Erwägungen (15 Absätze)
E. 4 September 2023 fristgerecht Einsprache (Urk. 18/4; Art. 32 Abs. 5 JStPO). Die Jugendanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am
26. September 2023 dem Jugendgericht des Bezirksgerichts Bülach zur Durch-
- 6 - führung des Hauptverfahrens (Urk. 23/1; Art. 32 Abs. 6 JStPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum vorstehend wiedergegebenen Urteil der Vor- instanz ergibt sich aus deren Entscheid vom 26. März 2024 (Urk. 58 S. 4 E. I.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin am 5. April 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 50). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58; zugestellt am
12. Juli 2024, Urk. 57) liess der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 2. August 2024 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom
E. 4.1 Tatkomponente Bezüglich der objektiven Tatschwere des unbefugten Besitzes einer Soft-Air- Pistole ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte die Waffe zu Hause in seinem Zimmer aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, sie an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen oder mit sich zu führen. Des Weiteren konnte kein Konnex zwischen dem Besitz der Waffe und anderen Delikten erstellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Soft- Air-Pistole als Zufallsfund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 243 StPO zu qualifizieren ist. Schliesslich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Soft-Air-
- 19 - Pistole zwar um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt, diese aber als ungefährliche Waffe einzustufen ist. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte.
E. 4.2 Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Veruntreuung verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. IV.3.2.1.); diese wirken sich strafzumes- sungsneutral aus, nachdem hier eine Delinquenz während laufenden Verfahrens nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 7 Rz. 34) ist der Umstand, dass die Verurteilung vor dem erstinstanzlichen Gericht wenige Wochen vor der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, zumal sich der Beschuldigte nach seiner Tat nicht weiter wohlverhalten hat. Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich.
E. 4.3 Zwischenfazit und Asperation Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponente von einem leichten Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf
E. 5 Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 33 Tages- sätzen zu belegen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine bedingte Geldstrafe grund- sätzlich milder als eine Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel, bei welchem ein Tag Freiheitsstrafe bzw. ein Tagessatz Geldstrafe einer jugendstrafrechtlichen Busse in Höhe von Fr. 70.– entspricht (vgl. BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Art. 24 JStG N 7), ist die vor- instanzlich festgesetzte Busse von Fr. 200.– mit zwei Tagessätzen an die bedingte
- 20 - Geldstrafe anzurechnen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 5.1 Der Beschuldigte wandte sich ursprünglich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1, 1. bis 4. Spiegelstrich), die Sanktion und den Strafvollzug (Dis- positivziffern 2 und 3), die Vernichtung der beschlagnahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 7; Urk. 61 S. 2).
E. 5.2 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs des Vergehens gegen das Waffengesetz (Disposi- tivziffer 1, 4. Spiegelstrich) sowie hinsichtlich Dispositivziffer 4.a zurück (Urk. 76 = Urk. 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigerin, dass in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– nicht angefochten sei (Prot. II S. 7).
E. 5.3 Unangefochten bleiben damit der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1, 4. Spiegelstrich), die Vernichtung der beschlag- nahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die Heraus- gabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 4.b), der Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5), die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– (Dispositivziffer 6; vgl. Prot. II S. 7). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vor- zumerken ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Art. 437 StPO).
E. 5.4 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 11 - III. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Zum Schuldpunkt sind nur noch zwei Vorfälle Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, die sich laut Anklage am 16. Juli 2021 (Vergehen gegen das Waffengesetz; Besitz einer Air-Soft-Pistole) und am 27. Februar 2023, ca. 17:00 Uhr, bis zum 28. Februar 2023, 18:30 Uhr (Veruntreuung durch Spielen bzw. Über- geben von Losen als Mitarbeiter der Filiale D._____ E._____) ereignet haben sollen (Urk. 18/2 S. 4). 1.2. In der Untersuchung machte der Beschuldigte durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1, Urk. 6/1, Urk. 12/1 und Urk. 6/2). Vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungsgericht zeigte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Tatvorwürfe grundsätzlich geständig (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 84 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei einzig hin- sichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 f.). Im Berufungsverfahren for- derte die Verteidigung zunächst noch einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 61 S. 2). Kurz vor der Berufungsverhandlung schränkte sie die Berufung ein und be- antragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei einzig des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig zu sprechen und es sei ihm ein Verweis gemäss Art. 22 JStG zu erteilen (Urk. 85 S. 2). 1.4. Wie erwähnt, ist der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG bereits in Rechts- kraft erwachsen (vgl. voranstehend E. II.5.3.).
2. Veruntreuung 2.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. und
28. Februar 2023 in seiner Funktion als Mitarbeiter der Filiale "D._____" in E._____ diverse Lose aus dem Verkaufstresen behändigt, diese geöffnet bzw. aufgerubbelt
- 12 - zu haben, um so in den Genuss eines allfälligen Losgewinnes zu kommen. Lose, deren Gewinn den jeweiligen Kaufpreis des Loses überstiegen habe, habe der Be- schuldigte an der Kasse sowie am Losterminal eingescannt und sich den Losge- winn in bar aus der Kasse ausbezahlt. Zudem habe er einer unbekannten männli- chen Drittperson sowie F._____ verschiedene Lose ohne entsprechende Bezah- lung bzw. zum Nachteil der Arbeitgeberin weitergegeben. Gemäss "Vereinbarung" vom 6. März 2023 zwischen dem Beschuldigten und der Filialleitung sei durch die- ses Vorgehen des Beschuldigten der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden (Urk. 18/2 S. 4). 2.2. Diesen ihm im Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vorgeworfenen Sach- verhalt anerkannte der Beschuldigte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 84 S. 6 und Prot. II S. 12). 2.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis (vgl. insb. Urk. 2/2 [Schuldanerkennung bzw. "Vereinbarung" vom 6. März 2021]; Urk. 2/3 [sichergestellte Lose]; Urk. 2/4 [Videoaufnahme der Verkaufsfläche vom 27./28. Februar 2023]; Urk. 7/1 S. 3 ff. [Aussagen der Zeugin G._____]; Urk. 2/1 S. 4 f. [Berechnung Preis/Gewinn/Vermögensschaden aufgrund der si- chergestellten Lose]). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 11 E. VI.2.) lässt sich der ein- gestandene Sachverhalt erstellen. 2.4. Die Verteidigung bringt vor dem Berufungsgericht zusammengefasst vor, bei Sachen mit einem Marktwert sei allein dieser entscheidend, weshalb vom effektiven Verkaufswert der Lose und nicht vom etwaigen Gewinn auszugehen sei. Ferner könnten die begangenen Taten – das Öffnen der Lose – nicht als einheitliches Ge- schehen betrachtet werden. Der Beschuldigte habe an den Tagen vom 27. und
28. Februar 2023 mindestens vier separate Tatentschlüsse gefasst. Die Schadens- summe von Fr. 684.– geteilt durch vier ergebe einen Betrag weit unter der Grenze von Fr. 300.–. Damit liege eine geringfügige Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, wobei es an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehle (Urk. 85 S. 3 ff. Rz. 6 ff.).
- 13 - 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemacht, die Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB mit zutreffender Begründung verneint und das Verhalten des Beschuldigte als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (vgl. Urk. 58 S. 12 E. VI.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer Tateinheit bzw. von einem generellen Tatentschluss auszugehen, durch das "Spielen" von insgesamt 135 Losen über die Tage vom 27. und 28. Februar 2023 einen Gewinn zu erzielen. Dabei ist der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden. Damit übersteigt bereits der Deliktsbetrag den Grenzwert für die Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB von Fr. 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d). Das entscheidende Kriterium für die Geringfügigkeit ist jedoch die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (vgl. BGE 122 IV 156 E. 2a). Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich klar über einen Gewinn von Fr. 300.– hinaus (bspw. liegt der potentielle maximale Gewinn beim Glückslos "H._____", welches der Beschuldigte 33 Mal gespielt hat [Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/3 S. 1], bei Fr. 1 Mio.; vgl. www.swisslos.ch/de/ informationen/spiele/lose/sortiment/H._____.html). Das Bundesgericht äusserte sich explizit dazu, dass nicht der Marktwert eines Lotteriescheines entscheidend sei, wenn ein möglichst hoher Gewinn angestrebt werde. In einem solchen Fall, wenn sich der Vorsatz – wie vorliegend – auf einen möglichst hohen Gewinn und damit auf eine den Grenzwert von Fr. 300.– übersteigende Summe richtet, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 172ter StGB per se ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016 E. 1.2.). Mit der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 2.6. Sofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend machen liess, das Verfahren betreffend Veruntreuung sei aufgrund eines fehlenden Strafbedürfnisses und einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 52 und 53 StGB einzustellen (vgl. Urk. 85 S. 6 f. Rz. 29 ff.; Prot. II S. 8), ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 6 E. II.2.). Die kumulative Bedingung für die Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB, dass
- 14 - sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind, ist nicht gegeben. Es liegt kein Bagatelldelikt vor. Mit seiner Delinquenz zum Nachteil seiner Arbeitge- berin missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen wiederholt. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/ 2011 vom 17. November 2011 E. 9) lässt sich eine Strafbefreiung in Anwendung von Art. 52 StGB nicht rechtfertigen. Ausserdem kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte hätte im Sinne von Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen. Bei den Akten liegt eine "Vereinbarung" bzw. eine Schuldanerkennung vom 6. März 2021 zwischen dem Beschuldigten und der Agenturleiterin sowie des Geschäftsleiters der Filiale "D._____" in E._____, wonach sich der Beschuldigte verpflichtet hat, den Delikts- betrag von Fr. 684.– sowie eine noch offene Differenz zu bezahlen (Urk. 2/2). Aus dem Rückzug des Strafantrags bzw. der Desinteresseerklärung der Agenturleiterin des "D._____" in E._____ vom 26. Februar 2024 geht einzig deren Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten hervor (Urk. 31 = Urk. 43). Der Beschuldigte hat bis heute weder eine Rückzahlung des Deliktsbetrags geleistet noch eine sonstige Wiedergutmachung belegt. Soweit der Beschuldigte und seine Verteidigung vorbringen, die Geschädigte hätte auf die Rückzahlung verzichtet bzw. sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt (Urk. 84 S. 6; Urk. 85 S. 6 Rz. 31 und Prot. II S. 8), so handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Entgegen der Verteidigung ist auch heute noch davon auszugehen, dass ein evidentes öffentliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten besteht. Ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Tat der Veruntreuung ist nicht von bloss geringem Ausmass, selbst wenn die Filiale "D._____" in E._____ am 26. Februar 2024 ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärt hat.
3. Fazit Neben dem Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG ist der Beschuldigte der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafe und Vollzug
1. Anwendbares Recht und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte ist ein "Übergangsstraftäter"; er hat vor und nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr delinquiert (vor dem 18. Altersjahr: Vergehen gegen das Waffengesetz; nach dem 18. Altersjahr: Veruntreuung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Erwachsenenstrafrecht betreffend die auszufällende Strafe zur Anwendung kommt, da Taten zu beurteilen sind, welche sich vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs ereignet haben (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG; vgl. Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). In Bezug auf die im Alter von 17 Jahren und sieben Monaten begangenen Taten erwog die Vorinstanz, diese seien mit einer Busse im Sinne des Jugendstrafrechts zu ahnden (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.2. und S. 17 E. VII.6.; in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 JStG: Busse bis Fr. 2'000.–). Die Vorinstanz verkennt, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG eine Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht ausser Betracht fällt. Vielmehr statuiert Art. 3 Abs. 2 JStG, dass ausschliesslich die Strafen des StGB Anwendung finden, mithin eine Freiheits- oder Geldstrafe (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG). Erst, aber immerhin bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde. 1.3. Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Alters- jahr begangene Tat hat somit nach den Regeln des JStG zu erfolgen (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 3 JStG N 14 f.; so auch die Vorinstanz in Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG sind für die Strafzumessung die Art. 47, 48 und 51 StGB sinngemäss anwendbar. Dabei sind gemäss Art. 1 Abs. 3 JStG die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand
- 16 - des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Strafen sind primär als Erziehungsmassnahmen gedacht, wobei dies eine Sühnewirkung nicht aussch- liesst. Es erfordert jedoch, dass Strafart und Strafmass nicht allein auf Grund der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern auch unter Be- rücksichtigung erzieherischer und spezialpräventiver Gesichtspunkte festgelegt werden (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Vor Art. 21 JStG N 11).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass beim anwendbaren Strafrahmen von der am 27./28. Februar 2023 begangenen Veruntreuung als schwerstem Delikt auszugehen ist (Urk. 58 S. 15 E. VII.4.). Der Strafrahmen erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. Art. 138 Abs. 1 StGB). 2.2. Soweit die im jugendlichen Alter begangene Tat des Beschuldigten (Ver- gehen gegen das Waffengesetz) zu beurteilen ist, ist diese, wie bereits erwogen, zwar in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides nach Erwachsenenstrafrecht zu sanktionieren. Es ist aber im Rahmen der Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB bei der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde und der Beschuldigte daher nicht schwerer zu bestrafen ist, als bei einer gesonderten Betrachtung dieses Delikts nach dem Jugendstrafrecht. 2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.) kommt unter Beachtung des Primats der Geldstrafe, angesichts des insgesamt leichten Verschuldens (siehe nachfolgend) und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nur eine Geldstrafe in Betracht.
3. Veruntreuung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Zur objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Erwerbstätigkeit und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin delin- quierte, was zu einem Vertrauensbruch gegenüber der Arbeitgeberin führte. Der
- 17 - Beschuldigte behändigte während zweier Arbeitstage 135 Lose und schädigte seine Arbeitgeberin mit seinem Vorgehen im Betrag von Fr. 684.–. In Anbetracht, dass bei einer Veruntreuung noch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind, erweist sich der effektiv nachgewiesene Deliktsbetrag von Fr. 684.– als sehr tief. Allerdings strebte der Beschuldigte einen viel höheren Losgewinn an. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedoch – im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Veruntreuung fallenden Konstellationen – als leicht zu qualifizieren. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er aus finanziellen Grün- den delinquierte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, da er die erhältlich gemachten Mittel hauptsächlich für eigene Zwecke verwendete. Die subjektive Seite seines Handelns vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 3.1.3. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Veruntreuung um einen leich- ten Fall. Angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens der Veruntreuung erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen und des Vorlebens des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Juni 2021 im "D._____" in E._____ als Praktikant tätig war, bis ihm aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalles gekündigt wurde. Vor Vorin- stanz gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei, alleine wohne und monatlich So- zialhilfe im Umfang von Fr. 800.– sowie für Miete und Krankenkasse erhalte. Eine Arbeitsstelle beim Flughafen Zürich habe er ab April 2024 in Aussicht (vgl. Prot. I. S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend bzw. ergänzend an, nach wie vor alleine zu wohnen und auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein. Momentan arbeite er nicht und sei auf Stellensuche. Per Oktober 2024 habe er über ein Temporärbüro als Logistiker am Flughafen arbeiten können. Im April 2025 habe er ein Praktikum mit einer Lehre in einem Spital in Aussicht (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhält-
- 18 - nisse strafmessungsneutral zu werten. Der Delinquenz während laufenden Ver- fahrens ist hingegen im Umfang von 5 Tagessätzen straferhöhend Rechnung zu tragen. 3.2.2. Es kann von keiner aufrichtigen Reue und Einsicht hinsichtlich seines Fehl- verhaltens im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gesprochen werden. Das Geständnis vor Vorinstanz erfolgte erst spät und bei erdrückender Beweislage, womit das Ver- fahren nicht erleichtert wurde. In Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 58 S. 16 E. VII.5.2.) erscheint es jedoch angemessen, das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten, das heisst die zivilrechtliche Schuldanerkennung gegenüber der "D._____" in E._____ vom 6. März 2023, im Umfang von 5 Tagessätzen straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.2.3. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.3. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte bezieht nach wie vor Sozialhilfe und verfügt über keine weiteren Einkünfte (vgl. Urk. 84 S. 2 und 4). Angesichts der knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
4. Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. (…) ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 60.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
E. 7 (…)
E. 8 (Mitteilungen)
E. 9 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'457.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten des Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Mobiltelefon SE2020 inkl. Ladekabel
- Sichtmappe grün mit diversen Skizzen und Schablone "The Nord Side"
- vier B._____ Kleber
- Tafel "Videoüberwacht"
- Sporttasche schwarz enthaltend: Roger-Staub-Mütze schwarz Sportschuhe weiss mit Farbrückständen - 3 - Handschuhe schwarz Trainerhose Nike, Jacke der Marke Ellesse
- "Frauenfürze" Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'170.– Auslagen Gutachten / morphologischer Bildvergleich Fr. 60.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Ursprüngliche Berufungsanträge: (Urk. 61 S. 2)
- Unter Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3a, 3b, 4a, 6 und 7 des Erkenntnis- ses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom
- Januar [recte: März] 2023 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei A._____ freizusprechen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz zulasten des Kantons Zürich. - 4 - Vorfrage / prozessuale Anträge: (Urk. 81 S. 2) Das Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 185 StGB und mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sei einzustellen. Angepasste bzw. eingeschränkte Berufungsanträge: (Urk. 85 S. 2)
- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung von A._____ in der Dispositiv-Ziffer 4a des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) zu- rückgezogen wurde.
- Es sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung von A._____ in der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) in Bezug auf folgenden Punkt zurückgezogen wurde: Vergehen ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG.
- Es sei daher festzustellen, dass die genannten Dispositiv-Ziffern des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Ge- schäfts-Nr. DJ230005-C/U1) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Unter Aufhebung der Ziff. 1 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26.03.2024 (Geschäfts- Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei das Verfahren gegen A._____ betreffend mehrfache Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie das Verfahren be- treffend mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB einzustellen.
- Unter Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3a, 3b, 6 und 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26.03.2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei A._____ vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- A._____ sei, soweit er schuldig zu sprechen ist, ein Verweis ge- mäss Art. 22 JStG zu erteilen.
- Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
- A._____ sei für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädi- gung (zzgl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2'914.88 auszurichten.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Vorverfahrens betreffend mehrfache geringfügige Veruntreuung - 5 - sowie die Kosten des Gutachtens des FOR vom 18.07.2023 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- A._____ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung (zzgl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2'534.68 auszurichten. b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 86)
- Das Urteil des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 sei zu bestätigen, die Berufung des Beschuldigten vom 2. August 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
- Der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und es sei festzustellen, dass der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG in Rechtskraft erwachsen ist. c) Der Privatklägerin: (Urk. 63 und Urk. 64) Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Am 17. August 2023 erliess die Jugendanwaltschaft Unterland einen Straf- befehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und mehr- facher geringfügiger Veruntreuung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, entsprechend Fr. 200.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 18/2; Art. 32 JStPO i.V.m. Art. 352 ff. StPO). Am 25. August 2023 berichtigte die Jugendanwaltschaft Ziffer 8 des Dispositivs des Strafbefehls (Kostenfestsetzung; Urk. 18/3). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am
- September 2023 fristgerecht Einsprache (Urk. 18/4; Art. 32 Abs. 5 JStPO). Die Jugendanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am
- September 2023 dem Jugendgericht des Bezirksgerichts Bülach zur Durch- - 6 - führung des Hauptverfahrens (Urk. 23/1; Art. 32 Abs. 6 JStPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum vorstehend wiedergegebenen Urteil der Vor- instanz ergibt sich aus deren Entscheid vom 26. März 2024 (Urk. 58 S. 4 E. I.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin am 5. April 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 50). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58; zugestellt am
- Juli 2024, Urk. 57) liess der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 2. August 2024 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom
- August 2024 wurde der Oberjugendanwaltschaft sowie der Privatklägerin in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussagever- weigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 14. August 2024 erklärte die Oberjugendanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberu- fung (Urk. 65). Die Privatklägerin holte die Präsidialverfügung nicht ab und verzich- tete somit stillschweigend auf eine Anschlussberufung (Urk. 63 und Urk. 64). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 13. September 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezem- ber 2024 vorgeladen, wobei die Oberjugendanwaltschaft zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet wurde (Urk. 66). 1.5. Am 10. Dezember 2024 teilte die Verteidigerin telefonisch mit, dass die Privatklägerin C._____ AG ihre Strafanträge betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch sowie mehrfache Sachbeschädigung zurückgezogen habe und liess den Rückzug der Strafanträge dem Obergericht vorab per E-Mail zukommen (Urk. 72-74). Am 11. Dezember 2024 teilte die Verteidigung ebenfalls vorab per E-Mail mit, dass der Beschuldigte die Berufung weiter einschränke und die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffen- - 7 - gesetz (Dispositivziffer 1) sowie hinsichtlich der Dispositivziffer 4.a zurückziehe (Urk. 75 und Urk. 76). Der Rückzug der Strafanträge der Privatklägerin C._____ AG sowie die Einschränkung der Berufung des Beschuldigten gingen am
- Dezember 2024 auch noch postalisch beim Obergericht ein (Urk. 79 und Urk. 80). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur X._____ sowie die Jugendanwältin MLaw Y._____ (Prot. II S. 4). Die Verteidigung bean- tragte im Rahmen von Vorfragen unter Beilage des Rückzugs der Strafanträge der Privatklägerin C._____ AG, dass das Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung einzustellen sei (Urk. 81- 83; Prot. II S. 6 f.). Die Oberjugendanwaltschaft folgte dem Antrag des Beschuldig- ten mit der Bedingung, dass ein Original des Rückzugs der Strafanträge der Privat- klägerin C._____ AG bei den Akten liege (Prot. II S. 7). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.; Urk. 84). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Anwendbarkeit des JStG, der JStPO und des StGB 1.1. Dem Beschuldigten werden im Strafbefehl vom 17. August 2023 Straftaten über den Zeitraum vom 11. Juni 2021 bis 28. Februar 2023 vorgeworfen (Urk. 18/2). Der Beschuldigte war zu den inkriminierten Straftaten 17 Jahre und sieben Monate (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz) und 19 Jahre und vier Monate alt (Veruntreuung). Weil das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt wurde, bleibt das Jugendstrafverfahren (JStPO) anwend- bar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Infolgedessen war für sämtliche vorgeworfenen Taten des Beschuldigten das Verfahren gemäss Jugendstrafverfahrensrecht durchzuführen, weshalb zur Vertretung der Anklage die Jugendanwaltschaft Unter- land im erstinstanzlichen Verfahren zuständig war bzw. die Oberjugendanwalt- schaft im zweitinstanzlichen Verfahren zuständig ist. - 8 - 1.2. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das erwachsenen- strafrecht (StGB) anwendbar (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG).
- Vorfrage betreffend eine Rückweisung der Anklage Vor Vorinstanz machte die Verteidigung vorfrageweise noch geltend, das Gericht hätte die Anklage gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Jugendanwaltschaft zurückweisen müssen, da die mehrfache geringfügige Veruntreuung mangels Strafantrags nicht hätte zur Anklage gebracht werden dürfen (Urk. 39). Diese Rüge wurde vor Berufungsgericht nicht mehr wie- derholt (Urk. 85). Die Verteidigung ist zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (Urk. 58 S. 4 ff. E. II.1.). Eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgt nur, falls dies erforderlich ist. Vorliegend war bzw. ist eine Rückweisung nicht angezeigt, da eine Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher geringfügiger Veruntreuung mangels Strafantrags auch noch zusam- men mit der Urteilsfällung erfolgen kann (vgl. Urk. 329 Abs. 5 StPO). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt bzw. ob ein Strafantrag für das zur Anklage gebrachte Verhal- ten des Beschuldigten notwendige Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung ist, sind vorliegend mit der rechtlichen Würdigung zusammenhängende Fragen. Bei der rechtlichen Würdigung ist das Gericht nicht an diejenige der Staatsanwaltschaft bzw. der Jugendanwaltschaft gebunden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 344 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die rechtliche Würdi- gung der Jugendanwaltschaft der mehrfachen geringfügigen Veruntreuung falsch (vgl. nachfolgend E. III.2.5.).
- Verfahrenshindernisse der Verfolgungsverjährung und fehlender Strafantrag 3.1. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, dass die Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung sowie Veruntreuung einzustellen seien, da diese je als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren seien und damit Verfahrenshindernisse vorlägen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. mit Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 2). - 9 - 3.2. Hinsichtlich des Verfahrens betreffend Veruntreuung machte die Verteidi- gung geltend, es liege kein Strafantrag vor und es fehle damit an einer Prozessvor- aussetzung für ein Verfahren wegen geringfügiger Veruntreuung (Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 85 S. 5 f. Rz. 22 ff.). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Veruntreuung nicht als geringfügiges Vermögensdelikt zu qualifizieren (vgl. hierzu nachfolgend E. III.2.5.). Bei der Ver- untreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt (es sei denn, sie erfolgt zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen). Die Strafverfolgung von Offizialdelikten erfolgt von Amtes wegen unabhängig vom Willen der Beteiligten und damit unabhängig davon, dass die Filialleitung der "D._____" in E._____ ihren Strafantrag rechtmässig und endgültig zurückgezogen hat (Urk. 31 = Urk. 43). 3.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fehlt es im Verfahren betreffend Ver- untreuung an keiner Prozessvoraussetzung, die zu einer Verfahrenseinstellung führen würden.
- Einstellung der Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-DO- NATSCH, 21. Aufl., Zürich 2022, StGB 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rü- ckzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rück- zug des Strafantrages einzustellen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-KELLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und BSK StPO- ACHERMANN, a.a.O., Art. 329 N 71 ff.). 4.2. Da die Privatklägerin C._____ AG den Strafantrag noch vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Entscheides gültig und unwiderruflich zurückgezogen hat - 10 - (Urk. 79 bzw. Urk. 82), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung einzustellen.
- Umfang der Berufung 5.1. Der Beschuldigte wandte sich ursprünglich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1, 1. bis 4. Spiegelstrich), die Sanktion und den Strafvollzug (Dis- positivziffern 2 und 3), die Vernichtung der beschlagnahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 7; Urk. 61 S. 2). 5.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs des Vergehens gegen das Waffengesetz (Disposi- tivziffer 1, 4. Spiegelstrich) sowie hinsichtlich Dispositivziffer 4.a zurück (Urk. 76 = Urk. 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigerin, dass in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– nicht angefochten sei (Prot. II S. 7). 5.3. Unangefochten bleiben damit der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1, 4. Spiegelstrich), die Vernichtung der beschlag- nahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die Heraus- gabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 4.b), der Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5), die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– (Dispositivziffer 6; vgl. Prot. II S. 7). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vor- zumerken ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Art. 437 StPO). 5.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 11 - III. Schuldpunkt
- Ausgangslage 1.1. Zum Schuldpunkt sind nur noch zwei Vorfälle Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, die sich laut Anklage am 16. Juli 2021 (Vergehen gegen das Waffengesetz; Besitz einer Air-Soft-Pistole) und am 27. Februar 2023, ca. 17:00 Uhr, bis zum 28. Februar 2023, 18:30 Uhr (Veruntreuung durch Spielen bzw. Über- geben von Losen als Mitarbeiter der Filiale D._____ E._____) ereignet haben sollen (Urk. 18/2 S. 4). 1.2. In der Untersuchung machte der Beschuldigte durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1, Urk. 6/1, Urk. 12/1 und Urk. 6/2). Vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungsgericht zeigte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Tatvorwürfe grundsätzlich geständig (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 84 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei einzig hin- sichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 f.). Im Berufungsverfahren for- derte die Verteidigung zunächst noch einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 61 S. 2). Kurz vor der Berufungsverhandlung schränkte sie die Berufung ein und be- antragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei einzig des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig zu sprechen und es sei ihm ein Verweis gemäss Art. 22 JStG zu erteilen (Urk. 85 S. 2). 1.4. Wie erwähnt, ist der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG bereits in Rechts- kraft erwachsen (vgl. voranstehend E. II.5.3.).
- Veruntreuung 2.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. und
- Februar 2023 in seiner Funktion als Mitarbeiter der Filiale "D._____" in E._____ diverse Lose aus dem Verkaufstresen behändigt, diese geöffnet bzw. aufgerubbelt - 12 - zu haben, um so in den Genuss eines allfälligen Losgewinnes zu kommen. Lose, deren Gewinn den jeweiligen Kaufpreis des Loses überstiegen habe, habe der Be- schuldigte an der Kasse sowie am Losterminal eingescannt und sich den Losge- winn in bar aus der Kasse ausbezahlt. Zudem habe er einer unbekannten männli- chen Drittperson sowie F._____ verschiedene Lose ohne entsprechende Bezah- lung bzw. zum Nachteil der Arbeitgeberin weitergegeben. Gemäss "Vereinbarung" vom 6. März 2023 zwischen dem Beschuldigten und der Filialleitung sei durch die- ses Vorgehen des Beschuldigten der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden (Urk. 18/2 S. 4). 2.2. Diesen ihm im Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vorgeworfenen Sach- verhalt anerkannte der Beschuldigte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 84 S. 6 und Prot. II S. 12). 2.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis (vgl. insb. Urk. 2/2 [Schuldanerkennung bzw. "Vereinbarung" vom 6. März 2021]; Urk. 2/3 [sichergestellte Lose]; Urk. 2/4 [Videoaufnahme der Verkaufsfläche vom 27./28. Februar 2023]; Urk. 7/1 S. 3 ff. [Aussagen der Zeugin G._____]; Urk. 2/1 S. 4 f. [Berechnung Preis/Gewinn/Vermögensschaden aufgrund der si- chergestellten Lose]). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 11 E. VI.2.) lässt sich der ein- gestandene Sachverhalt erstellen. 2.4. Die Verteidigung bringt vor dem Berufungsgericht zusammengefasst vor, bei Sachen mit einem Marktwert sei allein dieser entscheidend, weshalb vom effektiven Verkaufswert der Lose und nicht vom etwaigen Gewinn auszugehen sei. Ferner könnten die begangenen Taten – das Öffnen der Lose – nicht als einheitliches Ge- schehen betrachtet werden. Der Beschuldigte habe an den Tagen vom 27. und
- Februar 2023 mindestens vier separate Tatentschlüsse gefasst. Die Schadens- summe von Fr. 684.– geteilt durch vier ergebe einen Betrag weit unter der Grenze von Fr. 300.–. Damit liege eine geringfügige Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, wobei es an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehle (Urk. 85 S. 3 ff. Rz. 6 ff.). - 13 - 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemacht, die Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB mit zutreffender Begründung verneint und das Verhalten des Beschuldigte als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (vgl. Urk. 58 S. 12 E. VI.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer Tateinheit bzw. von einem generellen Tatentschluss auszugehen, durch das "Spielen" von insgesamt 135 Losen über die Tage vom 27. und 28. Februar 2023 einen Gewinn zu erzielen. Dabei ist der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden. Damit übersteigt bereits der Deliktsbetrag den Grenzwert für die Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB von Fr. 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d). Das entscheidende Kriterium für die Geringfügigkeit ist jedoch die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (vgl. BGE 122 IV 156 E. 2a). Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich klar über einen Gewinn von Fr. 300.– hinaus (bspw. liegt der potentielle maximale Gewinn beim Glückslos "H._____", welches der Beschuldigte 33 Mal gespielt hat [Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/3 S. 1], bei Fr. 1 Mio.; vgl. www.swisslos.ch/de/ informationen/spiele/lose/sortiment/H._____.html). Das Bundesgericht äusserte sich explizit dazu, dass nicht der Marktwert eines Lotteriescheines entscheidend sei, wenn ein möglichst hoher Gewinn angestrebt werde. In einem solchen Fall, wenn sich der Vorsatz – wie vorliegend – auf einen möglichst hohen Gewinn und damit auf eine den Grenzwert von Fr. 300.– übersteigende Summe richtet, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 172ter StGB per se ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016 E. 1.2.). Mit der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 2.6. Sofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend machen liess, das Verfahren betreffend Veruntreuung sei aufgrund eines fehlenden Strafbedürfnisses und einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 52 und 53 StGB einzustellen (vgl. Urk. 85 S. 6 f. Rz. 29 ff.; Prot. II S. 8), ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 6 E. II.2.). Die kumulative Bedingung für die Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB, dass - 14 - sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind, ist nicht gegeben. Es liegt kein Bagatelldelikt vor. Mit seiner Delinquenz zum Nachteil seiner Arbeitge- berin missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen wiederholt. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/ 2011 vom 17. November 2011 E. 9) lässt sich eine Strafbefreiung in Anwendung von Art. 52 StGB nicht rechtfertigen. Ausserdem kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte hätte im Sinne von Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen. Bei den Akten liegt eine "Vereinbarung" bzw. eine Schuldanerkennung vom 6. März 2021 zwischen dem Beschuldigten und der Agenturleiterin sowie des Geschäftsleiters der Filiale "D._____" in E._____, wonach sich der Beschuldigte verpflichtet hat, den Delikts- betrag von Fr. 684.– sowie eine noch offene Differenz zu bezahlen (Urk. 2/2). Aus dem Rückzug des Strafantrags bzw. der Desinteresseerklärung der Agenturleiterin des "D._____" in E._____ vom 26. Februar 2024 geht einzig deren Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten hervor (Urk. 31 = Urk. 43). Der Beschuldigte hat bis heute weder eine Rückzahlung des Deliktsbetrags geleistet noch eine sonstige Wiedergutmachung belegt. Soweit der Beschuldigte und seine Verteidigung vorbringen, die Geschädigte hätte auf die Rückzahlung verzichtet bzw. sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt (Urk. 84 S. 6; Urk. 85 S. 6 Rz. 31 und Prot. II S. 8), so handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Entgegen der Verteidigung ist auch heute noch davon auszugehen, dass ein evidentes öffentliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten besteht. Ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Tat der Veruntreuung ist nicht von bloss geringem Ausmass, selbst wenn die Filiale "D._____" in E._____ am 26. Februar 2024 ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärt hat.
- Fazit Neben dem Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG ist der Beschuldigte der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 15 - IV. Strafe und Vollzug
- Anwendbares Recht und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte ist ein "Übergangsstraftäter"; er hat vor und nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr delinquiert (vor dem 18. Altersjahr: Vergehen gegen das Waffengesetz; nach dem 18. Altersjahr: Veruntreuung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Erwachsenenstrafrecht betreffend die auszufällende Strafe zur Anwendung kommt, da Taten zu beurteilen sind, welche sich vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs ereignet haben (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG; vgl. Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). In Bezug auf die im Alter von 17 Jahren und sieben Monaten begangenen Taten erwog die Vorinstanz, diese seien mit einer Busse im Sinne des Jugendstrafrechts zu ahnden (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.2. und S. 17 E. VII.6.; in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 JStG: Busse bis Fr. 2'000.–). Die Vorinstanz verkennt, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG eine Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht ausser Betracht fällt. Vielmehr statuiert Art. 3 Abs. 2 JStG, dass ausschliesslich die Strafen des StGB Anwendung finden, mithin eine Freiheits- oder Geldstrafe (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG). Erst, aber immerhin bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde. 1.3. Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Alters- jahr begangene Tat hat somit nach den Regeln des JStG zu erfolgen (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 3 JStG N 14 f.; so auch die Vorinstanz in Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG sind für die Strafzumessung die Art. 47, 48 und 51 StGB sinngemäss anwendbar. Dabei sind gemäss Art. 1 Abs. 3 JStG die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand - 16 - des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Strafen sind primär als Erziehungsmassnahmen gedacht, wobei dies eine Sühnewirkung nicht aussch- liesst. Es erfordert jedoch, dass Strafart und Strafmass nicht allein auf Grund der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern auch unter Be- rücksichtigung erzieherischer und spezialpräventiver Gesichtspunkte festgelegt werden (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Vor Art. 21 JStG N 11).
- Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass beim anwendbaren Strafrahmen von der am 27./28. Februar 2023 begangenen Veruntreuung als schwerstem Delikt auszugehen ist (Urk. 58 S. 15 E. VII.4.). Der Strafrahmen erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. Art. 138 Abs. 1 StGB). 2.2. Soweit die im jugendlichen Alter begangene Tat des Beschuldigten (Ver- gehen gegen das Waffengesetz) zu beurteilen ist, ist diese, wie bereits erwogen, zwar in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides nach Erwachsenenstrafrecht zu sanktionieren. Es ist aber im Rahmen der Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB bei der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde und der Beschuldigte daher nicht schwerer zu bestrafen ist, als bei einer gesonderten Betrachtung dieses Delikts nach dem Jugendstrafrecht. 2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.) kommt unter Beachtung des Primats der Geldstrafe, angesichts des insgesamt leichten Verschuldens (siehe nachfolgend) und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nur eine Geldstrafe in Betracht.
- Veruntreuung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Zur objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Erwerbstätigkeit und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin delin- quierte, was zu einem Vertrauensbruch gegenüber der Arbeitgeberin führte. Der - 17 - Beschuldigte behändigte während zweier Arbeitstage 135 Lose und schädigte seine Arbeitgeberin mit seinem Vorgehen im Betrag von Fr. 684.–. In Anbetracht, dass bei einer Veruntreuung noch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind, erweist sich der effektiv nachgewiesene Deliktsbetrag von Fr. 684.– als sehr tief. Allerdings strebte der Beschuldigte einen viel höheren Losgewinn an. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedoch – im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Veruntreuung fallenden Konstellationen – als leicht zu qualifizieren. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er aus finanziellen Grün- den delinquierte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, da er die erhältlich gemachten Mittel hauptsächlich für eigene Zwecke verwendete. Die subjektive Seite seines Handelns vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 3.1.3. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Veruntreuung um einen leich- ten Fall. Angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens der Veruntreuung erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen und des Vorlebens des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Juni 2021 im "D._____" in E._____ als Praktikant tätig war, bis ihm aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalles gekündigt wurde. Vor Vorin- stanz gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei, alleine wohne und monatlich So- zialhilfe im Umfang von Fr. 800.– sowie für Miete und Krankenkasse erhalte. Eine Arbeitsstelle beim Flughafen Zürich habe er ab April 2024 in Aussicht (vgl. Prot. I. S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend bzw. ergänzend an, nach wie vor alleine zu wohnen und auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein. Momentan arbeite er nicht und sei auf Stellensuche. Per Oktober 2024 habe er über ein Temporärbüro als Logistiker am Flughafen arbeiten können. Im April 2025 habe er ein Praktikum mit einer Lehre in einem Spital in Aussicht (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhält- - 18 - nisse strafmessungsneutral zu werten. Der Delinquenz während laufenden Ver- fahrens ist hingegen im Umfang von 5 Tagessätzen straferhöhend Rechnung zu tragen. 3.2.2. Es kann von keiner aufrichtigen Reue und Einsicht hinsichtlich seines Fehl- verhaltens im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gesprochen werden. Das Geständnis vor Vorinstanz erfolgte erst spät und bei erdrückender Beweislage, womit das Ver- fahren nicht erleichtert wurde. In Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 58 S. 16 E. VII.5.2.) erscheint es jedoch angemessen, das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten, das heisst die zivilrechtliche Schuldanerkennung gegenüber der "D._____" in E._____ vom 6. März 2023, im Umfang von 5 Tagessätzen straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.2.3. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.3. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte bezieht nach wie vor Sozialhilfe und verfügt über keine weiteren Einkünfte (vgl. Urk. 84 S. 2 und 4). Angesichts der knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Tatkomponente Bezüglich der objektiven Tatschwere des unbefugten Besitzes einer Soft-Air- Pistole ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte die Waffe zu Hause in seinem Zimmer aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, sie an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen oder mit sich zu führen. Des Weiteren konnte kein Konnex zwischen dem Besitz der Waffe und anderen Delikten erstellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Soft- Air-Pistole als Zufallsfund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 243 StPO zu qualifizieren ist. Schliesslich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Soft-Air- - 19 - Pistole zwar um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt, diese aber als ungefährliche Waffe einzustufen ist. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. 4.2. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Veruntreuung verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. IV.3.2.1.); diese wirken sich strafzumes- sungsneutral aus, nachdem hier eine Delinquenz während laufenden Verfahrens nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 7 Rz. 34) ist der Umstand, dass die Verurteilung vor dem erstinstanzlichen Gericht wenige Wochen vor der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, zumal sich der Beschuldigte nach seiner Tat nicht weiter wohlverhalten hat. Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich. 4.3. Zwischenfazit und Asperation Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponente von einem leichten Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf 5 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist das vom Beschuldigten verwirkte Vergehen gegen das WG innerhalb der auszu- fällende Gesamtstrafe mit 3 Tagessätzen zu berücksichtigen.
- Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 33 Tages- sätzen zu belegen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine bedingte Geldstrafe grund- sätzlich milder als eine Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel, bei welchem ein Tag Freiheitsstrafe bzw. ein Tagessatz Geldstrafe einer jugendstrafrechtlichen Busse in Höhe von Fr. 70.– entspricht (vgl. BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Art. 24 JStG N 7), ist die vor- instanzlich festgesetzte Busse von Fr. 200.– mit zwei Tagessätzen an die bedingte - 20 - Geldstrafe anzurechnen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu bestrafen.
- Strafvollzug Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 18 E. V III.1.). Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60), weshalb die günstige Prognose als subjektive Vor- aussetzung der bedingten Strafe vermutet wird. Im Übrigen stünde einer unbeding- ten Strafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Erstinstanzliche Kostenfestsetzung 1.1.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6), mit Ausnahme der Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.–, die wie voranstehend ausgeführt (in E. II. 5.3.) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Damit wendet er sich gegen die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.–, die Ge- bühr für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 900.– sowie die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich in Höhe von Fr. 3'170.–. 1.1.2. Zur erstinstanzlichen Entscheidgebühr liess der Beschuldigte ausführen, diese sei, wie im Kanton Zürich bei Jugendstrafverfahren üblich, auf Fr. 100.– fest- zusetzen (Urk. 85 S. 8 Rz. 45). 1.1.3. Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die ent- sprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der - 21 - Gerichtskosten auch im Jugendstrafprozess nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11; vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 242 Abs. 1 StPO). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20 E. VI. 2.) erscheint die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angesichts des Umfangs des Falles gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b-d GebV OG als angemessen. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtete sich sodann nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom
- November 2010 (GebV StrV; LS 323.1; vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 242 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. d und § 2 Abs. 1 lit. a und b GebV StrV erweist sich auch die Gebühr für die Strafunter- suchung in Höhe von Fr. 900.– als angemessen. 1.1.4. Hinsichtlich der Auslagen für das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juli 2023 (Urk. 9/3) liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin vorbringen, die Einholung des Gutachtens sei eine unnötige, vermeidbare Ver- fahrenshandlung gewesen, da die Beweislage aufgrund der Aussagen erdrückend gewesen sei und man den Beschuldigten auf den Aufnahmen hätte erkennen können (Urk. 42 S. 8; Prot. I S. 18; Urk. 85 S. 8 Rz. 40 ff.). 1.1.5. Der Beschuldigte wurde zwar von verschiedenen Mitbeschuldigten belastet, auf dem Areal der Privatklägerin gewesen zu sein und u.a. das Graffiti "…" gesprayt zu haben (vgl. bspw. I._____ in Urk. 4/2 S. 3 f. F/A 27 und 30; Urk. 8/2 S. 3 f. und Urk. 7/4 S. 4). Da man insbesondere auf der ab dem Mobiltelefon von I._____ si- chergestellten Videoaufnahme den sprayenden Jugendlichen nur von der Seite und eine Sonnenbrille tragend sieht und der Beschuldigte von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte, musste die Jugendanwaltschaft zur Identifikation ein morphologisches Gutachten in Auftrag geben. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung war dies angezeigt und verhältnismässig. Die Auslagen für das Gutach- ten / den morphologischen Bildvergleich in Höhe von Fr. 3'170.– sind als Verfah- renskosten ausgewiesen (Urk. 9/3; Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). - 22 - 1.1.6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. 1.2. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid wird mit heutigem Entscheid das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich, zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich in Zusammenhang mit den eingestellten Verfahren stehen, sind diese Kosten in Höhe von Fr. 3'170.– vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Erstinstanzliche Parteientschädigung Gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. März 2024 (Urk. 86/1) ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ antragsgemäss eine pauschale Prozessentschä- digung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). - 23 - 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung zunächst einen vollumfängli- chen Freispruch an und zog sodann die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz zurück. Er unterliegt im Berufungsverfah- ren mit seinen Anträgen in Bezug auf die Veruntreuung sowie die Sanktion und obsiegt in Bezug auf die eingestellten Verfahren. Die Oberjugendanwaltschaft un- terliegt teilweise in Bezug auf die Sanktion. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2024 machte die Verteidigerin für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'914.88 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 86/2). Ausgangsgemäss ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'457.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten des Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugend- gericht, vom 26. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: (…) (…) (…) Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG 2.-3.b) (…)
- a) Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 beschlag- nahmte Soft-Air Pistole und der Plastiksack (Inhalt Marker Filzer / Squeezer Sprüh- kopf) werden zur Vernichtung eingezogen. - 24 - b) Folgende mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles herausgegeben:
- Mobiltelefon SE2020 inkl. Ladekabel
- Sichtmappe grün mit diversen Skizzen und Schablone "The Nord Side"
- vier B._____ Kleber
- Tafel "Videoüberwacht"
- Sporttasche schwarz enthaltend: Roger-Staub-Mütze schwarz Sportschuhe weiss mit Farbrückständen Handschuhe schwarz Trainerhose Nike, Jacke der Marke Ellesse
- "Frauenfürze" Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Verzicht angenommen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. (…) ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 60.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
- Die Verfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden zufolge Rückzugs des Strafantrags ein- gestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB .
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 6 [Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.–, Gebühr für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 900.– sowie die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bild- vergleich in Höhe von Fr. 3'170.–]) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildver- gleich, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten / den morphologi- schen Bildvergleich werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten der Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/2 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. - 26 -
- Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'457.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten des Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240352-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 12. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Jugendanwältin MLaw Y._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 26. März 2024 (DJ230005)
- 2 - Anklage: (Urk. 18/2 und Urk. 18/3) Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 17. August 2023 (Urk. 18/2) sowie die Berichtigung des Strafbefehls vom 25. August 2023 (Urk. 18/3) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
b) Die Busse ist zu bezahlen.
4. a) Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 beschlagnahmte Soft-Air Pistole und der Plastiksack (Inhalt Marker Filzer / Squeezer Sprühkopf) werden zur Vernichtung eingezogen.
b) Folgende mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 beschlag- nahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:
1. Mobiltelefon SE2020 inkl. Ladekabel
2. Sichtmappe grün mit diversen Skizzen und Schablone "The Nord Side"
3. vier B._____ Kleber
4. Tafel "Videoüberwacht"
5. Sporttasche schwarz enthaltend: Roger-Staub-Mütze schwarz Sportschuhe weiss mit Farbrückständen
- 3 - Handschuhe schwarz Trainerhose Nike, Jacke der Marke Ellesse
6. "Frauenfürze" Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'170.– Auslagen Gutachten / morphologischer Bildvergleich Fr. 60.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Ursprüngliche Berufungsanträge: (Urk. 61 S. 2)
1. Unter Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3a, 3b, 4a, 6 und 7 des Erkenntnis- ses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom
26. Januar [recte: März] 2023 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei A._____ freizusprechen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz zulasten des Kantons Zürich.
- 4 - Vorfrage / prozessuale Anträge: (Urk. 81 S. 2) Das Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 185 StGB und mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sei einzustellen. Angepasste bzw. eingeschränkte Berufungsanträge: (Urk. 85 S. 2)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung von A._____ in der Dispositiv-Ziffer 4a des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) zu- rückgezogen wurde.
2. Es sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung von A._____ in der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) in Bezug auf folgenden Punkt zurückgezogen wurde: Vergehen ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG.
3. Es sei daher festzustellen, dass die genannten Dispositiv-Ziffern des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 (Ge- schäfts-Nr. DJ230005-C/U1) in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Unter Aufhebung der Ziff. 1 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26.03.2024 (Geschäfts- Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei das Verfahren gegen A._____ betreffend mehrfache Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie das Verfahren be- treffend mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB einzustellen.
5. Unter Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3a, 3b, 6 und 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts Bülach vom 26.03.2024 (Geschäfts-Nr. DJ230005-C/U1) und der zugehörigen Erwägungen sei A._____ vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
6. A._____ sei, soweit er schuldig zu sprechen ist, ein Verweis ge- mäss Art. 22 JStG zu erteilen.
7. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
8. A._____ sei für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädi- gung (zzgl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2'914.88 auszurichten.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Vorverfahrens betreffend mehrfache geringfügige Veruntreuung
- 5 - sowie die Kosten des Gutachtens des FOR vom 18.07.2023 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
10. A._____ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung (zzgl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2'534.68 auszurichten.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 86)
1. Das Urteil des Jugendgerichts Bülach vom 26. März 2024 sei zu bestätigen, die Berufung des Beschuldigten vom 2. August 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und es sei festzustellen, dass der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG in Rechtskraft erwachsen ist.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 63 und Urk. 64) Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Am 17. August 2023 erliess die Jugendanwaltschaft Unterland einen Straf- befehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und mehr- facher geringfügiger Veruntreuung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, entsprechend Fr. 200.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 18/2; Art. 32 JStPO i.V.m. Art. 352 ff. StPO). Am 25. August 2023 berichtigte die Jugendanwaltschaft Ziffer 8 des Dispositivs des Strafbefehls (Kostenfestsetzung; Urk. 18/3). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am
4. September 2023 fristgerecht Einsprache (Urk. 18/4; Art. 32 Abs. 5 JStPO). Die Jugendanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am
26. September 2023 dem Jugendgericht des Bezirksgerichts Bülach zur Durch-
- 6 - führung des Hauptverfahrens (Urk. 23/1; Art. 32 Abs. 6 JStPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Verfahrensgang bis zum vorstehend wiedergegebenen Urteil der Vor- instanz ergibt sich aus deren Entscheid vom 26. März 2024 (Urk. 58 S. 4 E. I.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin am 5. April 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 50). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58; zugestellt am
12. Juli 2024, Urk. 57) liess der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 2. August 2024 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom
5. August 2024 wurde der Oberjugendanwaltschaft sowie der Privatklägerin in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussagever- weigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 14. August 2024 erklärte die Oberjugendanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberu- fung (Urk. 65). Die Privatklägerin holte die Präsidialverfügung nicht ab und verzich- tete somit stillschweigend auf eine Anschlussberufung (Urk. 63 und Urk. 64). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 13. September 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezem- ber 2024 vorgeladen, wobei die Oberjugendanwaltschaft zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet wurde (Urk. 66). 1.5. Am 10. Dezember 2024 teilte die Verteidigerin telefonisch mit, dass die Privatklägerin C._____ AG ihre Strafanträge betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch sowie mehrfache Sachbeschädigung zurückgezogen habe und liess den Rückzug der Strafanträge dem Obergericht vorab per E-Mail zukommen (Urk. 72-74). Am 11. Dezember 2024 teilte die Verteidigung ebenfalls vorab per E-Mail mit, dass der Beschuldigte die Berufung weiter einschränke und die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffen-
- 7 - gesetz (Dispositivziffer 1) sowie hinsichtlich der Dispositivziffer 4.a zurückziehe (Urk. 75 und Urk. 76). Der Rückzug der Strafanträge der Privatklägerin C._____ AG sowie die Einschränkung der Berufung des Beschuldigten gingen am
12. Dezember 2024 auch noch postalisch beim Obergericht ein (Urk. 79 und Urk. 80). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur X._____ sowie die Jugendanwältin MLaw Y._____ (Prot. II S. 4). Die Verteidigung bean- tragte im Rahmen von Vorfragen unter Beilage des Rückzugs der Strafanträge der Privatklägerin C._____ AG, dass das Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung einzustellen sei (Urk. 81- 83; Prot. II S. 6 f.). Die Oberjugendanwaltschaft folgte dem Antrag des Beschuldig- ten mit der Bedingung, dass ein Original des Rückzugs der Strafanträge der Privat- klägerin C._____ AG bei den Akten liege (Prot. II S. 7). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.; Urk. 84). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Anwendbarkeit des JStG, der JStPO und des StGB 1.1. Dem Beschuldigten werden im Strafbefehl vom 17. August 2023 Straftaten über den Zeitraum vom 11. Juni 2021 bis 28. Februar 2023 vorgeworfen (Urk. 18/2). Der Beschuldigte war zu den inkriminierten Straftaten 17 Jahre und sieben Monate (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz) und 19 Jahre und vier Monate alt (Veruntreuung). Weil das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt wurde, bleibt das Jugendstrafverfahren (JStPO) anwend- bar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Infolgedessen war für sämtliche vorgeworfenen Taten des Beschuldigten das Verfahren gemäss Jugendstrafverfahrensrecht durchzuführen, weshalb zur Vertretung der Anklage die Jugendanwaltschaft Unter- land im erstinstanzlichen Verfahren zuständig war bzw. die Oberjugendanwalt- schaft im zweitinstanzlichen Verfahren zuständig ist.
- 8 - 1.2. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das erwachsenen- strafrecht (StGB) anwendbar (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG).
2. Vorfrage betreffend eine Rückweisung der Anklage Vor Vorinstanz machte die Verteidigung vorfrageweise noch geltend, das Gericht hätte die Anklage gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Jugendanwaltschaft zurückweisen müssen, da die mehrfache geringfügige Veruntreuung mangels Strafantrags nicht hätte zur Anklage gebracht werden dürfen (Urk. 39). Diese Rüge wurde vor Berufungsgericht nicht mehr wie- derholt (Urk. 85). Die Verteidigung ist zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (Urk. 58 S. 4 ff. E. II.1.). Eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgt nur, falls dies erforderlich ist. Vorliegend war bzw. ist eine Rückweisung nicht angezeigt, da eine Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher geringfügiger Veruntreuung mangels Strafantrags auch noch zusam- men mit der Urteilsfällung erfolgen kann (vgl. Urk. 329 Abs. 5 StPO). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt bzw. ob ein Strafantrag für das zur Anklage gebrachte Verhal- ten des Beschuldigten notwendige Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung ist, sind vorliegend mit der rechtlichen Würdigung zusammenhängende Fragen. Bei der rechtlichen Würdigung ist das Gericht nicht an diejenige der Staatsanwaltschaft bzw. der Jugendanwaltschaft gebunden (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 344 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist die rechtliche Würdi- gung der Jugendanwaltschaft der mehrfachen geringfügigen Veruntreuung falsch (vgl. nachfolgend E. III.2.5.).
3. Verfahrenshindernisse der Verfolgungsverjährung und fehlender Strafantrag 3.1. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, dass die Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung sowie Veruntreuung einzustellen seien, da diese je als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren seien und damit Verfahrenshindernisse vorlägen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. mit Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; Urk. 42 S. 2).
- 9 - 3.2. Hinsichtlich des Verfahrens betreffend Veruntreuung machte die Verteidi- gung geltend, es liege kein Strafantrag vor und es fehle damit an einer Prozessvor- aussetzung für ein Verfahren wegen geringfügiger Veruntreuung (Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 85 S. 5 f. Rz. 22 ff.). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Veruntreuung nicht als geringfügiges Vermögensdelikt zu qualifizieren (vgl. hierzu nachfolgend E. III.2.5.). Bei der Ver- untreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt (es sei denn, sie erfolgt zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen). Die Strafverfolgung von Offizialdelikten erfolgt von Amtes wegen unabhängig vom Willen der Beteiligten und damit unabhängig davon, dass die Filialleitung der "D._____" in E._____ ihren Strafantrag rechtmässig und endgültig zurückgezogen hat (Urk. 31 = Urk. 43). 3.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fehlt es im Verfahren betreffend Ver- untreuung an keiner Prozessvoraussetzung, die zu einer Verfahrenseinstellung führen würden.
4. Einstellung der Verfahren betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar (OFK/StGB-DO- NATSCH, 21. Aufl., Zürich 2022, StGB 30 N 2). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rü- ckzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rück- zug des Strafantrages einzustellen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-KELLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und BSK StPO- ACHERMANN, a.a.O., Art. 329 N 71 ff.). 4.2. Da die Privatklägerin C._____ AG den Strafantrag noch vor Eröffnung des zweitinstanzlichen Entscheides gültig und unwiderruflich zurückgezogen hat
- 10 - (Urk. 79 bzw. Urk. 82), ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung einzustellen.
5. Umfang der Berufung 5.1. Der Beschuldigte wandte sich ursprünglich gegen sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1, 1. bis 4. Spiegelstrich), die Sanktion und den Strafvollzug (Dis- positivziffern 2 und 3), die Vernichtung der beschlagnahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 7; Urk. 61 S. 2). 5.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 zog der Beschuldigte seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs des Vergehens gegen das Waffengesetz (Disposi- tivziffer 1, 4. Spiegelstrich) sowie hinsichtlich Dispositivziffer 4.a zurück (Urk. 76 = Urk. 80). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigerin, dass in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenfestsetzung die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– nicht angefochten sei (Prot. II S. 7). 5.3. Unangefochten bleiben damit der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1, 4. Spiegelstrich), die Vernichtung der beschlag- nahmten Soft-Air-Pistole und des Plastiksacks (Dispositivziffer 4.a), die Heraus- gabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 4.b), der Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5), die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.– (Dispositivziffer 6; vgl. Prot. II S. 7). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vor- zumerken ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Art. 437 StPO). 5.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 11 - III. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Zum Schuldpunkt sind nur noch zwei Vorfälle Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, die sich laut Anklage am 16. Juli 2021 (Vergehen gegen das Waffengesetz; Besitz einer Air-Soft-Pistole) und am 27. Februar 2023, ca. 17:00 Uhr, bis zum 28. Februar 2023, 18:30 Uhr (Veruntreuung durch Spielen bzw. Über- geben von Losen als Mitarbeiter der Filiale D._____ E._____) ereignet haben sollen (Urk. 18/2 S. 4). 1.2. In der Untersuchung machte der Beschuldigte durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1, Urk. 6/1, Urk. 12/1 und Urk. 6/2). Vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungsgericht zeigte sich der Beschuldigte hin- sichtlich der Tatvorwürfe grundsätzlich geständig (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 84 S. 5 f.). 1.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei einzig hin- sichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 16 f.). Im Berufungsverfahren for- derte die Verteidigung zunächst noch einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 61 S. 2). Kurz vor der Berufungsverhandlung schränkte sie die Berufung ein und be- antragte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei einzig des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG schuldig zu sprechen und es sei ihm ein Verweis gemäss Art. 22 JStG zu erteilen (Urk. 85 S. 2). 1.4. Wie erwähnt, ist der Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG bereits in Rechts- kraft erwachsen (vgl. voranstehend E. II.5.3.).
2. Veruntreuung 2.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. und
28. Februar 2023 in seiner Funktion als Mitarbeiter der Filiale "D._____" in E._____ diverse Lose aus dem Verkaufstresen behändigt, diese geöffnet bzw. aufgerubbelt
- 12 - zu haben, um so in den Genuss eines allfälligen Losgewinnes zu kommen. Lose, deren Gewinn den jeweiligen Kaufpreis des Loses überstiegen habe, habe der Be- schuldigte an der Kasse sowie am Losterminal eingescannt und sich den Losge- winn in bar aus der Kasse ausbezahlt. Zudem habe er einer unbekannten männli- chen Drittperson sowie F._____ verschiedene Lose ohne entsprechende Bezah- lung bzw. zum Nachteil der Arbeitgeberin weitergegeben. Gemäss "Vereinbarung" vom 6. März 2023 zwischen dem Beschuldigten und der Filialleitung sei durch die- ses Vorgehen des Beschuldigten der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden (Urk. 18/2 S. 4). 2.2. Diesen ihm im Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vorgeworfenen Sach- verhalt anerkannte der Beschuldigte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 84 S. 6 und Prot. II S. 12). 2.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis (vgl. insb. Urk. 2/2 [Schuldanerkennung bzw. "Vereinbarung" vom 6. März 2021]; Urk. 2/3 [sichergestellte Lose]; Urk. 2/4 [Videoaufnahme der Verkaufsfläche vom 27./28. Februar 2023]; Urk. 7/1 S. 3 ff. [Aussagen der Zeugin G._____]; Urk. 2/1 S. 4 f. [Berechnung Preis/Gewinn/Vermögensschaden aufgrund der si- chergestellten Lose]). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 11 E. VI.2.) lässt sich der ein- gestandene Sachverhalt erstellen. 2.4. Die Verteidigung bringt vor dem Berufungsgericht zusammengefasst vor, bei Sachen mit einem Marktwert sei allein dieser entscheidend, weshalb vom effektiven Verkaufswert der Lose und nicht vom etwaigen Gewinn auszugehen sei. Ferner könnten die begangenen Taten – das Öffnen der Lose – nicht als einheitliches Ge- schehen betrachtet werden. Der Beschuldigte habe an den Tagen vom 27. und
28. Februar 2023 mindestens vier separate Tatentschlüsse gefasst. Die Schadens- summe von Fr. 684.– geteilt durch vier ergebe einen Betrag weit unter der Grenze von Fr. 300.–. Damit liege eine geringfügige Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, wobei es an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehle (Urk. 85 S. 3 ff. Rz. 6 ff.).
- 13 - 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemacht, die Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB mit zutreffender Begründung verneint und das Verhalten des Beschuldigte als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (vgl. Urk. 58 S. 12 E. VI.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer Tateinheit bzw. von einem generellen Tatentschluss auszugehen, durch das "Spielen" von insgesamt 135 Losen über die Tage vom 27. und 28. Februar 2023 einen Gewinn zu erzielen. Dabei ist der "D._____" in E._____ ein finanzieller Schaden von Fr. 684.– entstanden. Damit übersteigt bereits der Deliktsbetrag den Grenzwert für die Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB von Fr. 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d). Das entscheidende Kriterium für die Geringfügigkeit ist jedoch die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (vgl. BGE 122 IV 156 E. 2a). Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich klar über einen Gewinn von Fr. 300.– hinaus (bspw. liegt der potentielle maximale Gewinn beim Glückslos "H._____", welches der Beschuldigte 33 Mal gespielt hat [Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/3 S. 1], bei Fr. 1 Mio.; vgl. www.swisslos.ch/de/ informationen/spiele/lose/sortiment/H._____.html). Das Bundesgericht äusserte sich explizit dazu, dass nicht der Marktwert eines Lotteriescheines entscheidend sei, wenn ein möglichst hoher Gewinn angestrebt werde. In einem solchen Fall, wenn sich der Vorsatz – wie vorliegend – auf einen möglichst hohen Gewinn und damit auf eine den Grenzwert von Fr. 300.– übersteigende Summe richtet, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung von Art. 172ter StGB per se ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016 E. 1.2.). Mit der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 2.6. Sofern der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend machen liess, das Verfahren betreffend Veruntreuung sei aufgrund eines fehlenden Strafbedürfnisses und einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 52 und 53 StGB einzustellen (vgl. Urk. 85 S. 6 f. Rz. 29 ff.; Prot. II S. 8), ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 6 E. II.2.). Die kumulative Bedingung für die Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB, dass
- 14 - sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind, ist nicht gegeben. Es liegt kein Bagatelldelikt vor. Mit seiner Delinquenz zum Nachteil seiner Arbeitge- berin missbrauchte er das ihm entgegengebrachte Vertrauen wiederholt. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/ 2011 vom 17. November 2011 E. 9) lässt sich eine Strafbefreiung in Anwendung von Art. 52 StGB nicht rechtfertigen. Ausserdem kann nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte hätte im Sinne von Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen. Bei den Akten liegt eine "Vereinbarung" bzw. eine Schuldanerkennung vom 6. März 2021 zwischen dem Beschuldigten und der Agenturleiterin sowie des Geschäftsleiters der Filiale "D._____" in E._____, wonach sich der Beschuldigte verpflichtet hat, den Delikts- betrag von Fr. 684.– sowie eine noch offene Differenz zu bezahlen (Urk. 2/2). Aus dem Rückzug des Strafantrags bzw. der Desinteresseerklärung der Agenturleiterin des "D._____" in E._____ vom 26. Februar 2024 geht einzig deren Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten hervor (Urk. 31 = Urk. 43). Der Beschuldigte hat bis heute weder eine Rückzahlung des Deliktsbetrags geleistet noch eine sonstige Wiedergutmachung belegt. Soweit der Beschuldigte und seine Verteidigung vorbringen, die Geschädigte hätte auf die Rückzahlung verzichtet bzw. sie hätten sich aussergerichtlich geeinigt (Urk. 84 S. 6; Urk. 85 S. 6 Rz. 31 und Prot. II S. 8), so handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Entgegen der Verteidigung ist auch heute noch davon auszugehen, dass ein evidentes öffentliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten besteht. Ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden Tat der Veruntreuung ist nicht von bloss geringem Ausmass, selbst wenn die Filiale "D._____" in E._____ am 26. Februar 2024 ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärt hat.
3. Fazit Neben dem Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG ist der Beschuldigte der Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafe und Vollzug
1. Anwendbares Recht und allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte ist ein "Übergangsstraftäter"; er hat vor und nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr delinquiert (vor dem 18. Altersjahr: Vergehen gegen das Waffengesetz; nach dem 18. Altersjahr: Veruntreuung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Erwachsenenstrafrecht betreffend die auszufällende Strafe zur Anwendung kommt, da Taten zu beurteilen sind, welche sich vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs ereignet haben (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG; vgl. Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). In Bezug auf die im Alter von 17 Jahren und sieben Monaten begangenen Taten erwog die Vorinstanz, diese seien mit einer Busse im Sinne des Jugendstrafrechts zu ahnden (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.2. und S. 17 E. VII.6.; in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 JStG: Busse bis Fr. 2'000.–). Die Vorinstanz verkennt, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG eine Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht ausser Betracht fällt. Vielmehr statuiert Art. 3 Abs. 2 JStG, dass ausschliesslich die Strafen des StGB Anwendung finden, mithin eine Freiheits- oder Geldstrafe (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG). Erst, aber immerhin bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde. 1.3. Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Alters- jahr begangene Tat hat somit nach den Regeln des JStG zu erfolgen (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 3 JStG N 14 f.; so auch die Vorinstanz in Urk. 58 S. 15 E. VII.2.). 1.4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG sind für die Strafzumessung die Art. 47, 48 und 51 StGB sinngemäss anwendbar. Dabei sind gemäss Art. 1 Abs. 3 JStG die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand
- 16 - des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Strafen sind primär als Erziehungsmassnahmen gedacht, wobei dies eine Sühnewirkung nicht aussch- liesst. Es erfordert jedoch, dass Strafart und Strafmass nicht allein auf Grund der Schwere der begangenen Straftat und des Verschuldens, sondern auch unter Be- rücksichtigung erzieherischer und spezialpräventiver Gesichtspunkte festgelegt werden (BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Vor Art. 21 JStG N 11).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass beim anwendbaren Strafrahmen von der am 27./28. Februar 2023 begangenen Veruntreuung als schwerstem Delikt auszugehen ist (Urk. 58 S. 15 E. VII.4.). Der Strafrahmen erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. Art. 138 Abs. 1 StGB). 2.2. Soweit die im jugendlichen Alter begangene Tat des Beschuldigten (Ver- gehen gegen das Waffengesetz) zu beurteilen ist, ist diese, wie bereits erwogen, zwar in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides nach Erwachsenenstrafrecht zu sanktionieren. Es ist aber im Rahmen der Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB bei der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass die Tat noch unter Geltung des Jugendstrafrechts begangen wurde und der Beschuldigte daher nicht schwerer zu bestrafen ist, als bei einer gesonderten Betrachtung dieses Delikts nach dem Jugendstrafrecht. 2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 15 E. VII.3.) kommt unter Beachtung des Primats der Geldstrafe, angesichts des insgesamt leichten Verschuldens (siehe nachfolgend) und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nur eine Geldstrafe in Betracht.
3. Veruntreuung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Zur objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Erwerbstätigkeit und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin delin- quierte, was zu einem Vertrauensbruch gegenüber der Arbeitgeberin führte. Der
- 17 - Beschuldigte behändigte während zweier Arbeitstage 135 Lose und schädigte seine Arbeitgeberin mit seinem Vorgehen im Betrag von Fr. 684.–. In Anbetracht, dass bei einer Veruntreuung noch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind, erweist sich der effektiv nachgewiesene Deliktsbetrag von Fr. 684.– als sehr tief. Allerdings strebte der Beschuldigte einen viel höheren Losgewinn an. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedoch – im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Veruntreuung fallenden Konstellationen – als leicht zu qualifizieren. 3.1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dass er aus finanziellen Grün- den delinquierte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, da er die erhältlich gemachten Mittel hauptsächlich für eigene Zwecke verwendete. Die subjektive Seite seines Handelns vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 3.1.3. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Veruntreuung um einen leich- ten Fall. Angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens der Veruntreuung erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen Geldstrafe als angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen und des Vorlebens des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Juni 2021 im "D._____" in E._____ als Praktikant tätig war, bis ihm aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalles gekündigt wurde. Vor Vorin- stanz gab der Beschuldigte an, dass er ledig sei, alleine wohne und monatlich So- zialhilfe im Umfang von Fr. 800.– sowie für Miete und Krankenkasse erhalte. Eine Arbeitsstelle beim Flughafen Zürich habe er ab April 2024 in Aussicht (vgl. Prot. I. S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend bzw. ergänzend an, nach wie vor alleine zu wohnen und auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein. Momentan arbeite er nicht und sei auf Stellensuche. Per Oktober 2024 habe er über ein Temporärbüro als Logistiker am Flughafen arbeiten können. Im April 2025 habe er ein Praktikum mit einer Lehre in einem Spital in Aussicht (Urk. 84 S. 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhält-
- 18 - nisse strafmessungsneutral zu werten. Der Delinquenz während laufenden Ver- fahrens ist hingegen im Umfang von 5 Tagessätzen straferhöhend Rechnung zu tragen. 3.2.2. Es kann von keiner aufrichtigen Reue und Einsicht hinsichtlich seines Fehl- verhaltens im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gesprochen werden. Das Geständnis vor Vorinstanz erfolgte erst spät und bei erdrückender Beweislage, womit das Ver- fahren nicht erleichtert wurde. In Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 58 S. 16 E. VII.5.2.) erscheint es jedoch angemessen, das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten, das heisst die zivilrechtliche Schuldanerkennung gegenüber der "D._____" in E._____ vom 6. März 2023, im Umfang von 5 Tagessätzen straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.2.3. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 3.3. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigte bezieht nach wie vor Sozialhilfe und verfügt über keine weiteren Einkünfte (vgl. Urk. 84 S. 2 und 4). Angesichts der knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
4. Vergehen gegen das Waffengesetz 4.1. Tatkomponente Bezüglich der objektiven Tatschwere des unbefugten Besitzes einer Soft-Air- Pistole ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte die Waffe zu Hause in seinem Zimmer aufbewahrte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nie beabsichtigte, sie an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen oder mit sich zu führen. Des Weiteren konnte kein Konnex zwischen dem Besitz der Waffe und anderen Delikten erstellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Soft- Air-Pistole als Zufallsfund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 243 StPO zu qualifizieren ist. Schliesslich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Soft-Air-
- 19 - Pistole zwar um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt, diese aber als ungefährliche Waffe einzustufen ist. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. 4.2. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Veruntreuung verwiesen werden (vgl. voranstehende Erwägungen gemäss E. IV.3.2.1.); diese wirken sich strafzumes- sungsneutral aus, nachdem hier eine Delinquenz während laufenden Verfahrens nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 7 Rz. 34) ist der Umstand, dass die Verurteilung vor dem erstinstanzlichen Gericht wenige Wochen vor der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichti- gen, zumal sich der Beschuldigte nach seiner Tat nicht weiter wohlverhalten hat. Weitere strafzumessungsrelevanten Kriterien sind nicht ersichtlich. 4.3. Zwischenfazit und Asperation Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponente von einem leichten Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf 5 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist das vom Beschuldigten verwirkte Vergehen gegen das WG innerhalb der auszu- fällende Gesamtstrafe mit 3 Tagessätzen zu berücksichtigen.
5. Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 33 Tages- sätzen zu belegen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 58 S. 21). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine bedingte Geldstrafe grund- sätzlich milder als eine Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel, bei welchem ein Tag Freiheitsstrafe bzw. ein Tagessatz Geldstrafe einer jugendstrafrechtlichen Busse in Höhe von Fr. 70.– entspricht (vgl. BSK StGB/JStG-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., Art. 24 JStG N 7), ist die vor- instanzlich festgesetzte Busse von Fr. 200.– mit zwei Tagessätzen an die bedingte
- 20 - Geldstrafe anzurechnen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu bestrafen.
6. Strafvollzug Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 18 E. V III.1.). Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist erfüllt, da eine Geldstrafe ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60), weshalb die günstige Prognose als subjektive Vor- aussetzung der bedingten Strafe vermutet wird. Im Übrigen stünde einer unbeding- ten Strafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Erstinstanzliche Kostenfestsetzung 1.1.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6), mit Ausnahme der Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 60.–, die wie voranstehend ausgeführt (in E. II. 5.3.) bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Damit wendet er sich gegen die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.–, die Ge- bühr für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 900.– sowie die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich in Höhe von Fr. 3'170.–. 1.1.2. Zur erstinstanzlichen Entscheidgebühr liess der Beschuldigte ausführen, diese sei, wie im Kanton Zürich bei Jugendstrafverfahren üblich, auf Fr. 100.– fest- zusetzen (Urk. 85 S. 8 Rz. 45). 1.1.3. Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die ent- sprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der
- 21 - Gerichtskosten auch im Jugendstrafprozess nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11; vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 242 Abs. 1 StPO). Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 20 E. VI. 2.) erscheint die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angesichts des Umfangs des Falles gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b-d GebV OG als angemessen. Die Höhe der Verfahrensgebühr richtete sich sodann nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom
24. November 2010 (GebV StrV; LS 323.1; vgl. Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 242 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. d und § 2 Abs. 1 lit. a und b GebV StrV erweist sich auch die Gebühr für die Strafunter- suchung in Höhe von Fr. 900.– als angemessen. 1.1.4. Hinsichtlich der Auslagen für das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juli 2023 (Urk. 9/3) liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin vorbringen, die Einholung des Gutachtens sei eine unnötige, vermeidbare Ver- fahrenshandlung gewesen, da die Beweislage aufgrund der Aussagen erdrückend gewesen sei und man den Beschuldigten auf den Aufnahmen hätte erkennen können (Urk. 42 S. 8; Prot. I S. 18; Urk. 85 S. 8 Rz. 40 ff.). 1.1.5. Der Beschuldigte wurde zwar von verschiedenen Mitbeschuldigten belastet, auf dem Areal der Privatklägerin gewesen zu sein und u.a. das Graffiti "…" gesprayt zu haben (vgl. bspw. I._____ in Urk. 4/2 S. 3 f. F/A 27 und 30; Urk. 8/2 S. 3 f. und Urk. 7/4 S. 4). Da man insbesondere auf der ab dem Mobiltelefon von I._____ si- chergestellten Videoaufnahme den sprayenden Jugendlichen nur von der Seite und eine Sonnenbrille tragend sieht und der Beschuldigte von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte, musste die Jugendanwaltschaft zur Identifikation ein morphologisches Gutachten in Auftrag geben. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung war dies angezeigt und verhältnismässig. Die Auslagen für das Gutach- ten / den morphologischen Bildvergleich in Höhe von Fr. 3'170.– sind als Verfah- renskosten ausgewiesen (Urk. 9/3; Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).
- 22 - 1.1.6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen. 1.2. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid wird mit heutigem Entscheid das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Ausgangsge- mäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich, zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildvergleich in Zusammenhang mit den eingestellten Verfahren stehen, sind diese Kosten in Höhe von Fr. 3'170.– vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Erstinstanzliche Parteientschädigung Gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. März 2024 (Urk. 86/1) ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ antragsgemäss eine pauschale Prozessentschä- digung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- 23 - 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung zunächst einen vollumfängli- chen Freispruch an und zog sodann die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch des Vergehens gegen das Waffengesetz zurück. Er unterliegt im Berufungsverfah- ren mit seinen Anträgen in Bezug auf die Veruntreuung sowie die Sanktion und obsiegt in Bezug auf die eingestellten Verfahren. Die Oberjugendanwaltschaft un- terliegt teilweise in Bezug auf die Sanktion. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2024 machte die Verteidigerin für das Berufungsverfahren Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'914.88 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 86/2). Ausgangsgemäss ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'457.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten des Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugend- gericht, vom 26. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: (…) (…) (…) Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG 2.-3.b) (…)
4. a) Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 beschlag- nahmte Soft-Air Pistole und der Plastiksack (Inhalt Marker Filzer / Squeezer Sprüh- kopf) werden zur Vernichtung eingezogen.
- 24 -
b) Folgende mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 1. März 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteiles herausgegeben:
1. Mobiltelefon SE2020 inkl. Ladekabel
2. Sichtmappe grün mit diversen Skizzen und Schablone "The Nord Side"
3. vier B._____ Kleber
4. Tafel "Videoüberwacht"
5. Sporttasche schwarz enthaltend: Roger-Staub-Mütze schwarz Sportschuhe weiss mit Farbrückständen Handschuhe schwarz Trainerhose Nike, Jacke der Marke Ellesse
6. "Frauenfürze" Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Verzicht angenommen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. (…) ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 60.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine Begründung verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Die Verfahren bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB werden zufolge Rückzugs des Strafantrags ein- gestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB .
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 6 [Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.–, Gebühr für die Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 900.– sowie die Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bild- vergleich in Höhe von Fr. 3'170.–]) wird bestätigt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Auslagen für das Gutachten / den morphologischen Bildver- gleich, werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten / den morphologi- schen Bildvergleich werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten der Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/2 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
- 26 -
9. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'457.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung für die Kosten des Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.