opencaselaw.ch

DG240018

Entziehen von Minderjährigen etc.

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-03-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen grundsätzlich bestritten hat (D1 act. 3, F/A 38; D1 act. 5, F/A 50, 55; D1 act. 7, F/A 24, 32 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er sodann die Aussage (act. 42, S. 18 ff.). Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Kind H.____ (fortan H._____) am 1. November 2023 nach Indien reiste und dieses am 18. November 2023 nicht in die Schweiz zurückbrachte, sondern bei seinen Eltern in Indien liess, wo es sich heute noch befindet (D1 act. 3, F/A 6 und 21; D1 act. 5, F/A 51; act. 42, S. 19; act. 44, S. 26; act. 47, S. 6; act. 49, S. 6). Diesbezüglich kann der Anklagesachverhalt somit ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib des Kindes H._____ in Indien nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr habe er dieses Vorgehen mit der Privatklägerin abgesprochen (D1 act. 3, F/A 23; D1 act. 5, F/A 24 ff.; act. 49, S. 7 ff.). Ferner bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in irgendeiner Weise bedroht oder beschimpft zu haben (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.; act. 49, S. 16 ff.). Demzufolge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Sachverhaltselemente des Entziehens von Minderjährigen, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz

- 20 - der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer

- 21 - Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hin- dert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

- 22 -

3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a).

4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Beweismittel 4.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personal- beweise die Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 3, 5, 7) sowie die Aussagen der Privatklägerin (D1 act. 4, 6, 8) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin N._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (D1 act. 9). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 42 und act. 44). Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Chatver- lauf zwischen den Parteien (D1 act. 15) – sofern dieser zugunsten des Beschuldig- ten gewürdigt wird – der vom Beschuldigten eingereichte Teil des Chatverlaufs (D1 act. 14), eine Reisevollmacht (D1 act. 11), diverse Schreiben der Privatklägerin (D1 act. 5, Beilage 1; D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4) sowie die Audionachrichten der Parteien (D1 act. 16) im Recht. 4.1.2 Vorliegend geht es hauptsächlich um die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Einwilligung der Privatklägerin in den weiteren Verbleib von H._____ in Indien sowie um die vom Beschuldigten an die Privatklägerin versendeten Nachrichten. Da die Aussagen der beiden Beteiligten (Beschuldigter und Privatklägerin) diametral auseinander gehen und bei Durchsicht derselben auffällt, dass sie auf beiden Seiten von diversen Schwankungen und Ungereimtheiten durchzogen sind, wird vordergründig auf die in den Akten liegenden Sachbeweismittel abzustellen sein. Demnach soll den Aussagen der Parteien sowie von Dritten bloss – aber immerhin – ergänzende Bedeutung zukommen, weshalb auf diese an entsprechender Stelle zurückzukommen sein wird.

- 23 - 4.2 Würdigung der Beweismittel 4.2.1 Betreffend die Einwilligung der Privatklägerin ist zu konstatieren, dass sie dem Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ nach Indien mit der Reisevoll- macht vom 31. Oktober 2023 zugestimmt hat (D1 act. 11). In der Folge erklärte sie sich mit einem unterzeichneten Schreiben damit einverstanden, dass H._____ für mindestens zwei Jahre bei seinen Grosseltern in Indien verbleiben solle, um dort zur Schule zu gehen und sowohl deren Sprache als auch Traditionen zu lernen (D1 act. 5, Beilage 1). Die Privatklägerin bestreitet zwar, dieses Schreiben unter- zeichnet zu haben (D1 act. 8, F/A 15 ff.; act. 44, S. 21), jedoch hat das Gericht mangels weiterer Hinweise – beispielsweise einem Gutachten zur Authentizität der Unterschrift – in dubio pro reo von der Echtheit des Dokuments auszugehen. Als- dann hätten die Parteien gemäss den Aussagen des Beschuldigten vereinbart, dass die Privatklägerin den Sohn H._____ im Februar 2024 nach ihren Ferien in Indien wieder zurück in die Schweiz nehmen werde (D1 act. 3, F/A 5 und 23; D1 act. 5, F/A 21). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Chatverlauf zwi- schen den Parteien ist zumindest ersichtlich, dass über eine Mitnahme von H._____ durch die Privatklägerin gesprochen wurde (D1 act. 14). Auch wenn aus dieser Chatpassage nicht klar hervorgeht, wohin und für wie lange die Privatkläge- rin den Sohn mitzunehmen gedachte, so erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten unter diesem Kontext glaubhaft. Offensichtlich hat die Privatklä- gerin den Sohn H._____, ohne dass die Gründe hierfür von Belang wären, jedoch nicht zurück in die Schweiz gebracht. Hingegen forderte sie den Beschuldigten mit den Schreiben vom 16. Februar 2024 und 23. März 2024 – letzteres wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverlauf der Post nachweislich am 25. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsnummer: …, besucht am 21. März 2025) – zur Rückfüh- rung von H._____ in die Schweiz auf (D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte somit unmissverständlich, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib von H._____ in Indien nicht mehr ein- verstanden war und verlangte, dass der Beschuldigte das Kind in die Schweiz zu- rückbringt. Dem entgegnete der Beschuldigte beispielsweise, dass er das Kind nur zurück in die Schweiz bringe, wenn es dort eine Regelschulklasse besuchen könne (D1 act. 3, F/A 29). Des Weiteren liess der Beschuldigte bereits mit der Audionach-

- 24 - richt vom 29. Januar 2024 – auf welche sogleich zurückzukommen sein wird – ver- lauten, dass er nicht bereit sei das Kind herauszugeben (D1 act. 16). Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt, dass er damit einverstanden sei, wenn die Privatklägerin H._____ in Indien hole. Er werde ihn aber nicht selbst zurückbringen (D1 act. 3, F/A 25; D1 act. 5, F/A 30 und 46 f.; D1 act. 7, F/A 35; vgl. auch act. 49, S. 8 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ in die Schweiz spätestens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verweigerte. 4.2.2 Hinsichtlich der Audionachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin ist festzuhalten, dass die in den Akten liegende Übersetzung (D1 act. 16) identisch mit dem Wortlaut der Anklageschrift ist und sich im Übrigen sinngemäss mit den in den Einvernahmen von Dolmetscher F._____ oder in seiner Gegenwart wiederge- gebenen Übersetzungen deckt (D1 act. 6, F/A 26; D1 act. 8, F/A 37 ff.). Bereits da- mit kann der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten als erstellt betrachtet wer- den. Des Weiteren wurde dieser vom Beschuldigten nie konkret bestritten. Er gab diesbezüglich lediglich zu Protokoll, dass er nichts Schlimmes sage, die Nachrich- ten keine Drohungen enthielten und man diese Sprache unterschiedlich deuten könne (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.). Der Beschuldigte führte indes nicht aus, was in den Audionachrichten seiner Meinung nach wirklich gesagt werde. Zu- dem machte er geltend, die entsprechenden Worte seien in dieser Sprache normal (D1 act. 7, F/A 21 ff.). Damit impliziert er jedoch, entgegen seiner bisher aufgeführ- ten Aussagen, dass in den Audionachrichten doch etwas Schlimmes gesagt wird. Schliesslich führte der Beschuldigte auf Nachfrage, wie er sich dazu stelle, dass er gemäss einer dieser Nachrichten klar nicht bereit sei, das Kind herauszugeben, lediglich aus, er habe diese nicht an die Privatklägerin senden wollen (D1 act. 5, F/A 34). Diese pauschalen und widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldig- ten sind nicht glaubhaft und folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dem- nach ist der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten erstellt und ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 4.2.3 Die im Recht liegende Übersetzung des Chatverlaufs zwischen den Par- teien (D1 act. 15) ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar

- 25 - (vgl. Erw. II. 2.). Infolgedessen lassen sich die entsprechend angeklagten Nach- richten mangels weiterer Beweise nicht erstellen.

5. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die angeklagten Sachverhaltsele- mente mit Bezug auf die Chatnachrichten vom 29. Januar 2024 und 12. Februar 2024 nicht erstellen lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minder- jährigen ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ spätes- tens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verwei- gerte. An dieser Stelle ist pro memoria darauf hinzuweisen, dass für den (ebenfalls angeklagten) Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 eine Einstel- lung zu erfolgen hat (vgl. dazu bereits Erw. II. 1.11). Was den übrigen Anklagesach- verhalt betrifft, bestehen aus Sicht des Gerichts sodann keine gewichtigen, unüber- windlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt mit den entsprechenden Einschränkungen als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselemen- ten – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob der rechtlichen Würdigung der Anklägerin gefolgt werden kann.

2. Entziehen von Minderjährigen 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). 2.1.2 Von Art. 220 StGB werden mit dem Entziehen und der Weigerung der Rückgabe des Kindes zwei Tatvarianten erfasst. Erstere ist vorliegend nicht ein- schlägig, zumal erstellt ist, dass die Privatklägerin mit dem Wechsel des Aufent- haltsortes von H._____ nach Indien einverstanden war. Die zweite Tatvariante setzt voraus, dass sich die minderjährige Person bereits in der Obhut des Täters befindet und dieser zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet ist. Eine blosse Unter- lassung der Rückgabe genügt demnach noch nicht. Der Täter muss vielmehr durch explizites oder konkludentes Verhalten gegen aussen zum Ausdruck bringen, dass er die Wiederherstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhin- dern möchte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich auf entsprechende Aufforderung hin mündlich oder schriftlich weigert, die minderjährige Person zu übergeben (BSK StGB-ECKERT, Art. 220 N 27 ff.). 2.1.3 Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind Inhaber der elter- lichen Sorge über das gemeinsame Kind H._____, geboren am tt.mm.2016. Ge- mäss Scheidungsurteil vom 23. März 2023 wurde ihnen die alternierende Obhut zugeteilt, wobei H._____ am Wohnsitz der Privatklägerin gemeldet ist (D1 act. 10).

- 27 - Vorliegend brachte der Beschuldigte das gemeinsame Kind H._____ am 1. Novem- ber 2023 nach Indien. Der neunjährige Sohn befindet sich bis heute bei den Eltern des Beschuldigten in I._____. Folglich bestimmt der Beschuldigte faktisch über den Aufenthaltsort von H._____, womit sich dieser seit dem 1. November 2023 in des- sen Obhut befindet. Weiter gab der Beschuldigte trotz Aufforderung der Privatklä- gerin, von welcher er spätestens seit dem 25. März 2024 weiss, mehrfach klar zum Ausdruck, dass er die Rückführung von H._____ in die Schweiz verweigert. Sei dies, indem er die Herausgabe teilweise komplett verweigerte, oder nicht bereit war, das Kind selbst zurück in die Schweiz zu bringen. 2.1.4 Betreffend die rechtliche Verpflichtung des Beschuldigten ist zunächst fest- zuhalten, dass dieser einem erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ zurück in die Schweiz zugestimmt hat. Infolgedessen ist er auch zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Die Parteien haben jedoch vereinbart, dass die Privatklä- gerin den Sohn zurück in die Schweiz bringt. Demgemäss wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ihr Kind nicht in Indien abgeholt habe. Sie habe die Gelegenheit hierzu gehabt, indem sie mehrfach nach Indien gereist sei und auch genau gewusst habe, wo sich H._____ aufhalte. Es sei der Privatklägerin zumindest während ihrer Aufenthalte in Indien zumutbar gewesen, die Rückkehr von H._____ in die Wege zu leiten. Sie habe aber nie behauptet und auch nicht ansatzweise belegt, dass sie sich jemals in Indien um eine Rückkehr von H._____ bemüht habe. So hätte sie in Indien bei- spielsweise Unterstützung von den zuständigen Behörden beanspruchen können, um ihr Kind zurückführen zu können. Ihren Aussagen zufolge lebe ihre Familie zu- dem nur 40 Minuten Autofahrt vom Aufenthaltsort von H._____ entfernt. Dies sei für indische Verhältnisse ein Katzensprung. Unerklärlich sei ferner, weshalb die Pri- vatklägerin nicht einmal bei ihrer Familie Hilfe beansprucht habe, zumal ihr Bruder Polizist sei (zum Ganzen: act. 49, S. 12 ff.). 2.1.5 Dem entgegnete die Privatklägerin, sie habe Angst vor der Familie des Be- schuldigten. Seine Mutter habe ihr telefonisch gedroht und auch Dritte hätten ihr telefonisch nahe gelegt, H._____ solle in Indien bleiben, ansonsten ihrer Familie etwas passieren würde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass Strafanzeigen

- 28 - gegen die Privatklägerin und deren Familie in Indien eingereicht worden seien, wo- durch das Unterfangen einer Rückführung von H._____ weiter erschwert worden sei. Im Übrigen habe die Privatklägerin diesbezüglich von der Polizei in Indien keine Unterstützung erhalten. Vielmehr hätten ihr die Behörden in Indien mitgeteilt, dass sie dies in der Schweiz klären müsse. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe H._____ nach Indien gebracht und dort in der Schule angemel- det, weshalb er für die Rückführung besorgt sein solle (zum Ganzen: act. 47, S. 6 ff.; Prot. S. 21 ff.). Bei einer strengen Betrachtung der Voraussetzungen von Art. 220 StGB wurde der Tatbestand zeitweise bereits erfüllt, indem der Beschuldigte die Herausgabe von H._____ teilweise vollständig verweigerte. Es stellt sich nun die Frage, wie die rest- liche Zeit zu beurteilen ist, in welcher der Beschuldigte lediglich verweigerte, den Sohn selbst zurück in die Schweiz zu bringen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Parteien voneinander geschieden sind und beide anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. März 2025 angaben, ihr Eheleben sei sehr schlecht gewesen (act. 42, S. 10 ff.; act. 44, S. 8 ff.). Bereits anhand der Migrationsakten, Gewalt- schutzverfügungen und der zahlreichen Strafanzeigen lässt sich erkennen, dass die Ehe der Parteien von wiederholten und gewaltreichen Konflikten geprägt war (vgl. etwa D4 act. 1 bis 8; Migrationsakten). Von den angeblichen Drohungen der Familie des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen indes keine Beweis- mittel bei den Akten. Aufgrund der belasteten Vorgeschichte zwischen den Par- teien, des schwankenden Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die Heraus- gabe des Kindes – mithin den ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschul- digten – sowie des angespannten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten kann das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin nach Indien reisen kann bzw. konnte, um H._____ ohne Weiteres bei der Familie des Beschul- digten abzuholen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin hätte die Unterstützung der zuständigen Behörden oder ihres "Polizistenbruders" in An- spruch nehmen können, gesteht sie dies selbst ein, zumal ein Beizug der Behörden nicht notwendig wäre, wenn der Privatklägerin nicht zumindest mittelbar die Her- ausgabe ihres Kindes verweigert würde. In dieser Konstellation wäre der Beschul- digte verpflichtet gewesen, in irgendeiner Form einen Beitrag zu leisten (z.B. Be-

- 29 - nachrichtigung der Schule, Anweisung der Eltern, Kontaktaufnahme mit der Bei- ständin etc.), damit H._____ zeitnah in die Schweiz zurückkehren und die Privat- klägerin ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen kann, zumal sich das Kind in seinem Machtbereich aufhält. Damit ist der objektive Tatbestand der Weigerung der Rückgabe bzw. des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB spätestens seit dem 25. März 2024 erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 220 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Der Beschuldigte wusste und weiss nach wie vor, dass er H._____ in Indien gelassen hat und sich dieser damit faktisch in seiner Obhut befindet. Spätestens seit dem 25. März 2024 weiss der Beschuldigte auch von der Aufforderung der Pri- vatklägerin, das Kind zurück in die Schweiz zu bringen. Sodann ist dem Beschul- digten bewusst, dass beide Parteien Inhaber der elterlichen Sorge sind und er das Kind – nachdem eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht ohne den Willen der Privatklägerin in Indien behalten kann. Auch weiss der Beschuldigte um die belastete Vorgeschichte der Parteien, die von ihm ausgegangenen Drohungen und um das angespannte Verhältnis zwischen seiner Familie und der Privatkläge- rin. Dennoch entschied er sich wiederholt dazu, die Herausgabe von H._____ ex- plizit zu verweigern. Dies im Wissen, dass es für die Privatklägerin nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist, das Kind ohne seine Mitwirkung aus seinem Machtbereich zu entnehmen. Folglich handelte der Beschuldigte mit direktem Vor- satz.

- 30 -

3. Mehrfache Drohung 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 3.1.2 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt vor- aus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 1 f.). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere ei- nes solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter die- ses tatsächlich begehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernst gemeint erscheinen und die betroffene Person in Schre- cken oder Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261). 3.1.3 Mit der ersten Audionachricht vom 29. Januar 2024 stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, dass er sie nicht mehr in die Nähe ihres Kindes las- sen werde. Die Trennung eines Elternteils von seinem Kind stellt ein schwerwie- gendes Übel und im Kontext von Art. 220 StGB ein Vergehen dar, welches objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der ehelichen Vorgeschichte der Parteien und der Tatsache, dass der Sohn im Machtbereich der Familie des Beschuldigten zu verorten war sowie, dass sich die Parteien in einem Streit über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes befanden, erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin die Worte des Beschuldigten ernst nahm und in Angst und Schrecken versetzt wurde.

- 31 - 3.1.4 Sodann stellte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der zweiten Audio- nachricht vom 29. Januar 2024 in Aussicht, er werde sie aus der Schweiz ausschaf- fen lassen. Auch wenn die notwendige Schwere durchaus erreicht werden könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dies in die Tat umset- zen könnte. Aus objektiver Warte müssten sich einer vernünftigen Person begrün- dete Zweifel an der Verwirklichung dieses in Aussicht gestellten Übels aufdrängen. Infolgedessen erscheint das vom Beschuldigten angedrohte Übel als nicht von ihm abhängig, womit keine schwere Drohung vorliegt. Im Übrigen ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. 3.1.5 Schliesslich drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der dritten Au- dionachricht vom 29. Januar 2024 an, ihr einen körperlichen Schaden zuzufügen, indem er sagte, er werde ihr "in Arsch zerreissen". Aufgrund der konfliktgeprägten Ehe, in welcher es unbestrittenermassen auch mehrfach zum Austausch von Ge- walt gekommen ist, erscheint plausibel, dass die Privatklägerin befürchtete, der Be- schuldigt werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen. Das Spektrum physi- scher Gewalt ist gross, weshalb man vernünftigerweise nicht bloss mit einem ge- ringfügigem Schaden zu rechnen hat. Gemäss vorstehender Erwägung sind An- drohungen gegen Leib und Leben sodann schwer zu gewichten. Zudem deutet auch der vom Beschuldigten verwendete Wortlaut nicht auf einen Bagatellbereich hin. Entsprechend ist von einem schwerwiegenden Übel auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl durch die erste als auch die letzte Audionachricht erfüllt ist. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken oder Angst versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat und sich bewusst gewesen ist oder für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft.

- 32 - 3.2.2 Der Beschuldigte wusste von den wiederholten und gewaltreichen Konflik- ten zwischen den Parteien. Er wusste auch, dass die Privatklägerin verzweifelt ihr Kind wieder bei sich haben möchte, zumal er sich genau aus diesem Grund in ei- nem Streit mit ihr befand. Demzufolge war sich der Beschuldigte ebenso bewusst, dass seine Worte geeignet sind, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu ver- setzen. Dennoch nahm er sie absichtlich hintereinander auf und sendete sie an die Privatklägerin, um diese zu verängstigen und seine Machtposition im vorherrschen- den Streit zu demonstrieren. Entsprechend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

4. Mehrfache Beschimpfung 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 4.1.2 Mit Art. 177 Abs. 1 StGB werden in erster Linie reine Werturteile bzw. blosse Ausdrücke der Missachtung, die sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, sog. Formalinjurien, unter Strafe gestellt. Gleichzeitig handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Vorwürfe unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Verletzten zu schädigen, jedoch nur diesem gegenüber geäussert werden, oder aber wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rah- men des sachlich Vertretbaren hält (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 1 ff.). 4.1.3 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin in den drei Au- dionachrichten vom 29. Januar 2024 als Schlampe, Schwesterficker, Hündin, billige Frau und unerlaubtes Kind. Es handelt sich durchgängig um Ausdrücke, die der reinen Herabsetzung des Empfängers dienen. Selbst wenn sie sich auf beweisbare Tatsachen stützten, wofür keinerlei Anzeichen vorliegen, wäre das sachlich vertret- bare Mass überschritten, zumal nicht die Schädigung des Rufs, sondern die Er- niedrigung im Vordergrund steht. Aufgrund der Tatsache, dass die Nachrichten le-

- 33 - diglich der Privatklägerin gesendet wurden, ist der objektive Tatbestand der Be- schimpfung – unabhängig davon, ob es sich um reine oder gemischte Werturteile handelt – mehrfach erfüllt. 4.2 Subjektiver Tatbestand 4.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei sich dieser nicht auf die Vertretbarkeit einer Äusserung beziehen muss (BSK StGB-RI- KLIN, Art. 177 N 14). Ein eventualvorsätzliches Handeln ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügend. 4.2.2 Der Beschuldigte nahm die Audionachrichten bewusst auf und sendete sie im Wissen um deren Inhalt willentlich an die Privatklägerin. Dies geschah innerhalb eines Streits, womit es offensichtlich das Ziel des Beschuldigten war, die Privatklä- gerin durch seine Worte herabzusetzen. Er handelte demnach mit direktem Vor- satz. 4.3 Provokation und Retorsion 4.3.1 Das Gesetz lässt in den Fällen von Provokation und Retorsion Selbstjustiz in Form von Beschimpfungen zu, sofern der Rahmen des Bagatellbereichs nicht überschritten wird (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 19). Entsprechend kann der Rich- ter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebühr- liches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB) oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden ist (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4.3.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – welche zugunsten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden müssen – ist festzuhalten, dass sie einen sehr rauen Umgangs- ton miteinander pflegen und sich gegenseitig immer wieder mit wüsten Schimpf- wörtern und Beleidigungen zudecken (D1 act. 15; vgl. auch act. 49, S. 19). So hat- ten sie auch über den 28. und 29. Januar 2024 hinweg einen heftigen Streit, in wel- chem sie sich gegenseitig durchgehend provozierten und beschimpften und wel- cher schliesslich mit den angeklagten Audionachrichten des Beschuldigten endete

- 34 - (D1 act. 15, S. 39 ff.). Folglich wurden beidseitig die Tatbestandselemente der Pro- vokation und Retorsion erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Strafe zu befreien ist.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Mit Bezug auf die mehr- fache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist infolge Provokation und Retor- sion von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2; 144 IV 313, E. 1.1.1; 137 IV 57, E. 4.3.1; 134 IV 97, E. 4.2).

- 35 - 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014, SB140287-O, mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzli- chen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer- den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff., m.w.H.). 1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit glei- chem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe ge- eignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra-

- 36 - fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erschei- nen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksich- tigen. 1.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Aspe- rationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des

- 37 - Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu be- rücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3). Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen (Wei- gerung der Rückgabe) im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht: Entziehen von Minderjähri- Art. 220 StGB FS bis 3 Jahre oder GS gen Drohung Art. 180 StGB FS bis 3 Jahre oder GS FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe 2.2 Für das Entziehen von Minderjährigen und die mehrfache Drohung kom- men vorliegend aufgrund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für die mehrfachen Drohungen erweist sich vorliegend ange- sichts des engen Konnexes zum Hauptdelikt des Entziehens von Minderjährigen (vgl. D1 act. 15 und 16) sowie insbesondere des Umstands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – weniger eingriffsintensiven und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheblich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. 2.3 Der Beschuldigte hat im Verlaufe des vorliegend interessierenden Zeitrau- mes mehrere Tatbestände erfüllt. Aufgrund der Deliktsmehrheit hat eine Strafschär- fung zu erfolgen, was zu einer Straferhöhung und einer theoretisch möglichen Aus-

- 38 - weitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchsten Strafmass bedrohte Straftat eine Ein- satzstrafe festzulegen ist. Vorliegend weisen beide erfüllten Straftatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen auf. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist auf das Ent- ziehen von Minderjährigen abzustellen, da diese Straftat konkret die höhere Strafe nach sich zieht und vom Verschulden her schwerer zu gewichten ist. Schliesslich ist anzumerken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) 1.1 Tatkomponenten 1.1.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn nicht nur für wenige Tage oder Wochen der Privatklägerin vorenthielt. Ausgehend vom 25. März 2024 erstreckt sich der Tatzeitraum (bis heute) vielmehr auf rund zwölf Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass der ge- meinsame Sohn sich im fernen Ausland in Indien aufhält, was aufgrund der räum- lichen Distanz im Vergleich zu einem Vorenthalten im Inland faktisch einen schwer- wiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellt. Hinzu kommt, dass dadurch auch eine Rückführung des Sohnes weniger greifbar er-

- 39 - scheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung spätestens seit November 2024 per WhatsApp oder Videoanruf regelmässigen, d.h. einmal wöchentlichen, Kontakt zu ihrem Sohn pflegt. Davor war der Kontakt zum gemeinsamen Sohn von Unterbrü- chen gekennzeichnet. Das letzte Telefonat mit ihrem Sohn dauerte ca. 30-40 Mi- nuten. Im Rahmen dieses Telefonats erfuhr die Privatklägerin, dass es ihrem Sohn gut geht. Im Weiteren konnte die Privatklägerin ihrem Sohn eine Geburtstagstorte schicken lassen. Sie weiss auch, wo sich ihr Sohn aufhält und verfügt über Infor- mationen betreffend dessen Unterkunft und Schule (zum Ganzen: act. 44, S. 13 ff.). Diese Umstände machen das Verhalten des Beschuldigten weder legal noch entschuldbar, aber sie sind im Rahmen der Bemessung des objektiven Tat- verschuldens verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Privatklägerin ihren Sohn unbestrittenermassen seit Oktober 2023 nicht mehr in ihren Armen gehalten hat. Die Gefahr einer Ent- fremdung ist immanent vorhanden, zumal der gemeinsame Sohn erst neun Jahre alt ist und in diesem Alter die Nähe zu Vater und Mutter von essentieller Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wächst der gemeinsame Sohn aktuell weder beim Vater noch bei der Mutter auf, sondern bei seinen Grosseltern väterlicherseits. 1.1.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht wohl das Beste für seinen Sohn tun will und ihn nur deshalb nicht in die Schweiz zurück- bringen wollte. Der Beschuldigte hegte eine offensichtliche Ablehnung gegen die

- 40 - vor der Ausreise des Sohnes durch die Behörden angeordnete Einschulung in der Stiftung O._____. Der Beschuldigte hat sich darum gekümmert, dass der gemein- same Sohn in Indien in einer Privatschule beschult wird. Er übernimmt die Schul- kosten alleine und lässt über seine Eltern die Betreuung des Sohnes sicherstellen (vgl. D1 act. 3, F/A 6 ff.; D1 act. 15; act. 44, S. 26 f.). Es lagen bei ihm folglich nicht bloss egoistische Beweggründe vor. Gleichwohl verstiess der Beschuldigte be- wusst und willentlich gegen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, welche sich aus der von den Ehegatten unterzeichneten Teilvereinbarung vom 30. September bzw. 10. Oktober 2022 und dem darauf beruhenden Scheidungsurteil vom 23. März 2023 ergeben, wonach den geschiedenen Ehegatten die elterliche Sorge gemein- sam zusteht (D1 act. 10; vgl. auch Art. 301a ZGB). Er verunmöglichte der Privat- klägerin den persönlichen und innigen Kontakt zu ihrem Kind. Obwohl er auch mit der Beiständin, Frau N._____, bzw. mit der von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eingesetzten Fachperson Abmachungen getroffen hatte (vgl. D1 act. 9, F/A 22 ff.), setzte er sich mit Wissen und Willen auch darüber hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Verschuldenskomponente vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Entzie- hens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB angesichts des möglichen Spektrums gerade noch leicht, die Strafe also im oberen Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen. 1.2 Täterkomponenten

a) Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich-

- 41 - keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).

b) Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist auf die einschlägigen Akten zu verweisen. Von besonderer Bedeutung erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Person (vgl. D1 act. 3, F/A 42 ff.; D1 act. 5, F/A 58 ff.; act. 42, S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist am tt. Dezem- ber 1981 in I._____ (Indien) geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Seine Kindheit beschrieb er als sehr gut. Nach dem Besuch der obligatorischen Grundschule besuchte er weitere Schulen und absolvierte einen Bachelor im Bereich Business Administration am College bzw. der Universität, wo- bei er das Studium nach zwei Jahren abbrach, um Vollzeit zu arbeiten. Der Be- schuldigte lebte anschliessend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2012 in Polen, bevor er im September 2012 in die Schweiz kam. Hier arbeitete er zu Beginn in der Gas- trobranche und heute besitzt er selber ein Restaurant. Zudem ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der P._____ GmbH, mit welcher er sein Restaurant führt. Ak- tuell verdient der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– pro Monat. Er hat heute noch Schulden in Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche von einem Kredit für den Aufbau seines Restaurants herrühren. Diese Schulden werden vom Beschuldigten mit monatlichen Raten à Fr. 1'200.– amorti- siert. Weiter hat der Beschuldigte in Polen eine Tochter, für welche er monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 300.– bezahlt. In seiner Freizeit schwimmt der Beschuldigte, geht in die Sauna oder betreibt Krafttraining (zum Ganzen: act. 42, S. 22 ff.). Diese Umstände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten.

c) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (D1 act. 20/1), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann er- wartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4).

d) Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Tä- ters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb,

- 42 - das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend bestritt der Beschuldigte seine Taten von Anfang an und bis zum Schluss. Zwar kooperierte er mit den Strafbehör- den. Eigentliche Reue oder Einsicht in seine Taten sind beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich H._____ nach wie vor in Indien. An- strengungen zu einer Rückführung des Kindes haben (noch) nicht stattgefunden. Demzufolge hat unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung zu erfolgen.

e) Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in per- sönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung ei- ner Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu er- folgen hat.

f) Insgesamt führt die Täterkomponente somit weder zu einer Strafminderung noch zu einer Straferhöhung. Sie ist folglich neutral zu werten, womit es bei der festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für das Entziehen von Minderjährigen bleibt.

2. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere für die mehrfache Drohung ist zu konstatie- ren, dass der Beschuldigte bei den Drohungen eine sehr aggressive Tonalität ver- wendete. Er bedrohte die Privatklägerin oder ihr nahestehende Personen aber nicht etwa mit dem Tod, schweren gesundheitlichen Schädigungen oder dergleichen. So gesehen wirkt die Formulierung "Arsch zerreissen" verschuldensmässig als sehr leicht. Weiter kommt relativierend hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein allgemein rauer Umgangston herrschte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten ergibt (vgl. D1 act. 15). Die Parteien deckten sich wieder-

- 43 - holt mit Schimpftiraden zu, wobei auch die Familienangehörigen des jeweils andern nicht verschont blieben. Etwas gewichtiger erscheint der angedrohte Nachteil, wo- nach die Privatklägerin ihren Sohn nicht mehr sehen dürfe, zumal der gemeinsa- men Sohn bei der Familie des Beschuldigten in Indien wohnt und der Privatklägerin vorenthalten wird. Insgesamt betrachtet ist das objektive Tatverschulden hinsicht- lich der mehrfachen Drohung als leicht zu beurteilen. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Besondere Gründe, welche sein Handeln in subjektiver Hinsicht als weniger schwerwiegend erscheinen lassen, liegen nicht vor. 2.1.3 Hypothetische Einzelstrafe In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheint aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen. 2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erw. V. B. 1.2 verwiesen werden. Die Täterkomponenten haben demgemäss kei- nen Einfluss auf die hypothetische Einzelstrafe.

3. Konkrete Gesamtstrafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für das Ent- ziehen von Minderjährigen als schwerste begangene Straftat somit eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei fällt in Betracht, dass die mehrfache Drohung, welche für sich allein mit 2 Monaten zu bestrafen wäre, in einem engen sachlichen, situativen und zeitli- chen Zusammenhang mit dem Entziehen von Minderjährigen steht. Entsprechend erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angemessen. Daraus

- 44 - resultiert eine konkrete Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen erscheint.

4. Vollzug 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.). 4.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Be- schuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vorstrafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftaten ereigne- ten sich aufgrund der konfliktgeladenen Situation im Rahmen einer gescheiterten (Liebes-)Beziehung, welcher der gemeinsame Sohn entsprungen ist. Das Arbeits- verhalten des Beschuldigten und seine Schuldenamortisation deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be-

- 45 - schuldigte nun wieder auf seine Arbeit konzentrieren wird, wie er dies ausdrücklich betont hat (vgl. etwa act. 42, S. 17). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er seine Lehren aus dem Strafverfahren gezogen hat und in Zukunft nicht wieder straf- fällig wird. Mithin ist von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die ge- samte Freiheitsstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 4.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 1.2 genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden

- 46 - entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent- scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 716.70 zuzüg- lich Zins zu 5% seit 18. November 2023 zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin auch den weiteren delik- tisch verursachten Schaden (z.B. allfällige Kosten der weiterführenden Therapie) zu ersetzen, soweit dieser nicht von einer Versicherung gedeckt wird (act. 36, S. 1). Zur Begründung liess die Privatklägerin ausführen, dass sie seit November 2023 regelmässig ihren Hausarzt Dr. Q._____ und einmal ihre Physiotherapeutin Frau R._____ besucht habe. Darüber hinaus habe sie sich bei Dr. S._____ in psycho- therapeutische Behandlung begeben. Weiter habe sie regelmässig Medikamente gegen anhaltende Kopfschmerzen einnehmen müssen. Schliesslich habe sie – wenn ihre behandelnden Ärzte keinen Termin hätten vergeben können – auch an- dere Fachpersonen aufgesucht. Insgesamt seien dadurch nicht gedeckte Kosten für die Privatklägerin in Höhe von Fr. 716.70 entstanden (zum Ganzen: act. 36,

- 47 - S. 2 f.). Als Beleg hierfür liess sie diverse Abrechnungen ihrer Krankenkasse ein- reichen (act. 38/1-10). 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die eingereichten Arztschreiben und Rechnungen nicht belegen würden, dass diese Kosten mit dem angeklagten Vorfall zusammenhängen würden. Insbesondere sei die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 bei Dr. Q._____ in Behandlung, mithin bereits zu einem Zeitpunkt, welcher rund zwei Monate vor der Reise des gemeinsamen Sohnes nach Indien zu verorten sei. Daraus folge, dass die Behandlung der Privat- klägerin nicht mit dem angeklagten Vorfall in einem Zusammenhang stehen könne (act. 49, S. 20 f.). 2.4 In Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Privatklägerin die jeweiligen Arztbesuche wahrnahm. Ferner fällt mit Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. Q._____ vom 20. Dezember 2024 auf, dass die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 von ihm behandelt wurde (act. 38/11). Auch die anderen Behandlungen erfolgten vor dem 25. März 2024, mithin noch bevor dem Beschuldigten ein rechtswidriges Handeln zugerechnet werden kann. Eine Kausalität zwischen der Behandlung der Privatklägerin und der strafbaren Hand- lung des Beschuldigten ist damit nicht erkennbar. Mit anderen Worten fehlt es an einem Nachweis für die Kausalität der geltend gemachten Schadenersatzforde- rung, weshalb sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Damit einher- gehend ist der Beschuldigte auch nicht dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin allfälligen weiteren, in der Zukunft liegenden Schaden zu ersetzen.

3. Genugtuung 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und

- 48 - Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-SCHNYDER,

7. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 11; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese wider- rechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungs- forderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.2 Die Privatklägerin liess die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2023 beantragen (act. 36, S. 1). Diesbezüglich liess sie als Begründung anführen, dass ihr bis heute seit rund einem Jahr und zwei Monaten ihr Kind vorenthalten werde. Die Privatklägerin habe seit der Ausreise und Nichtrückkehr ihres Sohnes nur äusserst selten Kontakt zu diesem, weil der Beschuldigte ihr nicht einmal das zugestehe. Der gemeinsame Sohn werde seit seiner Verbringung nach Indien systematisch entfremdet. Es fühle sich für die Privatklägerin aktuell so an, als würde ihr Sohn für sie nicht mehr exis- tieren. Infolgedessen sei die Privatklägerin schwer und andauernd belastet, zumal sie sich in ständiger Sorge um das Wohlergehen des Sohnes bei gleichzeitiger Ohnmacht befinde. Sie sei dem Wohlwollen des Beschuldigten gänzlich ausgelie- fert und sie erhalte keine Informationen über den gemeinsamen Sohn. Diese Situa- tion sei durch die massiven Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschul- digten zusätzlich erschwert worden. Die Privatklägerin sei auf diverse Behandlun-

- 49 - gen angewiesen. Sie leide an Spannungskopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstö- rungen, einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion. Über- dies habe sie regelmässig Alpträume. Die vorgenannten Beeinträchtigungen seien offensichtlich auf das Ereignis vom November 2023 und die darauffolgende Zeit zurückzuführen, weshalb der Beschuldigte dafür verantwortlich gemacht werde (zum Ganzen: act. 36, S. 3 f.). 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, dass die im Recht lie- genden Gesundheitsakten der Privatklägerin nicht auf medizinischen Untersuchun- gen basieren würden. Vielmehr würden die eingereichten Arztzeugnisse bzw. The- rapieberichte einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin beruhen und damit reine Gefälligkeitszeugnisse darstellen (act. 49, S. 21). 3.4 Im vorliegenden Fall wird das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend Entziehen von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis

22. Januar 2024 eingestellt. Für den Zeitraum ab 25. März 2024 wird der Beschul- digte jedoch schuldig gesprochen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Beschuldigten ein nicht unerhebliches Verschulden. Er verletzte widerrechtlich und schuldhaft das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin, wobei diese Verletzung nach wie vor andauert. Dadurch wird die Privatklägerin auch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, stellt doch der Umstand, dass ihr Sohn ihr vollständig entzogen wird, ein schwerwiegender Eingriff in ihr (Mit-)Bestimmungsrecht und in ihre Gefühlswelt dar. Das seelische Leiden einer Mutter, deren Kind, welches sie seit der Geburt betreut, ihr ab dem Alter von 7.5 Jahren vollständig entzogen wird, ist als erheblich zu be- zeichnen. Ein solches Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden Zustand geführt hat, ist offenkundig lebensprägend. Entsprechend wird im Bericht von Dr. S._____ in nachvollziehbarer Weise hervorgehoben, dass die seit dem Entzie- hen bzw. der verweigerten Rückgabe bestehende Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes und die inzwischen überjährige Dauer des Fehlens des persönlichen Kontakts zwischen der Mutter und ihrem eigenen Kind einen nur schwer zu ertra- genden Zustand darstellt, welcher bei der Privatklägerin ein massives Kontrollver- lusterleben, Demütigung, Entwertung sowie Statusverlust mit sich bringt und eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes bedeutet (vgl.

- 50 - act. 38/12). Die gegenständliche Tat stellt zweifellos eine Belastung für die Privat- klägerin dar, deren Ende für sie nicht absehbar ist. Dies wird die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeiten müssen. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin über WhatsApp oder per Telefon einen regelmässigen Kontakt zu ihrem Sohn pflegen kann und von Beginn an weiss, wo er sich aufhält und welche Schule er besucht. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzumerken, dass die Privatklägerin damit einverstanden war, dass der gemeinsame Sohn zumindest bis Februar 2024 in Indien verbleiben sollte (vgl. D1 act. 15). Weiter ist zu erwähnen

– und dies geht aus den Untersuchungs- und den beigezogenen Migrationsakten klar hervor – dass die Privatklägerin auch wegen der jahrelangen starken Stress- belastung im familiären Umfeld, nämlich dem Konflikt mit ihrem Ex-Mann, gelitten hat und sie deshalb im Jahr 2018 in die Klinik Schlosstal eingewiesen wurde (vgl. Migrationsakten, S. 72). 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.– nebst Zins zu 5% seit 25. März 2024 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der

- 51 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.– (act. 21). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger, X._____, anlässlich der Haupt- verhandlung vom 20. März 2025 seine (provisorische) Honorarnote ein (act. 45). Darin hat er für seine gesamten Aufwendungen ein Honorar von Fr. 9'966.05 (Fr. 8'888.– Aufwand, Fr. 331.30 Barauslagen, Fr. 746.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu ent- schädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklu- sive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten im Um- fang von insgesamt elf Stunden ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf total Fr. 12'582.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 1.3.3 Für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin hat Rechtsanwältin MLaw Y2._____ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen und diejenigen von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ von insgesamt Fr. 14'907.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht, wobei die Aufwendungen für die Hauptver- handlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurden (Fr. 4'041.– + Fr. 10'866.30;

- 52 - act. 46/1-2). Die geltend gemachten Positionen erweisen sich teilweise als über- höht. So fällt auf, dass für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft (ohne Berücksichtigung der Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung und des Urteils) ein Aufwand von 17.41 Stunden aufgeführt wird. Ein derart hoher Auf- wand für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft erscheint nicht als angemessen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat sich bei der Kommuni- kation mit der Klientschaft grundsätzlich auf das Notwendige zu beschränken. Eine allfällige soziale Komponente im Sinne weitergehender Auskünfte kann daher nicht berücksichtigt werden. Vorliegend erscheint es angemessen, den geltend gemach- ten Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Weiter fällt in Betracht, dass Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für das Studium von Plädoyer und Akten sowie Vorbereitung der Hauptverhandlung 4.58 Stunden aufgewendet hat. Dieser Aufwand ist jedoch le- diglich der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Stellvertretung für Rechtsanwältin MLaw Y1._____ geschuldet. Gemäss Leitfa- den für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird der Zeitaufwand für die Übernahme eines Mandats grundsätzlich nicht entschädigt. Dies gilt auch für den Fall von Stellvertretungen, zumal der entstandene Zusatzauf- wand aufgrund der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ nicht kausal mit der Wahrung der Rechte der Privatklägerin, sondern mit persönlichen Umständen der Mandatsinhaberin – vorliegend Abwesenheit infolge Mutterschaft (vgl. act. 40) – zusammenhängt. Von den insgesamt 63.83 Stunden sind deshalb 13.28 Stunden zu streichen. Unter Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin verbleibt ein zu ent- schädigender Aufwand von 49.55 Stunden. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin auf insgesamt Fr. 12'004.10 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten

- 53 - nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend des Entziehens von Minderjährigen sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 wird das Strafverfahren eingestellt und mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung er- folgt ein Freispruch. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind je zur Hälfte einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. September 2024 (eingegangen am 26. September

2024) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Anklägerin) An- klage gegen A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung (act. 22).

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

E. 1.1.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn nicht nur für wenige Tage oder Wochen der Privatklägerin vorenthielt. Ausgehend vom 25. März 2024 erstreckt sich der Tatzeitraum (bis heute) vielmehr auf rund zwölf Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass der ge- meinsame Sohn sich im fernen Ausland in Indien aufhält, was aufgrund der räum- lichen Distanz im Vergleich zu einem Vorenthalten im Inland faktisch einen schwer- wiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellt. Hinzu kommt, dass dadurch auch eine Rückführung des Sohnes weniger greifbar er-

- 39 - scheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung spätestens seit November 2024 per WhatsApp oder Videoanruf regelmässigen, d.h. einmal wöchentlichen, Kontakt zu ihrem Sohn pflegt. Davor war der Kontakt zum gemeinsamen Sohn von Unterbrü- chen gekennzeichnet. Das letzte Telefonat mit ihrem Sohn dauerte ca. 30-40 Mi- nuten. Im Rahmen dieses Telefonats erfuhr die Privatklägerin, dass es ihrem Sohn gut geht. Im Weiteren konnte die Privatklägerin ihrem Sohn eine Geburtstagstorte schicken lassen. Sie weiss auch, wo sich ihr Sohn aufhält und verfügt über Infor- mationen betreffend dessen Unterkunft und Schule (zum Ganzen: act. 44, S. 13 ff.). Diese Umstände machen das Verhalten des Beschuldigten weder legal noch entschuldbar, aber sie sind im Rahmen der Bemessung des objektiven Tat- verschuldens verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Privatklägerin ihren Sohn unbestrittenermassen seit Oktober 2023 nicht mehr in ihren Armen gehalten hat. Die Gefahr einer Ent- fremdung ist immanent vorhanden, zumal der gemeinsame Sohn erst neun Jahre alt ist und in diesem Alter die Nähe zu Vater und Mutter von essentieller Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wächst der gemeinsame Sohn aktuell weder beim Vater noch bei der Mutter auf, sondern bei seinen Grosseltern väterlicherseits.

E. 1.1.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht wohl das Beste für seinen Sohn tun will und ihn nur deshalb nicht in die Schweiz zurück- bringen wollte. Der Beschuldigte hegte eine offensichtliche Ablehnung gegen die

- 40 - vor der Ausreise des Sohnes durch die Behörden angeordnete Einschulung in der Stiftung O._____. Der Beschuldigte hat sich darum gekümmert, dass der gemein- same Sohn in Indien in einer Privatschule beschult wird. Er übernimmt die Schul- kosten alleine und lässt über seine Eltern die Betreuung des Sohnes sicherstellen (vgl. D1 act. 3, F/A 6 ff.; D1 act. 15; act. 44, S. 26 f.). Es lagen bei ihm folglich nicht bloss egoistische Beweggründe vor. Gleichwohl verstiess der Beschuldigte be- wusst und willentlich gegen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, welche sich aus der von den Ehegatten unterzeichneten Teilvereinbarung vom 30. September bzw. 10. Oktober 2022 und dem darauf beruhenden Scheidungsurteil vom 23. März 2023 ergeben, wonach den geschiedenen Ehegatten die elterliche Sorge gemein- sam zusteht (D1 act. 10; vgl. auch Art. 301a ZGB). Er verunmöglichte der Privat- klägerin den persönlichen und innigen Kontakt zu ihrem Kind. Obwohl er auch mit der Beiständin, Frau N._____, bzw. mit der von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eingesetzten Fachperson Abmachungen getroffen hatte (vgl. D1 act. 9, F/A 22 ff.), setzte er sich mit Wissen und Willen auch darüber hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Verschuldenskomponente vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Entzie- hens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB angesichts des möglichen Spektrums gerade noch leicht, die Strafe also im oberen Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen.

E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der

- 51 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.– (act. 21).

E. 1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit glei- chem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe ge- eignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra-

- 36 - fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erschei- nen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksich- tigen.

E. 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

E. 1.3.2 Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger, X._____, anlässlich der Haupt- verhandlung vom 20. März 2025 seine (provisorische) Honorarnote ein (act. 45). Darin hat er für seine gesamten Aufwendungen ein Honorar von Fr. 9'966.05 (Fr. 8'888.– Aufwand, Fr. 331.30 Barauslagen, Fr. 746.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu ent- schädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklu- sive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten im Um- fang von insgesamt elf Stunden ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf total Fr. 12'582.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 1.3.3 Für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin hat Rechtsanwältin MLaw Y2._____ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen und diejenigen von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ von insgesamt Fr. 14'907.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht, wobei die Aufwendungen für die Hauptver- handlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurden (Fr. 4'041.– + Fr. 10'866.30;

- 52 - act. 46/1-2). Die geltend gemachten Positionen erweisen sich teilweise als über- höht. So fällt auf, dass für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft (ohne Berücksichtigung der Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung und des Urteils) ein Aufwand von 17.41 Stunden aufgeführt wird. Ein derart hoher Auf- wand für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft erscheint nicht als angemessen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat sich bei der Kommuni- kation mit der Klientschaft grundsätzlich auf das Notwendige zu beschränken. Eine allfällige soziale Komponente im Sinne weitergehender Auskünfte kann daher nicht berücksichtigt werden. Vorliegend erscheint es angemessen, den geltend gemach- ten Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Weiter fällt in Betracht, dass Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für das Studium von Plädoyer und Akten sowie Vorbereitung der Hauptverhandlung 4.58 Stunden aufgewendet hat. Dieser Aufwand ist jedoch le- diglich der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Stellvertretung für Rechtsanwältin MLaw Y1._____ geschuldet. Gemäss Leitfa- den für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird der Zeitaufwand für die Übernahme eines Mandats grundsätzlich nicht entschädigt. Dies gilt auch für den Fall von Stellvertretungen, zumal der entstandene Zusatzauf- wand aufgrund der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ nicht kausal mit der Wahrung der Rechte der Privatklägerin, sondern mit persönlichen Umständen der Mandatsinhaberin – vorliegend Abwesenheit infolge Mutterschaft (vgl. act. 40) – zusammenhängt. Von den insgesamt 63.83 Stunden sind deshalb 13.28 Stunden zu streichen. Unter Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin verbleibt ein zu ent- schädigender Aufwand von 49.55 Stunden. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin auf insgesamt Fr. 12'004.10 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2. Kostenauferlegung

E. 1.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).

E. 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Aspe- rationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des

- 37 - Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu be- rücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3). Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen

E. 1.6 In der Folge teilte Rechtsanwältin Y3._____ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2024 Folgendes mit: "(…) und teile Ihnen wie bespro- chen hiermit auch schriftlich mit, dass ich Frau B._____ nicht mehr vertrete und sie das Verfahren nicht weiterzuführen wünscht. Dazu lege ich Ihnen die E-Mail von Frau B._____ bei." (D1 act. 18/3). Aufgrund der Vollmacht vom 19. De- zember 2023 ist Rechtsanwältin Y3._____ zur Vertretung der Privatklägerin in Strafsachen befugt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen geht damit auch das Recht einher, einen Strafantrag zu stellen oder zurückzuziehen, selbst wenn der Strafantrag von der Privatklägerin selbst gestellt wurde. Entsprechend ist die ein- deutige Erklärung von Rechtsanwältin Y3._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin anzurechnen. Aus diesem Grund kündigte die Staatsanwalt- schaft dem amtlichen Verteidiger und der Privatklägerin mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2024 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend das Ent- ziehen von Minderjährigen durch Erlass einer Einstellungsverfügung an (D1 act. 19/1-2). Dass die vorgenannte Desinteresseerklärung aufgrund einer strafba- ren Täuschung oder eines Zwangs erfolgte, ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei vorgebracht. Folglich ist von einem rechtsgültigen Rückzug des Straf- antrags auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin gemäss E-Mail von D._____ an Staatsanwalt C._____ vom 30. Januar 2024 rund eine Woche spä- ter erklärte, dass sie das Verfahren trotzdem weiterführen wolle, aber mit einer an- deren Rechtsvertretung (D1 act. 18/4). Demnach liegt mit dem Schreiben vom

22. Januar 2024 ein rechtsgültiger Rückzug des Strafantrags vor. Mit Mandatsan- zeige vom 31. Januar 2024 samt Vollmacht (D1 act. 18/5-6) sowie E-Mail bzw. For- mular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 1. Februar 2024 (D1 act. 18/7 und act. 18/17) hat Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens und im Auftrag der Privatklägerin jedoch erneut die Verfolgung und Bestrafung des Be- schuldigten verlangt. Folglich stellt sich die Frage, ob ab diesem Zeitpunkt ein er- neuter Strafantrag vorliegt.

- 9 -

E. 1.7 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stel- len (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Verletzte darf seinen Antrag zwar zurückziehen, er soll aber mit dem Beschuldigten und der Behörde nicht "Katz und Maus" spielen dürfen (HUBER, Strafantrag, 56; OGer ZH, 28. Februar 2013, UE130019, E. 3.2). Entsprechend darf dasselbe Antragsrecht, unabhängig von der Person, nicht ein zweites Mal ausgeübt werden. Im Übrigen darf nur ein inhaltlich identischer Antrag nicht erneut gestellt werden. Keine Identität liegt insbesondere vor, wenn der ur- sprüngliche Strafantrag sachlich bzw. zeitlich beschränkt wurde und der zweite An- trag andere als die ursprünglich genannten Sachverhalte (mit-)umfasst. Ist der neue Antrag teilweise mit dem alten identisch, ist er aber insoweit unwirksam (zum Ganzen: BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 33 ff.; vgl. auch BGer 6P.94/2004 vom 14. Ok- tober 2004, E. 7; KGer JU ACC/1/2010 vom 24. März 2010, E. 3.2.1).

E. 1.8 Fraglich ist, wie dies bei Dauerdelikten zu beurteilen ist. Die Strafantrags- frist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.3). Wie das Bundesgericht im Zusam- menhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten festgehalten hat, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, alle drei Monate einen Strafantrag zu stellen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen während einer langen Zeitspanne nicht nach- kommt (BGE, a.a.O.). Dies bedeutet indes nicht, dass der Strafantrag bei Dauer- delikten erst nach Beendigung des Dauerdelikts gestellt werden könnte. Wird der Antrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestandsmässige Ver- halten weiter (BGE 141 IV 205; 128 IV 81, E. 2a; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Auflage, 2013, Art. 30 N 101 und Art. 31 N 22). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrü- cklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten da- durch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet. Das Dauerdelikt ist voll- endet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Beendet ist es mit dem Ende

- 10 - oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes. Die Rechtsprechung hat ein Dauerdelikt etwa bejaht bei der Freiheitsberaubung und der qualifizierten Ent- führung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sowie dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 141 IV 205; 132 IV 49, E. 3.1.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.9 Nach den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Bei ei- nem Zustandsdelikt muss man sich bei einem Rückzug abschliessend entscheiden, ob man will, dass das vergangene Verhalten bestraft wird oder nicht. Man kann sich nicht wieder umentscheiden und man soll aufgrund von Treu und Glauben nicht mit dem Beschuldigten oder den Behörden Katz und Maus spielen können. In diesem Fall ist es völlig legitim bzw. verhältnismässig, von der antragsberechtigten Person zu erwarten, dass sie sich definitiv für oder gegen die Strafverfolgung entscheidet, zumal sie über alle wesentlichen Punkte Bescheid weiss. Bei einem Dauerdelikt kennt sie aber das Ausmass des deliktischen Verhaltens noch gar nicht, weshalb es – ähnlich einer übermässigen Bindung i.S.v. Art. 27 ZGB – stossend wäre, wenn die antragsberechtigte Person mit dieser Entscheidung auf ihre zukünftigen Rechte verzichten würde, ohne überhaupt zu wissen, auf was sie verzichtet. In diesem Fall verstösst die antragsberechtigte Person nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt das aus damaliger Sicht in der Zukunft liegende und ungewisse Verhalten bestraft haben will. Gemäss vorstehend zitierter Lehre und Rechtsprechung kann ein Strafantrag erneut gestellt werden, wenn sich dieser auf einen sachlich oder zeitlich anderen Sachverhalt bezieht. Stellt man bei einem Dau- erdelikt zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Strafantrag, ist dies zumindest für das zeitliche Element grundsätzlich der Fall. Das Spezielle an dieser Konstella- tion ist lediglich, dass bereits der erste Strafantrag diesen Sachverhalt erfasst hätte. Dies liegt daran, dass es nicht praktikabel wäre, wenn man ständig wieder einen Strafantrag stellen müsste und ein neues Gericht über einen Sachverhalt zu befin- den hätte, den bereits das erste Gericht hätte beurteilen können. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass ein erneuter Strafantrag ausgeschlossen ist. Dauert der deliktische Zustand nach Erlass eines Schuldspruchs noch weiter an, muss es ebenfalls möglich sein, das Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt zu bestrafen,

- 11 - andernfalls der Täter diesbezüglich einen Freipass zu deliktischem Verhalten, mit- hin gar keinen Anreiz dazu hätte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Genauso verhält es sich bei einem Rückzug des Strafantrags im Falle eines Dau- erdelikts.

E. 1.10 Ein zukünftiger Sachverhalt kann in einer solchen Konstellation demnach nicht vom Rückzug erfasst sein. Vielmehr ist das Verfahren lediglich in Bezug auf den Zeitraum bis zur Rückzugserklärung einzustellen, so dass sich die antragsbe- rechtigte Person – wie bei einem Zustandsdelikt – abschliessend entscheiden muss, ob sie das vergangene Verhalten bestraft haben will. Es erscheint zwar wi- dersprüchlich, wenn die antragsberechtigte Person – wie im vorliegenden Fall – bereits nach ca. einer Woche erneut einen Strafantrag stellt. Allerdings wäre es ebenso problematisch, wenn man das Recht, einen erneuten Strafantrag zu stellen, mit einer Sperrfrist einschränken würde, zumal völlig unvorhersehbar ist, ab wel- chem Zeitpunkt und bei welchem Delikt sich eine erneute Strafverfolgung rechtfer- tigt. Somit ist ein erneuter Strafantrag im Falle eines Dauerdelikts lediglich an den Schranken des Rechtsmissbrauchs zu messen, welche bei einer einmaligen Wie- dereinreichung noch nicht zu bejahen ist.

E. 1.11 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB um ein Dauerdelikt, weshalb der Rückzug des Strafan- trags vorliegend lediglich den Zeitraum bis zum 22. Januar 2024 erfasst. Das Ver- fahren ist diesbezüglich definitiv einzustellen und die Dispositivziffer 1 des Be- schlusses, in welchem fälschlicherweise vom 31. Januar 2024 die Rede ist, ent- sprechend zu berichtigen. Im Übrigen liegt mit der Mandatsanzeige von Rechtsan- wältin Y1._____ vom 31. Januar 2024 sowie der E-Mail bzw. dem Formular vom

1. Februar 2024 ein gültiger Strafantrag vor. Hinsichtlich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB liegen unbestrittenermassen ebenfalls gültige Strafanträge, jeweils mit Datum vom 26. April 2024, in den Akten (D4 act. 2 und act. 3). Überdies sind die mutmasslichen Drohungen vom 29. Januar 2024 gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen, zumal die Parteien am 23. März 2023 geschieden wurden (D1 act. 10).

- 12 -

2. Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 2 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbe- setzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Zivilforderungen zu beziffern (act. 27). Innert Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2024 einen begründeten Beweisantrag stellen (act. 29). In der Folge wurde der Anklägerin und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2024 Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (act. 30). Mit Eingabe vom 30. November 2024 liess die Pri- vatklägerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Beweisantrag einreichen (act. 31A). Sodann wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 21. März 2025 vorgeladen (act. 31). Daraufhin wurde die Privatklägerin mit Einschreiben vom 3. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen (act. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (act. 35). Schliesslich wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Februar 2025 einstweilen abgewiesen (act. 39).

E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten

- 53 - nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO).

E. 2.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere für die mehrfache Drohung ist zu konstatie- ren, dass der Beschuldigte bei den Drohungen eine sehr aggressive Tonalität ver- wendete. Er bedrohte die Privatklägerin oder ihr nahestehende Personen aber nicht etwa mit dem Tod, schweren gesundheitlichen Schädigungen oder dergleichen. So gesehen wirkt die Formulierung "Arsch zerreissen" verschuldensmässig als sehr leicht. Weiter kommt relativierend hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein allgemein rauer Umgangston herrschte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten ergibt (vgl. D1 act. 15). Die Parteien deckten sich wieder-

- 43 - holt mit Schimpftiraden zu, wobei auch die Familienangehörigen des jeweils andern nicht verschont blieben. Etwas gewichtiger erscheint der angedrohte Nachteil, wo- nach die Privatklägerin ihren Sohn nicht mehr sehen dürfe, zumal der gemeinsa- men Sohn bei der Familie des Beschuldigten in Indien wohnt und der Privatklägerin vorenthalten wird. Insgesamt betrachtet ist das objektive Tatverschulden hinsicht- lich der mehrfachen Drohung als leicht zu beurteilen.

E. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Besondere Gründe, welche sein Handeln in subjektiver Hinsicht als weniger schwerwiegend erscheinen lassen, liegen nicht vor.

E. 2.1.3 Hypothetische Einzelstrafe In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheint aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen.

E. 2.1.4 Betreffend die rechtliche Verpflichtung des Beschuldigten ist zunächst fest- zuhalten, dass dieser einem erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ zurück in die Schweiz zugestimmt hat. Infolgedessen ist er auch zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Die Parteien haben jedoch vereinbart, dass die Privatklä- gerin den Sohn zurück in die Schweiz bringt. Demgemäss wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ihr Kind nicht in Indien abgeholt habe. Sie habe die Gelegenheit hierzu gehabt, indem sie mehrfach nach Indien gereist sei und auch genau gewusst habe, wo sich H._____ aufhalte. Es sei der Privatklägerin zumindest während ihrer Aufenthalte in Indien zumutbar gewesen, die Rückkehr von H._____ in die Wege zu leiten. Sie habe aber nie behauptet und auch nicht ansatzweise belegt, dass sie sich jemals in Indien um eine Rückkehr von H._____ bemüht habe. So hätte sie in Indien bei- spielsweise Unterstützung von den zuständigen Behörden beanspruchen können, um ihr Kind zurückführen zu können. Ihren Aussagen zufolge lebe ihre Familie zu- dem nur 40 Minuten Autofahrt vom Aufenthaltsort von H._____ entfernt. Dies sei für indische Verhältnisse ein Katzensprung. Unerklärlich sei ferner, weshalb die Pri- vatklägerin nicht einmal bei ihrer Familie Hilfe beansprucht habe, zumal ihr Bruder Polizist sei (zum Ganzen: act. 49, S. 12 ff.).

E. 2.1.5 Dem entgegnete die Privatklägerin, sie habe Angst vor der Familie des Be- schuldigten. Seine Mutter habe ihr telefonisch gedroht und auch Dritte hätten ihr telefonisch nahe gelegt, H._____ solle in Indien bleiben, ansonsten ihrer Familie etwas passieren würde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass Strafanzeigen

- 28 - gegen die Privatklägerin und deren Familie in Indien eingereicht worden seien, wo- durch das Unterfangen einer Rückführung von H._____ weiter erschwert worden sei. Im Übrigen habe die Privatklägerin diesbezüglich von der Polizei in Indien keine Unterstützung erhalten. Vielmehr hätten ihr die Behörden in Indien mitgeteilt, dass sie dies in der Schweiz klären müsse. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe H._____ nach Indien gebracht und dort in der Schule angemel- det, weshalb er für die Rückführung besorgt sein solle (zum Ganzen: act. 47, S. 6 ff.; Prot. S. 21 ff.). Bei einer strengen Betrachtung der Voraussetzungen von Art. 220 StGB wurde der Tatbestand zeitweise bereits erfüllt, indem der Beschuldigte die Herausgabe von H._____ teilweise vollständig verweigerte. Es stellt sich nun die Frage, wie die rest- liche Zeit zu beurteilen ist, in welcher der Beschuldigte lediglich verweigerte, den Sohn selbst zurück in die Schweiz zu bringen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Parteien voneinander geschieden sind und beide anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. März 2025 angaben, ihr Eheleben sei sehr schlecht gewesen (act. 42, S. 10 ff.; act. 44, S. 8 ff.). Bereits anhand der Migrationsakten, Gewalt- schutzverfügungen und der zahlreichen Strafanzeigen lässt sich erkennen, dass die Ehe der Parteien von wiederholten und gewaltreichen Konflikten geprägt war (vgl. etwa D4 act. 1 bis 8; Migrationsakten). Von den angeblichen Drohungen der Familie des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen indes keine Beweis- mittel bei den Akten. Aufgrund der belasteten Vorgeschichte zwischen den Par- teien, des schwankenden Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die Heraus- gabe des Kindes – mithin den ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschul- digten – sowie des angespannten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten kann das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin nach Indien reisen kann bzw. konnte, um H._____ ohne Weiteres bei der Familie des Beschul- digten abzuholen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin hätte die Unterstützung der zuständigen Behörden oder ihres "Polizistenbruders" in An- spruch nehmen können, gesteht sie dies selbst ein, zumal ein Beizug der Behörden nicht notwendig wäre, wenn der Privatklägerin nicht zumindest mittelbar die Her- ausgabe ihres Kindes verweigert würde. In dieser Konstellation wäre der Beschul- digte verpflichtet gewesen, in irgendeiner Form einen Beitrag zu leisten (z.B. Be-

- 29 - nachrichtigung der Schule, Anweisung der Eltern, Kontaktaufnahme mit der Bei- ständin etc.), damit H._____ zeitnah in die Schweiz zurückkehren und die Privat- klägerin ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen kann, zumal sich das Kind in seinem Machtbereich aufhält. Damit ist der objektive Tatbestand der Weigerung der Rückgabe bzw. des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB spätestens seit dem 25. März 2024 erfüllt.

E. 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend des Entziehens von Minderjährigen sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 wird das Strafverfahren eingestellt und mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung er- folgt ein Freispruch. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind je zur Hälfte einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 220 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte wusste und weiss nach wie vor, dass er H._____ in Indien gelassen hat und sich dieser damit faktisch in seiner Obhut befindet. Spätestens seit dem 25. März 2024 weiss der Beschuldigte auch von der Aufforderung der Pri- vatklägerin, das Kind zurück in die Schweiz zu bringen. Sodann ist dem Beschul- digten bewusst, dass beide Parteien Inhaber der elterlichen Sorge sind und er das Kind – nachdem eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht ohne den Willen der Privatklägerin in Indien behalten kann. Auch weiss der Beschuldigte um die belastete Vorgeschichte der Parteien, die von ihm ausgegangenen Drohungen und um das angespannte Verhältnis zwischen seiner Familie und der Privatkläge- rin. Dennoch entschied er sich wiederholt dazu, die Herausgabe von H._____ ex- plizit zu verweigern. Dies im Wissen, dass es für die Privatklägerin nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist, das Kind ohne seine Mitwirkung aus seinem Machtbereich zu entnehmen. Folglich handelte der Beschuldigte mit direktem Vor- satz.

- 30 -

3. Mehrfache Drohung

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die eingereichten Arztschreiben und Rechnungen nicht belegen würden, dass diese Kosten mit dem angeklagten Vorfall zusammenhängen würden. Insbesondere sei die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 bei Dr. Q._____ in Behandlung, mithin bereits zu einem Zeitpunkt, welcher rund zwei Monate vor der Reise des gemeinsamen Sohnes nach Indien zu verorten sei. Daraus folge, dass die Behandlung der Privat- klägerin nicht mit dem angeklagten Vorfall in einem Zusammenhang stehen könne (act. 49, S. 20 f.).

E. 2.4 In Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Privatklägerin die jeweiligen Arztbesuche wahrnahm. Ferner fällt mit Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. Q._____ vom 20. Dezember 2024 auf, dass die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 von ihm behandelt wurde (act. 38/11). Auch die anderen Behandlungen erfolgten vor dem 25. März 2024, mithin noch bevor dem Beschuldigten ein rechtswidriges Handeln zugerechnet werden kann. Eine Kausalität zwischen der Behandlung der Privatklägerin und der strafbaren Hand- lung des Beschuldigten ist damit nicht erkennbar. Mit anderen Worten fehlt es an einem Nachweis für die Kausalität der geltend gemachten Schadenersatzforde- rung, weshalb sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Damit einher- gehend ist der Beschuldigte auch nicht dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin allfälligen weiteren, in der Zukunft liegenden Schaden zu ersetzen.

3. Genugtuung

E. 2.5 In Bezug auf die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist zu konsta- tieren, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, Beweismittel im Original zu den Akten zu nehmen. Bei den von der Verteidigung genannten Be- weismitteln handelt es sich um Chatverläufe und Audionachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (D1 act. 15 und act. 16). Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde nicht beschlagnahmt. Folglich ist der Beschuldigte im Besitz der Originale und somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – im Stande, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Transkriptionen und Übersetzungen zu überprüfen. Des Weiteren muss auch nicht jede einzelne Chatnachricht des tat- bestandsrelevanten Zeitraums zu den Akten genommen werden. Der Strafverfol- gungsbehörde ist es durchaus erlaubt, eine gewisse Triage vorzunehmen. Sollte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bei der Überprüfung der Akten der An- sicht sein, dass relevante Teile der Beweismittel ausgesondert wurden, kann er diese (durch entsprechende Anträge) jederzeit wieder ergänzen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Chatverläufe und Audionachrichten nicht dem Mobiltelefon des Beschuldigten entstammen, ist sodann offensichtlich, dass die entsprechenden Beweismittel von der Privatklägerin eingereicht wurden, was zumindest betreffend die Audionachrichten auch so von der Polizei festgehalten wurde (D4 act. 6). Dem- nach ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte oder die Verfahrensfairness durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft vorlie- gend eingeschränkt würden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung vermögen die Verwertbarkeit der Beweismittel somit nicht zu hindern.

E. 2.6 Des Weiteren wurde von Seiten des Beschuldigten moniert, die Transkrip- tionen würden auch in formeller Hinsicht Mängel aufweisen. Den Übersetzungen könne nicht entnommen werden, wer diese wann vorgenommen habe, zumal es stets an der Unterschrift und teilweise auch am Namen der übersetzenden Person

- 15 - mangle. Überdies fehle sowohl in den Übersetzungsaufträgen, sofern diese über- haupt vorhanden seien, als auch in den Übersetzungen selbst jeweils der Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Zusammenfassend könnten somit sämt- liche Übersetzungen in den Akten nicht zulasten des Beschuldigten verwerten wer- den (zum Ganzen: act. 49, S. 5 f.).

E. 2.7 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO von Amtes wegen zu entfernen (BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 109). Für Übersetzerinnen und Über- setzer geltend die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss (Art. 68 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 1 und 2 lit. f StPO ernennt die Verfahrenslei- tung die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB ent- hält. Der Hinweis auf Art. 307 StGB ist ein Gültigkeitserfordernis i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 184 N 12). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden (BGE 129 I 85, E. 4.1; vgl. auch E. 4.3). Dies gilt auch für die Transkription von Telefonüberwachungen. Übersetzte Abhörprotokolle dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu ent- nehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014, E. 5.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018).

E. 2.8 Hinsichtlich der monierten formellen Mängel ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft dem Übersetzer E._____ mit E-Mail vom 6. Juni 2024 "wie be- sprochen den Übersetzungsauftrag (Chat plus drei Sprachnachrichten)" hat zukom- men lassen (D1 act. 16). Der eigentliche Übersetzungsauftrag oder Hinweise auf Art. 307 sowie Art. 320 StGB liegen jedoch nicht in den Akten. Auch der 68-seitigen

- 16 - Übersetzung des Chatverlaufs lässt sich nicht entnehmen, dass diese unter Kennt- nisnahme der vorgenannten Strafnormen vorgenommen wurde. Im Übrigen wurde sie vom Übersetzer weder infidiert noch unterschrieben. Es fehlt somit an einem Gültigkeitserfordernis. Zudem liegt in casu keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Demnach ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als die Übersetzung des Chatverlaufs (D1 act. 15) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf.

E. 2.9 Die drei Audionachrichten wurden hingegen in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 im Beisein des Dolmetschers F._____, wel- cher auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie die Straffolgen von Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen wurde, abgespielt (D1 act. 7, F/A 21). Sie sind anhand der Bezeichnung auf der CD-Rom identifizierbar (D4 act. 6). Ferner wurde ein Teil des Chatverlaufs vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 13. Dezember 2023 selber eingereicht (D1 act. 3, F/A 5 PN) und am 16. Januar 2024 von G._____ übersetzt sowie mit folgendem Hinweis unter- zeichnet: "Hiermit bestätige ich wahrheitsgemäss und sinngemäss übersetzt zu ha- ben" (D1 act. 14). Damit bestätigt der Übersetzer, auf die entsprechenden Strafbe- stimmungen aufmerksam gemacht worden zu sein. Folglich liegen für diesen Teil des Chatverlaufs sowie für die Audionachrichten rechtsgültige und verwertbare Übersetzungen vor. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1. Anklagevorwurf (act. 22)

E. 3 Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a).

E. 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und

- 48 - Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-SCHNYDER,

7. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 11; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese wider- rechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungs- forderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast.

E. 3.1.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

E. 3.1.2 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt vor- aus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 1 f.). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere ei- nes solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter die- ses tatsächlich begehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernst gemeint erscheinen und die betroffene Person in Schre- cken oder Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261).

E. 3.1.3 Mit der ersten Audionachricht vom 29. Januar 2024 stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, dass er sie nicht mehr in die Nähe ihres Kindes las- sen werde. Die Trennung eines Elternteils von seinem Kind stellt ein schwerwie- gendes Übel und im Kontext von Art. 220 StGB ein Vergehen dar, welches objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der ehelichen Vorgeschichte der Parteien und der Tatsache, dass der Sohn im Machtbereich der Familie des Beschuldigten zu verorten war sowie, dass sich die Parteien in einem Streit über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes befanden, erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin die Worte des Beschuldigten ernst nahm und in Angst und Schrecken versetzt wurde.

- 31 -

E. 3.1.4 Sodann stellte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der zweiten Audio- nachricht vom 29. Januar 2024 in Aussicht, er werde sie aus der Schweiz ausschaf- fen lassen. Auch wenn die notwendige Schwere durchaus erreicht werden könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dies in die Tat umset- zen könnte. Aus objektiver Warte müssten sich einer vernünftigen Person begrün- dete Zweifel an der Verwirklichung dieses in Aussicht gestellten Übels aufdrängen. Infolgedessen erscheint das vom Beschuldigten angedrohte Übel als nicht von ihm abhängig, womit keine schwere Drohung vorliegt. Im Übrigen ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde.

E. 3.1.5 Schliesslich drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der dritten Au- dionachricht vom 29. Januar 2024 an, ihr einen körperlichen Schaden zuzufügen, indem er sagte, er werde ihr "in Arsch zerreissen". Aufgrund der konfliktgeprägten Ehe, in welcher es unbestrittenermassen auch mehrfach zum Austausch von Ge- walt gekommen ist, erscheint plausibel, dass die Privatklägerin befürchtete, der Be- schuldigt werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen. Das Spektrum physi- scher Gewalt ist gross, weshalb man vernünftigerweise nicht bloss mit einem ge- ringfügigem Schaden zu rechnen hat. Gemäss vorstehender Erwägung sind An- drohungen gegen Leib und Leben sodann schwer zu gewichten. Zudem deutet auch der vom Beschuldigten verwendete Wortlaut nicht auf einen Bagatellbereich hin. Entsprechend ist von einem schwerwiegenden Übel auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl durch die erste als auch die letzte Audionachricht erfüllt ist.

E. 3.2 Die Privatklägerin liess die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2023 beantragen (act. 36, S. 1). Diesbezüglich liess sie als Begründung anführen, dass ihr bis heute seit rund einem Jahr und zwei Monaten ihr Kind vorenthalten werde. Die Privatklägerin habe seit der Ausreise und Nichtrückkehr ihres Sohnes nur äusserst selten Kontakt zu diesem, weil der Beschuldigte ihr nicht einmal das zugestehe. Der gemeinsame Sohn werde seit seiner Verbringung nach Indien systematisch entfremdet. Es fühle sich für die Privatklägerin aktuell so an, als würde ihr Sohn für sie nicht mehr exis- tieren. Infolgedessen sei die Privatklägerin schwer und andauernd belastet, zumal sie sich in ständiger Sorge um das Wohlergehen des Sohnes bei gleichzeitiger Ohnmacht befinde. Sie sei dem Wohlwollen des Beschuldigten gänzlich ausgelie- fert und sie erhalte keine Informationen über den gemeinsamen Sohn. Diese Situa- tion sei durch die massiven Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschul- digten zusätzlich erschwert worden. Die Privatklägerin sei auf diverse Behandlun-

- 49 - gen angewiesen. Sie leide an Spannungskopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstö- rungen, einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion. Über- dies habe sie regelmässig Alpträume. Die vorgenannten Beeinträchtigungen seien offensichtlich auf das Ereignis vom November 2023 und die darauffolgende Zeit zurückzuführen, weshalb der Beschuldigte dafür verantwortlich gemacht werde (zum Ganzen: act. 36, S. 3 f.).

E. 3.2.1 Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken oder Angst versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat und sich bewusst gewesen ist oder für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft.

- 32 -

E. 3.2.2 Der Beschuldigte wusste von den wiederholten und gewaltreichen Konflik- ten zwischen den Parteien. Er wusste auch, dass die Privatklägerin verzweifelt ihr Kind wieder bei sich haben möchte, zumal er sich genau aus diesem Grund in ei- nem Streit mit ihr befand. Demzufolge war sich der Beschuldigte ebenso bewusst, dass seine Worte geeignet sind, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu ver- setzen. Dennoch nahm er sie absichtlich hintereinander auf und sendete sie an die Privatklägerin, um diese zu verängstigen und seine Machtposition im vorherrschen- den Streit zu demonstrieren. Entsprechend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

4. Mehrfache Beschimpfung

E. 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, dass die im Recht lie- genden Gesundheitsakten der Privatklägerin nicht auf medizinischen Untersuchun- gen basieren würden. Vielmehr würden die eingereichten Arztzeugnisse bzw. The- rapieberichte einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin beruhen und damit reine Gefälligkeitszeugnisse darstellen (act. 49, S. 21).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall wird das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend Entziehen von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis

22. Januar 2024 eingestellt. Für den Zeitraum ab 25. März 2024 wird der Beschul- digte jedoch schuldig gesprochen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Beschuldigten ein nicht unerhebliches Verschulden. Er verletzte widerrechtlich und schuldhaft das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin, wobei diese Verletzung nach wie vor andauert. Dadurch wird die Privatklägerin auch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, stellt doch der Umstand, dass ihr Sohn ihr vollständig entzogen wird, ein schwerwiegender Eingriff in ihr (Mit-)Bestimmungsrecht und in ihre Gefühlswelt dar. Das seelische Leiden einer Mutter, deren Kind, welches sie seit der Geburt betreut, ihr ab dem Alter von 7.5 Jahren vollständig entzogen wird, ist als erheblich zu be- zeichnen. Ein solches Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden Zustand geführt hat, ist offenkundig lebensprägend. Entsprechend wird im Bericht von Dr. S._____ in nachvollziehbarer Weise hervorgehoben, dass die seit dem Entzie- hen bzw. der verweigerten Rückgabe bestehende Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes und die inzwischen überjährige Dauer des Fehlens des persönlichen Kontakts zwischen der Mutter und ihrem eigenen Kind einen nur schwer zu ertra- genden Zustand darstellt, welcher bei der Privatklägerin ein massives Kontrollver- lusterleben, Demütigung, Entwertung sowie Statusverlust mit sich bringt und eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes bedeutet (vgl.

- 50 - act. 38/12). Die gegenständliche Tat stellt zweifellos eine Belastung für die Privat- klägerin dar, deren Ende für sie nicht absehbar ist. Dies wird die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeiten müssen. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin über WhatsApp oder per Telefon einen regelmässigen Kontakt zu ihrem Sohn pflegen kann und von Beginn an weiss, wo er sich aufhält und welche Schule er besucht. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzumerken, dass die Privatklägerin damit einverstanden war, dass der gemeinsame Sohn zumindest bis Februar 2024 in Indien verbleiben sollte (vgl. D1 act. 15). Weiter ist zu erwähnen

– und dies geht aus den Untersuchungs- und den beigezogenen Migrationsakten klar hervor – dass die Privatklägerin auch wegen der jahrelangen starken Stress- belastung im familiären Umfeld, nämlich dem Konflikt mit ihrem Ex-Mann, gelitten hat und sie deshalb im Jahr 2018 in die Klinik Schlosstal eingewiesen wurde (vgl. Migrationsakten, S. 72).

E. 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.– nebst Zins zu 5% seit 25. März 2024 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 4 Sachverhaltserstellung in concreto

E. 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.).

E. 4.1.1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB).

E. 4.1.2 Mit Art. 177 Abs. 1 StGB werden in erster Linie reine Werturteile bzw. blosse Ausdrücke der Missachtung, die sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, sog. Formalinjurien, unter Strafe gestellt. Gleichzeitig handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Vorwürfe unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Verletzten zu schädigen, jedoch nur diesem gegenüber geäussert werden, oder aber wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rah- men des sachlich Vertretbaren hält (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 1 ff.).

E. 4.1.3 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin in den drei Au- dionachrichten vom 29. Januar 2024 als Schlampe, Schwesterficker, Hündin, billige Frau und unerlaubtes Kind. Es handelt sich durchgängig um Ausdrücke, die der reinen Herabsetzung des Empfängers dienen. Selbst wenn sie sich auf beweisbare Tatsachen stützten, wofür keinerlei Anzeichen vorliegen, wäre das sachlich vertret- bare Mass überschritten, zumal nicht die Schädigung des Rufs, sondern die Er- niedrigung im Vordergrund steht. Aufgrund der Tatsache, dass die Nachrichten le-

- 33 - diglich der Privatklägerin gesendet wurden, ist der objektive Tatbestand der Be- schimpfung – unabhängig davon, ob es sich um reine oder gemischte Werturteile handelt – mehrfach erfüllt.

E. 4.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt

E. 4.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei sich dieser nicht auf die Vertretbarkeit einer Äusserung beziehen muss (BSK StGB-RI- KLIN, Art. 177 N 14). Ein eventualvorsätzliches Handeln ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügend.

E. 4.2.2 Der Beschuldigte nahm die Audionachrichten bewusst auf und sendete sie im Wissen um deren Inhalt willentlich an die Privatklägerin. Dies geschah innerhalb eines Streits, womit es offensichtlich das Ziel des Beschuldigten war, die Privatklä- gerin durch seine Worte herabzusetzen. Er handelte demnach mit direktem Vor- satz.

E. 4.2.3 Die im Recht liegende Übersetzung des Chatverlaufs zwischen den Par- teien (D1 act. 15) ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar

- 25 - (vgl. Erw. II. 2.). Infolgedessen lassen sich die entsprechend angeklagten Nach- richten mangels weiterer Beweise nicht erstellen.

E. 4.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

E. 4.3.1 Das Gesetz lässt in den Fällen von Provokation und Retorsion Selbstjustiz in Form von Beschimpfungen zu, sofern der Rahmen des Bagatellbereichs nicht überschritten wird (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 19). Entsprechend kann der Rich- ter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebühr- liches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB) oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden ist (Art. 177 Abs. 3 StGB).

E. 4.3.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – welche zugunsten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden müssen – ist festzuhalten, dass sie einen sehr rauen Umgangs- ton miteinander pflegen und sich gegenseitig immer wieder mit wüsten Schimpf- wörtern und Beleidigungen zudecken (D1 act. 15; vgl. auch act. 49, S. 19). So hat- ten sie auch über den 28. und 29. Januar 2024 hinweg einen heftigen Streit, in wel- chem sie sich gegenseitig durchgehend provozierten und beschimpften und wel- cher schliesslich mit den angeklagten Audionachrichten des Beschuldigten endete

- 34 - (D1 act. 15, S. 39 ff.). Folglich wurden beidseitig die Tatbestandselemente der Pro- vokation und Retorsion erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Strafe zu befreien ist.

E. 4.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 1.2 genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden

- 46 - entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent- scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz

E. 5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 6 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Mit Bezug auf die mehr- fache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist infolge Provokation und Retor- sion von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen

E. 11 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Be- schuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vorstrafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftaten ereigne- ten sich aufgrund der konfliktgeladenen Situation im Rahmen einer gescheiterten (Liebes-)Beziehung, welcher der gemeinsame Sohn entsprungen ist. Das Arbeits- verhalten des Beschuldigten und seine Schuldenamortisation deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be-

- 45 - schuldigte nun wieder auf seine Arbeit konzentrieren wird, wie er dies ausdrücklich betont hat (vgl. etwa act. 42, S. 17). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er seine Lehren aus dem Strafverfahren gezogen hat und in Zukunft nicht wieder straf- fällig wird. Mithin ist von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die ge- samte Freiheitsstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.

Dispositiv
  1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).
  2. Der Beschluss betreffend Verfahrenseinstellung sowie der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten. - 54 - Es wird beschlossen:
  3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB (Dossier 1) wird für den Zeit- raum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 eingestellt.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. sodann wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Entziehens von Minderjährigen (Weigerung der Rückgabe) im Sinne  von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
  9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  10. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2024 zu bezahlen.
  12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'582.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. - 55 -
  13. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ (für die Hauptver- handlung und die Urteilseröffnung substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____) für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 12'004.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
  14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'582.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'004.10 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 32'586.20 Total
  15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse genommen. Die dem Beschuldigten (je zur Hälfte) auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (persönlich ausgehändigt);  an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zu-  handen der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt); hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit  Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhan-  den der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an - 56 - die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich  mit Formular A (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangs- schein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt)  je gegen Empfangsschein.
  17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. - 57 - Dielsdorf, 21. März 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Fischer MLaw R. Curschellas Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240018-D/U1/B-1/mr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. C. Fischer, Bezirksrichter F. Kuster, Bezirks- richterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Curschellas Urteil und Beschluss vom 21. März 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Entziehen von Minderjährigen etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Septem- ber 2024 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Der Anklägerin: (act. 22 und act. 47)

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 7'200.00)

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren

- Vollzug der Freiheitsstrafe

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00)

2. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (act. 48) "1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin, B._____, Scha- denersatz in der Höhe von CHF 716.70 zzgl. 5% Zins seit dem 18.11.2023 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklä- gerin auch den weiteren deliktisch verursachten Schaden zu ersetzen, so beispielsweise allfällige Kosten der weiterführenden Therapie, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt werden.

- 3 -

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000 zzgl. 5% Zins seit dem 18.11.2023 zu bezahlen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

3. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (act. 49) "1. Das Strafverfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sei einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Tatvorwurf des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen.

3. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (eingegangen am 26. September

2024) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Anklägerin) An- klage gegen A._____ (fortan Beschuldigter) beim Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf wegen Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung (act. 22).

2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbe- setzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Zivilforderungen zu beziffern (act. 27). Innert Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2024 einen begründeten Beweisantrag stellen (act. 29). In der Folge wurde der Anklägerin und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2024 Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (act. 30). Mit Eingabe vom 30. November 2024 liess die Pri- vatklägerin fristgerecht ihre Stellungnahme zum Beweisantrag einreichen (act. 31A). Sodann wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 sowie zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 21. März 2025 vorgeladen (act. 31). Daraufhin wurde die Privatklägerin mit Einschreiben vom 3. Dezember 2024 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen (act. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (act. 35). Schliesslich wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Februar 2025 einstweilen abgewiesen (act. 39).

3. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt M.A. HSG C._____, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Y2._____ (Prot. S. 9). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung des Beschul- digten und der Privatklägerin, sowie der Parteivorträge wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am

- 5 -

21. März 2025 abgeschlossen (Prot. S. 9 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2025 liess der Beschuldigte und mit Schreiben vom 30. März 2025 die Privatklägerin Be- rufung gegen das Urteil anmelden (act. 51 und act. 52), was den Parteien mit Ver- fügung vom 8. April 2025 mitgeteilt wurde (act. 54). II. Formelles/Prozessuales

1. Strafantrag 1.1 Die vorliegend relevanten Straftatbestände des Entziehens von Minderjäh- rigen im Sinne von Art. 220 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB stellen Antragsdelikte dar, bezüglich derer ein fristgerecht und gültig gestellter Strafantrag eine Prozess- voraussetzung bildet, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BSK StPO-ACHERMANN, Basel 2023, 3. Auflage, Art. 329 N 45). Eine Aus- nahme bildet Art. 180 Abs. 2 StGB, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner einer auf unbestimmte Zeit geführten Wohngemeinschaft ist und die Drohung während die- ser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Auflösung der Partnerschaft oder Trennung begangen wurde. 1.2 Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vom

20. März 2025 geltend, die Privatklägerin habe ihren Strafantrag betreffend das Entziehen von Minderjährigen mit E-Mail vom 21. Januar 2024 bzw. mit dem Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y3._____, vom

22. Januar 2024 rechtsgültig und unwiderruflich zurückgezogen. Daran ändere nichts, dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 [recte: 2024] mitgeteilt habe, sie wolle das Verfahren trotzdem weiterführen, aber nicht mehr mit Rechtsanwältin Y3._____ als Rechtsvertreterin. Auch der Hinweis des fallführenden Staatsanwalts, die Privatklägerin habe erklärt, beim Rückzug des Strafantrags handle es sich um ein Missverständnis, sei unbeachtlich. Sodann be- stünden vorliegend keine Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin vom Beschul- digten dazu gedrängt worden wäre, den Strafantrag zurückzuziehen. Weiter sei we- der dargetan worden noch ersichtlich, dass bei der Privatklägerin in strafbarer

- 6 - Weise ein Irrtum über den Rückzug ihres Strafantrages hervorgerufen worden wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anwaltlich vertreten gewesen sei und die Konsequenzen eines Rückzugs des Strafantrages somit auch der Privatklägerin, aber sicherlich der Rechtsvertreterin, klar gewesen sein müs- sen. Das Wissen der Rechtsvertreterin sei der Privatklägerin anzurechnen. Es sei somit von einem gültigen Rückzug des Strafantrages in Bezug auf das Entziehen von Minderjährigen auszugehen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (zum Ganzen: act. 49, S. 3 f.). 1.3 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass offensichtlich ein Missverständnis vorgelegen habe. Rechtsanwältin Y3._____ habe das Schreiben an die Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit der Privatklägerin verfasst. Derweil habe die Privatklägerin nie beabsichtigt, den Strafantrag zurückzuziehen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, dass sie das Mandat mit Rechtsanwältin Y3._____ nicht mehr habe weiterführen wollen. Dies habe die Privatklägerin insoweit zum Ausdruck gebracht, als sie un- mittelbar nach dem Schreiben von Rechtsanwältin Y3._____ vom 22. Januar 2024 mit Rechtsanwältin Y1._____ Kontakt aufgenommen habe, welche sich ihrerseits sofort mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt habe. Im Übrigen sei Rechtsanwältin Y3._____ im Zeitpunkt des vorerwähnten Schreibens gar nicht mehr ihre Vertreterin gewesen, weshalb sie den Strafantrag auch nicht im Namen der Privatklägerin habe zurückziehen können (zum Ganzen: Prot. S. 20 f.). 1.4 Nach Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Straf- antrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Verlangt ist eine unmissverständliche auf den Rückzug des Strafantra- ges gerichtete Willensäusserung (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 5; BGE 89 IV 57, 58; 143 IV 104, 112). Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 7). Eine Desinter- esseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (BGE 143 IV 104, E. 5.1 mit Verweis auf die Lehre). Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung der geschädigten Person im Prozess, durch welche sie zum Ausdruck bringt, an einer Beteiligung am Verfahren nicht interes-

- 7 - siert zu sein. Die Desinteresseerklärung kann aus unterschiedlichen Gründen er- folgen, auch, aber nicht notwendigerweise deshalb, weil die geschädigte Person das inkriminierte Verhalten nicht für strafbar hält (BGer 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007, E. 5.4.2). Ist die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gül- tigkeit (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 21; BGE 79 IV 97, 101). Das bedeutet zunächst, dass nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen die Wirksamkeit der Erklärung zu hindern vermag. Ein nicht auf eine strafbare Täuschung hervorgeru- fener Irrtum hingegen hat als unbeachtlich zu gelten (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 23 ff.). Die Stellvertretung ist im gleichen Umfang zulässig wie bei der Antrags- tellung, und zwar auch dann, wenn der Antrag seinerzeit vom Verletzten selbst ge- stellt wurde. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist damit die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt. Das Verfahren ist sodann einzu- stellen (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 28 f.). 1.5 Vorliegend stellte die Privatklägerin am 1. Dezember 2023 einen Strafan- trag gegen den Beschuldigten betreffend das Entziehen von Minderjährigen (D1 act. 2). In der Folge wurde am 19. Dezember 2023 Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ von der Privatklägerin in dieser Sache mandatiert (D1 act. 18/1). Am

21. Januar 2024 sendete die Privatklägerin ihrer Rechtsvertreterin eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Thank you for your email. Because of my health an financial condition. I would not like to go further with this case. Thank you for your efforts and your support. Hope you understand. Thank you. Kind regards, B._____." (D1 act. 18/3). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit dieser Nachricht klar ihr Desinteresse an einer weiteren Beteiligung am Strafver- fahren erklärte. Es erscheint nicht plausibel, dass es sich dabei um ein Missver- ständnis handelte und die Privatklägerin lediglich einen Wechsel ihrer Rechtsver- tretung beabsichtigte, zumal dies in obenstehender E-Mail in keiner Weise zum Ausdruck kommt, etwa indem sie beispielsweise ihre Unzufriedenheit kund getan hätte. Vielmehr bedankte sich die Privatklägerin bei ihrer Vertreterin für deren Be- mühungen und Unterstützung und erklärte, dass sie das Verfahren aus gesundheit- lichen und finanziellen Gründen nicht weiterführen wolle. Überdies ging es in der vorangehenden E-Mail von Rechtsanwältin Y3._____ um das Schreiben der

- 8 - Staatsanwaltschaft betreffend die Rechte einer geschädigten Person im Strafver- fahren (D1 act. 18/2), weshalb nicht anzunehmen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits Anlass für nicht zufriedenstellende Leistungen seitens der vormaligen Rechtsvertretung gegeben hätte (D1 act. 18/3). 1.6 In der Folge teilte Rechtsanwältin Y3._____ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2024 Folgendes mit: "(…) und teile Ihnen wie bespro- chen hiermit auch schriftlich mit, dass ich Frau B._____ nicht mehr vertrete und sie das Verfahren nicht weiterzuführen wünscht. Dazu lege ich Ihnen die E-Mail von Frau B._____ bei." (D1 act. 18/3). Aufgrund der Vollmacht vom 19. De- zember 2023 ist Rechtsanwältin Y3._____ zur Vertretung der Privatklägerin in Strafsachen befugt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen geht damit auch das Recht einher, einen Strafantrag zu stellen oder zurückzuziehen, selbst wenn der Strafantrag von der Privatklägerin selbst gestellt wurde. Entsprechend ist die ein- deutige Erklärung von Rechtsanwältin Y3._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin anzurechnen. Aus diesem Grund kündigte die Staatsanwalt- schaft dem amtlichen Verteidiger und der Privatklägerin mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2024 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung betreffend das Ent- ziehen von Minderjährigen durch Erlass einer Einstellungsverfügung an (D1 act. 19/1-2). Dass die vorgenannte Desinteresseerklärung aufgrund einer strafba- ren Täuschung oder eines Zwangs erfolgte, ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei vorgebracht. Folglich ist von einem rechtsgültigen Rückzug des Straf- antrags auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin gemäss E-Mail von D._____ an Staatsanwalt C._____ vom 30. Januar 2024 rund eine Woche spä- ter erklärte, dass sie das Verfahren trotzdem weiterführen wolle, aber mit einer an- deren Rechtsvertretung (D1 act. 18/4). Demnach liegt mit dem Schreiben vom

22. Januar 2024 ein rechtsgültiger Rückzug des Strafantrags vor. Mit Mandatsan- zeige vom 31. Januar 2024 samt Vollmacht (D1 act. 18/5-6) sowie E-Mail bzw. For- mular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 1. Februar 2024 (D1 act. 18/7 und act. 18/17) hat Rechtsanwältin MLaw Y1._____ namens und im Auftrag der Privatklägerin jedoch erneut die Verfolgung und Bestrafung des Be- schuldigten verlangt. Folglich stellt sich die Frage, ob ab diesem Zeitpunkt ein er- neuter Strafantrag vorliegt.

- 9 - 1.7 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stel- len (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Verletzte darf seinen Antrag zwar zurückziehen, er soll aber mit dem Beschuldigten und der Behörde nicht "Katz und Maus" spielen dürfen (HUBER, Strafantrag, 56; OGer ZH, 28. Februar 2013, UE130019, E. 3.2). Entsprechend darf dasselbe Antragsrecht, unabhängig von der Person, nicht ein zweites Mal ausgeübt werden. Im Übrigen darf nur ein inhaltlich identischer Antrag nicht erneut gestellt werden. Keine Identität liegt insbesondere vor, wenn der ur- sprüngliche Strafantrag sachlich bzw. zeitlich beschränkt wurde und der zweite An- trag andere als die ursprünglich genannten Sachverhalte (mit-)umfasst. Ist der neue Antrag teilweise mit dem alten identisch, ist er aber insoweit unwirksam (zum Ganzen: BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 33 ff.; vgl. auch BGer 6P.94/2004 vom 14. Ok- tober 2004, E. 7; KGer JU ACC/1/2010 vom 24. März 2010, E. 3.2.1). 1.8 Fraglich ist, wie dies bei Dauerdelikten zu beurteilen ist. Die Strafantrags- frist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49, E. 3.1.2.3). Wie das Bundesgericht im Zusam- menhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten festgehalten hat, ist es dem Gläubiger nicht zumutbar, alle drei Monate einen Strafantrag zu stellen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen während einer langen Zeitspanne nicht nach- kommt (BGE, a.a.O.). Dies bedeutet indes nicht, dass der Strafantrag bei Dauer- delikten erst nach Beendigung des Dauerdelikts gestellt werden könnte. Wird der Antrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch weiter andauernde tatbestandsmässige Ver- halten weiter (BGE 141 IV 205; 128 IV 81, E. 2a; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Auflage, 2013, Art. 30 N 101 und Art. 31 N 22). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrü- cklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten da- durch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet. Das Dauerdelikt ist voll- endet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Beendet ist es mit dem Ende

- 10 - oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes. Die Rechtsprechung hat ein Dauerdelikt etwa bejaht bei der Freiheitsberaubung und der qualifizierten Ent- führung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sowie dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 141 IV 205; 132 IV 49, E. 3.1.2; BGE 131 IV 83, E. 2.1.2 mit Hinweisen). 1.9 Nach den vorstehenden Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Bei ei- nem Zustandsdelikt muss man sich bei einem Rückzug abschliessend entscheiden, ob man will, dass das vergangene Verhalten bestraft wird oder nicht. Man kann sich nicht wieder umentscheiden und man soll aufgrund von Treu und Glauben nicht mit dem Beschuldigten oder den Behörden Katz und Maus spielen können. In diesem Fall ist es völlig legitim bzw. verhältnismässig, von der antragsberechtigten Person zu erwarten, dass sie sich definitiv für oder gegen die Strafverfolgung entscheidet, zumal sie über alle wesentlichen Punkte Bescheid weiss. Bei einem Dauerdelikt kennt sie aber das Ausmass des deliktischen Verhaltens noch gar nicht, weshalb es – ähnlich einer übermässigen Bindung i.S.v. Art. 27 ZGB – stossend wäre, wenn die antragsberechtigte Person mit dieser Entscheidung auf ihre zukünftigen Rechte verzichten würde, ohne überhaupt zu wissen, auf was sie verzichtet. In diesem Fall verstösst die antragsberechtigte Person nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt das aus damaliger Sicht in der Zukunft liegende und ungewisse Verhalten bestraft haben will. Gemäss vorstehend zitierter Lehre und Rechtsprechung kann ein Strafantrag erneut gestellt werden, wenn sich dieser auf einen sachlich oder zeitlich anderen Sachverhalt bezieht. Stellt man bei einem Dau- erdelikt zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Strafantrag, ist dies zumindest für das zeitliche Element grundsätzlich der Fall. Das Spezielle an dieser Konstella- tion ist lediglich, dass bereits der erste Strafantrag diesen Sachverhalt erfasst hätte. Dies liegt daran, dass es nicht praktikabel wäre, wenn man ständig wieder einen Strafantrag stellen müsste und ein neues Gericht über einen Sachverhalt zu befin- den hätte, den bereits das erste Gericht hätte beurteilen können. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass ein erneuter Strafantrag ausgeschlossen ist. Dauert der deliktische Zustand nach Erlass eines Schuldspruchs noch weiter an, muss es ebenfalls möglich sein, das Verhalten zu einem späteren Zeitpunkt zu bestrafen,

- 11 - andernfalls der Täter diesbezüglich einen Freipass zu deliktischem Verhalten, mit- hin gar keinen Anreiz dazu hätte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Genauso verhält es sich bei einem Rückzug des Strafantrags im Falle eines Dau- erdelikts. 1.10 Ein zukünftiger Sachverhalt kann in einer solchen Konstellation demnach nicht vom Rückzug erfasst sein. Vielmehr ist das Verfahren lediglich in Bezug auf den Zeitraum bis zur Rückzugserklärung einzustellen, so dass sich die antragsbe- rechtigte Person – wie bei einem Zustandsdelikt – abschliessend entscheiden muss, ob sie das vergangene Verhalten bestraft haben will. Es erscheint zwar wi- dersprüchlich, wenn die antragsberechtigte Person – wie im vorliegenden Fall – bereits nach ca. einer Woche erneut einen Strafantrag stellt. Allerdings wäre es ebenso problematisch, wenn man das Recht, einen erneuten Strafantrag zu stellen, mit einer Sperrfrist einschränken würde, zumal völlig unvorhersehbar ist, ab wel- chem Zeitpunkt und bei welchem Delikt sich eine erneute Strafverfolgung rechtfer- tigt. Somit ist ein erneuter Strafantrag im Falle eines Dauerdelikts lediglich an den Schranken des Rechtsmissbrauchs zu messen, welche bei einer einmaligen Wie- dereinreichung noch nicht zu bejahen ist. 1.11 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB um ein Dauerdelikt, weshalb der Rückzug des Strafan- trags vorliegend lediglich den Zeitraum bis zum 22. Januar 2024 erfasst. Das Ver- fahren ist diesbezüglich definitiv einzustellen und die Dispositivziffer 1 des Be- schlusses, in welchem fälschlicherweise vom 31. Januar 2024 die Rede ist, ent- sprechend zu berichtigen. Im Übrigen liegt mit der Mandatsanzeige von Rechtsan- wältin Y1._____ vom 31. Januar 2024 sowie der E-Mail bzw. dem Formular vom

1. Februar 2024 ein gültiger Strafantrag vor. Hinsichtlich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB liegen unbestrittenermassen ebenfalls gültige Strafanträge, jeweils mit Datum vom 26. April 2024, in den Akten (D4 act. 2 und act. 3). Überdies sind die mutmasslichen Drohungen vom 29. Januar 2024 gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen, zumal die Parteien am 23. März 2023 geschieden wurden (D1 act. 10).

- 12 -

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 brachte die Vertei- digung sodann vor, dass die Akten nicht alle Beweismittel enthielten. So befänden sich weder von den Chatverläufen noch von den Audioaufnahmen zwischen den Parteien die Originale in den Akten. Folglich sei nicht klar ersichtlich, wie die ent- sprechenden Transkriptionen und Übersetzungen zustande gekommen seien. Auch unklar sei, wie die Chatverläufe und Audionachrichten überhaupt Eingang in die Akten gefunden hätten, ob sie vollständig und auch lückenlos übersetzt worden seien. Eine Überprüfung sei dem Beschuldigten mangels Vorliegen der Originale nicht möglich. Demzufolge sei die Staatsanwaltschaft ihrer Aktenführungs- und Do- kumentationspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie den Anspruch auf rechtli- ches Gehör und letztendlich den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze. Infolge- dessen dürften die entsprechenden Beweismittel – unabhängig allfälliger formeller und materieller Mängel – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (zum Ganzen: act. 49, S. 4 f.). 2.2 Sowohl die Verteidigung der beschuldigten Person wie auch die Geltend- machung privatklägerischer Ansprüche setzt die Kenntnis der bereits vorliegenden, in den Akten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse voraus. Nur so ist eine sinnvolle Reaktion auf die Vorwürfe und die Entwicklung einer Strategie möglich. Die Akten sind damit Grundlage des rechtlichen Gehörs. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verlangt, dass Beweismittel in den Untersuchungsakten vor- handen sind und aktenmässig belegt ist, wie diese produziert worden sind, damit die Parteien in der Lage sind zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift jedoch in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" der Aktenordnungssysteme nur sehr zurückhaltend ein. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Ver- stoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmasse darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfer- tigen würde. In gleicher Diktion hielt es in neueren Entscheiden fest, es sei weder erkennbar noch werde dargelegt, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungs-

- 13 - rechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätte wahrnehmen können, oder inwiefern eine andere Einschränkung der verfahrens- rechtlichen Funktion der Akten vorgelegen hätte. Soweit trotz "suboptimaler" Ak- tenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfair- ness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 8). 2.3 In der Praxis werden Spuren bzw. Spurenträger, die von der Polizei häufig sehr zahlreich gesichert werden, nicht direkt in das Aktendossier eingebracht, son- dern nur in Form eines Spurenverzeichnisses, dem die Art der Spur bzw. des Spu- renträgers, eine der Spur bzw. dem Spurenträger zugeordnete Nummer, der Fund- ort usw. zu entnehmen sind. Häufig werden die Spuren bzw. Spurenträger auch bildlich mittels Fotografie in den Akten erfasst. Der Aktenführungs- und Dokumen- tationspflicht ist damit Genüge getan. Erweist es sich als notwendig, dass die Spur bzw. der Spurenträger zwecks direkter sinnlicher Wahrnehmung im Original vor- liegt, kann dies beantragt bzw. verfügt werden (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WI- PRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 20). 2.4 Ton- und Datenträger können als Beweisgegenstände gemäss Art. 192 Abs. 1 StPO im Original zu den Akten genommen werden. Dies wird jedoch nur selten gemacht, da der Umgang der Verfahrensbeteiligten mit dem Aktendossier nach wie vor am einfachsten und effizientesten ist, wenn die Ton- und Datenträger in Schriftform übertragen werden. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Akten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich in kei- nem Zusammenhang stehen, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und weiteren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ein Verzeichnis über die gesam- ten durchgeführten Überwachungsmassnahmen im Sinne einer detaillierten, lü- ckenlosen und chronologischen Gesamtübersicht (eines sog. Logbuchs) zu erstel- len. Der Aktenführungspflicht ist Genüge getan, wenn der Bestand von gesondert gelagerten Verfahrensakten aktenkundig ist, namentlich wo sich die Telefon- und Audioüberwachungen befinden und festgehalten wird, über welchen Zeitraum, wel- ches Gerät bzw. welcher Ort und welche Person kontrolliert wurde. Die Ton- und

- 14 - Datenträger werden i. d. R. zwar gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten und stehen den Parteien somit nach Massgabe von Art. 101 StPO zur Einsicht offen. Die beschuldigte Person kann sich so ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage machen (zum Ganzen: BSK StPO-HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Art. 100 N 21). 2.5 In Bezug auf die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist zu konsta- tieren, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, Beweismittel im Original zu den Akten zu nehmen. Bei den von der Verteidigung genannten Be- weismitteln handelt es sich um Chatverläufe und Audionachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (D1 act. 15 und act. 16). Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde nicht beschlagnahmt. Folglich ist der Beschuldigte im Besitz der Originale und somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – im Stande, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Transkriptionen und Übersetzungen zu überprüfen. Des Weiteren muss auch nicht jede einzelne Chatnachricht des tat- bestandsrelevanten Zeitraums zu den Akten genommen werden. Der Strafverfol- gungsbehörde ist es durchaus erlaubt, eine gewisse Triage vorzunehmen. Sollte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung bei der Überprüfung der Akten der An- sicht sein, dass relevante Teile der Beweismittel ausgesondert wurden, kann er diese (durch entsprechende Anträge) jederzeit wieder ergänzen lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Chatverläufe und Audionachrichten nicht dem Mobiltelefon des Beschuldigten entstammen, ist sodann offensichtlich, dass die entsprechenden Beweismittel von der Privatklägerin eingereicht wurden, was zumindest betreffend die Audionachrichten auch so von der Polizei festgehalten wurde (D4 act. 6). Dem- nach ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte oder die Verfahrensfairness durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft vorlie- gend eingeschränkt würden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung vermögen die Verwertbarkeit der Beweismittel somit nicht zu hindern. 2.6 Des Weiteren wurde von Seiten des Beschuldigten moniert, die Transkrip- tionen würden auch in formeller Hinsicht Mängel aufweisen. Den Übersetzungen könne nicht entnommen werden, wer diese wann vorgenommen habe, zumal es stets an der Unterschrift und teilweise auch am Namen der übersetzenden Person

- 15 - mangle. Überdies fehle sowohl in den Übersetzungsaufträgen, sofern diese über- haupt vorhanden seien, als auch in den Übersetzungen selbst jeweils der Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Zusammenfassend könnten somit sämt- liche Übersetzungen in den Akten nicht zulasten des Beschuldigten verwerten wer- den (zum Ganzen: act. 49, S. 5 f.). 2.7 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO von Amtes wegen zu entfernen (BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 109). Für Übersetzerinnen und Über- setzer geltend die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss (Art. 68 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 1 und 2 lit. f StPO ernennt die Verfahrenslei- tung die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB ent- hält. Der Hinweis auf Art. 307 StGB ist ein Gültigkeitserfordernis i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 184 N 12). Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden (BGE 129 I 85, E. 4.1; vgl. auch E. 4.3). Dies gilt auch für die Transkription von Telefonüberwachungen. Übersetzte Abhörprotokolle dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu ent- nehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014, E. 5.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018). 2.8 Hinsichtlich der monierten formellen Mängel ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft dem Übersetzer E._____ mit E-Mail vom 6. Juni 2024 "wie be- sprochen den Übersetzungsauftrag (Chat plus drei Sprachnachrichten)" hat zukom- men lassen (D1 act. 16). Der eigentliche Übersetzungsauftrag oder Hinweise auf Art. 307 sowie Art. 320 StGB liegen jedoch nicht in den Akten. Auch der 68-seitigen

- 16 - Übersetzung des Chatverlaufs lässt sich nicht entnehmen, dass diese unter Kennt- nisnahme der vorgenannten Strafnormen vorgenommen wurde. Im Übrigen wurde sie vom Übersetzer weder infidiert noch unterschrieben. Es fehlt somit an einem Gültigkeitserfordernis. Zudem liegt in casu keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Demnach ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als die Übersetzung des Chatverlaufs (D1 act. 15) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf. 2.9 Die drei Audionachrichten wurden hingegen in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 im Beisein des Dolmetschers F._____, wel- cher auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie die Straffolgen von Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen wurde, abgespielt (D1 act. 7, F/A 21). Sie sind anhand der Bezeichnung auf der CD-Rom identifizierbar (D4 act. 6). Ferner wurde ein Teil des Chatverlaufs vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 13. Dezember 2023 selber eingereicht (D1 act. 3, F/A 5 PN) und am 16. Januar 2024 von G._____ übersetzt sowie mit folgendem Hinweis unter- zeichnet: "Hiermit bestätige ich wahrheitsgemäss und sinngemäss übersetzt zu ha- ben" (D1 act. 14). Damit bestätigt der Übersetzer, auf die entsprechenden Strafbe- stimmungen aufmerksam gemacht worden zu sein. Folglich liegen für diesen Teil des Chatverlaufs sowie für die Audionachrichten rechtsgültige und verwertbare Übersetzungen vor. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

1. Anklagevorwurf (act. 22) 1.1 Entziehen von Minderjährigen Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zur Last, den unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge stehenden Sohn H._____, geboren am tt.mm.2016, der Privatklägerin entzogen zu haben. Der Wohnsitz des Sohnes befinde sich bei der Privatklägerin. Der Beschuldigte sei am Montag, 1. November 2023, gemeinsam mit dem Sohn nach Indien verreist. Hierfür habe die Privatklägerin dem Beschuldigten am 31. Ok- tober 2023 schriftlich eine Reisevollmacht bis zum Samstag, 18. November 2023,

- 17 - genehmigt. Der Beschuldigte habe den gemeinsamen Sohn jedoch am Samstag,

18. November 2023, nicht zurück in die Schweiz verbracht, sondern ihn bei seinen Eltern in I._____ (J._____, Indien) belassen. Indem er den gemeinsamen Sohn am Samstag, 18. November 2023, nicht zurück in die Schweiz gebracht habe, habe der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin gehandelt und ihr den Kontakt zum gemeinsamen Sohn verunmöglicht. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin bewusst und gewollt den gemeinsamen Sohn entzogen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Aufenthaltswechsel, insbesondere ins Ausland, der Zustimmung beider Elternteile bedürfe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst daran gehindert, ihr Recht auf (Mit-)Bestimmung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes auszuüben. Der gemeinsame Sohn befinde sich bis heute in Indien. Trotz Aufforderung zur Rückführung durch die Privatklägerin (unter ande- rem durch eingeschriebene Briefe vom 16. Februar 2024 und vom 23. März 2024) habe der Beschuldigte bislang bewusst und gewollt die Rückführung des gemein- samen Sohnes zur Privatklägerin verweigert, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet sei, was ihm bewusst sei. 1.2 Mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung Weiter legt die Anklägerin dem Beschuldigten zur Last, er habe der Privatklägerin am Montag, 29. Januar 2024, von seinem Wohnort an der K._____-strasse 1 in L._____ bewusst und gewollt drei Sprachnachrichten zukommen lassen: "Was reden? Ich werde auch deine Schatten nicht in er Nähe der Jungs kommen lassen, du kannst die Kraft benutzen, wo du kannst auch die Kraft deines Vaters, Schlamp Schwesterlicher auch wenn ich meine Kleider verkaufen muss du kannst das Kind nicht in Hand bekommen." "Eins hörst du mich genau zu, wenn du mehr ärgerst, lasse ich dich zurückschicken, und wenn ich das nicht kannst dann kannst du meine Name ändern. Entweder sitzt du hier und iss was bekommst."

- 18 - "Du Schwesterficker Hundin Frau Schlampe billige Frau, du Schwesterficker du hast das Kind in der Schule der Spinnen gelassen. Unerlaubtes Kind Schlampe, du Schwesterficker kommst du vor mich ich werde dir in Arsch zerreissen." Durch diese vom Beschuldigten in sehr aggressivem Ton geäusserten Worte sei die Privatklägerin in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, dass der Be- schuldigte ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun werde bzw. dass er ihr den Sohn für immer vorenthalten bzw. dass er dafür sorgen werde, dass die Privatklägerin die Schweiz verlassen müsse. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genom- men. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der vorstehend erwähn- ten Sprachnachrichten als "Schlamp Schwesterlicher", "Schwesterficker", "Hün- din", "billige Frau", "Schlampe" und "Schwesterficker" bezeichnet. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Ansehen als ehrbarer Mensch bewusst und gewollt grob herabgesetzt. Zudem habe der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt zu nachfol- genden Daten folgende Nachrichten geschrieben:

- 29.01.2024, 21.10.04 Uhr: "Schwesternficker Schlampe Hundin".

- 12.02.2024, 16.29.30 Uhr: "Du Schlampe Mutterficker, du zerstörst die Zu- kunft der Jungen, er sollte YPS machen, hast du deinen Arsch ficken lassen mit Telefonieren an YPS."

- 12.02.2024, 16.30.43 Uhr: "Mental Schlampe deine Bilder hat H._____ ge- macht mit M._____."

- 12.02.2024, 16.31.59 Uhr: "Schwesterficker, solang dass es dir nicht trifft du hörst nicht auf". Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrem Ansehen als ehrbarer Mensch bewusst und gewollt grob herabgesetzt.

- 19 - 1.3 Tatvorwurf Damit soll sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht haben (act. 22).

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen grundsätzlich bestritten hat (D1 act. 3, F/A 38; D1 act. 5, F/A 50, 55; D1 act. 7, F/A 24, 32 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er sodann die Aussage (act. 42, S. 18 ff.). Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Kind H.____ (fortan H._____) am 1. November 2023 nach Indien reiste und dieses am 18. November 2023 nicht in die Schweiz zurückbrachte, sondern bei seinen Eltern in Indien liess, wo es sich heute noch befindet (D1 act. 3, F/A 6 und 21; D1 act. 5, F/A 51; act. 42, S. 19; act. 44, S. 26; act. 47, S. 6; act. 49, S. 6). Diesbezüglich kann der Anklagesachverhalt somit ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Der Beschuldigte stellt hingegen in Abrede, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib des Kindes H._____ in Indien nicht einverstanden gewesen sei. Vielmehr habe er dieses Vorgehen mit der Privatklägerin abgesprochen (D1 act. 3, F/A 23; D1 act. 5, F/A 24 ff.; act. 49, S. 7 ff.). Ferner bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in irgendeiner Weise bedroht oder beschimpft zu haben (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.; act. 49, S. 16 ff.). Demzufolge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Sachverhaltselemente des Entziehens von Minderjährigen, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lassen.

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz

- 20 - der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer

- 21 - Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, Rn. 585 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last ge- legten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hin- dert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO–TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

- 22 -

3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2; BGE 120 Ia 31, E. 2; BGE 124 IV 86, E. 2a).

4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Beweismittel 4.1.1 Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personal- beweise die Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 3, 5, 7) sowie die Aussagen der Privatklägerin (D1 act. 4, 6, 8) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vor. Hinzu kommen die Aussagen der Zeugin N._____ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (D1 act. 9). Des Weiteren gilt es die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 vor dem hiesigen Gericht zu würdigen (act. 42 und act. 44). Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Chatver- lauf zwischen den Parteien (D1 act. 15) – sofern dieser zugunsten des Beschuldig- ten gewürdigt wird – der vom Beschuldigten eingereichte Teil des Chatverlaufs (D1 act. 14), eine Reisevollmacht (D1 act. 11), diverse Schreiben der Privatklägerin (D1 act. 5, Beilage 1; D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4) sowie die Audionachrichten der Parteien (D1 act. 16) im Recht. 4.1.2 Vorliegend geht es hauptsächlich um die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Einwilligung der Privatklägerin in den weiteren Verbleib von H._____ in Indien sowie um die vom Beschuldigten an die Privatklägerin versendeten Nachrichten. Da die Aussagen der beiden Beteiligten (Beschuldigter und Privatklägerin) diametral auseinander gehen und bei Durchsicht derselben auffällt, dass sie auf beiden Seiten von diversen Schwankungen und Ungereimtheiten durchzogen sind, wird vordergründig auf die in den Akten liegenden Sachbeweismittel abzustellen sein. Demnach soll den Aussagen der Parteien sowie von Dritten bloss – aber immerhin – ergänzende Bedeutung zukommen, weshalb auf diese an entsprechender Stelle zurückzukommen sein wird.

- 23 - 4.2 Würdigung der Beweismittel 4.2.1 Betreffend die Einwilligung der Privatklägerin ist zu konstatieren, dass sie dem Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ nach Indien mit der Reisevoll- macht vom 31. Oktober 2023 zugestimmt hat (D1 act. 11). In der Folge erklärte sie sich mit einem unterzeichneten Schreiben damit einverstanden, dass H._____ für mindestens zwei Jahre bei seinen Grosseltern in Indien verbleiben solle, um dort zur Schule zu gehen und sowohl deren Sprache als auch Traditionen zu lernen (D1 act. 5, Beilage 1). Die Privatklägerin bestreitet zwar, dieses Schreiben unter- zeichnet zu haben (D1 act. 8, F/A 15 ff.; act. 44, S. 21), jedoch hat das Gericht mangels weiterer Hinweise – beispielsweise einem Gutachten zur Authentizität der Unterschrift – in dubio pro reo von der Echtheit des Dokuments auszugehen. Als- dann hätten die Parteien gemäss den Aussagen des Beschuldigten vereinbart, dass die Privatklägerin den Sohn H._____ im Februar 2024 nach ihren Ferien in Indien wieder zurück in die Schweiz nehmen werde (D1 act. 3, F/A 5 und 23; D1 act. 5, F/A 21). Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Chatverlauf zwi- schen den Parteien ist zumindest ersichtlich, dass über eine Mitnahme von H._____ durch die Privatklägerin gesprochen wurde (D1 act. 14). Auch wenn aus dieser Chatpassage nicht klar hervorgeht, wohin und für wie lange die Privatkläge- rin den Sohn mitzunehmen gedachte, so erscheinen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten unter diesem Kontext glaubhaft. Offensichtlich hat die Privatklä- gerin den Sohn H._____, ohne dass die Gründe hierfür von Belang wären, jedoch nicht zurück in die Schweiz gebracht. Hingegen forderte sie den Beschuldigten mit den Schreiben vom 16. Februar 2024 und 23. März 2024 – letzteres wurde dem Beschuldigten gemäss Sendungsverlauf der Post nachweislich am 25. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsnummer: …, besucht am 21. März 2025) – zur Rückfüh- rung von H._____ in die Schweiz auf (D1 act. 18/3, Beilagen 1 bis 4). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte somit unmissverständlich, dass die Privatklägerin mit einem weiteren Verbleib von H._____ in Indien nicht mehr ein- verstanden war und verlangte, dass der Beschuldigte das Kind in die Schweiz zu- rückbringt. Dem entgegnete der Beschuldigte beispielsweise, dass er das Kind nur zurück in die Schweiz bringe, wenn es dort eine Regelschulklasse besuchen könne (D1 act. 3, F/A 29). Des Weiteren liess der Beschuldigte bereits mit der Audionach-

- 24 - richt vom 29. Januar 2024 – auf welche sogleich zurückzukommen sein wird – ver- lauten, dass er nicht bereit sei das Kind herauszugeben (D1 act. 16). Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt, dass er damit einverstanden sei, wenn die Privatklägerin H._____ in Indien hole. Er werde ihn aber nicht selbst zurückbringen (D1 act. 3, F/A 25; D1 act. 5, F/A 30 und 46 f.; D1 act. 7, F/A 35; vgl. auch act. 49, S. 8 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ in die Schweiz spätestens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verweigerte. 4.2.2 Hinsichtlich der Audionachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin ist festzuhalten, dass die in den Akten liegende Übersetzung (D1 act. 16) identisch mit dem Wortlaut der Anklageschrift ist und sich im Übrigen sinngemäss mit den in den Einvernahmen von Dolmetscher F._____ oder in seiner Gegenwart wiederge- gebenen Übersetzungen deckt (D1 act. 6, F/A 26; D1 act. 8, F/A 37 ff.). Bereits da- mit kann der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten als erstellt betrachtet wer- den. Des Weiteren wurde dieser vom Beschuldigten nie konkret bestritten. Er gab diesbezüglich lediglich zu Protokoll, dass er nichts Schlimmes sage, die Nachrich- ten keine Drohungen enthielten und man diese Sprache unterschiedlich deuten könne (D1 act. 5, F/A 49; D1 act. 7, F/A 21 ff.). Der Beschuldigte führte indes nicht aus, was in den Audionachrichten seiner Meinung nach wirklich gesagt werde. Zu- dem machte er geltend, die entsprechenden Worte seien in dieser Sprache normal (D1 act. 7, F/A 21 ff.). Damit impliziert er jedoch, entgegen seiner bisher aufgeführ- ten Aussagen, dass in den Audionachrichten doch etwas Schlimmes gesagt wird. Schliesslich führte der Beschuldigte auf Nachfrage, wie er sich dazu stelle, dass er gemäss einer dieser Nachrichten klar nicht bereit sei, das Kind herauszugeben, lediglich aus, er habe diese nicht an die Privatklägerin senden wollen (D1 act. 5, F/A 34). Diese pauschalen und widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldig- ten sind nicht glaubhaft und folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dem- nach ist der angeklagte Wortlaut der Audionachrichten erstellt und ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 4.2.3 Die im Recht liegende Übersetzung des Chatverlaufs zwischen den Par- teien (D1 act. 15) ist gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar

- 25 - (vgl. Erw. II. 2.). Infolgedessen lassen sich die entsprechend angeklagten Nach- richten mangels weiterer Beweise nicht erstellen.

5. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die angeklagten Sachverhaltsele- mente mit Bezug auf die Chatnachrichten vom 29. Januar 2024 und 12. Februar 2024 nicht erstellen lassen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minder- jährigen ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rückführung von H._____ spätes- tens ab dem 25. März 2024 gegen den Willen der Privatklägerin bewusst verwei- gerte. An dieser Stelle ist pro memoria darauf hinzuweisen, dass für den (ebenfalls angeklagten) Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 eine Einstel- lung zu erfolgen hat (vgl. dazu bereits Erw. II. 1.11). Was den übrigen Anklagesach- verhalt betrifft, bestehen aus Sicht des Gerichts sodann keine gewichtigen, unüber- windlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen ist der massgebende Sachverhalt mit den entsprechenden Einschränkungen als erstellt zu betrachten und – zusammen mit den anerkannten Sachverhaltselemen- ten – der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 26 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den erstellten Sachverhalt als Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob der rechtlichen Würdigung der Anklägerin gefolgt werden kann.

2. Entziehen von Minderjährigen 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). 2.1.2 Von Art. 220 StGB werden mit dem Entziehen und der Weigerung der Rückgabe des Kindes zwei Tatvarianten erfasst. Erstere ist vorliegend nicht ein- schlägig, zumal erstellt ist, dass die Privatklägerin mit dem Wechsel des Aufent- haltsortes von H._____ nach Indien einverstanden war. Die zweite Tatvariante setzt voraus, dass sich die minderjährige Person bereits in der Obhut des Täters befindet und dieser zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet ist. Eine blosse Unter- lassung der Rückgabe genügt demnach noch nicht. Der Täter muss vielmehr durch explizites oder konkludentes Verhalten gegen aussen zum Ausdruck bringen, dass er die Wiederherstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhin- dern möchte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er sich auf entsprechende Aufforderung hin mündlich oder schriftlich weigert, die minderjährige Person zu übergeben (BSK StGB-ECKERT, Art. 220 N 27 ff.). 2.1.3 Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind Inhaber der elter- lichen Sorge über das gemeinsame Kind H._____, geboren am tt.mm.2016. Ge- mäss Scheidungsurteil vom 23. März 2023 wurde ihnen die alternierende Obhut zugeteilt, wobei H._____ am Wohnsitz der Privatklägerin gemeldet ist (D1 act. 10).

- 27 - Vorliegend brachte der Beschuldigte das gemeinsame Kind H._____ am 1. Novem- ber 2023 nach Indien. Der neunjährige Sohn befindet sich bis heute bei den Eltern des Beschuldigten in I._____. Folglich bestimmt der Beschuldigte faktisch über den Aufenthaltsort von H._____, womit sich dieser seit dem 1. November 2023 in des- sen Obhut befindet. Weiter gab der Beschuldigte trotz Aufforderung der Privatklä- gerin, von welcher er spätestens seit dem 25. März 2024 weiss, mehrfach klar zum Ausdruck, dass er die Rückführung von H._____ in die Schweiz verweigert. Sei dies, indem er die Herausgabe teilweise komplett verweigerte, oder nicht bereit war, das Kind selbst zurück in die Schweiz zu bringen. 2.1.4 Betreffend die rechtliche Verpflichtung des Beschuldigten ist zunächst fest- zuhalten, dass dieser einem erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes von H._____ zurück in die Schweiz zugestimmt hat. Infolgedessen ist er auch zur Herausgabe des Kindes verpflichtet. Die Parteien haben jedoch vereinbart, dass die Privatklä- gerin den Sohn zurück in die Schweiz bringt. Demgemäss wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ihr Kind nicht in Indien abgeholt habe. Sie habe die Gelegenheit hierzu gehabt, indem sie mehrfach nach Indien gereist sei und auch genau gewusst habe, wo sich H._____ aufhalte. Es sei der Privatklägerin zumindest während ihrer Aufenthalte in Indien zumutbar gewesen, die Rückkehr von H._____ in die Wege zu leiten. Sie habe aber nie behauptet und auch nicht ansatzweise belegt, dass sie sich jemals in Indien um eine Rückkehr von H._____ bemüht habe. So hätte sie in Indien bei- spielsweise Unterstützung von den zuständigen Behörden beanspruchen können, um ihr Kind zurückführen zu können. Ihren Aussagen zufolge lebe ihre Familie zu- dem nur 40 Minuten Autofahrt vom Aufenthaltsort von H._____ entfernt. Dies sei für indische Verhältnisse ein Katzensprung. Unerklärlich sei ferner, weshalb die Pri- vatklägerin nicht einmal bei ihrer Familie Hilfe beansprucht habe, zumal ihr Bruder Polizist sei (zum Ganzen: act. 49, S. 12 ff.). 2.1.5 Dem entgegnete die Privatklägerin, sie habe Angst vor der Familie des Be- schuldigten. Seine Mutter habe ihr telefonisch gedroht und auch Dritte hätten ihr telefonisch nahe gelegt, H._____ solle in Indien bleiben, ansonsten ihrer Familie etwas passieren würde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass Strafanzeigen

- 28 - gegen die Privatklägerin und deren Familie in Indien eingereicht worden seien, wo- durch das Unterfangen einer Rückführung von H._____ weiter erschwert worden sei. Im Übrigen habe die Privatklägerin diesbezüglich von der Polizei in Indien keine Unterstützung erhalten. Vielmehr hätten ihr die Behörden in Indien mitgeteilt, dass sie dies in der Schweiz klären müsse. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe H._____ nach Indien gebracht und dort in der Schule angemel- det, weshalb er für die Rückführung besorgt sein solle (zum Ganzen: act. 47, S. 6 ff.; Prot. S. 21 ff.). Bei einer strengen Betrachtung der Voraussetzungen von Art. 220 StGB wurde der Tatbestand zeitweise bereits erfüllt, indem der Beschuldigte die Herausgabe von H._____ teilweise vollständig verweigerte. Es stellt sich nun die Frage, wie die rest- liche Zeit zu beurteilen ist, in welcher der Beschuldigte lediglich verweigerte, den Sohn selbst zurück in die Schweiz zu bringen. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Parteien voneinander geschieden sind und beide anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. März 2025 angaben, ihr Eheleben sei sehr schlecht gewesen (act. 42, S. 10 ff.; act. 44, S. 8 ff.). Bereits anhand der Migrationsakten, Gewalt- schutzverfügungen und der zahlreichen Strafanzeigen lässt sich erkennen, dass die Ehe der Parteien von wiederholten und gewaltreichen Konflikten geprägt war (vgl. etwa D4 act. 1 bis 8; Migrationsakten). Von den angeblichen Drohungen der Familie des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen indes keine Beweis- mittel bei den Akten. Aufgrund der belasteten Vorgeschichte zwischen den Par- teien, des schwankenden Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die Heraus- gabe des Kindes – mithin den ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschul- digten – sowie des angespannten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten kann das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin nach Indien reisen kann bzw. konnte, um H._____ ohne Weiteres bei der Familie des Beschul- digten abzuholen. Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin hätte die Unterstützung der zuständigen Behörden oder ihres "Polizistenbruders" in An- spruch nehmen können, gesteht sie dies selbst ein, zumal ein Beizug der Behörden nicht notwendig wäre, wenn der Privatklägerin nicht zumindest mittelbar die Her- ausgabe ihres Kindes verweigert würde. In dieser Konstellation wäre der Beschul- digte verpflichtet gewesen, in irgendeiner Form einen Beitrag zu leisten (z.B. Be-

- 29 - nachrichtigung der Schule, Anweisung der Eltern, Kontaktaufnahme mit der Bei- ständin etc.), damit H._____ zeitnah in die Schweiz zurückkehren und die Privat- klägerin ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen kann, zumal sich das Kind in seinem Machtbereich aufhält. Damit ist der objektive Tatbestand der Weigerung der Rückgabe bzw. des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB spätestens seit dem 25. März 2024 erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 220 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Der Beschuldigte wusste und weiss nach wie vor, dass er H._____ in Indien gelassen hat und sich dieser damit faktisch in seiner Obhut befindet. Spätestens seit dem 25. März 2024 weiss der Beschuldigte auch von der Aufforderung der Pri- vatklägerin, das Kind zurück in die Schweiz zu bringen. Sodann ist dem Beschul- digten bewusst, dass beide Parteien Inhaber der elterlichen Sorge sind und er das Kind – nachdem eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – nicht ohne den Willen der Privatklägerin in Indien behalten kann. Auch weiss der Beschuldigte um die belastete Vorgeschichte der Parteien, die von ihm ausgegangenen Drohungen und um das angespannte Verhältnis zwischen seiner Familie und der Privatkläge- rin. Dennoch entschied er sich wiederholt dazu, die Herausgabe von H._____ ex- plizit zu verweigern. Dies im Wissen, dass es für die Privatklägerin nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist, das Kind ohne seine Mitwirkung aus seinem Machtbereich zu entnehmen. Folglich handelte der Beschuldigte mit direktem Vor- satz.

- 30 -

3. Mehrfache Drohung 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 3.1.2 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt vor- aus, dass der Täter der geschädigten Person einen schweren Nachteil oder ein künftiges Übel in Aussicht stellt (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 1 f.). Ob das angedrohte Übel schwer wiegt, bemisst sich grundsätzlich nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände und nach dem Empfinden eines durchschnittlich empfindlichen Opfers. Genügend ist jedenfalls die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens (insbesondere ei- nes solchen gegen Leib und Leben), wenn die Gefahr besteht, dass der Täter die- ses tatsächlich begehen wird. Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Sie muss als ernst gemeint erscheinen und die betroffene Person in Schre- cken oder Angst versetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sie auch in die Tat umsetzen will (BGE 137 IV 261). 3.1.3 Mit der ersten Audionachricht vom 29. Januar 2024 stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Aussicht, dass er sie nicht mehr in die Nähe ihres Kindes las- sen werde. Die Trennung eines Elternteils von seinem Kind stellt ein schwerwie- gendes Übel und im Kontext von Art. 220 StGB ein Vergehen dar, welches objektiv geeignet ist, eine vernünftige Person zu verängstigen und zumindest zeitweise in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der ehelichen Vorgeschichte der Parteien und der Tatsache, dass der Sohn im Machtbereich der Familie des Beschuldigten zu verorten war sowie, dass sich die Parteien in einem Streit über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes befanden, erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin die Worte des Beschuldigten ernst nahm und in Angst und Schrecken versetzt wurde.

- 31 - 3.1.4 Sodann stellte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der zweiten Audio- nachricht vom 29. Januar 2024 in Aussicht, er werde sie aus der Schweiz ausschaf- fen lassen. Auch wenn die notwendige Schwere durchaus erreicht werden könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dies in die Tat umset- zen könnte. Aus objektiver Warte müssten sich einer vernünftigen Person begrün- dete Zweifel an der Verwirklichung dieses in Aussicht gestellten Übels aufdrängen. Infolgedessen erscheint das vom Beschuldigten angedrohte Übel als nicht von ihm abhängig, womit keine schwere Drohung vorliegt. Im Übrigen ist nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. 3.1.5 Schliesslich drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der dritten Au- dionachricht vom 29. Januar 2024 an, ihr einen körperlichen Schaden zuzufügen, indem er sagte, er werde ihr "in Arsch zerreissen". Aufgrund der konfliktgeprägten Ehe, in welcher es unbestrittenermassen auch mehrfach zum Austausch von Ge- walt gekommen ist, erscheint plausibel, dass die Privatklägerin befürchtete, der Be- schuldigt werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen. Das Spektrum physi- scher Gewalt ist gross, weshalb man vernünftigerweise nicht bloss mit einem ge- ringfügigem Schaden zu rechnen hat. Gemäss vorstehender Erwägung sind An- drohungen gegen Leib und Leben sodann schwer zu gewichten. Zudem deutet auch der vom Beschuldigten verwendete Wortlaut nicht auf einen Bagatellbereich hin. Entsprechend ist von einem schwerwiegenden Übel auszugehen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sowohl durch die erste als auch die letzte Audionachricht erfüllt ist. 3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer willentlich in Schrecken oder Angst versetzt oder dies zumindest in Kauf genommen hat und sich bewusst gewesen ist oder für möglich gehalten hat, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft.

- 32 - 3.2.2 Der Beschuldigte wusste von den wiederholten und gewaltreichen Konflik- ten zwischen den Parteien. Er wusste auch, dass die Privatklägerin verzweifelt ihr Kind wieder bei sich haben möchte, zumal er sich genau aus diesem Grund in ei- nem Streit mit ihr befand. Demzufolge war sich der Beschuldigte ebenso bewusst, dass seine Worte geeignet sind, die Privatklägerin in Angst oder Schrecken zu ver- setzen. Dennoch nahm er sie absichtlich hintereinander auf und sendete sie an die Privatklägerin, um diese zu verängstigen und seine Machtposition im vorherrschen- den Streit zu demonstrieren. Entsprechend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz.

4. Mehrfache Beschimpfung 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). 4.1.2 Mit Art. 177 Abs. 1 StGB werden in erster Linie reine Werturteile bzw. blosse Ausdrücke der Missachtung, die sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen, sog. Formalinjurien, unter Strafe gestellt. Gleichzeitig handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Vorwürfe unehrenhaf- ten Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Verletzten zu schädigen, jedoch nur diesem gegenüber geäussert werden, oder aber wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rah- men des sachlich Vertretbaren hält (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 1 ff.). 4.1.3 Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin in den drei Au- dionachrichten vom 29. Januar 2024 als Schlampe, Schwesterficker, Hündin, billige Frau und unerlaubtes Kind. Es handelt sich durchgängig um Ausdrücke, die der reinen Herabsetzung des Empfängers dienen. Selbst wenn sie sich auf beweisbare Tatsachen stützten, wofür keinerlei Anzeichen vorliegen, wäre das sachlich vertret- bare Mass überschritten, zumal nicht die Schädigung des Rufs, sondern die Er- niedrigung im Vordergrund steht. Aufgrund der Tatsache, dass die Nachrichten le-

- 33 - diglich der Privatklägerin gesendet wurden, ist der objektive Tatbestand der Be- schimpfung – unabhängig davon, ob es sich um reine oder gemischte Werturteile handelt – mehrfach erfüllt. 4.2 Subjektiver Tatbestand 4.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 177 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei sich dieser nicht auf die Vertretbarkeit einer Äusserung beziehen muss (BSK StGB-RI- KLIN, Art. 177 N 14). Ein eventualvorsätzliches Handeln ist gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB genügend. 4.2.2 Der Beschuldigte nahm die Audionachrichten bewusst auf und sendete sie im Wissen um deren Inhalt willentlich an die Privatklägerin. Dies geschah innerhalb eines Streits, womit es offensichtlich das Ziel des Beschuldigten war, die Privatklä- gerin durch seine Worte herabzusetzen. Er handelte demnach mit direktem Vor- satz. 4.3 Provokation und Retorsion 4.3.1 Das Gesetz lässt in den Fällen von Provokation und Retorsion Selbstjustiz in Form von Beschimpfungen zu, sofern der Rahmen des Bagatellbereichs nicht überschritten wird (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 19). Entsprechend kann der Rich- ter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebühr- liches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB) oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden ist (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4.3.2 Mit Blick auf die in den Akten liegenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – welche zugunsten des Beschuldigten be- rücksichtigt werden müssen – ist festzuhalten, dass sie einen sehr rauen Umgangs- ton miteinander pflegen und sich gegenseitig immer wieder mit wüsten Schimpf- wörtern und Beleidigungen zudecken (D1 act. 15; vgl. auch act. 49, S. 19). So hat- ten sie auch über den 28. und 29. Januar 2024 hinweg einen heftigen Streit, in wel- chem sie sich gegenseitig durchgehend provozierten und beschimpften und wel- cher schliesslich mit den angeklagten Audionachrichten des Beschuldigten endete

- 34 - (D1 act. 15, S. 39 ff.). Folglich wurden beidseitig die Tatbestandselemente der Pro- vokation und Retorsion erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB von der Strafe zu befreien ist.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6. Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Mit Bezug auf die mehr- fache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist infolge Provokation und Retor- sion von einer Strafe Umgang zu nehmen. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug A. Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Strafart

1. Theoretische Grundlagen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 147 IV 241, E. 3.2; 144 IV 313, E. 1.1.1; 137 IV 57, E. 4.3.1; 134 IV 97, E. 4.2).

- 35 - 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Das Gericht darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014, SB140287-O, mit Verweis auf TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB PK, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzli- chen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt wer- den muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe ange- messen erscheint (BGE 138 IV 120; CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff., m.w.H.). 1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Zur Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Sind mehrere Straftatbestände mit glei- chem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe ge- eignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Stra-

- 36 - fen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Rz. 359). Der Strafrahmen der schwersten Straftat ist gemäss Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erschei- nen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksich- tigen. 1.4 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.5 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217, E. 3.5.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen nach dem Aspe- rationsprinzip die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Nach der Praxis des

- 37 - Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu be- rücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3). Der Gesamts- chuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.w.H.).

2. Vorbemerkungen 2.1 In casu hat sich der Beschuldigte des Entziehens von Minderjährigen (Wei- gerung der Rückgabe) im Sinne von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz die folgenden Strafen vorsieht: Entziehen von Minderjähri- Art. 220 StGB FS bis 3 Jahre oder GS gen Drohung Art. 180 StGB FS bis 3 Jahre oder GS FS = Freiheitsstrafe; GS = Geldstrafe 2.2 Für das Entziehen von Minderjährigen und die mehrfache Drohung kom- men vorliegend aufgrund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für die mehrfachen Drohungen erweist sich vorliegend ange- sichts des engen Konnexes zum Hauptdelikt des Entziehens von Minderjährigen (vgl. D1 act. 15 und 16) sowie insbesondere des Umstands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – weniger eingriffsintensiven und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheblich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. 2.3 Der Beschuldigte hat im Verlaufe des vorliegend interessierenden Zeitrau- mes mehrere Tatbestände erfüllt. Aufgrund der Deliktsmehrheit hat eine Strafschär- fung zu erfolgen, was zu einer Straferhöhung und einer theoretisch möglichen Aus-

- 38 - weitung des oberen Strafrahmens um die Hälfte führt. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei mittels objektiver und subjektiver Kriterien für die mit dem höchsten Strafmass bedrohte Straftat eine Ein- satzstrafe festzulegen ist. Vorliegend weisen beide erfüllten Straftatbestände den gleichen abstrakten Strafrahmen auf. Zur Bildung der Einsatzstrafe ist auf das Ent- ziehen von Minderjährigen abzustellen, da diese Straftat konkret die höhere Strafe nach sich zieht und vom Verschulden her schwerer zu gewichten ist. Schliesslich ist anzumerken, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. B. Konkrete Strafzumessung

1. Entziehen von Minderjährigen (Art. 220 StGB) 1.1 Tatkomponenten 1.1.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt in Betracht, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn nicht nur für wenige Tage oder Wochen der Privatklägerin vorenthielt. Ausgehend vom 25. März 2024 erstreckt sich der Tatzeitraum (bis heute) vielmehr auf rund zwölf Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass der ge- meinsame Sohn sich im fernen Ausland in Indien aufhält, was aufgrund der räum- lichen Distanz im Vergleich zu einem Vorenthalten im Inland faktisch einen schwer- wiegenderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellt. Hinzu kommt, dass dadurch auch eine Rückführung des Sohnes weniger greifbar er-

- 39 - scheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung spätestens seit November 2024 per WhatsApp oder Videoanruf regelmässigen, d.h. einmal wöchentlichen, Kontakt zu ihrem Sohn pflegt. Davor war der Kontakt zum gemeinsamen Sohn von Unterbrü- chen gekennzeichnet. Das letzte Telefonat mit ihrem Sohn dauerte ca. 30-40 Mi- nuten. Im Rahmen dieses Telefonats erfuhr die Privatklägerin, dass es ihrem Sohn gut geht. Im Weiteren konnte die Privatklägerin ihrem Sohn eine Geburtstagstorte schicken lassen. Sie weiss auch, wo sich ihr Sohn aufhält und verfügt über Infor- mationen betreffend dessen Unterkunft und Schule (zum Ganzen: act. 44, S. 13 ff.). Diese Umstände machen das Verhalten des Beschuldigten weder legal noch entschuldbar, aber sie sind im Rahmen der Bemessung des objektiven Tat- verschuldens verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Privatklägerin ihren Sohn unbestrittenermassen seit Oktober 2023 nicht mehr in ihren Armen gehalten hat. Die Gefahr einer Ent- fremdung ist immanent vorhanden, zumal der gemeinsame Sohn erst neun Jahre alt ist und in diesem Alter die Nähe zu Vater und Mutter von essentieller Bedeutung für die Entwicklung eines Kindes ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten wächst der gemeinsame Sohn aktuell weder beim Vater noch bei der Mutter auf, sondern bei seinen Grosseltern väterlicherseits. 1.1.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus seiner Sicht wohl das Beste für seinen Sohn tun will und ihn nur deshalb nicht in die Schweiz zurück- bringen wollte. Der Beschuldigte hegte eine offensichtliche Ablehnung gegen die

- 40 - vor der Ausreise des Sohnes durch die Behörden angeordnete Einschulung in der Stiftung O._____. Der Beschuldigte hat sich darum gekümmert, dass der gemein- same Sohn in Indien in einer Privatschule beschult wird. Er übernimmt die Schul- kosten alleine und lässt über seine Eltern die Betreuung des Sohnes sicherstellen (vgl. D1 act. 3, F/A 6 ff.; D1 act. 15; act. 44, S. 26 f.). Es lagen bei ihm folglich nicht bloss egoistische Beweggründe vor. Gleichwohl verstiess der Beschuldigte be- wusst und willentlich gegen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, welche sich aus der von den Ehegatten unterzeichneten Teilvereinbarung vom 30. September bzw. 10. Oktober 2022 und dem darauf beruhenden Scheidungsurteil vom 23. März 2023 ergeben, wonach den geschiedenen Ehegatten die elterliche Sorge gemein- sam zusteht (D1 act. 10; vgl. auch Art. 301a ZGB). Er verunmöglichte der Privat- klägerin den persönlichen und innigen Kontakt zu ihrem Kind. Obwohl er auch mit der Beiständin, Frau N._____, bzw. mit der von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde eingesetzten Fachperson Abmachungen getroffen hatte (vgl. D1 act. 9, F/A 22 ff.), setzte er sich mit Wissen und Willen auch darüber hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Verschuldenskomponente vermag daher die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 1.1.3 Hypothetische Einsatzstrafe Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Entzie- hens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB angesichts des möglichen Spektrums gerade noch leicht, die Strafe also im oberen Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. Es ist für die weitere Strafzumessung von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen. 1.2 Täterkomponenten

a) Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Kompo- nenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlich-

- 41 - keit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.).

b) Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten ist auf die einschlägigen Akten zu verweisen. Von besonderer Bedeutung erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zur Person (vgl. D1 act. 3, F/A 42 ff.; D1 act. 5, F/A 58 ff.; act. 42, S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist am tt. Dezem- ber 1981 in I._____ (Indien) geboren und dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Seine Kindheit beschrieb er als sehr gut. Nach dem Besuch der obligatorischen Grundschule besuchte er weitere Schulen und absolvierte einen Bachelor im Bereich Business Administration am College bzw. der Universität, wo- bei er das Studium nach zwei Jahren abbrach, um Vollzeit zu arbeiten. Der Be- schuldigte lebte anschliessend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2012 in Polen, bevor er im September 2012 in die Schweiz kam. Hier arbeitete er zu Beginn in der Gas- trobranche und heute besitzt er selber ein Restaurant. Zudem ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der P._____ GmbH, mit welcher er sein Restaurant führt. Ak- tuell verdient der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.– pro Monat. Er hat heute noch Schulden in Höhe von ca. Fr. 40'000.–, welche von einem Kredit für den Aufbau seines Restaurants herrühren. Diese Schulden werden vom Beschuldigten mit monatlichen Raten à Fr. 1'200.– amorti- siert. Weiter hat der Beschuldigte in Polen eine Tochter, für welche er monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 300.– bezahlt. In seiner Freizeit schwimmt der Beschuldigte, geht in die Sauna oder betreibt Krafttraining (zum Ganzen: act. 42, S. 22 ff.). Diese Umstände geben weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung Anlass und sind deshalb neutral zu werten.

c) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (D1 act. 20/1), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann er- wartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4).

d) Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Tä- ters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie das Verhalten im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb,

- 42 - das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend bestritt der Beschuldigte seine Taten von Anfang an und bis zum Schluss. Zwar kooperierte er mit den Strafbehör- den. Eigentliche Reue oder Einsicht in seine Taten sind beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere befindet sich H._____ nach wie vor in Indien. An- strengungen zu einer Rückführung des Kindes haben (noch) nicht stattgefunden. Demzufolge hat unter diesem Gesichtspunkt keine Strafminderung zu erfolgen.

e) Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich die gefundene Strafe mutmasslich auf das Leben des Täters auswirken wird. Dabei ist allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen in per- sönlicher, familiärer oder beruflicher Hinsicht, die anstehende Strafverbüssung ei- ner Strafe mindernd zu berücksichtigen. Solche besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung zu er- folgen hat.

f) Insgesamt führt die Täterkomponente somit weder zu einer Strafminderung noch zu einer Straferhöhung. Sie ist folglich neutral zu werten, womit es bei der festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für das Entziehen von Minderjährigen bleibt.

2. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) 2.1 Tatkomponenten 2.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere für die mehrfache Drohung ist zu konstatie- ren, dass der Beschuldigte bei den Drohungen eine sehr aggressive Tonalität ver- wendete. Er bedrohte die Privatklägerin oder ihr nahestehende Personen aber nicht etwa mit dem Tod, schweren gesundheitlichen Schädigungen oder dergleichen. So gesehen wirkt die Formulierung "Arsch zerreissen" verschuldensmässig als sehr leicht. Weiter kommt relativierend hinzu, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein allgemein rauer Umgangston herrschte, was sich ohne Weiteres aus den Chatnachrichten ergibt (vgl. D1 act. 15). Die Parteien deckten sich wieder-

- 43 - holt mit Schimpftiraden zu, wobei auch die Familienangehörigen des jeweils andern nicht verschont blieben. Etwas gewichtiger erscheint der angedrohte Nachteil, wo- nach die Privatklägerin ihren Sohn nicht mehr sehen dürfe, zumal der gemeinsa- men Sohn bei der Familie des Beschuldigten in Indien wohnt und der Privatklägerin vorenthalten wird. Insgesamt betrachtet ist das objektive Tatverschulden hinsicht- lich der mehrfachen Drohung als leicht zu beurteilen. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Besondere Gründe, welche sein Handeln in subjektiver Hinsicht als weniger schwerwiegend erscheinen lassen, liegen nicht vor. 2.1.3 Hypothetische Einzelstrafe In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen erscheint aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Monaten für die mehrfache Drohung als angemessen. 2.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erw. V. B. 1.2 verwiesen werden. Die Täterkomponenten haben demgemäss kei- nen Einfluss auf die hypothetische Einzelstrafe.

3. Konkrete Gesamtstrafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe resultiert für das Ent- ziehen von Minderjährigen als schwerste begangene Straftat somit eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Zur Bildung der Gesamtstrafe gilt es diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei fällt in Betracht, dass die mehrfache Drohung, welche für sich allein mit 2 Monaten zu bestrafen wäre, in einem engen sachlichen, situativen und zeitli- chen Zusammenhang mit dem Entziehen von Minderjährigen steht. Entsprechend erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat als angemessen. Daraus

- 44 - resultiert eine konkrete Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe, welche als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen erscheint.

4. Vollzug 4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit "Legalprognose" wird die kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikoabschätzung be- zeichnet über die Fähigkeit und Motivation eines Straftäters, sich nach oder gerade wegen einer Verurteilung in Zukunft an Regeln und Gesetze zu halten. In die Beur- teilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc., wobei diese persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 IV 1 m.w.H.). 4.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Es ist sodann festzuhalten, dass mehrere der soeben aufgezählten Kriterien zu Gunsten des Be- schuldigten sprechen: Wie bereits ausgeführt, weist er keine Vorstrafen auf. Zudem gibt es keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose. Die Straftaten ereigne- ten sich aufgrund der konfliktgeladenen Situation im Rahmen einer gescheiterten (Liebes-)Beziehung, welcher der gemeinsame Sohn entsprungen ist. Das Arbeits- verhalten des Beschuldigten und seine Schuldenamortisation deuten grundsätzlich auf eine positive Legalbewährung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be-

- 45 - schuldigte nun wieder auf seine Arbeit konzentrieren wird, wie er dies ausdrücklich betont hat (vgl. etwa act. 42, S. 17). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass er seine Lehren aus dem Strafverfahren gezogen hat und in Zukunft nicht wieder straf- fällig wird. Mithin ist von einer durchaus günstigen Legalprognose auszugehen. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend unangemessen, den Beschuldigten die ge- samte Freiheitsstrafe unbedingt verbüssen zu lassen und es rechtfertigt sich, eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.3 Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zusätzlich kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 4.4 Vorliegend ist aufgrund der unter Erw. V. B. 1.2 genannten Umstände die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten ei- ner Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhä- sionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu sub- stantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstandenen Schaden

- 46 - entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem strafbaren und Ge- genstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklage- sachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent- scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Schadenersatz 2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 716.70 zuzüg- lich Zins zu 5% seit 18. November 2023 zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin auch den weiteren delik- tisch verursachten Schaden (z.B. allfällige Kosten der weiterführenden Therapie) zu ersetzen, soweit dieser nicht von einer Versicherung gedeckt wird (act. 36, S. 1). Zur Begründung liess die Privatklägerin ausführen, dass sie seit November 2023 regelmässig ihren Hausarzt Dr. Q._____ und einmal ihre Physiotherapeutin Frau R._____ besucht habe. Darüber hinaus habe sie sich bei Dr. S._____ in psycho- therapeutische Behandlung begeben. Weiter habe sie regelmässig Medikamente gegen anhaltende Kopfschmerzen einnehmen müssen. Schliesslich habe sie – wenn ihre behandelnden Ärzte keinen Termin hätten vergeben können – auch an- dere Fachpersonen aufgesucht. Insgesamt seien dadurch nicht gedeckte Kosten für die Privatklägerin in Höhe von Fr. 716.70 entstanden (zum Ganzen: act. 36,

- 47 - S. 2 f.). Als Beleg hierfür liess sie diverse Abrechnungen ihrer Krankenkasse ein- reichen (act. 38/1-10). 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, eventualiter die Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die eingereichten Arztschreiben und Rechnungen nicht belegen würden, dass diese Kosten mit dem angeklagten Vorfall zusammenhängen würden. Insbesondere sei die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 bei Dr. Q._____ in Behandlung, mithin bereits zu einem Zeitpunkt, welcher rund zwei Monate vor der Reise des gemeinsamen Sohnes nach Indien zu verorten sei. Daraus folge, dass die Behandlung der Privat- klägerin nicht mit dem angeklagten Vorfall in einem Zusammenhang stehen könne (act. 49, S. 20 f.). 2.4 In Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung ist zu konstatieren, dass aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Privatklägerin die jeweiligen Arztbesuche wahrnahm. Ferner fällt mit Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. Q._____ vom 20. Dezember 2024 auf, dass die Privatklägerin bereits seit dem 5. September 2023 von ihm behandelt wurde (act. 38/11). Auch die anderen Behandlungen erfolgten vor dem 25. März 2024, mithin noch bevor dem Beschuldigten ein rechtswidriges Handeln zugerechnet werden kann. Eine Kausalität zwischen der Behandlung der Privatklägerin und der strafbaren Hand- lung des Beschuldigten ist damit nicht erkennbar. Mit anderen Worten fehlt es an einem Nachweis für die Kausalität der geltend gemachten Schadenersatzforde- rung, weshalb sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Damit einher- gehend ist der Beschuldigte auch nicht dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin allfälligen weiteren, in der Zukunft liegenden Schaden zu ersetzen.

3. Genugtuung 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und

- 48 - Art. 49 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzun- abhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Gegenleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegenge- wicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Um- stände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I-SCHNYDER,

7. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 11; BK OR-BREHM, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 47 N 166 ff.). Neben dem Bestehen einer Persönlichkeitsverletzung muss diese wider- rechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (BSK OR I-SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 N 6 ff.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Auch für die Genugtuungs- forderung trägt die Privatklägerschaft die Bezifferungs- und Begründungslast. 3.2 Die Privatklägerin liess die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. November 2023 beantragen (act. 36, S. 1). Diesbezüglich liess sie als Begründung anführen, dass ihr bis heute seit rund einem Jahr und zwei Monaten ihr Kind vorenthalten werde. Die Privatklägerin habe seit der Ausreise und Nichtrückkehr ihres Sohnes nur äusserst selten Kontakt zu diesem, weil der Beschuldigte ihr nicht einmal das zugestehe. Der gemeinsame Sohn werde seit seiner Verbringung nach Indien systematisch entfremdet. Es fühle sich für die Privatklägerin aktuell so an, als würde ihr Sohn für sie nicht mehr exis- tieren. Infolgedessen sei die Privatklägerin schwer und andauernd belastet, zumal sie sich in ständiger Sorge um das Wohlergehen des Sohnes bei gleichzeitiger Ohnmacht befinde. Sie sei dem Wohlwollen des Beschuldigten gänzlich ausgelie- fert und sie erhalte keine Informationen über den gemeinsamen Sohn. Diese Situa- tion sei durch die massiven Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschul- digten zusätzlich erschwert worden. Die Privatklägerin sei auf diverse Behandlun-

- 49 - gen angewiesen. Sie leide an Spannungskopfschmerzen, Ein- und Durchschlafstö- rungen, einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion. Über- dies habe sie regelmässig Alpträume. Die vorgenannten Beeinträchtigungen seien offensichtlich auf das Ereignis vom November 2023 und die darauffolgende Zeit zurückzuführen, weshalb der Beschuldigte dafür verantwortlich gemacht werde (zum Ganzen: act. 36, S. 3 f.). 3.3 Dagegen liess die amtliche Verteidigung einwenden, dass die im Recht lie- genden Gesundheitsakten der Privatklägerin nicht auf medizinischen Untersuchun- gen basieren würden. Vielmehr würden die eingereichten Arztzeugnisse bzw. The- rapieberichte einzig auf den Erzählungen der Privatklägerin beruhen und damit reine Gefälligkeitszeugnisse darstellen (act. 49, S. 21). 3.4 Im vorliegenden Fall wird das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend Entziehen von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis

22. Januar 2024 eingestellt. Für den Zeitraum ab 25. März 2024 wird der Beschul- digte jedoch schuldig gesprochen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Beschuldigten ein nicht unerhebliches Verschulden. Er verletzte widerrechtlich und schuldhaft das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Privatklägerin, wobei diese Verletzung nach wie vor andauert. Dadurch wird die Privatklägerin auch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, stellt doch der Umstand, dass ihr Sohn ihr vollständig entzogen wird, ein schwerwiegender Eingriff in ihr (Mit-)Bestimmungsrecht und in ihre Gefühlswelt dar. Das seelische Leiden einer Mutter, deren Kind, welches sie seit der Geburt betreut, ihr ab dem Alter von 7.5 Jahren vollständig entzogen wird, ist als erheblich zu be- zeichnen. Ein solches Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden Zustand geführt hat, ist offenkundig lebensprägend. Entsprechend wird im Bericht von Dr. S._____ in nachvollziehbarer Weise hervorgehoben, dass die seit dem Entzie- hen bzw. der verweigerten Rückgabe bestehende Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes und die inzwischen überjährige Dauer des Fehlens des persönlichen Kontakts zwischen der Mutter und ihrem eigenen Kind einen nur schwer zu ertra- genden Zustand darstellt, welcher bei der Privatklägerin ein massives Kontrollver- lusterleben, Demütigung, Entwertung sowie Statusverlust mit sich bringt und eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes bedeutet (vgl.

- 50 - act. 38/12). Die gegenständliche Tat stellt zweifellos eine Belastung für die Privat- klägerin dar, deren Ende für sie nicht absehbar ist. Dies wird die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum verarbeiten müssen. Gleichwohl ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin über WhatsApp oder per Telefon einen regelmässigen Kontakt zu ihrem Sohn pflegen kann und von Beginn an weiss, wo er sich aufhält und welche Schule er besucht. Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten anzumerken, dass die Privatklägerin damit einverstanden war, dass der gemeinsame Sohn zumindest bis Februar 2024 in Indien verbleiben sollte (vgl. D1 act. 15). Weiter ist zu erwähnen

– und dies geht aus den Untersuchungs- und den beigezogenen Migrationsakten klar hervor – dass die Privatklägerin auch wegen der jahrelangen starken Stress- belastung im familiären Umfeld, nämlich dem Konflikt mit ihrem Ex-Mann, gelitten hat und sie deshalb im Jahr 2018 in die Klinik Schlosstal eingewiesen wurde (vgl. Migrationsakten, S. 72). 3.5 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'500.– nebst Zins zu 5% seit 25. März 2024 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der

- 51 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.– (act. 21). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 Anw- GebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Vorliegend reichte der amtliche Verteidiger, X._____, anlässlich der Haupt- verhandlung vom 20. März 2025 seine (provisorische) Honorarnote ein (act. 45). Darin hat er für seine gesamten Aufwendungen ein Honorar von Fr. 9'966.05 (Fr. 8'888.– Aufwand, Fr. 331.30 Barauslagen, Fr. 746.75 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu ent- schädigen, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung noch zu ergänzen ist. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung, je inklu- sive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten im Um- fang von insgesamt elf Stunden ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf total Fr. 12'582.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 1.3.3 Für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin hat Rechtsanwältin MLaw Y2._____ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen und diejenigen von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ von insgesamt Fr. 14'907.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht, wobei die Aufwendungen für die Hauptver- handlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurden (Fr. 4'041.– + Fr. 10'866.30;

- 52 - act. 46/1-2). Die geltend gemachten Positionen erweisen sich teilweise als über- höht. So fällt auf, dass für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft (ohne Berücksichtigung der Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung und des Urteils) ein Aufwand von 17.41 Stunden aufgeführt wird. Ein derart hoher Auf- wand für die Korrespondenz und Besprechung mit der Klientschaft erscheint nicht als angemessen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin hat sich bei der Kommuni- kation mit der Klientschaft grundsätzlich auf das Notwendige zu beschränken. Eine allfällige soziale Komponente im Sinne weitergehender Auskünfte kann daher nicht berücksichtigt werden. Vorliegend erscheint es angemessen, den geltend gemach- ten Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Weiter fällt in Betracht, dass Rechtsanwältin MLaw Y2._____ für das Studium von Plädoyer und Akten sowie Vorbereitung der Hauptverhandlung 4.58 Stunden aufgewendet hat. Dieser Aufwand ist jedoch le- diglich der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Stellvertretung für Rechtsanwältin MLaw Y1._____ geschuldet. Gemäss Leitfa- den für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird der Zeitaufwand für die Übernahme eines Mandats grundsätzlich nicht entschädigt. Dies gilt auch für den Fall von Stellvertretungen, zumal der entstandene Zusatzauf- wand aufgrund der kurzfristigen Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ nicht kausal mit der Wahrung der Rechte der Privatklägerin, sondern mit persönlichen Umständen der Mandatsinhaberin – vorliegend Abwesenheit infolge Mutterschaft (vgl. act. 40) – zusammenhängt. Von den insgesamt 63.83 Stunden sind deshalb 13.28 Stunden zu streichen. Unter Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, je inklusive Weg, sowie der Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin verbleibt ein zu ent- schädigender Aufwand von 49.55 Stunden. Folglich ist die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin auf insgesamt Fr. 12'004.10 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten

- 53 - nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend des Entziehens von Minderjährigen sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Entziehens von Minderjährigen für den Zeitraum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 wird das Strafverfahren eingestellt und mit Bezug auf die mehrfache Beschimpfung er- folgt ein Freispruch. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind je zur Hälfte einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Rechtsmittel

1. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG).

2. Der Beschluss betreffend Verfahrenseinstellung sowie der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.

- 54 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB (Dossier 1) wird für den Zeit- raum vom 18. November 2023 bis 22. Januar 2024 eingestellt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Entziehens von Minderjährigen (Weigerung der Rückgabe) im Sinne  von Art. 220 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2024 zu bezahlen.

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'582.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

- 55 -

8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ (für die Hauptver- handlung und die Urteilseröffnung substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____) für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 12'004.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'582.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 12'004.10 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 32'586.20 Total

10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse genommen. Die dem Beschuldigten (je zur Hälfte) auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (persönlich ausgehändigt);  an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zu-  handen der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt); hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit  Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhan-  den der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an

- 56 - die Koordinationsstelle VOSTRA (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich  mit Formular A (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit dem Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangs- schein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG; die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt)  je gegen Empfangsschein.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 57 - Dielsdorf, 21. März 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF I. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Fischer MLaw R. Curschellas Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.