Sachverhalt
A. Anklageziffer 1: Übergabe von 60.8 Gramm Crystal Meth
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird in der ersten Anklageziffer kurz zusammengefasst vorgeworfen, zwischen ca. dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 B._____ insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth übergeben bzw. ver- schafft zu haben, wobei B._____ dieses jeweils E._____ bzw. einmal einem nicht näher bekannten F._____ weitergegeben habe. Die Beschuldigte habe B._____ am 23. Februar 2023 18.8 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht), am 28. Februar 2023 rund 20 Gramm Crystal Meth, zwischen dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 zweimal je mindestens 10 Gramm Crystal Meth und einmal ca. 1 Gramm Crystal Meth als Muster sowie ca. zwischen Anfang Januar 2023 und kurz vor dem 4. April 2023 ca. ein Gramm Crystal Meth als Muster übergeben. Der Verkaufspreis sei der Beschuldigten teilweise von B._____ in bar übergeben und teilweise direkt per Twint überwiesen worden (Urk. 28 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Es sei nicht richtig, dass sie Methamphetamin verkauft habe. Sie habe lediglich einmal B._____ 20 Gramm Crystal Meth organisiert (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 7 und 8; Urk. 7/4 S. 14 ff.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 83 S. 13 f.). Auf die einzelnen Aussagen der Beschul- digten wird nachfolgend bei der Beweiswürdigung näher eingegangen. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 f.). Als Beweis-
- 23 - mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen insbesondere die Ergebnisse der ge- heimen Überwachungsmassnahmen, einschliesslich Video- und Fotodokumenta- tion, bei den Akten (Urk. 6/1-7; Urk. 11; Urk. 12), wobei im Berufungsverfahren auf Antrag der Verteidigung zusätzlich sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien beigezogen wurden (Urk. 68; Urk. 71). Im Vorverfahren wurden sodann Akten bei Twint ediert (Urk. 13/3) und im Rahmen von mehreren Hausdurchsuchungen Sicherstellungen getätigt, wobei die sichergestellten Sub- stanzen in der Folge forensisch untersucht wurden (Urk. 14; Urk. 15). Schliesslich befinden sich als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 7/1-5) und diejenigen von B._____ (Urk. 9/1-3) bei den Akten. Im Vorverfahren fand eine Kon- frontationseinvernahme statt, weshalb die Aussagen von B._____ auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind. Mit den weiteren im Vorverfahren einvernommenen Personen (J._____ [Urk. 8/1-4], K._____, L._____ und E._____ [Urk. 10/1-3]) wurde die Beschuldigte nicht konfrontiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich aus ihren Einvernahmen keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen offen gelassen werden kann. Davon abgesehen sind sämtliche im Vorverfahren erlangten Beweismittel verwertbar, wie bereits dargelegt wurde.
2. Aussagen von B._____ 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts kann zunächst auf die Aussagen von B._____ abgestellt werden. Die von ihm in den einzelnen Einvernahmen getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.). B._____ gab an, selbst keine Drogen verkauft, sondern lediglich als Vermittler fungiert zu haben. Er habe einzig den Kontakt zwi- schen der Beschuldigten und E._____ hergestellt. Seine Rolle habe darin bestan- den, mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, wenn E._____ Methamphetamin gebraucht habe. Er habe der Beschuldigten mitgeteilt, was sie gebraucht hätten, worauf sie sich darum gekümmert und mitgeteilt habe, wo sie die Drogen hingelegt habe. In der Regel seien diese im Milchkasten des Briefkastens gewesen, der mit J._____ angeschrieben gewesen sei. Teilweise habe die Beschuldigte ihm die Dro- gen auch gegeben, damit er sie E._____ habe übergeben können (Urk. 7/4 S. 10
- 24 - ff.; Urk. 9/1 S. 3 ff. und 8 ff.; Urk. 9/2 S. 2 ff.; Urk. 9/3 S. 4). Er habe die Vermittlung übernommen, um bei E._____ gratis übernachten zu können, da er damals mit sei- ner Freundin Probleme gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass er einen Raum gratis habe nutzen können (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 3 f.). B._____ nahm in seinen Einvernahmen auf einzelne Geschäfte Bezug. Er gab an, dass E._____ am 23. Februar 2023 Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft habe, wobei er ihm geholfen habe. Es sei abgemacht gewesen, dass man sich in D._____ treffe. E._____ habe ihm kein Geld dafür gegeben, da er kein Vertrauen zu ihm gehabt habe. Er habe die Fr. 1'300.– für das Methamphetamin per Twint bezahlt. Es habe sich dabei um 18 Gramm gehandelt (Urk. 9/1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 7/4 S. 6 f.). Am
28. Februar 2023 habe E._____ erneut Methamphetamin gekauft, da ihm die eine Woche vorher gekauften Drogen weggenommen worden seien. Er wisse nicht mehr, ob es sich um 10 oder 20 Gramm gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 9; Urk. 9/2 S. 7; vgl. auch Urk. 7/4 S. 9). Er gehe davon aus, dass die Drogenübergaben seit dem 25. Dezember 2022 (bis zur Festnahme der Beschuldigten) stattgefunden hät- ten, da er ab diesem Zeitpunkt bei E._____ übernachtet habe (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 8). B._____ gab weiter an, in diesem Zeitraum insgesamt fünf- bis sechsmal Drogen an E._____ übergeben zu haben, wobei er diese immer von der Beschuldigten erhalten habe. Es habe sich grundsätzlich um 20 Gramm gehandelt, ein- oder zweimal seien es 10 Gramm gewesen. Er glaube, 10 Gramm seien es einmal gewesen (Urk. 7/4 S. 7 und 10; Urk. 9/2 S. 4 und 8; Urk. 9/3 S. 3 f.). Er habe nur E._____ Drogen übergeben. Dieser habe die Beschuldigte per Twint bezahlt, einmal sei es bar gewesen (Urk. 9/1 S. 5 und 7 ff.; Urk. 9/2 S. 5). Einmal habe er einem F._____ ein Gramm übergeben. Dies müsse in diesem Jahr [2023] gewesen sei, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr (Urk. 7/4 S. 12 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 8 f.; Urk. 9/3 S. 3 f.). Auch E._____ habe er einmal eine kleine Drogenmenge als Muster übergeben. Dies sei nach dem 23. Februar 2023 gewesen (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/2 S. 7; Urk. 9/3 S. 3). 2.2. B._____ hat sich in seinen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu den einzelnen Drogenübergaben und seiner Beteiligung daran geäussert. Seine Darstellung bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten. Nicht übereinstimmend fielen seine Aussagen in Bezug auf den für
- 25 - das Methamphetamin verlangten Preis aus. In der polizeilichen Einvernahme gab er diesbezüglich an, es seien einmal Fr. 45.–, einmal Fr. 65.– und einmal Fr. 85.– pro Gramm gewesen (Urk. 9/1 S. 8). In der nächsten Einvernahme erklärte er, der Preis habe Fr. 65.– pro Gramm betragen, wobei er sich vermutlich auf eine bestimmte Übergabe bezog, zumal er anfügte, es seien Fr. 1'300.– für 20 Gramm gewesen (Urk. 9/2 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, sich nicht daran erinnern zu können, in der polizeilichen Einvernahme einen Preis von Fr. 85.– genannt zu haben. Es seien Fr. 45.– oder Fr. 65.– gewesen, je nach- dem ob er die Drogen selbst geholt habe oder nicht (Urk. 7/4 S. 8 f.). Diese Unstim- migkeit vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb er in diesem Punkt bewusst falsche Angaben hätte machen sollen. Es ergeben sich daraus auch keine grundsätzlichen Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen, nachdem es in der polizeilichen Einvernahme dies- bezüglich auch zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Eingang in die Anklage fand sodann zu Recht der Preis von Fr. 45.– bzw. Fr. 65.– pro Gramm (Urk. 28 S. 2). Soweit die Vorinstanz in den Aussagen von B._____ in Bezug auf die Art und den Ort der Drogenübergabe Widersprüche zu erkennen glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dies nicht näher begründet wird (Urk. 61 S. 26). Zu- treffend ist, dass bei seinen Angaben zu den Übergabemodalitäten (Deponierung der Drogen im Milchkasten oder persönliche Übergabe) nicht immer klar ist, auf welchen konkreten Vorfall er sich bezog. Dabei handelt es sich indes um Details, die für die Erstellung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung sind, und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu wecken vermögen. B._____ gab zudem konstant an, es sei einmal zu einer persönlichen Übergabe gekommen, bei den übrigen Fällen seien die Drogen deponiert worden (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 4). Soweit in der Anklage ausgeführt wird, die Beschuldigte habe das Crystal Meth B._____ übergeben bzw. verschafft (Urk. 28 S. 2), ist dies damit nicht zu beanstanden. 2.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Aussagen von B._____ als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Er würde es genau wie E._____ mit der Wahrheit nicht allzu genau nehmen und probieren, sich selbst aus dem Schussfeld zu nehmen (Urk. 52 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden.
- 26 - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich B._____ mit seinen Aussagen in we- sentlichen Punkten selbst belastet. Dies gilt insbesondere für seine Angaben zu der Anzahl Drogengeschäfte und den von ihm übergebenen Drogenmengen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, zu viele Geschäfte und zu hohe Mengen anzugeben, da er sich damit immer auch selbst belastete. Etwas anderes gilt für seine Darstellung in Bezug auf die Beteiligung an den fragli- chen Drogengeschäften. Hier kann ein Interesse, die eigene Rolle zu relativieren und geringer erscheinen zu lassen, selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Daraus allein kann indes nicht abgeleitet werden, dass seine Angaben nicht zutref- fen können. Ein Motiv, gerade die Beschuldigte fälschlicherweise zu belasten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. So geht aus den Aussagen von B._____ hervor, dass er ein gutes Verhältnis zur Beschuldigten hatte. Sie habe ihm geholfen, als er in die Schweiz eingereist sei. Dank ihr habe er alle nötigen Dokumente erhalten. Sie habe ihm auch dabei geholfen, eine Arbeit zu finden (Urk. 7/4 S. 4; Urk. 9/1 S. 4). Die Beschuldigte gab ebenfalls an, bei B._____ handle es sich um einen sehr guten Freund (Urk. 7/1 S. 10). Dies erklärt auch seine Aussage in der polizeilichen Ein- vernahme, er fühle sich "beschissen", dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank welcher er ein Visum für die Schweiz erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). B._____ stellte keine Mutmassungen oder Spekulationen über die Beschuldigte an. Vielmehr erklärte er, nicht zu wissen, ob diese grundsätzlich mit Drogen handle. Er habe nur mitbekommen, dass sie an E._____ Drogen verkauft habe (Urk. 9/1 S. 5). Eine Tendenz, die Beschuldigte übermässig zu belasten, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen wird die Darstellung von B._____, auch soweit sie seine eigene Beteiligung an den Drogengeschäften bzw. diejenige der Beschuldigten betreffen, von den ob- jektiven Beweismitteln gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme von B._____ gezeigte Empörung über den Verdacht, er selbst habe die Drogen verkauft (Urk. 9/1 S. 3 f.), dürfte daher nicht gespielt sein. Dies gilt auch für den von ihm geäusserten Wunsch nach Konfrontation mit weiteren Beteiligten, damit jeder aussagen kann, "wer gedealt hat und wer nicht" (Urk. 9/1 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung weiter geltend, der von B._____ ge- schilderte Ablauf der Drogengeschäfte sei unrealistisch, zumal E._____ bei den Übergaben jeweils selbst dabei gewesen sein soll (Urk. 52 S. 18 f.). Nachdem
- 27 - E._____ die Beschuldigte selbst nicht kannte (vgl. auch Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 15 f.), B._____ hingegen mit beiden weiteren Beteiligten persönlich bekannt war, ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ nicht als Vermittler hätte dazwischen geschaltet werden sollen. Das von ihm geschilderte Vorgehen war für die Beschuldigte zudem mit deutlich weniger Risiko verbunden, als wenn sie selbst im Kontakt mit E._____ gestanden wäre und die Drogen persönlich übergeben hätte. Sie hatte daher durch- aus ein Interesse an einer Drittperson als Vermittler, insbesondere wenn sie diese wie vorliegend nicht am Erlös beteiligen musste. Arbeitsteiliges Zusammenwirken ist im Betäubungsmittelhandel denn auch häufig anzutreffen. Gerade in diesem Be- reich kann ein Interesse, risikobehaftete Tätigkeiten Personen auf tieferen Hierar- chiestufen zu überlassen, nicht von der Hand gewiesen werden. 2.4. Kurz vor der Berufungsverhandlung ging ein auf den 13. Mai 2025 datiertes, in Bulgarien versandtes Schreiben B._____s hierorts ein. Mit diesem möchte er eine "freiwillige Berichtigung" seiner Aussagen in der Hafteinvernahme im Juni 2023 und bei der Konfrontationseinvernahme im Juli 2023 machen. Er hält fest, dass die Beschuldigte ihm niemals irgendwelche Betäubungsmittel ge- oder über- geben und nichts mit der Abmachung zwischen E._____ und ihm zu tun gehabt habe. Sie kenne E._____ nicht. Nach seiner Festnahme sei er in Panik geraten, er habe sich verraten gefühlt und sei wütend gewesen, was sein Urteilsvermögen be- einflusst und ihn zu Aussagen getrieben habe, die er heute bereue. Da die Beschul- digte ihn regelmässig wegen seiner Schulden unter Druck gesetzt habe, habe er sie unterbewusst für das Geschehene verantwortlich gemacht. In einem Moment der Wut und des Versuchs, sich selbst zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe die Fakten verdreht und die Beschuldigte in eine Situation hineingezogen, mit der sie nichts zu tun gehabt habe. Da er heute erkenne, dass er mit diesen Lügen einem anderen Menschen gescha- det habe, möchte er sein Fehlverhalten wieder gut machen. Bei Bedarf sei er bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn dies das Gericht für notwendig halte (Urk. 77). 2.4.1. Ein Widerruf führt nicht zur Unverwertbarkeit der früheren belastenden Aussagen, zumal diese vorliegend im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme
- 28 - bestätigt worden waren. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen zu- kommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die (früheren) Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese nämlich auch dann gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geän- dert hat (z.B. widerrufenes Geständnis; widerrufene belastende Aussage; Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Wie ein Geständnis ist auch ein Widerruf frei zu würdigen (Zürcher Kommentar StPO-GODENZI, a.a.O., Art. 160 StPO N 5). Dies gilt umso mehr, wenn der Widerruf wie hier in einem Schreiben erfolgt, dessen Urheberschaft und Zustandekommen völlig unklar ist. Diese Umstände können aber offen bleiben, da – unabhängig davon – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Schreiben getätigten Aussagen bestehen. Wie bereits dargelegt, fielen die Aussagen von B._____ im Vorverfahren konstant und inhaltlich überzeugend aus. Er hat ferner, wie bereits dargelegt, seine Belas- tungen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten wieder- holt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der "Aussage der ersten Stunde" allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Abspra- chen behaftet als eine Aussage, welche Jahre später erfolgt (vgl. dazu im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die spä- teren Darstellungen). Bis zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme befanden sich zudem sowohl die Beschuldigte als auch B._____ in Untersuchungshaft. Ab- sprachen oder Beeinflussungsversuche waren daher nicht möglich. Mittlerweile sind sowohl die Beschuldigte als auch B._____ nicht mehr in Haft. Absprachen oder Beeinflussungsversuche sind daher grundsätzlich möglich, selbst wenn die Be- schuldigte heute abstritt, seit der Schlusseinvernahme Kontakt mit B._____ gehabt zu haben (Urk. 83 S. 7 und 17). B._____ gibt in seinem Schreiben ferner an, wie nahe er sich der Beschuldigten fühlt und wie wichtig diese für ihn ist ("für mich ein sehr wichtiger Mensch, der mir immer geholfen hat. Ich kann sogar sagen, dass ich in sie verliebt war"). Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte seit ihrer Entlassung nicht nur faktisch möglich, mit B._____ zu kolludieren. Aufgrund ihres engen Verhältnisses kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er auf
- 29 - mögliche Beeinflussungen ihrerseits auch reagiert hätte. Vor dem Hintergrund die- ses Näheverhältnisses sowie aufgrund der mittlerweile zeitlichen Distanz zu den früheren Aussagen vermögen die neuen Angaben die im Vorverfahren gemachten Angaben nicht ohne Weiteres in Zweifel zu ziehen. 2.4.2. Die neu gemachten Aussagen B._____s vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zum einen fällt auf, wie häufig im Schreiben erwähnt wird, dass der Widerruf freiwillig, ohne äusseren Druck oder Anregung, ohne irgendeinen Vorteil erfolge bzw. er keinerlei finanzielle oder materielle Vorteile erhalten habe und von niemanden unter Druck gesetzt sei und alles aufgrund seiner persönlichen Initiative und aus seinem moralischen Pflichtgefühl erfolgt sei. Dies kollidiert nicht nur mit dem von B._____ offensichtlich gezeigten Desinteresse am Strafverfahren, sondern erscheint auch reichlich aufgesetzt respektive überdeutlich betont, so dass es unglaubhaft wirkt. Weiter überzeugt auch der Grund für den Widerruf der frühe- ren Aussagen nicht. Einerseits macht B._____ geltend, er habe damals nicht klar denken können und habe viele Fehler gemacht, was auch Grund für seinen häufi- gen Drogenkonsum gewesen sei. Gleichzeitig bringt er vor, er habe sich damals verraten gefühlt und sei wütend auf die Beschuldigte gewesen, da sie ihn wegen der Schulden unter Druck gesetzt habe. Er habe sie für das Geschehen verantwort- lich gemacht. Seine Aussagen seien das Ergebnis der Spannungen zwischen ihnen gewesen. Insofern bleibt unklar, ob er aus Wut auf die Beschuldigte bewusst fal- sche Angaben gemacht haben will oder aufgrund seines Drogenkonsums nicht mehr klar habe denken können und daher versehentlich falsche Angaben gemacht habe. Der erste Grund (Wut auf die Beschuldigte) überzeugt nicht. Die Schulden bei der Beschuldigten waren schon im Vorverfahren Thema. Es handelt sich dabei nicht um neue Umstände, die nicht schon damals auf dem Tisch lagen. Weiter ist in den Einvernahmen von B._____ keinerlei Wut auf die Beschuldigte spürbar. Dies gilt insbesondere für die polizeiliche Einvernahme, in der sich B._____ geradezu windet, die Beschuldigte zu belasten. Gemäss Protokollnotiz atmete er damals durch und gab an, er fühle sich verschissen, dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank dieser er ein Visum erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). Auch in weiteren Einvernahmen erwähnte er mehrfach, wie dankbar er für ihre Hilfe ist. Wäre er wütend auf die Beschuldigte gewesen und hätte sie aus diesem Grund
- 30 - belastet, wären andere Aussagen zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die Beschul- digte heute zu Protokoll gab, es habe keinen Grund gegeben, dass B._____ auf sie wütend gewesen sei (Urk. 83 S. 16). Auch in weiteren Einvernahmen kommt spür- bar zum Ausdruck, dass B._____ die Beschuldigte nicht unnötig belasten wollte. Insofern vermag nicht zu überzeugen, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei wütend auf die Beschuldigte gewesen und habe sie aus diesem Grund falsch be- lastet. Im Übrigen passt es auch nicht zu seinen Ausführungen, wonach er "nach sorgfältiger Überlegung der Fakten und Umstände" erkannt habe, dass seine frü- heren Aussagen die Wahrheit nicht wiederspiegeln würden. Im Schreiben nimmt B._____ lediglich seine Belastungen in Bezug auf die Beteiligung der Beschuldig- ten zurück. Er korrigiert sie nicht, soweit es um die Anzahl Drogengeschäfte und Menge der übergebenen Drogen handelt. Angaben dazu, woher er die Drogen sonst hatte, macht er nicht. Insofern bleibt seine neue Darstellung unvollständig. Im Übrigen steht sie auch in Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten selbst, die in der Konfrontationseinvernahme und auch heute einräumte, einmal Metham- phetamin für B._____ besorgt zu haben. 2.4.3. Die Aussagen von B._____ sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 3 ff.) – sodann nicht das alleinige Beweismittel, welches die Beschuldigte be- lastet. Seine neue Darstellung steht mit diesen anderen Beweismitteln in Wider- spruch. Dies gilt zum einen für die Twint-Überweisungen, aus denen sich ergibt, dass E._____ nach zwei Drogenübergaben Geld an die Beschuldigte überwies. Weiter liegt eine Chatkommunikation zwischen B._____ und E._____ im Recht, aus der ebenfalls auf die Beteiligung der Beschuldigten geschlossen werden muss (so wird insbesondere ihre Handynummer erwähnt). Zu verweisen ist weiter darauf, dass am 23. Februar 2023 Drogen bei E._____ sichergestellt wurden, nachdem er sich nach D._____ an die Wohnadresse der Beschuldigten begeben hatte. Insofern deuten alle objektiven Beweismittel auf die Beteiligung der Beschuldigten hin. Die Beschuldigte wurde auch mehrfach dabei beobachtet, wie sie mit Methamphetamin zu tun hatte, und im Roller in der Tiefgarage an ihrem Wohnort wurde Methamphet- amin in der Grössenordnung von fast einem Kilo sichergestellt. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ keinerlei Drogen sichergestellt.
- 31 - 2.4.4. Davon abgesehen bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Authentizität und dem Zustandekommen des Schreibens vom 13. Mai 2025. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben auf Deutsch per Computer geschrieben ist und lediglich die handschriftliche Unterschrift von B._____ trägt. Aus den Einvernahmen von B._____ ergibt sich, dass er ca. im Jahr 2019 in die Schweiz kam. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch und war bei seinen Einvernahmen im Strafverfahren auf eine Bulgarisch-Verdolmetschung angewiesen (Urk. 7/1 ff.). Das Schreiben ist indessen in einem sprachlich sehr guten, fast etwas "geschwollenem" Deutsch ge- halten. Dass B._____ dieses selbst verfasst hat, ist daher nahezu ausgeschlossen. In jedem Fall ist zweifelhaft, ob er wirklich verstanden hat, was er unterzeichnet (sofern es sich denn um seine Unterschrift handelt). Dies gilt selbst dann, wenn er das Schreiben mit einem Hilfsmittel übersetzt hätte (was im Schreiben aber nicht erwähnt wird). Geht man davon aus, dass das Schreiben tatsächlich von ihm stammt, stellt sich die Frage, ob er von einer Person dazu angeregt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Schreiben als Titel nicht nur die Geschäftsnummer des Verfahrens der Beschuldigten trägt, sondern zusätz- lich die Bezeichnung der Vorladung der Beschuldigten (V9). Diese Vorladung ("V9") ging nur an die Beschuldigte persönlich; die Vorladungen an die anderen Parteien tragen andere Bezeichnungen. Nur der Beschuldigten persönlich war die Bezeich- nung ihrer eigenen Vorladung bekannt (auch der Verteidigung nicht, da deren Vor- ladung eine leicht andere Bezeichnung trägt). B._____ kann die präzise Geschäfts- bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte auch nicht aus seiner eigenen Vor- ladung hergeleitet haben, da er selbst nicht vorgeladen werden konnte und das ihn betreffende Verfahren ohnehin eine andere Geschäftsnummer trägt. Auf die ge- naue Bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte kann sodann auch nicht aus weiteren Umständen geschlossen werden. Insofern führt die Spur eindeutig zur Be- schuldigten bzw. muss die Beschuldigte in irgendeiner Form mit dem Schreiben zu tun haben, selbst wenn sie dies heute bestritt (Urk. 83 S. 17 f.). Auffallend ist schliesslich, dass B._____ nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr greifbar war respektive ist. Er erschien im gegen ihn geführten Verfahren vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung und zeigte auch keinerlei Interesse am Berufungsverfahren, welches er seinen Verteidiger zwar anstrengen liess, dann aber infolge Rückzugs
- 32 - abgeschrieben wurde, weil B._____ nicht vorgeladen werden konnte. Insofern ist bemerkenswert, dass der Widerruf seiner Aussagen exakt zum jetzigen Zeitpunkt
– gerade kurz vor der Berufungsverhandlung der Beschuldigten – erfolgt, nachdem sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auffällig ist weiter, dass im Schreiben ausgeführt wird, er sei bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzuge- ben, und er so eine persönliche Einvernahme bereits von sich aus und zum Vorn- herein ausschliesst. Der Grund dafür bleibt offen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mehrfach betont, wie wichtig ihm die Beschuldigte und wie wichtig es ihm sei, das Ganze zu berichtigen, bemerkenswert und beschlägt die Überzeugungskraft der neuen Erklärungen. 2.4.5. Der Widerruf im Schreiben vom 13. Mai 2025 vermag daher nicht zu über- zeugen und die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen B._____s nicht in Frage zu stellen.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation eines Chatverlaufs zwischen B._____ und E._____ in der Zeit vom 20. bis 23. Februar 2023 (Urk. 9/1 S. 6 f.; Anhang zu Urk. 9/1). In Bezug auf die einzelnen Nachrichten kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 24). In den Chatnachrichten wird eine Handynummer erwähnt und darauf hingewiesen, dass das Geld auf diese Nummer getwintet werden könne, wobei eine Diskussion darüber entsteht, ob das Geld vor oder nach der Übergabe gesendet werden soll. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, aus dem Chatverlauf gehe insgesamt eine Dynamik hervor, bei der B._____ versuche, zwischen einer Frau und E._____ eine korrekte Abwicklung eines Kaufs sicherzustellen. Dabei sei klar, dass E._____ als Käufer und die Frau als Verkäuferin fungiere (Urk. 61 S. 25). Bei der Rufnummer, die für die Bezahlung per Twint angegeben ist, handelt es sich um diejenige der Beschuldigten (5 [Handynummer]; Urk. 7/1 S. 3 und 9 f.). Der Chatverlauf spricht daher für die Darstellung von B._____, wonach das Methamphetamin von der Be- schuldigten verkauft wurde. Dies wird auch durch die Unterlagen zu den Twint-Ac- counts der Beschuldigten und von E._____ gestützt (Urk. 13/2). Daraus geht her- vor, dass E._____ am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– per Twint an die
- 33 - Rufnummer der Beschuldigten geschickt hat (Urk. 13/3). Auch dies stimmt mit der Darstellung von B._____ überein, wonach E._____ am 23. und 28. Februar 2023 für den Betrag von Fr. 1'300.– Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass E._____ am 23. Februar 2023 polizeilich kontrolliert wurde, nachdem er sich an die C._____-strasse nach D._____ begeben hatte, wobei er 18.8 Gramm Crystal Meth auf sich trug (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2; Urk. 15/5 S. 2), was mit den Aussagen von B._____, den be- reits erwähnten Chatnachrichten und Auszügen aus den Twint Account der Be- schuldigten bzw. von E._____ übereinstimmt. 3.2. Die Darstellung von B._____, wonach ihm das Methamphetamin von der Be- schuldigten übergeben wurde, findet seine Stütze auch in den weiteren Akten. Wie bereits dargelegt, fand Ende Februar 2023 eine polizeiliche Observation an der C._____-strasse 1 in D._____ statt. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus dieser Observation zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 24 f.). Angesichts der vor Ort gemachten Feststellungen wurde vermutet, dass sich in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ ein Betäubungsmitteldepot befindet, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Observation und geheime Überwa- chungsmassnahmen anordnete (Urk. 11/1/1 ff.). Im Verlauf der weiteren Ermittlun- gen ergab sich, dass sich in der Tiefgarage im Helmfach eines Rollers ein Betäu- bungsmitteldepot befindet. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolgten Durchsu- chung wurde im Helmfach des Rollers in einem weissen Papiersack, abgepackt in vier Vakuumbeuteln, Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Ki- logramm festgestellt. Im Roller befand sich sodann ein weisser Plastiksack mit Ver- packungs- und Portionierungsutensilien. Dieselbe Situation zeigte sich anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Durchsuchung des Rollers (vgl. dazu Ziff. III.B.). Die offizielle Wohnadresse der Beschuldigten befand sich im anklagerelevanten Zeit- raum zwar am I._____ [Strasse] 4 in D._____, sie wohnte indes damals gemeinsam mit J._____ an der C._____-strasse 1 in D._____, während ihre Wohnung am I._____ [Strasse] 4 untervermietet war (Urk. 7/1 S. 3 und 7; Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Der besagte Roller befand sich im Bereich zwischen zwei Park- plätzen, neben dem vom Mieter der Wohnung J._____ angemieteten Parkplatz, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen parkiert war (Urk. 1 S. 4;
- 34 - Urk. 11/1/1 S. 2; Urk. 11/2/1 S. 2). Damit deuten nicht nur die Geldflüsse und der Chatverlauf zwischen B._____ und E._____, sondern auch der Standort des Be- täubungsmitteldepots auf die von B._____ geschilderte Beteiligung der Beschuldig- ten an den Drogengeschäften hin. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ weder Methamphetamin noch Betäubungsmittelutensilien festgestellt (Urk. 3 S. 4 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/3 S. 7). Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigen die Aufnahmen der geheimen Überwachung, dass sich die Beschuldigte im rele- vanten Zeitraum regelmässig, teilweise mehrmals täglich, zum Roller mit dem Be- täubungsmitteldepot begab, und daraus einen oder beide Säcke, die wie bereits dargelegt Methamphetamin und Verpackungs- und Portionierungsmaterial enthiel- ten, herausnahm oder etwas den Säcken entnahm (Ziff. III.B.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte nicht nur von dem im Roller aufbewahrten Methamphetamin wusste und Zugang dazu hatte, sondern sich auch selbst daran zu schaffen machte. Die Darstellung von B._____, wonach ihm die Beschuldigte das Metham- phetamin jeweils an ihrem Logisort an der C._____-strasse 1 in D._____ übergeben bzw. verschafft habe, wird auch dadurch bestätigt. Nachdem die Beschuldigte während der Zeit der Überwachung etliche Male dabei beobachtet wurde, wie sie sich zum Roller begab, erscheinen auch die von ihm genannten Anzahl Geschäfte ohne Weiteres plausibel.
4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte wurde im Verfahren mehrfach zu den Anklagevorwürfen befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 26 ff. und 32 f.). 4.2. Die Beschuldigte anerkannte in der Konfrontationseinvernahme, für B._____ einmal 20 Gramm Crystal Meth organisiert zu haben. Im Übrigen wurden die An- klagevorwürfe von ihr sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung bestritten. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der aus dem Roller in der Tiefgarage sichergestellten Substanz nicht um Methamphetamin, sondern um Koffeinkristalle gehandelt habe (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 und 6; Urk. 83 S. 9 f.). Wem der Roller oder das darin befindliche Material gehört habe, wisse sie nicht. Es sei richtig, dass sie
- 35 - zum Roller gegangen und Material aus dem Helmfach an sich genommen habe. Der dazu gehörige Schlüssel sei beim Reifenstapel gewesen, sie wisse nicht, wem diese gehörten. Sie habe das Material für sich zum konsumieren herausgenommen (Urk. 7/1 S. 5 und 12 f.; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausfielen. In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte sie noch ausgesagt, sie habe die im Roller aufbewahrte Substanz verkauft, wobei sie angab, es habe sich um Naturkristalle gehandelt, die Koffein enthalten hätten. Sie habe damit Geld verdienen wollen. Die Substanz sei im Roller aufbewahrt gewesen, damit sie nicht in der Wohnung sei. Dies habe sie nicht gewollt, da sich oben viele Menschen aufgehalten hätten (Urk. 24/6 S. 3). In der Berufungsverhandlung bestritt sie dagegen dezidiert, verkauft zu haben; das habe sie nicht gesagt (Urk. 83 S. 11). Die Darstellung der Beschuldigten wirkt zudem reichlich konstruiert und realitätsfremd. Weder erscheint es glaubhaft, dass sie das Methamphetamin fälschlicherweise für Koffeinkristalle gehalten haben könnte, noch vermag ihre Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Roller in der Tiefgarage begab, um sich am dort gelagerten Material zu bedie- nen, zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb Koffeinkristalle im Helmfach eines Rollers ausserhalb der eigenen vier Wände aufbewahrt werden sollten. Bei illegalen Substanzen erscheint dies demgegenüber plausibel, insbe- sondere wenn der dazugehörige Schlüssel ebenfalls ausserhalb der eigenen Bleibe aufbewahrt wird und daher keine Verbindung zu einer bestimmten Person oder Wohnung hergestellt werden kann. Bei der im Roller aufbewahrten Substanz handelt es sich denn auch nicht um Koffeinkristalle, sondern um Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Kilogramm, wie sich aus der forensischen Untersuchung zweifelsfrei ergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass eine Person unbeschränkten Zugang zu derart grossen Mengen Methamphetamin hat, die ihr nicht gehören (Urk. 61 S. 35), auch wenn die Beschul- digte in der Berufungsverhandlung dazu sagte, sie habe es "geklaut" (Urk. 83 S. 11). Weiter bleibt unklar, weshalb die Beschuldigte wissen sollte, dass sich im Helmfach eines in der Tiefgarage abgestellten Rollers eine wie auch immer geartete Substanz zum Konsumieren befindet und der Schlüssel dazu in einem
- 36 - Reifenstapel versteckt ist. Es handelt sich dabei weder um eine Begebenheit, die man rein zufällig entdeckt, noch um eine Sache, die man an dieser Örtlichkeit vermutet. Kenntnis vom Aufbewahrungsort der im Roller gelagerten Substanz konnte vernünftigerweise nur jemand haben, der selbst damit zu tun hatte. Die Beschuldigte vermochte denn auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie vom Methamphetamin (bzw. von den Koffeinkristallen) im Roller und dem Aufbewah- rungsort des dazugehörigen Schlüssels wusste. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2023 gab sie an, sie wolle dies nicht weiter kommentieren. Sie sei müde (Urk. 7/1 S. 12). Auch in der Einvernahme vom 5. Juni 2023 wollte sie hierzu keine weiteren Angaben machen (Urk. 7/3 S. 4 und 7; vgl. auch Prot. I S. 18). Nicht einsichtig ist sodann, weshalb die Beschuldigte Koffeinkristalle durch die Nase hätte konsumieren sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es deutlich einfacher und praktischer, Kaffee oder andere koffeinhaltige Getränke zu konsu- mieren (Urk. 61 S. 34). Es erscheint äusserst lebensfremd, dass die Beschuldigte regelmässig eine Substanz wie Methamphetamin konsumiert und sich dafür an fremdem Eigentum bedient haben will, ohne eine leiseste Ahnung zu haben, wobei es sich dabei handelt. Auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, etwas zu schnupfen, von dem man nicht wisse, was es sei, gab die Beschuldigte vor Vorinstanz an, die Substanz habe keinen Effekt gehabt. Auf die Anschlussfrage, weshalb sie es dann geschnupft habe, gab sie an, sie habe gedacht, dass sie sich so erfrischen könne (Prot. I S. 16). Heute führte die Beschuldigte auf die Frage, ob es ihr weniger gut gegangen wäre, wenn sie die Koffeinkristalle nicht genommen hätte, aus, das könne sie nicht sagen. Wenn sie das genommen habe, sei sie manchmal einfach fit gewesen (Urk. 83 S. 12). Diese Aussagen sind auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte im relevanten Zeitraum nachweislich täglich zum Roller be- gab und sich an der Substanz bediente, wenig überzeugend. Die Aussagen der Beschuldigten vermögen auch in Bezug auf die Überweisungen per Twint, einem weiteren wesentlichen Punkt, nicht zu überzeugen, zumal sie auch hier wider- sprüchlich ausfielen. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb ihr E._____ Fr. 1'300.– per Twint überwiesen habe. Die Frage, ob das Geld für Methamphetamin überwiesen worden sei, verneinte sie (Urk. 7/3 S. 9). In der nächsten Einvernahme gab sie an, dass es sich bei den Fr. 1'300.– um die Bezah-
- 37 - lung von Schulden gehandelt habe. Mit Drogen habe es nichts zu tun. Die Schulden stammten aus dem letzten Sommer. Sie habe B._____ gebeten, auf ihre Wohnung in D._____ ein Auge zu werfen. Er habe ihr versprochen, die Miete zu zahlen und das Geld zu überweisen, was aber nicht geschehen sei (Urk. 7/4 S. 4 f.). Nicht er- sichtlich ist indes in diesem Fall, weshalb die Überweisung dann von E._____ ge- tätigt wurden, mit dem die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht bekannt ist. In derselben Einvernahme gab die Beschuldigte zudem ein weiteres Mal abwei- chend von ihrer bisherigen Darstellung an, sie habe B._____ am 23. [Februar 2023] dabei geholfen, ein Paket mit 20 Gramm Material zu erhalten, was Fr. 1'300.– ge- kostet habe. B._____ habe sie eine Woche später nochmals um denselben Gefal- len gebeten und sie darüber informiert, dass er bereits das Geld dafür überwiesen habe. Sie habe es aber nicht noch einmal getan. Das Geld habe sie behalten (Urk. 7/4 S. 14 ff.). Die Geldüberweisung erfolgte indes auch in diesem Fall nicht von B._____, sondern von E._____. Heute gab die Beschuldigte sodann eine wei- tere Version zu Protokoll, indem sie erklärte, sie habe für B._____ garantiert, als dieser das Crystal Meth erhalten habe. Die Fr. 1'300.– seien der Kaufpreis gewe- sen (Urk. 83 S. 13 f.). 4.3. In Anbetracht der zahlreich vorhandenen Ungereimtheiten und Wider- sprüche sind die Aussagen der Beschuldigten mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Sie vermögen keine Zweifel an der Darstellung von B._____ zu we- cken.
5. Weitere Beweismittel 5.1. E._____ wurde am 16. Juni 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Aus seiner Darstellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten, zumal er widersprüchlich und inkonsistent aussagte. E._____ gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zunächst an, die Beschuldigte nicht zu kennen und nicht über ihre Telefonnummer zu verfügen (Urk. 10/3 S. 1 und 2). Auf Vorhalt, dass er am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– auf die Rufnummer der Beschuldigten getwintet habe, erklärte er, sich nicht daran zu erinnern, der Beschuldigten Geld geschickt zu haben. Das Geld sei für B._____ gedacht gewesen (Urk. 10/3 S. 2). Auf die Frage, wofür das Geld ge-
- 38 - wesen sei, führte er zunächst aus, er könne sich nicht erinnern, so viel Geld über- wiesen zu haben (Urk. 10/3 S. 3). Als er gefragt wurde, ob das Geld für Metham- phetamin gedacht gewesen sei, gab er an, er nehme es an (Urk. 10/3 S. 3). Kurze Zeit später führte er davon abweichend aus, er erinnere sich wieder, wofür die je Fr. 1'300.– gewesen seien. Er habe B._____ Geld ausgeliehen, da ihm dieser ge- sagt habe, er habe Schulden. Es treffe zu, dass es speziell sei, einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, Geld auszuleihen. Aber er habe es gemacht (Urk. 10/3 S. 3). Wären die überwiesenen Geldbeträge für B._____ gedacht gewesen, ist in- des nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht gleich von Anfang an so zu Protokoll gab, sondern zunächst bestätigte, das Geld sei für Drogen gewesen. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass es sich um eine nachgeschobene Erklärung für die beiden Geldüberweisungen handelte. Hätte E._____ B._____ tatsächlich zweimal Fr. 1'300.– für dessen Schulden zur Verfügung gestellt, hätte er das Geld zudem wohl auch direkt diesem übergeben und nicht per Twint an die Rufnummer der ihm unbekannten Beschuldigten geschickt, zumal es sich um nicht unerhebli- che Geldbeträge handelt. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Aus- sagen von E._____ inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sie nichts zur Entlastung der Beschuldigten beizutragen vermögen. 5.2. Neben den Angaben von E._____ liegen als Beweismittel die Aussagen von J._____ (Urk. 8/1-4), K._____ (Urk. 10/1) und L._____ (Urk. 10/2) vor, die im Vor- verfahren als beschuldigte Personen befragt wurden. L._____ machte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Urk. 10/2 S. 2 ff.). J._____ und K._____ stellten sich in ihren Einvernahmen
– ebenso wie die Beschuldigte – auf den Standpunkt, nicht mit Crystal Meth zu handeln und nicht zu wissen, wem das sichergestellte Material gehöre (Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 2 f. und 5; Urk. 8/3 S. 7 ff.; Urk. 10/1 S. 5 und 8). Ihre Aussagen belasten die Beschuldigten nicht, vermögen aber umgekehrt auch nichts zu ihrer Entlastung beizutragen, zumal die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage dadurch nicht ausgeschlossen wird.
- 39 -
6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Untersuchung deponierten Aus- sagen von B._____ mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, weshalb dar- auf abgestellt werden kann. Seine damalige Darstellung steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der geheimen Überwachung, welche die Beschuldigte mit dem im Roller in der Tiefgarage sichergestellten Methamphetamin in Verbindung bringen. Gemäss dem forensischen Gutachten vom 24. April 2023 han- delt es sich auch bei den Substanzen, die bei E._____ sichergestellt wurden, um Methamphetamin (Urk. 15/5). Die Aussagen von B._____ werden schliesslich auch durch die weiteren objektiven Beweismittel, wie die zwei Geldüberweisungen per Twint an die Rufnummer der Beschuldigten und den Chatverlauf zwischen B._____ und E._____ gestützt. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage, wonach die Be- schuldigte B._____ mehrfach Methamphetamin übergab bzw. verschaffte, das B._____ in der Folge E._____ bzw. einem nicht näher bekannten F._____ weiter- gab, ist damit erstellt. Die anderslautenden Darstellungen der Beschuldigten und B._____s in seinem Schreiben vom 13. Mai 2025 vermögen daran keine Zweifel zu wecken, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zugunsten der Beschul- digten zu werten. Gemäss den Aussagen von B._____ kam es zu insgesamt fünf bis sechs Übergaben an E._____ und einer Übergabe an F._____. Geht man zu Gunsten der Beschuldigten von fünf (und nicht sechs) Übergaben an E._____ und davon aus, dass es zweimal (und nicht nur einmal) zu einer Übergabe von lediglich 10 Gramm kam, ergibt sich mit den beiden Mustern von je einem Gramm, der bei E._____ am 23. Februar 2023 sichergestellten 18.8 Gramm sowie der am 28. Fe- bruar 2023 übergebenen rund 20 Gramm (entsprechend der Überweisung von Fr. 1'300.–) eine Gesamtmenge von 60.8 Gramm. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage erweist sich daher mit der Vorinstanz als erstellt. B. Anklageziffer 2: Besitz und Aufbewahrung von Crystal Meth
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird im zweiten Anklagesachverhalt kurz zusammenge- fasst vorgeworfen, in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ im Roller Honda SH125 im Helmfach Crystal Meth aufbewahrt zu haben. Am 4. April 2023
- 40 - seien aus dem Roller 930 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht) und neun Tabletten mit Methamphetamin (0.82 Gramm netto) sichergestellt worden, welche Betäu- bungsmittel die Beschuldigte mindestens seit dem 21. März 2023 zwecks Weiter- gabe an Drittpersonen dort gelagert habe. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolg- ten Durchsuchung des Rollers seien 942 Gramm Crystal Meth festgestellt worden. Die Beschuldigte habe sich im Zeitraum zwischen dem 21. März 2023 und dem
28. März 2023 täglich, teilweise mehrmals täglich, zum vorgenannten Roller bege- ben und daraus Crystal Meth entnommen, portioniert und teilweise wieder zurück- gelegt. Am 31. März 2023 und am 3. April 2023 habe sich die Beschuldigte zum Roller begeben und daraus von einem Sack in den anderen Crystal Meth umgefüllt bzw. zwei Säcke, u.a. mit Crystal Meth, herausgenommen, wobei sie nach ca. 8 Mi- nuten zurückgekehrt sei und die Säcke wieder in den Roller gelegt habe (Urk. 28 S. 3 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Wie bereits erwähnt, macht sie geltend, mit dem im Roller sichergestellten Crystal Meth nichts zu tun zu haben. Das Material gehöre ihr nicht. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Koffeinkristalle gehandelt habe. Davon habe sie regelmässig konsumiert (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 5; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher zu erstellen. In Bezug auf die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweismittel kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.A.1.3.).
2. Würdigung 2.1. Anlässlich der am 4. April 2023 an der C._____-strasse 1 in D._____ durch- geführten Hausdurchsuchung wurde aus dem in der Tiefgarage abgestellten Helm- fach des Rollers Honda SH125 ein Papiersack sichergestellt, in dem sich abgepackt in vier Pakete farblose/weisse Kristalle befanden (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 15/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 22/2/3). Gemäss dem Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbe- stimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelte es sich dabei um 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von
- 41 - 99.3 %, was 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Im Helmfach der Rollers befanden sich in einem Minigrip zudem neun pinkfarbene, runde Tabletten, wobei es sich gemäss Kurzbericht des FOR vom 13. April 2023 um 0.82 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelte (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 15/4 S. 3). Der Roller war bereits am 30. März 2023 durchsucht worden. Aus den Akten ergibt sich, dass sich an diesem Datum in einem Papiersack vier Portionen zu 304 Gramm, 164 Gramm, 222 Gramm und 252 Gramm im Helmfach befanden. Ab einem Vakuumbeutel wurde eine Probe genommen (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 6/6; Urk. 12/1; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/1/6). Die forensi- sche Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Dazu machte die Verteidigung wie erwähnt geltend, dass sich aus den Akten nicht ergebe, wann welche Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, was nicht zutrifft, wie bereits dargelegt wurde. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der am 30. März 2023 und 4. April 2023 erfolgten Durchsuchungen des Rollers zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Anklagesachver- halt erweist sich daher in Bezug auf die am 30. März 2023 und 4. April 2023 im Helmfach des Rollers festgestellten Betäubungsmittel als erstellt. 2.2. Im Roller wurden sowohl anlässlich der Durchsuchung vom 30. März 2023 als auch anlässlich derjenigen vom 4. April 2023 – neben dem bereits erwähnten Sack mit Methamphetamin – Verpackungsmaterial und Portionierungsutensilien in einem weissen Plastiksack festgestellt (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 14/1 S. 8 ff.). Am 4. April 2023 befanden sich in dem aus dem Roller sichergestellten weissen Plastiksack unter anderem zwei Feinwaagen, diverse neuwertige Minigrips und ein Vakuum- beutel mit Betäubungsmittelrückständen. Zudem wurde im Roller ein Löffel mit Betäubungsmittelrückständen sichergestellt (Urk. 14/1 S. 8 ff.; Urk. 22/2/3). Die auf Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien deuten mit der Vorinstanz darauf hin, dass die im Roller aufbewahrte Substanz für den Verkauf bestimmt war. Am 15. März 2023 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen in der Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ bis zum 14. Juni 2023 (Urk. 11/2/3; Urk. 11/2/4). Die Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnung dau- erten vom 14. März 2023 bis 11. April 2023 (Urk. 11/3; Urk. 11/4). Die durch die
- 42 - Überwachung erhobenen Aufzeichnungen befinden sich elektronisch abgespei- chert bei den Akten (Urk. 4 S. 7; Urk. 12/2-3). Ebenso wurden Screenshots der Videosequenzen erstellt (Urk. 4 S. 7; Urk. 6/2; Urk. 6/7). Im Berufungsverfahren wurden sodann sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotoda- teien beigezogen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 68; Urk. 71; Urk. 72). Die im Rahmen der Überwachung aufgezeichneten Vorgänge werden in den Polizeirapporten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 5; Urk. 4 S. 3 ff.). Zusammengefasst ist auf den Videosequenzen aus dem Zeitraum vom 21. bis 28. März 2023 zu sehen, wie sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller begibt, die Sitzfläche des Rollers öffnet, dem Helmfach einen oder zwei der darin enthaltenen Säcke entnimmt und sich damit entfernt. Nach einigen Minuten kehrt die Beschuldigte mit dem Sack bzw. den Säcken zum Roller zurück, öffnet das Helmfach und deponiert die Sachen wieder im Helmfach und entfernt sich (Urk. 6/7; Urk. 12/2-3). Auf der Videosequenz vom 31. März 2023, 14.25 Uhr, ist die Beschuldigte dabei zu sehen, wie sie sich zum Roller begibt und mit einem Sack hantiert, wobei sie Material von einem in den anderen Sack umzuverteilen scheint (Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Schliesslich ist auf den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie die Beschuldigte am 3. April 2023, ab ca. 14.17 Uhr, zwei Säcke aus Papier bzw. Plastik aus dem Roller nimmt und damit weggeht. Um 14.26 Uhr kommt sie mit beiden Säcken zurück und deponiert sie wieder im Helmfach der Rollers (Urk. 6/2; Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Der Anklage- sachverhalt erweist sich daher auch diesbezüglich als erstellt. 2.3. Gemäss den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen begab sich die Beschuldigte im Zeitraum vom 21. März bis Anfangs April 2023 re- gelmässig zum Roller, um daraus Material zu entnehmen, wobei sie allein handelte. Aus den Aufzeichnungen ergeben sich fast 40 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Roller bzw. dem darin gelagerten Material. Damit ist erstellt, dass die Beschul- digte nicht nur den Aufbewahrungsort des Methamphetamins kannte, sondern auch eigenen und freien Zugang dazu hatte. Nachdem sie sich regelmässig an dem im Roller aufbewahrten Material zu schaffen machte, ist weiter erstellt, dass sie auch tatsächlich darüber verfügen wollte. Die von der Beschuldigten im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen wurden bereits bei der Erstellung des Sachver-
- 43 - halts gemäss Anklageziffer 1 wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Ziff. III.A.4.) Wie bereits dargelegt, erweist sich die von ihr vorgebrachte Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Betäubungsmittel- depot in der Tiefgarage begab und Material daraus entnahm, als äusserst realitäts- fremd und unglaubhaft. Ihre Darstellung vermag nicht zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Es kommt hinzu, dass das vorliegend zu beurteilende Vorgehen der Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 ohne Weiteres zum gemäss Anklageziffer 1 erstellten Sachverhalt passt, wonach die Beschuldigte mehrfach Methamphetamin an E._____ und an einen unbekannten F._____ wei- tergab. Nachdem sich im Roller neben Methamphetamin diverse Utensilien zur Por- tionierung und Verpackung von Betäubungsmitteln befanden, erscheint es mit der Vorinstanz naheliegend, dass die Beschuldigte das Methamphetamin zwecks Wei- tergabe an Drittpersonen im Roller lagerte. Dies wird gestützt durch die Aussagen von B._____ im Vorverfahren, wonach er mehrfach Crystal Meth weitergab, das ihm von der Beschuldigten übergeben bzw. verschafft worden war. Dass das Me- thamphetamin ausschliesslich für den Eigenkonsum aufbewahrt worden wäre, wird von der Beschuldigten auch nicht im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht. Vielmehr brachte sie im Vorverfahren vor, erst einmal Methamphetamin genommen zu haben. Dies sei schon lange her (Urk. 7/1 S. 11). Heute relativierte sie dies zwar leicht (Urk. 83 S. 11), gleichwohl machte sie auch im Berufungsver- fahren nicht geltend, das Methamphetamin ausschliesslich zwecks Eigenkonsums aufbewahrt zu haben (Urk. 83 S. 9 ff.). Angesichts der sichergestellten Betäu- bungsmittelmenge von fast einem Kilogramm Methamphetamin wäre ein Besitz zum Eigenkonsum auch vollkommen unglaubhaft. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/ JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N 158 zu Art. 2 BetmG). Mit der Vorin- stanz erweist sich daher auch als erstellt, dass das Methamphetamin zur Weiter- gabe an Drittpersonen bestimmt war (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. IV.3.2.).
- 44 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 57). Die Staatsanwalt- schaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung äusserte sich mit Ausnahme von Einwänden zur Wirkungsweise und -intensität der verschiedenen Methamphetaminarten nicht zur rechtlichen Würdigung (Urk. 82).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft oder unbefugt besitzt. Für die rechtlichen Grundlagen zu den Tathand- lungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 36 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass den in Art. 19 Abs. 1 BetmG geregelten Tatbestandsvarianten zwar die Bedeutung von selbständigen Tathandlungen zukommt, sie indes das gleiche Rechtsgut schützen. Der Betäubungsmittelverkäufer muss vor dem Verkauf die betreffenden Betäubungsmittel erwerben, die er dann bis zur Weitergabe besitzt. Sämtliche in einem bestimmte Handlungsrahmen vorgenommenen Einzeltätigkeiten sind Teilakte ein und desselben Drogengeschäfts und damit derselben deliktischen Tätigkeit (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 155 ff. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N 162 ff. zu Art. 19 BetmG). 2.2. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die reine Betäubungsmit- telmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengen- bezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind 20 Personen oder mehr «viele Men-
- 45 - schen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 176 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 1003 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungs- mittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhand- lungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegen- stand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Solches kann etwa dann der Fall sein, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich, wird der Täter doch regelmässig von einer milieugemässen, handelsüblichen Qualität ausgehen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 1008 zu Art. 19 BetmG).
- 46 - 2.3. Gemäss Bundesgericht verstösst die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei einer Menge reinen Methamphetamin-Hydrochlorids von 12 Gramm nicht gegen Bundesrecht. Das Bundesgericht nahm bei seinem Entscheid auf eine von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) im Juni 2010 erstellte Studie Bezug (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. = Pra 109 [2020] Nr. 42). Darin wird empfohlen, die Substanzmenge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, nicht tiefer als der Grenzwert für Heroin, der 12 Gramm beträgt, anzusetzen (vgl. dazu auch HUG-BEELI, a.a.O., N 930 zu Art. 19 BetmG). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in zwei jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.1 und E. 1.3.3; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1). Gemäss Gutachten des FOR vom 24. April 2023 wurde in den sichergestellten Substanzen Methamphetamin nachgewiesen, wobei der Wirkstoffgehalt als Hydrochlorid berechnet wurde (Urk. 15/5), was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Soweit die Verteidigung die vom deutschen Bundesgerichtshof für Methamphetaminracemat und Levomethamphetamin festgesetzten höheren Grenzwerte anwenden möchte (Urk. 82 S. 5), ist darauf daher nicht näher einzu- gehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein mengenmässig schwerer Fall angesichts der vorliegend relevanten Menge von insgesamt fast einem Kilogramm Methamphetamin (vgl. dazu nachfolgend) auch unter Zugrundelegung der vom deutschen Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwerte angenommen werden müsste. Gemäss dem deutschen Bundesgerichtshof beginnen die Grenzwerte der qualifizierenden "nicht geringen Menge" für Methamphetaminracemat bei 10 Gramm und für Levomethamphetamin bei 50 Gramm der wirkungsbestimmen- den Base. Dies gegenüber 5 Gramm für Methamphetamin-Base (BGH, Urteile vom
17. November 2011, 3 StR 315/10, und vom 10. August 2023, 3 StR 462/22). Die Grenzwerte wären daher auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung mehr als deutlich überschritten. Im Übrigen ist die nach deutschem Recht qualifizierende «nicht geringe Menge» bereits vom Wortlaut, aber auch vom gesetzessystemati- schen Zusammenhang her nicht gleichzusetzen mit der im Schweizerischen Recht relevanten Menge, die geeignet ist, viele Menschen zu gefährden. Die erwähnten
- 47 - Mengenangaben können daher nicht unbesehen übertragen bzw. einfach umge- rechnet werden (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 183 zu Art. 19 BetmG). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Punkt auch weitere Abklärungen, wie sie von der Verteidigung beantragt wurden (Urk. 62 S. 3; Urk. 82 S. 5 ff.).
3. Würdigung 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt übergab bzw. verschaffte die Beschuldigte B._____ zwischen dem 25. Dezember 2022 und 4. April 2023 insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin, das dieser E._____ bzw. einem nicht näher be- kannten F._____ weitergab, wobei der Verkaufspreis teilweise per Twint überwie- sen teilweise in bar übergaben wurde. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am
31. März 2023 und am 4. April 2023 in einem Roller in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ 930 Gramm bzw. 942 Gramm Methamphetamin la- gerte. Weiter befanden sich am 4. April 2023 neun Tabletten mit Methamphetamin im Roller. Ab dem 21. März 2023 begab sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrmals täglich, zum Roller, um Methamphetamin daraus zu entnehmen. Die Tat- handlungen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG eingestuft. Diese rechtliche Würdigung ist korrekt und wurde auch von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 36 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation kann den vorinstanz- lichen Erwägungen gefolgt werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin übergeben. Die forensische Untersuchung des am 23. Februar 2023 sichergestellten Substanz er- gab einen Reinheitsgrad von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). In Bezug auf die restliche Menge von 42 Gramm Methamphetamin ging die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten und gestützt auf die Statistik der SGRM von einem deutlich tieferen Reinheitsgrad von 76.3 % aus (Urk. 61 S. 40), was rund 32 Gramm reinem Methamphetamin entspricht. Wie erwähnt, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall auch dann vor, wenn die für den schweren Fall massgebende Menge
- 48 - nur unter gesamthafter Betrachtung erreicht wird. Ob die Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhän- gige Einzelhandlungen darstellen, bleibt dabei ohne Belang. Die von der Beschul- digten in mehreren Einzelhandlungen übergegebenen Drogenmengen sind daher gesamthaft zu betrachten und zusammenzurechnen, was mindestens 50 Gramm reines Methamphetamin ergibt. Damit hat die Beschuldigte die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls von 12 Gramm klar überschritten. Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung wurden im Roller in der Tiefgarage weitere 930 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 % sichergestellt, was gemäss forensischer Untersuchung 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Die massgebende Grenze von 12 Gramm reinem Methamphetamin für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit deutlich überschritten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die konkreten Umstände nicht anders gedeutet werden können, als dass die Betäubungsmittel zur Weitergabe an Drittpersonen bestimmt waren. Wie erwähnt, macht die Beschuldigte geltend, sie habe die Substanz für Koffeinkristalle gehalten und als solche konsumiert, was als Schutz- behauptung zu qualifizieren ist. Dass sie das Methamphetamin ausschliesslich für den Eigenkonsum besessen hätte, wurde von ihr demgegenüber nicht geltend gemacht. Vielmehr machte sie im Vorverfahren geltend, erst einmal Methamphet- amin genommen zu haben. Dies sei schon lange her (Urk. 7/1 S. 11). Auch wenn sie das in der Berufungsverhandlung leicht relativierte (Urk. 83 S. 11 f.), spricht die erhebliche Menge von fast einem Kilogramm reinem Methamphetamin dafür, dass das sichergestellte Methamphetamin zur Weitergabe an Dritte und nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Um die mengenmässige Qualifizierung entfallen zu lassen, müsste der Eigenbedarf eine äusserst beachtliche Intensität erreichen, wofür auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2023 wurden neben dem Methamphetamin auch Utensilien zur Portierung und Verpackung von Betäubungsmitteln sichergestellt (u.a. Feinwaagen und Verpackungsmaterial). Gemäss den Ergebnissen aus der geheimen Überwachung begab sich die Beschuldigte in der massgebenden Zeit täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller und nahm den Sack mit dem
- 49 - Methamphetamin bzw. denjenigen mit den Betäubungsmittelutensilien an sich, was mit der Vorinstanz darauf hindeutet, dass sie das Methamphetamin für die Weiter- gabe an Drittpersonen portionierte (Urk. 61 S. 41). Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Dezember 2022 bis anfangs April 2023 B._____ mehrfach Methamphetamin zur Weitergabe bzw. Verkauf an Drittperso- nen übergab bzw. verschaffte. Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschie- dene Personen abgegeben worden wären. Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5). Dass neben den bekannten Personen keine weiteren konkreten Abnehmer ausfindig gemacht wurden, ändert mit der Vorinstanz in Anbetracht der dargestellten Belastungs- momente daher nichts an der Beurteilung, dass eine qualifizierte Menge Methamphetamin für die Weitergabe an Dritte vorgesehen war. 3.3. Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz vorsätz- liches Handeln anzunehmen. Ob ihr die exakte Menge und der genaue Reinheits- grad des Methamphetamins bekannt waren, steht nicht fest, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands indes nicht erforderlich, wie bereits dargelegt wurde. Gemäss erstelltem Sachverhalt machte sich die Beschuldigte regelmässig an dem im Roller in der Tiefgarage gelagerten Methamphetamin zu schaffen, weshalb sie mindestens um die Grössenordnung der dort gelagerten Betäubungsmittel wusste. Die von B._____ weitergegebenen Betäubungsmittel waren vorgängig bei der Be- schuldigten bestellt worden, weshalb sie von der durch ihn umgesetzten Menge Methamphetamin ebenfalls Kenntnis hatte. Sie wusste daher, dass sich ihre Hand- lungen quantitativ auf eine erhebliche Drogenmenge bezogen. Es ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür noch macht dies die Beschuldigte geltend, dass sie von einer schlechten oder unterdurchschnittlichen Qualität des Methamphet- amins ausgegangen wäre. In Anbetracht der Menge an Methamphetamin, welche die Beschuldigte während des Deliktzeitraums in Umlauf brachte bzw. weitergeben wollte, war ihr zweifelsohne auch bewusst, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die Beschuldigte
- 50 - ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (vgl. nachfolgend zum Übergangsrecht Ziff. V.2.1.). V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, keine Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 52 S. 24; Urk. 62 S. 2; Urk. 82). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten zwischen Ende Dezember 2022 bis 4. April 2023. Per 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Nach heutigem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe ist als Verschärfung zu qualifizieren, da eine allfällige Strafenkombination nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Frei- heitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzu- wenden. 2.2. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Ausführungen (Urk. 61 S. 42). Darauf kann verwiesen werden.
- 51 -
3. Tatkomponente 3.1. Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der öffentlichen Gesund- heit (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Dro- genmenge. Diesem Kriterium kommt bei der Strafzumessung aber keine vorran- gige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge und Ge- fährlichkeit einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht und damit das wesentliche Strafzumessungskriterium bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesent- lich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterver- äusserung erwirbt (BSK Strafrecht-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, N 100 zu Art. 47 StGB). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Volksgesundheit ist jede Weitergabehandlung am gefährlichsten und verwerflichsten, da das Inverkehrset- zen gerade bewirkt, dass Betäubungsmittel unter die Bevölkerung gelangen (Hug- BEELI, a.a.O., N 18 zu Art. 19 BetmG). Wesentlich ist auch die Stellung des Be- schuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen; 6B_286/2011 vom
29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle
- 52 - spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Viel- faches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straf- erhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). 3.2. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 4. April 2023 unter anderem im Besitz von 930 Gramm Methamphetamin. Gemäss dem Gutachten des FOR vom 24. April 2023 wiesen die Betäubungsmittel einen hohen Reinheits- gehalt von 99.3 % auf, was insgesamt 923 Gramm reines Methamphetamin ergibt. Zusätzlich übergab bzw. verschaffte die Beschuldigte B._____ 60.8 Gramm Methamphetamin. Die nach einer dieser Übergaben sichergestellten Betäubungs- mittel wiesen ebenfalls einen hohen Reinheitsgrad von 96.1 % auf. Insgesamt gab die Beschuldigte rund 50 Gramm reines Methamphetamin in Form von Crystal Meth weiter. Crystal Meth gilt als sehr gefährliche Droge mit hohem Abhängigkeits- potenzial und sehr grossen Gesundheitsrisiken (vgl. dazu HUG-BEELI, a.a.O., N 928 ff. zu Art. 2 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 153 ff. zu Art. 2 BetmG). Mit einer Gesamtmenge von fast einem Kilogramm reinem Methamphetamin überschritt die Beschuldigte die Grenze von 12 Gramm, die für einen schweren Fall gilt, um ein Zigfaches, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Widerhandlungen der Beschuldigten erfolgten während einer Zeitspanne von mehreren Monaten, die nur durch ihre Verhaftung beendet wurde. In dieser Zeit fanden mit sechs Transaktio- nen eine nicht unerhebliche Anzahl an Drogenschäften statt. Neben Besitz sind der Beschuldigten in Bezug auf einen Teil des Methamphetamins damit auch Weiter- gabehandlungen anzulasten, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Bezug auf die konkrete Rolle der Beschuldigten im Rahmen der gesamten Organisation ist wenig bekannt. Der Vorinstanz ist indes darin zu folgen, dass das Verhalten der Beschuldigten von Planung und Professionalität zeugt (Urk. 61 S. 43). Zu verwei- sen ist an dieser Stelle auch auf die besonderen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Aufbewahren der Drogen, die darauf ausgerichtet waren, keinen Bezug zu
- 53 - bestimmten Personen zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in eine streng hierarchische Struktur eingebunden gewesen wäre oder über keine Handlungsfreiheit verfügt hätte, finden sich keine. Vielmehr deutet der Umstand, dass sie einen gewissen Spielraum in Bezug auf den Verkaufspreis des Crystal Meth hatte, mit der Vorinstanz auf eine gewisse Autonomie und eine nicht unbe- deutende Rolle in der Handelshierarchie hin. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschuldigte selbständigen Zugriff auf eine grosse Menge Methamphetamin mit einem hohen Reinheitsgrad hatte. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 42 Monaten sicherlich nicht zu hoch angesetzt. 3.3. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zu Recht von direktem Vorsatz aus. Die Beschuldigte kannte die Menge der gelagerten bzw. übergebenen Betäu- bungsmittel. Den hohen Reinheitsgrad und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nahm sie zumindest in Kauf. Eine finanzielle Notlage, die auf eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse, kann nicht ausge- macht werden, zumal die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in geordneten finanziellen Verhältnissen lebte. Wohl liegt es nahe, dass sie aus finanziellen Motiven gehandelt hat, nachweisen lässt sich dies indes nicht. Umgekehrt bestehen auch keine Hin- weise auf Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment, nachdem sie ge- mäss eigenen Angaben in der Untersuchung bloss einmal Methamphetamin konsumierte (Urk. 7/1 S. 11) und heute zwar einräumt, nicht nur einmal Methamphetamin genommen zu haben, aber keine weiteren Ausführungen zur Intensität des Konsums machte (Urk. 83 S. 11). Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 61 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte ergänzend an, sie arbeite immer noch bei der M._____ GmbH, jedoch nicht mehr in einem 100 %-Pensum, sondern in einem reduzierten Pensum von 70 % oder 80 %. Das Massagestudio betreibe sie seit Januar 2025 nicht mehr,
- 54 - da das Gebäude verkauft worden sei. Die Ausbildung an der Handelsschule schliesse sie im Januar 2026 ab. Anschliessend plane sie eine einjährige Ausbil- dung als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen zu machen (Urk. 83 S. 3 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (Urk. 76). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. August 2017 wurde sie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Fr. 300.– Busse bestraft. Der Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren vorgeworfen, ein Minigrip mit 1.13 Gramm Kokain entgegen genommen und per DHL an einen Kollegen nach Bulgarien verschickt zu haben (Urk. 25/5; Urk. 34). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und Fr. 500.– Busse bestraft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 33F). Durch die bisher ergangenen Verurteilungen liess sich die Beschuldig- ten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Sie wurde lediglich rund zwei Monate nach der Verurteilung vom 10. Oktober 2022 wieder straffällig, als sie am
4. Dezember 2022 unter Methamphetamin-, Kokain- und Alkoholeinfluss ein Auto lenkte. Mit der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit offenbart die Beschuldigte eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dies gilt umso mehr, als die Delinquenz gegenüber den früheren Straftaten in ihrer Intensität sogar noch zunahm. Die dritte im Strafregister eingetragene Verurteilung erging zeitlich nach den vorliegenden Delikten, weshalb sie entgegen der Vorinstanz nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist. Aus den Akten ergibt sich indes, dass das damalige Verfahren bereits anfangs Dezember 2022 eröffnet worden war, was auch der Beschuldigten bekannt war (Urk. 43). Die vorliegenden Delikte wurden damit nicht nur während laufender Probezeit einer Vorstrafe, sondern auch während laufender Strafuntersuchung begangen, was straferhöhend zu gewichten ist. Die von der Vorinstanz angesichts des strafrecht- lichen Vorlebens vorgenommene Straferhöhung von sechs Monaten erscheint
- 55 - angesichts der vergleichsweise geringfügigen Vorstrafen insgesamt als eher hoch, in Anbetracht der Einschlägigkeit der Vorstrafe aus dem Jahr 2017 sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung aber noch angemessen. 4.3. Die Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht ihrer Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten aus.
5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind ihre Vorstrafen straferhöhend zu veran- schlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 107 Tagen (Urk. 24/1; Urk. 24/22) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei der auszuspre- chenden Strafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
- 56 - seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubezie- hen. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufs- verzicht nicht erforderlich, auch wenn die neue Strafe über sechs Monate Freiheits- strafe beträgt. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf ebenfalls von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).
2. Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 angesetzten Probezeit begangen hat. Die Beschuldigte bestätigte, vom Lauf dieser Probezeit Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 7/5 S. 6). Es ist daher über den Widerruf der mit diesem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe zu befinden. Eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Probezeit bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2023 um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert wurde (Urk. 43; Urk. 76; Art. 46 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens der Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, war die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegenden Straftaten bereits mehrfach – teilweise auch einschlägig – vorbe- straft. Von den in der Vergangenheit ergangenen Verurteilungen und ausgespro- chenen Strafen wäre grundsätzlich ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewe-
- 57 - sen. Die Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. Sie delinquierte nicht nur während laufender Probezeit, sondern auch während laufender Strafuntersuchung. Die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging sie nur rund zwei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden im Oktober 2022. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von bedenklicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wie bereits darge- legt, ist in Anbetracht der neuen Delinquenz sogar eine Aggravierung in ihrem deliktischen Verhalten zu erkennen. In den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind seit der Tatbegehung keine Änderungen ein- getreten, die eine andere Beurteilung nahelegen würden. Vielmehr war sie bereits im Tatzeitpunkt erwerbstätig und als alleinige Sorgeberechtigte für ihren minderjäh- rigen Sohn verantwortlich. Dessen ungeachtet ging sie mit der schweren Betäu- bungsmitteldelinquenz das Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ein. Damit stellen die familiären und beruflichen Umstände auch in Zukunft keine verlässliche Grundlage dar, gestützt auf welche mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, die Beschuldigte werde sich wohlverhalten. Vor diesem Hinter- grund und in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erweist es sich nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf zu verzichten, selbst wenn heute eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus (Urk. 61 S. 57). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 52 S. 2; Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 10 und 23 ff.). 1.2. Die Beschuldigte ist bulgarische Staatsangehörige und wird wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
- 58 - Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig gespro- chen. Damit hat sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB began- gen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahres des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend dargelegt. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 47 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom
27. September 2023 E. 5.4.2).
- 59 -
2. Härtefallprüfung 2.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 49 f.). Die Beschuldigte ist in Bulgarien geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schulen und schloss nach dem Gymnasium ein Studium an der …-Universität in N._____ ab. In die Schweiz kam die Beschuldigte ca. im Jahr 2010, nachdem sie zuvor in Italien gelebt und gearbeitet hatte. Anfänglich arbeitete sie als Bardame, seither ist sie als Sachbearbeiterin bei der Firma M._____ GmbH angestellt. Die Firma ist im Bereich Zimmervermietungen tätig und gehört J._____, dem Ex-Part- ner der Beschuldigten und Vater ihres Kindes. Gemäss den Angaben der Beschul- digten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung arbeitet sie nunmehr bloss noch zu 70 % oder 80 % bei der M._____ GmbH. Das Massagestudio, deren Inha- berin sie war und welches ebenfalls über diese Firma gelaufen sei, wurde verkauft. Als Sachbearbeiterin verdient die Beschuldigte monatlich nunmehr noch ungefähr Fr. 4'000.–. Die Beschuldigte ist geschieden und hat mit J._____ einen 11jährigen Sohn, der bei ihr lebt. Als sich die Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, er- folgte die Betreuung des Kindes durch ihre Mutter, da sich auch J._____ in Unter- suchungshaft befand (Urk. 24/19/2). In der Schweiz verfügt die Beschuldigte über den Aufenthaltsstatus B. Neben ihrem Sohn halten sich keine weiteren Familienan- gehörigen der Beschuldigten in der Schweiz auf. Ihre Mutter und ihr Bruder sowie J._____ (der Vater ihres Sohnes) leben in Bulgarien, ihr Vater ist verstorben. Die Beschuldigte reist einmal pro Jahr nach Bulgarien, wobei sie jeweils in der ehema- ligen Wohnung ihrer Eltern lebt, die sie zusammen mit ihrem Bruder geerbt hat. Im Vorverfahren gab die Beschuldigte an, sie könne sich ein Leben in Bulgarien vor- stellen. Dies aber erst, wenn ihr Sohn volljährig sei. Ihr Sohn komme regelmässig mit nach Bulgarien und spreche auch Bulgarisch. Er wolle aber in der Schweiz blei- ben. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, sie sehe ihre Zukunft in der Schweiz. Sie besuche derzeit die Handelsschule und wolle anschliessend eine Ausbildung als Sachbearbeiterin im Bereich Rechnungswesen machen (Urk. 7/5 S. 6 ff.; Prot. I S. 7 ff.). Dies bestätigte sie auch heute (Urk. 83 S. 1 ff.).
- 60 - 2.2. Mit der Vorinstanz kann nicht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Zwar lebt die Beschuldigte mittlerweile schon seit 15 Jahren hier. Ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie indes in Bulgarien, wo sie auch eine Ausbildung abschloss. Die Beschuldigte weist nach wie vor enge Kontakte zu Bulgarien auf. Nicht nur leben ihre Mutter und ihr Bruder in Bulgarien, die Beschuldigte reist auch regelmässig für Ferien in ihr Heimatland. Ferner stammt auch der Vater ihres Kindes, J._____, aus Bulgarien, welcher nunmehr sogar wie- der in Bulgarien lebt. J._____ spricht zudem besser Bulgarisch als Deutsch, war er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren doch auf einen Bulgarisch-Dolmetscher angewiesen. Die Beschuldigte unterhält sich mit ihrem Sohn – neben Deutsch – auch auf Bulgarisch. Schliesslich verfügt sie in Bulgarien über eine Wohnung, die ihr bei ihren dortigen Aufenthalten jeweils zur Verfügung steht. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte den Kontakt und den Bezug zu Bulgarien bewusst erhalten hat, was ihr Interesse an einem Bleiberecht in der Schweiz relativiert. Die Verbundenheit mit ihrem Heimatland zeigt sich auch in ihren Aussagen, wonach sie sich ein Leben in Bulgarien durchaus vorstellen könnte, sobald ihr Sohn volljäh- rig geworden sei. Gemäss ihren Angaben war die Beschuldigte in der Schweiz stets erwerbstätig, was positiv zu vermerken ist. In Bezug auf ihre Arbeit für die M._____ GmbH bestehen indes gewisse Fragezeichen, nachdem sie im Vorverfahren Fra- gen, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Firma stehen, nicht be- antworten konnte (vgl. Urk. 7/1 S. 6 und 8) und sie auch heute genauere Angaben schuldig blieb (Urk. 83 S. 3 f.). In jedem Fall liegt keine berufliche Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt vor, was stärker für eine erfolgreiche berufliche Integration gespro- chen hätte. Von einer "überdurchschnittlichen" Eingebundenheit in wirtschaftlicher Hinsicht kann entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 24) nicht ausgegangen wer- den. Aus den Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Diebstahl er- gibt sich zudem, dass die Beschuldigte teilweise auch arbeitslos war. Sie hatte in diesem Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 angegeben, dass sie seit Ende Juni arbeitslos sei und den Ladendiebstahl begangen habe, weil sie nicht genug Geld gehabt habe (Urk. 33F). Hinweise auf über die gewöhnliche Integration hinausgehende soziale Beziehungen im ausser- familiären Bereich in der Schweiz ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
- 61 - schuldigten noch aus den Akten. Eine gelungene soziale Integration ist ebenfalls zu verneinen. Die Beschuldigte weist in der Schweiz bereits drei, teilweise einschlä- gige, Vorstrafen auf (Urk. 76). Zwar handelt es sich mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat um zumindest vergleichsweise geringe Delikte. Wie be- reits dargelegt, delinquierte die Beschuldigte indes mehrfach während laufender Probezeit, wobei die Straftaten jeweils nur wenige Monate nach Ansetzen der Pro- bezeit begangen wurden. Die Betäubungsmitteldelikte beging sie darüber hinaus während laufender Strafuntersuchung, was ebenfalls auf erhebliche Unbelehrbar- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung schlies- sen lässt. Im Strafverfahren zeigte sich die Beschuldigte zudem weder kooperativ noch einsichtig. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigten eine Rückkehr in ihr Heimatland sowohl in sprachlicher als auch in sozialer und beruflicher Hinsicht zumutbar ist. Ihre persönliche Situation rechtfertigt für sich allein keine Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Zu berücksichtigen sind indes auch die Interesse ihres Kindes. Der Sohn der Beschuldigten ist in der Schweiz geboren. Er ist 11 Jahre alt und befindet sich damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; 2C_538/2021 vom
24. Juni 2022 E. 3.4; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; je mit Hinwei- sen). Eine Rückkehr in das Heimatland der Beschuldigten ist ihm aufgrund seines Alters nur zumutbar, wenn er durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufent- halte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Heimatland vertraut wäre (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_834/2021 vom
24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; je mit Hin- weisen). Dies ist zu bejahen, auch wenn mit einem Umzug nach Bulgarien sicher- lich eine gewisse Härte verbunden wäre. Der Sohn der Beschuldigten ist ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger und spricht Bulgarisch. Ferner lebt sein Vater und seine Grossmutter in Bulgarien. Ausserdem ist ihm die Kultur und das Land aus seinen alljährlichen Ferienaufenthalten bekannt. Als sich seine Eltern in Haft befan- den, reiste seine Grossmutter mütterlicherseits in die Schweiz, um ihn hier zu be- treuen (vgl. dazu auch Urk. 24/19/2). Es ist daher von einem hinreichenden Ver-
- 62 - trautsein mit dem Heimatland auszugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Sohn der Beschuldigten angesichts seines Alters auch noch keine weiterführende Schule bzw. Berufungsausbildung begonnen hat, deren erzwungener Abbruch zur Unzumutbarkeit der Ausreise führen könne. Diesbezüglich darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass mit heutigem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe gegen die Beschuldigte ausgesprochen wird, die dem Vollzug der Landesverwei- sung vorausgeht (Art. 66c Abs. 2 StGB). Bei Entlassung der Beschuldigten aus dem Strafvollzug könnte sich der Sohn der Beschuldigten daher allenfalls in einer weiterführenden Ausbildung befinden. Dies wird indes durch den Umstand relati- viert, dass angesichts der von der Beschuldigten zu verbüssenden Freiheitsstrafe in diesem Zeitpunkt zwangsläufig bereits eine anderweitige Betreuung gewährleis- tet sein wird (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 61 S. 50). 2.3. Die Vorinstanz hat im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn aufgrund der familiären Situation ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschuldigten ausfallen würde (Urk. 61 S. 51). Dem kann gefolgt werden. Als Anlasstat liegt eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Qualifizierter Drogenhandel gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.3). Die Tathandlungen der Beschuldigten bezogen sich auf insgesamt fast ein Kilogramm reines Methamphetamin. Die Grenze von 12 Gramm für die Annahme eines mengenmäs- sig qualifizierten Falls bei Methamphetamin wurde um ein Vielfaches überschritten. Die Beschuldigte war nicht nur im Besitz der Drogen, sondern gab auch rund 50 Gramm reines Methamphetamin weiter. Wie bereits im Rahmen der Strafzu- messung dargelegt, erscheint der Unrechtsgehalt einer Weitergabehandlung mit Blick auf das von Art. 19 BetmG geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit am gefährlichsten, da das Inverkehrsetzen gerade bewirkt, dass Betäubungsmittel unter die Bevölkerung gelangen. Der Beschuldigten ist nicht nur eine einmalige
- 63 - Widerhandlung anzulasten. Vielmehr gab sie während einer Zeitspanne von mehreren Monaten mehrfach Methamphetamin weiter. Dass sie in einer finan- ziellen Notlage oder anderweitigen Ausnahmesituation gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Von der schweren Betäubungsmitteldelinquenz vermochte sie auch ihre Rolle als Mutter eines damals erst achtjährigen Kindes nicht abzuhalten. Die Schwere der Anlasstat kommt auch in der aufgrund des Tatverschuldens festge- setzten Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren zum Ausdruck. Bereits daraus folgt auch in Anbetracht der "Zweijahresregel" ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen werden durch das strafrechtlich relevante Vorleben der Beschuldigten bestärkt. Wie bereits dargelegt, ist sie bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig, vorbestraft und delinquierte mehrfach während laufender Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung. Eine gute Prognose kann ihr nicht gestellt werden, zumal die von ihr begangenen Straftaten an Schwere gewonnen haben. Selbst wenn angesichts der familiären Situation der Beschuldigten ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung angenommen würde, würden die öffentlichen Interessen an deren Anordnung daher überwiegen.
3. Freizügigkeitsabkommen 3.1. Angesichts der bulgarischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten und der Mitgliedschaft von Bulgarien in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) einer Landesverweisung entgegensteht. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schwei- zer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuord- nen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverwei- sung bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom
10. September 2024 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut
- 64 - des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rück- fallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen). 3.2. Die Beschuldigte wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Straftat, was sich auch im Strafrahmen von mindestens einem bis 20 Jah- ren Freiheitsstrafe wiederspiegelt. Die Widerhandlungen der Beschuldigten bezo- gen sich wie erwähnt auf insgesamt fast ein Kilogramm reines Methamphetamin. Sie hat die Betäubungsmittel nicht nur besessen, sondern auch weitergegeben. Mit ihrem Verhalten hat sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und die Gesundheit anderer und somit besonders hoch- wertige Rechtsgüter schwer gefährdet. An der Verhinderung solcher Taten besteht ein grosses öffentliches Interesse. Wie erwähnt, ist die bundesgerichtliche Recht- sprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmit- teldelikten sehr streng. An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind
- 65 - daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Wie bereits dargelegt, kann der Beschuldigten angesichts ihres strafrechtlich relevanten Vorlebens keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Sie liess sich weder durch die bisher gegen sie ergangenen Verurteilungen noch durch die ihr mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 angesetzte Probezeit beeindrucken, sondern wurde bereits zwei Monate danach wieder massiv straffällig. Sie liess sich auch durch ihre Rolle als Mutter eines achtjährigen Kindes nicht von weiteren Straftaten abhalten. Dass sich das Lebensumfeld der Beschuldigten seit der Tatbegehung geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Reue oder Einsicht kann ihr nicht attestiert werden. Insgesamt ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Beschuldigte auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören wird. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass das FAZ der obligatorischen Landesverweisung der Beschul- digten nicht entgegensteht.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 4.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus. Unter Berücksichtigung der Schwere des Anlassdelikts und des von der Beschuldigten ausgehenden Risikos für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich diese Dauer in Anbetracht der nicht allzu ausgeprägten persönlichen Bindung der Beschuldigten zur Schweiz und ihrer gesamthaft höchstens durchschnittlichen
- 66 - Integration als angemessen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. Aufgrund der bulgari- schen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten fällt eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Gelds- trafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Würdigung Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung an der C._____- strasse 1 in D._____ wurde aus einer Handtasche beim Küchentisch Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 340.– sichergestellt (Urk. 14/2 S. 5; Urk. 22/2/4). Mit Ver- fügung vom 27. April 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diesen Bargeldbetrag (Urk. 14/4). Die Vorinstanz ordnete gemäss Dispositivziffer 7 ihres Urteils die Einziehung dieser Barschaft an (Urk. 61 S. 57). In der Begründung des vorinstanzlichen Urteils wird indes erwogen, dass das Bargeld zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Urk. 61 S. 54). Damit ist unklar, ob die Vorinstanz das Bargeld als Deliktserlös einstufte und als solchen einzog, oder im Gegenteil den Nachweis der deliktischen Herkunft nicht als erstellt erach- tete und die Gelder daher zur Deckung der Verfahrenskosten heranzog. Nachdem nicht nachgewiesen ist, dass es sich beim Bargeldbetrag von Fr. 340.– um Delik-
- 67 - terlös handelt, ist dieser zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den (Art. 442 Abs. 4 StPO), wie es die Staatsanwaltschaft bereits vor Vorinstanz beantragte (Urk. 51 S. 2 i.V.m. Urk. 28 S. 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428). 2.3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Mit Honorarnote vom 10. Juni 2025 machte die amtliche Verteidigung für Aufwen- dungen von 28.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.90 ein Honorar von ins- gesamt Fr. 7'009.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80). Die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung schätzte die amtliche Verteidigung auf vier Stunden und damit ca. zwei Stunden zu lang. Demgegenüber ist zusätzlich der Aufwand für das Studium des begründeten Urteils zu berücksichtigen. Schliesslich wurde für die
- 68 - Position vom 21. März 2024 ein Stundensatz von Fr. 300.– verrechnet (bei amtli- chen Mandaten beträgt dieser bloss Fr. 220.–). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zu entschä- digen.
- 69 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 6. […]
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauf- facherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich, lagernden Barschaften werden eingezogen: […] Bargeld Fr. 19'250.– (A017'261'346).
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B00699-2023 und B00764-2023 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen: Crystal Meth Probe (A017'240'641), vier Pakete Crystal Meth (A017'261'039), weisser Plastiksack mit BM-Zubehör (A017'261'040), schwarzer Stoffbeutel (A017'261'051), 2 Latexhandschuhe (A017'2611073), Löffel mit BM-Rückständen (A017'261'095), Nagelschere (A017'261'119), Kugelschreiber (A017'261'120), Haargummi (A01 7'261'142), 2 Feinwaagen (A017'261'153), div. Minigrips (A017'261'164), Vakuumbeutel (A017'261'233), Minigrip mit Crystal Meth (A017'261'277).
9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 84837321 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: DNA Tape (A017'260'489), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'374),
- 70 - DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'421), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'432), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'465), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'476), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'545).
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 772.– Auslagen Untersuchung Fr. 70.– Gutachten Fr. 3'050.– Gutachten IRM Fr. 1'000.– Gerichtskosten III. SK Obergericht (UB230052-O) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus (Urk. 61 S. 57). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 52 S. 2; Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 10 und 23 ff.).
E. 1.2 Die Beschuldigte ist bulgarische Staatsangehörige und wird wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
- 58 - Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig gespro- chen. Damit hat sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB began- gen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahres des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend dargelegt. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 47 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom
27. September 2023 E. 5.4.2).
- 59 -
2. Härtefallprüfung
E. 1.13 Gramm Kokain entgegen genommen und per DHL an einen Kollegen nach Bulgarien verschickt zu haben (Urk. 25/5; Urk. 34). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und Fr. 500.– Busse bestraft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 33F). Durch die bisher ergangenen Verurteilungen liess sich die Beschuldig- ten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Sie wurde lediglich rund zwei Monate nach der Verurteilung vom 10. Oktober 2022 wieder straffällig, als sie am
4. Dezember 2022 unter Methamphetamin-, Kokain- und Alkoholeinfluss ein Auto lenkte. Mit der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit offenbart die Beschuldigte eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dies gilt umso mehr, als die Delinquenz gegenüber den früheren Straftaten in ihrer Intensität sogar noch zunahm. Die dritte im Strafregister eingetragene Verurteilung erging zeitlich nach den vorliegenden Delikten, weshalb sie entgegen der Vorinstanz nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist. Aus den Akten ergibt sich indes, dass das damalige Verfahren bereits anfangs Dezember 2022 eröffnet worden war, was auch der Beschuldigten bekannt war (Urk. 43). Die vorliegenden Delikte wurden damit nicht nur während laufender Probezeit einer Vorstrafe, sondern auch während laufender Strafuntersuchung begangen, was straferhöhend zu gewichten ist. Die von der Vorinstanz angesichts des strafrecht- lichen Vorlebens vorgenommene Straferhöhung von sechs Monaten erscheint
- 55 - angesichts der vergleichsweise geringfügigen Vorstrafen insgesamt als eher hoch, in Anbetracht der Einschlägigkeit der Vorstrafe aus dem Jahr 2017 sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung aber noch angemessen.
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung ficht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 62 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass Dispositivziffer 7 in Bezug auf die Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 19'250.– sowie die Dispositivziffern 8 (Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 9 (Vernich- tung der DNA-Spuren bzw. Spurenträger) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht ange- fochten sind (Prot. II S. 6 und S. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Anklagegrundsatz
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428).
E. 2.3 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Mit Honorarnote vom 10. Juni 2025 machte die amtliche Verteidigung für Aufwen- dungen von 28.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.90 ein Honorar von ins- gesamt Fr. 7'009.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80). Die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung schätzte die amtliche Verteidigung auf vier Stunden und damit ca. zwei Stunden zu lang. Demgegenüber ist zusätzlich der Aufwand für das Studium des begründeten Urteils zu berücksichtigen. Schliesslich wurde für die
- 68 - Position vom 21. März 2024 ein Stundensatz von Fr. 300.– verrechnet (bei amtli- chen Mandaten beträgt dieser bloss Fr. 220.–). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zu entschä- digen.
- 69 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 6. […]
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauf- facherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich, lagernden Barschaften werden eingezogen: […] Bargeld Fr. 19'250.– (A017'261'346).
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B00699-2023 und B00764-2023 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen: Crystal Meth Probe (A017'240'641), vier Pakete Crystal Meth (A017'261'039), weisser Plastiksack mit BM-Zubehör (A017'261'040), schwarzer Stoffbeutel (A017'261'051), 2 Latexhandschuhe (A017'2611073), Löffel mit BM-Rückständen (A017'261'095), Nagelschere (A017'261'119), Kugelschreiber (A017'261'120), Haargummi (A01 7'261'142), 2 Feinwaagen (A017'261'153), div. Minigrips (A017'261'164), Vakuumbeutel (A017'261'233), Minigrip mit Crystal Meth (A017'261'277).
9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 84837321 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: DNA Tape (A017'260'489), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'374),
- 70 - DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'421), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'432), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'465), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'476), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'545).
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 772.– Auslagen Untersuchung Fr. 70.– Gutachten Fr. 3'050.– Gutachten IRM Fr. 1'000.– Gerichtskosten III. SK Obergericht (UB230052-O) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
E. 2.4 Kurz vor der Berufungsverhandlung ging ein auf den 13. Mai 2025 datiertes, in Bulgarien versandtes Schreiben B._____s hierorts ein. Mit diesem möchte er eine "freiwillige Berichtigung" seiner Aussagen in der Hafteinvernahme im Juni 2023 und bei der Konfrontationseinvernahme im Juli 2023 machen. Er hält fest, dass die Beschuldigte ihm niemals irgendwelche Betäubungsmittel ge- oder über- geben und nichts mit der Abmachung zwischen E._____ und ihm zu tun gehabt habe. Sie kenne E._____ nicht. Nach seiner Festnahme sei er in Panik geraten, er habe sich verraten gefühlt und sei wütend gewesen, was sein Urteilsvermögen be- einflusst und ihn zu Aussagen getrieben habe, die er heute bereue. Da die Beschul- digte ihn regelmässig wegen seiner Schulden unter Druck gesetzt habe, habe er sie unterbewusst für das Geschehene verantwortlich gemacht. In einem Moment der Wut und des Versuchs, sich selbst zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe die Fakten verdreht und die Beschuldigte in eine Situation hineingezogen, mit der sie nichts zu tun gehabt habe. Da er heute erkenne, dass er mit diesen Lügen einem anderen Menschen gescha- det habe, möchte er sein Fehlverhalten wieder gut machen. Bei Bedarf sei er bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn dies das Gericht für notwendig halte (Urk. 77).
E. 2.4.1 Ein Widerruf führt nicht zur Unverwertbarkeit der früheren belastenden Aussagen, zumal diese vorliegend im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme
- 28 - bestätigt worden waren. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen zu- kommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die (früheren) Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese nämlich auch dann gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geän- dert hat (z.B. widerrufenes Geständnis; widerrufene belastende Aussage; Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Wie ein Geständnis ist auch ein Widerruf frei zu würdigen (Zürcher Kommentar StPO-GODENZI, a.a.O., Art. 160 StPO N 5). Dies gilt umso mehr, wenn der Widerruf wie hier in einem Schreiben erfolgt, dessen Urheberschaft und Zustandekommen völlig unklar ist. Diese Umstände können aber offen bleiben, da – unabhängig davon – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Schreiben getätigten Aussagen bestehen. Wie bereits dargelegt, fielen die Aussagen von B._____ im Vorverfahren konstant und inhaltlich überzeugend aus. Er hat ferner, wie bereits dargelegt, seine Belas- tungen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten wieder- holt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der "Aussage der ersten Stunde" allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Abspra- chen behaftet als eine Aussage, welche Jahre später erfolgt (vgl. dazu im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die spä- teren Darstellungen). Bis zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme befanden sich zudem sowohl die Beschuldigte als auch B._____ in Untersuchungshaft. Ab- sprachen oder Beeinflussungsversuche waren daher nicht möglich. Mittlerweile sind sowohl die Beschuldigte als auch B._____ nicht mehr in Haft. Absprachen oder Beeinflussungsversuche sind daher grundsätzlich möglich, selbst wenn die Be- schuldigte heute abstritt, seit der Schlusseinvernahme Kontakt mit B._____ gehabt zu haben (Urk. 83 S. 7 und 17). B._____ gibt in seinem Schreiben ferner an, wie nahe er sich der Beschuldigten fühlt und wie wichtig diese für ihn ist ("für mich ein sehr wichtiger Mensch, der mir immer geholfen hat. Ich kann sogar sagen, dass ich in sie verliebt war"). Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte seit ihrer Entlassung nicht nur faktisch möglich, mit B._____ zu kolludieren. Aufgrund ihres engen Verhältnisses kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er auf
- 29 - mögliche Beeinflussungen ihrerseits auch reagiert hätte. Vor dem Hintergrund die- ses Näheverhältnisses sowie aufgrund der mittlerweile zeitlichen Distanz zu den früheren Aussagen vermögen die neuen Angaben die im Vorverfahren gemachten Angaben nicht ohne Weiteres in Zweifel zu ziehen.
E. 2.4.2 Die neu gemachten Aussagen B._____s vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zum einen fällt auf, wie häufig im Schreiben erwähnt wird, dass der Widerruf freiwillig, ohne äusseren Druck oder Anregung, ohne irgendeinen Vorteil erfolge bzw. er keinerlei finanzielle oder materielle Vorteile erhalten habe und von niemanden unter Druck gesetzt sei und alles aufgrund seiner persönlichen Initiative und aus seinem moralischen Pflichtgefühl erfolgt sei. Dies kollidiert nicht nur mit dem von B._____ offensichtlich gezeigten Desinteresse am Strafverfahren, sondern erscheint auch reichlich aufgesetzt respektive überdeutlich betont, so dass es unglaubhaft wirkt. Weiter überzeugt auch der Grund für den Widerruf der frühe- ren Aussagen nicht. Einerseits macht B._____ geltend, er habe damals nicht klar denken können und habe viele Fehler gemacht, was auch Grund für seinen häufi- gen Drogenkonsum gewesen sei. Gleichzeitig bringt er vor, er habe sich damals verraten gefühlt und sei wütend auf die Beschuldigte gewesen, da sie ihn wegen der Schulden unter Druck gesetzt habe. Er habe sie für das Geschehen verantwort- lich gemacht. Seine Aussagen seien das Ergebnis der Spannungen zwischen ihnen gewesen. Insofern bleibt unklar, ob er aus Wut auf die Beschuldigte bewusst fal- sche Angaben gemacht haben will oder aufgrund seines Drogenkonsums nicht mehr klar habe denken können und daher versehentlich falsche Angaben gemacht habe. Der erste Grund (Wut auf die Beschuldigte) überzeugt nicht. Die Schulden bei der Beschuldigten waren schon im Vorverfahren Thema. Es handelt sich dabei nicht um neue Umstände, die nicht schon damals auf dem Tisch lagen. Weiter ist in den Einvernahmen von B._____ keinerlei Wut auf die Beschuldigte spürbar. Dies gilt insbesondere für die polizeiliche Einvernahme, in der sich B._____ geradezu windet, die Beschuldigte zu belasten. Gemäss Protokollnotiz atmete er damals durch und gab an, er fühle sich verschissen, dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank dieser er ein Visum erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). Auch in weiteren Einvernahmen erwähnte er mehrfach, wie dankbar er für ihre Hilfe ist. Wäre er wütend auf die Beschuldigte gewesen und hätte sie aus diesem Grund
- 30 - belastet, wären andere Aussagen zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die Beschul- digte heute zu Protokoll gab, es habe keinen Grund gegeben, dass B._____ auf sie wütend gewesen sei (Urk. 83 S. 16). Auch in weiteren Einvernahmen kommt spür- bar zum Ausdruck, dass B._____ die Beschuldigte nicht unnötig belasten wollte. Insofern vermag nicht zu überzeugen, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei wütend auf die Beschuldigte gewesen und habe sie aus diesem Grund falsch be- lastet. Im Übrigen passt es auch nicht zu seinen Ausführungen, wonach er "nach sorgfältiger Überlegung der Fakten und Umstände" erkannt habe, dass seine frü- heren Aussagen die Wahrheit nicht wiederspiegeln würden. Im Schreiben nimmt B._____ lediglich seine Belastungen in Bezug auf die Beteiligung der Beschuldig- ten zurück. Er korrigiert sie nicht, soweit es um die Anzahl Drogengeschäfte und Menge der übergebenen Drogen handelt. Angaben dazu, woher er die Drogen sonst hatte, macht er nicht. Insofern bleibt seine neue Darstellung unvollständig. Im Übrigen steht sie auch in Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten selbst, die in der Konfrontationseinvernahme und auch heute einräumte, einmal Metham- phetamin für B._____ besorgt zu haben.
E. 2.4.3 Die Aussagen von B._____ sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 3 ff.) – sodann nicht das alleinige Beweismittel, welches die Beschuldigte be- lastet. Seine neue Darstellung steht mit diesen anderen Beweismitteln in Wider- spruch. Dies gilt zum einen für die Twint-Überweisungen, aus denen sich ergibt, dass E._____ nach zwei Drogenübergaben Geld an die Beschuldigte überwies. Weiter liegt eine Chatkommunikation zwischen B._____ und E._____ im Recht, aus der ebenfalls auf die Beteiligung der Beschuldigten geschlossen werden muss (so wird insbesondere ihre Handynummer erwähnt). Zu verweisen ist weiter darauf, dass am 23. Februar 2023 Drogen bei E._____ sichergestellt wurden, nachdem er sich nach D._____ an die Wohnadresse der Beschuldigten begeben hatte. Insofern deuten alle objektiven Beweismittel auf die Beteiligung der Beschuldigten hin. Die Beschuldigte wurde auch mehrfach dabei beobachtet, wie sie mit Methamphetamin zu tun hatte, und im Roller in der Tiefgarage an ihrem Wohnort wurde Methamphet- amin in der Grössenordnung von fast einem Kilo sichergestellt. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ keinerlei Drogen sichergestellt.
- 31 -
E. 2.4.4 Davon abgesehen bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Authentizität und dem Zustandekommen des Schreibens vom 13. Mai 2025. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben auf Deutsch per Computer geschrieben ist und lediglich die handschriftliche Unterschrift von B._____ trägt. Aus den Einvernahmen von B._____ ergibt sich, dass er ca. im Jahr 2019 in die Schweiz kam. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch und war bei seinen Einvernahmen im Strafverfahren auf eine Bulgarisch-Verdolmetschung angewiesen (Urk. 7/1 ff.). Das Schreiben ist indessen in einem sprachlich sehr guten, fast etwas "geschwollenem" Deutsch ge- halten. Dass B._____ dieses selbst verfasst hat, ist daher nahezu ausgeschlossen. In jedem Fall ist zweifelhaft, ob er wirklich verstanden hat, was er unterzeichnet (sofern es sich denn um seine Unterschrift handelt). Dies gilt selbst dann, wenn er das Schreiben mit einem Hilfsmittel übersetzt hätte (was im Schreiben aber nicht erwähnt wird). Geht man davon aus, dass das Schreiben tatsächlich von ihm stammt, stellt sich die Frage, ob er von einer Person dazu angeregt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Schreiben als Titel nicht nur die Geschäftsnummer des Verfahrens der Beschuldigten trägt, sondern zusätz- lich die Bezeichnung der Vorladung der Beschuldigten (V9). Diese Vorladung ("V9") ging nur an die Beschuldigte persönlich; die Vorladungen an die anderen Parteien tragen andere Bezeichnungen. Nur der Beschuldigten persönlich war die Bezeich- nung ihrer eigenen Vorladung bekannt (auch der Verteidigung nicht, da deren Vor- ladung eine leicht andere Bezeichnung trägt). B._____ kann die präzise Geschäfts- bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte auch nicht aus seiner eigenen Vor- ladung hergeleitet haben, da er selbst nicht vorgeladen werden konnte und das ihn betreffende Verfahren ohnehin eine andere Geschäftsnummer trägt. Auf die ge- naue Bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte kann sodann auch nicht aus weiteren Umständen geschlossen werden. Insofern führt die Spur eindeutig zur Be- schuldigten bzw. muss die Beschuldigte in irgendeiner Form mit dem Schreiben zu tun haben, selbst wenn sie dies heute bestritt (Urk. 83 S. 17 f.). Auffallend ist schliesslich, dass B._____ nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr greifbar war respektive ist. Er erschien im gegen ihn geführten Verfahren vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung und zeigte auch keinerlei Interesse am Berufungsverfahren, welches er seinen Verteidiger zwar anstrengen liess, dann aber infolge Rückzugs
- 32 - abgeschrieben wurde, weil B._____ nicht vorgeladen werden konnte. Insofern ist bemerkenswert, dass der Widerruf seiner Aussagen exakt zum jetzigen Zeitpunkt
– gerade kurz vor der Berufungsverhandlung der Beschuldigten – erfolgt, nachdem sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auffällig ist weiter, dass im Schreiben ausgeführt wird, er sei bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzuge- ben, und er so eine persönliche Einvernahme bereits von sich aus und zum Vorn- herein ausschliesst. Der Grund dafür bleibt offen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mehrfach betont, wie wichtig ihm die Beschuldigte und wie wichtig es ihm sei, das Ganze zu berichtigen, bemerkenswert und beschlägt die Überzeugungskraft der neuen Erklärungen.
E. 2.4.5 Der Widerruf im Schreiben vom 13. Mai 2025 vermag daher nicht zu über- zeugen und die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen B._____s nicht in Frage zu stellen.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation eines Chatverlaufs zwischen B._____ und E._____ in der Zeit vom 20. bis 23. Februar 2023 (Urk. 9/1 S. 6 f.; Anhang zu Urk. 9/1). In Bezug auf die einzelnen Nachrichten kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 24). In den Chatnachrichten wird eine Handynummer erwähnt und darauf hingewiesen, dass das Geld auf diese Nummer getwintet werden könne, wobei eine Diskussion darüber entsteht, ob das Geld vor oder nach der Übergabe gesendet werden soll. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, aus dem Chatverlauf gehe insgesamt eine Dynamik hervor, bei der B._____ versuche, zwischen einer Frau und E._____ eine korrekte Abwicklung eines Kaufs sicherzustellen. Dabei sei klar, dass E._____ als Käufer und die Frau als Verkäuferin fungiere (Urk. 61 S. 25). Bei der Rufnummer, die für die Bezahlung per Twint angegeben ist, handelt es sich um diejenige der Beschuldigten (5 [Handynummer]; Urk. 7/1 S. 3 und 9 f.). Der Chatverlauf spricht daher für die Darstellung von B._____, wonach das Methamphetamin von der Be- schuldigten verkauft wurde. Dies wird auch durch die Unterlagen zu den Twint-Ac- counts der Beschuldigten und von E._____ gestützt (Urk. 13/2). Daraus geht her- vor, dass E._____ am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– per Twint an die
- 33 - Rufnummer der Beschuldigten geschickt hat (Urk. 13/3). Auch dies stimmt mit der Darstellung von B._____ überein, wonach E._____ am 23. und 28. Februar 2023 für den Betrag von Fr. 1'300.– Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass E._____ am 23. Februar 2023 polizeilich kontrolliert wurde, nachdem er sich an die C._____-strasse nach D._____ begeben hatte, wobei er 18.8 Gramm Crystal Meth auf sich trug (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2; Urk. 15/5 S. 2), was mit den Aussagen von B._____, den be- reits erwähnten Chatnachrichten und Auszügen aus den Twint Account der Be- schuldigten bzw. von E._____ übereinstimmt. 3.2. Die Darstellung von B._____, wonach ihm das Methamphetamin von der Be- schuldigten übergeben wurde, findet seine Stütze auch in den weiteren Akten. Wie bereits dargelegt, fand Ende Februar 2023 eine polizeiliche Observation an der C._____-strasse 1 in D._____ statt. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus dieser Observation zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 24 f.). Angesichts der vor Ort gemachten Feststellungen wurde vermutet, dass sich in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ ein Betäubungsmitteldepot befindet, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Observation und geheime Überwa- chungsmassnahmen anordnete (Urk. 11/1/1 ff.). Im Verlauf der weiteren Ermittlun- gen ergab sich, dass sich in der Tiefgarage im Helmfach eines Rollers ein Betäu- bungsmitteldepot befindet. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolgten Durchsu- chung wurde im Helmfach des Rollers in einem weissen Papiersack, abgepackt in vier Vakuumbeuteln, Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Ki- logramm festgestellt. Im Roller befand sich sodann ein weisser Plastiksack mit Ver- packungs- und Portionierungsutensilien. Dieselbe Situation zeigte sich anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Durchsuchung des Rollers (vgl. dazu Ziff. III.B.). Die offizielle Wohnadresse der Beschuldigten befand sich im anklagerelevanten Zeit- raum zwar am I._____ [Strasse] 4 in D._____, sie wohnte indes damals gemeinsam mit J._____ an der C._____-strasse 1 in D._____, während ihre Wohnung am I._____ [Strasse] 4 untervermietet war (Urk. 7/1 S. 3 und 7; Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Der besagte Roller befand sich im Bereich zwischen zwei Park- plätzen, neben dem vom Mieter der Wohnung J._____ angemieteten Parkplatz, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen parkiert war (Urk. 1 S. 4;
- 34 - Urk. 11/1/1 S. 2; Urk. 11/2/1 S. 2). Damit deuten nicht nur die Geldflüsse und der Chatverlauf zwischen B._____ und E._____, sondern auch der Standort des Be- täubungsmitteldepots auf die von B._____ geschilderte Beteiligung der Beschuldig- ten an den Drogengeschäften hin. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ weder Methamphetamin noch Betäubungsmittelutensilien festgestellt (Urk. 3 S. 4 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/3 S. 7). Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigen die Aufnahmen der geheimen Überwachung, dass sich die Beschuldigte im rele- vanten Zeitraum regelmässig, teilweise mehrmals täglich, zum Roller mit dem Be- täubungsmitteldepot begab, und daraus einen oder beide Säcke, die wie bereits dargelegt Methamphetamin und Verpackungs- und Portionierungsmaterial enthiel- ten, herausnahm oder etwas den Säcken entnahm (Ziff. III.B.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte nicht nur von dem im Roller aufbewahrten Methamphetamin wusste und Zugang dazu hatte, sondern sich auch selbst daran zu schaffen machte. Die Darstellung von B._____, wonach ihm die Beschuldigte das Metham- phetamin jeweils an ihrem Logisort an der C._____-strasse 1 in D._____ übergeben bzw. verschafft habe, wird auch dadurch bestätigt. Nachdem die Beschuldigte während der Zeit der Überwachung etliche Male dabei beobachtet wurde, wie sie sich zum Roller begab, erscheinen auch die von ihm genannten Anzahl Geschäfte ohne Weiteres plausibel.
4. Aussagen der Beschuldigten
E. 4 April 2023 ereignet und der zweite seinen Anfang an einem nicht näher bekann- ten Zeitpunkt, spätestens aber am 21. März 2023, genommen haben solle. Gemäss Anklageschrift seien die einzelnen Delikte teilweise ebenfalls an nicht bekannten Zeitpunkten begangen worden, wobei auch nach mehrfachem Lesen der Anklage- schrift nicht wirklich klar werde, wer jetzt wann genau was gemacht haben solle. Zudem könnten die örtlichen Angaben nicht stimmen, zumal es in der Anklage- schrift um eine Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ gehe, im Haup- trapport der Kantonspolizei jedoch um eine Tiefgarage an der C._____strasse 2 (Urk. 52 S. 5). Heute erwähnt die Verteidigung das Anklageprinzip nur noch am
- 7 - Rande und spricht lediglich pauschal von "offensichtlichen Verletzungen des An- klageprinzips", welche von der Vorinstanz übergangen würden (Urk. 82 S. 11).
E. 4.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus. Unter Berücksichtigung der Schwere des Anlassdelikts und des von der Beschuldigten ausgehenden Risikos für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich diese Dauer in Anbetracht der nicht allzu ausgeprägten persönlichen Bindung der Beschuldigten zur Schweiz und ihrer gesamthaft höchstens durchschnittlichen
- 66 - Integration als angemessen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. Aufgrund der bulgari- schen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten fällt eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Gelds- trafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Würdigung Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung an der C._____- strasse 1 in D._____ wurde aus einer Handtasche beim Küchentisch Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 340.– sichergestellt (Urk. 14/2 S. 5; Urk. 22/2/4). Mit Ver- fügung vom 27. April 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diesen Bargeldbetrag (Urk. 14/4). Die Vorinstanz ordnete gemäss Dispositivziffer 7 ihres Urteils die Einziehung dieser Barschaft an (Urk. 61 S. 57). In der Begründung des vorinstanzlichen Urteils wird indes erwogen, dass das Bargeld zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Urk. 61 S. 54). Damit ist unklar, ob die Vorinstanz das Bargeld als Deliktserlös einstufte und als solchen einzog, oder im Gegenteil den Nachweis der deliktischen Herkunft nicht als erstellt erach- tete und die Gelder daher zur Deckung der Verfahrenskosten heranzog. Nachdem nicht nachgewiesen ist, dass es sich beim Bargeldbetrag von Fr. 340.– um Delik-
- 67 - terlös handelt, ist dieser zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den (Art. 442 Abs. 4 StPO), wie es die Staatsanwaltschaft bereits vor Vorinstanz beantragte (Urk. 51 S. 2 i.V.m. Urk. 28 S. 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 4.3 Die Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht ihrer Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten aus.
5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind ihre Vorstrafen straferhöhend zu veran- schlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 107 Tagen (Urk. 24/1; Urk. 24/22) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei der auszuspre- chenden Strafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
- 56 - seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubezie- hen. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufs- verzicht nicht erforderlich, auch wenn die neue Strafe über sechs Monate Freiheits- strafe beträgt. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf ebenfalls von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).
2. Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 angesetzten Probezeit begangen hat. Die Beschuldigte bestätigte, vom Lauf dieser Probezeit Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 7/5 S. 6). Es ist daher über den Widerruf der mit diesem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe zu befinden. Eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Probezeit bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2023 um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert wurde (Urk. 43; Urk. 76; Art. 46 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens der Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, war die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegenden Straftaten bereits mehrfach – teilweise auch einschlägig – vorbe- straft. Von den in der Vergangenheit ergangenen Verurteilungen und ausgespro- chenen Strafen wäre grundsätzlich ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewe-
- 57 - sen. Die Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. Sie delinquierte nicht nur während laufender Probezeit, sondern auch während laufender Strafuntersuchung. Die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging sie nur rund zwei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden im Oktober 2022. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von bedenklicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wie bereits darge- legt, ist in Anbetracht der neuen Delinquenz sogar eine Aggravierung in ihrem deliktischen Verhalten zu erkennen. In den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind seit der Tatbegehung keine Änderungen ein- getreten, die eine andere Beurteilung nahelegen würden. Vielmehr war sie bereits im Tatzeitpunkt erwerbstätig und als alleinige Sorgeberechtigte für ihren minderjäh- rigen Sohn verantwortlich. Dessen ungeachtet ging sie mit der schweren Betäu- bungsmitteldelinquenz das Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ein. Damit stellen die familiären und beruflichen Umstände auch in Zukunft keine verlässliche Grundlage dar, gestützt auf welche mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, die Beschuldigte werde sich wohlverhalten. Vor diesem Hinter- grund und in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erweist es sich nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf zu verzichten, selbst wenn heute eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage
E. 5 April 2023 (Urk. 1 S. 4). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Akten würden in Bezug auf den Anlass der polizeilichen Ermittlungen unterschiedliche Versionen enthalten. Vielmehr geht aus den Akten widerspruchsfrei hervor, dass polizeiliche Massnahmen vorgenommen wurden, da Hinweise auf strafbare Handlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bestanden, wobei diese unter anderem an der C._____-strasse in D._____ verortet wurden. Wie bereits dargelegt, sind polizeiliche Vorermittlungen bereits unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Im Rahmen von Vorer- mittlungen erfolgen Erhebungen im Hinblick auf einen erst noch hinreichend zu kon- kretisierenden Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen. Dies stellt keine unzu- lässige Beweisausforschung dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizeibehörden die Umgebung an der C._____-strasse in D._____ hätten beob- achten sollen, wenn nicht Hinweise für Betäubungsmitteldelikte an dieser Örtlich- keit bestanden hätten. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, den Akten lies- sen sich keine näheren Ausführungen zu diesen polizeilichen Hinweisen entneh- men (Urk. 52 S. 6; Urk. 82 S. 14), ist festzuhalten dass die polizeirechtliche Doku- mentationspflicht nicht dazu führt, dass sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen später Eingang in strafprozessuale Untersuchungsakten finden müssen. Dies gilt insbesondere für polizeitaktische Informationen wie Erkenntnisse aus polizeilichen
- 13 - Vorermittlungen, Berichte von Informanten und andere vertrauliche Quellen und Er- eignisjournale. Für den Entscheid, ob polizeirechtlich erhobene Informationen als solche unmittelbar in die strafprozessualen Akten eingeführt werden, ist eine Inter- essenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob den fraglichen Erkenntnissen un- mittelbare Beweis- und Entscheidrelevanz zukommt. Ist dies nicht der Fall, d.h. bil- den die Informationen demnach lediglich Ausgangspunkt für strafprozessuale Er- mittlungen, die ihrerseits zu Beweismitteln führen, die für sich allein den strafrecht- lich relevanten Sachverhalt offensichtlich ausreichend belegen, so werden polizei- rechtlich erhobene Ersterkenntnisse nicht in die Untersuchungsakten integriert (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 25a zu Art. 306; LENTJES MEILI/RHYNER, a.a.O., N 17 zu § 4; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom
26. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Beginn und Umfang der polizeirechtlichen Tätigkeit sind vorliegend in den Akten umfassend dokumentiert. Nicht näher erläu- tert werden einzig die polizeiinternen Informationen. Der Beschuldigten wird indes kein Vorwurf gemacht, der sich auf diese Hinweise stützt. Eingang in die Anklage fanden die Ergebnisse der nachfolgenden Ermittlungen, die in den Akten im Einzel- nen umschrieben und dokumentiert sind. Mit der Vorinstanz durften die gemäss Polizeigesetzgebung rechtmässig erlangten Erkenntnisse somit als Ausgangs- punkt für das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte genommen werden. Dies gilt umso mehr, als die polizeirechtlichen Massnahmen beendet und die Staatsanwaltschaft benachrichtigt wurde, sobald sich die Informationslage zu ei- nem Tatverdacht zu verdichten begann. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, ge- gen die Beschuldigte und B._____ ein Strafverfahren wegen Handels mit Metham- phetamin zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, eine Observa- tion sowie im Hinblick auf eine womöglich zukünftige Videoinstallation und die be- absichtigte Bunkeridentifikation einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen (Urk. 11/1/1 S. 1 f.). Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zurecht auf BGE 142 IV 289 hin, wonach Feststellungen der Polizei in ihren Berichten auch ohne weitere Unterlagen grundsätzlich ausreichen, um die Eröffnung einer formellen Untersu- chung zu rechtfertigen (E. 1).
- 14 - 3.2. Zulässigkeit der polizeilichen Ermittlungen 3.2.1. Die Verteidigung stellte sich weiter bereits vor Vorinstanz und im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, dass die Beweise im vorliegenden Verfahren rechts- widrig erlangt worden wären. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Polizei- behörden am 23. Februar 2023 in die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ eingedrungen seien und den dort abgestellten Roller durchsucht und dar- aus Säcke mit angeblichen Drogeninhalt herausgenommen und fotografiert hätten. Dafür befinde sich in den Akten kein Hausdurchsuchungsbefehl, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei sich diese Informationen illegal beschafft habe. Es sei zudem fraglich, wie die Polizei die im Antrag auf Anordnung einer Observa- tion vom 8. März 2023 enthaltenen Beobachtungen habe machen können, ohne den nicht öffentlich zugänglichen Garagenbereich an der C._____-strasse 1 zu be- treten. Befinde man sich im öffentlichen Bereich, sei jedenfalls nicht erkennbar, was sich im Innern der Garage abspiele. Die Garage sei dunkel und ein weiter Blick in den hinteren Teil der Garage nicht möglich. Die im Antrag vom 8. März 2023 ent- haltenen Informationen in Bezug auf die relevanten Parkfelder und den abgestellten Roller seien äusserst detailliert, weshalb sie nicht vom öffentlichen Bereich heraus hätten gemacht werden können. Es bestünden auch aus diesem Grund Zweifel daran, dass die polizeilichen Beweiserhebungen rechtmässig erfolgt seien. Auf- grund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien nicht nur die illegal gesammelten Erstbeweise, sondern auch die Folgebeweise unverwertbar, zumal die durch das illegale Eindringen in den abgeschlossenen Tiefgaragenteil erhobe- nen Beweismittel conditio sine qua non für alle weiteren Beweismittel seien (Urk. 52 S. 8 ff.; Urk. 82 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 62 S. 7 f.). 3.2.2. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, dass am 23. Februar 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ und der dort abgestellte Roller einer Überprüfung unterzogen worden wäre. Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 82 S. 16 f.) kann dies auch nicht aus der Fotodokumen- tation über die aus dem Roller getätigten Sicherstellungen (Urk. 6/3) abgeleitet wer- den, da die dort eingangs erwähnten zeitlichen Angaben (23.02.2023, 16.35 Uhr - 23.02.2023, 16.35 Uhr) nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Vornahme dieser
- 15 - Handlung übereinstimmen. Vielmehr beziehen sich diese Informationen standard- gemäss auf den Ort/Zeit-Baustein des betreffenden POLIS-Geschäfts. Es handelt sich dabei um das Datum und den Zeitpunkt, an dem E._____ von der Polizei kon- trolliert wurde (Urk. 15/2; vgl. dazu auch Urk. 10/3 S. 2; Urk. 14/1 S. 11). Dement- sprechend findet sich dieses Datum auch in weiteren polizeilichen Akten, inklusive Fotodokumentationen, wieder (u.a. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4). Die von der Verteidigung erwähnten Fotos beziehen sich tatsächlich auf die am 4. April 2023 durchgeführte Durchsuchung und Sicherstellung (vgl. dazu das Protokoll, Urk. 22/2/3), für welche die Staatsanwaltschaft vorgängig einen Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl ausgestellt hatte (Urk. 22/1/5). Dies ergibt sich ebenfalls aus der polizeilichen Sicherstellungsliste (Urk. 14/1 S. 8). Auch für die von der Verteidigung weiter aufgestellte Hypothese, die Strafbehörden könnten den nicht öffentlich zugänglichen Bereich bereits im Rahmen der polizeilichen Obser- vation unrechtmässig betreten haben, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Ver- teidigung gibt die Akten auch in diesem Punkt nicht richtig wieder. Die von ihr vor Vorinstanz zitierten Wahrnehmungen stammen nicht aus dem Polizeirapport vom
E. 5.1 E._____ wurde am 16. Juni 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Aus seiner Darstellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten, zumal er widersprüchlich und inkonsistent aussagte. E._____ gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zunächst an, die Beschuldigte nicht zu kennen und nicht über ihre Telefonnummer zu verfügen (Urk. 10/3 S. 1 und 2). Auf Vorhalt, dass er am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– auf die Rufnummer der Beschuldigten getwintet habe, erklärte er, sich nicht daran zu erinnern, der Beschuldigten Geld geschickt zu haben. Das Geld sei für B._____ gedacht gewesen (Urk. 10/3 S. 2). Auf die Frage, wofür das Geld ge-
- 38 - wesen sei, führte er zunächst aus, er könne sich nicht erinnern, so viel Geld über- wiesen zu haben (Urk. 10/3 S. 3). Als er gefragt wurde, ob das Geld für Metham- phetamin gedacht gewesen sei, gab er an, er nehme es an (Urk. 10/3 S. 3). Kurze Zeit später führte er davon abweichend aus, er erinnere sich wieder, wofür die je Fr. 1'300.– gewesen seien. Er habe B._____ Geld ausgeliehen, da ihm dieser ge- sagt habe, er habe Schulden. Es treffe zu, dass es speziell sei, einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, Geld auszuleihen. Aber er habe es gemacht (Urk. 10/3 S. 3). Wären die überwiesenen Geldbeträge für B._____ gedacht gewesen, ist in- des nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht gleich von Anfang an so zu Protokoll gab, sondern zunächst bestätigte, das Geld sei für Drogen gewesen. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass es sich um eine nachgeschobene Erklärung für die beiden Geldüberweisungen handelte. Hätte E._____ B._____ tatsächlich zweimal Fr. 1'300.– für dessen Schulden zur Verfügung gestellt, hätte er das Geld zudem wohl auch direkt diesem übergeben und nicht per Twint an die Rufnummer der ihm unbekannten Beschuldigten geschickt, zumal es sich um nicht unerhebli- che Geldbeträge handelt. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Aus- sagen von E._____ inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sie nichts zur Entlastung der Beschuldigten beizutragen vermögen.
E. 5.2 Neben den Angaben von E._____ liegen als Beweismittel die Aussagen von J._____ (Urk. 8/1-4), K._____ (Urk. 10/1) und L._____ (Urk. 10/2) vor, die im Vor- verfahren als beschuldigte Personen befragt wurden. L._____ machte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Urk. 10/2 S. 2 ff.). J._____ und K._____ stellten sich in ihren Einvernahmen
– ebenso wie die Beschuldigte – auf den Standpunkt, nicht mit Crystal Meth zu handeln und nicht zu wissen, wem das sichergestellte Material gehöre (Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 2 f. und 5; Urk. 8/3 S. 7 ff.; Urk. 10/1 S. 5 und 8). Ihre Aussagen belasten die Beschuldigten nicht, vermögen aber umgekehrt auch nichts zu ihrer Entlastung beizutragen, zumal die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage dadurch nicht ausgeschlossen wird.
- 39 -
6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Untersuchung deponierten Aus- sagen von B._____ mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, weshalb dar- auf abgestellt werden kann. Seine damalige Darstellung steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der geheimen Überwachung, welche die Beschuldigte mit dem im Roller in der Tiefgarage sichergestellten Methamphetamin in Verbindung bringen. Gemäss dem forensischen Gutachten vom 24. April 2023 han- delt es sich auch bei den Substanzen, die bei E._____ sichergestellt wurden, um Methamphetamin (Urk. 15/5). Die Aussagen von B._____ werden schliesslich auch durch die weiteren objektiven Beweismittel, wie die zwei Geldüberweisungen per Twint an die Rufnummer der Beschuldigten und den Chatverlauf zwischen B._____ und E._____ gestützt. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage, wonach die Be- schuldigte B._____ mehrfach Methamphetamin übergab bzw. verschaffte, das B._____ in der Folge E._____ bzw. einem nicht näher bekannten F._____ weiter- gab, ist damit erstellt. Die anderslautenden Darstellungen der Beschuldigten und B._____s in seinem Schreiben vom 13. Mai 2025 vermögen daran keine Zweifel zu wecken, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zugunsten der Beschul- digten zu werten. Gemäss den Aussagen von B._____ kam es zu insgesamt fünf bis sechs Übergaben an E._____ und einer Übergabe an F._____. Geht man zu Gunsten der Beschuldigten von fünf (und nicht sechs) Übergaben an E._____ und davon aus, dass es zweimal (und nicht nur einmal) zu einer Übergabe von lediglich
E. 8 März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung einer Observation, sondern aus dem zeitlich späteren Rapport vom 14. März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung von technischen Überwachungsmassnahmen. Im Polizeirapport vom 8. März 2023 werden an keiner Stelle irgendwelche Parkfelder oder Roller erwähnt. Vielmehr wird in diesem Rapport noch in sehr allgemeiner Form ausgeführt, dass sich die beobachteten Personen in den abgeschlossenen Garagenbereich begeben hätten. Es werde angenommen, dass sich der vermutete Drogenbunker dort befinde, ohne dass dies näher spezifiziert wird. Weiter wird lediglich ein Autokennzeichen er- wähnt, nämlich AG 3, welcher Personenwagen auf die Beschuldigte eingelöst ist (Urk. 11/1/1 S. 1 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Rapport vom 8. März 2023 erwähnten Beobachtungen nicht – wie auch im Rapport festgehalten – vom öffentlich zugänglichen Bereich hätten gemacht werden können. Dass die Tiefga- rage dunkel war, als sich die Verteidigung für einen Augenschein dorthin begab, ist möglich, wird aber ihren Grund darin gehabt haben, dass sich – anders als bei den polizeilichen Beobachtungen – keine Personen dort aufhielten. Anders sieht es bei aktiviertem Licht infolge eines Bewegungssensors aus.
- 16 - 3.2.3. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen ordnete die Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO an (Urk. 11/1/2). Gleichzeitig wurde ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl in Bezug auf die Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ im Bereich des Parkplatzes, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen stand, erlassen. Die Polizei wurde ermächtigt, die Garage zu betreten, um den Betäubungsmittelbunker vor Ort zu eruieren und die Installation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidi- gung geltend machen kann, die Polizeibehörden hätten die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz zitierten, im Polizeirapport vom 14. März 2023 fest- gehaltenen Schilderungen stützen sich daher auf eine rechtmässig durchgeführte Durchsuchungsmassnahme. Nachdem die Polizeibehörden berechtigt waren, den nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tiefgarage der Liegenschaft C._____- strasse 1 zu betreten, erübrigt es sich, an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vor- zunehmen, um abzuklären, inwiefern der Bereich der Parkplatzes, wo der Roller stand, vom öffentlichen Bereich einsehbar ist, wie die Verteidigung im Berufungs- verfahren beantragte. 3.3. Zulässigkeit der (Haus-) Durchsuchungen 3.3.1. Wie schon vor Vorinstanz brachte die Verteidigung auch heute wieder vor, dass auch der weitere Verlauf der Untersuchung nicht im Einklang mit den straf- prozessualen Bestimmungen stehe. Zwangsmassnahmen seien in der StPO abschliessend in den Art. 196 ff. StPO geregelt. Die Durchsuchungen gemäss StPO hätten offen zu erfolgen. Geheime Zwangsmassnahmen seien explizit und abschliessend in den Art. 269-298d StPO geregelt. Im Verfahren gegen die Beschuldigte seien alle Hausdurchsuchungen verdeckt durchgeführt worden. Dies verstosse gegen den Grundsatz des Numerus Clausus der Zwangsmassnahmen. An den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers sei auch nie eine Urkundsperson dabei gewesen. Die Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers seien daher nicht verwertbar (Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 20).
- 17 - 3.3.2. Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Wohnungen und andere nicht allge- mein zugängliche Räume nur mit der Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vor- handen sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Die Durchfüh- rungsmodalitäten der Hausdurchsuchung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu verstehen. Dies gilt namentlich für das Teilnahmerecht der betroffenen Person und die Anwesenheit einer Ersatzperson für den abwesenden Inhaber (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 und 15 zu Art. 245 mit Hinweisen). In der ersten Phase einer Untersuchung kann das praktische Bedürfnis nach einer geheimen Durchsuchung (allenfalls auch bloss in Form eines geheimen Augenscheins) bestehen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen abgeklärt werden soll, ob eine Person, gegen die noch verdeckt ermittelt wird, in ihrer Wohnung oder in ihrer Garage Diebesgut aufbewahrt hat. Das Gesetz erwähnt geheime Hausdurchsuchungen nicht explizit, schliesst solche aber auch nicht aus. In der Lehre werden geheime Hausdurchsuchungen als zulässig einge- stuft, was daraus abgeleitet wird, dass eine Hausdurchsuchung unter Umständen auch ohne Beteiligung der betroffenen Person oder ihrer Vertretung durchgeführt werden kann. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Hausdurch- suchungen ohne Gewährung von Parteirechten ist daher vorhanden. Trotz spezifi- scher Besonderheiten handelt es sich dabei um eine Hausdurchsuchung im eigent- lichen Sinne. In der Lehre wird teilweise gefordert, dass für eine geheime Haus- durchsuchung wie für die übrigen geheimen Zwangsmassnahmen vorgängig eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht einzuholen ist (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a zu Art. 245; BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11a zu Art. 245; HANSJAKOB, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299, 303).
- 18 - 3.3.3. Im Laufe des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wurden neben ihrer Wohnung im I._____ [Strasse] 4 in D._____ auch die Wohnung an der C._____- strasse 1 in D._____ sowie die dortige Tiefgarage und der darin abgestellte Roller Honda SH125 durchsucht. Für sämtliche Durchsuchungen stellte die Staatsanwalt- schaft vorgängig schriftliche Hausdurchsuchungsbefehle aus (Urk. 22/1/1 ff.). Die Durchsuchungen vom 4. April 2023 erfolgten im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten in der öffentlichen Tiefgarage an ihrem Wohnort sowie diejenige wei- terer Personen (Urk. 1 S. 4; Urk. 24/1 S. 1 f.). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, alle Hausdurchsuchungen seien verdeckt durchgeführt worden. Dem widersprechen denn auch die Durchsuchungsprotokolle (Urk. 22/2/3; Urk. 22/2/5). Zutreffend ist, dass schon vor dem 4. April 2023 Durch- suchungen in Abwesenheit der Beschuldigten erfolgten. Diese wurden in der ge- heimen Phase der Untersuchung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts durch- geführt, bevor die beschuldigten Personen konfrontiert wurden. Die erste Durchsu- chung hatte den Zweck, die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 zu besichtigen, um den Betäubungsmittelbunker der Beschuldigten vor Ort zu eruieren und die In- stallation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sollten zudem einzelne Fahrzeuge, darunter der Roller Honda SH125, nach Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien durchsucht wer- den (Urk. 22/1/2 ff.). Dass die Beschuldigte nicht über diese Durchsuchungen in- formiert wurde und daran nicht teilnehmen konnte, erfolgte nicht, um sie an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. Vielmehr hätte ihre Anwesenheit den Zweck dieser Ermittlungsmassnahmen vereitelt. Es war unter anderem zu untersuchen, wann der Drogenbunker mit Betäubungsmitteln gefüllt ist und durch wen er gefüllt wird. Die Durchsuchungen konnten ihre Zielsetzung überhaupt nur dann erfüllen, wenn sie im Geheimen durchgeführt wurden. Es bestanden daher zulässige Gründe für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Wie bereits dargelegt, wird die Rechtmässigkeit von geheimen Durchsuchungen bejaht. Auch wenn die Durchsuchungen "verdeckt" durchgeführt werden, handelt es sich immer noch um Hausdurchsuchungen im eigentlichen Sinne. Eine gerichtliche Genehmigung hier- für ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die Abwesenheit der Beschul- digten wurde vorliegend zudem anderweitig kompensiert. Zu verweisen ist diesbe-
- 19 - züglich zunächst darauf, dass im Zusammenhang mit der von der Staatsanwalt- schaft angeordneten Überwachung der Tiefgarage der C._____-strasse 1 ein rich- terliches Genehmigungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen die Interessenlage der betroffenen Personen und die Verhältnismässigkeit des staatlichen Vorgehens überprüft wurden. Das Zwangsmassnahmengericht kam in seinem Entscheid vom
15. März 2023 zum Schluss, dass die Ermittlungen ohne die angeordnete Mass- nahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Urk. 11/2/4). Die Durchsuchungen erfolgten vorliegend mit einer Ausnahme erst nach Ergehen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Weiter ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der berechtigten Person an der Hausdurchsu- chung vorgesehen ist, um die Korrektheit der Durchführung zu gewährleisten. Einer Drittperson, die bei Abwesenheit der berechtigten Person beigezogen wird, kommt lediglich Kontrollfunktion hinsichtlich des geordneten Ablaufs der Massnahme zu. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Interessen des Inhabers zu wahren (BSK StPO- THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 zu Art. 245). Diesen Zweck können auch ge- eignete Sicherheitsvorkehren, wie etwa die Videoaufzeichnung der Massnahme, erfüllen. Eine solche fand auch vorliegend statt, soweit mit dem Öffnen des Sitz- bank der Rollers eine Durchsuchung im engeren Sinne stattfand (Urk. 12/1; vgl. auch Urk. 6/6). Es wurden somit Vorkehren getroffen, um der Beschuldigten die nachträgliche Überprüfung der korrekten Durchführung der Zwangsmassnahme zu ermöglichen. Der erste Hausdurchsuchungsbefehl wurde von der Staatsanwalt- schaft ausgestellt, bevor das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung für die Überwachungsmassnahmen erteilte. Dies erfolgte, da vermutet wurde, die Be- schuldigte bunkere die Betäubungsmittel in der Tiefgarage im Bereich des Park- platzes, auf dem der auf sie eingelöste Personenwagen stand (Urk. 22/1/1; vgl. dazu auch Urk. 11/1/1 S. 2). Nachdem es sich bei der Tiefgarage nicht um eine allgemein zugängliche Räumlichkeit handelte, waren die Vorschriften für die Haus- durchsuchung zu beachten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es in diesem Zeitpunkt der Untersuchung zu einer eigentlichen Durchsuchung von Räumlichkeiten oder Behältnissen gekommen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Art geheimer Augenschein vor Ort, um Grundlagen für eine Videoüberwa- chung zu beschaffen. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön-
- 20 - lichkeitsreche der Beschuldigten war damit gering. Mit der Vorinstanz sind die Er- kenntnisse aus den Hausdurchsuchungen verwertbar. 3.4. Sichergestellte Betäubungsmittel 3.4.1. Schliesslich hält die Verteidigung auch heute daran fest, dass in Bezug auf die sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel Unklarheiten bestünden. Dies gelte sowohl für die Menge als auch für die Daten der Substanzuntersuchun- gen. Gemäss Anklage seien am 30. März 2023 insgesamt 942 Gramm und am
4. April 2023 insgesamt 930 Gramm sichergestellt worden, was nicht mit den Angaben gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
30. März 2023 übereinstimme. Es stelle sich die Frage, ob die untersuchten Betäu- bungsmittel nicht bei einer anderen Gelegenheit, namentlich beim erwähnten unrechtmässigen Betreten der Garage, sichergestellt worden seien oder sogar aus einem ganz anderem Verfahren stammten. Zudem würden auch die jeweils ange- gebenen Mengen nicht übereinstimmen, zumal in der Sicherstellungsliste von 962 Gramm und nicht wie in der Anklage von 930 Gramm die Rede sei. Es stelle sich daher die Frage, was mit den fehlenden 32 Gramm passiert sei. Schliesslich beanstandete die Verteidigung, dass in den Akten Informationen zur Variante des sichergestellten Methamphetamins fehlen würden, zumal es unterschiedliche Arten gebe, die sich in der Wirkung stark unterscheiden würden. Es könne daher auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein schwerer Fall vorliege (Urk. 52 S. 19 ff.; Urk. 82 S. 5 ff. und 21). 3.4.2. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurden mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt und forensisch untersucht. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, wann und in welchem Zusammenhang die untersuchten Substanzen sichergestellt wurden. Die erste Sicherstellung erfolgte am 23. Februar 2023 anlässlich der polizeilichen Kontrolle von E._____. Das damals sichergestellte Material ist unter der Asservat Nr. A017'261'277 gelagert (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2). Gemäss Gutachten des FOR zur Identifikation/Ge- haltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um 18.8 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2).
- 21 - Diese Angaben stimmen mit denjenigen in der Anklage überein (Urk. 28 S. 2). Am
30. März 2023, 04.00 Uhr, wurden die sich im Roller Honda SH125 in der Tiefga- rage der C._____-strasse 1 befindlichen vier Minigrips gewogen, wobei diese da- nach wieder im Roller verstaut wurden. Ab einem Minigrip wurde eine Probe genommen (Urk. 22/1/6; Asservat Nr. A017'240'641), die in der Folge untersucht wurde (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1). Die forensi- sche Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung dieser Probe nicht gleichentags hätte durchgeführt werden können, zumal es sich – anders als bei den übrigen sichergestellten Betäubungsmitteln – nur um eine Mengenbestimmung und Vorprüfung auf Betäubungsmittel im Rahmen eines Kurzberichts (Betäubungs- mittel-Voruntersuchung) und nicht um ein Gutachten handelte. Damit übereinstim- mend wird in der Anklage in Bezug auf die Betäubungsmittel, die am 30. März 2023 aus dem Roller genommen und gewogen wurden, nur das Bruttogewicht erwähnt, ohne dass Angaben zum Nettogewicht oder Reinheitsgehalt gemacht werden (Urk. 28 S. 3). Auch hier bestehen keine Unklarheiten oder Widersprüche zwischen Akten und Anklage. Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom
4. April 2023 aus dem Roller in Vakuumbeutel verpackte Kristalle sichergestellt. Diese Betäubungsmittel sind unter der Asservat Nr. A017'261'039 gelagert (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/2/3). Gemäss dem vorerwähnten Gutachten des FOR vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um insgesamt 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 %, was insgesamt 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Diese Werte wurden in die Anklage übernommen (Urk. 28 S. 3), so dass auch in diesem Punkt keine Unklarheiten oder Widersprüche bestehen. Es trifft zu, dass in Bezug auf die Sicherstellung vom 4. April 2023 in den Akten teilweise auch von einer Menge von 962 Gramm die Rede ist. Dabei handelt es sich indes um die Bruttomenge (Urk. 14/1 S. 8; Urk. 15/3). Aus dieser Diskrepanz ergeben sich daher keine Zweifel daran, dass das FOR die im Rahmen der drei Sicherstellungen erhältlich gemachten Substanzen untersucht hat. In die Anklage
- 22 - aufgenommen wurde zudem zu Recht die Nettomenge gemäss forensischem Gutachten vom 24. April 2023. 3.4.3. Auf die Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV.2.3.). III. Sachverhalt A. Anklageziffer 1: Übergabe von 60.8 Gramm Crystal Meth
1. Ausgangslage
E. 10 Gramm und für Levomethamphetamin bei 50 Gramm der wirkungsbestimmen- den Base. Dies gegenüber 5 Gramm für Methamphetamin-Base (BGH, Urteile vom
17. November 2011, 3 StR 315/10, und vom 10. August 2023, 3 StR 462/22). Die Grenzwerte wären daher auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung mehr als deutlich überschritten. Im Übrigen ist die nach deutschem Recht qualifizierende «nicht geringe Menge» bereits vom Wortlaut, aber auch vom gesetzessystemati- schen Zusammenhang her nicht gleichzusetzen mit der im Schweizerischen Recht relevanten Menge, die geeignet ist, viele Menschen zu gefährden. Die erwähnten
- 47 - Mengenangaben können daher nicht unbesehen übertragen bzw. einfach umge- rechnet werden (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 183 zu Art. 19 BetmG). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Punkt auch weitere Abklärungen, wie sie von der Verteidigung beantragt wurden (Urk. 62 S. 3; Urk. 82 S. 5 ff.).
3. Würdigung 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt übergab bzw. verschaffte die Beschuldigte B._____ zwischen dem 25. Dezember 2022 und 4. April 2023 insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin, das dieser E._____ bzw. einem nicht näher be- kannten F._____ weitergab, wobei der Verkaufspreis teilweise per Twint überwie- sen teilweise in bar übergaben wurde. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am
31. März 2023 und am 4. April 2023 in einem Roller in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ 930 Gramm bzw. 942 Gramm Methamphetamin la- gerte. Weiter befanden sich am 4. April 2023 neun Tabletten mit Methamphetamin im Roller. Ab dem 21. März 2023 begab sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrmals täglich, zum Roller, um Methamphetamin daraus zu entnehmen. Die Tat- handlungen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG eingestuft. Diese rechtliche Würdigung ist korrekt und wurde auch von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 36 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation kann den vorinstanz- lichen Erwägungen gefolgt werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin übergeben. Die forensische Untersuchung des am 23. Februar 2023 sichergestellten Substanz er- gab einen Reinheitsgrad von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). In Bezug auf die restliche Menge von 42 Gramm Methamphetamin ging die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten und gestützt auf die Statistik der SGRM von einem deutlich tieferen Reinheitsgrad von 76.3 % aus (Urk. 61 S. 40), was rund 32 Gramm reinem Methamphetamin entspricht. Wie erwähnt, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall auch dann vor, wenn die für den schweren Fall massgebende Menge
- 48 - nur unter gesamthafter Betrachtung erreicht wird. Ob die Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhän- gige Einzelhandlungen darstellen, bleibt dabei ohne Belang. Die von der Beschul- digten in mehreren Einzelhandlungen übergegebenen Drogenmengen sind daher gesamthaft zu betrachten und zusammenzurechnen, was mindestens 50 Gramm reines Methamphetamin ergibt. Damit hat die Beschuldigte die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls von 12 Gramm klar überschritten. Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung wurden im Roller in der Tiefgarage weitere 930 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 % sichergestellt, was gemäss forensischer Untersuchung 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Die massgebende Grenze von
E. 12 Gramm reinem Methamphetamin für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit deutlich überschritten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die konkreten Umstände nicht anders gedeutet werden können, als dass die Betäubungsmittel zur Weitergabe an Drittpersonen bestimmt waren. Wie erwähnt, macht die Beschuldigte geltend, sie habe die Substanz für Koffeinkristalle gehalten und als solche konsumiert, was als Schutz- behauptung zu qualifizieren ist. Dass sie das Methamphetamin ausschliesslich für den Eigenkonsum besessen hätte, wurde von ihr demgegenüber nicht geltend gemacht. Vielmehr machte sie im Vorverfahren geltend, erst einmal Methamphet- amin genommen zu haben. Dies sei schon lange her (Urk. 7/1 S. 11). Auch wenn sie das in der Berufungsverhandlung leicht relativierte (Urk. 83 S. 11 f.), spricht die erhebliche Menge von fast einem Kilogramm reinem Methamphetamin dafür, dass das sichergestellte Methamphetamin zur Weitergabe an Dritte und nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Um die mengenmässige Qualifizierung entfallen zu lassen, müsste der Eigenbedarf eine äusserst beachtliche Intensität erreichen, wofür auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2023 wurden neben dem Methamphetamin auch Utensilien zur Portierung und Verpackung von Betäubungsmitteln sichergestellt (u.a. Feinwaagen und Verpackungsmaterial). Gemäss den Ergebnissen aus der geheimen Überwachung begab sich die Beschuldigte in der massgebenden Zeit täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller und nahm den Sack mit dem
- 49 - Methamphetamin bzw. denjenigen mit den Betäubungsmittelutensilien an sich, was mit der Vorinstanz darauf hindeutet, dass sie das Methamphetamin für die Weiter- gabe an Drittpersonen portionierte (Urk. 61 S. 41). Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Dezember 2022 bis anfangs April 2023 B._____ mehrfach Methamphetamin zur Weitergabe bzw. Verkauf an Drittperso- nen übergab bzw. verschaffte. Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschie- dene Personen abgegeben worden wären. Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5). Dass neben den bekannten Personen keine weiteren konkreten Abnehmer ausfindig gemacht wurden, ändert mit der Vorinstanz in Anbetracht der dargestellten Belastungs- momente daher nichts an der Beurteilung, dass eine qualifizierte Menge Methamphetamin für die Weitergabe an Dritte vorgesehen war. 3.3. Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz vorsätz- liches Handeln anzunehmen. Ob ihr die exakte Menge und der genaue Reinheits- grad des Methamphetamins bekannt waren, steht nicht fest, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands indes nicht erforderlich, wie bereits dargelegt wurde. Gemäss erstelltem Sachverhalt machte sich die Beschuldigte regelmässig an dem im Roller in der Tiefgarage gelagerten Methamphetamin zu schaffen, weshalb sie mindestens um die Grössenordnung der dort gelagerten Betäubungsmittel wusste. Die von B._____ weitergegebenen Betäubungsmittel waren vorgängig bei der Be- schuldigten bestellt worden, weshalb sie von der durch ihn umgesetzten Menge Methamphetamin ebenfalls Kenntnis hatte. Sie wusste daher, dass sich ihre Hand- lungen quantitativ auf eine erhebliche Drogenmenge bezogen. Es ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür noch macht dies die Beschuldigte geltend, dass sie von einer schlechten oder unterdurchschnittlichen Qualität des Methamphet- amins ausgegangen wäre. In Anbetracht der Menge an Methamphetamin, welche die Beschuldigte während des Deliktzeitraums in Umlauf brachte bzw. weitergeben wollte, war ihr zweifelsohne auch bewusst, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die Beschuldigte
- 50 - ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (vgl. nachfolgend zum Übergangsrecht Ziff. V.2.1.). V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, keine Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 52 S. 24; Urk. 62 S. 2; Urk. 82). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
- Oktober 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 71 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 340.– (A017'260'945) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 72 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Baden in die Akten Unt. Nr. … die Staatsanwaltschaft Baden, Rechnungswesen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 3.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240327-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, und lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 (DG230131)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2023 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 57 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 107 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 wird widerrufen.
5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauffacherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich, lagernden Barschaften werden eingezogen: Bargeld Fr. 340.– (A017'260'945), Bargeld Fr. 19'250.– (A017'261'346).
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B00699-2023 und B00764-2023 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden ein- gezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Crystal Meth Probe (A017'240'641), vier Pakete Crystal Meth (A017'261'039), weisser Plastiksack mit BM-Zubehör (A017'261'040), schwarzer Stoffbeutel (A017'261'051),
- 3 - 2 Latexhandschuhe (A017'2611073), Löffel mit BM-Rückständen (A017'261'095), Nagelschere (A017'261'119), Kugelschreiber (A017'261'120), Haargummi (A01 7'261'142), 2 Feinwaagen (A017'261'153), div. Minigrips (A017'261'164), Vakuumbeutel (A017'261'233), Minigrip mit Crystal Meth (A017'261'277).
9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 84837321 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: DNA Tape (A017'260'489), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'374), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'421), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'432), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'465), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'476), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'545).
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 772.– Auslagen Untersuchung Fr. 70.– Gutachten Fr. 3'050.– Gutachten IRM Fr. 1'000.– Gerichtskosten III. SK Obergericht (UB230052-O) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82 S. 10)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 sei mit Ausnahme der heute besprochenen Ziffern vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
3. Die Beschuldigte sei für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft angemes- sen zu entschädigen.
4. Es sei vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
10. Oktober 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges abzusehen.
5. Es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien definitiv einzuziehen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 340.– sei der Beschuldigten herauszugeben.
8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgangsgemäss zu verlegen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67; Urk. 84 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 wurde die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug einer von der Staatsanwaltschaft Baden am 10. Oktober 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus. Weiter entschied sie über die beschlagnahmten Barschaften und Gegenstände (Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien) sowie DNA-Spuren bzw. Spurenträger und regelte die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 61 S. 57 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 17. Juni 2024 zugestellt (Urk. 60/2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklä- rung ein (Urk. 62). Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug sämtlicher im Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen gutgeheissen und die Kantonspolizei Zürich ersucht, dem Obergericht sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotoda- teien zuzustellen. Die weiteren Beweisanträge auf Spezifizierung der Art der sicher- gestellten Betäubungsmittel sowie auf Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen (Urk. 68). Die von der Kantonspolizei Zürich in der Folge eingereichten Akten wurden der Verteidigung am 3. September 2024 zur Einsicht zugestellt (Urk. 72). Am 28. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 74). Am 30. Mai 2025 ging dem Gericht ein von B._____ unterzeichnetes Schreiben zu, das den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt
- 6 - wurde (Urk. 77; Urk. 78). Die Berufungsverhandlung fand am 12. Juni 2025 statt (Prot. II S. 4 ff.). Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 10). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 12. Juni 2025 gefällt (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 85) und den Parteien schrift- lich im Dispositiv eröffnet (Urk. 86).
2. Umfang der Berufung Gemäss der Berufungserklärung ficht die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 62 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung, dass Dispositivziffer 7 in Bezug auf die Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft von Fr. 19'250.– sowie die Dispositivziffern 8 (Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 9 (Vernich- tung der DNA-Spuren bzw. Spurenträger) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht ange- fochten sind (Prot. II S. 6 und S. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Prozessuales
1. Anklagegrundsatz 1.1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrund- satzes. Die Anklageschrift enthalte zwei Sachverhalte, wobei sich der erste Sach- verhalt in einem Tatzeitraum von ca. dem 25. Dezember 2022 bis kurz vor dem
4. April 2023 ereignet und der zweite seinen Anfang an einem nicht näher bekann- ten Zeitpunkt, spätestens aber am 21. März 2023, genommen haben solle. Gemäss Anklageschrift seien die einzelnen Delikte teilweise ebenfalls an nicht bekannten Zeitpunkten begangen worden, wobei auch nach mehrfachem Lesen der Anklage- schrift nicht wirklich klar werde, wer jetzt wann genau was gemacht haben solle. Zudem könnten die örtlichen Angaben nicht stimmen, zumal es in der Anklage- schrift um eine Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ gehe, im Haup- trapport der Kantonspolizei jedoch um eine Tiefgarage an der C._____strasse 2 (Urk. 52 S. 5). Heute erwähnt die Verteidigung das Anklageprinzip nur noch am
- 7 - Rande und spricht lediglich pauschal von "offensichtlichen Verletzungen des An- klageprinzips", welche von der Vorinstanz übergangen würden (Urk. 82 S. 11). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwie- sen werden (Urk. 61 S. 4 f.). 1.3. Die Anklageschrift vom 11. August 2023 enthält zwei Sachverhaltskom- plexe. In Anklageziffer 1 wird der Beschuldigten vorgeworfen, B._____ insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth übergeben bzw. verschafft zu haben, wobei B._____ dieses jeweils E._____ bzw. einmal einem nicht näher bekannten F._____ weitergegeben habe. Die Anklage grenzt die Tat zeitlich auf die Periode zwischen ca. dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 ein und nennt mit der C._____-strasse 1 in D._____ auch den mutmasslichen Übergabeort. Weiter wer- den die Übergaben, aus welchen sich die angeklagte Gesamtmenge von 60.8 Gramm Crystal Meth ergibt, einzeln aufgeführt (Urk. 28 S. 2 f.). Damit ist das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hin- sicht hinreichend konkretisiert. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machte, es sei nicht wirklich klar, wer jetzt wann genau was gemacht haben solle. Entgegen der erstinstanzlich geäusserten Ansicht der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass im Polizeirapport vom 5. April 2023 teilweise auch die C._____-strasse 2 in D._____ erwähnt wird, mit Blick auf den Anklagegrundsatz von Belang sein soll. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird in der Anklageschrift stets die C._____-strasse 1 als massgebende Örtlichkeit erwähnt, weshalb der Ort der Tathandlungen eindeutig bestimmt ist. Ob sich die der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich dort abge- spielt haben, wird eine Frage der Beweiswürdigung sein (vgl. dazu auch die Vorin- stanz, Urk. 61 S. 5 f.). In Anklageziffer 2 wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Helmfach des Rollers Honda SH125 in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ mindestens seit dem 21. März 2023 bis 4. April 2023 Crystal Meth gelagert zu haben, wobei auch die am 30. März bzw. 4. April 2023 festgestellten Drogen- mengen genannt werden (Urk. 28 S. 3 f.). Damit sind die Vorwürfe nicht nur in sach- licher und örtlicher Hinsicht, sondern auch in zeitlicher Hinsicht genügend um-
- 8 - schrieben. Dass der Beginn der deliktischen Tätigkeit nicht näher bestimmt ist, än- dert nichts daran, sondern führt letztlich nur dazu, dass die Zeitperiode auf spätes- tens ab 21. März 2023 eingeschränkt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schuldigte dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt sein soll, zumal eine fortdauernde Handlung angeklagt und die genannte Deliktzeitspanne sehr kurz ist. In der Anklageschrift werden neben der Lagerung der Betäubungsmittel weitere Tathandlungen umschrieben. So wird ausgeführt, die Beschuldigte habe sich im Zeitraum zwischen dem 21. und 28. März 2023 täglich, teilweise mehrmals täglich, zum Roller begeben und daraus Crystal Meth entnommen, portioniert und teilweise wieder zurückgelegt. Am 31. März 2023 und 3. April 2023 habe sich die Beschuldigte zum Roller begeben und Crystal Meth von einem Sack in den anderen Sack umgefüllt bzw. zwei Säcke, unter anderen mit Crystal Meth, herausgenom- men (Urk. 28 S. 3 f.). Diese Umschreibungen basieren auf Erkenntnissen aus der Videoüberwachung in der Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ und sind eher allgemein gehalten. Dies ändert nichts daran, dass für die Beschuldigte ohne Weiteres klar war, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Wie die in der Anklage umschriebenen Handlungen rechtlich zu würdigen sind bzw. ob daraus auf ein strafbares Verhalten zu schliessen ist, wird eine vom Gericht zu be- urteilende Rechtsfrage sein. Der Anklagegrundsatz ist davon nicht tangiert. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
2. Beweisanträge 2.1. Wie bereits erwähnt, wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug sämtlicher im Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen gutgeheissen und die Kantonspolizei Zürich ersucht, dem Obergericht sämtliche im Ermittlungsver- fahren erhobenen Video- und Fotodateien zuzustellen. Die weiteren Beweisanträge der Beschuldigten auf Spezifizierung der Art der sichergestellten Betäubungsmittel sowie auf Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen (Urk. 68). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Beweisanträge (Urk. 82 S. 1). Hinsichtlich des Antrages auf Spezifizierung des sichergestellten Methamphetamins und des Augenscheins bei der Einfahrt zur Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ ergibt sich nachfolgend
- 9 - im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung, dass diese Beweis- massnahmen nicht als notwendig erscheinen, weshalb die diesbezüglichen An- träge abzuweisen sind. Zum Beweisantrag auf Herausgabe der vollständigen Videoaufzeichnungen und vollständigen Fotodokumentationen ist darauf hinzu- weisen, dass mit der entsprechenden Präsidialverfügung vom 9. August 2024 sämtliche im vorliegenden Verfahren erhobenen Video- und Fotoaufnahmen bzw. -dateien eingefordert worden waren (Urk. 68). Auf eine entsprechende Nachfrage seitens der Kantonspolizei Zürich wurde in der Folge seitens der (damaligen) Verfahrensleitung bestätigt, dass "sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten Video- und Fotoaufnahmen" aktenkundig zu machen seien (Urk. 70). Nachdem keine Hinweise bestehen, dass die von der Kantonspolizei Zürich eingereichten Da- teien nicht vollständig sind, steht fest, dass keine weiteren Foto- und Videodateien bestehen. Die Verteidigung bringt zwar vor, es handle sich auch bei den im Nach- gang an die obenerwähnte Präsidialverfügung eingereichten Videoaufnahmen nur um rund einminütige Ausschnitte bzw. um 25-Sekunden-Sequenzen, weshalb die Originalaufnahmen dementsprechend technisch bearbeitet respektive geschnitten worden sein müssten (Urk. 82 S. 2). Zwar trifft zu, dass (erneut) rund einminütige bzw. 25-Sekunden-Sequenzen eingereicht wurden. Es ist indes aufgrund der For- mulierung im Polizeirapport vom 12. Juni 2023, in welchem jeweils der exakte Zeit- punkt festgehalten ist, wann die Videoaufzeichnung beginnt (Urk. 2 S. 5), davon auszugehen, dass die Videoinstallation bloss aufzeichnete, wenn sie eine Bewe- gung im Umfeld des Rollers registrierte – und nicht während 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, was notabene riesige Datenmengen und extrem viel Videoma- terial generiert hätte, welches (im Anschluss) auch hätte gesichtet werden müssen. Nachdem am 23. Februar 2023 die Videoüberwachung noch nicht genehmigt und installiert gewesen war, sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 3) – auch keine Videoaufnahmen von diesem Datum vorhanden. Bei der Installation der Ka- mera werden sodann auch noch keine Aufnahmen (der installierenden Polizisten) erstellt (vgl. aber Urk. 82 S. 3). Schliesslich erscheint ein gewisser G._____, der auf der Fotodokumentation vom 5. April 2023 auf den Fotos 5-8 zu sehen ist (vgl. Urk. 6/1 S. 3 f.; entsprechendes Vorbringen der Verteidigung in Urk. 82 S. 2 f.), auch auf den Videodateien (Urk. 71 [Dateien Rec1_20230321_124644 und
- 10 - Rec1_20230321_130155]). Auf den Beweisantrag auf Herausgabe der vollständi- gen Videoaufzeichnungen und vollständigen Fotodokumentationen ist daher nicht weiter einzugehen.
3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Anfangstatverdacht 3.1.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und auch heute geltend, dass die Beweismittel im vorliegenden Verfahren allesamt nicht verwertbar seien (Urk. 50; Urk. 52 S. 5 ff.; Urk. 82 S. 11 ff.). Dies begründete sie zunächst damit, dass gegen die Beschuldigte kein Anfangstatverdacht vorgelegen habe. Jedenfalls ergebe sich ein solcher nicht aus den Akten. Ein Anfangstatverdacht sei bekanntlich Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, dürften auch keine Beweiserhebungen durchgeführt werden. Polizeili- che Ermittlungen dürften nicht eingesetzt werden, um einen nicht bestehenden Ver- dacht zu begründen. Tue es die Polizei trotzdem, so handle es sich um eine unzu- lässige Beweisausforschung, was die Unverwertbarkeit aller Beweismittel zu Folge habe (Urk. 52 S. 5 ff. und 23). Ergänzend führt sie heute an, man tappe völlig im Dunkeln, welche konkreten Anhaltspunkte einen Anfangstatverdacht geliefert hät- ten. Es wäre zu umschreiben gewesen, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Er- mittlungen gewesen sei und worauf der Verdacht beruht habe, und welcher Sachverhalt und welche mutmasslichen Straftatbestände dadurch hätten aufgeklärt werden sollen. Aus den Akten ergebe sich kein konkreter Anfangstatverdacht (Urk. 82 S. 14 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf diese Vorbringen zutreffend auf den Unter- schied zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit hingewiesen. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Deliktsverhütung aus, handelt es sich dabei um polizeiliche Vorermittlungen. Vorermittlungen sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts zulässig. Sie werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen
- 11 - kantonalem Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. Novem- ber 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen; LENTJES MEILI/RHYNER, in: Donatsch/Jaag/ Zimmerlin, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 2 zu § 4). Im Kanton Zürich sind Vorermittlungen im kantonalen Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG/ZH) geregelt. Gemäss § 4 Abs. 1 PolG/ZH tätigt die Polizei ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art. 179quater StGB offen oder verdeckt beobachten (§ 32 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeiliche Observation ist auch zur Verdachtsgewinnung und -be- gründung erlaubt. Sie ist (tat-)verdachtsunabhängig. An die Stelle des Tatver- dachtes der StPO tritt der polizeirechtliche Anlass (RHYNER, in: Donatsch/Jaag/ Zimmerlin, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, a.a.O., N 13 zu § 32). Verdachtsbegründende Erkenntnisse aus Vorermittlungen können die Einleitung des strafprozessualen Vorverfahrens auslösen, sei es, dass die Polizei gestützt darauf weitere Ermittlungen im Rahmen der StPO vornimmt, sei es, dass sie der Staatsanwaltschaft unmittelbar die Anordnung von Zwangsmassnahmen und damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragt (LENTJES MEILI/ RHYNER, a.a.O., N 20 zu § 4; RHYNER, a.a.O., N 13 zu § 32). Polizeirechtlich zulässig und korrekt erhobene Erkenntnisse aus Vorermittlungen oder sicherheits- polizeilichen Handlungen können ohne Weiteres unmittelbar in das strafprozessu- ale Verfahren eingeführt und verwertet werden. Unabhängig davon muss die polizeirechtliche Massnahme, sobald sie einen Tatverdacht gegen bestimmte Personen oder einen Personenkreis bzw. zumindest wegen einer bestimmten Straftat begründet hat, beendet und notwendigenfalls in eine analoge Massnahme der StPO unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften überführt werden. Damit stellen die Polizeikräfte sicher, dass die strafprozessualen Parteirechte aller Beteiligten, insbesondere von Beschuldigten, gewahrt und die weiteren Erkennt- nisse im Strafverfahren verwertbar bleiben (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, 3. Aufl. 2023, N 7a, 8 und 23 f. zu Art. 306; LENTJES MEILI/RHYNER, a.a.O., N 19 zu § 4).
- 12 - 3.1.3. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Verteidigung insoweit bei- zupflichten, dass die bloss vage Vermutung, es sei eine strafbare Handlung began- gen worden (vgl. Urk. 52 S. 7; Urk. 82 S. 13), für die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügt. Lässt die Informations- lage noch keinen Tatverdacht zu, schliesst dies jedoch nicht jegliche Handlungs- kompetenz der Polizeibehörden aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob Anlass für polizei- rechtliches Handeln gestützt auf die kantonale Polizeigesetzgebung besteht. Gemäss Polizeirapport vom 8. März 2023, welcher auch ein Beweismittel darstellt, bestanden polizeiliche Hinweise, wonach eine grössere Menge Methamphetamin in der Umgebung des Hotels H._____ an der C._____-strasse 2 in D._____ gela- gert und durch eine Bulgarin im Raum Zürich verkauft werde. Aufgrund dieser Hin- weise sei die Umgebung ab dem 23. Februar 2023 polizeilich beobachtet worden (Urk. 11/1/1 S. 1). Dieselben Feststellungen finden sich im Polizeirapport vom
5. April 2023 (Urk. 1 S. 4). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Akten würden in Bezug auf den Anlass der polizeilichen Ermittlungen unterschiedliche Versionen enthalten. Vielmehr geht aus den Akten widerspruchsfrei hervor, dass polizeiliche Massnahmen vorgenommen wurden, da Hinweise auf strafbare Handlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bestanden, wobei diese unter anderem an der C._____-strasse in D._____ verortet wurden. Wie bereits dargelegt, sind polizeiliche Vorermittlungen bereits unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Im Rahmen von Vorer- mittlungen erfolgen Erhebungen im Hinblick auf einen erst noch hinreichend zu kon- kretisierenden Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen. Dies stellt keine unzu- lässige Beweisausforschung dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Polizeibehörden die Umgebung an der C._____-strasse in D._____ hätten beob- achten sollen, wenn nicht Hinweise für Betäubungsmitteldelikte an dieser Örtlich- keit bestanden hätten. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, den Akten lies- sen sich keine näheren Ausführungen zu diesen polizeilichen Hinweisen entneh- men (Urk. 52 S. 6; Urk. 82 S. 14), ist festzuhalten dass die polizeirechtliche Doku- mentationspflicht nicht dazu führt, dass sämtliche polizeilich erstellten Unterlagen später Eingang in strafprozessuale Untersuchungsakten finden müssen. Dies gilt insbesondere für polizeitaktische Informationen wie Erkenntnisse aus polizeilichen
- 13 - Vorermittlungen, Berichte von Informanten und andere vertrauliche Quellen und Er- eignisjournale. Für den Entscheid, ob polizeirechtlich erhobene Informationen als solche unmittelbar in die strafprozessualen Akten eingeführt werden, ist eine Inter- essenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob den fraglichen Erkenntnissen un- mittelbare Beweis- und Entscheidrelevanz zukommt. Ist dies nicht der Fall, d.h. bil- den die Informationen demnach lediglich Ausgangspunkt für strafprozessuale Er- mittlungen, die ihrerseits zu Beweismitteln führen, die für sich allein den strafrecht- lich relevanten Sachverhalt offensichtlich ausreichend belegen, so werden polizei- rechtlich erhobene Ersterkenntnisse nicht in die Untersuchungsakten integriert (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 25a zu Art. 306; LENTJES MEILI/RHYNER, a.a.O., N 17 zu § 4; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom
26. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Beginn und Umfang der polizeirechtlichen Tätigkeit sind vorliegend in den Akten umfassend dokumentiert. Nicht näher erläu- tert werden einzig die polizeiinternen Informationen. Der Beschuldigten wird indes kein Vorwurf gemacht, der sich auf diese Hinweise stützt. Eingang in die Anklage fanden die Ergebnisse der nachfolgenden Ermittlungen, die in den Akten im Einzel- nen umschrieben und dokumentiert sind. Mit der Vorinstanz durften die gemäss Polizeigesetzgebung rechtmässig erlangten Erkenntnisse somit als Ausgangs- punkt für das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte genommen werden. Dies gilt umso mehr, als die polizeirechtlichen Massnahmen beendet und die Staatsanwaltschaft benachrichtigt wurde, sobald sich die Informationslage zu ei- nem Tatverdacht zu verdichten begann. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, ge- gen die Beschuldigte und B._____ ein Strafverfahren wegen Handels mit Metham- phetamin zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, eine Observa- tion sowie im Hinblick auf eine womöglich zukünftige Videoinstallation und die be- absichtigte Bunkeridentifikation einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen (Urk. 11/1/1 S. 1 f.). Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zurecht auf BGE 142 IV 289 hin, wonach Feststellungen der Polizei in ihren Berichten auch ohne weitere Unterlagen grundsätzlich ausreichen, um die Eröffnung einer formellen Untersu- chung zu rechtfertigen (E. 1).
- 14 - 3.2. Zulässigkeit der polizeilichen Ermittlungen 3.2.1. Die Verteidigung stellte sich weiter bereits vor Vorinstanz und im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, dass die Beweise im vorliegenden Verfahren rechts- widrig erlangt worden wären. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Polizei- behörden am 23. Februar 2023 in die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ eingedrungen seien und den dort abgestellten Roller durchsucht und dar- aus Säcke mit angeblichen Drogeninhalt herausgenommen und fotografiert hätten. Dafür befinde sich in den Akten kein Hausdurchsuchungsbefehl, weshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei sich diese Informationen illegal beschafft habe. Es sei zudem fraglich, wie die Polizei die im Antrag auf Anordnung einer Observa- tion vom 8. März 2023 enthaltenen Beobachtungen habe machen können, ohne den nicht öffentlich zugänglichen Garagenbereich an der C._____-strasse 1 zu be- treten. Befinde man sich im öffentlichen Bereich, sei jedenfalls nicht erkennbar, was sich im Innern der Garage abspiele. Die Garage sei dunkel und ein weiter Blick in den hinteren Teil der Garage nicht möglich. Die im Antrag vom 8. März 2023 ent- haltenen Informationen in Bezug auf die relevanten Parkfelder und den abgestellten Roller seien äusserst detailliert, weshalb sie nicht vom öffentlichen Bereich heraus hätten gemacht werden können. Es bestünden auch aus diesem Grund Zweifel daran, dass die polizeilichen Beweiserhebungen rechtmässig erfolgt seien. Auf- grund der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten seien nicht nur die illegal gesammelten Erstbeweise, sondern auch die Folgebeweise unverwertbar, zumal die durch das illegale Eindringen in den abgeschlossenen Tiefgaragenteil erhobe- nen Beweismittel conditio sine qua non für alle weiteren Beweismittel seien (Urk. 52 S. 8 ff.; Urk. 82 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 62 S. 7 f.). 3.2.2. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden, dass am 23. Februar 2023 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ und der dort abgestellte Roller einer Überprüfung unterzogen worden wäre. Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 82 S. 16 f.) kann dies auch nicht aus der Fotodokumen- tation über die aus dem Roller getätigten Sicherstellungen (Urk. 6/3) abgeleitet wer- den, da die dort eingangs erwähnten zeitlichen Angaben (23.02.2023, 16.35 Uhr - 23.02.2023, 16.35 Uhr) nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Vornahme dieser
- 15 - Handlung übereinstimmen. Vielmehr beziehen sich diese Informationen standard- gemäss auf den Ort/Zeit-Baustein des betreffenden POLIS-Geschäfts. Es handelt sich dabei um das Datum und den Zeitpunkt, an dem E._____ von der Polizei kon- trolliert wurde (Urk. 15/2; vgl. dazu auch Urk. 10/3 S. 2; Urk. 14/1 S. 11). Dement- sprechend findet sich dieses Datum auch in weiteren polizeilichen Akten, inklusive Fotodokumentationen, wieder (u.a. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 6/1; Urk. 6/2; Urk. 6/4). Die von der Verteidigung erwähnten Fotos beziehen sich tatsächlich auf die am 4. April 2023 durchgeführte Durchsuchung und Sicherstellung (vgl. dazu das Protokoll, Urk. 22/2/3), für welche die Staatsanwaltschaft vorgängig einen Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl ausgestellt hatte (Urk. 22/1/5). Dies ergibt sich ebenfalls aus der polizeilichen Sicherstellungsliste (Urk. 14/1 S. 8). Auch für die von der Verteidigung weiter aufgestellte Hypothese, die Strafbehörden könnten den nicht öffentlich zugänglichen Bereich bereits im Rahmen der polizeilichen Obser- vation unrechtmässig betreten haben, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Ver- teidigung gibt die Akten auch in diesem Punkt nicht richtig wieder. Die von ihr vor Vorinstanz zitierten Wahrnehmungen stammen nicht aus dem Polizeirapport vom
8. März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung einer Observation, sondern aus dem zeitlich späteren Rapport vom 14. März 2023 betreffend Antrag auf Anordnung von technischen Überwachungsmassnahmen. Im Polizeirapport vom 8. März 2023 werden an keiner Stelle irgendwelche Parkfelder oder Roller erwähnt. Vielmehr wird in diesem Rapport noch in sehr allgemeiner Form ausgeführt, dass sich die beobachteten Personen in den abgeschlossenen Garagenbereich begeben hätten. Es werde angenommen, dass sich der vermutete Drogenbunker dort befinde, ohne dass dies näher spezifiziert wird. Weiter wird lediglich ein Autokennzeichen er- wähnt, nämlich AG 3, welcher Personenwagen auf die Beschuldigte eingelöst ist (Urk. 11/1/1 S. 1 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Rapport vom 8. März 2023 erwähnten Beobachtungen nicht – wie auch im Rapport festgehalten – vom öffentlich zugänglichen Bereich hätten gemacht werden können. Dass die Tiefga- rage dunkel war, als sich die Verteidigung für einen Augenschein dorthin begab, ist möglich, wird aber ihren Grund darin gehabt haben, dass sich – anders als bei den polizeilichen Beobachtungen – keine Personen dort aufhielten. Anders sieht es bei aktiviertem Licht infolge eines Bewegungssensors aus.
- 16 - 3.2.3. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen ordnete die Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO an (Urk. 11/1/2). Gleichzeitig wurde ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl in Bezug auf die Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ im Bereich des Parkplatzes, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen stand, erlassen. Die Polizei wurde ermächtigt, die Garage zu betreten, um den Betäubungsmittelbunker vor Ort zu eruieren und die Installation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Verteidi- gung geltend machen kann, die Polizeibehörden hätten die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz zitierten, im Polizeirapport vom 14. März 2023 fest- gehaltenen Schilderungen stützen sich daher auf eine rechtmässig durchgeführte Durchsuchungsmassnahme. Nachdem die Polizeibehörden berechtigt waren, den nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tiefgarage der Liegenschaft C._____- strasse 1 zu betreten, erübrigt es sich, an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vor- zunehmen, um abzuklären, inwiefern der Bereich der Parkplatzes, wo der Roller stand, vom öffentlichen Bereich einsehbar ist, wie die Verteidigung im Berufungs- verfahren beantragte. 3.3. Zulässigkeit der (Haus-) Durchsuchungen 3.3.1. Wie schon vor Vorinstanz brachte die Verteidigung auch heute wieder vor, dass auch der weitere Verlauf der Untersuchung nicht im Einklang mit den straf- prozessualen Bestimmungen stehe. Zwangsmassnahmen seien in der StPO abschliessend in den Art. 196 ff. StPO geregelt. Die Durchsuchungen gemäss StPO hätten offen zu erfolgen. Geheime Zwangsmassnahmen seien explizit und abschliessend in den Art. 269-298d StPO geregelt. Im Verfahren gegen die Beschuldigte seien alle Hausdurchsuchungen verdeckt durchgeführt worden. Dies verstosse gegen den Grundsatz des Numerus Clausus der Zwangsmassnahmen. An den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers sei auch nie eine Urkundsperson dabei gewesen. Die Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung des Rollers seien daher nicht verwertbar (Urk. 52 S. 13 ff.; Urk. 82 S. 20).
- 17 - 3.3.2. Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Wohnungen und andere nicht allge- mein zugängliche Räume nur mit der Einwilligung der berechtigten Person durch- sucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vor- handen sind (Art. 244 Abs. 2 StPO). Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Die Durchfüh- rungsmodalitäten der Hausdurchsuchung sind gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich als Ordnungsvorschriften zu verstehen. Dies gilt namentlich für das Teilnahmerecht der betroffenen Person und die Anwesenheit einer Ersatzperson für den abwesenden Inhaber (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 und 15 zu Art. 245 mit Hinweisen). In der ersten Phase einer Untersuchung kann das praktische Bedürfnis nach einer geheimen Durchsuchung (allenfalls auch bloss in Form eines geheimen Augenscheins) bestehen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen abgeklärt werden soll, ob eine Person, gegen die noch verdeckt ermittelt wird, in ihrer Wohnung oder in ihrer Garage Diebesgut aufbewahrt hat. Das Gesetz erwähnt geheime Hausdurchsuchungen nicht explizit, schliesst solche aber auch nicht aus. In der Lehre werden geheime Hausdurchsuchungen als zulässig einge- stuft, was daraus abgeleitet wird, dass eine Hausdurchsuchung unter Umständen auch ohne Beteiligung der betroffenen Person oder ihrer Vertretung durchgeführt werden kann. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Hausdurch- suchungen ohne Gewährung von Parteirechten ist daher vorhanden. Trotz spezifi- scher Besonderheiten handelt es sich dabei um eine Hausdurchsuchung im eigent- lichen Sinne. In der Lehre wird teilweise gefordert, dass für eine geheime Haus- durchsuchung wie für die übrigen geheimen Zwangsmassnahmen vorgängig eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht einzuholen ist (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N 6a zu Art. 245; BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11a zu Art. 245; HANSJAKOB, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299, 303).
- 18 - 3.3.3. Im Laufe des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wurden neben ihrer Wohnung im I._____ [Strasse] 4 in D._____ auch die Wohnung an der C._____- strasse 1 in D._____ sowie die dortige Tiefgarage und der darin abgestellte Roller Honda SH125 durchsucht. Für sämtliche Durchsuchungen stellte die Staatsanwalt- schaft vorgängig schriftliche Hausdurchsuchungsbefehle aus (Urk. 22/1/1 ff.). Die Durchsuchungen vom 4. April 2023 erfolgten im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten in der öffentlichen Tiefgarage an ihrem Wohnort sowie diejenige wei- terer Personen (Urk. 1 S. 4; Urk. 24/1 S. 1 f.). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, alle Hausdurchsuchungen seien verdeckt durchgeführt worden. Dem widersprechen denn auch die Durchsuchungsprotokolle (Urk. 22/2/3; Urk. 22/2/5). Zutreffend ist, dass schon vor dem 4. April 2023 Durch- suchungen in Abwesenheit der Beschuldigten erfolgten. Diese wurden in der ge- heimen Phase der Untersuchung zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts durch- geführt, bevor die beschuldigten Personen konfrontiert wurden. Die erste Durchsu- chung hatte den Zweck, die Tiefgarage an der C._____-strasse 1 zu besichtigen, um den Betäubungsmittelbunker der Beschuldigten vor Ort zu eruieren und die In- stallation einer Videoüberwachung zu prüfen (Urk. 22/1/1). Im weiteren Verlauf der Untersuchung sollten zudem einzelne Fahrzeuge, darunter der Roller Honda SH125, nach Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien durchsucht wer- den (Urk. 22/1/2 ff.). Dass die Beschuldigte nicht über diese Durchsuchungen in- formiert wurde und daran nicht teilnehmen konnte, erfolgte nicht, um sie an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. Vielmehr hätte ihre Anwesenheit den Zweck dieser Ermittlungsmassnahmen vereitelt. Es war unter anderem zu untersuchen, wann der Drogenbunker mit Betäubungsmitteln gefüllt ist und durch wen er gefüllt wird. Die Durchsuchungen konnten ihre Zielsetzung überhaupt nur dann erfüllen, wenn sie im Geheimen durchgeführt wurden. Es bestanden daher zulässige Gründe für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Wie bereits dargelegt, wird die Rechtmässigkeit von geheimen Durchsuchungen bejaht. Auch wenn die Durchsuchungen "verdeckt" durchgeführt werden, handelt es sich immer noch um Hausdurchsuchungen im eigentlichen Sinne. Eine gerichtliche Genehmigung hier- für ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Die Abwesenheit der Beschul- digten wurde vorliegend zudem anderweitig kompensiert. Zu verweisen ist diesbe-
- 19 - züglich zunächst darauf, dass im Zusammenhang mit der von der Staatsanwalt- schaft angeordneten Überwachung der Tiefgarage der C._____-strasse 1 ein rich- terliches Genehmigungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen die Interessenlage der betroffenen Personen und die Verhältnismässigkeit des staatlichen Vorgehens überprüft wurden. Das Zwangsmassnahmengericht kam in seinem Entscheid vom
15. März 2023 zum Schluss, dass die Ermittlungen ohne die angeordnete Mass- nahme aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Urk. 11/2/4). Die Durchsuchungen erfolgten vorliegend mit einer Ausnahme erst nach Ergehen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Weiter ist festzuhalten, dass die Anwesenheit der berechtigten Person an der Hausdurchsu- chung vorgesehen ist, um die Korrektheit der Durchführung zu gewährleisten. Einer Drittperson, die bei Abwesenheit der berechtigten Person beigezogen wird, kommt lediglich Kontrollfunktion hinsichtlich des geordneten Ablaufs der Massnahme zu. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Interessen des Inhabers zu wahren (BSK StPO- THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 11 zu Art. 245). Diesen Zweck können auch ge- eignete Sicherheitsvorkehren, wie etwa die Videoaufzeichnung der Massnahme, erfüllen. Eine solche fand auch vorliegend statt, soweit mit dem Öffnen des Sitz- bank der Rollers eine Durchsuchung im engeren Sinne stattfand (Urk. 12/1; vgl. auch Urk. 6/6). Es wurden somit Vorkehren getroffen, um der Beschuldigten die nachträgliche Überprüfung der korrekten Durchführung der Zwangsmassnahme zu ermöglichen. Der erste Hausdurchsuchungsbefehl wurde von der Staatsanwalt- schaft ausgestellt, bevor das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung für die Überwachungsmassnahmen erteilte. Dies erfolgte, da vermutet wurde, die Be- schuldigte bunkere die Betäubungsmittel in der Tiefgarage im Bereich des Park- platzes, auf dem der auf sie eingelöste Personenwagen stand (Urk. 22/1/1; vgl. dazu auch Urk. 11/1/1 S. 2). Nachdem es sich bei der Tiefgarage nicht um eine allgemein zugängliche Räumlichkeit handelte, waren die Vorschriften für die Haus- durchsuchung zu beachten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es in diesem Zeitpunkt der Untersuchung zu einer eigentlichen Durchsuchung von Räumlichkeiten oder Behältnissen gekommen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Art geheimer Augenschein vor Ort, um Grundlagen für eine Videoüberwa- chung zu beschaffen. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön-
- 20 - lichkeitsreche der Beschuldigten war damit gering. Mit der Vorinstanz sind die Er- kenntnisse aus den Hausdurchsuchungen verwertbar. 3.4. Sichergestellte Betäubungsmittel 3.4.1. Schliesslich hält die Verteidigung auch heute daran fest, dass in Bezug auf die sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel Unklarheiten bestünden. Dies gelte sowohl für die Menge als auch für die Daten der Substanzuntersuchun- gen. Gemäss Anklage seien am 30. März 2023 insgesamt 942 Gramm und am
4. April 2023 insgesamt 930 Gramm sichergestellt worden, was nicht mit den Angaben gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
30. März 2023 übereinstimme. Es stelle sich die Frage, ob die untersuchten Betäu- bungsmittel nicht bei einer anderen Gelegenheit, namentlich beim erwähnten unrechtmässigen Betreten der Garage, sichergestellt worden seien oder sogar aus einem ganz anderem Verfahren stammten. Zudem würden auch die jeweils ange- gebenen Mengen nicht übereinstimmen, zumal in der Sicherstellungsliste von 962 Gramm und nicht wie in der Anklage von 930 Gramm die Rede sei. Es stelle sich daher die Frage, was mit den fehlenden 32 Gramm passiert sei. Schliesslich beanstandete die Verteidigung, dass in den Akten Informationen zur Variante des sichergestellten Methamphetamins fehlen würden, zumal es unterschiedliche Arten gebe, die sich in der Wirkung stark unterscheiden würden. Es könne daher auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein schwerer Fall vorliege (Urk. 52 S. 19 ff.; Urk. 82 S. 5 ff. und 21). 3.4.2. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurden mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt und forensisch untersucht. Entgegen der Verteidigung ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, wann und in welchem Zusammenhang die untersuchten Substanzen sichergestellt wurden. Die erste Sicherstellung erfolgte am 23. Februar 2023 anlässlich der polizeilichen Kontrolle von E._____. Das damals sichergestellte Material ist unter der Asservat Nr. A017'261'277 gelagert (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2). Gemäss Gutachten des FOR zur Identifikation/Ge- haltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um 18.8 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2).
- 21 - Diese Angaben stimmen mit denjenigen in der Anklage überein (Urk. 28 S. 2). Am
30. März 2023, 04.00 Uhr, wurden die sich im Roller Honda SH125 in der Tiefga- rage der C._____-strasse 1 befindlichen vier Minigrips gewogen, wobei diese da- nach wieder im Roller verstaut wurden. Ab einem Minigrip wurde eine Probe genommen (Urk. 22/1/6; Asservat Nr. A017'240'641), die in der Folge untersucht wurde (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1). Die forensi- sche Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung dieser Probe nicht gleichentags hätte durchgeführt werden können, zumal es sich – anders als bei den übrigen sichergestellten Betäubungsmitteln – nur um eine Mengenbestimmung und Vorprüfung auf Betäubungsmittel im Rahmen eines Kurzberichts (Betäubungs- mittel-Voruntersuchung) und nicht um ein Gutachten handelte. Damit übereinstim- mend wird in der Anklage in Bezug auf die Betäubungsmittel, die am 30. März 2023 aus dem Roller genommen und gewogen wurden, nur das Bruttogewicht erwähnt, ohne dass Angaben zum Nettogewicht oder Reinheitsgehalt gemacht werden (Urk. 28 S. 3). Auch hier bestehen keine Unklarheiten oder Widersprüche zwischen Akten und Anklage. Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom
4. April 2023 aus dem Roller in Vakuumbeutel verpackte Kristalle sichergestellt. Diese Betäubungsmittel sind unter der Asservat Nr. A017'261'039 gelagert (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/2/3). Gemäss dem vorerwähnten Gutachten des FOR vom 24. April 2023 handelt es sich dabei um insgesamt 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 %, was insgesamt 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Diese Werte wurden in die Anklage übernommen (Urk. 28 S. 3), so dass auch in diesem Punkt keine Unklarheiten oder Widersprüche bestehen. Es trifft zu, dass in Bezug auf die Sicherstellung vom 4. April 2023 in den Akten teilweise auch von einer Menge von 962 Gramm die Rede ist. Dabei handelt es sich indes um die Bruttomenge (Urk. 14/1 S. 8; Urk. 15/3). Aus dieser Diskrepanz ergeben sich daher keine Zweifel daran, dass das FOR die im Rahmen der drei Sicherstellungen erhältlich gemachten Substanzen untersucht hat. In die Anklage
- 22 - aufgenommen wurde zudem zu Recht die Nettomenge gemäss forensischem Gutachten vom 24. April 2023. 3.4.3. Auf die Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV.2.3.). III. Sachverhalt A. Anklageziffer 1: Übergabe von 60.8 Gramm Crystal Meth
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird in der ersten Anklageziffer kurz zusammengefasst vorgeworfen, zwischen ca. dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 B._____ insgesamt mindestens 60.8 Gramm Crystal Meth übergeben bzw. ver- schafft zu haben, wobei B._____ dieses jeweils E._____ bzw. einmal einem nicht näher bekannten F._____ weitergegeben habe. Die Beschuldigte habe B._____ am 23. Februar 2023 18.8 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht), am 28. Februar 2023 rund 20 Gramm Crystal Meth, zwischen dem 25. Dezember 2022 und kurz vor dem 4. April 2023 zweimal je mindestens 10 Gramm Crystal Meth und einmal ca. 1 Gramm Crystal Meth als Muster sowie ca. zwischen Anfang Januar 2023 und kurz vor dem 4. April 2023 ca. ein Gramm Crystal Meth als Muster übergeben. Der Verkaufspreis sei der Beschuldigten teilweise von B._____ in bar übergeben und teilweise direkt per Twint überwiesen worden (Urk. 28 S. 2 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Es sei nicht richtig, dass sie Methamphetamin verkauft habe. Sie habe lediglich einmal B._____ 20 Gramm Crystal Meth organisiert (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 7 und 8; Urk. 7/4 S. 14 ff.; Urk. 7/5 S. 4; Urk. 83 S. 13 f.). Auf die einzelnen Aussagen der Beschul- digten wird nachfolgend bei der Beweiswürdigung näher eingegangen. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 f.). Als Beweis-
- 23 - mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen insbesondere die Ergebnisse der ge- heimen Überwachungsmassnahmen, einschliesslich Video- und Fotodokumenta- tion, bei den Akten (Urk. 6/1-7; Urk. 11; Urk. 12), wobei im Berufungsverfahren auf Antrag der Verteidigung zusätzlich sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotodateien beigezogen wurden (Urk. 68; Urk. 71). Im Vorverfahren wurden sodann Akten bei Twint ediert (Urk. 13/3) und im Rahmen von mehreren Hausdurchsuchungen Sicherstellungen getätigt, wobei die sichergestellten Sub- stanzen in der Folge forensisch untersucht wurden (Urk. 14; Urk. 15). Schliesslich befinden sich als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 7/1-5) und diejenigen von B._____ (Urk. 9/1-3) bei den Akten. Im Vorverfahren fand eine Kon- frontationseinvernahme statt, weshalb die Aussagen von B._____ auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind. Mit den weiteren im Vorverfahren einvernommenen Personen (J._____ [Urk. 8/1-4], K._____, L._____ und E._____ [Urk. 10/1-3]) wurde die Beschuldigte nicht konfrontiert. Wie nachfolgend dargelegt wird, lassen sich aus ihren Einvernahmen keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnisse gewinnen, weshalb die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen offen gelassen werden kann. Davon abgesehen sind sämtliche im Vorverfahren erlangten Beweismittel verwertbar, wie bereits dargelegt wurde.
2. Aussagen von B._____ 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts kann zunächst auf die Aussagen von B._____ abgestellt werden. Die von ihm in den einzelnen Einvernahmen getätigten Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.). B._____ gab an, selbst keine Drogen verkauft, sondern lediglich als Vermittler fungiert zu haben. Er habe einzig den Kontakt zwi- schen der Beschuldigten und E._____ hergestellt. Seine Rolle habe darin bestan- den, mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, wenn E._____ Methamphetamin gebraucht habe. Er habe der Beschuldigten mitgeteilt, was sie gebraucht hätten, worauf sie sich darum gekümmert und mitgeteilt habe, wo sie die Drogen hingelegt habe. In der Regel seien diese im Milchkasten des Briefkastens gewesen, der mit J._____ angeschrieben gewesen sei. Teilweise habe die Beschuldigte ihm die Dro- gen auch gegeben, damit er sie E._____ habe übergeben können (Urk. 7/4 S. 10
- 24 - ff.; Urk. 9/1 S. 3 ff. und 8 ff.; Urk. 9/2 S. 2 ff.; Urk. 9/3 S. 4). Er habe die Vermittlung übernommen, um bei E._____ gratis übernachten zu können, da er damals mit sei- ner Freundin Probleme gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass er einen Raum gratis habe nutzen können (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 3 f.). B._____ nahm in seinen Einvernahmen auf einzelne Geschäfte Bezug. Er gab an, dass E._____ am 23. Februar 2023 Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft habe, wobei er ihm geholfen habe. Es sei abgemacht gewesen, dass man sich in D._____ treffe. E._____ habe ihm kein Geld dafür gegeben, da er kein Vertrauen zu ihm gehabt habe. Er habe die Fr. 1'300.– für das Methamphetamin per Twint bezahlt. Es habe sich dabei um 18 Gramm gehandelt (Urk. 9/1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 7/4 S. 6 f.). Am
28. Februar 2023 habe E._____ erneut Methamphetamin gekauft, da ihm die eine Woche vorher gekauften Drogen weggenommen worden seien. Er wisse nicht mehr, ob es sich um 10 oder 20 Gramm gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 9; Urk. 9/2 S. 7; vgl. auch Urk. 7/4 S. 9). Er gehe davon aus, dass die Drogenübergaben seit dem 25. Dezember 2022 (bis zur Festnahme der Beschuldigten) stattgefunden hät- ten, da er ab diesem Zeitpunkt bei E._____ übernachtet habe (Urk. 7/4 S. 10; Urk. 9/1 S. 8). B._____ gab weiter an, in diesem Zeitraum insgesamt fünf- bis sechsmal Drogen an E._____ übergeben zu haben, wobei er diese immer von der Beschuldigten erhalten habe. Es habe sich grundsätzlich um 20 Gramm gehandelt, ein- oder zweimal seien es 10 Gramm gewesen. Er glaube, 10 Gramm seien es einmal gewesen (Urk. 7/4 S. 7 und 10; Urk. 9/2 S. 4 und 8; Urk. 9/3 S. 3 f.). Er habe nur E._____ Drogen übergeben. Dieser habe die Beschuldigte per Twint bezahlt, einmal sei es bar gewesen (Urk. 9/1 S. 5 und 7 ff.; Urk. 9/2 S. 5). Einmal habe er einem F._____ ein Gramm übergeben. Dies müsse in diesem Jahr [2023] gewesen sei, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr (Urk. 7/4 S. 12 f.; vgl. auch Urk. 9/1 S. 8 f.; Urk. 9/3 S. 3 f.). Auch E._____ habe er einmal eine kleine Drogenmenge als Muster übergeben. Dies sei nach dem 23. Februar 2023 gewesen (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/2 S. 7; Urk. 9/3 S. 3). 2.2. B._____ hat sich in seinen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu den einzelnen Drogenübergaben und seiner Beteiligung daran geäussert. Seine Darstellung bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten. Nicht übereinstimmend fielen seine Aussagen in Bezug auf den für
- 25 - das Methamphetamin verlangten Preis aus. In der polizeilichen Einvernahme gab er diesbezüglich an, es seien einmal Fr. 45.–, einmal Fr. 65.– und einmal Fr. 85.– pro Gramm gewesen (Urk. 9/1 S. 8). In der nächsten Einvernahme erklärte er, der Preis habe Fr. 65.– pro Gramm betragen, wobei er sich vermutlich auf eine bestimmte Übergabe bezog, zumal er anfügte, es seien Fr. 1'300.– für 20 Gramm gewesen (Urk. 9/2 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme erklärte er schliesslich, sich nicht daran erinnern zu können, in der polizeilichen Einvernahme einen Preis von Fr. 85.– genannt zu haben. Es seien Fr. 45.– oder Fr. 65.– gewesen, je nach- dem ob er die Drogen selbst geholt habe oder nicht (Urk. 7/4 S. 8 f.). Diese Unstim- migkeit vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb er in diesem Punkt bewusst falsche Angaben hätte machen sollen. Es ergeben sich daraus auch keine grundsätzlichen Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen, nachdem es in der polizeilichen Einvernahme dies- bezüglich auch zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Eingang in die Anklage fand sodann zu Recht der Preis von Fr. 45.– bzw. Fr. 65.– pro Gramm (Urk. 28 S. 2). Soweit die Vorinstanz in den Aussagen von B._____ in Bezug auf die Art und den Ort der Drogenübergabe Widersprüche zu erkennen glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dies nicht näher begründet wird (Urk. 61 S. 26). Zu- treffend ist, dass bei seinen Angaben zu den Übergabemodalitäten (Deponierung der Drogen im Milchkasten oder persönliche Übergabe) nicht immer klar ist, auf welchen konkreten Vorfall er sich bezog. Dabei handelt es sich indes um Details, die für die Erstellung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung sind, und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu wecken vermögen. B._____ gab zudem konstant an, es sei einmal zu einer persönlichen Übergabe gekommen, bei den übrigen Fällen seien die Drogen deponiert worden (Urk. 7/4 S. 11; Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 4). Soweit in der Anklage ausgeführt wird, die Beschuldigte habe das Crystal Meth B._____ übergeben bzw. verschafft (Urk. 28 S. 2), ist dies damit nicht zu beanstanden. 2.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Aussagen von B._____ als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. Er würde es genau wie E._____ mit der Wahrheit nicht allzu genau nehmen und probieren, sich selbst aus dem Schussfeld zu nehmen (Urk. 52 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden.
- 26 - Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich B._____ mit seinen Aussagen in we- sentlichen Punkten selbst belastet. Dies gilt insbesondere für seine Angaben zu der Anzahl Drogengeschäfte und den von ihm übergebenen Drogenmengen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, zu viele Geschäfte und zu hohe Mengen anzugeben, da er sich damit immer auch selbst belastete. Etwas anderes gilt für seine Darstellung in Bezug auf die Beteiligung an den fragli- chen Drogengeschäften. Hier kann ein Interesse, die eigene Rolle zu relativieren und geringer erscheinen zu lassen, selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Daraus allein kann indes nicht abgeleitet werden, dass seine Angaben nicht zutref- fen können. Ein Motiv, gerade die Beschuldigte fälschlicherweise zu belasten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. So geht aus den Aussagen von B._____ hervor, dass er ein gutes Verhältnis zur Beschuldigten hatte. Sie habe ihm geholfen, als er in die Schweiz eingereist sei. Dank ihr habe er alle nötigen Dokumente erhalten. Sie habe ihm auch dabei geholfen, eine Arbeit zu finden (Urk. 7/4 S. 4; Urk. 9/1 S. 4). Die Beschuldigte gab ebenfalls an, bei B._____ handle es sich um einen sehr guten Freund (Urk. 7/1 S. 10). Dies erklärt auch seine Aussage in der polizeilichen Ein- vernahme, er fühle sich "beschissen", dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank welcher er ein Visum für die Schweiz erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). B._____ stellte keine Mutmassungen oder Spekulationen über die Beschuldigte an. Vielmehr erklärte er, nicht zu wissen, ob diese grundsätzlich mit Drogen handle. Er habe nur mitbekommen, dass sie an E._____ Drogen verkauft habe (Urk. 9/1 S. 5). Eine Tendenz, die Beschuldigte übermässig zu belasten, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen wird die Darstellung von B._____, auch soweit sie seine eigene Beteiligung an den Drogengeschäften bzw. diejenige der Beschuldigten betreffen, von den ob- jektiven Beweismitteln gestützt, wie nachfolgend dargelegt wird. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme von B._____ gezeigte Empörung über den Verdacht, er selbst habe die Drogen verkauft (Urk. 9/1 S. 3 f.), dürfte daher nicht gespielt sein. Dies gilt auch für den von ihm geäusserten Wunsch nach Konfrontation mit weiteren Beteiligten, damit jeder aussagen kann, "wer gedealt hat und wer nicht" (Urk. 9/1 S. 3). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung weiter geltend, der von B._____ ge- schilderte Ablauf der Drogengeschäfte sei unrealistisch, zumal E._____ bei den Übergaben jeweils selbst dabei gewesen sein soll (Urk. 52 S. 18 f.). Nachdem
- 27 - E._____ die Beschuldigte selbst nicht kannte (vgl. auch Urk. 7/3 S. 8; Urk. 7/4 S. 15 f.), B._____ hingegen mit beiden weiteren Beteiligten persönlich bekannt war, ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ nicht als Vermittler hätte dazwischen geschaltet werden sollen. Das von ihm geschilderte Vorgehen war für die Beschuldigte zudem mit deutlich weniger Risiko verbunden, als wenn sie selbst im Kontakt mit E._____ gestanden wäre und die Drogen persönlich übergeben hätte. Sie hatte daher durch- aus ein Interesse an einer Drittperson als Vermittler, insbesondere wenn sie diese wie vorliegend nicht am Erlös beteiligen musste. Arbeitsteiliges Zusammenwirken ist im Betäubungsmittelhandel denn auch häufig anzutreffen. Gerade in diesem Be- reich kann ein Interesse, risikobehaftete Tätigkeiten Personen auf tieferen Hierar- chiestufen zu überlassen, nicht von der Hand gewiesen werden. 2.4. Kurz vor der Berufungsverhandlung ging ein auf den 13. Mai 2025 datiertes, in Bulgarien versandtes Schreiben B._____s hierorts ein. Mit diesem möchte er eine "freiwillige Berichtigung" seiner Aussagen in der Hafteinvernahme im Juni 2023 und bei der Konfrontationseinvernahme im Juli 2023 machen. Er hält fest, dass die Beschuldigte ihm niemals irgendwelche Betäubungsmittel ge- oder über- geben und nichts mit der Abmachung zwischen E._____ und ihm zu tun gehabt habe. Sie kenne E._____ nicht. Nach seiner Festnahme sei er in Panik geraten, er habe sich verraten gefühlt und sei wütend gewesen, was sein Urteilsvermögen be- einflusst und ihn zu Aussagen getrieben habe, die er heute bereue. Da die Beschul- digte ihn regelmässig wegen seiner Schulden unter Druck gesetzt habe, habe er sie unterbewusst für das Geschehene verantwortlich gemacht. In einem Moment der Wut und des Versuchs, sich selbst zu schützen, habe er Aussagen gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe die Fakten verdreht und die Beschuldigte in eine Situation hineingezogen, mit der sie nichts zu tun gehabt habe. Da er heute erkenne, dass er mit diesen Lügen einem anderen Menschen gescha- det habe, möchte er sein Fehlverhalten wieder gut machen. Bei Bedarf sei er bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn dies das Gericht für notwendig halte (Urk. 77). 2.4.1. Ein Widerruf führt nicht zur Unverwertbarkeit der früheren belastenden Aussagen, zumal diese vorliegend im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme
- 28 - bestätigt worden waren. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen zu- kommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die (früheren) Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese nämlich auch dann gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geän- dert hat (z.B. widerrufenes Geständnis; widerrufene belastende Aussage; Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Wie ein Geständnis ist auch ein Widerruf frei zu würdigen (Zürcher Kommentar StPO-GODENZI, a.a.O., Art. 160 StPO N 5). Dies gilt umso mehr, wenn der Widerruf wie hier in einem Schreiben erfolgt, dessen Urheberschaft und Zustandekommen völlig unklar ist. Diese Umstände können aber offen bleiben, da – unabhängig davon – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Schreiben getätigten Aussagen bestehen. Wie bereits dargelegt, fielen die Aussagen von B._____ im Vorverfahren konstant und inhaltlich überzeugend aus. Er hat ferner, wie bereits dargelegt, seine Belas- tungen im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten wieder- holt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der "Aussage der ersten Stunde" allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Abspra- chen behaftet als eine Aussage, welche Jahre später erfolgt (vgl. dazu im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die spä- teren Darstellungen). Bis zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme befanden sich zudem sowohl die Beschuldigte als auch B._____ in Untersuchungshaft. Ab- sprachen oder Beeinflussungsversuche waren daher nicht möglich. Mittlerweile sind sowohl die Beschuldigte als auch B._____ nicht mehr in Haft. Absprachen oder Beeinflussungsversuche sind daher grundsätzlich möglich, selbst wenn die Be- schuldigte heute abstritt, seit der Schlusseinvernahme Kontakt mit B._____ gehabt zu haben (Urk. 83 S. 7 und 17). B._____ gibt in seinem Schreiben ferner an, wie nahe er sich der Beschuldigten fühlt und wie wichtig diese für ihn ist ("für mich ein sehr wichtiger Mensch, der mir immer geholfen hat. Ich kann sogar sagen, dass ich in sie verliebt war"). Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte seit ihrer Entlassung nicht nur faktisch möglich, mit B._____ zu kolludieren. Aufgrund ihres engen Verhältnisses kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er auf
- 29 - mögliche Beeinflussungen ihrerseits auch reagiert hätte. Vor dem Hintergrund die- ses Näheverhältnisses sowie aufgrund der mittlerweile zeitlichen Distanz zu den früheren Aussagen vermögen die neuen Angaben die im Vorverfahren gemachten Angaben nicht ohne Weiteres in Zweifel zu ziehen. 2.4.2. Die neu gemachten Aussagen B._____s vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Zum einen fällt auf, wie häufig im Schreiben erwähnt wird, dass der Widerruf freiwillig, ohne äusseren Druck oder Anregung, ohne irgendeinen Vorteil erfolge bzw. er keinerlei finanzielle oder materielle Vorteile erhalten habe und von niemanden unter Druck gesetzt sei und alles aufgrund seiner persönlichen Initiative und aus seinem moralischen Pflichtgefühl erfolgt sei. Dies kollidiert nicht nur mit dem von B._____ offensichtlich gezeigten Desinteresse am Strafverfahren, sondern erscheint auch reichlich aufgesetzt respektive überdeutlich betont, so dass es unglaubhaft wirkt. Weiter überzeugt auch der Grund für den Widerruf der frühe- ren Aussagen nicht. Einerseits macht B._____ geltend, er habe damals nicht klar denken können und habe viele Fehler gemacht, was auch Grund für seinen häufi- gen Drogenkonsum gewesen sei. Gleichzeitig bringt er vor, er habe sich damals verraten gefühlt und sei wütend auf die Beschuldigte gewesen, da sie ihn wegen der Schulden unter Druck gesetzt habe. Er habe sie für das Geschehen verantwort- lich gemacht. Seine Aussagen seien das Ergebnis der Spannungen zwischen ihnen gewesen. Insofern bleibt unklar, ob er aus Wut auf die Beschuldigte bewusst fal- sche Angaben gemacht haben will oder aufgrund seines Drogenkonsums nicht mehr klar habe denken können und daher versehentlich falsche Angaben gemacht habe. Der erste Grund (Wut auf die Beschuldigte) überzeugt nicht. Die Schulden bei der Beschuldigten waren schon im Vorverfahren Thema. Es handelt sich dabei nicht um neue Umstände, die nicht schon damals auf dem Tisch lagen. Weiter ist in den Einvernahmen von B._____ keinerlei Wut auf die Beschuldigte spürbar. Dies gilt insbesondere für die polizeiliche Einvernahme, in der sich B._____ geradezu windet, die Beschuldigte zu belasten. Gemäss Protokollnotiz atmete er damals durch und gab an, er fühle sich verschissen, dass er jetzt wie ein Verräter dastehe für eine Person, dank dieser er ein Visum erhalten habe (Urk. 9/1 S. 5). Auch in weiteren Einvernahmen erwähnte er mehrfach, wie dankbar er für ihre Hilfe ist. Wäre er wütend auf die Beschuldigte gewesen und hätte sie aus diesem Grund
- 30 - belastet, wären andere Aussagen zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die Beschul- digte heute zu Protokoll gab, es habe keinen Grund gegeben, dass B._____ auf sie wütend gewesen sei (Urk. 83 S. 16). Auch in weiteren Einvernahmen kommt spür- bar zum Ausdruck, dass B._____ die Beschuldigte nicht unnötig belasten wollte. Insofern vermag nicht zu überzeugen, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei wütend auf die Beschuldigte gewesen und habe sie aus diesem Grund falsch be- lastet. Im Übrigen passt es auch nicht zu seinen Ausführungen, wonach er "nach sorgfältiger Überlegung der Fakten und Umstände" erkannt habe, dass seine frü- heren Aussagen die Wahrheit nicht wiederspiegeln würden. Im Schreiben nimmt B._____ lediglich seine Belastungen in Bezug auf die Beteiligung der Beschuldig- ten zurück. Er korrigiert sie nicht, soweit es um die Anzahl Drogengeschäfte und Menge der übergebenen Drogen handelt. Angaben dazu, woher er die Drogen sonst hatte, macht er nicht. Insofern bleibt seine neue Darstellung unvollständig. Im Übrigen steht sie auch in Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten selbst, die in der Konfrontationseinvernahme und auch heute einräumte, einmal Metham- phetamin für B._____ besorgt zu haben. 2.4.3. Die Aussagen von B._____ sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 3 ff.) – sodann nicht das alleinige Beweismittel, welches die Beschuldigte be- lastet. Seine neue Darstellung steht mit diesen anderen Beweismitteln in Wider- spruch. Dies gilt zum einen für die Twint-Überweisungen, aus denen sich ergibt, dass E._____ nach zwei Drogenübergaben Geld an die Beschuldigte überwies. Weiter liegt eine Chatkommunikation zwischen B._____ und E._____ im Recht, aus der ebenfalls auf die Beteiligung der Beschuldigten geschlossen werden muss (so wird insbesondere ihre Handynummer erwähnt). Zu verweisen ist weiter darauf, dass am 23. Februar 2023 Drogen bei E._____ sichergestellt wurden, nachdem er sich nach D._____ an die Wohnadresse der Beschuldigten begeben hatte. Insofern deuten alle objektiven Beweismittel auf die Beteiligung der Beschuldigten hin. Die Beschuldigte wurde auch mehrfach dabei beobachtet, wie sie mit Methamphetamin zu tun hatte, und im Roller in der Tiefgarage an ihrem Wohnort wurde Methamphet- amin in der Grössenordnung von fast einem Kilo sichergestellt. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ keinerlei Drogen sichergestellt.
- 31 - 2.4.4. Davon abgesehen bestehen auch grundsätzliche Zweifel an der Authentizität und dem Zustandekommen des Schreibens vom 13. Mai 2025. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben auf Deutsch per Computer geschrieben ist und lediglich die handschriftliche Unterschrift von B._____ trägt. Aus den Einvernahmen von B._____ ergibt sich, dass er ca. im Jahr 2019 in die Schweiz kam. Er spricht lediglich gebrochen Deutsch und war bei seinen Einvernahmen im Strafverfahren auf eine Bulgarisch-Verdolmetschung angewiesen (Urk. 7/1 ff.). Das Schreiben ist indessen in einem sprachlich sehr guten, fast etwas "geschwollenem" Deutsch ge- halten. Dass B._____ dieses selbst verfasst hat, ist daher nahezu ausgeschlossen. In jedem Fall ist zweifelhaft, ob er wirklich verstanden hat, was er unterzeichnet (sofern es sich denn um seine Unterschrift handelt). Dies gilt selbst dann, wenn er das Schreiben mit einem Hilfsmittel übersetzt hätte (was im Schreiben aber nicht erwähnt wird). Geht man davon aus, dass das Schreiben tatsächlich von ihm stammt, stellt sich die Frage, ob er von einer Person dazu angeregt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Schreiben als Titel nicht nur die Geschäftsnummer des Verfahrens der Beschuldigten trägt, sondern zusätz- lich die Bezeichnung der Vorladung der Beschuldigten (V9). Diese Vorladung ("V9") ging nur an die Beschuldigte persönlich; die Vorladungen an die anderen Parteien tragen andere Bezeichnungen. Nur der Beschuldigten persönlich war die Bezeich- nung ihrer eigenen Vorladung bekannt (auch der Verteidigung nicht, da deren Vor- ladung eine leicht andere Bezeichnung trägt). B._____ kann die präzise Geschäfts- bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte auch nicht aus seiner eigenen Vor- ladung hergeleitet haben, da er selbst nicht vorgeladen werden konnte und das ihn betreffende Verfahren ohnehin eine andere Geschäftsnummer trägt. Auf die ge- naue Bezeichnung der Vorladung für die Beschuldigte kann sodann auch nicht aus weiteren Umständen geschlossen werden. Insofern führt die Spur eindeutig zur Be- schuldigten bzw. muss die Beschuldigte in irgendeiner Form mit dem Schreiben zu tun haben, selbst wenn sie dies heute bestritt (Urk. 83 S. 17 f.). Auffallend ist schliesslich, dass B._____ nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr greifbar war respektive ist. Er erschien im gegen ihn geführten Verfahren vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung und zeigte auch keinerlei Interesse am Berufungsverfahren, welches er seinen Verteidiger zwar anstrengen liess, dann aber infolge Rückzugs
- 32 - abgeschrieben wurde, weil B._____ nicht vorgeladen werden konnte. Insofern ist bemerkenswert, dass der Widerruf seiner Aussagen exakt zum jetzigen Zeitpunkt
– gerade kurz vor der Berufungsverhandlung der Beschuldigten – erfolgt, nachdem sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Auffällig ist weiter, dass im Schreiben ausgeführt wird, er sei bereit, weitere schriftliche Erklärungen abzuge- ben, und er so eine persönliche Einvernahme bereits von sich aus und zum Vorn- herein ausschliesst. Der Grund dafür bleibt offen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass er mehrfach betont, wie wichtig ihm die Beschuldigte und wie wichtig es ihm sei, das Ganze zu berichtigen, bemerkenswert und beschlägt die Überzeugungskraft der neuen Erklärungen. 2.4.5. Der Widerruf im Schreiben vom 13. Mai 2025 vermag daher nicht zu über- zeugen und die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen B._____s nicht in Frage zu stellen.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Bei den Akten befindet sich die Fotodokumentation eines Chatverlaufs zwischen B._____ und E._____ in der Zeit vom 20. bis 23. Februar 2023 (Urk. 9/1 S. 6 f.; Anhang zu Urk. 9/1). In Bezug auf die einzelnen Nachrichten kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 24). In den Chatnachrichten wird eine Handynummer erwähnt und darauf hingewiesen, dass das Geld auf diese Nummer getwintet werden könne, wobei eine Diskussion darüber entsteht, ob das Geld vor oder nach der Übergabe gesendet werden soll. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, aus dem Chatverlauf gehe insgesamt eine Dynamik hervor, bei der B._____ versuche, zwischen einer Frau und E._____ eine korrekte Abwicklung eines Kaufs sicherzustellen. Dabei sei klar, dass E._____ als Käufer und die Frau als Verkäuferin fungiere (Urk. 61 S. 25). Bei der Rufnummer, die für die Bezahlung per Twint angegeben ist, handelt es sich um diejenige der Beschuldigten (5 [Handynummer]; Urk. 7/1 S. 3 und 9 f.). Der Chatverlauf spricht daher für die Darstellung von B._____, wonach das Methamphetamin von der Be- schuldigten verkauft wurde. Dies wird auch durch die Unterlagen zu den Twint-Ac- counts der Beschuldigten und von E._____ gestützt (Urk. 13/2). Daraus geht her- vor, dass E._____ am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– per Twint an die
- 33 - Rufnummer der Beschuldigten geschickt hat (Urk. 13/3). Auch dies stimmt mit der Darstellung von B._____ überein, wonach E._____ am 23. und 28. Februar 2023 für den Betrag von Fr. 1'300.– Methamphetamin bei der Beschuldigten gekauft hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass E._____ am 23. Februar 2023 polizeilich kontrolliert wurde, nachdem er sich an die C._____-strasse nach D._____ begeben hatte, wobei er 18.8 Gramm Crystal Meth auf sich trug (Urk. 1 S. 4 und 6; Urk. 14/1 S. 11; Urk. 14/7 S. 2; Urk. 15/5 S. 2), was mit den Aussagen von B._____, den be- reits erwähnten Chatnachrichten und Auszügen aus den Twint Account der Be- schuldigten bzw. von E._____ übereinstimmt. 3.2. Die Darstellung von B._____, wonach ihm das Methamphetamin von der Be- schuldigten übergeben wurde, findet seine Stütze auch in den weiteren Akten. Wie bereits dargelegt, fand Ende Februar 2023 eine polizeiliche Observation an der C._____-strasse 1 in D._____ statt. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus dieser Observation zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 24 f.). Angesichts der vor Ort gemachten Feststellungen wurde vermutet, dass sich in der Tiefgarage der C._____-strasse 1 in D._____ ein Betäubungsmitteldepot befindet, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Observation und geheime Überwa- chungsmassnahmen anordnete (Urk. 11/1/1 ff.). Im Verlauf der weiteren Ermittlun- gen ergab sich, dass sich in der Tiefgarage im Helmfach eines Rollers ein Betäu- bungsmitteldepot befindet. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolgten Durchsu- chung wurde im Helmfach des Rollers in einem weissen Papiersack, abgepackt in vier Vakuumbeuteln, Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Ki- logramm festgestellt. Im Roller befand sich sodann ein weisser Plastiksack mit Ver- packungs- und Portionierungsutensilien. Dieselbe Situation zeigte sich anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Durchsuchung des Rollers (vgl. dazu Ziff. III.B.). Die offizielle Wohnadresse der Beschuldigten befand sich im anklagerelevanten Zeit- raum zwar am I._____ [Strasse] 4 in D._____, sie wohnte indes damals gemeinsam mit J._____ an der C._____-strasse 1 in D._____, während ihre Wohnung am I._____ [Strasse] 4 untervermietet war (Urk. 7/1 S. 3 und 7; Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Der besagte Roller befand sich im Bereich zwischen zwei Park- plätzen, neben dem vom Mieter der Wohnung J._____ angemieteten Parkplatz, auf dem der auf die Beschuldigte eingelöste Personenwagen parkiert war (Urk. 1 S. 4;
- 34 - Urk. 11/1/1 S. 2; Urk. 11/2/1 S. 2). Damit deuten nicht nur die Geldflüsse und der Chatverlauf zwischen B._____ und E._____, sondern auch der Standort des Be- täubungsmitteldepots auf die von B._____ geschilderte Beteiligung der Beschuldig- ten an den Drogengeschäften hin. Demgegenüber wurden am Wohnort von B._____ weder Methamphetamin noch Betäubungsmittelutensilien festgestellt (Urk. 3 S. 4 f.; vgl. dazu auch Urk. 9/3 S. 7). Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigen die Aufnahmen der geheimen Überwachung, dass sich die Beschuldigte im rele- vanten Zeitraum regelmässig, teilweise mehrmals täglich, zum Roller mit dem Be- täubungsmitteldepot begab, und daraus einen oder beide Säcke, die wie bereits dargelegt Methamphetamin und Verpackungs- und Portionierungsmaterial enthiel- ten, herausnahm oder etwas den Säcken entnahm (Ziff. III.B.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte nicht nur von dem im Roller aufbewahrten Methamphetamin wusste und Zugang dazu hatte, sondern sich auch selbst daran zu schaffen machte. Die Darstellung von B._____, wonach ihm die Beschuldigte das Metham- phetamin jeweils an ihrem Logisort an der C._____-strasse 1 in D._____ übergeben bzw. verschafft habe, wird auch dadurch bestätigt. Nachdem die Beschuldigte während der Zeit der Überwachung etliche Male dabei beobachtet wurde, wie sie sich zum Roller begab, erscheinen auch die von ihm genannten Anzahl Geschäfte ohne Weiteres plausibel.
4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. Die Beschuldigte wurde im Verfahren mehrfach zu den Anklagevorwürfen befragt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 26 ff. und 32 f.). 4.2. Die Beschuldigte anerkannte in der Konfrontationseinvernahme, für B._____ einmal 20 Gramm Crystal Meth organisiert zu haben. Im Übrigen wurden die An- klagevorwürfe von ihr sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung bestritten. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der aus dem Roller in der Tiefgarage sichergestellten Substanz nicht um Methamphetamin, sondern um Koffeinkristalle gehandelt habe (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 und 6; Urk. 83 S. 9 f.). Wem der Roller oder das darin befindliche Material gehört habe, wisse sie nicht. Es sei richtig, dass sie
- 35 - zum Roller gegangen und Material aus dem Helmfach an sich genommen habe. Der dazu gehörige Schlüssel sei beim Reifenstapel gewesen, sie wisse nicht, wem diese gehörten. Sie habe das Material für sich zum konsumieren herausgenommen (Urk. 7/1 S. 5 und 12 f.; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10). Die Aussagen der Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausfielen. In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte sie noch ausgesagt, sie habe die im Roller aufbewahrte Substanz verkauft, wobei sie angab, es habe sich um Naturkristalle gehandelt, die Koffein enthalten hätten. Sie habe damit Geld verdienen wollen. Die Substanz sei im Roller aufbewahrt gewesen, damit sie nicht in der Wohnung sei. Dies habe sie nicht gewollt, da sich oben viele Menschen aufgehalten hätten (Urk. 24/6 S. 3). In der Berufungsverhandlung bestritt sie dagegen dezidiert, verkauft zu haben; das habe sie nicht gesagt (Urk. 83 S. 11). Die Darstellung der Beschuldigten wirkt zudem reichlich konstruiert und realitätsfremd. Weder erscheint es glaubhaft, dass sie das Methamphetamin fälschlicherweise für Koffeinkristalle gehalten haben könnte, noch vermag ihre Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Roller in der Tiefgarage begab, um sich am dort gelagerten Material zu bedie- nen, zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb Koffeinkristalle im Helmfach eines Rollers ausserhalb der eigenen vier Wände aufbewahrt werden sollten. Bei illegalen Substanzen erscheint dies demgegenüber plausibel, insbe- sondere wenn der dazugehörige Schlüssel ebenfalls ausserhalb der eigenen Bleibe aufbewahrt wird und daher keine Verbindung zu einer bestimmten Person oder Wohnung hergestellt werden kann. Bei der im Roller aufbewahrten Substanz handelt es sich denn auch nicht um Koffeinkristalle, sondern um Methamphetamin in der Grössenordnung von fast einem Kilogramm, wie sich aus der forensischen Untersuchung zweifelsfrei ergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es äusserst unwahr- scheinlich, dass eine Person unbeschränkten Zugang zu derart grossen Mengen Methamphetamin hat, die ihr nicht gehören (Urk. 61 S. 35), auch wenn die Beschul- digte in der Berufungsverhandlung dazu sagte, sie habe es "geklaut" (Urk. 83 S. 11). Weiter bleibt unklar, weshalb die Beschuldigte wissen sollte, dass sich im Helmfach eines in der Tiefgarage abgestellten Rollers eine wie auch immer geartete Substanz zum Konsumieren befindet und der Schlüssel dazu in einem
- 36 - Reifenstapel versteckt ist. Es handelt sich dabei weder um eine Begebenheit, die man rein zufällig entdeckt, noch um eine Sache, die man an dieser Örtlichkeit vermutet. Kenntnis vom Aufbewahrungsort der im Roller gelagerten Substanz konnte vernünftigerweise nur jemand haben, der selbst damit zu tun hatte. Die Beschuldigte vermochte denn auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie vom Methamphetamin (bzw. von den Koffeinkristallen) im Roller und dem Aufbewah- rungsort des dazugehörigen Schlüssels wusste. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2023 gab sie an, sie wolle dies nicht weiter kommentieren. Sie sei müde (Urk. 7/1 S. 12). Auch in der Einvernahme vom 5. Juni 2023 wollte sie hierzu keine weiteren Angaben machen (Urk. 7/3 S. 4 und 7; vgl. auch Prot. I S. 18). Nicht einsichtig ist sodann, weshalb die Beschuldigte Koffeinkristalle durch die Nase hätte konsumieren sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre es deutlich einfacher und praktischer, Kaffee oder andere koffeinhaltige Getränke zu konsu- mieren (Urk. 61 S. 34). Es erscheint äusserst lebensfremd, dass die Beschuldigte regelmässig eine Substanz wie Methamphetamin konsumiert und sich dafür an fremdem Eigentum bedient haben will, ohne eine leiseste Ahnung zu haben, wobei es sich dabei handelt. Auf die Frage, ob es nicht gefährlich sei, etwas zu schnupfen, von dem man nicht wisse, was es sei, gab die Beschuldigte vor Vorinstanz an, die Substanz habe keinen Effekt gehabt. Auf die Anschlussfrage, weshalb sie es dann geschnupft habe, gab sie an, sie habe gedacht, dass sie sich so erfrischen könne (Prot. I S. 16). Heute führte die Beschuldigte auf die Frage, ob es ihr weniger gut gegangen wäre, wenn sie die Koffeinkristalle nicht genommen hätte, aus, das könne sie nicht sagen. Wenn sie das genommen habe, sei sie manchmal einfach fit gewesen (Urk. 83 S. 12). Diese Aussagen sind auch vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte im relevanten Zeitraum nachweislich täglich zum Roller be- gab und sich an der Substanz bediente, wenig überzeugend. Die Aussagen der Beschuldigten vermögen auch in Bezug auf die Überweisungen per Twint, einem weiteren wesentlichen Punkt, nicht zu überzeugen, zumal sie auch hier wider- sprüchlich ausfielen. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb ihr E._____ Fr. 1'300.– per Twint überwiesen habe. Die Frage, ob das Geld für Methamphetamin überwiesen worden sei, verneinte sie (Urk. 7/3 S. 9). In der nächsten Einvernahme gab sie an, dass es sich bei den Fr. 1'300.– um die Bezah-
- 37 - lung von Schulden gehandelt habe. Mit Drogen habe es nichts zu tun. Die Schulden stammten aus dem letzten Sommer. Sie habe B._____ gebeten, auf ihre Wohnung in D._____ ein Auge zu werfen. Er habe ihr versprochen, die Miete zu zahlen und das Geld zu überweisen, was aber nicht geschehen sei (Urk. 7/4 S. 4 f.). Nicht er- sichtlich ist indes in diesem Fall, weshalb die Überweisung dann von E._____ ge- tätigt wurden, mit dem die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht bekannt ist. In derselben Einvernahme gab die Beschuldigte zudem ein weiteres Mal abwei- chend von ihrer bisherigen Darstellung an, sie habe B._____ am 23. [Februar 2023] dabei geholfen, ein Paket mit 20 Gramm Material zu erhalten, was Fr. 1'300.– ge- kostet habe. B._____ habe sie eine Woche später nochmals um denselben Gefal- len gebeten und sie darüber informiert, dass er bereits das Geld dafür überwiesen habe. Sie habe es aber nicht noch einmal getan. Das Geld habe sie behalten (Urk. 7/4 S. 14 ff.). Die Geldüberweisung erfolgte indes auch in diesem Fall nicht von B._____, sondern von E._____. Heute gab die Beschuldigte sodann eine wei- tere Version zu Protokoll, indem sie erklärte, sie habe für B._____ garantiert, als dieser das Crystal Meth erhalten habe. Die Fr. 1'300.– seien der Kaufpreis gewe- sen (Urk. 83 S. 13 f.). 4.3. In Anbetracht der zahlreich vorhandenen Ungereimtheiten und Wider- sprüche sind die Aussagen der Beschuldigten mit der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Sie vermögen keine Zweifel an der Darstellung von B._____ zu we- cken.
5. Weitere Beweismittel 5.1. E._____ wurde am 16. Juni 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernom- men. Aus seiner Darstellung ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten, zumal er widersprüchlich und inkonsistent aussagte. E._____ gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zunächst an, die Beschuldigte nicht zu kennen und nicht über ihre Telefonnummer zu verfügen (Urk. 10/3 S. 1 und 2). Auf Vorhalt, dass er am 23. und 28. Februar 2023 je Fr. 1'300.– auf die Rufnummer der Beschuldigten getwintet habe, erklärte er, sich nicht daran zu erinnern, der Beschuldigten Geld geschickt zu haben. Das Geld sei für B._____ gedacht gewesen (Urk. 10/3 S. 2). Auf die Frage, wofür das Geld ge-
- 38 - wesen sei, führte er zunächst aus, er könne sich nicht erinnern, so viel Geld über- wiesen zu haben (Urk. 10/3 S. 3). Als er gefragt wurde, ob das Geld für Metham- phetamin gedacht gewesen sei, gab er an, er nehme es an (Urk. 10/3 S. 3). Kurze Zeit später führte er davon abweichend aus, er erinnere sich wieder, wofür die je Fr. 1'300.– gewesen seien. Er habe B._____ Geld ausgeliehen, da ihm dieser ge- sagt habe, er habe Schulden. Es treffe zu, dass es speziell sei, einer Person, deren Nachnamen er nicht kenne, Geld auszuleihen. Aber er habe es gemacht (Urk. 10/3 S. 3). Wären die überwiesenen Geldbeträge für B._____ gedacht gewesen, ist in- des nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht gleich von Anfang an so zu Protokoll gab, sondern zunächst bestätigte, das Geld sei für Drogen gewesen. Dass er dies nicht tat, erweckt den Eindruck, dass es sich um eine nachgeschobene Erklärung für die beiden Geldüberweisungen handelte. Hätte E._____ B._____ tatsächlich zweimal Fr. 1'300.– für dessen Schulden zur Verfügung gestellt, hätte er das Geld zudem wohl auch direkt diesem übergeben und nicht per Twint an die Rufnummer der ihm unbekannten Beschuldigten geschickt, zumal es sich um nicht unerhebli- che Geldbeträge handelt. Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Aus- sagen von E._____ inhaltlich nicht zu überzeugen vermögen, weshalb sie nichts zur Entlastung der Beschuldigten beizutragen vermögen. 5.2. Neben den Angaben von E._____ liegen als Beweismittel die Aussagen von J._____ (Urk. 8/1-4), K._____ (Urk. 10/1) und L._____ (Urk. 10/2) vor, die im Vor- verfahren als beschuldigte Personen befragt wurden. L._____ machte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Urk. 10/2 S. 2 ff.). J._____ und K._____ stellten sich in ihren Einvernahmen
– ebenso wie die Beschuldigte – auf den Standpunkt, nicht mit Crystal Meth zu handeln und nicht zu wissen, wem das sichergestellte Material gehöre (Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 2 f. und 5; Urk. 8/3 S. 7 ff.; Urk. 10/1 S. 5 und 8). Ihre Aussagen belasten die Beschuldigten nicht, vermögen aber umgekehrt auch nichts zu ihrer Entlastung beizutragen, zumal die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage dadurch nicht ausgeschlossen wird.
- 39 -
6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Untersuchung deponierten Aus- sagen von B._____ mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen sind, weshalb dar- auf abgestellt werden kann. Seine damalige Darstellung steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der geheimen Überwachung, welche die Beschuldigte mit dem im Roller in der Tiefgarage sichergestellten Methamphetamin in Verbindung bringen. Gemäss dem forensischen Gutachten vom 24. April 2023 han- delt es sich auch bei den Substanzen, die bei E._____ sichergestellt wurden, um Methamphetamin (Urk. 15/5). Die Aussagen von B._____ werden schliesslich auch durch die weiteren objektiven Beweismittel, wie die zwei Geldüberweisungen per Twint an die Rufnummer der Beschuldigten und den Chatverlauf zwischen B._____ und E._____ gestützt. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage, wonach die Be- schuldigte B._____ mehrfach Methamphetamin übergab bzw. verschaffte, das B._____ in der Folge E._____ bzw. einem nicht näher bekannten F._____ weiter- gab, ist damit erstellt. Die anderslautenden Darstellungen der Beschuldigten und B._____s in seinem Schreiben vom 13. Mai 2025 vermögen daran keine Zweifel zu wecken, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zugunsten der Beschul- digten zu werten. Gemäss den Aussagen von B._____ kam es zu insgesamt fünf bis sechs Übergaben an E._____ und einer Übergabe an F._____. Geht man zu Gunsten der Beschuldigten von fünf (und nicht sechs) Übergaben an E._____ und davon aus, dass es zweimal (und nicht nur einmal) zu einer Übergabe von lediglich 10 Gramm kam, ergibt sich mit den beiden Mustern von je einem Gramm, der bei E._____ am 23. Februar 2023 sichergestellten 18.8 Gramm sowie der am 28. Fe- bruar 2023 übergebenen rund 20 Gramm (entsprechend der Überweisung von Fr. 1'300.–) eine Gesamtmenge von 60.8 Gramm. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage erweist sich daher mit der Vorinstanz als erstellt. B. Anklageziffer 2: Besitz und Aufbewahrung von Crystal Meth
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird im zweiten Anklagesachverhalt kurz zusammenge- fasst vorgeworfen, in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ im Roller Honda SH125 im Helmfach Crystal Meth aufbewahrt zu haben. Am 4. April 2023
- 40 - seien aus dem Roller 930 Gramm Crystal Meth (Nettogewicht) und neun Tabletten mit Methamphetamin (0.82 Gramm netto) sichergestellt worden, welche Betäu- bungsmittel die Beschuldigte mindestens seit dem 21. März 2023 zwecks Weiter- gabe an Drittpersonen dort gelagert habe. Anlässlich der am 30. März 2023 erfolg- ten Durchsuchung des Rollers seien 942 Gramm Crystal Meth festgestellt worden. Die Beschuldigte habe sich im Zeitraum zwischen dem 21. März 2023 und dem
28. März 2023 täglich, teilweise mehrmals täglich, zum vorgenannten Roller bege- ben und daraus Crystal Meth entnommen, portioniert und teilweise wieder zurück- gelegt. Am 31. März 2023 und am 3. April 2023 habe sich die Beschuldigte zum Roller begeben und daraus von einem Sack in den anderen Crystal Meth umgefüllt bzw. zwei Säcke, u.a. mit Crystal Meth, herausgenommen, wobei sie nach ca. 8 Mi- nuten zurückgekehrt sei und die Säcke wieder in den Roller gelegt habe (Urk. 28 S. 3 f.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Wie bereits erwähnt, macht sie geltend, mit dem im Roller sichergestellten Crystal Meth nichts zu tun zu haben. Das Material gehöre ihr nicht. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um Koffeinkristalle gehandelt habe. Davon habe sie regelmässig konsumiert (Urk. 7/1 S. 5 und 12; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 4 ff.; Urk. 7/4 S. 17; Urk. 7/5 S. 5; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 83 S. 10 ff.). Der Anklagesachverhalt ist daher zu erstellen. In Bezug auf die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweismittel kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.A.1.3.).
2. Würdigung 2.1. Anlässlich der am 4. April 2023 an der C._____-strasse 1 in D._____ durch- geführten Hausdurchsuchung wurde aus dem in der Tiefgarage abgestellten Helm- fach des Rollers Honda SH125 ein Papiersack sichergestellt, in dem sich abgepackt in vier Pakete farblose/weisse Kristalle befanden (Urk. 1 S. 5 und 7; Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 14/1 S. 8; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 15/4 S. 2; Urk. 15/5 S. 2; Urk. 22/2/3). Gemäss dem Gutachten des FOR zur Identifikation/Gehaltsbe- stimmung von Betäubungsmitteln vom 24. April 2023 handelte es sich dabei um 930 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgehalt von
- 41 - 99.3 %, was 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Im Helmfach der Rollers befanden sich in einem Minigrip zudem neun pinkfarbene, runde Tabletten, wobei es sich gemäss Kurzbericht des FOR vom 13. April 2023 um 0.82 Gramm Methamphetamin (Nettogewicht) handelte (Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 15/4 S. 3). Der Roller war bereits am 30. März 2023 durchsucht worden. Aus den Akten ergibt sich, dass sich an diesem Datum in einem Papiersack vier Portionen zu 304 Gramm, 164 Gramm, 222 Gramm und 252 Gramm im Helmfach befanden. Ab einem Vakuumbeutel wurde eine Probe genommen (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 2 S. 5; Urk. 6/6; Urk. 12/1; Urk. 14/1 S. 1; Urk. 14/7 S. 1; Urk. 22/1/6). Die forensi- sche Untersuchung ergab, dass es sich dabei um 0.54 Gramm Methamphetamin handelt (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/2). Dazu machte die Verteidigung wie erwähnt geltend, dass sich aus den Akten nicht ergebe, wann welche Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, was nicht zutrifft, wie bereits dargelegt wurde. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der am 30. März 2023 und 4. April 2023 erfolgten Durchsuchungen des Rollers zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Anklagesachver- halt erweist sich daher in Bezug auf die am 30. März 2023 und 4. April 2023 im Helmfach des Rollers festgestellten Betäubungsmittel als erstellt. 2.2. Im Roller wurden sowohl anlässlich der Durchsuchung vom 30. März 2023 als auch anlässlich derjenigen vom 4. April 2023 – neben dem bereits erwähnten Sack mit Methamphetamin – Verpackungsmaterial und Portionierungsutensilien in einem weissen Plastiksack festgestellt (Urk. 1 S. 5 und 7 f.; Urk. 14/1 S. 8 ff.). Am 4. April 2023 befanden sich in dem aus dem Roller sichergestellten weissen Plastiksack unter anderem zwei Feinwaagen, diverse neuwertige Minigrips und ein Vakuum- beutel mit Betäubungsmittelrückständen. Zudem wurde im Roller ein Löffel mit Betäubungsmittelrückständen sichergestellt (Urk. 14/1 S. 8 ff.; Urk. 22/2/3). Die auf Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien deuten mit der Vorinstanz darauf hin, dass die im Roller aufbewahrte Substanz für den Verkauf bestimmt war. Am 15. März 2023 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft angeordneten technischen Überwachungsmassnahmen in der Tiefgarage der Liegenschaft C._____-strasse 1 in D._____ bis zum 14. Juni 2023 (Urk. 11/2/3; Urk. 11/2/4). Die Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnung dau- erten vom 14. März 2023 bis 11. April 2023 (Urk. 11/3; Urk. 11/4). Die durch die
- 42 - Überwachung erhobenen Aufzeichnungen befinden sich elektronisch abgespei- chert bei den Akten (Urk. 4 S. 7; Urk. 12/2-3). Ebenso wurden Screenshots der Videosequenzen erstellt (Urk. 4 S. 7; Urk. 6/2; Urk. 6/7). Im Berufungsverfahren wurden sodann sämtliche im Ermittlungsverfahren erhobenen Video- und Fotoda- teien beigezogen und der Verteidigung zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 68; Urk. 71; Urk. 72). Die im Rahmen der Überwachung aufgezeichneten Vorgänge werden in den Polizeirapporten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 5; Urk. 4 S. 3 ff.). Zusammengefasst ist auf den Videosequenzen aus dem Zeitraum vom 21. bis 28. März 2023 zu sehen, wie sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller begibt, die Sitzfläche des Rollers öffnet, dem Helmfach einen oder zwei der darin enthaltenen Säcke entnimmt und sich damit entfernt. Nach einigen Minuten kehrt die Beschuldigte mit dem Sack bzw. den Säcken zum Roller zurück, öffnet das Helmfach und deponiert die Sachen wieder im Helmfach und entfernt sich (Urk. 6/7; Urk. 12/2-3). Auf der Videosequenz vom 31. März 2023, 14.25 Uhr, ist die Beschuldigte dabei zu sehen, wie sie sich zum Roller begibt und mit einem Sack hantiert, wobei sie Material von einem in den anderen Sack umzuverteilen scheint (Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Schliesslich ist auf den Videoaufzeichnungen zu sehen, wie die Beschuldigte am 3. April 2023, ab ca. 14.17 Uhr, zwei Säcke aus Papier bzw. Plastik aus dem Roller nimmt und damit weggeht. Um 14.26 Uhr kommt sie mit beiden Säcken zurück und deponiert sie wieder im Helmfach der Rollers (Urk. 6/2; Urk. 6/7 S. 11; Urk. 12/3). Der Anklage- sachverhalt erweist sich daher auch diesbezüglich als erstellt. 2.3. Gemäss den Erkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen begab sich die Beschuldigte im Zeitraum vom 21. März bis Anfangs April 2023 re- gelmässig zum Roller, um daraus Material zu entnehmen, wobei sie allein handelte. Aus den Aufzeichnungen ergeben sich fast 40 Vorgänge im Zusammenhang mit dem Roller bzw. dem darin gelagerten Material. Damit ist erstellt, dass die Beschul- digte nicht nur den Aufbewahrungsort des Methamphetamins kannte, sondern auch eigenen und freien Zugang dazu hatte. Nachdem sie sich regelmässig an dem im Roller aufbewahrten Material zu schaffen machte, ist weiter erstellt, dass sie auch tatsächlich darüber verfügen wollte. Die von der Beschuldigten im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen wurden bereits bei der Erstellung des Sachver-
- 43 - halts gemäss Anklageziffer 1 wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Ziff. III.A.4.) Wie bereits dargelegt, erweist sich die von ihr vorgebrachte Erklärung, weshalb sie sich regelmässig zum Betäubungsmittel- depot in der Tiefgarage begab und Material daraus entnahm, als äusserst realitäts- fremd und unglaubhaft. Ihre Darstellung vermag nicht zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Es kommt hinzu, dass das vorliegend zu beurteilende Vorgehen der Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 ohne Weiteres zum gemäss Anklageziffer 1 erstellten Sachverhalt passt, wonach die Beschuldigte mehrfach Methamphetamin an E._____ und an einen unbekannten F._____ wei- tergab. Nachdem sich im Roller neben Methamphetamin diverse Utensilien zur Por- tionierung und Verpackung von Betäubungsmitteln befanden, erscheint es mit der Vorinstanz naheliegend, dass die Beschuldigte das Methamphetamin zwecks Wei- tergabe an Drittpersonen im Roller lagerte. Dies wird gestützt durch die Aussagen von B._____ im Vorverfahren, wonach er mehrfach Crystal Meth weitergab, das ihm von der Beschuldigten übergeben bzw. verschafft worden war. Dass das Me- thamphetamin ausschliesslich für den Eigenkonsum aufbewahrt worden wäre, wird von der Beschuldigten auch nicht im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht. Vielmehr brachte sie im Vorverfahren vor, erst einmal Methamphetamin genommen zu haben. Dies sei schon lange her (Urk. 7/1 S. 11). Heute relativierte sie dies zwar leicht (Urk. 83 S. 11), gleichwohl machte sie auch im Berufungsver- fahren nicht geltend, das Methamphetamin ausschliesslich zwecks Eigenkonsums aufbewahrt zu haben (Urk. 83 S. 9 ff.). Angesichts der sichergestellten Betäu- bungsmittelmenge von fast einem Kilogramm Methamphetamin wäre ein Besitz zum Eigenkonsum auch vollkommen unglaubhaft. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/ JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N 158 zu Art. 2 BetmG). Mit der Vorin- stanz erweist sich daher auch als erstellt, dass das Methamphetamin zur Weiter- gabe an Drittpersonen bestimmt war (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. IV.3.2.).
- 44 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 57). Die Staatsanwalt- schaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung äusserte sich mit Ausnahme von Einwänden zur Wirkungsweise und -intensität der verschiedenen Methamphetaminarten nicht zur rechtlichen Würdigung (Urk. 82).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft oder unbefugt besitzt. Für die rechtlichen Grundlagen zu den Tathand- lungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 36 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass den in Art. 19 Abs. 1 BetmG geregelten Tatbestandsvarianten zwar die Bedeutung von selbständigen Tathandlungen zukommt, sie indes das gleiche Rechtsgut schützen. Der Betäubungsmittelverkäufer muss vor dem Verkauf die betreffenden Betäubungsmittel erwerben, die er dann bis zur Weitergabe besitzt. Sämtliche in einem bestimmte Handlungsrahmen vorgenommenen Einzeltätigkeiten sind Teilakte ein und desselben Drogengeschäfts und damit derselben deliktischen Tätigkeit (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 155 ff. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N 162 ff. zu Art. 19 BetmG). 2.2. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die reine Betäubungsmit- telmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengen- bezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind 20 Personen oder mehr «viele Men-
- 45 - schen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 176 zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 1003 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt nicht nur dann vor, wenn eine einzelne Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder mehrere solche Widerhandlungen, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bilden, eine qualifizierte Betäubungs- mittelmenge betreffen, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhand- lungen erreicht wird. Ob mehrere Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen, bleibt für die Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls folglich ohne Belang. In der einen wie der anderen Konstellation sind die Gegen- stand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Solches kann etwa dann der Fall sein, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich, wird der Täter doch regelmässig von einer milieugemässen, handelsüblichen Qualität ausgehen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG; HUG-BEELI, a.a.O., N 1008 zu Art. 19 BetmG).
- 46 - 2.3. Gemäss Bundesgericht verstösst die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei einer Menge reinen Methamphetamin-Hydrochlorids von 12 Gramm nicht gegen Bundesrecht. Das Bundesgericht nahm bei seinem Entscheid auf eine von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) im Juni 2010 erstellte Studie Bezug (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. = Pra 109 [2020] Nr. 42). Darin wird empfohlen, die Substanzmenge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, nicht tiefer als der Grenzwert für Heroin, der 12 Gramm beträgt, anzusetzen (vgl. dazu auch HUG-BEELI, a.a.O., N 930 zu Art. 19 BetmG). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in zwei jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.1 und E. 1.3.3; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1). Gemäss Gutachten des FOR vom 24. April 2023 wurde in den sichergestellten Substanzen Methamphetamin nachgewiesen, wobei der Wirkstoffgehalt als Hydrochlorid berechnet wurde (Urk. 15/5), was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt. Soweit die Verteidigung die vom deutschen Bundesgerichtshof für Methamphetaminracemat und Levomethamphetamin festgesetzten höheren Grenzwerte anwenden möchte (Urk. 82 S. 5), ist darauf daher nicht näher einzu- gehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein mengenmässig schwerer Fall angesichts der vorliegend relevanten Menge von insgesamt fast einem Kilogramm Methamphetamin (vgl. dazu nachfolgend) auch unter Zugrundelegung der vom deutschen Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwerte angenommen werden müsste. Gemäss dem deutschen Bundesgerichtshof beginnen die Grenzwerte der qualifizierenden "nicht geringen Menge" für Methamphetaminracemat bei 10 Gramm und für Levomethamphetamin bei 50 Gramm der wirkungsbestimmen- den Base. Dies gegenüber 5 Gramm für Methamphetamin-Base (BGH, Urteile vom
17. November 2011, 3 StR 315/10, und vom 10. August 2023, 3 StR 462/22). Die Grenzwerte wären daher auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung mehr als deutlich überschritten. Im Übrigen ist die nach deutschem Recht qualifizierende «nicht geringe Menge» bereits vom Wortlaut, aber auch vom gesetzessystemati- schen Zusammenhang her nicht gleichzusetzen mit der im Schweizerischen Recht relevanten Menge, die geeignet ist, viele Menschen zu gefährden. Die erwähnten
- 47 - Mengenangaben können daher nicht unbesehen übertragen bzw. einfach umge- rechnet werden (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 183 zu Art. 19 BetmG). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in diesem Punkt auch weitere Abklärungen, wie sie von der Verteidigung beantragt wurden (Urk. 62 S. 3; Urk. 82 S. 5 ff.).
3. Würdigung 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt übergab bzw. verschaffte die Beschuldigte B._____ zwischen dem 25. Dezember 2022 und 4. April 2023 insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin, das dieser E._____ bzw. einem nicht näher be- kannten F._____ weitergab, wobei der Verkaufspreis teilweise per Twint überwie- sen teilweise in bar übergaben wurde. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte am
31. März 2023 und am 4. April 2023 in einem Roller in der Tiefgarage an der C._____-strasse 1 in D._____ 930 Gramm bzw. 942 Gramm Methamphetamin la- gerte. Weiter befanden sich am 4. April 2023 neun Tabletten mit Methamphetamin im Roller. Ab dem 21. März 2023 begab sich die Beschuldigte täglich, teilweise mehrmals täglich, zum Roller, um Methamphetamin daraus zu entnehmen. Die Tat- handlungen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG eingestuft. Diese rechtliche Würdigung ist korrekt und wurde auch von der Vertei- digung nicht in Frage gestellt. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 36 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation kann den vorinstanz- lichen Erwägungen gefolgt werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ insgesamt 60.8 Gramm Methamphetamin übergeben. Die forensische Untersuchung des am 23. Februar 2023 sichergestellten Substanz er- gab einen Reinheitsgrad von 96.1 %, was 18.1 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). In Bezug auf die restliche Menge von 42 Gramm Methamphetamin ging die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten und gestützt auf die Statistik der SGRM von einem deutlich tieferen Reinheitsgrad von 76.3 % aus (Urk. 61 S. 40), was rund 32 Gramm reinem Methamphetamin entspricht. Wie erwähnt, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall auch dann vor, wenn die für den schweren Fall massgebende Menge
- 48 - nur unter gesamthafter Betrachtung erreicht wird. Ob die Widerhandlungen als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen oder ob sie voneinander unabhän- gige Einzelhandlungen darstellen, bleibt dabei ohne Belang. Die von der Beschul- digten in mehreren Einzelhandlungen übergegebenen Drogenmengen sind daher gesamthaft zu betrachten und zusammenzurechnen, was mindestens 50 Gramm reines Methamphetamin ergibt. Damit hat die Beschuldigte die Grenze für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls von 12 Gramm klar überschritten. Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung wurden im Roller in der Tiefgarage weitere 930 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 99.3 % sichergestellt, was gemäss forensischer Untersuchung 923 Gramm reinem Methamphetamin entspricht (Urk. 15/5 S. 2). Die massgebende Grenze von 12 Gramm reinem Methamphetamin für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit deutlich überschritten. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die konkreten Umstände nicht anders gedeutet werden können, als dass die Betäubungsmittel zur Weitergabe an Drittpersonen bestimmt waren. Wie erwähnt, macht die Beschuldigte geltend, sie habe die Substanz für Koffeinkristalle gehalten und als solche konsumiert, was als Schutz- behauptung zu qualifizieren ist. Dass sie das Methamphetamin ausschliesslich für den Eigenkonsum besessen hätte, wurde von ihr demgegenüber nicht geltend gemacht. Vielmehr machte sie im Vorverfahren geltend, erst einmal Methamphet- amin genommen zu haben. Dies sei schon lange her (Urk. 7/1 S. 11). Auch wenn sie das in der Berufungsverhandlung leicht relativierte (Urk. 83 S. 11 f.), spricht die erhebliche Menge von fast einem Kilogramm reinem Methamphetamin dafür, dass das sichergestellte Methamphetamin zur Weitergabe an Dritte und nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Um die mengenmässige Qualifizierung entfallen zu lassen, müsste der Eigenbedarf eine äusserst beachtliche Intensität erreichen, wofür auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2023 wurden neben dem Methamphetamin auch Utensilien zur Portierung und Verpackung von Betäubungsmitteln sichergestellt (u.a. Feinwaagen und Verpackungsmaterial). Gemäss den Ergebnissen aus der geheimen Überwachung begab sich die Beschuldigte in der massgebenden Zeit täglich, teilweise mehrfach täglich, zum Roller und nahm den Sack mit dem
- 49 - Methamphetamin bzw. denjenigen mit den Betäubungsmittelutensilien an sich, was mit der Vorinstanz darauf hindeutet, dass sie das Methamphetamin für die Weiter- gabe an Drittpersonen portionierte (Urk. 61 S. 41). Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Dezember 2022 bis anfangs April 2023 B._____ mehrfach Methamphetamin zur Weitergabe bzw. Verkauf an Drittperso- nen übergab bzw. verschaffte. Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschie- dene Personen abgegeben worden wären. Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5). Dass neben den bekannten Personen keine weiteren konkreten Abnehmer ausfindig gemacht wurden, ändert mit der Vorinstanz in Anbetracht der dargestellten Belastungs- momente daher nichts an der Beurteilung, dass eine qualifizierte Menge Methamphetamin für die Weitergabe an Dritte vorgesehen war. 3.3. Angesichts des Vorgehens der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz vorsätz- liches Handeln anzunehmen. Ob ihr die exakte Menge und der genaue Reinheits- grad des Methamphetamins bekannt waren, steht nicht fest, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands indes nicht erforderlich, wie bereits dargelegt wurde. Gemäss erstelltem Sachverhalt machte sich die Beschuldigte regelmässig an dem im Roller in der Tiefgarage gelagerten Methamphetamin zu schaffen, weshalb sie mindestens um die Grössenordnung der dort gelagerten Betäubungsmittel wusste. Die von B._____ weitergegebenen Betäubungsmittel waren vorgängig bei der Be- schuldigten bestellt worden, weshalb sie von der durch ihn umgesetzten Menge Methamphetamin ebenfalls Kenntnis hatte. Sie wusste daher, dass sich ihre Hand- lungen quantitativ auf eine erhebliche Drogenmenge bezogen. Es ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür noch macht dies die Beschuldigte geltend, dass sie von einer schlechten oder unterdurchschnittlichen Qualität des Methamphet- amins ausgegangen wäre. In Anbetracht der Menge an Methamphetamin, welche die Beschuldigte während des Deliktzeitraums in Umlauf brachte bzw. weitergeben wollte, war ihr zweifelsohne auch bewusst, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Die Beschuldigte
- 50 - ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (vgl. nachfolgend zum Übergangsrecht Ziff. V.2.1.). V. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung stellte, wie bereits vor Vorinstanz, keine Eventualanträge für den Fall eines Schuldspruchs (Urk. 52 S. 24; Urk. 62 S. 2; Urk. 82). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Die Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten zwischen Ende Dezember 2022 bis 4. April 2023. Per 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Nach heutigem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe ist als Verschärfung zu qualifizieren, da eine allfällige Strafenkombination nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Frei- heitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb das zur Tatzeit geltende Recht anzu- wenden. 2.2. Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Ausführungen (Urk. 61 S. 42). Darauf kann verwiesen werden.
- 51 -
3. Tatkomponente 3.1. Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der öffentlichen Gesund- heit (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Dro- genmenge. Diesem Kriterium kommt bei der Strafzumessung aber keine vorran- gige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge und Ge- fährlichkeit einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht und damit das wesentliche Strafzumessungskriterium bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesent- lich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterver- äusserung erwirbt (BSK Strafrecht-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, N 100 zu Art. 47 StGB). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Volksgesundheit ist jede Weitergabehandlung am gefährlichsten und verwerflichsten, da das Inverkehrset- zen gerade bewirkt, dass Betäubungsmittel unter die Bevölkerung gelangen (Hug- BEELI, a.a.O., N 18 zu Art. 19 BetmG). Wesentlich ist auch die Stellung des Be- schuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen; 6B_286/2011 vom
29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle
- 52 - spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Viel- faches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straf- erhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). 3.2. Die Beschuldigte war im Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 4. April 2023 unter anderem im Besitz von 930 Gramm Methamphetamin. Gemäss dem Gutachten des FOR vom 24. April 2023 wiesen die Betäubungsmittel einen hohen Reinheits- gehalt von 99.3 % auf, was insgesamt 923 Gramm reines Methamphetamin ergibt. Zusätzlich übergab bzw. verschaffte die Beschuldigte B._____ 60.8 Gramm Methamphetamin. Die nach einer dieser Übergaben sichergestellten Betäubungs- mittel wiesen ebenfalls einen hohen Reinheitsgrad von 96.1 % auf. Insgesamt gab die Beschuldigte rund 50 Gramm reines Methamphetamin in Form von Crystal Meth weiter. Crystal Meth gilt als sehr gefährliche Droge mit hohem Abhängigkeits- potenzial und sehr grossen Gesundheitsrisiken (vgl. dazu HUG-BEELI, a.a.O., N 928 ff. zu Art. 2 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 153 ff. zu Art. 2 BetmG). Mit einer Gesamtmenge von fast einem Kilogramm reinem Methamphetamin überschritt die Beschuldigte die Grenze von 12 Gramm, die für einen schweren Fall gilt, um ein Zigfaches, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Widerhandlungen der Beschuldigten erfolgten während einer Zeitspanne von mehreren Monaten, die nur durch ihre Verhaftung beendet wurde. In dieser Zeit fanden mit sechs Transaktio- nen eine nicht unerhebliche Anzahl an Drogenschäften statt. Neben Besitz sind der Beschuldigten in Bezug auf einen Teil des Methamphetamins damit auch Weiter- gabehandlungen anzulasten, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Bezug auf die konkrete Rolle der Beschuldigten im Rahmen der gesamten Organisation ist wenig bekannt. Der Vorinstanz ist indes darin zu folgen, dass das Verhalten der Beschuldigten von Planung und Professionalität zeugt (Urk. 61 S. 43). Zu verwei- sen ist an dieser Stelle auch auf die besonderen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Aufbewahren der Drogen, die darauf ausgerichtet waren, keinen Bezug zu
- 53 - bestimmten Personen zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte in eine streng hierarchische Struktur eingebunden gewesen wäre oder über keine Handlungsfreiheit verfügt hätte, finden sich keine. Vielmehr deutet der Umstand, dass sie einen gewissen Spielraum in Bezug auf den Verkaufspreis des Crystal Meth hatte, mit der Vorinstanz auf eine gewisse Autonomie und eine nicht unbe- deutende Rolle in der Handelshierarchie hin. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschuldigte selbständigen Zugriff auf eine grosse Menge Methamphetamin mit einem hohen Reinheitsgrad hatte. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 42 Monaten sicherlich nicht zu hoch angesetzt. 3.3. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zu Recht von direktem Vorsatz aus. Die Beschuldigte kannte die Menge der gelagerten bzw. übergebenen Betäu- bungsmittel. Den hohen Reinheitsgrad und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nahm sie zumindest in Kauf. Eine finanzielle Notlage, die auf eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse, kann nicht ausge- macht werden, zumal die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in geordneten finanziellen Verhältnissen lebte. Wohl liegt es nahe, dass sie aus finanziellen Motiven gehandelt hat, nachweisen lässt sich dies indes nicht. Umgekehrt bestehen auch keine Hin- weise auf Beschaffungskriminalität als strafminderndes Moment, nachdem sie ge- mäss eigenen Angaben in der Untersuchung bloss einmal Methamphetamin konsumierte (Urk. 7/1 S. 11) und heute zwar einräumt, nicht nur einmal Methamphetamin genommen zu haben, aber keine weiteren Ausführungen zur Intensität des Konsums machte (Urk. 83 S. 11). Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 61 S. 49 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte ergänzend an, sie arbeite immer noch bei der M._____ GmbH, jedoch nicht mehr in einem 100 %-Pensum, sondern in einem reduzierten Pensum von 70 % oder 80 %. Das Massagestudio betreibe sie seit Januar 2025 nicht mehr,
- 54 - da das Gebäude verkauft worden sei. Die Ausbildung an der Handelsschule schliesse sie im Januar 2026 ab. Anschliessend plane sie eine einjährige Ausbil- dung als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen zu machen (Urk. 83 S. 3 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (Urk. 76). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. August 2017 wurde sie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Fr. 300.– Busse bestraft. Der Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren vorgeworfen, ein Minigrip mit 1.13 Gramm Kokain entgegen genommen und per DHL an einen Kollegen nach Bulgarien verschickt zu haben (Urk. 25/5; Urk. 34). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 wurde die Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und Fr. 500.– Busse bestraft. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 33F). Durch die bisher ergangenen Verurteilungen liess sich die Beschuldig- ten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Sie wurde lediglich rund zwei Monate nach der Verurteilung vom 10. Oktober 2022 wieder straffällig, als sie am
4. Dezember 2022 unter Methamphetamin-, Kokain- und Alkoholeinfluss ein Auto lenkte. Mit der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit offenbart die Beschuldigte eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dies gilt umso mehr, als die Delinquenz gegenüber den früheren Straftaten in ihrer Intensität sogar noch zunahm. Die dritte im Strafregister eingetragene Verurteilung erging zeitlich nach den vorliegenden Delikten, weshalb sie entgegen der Vorinstanz nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist. Aus den Akten ergibt sich indes, dass das damalige Verfahren bereits anfangs Dezember 2022 eröffnet worden war, was auch der Beschuldigten bekannt war (Urk. 43). Die vorliegenden Delikte wurden damit nicht nur während laufender Probezeit einer Vorstrafe, sondern auch während laufender Strafuntersuchung begangen, was straferhöhend zu gewichten ist. Die von der Vorinstanz angesichts des strafrecht- lichen Vorlebens vorgenommene Straferhöhung von sechs Monaten erscheint
- 55 - angesichts der vergleichsweise geringfügigen Vorstrafen insgesamt als eher hoch, in Anbetracht der Einschlägigkeit der Vorstrafe aus dem Jahr 2017 sowie der Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung aber noch angemessen. 4.3. Die Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht ihrer Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten der Beschuldigten aus.
5. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang der Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind ihre Vorstrafen straferhöhend zu veran- schlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 107 Tagen (Urk. 24/1; Urk. 24/22) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei der auszuspre- chenden Strafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf
1. Ausgangslage Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
- 56 - seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubezie- hen. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufs- verzicht nicht erforderlich, auch wenn die neue Strafe über sechs Monate Freiheits- strafe beträgt. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf ebenfalls von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.).
2. Würdigung Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 angesetzten Probezeit begangen hat. Die Beschuldigte bestätigte, vom Lauf dieser Probezeit Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 7/5 S. 6). Es ist daher über den Widerruf der mit diesem Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe zu befinden. Eine Verlängerung der Probezeit kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Probezeit bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Mai 2023 um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert wurde (Urk. 43; Urk. 76; Art. 46 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens der Beschuldigten in Bezug auf mögliche künftige Delinquenz von einer schlechten Prognose auszugehen. Wie erwähnt, war die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegenden Straftaten bereits mehrfach – teilweise auch einschlägig – vorbe- straft. Von den in der Vergangenheit ergangenen Verurteilungen und ausgespro- chenen Strafen wäre grundsätzlich ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewe-
- 57 - sen. Die Beschuldigte liess sich davon aber nicht weiter beeindrucken und wurde mehrfach rückfällig. Sie delinquierte nicht nur während laufender Probezeit, sondern auch während laufender Strafuntersuchung. Die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging sie nur rund zwei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden im Oktober 2022. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von bedenklicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wie bereits darge- legt, ist in Anbetracht der neuen Delinquenz sogar eine Aggravierung in ihrem deliktischen Verhalten zu erkennen. In den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind seit der Tatbegehung keine Änderungen ein- getreten, die eine andere Beurteilung nahelegen würden. Vielmehr war sie bereits im Tatzeitpunkt erwerbstätig und als alleinige Sorgeberechtigte für ihren minderjäh- rigen Sohn verantwortlich. Dessen ungeachtet ging sie mit der schweren Betäu- bungsmitteldelinquenz das Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ein. Damit stellen die familiären und beruflichen Umstände auch in Zukunft keine verlässliche Grundlage dar, gestützt auf welche mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könnte, die Beschuldigte werde sich wohlverhalten. Vor diesem Hinter- grund und in Anbetracht der vorliegend zu beurteilenden Straftaten erweist es sich nicht als sachgerecht, nochmals auf den Widerruf zu verzichten, selbst wenn heute eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Oktober 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– ist daher zu widerrufen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus (Urk. 61 S. 57). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 52 S. 2; Urk. 62 S. 2; Urk. 82 S. 10 und 23 ff.). 1.2. Die Beschuldigte ist bulgarische Staatsangehörige und wird wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
- 58 - Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig gespro- chen. Damit hat sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB began- gen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahres des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend dargelegt. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 47 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom
27. September 2023 E. 5.4.2).
- 59 -
2. Härtefallprüfung 2.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 49 f.). Die Beschuldigte ist in Bulgarien geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schulen und schloss nach dem Gymnasium ein Studium an der …-Universität in N._____ ab. In die Schweiz kam die Beschuldigte ca. im Jahr 2010, nachdem sie zuvor in Italien gelebt und gearbeitet hatte. Anfänglich arbeitete sie als Bardame, seither ist sie als Sachbearbeiterin bei der Firma M._____ GmbH angestellt. Die Firma ist im Bereich Zimmervermietungen tätig und gehört J._____, dem Ex-Part- ner der Beschuldigten und Vater ihres Kindes. Gemäss den Angaben der Beschul- digten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung arbeitet sie nunmehr bloss noch zu 70 % oder 80 % bei der M._____ GmbH. Das Massagestudio, deren Inha- berin sie war und welches ebenfalls über diese Firma gelaufen sei, wurde verkauft. Als Sachbearbeiterin verdient die Beschuldigte monatlich nunmehr noch ungefähr Fr. 4'000.–. Die Beschuldigte ist geschieden und hat mit J._____ einen 11jährigen Sohn, der bei ihr lebt. Als sich die Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, er- folgte die Betreuung des Kindes durch ihre Mutter, da sich auch J._____ in Unter- suchungshaft befand (Urk. 24/19/2). In der Schweiz verfügt die Beschuldigte über den Aufenthaltsstatus B. Neben ihrem Sohn halten sich keine weiteren Familienan- gehörigen der Beschuldigten in der Schweiz auf. Ihre Mutter und ihr Bruder sowie J._____ (der Vater ihres Sohnes) leben in Bulgarien, ihr Vater ist verstorben. Die Beschuldigte reist einmal pro Jahr nach Bulgarien, wobei sie jeweils in der ehema- ligen Wohnung ihrer Eltern lebt, die sie zusammen mit ihrem Bruder geerbt hat. Im Vorverfahren gab die Beschuldigte an, sie könne sich ein Leben in Bulgarien vor- stellen. Dies aber erst, wenn ihr Sohn volljährig sei. Ihr Sohn komme regelmässig mit nach Bulgarien und spreche auch Bulgarisch. Er wolle aber in der Schweiz blei- ben. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, sie sehe ihre Zukunft in der Schweiz. Sie besuche derzeit die Handelsschule und wolle anschliessend eine Ausbildung als Sachbearbeiterin im Bereich Rechnungswesen machen (Urk. 7/5 S. 6 ff.; Prot. I S. 7 ff.). Dies bestätigte sie auch heute (Urk. 83 S. 1 ff.).
- 60 - 2.2. Mit der Vorinstanz kann nicht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Zwar lebt die Beschuldigte mittlerweile schon seit 15 Jahren hier. Ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie indes in Bulgarien, wo sie auch eine Ausbildung abschloss. Die Beschuldigte weist nach wie vor enge Kontakte zu Bulgarien auf. Nicht nur leben ihre Mutter und ihr Bruder in Bulgarien, die Beschuldigte reist auch regelmässig für Ferien in ihr Heimatland. Ferner stammt auch der Vater ihres Kindes, J._____, aus Bulgarien, welcher nunmehr sogar wie- der in Bulgarien lebt. J._____ spricht zudem besser Bulgarisch als Deutsch, war er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren doch auf einen Bulgarisch-Dolmetscher angewiesen. Die Beschuldigte unterhält sich mit ihrem Sohn – neben Deutsch – auch auf Bulgarisch. Schliesslich verfügt sie in Bulgarien über eine Wohnung, die ihr bei ihren dortigen Aufenthalten jeweils zur Verfügung steht. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beschuldigte den Kontakt und den Bezug zu Bulgarien bewusst erhalten hat, was ihr Interesse an einem Bleiberecht in der Schweiz relativiert. Die Verbundenheit mit ihrem Heimatland zeigt sich auch in ihren Aussagen, wonach sie sich ein Leben in Bulgarien durchaus vorstellen könnte, sobald ihr Sohn volljäh- rig geworden sei. Gemäss ihren Angaben war die Beschuldigte in der Schweiz stets erwerbstätig, was positiv zu vermerken ist. In Bezug auf ihre Arbeit für die M._____ GmbH bestehen indes gewisse Fragezeichen, nachdem sie im Vorverfahren Fra- gen, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Firma stehen, nicht be- antworten konnte (vgl. Urk. 7/1 S. 6 und 8) und sie auch heute genauere Angaben schuldig blieb (Urk. 83 S. 3 f.). In jedem Fall liegt keine berufliche Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt vor, was stärker für eine erfolgreiche berufliche Integration gespro- chen hätte. Von einer "überdurchschnittlichen" Eingebundenheit in wirtschaftlicher Hinsicht kann entgegen der Verteidigung (Urk. 82 S. 24) nicht ausgegangen wer- den. Aus den Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Diebstahl er- gibt sich zudem, dass die Beschuldigte teilweise auch arbeitslos war. Sie hatte in diesem Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 angegeben, dass sie seit Ende Juni arbeitslos sei und den Ladendiebstahl begangen habe, weil sie nicht genug Geld gehabt habe (Urk. 33F). Hinweise auf über die gewöhnliche Integration hinausgehende soziale Beziehungen im ausser- familiären Bereich in der Schweiz ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
- 61 - schuldigten noch aus den Akten. Eine gelungene soziale Integration ist ebenfalls zu verneinen. Die Beschuldigte weist in der Schweiz bereits drei, teilweise einschlä- gige, Vorstrafen auf (Urk. 76). Zwar handelt es sich mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat um zumindest vergleichsweise geringe Delikte. Wie be- reits dargelegt, delinquierte die Beschuldigte indes mehrfach während laufender Probezeit, wobei die Straftaten jeweils nur wenige Monate nach Ansetzen der Pro- bezeit begangen wurden. Die Betäubungsmitteldelikte beging sie darüber hinaus während laufender Strafuntersuchung, was ebenfalls auf erhebliche Unbelehrbar- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung schlies- sen lässt. Im Strafverfahren zeigte sich die Beschuldigte zudem weder kooperativ noch einsichtig. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigten eine Rückkehr in ihr Heimatland sowohl in sprachlicher als auch in sozialer und beruflicher Hinsicht zumutbar ist. Ihre persönliche Situation rechtfertigt für sich allein keine Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Zu berücksichtigen sind indes auch die Interesse ihres Kindes. Der Sohn der Beschuldigten ist in der Schweiz geboren. Er ist 11 Jahre alt und befindet sich damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; 2C_538/2021 vom
24. Juni 2022 E. 3.4; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; je mit Hinwei- sen). Eine Rückkehr in das Heimatland der Beschuldigten ist ihm aufgrund seines Alters nur zumutbar, wenn er durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufent- halte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Heimatland vertraut wäre (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_834/2021 vom
24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; je mit Hin- weisen). Dies ist zu bejahen, auch wenn mit einem Umzug nach Bulgarien sicher- lich eine gewisse Härte verbunden wäre. Der Sohn der Beschuldigten ist ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger und spricht Bulgarisch. Ferner lebt sein Vater und seine Grossmutter in Bulgarien. Ausserdem ist ihm die Kultur und das Land aus seinen alljährlichen Ferienaufenthalten bekannt. Als sich seine Eltern in Haft befan- den, reiste seine Grossmutter mütterlicherseits in die Schweiz, um ihn hier zu be- treuen (vgl. dazu auch Urk. 24/19/2). Es ist daher von einem hinreichenden Ver-
- 62 - trautsein mit dem Heimatland auszugehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Sohn der Beschuldigten angesichts seines Alters auch noch keine weiterführende Schule bzw. Berufungsausbildung begonnen hat, deren erzwungener Abbruch zur Unzumutbarkeit der Ausreise führen könne. Diesbezüglich darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass mit heutigem Urteil eine mehrjährige Freiheitsstrafe gegen die Beschuldigte ausgesprochen wird, die dem Vollzug der Landesverwei- sung vorausgeht (Art. 66c Abs. 2 StGB). Bei Entlassung der Beschuldigten aus dem Strafvollzug könnte sich der Sohn der Beschuldigten daher allenfalls in einer weiterführenden Ausbildung befinden. Dies wird indes durch den Umstand relati- viert, dass angesichts der von der Beschuldigten zu verbüssenden Freiheitsstrafe in diesem Zeitpunkt zwangsläufig bereits eine anderweitige Betreuung gewährleis- tet sein wird (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 61 S. 50). 2.3. Die Vorinstanz hat im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn aufgrund der familiären Situation ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschuldigten ausfallen würde (Urk. 61 S. 51). Dem kann gefolgt werden. Als Anlasstat liegt eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Qualifizierter Drogenhandel gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.3). Die Tathandlungen der Beschuldigten bezogen sich auf insgesamt fast ein Kilogramm reines Methamphetamin. Die Grenze von 12 Gramm für die Annahme eines mengenmäs- sig qualifizierten Falls bei Methamphetamin wurde um ein Vielfaches überschritten. Die Beschuldigte war nicht nur im Besitz der Drogen, sondern gab auch rund 50 Gramm reines Methamphetamin weiter. Wie bereits im Rahmen der Strafzu- messung dargelegt, erscheint der Unrechtsgehalt einer Weitergabehandlung mit Blick auf das von Art. 19 BetmG geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit am gefährlichsten, da das Inverkehrsetzen gerade bewirkt, dass Betäubungsmittel unter die Bevölkerung gelangen. Der Beschuldigten ist nicht nur eine einmalige
- 63 - Widerhandlung anzulasten. Vielmehr gab sie während einer Zeitspanne von mehreren Monaten mehrfach Methamphetamin weiter. Dass sie in einer finan- ziellen Notlage oder anderweitigen Ausnahmesituation gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Von der schweren Betäubungsmitteldelinquenz vermochte sie auch ihre Rolle als Mutter eines damals erst achtjährigen Kindes nicht abzuhalten. Die Schwere der Anlasstat kommt auch in der aufgrund des Tatverschuldens festge- setzten Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren zum Ausdruck. Bereits daraus folgt auch in Anbetracht der "Zweijahresregel" ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen werden durch das strafrechtlich relevante Vorleben der Beschuldigten bestärkt. Wie bereits dargelegt, ist sie bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig, vorbestraft und delinquierte mehrfach während laufender Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung. Eine gute Prognose kann ihr nicht gestellt werden, zumal die von ihr begangenen Straftaten an Schwere gewonnen haben. Selbst wenn angesichts der familiären Situation der Beschuldigten ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verzicht auf die Landesverweisung angenommen würde, würden die öffentlichen Interessen an deren Anordnung daher überwiegen.
3. Freizügigkeitsabkommen 3.1. Angesichts der bulgarischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten und der Mitgliedschaft von Bulgarien in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) einer Landesverweisung entgegensteht. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schwei- zer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuord- nen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverwei- sung bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom
10. September 2024 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut
- 64 - des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rück- fallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 4.4.1; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen). 3.2. Die Beschuldigte wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine sehr schwere Straftat, was sich auch im Strafrahmen von mindestens einem bis 20 Jah- ren Freiheitsstrafe wiederspiegelt. Die Widerhandlungen der Beschuldigten bezo- gen sich wie erwähnt auf insgesamt fast ein Kilogramm reines Methamphetamin. Sie hat die Betäubungsmittel nicht nur besessen, sondern auch weitergegeben. Mit ihrem Verhalten hat sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und die Gesundheit anderer und somit besonders hoch- wertige Rechtsgüter schwer gefährdet. An der Verhinderung solcher Taten besteht ein grosses öffentliches Interesse. Wie erwähnt, ist die bundesgerichtliche Recht- sprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmit- teldelikten sehr streng. An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind
- 65 - daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Wie bereits dargelegt, kann der Beschuldigten angesichts ihres strafrechtlich relevanten Vorlebens keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Sie liess sich weder durch die bisher gegen sie ergangenen Verurteilungen noch durch die ihr mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 angesetzte Probezeit beeindrucken, sondern wurde bereits zwei Monate danach wieder massiv straffällig. Sie liess sich auch durch ihre Rolle als Mutter eines achtjährigen Kindes nicht von weiteren Straftaten abhalten. Dass sich das Lebensumfeld der Beschuldigten seit der Tatbegehung geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Reue oder Einsicht kann ihr nicht attestiert werden. Insgesamt ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Beschuldigte auch künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit stören wird. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass das FAZ der obligatorischen Landesverweisung der Beschul- digten nicht entgegensteht.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 4.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren aus. Unter Berücksichtigung der Schwere des Anlassdelikts und des von der Beschuldigten ausgehenden Risikos für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich diese Dauer in Anbetracht der nicht allzu ausgeprägten persönlichen Bindung der Beschuldigten zur Schweiz und ihrer gesamthaft höchstens durchschnittlichen
- 66 - Integration als angemessen. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. Aufgrund der bulgari- schen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten fällt eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Gelds- trafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Würdigung Anlässlich der am 4. April 2023 erfolgten Hausdurchsuchung an der C._____- strasse 1 in D._____ wurde aus einer Handtasche beim Küchentisch Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 340.– sichergestellt (Urk. 14/2 S. 5; Urk. 22/2/4). Mit Ver- fügung vom 27. April 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diesen Bargeldbetrag (Urk. 14/4). Die Vorinstanz ordnete gemäss Dispositivziffer 7 ihres Urteils die Einziehung dieser Barschaft an (Urk. 61 S. 57). In der Begründung des vorinstanzlichen Urteils wird indes erwogen, dass das Bargeld zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Urk. 61 S. 54). Damit ist unklar, ob die Vorinstanz das Bargeld als Deliktserlös einstufte und als solchen einzog, oder im Gegenteil den Nachweis der deliktischen Herkunft nicht als erstellt erach- tete und die Gelder daher zur Deckung der Verfahrenskosten heranzog. Nachdem nicht nachgewiesen ist, dass es sich beim Bargeldbetrag von Fr. 340.– um Delik-
- 67 - terlös handelt, ist dieser zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den (Art. 442 Abs. 4 StPO), wie es die Staatsanwaltschaft bereits vor Vorinstanz beantragte (Urk. 51 S. 2 i.V.m. Urk. 28 S. 6). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 428). 2.3. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Mit Honorarnote vom 10. Juni 2025 machte die amtliche Verteidigung für Aufwen- dungen von 28.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.90 ein Honorar von ins- gesamt Fr. 7'009.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80). Die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung schätzte die amtliche Verteidigung auf vier Stunden und damit ca. zwei Stunden zu lang. Demgegenüber ist zusätzlich der Aufwand für das Studium des begründeten Urteils zu berücksichtigen. Schliesslich wurde für die
- 68 - Position vom 21. März 2024 ein Stundensatz von Fr. 300.– verrechnet (bei amtli- chen Mandaten beträgt dieser bloss Fr. 220.–). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zu entschä- digen.
- 69 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 20. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 6. […]
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauf- facherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich, lagernden Barschaften werden eingezogen: […] Bargeld Fr. 19'250.– (A017'261'346).
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B00699-2023 und B00764-2023 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen: Crystal Meth Probe (A017'240'641), vier Pakete Crystal Meth (A017'261'039), weisser Plastiksack mit BM-Zubehör (A017'261'040), schwarzer Stoffbeutel (A017'261'051), 2 Latexhandschuhe (A017'2611073), Löffel mit BM-Rückständen (A017'261'095), Nagelschere (A017'261'119), Kugelschreiber (A017'261'120), Haargummi (A01 7'261'142), 2 Feinwaagen (A017'261'153), div. Minigrips (A017'261'164), Vakuumbeutel (A017'261'233), Minigrip mit Crystal Meth (A017'261'277).
9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer 84837321 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: DNA Tape (A017'260'489), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'374),
- 70 - DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'421), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'432), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'465), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'476), DNA-Spur Wattetupfer (A017'280'545).
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 772.– Auslagen Untersuchung Fr. 70.– Gutachten Fr. 3'050.– Gutachten IRM Fr. 1'000.– Gerichtskosten III. SK Obergericht (UB230052-O) Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
10. Oktober 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- 71 -
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 340.– (A017'260'945) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 72 - das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Baden in die Akten Unt. Nr. … die Staatsanwaltschaft Baden, Rechnungswesen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 3.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Maurer