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SB240306

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rechtmässig zu dokumentieren und zum Beweis zu erheben, womit die Aufnahme hypothetisch rechtmässig erlangt worden wäre (Urk. 94 S. 9 und 13; vgl. auch Urk. 73 S. 34). 3.3. Die Verteidigung führte zur Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 aus, gemäss Bundesge-

- 12 - richt seien weder die Videoaufnahme noch die Aussagen des Beschuldigten geeig- net, den Beweis der Einwilligung zu erbringen und die Aussagen der Mitbeschul- digten an den delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen

– auf welche im ersten Berufungsverfahren abgestellt worden sei – seien gemäss der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts unverwertbar (Urk. 97 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe überzeugend, konsistent und glaubhaft ausgesagt, dass er nicht wahrgenommen habe, dass C._____ mit dem Mobiltelefon hantiert bzw. ge- filmt habe, da er auf das Gespräch mit dem Mitbeschuldigten B._____ konzentriert gewesen sei, welcher dasselbe ausgesagt habe. Zudem habe der Beschuldigte das Mobiltelefon auch gar nicht sehen können. Ob im Rückspiegel gesehen werden könne, was im hinteren Fahrzeug vor sich gehe, hänge stark von den Umständen ab, namentlich ob das Fahrzeug getönte Scheiben habe. Zu berücksichtigen seien auch Spiegelungen, welche die Sichtbarkeit eingeschränkt haben könnten. Sodann sei über die Seiten- und Rückspiegel schlichtweg nicht zu erkennen, was eine Per- son im Innenraum eines sich dahinter befindlichen Fahrzeugs tue. Wie sich aus der Videoaufnahme ergebe, seien die Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt stillgestanden, sondern langsam gerollt. Die Lenker hätten die Seitenfenster runtergelassen und durch die geöffneten Fenster kurz miteinander kommuniziert. Diese kurze Phase habe weniger als eine Sekunde gedauert und die Konzentration der beiden Lenker habe sich auf die Strasse vor ihnen und den Lenker neben ihnen gerichtet. Dass in dieser kurzen Zeit ein längerer Blick in die Fahrerkabine des dahinterliegenden Fahrzeugs erfolgte, sei schlichtweg undenkbar. Des Weiteren hätte es für die Ein- willigung in eine Datenbearbeitung nicht ausgereicht, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon wahrgenommen hätte. Es könne somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte in die Videoaufnahme eingewilligt habe, weshalb diese dem Grund- satz nach unverwertbar sei (Urk. 97 S. 7 ff.). Wenn die Staatsanwaltschaft die hy- pothetische Erreichbarkeit des Beweismittels mit der Möglichkeit der Durchführung einer mobilen oder stationären Geschwindigkeitsmessung oder einer öffentlichen Lasermessung am Tatort begründe, wobei der Anlass für die Aufnahme das verbo- tene Aufstellen für ein Beschleunigungsrennen auf der Gegenfahrbahn gewesen wäre, vertausche sie Ursache und Wirkung bzw. Tatverdacht und Beweismittelbe- schaffung. Verlangt werde vielmehr ein Tatverdacht, der es erlaubt hätte, das so-

- 13 - genannte Beschleunigungsrennen zu filmen. Die Beobachtung des im Schritttempo auf der korrekten Fahrbahn fahrenden Beschuldigten hätte keinen Tatverdacht ge- gen ihn begründet (Urk. 97 S. 11 f.). Mangels Tatverdacht scheitere somit die Ver- wertung der Aufnahme bereits an der hypothetisch legalen Erreichbarkeit des Be- weismittels (Urk. 97 S. 13). Betreffend die Schwere des dem Beschuldigten vorge- worfenen Delikts macht die Verteidigung geltend, die gefahrene Geschwindigkeit stelle klarerweise bloss eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung dar, es liege keine Verletzung des Rechtsfahrgebotes vor und es habe weder Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens noch Automobilisten in der Nähe der Kreuzung ge- geben. Zudem sei die Sicht auf der Kreuzung gut gewesen und die Lenker seien zum Zeitpunkt, als sie den ersten Fussgängerstreifen gekreuzt hätten, mit 8.4 km/h gefahren. Die Sicht auf den zweiten Fussgängerstreifen sei vollkommen frei gewe- sen. Bei einem Vergleich des vorliegenden Falles mit jenen, welche das Bundes- gericht zu beurteilen und in denen es die besondere Schwere der Straftat als ge- geben erachtet hatte, sei klar erkennbar, dass der vorliegende Fall nicht in jene Kategorie falle. Die Videoaufnahme sei folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine Einwilligung vorliege, die illegale Aufnahme mangels hinrei- chenden Tatverdachts auch hypothetisch nicht hätte erlangt werden können und selbst bei hypothetischer Erreichbarkeit die erforderliche Deliktschwere nicht gege- ben sei, um auf ein illegales Beweismittel abzustützen (Urk. 97 S. 17 ff.). 3.4. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Straf- prozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hin- weisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwer- tung spricht.

- 14 - 3.4.1. Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise findet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ab- strakter Massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind entsprechend nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden las- sen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall auf- grund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkun- gen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tat- verdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen. Entscheidend ist somit, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 und 2.6.2.4 [zur Publ. vorgese- hen]; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 3.4.2. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Straf- behörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hin- weisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öf- fentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldig- ten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Strafta- ten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesam-

- 15 - ten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehens- weise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2; 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 1.5.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). 3.5. Wie dargelegt, darf gemäss den für das erkennende Gericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zufolge Verletzung der Teilnahmerechte im Rah- men der Untersuchung nicht basierend auf den Aussagen der Mitbeschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen eine Einwilligung in die Erstellung der Videoaufnahme angenommen werden. Ob die Videoaufnahme von C._____ rechtmässig erlangt wurde, kann jedoch offenbleiben, da – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – die Aufnahme selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Er- stellung strafprozessual verwertbar ist. 3.5.1. Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 97 S. 10 ff.) – nicht darauf ankommt, ob vor der von C._____ erstellten Vi- deoaufnahme ein konkreter Tatverdacht bestanden hatte. Der angeklagte Tatvor- wurf ereignete sich gemäss Anklagesachverhalt auf der E._____-strasse, Verzwei- gung F._____-strasse, in G._____. An diesem allgemein zugänglichen Ort hätten die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen rechtmässig anfertigen kön- nen, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus sind im Strassenverkehr technische Überwachungsmassnahmen seitens der Verkehrspolizei, insbesondere mittels Videoüberwachungen durchaus verbrei- tet. Das ASTRA als Verordnungsgeber hat gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (Art. 2-10 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestimmungen hierzu erlassen. Die

- 16 - Strafbehörden hätten folglich die Videoaufnahme des im Anklagesachverhalt ge- schilderten Geschehens auf der E._____-strasse, Verzweigung F._____-strasse, hypothetisch rechtmässig erlangen können. 3.5.2. Betreffend die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftat und die gesamten sie begleitenden Umstände ist unter dem Vorbehalt, dass sich das an- geklagte Tatvorgehen erstellen lässt, festzuhalten, dass diese in der Art und Weise des Fahrens der drei Beteiligten liegt. Der Beschuldigte versperrte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ durch dessen auf der Gegenfahrbahn gelenktes Fahrzeug den Durchgang für sämtlichen Verkehr auf der E._____-strasse sowohl in gleicher wie in entgegengesetzter Richtung und nahm dadurch eine erhöhte ab- strakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, die – insbesondere auf- grund des Rechtsfahrgebots (Art. 34 Abs. 1 SVG) – nicht mit zwei mit 63 km/h bzw. 64 km/h nebeneinander, d.h. auf der Normalspur und der Gegenfahrbahn fahren- den Fahrzeugen rechnen mussten. So hätte ein die Fahrbahn überquerender Ver- kehrsteilnehmer beim Zurückblicken keine Gefahr gesehen, da sich diese von der entgegengesetzten Richtung näherte. Darüber hinaus beschleunigten der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte B._____ auf einer nicht richtungsgetrennten Quar- tierstrasse nach langsamem Heranrollen an einen Fussgängerstreifen nebeneinan- der, wobei der Mitbeschuldigte B._____ trotz leichten Vorsprungs des Beschuldig- ten A._____ nicht abbremste und hinter diesen auf die Normalspur einbog bzw. der Beschuldigte A._____ weder vom Gas ging noch B._____ sonst wie Platz auf der rechten Fahrbahn verschaffte, sondern beide nebeneinander über eine Strecke von rund 75 Metern auf einer auf beiden Seiten von Bäumen, Parkplätzen, einem Trot- toir und Wohnhäusern gesäumten Strasse an mehreren Einmündungen, zwei Fussgängerstreifen, parkierten Fahrzeugen und einer Bushaltestelle mit wartenden Personen vorbei weiter beschleunigten, sodass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, wäre ein anderes Fahrzeug entgegengekommen oder ein Fussgänger von einmündenden Wegen, Hauseingängen oder vom Trottoir auf die Strasse getreten. Insbesondere auf Höhe der Bushaltestelle und den am Strassenrand parkierten Fahrzeugen bestand aufgrund dieser Beschleunigungs- fahrt eine hohe und konkrete Unfallgefahr. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist somit – unter dem Vorbehalt der erfolgten Sachverhaltsfeststellung – als

- 17 - schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Im Ergebnis er- weist sich die Verwertung der von C._____ erstellten Video-aufnahme in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf folglich als zulässig. III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der E._____-strasse in G._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der F._____-strasse als Lenker des Porsche 911 Turbo neben dem Mitbeschuldigten B._____, der einen BMW 328i lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei A._____ die Normalspur und der Beschuldigte B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrich- tung … [Ortschaft] befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Ent- schluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fuss- gängerstreifens habe A._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durch- schnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwin- digkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte B._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei A._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschuldigten B._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt habe der Beschuldigte A._____ trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der E._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. …, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstan- des, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, unternommen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die vor- trittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der E._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass

- 18 - diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Ge- schwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahr- zeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten Anhalteweges hätten der Be- schuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte B._____ eine erhöhte abstrakte Un- fallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass es um ein Beschleunigungsrennen oder dergleichen ging und dass sie konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst hätten, gleichzeitig Gas zu geben (Urk. 51 S. 7 und S. 18; Urk. 68 S. 9). Er macht zudem geltend, es liege weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft vor und sein Ver- halten sei demnach gesondert zu prüfen (Urk. 68 S. 9 f.). Ausserdem verneint er im Wesentlichen, Personen gefährdet zu haben. Bereits bei der Bushaltestelle hät- ten sie sich nicht mehr nebeneinander befunden und infolge der Beschleunigung hätten sich die wartenden Personen mit Sicherheit auf die sich nähernden Autos geachtet, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie unvermittelt auf die Strasse laufen. Die gesamte Strecke sei zudem bestens überschaubar gewesen. Die Sichtweite auf der beinahe vollkommen geraden Strasse habe rund 200 Meter betragen (Urk. 68 S. 10 f.). Unter Verweis auf die Videoaufnahme macht er geltend, auf der rechten Seite seien keine Personen zu sehen (Urk. 51 S. 11) und er habe nur auf 63 km/h beschleunigt, um B._____ möglichst schnell den Wechsel auf die Normalspur zu ermöglichen (Urk. 51 S. 14; Urk. 68 S. 12). In rechtlicher Hinsicht sei die Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln mit 25 km/h innerorts durch die effektive Geschwindigkeitsüberschreitung bei weitem nicht erreicht (Urk. 51 S. 15 f.). Durch das kurzfristige linksseitige Fahren von B._____ sei kein Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet worden und zudem habe er selbst keine Tatmacht für das Verhalten von B._____ gehabt (Urk. 51 S. 17). Der

- 19 - Beschuldigte blieb anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen im Wesentlichen bei diesem Standpunkt (Urk. 73 S. 36 ff.; Urk. 97 S. 15 ff.). 2.2. Vom Beschuldigten sinngemäss bestritten werden alsdann die ihm in der Anklage vorgeworfenen subjektiven Tatumstände, insbesondere, dass es sich um ein Rennen zwischen B._____ und ihm gehandelt habe (Urk. 51 S. 18; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 23; Urk. 73 S. 38 ff.; Urk. 97 S. 12, 15). Sie hätten nur kurz mitein- ander kommunizieren wollen und hätten abgemacht, was sie noch zusammen hät- ten unternehmen wollen. Nachdem das Gespräch abgeschlossen gewesen sei, hätten sie zu ihm an die H._____-strasse fahren wollen, die nur rund 200 Meter entfernt gewesen sei. Er habe dann abfahren wollen und weil sie sich nicht sicher gewesen seien, wer zuerst abbiege bzw. ob er oder der Beschuldigte B._____ nach vorne gehe, habe er gedacht, dass er einmal beschleunige, damit er (sc. B._____) hinter ihm fahren könne. Er habe wegen der Kommunikation beschleunigt, aber nicht voll und nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____. Er kenne die E._____-strasse gut und fahre täglich dort durch. Er wohne seit sechs Jahren dort (2020) und sehe keinen Grund, warum er ein Leben gefährden sollte. Er habe ei- gentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt. Sie seien dann effektiv nach diesen 200 Metern in die H._____-strasse abgebogen (Prot. I S. 20 ff., 23; Urk. 73 S. 36 ff.; Urk. 97 S. 12, 18).

3. Sachverhaltswürdigung 3.1. 3.1.1. Aus der von C._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Auf- nahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein- zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenk- rads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen ge- säumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befindlich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwa- rzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fussgänger- streifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und –

- 20 - leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushalte- stelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme abbricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann definitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003- 0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der F._____-strasse befindet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193-0008.200) und diese Position (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249-0008.259) und bis zum Abbruch der Film- aufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Touren- zählers (Einzelframe IMG_0008.272-0008.276) bei. 3.1.2. Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der F._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel.

- 21 - 3.2. 3.2.1. Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft laute- ten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Vi- deos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durch- schnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeit- basis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fix- punkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Be- schuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkei- ten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazuge- hörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich auf- grund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der F._____-strasse in die E._____- strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen so- wie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge

- 22 - detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen) in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von A._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehntel- sekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei gleicher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretieren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h un- terwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläu- terte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfü- gung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnittlichen resp. wäh- rend der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigun- gen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie be- reits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoaufnahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke haupt- sächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der et- was früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8). 3.2.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutach- ten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürli-

- 23 - cher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Un- fälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH I._____ unter der Hauptsachbearbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL J._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. K._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zwei- feln, besteht keinerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Untersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und wel- che Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klas- sischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darle- gungen der Gutachter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fix- punkte vorgenommen werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstan- des, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Toleranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu beanstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindig- keit des BMW sowie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestaltete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visio- nierung der Filmaufnahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Porsche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangsgeschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berech- nungen der durchschnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal klei-

- 24 - nere Endgeschwindigkeit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vor- sprung des Porsches gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte be- züglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zwei- felsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Be- schleunigung des vom Beschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 ge- mäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsintervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Be- schleunigung des Porsches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Be- schleunigung des Porsches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gut- achten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Pa- rametern aus einer Geschwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit abgestellt werden. 3.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge-

- 25 - führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive einer geringstmöglichen Ge- schwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch ab- gerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneingeschränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 3.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Ver- abredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich be- müht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, be- vor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entspre- chend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der

- 26 - Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben darge- stellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgänger- streifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens bzw. Treffens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von A._____ gelenkten Por- sche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Das tat er jedoch nicht, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt statt dessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den wartenden Personen bei. Die Behauptung der Verteidigung, B._____ sei zu Beginn neben dem Beschuldigten gefahren und dann hinter diesen eingebogen (vgl. Urk. 97 S. 17), widerspricht somit dem auf der Videoaufnahme ersichtlichen Geschehen. Dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich jederzeit auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden und auf seiner Strassenseite seien zu keinem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer gewesen (Urk. 97 S.17), ist sodann entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte weder vom Gas ging, um sich von B._____ überholen zu lassen noch diesem sonst wie ermöglichte, sich auf der rech- ten Fahrspur einzureihen, sondern trotz mehrerer Zufahren, zweier Fussgänger- streifen, einer linksseitigen Bushaltestelle und der Fahrt von B._____ mit übersetz- ter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn weiter beschleunigte. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" A._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell be- schleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 14 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 73 S. 21 f.), schil- dern nicht das tatsächliche Geschehen. Weiter sagte der Beschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit A._____ beschleunigt (Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und A._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwortete er "als ich rechts war schon,

- 27 - ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoauf- nahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von A._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoaufnahme – insbesondere dem Um- stand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste – vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch anlässlich der ersten Berufungs- verhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 73 S. 43). Vollends unglaubhaft ist sodann, dass A._____ deshalb nach dem Stillstand auf der Strasse beschleunigt haben will, damit der Verkehr nicht behindert werde (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und Urk. 6/2 S. 8 F/A 41). Offensichtlich und keiner weiteren Erklärung bedarf, dass der Verkehr bereits durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und A._____ ne- beneinander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von C._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn massiv behindert wurde, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkom- menden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Der Einwand des Beschuldigten A._____, er habe mit B._____ durch das offene Fenster kommunizieren wollen, weil er sein Handy nicht während der Fahrt habe benützen wollen (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und 37), der, so scheint es, seine Gesetzestreue verdeutlichen sollte, ver- fängt jedoch angesichts seines dokumentierten tatsächlichen Verhaltens keines- wegs und vermag die Aussagekraft der Videoaufnahme nicht zu schmälern. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwind- bare Zweifel, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Geschwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ers- ten Fussgängerstreifen unmittelbar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der F._____-strasse in die E._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb be- gonnen haben, der sich gestützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen

- 28 - zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fussgängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössen- ordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Beschuldigten A._____ anlässlich der ersten Berufungsver- handlung ergibt sich indessen, dass sie bis zur Einmündung in die H._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 73 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Beschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich si- cher dort rechts abgebogen seien (Prot. I S. 23), was sich mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____ deckt, wonach sie sich nachher in der H._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 15; Urk. 73 S. 21 f., 25, 28), und wofür A._____ zum Be- weis das entsprechende Foto eingereicht hat (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl B._____ als auch A._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander ein- genommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzel- frame IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von C._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von dem Moment an noch von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tourenzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten C._____ nochmals bzw. weiterhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung H._____-strasse ihre Fahrzeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswett- bewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt und die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf einer "minimal kurzen Strecke" kurz beschleunigt (vgl. Urk. 97 S. 16), erweist sich als unzutreffend. Schliesslich ist entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 16 f.) festzuhalten, dass die Sicht des Be- schuldigten durch die am rechten Strassenrand parkierten Fahrzeuge, welche die Sicht auf das Trottoir verdeckten, durchaus eingeschränkt war, insbesondere was die von rechts einmündende L._____-Strasse betrifft, und somit auf der vorliegend relevanten Strecke nicht nur die beiden Fussgängerstreifen Gefahrenstellen dar- stellten. Der Beschleunigungswettbewerb fand unbestritten an einem sonnigen Tag

- 29 - (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnach- mittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 7 [C._____]; Urk. 6/1 S. 7 [A._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvierten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt wer- den (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 34 ff.).

2. Subsumtion 2.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und A._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Sei- ten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumt war und zum anderen nebst der F._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung H._____-strasse auf der rechten Seite) auch Parkplätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7 und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrit- tenermassen und wie mittels Videoaufnahme dokumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushaltestelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die

- 30 - von den einmündenden Häusern und Wegen auf die E._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeck- ten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 68 S. 11; Urk. 97 S. 18)

– trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneingeschränkt übersichtli- chen Situation auszugehen. Entsprechend musste der Beschuldigte mit dem Auf- treten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem er infolge der teilweisen Ver- deckung durch den BMW von B._____ weder Einsicht in den von der F._____- strasse herannahenden Verkehr hatte noch voraussehen konnte, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den F._____ näher- ten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit herannaht, bzw. dass die Fahr- bahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten geht es auch nicht "nur" um die bei der Bushaltestellte wartenden Personen, die trotz lauterem Motorengeräusch nicht mit nebeneinander und mit übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Autos rech- nen mussten. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens des Beschuldigten A._____, der zusammen mit B._____ die gesamte Strassenbreite beanspruchte und benützte, um die Be- schleunigung seines Fahrzeugs mit derjenigen des BMW von B._____ zu messen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der E._____-strasse zu lenken. Dabei verletzte der Beschuldigte A._____ selbst mehrere grundlegende und we- sentliche zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschrif- ten: Er passte seine Geschwindigkeit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihm befindenden Fussgängerstrei- fen, die ihn besonders zu vorsichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und richtete seine Geschwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sicht- verhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte A._____ hat jedoch ent-

- 31 - gegen der Anklage das Rechtsfahrgebot (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG) nicht verletzt. Dass der Beschuldigte A._____ mit der Fahrweise des Beschuldigten B._____ links auf der Gegenfahrbahn neben sich einverstanden war und dies auch wollte, ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Da A._____ die Tatmacht fehlte, das Fahr- zeug des Beschuldigten B._____ auf der linken Fahrspur zu lenken, ist er mit sei- nem Verteidiger rechtlich nicht als Mittäter zu betrachten, wohl aber als Nebentäter (worauf zurückzukommen ist). Da dem angeklagten Tatbestand nicht eine separate Handlung zugrunde liegt, hat kein Freispruch zu erfolgen, da das Verhalten des Beschuldigten lediglich rechtlich anders gewürdigt wird. Es bleibt festzuhalten, dass das von ihm und dem Mitbeschuldigten B._____ geschaffene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungs- wettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vorliegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die E._____-strasse eingebogen ist, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal der Tatbe- stand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise, welche meh- rere für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Regeln massiv ver- letzte, zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 2.2. Die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten A._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgänger- streifen gleichzeitig mit B._____ voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den wei- teren Verkehrsregelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte B._____ von Anfang an auf der Gegenfahr- bahn positionierte, um den Wettbewerb zu starten, womit der Beschuldigte A._____ konkludent einverstanden war. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bes- tens kannten, wusste auch der Beschuldigte A._____ um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die kurze

- 32 - Beschleunigung sei spontan gewesen und aus seiner Sicht nie eine Bedrohung, da sie keine grossen Geschwindigkeiten erreicht hätten (Urk. 6/1 S. 6 und 8; Urk. 73 S. 40) bzw. er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 24; Urk. 73 S. 40 ff.). Die Angabe des Beschuldigten A._____ erhellt, dass er rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatte. Es wird ihm kein direkter Gefährdungsvor- satz unterstellt, jedoch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gül- tigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese waren dem Beschuldigten bekannt, jedoch hat er sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Da- mit hat sich der Beschuldigte ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die entsprechenden Vorschriften erlassen wurden. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG damit auch in subjektiver Hinsicht. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte im ersten Berufungsverfahren die Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 60 S. 2). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung nach Rückweisung beantragt die Staatsanwaltschaft eine be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft so- wie die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 94 S. 2). 1.2. Die Verteidigung machte im ersten Berufungsverfahren geltend, sie äus- sere sich nicht gerne zur Strafzumessung, wenn ein Freispruch beantragt werde

- 33 - und dieser liege auf der Hand. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb beim Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und beim Beschuldigten B._____, welcher auf der linken Fahrspur gefahren sei, eine solche von 7 Monaten beantragt werde. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe beantragt werde, zumal das alte Recht das mildere sei und dieses zur Anwendung gelange, sodass eine Geldstrafe bis maximal 360 Tages- sätze zulässig sei (Urk. 73 S. 50). Im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Rü- ckweisung äusserte sich die Verteidigung nicht mehr zur Strafzumessung (Urk. 97 S. 18 ff.).

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging das vorliegende Delikt indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen (vgl. Urk. 74 S. 44), ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlä- gig und das alte Recht anzuwenden ist. 2.2. Auch wenn im vorliegenden Fall infolge der Appellation der Staatsanwalt- schaft das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) an sich nicht greift, ist die Berufungsinstanz nach ständiger Rechtsprechung zufolge der Bin- dungswirkung an die Parteibegehren auch nach der Rückweisung durch das Bun- desgericht an das im aufgehobenen Urteil vom 26. Oktober 2021 ausgesprochene Maximum des Strafmasses von 12 Monaten Freiheitsstrafe gebunden, nachdem nur der Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte (BGE 141 II 353 E. 2; 135 IV 87 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3).

- 34 - 2.3. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf das aufgehobene Urteil (Urk. 74 S. 40 ff.) und die Praxis des Bundesge- richts (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff; 141 IV 61 E. 6.1 ff. [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.) verwiesen werden. 2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und danach das Strafmass festzusetzen hat. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être ap- préciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prin- zipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Bezüglich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte A._____ anlässlich des Beschleunigungswettbewerbs auf der E._____- strasse in G._____ die maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritt. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung

- 35 - nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitung beging der Be- schuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn posi- tioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blo- ckierend. Der Beschuldigte verletzte dabei wichtige zum Schutz der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich der Fussgänger, erlassene Verkehrsregeln in objekti- ver Weise schwer. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharakters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmün- dende F._____-strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Obwohl die vom Beschuldigten A._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrer- seits nicht mit einem übersetzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht ver- gleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit vol- ler Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Ge- schwindigkeit wieder reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der H._____-strasse ihren Beschleunigungswettbe- werb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin keinesfalls leicht. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleunigungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Be- schuldigte sein Vorhaben, die Beschleunigung seines Porsches mit derjenigen des

- 36 - BMW von B._____ zu vergleichen, über alles. Eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wäre leicht zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentlichen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohn- quartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldig- ten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als keinesfalls mehr leicht einzuordnen. 3.2.3. Aufgrund des leichtsinnigen, rücksichts- und verantwortungslosen Han- delns, wodurch der Beschuldigte nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern auf- grund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer schuf, erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe nicht als adäquate Sanktion, weshalb für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist. Angesichts des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens erscheint vor dem Hintergrund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als ange- messen. Dies entspricht auch der schuldangemessenen Einsatzstrafe beim Mitbe- schuldigten B._____. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für meh- rere Delikte profitiert, ändert daran nichts. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ wohnte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 mit seiner Ehefrau und seiner damals zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitete als Bauführer bei der Firma M._____ und verdiente dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhielt einen 13. Monatslohn. Seine Frau arbeitete in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdiente (Urk. 73 S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung des Weiteren aus, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Urk. 73 S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 ergänzte der Beschuldigte, er sei im Jahr 2023 eingebürgert worden. Er arbeite nach wie vor bei M._____, wo er zum Projektleiter befördert worden sei,

- 37 - monatlich Fr. 10'000.– netto verdiene und einen 13. Monatslohn sowie einen vari- ablen Bonus erhalte. Seine Frau arbeite nach wie vor in einem 50%-Pensum als Pharmaassistentin. Er habe mit seiner Frau eine Eigentumswohnung gekauft, wo- für er sein Vermögen investiert habe. Die Hypothek betrage ca. Fr. 900.– und die Nebenkosten ca. Fr. 200.– (Prot. II S. 13 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.3.2. Der Beschuldigte wies bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61; Urk. 92), so dass er als nicht vorbestraft gilt. 3.4. Tatfremde Komponenten 3.4.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom

6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinwei- sen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Folgen einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte

- 38 - Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3). Eine Verfahrensein- stellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Rapportierung seitens der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft er- folgte mit Datum vom 12. Juli 2017 (Urk. 1). Das Vorverfahren wurde mittels Ankla- geerhebung am 28. Oktober 2019 (Urk. 29) abgeschlossen. Die Verfahren der Sachgerichte dauerten bis zum ersten Berufungsurteil vom 26. Oktober 2021, das der Verteidigung am 15. Dezember 2021 zugestellt wurde (Urk. 76), ebenfalls gut zwei Jahre. Bis zu jenem Zeitpunkt lag mithin noch keine übermässige Verfahrens- dauer vor. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dauerte dann aber bis zu dessen Urteil vom 5. Juni 2024 deutlich länger als beide Verfahren der Sachge- richte zusammen, und durch die Rückweisung sowie das dadurch notwendig ge- wordene zweite Berufungsverfahren wurde eine Verlängerung des gesamten Ver- fahrens um knapp ein Jahr bis Versand des begründeten neuen Berufungsurteils bewirkt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit acht Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Beschuldigten belastend auswirkte, indem u.a. sein Einbürgerungsgesuch vorübergehend sistiert wurde, wo- bei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Zudem trifft die Verurteilung den nunmehr 35-jährigen Beschuldigten auch in einer gänzlich an- deren Lebensphase. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Um- fang von einem Monat strafmindernd anzurechnen. 3.4.2. Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 39 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist bei Wohlverhalten in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils mass- gebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung began- gen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Der Zumes- sungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und die Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auseinanderzuhal- ten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nütz- licher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmun- gen erfüllt, das heisst, hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Seit der im Jahr 2016 begangenen groben Verkehrsregelverletzung sind beinahe 9 Jahre vergangen. Dies entspricht deutlich mehr als zwei Dritteln der Verjährungs- frist von 10 Jahren, welche für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gilt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat und seit langer Zeit in Ungewissheit betreffend den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens lebt, welches auch Auswirkungen auf die Dauer seines Einbürgerungsverfahrens hatte, gelangt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate. 3.5. Verbindungsbusse 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und im ersten Beru- fungsverfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfällung einer Verbindungs-

- 40 - busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Urk. 73 S. 45 f.). Nachdem im Urteil vom 26. Oktober 2021 von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde, wurde eine solche von der Staatsanwaltschaft anlässlich des zweiten Berufungsverfahrens nicht mehr beantragt (Urk. 94 S. 2). 3.5.2. Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen, stellt sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), weshalb von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen ist (vgl. Urk. 74 S. 42 f., 48). 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist damit in Würdigung aller massgeblichen Zumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von ei- nem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen.

4. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die Er- wägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 47 f.). VI. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 48 f.). VII. Kosten

1. Bezüglich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren kann auf die Erwä- gungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 49 ff.). Nach- dem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten der Untersuchung und des erst-

- 41 - instanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen, wobei bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verweisen ist. Unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im ersten Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 49 f.) und in Anwendung von §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG sowie der gleich- zeitigen Behandlung der Parallelfälle ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Die Untersuchungskosten ergeben sich aus den Akten und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz mit Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ist zu bestätigen.

2. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung kann erneut auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 50 f.).

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB240306) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 26. Oktober 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

4. Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der gemäss § 3 Anw- GebV geltenden Gebühr für amtliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.– pro Stunde pauschal mit Fr. 5'000.– (Urk. 93; inkl. 1 Stunde Weg und MwSt.), aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsverfah- ren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

- 42 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse …) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200396 wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB240306 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

- 43 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (un- ter Hinweis auf PIN …) die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Dispositivziffer 4 (im  Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 (Urk. 74) erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2024 (6B_92/2022) gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 85 = 86 S. 21). Mit Vorladung vom 26. September 2024 wurden die Parteien auf den 2. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 89), wo-

- 5 - bei angesichts des engen Sachzusammenhangs gleichzeitig zu den Berufungsver- handlungen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (SB240304 und SB240305) vorgeladen wurde.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte im ersten Berufungsverfahren die Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 60 S. 2). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung nach Rückweisung beantragt die Staatsanwaltschaft eine be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft so- wie die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 94 S. 2).

E. 1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundes-

- 6 - gerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hob das Urteil vom 26. Oktober 2021 im Schuldpunkt betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen gleichzeitig mit den Tatvorwürfen gegen die beiden Mitbeschuldigten, auf (Urk. 86 S. 3-19). Der Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens umfasst mithin den Schuldpunkt, die Strafzumes- sung, den Vollzug, beschlagnahmte Gegenstände und die Kostenfolgen.

E. 1.1.2 Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ warf anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 2. April 2025 die Frage auf, inwiefern die vorliegende Videoaufnahme aufgrund der seit dem Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Okto- ber 2021 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung verwertet werden dürfe. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 5. Juni 2024 zitierten Entscheide betreffend den Begriff "schwere Straftat" seien nicht nur lange nach der Tat, sondern auch nach dem angefochtenen Obergerichtsentscheid ergangen, weshalb sich die Frage nach

- 7 - der lex mitior stelle. Die hiesige Kammer habe in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass einfache und grobe Verletzungen der Verkehrs- regeln keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellten. In der Folge habe es ziemlich lange gedauert, bis das Bundesgericht seine Entschei- dung getroffen habe. In dieser Zeit habe sich die Rechtslage durch die höchstrich- terliche Rechtsfortbildung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "schwere Straf- tat" geändert. Zwar betreffe Art. 141 Abs. 2 StPO die Strafprozessordnung und nicht das Strafgesetzbuch, jedoch handle es sich bei der Frage, ob eine Straftat schwer sei, faktisch um eine materiellrechtliche, also strafrechtliche, und nicht um eine verfahrensrechtliche Frage. Wäre die Frage nicht durch Richterrecht normiert, wäre sie im StGB zu regeln und nicht in der StPO. Es sei richterlich geschaffenes Strafrecht und als solches unterstehe es der lex mitior. Da das Rückwirkungsverbot von Gesetzesänderungen auch von Art. 6 und Art. 7 EMRK gedeckt sei, betreffe dieses sowohl formell im Zusammenhang mit prozessualen Vorschriften geänderte Bestimmungen und Praxisänderungen als auch solche, die im materiellen Recht kodifiziert seien. Für den Betroffenen wirke sich die Frage der schweren Straftat in materieller und nicht nur in prozessualer Hinsicht aus. Die Rückwirkung einer Än- derung dieses Begriffs sei daher verboten, sofern die Änderung für den Betroffenen nachteilig sei (Urk. 95 S. 4 ff.). Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Sowohl das Rückwirkungsver- bot als auch die Anwendung der lex mitior sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Änderungen des materiellen Strafrechts beschränkt und finden auf Änderungen der Rechtsprechung keine Anwendung (BGE 117 IV 369 E. 15 = Pra 81 [1992] Nr. 220; 77 IV 7 E. 3 = Pra 40 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts vom

18. Januar 1983, veröffentlicht in Pra 72 [1983] Nr. 69 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. 1.1.4.6.2; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019,

- 8 - Art. 2 N 14 m.w.H.). Betreffend das materielle Recht ist festzuhalten, dass der vor- liegend relevante Art. 90 Abs. 2 SVG seit dem Tatvorwurf nicht geändert wurde. Das Strafprozessrecht enthält sodann eigene Übergangsbestimmungen, wobei Art. 453 Abs. 2 StPO vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfah- ren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Somit ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des neuen Beru- fungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geltende Prozessrecht anwendbar. Im Übrigen ist mit Verweis auf die vorstehend wiederge- gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II.1.1.1) festzuhalten, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungs- entscheids ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, mit der die Rückweisung begründet wird (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Das Bundes- gericht wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Juni 2024 im Falle der Qua- lifikation der Videoaufnahme als rechtswidrigen privaten Beweis mangels Einwilli- gung an zu prüfen, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen sei, weil die Straf- behörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertige. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht ausdrücklich auf seine aktu- elle Rechtsprechung (Urk. 86 E. 2.1 S. 19 f.). Angesichts dieser verbindlichen Weisung des Bundesgerichts im Rückweisungs- entscheid und mangels Einschlägigkeit des Rückwirkungsverbots und des Grund- satzes der lex mitior im Hinblick auf Änderungen der Rechtsprechung ist die Ver- wertbarkeit der Videoaufnahme nachfolgend im Lichte der aktuellen bundesgericht- lichen Rechtsprechung zu prüfen.

E. 1.2 Die Verteidigung machte im ersten Berufungsverfahren geltend, sie äus- sere sich nicht gerne zur Strafzumessung, wenn ein Freispruch beantragt werde

- 33 - und dieser liege auf der Hand. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb beim Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und beim Beschuldigten B._____, welcher auf der linken Fahrspur gefahren sei, eine solche von 7 Monaten beantragt werde. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe beantragt werde, zumal das alte Recht das mildere sei und dieses zur Anwendung gelange, sodass eine Geldstrafe bis maximal 360 Tages- sätze zulässig sei (Urk. 73 S. 50). Im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Rü- ckweisung äusserte sich die Verteidigung nicht mehr zur Strafzumessung (Urk. 97 S. 18 ff.).

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln

E. 2 Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

E. 2.1 Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging das vorliegende Delikt indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen (vgl. Urk. 74 S. 44), ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlä- gig und das alte Recht anzuwenden ist.

E. 2.2 Auch wenn im vorliegenden Fall infolge der Appellation der Staatsanwalt- schaft das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) an sich nicht greift, ist die Berufungsinstanz nach ständiger Rechtsprechung zufolge der Bin- dungswirkung an die Parteibegehren auch nach der Rückweisung durch das Bun- desgericht an das im aufgehobenen Urteil vom 26. Oktober 2021 ausgesprochene Maximum des Strafmasses von 12 Monaten Freiheitsstrafe gebunden, nachdem nur der Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte (BGE 141 II 353 E. 2; 135 IV 87 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3).

- 34 -

E. 2.3 Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf das aufgehobene Urteil (Urk. 74 S. 40 ff.) und die Praxis des Bundesge- richts (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff; 141 IV 61 E. 6.1 ff. [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.) verwiesen werden.

E. 2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und danach das Strafmass festzusetzen hat. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être ap- préciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prin- zipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze.

E. 3.1.1 Aus der von C._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Auf- nahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein- zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenk- rads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen ge- säumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befindlich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwa- rzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fussgänger- streifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und –

- 20 - leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushalte- stelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme abbricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann definitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003- 0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der F._____-strasse befindet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193-0008.200) und diese Position (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249-0008.259) und bis zum Abbruch der Film- aufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Touren- zählers (Einzelframe IMG_0008.272-0008.276) bei.

E. 3.1.2 Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der F._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel.

- 21 -

E. 3.2 Tatkomponenten

E. 3.2.1 Bezüglich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte A._____ anlässlich des Beschleunigungswettbewerbs auf der E._____- strasse in G._____ die maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritt. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung

- 35 - nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitung beging der Be- schuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn posi- tioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blo- ckierend. Der Beschuldigte verletzte dabei wichtige zum Schutz der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich der Fussgänger, erlassene Verkehrsregeln in objekti- ver Weise schwer. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharakters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmün- dende F._____-strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Obwohl die vom Beschuldigten A._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrer- seits nicht mit einem übersetzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht ver- gleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit vol- ler Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Ge- schwindigkeit wieder reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der H._____-strasse ihren Beschleunigungswettbe- werb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin keinesfalls leicht.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleunigungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Be- schuldigte sein Vorhaben, die Beschleunigung seines Porsches mit derjenigen des

- 36 - BMW von B._____ zu vergleichen, über alles. Eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wäre leicht zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentlichen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohn- quartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldig- ten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als keinesfalls mehr leicht einzuordnen.

E. 3.2.3 Aufgrund des leichtsinnigen, rücksichts- und verantwortungslosen Han- delns, wodurch der Beschuldigte nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern auf- grund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer schuf, erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe nicht als adäquate Sanktion, weshalb für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist. Angesichts des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens erscheint vor dem Hintergrund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als ange- messen. Dies entspricht auch der schuldangemessenen Einsatzstrafe beim Mitbe- schuldigten B._____. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für meh- rere Delikte profitiert, ändert daran nichts.

E. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge-

- 25 - führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive einer geringstmöglichen Ge- schwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch ab- gerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneingeschränkt für die Urteilsfindung abzustellen.

E. 3.3 Täterkomponenten

E. 3.3.1 Der Beschuldigte A._____ wohnte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 mit seiner Ehefrau und seiner damals zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitete als Bauführer bei der Firma M._____ und verdiente dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhielt einen 13. Monatslohn. Seine Frau arbeitete in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdiente (Urk. 73 S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung des Weiteren aus, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Urk. 73 S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 ergänzte der Beschuldigte, er sei im Jahr 2023 eingebürgert worden. Er arbeite nach wie vor bei M._____, wo er zum Projektleiter befördert worden sei,

- 37 - monatlich Fr. 10'000.– netto verdiene und einen 13. Monatslohn sowie einen vari- ablen Bonus erhalte. Seine Frau arbeite nach wie vor in einem 50%-Pensum als Pharmaassistentin. Er habe mit seiner Frau eine Eigentumswohnung gekauft, wo- für er sein Vermögen investiert habe. Die Hypothek betrage ca. Fr. 900.– und die Nebenkosten ca. Fr. 200.– (Prot. II S. 13 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

E. 3.3.2 Der Beschuldigte wies bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61; Urk. 92), so dass er als nicht vorbestraft gilt.

E. 3.4 Tatfremde Komponenten

E. 3.4.1 Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom

E. 3.4.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 39 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist bei Wohlverhalten in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils mass- gebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung began- gen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Der Zumes- sungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und die Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auseinanderzuhal- ten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nütz- licher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmun- gen erfüllt, das heisst, hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Seit der im Jahr 2016 begangenen groben Verkehrsregelverletzung sind beinahe

E. 3.5 Verbindungsbusse

E. 3.5.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und im ersten Beru- fungsverfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfällung einer Verbindungs-

- 40 - busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Urk. 73 S. 45 f.). Nachdem im Urteil vom 26. Oktober 2021 von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde, wurde eine solche von der Staatsanwaltschaft anlässlich des zweiten Berufungsverfahrens nicht mehr beantragt (Urk. 94 S. 2).

E. 3.5.2 Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen, stellt sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), weshalb von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen ist (vgl. Urk. 74 S. 42 f., 48).

E. 3.6 Fazit Der Beschuldigte ist damit in Würdigung aller massgeblichen Zumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von ei- nem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen.

4. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die Er- wägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 47 f.). VI. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 48 f.). VII. Kosten

1. Bezüglich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren kann auf die Erwä- gungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 49 ff.). Nach- dem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten der Untersuchung und des erst-

- 41 - instanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen, wobei bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verweisen ist. Unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im ersten Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 49 f.) und in Anwendung von §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG sowie der gleich- zeitigen Behandlung der Parallelfälle ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Die Untersuchungskosten ergeben sich aus den Akten und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz mit Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ist zu bestätigen.

2. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung kann erneut auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 50 f.).

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB240306) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 26. Oktober 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

4. Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der gemäss § 3 Anw- GebV geltenden Gebühr für amtliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.– pro Stunde pauschal mit Fr. 5'000.– (Urk. 93; inkl. 1 Stunde Weg und MwSt.), aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsverfah- ren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

- 42 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse …) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200396 wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB240306 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

- 43 -

E. 6 Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinwei- sen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Folgen einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte

- 38 - Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3). Eine Verfahrensein- stellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Rapportierung seitens der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft er- folgte mit Datum vom 12. Juli 2017 (Urk. 1). Das Vorverfahren wurde mittels Ankla- geerhebung am 28. Oktober 2019 (Urk. 29) abgeschlossen. Die Verfahren der Sachgerichte dauerten bis zum ersten Berufungsurteil vom 26. Oktober 2021, das der Verteidigung am 15. Dezember 2021 zugestellt wurde (Urk. 76), ebenfalls gut zwei Jahre. Bis zu jenem Zeitpunkt lag mithin noch keine übermässige Verfahrens- dauer vor. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dauerte dann aber bis zu dessen Urteil vom 5. Juni 2024 deutlich länger als beide Verfahren der Sachge- richte zusammen, und durch die Rückweisung sowie das dadurch notwendig ge- wordene zweite Berufungsverfahren wurde eine Verlängerung des gesamten Ver- fahrens um knapp ein Jahr bis Versand des begründeten neuen Berufungsurteils bewirkt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit acht Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Beschuldigten belastend auswirkte, indem u.a. sein Einbürgerungsgesuch vorübergehend sistiert wurde, wo- bei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Zudem trifft die Verurteilung den nunmehr 35-jährigen Beschuldigten auch in einer gänzlich an- deren Lebensphase. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Um- fang von einem Monat strafmindernd anzurechnen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (un- ter Hinweis auf PIN …) die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Dispositivziffer 4 (im  Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240306-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 2. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schwei- zerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 31. August 2020 (GG190042); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Oktober 2021 (SB200396); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Juni 2024 (6B_92/2022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2019 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich

- iPhone 6s (A011'956'040);

- externe Festplatte "Western Digital", mit Kabel (A011'956'108); werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansons- ten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Bezirksgerichtkasse …) vernichtet.

3. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft Fr. 200.00aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitergehende Schadenersatzforderungen werden abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 69 S. 2 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen.

6. Es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden.

7. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 94 S. 2)

1. Der Beschuldigte A._____ sei erneut schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten, wovon ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen sei.

- 4 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

4. Es seien die Kosten für das Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 68 S. 2)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung zzgl. 7.7 % MwSt.) auf die Staatskasse zu neh- men. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 97 S. 2)

1. Es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen.

2. Es seien die Kosten des gesamten Verfahrens (inkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung zzgl. MwSt.) auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2021 (Urk. 74) erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juni 2024 (6B_92/2022) gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 85 = 86 S. 21). Mit Vorladung vom 26. September 2024 wurden die Parteien auf den 2. April 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 89), wo-

- 5 - bei angesichts des engen Sachzusammenhangs gleichzeitig zu den Berufungsver- handlungen der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (SB240304 und SB240305) vorgeladen wurde.

2. Zur gemeinsamen Berufungsverhandlung in den drei genannten Fällen vom 2. April 2025 erschienen Sonderstaatsanwalt Dr. iur. D._____ namens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, der Mitbeschuldigte B._____ in Begleitung dessen amtlichen Ver- teidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und der Mitbeschuldigte C._____ in Be- gleitung dessen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Z._____ (Prot. II S. 2). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 41 ff.). II. Prozessuales

1. Gegenstand des Verfahrens 1.1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundes-

- 6 - gerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hob das Urteil vom 26. Oktober 2021 im Schuldpunkt betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen gleichzeitig mit den Tatvorwürfen gegen die beiden Mitbeschuldigten, auf (Urk. 86 S. 3-19). Der Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens umfasst mithin den Schuldpunkt, die Strafzumes- sung, den Vollzug, beschlagnahmte Gegenstände und die Kostenfolgen. 1.1.2. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ warf anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 2. April 2025 die Frage auf, inwiefern die vorliegende Videoaufnahme aufgrund der seit dem Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Okto- ber 2021 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung verwertet werden dürfe. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 5. Juni 2024 zitierten Entscheide betreffend den Begriff "schwere Straftat" seien nicht nur lange nach der Tat, sondern auch nach dem angefochtenen Obergerichtsentscheid ergangen, weshalb sich die Frage nach

- 7 - der lex mitior stelle. Die hiesige Kammer habe in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass einfache und grobe Verletzungen der Verkehrs- regeln keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellten. In der Folge habe es ziemlich lange gedauert, bis das Bundesgericht seine Entschei- dung getroffen habe. In dieser Zeit habe sich die Rechtslage durch die höchstrich- terliche Rechtsfortbildung hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "schwere Straf- tat" geändert. Zwar betreffe Art. 141 Abs. 2 StPO die Strafprozessordnung und nicht das Strafgesetzbuch, jedoch handle es sich bei der Frage, ob eine Straftat schwer sei, faktisch um eine materiellrechtliche, also strafrechtliche, und nicht um eine verfahrensrechtliche Frage. Wäre die Frage nicht durch Richterrecht normiert, wäre sie im StGB zu regeln und nicht in der StPO. Es sei richterlich geschaffenes Strafrecht und als solches unterstehe es der lex mitior. Da das Rückwirkungsverbot von Gesetzesänderungen auch von Art. 6 und Art. 7 EMRK gedeckt sei, betreffe dieses sowohl formell im Zusammenhang mit prozessualen Vorschriften geänderte Bestimmungen und Praxisänderungen als auch solche, die im materiellen Recht kodifiziert seien. Für den Betroffenen wirke sich die Frage der schweren Straftat in materieller und nicht nur in prozessualer Hinsicht aus. Die Rückwirkung einer Än- derung dieses Begriffs sei daher verboten, sofern die Änderung für den Betroffenen nachteilig sei (Urk. 95 S. 4 ff.). Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Sowohl das Rückwirkungsver- bot als auch die Anwendung der lex mitior sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung auf Änderungen des materiellen Strafrechts beschränkt und finden auf Änderungen der Rechtsprechung keine Anwendung (BGE 117 IV 369 E. 15 = Pra 81 [1992] Nr. 220; 77 IV 7 E. 3 = Pra 40 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts vom

18. Januar 1983, veröffentlicht in Pra 72 [1983] Nr. 69 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. 1.1.4.6.2; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019,

- 8 - Art. 2 N 14 m.w.H.). Betreffend das materielle Recht ist festzuhalten, dass der vor- liegend relevante Art. 90 Abs. 2 SVG seit dem Tatvorwurf nicht geändert wurde. Das Strafprozessrecht enthält sodann eigene Übergangsbestimmungen, wobei Art. 453 Abs. 2 StPO vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfah- ren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Somit ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des neuen Beru- fungsverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts geltende Prozessrecht anwendbar. Im Übrigen ist mit Verweis auf die vorstehend wiederge- gebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II.1.1.1) festzuhalten, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines Rückweisungs- entscheids ihrer Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen hat, mit der die Rückweisung begründet wird (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Das Bundes- gericht wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Juni 2024 im Falle der Qua- lifikation der Videoaufnahme als rechtswidrigen privaten Beweis mangels Einwilli- gung an zu prüfen, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen sei, weil die Straf- behörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertige. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht ausdrücklich auf seine aktu- elle Rechtsprechung (Urk. 86 E. 2.1 S. 19 f.). Angesichts dieser verbindlichen Weisung des Bundesgerichts im Rückweisungs- entscheid und mangels Einschlägigkeit des Rückwirkungsverbots und des Grund- satzes der lex mitior im Hinblick auf Änderungen der Rechtsprechung ist die Ver- wertbarkeit der Videoaufnahme nachfolgend im Lichte der aktuellen bundesgericht- lichen Rechtsprechung zu prüfen. 1.2. Teilrechtskraft Nachdem der Schuldpunkt vorliegend vollumfänglich neu zu prüfen ist, sind keiner- lei Teile des Urteils der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 formell in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich letztlich auch unter der Prämisse der verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts dieselben Erwägungen aufdrän-

- 9 - gen, kann indessen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

2. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahme 3.1. Zentrales Beweismittel für die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten vorgeworfenen Tathandlungen stellt die vom Mitbeschuldigten C._____ er- stellte Videoaufnahme (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR) dar. Die einzigen weiteren Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten, wurden im Urteil vom 26. Oktober 2021 nur insofern herangezogen, als dass dar- gelegt wurde, weshalb diese Aussagen den aus der Videoaufnahme gezogenen Schluss auf ein Beschleunigungsrennen und ein dabei erfolgtes grob verkehrsre- gelwidriges Fahrverhalten nicht umzustossen vermochten (vgl. Urk. 74 S. 25 ff.; Urk. 86 E. 1.2 S. 3 f.). Die Verwertbarkeit der Videoaufnahme wurde im Rahmen einer vorfrageweisen Beurteilung bejaht, in der das erkennende Gericht zum Er- gebnis gelangte, es habe von Anfang an eine Einwilligung der Gefilmten in das Erstellen der Videoaufnahme vorgelegen, woraus folge, dass die Videoaufnahme ein rechtmässig erlangtes privates Beweismittel darstelle. Es handle sich weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnahme rechtmässig entstanden und im Sinne der Rechtsprechung uneingeschränkt ver- wertbar sei (vgl. Urk. 74 S. 13-21; Urk. 86 E. 1.2. S. 4). Das Bundesgericht ge- langte demgegenüber zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte A._____ und die Mit- beschuldigten die Einwilligungen in das Erstellen der Videoaufnahme im Rahmen unverwertbarer, da unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgter, Einvernahmen gaben, so dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahme gestützt auf diesen Grund nicht angenommen werden dürfe (Urk. 86 E. 1.3 ff. S. 4 ff.). Auf die Erwägungen

- 10 - des Bundesgerichts ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich zu verweisen. Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass das erkennende Gericht im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen habe, ob sich eine strafprozes- suale Verwertbarkeit der Videoaufnahme ohne die von den zwei Mitbeschuldigten an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen begründen lasse. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zur Verwertbarkeit führende Einwilligung vorliegt, werde nebst den Aussagen des Be- schuldigten (nur noch) auf die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten und allfällige korrekt durchgeführte neue Be- fragungen abgestellt werden können. Gegebenenfalls und jedenfalls dann, wenn sich eine Einwilligung nicht nachweisen lasse und die Videoaufnahme daher als rechtswidrigen privaten Beweis qualifiziert werden sollte, werde das erkennende Gericht zu prüfen haben, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen sei, weil die Strafbehörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen kön- nen und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertige (vgl. Urk. 86 E. 1.3.1 S. 4 ff.). Denn je nach den konkreten Umständen könne auch ein Vergehen wie die dem Beschuldigten angelastete grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine entsprechend schwere, eine Ver- wertung rechtfertigende, Straftat ausmachen (Urk. 86 E. 2.1 S. 19 f. mit Verweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.4; zur groben Verletzung der Verkehrsregeln als schwere Straftat, indes jeweils mit Bezug auf eine unzulässige staatliche Beweiserhebung: Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4 ff. [nicht publ. in BGE 149 IV 369]). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der privaten Videoaufnahme fest, die Beteiligten des Beschleunigungswettbewerbs hätten von der Handyaufnahme von C._____ gewusst, da es völlig lebensfremd und unglaubwürdig sei, dass dieser – als hinterherfahrender Lenker – angeblich spontan und aus Liebe zu Autos wäh- rend der Heimfahrt zum Handy greife und ohne Rücksprache mit der Aufzeichnung beginne. Dafür wirke die Aufkolonnierung von BMW und Porsche viel zu gestellt. Zudem würden die beiden Fahrzeuge im Bereich des Fussgängerstreifens wie auf "Achtung-Fertig-los" gleichzeitig anfahren und überdurchschnittlich stark beschleu-

- 11 - nigen. Dass die Filmsequenz von C._____ an seinen Bruder B._____ geschickt worden sei, weise ohne vernünftige Zweifel darauf hin, dass alle Beteiligten ge- wusst und gebilligt hätten, dass gefilmt werde. Damit liege eine zumindest konklu- dente Einwilligung sämtlicher Beteiligter vor und es seien keine Persönlichkeits- rechte verletzt worden. Die Videoaufnahme sei somit rechtmässig erlangt worden und daher ohne weiteres verwertbar. Angesichts der auf dem Spiel stehenden ge- wichtigen Interessen der Verkehrssicherheit innerorts würde auch eine Interessen- abwägung für deren Verwertung sprechen (Urk. 94 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 73 S. 33). Selbst wenn für das Erstellen der Videoaufnahme durch C._____ keine ausdrück- liche Einwilligung der vorausfahrenden B._____ und A._____ bestanden hätte, wäre diese ohne Einschränkungen verwertbar, da dieser private Beweis aufgrund der abstrakten Gesetzeslage ohne weiteres rechtmässig durch die Polizei hätte er- langt werden können. So wäre es aus Sicht der Staatsanwaltschaft durchaus rea- listisch, dass am Tatort zufällig eine mobile oder stationäre Geschwindigkeitsmes- sung hätte durchgeführt werden können, die das Geschehen hätte aufnehmen kön- nen. Durch eine öffentliche Lasermessung der Polizei wäre auch der ganze Ablauf gefilmt worden, inklusive der Beschleunigung und der Dauer der Fahrt. Anlass für eine Aufnahme wäre das verbotene Aufstellen für ein Beschleunigungsrennen auf der Gegenfahrbahn gewesen. Die Polizei könne im Rahmen ihres generellen Auf- trags im Strassenverkehr zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit inner- und ausserorts ohne bestimmten Anlass gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 SKV, Art. 2 bis Art. 10 VSKV-ASTRA und die Weisungen des ASTRA jederzeit Ge- schwindigkeitskontrollen durchführen. Die im Zusammenhang mit Geschwindig- keitsüberschreitungen erfassten Messwerte seien nach Art. 9 VSKV zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Damit wäre es der Polizei am vor- liegenden Tatort einer öffentlichen Strasse ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit Video den angeklagten Sachverhalt rechtmässig zu dokumentieren und zum Beweis zu erheben, womit die Aufnahme hypothetisch rechtmässig erlangt worden wäre (Urk. 94 S. 9 und 13; vgl. auch Urk. 73 S. 34). 3.3. Die Verteidigung führte zur Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 aus, gemäss Bundesge-

- 12 - richt seien weder die Videoaufnahme noch die Aussagen des Beschuldigten geeig- net, den Beweis der Einwilligung zu erbringen und die Aussagen der Mitbeschul- digten an den delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen

– auf welche im ersten Berufungsverfahren abgestellt worden sei – seien gemäss der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts unverwertbar (Urk. 97 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe überzeugend, konsistent und glaubhaft ausgesagt, dass er nicht wahrgenommen habe, dass C._____ mit dem Mobiltelefon hantiert bzw. ge- filmt habe, da er auf das Gespräch mit dem Mitbeschuldigten B._____ konzentriert gewesen sei, welcher dasselbe ausgesagt habe. Zudem habe der Beschuldigte das Mobiltelefon auch gar nicht sehen können. Ob im Rückspiegel gesehen werden könne, was im hinteren Fahrzeug vor sich gehe, hänge stark von den Umständen ab, namentlich ob das Fahrzeug getönte Scheiben habe. Zu berücksichtigen seien auch Spiegelungen, welche die Sichtbarkeit eingeschränkt haben könnten. Sodann sei über die Seiten- und Rückspiegel schlichtweg nicht zu erkennen, was eine Per- son im Innenraum eines sich dahinter befindlichen Fahrzeugs tue. Wie sich aus der Videoaufnahme ergebe, seien die Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt stillgestanden, sondern langsam gerollt. Die Lenker hätten die Seitenfenster runtergelassen und durch die geöffneten Fenster kurz miteinander kommuniziert. Diese kurze Phase habe weniger als eine Sekunde gedauert und die Konzentration der beiden Lenker habe sich auf die Strasse vor ihnen und den Lenker neben ihnen gerichtet. Dass in dieser kurzen Zeit ein längerer Blick in die Fahrerkabine des dahinterliegenden Fahrzeugs erfolgte, sei schlichtweg undenkbar. Des Weiteren hätte es für die Ein- willigung in eine Datenbearbeitung nicht ausgereicht, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon wahrgenommen hätte. Es könne somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte in die Videoaufnahme eingewilligt habe, weshalb diese dem Grund- satz nach unverwertbar sei (Urk. 97 S. 7 ff.). Wenn die Staatsanwaltschaft die hy- pothetische Erreichbarkeit des Beweismittels mit der Möglichkeit der Durchführung einer mobilen oder stationären Geschwindigkeitsmessung oder einer öffentlichen Lasermessung am Tatort begründe, wobei der Anlass für die Aufnahme das verbo- tene Aufstellen für ein Beschleunigungsrennen auf der Gegenfahrbahn gewesen wäre, vertausche sie Ursache und Wirkung bzw. Tatverdacht und Beweismittelbe- schaffung. Verlangt werde vielmehr ein Tatverdacht, der es erlaubt hätte, das so-

- 13 - genannte Beschleunigungsrennen zu filmen. Die Beobachtung des im Schritttempo auf der korrekten Fahrbahn fahrenden Beschuldigten hätte keinen Tatverdacht ge- gen ihn begründet (Urk. 97 S. 11 f.). Mangels Tatverdacht scheitere somit die Ver- wertung der Aufnahme bereits an der hypothetisch legalen Erreichbarkeit des Be- weismittels (Urk. 97 S. 13). Betreffend die Schwere des dem Beschuldigten vorge- worfenen Delikts macht die Verteidigung geltend, die gefahrene Geschwindigkeit stelle klarerweise bloss eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung dar, es liege keine Verletzung des Rechtsfahrgebotes vor und es habe weder Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens noch Automobilisten in der Nähe der Kreuzung ge- geben. Zudem sei die Sicht auf der Kreuzung gut gewesen und die Lenker seien zum Zeitpunkt, als sie den ersten Fussgängerstreifen gekreuzt hätten, mit 8.4 km/h gefahren. Die Sicht auf den zweiten Fussgängerstreifen sei vollkommen frei gewe- sen. Bei einem Vergleich des vorliegenden Falles mit jenen, welche das Bundes- gericht zu beurteilen und in denen es die besondere Schwere der Straftat als ge- geben erachtet hatte, sei klar erkennbar, dass der vorliegende Fall nicht in jene Kategorie falle. Die Videoaufnahme sei folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine Einwilligung vorliege, die illegale Aufnahme mangels hinrei- chenden Tatverdachts auch hypothetisch nicht hätte erlangt werden können und selbst bei hypothetischer Erreichbarkeit die erforderliche Deliktschwere nicht gege- ben sei, um auf ein illegales Beweismittel abzustützen (Urk. 97 S. 17 ff.). 3.4. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Straf- prozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hin- weisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwer- tung spricht.

- 14 - 3.4.1. Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise findet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ab- strakter Massstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind entsprechend nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden las- sen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall auf- grund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkun- gen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tat- verdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen. Entscheidend ist somit, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 und 2.6.2.4 [zur Publ. vorgese- hen]; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 3.4.2. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Straf- behörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hin- weisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öf- fentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldig- ten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als schwere Strafta- ten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesam-

- 15 - ten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehens- weise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2; 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 1.5.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). 3.5. Wie dargelegt, darf gemäss den für das erkennende Gericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zufolge Verletzung der Teilnahmerechte im Rah- men der Untersuchung nicht basierend auf den Aussagen der Mitbeschuldigten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen eine Einwilligung in die Erstellung der Videoaufnahme angenommen werden. Ob die Videoaufnahme von C._____ rechtmässig erlangt wurde, kann jedoch offenbleiben, da – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – die Aufnahme selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Er- stellung strafprozessual verwertbar ist. 3.5.1. Unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 97 S. 10 ff.) – nicht darauf ankommt, ob vor der von C._____ erstellten Vi- deoaufnahme ein konkreter Tatverdacht bestanden hatte. Der angeklagte Tatvor- wurf ereignete sich gemäss Anklagesachverhalt auf der E._____-strasse, Verzwei- gung F._____-strasse, in G._____. An diesem allgemein zugänglichen Ort hätten die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen rechtmässig anfertigen kön- nen, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus sind im Strassenverkehr technische Überwachungsmassnahmen seitens der Verkehrspolizei, insbesondere mittels Videoüberwachungen durchaus verbrei- tet. Das ASTRA als Verordnungsgeber hat gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (Art. 2-10 VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindliche Bestimmungen hierzu erlassen. Die

- 16 - Strafbehörden hätten folglich die Videoaufnahme des im Anklagesachverhalt ge- schilderten Geschehens auf der E._____-strasse, Verzweigung F._____-strasse, hypothetisch rechtmässig erlangen können. 3.5.2. Betreffend die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftat und die gesamten sie begleitenden Umstände ist unter dem Vorbehalt, dass sich das an- geklagte Tatvorgehen erstellen lässt, festzuhalten, dass diese in der Art und Weise des Fahrens der drei Beteiligten liegt. Der Beschuldigte versperrte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ durch dessen auf der Gegenfahrbahn gelenktes Fahrzeug den Durchgang für sämtlichen Verkehr auf der E._____-strasse sowohl in gleicher wie in entgegengesetzter Richtung und nahm dadurch eine erhöhte ab- strakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, die – insbesondere auf- grund des Rechtsfahrgebots (Art. 34 Abs. 1 SVG) – nicht mit zwei mit 63 km/h bzw. 64 km/h nebeneinander, d.h. auf der Normalspur und der Gegenfahrbahn fahren- den Fahrzeugen rechnen mussten. So hätte ein die Fahrbahn überquerender Ver- kehrsteilnehmer beim Zurückblicken keine Gefahr gesehen, da sich diese von der entgegengesetzten Richtung näherte. Darüber hinaus beschleunigten der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte B._____ auf einer nicht richtungsgetrennten Quar- tierstrasse nach langsamem Heranrollen an einen Fussgängerstreifen nebeneinan- der, wobei der Mitbeschuldigte B._____ trotz leichten Vorsprungs des Beschuldig- ten A._____ nicht abbremste und hinter diesen auf die Normalspur einbog bzw. der Beschuldigte A._____ weder vom Gas ging noch B._____ sonst wie Platz auf der rechten Fahrbahn verschaffte, sondern beide nebeneinander über eine Strecke von rund 75 Metern auf einer auf beiden Seiten von Bäumen, Parkplätzen, einem Trot- toir und Wohnhäusern gesäumten Strasse an mehreren Einmündungen, zwei Fussgängerstreifen, parkierten Fahrzeugen und einer Bushaltestelle mit wartenden Personen vorbei weiter beschleunigten, sodass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, wäre ein anderes Fahrzeug entgegengekommen oder ein Fussgänger von einmündenden Wegen, Hauseingängen oder vom Trottoir auf die Strasse getreten. Insbesondere auf Höhe der Bushaltestelle und den am Strassenrand parkierten Fahrzeugen bestand aufgrund dieser Beschleunigungs- fahrt eine hohe und konkrete Unfallgefahr. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist somit – unter dem Vorbehalt der erfolgten Sachverhaltsfeststellung – als

- 17 - schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Im Ergebnis er- weist sich die Verwertung der von C._____ erstellten Video-aufnahme in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurf folglich als zulässig. III. Sachverhalt

1. Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 wirft dem Be- schuldigten A._____ vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 auf der E._____-strasse in G._____ auf der Höhe kurz vor der Verzweigung mit der F._____-strasse als Lenker des Porsche 911 Turbo neben dem Mitbeschuldigten B._____, der einen BMW 328i lenkte, mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h hergefahren zu sein, wobei A._____ die Normalspur und der Beschuldigte B._____ die Gegenfahrbahn in Fahrtrich- tung … [Ortschaft] befahren habe. Sie hätten konkludent den gemeinsamen Ent- schluss gefasst, gleichzeitig Gas zu geben. Auf der Höhe des dortigen ersten Fuss- gängerstreifens habe A._____ sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von durch- schnittlich 6.4 m/s2 über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwin- digkeit von 63 km/h statt der dort erlaubten 50 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte B._____ habe gleichzeitig sein Fahrzeug mit einer Beschleunigung von mindestens 6.6 m/s2 über dieselbe Strecke von rund 75 Metern auf der Gegenfahrbahn auf eine Endgeschwindigkeit von 64 km/h beschleunigt, wobei A._____ schneller gewesen sei und sich nach rund 75 Metern vor den Beschuldigten B._____ abgesetzt habe. Diese Fahrt habe der Beschuldigte A._____ trotz mehrerer Zufahrten links und rechts der E._____-strasse Höhe Liegenschaft Nr. …, zweier Fussgängerstreifen, einer linksseitigen Bushaltestelle mit wartenden Fahrgästen und trotz des Umstan- des, dass sein Kontrahent mit mehr als 60 km/h neben ihm auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, unternommen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich die vor- trittsberechtigten Fussgänger, welche ihre Aufmerksamkeit beim Betreten des Fussgängerstreifens zunächst dem von links nahenden Verkehr widmen, hätten nicht mit zwei mit 63 km/h resp. 64 km/h nebeneinander fahrenden Fahrzeugen auf der E._____-strasse rechnen müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass

- 18 - diese in Verkennung der erhöhten Geschwindigkeit der beiden Beschuldigten ihr Vortrittsrecht geltend machen würden. Angesichts der genannten gefahrenen Ge- schwindigkeiten und des gegenüber einem korrekt mit 50 km/h fahrenden Fahr- zeug um 10.6 Metern resp. 11.5 Metern verlängerten Anhalteweges hätten der Be- schuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte B._____ eine erhöhte abstrakte Un- fallgefahr geschaffen, die er zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass es um ein Beschleunigungsrennen oder dergleichen ging und dass sie konkludent den gemeinsamen Entschluss gefasst hätten, gleichzeitig Gas zu geben (Urk. 51 S. 7 und S. 18; Urk. 68 S. 9). Er macht zudem geltend, es liege weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft vor und sein Ver- halten sei demnach gesondert zu prüfen (Urk. 68 S. 9 f.). Ausserdem verneint er im Wesentlichen, Personen gefährdet zu haben. Bereits bei der Bushaltestelle hät- ten sie sich nicht mehr nebeneinander befunden und infolge der Beschleunigung hätten sich die wartenden Personen mit Sicherheit auf die sich nähernden Autos geachtet, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie unvermittelt auf die Strasse laufen. Die gesamte Strecke sei zudem bestens überschaubar gewesen. Die Sichtweite auf der beinahe vollkommen geraden Strasse habe rund 200 Meter betragen (Urk. 68 S. 10 f.). Unter Verweis auf die Videoaufnahme macht er geltend, auf der rechten Seite seien keine Personen zu sehen (Urk. 51 S. 11) und er habe nur auf 63 km/h beschleunigt, um B._____ möglichst schnell den Wechsel auf die Normalspur zu ermöglichen (Urk. 51 S. 14; Urk. 68 S. 12). In rechtlicher Hinsicht sei die Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln mit 25 km/h innerorts durch die effektive Geschwindigkeitsüberschreitung bei weitem nicht erreicht (Urk. 51 S. 15 f.). Durch das kurzfristige linksseitige Fahren von B._____ sei kein Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet worden und zudem habe er selbst keine Tatmacht für das Verhalten von B._____ gehabt (Urk. 51 S. 17). Der

- 19 - Beschuldigte blieb anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen im Wesentlichen bei diesem Standpunkt (Urk. 73 S. 36 ff.; Urk. 97 S. 15 ff.). 2.2. Vom Beschuldigten sinngemäss bestritten werden alsdann die ihm in der Anklage vorgeworfenen subjektiven Tatumstände, insbesondere, dass es sich um ein Rennen zwischen B._____ und ihm gehandelt habe (Urk. 51 S. 18; Urk. 5/1 S. 5; Prot. I S. 23; Urk. 73 S. 38 ff.; Urk. 97 S. 12, 15). Sie hätten nur kurz mitein- ander kommunizieren wollen und hätten abgemacht, was sie noch zusammen hät- ten unternehmen wollen. Nachdem das Gespräch abgeschlossen gewesen sei, hätten sie zu ihm an die H._____-strasse fahren wollen, die nur rund 200 Meter entfernt gewesen sei. Er habe dann abfahren wollen und weil sie sich nicht sicher gewesen seien, wer zuerst abbiege bzw. ob er oder der Beschuldigte B._____ nach vorne gehe, habe er gedacht, dass er einmal beschleunige, damit er (sc. B._____) hinter ihm fahren könne. Er habe wegen der Kommunikation beschleunigt, aber nicht voll und nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____. Er kenne die E._____-strasse gut und fahre täglich dort durch. Er wohne seit sechs Jahren dort (2020) und sehe keinen Grund, warum er ein Leben gefährden sollte. Er habe ei- gentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt. Sie seien dann effektiv nach diesen 200 Metern in die H._____-strasse abgebogen (Prot. I S. 20 ff., 23; Urk. 73 S. 36 ff.; Urk. 97 S. 12, 18).

3. Sachverhaltswürdigung 3.1. 3.1.1. Aus der von C._____ mit seinem Handy erstellten Videoaufzeichnung (Urk. 10/6 CD-Datenträger FOR, kurz 10/6/CD) ergibt sich in Minuten der Auf- nahme angegeben resp. gemäss den ebenfalls auf dieser CD gespeicherten Ein- zelframes, was folgt: Zu Beginn der Aufnahme sind über dem oberen Teil des Lenk- rads das Cockpit und die Motorhaube im Vordergrund auf einer mit Bäumen ge- säumten Strasse ohne Leitlinie im Hintergrund (also vor dem Filmenden befindlich) links (auf der Gegenfahrbahn) ein schwarzer BMW und rechts daneben ein schwa- rzer Porsche 911 zu sehen, die langsam, im Schritttempo auf einen Fussgänger- streifen zu rollen, dort fast zum Stillstand kommen (00:00-00:03) und bei Erreichen des Fussgängerstreifens praktisch gleichzeitig voll beschleunigen (00:04) und –

- 20 - leicht versetzt – nebeneinander her fahren bis der BMW die links an der Bushalte- stelle zu sehenden Personen erreicht (00:08) und die Aufnahme abbricht (00:09). Aus der Aufnahme ergibt sich sodann im Detail, dass die Bremslichter des BMW bis zum Erreichen des ersten Fussgängerstreifens bis 00:01 aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003-0008.060), dann nicht mehr und ab 00:02 bis 00:03 erneut aufleuchten (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061- 0008.101), der Fahrer also die Bremse betätigt hat, und dann definitiv ablöschen, als der Fahrer beschleunigt (siehe dazu auch Einzelframes ab IMG_0008.102). Ein ähnliches Verhalten ist auch beim Porsche festzustellen: Er rollt ohne Aufleuchten der beiden hinteren Bremslichter und des dritten (mittleren) Bremslichts (bis 00:01) an den Fussgängerstreifen heran (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.003- 0008.060), betätigt entsprechend dem Aufleuchten der Bremslichter dann bis 00:02 die Bremse (siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.061-0008.079), worauf er sie wieder los lässt und dann bei ca. 00:04 voll beschleunigt. Auf Höhe des Endes der Einmündung der F._____-strasse befindet sich der Porsche bereits mit der Front seines Fahrzeuges vor dem BMW (00:05; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.193-0008.200) und diese Position (rechts vor dem BMW) behält er bis zum Erreichen der an der Bushaltestelle wartenden Personen (ca. 00:07; siehe dazu auch Einzelframes IMG_0008.249-0008.259) und bis zum Abbruch der Film- aufnahme (00:09) mittels Absenken des Handys und Grossaufnahme des Touren- zählers (Einzelframe IMG_0008.272-0008.276) bei. 3.1.2. Die Videoaufnahme hält – was sich anhand der kurzen 9 Sekunden dau- ernden Sequenz und den Einzelframes ergibt – ungefiltert und offensichtlich unbe- arbeitet fest, wie die beiden vor dem Aufnehmenden fahrenden Fahrzeuglenker beim ersten Fussgängerstreifen vor der Einmündung der F._____-strasse fast aus dem Stillstand dem Motorengeräusch und der zurückgelegten Wegstrecke entspre- chend voll beschleunigen und versetzt nebeneinander bis auf Höhe der an der Bus- haltestelle wartenden Personen auf einer mit Bäumen gesäumten Strasse ohne Mittellinie fahren. Der Filmaufnahme kommt daher als Sachbeweismittel eine sehr hohe Beweiskraft zu. An der Authentizität bestehen keine Zweifel.

- 21 - 3.2. 3.2.1. Das Forensische Institut Zürich zeigt in seinem Gutachten vom 23. April 2019 über die Auswertung der Videoaufzeichnung (kurz: Gutachten FOR; Urk. 10/6) auf, wie die Fragestellung und der Auftrag der Staatsanwaltschaft laute- ten und welche Unterlagen für die Untersuchung zur Verfügung standen (S. 2 f.). Die angewendete Untersuchungsmethode der schrittweisen Betrachtung von Vi- deos in Einzelframes, der Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten, die Messung der dazwischen zurückgelegten Wegstrecke in Luftaufnahmen aus geometrischen Informationssystemen oder vor Ort und die Berechnung der Durch- schnittsgeschwindigkeit zwischen den Fixpunkten sowie die Berechnung der Zeit- basis anhand der Videoaufzeichnungsfrequenz und der Zeitdauer pro Videoframe wird im Detail in einfacher und verständlicher Weise beschrieben (S. 3 f.). Sodann wird erklärt, dass für die Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit anhand ortsfester Fixpunkte die Videoframes resp. das Fahrzeug derart den ortsfesten Fix- punkten zugeordnet würden, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht war und am Ende der Auswer- tesequenz vom Fahrzeug sicher passiert war. Damit werde zugunsten eines Be- schuldigten einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet, wobei die berechnete Geschwindigkeit auf ganze km/h abgerundet würde (S. 3). Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkei- ten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien unter Verweis auf Art. 7 VSKV- ASTRA, Gutachten zu amtlichen Geschwindigkeits-Messungen resp. den dazuge- hörigen Weisungen des ASTRA, als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen. Das Gutachten hält fest, dass die auszuwertende Videosequenz 9.4 s resp. 282 Videoframes à 33.33 ms enthalte, die auf der CD ersichtlich seien. Die Zuordnungsmöglichkeiten der Fahrzeuge zu ortsfesten Fixpunkten hätten sich auf- grund der kurzen Videosequenz und der Videoqualität auf die Fussgängerstreifen Nr. 1 und Nr. 2 vor und nach der Einmündung der F._____-strasse in die E._____- strasse beschränkt. Das habe die Bestimmung der Ausgangsgeschwindigkeiten, die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit und Beschleunigungen so- wie die Berechnung der Endgeschwindigkeiten beim zweiten Fussgängerstreifen für die beiden gefilmten Fahrzeuge ergeben (S. 4). Das Gutachten hält in der Folge

- 22 - detailliert und nachvollziehbar fest, dass der (sc. von B._____ gelenkte) BMW mit durchschnittlich 6.6 m/s2 beschleunigt und bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 8.4 km/h am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m (Distanz zwischen dem ersten und zweiten Fixpunkt, d.h. zwischen dem ersten und zweiten Fussgängerstreifen) in einer Zeitdauer von 2.333 s eine Geschwindigkeit von 64 km/h erreicht habe (Seite 5, 6 f. und 8). Der (sc. von A._____ gelenkte) Porsche habe wenige Zehntel- sekunden vor dem BMW mit durchschnittlich 6.4 m/s2 beschleunigt und bei gleicher Ausgangsgeschwindigkeit wie der BMW am Ende der Auswertestrecke von 23.5 m in einer Zeitdauer von 2.367 s eine Geschwindigkeit von 63 km/h erreicht (S. 6 f. und 8). Auf die Frage, wie die Geschwindigkeitsberechnung zu interpretieren sei, wenn der Porsche 911 mit 63 km/h langsamer als der BMW 328i mit 64 km/h un- terwegs sei und dennoch am Ende der Fahrstrecke vorne liege (Urk. 10/7), erläu- terte der für die Hauptsachbearbeitung zuständige Gutachter, dass die zur Verfü- gung stehenden Methoden nur die Berechnung von durchschnittlichen resp. wäh- rend der Auswertedauer konstanten (Hervorhebung hinzugefügt) Beschleunigun- gen zulasse, die Beschleunigungen von Fahrzeugen jedoch nicht konstant seien und zudem die Gaspedalstellung in nicht rekonstruierbarer Weise variiere. So könne es sein, dass der Porsche zunächst stärker und dann schwächer als der BMW beschleunigt und so einen Teil des Vorsprungs herausgeholt habe. Wie be- reits im Gutachten erwähnt, erklärten sich die Gutachter den in der Videoaufnahme feststellbaren Vorsprung des Porsches am Ende der Auswertungsstrecke haupt- sächlich mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vorsprung und mit der et- was früher einsetzenden Beschleunigung des Porsches (Urk. 10/8). 3.2.2. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutach- ten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen be- gründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürli-

- 23 - cher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Die Expertise des Forensischen Instituts Zürich wurde gestützt auf Art. 182 ff. StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Fachbereichsleiter Un- fälle/Technik, dem Sachverständigen dipl. Automobil.-Ing. FH I._____ unter der Hauptsachbearbeitung von Unfallanalytiker und dipl. Automobil-Ing. FH/HTL J._____ sowie der Kontrolle durch die Leitende Wissenschaftlerin MSc Forens. Sci. K._____ erstellt und erläutert (Urk. 10/6 und 10/8). An der Fachkompetenz zu zwei- feln, besteht keinerlei Anlass. Das Gutachten legt nachvollziehbar und schlüssig dar, welche Untersuchungen auf welcher Grundlage stattgefunden hatten und wel- che Kriterien wie gewichtet und berücksichtigt wurden. Dass die Berechnungen der Beschleunigung und der Geschwindigkeiten den Gesetzmässigkeiten aus der klas- sischen Physik folgen (Urk. 10/6 S. 5), erscheint sachlich und logisch. Die Darle- gungen der Gutachter überzeugen in jeder Hinsicht, zumal die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit der gefilmten Fahrzeuge anhand ortsfester Fix- punkte vorgenommen werden konnte. Wenn die Gutachter aufgrund des Umstan- des, dass der BMW winklig und im besseren Licht sichtbar war als der Porsche, die Zuordnung zu den ortsfesten Fixpunkten anhand des BMW vornahmen, weil er mit geringeren Toleranzen zugeordnet werden konnte als der Porsche (Urk. 10/8), ist dies nicht zu beanstanden und auf die ermittelte Ausgangs- und Endgeschwindig- keit des BMW sowie die Beschleunigung mit 6.6 m/s2 kann ohne weiteres abgestellt werden. Dass sich die Zuordnung des Porsches aufgrund der Kameraposition schwieriger gestaltete und dort grössere Toleranzen zu berücksichtigen waren (Urk. 10/8), erscheint ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Visio- nierung der Filmaufnahme bestätigt sich die Feststellung im Gutachten, wonach der BMW und der Porsche vor dem Beschleunigen praktisch gleich schnell (resp. langsam) fuhren, so dass die gutachterliche Feststellung, für den Porsche sei von derselben Ausgangsgeschwindigkeit auszugehen (Urk. 10/6 S. 6), plausibel und vertretbar erscheint und letztlich überzeugt. Die im Gutachten aufgezeigten Berech- nungen der durchschnittlichen Beschleunigung und der Endgeschwindigkeit des Porsches sind vor dem Hintergrund der physikalischen Gegebenheiten als logisch und mathematisch korrekt zu beurteilen. Dass für den Porsche eine minimal klei-

- 24 - nere Endgeschwindigkeit als für den BMW (63 statt 64 km/h) resultiert, erklären die Gutachter ebenfalls schlüssig mit dem bereits am Auswertebeginn sichtbaren Vor- sprung des Porsches gegenüber dem BMW und der etwas früher einsetzenden Beschleunigung (Urk. 10/6 S. 6 und 10/8). Auf die vom FOR ermittelten Werte be- züglich Ausgangs- und Endgeschwindigkeit sowie Beschleunigung in Bezug auf die Auswertestrecke von 23.5 m zwischen den ortsfesten Fixpunkten kann somit zwei- felsfrei abgestellt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die durchschnittliche Be- schleunigung des vom Beschuldigten B._____ gelenkten BMW von 6.6 m/s2 ge- mäss Gutachten im Bereich der maximal möglichen Beschleunigung im eruierten Geschwindigkeitsintervall lag (Urk. 10/6 S. 6) und auch die durchschnittliche Be- schleunigung des Porsches mit 6.4 m/s2 vom Gutachter als aussergewöhnlich hoch beurteilt wird, wobei diese aber noch klar unterhalb der maximal möglichen Be- schleunigung des Porsches lag (Urk. 10/6 S. 7). Auch an der Feststellung im Gut- achten, wonach an der Stelle, wo ein aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bremsendes Fahrzeug zum Stillstand komme, ein mit denselben Pa- rametern aus einer Geschwindigkeit von 64 km/h bremsendes Fahrzeug noch 11.5 m bis zum Stillstand zurücklegen resp. ein solches aus einer Geschwindigkeit von 63 km/h bremsendes Fahrzeug noch weitere 10.6 m zurücklegen würde, sind nachvollziehbar dargelegt (Urk. 10/6 S. 7). Auch auf diese Schlussfolgerungen der Gutachter kann somit abgestellt werden. 3.2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ASTRA als Verordnungsge- ber gestützt auf die Verweisung in Art. 106 SVG mit der Strassenverkehrskontroll- verordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) verbindlich Bestim- mungen erlassen hat, welche insbesondere Geschwindigkeitskontrollen im Stras- senverkehr bezüglich der zulässigen Messsysteme, den Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal sowie die durch Messsysteme festgestellten Widerhandlungen regeln (Art. 2-5). Entsprechend der Anordnung, dass in erster Linie Geschwindigkeitsmessungen mit den in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten verschiedenen Messmethoden durchgeführt werden sollen, werden die bei solchen Messungen vorzunehmenden Sicherheitsabzüge in Art. 8 VSKV-ASTRA festge- legt. Allerdings wird bereits durch den Wortlaut in Art. 7 VSKV-ASTRA ("kann") deutlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch anders als mit den aufge-

- 25 - führten Messsystemen und nicht anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wer- den können. Entsprechend hält Ziffer 21 der Weisungen des ASTRA über polizeili- che Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22. Mai 2008 fest, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte von den vorliegenden Weisun- gen unberührt bleiben (Abs. 3) und die in der Fachexpertise ermittelte Geschwin- digkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge abschliessend sind, d. h. dass die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festge- legten Sicherheitswerte nicht zulässig ist (Abs. 4). Im Gutachten wird ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass und weshalb im vorliegenden Fall kein Sicher- heitsabzug von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen ist. Vor dem Hin- tergrund der aufgeführten Rechtslage erscheint dies zum einen korrekt und zum anderen aufgrund der angewandten Untersuchungsmethode auch überzeugend. Es besteht daher keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass der Gutachter gesetz- lich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätte, wenn solche an- wendbar gewesen wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter stets Annahmen zu Gunsten der Beschuldigten respektive einer geringstmöglichen Ge- schwindigkeit getroffen und die berechnete Geschwindigkeit schliesslich noch ab- gerundet hat. Auf die Ergebnisse des Gutachtens FOR ist daher uneingeschränkt für die Urteilsfindung abzustellen. 3.3. Bereits die einfache Betrachtung der Filmaufnahme ergibt ohne Zweifel, dass die beiden Lenker – ohne ersichtliche Absprache aber offensichtlich auf Ver- abredung hin – den ersten Fussgängerstreifen als Startpunkt für die gleichzeitige Beschleunigung ihrer Fahrzeuge abgemacht haben, da sie augenscheinlich be- müht sind, dort gleichzeitig und im Schritttempo anzukommen, was sich daraus ergibt, dass der BMW-Fahrer schon mit gebremstem Tempo darauf zuhält, aber auch der Porschefahrer beim Erreichen des Fussgängerstreifens noch bremst, be- vor sie dann beide – wiederum ohne erkennbares Zeichen – gleichzeitig entspre- chend den Motorengeräuschen und wie ersichtlich voll beschleunigen, wobei der BMW hinter dem Porsche zurückbleibt, da er – wie sich aus dem Video und noch genauer aus den Einzelframes ergibt – länger auf der Bremse geblieben ist als der

- 26 - Porschefahrer. Mit letzter Deutlichkeit belegen die Einzelframes wie oben darge- stellt, dass es weder Zufall war, dass beide gleichzeitig beim ersten Fussgänger- streifen bremsten und dann voll beschleunigten, noch dass es einfach darum ging, irgendetwas wegen eines nachfolgenden Essens bzw. Treffens abzumachen, denn dann wäre ein "Extrahalt" beim ersten Fussgängerstreifen nicht nötig gewesen. Ausserdem wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass sich der Lenker des schwarzen BMW, B._____, nach der Abmachung des Treffpunkts, hinter den sich bereits Ende der Einmündung klar vor ihm befindenden von A._____ gelenkten Por- sche auf der rechten und korrekten Fahrspur eingereiht hätte. Das tat er jedoch nicht, wie sich zweifelsfrei aus dem Video ergibt, und er behielt statt dessen seine Fahrt auf der Gegenfahrbahn noch mindestens bis zur Höhe der Bushaltestelle mit den wartenden Personen bei. Die Behauptung der Verteidigung, B._____ sei zu Beginn neben dem Beschuldigten gefahren und dann hinter diesen eingebogen (vgl. Urk. 97 S. 17), widerspricht somit dem auf der Videoaufnahme ersichtlichen Geschehen. Dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich jederzeit auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden und auf seiner Strassenseite seien zu keinem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer gewesen (Urk. 97 S.17), ist sodann entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte weder vom Gas ging, um sich von B._____ überholen zu lassen noch diesem sonst wie ermöglichte, sich auf der rech- ten Fahrspur einzureihen, sondern trotz mehrerer Zufahren, zweier Fussgänger- streifen, einer linksseitigen Bushaltestelle und der Fahrt von B._____ mit übersetz- ter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn weiter beschleunigte. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ vor Vorinstanz, wonach er auch schnell beschleunigt habe, "nachdem" A._____ gegangen sei, und er nach Letzterem auch schnell be- schleunigt habe, um einzuspuren, d.h. "um auf die rechte Spur zu gehen" und um "einfach weg von der linken Spur" zu kommen (Prot. I S. 14 f.), was er so anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll gab (Urk. 73 S. 21 f.), schil- dern nicht das tatsächliche Geschehen. Weiter sagte der Beschuldigte B._____ aus, er habe "nicht gleichzeitig" mit A._____ beschleunigt (Prot. I S. 16). Als sie gesagt hätten, dass sie sich dort treffen würden und A._____ dann losgefahren sei, sei er "nach ihm losgefahren" und auf die Frage, ob er die Fussgänger auf dem Trottoir auf der linken Seite gesehen habe, antwortete er "als ich rechts war schon,

- 27 - ja" (Prot. I S. 16). Auch diese Aussagen erweisen sich gestützt auf die Videoauf- nahme schlicht als falsch, auch betreffend die Position des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die wartenden Personen, denn diese erreichte er noch auf der linken Seite und damit auf der Gegenfahrbahn. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als reine Bestreitungen ohne jeden Realitätsbezug zu qualifizieren. Auf sie kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kann auf die Aussagen von A._____ abgestellt werden, der in klarem Widerspruch zur Videoaufnahme – insbesondere dem Um- stand, dass er unmittelbar vor dem Beschleunigen und auf gleicher Höhe mit dem BMW beim ersten Fussgängerstreifen noch bremste – vor Vorinstanz angegeben hatte, er habe hundertprozentig nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten B._____ beschleunigt (Prot. I S. 22), wenngleich er auch anlässlich der ersten Berufungs- verhandlung an dieser Darstellung festhielt (Urk. 73 S. 43). Vollends unglaubhaft ist sodann, dass A._____ deshalb nach dem Stillstand auf der Strasse beschleunigt haben will, damit der Verkehr nicht behindert werde (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und Urk. 6/2 S. 8 F/A 41). Offensichtlich und keiner weiteren Erklärung bedarf, dass der Verkehr bereits durch das Aufstellen der Fahrzeuge von B._____ und A._____ ne- beneinander auf der gesamten Breite der Fahrbahn und der Positionierung von C._____ dahinter und in der Mitte der Fahrbahn massiv behindert wurde, da ein regelkonformes Passieren der Autos weder für nachfolgenden noch entgegenkom- menden Verkehr möglich war, und zwar auf der gesamten Länge, auf welcher beide Fahrzeuglenker ihre Autos beschleunigten. Der Einwand des Beschuldigten A._____, er habe mit B._____ durch das offene Fenster kommunizieren wollen, weil er sein Handy nicht während der Fahrt habe benützen wollen (Urk. 6/1 S. 6 F/A 36 und 37), der, so scheint es, seine Gesetzestreue verdeutlichen sollte, ver- fängt jedoch angesichts seines dokumentierten tatsächlichen Verhaltens keines- wegs und vermag die Aussagekraft der Videoaufnahme nicht zu schmälern. Aus der Videoaufnahme sowie aus dem Gutachten FOR ergibt sich ohne unüberwind- bare Zweifel, dass die Beschuldigten B._____ und A._____ als Lenker des BMW resp. des Porsches aus einer Geschwindigkeit im Schritttempo (8.4 km/h) beim ers- ten Fussgängerstreifen unmittelbar vor der nicht vortrittsberechtigten Einmündung der F._____-strasse in die E._____-strasse einen Beschleunigungswettbewerb be- gonnen haben, der sich gestützt auf die Videoaufnahme mindestens über einen

- 28 - zweiten Fussgängerstreifen und an der Bushaltestelle mit wartenden Personen und dem dortigen (dritten) Fussgängerstreifen vorbei über eine Distanz in der Grössen- ordnung von etwa 80 Metern erstreckte (Urk. 10/6 S. 4 und Beilage [Orthofoto]). Aus der Aussage des Beschuldigten A._____ anlässlich der ersten Berufungsver- handlung ergibt sich indessen, dass sie bis zur Einmündung in die H._____-strasse noch so weiter gefahren sind (Urk. 73 S. 39). Auch vor Vorinstanz sagte er aus, wenn das Video noch ein oder zwei Sekunden länger gegangen wäre, dann würde man sehen, wie er und der Beschuldigte B._____ abbremsen, weil sie ziemlich si- cher dort rechts abgebogen seien (Prot. I S. 23), was sich mit der Aussage des Mitbeschuldigten B._____ deckt, wonach sie sich nachher in der H._____-strasse treffen wollten (Prot. I S. 15; Urk. 73 S. 21 f., 25, 28), und wofür A._____ zum Be- weis das entsprechende Foto eingereicht hat (Foto 2, Beilage zu Urk. 6/2). Daraus und gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, dass sowohl B._____ als auch A._____ zuletzt noch ihre Positionen versetzt nebeneinander ein- genommen hatten und dort keine Bremslichter aufleuchteten (Urk. 10/6/CD Einzel- frame IMG_0008.271) sowie dass der Tourenzähler des von C._____ gelenkten BMWs gemäss Einzelframes IMG_0008.272 bis IMG_0008.282 von dem Moment an noch von ca. 3'400 Umdrehungen pro Minute auf ca. 3'600/3'700 Umdrehungen pro Minute steigt (Urk. 10/6/CD), lässt sich der Schluss ziehen, dass die beiden Fahrzeuglenker bei Absenken des Handys auf den Tourenzähler des BMW 530d xDrive T des Beschuldigten C._____ nochmals bzw. weiterhin beschleunigten und erst vor der Verzweigung H._____-strasse ihre Fahrzeuge abbremsten. Damit ist die angeklagte Distanz von 75 Metern, über welche sich der Beschleunigungswett- bewerb erstreckte, in jedem Fall erstellt und die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf einer "minimal kurzen Strecke" kurz beschleunigt (vgl. Urk. 97 S. 16), erweist sich als unzutreffend. Schliesslich ist entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 16 f.) festzuhalten, dass die Sicht des Be- schuldigten durch die am rechten Strassenrand parkierten Fahrzeuge, welche die Sicht auf das Trottoir verdeckten, durchaus eingeschränkt war, insbesondere was die von rechts einmündende L._____-Strasse betrifft, und somit auf der vorliegend relevanten Strecke nicht nur die beiden Fussgängerstreifen Gefahrenstellen dar- stellten. Der Beschleunigungswettbewerb fand unbestritten an einem sonnigen Tag

- 29 - (Urk. 4/1 [Fotobogen]; Urk. 10/6/CD) statt, wobei zugunsten der Beschuldigten von einem Wochenende auszugehen ist, da sie werktags gearbeitet hätten und es sich aufgrund ihrer diesbezüglich übereinstimmenden Angaben um einen Sonntagnach- mittag gehandelt haben musste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 7 [C._____]; Urk. 6/1 S. 7 [A._____]). Dieser Sonntag muss gestützt auf die übereinstimmenden Zeiträume, wann die involvierten Fahrzeuge eingelöst bzw. in Verkehr gesetzt waren, auf die Daten zwischen dem 25. Juli 2016 und dem 7. September 2016 eingegrenzt wer- den (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3 S. 2). Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsgrundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 34 ff.).

2. Subsumtion 2.1. Vorliegend fand der Beschleunigungswettbewerb zwischen B._____ und A._____ innerorts auf einer nicht richtungsgetrennten und auf beiden Seiten mit einem Radstreifen markierten Quartierstrasse statt, die zum einen auf beiden Sei- ten von Bäumen, einem Trottoir und Wohnhäusern gesäumt war und zum anderen nebst der F._____-strasse Einmündungen von Wegen und (in Fahrtrichtung H._____-strasse auf der rechten Seite) auch Parkplätze aufwies, die unmittelbar seitlich an die Fahrbahn grenzen (Urk. 4/1 S. 1, 7 und 8; Urk. 10/6/CD). Unbestrit- tenermassen und wie mittels Videoaufnahme dokumentiert, hielten sich an der in Fahrtrichtung linker Seite befindenden Bushaltestelle zwei Personen stehend auf dem Trottoir und eine im Wartehäuschen sitzende Person auf (Urk. 10/6/CD und Einzelframes IMG_0008.267). In Anbetracht dieser konkreten Umstände lag der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe, zumal angesichts des bebauten Wohngebietes und der Tageszeit jederzeit mit Fussgängern, Velofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, die

- 30 - von den einmündenden Häusern und Wegen auf die E._____-strasse einbiegen oder diese auf den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnten. Wegen der auf den genannten Parkplätzen abgestellten Autos und der Bäume, welche die Sicht auf das angrenzende Trottoir und die einmündenden Wege teilweise verdeck- ten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 68 S. 11; Urk. 97 S. 18)

– trotz geradliniger Strassenführung nicht von einer uneingeschränkt übersichtli- chen Situation auszugehen. Entsprechend musste der Beschuldigte mit dem Auf- treten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, nachdem er infolge der teilweisen Ver- deckung durch den BMW von B._____ weder Einsicht in den von der F._____- strasse herannahenden Verkehr hatte noch voraussehen konnte, ob sich andere Verkehrsteilnehmer von dem angrenzenden Gebiet rund um den F._____ näher- ten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten jedoch ihrerseits nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit herannaht, bzw. dass die Fahr- bahn von zwei nebeneinander herfahrenden Fahrzeugen praktisch blockiert ist. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten geht es auch nicht "nur" um die bei der Bushaltestellte wartenden Personen, die trotz lauterem Motorengeräusch nicht mit nebeneinander und mit übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Autos rech- nen mussten. Damit bestand in Anbetracht der konkreten Strassensituation nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einerseits durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h und andererseits durch das krass regelwidrige Verhalten seitens des Beschuldigten A._____, der zusammen mit B._____ die gesamte Strassenbreite beanspruchte und benützte, um die Be- schleunigung seines Fahrzeugs mit derjenigen des BMW von B._____ zu messen und die beiden Fahrzeuge nebeneinander her auf der E._____-strasse zu lenken. Dabei verletzte der Beschuldigte A._____ selbst mehrere grundlegende und we- sentliche zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer erlassene Verkehrsvorschrif- ten: Er passte seine Geschwindigkeit weder der Höchstgeschwindigkeit an (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) noch den sich unmittelbar vor ihm befindenden Fussgängerstrei- fen, die ihn besonders zu vorsichtiger Fahrweise verpflichteten (Art. 33 Abs. 2 SVG), und richtete seine Geschwindigkeit ebenso wenig nach den konkreten Sicht- verhältnissen aus (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte A._____ hat jedoch ent-

- 31 - gegen der Anklage das Rechtsfahrgebot (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 SVG) nicht verletzt. Dass der Beschuldigte A._____ mit der Fahrweise des Beschuldigten B._____ links auf der Gegenfahrbahn neben sich einverstanden war und dies auch wollte, ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Da A._____ die Tatmacht fehlte, das Fahr- zeug des Beschuldigten B._____ auf der linken Fahrspur zu lenken, ist er mit sei- nem Verteidiger rechtlich nicht als Mittäter zu betrachten, wohl aber als Nebentäter (worauf zurückzukommen ist). Da dem angeklagten Tatbestand nicht eine separate Handlung zugrunde liegt, hat kein Freispruch zu erfolgen, da das Verhalten des Beschuldigten lediglich rechtlich anders gewürdigt wird. Es bleibt festzuhalten, dass das von ihm und dem Mitbeschuldigten B._____ geschaffene Risiko der konkreten Gefährdung von sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Bereich des Beschleunigungs- wettbewerbs aufhaltenden Verkehrsteilnehmern unabhängig von Schulferien als hoch zu beurteilen ist, da tagsüber immer auch mit Kindern zu rechnen ist, welche sich im Quartier bewegen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist zu verneinen. Dass vorliegend kein Kind auf die Strasse gerannt und kein Velofahrer oder Automobilist auf die E._____-strasse eingebogen ist, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal der Tatbe- stand keine konkrete Gefahr verlangt. Diese Umstände stellen letztlich einzig eine glückliche Fügung dar. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise, welche meh- rere für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Regeln massiv ver- letzte, zweifellos den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 2.2. Die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten A._____ ist aber auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos zu werten. Aufgrund der erstellten, wenn auch eventuell spontan erfolgten, Absprache, ab dem ersten Fussgänger- streifen gleichzeitig mit B._____ voll zu beschleunigen, ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Bei den wei- teren Verkehrsregelverletzungen durch das Beschleunigungsrennen ist gar Vorsatz anzunehmen, da sich der Beschuldigte B._____ von Anfang an auf der Gegenfahr- bahn positionierte, um den Wettbewerb zu starten, womit der Beschuldigte A._____ konkludent einverstanden war. Da alle Beteiligten den Ort des Geschehens bes- tens kannten, wusste auch der Beschuldigte A._____ um die Parkfelder sowie die einmündenden Wege und Strassen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die kurze

- 32 - Beschleunigung sei spontan gewesen und aus seiner Sicht nie eine Bedrohung, da sie keine grossen Geschwindigkeiten erreicht hätten (Urk. 6/1 S. 6 und 8; Urk. 73 S. 40) bzw. er habe keine Gefahr gesehen, er habe eigentlich auf die ganze Strecke von rund 200 Metern freie Sicht gehabt (Prot. I S. 24; Urk. 73 S. 40 ff.). Die Angabe des Beschuldigten A._____ erhellt, dass er rücksichtslos die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht hatte. Es wird ihm kein direkter Gefährdungsvor- satz unterstellt, jedoch die Inkaufnahme der Erfüllung des Tatbestands. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Verkehrsregeln sind im Bereich ihrer Gül- tigkeit resp. Signalisation einzuhalten. Diese waren dem Beschuldigten bekannt, jedoch hat er sie nach eigenem Gutdünken für sich als nicht relevant erachtet. Da- mit hat sich der Beschuldigte ohne Zweifel rücksichtslos gegenüber den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer verhalten, zu deren Schutz die entsprechenden Vorschriften erlassen wurden. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG damit auch in subjektiver Hinsicht. 2.3. Der Beschuldigte A._____ ist daher der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte im ersten Berufungsverfahren die Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe (Urk. 60 S. 2). Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung nach Rückweisung beantragt die Staatsanwaltschaft eine be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft so- wie die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 94 S. 2). 1.2. Die Verteidigung machte im ersten Berufungsverfahren geltend, sie äus- sere sich nicht gerne zur Strafzumessung, wenn ein Freispruch beantragt werde

- 33 - und dieser liege auf der Hand. Es sei allerdings nicht verständlich, weshalb beim Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und beim Beschuldigten B._____, welcher auf der linken Fahrspur gefahren sei, eine solche von 7 Monaten beantragt werde. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, wieso eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe beantragt werde, zumal das alte Recht das mildere sei und dieses zur Anwendung gelange, sodass eine Geldstrafe bis maximal 360 Tages- sätze zulässig sei (Urk. 73 S. 50). Im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Rü- ckweisung äusserte sich die Verteidigung nicht mehr zur Strafzumessung (Urk. 97 S. 18 ff.).

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging das vorliegende Delikt indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen (vgl. Urk. 74 S. 44), ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurteilen, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlä- gig und das alte Recht anzuwenden ist. 2.2. Auch wenn im vorliegenden Fall infolge der Appellation der Staatsanwalt- schaft das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) an sich nicht greift, ist die Berufungsinstanz nach ständiger Rechtsprechung zufolge der Bin- dungswirkung an die Parteibegehren auch nach der Rückweisung durch das Bun- desgericht an das im aufgehobenen Urteil vom 26. Oktober 2021 ausgesprochene Maximum des Strafmasses von 12 Monaten Freiheitsstrafe gebunden, nachdem nur der Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte (BGE 141 II 353 E. 2; 135 IV 87 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 3).

- 34 - 2.3. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann auf das aufgehobene Urteil (Urk. 74 S. 40 ff.) und die Praxis des Bundesge- richts (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff; 141 IV 61 E. 6.1 ff. [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.) verwiesen werden. 2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und danach das Strafmass festzusetzen hat. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen ("doit être ap- préciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prin- zipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der zur Zeit der Tatbegehung im Jahre 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB (kurz aStGB) beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Bezüglich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte A._____ anlässlich des Beschleunigungswettbewerbs auf der E._____- strasse in G._____ die maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritt. Damit alleine wäre die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung

- 35 - nach dem Grenzwert der Rechtsprechung von einer Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h noch nicht erreicht (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Im Unterschied zu einer "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitung beging der Be- schuldigte diese jedoch zusammen mit B._____, der auf der Gegenfahrbahn posi- tioniert war, nebeneinander herfahrend und damit die gesamte Strassenbreite blo- ckierend. Der Beschuldigte verletzte dabei wichtige zum Schutz der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, namentlich der Fussgänger, erlassene Verkehrsregeln in objekti- ver Weise schwer. So fuhr er weder vorsichtig in Bezug auf die Fussgängerstreifen, die die Strecke queren, noch in Bezug auf die fehlende Übersicht hinsichtlich des Wohnquartiercharakters, der die benutzte Strasse prägt. Im Gegenteil fuhr er mit aussergewöhnlich hoher Beschleunigung und ohne Sicht auf die von links einmün- dende F._____-strasse auf einen weiteren Fussgängerstreifen los. Obwohl die vom Beschuldigten A._____ gefahrene Strecke auf der Quartierstrasse infolge fehlender Kurven einigermassen übersichtlich war, musste er angesichts der Tageszeit und der Wohnbauten rechts und links der Strasse jederzeit mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich auch Fussgängern, rechnen. Dass er dennoch mit erheblicher Beschleunigung weiter fuhr, wo die übrigen Verkehrsteilnehmer ihrer- seits nicht mit einem übersetzt daherkommenden Auto rechnen mussten, offenbart die Rücksichtslosigkeit seines Verhaltens. Das Verschulden ist auch nicht ver- gleichbar mit demjenigen, das einem "nur" zu schnell fahrenden Fahrzeuglenker zuzuschreiben wäre, denn der Beschuldigte hatte keinen objektiven Grund, mit vol- ler Beschleunigung resp. mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren, da er weder ein Verkehrshindernis überholen musste und B._____ entweder längst hinter ihn hätte einbiegen oder ihn hätte überholen können, hätte er (A._____) seine Ge- schwindigkeit wieder reduziert. Aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere aufgrund seiner eigenen Aussage ergibt sich, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bis zur Einmündung der H._____-strasse ihren Beschleunigungswettbe- werb abhalten wollten. Das objektive Tatverschulden wiegt mithin keinesfalls leicht. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird das objektive Verschulden noch erhöht, denn die Beweggründe für die Beschleunigungsfahrt sind aufgrund der Umstände als rein egoistisch und völlig leichtsinnig zu beurteilen. Offensichtlich stellte der Be- schuldigte sein Vorhaben, die Beschleunigung seines Porsches mit derjenigen des

- 36 - BMW von B._____ zu vergleichen, über alles. Eine derartige massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wäre leicht zu verhindern gewesen, wenn ein solcher Test nicht auf einer öffentlichen Strasse und schon gar nicht mitten in einem Wohn- quartier durchgeführt worden wäre. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldig- ten A._____ ist damit bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung als keinesfalls mehr leicht einzuordnen. 3.2.3. Aufgrund des leichtsinnigen, rücksichts- und verantwortungslosen Han- delns, wodurch der Beschuldigte nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern auf- grund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer schuf, erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe nicht als adäquate Sanktion, weshalb für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist. Angesichts des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens erscheint vor dem Hintergrund des Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als ange- messen. Dies entspricht auch der schuldangemessenen Einsatzstrafe beim Mitbe- schuldigten B._____. Dass dieser von einer Asperation infolge Bestrafung für meh- rere Delikte profitiert, ändert daran nichts. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ wohnte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 mit seiner Ehefrau und seiner damals zweijährigen Tochter zusammen. Er arbeitete als Bauführer bei der Firma M._____ und verdiente dort Fr. 8'000.– brutto pro Monat und erhielt einen 13. Monatslohn. Seine Frau arbeitete in einem Pensum zwischen 50 und 60% als Pharmaassistentin, wodurch sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat verdiente (Urk. 73 S. 18 f.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte A._____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung des Weiteren aus, dass die Wohnungsmiete zusammen mit der Garage und der Einstellhalle monatlich Fr. 1'800.– betrage und er etwas mehr als Fr. 250'000.– Vermögen habe. Schulden habe er keine. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei sein Einbürgerungsge- such sistiert worden (Urk. 73 S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

2. April 2025 ergänzte der Beschuldigte, er sei im Jahr 2023 eingebürgert worden. Er arbeite nach wie vor bei M._____, wo er zum Projektleiter befördert worden sei,

- 37 - monatlich Fr. 10'000.– netto verdiene und einen 13. Monatslohn sowie einen vari- ablen Bonus erhalte. Seine Frau arbeite nach wie vor in einem 50%-Pensum als Pharmaassistentin. Er habe mit seiner Frau eine Eigentumswohnung gekauft, wo- für er sein Vermögen investiert habe. Die Hypothek betrage ca. Fr. 900.– und die Nebenkosten ca. Fr. 200.– (Prot. II S. 13 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 3.3.2. Der Beschuldigte wies bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 keine einschlägige Vorstrafe mehr auf (Urk. 21/2 und Urk. 61; Urk. 92), so dass er als nicht vorbestraft gilt. 3.4. Tatfremde Komponenten 3.4.1. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der re- levante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfahrens- dauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom

6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinwei- sen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungs- handlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Be- hörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Folgen einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte

- 38 - Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.3). Eine Verfahrensein- stellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Rapportierung seitens der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft er- folgte mit Datum vom 12. Juli 2017 (Urk. 1). Das Vorverfahren wurde mittels Ankla- geerhebung am 28. Oktober 2019 (Urk. 29) abgeschlossen. Die Verfahren der Sachgerichte dauerten bis zum ersten Berufungsurteil vom 26. Oktober 2021, das der Verteidigung am 15. Dezember 2021 zugestellt wurde (Urk. 76), ebenfalls gut zwei Jahre. Bis zu jenem Zeitpunkt lag mithin noch keine übermässige Verfahrens- dauer vor. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dauerte dann aber bis zu dessen Urteil vom 5. Juni 2024 deutlich länger als beide Verfahren der Sachge- richte zusammen, und durch die Rückweisung sowie das dadurch notwendig ge- wordene zweite Berufungsverfahren wurde eine Verlängerung des gesamten Ver- fahrens um knapp ein Jahr bis Versand des begründeten neuen Berufungsurteils bewirkt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit acht Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Beschuldigten belastend auswirkte, indem u.a. sein Einbürgerungsgesuch vorübergehend sistiert wurde, wo- bei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Zudem trifft die Verurteilung den nunmehr 35-jährigen Beschuldigten auch in einer gänzlich an- deren Lebensphase. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Um- fang von einem Monat strafmindernd anzurechnen. 3.4.2. Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 39 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist bei Wohlverhalten in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils mass- gebend. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung began- gen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Der Zumes- sungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB und die Verletzung des Beschleunigungsgebots sind auseinanderzuhal- ten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nütz- licher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmun- gen erfüllt, das heisst, hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Seit der im Jahr 2016 begangenen groben Verkehrsregelverletzung sind beinahe 9 Jahre vergangen. Dies entspricht deutlich mehr als zwei Dritteln der Verjährungs- frist von 10 Jahren, welche für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gilt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat und seit langer Zeit in Ungewissheit betreffend den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens lebt, welches auch Auswirkungen auf die Dauer seines Einbürgerungsverfahrens hatte, gelangt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 Monate. 3.5. Verbindungsbusse 3.5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz und im ersten Beru- fungsverfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Ausfällung einer Verbindungs-

- 40 - busse in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 60 S. 2; Urk. 69 S. 2), ohne dies näher zu begründen (Urk. 69 S. 28; Urk. 73 S. 45 f.). Nachdem im Urteil vom 26. Oktober 2021 von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen wurde, wurde eine solche von der Staatsanwaltschaft anlässlich des zweiten Berufungsverfahrens nicht mehr beantragt (Urk. 94 S. 2). 3.5.2. Wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2021 erwogen, stellt sich vorliegend die sog. Schnittstellenproblematik nicht (bei der groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine multiple Verletzung wesentlicher Verkehrsvorschriften und nicht einzig um eine Geschwindigkeitsüberschreitung), weshalb von der Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB abzusehen ist (vgl. Urk. 74 S. 42 f., 48). 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist damit in Würdigung aller massgeblichen Zumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von ei- nem Tag ist gemäss Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen.

4. Vollzug Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die Er- wägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 47 f.). VI. Beschlagnahmte Gegenstände Hierzu kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 48 f.). VII. Kosten

1. Bezüglich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren kann auf die Erwä- gungen im Urteil vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 49 ff.). Nach- dem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO die Kosten der Untersuchung und des erst-

- 41 - instanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen, wobei bezüglich der Kosten der amtli- chen Verteidigung auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verweisen ist. Unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im ersten Berufungsverfahren (Urk. 74 S. 49 f.) und in Anwendung von §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG sowie der gleich- zeitigen Behandlung der Parallelfälle ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. Die Untersuchungskosten ergeben sich aus den Akten und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz mit Fr. 6'612.75 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) ist zu bestätigen.

2. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung kann erneut auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 74 S. 50 f.).

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB240306) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 26. Oktober 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

4. Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung und der gemäss § 3 Anw- GebV geltenden Gebühr für amtliche Rechtsvertretungen von Fr. 220.– pro Stunde pauschal mit Fr. 5'000.– (Urk. 93; inkl. 1 Stunde Weg und MwSt.), aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsverfah- ren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

- 42 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Ok- tober 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6s (Ass.-Nr. A011'956'040) und die externe Festplatte mit Kabel (Ass-Nr. A011'956'108) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse …) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'776.65 Untersuchungskosten Fr. 6'612.75 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200396 wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB240306 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

- 43 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (un- ter Hinweis auf PIN …) die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betreffend Dispositivziffer 4 (im  Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz