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SB240373

Mehrfache Schändung etc.

Zürich OG · 2026-02-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 15 Juli 2024 teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom 20. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist (Urk. 122). 1.3. Am 4. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 vor- geladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ erschienen sind (Prot. III S. 3). 1.4. Mit Eingabe vom 1. April 2025 liess der Beschuldigte mitteilen, dass die Berufung auf den Punkt der Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt und die Strafzumessung nicht mehr angefochten werde (Urk. 129 und 130). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 wies die Verteidigung sodann darauf hin, dass die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ursprünglich mit Berufung gar nicht angefochten worden seien und somit nicht Gegenstand der Berufung sein könnten (Urk. 136 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte mit Eingabe vom 3. April 2025 einen "Teil- Rückzug" der Anschlussberufung und hielt an ihrer Anfechtung des Strafmasses

- 9 - nicht mehr fest (Urk. 132). Von diesen Teilrückzügen ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 stellte die Verteidi- gung den Beweisantrag, es sei über die Frage einer möglichen Rückfallgefahr und über die Frage der Legalprognose ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen, welchem Antrag sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Der Beweisantrag wurde von der Kammer gutgeheissen (Prot. III S. 4 ff. und S. 10) und mit Beschluss vom

7. April 2025 wurde ein Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr eingeholt (Urk. 139). Mit Beschluss vom 29. April 2025 wurde Dr. med. F._____ zum Gutach- ter bestellt (Urk. 145). Das Gutachten ging am 9. September 2025 ein (Urk. 163). Nach durchgeführter Vernehmlassung wurde das Gutachten mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 ergänzt (Urk. 172). Nachdem die Parteien auf Stellungnahme zur Gutachtensergänzung verzichtet haben bzw. die Verteidigung auf ihre bisherigen Ausführungen verwies und die Parteien sich mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten, erweist sich die Sache als spruchreif (Urk. 175, Urk. 176, Urk. 180). II. Berufungsumfang/Prozessuales

1. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 bezüglich der Sanktion für die Sachbeschädigung und der Landesverweisung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 122 S. 16, S. 29). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (Dispositiv-Ziffer 7 und 8) gelten als durch die Beschwerde ans Bundesgericht mitangefochten, weshalb heute nochmals darüber zu entscheiden ist. 1.2. Der Beschuldigte lässt das Absehen von einer Landesverweisung beantra- gen (Urk. 136). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verhängung einer zehnjähri- gen Landesverweisung (Urk. 135).

- 10 - 1.3. Entsprechend ist heute darüber zu entscheiden. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1713). 1.4. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell (in der Regel) das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 148 I 127 E: 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.1, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1). Die Bindungswirkung bundes- gerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Wie schon mehrfach erwähnt hob das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom

E. 20 März 2023 ganz auf zur Neubeurteilung der Strafzumessung bezüglich der Sachbeschädigung und des Landesverweises (Urk. 122).

- 11 - 1.5. Vor dem Hintergrund des teilweisen Rückzugs der Berufung sowie Anschlussberufung in Bezug auf die vorinstanzliche Sanktion ist nunmehr einzig über die Frage der Landesverweisung zu entscheiden. 1.6. Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Beschuldigten ein schwerer persön- licher Härtefall zu bejahen sei. Demnach sei durch das Berufungsgericht eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (Urk. 122 S. 29). Ebenso hielt es fest, dass die Sanktion für die Sach- beschädigung neu festzusetzen und zu begründen sei, was mittlerweile obsolet ist, da die vorinstanzliche Sanktion – aufgrund der erwähnten Teilrückzüge – als rechtskräftig zu erachten ist (Urk. 122 S. 15). 1.7. Im Übrigen hat das Urteil vom 20. März 2023 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Um eine extensive Wieder- holung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsicht- lich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im verwiesen werden (Urk. 111).

2. Umfang der Berufung 2.1. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist aufgrund des Teilrückzugs der Berufung seitens des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Lemmata 2 - 6 (Schuldspruch betreffend der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der jeweils mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Übertretung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Ziffern 2-4 (Sanktion und Vollzug), Ziffer 6 (Tätigkeitsverbot), Ziffer 7 im Umfang der gemäss vorinstanzlichem Urteil herauszugebenden Gegenstände, Ziffern 8 - 10 (Zivilforderungen), Ziffer 11 (medi-

- 12 - zinische Auflage), Ziffer 12 (Verfügung betreffend Sicherheitsleistung) sowie Ziffern 13 - 14 (Kostenfestsetzung) und die Ziffern 15 - 17 (Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. 2.2. Der Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie die Regelung betreffend die Herausgabe diverser sicher- gestellter Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 1 und 6) gemäss Urteil der Kammer vom 20. März 2023 (SB210338; Urk. 111) wurde im bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschuldigten nicht angefochten und entsprechend durch das Bundesgericht weder gerügt noch aufgehoben (Urk. 122). Somit ist auch die Rechtskraft dieser Punkte mit Beschluss festzu- stellen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) des Urteils der Kammer sind als mitangefochten zu betrachten, weshalb darüber

– sowie über die Kostenfolgen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens – und über die Landesverweisung nachstehend zu entscheiden sein wird.

3. Formelles Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort

- 13 - auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Landesverweisung

1. Schwerer persönlicher Härtefall Das Bundesgericht hat wie eingangs erwähnt verbindlich festgehalten, dass beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei. Es begründet dies damit, dass der Beschuldigte seit einem Jahr (wieder) in einer festen Partnerschaft lebe, in der Schweiz eine mittlerweile erwach- sene Tochter und ein Enkelkind habe, wobei zu beiden regelmässiger Kontakt bestehe. Zudem wohne seine Schwester in G._____. Nur geringe Verbindungen bestünden hingegen zu seiner in Italien lebenden Mutter. Im Hinblick auf sein Alter, den lebenslangen (und ausschliesslichen) Aufenthalt in der Schweiz und insbeson- dere die vollständig hier verbrachte Kinder- und Jugendzeit, angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in der Schweiz sämtliche Schulen besucht habe, seine Berufsausbildung zum Polymechaniker absolviert und während 10 Jahren gearbeitet habe (wobei er seine Tätigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung aufgegeben habe) sowie vor dem Hintergrund, dass neben seiner Tochter, seiner Enkeltochter und seiner Schwester auch seine aktuelle Freundin in der Schweiz lebe, sei vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Dabei weise der Beschuldigte derart enge Verbindungen zur Schweiz auf, dass die Landesverweisung darüber hinaus auch einem Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gleichkommen dürfte. Mithin läge – so das Bundesgericht – auch in dieser Hinsicht ein Härtefall vor. Ob die familiären Verhältnisse des Beschuldigten (unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens) ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst würden, könne angesichts obiger

- 14 - Erwägungen offenbleiben. Ebenso erübrige sich gemäss Bundesgericht ein Einge- hen auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten (Urk. 122 S. 28 f.).

2. Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK 2.1. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49- 51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom

2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis, Urteil

- 15 - 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2 ff.; Urteil 6B_977/2023 vom

12. Januar 2024 E. 1.4.4 ff.). 2.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). 2.3. Die Verteidigung brachte in ihren Ausführungen zur Interessenabwägung vor, dass der Beschuldigte über eine sehr lange Aufenthaltsdauer verfüge, krank und zu 100 % IV berentet sowie vorstrafenlos sei und seit Jahren ein tadelloses Nacht- atverhalten an den Tag gelegt habe. Zudem sei er gut integriert und seine Resozi- alisierung in der Schweiz sei massiv besser gewährt als in Italien, da er hierzulande in einem stabilen Umfeld lebe und eine regelmässige Therapie besuche. Diese Präventionsfaktoren seien höher zu gewichten als das Abschiebeinteresse der Schweiz, zumal, sofern von ihm eine Gefährdung Dritter ausginge, diese im Ausland höher ausfallen würde als im stabilen schweizerischen Umfeld. Zudem sei die "schockierende" Straftat eine einmalige und der Beschuldigte sei nie verwarnt worden. Auch habe er sich seither bewährt. In Italien sei er nirgends zu Hause und eigentlich ein Fremder, der über kein soziales, familiäres, wirtschaftliches oder medizinisches Auffangnetz verfüge. Das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung sei weder ein abstrakt-politisches noch ein moralisches, sondern diene einzig dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Gemäss diesem sichernden Charak- ter sei die Landesverweisung nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheine, wofür auf die Schwere der Tatbege-

- 16 - hung und die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose abzustellen sei. Dabei verliere das Kriterium der Natur und Schwere der Straftat in der Interessenabwägung massiv an Gewicht, wenn die Tat aus einem isolierten Lebensabschnitt heraus begangen worden sei und vom Betroffenen keine konkrete Rückfallgefahr mehr ausgehe. Dies sei vor- liegend der Fall. Zudem sei die Dauer von sieben Jahren klar unverhältnismässig und eine solche von zehn Jahren sowieso. Aus diesen Gründen würde die Landes- verweisung auch einen Verstoss gegen das FZA darstellen. Schliesslich würde die Landesverweisung auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstossen (Urk. 136 S. 3 ff.; Prot. III S. 6 ff.). 2.4. Da vorliegend im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen den öffent- lichen und privaten Interessen an einer Landesverweisung die Legalprognose von zentraler Bedeutung ist, wurde über die Frage der Prognose ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam in seiner ergänzten Fassung zum Schluss, dass beim Beschuldigten die Kriterien für eine pädophile Störung erfüllt seien. War diese zum Tatzeitpunkt noch mittelgradig, ist mittlerweile von einer solchen eher leichtgradi- gen Ausmasses auszugehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einiges an seiner Lebensführung verändert habe und kein Cannabis mehr konsumiere sei zwar positiv zu bewerten, doch sei nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszuge- hen, wobei diese zum jetzigen Zeitpunkt vergleichsweise gering sei. Selbst unter Annahme eines zum damaligen Zeitpunkt vergleichsweise hohen Cannabiskon- sums und dem Vorliegen einer pädophilen Störung sei jedoch die motivationale Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollumfänglich gegeben gewesen. Hin- sichtlich der Rückfallgefahr bestehe gemäss Gutachter eine gewisse Gefahr, dass es in belastenden, stressbeladenen Situationen zu erneutem Internetpornografie- konsum kommen könne und erst in zweiter Linie und auch nur unter bestimmten Bedingungen hands-on-Delikte zu erwarten seien (Urk. 163 S. 40 und 43; Urk. 172 S. 5). Konkret heisse dies, dass in diesem Punkt 80 % einen höheren Gesamtwert als der Beschuldigte aufwiesen, womit die Rückfallrate gemäss Literatur 7,41 % betrage (Urk. 172 S. 4).

- 17 - 2.5. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an einer Landes- verweisung gegenüber, dies nicht zuletzt in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 2.6. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte mit den mehreren Delikten gegen die sexuelle Integrität schwere Straftaten begangen hat. Der Schutzzweck der Normen und die betroffenen Rechtsgüter sind die sexuelle Freiheit sowie der Schutz der sexuellen Entwicklung der Unmündigen. Diese beiden Rechtsgüter weisen einen sehr hohen Stellenwert auf und dementspre- chend gravierend wiegen Verstösse dagegen. Darüber darf nicht hinweg täuschen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden für die mehrfache Schändung und die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind lediglich als "erheblich" qualifiziert hat (Urk. 72 S. 34 f.). Die Qualifikation des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung dient einzig der individuellen Verankerung des Verschuldens innerhalb des weiten Strafrahmens für die betref- fenden Delikte. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte sehr gravierend sind. Dies wäre selbst bei der einmaligen Tatbegehung der Fall. Denn der Begehung eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität eine Kleinkindes ist eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Indessen hat der Beschuldigte nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, einmalig gehandelt, sondern über einen längeren Zeitraum mehrfach. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Schändung und die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie die mehrfache harte Pornografie, nach Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips, eine Freiheitsstrafe von

- 18 - 42 Monaten aus (Urk. 72 S. 34 ff.). Daraus folgt in Anbetracht der „Zweijahresregel“ ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das Vertrauen der Privatklägerinnen 1 und 2 ausgenutzt hat und aus rein egoistischen Motiven handelte (Urk. 72 S. 34 f.). Es kann hier auf die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, ebenso auf jene im Zusammenhang mit der Landesverweisung (Urk. 72 S. 34 und 46). Angesichts der mehrfachen Begehun- gen (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung und mehrfache harte Pornografie) und des weiteren deliktischen Verhaltens (Verstösse gegen das BetmG und Sachbeschädigung) fällt auch die Legalprognose nicht positiv aus, insbesondere weil es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über längere Zeit einschlägig delinquiert hat, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt (vgl. auch die Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6; Urteil 7B_181/2022 Urteil vom 27. September 2023 Erw. 5.4.2.). Auch aus diesem Grund kann keine positive Legalprognose gestellt werden (vgl. Urteil 7B_181/2022 vom 27. Septem- ber 2023 E. 5.4.2). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass anders als bei der Strafzumessung im Rahmen der Interessenabwägung bei der Landesverweisung sodann jegliche prognoserelevante Delinquenz zur Gewichtung des vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallrisikos zu berücksichtigen ist (Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; anders Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2, wonach ein nicht zur Landesver- weisung führender Straftatbestand im aktuellen Verfahren als irrelevant für die Pro- gnose bezeichnet wurde), selbst wenn nicht jede dieser Straftaten Anlass für eine Landesverweisung bildet (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hin- weis[en], wonach auch vergangenes Verhalten den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen kann, und auch vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte in die Beurteilung einfliessen). 2.7. Wie das Bundesgericht wiederholt und insbesondere auch in einem aktuellen Entscheid vom 28. November 2025 festgehalten hat, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

- 19 - Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 4.3.5.; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen; vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter Erw. 2.2.). Wie bereits ausgeführt, bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammen- den "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom

E. 25 November 2025, 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). 2.8. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid wie bereits mehrfach erwähnt entschieden, dass vorliegend beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei (Urk. 122 S. 29). 2.9. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung insbe- sondere die Schwere der vorliegend begangenen Delikte zu berücksichtigen ist, wo die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Schändung sowie die mehrfache Pornografie im Vordergrund stehen. Insbesondere bei der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich per se um schwere Delikte. Kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise gemäss vorinstanzlicher Beurteilung, welche vorliegend rechts- kräftig ist, verschuldensmässig erheblich ist, was die Delikte nicht nur absolut, sondern auch innerhalb dieser Deliktskategorie als gravierend erscheinen lässt. Diese Schwere der begangenen Taten schlägt sich – wie bereits erwähnt – auch in der Höhe der vorinstanzlichen Hauptsanktion, einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

- 20 - nieder, welche für diese Deliktskategorien bereits in einem höheren Bereich liegt. Die Schwelle der Zweijahresregel ist damit deutlich überschritten. Es bleibt somit zu überprüfen, ob beim Beschuldigten ausserordentliche Umstände im Sinne obiger Ausführungen vorliegen, welche sein Interesse am Verbleib in der Schweiz höher als das Interesse an einer Landesverweisung erscheinen lassen. 2.10.Das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von Tätern von schwerer Delinquenz ist sehr hoch. Wohl ist der Verteidigung darin zuzustimmen und ist auch gutachterlich bestätigt, dass die Rückfallgefahr beim Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere für hands-on-Delikte, vergleichsweise gering ist (Urk. 163 S. 47; Urk. 169 S. 9). Damit ist aber auch gesagt, dass diese nach wie vor besteht und damit die vorliegende Angelegenheit nicht mit den vom Beschuldigten aufge- führten Beispielen und der dazugehörigen Rechtsprechung zu vergleichen ist (Urk. 136 S. 6 f.). Selbst wenn die Verteidigung auf Grund der generellen eher geringen Rückfallgefahr mit Bezug auf die Landesverweisung schliesst, dass damit kein öffentliches Interesse mehr an der Fernhaltung des Beschuldigten bestehe, übersieht sie, dass bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewäh- rungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurtei- lungsmassstab (vgl. Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025; 6B_554/2024 vom 24. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. Septem- ber 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einer Beurteilung anhand des strengen Massstabes fällt deshalb ins Gewicht, dass die Gefahr für weiteres einschlägiges Handeln nicht gebannt oder vernachlässigbar klein ist, sondern nach wie vor besteht. Zudem erreicht die beim Beschuldigten diagnostizierte pädophile Störung (ICD-10 F65.4) für den Tatzeitraum ein mittelgradiges Ausmass bzw. zwischenzeit- lich ein eher leichtgradiges Ausmass (Urk. 163 S. 41, Urk. 172 S. 3 und 5). Beim sehr hohen Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von kriminellen Pädophilen ändert das vorliegend zwar eher geringe aber dennoch fortbestehende Restrisiko nichts an der ausländerrechtlichen Beurteilung, wonach weiterhin von einem beste- henden Rückfallrisiko und deshalb von einem hohen Fernhalteinteresse auszuge-

- 21 - hen ist. Dieses ist zudem klar höher einzustufen als das Interesse des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz. Wohl hat das Bundesgericht einen schweren persönlichen Härtefall angenommen, es sei auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (Urk. 122 S. 29). Wenn die Verteidigung ausführt, dass das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sehr hoch sei, weil sich sein ganzes Leben hier abgespielt habe, er hierzulande bestens integriert sei und ein Umzug nach Italien eine destabilisierende Wirkung hätte, verkennt sie, dass die Landesverweisung den Beschuldigten nicht zwingt, nach Italien auszureisen. Der Beschuldigte ist Unionsbürger und geniesst die entsprechende Aufenthaltsfreiheit. Insbesondere steht es ihm frei, im deutschsprachigen Teil Italiens Wohnsitz zu nehmen, wo die Lebensumstände mit den hiesigen vergleichbar sind. Ebenso kann er dort deutschsprachige therapeutische Angebote in Anspruch nehmen, womit auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Landesverweisung spricht. Zudem ist durch seine Invalidenrente, welche deutlich über dem italienischen (und den übrigen Unionsstaaten) Durchschnittseinkommen liegt, sein wirtschaftliches Aus- kommen garantiert. Hierzu wurde bereits im Urteil der Kammer vom 20. März 2023 ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner IV-Rente in Italien wirtschaftlich deutlich besser dastehe als der Durchschnittsitaliener (vgl. Urk. 111 S. 44). Es kann auf jene Erwägungen sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwiesen werden, welche dank des FZA für den Beschuldigten zur Anwendung gelangt. Somit wird der Wegzug von der Schweiz in ein anderes Land zwar, wie das Bundesgericht festgehalten hat, zu einer schweren persönlichen Härte führen. Diese Härte ist jedoch auch nicht ansatzweise zu vergleichen mit der Härte einer Landesverweisung, welche zwingend zur Wohnsitznahme in einer Krisenregion führen würde, etwa dem Sudan oder Afghanistan. Die Wohnsitznahme im grenz- nahen Ausland, insbesondere im grenznahen deutschsprachigen Teil Italiens, ist jedenfalls ohne Weiteres zumutbar, zumal auch regelmässige physische Kontakte mit dem persönlichen Umfeld möglich sind. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz ist deshalb, bei aller persönlichen Härte, als höchstens erheblich zu qualifizieren. Demgegenüber steht das als insgesamt hoch zu qualifizierende Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von Tätern im Bereich der schweren Pädokriminalität.

- 22 - 2.11.Wenn die Verteidigung ausführt, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten in Italien höher wäre als in der Schweiz, da seine Resozialisierungschancen dort geringer wären als hierzulande und deshalb das universell geltende Kindesschut- zinteresse einen Verbleib in der Schweiz gebiete (Urk. 136 S. 8), so entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage und würde damit das Institut der Landesverweisung auf geradezu absurde Weise ausgehöhlt. 2.12.Eben so wenig ist vor einer Landesverweisung eine Verwarnung, welche gemäss Ausführungen der Verteidigung bei Secondos ausgesprochen werden müsse, vorausgesetzt (Urk. 136 S. 8). Die in diesem Zusammenhang ausgeführte Rechtsprechung steht denn auch mit dem Widerruf ausländerrechtlicher Bewilli- gungen im Zusammenhang und findet für die Landesverweisung keine Anwendung (vgl. dazu auch Entscheide des Bundesgerichts 139 I 145, Rn. 3.9, S. 154; 2C_1037/2017 vom 2. August 2018, Rn. 6.1; 2C_27/2017 vom 7. September 2017, Rn. 4.1). Für eine vorgängige Warnung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch besteht dazu eine Praxis. Sie stünde auch im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, welches die Landesverweisung nicht an eine vorgängige Verwarnung angeknüpft wissen will. 2.13.Schliesslich ändert auch der Verweis des Beschuldigten auf die Rechtspre- chung des EGMR nichts, wonach auch bei schweren Delikten die Wegweisung eines Secondos nicht zu rechtfertigen sei (Urk. 136 S. 4 ff.). So ging es im Entscheid Sarac v. Denmark vom 9. April 2024 um eine 2-jährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten und eine lebenslängliche Landesver- weisung. Unter Verweis auf die persönlichen Umstände wurde die lebenslange Landesverweisung als unverhältnismässig taxiert (Erw. 39). Auch aus dem Entscheid Savran v. Dänemark vom 7. Dezember 2021 lässt sich nichts ableiten, was vorliegend gegen die Landesverweisung stünde. Wohl wurde der Beschuldigte dort zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an einem qualifizierten Raubüberfall teilgenommen hatte. Beim Täter handelte es sich jedoch um einen jungen Erwachsenen, welcher an einer paranoiden Schizophrenie und weiteren Erkrankungen litt und in seiner Kernfamilie eingebettet lebte. Jene Ausgangslage ist somit mit der vorliegenden nicht zu vergleichen.

- 23 - 2.14. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Schweiz das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigt.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Urk. 122 S. 29). Der Beschuldigte macht geltend, dass eine siebenjährige, und erst recht eine zehnjährige Landesverweisung klar unverhältnismässig sei, dies umso mehr als er zuerst noch eine Strafe wird absitzen müssen (Urk. 136 S. 9). 3.2. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der aus- zuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Die Dauer der Landesver- weisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein. Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu. Die angeführte Schwere der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheits- gefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt das- selbe (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025). 3.3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_1218/2023

- 24 - vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4 sowie 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). 3.4. Ausgangspunkt für die Bemessung der Dauer ist die Schwere der nachge- wiesenen Anlasstaten als relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr. Diese ist vorliegend insgesamt bereits erheblich, was sich bereits aus dem Strafmass von 42 Monaten ergibt. Damit kommt eine Dauer im unteren Bereich nicht mehr in Frage, vielmehr muss sich diese im mittleren Bereich bewegen. Weiter sind auch in diesem Zusammenhang die das private Interesse des Beschuldigten ausmachenden Umstände miteinzubeziehen, mithin das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abzuwägen. Wie oben ausgeführt überwiegt das öffentliche Interesse. Davon ausgehend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall durch das Bundesgericht bejaht wurde und das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen ist, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung im Vergleich zur Vorinstanz merklich zu senken und auf 7 Jahre festzulegen.

4. Vereinbarkeit FZA 4.1. Die Verteidigung führt weiter aus, dass nicht jede Straftat, welche ein sehr hohes Rechtsgut betreffe, automatisch eine Landesverweisung unter dem FZA rechtfertige. Im Gegenteil müsse darüber hinaus eine konkrete aktuelle Rückfallge- fahr ersichtlich sein. Eine solche sei weder ersichtlich noch von der Staatsanwalt- schaft aufgezeigt worden. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Fehlverhalten in einer spezifischen Lebenssituation. Mittlerweile habe der Beschuldigte seinen Lebenswandel geändert und sich bewährt. Zudem sei er weder pädophil noch habe er einschlägige Vorstrafen (Urk. 136 S. 10 f.). 4.2. Da der Beschuldigte Unionsbürger ist, bleibt zu prüfen, ob die Landesver- weisung gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Dieses räumt

- 25 - Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein. Obwohl der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist, kommt er in den Genuss des Schutzes des FZA: Gemäss Art. 4 des Anhangs I zum FZA haben die Staatsange- hörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei. 4.3. Dabei muss sich die Person jedoch rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhalten. Eine Einschränkung dieses Freizügigkeitsrechts darf nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Es kann somit nicht etwa lediglich auf den "ordre public" verwiesen werden, ungeach- tet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3). Zudem steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differen- zieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021 vom

17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 4.4. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).

- 26 - 4.5. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass einer Fernhaltemassnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdau- ernde Rückfallgefahr besteht. Die Bejahung einer solchen setzt nicht voraus, dass die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Vielmehr kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, ob der Ausländer in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die befürchtete bezie- hungsweise vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzu- nehmen (Urteil BGer F-4263/2023 vom 12. Februar 2024, BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). 4.6. Wie oben unter Erw. 2.6. und 2.9. bereits ausgeführt, betrifft die Delinquenz des Beschuldigten sehr wichtige Rechtsgüter. In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht genügt deshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr. Diese ist, wie oben ausgeführt wurde, ohne Weiteres zu bejahen und in Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte nicht hinzunehmen. Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht in Wege. 4.7. Zudem steht das FZA auch nicht einer längeren als 5-jährigen Landesver- weisung im Wege, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 136 S. 12 f.). Dies lässt sich insbesondere nicht auf den von ihr aufgeführten BGE 139 II 121 stützen. Dieser befasst sich mit dem Verhältnis von Art. 67 AuG und dem FZA. Bei letzterem sind die Anforderungen an die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher als jene, welche Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG stellt. Dies ist im Verhältnis zwischen

- 27 - dem FZA und Art. 66a StGB, wie oben unter Erw. 4.3 ausgeführt, gerade nicht der Fall, ganz im Gegenteil. 4.8. Und schliesslich verstösst die anzuordnende Landesverweisung auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wie vom Beschuldigten vorgebracht. Er sieht eine solche im Umstand, dass die Landesverweisung regelmässig eine ein- schneidendere und härtere Sanktion darstelle als die eigentliche Strafe (Urk. 136 S. 14). Die vom Beschuldigten dazu zitierte Rechtsprechung ist indes überholt. Mit Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zuletzt auf den dem vorliegenden zweiten Berufungsverfahren zugrunde liegenden Bundes- gerichtsentscheid vom 15. Juli 2024, ist die Landesverweisung primär als sichernde Massnahme zu verstehen und steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.2. und 5.3.4.; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11). 4.9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten im ersten Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (GRIESSER in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren richtete sich gegen Teile der rechtlichen Würdigung, die Strafzumessung, die Landesverwei- sung sowie die Einziehungen. Er obsiegt im Rahmen seiner Anträge nur teilweise,

- 28 - weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.3. Die im Urteil vom 20. März 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetz- ten Entschädigungen blieben unbeanstandet. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen für das erste Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) dieser Kosten im Umfang von je 4/5.

2. Kosten im zweiten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ungeachtet der Rückzüge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, zumal das Bundes- gericht diese Punkte ebenfalls beanstandete, entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtli- che Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Auf- stellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 Anw- GebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergü- tung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Form seiner Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'772.15 gestellt (Urk. 179.). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. 2.3. Da lediglich noch die Landesverweisung Gegenstand des zweiten Berufungs- verfahrens war und kein Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 auszumachen ist bzw. sie sich am Verfahren

- 29 - nicht beteiligt haben, ist ihnen auch keine Entschädigung für das zweite Berufungs- verfahren auszusprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Berufungsrückzug des Beschuldigten sowie vom "Teil-Rück- zug" der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB  der jeweils mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der Übertretung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 148 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 30 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. […]

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird dem Beschuldigten im Sinne von aArt. 67 Abs. 7 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

7. Die gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwalt- schaft Schaffhausen vom 15. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben:  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'247)  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'258)  Turnschuhe, Marke Salomon, schwarz (Asservat Nr. A000'053'963)  Kartonschachtel mit 36 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'104)  Kartonschachtel mit 38 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'115)  Kartonschachtel mit 53 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'126)  Kartonschachtel mit 46 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (A000'054'137)  Kartonschachtel mit 31 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'148)  Schuhschachtel mit einer Mappe mit persönlichen Dokumenten sowie einer Mappe mit diversen Skizzen (Asservat Nr. A000'054'159)  Stofftasche, Marke Montana Cans, inkl. 15 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'160)

- 31 -  Jacke, schwarz, mit blauen Farbrückständen (Asservat Nr. A000'054'206)  Kopfhörer (Asservat Nr. A000'054'217)  Apple Computer (Asservat Nr. A000'054'422)  Diverse CDs und DVDs (Asservat Nr. A000'054'444)  Mobiltelefon WIKO (Asservat Nr. A000'054'557) […]

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'268.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den D._____ Schadenersatz von Fr. 2'567.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, innerhalb eines Mo- nats ab Rechtskraft des Urteils eine Untersuchung auf Gonokokken und Chlamydien in der Harnröhre vornehmen zu lassen und das Resultat der Privatklägerin 2 zukom- men zu lassen.

12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 30'000.– wird bei Strafantritt des Beschuldigten freigegeben, sofort beschlagnahmt und zur Deckung der ihm auferleg- ten Verfahrenskosten sowie der Busse herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.90 Gutachten Vorverfahren Fr. 595.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 21'932.15 amtliche Verteidigung

- 32 - Fr. 11'815.55 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 1 Fr. 9'411.95 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 21'932.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), abzüglich der bereits ge- leisteten Akontozahlung von Fr. 8'658.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 11'815.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 9'411.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilung]

19. [Rechtsmittel]"

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2.-5. […]

- 33 -

6. Die gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 15. November 2018 sowie das Durchsuchungsprotokoll der Kantonspoli- zei vom Kanton Zürich vom 11. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert drei Monaten auf erstes Verlangen her- ausgegeben:  Graffitistifte und - skizzen inkl. Stifthalter und Stiftebox (Asservat Nr. A012'069'328, A012'069'339, A012'069'340, A012'069'431)  zwei Datenträger/Festplatten (Asservat Nr. A012'071'146, A012'071'157)  ein Laptop (Asservat Nr. A012'071'124)  ein iPad (Asservat Nr. A012'075'024)  ein Paar Schuhe Puma (Asservat Nr. A012'069'408)  ein Koffer antik (Asservat Nr. A012'069'362)  ein Koffer silberfarben (Asservat Nr. A012'069'351)  Kamera "Semikon" (Asservat Nr. A000'054'466) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 7.-8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'350.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 1'935.01 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2
  3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Privatklägerschaft des ersten Berufungsverfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 7'772.15 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 10'970.00 Gutachten F._____
  6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 35 -
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklä-  gerschaft die Privatklägerin 2  das Migrationsamt des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage betreffend Beschluss-  Dispositivziffer 3./6. die amtliche Verteidigung betreffend Beschluss-Dispositivziffer 3./6.  bzw. Herausgabefrist.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240373-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maria, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 18. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Schändung etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Februar 2021 (DG200119) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (SB210338) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. Juli 2024 (6B_855/2023)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Mai 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 55 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB  der jeweils mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der Übertretung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 148 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird dem Beschuldigten im Sinne von aArt. 67 Abs. 7 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

- 4 -

7. Die gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 15. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft innert drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben:  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'247)  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'258)  Turnschuhe, Marke Salomon, schwarz (Asservat Nr. A000'053'963)  Kartonschachtel mit 36 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'104)  Kartonschachtel mit 38 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'115)  Kartonschachtel mit 53 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'126)  Kartonschachtel mit 46 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (A000'054'137)  Kartonschachtel mit 31 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'148)  Schuhschachtel mit einer Mappe mit persönlichen Dokumenten sowie einer Mappe mit diversen Skizzen (Asservat Nr. A000'054'159)  Stofftasche, Marke Montana Cans, inkl. 15 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'160)  Jacke, schwarz, mit blauen Farbrückständen (Asservat Nr. A000'054'206)  Kopfhörer (Asservat Nr. A000'054'217)  Apple Computer (Asservat Nr. A000'054'422)  Diverse CDs und DVDs (Asservat Nr. A000'054'444)  Mobiltelefon WIKO (Asservat Nr. A000'054'557) Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechts- kraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'268.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen.

- 5 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den D._____ Schadenersatz von Fr. 2'567.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils eine Untersuchung auf Gonokokken und Chlamydien in der Harnröhre vornehmen zu lassen und das Resultat der Privatklägerin 2 zukommen zu lassen.

12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 30'000.– wird bei Strafantritt des Beschul- digten freigegeben, sofort beschlagnahmt und zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrens- kosten sowie der Busse herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.90 Gutachten Vorverfahren Fr. 595.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 21'932.15 amtliche Verteidigung Fr. 11'815.55 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 1 Fr. 9'411.95 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger- innen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 21'932.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), abzüglich der bereits geleisteten Akonto- zahlung von Fr. 8'658.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 11'815.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ent- schädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 -

17. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 9'411.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschä- digt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilung]

19. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB210338): (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 105 S. 1 f.):

1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom

2. Februar 2021 sei teilweise aufzuheben und es sei A._____ der Schändung (nicht mehrfachen Schändung) im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Disp. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom

2. Februar 2021 sei teilweise aufzuheben und es sei A._____ mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen.

3. Disp. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom

2. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei die Freiheitsstrafe bedingt aufzu- schieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. Die Busse sei zu vollziehen.

4. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom

2. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei von einer Anordnung einer obliga- torischen oder fakultativen Landesverweisung abzusehen.

5. Disp. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom

2. Februar 2021 sei teilweise aufzuheben und es seien die gemäss Durch- suchungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich von 11. November 2018 (act. D2/13/1, S. 7) sichergestellten Gegenstände: "Graffiti-Stifte", "Graffiti-

- 7 - Skizzen", zwei Datenträger/Festplatte, einen Laptop, ein iPad, ein paar Schuhe Puma, ein Koffer antik, ein Koffer silberfarben, ein Foto-Chip aus Kamera Canon, ein Stifthalter, eine Schachtel voller Stifte sowie die Kamera "Semikon" (Pos. 55 gemäss Aufstellung sichergestellten Gegenstände vom

3. Dezember 2018, D1/15/4) A._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 104 S. 4 f.):

1. Es sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

2. Februar 2021 zu bestätigen.

2. Disp. Ziff. 2 des erwähnten Urteils sei insofern zu ändern, als der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen sei.

3. Disp. Ziff. 3 bis 6 seien zu bestätigen.

4. Bezüglich Disp. Ziff. 7 sei dem Antrag der Verteidigung von heute statt zu geben und es seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die entsprechenden Gegenstände herauszugeben. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB240373) (Prot. III S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1) Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom 2. Fe- bruar 2021 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 135 S. 1) Der Beschuldigte sei mit einer Landesverweisung von 10 Jahren zu belegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (SB210338) bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Juli 2024 (Urteil 6B_855/2023) ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 111 S. 6 ff.; Urk. 122 S. 2 f.). 1.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom

15. Juli 2024 teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom 20. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist (Urk. 122). 1.3. Am 4. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 vor- geladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ erschienen sind (Prot. III S. 3). 1.4. Mit Eingabe vom 1. April 2025 liess der Beschuldigte mitteilen, dass die Berufung auf den Punkt der Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt und die Strafzumessung nicht mehr angefochten werde (Urk. 129 und 130). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 wies die Verteidigung sodann darauf hin, dass die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ursprünglich mit Berufung gar nicht angefochten worden seien und somit nicht Gegenstand der Berufung sein könnten (Urk. 136 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte mit Eingabe vom 3. April 2025 einen "Teil- Rückzug" der Anschlussberufung und hielt an ihrer Anfechtung des Strafmasses

- 9 - nicht mehr fest (Urk. 132). Von diesen Teilrückzügen ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 stellte die Verteidi- gung den Beweisantrag, es sei über die Frage einer möglichen Rückfallgefahr und über die Frage der Legalprognose ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen, welchem Antrag sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Der Beweisantrag wurde von der Kammer gutgeheissen (Prot. III S. 4 ff. und S. 10) und mit Beschluss vom

7. April 2025 wurde ein Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr eingeholt (Urk. 139). Mit Beschluss vom 29. April 2025 wurde Dr. med. F._____ zum Gutach- ter bestellt (Urk. 145). Das Gutachten ging am 9. September 2025 ein (Urk. 163). Nach durchgeführter Vernehmlassung wurde das Gutachten mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 ergänzt (Urk. 172). Nachdem die Parteien auf Stellungnahme zur Gutachtensergänzung verzichtet haben bzw. die Verteidigung auf ihre bisherigen Ausführungen verwies und die Parteien sich mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärten, erweist sich die Sache als spruchreif (Urk. 175, Urk. 176, Urk. 180). II. Berufungsumfang/Prozessuales

1. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 bezüglich der Sanktion für die Sachbeschädigung und der Landesverweisung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 122 S. 16, S. 29). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (Dispositiv-Ziffer 7 und 8) gelten als durch die Beschwerde ans Bundesgericht mitangefochten, weshalb heute nochmals darüber zu entscheiden ist. 1.2. Der Beschuldigte lässt das Absehen von einer Landesverweisung beantra- gen (Urk. 136). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verhängung einer zehnjähri- gen Landesverweisung (Urk. 135).

- 10 - 1.3. Entsprechend ist heute darüber zu entscheiden. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1713). 1.4. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell (in der Regel) das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 148 I 127 E: 3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_392/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.1, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1). Die Bindungswirkung bundes- gerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Wie schon mehrfach erwähnt hob das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom

20. März 2023 ganz auf zur Neubeurteilung der Strafzumessung bezüglich der Sachbeschädigung und des Landesverweises (Urk. 122).

- 11 - 1.5. Vor dem Hintergrund des teilweisen Rückzugs der Berufung sowie Anschlussberufung in Bezug auf die vorinstanzliche Sanktion ist nunmehr einzig über die Frage der Landesverweisung zu entscheiden. 1.6. Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Beschuldigten ein schwerer persön- licher Härtefall zu bejahen sei. Demnach sei durch das Berufungsgericht eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (Urk. 122 S. 29). Ebenso hielt es fest, dass die Sanktion für die Sach- beschädigung neu festzusetzen und zu begründen sei, was mittlerweile obsolet ist, da die vorinstanzliche Sanktion – aufgrund der erwähnten Teilrückzüge – als rechtskräftig zu erachten ist (Urk. 122 S. 15). 1.7. Im Übrigen hat das Urteil vom 20. März 2023 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Um eine extensive Wieder- holung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsicht- lich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im verwiesen werden (Urk. 111).

2. Umfang der Berufung 2.1. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen ist aufgrund des Teilrückzugs der Berufung seitens des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Lemmata 2 - 6 (Schuldspruch betreffend der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der jeweils mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Übertretung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Ziffern 2-4 (Sanktion und Vollzug), Ziffer 6 (Tätigkeitsverbot), Ziffer 7 im Umfang der gemäss vorinstanzlichem Urteil herauszugebenden Gegenstände, Ziffern 8 - 10 (Zivilforderungen), Ziffer 11 (medi-

- 12 - zinische Auflage), Ziffer 12 (Verfügung betreffend Sicherheitsleistung) sowie Ziffern 13 - 14 (Kostenfestsetzung) und die Ziffern 15 - 17 (Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. 2.2. Der Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie die Regelung betreffend die Herausgabe diverser sicher- gestellter Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 1 und 6) gemäss Urteil der Kammer vom 20. März 2023 (SB210338; Urk. 111) wurde im bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren durch den Beschuldigten nicht angefochten und entsprechend durch das Bundesgericht weder gerügt noch aufgehoben (Urk. 122). Somit ist auch die Rechtskraft dieser Punkte mit Beschluss festzu- stellen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) des Urteils der Kammer sind als mitangefochten zu betrachten, weshalb darüber

– sowie über die Kostenfolgen des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens – und über die Landesverweisung nachstehend zu entscheiden sein wird.

3. Formelles Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhält- nismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort

- 13 - auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). III. Landesverweisung

1. Schwerer persönlicher Härtefall Das Bundesgericht hat wie eingangs erwähnt verbindlich festgehalten, dass beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei. Es begründet dies damit, dass der Beschuldigte seit einem Jahr (wieder) in einer festen Partnerschaft lebe, in der Schweiz eine mittlerweile erwach- sene Tochter und ein Enkelkind habe, wobei zu beiden regelmässiger Kontakt bestehe. Zudem wohne seine Schwester in G._____. Nur geringe Verbindungen bestünden hingegen zu seiner in Italien lebenden Mutter. Im Hinblick auf sein Alter, den lebenslangen (und ausschliesslichen) Aufenthalt in der Schweiz und insbeson- dere die vollständig hier verbrachte Kinder- und Jugendzeit, angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in der Schweiz sämtliche Schulen besucht habe, seine Berufsausbildung zum Polymechaniker absolviert und während 10 Jahren gearbeitet habe (wobei er seine Tätigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung aufgegeben habe) sowie vor dem Hintergrund, dass neben seiner Tochter, seiner Enkeltochter und seiner Schwester auch seine aktuelle Freundin in der Schweiz lebe, sei vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Dabei weise der Beschuldigte derart enge Verbindungen zur Schweiz auf, dass die Landesverweisung darüber hinaus auch einem Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gleichkommen dürfte. Mithin läge – so das Bundesgericht – auch in dieser Hinsicht ein Härtefall vor. Ob die familiären Verhältnisse des Beschuldigten (unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens) ebenfalls vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst würden, könne angesichts obiger

- 14 - Erwägungen offenbleiben. Ebenso erübrige sich gemäss Bundesgericht ein Einge- hen auf die gesundheitliche Situation des Beschuldigten (Urk. 122 S. 28 f.).

2. Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB resp. Art. 8 Ziff. 2 EMRK 2.1. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49- 51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom

2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis, Urteil

- 15 - 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2 ff.; Urteil 6B_977/2023 vom

12. Januar 2024 E. 1.4.4 ff.). 2.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.2.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen). 2.3. Die Verteidigung brachte in ihren Ausführungen zur Interessenabwägung vor, dass der Beschuldigte über eine sehr lange Aufenthaltsdauer verfüge, krank und zu 100 % IV berentet sowie vorstrafenlos sei und seit Jahren ein tadelloses Nacht- atverhalten an den Tag gelegt habe. Zudem sei er gut integriert und seine Resozi- alisierung in der Schweiz sei massiv besser gewährt als in Italien, da er hierzulande in einem stabilen Umfeld lebe und eine regelmässige Therapie besuche. Diese Präventionsfaktoren seien höher zu gewichten als das Abschiebeinteresse der Schweiz, zumal, sofern von ihm eine Gefährdung Dritter ausginge, diese im Ausland höher ausfallen würde als im stabilen schweizerischen Umfeld. Zudem sei die "schockierende" Straftat eine einmalige und der Beschuldigte sei nie verwarnt worden. Auch habe er sich seither bewährt. In Italien sei er nirgends zu Hause und eigentlich ein Fremder, der über kein soziales, familiäres, wirtschaftliches oder medizinisches Auffangnetz verfüge. Das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung sei weder ein abstrakt-politisches noch ein moralisches, sondern diene einzig dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Gemäss diesem sichernden Charak- ter sei die Landesverweisung nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheine, wofür auf die Schwere der Tatbege-

- 16 - hung und die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose abzustellen sei. Dabei verliere das Kriterium der Natur und Schwere der Straftat in der Interessenabwägung massiv an Gewicht, wenn die Tat aus einem isolierten Lebensabschnitt heraus begangen worden sei und vom Betroffenen keine konkrete Rückfallgefahr mehr ausgehe. Dies sei vor- liegend der Fall. Zudem sei die Dauer von sieben Jahren klar unverhältnismässig und eine solche von zehn Jahren sowieso. Aus diesen Gründen würde die Landes- verweisung auch einen Verstoss gegen das FZA darstellen. Schliesslich würde die Landesverweisung auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstossen (Urk. 136 S. 3 ff.; Prot. III S. 6 ff.). 2.4. Da vorliegend im Zusammenhang mit der Abwägung zwischen den öffent- lichen und privaten Interessen an einer Landesverweisung die Legalprognose von zentraler Bedeutung ist, wurde über die Frage der Prognose ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam in seiner ergänzten Fassung zum Schluss, dass beim Beschuldigten die Kriterien für eine pädophile Störung erfüllt seien. War diese zum Tatzeitpunkt noch mittelgradig, ist mittlerweile von einer solchen eher leichtgradi- gen Ausmasses auszugehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einiges an seiner Lebensführung verändert habe und kein Cannabis mehr konsumiere sei zwar positiv zu bewerten, doch sei nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszuge- hen, wobei diese zum jetzigen Zeitpunkt vergleichsweise gering sei. Selbst unter Annahme eines zum damaligen Zeitpunkt vergleichsweise hohen Cannabiskon- sums und dem Vorliegen einer pädophilen Störung sei jedoch die motivationale Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollumfänglich gegeben gewesen. Hin- sichtlich der Rückfallgefahr bestehe gemäss Gutachter eine gewisse Gefahr, dass es in belastenden, stressbeladenen Situationen zu erneutem Internetpornografie- konsum kommen könne und erst in zweiter Linie und auch nur unter bestimmten Bedingungen hands-on-Delikte zu erwarten seien (Urk. 163 S. 40 und 43; Urk. 172 S. 5). Konkret heisse dies, dass in diesem Punkt 80 % einen höheren Gesamtwert als der Beschuldigte aufwiesen, womit die Rückfallrate gemäss Literatur 7,41 % betrage (Urk. 172 S. 4).

- 17 - 2.5. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an einer Landes- verweisung gegenüber, dies nicht zuletzt in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 2.6. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte mit den mehreren Delikten gegen die sexuelle Integrität schwere Straftaten begangen hat. Der Schutzzweck der Normen und die betroffenen Rechtsgüter sind die sexuelle Freiheit sowie der Schutz der sexuellen Entwicklung der Unmündigen. Diese beiden Rechtsgüter weisen einen sehr hohen Stellenwert auf und dementspre- chend gravierend wiegen Verstösse dagegen. Darüber darf nicht hinweg täuschen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden für die mehrfache Schändung und die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind lediglich als "erheblich" qualifiziert hat (Urk. 72 S. 34 f.). Die Qualifikation des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung dient einzig der individuellen Verankerung des Verschuldens innerhalb des weiten Strafrahmens für die betref- fenden Delikte. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte sehr gravierend sind. Dies wäre selbst bei der einmaligen Tatbegehung der Fall. Denn der Begehung eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität eine Kleinkindes ist eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Indessen hat der Beschuldigte nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, einmalig gehandelt, sondern über einen längeren Zeitraum mehrfach. Die Vorinstanz sprach für die mehrfache Schändung und die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie die mehrfache harte Pornografie, nach Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Asperationsprinzips, eine Freiheitsstrafe von

- 18 - 42 Monaten aus (Urk. 72 S. 34 ff.). Daraus folgt in Anbetracht der „Zweijahresregel“ ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das Vertrauen der Privatklägerinnen 1 und 2 ausgenutzt hat und aus rein egoistischen Motiven handelte (Urk. 72 S. 34 f.). Es kann hier auf die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, ebenso auf jene im Zusammenhang mit der Landesverweisung (Urk. 72 S. 34 und 46). Angesichts der mehrfachen Begehun- gen (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung und mehrfache harte Pornografie) und des weiteren deliktischen Verhaltens (Verstösse gegen das BetmG und Sachbeschädigung) fällt auch die Legalprognose nicht positiv aus, insbesondere weil es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über längere Zeit einschlägig delinquiert hat, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt (vgl. auch die Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6; Urteil 7B_181/2022 Urteil vom 27. September 2023 Erw. 5.4.2.). Auch aus diesem Grund kann keine positive Legalprognose gestellt werden (vgl. Urteil 7B_181/2022 vom 27. Septem- ber 2023 E. 5.4.2). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass anders als bei der Strafzumessung im Rahmen der Interessenabwägung bei der Landesverweisung sodann jegliche prognoserelevante Delinquenz zur Gewichtung des vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallrisikos zu berücksichtigen ist (Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; anders Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2, wonach ein nicht zur Landesver- weisung führender Straftatbestand im aktuellen Verfahren als irrelevant für die Pro- gnose bezeichnet wurde), selbst wenn nicht jede dieser Straftaten Anlass für eine Landesverweisung bildet (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hin- weis[en], wonach auch vergangenes Verhalten den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen kann, und auch vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte in die Beurteilung einfliessen). 2.7. Wie das Bundesgericht wiederholt und insbesondere auch in einem aktuellen Entscheid vom 28. November 2025 festgehalten hat, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

- 19 - Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 4.3.5.; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen; vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter Erw. 2.2.). Wie bereits ausgeführt, bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammen- den "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom

25. November 2025, 6B_1069/2023 vom Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom

4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). 2.8. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid wie bereits mehrfach erwähnt entschieden, dass vorliegend beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei (Urk. 122 S. 29). 2.9. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung insbe- sondere die Schwere der vorliegend begangenen Delikte zu berücksichtigen ist, wo die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Schändung sowie die mehrfache Pornografie im Vordergrund stehen. Insbesondere bei der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich per se um schwere Delikte. Kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise gemäss vorinstanzlicher Beurteilung, welche vorliegend rechts- kräftig ist, verschuldensmässig erheblich ist, was die Delikte nicht nur absolut, sondern auch innerhalb dieser Deliktskategorie als gravierend erscheinen lässt. Diese Schwere der begangenen Taten schlägt sich – wie bereits erwähnt – auch in der Höhe der vorinstanzlichen Hauptsanktion, einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten

- 20 - nieder, welche für diese Deliktskategorien bereits in einem höheren Bereich liegt. Die Schwelle der Zweijahresregel ist damit deutlich überschritten. Es bleibt somit zu überprüfen, ob beim Beschuldigten ausserordentliche Umstände im Sinne obiger Ausführungen vorliegen, welche sein Interesse am Verbleib in der Schweiz höher als das Interesse an einer Landesverweisung erscheinen lassen. 2.10.Das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von Tätern von schwerer Delinquenz ist sehr hoch. Wohl ist der Verteidigung darin zuzustimmen und ist auch gutachterlich bestätigt, dass die Rückfallgefahr beim Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere für hands-on-Delikte, vergleichsweise gering ist (Urk. 163 S. 47; Urk. 169 S. 9). Damit ist aber auch gesagt, dass diese nach wie vor besteht und damit die vorliegende Angelegenheit nicht mit den vom Beschuldigten aufge- führten Beispielen und der dazugehörigen Rechtsprechung zu vergleichen ist (Urk. 136 S. 6 f.). Selbst wenn die Verteidigung auf Grund der generellen eher geringen Rückfallgefahr mit Bezug auf die Landesverweisung schliesst, dass damit kein öffentliches Interesse mehr an der Fernhaltung des Beschuldigten bestehe, übersieht sie, dass bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewäh- rungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurtei- lungsmassstab (vgl. Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025; 6B_554/2024 vom 24. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. Septem- ber 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einer Beurteilung anhand des strengen Massstabes fällt deshalb ins Gewicht, dass die Gefahr für weiteres einschlägiges Handeln nicht gebannt oder vernachlässigbar klein ist, sondern nach wie vor besteht. Zudem erreicht die beim Beschuldigten diagnostizierte pädophile Störung (ICD-10 F65.4) für den Tatzeitraum ein mittelgradiges Ausmass bzw. zwischenzeit- lich ein eher leichtgradiges Ausmass (Urk. 163 S. 41, Urk. 172 S. 3 und 5). Beim sehr hohen Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von kriminellen Pädophilen ändert das vorliegend zwar eher geringe aber dennoch fortbestehende Restrisiko nichts an der ausländerrechtlichen Beurteilung, wonach weiterhin von einem beste- henden Rückfallrisiko und deshalb von einem hohen Fernhalteinteresse auszuge-

- 21 - hen ist. Dieses ist zudem klar höher einzustufen als das Interesse des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz. Wohl hat das Bundesgericht einen schweren persönlichen Härtefall angenommen, es sei auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (Urk. 122 S. 29). Wenn die Verteidigung ausführt, dass das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sehr hoch sei, weil sich sein ganzes Leben hier abgespielt habe, er hierzulande bestens integriert sei und ein Umzug nach Italien eine destabilisierende Wirkung hätte, verkennt sie, dass die Landesverweisung den Beschuldigten nicht zwingt, nach Italien auszureisen. Der Beschuldigte ist Unionsbürger und geniesst die entsprechende Aufenthaltsfreiheit. Insbesondere steht es ihm frei, im deutschsprachigen Teil Italiens Wohnsitz zu nehmen, wo die Lebensumstände mit den hiesigen vergleichbar sind. Ebenso kann er dort deutschsprachige therapeutische Angebote in Anspruch nehmen, womit auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Landesverweisung spricht. Zudem ist durch seine Invalidenrente, welche deutlich über dem italienischen (und den übrigen Unionsstaaten) Durchschnittseinkommen liegt, sein wirtschaftliches Aus- kommen garantiert. Hierzu wurde bereits im Urteil der Kammer vom 20. März 2023 ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner IV-Rente in Italien wirtschaftlich deutlich besser dastehe als der Durchschnittsitaliener (vgl. Urk. 111 S. 44). Es kann auf jene Erwägungen sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwiesen werden, welche dank des FZA für den Beschuldigten zur Anwendung gelangt. Somit wird der Wegzug von der Schweiz in ein anderes Land zwar, wie das Bundesgericht festgehalten hat, zu einer schweren persönlichen Härte führen. Diese Härte ist jedoch auch nicht ansatzweise zu vergleichen mit der Härte einer Landesverweisung, welche zwingend zur Wohnsitznahme in einer Krisenregion führen würde, etwa dem Sudan oder Afghanistan. Die Wohnsitznahme im grenz- nahen Ausland, insbesondere im grenznahen deutschsprachigen Teil Italiens, ist jedenfalls ohne Weiteres zumutbar, zumal auch regelmässige physische Kontakte mit dem persönlichen Umfeld möglich sind. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz ist deshalb, bei aller persönlichen Härte, als höchstens erheblich zu qualifizieren. Demgegenüber steht das als insgesamt hoch zu qualifizierende Interesse der Schweiz an der Fernhaltung von Tätern im Bereich der schweren Pädokriminalität.

- 22 - 2.11.Wenn die Verteidigung ausführt, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten in Italien höher wäre als in der Schweiz, da seine Resozialisierungschancen dort geringer wären als hierzulande und deshalb das universell geltende Kindesschut- zinteresse einen Verbleib in der Schweiz gebiete (Urk. 136 S. 8), so entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage und würde damit das Institut der Landesverweisung auf geradezu absurde Weise ausgehöhlt. 2.12.Eben so wenig ist vor einer Landesverweisung eine Verwarnung, welche gemäss Ausführungen der Verteidigung bei Secondos ausgesprochen werden müsse, vorausgesetzt (Urk. 136 S. 8). Die in diesem Zusammenhang ausgeführte Rechtsprechung steht denn auch mit dem Widerruf ausländerrechtlicher Bewilli- gungen im Zusammenhang und findet für die Landesverweisung keine Anwendung (vgl. dazu auch Entscheide des Bundesgerichts 139 I 145, Rn. 3.9, S. 154; 2C_1037/2017 vom 2. August 2018, Rn. 6.1; 2C_27/2017 vom 7. September 2017, Rn. 4.1). Für eine vorgängige Warnung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch besteht dazu eine Praxis. Sie stünde auch im klaren Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, welches die Landesverweisung nicht an eine vorgängige Verwarnung angeknüpft wissen will. 2.13.Schliesslich ändert auch der Verweis des Beschuldigten auf die Rechtspre- chung des EGMR nichts, wonach auch bei schweren Delikten die Wegweisung eines Secondos nicht zu rechtfertigen sei (Urk. 136 S. 4 ff.). So ging es im Entscheid Sarac v. Denmark vom 9. April 2024 um eine 2-jährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten und eine lebenslängliche Landesver- weisung. Unter Verweis auf die persönlichen Umstände wurde die lebenslange Landesverweisung als unverhältnismässig taxiert (Erw. 39). Auch aus dem Entscheid Savran v. Dänemark vom 7. Dezember 2021 lässt sich nichts ableiten, was vorliegend gegen die Landesverweisung stünde. Wohl wurde der Beschuldigte dort zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an einem qualifizierten Raubüberfall teilgenommen hatte. Beim Täter handelte es sich jedoch um einen jungen Erwachsenen, welcher an einer paranoiden Schizophrenie und weiteren Erkrankungen litt und in seiner Kernfamilie eingebettet lebte. Jene Ausgangslage ist somit mit der vorliegenden nicht zu vergleichen.

- 23 - 2.14. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Schweiz das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigt.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung (Urk. 122 S. 29). Der Beschuldigte macht geltend, dass eine siebenjährige, und erst recht eine zehnjährige Landesverweisung klar unverhältnismässig sei, dies umso mehr als er zuerst noch eine Strafe wird absitzen müssen (Urk. 136 S. 9). 3.2. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der aus- zuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Die Dauer der Landesver- weisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein. Dem Sach- gericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu. Die angeführte Schwere der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheits- gefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt das- selbe (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025). 3.3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_1218/2023

- 24 - vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4 sowie 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). 3.4. Ausgangspunkt für die Bemessung der Dauer ist die Schwere der nachge- wiesenen Anlasstaten als relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr. Diese ist vorliegend insgesamt bereits erheblich, was sich bereits aus dem Strafmass von 42 Monaten ergibt. Damit kommt eine Dauer im unteren Bereich nicht mehr in Frage, vielmehr muss sich diese im mittleren Bereich bewegen. Weiter sind auch in diesem Zusammenhang die das private Interesse des Beschuldigten ausmachenden Umstände miteinzubeziehen, mithin das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abzuwägen. Wie oben ausgeführt überwiegt das öffentliche Interesse. Davon ausgehend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall durch das Bundesgericht bejaht wurde und das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen ist, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung im Vergleich zur Vorinstanz merklich zu senken und auf 7 Jahre festzulegen.

4. Vereinbarkeit FZA 4.1. Die Verteidigung führt weiter aus, dass nicht jede Straftat, welche ein sehr hohes Rechtsgut betreffe, automatisch eine Landesverweisung unter dem FZA rechtfertige. Im Gegenteil müsse darüber hinaus eine konkrete aktuelle Rückfallge- fahr ersichtlich sein. Eine solche sei weder ersichtlich noch von der Staatsanwalt- schaft aufgezeigt worden. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Fehlverhalten in einer spezifischen Lebenssituation. Mittlerweile habe der Beschuldigte seinen Lebenswandel geändert und sich bewährt. Zudem sei er weder pädophil noch habe er einschlägige Vorstrafen (Urk. 136 S. 10 f.). 4.2. Da der Beschuldigte Unionsbürger ist, bleibt zu prüfen, ob die Landesver- weisung gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Dieses räumt

- 25 - Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein. Obwohl der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist, kommt er in den Genuss des Schutzes des FZA: Gemäss Art. 4 des Anhangs I zum FZA haben die Staatsange- hörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei. 4.3. Dabei muss sich die Person jedoch rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhalten. Eine Einschränkung dieses Freizügigkeitsrechts darf nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Es kann somit nicht etwa lediglich auf den "ordre public" verwiesen werden, ungeach- tet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3). Zudem steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differen- zieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021 vom

17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 4.4. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).

- 26 - 4.5. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass einer Fernhaltemassnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdau- ernde Rückfallgefahr besteht. Die Bejahung einer solchen setzt nicht voraus, dass die betroffene Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Vielmehr kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, ob der Ausländer in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die befürchtete bezie- hungsweise vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzu- nehmen (Urteil BGer F-4263/2023 vom 12. Februar 2024, BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3). 4.6. Wie oben unter Erw. 2.6. und 2.9. bereits ausgeführt, betrifft die Delinquenz des Beschuldigten sehr wichtige Rechtsgüter. In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht genügt deshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr. Diese ist, wie oben ausgeführt wurde, ohne Weiteres zu bejahen und in Anbetracht der Schwere der begangenen Delikte nicht hinzunehmen. Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht in Wege. 4.7. Zudem steht das FZA auch nicht einer längeren als 5-jährigen Landesver- weisung im Wege, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 136 S. 12 f.). Dies lässt sich insbesondere nicht auf den von ihr aufgeführten BGE 139 II 121 stützen. Dieser befasst sich mit dem Verhältnis von Art. 67 AuG und dem FZA. Bei letzterem sind die Anforderungen an die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher als jene, welche Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG stellt. Dies ist im Verhältnis zwischen

- 27 - dem FZA und Art. 66a StGB, wie oben unter Erw. 4.3 ausgeführt, gerade nicht der Fall, ganz im Gegenteil. 4.8. Und schliesslich verstösst die anzuordnende Landesverweisung auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wie vom Beschuldigten vorgebracht. Er sieht eine solche im Umstand, dass die Landesverweisung regelmässig eine ein- schneidendere und härtere Sanktion darstelle als die eigentliche Strafe (Urk. 136 S. 14). Die vom Beschuldigten dazu zitierte Rechtsprechung ist indes überholt. Mit Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zuletzt auf den dem vorliegenden zweiten Berufungsverfahren zugrunde liegenden Bundes- gerichtsentscheid vom 15. Juli 2024, ist die Landesverweisung primär als sichernde Massnahme zu verstehen und steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund (Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.2. und 5.3.4.; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11). 4.9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten im ersten Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (GRIESSER in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren richtete sich gegen Teile der rechtlichen Würdigung, die Strafzumessung, die Landesverwei- sung sowie die Einziehungen. Er obsiegt im Rahmen seiner Anträge nur teilweise,

- 28 - weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 1.3. Die im Urteil vom 20. März 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetz- ten Entschädigungen blieben unbeanstandet. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen für das erste Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) dieser Kosten im Umfang von je 4/5.

2. Kosten im zweiten Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ungeachtet der Rückzüge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, zumal das Bundes- gericht diese Punkte ebenfalls beanstandete, entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 2.2. Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtli- che Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Auf- stellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 Anw- GebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergü- tung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Form seiner Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'772.15 gestellt (Urk. 179.). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und entsprechend in dieser Höhe zu entschädi- gen. 2.3. Da lediglich noch die Landesverweisung Gegenstand des zweiten Berufungs- verfahrens war und kein Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 auszumachen ist bzw. sie sich am Verfahren

- 29 - nicht beteiligt haben, ist ihnen auch keine Entschädigung für das zweite Berufungs- verfahren auszusprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Berufungsrückzug des Beschuldigten sowie vom "Teil-Rück- zug" der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB  der jeweils mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie  der Übertretung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 148 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 30 -

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. […]

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird dem Beschuldigten im Sinne von aArt. 67 Abs. 7 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

7. Die gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwalt- schaft Schaffhausen vom 15. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben:  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'247)  Turnhose kurz, Marke Adidas, schwarz (Asservat Nr. A000'053'258)  Turnschuhe, Marke Salomon, schwarz (Asservat Nr. A000'053'963)  Kartonschachtel mit 36 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'104)  Kartonschachtel mit 38 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'115)  Kartonschachtel mit 53 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'126)  Kartonschachtel mit 46 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (A000'054'137)  Kartonschachtel mit 31 verschiedenen angebrauchten Spraydosen etc. (Asservat Nr. A000'054'148)  Schuhschachtel mit einer Mappe mit persönlichen Dokumenten sowie einer Mappe mit diversen Skizzen (Asservat Nr. A000'054'159)  Stofftasche, Marke Montana Cans, inkl. 15 verschiedenen angebrauchten Spraydosen (Asservat Nr. A000'054'160)

- 31 -  Jacke, schwarz, mit blauen Farbrückständen (Asservat Nr. A000'054'206)  Kopfhörer (Asservat Nr. A000'054'217)  Apple Computer (Asservat Nr. A000'054'422)  Diverse CDs und DVDs (Asservat Nr. A000'054'444)  Mobiltelefon WIKO (Asservat Nr. A000'054'557) […]

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 4'268.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den D._____ Schadenersatz von Fr. 2'567.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, innerhalb eines Mo- nats ab Rechtskraft des Urteils eine Untersuchung auf Gonokokken und Chlamydien in der Harnröhre vornehmen zu lassen und das Resultat der Privatklägerin 2 zukom- men zu lassen.

12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 30'000.– wird bei Strafantritt des Beschuldigten freigegeben, sofort beschlagnahmt und zur Deckung der ihm auferleg- ten Verfahrenskosten sowie der Busse herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'680.90 Gutachten Vorverfahren Fr. 595.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 21'932.15 amtliche Verteidigung

- 32 - Fr. 11'815.55 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 1 Fr. 9'411.95 unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 21'932.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), abzüglich der bereits ge- leisteten Akontozahlung von Fr. 8'658.35, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 11'815.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 9'411.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilung]

19. [Rechtsmittel]"

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2.-5. […]

- 33 -

6. Die gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 15. November 2018 sowie das Durchsuchungsprotokoll der Kantonspoli- zei vom Kanton Zürich vom 11. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert drei Monaten auf erstes Verlangen her- ausgegeben:  Graffitistifte und - skizzen inkl. Stifthalter und Stiftebox (Asservat Nr. A012'069'328, A012'069'339, A012'069'340, A012'069'431)  zwei Datenträger/Festplatten (Asservat Nr. A012'071'146, A012'071'157)  ein Laptop (Asservat Nr. A012'071'124)  ein iPad (Asservat Nr. A012'075'024)  ein Paar Schuhe Puma (Asservat Nr. A012'069'408)  ein Koffer antik (Asservat Nr. A012'069'362)  ein Koffer silberfarben (Asservat Nr. A012'069'351)  Kamera "Semikon" (Asservat Nr. A000'054'466) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 7.-8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'350.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 1'935.01 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Privatklägerschaft des ersten Berufungsverfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 7'772.15 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 10'970.00 Gutachten F._____

6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 -

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privatklä-  gerschaft die Privatklägerin 2  das Migrationsamt des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage betreffend Beschluss-  Dispositivziffer 3./6. die amtliche Verteidigung betreffend Beschluss-Dispositivziffer 3./6.  bzw. Herausgabefrist.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Jacomet