Sachverhalt
1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 85 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 26. Juni 2018 anlässlich eines Besuchs bei der als Prostituierte tätigen Privatklägerin folgende Handlungen begangen zu haben: Unvermittelt habe er sie angegriffen und von hinten mit dem Unterarm so heftig gewürgt, dass diese das Bewusstsein verloren
- 13 - habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Taschen der Privatklägerin durch- sucht. Als diese wieder das Bewusstsein erlangt habe, habe der Beschuldigte sie umgestossen und von hinten mit dem Unterarm sowie von vorne mit beiden Hän- den ein zweites Mal gewürgt, bis die Privatklägerin erneut bewusstlos geworden sei. Dabei habe der Beschuldigte ihren Tod zumindest in Kauf genommen. Darauf habe der Beschuldigte den Finger der bewusstlosen Privatklägerin an den Touch- ID-Sensor ihres Mobiltelefons gehalten, um dieses benutzen zu können. Schliess- lich habe der Beschuldigte mit der Tasche, zwei Mobiltelefonen, Portemonnaie etc. der Privatklägerin den Tatort verlassen. Am Folgetag habe er an einem Banko- maten mehrfach erfolglos versucht, mit den entwendeten Kreditkarten der Privat- klägerin Bargeld zu beziehen (Urk. 41). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Untersuchungsverfahren und vor Vorin- stanz den äusseren Anklagesachverhalt im Wesentlichen. Vor Vorinstanz führte er zusammengefasst aus, als er das Appartement der Privatklägerin das erste Mal verlassen habe (um – jedenfalls angeblich – Geld zu holen), sei ihm der Gedanke durch den Kopf, dass sie vielleicht Wertsachen habe und er irgendwie an diese Wertsachen gelangen könne. Zurück im Appartement sei er zuerst auf die Toilette. Wenig später sei er zur Privatklägerin getreten und habe sie von hinten mit dem Unterarm gewürgt. Er habe so fest und so lange zugedrückt, bis die Privatklägerin keine Reaktion mehr gezeigt habe. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin nicht tot gewesen sei und sie in Seitenlage gelegt. Als er dann in Richtung Türe gegan- gen sei und seine Schuhe habe anziehen wollen, sei die Privatklägerin wieder zu sich gekommen und aufgestanden. In der Folge sei er zu ihr hin, habe sie mit dem Fuss gestossen und sie so zu Boden gebracht. Darauf habe er sie wie beim ersten Mal gewürgt, aber vermutlich stärker, bis die Privatklägerin zu zittern angefangen und Schaum vor dem Mund gehabt habe. Darauf habe er sie erneut in Seitenlage gelegt. Beim zweiten Mal habe er gedacht, dass sie tot sei. Wenn die Privatklägerin schildere, er habe sie beim zweiten Mal nach dem Würgen mit dem Unterarm auch noch mit beiden Händen gewürgt, dann könne dies zutreffen, er erinnere sich nicht daran. Er habe zwei Mobiltelefone genommen und eine Tasche mit verschiedenen Sachen, die Mobiltelefone habe er mit dem Finger der regungslosen Privatklägerin entsperrt. Als er das Appartement der Privatklägerin verlassen habe, habe er ge-
- 14 - dacht, dass die Privatklägerin tot sei. Es sei einfach darum gegangen, dass er ihr diese Sachen wegnehme, während sie bewusstlos sei. Er habe nicht gedacht, dass sie sterben könnte (Urk. 70 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 145 S. 17 f.). Ergänzend führte die Verteidigung zum objektiven Sachverhalt aus, dass nicht genau gesagt werden könne, wie genau der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt habe. Der Vorinstanz könne aber insofern zugestimmt werden, dass die Gefährlichkeit rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 147 S. 8). 2.3. Als verwertbare Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Privat- klägerin (Urk. 9/1-4; Urk. 30/1), des Beschuldigten (Urk. 29/1-6; Urk. 70) und verschiedener Auskunftspersonen respektive Zeugen vor (Urk. 31/2-7). Teil der Untersuchungsakten sind weiter das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 19. Juli 2018 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 11/2), das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 31. August 2022 über den Beschuldigten (Urk. 40/18/11) und ein Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 (Urk. 40/18/12/14) sowie verschiedene WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Mobiltelefon der Privat- klägerin und F._____ ("F'._____"; Urk. 7/1) und zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 7/2). 2.4. Sowohl die Privatklägerin (Urk. 9/1-2) als auch F._____ als Betreiber des Escort-Services (Urk. 10/1 F/A 1-123) gaben zu Beginn der Untersuchung gegen- über der Kantonspolizei eine frei erfundene Geschichte wieder (angeblicher Über- fall bei einem Parkhaus). Als Grund führte die Privatklägerin aus, sie habe Angst gehabt, dass ihre – in ihrem Umfeld nicht bekannte – Tätigkeit bei einem Escort- Service auskommen würde (Urk. 9/4 F/A 11). Auf die entsprechenden Sachver- haltsschilderungen ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Privatklägerin frei erfundene Geschichte zum Tathergang unter anderem die Ausreise des Beschuldigten nach Spanien und später nach Brasilien begünstigt hat, da dieser zum Ausreisezeitpunkt noch nicht im Fokus der Ermittlungen stand.
- 15 - 2.5. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F._____ hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, ebenso die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 27. Juni 2018 (Urk. 85 S. 12 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Einver- nahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne entgegen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 14) nicht schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). In Wür- digung dieser Beweismittel kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe ab der dritten Einvernahme lebensnah, detailliert und im Wesentlichen konsistent ausgesagt. Sie habe ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten gezeigt, welches mit den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln übereinstimme. Die gutachterlichen Befunde stünden im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen sowohl von hinten mit dem Unterarm als auch von vorne mit beiden Händen stattgefunden habe. Ebenso würden die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweis- mitteln übereinstimmen. Für die Erstellung des objektiven Sachverhalts könne un- ter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. In der Folge beleuchtet die Vorinstanz vier Momente der Tat, welche sich aus den Depositionen des Beschuldigten nicht oder nicht ein- deutig ergeben respektive in der Anklage keine Erwähnung fanden. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte vor der Tathandlung das Appartement der Privatklä- gerin zweimal verlassen habe. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsucht habe, gebe es keinen Grund, von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen. Weiter sei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zuerst von hinten gewürgt und sie im Laufe des Vorgangs auch mit bei- den Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt habe. Schliesslich sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage gebracht habe (Urk. 85 S. 15 ff.). 2.6. Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend den zweiten Würgevorgang Präzisierungen
- 16 - angebracht sind. Richtig ist, dass sich die Zugeständnisse des Beschuldigten im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin und den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den gutachterlichen Feststellungen des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, decken. Zur Frage, wie oft der Beschuldigte das Appartement der Privatklägerin vor der Tat verliess, kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 9/3 F/A 10; Urk. 9/4 F/A 15). Zwar erwähnte die Privatklägerin in ihrer jüngsten Einvernahme davon abweichend nur ein einmaliges Verlassen des Zimmers (Urk. 30/1 F/A 17). Gleichwohl ist an- zunehmen, dass der Privatklägerin dieses Detail in den ersten Einvernahmen noch präsenter war. Zudem ist ein zweimaliges Verlassen des Appartements respektive die behaupteten Bemühungen des Beschuldigten, bei einem Kollegen das fehlende Geld aufzutreiben, auch in den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und F._____ (Urk. 7/1 S. 3 f.) sowie zwischen dem Beschuldigten und F._____ (respektive vermeintlich der Privatklägerin) dokumentiert (Urk. 7/2 S. 2). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie feststellt, dass der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die persönlichen Sachen der Privatklägerin durchsuchte. Dies schilderte die Privatklägerin in sämtlichen Befragungen gleichbleibend (Urk. 9/3 F/A 13; Urk. 9/4 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 17, 37, 91). Der Beschuldigte selbst widersprach sich mehrmals in diesem Punkt, indem er zuerst den Vorwurf abstritt, ihn später in der Untersuchung einräumte, um ihn vor Vorinstanz wieder abzustreiten (Urk. 29/2 F/A 78; Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 20; Urk. 70 S. 23 f.). Abzustellen ist auf die anschaulichen Schilderungen der Privat- klägerin. Diese gehen Hand in Hand mit der Darstellung des Beschuldigten, er habe den Entschluss zum Raub gefasst, als er das erste Mal das Appartement verlassen habe (Urk. 29/4 F/A 4; Urk. 29/5 F/A 14). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von diesem früh geschmiedeten Plan nach dem ersten Würge- vorgang Abstand nahm, nur um ihn nach dem zweiten Würgevorgang abermals zu fassen. Richtig ist weiter, dass die Depositionen zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang auch mit den Händen von vorne würge, unterschiedlich ausfielen. Dabei trifft entgegen der Vorinstanz wie ausgeführt nicht zu, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). Darüber hinaus
- 17 - relativierte die Privatklägerin ihre (dort deutlichen) Beschreibungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juni 2019 eines Würgens mit den Händen von vorne (vgl. Urk. 9/4 F/A 15, 27 f.) später und sagte in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 insbesondere aus, sie könne sich an den zweiten Würgevorgang nicht mehr genau erinnern. Sie glaube, der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt (Urk. 30/1 F/A 28, 41, 47). Und selbst wenn der Beschuldigte laut Vorinstanz es für unwahrscheinlich, aber möglich gehalten habe, die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt zu haben (Urk. 85 S. 21): Ein Würgen von vorne hat der Beschuldigte nie eingeräumt (Urk. 29/5 F/A 22: "Von vorne gab es kein Würgen"; Urk. 29/4 F/A 3: "Ich halte es für wahr- scheinlich, wenn sie sagte, dass ich sie mit beiden Händen würgte"; Urk. 29/4 F/A 22: Frage: "Haben Sie C._____ nachdem Sie sie das zweite Mal mit dem Unterarm gewürgt hatten, auch noch mit beiden Händen um den Hals gewürgt?", Antwort: "Wenn es passiert sein soll, dann, als ich beim zweiten Vorfall auf sie sprang"). Insgesamt ist damit nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang zuerst von hinten mit dem Unterarm würgte und sie nach ihrer Gegenwehr auch mit den Händen am Hals packte und würgte. Ob das Würgen mit den Händen am Hals von vorne geschah, geht aus den Schilderungen nicht klar hervor, bleibt auch im Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 ungeklärt (Urk. 11/2) und muss deshalb entgegen der Vorinstanz und der Anklage unbeantwortet bleiben. Soweit die Verteidigung zum Würgegriff vor- brachte, es habe sich dabei nicht um einen Unterarmwürgegriff gehandelt, der vom Beschuldigten eingesetzte Würgegriff sei weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und die gefährliche Hebelwirkung des anderen Armes stark eingeschränkt sei (Urk. 73 S. 7), sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu wiederholen. Danach bewirkte der vom Beschuldigten ange- wendete Unterarmwürgegriff, dass sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (Urk. 85 S. 21 f.). Dies geht klarerweise aus dem Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 hervor. Danach sei es durch die Halskompression zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf bei erhaltener Blutzufuhr durch die tiefer gelegenen Arterien gekommen, wodurch sich Stauungsblutungen entwickelt hätten. Auch durch diesen Druckanstieg habe kein sauerstoffreiches Blut
- 18 - mehr in das Gehirn gelangen können. Dies könne zu einem sauerstoffmangel- bedingten, tödlichen Hirnschaden führen. Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach sie das Bewusstsein verloren habe, liege subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor. Somit sei eine Lebensgefahr zu bejahen (vgl. Urk. 11/2 S. 6 f.). Dem widerspricht die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht mehr und geht ebenfalls von der Gefährlichkeit aus, wie sie die Vorinstanz bereits festgestellt hat (Urk. 147 S. 8). Schliesslich geht die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang (nicht aber nach dem ersten Würgevorgang) in Seitenlage brachte (Urk. 85 S. 22). Diese Schlussfolgerung kann übernommen werden. Während der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl nach dem ersten Übergriff (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f.; Urk. 29/4 F/A 20; Urk. 29/5 F/A 81 [relativierend]; Urk. 70 S. 23 und 42) als auch nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage gebracht haben will (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f., 85; Urk. 29/4 F/A 20, 24; Urk. 29/5 F/A 32, 82; Urk. 70 S. 27), beschrieb die Privat- klägerin, sie habe nach dem ersten Würgevorfall auf dem Rücken gelegen. Nach dem zweiten Vorfall habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen respektive ihr Oberkörper habe sich nach links geneigt (Urk. 30/1 F/A 38, 65; Urk. 9/3 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 64). Auf diese Schilderungen kann abgestellt werden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorfall in die Seitanlage positionierte. 2.7. Damit ist der objektive Tathergang im oben genannten Sinne erstellt. 2.8. Die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Sachverhalt hat die Vor- instanz zutreffend wiedergegeben. Sie legt im einzelnen dar, wann der Beschul- digte nach eigenen Angaben den Entschluss zum Raub sowie dessen Umsetzung gefasst und welche Gedanken er während der beiden Würgevorgänge gehabt habe. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 ff.). In Würdigung dieser Aussagen erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich entschlossen, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, dies im Wissen, dass ein Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein könne. Der Beschuldigte sei
- 19 - nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen, den Würgevorgang so zu kon- trollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Ihm habe damit bewusst sein müssen, dass das mehrmalige Würgen der Privatklägerin bis zu ihrer Regungslosigkeit zu deren Tod führen könne. Wer solches tue, rechne mit dem Tod des Opfers. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht direkt darum gegangen sei, die Privatklägerin zu töten. Viel- mehr habe er sie zum Widerstand unfähig machen wollen, um sie zu bestehlen. Der Beschuldigte habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Privatklägerin erneut zu sich komme, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin um- fasst habe. Den Tod der Privatklägerin habe der Beschuldigte als Konsequenz sei- nes äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf genommen. Auch die in der Anklage umschriebene Bereicherungs- und Beraubungsabsicht sei erstellt (Urk. 85 S. 25 ff.). 2.9. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Privatklägerin bis zur Bewusstlosig- keit würgen wollen, um ihre Sachen stehlen zu können (Urk. 29/4 F/A 13, 16; Urk. 70 S. 32). Seine Absicht respektive sein Wille sei nie gewesen, dass die Privatklägerin sterben sollte (Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 106; Urk. 29/4 F/A 20). Er habe nicht gedacht, dass die Privatklägerin sterben könnte (Urk. 70 S. 32). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass er die Privatklägerin durch das zweimalige starke Würgen umbringen könnte, hielt der Beschuldigte vor Vorinstanz fest, er könne sich nicht daran erinnern, dass er dies so überlegt habe (Urk. 70 S. 33 f.). Der Beschuldigte stellt sich mithin auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin nicht töten wollen. Für den Nachweis seines Vorsatzes kann sich das Gericht deshalb nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Beschuldigten erlauben (vgl. auch E. IV.1.5.2 f. nachfolgend). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Beim zweiten Würgevorgang hat sich der Beschuldigte wütender und adrenalingeladener wahrgenommen als beim ersten Mal (Urk. 70 S. 25). Er würgte die nach dem ersten Übergriff bereits geschwächte Privatklägerin mit dem Unterarmwürgegriff und zu- sätzlich mit beiden Händen, bis die Privatklägerin anfing zu zittern und Schaum vor
- 20 - dem Mund hatte. Die Privatklägerin beschrieb das zweite Würgen als viel heftiger, als beim ersten Mal, auf einer Skala von eins bis zehn bei zehn respektive als maximal stark (Urk. 30/1 F/A 90). Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durch- schnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmit- telbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein. Er wisse, dass beim Würgen eine Person sterben oder ein Trauma bekommen könne (Urk. 29/4 F/A 20). Wenn man keine Luft mehr bekomme oder die Blutzirkulation zum Gehirn gestoppt werde, sterbe man. Relativierend fügte er an, er habe dies damals nicht gewusst oder nicht daran gedacht (Urk. 70 S. 32 f.). Dabei ist trotz dieser Relativierung nicht zweifel- haft, dass der Beschuldigte auch bereits zum Tatzeitpunkt von der Möglichkeit des Todeseintritts wusste und nicht erst später respektive im Zeitpunkt der Einvernah- men davon erfuhr. Dies ist wie ausgeführt zum einen Allgemeinwissen. Zum andern hielt der Beschuldigte fest, er habe gemeint, die Privatklägerin sei tot (Urk. 29/2 F/A 72, 94, 96). Als er ihr Appartement verlassen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie tot sei (Urk. 29/5 F/A 27 ff., 43; Urk. 70 S. 25, 27). Diese Aussagen lassen keine Zweifel, nachdem der Tatablauf keine unvorhergesehene Wendung genom- men hatte. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschuldigte das entsprechende Wissen abstreitet und gleichwohl vom Tod der Privatklägerin ausging mit der Erklärung, "sie war nicht bei Bewusstsein. Sie war einfach am Boden. Darum habe ich gedacht, dass sie vielleicht oder wahrscheinlich tot ist" (Urk. 70 S. 27; vgl. auch Urk. 145 S. 18). Hätte der Beschuldigte von der Möglichkeit des Todeseintritts nicht bereits zum Tatzeitpunkt gewusst, hätte er die Privatklägerin bewusstlos und nicht tot gewähnt. Ging er unmittelbar nach der Tat von ihrem Tod aus, dann deshalb, weil er über das erwähnte Durchschnittswissen verfügte. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Vorsatz, eine Lebensge- fahr zu schaffen, dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch die Reaktion der gefährdeten Person ab- gewendet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl.
- 21 - 2019, N. 46 zu Art. 129 StGB). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gutachten des IRM unterstreicht, dass aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) eine Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Beschuldigte schuf wiederholt ein hohes und ihm bekanntes Risiko des Eintritts des Todes. Er griff die Privatklägerin in einer dynamischen Aus- einandersetzung aggressiv an und würgte sie zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Seinen Übergriff konnte er nicht kontrollieren. Ihm war es unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung nicht möglich, die Privatklägerin nur derart zu würgen, dass er dabei nicht mit der nahen Möglichkeit eines tödlichen Hirnschadens rech- nen musste. Der Beschuldigte unterstrich, "ich wusste nicht, wann ich aufhören sollte, dass sie nicht stirbt" (Urk. 29/4 F/A 23). Mit diesen wenigen und prägnanten eigenen Worten legte er offen, was sich geradezu aufdrängt. Der Beschuldigte konnte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Er konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, die Verwirklichung der Lebensgefahr abzuwenden. Dass dies nicht eintrat, ist dem Zufall zu verdanken. Indem er die Privatklägerin gleichwohl zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, nahm er deren Tod in Kauf. Daran würde nichts ändern, selbst wenn der Beschuldigte gehofft hätte, dass sich die Todesfol- gen dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen würden. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Würgen in Seitenlage brachte, nicht aufzuzeigen, dass er das Eintreten der Lebensgefahr eben nicht dem Zufall über- lassen wollte (vgl. Urk. 147 S. 9). Legte der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage, dann zeigt dies nur, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war (vgl. auch E. IV.1.6.2). Damit ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte durch sein Handeln den Tod der Privatklägerin billigend in Kauf nahm, erstellt. Soweit die Vorinstanz zudem feststellt, der Beschuldigte habe mit dem Übergriff beabsichtigt, sich die Wertsachen der Privatklägerin anzueignen, weshalb die in der Anklage umschrie-
- 22 - bene Bereicherungsabsicht erstellt sei, können diese zutreffenden Erwägungen übernommen werden (Urk. 85 S. 27). IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorliegt, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung be- sonders verwerflich, so liegt der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB vor. 1.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweg- grund, Zweck) Merkmale. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzuneh- men (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 S. 346 f.; 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.; 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.; je mit Hinweisen). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1 S. 355; 127 IV 10 E. I/1a S. 13 f.; Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; je mit Hinweisen). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2 S. 188; Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 7.4.1; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die Privatklägerin überlebte den Übergriff. Somit ist der Taterfolg nicht ein- getreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob eine versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt stellt sich gegebe-
- 23 - nenfalls die Frage, ob eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens zu bejahen ist und die versuchte vorsätzliche Tötung sich als versuchter Mord darstellt. 1.4. Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es sich beim zu würdigenden Anklagesachverhalt gar nicht um ein Tötungsdelikt ge- handelt habe, sondern der Beschuldigte eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 147 S. 8 f.). Oben ist bereits ausgeführt, dass die Verteidigung damit grundsätzlich über die in der Berufungser- klärung gestellten Anträge hinausgeht (vgl. E. I.2.1). Nichtsdestotrotz wäre es nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten möglich, diesen des qualifizier- ten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und damit den zuvor nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu überprüfen, da dies einem milderen Schuldspruch, verglichen mit der Vorinstanz, gleichkommen würde. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ist mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Raub begeht und das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder grausam behandelt. Die Verteidigung bringt hierzu vor, dass der Beschuldigte einzig einen Gefährdungsvorsatz hatte. Vorliegend kann jedoch – wie oben bereits angedeutet und unten detailliert ausgeführt – nicht von einem Gefährdungsvorsatz, sondern nur von Eventualvorsatz auf Tötung ausgegangen werden (vgl. E. V.1.6.3). 1.5. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Würgt der Täter wie hier das Opfer bis zu dessen Bewusstlosigkeit, hat er den entscheidenden Schritt zu einer möglichen Tötung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer Tötung auszu- gehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.6.
- 24 - 1.6.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.6.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.6.3. Ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat, be- trifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Eventualvorsatz gegeben ist. Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich teilweise. In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass der Beschul- digte die ihm bekannten möglichen Folgen des wiederholten Würgens respektive den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Die Privatklägerin befand sich gemäss Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 in Lebensgefahr (Urk. 11/2 S. 6 f.). Die Handlungen des Beschuldigten wiegen schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein Würgen bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers einen lebensgefährlichen Zustand verursachen und zum Tod des Opfers führen
- 25 - kann. Der Beschuldigte wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte dadurch, dass die vorhan- dene und erkennbare Gefahr letztlich nicht im Tod der Privatklägerin umgeschlagen ist. Dass der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko des Todes sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme ge- schlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Wie ausgeführt, konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Darüber hinaus hatte die Privatklägerin letztlich keine Möglichkeit, die Verwirklichung der drohenden Lebensgefahr zu verhindern. Das massive Würgen bis zur Bewusstlosigkeit verdeutlicht vielmehr, dass der Beschuldigte das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit des Todes als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Billi- gung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.7. 1.7.1. Zu prüfen ist, ob die versuchte vorsätzliche Tötung als versuchter Mord zu qualifizieren ist. Ein Mord im Sinne von Art. 112 StGB kann eventualvorsätzlich be- gangen werden. Das subjektive Qualifikationsmerkmal des nichtigen Beweggrunds
- 26 - bzw. Tatmotivs kann auch gegeben sein, wenn der Täter um die tödlichen Folgen seines Handelns nicht sicher weiss, diese im Sinne des Eventualvorsatzes jedoch für möglich hält und in Kauf nimmt (Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 7.4.2 mit Hinweisen). 1.7.2. Der Beschuldigte fasste den Entschluss zum Raub, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Bereits nach dem ersten Würgevorgang durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin. Wenig später und nachdem er die Privatklägerin ein zweites Mal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, entsperrte er mit dem Finger der Privatklägerin deren Mobiltelefon und verliess er den Tatort unter anderem mit der Handtasche, zwei Mobiltelefonen und mehreren Bankkarten der Privatklägerin. Auch noch vor Vorinstanz liess er keinen Zweifel daran, dass er den (rechtskräftigen) Raub aus egoistischen und finanziellen Motiven beging. Er hatte Schulden, kein Geld und wollte seiner Ex-Freundin nach Spanien nachreisen (Urk. 70 S. 19). Die Bereitschaft zur Tötung der Privatklägerin aus solchen rein ego- istischen Gründen zeugt von besonderer Skrupellosigkeit. Die Skrupellosigkeit liegt im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Die Verteidigung führte aus, das Vorgehen des Beschuldigten sei zwar skrupellos und höchst schockierend gewesen. Jedoch habe er bei der Tatausübung trotz allem soziale Regungen gezeigt und das bewusstlose Opfer in die Seitenlage gebracht, um es vor dem Ersticken zu bewahren (Urk. 73 S. 9). Der Beschuldigte habe ver- meiden wollen, dass die Privatklägerin an Erbrochenem sterben könnte (Urk. 73 S. 6; Urk. 147 S. 9). Dieses Argument dringt nicht durch. Das von der Verteidigung hervorgehobene Verhalten des Beschuldigten offenbart einzig, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war und er nicht mit direktem Vorsatz han- delte. Selbst wenn ihm der Tod der Privatklägerin unerwünscht war, lässt dies den Eventualvorsatz nicht entfallen. Ebenso wenig ändert an der Mordqualifikation, dass sich der Beschuldigte laut Verteidigung in einer verzweifelten Situation be- funden habe sowie sein Verhalten kaum habe kontrollieren können (Urk. 73 S. 8) und der Gutachter Einbussen der Steuerungsfähigkeit für wahrscheinlich hält (Urk. 40/18/12/14 S. 34 f., 39). Letzteres tangiert die Frage der Schuldfähigkeit,
- 27 - nicht aber das krasse Missverhältnis zwischen der Tötung und des mit der Tötung verfolgten Ziels. Die teilweise Kontrolllosigkeit schliesst die besondere Perversität nicht aus, die durch das gesamte Handeln des Beschuldigten offenbart wurde und die nur darauf abzielte, sich Vermögenswerte der Privatklägerin anzueignen (vgl. BGE 115 IV 187 E. 3 S. 189). 1.8. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (Urk. 85 S. 70).Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von höchstens sieben Jahren zu bestrafen (Urk. 89 S. 4).Die Staatsanwalt- schaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 93 S. 2). 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61
- 28 - E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem
- 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Für den versuchten Mord und den Raub stehen einzig Freiheitsstrafen zur Diskussion. Ob für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuld- ausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein. 2.2. Das Gesetz sieht für den versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der ordentliche Strafrahmen trotz der leicht verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs nicht nach unten zu erweitern. Strafschärfungsgründe sind aber straf- erhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der versuchte Mord als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Versuchter Mord 3.1. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, hinweggesetzt und damit an sich schon eine niederträchtige Handlung manifestiert. Dem objektiv schweren Unrecht wird durch die hohe Straf- androhung – Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis lebenslänglich – für Mord Rechnung getragen (Art. 112 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen tötet respektive dies zu tun versucht, lädt in jedem Fall ein schweres Unrecht auf sich. Im Folgenden ist die Tatschwere der vom Beschuldigten verübten Tat innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und
- 30 - damit zum breiten Spektrum von denkbaren qualifizierten Tötungshandlungen in Relation zu setzen. 3.2. Die Beweggründe, Ziele oder Verwerflichkeit des Handelns, die zur Mord- qualifikation im Sinne von Art. 112 StGB führen, dürfen in der nachfolgenden Straf- zumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Jedoch darf das Gericht dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatum- standes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (vgl. zum sogenannten Doppel- verwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17 f. mit Hinweisen). 3.3. Beim Tatbestand des Mordes lassen sich die Qualifikationsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck oder der be- sonders verwerfliche Beweggrund der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen. Die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten ist deshalb gemeinsam vorzunehmen (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 3.4. Die Tatschwere ist zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt des Mordes zu erheben. Nach der Würdigung der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin unvermittelt und ohne Vorwarnung an, um sie auszurauben. Er würgte sie ein erstes Mal mit dem Unterarm, bis die Privatklägerin das Bewusstsein verlor. Unmittelbar danach durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin nach Wertgegenständen. Bei diesem Vorhaben wurde er jedoch von der Privatklägerin gestört, die trotz massiven Würgens in der Zwischenzeit wieder zu sich gekommen war. In der Folge griff der Beschuldigte die bereits geschwächte Privatklägerin ein zweites Mal an, würgte sie zuerst mit dem Unterarm und dann zusätzlich mit beiden Händen mit maximaler Kraft. Erst als die Privatklägerin zu zittern anfing, Schaum vor dem Mund hatte und sich wenig später nicht mehr bewegte, liess der Beschuldigte von ihr ab. Darauf behändigte der Beschuldigte unbeirrt mehrere Gegenstände
- 31 - der Privatklägerin, unter anderem die Handtasche, zwei Mobiltelefone und meh- rere Bankkarten. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen Hemmungslosigkeit und Determiniertheit. Das zweifache und massive Würgen eines körperlich unterlegenen Opfers, bis dieses zu zittern anfängt, Schaum vor dem Mund aufweist und bewusstlos wird, muss zudem als brachial bezeichnet werden. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist als höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die völlig arg- und wehrlose Privat- klägerin war dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Sie meinte, sterben zu müssen, durchlebte also Todesangst (Urk. 30/1 F/A 33). Wenngleich der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte: Den Entschluss zum Raub fasste er, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Darauf verschaffte er sich mit List (zweimal) Zugang zum Appartement der Privatklägerin. Er gab vor, deren Dienste in Anspruch nehmen zu wollen, wollte sie aber in Tat und Wahrheit ausrauben. Eine bemerkenswerte Gefühlskälte und kriminelle Energie offenbarte der Beschuldigte zudem, als er mit dem Finger der bewusstlosen Privatklägerin deren Handy entsperrte. Gleiches gilt, als der Beschul- digte die Privatklägerin für tot hielt und kurz nach der Tat mit ihrem Mobiltelefon und in ihrem Namen verschiedene Nachrichten verschickte (vgl. Urk. 29/2, Bei- lagen 6 und 8). Der Beschuldigte nahm in Kauf, die Privatklägerin zu töten, was sich im Ver- gleich zum direkten Vorsatz verschuldensmindernd auswirkt. Zwar liegt in seiner Bereitschaft zu töten aus Habgier, was als skrupellos bezeichnet werden muss, bereits der Grund der Mordqualifikation. Gleichwohl fällt das Verschulden er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Kauf nahm zu töten, weil er kein Geld hatte und seiner Ex-Freundin nach Spanien folgen wollte. Für einen solch niedrigen Zweck zu töten ist (auch innerhalb der Mordqualifikation) krass verwerflich, krass egoistisch und absurd. Selbst wenn das Tatmotiv bereits bei der Gewichtung des Handelns aus Habgier im Rahmen der Mordqualifikation
- 32 - bereits entsprechend berücksichtigt wurde, ist dieser Umstand verschuldenser- höhend zu gewichten. Die hier zu beurteilende versuchte Tötung ist in keiner Weise nachvollziehbar, und schon deshalb wiegt sie auch für einen Mord schwer (vgl. Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Der Beschuldigte befand sich nicht in einer ausweglosen Situation oder in einer finanziellen respektive existenziellen Notlage. Sein Vorgehen zeugt von einer besonderen Geringschät- zung des menschlichen Lebens. Ihm standen wiederholt Handlungsalternativen offen, etwa, als er das zweite Mal das Appartement der Privatklägerin verliess. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für den vollendeten Mord mittelschwer. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 16 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5. 3.5.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in ver- minderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter
– unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.5.2. Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ verneinten in ihrem Gutachten über den Beschuldigten vom 31. August 2022 zunächst eine Persönlichkeitsstö- rung. Für den Tatzeitraum werde eine Anpassungsstörung bei Persönlichkeits- entwicklungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältiger psychosozialer Belastungen festgehalten. Diese Störung sei nicht mit schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden gewesen. In der Tat- situation liessen sich keine Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit erkennen (Urk. 40/18/11 S. 78).
- 33 - Aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem vorzeitigen Strafvollzug und nach dem ersten Gutachten veranlasste die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. G._____ eine ergänzende psychiatrische Begutachtung (Urk. 40/18/12/10), welche am
28. September 2023 erfolgte. Die Gutachter halten dazu fest, der Beschuldigte habe nach dem Konsum von Cannabis ab dem 20. Januar 2023 Anhaltspunkte für eine psychopathologische Verschlechterung mit Suizidäusserungen und drei Wochen später Hinweise für psychotisches Erleben gezeigt. Nachdem eine Be- fundberuhigung ausgeblieben sei, sei vom 16. bis 20. Februar 2023 ein statio- närer Aufenthalt in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) erfolgt. Der zu- gehörige Bericht verweise auf eine akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Vor diesem Hintergrund und zur Beurteilung, inwiefern der Beschuldigte bereits im Deliktzeitraum unter sogenannten Prodro- malsymptomen (Frühsymptomen oder Anzeichen) einer Schizophrenie gelitten haben könnte, sei der Auftrag zur ergänzenden Begutachtung erfolgt (Urk. 40/18/12/14 S. 28 f.). Das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 hält fest, eine eigenständige Schizophrenieerkrankung werde als hochwahrscheinlich beurteilt. Das nunmehr gesicherte Vorliegen einer schweren psychischen Störung werfe Fragen betreffend die Erlebnis- und Verhaltensweisen im Deliktszeitraum im Jahre 2018 auf. Das Ersterkrankungsalter an Schizophrenie liege bei Männern in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren. Die Dauer von Prodromalphasen variiere stark, wobei gemäss Literatur eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren bis zum Auftreten psychotischer Symptome angegeben werde. Aufgrund des aktuellen Wissenstands sei als Alternativhypothese zum Gutachten aus dem Jahre 2022 auch eine schizo- phrene Prodromalphase zu diskutieren. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bereits im Jahre 2018 unter Symptomen einer Prodromalphase gelit- ten habe, lägen vor ("Leistungsknick" während der Berufsausbildung, Veränderung des Tag-Schlaf-Rhythmus, sozialer Rückzug, erhöhtes Misstrauen, Tendenz zur überhöhten und unrealistischen Selbsteinschätzung). Obwohl nun darüber speku- liert werden könne, dass ein Teil der Symptombelastung auf dem Prodrom einer Schizophrenie gründe, bleibe das Ausmass und der Inhalt der Symptombelastung dieselbe. Es liege nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im
- 34 - Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter bestanden habe (Urk. 40/18/12/14 S. 30 ff.). Die Deliktshypothese verändere sich insofern, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzlich Vorläufersymptome einer schweren psychischen Er- krankung ausschlaggebend für die Tathandlungen gewesen seien. Jedoch würden sich Anhaltspunkte dafür, dass damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste respektive wahnhafte Wahrnehmungen für die Tat verantwortlich wären, nicht ergeben. Der Beschuldigte habe bereits am Vorabend des Delikts Kontakte zu Prostituierten herzustellen versucht. Erst als der Beschuldigte bemerkt habe, dass er die sexuellen Dienstleistungen des Opfers nicht habe bezahlen können, habe er vor dem Hintergrund der finanziellen Probleme und dem Wunsch, seine Ex-Freundin zu beeindrucken und ihr nach I._____ zu folgen, die Idee zum Raub entwickelt. Die Entwicklung der Tatmotivation sei damit in sich plausibel und nachvollziehbar. Auch die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren vernichtet habe. Das Einordnen von Delikten, bei welchen retrospektiv Prodromalphasen naheliegend sein könnten, sei diagnostisch schwierig. Inwiefern die damalige Überzeugung des Beschuldigten, für die Tat nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, ein überwertiges Ausmass (im Sinne eines wahnnahen Erlebens) angenommen habe, könne im Nachhinein nicht beurteilt werden. Mit Blick auf ein deutliches Miss- verhältnis zwischen Anlass und Tatschwere und die Singularität des Delikts könne dessen Dynamik nicht vollständig erhellt werden. Auch unter der Hypothese, dass der Beschuldigte allenfalls unter Prodromalsymptomen gelitten haben könnte, ergäben sich betreffend die Einsichtsfähigkeit keine Anhaltspunkte für entsprechende Einbussen. Selbst wenn die vom Beschuldigten benannte Über- zeugung, für die Tathandlung nicht belangt zu werden, in wahnhafter Form kurzfristig vorgelegen hätte, begründete dies keine Verkennung im Rahmen der Motivationsbildung zur Tat oder der Gesamtsituation. Schwieriger sei es, allfällige Einbussen der Steuerungsfähigkeit beim Vorliegen von Prodromalsymptomen zu quantifizieren. Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung sowie der bestehenden Prodromalsymptomen seien gesamthaft Defizite der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Wie ausgeprägt
- 35 - diese Defizite zu welchem Zeitpunkt gewesen seien, könne nicht exakt rekonstruiert werden. Gesamthaft seien durch das Zusammenspiel der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich. Diese Ein- bussen seien aus verschiedenen Gründen (das Opfer habe keine ausgeprägten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten geschildert, es hätten keine konstellativen Faktoren wie Substanzkonsum vorgelegen und es würden keine Anhaltspunkte für Verkennung der Realität oder anderweitig positiv-psychotische Symptome vorliegen) als nicht so gravierend einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht habe allenfalls eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen (Urk. 40/18/12/14 S. 32 ff.). In Beantwortung der gutachterlichen Fragen diagnostizieren die Experten beim Beschuldigten aktuell eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10: F20.04). Dies bestätigt auch die Diagnose der im Rahmen der aktuell freiwillig durchgeführten Therapie zuständigen Therapeutin des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes (Urk. 141 S. 3 f.). Die Gutachter gehen zum Tatzeit- punkt von einem Verdacht auf eine Prodromalphase einer schizophrenen Grun- derkrankung und als Differenzialdiagnose von einer Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) bei Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Borderline-Zügen aus. Wenngleich eine abschliessende Beurteilung wegen des langen Zeitabstandes nicht möglich sei, liege aufgrund der mittlerweile gesicherten schizophrenen Grunderkrankung nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund der vielfältigen Stressoren bestanden habe. Die Einbus- sen der Steuerungsfähigkeit würden eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen (Urk. 40/18/12/14 S. 39). 3.5.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist
- 36 - (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). 3.5.4. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung an, es sei gerichtsnotorisch, dass in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen werde, wenn die Diagnose der Schizophrenie gestellt werde. Der Gutachter habe sich zu sehr auf die Feststellungen des Opfers ausgerichtet und weitgehend unberücksich- tigt gelassen, was der Beschuldigte bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe und das Opfer weiter gewürgt habe, obwohl sein Kopf ihm gesagt habe, dass er damit sofort aufhören müsse (Urk. 73 S. 10). Der Beschuldigte habe bereits im Alter von 17 Jahren von der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn stationär behandelt werden müssen. Es sei damals darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte in Stresssituationen anfällig für psychische Entgleisungen sei. Betreffend die an- geordnete ambulante Massnahme spreche die Vorinstanz zu Recht von einer schweren psychischen Störung. Weshalb beim Beschuldigten bloss eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen haben soll, sei nicht einleuchtend. Das damals noch jugendliche Alter des Beschuldigten werde faktisch übergangen. Es sei zu wenig geprüft worden, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort aufhören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Wenn der Körper des Beschuldigten ihm nicht gehorcht habe, sei dies als klares Indiz dafür zu werten, dass er aufgrund der schweren psychischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich bis massiv eingeschränkt gewesen sei oder diese gänzlich gefehlt habe. Die daraus zumindest mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit müsse zu einer massiven Strafreduktion führen (Urk. 89 S. 2 ff.). Ergänzend bekräftigte die Verteidigung im Berufungsverfahren, dass aufgrund der im Rahmen seiner Einvernahmen gemach- ten Aussagen nur davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leide. Aufgrund der medizinischen Fakten zur Schizo- phrenie sei es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer psychotischen Episode befunden habe, weshalb von einer erheblichen Be- einträchtigung der Schuldunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 147 S. 12 f.).
- 37 - Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit der Gutachten zeigt die Verteidigung damit nicht auf und ist nicht erkennbar. Soweit die Verteidigung auf die frühere stationäre Be- handlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn verweist, blieb dies im Ergänzungsgutachten nicht unberücksichtigt (Urk. 40/18/11 S. 26 ff.; Urk. 40/18/12/14 zweite Seite [nicht paginiert]). Ebenso wenig dringt die Argu- mentation durch, die Gutachter hätten zu wenig geprüft, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort auf- hören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Auf diese Darstellung des Beschuldigten, die er etwa anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegenüber der Kantonspolizei präsentierte (Urk. 9/2 F/A 7), verweisen die Gutachter ausdrücklich (Urk. 40/18/11 S. 10). Was der Beschuldigte in der Unter- suchung schilderte, wurde mithin entgegen der Rüge der Verteidigung in den Expertisen berücksichtigt. Nicht überzeugend fällt schliesslich aus, wenn die Ver- teidigung meint, beim Vorliegen einer Schizophrenie werde in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Entsprechende allgemeine Ausführungen sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auch die Schilderungen der Privatklägerin in ihren Beurteilungen miteinbezogen. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Gutachter das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend der Tat analy- sierten und keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome ausmachen konnten. Der Beschuldigte ging geordnet vor, nahm Kontakt für Sex und Reden auf, wollte Geld beschaffen, entschloss sich zum Raub, entsperrte die Mobiltelefone mit dem Finger der Privatklägerin, versuchte mit den entwendeten Bankkarten Geld zu be- ziehen, beseitigte Spuren und reiste ins Ausland, um die Ex-Freundin zu sehen (Urk. 85 S. 42). Die Gutachter unterstreichen, die Entwicklung der Tatmotivation sei in sich plausibel und nachvollziehbar und die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren ver- nichtet habe, was eine wahnhafte Fehleinschätzung der Gesamtsituation wenig wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 40/18/12/14 S. 33). Diese Beurteilung wurde im Rahmen einer Risikoabklärung des Kompetenzzentrums ROS, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkor-
- 38 - dats, vom 4. März 2024 bestätigt (Urk. 59 S. 16 f.). In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, dass sich ein überlegtes Verhalten auch in zahlreichen Textnachrich- ten des Beschuldigten kurz vor und kurz nach der Tat widerspiegelt. Dies ist etwa der Fall, als der Beschuldigte mit F._____ den Termin vereinbarte (Urk. 7/2), als er gegenüber seiner Arbeitgeberin behauptete, krank zu sein, und sie in Bezug auf ein Arztzeugnis wiederholt hinhielt (Urk. 37/8/8; Urk. 37/8/9), oder als der Beschuldigte mit dem entwendeten Mobiltelefon der Privatklägerin Nachrichten verschickte (Urk. 29/2, Beilagen 6 und 8). Insgesamt vermag der Beschuldigte Mängel des Gutachtens nicht darzutun und dessen Überzeugungskraft ernsthaft in Frage zu stellen. Triftige Gründe für ein Ab- weichen von den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ liegen keine vor. Auf deren Gutachten ist abzustellen. 3.5.5. Die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Bei einer Gesamtbe- trachtung ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizie- ren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Strafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3.5.6. Die Privatklägerin überlebte den Übergriff. Es liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu mindern ist. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Wie bereits ausgeführt, befand sich die Privatklägerin laut Einschätzung des IRM aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) in Lebensgefahr. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Die Nähe des Tater- folgs, mithin der Tod der Privatklägerin, ist somit als recht hoch einzustufen. In Be- zug auf die tatsächlichen Folgen der Tat kann den Akten nicht entnommen werden, dass für die Privatklägerin die Folgen besonders massiv und einschneidend gewe- sen wären. Bleibende physische Schäden erlitt die Privatklägerin nicht. Angesichts
- 39 - des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für die Privatklägerin ist die Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehung um zwei Jahre zu reduzieren.
4. Raub 4.1. Der Raub war das eigentliche Motiv für den versuchten Mord, und die dem Beschuldigten vorgeworfene Skrupellosigkeit liegt in der mit dem Raub demons- trierten Habgier. Dem Raub kommt deshalb mit der Vorinstanz wenig eigenständige Bedeutung zu. Er war nicht lange im Voraus geplant und die erlangte Beute war nicht allzu hoch. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er strebte mit der Wegnahme des Deliktsguts einen eigenen finanziellen Vorteil an. Jedoch zielte er nicht darauf ab, einen Wunsch nach beträchtlichem Gewinn oder Reichtum zu befriedigen. In erster Linie wollte er seiner Ex-Freundin nachreisen. Auch hier wirkt sich die leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. 4.3. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzu- setzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 15 Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 5.1. Mit vier von der Privatklägerin geraubten Bankkarten versuchte der Beschul- digte am 27. Juni 2018, an einem ZKB-Bankomaten Bargeld zu beziehen. Da die Karten einerseits gesperrt und der Beschuldigte andererseits nur teilweise über den PIN-Code verfügte, blieb das Vorhaben ohne Erfolg. Die Vorinstanz erwägt, der Eintritt des Erfolgs sei von Anfang an unwahrscheinlich gewesen. Der Beschuldigte habe sich bereichern wollen und direktvorsätzlich gehandelt. Der Versuch wirke sich nur leicht verschuldensmindernd aus, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren sei (Urk. 85 S. 49). Diese Erwägungen können übernommen werden. Zudem ist dem Beschuldigten auch hier eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zuzubilligen.
- 40 - 5.2. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen respek- tive eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Bei der Wahl der Sankti- onsart (vgl. E. V.2.1) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das fragliche Vermögensdelikt im Anschluss an den versuchten Mord und den Raub auszuführen versuchte. Es war mithin der Versuch, mit einem Teil des Diebesguts zu Geld zu kommen und bildete in diesem Sinne die logische Fortsetzung des Raubs. Der versuchte Mord aus Habgier, der Raub und der unrechtmässige Einsatz der Bank- karten gingen Hand in Hand: Der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin (even- tualvorsätzlich) zu töten, um an ihr Vermögen zu gelangen. Mit Blick auf die gegen- über der Privatklägerin demonstrierte völlige Gleichgültigkeit gegenüber ihrer kör- perlichen Integrität bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Vermögensdelikt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszu- fällen. 5.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate angemessen.
6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 49 ff.). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.; 117 IV 7 E. 3a/bb S. 9), insbesondere, weil sie im Tatzeitpunkt nicht weit zurücklag. Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe vom 1. Februar 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Leicht straferhöhend fällt zudem aus, dass der Beschuldigte wenige Tage nach der Tat sich der Drohung schuldig machte, wofür er am 5. März 2019 verurteilt
- 41 - wurde (Urk. 88). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten, das die Strafuntersuchung wesentlich erleichterte. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte zwar nicht vollumfänglich dazu stehen konnte, den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen zu haben, er aber wiederholt Reue bekundete (Urk. 85 S. 52). Diese zeigte er erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17). Nicht eindeutig fällt schliesslich aus, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten strafer- höhend anlastet, sich nach der Tat ins Ausland abgesetzt und dadurch während mehr als drei Jahren der Strafverfolgung entzogen zu haben (vgl. Urk. 85 S. 52). Dieser Umstand fällt richtigerweise strafzumessungsneutral aus. Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen oder im Strafverfahren mitzuwirken (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Flucht ins Ausland kann dem Beschuldigten deshalb nicht vorgeworfen werden und die damit verfolgte Selbstbegünstigung wirkt sich neutral aus (vgl. Urteil 6B_1366/2019 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 und E. 1.4.1). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten strafmindernd aus.
7. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Der er- standene Freiheitsentzug von 1'482 Tagen ist anzurechnen (vgl. Urk. 38/1/2; Art. 51 StGB). VI.Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem ver- suchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen sei- nen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen
- 42 - der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Be- schuldigten angesichts der schweren Delikte die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 85 S. 61 f.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren; die amtliche Verteidigung war mit einer Landesver- weisung als Solcher einverstanden, erachtete aber acht Jahre als angemessen. Die Verteidigung räumte damals ein, es liege offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und habe nach der Tat während mehr als drei Jahren bei seinem Vater in Brasilien gelebt. Die Mehrheit seines sozialen Umfelds lebe nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland. In Bezug auf die Dauer einer Landesverweisung seien mit Blick auf das eingeschränkte Verschulden acht Jahre angemessen (Urk. 73 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die Verteidigung eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (Urk. 147 S. 1). Ergänzend hält sie fest, dass unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsprognose (geringes Delinquenzrisiko und Effektivität der bisherigen Therapie) über den Be- schuldigten die Dauer der Landesverweisung reduziert werden müsse (Urk. 147 S. 14).
2. Persönlicher Härtefall 2.1. Der heute 26-jährige Beschuldigte ist brasilianischer Staatsbürger (Urk. 40/2). Er ist ledig, hat keine Kinder und verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 54). Der Beschuldigte verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in Brasilien, wo er bei seinem Vater und später bei den Grosseltern lebte, nachdem seine Mutter 2002 in die Schweiz gezogen war. Im Jahre 2012, im Alter von 13 Jahren, kam der Beschuldigte in die Schweiz (Urk. 29/3 F/A 8 f.; Urk. 70 S. 2). In der Schweiz lebte der Beschuldigte zusammen mit einem Halb-
- 43 - bruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Hier besuchte der Beschuldigte drei Jahre die Oberstufe. Eine Lehre als Produktionsmechaniker bei der J._____ brach er 2017 nach rund 2 ½ Jahren unter anderem wegen psychischer Probleme ab. Im Jahre 2018 begann er ein Praktikum als Fitness-Instruktor (Urk. 70 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe sich in der Schweiz nie so richtig wohl gefühlt und seine Familie in Brasilien vermisst. Seine engsten Bezugsperso- nen seien sein leiblicher Vater und seine Mutter. In Brasilien habe er noch eine Halbschwester, und im Juni 2024 bekomme er einen Halbbruder väterlicherseits. Nach seiner Flucht im Sommer 2018 habe er bei seiner Grossmutter in Brasilien gelebt. In Brasilien habe er verschiedene Kurse absolviert (Kranführer, Verkäufer- kurs im Digital Marketing) und mehrere Berufe ausgeübt (Sicherheitsmitarbeiter bei einer Bank, Securitas, Produktionsmitarbeiter, Kellner, Fitness-Instruktor). Er ver- füge über keine Vermögenswerte und habe Schulden von rund Fr. 2'500.– (Urk. 70 S. 9 ff.). Angesprochen auf seine Zukunftspläne, hielt der Beschuldigte fest, er könne sich gut vorstellen, in Brasilien eine Fahrschule zu betreiben. Er wolle einen Neustart in Brasilien. Bei einer Landesverweisung sei es schade, dass er seine Familie in der Schweiz nicht werde besuchen können. Aber seine Eltern könnten ihn ja in Brasilien besuchen (Urk. 70 S. 14 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 88). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Aussagen zu seiner Person grösstenteils. Er führte aus, dass er seine Zukunft in den (auf eine Freiheitsstrafe folgenden) nächsten zehn Jahren in Brasilien sehe, er dereinst aber wieder in der Schweiz leben wolle. Er wolle auf jeden Fall eine Aus- bildung, arbeiten, eine Familie gründen und bei seiner Familie sein. Konkretere Ziele mache er erst, wenn er wisse, wann er wieder in Freiheit komme (Urk. 145 S. 11). Weiter führte er aus, dass er in der Schweiz neben seiner Mutter noch eine Tante und eine Cousine habe. Diese lebten in K._____ (Urk. 145 S. 6 f.). 2.4. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz ab- gesehen von seiner Mutter und seinem Halbbruder über keine engen Bezugsper- sonen verfügt. Er hat zwar eine Cousine und eine Tante in der Schweiz, beschreibt aber kein enges Verhältnis mit diesen. Mit seinem Halbbruder hat der Beschuldigte
- 44 - seit Ende 2021 keinen Kontakt mehr (Urk. 70 S. 10). Seine Verwandten leben mehrheitlich in Brasilien. Während eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz nur in geringem Ausmass bejaht werden kann, besteht eine intakte Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Brasilien. In den Jahren 2018 bis 2021 respektive nach der Tat und vor seiner Verhaftung lebte und arbeitete der Beschuldigte frei- willig in Brasilien. Dieser sieht seine Zukunft in seinem Heimatland. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt – im Einklang mit Staatsanwalt- schaft und Verteidigung – klarerweise nicht vor.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 3.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von zehn Jahren aus. Der Beschuldigte hat mit dem versuchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen. Auch wenn die für den versuchten Mord angemessene Freiheitsstrafe von 11 Jahren am unteren Strafrahmen zu liegen kommt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dies unter Berücksichtigung des Versuchs und der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit zu lesen ist. Grundsätzlich relativierend fällt die geringe Wahrscheinlichkeit für ähnlich gelagerte Delikte aus (Urk. 40/18/12/14 S. 35 ff. und 40; Urk. 59 S. 18 und 22). Gleichwohl ist mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts (versuchter Mord) das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschul- digten als hoch einzustufen. Zudem gilt es die nicht ausgeprägte persönliche
- 45 - Bindung des Beschuldigten zur Schweiz und sein geringes Interesse am Verbleib zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 4.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaa- tangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaa- tangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unab- hängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren"
- 46 - Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein Han- deln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Hemmungslosigkeit, Determiniertheit und Kaltblütigkeit bewiesen hat. Art der Straftaten und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine "gewisse" Schwere. Das Handeln des Beschuldig- ten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 4.3. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 10 und 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 47 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine andere Qualifikation des versuchten Tötungsdelikts, eine tiefere Strafe und eine kürzere Dauer der Landes- verweisung an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teil- weise, soweit sie eine höhere Strafe beantragte. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind sogleich definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'486.20 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 143-144). Davon entfallen Fr. 17'677.40 auf die Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wobei die Aufwendungen für die Be- rufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg bereits enthalten sind. Fr. 4'808.80 fallen für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ im Berufungsverfahren an (Urk. 144). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 17'677.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit Fr. 4'808.40 zu entschädigen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht im Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 2'472.70 (inkl. MwSt.) (recte: Fr. 2'470.10; Urk. 121) und in Ergänzung Fr. 178.35 (Urk. 142) geltend. Es rechtfertigt sich da- her, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 48 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig […] des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. [...]
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. November 2021 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 49 - Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer … lagernden DNA-Spu- ren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten)
- 50 - CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Barausla- gen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat-klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschuldigte ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem ver- suchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen sei- nen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen
- 42 - der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Be- schuldigten angesichts der schweren Delikte die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 85 S. 61 f.).
E. 1.3 Vor Vorinstanz beantragte Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren; die amtliche Verteidigung war mit einer Landesver- weisung als Solcher einverstanden, erachtete aber acht Jahre als angemessen. Die Verteidigung räumte damals ein, es liege offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und habe nach der Tat während mehr als drei Jahren bei seinem Vater in Brasilien gelebt. Die Mehrheit seines sozialen Umfelds lebe nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland. In Bezug auf die Dauer einer Landesverweisung seien mit Blick auf das eingeschränkte Verschulden acht Jahre angemessen (Urk. 73 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die Verteidigung eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (Urk. 147 S. 1). Ergänzend hält sie fest, dass unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsprognose (geringes Delinquenzrisiko und Effektivität der bisherigen Therapie) über den Be- schuldigten die Dauer der Landesverweisung reduziert werden müsse (Urk. 147 S. 14).
2. Persönlicher Härtefall
E. 1.4 Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es sich beim zu würdigenden Anklagesachverhalt gar nicht um ein Tötungsdelikt ge- handelt habe, sondern der Beschuldigte eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 147 S. 8 f.). Oben ist bereits ausgeführt, dass die Verteidigung damit grundsätzlich über die in der Berufungser- klärung gestellten Anträge hinausgeht (vgl. E. I.2.1). Nichtsdestotrotz wäre es nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten möglich, diesen des qualifizier- ten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und damit den zuvor nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu überprüfen, da dies einem milderen Schuldspruch, verglichen mit der Vorinstanz, gleichkommen würde. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ist mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Raub begeht und das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder grausam behandelt. Die Verteidigung bringt hierzu vor, dass der Beschuldigte einzig einen Gefährdungsvorsatz hatte. Vorliegend kann jedoch – wie oben bereits angedeutet und unten detailliert ausgeführt – nicht von einem Gefährdungsvorsatz, sondern nur von Eventualvorsatz auf Tötung ausgegangen werden (vgl. E. V.1.6.3).
E. 1.5 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Würgt der Täter wie hier das Opfer bis zu dessen Bewusstlosigkeit, hat er den entscheidenden Schritt zu einer möglichen Tötung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer Tötung auszu- gehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.
E. 1.6 - 24 -
E. 1.6.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 1.6.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
E. 1.6.3 Ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat, be- trifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Eventualvorsatz gegeben ist. Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich teilweise. In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass der Beschul- digte die ihm bekannten möglichen Folgen des wiederholten Würgens respektive den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Die Privatklägerin befand sich gemäss Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 in Lebensgefahr (Urk. 11/2 S. 6 f.). Die Handlungen des Beschuldigten wiegen schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein Würgen bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers einen lebensgefährlichen Zustand verursachen und zum Tod des Opfers führen
- 25 - kann. Der Beschuldigte wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte dadurch, dass die vorhan- dene und erkennbare Gefahr letztlich nicht im Tod der Privatklägerin umgeschlagen ist. Dass der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko des Todes sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme ge- schlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Wie ausgeführt, konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Darüber hinaus hatte die Privatklägerin letztlich keine Möglichkeit, die Verwirklichung der drohenden Lebensgefahr zu verhindern. Das massive Würgen bis zur Bewusstlosigkeit verdeutlicht vielmehr, dass der Beschuldigte das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit des Todes als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Billi- gung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
E. 1.7 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies und der Psychiatrisch-Psychologische Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung, wurden am 17. bzw. 22. Oktober 2025 auf Antrag der Verteidigung erneut um Zustellung eines aktualisierten Füh- rungs- und Therapieberichts ersucht (Urk. 134-136). Diese gingen am 24. Oktober 2025 und 7. November 2025 hierorts ein und wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 139-141).
E. 1.7.1 Zu prüfen ist, ob die versuchte vorsätzliche Tötung als versuchter Mord zu qualifizieren ist. Ein Mord im Sinne von Art. 112 StGB kann eventualvorsätzlich be- gangen werden. Das subjektive Qualifikationsmerkmal des nichtigen Beweggrunds
- 26 - bzw. Tatmotivs kann auch gegeben sein, wenn der Täter um die tödlichen Folgen seines Handelns nicht sicher weiss, diese im Sinne des Eventualvorsatzes jedoch für möglich hält und in Kauf nimmt (Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 7.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.7.2 Der Beschuldigte fasste den Entschluss zum Raub, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Bereits nach dem ersten Würgevorgang durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin. Wenig später und nachdem er die Privatklägerin ein zweites Mal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, entsperrte er mit dem Finger der Privatklägerin deren Mobiltelefon und verliess er den Tatort unter anderem mit der Handtasche, zwei Mobiltelefonen und mehreren Bankkarten der Privatklägerin. Auch noch vor Vorinstanz liess er keinen Zweifel daran, dass er den (rechtskräftigen) Raub aus egoistischen und finanziellen Motiven beging. Er hatte Schulden, kein Geld und wollte seiner Ex-Freundin nach Spanien nachreisen (Urk. 70 S. 19). Die Bereitschaft zur Tötung der Privatklägerin aus solchen rein ego- istischen Gründen zeugt von besonderer Skrupellosigkeit. Die Skrupellosigkeit liegt im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Die Verteidigung führte aus, das Vorgehen des Beschuldigten sei zwar skrupellos und höchst schockierend gewesen. Jedoch habe er bei der Tatausübung trotz allem soziale Regungen gezeigt und das bewusstlose Opfer in die Seitenlage gebracht, um es vor dem Ersticken zu bewahren (Urk. 73 S. 9). Der Beschuldigte habe ver- meiden wollen, dass die Privatklägerin an Erbrochenem sterben könnte (Urk. 73 S. 6; Urk. 147 S. 9). Dieses Argument dringt nicht durch. Das von der Verteidigung hervorgehobene Verhalten des Beschuldigten offenbart einzig, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war und er nicht mit direktem Vorsatz han- delte. Selbst wenn ihm der Tod der Privatklägerin unerwünscht war, lässt dies den Eventualvorsatz nicht entfallen. Ebenso wenig ändert an der Mordqualifikation, dass sich der Beschuldigte laut Verteidigung in einer verzweifelten Situation be- funden habe sowie sein Verhalten kaum habe kontrollieren können (Urk. 73 S. 8) und der Gutachter Einbussen der Steuerungsfähigkeit für wahrscheinlich hält (Urk. 40/18/12/14 S. 34 f., 39). Letzteres tangiert die Frage der Schuldfähigkeit,
- 27 - nicht aber das krasse Missverhältnis zwischen der Tötung und des mit der Tötung verfolgten Ziels. Die teilweise Kontrolllosigkeit schliesst die besondere Perversität nicht aus, die durch das gesamte Handeln des Beschuldigten offenbart wurde und die nur darauf abzielte, sich Vermögenswerte der Privatklägerin anzueignen (vgl. BGE 115 IV 187 E. 3 S. 189).
E. 1.8 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (Urk. 85 S. 70).Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von höchstens sieben Jahren zu bestrafen (Urk. 89 S. 4).Die Staatsanwalt- schaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 93 S. 2).
E. 1.9 Das Urteil ergeht im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 f.). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am
19. November 2025 gefällt (Prot. II S. 17 f; Urk. 149) und gleichentags den erschie- nen Parteien mündlich eröffnet und erläutert sowie den übrigen Parteien und Behörden schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 149).
- 8 -
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 47 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem
- 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Für den versuchten Mord und den Raub stehen einzig Freiheitsstrafen zur Diskussion. Ob für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuld- ausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine andere Qualifikation des versuchten Tötungsdelikts, eine tiefere Strafe und eine kürzere Dauer der Landes- verweisung an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teil- weise, soweit sie eine höhere Strafe beantragte. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind sogleich definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'486.20 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 143-144). Davon entfallen Fr. 17'677.40 auf die Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wobei die Aufwendungen für die Be- rufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg bereits enthalten sind. Fr. 4'808.80 fallen für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ im Berufungsverfahren an (Urk. 144). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 17'677.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit Fr. 4'808.40 zu entschädigen.
E. 2.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht im Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 2'472.70 (inkl. MwSt.) (recte: Fr. 2'470.10; Urk. 121) und in Ergänzung Fr. 178.35 (Urk. 142) geltend. Es rechtfertigt sich da- her, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 48 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig […] des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. [...]
E. 2.5 Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F._____ hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, ebenso die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 27. Juni 2018 (Urk. 85 S. 12 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Einver- nahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne entgegen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 14) nicht schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). In Wür- digung dieser Beweismittel kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe ab der dritten Einvernahme lebensnah, detailliert und im Wesentlichen konsistent ausgesagt. Sie habe ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten gezeigt, welches mit den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln übereinstimme. Die gutachterlichen Befunde stünden im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen sowohl von hinten mit dem Unterarm als auch von vorne mit beiden Händen stattgefunden habe. Ebenso würden die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweis- mitteln übereinstimmen. Für die Erstellung des objektiven Sachverhalts könne un- ter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. In der Folge beleuchtet die Vorinstanz vier Momente der Tat, welche sich aus den Depositionen des Beschuldigten nicht oder nicht ein- deutig ergeben respektive in der Anklage keine Erwähnung fanden. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte vor der Tathandlung das Appartement der Privatklä- gerin zweimal verlassen habe. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsucht habe, gebe es keinen Grund, von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen. Weiter sei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zuerst von hinten gewürgt und sie im Laufe des Vorgangs auch mit bei- den Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt habe. Schliesslich sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage gebracht habe (Urk. 85 S. 15 ff.).
E. 2.6 Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend den zweiten Würgevorgang Präzisierungen
- 16 - angebracht sind. Richtig ist, dass sich die Zugeständnisse des Beschuldigten im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin und den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den gutachterlichen Feststellungen des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, decken. Zur Frage, wie oft der Beschuldigte das Appartement der Privatklägerin vor der Tat verliess, kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 9/3 F/A 10; Urk. 9/4 F/A 15). Zwar erwähnte die Privatklägerin in ihrer jüngsten Einvernahme davon abweichend nur ein einmaliges Verlassen des Zimmers (Urk. 30/1 F/A 17). Gleichwohl ist an- zunehmen, dass der Privatklägerin dieses Detail in den ersten Einvernahmen noch präsenter war. Zudem ist ein zweimaliges Verlassen des Appartements respektive die behaupteten Bemühungen des Beschuldigten, bei einem Kollegen das fehlende Geld aufzutreiben, auch in den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und F._____ (Urk. 7/1 S. 3 f.) sowie zwischen dem Beschuldigten und F._____ (respektive vermeintlich der Privatklägerin) dokumentiert (Urk. 7/2 S. 2). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie feststellt, dass der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die persönlichen Sachen der Privatklägerin durchsuchte. Dies schilderte die Privatklägerin in sämtlichen Befragungen gleichbleibend (Urk. 9/3 F/A 13; Urk. 9/4 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 17, 37, 91). Der Beschuldigte selbst widersprach sich mehrmals in diesem Punkt, indem er zuerst den Vorwurf abstritt, ihn später in der Untersuchung einräumte, um ihn vor Vorinstanz wieder abzustreiten (Urk. 29/2 F/A 78; Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 20; Urk. 70 S. 23 f.). Abzustellen ist auf die anschaulichen Schilderungen der Privat- klägerin. Diese gehen Hand in Hand mit der Darstellung des Beschuldigten, er habe den Entschluss zum Raub gefasst, als er das erste Mal das Appartement verlassen habe (Urk. 29/4 F/A 4; Urk. 29/5 F/A 14). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von diesem früh geschmiedeten Plan nach dem ersten Würge- vorgang Abstand nahm, nur um ihn nach dem zweiten Würgevorgang abermals zu fassen. Richtig ist weiter, dass die Depositionen zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang auch mit den Händen von vorne würge, unterschiedlich ausfielen. Dabei trifft entgegen der Vorinstanz wie ausgeführt nicht zu, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). Darüber hinaus
- 17 - relativierte die Privatklägerin ihre (dort deutlichen) Beschreibungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juni 2019 eines Würgens mit den Händen von vorne (vgl. Urk. 9/4 F/A 15, 27 f.) später und sagte in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 insbesondere aus, sie könne sich an den zweiten Würgevorgang nicht mehr genau erinnern. Sie glaube, der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt (Urk. 30/1 F/A 28, 41, 47). Und selbst wenn der Beschuldigte laut Vorinstanz es für unwahrscheinlich, aber möglich gehalten habe, die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt zu haben (Urk. 85 S. 21): Ein Würgen von vorne hat der Beschuldigte nie eingeräumt (Urk. 29/5 F/A 22: "Von vorne gab es kein Würgen"; Urk. 29/4 F/A 3: "Ich halte es für wahr- scheinlich, wenn sie sagte, dass ich sie mit beiden Händen würgte"; Urk. 29/4 F/A 22: Frage: "Haben Sie C._____ nachdem Sie sie das zweite Mal mit dem Unterarm gewürgt hatten, auch noch mit beiden Händen um den Hals gewürgt?", Antwort: "Wenn es passiert sein soll, dann, als ich beim zweiten Vorfall auf sie sprang"). Insgesamt ist damit nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang zuerst von hinten mit dem Unterarm würgte und sie nach ihrer Gegenwehr auch mit den Händen am Hals packte und würgte. Ob das Würgen mit den Händen am Hals von vorne geschah, geht aus den Schilderungen nicht klar hervor, bleibt auch im Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 ungeklärt (Urk. 11/2) und muss deshalb entgegen der Vorinstanz und der Anklage unbeantwortet bleiben. Soweit die Verteidigung zum Würgegriff vor- brachte, es habe sich dabei nicht um einen Unterarmwürgegriff gehandelt, der vom Beschuldigten eingesetzte Würgegriff sei weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und die gefährliche Hebelwirkung des anderen Armes stark eingeschränkt sei (Urk. 73 S. 7), sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu wiederholen. Danach bewirkte der vom Beschuldigten ange- wendete Unterarmwürgegriff, dass sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (Urk. 85 S. 21 f.). Dies geht klarerweise aus dem Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 hervor. Danach sei es durch die Halskompression zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf bei erhaltener Blutzufuhr durch die tiefer gelegenen Arterien gekommen, wodurch sich Stauungsblutungen entwickelt hätten. Auch durch diesen Druckanstieg habe kein sauerstoffreiches Blut
- 18 - mehr in das Gehirn gelangen können. Dies könne zu einem sauerstoffmangel- bedingten, tödlichen Hirnschaden führen. Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach sie das Bewusstsein verloren habe, liege subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor. Somit sei eine Lebensgefahr zu bejahen (vgl. Urk. 11/2 S. 6 f.). Dem widerspricht die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht mehr und geht ebenfalls von der Gefährlichkeit aus, wie sie die Vorinstanz bereits festgestellt hat (Urk. 147 S. 8). Schliesslich geht die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang (nicht aber nach dem ersten Würgevorgang) in Seitenlage brachte (Urk. 85 S. 22). Diese Schlussfolgerung kann übernommen werden. Während der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl nach dem ersten Übergriff (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f.; Urk. 29/4 F/A 20; Urk. 29/5 F/A 81 [relativierend]; Urk. 70 S. 23 und 42) als auch nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage gebracht haben will (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f., 85; Urk. 29/4 F/A 20, 24; Urk. 29/5 F/A 32, 82; Urk. 70 S. 27), beschrieb die Privat- klägerin, sie habe nach dem ersten Würgevorfall auf dem Rücken gelegen. Nach dem zweiten Vorfall habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen respektive ihr Oberkörper habe sich nach links geneigt (Urk. 30/1 F/A 38, 65; Urk. 9/3 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 64). Auf diese Schilderungen kann abgestellt werden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorfall in die Seitanlage positionierte.
E. 2.7 Damit ist der objektive Tathergang im oben genannten Sinne erstellt.
E. 2.8 Die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Sachverhalt hat die Vor- instanz zutreffend wiedergegeben. Sie legt im einzelnen dar, wann der Beschul- digte nach eigenen Angaben den Entschluss zum Raub sowie dessen Umsetzung gefasst und welche Gedanken er während der beiden Würgevorgänge gehabt habe. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 ff.). In Würdigung dieser Aussagen erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich entschlossen, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, dies im Wissen, dass ein Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein könne. Der Beschuldigte sei
- 19 - nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen, den Würgevorgang so zu kon- trollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Ihm habe damit bewusst sein müssen, dass das mehrmalige Würgen der Privatklägerin bis zu ihrer Regungslosigkeit zu deren Tod führen könne. Wer solches tue, rechne mit dem Tod des Opfers. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht direkt darum gegangen sei, die Privatklägerin zu töten. Viel- mehr habe er sie zum Widerstand unfähig machen wollen, um sie zu bestehlen. Der Beschuldigte habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Privatklägerin erneut zu sich komme, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin um- fasst habe. Den Tod der Privatklägerin habe der Beschuldigte als Konsequenz sei- nes äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf genommen. Auch die in der Anklage umschriebene Bereicherungs- und Beraubungsabsicht sei erstellt (Urk. 85 S. 25 ff.).
E. 2.9 Der Beschuldigte erklärte, er habe die Privatklägerin bis zur Bewusstlosig- keit würgen wollen, um ihre Sachen stehlen zu können (Urk. 29/4 F/A 13, 16; Urk. 70 S. 32). Seine Absicht respektive sein Wille sei nie gewesen, dass die Privatklägerin sterben sollte (Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 106; Urk. 29/4 F/A 20). Er habe nicht gedacht, dass die Privatklägerin sterben könnte (Urk. 70 S. 32). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass er die Privatklägerin durch das zweimalige starke Würgen umbringen könnte, hielt der Beschuldigte vor Vorinstanz fest, er könne sich nicht daran erinnern, dass er dies so überlegt habe (Urk. 70 S. 33 f.). Der Beschuldigte stellt sich mithin auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin nicht töten wollen. Für den Nachweis seines Vorsatzes kann sich das Gericht deshalb nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Beschuldigten erlauben (vgl. auch E. IV.1.5.2 f. nachfolgend). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Beim zweiten Würgevorgang hat sich der Beschuldigte wütender und adrenalingeladener wahrgenommen als beim ersten Mal (Urk. 70 S. 25). Er würgte die nach dem ersten Übergriff bereits geschwächte Privatklägerin mit dem Unterarmwürgegriff und zu- sätzlich mit beiden Händen, bis die Privatklägerin anfing zu zittern und Schaum vor
- 20 - dem Mund hatte. Die Privatklägerin beschrieb das zweite Würgen als viel heftiger, als beim ersten Mal, auf einer Skala von eins bis zehn bei zehn respektive als maximal stark (Urk. 30/1 F/A 90). Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durch- schnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmit- telbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein. Er wisse, dass beim Würgen eine Person sterben oder ein Trauma bekommen könne (Urk. 29/4 F/A 20). Wenn man keine Luft mehr bekomme oder die Blutzirkulation zum Gehirn gestoppt werde, sterbe man. Relativierend fügte er an, er habe dies damals nicht gewusst oder nicht daran gedacht (Urk. 70 S. 32 f.). Dabei ist trotz dieser Relativierung nicht zweifel- haft, dass der Beschuldigte auch bereits zum Tatzeitpunkt von der Möglichkeit des Todeseintritts wusste und nicht erst später respektive im Zeitpunkt der Einvernah- men davon erfuhr. Dies ist wie ausgeführt zum einen Allgemeinwissen. Zum andern hielt der Beschuldigte fest, er habe gemeint, die Privatklägerin sei tot (Urk. 29/2 F/A 72, 94, 96). Als er ihr Appartement verlassen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie tot sei (Urk. 29/5 F/A 27 ff., 43; Urk. 70 S. 25, 27). Diese Aussagen lassen keine Zweifel, nachdem der Tatablauf keine unvorhergesehene Wendung genom- men hatte. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschuldigte das entsprechende Wissen abstreitet und gleichwohl vom Tod der Privatklägerin ausging mit der Erklärung, "sie war nicht bei Bewusstsein. Sie war einfach am Boden. Darum habe ich gedacht, dass sie vielleicht oder wahrscheinlich tot ist" (Urk. 70 S. 27; vgl. auch Urk. 145 S. 18). Hätte der Beschuldigte von der Möglichkeit des Todeseintritts nicht bereits zum Tatzeitpunkt gewusst, hätte er die Privatklägerin bewusstlos und nicht tot gewähnt. Ging er unmittelbar nach der Tat von ihrem Tod aus, dann deshalb, weil er über das erwähnte Durchschnittswissen verfügte. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Vorsatz, eine Lebensge- fahr zu schaffen, dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch die Reaktion der gefährdeten Person ab- gewendet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl.
- 21 - 2019, N. 46 zu Art. 129 StGB). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gutachten des IRM unterstreicht, dass aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) eine Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Beschuldigte schuf wiederholt ein hohes und ihm bekanntes Risiko des Eintritts des Todes. Er griff die Privatklägerin in einer dynamischen Aus- einandersetzung aggressiv an und würgte sie zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Seinen Übergriff konnte er nicht kontrollieren. Ihm war es unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung nicht möglich, die Privatklägerin nur derart zu würgen, dass er dabei nicht mit der nahen Möglichkeit eines tödlichen Hirnschadens rech- nen musste. Der Beschuldigte unterstrich, "ich wusste nicht, wann ich aufhören sollte, dass sie nicht stirbt" (Urk. 29/4 F/A 23). Mit diesen wenigen und prägnanten eigenen Worten legte er offen, was sich geradezu aufdrängt. Der Beschuldigte konnte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Er konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, die Verwirklichung der Lebensgefahr abzuwenden. Dass dies nicht eintrat, ist dem Zufall zu verdanken. Indem er die Privatklägerin gleichwohl zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, nahm er deren Tod in Kauf. Daran würde nichts ändern, selbst wenn der Beschuldigte gehofft hätte, dass sich die Todesfol- gen dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen würden. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Würgen in Seitenlage brachte, nicht aufzuzeigen, dass er das Eintreten der Lebensgefahr eben nicht dem Zufall über- lassen wollte (vgl. Urk. 147 S. 9). Legte der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage, dann zeigt dies nur, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war (vgl. auch E. IV.1.6.2). Damit ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte durch sein Handeln den Tod der Privatklägerin billigend in Kauf nahm, erstellt. Soweit die Vorinstanz zudem feststellt, der Beschuldigte habe mit dem Übergriff beabsichtigt, sich die Wertsachen der Privatklägerin anzueignen, weshalb die in der Anklage umschrie-
- 22 - bene Bereicherungsabsicht erstellt sei, können diese zutreffenden Erwägungen übernommen werden (Urk. 85 S. 27). IV. Rechtliche Würdigung 1.
E. 3 Versuchter Mord
E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
E. 3.2 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von zehn Jahren aus. Der Beschuldigte hat mit dem versuchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen. Auch wenn die für den versuchten Mord angemessene Freiheitsstrafe von 11 Jahren am unteren Strafrahmen zu liegen kommt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dies unter Berücksichtigung des Versuchs und der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit zu lesen ist. Grundsätzlich relativierend fällt die geringe Wahrscheinlichkeit für ähnlich gelagerte Delikte aus (Urk. 40/18/12/14 S. 35 ff. und 40; Urk. 59 S. 18 und 22). Gleichwohl ist mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts (versuchter Mord) das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschul- digten als hoch einzustufen. Zudem gilt es die nicht ausgeprägte persönliche
- 45 - Bindung des Beschuldigten zur Schweiz und sein geringes Interesse am Verbleib zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 3.3 Beim Tatbestand des Mordes lassen sich die Qualifikationsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck oder der be- sonders verwerfliche Beweggrund der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen. Die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten ist deshalb gemeinsam vorzunehmen (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).
E. 3.4 Die Tatschwere ist zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt des Mordes zu erheben. Nach der Würdigung der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin unvermittelt und ohne Vorwarnung an, um sie auszurauben. Er würgte sie ein erstes Mal mit dem Unterarm, bis die Privatklägerin das Bewusstsein verlor. Unmittelbar danach durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin nach Wertgegenständen. Bei diesem Vorhaben wurde er jedoch von der Privatklägerin gestört, die trotz massiven Würgens in der Zwischenzeit wieder zu sich gekommen war. In der Folge griff der Beschuldigte die bereits geschwächte Privatklägerin ein zweites Mal an, würgte sie zuerst mit dem Unterarm und dann zusätzlich mit beiden Händen mit maximaler Kraft. Erst als die Privatklägerin zu zittern anfing, Schaum vor dem Mund hatte und sich wenig später nicht mehr bewegte, liess der Beschuldigte von ihr ab. Darauf behändigte der Beschuldigte unbeirrt mehrere Gegenstände
- 31 - der Privatklägerin, unter anderem die Handtasche, zwei Mobiltelefone und meh- rere Bankkarten. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen Hemmungslosigkeit und Determiniertheit. Das zweifache und massive Würgen eines körperlich unterlegenen Opfers, bis dieses zu zittern anfängt, Schaum vor dem Mund aufweist und bewusstlos wird, muss zudem als brachial bezeichnet werden. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist als höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die völlig arg- und wehrlose Privat- klägerin war dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Sie meinte, sterben zu müssen, durchlebte also Todesangst (Urk. 30/1 F/A 33). Wenngleich der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte: Den Entschluss zum Raub fasste er, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Darauf verschaffte er sich mit List (zweimal) Zugang zum Appartement der Privatklägerin. Er gab vor, deren Dienste in Anspruch nehmen zu wollen, wollte sie aber in Tat und Wahrheit ausrauben. Eine bemerkenswerte Gefühlskälte und kriminelle Energie offenbarte der Beschuldigte zudem, als er mit dem Finger der bewusstlosen Privatklägerin deren Handy entsperrte. Gleiches gilt, als der Beschul- digte die Privatklägerin für tot hielt und kurz nach der Tat mit ihrem Mobiltelefon und in ihrem Namen verschiedene Nachrichten verschickte (vgl. Urk. 29/2, Bei- lagen 6 und 8). Der Beschuldigte nahm in Kauf, die Privatklägerin zu töten, was sich im Ver- gleich zum direkten Vorsatz verschuldensmindernd auswirkt. Zwar liegt in seiner Bereitschaft zu töten aus Habgier, was als skrupellos bezeichnet werden muss, bereits der Grund der Mordqualifikation. Gleichwohl fällt das Verschulden er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Kauf nahm zu töten, weil er kein Geld hatte und seiner Ex-Freundin nach Spanien folgen wollte. Für einen solch niedrigen Zweck zu töten ist (auch innerhalb der Mordqualifikation) krass verwerflich, krass egoistisch und absurd. Selbst wenn das Tatmotiv bereits bei der Gewichtung des Handelns aus Habgier im Rahmen der Mordqualifikation
- 32 - bereits entsprechend berücksichtigt wurde, ist dieser Umstand verschuldenser- höhend zu gewichten. Die hier zu beurteilende versuchte Tötung ist in keiner Weise nachvollziehbar, und schon deshalb wiegt sie auch für einen Mord schwer (vgl. Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Der Beschuldigte befand sich nicht in einer ausweglosen Situation oder in einer finanziellen respektive existenziellen Notlage. Sein Vorgehen zeugt von einer besonderen Geringschät- zung des menschlichen Lebens. Ihm standen wiederholt Handlungsalternativen offen, etwa, als er das zweite Mal das Appartement der Privatklägerin verliess. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für den vollendeten Mord mittelschwer. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 16 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 3.5 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Juni 2019 war der Beschuldigte nicht anwesend (Urk. 9/4 S. 1). Eine Teilnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO war folglich nicht gewährleistet. Dies führt wie
- 12 - ausgeführt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der genannten Einvernahme, dies unabhängig von einer später erfolgten Konfrontation. Jedoch gilt es hier zu beach- ten, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit international zur Verhaftung ausge- schrieben war (Urk. 23/1-4). Er wurde erst am 30. Oktober 2021 von D._____ (Bra- silien) kommend am Flughafen in E._____ (Portugal) verhaftet (Urk. 38/1/1-2). Am
22. November 2021 wurde der Beschuldigte in die Schweiz ausgeliefert und am Flughafen Kloten verhaftet (Urk. 38/1/13; Urk. 38/2). Damit steht fest, dass der Be- schuldigte am 5. Juni 2019 für die Behörden nicht greifbar war. Unter besonderen Umständen kann der Ausschluss der beschuldigten Person an der Erhebung von Beweisen gerechtfertigt sein, wenn es sich um zwingende tatsächliche oder recht- liche Gründe handelt, die etwa in einer faktischen Unmöglichkeit begründet sein können (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 710). Solche tatsächlichen Umstände liegen hier mit der Auslandabwesenheit des Beschuldigten vor. Damit ist die Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Juni 2019 trotz fehlender Teilnahme des Beschuldigten auch zu dessen Lasten ver- wertbar. III. Sachverhalt 1.
E. 3.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in ver- minderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter
– unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen).
E. 3.5.2 Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ verneinten in ihrem Gutachten über den Beschuldigten vom 31. August 2022 zunächst eine Persönlichkeitsstö- rung. Für den Tatzeitraum werde eine Anpassungsstörung bei Persönlichkeits- entwicklungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältiger psychosozialer Belastungen festgehalten. Diese Störung sei nicht mit schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden gewesen. In der Tat- situation liessen sich keine Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit erkennen (Urk. 40/18/11 S. 78).
- 33 - Aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem vorzeitigen Strafvollzug und nach dem ersten Gutachten veranlasste die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. G._____ eine ergänzende psychiatrische Begutachtung (Urk. 40/18/12/10), welche am
28. September 2023 erfolgte. Die Gutachter halten dazu fest, der Beschuldigte habe nach dem Konsum von Cannabis ab dem 20. Januar 2023 Anhaltspunkte für eine psychopathologische Verschlechterung mit Suizidäusserungen und drei Wochen später Hinweise für psychotisches Erleben gezeigt. Nachdem eine Be- fundberuhigung ausgeblieben sei, sei vom 16. bis 20. Februar 2023 ein statio- närer Aufenthalt in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) erfolgt. Der zu- gehörige Bericht verweise auf eine akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Vor diesem Hintergrund und zur Beurteilung, inwiefern der Beschuldigte bereits im Deliktzeitraum unter sogenannten Prodro- malsymptomen (Frühsymptomen oder Anzeichen) einer Schizophrenie gelitten haben könnte, sei der Auftrag zur ergänzenden Begutachtung erfolgt (Urk. 40/18/12/14 S. 28 f.). Das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 hält fest, eine eigenständige Schizophrenieerkrankung werde als hochwahrscheinlich beurteilt. Das nunmehr gesicherte Vorliegen einer schweren psychischen Störung werfe Fragen betreffend die Erlebnis- und Verhaltensweisen im Deliktszeitraum im Jahre 2018 auf. Das Ersterkrankungsalter an Schizophrenie liege bei Männern in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren. Die Dauer von Prodromalphasen variiere stark, wobei gemäss Literatur eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren bis zum Auftreten psychotischer Symptome angegeben werde. Aufgrund des aktuellen Wissenstands sei als Alternativhypothese zum Gutachten aus dem Jahre 2022 auch eine schizo- phrene Prodromalphase zu diskutieren. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bereits im Jahre 2018 unter Symptomen einer Prodromalphase gelit- ten habe, lägen vor ("Leistungsknick" während der Berufsausbildung, Veränderung des Tag-Schlaf-Rhythmus, sozialer Rückzug, erhöhtes Misstrauen, Tendenz zur überhöhten und unrealistischen Selbsteinschätzung). Obwohl nun darüber speku- liert werden könne, dass ein Teil der Symptombelastung auf dem Prodrom einer Schizophrenie gründe, bleibe das Ausmass und der Inhalt der Symptombelastung dieselbe. Es liege nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im
- 34 - Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter bestanden habe (Urk. 40/18/12/14 S. 30 ff.). Die Deliktshypothese verändere sich insofern, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzlich Vorläufersymptome einer schweren psychischen Er- krankung ausschlaggebend für die Tathandlungen gewesen seien. Jedoch würden sich Anhaltspunkte dafür, dass damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste respektive wahnhafte Wahrnehmungen für die Tat verantwortlich wären, nicht ergeben. Der Beschuldigte habe bereits am Vorabend des Delikts Kontakte zu Prostituierten herzustellen versucht. Erst als der Beschuldigte bemerkt habe, dass er die sexuellen Dienstleistungen des Opfers nicht habe bezahlen können, habe er vor dem Hintergrund der finanziellen Probleme und dem Wunsch, seine Ex-Freundin zu beeindrucken und ihr nach I._____ zu folgen, die Idee zum Raub entwickelt. Die Entwicklung der Tatmotivation sei damit in sich plausibel und nachvollziehbar. Auch die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren vernichtet habe. Das Einordnen von Delikten, bei welchen retrospektiv Prodromalphasen naheliegend sein könnten, sei diagnostisch schwierig. Inwiefern die damalige Überzeugung des Beschuldigten, für die Tat nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, ein überwertiges Ausmass (im Sinne eines wahnnahen Erlebens) angenommen habe, könne im Nachhinein nicht beurteilt werden. Mit Blick auf ein deutliches Miss- verhältnis zwischen Anlass und Tatschwere und die Singularität des Delikts könne dessen Dynamik nicht vollständig erhellt werden. Auch unter der Hypothese, dass der Beschuldigte allenfalls unter Prodromalsymptomen gelitten haben könnte, ergäben sich betreffend die Einsichtsfähigkeit keine Anhaltspunkte für entsprechende Einbussen. Selbst wenn die vom Beschuldigten benannte Über- zeugung, für die Tathandlung nicht belangt zu werden, in wahnhafter Form kurzfristig vorgelegen hätte, begründete dies keine Verkennung im Rahmen der Motivationsbildung zur Tat oder der Gesamtsituation. Schwieriger sei es, allfällige Einbussen der Steuerungsfähigkeit beim Vorliegen von Prodromalsymptomen zu quantifizieren. Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung sowie der bestehenden Prodromalsymptomen seien gesamthaft Defizite der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Wie ausgeprägt
- 35 - diese Defizite zu welchem Zeitpunkt gewesen seien, könne nicht exakt rekonstruiert werden. Gesamthaft seien durch das Zusammenspiel der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich. Diese Ein- bussen seien aus verschiedenen Gründen (das Opfer habe keine ausgeprägten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten geschildert, es hätten keine konstellativen Faktoren wie Substanzkonsum vorgelegen und es würden keine Anhaltspunkte für Verkennung der Realität oder anderweitig positiv-psychotische Symptome vorliegen) als nicht so gravierend einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht habe allenfalls eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen (Urk. 40/18/12/14 S. 32 ff.). In Beantwortung der gutachterlichen Fragen diagnostizieren die Experten beim Beschuldigten aktuell eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10: F20.04). Dies bestätigt auch die Diagnose der im Rahmen der aktuell freiwillig durchgeführten Therapie zuständigen Therapeutin des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes (Urk. 141 S. 3 f.). Die Gutachter gehen zum Tatzeit- punkt von einem Verdacht auf eine Prodromalphase einer schizophrenen Grun- derkrankung und als Differenzialdiagnose von einer Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) bei Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Borderline-Zügen aus. Wenngleich eine abschliessende Beurteilung wegen des langen Zeitabstandes nicht möglich sei, liege aufgrund der mittlerweile gesicherten schizophrenen Grunderkrankung nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund der vielfältigen Stressoren bestanden habe. Die Einbus- sen der Steuerungsfähigkeit würden eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen (Urk. 40/18/12/14 S. 39).
E. 3.5.3 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist
- 36 - (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen).
E. 3.5.4 Vor Vorinstanz führte die Verteidigung an, es sei gerichtsnotorisch, dass in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen werde, wenn die Diagnose der Schizophrenie gestellt werde. Der Gutachter habe sich zu sehr auf die Feststellungen des Opfers ausgerichtet und weitgehend unberücksich- tigt gelassen, was der Beschuldigte bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe und das Opfer weiter gewürgt habe, obwohl sein Kopf ihm gesagt habe, dass er damit sofort aufhören müsse (Urk. 73 S. 10). Der Beschuldigte habe bereits im Alter von 17 Jahren von der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn stationär behandelt werden müssen. Es sei damals darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte in Stresssituationen anfällig für psychische Entgleisungen sei. Betreffend die an- geordnete ambulante Massnahme spreche die Vorinstanz zu Recht von einer schweren psychischen Störung. Weshalb beim Beschuldigten bloss eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen haben soll, sei nicht einleuchtend. Das damals noch jugendliche Alter des Beschuldigten werde faktisch übergangen. Es sei zu wenig geprüft worden, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort aufhören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Wenn der Körper des Beschuldigten ihm nicht gehorcht habe, sei dies als klares Indiz dafür zu werten, dass er aufgrund der schweren psychischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich bis massiv eingeschränkt gewesen sei oder diese gänzlich gefehlt habe. Die daraus zumindest mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit müsse zu einer massiven Strafreduktion führen (Urk. 89 S. 2 ff.). Ergänzend bekräftigte die Verteidigung im Berufungsverfahren, dass aufgrund der im Rahmen seiner Einvernahmen gemach- ten Aussagen nur davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leide. Aufgrund der medizinischen Fakten zur Schizo- phrenie sei es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer psychotischen Episode befunden habe, weshalb von einer erheblichen Be- einträchtigung der Schuldunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 147 S. 12 f.).
- 37 - Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit der Gutachten zeigt die Verteidigung damit nicht auf und ist nicht erkennbar. Soweit die Verteidigung auf die frühere stationäre Be- handlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn verweist, blieb dies im Ergänzungsgutachten nicht unberücksichtigt (Urk. 40/18/11 S. 26 ff.; Urk. 40/18/12/14 zweite Seite [nicht paginiert]). Ebenso wenig dringt die Argu- mentation durch, die Gutachter hätten zu wenig geprüft, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort auf- hören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Auf diese Darstellung des Beschuldigten, die er etwa anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegenüber der Kantonspolizei präsentierte (Urk. 9/2 F/A 7), verweisen die Gutachter ausdrücklich (Urk. 40/18/11 S. 10). Was der Beschuldigte in der Unter- suchung schilderte, wurde mithin entgegen der Rüge der Verteidigung in den Expertisen berücksichtigt. Nicht überzeugend fällt schliesslich aus, wenn die Ver- teidigung meint, beim Vorliegen einer Schizophrenie werde in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Entsprechende allgemeine Ausführungen sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auch die Schilderungen der Privatklägerin in ihren Beurteilungen miteinbezogen. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Gutachter das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend der Tat analy- sierten und keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome ausmachen konnten. Der Beschuldigte ging geordnet vor, nahm Kontakt für Sex und Reden auf, wollte Geld beschaffen, entschloss sich zum Raub, entsperrte die Mobiltelefone mit dem Finger der Privatklägerin, versuchte mit den entwendeten Bankkarten Geld zu be- ziehen, beseitigte Spuren und reiste ins Ausland, um die Ex-Freundin zu sehen (Urk. 85 S. 42). Die Gutachter unterstreichen, die Entwicklung der Tatmotivation sei in sich plausibel und nachvollziehbar und die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren ver- nichtet habe, was eine wahnhafte Fehleinschätzung der Gesamtsituation wenig wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 40/18/12/14 S. 33). Diese Beurteilung wurde im Rahmen einer Risikoabklärung des Kompetenzzentrums ROS, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkor-
- 38 - dats, vom 4. März 2024 bestätigt (Urk. 59 S. 16 f.). In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, dass sich ein überlegtes Verhalten auch in zahlreichen Textnachrich- ten des Beschuldigten kurz vor und kurz nach der Tat widerspiegelt. Dies ist etwa der Fall, als der Beschuldigte mit F._____ den Termin vereinbarte (Urk. 7/2), als er gegenüber seiner Arbeitgeberin behauptete, krank zu sein, und sie in Bezug auf ein Arztzeugnis wiederholt hinhielt (Urk. 37/8/8; Urk. 37/8/9), oder als der Beschuldigte mit dem entwendeten Mobiltelefon der Privatklägerin Nachrichten verschickte (Urk. 29/2, Beilagen 6 und 8). Insgesamt vermag der Beschuldigte Mängel des Gutachtens nicht darzutun und dessen Überzeugungskraft ernsthaft in Frage zu stellen. Triftige Gründe für ein Ab- weichen von den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ liegen keine vor. Auf deren Gutachten ist abzustellen.
E. 3.5.5 Die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Bei einer Gesamtbe- trachtung ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizie- ren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Strafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
E. 3.5.6 Die Privatklägerin überlebte den Übergriff. Es liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu mindern ist. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Wie bereits ausgeführt, befand sich die Privatklägerin laut Einschätzung des IRM aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) in Lebensgefahr. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Die Nähe des Tater- folgs, mithin der Tod der Privatklägerin, ist somit als recht hoch einzustufen. In Be- zug auf die tatsächlichen Folgen der Tat kann den Akten nicht entnommen werden, dass für die Privatklägerin die Folgen besonders massiv und einschneidend gewe- sen wären. Bleibende physische Schäden erlitt die Privatklägerin nicht. Angesichts
- 39 - des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für die Privatklägerin ist die Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehung um zwei Jahre zu reduzieren.
E. 4 Raub
E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaa- tangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaa- tangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unab- hängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178).
E. 4.2 Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren"
- 46 - Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein Han- deln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Hemmungslosigkeit, Determiniertheit und Kaltblütigkeit bewiesen hat. Art der Straftaten und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine "gewisse" Schwere. Das Handeln des Beschuldig- ten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt.
E. 4.3 Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 10 und 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 5 Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
E. 5.1 Mit vier von der Privatklägerin geraubten Bankkarten versuchte der Beschul- digte am 27. Juni 2018, an einem ZKB-Bankomaten Bargeld zu beziehen. Da die Karten einerseits gesperrt und der Beschuldigte andererseits nur teilweise über den PIN-Code verfügte, blieb das Vorhaben ohne Erfolg. Die Vorinstanz erwägt, der Eintritt des Erfolgs sei von Anfang an unwahrscheinlich gewesen. Der Beschuldigte habe sich bereichern wollen und direktvorsätzlich gehandelt. Der Versuch wirke sich nur leicht verschuldensmindernd aus, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren sei (Urk. 85 S. 49). Diese Erwägungen können übernommen werden. Zudem ist dem Beschuldigten auch hier eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zuzubilligen.
- 40 -
E. 5.2 Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen respek- tive eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Bei der Wahl der Sankti- onsart (vgl. E. V.2.1) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das fragliche Vermögensdelikt im Anschluss an den versuchten Mord und den Raub auszuführen versuchte. Es war mithin der Versuch, mit einem Teil des Diebesguts zu Geld zu kommen und bildete in diesem Sinne die logische Fortsetzung des Raubs. Der versuchte Mord aus Habgier, der Raub und der unrechtmässige Einsatz der Bank- karten gingen Hand in Hand: Der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin (even- tualvorsätzlich) zu töten, um an ihr Vermögen zu gelangen. Mit Blick auf die gegen- über der Privatklägerin demonstrierte völlige Gleichgültigkeit gegenüber ihrer kör- perlichen Integrität bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Vermögensdelikt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszu- fällen.
E. 5.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate angemessen.
E. 6 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 49 ff.). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.; 117 IV 7 E. 3a/bb S. 9), insbesondere, weil sie im Tatzeitpunkt nicht weit zurücklag. Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe vom 1. Februar 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Leicht straferhöhend fällt zudem aus, dass der Beschuldigte wenige Tage nach der Tat sich der Drohung schuldig machte, wofür er am 5. März 2019 verurteilt
- 41 - wurde (Urk. 88). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten, das die Strafuntersuchung wesentlich erleichterte. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte zwar nicht vollumfänglich dazu stehen konnte, den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen zu haben, er aber wiederholt Reue bekundete (Urk. 85 S. 52). Diese zeigte er erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17). Nicht eindeutig fällt schliesslich aus, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten strafer- höhend anlastet, sich nach der Tat ins Ausland abgesetzt und dadurch während mehr als drei Jahren der Strafverfolgung entzogen zu haben (vgl. Urk. 85 S. 52). Dieser Umstand fällt richtigerweise strafzumessungsneutral aus. Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen oder im Strafverfahren mitzuwirken (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Flucht ins Ausland kann dem Beschuldigten deshalb nicht vorgeworfen werden und die damit verfolgte Selbstbegünstigung wirkt sich neutral aus (vgl. Urteil 6B_1366/2019 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 und E. 1.4.1). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten strafmindernd aus.
E. 7 a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. November 2021 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 49 - Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
E. 9 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer … lagernden DNA-Spu- ren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten)
- 50 - CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Barausla- gen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat-klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 [Mitteilungen]
E. 13 [Rechtsmittel]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'482 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'677.40 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 4'808.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'648.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 52 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Aktennummer STA.2017.4481.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240292-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 19. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschluss- berufungsklägerin betreffend Mordversuch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. März 2024 (DG230190)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 69 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 879 Tage durch Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet.
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
- 3 -
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. November 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer … lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten) CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst)
- 4 - CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat-klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 147) "1. Der Beschuldigte sei des Raubes im Sinn von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen (Erkenntnis-Ziffer 1).
2. Eventualiter sei der Beschuldigte der versuchten Tötung im Sinn von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Erkenntnis- Ziffer 1).
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahre zu be- strafen (Erkenntnis-Ziffer 2).
4. Die bis anhin erstandene Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs seien ihm vollumfänglich anzurechnen.
- 5 -
5. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c eventualiter lit. a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (SIS).
6. Die Untersuchungs- und Gerichtkosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 148) "1. Der Beschuldigte (Berufungskläger) sei zu bestrafen mit einer Freiheits- strafe von 13 ½ Jahren.
2. Die Berufung des Beschuldigten (Berufungskläger) sei unter Kos- tenfolge abzuweisen."
c) Der Privatklägerin: (Urk. 92) Keine Anträge in der Hauptsache.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. März 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 74; Prot. I S. 15 ff.). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft meldeten am 5. April 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 79; Urk. 80). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 84/1-2) reichte der Beschul- digte am 5. Juli 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 89), während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf das Einreichen einer Berufungserklärung ver- zichtete (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde die Berufungser- klärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Anschlussberufung (Urk. 93). Die Privatklägerin verzichtete auf eine An- schlussberufung und beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (Urk. 92). Am 23. Juli 2024 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 94). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen, nachdem er die Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr fortführen konnte. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 104). Ein vom Beschuldigter am 12. Dezember 2024 gestelltes Gesuch, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ anstelle von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger beizugeben, zog der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. De- zember 2024 wieder zurück (Urk. 106; Urk. 109; Urk. 112).
- 7 - 1.4. Am 25. April 2025 wurde auf den 3. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 114). 1.5. Am 19. Juni 2025 wurde auf Antrag der Verteidigung die Justizvollzugs- anstalt Pöschwies um Zustellung eines Führungs- und Therapieberichts über den Beschuldigten ersucht (Urk. 118). Diese gingen am 26. Juni 2025 hierorts ein und wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 122-126). 1.6. Auf Gesuch der Verteidigung wurde den Parteien die Ladung für die Beru- fungsverhandlung abgenommen (Urk. 128-129). Die Parteien wurden infolge am
22. August 2025 auf den 19. November 2025 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 130). 1.7. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies und der Psychiatrisch-Psychologische Dienst, Justizvollzug und Wiedereingliederung, wurden am 17. bzw. 22. Oktober 2025 auf Antrag der Verteidigung erneut um Zustellung eines aktualisierten Füh- rungs- und Therapieberichts ersucht (Urk. 134-136). Diese gingen am 24. Oktober 2025 und 7. November 2025 hierorts ein und wurden der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 139-141). 1.8. Am 19. November 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____. Vorfragen waren keine zu entschei- den (Prot. II S. 9). 1.9. Das Urteil ergeht im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 f.). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am
19. November 2025 gefällt (Prot. II S. 17 f; Urk. 149) und gleichentags den erschie- nen Parteien mündlich eröffnet und erläutert sowie den übrigen Parteien und Behörden schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 149).
- 8 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch des versuchten Mordes und verlangt eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB, eventualiter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Er ficht den entsprechenden Schuld- punkt, das Strafmass und die Dauer der Landesverweisung an (Dispositivziffer 1,
1. Spiegelstrich, Dispositivziffern 2 und 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine höhere Strafe (Dispositivziffer 2). Als mitangefochten gelten die Regelung des Vollzugs (Dispositivziffer 3) und die Anordnung der Landesverweisung inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6). In der Beru- fungserklärung des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 (Urk. 89) unangefochten ge- blieben waren die Schuldsprüche des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Dispositivziffer 1, 2. und 3. Spiegelstrich), die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 4), das Absehen vom Widerruf des bedingten Straf- vollzugs einer im Jahre 2018 ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 5), die Rege- lung der Zivilansprüche (Dispositivziffer 7), die Herausgabe respektive Vernichtung von verschiedenen Gegenständen, DNA-Spuren, Spurenträgern und Fotografien (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie gese- hen – einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB unter Verzicht auf den Schuldspruch wegen versuchten Mordes beantragen. Even- tualiter beantragt er einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Damit geht der Verteidiger über die verbindlichen Anträge in der Be- rufungserklärung hinaus (vgl. 89). Der Beschuldigte ist auf der Berufungserklärung zu behaften und der Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist dementsprechend vorab als rechtskräftig geworden festzuhalten (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Weshalb dennoch zu Gunsten des Beschuldigten von diesem als rechtskräftig festzustellen-
- 9 - dem Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB abgewichen werden könnte, ist unten bei der rechtlichen Würdigung näher zu erörtern (vgl. E. IV.1.4). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
1. Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft Nach der Berufungsanmeldung vom 5. April 2024 (Poststempel) kündigte die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Urteils an, dass sie auf eine Be- rufungserklärung verzichten werde, was als Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 386 Abs. 2 StPO aufzufassen ist und von welchem vorliegend vorab Vormerk zu nehmen ist.
2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das neue Prozessrecht massgebend. 2.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) tangiert die hier relevanten Straftatbestände nicht.
3. Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ (Privatklägerin) 3.1. Die Privatklägerin wurde am 26. Juni 2018, 3. Juli 2018 und 27. August 2018 polizeilich einvernommen (Urk. 9/1-3). Am 5. Juni 2019 und 27. Januar 2022 wurde die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 9/4 und Urk. 30/1). Die Vorinstanz erwägt, am 27. Januar 2022 sei eine parteiöffentliche Einvernahme
- 10 - durch die Staatsanwaltschaft erfolgt; die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO seien demnach gewahrt worden, womit sämtliche Aus- sagen der Privatklägerin vollumfänglich verwertbar seien (Urk. 85 S. 11 f.). Dem kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. 3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieses Konfrontationsrecht wird als Konkretisie- rung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349; 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Be- weiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). 3.3. Die Parteien haben sodann das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen – das Teilnahmerecht. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dür- fen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei weiteren Beweiser- hebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunfts- personen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 11 - Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringen- den Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärun- gen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 S. 348 f.; 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). 3.4. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 147 StPO sind demnach nicht deckungsgleich. Art. 147 StPO geht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus. Eine Grundlage, die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO zu übergehen, kann aus dem Konfrontationsanspruch nicht abgeleitet werden. Würden Aussagen, die unzulässigerweise ohne Wahrung des Teilnahmerechts ergangen sind, als ver- wertbar erachtet, sobald nachträglich zumindest eine Konfrontation im Sinne des Mindestfragerechts von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden hat, bedeutete dies eine Gleichsetzung des Teilnahmerechts mit jenem der Minimalgarantie der EMRK und damit eine Entleerung der Norm von Art. 147 StPO um ihren weitergehenden Sinngehalt. Das Bundesgericht unterstreicht deshalb in einem nach dem vorin- stanzlichen Urteil ergangenen Entscheid, dass eine Einvernahme, an der das Teil- nahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzu- lässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt (eingehend BGE 150 IV 345 E. 1.6.7 S. 353 ff. mit Hinweisen). 3.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Juni 2019 war der Beschuldigte nicht anwesend (Urk. 9/4 S. 1). Eine Teilnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO war folglich nicht gewährleistet. Dies führt wie
- 12 - ausgeführt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der genannten Einvernahme, dies unabhängig von einer später erfolgten Konfrontation. Jedoch gilt es hier zu beach- ten, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit international zur Verhaftung ausge- schrieben war (Urk. 23/1-4). Er wurde erst am 30. Oktober 2021 von D._____ (Bra- silien) kommend am Flughafen in E._____ (Portugal) verhaftet (Urk. 38/1/1-2). Am
22. November 2021 wurde der Beschuldigte in die Schweiz ausgeliefert und am Flughafen Kloten verhaftet (Urk. 38/1/13; Urk. 38/2). Damit steht fest, dass der Be- schuldigte am 5. Juni 2019 für die Behörden nicht greifbar war. Unter besonderen Umständen kann der Ausschluss der beschuldigten Person an der Erhebung von Beweisen gerechtfertigt sein, wenn es sich um zwingende tatsächliche oder recht- liche Gründe handelt, die etwa in einer faktischen Unmöglichkeit begründet sein können (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 710). Solche tatsächlichen Umstände liegen hier mit der Auslandabwesenheit des Beschuldigten vor. Damit ist die Einvernahme der Privatklägerin vom 5. Juni 2019 trotz fehlender Teilnahme des Beschuldigten auch zu dessen Lasten ver- wertbar. III. Sachverhalt 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 85 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 26. Juni 2018 anlässlich eines Besuchs bei der als Prostituierte tätigen Privatklägerin folgende Handlungen begangen zu haben: Unvermittelt habe er sie angegriffen und von hinten mit dem Unterarm so heftig gewürgt, dass diese das Bewusstsein verloren
- 13 - habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Taschen der Privatklägerin durch- sucht. Als diese wieder das Bewusstsein erlangt habe, habe der Beschuldigte sie umgestossen und von hinten mit dem Unterarm sowie von vorne mit beiden Hän- den ein zweites Mal gewürgt, bis die Privatklägerin erneut bewusstlos geworden sei. Dabei habe der Beschuldigte ihren Tod zumindest in Kauf genommen. Darauf habe der Beschuldigte den Finger der bewusstlosen Privatklägerin an den Touch- ID-Sensor ihres Mobiltelefons gehalten, um dieses benutzen zu können. Schliess- lich habe der Beschuldigte mit der Tasche, zwei Mobiltelefonen, Portemonnaie etc. der Privatklägerin den Tatort verlassen. Am Folgetag habe er an einem Banko- maten mehrfach erfolglos versucht, mit den entwendeten Kreditkarten der Privat- klägerin Bargeld zu beziehen (Urk. 41). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte im Untersuchungsverfahren und vor Vorin- stanz den äusseren Anklagesachverhalt im Wesentlichen. Vor Vorinstanz führte er zusammengefasst aus, als er das Appartement der Privatklägerin das erste Mal verlassen habe (um – jedenfalls angeblich – Geld zu holen), sei ihm der Gedanke durch den Kopf, dass sie vielleicht Wertsachen habe und er irgendwie an diese Wertsachen gelangen könne. Zurück im Appartement sei er zuerst auf die Toilette. Wenig später sei er zur Privatklägerin getreten und habe sie von hinten mit dem Unterarm gewürgt. Er habe so fest und so lange zugedrückt, bis die Privatklägerin keine Reaktion mehr gezeigt habe. Er habe gewusst, dass die Privatklägerin nicht tot gewesen sei und sie in Seitenlage gelegt. Als er dann in Richtung Türe gegan- gen sei und seine Schuhe habe anziehen wollen, sei die Privatklägerin wieder zu sich gekommen und aufgestanden. In der Folge sei er zu ihr hin, habe sie mit dem Fuss gestossen und sie so zu Boden gebracht. Darauf habe er sie wie beim ersten Mal gewürgt, aber vermutlich stärker, bis die Privatklägerin zu zittern angefangen und Schaum vor dem Mund gehabt habe. Darauf habe er sie erneut in Seitenlage gelegt. Beim zweiten Mal habe er gedacht, dass sie tot sei. Wenn die Privatklägerin schildere, er habe sie beim zweiten Mal nach dem Würgen mit dem Unterarm auch noch mit beiden Händen gewürgt, dann könne dies zutreffen, er erinnere sich nicht daran. Er habe zwei Mobiltelefone genommen und eine Tasche mit verschiedenen Sachen, die Mobiltelefone habe er mit dem Finger der regungslosen Privatklägerin entsperrt. Als er das Appartement der Privatklägerin verlassen habe, habe er ge-
- 14 - dacht, dass die Privatklägerin tot sei. Es sei einfach darum gegangen, dass er ihr diese Sachen wegnehme, während sie bewusstlos sei. Er habe nicht gedacht, dass sie sterben könnte (Urk. 70 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 145 S. 17 f.). Ergänzend führte die Verteidigung zum objektiven Sachverhalt aus, dass nicht genau gesagt werden könne, wie genau der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt habe. Der Vorinstanz könne aber insofern zugestimmt werden, dass die Gefährlichkeit rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 147 S. 8). 2.3. Als verwertbare Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Privat- klägerin (Urk. 9/1-4; Urk. 30/1), des Beschuldigten (Urk. 29/1-6; Urk. 70) und verschiedener Auskunftspersonen respektive Zeugen vor (Urk. 31/2-7). Teil der Untersuchungsakten sind weiter das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 19. Juli 2018 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 11/2), das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich vom 31. August 2022 über den Beschuldigten (Urk. 40/18/11) und ein Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 (Urk. 40/18/12/14) sowie verschiedene WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Mobiltelefon der Privat- klägerin und F._____ ("F'._____"; Urk. 7/1) und zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Urk. 7/2). 2.4. Sowohl die Privatklägerin (Urk. 9/1-2) als auch F._____ als Betreiber des Escort-Services (Urk. 10/1 F/A 1-123) gaben zu Beginn der Untersuchung gegen- über der Kantonspolizei eine frei erfundene Geschichte wieder (angeblicher Über- fall bei einem Parkhaus). Als Grund führte die Privatklägerin aus, sie habe Angst gehabt, dass ihre – in ihrem Umfeld nicht bekannte – Tätigkeit bei einem Escort- Service auskommen würde (Urk. 9/4 F/A 11). Auf die entsprechenden Sachver- haltsschilderungen ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Privatklägerin frei erfundene Geschichte zum Tathergang unter anderem die Ausreise des Beschuldigten nach Spanien und später nach Brasilien begünstigt hat, da dieser zum Ausreisezeitpunkt noch nicht im Fokus der Ermittlungen stand.
- 15 - 2.5. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von F._____ hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, ebenso die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 27. Juni 2018 (Urk. 85 S. 12 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Einver- nahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne entgegen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 14) nicht schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). In Wür- digung dieser Beweismittel kommt die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe ab der dritten Einvernahme lebensnah, detailliert und im Wesentlichen konsistent ausgesagt. Sie habe ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten gezeigt, welches mit den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln übereinstimme. Die gutachterlichen Befunde stünden im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen sowohl von hinten mit dem Unterarm als auch von vorne mit beiden Händen stattgefunden habe. Ebenso würden die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweis- mitteln übereinstimmen. Für die Erstellung des objektiven Sachverhalts könne un- ter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel auf das Geständnis des Be- schuldigten abgestellt werden. In der Folge beleuchtet die Vorinstanz vier Momente der Tat, welche sich aus den Depositionen des Beschuldigten nicht oder nicht ein- deutig ergeben respektive in der Anklage keine Erwähnung fanden. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte vor der Tathandlung das Appartement der Privatklä- gerin zweimal verlassen habe. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsucht habe, gebe es keinen Grund, von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen. Weiter sei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zuerst von hinten gewürgt und sie im Laufe des Vorgangs auch mit bei- den Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt habe. Schliesslich sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage gebracht habe (Urk. 85 S. 15 ff.). 2.6. Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung kann grundsätzlich abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur, wobei betreffend den zweiten Würgevorgang Präzisierungen
- 16 - angebracht sind. Richtig ist, dass sich die Zugeständnisse des Beschuldigten im Wesentlichen mit den Aussagen der Privatklägerin und den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den gutachterlichen Feststellungen des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, decken. Zur Frage, wie oft der Beschuldigte das Appartement der Privatklägerin vor der Tat verliess, kann ohne Weiteres auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (Urk. 9/3 F/A 10; Urk. 9/4 F/A 15). Zwar erwähnte die Privatklägerin in ihrer jüngsten Einvernahme davon abweichend nur ein einmaliges Verlassen des Zimmers (Urk. 30/1 F/A 17). Gleichwohl ist an- zunehmen, dass der Privatklägerin dieses Detail in den ersten Einvernahmen noch präsenter war. Zudem ist ein zweimaliges Verlassen des Appartements respektive die behaupteten Bemühungen des Beschuldigten, bei einem Kollegen das fehlende Geld aufzutreiben, auch in den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und F._____ (Urk. 7/1 S. 3 f.) sowie zwischen dem Beschuldigten und F._____ (respektive vermeintlich der Privatklägerin) dokumentiert (Urk. 7/2 S. 2). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch, soweit sie feststellt, dass der Beschuldigte bereits nach dem ersten Würgevorgang die persönlichen Sachen der Privatklägerin durchsuchte. Dies schilderte die Privatklägerin in sämtlichen Befragungen gleichbleibend (Urk. 9/3 F/A 13; Urk. 9/4 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 17, 37, 91). Der Beschuldigte selbst widersprach sich mehrmals in diesem Punkt, indem er zuerst den Vorwurf abstritt, ihn später in der Untersuchung einräumte, um ihn vor Vorinstanz wieder abzustreiten (Urk. 29/2 F/A 78; Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 20; Urk. 70 S. 23 f.). Abzustellen ist auf die anschaulichen Schilderungen der Privat- klägerin. Diese gehen Hand in Hand mit der Darstellung des Beschuldigten, er habe den Entschluss zum Raub gefasst, als er das erste Mal das Appartement verlassen habe (Urk. 29/4 F/A 4; Urk. 29/5 F/A 14). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von diesem früh geschmiedeten Plan nach dem ersten Würge- vorgang Abstand nahm, nur um ihn nach dem zweiten Würgevorgang abermals zu fassen. Richtig ist weiter, dass die Depositionen zur Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang auch mit den Händen von vorne würge, unterschiedlich ausfielen. Dabei trifft entgegen der Vorinstanz wie ausgeführt nicht zu, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 27. August 2018 ein Würgen (mit den Händen) von vorne schilderte (vgl. Urk. 9/3 F/A 13 und 19). Darüber hinaus
- 17 - relativierte die Privatklägerin ihre (dort deutlichen) Beschreibungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juni 2019 eines Würgens mit den Händen von vorne (vgl. Urk. 9/4 F/A 15, 27 f.) später und sagte in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 insbesondere aus, sie könne sich an den zweiten Würgevorgang nicht mehr genau erinnern. Sie glaube, der Beschuldigte habe sie von hinten gewürgt (Urk. 30/1 F/A 28, 41, 47). Und selbst wenn der Beschuldigte laut Vorinstanz es für unwahrscheinlich, aber möglich gehalten habe, die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt zu haben (Urk. 85 S. 21): Ein Würgen von vorne hat der Beschuldigte nie eingeräumt (Urk. 29/5 F/A 22: "Von vorne gab es kein Würgen"; Urk. 29/4 F/A 3: "Ich halte es für wahr- scheinlich, wenn sie sagte, dass ich sie mit beiden Händen würgte"; Urk. 29/4 F/A 22: Frage: "Haben Sie C._____ nachdem Sie sie das zweite Mal mit dem Unterarm gewürgt hatten, auch noch mit beiden Händen um den Hals gewürgt?", Antwort: "Wenn es passiert sein soll, dann, als ich beim zweiten Vorfall auf sie sprang"). Insgesamt ist damit nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Würgevorgang zuerst von hinten mit dem Unterarm würgte und sie nach ihrer Gegenwehr auch mit den Händen am Hals packte und würgte. Ob das Würgen mit den Händen am Hals von vorne geschah, geht aus den Schilderungen nicht klar hervor, bleibt auch im Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 ungeklärt (Urk. 11/2) und muss deshalb entgegen der Vorinstanz und der Anklage unbeantwortet bleiben. Soweit die Verteidigung zum Würgegriff vor- brachte, es habe sich dabei nicht um einen Unterarmwürgegriff gehandelt, der vom Beschuldigten eingesetzte Würgegriff sei weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und die gefährliche Hebelwirkung des anderen Armes stark eingeschränkt sei (Urk. 73 S. 7), sind die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu wiederholen. Danach bewirkte der vom Beschuldigten ange- wendete Unterarmwürgegriff, dass sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (Urk. 85 S. 21 f.). Dies geht klarerweise aus dem Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 hervor. Danach sei es durch die Halskompression zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf bei erhaltener Blutzufuhr durch die tiefer gelegenen Arterien gekommen, wodurch sich Stauungsblutungen entwickelt hätten. Auch durch diesen Druckanstieg habe kein sauerstoffreiches Blut
- 18 - mehr in das Gehirn gelangen können. Dies könne zu einem sauerstoffmangel- bedingten, tödlichen Hirnschaden führen. Gestützt auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach sie das Bewusstsein verloren habe, liege subjektiv ein Symptom einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor. Somit sei eine Lebensgefahr zu bejahen (vgl. Urk. 11/2 S. 6 f.). Dem widerspricht die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht mehr und geht ebenfalls von der Gefährlichkeit aus, wie sie die Vorinstanz bereits festgestellt hat (Urk. 147 S. 8). Schliesslich geht die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang (nicht aber nach dem ersten Würgevorgang) in Seitenlage brachte (Urk. 85 S. 22). Diese Schlussfolgerung kann übernommen werden. Während der Beschuldigte die Privatklägerin sowohl nach dem ersten Übergriff (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f.; Urk. 29/4 F/A 20; Urk. 29/5 F/A 81 [relativierend]; Urk. 70 S. 23 und 42) als auch nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage gebracht haben will (Urk. 29/2 F/A 7, 70 f., 85; Urk. 29/4 F/A 20, 24; Urk. 29/5 F/A 32, 82; Urk. 70 S. 27), beschrieb die Privat- klägerin, sie habe nach dem ersten Würgevorfall auf dem Rücken gelegen. Nach dem zweiten Vorfall habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen respektive ihr Oberkörper habe sich nach links geneigt (Urk. 30/1 F/A 38, 65; Urk. 9/3 F/A 15; Urk. 30/1 F/A 64). Auf diese Schilderungen kann abgestellt werden. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorfall in die Seitanlage positionierte. 2.7. Damit ist der objektive Tathergang im oben genannten Sinne erstellt. 2.8. Die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Sachverhalt hat die Vor- instanz zutreffend wiedergegeben. Sie legt im einzelnen dar, wann der Beschul- digte nach eigenen Angaben den Entschluss zum Raub sowie dessen Umsetzung gefasst und welche Gedanken er während der beiden Würgevorgänge gehabt habe. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 ff.). In Würdigung dieser Aussagen erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich entschlossen, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen, dies im Wissen, dass ein Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein könne. Der Beschuldigte sei
- 19 - nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen, den Würgevorgang so zu kon- trollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Ihm habe damit bewusst sein müssen, dass das mehrmalige Würgen der Privatklägerin bis zu ihrer Regungslosigkeit zu deren Tod führen könne. Wer solches tue, rechne mit dem Tod des Opfers. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht direkt darum gegangen sei, die Privatklägerin zu töten. Viel- mehr habe er sie zum Widerstand unfähig machen wollen, um sie zu bestehlen. Der Beschuldigte habe unbedingt vermeiden wollen, dass die Privatklägerin erneut zu sich komme, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin um- fasst habe. Den Tod der Privatklägerin habe der Beschuldigte als Konsequenz sei- nes äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf genommen. Auch die in der Anklage umschriebene Bereicherungs- und Beraubungsabsicht sei erstellt (Urk. 85 S. 25 ff.). 2.9. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Privatklägerin bis zur Bewusstlosig- keit würgen wollen, um ihre Sachen stehlen zu können (Urk. 29/4 F/A 13, 16; Urk. 70 S. 32). Seine Absicht respektive sein Wille sei nie gewesen, dass die Privatklägerin sterben sollte (Urk. 29/4 F/A 3; Urk. 29/5 F/A 106; Urk. 29/4 F/A 20). Er habe nicht gedacht, dass die Privatklägerin sterben könnte (Urk. 70 S. 32). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass er die Privatklägerin durch das zweimalige starke Würgen umbringen könnte, hielt der Beschuldigte vor Vorinstanz fest, er könne sich nicht daran erinnern, dass er dies so überlegt habe (Urk. 70 S. 33 f.). Der Beschuldigte stellt sich mithin auf den Standpunkt, er habe die Privatklägerin nicht töten wollen. Für den Nachweis seines Vorsatzes kann sich das Gericht deshalb nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Beschuldigten erlauben (vgl. auch E. IV.1.5.2 f. nachfolgend). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Beim zweiten Würgevorgang hat sich der Beschuldigte wütender und adrenalingeladener wahrgenommen als beim ersten Mal (Urk. 70 S. 25). Er würgte die nach dem ersten Übergriff bereits geschwächte Privatklägerin mit dem Unterarmwürgegriff und zu- sätzlich mit beiden Händen, bis die Privatklägerin anfing zu zittern und Schaum vor
- 20 - dem Mund hatte. Die Privatklägerin beschrieb das zweite Würgen als viel heftiger, als beim ersten Mal, auf einer Skala von eins bis zehn bei zehn respektive als maximal stark (Urk. 30/1 F/A 90). Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durch- schnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmit- telbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein. Er wisse, dass beim Würgen eine Person sterben oder ein Trauma bekommen könne (Urk. 29/4 F/A 20). Wenn man keine Luft mehr bekomme oder die Blutzirkulation zum Gehirn gestoppt werde, sterbe man. Relativierend fügte er an, er habe dies damals nicht gewusst oder nicht daran gedacht (Urk. 70 S. 32 f.). Dabei ist trotz dieser Relativierung nicht zweifel- haft, dass der Beschuldigte auch bereits zum Tatzeitpunkt von der Möglichkeit des Todeseintritts wusste und nicht erst später respektive im Zeitpunkt der Einvernah- men davon erfuhr. Dies ist wie ausgeführt zum einen Allgemeinwissen. Zum andern hielt der Beschuldigte fest, er habe gemeint, die Privatklägerin sei tot (Urk. 29/2 F/A 72, 94, 96). Als er ihr Appartement verlassen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie tot sei (Urk. 29/5 F/A 27 ff., 43; Urk. 70 S. 25, 27). Diese Aussagen lassen keine Zweifel, nachdem der Tatablauf keine unvorhergesehene Wendung genom- men hatte. Es leuchtet nicht ein, dass der Beschuldigte das entsprechende Wissen abstreitet und gleichwohl vom Tod der Privatklägerin ausging mit der Erklärung, "sie war nicht bei Bewusstsein. Sie war einfach am Boden. Darum habe ich gedacht, dass sie vielleicht oder wahrscheinlich tot ist" (Urk. 70 S. 27; vgl. auch Urk. 145 S. 18). Hätte der Beschuldigte von der Möglichkeit des Todeseintritts nicht bereits zum Tatzeitpunkt gewusst, hätte er die Privatklägerin bewusstlos und nicht tot gewähnt. Ging er unmittelbar nach der Tat von ihrem Tod aus, dann deshalb, weil er über das erwähnte Durchschnittswissen verfügte. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Vorsatz, eine Lebensge- fahr zu schaffen, dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch die Reaktion der gefährdeten Person ab- gewendet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl.
- 21 - 2019, N. 46 zu Art. 129 StGB). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gutachten des IRM unterstreicht, dass aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) eine Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Beschuldigte schuf wiederholt ein hohes und ihm bekanntes Risiko des Eintritts des Todes. Er griff die Privatklägerin in einer dynamischen Aus- einandersetzung aggressiv an und würgte sie zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Seinen Übergriff konnte er nicht kontrollieren. Ihm war es unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung nicht möglich, die Privatklägerin nur derart zu würgen, dass er dabei nicht mit der nahen Möglichkeit eines tödlichen Hirnschadens rech- nen musste. Der Beschuldigte unterstrich, "ich wusste nicht, wann ich aufhören sollte, dass sie nicht stirbt" (Urk. 29/4 F/A 23). Mit diesen wenigen und prägnanten eigenen Worten legte er offen, was sich geradezu aufdrängt. Der Beschuldigte konnte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Er konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, die Verwirklichung der Lebensgefahr abzuwenden. Dass dies nicht eintrat, ist dem Zufall zu verdanken. Indem er die Privatklägerin gleichwohl zweimal bis zur Bewusstlosigkeit würgte, nahm er deren Tod in Kauf. Daran würde nichts ändern, selbst wenn der Beschuldigte gehofft hätte, dass sich die Todesfol- gen dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen würden. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Würgen in Seitenlage brachte, nicht aufzuzeigen, dass er das Eintreten der Lebensgefahr eben nicht dem Zufall über- lassen wollte (vgl. Urk. 147 S. 9). Legte der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem zweiten Übergriff in Seitenlage, dann zeigt dies nur, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war (vgl. auch E. IV.1.6.2). Damit ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte durch sein Handeln den Tod der Privatklägerin billigend in Kauf nahm, erstellt. Soweit die Vorinstanz zudem feststellt, der Beschuldigte habe mit dem Übergriff beabsichtigt, sich die Wertsachen der Privatklägerin anzueignen, weshalb die in der Anklage umschrie-
- 22 - bene Bereicherungsabsicht erstellt sei, können diese zutreffenden Erwägungen übernommen werden (Urk. 85 S. 27). IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorliegt, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung be- sonders verwerflich, so liegt der qualifizierte Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB vor. 1.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweg- grund, Zweck) Merkmale. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzuneh- men (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 S. 346 f.; 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.; 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.; je mit Hinweisen). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1 S. 355; 127 IV 10 E. I/1a S. 13 f.; Urteil 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; je mit Hinweisen). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2 S. 188; Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 7.4.1; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.3. Die Privatklägerin überlebte den Übergriff. Somit ist der Taterfolg nicht ein- getreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob eine versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt stellt sich gegebe-
- 23 - nenfalls die Frage, ob eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens zu bejahen ist und die versuchte vorsätzliche Tötung sich als versuchter Mord darstellt. 1.4. Die Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass es sich beim zu würdigenden Anklagesachverhalt gar nicht um ein Tötungsdelikt ge- handelt habe, sondern der Beschuldigte eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 147 S. 8 f.). Oben ist bereits ausgeführt, dass die Verteidigung damit grundsätzlich über die in der Berufungser- klärung gestellten Anträge hinausgeht (vgl. E. I.2.1). Nichtsdestotrotz wäre es nach Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Beschuldigten möglich, diesen des qualifizier- ten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und damit den zuvor nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu überprüfen, da dies einem milderen Schuldspruch, verglichen mit der Vorinstanz, gleichkommen würde. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ist mit Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Raub begeht und das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder grausam behandelt. Die Verteidigung bringt hierzu vor, dass der Beschuldigte einzig einen Gefährdungsvorsatz hatte. Vorliegend kann jedoch – wie oben bereits angedeutet und unten detailliert ausgeführt – nicht von einem Gefährdungsvorsatz, sondern nur von Eventualvorsatz auf Tötung ausgegangen werden (vgl. E. V.1.6.3). 1.5. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Würgt der Täter wie hier das Opfer bis zu dessen Bewusstlosigkeit, hat er den entscheidenden Schritt zu einer möglichen Tötung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer Tötung auszu- gehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.6.
- 24 - 1.6.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.6.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.6.3. Ob der Beschuldigte den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat, be- trifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Eventualvorsatz gegeben ist. Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich teilweise. In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass der Beschul- digte die ihm bekannten möglichen Folgen des wiederholten Würgens respektive den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hat. Die Privatklägerin befand sich gemäss Gutachten des IRM vom 19. Juli 2018 in Lebensgefahr (Urk. 11/2 S. 6 f.). Die Handlungen des Beschuldigten wiegen schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein Würgen bis zur Bewusstlosigkeit des Opfers einen lebensgefährlichen Zustand verursachen und zum Tod des Opfers führen
- 25 - kann. Der Beschuldigte wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte dadurch, dass die vorhan- dene und erkennbare Gefahr letztlich nicht im Tod der Privatklägerin umgeschlagen ist. Dass der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko des Todes sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme ge- schlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Wie ausgeführt, konnte der Beschuldigte das Risiko nicht kalkulieren und nicht davon ausgehen, die drohenden Todesfolgen durch sein eigenes Verhalten abzuwenden. Darüber hinaus hatte die Privatklägerin letztlich keine Möglichkeit, die Verwirklichung der drohenden Lebensgefahr zu verhindern. Das massive Würgen bis zur Bewusstlosigkeit verdeutlicht vielmehr, dass der Beschuldigte das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit des Todes als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Billi- gung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.7. 1.7.1. Zu prüfen ist, ob die versuchte vorsätzliche Tötung als versuchter Mord zu qualifizieren ist. Ein Mord im Sinne von Art. 112 StGB kann eventualvorsätzlich be- gangen werden. Das subjektive Qualifikationsmerkmal des nichtigen Beweggrunds
- 26 - bzw. Tatmotivs kann auch gegeben sein, wenn der Täter um die tödlichen Folgen seines Handelns nicht sicher weiss, diese im Sinne des Eventualvorsatzes jedoch für möglich hält und in Kauf nimmt (Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 7.4.2 mit Hinweisen). 1.7.2. Der Beschuldigte fasste den Entschluss zum Raub, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Bereits nach dem ersten Würgevorgang durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin. Wenig später und nachdem er die Privatklägerin ein zweites Mal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, entsperrte er mit dem Finger der Privatklägerin deren Mobiltelefon und verliess er den Tatort unter anderem mit der Handtasche, zwei Mobiltelefonen und mehreren Bankkarten der Privatklägerin. Auch noch vor Vorinstanz liess er keinen Zweifel daran, dass er den (rechtskräftigen) Raub aus egoistischen und finanziellen Motiven beging. Er hatte Schulden, kein Geld und wollte seiner Ex-Freundin nach Spanien nachreisen (Urk. 70 S. 19). Die Bereitschaft zur Tötung der Privatklägerin aus solchen rein ego- istischen Gründen zeugt von besonderer Skrupellosigkeit. Die Skrupellosigkeit liegt im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Die Verteidigung führte aus, das Vorgehen des Beschuldigten sei zwar skrupellos und höchst schockierend gewesen. Jedoch habe er bei der Tatausübung trotz allem soziale Regungen gezeigt und das bewusstlose Opfer in die Seitenlage gebracht, um es vor dem Ersticken zu bewahren (Urk. 73 S. 9). Der Beschuldigte habe ver- meiden wollen, dass die Privatklägerin an Erbrochenem sterben könnte (Urk. 73 S. 6; Urk. 147 S. 9). Dieses Argument dringt nicht durch. Das von der Verteidigung hervorgehobene Verhalten des Beschuldigten offenbart einzig, dass die Tötung der Privatklägerin nicht sein primäres Ziel war und er nicht mit direktem Vorsatz han- delte. Selbst wenn ihm der Tod der Privatklägerin unerwünscht war, lässt dies den Eventualvorsatz nicht entfallen. Ebenso wenig ändert an der Mordqualifikation, dass sich der Beschuldigte laut Verteidigung in einer verzweifelten Situation be- funden habe sowie sein Verhalten kaum habe kontrollieren können (Urk. 73 S. 8) und der Gutachter Einbussen der Steuerungsfähigkeit für wahrscheinlich hält (Urk. 40/18/12/14 S. 34 f., 39). Letzteres tangiert die Frage der Schuldfähigkeit,
- 27 - nicht aber das krasse Missverhältnis zwischen der Tötung und des mit der Tötung verfolgten Ziels. Die teilweise Kontrolllosigkeit schliesst die besondere Perversität nicht aus, die durch das gesamte Handeln des Beschuldigten offenbart wurde und die nur darauf abzielte, sich Vermögenswerte der Privatklägerin anzueignen (vgl. BGE 115 IV 187 E. 3 S. 189). 1.8. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. V. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (Urk. 85 S. 70).Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von höchstens sieben Jahren zu bestrafen (Urk. 89 S. 4).Die Staatsanwalt- schaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 93 S. 2). 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61
- 28 - E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem
- 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Für den versuchten Mord und den Raub stehen einzig Freiheitsstrafen zur Diskussion. Ob für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuld- ausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung des fraglichen Delikts zu prüfen sein. 2.2. Das Gesetz sieht für den versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist der ordentliche Strafrahmen trotz der leicht verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs nicht nach unten zu erweitern. Strafschärfungsgründe sind aber straf- erhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der versuchte Mord als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Versuchter Mord 3.1. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, hinweggesetzt und damit an sich schon eine niederträchtige Handlung manifestiert. Dem objektiv schweren Unrecht wird durch die hohe Straf- androhung – Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis lebenslänglich – für Mord Rechnung getragen (Art. 112 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen tötet respektive dies zu tun versucht, lädt in jedem Fall ein schweres Unrecht auf sich. Im Folgenden ist die Tatschwere der vom Beschuldigten verübten Tat innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und
- 30 - damit zum breiten Spektrum von denkbaren qualifizierten Tötungshandlungen in Relation zu setzen. 3.2. Die Beweggründe, Ziele oder Verwerflichkeit des Handelns, die zur Mord- qualifikation im Sinne von Art. 112 StGB führen, dürfen in der nachfolgenden Straf- zumessung nach Art. 47 StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Jedoch darf das Gericht dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatum- standes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (vgl. zum sogenannten Doppel- verwertungsverbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17 f. mit Hinweisen). 3.3. Beim Tatbestand des Mordes lassen sich die Qualifikationsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck oder der be- sonders verwerfliche Beweggrund der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen. Die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten ist deshalb gemeinsam vorzunehmen (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 3.4. Die Tatschwere ist zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt des Mordes zu erheben. Nach der Würdigung der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte griff die Privatklägerin unvermittelt und ohne Vorwarnung an, um sie auszurauben. Er würgte sie ein erstes Mal mit dem Unterarm, bis die Privatklägerin das Bewusstsein verlor. Unmittelbar danach durchsuchte er die persönlichen Sachen der Privatklägerin nach Wertgegenständen. Bei diesem Vorhaben wurde er jedoch von der Privatklägerin gestört, die trotz massiven Würgens in der Zwischenzeit wieder zu sich gekommen war. In der Folge griff der Beschuldigte die bereits geschwächte Privatklägerin ein zweites Mal an, würgte sie zuerst mit dem Unterarm und dann zusätzlich mit beiden Händen mit maximaler Kraft. Erst als die Privatklägerin zu zittern anfing, Schaum vor dem Mund hatte und sich wenig später nicht mehr bewegte, liess der Beschuldigte von ihr ab. Darauf behändigte der Beschuldigte unbeirrt mehrere Gegenstände
- 31 - der Privatklägerin, unter anderem die Handtasche, zwei Mobiltelefone und meh- rere Bankkarten. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer erheblichen Hemmungslosigkeit und Determiniertheit. Das zweifache und massive Würgen eines körperlich unterlegenen Opfers, bis dieses zu zittern anfängt, Schaum vor dem Mund aufweist und bewusstlos wird, muss zudem als brachial bezeichnet werden. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung roher Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist als höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die völlig arg- und wehrlose Privat- klägerin war dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Sie meinte, sterben zu müssen, durchlebte also Todesangst (Urk. 30/1 F/A 33). Wenngleich der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hatte: Den Entschluss zum Raub fasste er, als er das erste Mal das Appartement verlassen hatte. Darauf verschaffte er sich mit List (zweimal) Zugang zum Appartement der Privatklägerin. Er gab vor, deren Dienste in Anspruch nehmen zu wollen, wollte sie aber in Tat und Wahrheit ausrauben. Eine bemerkenswerte Gefühlskälte und kriminelle Energie offenbarte der Beschuldigte zudem, als er mit dem Finger der bewusstlosen Privatklägerin deren Handy entsperrte. Gleiches gilt, als der Beschul- digte die Privatklägerin für tot hielt und kurz nach der Tat mit ihrem Mobiltelefon und in ihrem Namen verschiedene Nachrichten verschickte (vgl. Urk. 29/2, Bei- lagen 6 und 8). Der Beschuldigte nahm in Kauf, die Privatklägerin zu töten, was sich im Ver- gleich zum direkten Vorsatz verschuldensmindernd auswirkt. Zwar liegt in seiner Bereitschaft zu töten aus Habgier, was als skrupellos bezeichnet werden muss, bereits der Grund der Mordqualifikation. Gleichwohl fällt das Verschulden er- schwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Kauf nahm zu töten, weil er kein Geld hatte und seiner Ex-Freundin nach Spanien folgen wollte. Für einen solch niedrigen Zweck zu töten ist (auch innerhalb der Mordqualifikation) krass verwerflich, krass egoistisch und absurd. Selbst wenn das Tatmotiv bereits bei der Gewichtung des Handelns aus Habgier im Rahmen der Mordqualifikation
- 32 - bereits entsprechend berücksichtigt wurde, ist dieser Umstand verschuldenser- höhend zu gewichten. Die hier zu beurteilende versuchte Tötung ist in keiner Weise nachvollziehbar, und schon deshalb wiegt sie auch für einen Mord schwer (vgl. Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Der Beschuldigte befand sich nicht in einer ausweglosen Situation oder in einer finanziellen respektive existenziellen Notlage. Sein Vorgehen zeugt von einer besonderen Geringschät- zung des menschlichen Lebens. Ihm standen wiederholt Handlungsalternativen offen, etwa, als er das zweite Mal das Appartement der Privatklägerin verliess. Insgesamt wiegt das Tatverschulden für den vollendeten Mord mittelschwer. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 16 Jahren Freiheitsstrafe. 3.5. 3.5.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in ver- minderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter
– unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.5.2. Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ verneinten in ihrem Gutachten über den Beschuldigten vom 31. August 2022 zunächst eine Persönlichkeitsstö- rung. Für den Tatzeitraum werde eine Anpassungsstörung bei Persönlichkeits- entwicklungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältiger psychosozialer Belastungen festgehalten. Diese Störung sei nicht mit schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden gewesen. In der Tat- situation liessen sich keine Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit erkennen (Urk. 40/18/11 S. 78).
- 33 - Aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem vorzeitigen Strafvollzug und nach dem ersten Gutachten veranlasste die Staatsanwaltschaft bei Prof. Dr. med. G._____ eine ergänzende psychiatrische Begutachtung (Urk. 40/18/12/10), welche am
28. September 2023 erfolgte. Die Gutachter halten dazu fest, der Beschuldigte habe nach dem Konsum von Cannabis ab dem 20. Januar 2023 Anhaltspunkte für eine psychopathologische Verschlechterung mit Suizidäusserungen und drei Wochen später Hinweise für psychotisches Erleben gezeigt. Nachdem eine Be- fundberuhigung ausgeblieben sei, sei vom 16. bis 20. Februar 2023 ein statio- närer Aufenthalt in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) erfolgt. Der zu- gehörige Bericht verweise auf eine akut polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Vor diesem Hintergrund und zur Beurteilung, inwiefern der Beschuldigte bereits im Deliktzeitraum unter sogenannten Prodro- malsymptomen (Frühsymptomen oder Anzeichen) einer Schizophrenie gelitten haben könnte, sei der Auftrag zur ergänzenden Begutachtung erfolgt (Urk. 40/18/12/14 S. 28 f.). Das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 hält fest, eine eigenständige Schizophrenieerkrankung werde als hochwahrscheinlich beurteilt. Das nunmehr gesicherte Vorliegen einer schweren psychischen Störung werfe Fragen betreffend die Erlebnis- und Verhaltensweisen im Deliktszeitraum im Jahre 2018 auf. Das Ersterkrankungsalter an Schizophrenie liege bei Männern in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren. Die Dauer von Prodromalphasen variiere stark, wobei gemäss Literatur eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren bis zum Auftreten psychotischer Symptome angegeben werde. Aufgrund des aktuellen Wissenstands sei als Alternativhypothese zum Gutachten aus dem Jahre 2022 auch eine schizo- phrene Prodromalphase zu diskutieren. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bereits im Jahre 2018 unter Symptomen einer Prodromalphase gelit- ten habe, lägen vor ("Leistungsknick" während der Berufsausbildung, Veränderung des Tag-Schlaf-Rhythmus, sozialer Rückzug, erhöhtes Misstrauen, Tendenz zur überhöhten und unrealistischen Selbsteinschätzung). Obwohl nun darüber speku- liert werden könne, dass ein Teil der Symptombelastung auf dem Prodrom einer Schizophrenie gründe, bleibe das Ausmass und der Inhalt der Symptombelastung dieselbe. Es liege nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im
- 34 - Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter bestanden habe (Urk. 40/18/12/14 S. 30 ff.). Die Deliktshypothese verändere sich insofern, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzlich Vorläufersymptome einer schweren psychischen Er- krankung ausschlaggebend für die Tathandlungen gewesen seien. Jedoch würden sich Anhaltspunkte dafür, dass damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste respektive wahnhafte Wahrnehmungen für die Tat verantwortlich wären, nicht ergeben. Der Beschuldigte habe bereits am Vorabend des Delikts Kontakte zu Prostituierten herzustellen versucht. Erst als der Beschuldigte bemerkt habe, dass er die sexuellen Dienstleistungen des Opfers nicht habe bezahlen können, habe er vor dem Hintergrund der finanziellen Probleme und dem Wunsch, seine Ex-Freundin zu beeindrucken und ihr nach I._____ zu folgen, die Idee zum Raub entwickelt. Die Entwicklung der Tatmotivation sei damit in sich plausibel und nachvollziehbar. Auch die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren vernichtet habe. Das Einordnen von Delikten, bei welchen retrospektiv Prodromalphasen naheliegend sein könnten, sei diagnostisch schwierig. Inwiefern die damalige Überzeugung des Beschuldigten, für die Tat nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, ein überwertiges Ausmass (im Sinne eines wahnnahen Erlebens) angenommen habe, könne im Nachhinein nicht beurteilt werden. Mit Blick auf ein deutliches Miss- verhältnis zwischen Anlass und Tatschwere und die Singularität des Delikts könne dessen Dynamik nicht vollständig erhellt werden. Auch unter der Hypothese, dass der Beschuldigte allenfalls unter Prodromalsymptomen gelitten haben könnte, ergäben sich betreffend die Einsichtsfähigkeit keine Anhaltspunkte für entsprechende Einbussen. Selbst wenn die vom Beschuldigten benannte Über- zeugung, für die Tathandlung nicht belangt zu werden, in wahnhafter Form kurzfristig vorgelegen hätte, begründete dies keine Verkennung im Rahmen der Motivationsbildung zur Tat oder der Gesamtsituation. Schwieriger sei es, allfällige Einbussen der Steuerungsfähigkeit beim Vorliegen von Prodromalsymptomen zu quantifizieren. Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung sowie der bestehenden Prodromalsymptomen seien gesamthaft Defizite der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Wie ausgeprägt
- 35 - diese Defizite zu welchem Zeitpunkt gewesen seien, könne nicht exakt rekonstruiert werden. Gesamthaft seien durch das Zusammenspiel der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich. Diese Ein- bussen seien aus verschiedenen Gründen (das Opfer habe keine ausgeprägten psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten geschildert, es hätten keine konstellativen Faktoren wie Substanzkonsum vorgelegen und es würden keine Anhaltspunkte für Verkennung der Realität oder anderweitig positiv-psychotische Symptome vorliegen) als nicht so gravierend einzustufen. Aus gutachterlicher Sicht habe allenfalls eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen (Urk. 40/18/12/14 S. 32 ff.). In Beantwortung der gutachterlichen Fragen diagnostizieren die Experten beim Beschuldigten aktuell eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10: F20.04). Dies bestätigt auch die Diagnose der im Rahmen der aktuell freiwillig durchgeführten Therapie zuständigen Therapeutin des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes (Urk. 141 S. 3 f.). Die Gutachter gehen zum Tatzeit- punkt von einem Verdacht auf eine Prodromalphase einer schizophrenen Grun- derkrankung und als Differenzialdiagnose von einer Anpassungsstörung (ICD- 10: F43.2) bei Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Borderline-Zügen aus. Wenngleich eine abschliessende Beurteilung wegen des langen Zeitabstandes nicht möglich sei, liege aufgrund der mittlerweile gesicherten schizophrenen Grunderkrankung nahe, dass ein Zusammenspiel von erhöhter Vulnerabilität im Rahmen der Prodromalphase und dem Vorliegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund der vielfältigen Stressoren bestanden habe. Die Einbus- sen der Steuerungsfähigkeit würden eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen (Urk. 40/18/12/14 S. 39). 3.5.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist
- 36 - (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 140 II 334 E. 3 S. 338; je mit Hinweisen). 3.5.4. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung an, es sei gerichtsnotorisch, dass in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen werde, wenn die Diagnose der Schizophrenie gestellt werde. Der Gutachter habe sich zu sehr auf die Feststellungen des Opfers ausgerichtet und weitgehend unberücksich- tigt gelassen, was der Beschuldigte bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe und das Opfer weiter gewürgt habe, obwohl sein Kopf ihm gesagt habe, dass er damit sofort aufhören müsse (Urk. 73 S. 10). Der Beschuldigte habe bereits im Alter von 17 Jahren von der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn stationär behandelt werden müssen. Es sei damals darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte in Stresssituationen anfällig für psychische Entgleisungen sei. Betreffend die an- geordnete ambulante Massnahme spreche die Vorinstanz zu Recht von einer schweren psychischen Störung. Weshalb beim Beschuldigten bloss eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen haben soll, sei nicht einleuchtend. Das damals noch jugendliche Alter des Beschuldigten werde faktisch übergangen. Es sei zu wenig geprüft worden, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort aufhören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Wenn der Körper des Beschuldigten ihm nicht gehorcht habe, sei dies als klares Indiz dafür zu werten, dass er aufgrund der schweren psychischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit deutlich bis massiv eingeschränkt gewesen sei oder diese gänzlich gefehlt habe. Die daraus zumindest mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit müsse zu einer massiven Strafreduktion führen (Urk. 89 S. 2 ff.). Ergänzend bekräftigte die Verteidigung im Berufungsverfahren, dass aufgrund der im Rahmen seiner Einvernahmen gemach- ten Aussagen nur davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leide. Aufgrund der medizinischen Fakten zur Schizo- phrenie sei es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer psychotischen Episode befunden habe, weshalb von einer erheblichen Be- einträchtigung der Schuldunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 147 S. 12 f.).
- 37 - Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit der Gutachten zeigt die Verteidigung damit nicht auf und ist nicht erkennbar. Soweit die Verteidigung auf die frühere stationäre Be- handlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik in Solothurn verweist, blieb dies im Ergänzungsgutachten nicht unberücksichtigt (Urk. 40/18/11 S. 26 ff.; Urk. 40/18/12/14 zweite Seite [nicht paginiert]). Ebenso wenig dringt die Argu- mentation durch, die Gutachter hätten zu wenig geprüft, weshalb die Gedanken des Beschuldigten von ihm gefordert hätten, er solle mit dem Würgen sofort auf- hören, während sein Körper ihm aber nicht gehorcht habe. Auf diese Darstellung des Beschuldigten, die er etwa anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegenüber der Kantonspolizei präsentierte (Urk. 9/2 F/A 7), verweisen die Gutachter ausdrücklich (Urk. 40/18/11 S. 10). Was der Beschuldigte in der Unter- suchung schilderte, wurde mithin entgegen der Rüge der Verteidigung in den Expertisen berücksichtigt. Nicht überzeugend fällt schliesslich aus, wenn die Ver- teidigung meint, beim Vorliegen einer Schizophrenie werde in den meisten Fällen von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Entsprechende allgemeine Ausführungen sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auch die Schilderungen der Privatklägerin in ihren Beurteilungen miteinbezogen. Weiter hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Gutachter das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend der Tat analy- sierten und keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome ausmachen konnten. Der Beschuldigte ging geordnet vor, nahm Kontakt für Sex und Reden auf, wollte Geld beschaffen, entschloss sich zum Raub, entsperrte die Mobiltelefone mit dem Finger der Privatklägerin, versuchte mit den entwendeten Bankkarten Geld zu be- ziehen, beseitigte Spuren und reiste ins Ausland, um die Ex-Freundin zu sehen (Urk. 85 S. 42). Die Gutachter unterstreichen, die Entwicklung der Tatmotivation sei in sich plausibel und nachvollziehbar und die Angaben zum Nachtatverhalten legten nahe, dass der Beschuldigte geordnet vorgegangen sei und Spuren ver- nichtet habe, was eine wahnhafte Fehleinschätzung der Gesamtsituation wenig wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 40/18/12/14 S. 33). Diese Beurteilung wurde im Rahmen einer Risikoabklärung des Kompetenzzentrums ROS, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkor-
- 38 - dats, vom 4. März 2024 bestätigt (Urk. 59 S. 16 f.). In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, dass sich ein überlegtes Verhalten auch in zahlreichen Textnachrich- ten des Beschuldigten kurz vor und kurz nach der Tat widerspiegelt. Dies ist etwa der Fall, als der Beschuldigte mit F._____ den Termin vereinbarte (Urk. 7/2), als er gegenüber seiner Arbeitgeberin behauptete, krank zu sein, und sie in Bezug auf ein Arztzeugnis wiederholt hinhielt (Urk. 37/8/8; Urk. 37/8/9), oder als der Beschuldigte mit dem entwendeten Mobiltelefon der Privatklägerin Nachrichten verschickte (Urk. 29/2, Beilagen 6 und 8). Insgesamt vermag der Beschuldigte Mängel des Gutachtens nicht darzutun und dessen Überzeugungskraft ernsthaft in Frage zu stellen. Triftige Gründe für ein Ab- weichen von den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. G._____ und M. Sc. H._____ liegen keine vor. Auf deren Gutachten ist abzustellen. 3.5.5. Die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Bei einer Gesamtbe- trachtung ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizie- ren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Strafe in der Grössenordnung von 14 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3.5.6. Die Privatklägerin überlebte den Übergriff. Es liegt eine versuchte Tatbe- gehung vor, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe zu mindern ist. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Wie bereits ausgeführt, befand sich die Privatklägerin laut Einschätzung des IRM aufgrund objektivierbarer Befunde einer kreislaufrele- vanten Halskompression und subjektiver Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung (Bewusstseinsverlust) in Lebensgefahr. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal bis zur Bewusstlosigkeit. Die Nähe des Tater- folgs, mithin der Tod der Privatklägerin, ist somit als recht hoch einzustufen. In Be- zug auf die tatsächlichen Folgen der Tat kann den Akten nicht entnommen werden, dass für die Privatklägerin die Folgen besonders massiv und einschneidend gewe- sen wären. Bleibende physische Schäden erlitt die Privatklägerin nicht. Angesichts
- 39 - des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirklichung und der tatsächlichen Folgen für die Privatklägerin ist die Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehung um zwei Jahre zu reduzieren.
4. Raub 4.1. Der Raub war das eigentliche Motiv für den versuchten Mord, und die dem Beschuldigten vorgeworfene Skrupellosigkeit liegt in der mit dem Raub demons- trierten Habgier. Dem Raub kommt deshalb mit der Vorinstanz wenig eigenständige Bedeutung zu. Er war nicht lange im Voraus geplant und die erlangte Beute war nicht allzu hoch. 4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er strebte mit der Wegnahme des Deliktsguts einen eigenen finanziellen Vorteil an. Jedoch zielte er nicht darauf ab, einen Wunsch nach beträchtlichem Gewinn oder Reichtum zu befriedigen. In erster Linie wollte er seiner Ex-Freundin nachreisen. Auch hier wirkt sich die leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. 4.3. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzu- setzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 15 Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 5.1. Mit vier von der Privatklägerin geraubten Bankkarten versuchte der Beschul- digte am 27. Juni 2018, an einem ZKB-Bankomaten Bargeld zu beziehen. Da die Karten einerseits gesperrt und der Beschuldigte andererseits nur teilweise über den PIN-Code verfügte, blieb das Vorhaben ohne Erfolg. Die Vorinstanz erwägt, der Eintritt des Erfolgs sei von Anfang an unwahrscheinlich gewesen. Der Beschuldigte habe sich bereichern wollen und direktvorsätzlich gehandelt. Der Versuch wirke sich nur leicht verschuldensmindernd aus, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren sei (Urk. 85 S. 49). Diese Erwägungen können übernommen werden. Zudem ist dem Beschuldigten auch hier eine leicht verminderte Schuld- fähigkeit zuzubilligen.
- 40 - 5.2. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen respek- tive eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Bei der Wahl der Sankti- onsart (vgl. E. V.2.1) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das fragliche Vermögensdelikt im Anschluss an den versuchten Mord und den Raub auszuführen versuchte. Es war mithin der Versuch, mit einem Teil des Diebesguts zu Geld zu kommen und bildete in diesem Sinne die logische Fortsetzung des Raubs. Der versuchte Mord aus Habgier, der Raub und der unrechtmässige Einsatz der Bank- karten gingen Hand in Hand: Der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin (even- tualvorsätzlich) zu töten, um an ihr Vermögen zu gelangen. Mit Blick auf die gegen- über der Privatklägerin demonstrierte völlige Gleichgültigkeit gegenüber ihrer kör- perlichen Integrität bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Vermögensdelikt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszu- fällen. 5.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate angemessen.
6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 85 S. 49 ff.). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend leicht strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.; 117 IV 7 E. 3a/bb S. 9), insbesondere, weil sie im Tatzeitpunkt nicht weit zurücklag. Leicht straferhöhend wirken sich die Vorstrafe vom 1. Februar 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Leicht straferhöhend fällt zudem aus, dass der Beschuldigte wenige Tage nach der Tat sich der Drohung schuldig machte, wofür er am 5. März 2019 verurteilt
- 41 - wurde (Urk. 88). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten, das die Strafuntersuchung wesentlich erleichterte. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte zwar nicht vollumfänglich dazu stehen konnte, den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen zu haben, er aber wiederholt Reue bekundete (Urk. 85 S. 52). Diese zeigte er erneut anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17). Nicht eindeutig fällt schliesslich aus, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten strafer- höhend anlastet, sich nach der Tat ins Ausland abgesetzt und dadurch während mehr als drei Jahren der Strafverfolgung entzogen zu haben (vgl. Urk. 85 S. 52). Dieser Umstand fällt richtigerweise strafzumessungsneutral aus. Gemäss dem Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen oder im Strafverfahren mitzuwirken (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Flucht ins Ausland kann dem Beschuldigten deshalb nicht vorgeworfen werden und die damit verfolgte Selbstbegünstigung wirkt sich neutral aus (vgl. Urteil 6B_1366/2019 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 und E. 1.4.1). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten strafmindernd aus.
7. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Der er- standene Freiheitsentzug von 1'482 Tagen ist anzurechnen (vgl. Urk. 38/1/2; Art. 51 StGB). VI.Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem ver- suchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen sei- nen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen
- 42 - der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Be- schuldigten angesichts der schweren Delikte die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 85 S. 61 f.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren; die amtliche Verteidigung war mit einer Landesver- weisung als Solcher einverstanden, erachtete aber acht Jahre als angemessen. Die Verteidigung räumte damals ein, es liege offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommen und habe nach der Tat während mehr als drei Jahren bei seinem Vater in Brasilien gelebt. Die Mehrheit seines sozialen Umfelds lebe nicht in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland. In Bezug auf die Dauer einer Landesverweisung seien mit Blick auf das eingeschränkte Verschulden acht Jahre angemessen (Urk. 73 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die Verteidigung eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (Urk. 147 S. 1). Ergänzend hält sie fest, dass unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsprognose (geringes Delinquenzrisiko und Effektivität der bisherigen Therapie) über den Be- schuldigten die Dauer der Landesverweisung reduziert werden müsse (Urk. 147 S. 14).
2. Persönlicher Härtefall 2.1. Der heute 26-jährige Beschuldigte ist brasilianischer Staatsbürger (Urk. 40/2). Er ist ledig, hat keine Kinder und verfügt in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 54). Der Beschuldigte verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in Brasilien, wo er bei seinem Vater und später bei den Grosseltern lebte, nachdem seine Mutter 2002 in die Schweiz gezogen war. Im Jahre 2012, im Alter von 13 Jahren, kam der Beschuldigte in die Schweiz (Urk. 29/3 F/A 8 f.; Urk. 70 S. 2). In der Schweiz lebte der Beschuldigte zusammen mit einem Halb-
- 43 - bruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Hier besuchte der Beschuldigte drei Jahre die Oberstufe. Eine Lehre als Produktionsmechaniker bei der J._____ brach er 2017 nach rund 2 ½ Jahren unter anderem wegen psychischer Probleme ab. Im Jahre 2018 begann er ein Praktikum als Fitness-Instruktor (Urk. 70 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe sich in der Schweiz nie so richtig wohl gefühlt und seine Familie in Brasilien vermisst. Seine engsten Bezugsperso- nen seien sein leiblicher Vater und seine Mutter. In Brasilien habe er noch eine Halbschwester, und im Juni 2024 bekomme er einen Halbbruder väterlicherseits. Nach seiner Flucht im Sommer 2018 habe er bei seiner Grossmutter in Brasilien gelebt. In Brasilien habe er verschiedene Kurse absolviert (Kranführer, Verkäufer- kurs im Digital Marketing) und mehrere Berufe ausgeübt (Sicherheitsmitarbeiter bei einer Bank, Securitas, Produktionsmitarbeiter, Kellner, Fitness-Instruktor). Er ver- füge über keine Vermögenswerte und habe Schulden von rund Fr. 2'500.– (Urk. 70 S. 9 ff.). Angesprochen auf seine Zukunftspläne, hielt der Beschuldigte fest, er könne sich gut vorstellen, in Brasilien eine Fahrschule zu betreiben. Er wolle einen Neustart in Brasilien. Bei einer Landesverweisung sei es schade, dass er seine Familie in der Schweiz nicht werde besuchen können. Aber seine Eltern könnten ihn ja in Brasilien besuchen (Urk. 70 S. 14 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 88). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Aussagen zu seiner Person grösstenteils. Er führte aus, dass er seine Zukunft in den (auf eine Freiheitsstrafe folgenden) nächsten zehn Jahren in Brasilien sehe, er dereinst aber wieder in der Schweiz leben wolle. Er wolle auf jeden Fall eine Aus- bildung, arbeiten, eine Familie gründen und bei seiner Familie sein. Konkretere Ziele mache er erst, wenn er wisse, wann er wieder in Freiheit komme (Urk. 145 S. 11). Weiter führte er aus, dass er in der Schweiz neben seiner Mutter noch eine Tante und eine Cousine habe. Diese lebten in K._____ (Urk. 145 S. 6 f.). 2.4. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz ab- gesehen von seiner Mutter und seinem Halbbruder über keine engen Bezugsper- sonen verfügt. Er hat zwar eine Cousine und eine Tante in der Schweiz, beschreibt aber kein enges Verhältnis mit diesen. Mit seinem Halbbruder hat der Beschuldigte
- 44 - seit Ende 2021 keinen Kontakt mehr (Urk. 70 S. 10). Seine Verwandten leben mehrheitlich in Brasilien. Während eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz nur in geringem Ausmass bejaht werden kann, besteht eine intakte Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Brasilien. In den Jahren 2018 bis 2021 respektive nach der Tat und vor seiner Verhaftung lebte und arbeitete der Beschuldigte frei- willig in Brasilien. Dieser sieht seine Zukunft in seinem Heimatland. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt – im Einklang mit Staatsanwalt- schaft und Verteidigung – klarerweise nicht vor.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). 3.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von zehn Jahren aus. Der Beschuldigte hat mit dem versuchten Mord und dem Raub zwei Katalogtaten begangen. Auch wenn die für den versuchten Mord angemessene Freiheitsstrafe von 11 Jahren am unteren Strafrahmen zu liegen kommt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dies unter Berücksichtigung des Versuchs und der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit zu lesen ist. Grundsätzlich relativierend fällt die geringe Wahrscheinlichkeit für ähnlich gelagerte Delikte aus (Urk. 40/18/12/14 S. 35 ff. und 40; Urk. 59 S. 18 und 22). Gleichwohl ist mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts (versuchter Mord) das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschul- digten als hoch einzustufen. Zudem gilt es die nicht ausgeprägte persönliche
- 45 - Bindung des Beschuldigten zur Schweiz und sein geringes Interesse am Verbleib zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 4.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaa- tangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaa- tangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unab- hängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren"
- 46 - Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein Han- deln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Hemmungslosigkeit, Determiniertheit und Kaltblütigkeit bewiesen hat. Art der Straftaten und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine "gewisse" Schwere. Das Handeln des Beschuldig- ten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 4.3. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 10 und 11).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 47 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine andere Qualifikation des versuchten Tötungsdelikts, eine tiefere Strafe und eine kürzere Dauer der Landes- verweisung an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt teil- weise, soweit sie eine höhere Strafe beantragte. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind sogleich definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 22'486.20 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemes- sen erscheint (vgl. Urk. 143-144). Davon entfallen Fr. 17'677.40 auf die Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wobei die Aufwendungen für die Be- rufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg bereits enthalten sind. Fr. 4'808.80 fallen für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ im Berufungsverfahren an (Urk. 144). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 17'677.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit Fr. 4'808.40 zu entschädigen. 2.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin macht im Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 2'472.70 (inkl. MwSt.) (recte: Fr. 2'470.10; Urk. 121) und in Ergänzung Fr. 178.35 (Urk. 142) geltend. Es rechtfertigt sich da- her, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'648.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 48 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. März 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig […] des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. […]
3. […]
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. [...]
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. November 2021 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 49 - Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer … lagernden DNA-Spu- ren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten)
- 50 - CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Barausla- gen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat-klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'482 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'677.40 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 4'808.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'648.45 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 52 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Aktennummer STA.2017.4481.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 53 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw R. Tettamanti