Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 47 S. 33 f.). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete darauf, sich kritisch mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinanderzusetzen (Urk. 58).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den für Art. 141 StGB angedrohten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 47 E. IV/1.2 S. 28). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
E. 1.3 Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 49 E. IV/1-2 S. 27 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden.
- 18 -
2. Tatverschulden
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Daten- erfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 13. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (Urk. 52). Die Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen.
E. 1.5 Nachdem sich sämtliche Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Be- rufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 52 und 53; die Privatklägerin
- 5 - implizit), wurde mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 das schriftliche Ver- fahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet. Zudem wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen bzw. die finanzielle Situation der Beschuldigten darzulegen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 liess die Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht einreichen (Urk. 58; vgl. auch Urk. 59/1-2).
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin so- wie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungsbegründung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 4. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort (Urk. 62); die Privatklägerin liess sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die Katze der Privatklägerin über einen Zeitraum von knapp drei Monaten fütterte und jeden Tag (auch über Nacht) in ihre Wohnung liess, weshalb "C._____" zuletzt überhaupt nicht mehr zur Privatklägerin zurückkehrte. Die Beschuldigte übergab "C._____" sodann am 19. Dezember 2022 dem Zeugen D._____ zur dau- ernden Haltung, ohne dass die Privatklägerin ihr Einverständnis dazu abgegeben hätte oder darüber informiert gewesen wäre. Durch den Entzug des Haustieres, fügte die Beschuldigte der Privatklägerin und deren Familie einen erheblichen Nachteil zu. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Sachentziehungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht aber noch leicht.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Dabei wusste sie aufgrund der zahlreichen Bemühungen der Privat- klägerin – unter teilweisem Einbezug verschiedener Stellen (Tierschutz und Stadt- polizei Zürich) –, dass diese ihre Katze zurückhaben und keine Fütterung oder Be- herbergung der Katze durch sie wollte. Es ist auch nicht so, dass die Beschuldigte im Sinne des Tierwohls bzw. aus einer eigentlichen Notsituation des Tiers heraus
– wie von ihr kolportiert – gehandelt hätte. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen, weshalb es bei einem noch leichten Tatverschulden der Beschuldigten bleibt.
E. 2.3 Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, konkret von 20 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen.
- 19 -
3. Täterkomponenten
E. 3 Strafantragserfordernis
E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. IV/3.2.1 S. 29 f.) verwiesen werden. Neuerungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die Lebensgeschichte oder der Werdegang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 3.2 Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 48) ist mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. IV/3.2.2 S. 30) als strafzumessungsneutral zu bewerten.
E. 3.3 Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich die Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, sie sich indessen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein aufrichtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend kommt unter dem Titel Nachtatverhalten mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 E. IV/3.2.3 S. 30) keine Strafmin- derung in Betracht.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Sachentziehung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
E. 3.4 Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt, so wie von der Vorinstanz erstellt und vorstehend dargelegt (vgl. E. II/3.1), zugetragen hat.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 Formelles
E. 4.1 Bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 E. III/1.1.1-1.1.4 und 1.2.1 S. 23 f. und S. 25 f.). Reka- pitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen.
E. 4.2 Wer der Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache ent- zieht und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Es kommen somit nur körperliche Gegen- stände in Betracht, unabhängig von ihrem Aggregatszustand (fest, flüssig, gas- förmig). Auch ein Tier gilt als Sache. Unerheblich ist, ob die Sache einen wirt- schaftlichen oder auch nur einen affektiven Wert aufweist (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 4 f. m.H.). Die Tathandlung besteht im Entziehen der beweglichen Sache. Dies bedeutet einerseits die Wegnahme und andererseits das Vorenthalten. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams verstanden. Zudem fällt darunter auch die eigenmächtige Gebrauchsanmassung. Gleichgültig ist dabei, ob der Entzug der Herrschaftsmacht dauernd oder bloss vorübergehend erfolgt, d.h. der frühere Gewahrsam wieder her-
- 13 - gestellt werden kann oder nicht. Beim Vorenthalten werden grundsätzlich alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verun- möglichen, sein Recht faktisch auszuüben und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 14 ff.). Der Berechtigte wird dadurch also in der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse gehindert (OFK StGB-DONATSCH, Art. 141 N 4). Als Taterfolg muss der Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nach- teil erwachsen. Erst dann ist die Tat vollendet. Die Täterin muss durch ihr Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, die dinglich Berechtigte an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle aus- geschlossen werden. Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Als Beispiele für Personen, die einen solchen erheblichen immateriellen Nachteil erleiden, werden in der Literatur ge- nannt: die Braut, der am Hochzeitstag das Brautkleid, der Musiker, dem kurz vor dem Auftritt das Instrument oder die behinderte Person, der Prothesen oder notwendige Fortbewegungsmittel entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 mit Verweis auf BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N. 28 und 30, m.w.H.). Schliesslich kann der Entzug von Gegenständen mit blossem Affektionswert (z. B. Liebesbriefe, Andenken an Verstorbene, Bilder usw.) u. U. zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 30).
E. 4.3 Bei "C._____" handelt es sich um ein Tier und somit – wie vorstehend dar- gelegt – um eine bewegliche Sache. Dass die Privatklägerin die Eigentümerin von "C._____" – und somit Berechtigte der Sache – im hier relevanten Zeitraum war, ergibt sich aus den Akten (Urk. 24 und 26; vgl. dazu auch Urk. 13). Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass "C._____" – wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Urk. 58 S. 3 ff. und S. 7) – seit spätestens September 2022 zum wilden bzw. herrenlosen Tier geworden wäre. Solches ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 5 f.) – auch nicht aus den Aussagen des
- 14 - Zeugen E._____, erklärte er doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023, dass die Katze seit ca. einem Jahr – und somit (erst) seit ca. November 2022 – gar nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 22 F/A 24). Hinweise darauf, dass er sich zeitlich dabei verschätzt haben könnte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 58 S. 5 f.) –, sind keine er- sichtlich. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin nachweislich bereits im Sommer 2020 jegliches Interesse an "C._____" verloren hätte, da sie das (damalige) Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich nicht un- terzeichnet hätte (Urk. 58 S. 6; vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3), verfängt vor dem Hin- tergrund der weiteren von der Privatklägerin hinsichtlich "C._____" – bis ins Jahr 2022 – betriebenen Bemühungen nicht (vgl. dazu E. II/3.3). Solches ergibt sich denn nicht einmal aus den Aussagen der Beschuldigten, welche erklärte, von der Privatklägerin bzw. deren Familie wegen "C._____" immer kontrolliert und ge- stört worden zu sein und dass sie auch im August 2022 noch mit der Privatklägerin über "C._____" gesprochen habe (vgl. Urk. 6 F/A 10 ff.; Urk. 7 F/A 5 ff.; Urk. 23 F/A 2 ff.) Bei Hauskatzen handelt es sich überdies nicht um "gefangene Tiere" oder "gezähmte Tiere" (im Sinne von Art. 719 Abs. 1 und 2 ZGB), sondern um "zahme Tiere", welche im Gegensatz zu den gezähmten Tieren einzig dann herrenlos wer- den, wenn der Besitz an ihnen vom Eigentümer in der Absicht aufgegeben wurde, nicht mehr ihr Eigentümer zu sein (vgl. zu Ganzen SUTTER/SOMM, Schweizerisches Privatrecht, V/1, Eigentum und Besitz, Rz 1022; vgl. auch BSK ZGB- RUSCH/SCHWANDER, Art. 719 N 3). Dies war vorliegend keineswegs der Fall, brachte die Privatklägerin doch durch ihre zahlreichen Bemühungen – wie vorste- hend dargelegt (vgl. E. II/3.3) – klar und wiederholt bis im Dezember 2022 zum Ausdruck, dass sie Eigentümerin der Katze bleiben wollte.
E. 4.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Beschuldigte "C._____" ab Ok- tober 2022 – zusätzlich zum aktiven Anfüttern ab Mai 2022 – zu sich in die Woh- nung liess und "C._____" ab dann auch dort nächtigte, und damit eine Wegnahme bzw. ein Vorenthalten der Katze im Sinne von Art. 141 StGB vorlag, ist zu folgen (vgl. Urk. 47 E. III/.1.1.5 f. S. 24 f.). Dass die Entziehung der Katze von der Privat- klägerin (bzw. deren Familie) auch der von der Beschuldigten intendierte Zweck war, ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten ("Wie kann man auch eine
- 15 - misshandelte Katze an den selben Ort zurückbringen." [Urk. 9 F/A 4]; dass es sich bei der durch die Beschuldigte kolportierte Misshandlung von "C._____" durch die Privatklägerin bzw. deren Familie um eine Schutzbehauptung handelt, wurde vor- stehend bereits dargelegt [vgl. vorstehend E. II/3.3]). Damit, dass die Beschuldigte
– nach dem aktiven Anfüttern von "C._____" über einen Zeitraum von rund fünf Monaten – ab Oktober 2022 zusätzlich zum Füttern jeden Tag in ihre Wohnung liess (auch über Nacht), beeinträchtigte sie die Verfügungsmacht der Privatklägerin über ihre Katze stark (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 [Urk. 38]). Mit dem vorgängigen regelmässigen Anfüttern und der dadurch geschaffenen Zugänglichkeit zu "C._____" lockte die Beschuldigte "C._____" aktiv zu sich. Indem sie "C._____" dann regelmässig bzw. jede Nacht in ihre Wohnung liess, überschritt die Beschul- digte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 58 S. 9 f.) – die Schwelle zur Sachentziehung, da sie damit aktiv die Verfügungsmacht der Privatklägerin über die Katze beschränkte (anderes ergibt sich sodann auch aus dem von der Verteidigung zitierten und eingereichten Entscheids des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 nicht [Urk. 38 und Urk. 58 S. 9 f.]). Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht weiter fest, dass die Beschul- digte "C._____" am 19. Dezember 2022 an den Zeugen D._____ – ohne dazu be- rechtigt gewesen zu sein – zur dauernden Haltung übergab. Durch diese Handlung entzog die Beschuldigte der Privatklägerin "C._____" endgültig und verunmöglichte ihr dadurch, ihre Rechte an ihrer Katze bzw. ihre Verfügungsmacht darüber wahr- zunehmen. Der Wert der Katze "C._____" kann vorliegend objektiv nicht bestimmt werden. Die Privatklägerin bzw. deren Familie bekamen die Katze geschenkt (vgl. Urk. 22 F/A 21). Der Affektionswert eines Haustieres – wie vorliegend der Katze "C._____" – übersteigt aber regelmässig die Geringfügigkeitsschwelle in der Höhe von Fr. 300.– gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das war auch vorliegend nicht an- ders, zeigt sich dies doch bereits durch den erheblichen Aufwand, welcher durch die Privatklägerin hinsichtlich der Katze – zur Wiedererlangung bzw. zum Abhalten der Beschuldigten vom Anfüttern von "C._____" – betrieben wurde. Der hohe Stel- lenwert der Katze innerhalb der Familie ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben
- 16 - der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 (Urk. 11: "[…] Diese Katzen sind mit Kleinkindern aufgewachsen und unsere Tochter liebt sie. Sie gehören zu unserer Familie. […]"). Dass die Betroffene durch die Wegnahme eines Haustieres
– wie im vorliegenden Fall "C._____" – in der Regel einen erheblichen Nacheilt erleidet, darf als gerichtsnotorisch gelten. Nach dem Dargelegten ist ein erheblicher (immaterieller) Nachteil bei der Privatklägerin klar zu bejahen. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung und mit der Vorinstanz schliesst die Bejahung der Er- heblichkeit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus (Urk. 58 S. 12; Urk. 47 E. III/1.1.6 S. 25 mit Verweis auf E. I/2 S. 4 f.; BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 ff. und 37).
E. 4.5 In subjektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneig- nungsabsicht handeln (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Die Beschuldigte fütterte die Katze "C._____" – von welcher sie wusste, dass es sich nicht um ihre Katze, sondern um diejenige der Privatklägerin handelte – ab Mai 2022 bewusst an und nahm sie ab Oktober 2022 in ihre Wohnung. Aufgrund der mehrfachen Bemühungen der Privatklägerin – unter teilweiser Zuhilfenahme des Tierschutzes und der Stadtpolizei Zürich – musste die Beschuldigte spätestens im hier relevanten Zeitraum gewusst haben, dass die Privatklägerin weder mit dem Füttern noch mit dem in die Wohnung nehmen der Katze "C._____" durch sie ein- verstanden war. Auch wusste die Beschuldigte, dass sie nicht zur Übergabe der Katze an eine Drittperson berechtigt war. Dass die Privatklägerin dadurch einen erheblichen Nachteil erlitt, musste der Beschuldigten ebenfalls – aufgrund der vor- stehend dargelegten Umstände – bewusst gewesen sein. Dass die Beschuldigte der Privatklägerin bzw. deren Familie entziehen wollte, ergibt sich sodann auch aus ihren Aussagen, wonach sie die Katze nicht an den Ort der – von ihr kolportierten
– Misshandlung zurückgeben wollte (vgl. Urk. 9 F/A 4 und vorstehend E. II/4.4). Eine Aneignungsabsicht für die Katze "C._____" bestand bei der Beschuldigten hin- gegen nicht.
- 17 - Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit – mit der Ergänzung, dass die Beschuldigte in allen Teilen direktvorsätzlich handelte – zutreffend (worauf der Vollständigkeit halber verwiesen werden kann [Urk. 47 E. III/1-2 S. 23-27).
E. 4.6 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind – mit der Vorin- stanz (vgl. Urk. 47 E. III/1.3 S. 27) – nicht ersichtlich.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Zeitraum: Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022) schuldig zu spre- chen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung
E. 5 Tagessatzhöhe Hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und finanziellen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2
- 20 - StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.– fest, unter Berücksichti- gung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Be- schuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 47 E. IV/4.2 S. 31 mit Verweis auf E. IV/3.2.1 S. 29 f.). Neuerungen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– noch immer als angemessen.
E. 6 Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
E. 7 Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 47 E. VI/1 S. 32). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Da die Privatklägerin weder Be- rufung noch Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid anmeldete bzw. erklärte, scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Privatklägerin von vornherein aus. Überdies ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin nicht hinreichend begründet, weswegen das Schadenersatz- und Genug-
- 21 - tuungsbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 47 E. VI/2 S. 32 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Prozessentschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist der Be- schuldigten auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 58 S. 12 f. i.V.m. Urk. 59/2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Beschuldigte wird für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB freigesprochen. 3.-7. […]
E. 8 [Mitteilungen]
- 22 -
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 24 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist für den Zeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
- Die Beschuldigte wird für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 58; vgl. auch Urk. 49)
- Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 (GG240016-L) seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
- Eventualiter sei die Berufungsklägerin der geringfügigen Sachent- ziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von höchstens Fr. 150.– zu be- strafen.
- In Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beru- fungsbeklagten 2 abzuweisen.
- In Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien die Verfahrenskosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Am 15. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl wegen Sachentziehung (Urk. 19), wogegen die Beschuldigte am
- September 2023 fristgerecht Einsprache erheben liess (Urk. 28/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen vorgenommen hatte, erhob sie mit Eingabe vom 29. Januar 2024 gegen die Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 29). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 5. April 2024 (Urk. 47 E. I/1.1-1.2 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. April 2024 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 40; Prot. I S. 26 ff.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 12. April 2024 innert Frist Berufung an- melden (Urk. 43). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44 = Urk. 47) liess die Beschuldigte am 22. Juli 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 49; vgl. auch Urk. 46/2). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Daten- erfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 13. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (Urk. 52). Die Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen. 1.5. Nachdem sich sämtliche Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Be- rufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 52 und 53; die Privatklägerin - 5 - implizit), wurde mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 das schriftliche Ver- fahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet. Zudem wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen bzw. die finanzielle Situation der Beschuldigten darzulegen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 liess die Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht einreichen (Urk. 58; vgl. auch Urk. 59/1-2). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin so- wie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungsbegründung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 4. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort (Urk. 62); die Privatklägerin liess sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe, den Verweis der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses sowie die Kostenfestsetzung und -auflage beschränkt (Urk. 58 S. 2), was damit Berufungsgegenstand bildet (Dispositivziffern 1 und 3-7), während einzig der erstinstanzliche Freispruch (Dispositivziffer 2) unangefochten blieb (Urk. 58). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). - 6 - 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- Strafantragserfordernis 3.1. Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozess- voraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 und 304 StPO, vgl. auch Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Art. 141 StGB ist ein Antragsdelikt. B._____ (die Privatklägerin) beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung der Beschuldigten (Urk. 1 und 4; vgl. auch Urk. 2).
- Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; - 7 - Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Januar 2024 das Nachfolgende vorgeworfen (Urk. 29): Die Beschuldigte habe die Katze "C._____" (nachfolgend: "C._____") über drei Jahre (im Zeitraum zwischen dem 30. Mai 2020 und dem 19. Dezember 2023 [recte: 2022]) angefüttert und habe sie jeweils bei sich zu Hause eingesperrt, bis "C._____" schliesslich nicht mehr zur Privatklägerin – der damaligen Halterin – zurückgekehrt sei. Nach ungefähr drei Jahren habe die Beschuldigte die Katze zur dauernden Haltung an eine Drittperson übergeben, ob- wohl sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie dazu nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe dies im Wissen darum gemacht, dass die Katze für die Pri- vatklägerin und deren Familie einen grossen immateriellen Wert habe und dass sie mit ihrem Vorgehen diesen einen erheblichen Aufwand zur Wiedererlangung des Tieres (mehrere Gespräche mit der Beschuldigten; Versuche, die Katze von der Wohnung der Beschuldigten fernzuhalten; Wiederauffinden der Katze, nachdem sie durch die Beschuldigte weggegeben worden sei etc.) verursacht habe. 1.2. Nachdem die Beschuldigte von der Vorinstanz der Sachentziehung für den Zeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 schuldig- und für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 freigesprochen wurde, während der Frei- spruch nicht angefochten wurde und diesbezüglich somit vorab die Rechtskraft zu beschliessen sein wird (vgl. dazu vorstehend E. I/2.2-2.3), ist nachfolgend auf den Anklagezeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 näher einzugehen. 1.3. Die Beschuldigte stellte sich – sofern für den hier zu beurteilenden Zeitraum noch relevant – zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie im Mai 2022, als "C._____" in einem schlechten Zustand zu ihr gekommen sei, diese zu füttern be- gonnen habe. Sie habe gesehen, dass der Rücken von "C._____" gewellt gewesen sei; sie (die Beschuldigte) habe sich gedacht, dass "C._____" vielleicht geschlagen - 8 - worden oder ihr etwas anderes passiert sei. "C._____" sei da in einem Ausnahme- zustand gewesen. Die Katze sei jeden Nachmittag oder gegen Abend gekommen und nicht dreimal am Tag, sie sei immer in einem schlechten Zustand zu ihr ge- kommen. Im August 2022 habe die Privatklägerin zu ihr (der Beschuldigten) ge- sagt, dass sie auf "C._____" verzichte und diese damit einverstanden gewesen sei, dass sie (die Beschuldigte) "C._____" weitergebe. "C._____" habe ab Okto- ber 2022 – als die Nächte kalt gewesen seien – bei ihr in der Wohnung geschlafen. Sie habe "C._____" sodann an Herrn D._____ weitergegeben. Da die Privatkläge- rin auf "C._____" verzichtet habe, habe sie dieser davon nichts erzählt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 6 F/A 3 ff.; Urk. 7 F/A 3 ff.; Urk. 9 F/A 2 ff.; Urk. 23 F/A 1 ff.).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 47 E. II/2.1-2.2, 3.1 und 5.1 S. 6 f. und 15 f.) zutreffend dar. 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6-7, 9, 23; Prot. I S. 8 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8), die Aussagen des Zeugen E._____ (Urk. 22), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 21), das Schreiben der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 (Urk. 11), die E-Mail der Privatklägerin an die Stiftung "F._____" (Urk. 12), die Übergabevereinbarung der Katze "C._____" zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen D._____ vom 12. Januar 2023 (Urk. 13) sowie den Bericht der Tierärztin G._____ über die Katze "C._____" vom 22. Dezem- ber 2022 (Urk. 24), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiederge- geben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 E. II/4 S. 7-15). Überdies finden sich noch drei Rapporte der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1-3) in den Akten. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. - 9 -
- Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die mass- geblichen Beweismittel dahingehend als erstellt, dass die Beschuldigte "C._____" von Mai 2022 bis zum 19. Dezember 2022 gefüttert und ab Oktober 2022 bis zum
- Dezember 2022 zu sich in die Wohnung gelassen habe. Überdies sei erstellt, dass die Beschuldigte "C._____" am 19. Dezember 2022 an die Drittperson D._____ zur dauernden Haltung übergeben habe, ohne dass sie dazu berechtigt gewesen sei. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung vollumfäng- lich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten Punkte eingegangen und aufgezeigt wird, dass angesichts des Bewei- sergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er von der Vorinstanz erstellt wurde. 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und der beiden Zeugen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 E. II/4.1-4.3 S. 8-14). 3.3. Bereits aus Aussagen der Beschuldigten geht sodann hervor, dass sie "C._____" ab Mai 2022 gefüttert und ab Oktober 2022 zu sich in die Wohnung (auch über Nacht) gelassen hat. Auch geht daraus hervor, dass sie "C._____" bei sich zu Hause an D._____ (nachfolgend: Zeuge D._____) weitergab (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 6 F/A 3 ff.; Urk. 7 F/A 4 ff.; Urk. 9 F/A 2 ff.; Urk. 23 F/A 1 ff.). Dass die Übergabe von "C._____" an Zeuge D._____ am 19. Dezember 2022 vonstatten ging, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 2. Februar 2023 (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 21 F/A 8 ff.; vgl. auch Urk. 58 S. 10). Vor dem Hintergrund des diesbe- züglichen Geständnisses der Beschuldigten – und sofern überhaupt relevant – ist nicht weiter auf die Ausführungen der Verteidigung, dass der Vorwurf einer An- fütterung ab Mai 2022 eine rein spekulative Annahme der Vorinstanz sei, da diese einzig darauf basiere, dass "C._____" im Dezember 2022 rund 1 Kilogramm zu - 10 - schwer gewesen sei (Urk. 58 S. 8), einzugehen. Dass "C._____" in der Zeit ab Oktober 2022 in der Wohnung der Beschuldigten eingeschlossen gewesen wäre, lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.3.7 S. 20 f.) – nicht erstellen (vgl. dazu insb. den Vermerk zur Wohnung der Beschuldigten im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. September 2022: "Die Balkontür stand einen Spalt offen und der Rollladen im Wohnzimmer war ca. 20 cm ab Boden geschlossen. So, dass eine Katze problemlos durch die Öffnung in die Wohnung herein oder heraus kann" [Urk. 3 S. 3]; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin dazu: "Frau A._____ [die Beschuldigte] lässt Winter wie Sommer ihre Balkontüre zum Gartensitzplatz einen Spalt offen, so dass die Katzen jederzeit in die Wohnung gehen können." [Urk. 8 F/A 7]). Vor dem Hintergrund, dass "C._____" am 19. Dezember 2022 an Zeuge D._____ in der Wohnung der Beschuldigten übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass "C._____" ab einem gewissen Zeitpunkt am
- Dezember 2022 in der Wohnung der Beschuldigten eingesperrt gewesen war (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 47 E. II/5.3.7 S. 20). Die Aussagen der Beschuldigten, dass ihr die Privatklägerin in einem Gespräch gesagt habe, dass sie auf "C._____" verzichte und die Privatklägerin damit einver- standen gewesen sei, dass die Beschuldigte ein neues Zuhause für "C._____" suche, sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 47 E. II/5.3.8 S. 21). Vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwands, welchen die Privatklägerin über einen geraumen Zeitraum und auch im August 2022 bzw. im Dezember 2022 hinsichtlich ihrer Katze "C._____" betrieb (Einschreiben an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 [Urk. 11]; Strafantrag bei der Stadtpolizei Zürich gegen die Beschuldigte am 21. Juli 2020 [Urk. 2]; suchte Rat bei der Stiftung "F._____" [Urk. 12]; Hinweis beim Zürcher Tierschutz, was sodann zu einer Kontrolle am Wohnort der Beschuldigten am 23. August 2022 durch die Fachstelle Tierschutzdelikte der Stadtpolizei Zürich führte [Urk. 3 i.V.m Urk. 8 F/A 9 und Urk. 6 F/A 10]; Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich am 22. Dezember 2022 [Urk. 1]; mehrere Gespräche zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten), erscheint es weder plausibel, lebensnah noch überzeugend, dass die Privatklägerin gegenüber der Beschuldigten im August 2022 auf "C._____" verzichtet hätte. Le- diglich der Vollständigkeit halber gilt anzufügen, dass die Beschuldigte nichts über - 11 - den "Chip" von "C._____" wusste. Wenn die Privatklägerin auf "C._____" verzichtet hätte, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie die Beschuldigte über den "Chip" von "C._____" informiert hätte. Auch dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zü- rich vom 5. September 2022 ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Pri- vatklägerin tatsächlich auf "C._____" verzichtet hätte (Urk. 3). Ein solcher Vermerk wäre aber – wenn die Privatklägerin tatsächlich gegenüber der Beschuldigten auf "C._____" verzichtet hätte – zu erwarten gewesen, da dieser Polizeirapport erstellt wurde, nachdem Mitarbeiter des Tierschutzes erfolglos bei der Beschuldigten "C._____" abholen wollten, sich Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich in der Folge zu den Wohnungen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin begaben und mit beiden sprachen, wobei diese Interventionen des Tierschutzes bzw. der Stadtpoli- zei Zürich – gemäss den Aussagen der Beschuldigten (vgl. Urk. 6 F/A 10) – nach dem von der Beschuldigten geltend gemachten Verzicht der Privatklägerin auf "C._____" gewesen sein muss. Davon, dass die Privatklägerin auf "C._____" verzichtet hätte, ist nach dem Dargelegten keinesfalls auszugehen. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche überdies zusätzlich noch durch die Aussagen des Zeugen E._____, dem Ehemann der Privatklägerin, bestätigt werden (Urk. 22 F/A 15 ff.) –, dass sie mit der Übergabe von "C._____" nicht einverstanden gewesen sei und auch nicht auf "C._____" verzichtet habe – abzustellen (Urk. 8 F/A 9; etwas anderes ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen D._____ nicht [vgl. Urk. 21]). Die Aussagen der Beschuldigten, dass sich "C._____" in einem erbärmlichen Zu- stand befunden habe bzw. "so komische Wellen auf dem Rücken" gehabt habe und die Privatklägerin "C._____" schlecht behandelt bzw. misshandelt hätte (vgl. dazu u. a. Urk. 6 F/A 3 ff), erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.3.9 S. 22) – als Schutzbehauptungen. Hinweise auf einen misshandelten Zustand von "C._____" oder darauf, dass die Privatklägerin und/oder deren Familie "C._____" nicht artgerecht gehalten hätten, sind den Akten keine zu entnehmen (nicht aus dem Bericht der Tierärztin G._____ [Urk. 24], nicht aus den Aussagen des Zeugen E._____ [Urk. 22 F/A 12], auch nicht aus den Aussagen des Zeugen D._____ [Urk. 21 F/A 16 ff.]; überdies ist auch im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
- September 2022 festgehalten, dass – nach einer Kontrolle am Wohnort der Pri- - 12 - vatklägerin – die zweite Katze der Privatklägerin einen guten Eindruck gemacht habe, gut genährt gewesen sei und nicht eingeschüchtert gewirkt habe [Urk. 3 S. 3]). Es wäre überdies auch völlig unlogisch, dass die Privatklägerin einen sol- chen Aufwand zur Wiedererlangung von "C._____" betreiben würde und selbstän- dig die Strafverfolgungsbehörden einschalten würde, um eine von ihr bzw. ihrer Familie – wie vorgebracht – misshandelte Katze wiederzuerlangen. Solches kann mit Fug ausgeschlossen werden. 3.4. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt, so wie von der Vorinstanz erstellt und vorstehend dargelegt (vgl. E. II/3.1), zugetragen hat.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 E. III/1.1.1-1.1.4 und 1.2.1 S. 23 f. und S. 25 f.). Reka- pitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 4.2. Wer der Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache ent- zieht und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Es kommen somit nur körperliche Gegen- stände in Betracht, unabhängig von ihrem Aggregatszustand (fest, flüssig, gas- förmig). Auch ein Tier gilt als Sache. Unerheblich ist, ob die Sache einen wirt- schaftlichen oder auch nur einen affektiven Wert aufweist (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 4 f. m.H.). Die Tathandlung besteht im Entziehen der beweglichen Sache. Dies bedeutet einerseits die Wegnahme und andererseits das Vorenthalten. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams verstanden. Zudem fällt darunter auch die eigenmächtige Gebrauchsanmassung. Gleichgültig ist dabei, ob der Entzug der Herrschaftsmacht dauernd oder bloss vorübergehend erfolgt, d.h. der frühere Gewahrsam wieder her- - 13 - gestellt werden kann oder nicht. Beim Vorenthalten werden grundsätzlich alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verun- möglichen, sein Recht faktisch auszuüben und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 14 ff.). Der Berechtigte wird dadurch also in der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse gehindert (OFK StGB-DONATSCH, Art. 141 N 4). Als Taterfolg muss der Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nach- teil erwachsen. Erst dann ist die Tat vollendet. Die Täterin muss durch ihr Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, die dinglich Berechtigte an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle aus- geschlossen werden. Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Als Beispiele für Personen, die einen solchen erheblichen immateriellen Nachteil erleiden, werden in der Literatur ge- nannt: die Braut, der am Hochzeitstag das Brautkleid, der Musiker, dem kurz vor dem Auftritt das Instrument oder die behinderte Person, der Prothesen oder notwendige Fortbewegungsmittel entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 mit Verweis auf BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N. 28 und 30, m.w.H.). Schliesslich kann der Entzug von Gegenständen mit blossem Affektionswert (z. B. Liebesbriefe, Andenken an Verstorbene, Bilder usw.) u. U. zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 30). 4.3. Bei "C._____" handelt es sich um ein Tier und somit – wie vorstehend dar- gelegt – um eine bewegliche Sache. Dass die Privatklägerin die Eigentümerin von "C._____" – und somit Berechtigte der Sache – im hier relevanten Zeitraum war, ergibt sich aus den Akten (Urk. 24 und 26; vgl. dazu auch Urk. 13). Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass "C._____" – wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Urk. 58 S. 3 ff. und S. 7) – seit spätestens September 2022 zum wilden bzw. herrenlosen Tier geworden wäre. Solches ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 5 f.) – auch nicht aus den Aussagen des - 14 - Zeugen E._____, erklärte er doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023, dass die Katze seit ca. einem Jahr – und somit (erst) seit ca. November 2022 – gar nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 22 F/A 24). Hinweise darauf, dass er sich zeitlich dabei verschätzt haben könnte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 58 S. 5 f.) –, sind keine er- sichtlich. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin nachweislich bereits im Sommer 2020 jegliches Interesse an "C._____" verloren hätte, da sie das (damalige) Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich nicht un- terzeichnet hätte (Urk. 58 S. 6; vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3), verfängt vor dem Hin- tergrund der weiteren von der Privatklägerin hinsichtlich "C._____" – bis ins Jahr 2022 – betriebenen Bemühungen nicht (vgl. dazu E. II/3.3). Solches ergibt sich denn nicht einmal aus den Aussagen der Beschuldigten, welche erklärte, von der Privatklägerin bzw. deren Familie wegen "C._____" immer kontrolliert und ge- stört worden zu sein und dass sie auch im August 2022 noch mit der Privatklägerin über "C._____" gesprochen habe (vgl. Urk. 6 F/A 10 ff.; Urk. 7 F/A 5 ff.; Urk. 23 F/A 2 ff.) Bei Hauskatzen handelt es sich überdies nicht um "gefangene Tiere" oder "gezähmte Tiere" (im Sinne von Art. 719 Abs. 1 und 2 ZGB), sondern um "zahme Tiere", welche im Gegensatz zu den gezähmten Tieren einzig dann herrenlos wer- den, wenn der Besitz an ihnen vom Eigentümer in der Absicht aufgegeben wurde, nicht mehr ihr Eigentümer zu sein (vgl. zu Ganzen SUTTER/SOMM, Schweizerisches Privatrecht, V/1, Eigentum und Besitz, Rz 1022; vgl. auch BSK ZGB- RUSCH/SCHWANDER, Art. 719 N 3). Dies war vorliegend keineswegs der Fall, brachte die Privatklägerin doch durch ihre zahlreichen Bemühungen – wie vorste- hend dargelegt (vgl. E. II/3.3) – klar und wiederholt bis im Dezember 2022 zum Ausdruck, dass sie Eigentümerin der Katze bleiben wollte. 4.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Beschuldigte "C._____" ab Ok- tober 2022 – zusätzlich zum aktiven Anfüttern ab Mai 2022 – zu sich in die Woh- nung liess und "C._____" ab dann auch dort nächtigte, und damit eine Wegnahme bzw. ein Vorenthalten der Katze im Sinne von Art. 141 StGB vorlag, ist zu folgen (vgl. Urk. 47 E. III/.1.1.5 f. S. 24 f.). Dass die Entziehung der Katze von der Privat- klägerin (bzw. deren Familie) auch der von der Beschuldigten intendierte Zweck war, ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten ("Wie kann man auch eine - 15 - misshandelte Katze an den selben Ort zurückbringen." [Urk. 9 F/A 4]; dass es sich bei der durch die Beschuldigte kolportierte Misshandlung von "C._____" durch die Privatklägerin bzw. deren Familie um eine Schutzbehauptung handelt, wurde vor- stehend bereits dargelegt [vgl. vorstehend E. II/3.3]). Damit, dass die Beschuldigte – nach dem aktiven Anfüttern von "C._____" über einen Zeitraum von rund fünf Monaten – ab Oktober 2022 zusätzlich zum Füttern jeden Tag in ihre Wohnung liess (auch über Nacht), beeinträchtigte sie die Verfügungsmacht der Privatklägerin über ihre Katze stark (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 [Urk. 38]). Mit dem vorgängigen regelmässigen Anfüttern und der dadurch geschaffenen Zugänglichkeit zu "C._____" lockte die Beschuldigte "C._____" aktiv zu sich. Indem sie "C._____" dann regelmässig bzw. jede Nacht in ihre Wohnung liess, überschritt die Beschul- digte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 58 S. 9 f.) – die Schwelle zur Sachentziehung, da sie damit aktiv die Verfügungsmacht der Privatklägerin über die Katze beschränkte (anderes ergibt sich sodann auch aus dem von der Verteidigung zitierten und eingereichten Entscheids des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 nicht [Urk. 38 und Urk. 58 S. 9 f.]). Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht weiter fest, dass die Beschul- digte "C._____" am 19. Dezember 2022 an den Zeugen D._____ – ohne dazu be- rechtigt gewesen zu sein – zur dauernden Haltung übergab. Durch diese Handlung entzog die Beschuldigte der Privatklägerin "C._____" endgültig und verunmöglichte ihr dadurch, ihre Rechte an ihrer Katze bzw. ihre Verfügungsmacht darüber wahr- zunehmen. Der Wert der Katze "C._____" kann vorliegend objektiv nicht bestimmt werden. Die Privatklägerin bzw. deren Familie bekamen die Katze geschenkt (vgl. Urk. 22 F/A 21). Der Affektionswert eines Haustieres – wie vorliegend der Katze "C._____" – übersteigt aber regelmässig die Geringfügigkeitsschwelle in der Höhe von Fr. 300.– gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das war auch vorliegend nicht an- ders, zeigt sich dies doch bereits durch den erheblichen Aufwand, welcher durch die Privatklägerin hinsichtlich der Katze – zur Wiedererlangung bzw. zum Abhalten der Beschuldigten vom Anfüttern von "C._____" – betrieben wurde. Der hohe Stel- lenwert der Katze innerhalb der Familie ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben - 16 - der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 (Urk. 11: "[…] Diese Katzen sind mit Kleinkindern aufgewachsen und unsere Tochter liebt sie. Sie gehören zu unserer Familie. […]"). Dass die Betroffene durch die Wegnahme eines Haustieres – wie im vorliegenden Fall "C._____" – in der Regel einen erheblichen Nacheilt erleidet, darf als gerichtsnotorisch gelten. Nach dem Dargelegten ist ein erheblicher (immaterieller) Nachteil bei der Privatklägerin klar zu bejahen. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung und mit der Vorinstanz schliesst die Bejahung der Er- heblichkeit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus (Urk. 58 S. 12; Urk. 47 E. III/1.1.6 S. 25 mit Verweis auf E. I/2 S. 4 f.; BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 ff. und 37). 4.5. In subjektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneig- nungsabsicht handeln (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Die Beschuldigte fütterte die Katze "C._____" – von welcher sie wusste, dass es sich nicht um ihre Katze, sondern um diejenige der Privatklägerin handelte – ab Mai 2022 bewusst an und nahm sie ab Oktober 2022 in ihre Wohnung. Aufgrund der mehrfachen Bemühungen der Privatklägerin – unter teilweiser Zuhilfenahme des Tierschutzes und der Stadtpolizei Zürich – musste die Beschuldigte spätestens im hier relevanten Zeitraum gewusst haben, dass die Privatklägerin weder mit dem Füttern noch mit dem in die Wohnung nehmen der Katze "C._____" durch sie ein- verstanden war. Auch wusste die Beschuldigte, dass sie nicht zur Übergabe der Katze an eine Drittperson berechtigt war. Dass die Privatklägerin dadurch einen erheblichen Nachteil erlitt, musste der Beschuldigten ebenfalls – aufgrund der vor- stehend dargelegten Umstände – bewusst gewesen sein. Dass die Beschuldigte der Privatklägerin bzw. deren Familie entziehen wollte, ergibt sich sodann auch aus ihren Aussagen, wonach sie die Katze nicht an den Ort der – von ihr kolportierten – Misshandlung zurückgeben wollte (vgl. Urk. 9 F/A 4 und vorstehend E. II/4.4). Eine Aneignungsabsicht für die Katze "C._____" bestand bei der Beschuldigten hin- gegen nicht. - 17 - Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit – mit der Ergänzung, dass die Beschuldigte in allen Teilen direktvorsätzlich handelte – zutreffend (worauf der Vollständigkeit halber verwiesen werden kann [Urk. 47 E. III/1-2 S. 23-27). 4.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind – mit der Vorin- stanz (vgl. Urk. 47 E. III/1.3 S. 27) – nicht ersichtlich. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Zeitraum: Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022) schuldig zu spre- chen. III. Sanktion
- Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 47 S. 33 f.). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete darauf, sich kritisch mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinanderzusetzen (Urk. 58). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 141 StGB angedrohten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 47 E. IV/1.2 S. 28). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 49 E. IV/1-2 S. 27 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden. - 18 -
- Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die Katze der Privatklägerin über einen Zeitraum von knapp drei Monaten fütterte und jeden Tag (auch über Nacht) in ihre Wohnung liess, weshalb "C._____" zuletzt überhaupt nicht mehr zur Privatklägerin zurückkehrte. Die Beschuldigte übergab "C._____" sodann am 19. Dezember 2022 dem Zeugen D._____ zur dau- ernden Haltung, ohne dass die Privatklägerin ihr Einverständnis dazu abgegeben hätte oder darüber informiert gewesen wäre. Durch den Entzug des Haustieres, fügte die Beschuldigte der Privatklägerin und deren Familie einen erheblichen Nachteil zu. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Sachentziehungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht aber noch leicht. 2.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Dabei wusste sie aufgrund der zahlreichen Bemühungen der Privat- klägerin – unter teilweisem Einbezug verschiedener Stellen (Tierschutz und Stadt- polizei Zürich) –, dass diese ihre Katze zurückhaben und keine Fütterung oder Be- herbergung der Katze durch sie wollte. Es ist auch nicht so, dass die Beschuldigte im Sinne des Tierwohls bzw. aus einer eigentlichen Notsituation des Tiers heraus – wie von ihr kolportiert – gehandelt hätte. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen, weshalb es bei einem noch leichten Tatverschulden der Beschuldigten bleibt. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, konkret von 20 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen. - 19 -
- Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. IV/3.2.1 S. 29 f.) verwiesen werden. Neuerungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die Lebensgeschichte oder der Werdegang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 48) ist mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. IV/3.2.2 S. 30) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich die Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, sie sich indessen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein aufrichtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend kommt unter dem Titel Nachtatverhalten mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 E. IV/3.2.3 S. 30) keine Strafmin- derung in Betracht.
- Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Sachentziehung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
- Tagessatzhöhe Hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und finanziellen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 - 20 - StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.– fest, unter Berücksichti- gung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Be- schuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 47 E. IV/4.2 S. 31 mit Verweis auf E. IV/3.2.1 S. 29 f.). Neuerungen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– noch immer als angemessen.
- Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
- Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 47 E. VI/1 S. 32). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Da die Privatklägerin weder Be- rufung noch Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid anmeldete bzw. erklärte, scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Privatklägerin von vornherein aus. Überdies ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin nicht hinreichend begründet, weswegen das Schadenersatz- und Genug- - 21 - tuungsbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 47 E. VI/2 S. 32 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kosten des Berufungsverfahrens / Prozessentschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist der Be- schuldigten auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 58 S. 12 f. i.V.m. Urk. 59/2). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Die Beschuldigte wird für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB freigesprochen. 3.-7. […]
- [Mitteilungen] - 22 -
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Zeitraum: Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Privatklägerin (B._____ ) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 24 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240336-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachentziehung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2024 (GG240016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2024 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist für den Zeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Die Beschuldigte wird für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 58; vgl. auch Urk. 49)
1. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 (GG240016-L) seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Eventualiter sei die Berufungsklägerin der geringfügigen Sachent- ziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von höchstens Fr. 150.– zu be- strafen.
3. In Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beru- fungsbeklagten 2 abzuweisen.
4. In Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien die Verfahrenskosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 15. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl wegen Sachentziehung (Urk. 19), wogegen die Beschuldigte am
27. September 2023 fristgerecht Einsprache erheben liess (Urk. 28/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen vorgenommen hatte, erhob sie mit Eingabe vom 29. Januar 2024 gegen die Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 29). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 5. April 2024 (Urk. 47 E. I/1.1-1.2 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. April 2024 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 40; Prot. I S. 26 ff.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 12. April 2024 innert Frist Berufung an- melden (Urk. 43). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 44 = Urk. 47) liess die Beschuldigte am 22. Juli 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 49; vgl. auch Urk. 46/2). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschul- digte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Daten- erfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 13. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (Urk. 52). Die Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen. 1.5. Nachdem sich sämtliche Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Be- rufungsverfahrens einverstanden erklärt haben (Urk. 52 und 53; die Privatklägerin
- 5 - implizit), wurde mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 das schriftliche Ver- fahren im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet. Zudem wurde der Beschul- digten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen bzw. die finanzielle Situation der Beschuldigten darzulegen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 liess die Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht einreichen (Urk. 58; vgl. auch Urk. 59/1-2). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Privatklägerin so- wie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungsbegründung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 4. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft explizit auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort (Urk. 62); die Privatklägerin liess sich dazu nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe, den Verweis der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses sowie die Kostenfestsetzung und -auflage beschränkt (Urk. 58 S. 2), was damit Berufungsgegenstand bildet (Dispositivziffern 1 und 3-7), während einzig der erstinstanzliche Freispruch (Dispositivziffer 2) unangefochten blieb (Urk. 58). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
- 6 - 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Strafantragserfordernis 3.1. Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozess- voraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 und 304 StPO, vgl. auch Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Art. 141 StGB ist ein Antragsdelikt. B._____ (die Privatklägerin) beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung der Beschuldigten (Urk. 1 und 4; vgl. auch Urk. 2).
4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1;
- 7 - Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Januar 2024 das Nachfolgende vorgeworfen (Urk. 29): Die Beschuldigte habe die Katze "C._____" (nachfolgend: "C._____") über drei Jahre (im Zeitraum zwischen dem 30. Mai 2020 und dem 19. Dezember 2023 [recte: 2022]) angefüttert und habe sie jeweils bei sich zu Hause eingesperrt, bis "C._____" schliesslich nicht mehr zur Privatklägerin
– der damaligen Halterin – zurückgekehrt sei. Nach ungefähr drei Jahren habe die Beschuldigte die Katze zur dauernden Haltung an eine Drittperson übergeben, ob- wohl sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie dazu nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe dies im Wissen darum gemacht, dass die Katze für die Pri- vatklägerin und deren Familie einen grossen immateriellen Wert habe und dass sie mit ihrem Vorgehen diesen einen erheblichen Aufwand zur Wiedererlangung des Tieres (mehrere Gespräche mit der Beschuldigten; Versuche, die Katze von der Wohnung der Beschuldigten fernzuhalten; Wiederauffinden der Katze, nachdem sie durch die Beschuldigte weggegeben worden sei etc.) verursacht habe. 1.2. Nachdem die Beschuldigte von der Vorinstanz der Sachentziehung für den Zeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 schuldig- und für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 freigesprochen wurde, während der Frei- spruch nicht angefochten wurde und diesbezüglich somit vorab die Rechtskraft zu beschliessen sein wird (vgl. dazu vorstehend E. I/2.2-2.3), ist nachfolgend auf den Anklagezeitraum von Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022 näher einzugehen. 1.3. Die Beschuldigte stellte sich – sofern für den hier zu beurteilenden Zeitraum noch relevant – zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie im Mai 2022, als "C._____" in einem schlechten Zustand zu ihr gekommen sei, diese zu füttern be- gonnen habe. Sie habe gesehen, dass der Rücken von "C._____" gewellt gewesen sei; sie (die Beschuldigte) habe sich gedacht, dass "C._____" vielleicht geschlagen
- 8 - worden oder ihr etwas anderes passiert sei. "C._____" sei da in einem Ausnahme- zustand gewesen. Die Katze sei jeden Nachmittag oder gegen Abend gekommen und nicht dreimal am Tag, sie sei immer in einem schlechten Zustand zu ihr ge- kommen. Im August 2022 habe die Privatklägerin zu ihr (der Beschuldigten) ge- sagt, dass sie auf "C._____" verzichte und diese damit einverstanden gewesen sei, dass sie (die Beschuldigte) "C._____" weitergebe. "C._____" habe ab Okto- ber 2022 – als die Nächte kalt gewesen seien – bei ihr in der Wohnung geschlafen. Sie habe "C._____" sodann an Herrn D._____ weitergegeben. Da die Privatkläge- rin auf "C._____" verzichtet habe, habe sie dieser davon nichts erzählt (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 6 F/A 3 ff.; Urk. 7 F/A 3 ff.; Urk. 9 F/A 2 ff.; Urk. 23 F/A 1 ff.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 47 E. II/2.1-2.2, 3.1 und 5.1 S. 6 f. und 15 f.) zutreffend dar. 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6-7, 9, 23; Prot. I S. 8 ff.), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8), die Aussagen des Zeugen E._____ (Urk. 22), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 21), das Schreiben der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 (Urk. 11), die E-Mail der Privatklägerin an die Stiftung "F._____" (Urk. 12), die Übergabevereinbarung der Katze "C._____" zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen D._____ vom 12. Januar 2023 (Urk. 13) sowie den Bericht der Tierärztin G._____ über die Katze "C._____" vom 22. Dezem- ber 2022 (Urk. 24), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiederge- geben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 E. II/4 S. 7-15). Überdies finden sich noch drei Rapporte der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1-3) in den Akten. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
- 9 -
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die mass- geblichen Beweismittel dahingehend als erstellt, dass die Beschuldigte "C._____" von Mai 2022 bis zum 19. Dezember 2022 gefüttert und ab Oktober 2022 bis zum
19. Dezember 2022 zu sich in die Wohnung gelassen habe. Überdies sei erstellt, dass die Beschuldigte "C._____" am 19. Dezember 2022 an die Drittperson D._____ zur dauernden Haltung übergeben habe, ohne dass sie dazu berechtigt gewesen sei. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung vollumfäng- lich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, indem zur Verdeutlichung nochmals kurz auf die wichtigsten Punkte eingegangen und aufgezeigt wird, dass angesichts des Bewei- sergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er von der Vorinstanz erstellt wurde. 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und der beiden Zeugen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 E. II/4.1-4.3 S. 8-14). 3.3. Bereits aus Aussagen der Beschuldigten geht sodann hervor, dass sie "C._____" ab Mai 2022 gefüttert und ab Oktober 2022 zu sich in die Wohnung (auch über Nacht) gelassen hat. Auch geht daraus hervor, dass sie "C._____" bei sich zu Hause an D._____ (nachfolgend: Zeuge D._____) weitergab (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 6 F/A 3 ff.; Urk. 7 F/A 4 ff.; Urk. 9 F/A 2 ff.; Urk. 23 F/A 1 ff.). Dass die Übergabe von "C._____" an Zeuge D._____ am 19. Dezember 2022 vonstatten ging, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 2. Februar 2023 (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 21 F/A 8 ff.; vgl. auch Urk. 58 S. 10). Vor dem Hintergrund des diesbe- züglichen Geständnisses der Beschuldigten – und sofern überhaupt relevant – ist nicht weiter auf die Ausführungen der Verteidigung, dass der Vorwurf einer An- fütterung ab Mai 2022 eine rein spekulative Annahme der Vorinstanz sei, da diese einzig darauf basiere, dass "C._____" im Dezember 2022 rund 1 Kilogramm zu
- 10 - schwer gewesen sei (Urk. 58 S. 8), einzugehen. Dass "C._____" in der Zeit ab Oktober 2022 in der Wohnung der Beschuldigten eingeschlossen gewesen wäre, lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.3.7 S. 20 f.) – nicht erstellen (vgl. dazu insb. den Vermerk zur Wohnung der Beschuldigten im Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 5. September 2022: "Die Balkontür stand einen Spalt offen und der Rollladen im Wohnzimmer war ca. 20 cm ab Boden geschlossen. So, dass eine Katze problemlos durch die Öffnung in die Wohnung herein oder heraus kann" [Urk. 3 S. 3]; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin dazu: "Frau A._____ [die Beschuldigte] lässt Winter wie Sommer ihre Balkontüre zum Gartensitzplatz einen Spalt offen, so dass die Katzen jederzeit in die Wohnung gehen können." [Urk. 8 F/A 7]). Vor dem Hintergrund, dass "C._____" am 19. Dezember 2022 an Zeuge D._____ in der Wohnung der Beschuldigten übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass "C._____" ab einem gewissen Zeitpunkt am
19. Dezember 2022 in der Wohnung der Beschuldigten eingesperrt gewesen war (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 47 E. II/5.3.7 S. 20). Die Aussagen der Beschuldigten, dass ihr die Privatklägerin in einem Gespräch gesagt habe, dass sie auf "C._____" verzichte und die Privatklägerin damit einver- standen gewesen sei, dass die Beschuldigte ein neues Zuhause für "C._____" suche, sind mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 47 E. II/5.3.8 S. 21). Vor dem Hintergrund des erheblichen Aufwands, welchen die Privatklägerin über einen geraumen Zeitraum und auch im August 2022 bzw. im Dezember 2022 hinsichtlich ihrer Katze "C._____" betrieb (Einschreiben an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 [Urk. 11]; Strafantrag bei der Stadtpolizei Zürich gegen die Beschuldigte am 21. Juli 2020 [Urk. 2]; suchte Rat bei der Stiftung "F._____" [Urk. 12]; Hinweis beim Zürcher Tierschutz, was sodann zu einer Kontrolle am Wohnort der Beschuldigten am 23. August 2022 durch die Fachstelle Tierschutzdelikte der Stadtpolizei Zürich führte [Urk. 3 i.V.m Urk. 8 F/A 9 und Urk. 6 F/A 10]; Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich am 22. Dezember 2022 [Urk. 1]; mehrere Gespräche zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten), erscheint es weder plausibel, lebensnah noch überzeugend, dass die Privatklägerin gegenüber der Beschuldigten im August 2022 auf "C._____" verzichtet hätte. Le- diglich der Vollständigkeit halber gilt anzufügen, dass die Beschuldigte nichts über
- 11 - den "Chip" von "C._____" wusste. Wenn die Privatklägerin auf "C._____" verzichtet hätte, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie die Beschuldigte über den "Chip" von "C._____" informiert hätte. Auch dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zü- rich vom 5. September 2022 ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Pri- vatklägerin tatsächlich auf "C._____" verzichtet hätte (Urk. 3). Ein solcher Vermerk wäre aber – wenn die Privatklägerin tatsächlich gegenüber der Beschuldigten auf "C._____" verzichtet hätte – zu erwarten gewesen, da dieser Polizeirapport erstellt wurde, nachdem Mitarbeiter des Tierschutzes erfolglos bei der Beschuldigten "C._____" abholen wollten, sich Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich in der Folge zu den Wohnungen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin begaben und mit beiden sprachen, wobei diese Interventionen des Tierschutzes bzw. der Stadtpoli- zei Zürich – gemäss den Aussagen der Beschuldigten (vgl. Urk. 6 F/A 10) – nach dem von der Beschuldigten geltend gemachten Verzicht der Privatklägerin auf "C._____" gewesen sein muss. Davon, dass die Privatklägerin auf "C._____" verzichtet hätte, ist nach dem Dargelegten keinesfalls auszugehen. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin – welche überdies zusätzlich noch durch die Aussagen des Zeugen E._____, dem Ehemann der Privatklägerin, bestätigt werden (Urk. 22 F/A 15 ff.) –, dass sie mit der Übergabe von "C._____" nicht einverstanden gewesen sei und auch nicht auf "C._____" verzichtet habe – abzustellen (Urk. 8 F/A 9; etwas anderes ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen D._____ nicht [vgl. Urk. 21]). Die Aussagen der Beschuldigten, dass sich "C._____" in einem erbärmlichen Zu- stand befunden habe bzw. "so komische Wellen auf dem Rücken" gehabt habe und die Privatklägerin "C._____" schlecht behandelt bzw. misshandelt hätte (vgl. dazu
u. a. Urk. 6 F/A 3 ff), erweisen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.3.9 S. 22)
– als Schutzbehauptungen. Hinweise auf einen misshandelten Zustand von "C._____" oder darauf, dass die Privatklägerin und/oder deren Familie "C._____" nicht artgerecht gehalten hätten, sind den Akten keine zu entnehmen (nicht aus dem Bericht der Tierärztin G._____ [Urk. 24], nicht aus den Aussagen des Zeugen E._____ [Urk. 22 F/A 12], auch nicht aus den Aussagen des Zeugen D._____ [Urk. 21 F/A 16 ff.]; überdies ist auch im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
5. September 2022 festgehalten, dass – nach einer Kontrolle am Wohnort der Pri-
- 12 - vatklägerin – die zweite Katze der Privatklägerin einen guten Eindruck gemacht habe, gut genährt gewesen sei und nicht eingeschüchtert gewirkt habe [Urk. 3 S. 3]). Es wäre überdies auch völlig unlogisch, dass die Privatklägerin einen sol- chen Aufwand zur Wiedererlangung von "C._____" betreiben würde und selbstän- dig die Strafverfolgungsbehörden einschalten würde, um eine von ihr bzw. ihrer Familie – wie vorgebracht – misshandelte Katze wiederzuerlangen. Solches kann mit Fug ausgeschlossen werden. 3.4. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt, so wie von der Vorinstanz erstellt und vorstehend dargelegt (vgl. E. II/3.1), zugetragen hat.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 E. III/1.1.1-1.1.4 und 1.2.1 S. 23 f. und S. 25 f.). Reka- pitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 4.2. Wer der Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache ent- zieht und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Es kommen somit nur körperliche Gegen- stände in Betracht, unabhängig von ihrem Aggregatszustand (fest, flüssig, gas- förmig). Auch ein Tier gilt als Sache. Unerheblich ist, ob die Sache einen wirt- schaftlichen oder auch nur einen affektiven Wert aufweist (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 4 f. m.H.). Die Tathandlung besteht im Entziehen der beweglichen Sache. Dies bedeutet einerseits die Wegnahme und andererseits das Vorenthalten. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams verstanden. Zudem fällt darunter auch die eigenmächtige Gebrauchsanmassung. Gleichgültig ist dabei, ob der Entzug der Herrschaftsmacht dauernd oder bloss vorübergehend erfolgt, d.h. der frühere Gewahrsam wieder her-
- 13 - gestellt werden kann oder nicht. Beim Vorenthalten werden grundsätzlich alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verun- möglichen, sein Recht faktisch auszuüben und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht (BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Art. 141 N 14 ff.). Der Berechtigte wird dadurch also in der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse gehindert (OFK StGB-DONATSCH, Art. 141 N 4). Als Taterfolg muss der Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nach- teil erwachsen. Erst dann ist die Tat vollendet. Die Täterin muss durch ihr Verhalten klar den Willen zu erkennen geben, die dinglich Berechtigte an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle aus- geschlossen werden. Art. 141 StGB erfasst auch Nachteile, die keinen bzw. keinen bezifferbaren Vermögensschaden darstellen. Als Beispiele für Personen, die einen solchen erheblichen immateriellen Nachteil erleiden, werden in der Literatur ge- nannt: die Braut, der am Hochzeitstag das Brautkleid, der Musiker, dem kurz vor dem Auftritt das Instrument oder die behinderte Person, der Prothesen oder notwendige Fortbewegungsmittel entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 mit Verweis auf BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N. 28 und 30, m.w.H.). Schliesslich kann der Entzug von Gegenständen mit blossem Affektionswert (z. B. Liebesbriefe, Andenken an Verstorbene, Bilder usw.) u. U. zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 30). 4.3. Bei "C._____" handelt es sich um ein Tier und somit – wie vorstehend dar- gelegt – um eine bewegliche Sache. Dass die Privatklägerin die Eigentümerin von "C._____" – und somit Berechtigte der Sache – im hier relevanten Zeitraum war, ergibt sich aus den Akten (Urk. 24 und 26; vgl. dazu auch Urk. 13). Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass "C._____" – wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Urk. 58 S. 3 ff. und S. 7) – seit spätestens September 2022 zum wilden bzw. herrenlosen Tier geworden wäre. Solches ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 S. 5 f.) – auch nicht aus den Aussagen des
- 14 - Zeugen E._____, erklärte er doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2023, dass die Katze seit ca. einem Jahr – und somit (erst) seit ca. November 2022 – gar nicht mehr nach Hause gekommen sei (Urk. 22 F/A 24). Hinweise darauf, dass er sich zeitlich dabei verschätzt haben könnte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 58 S. 5 f.) –, sind keine er- sichtlich. Auch das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin nachweislich bereits im Sommer 2020 jegliches Interesse an "C._____" verloren hätte, da sie das (damalige) Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich nicht un- terzeichnet hätte (Urk. 58 S. 6; vgl. dazu auch Urk. 2 S. 3), verfängt vor dem Hin- tergrund der weiteren von der Privatklägerin hinsichtlich "C._____" – bis ins Jahr 2022 – betriebenen Bemühungen nicht (vgl. dazu E. II/3.3). Solches ergibt sich denn nicht einmal aus den Aussagen der Beschuldigten, welche erklärte, von der Privatklägerin bzw. deren Familie wegen "C._____" immer kontrolliert und ge- stört worden zu sein und dass sie auch im August 2022 noch mit der Privatklägerin über "C._____" gesprochen habe (vgl. Urk. 6 F/A 10 ff.; Urk. 7 F/A 5 ff.; Urk. 23 F/A 2 ff.) Bei Hauskatzen handelt es sich überdies nicht um "gefangene Tiere" oder "gezähmte Tiere" (im Sinne von Art. 719 Abs. 1 und 2 ZGB), sondern um "zahme Tiere", welche im Gegensatz zu den gezähmten Tieren einzig dann herrenlos wer- den, wenn der Besitz an ihnen vom Eigentümer in der Absicht aufgegeben wurde, nicht mehr ihr Eigentümer zu sein (vgl. zu Ganzen SUTTER/SOMM, Schweizerisches Privatrecht, V/1, Eigentum und Besitz, Rz 1022; vgl. auch BSK ZGB- RUSCH/SCHWANDER, Art. 719 N 3). Dies war vorliegend keineswegs der Fall, brachte die Privatklägerin doch durch ihre zahlreichen Bemühungen – wie vorste- hend dargelegt (vgl. E. II/3.3) – klar und wiederholt bis im Dezember 2022 zum Ausdruck, dass sie Eigentümerin der Katze bleiben wollte. 4.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Beschuldigte "C._____" ab Ok- tober 2022 – zusätzlich zum aktiven Anfüttern ab Mai 2022 – zu sich in die Woh- nung liess und "C._____" ab dann auch dort nächtigte, und damit eine Wegnahme bzw. ein Vorenthalten der Katze im Sinne von Art. 141 StGB vorlag, ist zu folgen (vgl. Urk. 47 E. III/.1.1.5 f. S. 24 f.). Dass die Entziehung der Katze von der Privat- klägerin (bzw. deren Familie) auch der von der Beschuldigten intendierte Zweck war, ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten ("Wie kann man auch eine
- 15 - misshandelte Katze an den selben Ort zurückbringen." [Urk. 9 F/A 4]; dass es sich bei der durch die Beschuldigte kolportierte Misshandlung von "C._____" durch die Privatklägerin bzw. deren Familie um eine Schutzbehauptung handelt, wurde vor- stehend bereits dargelegt [vgl. vorstehend E. II/3.3]). Damit, dass die Beschuldigte
– nach dem aktiven Anfüttern von "C._____" über einen Zeitraum von rund fünf Monaten – ab Oktober 2022 zusätzlich zum Füttern jeden Tag in ihre Wohnung liess (auch über Nacht), beeinträchtigte sie die Verfügungsmacht der Privatklägerin über ihre Katze stark (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 [Urk. 38]). Mit dem vorgängigen regelmässigen Anfüttern und der dadurch geschaffenen Zugänglichkeit zu "C._____" lockte die Beschuldigte "C._____" aktiv zu sich. Indem sie "C._____" dann regelmässig bzw. jede Nacht in ihre Wohnung liess, überschritt die Beschul- digte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 58 S. 9 f.) – die Schwelle zur Sachentziehung, da sie damit aktiv die Verfügungsmacht der Privatklägerin über die Katze beschränkte (anderes ergibt sich sodann auch aus dem von der Verteidigung zitierten und eingereichten Entscheids des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 20 268 vom 1. Februar 2021 E. 6.2 S. 9 nicht [Urk. 38 und Urk. 58 S. 9 f.]). Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht weiter fest, dass die Beschul- digte "C._____" am 19. Dezember 2022 an den Zeugen D._____ – ohne dazu be- rechtigt gewesen zu sein – zur dauernden Haltung übergab. Durch diese Handlung entzog die Beschuldigte der Privatklägerin "C._____" endgültig und verunmöglichte ihr dadurch, ihre Rechte an ihrer Katze bzw. ihre Verfügungsmacht darüber wahr- zunehmen. Der Wert der Katze "C._____" kann vorliegend objektiv nicht bestimmt werden. Die Privatklägerin bzw. deren Familie bekamen die Katze geschenkt (vgl. Urk. 22 F/A 21). Der Affektionswert eines Haustieres – wie vorliegend der Katze "C._____" – übersteigt aber regelmässig die Geringfügigkeitsschwelle in der Höhe von Fr. 300.– gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das war auch vorliegend nicht an- ders, zeigt sich dies doch bereits durch den erheblichen Aufwand, welcher durch die Privatklägerin hinsichtlich der Katze – zur Wiedererlangung bzw. zum Abhalten der Beschuldigten vom Anfüttern von "C._____" – betrieben wurde. Der hohe Stel- lenwert der Katze innerhalb der Familie ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben
- 16 - der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 2. Juli 2020 (Urk. 11: "[…] Diese Katzen sind mit Kleinkindern aufgewachsen und unsere Tochter liebt sie. Sie gehören zu unserer Familie. […]"). Dass die Betroffene durch die Wegnahme eines Haustieres
– wie im vorliegenden Fall "C._____" – in der Regel einen erheblichen Nacheilt erleidet, darf als gerichtsnotorisch gelten. Nach dem Dargelegten ist ein erheblicher (immaterieller) Nachteil bei der Privatklägerin klar zu bejahen. Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung und mit der Vorinstanz schliesst die Bejahung der Er- heblichkeit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus (Urk. 58 S. 12; Urk. 47 E. III/1.1.6 S. 25 mit Verweis auf E. I/2 S. 4 f.; BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 27 ff. und 37). 4.5. In subjektiver Hinsicht ist bei der Sachentziehung Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneig- nungsabsicht handeln (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 141 N 31). Die Beschuldigte fütterte die Katze "C._____" – von welcher sie wusste, dass es sich nicht um ihre Katze, sondern um diejenige der Privatklägerin handelte – ab Mai 2022 bewusst an und nahm sie ab Oktober 2022 in ihre Wohnung. Aufgrund der mehrfachen Bemühungen der Privatklägerin – unter teilweiser Zuhilfenahme des Tierschutzes und der Stadtpolizei Zürich – musste die Beschuldigte spätestens im hier relevanten Zeitraum gewusst haben, dass die Privatklägerin weder mit dem Füttern noch mit dem in die Wohnung nehmen der Katze "C._____" durch sie ein- verstanden war. Auch wusste die Beschuldigte, dass sie nicht zur Übergabe der Katze an eine Drittperson berechtigt war. Dass die Privatklägerin dadurch einen erheblichen Nachteil erlitt, musste der Beschuldigten ebenfalls – aufgrund der vor- stehend dargelegten Umstände – bewusst gewesen sein. Dass die Beschuldigte der Privatklägerin bzw. deren Familie entziehen wollte, ergibt sich sodann auch aus ihren Aussagen, wonach sie die Katze nicht an den Ort der – von ihr kolportierten
– Misshandlung zurückgeben wollte (vgl. Urk. 9 F/A 4 und vorstehend E. II/4.4). Eine Aneignungsabsicht für die Katze "C._____" bestand bei der Beschuldigten hin- gegen nicht.
- 17 - Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit – mit der Ergänzung, dass die Beschuldigte in allen Teilen direktvorsätzlich handelte – zutreffend (worauf der Vollständigkeit halber verwiesen werden kann [Urk. 47 E. III/1-2 S. 23-27). 4.6. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind – mit der Vorin- stanz (vgl. Urk. 47 E. III/1.3 S. 27) – nicht ersichtlich. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Zeitraum: Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022) schuldig zu spre- chen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 47 S. 33 f.). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete darauf, sich kritisch mit der vorinstanzlichen Strafzu- messung auseinanderzusetzen (Urk. 58). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 141 StGB angedrohten Strafrahmen von ei- ner Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 47 E. IV/1.2 S. 28). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 49 E. IV/1-2 S. 27 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden.
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2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte die Katze der Privatklägerin über einen Zeitraum von knapp drei Monaten fütterte und jeden Tag (auch über Nacht) in ihre Wohnung liess, weshalb "C._____" zuletzt überhaupt nicht mehr zur Privatklägerin zurückkehrte. Die Beschuldigte übergab "C._____" sodann am 19. Dezember 2022 dem Zeugen D._____ zur dau- ernden Haltung, ohne dass die Privatklägerin ihr Einverständnis dazu abgegeben hätte oder darüber informiert gewesen wäre. Durch den Entzug des Haustieres, fügte die Beschuldigte der Privatklägerin und deren Familie einen erheblichen Nachteil zu. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Sachentziehungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht aber noch leicht. 2.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Dabei wusste sie aufgrund der zahlreichen Bemühungen der Privat- klägerin – unter teilweisem Einbezug verschiedener Stellen (Tierschutz und Stadt- polizei Zürich) –, dass diese ihre Katze zurückhaben und keine Fütterung oder Be- herbergung der Katze durch sie wollte. Es ist auch nicht so, dass die Beschuldigte im Sinne des Tierwohls bzw. aus einer eigentlichen Notsituation des Tiers heraus
– wie von ihr kolportiert – gehandelt hätte. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen, weshalb es bei einem noch leichten Tatverschulden der Beschuldigten bleibt. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als noch leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, konkret von 20 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen.
- 19 -
3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. IV/3.2.1 S. 29 f.) verwiesen werden. Neuerungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb die Lebensgeschichte oder der Werdegang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 48) ist mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. IV/3.2.2 S. 30) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich die Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, sie sich indessen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein aufrichtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend kommt unter dem Titel Nachtatverhalten mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 E. IV/3.2.3 S. 30) keine Strafmin- derung in Betracht.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Sachentziehung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
5. Tagessatzhöhe Hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und finanziellen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2
- 20 - StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.– fest, unter Berücksichti- gung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Be- schuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 47 E. IV/4.2 S. 31 mit Verweis auf E. IV/3.2.1 S. 29 f.). Neuerungen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Berufungsverfahren keine ergeben (vgl. u. a. Urk. 58). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 40.– noch immer als angemessen.
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
7. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 47 E. VI/1 S. 32). Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Da die Privatklägerin weder Be- rufung noch Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid anmeldete bzw. erklärte, scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Privatklägerin von vornherein aus. Überdies ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin nicht hinreichend begründet, weswegen das Schadenersatz- und Genug-
- 21 - tuungsbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 47 E. VI/2 S. 32 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Prozessentschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist der Be- schuldigten auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 58 S. 12 f. i.V.m. Urk. 59/2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Die Beschuldigte wird für den Zeitraum vom 30. Mai 2020 bis September 2022 vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB freigesprochen. 3.-7. […]
8. [Mitteilungen]
- 22 -
9. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Zeitraum: Oktober 2022 bis 19. Dezember 2022).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Privatklägerin (B._____ ) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 24 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.