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SB240412

Veruntreuung

Zürich OG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. April 2022 vom Privatkläger in dessen Wohnung 25 alte 1'000er-Banknoten erhalten zu haben mit der mündlichen Vereinbarung, dass er diese bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich in neue 1'000er-Banknoten umtausche und sie dem Privatkläger

- 5 - gleichentags zurückbringe. Der Beschuldigte habe sich zwar zum Schalter der Schweizerischen Nationalbank begeben, dieser sei aber bereits geschlossen gewesen, was er dem Privatkläger am Folgetag mitgeteilt habe. Zudem habe er in Aussicht gestellt, am darauffolgenden Montag, 11. April 2022, das Geld umzutau- schen. Nach dem 11. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten mehrere Male nicht erreichen können. Am Freitag 15. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten in dessen Geschäft namens "C._____" aufgesucht, wo dieser dem Privatkläger gesagt habe, er habe die Banknoten nicht umtauschen können, wes- halb er ihm keine neuen Banknoten übergeben könne. In der Folge habe der Beschuldigte die erhaltenen Banknoten zu keinem Zeitpunkt an den Privatkläger retourniert, sondern diese für seine eigenen finanziellen Bedürfnisse verwendet, insbesondere um bestehende Schulden zu tilgen.

2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der eingeklagte Anklagesachverhalt dennoch erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 5 f.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-2; Prot. I S. 13 f.) sowie jene des Beschuldigten (Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/5; Prot. I S. 13 ff.) im Recht, sodann ein Brief des Privatklägers an den Beschuldigten (Urk. 4/2), Kopien aus dem Tagebuch des Privatklägers (Urk. 2/2), die Beizugsakten des Friedensrichteramts D._____ (Urk. 10/1-15) sowie der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten (Urk. 9/4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Privatkläger zudem eine Uhr und eine Goldmünze vor (Prot. I S. 19). Der Vertei- diger reichte an der Berufungsverhandlung schliesslich Beilagen zum Wetter am

8. April 2022 und zum WM-Qualifikationsspiel der Frauen desselben Datums ins Recht (Urk. 64/1-2).

4. Die Vorinstanz setzte sich zunächst ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers auseinander (Urk. 43 S. 7 f.), wobei anzumer- ken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist.

- 6 - 5.1.1. Die bei der Polizei und gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen des Privatklägers werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 S. 8 f.), sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend, resp. hervorhebend ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger führte auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen aus, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in einem Couvert gegeben (Prot. I S. 7 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5). Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte diese Geldscheine bei der National- bank wechsle und ihm das Geld gleich wieder überbringe. Bis jetzt habe er vom Beschuldigten kein Geld zurückerhalten (Prot. I S. 8). Bei den Aussagen des Privatklägers in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung fällt der hohe Detaillierungsgrad auf. Er umschrieb die gesamten Umstände, wie es zu der besagten Vereinbarung gekommen sei, sehr genau, plau- sibel und mehrfach übereinstimmend. Beispielsweise erklärte er, dem Beschuldig- ten am 8. April 2022 in dessen Geschäft zunächst eine Münzsammlung und eine Rolex für Fr. 2'200.– verkauft zu haben. Es sei dann auch eine Frau in den Laden gekommen, welche ebenfalls etwas habe verkaufen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe kein Geld mehr im Laden, weshalb er – der Privatkläger – diesem Fr. 200.– angeboten habe, die er ihm später zurückgeben und vorerst der Frau zu Zahlung übergeben könne (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 21). An der Haupt- verhandlung legte der Privatkläger eine Uhr und eine Goldmünze vor und erklärte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr als Pfand für die ausgeliehenen Fr. 200.– gege- ben habe, die Münze habe der Beschuldigte ihm geschenkt (Prot. I S. 21). Sie hätten im Geschäft des Beschuldigten noch eine Zeit lang geschwatzt, wobei er gegenüber dem Beschuldigten erwähnt habe, dass er bei der Nationalbank alte Noten wechseln müsse. Der Beschuldigte habe ihm darauf angeboten, dies für ihn zu erledigen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3), da er sowieso noch dort vorbei müsse und wisse, wie man dort mit dem Auto parkieren könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es für ihn, den Privatkläger, problematisch sei, wenn er mit so viel Geld nach Zürich gehe. Bei ihm, dem Beschuldigten, sei dies sicher und er kenne sich damit aus (Urk. 3/1 S. 3). So hätten sie am selben Tag auf 16:30 Uhr bei ihm (Privatkläger) zu Hause für die Übergabe der Noten abgemacht (Urk. 3/1 S. 1,

- 7 - Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 22). Er erklärte bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten übergeben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7). Auch den Umstand, dass er den Beschul- digten nach einer Quittung gefragt habe, dieser aber erwidert habe, dass man dies in seinen Kreisen nicht mache und das Ehrenwort gelte (Urk. 3/1 S. 1) resp. dass es dies nicht brauche, da dies eine "Ehrensache" sei (Urk. 3/2 S. 3), erklärte er deckungsgleich. Ebenso gab er konstant an, der Beschuldigte sei am selben Abend nicht zurückgekommen und sei erst am Tag darauf, also am Samstag 9. April 2022, wieder erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er am Montag zur Bank gehen werde, er habe es nicht erledigen können (Prot. I S. 22). Der Privat- kläger erklärte, die Nationalbank sei am 8. April 2022 bereits geschlossen gewesen, weshalb der Beschuldigte die Noten nicht habe tauschen können (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4 und 6). Nachdem der Beschuldigte sich an jenem Montag nicht bei ihm gemeldet habe, habe er diesen kontaktiert und mit ihm einen Termin im Ge- schäft abgemacht, wo er am darauffolgenden Donnerstag oder Freitag vorbeige- gangen sei (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er könne ihm kein Geld geben, er habe bei der Nationalbank Fr. 21'000.– deklarieren müssen, wobei er seinen verstorbenen Vater angegeben habe (Urk. 3/1 S. 2, Prot. I S. 22). Dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft erklärte, der Beschuldigte habe bei der Deklaration seinen Grossvater angegeben (Urk. 3/2 S. 4), ist ein offensichtliches Versehen, zumal er an der Hauptverhandlung wieder vom Vater sprach (Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter konstant an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, die Nationalbank würde dies überprüfen und ihm – dem Beschuldigten – das Geld auf sein Konto überweisen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter wiederum stets gleichlautend an, er habe den Beschuldig- ten nach einer gewissen Zeit in dessen Geschäft aufsuchen wollen, wo er aber lediglich einen Mitarbeiter angetroffen habe, der ihm mitgeteilt habe, dass der Be- schuldigte in Deutschland sei, weil ein Bruder von ihm gestorben sei. Ein weiteres Mal habe ihm der Mitarbeiter gesagt, der Beschuldigte sei zusammengeschlagen worden und müsse noch zwei bis drei Monate im Spital bleiben (ebd.). Er habe gesagt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr bei ihm melden würde, was

- 8 - er aber nie getan habe (ebd.). Nachdem er einen Flyer vom "C._____" im Briefkas- ten gehabt habe, sei er im Geschäft vorbeigegangen, wo ihm der Mitarbeiter aber wiederum gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht da, weil es ihm noch nicht gut gehe (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Als er darauf wieder nichts vom Beschuldigten gehört habe, habe er diesem einen eingeschriebenen Brief geschickt (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22), welcher aber nicht abgeholt worden sei. Darauf habe er das Doppel im Geschäft vorbeigebracht und dem Mitarbeiter übergeben (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). In diesem Brief nimmt er sodann auch Bezug auf gesund- heitliche Probleme des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/2). Der Privatkläger berichtete sodann auch übereinstimmend vom Verfahren beim Friedensrichteramt, wobei auf die Aussagen verwiesen wird (Urk. 3/1 S. 2 f., Urk. 3/2 S. 4 f.). Der Privatkläger erklärte bei jeder Einvernahme, bis anhin nichts vom Beschuldigten zurückerhalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 7, Prot. I S. 8). 5.1.2. Zur Würdigung dieser Aussagen ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Privatkläger beim Friedensrichteramt D._____ bean- tragte, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Fr. 21'000.– zu verpflichten (Urk. 10/1), und er in seinem Brief an den Beschuldigten ebenfalls Fr. 21'000.– von diesem forderte"(Urk. 4/2), in der Strafanzeige (Urk. 1) und im Strafverfahren jedoch von einem Betrag von Fr. 25'000.– spricht, ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 43 S. 12). Der Privatkläger erklärte – bei der Polizei auf diese Ungereimtheit angesprochen –, er habe dem Beschuldigten 25 Noten à Fr. 1'000.– übergeben. Dummerweise sei beim Friedenrichteramt Fr. 21'000.– übernommen worden. Er habe erst später bemerkt, dass dies dort ja falsch gewe- sen sei. Es habe eine Verwechslung gegeben, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er warte noch auf die Fr. 21'000.–. Die Fr. 4'000.–, welche er ohne Deklara- tion habe wechseln können, seien dann vergessen gegangen (Urk. 3/1 S. 3). Die Erklärung des Privatklägers ist nachvollziehbar. Er hat sich – in der Zeit, als er auf ein Lebenszeichen seitens des Beschuldigten gewartet hat – offensichtlich auf die damals im Raum stehenden und vom Beschuldigten angeblich speziell deklarierten Fr. 21'000.– fokussiert, welche gemäss Angaben des Beschuldigten von der

- 9 - Nationalbank an ihn hätten überwiesen werden sollen. Dass er in seinem Brief an den Beschuldigten dann die Zahlung von Fr. 21'000.– forderte und dies so auch beim Friedensrichteramt geltend machte, ist daher erklärbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Privatkläger nicht nur in der strafrechtlichen Untersuchung und vor Vorinstanz konsequent von Fr. 25'000.– sprach (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7), sondern dass er am 8. April 2022 auch in seinem Tagebuch Entspre- chendes festhielt ("Fr. 25'000 25 alte 1000 Noten, wird abgeh.", Urk. 2/2 S. 1). Der Verteidiger nahm die besagte Ungereimtheit in seinen Plädoyers auf und behaup- tete, der Privatkläger habe im Schlichtungsverfahren sogar von 23 resp. 28 Tausendernoten gesprochen (Urk. 34 S. 5, Urk. 66 S. 3). Als Beweis reichte er vor Vorinstanz seine Handnotizen ins Recht "Behauptung: 23 Tausendernoten" (Urk. 35/3), welche jedoch nicht als Beweis für eine tatsächliche Aussage des Privatklägers herangezogen werden können. Von 28 Tausendernoten ist in den Ak- ten nirgends die Rede. Die besagten Ungereimtheiten tun der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher keinen Ab- bruch. Wenn die Verteidigung bezüglich der Information der Schweizerischen Natio- nalbank vom 23. Januar 2024 (Urk. 6/4) geltend macht, die ausgewiesenen zehn Umtauschvorgänge mit jeweils vier Tausendernoten hätten mit dem Beschuldigten nichts zu tun (Prot. II S. 10), so ist dem entgegenzuhalten, dass die registrierten Umtauschvorgänge nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können, dass aber eine oder mehrere Umtauschaktionen im angegebenen Zeitraum durch den Beschuldigten möglich ist resp. sind und die Sachdarstellung des Privatklägers da- durch jedenfalls nicht umgestossen wird. Dass der Privatkläger – wie er an der Berufungsverhandlung ausführen liess (Urk. 63 S. 3) – die Rolex, welche er dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Vorfall verkauft habe, von seinem früheren Arbeitgeber geschenkt erhalten und daher den genauen Wert nicht gekannt habe, erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 10 f.) durchaus nachvollziehbar. Nicht jedermann, insbe- sondere wer nicht an solchen Statussymbolen interessiert ist, kennt den Wert einer Rolex-Uhr. Dass der Privatkläger seine alte Rolex-Uhr dem Beschuldigten für

- 10 - Fr. 2'000.– verkauft hat, ist daher nicht unglaubhaft, zumal der Beschuldigte noch von einer nötigen Revision aufgrund von Standschäden gesprochen habe (vgl. Urk. 63 S. 3). Der Privatkläger tätigte im gesamten Strafverfahren gleichlautende, stringente und plausible Aussagen. Diese werden nicht nur bezüglich der Übergabe von 25 Tausendernoten am 8. April 2022, sondern auch hinsichtlich der darauffolgen- den Besuche und Nachfragen beim Beschuldigten resp. in dessen Geschäft ("Infor C._____ D._____" [9.4.2022]; "tel. Info B._____, C._____ D._____" [17.5.2022]; "Velo Ausfahrt C._____ E._____-str." [17.6.2022]; "per Velo-C._____ Info, Mitar- beiter Chef, Todesfall Deutschland retour 22. Juli" [15.7.2022]; "per Velo E._____- str. C._____, Info B._____ [Vorname] Spital nach Anschlag ca. 3 Wochen?" [22.7.2022]; "Tel mit B._____ [Vorname] C._____ D._____, Infos?" [23.9.2022; "Info C._____ D._____?" [28.10.2022]; "Brief Zahlungsaufforderung C._____ D._____" [7.11.2022]; "Brief C._____ retour", "per Auto C._____ Info Partner?" [18.11.2022]; "per Auto C._____, Brief abgegeben" [2.12.2022]) durch die Tage- bucheinträge des Privatklägers untermauert (Urk. 2/2). Dafür, dass diese Tage- bucheinträge nachträglich zur Unterstützung einer erfundenen Geschichte angefer- tigt wurden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 5.2.1. Der Beschuldigte erklärte bei der polizeilichen Befragung am 29. Juni 2023, den Privatkläger vom Sehen her zu kennen. Der Privatkläger sei zwei-, dreimal bei ihm im Geschäft gewesen und er habe diesem ein Glas Wasser gegeben. Der Privatkläger komme immer mit dem Fahrrad zum Geschäft und klingle. Er sehe ihn dann und mache die Tür nicht auf. Auf die Frage, wann er den Privatkläger das letzte Mal gesehen habe, gab er an, es nicht zu wissen, im Jahr zuvor, "wo er dies ja behauptet" (Urk. 4/1 S. 2). Bezüglich der Frage, was am 8. April 2022 genau passiert sei, machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so auch bezüglich der weiteren Fragen (ebd.). Schliesslich erklärte er, es sei eine absolute Lüge (Urk. 4/1 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte Auskunft über seine Tätig- keit im "C._____" und erklärte unter anderem, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3). Auf den Tatvorwurf angesprochen, erklärte der Beschuldigte, es sei eine

- 11 - grosse Lüge, er höre es zum dritten Mal, es sei nur Aufwand für ihn. Mehr könne er dazu nicht sagen. Gefragt, wieso der Privatkläger eine solche Geschichte erfin- den würde, erklärte er, es nicht zu wissen, und auf erneute Frage dann, er sehe vielleicht jemandem ähnlich, er wisse davon nichts (Urk. 4/3 S. 4). Auf weitere Fragen gab er an, der Privatkläger sei öfters auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern vorbeigekommen, habe von alten Münzen erzählt, gesehen habe er sie aber nie (Urk. 4/3 S. 5). Auf die Frage, wie oft der Privatkläger bei ihm im Geschäft gewesen sei, erklärte er"7 bis 10 Mal, ich weiss es nicht genau, ich habe nicht gezählt" (Urk. 4/3 S. 6). Auf den Vorhalt, der Privatkläger habe ihm einen einge- schriebenen Brief geschickt, bzw. seinem Bodyguard in seinem Geschäft einen Brief übergeben, erklärte der Beschuldigte, keinen Bodyguard zu haben und auch nie einen Brief erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Vorwürfe des Privatklägers, erklärte der Beschuldigte wiederum, es sei eine Lüge, er habe nie Geld erhalten, das sei gelogen (Urk. 4/3 S. 6 f.). Auf weitere Fragen dementierte er, im Spital gewesen oder für längere Zeit im Ausland abwesend gewesen zu sein. Und schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb sich der Privatkläger all diese Vorwürfe ausgedacht haben soll, dieser habe "es" vielleicht an jemand anderen verkauft (Urk. 4/3 S. 7). Die Frage, ob er im Jahr 2022 finanzielle Probleme gehabt habe, verneinte er (Urk. 4/3 S. 8). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4/5). Vor Vorinstanz zur Sache befragt erklärte er, die ganze Geschichte sei nicht wahr (Prot. I S. 13). Der Privatkläger sei zu ihm ins Geschäft gekommen, "drei bis viermal, fünfmal, ich weiss es nicht mehr genau" (Prot. I S. 13). Sie hätten sich über alles unterhalten, über Gott und die Welt. Der Privatkläger habe ihm auch immer leidgetan. Er habe ihm auch mal Kaffee, Tee oder Wasser angeboten. Irgendwann sei er gekommen und habe gefragt, wo seine Noten seien. Er habe dann gefragt, welche Noten, und so sei das Ganze ins Rollen gekommen. Er habe nicht gewusst, was der Privatkläger gewollt habe. Dann habe ihn der Privatkläger zwei- dreimal angerufen. Er habe dann auch einen Brief erhalten, welchen er aber nicht wahrge- nommen habe. Das sei alles, was passiert sei. Auf weitere Frage erklärte er, der

- 12 - Brief habe in seinem Briefkasten gelegen. Es sei ein Zettel gewesen ohne Couvert. Dieser sei nicht von der Post gekommen, sondern habe der Privatkläger wahr- scheinlich selber eingeworfen. Der Privatkläger habe ihm niemals Geld gegeben. Er habe ihm auch keine Uhr und Münzen verkauft (Prot. I S. 14 f.). Auf weitere Fragen erklärte er, im Jahr 2022 ein Einkommen von über Fr. 100'000.– erzielt zu haben, Geldschwierigkeiten habe er in der Vergangenheit nicht gehabt. Auf die Betreibungen im Jahr 2022 angesprochen, gab er an, er sei nicht immer da, viel unterwegs und dann gehe die Post zum Treuhänder. Die Post werde zum Treuhän- der umgeleitet. Die Frage, ob es der Treuhänder dazu kommen lasse, dass er Betreibungen habe, beantwortete er mit "Ja. Wahrscheinlich" (Prot. I S. 18). Die offenen Betreibungen habe er im September 2022 mit Beträgen aus seinen Auf- trägen bezahlt (ebd.). An der Berufungsverhandlung mit dem Anklagevorwurf konfrontiert erklärte der Beschuldigte, dies nun schon zum sechsten Mal zu sagen; er wisse nicht, wie der Privatkläger darauf komme, er habe mit der Geschichte nichts zu tun. Die Frage, ob er eine Erklärung für die hartnäckigen Beschuldigungen des Privat- klägers habe, verneinte er. Auf entsprechende Fragen erklärte er sodann, nie beim Privatkläger zuhause gewesen zu sein und nie einen eingeschriebenen Brief erhal- ten zu haben. Da sei einfach mal ein Zettel im Briefkasten gewesen, bei dem es darum gegangen sei, dass der Privatkläger seine Tausendernoten zurückhaben wolle und dass er, der Beschuldigte, sich beim Privatkläger melden solle. Er habe nicht gewusst, was "der Mann" von ihm wolle (Urk. 62 S. 8 f.). Auf seine Betreibun- gen im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 20'000.– angesprochen erklärte der Beschul- digte, davon nichts zu wissen. Seine Aufträge – wohl gemeint seine daraus fliessenden Einkünfte – kämen auf das Konto und der Treuhänder regle das alles. Dass er betrieben werde, wisse er erst, wenn der Treuhänder ihn anrufe. Dieser überweise das dann. Auf entsprechende Frage gab er weiter an, keine Ahnung zu haben, wie sein Geschäft laufe, welche Einkünfte er habe und welche Rechnungen ausstehen. Die ganze Post erhalte der Treuhänder, welcher sich da besser auskenne als er. Auf den Hinweis, dass er als Einzelfirmeninhaber aber doch eine Ahnung haben müsse, was für Einkünfte und Schulden er habe, gab der Beschul- digte an, dass ihm das sein Treuhänder immer zeige. Er fahre einmal im Monat hin,

- 13 - und dieser zeige ihm dann alles (Urk. 62 S. 9 f.). Dass gegen ihn Betreibungen laufen, habe der Treuhänder ihm schon gesagt, da sei das Geld aber noch nicht auf dem Konto gewesen, sodass er (der Beschuldigte) es habe bezahlen können. Die Steuerschuld von rund Fr. 20'000.– habe er aus seinen Aufträgen bezahlt (Urk. 62 S. 10). 5.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten fielen – nicht nur aufgrund der häufi- gen Verweigerung von Aussagen im Vorverfahren – dürftig aus. Es versteht sich zwar von selbst, dass über etwas, das sich nicht zugetragen hat, auch nichts gesagt werden kann. Von jemandem, der zu Unrecht belastet wird, dürfte aber zumindest erwartet werden, dass er sich Gedanken dazu macht, weshalb er derart belastet wird. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, er sehe vielleicht jeman- dem ähnlich (Urk. 4/3 S. 4, S. 7), vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Privat- kläger ja auch gemäss dem Beschuldigten einige Male bei ihm im Geschäft gewe- sen war und sie sich zumindest so gut kannten, dass der Beschuldigte ihm jeweils etwas zu trinken anbot. Eine Verwechslung ist daher auszuschliessen. Die Aus- sagen des Beschuldigten fielen hinsichtlich der Beziehung zum Privatkläger über- dies nicht einheitlich aus: Bei der Polizei sprach er noch davon, den Privatkläger nur vom Sehen her zu kennen, dieser sei "zwei drei Mal" bei ihm im Geschäft gewesen (Urk. 4/1 S. 2), gegenüber der Staatsanwaltschaft waren es dann schon "7 bis 10 Mal", "Der Mann" sei "öfters" vorbeigekommen auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern, er habe von Münzen erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Der Beschuldigte war offensichtlich bemüht, den Anschein zu erwecken, den Privatkläger nur flüchtig zu kennen. Dem Brief des Privatklägers an den Beschuldigten kann entnommen werden, dass man sich aber immerhin duzte, begann dieser doch mit "Hoi B._____ [Vorname]" (Urk. 4/2; vgl. auch Tagebucheintrag "Info B._____ [Vorname] Spital…" [22.7.2022], Urk. 2/2). Auch fielen seine Aussagen hinsichtlich Erhalt des Briefes uneinheitlich aus, indem er zunächst abstritt, überhaupt je einen Brief erhalten zu haben, später aber einräumte, einen Brief erhalten, diesen jedoch nicht wahrgenommen zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3 und 6), mögen zutreffen, zumindest bezüglich seines Geschäfts "C._____". An glei-

- 14 - cher Adresse mit demselben Eingang befindet sich jedoch auch das Geschäft "F._____" (Urk. 62 S. 6 f.). Gemäss Homepage der "F._____" ist das Geschäft von Mo-Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr (https://www.F._____.ch/kontakt-…, zuletzt gelese- nen am 7.4.2025) geöffnet. Der Beschuldigte räumte an der Berufungsverhandlung ein, dass er montags bis freitags in der ganzen Schweiz unterwegs und daher nur ein- bis zweimal pro Woche im Geschäft sei (Urk. 62 S. 4). Zwar behauptete er, seine zwei F._____-Mitarbeiter aus Rumänien holten lediglich manchmal Material aus dem Geschäft und sprächen überdies kaum Deutsch (Urk. 62 S. 7). Angesichts der besagten Öffnungszeiten ist jedoch nicht undenkbar, dass der Privatkläger je- weils, wenn nicht den Beschuldigten, dann einen Mitarbeiter jener Zweitfirma im Geschäft antraf. Dies zumal nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte in G._____, in Zürich und nächstens offenbar auch in H._____ Filialen betreffend "F._____" führen und für die Geschäftslokalitäten Miete bezahlen sollte, wenn nie- mand vor Ort ist. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt weiter auf, dass dieser vor Vorinstanz verneinte, in der Vergangenheit Geldschwierigkeiten gehabt zu haben (Prot. I S. 17). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Schaffhausen vom

22. Januar 2024 wurden jedoch alleine zwischen Anfang Januar und Ende März 2022 – und somit in den Monaten vor der vorgeworfenen Tat – fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'252.55 gegen den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 9/4). Indem er, vor Vorinstanz darauf angesprochen, seinem Treuhänder die Schuld dafür zuschob (Prot. I S. 17 f.), vermochte er sich nicht zu entlasten, im Gegenteil. So ist zu erwarten, dass ein Treuhänder Betreibungen von seinem Klienten eher fernhält, als solche regelmässig zu riskieren. Ebenso wenig überzeu- gen die Erklärungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, er erfahre jeweils vom Treuhänder, wenn er betrieben werde, und dieser überweise "es" dann (Urk. 62 S. 9). Wenn der Treuhänder, wie der Beschuldigte geltend macht, sämt- liche Post des Beschuldigten erhält (Urk. 62 S. 9), würde dieser wohl bereits bei der ersten Mahnung reagieren und die entsprechende Zahlung auslösen, sofern der nötige Geldbetrag vorhanden ist. Damit gab der Beschuldigte aber immerhin zu, bereits bei der Betreibung von einer solchen zu erfahren, weshalb davon auszugehen ist, das er damals und auch später bei der Vorinstanz von den gegen

- 15 - ihn laufenden Betreibungen wusste. Demzufolge und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) vermögen diese Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sehr wohl in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Beschuldigte in seinem Flyer des "C._____" als "Ihr Gold- schmied B._____" bezeichnet (Urk. 33), er aber an der Berufungsverhandlung ein- räumen musste, nie eine Ausbildung als Goldschmied gemacht zu haben (Urk. 62 S. 7), passt ins Bild. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig sind, sich ausser den erklärbaren Ungereimtheiten bezüglich der Höhe des veruntreuten Betrags keine Diskrepanzen oder Lügensignale erkennen lassen und dass seine Aussagen gestützt werden durch verschiedene Sachbeweise, ins- besondere die Tagebucheinträge, womit die Darstellung des Privatklägers sehr glaubhaft erscheint. Das Aussageverhalten des Privatklägers erscheint im Gegen- satz zu jenem des Beschuldigten als konstant, vielschichtig, detailliert authentisch und widerspruchsfrei. An der Version des Privatklägers bestehen keine vernünfti- gen Zweifel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine grundlose Falschbelastung ist nicht auszumachen. Diese hätte sodann auch von langer Hand geplant sein müssen, hätte der Privatkläger doch nicht nur eine Geschichte erfinden, sondern diese auch noch vorsorglich über mehrere Monate hinweg durch erfundene Tage- bucheinträge und eingeschriebene Briefe untermauern müssen. Hinweise, die auf ein solches Verhalten des Privatklägers hindeuten, welches doch ein gewisses Mass an krimineller Energie erfordern würde, fehlen. Ebenso ist sehr unwahr- scheinlich, dass der Privatkläger – wie die Verteidigung anbringt (Prot. II S. 11) – das Tagebuch im Nachhinein und im Hinblick auf die Friedensrichterverhandlung, gleich einem Geschichtenerzähler, geschrieben hat. Der Privatkläger hätte diesfalls wohl die eher intimen Anmerkungen wie seine Toilettengänge, Bedenken wegen Durchfall, Wechsel der Unterwäsche oder die Zehennagelpflege (Urk. 2/2) unter- lassen. Auch deutet nichts auf eine – angesichts des höheren Alters des Privat- klägers an sich mögliche – geistige Verwirrtheit hin. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten – wenn überhaupt vorhanden – unschlüssig, unstim- mig und enthalten Warn- bzw. Lügensignale. Es verbleiben damit insgesamt keine

- 16 - vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Der objektive Anklagesachverhalt kann demzufolge vollumfänglich erstellt werden. 5.4. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er die 25 alten Tausendernoten im Auftrag des Privatklägers hätte umtauschen und zurückbringen müssen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er das dem Privatkläger vorenthaltene Geld für eigene finanzielle Bedürfnisse verwenden wollte resp. dies auch tat. Der subjektive Sach- verhalt ist damit ebenfalls erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 14 S. 3).

2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

3. Als fremde bewegliche Sache gilt auch Bargeld, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 11). Die Sache ist Tatobjekt nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, wenn sie nach dem Willen der Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd bleibt (BSK- Niggli/Riedo Art. 138 N 13). Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 45). Zur Aneignung der fremden Sache muss der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 103 und Art. 137 N 16; BGE 118 IV 148). In subjektiver Hinsicht werden Vorsatz und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt.

- 17 -

4. Im vorliegenden Fall übergab der Privatkläger dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in der Abmachung, dass Letzterer diese bei der Nationalbank in neue Noten umtausche und dem Privatkläger gleichentags wieder überbringe. Der Beschuldigte übernahm die Noten in einem Couvert; eine Vermengung mit eige- nem Geld sollte nicht stattfinden. Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger in der Folge weder die alten Tausendernoten noch neue Geldscheine in gleichem Wert. Sein Wille zur dauernden Enteignung des Privatklägers und zur persönlichen Aneignung des übergebenen Geldes bestand offensichtlich bereits resp. spätes- tens am Montag, 11. April 2022, auf welches Datum der Beschuldigte den Privat- kläger vertröstete. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger das übernommene Geld bewusst nicht zurückgab und sich damit unrechtmässig bereichern wollte, ist ebenfalls offensichtlich. Seine Erklärungsversuche überzeugten nicht; er hätte dem Privatkläger auch einfach die alten Tausendernoten zurückgeben können. Demzu- folge hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist demnach grundsätzlich vom Strafrahmen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, mithin von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe auszugehen. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. 1.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 18 - 1.4. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körper- liche und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB- Heimgartner, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundes- gerichtsurteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 1.5. Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-Heimgartner, Art. 47 N 14 ff.). 2.Tatkomponente 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern die günstige Gelegenheit ergriff, als der Privatkläger ihm von seiner Absicht, alte Tausendernoten bei der Nationalbank umzutauschen, erzählte resp. als er diese Noten wenige Stunden später beim Privatkläger abholte. Er wendete keine grosse Überzeugungskraft auf und der Privatkläger insistierte auch nicht, als er diesem sagte, eine Quittung sei nicht nötig,

- 19 - das sei Vertrauenssache. Dennoch ist zu beachten, dass er den Umstand aus- nutzte, dass der 85-jährige Privatkläger im Gang zur Nationalbank eine Hürde sah und dieser froh war, wenn der Beschuldigte den Umtausch der Noten für ihn erle- digte. Dass der Privatkläger in seinem Vertrauen in den Beschuldigten enttäuscht wurde, ist dem Delikt der Veruntreuung inhärent. Eine besonders enge Beziehung bestand nicht zwischen den beiden. Zwar sind noch wesentlich schwerere Fälle einer Veruntreuung, insbesondere viel höhere Deliktsbeträge, denkbar. Dieser betrug im vorliegenden Fall aber immerhin Fr. 25'000.–, was nicht mehr als Baga- tellbetrag bezeichnet werden kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen handelte, so waren zur Zeit des Delikts einige Betreibungen hängig (Urk. 9/4). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 2.3. Insgesamt ist innerhalb des Spektrums des Möglichen noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. 120 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser gemäss Aussagen im Vorverfahren und vor Vorinstanz hauptberuflich in der Bausanierung tätig ist und seit dem Jahr 2021 das Geschäft namens "C._____" in D._____ führt, welches ein- bis zweimal pro Woche geöffnet sei und in welchem er Reparaturen von Uhren und den An- und Verkauf von Uhren und Schmuck anbiete. Sein Einkommen variiere je nach Aufträgen, betrage im Schnitt jedoch zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 7'000.–. Für die Miete des Geschäfts bezahle er Fr. 700.– und für seine Wohnung Fr. 900.–. Er habe weder Unterstützungspflich- ten, noch Vermögen, noch Schulden (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 9 f., Urk. 61/1). Aus

- 20 - den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte und er somit auch keine Reue oder Einsicht erkennen liess, ist neutral zu bewerten, ebenso der Umstand, dass er zumindest hierzulande keine Vorstrafen aufweist.

4. Demzufolge erweist sich eine Strafe in der vorgenannten Höhe (4 Monate Frei- heitsstrafe resp. 120 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. Der Beschuldigte ist Ersttäter resp. die angeblich in I._____ [Stadt in Deutschland] gegen den damals 18 oder 19-jährigen Beschuldigten verhängte Geldstrafe liegt weit zurück. Eine Freiheitsstrafe, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, erscheint somit nicht notwendig (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Auch besteht kein Anlass zur Besorgnis, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, heute eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat

- 21 - bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekar- zinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). Für Kinder rechtfertigt sich sodann ein Abzug von 10-15 % pro Kind, je nach Alter, Anzahl und Ausbildungsstand (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 73). 5.2. Der Beschuldigte gab an, ein Einkommen von Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- zu erzielen. Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Ausserdem gab er an, für die Miete des Geschäfts Fr. 700.-- und für seine Wohnung Fr. 900.-- zu bezahlen. Weitere Unterstützungspflichten habe er nicht (Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f., Urk. 62 S. 2). Damit scheint vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.– angemessen.

6. Dem Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – auf- zuschieben ist.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'100.– (Urk. 14 S. 4). Entgegen dieses Antrags besteht für die Aus- fällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorliegend keine Veranlassung (vgl. dazu BGer 6B_412/2012 vom 19. August 2010). VI. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger beantragt im Rahmen der adhäsionsweisen Zivilklage Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (Urk. 7/5, Urk. 12).

2. Es gilt vorliegend als erstellt, dass der Beschuldigte die ihm seitens des Privat- klägers übergebenen 25 Tausendernoten veruntreut hat. Er ist daher zu verpflich- ten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezahlen.

- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens resp. des Schuldspruchs sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt die von der ersten Instanz aufgeführte Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 13).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich auch im Berufungs- verfahren, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Prozessentschädigung 3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Vorverfahren und im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 7'870.05 geltend (Urk. 65). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen. 3.2. Dem Beschuldigten ist mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 23 -

4. Prozesskaution Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– (Urk. 48, Urk. 50) ist dem Privatkläger ausgangsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezah- len.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen.

- 24 -

9. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Zentrale Inkasso der Gerichte betr. Dispo-Ziff. 9 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).

E. 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist demnach grundsätzlich vom Strafrahmen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, mithin von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe auszugehen.

E. 1.2 Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

E. 1.3 Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 18 -

E. 1.4 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körper- liche und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB- Heimgartner, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundes- gerichtsurteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1).

E. 1.5 Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-Heimgartner, Art. 47 N 14 ff.). 2.Tatkomponente

E. 2 Die Vorinstanz fällte am 23. Mai 2024 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 29). Der Privatkläger meldete innert Frist Berufung an (Urk. 39). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils liess der Privatkläger durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 11. September 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42/3 und 45). Letzterer reichte gleichzeitig eine Vollmacht ins Recht, mit welcher er sich – nach- dem er das Mandat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung niedergelegt hatte (Urk. 31) – neu mandatieren liess (Urk. 46/1). Mit Präsidialverfügung vom 17. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 48), welcher Foderung dieser am 20. September 2024 fristegerecht nachkam (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 51). In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und aktive Beteiligung am

- 4 - weiteren Verfahren (Urk. 43). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am

23. Januar 2025 wurde auf den 27. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich auch im Berufungs- verfahren, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Prozessentschädigung

E. 2.3 Insgesamt ist innerhalb des Spektrums des Möglichen noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. 120 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür als angemessen.

3. Täterkomponente

E. 3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 5 f.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-2; Prot. I S. 13 f.) sowie jene des Beschuldigten (Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/5; Prot. I S. 13 ff.) im Recht, sodann ein Brief des Privatklägers an den Beschuldigten (Urk. 4/2), Kopien aus dem Tagebuch des Privatklägers (Urk. 2/2), die Beizugsakten des Friedensrichteramts D._____ (Urk. 10/1-15) sowie der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten (Urk. 9/4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Privatkläger zudem eine Uhr und eine Goldmünze vor (Prot. I S. 19). Der Vertei- diger reichte an der Berufungsverhandlung schliesslich Beilagen zum Wetter am

E. 3.1 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Vorverfahren und im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 7'870.05 geltend (Urk. 65). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen.

E. 3.2 Dem Beschuldigten ist mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 23 -

4. Prozesskaution Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– (Urk. 48, Urk. 50) ist dem Privatkläger ausgangsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezah- len.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen.

- 24 -

E. 9 Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Zentrale Inkasso der Gerichte betr. Dispo-Ziff. 9 

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die nachfolgenden übrigen Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'500.– ; Gebühr für das Vorverfahren
  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'534.00 für anwaltli- che Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1) Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, eventuell der Staatskasse. - 3 - b) Der Privatklägerschaft (A._____):
  7. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2022 zu bezahlen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).
  11. Die Vorinstanz fällte am 23. Mai 2024 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 29). Der Privatkläger meldete innert Frist Berufung an (Urk. 39). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils liess der Privatkläger durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 11. September 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42/3 und 45). Letzterer reichte gleichzeitig eine Vollmacht ins Recht, mit welcher er sich – nach- dem er das Mandat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung niedergelegt hatte (Urk. 31) – neu mandatieren liess (Urk. 46/1). Mit Präsidialverfügung vom 17. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 48), welcher Foderung dieser am 20. September 2024 fristegerecht nachkam (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 51). In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und aktive Beteiligung am - 4 - weiteren Verfahren (Urk. 43). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am
  12. Januar 2025 wurde auf den 27. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58).
  13. Am 27. März 2025 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte wurde zu seinen persönlichen Ver- hältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 62) und der Verteidiger sowie der Privat- klägervertreter erstatteten ihre Parteivorträge (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 17 f.). II. Prozessuales
  14. Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 54 S. 2). Das angefochtene Urteil ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und steht im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
  15. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  16. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
  17. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. April 2022 vom Privatkläger in dessen Wohnung 25 alte 1'000er-Banknoten erhalten zu haben mit der mündlichen Vereinbarung, dass er diese bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich in neue 1'000er-Banknoten umtausche und sie dem Privatkläger - 5 - gleichentags zurückbringe. Der Beschuldigte habe sich zwar zum Schalter der Schweizerischen Nationalbank begeben, dieser sei aber bereits geschlossen gewesen, was er dem Privatkläger am Folgetag mitgeteilt habe. Zudem habe er in Aussicht gestellt, am darauffolgenden Montag, 11. April 2022, das Geld umzutau- schen. Nach dem 11. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten mehrere Male nicht erreichen können. Am Freitag 15. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten in dessen Geschäft namens "C._____" aufgesucht, wo dieser dem Privatkläger gesagt habe, er habe die Banknoten nicht umtauschen können, wes- halb er ihm keine neuen Banknoten übergeben könne. In der Folge habe der Beschuldigte die erhaltenen Banknoten zu keinem Zeitpunkt an den Privatkläger retourniert, sondern diese für seine eigenen finanziellen Bedürfnisse verwendet, insbesondere um bestehende Schulden zu tilgen.
  18. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der eingeklagte Anklagesachverhalt dennoch erstellen lässt.
  19. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 5 f.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-2; Prot. I S. 13 f.) sowie jene des Beschuldigten (Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/5; Prot. I S. 13 ff.) im Recht, sodann ein Brief des Privatklägers an den Beschuldigten (Urk. 4/2), Kopien aus dem Tagebuch des Privatklägers (Urk. 2/2), die Beizugsakten des Friedensrichteramts D._____ (Urk. 10/1-15) sowie der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten (Urk. 9/4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Privatkläger zudem eine Uhr und eine Goldmünze vor (Prot. I S. 19). Der Vertei- diger reichte an der Berufungsverhandlung schliesslich Beilagen zum Wetter am
  20. April 2022 und zum WM-Qualifikationsspiel der Frauen desselben Datums ins Recht (Urk. 64/1-2).
  21. Die Vorinstanz setzte sich zunächst ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers auseinander (Urk. 43 S. 7 f.), wobei anzumer- ken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. - 6 - 5.1.1. Die bei der Polizei und gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen des Privatklägers werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 S. 8 f.), sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend, resp. hervorhebend ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger führte auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen aus, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in einem Couvert gegeben (Prot. I S. 7 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5). Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte diese Geldscheine bei der National- bank wechsle und ihm das Geld gleich wieder überbringe. Bis jetzt habe er vom Beschuldigten kein Geld zurückerhalten (Prot. I S. 8). Bei den Aussagen des Privatklägers in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung fällt der hohe Detaillierungsgrad auf. Er umschrieb die gesamten Umstände, wie es zu der besagten Vereinbarung gekommen sei, sehr genau, plau- sibel und mehrfach übereinstimmend. Beispielsweise erklärte er, dem Beschuldig- ten am 8. April 2022 in dessen Geschäft zunächst eine Münzsammlung und eine Rolex für Fr. 2'200.– verkauft zu haben. Es sei dann auch eine Frau in den Laden gekommen, welche ebenfalls etwas habe verkaufen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe kein Geld mehr im Laden, weshalb er – der Privatkläger – diesem Fr. 200.– angeboten habe, die er ihm später zurückgeben und vorerst der Frau zu Zahlung übergeben könne (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 21). An der Haupt- verhandlung legte der Privatkläger eine Uhr und eine Goldmünze vor und erklärte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr als Pfand für die ausgeliehenen Fr. 200.– gege- ben habe, die Münze habe der Beschuldigte ihm geschenkt (Prot. I S. 21). Sie hätten im Geschäft des Beschuldigten noch eine Zeit lang geschwatzt, wobei er gegenüber dem Beschuldigten erwähnt habe, dass er bei der Nationalbank alte Noten wechseln müsse. Der Beschuldigte habe ihm darauf angeboten, dies für ihn zu erledigen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3), da er sowieso noch dort vorbei müsse und wisse, wie man dort mit dem Auto parkieren könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es für ihn, den Privatkläger, problematisch sei, wenn er mit so viel Geld nach Zürich gehe. Bei ihm, dem Beschuldigten, sei dies sicher und er kenne sich damit aus (Urk. 3/1 S. 3). So hätten sie am selben Tag auf 16:30 Uhr bei ihm (Privatkläger) zu Hause für die Übergabe der Noten abgemacht (Urk. 3/1 S. 1, - 7 - Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 22). Er erklärte bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten übergeben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7). Auch den Umstand, dass er den Beschul- digten nach einer Quittung gefragt habe, dieser aber erwidert habe, dass man dies in seinen Kreisen nicht mache und das Ehrenwort gelte (Urk. 3/1 S. 1) resp. dass es dies nicht brauche, da dies eine "Ehrensache" sei (Urk. 3/2 S. 3), erklärte er deckungsgleich. Ebenso gab er konstant an, der Beschuldigte sei am selben Abend nicht zurückgekommen und sei erst am Tag darauf, also am Samstag 9. April 2022, wieder erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er am Montag zur Bank gehen werde, er habe es nicht erledigen können (Prot. I S. 22). Der Privat- kläger erklärte, die Nationalbank sei am 8. April 2022 bereits geschlossen gewesen, weshalb der Beschuldigte die Noten nicht habe tauschen können (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4 und 6). Nachdem der Beschuldigte sich an jenem Montag nicht bei ihm gemeldet habe, habe er diesen kontaktiert und mit ihm einen Termin im Ge- schäft abgemacht, wo er am darauffolgenden Donnerstag oder Freitag vorbeige- gangen sei (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er könne ihm kein Geld geben, er habe bei der Nationalbank Fr. 21'000.– deklarieren müssen, wobei er seinen verstorbenen Vater angegeben habe (Urk. 3/1 S. 2, Prot. I S. 22). Dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft erklärte, der Beschuldigte habe bei der Deklaration seinen Grossvater angegeben (Urk. 3/2 S. 4), ist ein offensichtliches Versehen, zumal er an der Hauptverhandlung wieder vom Vater sprach (Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter konstant an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, die Nationalbank würde dies überprüfen und ihm – dem Beschuldigten – das Geld auf sein Konto überweisen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter wiederum stets gleichlautend an, er habe den Beschuldig- ten nach einer gewissen Zeit in dessen Geschäft aufsuchen wollen, wo er aber lediglich einen Mitarbeiter angetroffen habe, der ihm mitgeteilt habe, dass der Be- schuldigte in Deutschland sei, weil ein Bruder von ihm gestorben sei. Ein weiteres Mal habe ihm der Mitarbeiter gesagt, der Beschuldigte sei zusammengeschlagen worden und müsse noch zwei bis drei Monate im Spital bleiben (ebd.). Er habe gesagt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr bei ihm melden würde, was - 8 - er aber nie getan habe (ebd.). Nachdem er einen Flyer vom "C._____" im Briefkas- ten gehabt habe, sei er im Geschäft vorbeigegangen, wo ihm der Mitarbeiter aber wiederum gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht da, weil es ihm noch nicht gut gehe (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Als er darauf wieder nichts vom Beschuldigten gehört habe, habe er diesem einen eingeschriebenen Brief geschickt (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22), welcher aber nicht abgeholt worden sei. Darauf habe er das Doppel im Geschäft vorbeigebracht und dem Mitarbeiter übergeben (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). In diesem Brief nimmt er sodann auch Bezug auf gesund- heitliche Probleme des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/2). Der Privatkläger berichtete sodann auch übereinstimmend vom Verfahren beim Friedensrichteramt, wobei auf die Aussagen verwiesen wird (Urk. 3/1 S. 2 f., Urk. 3/2 S. 4 f.). Der Privatkläger erklärte bei jeder Einvernahme, bis anhin nichts vom Beschuldigten zurückerhalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 7, Prot. I S. 8). 5.1.2. Zur Würdigung dieser Aussagen ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Privatkläger beim Friedensrichteramt D._____ bean- tragte, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Fr. 21'000.– zu verpflichten (Urk. 10/1), und er in seinem Brief an den Beschuldigten ebenfalls Fr. 21'000.– von diesem forderte"(Urk. 4/2), in der Strafanzeige (Urk. 1) und im Strafverfahren jedoch von einem Betrag von Fr. 25'000.– spricht, ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 43 S. 12). Der Privatkläger erklärte – bei der Polizei auf diese Ungereimtheit angesprochen –, er habe dem Beschuldigten 25 Noten à Fr. 1'000.– übergeben. Dummerweise sei beim Friedenrichteramt Fr. 21'000.– übernommen worden. Er habe erst später bemerkt, dass dies dort ja falsch gewe- sen sei. Es habe eine Verwechslung gegeben, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er warte noch auf die Fr. 21'000.–. Die Fr. 4'000.–, welche er ohne Deklara- tion habe wechseln können, seien dann vergessen gegangen (Urk. 3/1 S. 3). Die Erklärung des Privatklägers ist nachvollziehbar. Er hat sich – in der Zeit, als er auf ein Lebenszeichen seitens des Beschuldigten gewartet hat – offensichtlich auf die damals im Raum stehenden und vom Beschuldigten angeblich speziell deklarierten Fr. 21'000.– fokussiert, welche gemäss Angaben des Beschuldigten von der - 9 - Nationalbank an ihn hätten überwiesen werden sollen. Dass er in seinem Brief an den Beschuldigten dann die Zahlung von Fr. 21'000.– forderte und dies so auch beim Friedensrichteramt geltend machte, ist daher erklärbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Privatkläger nicht nur in der strafrechtlichen Untersuchung und vor Vorinstanz konsequent von Fr. 25'000.– sprach (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7), sondern dass er am 8. April 2022 auch in seinem Tagebuch Entspre- chendes festhielt ("Fr. 25'000 25 alte 1000 Noten, wird abgeh.", Urk. 2/2 S. 1). Der Verteidiger nahm die besagte Ungereimtheit in seinen Plädoyers auf und behaup- tete, der Privatkläger habe im Schlichtungsverfahren sogar von 23 resp. 28 Tausendernoten gesprochen (Urk. 34 S. 5, Urk. 66 S. 3). Als Beweis reichte er vor Vorinstanz seine Handnotizen ins Recht "Behauptung: 23 Tausendernoten" (Urk. 35/3), welche jedoch nicht als Beweis für eine tatsächliche Aussage des Privatklägers herangezogen werden können. Von 28 Tausendernoten ist in den Ak- ten nirgends die Rede. Die besagten Ungereimtheiten tun der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher keinen Ab- bruch. Wenn die Verteidigung bezüglich der Information der Schweizerischen Natio- nalbank vom 23. Januar 2024 (Urk. 6/4) geltend macht, die ausgewiesenen zehn Umtauschvorgänge mit jeweils vier Tausendernoten hätten mit dem Beschuldigten nichts zu tun (Prot. II S. 10), so ist dem entgegenzuhalten, dass die registrierten Umtauschvorgänge nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können, dass aber eine oder mehrere Umtauschaktionen im angegebenen Zeitraum durch den Beschuldigten möglich ist resp. sind und die Sachdarstellung des Privatklägers da- durch jedenfalls nicht umgestossen wird. Dass der Privatkläger – wie er an der Berufungsverhandlung ausführen liess (Urk. 63 S. 3) – die Rolex, welche er dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Vorfall verkauft habe, von seinem früheren Arbeitgeber geschenkt erhalten und daher den genauen Wert nicht gekannt habe, erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 10 f.) durchaus nachvollziehbar. Nicht jedermann, insbe- sondere wer nicht an solchen Statussymbolen interessiert ist, kennt den Wert einer Rolex-Uhr. Dass der Privatkläger seine alte Rolex-Uhr dem Beschuldigten für - 10 - Fr. 2'000.– verkauft hat, ist daher nicht unglaubhaft, zumal der Beschuldigte noch von einer nötigen Revision aufgrund von Standschäden gesprochen habe (vgl. Urk. 63 S. 3). Der Privatkläger tätigte im gesamten Strafverfahren gleichlautende, stringente und plausible Aussagen. Diese werden nicht nur bezüglich der Übergabe von 25 Tausendernoten am 8. April 2022, sondern auch hinsichtlich der darauffolgen- den Besuche und Nachfragen beim Beschuldigten resp. in dessen Geschäft ("Infor C._____ D._____" [9.4.2022]; "tel. Info B._____, C._____ D._____" [17.5.2022]; "Velo Ausfahrt C._____ E._____-str." [17.6.2022]; "per Velo-C._____ Info, Mitar- beiter Chef, Todesfall Deutschland retour 22. Juli" [15.7.2022]; "per Velo E._____- str. C._____, Info B._____ [Vorname] Spital nach Anschlag ca. 3 Wochen?" [22.7.2022]; "Tel mit B._____ [Vorname] C._____ D._____, Infos?" [23.9.2022; "Info C._____ D._____?" [28.10.2022]; "Brief Zahlungsaufforderung C._____ D._____" [7.11.2022]; "Brief C._____ retour", "per Auto C._____ Info Partner?" [18.11.2022]; "per Auto C._____, Brief abgegeben" [2.12.2022]) durch die Tage- bucheinträge des Privatklägers untermauert (Urk. 2/2). Dafür, dass diese Tage- bucheinträge nachträglich zur Unterstützung einer erfundenen Geschichte angefer- tigt wurden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 5.2.1. Der Beschuldigte erklärte bei der polizeilichen Befragung am 29. Juni 2023, den Privatkläger vom Sehen her zu kennen. Der Privatkläger sei zwei-, dreimal bei ihm im Geschäft gewesen und er habe diesem ein Glas Wasser gegeben. Der Privatkläger komme immer mit dem Fahrrad zum Geschäft und klingle. Er sehe ihn dann und mache die Tür nicht auf. Auf die Frage, wann er den Privatkläger das letzte Mal gesehen habe, gab er an, es nicht zu wissen, im Jahr zuvor, "wo er dies ja behauptet" (Urk. 4/1 S. 2). Bezüglich der Frage, was am 8. April 2022 genau passiert sei, machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so auch bezüglich der weiteren Fragen (ebd.). Schliesslich erklärte er, es sei eine absolute Lüge (Urk. 4/1 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte Auskunft über seine Tätig- keit im "C._____" und erklärte unter anderem, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3). Auf den Tatvorwurf angesprochen, erklärte der Beschuldigte, es sei eine - 11 - grosse Lüge, er höre es zum dritten Mal, es sei nur Aufwand für ihn. Mehr könne er dazu nicht sagen. Gefragt, wieso der Privatkläger eine solche Geschichte erfin- den würde, erklärte er, es nicht zu wissen, und auf erneute Frage dann, er sehe vielleicht jemandem ähnlich, er wisse davon nichts (Urk. 4/3 S. 4). Auf weitere Fragen gab er an, der Privatkläger sei öfters auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern vorbeigekommen, habe von alten Münzen erzählt, gesehen habe er sie aber nie (Urk. 4/3 S. 5). Auf die Frage, wie oft der Privatkläger bei ihm im Geschäft gewesen sei, erklärte er"7 bis 10 Mal, ich weiss es nicht genau, ich habe nicht gezählt" (Urk. 4/3 S. 6). Auf den Vorhalt, der Privatkläger habe ihm einen einge- schriebenen Brief geschickt, bzw. seinem Bodyguard in seinem Geschäft einen Brief übergeben, erklärte der Beschuldigte, keinen Bodyguard zu haben und auch nie einen Brief erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Vorwürfe des Privatklägers, erklärte der Beschuldigte wiederum, es sei eine Lüge, er habe nie Geld erhalten, das sei gelogen (Urk. 4/3 S. 6 f.). Auf weitere Fragen dementierte er, im Spital gewesen oder für längere Zeit im Ausland abwesend gewesen zu sein. Und schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb sich der Privatkläger all diese Vorwürfe ausgedacht haben soll, dieser habe "es" vielleicht an jemand anderen verkauft (Urk. 4/3 S. 7). Die Frage, ob er im Jahr 2022 finanzielle Probleme gehabt habe, verneinte er (Urk. 4/3 S. 8). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4/5). Vor Vorinstanz zur Sache befragt erklärte er, die ganze Geschichte sei nicht wahr (Prot. I S. 13). Der Privatkläger sei zu ihm ins Geschäft gekommen, "drei bis viermal, fünfmal, ich weiss es nicht mehr genau" (Prot. I S. 13). Sie hätten sich über alles unterhalten, über Gott und die Welt. Der Privatkläger habe ihm auch immer leidgetan. Er habe ihm auch mal Kaffee, Tee oder Wasser angeboten. Irgendwann sei er gekommen und habe gefragt, wo seine Noten seien. Er habe dann gefragt, welche Noten, und so sei das Ganze ins Rollen gekommen. Er habe nicht gewusst, was der Privatkläger gewollt habe. Dann habe ihn der Privatkläger zwei- dreimal angerufen. Er habe dann auch einen Brief erhalten, welchen er aber nicht wahrge- nommen habe. Das sei alles, was passiert sei. Auf weitere Frage erklärte er, der - 12 - Brief habe in seinem Briefkasten gelegen. Es sei ein Zettel gewesen ohne Couvert. Dieser sei nicht von der Post gekommen, sondern habe der Privatkläger wahr- scheinlich selber eingeworfen. Der Privatkläger habe ihm niemals Geld gegeben. Er habe ihm auch keine Uhr und Münzen verkauft (Prot. I S. 14 f.). Auf weitere Fragen erklärte er, im Jahr 2022 ein Einkommen von über Fr. 100'000.– erzielt zu haben, Geldschwierigkeiten habe er in der Vergangenheit nicht gehabt. Auf die Betreibungen im Jahr 2022 angesprochen, gab er an, er sei nicht immer da, viel unterwegs und dann gehe die Post zum Treuhänder. Die Post werde zum Treuhän- der umgeleitet. Die Frage, ob es der Treuhänder dazu kommen lasse, dass er Betreibungen habe, beantwortete er mit "Ja. Wahrscheinlich" (Prot. I S. 18). Die offenen Betreibungen habe er im September 2022 mit Beträgen aus seinen Auf- trägen bezahlt (ebd.). An der Berufungsverhandlung mit dem Anklagevorwurf konfrontiert erklärte der Beschuldigte, dies nun schon zum sechsten Mal zu sagen; er wisse nicht, wie der Privatkläger darauf komme, er habe mit der Geschichte nichts zu tun. Die Frage, ob er eine Erklärung für die hartnäckigen Beschuldigungen des Privat- klägers habe, verneinte er. Auf entsprechende Fragen erklärte er sodann, nie beim Privatkläger zuhause gewesen zu sein und nie einen eingeschriebenen Brief erhal- ten zu haben. Da sei einfach mal ein Zettel im Briefkasten gewesen, bei dem es darum gegangen sei, dass der Privatkläger seine Tausendernoten zurückhaben wolle und dass er, der Beschuldigte, sich beim Privatkläger melden solle. Er habe nicht gewusst, was "der Mann" von ihm wolle (Urk. 62 S. 8 f.). Auf seine Betreibun- gen im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 20'000.– angesprochen erklärte der Beschul- digte, davon nichts zu wissen. Seine Aufträge – wohl gemeint seine daraus fliessenden Einkünfte – kämen auf das Konto und der Treuhänder regle das alles. Dass er betrieben werde, wisse er erst, wenn der Treuhänder ihn anrufe. Dieser überweise das dann. Auf entsprechende Frage gab er weiter an, keine Ahnung zu haben, wie sein Geschäft laufe, welche Einkünfte er habe und welche Rechnungen ausstehen. Die ganze Post erhalte der Treuhänder, welcher sich da besser auskenne als er. Auf den Hinweis, dass er als Einzelfirmeninhaber aber doch eine Ahnung haben müsse, was für Einkünfte und Schulden er habe, gab der Beschul- digte an, dass ihm das sein Treuhänder immer zeige. Er fahre einmal im Monat hin, - 13 - und dieser zeige ihm dann alles (Urk. 62 S. 9 f.). Dass gegen ihn Betreibungen laufen, habe der Treuhänder ihm schon gesagt, da sei das Geld aber noch nicht auf dem Konto gewesen, sodass er (der Beschuldigte) es habe bezahlen können. Die Steuerschuld von rund Fr. 20'000.– habe er aus seinen Aufträgen bezahlt (Urk. 62 S. 10). 5.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten fielen – nicht nur aufgrund der häufi- gen Verweigerung von Aussagen im Vorverfahren – dürftig aus. Es versteht sich zwar von selbst, dass über etwas, das sich nicht zugetragen hat, auch nichts gesagt werden kann. Von jemandem, der zu Unrecht belastet wird, dürfte aber zumindest erwartet werden, dass er sich Gedanken dazu macht, weshalb er derart belastet wird. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, er sehe vielleicht jeman- dem ähnlich (Urk. 4/3 S. 4, S. 7), vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Privat- kläger ja auch gemäss dem Beschuldigten einige Male bei ihm im Geschäft gewe- sen war und sie sich zumindest so gut kannten, dass der Beschuldigte ihm jeweils etwas zu trinken anbot. Eine Verwechslung ist daher auszuschliessen. Die Aus- sagen des Beschuldigten fielen hinsichtlich der Beziehung zum Privatkläger über- dies nicht einheitlich aus: Bei der Polizei sprach er noch davon, den Privatkläger nur vom Sehen her zu kennen, dieser sei "zwei drei Mal" bei ihm im Geschäft gewesen (Urk. 4/1 S. 2), gegenüber der Staatsanwaltschaft waren es dann schon "7 bis 10 Mal", "Der Mann" sei "öfters" vorbeigekommen auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern, er habe von Münzen erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Der Beschuldigte war offensichtlich bemüht, den Anschein zu erwecken, den Privatkläger nur flüchtig zu kennen. Dem Brief des Privatklägers an den Beschuldigten kann entnommen werden, dass man sich aber immerhin duzte, begann dieser doch mit "Hoi B._____ [Vorname]" (Urk. 4/2; vgl. auch Tagebucheintrag "Info B._____ [Vorname] Spital…" [22.7.2022], Urk. 2/2). Auch fielen seine Aussagen hinsichtlich Erhalt des Briefes uneinheitlich aus, indem er zunächst abstritt, überhaupt je einen Brief erhalten zu haben, später aber einräumte, einen Brief erhalten, diesen jedoch nicht wahrgenommen zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3 und 6), mögen zutreffen, zumindest bezüglich seines Geschäfts "C._____". An glei- - 14 - cher Adresse mit demselben Eingang befindet sich jedoch auch das Geschäft "F._____" (Urk. 62 S. 6 f.). Gemäss Homepage der "F._____" ist das Geschäft von Mo-Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr (https://www.F._____.ch/kontakt-…, zuletzt gelese- nen am 7.4.2025) geöffnet. Der Beschuldigte räumte an der Berufungsverhandlung ein, dass er montags bis freitags in der ganzen Schweiz unterwegs und daher nur ein- bis zweimal pro Woche im Geschäft sei (Urk. 62 S. 4). Zwar behauptete er, seine zwei F._____-Mitarbeiter aus Rumänien holten lediglich manchmal Material aus dem Geschäft und sprächen überdies kaum Deutsch (Urk. 62 S. 7). Angesichts der besagten Öffnungszeiten ist jedoch nicht undenkbar, dass der Privatkläger je- weils, wenn nicht den Beschuldigten, dann einen Mitarbeiter jener Zweitfirma im Geschäft antraf. Dies zumal nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte in G._____, in Zürich und nächstens offenbar auch in H._____ Filialen betreffend "F._____" führen und für die Geschäftslokalitäten Miete bezahlen sollte, wenn nie- mand vor Ort ist. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt weiter auf, dass dieser vor Vorinstanz verneinte, in der Vergangenheit Geldschwierigkeiten gehabt zu haben (Prot. I S. 17). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Schaffhausen vom
  22. Januar 2024 wurden jedoch alleine zwischen Anfang Januar und Ende März 2022 – und somit in den Monaten vor der vorgeworfenen Tat – fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'252.55 gegen den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 9/4). Indem er, vor Vorinstanz darauf angesprochen, seinem Treuhänder die Schuld dafür zuschob (Prot. I S. 17 f.), vermochte er sich nicht zu entlasten, im Gegenteil. So ist zu erwarten, dass ein Treuhänder Betreibungen von seinem Klienten eher fernhält, als solche regelmässig zu riskieren. Ebenso wenig überzeu- gen die Erklärungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, er erfahre jeweils vom Treuhänder, wenn er betrieben werde, und dieser überweise "es" dann (Urk. 62 S. 9). Wenn der Treuhänder, wie der Beschuldigte geltend macht, sämt- liche Post des Beschuldigten erhält (Urk. 62 S. 9), würde dieser wohl bereits bei der ersten Mahnung reagieren und die entsprechende Zahlung auslösen, sofern der nötige Geldbetrag vorhanden ist. Damit gab der Beschuldigte aber immerhin zu, bereits bei der Betreibung von einer solchen zu erfahren, weshalb davon auszugehen ist, das er damals und auch später bei der Vorinstanz von den gegen - 15 - ihn laufenden Betreibungen wusste. Demzufolge und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) vermögen diese Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sehr wohl in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Beschuldigte in seinem Flyer des "C._____" als "Ihr Gold- schmied B._____" bezeichnet (Urk. 33), er aber an der Berufungsverhandlung ein- räumen musste, nie eine Ausbildung als Goldschmied gemacht zu haben (Urk. 62 S. 7), passt ins Bild. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig sind, sich ausser den erklärbaren Ungereimtheiten bezüglich der Höhe des veruntreuten Betrags keine Diskrepanzen oder Lügensignale erkennen lassen und dass seine Aussagen gestützt werden durch verschiedene Sachbeweise, ins- besondere die Tagebucheinträge, womit die Darstellung des Privatklägers sehr glaubhaft erscheint. Das Aussageverhalten des Privatklägers erscheint im Gegen- satz zu jenem des Beschuldigten als konstant, vielschichtig, detailliert authentisch und widerspruchsfrei. An der Version des Privatklägers bestehen keine vernünfti- gen Zweifel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine grundlose Falschbelastung ist nicht auszumachen. Diese hätte sodann auch von langer Hand geplant sein müssen, hätte der Privatkläger doch nicht nur eine Geschichte erfinden, sondern diese auch noch vorsorglich über mehrere Monate hinweg durch erfundene Tage- bucheinträge und eingeschriebene Briefe untermauern müssen. Hinweise, die auf ein solches Verhalten des Privatklägers hindeuten, welches doch ein gewisses Mass an krimineller Energie erfordern würde, fehlen. Ebenso ist sehr unwahr- scheinlich, dass der Privatkläger – wie die Verteidigung anbringt (Prot. II S. 11) – das Tagebuch im Nachhinein und im Hinblick auf die Friedensrichterverhandlung, gleich einem Geschichtenerzähler, geschrieben hat. Der Privatkläger hätte diesfalls wohl die eher intimen Anmerkungen wie seine Toilettengänge, Bedenken wegen Durchfall, Wechsel der Unterwäsche oder die Zehennagelpflege (Urk. 2/2) unter- lassen. Auch deutet nichts auf eine – angesichts des höheren Alters des Privat- klägers an sich mögliche – geistige Verwirrtheit hin. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten – wenn überhaupt vorhanden – unschlüssig, unstim- mig und enthalten Warn- bzw. Lügensignale. Es verbleiben damit insgesamt keine - 16 - vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Der objektive Anklagesachverhalt kann demzufolge vollumfänglich erstellt werden. 5.4. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er die 25 alten Tausendernoten im Auftrag des Privatklägers hätte umtauschen und zurückbringen müssen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er das dem Privatkläger vorenthaltene Geld für eigene finanzielle Bedürfnisse verwenden wollte resp. dies auch tat. Der subjektive Sach- verhalt ist damit ebenfalls erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
  23. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 14 S. 3).
  24. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
  25. Als fremde bewegliche Sache gilt auch Bargeld, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 11). Die Sache ist Tatobjekt nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, wenn sie nach dem Willen der Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd bleibt (BSK- Niggli/Riedo Art. 138 N 13). Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 45). Zur Aneignung der fremden Sache muss der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 103 und Art. 137 N 16; BGE 118 IV 148). In subjektiver Hinsicht werden Vorsatz und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt. - 17 -
  26. Im vorliegenden Fall übergab der Privatkläger dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in der Abmachung, dass Letzterer diese bei der Nationalbank in neue Noten umtausche und dem Privatkläger gleichentags wieder überbringe. Der Beschuldigte übernahm die Noten in einem Couvert; eine Vermengung mit eige- nem Geld sollte nicht stattfinden. Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger in der Folge weder die alten Tausendernoten noch neue Geldscheine in gleichem Wert. Sein Wille zur dauernden Enteignung des Privatklägers und zur persönlichen Aneignung des übergebenen Geldes bestand offensichtlich bereits resp. spätes- tens am Montag, 11. April 2022, auf welches Datum der Beschuldigte den Privat- kläger vertröstete. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger das übernommene Geld bewusst nicht zurückgab und sich damit unrechtmässig bereichern wollte, ist ebenfalls offensichtlich. Seine Erklärungsversuche überzeugten nicht; er hätte dem Privatkläger auch einfach die alten Tausendernoten zurückgeben können. Demzu- folge hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist demnach grundsätzlich vom Strafrahmen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, mithin von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe auszugehen. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. 1.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB). - 18 - 1.4. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körper- liche und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB- Heimgartner, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundes- gerichtsurteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 1.5. Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-Heimgartner, Art. 47 N 14 ff.). 2.Tatkomponente 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern die günstige Gelegenheit ergriff, als der Privatkläger ihm von seiner Absicht, alte Tausendernoten bei der Nationalbank umzutauschen, erzählte resp. als er diese Noten wenige Stunden später beim Privatkläger abholte. Er wendete keine grosse Überzeugungskraft auf und der Privatkläger insistierte auch nicht, als er diesem sagte, eine Quittung sei nicht nötig, - 19 - das sei Vertrauenssache. Dennoch ist zu beachten, dass er den Umstand aus- nutzte, dass der 85-jährige Privatkläger im Gang zur Nationalbank eine Hürde sah und dieser froh war, wenn der Beschuldigte den Umtausch der Noten für ihn erle- digte. Dass der Privatkläger in seinem Vertrauen in den Beschuldigten enttäuscht wurde, ist dem Delikt der Veruntreuung inhärent. Eine besonders enge Beziehung bestand nicht zwischen den beiden. Zwar sind noch wesentlich schwerere Fälle einer Veruntreuung, insbesondere viel höhere Deliktsbeträge, denkbar. Dieser betrug im vorliegenden Fall aber immerhin Fr. 25'000.–, was nicht mehr als Baga- tellbetrag bezeichnet werden kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen handelte, so waren zur Zeit des Delikts einige Betreibungen hängig (Urk. 9/4). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 2.3. Insgesamt ist innerhalb des Spektrums des Möglichen noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. 120 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür als angemessen.
  27. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser gemäss Aussagen im Vorverfahren und vor Vorinstanz hauptberuflich in der Bausanierung tätig ist und seit dem Jahr 2021 das Geschäft namens "C._____" in D._____ führt, welches ein- bis zweimal pro Woche geöffnet sei und in welchem er Reparaturen von Uhren und den An- und Verkauf von Uhren und Schmuck anbiete. Sein Einkommen variiere je nach Aufträgen, betrage im Schnitt jedoch zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 7'000.–. Für die Miete des Geschäfts bezahle er Fr. 700.– und für seine Wohnung Fr. 900.–. Er habe weder Unterstützungspflich- ten, noch Vermögen, noch Schulden (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 9 f., Urk. 61/1). Aus - 20 - den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte und er somit auch keine Reue oder Einsicht erkennen liess, ist neutral zu bewerten, ebenso der Umstand, dass er zumindest hierzulande keine Vorstrafen aufweist.
  28. Demzufolge erweist sich eine Strafe in der vorgenannten Höhe (4 Monate Frei- heitsstrafe resp. 120 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. Der Beschuldigte ist Ersttäter resp. die angeblich in I._____ [Stadt in Deutschland] gegen den damals 18 oder 19-jährigen Beschuldigten verhängte Geldstrafe liegt weit zurück. Eine Freiheitsstrafe, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, erscheint somit nicht notwendig (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Auch besteht kein Anlass zur Besorgnis, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, heute eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat - 21 - bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekar- zinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). Für Kinder rechtfertigt sich sodann ein Abzug von 10-15 % pro Kind, je nach Alter, Anzahl und Ausbildungsstand (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 73). 5.2. Der Beschuldigte gab an, ein Einkommen von Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- zu erzielen. Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Ausserdem gab er an, für die Miete des Geschäfts Fr. 700.-- und für seine Wohnung Fr. 900.-- zu bezahlen. Weitere Unterstützungspflichten habe er nicht (Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f., Urk. 62 S. 2). Damit scheint vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.– angemessen.
  29. Dem Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – auf- zuschieben ist.
  30. Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'100.– (Urk. 14 S. 4). Entgegen dieses Antrags besteht für die Aus- fällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorliegend keine Veranlassung (vgl. dazu BGer 6B_412/2012 vom 19. August 2010). VI. Zivilansprüche
  31. Der Privatkläger beantragt im Rahmen der adhäsionsweisen Zivilklage Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (Urk. 7/5, Urk. 12).
  32. Es gilt vorliegend als erstellt, dass der Beschuldigte die ihm seitens des Privat- klägers übergebenen 25 Tausendernoten veruntreut hat. Er ist daher zu verpflich- ten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezahlen. - 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Kosten der ersten Instanz Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens resp. des Schuldspruchs sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt die von der ersten Instanz aufgeführte Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 13).
  34. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich auch im Berufungs- verfahren, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
  35. Prozessentschädigung 3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Vorverfahren und im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 7'870.05 geltend (Urk. 65). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen. 3.2. Dem Beschuldigten ist mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 23 -
  36. Prozesskaution Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– (Urk. 48, Urk. 50) ist dem Privatkläger ausgangsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:
  37. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  38. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–.
  39. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  40. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezah- len.
  41. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  43. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  44. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen. - 24 -
  45. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  46. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Zentrale Inkasso der Gerichte betr. Dispo-Ziff. 9 
  47. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240412-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 23. Mai 2024 (GG240006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. März 2024 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 16) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die nachfolgenden übrigen Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'500.– ; Gebühr für das Vorverfahren

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'534.00 für anwaltli- che Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1) Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, eventuell der Staatskasse.

- 3 -

b) Der Privatklägerschaft (A._____):

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2022 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3).

2. Die Vorinstanz fällte am 23. Mai 2024 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 29). Der Privatkläger meldete innert Frist Berufung an (Urk. 39). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils liess der Privatkläger durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 11. September 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42/3 und 45). Letzterer reichte gleichzeitig eine Vollmacht ins Recht, mit welcher er sich – nach- dem er das Mandat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung niedergelegt hatte (Urk. 31) – neu mandatieren liess (Urk. 46/1). Mit Präsidialverfügung vom 17. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 7'000.– zu leisten (Urk. 48), welcher Foderung dieser am 20. September 2024 fristegerecht nachkam (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 51). In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und aktive Beteiligung am

- 4 - weiteren Verfahren (Urk. 43). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am

23. Januar 2025 wurde auf den 27. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58).

3. Am 27. März 2025 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte wurde zu seinen persönlichen Ver- hältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 62) und der Verteidiger sowie der Privat- klägervertreter erstatteten ihre Parteivorträge (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet (Prot. II S. 17 f.). II. Prozessuales

1. Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 54 S. 2). Das angefochtene Urteil ist somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und steht im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 8. April 2022 vom Privatkläger in dessen Wohnung 25 alte 1'000er-Banknoten erhalten zu haben mit der mündlichen Vereinbarung, dass er diese bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich in neue 1'000er-Banknoten umtausche und sie dem Privatkläger

- 5 - gleichentags zurückbringe. Der Beschuldigte habe sich zwar zum Schalter der Schweizerischen Nationalbank begeben, dieser sei aber bereits geschlossen gewesen, was er dem Privatkläger am Folgetag mitgeteilt habe. Zudem habe er in Aussicht gestellt, am darauffolgenden Montag, 11. April 2022, das Geld umzutau- schen. Nach dem 11. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten mehrere Male nicht erreichen können. Am Freitag 15. April 2022 habe der Privatkläger den Beschuldigten in dessen Geschäft namens "C._____" aufgesucht, wo dieser dem Privatkläger gesagt habe, er habe die Banknoten nicht umtauschen können, wes- halb er ihm keine neuen Banknoten übergeben könne. In der Folge habe der Beschuldigte die erhaltenen Banknoten zu keinem Zeitpunkt an den Privatkläger retourniert, sondern diese für seine eigenen finanziellen Bedürfnisse verwendet, insbesondere um bestehende Schulden zu tilgen.

2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der eingeklagte Anklagesachverhalt dennoch erstellen lässt.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 43 S. 5 f.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-2; Prot. I S. 13 f.) sowie jene des Beschuldigten (Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/5; Prot. I S. 13 ff.) im Recht, sodann ein Brief des Privatklägers an den Beschuldigten (Urk. 4/2), Kopien aus dem Tagebuch des Privatklägers (Urk. 2/2), die Beizugsakten des Friedensrichteramts D._____ (Urk. 10/1-15) sowie der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten (Urk. 9/4). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Privatkläger zudem eine Uhr und eine Goldmünze vor (Prot. I S. 19). Der Vertei- diger reichte an der Berufungsverhandlung schliesslich Beilagen zum Wetter am

8. April 2022 und zum WM-Qualifikationsspiel der Frauen desselben Datums ins Recht (Urk. 64/1-2).

4. Die Vorinstanz setzte sich zunächst ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers auseinander (Urk. 43 S. 7 f.), wobei anzumer- ken ist, dass die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist.

- 6 - 5.1.1. Die bei der Polizei und gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierten Aussagen des Privatklägers werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 43 S. 8 f.), sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend, resp. hervorhebend ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger führte auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen aus, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in einem Couvert gegeben (Prot. I S. 7 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5). Es sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte diese Geldscheine bei der National- bank wechsle und ihm das Geld gleich wieder überbringe. Bis jetzt habe er vom Beschuldigten kein Geld zurückerhalten (Prot. I S. 8). Bei den Aussagen des Privatklägers in der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung fällt der hohe Detaillierungsgrad auf. Er umschrieb die gesamten Umstände, wie es zu der besagten Vereinbarung gekommen sei, sehr genau, plau- sibel und mehrfach übereinstimmend. Beispielsweise erklärte er, dem Beschuldig- ten am 8. April 2022 in dessen Geschäft zunächst eine Münzsammlung und eine Rolex für Fr. 2'200.– verkauft zu haben. Es sei dann auch eine Frau in den Laden gekommen, welche ebenfalls etwas habe verkaufen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe kein Geld mehr im Laden, weshalb er – der Privatkläger – diesem Fr. 200.– angeboten habe, die er ihm später zurückgeben und vorerst der Frau zu Zahlung übergeben könne (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 21). An der Haupt- verhandlung legte der Privatkläger eine Uhr und eine Goldmünze vor und erklärte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr als Pfand für die ausgeliehenen Fr. 200.– gege- ben habe, die Münze habe der Beschuldigte ihm geschenkt (Prot. I S. 21). Sie hätten im Geschäft des Beschuldigten noch eine Zeit lang geschwatzt, wobei er gegenüber dem Beschuldigten erwähnt habe, dass er bei der Nationalbank alte Noten wechseln müsse. Der Beschuldigte habe ihm darauf angeboten, dies für ihn zu erledigen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3), da er sowieso noch dort vorbei müsse und wisse, wie man dort mit dem Auto parkieren könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es für ihn, den Privatkläger, problematisch sei, wenn er mit so viel Geld nach Zürich gehe. Bei ihm, dem Beschuldigten, sei dies sicher und er kenne sich damit aus (Urk. 3/1 S. 3). So hätten sie am selben Tag auf 16:30 Uhr bei ihm (Privatkläger) zu Hause für die Übergabe der Noten abgemacht (Urk. 3/1 S. 1,

- 7 - Urk. 3/2 S. 3, Prot. I S. 22). Er erklärte bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz, er habe dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten übergeben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7). Auch den Umstand, dass er den Beschul- digten nach einer Quittung gefragt habe, dieser aber erwidert habe, dass man dies in seinen Kreisen nicht mache und das Ehrenwort gelte (Urk. 3/1 S. 1) resp. dass es dies nicht brauche, da dies eine "Ehrensache" sei (Urk. 3/2 S. 3), erklärte er deckungsgleich. Ebenso gab er konstant an, der Beschuldigte sei am selben Abend nicht zurückgekommen und sei erst am Tag darauf, also am Samstag 9. April 2022, wieder erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er am Montag zur Bank gehen werde, er habe es nicht erledigen können (Prot. I S. 22). Der Privat- kläger erklärte, die Nationalbank sei am 8. April 2022 bereits geschlossen gewesen, weshalb der Beschuldigte die Noten nicht habe tauschen können (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4 und 6). Nachdem der Beschuldigte sich an jenem Montag nicht bei ihm gemeldet habe, habe er diesen kontaktiert und mit ihm einen Termin im Ge- schäft abgemacht, wo er am darauffolgenden Donnerstag oder Freitag vorbeige- gangen sei (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er könne ihm kein Geld geben, er habe bei der Nationalbank Fr. 21'000.– deklarieren müssen, wobei er seinen verstorbenen Vater angegeben habe (Urk. 3/1 S. 2, Prot. I S. 22). Dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft erklärte, der Beschuldigte habe bei der Deklaration seinen Grossvater angegeben (Urk. 3/2 S. 4), ist ein offensichtliches Versehen, zumal er an der Hauptverhandlung wieder vom Vater sprach (Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter konstant an, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, die Nationalbank würde dies überprüfen und ihm – dem Beschuldigten – das Geld auf sein Konto überweisen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22). Der Privatkläger gab weiter wiederum stets gleichlautend an, er habe den Beschuldig- ten nach einer gewissen Zeit in dessen Geschäft aufsuchen wollen, wo er aber lediglich einen Mitarbeiter angetroffen habe, der ihm mitgeteilt habe, dass der Be- schuldigte in Deutschland sei, weil ein Bruder von ihm gestorben sei. Ein weiteres Mal habe ihm der Mitarbeiter gesagt, der Beschuldigte sei zusammengeschlagen worden und müsse noch zwei bis drei Monate im Spital bleiben (ebd.). Er habe gesagt, dass sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr bei ihm melden würde, was

- 8 - er aber nie getan habe (ebd.). Nachdem er einen Flyer vom "C._____" im Briefkas- ten gehabt habe, sei er im Geschäft vorbeigegangen, wo ihm der Mitarbeiter aber wiederum gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht da, weil es ihm noch nicht gut gehe (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). Als er darauf wieder nichts vom Beschuldigten gehört habe, habe er diesem einen eingeschriebenen Brief geschickt (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4, Prot. I S. 22), welcher aber nicht abgeholt worden sei. Darauf habe er das Doppel im Geschäft vorbeigebracht und dem Mitarbeiter übergeben (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 4). In diesem Brief nimmt er sodann auch Bezug auf gesund- heitliche Probleme des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/2). Der Privatkläger berichtete sodann auch übereinstimmend vom Verfahren beim Friedensrichteramt, wobei auf die Aussagen verwiesen wird (Urk. 3/1 S. 2 f., Urk. 3/2 S. 4 f.). Der Privatkläger erklärte bei jeder Einvernahme, bis anhin nichts vom Beschuldigten zurückerhalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 7, Prot. I S. 8). 5.1.2. Zur Würdigung dieser Aussagen ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Privatkläger beim Friedensrichteramt D._____ bean- tragte, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Fr. 21'000.– zu verpflichten (Urk. 10/1), und er in seinem Brief an den Beschuldigten ebenfalls Fr. 21'000.– von diesem forderte"(Urk. 4/2), in der Strafanzeige (Urk. 1) und im Strafverfahren jedoch von einem Betrag von Fr. 25'000.– spricht, ein Indiz für die Unzuverlässigkeit der Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 43 S. 12). Der Privatkläger erklärte – bei der Polizei auf diese Ungereimtheit angesprochen –, er habe dem Beschuldigten 25 Noten à Fr. 1'000.– übergeben. Dummerweise sei beim Friedenrichteramt Fr. 21'000.– übernommen worden. Er habe erst später bemerkt, dass dies dort ja falsch gewe- sen sei. Es habe eine Verwechslung gegeben, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er warte noch auf die Fr. 21'000.–. Die Fr. 4'000.–, welche er ohne Deklara- tion habe wechseln können, seien dann vergessen gegangen (Urk. 3/1 S. 3). Die Erklärung des Privatklägers ist nachvollziehbar. Er hat sich – in der Zeit, als er auf ein Lebenszeichen seitens des Beschuldigten gewartet hat – offensichtlich auf die damals im Raum stehenden und vom Beschuldigten angeblich speziell deklarierten Fr. 21'000.– fokussiert, welche gemäss Angaben des Beschuldigten von der

- 9 - Nationalbank an ihn hätten überwiesen werden sollen. Dass er in seinem Brief an den Beschuldigten dann die Zahlung von Fr. 21'000.– forderte und dies so auch beim Friedensrichteramt geltend machte, ist daher erklärbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Privatkläger nicht nur in der strafrechtlichen Untersuchung und vor Vorinstanz konsequent von Fr. 25'000.– sprach (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 7), sondern dass er am 8. April 2022 auch in seinem Tagebuch Entspre- chendes festhielt ("Fr. 25'000 25 alte 1000 Noten, wird abgeh.", Urk. 2/2 S. 1). Der Verteidiger nahm die besagte Ungereimtheit in seinen Plädoyers auf und behaup- tete, der Privatkläger habe im Schlichtungsverfahren sogar von 23 resp. 28 Tausendernoten gesprochen (Urk. 34 S. 5, Urk. 66 S. 3). Als Beweis reichte er vor Vorinstanz seine Handnotizen ins Recht "Behauptung: 23 Tausendernoten" (Urk. 35/3), welche jedoch nicht als Beweis für eine tatsächliche Aussage des Privatklägers herangezogen werden können. Von 28 Tausendernoten ist in den Ak- ten nirgends die Rede. Die besagten Ungereimtheiten tun der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher keinen Ab- bruch. Wenn die Verteidigung bezüglich der Information der Schweizerischen Natio- nalbank vom 23. Januar 2024 (Urk. 6/4) geltend macht, die ausgewiesenen zehn Umtauschvorgänge mit jeweils vier Tausendernoten hätten mit dem Beschuldigten nichts zu tun (Prot. II S. 10), so ist dem entgegenzuhalten, dass die registrierten Umtauschvorgänge nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können, dass aber eine oder mehrere Umtauschaktionen im angegebenen Zeitraum durch den Beschuldigten möglich ist resp. sind und die Sachdarstellung des Privatklägers da- durch jedenfalls nicht umgestossen wird. Dass der Privatkläger – wie er an der Berufungsverhandlung ausführen liess (Urk. 63 S. 3) – die Rolex, welche er dem Beschuldigten vor dem eingeklagten Vorfall verkauft habe, von seinem früheren Arbeitgeber geschenkt erhalten und daher den genauen Wert nicht gekannt habe, erscheint entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 10 f.) durchaus nachvollziehbar. Nicht jedermann, insbe- sondere wer nicht an solchen Statussymbolen interessiert ist, kennt den Wert einer Rolex-Uhr. Dass der Privatkläger seine alte Rolex-Uhr dem Beschuldigten für

- 10 - Fr. 2'000.– verkauft hat, ist daher nicht unglaubhaft, zumal der Beschuldigte noch von einer nötigen Revision aufgrund von Standschäden gesprochen habe (vgl. Urk. 63 S. 3). Der Privatkläger tätigte im gesamten Strafverfahren gleichlautende, stringente und plausible Aussagen. Diese werden nicht nur bezüglich der Übergabe von 25 Tausendernoten am 8. April 2022, sondern auch hinsichtlich der darauffolgen- den Besuche und Nachfragen beim Beschuldigten resp. in dessen Geschäft ("Infor C._____ D._____" [9.4.2022]; "tel. Info B._____, C._____ D._____" [17.5.2022]; "Velo Ausfahrt C._____ E._____-str." [17.6.2022]; "per Velo-C._____ Info, Mitar- beiter Chef, Todesfall Deutschland retour 22. Juli" [15.7.2022]; "per Velo E._____- str. C._____, Info B._____ [Vorname] Spital nach Anschlag ca. 3 Wochen?" [22.7.2022]; "Tel mit B._____ [Vorname] C._____ D._____, Infos?" [23.9.2022; "Info C._____ D._____?" [28.10.2022]; "Brief Zahlungsaufforderung C._____ D._____" [7.11.2022]; "Brief C._____ retour", "per Auto C._____ Info Partner?" [18.11.2022]; "per Auto C._____, Brief abgegeben" [2.12.2022]) durch die Tage- bucheinträge des Privatklägers untermauert (Urk. 2/2). Dafür, dass diese Tage- bucheinträge nachträglich zur Unterstützung einer erfundenen Geschichte angefer- tigt wurden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 5.2.1. Der Beschuldigte erklärte bei der polizeilichen Befragung am 29. Juni 2023, den Privatkläger vom Sehen her zu kennen. Der Privatkläger sei zwei-, dreimal bei ihm im Geschäft gewesen und er habe diesem ein Glas Wasser gegeben. Der Privatkläger komme immer mit dem Fahrrad zum Geschäft und klingle. Er sehe ihn dann und mache die Tür nicht auf. Auf die Frage, wann er den Privatkläger das letzte Mal gesehen habe, gab er an, es nicht zu wissen, im Jahr zuvor, "wo er dies ja behauptet" (Urk. 4/1 S. 2). Bezüglich der Frage, was am 8. April 2022 genau passiert sei, machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so auch bezüglich der weiteren Fragen (ebd.). Schliesslich erklärte er, es sei eine absolute Lüge (Urk. 4/1 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte Auskunft über seine Tätig- keit im "C._____" und erklärte unter anderem, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3). Auf den Tatvorwurf angesprochen, erklärte der Beschuldigte, es sei eine

- 11 - grosse Lüge, er höre es zum dritten Mal, es sei nur Aufwand für ihn. Mehr könne er dazu nicht sagen. Gefragt, wieso der Privatkläger eine solche Geschichte erfin- den würde, erklärte er, es nicht zu wissen, und auf erneute Frage dann, er sehe vielleicht jemandem ähnlich, er wisse davon nichts (Urk. 4/3 S. 4). Auf weitere Fragen gab er an, der Privatkläger sei öfters auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern vorbeigekommen, habe von alten Münzen erzählt, gesehen habe er sie aber nie (Urk. 4/3 S. 5). Auf die Frage, wie oft der Privatkläger bei ihm im Geschäft gewesen sei, erklärte er"7 bis 10 Mal, ich weiss es nicht genau, ich habe nicht gezählt" (Urk. 4/3 S. 6). Auf den Vorhalt, der Privatkläger habe ihm einen einge- schriebenen Brief geschickt, bzw. seinem Bodyguard in seinem Geschäft einen Brief übergeben, erklärte der Beschuldigte, keinen Bodyguard zu haben und auch nie einen Brief erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Vorwürfe des Privatklägers, erklärte der Beschuldigte wiederum, es sei eine Lüge, er habe nie Geld erhalten, das sei gelogen (Urk. 4/3 S. 6 f.). Auf weitere Fragen dementierte er, im Spital gewesen oder für längere Zeit im Ausland abwesend gewesen zu sein. Und schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb sich der Privatkläger all diese Vorwürfe ausgedacht haben soll, dieser habe "es" vielleicht an jemand anderen verkauft (Urk. 4/3 S. 7). Die Frage, ob er im Jahr 2022 finanzielle Probleme gehabt habe, verneinte er (Urk. 4/3 S. 8). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Beschul- digte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 4/5). Vor Vorinstanz zur Sache befragt erklärte er, die ganze Geschichte sei nicht wahr (Prot. I S. 13). Der Privatkläger sei zu ihm ins Geschäft gekommen, "drei bis viermal, fünfmal, ich weiss es nicht mehr genau" (Prot. I S. 13). Sie hätten sich über alles unterhalten, über Gott und die Welt. Der Privatkläger habe ihm auch immer leidgetan. Er habe ihm auch mal Kaffee, Tee oder Wasser angeboten. Irgendwann sei er gekommen und habe gefragt, wo seine Noten seien. Er habe dann gefragt, welche Noten, und so sei das Ganze ins Rollen gekommen. Er habe nicht gewusst, was der Privatkläger gewollt habe. Dann habe ihn der Privatkläger zwei- dreimal angerufen. Er habe dann auch einen Brief erhalten, welchen er aber nicht wahrge- nommen habe. Das sei alles, was passiert sei. Auf weitere Frage erklärte er, der

- 12 - Brief habe in seinem Briefkasten gelegen. Es sei ein Zettel gewesen ohne Couvert. Dieser sei nicht von der Post gekommen, sondern habe der Privatkläger wahr- scheinlich selber eingeworfen. Der Privatkläger habe ihm niemals Geld gegeben. Er habe ihm auch keine Uhr und Münzen verkauft (Prot. I S. 14 f.). Auf weitere Fragen erklärte er, im Jahr 2022 ein Einkommen von über Fr. 100'000.– erzielt zu haben, Geldschwierigkeiten habe er in der Vergangenheit nicht gehabt. Auf die Betreibungen im Jahr 2022 angesprochen, gab er an, er sei nicht immer da, viel unterwegs und dann gehe die Post zum Treuhänder. Die Post werde zum Treuhän- der umgeleitet. Die Frage, ob es der Treuhänder dazu kommen lasse, dass er Betreibungen habe, beantwortete er mit "Ja. Wahrscheinlich" (Prot. I S. 18). Die offenen Betreibungen habe er im September 2022 mit Beträgen aus seinen Auf- trägen bezahlt (ebd.). An der Berufungsverhandlung mit dem Anklagevorwurf konfrontiert erklärte der Beschuldigte, dies nun schon zum sechsten Mal zu sagen; er wisse nicht, wie der Privatkläger darauf komme, er habe mit der Geschichte nichts zu tun. Die Frage, ob er eine Erklärung für die hartnäckigen Beschuldigungen des Privat- klägers habe, verneinte er. Auf entsprechende Fragen erklärte er sodann, nie beim Privatkläger zuhause gewesen zu sein und nie einen eingeschriebenen Brief erhal- ten zu haben. Da sei einfach mal ein Zettel im Briefkasten gewesen, bei dem es darum gegangen sei, dass der Privatkläger seine Tausendernoten zurückhaben wolle und dass er, der Beschuldigte, sich beim Privatkläger melden solle. Er habe nicht gewusst, was "der Mann" von ihm wolle (Urk. 62 S. 8 f.). Auf seine Betreibun- gen im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 20'000.– angesprochen erklärte der Beschul- digte, davon nichts zu wissen. Seine Aufträge – wohl gemeint seine daraus fliessenden Einkünfte – kämen auf das Konto und der Treuhänder regle das alles. Dass er betrieben werde, wisse er erst, wenn der Treuhänder ihn anrufe. Dieser überweise das dann. Auf entsprechende Frage gab er weiter an, keine Ahnung zu haben, wie sein Geschäft laufe, welche Einkünfte er habe und welche Rechnungen ausstehen. Die ganze Post erhalte der Treuhänder, welcher sich da besser auskenne als er. Auf den Hinweis, dass er als Einzelfirmeninhaber aber doch eine Ahnung haben müsse, was für Einkünfte und Schulden er habe, gab der Beschul- digte an, dass ihm das sein Treuhänder immer zeige. Er fahre einmal im Monat hin,

- 13 - und dieser zeige ihm dann alles (Urk. 62 S. 9 f.). Dass gegen ihn Betreibungen laufen, habe der Treuhänder ihm schon gesagt, da sei das Geld aber noch nicht auf dem Konto gewesen, sodass er (der Beschuldigte) es habe bezahlen können. Die Steuerschuld von rund Fr. 20'000.– habe er aus seinen Aufträgen bezahlt (Urk. 62 S. 10). 5.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten fielen – nicht nur aufgrund der häufi- gen Verweigerung von Aussagen im Vorverfahren – dürftig aus. Es versteht sich zwar von selbst, dass über etwas, das sich nicht zugetragen hat, auch nichts gesagt werden kann. Von jemandem, der zu Unrecht belastet wird, dürfte aber zumindest erwartet werden, dass er sich Gedanken dazu macht, weshalb er derart belastet wird. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, er sehe vielleicht jeman- dem ähnlich (Urk. 4/3 S. 4, S. 7), vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Privat- kläger ja auch gemäss dem Beschuldigten einige Male bei ihm im Geschäft gewe- sen war und sie sich zumindest so gut kannten, dass der Beschuldigte ihm jeweils etwas zu trinken anbot. Eine Verwechslung ist daher auszuschliessen. Die Aus- sagen des Beschuldigten fielen hinsichtlich der Beziehung zum Privatkläger über- dies nicht einheitlich aus: Bei der Polizei sprach er noch davon, den Privatkläger nur vom Sehen her zu kennen, dieser sei "zwei drei Mal" bei ihm im Geschäft gewesen (Urk. 4/1 S. 2), gegenüber der Staatsanwaltschaft waren es dann schon "7 bis 10 Mal", "Der Mann" sei "öfters" vorbeigekommen auf eine Tasse Kaffee und zum Plaudern, er habe von Münzen erzählt (Urk. 4/3 S. 5 f.). Der Beschuldigte war offensichtlich bemüht, den Anschein zu erwecken, den Privatkläger nur flüchtig zu kennen. Dem Brief des Privatklägers an den Beschuldigten kann entnommen werden, dass man sich aber immerhin duzte, begann dieser doch mit "Hoi B._____ [Vorname]" (Urk. 4/2; vgl. auch Tagebucheintrag "Info B._____ [Vorname] Spital…" [22.7.2022], Urk. 2/2). Auch fielen seine Aussagen hinsichtlich Erhalt des Briefes uneinheitlich aus, indem er zunächst abstritt, überhaupt je einen Brief erhalten zu haben, später aber einräumte, einen Brief erhalten, diesen jedoch nicht wahrgenommen zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe keine Mitarbeiter (Urk. 4/3 S. 3 und 6), mögen zutreffen, zumindest bezüglich seines Geschäfts "C._____". An glei-

- 14 - cher Adresse mit demselben Eingang befindet sich jedoch auch das Geschäft "F._____" (Urk. 62 S. 6 f.). Gemäss Homepage der "F._____" ist das Geschäft von Mo-Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr (https://www.F._____.ch/kontakt-…, zuletzt gelese- nen am 7.4.2025) geöffnet. Der Beschuldigte räumte an der Berufungsverhandlung ein, dass er montags bis freitags in der ganzen Schweiz unterwegs und daher nur ein- bis zweimal pro Woche im Geschäft sei (Urk. 62 S. 4). Zwar behauptete er, seine zwei F._____-Mitarbeiter aus Rumänien holten lediglich manchmal Material aus dem Geschäft und sprächen überdies kaum Deutsch (Urk. 62 S. 7). Angesichts der besagten Öffnungszeiten ist jedoch nicht undenkbar, dass der Privatkläger je- weils, wenn nicht den Beschuldigten, dann einen Mitarbeiter jener Zweitfirma im Geschäft antraf. Dies zumal nicht einzusehen ist, weshalb der Beschuldigte in G._____, in Zürich und nächstens offenbar auch in H._____ Filialen betreffend "F._____" führen und für die Geschäftslokalitäten Miete bezahlen sollte, wenn nie- mand vor Ort ist. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt weiter auf, dass dieser vor Vorinstanz verneinte, in der Vergangenheit Geldschwierigkeiten gehabt zu haben (Prot. I S. 17). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Schaffhausen vom

22. Januar 2024 wurden jedoch alleine zwischen Anfang Januar und Ende März 2022 – und somit in den Monaten vor der vorgeworfenen Tat – fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'252.55 gegen den Beschuldigten verzeichnet (Urk. 9/4). Indem er, vor Vorinstanz darauf angesprochen, seinem Treuhänder die Schuld dafür zuschob (Prot. I S. 17 f.), vermochte er sich nicht zu entlasten, im Gegenteil. So ist zu erwarten, dass ein Treuhänder Betreibungen von seinem Klienten eher fernhält, als solche regelmässig zu riskieren. Ebenso wenig überzeu- gen die Erklärungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, er erfahre jeweils vom Treuhänder, wenn er betrieben werde, und dieser überweise "es" dann (Urk. 62 S. 9). Wenn der Treuhänder, wie der Beschuldigte geltend macht, sämt- liche Post des Beschuldigten erhält (Urk. 62 S. 9), würde dieser wohl bereits bei der ersten Mahnung reagieren und die entsprechende Zahlung auslösen, sofern der nötige Geldbetrag vorhanden ist. Damit gab der Beschuldigte aber immerhin zu, bereits bei der Betreibung von einer solchen zu erfahren, weshalb davon auszugehen ist, das er damals und auch später bei der Vorinstanz von den gegen

- 15 - ihn laufenden Betreibungen wusste. Demzufolge und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) vermögen diese Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sehr wohl in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Beschuldigte in seinem Flyer des "C._____" als "Ihr Gold- schmied B._____" bezeichnet (Urk. 33), er aber an der Berufungsverhandlung ein- räumen musste, nie eine Ausbildung als Goldschmied gemacht zu haben (Urk. 62 S. 7), passt ins Bild. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig sind, sich ausser den erklärbaren Ungereimtheiten bezüglich der Höhe des veruntreuten Betrags keine Diskrepanzen oder Lügensignale erkennen lassen und dass seine Aussagen gestützt werden durch verschiedene Sachbeweise, ins- besondere die Tagebucheinträge, womit die Darstellung des Privatklägers sehr glaubhaft erscheint. Das Aussageverhalten des Privatklägers erscheint im Gegen- satz zu jenem des Beschuldigten als konstant, vielschichtig, detailliert authentisch und widerspruchsfrei. An der Version des Privatklägers bestehen keine vernünfti- gen Zweifel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine grundlose Falschbelastung ist nicht auszumachen. Diese hätte sodann auch von langer Hand geplant sein müssen, hätte der Privatkläger doch nicht nur eine Geschichte erfinden, sondern diese auch noch vorsorglich über mehrere Monate hinweg durch erfundene Tage- bucheinträge und eingeschriebene Briefe untermauern müssen. Hinweise, die auf ein solches Verhalten des Privatklägers hindeuten, welches doch ein gewisses Mass an krimineller Energie erfordern würde, fehlen. Ebenso ist sehr unwahr- scheinlich, dass der Privatkläger – wie die Verteidigung anbringt (Prot. II S. 11) – das Tagebuch im Nachhinein und im Hinblick auf die Friedensrichterverhandlung, gleich einem Geschichtenerzähler, geschrieben hat. Der Privatkläger hätte diesfalls wohl die eher intimen Anmerkungen wie seine Toilettengänge, Bedenken wegen Durchfall, Wechsel der Unterwäsche oder die Zehennagelpflege (Urk. 2/2) unter- lassen. Auch deutet nichts auf eine – angesichts des höheren Alters des Privat- klägers an sich mögliche – geistige Verwirrtheit hin. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten – wenn überhaupt vorhanden – unschlüssig, unstim- mig und enthalten Warn- bzw. Lügensignale. Es verbleiben damit insgesamt keine

- 16 - vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Der objektive Anklagesachverhalt kann demzufolge vollumfänglich erstellt werden. 5.4. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass er die 25 alten Tausendernoten im Auftrag des Privatklägers hätte umtauschen und zurückbringen müssen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er das dem Privatkläger vorenthaltene Geld für eigene finanzielle Bedürfnisse verwenden wollte resp. dies auch tat. Der subjektive Sach- verhalt ist damit ebenfalls erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 14 S. 3).

2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

3. Als fremde bewegliche Sache gilt auch Bargeld, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 11). Die Sache ist Tatobjekt nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, wenn sie nach dem Willen der Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd bleibt (BSK- Niggli/Riedo Art. 138 N 13). Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 45). Zur Aneignung der fremden Sache muss der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird (BSK-Niggli/Riedo Art. 138 N 103 und Art. 137 N 16; BGE 118 IV 148). In subjektiver Hinsicht werden Vorsatz und eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt.

- 17 -

4. Im vorliegenden Fall übergab der Privatkläger dem Beschuldigten 25 alte Tausendernoten in der Abmachung, dass Letzterer diese bei der Nationalbank in neue Noten umtausche und dem Privatkläger gleichentags wieder überbringe. Der Beschuldigte übernahm die Noten in einem Couvert; eine Vermengung mit eige- nem Geld sollte nicht stattfinden. Der Beschuldigte übergab dem Privatkläger in der Folge weder die alten Tausendernoten noch neue Geldscheine in gleichem Wert. Sein Wille zur dauernden Enteignung des Privatklägers und zur persönlichen Aneignung des übergebenen Geldes bestand offensichtlich bereits resp. spätes- tens am Montag, 11. April 2022, auf welches Datum der Beschuldigte den Privat- kläger vertröstete. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger das übernommene Geld bewusst nicht zurückgab und sich damit unrechtmässig bereichern wollte, ist ebenfalls offensichtlich. Seine Erklärungsversuche überzeugten nicht; er hätte dem Privatkläger auch einfach die alten Tausendernoten zurückgeben können. Demzu- folge hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist demnach grundsätzlich vom Strafrahmen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, mithin von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe auszugehen. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. 1.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft (Tatkomponente). Es berücksichtigt das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB).

- 18 - 1.4. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Betreffend die Tatkomponente sind in objekti- ver Hinsicht (objektive Tatschwere) somit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Gefährdung des geschützten Rechtsguts, Deliktsbetrag, Sachschaden, körper- liche und psychische Schäden beim Opfer etc.) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht (subjektive Tatschwere) sind die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB- Heimgartner, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Bundes- gerichtsurteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 1.5. Die im Rahmen des Verschuldens ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Dabei sind das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-Heimgartner, Art. 47 N 14 ff.). 2.Tatkomponente 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern die günstige Gelegenheit ergriff, als der Privatkläger ihm von seiner Absicht, alte Tausendernoten bei der Nationalbank umzutauschen, erzählte resp. als er diese Noten wenige Stunden später beim Privatkläger abholte. Er wendete keine grosse Überzeugungskraft auf und der Privatkläger insistierte auch nicht, als er diesem sagte, eine Quittung sei nicht nötig,

- 19 - das sei Vertrauenssache. Dennoch ist zu beachten, dass er den Umstand aus- nutzte, dass der 85-jährige Privatkläger im Gang zur Nationalbank eine Hürde sah und dieser froh war, wenn der Beschuldigte den Umtausch der Noten für ihn erle- digte. Dass der Privatkläger in seinem Vertrauen in den Beschuldigten enttäuscht wurde, ist dem Delikt der Veruntreuung inhärent. Eine besonders enge Beziehung bestand nicht zwischen den beiden. Zwar sind noch wesentlich schwerere Fälle einer Veruntreuung, insbesondere viel höhere Deliktsbeträge, denkbar. Dieser betrug im vorliegenden Fall aber immerhin Fr. 25'000.–, was nicht mehr als Baga- tellbetrag bezeichnet werden kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus egoistischen, finanziellen Gründen handelte, so waren zur Zeit des Delikts einige Betreibungen hängig (Urk. 9/4). Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive somit nicht zu relativieren. 2.3. Insgesamt ist innerhalb des Spektrums des Möglichen noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. 120 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser gemäss Aussagen im Vorverfahren und vor Vorinstanz hauptberuflich in der Bausanierung tätig ist und seit dem Jahr 2021 das Geschäft namens "C._____" in D._____ führt, welches ein- bis zweimal pro Woche geöffnet sei und in welchem er Reparaturen von Uhren und den An- und Verkauf von Uhren und Schmuck anbiete. Sein Einkommen variiere je nach Aufträgen, betrage im Schnitt jedoch zwischen Fr. 6'000.– und Fr. 7'000.–. Für die Miete des Geschäfts bezahle er Fr. 700.– und für seine Wohnung Fr. 900.–. Er habe weder Unterstützungspflich- ten, noch Vermögen, noch Schulden (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 9 f., Urk. 61/1). Aus

- 20 - den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. Dass der Beschuldigte sich nicht geständig zeigte und er somit auch keine Reue oder Einsicht erkennen liess, ist neutral zu bewerten, ebenso der Umstand, dass er zumindest hierzulande keine Vorstrafen aufweist.

4. Demzufolge erweist sich eine Strafe in der vorgenannten Höhe (4 Monate Frei- heitsstrafe resp. 120 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. Der Beschuldigte ist Ersttäter resp. die angeblich in I._____ [Stadt in Deutschland] gegen den damals 18 oder 19-jährigen Beschuldigten verhängte Geldstrafe liegt weit zurück. Eine Freiheitsstrafe, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, erscheint somit nicht notwendig (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Auch besteht kein Anlass zur Besorgnis, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, heute eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, wozu auch Renten, privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Naturaleinkünfte sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen zählen (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Vom ermittelten Einkommen abzuziehen ist sodann, was gesetzlich geschuldet ist, wie Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat

- 21 - bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Auch Hypothekar- zinsen können, wie Wohnkosten überhaupt, i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4. mit Verweisen). Für Kinder rechtfertigt sich sodann ein Abzug von 10-15 % pro Kind, je nach Alter, Anzahl und Ausbildungsstand (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N. 73). 5.2. Der Beschuldigte gab an, ein Einkommen von Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- zu erzielen. Hiervon sind pauschal 30% für Krankenkassenprämien und Steuern abzuziehen. Ausserdem gab er an, für die Miete des Geschäfts Fr. 700.-- und für seine Wohnung Fr. 900.-- zu bezahlen. Weitere Unterstützungspflichten habe er nicht (Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 9 f., Urk. 62 S. 2). Damit scheint vorliegend ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 130.– angemessen.

6. Dem Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – auf- zuschieben ist.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'100.– (Urk. 14 S. 4). Entgegen dieses Antrags besteht für die Aus- fällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorliegend keine Veranlassung (vgl. dazu BGer 6B_412/2012 vom 19. August 2010). VI. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger beantragt im Rahmen der adhäsionsweisen Zivilklage Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum (Urk. 7/5, Urk. 12).

2. Es gilt vorliegend als erstellt, dass der Beschuldigte die ihm seitens des Privat- klägers übergebenen 25 Tausendernoten veruntreut hat. Er ist daher zu verpflich- ten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezahlen.

- 22 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens resp. des Schuldspruchs sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommt die von der ersten Instanz aufgeführte Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 13).

2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich auch im Berufungs- verfahren, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Prozessentschädigung 3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Vorverfahren und im Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 7'870.05 geltend (Urk. 65). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen. 3.2. Dem Beschuldigten ist mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 23 -

4. Prozesskaution Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– (Urk. 48, Urk. 50) ist dem Privatkläger ausgangsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu bezah- len.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Beru- fungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'870.05 zu bezahlen.

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9. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 7'000.– wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Zentrale Inkasso der Gerichte betr. Dispo-Ziff. 9 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin