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SB240436

Mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht hinsichtlich des ebenfalls beru- fungsgegenständlichen Anklagesachverhalts c) einen Schuldspruch für den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und eine Bestrafung mit einer angemessenen Busse (Urk. 83/2 S. 2; Urk. 90 S. 2 f.). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde auf die Erhebung von Sachverhaltsrügen verzichtet (Urk. 83/2 S. 5), weshalb in Bezug auf die Sachver- haltserstellung – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die Er-

- 8 - wägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 1. November 2022 verwiesen wer- den kann (Urk. 78 S. 5 f.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete, wie erwähnt, die Frage, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe vorliegt (Urk. 90 E. 4.3). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.– liege stets ein leichter Fall vor. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 sei anhand der ge- samten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit ver- mindert sei, dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falles grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Vermin- derung des Verschuldens bewirkten. Die im Zusammenhang mit Anklagesachver- halt c) erhältlich gemachte Deliktssumme von Fr. 5'674.– sei an der unteren Grenze des Mittelbereichs einzuordnen. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, zumal er den Lohn der C._____ AG auch dann nicht deklariert habe, als der Sozialdienst ihn am 2. Oktober 2018 auf die Lohnzah- lung der B._____ AG (Anklagesachverhalt a) angesprochen habe. Neben der De- liktssumme spreche aber auch die kurze Deliktsdauer von 5 Monaten für einen leichten Fall. Der Beschuldigte habe keine zusätzlichen Verschleierungshandlun- gen vorgenommen, sondern lediglich seine Einkünfte verschwiegen. Ebenso habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Sozialhilfebehörde das zusätzli- che Einkommen entdecken würde, da er die Kontoauszüge für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen habe einreichen müssen. Das Tatvorgehen zeuge von geringer krimineller Energie. Gesamthaft betrachtet liege hinsichtlich des unrecht- mässigen Bezugs der Sozialhilfeleistungen durch das Verschweigen der Lohnzah- lungen der C._____ AG ein leichter Fall im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB vor (Urk. 90 E. 4.6).

- 9 - 2.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Be- schuldigte daher betreffend Anklagesachverhalt c) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Ma- ximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. 1.2. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).

2. Zusatzstrafe 2.1. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beur- teilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.4.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe

- 10 - es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da- bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zwar hat sich das Gericht in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurtei- len hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach sei- nem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom

22. März 2023 E. 2.2; 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2). 2.2. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und des

- 11 - Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (Urk. 91; Urk. 103 [Beizugsakten]). Nachdem der Beschuldigte in Anwendung des Asperationsprinzips nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist die vorliegend festzusetzende Busse, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 6. Mai 2021 auszufällen. Hingegen scheidet die Ausfällung einer Zusatzstrafe hinsichtlich des Strafbefehls vom 1. No- vember 2018 aus, da damals eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, womit jene Strafart im Verhältnis zur heute auszufällenden Busse nicht gleichartig ist (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.).

3. Tatkomponente 3.1. In objektiver Hinsicht ist betreffend die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG (Anklagesachverhalt c) unrecht- mässig erhältlich gemachte Deliktssumme von Fr. 5'674.– festzuhalten, dass sich dieser Betrag gemäss Bundesgericht im unteren Mittelbereich einordnen lässt (Urk. 90 E. 4.6), wobei zu konstatieren ist, dass es sich im Rahmen des leichten Falles nicht um einen vernachlässigbaren Deliktserlös handelt, auch wenn im Rah- men des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe regelmässig hö- here Beträge vorliegen dürften. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte während rund 8 Monaten mehrere Lohnzahlungen gegenüber der Sozialbe- hörde verschwieg, bis ihr diese Einkünfte am 1. Februar 2019 infolge Einreichung des Kontoauszugs durch den Beschuldigten bekannt wurden, auch wenn die Ge- samtdauer nicht besonders lange war. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich insgesamt als wenig raffiniert, zumal er auch keine weiteren Täuschungshand- lungen vornahm (vgl. Urk. 90 E. 4.6). Innerhalb des leichten Falles ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten direktvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, indem er sowohl um die Deklarationspflicht und die verän- derten finanziellen Verhältnisse wusste als auch die Sozialbehörde nicht darüber informierte (vgl. Urk. 90 E. 4.5.1 und 4.6; Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4), was sich aber strafzumessungsneutral auswirkt. Der Beschuldigte brachte im Verfahren vor, er

- 12 - habe die erhaltenen Sozialhilfeleistungen für seine Familie dringend benötigt. Er sei wegen des geringen Einkommens gestresst gewesen und seine Frau sei wäh- rend der Schwangerschaft schwer erkrankt. Die Sozialbehörde sei auf Sonderaus- gaben, namentlich für ein Kinderbett und die benötigte Aptamil-Babymilch, nicht eingegangen (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 10; Prot. I S. 20; vgl. auch Urk. 73 S. 9 f.; Urk. 77 S. 16;). Demnach handelte der Beschuldigte zwar durchaus egoistisch, je- doch verwendete er die zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistung nicht bloss für das eigene Vergnügen. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 26) wirkt sich dieser Umstand geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus, sodass die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag, sodass sich ein noch leichtes Tatver- schulden ergibt. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 4.1) eine Busse von Fr. 1'250.–.

4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ist bekannt, dass er im September 1994 im Alter von 17 Jahren aufgrund des Kosovokonflikts in die Schweiz kam. Sein Vater und sein Bruder leben weiter- hin im Kosovo, während seine Schwestern in Zürich wohnen. Seine Mutter ist im Dezember 2021 verstorben (Urk. 43 S. 27; Urk. 77 S. 8 ff.). Er ist das dritte Mal verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 43 S. 27). Im Kosovo besuchte er die obliga- torische Schule, hat jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen und war in der Schweiz in verschiedenen Branchen tätig (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 1. November 2022 gab der Beschuldigte an, als Pizzaiolo in der Pizzeria D._____ in E._____ mit einem 100 %-Pensum im Stundenlohn angestellt zu sein und seine Ehefrau sei im Umfang von 30 % bis 40 % erwerbstätig. Zusam- men verdienten sie ca. Fr. 3'600.– und seien nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Weiter habe er kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– (Urk. 77 S. 8 ff.). Im aktuellen Verfahren ergeben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Vorlebens und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten bzw. werden solche von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 95). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

- 13 - lassen sich – abgesehen von der bereits berücksichtigten finanziellen Situation – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Im Tatzeitpunkt wies der Beschuldigte drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2015 auf (Urk. 91). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung, des geringfügigen einfachen Diebstahls und des Betrugs mit einer unbedingten Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2015 wurde er wegen des Vergehens gegen das Arbeitslosengesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. Fe- bruar 2015 wurde er wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft (Urk. 91). In Bezug auf die Vorstrafe wegen des Vergehens gegen das Ar- beitslosengesetz ist zu erwähnen, dass sich diese insofern als einschlägig erweist, als es ebenfalls um die Nichtdeklaration eines Zwischenverdienstes ging (vgl. Bei- zugsakten). Die Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2015 sowie die damit unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten offen- sichtlich nicht genügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer einschlägiger Delin- quenz abzuhalten, was sich merklich straferhöhend – im Umfang von 20 % – aus- wirkt. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes

- 14 - 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Verfahrens geständig. Die Zugeständnisse in der Untersuchung be- schränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhalts, was indes der erdrü- ckenden Beweislage geschuldet war. Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 1. November 2022 gestand der Beschuldigte auch den subjektiven Sachver- halt ein (vgl. Urk. 77 S. 16). Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche Einsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 77 S. 16). Nach dem Gesagten ist das Nachtatverhalten deshalb strafzumessungsneutral zu werten.

5. Verfahrensdauer / Beschleunigungsgebot Seit der Tatbegehung sind fast sieben Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich jedoch seither nicht wohl verhalten, wie sich aus den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 1. November 2018 und 6. Mai 2021 ergibt (vgl. Urk. 91). Vor diesem Hinter- grund kommt eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden sodann durchaus beför- derlich behandelt, wobei zu bemerken gilt, dass die Berufungsverhandlung im ers- ten Berufungsverfahren wegen Krankheit des Beschuldigten zweimal verschoben werden musste (vgl. Urk. 55-57/1-3; Urk. 60-69/1-3). Hinsichtlich des Beschleuni- gungsgebots ergeben sich vorliegend demnach keine Beanstandungen.

6. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen.

7. Zusatzstrafe Wie eingangs erörtert, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 6. Mai 2021) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und Fr. 300.– Busse. Da für die neu zu beurteilende Tat eine Strafe von Fr. 1'500.–

- 15 - Busse festgelegt wurde und demnach diesbezüglich dieselbe Strafart gegeben ist, ist eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Für die Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen besteht die gleiche abstrakte Strafandrohung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB sowie Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). In konkreter Hinsicht erweist sich die heute zu beurteilende Tat als schwerwiegender, was sich bereits aus der Höhe der festgesetzten Busse ergibt. Die neu festgesetzte Busse von Fr. 1'500.– ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um Fr. 200.– auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Von dieser Busse ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zu- satzstrafe von Fr. 1'400.– ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit Fr. 1'400.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 6. Mai 2021 zu bestrafen.

8. Zusammenfassung 8.1. Der Beschuldigte ist zusammenfassend für die im vorliegenden Verfahren ver- übte Tat mit einer Busse von Fr. 1'400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 zu bestrafen. 8.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'400.– nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend fällt die Anordnung einer Landesverweisung ausser Betracht.

- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sich die Untersuchung auch hinsichtlich Anklagesachverhalt a) als notwendig erwies und die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung erfolgt.

2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Nach- dem das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 1. Novem- ber 2022 aufgehoben hat, sind die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu re- geln. 2.2. Die im Urteil vom 1. November 2022 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– blieb im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzunehmen.

- 17 - 2.3. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte zunächst einen vollum- fänglichen Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) und hinsichtlich Anklage- sachverhalt c) einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe (Urk. 73 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) (vgl. vorne E. II.2.1), obsiegt indes hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation betreffend den Anklagesachverhalt c), nachdem er wegen eines leichten Falls von Art. 148a StGB mit einer Busse bestraft und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfah- rensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210130), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Vier- tel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von drei Vierteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.4. Die im Urteil vom 1. November 2022 für das erste Berufungsverfahren (SB210130) festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von Fr. 7'095.– blieb ebenfalls unbeanstandet und hat entspre- chend Bestand. 2.5. Aufgrund der unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten und den weiterhin angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürften, sind ihm – wie bereits im aufgehobenen Ur- teil vom 1. November 2022 (SB210130) erkannt – die ihm für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren auferlegten Kosten zu erlassen (vgl. Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.6. Dass das Urteil vom 1. November 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben und ein weiteres Verfahren nötig wurde, haben nicht die Parteien zu ver- treten. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240436), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 429 Abs. 3 lit. a StPO).

- 18 - 2.7. Mit eingereichter Honorarnote vom 30. Oktober 2024 macht die amtliche Ver- teidigung einen Aufwand von Fr. 673.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 96). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter zu- sätzlicher Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für das Urteilsstu- dium und die Nachbesprechung mit dem Klienten ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 900.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebe- nem Dispositiv verurteilt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 meldete der amtliche Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das (in begründeter Ausferti- gung schriftlich eröffnete) vorinstanzliche Urteil an bzw. reichte direkt die Beru- fungserklärung ein (Urk. 44). Mit Eingabe vom 11. März 2021 erklärte die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich nach entsprechender Fristansetzung ihren Ver- zicht auf eine Anschlussberufung und hielt fest, dass sie sich am weiteren Verfah- ren nicht mehr beteiligen werde (Urk. 50). Die ursprünglich auf den 17. Septem- ber 2021 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten auf den 13. Mai 2022 verschoben werden (Urk. 56-58). Am

13. Mai 2022 wurde sie infolge Krankheit des Beschuldigten erneut verschoben (Urk. 66-68). Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 1. November 2022

- 4 - statt (Urk. 77 S. 5 ff.). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. November 2022 wurde der Beschuldigte des mehrfachen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt a und c) schuldig gespro- chen und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 3 Monaten bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (SB210130, Urk. 78).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sich die Untersuchung auch hinsichtlich Anklagesachverhalt a) als notwendig erwies und die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung erfolgt.

2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

E. 2 Gegen das Urteil vom 1. November 2022 liess der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 82-88). Die II. strafrechtliche Ab- teilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_770/2023 vom

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Nach- dem das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 1. Novem- ber 2022 aufgehoben hat, sind die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu re- geln.

E. 2.2 Die im Urteil vom 1. November 2022 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– blieb im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzunehmen.

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E. 2.3 Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte zunächst einen vollum- fänglichen Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) und hinsichtlich Anklage- sachverhalt c) einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe (Urk. 73 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) (vgl. vorne E. II.2.1), obsiegt indes hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation betreffend den Anklagesachverhalt c), nachdem er wegen eines leichten Falls von Art. 148a StGB mit einer Busse bestraft und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfah- rensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210130), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Vier- tel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von drei Vierteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die im Urteil vom 1. November 2022 für das erste Berufungsverfahren (SB210130) festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von Fr. 7'095.– blieb ebenfalls unbeanstandet und hat entspre- chend Bestand.

E. 2.5 Aufgrund der unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten und den weiterhin angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürften, sind ihm – wie bereits im aufgehobenen Ur- teil vom 1. November 2022 (SB210130) erkannt – die ihm für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren auferlegten Kosten zu erlassen (vgl. Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

E. 2.6 Dass das Urteil vom 1. November 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben und ein weiteres Verfahren nötig wurde, haben nicht die Parteien zu ver- treten. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240436), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 429 Abs. 3 lit. a StPO).

- 18 -

E. 2.7 Mit eingereichter Honorarnote vom 30. Oktober 2024 macht die amtliche Ver- teidigung einen Aufwand von Fr. 673.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 96). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter zu- sätzlicher Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für das Urteilsstu- dium und die Nachbesprechung mit dem Klienten ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 900.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 6 Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen.

E. 7 Zusatzstrafe Wie eingangs erörtert, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 6. Mai 2021) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und Fr. 300.– Busse. Da für die neu zu beurteilende Tat eine Strafe von Fr. 1'500.–

- 15 - Busse festgelegt wurde und demnach diesbezüglich dieselbe Strafart gegeben ist, ist eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Für die Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen besteht die gleiche abstrakte Strafandrohung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB sowie Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). In konkreter Hinsicht erweist sich die heute zu beurteilende Tat als schwerwiegender, was sich bereits aus der Höhe der festgesetzten Busse ergibt. Die neu festgesetzte Busse von Fr. 1'500.– ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um Fr. 200.– auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Von dieser Busse ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zu- satzstrafe von Fr. 1'400.– ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit Fr. 1'400.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 6. Mai 2021 zu bestrafen.

E. 8 Zusammenfassung

E. 8.1 Der Beschuldigte ist zusammenfassend für die im vorliegenden Verfahren ver- übte Tat mit einer Busse von Fr. 1'400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 zu bestrafen.

E. 8.2 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'400.– nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend fällt die Anordnung einer Landesverweisung ausser Betracht.

- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf Anklagesachverhalt b) und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklagesachverhalt a) wird infolge Verjährung eingestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Anklagesachverhalt c).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'400.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  7. Mai 2021.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
  9. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB210130 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'095.– amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt, aber abgeschrieben, und im Um- fang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB240436 fällt ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB240436 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten - 20 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 91.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240436-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder Sozialhilfe (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 (GG200005); Urteil des Obergerich- tes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2022 (SB210130); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. September 2024 (7B_770/2023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

11. Mai 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte a und c).

2. Vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklage- sachverhalt b) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 12'985.30 MwSt).

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einsteilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1)

1. A._____ sei für unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Busse von maximal Fr. 500.– zu bestrafen.

3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren sowie die Kos- ten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebe- nem Dispositiv verurteilt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 meldete der amtliche Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das (in begründeter Ausferti- gung schriftlich eröffnete) vorinstanzliche Urteil an bzw. reichte direkt die Beru- fungserklärung ein (Urk. 44). Mit Eingabe vom 11. März 2021 erklärte die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich nach entsprechender Fristansetzung ihren Ver- zicht auf eine Anschlussberufung und hielt fest, dass sie sich am weiteren Verfah- ren nicht mehr beteiligen werde (Urk. 50). Die ursprünglich auf den 17. Septem- ber 2021 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten auf den 13. Mai 2022 verschoben werden (Urk. 56-58). Am

13. Mai 2022 wurde sie infolge Krankheit des Beschuldigten erneut verschoben (Urk. 66-68). Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 1. November 2022

- 4 - statt (Urk. 77 S. 5 ff.). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. November 2022 wurde der Beschuldigte des mehrfachen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt a und c) schuldig gespro- chen und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 3 Monaten bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (SB210130, Urk. 78).

2. Gegen das Urteil vom 1. November 2022 liess der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 82-88). Die II. strafrechtliche Ab- teilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_770/2023 vom

6. September 2024 teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 1. No- vember 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 90 S. 15).

3. Mit Einverständnis der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Okto- ber 2024 die schriftliche Durchführung des aktuellen Berufungsverfahrens ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung seiner Beru- fungsanträge sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 93). Dem kam der Be- schuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 nach, ohne dass er Beweisanträge stellte (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 97) angesetzter Frist mit Eingabe vom 5. November 2024 auf eine Berufungsantwort und die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 99). Ebenso wenig liess sich die Vorinstanz vernehmen (Urk. 100).

4. Weiter wurde aufgrund des aktuellen Strafregisterauszugs des Beschuldigten (Urk. 91) der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Mai 2021 beigezogen (Urk. 102 f.) und den Parteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 104). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezem- ber 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom

18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig ent- schieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_280/2020 vom

17. Juni 2020 E. 1.2). Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Be- urteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bin- dung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bishe- rigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent- scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 4A_480/2024 vom 24. Ja- nuar 2025 E. 2).

- 6 - 1.2. Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanz- lichen Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 wurden bereits im ersten Berufungsentscheid mit Be- schluss vom 1. November 2022 für rechtskräftig erklärt. Daran hat sich nichts ge- ändert. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Dispositiv- ziffern 2 (Freispruch in Bezug auf Anklagesachverhalt b) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Einstellung infolge Verjährung 2.1. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass sich der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid auf den im ersten Berufungsverfahren ergangenen Schuld- spruch betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozia- lversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt a und c) bezieht. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Anklagesachverhalten um leichte Fälle des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt (Urk. 90 E. 4.7). 2.2. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar (Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ein Urteil kann namentlich dann im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv nicht ergehen, wenn die Verfol- gungsverjährung eingetreten ist (vgl. ACHERMANN, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 35 zu Art. 329 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 3. Aufl. 2020, N 27 zu Art. 329 StPO; ZURBRÜGG, in: BSK StGB,

4. Aufl. 2019, N 60 vor Art. 97-101 StGB). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis (im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO), das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1; 142 IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen, wenn ein

- 7 - beim Gericht hängiges Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt wer- den soll. Die Verfolgungsverjährung tritt Art. 97 Abs. 3 StGB zufolge nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. 2.3. Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes betreffend Anklagesachverhalt a) am 6. Oktober 2017 von der B._____ AG eine Lohnzahlung in der Höhe von Fr. 5'333.85 erhalten, die er nicht der Sozialhilfebehörde meldete, sodass sich Letztere über die Unterstüt- zungsbedürftigkeit des Beschuldigten in einem Irrtum befand. Hätte diese Kenntnis von der Lohnauszahlung gehabt, so hätte sie zwischen Oktober 2017 bis Fe- bruar 2018 – wenn überhaupt – eine tiefere Leistung ausgerichtet (Urk. 90 E. 2.5.2). Damit erfüllte der Beschuldigte gemäss verbindlicher Feststellung des Bundesgerichtes, wie vorstehend erwähnt, den Tatbestand eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, was eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Nachdem das erstinstanzliche Urteil am 9. Dezember 2020 erging, mithin über drei Jahre nach der der fraglichen Übertretung, war – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 2) – die Verfolgungsver- jährung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits eingetreten (vgl. Art. 109 StGB), sodass das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt a) infolge Verjährung einzustellen ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht hinsichtlich des ebenfalls beru- fungsgegenständlichen Anklagesachverhalts c) einen Schuldspruch für den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und eine Bestrafung mit einer angemessenen Busse (Urk. 83/2 S. 2; Urk. 90 S. 2 f.). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde auf die Erhebung von Sachverhaltsrügen verzichtet (Urk. 83/2 S. 5), weshalb in Bezug auf die Sachver- haltserstellung – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die Er-

- 8 - wägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 1. November 2022 verwiesen wer- den kann (Urk. 78 S. 5 f.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete, wie erwähnt, die Frage, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe vorliegt (Urk. 90 E. 4.3). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.– liege stets ein leichter Fall vor. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 sei anhand der ge- samten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit ver- mindert sei, dass sich die Annahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falles grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Vermin- derung des Verschuldens bewirkten. Die im Zusammenhang mit Anklagesachver- halt c) erhältlich gemachte Deliktssumme von Fr. 5'674.– sei an der unteren Grenze des Mittelbereichs einzuordnen. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, zumal er den Lohn der C._____ AG auch dann nicht deklariert habe, als der Sozialdienst ihn am 2. Oktober 2018 auf die Lohnzah- lung der B._____ AG (Anklagesachverhalt a) angesprochen habe. Neben der De- liktssumme spreche aber auch die kurze Deliktsdauer von 5 Monaten für einen leichten Fall. Der Beschuldigte habe keine zusätzlichen Verschleierungshandlun- gen vorgenommen, sondern lediglich seine Einkünfte verschwiegen. Ebenso habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Sozialhilfebehörde das zusätzli- che Einkommen entdecken würde, da er die Kontoauszüge für den weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen habe einreichen müssen. Das Tatvorgehen zeuge von geringer krimineller Energie. Gesamthaft betrachtet liege hinsichtlich des unrecht- mässigen Bezugs der Sozialhilfeleistungen durch das Verschweigen der Lohnzah- lungen der C._____ AG ein leichter Fall im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB vor (Urk. 90 E. 4.6).

- 9 - 2.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Be- schuldigte daher betreffend Anklagesachverhalt c) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Strafrahmen / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Ma- ximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. 1.2. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhält- nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).

2. Zusatzstrafe 2.1. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzulegen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beur- teilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.4.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe

- 10 - es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da- bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zwar hat sich das Gericht in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurtei- len hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach sei- nem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor- zunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (ge- danklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom

22. März 2023 E. 2.2; 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2). 2.2. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und des

- 11 - Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (Urk. 91; Urk. 103 [Beizugsakten]). Nachdem der Beschuldigte in Anwendung des Asperationsprinzips nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist die vorliegend festzusetzende Busse, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 6. Mai 2021 auszufällen. Hingegen scheidet die Ausfällung einer Zusatzstrafe hinsichtlich des Strafbefehls vom 1. No- vember 2018 aus, da damals eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, womit jene Strafart im Verhältnis zur heute auszufällenden Busse nicht gleichartig ist (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.).

3. Tatkomponente 3.1. In objektiver Hinsicht ist betreffend die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit bei der C._____ AG (Anklagesachverhalt c) unrecht- mässig erhältlich gemachte Deliktssumme von Fr. 5'674.– festzuhalten, dass sich dieser Betrag gemäss Bundesgericht im unteren Mittelbereich einordnen lässt (Urk. 90 E. 4.6), wobei zu konstatieren ist, dass es sich im Rahmen des leichten Falles nicht um einen vernachlässigbaren Deliktserlös handelt, auch wenn im Rah- men des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe regelmässig hö- here Beträge vorliegen dürften. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte während rund 8 Monaten mehrere Lohnzahlungen gegenüber der Sozialbe- hörde verschwieg, bis ihr diese Einkünfte am 1. Februar 2019 infolge Einreichung des Kontoauszugs durch den Beschuldigten bekannt wurden, auch wenn die Ge- samtdauer nicht besonders lange war. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich insgesamt als wenig raffiniert, zumal er auch keine weiteren Täuschungshand- lungen vornahm (vgl. Urk. 90 E. 4.6). Innerhalb des leichten Falles ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten direktvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, indem er sowohl um die Deklarationspflicht und die verän- derten finanziellen Verhältnisse wusste als auch die Sozialbehörde nicht darüber informierte (vgl. Urk. 90 E. 4.5.1 und 4.6; Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4), was sich aber strafzumessungsneutral auswirkt. Der Beschuldigte brachte im Verfahren vor, er

- 12 - habe die erhaltenen Sozialhilfeleistungen für seine Familie dringend benötigt. Er sei wegen des geringen Einkommens gestresst gewesen und seine Frau sei wäh- rend der Schwangerschaft schwer erkrankt. Die Sozialbehörde sei auf Sonderaus- gaben, namentlich für ein Kinderbett und die benötigte Aptamil-Babymilch, nicht eingegangen (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 10; Prot. I S. 20; vgl. auch Urk. 73 S. 9 f.; Urk. 77 S. 16;). Demnach handelte der Beschuldigte zwar durchaus egoistisch, je- doch verwendete er die zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistung nicht bloss für das eigene Vergnügen. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 26) wirkt sich dieser Umstand geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus, sodass die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag, sodass sich ein noch leichtes Tatver- schulden ergibt. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 4.1) eine Busse von Fr. 1'250.–.

4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ist bekannt, dass er im September 1994 im Alter von 17 Jahren aufgrund des Kosovokonflikts in die Schweiz kam. Sein Vater und sein Bruder leben weiter- hin im Kosovo, während seine Schwestern in Zürich wohnen. Seine Mutter ist im Dezember 2021 verstorben (Urk. 43 S. 27; Urk. 77 S. 8 ff.). Er ist das dritte Mal verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 43 S. 27). Im Kosovo besuchte er die obliga- torische Schule, hat jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen und war in der Schweiz in verschiedenen Branchen tätig (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 1. November 2022 gab der Beschuldigte an, als Pizzaiolo in der Pizzeria D._____ in E._____ mit einem 100 %-Pensum im Stundenlohn angestellt zu sein und seine Ehefrau sei im Umfang von 30 % bis 40 % erwerbstätig. Zusam- men verdienten sie ca. Fr. 3'600.– und seien nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Weiter habe er kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– (Urk. 77 S. 8 ff.). Im aktuellen Verfahren ergeben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Vorlebens und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten bzw. werden solche von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 95). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

- 13 - lassen sich – abgesehen von der bereits berücksichtigten finanziellen Situation – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Im Tatzeitpunkt wies der Beschuldigte drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2015 auf (Urk. 91). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung, des geringfügigen einfachen Diebstahls und des Betrugs mit einer unbedingten Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2015 wurde er wegen des Vergehens gegen das Arbeitslosengesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. Fe- bruar 2015 wurde er wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft (Urk. 91). In Bezug auf die Vorstrafe wegen des Vergehens gegen das Ar- beitslosengesetz ist zu erwähnen, dass sich diese insofern als einschlägig erweist, als es ebenfalls um die Nichtdeklaration eines Zwischenverdienstes ging (vgl. Bei- zugsakten). Die Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2015 sowie die damit unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten offen- sichtlich nicht genügend zu beeindrucken, um ihn vor weiterer einschlägiger Delin- quenz abzuhalten, was sich merklich straferhöhend – im Umfang von 20 % – aus- wirkt. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes

- 14 - 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Verfahrens geständig. Die Zugeständnisse in der Untersuchung be- schränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhalts, was indes der erdrü- ckenden Beweislage geschuldet war. Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 1. November 2022 gestand der Beschuldigte auch den subjektiven Sachver- halt ein (vgl. Urk. 77 S. 16). Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche Einsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte (vgl. Prot. I S. 19; Urk. 77 S. 16). Nach dem Gesagten ist das Nachtatverhalten deshalb strafzumessungsneutral zu werten.

5. Verfahrensdauer / Beschleunigungsgebot Seit der Tatbegehung sind fast sieben Jahre vergangen. Der Beschuldigte hat sich jedoch seither nicht wohl verhalten, wie sich aus den rechtskräftigen Strafbefehlen vom 1. November 2018 und 6. Mai 2021 ergibt (vgl. Urk. 91). Vor diesem Hinter- grund kommt eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden sodann durchaus beför- derlich behandelt, wobei zu bemerken gilt, dass die Berufungsverhandlung im ers- ten Berufungsverfahren wegen Krankheit des Beschuldigten zweimal verschoben werden musste (vgl. Urk. 55-57/1-3; Urk. 60-69/1-3). Hinsichtlich des Beschleuni- gungsgebots ergeben sich vorliegend demnach keine Beanstandungen.

6. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'500.– als angemessen.

7. Zusatzstrafe Wie eingangs erörtert, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 6. Mai 2021) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– und Fr. 300.– Busse. Da für die neu zu beurteilende Tat eine Strafe von Fr. 1'500.–

- 15 - Busse festgelegt wurde und demnach diesbezüglich dieselbe Strafart gegeben ist, ist eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Für die Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen besteht die gleiche abstrakte Strafandrohung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB sowie Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). In konkreter Hinsicht erweist sich die heute zu beurteilende Tat als schwerwiegender, was sich bereits aus der Höhe der festgesetzten Busse ergibt. Die neu festgesetzte Busse von Fr. 1'500.– ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um Fr. 200.– auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Von dieser Busse ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zu- satzstrafe von Fr. 1'400.– ergibt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit Fr. 1'400.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 6. Mai 2021 zu bestrafen.

8. Zusammenfassung 8.1. Der Beschuldigte ist zusammenfassend für die im vorliegenden Verfahren ver- übte Tat mit einer Busse von Fr. 1'400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 zu bestrafen. 8.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'400.– nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66abis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend fällt die Anordnung einer Landesverweisung ausser Betracht.

- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren einge- stellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, zumal sich die Untersuchung auch hinsichtlich Anklagesachverhalt a) als notwendig erwies und die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung erfolgt.

2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Nach- dem das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 1. Novem- ber 2022 aufgehoben hat, sind die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu re- geln. 2.2. Die im Urteil vom 1. November 2022 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– blieb im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzunehmen.

- 17 - 2.3. Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte zunächst einen vollum- fänglichen Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) und hinsichtlich Anklage- sachverhalt c) einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe (Urk. 73 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (ursprünglichen) Antrag auf Freispruch betreffend Anklagesachverhalt a) (vgl. vorne E. II.2.1), obsiegt indes hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation betreffend den Anklagesachverhalt c), nachdem er wegen eines leichten Falls von Art. 148a StGB mit einer Busse bestraft und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfah- rensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210130), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Vier- tel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von drei Vierteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.4. Die im Urteil vom 1. November 2022 für das erste Berufungsverfahren (SB210130) festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von Fr. 7'095.– blieb ebenfalls unbeanstandet und hat entspre- chend Bestand. 2.5. Aufgrund der unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten und den weiterhin angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessern dürften, sind ihm – wie bereits im aufgehobenen Ur- teil vom 1. November 2022 (SB210130) erkannt – die ihm für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren auferlegten Kosten zu erlassen (vgl. Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 2.6. Dass das Urteil vom 1. November 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben und ein weiteres Verfahren nötig wurde, haben nicht die Parteien zu ver- treten. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240436), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 429 Abs. 3 lit. a StPO).

- 18 - 2.7. Mit eingereichter Honorarnote vom 30. Oktober 2024 macht die amtliche Ver- teidigung einen Aufwand von Fr. 673.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 96). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter zu- sätzlicher Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwands für das Urteilsstu- dium und die Nachbesprechung mit dem Klienten ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 900.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 9. Dezember 2020 bezüglich der Disposi- tivziffern 2 (Freispruch in Bezug auf Anklagesachverhalt b) und 7 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklagesachverhalt a) wird infolge Verjährung eingestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (Anklagesachverhalt c).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'400.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

6. Mai 2021.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB210130 wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'095.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt, aber abgeschrieben, und im Um- fang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB240436 fällt ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SB240436 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten

- 20 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 91.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi M.A. HSG Eichenberger