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SB240370

Mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Zürich OG · 2025-05-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2023 aus formellen Gründen zurückgezogen hatte (Urk. 23), erhob sie mit Eingabe vom 12. September 2023 erneut Anklage gegen den Antragsgegner wegen mehrfacher Sachbeschädigung und stellte zudem – getrennt von der An- klage – beim Bezirksgericht Winterthur einen Antrag auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person bezüglich mehrfacher Drohung und weite- rer Tatvorwürfe (Urk. 24). In der Folge behandelte das Bezirksgericht die beiden Verfahren parallel und stellte am 7. Februar 2024 mit schriftlich eröffnetem Urteils- dispositiv hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Massnahmeantrags fest, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädi- gung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Zu- stand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, hierfür jedoch nicht strafbar ist. Zudem wurde zwecks Behandlung der psychischen Störung des An- tragsgegners eine stationäre Massnahme angeordnet (vgl. Urk. 79). Ferner wurde mit Beschluss vom gleichen Tag entschieden, dass der Antragsgegner in Sicher- heitshaft verbleibt (Urk. 80; vgl. auch Urk. 91). 1.2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Antragsgegner mit Ein- gabe vom 14. Februar 2024 rechtzeitig Berufung (Urk. 82). Im Nachgang dazu be- willigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2024 dem Antragsgegner den vorzeitigen Massnahmeantritt und ersuchte die Vollzugs- behörden, baldmöglichst dessen Einweisung in eine geeignete Einrichtung zu ver- anlassen (Urk. 85). Mit Wirkung auf den 6. März 2024 wurde sodann der vorma- lige amtliche Verteidiger aus dem Amt entlassen und die jetzige amtliche Verteidi- gerin eingesetzt (Urk. 93). Ausserdem wies die III. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich am 8. März 2024 ein vom Antragsgegner gestelltes Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Verfahrensleiter ab (Urk. 99).

- 6 - Zudem sprach die Vorinstanz mit Nachtragsurteil vom 23. April 2024 dem frühe- ren amtlichen Verteidiger für dessen Bemühungen bis zu seiner Entlassung eine zusätzliche Entschädigung zu (Urk. 103). In der Folge fertigte die Vorinstanz die schriftliche Urteilsbegründung aus (Urk. 105 = Urk. 109), die dem Antragsgegner am 25. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Urk. 106), und übermittelte die Verfah- rensakten dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufung (Urk. 107). 2.1. Am 7. Juni 2024 reichte die neue Verteidigung fristgerecht die Berufungs- erklärung bei der erkennenden Berufungskammer ein (Urk. 110). Nachdem sich gezeigt hatte, dass die Suche einer geeigneten Therapieeinrichtung für den vor- zeitigen Massnahmenvollzug einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, verfügte der Kammerpräsident am 8. August 2024 die einstweilige Fortdauer der Sicherheits- haft des Antragsgegners (Urk. 116). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde sodann der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ein Begehren auf Nichtein- treten auf die Appellation zu stellen oder um selber Anschlussberufung zu erhe- ben (Urk. 118). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei mangels gülti- ger Unterschrift auf der Berufungserklärung auf das Rechtsmittel des Antragsgeg- ners nicht einzutreten, und monierte die unklaren Begehren in der Appellation der Antragsgegnerseite (Urk. 120). Am 22. August 2024 wies der Präsident der Beru- fungskammer den staatsanwaltschaftlichen Nichteintretensantrag ab und setzte dem Antragsgegner eine Nachfrist zur Verdeutlichung der Appellationsbegehren an (Urk. 121), dem die Verteidigung mit Eingabe vom 5. September 2024 nachge- kommen ist (Urk. 123). Im Anschluss daran verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 125). Seitens der Privatklägerschaft liess sich niemand vernehmen. 2.3. In der Folge wurde auf den 9. Mai 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 130), wobei sich die Staatsanwaltschaft vom Erschei- nen dispensieren liess (Urk. 129). Nach längeren Bemühungen, einen Therapie- platz ausfindig zu machen (vgl. Urk. 132 ff.), gelang es den Vollzugsbehörden, den Antragsgegner ab dem 18. März 2025 in der Klinik C._____ zu platzieren

- 7 - (Urk. 144/2). Entsprechend wurde am 13. März 2025 präsidialiter davon Vormerk genommen, dass die laufende Sicherheitshaft im Hinblick den Zeitpunkt des An- tritts der vorzeitigen Massnahme dahinfällt (Urk. 145). Wie sich herausgestellt hat, erwies sich der vorzeitige Massnahmenvollzug jedoch als undurchführbar (Urk. 145; Urk. 146/1). Mit Entscheid vom 4. April 2025 wurde die Einweisung in die genannte Klinik von den Vollzugsbehörden deshalb wieder rückgängig ge- macht und der Antragsgegner in Sicherheitshaft rückversetzt (Urk. 147/1). 2.4. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2025 erschien der aus der Haft zu- geführte Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, welche die eingangs aufgeführten Berufungsanträge stellte und begründete (vgl. Prot. II S. 7 ff.). II. Prozessuales

1. Mit seiner anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierten Appellation fordert der Antragsgegner die Aufhebung der stationären Massnahme und an ih- rer statt die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Anbehand- lung, eventualiter die Anordnung einer auf 1 Jahr befristeten stationären Mass- nahme (Urk. 154 [aktualisiert; vgl. Prot. II S. 9 sowie ferner Urk. 124]). Hinsichtlich der Feststellung der Erfüllung von Straftatbeständen und dem Absehen von einer Strafe infolge Schuldunfähigkeit (Dispositivziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils), der zugesprochenen Genugtuung für 27 vom Antragsgegner ohne Haftti- tel erstandene Hafttage (Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils) sowie in Bezug auf die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 5 (B._____ AG) auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse (Disposi- tivziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils) blieb der Entscheid der Vorinstanz hingegen unangefochten, weshalb die entsprechenden Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Dasselbe gilt auch für den Nachtragsentscheid vom 23. April 2024, den die Vorinstanz hinsicht- lich der ergänzenden Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers erlassen hat (vgl. Urk. 103). Mithin steht im Berufungsverfahren noch allein Dispositivzif-

- 8 - fer 5 (Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB) des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2024 zur Disposition.

2. Soweit angezeigt, wird auf die vom Antragsgegner erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vorfragen auf- geworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 m.w.H.; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 109 S. 27 ff.). Der Antragsgegner fordert deren Aufhebung und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB mit stationärer Anbehand- lung nach Art. 63 Abs. 3 StGB, eventualiter eine auf 1 Jahr befristete stationäre Massnahme (Urk. 154 S. 1).

2. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychi- schen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psy- chisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB bzw. Art. 182 StPO). Diese äussert sich über die Notwendig- keit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahr-

- 9 - scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1 E. 3.1). 3.1. Bei der Beurteilung der stationären Massnahme stellt die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ab, welches Dr. med. D._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) am 14. Juni 2023 in Ergänzung zu ihrer früheren Expertise vom 29. September 2022 (Urk. 1/17/1) über den Antrags- gegner verfasst hat (Urk. 1/17/13). Dies erscheint als sachgerecht, nimmt die Sachverständige darin doch wiederholt auch Bezug auf frühere Begutachtungen des Antragsgegners und setzt sie sich bei ihrer aktuellen Einschätzung nament- lich ebenso mit den Befunden aus ihrer eigenen vorherigen Expertise ausführlich auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.w.H.). 3.2. Hinsichtlich der von der Verteidigung in Anbetracht der knapp 2 Jahre zu- rückliegenden ergänzenden Begutachtung aufgeworfenen Frage nach einer allfäl- ligen Neubegutachtung (Urk. 154 S. 7 f., S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 21 f.) ist vorab festzuhalten, dass die Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär vom for- mellen Kriterium des Alters des Gutachtens abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Gutachtenserstellung nicht gewandelt hat, mithin ob die damalige ärztliche Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung an Aktualität eingebüsst hat oder mutmasslich noch im- mer zutreffend ist (Urteil des Bundesgerichtes 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3.3. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, im Vergleich zum ergänzenden Gutachten zeigten sich gemäss Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 9. April 2025 (Urk. 150/2) beim Antragsgegner neu Wahnsymptome. Weiter liege neu die Diagnose paranoide Schizophrenie vor (Urk. 154 S. 7 f.). Entgegen der Verteidi- gung wies bereits Dr. med. D._____ in ihrem Gutachten vom 29. September 2022 auf zumindest früher fluktuierend erlebte Wahnsymptome beim Antragsgegner (Urk. 1/17/1 insb. S. 15, S. 31) sowie in ihrer ergänzenden Expertise vom 14. Juni 2023 auf eine im Jahre 2023 auftretende Symptomatik mit ausgeprägten Wahn- symptomen und Halluzinationen (Urk. 1/17/13 S. 24, S. 36) hin. Alsdann wurde in

- 10 - beiden Begutachtungen vom 29. September 2022 und 14. Juni 2023 die Differen- zialdiagnose paranoide Schizophrenie gestellt (Urk. 1/17/1 insb. S. 41; Urk. 1/17/13 insb. S. 35). Es liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Zustand des Antragsgegners seit dem Zeitpunkt der letzten Begutach- tung in relevanter Weise verändert hätte. Vielmehr stützt der genannte Austritts- bericht die bisherigen Expertisen. Selbst wenn aus einer Neubegutachtung etwaig eine neue Haupt-Diagnosestellung resultieren sollte, räumt die Verteidigung sel- ber im Übrigen ein, dass daraus keine massgeblich anderen Erkenntnisse hin- sichtlich des Behandlungsbedürfnisses und der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Antragsgegners zu erwarten wären. So geht die Verteidigung selber, gestützt auf den vorgenannten Austrittsbericht der Klinik C._____, von einer Chronifizie- rung seiner Erkrankung und einer Verschlechterung seines Zustands aus (Urk. 154 S. 6 f., S. 9), was die bereits vorliegende Gutachtensempfehlung betref- fend Massnahmebedürftigkeit weiter unterstützt. Sodann würde eine Neubegut- achtung eine voraussichtlich nicht unbeachtliche Verlängerung der Verfahrens- dauer mit sich bringen, was angesichts der gesundheitlichen Verfassung des An- tragsgegners nicht zielführend scheint (vgl. ebenso Urk. 154 S. 7 f., S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 21 f.). Damit besteht keine Erforderlichkeit neuer Abklärungen.

4. Nach Massgabe des Ergänzungsgutachtens vom 14. Juni 2023 kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Antragsgegner nach wie vor an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung schizoaffektiver Art leidet sowie dass von ihm in unbehandeltem Zustand eine Gefahr für weitere Delikte ausgeht und er stark behandlungsbedürftig ist. Die Verteidigung geht denn auch selber von einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Antragsgegners sowie von seiner Behandlungsbedürftigkeit und einem entsprechendem Rückfall- risiko aus (Urk. 154 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 21 f.). Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Anordnung einer stationären Massnahme beim Antragsgeg- ner nicht angezeigt sei, weil ihm der Massnahmewille fehle, von einer stationären Behandlung kein Erfolg zu erwarten sei und die Anordnung einer solchen – insbe- sondere mit Blick auf die geringe Schwere der Anlasstaten und der bereits ausge- standenen Haft – als unverhältnismässig erscheine (Urk. 154 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 21 f.).

- 11 - 5.1. Ob der Antragsgegner zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Kli- nik akzeptiert, um dort seine stark ausgeprägte schizoaffektive Störung behandeln zu lassen, ist nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteu- erungen über fehlende Therapiemotivation seitens straffälliger Personen mit psy- chischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80 m.w.H.). Zwar hat sich der Antragsgegner gemäss dem jüngsten Bericht der Klinik C._____ nicht gewillt ge- zeigt, konkrete Behandlungsziele zu verfolgen oder die ihm unterbreiteten Thera- pieangebote wahrzunehmen. Auch äusserte er die Erwartung, dass im vorliegen- den Strafprozess keine stationäre Massnahme angeordnet werde, und er deshalb auch nicht bereit sei, die indizierten Medikamente einzunehmen, ausser er könne so gegenüber dem Gericht demonstrieren, dass eine ambulante Massnahme an- gezeigt sei (Urk. 150/2 S. 8). Noch im Verlauf der letzten Begutachtung hatte der Antragsgegner demgegenüber zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn ernüchternd sei zu sehen, wie sein Leben verlaufen sei, wenn er versu- che, es selber in die Hand zu nehmen. Er sehe deshalb ein, dass er eine straffe Führung und ein Verständnis dafür brauche, welche Medikamente er benötige und welche nicht. Dazu könne eine 1- bis 2-jährige Zeit in einer Massnahmeklinik beitragen, ansonsten er noch eine Verwahrung riskiere, falls es dereinst zur Be- gehung eines schwerwiegenden Delikts kommen sollte (Urk. 1/17/13 S. 21 f.). Ebenso hat der Antragsgegner anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz persönlich nach anfänglicher Ablehnung im Rahmen seiner Befragung im Schlusswort von sich aus eingebracht, dass er sinngemäss mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB einverstanden sei (Prot. I S. 57). Und schliesslich war es der (frühere) Verteidiger, der namens des Antragsgegners den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts gestellt hat (Urk. 82). An der Berufungsver- handlung hat sich der Antragsgegner dann wieder auf den Standpunkt gestellt, sein Einverständnis beziehe sich allein auf eine ambulante Massnahme und die Medikamenteneinnahme von Olanzapin, keinesfalls aber auf eine stationäre Massnahme oder eine stationäre Anbehandlung, ob nun in einer Klinik oder einer Wohngruppe, und auch nicht auf einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (Prot. II S. 9, S. 14, S. 16 ff., S. 23.). Solch sprunghafte und in sich widersprüchliche Aus-

- 12 - sagen offenbaren letztlich nichts anderes, als dass der Antragsgegner mit Bezug auf den Bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung offenkundig noch keinen gefestigten Willen gebildet hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es den Betrof- fenen aufgrund ihrer psychischen Abnormität oftmals an der Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen, und dass man- gelnde Einsicht erfahrungsgemäss gerade bei schweren und langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild gehört. Trotz der aufgezeigten Ambivalenz kann dem Antragsgegner daher eine minimale Motivierbarkeit für eine Therapie, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Anord- nung einer Massnahme vorausgesetzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4 m.w.H.), nicht abgesprochen werden. Dies muss umso mehr gelten, als er zuletzt einzig seine Massnahmewil- ligkeit hinsichtlich einer stationären Massnahme verneint hat, nicht aber hinsicht- lich einer grundsätzlichen Therapie als solchen. So geht denn auch die Verteidi- gung weiterhin von einem vorhandenen Mindestmass an Kooperation und einer gewissen Motivierbarkeit des Antragsgegners aus (Urk. 154 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 21). 5.2. Was die konkrete Massnahmeindikation anbelangt, geht aus dem Ergän- zungsgutachten vom 14. Juni 2023 sodann klar hervor, dass beim Antragsgegner aufgrund der Schwere der schizoaffektiven Erkrankung und des damit verbunde- nen hohen Risikos von Gewalthandlungen mit fremdaggressivem Charakter aus psychiatrischer Sicht einzig eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB ange- zeigt sei, zumal dieser innerhalb des allgemeinpsychiatrischen Versorgungssys- tems nicht effektiv behandelt werden könne und aus diesem Grund zivilrechtliche Interventionen nicht mehr umsetzbar seien. Überdies erscheine eine ambulante Massnahme – wie dies von der Verteidigung auch im Appellationsverfahren aber- mals beantragt wird (Urk. 154 i.V.m. Prot. II S. 20 ff.) – mangels Mitwirkungsbe- reitschaft und wegen Fehlens eines strukturellen Rahmens weiterhin nicht ausrei- chend, um eine tragfähige umfassende Behandlung zu gewährleisten, selbst dann nicht, wenn die Psychotherapie während des Haftvollzugs stattfinden sollte (zum Ganzen: Urk. 1/17/13 S. 42 f., S. 46). Diesen fundierten und schlüssigen gutach-

- 13 - terlichen Ausführungen ist ohne Einschränkung zu folgen, zumal die Sachverstän- dige auch überzeugend darlegt, dass eine stationäre Massnahme geeignet ist, ei- nen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der überaus belasteten Legalprognose beim Antragsgegner zu leisten. Die vom Antragsgegner anlässlich der Berufungs- verhandlung getätigten Ausführungen belegen dabei eindrücklich, dass ihm insbe- sondere der nötige strukturelle Rahmen weiterhin fehlt. Namentlich besteht aus- serhalb des Freiheitsentzugs keine Aussicht auf eine gefestigte Wohnsituation und auf eine hinreichend stabile allgemeine Lebenssituation, einhergehend mit der erforderlichen finanziellen Sicherheit (Prot. II S. 14 ff., S. 23). Alsdann ist zu beachten, dass seine vorgebrachte Bereitschaft zur (zumindest punktuellen) Me- dikamenteneinnahme, wenn überhaupt, erst seit dem 6. Mai 2025 besteht (Urk. 154 S. 10 i.V.m. Prot. II S. 21 f.; Prot. II S. 24). Entsprechend kann zumin- dest bis zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig keine ausreichend gefestigte Krank- heitseinsicht und genügende Einsicht in seine vorhandene Behandlungsbedürftig- keit angenommen werden. Nachvollziehbar ist es schliesslich, wenn die Gutachte- rin betont, es sei zwecks Vermeidung negativer Erwartungshaltungen empfeh- lenswert, die neu anzuordnende Behandlung in einer forensischen Einrichtung durchführen zu lassen, die bislang noch nicht mit dem Antragsgegner befasst war (Urk. 1/17/13 S. 43 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klinik für forensische Psychiatrie in Königsfelden AG unter Einhaltung gewisser Konditionen (u.a. Ein- weisung für maximal 1 Jahr bzw. Gewährleistung eines hoch gesicherten Set- tings) die Bereitschaft angezeigt hat, den Antragsgegner bei sich aufzunehmen (Urk. 150/3). Darin zeigt sich also ein realistischer Weg, wie eine stationäre Mass- nahme auch zum jetzigen Zeitpunkt noch durchaus erfolgsversprechend verlaufen kann. Obschon der Antragsgegner in der Vergangenheit schon etliche Therapie- versuche durchlaufen hat und ungeachtet dessen, dass bei ihm ein strafrechtlich angeordneter stationärer Massnahmenvollzug schon zweimal gescheitert ist (vgl. zur Krankengeschichte und den bisherigen Massnahmedaten die Angaben in Urk. 1/17/13 S. 37 f. unter Verweis auf S. 48 ff.), bestehen demnach für den noch- maligen Versuch einer Klinikeinweisung hinreichende Erfolgsaussichten. 5.3.1. Auf der anderen Seite dürfen bei der Beurteilung der Angemessenheit ei- ner stationären Massnahme die Anlasstaten nicht ausser Acht gelassen werden.

- 14 - Anders als Strafen, die sich auf die in der Vergangenheit liegende Tatschuld be- ziehen und als ausgleichender staatlicher Eingriff in die Rechtsgüter des Verurteil- ten zu verstehen sind, ist Grundlage für die Anordnung einer Massnahme in erster Linie die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in den Anlasstaten manifestiert und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.4; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, handelt es sich bei den Delikten, welche Gegenstand des Ver- fahrens bilden, um Vergehen, die als Anlasstaten für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich in Betracht kommen (Urk. 109 S. 28). Dabei hat der Antragsgegner die einzelnen Privatkläger mit dem Tod bedroht und diese so in deren Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt (vgl. etwa Urk. 4/1 F38, F48; Urk. 4/3 F28, F35; Urk. 4/4 F10 f., F14 f.). Allerdings sind gerade auch, was die zur Beurteilung stehende Sachbeschädigung und den (teils nur versuchten) Hausfriedensbruch betrifft, weit schwerwiegendere Taten denk- bar. Damit ist festzuhalten, dass die vom Antragsgegner erfüllten Straftatbestände von ihrer Tragweite her eher im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme liegen. Zusätzlich ist jedoch zu bedenken, dass die Sachverständige gemäss Ergänzungsgutachten mit einer hohen Wahrscheinlich- keit mit weiteren Sachbeschädigungen, Drohungen und Körperverletzungsdelik- ten gegenüber Institutionspersonal, Mitpatienten und sonstigen, auch unbeteilig- ten Drittpersonen, die vom Antragsgegner als hostil wahrgenommen werden, rechnet, wobei sich das Risiko einer gravierenden Fremd- oder Selbstschädigung noch zuspitzen wird, falls er – wie beim aktuell zu beurteilenden Vorfall, als er mit einem Messer in der Hand Todesdrohungen gegen die Privatkläger 1 (E._____) und 3 (F._____) ausgesprochen hat – mit einem gefährlichen Werkzeug resp. mit einer Waffe zur Tat schreiten sollte (Urk. 1/17/13 S. 25 ff., S. 40 ff., S. 45). Dabei verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung, sich auf diese fachkundige Einschätzung zu stützen, findet doch der strafprozessuale in dubio pro reo-Grund- satz auf Gefährlichkeitsprognosen keine Anwendung (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.1; 6B_121/2019 vom 12. Juni

- 15 - 2019 E. 2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2). Auch wenn bislang keine schweren Gewaltdelikte zu verzeichnen sind (vgl. Urk. 153), ist somit zu konstatieren, dass ohne adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Be- handlung seitens des Antragsgegners in Zukunft durchaus Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechts- frieden ernsthaft zu stören. Mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vermag die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Delinquenz die mit der Anord- nung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung jeden- falls gegenwärtig grundsätzlich noch zu rechtfertigen. 5.3.2. Allerdings ist das im ganzen Massnahmenrecht umfassend zur Geltung kommende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer zu beachten (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2; 135 IV 139 E. 2.4; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Folgerichtig ist eine zeitli- che Beschränkung der Dauer einer stationären Therapie auf weniger als die im Gesetz für den Regelfall vorgesehenen 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB) nicht nur bei der Verlängerung, sondern auch bei der Erstanordnung der Massnahme zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Kommt hinzu, dass sich der Antragsgegner seit dem 11. März 2023, als er im Nachgang zum inkriminierten Vorfall verhaftet wurde (Urk. 1/10/1), ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 85) befin- det, wobei Letzterer seit dem 7. April 2025 wiederum in Form von Sicherheitshaft durchgeführt werden muss (Urk. 147/1). Im Rahmen der gebotenen Verhältnis- mässigkeitsprüfung ist nun aber auch der Dauer eines bereits erfolgten Freiheits- entzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3). Je länger der Freiheitsentzug schon dauert, umso strengere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme und an die Modalitäten für deren Vollzug zu stellen. In Würdigung der konkreten Umstände, namentlich der im Verhältnis zur vom Antragsgegner ausgehenden Gefahr mögli- cher fremdaggressiver Gewaltdelikte doch "relativen Geringfügigkeit" seiner bis-

- 16 - herigen Delinquenz sowie der langen Inhaftierung des Antragsgegners, die inzwi- schen seit nahezu 26 Monaten andauert (vgl. Urk. 10/1), rechtfertigt es sich, die Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf 2 Jahre zu befristen. 6.1. Zusammengefasst ist demgemäss einhergehend mit der Vorinstanz eine stationäre Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen) anzuordnen, deren Dauer jedoch aus Gründen der Verhält- nismässigkeit auf 2 Jahre zu befristen ist. Anzumerken ist in diesem Zusammen- hang, dass mit dieser Befristung nicht etwa die Massnahme als solche verkürzt wird, welche nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dennoch verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6). 6.2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach einem neueren Bundes- gerichtsentscheid weder die vom Antragsgegner im bisherigen Strafverfahren er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch die seit der Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in der Klinik C._____ bzw. im erneuten Sicher- heitshaftregime verbrachte Zeit an die mit dem vorliegenden Urteil anzuordnende stationäre Massnahme angerechnet werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4). Die entsprechende Regelung im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 5) ist deshalb ersatzlos aufzuhe- ben. IV. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, falls das Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt wird oder aus diesem Grund ein Freispruch erfolgt, nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Gemäss überzeugender Lehrauffas- sung greift diese Bestimmung auch bei Verfahren gegen eine schuldunfähige Per-

- 17 - son nach Art. 374 StPO (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; BSK StPO II-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 375 N 6). Art. 419 StPO bildet Bestandteil der allgemeinen Bestimmun- gen über die Verfahrenskosten. Auch ohne ausdrücklichen Verweis besteht daher kein Grund, diese Norm nicht auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu bringen.

2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Antragsgegner mit- tellos und verfügt abgesehen von einer IV-Rente in Höhe von Fr. 1'606.– pro Mo- nat über keinerlei finanziellen Ressourcen (Urk. 109 S. 41). Seine von ihm im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen bezüglich vorhan- dener Aussicht auf einen substanziellen Vermögenszuwachs (Prot. II S. 14 f., S. 24) sind dabei als unrealistisch zu qualifizieren und entsprechend unbeachtlich. Unter diesen Umständen erscheint eine Billigkeitshaftung des Antragsgegners als nicht sachgerecht. Demzufolge sind analog zur Regelung im Untersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahrensstadium auch die Berufungskosten vom Staat zu tragen und es hat die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 15'468.90 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) geltend (Urk. 155). Auch wenn aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Antrags- gegners ein gewisser Mehraufwand nötig war, so scheint die Honorarforderung angesichts der tatsächlichen Schwierigkeit des Falls, des Aktenumfangs sowie des Umstands, dass die Mandatsübernahme erst nach Beendigung des erstin- stanzlichen Verfahrens erfolgte und alleiniger Gegenstand des Berufungsverfah- rens letztlich die Massnahmeanordnung war, als unverhältnismässig hoch. Ge- stützt auf die Anwaltsgebührenverordnung ist die amtliche Verteidigerin stattdes- sen pauschal mit einem Betrag von Fr. 9'000.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (§ 2 i.V.m. § 17 und § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Nachdem der Antragsgegner keine Kosten zu tragen hat, ist von einer Rückzah- lungspflicht bezüglich des Honorars der Offizialverteidigerin abzusehen.

- 18 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Feststellung der Er- füllung von Straftatbeständen, keine Strafe), 4 (Genugtuung Haft), 6 (Ver- weisung der Privatklägerin 5 auf den Zivilweg) sowie 7 und 8 (Kostendispo- sitiv) und das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. April 2024 (zusätzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Dauer der Massnahme wird auf 2 Jahre ab Antritt des Massnahmenvollzugs befristet.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 - 5  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, per E-Mail sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners - 19 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240370-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A._____, Antragsgegner und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Februar 2024 (DG230046)

- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. September 2023 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109)

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand nicht selbst- verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat: mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie  mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch im Sinne von  Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschul- digte hierfür nicht strafbar.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Dem Beschuldigten werden für die zwischen dem 15. September 2023 bis und mit 11. Oktober 2023 ohne gültigen Hafttitel erlittene Haft von total 27 Tagen Fr. 5'400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte im Parallel- verfahren DG230058-K vom 28. Juli 2022 bis 5. Oktober 2022 (70 Tage) und im vorliegenden Verfahren seit dem 11. März 2023 bis und mit heute (334 Tage) ununterbrochen in Haft befunden hat. Die bis und mit heute er- standene Haft von total 377 Tagen (404 Tage abzüglich 27 Tage ohne gülti- gen Hafttitel) wird an die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angerechnet, soweit diese nicht im Parallelverfahren DG230058-K beziehungsweise ei-

- 3 - nem allfälligen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren angerechnet wird.

6. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 14'848.61 Gutachten/Experten; Fr. 1'500.00 Auslagen III. StrK OGZ; Totalbetrag Honorar amtliche Verteidigung für das vorlie- Fr. 40'060.80 gende und das Parallelverfahren DG230058-K (inkl. Barauslagen Fr. 58'409.21 u nTdo tMalW KSoTs)ten [davon Fr. 16'858.90 offen und Fr. 23'201.70 bereits be- Allfällig weitere Kosztaehnl tb].leiben vorbehalten.

8. Die Kosten gemäss Disp. Ziff. 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Nachtragsurteil vom 23. April 2024: (Urk. 103)

1. Die zusätzliche Entschädigung der (damaligen) amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Thomas Held, für den Zeitraum bis 11. April 2024 wird auf Fr. 3'913.45 (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt. Die im Urteil vom

7. Februar 2024 festgesetzte Entschädigung wird um diesen Betrag erhöht.

2. Diese Kosten gemäss Disp. Ziff. 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 154 S. 1) "1. Den Antrag, wonach Herr A._____ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen teilweise versuchten Hausfrie- densbruches im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, nicht schuldig und daher freizusprechen sei, ziehe ich zurück.

2. Es sei eine ambulante Massnahme mit stationärer Anbehandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.

3. Eventualiter sei für Herrn A._____ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für maximal ein Jahr anzuordnen.

4. Es seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens und diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 125, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen den Antrags- gegner eine Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung und weiterer Delikte. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine erste Anklage vom

30. August 2023 aus formellen Gründen zurückgezogen hatte (Urk. 23), erhob sie mit Eingabe vom 12. September 2023 erneut Anklage gegen den Antragsgegner wegen mehrfacher Sachbeschädigung und stellte zudem – getrennt von der An- klage – beim Bezirksgericht Winterthur einen Antrag auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person bezüglich mehrfacher Drohung und weite- rer Tatvorwürfe (Urk. 24). In der Folge behandelte das Bezirksgericht die beiden Verfahren parallel und stellte am 7. Februar 2024 mit schriftlich eröffnetem Urteils- dispositiv hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Massnahmeantrags fest, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädi- gung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Zu- stand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat, hierfür jedoch nicht strafbar ist. Zudem wurde zwecks Behandlung der psychischen Störung des An- tragsgegners eine stationäre Massnahme angeordnet (vgl. Urk. 79). Ferner wurde mit Beschluss vom gleichen Tag entschieden, dass der Antragsgegner in Sicher- heitshaft verbleibt (Urk. 80; vgl. auch Urk. 91). 1.2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Antragsgegner mit Ein- gabe vom 14. Februar 2024 rechtzeitig Berufung (Urk. 82). Im Nachgang dazu be- willigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2024 dem Antragsgegner den vorzeitigen Massnahmeantritt und ersuchte die Vollzugs- behörden, baldmöglichst dessen Einweisung in eine geeignete Einrichtung zu ver- anlassen (Urk. 85). Mit Wirkung auf den 6. März 2024 wurde sodann der vorma- lige amtliche Verteidiger aus dem Amt entlassen und die jetzige amtliche Verteidi- gerin eingesetzt (Urk. 93). Ausserdem wies die III. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich am 8. März 2024 ein vom Antragsgegner gestelltes Ausstandsbegehren gegen den erstinstanzlichen Verfahrensleiter ab (Urk. 99).

- 6 - Zudem sprach die Vorinstanz mit Nachtragsurteil vom 23. April 2024 dem frühe- ren amtlichen Verteidiger für dessen Bemühungen bis zu seiner Entlassung eine zusätzliche Entschädigung zu (Urk. 103). In der Folge fertigte die Vorinstanz die schriftliche Urteilsbegründung aus (Urk. 105 = Urk. 109), die dem Antragsgegner am 25. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Urk. 106), und übermittelte die Verfah- rensakten dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufung (Urk. 107). 2.1. Am 7. Juni 2024 reichte die neue Verteidigung fristgerecht die Berufungs- erklärung bei der erkennenden Berufungskammer ein (Urk. 110). Nachdem sich gezeigt hatte, dass die Suche einer geeigneten Therapieeinrichtung für den vor- zeitigen Massnahmenvollzug einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, verfügte der Kammerpräsident am 8. August 2024 die einstweilige Fortdauer der Sicherheits- haft des Antragsgegners (Urk. 116). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde sodann der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ein Begehren auf Nichtein- treten auf die Appellation zu stellen oder um selber Anschlussberufung zu erhe- ben (Urk. 118). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei mangels gülti- ger Unterschrift auf der Berufungserklärung auf das Rechtsmittel des Antragsgeg- ners nicht einzutreten, und monierte die unklaren Begehren in der Appellation der Antragsgegnerseite (Urk. 120). Am 22. August 2024 wies der Präsident der Beru- fungskammer den staatsanwaltschaftlichen Nichteintretensantrag ab und setzte dem Antragsgegner eine Nachfrist zur Verdeutlichung der Appellationsbegehren an (Urk. 121), dem die Verteidigung mit Eingabe vom 5. September 2024 nachge- kommen ist (Urk. 123). Im Anschluss daran verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 125). Seitens der Privatklägerschaft liess sich niemand vernehmen. 2.3. In der Folge wurde auf den 9. Mai 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 130), wobei sich die Staatsanwaltschaft vom Erschei- nen dispensieren liess (Urk. 129). Nach längeren Bemühungen, einen Therapie- platz ausfindig zu machen (vgl. Urk. 132 ff.), gelang es den Vollzugsbehörden, den Antragsgegner ab dem 18. März 2025 in der Klinik C._____ zu platzieren

- 7 - (Urk. 144/2). Entsprechend wurde am 13. März 2025 präsidialiter davon Vormerk genommen, dass die laufende Sicherheitshaft im Hinblick den Zeitpunkt des An- tritts der vorzeitigen Massnahme dahinfällt (Urk. 145). Wie sich herausgestellt hat, erwies sich der vorzeitige Massnahmenvollzug jedoch als undurchführbar (Urk. 145; Urk. 146/1). Mit Entscheid vom 4. April 2025 wurde die Einweisung in die genannte Klinik von den Vollzugsbehörden deshalb wieder rückgängig ge- macht und der Antragsgegner in Sicherheitshaft rückversetzt (Urk. 147/1). 2.4. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2025 erschien der aus der Haft zu- geführte Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, welche die eingangs aufgeführten Berufungsanträge stellte und begründete (vgl. Prot. II S. 7 ff.). II. Prozessuales

1. Mit seiner anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierten Appellation fordert der Antragsgegner die Aufhebung der stationären Massnahme und an ih- rer statt die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Anbehand- lung, eventualiter die Anordnung einer auf 1 Jahr befristeten stationären Mass- nahme (Urk. 154 [aktualisiert; vgl. Prot. II S. 9 sowie ferner Urk. 124]). Hinsichtlich der Feststellung der Erfüllung von Straftatbeständen und dem Absehen von einer Strafe infolge Schuldunfähigkeit (Dispositivziffern 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils), der zugesprochenen Genugtuung für 27 vom Antragsgegner ohne Haftti- tel erstandene Hafttage (Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils) sowie in Bezug auf die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 5 (B._____ AG) auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse (Disposi- tivziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils) blieb der Entscheid der Vorinstanz hingegen unangefochten, weshalb die entsprechenden Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Dasselbe gilt auch für den Nachtragsentscheid vom 23. April 2024, den die Vorinstanz hinsicht- lich der ergänzenden Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers erlassen hat (vgl. Urk. 103). Mithin steht im Berufungsverfahren noch allein Dispositivzif-

- 8 - fer 5 (Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB) des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2024 zur Disposition.

2. Soweit angezeigt, wird auf die vom Antragsgegner erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Appellationsprozess von keiner Seite Vorfragen auf- geworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 m.w.H.; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 109 S. 27 ff.). Der Antragsgegner fordert deren Aufhebung und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB mit stationärer Anbehand- lung nach Art. 63 Abs. 3 StGB, eventualiter eine auf 1 Jahr befristete stationäre Massnahme (Urk. 154 S. 1).

2. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychi- schen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psy- chisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, da- durch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB bzw. Art. 182 StPO). Diese äussert sich über die Notwendig- keit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahr-

- 9 - scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (BGE 150 IV 1 E. 2.2.3; 146 IV 1 E. 3.1). 3.1. Bei der Beurteilung der stationären Massnahme stellt die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ab, welches Dr. med. D._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) am 14. Juni 2023 in Ergänzung zu ihrer früheren Expertise vom 29. September 2022 (Urk. 1/17/1) über den Antrags- gegner verfasst hat (Urk. 1/17/13). Dies erscheint als sachgerecht, nimmt die Sachverständige darin doch wiederholt auch Bezug auf frühere Begutachtungen des Antragsgegners und setzt sie sich bei ihrer aktuellen Einschätzung nament- lich ebenso mit den Befunden aus ihrer eigenen vorherigen Expertise ausführlich auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.w.H.). 3.2. Hinsichtlich der von der Verteidigung in Anbetracht der knapp 2 Jahre zu- rückliegenden ergänzenden Begutachtung aufgeworfenen Frage nach einer allfäl- ligen Neubegutachtung (Urk. 154 S. 7 f., S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 21 f.) ist vorab festzuhalten, dass die Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär vom for- mellen Kriterium des Alters des Gutachtens abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Gutachtenserstellung nicht gewandelt hat, mithin ob die damalige ärztliche Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung an Aktualität eingebüsst hat oder mutmasslich noch im- mer zutreffend ist (Urteil des Bundesgerichtes 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3.3. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, im Vergleich zum ergänzenden Gutachten zeigten sich gemäss Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 9. April 2025 (Urk. 150/2) beim Antragsgegner neu Wahnsymptome. Weiter liege neu die Diagnose paranoide Schizophrenie vor (Urk. 154 S. 7 f.). Entgegen der Verteidi- gung wies bereits Dr. med. D._____ in ihrem Gutachten vom 29. September 2022 auf zumindest früher fluktuierend erlebte Wahnsymptome beim Antragsgegner (Urk. 1/17/1 insb. S. 15, S. 31) sowie in ihrer ergänzenden Expertise vom 14. Juni 2023 auf eine im Jahre 2023 auftretende Symptomatik mit ausgeprägten Wahn- symptomen und Halluzinationen (Urk. 1/17/13 S. 24, S. 36) hin. Alsdann wurde in

- 10 - beiden Begutachtungen vom 29. September 2022 und 14. Juni 2023 die Differen- zialdiagnose paranoide Schizophrenie gestellt (Urk. 1/17/1 insb. S. 41; Urk. 1/17/13 insb. S. 35). Es liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Zustand des Antragsgegners seit dem Zeitpunkt der letzten Begutach- tung in relevanter Weise verändert hätte. Vielmehr stützt der genannte Austritts- bericht die bisherigen Expertisen. Selbst wenn aus einer Neubegutachtung etwaig eine neue Haupt-Diagnosestellung resultieren sollte, räumt die Verteidigung sel- ber im Übrigen ein, dass daraus keine massgeblich anderen Erkenntnisse hin- sichtlich des Behandlungsbedürfnisses und der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Antragsgegners zu erwarten wären. So geht die Verteidigung selber, gestützt auf den vorgenannten Austrittsbericht der Klinik C._____, von einer Chronifizie- rung seiner Erkrankung und einer Verschlechterung seines Zustands aus (Urk. 154 S. 6 f., S. 9), was die bereits vorliegende Gutachtensempfehlung betref- fend Massnahmebedürftigkeit weiter unterstützt. Sodann würde eine Neubegut- achtung eine voraussichtlich nicht unbeachtliche Verlängerung der Verfahrens- dauer mit sich bringen, was angesichts der gesundheitlichen Verfassung des An- tragsgegners nicht zielführend scheint (vgl. ebenso Urk. 154 S. 7 f., S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 21 f.). Damit besteht keine Erforderlichkeit neuer Abklärungen.

4. Nach Massgabe des Ergänzungsgutachtens vom 14. Juni 2023 kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Antragsgegner nach wie vor an einer deliktsrelevanten schweren psychischen Störung schizoaffektiver Art leidet sowie dass von ihm in unbehandeltem Zustand eine Gefahr für weitere Delikte ausgeht und er stark behandlungsbedürftig ist. Die Verteidigung geht denn auch selber von einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Antragsgegners sowie von seiner Behandlungsbedürftigkeit und einem entsprechendem Rückfall- risiko aus (Urk. 154 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 21 f.). Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Anordnung einer stationären Massnahme beim Antragsgeg- ner nicht angezeigt sei, weil ihm der Massnahmewille fehle, von einer stationären Behandlung kein Erfolg zu erwarten sei und die Anordnung einer solchen – insbe- sondere mit Blick auf die geringe Schwere der Anlasstaten und der bereits ausge- standenen Haft – als unverhältnismässig erscheine (Urk. 154 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 21 f.).

- 11 - 5.1. Ob der Antragsgegner zurzeit eine Einweisung in eine psychiatrische Kli- nik akzeptiert, um dort seine stark ausgeprägte schizoaffektive Störung behandeln zu lassen, ist nicht ausschlaggebend. So zeigt sich die Gerichtspraxis von Beteu- erungen über fehlende Therapiemotivation seitens straffälliger Personen mit psy- chischer Erkrankung regelmässig wenig beeindruckt (vgl. dazu die zahlreichen Judikaturhinweise in BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 80 m.w.H.). Zwar hat sich der Antragsgegner gemäss dem jüngsten Bericht der Klinik C._____ nicht gewillt ge- zeigt, konkrete Behandlungsziele zu verfolgen oder die ihm unterbreiteten Thera- pieangebote wahrzunehmen. Auch äusserte er die Erwartung, dass im vorliegen- den Strafprozess keine stationäre Massnahme angeordnet werde, und er deshalb auch nicht bereit sei, die indizierten Medikamente einzunehmen, ausser er könne so gegenüber dem Gericht demonstrieren, dass eine ambulante Massnahme an- gezeigt sei (Urk. 150/2 S. 8). Noch im Verlauf der letzten Begutachtung hatte der Antragsgegner demgegenüber zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn ernüchternd sei zu sehen, wie sein Leben verlaufen sei, wenn er versu- che, es selber in die Hand zu nehmen. Er sehe deshalb ein, dass er eine straffe Führung und ein Verständnis dafür brauche, welche Medikamente er benötige und welche nicht. Dazu könne eine 1- bis 2-jährige Zeit in einer Massnahmeklinik beitragen, ansonsten er noch eine Verwahrung riskiere, falls es dereinst zur Be- gehung eines schwerwiegenden Delikts kommen sollte (Urk. 1/17/13 S. 21 f.). Ebenso hat der Antragsgegner anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz persönlich nach anfänglicher Ablehnung im Rahmen seiner Befragung im Schlusswort von sich aus eingebracht, dass er sinngemäss mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB einverstanden sei (Prot. I S. 57). Und schliesslich war es der (frühere) Verteidiger, der namens des Antragsgegners den Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts gestellt hat (Urk. 82). An der Berufungsver- handlung hat sich der Antragsgegner dann wieder auf den Standpunkt gestellt, sein Einverständnis beziehe sich allein auf eine ambulante Massnahme und die Medikamenteneinnahme von Olanzapin, keinesfalls aber auf eine stationäre Massnahme oder eine stationäre Anbehandlung, ob nun in einer Klinik oder einer Wohngruppe, und auch nicht auf einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (Prot. II S. 9, S. 14, S. 16 ff., S. 23.). Solch sprunghafte und in sich widersprüchliche Aus-

- 12 - sagen offenbaren letztlich nichts anderes, als dass der Antragsgegner mit Bezug auf den Bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung offenkundig noch keinen gefestigten Willen gebildet hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es den Betrof- fenen aufgrund ihrer psychischen Abnormität oftmals an der Fähigkeit fehlt, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen, und dass man- gelnde Einsicht erfahrungsgemäss gerade bei schweren und langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild gehört. Trotz der aufgezeigten Ambivalenz kann dem Antragsgegner daher eine minimale Motivierbarkeit für eine Therapie, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Anord- nung einer Massnahme vorausgesetzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4 m.w.H.), nicht abgesprochen werden. Dies muss umso mehr gelten, als er zuletzt einzig seine Massnahmewil- ligkeit hinsichtlich einer stationären Massnahme verneint hat, nicht aber hinsicht- lich einer grundsätzlichen Therapie als solchen. So geht denn auch die Verteidi- gung weiterhin von einem vorhandenen Mindestmass an Kooperation und einer gewissen Motivierbarkeit des Antragsgegners aus (Urk. 154 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 21). 5.2. Was die konkrete Massnahmeindikation anbelangt, geht aus dem Ergän- zungsgutachten vom 14. Juni 2023 sodann klar hervor, dass beim Antragsgegner aufgrund der Schwere der schizoaffektiven Erkrankung und des damit verbunde- nen hohen Risikos von Gewalthandlungen mit fremdaggressivem Charakter aus psychiatrischer Sicht einzig eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB ange- zeigt sei, zumal dieser innerhalb des allgemeinpsychiatrischen Versorgungssys- tems nicht effektiv behandelt werden könne und aus diesem Grund zivilrechtliche Interventionen nicht mehr umsetzbar seien. Überdies erscheine eine ambulante Massnahme – wie dies von der Verteidigung auch im Appellationsverfahren aber- mals beantragt wird (Urk. 154 i.V.m. Prot. II S. 20 ff.) – mangels Mitwirkungsbe- reitschaft und wegen Fehlens eines strukturellen Rahmens weiterhin nicht ausrei- chend, um eine tragfähige umfassende Behandlung zu gewährleisten, selbst dann nicht, wenn die Psychotherapie während des Haftvollzugs stattfinden sollte (zum Ganzen: Urk. 1/17/13 S. 42 f., S. 46). Diesen fundierten und schlüssigen gutach-

- 13 - terlichen Ausführungen ist ohne Einschränkung zu folgen, zumal die Sachverstän- dige auch überzeugend darlegt, dass eine stationäre Massnahme geeignet ist, ei- nen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der überaus belasteten Legalprognose beim Antragsgegner zu leisten. Die vom Antragsgegner anlässlich der Berufungs- verhandlung getätigten Ausführungen belegen dabei eindrücklich, dass ihm insbe- sondere der nötige strukturelle Rahmen weiterhin fehlt. Namentlich besteht aus- serhalb des Freiheitsentzugs keine Aussicht auf eine gefestigte Wohnsituation und auf eine hinreichend stabile allgemeine Lebenssituation, einhergehend mit der erforderlichen finanziellen Sicherheit (Prot. II S. 14 ff., S. 23). Alsdann ist zu beachten, dass seine vorgebrachte Bereitschaft zur (zumindest punktuellen) Me- dikamenteneinnahme, wenn überhaupt, erst seit dem 6. Mai 2025 besteht (Urk. 154 S. 10 i.V.m. Prot. II S. 21 f.; Prot. II S. 24). Entsprechend kann zumin- dest bis zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig keine ausreichend gefestigte Krank- heitseinsicht und genügende Einsicht in seine vorhandene Behandlungsbedürftig- keit angenommen werden. Nachvollziehbar ist es schliesslich, wenn die Gutachte- rin betont, es sei zwecks Vermeidung negativer Erwartungshaltungen empfeh- lenswert, die neu anzuordnende Behandlung in einer forensischen Einrichtung durchführen zu lassen, die bislang noch nicht mit dem Antragsgegner befasst war (Urk. 1/17/13 S. 43 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klinik für forensische Psychiatrie in Königsfelden AG unter Einhaltung gewisser Konditionen (u.a. Ein- weisung für maximal 1 Jahr bzw. Gewährleistung eines hoch gesicherten Set- tings) die Bereitschaft angezeigt hat, den Antragsgegner bei sich aufzunehmen (Urk. 150/3). Darin zeigt sich also ein realistischer Weg, wie eine stationäre Mass- nahme auch zum jetzigen Zeitpunkt noch durchaus erfolgsversprechend verlaufen kann. Obschon der Antragsgegner in der Vergangenheit schon etliche Therapie- versuche durchlaufen hat und ungeachtet dessen, dass bei ihm ein strafrechtlich angeordneter stationärer Massnahmenvollzug schon zweimal gescheitert ist (vgl. zur Krankengeschichte und den bisherigen Massnahmedaten die Angaben in Urk. 1/17/13 S. 37 f. unter Verweis auf S. 48 ff.), bestehen demnach für den noch- maligen Versuch einer Klinikeinweisung hinreichende Erfolgsaussichten. 5.3.1. Auf der anderen Seite dürfen bei der Beurteilung der Angemessenheit ei- ner stationären Massnahme die Anlasstaten nicht ausser Acht gelassen werden.

- 14 - Anders als Strafen, die sich auf die in der Vergangenheit liegende Tatschuld be- ziehen und als ausgleichender staatlicher Eingriff in die Rechtsgüter des Verurteil- ten zu verstehen sind, ist Grundlage für die Anordnung einer Massnahme in erster Linie die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in den Anlasstaten manifestiert und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.4; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, handelt es sich bei den Delikten, welche Gegenstand des Ver- fahrens bilden, um Vergehen, die als Anlasstaten für die Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB grundsätzlich in Betracht kommen (Urk. 109 S. 28). Dabei hat der Antragsgegner die einzelnen Privatkläger mit dem Tod bedroht und diese so in deren Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt (vgl. etwa Urk. 4/1 F38, F48; Urk. 4/3 F28, F35; Urk. 4/4 F10 f., F14 f.). Allerdings sind gerade auch, was die zur Beurteilung stehende Sachbeschädigung und den (teils nur versuchten) Hausfriedensbruch betrifft, weit schwerwiegendere Taten denk- bar. Damit ist festzuhalten, dass die vom Antragsgegner erfüllten Straftatbestände von ihrer Tragweite her eher im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme liegen. Zusätzlich ist jedoch zu bedenken, dass die Sachverständige gemäss Ergänzungsgutachten mit einer hohen Wahrscheinlich- keit mit weiteren Sachbeschädigungen, Drohungen und Körperverletzungsdelik- ten gegenüber Institutionspersonal, Mitpatienten und sonstigen, auch unbeteilig- ten Drittpersonen, die vom Antragsgegner als hostil wahrgenommen werden, rechnet, wobei sich das Risiko einer gravierenden Fremd- oder Selbstschädigung noch zuspitzen wird, falls er – wie beim aktuell zu beurteilenden Vorfall, als er mit einem Messer in der Hand Todesdrohungen gegen die Privatkläger 1 (E._____) und 3 (F._____) ausgesprochen hat – mit einem gefährlichen Werkzeug resp. mit einer Waffe zur Tat schreiten sollte (Urk. 1/17/13 S. 25 ff., S. 40 ff., S. 45). Dabei verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung, sich auf diese fachkundige Einschätzung zu stützen, findet doch der strafprozessuale in dubio pro reo-Grund- satz auf Gefährlichkeitsprognosen keine Anwendung (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.1; 6B_121/2019 vom 12. Juni

- 15 - 2019 E. 2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2). Auch wenn bislang keine schweren Gewaltdelikte zu verzeichnen sind (vgl. Urk. 153), ist somit zu konstatieren, dass ohne adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Be- handlung seitens des Antragsgegners in Zukunft durchaus Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechts- frieden ernsthaft zu stören. Mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vermag die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Delinquenz die mit der Anord- nung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung jeden- falls gegenwärtig grundsätzlich noch zu rechtfertigen. 5.3.2. Allerdings ist das im ganzen Massnahmenrecht umfassend zur Geltung kommende Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 56 Abs. 2 StGB) nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer zu beachten (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2; 135 IV 139 E. 2.4; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Folgerichtig ist eine zeitli- che Beschränkung der Dauer einer stationären Therapie auf weniger als die im Gesetz für den Regelfall vorgesehenen 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB) nicht nur bei der Verlängerung, sondern auch bei der Erstanordnung der Massnahme zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Kommt hinzu, dass sich der Antragsgegner seit dem 11. März 2023, als er im Nachgang zum inkriminierten Vorfall verhaftet wurde (Urk. 1/10/1), ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 85) befin- det, wobei Letzterer seit dem 7. April 2025 wiederum in Form von Sicherheitshaft durchgeführt werden muss (Urk. 147/1). Im Rahmen der gebotenen Verhältnis- mässigkeitsprüfung ist nun aber auch der Dauer eines bereits erfolgten Freiheits- entzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3). Je länger der Freiheitsentzug schon dauert, umso strengere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme und an die Modalitäten für deren Vollzug zu stellen. In Würdigung der konkreten Umstände, namentlich der im Verhältnis zur vom Antragsgegner ausgehenden Gefahr mögli- cher fremdaggressiver Gewaltdelikte doch "relativen Geringfügigkeit" seiner bis-

- 16 - herigen Delinquenz sowie der langen Inhaftierung des Antragsgegners, die inzwi- schen seit nahezu 26 Monaten andauert (vgl. Urk. 10/1), rechtfertigt es sich, die Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf 2 Jahre zu befristen. 6.1. Zusammengefasst ist demgemäss einhergehend mit der Vorinstanz eine stationäre Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen) anzuordnen, deren Dauer jedoch aus Gründen der Verhält- nismässigkeit auf 2 Jahre zu befristen ist. Anzumerken ist in diesem Zusammen- hang, dass mit dieser Befristung nicht etwa die Massnahme als solche verkürzt wird, welche nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dennoch verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6). 6.2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach einem neueren Bundes- gerichtsentscheid weder die vom Antragsgegner im bisherigen Strafverfahren er- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch die seit der Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in der Klinik C._____ bzw. im erneuten Sicher- heitshaftregime verbrachte Zeit an die mit dem vorliegenden Urteil anzuordnende stationäre Massnahme angerechnet werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4). Die entsprechende Regelung im vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 5) ist deshalb ersatzlos aufzuhe- ben. IV. Kostenfolgen

1. Gemäss Art. 419 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person, falls das Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt wird oder aus diesem Grund ein Freispruch erfolgt, nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Gemäss überzeugender Lehrauffas- sung greift diese Bestimmung auch bei Verfahren gegen eine schuldunfähige Per-

- 17 - son nach Art. 374 StPO (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; BSK StPO II-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 375 N 6). Art. 419 StPO bildet Bestandteil der allgemeinen Bestimmun- gen über die Verfahrenskosten. Auch ohne ausdrücklichen Verweis besteht daher kein Grund, diese Norm nicht auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu bringen.

2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Antragsgegner mit- tellos und verfügt abgesehen von einer IV-Rente in Höhe von Fr. 1'606.– pro Mo- nat über keinerlei finanziellen Ressourcen (Urk. 109 S. 41). Seine von ihm im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen bezüglich vorhan- dener Aussicht auf einen substanziellen Vermögenszuwachs (Prot. II S. 14 f., S. 24) sind dabei als unrealistisch zu qualifizieren und entsprechend unbeachtlich. Unter diesen Umständen erscheint eine Billigkeitshaftung des Antragsgegners als nicht sachgerecht. Demzufolge sind analog zur Regelung im Untersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahrensstadium auch die Berufungskosten vom Staat zu tragen und es hat die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 15'468.90 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) geltend (Urk. 155). Auch wenn aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Antrags- gegners ein gewisser Mehraufwand nötig war, so scheint die Honorarforderung angesichts der tatsächlichen Schwierigkeit des Falls, des Aktenumfangs sowie des Umstands, dass die Mandatsübernahme erst nach Beendigung des erstin- stanzlichen Verfahrens erfolgte und alleiniger Gegenstand des Berufungsverfah- rens letztlich die Massnahmeanordnung war, als unverhältnismässig hoch. Ge- stützt auf die Anwaltsgebührenverordnung ist die amtliche Verteidigerin stattdes- sen pauschal mit einem Betrag von Fr. 9'000.– (inkl. 8.1 % MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (§ 2 i.V.m. § 17 und § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Nachdem der Antragsgegner keine Kosten zu tragen hat, ist von einer Rückzah- lungspflicht bezüglich des Honorars der Offizialverteidigerin abzusehen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

7. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Feststellung der Er- füllung von Straftatbeständen, keine Strafe), 4 (Genugtuung Haft), 6 (Ver- weisung der Privatklägerin 5 auf den Zivilweg) sowie 7 und 8 (Kostendispo- sitiv) und das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. April 2024 (zusätzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Dauer der Massnahme wird auf 2 Jahre ab Antritt des Massnahmenvollzugs befristet.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 - 5  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, per E-Mail sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Antragsgegners

- 19 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tresch