Sachverhalt
1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 23. August 2022 um zirka 14.15 Uhr, nachdem es zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf derselben Baustelle arbeiteten, zu einem Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen gekommen war, mit einem T-för- migen Hydrantenschlüssel aus Metall (in der Grösse 40x60 cm und rund 1 Kilo- gramm schwer) zu einem Schlag auf den Kopf des Geschädigten ausgeholt zu ha- ben. Der Geschädigte habe dabei zu seinem Schutz noch seine Hände erheben und den Schlag mit seinen Händen abfangen können. So sei der Geschädigte mit
- 6 - dem Hydrantenschlüssel zwar nicht auf den Kopf, aber am rechten Auge getroffen worden. Dadurch sei er verletzt worden und habe eine rissbedingte Netzhautab- lösung erlitten und trotz mehrerer operativer Eingriffe habe der Geschädigte die Sehkraft dauerhaft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 verloren. Dies habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich getan. Hätte der Beschuldigte, so die Anklage weiter, den Schlag mit dem Hydrantenschlüssel auf den Kopf des Geschädigten ohne Gegenwehr des Geschädigten ausgeführt, so hätten dem Geschädigten auch andere schwere Verletzungen wie insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zugefügt werden können, was Bewusstlosigkeit und andere lebensbedrohliche Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen und Atemstillstand hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe auch um die Möglichkeit solcher Verletzungen gewusst und diese zumindest in Kauf genommen (Urk. 17 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1 und 4/3), der Auskunftspersonen und Zeugen C._____ und D._____ (Urk. 5/1-2 und 6/1-2) sowie diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 7, Urk. 23/1 und Urk. 23/5) und einer Fotodokumentation (Urk. 4/4) als erstellt (Urk. 43 S. 5 - 17) und sprach den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig (Urk. 43 Dispositivziffer 1). Der Beschul- digte bestreitet den Vorwurf und beantragt einen Freispruch. Mit Berufungserklä- rung beantragte die Verteidigung eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrläs- siger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB (Urk. 45 S. 2), wobei sie diesen Eventualantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr stellte (Urk. 61 S. 1 f.; Prot. II S. 5).
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 ff.). Sie hat im Übrigen die vorhandenen Beweismittel korrekt und vollständig angeführt (Urk. 43 S. 5 f.) und die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftspersonen und Zeugen D._____ und C._____
- 7 - sowie die weiteren Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 5 ff.). Auch darauf wird verwiesen. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, bestreitet der Beschuldigte zwar den Vorwurf, räumte aber ein, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer verbalen und teilweisen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und er (der Beschuldigte) dabei eine Schaufel nach dem Privatkläger geworfen habe. Ebenso räumte er ein, mit dem Hydrantenschlüssel in der Hand auf den Privat- kläger zugegangen zu sein. Jedoch verneinte er, diesen geschlagen und für die
– nicht in Frage gestellten – Verletzungen des Privatklägers verantwortlich zu sein (Urk. 43 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache aus, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit hohem Druck mit Wasser bespritzt habe, wobei er ihm gesagt habe, dass er das nicht wolle. Er (der Beschuldigte) habe eine Schaufel genommen und dem Privatkläger zugewor- fen, damit dieser abgelenkt sei und ihn nicht mehr mit Wasser bespritze. Er habe diese aber nicht mit Wucht geworfen und habe den Privatkläger auch nicht verlet- zen wollen. Der Privatkläger habe die Schaufel sehr heftig zu ihm zurückgeworfen und ihn an der linken Schulter getroffen. Nach dem Gespräch mit seinem Chef habe der Beschuldigte einen Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt, jedoch nur, weil er damit den Wasserhahn aufgedreht habe, um seinen Mund zu spülen. Sein Mund habe geblutet. Er und der Privatkläger seien von einander entfernt gewesen in diesem Moment. Er habe mit dem Hydrantenschlüssel nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Hätte er dies gemacht, wäre es viel schlimmer ausgegangen (Urk. 60 S. 7 ff.). 3.2. Die Verteidigung argumentierte im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vor- instanz, zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung wie folgt: Es müsse wohl davon ausgegangen werden, dass sich zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entwickelt habe und diese sich gegenseitig geschlagen und beschimpft hätten. In Bezug auf den Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel den Privatkläger habe auf den Kopf schlagen wollen und diesen letztlich am Auge getroffen und verletzt haben soll, hätten die Zeugen D._____ und C._____ kaum sachdienliche Hinweise geben
- 8 - können. Sie hätten beide zu Protokoll gegeben, dass sie einen solchen Schlag nicht hätten sehen oder beobachten können. Es sei in Bezug auf diesen Kernvorwurf in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers abzustellen. Der Beschuldigte habe dazu ausgesagt, er sei mit dem Hydrantenschlüssel in Rich- tung des Privatklägers gegangen. Dieser habe dann einen Pickel in die Hand ge- nommen, worauf er (der Beschuldigte) Angst bekommen habe, den Hydrantensch- lüssel auf den Boden gelegt bzw. geworfen habe und geflüchtet sei. Der Privatklä- ger habe ihm den Hydrantenschlüssel daraufhin hinterher geworfen. Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme seien weitgehend konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, zumal auch die beiden Zeugen den Darstellungen des Beschuldigten auf Vorhalt nicht widersprochen hätten. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass beim Beschuldigten Ausweichungs- und Untertreibungstendenzen erkennbar seien, sei dies in erster Linie kulturell und auch in der Übersetzung der persischen Sprache (Dialekt Dari) begründet. Typisch für Beschuldigte aus diesem Kulturkreis sei unter anderem, dass Antworten oftmals nicht so präzise erfolgen würden, wie das in der deutschen Sprache der Fall sei (Urk. 61 S. 8 f.). Unabhängig davon seien die Aussagen des Privatklägers (deutlich) weniger glaubhaft, insbesondere gebe es mehrere Unge- reimtheiten, was den konkreten Schlag betreffe. Aufgrund der inkonstanten, wider- sprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen des Privatklägers lasse sich der An- klagesachverhalt deshalb nicht rechtsgenügend erstellen. Im Weiteren würden auch die Arztberichte des Stadtspitals Triemli den Anklagesachverhalt nicht stüt- zen. Aus dem ärztlichen Befund ergebe sich, dass eine Netzhautablösung auch unabhängig von einer Verletzung möglich sei und die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass ein Schlag auf ein Auge zu einer Netzhautablösung führen würde. Insgesamt lasse sich, so die Verteidigung, aus ärztlicher Sicht nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dass die Netzhautablösung die Folge des Schlages habe sein müssen (Urk. 31 S. 9 ff., Urk. 61 S. 4 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der beiden Auskunftspersonen bzw. Zeugen sehr ausführlich, differenziert und sorgfältig analysiert und mit zutreffenden Erwägungen gewürdigt (Urk. 43 S. 13 - 17). Ihrem Ergebnis kann grundsätzlich ohne Weiterungen gefolgt werden. Wie sie
- 9 - zutreffend zusammenfasste, werden die Aussagen des Privatklägers zur Körper- verletzung gestützt durch die Aussagen der beiden Zeugen und vermögen die in weiten Teilen pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte sei, so die Vorinstanz, grundsätzlich geständig, dass er den Hydrantenschlüssel behändigt habe und damit auf den Privatkläger zugelaufen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte nicht, den Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt zu haben (Urk. 60 S. 10). Dass er in der Folge, wie vom Privatkläger geltend gemacht, mit dem Hydranten- schlüssel zum Schlag ausgeholt habe, werde – so die Vorinstanz weiter – auch durch die Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt, der, abgesehen vom eigent- lichen "Einschlag" auf das Gesicht des Privatklägers den ganzen Vorgang gesehen habe und insgesamt den vom Privatkläger geschilderten Tatablauf bestätigt habe. Beide Zeugen bestätigten sodann die Verletzung am Auge des Privatklägers unmittelbar danach sowie die Verschlimmerung derselben am Folgetag. Das Endstadium der Verletzung des Privatklägers – eine Netzhautablösung mit Verlust bzw. starker Einschränkung der Sehkraft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 (von 1.0) – sei sodann durch den ärztlichen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 23. Januar 2024 eindeutig erstellt (Urk. 7/16). Die von der Verteidigung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 61 S. 7) – aufgebrachte Sachver- haltsversion, wonach die Verletzung des Privatklägers auch durch einen Faust- schlag des Beschuldigten hätte verursacht werden können (Urk. 31 S. 13), finde in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte selbst bestreite, den Privatkläger im Ver- laufe der Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies von ihm bestritten (Urk. 60 S. 9). Des Weiteren bestätigten die beiden Zeugen, die Verletzung des Privatklägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihnen zumindest teilweise beobachteten Vorfall mit dem Hydrantenschlüssel wahrgenommen zu haben (Urk. 43 S. 16 f.). Auch erklärte der Zeuge D._____, der als Polier auf der Baustelle tätig war, den Privatkläger anschliessend nach Hause geschickt und ihm geraten zu haben, ins Spital zu gehen (Urk. 6/1 S. 2). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Verletzung am Auge anlässlich dieses Vorfalls entstanden war. Der Vorinstanz kann ohne Weiteres zugestimmt werden, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht
- 10 - glaubhaft qualifiziert. Sie erweisen sich als nicht verlässlich. Für die Sachverhalts- erstellung kann jedenfalls in den bestrittenen Punkten nicht darauf abgestellt wer- den. Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Privatklägers im Kerngesche- hen, untermauert durch die Aussagen der Zeugen, als glaubhaft, auch wenn der Privatkläger, so die Vorinstanz zutreffend, durchaus seine Abwehrhandlungen und seinen Beitrag an der Auseinandersetzung kleinzureden versuchte und gewisse Aggravierungstendenzen, Ungereimtheiten und eine Schwammigkeit erkennbar sind (vgl. Urk. 43 S. 14 f.). Dies kann jedoch auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger dynamisch war und gewisse Ungenauigkeiten in den Schilderungen des- halb nicht ungewöhnlich sind. Indessen führte der Privatkläger zum eigentlichen Schlag des Beschuldigten konstant aus, dass der Schlag von oben herab nach un- ten geführt worden sei und es ihn in der Augenregion getroffen habe, weil er (der Privatkläger) den Schlag habe abfangen können. Hätte der Beschuldigte ihn am Kopf getroffen, wäre er tot (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 12 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass der Schlüssel gegen das Auge [des Privatklägers] gestossen worden sei, was vielmehr auf ein Gerangel um den Hydrantenschlüssel als auf ei- nen Schlag hindeuten würde (Urk. 61 S. 12 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. So kann ein Stossen sehr wohl auch eine Bewegung von oben nach unten bedeuten bzw. dass der Privatkläger letztlich nicht mit voller Wucht getroffen wurde. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hatte, es dabei zu einer Netzhautablösung kam und in der Folge die Sehkraft dauerhaft beeinträchtigt wurde. Auf die Fragen, was der Beschuldigte wusste und wollte, und ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den Folgeschä- den gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein.
- 11 - B. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten, mit der Staats- anwaltschaft, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB (Urk. 43 S. 17 ff.). Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass von keiner namhaften Besserung des Visus mehr auszugehen sei und mit einem langfristigen Verlust der Sehkraft gerechnet werden müsse. Somit sei das Auge als eines der wichtigsten Sinnesorgane in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört und nahezu unbrauchbar gemacht worden. Der Erfolg der schweren Körperverletzung sei somit eingetreten. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 43 S. 18 ff.). Die Frage, ob die späte Behandlung der Augenverletzung den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen haben könnte, verneinte sie mit der Argumentation, dass das Verhalten des Privatklägers nicht derart ausserge- wöhnlich erscheine, dass dadurch das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund gerückt würde. Letzteres sei klar als Hauptursache für die Verletzung zu betrachten, womit ein Unterbruch des Kausalzusammenhanges ausgeschlossen sei. Das Verhalten des Privatklägers, sich einige Tage oder wenige Wochen zu spät behandeln zu lassen, sei nicht als derart abwegig zu betrachten. So gebe es viele nachvollziehbare und zu erwartende Gründe, sich nicht sofort in Spitalpflege zu begeben, wie zum Beispiel, dass man zunächst die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkenne, sondern davon ausgehe, dass es eine weniger gravierende Verletzung
– beispielsweise nur ein blaues, geschwollenes Auge – sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine schnellere Behandlung die dauerhafte Verminderung der Sehkraft verhindert hätte, wiege dieses Säumnis des Privat- klägers nicht derart schwer, dass eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzu- sammenhanges angenommen werden müsse. Der Verlust der Sehkraft sei als Werk des Beschuldigten zu betrachten und es sei sowohl der adäquate Kausalzu- sammenhang als auch die objektive Zurechnung zu bejahen (Urk. 43 S. 18 f.). 2.1. Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich erstellen, dass die Netzhautablösung dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Ebenfalls ist im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht von der Hand zu weisen, dass der deutliche Verlust der Sehkraft des Privatklägers nicht erfolgt
- 12 - wäre, wenn es den Schlag nicht gegeben hätte. Jedoch kann im Rahmen des adäquaten Kausalzusammenhanges das Verhalten des Privatklägers nach der Auseinandersetzung nicht unberücksichtigt bleiben und gehen die Erwägungen der Vorinstanz an der Aktenlage und insbesondere an den Depositionen des Privat- klägers vorbei. 2.2. Bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das heisst, das Handeln des Täters ist erst dann strafbar, wenn der Erfolg, mithin eine schwere Verletzung des menschlichen Körpers, ein- getreten ist. Es stellt sich dabei nicht nur die Frage des natürlichen, sondern auch des adäquaten Kausalzusammenhanges. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig- ten – in den Hintergrund drängen. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 2.3. Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 23. August 2022. Eine unmittelbare ärztliche Versorgung des Privatklägers fand nicht statt. Nach eigenen Angaben ging er danach noch einige Tage arbeiten und begab sich dann nach Portugal in die Ferien, wo er am 13. September 2022 auf der Notfallabteilung eines Spitals vorstellig wurde, nachdem, so aus dem ärztlichen Bericht, seit drei Tagen die Sehschärfe nachgelassen hatte ("desde a 3 dias dimomiocao da acuidade visual dta", Urk. 7/1). Es wurde dabei eine Netzhautablösung diagnostiziert ("DESCOLA- MENTO DA RETINA SOE", Urk. 7/1). Nach Angaben des Privatklägers wurde ihm geraten, sich unverzüglich im Spital behandeln zu lassen, sie hätten ihm gesagt, er
- 13 - habe eine schlimme Augenverletzung und könnte erblinden. Dennoch sah der Privatkläger einstweilen von einer Behandlung ab mit der Begründung, er habe sich nicht in Portugal behandeln lassen wollen, sondern habe lieber in der Schweiz in ein Spital gehen wollen (Urk. 4/3 F/A 138). Wie den weiteren medizinischen Akten entnommen werden kann, trat der Privatkläger in der Folge am 22. September 2022, mithin neun Tage später, in das Stadtspital Triemli ein und es wurde am
23. September 2022 am fraglichen Auge eine Vitrektomie durchgeführt, was dem gängigen operativen Eingriff bei Netzhautablösungen entspricht (Urk. 7/10). Auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, weshalb der Privatkläger sich trotz der ärzt- lichen Empfehlung in Portugal nicht habe in Portugal behandeln lassen, sondern erst rund einen Monat nach der Auseinandersetzung, mithin am 22. September 2022 ins Spital gegangen sei, antwortete der Privatkläger etwas kryptisch und pauschal, es gebe Massnahmen, die man treffen müsse, man müsse zum Beispiel einen Termin für die Untersuchung abmachen (Urk. 4/3 F/A 140). Dem ärztlichen Befund vom 23. Januar 2024 ist auf Frage der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass eine vorzeitige operative Versorgung der Netzhautablösung potentiell einen besseren Visus zur Folge gehabt hätte, da eine längere Ablösung des Sehzentrums mit einem Defekt der Photorezeptoren einhergehe, der auch durch ein operatives Wiederanlegen der Netzhaut nicht verbessert werden könne, sondern chronisch bestehen bleibe. Generell sollte, so der ärztliche Befund, eine Netzhautablösung deutlich schneller operiert werden, als es im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Gemäss aktueller Studienlage sei eine operative Versorgung der Netzhaut- ablösung innert Tagesfrist empfohlen, um eine Schädigung der Photorezeptoren, die nicht rückgängig gemacht werden könne, zu vermeiden (Urk. 7/16 Frage 5). Diese Einschätzung deckt sich mit der Empfehlung und der Beurteilung, welche dem Privatkläger am 13. September 2022 in Portugal im Spital abgegeben wurden. Wenn der Privatkläger sich trotz Kenntnis der gravierenden Verletzung und trotz ausdrücklicher ärztlicher Empfehlung, sich umgehend behandeln zu lassen und trotz Aufklärung über die Folgen einer Nichtbehandlung nicht medizinisch versor- gen lässt, sondern noch neun Tage damit zuwartet, so greift er durch seine bewusste und damit selbstverschuldete Unterlassung in gravierender Art und Weise in den Kausalverlauf ein. Gemäss ärztlichem Befund des Stadtspitals Triemli
- 14 - vom 23. Januar 2024 hat eine zeitnahe operative Versorgung einer Netzhautab- lösung einen besseren Visus zur Folge bzw. kann eine Schädigung der Photore- zeptoren vermieden werden (Urk. 7/16 Frage 5). Es wäre unter diesen Umständen willkürlich, den letztlich eingetretenen Erfolg – der weitgehende Verlust der Sehkraft – dem Beschuldigten anzulasten. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch das unnötige, nicht nachvollziehbare Zuwarten den gesundheitlichen Schaden, wie er nun vorliegt, im Wesentlichen zu verant- worten hat. 3.1.1. Es fehlt damit – mangels adäquaten Kausalzusammenhangs – an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB im Sinne der vorliegend tatsächlich eingetretenen bleibenden Schädigung des Auges. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. 3.1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit einem massiven und schweren Gegen- stand aus Metall und einem Gewicht von zirka einem Kilogramm – einem Hydran- tenschlüssel – gegen den Kopf bzw. die Augenpartie des Privatklägers schlug. Der Privatkläger erlitt durch den Schlag eine nicht unerhebliche Verletzung am rechten Auge in Form einer rissbedingten Netzhautablösung, welche eine Vitrektomie (Glaskörperentfernung und Austausch mit Silikonöl) – eine für solche Verletzungen gängige operative Behandlungsmethode – und einen dreitägigen Spitalaufenthalt notwendig machte und zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/10). Ferner verlor er weitgehend die Sehkraft am rechten Auge. Zwar kann diese tatsächlich eingetretene schwere Verletzung eines wichti- gen Organs des Privatklägers, wie bereits mehrfach ausgeführt, dem Beschuldig- ten aufgrund des unterbrochenen adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zuge- rechnet werden. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden stellte jedoch wie erwähnt einen dynamischen Vorgang dar, weshalb der Beschuldigte insbesondere auch aufgrund allfälliger Abwehrbewegungen des Privatklägers nicht präzise steuern konnte, wo er letzteren trifft. Unter diesen Umständen war die Gefahr einer (anderen) schweren Verletzung des Kopfes oder der Augen des Privatklägers
- 15 - hoch. So hätte der Beschuldigte dem Privatkläger auch das Auge selbst ausschla- gen oder sonst schwer schädigen können. Gemäss Anklagesachverhalt hätte er ihm auch insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zufügen können (Urk. 17 S. 3). Der Schlag mit dem Hydrantenschlüssel war nach dem Gesagten im konkreten Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung beim Privatkläger herbeizuführen. Ferner kann vor diesem Hintergrund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Eintritt einer solchen schweren Körperverletzung jedenfalls in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). Der Beschuldigte erklärte denn auch selbst, dass man eine Person schwer verletzen könne, wenn man diese mit einem Hydrantenschlüssel ins Gesicht oder am Kopf treffen würde (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 60 S. 10 f.). 3.1.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 2 aStGB erforderlich war, doch trat der tatbe- standsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. III. Sanktion
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut
- 16 - beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. dazu: OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 47 N 5 ff.).
2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 122 aStGB sah im Tatzeitpunkt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung der lex mitior von diesem Strafrahmen auszugehen (Urk. 43 S. 21). 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger im Rahmen einer unge- planten, eher impulsiven gegenseitigen tätlichen und verbalen Auseinandersetzung durch einen Schlag mit einem metallenen Werkzeug von nicht unerheblichem Gewicht am rechten Auge, sodass ein operativer Eingriff notwendig war, um der daraus resultierenden Netzhautablösung zu begegnen. Der Privatkläger musste drei Tage hospitalisiert werden und war einige Tage arbeitsunfähig. Zudem handelt es sich beim Auge um ein sensibles Sinnesorgan. Die tatsächlich eingetretene schwere Schädigung des Auges kann dem Beschuldigten zwar nicht angerechnet werden. Allerdings war – wie bereits ausgeführt – das Risiko einer anderen schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes hoch. Das Verschulden wäre für das vollendet begangene Delikt als erheblich zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 36 Monate anzusetzen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berück- sichtigen ist. Anzufügen ist dennoch, dass er aus nichtigem Anlass und völlig unüberlegt handelte. Die Tat war sinnlos und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er durch den Privatkläger vorgängig provoziert wurde. In Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate zu reduzieren.
- 17 - 3.2. Sodann ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat mit dem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers mit einem Hydrantenschlüs- sel alles Notwendige zum Eintritt des Erfolges unternommen. Die Gefahr einer schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes war hoch und deren Ausbleiben letztlich nur dem Zufall zu verdanken. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu reduzieren. 3.3. Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit 2016 in der Schweiz lebt und den Aufenthaltsstatus F (vorläufig aufgenommen) besitzt. Er besuchte in Afghani- stan mehrere Jahre die Primarschule, konnte dort jedoch keine berufliche Aus- bildung absolvieren. In der Schweiz wurde er zunächst von der Sozialhilfe unter- stützt und war später mehrheitlich temporär im Baugewerbe tätig. Seine Wohnung in der Schweiz, welche er mit einer anderen Person teilt, ist von der Gemeinde zur Verfügung gestellt geworden. Der Beschuldigte steht vor allem mit seiner Mutter in Kontakt, welche – wie die Mehrheit seiner weiteren Verwandten – nach wie vor in Afghanistan lebt. In seiner Freizeit macht er vorwiegend Aktivitäten im Freien. Freunde und Bekannte hat er während der Sprachschule in der Schweiz und während der Lehre bzw. Arbeitstätigkeit kennengelernt (Urk. 60 S. 1 ff.). Vorstrafen bestehen nicht (Urk. 55). Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren zeigen sich nicht.
4. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten für die ihm zur Last gelegte versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Was den Vollzug betrifft, kann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 f.). Im Übrigen käme ein unbedingter Vollzug auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen.
- 18 - IV. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat für eine obligatori- sche Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, ausgehend von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, die Anordnung einer Landes- verweisung nach Art. 66a StGB für sieben Jahre. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte keinen Härtefall darstelle, da er weder Flüchtling noch wirtschaft- lich oder sozial in der Schweiz integriert sei (Urk. 30 S. 6).
3. Die Verteidigung konzedierte vor Vorinstanz noch, dass sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er weder in der Schweiz geboren noch hier aufge- wachsen sei, wohl nicht auf einen Härtefall berufen könne (Urk. 31 S. 20). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte sie für den Fall einer Verurteilung zu einer Katalogtat aus, dass sich den Migrationsakten entnehmen lasse, dass sich der Beschuldigte durchaus bemüht zeige, sich insbesondere wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass seine berufliche Biografie teilweise von Unterbrüchen und Wechseln geprägt sei, da solche in der Bau- und Gastronomiebranche üblich und saisonal bedingt seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Beschuldigte stets um eine neue Arbeits- stelle bemüht und eine solche jeweils auch wieder gefunden habe. Zudem habe er in der Schweiz eine Lehre zum Strassenbaupraktiker EBA absolviert. Auch sprach- lich habe sich der Beschuldigte gut in der Schweiz integriert und im Jahr 2017 und 2018 Kurse in Deutsch und Mathematik besucht, wobei er bereits damals das B1- Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte fast 9.5 Jahre in der Schweiz lebe und in dieser Zeit nie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr dorthin wäre für den Beschuldigten nicht mehr zumutbar. Es sei sowohl von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen, weshalb auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei (Urk. 61 S. 18 ff.).
- 19 -
4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 43 S. 26 ff.). Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 in Afgha- nistan sowie im Iran und in Aserbaidschan. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er erhielt als vorläufig Aufgenommener den Aufenthaltsstatus F. Der Beschuldigte besitzt keine Flüchtlingseigenschaft. Zwar war er – mit der Vertei- digung – stets bemüht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu finden und jeweils temporär tätig. Indes kann vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Afghanistan aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (vgl. Urk. 60 S. 3) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, nicht von einer eigentlich erfolgreichen Integration ins Berufsleben ausgegangen werden. Ferner wird er vom Sozialamt unterstützt (Urk. 60 S. 5; Urk. 61 S. 19). Des Weite- ren lebt der Beschuldigte in keiner Beziehung und hat auch keine minderjährigen Kinder in der Schweiz. Er kann sich somit nicht auf eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Ein soziales Netzwerk, mit Ausnahme von Bekannten und Kollegen von der Arbeit bzw. den Sprachschulen, scheint der Beschuldigte in der Schweiz nicht zu haben. Hinzukommt – mit der Verteidigung – dass das Staats- sekretariat für Migration (SEM) seit Mitte April 2025 die Wegweisung nach Afghanistan für volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, welche eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht, für zumutbar erachtet (Staatssekretariat für Migration SEM, Informationen zu Afghanistan, Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan"). Die Mehrheit der Familienangehörigen des Beschuldigten, insbesondere auch seine Mutter, leben nach wie vor in Afghanistan. Ferner hat der Beschuldigte keine gesundheitlichen Beschwerden und ist, wie bereits ausgeführt, in Afghanistan aufgewachsen und spricht die Sprache. Eine Reintegration in Afghanistan wäre für ihn ohne Weiteres möglich. Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Nach dem Gesagten liegt beim Beschuldigten kein Härtefall vor und es ist eine Landesver- weisung auszusprechen.
- 20 -
5. Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Wie erwähnt wird der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Angesichts dessen erweist sich
– mit der Vorinstanz – eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen.
6. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausge- fällten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
7. Der Beschuldigte ist im Ergebnis gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es bleibt bei einer Verurteilung, weshalb die Kostenregelung im angefochte- nen Entscheid (Urk. 43 S. 32) ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 7'210.15 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhand- lung) geltend (Urk. 59). Gemessen an der Verantwortung der amtlichen Vertei- digung, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Barauslagen) als angemessen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollständig. Die marginale Abweichung in der rechtlichen Würdigung hat keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Damit
- 21 - sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 43). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte meldete in der Folge fristgerecht Berufung an (Urk. 35) und reichte nach Zustellung des begründeten Entscheids am
E. 1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 23. August 2022 um zirka 14.15 Uhr, nachdem es zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf derselben Baustelle arbeiteten, zu einem Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen gekommen war, mit einem T-för- migen Hydrantenschlüssel aus Metall (in der Grösse 40x60 cm und rund 1 Kilo- gramm schwer) zu einem Schlag auf den Kopf des Geschädigten ausgeholt zu ha- ben. Der Geschädigte habe dabei zu seinem Schutz noch seine Hände erheben und den Schlag mit seinen Händen abfangen können. So sei der Geschädigte mit
- 6 - dem Hydrantenschlüssel zwar nicht auf den Kopf, aber am rechten Auge getroffen worden. Dadurch sei er verletzt worden und habe eine rissbedingte Netzhautab- lösung erlitten und trotz mehrerer operativer Eingriffe habe der Geschädigte die Sehkraft dauerhaft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 verloren. Dies habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich getan. Hätte der Beschuldigte, so die Anklage weiter, den Schlag mit dem Hydrantenschlüssel auf den Kopf des Geschädigten ohne Gegenwehr des Geschädigten ausgeführt, so hätten dem Geschädigten auch andere schwere Verletzungen wie insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zugefügt werden können, was Bewusstlosigkeit und andere lebensbedrohliche Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen und Atemstillstand hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe auch um die Möglichkeit solcher Verletzungen gewusst und diese zumindest in Kauf genommen (Urk. 17 S. 3).
E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1 und 4/3), der Auskunftspersonen und Zeugen C._____ und D._____ (Urk. 5/1-2 und 6/1-2) sowie diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 7, Urk. 23/1 und Urk. 23/5) und einer Fotodokumentation (Urk. 4/4) als erstellt (Urk. 43 S. 5 - 17) und sprach den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig (Urk. 43 Dispositivziffer 1). Der Beschul- digte bestreitet den Vorwurf und beantragt einen Freispruch. Mit Berufungserklä- rung beantragte die Verteidigung eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrläs- siger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB (Urk. 45 S. 2), wobei sie diesen Eventualantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr stellte (Urk. 61 S. 1 f.; Prot. II S. 5).
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 ff.). Sie hat im Übrigen die vorhandenen Beweismittel korrekt und vollständig angeführt (Urk. 43 S. 5 f.) und die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftspersonen und Zeugen D._____ und C._____
- 7 - sowie die weiteren Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 5 ff.). Auch darauf wird verwiesen. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, bestreitet der Beschuldigte zwar den Vorwurf, räumte aber ein, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer verbalen und teilweisen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und er (der Beschuldigte) dabei eine Schaufel nach dem Privatkläger geworfen habe. Ebenso räumte er ein, mit dem Hydrantenschlüssel in der Hand auf den Privat- kläger zugegangen zu sein. Jedoch verneinte er, diesen geschlagen und für die
– nicht in Frage gestellten – Verletzungen des Privatklägers verantwortlich zu sein (Urk. 43 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache aus, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit hohem Druck mit Wasser bespritzt habe, wobei er ihm gesagt habe, dass er das nicht wolle. Er (der Beschuldigte) habe eine Schaufel genommen und dem Privatkläger zugewor- fen, damit dieser abgelenkt sei und ihn nicht mehr mit Wasser bespritze. Er habe diese aber nicht mit Wucht geworfen und habe den Privatkläger auch nicht verlet- zen wollen. Der Privatkläger habe die Schaufel sehr heftig zu ihm zurückgeworfen und ihn an der linken Schulter getroffen. Nach dem Gespräch mit seinem Chef habe der Beschuldigte einen Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt, jedoch nur, weil er damit den Wasserhahn aufgedreht habe, um seinen Mund zu spülen. Sein Mund habe geblutet. Er und der Privatkläger seien von einander entfernt gewesen in diesem Moment. Er habe mit dem Hydrantenschlüssel nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Hätte er dies gemacht, wäre es viel schlimmer ausgegangen (Urk. 60 S. 7 ff.). 3.2. Die Verteidigung argumentierte im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vor- instanz, zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung wie folgt: Es müsse wohl davon ausgegangen werden, dass sich zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entwickelt habe und diese sich gegenseitig geschlagen und beschimpft hätten. In Bezug auf den Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel den Privatkläger habe auf den Kopf schlagen wollen und diesen letztlich am Auge getroffen und verletzt haben soll, hätten die Zeugen D._____ und C._____ kaum sachdienliche Hinweise geben
- 8 - können. Sie hätten beide zu Protokoll gegeben, dass sie einen solchen Schlag nicht hätten sehen oder beobachten können. Es sei in Bezug auf diesen Kernvorwurf in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers abzustellen. Der Beschuldigte habe dazu ausgesagt, er sei mit dem Hydrantenschlüssel in Rich- tung des Privatklägers gegangen. Dieser habe dann einen Pickel in die Hand ge- nommen, worauf er (der Beschuldigte) Angst bekommen habe, den Hydrantensch- lüssel auf den Boden gelegt bzw. geworfen habe und geflüchtet sei. Der Privatklä- ger habe ihm den Hydrantenschlüssel daraufhin hinterher geworfen. Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme seien weitgehend konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, zumal auch die beiden Zeugen den Darstellungen des Beschuldigten auf Vorhalt nicht widersprochen hätten. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass beim Beschuldigten Ausweichungs- und Untertreibungstendenzen erkennbar seien, sei dies in erster Linie kulturell und auch in der Übersetzung der persischen Sprache (Dialekt Dari) begründet. Typisch für Beschuldigte aus diesem Kulturkreis sei unter anderem, dass Antworten oftmals nicht so präzise erfolgen würden, wie das in der deutschen Sprache der Fall sei (Urk. 61 S. 8 f.). Unabhängig davon seien die Aussagen des Privatklägers (deutlich) weniger glaubhaft, insbesondere gebe es mehrere Unge- reimtheiten, was den konkreten Schlag betreffe. Aufgrund der inkonstanten, wider- sprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen des Privatklägers lasse sich der An- klagesachverhalt deshalb nicht rechtsgenügend erstellen. Im Weiteren würden auch die Arztberichte des Stadtspitals Triemli den Anklagesachverhalt nicht stüt- zen. Aus dem ärztlichen Befund ergebe sich, dass eine Netzhautablösung auch unabhängig von einer Verletzung möglich sei und die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass ein Schlag auf ein Auge zu einer Netzhautablösung führen würde. Insgesamt lasse sich, so die Verteidigung, aus ärztlicher Sicht nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dass die Netzhautablösung die Folge des Schlages habe sein müssen (Urk. 31 S. 9 ff., Urk. 61 S. 4 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der beiden Auskunftspersonen bzw. Zeugen sehr ausführlich, differenziert und sorgfältig analysiert und mit zutreffenden Erwägungen gewürdigt (Urk. 43 S. 13 - 17). Ihrem Ergebnis kann grundsätzlich ohne Weiterungen gefolgt werden. Wie sie
- 9 - zutreffend zusammenfasste, werden die Aussagen des Privatklägers zur Körper- verletzung gestützt durch die Aussagen der beiden Zeugen und vermögen die in weiten Teilen pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte sei, so die Vorinstanz, grundsätzlich geständig, dass er den Hydrantenschlüssel behändigt habe und damit auf den Privatkläger zugelaufen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte nicht, den Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt zu haben (Urk. 60 S. 10). Dass er in der Folge, wie vom Privatkläger geltend gemacht, mit dem Hydranten- schlüssel zum Schlag ausgeholt habe, werde – so die Vorinstanz weiter – auch durch die Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt, der, abgesehen vom eigent- lichen "Einschlag" auf das Gesicht des Privatklägers den ganzen Vorgang gesehen habe und insgesamt den vom Privatkläger geschilderten Tatablauf bestätigt habe. Beide Zeugen bestätigten sodann die Verletzung am Auge des Privatklägers unmittelbar danach sowie die Verschlimmerung derselben am Folgetag. Das Endstadium der Verletzung des Privatklägers – eine Netzhautablösung mit Verlust bzw. starker Einschränkung der Sehkraft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 (von 1.0) – sei sodann durch den ärztlichen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 23. Januar 2024 eindeutig erstellt (Urk. 7/16). Die von der Verteidigung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 61 S. 7) – aufgebrachte Sachver- haltsversion, wonach die Verletzung des Privatklägers auch durch einen Faust- schlag des Beschuldigten hätte verursacht werden können (Urk. 31 S. 13), finde in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte selbst bestreite, den Privatkläger im Ver- laufe der Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies von ihm bestritten (Urk. 60 S. 9). Des Weiteren bestätigten die beiden Zeugen, die Verletzung des Privatklägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihnen zumindest teilweise beobachteten Vorfall mit dem Hydrantenschlüssel wahrgenommen zu haben (Urk. 43 S. 16 f.). Auch erklärte der Zeuge D._____, der als Polier auf der Baustelle tätig war, den Privatkläger anschliessend nach Hause geschickt und ihm geraten zu haben, ins Spital zu gehen (Urk. 6/1 S. 2). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Verletzung am Auge anlässlich dieses Vorfalls entstanden war. Der Vorinstanz kann ohne Weiteres zugestimmt werden, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht
- 10 - glaubhaft qualifiziert. Sie erweisen sich als nicht verlässlich. Für die Sachverhalts- erstellung kann jedenfalls in den bestrittenen Punkten nicht darauf abgestellt wer- den. Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Privatklägers im Kerngesche- hen, untermauert durch die Aussagen der Zeugen, als glaubhaft, auch wenn der Privatkläger, so die Vorinstanz zutreffend, durchaus seine Abwehrhandlungen und seinen Beitrag an der Auseinandersetzung kleinzureden versuchte und gewisse Aggravierungstendenzen, Ungereimtheiten und eine Schwammigkeit erkennbar sind (vgl. Urk. 43 S. 14 f.). Dies kann jedoch auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger dynamisch war und gewisse Ungenauigkeiten in den Schilderungen des- halb nicht ungewöhnlich sind. Indessen führte der Privatkläger zum eigentlichen Schlag des Beschuldigten konstant aus, dass der Schlag von oben herab nach un- ten geführt worden sei und es ihn in der Augenregion getroffen habe, weil er (der Privatkläger) den Schlag habe abfangen können. Hätte der Beschuldigte ihn am Kopf getroffen, wäre er tot (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 12 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass der Schlüssel gegen das Auge [des Privatklägers] gestossen worden sei, was vielmehr auf ein Gerangel um den Hydrantenschlüssel als auf ei- nen Schlag hindeuten würde (Urk. 61 S. 12 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. So kann ein Stossen sehr wohl auch eine Bewegung von oben nach unten bedeuten bzw. dass der Privatkläger letztlich nicht mit voller Wucht getroffen wurde. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hatte, es dabei zu einer Netzhautablösung kam und in der Folge die Sehkraft dauerhaft beeinträchtigt wurde. Auf die Fragen, was der Beschuldigte wusste und wollte, und ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den Folgeschä- den gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein.
- 11 - B. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten, mit der Staats- anwaltschaft, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB (Urk. 43 S. 17 ff.). Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass von keiner namhaften Besserung des Visus mehr auszugehen sei und mit einem langfristigen Verlust der Sehkraft gerechnet werden müsse. Somit sei das Auge als eines der wichtigsten Sinnesorgane in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört und nahezu unbrauchbar gemacht worden. Der Erfolg der schweren Körperverletzung sei somit eingetreten. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 43 S. 18 ff.). Die Frage, ob die späte Behandlung der Augenverletzung den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen haben könnte, verneinte sie mit der Argumentation, dass das Verhalten des Privatklägers nicht derart ausserge- wöhnlich erscheine, dass dadurch das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund gerückt würde. Letzteres sei klar als Hauptursache für die Verletzung zu betrachten, womit ein Unterbruch des Kausalzusammenhanges ausgeschlossen sei. Das Verhalten des Privatklägers, sich einige Tage oder wenige Wochen zu spät behandeln zu lassen, sei nicht als derart abwegig zu betrachten. So gebe es viele nachvollziehbare und zu erwartende Gründe, sich nicht sofort in Spitalpflege zu begeben, wie zum Beispiel, dass man zunächst die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkenne, sondern davon ausgehe, dass es eine weniger gravierende Verletzung
– beispielsweise nur ein blaues, geschwollenes Auge – sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine schnellere Behandlung die dauerhafte Verminderung der Sehkraft verhindert hätte, wiege dieses Säumnis des Privat- klägers nicht derart schwer, dass eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzu- sammenhanges angenommen werden müsse. Der Verlust der Sehkraft sei als Werk des Beschuldigten zu betrachten und es sei sowohl der adäquate Kausalzu- sammenhang als auch die objektive Zurechnung zu bejahen (Urk. 43 S. 18 f.). 2.1. Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich erstellen, dass die Netzhautablösung dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Ebenfalls ist im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht von der Hand zu weisen, dass der deutliche Verlust der Sehkraft des Privatklägers nicht erfolgt
- 12 - wäre, wenn es den Schlag nicht gegeben hätte. Jedoch kann im Rahmen des adäquaten Kausalzusammenhanges das Verhalten des Privatklägers nach der Auseinandersetzung nicht unberücksichtigt bleiben und gehen die Erwägungen der Vorinstanz an der Aktenlage und insbesondere an den Depositionen des Privat- klägers vorbei. 2.2. Bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das heisst, das Handeln des Täters ist erst dann strafbar, wenn der Erfolg, mithin eine schwere Verletzung des menschlichen Körpers, ein- getreten ist. Es stellt sich dabei nicht nur die Frage des natürlichen, sondern auch des adäquaten Kausalzusammenhanges. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig- ten – in den Hintergrund drängen. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 2.3. Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 23. August 2022. Eine unmittelbare ärztliche Versorgung des Privatklägers fand nicht statt. Nach eigenen Angaben ging er danach noch einige Tage arbeiten und begab sich dann nach Portugal in die Ferien, wo er am 13. September 2022 auf der Notfallabteilung eines Spitals vorstellig wurde, nachdem, so aus dem ärztlichen Bericht, seit drei Tagen die Sehschärfe nachgelassen hatte ("desde a 3 dias dimomiocao da acuidade visual dta", Urk. 7/1). Es wurde dabei eine Netzhautablösung diagnostiziert ("DESCOLA- MENTO DA RETINA SOE", Urk. 7/1). Nach Angaben des Privatklägers wurde ihm geraten, sich unverzüglich im Spital behandeln zu lassen, sie hätten ihm gesagt, er
- 13 - habe eine schlimme Augenverletzung und könnte erblinden. Dennoch sah der Privatkläger einstweilen von einer Behandlung ab mit der Begründung, er habe sich nicht in Portugal behandeln lassen wollen, sondern habe lieber in der Schweiz in ein Spital gehen wollen (Urk. 4/3 F/A 138). Wie den weiteren medizinischen Akten entnommen werden kann, trat der Privatkläger in der Folge am 22. September 2022, mithin neun Tage später, in das Stadtspital Triemli ein und es wurde am
23. September 2022 am fraglichen Auge eine Vitrektomie durchgeführt, was dem gängigen operativen Eingriff bei Netzhautablösungen entspricht (Urk. 7/10). Auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, weshalb der Privatkläger sich trotz der ärzt- lichen Empfehlung in Portugal nicht habe in Portugal behandeln lassen, sondern erst rund einen Monat nach der Auseinandersetzung, mithin am 22. September 2022 ins Spital gegangen sei, antwortete der Privatkläger etwas kryptisch und pauschal, es gebe Massnahmen, die man treffen müsse, man müsse zum Beispiel einen Termin für die Untersuchung abmachen (Urk. 4/3 F/A 140). Dem ärztlichen Befund vom 23. Januar 2024 ist auf Frage der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass eine vorzeitige operative Versorgung der Netzhautablösung potentiell einen besseren Visus zur Folge gehabt hätte, da eine längere Ablösung des Sehzentrums mit einem Defekt der Photorezeptoren einhergehe, der auch durch ein operatives Wiederanlegen der Netzhaut nicht verbessert werden könne, sondern chronisch bestehen bleibe. Generell sollte, so der ärztliche Befund, eine Netzhautablösung deutlich schneller operiert werden, als es im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Gemäss aktueller Studienlage sei eine operative Versorgung der Netzhaut- ablösung innert Tagesfrist empfohlen, um eine Schädigung der Photorezeptoren, die nicht rückgängig gemacht werden könne, zu vermeiden (Urk. 7/16 Frage 5). Diese Einschätzung deckt sich mit der Empfehlung und der Beurteilung, welche dem Privatkläger am 13. September 2022 in Portugal im Spital abgegeben wurden. Wenn der Privatkläger sich trotz Kenntnis der gravierenden Verletzung und trotz ausdrücklicher ärztlicher Empfehlung, sich umgehend behandeln zu lassen und trotz Aufklärung über die Folgen einer Nichtbehandlung nicht medizinisch versor- gen lässt, sondern noch neun Tage damit zuwartet, so greift er durch seine bewusste und damit selbstverschuldete Unterlassung in gravierender Art und Weise in den Kausalverlauf ein. Gemäss ärztlichem Befund des Stadtspitals Triemli
- 14 - vom 23. Januar 2024 hat eine zeitnahe operative Versorgung einer Netzhautab- lösung einen besseren Visus zur Folge bzw. kann eine Schädigung der Photore- zeptoren vermieden werden (Urk. 7/16 Frage 5). Es wäre unter diesen Umständen willkürlich, den letztlich eingetretenen Erfolg – der weitgehende Verlust der Sehkraft – dem Beschuldigten anzulasten. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch das unnötige, nicht nachvollziehbare Zuwarten den gesundheitlichen Schaden, wie er nun vorliegt, im Wesentlichen zu verant- worten hat. 3.1.1. Es fehlt damit – mangels adäquaten Kausalzusammenhangs – an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB im Sinne der vorliegend tatsächlich eingetretenen bleibenden Schädigung des Auges. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. 3.1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit einem massiven und schweren Gegen- stand aus Metall und einem Gewicht von zirka einem Kilogramm – einem Hydran- tenschlüssel – gegen den Kopf bzw. die Augenpartie des Privatklägers schlug. Der Privatkläger erlitt durch den Schlag eine nicht unerhebliche Verletzung am rechten Auge in Form einer rissbedingten Netzhautablösung, welche eine Vitrektomie (Glaskörperentfernung und Austausch mit Silikonöl) – eine für solche Verletzungen gängige operative Behandlungsmethode – und einen dreitägigen Spitalaufenthalt notwendig machte und zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/10). Ferner verlor er weitgehend die Sehkraft am rechten Auge. Zwar kann diese tatsächlich eingetretene schwere Verletzung eines wichti- gen Organs des Privatklägers, wie bereits mehrfach ausgeführt, dem Beschuldig- ten aufgrund des unterbrochenen adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zuge- rechnet werden. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden stellte jedoch wie erwähnt einen dynamischen Vorgang dar, weshalb der Beschuldigte insbesondere auch aufgrund allfälliger Abwehrbewegungen des Privatklägers nicht präzise steuern konnte, wo er letzteren trifft. Unter diesen Umständen war die Gefahr einer (anderen) schweren Verletzung des Kopfes oder der Augen des Privatklägers
- 15 - hoch. So hätte der Beschuldigte dem Privatkläger auch das Auge selbst ausschla- gen oder sonst schwer schädigen können. Gemäss Anklagesachverhalt hätte er ihm auch insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zufügen können (Urk. 17 S. 3). Der Schlag mit dem Hydrantenschlüssel war nach dem Gesagten im konkreten Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung beim Privatkläger herbeizuführen. Ferner kann vor diesem Hintergrund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Eintritt einer solchen schweren Körperverletzung jedenfalls in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). Der Beschuldigte erklärte denn auch selbst, dass man eine Person schwer verletzen könne, wenn man diese mit einem Hydrantenschlüssel ins Gesicht oder am Kopf treffen würde (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 60 S. 10 f.). 3.1.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 2 aStGB erforderlich war, doch trat der tatbe- standsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. III. Sanktion
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut
- 16 - beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. dazu: OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 47 N 5 ff.).
2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 122 aStGB sah im Tatzeitpunkt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung der lex mitior von diesem Strafrahmen auszugehen (Urk. 43 S. 21). 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger im Rahmen einer unge- planten, eher impulsiven gegenseitigen tätlichen und verbalen Auseinandersetzung durch einen Schlag mit einem metallenen Werkzeug von nicht unerheblichem Gewicht am rechten Auge, sodass ein operativer Eingriff notwendig war, um der daraus resultierenden Netzhautablösung zu begegnen. Der Privatkläger musste drei Tage hospitalisiert werden und war einige Tage arbeitsunfähig. Zudem handelt es sich beim Auge um ein sensibles Sinnesorgan. Die tatsächlich eingetretene schwere Schädigung des Auges kann dem Beschuldigten zwar nicht angerechnet werden. Allerdings war – wie bereits ausgeführt – das Risiko einer anderen schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes hoch. Das Verschulden wäre für das vollendet begangene Delikt als erheblich zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 36 Monate anzusetzen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berück- sichtigen ist. Anzufügen ist dennoch, dass er aus nichtigem Anlass und völlig unüberlegt handelte. Die Tat war sinnlos und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er durch den Privatkläger vorgängig provoziert wurde. In Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate zu reduzieren.
- 17 - 3.2. Sodann ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat mit dem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers mit einem Hydrantenschlüs- sel alles Notwendige zum Eintritt des Erfolges unternommen. Die Gefahr einer schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes war hoch und deren Ausbleiben letztlich nur dem Zufall zu verdanken. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu reduzieren. 3.3. Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit 2016 in der Schweiz lebt und den Aufenthaltsstatus F (vorläufig aufgenommen) besitzt. Er besuchte in Afghani- stan mehrere Jahre die Primarschule, konnte dort jedoch keine berufliche Aus- bildung absolvieren. In der Schweiz wurde er zunächst von der Sozialhilfe unter- stützt und war später mehrheitlich temporär im Baugewerbe tätig. Seine Wohnung in der Schweiz, welche er mit einer anderen Person teilt, ist von der Gemeinde zur Verfügung gestellt geworden. Der Beschuldigte steht vor allem mit seiner Mutter in Kontakt, welche – wie die Mehrheit seiner weiteren Verwandten – nach wie vor in Afghanistan lebt. In seiner Freizeit macht er vorwiegend Aktivitäten im Freien. Freunde und Bekannte hat er während der Sprachschule in der Schweiz und während der Lehre bzw. Arbeitstätigkeit kennengelernt (Urk. 60 S. 1 ff.). Vorstrafen bestehen nicht (Urk. 55). Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren zeigen sich nicht.
E. 4 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 43 S. 26 ff.). Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 in Afgha- nistan sowie im Iran und in Aserbaidschan. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er erhielt als vorläufig Aufgenommener den Aufenthaltsstatus F. Der Beschuldigte besitzt keine Flüchtlingseigenschaft. Zwar war er – mit der Vertei- digung – stets bemüht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu finden und jeweils temporär tätig. Indes kann vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Afghanistan aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (vgl. Urk. 60 S. 3) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, nicht von einer eigentlich erfolgreichen Integration ins Berufsleben ausgegangen werden. Ferner wird er vom Sozialamt unterstützt (Urk. 60 S. 5; Urk. 61 S. 19). Des Weite- ren lebt der Beschuldigte in keiner Beziehung und hat auch keine minderjährigen Kinder in der Schweiz. Er kann sich somit nicht auf eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Ein soziales Netzwerk, mit Ausnahme von Bekannten und Kollegen von der Arbeit bzw. den Sprachschulen, scheint der Beschuldigte in der Schweiz nicht zu haben. Hinzukommt – mit der Verteidigung – dass das Staats- sekretariat für Migration (SEM) seit Mitte April 2025 die Wegweisung nach Afghanistan für volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, welche eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht, für zumutbar erachtet (Staatssekretariat für Migration SEM, Informationen zu Afghanistan, Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan"). Die Mehrheit der Familienangehörigen des Beschuldigten, insbesondere auch seine Mutter, leben nach wie vor in Afghanistan. Ferner hat der Beschuldigte keine gesundheitlichen Beschwerden und ist, wie bereits ausgeführt, in Afghanistan aufgewachsen und spricht die Sprache. Eine Reintegration in Afghanistan wäre für ihn ohne Weiteres möglich. Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Nach dem Gesagten liegt beim Beschuldigten kein Härtefall vor und es ist eine Landesver- weisung auszusprechen.
- 20 -
E. 5 Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Wie erwähnt wird der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Angesichts dessen erweist sich
– mit der Vorinstanz – eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen.
E. 6 Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausge- fällten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
E. 7 Der Beschuldigte ist im Ergebnis gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es bleibt bei einer Verurteilung, weshalb die Kostenregelung im angefochte- nen Entscheid (Urk. 43 S. 32) ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 7'210.15 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhand- lung) geltend (Urk. 59). Gemessen an der Verantwortung der amtlichen Vertei- digung, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Barauslagen) als angemessen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollständig. Die marginale Abweichung in der rechtlichen Würdigung hat keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Damit
- 21 - sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Dispositiv
- (…)
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…)
- Von der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 15'939.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers mit Fr. 7'504.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 215.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 412.50 Auslagen Untersuchung - 22 - Fr. 15'939.25 amtliche Verteidigung Fr. 7'504.95 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) - 23 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240397-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 (DG240018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig.
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
7. Von der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privat- kläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 15'939.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers mit Fr. 7'504.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 -
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 215.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 412.50 Auslagen Untersuchung Fr. 15'939.25 amtliche Verteidigung Fr. 7'504.95 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1 f.)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil bzgl. Disp. Ziffer 1 (Schuldspruch betr. schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 aStGB), Disp. Ziffer 3 (Bestrafung bzw. Strafzumessung), Disp. Ziffer 5 und 6 (Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS) und Disp. Ziffer 12 (Kostenauflage im Fall eines Freispruchs) aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB freizusprechen.
- 4 -
3. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung (i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) zu verzichten.
4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 43). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte meldete in der Folge fristgerecht Berufung an (Urk. 35) und reichte nach Zustellung des begründeten Entscheids am
4. September 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 42/2 und 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entsprechender Fristansetzung auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerschaft liess sich nicht verlauten (Urk. 46 und 48).
2. Zur Berufungsverhandlung am 2. Juni 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispo- sitivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffer 3), die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS (Dispositivziffern 5 und 6) sowie die Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 12) (Urk. 45). Nachdem die Strafe angefochten ist, gilt aufgrund der Kon-
- 5 - nexität auch der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und die Festsetzung der Probezeit (Dispositivziffer 4) als mitangefochten. Entsprechend ist das vorinstanz- liche Urteil vom 14. Mai 2024 bezüglich des Freispruchs (Dispositivziffer 2), des DNA-Profils (Dispositivziffer 7), der Zivilansprüche (Dispositivziffer 8), der Entschä- digungen (Dispositivziffern 9 und 10), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) sowie der Kostenübernahme für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung (Dispositivziffer 13) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
4. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Sodann gilt, nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, für alle angefochtenen Punkte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 23. August 2022 um zirka 14.15 Uhr, nachdem es zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf derselben Baustelle arbeiteten, zu einem Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen gekommen war, mit einem T-för- migen Hydrantenschlüssel aus Metall (in der Grösse 40x60 cm und rund 1 Kilo- gramm schwer) zu einem Schlag auf den Kopf des Geschädigten ausgeholt zu ha- ben. Der Geschädigte habe dabei zu seinem Schutz noch seine Hände erheben und den Schlag mit seinen Händen abfangen können. So sei der Geschädigte mit
- 6 - dem Hydrantenschlüssel zwar nicht auf den Kopf, aber am rechten Auge getroffen worden. Dadurch sei er verletzt worden und habe eine rissbedingte Netzhautab- lösung erlitten und trotz mehrerer operativer Eingriffe habe der Geschädigte die Sehkraft dauerhaft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 verloren. Dies habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich getan. Hätte der Beschuldigte, so die Anklage weiter, den Schlag mit dem Hydrantenschlüssel auf den Kopf des Geschädigten ohne Gegenwehr des Geschädigten ausgeführt, so hätten dem Geschädigten auch andere schwere Verletzungen wie insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zugefügt werden können, was Bewusstlosigkeit und andere lebensbedrohliche Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen und Atemstillstand hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe auch um die Möglichkeit solcher Verletzungen gewusst und diese zumindest in Kauf genommen (Urk. 17 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1 und 4/3), der Auskunftspersonen und Zeugen C._____ und D._____ (Urk. 5/1-2 und 6/1-2) sowie diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 7, Urk. 23/1 und Urk. 23/5) und einer Fotodokumentation (Urk. 4/4) als erstellt (Urk. 43 S. 5 - 17) und sprach den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB schuldig (Urk. 43 Dispositivziffer 1). Der Beschul- digte bestreitet den Vorwurf und beantragt einen Freispruch. Mit Berufungserklä- rung beantragte die Verteidigung eventualiter einen Schuldspruch wegen fahrläs- siger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB (Urk. 45 S. 2), wobei sie diesen Eventualantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr stellte (Urk. 61 S. 1 f.; Prot. II S. 5).
2. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 ff.). Sie hat im Übrigen die vorhandenen Beweismittel korrekt und vollständig angeführt (Urk. 43 S. 5 f.) und die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftspersonen und Zeugen D._____ und C._____
- 7 - sowie die weiteren Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 5 ff.). Auch darauf wird verwiesen. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, bestreitet der Beschuldigte zwar den Vorwurf, räumte aber ein, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer verbalen und teilweisen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und er (der Beschuldigte) dabei eine Schaufel nach dem Privatkläger geworfen habe. Ebenso räumte er ein, mit dem Hydrantenschlüssel in der Hand auf den Privat- kläger zugegangen zu sein. Jedoch verneinte er, diesen geschlagen und für die
– nicht in Frage gestellten – Verletzungen des Privatklägers verantwortlich zu sein (Urk. 43 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache aus, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit hohem Druck mit Wasser bespritzt habe, wobei er ihm gesagt habe, dass er das nicht wolle. Er (der Beschuldigte) habe eine Schaufel genommen und dem Privatkläger zugewor- fen, damit dieser abgelenkt sei und ihn nicht mehr mit Wasser bespritze. Er habe diese aber nicht mit Wucht geworfen und habe den Privatkläger auch nicht verlet- zen wollen. Der Privatkläger habe die Schaufel sehr heftig zu ihm zurückgeworfen und ihn an der linken Schulter getroffen. Nach dem Gespräch mit seinem Chef habe der Beschuldigte einen Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt, jedoch nur, weil er damit den Wasserhahn aufgedreht habe, um seinen Mund zu spülen. Sein Mund habe geblutet. Er und der Privatkläger seien von einander entfernt gewesen in diesem Moment. Er habe mit dem Hydrantenschlüssel nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Hätte er dies gemacht, wäre es viel schlimmer ausgegangen (Urk. 60 S. 7 ff.). 3.2. Die Verteidigung argumentierte im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vor- instanz, zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung wie folgt: Es müsse wohl davon ausgegangen werden, dass sich zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entwickelt habe und diese sich gegenseitig geschlagen und beschimpft hätten. In Bezug auf den Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel den Privatkläger habe auf den Kopf schlagen wollen und diesen letztlich am Auge getroffen und verletzt haben soll, hätten die Zeugen D._____ und C._____ kaum sachdienliche Hinweise geben
- 8 - können. Sie hätten beide zu Protokoll gegeben, dass sie einen solchen Schlag nicht hätten sehen oder beobachten können. Es sei in Bezug auf diesen Kernvorwurf in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers abzustellen. Der Beschuldigte habe dazu ausgesagt, er sei mit dem Hydrantenschlüssel in Rich- tung des Privatklägers gegangen. Dieser habe dann einen Pickel in die Hand ge- nommen, worauf er (der Beschuldigte) Angst bekommen habe, den Hydrantensch- lüssel auf den Boden gelegt bzw. geworfen habe und geflüchtet sei. Der Privatklä- ger habe ihm den Hydrantenschlüssel daraufhin hinterher geworfen. Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme seien weitgehend konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, zumal auch die beiden Zeugen den Darstellungen des Beschuldigten auf Vorhalt nicht widersprochen hätten. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass beim Beschuldigten Ausweichungs- und Untertreibungstendenzen erkennbar seien, sei dies in erster Linie kulturell und auch in der Übersetzung der persischen Sprache (Dialekt Dari) begründet. Typisch für Beschuldigte aus diesem Kulturkreis sei unter anderem, dass Antworten oftmals nicht so präzise erfolgen würden, wie das in der deutschen Sprache der Fall sei (Urk. 61 S. 8 f.). Unabhängig davon seien die Aussagen des Privatklägers (deutlich) weniger glaubhaft, insbesondere gebe es mehrere Unge- reimtheiten, was den konkreten Schlag betreffe. Aufgrund der inkonstanten, wider- sprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen des Privatklägers lasse sich der An- klagesachverhalt deshalb nicht rechtsgenügend erstellen. Im Weiteren würden auch die Arztberichte des Stadtspitals Triemli den Anklagesachverhalt nicht stüt- zen. Aus dem ärztlichen Befund ergebe sich, dass eine Netzhautablösung auch unabhängig von einer Verletzung möglich sei und die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass ein Schlag auf ein Auge zu einer Netzhautablösung führen würde. Insgesamt lasse sich, so die Verteidigung, aus ärztlicher Sicht nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dass die Netzhautablösung die Folge des Schlages habe sein müssen (Urk. 31 S. 9 ff., Urk. 61 S. 4 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der beiden Auskunftspersonen bzw. Zeugen sehr ausführlich, differenziert und sorgfältig analysiert und mit zutreffenden Erwägungen gewürdigt (Urk. 43 S. 13 - 17). Ihrem Ergebnis kann grundsätzlich ohne Weiterungen gefolgt werden. Wie sie
- 9 - zutreffend zusammenfasste, werden die Aussagen des Privatklägers zur Körper- verletzung gestützt durch die Aussagen der beiden Zeugen und vermögen die in weiten Teilen pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte sei, so die Vorinstanz, grundsätzlich geständig, dass er den Hydrantenschlüssel behändigt habe und damit auf den Privatkläger zugelaufen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte nicht, den Hydrantenschlüssel in der Hand gehabt zu haben (Urk. 60 S. 10). Dass er in der Folge, wie vom Privatkläger geltend gemacht, mit dem Hydranten- schlüssel zum Schlag ausgeholt habe, werde – so die Vorinstanz weiter – auch durch die Aussagen des Zeugen C._____ bestätigt, der, abgesehen vom eigent- lichen "Einschlag" auf das Gesicht des Privatklägers den ganzen Vorgang gesehen habe und insgesamt den vom Privatkläger geschilderten Tatablauf bestätigt habe. Beide Zeugen bestätigten sodann die Verletzung am Auge des Privatklägers unmittelbar danach sowie die Verschlimmerung derselben am Folgetag. Das Endstadium der Verletzung des Privatklägers – eine Netzhautablösung mit Verlust bzw. starker Einschränkung der Sehkraft bis zu einem Visus von 0.2 bis 0.25 (von 1.0) – sei sodann durch den ärztlichen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 23. Januar 2024 eindeutig erstellt (Urk. 7/16). Die von der Verteidigung – auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 61 S. 7) – aufgebrachte Sachver- haltsversion, wonach die Verletzung des Privatklägers auch durch einen Faust- schlag des Beschuldigten hätte verursacht werden können (Urk. 31 S. 13), finde in den Akten keine Stütze. Der Beschuldigte selbst bestreite, den Privatkläger im Ver- laufe der Auseinandersetzung mit der Faust geschlagen zu haben. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dies von ihm bestritten (Urk. 60 S. 9). Des Weiteren bestätigten die beiden Zeugen, die Verletzung des Privatklägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihnen zumindest teilweise beobachteten Vorfall mit dem Hydrantenschlüssel wahrgenommen zu haben (Urk. 43 S. 16 f.). Auch erklärte der Zeuge D._____, der als Polier auf der Baustelle tätig war, den Privatkläger anschliessend nach Hause geschickt und ihm geraten zu haben, ins Spital zu gehen (Urk. 6/1 S. 2). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Verletzung am Auge anlässlich dieses Vorfalls entstanden war. Der Vorinstanz kann ohne Weiteres zugestimmt werden, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht
- 10 - glaubhaft qualifiziert. Sie erweisen sich als nicht verlässlich. Für die Sachverhalts- erstellung kann jedenfalls in den bestrittenen Punkten nicht darauf abgestellt wer- den. Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Privatklägers im Kerngesche- hen, untermauert durch die Aussagen der Zeugen, als glaubhaft, auch wenn der Privatkläger, so die Vorinstanz zutreffend, durchaus seine Abwehrhandlungen und seinen Beitrag an der Auseinandersetzung kleinzureden versuchte und gewisse Aggravierungstendenzen, Ungereimtheiten und eine Schwammigkeit erkennbar sind (vgl. Urk. 43 S. 14 f.). Dies kann jedoch auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger dynamisch war und gewisse Ungenauigkeiten in den Schilderungen des- halb nicht ungewöhnlich sind. Indessen führte der Privatkläger zum eigentlichen Schlag des Beschuldigten konstant aus, dass der Schlag von oben herab nach un- ten geführt worden sei und es ihn in der Augenregion getroffen habe, weil er (der Privatkläger) den Schlag habe abfangen können. Hätte der Beschuldigte ihn am Kopf getroffen, wäre er tot (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 12 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass der Schlüssel gegen das Auge [des Privatklägers] gestossen worden sei, was vielmehr auf ein Gerangel um den Hydrantenschlüssel als auf ei- nen Schlag hindeuten würde (Urk. 61 S. 12 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. So kann ein Stossen sehr wohl auch eine Bewegung von oben nach unten bedeuten bzw. dass der Privatkläger letztlich nicht mit voller Wucht getroffen wurde. Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Hydrantenschlüssel gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hatte, es dabei zu einer Netzhautablösung kam und in der Folge die Sehkraft dauerhaft beeinträchtigt wurde. Auf die Fragen, was der Beschuldigte wusste und wollte, und ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den Folgeschä- den gegeben ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein.
- 11 - B. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten, mit der Staats- anwaltschaft, als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB (Urk. 43 S. 17 ff.). Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass von keiner namhaften Besserung des Visus mehr auszugehen sei und mit einem langfristigen Verlust der Sehkraft gerechnet werden müsse. Somit sei das Auge als eines der wichtigsten Sinnesorgane in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört und nahezu unbrauchbar gemacht worden. Der Erfolg der schweren Körperverletzung sei somit eingetreten. Der Beschuldigte habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 43 S. 18 ff.). Die Frage, ob die späte Behandlung der Augenverletzung den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen haben könnte, verneinte sie mit der Argumentation, dass das Verhalten des Privatklägers nicht derart ausserge- wöhnlich erscheine, dass dadurch das Verhalten des Beschuldigten in den Hinter- grund gerückt würde. Letzteres sei klar als Hauptursache für die Verletzung zu betrachten, womit ein Unterbruch des Kausalzusammenhanges ausgeschlossen sei. Das Verhalten des Privatklägers, sich einige Tage oder wenige Wochen zu spät behandeln zu lassen, sei nicht als derart abwegig zu betrachten. So gebe es viele nachvollziehbare und zu erwartende Gründe, sich nicht sofort in Spitalpflege zu begeben, wie zum Beispiel, dass man zunächst die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkenne, sondern davon ausgehe, dass es eine weniger gravierende Verletzung
– beispielsweise nur ein blaues, geschwollenes Auge – sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine schnellere Behandlung die dauerhafte Verminderung der Sehkraft verhindert hätte, wiege dieses Säumnis des Privat- klägers nicht derart schwer, dass eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzu- sammenhanges angenommen werden müsse. Der Verlust der Sehkraft sei als Werk des Beschuldigten zu betrachten und es sei sowohl der adäquate Kausalzu- sammenhang als auch die objektive Zurechnung zu bejahen (Urk. 43 S. 18 f.). 2.1. Dem Fazit der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich erstellen, dass die Netzhautablösung dem Handeln des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Ebenfalls ist im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht von der Hand zu weisen, dass der deutliche Verlust der Sehkraft des Privatklägers nicht erfolgt
- 12 - wäre, wenn es den Schlag nicht gegeben hätte. Jedoch kann im Rahmen des adäquaten Kausalzusammenhanges das Verhalten des Privatklägers nach der Auseinandersetzung nicht unberücksichtigt bleiben und gehen die Erwägungen der Vorinstanz an der Aktenlage und insbesondere an den Depositionen des Privat- klägers vorbei. 2.2. Bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Das heisst, das Handeln des Täters ist erst dann strafbar, wenn der Erfolg, mithin eine schwere Verletzung des menschlichen Körpers, ein- getreten ist. Es stellt sich dabei nicht nur die Frage des natürlichen, sondern auch des adäquaten Kausalzusammenhanges. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig- ten – in den Hintergrund drängen. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 2.3. Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 23. August 2022. Eine unmittelbare ärztliche Versorgung des Privatklägers fand nicht statt. Nach eigenen Angaben ging er danach noch einige Tage arbeiten und begab sich dann nach Portugal in die Ferien, wo er am 13. September 2022 auf der Notfallabteilung eines Spitals vorstellig wurde, nachdem, so aus dem ärztlichen Bericht, seit drei Tagen die Sehschärfe nachgelassen hatte ("desde a 3 dias dimomiocao da acuidade visual dta", Urk. 7/1). Es wurde dabei eine Netzhautablösung diagnostiziert ("DESCOLA- MENTO DA RETINA SOE", Urk. 7/1). Nach Angaben des Privatklägers wurde ihm geraten, sich unverzüglich im Spital behandeln zu lassen, sie hätten ihm gesagt, er
- 13 - habe eine schlimme Augenverletzung und könnte erblinden. Dennoch sah der Privatkläger einstweilen von einer Behandlung ab mit der Begründung, er habe sich nicht in Portugal behandeln lassen wollen, sondern habe lieber in der Schweiz in ein Spital gehen wollen (Urk. 4/3 F/A 138). Wie den weiteren medizinischen Akten entnommen werden kann, trat der Privatkläger in der Folge am 22. September 2022, mithin neun Tage später, in das Stadtspital Triemli ein und es wurde am
23. September 2022 am fraglichen Auge eine Vitrektomie durchgeführt, was dem gängigen operativen Eingriff bei Netzhautablösungen entspricht (Urk. 7/10). Auf die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, weshalb der Privatkläger sich trotz der ärzt- lichen Empfehlung in Portugal nicht habe in Portugal behandeln lassen, sondern erst rund einen Monat nach der Auseinandersetzung, mithin am 22. September 2022 ins Spital gegangen sei, antwortete der Privatkläger etwas kryptisch und pauschal, es gebe Massnahmen, die man treffen müsse, man müsse zum Beispiel einen Termin für die Untersuchung abmachen (Urk. 4/3 F/A 140). Dem ärztlichen Befund vom 23. Januar 2024 ist auf Frage der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass eine vorzeitige operative Versorgung der Netzhautablösung potentiell einen besseren Visus zur Folge gehabt hätte, da eine längere Ablösung des Sehzentrums mit einem Defekt der Photorezeptoren einhergehe, der auch durch ein operatives Wiederanlegen der Netzhaut nicht verbessert werden könne, sondern chronisch bestehen bleibe. Generell sollte, so der ärztliche Befund, eine Netzhautablösung deutlich schneller operiert werden, als es im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Gemäss aktueller Studienlage sei eine operative Versorgung der Netzhaut- ablösung innert Tagesfrist empfohlen, um eine Schädigung der Photorezeptoren, die nicht rückgängig gemacht werden könne, zu vermeiden (Urk. 7/16 Frage 5). Diese Einschätzung deckt sich mit der Empfehlung und der Beurteilung, welche dem Privatkläger am 13. September 2022 in Portugal im Spital abgegeben wurden. Wenn der Privatkläger sich trotz Kenntnis der gravierenden Verletzung und trotz ausdrücklicher ärztlicher Empfehlung, sich umgehend behandeln zu lassen und trotz Aufklärung über die Folgen einer Nichtbehandlung nicht medizinisch versor- gen lässt, sondern noch neun Tage damit zuwartet, so greift er durch seine bewusste und damit selbstverschuldete Unterlassung in gravierender Art und Weise in den Kausalverlauf ein. Gemäss ärztlichem Befund des Stadtspitals Triemli
- 14 - vom 23. Januar 2024 hat eine zeitnahe operative Versorgung einer Netzhautab- lösung einen besseren Visus zur Folge bzw. kann eine Schädigung der Photore- zeptoren vermieden werden (Urk. 7/16 Frage 5). Es wäre unter diesen Umständen willkürlich, den letztlich eingetretenen Erfolg – der weitgehende Verlust der Sehkraft – dem Beschuldigten anzulasten. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger durch das unnötige, nicht nachvollziehbare Zuwarten den gesundheitlichen Schaden, wie er nun vorliegt, im Wesentlichen zu verant- worten hat. 3.1.1. Es fehlt damit – mangels adäquaten Kausalzusammenhangs – an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB im Sinne der vorliegend tatsächlich eingetretenen bleibenden Schädigung des Auges. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann. 3.1.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte mit einem massiven und schweren Gegen- stand aus Metall und einem Gewicht von zirka einem Kilogramm – einem Hydran- tenschlüssel – gegen den Kopf bzw. die Augenpartie des Privatklägers schlug. Der Privatkläger erlitt durch den Schlag eine nicht unerhebliche Verletzung am rechten Auge in Form einer rissbedingten Netzhautablösung, welche eine Vitrektomie (Glaskörperentfernung und Austausch mit Silikonöl) – eine für solche Verletzungen gängige operative Behandlungsmethode – und einen dreitägigen Spitalaufenthalt notwendig machte und zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/10). Ferner verlor er weitgehend die Sehkraft am rechten Auge. Zwar kann diese tatsächlich eingetretene schwere Verletzung eines wichti- gen Organs des Privatklägers, wie bereits mehrfach ausgeführt, dem Beschuldig- ten aufgrund des unterbrochenen adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zuge- rechnet werden. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden stellte jedoch wie erwähnt einen dynamischen Vorgang dar, weshalb der Beschuldigte insbesondere auch aufgrund allfälliger Abwehrbewegungen des Privatklägers nicht präzise steuern konnte, wo er letzteren trifft. Unter diesen Umständen war die Gefahr einer (anderen) schweren Verletzung des Kopfes oder der Augen des Privatklägers
- 15 - hoch. So hätte der Beschuldigte dem Privatkläger auch das Auge selbst ausschla- gen oder sonst schwer schädigen können. Gemäss Anklagesachverhalt hätte er ihm auch insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung nach innen zufügen können (Urk. 17 S. 3). Der Schlag mit dem Hydrantenschlüssel war nach dem Gesagten im konkreten Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung beim Privatkläger herbeizuführen. Ferner kann vor diesem Hintergrund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Eintritt einer solchen schweren Körperverletzung jedenfalls in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). Der Beschuldigte erklärte denn auch selbst, dass man eine Person schwer verletzen könne, wenn man diese mit einem Hydrantenschlüssel ins Gesicht oder am Kopf treffen würde (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 60 S. 10 f.). 3.1.3. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 2 aStGB erforderlich war, doch trat der tatbe- standsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. III. Sanktion
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut
- 16 - beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. dazu: OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB 47 N 5 ff.).
2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 122 aStGB sah im Tatzeitpunkt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung der lex mitior von diesem Strafrahmen auszugehen (Urk. 43 S. 21). 3.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung fest- zulegen. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger im Rahmen einer unge- planten, eher impulsiven gegenseitigen tätlichen und verbalen Auseinandersetzung durch einen Schlag mit einem metallenen Werkzeug von nicht unerheblichem Gewicht am rechten Auge, sodass ein operativer Eingriff notwendig war, um der daraus resultierenden Netzhautablösung zu begegnen. Der Privatkläger musste drei Tage hospitalisiert werden und war einige Tage arbeitsunfähig. Zudem handelt es sich beim Auge um ein sensibles Sinnesorgan. Die tatsächlich eingetretene schwere Schädigung des Auges kann dem Beschuldigten zwar nicht angerechnet werden. Allerdings war – wie bereits ausgeführt – das Risiko einer anderen schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes hoch. Das Verschulden wäre für das vollendet begangene Delikt als erheblich zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 36 Monate anzusetzen. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berück- sichtigen ist. Anzufügen ist dennoch, dass er aus nichtigem Anlass und völlig unüberlegt handelte. Die Tat war sinnlos und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er durch den Privatkläger vorgängig provoziert wurde. In Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 30 Monate zu reduzieren.
- 17 - 3.2. Sodann ist der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat mit dem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers mit einem Hydrantenschlüs- sel alles Notwendige zum Eintritt des Erfolges unternommen. Die Gefahr einer schweren Verletzung des Auges oder des Kopfes war hoch und deren Ausbleiben letztlich nur dem Zufall zu verdanken. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu reduzieren. 3.3. Zur Täterkomponente kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er seit 2016 in der Schweiz lebt und den Aufenthaltsstatus F (vorläufig aufgenommen) besitzt. Er besuchte in Afghani- stan mehrere Jahre die Primarschule, konnte dort jedoch keine berufliche Aus- bildung absolvieren. In der Schweiz wurde er zunächst von der Sozialhilfe unter- stützt und war später mehrheitlich temporär im Baugewerbe tätig. Seine Wohnung in der Schweiz, welche er mit einer anderen Person teilt, ist von der Gemeinde zur Verfügung gestellt geworden. Der Beschuldigte steht vor allem mit seiner Mutter in Kontakt, welche – wie die Mehrheit seiner weiteren Verwandten – nach wie vor in Afghanistan lebt. In seiner Freizeit macht er vorwiegend Aktivitäten im Freien. Freunde und Bekannte hat er während der Sprachschule in der Schweiz und während der Lehre bzw. Arbeitstätigkeit kennengelernt (Urk. 60 S. 1 ff.). Vorstrafen bestehen nicht (Urk. 55). Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren zeigen sich nicht.
4. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten für die ihm zur Last gelegte versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Was den Vollzug betrifft, kann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 f.). Im Übrigen käme ein unbedingter Vollzug auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzulegen.
- 18 - IV. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat für eine obligatori- sche Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, ausgehend von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, die Anordnung einer Landes- verweisung nach Art. 66a StGB für sieben Jahre. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte keinen Härtefall darstelle, da er weder Flüchtling noch wirtschaft- lich oder sozial in der Schweiz integriert sei (Urk. 30 S. 6).
3. Die Verteidigung konzedierte vor Vorinstanz noch, dass sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er weder in der Schweiz geboren noch hier aufge- wachsen sei, wohl nicht auf einen Härtefall berufen könne (Urk. 31 S. 20). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte sie für den Fall einer Verurteilung zu einer Katalogtat aus, dass sich den Migrationsakten entnehmen lasse, dass sich der Beschuldigte durchaus bemüht zeige, sich insbesondere wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass seine berufliche Biografie teilweise von Unterbrüchen und Wechseln geprägt sei, da solche in der Bau- und Gastronomiebranche üblich und saisonal bedingt seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Beschuldigte stets um eine neue Arbeits- stelle bemüht und eine solche jeweils auch wieder gefunden habe. Zudem habe er in der Schweiz eine Lehre zum Strassenbaupraktiker EBA absolviert. Auch sprach- lich habe sich der Beschuldigte gut in der Schweiz integriert und im Jahr 2017 und 2018 Kurse in Deutsch und Mathematik besucht, wobei er bereits damals das B1- Niveau des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte fast 9.5 Jahre in der Schweiz lebe und in dieser Zeit nie nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr dorthin wäre für den Beschuldigten nicht mehr zumutbar. Es sei sowohl von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auszugehen, weshalb auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei (Urk. 61 S. 18 ff.).
- 19 -
4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 43 S. 26 ff.). Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 in Afgha- nistan sowie im Iran und in Aserbaidschan. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er erhielt als vorläufig Aufgenommener den Aufenthaltsstatus F. Der Beschuldigte besitzt keine Flüchtlingseigenschaft. Zwar war er – mit der Vertei- digung – stets bemüht, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu finden und jeweils temporär tätig. Indes kann vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Afghanistan aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (vgl. Urk. 60 S. 3) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, nicht von einer eigentlich erfolgreichen Integration ins Berufsleben ausgegangen werden. Ferner wird er vom Sozialamt unterstützt (Urk. 60 S. 5; Urk. 61 S. 19). Des Weite- ren lebt der Beschuldigte in keiner Beziehung und hat auch keine minderjährigen Kinder in der Schweiz. Er kann sich somit nicht auf eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Ein soziales Netzwerk, mit Ausnahme von Bekannten und Kollegen von der Arbeit bzw. den Sprachschulen, scheint der Beschuldigte in der Schweiz nicht zu haben. Hinzukommt – mit der Verteidigung – dass das Staats- sekretariat für Migration (SEM) seit Mitte April 2025 die Wegweisung nach Afghanistan für volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, welche eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht, für zumutbar erachtet (Staatssekretariat für Migration SEM, Informationen zu Afghanistan, Faktenblatt "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan"). Die Mehrheit der Familienangehörigen des Beschuldigten, insbesondere auch seine Mutter, leben nach wie vor in Afghanistan. Ferner hat der Beschuldigte keine gesundheitlichen Beschwerden und ist, wie bereits ausgeführt, in Afghanistan aufgewachsen und spricht die Sprache. Eine Reintegration in Afghanistan wäre für ihn ohne Weiteres möglich. Die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Nach dem Gesagten liegt beim Beschuldigten kein Härtefall vor und es ist eine Landesver- weisung auszusprechen.
- 20 -
5. Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Wie erwähnt wird der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Angesichts dessen erweist sich
– mit der Vorinstanz – eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen.
6. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausge- fällten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
7. Der Beschuldigte ist im Ergebnis gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es bleibt bei einer Verurteilung, weshalb die Kostenregelung im angefochte- nen Entscheid (Urk. 43 S. 32) ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 7'210.15 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhand- lung) geltend (Urk. 59). Gemessen an der Verantwortung der amtlichen Vertei- digung, der Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.– (inkl. Berufungsverhandlung, MwSt. und Barauslagen) als angemessen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen fast vollständig. Die marginale Abweichung in der rechtlichen Würdigung hat keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Damit
- 21 - sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…)
7. Von der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 15'939.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers mit Fr. 7'504.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 215.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 412.50 Auslagen Untersuchung
- 22 - Fr. 15'939.25 amtliche Verteidigung Fr. 7'504.95 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. (…)
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)
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8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.