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SB240437

Qualifizierte Geldwäscherei

Zürich OG · 2025-09-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je m.w.H.). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Be-

- 14 - weise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschulds- vermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248], m.w.H.). 2.6. Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Wür- digung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände er- schliessen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.w.H.). 3. 3.1. Als wesentliche Beweismittel liegen nebst den verschiedenen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/1–3; Urk. 3/10; Prot. I S. 8–31; Prot. II S. 8–36) na-

- 15 - mentlich der polizeiliche Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Fe- bruar 2023 (Urk. 2/4; Beilagen: Urk. 2/5/1–24), die MROS-Meldung vom 10. Fe- bruar 2022 (Urk. 1/3), die Swift-Mitteilungen der Credit Suisse (Urk. 1/8) und die Interpol-Antwort vom 18. Januar 2023 (Urk. 29) in den Akten. 3.2. Die Vorinstanz hat die bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung vorhandenen Beweismittel – insbesondere die im Untersuchungsverfahren und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren erfolgten Aussagen des Beschuldigten sowie die vorge- nannten und bei den Akten liegenden Unterlagen – aufgelistet und zusammenge- fasst, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen erfolgen mithin lediglich der Vollständigkeit halber respektive zwecks Klarifizierung, wo nötig. 3.2.1. 3.2.1.1.Der Beschuldigte machte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens zusammengefasst geltend, die aktenkundigen Geldflüsse, wel- che die B._____ GmbH aus dem Ausland erhalten hat, stammten allesamt aus der Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH sowie der D._____ d.o.o. (nachfolgend: D._____ d.o.o.). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die D._____ d.o.o. würdigte die Vorinstanz dabei zutreffend als widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar. Letztlich blieben die Umstände der Firmenübernahme durch den Be- schuldigten und die angeblich betriebene Geschäftstätigkeit der D._____ d.o.o. zumindest dubios. Während der Beschuldigte beispielsweise wiederholt vor- brachte, die D._____ d.o.o. sei ein Callcenter in F._____ [Stadt in Serbien] oder habe ein solches betrieben, gab er wiederum an, die D._____ d.o.o. habe Pro- dukte von E._____ vermittelt oder sie habe SMS geschrieben, deren Inhalt "Mar- keting", "Software" oder "Consulting" oder dann "Website design", "Software sup- porting" und "Full-stack developement" gewesen sei. Nähere Erklärungen hierzu blieb er schuldig, obschon er angab, selber mehrere Male nach F._____ zur Firma und zum Call Center gereist zu sein. Auch seine Ausführungen betreffend Anzahl der Mitarbeitenden sowie Lohnzahlungen der D._____ d.o.o. divergierten stark und blieben widersprüchlich. Als mindestens ebenso undurchsichtig sind die

- 16 - Hintergründe sowie die Aufstellung und angebliche Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH zu bezeichnen, welche gemäss dem Beschuldigten zwecks Kun- denakquise und -vermittlung gebraucht worden sei und Verträge mit der E._____ geschlossen habe, ohne dass er die anklagegenständlichen Zahlungen zu plausibiliseren ver- mochte (Urk. 43 S. 16 ff.). 3.2.1.2.Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage nach seinen Kenntnissen betreffend die Führung einer GmbH aus, er habe vor der Gründung der B._____ GmbH keine Erfahrung oder Kenntnisse gehabt, er habe es "nur probieren " wollen. Als er die B._____ GmbH gegründet habe, habe ihm lediglich sein Buchhalter ein paar Sachen erklärt (Prot. II S. 15 f.). Die Fir- mengründung der B._____ GmbH habe er vorgenommen, um seine Lebensum- stände zu verbessern, sprich um Geld zu verdienen und seine "Position" zu ver- bessern. Nach der Gründung habe die B._____ GmbH "Softwaremarketingser- vice, Websiteservice, Callcenter, Design" gemacht. Nun habe er einen neuen Plan, einen "Marketingplan" (Prot. II S. 16). Später erklärte er, die B._____ GmbH habe Kundschaft gesucht und die Vermittlung zwischen dieser Kundschaft und anderen Firmen, z.B. E._____, gemacht. Sie hätten die Kundschaft für Anbieter von verschiedenen Softwares, z.B. Websites, Apps und anderes, vermittelt (Prot. II S. 31 f.). Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Untersuchung noch gesagt habe, die B._____ GmbH sei gegründet worden, weil er in Serbien keine Bank- konten gehabt habe, was heissen würde, er hätte die B._____ GmbH nur zwecks Umleitung von Geldflüssen gehabt, erklärte der Beschuldigte wiederum, "nicht nur" – er habe "auch" vorgehabt, mit anderen Firmen Kontakt aufzunehmen und Verträge abzuschliessen (Prot. II S. 32 f.). Auf die Frage nach Verträgen zwischen E._____ und den Kunden, gab er schliesslich einerseits an, die E._____ habe keine Verträge mit der Kundschaft gehabt, als auch, er wisse nicht, ob sie Ver- träge hatten (Prot. II S. 33 f.). 3.2.1.3.Während er auf die Frage nach der Erfüllung des Geschäftszwecks der B._____ GmbH ausführte, betreffend das Callcenter sei er in Serbien tätig gewe- sen, betreffend die Software seien die Mitarbeiter in Indien, im Libanon oder in

- 17 - Weissrussland gewesen, verneinte er gleichzeitig, dass diese Leute Mitarbeiter der B._____ GmbH gewesen seien. Die Mitarbeiter der B._____ GmbH seien in Serbien angestellt gewesen, dort aber unter dem Namen der D._____ d.o.o., ei- nem Callcenter. Dieses Callcenter habe verschiedene Sachen im Telefonverkauf gemacht, " Versicherungen, Krankenkassen und andere Sachen ". Die Leute in Serbien, Indien und Weissrussland hätten die E._____ in G._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] als Arbeitgeberin gehabt, welche H._____ ge- hört habe (Prot. II S. 17, S. 24 f., S. 27). Die B._____ GmbH habe Marketingpläne durchgeführt und nach dem Abschliessen der Verträge ihren Umsatz von 7–10 % erhalten. Beispielsweise habe die B._____ GmbH für I._____ Marketingpläne durchgeführt und dabei für jedes über den Marketingplan verkaufte Gerät 7–10 % kassiert (Prot. II S. 17 f., S. 23 f.). An die Jahresumsätze und den Gewinn der B._____ GmbH in den Jahren 2023 und 2024 könne er sich nicht erinnern. Aktuell sei die B._____ GmbH inaktiv und verfüge einzig über das beschlagnahmte Ver- mögen von ca. EUR 4'500.– (Prot. II S. 20–22). Die anklagegenständlichen, bei der B._____ GmbH eingegangenen Zahlungseingänge seien Geld von der Kund- schaft der E._____ gewesen. Er habe nie nachgefragt, weshalb er diese Gelder (nach Eingang bei der B._____ GmbH) wieder auf ein anderes Konto habe über- weisen müssen. Vom Betrug habe er erst später erfahren, nachdem sein Konto blockiert worden sei und er bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt habe (Prot. II S. 29 f.). 3.2.1.4.Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen in keiner Weise zu über- zeugen. Er blieb namentlich eine Erklärung schuldig, für welche Firmenleistungen die B._____ GmbH die fraglichen Zahlungen erhalten haben soll und falls sie diese tatsächlich für eigene Leistungen erhalten haben sollte, weshalb die Gelder dann nicht bei der B._____ GmbH verblieben, sondern verschiedentlich auf Zweit- respektive Drittkonti sowie in Bargeldabhebungen abflossen – und auf Instruktion wessen. Der Umstand, dass sich das einzige Vermögen der B._____ GmbH – trotz angeblicher Geschäftstätigkeit u.a. mit so namhaften Firmen wie I._____ – auf die bereits im Jahre 2023 beschlagnahmten Kontoguthaben beschränken soll, scheint ebenso realitätsfern. Die im Berufungsverfahren ergänzenden Aussagen des Beschuldigten sind bereits in sich selber widersprüchlich, nicht plausibel, ge-

- 18 - radezu lebensfremd, wiederholt ausweichend und oberflächlich, was umso mehr im Zusammenhang mit seinen früheren, wiederum im Widerspruch dazu stehen- den Aussagen gilt. Gesamthaft sind seine Aussagen als in sehr hohem Masse un- glaubhaft zu bezeichnen. Angesichts all dessen braucht auf das widerrufene (Teil-)Geständnis des Beschuldigten nicht weiter eingegangen zu werden. 3.2.2. 3.2.2.1.Hinsichtlich der Interpol-Antwort sowie der Swift-Mitteilungen ist vorab festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Herkunft aus dem Ausland respektive ih- rem direkten Auslandsbezug entgegen wohl zumindest sinngemässem Dafürhal- ten der Verteidigung (Urk. 31; Urk. 45 S. 10 ff.; Urk. 56 S. 9 f.) nicht per se als un- verwertbar zu erachten sind (Urk. 43 S. 4 f., S. 11 ff.). Es ist gerade nicht Frage der Verwertbarkeit, sondern lediglich der Beweiswürdigung, welcher Beweiswert ihnen letztlich tatsächlich zukommt. 3.2.2.2.Mit Bezug auf die Interpol-Antwort vom 18. Januar 2023 (Urk. 29) kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass aus selbiger nicht hervorgeht, wann genau und an welche Firma J._____ die am 3. Oktober 2022 zur Anzeige ge- brachte Zahlung von GBP 22'000.– überwies. Hingegen sind mit der Vorinstanz drei Überweisungen von J._____ aus Grossbritannien an die B._____ GmbH aktenkundig: EUR 3'992.50 am 26. April 2021, EUR 3'372.56 am 21. Juni 2021 und EUR 3'992.50 am 12. Juli 2021, total EUR 11'357.56 (Urk. 3/1/22; Urk. 43 S. 11 f.). 3.2.2.3.Gemäss Swift-Mitteilungen der Credit Suisse an die Zürcher Kantonal- bank habe die Zahlung vom 8. November 2021 von K._____ aus Australien über EUR 2'500.– an die B._____ GmbH einen betrügerischen Hintergrund. K._____ sei zur Zahlung von AUD 4'068.35 aufgefordert worden, um angeblich blockierte Vermögenswerte in der Höhe von EUR 100'000.– zu erhalten (Urk. 1/3 S. 1 i.V.m. Urk. 1/8). Der MROS-Meldung vom 10. Februar 2022 (Urk. 1/3) und dem polizeili- chen Ermittlungsbericht vom 1. Februar 2023 (Urk. 2/4; Beilagen: Urk. 2/5/1–24) lässt sich entnehmen, dass eine weiterführende Transaktionsanalyse der Zürcher Kantonalbank ergeben habe, dass auf den Konti der B._____ GmbH seit der Ge-

- 19 - schäftsbeziehungseröffnung am 17. Februar 2021 fast ausschliesslich Gutschrif- ten von ausländischen Zahlungsabsendern eingegangen waren. Auffällig sei da- bei namentlich die jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang ergehende Weitertransferierung der jeweiligen Gutschrift auf ein anderes Bankkonto der B._____ GmbH oder ausländische Empfänger. Die vom Beschuldigten gelieferten Erklärungen inklusive Vorlegen verschiedener Rechnungen seien nicht schlüssig und würden die Transaktionshintergründe nicht plausibilisieren (Urk. 1/3 S. 1 i.V.m. Urk. 2/5/1–24; Urk. 2/4). 3.3. 3.3.1. Gestützt auf das Beweisergebnis liegt eine Vielzahl klarer Indizien vor, dass die anklagegenständlichen Gelder aus deliktischen Handlungen stammen. Namentlich sind dies die Höhe der auf verschiedenen Konti der Firma des Be- schuldigten und ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Firmentä- tigkeit o.ä. eingegangenen Geldbeträge sowie deren unbekannt gebliebene Her- kunft aus verschiedenen Ländern. Der Beschuldigte blieb dabei jegliche wenigs- tens annährend plausible Erklärung schuldig. Das Beweisergebnis zeigt fraglos, dass der Beschuldigte offenkundig keinerlei Übersicht über die angeblich oder zu- mindest scheinbar von ihm betriebenen oder mit seinen eigenen Firmen in ge- schäftlicher Verbindung stehenden Firmen, deren Zweck und Geschäftstätigkeit sowie ihre Verflechtung untereinander zu haben scheint. Weder vermochten letzt- lich er selber noch die von ihm eingereichten oder anderweitig bei den Akten lie- genden Dokumente die diversen anklagegemässen Zahlungsflüsse auch nur an- nährend plausibel und mit einer legalen Grundlage versehen zu erklären. Dies muss insbesondere angesichts der hohen Geldbeträge, welche anklagegemäss innert kürzester Zeit auf die Geschäftskonti der B._____ GmbH geflossen sind, aufhorchen lassen, zusätzlich zum Umstand, dass der Beschuldigte als Ge- schäftsgründer und alleiniger -inhaber denn auch die jeweiligen Weiterüberwei- sungen auf verschiedenste Konti vorgenommen hat, wobei er genau gewusst ha- ben muss, wohin genau die Zahlungen zu erfolgen hatten. 3.3.2. Die Gesamtheit der Indizien lässt dabei keinen anderen Schluss als jenen zu, dass es sich um Gelder deliktischen Ursprungs handelt. Hätte der Beschul-

- 20 - digte diesen Schluss umstossen wollen, so hätte er angesichts des deutlichen Be- weisergebnisses die Pflicht gehabt, den behaupteten anderweitigen Ursprung der Gelder vorzubringen und zur Klärung beizutragen. Aufgrund der genannten und ihm ohne weiteres bekannten Umstände musste er es denn auch unweigerlich zu- mindest für möglich halten, dass die Gelder keinen legalen Hintergrund haben. Ein tatsächliches Wissen um die konkreten Hintergründe der Gelder kann ihm da- bei nicht nachgewiesen werden. Dies entspricht denn auch dem allgemein und hinlänglich bekannten Gebahren der Täterschaft geldwäschereirelevanter Vorta- ten, welche inkriminierte Gelder einer Geldwäscherei-Tathandlung zuführen und es dabei unterlassen, den sogenannten "Money Mule" über die konkreten Hinter- gründe zu informieren, zumal dies für sie lediglich die Inkaufnahme eines unnöti- gen (weiteren) Risikos bedeuten würde. Die konkrete Geartetheit der deliktischen Handlungen bleibt im Ergebnis somit zwar ungewiss. Aus den Untersuchungsak- ten (insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsbericht samt Beilagen) geht aber unweigerlich hervor, dass die Gelder mutmasslich aus einer oder mehreren Straf- taten in der Grössenordnung eines Verbrechens stammen. Der Hintergrund der Gelder muss ein grossangelegtes, gewerbsmässiges Verhalten sein. Anders ist die schiere Vielzahl der Geldbeträge sowie deren (insbesondere gesamthafte) Höhe nicht erklärbar. Ein deliktisches Handeln dieser Grösse ist notorischerweise nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch am im Ausland liegenden Bege- hungsort strafbar. Hinzu kommen die insbesondere in ihrer Gesamtheit komple- xen Kontobewegungen, die Involvierung zahlreicher Geldabsender und -empfän- ger in verschiedensten Ländern, sodass eine geradezu globale Verstreuung vor- liegt, wobei keinerlei legaler Zahlungszweck ersichtlich ist. 3.3.3. Der in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der/den Vortat/en ver- wendete Begriff "Betrugsstraftaten" und das staatsanwaltschaftliche Dafürhalten, die nämlichen Taten seien in einem Callcenter in F._____ begangen worden (Urk. 17 S. 2), ist dabei ein Indiz für die Art der strafbaren Vortat. Es kann jedoch festgehalten werden, dass gestützt auf die Swift-Meldung aus Australien betref- fend K._____ eine erfolgte Betrugshandlung als erstellt zu erachten ist. Auch wenn sich sodann die aus Grossbritannien stammende Interpol-Meldung betref- fend J._____ betragsmässig nicht mit den aus den Swift-Meldungen hervorgehen-

- 21 - den Überweisungen in Übereinstimmung bringen lässt, so ist es auch diesbezüg- lich doch immerhin ohne weiteres erwiesen, dass J._____ im Rahmen mindes- tens dreier Zahlungen Gelder an die B._____ GmbH überwiesen hat. In Anbe- tracht dessen, dass auf das nämliche Konto der B._____ GmbH darüber hinaus nur Zahlungen erfolgt sind, bei denen kein legaler Zweck aufgezeigt werden konnte und der Beschuldigte eine entsprechende Erklärung schuldig blieb, sind diese Meldungen aus Australien und Grossbritannien dahingehend zu würdigen, als dass all dies deutlich dafür spricht, dass den fraglichen Zahlungen von K._____ und J._____ betrügerische Handlungen zulasten von K._____ und J._____ zugrunde liegen. Da entsprechend jedenfalls vereinzelt Betrugsstraftaten erwiesen sind respektive als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen er- achtet werden können, bei welchen das in der Anklageschrift genannte Callcenter in F._____ eine Rolle gespielt hat, verdichten sich zumindest die Indizien, dass es sich tatsächlich um betrügerische Handlungen gehandelt hat. Dass die den ver- schiedenen Geldern zugrundeliegenden Vortaten tatsächlich und gesamthaft Ta- ten im Sinne des Betrugs nach Art. 146 StGB und im fraglichen Callcenter began- gen worden sind, lässt sich somit nicht erstellen, wohl aber – wie bereits dargetan

– dass sie aus schweren und damit verbrecherischen, letztlich vermögensrelevan- ten respektive -generierenden Delikten herrühren. Ein Nachweis der zur Erfüllung des Betrugstatbestands nötigen Arglist kann somit unterbleiben. Der guten Ord- nung halber kann indes zumindest darauf hingewiesen werden, dass schon allein die verschiedentlich internationale und digitale Abwicklung der Geldflüsse als arg- listig zu bezeichnen wäre, weil die Opfer der entsprechenden Taten kaum eine re- ale Chance haben dürften, den Betrug rechtzeitig zu bemerken und als solchen zu erkennen. 3.3.4. Die anklagegenständlichen Gelder sind im Ergebnis somit betrügerischen, jedenfalls aber so offensichtlich und mit Sicherheit verbrecherischen Ursprungs, dass nach inländischen Vorschriften und trotz fehlender Kenntnis der konkreten Tat der verbrecherische Ursprung der Gelder nachgewiesen und somit das tatbe- standsrelevante Erfordernis einer verbrecherischen Vortat erfüllt ist. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 325 StPO ist nicht gegeben. Indem der Beschuldigte es trotz all dem und trotz aller vorgenannten, zum Zwecke der

- 22 - Verschleierung von Vermögenswerten geradezu typischer Vorgänge unterliess, entsprechende Abklärungen zu tätigen und sich einer legalen Herkunft der Gelder zu versichern, nahm er es zu allermindest in Kauf, dass die Vermögenswerte aus irgendwie gearteten Verbrechen herrühren. 3.3.5. Betreffend das Tathandeln des Beschuldigten selber ist ohne weiteres er- stellt, dass er die erhaltenen Gelder verschiedentlich auf weitere seinem alleini- gen Zugriff unterliegende Konti sowie an diverse Konti Dritter in wiederum ver- schiedenen Ländern weitergeleitet hat. Auch hat er die Gelder verschiedentlich in bar abgehoben und ausgegeben oder anderweitig verwendet. Durch dieses Ver- halten des Beschuldigten mit Zahlungseingängen, Weiterüberweisungen ins In- und ins globale Ausland sowie Barauszahlungen ist der effektive Geldfluss re- spektive der "paper trail" nicht mehr nachvollziehbar, da durch dieses Vorgehen verschleiert und unklar wird, woher die jeweiligen Gelder stammen, wohin sie ge- hen und wofür sie wirklich verwendet werden. Die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und letztlich auch die Einziehung der betreffenden Vermögenswerte wurde folglich durch das Verhalten des Beschuldigten vereitelt. 3.3.6. Sodann bleibt hinsichtlich der Lohnzahlungen gänzlich unklar, für welche angeblich erbrachte Leistung der Beschuldigte diese erhalten haben soll. Er blieb auch diesbezüglich eine auch nur einigermassen einleuchtende Erklärung schul- dig, obschon ihm dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Durch die wissent- lich wahrheitswidrige Deklaration der entsprechenden Gelder als Lohn erweckte der Beschuldigte stattdessen aktiv den Anschein, die Gelder würden aus legalen Handlungen stammen, wodurch er auch die Ermittlung der Herkunft dieser Gelder verschleierte und vereitelte. 3.3.7. Dabei legte der Beschuldigte als Grund für die ergangenen Geldflüsse verschiedentlich offenkundig fingierte Rechnungen der B._____ GmbH vor, um die tatsächlichen Vorgänge zu vertuschen und zu verbergen. Dies lässt sich ein- zig dadurch erklären, dass er wusste oder zumindest annahm, dass er für die er- haltenen Zahlungseingänge eine anderweitige Erklärung zu erbringen versuchen musste, da sich die Gelder nicht mit legalen Gründen rechtfertigen lassen würden und er solch legale Gründe auch später nicht vorzubringen vermögen würde. Um

- 23 - den fiktiven Hintergrund der Rechnungen wusste er dabei unweigerlich Bescheid, legte er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH diese Rechnungen den Behörden und Banken doch gerade selber vor. Die gänzlich un- plausibel und unglaubhaft gebliebenen Aussagen des Beschuldigten sind dabei insofern als eindeutig zu bezeichnen, als dass sie einzig den Schluss zulassen, dass die B._____ GmbH nie eine effektive Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, weshalb die verschiedenen Zahlungseingänge denn auch nicht mit ihrer Firmentä- tigkeit im Zusammenhang stehen können. Umständehalber drängt sich deshalb die Vermutung geradezu auf, dass die B._____ GmbH ausschliesslich zum Zweck der nämlichen Geldtransaktionen gegründet worden ist, auch wenn sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Zumal dies aber auch nicht weiter relevant ist, kann es letztlich offenbleiben. Nachgewiesen ist aber, dass der Beschuldigte durch all sein vorgenanntes Handeln überaus aktiv und mittels verschiedener Vorgehens- weisen seinerseits mithalf, die nämlichen Gelder via diverse Kanäle dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Angesichts des in berufsähnlichem Umfang er- gangenen Tathandelns und des vom Beschuldigten dank ebendiesem erzielten "Lohns" und dessen Höhe, welcher einen namhaften und wesentlichen Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten darstellte, ist die Ge- werbsmässigkeit fraglos zu bejahen. 3.3.8. Der relevante Anklagesachverhalt ist im Ergebnis als erstellt zu erachten. Die entsprechenden Handlungen des Beschuldigten sind typische Geldwäscherei- Handlungen und ohne weiteres tatbestandsmässig. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des

- 24 - Bundesgerichtes 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1; je m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen (Urk. 43 S. 34–37, S. 41). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil, wobei sie sich nicht daran zu orientieren hat, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Da die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer Anschlussberufung nicht gegen die vorinstanzliche Strafausfällung wendet (Urk. 49; Urk. 55 S. 1), ist das Berufungsgericht aufgrund des Verbots der refor- matio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO indes an die vorinstanzlich ausgefällte Strafe im Sinne einer Maximalstrafe gebunden. 2.2. 2.2.1. Der Täter ist nach jenem Gesetz zu beurteilen, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte (Art. 2. Abs. 1 StGB). Erfolgt die Beurteilung einer vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes begangenen Verbrechens oder Vergehens jedoch erst nachher, so ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior das neuere Ge- setz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegende Tat im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis

30. Juni 2022 (Urk. 17 S. 2 f.). Der massgebliche Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB wurde in der Zwischenzeit seit der Tatbegehung namentlich dahingehend geändert, dass gemäss der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung von Art. 305bis Ziff. 2 aStGB ein schwerer (sprich: qualifizierter) Fall von Geldwäscherei eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah, wobei gemäss Satz 2 der nämlichen Bestimmung die Freiheitsstrafe zwin- gend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden war. Im Zuge der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenharmonisierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrah- men (SR 311.0) entfiel die nämliche Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer

- 25 - Geldstrafe. Das neue, aktuelle Recht erweist sich damit als das für den Beschul- digten mildere und gelangt deshalb – trotz vor Inkrafttreten liegender Tatbege- hung – im Sinne der lex mitior zur Anwendung. 2.2.2. Der vorliegend zu beachtende Strafrahmen reicht gestützt auf den zu er- gehenden Schuldspruch betreffend qualifizierte Geldwäscherei entsprechend bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB). 2.3. Hinsichtlich der Tatkomponente ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten durchaus von einer nicht unbeachtlichen Professio- nalität zeugt, indem er einzig zum Zweck der Verschleierung seines deliktischen Handelns aktiv eine Firma gründete, über welche er in der Folge über eine ver- hältnismässig längere Dauer von rund 1 1/2 Jahren wiederholt Geldbeträge von durchaus namhafter Höhe verschob. Der gesamthafte Deliktsbetrag liegt im mitt- leren sechsstelligen Bereich, der tatsächliche erreichte finanzielle Profit des Be- schuldigten bei rund Fr. 16'000.–. All dies zeugt unweigerlich von einer zielgerich- teten und nicht geringen kriminellen Energie des Beschuldigten. Er beendete sein Verhalten denn auch nicht von sich aus, sondern allein, weil die kontoführende Bank ihm Einhalt gebot. Die objektive Tatschwere ist als im oberen Bereich des mittleren Drittels liegend zu erachten. 2.4. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in keinerlei Notlage befand, sondern aus rein egoistischen und finanziellen Moti- ven, sprich einzig aus Bereicherungsabsicht handelte. Zu seinen Gunsten ist zwar gerade noch von einem Eventualvorsatz auszugehen, wobei dieser aber in unmit- telbarer Nähe zum direkten Vorsatz liegt. Im Übrigen sind keine Umstände gel- tend gemacht worden oder ersichtlich, welche die Tathandlung des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Die objektive Tatschwere wird in sub- jektiver Hinsicht mithin lediglich marginal relativiert, sodass gesamthaft weiterhin von einer im oberen Bereich des mittleren Drittels liegenden Tatschwere auszuge- hen ist.

- 26 - 2.5. Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 35 f.). Im Sinne einer Aktua- lisierung respektive Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, sich weiterhin in der Trennung von seiner Ehefrau zu befinden und noch nicht geschieden zu sein. Die früher gemeinsam mit L._____ angemietete Wohnung in M._____ sei infolge Auslandsverzugs von L._____ nach Thailand aufgeben worden. Offiziell sei er nun als Wochenaufent- halter in M._____ gemeldet, wo er seit ca. 2 Monaten ein Zimmer für monatlich Fr. 600.– miete. Seine neue Wohnadresse sei auch als neue Domiziladresse sei- ner Firma B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Aufgrund seiner seit Mai 2024 andauernden Anstellung in N._____, wo er 120 % bei der O._____ als Pannenhelfer arbeite, halte er sich jedoch mehrheitlich nicht in M._____ auf, son- dern bei seinem in N._____ wohnhaften Bruder. Er verdiene Fr. 4'800.– netto, zu- züglich 13. Monatslohn. Seine frühere, langjährige Anstellung bei der P._____ GmbH habe er aufgegeben, da er zwecks Tilgung seiner Schulden mehr arbeiten müsse. Seine aus Gerichts- und Anwaltsgebühren, anderen offenen Rechnungen und Kreditschulden herrührenden Schulden würden sich aktuell gesamthaft auf ca. Fr. 20'000.– belaufen. Einen bei der Migros Bank aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– bezahle er in monatlichen Raten à ca. Fr. 700.– zurück (Prot. II S. 10–16). Vorstrafen weist er weiterhin keine auf (Urk. 54; Prot. II S. 16). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. 2.6. Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis liegt keines vor. In An- betracht der deutlichen Beweislage sowie mangels Einsicht und/oder Reue ist denn auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 StGB angezeigt. 2.7. Im Ergebnis scheint angesichts der konkreten Tatumstände und der gesamt- haften Tatschwere die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwar als deutlich zu milde. Eine Erhöhung fällt jedoch, wie bereits dargetan, auf- grund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht, sodass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu 20 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist.

- 27 - IV. Vollzug und Verbindungsbusse

1. Hinsichtlich des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dem Beschuldigten angesichts der zu vermutenden günstigen Prognose den bedingten Vollzug gewährte, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 36, S. 40). Da der Beschul- digte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurtei- len ist und er keine Vorstrafen aufweist, ist ihm mit der Vorinstanz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festzusetzen. Über- dies stünde dem teil- oder unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er- höhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_391 vom 12. August 2020 E. 3.2.3, m.w.H.).

2. Die Vorinstanz fällte zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe eine Verbin- dungsbusse von Fr. 2'000.– aus, unter Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse (Urk. 43 S. 40). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsbusse soll gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe dem Betroffenen mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (Urteil des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 2.2, m.w.H.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer solchen Busse nicht nötig. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bereits die auszusprechende Freiheitsstrafe beim bis anhin unbescholtenen Beschuldigten hinreichend Warnwirkung entfalten und damit ausreichend Eindruck hinterlassen wird. V. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 16'000.– (Urk. 55 S. 1).

- 28 -

2. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Sowohl Einziehung als auch Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, deren Anordnung zwingend ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; je m.w.H.).

3. Der Ersatzforderung wie auch der Einziehung liegt der Gedanke der Ver- wirklichung des sozial-ethischen Gebots zugrunde, wonach strafbares Verhalten nicht lohnend sein soll. Mit der Ersatzforderung soll verhindert werden, dass der- jenige, der die erlangten Vermögenswerte bereits verbraucht respektive sich ihrer entledigt hat, letztlich besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt und dessen Vermögenswerte damit der Einziehung unterliegen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Höhe der Ersatzforderung ist daher entsprechend der Höhe der durch strafbares Handeln erlangten Vermögenswerte festzusetzen, die der Einziehung unterlägen, wenn sie denn noch vorhanden wären (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2, m.w.H.).

4. Vorliegend besteht kein Grund, von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, durch sein deliktisches Ver- halten erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 16'000.– abzusehen. Die entsprechende Ersatzforderung ist anzuordnen. VI. DNA-Profil Nachdem die Vorinstanz trotz Schuldspruchs von der Erstellung eines DNA-Pro- fils des Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO abgesehen hat (Urk. 43 S. 38 f., S. 41) und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung keinen an- derslautenden Entscheid beantragte (Urk. 49; Urk. 55 S. 1), fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO auch die Prüfung einer solchen Anordnung als Nebenfolge ausser Betracht. Es ist deshalb lediglich der

- 29 - Vollständigkeit halber und mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die nöti- gen Voraussetzungen dafür ohnehin nicht gegeben wären, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ersichtlich sind. VII. Beschlagnahmung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die von ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 14/20) beschlagnahmten, auf zwei Konti bei der Zürcher Kantonalbank liegenden Guthaben der B._____ GmbH seien für die Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden (Urk. 55 S. 1).

2. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigun- gen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderun- gen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Wie bereits dargetan, ist vorliegend eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB und in der Höhe von Fr. 16'000.– anzuordnen. Der per 20. Januar 2023 aktenkundige Saldo der beiden von der Beschlagnahmung betroffenen Konti der auf den Beschuldigten lautenden B._____ GmbH bei der Zürcher Kantonal- bank per 24. Januar 2023 (Fr. 114.60 [Urk. 14/22] respektive EUR 4'408.30 [Urk. 14/23]) erweist sich indes als deutlich unzureichend für die Deckung der nämlichen Ersatzforderung. Die entsprechenden Vermögenswerte sind deshalb stattdessen zur (zumindest teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung der Kontoauszüge kann dabei verzichtet werden, zumal von keiner seit der Beschlagnahmung erfolg- ten Erhöhung der Kontoguthaben auszugehen ist und infolge vollumfänglicher Be- schlagnahmung ohne weiteres das gesamte, tatsächlich auf den Konti liegende Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, unbesehen allfäl-

- 30 - liger Guthabensänderungen, z.B. infolge Zinsgutschriften. Die Kontrolle der ent- sprechenden Überweisung ist dem Zentralen Inkasso des hiesigen Obergerichts zu überlassen, sodass auch die beantragte Einholung eines Überweisungsbelegs als nicht nötig erscheint. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts des im Berufungsverfahren zu ergehenden vollumfänglichen Schuldspruchs des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Dispositivziffern 8–11) ausgangsgemäss zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die zugrundeliegenden und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39 f.). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1; je m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1, je m.w.H.). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch beantragt, unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass ihm ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahren aufzuerlegen sind. Raum für die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Beschuldigten besteht bei diesem Ausgang nicht.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.

5. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. Januar 2023 beschlag- nahmten, auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte werden für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Konto Nr. 1, IBAN CH 2 (ZKB Firmenkonto lautend auf B._____ GmbH;  Saldo per 24. Januar 2023: Fr. 114.60); Konto Nr. 3, IBAN CH 4 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau-  tend auf B._____ GmbH; Saldo per 24. Januar 2023: EUR 4'048.30). Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die aktuellen Kontoguthaben der vorgenannten Konti auf das vom Zentralen Inkasso des Obergerichts be- zeichnete Konto zu überweisen und hernach die Kontosperren aufzuheben.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 8–11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

- 32 -

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003  Bern sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124  GOG) die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, Postfach, 8010 Zürich, im  Dispositivauszug gem. Ziff. 6 das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 34 - Geschäfts-Nr.: SB240437-O Minderheitsmeinung zum Urteil vom 8. September 2025

1. Für eine Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB ist das Vorliegen einer Vortat not- wendig. Das kann ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen sein. In der vorliegenden Konstellation kommt nur die Variante eines Verbrechens in Frage. Die Vorinstanz hielt zwar zutreffend fest, dass hinsichtlich Vortat weder Tä- ter, noch die genauen Umstände der Tat bekannt sein müssen.

2. Das Erfordernis eines vorausgehenden Verbrechens setzt jedoch voraus, dass die angeblich verschleierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 6B_1269/2016 Urteil vom 21. August 2017 E. 3.1.). Dieser Umstand muss nachgewiesen sein. Sinngemäss ergibt sich aus den zitierten Entscheiden, dass die Art der Vortat wenigstens in den wesentlichen Zü- gen nachgewiesenermassen bekannt sein muss. Allein gestützt darauf, dass frag- würdige und wirtschaftlich unsinnige Geldflüsse nachweisbar sind, kann jedoch nicht zuverlässig auf die Art einer möglichen Vortat geschlossen werden. Folglich kann allein gestützt auf dubiose Geldflüsse auch nicht als nachgewiesen betrach- tet werden, dass eine allfällige (eben unbekannte) Vortat in der Schweiz und im Ausführungsland überhaupt strafbar ist. Zurecht verwies die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer. 7B_171/2022 vom 15. April 2024 (E. 2.6.2) hin (Urk. 56 S. 5 f.): "Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft (…) um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat (…) unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen ei- ner die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus (…). Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall Gewissheit darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen (…). Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (…)" 3.1 Die Anklage geht insbesondere von möglichen Betrugshandlungen als Vor- taten aus (wobei eine vage Umschreibung in der Anklage [nota bene nur von

- 35 - rechtlichen Einordnungen und nicht von Sachverhalten] nicht zulasten des Be- schuldigten gehen kann, sondern eher geeignet ist, Fragen bezüglich Anklage- prinzip aufzuwerfen). Wenn die Staatsanwaltschaft mutmasste, es seien Phishing SMS (in Frage kämen auch entsprechende Emails) verschickt worden (Urk. 32 S. 6), wäre zu prüfen, was z.B. unternommen wurde, um diesen eine besondere Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es kann überdies als allgemein bekannt gelten, dass Phishing-Nachrichten oft sehr leicht durchschaubar sind. Also selbst, wenn man der sehr diffusen Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft folgen wollte, würde sich die Frage stellen, ob überhaupt Betrugshandlungen im Sinne des StGB vorgenommen wurden. Diese wichtige Frage kann anhand der Akten nicht beantwortet werden. Dass angeblich von einem Call Center aus gehandelt wor- den sei (was auch nicht erstellt ist), würde insbesondere ohne Kenntnis des In- halts der versandten Nachrichten nicht genügen, um Arglist anzunehmen, wie das die Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 55 S. 3). Ebenso ist nicht bekannt, ob die angeblichen Phishing SMS in Serbien oder anderswo strafbar sind. Ferner ist unklar, welche anderen angeblichen Verbrechen in Frage kämen und wie es dabei um die Strafbarkeit in der Schweiz und den jeweiligen anderen Ländern steht. 3.2 Es steht zwar ausser Frage, dass die im Recht liegenden Rechnungen (insb. der B._____ GmbH und der E._____) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in einem höchst fragwürdigen Licht erscheinen lassen. Dass damit ein Anfangsver- dacht besteht, der eine Untersuchung rechtfertigt, ist klar. Allerdings scheint die Untersuchung vor Anklageerhebung nicht zu Ende geführt worden zu sein: Die Anklage stützt sich bei ihrer Annahme, es seien SMS mit Phishing-Absichten verschickt worden, einzig auf die Meldungen aus Australien und Grossbritannien betreffend K._____ und J._____ (Urk. 32 S. 3 und S. 6). Deren Beweiswert und auch deren Gehalt ist jedoch sehr eingeschränkt und kann höchstens einen va- gen Verdacht erwecken. Sollten also die in Frage stehenden Gelder tatsächlich deliktischen Ursprungs sein, so ist völlig offen, um welche Delikte es sich bei den Vortaten handeln würde. Weshalb es sich ausgerechnet um Betrug handeln soll, erschliesst sich nicht. Dass ein Call-Center als Tarnung verwendet worden wäre,

- 36 - würde noch nicht heissen, dass es auch selber in die Vortaten verstrickt wäre, was den Beschuldigten auch als Haupttäter und nicht nur als Geldwäscher in Er- scheinung treten liesse. 3.3 Dass das Geld aufgrund offenkundig dubioser Geldflüsse schon aus irgend- einem Delikt stammen müsse, genügt nicht, um eine Vortat im Sinne des Geset- zes nachzuweisen. Ausserdem ist nicht jedes Delikt auch ein Verbrechen. 4.1 Geht man davon aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt sei (was gerade mit Blick auf die möglichen Vortaten fraglich erscheint), so sind die für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei nötigen Vortaten nicht erstellt. Ferner ist nicht klar, ob es sich gegebenenfalls um Verbrechen nach Schweizer Recht han- delt. 4.2 Der Sachverhalt kann auch nicht dadurch erstellt werden, dass der Beschul- digte ursprünglich geständig gewesen sei, wie Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 32 S. 2). Die Aussage vom 2. Februar 2023 liest sich primär nicht wie ein umfassendes Geständnis. Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, er habe seine Geschäftstätigkeit sofort eingestellt, als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (Urk. 3/2 F/A 28 S. 4). Bis vor den praktisch anklagereifen Vorhalt (Urk. 3/2 F/A 35 S. 5 f.) gewinnt man nicht den Eindruck, der Beschuldigte sei ge- ständig. Auch die Antwort auf F/A 34 wirkt nicht zwingend wie ein Geständnis, sondern kann zwanglos so verstanden werden, dass er zunächst gutgläubig ge- wesen sei ("dann habe ich bemerkt […]"), was nicht ohne den Kontext von F/A 28 oder z.B. auch F/A 8 betrachtet werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme inkl. Anklagevorhalt nur rund 45 Minuten dauerte und zwischen F/A 34, F/A 35 und F/A 36 kein Unterbruch und keine Besprechung mit dem Ver- teidiger protokolliert ist. Auch an anderer Stelle dieser Einvernahme ist nichts der- gleichen vermerkt. Die Situation, wie sie sich allein aus dem Einvernahmeprotokoll gemäss Urk. 3/2 präsentiert, ist somit folgende: Der Beschuldigte deponierte seine Sicht der Dinge und machte zumindest sinngemäss seinen guten Glauben geltend, nur um unver- mittelt mit dem Anklagesachverhalt konfrontiert zu werden und ebenso unvermit-

- 37 - telt vollends geständig zu sein, und das in einer kurzen Einvernahme ohne Unter- bruch, ohne Bedenkzeit und ohne Besprechung mit seinem Anwalt. Dass er je- doch mehr oder weniger von einem Moment auf den anderen und ohne ersichtli- chen Anlass wirklich geständig geworden wäre, erscheint sehr unwahrscheinlich. Daher erscheint es eher wahrscheinlich, wenn die Verteidigung vortrug, dass vor der Einvernahme vom 2. Februar 2023 bereits Gespräche über ein abgekürztes Verfahren geführt worden seien und die Einvernahme damit im Hinblick darauf durchgeführt worden sei (Urk. 33 S. 10 Ziff. 24 und Urk. 45 S. 16 f. Ziff. 51 - 54). Es erscheint lebensnah, dass der Beschuldigte zunächst seine Sicht der Dinge präsentierte und dann absprachegemässe den Anklagesachverhalt anerkannte, was nur im Kontext des abgekürzten Verfahrens Sinn macht. Es ist denn auch no- torisch, das solche Gespräche zuweilen auch informell zwischen Staatsanwalt- schaft und Verteidigung geführt werden. Die Folge wäre die Unverwertbarkeit des Geständnisses. Ohnedies wäre das Geständnis viel zu pauschal und unspezifisch, um als belast- bar angesehen zu werden. Es besteht nur in der simplen Bestätigung des Ankla- gevorhaltes ("Ich anerkenne das." Urk. 3/2 F/A 36 S. 7). Gestützt darauf liesse sich der Anklagesachverhalt (sofern man ihm überhaupt konkrete Handlungen entnehmen kann) nicht erstellen. 4.3 Entsprechend wären weitere Untersuchungshandlungen angezeigt, die durchaus einen grösseren Umfang haben würden. Der Fall wäre daher (ausge- hend von einer genügenden Anklage) zurückzuweisen, und es wäre den mögli- chen Vortaten nachzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Komplexität und Schwierigkeit eines Falles nicht zu einer Reduktion des einzuhaltenden Beweis- masses führt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Februar 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 43 S. 41; Prot. I S. 41). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss an die mündliche Eröffnung meldete der Verteidiger im Namen des Beschuldigten im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich zu Protokoll Berufung gegen das nämli- che Urteil an (Prot. I S. 41).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeit- raum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf verschiedene Konti der von ihm als einzigem Gesellschafter und einzigem Geschäftsführer geführten Gesellschaft B._____ GmbH Zahlungen von total € 230'756.88 und Fr. 64'606.39 erhalten. Diese Gelder stammten aus Betrugsstraftaten welche von einer unbekannten Tä- terschaft in Serbien und weiteren nicht bekannten Örtlichkeiten begangen worden seien. Der Beschuldigte habe die erhaltenen Gelder sodann an nicht näher identi- fizierbare Drittpersonen und Unternehmen ins Ausland transferiert. Dabei habe er gewusst bzw. annehmen müssen, dass die Gelder aus Verbrechen, namentlich Betrugsstraftaten, stammten. Durch seine Handlungen habe er zumindest in Kauf genommen, die Einziehung der Gelder zu erschweren. Für seine Tätigkeit habe er monatlich durchschnittlich einen Lohn von Fr. 2'000.– erhalten, insgesamt Fr. 16'000.– (Urk. 17 S. 2 f.).

E. 1.2.1 Die Vorinstanz würdigt – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – das anklagegegenständliche Handeln des Beschuldigten als (qualifizierte) Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Urk. 43 S. 40, ferner S. 25–33; ferner Urk. 17).

E. 1.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Wesentlichen aus, es fehle am Nachweis einer Vortat sowie des nötigen Vorsatzes. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie dem Beschuldigten die Beweislast für das Fehlen von Vortaten auferlegt habe (Urk. 31; Urk. 45; Urk. 56 i.V.m. Prot. II S. 38–40). Die Staatsanwaltschaft bestärkte im Berufungsverfahren ihre bereits bis dahin vertretene, anklagegemässe und den Ausführungen der Verteidigung entgegenstehende Auffassung hinsichtlich des Schuldspruchs und beantragte – abgesehen von ihren eingangs erwähnten, abweichenden Anträgen betreffend Ersatzforderung und Verwendung der beschlagnahmten Guthaben – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 i.V.m. Prot. II S. 36–38).

- 8 -

E. 1.3.1 Während der äussere Sachverhalt hinsichtlich der anklagerelevanten Zahlungseingänge sowie deren Verwendung vor Vorinstanz noch unbestritten ge- blieben war (Urk. 43 S. 8 f.), bestritt der Beschuldigte auf anlässlich der Beru- fungsverhandlung erfolgten Vorhalt des Anklagevorwurfs diesen nunmehr ge- samthaft (Prot. II S. 23). Er erklärte, er habe den Inhalt der von ihm unterzeichne- ten Einvernahmeprotokolle nicht verstanden. Er wisse nicht, was sein Verteidiger und die Staatsanwältin zusammen gemacht hätten (Prot. II S. 9). Die polizeilichen Befragungen seien ohne Dolmetscher und ohne seinen (derzeitigen) Rechtsver- treter erfolgt. Er habe die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorhalte nicht zugegeben, halte diese Einvernahmen für unwichtig und wisse nicht, was dort ge- schrieben worden sei (Prot. II S. 9 f., S. 30 f.). Auf weiteren Vorhalt der Präsiden- tin, er habe bei der Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines damaligen amt- lichen Verteidigers den Anklagevorwurf ausdrücklich anerkannt und gesagt, das stimme alles, negierte er auch dies. Er machte geltend, die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger hätten "intensiv gesprochen". Hätte er den Anklagevor- wurf anerkannt, wäre er heute nicht da (Prot. II S. 9 f., S. 31).

E. 1.3.2 Nachdem der angeklagte Sachverhalts mithin nunmehr vollumfänglich be- stritten wird, gilt es das aus den Untersuchungsakten und den Gerichtsverfahren hervorgehende Beweisergebnis nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Es kann jedoch – unbesehen seiner im Rahmen der Berufungsver- handlung generellen Aberkennung des Anklagesachverhalts – bereits vorab und mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in der Unter- suchung (namentlich anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2023; Urk. 3/3) betreffend den objektiven Sachverhalt insofern geständig gezeigt hatte, als er zu- gab, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf den Konten seiner Gesellschaft B._____ GmbH Gelder aus dem Ausland in der in der Anklageschrift erwähnten Höhe erhalten und diese Gelder grösstenteils wiederum ins Ausland weitertransferiert zu haben. Auch hatte er eingestanden, diese Gelder teilweise für seinen Lebensunterhalt verbrauchte und für seine Tätigkeit monatlich durch- schnittlich Fr. 2'000.– (insgesamt Fr. 16'000.–) – als Lohn erhalten zu haben

- 9 - (Urk. 43 S. 8 f.; Prot. II S. 23 f.). Zumal sich dieses (wenn auch später zumindest teilweise widerrufene Geständnis) mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, können die anklagegenständlichen Zahlungsflüsse als solche bereits an dieser Stelle als erstellt erachtet und den nachfolgenden Überlegungen mit zugrunde ge- legt werden.

E. 1.4.1 Der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall im Sinne von Ziff. 2 lit. c liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei ei- nen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter wird auch be- straft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Bege- hungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Tatbestandsmässig ist mithin jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von konta- minierten Vermögenswerten und damit den Zugriff der Strafbehörden auf die ver- brecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Die Vereitelung der Einzie- hung als pars pro toto schliesst auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein – entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; je m.w.H.). Charakteristisch ist das täterseitige Bestreben, die Vermögenswerte durch Anonymisierung als le- gal erscheinen zu lassen, um sie vor einer Beschlagnahmung respektive Einzie- hung zu bewahren und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", sprich der zu ihm als Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf die Vortäterschaft und den kriminellen Ursprung zu verhindern. Als Vereitelungshand- lungen kommen u.a. der Umtausch von Bargeld in einer andere Währung oder die Überweisung von Konto zu Konto, das Verstecken und erschwerend das Ver- schieben über die Landesgrenze sowie das Abheben und Ausgeben respektive Weiterleiten in Betracht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 127 IV 20 E. 3; Urteile des Bun-

- 10 - desgerichtes 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; 6B_565/2022 vom

E. 1.4.2 Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt sodann grundsätzlich voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Solange die Vortat noch andauert und noch nicht abgeschlossen ist, ist nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat selber möglich. Dies gilt auch für den Tatbestand der Geldwäscherei als ebensol- ches Anschlussdelikt. Bei der Geldwäscherei hat die Vortat in jedem Fall derart fortgeschritten zu sein, als dass mittels derselben Vermögenswerte generiert wor- den sind. Erst dann können Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungs- interessen betreffend aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte (Tatprodukte) überhaupt bestehen, die mit der Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2022 vom 1. September 2024 E. 1.4.2, m.w.H.). Ein alleiniges Zurverfügungstellen eines Kontos für den Empfang sowie das eigentliche Empfangen der deliktischen Gelder fallen mithin als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlungen ausser Betracht. Ein solches

- 11 - Verhalten des Betroffenen stellt vielmehr noch einen Teil des Vorgangs dar, der zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat und gehört als solcher noch zur Vortat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2022 vom 1. September 2024 E. 1.4.4, m.w.H.).

E. 1.4.3 Hinsichtlich der Voraussetzung einer Vortat und des diesbezüglichen Nachweises, dass die betreffenden Vermögenswerte tatsächlich aus Verbrechen herrühren, war sich der Gesetzgeber des bestehenden Beweisproblems durchaus bewusst. So verzichtete er gemäss der Botschaft über die Änderung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften) vom 12. Juni 1989 (BBl 1989 II 1061) beim Geldwä- schereitatbestand ausdrücklich und absolut bewusst auf die Aufstellung eines ent- sprechenden Deliktkatalogs und damit auf eine Beschränkung der möglichen Vor- taten (BBl 1989 II 1082). Weiter hielt er explizit fest, dass sich bei Auslandtaten "[…] der Schweizer Richter nach inländischen Beweisvorschriften vom verbreche- rischen Ursprung […]" überzeugen müsse (BBl 1989 II 1083). Entsprechend ist die allgemeine Überzeugung des Gerichts, dass die fraglichen Vermögenswerte einem – in konkreter Hinsicht wie auch immer gearteten – Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB entstammen, ausreichend. Es ist gerade nicht notwendig, dass sich das Gericht vom Erfülltsein eines konkreten verbrecherischen Tatbe- stands überzeugen müsste. Auch müssen weder die Täterschaft noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Die Einrede, es lasse sich nicht fest- stellen, ob die Werte aus Drogenhandel oder aus Erpressung stammen oder ob die eine oder die andere Fraktion einer kriminellen Organisation die Taten began- gen habe, darf die Bestrafung wegen Geldwäscherei nicht verunmöglichen (Mark PIETH/Marlen SCHULTZE, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 305bis N 11; BGE 120 IV 328 E. 3.d; je m.w.H.).

E. 1.4.4 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, welche

- 12 - erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Hierbei genügt es, wenn er die Umstände kennt, welche den Verdacht nahelegen, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammt. Ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass er nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vor- tat hatte, ist entscheidend, ob er es zumindest für möglich hielt, dass die Vermö- genswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit her- aus in Kauf nahm. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte handelt, er es jedoch vermeidet, nachzuforschen, um die Wahr- heit nicht erfahren zu müssen. Erkennt er die verbrecherische Herkunft hingegen lediglich leichtfertig nicht, so erfüllt er den Tatbestand nicht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; je m.w.H.). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirkli- chung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 149 IV 57 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.2; je m.w.H.). 2.

E. 2 Nach am 11. September 2024 erfolgter Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung (Urk. 42/2) liess der Beschuldigte am 1. Oktober 2024 fristge- recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1; je m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1, je m.w.H.).

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2.1 Der Täter ist nach jenem Gesetz zu beurteilen, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte (Art. 2. Abs. 1 StGB). Erfolgt die Beurteilung einer vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes begangenen Verbrechens oder Vergehens jedoch erst nachher, so ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior das neuere Ge- setz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegende Tat im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis

30. Juni 2022 (Urk. 17 S. 2 f.). Der massgebliche Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB wurde in der Zwischenzeit seit der Tatbegehung namentlich dahingehend geändert, dass gemäss der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung von Art. 305bis Ziff. 2 aStGB ein schwerer (sprich: qualifizierter) Fall von Geldwäscherei eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah, wobei gemäss Satz 2 der nämlichen Bestimmung die Freiheitsstrafe zwin- gend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden war. Im Zuge der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenharmonisierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrah- men (SR 311.0) entfiel die nämliche Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer

- 25 - Geldstrafe. Das neue, aktuelle Recht erweist sich damit als das für den Beschul- digten mildere und gelangt deshalb – trotz vor Inkrafttreten liegender Tatbege- hung – im Sinne der lex mitior zur Anwendung.

E. 2.2.2 Der vorliegend zu beachtende Strafrahmen reicht gestützt auf den zu er- gehenden Schuldspruch betreffend qualifizierte Geldwäscherei entsprechend bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB).

E. 2.3 Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch beantragt, unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass ihm ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahren aufzuerlegen sind. Raum für die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Beschuldigten besteht bei diesem Ausgang nicht.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.

5. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. Januar 2023 beschlag- nahmten, auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte werden für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Konto Nr. 1, IBAN CH 2 (ZKB Firmenkonto lautend auf B._____ GmbH;  Saldo per 24. Januar 2023: Fr. 114.60); Konto Nr. 3, IBAN CH 4 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau-  tend auf B._____ GmbH; Saldo per 24. Januar 2023: EUR 4'048.30). Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die aktuellen Kontoguthaben der vorgenannten Konti auf das vom Zentralen Inkasso des Obergerichts be- zeichnete Konto zu überweisen und hernach die Kontosperren aufzuheben.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 8–11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

- 32 -

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 2.4 Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in keinerlei Notlage befand, sondern aus rein egoistischen und finanziellen Moti- ven, sprich einzig aus Bereicherungsabsicht handelte. Zu seinen Gunsten ist zwar gerade noch von einem Eventualvorsatz auszugehen, wobei dieser aber in unmit- telbarer Nähe zum direkten Vorsatz liegt. Im Übrigen sind keine Umstände gel- tend gemacht worden oder ersichtlich, welche die Tathandlung des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Die objektive Tatschwere wird in sub- jektiver Hinsicht mithin lediglich marginal relativiert, sodass gesamthaft weiterhin von einer im oberen Bereich des mittleren Drittels liegenden Tatschwere auszuge- hen ist.

- 26 -

E. 2.5 Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 35 f.). Im Sinne einer Aktua- lisierung respektive Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, sich weiterhin in der Trennung von seiner Ehefrau zu befinden und noch nicht geschieden zu sein. Die früher gemeinsam mit L._____ angemietete Wohnung in M._____ sei infolge Auslandsverzugs von L._____ nach Thailand aufgeben worden. Offiziell sei er nun als Wochenaufent- halter in M._____ gemeldet, wo er seit ca. 2 Monaten ein Zimmer für monatlich Fr. 600.– miete. Seine neue Wohnadresse sei auch als neue Domiziladresse sei- ner Firma B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Aufgrund seiner seit Mai 2024 andauernden Anstellung in N._____, wo er 120 % bei der O._____ als Pannenhelfer arbeite, halte er sich jedoch mehrheitlich nicht in M._____ auf, son- dern bei seinem in N._____ wohnhaften Bruder. Er verdiene Fr. 4'800.– netto, zu- züglich 13. Monatslohn. Seine frühere, langjährige Anstellung bei der P._____ GmbH habe er aufgegeben, da er zwecks Tilgung seiner Schulden mehr arbeiten müsse. Seine aus Gerichts- und Anwaltsgebühren, anderen offenen Rechnungen und Kreditschulden herrührenden Schulden würden sich aktuell gesamthaft auf ca. Fr. 20'000.– belaufen. Einen bei der Migros Bank aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– bezahle er in monatlichen Raten à ca. Fr. 700.– zurück (Prot. II S. 10–16). Vorstrafen weist er weiterhin keine auf (Urk. 54; Prot. II S. 16). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus.

E. 2.6 Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis liegt keines vor. In An- betracht der deutlichen Beweislage sowie mangels Einsicht und/oder Reue ist denn auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 StGB angezeigt.

E. 2.7 Im Ergebnis scheint angesichts der konkreten Tatumstände und der gesamt- haften Tatschwere die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwar als deutlich zu milde. Eine Erhöhung fällt jedoch, wie bereits dargetan, auf- grund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht, sodass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu 20 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist.

- 27 - IV. Vollzug und Verbindungsbusse

1. Hinsichtlich des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dem Beschuldigten angesichts der zu vermutenden günstigen Prognose den bedingten Vollzug gewährte, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 36, S. 40). Da der Beschul- digte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurtei- len ist und er keine Vorstrafen aufweist, ist ihm mit der Vorinstanz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festzusetzen. Über- dies stünde dem teil- oder unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er- höhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_391 vom 12. August 2020 E. 3.2.3, m.w.H.).

2. Die Vorinstanz fällte zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe eine Verbin- dungsbusse von Fr. 2'000.– aus, unter Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse (Urk. 43 S. 40). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsbusse soll gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe dem Betroffenen mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (Urteil des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 2.2, m.w.H.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer solchen Busse nicht nötig. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bereits die auszusprechende Freiheitsstrafe beim bis anhin unbescholtenen Beschuldigten hinreichend Warnwirkung entfalten und damit ausreichend Eindruck hinterlassen wird. V. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 16'000.– (Urk. 55 S. 1).

- 28 -

2. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Sowohl Einziehung als auch Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, deren Anordnung zwingend ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; je m.w.H.).

3. Der Ersatzforderung wie auch der Einziehung liegt der Gedanke der Ver- wirklichung des sozial-ethischen Gebots zugrunde, wonach strafbares Verhalten nicht lohnend sein soll. Mit der Ersatzforderung soll verhindert werden, dass der- jenige, der die erlangten Vermögenswerte bereits verbraucht respektive sich ihrer entledigt hat, letztlich besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt und dessen Vermögenswerte damit der Einziehung unterliegen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Höhe der Ersatzforderung ist daher entsprechend der Höhe der durch strafbares Handeln erlangten Vermögenswerte festzusetzen, die der Einziehung unterlägen, wenn sie denn noch vorhanden wären (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2, m.w.H.).

4. Vorliegend besteht kein Grund, von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, durch sein deliktisches Ver- halten erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 16'000.– abzusehen. Die entsprechende Ersatzforderung ist anzuordnen. VI. DNA-Profil Nachdem die Vorinstanz trotz Schuldspruchs von der Erstellung eines DNA-Pro- fils des Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO abgesehen hat (Urk. 43 S. 38 f., S. 41) und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung keinen an- derslautenden Entscheid beantragte (Urk. 49; Urk. 55 S. 1), fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO auch die Prüfung einer solchen Anordnung als Nebenfolge ausser Betracht. Es ist deshalb lediglich der

- 29 - Vollständigkeit halber und mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die nöti- gen Voraussetzungen dafür ohnehin nicht gegeben wären, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ersichtlich sind. VII. Beschlagnahmung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die von ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 14/20) beschlagnahmten, auf zwei Konti bei der Zürcher Kantonalbank liegenden Guthaben der B._____ GmbH seien für die Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden (Urk. 55 S. 1).

2. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigun- gen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderun- gen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Wie bereits dargetan, ist vorliegend eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB und in der Höhe von Fr. 16'000.– anzuordnen. Der per 20. Januar 2023 aktenkundige Saldo der beiden von der Beschlagnahmung betroffenen Konti der auf den Beschuldigten lautenden B._____ GmbH bei der Zürcher Kantonal- bank per 24. Januar 2023 (Fr. 114.60 [Urk. 14/22] respektive EUR 4'408.30 [Urk. 14/23]) erweist sich indes als deutlich unzureichend für die Deckung der nämlichen Ersatzforderung. Die entsprechenden Vermögenswerte sind deshalb stattdessen zur (zumindest teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung der Kontoauszüge kann dabei verzichtet werden, zumal von keiner seit der Beschlagnahmung erfolg- ten Erhöhung der Kontoguthaben auszugehen ist und infolge vollumfänglicher Be- schlagnahmung ohne weiteres das gesamte, tatsächlich auf den Konti liegende Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, unbesehen allfäl-

- 30 - liger Guthabensänderungen, z.B. infolge Zinsgutschriften. Die Kontrolle der ent- sprechenden Überweisung ist dem Zentralen Inkasso des hiesigen Obergerichts zu überlassen, sodass auch die beantragte Einholung eines Überweisungsbelegs als nicht nötig erscheint. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts des im Berufungsverfahren zu ergehenden vollumfänglichen Schuldspruchs des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Dispositivziffern 8–11) ausgangsgemäss zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die zugrundeliegenden und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39 f.). 2.

E. 4 In prozessualer Hinsicht machte die Verteidigung geltend, das anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 abgelegte und später widerrufene (Teil-)Geständnis des Beschuldigten sei "nicht massgeblich" respektive in Anwen-

- 6 - dung von Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, da es ausschliesslich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt sei (Urk. 33 S. 10; Urk. 45 S. 16 f.; Urk. 56 S. 14 f.). Die damit vorfrageweise zu behandelnde Frage der Beweisverwertbar- keit der Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Februar 2023 (Urk. 3/2) wurde eingangs der Berufungsverhandlung durch die Gerichtsbesetzung beraten und entschieden. Der entsprechende Entscheid, wonach auch die nämliche Einver- nahme verwertbar ist, wurde den Parteien mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 7 f.). Auf die darüber hinausgehende Frage der Verwertbarkeit der übrigen vor- handenen Beweismittel wird – soweit nötig – nachstehend bei der Sachverhaltser- stellung eingegangen werden. Weitere Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 7).

E. 4.1 Geht man davon aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt sei (was gerade mit Blick auf die möglichen Vortaten fraglich erscheint), so sind die für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei nötigen Vortaten nicht erstellt. Ferner ist nicht klar, ob es sich gegebenenfalls um Verbrechen nach Schweizer Recht han- delt.

E. 4.2 Der Sachverhalt kann auch nicht dadurch erstellt werden, dass der Beschul- digte ursprünglich geständig gewesen sei, wie Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 32 S. 2). Die Aussage vom 2. Februar 2023 liest sich primär nicht wie ein umfassendes Geständnis. Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, er habe seine Geschäftstätigkeit sofort eingestellt, als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (Urk. 3/2 F/A 28 S. 4). Bis vor den praktisch anklagereifen Vorhalt (Urk. 3/2 F/A 35 S. 5 f.) gewinnt man nicht den Eindruck, der Beschuldigte sei ge- ständig. Auch die Antwort auf F/A 34 wirkt nicht zwingend wie ein Geständnis, sondern kann zwanglos so verstanden werden, dass er zunächst gutgläubig ge- wesen sei ("dann habe ich bemerkt […]"), was nicht ohne den Kontext von F/A 28 oder z.B. auch F/A 8 betrachtet werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme inkl. Anklagevorhalt nur rund 45 Minuten dauerte und zwischen F/A 34, F/A 35 und F/A 36 kein Unterbruch und keine Besprechung mit dem Ver- teidiger protokolliert ist. Auch an anderer Stelle dieser Einvernahme ist nichts der- gleichen vermerkt. Die Situation, wie sie sich allein aus dem Einvernahmeprotokoll gemäss Urk. 3/2 präsentiert, ist somit folgende: Der Beschuldigte deponierte seine Sicht der Dinge und machte zumindest sinngemäss seinen guten Glauben geltend, nur um unver- mittelt mit dem Anklagesachverhalt konfrontiert zu werden und ebenso unvermit-

- 37 - telt vollends geständig zu sein, und das in einer kurzen Einvernahme ohne Unter- bruch, ohne Bedenkzeit und ohne Besprechung mit seinem Anwalt. Dass er je- doch mehr oder weniger von einem Moment auf den anderen und ohne ersichtli- chen Anlass wirklich geständig geworden wäre, erscheint sehr unwahrscheinlich. Daher erscheint es eher wahrscheinlich, wenn die Verteidigung vortrug, dass vor der Einvernahme vom 2. Februar 2023 bereits Gespräche über ein abgekürztes Verfahren geführt worden seien und die Einvernahme damit im Hinblick darauf durchgeführt worden sei (Urk. 33 S. 10 Ziff. 24 und Urk. 45 S. 16 f. Ziff. 51 - 54). Es erscheint lebensnah, dass der Beschuldigte zunächst seine Sicht der Dinge präsentierte und dann absprachegemässe den Anklagesachverhalt anerkannte, was nur im Kontext des abgekürzten Verfahrens Sinn macht. Es ist denn auch no- torisch, das solche Gespräche zuweilen auch informell zwischen Staatsanwalt- schaft und Verteidigung geführt werden. Die Folge wäre die Unverwertbarkeit des Geständnisses. Ohnedies wäre das Geständnis viel zu pauschal und unspezifisch, um als belast- bar angesehen zu werden. Es besteht nur in der simplen Bestätigung des Ankla- gevorhaltes ("Ich anerkenne das." Urk. 3/2 F/A 36 S. 7). Gestützt darauf liesse sich der Anklagesachverhalt (sofern man ihm überhaupt konkrete Handlungen entnehmen kann) nicht erstellen.

E. 4.3 Entsprechend wären weitere Untersuchungshandlungen angezeigt, die durchaus einen grösseren Umfang haben würden. Der Fall wäre daher (ausge- hend von einer genügenden Anklage) zurückzuweisen, und es wäre den mögli- chen Vortaten nachzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Komplexität und Schwierigkeit eines Falles nicht zu einer Reduktion des einzuhaltenden Beweis- masses führt.

E. 5 Aufgrund der besonderen Konstellation des eingeklagten Grunddelikts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB wird – soweit nötig – auf die von der Verteidigung zumindest erstinstanzlich weiter aufgeworfene prozessuale Frage nach der Wahrung des Anklageprinzips gemäss Art. 325 StPO (vgl. Urk. 33 S. 5 f.) ebenfalls nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein.

E. 6 Zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Frei- spruch verlangt, unter vollumfänglicher Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 2), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten, weshalb vorab kein Beschluss betreffend Fest- stellung einer allfälligen (Teil-)Rechtskraft zu ergehen hat.

E. 7 Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 8–36) waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine weiteren Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die anderslautende Minderheitsmeinung (Urk. 62) wurde den Parteien anlässlich der mündlichen Ur- teilseröffnung bereits mündlich zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 46 f.) und ist ih- nen nunmehr in schriftlicher Form zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzu- stellen (§ 124 GOG).

- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003  Bern sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124  GOG) die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, Postfach, 8010 Zürich, im  Dispositivauszug gem. Ziff. 6 das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 34 - Geschäfts-Nr.: SB240437-O Minderheitsmeinung zum Urteil vom 8. September 2025

1. Für eine Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB ist das Vorliegen einer Vortat not- wendig. Das kann ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen sein. In der vorliegenden Konstellation kommt nur die Variante eines Verbrechens in Frage. Die Vorinstanz hielt zwar zutreffend fest, dass hinsichtlich Vortat weder Tä- ter, noch die genauen Umstände der Tat bekannt sein müssen.

2. Das Erfordernis eines vorausgehenden Verbrechens setzt jedoch voraus, dass die angeblich verschleierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 6B_1269/2016 Urteil vom 21. August 2017 E. 3.1.). Dieser Umstand muss nachgewiesen sein. Sinngemäss ergibt sich aus den zitierten Entscheiden, dass die Art der Vortat wenigstens in den wesentlichen Zü- gen nachgewiesenermassen bekannt sein muss. Allein gestützt darauf, dass frag- würdige und wirtschaftlich unsinnige Geldflüsse nachweisbar sind, kann jedoch nicht zuverlässig auf die Art einer möglichen Vortat geschlossen werden. Folglich kann allein gestützt auf dubiose Geldflüsse auch nicht als nachgewiesen betrach- tet werden, dass eine allfällige (eben unbekannte) Vortat in der Schweiz und im Ausführungsland überhaupt strafbar ist. Zurecht verwies die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer. 7B_171/2022 vom 15. April 2024 (E. 2.6.2) hin (Urk. 56 S. 5 f.): "Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft (…) um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat (…) unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen ei- ner die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus (…). Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall Gewissheit darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen (…). Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (…)" 3.1 Die Anklage geht insbesondere von möglichen Betrugshandlungen als Vor- taten aus (wobei eine vage Umschreibung in der Anklage [nota bene nur von

- 35 - rechtlichen Einordnungen und nicht von Sachverhalten] nicht zulasten des Be- schuldigten gehen kann, sondern eher geeignet ist, Fragen bezüglich Anklage- prinzip aufzuwerfen). Wenn die Staatsanwaltschaft mutmasste, es seien Phishing SMS (in Frage kämen auch entsprechende Emails) verschickt worden (Urk. 32 S. 6), wäre zu prüfen, was z.B. unternommen wurde, um diesen eine besondere Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es kann überdies als allgemein bekannt gelten, dass Phishing-Nachrichten oft sehr leicht durchschaubar sind. Also selbst, wenn man der sehr diffusen Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft folgen wollte, würde sich die Frage stellen, ob überhaupt Betrugshandlungen im Sinne des StGB vorgenommen wurden. Diese wichtige Frage kann anhand der Akten nicht beantwortet werden. Dass angeblich von einem Call Center aus gehandelt wor- den sei (was auch nicht erstellt ist), würde insbesondere ohne Kenntnis des In- halts der versandten Nachrichten nicht genügen, um Arglist anzunehmen, wie das die Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 55 S. 3). Ebenso ist nicht bekannt, ob die angeblichen Phishing SMS in Serbien oder anderswo strafbar sind. Ferner ist unklar, welche anderen angeblichen Verbrechen in Frage kämen und wie es dabei um die Strafbarkeit in der Schweiz und den jeweiligen anderen Ländern steht. 3.2 Es steht zwar ausser Frage, dass die im Recht liegenden Rechnungen (insb. der B._____ GmbH und der E._____) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in einem höchst fragwürdigen Licht erscheinen lassen. Dass damit ein Anfangsver- dacht besteht, der eine Untersuchung rechtfertigt, ist klar. Allerdings scheint die Untersuchung vor Anklageerhebung nicht zu Ende geführt worden zu sein: Die Anklage stützt sich bei ihrer Annahme, es seien SMS mit Phishing-Absichten verschickt worden, einzig auf die Meldungen aus Australien und Grossbritannien betreffend K._____ und J._____ (Urk. 32 S. 3 und S. 6). Deren Beweiswert und auch deren Gehalt ist jedoch sehr eingeschränkt und kann höchstens einen va- gen Verdacht erwecken. Sollten also die in Frage stehenden Gelder tatsächlich deliktischen Ursprungs sein, so ist völlig offen, um welche Delikte es sich bei den Vortaten handeln würde. Weshalb es sich ausgerechnet um Betrug handeln soll, erschliesst sich nicht. Dass ein Call-Center als Tarnung verwendet worden wäre,

- 36 - würde noch nicht heissen, dass es auch selber in die Vortaten verstrickt wäre, was den Beschuldigten auch als Haupttäter und nicht nur als Geldwäscher in Er- scheinung treten liesse. 3.3 Dass das Geld aufgrund offenkundig dubioser Geldflüsse schon aus irgend- einem Delikt stammen müsse, genügt nicht, um eine Vortat im Sinne des Geset- zes nachzuweisen. Ausserdem ist nicht jedes Delikt auch ein Verbrechen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240437-O/U/sm-nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 8. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Februar 2024 (DG230012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. September 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 40 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Ta- gen.

5. Eine Ersatzforderung wird nicht angeordnet.

6. Die Beschlagnahme der auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte wird aufgehoben: Konto-Nr. 1, IBAN CH 2 (ZKB Firmenkonto lautend auf B._____  GmbH): Fr. 114.60 (Saldo per 24. Januar 2023); Konto-Nr. 3, IBAN CH 4 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau-  tend auf B._____ GmbH): EUR 4'048.30 (Saldo per 24. Januar 2023).

7. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

11. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in der Höhe von Fr. 3'327.30 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen und wurden ihm bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 4. April 2023 bezahlt. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. Februar 2024 vollständig aufzuheben, es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei freizusprechen und es sei die Anschlussberu- fung vom 25. Oktober 2024 vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates."

b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 55 S. 1) "1. Ziff. 5: Der Beschuldigte A._____ sei zur Zahlung von CHF 16'000 als Ersatzforderung an den Kanton Zürich zu verpflichten.

2. Ziff. 6: Die beschlagnahmten Guthaben der von der Zürcher Kantonal- bank für die B._____ GmbH geführten Konten 1 (Kontostand per

- 4 -

20. Januar 2023 = CHF 114.60) und 3 (Kontostand per 20. Januar 2023 = EUR 4'048.30) seien für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Zürcher Kantonalbank sei anzuweisen, die aktuellen Kontoguthaben der beiden beschlagnahmten Konten auf das vom Zen- tralen Inkasso des Obergerichts bezeichnete Konto zu überweisen. Die Zürcher Kantonalbank sei zudem anzuweisen, dem Zentralen In- kasso des Obergerichts einen Kontoauszug vom 1. Januar 2023 bis zum Datum des Vollzugs dieses Urteils und einen Überweisungsbeleg zuzustellen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. Februar 2024 zu bestätigen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Februar 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 43 S. 41; Prot. I S. 41). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss an die mündliche Eröffnung meldete der Verteidiger im Namen des Beschuldigten im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich zu Protokoll Berufung gegen das nämli- che Urteil an (Prot. I S. 41).

2. Nach am 11. September 2024 erfolgter Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung (Urk. 42/2) liess der Beschuldigte am 1. Oktober 2024 fristge- recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom

4. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft fristwahrend Anschlussbe- rufung (Urk. 49), worüber der Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 31. Okto- ber 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 50).

3. Am 13. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Sep- tember 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen (Urk. 52). Das von der Staatsanwaltschaft daraufhin am 14. April 2025 gestellte Verschiebungsgesuch (Urk. 53/1) wurde am

2. Juni 2025 wieder zurückgezogen (Urk. 53/2). Zur Berufungsverhandlung er- schienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers und des- sen Praktikantin sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertretung der Staatsan- waltschaft, in Begleitung seiner Assistentin (Prot. II S. 4).

4. In prozessualer Hinsicht machte die Verteidigung geltend, das anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 abgelegte und später widerrufene (Teil-)Geständnis des Beschuldigten sei "nicht massgeblich" respektive in Anwen-

- 6 - dung von Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, da es ausschliesslich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgt sei (Urk. 33 S. 10; Urk. 45 S. 16 f.; Urk. 56 S. 14 f.). Die damit vorfrageweise zu behandelnde Frage der Beweisverwertbar- keit der Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Februar 2023 (Urk. 3/2) wurde eingangs der Berufungsverhandlung durch die Gerichtsbesetzung beraten und entschieden. Der entsprechende Entscheid, wonach auch die nämliche Einver- nahme verwertbar ist, wurde den Parteien mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 7 f.). Auf die darüber hinausgehende Frage der Verwertbarkeit der übrigen vor- handenen Beweismittel wird – soweit nötig – nachstehend bei der Sachverhaltser- stellung eingegangen werden. Weitere Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 7).

5. Aufgrund der besonderen Konstellation des eingeklagten Grunddelikts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB wird – soweit nötig – auf die von der Verteidigung zumindest erstinstanzlich weiter aufgeworfene prozessuale Frage nach der Wahrung des Anklageprinzips gemäss Art. 325 StPO (vgl. Urk. 33 S. 5 f.) ebenfalls nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein.

6. Zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Frei- spruch verlangt, unter vollumfänglicher Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 45 S. 2; Urk. 56 S. 2), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten, weshalb vorab kein Beschluss betreffend Fest- stellung einer allfälligen (Teil-)Rechtskraft zu ergehen hat.

7. Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 8–36) waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine weiteren Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die anderslautende Minderheitsmeinung (Urk. 62) wurde den Parteien anlässlich der mündlichen Ur- teilseröffnung bereits mündlich zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 46 f.) und ist ih- nen nunmehr in schriftlicher Form zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzu- stellen (§ 124 GOG).

- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeit- raum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf verschiedene Konti der von ihm als einzigem Gesellschafter und einzigem Geschäftsführer geführten Gesellschaft B._____ GmbH Zahlungen von total € 230'756.88 und Fr. 64'606.39 erhalten. Diese Gelder stammten aus Betrugsstraftaten welche von einer unbekannten Tä- terschaft in Serbien und weiteren nicht bekannten Örtlichkeiten begangen worden seien. Der Beschuldigte habe die erhaltenen Gelder sodann an nicht näher identi- fizierbare Drittpersonen und Unternehmen ins Ausland transferiert. Dabei habe er gewusst bzw. annehmen müssen, dass die Gelder aus Verbrechen, namentlich Betrugsstraftaten, stammten. Durch seine Handlungen habe er zumindest in Kauf genommen, die Einziehung der Gelder zu erschweren. Für seine Tätigkeit habe er monatlich durchschnittlich einen Lohn von Fr. 2'000.– erhalten, insgesamt Fr. 16'000.– (Urk. 17 S. 2 f.). 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz würdigt – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – das anklagegegenständliche Handeln des Beschuldigten als (qualifizierte) Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Urk. 43 S. 40, ferner S. 25–33; ferner Urk. 17). 1.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Wesentlichen aus, es fehle am Nachweis einer Vortat sowie des nötigen Vorsatzes. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie dem Beschuldigten die Beweislast für das Fehlen von Vortaten auferlegt habe (Urk. 31; Urk. 45; Urk. 56 i.V.m. Prot. II S. 38–40). Die Staatsanwaltschaft bestärkte im Berufungsverfahren ihre bereits bis dahin vertretene, anklagegemässe und den Ausführungen der Verteidigung entgegenstehende Auffassung hinsichtlich des Schuldspruchs und beantragte – abgesehen von ihren eingangs erwähnten, abweichenden Anträgen betreffend Ersatzforderung und Verwendung der beschlagnahmten Guthaben – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55 i.V.m. Prot. II S. 36–38).

- 8 - 1.3. 1.3.1. Während der äussere Sachverhalt hinsichtlich der anklagerelevanten Zahlungseingänge sowie deren Verwendung vor Vorinstanz noch unbestritten ge- blieben war (Urk. 43 S. 8 f.), bestritt der Beschuldigte auf anlässlich der Beru- fungsverhandlung erfolgten Vorhalt des Anklagevorwurfs diesen nunmehr ge- samthaft (Prot. II S. 23). Er erklärte, er habe den Inhalt der von ihm unterzeichne- ten Einvernahmeprotokolle nicht verstanden. Er wisse nicht, was sein Verteidiger und die Staatsanwältin zusammen gemacht hätten (Prot. II S. 9). Die polizeilichen Befragungen seien ohne Dolmetscher und ohne seinen (derzeitigen) Rechtsver- treter erfolgt. Er habe die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorhalte nicht zugegeben, halte diese Einvernahmen für unwichtig und wisse nicht, was dort ge- schrieben worden sei (Prot. II S. 9 f., S. 30 f.). Auf weiteren Vorhalt der Präsiden- tin, er habe bei der Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines damaligen amt- lichen Verteidigers den Anklagevorwurf ausdrücklich anerkannt und gesagt, das stimme alles, negierte er auch dies. Er machte geltend, die Staatsanwältin und der amtliche Verteidiger hätten "intensiv gesprochen". Hätte er den Anklagevor- wurf anerkannt, wäre er heute nicht da (Prot. II S. 9 f., S. 31). 1.3.2. Nachdem der angeklagte Sachverhalts mithin nunmehr vollumfänglich be- stritten wird, gilt es das aus den Untersuchungsakten und den Gerichtsverfahren hervorgehende Beweisergebnis nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Es kann jedoch – unbesehen seiner im Rahmen der Berufungsver- handlung generellen Aberkennung des Anklagesachverhalts – bereits vorab und mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in der Unter- suchung (namentlich anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2023; Urk. 3/3) betreffend den objektiven Sachverhalt insofern geständig gezeigt hatte, als er zu- gab, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 auf den Konten seiner Gesellschaft B._____ GmbH Gelder aus dem Ausland in der in der Anklageschrift erwähnten Höhe erhalten und diese Gelder grösstenteils wiederum ins Ausland weitertransferiert zu haben. Auch hatte er eingestanden, diese Gelder teilweise für seinen Lebensunterhalt verbrauchte und für seine Tätigkeit monatlich durch- schnittlich Fr. 2'000.– (insgesamt Fr. 16'000.–) – als Lohn erhalten zu haben

- 9 - (Urk. 43 S. 8 f.; Prot. II S. 23 f.). Zumal sich dieses (wenn auch später zumindest teilweise widerrufene Geständnis) mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, können die anklagegenständlichen Zahlungsflüsse als solche bereits an dieser Stelle als erstellt erachtet und den nachfolgenden Überlegungen mit zugrunde ge- legt werden. 1.4. 1.4.1. Der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall im Sinne von Ziff. 2 lit. c liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei ei- nen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt. Der Täter wird auch be- straft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Bege- hungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Tatbestandsmässig ist mithin jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von konta- minierten Vermögenswerten und damit den Zugriff der Strafbehörden auf die ver- brecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Die Vereitelung der Einzie- hung als pars pro toto schliesst auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein – entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2; je m.w.H.). Charakteristisch ist das täterseitige Bestreben, die Vermögenswerte durch Anonymisierung als le- gal erscheinen zu lassen, um sie vor einer Beschlagnahmung respektive Einzie- hung zu bewahren und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", sprich der zu ihm als Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf die Vortäterschaft und den kriminellen Ursprung zu verhindern. Als Vereitelungshand- lungen kommen u.a. der Umtausch von Bargeld in einer andere Währung oder die Überweisung von Konto zu Konto, das Verstecken und erschwerend das Ver- schieben über die Landesgrenze sowie das Abheben und Ausgeben respektive Weiterleiten in Betracht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 127 IV 20 E. 3; Urteile des Bun-

- 10 - desgerichtes 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; 6B_565/2022 vom

11. September 2024 E. 1.2.1 und 1.4.4; je m.w.H.). Unter die Geldwäschereistraf- norm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschie- ben von deliktischem Profit. Der Verdacht auf Geldwäscherei kann insbesondere vorliegen, wenn eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehrungen dargetan wird, was etwa der Fall ist, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kon- tobewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannte "Off-shore"-Domizile) verscho- ben wurden und für diese Transaktionen kein wirtschaftlicher Hintergrund ersicht- lich ist (Urteil des Bundesgerichtes 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5, m.w.H.). In extremis kann vom modus operandi (komplexe Strukturen mit einer Vielzahl von wirtschaftlich unnötigen Sitzgesellschaften und überflüssige Transak- tionen) auf den Ursprung der Vermögenswerte aus einer Vortat geschlossen wer- den (Mark PIETH, in: Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019 [kurz: BSK StGB- Pieth), Art. 305bis N 36, m.w.H.). Es handelt sich bei der Geldwäscherei letztlich um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer ge- lungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3, m.w.H.; BBl 1989 II 1083). 1.4.2. Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt sodann grundsätzlich voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Solange die Vortat noch andauert und noch nicht abgeschlossen ist, ist nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft an der Vortat selber möglich. Dies gilt auch für den Tatbestand der Geldwäscherei als ebensol- ches Anschlussdelikt. Bei der Geldwäscherei hat die Vortat in jedem Fall derart fortgeschritten zu sein, als dass mittels derselben Vermögenswerte generiert wor- den sind. Erst dann können Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungs- interessen betreffend aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte (Tatprodukte) überhaupt bestehen, die mit der Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2022 vom 1. September 2024 E. 1.4.2, m.w.H.). Ein alleiniges Zurverfügungstellen eines Kontos für den Empfang sowie das eigentliche Empfangen der deliktischen Gelder fallen mithin als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlungen ausser Betracht. Ein solches

- 11 - Verhalten des Betroffenen stellt vielmehr noch einen Teil des Vorgangs dar, der zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat und gehört als solcher noch zur Vortat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2022 vom 1. September 2024 E. 1.4.4, m.w.H.). 1.4.3. Hinsichtlich der Voraussetzung einer Vortat und des diesbezüglichen Nachweises, dass die betreffenden Vermögenswerte tatsächlich aus Verbrechen herrühren, war sich der Gesetzgeber des bestehenden Beweisproblems durchaus bewusst. So verzichtete er gemäss der Botschaft über die Änderung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften) vom 12. Juni 1989 (BBl 1989 II 1061) beim Geldwä- schereitatbestand ausdrücklich und absolut bewusst auf die Aufstellung eines ent- sprechenden Deliktkatalogs und damit auf eine Beschränkung der möglichen Vor- taten (BBl 1989 II 1082). Weiter hielt er explizit fest, dass sich bei Auslandtaten "[…] der Schweizer Richter nach inländischen Beweisvorschriften vom verbreche- rischen Ursprung […]" überzeugen müsse (BBl 1989 II 1083). Entsprechend ist die allgemeine Überzeugung des Gerichts, dass die fraglichen Vermögenswerte einem – in konkreter Hinsicht wie auch immer gearteten – Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB entstammen, ausreichend. Es ist gerade nicht notwendig, dass sich das Gericht vom Erfülltsein eines konkreten verbrecherischen Tatbe- stands überzeugen müsste. Auch müssen weder die Täterschaft noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Die Einrede, es lasse sich nicht fest- stellen, ob die Werte aus Drogenhandel oder aus Erpressung stammen oder ob die eine oder die andere Fraktion einer kriminellen Organisation die Taten began- gen habe, darf die Bestrafung wegen Geldwäscherei nicht verunmöglichen (Mark PIETH/Marlen SCHULTZE, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 305bis N 11; BGE 120 IV 328 E. 3.d; je m.w.H.). 1.4.4. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, welche

- 12 - erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Hierbei genügt es, wenn er die Umstände kennt, welche den Verdacht nahelegen, dass das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammt. Ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass er nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vor- tat hatte, ist entscheidend, ob er es zumindest für möglich hielt, dass die Vermö- genswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit her- aus in Kauf nahm. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um aus einem Verbrechen stammende Vermögenswerte handelt, er es jedoch vermeidet, nachzuforschen, um die Wahr- heit nicht erfahren zu müssen. Erkennt er die verbrecherische Herkunft hingegen lediglich leichtfertig nicht, so erfüllt er den Tatbestand nicht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; je m.w.H.). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirkli- chung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 149 IV 57 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.2; je m.w.H.). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdi- gung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je m.w.H.). Es ist lediglich Folgendes hervorzuheben: 2.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1; je m.w.H.). Als Beweislast- regel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn

- 13 - das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.]; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je m.w.H.). 2.3. Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) be- sagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4 [je zur Publ. vorges.]; je m.w.H.). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es un- terlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklä- rung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet wer- den darf. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, son- dern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, in die Beweiswürdigung miteinzubezie- hen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.]; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je m.w.H.). 2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je m.w.H.). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Be-

- 14 - weise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschulds- vermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248], m.w.H.). 2.6. Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Wür- digung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände er- schliessen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.w.H.). 3. 3.1. Als wesentliche Beweismittel liegen nebst den verschiedenen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/1–3; Urk. 3/10; Prot. I S. 8–31; Prot. II S. 8–36) na-

- 15 - mentlich der polizeiliche Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Fe- bruar 2023 (Urk. 2/4; Beilagen: Urk. 2/5/1–24), die MROS-Meldung vom 10. Fe- bruar 2022 (Urk. 1/3), die Swift-Mitteilungen der Credit Suisse (Urk. 1/8) und die Interpol-Antwort vom 18. Januar 2023 (Urk. 29) in den Akten. 3.2. Die Vorinstanz hat die bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung vorhandenen Beweismittel – insbesondere die im Untersuchungsverfahren und erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren erfolgten Aussagen des Beschuldigten sowie die vorge- nannten und bei den Akten liegenden Unterlagen – aufgelistet und zusammenge- fasst, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen erfolgen mithin lediglich der Vollständigkeit halber respektive zwecks Klarifizierung, wo nötig. 3.2.1. 3.2.1.1.Der Beschuldigte machte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens zusammengefasst geltend, die aktenkundigen Geldflüsse, wel- che die B._____ GmbH aus dem Ausland erhalten hat, stammten allesamt aus der Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH sowie der D._____ d.o.o. (nachfolgend: D._____ d.o.o.). Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die D._____ d.o.o. würdigte die Vorinstanz dabei zutreffend als widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar. Letztlich blieben die Umstände der Firmenübernahme durch den Be- schuldigten und die angeblich betriebene Geschäftstätigkeit der D._____ d.o.o. zumindest dubios. Während der Beschuldigte beispielsweise wiederholt vor- brachte, die D._____ d.o.o. sei ein Callcenter in F._____ [Stadt in Serbien] oder habe ein solches betrieben, gab er wiederum an, die D._____ d.o.o. habe Pro- dukte von E._____ vermittelt oder sie habe SMS geschrieben, deren Inhalt "Mar- keting", "Software" oder "Consulting" oder dann "Website design", "Software sup- porting" und "Full-stack developement" gewesen sei. Nähere Erklärungen hierzu blieb er schuldig, obschon er angab, selber mehrere Male nach F._____ zur Firma und zum Call Center gereist zu sein. Auch seine Ausführungen betreffend Anzahl der Mitarbeitenden sowie Lohnzahlungen der D._____ d.o.o. divergierten stark und blieben widersprüchlich. Als mindestens ebenso undurchsichtig sind die

- 16 - Hintergründe sowie die Aufstellung und angebliche Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH zu bezeichnen, welche gemäss dem Beschuldigten zwecks Kun- denakquise und -vermittlung gebraucht worden sei und Verträge mit der E._____ geschlossen habe, ohne dass er die anklagegenständlichen Zahlungen zu plausibiliseren ver- mochte (Urk. 43 S. 16 ff.). 3.2.1.2.Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage nach seinen Kenntnissen betreffend die Führung einer GmbH aus, er habe vor der Gründung der B._____ GmbH keine Erfahrung oder Kenntnisse gehabt, er habe es "nur probieren " wollen. Als er die B._____ GmbH gegründet habe, habe ihm lediglich sein Buchhalter ein paar Sachen erklärt (Prot. II S. 15 f.). Die Fir- mengründung der B._____ GmbH habe er vorgenommen, um seine Lebensum- stände zu verbessern, sprich um Geld zu verdienen und seine "Position" zu ver- bessern. Nach der Gründung habe die B._____ GmbH "Softwaremarketingser- vice, Websiteservice, Callcenter, Design" gemacht. Nun habe er einen neuen Plan, einen "Marketingplan" (Prot. II S. 16). Später erklärte er, die B._____ GmbH habe Kundschaft gesucht und die Vermittlung zwischen dieser Kundschaft und anderen Firmen, z.B. E._____, gemacht. Sie hätten die Kundschaft für Anbieter von verschiedenen Softwares, z.B. Websites, Apps und anderes, vermittelt (Prot. II S. 31 f.). Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Untersuchung noch gesagt habe, die B._____ GmbH sei gegründet worden, weil er in Serbien keine Bank- konten gehabt habe, was heissen würde, er hätte die B._____ GmbH nur zwecks Umleitung von Geldflüssen gehabt, erklärte der Beschuldigte wiederum, "nicht nur" – er habe "auch" vorgehabt, mit anderen Firmen Kontakt aufzunehmen und Verträge abzuschliessen (Prot. II S. 32 f.). Auf die Frage nach Verträgen zwischen E._____ und den Kunden, gab er schliesslich einerseits an, die E._____ habe keine Verträge mit der Kundschaft gehabt, als auch, er wisse nicht, ob sie Ver- träge hatten (Prot. II S. 33 f.). 3.2.1.3.Während er auf die Frage nach der Erfüllung des Geschäftszwecks der B._____ GmbH ausführte, betreffend das Callcenter sei er in Serbien tätig gewe- sen, betreffend die Software seien die Mitarbeiter in Indien, im Libanon oder in

- 17 - Weissrussland gewesen, verneinte er gleichzeitig, dass diese Leute Mitarbeiter der B._____ GmbH gewesen seien. Die Mitarbeiter der B._____ GmbH seien in Serbien angestellt gewesen, dort aber unter dem Namen der D._____ d.o.o., ei- nem Callcenter. Dieses Callcenter habe verschiedene Sachen im Telefonverkauf gemacht, " Versicherungen, Krankenkassen und andere Sachen ". Die Leute in Serbien, Indien und Weissrussland hätten die E._____ in G._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] als Arbeitgeberin gehabt, welche H._____ ge- hört habe (Prot. II S. 17, S. 24 f., S. 27). Die B._____ GmbH habe Marketingpläne durchgeführt und nach dem Abschliessen der Verträge ihren Umsatz von 7–10 % erhalten. Beispielsweise habe die B._____ GmbH für I._____ Marketingpläne durchgeführt und dabei für jedes über den Marketingplan verkaufte Gerät 7–10 % kassiert (Prot. II S. 17 f., S. 23 f.). An die Jahresumsätze und den Gewinn der B._____ GmbH in den Jahren 2023 und 2024 könne er sich nicht erinnern. Aktuell sei die B._____ GmbH inaktiv und verfüge einzig über das beschlagnahmte Ver- mögen von ca. EUR 4'500.– (Prot. II S. 20–22). Die anklagegenständlichen, bei der B._____ GmbH eingegangenen Zahlungseingänge seien Geld von der Kund- schaft der E._____ gewesen. Er habe nie nachgefragt, weshalb er diese Gelder (nach Eingang bei der B._____ GmbH) wieder auf ein anderes Konto habe über- weisen müssen. Vom Betrug habe er erst später erfahren, nachdem sein Konto blockiert worden sei und er bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt habe (Prot. II S. 29 f.). 3.2.1.4.Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen in keiner Weise zu über- zeugen. Er blieb namentlich eine Erklärung schuldig, für welche Firmenleistungen die B._____ GmbH die fraglichen Zahlungen erhalten haben soll und falls sie diese tatsächlich für eigene Leistungen erhalten haben sollte, weshalb die Gelder dann nicht bei der B._____ GmbH verblieben, sondern verschiedentlich auf Zweit- respektive Drittkonti sowie in Bargeldabhebungen abflossen – und auf Instruktion wessen. Der Umstand, dass sich das einzige Vermögen der B._____ GmbH – trotz angeblicher Geschäftstätigkeit u.a. mit so namhaften Firmen wie I._____ – auf die bereits im Jahre 2023 beschlagnahmten Kontoguthaben beschränken soll, scheint ebenso realitätsfern. Die im Berufungsverfahren ergänzenden Aussagen des Beschuldigten sind bereits in sich selber widersprüchlich, nicht plausibel, ge-

- 18 - radezu lebensfremd, wiederholt ausweichend und oberflächlich, was umso mehr im Zusammenhang mit seinen früheren, wiederum im Widerspruch dazu stehen- den Aussagen gilt. Gesamthaft sind seine Aussagen als in sehr hohem Masse un- glaubhaft zu bezeichnen. Angesichts all dessen braucht auf das widerrufene (Teil-)Geständnis des Beschuldigten nicht weiter eingegangen zu werden. 3.2.2. 3.2.2.1.Hinsichtlich der Interpol-Antwort sowie der Swift-Mitteilungen ist vorab festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Herkunft aus dem Ausland respektive ih- rem direkten Auslandsbezug entgegen wohl zumindest sinngemässem Dafürhal- ten der Verteidigung (Urk. 31; Urk. 45 S. 10 ff.; Urk. 56 S. 9 f.) nicht per se als un- verwertbar zu erachten sind (Urk. 43 S. 4 f., S. 11 ff.). Es ist gerade nicht Frage der Verwertbarkeit, sondern lediglich der Beweiswürdigung, welcher Beweiswert ihnen letztlich tatsächlich zukommt. 3.2.2.2.Mit Bezug auf die Interpol-Antwort vom 18. Januar 2023 (Urk. 29) kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass aus selbiger nicht hervorgeht, wann genau und an welche Firma J._____ die am 3. Oktober 2022 zur Anzeige ge- brachte Zahlung von GBP 22'000.– überwies. Hingegen sind mit der Vorinstanz drei Überweisungen von J._____ aus Grossbritannien an die B._____ GmbH aktenkundig: EUR 3'992.50 am 26. April 2021, EUR 3'372.56 am 21. Juni 2021 und EUR 3'992.50 am 12. Juli 2021, total EUR 11'357.56 (Urk. 3/1/22; Urk. 43 S. 11 f.). 3.2.2.3.Gemäss Swift-Mitteilungen der Credit Suisse an die Zürcher Kantonal- bank habe die Zahlung vom 8. November 2021 von K._____ aus Australien über EUR 2'500.– an die B._____ GmbH einen betrügerischen Hintergrund. K._____ sei zur Zahlung von AUD 4'068.35 aufgefordert worden, um angeblich blockierte Vermögenswerte in der Höhe von EUR 100'000.– zu erhalten (Urk. 1/3 S. 1 i.V.m. Urk. 1/8). Der MROS-Meldung vom 10. Februar 2022 (Urk. 1/3) und dem polizeili- chen Ermittlungsbericht vom 1. Februar 2023 (Urk. 2/4; Beilagen: Urk. 2/5/1–24) lässt sich entnehmen, dass eine weiterführende Transaktionsanalyse der Zürcher Kantonalbank ergeben habe, dass auf den Konti der B._____ GmbH seit der Ge-

- 19 - schäftsbeziehungseröffnung am 17. Februar 2021 fast ausschliesslich Gutschrif- ten von ausländischen Zahlungsabsendern eingegangen waren. Auffällig sei da- bei namentlich die jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang ergehende Weitertransferierung der jeweiligen Gutschrift auf ein anderes Bankkonto der B._____ GmbH oder ausländische Empfänger. Die vom Beschuldigten gelieferten Erklärungen inklusive Vorlegen verschiedener Rechnungen seien nicht schlüssig und würden die Transaktionshintergründe nicht plausibilisieren (Urk. 1/3 S. 1 i.V.m. Urk. 2/5/1–24; Urk. 2/4). 3.3. 3.3.1. Gestützt auf das Beweisergebnis liegt eine Vielzahl klarer Indizien vor, dass die anklagegenständlichen Gelder aus deliktischen Handlungen stammen. Namentlich sind dies die Höhe der auf verschiedenen Konti der Firma des Be- schuldigten und ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Firmentä- tigkeit o.ä. eingegangenen Geldbeträge sowie deren unbekannt gebliebene Her- kunft aus verschiedenen Ländern. Der Beschuldigte blieb dabei jegliche wenigs- tens annährend plausible Erklärung schuldig. Das Beweisergebnis zeigt fraglos, dass der Beschuldigte offenkundig keinerlei Übersicht über die angeblich oder zu- mindest scheinbar von ihm betriebenen oder mit seinen eigenen Firmen in ge- schäftlicher Verbindung stehenden Firmen, deren Zweck und Geschäftstätigkeit sowie ihre Verflechtung untereinander zu haben scheint. Weder vermochten letzt- lich er selber noch die von ihm eingereichten oder anderweitig bei den Akten lie- genden Dokumente die diversen anklagegemässen Zahlungsflüsse auch nur an- nährend plausibel und mit einer legalen Grundlage versehen zu erklären. Dies muss insbesondere angesichts der hohen Geldbeträge, welche anklagegemäss innert kürzester Zeit auf die Geschäftskonti der B._____ GmbH geflossen sind, aufhorchen lassen, zusätzlich zum Umstand, dass der Beschuldigte als Ge- schäftsgründer und alleiniger -inhaber denn auch die jeweiligen Weiterüberwei- sungen auf verschiedenste Konti vorgenommen hat, wobei er genau gewusst ha- ben muss, wohin genau die Zahlungen zu erfolgen hatten. 3.3.2. Die Gesamtheit der Indizien lässt dabei keinen anderen Schluss als jenen zu, dass es sich um Gelder deliktischen Ursprungs handelt. Hätte der Beschul-

- 20 - digte diesen Schluss umstossen wollen, so hätte er angesichts des deutlichen Be- weisergebnisses die Pflicht gehabt, den behaupteten anderweitigen Ursprung der Gelder vorzubringen und zur Klärung beizutragen. Aufgrund der genannten und ihm ohne weiteres bekannten Umstände musste er es denn auch unweigerlich zu- mindest für möglich halten, dass die Gelder keinen legalen Hintergrund haben. Ein tatsächliches Wissen um die konkreten Hintergründe der Gelder kann ihm da- bei nicht nachgewiesen werden. Dies entspricht denn auch dem allgemein und hinlänglich bekannten Gebahren der Täterschaft geldwäschereirelevanter Vorta- ten, welche inkriminierte Gelder einer Geldwäscherei-Tathandlung zuführen und es dabei unterlassen, den sogenannten "Money Mule" über die konkreten Hinter- gründe zu informieren, zumal dies für sie lediglich die Inkaufnahme eines unnöti- gen (weiteren) Risikos bedeuten würde. Die konkrete Geartetheit der deliktischen Handlungen bleibt im Ergebnis somit zwar ungewiss. Aus den Untersuchungsak- ten (insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsbericht samt Beilagen) geht aber unweigerlich hervor, dass die Gelder mutmasslich aus einer oder mehreren Straf- taten in der Grössenordnung eines Verbrechens stammen. Der Hintergrund der Gelder muss ein grossangelegtes, gewerbsmässiges Verhalten sein. Anders ist die schiere Vielzahl der Geldbeträge sowie deren (insbesondere gesamthafte) Höhe nicht erklärbar. Ein deliktisches Handeln dieser Grösse ist notorischerweise nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch am im Ausland liegenden Bege- hungsort strafbar. Hinzu kommen die insbesondere in ihrer Gesamtheit komple- xen Kontobewegungen, die Involvierung zahlreicher Geldabsender und -empfän- ger in verschiedensten Ländern, sodass eine geradezu globale Verstreuung vor- liegt, wobei keinerlei legaler Zahlungszweck ersichtlich ist. 3.3.3. Der in der Anklageschrift im Zusammenhang mit der/den Vortat/en ver- wendete Begriff "Betrugsstraftaten" und das staatsanwaltschaftliche Dafürhalten, die nämlichen Taten seien in einem Callcenter in F._____ begangen worden (Urk. 17 S. 2), ist dabei ein Indiz für die Art der strafbaren Vortat. Es kann jedoch festgehalten werden, dass gestützt auf die Swift-Meldung aus Australien betref- fend K._____ eine erfolgte Betrugshandlung als erstellt zu erachten ist. Auch wenn sich sodann die aus Grossbritannien stammende Interpol-Meldung betref- fend J._____ betragsmässig nicht mit den aus den Swift-Meldungen hervorgehen-

- 21 - den Überweisungen in Übereinstimmung bringen lässt, so ist es auch diesbezüg- lich doch immerhin ohne weiteres erwiesen, dass J._____ im Rahmen mindes- tens dreier Zahlungen Gelder an die B._____ GmbH überwiesen hat. In Anbe- tracht dessen, dass auf das nämliche Konto der B._____ GmbH darüber hinaus nur Zahlungen erfolgt sind, bei denen kein legaler Zweck aufgezeigt werden konnte und der Beschuldigte eine entsprechende Erklärung schuldig blieb, sind diese Meldungen aus Australien und Grossbritannien dahingehend zu würdigen, als dass all dies deutlich dafür spricht, dass den fraglichen Zahlungen von K._____ und J._____ betrügerische Handlungen zulasten von K._____ und J._____ zugrunde liegen. Da entsprechend jedenfalls vereinzelt Betrugsstraftaten erwiesen sind respektive als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen er- achtet werden können, bei welchen das in der Anklageschrift genannte Callcenter in F._____ eine Rolle gespielt hat, verdichten sich zumindest die Indizien, dass es sich tatsächlich um betrügerische Handlungen gehandelt hat. Dass die den ver- schiedenen Geldern zugrundeliegenden Vortaten tatsächlich und gesamthaft Ta- ten im Sinne des Betrugs nach Art. 146 StGB und im fraglichen Callcenter began- gen worden sind, lässt sich somit nicht erstellen, wohl aber – wie bereits dargetan

– dass sie aus schweren und damit verbrecherischen, letztlich vermögensrelevan- ten respektive -generierenden Delikten herrühren. Ein Nachweis der zur Erfüllung des Betrugstatbestands nötigen Arglist kann somit unterbleiben. Der guten Ord- nung halber kann indes zumindest darauf hingewiesen werden, dass schon allein die verschiedentlich internationale und digitale Abwicklung der Geldflüsse als arg- listig zu bezeichnen wäre, weil die Opfer der entsprechenden Taten kaum eine re- ale Chance haben dürften, den Betrug rechtzeitig zu bemerken und als solchen zu erkennen. 3.3.4. Die anklagegenständlichen Gelder sind im Ergebnis somit betrügerischen, jedenfalls aber so offensichtlich und mit Sicherheit verbrecherischen Ursprungs, dass nach inländischen Vorschriften und trotz fehlender Kenntnis der konkreten Tat der verbrecherische Ursprung der Gelder nachgewiesen und somit das tatbe- standsrelevante Erfordernis einer verbrecherischen Vortat erfüllt ist. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 325 StPO ist nicht gegeben. Indem der Beschuldigte es trotz all dem und trotz aller vorgenannten, zum Zwecke der

- 22 - Verschleierung von Vermögenswerten geradezu typischer Vorgänge unterliess, entsprechende Abklärungen zu tätigen und sich einer legalen Herkunft der Gelder zu versichern, nahm er es zu allermindest in Kauf, dass die Vermögenswerte aus irgendwie gearteten Verbrechen herrühren. 3.3.5. Betreffend das Tathandeln des Beschuldigten selber ist ohne weiteres er- stellt, dass er die erhaltenen Gelder verschiedentlich auf weitere seinem alleini- gen Zugriff unterliegende Konti sowie an diverse Konti Dritter in wiederum ver- schiedenen Ländern weitergeleitet hat. Auch hat er die Gelder verschiedentlich in bar abgehoben und ausgegeben oder anderweitig verwendet. Durch dieses Ver- halten des Beschuldigten mit Zahlungseingängen, Weiterüberweisungen ins In- und ins globale Ausland sowie Barauszahlungen ist der effektive Geldfluss re- spektive der "paper trail" nicht mehr nachvollziehbar, da durch dieses Vorgehen verschleiert und unklar wird, woher die jeweiligen Gelder stammen, wohin sie ge- hen und wofür sie wirklich verwendet werden. Die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und letztlich auch die Einziehung der betreffenden Vermögenswerte wurde folglich durch das Verhalten des Beschuldigten vereitelt. 3.3.6. Sodann bleibt hinsichtlich der Lohnzahlungen gänzlich unklar, für welche angeblich erbrachte Leistung der Beschuldigte diese erhalten haben soll. Er blieb auch diesbezüglich eine auch nur einigermassen einleuchtende Erklärung schul- dig, obschon ihm dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Durch die wissent- lich wahrheitswidrige Deklaration der entsprechenden Gelder als Lohn erweckte der Beschuldigte stattdessen aktiv den Anschein, die Gelder würden aus legalen Handlungen stammen, wodurch er auch die Ermittlung der Herkunft dieser Gelder verschleierte und vereitelte. 3.3.7. Dabei legte der Beschuldigte als Grund für die ergangenen Geldflüsse verschiedentlich offenkundig fingierte Rechnungen der B._____ GmbH vor, um die tatsächlichen Vorgänge zu vertuschen und zu verbergen. Dies lässt sich ein- zig dadurch erklären, dass er wusste oder zumindest annahm, dass er für die er- haltenen Zahlungseingänge eine anderweitige Erklärung zu erbringen versuchen musste, da sich die Gelder nicht mit legalen Gründen rechtfertigen lassen würden und er solch legale Gründe auch später nicht vorzubringen vermögen würde. Um

- 23 - den fiktiven Hintergrund der Rechnungen wusste er dabei unweigerlich Bescheid, legte er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH diese Rechnungen den Behörden und Banken doch gerade selber vor. Die gänzlich un- plausibel und unglaubhaft gebliebenen Aussagen des Beschuldigten sind dabei insofern als eindeutig zu bezeichnen, als dass sie einzig den Schluss zulassen, dass die B._____ GmbH nie eine effektive Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, weshalb die verschiedenen Zahlungseingänge denn auch nicht mit ihrer Firmentä- tigkeit im Zusammenhang stehen können. Umständehalber drängt sich deshalb die Vermutung geradezu auf, dass die B._____ GmbH ausschliesslich zum Zweck der nämlichen Geldtransaktionen gegründet worden ist, auch wenn sich dies nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Zumal dies aber auch nicht weiter relevant ist, kann es letztlich offenbleiben. Nachgewiesen ist aber, dass der Beschuldigte durch all sein vorgenanntes Handeln überaus aktiv und mittels verschiedener Vorgehens- weisen seinerseits mithalf, die nämlichen Gelder via diverse Kanäle dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Angesichts des in berufsähnlichem Umfang er- gangenen Tathandelns und des vom Beschuldigten dank ebendiesem erzielten "Lohns" und dessen Höhe, welcher einen namhaften und wesentlichen Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten darstellte, ist die Ge- werbsmässigkeit fraglos zu bejahen. 3.3.8. Der relevante Anklagesachverhalt ist im Ergebnis als erstellt zu erachten. Die entsprechenden Handlungen des Beschuldigten sind typische Geldwäscherei- Handlungen und ohne weiteres tatbestandsmässig. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des

- 24 - Bundesgerichtes 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1; je m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen (Urk. 43 S. 34–37, S. 41). Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil, wobei sie sich nicht daran zu orientieren hat, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4). Da die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer Anschlussberufung nicht gegen die vorinstanzliche Strafausfällung wendet (Urk. 49; Urk. 55 S. 1), ist das Berufungsgericht aufgrund des Verbots der refor- matio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO indes an die vorinstanzlich ausgefällte Strafe im Sinne einer Maximalstrafe gebunden. 2.2. 2.2.1. Der Täter ist nach jenem Gesetz zu beurteilen, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte (Art. 2. Abs. 1 StGB). Erfolgt die Beurteilung einer vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes begangenen Verbrechens oder Vergehens jedoch erst nachher, so ist gemäss dem Grundsatz der lex mitior das neuere Ge- setz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegende Tat im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis

30. Juni 2022 (Urk. 17 S. 2 f.). Der massgebliche Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB wurde in der Zwischenzeit seit der Tatbegehung namentlich dahingehend geändert, dass gemäss der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung von Art. 305bis Ziff. 2 aStGB ein schwerer (sprich: qualifizierter) Fall von Geldwäscherei eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsah, wobei gemäss Satz 2 der nämlichen Bestimmung die Freiheitsstrafe zwin- gend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden war. Im Zuge der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenharmonisierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrah- men (SR 311.0) entfiel die nämliche Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer

- 25 - Geldstrafe. Das neue, aktuelle Recht erweist sich damit als das für den Beschul- digten mildere und gelangt deshalb – trotz vor Inkrafttreten liegender Tatbege- hung – im Sinne der lex mitior zur Anwendung. 2.2.2. Der vorliegend zu beachtende Strafrahmen reicht gestützt auf den zu er- gehenden Schuldspruch betreffend qualifizierte Geldwäscherei entsprechend bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB). 2.3. Hinsichtlich der Tatkomponente ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten durchaus von einer nicht unbeachtlichen Professio- nalität zeugt, indem er einzig zum Zweck der Verschleierung seines deliktischen Handelns aktiv eine Firma gründete, über welche er in der Folge über eine ver- hältnismässig längere Dauer von rund 1 1/2 Jahren wiederholt Geldbeträge von durchaus namhafter Höhe verschob. Der gesamthafte Deliktsbetrag liegt im mitt- leren sechsstelligen Bereich, der tatsächliche erreichte finanzielle Profit des Be- schuldigten bei rund Fr. 16'000.–. All dies zeugt unweigerlich von einer zielgerich- teten und nicht geringen kriminellen Energie des Beschuldigten. Er beendete sein Verhalten denn auch nicht von sich aus, sondern allein, weil die kontoführende Bank ihm Einhalt gebot. Die objektive Tatschwere ist als im oberen Bereich des mittleren Drittels liegend zu erachten. 2.4. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in keinerlei Notlage befand, sondern aus rein egoistischen und finanziellen Moti- ven, sprich einzig aus Bereicherungsabsicht handelte. Zu seinen Gunsten ist zwar gerade noch von einem Eventualvorsatz auszugehen, wobei dieser aber in unmit- telbarer Nähe zum direkten Vorsatz liegt. Im Übrigen sind keine Umstände gel- tend gemacht worden oder ersichtlich, welche die Tathandlung des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Die objektive Tatschwere wird in sub- jektiver Hinsicht mithin lediglich marginal relativiert, sodass gesamthaft weiterhin von einer im oberen Bereich des mittleren Drittels liegenden Tatschwere auszuge- hen ist.

- 26 - 2.5. Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 35 f.). Im Sinne einer Aktua- lisierung respektive Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, sich weiterhin in der Trennung von seiner Ehefrau zu befinden und noch nicht geschieden zu sein. Die früher gemeinsam mit L._____ angemietete Wohnung in M._____ sei infolge Auslandsverzugs von L._____ nach Thailand aufgeben worden. Offiziell sei er nun als Wochenaufent- halter in M._____ gemeldet, wo er seit ca. 2 Monaten ein Zimmer für monatlich Fr. 600.– miete. Seine neue Wohnadresse sei auch als neue Domiziladresse sei- ner Firma B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Aufgrund seiner seit Mai 2024 andauernden Anstellung in N._____, wo er 120 % bei der O._____ als Pannenhelfer arbeite, halte er sich jedoch mehrheitlich nicht in M._____ auf, son- dern bei seinem in N._____ wohnhaften Bruder. Er verdiene Fr. 4'800.– netto, zu- züglich 13. Monatslohn. Seine frühere, langjährige Anstellung bei der P._____ GmbH habe er aufgegeben, da er zwecks Tilgung seiner Schulden mehr arbeiten müsse. Seine aus Gerichts- und Anwaltsgebühren, anderen offenen Rechnungen und Kreditschulden herrührenden Schulden würden sich aktuell gesamthaft auf ca. Fr. 20'000.– belaufen. Einen bei der Migros Bank aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– bezahle er in monatlichen Raten à ca. Fr. 700.– zurück (Prot. II S. 10–16). Vorstrafen weist er weiterhin keine auf (Urk. 54; Prot. II S. 16). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. 2.6. Ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis liegt keines vor. In An- betracht der deutlichen Beweislage sowie mangels Einsicht und/oder Reue ist denn auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 StGB angezeigt. 2.7. Im Ergebnis scheint angesichts der konkreten Tatumstände und der gesamt- haften Tatschwere die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zwar als deutlich zu milde. Eine Erhöhung fällt jedoch, wie bereits dargetan, auf- grund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht, sodass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu 20 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist.

- 27 - IV. Vollzug und Verbindungsbusse

1. Hinsichtlich des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dem Beschuldigten angesichts der zu vermutenden günstigen Prognose den bedingten Vollzug gewährte, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 36, S. 40). Da der Beschul- digte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurtei- len ist und er keine Vorstrafen aufweist, ist ihm mit der Vorinstanz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festzusetzen. Über- dies stünde dem teil- oder unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er- höhung der Probezeit das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_391 vom 12. August 2020 E. 3.2.3, m.w.H.).

2. Die Vorinstanz fällte zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe eine Verbin- dungsbusse von Fr. 2'000.– aus, unter Aussprechung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht-Bezahlung der Busse (Urk. 43 S. 40). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsbusse soll gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe dem Betroffenen mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (Urteil des Bundesgerichtes 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 2.2, m.w.H.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer solchen Busse nicht nötig. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bereits die auszusprechende Freiheitsstrafe beim bis anhin unbescholtenen Beschuldigten hinreichend Warnwirkung entfalten und damit ausreichend Eindruck hinterlassen wird. V. Ersatzforderung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 16'000.– (Urk. 55 S. 1).

- 28 -

2. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Sowohl Einziehung als auch Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, deren Anordnung zwingend ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.1; je m.w.H.).

3. Der Ersatzforderung wie auch der Einziehung liegt der Gedanke der Ver- wirklichung des sozial-ethischen Gebots zugrunde, wonach strafbares Verhalten nicht lohnend sein soll. Mit der Ersatzforderung soll verhindert werden, dass der- jenige, der die erlangten Vermögenswerte bereits verbraucht respektive sich ihrer entledigt hat, letztlich besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt und dessen Vermögenswerte damit der Einziehung unterliegen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Höhe der Ersatzforderung ist daher entsprechend der Höhe der durch strafbares Handeln erlangten Vermögenswerte festzusetzen, die der Einziehung unterlägen, wenn sie denn noch vorhanden wären (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.2.2, m.w.H.).

4. Vorliegend besteht kein Grund, von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, durch sein deliktisches Ver- halten erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 16'000.– abzusehen. Die entsprechende Ersatzforderung ist anzuordnen. VI. DNA-Profil Nachdem die Vorinstanz trotz Schuldspruchs von der Erstellung eines DNA-Pro- fils des Beschuldigten im Sinne von Art. 257 StPO abgesehen hat (Urk. 43 S. 38 f., S. 41) und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung keinen an- derslautenden Entscheid beantragte (Urk. 49; Urk. 55 S. 1), fällt aufgrund des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO auch die Prüfung einer solchen Anordnung als Nebenfolge ausser Betracht. Es ist deshalb lediglich der

- 29 - Vollständigkeit halber und mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die nöti- gen Voraussetzungen dafür ohnehin nicht gegeben wären, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ersichtlich sind. VII. Beschlagnahmung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die von ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 14/20) beschlagnahmten, auf zwei Konti bei der Zürcher Kantonalbank liegenden Guthaben der B._____ GmbH seien für die Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden (Urk. 55 S. 1).

2. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte u.a. voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigun- gen gebraucht werden, einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderun- gen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3. Wie bereits dargetan, ist vorliegend eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB und in der Höhe von Fr. 16'000.– anzuordnen. Der per 20. Januar 2023 aktenkundige Saldo der beiden von der Beschlagnahmung betroffenen Konti der auf den Beschuldigten lautenden B._____ GmbH bei der Zürcher Kantonal- bank per 24. Januar 2023 (Fr. 114.60 [Urk. 14/22] respektive EUR 4'408.30 [Urk. 14/23]) erweist sich indes als deutlich unzureichend für die Deckung der nämlichen Ersatzforderung. Die entsprechenden Vermögenswerte sind deshalb stattdessen zur (zumindest teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einholung der Kontoauszüge kann dabei verzichtet werden, zumal von keiner seit der Beschlagnahmung erfolg- ten Erhöhung der Kontoguthaben auszugehen ist und infolge vollumfänglicher Be- schlagnahmung ohne weiteres das gesamte, tatsächlich auf den Konti liegende Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, unbesehen allfäl-

- 30 - liger Guthabensänderungen, z.B. infolge Zinsgutschriften. Die Kontrolle der ent- sprechenden Überweisung ist dem Zentralen Inkasso des hiesigen Obergerichts zu überlassen, sodass auch die beantragte Einholung eines Überweisungsbelegs als nicht nötig erscheint. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Angesichts des im Berufungsverfahren zu ergehenden vollumfänglichen Schuldspruchs des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Dispositivziffern 8–11) ausgangsgemäss zu bestätigen, unter vollumfänglichem Verweis auf die zugrundeliegenden und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 39 f.). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1; je m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1, je m.w.H.). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte, welcher einen Freispruch beantragt, unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass ihm ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahren aufzuerlegen sind. Raum für die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Beschuldigten besteht bei diesem Ausgang nicht.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und Ziff. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.

5. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20. Januar 2023 beschlag- nahmten, auf den folgenden Konti liegenden Vermögenswerte werden für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Konto Nr. 1, IBAN CH 2 (ZKB Firmenkonto lautend auf B._____ GmbH;  Saldo per 24. Januar 2023: Fr. 114.60); Konto Nr. 3, IBAN CH 4 (ZKB Kontokorrent Fremdwährung Firmen lau-  tend auf B._____ GmbH; Saldo per 24. Januar 2023: EUR 4'048.30). Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die aktuellen Kontoguthaben der vorgenannten Konti auf das vom Zentralen Inkasso des Obergerichts be- zeichnete Konto zu überweisen und hernach die Kontosperren aufzuheben.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 8–11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.

- 32 -

9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschul- digten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003  Bern sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG – an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124  GOG) die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, Postfach, 8010 Zürich, im  Dispositivauszug gem. Ziff. 6 das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 34 - Geschäfts-Nr.: SB240437-O Minderheitsmeinung zum Urteil vom 8. September 2025

1. Für eine Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB ist das Vorliegen einer Vortat not- wendig. Das kann ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen sein. In der vorliegenden Konstellation kommt nur die Variante eines Verbrechens in Frage. Die Vorinstanz hielt zwar zutreffend fest, dass hinsichtlich Vortat weder Tä- ter, noch die genauen Umstände der Tat bekannt sein müssen.

2. Das Erfordernis eines vorausgehenden Verbrechens setzt jedoch voraus, dass die angeblich verschleierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 6B_1269/2016 Urteil vom 21. August 2017 E. 3.1.). Dieser Umstand muss nachgewiesen sein. Sinngemäss ergibt sich aus den zitierten Entscheiden, dass die Art der Vortat wenigstens in den wesentlichen Zü- gen nachgewiesenermassen bekannt sein muss. Allein gestützt darauf, dass frag- würdige und wirtschaftlich unsinnige Geldflüsse nachweisbar sind, kann jedoch nicht zuverlässig auf die Art einer möglichen Vortat geschlossen werden. Folglich kann allein gestützt auf dubiose Geldflüsse auch nicht als nachgewiesen betrach- tet werden, dass eine allfällige (eben unbekannte) Vortat in der Schweiz und im Ausführungsland überhaupt strafbar ist. Zurecht verwies die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer. 7B_171/2022 vom 15. April 2024 (E. 2.6.2) hin (Urk. 56 S. 5 f.): "Handelt es sich bei der im Ausland begangenen Vortat nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft (…) um einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, setzt die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit der Geldwäschereivortat (…) unter anderem das Vorliegen einer arglistigen Täuschung bzw. das Fehlen ei- ner die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung voraus (…). Nur dann können die Schweizer Strafbehörden in einem solchen Fall Gewissheit darüber erlangen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen (…). Daran ändert nichts, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (…)" 3.1 Die Anklage geht insbesondere von möglichen Betrugshandlungen als Vor- taten aus (wobei eine vage Umschreibung in der Anklage [nota bene nur von

- 35 - rechtlichen Einordnungen und nicht von Sachverhalten] nicht zulasten des Be- schuldigten gehen kann, sondern eher geeignet ist, Fragen bezüglich Anklage- prinzip aufzuwerfen). Wenn die Staatsanwaltschaft mutmasste, es seien Phishing SMS (in Frage kämen auch entsprechende Emails) verschickt worden (Urk. 32 S. 6), wäre zu prüfen, was z.B. unternommen wurde, um diesen eine besondere Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es kann überdies als allgemein bekannt gelten, dass Phishing-Nachrichten oft sehr leicht durchschaubar sind. Also selbst, wenn man der sehr diffusen Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft folgen wollte, würde sich die Frage stellen, ob überhaupt Betrugshandlungen im Sinne des StGB vorgenommen wurden. Diese wichtige Frage kann anhand der Akten nicht beantwortet werden. Dass angeblich von einem Call Center aus gehandelt wor- den sei (was auch nicht erstellt ist), würde insbesondere ohne Kenntnis des In- halts der versandten Nachrichten nicht genügen, um Arglist anzunehmen, wie das die Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 55 S. 3). Ebenso ist nicht bekannt, ob die angeblichen Phishing SMS in Serbien oder anderswo strafbar sind. Ferner ist unklar, welche anderen angeblichen Verbrechen in Frage kämen und wie es dabei um die Strafbarkeit in der Schweiz und den jeweiligen anderen Ländern steht. 3.2 Es steht zwar ausser Frage, dass die im Recht liegenden Rechnungen (insb. der B._____ GmbH und der E._____) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in einem höchst fragwürdigen Licht erscheinen lassen. Dass damit ein Anfangsver- dacht besteht, der eine Untersuchung rechtfertigt, ist klar. Allerdings scheint die Untersuchung vor Anklageerhebung nicht zu Ende geführt worden zu sein: Die Anklage stützt sich bei ihrer Annahme, es seien SMS mit Phishing-Absichten verschickt worden, einzig auf die Meldungen aus Australien und Grossbritannien betreffend K._____ und J._____ (Urk. 32 S. 3 und S. 6). Deren Beweiswert und auch deren Gehalt ist jedoch sehr eingeschränkt und kann höchstens einen va- gen Verdacht erwecken. Sollten also die in Frage stehenden Gelder tatsächlich deliktischen Ursprungs sein, so ist völlig offen, um welche Delikte es sich bei den Vortaten handeln würde. Weshalb es sich ausgerechnet um Betrug handeln soll, erschliesst sich nicht. Dass ein Call-Center als Tarnung verwendet worden wäre,

- 36 - würde noch nicht heissen, dass es auch selber in die Vortaten verstrickt wäre, was den Beschuldigten auch als Haupttäter und nicht nur als Geldwäscher in Er- scheinung treten liesse. 3.3 Dass das Geld aufgrund offenkundig dubioser Geldflüsse schon aus irgend- einem Delikt stammen müsse, genügt nicht, um eine Vortat im Sinne des Geset- zes nachzuweisen. Ausserdem ist nicht jedes Delikt auch ein Verbrechen. 4.1 Geht man davon aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt sei (was gerade mit Blick auf die möglichen Vortaten fraglich erscheint), so sind die für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei nötigen Vortaten nicht erstellt. Ferner ist nicht klar, ob es sich gegebenenfalls um Verbrechen nach Schweizer Recht han- delt. 4.2 Der Sachverhalt kann auch nicht dadurch erstellt werden, dass der Beschul- digte ursprünglich geständig gewesen sei, wie Staatsanwaltschaft geltend machte (Urk. 32 S. 2). Die Aussage vom 2. Februar 2023 liest sich primär nicht wie ein umfassendes Geständnis. Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, er habe seine Geschäftstätigkeit sofort eingestellt, als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme (Urk. 3/2 F/A 28 S. 4). Bis vor den praktisch anklagereifen Vorhalt (Urk. 3/2 F/A 35 S. 5 f.) gewinnt man nicht den Eindruck, der Beschuldigte sei ge- ständig. Auch die Antwort auf F/A 34 wirkt nicht zwingend wie ein Geständnis, sondern kann zwanglos so verstanden werden, dass er zunächst gutgläubig ge- wesen sei ("dann habe ich bemerkt […]"), was nicht ohne den Kontext von F/A 28 oder z.B. auch F/A 8 betrachtet werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme inkl. Anklagevorhalt nur rund 45 Minuten dauerte und zwischen F/A 34, F/A 35 und F/A 36 kein Unterbruch und keine Besprechung mit dem Ver- teidiger protokolliert ist. Auch an anderer Stelle dieser Einvernahme ist nichts der- gleichen vermerkt. Die Situation, wie sie sich allein aus dem Einvernahmeprotokoll gemäss Urk. 3/2 präsentiert, ist somit folgende: Der Beschuldigte deponierte seine Sicht der Dinge und machte zumindest sinngemäss seinen guten Glauben geltend, nur um unver- mittelt mit dem Anklagesachverhalt konfrontiert zu werden und ebenso unvermit-

- 37 - telt vollends geständig zu sein, und das in einer kurzen Einvernahme ohne Unter- bruch, ohne Bedenkzeit und ohne Besprechung mit seinem Anwalt. Dass er je- doch mehr oder weniger von einem Moment auf den anderen und ohne ersichtli- chen Anlass wirklich geständig geworden wäre, erscheint sehr unwahrscheinlich. Daher erscheint es eher wahrscheinlich, wenn die Verteidigung vortrug, dass vor der Einvernahme vom 2. Februar 2023 bereits Gespräche über ein abgekürztes Verfahren geführt worden seien und die Einvernahme damit im Hinblick darauf durchgeführt worden sei (Urk. 33 S. 10 Ziff. 24 und Urk. 45 S. 16 f. Ziff. 51 - 54). Es erscheint lebensnah, dass der Beschuldigte zunächst seine Sicht der Dinge präsentierte und dann absprachegemässe den Anklagesachverhalt anerkannte, was nur im Kontext des abgekürzten Verfahrens Sinn macht. Es ist denn auch no- torisch, das solche Gespräche zuweilen auch informell zwischen Staatsanwalt- schaft und Verteidigung geführt werden. Die Folge wäre die Unverwertbarkeit des Geständnisses. Ohnedies wäre das Geständnis viel zu pauschal und unspezifisch, um als belast- bar angesehen zu werden. Es besteht nur in der simplen Bestätigung des Ankla- gevorhaltes ("Ich anerkenne das." Urk. 3/2 F/A 36 S. 7). Gestützt darauf liesse sich der Anklagesachverhalt (sofern man ihm überhaupt konkrete Handlungen entnehmen kann) nicht erstellen. 4.3 Entsprechend wären weitere Untersuchungshandlungen angezeigt, die durchaus einen grösseren Umfang haben würden. Der Fall wäre daher (ausge- hend von einer genügenden Anklage) zurückzuweisen, und es wäre den mögli- chen Vortaten nachzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Komplexität und Schwierigkeit eines Falles nicht zu einer Reduktion des einzuhaltenden Beweis- masses führt.