Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorge- worfen, sich der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben, indem sie die von ihr im Lagerhaus "B._____" im C._____ angemieteten Lagerboxen dem Mitbe- schuldigten D._____ zur Verfügung gestellt habe, der darin eine Reisetasche ge- lagert habe, die nebst persönlichen Sachen sowie Bargeld und Streckmittel auch Betäubungsmittel (namentlich 1'974 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt
- 6 - von 17.7 % bis 30.7 %, entsprechend 522 g reinem Heroinhydrochlorid, 660 g Ko- kaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % bis 95 %, entsprechend 543 g reinem Cocainhydrochlorid, sowie 56.6 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 79.7 % bzw. 20 %, entsprechend 38.2 g MDMA-Base) enthalten habe. Gegen Ende Oktober 2021 sei die Beschuldigte dann vom Bruder des (inzwischen in Un- tersuchungshaft genommenen) Mitbeschuldigten telefonisch kontaktiert und auf- gefordert worden, die Reisetasche herauszugeben, worauf sie veranlasst habe, dass ihm die Passwörter und die Schlüssel für die Lagerräumlichkeiten überge- ben werden. In der Folge habe dieser die Drogen abgeholt und sei am 31. Okto- ber 2021 zusammen mit seiner Begleiterin mit der Bahn und dem Taxi bis nach E._____ (Deutschland) gefahren, wo die beiden von Beamten des Zollfahndungs- amtes F._____ kontrolliert und verhaftet worden seien (Urk. D1/19/28 S. 2 ff.).
2. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Sie macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten, die in ih- rem Lagerraum deponiert war, Drogen befunden haben (vgl. Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 59). 3.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung in einem Strafprozess sind im an- gefochtenen Entscheid richtig dargelegt (Urk. 47 S. 16 ff.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten in Be- zug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 47 S. 9 ff., S. 14 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden, weshalb auf die einzelnen Aussagen nachfolgend nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen sein wird. Das erstinstanzliche Urteil enthält überdies auch eine korrekte Auflistung der übrigen Beweismittel (Urk. 47 S. 6 ff.), auf die an dieser Stelle wiederum vorab zu verwei- sen ist. 3.2.1. Anhand der Akten des Zollfahndungsamtes F._____ erhellt, dass der Bruder des Mitbeschuldigten (G._____) und seine Begleiterin (H._____) bei ihrer Festnahme auf einer Autobahnraststätte in Deutschland am 31. Oktober 2021, um 22.40 Uhr, die in der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmittel bei sich hat-
- 7 - ten, welche in drogenhandelsüblicher Art verpackt waren (Urk. D1/1/2/6 ff.). Aus der Auswertung der Mobiltelefondaten des Bruders des Mitbeschuldigten ergibt sich sodann, dass er am 31. Oktober 2021, spätestens um 08.16 Uhr, im Haupt- bahnhof Zürich eingetroffen war, wo er versucht hatte, telefonisch mit einer "I._____" Kontakt aufzunehmen, und nach dem Standort des Lagerhauses ge- sucht hatte, in dem die Beschuldigte ihre Lagerboxen gemietet hat (Urk. D1/2/1/8 f.). Ferner ist erwiesen, dass am selben Tag, um 08.44 Uhr, mittels des Zugangscodes, der auf einem Screenshot auf dem Mobiltelefon des Bruders des Mitbeschuldigten gesichert wurde (Urk. D1/2/4), eine der Lagerboxen betre- ten und um 08.57 Uhr wieder verlassen worden ist (Urk. D1/2/9). Nur kurze Zeit später, um 09.09 Uhr, hatte der Bruder des Mitbeschuldigten dann zusammen mit seiner Begleiterin von einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe des Lagerhauses aus ein Taxi bestellt und um 10.50 Uhr die Zugbillette für die Rückfahrt nach F._____ erworben, welche er bei seiner Verhaftung vom gleichen Abend in Deutschland auf sich trug (Urk. D1/2/1/10 f.). Dass der Bruder des Mitbeschuldig- ten eigens die weite Anfahrt unternommen haben soll, um dessen Kleider abzuho- len, damit er sie diesem ins Gefängnis schicken kann, wie dies noch von der Ver- teidigung vor Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Mitbeschuldigten vorgetragen wurde (Urk. 31 S. 8), ist als lebensfremd und abwegig zu bezeich- nen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin in die Schweiz kamen, um aus den Lagerräumlichkeiten der Be- schuldigten die Betäubungsmittel und das Geld abzuholen und sie nach Deutsch- land zu überführen, würde doch anderenfalls die Suche nach dem Standort des Lagerhauses gleich nach der Ankunft in Zürich durch den Bruder des Mitbeschul- digten keinen Sinn ergeben. 3.2.2. Unerheblich ist sodann, dass sich die Drogen gemäss Anklageschrift in einer Reisetasche befanden, als sie vom Bruder des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin an sich genommen wurden (Urk. D1/19/28 S. 2 f.), wohingegen sie an- lässlich der späteren Festnahme auf eine schwarze Plastiktüte und einen schwar- zen Rucksack verteilt waren (Urk. D1/1/2/7 f.), ist doch ohne weiteres davon aus- zugehen, dass im Verlauf des Transports eine Umlagerung stattgefunden haben muss, zumal zu bedenken ist, dass die beiden ständig eine Zollkontrolle zu be-
- 8 - fürchten hatten und sich deshalb etwa veranlasst sahen, in J._____ [DE] vorzeitig aus dem Zug auszusteigen (Urk. D1/1/2/61). Auch wenn der Verteidigung zuzu- stimmen ist, dass bei der Inhaftierung des Bruders des Mitbeschuldigten und sei- ner Begleiterin auf der Autobahnraststätte in Deutschland keine Kleidungsstücke des Mitbeschuldigten sichergestellt wurden (Urk. 58 S. 7), ist überdies zu beach- ten, dass ein in der Nähe des Verhaftungsorts aufgefundener Rucksack nebst ei- nem Teil der Drogen auch Dokumente enthielt, die auf den Mitbeschuldigten lau- ten (Urk. D1/1/2/7). Es ist mithin erstellt, dass der Bruder des Mitbeschuldigten bis zur Festnahme noch Gegenstände mit sich führte, die aus der Tasche des Mitbe- schuldigten stammen. 3.2.3. Die These der Verteidigung, wonach der Bruder des Mitbeschuldigten die Drogen gar nicht aus der Lagerbox der Beschuldigten entnommen, sondern von den "Brüdern K._____ und L._____" ausgehändigt erhalten haben soll (Urk. 31 S. 2 ff., S. 12 f.; Urk. 58 S. 4 ff.; Prot. II S. 22 ff.), verfängt demgegenüber nicht. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass für den Zeitraum zwischen der An- kunft um 09.27 Uhr an der M._____-strasse in Zürich, wohin der Bruder des Mit- beschuldigten und seine Begleiterin mit dem Taxi, das sie in der Nähe des Lager- hauses bestiegen hatten, gefahren waren, und dem Erwerb der Zugbillette durch die beiden um 10.50 Uhr im Zürcher Hauptbahnhof eine Lücke klafft, bezüglich der keine gesicherten Erkenntnisse über die Aktivitäten des Bruders des Mitbe- schuldigten vorliegen. Jedoch offenbart dessen Verhalten zweifelsfrei, dass seine Priorität ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens in Zürich einzig dem Abholen der Ta- sche des Mitbeschuldigten galt, wobei er in den Tagen zuvor sogar erheblichen Druck auf die Beschuldigte ausgeübt hatte, um sich den Zugangscode zu den von ihr angemieteten Lagerboxen zu verschaffen (s. dazu hinten Erw. III.3.3.). Dass der Bruder des Mitbeschuldigten unmittelbar nach seiner langen Anreise aus Norddeutschland derart viel Aufwand betrieb, um an die Tasche zu gelangen, in der sich angeblich lediglich Kleidung und belanglose Dokumente befanden, ehe er sich wie von der Verteidigung vorgebracht mit den Überbringern der Betäu- bungsmittel getroffen hat, erscheint wiederum als lebensfremd. Erst recht gilt dies für die von der Verteidigung geltend gemachte Version, wonach der Bruder des Mitbeschuldigten die Kleidung den D._____G._____-Brüdern zwecks Weiterlei-
- 9 - tung an den Mitbeschuldigten übergeben haben soll, zumal es sich dabei ja ge- mäss Angaben der Verteidigung um eine verfeindete Gruppierung handelt, so- dass von ihr kaum solche Gefälligkeiten erwartet werden können. Im Übrigen geht aus dem Chatverlauf zwischen dem Bruder des Mitbeschuldigten und dessen Drogenlieferanten "N._____" zum einen hervor, dass Ersterer "die Sachen" bei "der Frau" (also nicht bei irgendwelchen männlichen Personen) abholen wird. Und zum anderen wird der Bruder des Mitbeschuldigten von "N._____" zum Abwarten ermahnt, da dieser bereits einen anderen Mann losgeschickt habe, um die D._____G._____-Brüder ausfindig zu machen (Urk. D1/1/2/101 ff.). Schliesslich sind auch die hiesigen Strafvollzugsbehörden trotz umfangreicher Ermittlungen nicht auf hinreichend erhärtete Verdachtsmomente gestossen, welche eine Ankla- geerhebung wegen Beteiligung am Drogenhandel gegen K._____ und L._____ gerechtfertigt hätten (Urk. 59 S. 3). 3.2.4. Am vorstehenden Beweisergebnis vermag im Weiteren auch nichts zu än- dern, dass das Amtsgericht Lübeck im Urteil, welches betreffend den Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin in Deutschland gefällt wurde, zum Schluss kam, diese hätten die Drogen in einem Park in der Nähe des Zürcher Hauptbahn- hofs von "K._____" und weiteren Personen in Empfang genommen (Urk. D1/11/17 S. 4 f.), ist doch im vorliegenden Prozess der rechtlich relevante Sachverhalt anhand der konkreten Beweislage zu beurteilen, die sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 47 S. 22) – deutlich von derjenigen unter- scheidet, welche dem deutschen Strafverfahren zugrunde lag. So stellte sich zwar auch die Staatsanwaltschaft Lübeck in ihrer Anklageschrift auf den Standpunkt, dass die Betäubungsmittel, die der Bruder des Mitbeschuldigten und seine Beglei- terin aus der Schweiz nach Deutschland transportiert hatten, aus dem Lagerhaus "B._____" an der O._____-Strasse 1 in Zürich stammten (Urk. D1/11/6 S. 2). Erst das Amtsgericht Lübeck hat dann in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 im Wider- spruch dazu erwogen, dass der Bruder des Mitbeschuldigten die Drogen bei den "Brüdern K._____ und L._____" bezogen habe (Urk. D1/11/17 S. 4 ff.). Dabei stützte sich das Gericht vorwiegend auf die Aussagen des Bruders des Mitbe- schuldigten, ohne allerdings gerade auch in Bezug auf die Entgegennahme der Betäubungsmittel in Zürich gewisse Ungereimtheiten in dessen Schilderungen zu
- 10 - verkennen (Urk. D1/11/17 S. 7 ff.), wobei das Gericht diese Diskrepanzen unbe- rücksichtigt lassen konnte, waren doch die Einzelheiten und Details der Gescheh- nisse in der Schweiz für die Verurteilung des Bruders des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin, die hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Deutschland beide ge- ständig waren, nicht weiter von Belang. Entsprechend können die Erwägungen im deutschen Strafurteil keinesfalls unbesehen übernommen werden, wie es die Ver- teidigung postuliert (Urk. 58 S. 2 ff.). 3.2.5. In Würdigung der aufgeführten Gründe bestehen demnach keine ernst- haften Zweifel daran, dass die Betäubungsmittel, welche der Bruder des Mitbe- schuldigten und seine Begleiterin mit sich führten, als sie am 31. Oktober 2021 in Deutschland verhaftet wurden, aus der Tasche stammen, die der Mitbeschuldigte in den angemieteten Lagerräumlichkeiten der Beschuldigten deponiert hatte. 3.3. Was die Beteiligung der Beschuldigten anbelangt, so hat sie im Verlauf des Strafverfahrens eingestanden, dass sie den Mitbeschuldigten kennt und dass sie ihn in den Lagerräumen, die von ihr gemietet waren und zu denen nur sie Zu- gang hatte, eine "schwarze Tasche" resp. eine "Reisetasche" einlagern liess (Urk. D1/3/4 S. 4, S. 7 f., S. 10; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 57 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Ebenso hat sie anerkannt, dass sie, nachdem der Beschuldigte verhaf- tet worden war, von dessen Bruder kontaktiert und zur Herausgabe der Tasche aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/3 F12; Urk. D1/3/4 S. 9; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 54; Prot. II S. 15). Sodann hat sie eingeräumt, dass sie damals kurz da- vor gestanden habe, nach Bulgarien zu reisen, weshalb sie die Schlüssel zu den Lagerboxen ihrer Nachbarin P._____ in den Briefkasten gelegt habe, damit diese die Schlüssel wiederum an Q._____, einer Arbeitskollegin von ihr, weiterreiche, die sie dann letztlich dem Bruder des Mitbeschuldigten übergeben solle (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56; Prot. II S. 15). Schliesslich hat die Beschuldigte auch zugegeben, dass sie dem Bruder des Mitbeschuldigten den Zugangscode zu den Lagerboxen via Mobiltelefon übermittelt hat (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56; Prot. II S. 16 f.). In diesem Umfang decken sich die Aussagen der Beschul- digten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Erkennt- nissen betreffend die Miete der anklagegegenständlichen Lagerboxen im
- 11 - "B._____" im C._____ (Urk. D1/2/3), dem bereits erwähnten Screenshot mit dem Zugangscode für die Lagerräumlichkeiten auf dem Mobiltelefongerät des Bruders des Mitbeschuldigten (Urk. D1/2/4) und dem Zeitraum der Inhaftierung des Mitbe- schuldigten, die vom 15. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 andauerte (Urk. D1/2/21 S. 8). Ausserdem stimmen die Depositionen der Beschuldigten diesbezüglich mit den Angaben des Mitbeschuldigten überein, der ebenfalls da- von spricht, dass er eine Tasche mit persönlichen Sachen in einem Lagerraum der Beschuldigten gelagert habe, die von seinem Bruder abgeholt worden seien, während er in Haft gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 9; Prot. I S. 23). Auch korrespon- dieren die Angaben der Beschuldigten mit Bezug auf die Schlüsselübergabe für die Lagerboxen im Wesentlichen mit den Aussagen der (lediglich polizeilich ein- vernommenen) P._____ und Q._____ (Urk. D1/3/14 F32 ff.; Urk. D1/3/15 F11 ff.). Insofern fügt sich die Sachdarstellung der Beschuldigten also nahtlos in den vor- stehend wiedergegebenen äusseren Ablauf der Geschehnisse ein und ergibt ein stimmiges Ganzes. Es kann infolgedessen darauf abgestellt werden. 3.4.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschuldigten hingegen, als sie in Abrede stellt, nicht zumindest in Kauf genommen zu haben, dass sich in der Tasche, die der Mitbeschuldigte bei ihr in den Lagerräumlichkeiten deponiert hat und die spä- ter von dessen Bruder dort abgeholt worden ist, Betäubungsmittel befanden. 3.4.2. Bei dem der Beschuldigten angelasteten Wissen bzw. Inkaufnahme, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten Betäubungsmittel befanden, handelt es sich um eine innere Tatsache. Für deren Nachweis kann sich das Gericht deshalb nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf ein allfälliges vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). 3.4.3. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass kein Befund vorliegt, wo- nach die Beschuldigte an den anklagegegenständlichen Drogenverpackungen Fingerabdrücke oder DNA-Spuren hinterlassen hätte (vgl. Urk. 31 S. 16; Urk. 58 S. 7 f.), wobei jedoch anzumerken ist, dass teils durchaus sog. Kontaktspuren vorhanden waren, die aufgrund ihrer geringen Menge aber nicht ausgewertet und
- 12 - zugeordnet werden konnten (Urk. D1/8/8). Ebenso wenig bestehen Aussagen von Drittpersonen, die bezeugen, dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Tasche des Mitbeschuldigten Drogen enthielt, wobei dies insofern sogleich zu relativieren ist, als offensichtlich ist, dass sämtliche Beteiligten sehr darauf be- dacht waren, keine Einzelheiten zu den inkriminierten Vorgängen preiszugeben und niemanden zu belasten, der ihnen gegenüber nicht ohnehin schon feindlich eingestellt war. 3.4.4. Aufhorchen lässt demgegenüber das äusserst widersprüchliche und dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasste Aussageverhalten der Beschuldig- ten selbst. So behauptete diese in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 22. Dezember 2021 noch wahrheitswidrig, keine der involvierten Personen auch nur zu kennen (Urk. D1/3/2 F7, F13). Im Anschluss daran machte sie bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 zunächst geltend, dass sie die Schlüssel zu den Lagerboxen jeweils unbeaufsichtigt zuhause lasse, wenn sie aus der Wohnung gehe (Urk. D1/3/3 F60). Dabei könnte der Mitbeschul- digte einmal ihre Abwesenheit dazu genutzt haben, um aus ihrer Handtasche die Kundenkarte, auf welcher der Zugangscode für ihre Lagerräumlichkeiten stehe, zu fotografieren (Urk. D1/3/3 F12). Sie könne sich daher zum einen vorstellen, dass der Mitbeschuldigte seine Tasche selbst zum Lagerhaus gebracht habe. Zum anderen könne sie nicht sagen, was mit der Tasche in der Zeit geschehen sei, als sie in Bulgarien gewesen sei (Urk. D1/3/3 F87). Entsprechend habe sie gar nicht gewusst, worum es gehe, als sie von einem Unbekannten telefonisch kontaktiert worden sei, der sie aufgefordert habe, die Tasche des Mitbeschuldig- ten herauszugeben (Urk. D1/3/3 F12). Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2022 änderte die Beschuldigte ihre Dar- stellung dann erneut dahingehend ab, dass sie eines Tages gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten zum Lagerhaus gefahren sei, wo sie seine Tasche in einer ihrer Lagerboxen zurückgelassen hätten. Dabei habe sie gesehen, dass sich am Bo- den der Tasche mehrere Päckchen befinden, die von braunem Klebeband umwi- ckelt gewesen seien und über denen ein Rezept für Kontaktlinsen sowie Kleider des Mitbeschuldigten gelegen hätten (Urk. D1/3/4 S. 10). Im Gegensatz dazu sagte die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. April 2023
- 13 - und bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023 schliesslich aus, sie habe an dem Tag, als sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten dessen Tasche bei ihr eingelagert hätten, nicht gewusst, was sich darin befindet. Erst als sie zu einem späteren Zeitpunkt alleine zu ihren Lagerboxen gegangen sei, habe sie aus Neugierde reingeschaut und festgestellt, dass die Tasche nebst einigen Kleidungsstücken zwei in braunes Klebeband eingewickelte Päckchen enthalte. Kurz vor ihrer Abreise nach Bulgarien habe sie dann der Bruder des Mitbeschul- digten angerufen und aufgefordert, die Schlüssel zu ihren Lagerboxen irgendwo zu deponieren, wo er sie abholen könne. Sie habe daraufhin die Schlüssel in den Briefkasten ihrer Nachbarin eingeworfen und diese angewiesen, sie an ihre Ar- beitskollegin weiterzuleiten. Ausserdem habe sie ein Foto mit dem Zugangscode für das Lagerhaus erstellt und dieses via ihr Mobiltelefon an den Bruder des Mit- beschuldigten versendet (zum Ganzen: Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass die Schilderun- gen der Beschuldigten hinsichtlich so zentraler Sachverhaltselemente wie ihrer Beziehung zum Mitbeschuldigten und den weiteren Beteiligten, den Umständen, wie die Tasche des Mitbeschuldigten den Weg in ihre angemieteten Lagerräume gefunden hat und wie der Bruder des Mitbeschuldigten an den Zugangscode für das Lagerhaus und die Schlüssel für die Lagerboxen gelangt ist, sowie der Frage, ob und wann sie in die Tasche hineingeschaut und was sie bezüglich des Inhalts derselben wahrgenommen hat, zahlreiche Diskrepanzen und Unstimmigkeiten aufweisen (Urk. 47 S. 19 ff.). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version präsentiert hat, wonach sie am Tag, als sie mit dem Mitbeschuldigten zu den Lagerboxen gegangen sei, um dort die Tasche zu deponieren, in die Tasche geschaut und dabei Kleidung, wel- che zuunterst gelegen habe, und Dokumente, die zuoberst gewesen seien, gese- hen habe. Weil es geraschelt habe, habe sie unbemerkt in die Tasche hineinge- langt und durchsichtige Säckchen ertastet, welche sich zwischen der Kleidung und den Dokumenten des Mitbeschuldigten befunden hätten. Durch das Tasten habe sie erkannt, dass es sich um Geld bzw. Banknoten handle, wobei sie diese aber nicht gesehen habe (Prot. II S. 11 ff., S. 17 ff.). Dabei ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, von Anfang an
- 14 - konsistent und widerspruchsfrei auszusagen, falls sie tatsächlich nie zumindest damit gerechnet hätte, dass sich in der eingelagerten Tasche des Mitbeschuldig- ten Drogen befinden könnten. 3.4.5. Nach dem Erwogenen räumte die Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung sowie vor Vorinstanz insbesondere von sich aus ein, dass die in ihren La- gerräumen deponierte Tasche des Mitbeschuldigten mehrere in braunen Klebe- streifen eingewickelte Päckchen enthielten, wobei sie an der Berufungsverhand- lung wiederum davon abwich und im Widerspruch dazu ausführte, dass es sich nicht um in braune Klebestreifen eingewickelte Päckchen, sondern um durchsich- tige Säckchen gehandelt habe. Zwar hat sie diesbezüglich über mehrere Einver- nahmen hinweg eingewendet, dass sie angenommen resp. durch Ertasten er- kannt habe, darin befinde sich Geld (Urk. D1/3/4 S. 10, S. 15; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 57; Prot. II S. 12 ff., S. 17 ff.). In Würdigung der gesamten Beweislage handelt es sich dabei freilich um eine blosse Schutzbehauptung der Beschuldig- ten. Denn zum einen will sie den Mitbeschuldigten offen zur Rede gestellt haben, was sich in seiner Tasche befinde, nicht dass darin etwas sei, was sie nicht wisse und sie ins Gefängnis bringe (Urk. D1/3/4 S. 10). Dies zeigt, dass die Beschul- digte durchaus den Verdacht geschöpft haben muss, dass sich in der Tasche ille- gale Gegenstände befinden. Zum anderen war ihr bekannt, dass der Mitbeschul- digte im Asylheim lebt und keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat (Urk. D1/19/26 F10 S. 7). In der Tat verfügt der Mitbeschuldigte als abgewiesener Asylbewerber, dem zum Zeitpunkt der eingeklagten Vorgänge nicht einmal or- dentliche Sozialhilfe ausbezahlt wurde (Urk. D1/2/1 S. 12), praktisch über keiner- lei legale Erwerbsmöglichkeiten. Es hätte deshalb zwingend auch die Beschul- digte hellhörig machen lassen müssen, woher dieser zu so viel Geld gekommen sein soll, dass er es zu mehreren Päckchen zusammenbündeln kann. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte, wie sie selbst ausführte, von der damaligen An- wältin des Mitbeschuldigten über dessen Inhaftierung informiert, was letztlich auch der Grund der Kontaktaufnahme des Bruder des Mitbeschuldigten mit ihr war (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 54 f.; Prot. II S. 16), was sie endgültig stutzig gemacht haben muss. Im Übrigen ist zwar der Staatsanwaltschaft nicht bei- zupflichten, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es könne auch in der breiten
- 15 - Bevölkerung als allgemein bekannt gelten, dass Pakete, die mit braunem Klebe- streifen umwickelt sind, oftmals Betäubungsmittel beinhalten sollen (vgl. Urk. 31A S. 16). Wie die Beschuldigte jedoch von sich aus zugegeben hat, hat sie die Päckchen in der Tasche des Mitbeschuldigten mit eigenen Händen abgetastet (Urk. D1/19/26 F10 S. 5; Prot. II S. 12 ff., S. 17 ff.). Bei diesem Vorgang kann ihr unmöglich entgangen sein, dass sich darin kein Bargeld befand. Kommt hinzu, dass bei der Verhaftung des Bruders des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin in Deutschland ein Betrag von insgesamt Fr. 12'960.– in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt wurde (Urk. D1/1/2/11 f.), wobei die Geldscheine teils in einer auf der Rückbank des Taxis lagernden Tasche in einem Druckverschluss- beutel und teils unter dem Beifahrersitz verstaut in Frischhaltefolie, mithin in klar- sichtigen Verpackungsmaterialien, eingewickelt waren (Urk. D1/1/2/6). Vernünfti- gerweise besteht kein anderer Grund für den Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin, in Deutschland mit einer derart hohen Bargeldsumme in Schweizer Währung unterwegs zu sein, als dass sie diese ebenfalls aus der Tasche des Mitbeschuldigten entnommen und analog zu den Betäubungsmitteln im Verlauf der Reise auf mehrere Behältnisse umgelagert haben (s. dazu vorn Erw. III.3.2.1.). Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage auszuschliessen, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten, solange diese noch in den Lagerboxen der Beschuldigten deponiert war, neben klarsichtig verpacktem Geld auch in den mit Klebeband umwickelten Paketen Geldscheine befunden haben sollten (Urk. 47 S. 21). Dies war zweifellos auch für die Beschuldigte ohne weiteres er- kennbar, zumal sie heute angeben konnte, was sich zuunterst in der Tasche be- funden habe (Prot. II S. 12 ff., S. 18 f.), woraus zu schliessen ist, dass sie den ge- samten Inhalt der Tasche bereits zum Zeitpunkt ihres Deponierens im Lagerraum kannte.
4. Zusammengefasst drängt sich aufgrund sämtlicher dargelegter äusserli- cher Umstände unweigerlich der Schluss auf, dass die Beschuldigte in Kauf ge- nommen hat, dass die in ihren Lagerräumen eingelagerte Tasche des Mitbeschul- digten nebst einer höheren Bargeldsumme und weiteren Utensilien auch 1'974 g Heroingemisch bzw. 522 g reines Heroinhydrochlorid, 660 g Kokaingemisch bzw.
- 16 - 543 g reines Cocainhydrochlorid sowie 56.6 g MDMA bzw. 38.2 g MDMA-Base enthielt. Der Anklagesachverhalt ist demgemäss rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB qualifi- ziert (Urk. 47 S. 23 ff.). Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und im Wesentlichen zu übernehmen. 2.1.1. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Subsumtion der einzelnen Tat- handlungen unter lit. b (Lagern) und lit. c (auf andere Weise einem anderen ver- schaffen) von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Ebenso wurde hinsichtlich sämtlicher Betäu- bungsmittel die Grenze zum schweren Fall (12 g reines Heroin, 18 g reines Ko- kain sowie 36 g MDMA-Base) überschritten, weshalb der Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist. 2.1.2. Was die vorinstanzliche Subsumtion unter die Tatbestandsvariante des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG anbelangt, so ist mit der Vertei- digung (Urk. 58 S. 19) hingegen festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte mit dem Deponieren seiner Tasche in einer der Lagerboxen der Beschuldigten, zu denen er selbst keinen Zugang hatte, den Gewahrsam an den sich darin befindlichen Drogen aufgegeben hatte, weshalb nicht von einem tatbestandsmässigen Betäu- bungsmittelbesitz gesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass die Tathandlung von lit. d (Besitz) im Verhältnis zu denjenigen von lit. b (Lagern) und lit. c (auf an- dere Weise einem anderen verschaffen) als blosse Auffangnorm konzipiert ist und daher lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt (BSK BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 164; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 159). Insofern fällt die Tatbe- standsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Betracht. 2.2. Ferner hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für die Gehil- fenschaft im Sinne von Art. 25 StGB korrekt dargelegt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte als Gehilfin einzu-
- 17 - stufen ist (Urk. 47 S. 28 ff.). Dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass sie nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt in Kauf genommen hat, dass sich in der in ihrem Lagerraum de- ponierten Tasche des Mitbeschuldigten D._____ Betäubungsmittel befanden, be- züglich derer sie behilflich war, dass sie während der Untersuchungshaft des Letzteren an seinen Bruder und dessen Begleiterin übergeben wurden (s. dazu vorn Erw. III.3.4.1. ff.). Des Weiteren hat die Beschuldigte wie erwogen zugege- ben, dass sie die Päckchen, die sich in der eingelagerten Tasche des Mitbeschul- digten befanden, selber abgetastet hat (s. dazu vorn Erw. III.3.4.5.). Bei diesem Vorgang konnte sie also zumindest erahnen, welches Gewicht die Pakete haben, wobei sie die exakte Menge offensichtlich nicht weiter interessierte. Infolgedessen ist auch hinsichtlich des Bruttogewichts der einzelnen Betäubungsmittelsorten und deren Reinheitsgrades Eventualvorsatz gegeben. 2.3. Zu korrigieren ist demgegenüber die von der Vorinstanz ohne nähere Be- gründung angenommene Mehrfachbegehung. Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeutung von selbstständigen Tathandlun- gen zukommt (BGE 119 IV 266 E. 3a), schützen sie das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3). Entspre- chend stellt der gleichzeitige Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln eine Tateinheit dar und begründet keine echte Realkonkurrenz, wobei dies ohnehin nur dann von relevanter praktischer Bedeutung wäre, wenn die Anführung der ver- schiedenen Tatbestände im Urteilsdispositiv zu einer unzulässigen Strafschärfung nach Art. 49 StGB führen würde, was aber kaum je zutrifft, da in solchen Konstel- lationen regelmässig eine einheitliche Schuldbeurteilung erfolgt (vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 156 f. m.w.H.). Dasselbe muss gelten, wenn wie vor- liegend die Lagerung und die Vermittlung mehrerer Betäubungsmittelarten, bei der jede für sich allein betrachtet einen mengenmässig schweren Fall begründet, zur Beurteilung steht.
3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass in Abweichung vom angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz der Besitz sowie die Mehrfachbegehung wegfallen und die Beschuldigte einzig wegen Gehilfenschaft zu (einfacher) qualifizierter Widerhand-
- 18 - lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafe
1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
2. Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht festgehalten, dass qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG), wobei die Vorin- stanz zugleich richtig erkannt hat, dass der Strafmilderungsgrund der Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB) im vorliegenden Fall zu keiner Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten führt (Urk. 47 S. 35 f.). Als Strafart kommt demnach von vornherein einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dazu beitrug, dass der Mitbeschuldigte D._____ eine Menge an verschiedenen Betäu- bungsmitteln lagern und an seinen Bruder weiterleiten konnte, die namentlich beim Heroin und Kokain ein Vielfaches des Schwellenwerts zum schweren Fall betrug. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass der Tatbeitrag der Beschul- digten sich darauf beschränkte, die illegalen Substanzen in einer ihrer Lagerbo- xen deponieren zu lassen und in einem späteren Moment zu bewerkstelligen, dass der Bruder des Mitbeschuldigten Zugang zu ihren Lagerräumlichkeiten er- hält, um die Drogen von dort wegzubringen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten nahm sie mithin eine deutlich untergeordnete Rolle ein. Obwohl der Vertrieb von Betäubungsmitteln letztlich auch von Hilfeleistungen lebt, wie sie von der Beschul- digten erbracht worden sind, ist nicht zu verkennen, dass bei ihr keinerlei weiter- gehenden drogenhändlerischen Aktivitäten zur Diskussion stehen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nie selber Drogen konsumiert hat
- 19 - (vgl. Urk. D1/3/2 F10; Urk. D1/3/5 F10; Urk. D1/19/26 F25; Prot. I S. 59) und auch finanziell nie eine Entschädigung für ihre Handlungen erhielt oder eine solche nur abgemacht gewesen wäre. Entsprechend ist zu vermuten, dass die Beschuldigte ihre Tat aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten beging, den sie zur Tatzeit gelegentlich bei ihr übernachten liess und mit dem sie sexuell ver- kehrte (Urk. D1/3/3 F10; Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 58 f.; Prot. II S. 11, S. 18). Im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 47 S. 35) wiegt das Tat- verschulden der Beschuldigten demnach nicht schwer, sondern erscheint bei ge- samthafter Betrachtung als noch leicht. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente im Vergleich zum angefochtenen Entscheid auf 18 Monate herabzusetzen. 3.2. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der 51-jährigen Beschuldig- ten ist unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass sie in Bulgarien geboren und aufgewachsen ist und dass sie nach dem Auf- enthalt in diversen europäischen Ländern im Alter von 37 Jahren erstmals in die Schweiz einreiste, wo sie inzwischen eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" be- sitzt. Sie verfügt zwar über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung, hat aber in der Vergangenheit als Pflegekraft und als Kellnerin gearbeitet. Ihre Ehe mit einem in der Schweiz ansässigen englischen Staatsangehörigen blieb kinder- los und wurde im Jahr 2020 geschieden. Seither lebt sie alleinstehend in R._____ und verdient sich ihren Lebensunterhalt nunmehr als Reinigungsangestellte in ei- ner Gesundheitseinrichtung (zum Ganzen: Urk. D1/3/5 F20; Urk. D1/14/16; Prot. I S. 48 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschuldigte weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft ist (Urk. 57; Urk. D1/14/4 ff.). Anderer- seits ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwägt, dass die Beschuldigte keine Einsicht oder Reue gezeigt hat (Urk. 47 S. 37 f.). Weitere Strafzumessungsfakto- ren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkompo- nente bei ihr neutral aus. Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 18 Monaten zu belassen. 3.3. In Würdigung aller aufgeführten Gründe sowie in Anbetracht ihres Ver- schuldens und ihrer persönlichen Verhältnisse ist die Beschuldigte demgemäss
- 20 - mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. In Abweichung von der Vorinstanz sind daran 150 Hafttage (vom 21. Dezember 2021 bis und mit 19. Mai
2022) anzurechnen (Urk. 44 S. 38).
4. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestie- rung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt hat (Urk. 47 S. 38 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzli- che Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechte- rungsverbots ohnehin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach gegen die Beschuldigte eine 5-jährige Landesver- weisung aus, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung dieser Massnahme zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 47 S. 39 ff.). Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
2. Nachdem die Beschuldigte als bulgarische Staatsangehörige der Beteili- gung an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist, liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, die grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass sich die Teilnahme- form der Beschuldigten in derjenigen einer Gehilfin erschöpfte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.1). 3.1. Die Vorinstanz ist nach Prüfung der für die Anwendung der Härtefallklau- sel relevanten Faktoren im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein bei einer Katalogtat ohnehin nur ausnahmsweises Abse- hen von einer Landesverweisung nicht gegeben sind (Urk. 47 S. 40 f.). So hat sie richtigerweise festgestellt, dass die Beschuldigte bereits seit über 14 Jahren in der
- 21 - Schweiz lebt. Hierzu ist allerdings relativierend anzufügen, dass dies bedeutet, dass die Beschuldigte umgekehrt ihre Kindheit und Schulzeit in Bulgarien ver- bracht hat und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Nicht zu verkennen ist sodann, dass sich die Beschuldigte abgesehen von ihrer hier zu beurteilenden Delinquenz strafrechtlich nie etwas zu Schulden kommen liess und praktisch durchgehend erwerbstätig war, was es ihr ermöglichte, sich ihren Lebensunterhalt zum allergrössten Teil selbstständig zu finanzieren, ohne dass sie sich dafür hätte verschulden müssen (Urk. D1/3/5 F13 ff.; Urk. D1/19/26 F15; Prot. I S. 51 f.; Prot. II S. 7 ff., S. 10 f.). So sehr ihr Arbeitswille und ihre bisher gesetzeskonforme Lebensführung zweifel- los zu honorieren sind, ist dem entgegen zu halten, dass sie hierzulande weder über Familienangehörige verfügt noch mit sonst wem engere soziale Kontakte pflegt (Prot. I S. 49 f., S. 51; Prot. II S. 8, S. 11). Demgemäss bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Schweiz keine intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unter- hält, wie dies für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 4.2.3). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ihre Mutter als ein- zig verbliebenes Familienmitglied in Bulgarien lebt, wie sie es vor Vorinstanz noch ausführte (Prot. I S. 49), zuletzt sich aber zum Verbleib derselben ausgeschwie- gen hat (Prot. II S. 9). Ferner besucht die Beschuldigte ihr Heimatland regelmäs- sig und ist zweifellos auch mit der bulgarischen Sprache und Kultur noch bestens vertraut. Ins Gewicht fällt zudem, dass sie nach der Schulzeit in Bulgarien ein Be- rufszertifikat erworben hatte, das es ihr ermöglichte, dort als Pflegerin tätig zu werden, und dass sie als solche in Altersheimen gearbeitet hat, bevor sie wegge- zogen ist (zum Ganzen: Urk. D1/3/5 F20; Prot. I S. 48 ff.). Vor diesem Hintergrund ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die heute 51-jährige Beschuldigte aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihrer Heimat haben sollte, wie es von ihr geltend gemacht wird (Prot. II S. 9). Vielmehr besteht bei die- ser Sachlage die reale Möglichkeit, dass ihr der berufliche und soziale Wiederein- stieg in ihrem Ursprungsland gelingt, wobei der Umstand, dass sich die Wirt-
- 22 - schaftslage in Bulgarien schwieriger als in der Schweiz präsentieren dürfte, eine strafrechtliche Landesverweisung praxisgemäss nicht zu hindern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Schliesslich stehen auch gesundheitliche Gründe einer Ausschaffung der Beschuldigten nicht im Wege. Zwar leidet sie unter Diabetes und hat eigenen Angaben zufolge Pro- bleme mit ihrem Blutdruck und konsultiert regelmässige einen Psychologen (Prot. I S. 52). Es ist jedoch zu erwarten, dass sie in Bulgarien ebenfalls eine an- gemessene medizinische Versorgung erhält. Eine konkrete Gefahr, dass die Be- schuldigte bei einer Landesverweisung einer ernsthaften, rapiden und irreversi- blen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung wäre, um ei- nen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5), ist jedenfalls in keiner Weise auszuma- chen. 3.2. Mangels schwerem persönlichem Härtefall erübrigt sich in Übereinstim- mung mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid sodann die Beurtei- lung, ob die aufgezeigten privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen würde (Urk. 47 S. 41). Daraus ergibt sich, dass die Landesverweisung bei der Be- schuldigten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 66a StGB steht.
4. Richtigerweise ist die Vorinstanz zudem zum Schluss gekommen, dass die Anordnung der Fernhaltemassnahme nicht nur vom innerstaatlichen Recht ge- boten, sondern auch mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Frei- zügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar ist, dem die Beschuldigte als bulgari- sche Staatsangehörige grundsätzlich unterstellt ist (Urk. 47 S. 41 f.). Mit ihrer Be- teiligung an der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat diese die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen schwer ge- fährdet. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf aufenthaltsbeendende Mass- nahmen bei Drogendelikten stets rigoros gezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerich-
- 23 - tes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. Septem- ber 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom
8. Februar 2024 E. 2.6.2). An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen im Straf- und Ausländerrecht von vornherein unbeachtlich bleibt, ob die im Strafprozess ausgesprochene Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteile de Bundesgerichtes 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Auch wenn bei der Beschuldigten ein geringfügiges Risiko bestehen mag, erneut mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten, darf denn auch nicht unbeachtet bleiben, dass sie in Betäubungsmitteldelikte involviert war, obwohl sie selber nie drogen- süchtig gewesen ist. Letztlich war sie somit bei der Lagerung und Vermittlung ver- gleichbar grosser Drogenmengen behilflich, ohne jegliche Rücksicht darauf zu nehmen, dass Tatbeiträge wie ihrer geeignet sind, dem Betäubungsmittelvertrieb Vorschub zu leisten und so potenziell die Gesundheit vieler Menschen aufs Spiel zu setzen. In Anbetracht der Schwere der Gefährdung dieses hochwertigen Rechtsguts, an der die Beschuldigte beteiligt war, erscheint die Gefahr, dass sie künftig wieder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit stören könnte, daher als hinreichend.
5. Zusammengefasst ist die Landesverweisung gemäss dem erstinstanzli- chen Urteil zu bestätigen. Nachdem die Vorinstanz die Wegweisung sodann auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat (Urk. 47 S. 42) und einzig die Beschuldigte dagegen Berufung erhoben hat, ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich zu übernehmen, zumal einer Erhöhung der Massnahmen- dauer ohnehin das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. VII. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen
1. Neben der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons hat die Vor- instanz die Einziehung und Vernichtung der polizeilich sichergestellten Betäu- bungsmittel, Spuren und Spurenträger angeordnet (Urk. 47 S. 43 f.), welche un-
- 24 - angefochten geblieben und folgerichtig in Rechtskraft erwachsen sind (s. dazu vorn Erw. II.2.).
2. Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. D1/19/4) liegen darüber hinaus verschiedene weitere Gegenstände vor, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, die auch nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft aber einzig als Beweismittel beschlagnahmt wurden und bei denen einer Rückgabe an die Beschuldigte nichts im Wege steht (Urk. 31A S. 49). Dem ent- sprechenden Begehren der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die beschlag- nahmten Gegenstände herauszugeben sind (Urk. 31 S. 16), ist mithin stattzuge- ben. Zusätzlich zum erwähnten Mobiltelefon sind deshalb auch die weiteren in der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Objekte (mehrere Vorhängeschlösser inkl. Schlüssel sowie mehrere Notizzettel und zwei Karten mit den Zugangscodes für die angemieteten Lagerboxen) nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben (Art. 103 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr auf Mehrfachbegehung, sondern auf Einfachbegehung zu erkennen ist, und dass die Tatbestandsvariante des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) wegfällt, ebenso dass das Strafmass etwas tiefer angesetzt wird (18 statt 22 Monate Frei-
- 25 - heitsstrafe), was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzli- chen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungs- kosten in vollem Umfang zu überbinden. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 8'549.85 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 56). Das geforderte Honorar steht nach Anpassung an der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 8'100.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezem- ber 2023 geltenden Fassung) ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten.
3. Für die von der Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen Überhaft (Urk. 31 S. 16; Prot. I. S. 73; Urk. 58 S. 21) bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Demzufolge erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Es wird beschlossen:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil der I. Abteilung des Bezirks- gerichtes Bülach vom 1. November 2023 (Urk. 47) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 39). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigten- seite am 22. Juli 2024 zugestellt wurde (Urk. 46), reichte die Verteidigung am
9. August 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat auf Anschlussberu- fung ausdrücklich verzichtet (Urk. 53).
E. 2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nach Massgabe der Beru- fungserklärung beantragt die Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Neuregelung der Kostenfolgen und die Zusprechung einer Ge- nugtuung für die erstandene Haft. Unbestritten gelassen hat sie hingegen die Ein- ziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel und des Spurenmaterials sowie die Herausgabe ihres Mobiltelefongeräts gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 50; Urk. 58). Nachdem gegen den Entscheid der Vorinstanz sonst von keiner Partei ein Rechtsmittel eingelegt wurde, gilt das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten als unangefochten. Die daraus resultie- rende Teilrechtskraft ist deshalb mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Im verbleibenden Umfang steht der Entscheid der Vorinstanz im Appellationsprozess demgegenüber zur Disposition.
E. 2.1 Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr auf Mehrfachbegehung, sondern auf Einfachbegehung zu erkennen ist, und dass die Tatbestandsvariante des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) wegfällt, ebenso dass das Strafmass etwas tiefer angesetzt wird (18 statt 22 Monate Frei-
- 25 - heitsstrafe), was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzli- chen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungs- kosten in vollem Umfang zu überbinden.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 8'549.85 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 56). Das geforderte Honorar steht nach Anpassung an der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 8'100.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezem- ber 2023 geltenden Fassung) ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten.
3. Für die von der Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen Überhaft (Urk. 31 S. 16; Prot. I. S. 73; Urk. 58 S. 21) bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Demzufolge erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3 Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorge- worfen, sich der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben, indem sie die von ihr im Lagerhaus "B._____" im C._____ angemieteten Lagerboxen dem Mitbe- schuldigten D._____ zur Verfügung gestellt habe, der darin eine Reisetasche ge- lagert habe, die nebst persönlichen Sachen sowie Bargeld und Streckmittel auch Betäubungsmittel (namentlich 1'974 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt
- 6 - von 17.7 % bis 30.7 %, entsprechend 522 g reinem Heroinhydrochlorid, 660 g Ko- kaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % bis 95 %, entsprechend 543 g reinem Cocainhydrochlorid, sowie 56.6 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 79.7 % bzw. 20 %, entsprechend 38.2 g MDMA-Base) enthalten habe. Gegen Ende Oktober 2021 sei die Beschuldigte dann vom Bruder des (inzwischen in Un- tersuchungshaft genommenen) Mitbeschuldigten telefonisch kontaktiert und auf- gefordert worden, die Reisetasche herauszugeben, worauf sie veranlasst habe, dass ihm die Passwörter und die Schlüssel für die Lagerräumlichkeiten überge- ben werden. In der Folge habe dieser die Drogen abgeholt und sei am 31. Okto- ber 2021 zusammen mit seiner Begleiterin mit der Bahn und dem Taxi bis nach E._____ (Deutschland) gefahren, wo die beiden von Beamten des Zollfahndungs- amtes F._____ kontrolliert und verhaftet worden seien (Urk. D1/19/28 S. 2 ff.).
2. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Sie macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten, die in ih- rem Lagerraum deponiert war, Drogen befunden haben (vgl. Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 59).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist nach Prüfung der für die Anwendung der Härtefallklau- sel relevanten Faktoren im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein bei einer Katalogtat ohnehin nur ausnahmsweises Abse- hen von einer Landesverweisung nicht gegeben sind (Urk. 47 S. 40 f.). So hat sie richtigerweise festgestellt, dass die Beschuldigte bereits seit über 14 Jahren in der
- 21 - Schweiz lebt. Hierzu ist allerdings relativierend anzufügen, dass dies bedeutet, dass die Beschuldigte umgekehrt ihre Kindheit und Schulzeit in Bulgarien ver- bracht hat und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Nicht zu verkennen ist sodann, dass sich die Beschuldigte abgesehen von ihrer hier zu beurteilenden Delinquenz strafrechtlich nie etwas zu Schulden kommen liess und praktisch durchgehend erwerbstätig war, was es ihr ermöglichte, sich ihren Lebensunterhalt zum allergrössten Teil selbstständig zu finanzieren, ohne dass sie sich dafür hätte verschulden müssen (Urk. D1/3/5 F13 ff.; Urk. D1/19/26 F15; Prot. I S. 51 f.; Prot. II S. 7 ff., S. 10 f.). So sehr ihr Arbeitswille und ihre bisher gesetzeskonforme Lebensführung zweifel- los zu honorieren sind, ist dem entgegen zu halten, dass sie hierzulande weder über Familienangehörige verfügt noch mit sonst wem engere soziale Kontakte pflegt (Prot. I S. 49 f., S. 51; Prot. II S. 8, S. 11). Demgemäss bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Schweiz keine intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unter- hält, wie dies für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 4.2.3). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ihre Mutter als ein- zig verbliebenes Familienmitglied in Bulgarien lebt, wie sie es vor Vorinstanz noch ausführte (Prot. I S. 49), zuletzt sich aber zum Verbleib derselben ausgeschwie- gen hat (Prot. II S. 9). Ferner besucht die Beschuldigte ihr Heimatland regelmäs- sig und ist zweifellos auch mit der bulgarischen Sprache und Kultur noch bestens vertraut. Ins Gewicht fällt zudem, dass sie nach der Schulzeit in Bulgarien ein Be- rufszertifikat erworben hatte, das es ihr ermöglichte, dort als Pflegerin tätig zu werden, und dass sie als solche in Altersheimen gearbeitet hat, bevor sie wegge- zogen ist (zum Ganzen: Urk. D1/3/5 F20; Prot. I S. 48 ff.). Vor diesem Hintergrund ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die heute 51-jährige Beschuldigte aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihrer Heimat haben sollte, wie es von ihr geltend gemacht wird (Prot. II S. 9). Vielmehr besteht bei die- ser Sachlage die reale Möglichkeit, dass ihr der berufliche und soziale Wiederein- stieg in ihrem Ursprungsland gelingt, wobei der Umstand, dass sich die Wirt-
- 22 - schaftslage in Bulgarien schwieriger als in der Schweiz präsentieren dürfte, eine strafrechtliche Landesverweisung praxisgemäss nicht zu hindern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Schliesslich stehen auch gesundheitliche Gründe einer Ausschaffung der Beschuldigten nicht im Wege. Zwar leidet sie unter Diabetes und hat eigenen Angaben zufolge Pro- bleme mit ihrem Blutdruck und konsultiert regelmässige einen Psychologen (Prot. I S. 52). Es ist jedoch zu erwarten, dass sie in Bulgarien ebenfalls eine an- gemessene medizinische Versorgung erhält. Eine konkrete Gefahr, dass die Be- schuldigte bei einer Landesverweisung einer ernsthaften, rapiden und irreversi- blen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung wäre, um ei- nen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5), ist jedenfalls in keiner Weise auszuma- chen.
E. 3.2 Mangels schwerem persönlichem Härtefall erübrigt sich in Übereinstim- mung mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid sodann die Beurtei- lung, ob die aufgezeigten privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen würde (Urk. 47 S. 41). Daraus ergibt sich, dass die Landesverweisung bei der Be- schuldigten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 66a StGB steht.
E. 3.3 In Würdigung aller aufgeführten Gründe sowie in Anbetracht ihres Ver- schuldens und ihrer persönlichen Verhältnisse ist die Beschuldigte demgemäss
- 20 - mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. In Abweichung von der Vorinstanz sind daran 150 Hafttage (vom 21. Dezember 2021 bis und mit 19. Mai
2022) anzurechnen (Urk. 44 S. 38).
E. 4 Richtigerweise ist die Vorinstanz zudem zum Schluss gekommen, dass die Anordnung der Fernhaltemassnahme nicht nur vom innerstaatlichen Recht ge- boten, sondern auch mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Frei- zügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar ist, dem die Beschuldigte als bulgari- sche Staatsangehörige grundsätzlich unterstellt ist (Urk. 47 S. 41 f.). Mit ihrer Be- teiligung an der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat diese die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen schwer ge- fährdet. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf aufenthaltsbeendende Mass- nahmen bei Drogendelikten stets rigoros gezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerich-
- 23 - tes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. Septem- ber 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom
E. 8 Februar 2024 E. 2.6.2). An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen im Straf- und Ausländerrecht von vornherein unbeachtlich bleibt, ob die im Strafprozess ausgesprochene Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteile de Bundesgerichtes 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Auch wenn bei der Beschuldigten ein geringfügiges Risiko bestehen mag, erneut mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten, darf denn auch nicht unbeachtet bleiben, dass sie in Betäubungsmitteldelikte involviert war, obwohl sie selber nie drogen- süchtig gewesen ist. Letztlich war sie somit bei der Lagerung und Vermittlung ver- gleichbar grosser Drogenmengen behilflich, ohne jegliche Rücksicht darauf zu nehmen, dass Tatbeiträge wie ihrer geeignet sind, dem Betäubungsmittelvertrieb Vorschub zu leisten und so potenziell die Gesundheit vieler Menschen aufs Spiel zu setzen. In Anbetracht der Schwere der Gefährdung dieses hochwertigen Rechtsguts, an der die Beschuldigte beteiligt war, erscheint die Gefahr, dass sie künftig wieder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit stören könnte, daher als hinreichend.
5. Zusammengefasst ist die Landesverweisung gemäss dem erstinstanzli- chen Urteil zu bestätigen. Nachdem die Vorinstanz die Wegweisung sodann auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat (Urk. 47 S. 42) und einzig die Beschuldigte dagegen Berufung erhoben hat, ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich zu übernehmen, zumal einer Erhöhung der Massnahmen- dauer ohnehin das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. VII. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen
1. Neben der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons hat die Vor- instanz die Einziehung und Vernichtung der polizeilich sichergestellten Betäu- bungsmittel, Spuren und Spurenträger angeordnet (Urk. 47 S. 43 f.), welche un-
- 24 - angefochten geblieben und folgerichtig in Rechtskraft erwachsen sind (s. dazu vorn Erw. II.2.).
2. Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. D1/19/4) liegen darüber hinaus verschiedene weitere Gegenstände vor, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, die auch nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft aber einzig als Beweismittel beschlagnahmt wurden und bei denen einer Rückgabe an die Beschuldigte nichts im Wege steht (Urk. 31A S. 49). Dem ent- sprechenden Begehren der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die beschlag- nahmten Gegenstände herauszugeben sind (Urk. 31 S. 16), ist mithin stattzuge- ben. Zusätzlich zum erwähnten Mobiltelefon sind deshalb auch die weiteren in der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Objekte (mehrere Vorhängeschlösser inkl. Schlüssel sowie mehrere Notizzettel und zwei Karten mit den Zugangscodes für die angemieteten Lagerboxen) nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben (Art. 103 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 1. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Spurenmaterial) und 6 (Herausgabe eines Mo- biltelefons) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 26 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. - 27 -
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: 2 Schlüssel zu Vorhängeschlösser 1 und a1 (Master und Burgwächter) (A015'692'678), 3 Schlüssel zu Vorhängeschloss 2 (GTC Made in China) (A015'692'689), Vorhängeschloss GTC Made in China (A015'692'690), Vorhängeschloss Burg Wächter (A015'692'703), Vorhängeschloss Master (A015'692'714), diverse Notizen aus Portemonnaie (A015'694'345), 2 Karten von B._____ mit Zutrittscode 2 und 3 (A015'694'389), Schlüssel, mutmasslich für Vorhängeschloss Burg Wächter (A015'694'390), diverse Notizen (A015'694'403) sowie Notizzettel (A015'694'414). Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Tri- age, zur Vernichtung überlassen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Nr. UH220090-O) in Höhe von Fr. 600.– werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 28 - lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, betreffend vorstehende Disp.-Ziff. 5 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240347-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
1. November 2023 (DG230021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Mai 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/19/28). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig
– der Gehilfenschaft zum mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 149 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
4. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der polizeilichen Geschäftsnummer … gelagerten Betäubungsmittel, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle, Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung zu überlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:
– Mobiltelefon Apple, iPhone 8 Plus (A015'692'645), Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Auslagen Vorverfahren Fr. 4'030.75 Auslagen Gutachten Fr. 7'735.– amtl. Verteidigungskosten (bereits bezahlt) Fr. 18'345.– amtl. Verteidigungskosten (unbezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsklägerin) (Urk. 58) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2023 sei in den Ziffern 1 - 4 und Ziffer 8 aufzuheben;
2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen;
3. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft in der Höhe von Fr. 30'000.– (Haft vom 21. Dezember 2021 bis 19 Mai 2022 à Fr. 200.– pro Tag) zzgl. Zins zu 5 % Seit dem 21. De- zember 2021 zuzusprechen;
4. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das vorliegende Verfahren und für die amtliche Verteidigung (zzgl. ge- setzlicher MWST) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Berufungsbeklagte) (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil der I. Abteilung des Bezirks- gerichtes Bülach vom 1. November 2023 (Urk. 47) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 39). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigten- seite am 22. Juli 2024 zugestellt wurde (Urk. 46), reichte die Verteidigung am
9. August 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat auf Anschlussberu- fung ausdrücklich verzichtet (Urk. 53).
2. In der Folge wurde auf den 16. Mai 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 55), zu der die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtli- chen Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales
1. Das angefochtene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach er- ging am 1. November 2023 (Urk. 47). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafpro- zessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO).
- 5 -
2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nach Massgabe der Beru- fungserklärung beantragt die Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Neuregelung der Kostenfolgen und die Zusprechung einer Ge- nugtuung für die erstandene Haft. Unbestritten gelassen hat sie hingegen die Ein- ziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel und des Spurenmaterials sowie die Herausgabe ihres Mobiltelefongeräts gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 50; Urk. 58). Nachdem gegen den Entscheid der Vorinstanz sonst von keiner Partei ein Rechtsmittel eingelegt wurde, gilt das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten als unangefochten. Die daraus resultie- rende Teilrechtskraft ist deshalb mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Im verbleibenden Umfang steht der Entscheid der Vorinstanz im Appellationsprozess demgegenüber zur Disposition.
3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorge- worfen, sich der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben, indem sie die von ihr im Lagerhaus "B._____" im C._____ angemieteten Lagerboxen dem Mitbe- schuldigten D._____ zur Verfügung gestellt habe, der darin eine Reisetasche ge- lagert habe, die nebst persönlichen Sachen sowie Bargeld und Streckmittel auch Betäubungsmittel (namentlich 1'974 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt
- 6 - von 17.7 % bis 30.7 %, entsprechend 522 g reinem Heroinhydrochlorid, 660 g Ko- kaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % bis 95 %, entsprechend 543 g reinem Cocainhydrochlorid, sowie 56.6 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 79.7 % bzw. 20 %, entsprechend 38.2 g MDMA-Base) enthalten habe. Gegen Ende Oktober 2021 sei die Beschuldigte dann vom Bruder des (inzwischen in Un- tersuchungshaft genommenen) Mitbeschuldigten telefonisch kontaktiert und auf- gefordert worden, die Reisetasche herauszugeben, worauf sie veranlasst habe, dass ihm die Passwörter und die Schlüssel für die Lagerräumlichkeiten überge- ben werden. In der Folge habe dieser die Drogen abgeholt und sei am 31. Okto- ber 2021 zusammen mit seiner Begleiterin mit der Bahn und dem Taxi bis nach E._____ (Deutschland) gefahren, wo die beiden von Beamten des Zollfahndungs- amtes F._____ kontrolliert und verhaftet worden seien (Urk. D1/19/28 S. 2 ff.).
2. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Sie macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten, die in ih- rem Lagerraum deponiert war, Drogen befunden haben (vgl. Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 59). 3.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung in einem Strafprozess sind im an- gefochtenen Entscheid richtig dargelegt (Urk. 47 S. 16 ff.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten in Be- zug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 47 S. 9 ff., S. 14 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch auf diese Erwägungen verwiesen werden, weshalb auf die einzelnen Aussagen nachfolgend nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen sein wird. Das erstinstanzliche Urteil enthält überdies auch eine korrekte Auflistung der übrigen Beweismittel (Urk. 47 S. 6 ff.), auf die an dieser Stelle wiederum vorab zu verwei- sen ist. 3.2.1. Anhand der Akten des Zollfahndungsamtes F._____ erhellt, dass der Bruder des Mitbeschuldigten (G._____) und seine Begleiterin (H._____) bei ihrer Festnahme auf einer Autobahnraststätte in Deutschland am 31. Oktober 2021, um 22.40 Uhr, die in der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmittel bei sich hat-
- 7 - ten, welche in drogenhandelsüblicher Art verpackt waren (Urk. D1/1/2/6 ff.). Aus der Auswertung der Mobiltelefondaten des Bruders des Mitbeschuldigten ergibt sich sodann, dass er am 31. Oktober 2021, spätestens um 08.16 Uhr, im Haupt- bahnhof Zürich eingetroffen war, wo er versucht hatte, telefonisch mit einer "I._____" Kontakt aufzunehmen, und nach dem Standort des Lagerhauses ge- sucht hatte, in dem die Beschuldigte ihre Lagerboxen gemietet hat (Urk. D1/2/1/8 f.). Ferner ist erwiesen, dass am selben Tag, um 08.44 Uhr, mittels des Zugangscodes, der auf einem Screenshot auf dem Mobiltelefon des Bruders des Mitbeschuldigten gesichert wurde (Urk. D1/2/4), eine der Lagerboxen betre- ten und um 08.57 Uhr wieder verlassen worden ist (Urk. D1/2/9). Nur kurze Zeit später, um 09.09 Uhr, hatte der Bruder des Mitbeschuldigten dann zusammen mit seiner Begleiterin von einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe des Lagerhauses aus ein Taxi bestellt und um 10.50 Uhr die Zugbillette für die Rückfahrt nach F._____ erworben, welche er bei seiner Verhaftung vom gleichen Abend in Deutschland auf sich trug (Urk. D1/2/1/10 f.). Dass der Bruder des Mitbeschuldig- ten eigens die weite Anfahrt unternommen haben soll, um dessen Kleider abzuho- len, damit er sie diesem ins Gefängnis schicken kann, wie dies noch von der Ver- teidigung vor Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Mitbeschuldigten vorgetragen wurde (Urk. 31 S. 8), ist als lebensfremd und abwegig zu bezeich- nen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin in die Schweiz kamen, um aus den Lagerräumlichkeiten der Be- schuldigten die Betäubungsmittel und das Geld abzuholen und sie nach Deutsch- land zu überführen, würde doch anderenfalls die Suche nach dem Standort des Lagerhauses gleich nach der Ankunft in Zürich durch den Bruder des Mitbeschul- digten keinen Sinn ergeben. 3.2.2. Unerheblich ist sodann, dass sich die Drogen gemäss Anklageschrift in einer Reisetasche befanden, als sie vom Bruder des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin an sich genommen wurden (Urk. D1/19/28 S. 2 f.), wohingegen sie an- lässlich der späteren Festnahme auf eine schwarze Plastiktüte und einen schwar- zen Rucksack verteilt waren (Urk. D1/1/2/7 f.), ist doch ohne weiteres davon aus- zugehen, dass im Verlauf des Transports eine Umlagerung stattgefunden haben muss, zumal zu bedenken ist, dass die beiden ständig eine Zollkontrolle zu be-
- 8 - fürchten hatten und sich deshalb etwa veranlasst sahen, in J._____ [DE] vorzeitig aus dem Zug auszusteigen (Urk. D1/1/2/61). Auch wenn der Verteidigung zuzu- stimmen ist, dass bei der Inhaftierung des Bruders des Mitbeschuldigten und sei- ner Begleiterin auf der Autobahnraststätte in Deutschland keine Kleidungsstücke des Mitbeschuldigten sichergestellt wurden (Urk. 58 S. 7), ist überdies zu beach- ten, dass ein in der Nähe des Verhaftungsorts aufgefundener Rucksack nebst ei- nem Teil der Drogen auch Dokumente enthielt, die auf den Mitbeschuldigten lau- ten (Urk. D1/1/2/7). Es ist mithin erstellt, dass der Bruder des Mitbeschuldigten bis zur Festnahme noch Gegenstände mit sich führte, die aus der Tasche des Mitbe- schuldigten stammen. 3.2.3. Die These der Verteidigung, wonach der Bruder des Mitbeschuldigten die Drogen gar nicht aus der Lagerbox der Beschuldigten entnommen, sondern von den "Brüdern K._____ und L._____" ausgehändigt erhalten haben soll (Urk. 31 S. 2 ff., S. 12 f.; Urk. 58 S. 4 ff.; Prot. II S. 22 ff.), verfängt demgegenüber nicht. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass für den Zeitraum zwischen der An- kunft um 09.27 Uhr an der M._____-strasse in Zürich, wohin der Bruder des Mit- beschuldigten und seine Begleiterin mit dem Taxi, das sie in der Nähe des Lager- hauses bestiegen hatten, gefahren waren, und dem Erwerb der Zugbillette durch die beiden um 10.50 Uhr im Zürcher Hauptbahnhof eine Lücke klafft, bezüglich der keine gesicherten Erkenntnisse über die Aktivitäten des Bruders des Mitbe- schuldigten vorliegen. Jedoch offenbart dessen Verhalten zweifelsfrei, dass seine Priorität ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens in Zürich einzig dem Abholen der Ta- sche des Mitbeschuldigten galt, wobei er in den Tagen zuvor sogar erheblichen Druck auf die Beschuldigte ausgeübt hatte, um sich den Zugangscode zu den von ihr angemieteten Lagerboxen zu verschaffen (s. dazu hinten Erw. III.3.3.). Dass der Bruder des Mitbeschuldigten unmittelbar nach seiner langen Anreise aus Norddeutschland derart viel Aufwand betrieb, um an die Tasche zu gelangen, in der sich angeblich lediglich Kleidung und belanglose Dokumente befanden, ehe er sich wie von der Verteidigung vorgebracht mit den Überbringern der Betäu- bungsmittel getroffen hat, erscheint wiederum als lebensfremd. Erst recht gilt dies für die von der Verteidigung geltend gemachte Version, wonach der Bruder des Mitbeschuldigten die Kleidung den D._____G._____-Brüdern zwecks Weiterlei-
- 9 - tung an den Mitbeschuldigten übergeben haben soll, zumal es sich dabei ja ge- mäss Angaben der Verteidigung um eine verfeindete Gruppierung handelt, so- dass von ihr kaum solche Gefälligkeiten erwartet werden können. Im Übrigen geht aus dem Chatverlauf zwischen dem Bruder des Mitbeschuldigten und dessen Drogenlieferanten "N._____" zum einen hervor, dass Ersterer "die Sachen" bei "der Frau" (also nicht bei irgendwelchen männlichen Personen) abholen wird. Und zum anderen wird der Bruder des Mitbeschuldigten von "N._____" zum Abwarten ermahnt, da dieser bereits einen anderen Mann losgeschickt habe, um die D._____G._____-Brüder ausfindig zu machen (Urk. D1/1/2/101 ff.). Schliesslich sind auch die hiesigen Strafvollzugsbehörden trotz umfangreicher Ermittlungen nicht auf hinreichend erhärtete Verdachtsmomente gestossen, welche eine Ankla- geerhebung wegen Beteiligung am Drogenhandel gegen K._____ und L._____ gerechtfertigt hätten (Urk. 59 S. 3). 3.2.4. Am vorstehenden Beweisergebnis vermag im Weiteren auch nichts zu än- dern, dass das Amtsgericht Lübeck im Urteil, welches betreffend den Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin in Deutschland gefällt wurde, zum Schluss kam, diese hätten die Drogen in einem Park in der Nähe des Zürcher Hauptbahn- hofs von "K._____" und weiteren Personen in Empfang genommen (Urk. D1/11/17 S. 4 f.), ist doch im vorliegenden Prozess der rechtlich relevante Sachverhalt anhand der konkreten Beweislage zu beurteilen, die sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 47 S. 22) – deutlich von derjenigen unter- scheidet, welche dem deutschen Strafverfahren zugrunde lag. So stellte sich zwar auch die Staatsanwaltschaft Lübeck in ihrer Anklageschrift auf den Standpunkt, dass die Betäubungsmittel, die der Bruder des Mitbeschuldigten und seine Beglei- terin aus der Schweiz nach Deutschland transportiert hatten, aus dem Lagerhaus "B._____" an der O._____-Strasse 1 in Zürich stammten (Urk. D1/11/6 S. 2). Erst das Amtsgericht Lübeck hat dann in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 im Wider- spruch dazu erwogen, dass der Bruder des Mitbeschuldigten die Drogen bei den "Brüdern K._____ und L._____" bezogen habe (Urk. D1/11/17 S. 4 ff.). Dabei stützte sich das Gericht vorwiegend auf die Aussagen des Bruders des Mitbe- schuldigten, ohne allerdings gerade auch in Bezug auf die Entgegennahme der Betäubungsmittel in Zürich gewisse Ungereimtheiten in dessen Schilderungen zu
- 10 - verkennen (Urk. D1/11/17 S. 7 ff.), wobei das Gericht diese Diskrepanzen unbe- rücksichtigt lassen konnte, waren doch die Einzelheiten und Details der Gescheh- nisse in der Schweiz für die Verurteilung des Bruders des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin, die hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Deutschland beide ge- ständig waren, nicht weiter von Belang. Entsprechend können die Erwägungen im deutschen Strafurteil keinesfalls unbesehen übernommen werden, wie es die Ver- teidigung postuliert (Urk. 58 S. 2 ff.). 3.2.5. In Würdigung der aufgeführten Gründe bestehen demnach keine ernst- haften Zweifel daran, dass die Betäubungsmittel, welche der Bruder des Mitbe- schuldigten und seine Begleiterin mit sich führten, als sie am 31. Oktober 2021 in Deutschland verhaftet wurden, aus der Tasche stammen, die der Mitbeschuldigte in den angemieteten Lagerräumlichkeiten der Beschuldigten deponiert hatte. 3.3. Was die Beteiligung der Beschuldigten anbelangt, so hat sie im Verlauf des Strafverfahrens eingestanden, dass sie den Mitbeschuldigten kennt und dass sie ihn in den Lagerräumen, die von ihr gemietet waren und zu denen nur sie Zu- gang hatte, eine "schwarze Tasche" resp. eine "Reisetasche" einlagern liess (Urk. D1/3/4 S. 4, S. 7 f., S. 10; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 57 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Ebenso hat sie anerkannt, dass sie, nachdem der Beschuldigte verhaf- tet worden war, von dessen Bruder kontaktiert und zur Herausgabe der Tasche aufgefordert worden sei (Urk. D1/3/3 F12; Urk. D1/3/4 S. 9; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 54; Prot. II S. 15). Sodann hat sie eingeräumt, dass sie damals kurz da- vor gestanden habe, nach Bulgarien zu reisen, weshalb sie die Schlüssel zu den Lagerboxen ihrer Nachbarin P._____ in den Briefkasten gelegt habe, damit diese die Schlüssel wiederum an Q._____, einer Arbeitskollegin von ihr, weiterreiche, die sie dann letztlich dem Bruder des Mitbeschuldigten übergeben solle (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56; Prot. II S. 15). Schliesslich hat die Beschuldigte auch zugegeben, dass sie dem Bruder des Mitbeschuldigten den Zugangscode zu den Lagerboxen via Mobiltelefon übermittelt hat (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56; Prot. II S. 16 f.). In diesem Umfang decken sich die Aussagen der Beschul- digten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Erkennt- nissen betreffend die Miete der anklagegegenständlichen Lagerboxen im
- 11 - "B._____" im C._____ (Urk. D1/2/3), dem bereits erwähnten Screenshot mit dem Zugangscode für die Lagerräumlichkeiten auf dem Mobiltelefongerät des Bruders des Mitbeschuldigten (Urk. D1/2/4) und dem Zeitraum der Inhaftierung des Mitbe- schuldigten, die vom 15. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 andauerte (Urk. D1/2/21 S. 8). Ausserdem stimmen die Depositionen der Beschuldigten diesbezüglich mit den Angaben des Mitbeschuldigten überein, der ebenfalls da- von spricht, dass er eine Tasche mit persönlichen Sachen in einem Lagerraum der Beschuldigten gelagert habe, die von seinem Bruder abgeholt worden seien, während er in Haft gewesen sei (Urk. D1/3/4 S. 9; Prot. I S. 23). Auch korrespon- dieren die Angaben der Beschuldigten mit Bezug auf die Schlüsselübergabe für die Lagerboxen im Wesentlichen mit den Aussagen der (lediglich polizeilich ein- vernommenen) P._____ und Q._____ (Urk. D1/3/14 F32 ff.; Urk. D1/3/15 F11 ff.). Insofern fügt sich die Sachdarstellung der Beschuldigten also nahtlos in den vor- stehend wiedergegebenen äusseren Ablauf der Geschehnisse ein und ergibt ein stimmiges Ganzes. Es kann infolgedessen darauf abgestellt werden. 3.4.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschuldigten hingegen, als sie in Abrede stellt, nicht zumindest in Kauf genommen zu haben, dass sich in der Tasche, die der Mitbeschuldigte bei ihr in den Lagerräumlichkeiten deponiert hat und die spä- ter von dessen Bruder dort abgeholt worden ist, Betäubungsmittel befanden. 3.4.2. Bei dem der Beschuldigten angelasteten Wissen bzw. Inkaufnahme, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten Betäubungsmittel befanden, handelt es sich um eine innere Tatsache. Für deren Nachweis kann sich das Gericht deshalb nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf ein allfälliges vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). 3.4.3. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass kein Befund vorliegt, wo- nach die Beschuldigte an den anklagegegenständlichen Drogenverpackungen Fingerabdrücke oder DNA-Spuren hinterlassen hätte (vgl. Urk. 31 S. 16; Urk. 58 S. 7 f.), wobei jedoch anzumerken ist, dass teils durchaus sog. Kontaktspuren vorhanden waren, die aufgrund ihrer geringen Menge aber nicht ausgewertet und
- 12 - zugeordnet werden konnten (Urk. D1/8/8). Ebenso wenig bestehen Aussagen von Drittpersonen, die bezeugen, dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Tasche des Mitbeschuldigten Drogen enthielt, wobei dies insofern sogleich zu relativieren ist, als offensichtlich ist, dass sämtliche Beteiligten sehr darauf be- dacht waren, keine Einzelheiten zu den inkriminierten Vorgängen preiszugeben und niemanden zu belasten, der ihnen gegenüber nicht ohnehin schon feindlich eingestellt war. 3.4.4. Aufhorchen lässt demgegenüber das äusserst widersprüchliche und dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasste Aussageverhalten der Beschuldig- ten selbst. So behauptete diese in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 22. Dezember 2021 noch wahrheitswidrig, keine der involvierten Personen auch nur zu kennen (Urk. D1/3/2 F7, F13). Im Anschluss daran machte sie bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2022 zunächst geltend, dass sie die Schlüssel zu den Lagerboxen jeweils unbeaufsichtigt zuhause lasse, wenn sie aus der Wohnung gehe (Urk. D1/3/3 F60). Dabei könnte der Mitbeschul- digte einmal ihre Abwesenheit dazu genutzt haben, um aus ihrer Handtasche die Kundenkarte, auf welcher der Zugangscode für ihre Lagerräumlichkeiten stehe, zu fotografieren (Urk. D1/3/3 F12). Sie könne sich daher zum einen vorstellen, dass der Mitbeschuldigte seine Tasche selbst zum Lagerhaus gebracht habe. Zum anderen könne sie nicht sagen, was mit der Tasche in der Zeit geschehen sei, als sie in Bulgarien gewesen sei (Urk. D1/3/3 F87). Entsprechend habe sie gar nicht gewusst, worum es gehe, als sie von einem Unbekannten telefonisch kontaktiert worden sei, der sie aufgefordert habe, die Tasche des Mitbeschuldig- ten herauszugeben (Urk. D1/3/3 F12). Im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. Mai 2022 änderte die Beschuldigte ihre Dar- stellung dann erneut dahingehend ab, dass sie eines Tages gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten zum Lagerhaus gefahren sei, wo sie seine Tasche in einer ihrer Lagerboxen zurückgelassen hätten. Dabei habe sie gesehen, dass sich am Bo- den der Tasche mehrere Päckchen befinden, die von braunem Klebeband umwi- ckelt gewesen seien und über denen ein Rezept für Kontaktlinsen sowie Kleider des Mitbeschuldigten gelegen hätten (Urk. D1/3/4 S. 10). Im Gegensatz dazu sagte die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. April 2023
- 13 - und bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2023 schliesslich aus, sie habe an dem Tag, als sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten dessen Tasche bei ihr eingelagert hätten, nicht gewusst, was sich darin befindet. Erst als sie zu einem späteren Zeitpunkt alleine zu ihren Lagerboxen gegangen sei, habe sie aus Neugierde reingeschaut und festgestellt, dass die Tasche nebst einigen Kleidungsstücken zwei in braunes Klebeband eingewickelte Päckchen enthalte. Kurz vor ihrer Abreise nach Bulgarien habe sie dann der Bruder des Mitbeschul- digten angerufen und aufgefordert, die Schlüssel zu ihren Lagerboxen irgendwo zu deponieren, wo er sie abholen könne. Sie habe daraufhin die Schlüssel in den Briefkasten ihrer Nachbarin eingeworfen und diese angewiesen, sie an ihre Ar- beitskollegin weiterzuleiten. Ausserdem habe sie ein Foto mit dem Zugangscode für das Lagerhaus erstellt und dieses via ihr Mobiltelefon an den Bruder des Mit- beschuldigten versendet (zum Ganzen: Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 56 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass die Schilderun- gen der Beschuldigten hinsichtlich so zentraler Sachverhaltselemente wie ihrer Beziehung zum Mitbeschuldigten und den weiteren Beteiligten, den Umständen, wie die Tasche des Mitbeschuldigten den Weg in ihre angemieteten Lagerräume gefunden hat und wie der Bruder des Mitbeschuldigten an den Zugangscode für das Lagerhaus und die Schlüssel für die Lagerboxen gelangt ist, sowie der Frage, ob und wann sie in die Tasche hineingeschaut und was sie bezüglich des Inhalts derselben wahrgenommen hat, zahlreiche Diskrepanzen und Unstimmigkeiten aufweisen (Urk. 47 S. 19 ff.). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederum eine neue Version präsentiert hat, wonach sie am Tag, als sie mit dem Mitbeschuldigten zu den Lagerboxen gegangen sei, um dort die Tasche zu deponieren, in die Tasche geschaut und dabei Kleidung, wel- che zuunterst gelegen habe, und Dokumente, die zuoberst gewesen seien, gese- hen habe. Weil es geraschelt habe, habe sie unbemerkt in die Tasche hineinge- langt und durchsichtige Säckchen ertastet, welche sich zwischen der Kleidung und den Dokumenten des Mitbeschuldigten befunden hätten. Durch das Tasten habe sie erkannt, dass es sich um Geld bzw. Banknoten handle, wobei sie diese aber nicht gesehen habe (Prot. II S. 11 ff., S. 17 ff.). Dabei ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, von Anfang an
- 14 - konsistent und widerspruchsfrei auszusagen, falls sie tatsächlich nie zumindest damit gerechnet hätte, dass sich in der eingelagerten Tasche des Mitbeschuldig- ten Drogen befinden könnten. 3.4.5. Nach dem Erwogenen räumte die Beschuldigte im Laufe der Untersu- chung sowie vor Vorinstanz insbesondere von sich aus ein, dass die in ihren La- gerräumen deponierte Tasche des Mitbeschuldigten mehrere in braunen Klebe- streifen eingewickelte Päckchen enthielten, wobei sie an der Berufungsverhand- lung wiederum davon abwich und im Widerspruch dazu ausführte, dass es sich nicht um in braune Klebestreifen eingewickelte Päckchen, sondern um durchsich- tige Säckchen gehandelt habe. Zwar hat sie diesbezüglich über mehrere Einver- nahmen hinweg eingewendet, dass sie angenommen resp. durch Ertasten er- kannt habe, darin befinde sich Geld (Urk. D1/3/4 S. 10, S. 15; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 57; Prot. II S. 12 ff., S. 17 ff.). In Würdigung der gesamten Beweislage handelt es sich dabei freilich um eine blosse Schutzbehauptung der Beschuldig- ten. Denn zum einen will sie den Mitbeschuldigten offen zur Rede gestellt haben, was sich in seiner Tasche befinde, nicht dass darin etwas sei, was sie nicht wisse und sie ins Gefängnis bringe (Urk. D1/3/4 S. 10). Dies zeigt, dass die Beschul- digte durchaus den Verdacht geschöpft haben muss, dass sich in der Tasche ille- gale Gegenstände befinden. Zum anderen war ihr bekannt, dass der Mitbeschul- digte im Asylheim lebt und keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat (Urk. D1/19/26 F10 S. 7). In der Tat verfügt der Mitbeschuldigte als abgewiesener Asylbewerber, dem zum Zeitpunkt der eingeklagten Vorgänge nicht einmal or- dentliche Sozialhilfe ausbezahlt wurde (Urk. D1/2/1 S. 12), praktisch über keiner- lei legale Erwerbsmöglichkeiten. Es hätte deshalb zwingend auch die Beschul- digte hellhörig machen lassen müssen, woher dieser zu so viel Geld gekommen sein soll, dass er es zu mehreren Päckchen zusammenbündeln kann. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte, wie sie selbst ausführte, von der damaligen An- wältin des Mitbeschuldigten über dessen Inhaftierung informiert, was letztlich auch der Grund der Kontaktaufnahme des Bruder des Mitbeschuldigten mit ihr war (Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 54 f.; Prot. II S. 16), was sie endgültig stutzig gemacht haben muss. Im Übrigen ist zwar der Staatsanwaltschaft nicht bei- zupflichten, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, es könne auch in der breiten
- 15 - Bevölkerung als allgemein bekannt gelten, dass Pakete, die mit braunem Klebe- streifen umwickelt sind, oftmals Betäubungsmittel beinhalten sollen (vgl. Urk. 31A S. 16). Wie die Beschuldigte jedoch von sich aus zugegeben hat, hat sie die Päckchen in der Tasche des Mitbeschuldigten mit eigenen Händen abgetastet (Urk. D1/19/26 F10 S. 5; Prot. II S. 12 ff., S. 17 ff.). Bei diesem Vorgang kann ihr unmöglich entgangen sein, dass sich darin kein Bargeld befand. Kommt hinzu, dass bei der Verhaftung des Bruders des Mitbeschuldigten und seiner Begleiterin in Deutschland ein Betrag von insgesamt Fr. 12'960.– in drogenhandelsüblicher Stückelung sichergestellt wurde (Urk. D1/1/2/11 f.), wobei die Geldscheine teils in einer auf der Rückbank des Taxis lagernden Tasche in einem Druckverschluss- beutel und teils unter dem Beifahrersitz verstaut in Frischhaltefolie, mithin in klar- sichtigen Verpackungsmaterialien, eingewickelt waren (Urk. D1/1/2/6). Vernünfti- gerweise besteht kein anderer Grund für den Bruder des Mitbeschuldigten und seine Begleiterin, in Deutschland mit einer derart hohen Bargeldsumme in Schweizer Währung unterwegs zu sein, als dass sie diese ebenfalls aus der Tasche des Mitbeschuldigten entnommen und analog zu den Betäubungsmitteln im Verlauf der Reise auf mehrere Behältnisse umgelagert haben (s. dazu vorn Erw. III.3.2.1.). Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage auszuschliessen, dass sich in der Tasche des Mitbeschuldigten, solange diese noch in den Lagerboxen der Beschuldigten deponiert war, neben klarsichtig verpacktem Geld auch in den mit Klebeband umwickelten Paketen Geldscheine befunden haben sollten (Urk. 47 S. 21). Dies war zweifellos auch für die Beschuldigte ohne weiteres er- kennbar, zumal sie heute angeben konnte, was sich zuunterst in der Tasche be- funden habe (Prot. II S. 12 ff., S. 18 f.), woraus zu schliessen ist, dass sie den ge- samten Inhalt der Tasche bereits zum Zeitpunkt ihres Deponierens im Lagerraum kannte.
4. Zusammengefasst drängt sich aufgrund sämtlicher dargelegter äusserli- cher Umstände unweigerlich der Schluss auf, dass die Beschuldigte in Kauf ge- nommen hat, dass die in ihren Lagerräumen eingelagerte Tasche des Mitbeschul- digten nebst einer höheren Bargeldsumme und weiteren Utensilien auch 1'974 g Heroingemisch bzw. 522 g reines Heroinhydrochlorid, 660 g Kokaingemisch bzw.
- 16 - 543 g reines Cocainhydrochlorid sowie 56.6 g MDMA bzw. 38.2 g MDMA-Base enthielt. Der Anklagesachverhalt ist demgemäss rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten als Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB qualifi- ziert (Urk. 47 S. 23 ff.). Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und im Wesentlichen zu übernehmen. 2.1.1. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Subsumtion der einzelnen Tat- handlungen unter lit. b (Lagern) und lit. c (auf andere Weise einem anderen ver- schaffen) von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Ebenso wurde hinsichtlich sämtlicher Betäu- bungsmittel die Grenze zum schweren Fall (12 g reines Heroin, 18 g reines Ko- kain sowie 36 g MDMA-Base) überschritten, weshalb der Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist. 2.1.2. Was die vorinstanzliche Subsumtion unter die Tatbestandsvariante des Besitzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG anbelangt, so ist mit der Vertei- digung (Urk. 58 S. 19) hingegen festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte mit dem Deponieren seiner Tasche in einer der Lagerboxen der Beschuldigten, zu denen er selbst keinen Zugang hatte, den Gewahrsam an den sich darin befindlichen Drogen aufgegeben hatte, weshalb nicht von einem tatbestandsmässigen Betäu- bungsmittelbesitz gesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass die Tathandlung von lit. d (Besitz) im Verhältnis zu denjenigen von lit. b (Lagern) und lit. c (auf an- dere Weise einem anderen verschaffen) als blosse Auffangnorm konzipiert ist und daher lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt (BSK BetmG-HUG-BEELI, Art. 19 N 164; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 159). Insofern fällt die Tatbe- standsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausser Betracht. 2.2. Ferner hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für die Gehil- fenschaft im Sinne von Art. 25 StGB korrekt dargelegt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte als Gehilfin einzu-
- 17 - stufen ist (Urk. 47 S. 28 ff.). Dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass sie nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt in Kauf genommen hat, dass sich in der in ihrem Lagerraum de- ponierten Tasche des Mitbeschuldigten D._____ Betäubungsmittel befanden, be- züglich derer sie behilflich war, dass sie während der Untersuchungshaft des Letzteren an seinen Bruder und dessen Begleiterin übergeben wurden (s. dazu vorn Erw. III.3.4.1. ff.). Des Weiteren hat die Beschuldigte wie erwogen zugege- ben, dass sie die Päckchen, die sich in der eingelagerten Tasche des Mitbeschul- digten befanden, selber abgetastet hat (s. dazu vorn Erw. III.3.4.5.). Bei diesem Vorgang konnte sie also zumindest erahnen, welches Gewicht die Pakete haben, wobei sie die exakte Menge offensichtlich nicht weiter interessierte. Infolgedessen ist auch hinsichtlich des Bruttogewichts der einzelnen Betäubungsmittelsorten und deren Reinheitsgrades Eventualvorsatz gegeben. 2.3. Zu korrigieren ist demgegenüber die von der Vorinstanz ohne nähere Be- gründung angenommene Mehrfachbegehung. Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeutung von selbstständigen Tathandlun- gen zukommt (BGE 119 IV 266 E. 3a), schützen sie das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3). Entspre- chend stellt der gleichzeitige Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln eine Tateinheit dar und begründet keine echte Realkonkurrenz, wobei dies ohnehin nur dann von relevanter praktischer Bedeutung wäre, wenn die Anführung der ver- schiedenen Tatbestände im Urteilsdispositiv zu einer unzulässigen Strafschärfung nach Art. 49 StGB führen würde, was aber kaum je zutrifft, da in solchen Konstel- lationen regelmässig eine einheitliche Schuldbeurteilung erfolgt (vgl. OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 156 f. m.w.H.). Dasselbe muss gelten, wenn wie vor- liegend die Lagerung und die Vermittlung mehrerer Betäubungsmittelarten, bei der jede für sich allein betrachtet einen mengenmässig schweren Fall begründet, zur Beurteilung steht.
3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass in Abweichung vom angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz der Besitz sowie die Mehrfachbegehung wegfallen und die Beschuldigte einzig wegen Gehilfenschaft zu (einfacher) qualifizierter Widerhand-
- 18 - lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafe
1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
2. Im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht festgehalten, dass qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG), wobei die Vorin- stanz zugleich richtig erkannt hat, dass der Strafmilderungsgrund der Gehilfen- schaft (Art. 25 StGB) im vorliegenden Fall zu keiner Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten führt (Urk. 47 S. 35 f.). Als Strafart kommt demnach von vornherein einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.1. Verschuldensmässig ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte dazu beitrug, dass der Mitbeschuldigte D._____ eine Menge an verschiedenen Betäu- bungsmitteln lagern und an seinen Bruder weiterleiten konnte, die namentlich beim Heroin und Kokain ein Vielfaches des Schwellenwerts zum schweren Fall betrug. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass der Tatbeitrag der Beschul- digten sich darauf beschränkte, die illegalen Substanzen in einer ihrer Lagerbo- xen deponieren zu lassen und in einem späteren Moment zu bewerkstelligen, dass der Bruder des Mitbeschuldigten Zugang zu ihren Lagerräumlichkeiten er- hält, um die Drogen von dort wegzubringen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten nahm sie mithin eine deutlich untergeordnete Rolle ein. Obwohl der Vertrieb von Betäubungsmitteln letztlich auch von Hilfeleistungen lebt, wie sie von der Beschul- digten erbracht worden sind, ist nicht zu verkennen, dass bei ihr keinerlei weiter- gehenden drogenhändlerischen Aktivitäten zur Diskussion stehen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nie selber Drogen konsumiert hat
- 19 - (vgl. Urk. D1/3/2 F10; Urk. D1/3/5 F10; Urk. D1/19/26 F25; Prot. I S. 59) und auch finanziell nie eine Entschädigung für ihre Handlungen erhielt oder eine solche nur abgemacht gewesen wäre. Entsprechend ist zu vermuten, dass die Beschuldigte ihre Tat aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Mitbeschuldigten beging, den sie zur Tatzeit gelegentlich bei ihr übernachten liess und mit dem sie sexuell ver- kehrte (Urk. D1/3/3 F10; Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. D1/19/26 F10; Prot. I S. 58 f.; Prot. II S. 11, S. 18). Im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 47 S. 35) wiegt das Tat- verschulden der Beschuldigten demnach nicht schwer, sondern erscheint bei ge- samthafter Betrachtung als noch leicht. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente im Vergleich zum angefochtenen Entscheid auf 18 Monate herabzusetzen. 3.2. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der 51-jährigen Beschuldig- ten ist unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass sie in Bulgarien geboren und aufgewachsen ist und dass sie nach dem Auf- enthalt in diversen europäischen Ländern im Alter von 37 Jahren erstmals in die Schweiz einreiste, wo sie inzwischen eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" be- sitzt. Sie verfügt zwar über keine hierzulande anerkannte Berufsausbildung, hat aber in der Vergangenheit als Pflegekraft und als Kellnerin gearbeitet. Ihre Ehe mit einem in der Schweiz ansässigen englischen Staatsangehörigen blieb kinder- los und wurde im Jahr 2020 geschieden. Seither lebt sie alleinstehend in R._____ und verdient sich ihren Lebensunterhalt nunmehr als Reinigungsangestellte in ei- ner Gesundheitseinrichtung (zum Ganzen: Urk. D1/3/5 F20; Urk. D1/14/16; Prot. I S. 48 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschuldigte weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft ist (Urk. 57; Urk. D1/14/4 ff.). Anderer- seits ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwägt, dass die Beschuldigte keine Einsicht oder Reue gezeigt hat (Urk. 47 S. 37 f.). Weitere Strafzumessungsfakto- ren sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wirkt sich die Täterkompo- nente bei ihr neutral aus. Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 18 Monaten zu belassen. 3.3. In Würdigung aller aufgeführten Gründe sowie in Anbetracht ihres Ver- schuldens und ihrer persönlichen Verhältnisse ist die Beschuldigte demgemäss
- 20 - mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. In Abweichung von der Vorinstanz sind daran 150 Hafttage (vom 21. Dezember 2021 bis und mit 19. Mai
2022) anzurechnen (Urk. 44 S. 38).
4. Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz, welche der Beschuldigten unter Attestie- rung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt hat (Urk. 47 S. 38 f.). Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzli- che Urteil eingelegt hat, würde sich aufgrund des strafprozessualen Verschlechte- rungsverbots ohnehin jede andere Vollzugsregelung verbieten (Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach gegen die Beschuldigte eine 5-jährige Landesver- weisung aus, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung dieser Massnahme zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 47 S. 39 ff.). Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
2. Nachdem die Beschuldigte als bulgarische Staatsangehörige der Beteili- gung an einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen ist, liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, die grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass sich die Teilnahme- form der Beschuldigten in derjenigen einer Gehilfin erschöpfte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.1). 3.1. Die Vorinstanz ist nach Prüfung der für die Anwendung der Härtefallklau- sel relevanten Faktoren im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein bei einer Katalogtat ohnehin nur ausnahmsweises Abse- hen von einer Landesverweisung nicht gegeben sind (Urk. 47 S. 40 f.). So hat sie richtigerweise festgestellt, dass die Beschuldigte bereits seit über 14 Jahren in der
- 21 - Schweiz lebt. Hierzu ist allerdings relativierend anzufügen, dass dies bedeutet, dass die Beschuldigte umgekehrt ihre Kindheit und Schulzeit in Bulgarien ver- bracht hat und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine lange Aufenthaltsdauer für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 m.w.H.). Nicht zu verkennen ist sodann, dass sich die Beschuldigte abgesehen von ihrer hier zu beurteilenden Delinquenz strafrechtlich nie etwas zu Schulden kommen liess und praktisch durchgehend erwerbstätig war, was es ihr ermöglichte, sich ihren Lebensunterhalt zum allergrössten Teil selbstständig zu finanzieren, ohne dass sie sich dafür hätte verschulden müssen (Urk. D1/3/5 F13 ff.; Urk. D1/19/26 F15; Prot. I S. 51 f.; Prot. II S. 7 ff., S. 10 f.). So sehr ihr Arbeitswille und ihre bisher gesetzeskonforme Lebensführung zweifel- los zu honorieren sind, ist dem entgegen zu halten, dass sie hierzulande weder über Familienangehörige verfügt noch mit sonst wem engere soziale Kontakte pflegt (Prot. I S. 49 f., S. 51; Prot. II S. 8, S. 11). Demgemäss bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Schweiz keine intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unter- hält, wie dies für die Annahme eines Härtefalls erforderlich wäre (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. De- zember 2021 E. 4.2.3). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ihre Mutter als ein- zig verbliebenes Familienmitglied in Bulgarien lebt, wie sie es vor Vorinstanz noch ausführte (Prot. I S. 49), zuletzt sich aber zum Verbleib derselben ausgeschwie- gen hat (Prot. II S. 9). Ferner besucht die Beschuldigte ihr Heimatland regelmäs- sig und ist zweifellos auch mit der bulgarischen Sprache und Kultur noch bestens vertraut. Ins Gewicht fällt zudem, dass sie nach der Schulzeit in Bulgarien ein Be- rufszertifikat erworben hatte, das es ihr ermöglichte, dort als Pflegerin tätig zu werden, und dass sie als solche in Altersheimen gearbeitet hat, bevor sie wegge- zogen ist (zum Ganzen: Urk. D1/3/5 F20; Prot. I S. 48 ff.). Vor diesem Hintergrund ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die heute 51-jährige Beschuldigte aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf einen Wiedereinstieg in ihrer Heimat haben sollte, wie es von ihr geltend gemacht wird (Prot. II S. 9). Vielmehr besteht bei die- ser Sachlage die reale Möglichkeit, dass ihr der berufliche und soziale Wiederein- stieg in ihrem Ursprungsland gelingt, wobei der Umstand, dass sich die Wirt-
- 22 - schaftslage in Bulgarien schwieriger als in der Schweiz präsentieren dürfte, eine strafrechtliche Landesverweisung praxisgemäss nicht zu hindern vermag (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Schliesslich stehen auch gesundheitliche Gründe einer Ausschaffung der Beschuldigten nicht im Wege. Zwar leidet sie unter Diabetes und hat eigenen Angaben zufolge Pro- bleme mit ihrem Blutdruck und konsultiert regelmässige einen Psychologen (Prot. I S. 52). Es ist jedoch zu erwarten, dass sie in Bulgarien ebenfalls eine an- gemessene medizinische Versorgung erhält. Eine konkrete Gefahr, dass die Be- schuldigte bei einer Landesverweisung einer ernsthaften, rapiden und irreversi- blen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung wäre, um ei- nen Härtefall anzunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5), ist jedenfalls in keiner Weise auszuma- chen. 3.2. Mangels schwerem persönlichem Härtefall erübrigt sich in Übereinstim- mung mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid sodann die Beurtei- lung, ob die aufgezeigten privaten Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen würde (Urk. 47 S. 41). Daraus ergibt sich, dass die Landesverweisung bei der Be- schuldigten im Einklang mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 66a StGB steht.
4. Richtigerweise ist die Vorinstanz zudem zum Schluss gekommen, dass die Anordnung der Fernhaltemassnahme nicht nur vom innerstaatlichen Recht ge- boten, sondern auch mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Frei- zügigkeitsabkommen mit der EU vereinbar ist, dem die Beschuldigte als bulgari- sche Staatsangehörige grundsätzlich unterstellt ist (Urk. 47 S. 41 f.). Mit ihrer Be- teiligung an der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat diese die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen schwer ge- fährdet. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf aufenthaltsbeendende Mass- nahmen bei Drogendelikten stets rigoros gezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerich-
- 23 - tes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. Septem- ber 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom
8. Februar 2024 E. 2.6.2). An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen im Straf- und Ausländerrecht von vornherein unbeachtlich bleibt, ob die im Strafprozess ausgesprochene Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteile de Bundesgerichtes 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2). Auch wenn bei der Beschuldigten ein geringfügiges Risiko bestehen mag, erneut mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten, darf denn auch nicht unbeachtet bleiben, dass sie in Betäubungsmitteldelikte involviert war, obwohl sie selber nie drogen- süchtig gewesen ist. Letztlich war sie somit bei der Lagerung und Vermittlung ver- gleichbar grosser Drogenmengen behilflich, ohne jegliche Rücksicht darauf zu nehmen, dass Tatbeiträge wie ihrer geeignet sind, dem Betäubungsmittelvertrieb Vorschub zu leisten und so potenziell die Gesundheit vieler Menschen aufs Spiel zu setzen. In Anbetracht der Schwere der Gefährdung dieses hochwertigen Rechtsguts, an der die Beschuldigte beteiligt war, erscheint die Gefahr, dass sie künftig wieder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit stören könnte, daher als hinreichend.
5. Zusammengefasst ist die Landesverweisung gemäss dem erstinstanzli- chen Urteil zu bestätigen. Nachdem die Vorinstanz die Wegweisung sodann auf die gesetzliche Minimaldauer von 5 Jahren befristet hat (Urk. 47 S. 42) und einzig die Beschuldigte dagegen Berufung erhoben hat, ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich zu übernehmen, zumal einer Erhöhung der Massnahmen- dauer ohnehin das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstünde. VII. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen
1. Neben der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons hat die Vor- instanz die Einziehung und Vernichtung der polizeilich sichergestellten Betäu- bungsmittel, Spuren und Spurenträger angeordnet (Urk. 47 S. 43 f.), welche un-
- 24 - angefochten geblieben und folgerichtig in Rechtskraft erwachsen sind (s. dazu vorn Erw. II.2.).
2. Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. D1/19/4) liegen darüber hinaus verschiedene weitere Gegenstände vor, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, die auch nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft aber einzig als Beweismittel beschlagnahmt wurden und bei denen einer Rückgabe an die Beschuldigte nichts im Wege steht (Urk. 31A S. 49). Dem ent- sprechenden Begehren der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach die beschlag- nahmten Gegenstände herauszugeben sind (Urk. 31 S. 16), ist mithin stattzuge- ben. Zusätzlich zum erwähnten Mobiltelefon sind deshalb auch die weiteren in der Beschlagnahmeverfügung aufgeführten Objekte (mehrere Vorhängeschlösser inkl. Schlüssel sowie mehrere Notizzettel und zwei Karten mit den Zugangscodes für die angemieteten Lagerboxen) nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben (Art. 103 Abs. 2 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihrer Berufung, die auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichtet ist, nicht durch. Sie erreicht lediglich, dass im Gegen- satz zum angefochtenen Entscheid beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr auf Mehrfachbegehung, sondern auf Einfachbegehung zu erkennen ist, und dass die Tatbestandsvariante des Besitzes (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) wegfällt, ebenso dass das Strafmass etwas tiefer angesetzt wird (18 statt 22 Monate Frei-
- 25 - heitsstrafe), was freilich eine derart unwesentliche Abänderung des erstinstanzli- chen Urteils darstellt, dass sie bei der Kostenverteilung keine Rolle spielen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Entsprechend sind der Beschuldigten die Berufungs- kosten in vollem Umfang zu überbinden. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 8'549.85 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 56). Das geforderte Honorar steht nach Anpassung an der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 8'100.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezem- ber 2023 geltenden Fassung) ist diesbezüglich jedoch eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten.
3. Für die von der Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen Überhaft (Urk. 31 S. 16; Prot. I. S. 73; Urk. 58 S. 21) bleibt schliesslich angesichts des Prozessausgangs kein Raum. Demzufolge erübrigen sich weitere Erörterun- gen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 1. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Vernichtung von Betäubungsmitteln und Spurenmaterial) und 6 (Herausgabe eines Mo- biltelefons) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 150 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 27 -
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben: 2 Schlüssel zu Vorhängeschlösser 1 und a1 (Master und Burgwächter) (A015'692'678), 3 Schlüssel zu Vorhängeschloss 2 (GTC Made in China) (A015'692'689), Vorhängeschloss GTC Made in China (A015'692'690), Vorhängeschloss Burg Wächter (A015'692'703), Vorhängeschloss Master (A015'692'714), diverse Notizen aus Portemonnaie (A015'694'345), 2 Karten von B._____ mit Zutrittscode 2 und 3 (A015'694'389), Schlüssel, mutmasslich für Vorhängeschloss Burg Wächter (A015'694'390), diverse Notizen (A015'694'403) sowie Notizzettel (A015'694'414). Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Tri- age, zur Vernichtung überlassen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Nr. UH220090-O) in Höhe von Fr. 600.– werden auf die Gerichtskasse genom- men.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-
- 28 - lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, betreffend vorstehende Disp.-Ziff. 5 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Zogg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.