Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 5. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 Berufung an (Urk. 68).
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 3 - die Privatklägerin C._____ die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 75 und unter Rücksendung der Akten).
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- Am 5. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 Berufung an (Urk. 68).
- Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
- Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 (Urk. 75) ist zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2021 E. 1.4.; 6B_1055/2015 E. 2.2 f.; BSK StPO-BRÄGGER, Art. 440 N 11). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 rechtskräftig.
- Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - 3 - die Privatklägerin C._____ die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 75 und unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240452-O/U/bs Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. September 2024 (DG240078)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 5. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 Berufung an (Urk. 68).
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
3. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 (Urk. 75) ist zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2021 E. 1.4.; 6B_1055/2015 E. 2.2 f.; BSK StPO-BRÄGGER, Art. 440 N 11). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2024 rechtskräftig.
2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 24. September 2024 wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich überwiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 3 - die Privatklägerin C._____ die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 75 und unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker