Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst und ver- einfachend dargestellt vorgeworfen, am 26. Juni 2018 die Privatklägerin kontaktiert zu haben, um ihre Dienste als Escort-Dame in Anspruch zu nehmen. Bei dem fol- genden Treffen sei es jedoch nicht zu Sex gekommen, sondern der Beschuldigte habe die Privatklägerin unvermittelt angegriffen und dabei so heftig gewürgt, dass diese das Bewusstsein verloren habe. Daraufhin habe er die Taschen der Privat-
- 8 - klägerin durchsucht. Als diese wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschul- digte sie umgestossen und von hinten mit dem Unterarm sowie von vorne mit bei- den Händen ein zweites Mal gewürgt, bis die Privatklägerin erneut bewusstlos ge- worden sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dadurch töten wollen oder ihren Tod zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Schliesslich habe der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin mit-samt den sich darin befindlichen Wertsachen an sich genommen und den Tatort verlas- sen. Am nächsten Tag, dem 27. Juni 2018, habe der Beschuldigte an einem Ban- komaten am Bahnhof I._____ mehrfach versucht mit den Kreditkarten der Privat- klägerin Bargeld zu beziehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. 1.3. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Ankla- geschrift vom 5. Dezember 2023 (act. 41 S. 2 ff.) entnommen werden, worauf ver- wiesen wird.
2. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 22. November 2021 bestritt der Beschuldigte die Tat respektive verweigerte die Aussage (act. 29/1). Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme vom 13. Dezember 2021 legte der Beschuldigte dann in Bezug auf den äusseren Sachverhalt ein weitgehendes Geständnis ab (act. 9/2 F/A 6 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (act. 70 S. 18). 2.2. Betreffend den subjektiven Sachverhalt machte der Beschuldigte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung weitreichende Aussagen (act. 40/18/11), die er anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2022 und der Hauptverhandlung bestätigte (act. 29/5; act. 70 S. 18 ff.). Zusammengefasst und vereinfacht machte der Beschuldigte dabei geltend, dass er die Privatklägerin würgte, um sie bewusstlos zu machen und anschliessend ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Der Beschuldigte bestritt allerdings, dabei in Tötungsabsicht gehandelt zu haben.
- 9 - 2.3. Obwohl der Beschuldigte insbesondere den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt hat, bestehen weiterhin einige den Tatablauf betreffenden Unklarheiten, weshalb im Folgenden sowohl der objektive wie auch der subjektive Anklagesachverhalt umfassend zu erstellen sind.
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist ver- letzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Das Gericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aus-
- 10 - sage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Be- schuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012, E. 2.3). 3.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014, E. 2.1). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozes- suale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozess- beteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertrei- bungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichen- der Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014,
- 11 - S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3; ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, mithin seine innere Einstel- lung zur Tat, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Sachverhalt häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden (Bestreitung) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Um- stände erschliessen. Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz zu schliessen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.6. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt mit den verfügbaren und verwertbaren Be- weismitten rechtsgenügend erstellen lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich dabei auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Vorliegend sind zur Erstellung des Anklagesachverhalts primär die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. 4.1.1. Die Privatklägerin wurde am 26. Juni 2018, am 3. Juli 2018 und am 27. Au- gust 2018 von der Polizei einvernommen (act. 9/1-3). Am 5. Juni 2019 fand eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (act. 9/4). Schliesslich fand am 27. Ja- nuar 2022 eine parteiöffentliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt,
- 12 - bei welcher der Beschuldigte sowie sein Verteidiger anwesend waren und die Mög- lichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 30/1). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämt- liche Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich verwertbar sind. 4.1.2. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten wurden in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt, wobei der Beschuldigte jeweils auf sein Recht hingewiesen wurde, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (act. 29/1-6). Es ergeben sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten keine Einschränkungen. 4.2. Weitere für die Erstellung des Anklagesachverhalts heranzuziehende Beweis- mittel sind insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privat- klägerin (act. 11/2), das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (act. 40/18/11) und das Ergänzungsgutachten (act. 40/18/12/14) sowie die Whats- app-Chats des Beschuldigten, welche er mit E._____ führte (act. 7/2) und schliess- lich vom Mobiltelefon der Privatklägerin versandte (act. 6/1; act. 7/2). Der Beschul- digte wurde mit diesen Beweismitteln konfrontiert und hatte zudem über seinen Ver- teidiger Akteneinsicht, womit sich hinsichtlich ihrer Verwertung keine Einschränkun- gen ergeben.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Objektive Beweismittel 5.1.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1.1. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie im Zeitraum vor der Tat ein bis zweimal pro Woche – unter anderem über die Agentur von E._____ – in einer Nebentätigkeit als Escort tätig gewesen sei. Sie habe jeweils in einem angemieteten Zimmer gewartet, während E._____ die Kommunikation mit den Kunden übernommen und die Termine vereinbart habe (act. 30/1 F/A 15). Am
26. Juni 2018 sei sie um ungefähr 13.00 Uhr ins Apartment … der J._____ an der K._____-strasse 1 in Zürich G._____ gefahren, wo sie sich zunächst mit E._____ getroffen habe (act. 9/3 F/A 6). Dieser habe das Apartment kurze Zeit darauf
- 13 - verlassen und sie habe alleine auf Anfragen gewartet. Kurz vor 16.00 Uhr sei sie von E._____ gefragt worden, ob sie Zeit für einen Termin habe. Ungefähr um 16.00 Uhr sei dann der Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Apartment erschienen und habe gefragt, ob er mit Karte bezahlen könne. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er sich wieder entfernt, um am Bankomaten Geld zu beziehen. Daraufhin sei er erneut erschienen, wobei er anstelle der vereinbarten CHF 250.– nur CHF 150.– dabei gehabt habe, weshalb er sich, unter der Angabe bei einem Kollegen mehr Geld zu organisieren, erneut entfernt habe. Schliesslich sei er ungefähr um 17.15 Uhr ein drittes Mal in ihrem Apartment erschienen und habe sie gefragt, ob er kurz die Toilette benutzen könne. Sie habe dabei im Zimmer auf ihn gewartet, wobei er für ungewöhnlich lange Zeit – ungefähr 5 Minuten – in der Toilette geblieben sei (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 15). 5.1.1.2. Als der Beschuldigte wieder aus der Toilette herausgekommen sei, sei sie neben der Kommode gestanden und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr das Geld zu übergeben. Stattdessen sei dieser unvermittelt von hinten an sie herangetreten, habe seinen rechten Arm um ihren Hals gelegt und begonnen sie mit dem Unterarm zu würgen. Die Privatklägerin beschrieb, von diesem Angriff völlig überrascht worden zu sein. Sie habe versucht sich im Stehen zu wehren, wodurch sie beide in der Nähe der Bettkante zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe sie dabei im Würgegriff behalten und mit voller Kraft zugedrückt (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 16). Sie habe keine Luft mehr bekommen und sei in Panik geraten, habe sich aber nicht wehren können und sei irgendwann bewusstlos geworden (act. 9/4 F/A 17 ff.). Hinsichtlich der genauen Dauer des ersten Würgevorgangs betonte die Privatklägerin, dass es ihr schwer falle dies zu beurteilen, sie schätze aber, dass es ungefähr 5 Minuten gedauert habe (act. 9/3 F/A 10 f.; act. 9/4 F/A 26; act. 30/1 F/A 31 und 89). Die Intensität dieses Würgevorgangs beschrieb die Privatklägerin als sehr intensiv, auf einer Skala von 1-10 sei es wohl eine 10 gewesen (act. 9/4 F/A 17). 5.1.1.3. Nach kurzer Bewusstlosigkeit sei sie anschliessend auf dem Rücken liegend wieder zu sich gekommen und habe versucht sich aufzurichten, was ihr schwergefallen sei, da sie sich fast nicht habe bewegen können (act. 30/1
- 14 - F/A 38 ff.). Dabei habe sie realisiert, dass der Beschuldigte ihre Tasche in der Hand gehalten und den Schrank durchsucht habe. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie sich bewege, sei er umgehend auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und voll zugedrückt (act. 9/4 F/A 25 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Würgevorgang beim zweiten Mal von vorne oder von hinten stattgefunden habe, es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei beim zweiten Vorgang schon stark benommen gewesen (act. 30/1 F/A 28 und 47). In diesem Zusammenhang erwähnte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2018, dass sie versucht habe, einen Glastisch gegen den Beschuldigten zu stossen. Dabei sei es ihr gelungen, den Tisch umzustossen, wobei das Umfallen des Tisches – wie in der Anklage beschrieben – dazu geführt habe, dass der Beschuldigte kurz von ihr abgelassen und sie anschliessend mit den Händen von vorne gewürgt habe (act. 9/3 F/A 13). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 sagte die Privatklägerin aber aus, dass der Glastisch umgefallen, aber ansonsten nichts passiert sei (act. 30/1 F/A 41 ff.). 5.1.1.4. Den zweiten Würgevorgang beschrieb die Privatklägerin als noch stärker und länger als den ersten. Sie habe dabei Urinabgang gehabt und gemerkt, wie ihre Kräfte immer weiter schwänden, bis sie davon ausgegangen sei, dass sie nun sterben werde. Nach einiger Zeit habe sie sich nicht mehr zur Wehr setzen können und sei erneut ohnmächtig geworden (act. 9/4 F/A 26 ff.; act. 30/1 F/A 50 ff.). Als sie nach unbestimmter Zeit wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen, dies könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen (act. 30/1 F/A 64). Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer befunden. Nach einiger Zeit habe sie aufstehen können und realisiert, dass ihre Tasche mit ihren Wertgegenständen nicht mehr auffindbar sei. Um ungefähr 19.00 Uhr sei dann E._____ ins Zimmer getreten (act. 9/3 F/A 85 f.; act. 30/1 F/A 17). 5.1.1.5. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie, wie bereits erwähnt, anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei sowie der ersten beiden polizeilichen Befragungen, zunächst unwahre Aussagen zum Tatablauf
- 15 - gemacht hatte (vgl. act. 9/1-2). Dies ist jedoch dadurch erklärbar, dass die Privatklägerin ein Motiv für die anfänglichen Falschaussagen hatte. Ihr Umfeld war nicht über ihre Nebentätigkeit als Escort-Dame informiert und die Privatklägerin hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, dies weiterhin zu verheimlichen (act. 9/3 F/A 94; act. 9/4 F/A 11 f.). In der Folge ist die unwahre Tatbestandsvariante deshalb nicht weiter zu thematisieren. 5.1.1.6. Die danach getätigten Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als lebensnah, detailliert und auch in den Einzelheiten im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Leichte Abweichungen in den Schilderungen des Tatablaufs sind angesichts der Überraschung über den Angriff und des Überlebenskampfes sowie der mehrmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin nachvollziehbar. In Anbetracht der dramatischen Ereignisse zeigte die Privatklägerin ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten. Wie zu zeigen sein wird, stimmt der von ihr geschilderte Tatablauf im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und den sonstigen Beweismitteln überein. Entsprechend ist den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Beweiskraft zuzumessen. 5.1.2. Whatsapp-Chats und Aussagen des Zeugen E._____ 5.1.2.1. Der durch die Privatklägerin beschriebene äussere Ablauf ergibt sich auch aus den gesicherten Whatsapp-Chats zwischen E._____ und der Privatklägerin sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten, der nach der Tat auch das Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete (act. 6/1-2). So ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über E._____ einen Termin mit der Privatklägerin um 16.00 Uhr vereinbarte (act. 6/2 Blatt 1). E._____ teilte daraufhin die Terminvereinbarung der Privatklägerin mit (act. 6/1 Blatt 2). Aus den anschliessenden Nachrichten der Privatklägerin an E._____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst angegeben habe, mit Karte bezahlen zu wollen. Nachdem er Geld geholt habe, sei er zurückgekehrt, wobei er nun gesagt habe, nur CHF 150.– (anstatt der vereinbarten CHF 200.–) dabei zu haben (act. 6/1 Blatt 3). Daraufhin verliess der Beschuldigte das Apartment ein zweites Mal und teilte E._____ um 16.26 Uhr mit, dass er Geld von einem Kollegen habe organisieren können und er um 17.00 Uhr wieder kommen werde (act. 6/2 Blatt 2). Schliesslich geht aus dem Chat-Verlauf
- 16 - hervor, dass E._____ sich um 18.10 Uhr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte. Daraufhin erhielt er diverse Nachrichten vom Handy der Privatklägerin, worin zusammenfassend steht, dass diese nichts mit ihm zu tun haben und in Ruhe gelassen werden wolle (act. 6/1 Blatt 4 f.). 5.1.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 (act. 31/4) bestätigte E._____ den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf rund um das Tatgeschehen. Nachdem er die merkwürdigen Nachrichten vom Handy der Privatklägerin erhalten habe (vgl. act. 6/1), sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich beim Absender tatsächlich um die Privatklägerin handle, weshalb er nicht umgehend nach G._____ gefahren sei. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr sei er schliesslich im Zimmer angekommen, wo er die erschrockene Privatklägerin vorgefunden habe. Dabei habe er Würgemale und Blutergüsse im Gesicht der Privatklägerin feststellen können. Nur schon von ihrem Aussehen sei klar gewesen, dass ein Überfall stattgefunden habe. Die Privatklägern habe ihm dann mitgeteilt, dass sie überfallen und ausgeraubt worden sei, wobei sie zwischen 30 Minuten und einer Stunde ohnmächtig gewesen sei (act. 31/4 F/A 12 ff.). 5.1.3. Gutachten des IRM 5.1.3.1. Zur Beurteilung der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
27. Juni 2018 hält das Gutachten fest, es hätten zahlreiche Punktblutungen an der gesamten Gesichtshaut, an den Augenbindehäuten beider Augenoberlider und der Unterlippenschleimhaut festgestellt werden können. Des Weiteren fänden sich fleckige Einblutungen an beiden Trommelfellen, diverse Blutergüsse im Gesicht, grossflächige Unterblutungen beider Bindehäute beider Augäpfel sowie streifige, fleckige und punktförmige Blutergüsse an der Halshaut. Die genannten Verletzungen könnten mit dem Tatzeitraum in Einklang gebracht werden. Die Blutergüsse an der Halshaut könnten als Würgemale interpretiert werden, wobei die Morphologie und Anordnung an Griffspuren durch Finger denken lasse. Als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression zeigten sich zudem zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an beinahe der gesamten Gesichtshaut und den Augen (act. 11/2 S. 5 f.).
- 17 - 5.1.3.2. Die Entstehung der Stauungsblutungen sei grundsätzlich durch den geltend gemachten Unterarmwürgegriff erklärbar, wobei aber ein Würgen mit den Händen aus rechtsmedizinischer Sicht im Vordergrund stehe. Durch die Halskompression sei es schliesslich zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf gekommen. Dadurch könne auch kein sauerstoffreiches neues Blut in den Kopf gelangen, was zu einem sauerstoffbedingten, tödlichen Hirnschaden führen könne, weshalb für die Privatklägerin Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich seien auch kleinere Hautabschürfungen auf dem rechten Zeigefinger erkennbar, welche durch ein Kratzen mit Fingernägeln der eigenen oder einer fremden Hand entstanden sein könnten (act. 11/2 S. 6 f.). 5.1.3.3. Die gutachterlichen Befunde stehen im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen, sowohl von hinten mit dem Unterarm, als auch von vorne mit beiden Händen, stattgefunden hatte. Die körperliche Untersuchung deutet ebenfalls darauf hin, dass ein intensiver Würgevorgang stattgefunden hatte, der ohne Weiteres zur Bewusstlosigkeit der Privatklägerin führte, wobei Lebensgefahr bestand. 5.1.4. Aussagen des Beschuldigten 5.1.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 (act. 29/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich gegen Mittag des 26. Juni 2018 mit dem Zug nach Zürich G._____ begeben habe. Dort angekommen habe er mehrere Prostituierte kontaktiert, worauf er im Internet auf das Inserat der Privatklägerin gestossen sei und einen Termin vereinbart habe. Nachdem er einige Zeit bei einer Baustelle in der Nähe des Bahnhofs G._____ gewartet habe, habe er sich zum Apartment der Privatklägerin begeben. Zunächst habe er die Privatklägerin gefragt, ob er mir der Kreditkarte bezahlen könne, obwohl er eigentlich gar keine Kreditkarte besessen habe. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er das Apartment verlassen und sich zurück zur Baustelle begeben. Schliesslich sei er um 17.00 Uhr zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 18 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, danach das Apartment noch ein zweites Mal verlassen zu haben, da er zu wenig Geld dabei gehabt hätte (act. 29/4 F/A 6).
- 18 - 5.1.4.2. Nachdem er sich zum zweiten Mal in das Apartment der Privatklägerin begeben habe, sei er ins Badezimmer gegangen. Auf der Toilette habe er uriniert und gekotet, während er auf Whatsapp Nachrichten geschrieben habe (act. 29/4 F/A 11 f.; act. 70 S. 20 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er auf der Toilette Heroin konsumiert habe (act. 29/2 F/A 6), wobei er später erklärte, dies sei gelogen gewesen, er habe auf der Toilette keine Betäubungsmittel konsumiert (act. 29/4 F/A 3). Als er nach einigen Minuten die Toilette verlassen habe, sei er direkt auf die Privatklägerin losgegangen. Er sei von hinten an die Privatklägerin herangetreten und habe sie mit dem rechten Arm in den Würgegriff genommen (act. 70 S. 20 f.). Dabei seien sie rückwärts auf die Bettkante und schliesslich auf den Boden gestürzt. Er habe sie so lange in dieser Position gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei, worauf er sie losgelassen und in Seitenlage gebracht habe (act. 70 S. 23). Der ganz Vorgang habe ungefähr 5 Minuten gedauert (act. 29/2 F/A 2), wobei er in einer späteren Einvernahme erklärte, lieber nicht zu schätzen, wie lange das Würgen gedauert habe, aber es sei zu lange gewesen (act. 29/5 F/A 17). 5.1.4.3. Während der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass er anschliessend aufgestanden sei und aus dem Schrank die Tasche der Privatklägerin entnommen habe (act. 29/5 F/A 107). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass er nach dem ersten Würgevorgang nur noch habe fliehen wollen. Als die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei, sei er gerade dabei gewesen seine Schuhe anzuziehen und den Tatort ohne die Wertsachen der Privatklägerin zu verlassen (Prot. S. 24). 5.1.4.4. Als er realisiert habe, dass die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei und versucht habe aufzustehen, sei er auf sie zugerannt und habe erneut begonnen sie von hinten zu würgen (act. 29/4 F/A 3). Hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Würgevorgangs machte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin mit beiden Händen und von vorne gewürgt zu haben, vielmehr habe er sie – wie beim ersten Mal – mit dem Unterarm von hinten gewürgt (act. 29/4 F/A 22; act. 29/5 F/A 22; act. 70 S. 26).
- 19 - Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 gab er jedoch relativierend zu Protokoll, er halte es für wahrscheinlich, dass er die Privatklägerin beim zweiten Vorgang mit beiden Händen gewürgt habe, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern (act. 29/4 F/A 3). 5.1.4.5. Zum weiteren Ablauf führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privatklägerin zunächst wehrte und ihn kratzte. Irgendwann habe sich die Privatklägerin nicht mehr zur Wehr gesetzt, habe begonnen am ganzen Körper zu zittern und er habe gesehen, dass sie weissen Schaum vor dem Mund gehabt habe. Als die Privatklägerin erneut ohnmächtig geworden sei, habe er sie schliesslich losgelassen und wiederum in Seitenlage gebracht (act. 29/4 F/A 20; act. 70 S. 26 f.). Wie lange der zweite Würgevorgang gedauert habe, könne er nicht mehr sagen, aber die Zeit habe sich wie eine Ewigkeit angefühlt, wahrscheinlich seien es zwischen zwei und fünf Minuten gewesen (act. 29/5 F/A 33 f.; act. 29/4 F/A 20). Anschliessend sei er aufgestanden, zum Schrank gegangen und habe die Tasche und zwei Handys der Privatklägerin an sich genommen. Bevor er weggegangen sei, habe er noch die beiden Mobiltelefone mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden Privatklägerin entsperrt (act. 29/3 F/A 13; act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 27). Schliesslich habe er das Apartment verlassen und sei mit dem Zug nach Hause gefahren (act. 29/4 F/A 24; act. 70 S. 27). Dabei seien Nachrichten von verschiedenen Männern auf dem Handy der Privatklägerin eingegangen, welche er beantwortet habe (act. 29/2 F/A 6; act. 29/3 F/A 13). In L._____ angekommen habe er die Bankkarten der Privatklägerin sowie ihre beiden Mobiltelefone an sich genommen und die Tasche mit den darin befindlichen übrigen Gegenstände verbrannt (act. 29/5 F/A 45 f.; act. 70 S. 27). 5.1.4.6. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweismitteln überein. Sie sind im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar, wobei in Bezug auf Details zu berücksichtigen ist, dass die ersten Einvernahmen rund 3 1/2 Jahre nach den angeklagten Tathandlungen durchgeführt wurden. Trotzdem schilderte der Beschuldigte die Abläufe im Wesentlichen präzise und liess dabei auch belastende
- 20 - Details nicht unerwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich glaubhaft. 5.2. Erstellung des objektiven Sachverhalts 5.2.1. Unter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel kann auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, womit der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage beschrieben wird, im Wesentlichen erstellt werden kann. Im Folgenden sind die Beweismittel in Bezug auf einzelne Unklarheiten im Tatablauf und vom Anklagesachverhalt abweichende tatrelevante Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. 5.2.2. Zunächst ist der Sachverhalt (wie angeklagt) dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte das Apartment der Privatklägerin vor den Tathandlungen insgesamt zweimal verliess. Beim ersten Mal entfernte er sich, unter der Angabe Geld zu holen, da eine Zahlung mit Kreditkarte nicht möglich war. Als er mit zu wenig Geld erschien, erklärte er, bei einem Kollegen noch Geld beschaffen zu müssen. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin werden durch die Whatsapp-Konversation zwischen der Privatklägerin und E._____ sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 6/1-2). 5.2.3. Weiter ist zu würdigen, ob der Beschuldigte bereits zwischen dem ersten und dem zweiten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsuchte, oder er gemäss den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung lediglich seine Schuhe anziehen und den Tatort verlassen wollte. Vorliegend gibt es keinen Grund von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen, dass sie den Beschuldigten mit ihrer Tasche in der Hand vor dem Schrank gesehen habe, als sie zum ersten Mal wieder zu sich gekommen sei. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen beabsichtige die Privatklägerin zu bestehlen und dies später auch so durchführte, erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diesen Plan zwischenzeitlich aufgegeben und dann nach dem zweiten Würgen erneut gefasst haben soll.
- 21 - 5.2.4. Eine relevante Abweichung zwischen der Anklage und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem in Bezug auf den zweiten Würgevorgang. Während der Beschuldigte zu Protokoll gab, die Privatklägerin dabei erneut von hinten mit dem Unterarm gewürgt zu haben, geht die Privatklägerin – wie in der Anklage beschrieben – davon aus, dass ein Würgen mit beiden Händen von vorne stattgefunden habe. Wie bereits erwähnt, hält es der Beschuldigte zwar für unwahrscheinlich, aber möglich, dass er die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt habe (act. 29/4 F/A 3; Prot. S. 26). In diesem Punkt sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant respektive verweisen darauf, keine genauen Erinnerungen an die Vorgänge zu haben. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des IRM, welches aufgrund der Anordnung der Blutergüsse am Hals der Privatklägerin zum Schluss kam, dass ein Würgen mit den Händen im Vordergrund stehe, ist es vorliegend als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst von hinten würgte, sie sich zu wehren versuchte und er sie im Laufe des Vorgangs auch mit beiden Händen von vorne am Hals packte und würgte. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist dieses Detail des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung, da auch mittels eines Unterarm-Würgegriffs ein gleich grosser oder sogar noch grösserer Druck auf den Hals erzeugt werden kann, wie durch ein mit den Händen ausgeführtes Würgen (act. 73 S. 8). 5.2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten angewendeten Würgegriff nicht um einen Unterarmwürgegriff oder "Rear Naked Choke" gehandelt habe. Vielmehr sei der vom Beschuldigten angewandte Würgegriff weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und dabei die gefährliche Hebelwirkungen des anderen Armes stark eingeschränkt sei (act. 73 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Replik ausführte, führte der vom Beschuldigten angewendete Unterarm-Würgegriff dazu, dass die Blutzirkulation zum Kopf der Privatklägerin über längere Zeit unterbrochen wurde, wodurch sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (vgl. Prot. S. 11 f.). Die Gefährlichkeit des mehrfach angewandten Würgegriffs bzw. Würgen mit beiden Händen ist damit rechtsgenügend erstellt. Eine weitere Abgrenzung respektive
- 22 - Einordnung des angewendeten Unterarm-Würgegriffs ist daher zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. 5.2.6. Entgegen dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt hob der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt hervor, dass er die Privatklägerin nach beiden Würgevorgängen jeweils noch in Seitenlage gebracht habe. Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei sie nach dem ersten Vorgang auf dem Rücken liegend zu sich gekommen. Nach dem zweiten Vorgang wisse sie nicht, ob sie auf der Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang tatsächlich in Seitenlage gebracht hat. Angesichts der klaren Aussage der Privatklägerin ist dies jedoch nach dem ersten Würgevorgang nicht anzunehmen. 5.2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage brachte, wobei er mit dem Zeigefinger der bewusstlosen Privatklägerin noch ihre beiden Mobiltelefone entsperrte. 5.3. Subjektive Beweismittel 5.3.1. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 (act. 29/2) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Woche vor der Tat sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin M._____ zu Bruch gegangen. Am Abend des 25. Juni 2018 habe er eine Auseinandersetzung mit M._____ gehabt, wobei er auch angedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Durch diese Ereignisse habe er sich damals psychisch sehr schlecht gefühlt und sei auch der Arbeit ferngeblieben (act. 29/2 F/A 10 ff.). 5.3.1.2. Auch am Morgen des 26. Juni 2018 habe er sich schlecht und depressiv gefühlt (act. 29/2 F/A 28). Als er die Privatklägerin kontaktiert habe, sei es seine Absicht gewesen, mit ihr Sex zu haben und zu reden (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 32
- 23 - f.). Als er sich dann vom Apartment der Privatklägern entfernt habe und sich wie zuvor bei der nahe gelegenen Baustelle aufgehalten habe, habe sich sein Plan aber geändert. Er habe sich überlegt, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld und Wertgegenstände besitzen und er irgendwie an diese gelangen könnte (act. 29/4 F/A 4; act. 70 S. 19). Der Grund sei gewesen, dass er damals kein Geld gehabt habe und Schulden habe bezahlen müssen. Zudem habe er sich gedacht, dass er Geld benötige, um eine Zukunft mit M._____ zu haben (act. 29/4 F/A 3, 7 und 45; act. 29/5 F/A 13; act. 70 S. 19 f.). Als er schliesslich zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt sei und sich auf der Toilette befunden habe, sei ihm die Idee gekommen, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, damit sie eine Zeit lang bewusstlos sein würde und er währenddessen ihre Sachen mitnehmen könne (act. 29/4 F/A 13 und 16). Es habe sich um einen spontanen Einfall gehandelt und er habe sich damals keine Gedanken zu den Folgen und den Konsequenzen seines Handelns gemacht (act. 70 S. 30). Gegenüber dem Gutachter und auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte zusätzlich, dass er auf der Toilette eine Nachricht erhalten habe, welche allenfalls die folgende Aggression und Entschlossenheit, seinen Plan in die Tat umzusetzen, hervorgerufen habe. An den Inhalt dieser Nachricht könne er sich aber nicht mehr erinnern (act. 29/6 F/A 27; act. 70 S. 21 f.). Schliesslich habe er den Entschluss gefasst, seine Idee in die Tat umzusetzen und die Privatklägerin bewusstlos zu machen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen (act. 70 S. 20 f.) 5.3.1.3. Während des ersten Würgevorgangs hätten seine Gedanken immer wieder gesagt, er solle das nicht machen, aber sein Körper habe ihm nicht gehorcht, er habe erst loslassen können, als die Privatklägerin bewusstlos geworden sei (act. 29/2 F/A 7; act. 70 S. 26). Er habe dabei nicht gewusst, wann er aufhören müsse die Privatklägerin zu würgen, damit ihr Tod nicht eintreten würde, dies habe er nicht einschätzen können (act. 9/4 F/A 23). Nach dem ersten Würgevorgang habe er dann eigentlich nur noch flüchten wollen. Er könne sich nicht mehr erklären, weshalb er die Privatklägerin in der Folge nochmals angegriffen habe (act. 70 S. 24).
- 24 - 5.3.1.4. Zum zweiten Würgevorgang führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich wütender und adrenalingeladener wahrgenommen habe, als beim ersten Mal. Er sei "komplett weg" gewesen und erst wieder zu sich gekommen, als die Privatklägerin angefangen habe zu zittern und sie Schaum vor dem Mund gehabt habe (act. 70 S. 26). 5.3.1.5. Wie bereits in der Untersuchung führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Tat hänge wohl mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusammen. Allgemein seien seine Gedanken in dieser Zeit chaotisch gewesen, er sei verwirrt und verzweifelt gewesen (act. 29/5 F/A 106 und 110; act. 70 S. 19 f. und 26). Zu keinem Zeitpunkt habe er aber den Tod der Privatklägerin gewollt. Es sei darum gegangen, sie bewusstlos zu machen, um ihr etwas wegzunehmen (act. 70 S. 32). Damals sei er sich nicht bewusst gewesen, dass ein entsprechendes Würgen zum Tod führen könne. Es habe seiner Erfahrung
– insbesondere aus Filmen – entsprochen, dass man durch Würgen die Bewusstlosigkeit einer Person herbeiführen könne. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschuldigte aber ein, dass in Filmen auch ersichtlich sei, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (act. 70 S. 22). Damals, in seiner psychischen Lage, seien ihm diese Gedanken nicht in den Sinn gekommen (act. 70 S. 33 f.; act. 29/4 F/A 20 ff.). 5.3.1.6. Der Beschuldigte gab sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, nach der Tat davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin tot sei. Nach dem ersten Würgevorgang habe er diesen Gedanken noch nicht gehabt, weshalb er die Privatklägerin noch in Seitenlage gebracht habe (act. 29/5 F/A 84; act. 70 S. 23). Erst nach dem zweiten Würgevorgang, nachdem die Privatklägerin gezittert habe und er den Schaum vor ihrem Mund gesehen habe, sei er beim Verlassen des Apartments schliesslich davon ausgegangen, dass die Privatklägerin tot sei (act. 29/5 F/A 27 ff.; act. 70 S. 28). Auch als er kurz darauf im Zug gesessen und die Nachrichten vom Handy der Privatklägerin verschickt habe, sei er davon ausgegangen, dass er sie getötet habe (act. 29/5 F/A 43). Am nächsten Tag habe er bei einem Treffen mit M._____ erzählt, dass er eine Frau umgebracht und ihr Geld gestohlen habe, was M._____ ihm aber nicht geglaubt
- 25 - habe (act. 29/4 F/A 3) und anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 auch abstritt (act. 31/5 F/A 48). Bereits einige Tage danach habe er aber nicht mehr an den Vorfall gedacht. Während seiner Zeit in Brasilien habe er das Erlebte verdrängt und nicht mehr an die Privatklägerin gedacht (act. 70 S. 28 f.). 5.4. Erstellung des subjektiven Sachverhalts 5.4.1. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund der Trennung von seiner damaligen Freundin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Er habe sich in einem Zustand grosser Verwirrung und Verzweiflung befunden und sei kaum mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten zu kontrollieren. In seinem Kopf habe Chaos geherrscht und er habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin angreifen zu müssen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Als sich die Privatklägerin nicht mehr bewegt habe, seien panische Gefühle in ihm hochgekommen, da er die Privatklägerin nicht habe töten wollen. Aus diesem Grund habe er die Privatklägerin auch zwei Mal in Seitenlage gebracht, bevor er schliesslich die Flucht ergriffen habe. Zwar könne nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte sein Verhalten in Bezug auf die Würgevorgänge nicht mehr habe kontrollieren können, es sei aber nie die Absicht gewesen, dass die Privatklägerin dabei sterben könnte (act. 73 S. 5 f.). 5.4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, die zu beurteilende Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte die Privatklägerin habe töten wollen oder ihren Tod "lediglich" in Kauf genommen habe. Mit Blick auf den subjektiven Sachverhalt sei vom Äusseren auf das Innere zu schliessen. Der unmittelbare Tatablauf zeige eine hohe Determiniertheit auf und der Beschuldigte sei im Anschluss an die Tat selbst davon ausgegangen, die Privatklägerin getötet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten zum inneren Sachverhalt seien als Versuch zu werten, den Tötungsvorsatz von sich zu weisen, wobei er Mühe habe sich dies selbst einzugestehen (act. 71 S. 4 f.). 5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es zur allgemeinen Lebenserfahrung gehört, dass Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein
- 26 - kann, was der Beschuldigte auch anerkannte. Dennoch entschloss er sich, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Der Beschuldigte ignorierte dabei verschiedene Merkmale, dass die Privatklägerin sich in akuter Le- bensgefahr befand (Widerstandslosigkeit, Zittern, Schaumbildung vor dem Mund) und hörte erst auf, als die Privatklägerin keine Reaktion mehr zeigte. Nachdem die Privatklägerin aus der ersten Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen war, be- gann er, anstatt mit der Beute die Flucht zu ergreifen, die Privatklägerin, ohne von ihr bedroht zu werden, erneut und noch heftiger zu würgen. Unter diesen äusseren Umständen durfte der Beschuldigte nicht mehr davon ausgehen, dass die Privatklägerin diese massive Gewalteinwirkung überleben würde. Wie der Beschuldigte selbst ausführte, war er nicht in der Lage den Würgevorgang so zu kontrollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Es musste dem Beschuldigten damit bewusst sein, dass das mehrmalige Würgen über einen längeren, nicht mehr eindeutig bestimmbaren Zeitraum, aber bis sie sich nicht mehr wehrte und ihr Körper reglos war, zum Tod der Privatklägerin führen könnte. Weiter verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge selbst davon ausging, dass die Privatklägerin verstorben sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die bewusstlose Privatklägerin noch in die Seitenlage brachte. Zweimal hielt er während des verzweifelten Abwehrkampfes der Privatklägerin nicht inne, sondern erst, als sie sich nicht mehr bewegte. Wer solches tut, rechnet mit dem Tod des Opfers, wenn er insbesondere mit dem zweiten Angriff gegen das geschwächte Opfer nicht gar den absoluten Vernichtungswillen zum Ausdruck bringt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ihm in seiner psychisch belasteten Situation nicht direkt darum ging, die Privatklägerin zu töten, sondern sie, nachdem er nicht genügend Geld für Sex auftreiben konnte, in einem Gesinnungswandel gefassten Entschluss zum Widerstand unfähig zu machen, um sie bestehlen zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen Brutalität und Determi- niertheit, welche für die Begehung des Raubes an sich nicht notwendig gewesen wäre. Die äusseren Umstände der Tat, insbesondere der zweite Würgevorgang, bei dem sich der Beschuldigte selbst als wütend und adrenalingeladen beschrieb, lassen eher darauf schliessen, dass der Beschuldigte unbedingt vermeiden wollte,
- 27 - dass die Privatklägerin erneut zu sich kommt, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin umfasste. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch aufgrund seiner glaubhaften und ungeschönten Aussagen davon auszugehen, dass seine primäre Absicht tatsächlich darin bestand, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, um sie für eine Zeit lang bewusstlos zu machen, und er ihren Tod nicht wollte. Er nahm diesen aber als Konsequenz seines äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf. 5.4.4. Der Beschuldigte beabsichtigte laut eigenen Aussagen, die Privatklägerin durch mehrmaliges und langes Würgen widerstandsunfähig zu machen, um sich ihre Wertsachen anzueignen. Die in der Anklage umschriebene Bereicherungs- und Beraubungsabsicht des Beschuldigten ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 5.4.5. Im Ergebnis ist der in der Anklage umschriebene subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt; in dem Sinne, dass der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Handlungen den Tod der Privatklägerin mindestens in Kauf nahm. 5.5. Sachverhaltserstellung bezüglich Einsatz der Bankkarten 5.5.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gestand der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Beweismittel, am folgenden Tag, dem 27. Juni 2018, versucht zu haben, mit den gestohlenen Bankkarten der Privatklägerin zwischen 09.32 Uhr und 09.57 Uhr an einem ZKB Bankomaten am Bahnhof I._____ Geld im Betrag von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'000.– zu beziehen (act. 9/2 F/A 103). Als dies gescheitert sei, da er den PIN-Code der Karten nicht gekannt habe, habe er die Kontaktnummer der N._____ für Kartensperrungen kontaktiert, was ebenfalls erfolglos geblieben sei (act. 29/4 F/A 54; act. 29/5 F/A 50 ff. und 66 ff.). Nachdem der Bargeldbezug gescheitert sei, habe er die Karten entsorgt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er diesen Vorwurf (act. 70 S. 30). 5.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Bankomatangaben der ZKB, wonach zum entsprechenden
- 28 - Zeitpunkt mit den Bankkarten der Privatklägerin versucht wurde Geld abzuheben (act. 16/5), sowie den RTI-Daten des Beschuldigten, wonach er den Kartendienst der N._____ im entsprechenden Zeitpunkt angerufen hat, überein (act. 18/13). Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend der versuchten Bargeldbezüge vom 27. Juni 2018 ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuch- ten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 71 S. 1). 1.2. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten sei als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfacher versuchter betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (act. 73 S. 1). 1.3. Im Folgenden ist der erstellte Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Da- bei ist insbesondere auf den bestrittenen qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB einzugehen. Auf die Frage der Schuldfähigkeit ist zum Schluss des Kapitels einzugehen.
2. Versuchtes Tötungsdelikt 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
- 29 - fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2. Vorliegend hat die Privatklägerin die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vorherein – un- abhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation – von einem ver- suchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch er- forderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorlie- gend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Be- schuldigte die Privatklägerin zwei Mal, wobei er trotz offensichtlicher Zeichen, dass die Privatklägerin sich in akuter Lebensgefahr befand, erst dann damit aufhörte, als er seitens der Privatklägerin keine Reaktion mehr wahrnehmen konnte. Es ist er- stellt, dass die Privatklägerin sich durch die ihr zugefügte Halskompression über längere Zeit in akuter Lebensgefahr befand. Es ist damit einzig dem Zufall zu ver- danken, dass die Privatklägerin nicht an einem sauerstoffmangelbedingten, tödli- chen Hirnschaden verstarb. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, den Tod der Privatklägerin zu bewirken. Der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, son- dern rein zufällig, aus. Er hielt nicht von sich aus inne bzw. wegen der Gegenwehr der Privatklägerin, sondern erst, als sie regungslos war. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
- 30 - abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 2.1.4. Zur Prüfung des subjektiven Tatbestands wird, um Wiederholungen zu ver- meiden, auf die Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt verwiesen, da die dort behandelten Fragen eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind (vgl. vorste- hende Ziff. II. 5.4). Nach dem Ausgeführten ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Tod der Privatklägerin nicht vom direkten Vorsatz des Beschuldigten erfasst war. Immerhin nahm er aber die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Beraubung der bewusst- losen Privatklägerin – zumindest in Kauf und handelte damit auf jeden Fall eventu- alvorsätzlich. 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, was an- lässlich der Hauptverhandlung auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt wurde (act. 73 S. 8 f.). 2.2. Versuchter Mord 2.2.1. Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwen-
- 31 - dung gelangt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer beson- ders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 2.2.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem An- trieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Inter- essen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine be- sondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Men- schen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fana- tismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 ff., 13 f.; BGE 120 IV 265 ff., 274, je m.w.H.). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, wenn die Tö- tung eines Menschen zum Zwecke des Raubes bzw. Diebstahls dient (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10). Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei für die juristische Beschaffenheit der Tat unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach Aneignung der Beute getötet hat. Unwesentlich ist auch, ob der Täter ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem
- 32 - anderen Grund getötet hat. Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt sich aus dem Sachverhalt selbst; nämlich insofern als er, um sich anlässlich des Raubüberfalles das Geld des Opfers zu verschaffen, nicht davor zurückschreckte, dieses auch zu töten (BGE 115 IV 42 E. 2). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders verwerflich sei, da der Tötungs- versuch aus finanziellen Gründen und damit aus Habgier erfolgt sei. Dieses Ver- halten sei laut Lehre und Rechtsprechung unstrittig als Mord zu bezeichnen (act. 71 S. 6). 2.2.4. Die amtliche Verteidigung hob im Rahmen der rechtlichen Würdigung erneut hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer verzweifelten Situation befunden habe, da die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei, er sich finanziell in grossen Schwierigkeiten befunden habe und unter Schizophre- nie gelitten habe, wodurch er sein Verhalten kaum mehr habe kontrollieren können. Gegen die Qualifikation als Mord spreche der Umstand, dass der Beschuldigte in erster Linie die Widerstandsunfähigkeit des Opfers habe erreichen wollen. Der Be- schuldigte habe nicht kaltblütig gehandelt, da er trotz allem noch soziale Regungen gezeigt und das Opfer in Seitenlage gebracht habe, um ein Ersticken zu verhindern. Mordindizien könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden, allerdings sei der Mord- tatbestand vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, da jede Tötung, oder der Versuch dazu, gemäss Bundesgericht bereits als äusserst verwerflich einzustufen sei (act. 73 S. 8 f.). 2.2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt beabsichtigte der Beschuldigte zunächst, mit der Privatklägerin Sex zu haben und mit ihr zu reden. Als er das Apartment dann verliess und zurück zur Baustelle ging, sei ihm jedoch die Idee gekommen, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld besitzen könnte (act. 29/4 F/A 3 f.). Als er sich vor dem Angriff auf der Toilette aufgehalten habe, habe er sich schliesslich über- legt, dass er die Privatklägerin in den Würgegriff nehmen könne, damit diese eine Zeit lang bewusstlos sei, um in dieser Zeit ihre Wertgegenstände mitzunehmen (act. 29/4 F/A 13). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, dass er keinen Plan gehabt habe und die Handlungen spontan erfolgt seien (act. 29/4 F/A 7), ergibt sich
- 33 - aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte sich bereits bei der Bau- stelle überlegt hatte, die Privatklägerin zu bestehlen und später auf der Toilette auch die Art und Weise des Vorgehens geplant hatte. Es kann entsprechend nicht von einer affektgesteuerten Tat ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte hatte im Vorfeld der Tat mehrmals die Möglichkeit, den Tatentschluss sowie das Vorgehen zu überdenken. Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als kalt- blütig und berechnend einzustufen, auch weil er seinen Entschluss beim zweiten Würgen noch bekräftigte. 2.2.6. Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Tat mit der Absicht beging, sich an den Wertgegenstän- den der Privatklägerin zu bereichern. Auch das psychiatrische Ergänzungsgutach- ten vom 28. September 2023 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tat mit dem Motiv der Bereicherung beging (act. 40/18/12/14 S. 34). Der Beschuldigte ver- folgte damit ein rein egoistisches Motiv und nahm selbst den Tod der Privatklägerin in Kauf, um sich zu bereichern, womit er eine besonders ausgeprägte Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt, dass er es nicht bei einem Würgevorgang beliess, sondern – nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war – sie gleich nochmals bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In jenem Moment wäre es ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, die Handtasche der Privatklägerin samt Inhalt zu packen und damit schnellstmöglich das Apartment zu verlassen, oder ohne Beute die Flucht zu ergreifen. Die Privat- klägerin hätte infolge ihrer Benommenheit und körperlichen Unterlegenheit keine Chance gehabt, ihm zu folgen. Er bestätigte den Entschluss zur Beraubung in Wie- derholung der brutalen Gewalt mit Würgen bis zur Regungslosigkeit der Privatklä- gerin. 2.2.7. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als ausserordentlich kalt- blütig zu qualifizieren. Mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden – in der Wahrnehmung des Beschuldigten für tot gehaltenen – Privatklägerin, ent- sperrte er noch die gestohlenen Mobiltelefone, um sich daraus einen weiteren Profit zu verschaffen (act. 29/5 F/A 40). Schliesslich manifestierte sich der Beweggrund der Habgier nochmals am nächsten Tag, als er mit den gestohlenen Bankkarten
- 34 - der Privatklägerin versuchte, Bargeld zu beziehen. Wenige Tage später verliess er das Land, hielt sich jahrelang in Brasilien auf und verdrängte die Gedanken, dass er die Privatklägerin vermeintlich getötet hatte 2.2.8. Dass die Tötung der Privatklägerin nicht die primäre Absicht des Beschuldig- ten darstellte und er sie gemäss eigenen Aussagen noch in Seitenlage brachte, ändert nichts an den beschriebenen Qualifikationsmerkmalen. Entgegen der impli- ziten Ansicht der amtlichen Verteidigung kann gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein Mord(-versuch) auch eventualvorsätzlich begangen werden. Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer 6B_232/2012 E. 1.4.2, Urteil vom 8. März 2013). 2.2.9. Der Beschuldigte führte (an sich zweimal) an der Privatklägerin die versuchte Tötung mit der Absicht der Bereicherung aus, womit nach der Rechtsprechung der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier und damit ein Qualifikationsgrund nach Art. 112 StGB gegeben ist.
3. Raub 3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) beziehungsweise Mord (Art. 112 StGB) konsumieren die Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB; zum Grundtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht hingegen echte Konkurrenz (OGer ZH, 7. 12. 2016, SB160072; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 152). Es ist entsprechend zu prüfen, ob der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt ist. 3.2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer sich mit Gewalt oder Drohung gegen- über dem Gewahrsamsinhaber oder indem er ihn widerstandsunfähig macht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ermöglicht und so einen Diebstahl verübt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 35 - 3.3. Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur An- eignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nötigungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207, E. 4.3). Die Drohung muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Tä- ters nachgäbe, m.a.W. es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angedroht werden. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine gegenwär- tige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIG- GLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Art. 140 N 29 ff.). Dass der Täter die Drohung wahr machen will, ist nicht erforderlich (BGE 107 IV 33; BGE 72 IV 58). 3.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Straf- recht BT, Art. 140 N 44). 3.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit, dies mit dem Willen sie zum Wider- stand unfähig zu machen, um sich ihre Wertgegenstände anzueignen. Als die Pri- vatklägerin zum ersten Mal bewusstlos war, machte er sich auf die Suche nach Beute, wobei sie zu sich kam. Statt zu fliehen, würgte er sie erneut und als sie zum zweiten Mal bewusstlos auf dem Boden lag, entwendete der Beschuldigte ihre Ta- sche mit den darin befindlichen Mobiltelefonen, dem Portemonnaie inklusive Bar- geld und Bankkarten sowie diversen Schlüsseln. Am nächsten Tag versuchte er, mit den entwendeten Karten an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen. Der Be- schuldigte handelte dabei direkt vorsätzlich. 3.6. Unbestritten erfüllte der Beschuldigte damit den Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 36 -
4. Versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten am 27. Juni 2018 als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 41 S. 5). Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungs- vorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach ver- deckt. 4.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn unbefugte Perso- nen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestands- variante gesehen (BGE 129 IV 315, 319; BGer 6B_606/2015vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.2). 4.3. Laut erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Morgen des 27. Juni 2018 versucht, mit den vier behändigten Kredit- und Debitkarten der Privatklägerin an einem ZKB-Bankomaten am Bahnhof I._____ Bargeld im Wert von CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– zu beziehen. Dies scheiterte, weil er mehrmals den falschen Code eingab oder die Karten zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt waren. Da vorliegend nicht die berechtigte Karteninhaberin, sondern der an den Kartendaten nicht be- rechtigte Beschuldigte die Bargeldbezüge tätigen wollte, hätte die erfolgreiche Ver- wendung dieser Daten zu unzutreffenden Datenverarbeitungs- und Datenübermitt- lungsvorgängen geführt, sodass das objektive Tatbestandsmerkmal einer unbefug- ten Verwendung erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste denn auch, dass er nicht be- rechtigt war, die Karten der Privatklägerin zu verwenden und mit diesen Bargeld- bezüge zu tätigen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt
- 37 - ist. Vorliegend blieb der tatbestandsmässige Erfolg der Vermögensverschiebung aus und es blieb damit bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage unbestritten erfüllt. Da er sämtliche Kar- ten der Privatklägerin an einem Bankomaten "durchprobiert" hat, liegt eine Tatein- heit vor, die auf einem einmaligen Willensentschluss beruht, womit – entgegen der Anklage – keine mehrfache Tatbegehung gegeben ist.
5. Schuldfähigkeit 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unab- dingbar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Kompo- nenten zusammen, wobei zwischen der und der Steuerungsfähigkeit zu unterschei- den ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letz- tere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu ver- halten. 5.1.2. Einleitend ist zu erwähnen, dass die äusserst brutale und rücksichtslose Tat objektiv als schwer nachvollziehbar erscheint. Auch der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung mehrmals, dass er sich sein Verhalten aus heutiger Sicht nicht er- klären könne. Die Tat müsse mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusam- menhängen (act. 29/4 F/A 3; act. 29/5 F/A 110). Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gutachterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten kurz zusammenzufassen und zu würdigen. 5.2. Gutachten 5.2.1. Im ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 dia- gnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. O._____ beim Beschuldigten im Zeitraum
- 38 - zwischen 2015 und Mitte 2018 eine Anpassungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältigen psychosozialen Belastungen (act. 40/18/11 S. 78). Das Gutachten konstatiert, dass diese Störung die psycho- sozialen Fertigkeiten des Beschuldigten im Kontext von Partnerschafts- bzw. Tren- nungskonflikten nachteilig beeinflusste, dies aber nicht mit darüber hinausgehen- den schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden war. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Begutachtung hätten sich Hinweise auf eine Minderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt ergeben, weshalb beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einbussen der Schuldfähigkeit erkannt wurden (act. 40/18/11 S. 75). Die Anpassungsstörung dürfte zwar im Rahmen der Tatmotivation eine Rolle gespielt haben, da sich der Beschuldigte aufgrund der Trennung von M._____ in einer psychischen Belas- tungssituation befunden habe, es ergäben sich jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer affektiven Ausnahmesituation befun- den habe (act. 40/18/11 S. 71). Damit würden aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen (act. 40/18/11 S. 78). 5.2.2. In der Folge hätten sich während der Haft ab dem 20. Januar 2023 – nach dem Konsum von Cannabis – Anzeichen einer psychotischen Symptomatik ge- zeigt, wobei der Beschuldigte mit wirren Äusserungen aufgefallen sei, ein anhal- tendes, manisch-paranoides Syndrom gezeigt habe und schliesslich auf die Akut- station der IPW Winterthur habe eingeliefert werden müssen (act. 40/18/12/7 S. 2). Aufgrund dieser Entwicklungen wurde eine erneute Begutachtung des Beschuldig- ten durch Prof. Dr. med. O._____ in Auftrag gegeben (act. 40/18/12/10). 5.2.3. Das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 stellte beim Beschul- digten aufgrund der neuen Erkenntnisse eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) fest. Zum Tatzeitpunkt sei diese aber noch nicht vorhanden gewesen (act. 40/18/12/14 S. 28). Aufgrund dieser mittlerweile gesi- cherten Grunderkrankung liege es aber nahe, dass zum Tatzeitpunkt eine erhöhte Vulnerabilität im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie und dem Vor- liegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund vielfältiger Stressoren
- 39 - bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass sich die Deliktshypothese dahingehend verändere, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzliche Vorläufersymptome einer schweren psychischen Erkrankung ausschlaggebend für die Tathandlungen waren. Zum Deliktszeitpunkt seien aufgrund der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen in der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Dennoch ergäben sich keine An- haltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt psychotische Symptome vorgelegen hät- ten und damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste. Die Ent- wicklung der Tatmotivation sei weiterhin plausibel und nachvollziehbar. Die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten sei im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tat mit dem Motiv der Bereicherung begangen und sei im Nachgang auch überzeugt gewesen, das Opfer getötet zu haben (act. 40/18/12/14 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung von M._____ sowie bestehenden Prodromalsymptomen der Schizophrenie seien jedoch gesamthafte Defizite der Steuerungsfähigkeit anzu- nehmen. Die Beurteilung der Ausprägung dieser Defizite zum Tatzeitpunkt könne nicht exakt rekonstruiert werden. Es gebe aber Anhaltspunkte, dass eine persön- lichkeitsfremde Veränderung des Denkens erfolgte und Einfluss auf das Tatge- schehen hatte. Die Einbussen seien aber nicht als so gravierend einzustufen, dass eine schwere oder mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme. Gesamthaft rechtfertige sich aufgrund der leichten Einbussen in der Steuerungsfä- higkeit eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit (act. 40/18/12/14 S. 33 ff.). 5.3. Standpunkte 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sich der Gutachter ausführlich zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert habe. Er würdige das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers. Dabei werde festgestellt, dass das Verhalten des Be- schuldigten durchaus rationale Elemente aufweise und es im Ergebnis keine An-
- 40 - haltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte die Realität verkennen würde. Ins- gesamt seien die Gutachten überzeugend (act. 71 S. 7 f.). 5.3.2. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass beim Beschuldigten die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei. Diese stelle eine schwere psychische Störung dar, die gemäss Lehre und Rechtspre- chung zu einer gänzlichen Schuldunfähigkeit führen könne. Überraschend und ohne überzeugende Begründung komme das Gutachten aber zum Schluss, dass beim Beschuldigten nur von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könne. Der Gutachter konzentriere sich bei seiner Begründung zu stark auf die Wahrnehmung der Privatklägerin, die beim Beschuldigten keine psychischen Auffälligkeiten wahrgenommen habe. Der ganze Tatablauf sei jedoch absonderlich und spreche dafür, dass der Beschuldigte plötzlich die Kontrolle über sein Handeln verloren habe. Auch die Aussagen der ehemaligen Freundin sowie der Mutter des Beschuldigten würden den Eindruck verstärken, dass der Beschul- digte in der damaligen Zeit an psychotischen Symptomen gelitten habe. Zu wenig berücksichtigt würde schliesslich, dass der Beschuldigte bereits in seiner frühen Jugend in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, wo ebenfalls festgestellt wor- den sei, dass der Beschuldigte in Stresssituationen zu psychischen Entgleisungen neige. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe. Somit müsse, wenn nicht von einer schweren, dann zumindest von einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. 73 S. 5 f. und 10; Prot. S. 14 f.). 5.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte auf Vorhalt des Gutachtensergebnisses dahingehend, dass er seiner Meinung nach im Deliktszeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit mehr einge- schränkt gewesen sei, als dies der Gutachter festgehalten habe. Er habe einen Realitätsverlust erlitten und seine Wahrnehmung habe "nicht mehr gestimmt" (act. 29/6 F/A 32 und 36).
- 41 - 5.4. Würdigung 5.4.1. Beide erstellten Gutachten betonen, dass die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten gut dreieinhalb Jahre respektive gut fünf Jahre nach der Tat stattgefunden hätte, was die Einordnung des psychischen Zustands des Beschul- digten zum Tatzeitpunkt erschwere. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Ver- schlechterung der psychischen Verfassung des Beschuldigten zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung resultierte schliesslich die Diagnose, dass der Be- schuldigte zum Begutachtungszeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Gutachter kam dabei jedoch zum Schluss, dass zum Tatzeitpunkt noch keine eindeutigen psychotischen Symptome erkennbar gewesen seien. Dagegen sei es wahrscheinlich, dass damals Vorläufersymptome der schizophrenen Grunderkran- kung (Prodromalphase) bereits vorgelegen hätten (act. 40/18/12/14 S. 30 ff). Ent- gegen den Schlussfolgerungen der amtlichen Verteidigung lag damit, gemäss den Ausführungen des Gutachters, zum Zeitpunkt der Tat (noch) keine schwere psychi- sche Erkrankung beim Beschuldigten vor. 5.4.2. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund des berechnenden und nachvollziehbar geschilderten Vorgehens vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte weder in der Untersuchung noch anlässlich der detaillierten Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung eine dahingehende Aussage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens gestanden sei. Dagegen führte er aus, dass er im Tatzeitraum aufgrund diverser Stressoren unter hoher psychischer Be- lastung gelitten habe, was auch in den Gutachten festgehalten und in den Erwä- gungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. act. 40/18/12/14 S. 32 f.). 5.4.3. Der Gutachter bezog das Erleben der Tat gemäss der Wahrnehmung der Privatklägerin in seine Beurteilung mit ein (vgl. act. 40/18/11 S. 6 f.), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung stützte sich der Gutachter jedoch nicht primär auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern setzte sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit intensiv mit den Aussagen und Wahr- nehmungen des Beschuldigen auseinander. Sodann analysierte der Gutachter ein-
- 42 - gehend das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend und folgerte daraus überzeugend, dass keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome (wie Situati- onsverkennungen oder Wahn) vorliegen. Der Beschuldigte ging durchaus geordnet vor, indem er Kontakt für Sex und Reden aufnahm, Geld beschaffen wollte, sich entschloss, die Privatklägerin zu berauben, die Telefone mit ihrem Zeigefinger ent- sperrte, Geld beziehen wollte, Spuren beseitigte und ins Ausland reiste, um die Freundin zu sehen, und sich dann nach Brasilien begab (vgl. u.a. act. 40/18/12/14 S. 12 f. und 32 ff.; act. 40/18/11 S. 8 ff. und S. 74 f.). Der Gutachter würdigte auch die Aussagen der Mutter sowie der ehemaligen Freundin des Beschuldigten und ging auf die psychiatrische Vorgeschichte des Beschuldigten ein (act. 40/18/11 S. 18 ff. und S. 30). 5.4.4. Insgesamt erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigen würden. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten ist beim Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Mordes nach Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest-
- 43 - zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, wel- che zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 StGB N 19).
- 44 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.4.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit wei- teren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine sub- jektive Seite auf. 1.4.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
- 45 - ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständ- nis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b; OGer ZH SB130461, E. III).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend der versuchte Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich beträgt. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Es liegen zwar eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, welche Strafmilderungsgründe darstellen. Vorliegend führen diese indessen nicht zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens, wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt. 2.4. Der Beschuldigte hat sich weiter des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
- 46 - zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Zudem hat sich der Beschuldigte eines versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der of- fensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für dieses Delikt keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für den Raub als auch für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird daher die für den versuchten Mord festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu erhöhen sein.
3. Einsatzstrafe für versuchten Mord 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die Privatklägerin ohne Vorwarnung an und begann sie heftig und bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit zu würgen. Als sie wieder zu sich kam und der Beschuldigte dies bemerkte, griff er sie umgehend erneut an, wobei er über sie kniete, sie zuerst erneut von hinten würgte und dann ihren Hals mit beiden Händen packte und mit voller Kraft zudrückte. Die Privatklägerin kämpfte daraufhin erneut über längere Zeit um ihr Leben. Obwohl die Privatklägerin zitterte und Schaum vor dem Mund hatte, liess der Beschuldigte sie erst los, als er keine Reaktion mehr feststellen konnte. Anhand des ganzen Tatablaufs wird deutlich, dass der Beschul- digte von der Anwendung roher und sinnloser Gewalt zur Erreichung seines Zieles nicht zurückschreckte. Auch aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin wird auf- grund der geplatzten Blutgefässe und den klar ersichtlichen Würgemalen deutlich, mit welcher Intensität der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hatte. Der Be- schuldigte wählte ein für das Opfer traumatisches und äusserst qualvolles Vorge- hen. Der Angriff erfolgte für die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund oder Vor- warnung und die Privatklägerin war dem körperlich weit überlegenen Beschuldigten von Anfang an völlig ausgeliefert. Sie hatte keinerlei Ursache für die brutale Ge- walteskalation gesetzt. Das objektive Tatschverschulden wiegt daher erheblich.
- 47 - 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die ihm völlig unbekannte Privatklägerin aus nichtigen und egoistischen Gründen an, wobei er zur Verfolgung seiner Bereicherungsabsicht eine krasse Missachtung gegenüber dem Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Die Tat war sinnlos und das Mass der angewendeten Gewalt zur Berau- bung der Privatklägerin völlig exzessiv. Der Tatentschluss erfolgte mit einer gewis- sen Spontanität, trotzdem hatte der Beschuldigte zuerst bei der Baustelle und spä- ter kurz vor dem Angriff auf der Toilette die Gelegenheit seine Entscheidung zu überdenken, weshalb nicht von einer affektgesteuerten Tat auszugehen ist. Relati- vierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es entsprach nicht seiner primären Absicht, die Privatklägerin zu töten. Leicht ver- schuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf- grund einer Adoleszenzkrise in einer psychischen Belastungssituation befand und er unter dem Einfluss einer Prodromalphase der Schizophrenie litt, was laut psych- iatrischem Ergänzungsgutachten eine leichte Einschränkung der Steuerungsfähig- keit und damit eine leichte Minderung des Verschuldens zur Folge hatte. Insgesamt ist daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen. Vor Bewertung des vollendenden Versuchs sowie der Täterkomponente ist die hypothetische Ein- satzstrafe auf 13 Jahre festzusetzen. 3.3. Vollendeter Versuch Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheblich auszufallen hat. Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des mehrmaligen intensi- ven Würgens mit beiden Händen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit sehr hoch, insbesondere da der Beschuldigte nach der erstmaligen Bewusstlosigkeit der Pri- vatklägerin nicht von ihr abliess, sondern sie nochmals länger und heftiger würgte. Die Privatklägerin schwebte dabei zweimal in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Be- schuldigte unternahm damit sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist wohl reinem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin dies überlebte. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren für die Privatklägerin glücklicherweise nicht schwer, aber angesichts der zugefügten und gut ersichtlichen Verletzungen auch nicht unerheblich. Es rechtfertigt sich da-
- 48 - her eine geringe Strafminderung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten. Vor Bewer- tung der Täterkomponente ist für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten festzusetzen.
4. Asperationen 4.1. Raub 4.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass dem Raub bei der vorliegenden Strafzumes- sung wenig eigenständige Bedeutung zukommt, da er das eigentliche Motiv für den versuchten Mord darstellt. Alle qualifizierenden Elemente sind grundsätzlich bereits im Mordtatbestand enthalten. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zweimal über längere Zeit würgte, um sie ohnmächtig und zum Widerstand unfähig zu machen. Durch diese intensive Gewaltanwendung nahm der Beschul- digte zur Durchführung des Raubes sogar den Tod der Privatklägerin in Kauf. In der Folge stahl er der Privatklägerin ihre Handtasche mit zwei Mobiltelefonen und diversen anderen Wertgegenständen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegen- stände ist jedoch verhältnismässig gering. 4.1.2. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin ausrauben, womit er direkt vor- sätzlich handelte. Bei seinem Handeln ging es ihm einzig darum einen finanziellen Vorteil zu erlangen, die Tat war rein egoistisch motiviert. Wiederum ist die gutach- terlich festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich betrachtet wäre für den Raub (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen. Es recht- fertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Monate zu erhöhen. 4.2. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.2.1. Laut erstelltem Sachverhalt versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten der Privatklägerin mehrfach mittlere Beträge zu beziehen, was ihm aber aufgrund der fehlenden PIN-Codes nicht gelang. Da die Karten bereits gesperrt waren re-
- 49 - spektive der Beschuldigte die PIN-Codes nicht kannte, war der Eintritt des Erfolges von Anfang an unwahrscheinlich. Der Beschuldigte wollte sich durch die unberech- tigten Bargeldbezüge bereichern und handelte damit direkt vorsätzlich. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, der sich nur leicht verschuldensmindernd auswirkt. 4.2.2. Das Verschulden ist nach dem Ausgeführtem als leicht zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe auch für das vorliegende Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Für sich betrachtet wäre für den versuchten Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszufällen. Es rechtfertigt sich, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzip um 3 Monate zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Für die begangenen Straftaten erscheint in Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 2 Monaten angemessen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere der Einvernahme vom 5. Januar 2022 (act. 29/3), dem ersten psychiatrischen Gutachten (act. 40/18/11 S. 33 ff.) und der Befragung der Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 70 S. 1 ff.) zusam- mengefasst Folgendes entnehmen: 6.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1999 in Brasilien geboren. Dort wuchs er in eher ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern und seinen Grosseltern auf. Seine Mutter hatte in seiner frühen Kindheit psychische Probleme, weshalb sie sich in einer Klinik behandeln liess und seinem Vater das Sorgerecht zugesprochen wurde. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu Streit und Gewalt. Im Jahr 2002 zog die Mutter in die Schweiz, wobei der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater und den Grosseltern in Brasilien blieb und ab dem 6./7. Lebensjahr zusam- men mit dem Vater, der Stiefmutter und später seiner Halbschwester zusammen- wohnte. Nach seinen Angaben erlebte er in Brasilien eine schöne Kindheit. Es gab
- 50 - aber auch immer wieder Probleme und er erfuhr von seinen Bezugspersonen nicht die nötige Aufmerksamkeit. 6.1.2. Im Jahr 2012 verliess der Beschuldigte nach Abschluss der Grundschule im Alter von 13 Jahren sein Heimatland Brasilien, um in der Schweiz mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinem Halbbruder in I._____ zu leben. Bei seiner Einreise in die Schweiz sprach er die Sprache nicht, konnte diese aber dank seines Sprach- talents bald erlernen. Mit seinem Stiefvater verstand er sich zu Beginn gut, mit der Zeit wurde das Verhältnis aber zunehmend konfliktbelastet. Allgemein kam es in der Familie viel zu Streit und auch immer wieder zu Gewalt zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater. Anfangs erbrachte er in der Sekundarschule gute Leistungen und kam auch mit den Lehrern gut zurecht. Gegen Ende seiner Schulzeit zeigten sich allerdings erstmals depressive Verstimmungen und die schulischen Leistun- gen wurden schlechter. Hintergrund war dabei die Trennung von seiner ersten Freundin. Im Jahr 2015 schloss er die Sekundarschule ab. Nach dem Schulab- schluss konnte er bei den P._____ eine Lehrstelle als Produktmechaniker antreten. In dieser Zeit hatte er im Rahmen der Trennung von seiner zweiten Freundin erneut psychische Probleme. Darauf kam es bei der Arbeit zu einem Zwischenfall mit ei- nem Zug, welcher von seinem Vorgesetzten als Selbstmordversuch gewertet wurde. Im gleichen Zeitraum kletterte er auf einen Baukran und drohte damit, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund dieser beiden Zwischenfälle wurde der Beschul- digte kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Im Jahr 2017 brach er daraufhin die Lehre ab, worauf es zu einem Konflikt mit dem Stiefvater kam und er von zu Hause rausgeschmissen wurde. Daraufhin kam der Beschuldigte immer wieder bei Kollegen und deren Familien unter. Im April 2018 erhielt er ein Praktikum als Fitnessinstruktor und konnte wieder zu seiner Mutter und seinem Stiefvater zie- hen. Grundsätzlich bezeichnete der Beschuldigte die Zeit in der Schweiz als schwierig und erklärte, sich nie richtig wohlgefühlt und rückblickend versagt zu ha- ben. 6.1.3. Anfangs Juli 2018, mithin nur einige Tage nach dem vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall, kehrte der Beschuldigte über Malaga nach Brasilien zurück. Dort wohnte er zuerst wieder bei seinem Vater, zog aber nach einem Jahr zur Gross-
- 51 - mutter, da er mit dem Vater nicht zurechtkam. Während seiner Zeit in Brasilien führte er verschiedenste Jobs aus, welche er aber nie länger als ein paar Monate halten konnte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er immer mit eigenen Mitteln, eine offizielle Ausbildung schloss er jedoch nie ab. Im Oktober 2021 plante er in die Schweiz zu seiner Mutter zurückzukehren, um hier eine Ausbildung zu machen. Beim Zwischenstopp in Portugal wurde er am 30. Oktober 2021 verhaftet und schliesslich in die Schweiz ausgeliefert. 6.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Leben zwischen Brasilien und der Schweiz nicht unter einfachen Verhältnissen aufwuchs. In der Familie kam es viel zu Streit und Gewalt. Der Umzug in die Schweiz erfolgte in der anspruchsvollen Lebensphase des Heranwachsens für einen Jugendlichen hin zu völlig anderen Lebensumständen mit anderer Sprache und Kultur. In der Schweiz konnte der Beschuldigte nie richtig Fuss fassen und lebte weiterhin unter schwierigen Umständen. Bereits im jugendlichen Alter kam es aufgrund von Tren- nungen zu psychischen Problemen. Das Vorleben des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.1.5. Der Beschuldigte weist eine eingetragene Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 1. Februar 2018 wurde er wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (act. 65). Zwar handelt es sich dabei um eine einmalige und nicht einschlägige Vorstrafe, jedoch lag diese erst kurze Zeit zurück und der Be- schuldigte delinquierte während laufender Probezeit. Diese einmalige und nicht ein- schlägige Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.2. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im unmittelbaren Nachgang der Tat davon ausging, eine Person getötet zu haben, sich jedoch kurz darauf in sein Heimatland Brasilien absetzte. Der Beschuldigte bestreitet, dass seine Ausreise nach Brasilien etwas mit der Tat zu tun habe. Er sei nach Brasilien gegangen, weil er in der Schweiz keine Zukunft mehr gesehen habe, die Tat selbst habe er dabei verdrängt (act. 70 S. 28 und 30 ff.). Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte dadurch während über drei Jahren seiner Verantwortung und der Strafverfol-
- 52 - gung entzog. Er musste unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass man ihn ohne Weiteres als Verdächtigen identifizieren würde. Dass dies nicht um- gehend geschah, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung ihn nicht als Täter nannte. Dann wäre er sofort ver- haftet worden. Damals wäre eine Bestreitung angesichts der erdrückenden Beweis- lage sinnlos gewesen, so dass er sich mit der Weiterreise nach Brasilien (statt zu- rück in die Schweiz) der Strafverfolgung erfolgreich entzog. Er stellte sich nicht, sondern wollte nach mehr als 3 Jahren wieder in die Schweiz ziehen und eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nach seiner Verhaftung ab der zweiten Einvernahme ein umfassendes Geständnis ablegte und in der Folge echte Reue und Einsicht zeigte, wobei er mehrfach betonte, dass ihm die Tat leid tue (act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 32). Er kooperierte ab diesem Zeitpunkt umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden, womit er die Untersuchung deutlich erleichterte, wenn auch sehr spät und ohne vollumfänglich dazu zu stehen, dass er durch das mehrfache Würgen den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hatte. Geständnis und Reue sind insgesamt doch deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 6.3. Im Ergebnis ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straf- minderung im Umfang von 2 Jahren und 2 Monaten.
7. Fazit Strafzumessung und Vollzug In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, in Berücksichtigung des Verschuldens, des Asperationsprinzips und der Täterkomponente erscheint eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 879 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 53 -
8. Widerruf 8.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (Nichtbewährung) und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird (Schlechtprognose), so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Dabei weist eine erneute Delinquenz auf gleichem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Legalprognose hin (vgl. SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 134, mit Verweis u.a. auf BGE 100 IV 132 und BGE 101 IV 195 [recte: BGE 100 IV 195]). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 8.2. Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn dem Beschul- digten eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entschei- det auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 8.3. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2019 wurde die Pro- bezeit um 6 Monate verlängert. Dieser Entscheid konnte dem Beschuldigten erst nach seiner Verhaftung am 22. November 2021 eröffnet werden, womit die Probe- zeit erst am 22. Mai 2022 endete (act. 65). Seit Ablauf der Probezeit sind daher weniger als drei Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf weiterhin angeordnet wer- den könnte und vorliegend darüber zu entscheiden ist (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 8.4. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeit, womit die Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist. Al- lerdings wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Haft-
- 54 - strafe verurteilt, und – wie zu zeigen sein wird – für längere Zeit des Landes ver- wiesen. In den psychiatrischen Gutachten wurde dem Beschuldigten ein geringes Risiko für erneute Straftaten attestiert (vgl. dazu einlässlich nachfolgende Zif- fer VI.5.). Die Eröffnung des Strafbefehls liegt schliesslich bereits über sechs Jahre zurück und die zu widerrufende Geldstrafe wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit uneinbringlich. Unter diesen Umständen ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 angeordneten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verzichten (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Ambulante Massnahme
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, beim Beschuldigten sei eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 71 S. 1). Die Verteidigung erklärte, gegen die beantragte ambulante Massnahme während des Strafvollzugs keine Einwände zu erheben. Der Beschuldigte sei bereit an sich zu arbeiten und seine psychische Erkrankung zu behandeln (act. 73 S. 12).
2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte des Täters zu begeg- nen, der Täter behandlungsbedürftig ist bzw. die öffentliche Sicherheit dessen Be- handlung erfordert und die Voraussetzungen für eine der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegen. Dabei hat sich das Gericht bei seinem Entscheid jeweils auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei eine Massnahme stets nur dann angeordnet werden darf, wenn sie auch verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an- ordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse
- 55 - sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Die Anordnung einer Massnahme setzt in erster Linie die Massnahmebedürf- tigkeit des Beschuldigten voraus. Des Weiteren müssen die Erfolgsaussichten ei- ner Massnahme günstig sein, weshalb beim Beschuldigten sowohl Massnahmefä- higkeit als auch Massnahmewilligkeit vorliegen müssen. Darüber hinaus hat die Massnahme geeignet zu sein (Art. 60 Abs. 2 StGB; in Bezug auf die ambulante Massnahme vgl. BSK StGB-HEER, Art. 63 N 24 ff.). Ist eine Massnahme von vorn- herein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Ein- klang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der be- troffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit ver- langt werden (BGer 6B_835/2017, E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillig- keit darstellen. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazugehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Art. 59 StGB N 9)
3. Gutachten Vorliegend stehen dem Gericht die bereits erwähnten, von Prof. Dr. med. O._____ verfassten, psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (act. 40/18/11) sowie das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (act. 40/18/12/14). Mit Datum vom 4. März 2023 wurde zusätzlich eine Risikoabklärung des Beschuldigten durch lic. phil. R._____ und lic. phil. S._____ durchgeführt (act. 59). Ein Gutachten – als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt demnach vor. Im Folgenden ist insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 einzugehen, welches auf den aktuellen Erkenntnissen der psychiatrischen Begutachtung ba- siert.
- 56 -
4. Schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat 4.1. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig drei Verbrechen verübt (versuchter Mord, Raub und versuchter betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage). Eine für die Massnahmenanordnung erforderliche An- lasstat (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) liegt somit vor. 4.2. Wie bereits ausgeführt, diagnostizierte der Gutachter im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens beim Beschuldigten eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04). Vorläufersymptome dieser psychischen Störung würden vermutlich im Zusammenhang mit den Tathandlungen stehen (act. 40/18/12/14 S. 41). Zudem habe sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer Adoleszenzkrise befunden, wobei es sich um den Ausdruck einer leichte Ent- wicklungsstörung mit Borderline-Zügen gehandelt haben dürfte (act. 40/18/12/14 S. 43). 4.3. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine schwere psychi- sche Störung i.S.v. Art. 56 Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt, hält der Gutachter zwar fest, dass die schizophrene Erkrankung im Tatzeitpunkt noch nicht ausge- prägt gewesen sei, es sei aber davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwi- schen der Tat und den Vorläufersymptomen der Schizophrenie bestehe. Die Risi- koabklärung vom 3. März 2024 gelangt ebenfalls zum Schluss, dass die diagnosti- zierte Schizophrenie als deliktrelevant einzustufen sei (act. 59 S. 17). Eine schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat liegt damit vor.
5. Rückfallgefahr 5.1. Das Ergänzungsgutachten hält fest, dass die Schizophrenie-Diagnose als stö- rungsbedingte Disposition für das Begehen von weiteren Straftaten beurteilt wer- den könne. Aufgrund der beobachteten Systemkonstellation könne beim Beschul- digten allerdings kein grundsätzlich erhöhtes Risiko für ähnlich gelagerte Tathand- lungen gesehen werden. Der Beschuldigte habe im Kontext von manifesten Ex- azerbationen bisher kein fremdgefährdendes Verhalten gezeigt und auch keine dis- soziale Persönlichkeitsstruktur erkennen lassen. Er sei weder im Vorfeld der Tat- handlungen, noch im Verlauf danach, mit aggressivem und fremdgefährdendem
- 57 - Verhalten aufgefallen, womit sich aus gutachterlicher Sicht eine geringe Wahr- scheinlichkeit für ähnlich gelagerte Delikte ergebe (act. 40/18/12/14 S. 40). Der Verlauf der bisherigen Erkrankung lege jedoch eine reduzierte psychosoziale Be- lastbarkeit nahe, mit einer Tendenz bei überfordernden Situationen zu exazerbie- ren. Diese Vulnerabilitäten seien für Personen mit einer Erkrankung aus dem schi- zophrenen Formenkreis typisch (act. 40/18/12/14 S. 36). Auch anlässlich der Risi- koabklärung vom 4. März 2024 wurde festgehalten, dass ein geringes Delinquenz- risiko für schwerwiegende Gewalttaten bestehe, welches im behandelten Zustand eine weitere Stabilisierung erfahre (act. 59 S. 18). 5.2. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätz- lich nicht zu fremdaggressivem Verhalten neigt und entsprechend auch das Risiko für künftige schwere Gewalttaten als gering beurteilt wird. Da der Beschuldigte auf- grund seiner Erkrankung im Falle von überfordernden Situationen als vulnerabel beschrieben wird und eine Stabilisierung seines Zustands eine entsprechende Be- handlung voraussetzt, ist der Beschuldigte aber auf eine Behandlung seiner schi- zophrenen Erkrankung angewiesen, um die Rückfallgefahr zu minimieren.
6. Eignung der Massnahme 6.1. Gemäss Ausführungen des Gutachters existieren zur Behandlung der Schi- zophrenie erprobte Behandlungsmethoden, welche eine überdauernde neurolepti- sche Behandlung sowie psychotherapeutische Behandlungsinhalte umfassen soll- ten (act. 40/18/12/14 S. 41). Zur Therapiewilligkeit des Beschuldigten wird im Er- gänzungsgutachten festgehalten, dass im Kontext der Haft, respektive des vorzei- tigen Strafvollzugs, bereits eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung erfolgt sei. Die aktuelle Risikoabklärung geht ebenfalls davon aus, dass beim Beschuldig- ten eine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft gegeben sei (act. 59 S. 19). An- lässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte selbst aus, dass er bereits eine freiwillige deliktpräventiv orientierte Therapie begonnen habe und es seinem Wunsch entspreche, diese fortzusetzen. Er sei ebenfalls der Ansicht, dass eine medikamentöse Behandlung für ihn wichtig sei und seit September 2023 nehme er seine Medikamente regelmässig ein (act. 70 S. 37 ff.).
- 58 - 6.2. In Bezug auf eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, hält das Ergänzungsgutachten fest, dass eine solche in Anbetracht der eher geringen Symptombelastung, dem Wunsch nach einer Ausbildung sowie der dro- henden Ausschaffung zu prüfen sei. Dabei könnten medikamentöse Behandlungs- massnahmen umgesetzt, aber auch psychotherapeuthische Inhalte vermittelt wer- den, während der Beschuldigte die Möglichkeit habe, im Vollzug eine Ausbildung zu absolvieren. Dies wäre insbesondere für den Zeitraum nach der Haft von grosser Bedeutung und dürfte dem Beschuldigten auch in Brasilien eine gewisse Stabilität ermöglichen. Sollte eine dauerhafte Verschlechterung der Symptomatik während des Vollzugs auftreten, könne immer noch eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft werden. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf sämtliche gutachterli- chen Überlegungen vorliegend eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB als bevorzugte Massnahme anzusehen ist. Vorliegend er- geben sich keine Anhaltspunkte, weshalb von dieser gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden sollte, insbesondere da der Beschuldigte sich explizit damit einverstanden erklärt hat.
7. Fazit / Vollzug 7.1. Es ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) anzuordnen. 7.2. Ist eine ambulante Massnahme anzuordnen, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen. Entsprechend der konstanten Praxis gilt der Grund- satz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durch- geführt wird. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und ist an zwei Vorausset- zungen gebunden: Einerseits muss die ambulante Massnahme vordringlich sein und andererseits der Täter ungefährlich sein (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 40 f.). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, "wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen
- 59 - Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde" (BGE 129 IV 161 E. 4.1). . 7.3. Vorliegend erscheint die erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt. Der Vollzug der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe ist somit nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf- zuschieben. Vielmehr ist die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuord- nen. VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Mord und Raub im Sinne von Art. 112 bzw. Art. 140 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlas- sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden
- 60 - Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung
– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis unter anderem auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungs- chancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen.
2. Katalogtat Wie erwähnt stellen Mord und Raub Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB dar. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an sei- ner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in seinem Hei- matland in Brasilien, wo er zuerst bei seinem Vater und dann bei den Grosseltern lebte, nachdem seine Mutter im Jahr 2002 in die Schweiz gezogen war. Im Alter von 13 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz, um mit seiner Mutter zu leben. Im Jahr 2018 begab er sich kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Tat wieder nach Brasilien und lebte dort, bis er nach gut drei Jahren Ende Oktober 2021 zwecks Rückkehr in die Schweiz das Land verliess. Die Aufenthaltsdauer von ins- gesamt sechs Jahren spricht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Annahme eines Härtefalls (BGE 124 II 110, E. 3). 3.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, verfügt er – mit Ausnahme seiner Mutter und seines Halbbruders – über keine Verwandten
- 61 - oder enge Bezugspersonen in der Schweiz, seine Familie lebt grösstenteils in Bra- silien. Der Beschuldigte hat in der Schweiz einen Sekundarabschluss erlangt, dar- aufhin aber mehrere Berufslehren abgebrochen, womit von einer geringen wirt- schaftlichen Integration auszugehen ist. 3.3. Die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Brasilien ist als gut zu bezeich- nen. Vor seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte zwischen 2018 und 2021 erneut drei Jahre lang in Brasilien bei seiner Familie und war dort auch erwerbstätig. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es schade wäre, wenn er seine Familie in der Schweiz nicht mehr besuchen könnte, seine Mutter könnte ihn aber auch in Brasilien besuchen. 3.4. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen. 3.5. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der schweren Delikte, womit er die öffentliche Si- cherheit grob beeinträchtigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 3.6. Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB eine Landesverwei- sung obligatorisch anzuordnen. Versehentlich wurde im ausgehändigten bzw. ver- sandten Dispositiv nur die lit. a angeführt. Das Dispositiv ist im vorliegenden, voll- ständig begründeten Entscheid in Ziffer 6 mit der lit. c von Art. 66a Abs. 1 StGB zu vervollständigen (Art. 83 StPO).
- 62 -
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in Migrationsrecht [Kommentar], SPESCHA/THÜR/BOLZLI/HRUSCHKA/ DE WECK [Hrsg.] N 38 zu Art. 66a StGB). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als keinesfalls leicht (Mordver- such) bzw. als nicht mehr leicht (Raub) qualifiziert und die auszusprechende Frei- heitsstrafe von elf Jahren liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Straf- rahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Ka- talogtaten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Folglich ist die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverweisung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. 5.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem
- 63 - anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen OGer SB190507, E. IV.). 5.3. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Bra- silien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landes- verweisung auf einer Verurteilung wegen Straftaten beruht, die mit Freiheitsstrafen bis zu lebenslänglich bzw. 10 Jahren bestraft werden und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wird.
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, diese freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs.
- 64 - 2 lit. a-d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. 1.4. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksich- tigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e).
- 65 - Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objek- tiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zweiten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und redu- zierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der In- tensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen ergeben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Schadenersatz Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziffer I. 3.) hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 20/2). Sie stellte schriftlich eine Schadenersatzfor- derung im Umfang von CHF 2'670.–. Dies entspricht den in der Anklage beschrie- benen gestohlenen Wertgegenständen. Diese Schadenersatzforderung wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (act. 70 S. 35; act. 73 S. 1), weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 2'670.– zu bezahlen.
3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Ge- nugtuung von CHF 70'000.– zu bezahlen. Zur Begründung lässt die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, sie könne sich an den Tathergang bis zu ihrer Be- wusstlosigkeit gut erinnern. Der Beschuldigte habe sie zweimal bis zur Bewusstlo- sigkeit gewürgt. Sie habe um ihr Leben kämpfen und dabei Todesangst ausstehen müssen. Nach der Tat sei sie erst nach längerer Bewusstlosigkeit halb nackt, ver- letzt und um ihre Wertsachen und persönlichen Gegenstände beraubt wieder zu sich gekommen. Dass sie bereits nach rund vier Monaten wieder genesen sei und keine bleibenden körperlichen und – soweit sich dies gegenwärtig abschätzen lasse – auch keine psychischen Schäden davongetragen habe, sei ihrer ausseror- dentlichen physischen und psychischen Konstitution, ihrem starken Willen und pu- rem Glück zu verdanken. Dieser positive Umstand mindere aber nicht das Erlebte und die Schmerzen, die sie erlitten habe. Sie werde nie mehr vergessen, was sie
- 66 - habe durchleiden müssen. Die erlittenen Verletzungen, die Schmerzen und die nicht einmal, sondern zweimal ausgestandene Todesangst würden eine Genugtu- ung im oberen Bereich rechtfertigen (act. 49, 52 und 72). 3.2. Der von der Privatklägerin durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die eingereichten ärztlichen Berichte, durch Fotografien sowie durch die Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung hinreichend belegt (vgl. act. 9/3-4; act. 11/1-2; act. 22/1; act. 30/1 und act. 32/1-3). Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin of- fensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seeli- schen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. In Anbe- tracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zufügte, erscheint – mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichba- ren Fällen – eine Basisgenugtuung von CHF 25'000.– als angemessen. 3.3. Erhöhend ins Gewicht fällt die Art und Weise der Tatausführung. Der körper- lich klar überlegene Beschuldigte versetzte die Privatklägerin nicht einmal, sondern zweimal in die Lage panisch um ihr Leben zu kämpfen (act. 9/4 F/A 32 ff.). Die zweimalige Attacke war für die Privatklägerin nicht nur vom Erleben her, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat und diesen ohne erhebliche physische oder psychische Spätfolgen überwunden hat, ist nicht selbstverständlich. Die Privatklägerin wurde von einem ihr unbekann- ten Menschen angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten eine derartige Aktion des Beschuldigten auch nur ansatzweise provoziert hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen. So hatte die Pri- vatklägerin nach der Tat mit schlaflosen Nächten zu kämpfen und ging für einige Zeit nicht mehr auf die Strasse (vgl. act. 9/4 F/A 46 ff.). Für die Bemessung der Genugtuung fällt relativierend ins Gewicht, dass sich die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers in Grenzen gehalten haben. Die Privatklägerin sagte anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 5. Juni 2019 aus, dass die körperlichen Verletzungen nach einigen Wochen und die zunächst blutunterlaufenen Augen nach ca. 6 Wochen vollständig genesen seien. Auch die Sehstörungen seien nach einigen Tagen nicht
- 67 - mehr aufgetreten. Der Privatklägerin zufolge begab sie sich nach der Tat ins Uni- versitätsspital Zürich, wo sie untersucht und für eine Nacht stationär hospitalisiert worden sei. Sie habe am Folgetag das Spital verlassen können und seither nie mehr einen Arzt besucht. Sie habe zwar darüber nachgedacht, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, Gespräche mit ihrer besten Freundin hätten dann jedoch ausgereicht (act. 9/4 F/A 32 ff.). Gut ein Jahr nach der Tat sagte die Privat- klägerin aus, dass es ihr wieder einiges besser gehe. Sie müsse noch ab und zu an den Vorfall denken, jedoch nicht mehr in der Regelmässigkeit, wie das zuvor der Fall gewesen sei. Sie werde diesen Vorfall vermutlich aber nie mehr vergessen können (act. 9/4 F/A 3 und 48 f.). Ein Selbstverschulden der Privatklägerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichti- gung der Folgen der Tat für die Privatklägerin überwiegen die die Basisgenugtuung erhöhenden die reduzierenden Elemente leicht. Entsprechend ist die Basisgenug- tuung um CHF 5'000.– zu erhöhen. 3.4. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 30'000.– angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Beschlagnahme / Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 68 -
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die beschlag- nahmten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
- Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544),
- Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555),
- SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566),
- SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588). 2.2. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts-
- 69 - vertretung der Privatklägerin, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin sind zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 425 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 879 Tage durch Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Straf- vollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Q._____ vom 1. Februar 2018 ausgefällten Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
- 70 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
- 71 -
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten) CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. … (über- geben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben);
- 72 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach, nebst Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. Aktennummer STA.2017.4481 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 73068776) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschul- digten persönlich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Her- ausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 9.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Jaquenod Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Erwägungen (98 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, diese freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs.
- 64 - 2 lit. a-d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 1.3 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten.
E. 1.4 Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksich- tigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e).
- 65 - Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objek- tiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zweiten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und redu- zierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der In- tensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen ergeben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Schadenersatz Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziffer I. 3.) hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 20/2). Sie stellte schriftlich eine Schadenersatzfor- derung im Umfang von CHF 2'670.–. Dies entspricht den in der Anklage beschrie- benen gestohlenen Wertgegenständen. Diese Schadenersatzforderung wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (act. 70 S. 35; act. 73 S. 1), weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 2'670.– zu bezahlen.
3. Genugtuung
E. 1.4.1 Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit wei- teren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine sub- jektive Seite auf.
E. 1.4.2 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
- 45 - ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständ- nis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).
E. 1.5 Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b; OGer ZH SB130461, E. III).
2. Strafrahmen und Strafart
E. 1.6 Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 74, Prot. S. 18). Am 5. April 2024 meldeten sowohl die amtliche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Be- rufung gegen das Urteil an (act. 79 und act. 80).
- 7 -
E. 2 Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde dem Beschul- digten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 36/2).
E. 2.1 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
- Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544),
- Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555),
- SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566),
- SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
E. 2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
- 29 - fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.2 Vorliegend hat die Privatklägerin die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vorherein – un- abhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation – von einem ver- suchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch er- forderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorlie- gend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Be- schuldigte die Privatklägerin zwei Mal, wobei er trotz offensichtlicher Zeichen, dass die Privatklägerin sich in akuter Lebensgefahr befand, erst dann damit aufhörte, als er seitens der Privatklägerin keine Reaktion mehr wahrnehmen konnte. Es ist er- stellt, dass die Privatklägerin sich durch die ihr zugefügte Halskompression über längere Zeit in akuter Lebensgefahr befand. Es ist damit einzig dem Zufall zu ver- danken, dass die Privatklägerin nicht an einem sauerstoffmangelbedingten, tödli- chen Hirnschaden verstarb. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, den Tod der Privatklägerin zu bewirken. Der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, son- dern rein zufällig, aus. Er hielt nicht von sich aus inne bzw. wegen der Gegenwehr der Privatklägerin, sondern erst, als sie regungslos war.
E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
- 30 - abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.
E. 2.1.4 Zur Prüfung des subjektiven Tatbestands wird, um Wiederholungen zu ver- meiden, auf die Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt verwiesen, da die dort behandelten Fragen eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind (vgl. vorste- hende Ziff. II. 5.4). Nach dem Ausgeführten ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Tod der Privatklägerin nicht vom direkten Vorsatz des Beschuldigten erfasst war. Immerhin nahm er aber die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Beraubung der bewusst- losen Privatklägerin – zumindest in Kauf und handelte damit auf jeden Fall eventu- alvorsätzlich.
E. 2.1.5 Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, was an- lässlich der Hauptverhandlung auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt wurde (act. 73 S. 8 f.).
E. 2.2 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts-
- 69 - vertretung der Privatklägerin, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin sind zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 425 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 879 Tage durch Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Straf- vollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Q._____ vom 1. Februar 2018 ausgefällten Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
- 70 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
- 71 -
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten) CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 2.2.1 Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwen-
- 31 - dung gelangt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer beson- ders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind.
E. 2.2.2 Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem An- trieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Inter- essen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine be- sondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Men- schen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fana- tismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 ff., 13 f.; BGE 120 IV 265 ff., 274, je m.w.H.). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, wenn die Tö- tung eines Menschen zum Zwecke des Raubes bzw. Diebstahls dient (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10). Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei für die juristische Beschaffenheit der Tat unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach Aneignung der Beute getötet hat. Unwesentlich ist auch, ob der Täter ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem
- 32 - anderen Grund getötet hat. Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt sich aus dem Sachverhalt selbst; nämlich insofern als er, um sich anlässlich des Raubüberfalles das Geld des Opfers zu verschaffen, nicht davor zurückschreckte, dieses auch zu töten (BGE 115 IV 42 E. 2).
E. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders verwerflich sei, da der Tötungs- versuch aus finanziellen Gründen und damit aus Habgier erfolgt sei. Dieses Ver- halten sei laut Lehre und Rechtsprechung unstrittig als Mord zu bezeichnen (act. 71 S. 6).
E. 2.2.4 Die amtliche Verteidigung hob im Rahmen der rechtlichen Würdigung erneut hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer verzweifelten Situation befunden habe, da die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei, er sich finanziell in grossen Schwierigkeiten befunden habe und unter Schizophre- nie gelitten habe, wodurch er sein Verhalten kaum mehr habe kontrollieren können. Gegen die Qualifikation als Mord spreche der Umstand, dass der Beschuldigte in erster Linie die Widerstandsunfähigkeit des Opfers habe erreichen wollen. Der Be- schuldigte habe nicht kaltblütig gehandelt, da er trotz allem noch soziale Regungen gezeigt und das Opfer in Seitenlage gebracht habe, um ein Ersticken zu verhindern. Mordindizien könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden, allerdings sei der Mord- tatbestand vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, da jede Tötung, oder der Versuch dazu, gemäss Bundesgericht bereits als äusserst verwerflich einzustufen sei (act. 73 S. 8 f.).
E. 2.2.5 Gemäss erstelltem Sachverhalt beabsichtigte der Beschuldigte zunächst, mit der Privatklägerin Sex zu haben und mit ihr zu reden. Als er das Apartment dann verliess und zurück zur Baustelle ging, sei ihm jedoch die Idee gekommen, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld besitzen könnte (act. 29/4 F/A 3 f.). Als er sich vor dem Angriff auf der Toilette aufgehalten habe, habe er sich schliesslich über- legt, dass er die Privatklägerin in den Würgegriff nehmen könne, damit diese eine Zeit lang bewusstlos sei, um in dieser Zeit ihre Wertgegenstände mitzunehmen (act. 29/4 F/A 13). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, dass er keinen Plan gehabt habe und die Handlungen spontan erfolgt seien (act. 29/4 F/A 7), ergibt sich
- 33 - aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte sich bereits bei der Bau- stelle überlegt hatte, die Privatklägerin zu bestehlen und später auf der Toilette auch die Art und Weise des Vorgehens geplant hatte. Es kann entsprechend nicht von einer affektgesteuerten Tat ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte hatte im Vorfeld der Tat mehrmals die Möglichkeit, den Tatentschluss sowie das Vorgehen zu überdenken. Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als kalt- blütig und berechnend einzustufen, auch weil er seinen Entschluss beim zweiten Würgen noch bekräftigte.
E. 2.2.6 Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Tat mit der Absicht beging, sich an den Wertgegenstän- den der Privatklägerin zu bereichern. Auch das psychiatrische Ergänzungsgutach- ten vom 28. September 2023 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tat mit dem Motiv der Bereicherung beging (act. 40/18/12/14 S. 34). Der Beschuldigte ver- folgte damit ein rein egoistisches Motiv und nahm selbst den Tod der Privatklägerin in Kauf, um sich zu bereichern, womit er eine besonders ausgeprägte Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt, dass er es nicht bei einem Würgevorgang beliess, sondern – nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war – sie gleich nochmals bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In jenem Moment wäre es ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, die Handtasche der Privatklägerin samt Inhalt zu packen und damit schnellstmöglich das Apartment zu verlassen, oder ohne Beute die Flucht zu ergreifen. Die Privat- klägerin hätte infolge ihrer Benommenheit und körperlichen Unterlegenheit keine Chance gehabt, ihm zu folgen. Er bestätigte den Entschluss zur Beraubung in Wie- derholung der brutalen Gewalt mit Würgen bis zur Regungslosigkeit der Privatklä- gerin.
E. 2.2.7 Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als ausserordentlich kalt- blütig zu qualifizieren. Mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden – in der Wahrnehmung des Beschuldigten für tot gehaltenen – Privatklägerin, ent- sperrte er noch die gestohlenen Mobiltelefone, um sich daraus einen weiteren Profit zu verschaffen (act. 29/5 F/A 40). Schliesslich manifestierte sich der Beweggrund der Habgier nochmals am nächsten Tag, als er mit den gestohlenen Bankkarten
- 34 - der Privatklägerin versuchte, Bargeld zu beziehen. Wenige Tage später verliess er das Land, hielt sich jahrelang in Brasilien auf und verdrängte die Gedanken, dass er die Privatklägerin vermeintlich getötet hatte
E. 2.2.8 Dass die Tötung der Privatklägerin nicht die primäre Absicht des Beschuldig- ten darstellte und er sie gemäss eigenen Aussagen noch in Seitenlage brachte, ändert nichts an den beschriebenen Qualifikationsmerkmalen. Entgegen der impli- ziten Ansicht der amtlichen Verteidigung kann gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein Mord(-versuch) auch eventualvorsätzlich begangen werden. Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer 6B_232/2012 E. 1.4.2, Urteil vom 8. März 2013).
E. 2.2.9 Der Beschuldigte führte (an sich zweimal) an der Privatklägerin die versuchte Tötung mit der Absicht der Bereicherung aus, womit nach der Rechtsprechung der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier und damit ein Qualifikationsgrund nach Art. 112 StGB gegeben ist.
3. Raub
E. 2.3 Die Anordnung einer Massnahme setzt in erster Linie die Massnahmebedürf- tigkeit des Beschuldigten voraus. Des Weiteren müssen die Erfolgsaussichten ei- ner Massnahme günstig sein, weshalb beim Beschuldigten sowohl Massnahmefä- higkeit als auch Massnahmewilligkeit vorliegen müssen. Darüber hinaus hat die Massnahme geeignet zu sein (Art. 60 Abs. 2 StGB; in Bezug auf die ambulante Massnahme vgl. BSK StGB-HEER, Art. 63 N 24 ff.). Ist eine Massnahme von vorn- herein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Ein- klang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der be- troffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit ver- langt werden (BGer 6B_835/2017, E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillig- keit darstellen. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazugehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Art. 59 StGB N 9)
3. Gutachten Vorliegend stehen dem Gericht die bereits erwähnten, von Prof. Dr. med. O._____ verfassten, psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (act. 40/18/11) sowie das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (act. 40/18/12/14). Mit Datum vom 4. März 2023 wurde zusätzlich eine Risikoabklärung des Beschuldigten durch lic. phil. R._____ und lic. phil. S._____ durchgeführt (act. 59). Ein Gutachten – als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt demnach vor. Im Folgenden ist insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 einzugehen, welches auf den aktuellen Erkenntnissen der psychiatrischen Begutachtung ba- siert.
- 56 -
4. Schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat
E. 2.4 Der Beschuldigte hat sich weiter des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
- 46 - zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Zudem hat sich der Beschuldigte eines versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der of- fensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für dieses Delikt keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für den Raub als auch für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird daher die für den versuchten Mord festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu erhöhen sein.
3. Einsatzstrafe für versuchten Mord
E. 3 Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Ge- nugtuung von CHF 70'000.– zu bezahlen. Zur Begründung lässt die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, sie könne sich an den Tathergang bis zu ihrer Be- wusstlosigkeit gut erinnern. Der Beschuldigte habe sie zweimal bis zur Bewusstlo- sigkeit gewürgt. Sie habe um ihr Leben kämpfen und dabei Todesangst ausstehen müssen. Nach der Tat sei sie erst nach längerer Bewusstlosigkeit halb nackt, ver- letzt und um ihre Wertsachen und persönlichen Gegenstände beraubt wieder zu sich gekommen. Dass sie bereits nach rund vier Monaten wieder genesen sei und keine bleibenden körperlichen und – soweit sich dies gegenwärtig abschätzen lasse – auch keine psychischen Schäden davongetragen habe, sei ihrer ausseror- dentlichen physischen und psychischen Konstitution, ihrem starken Willen und pu- rem Glück zu verdanken. Dieser positive Umstand mindere aber nicht das Erlebte und die Schmerzen, die sie erlitten habe. Sie werde nie mehr vergessen, was sie
- 66 - habe durchleiden müssen. Die erlittenen Verletzungen, die Schmerzen und die nicht einmal, sondern zweimal ausgestandene Todesangst würden eine Genugtu- ung im oberen Bereich rechtfertigen (act. 49, 52 und 72).
E. 3.2 Der von der Privatklägerin durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die eingereichten ärztlichen Berichte, durch Fotografien sowie durch die Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung hinreichend belegt (vgl. act. 9/3-4; act. 11/1-2; act. 22/1; act. 30/1 und act. 32/1-3). Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin of- fensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seeli- schen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. In Anbe- tracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zufügte, erscheint – mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichba- ren Fällen – eine Basisgenugtuung von CHF 25'000.– als angemessen.
E. 3.3 Erhöhend ins Gewicht fällt die Art und Weise der Tatausführung. Der körper- lich klar überlegene Beschuldigte versetzte die Privatklägerin nicht einmal, sondern zweimal in die Lage panisch um ihr Leben zu kämpfen (act. 9/4 F/A 32 ff.). Die zweimalige Attacke war für die Privatklägerin nicht nur vom Erleben her, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat und diesen ohne erhebliche physische oder psychische Spätfolgen überwunden hat, ist nicht selbstverständlich. Die Privatklägerin wurde von einem ihr unbekann- ten Menschen angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten eine derartige Aktion des Beschuldigten auch nur ansatzweise provoziert hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen. So hatte die Pri- vatklägerin nach der Tat mit schlaflosen Nächten zu kämpfen und ging für einige Zeit nicht mehr auf die Strasse (vgl. act. 9/4 F/A 46 ff.). Für die Bemessung der Genugtuung fällt relativierend ins Gewicht, dass sich die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers in Grenzen gehalten haben. Die Privatklägerin sagte anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 5. Juni 2019 aus, dass die körperlichen Verletzungen nach einigen Wochen und die zunächst blutunterlaufenen Augen nach ca. 6 Wochen vollständig genesen seien. Auch die Sehstörungen seien nach einigen Tagen nicht
- 67 - mehr aufgetreten. Der Privatklägerin zufolge begab sie sich nach der Tat ins Uni- versitätsspital Zürich, wo sie untersucht und für eine Nacht stationär hospitalisiert worden sei. Sie habe am Folgetag das Spital verlassen können und seither nie mehr einen Arzt besucht. Sie habe zwar darüber nachgedacht, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, Gespräche mit ihrer besten Freundin hätten dann jedoch ausgereicht (act. 9/4 F/A 32 ff.). Gut ein Jahr nach der Tat sagte die Privat- klägerin aus, dass es ihr wieder einiges besser gehe. Sie müsse noch ab und zu an den Vorfall denken, jedoch nicht mehr in der Regelmässigkeit, wie das zuvor der Fall gewesen sei. Sie werde diesen Vorfall vermutlich aber nie mehr vergessen können (act. 9/4 F/A 3 und 48 f.). Ein Selbstverschulden der Privatklägerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichti- gung der Folgen der Tat für die Privatklägerin überwiegen die die Basisgenugtuung erhöhenden die reduzierenden Elemente leicht. Entsprechend ist die Basisgenug- tuung um CHF 5'000.– zu erhöhen.
E. 3.4 Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 30'000.– angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Beschlagnahme / Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 68 -
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die beschlag- nahmten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen:
E. 3.5 Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der schweren Delikte, womit er die öffentliche Si- cherheit grob beeinträchtigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
E. 3.6 Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB eine Landesverwei- sung obligatorisch anzuordnen. Versehentlich wurde im ausgehändigten bzw. ver- sandten Dispositiv nur die lit. a angeführt. Das Dispositiv ist im vorliegenden, voll- ständig begründeten Entscheid in Ziffer 6 mit der lit. c von Art. 66a Abs. 1 StGB zu vervollständigen (Art. 83 StPO).
- 62 -
4. Dauer der Landesverweisung
E. 4 Beweismittel und Verwertbarkeit
E. 4.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in Migrationsrecht [Kommentar], SPESCHA/THÜR/BOLZLI/HRUSCHKA/ DE WECK [Hrsg.] N 38 zu Art. 66a StGB).
E. 4.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass dem Raub bei der vorliegenden Strafzumes- sung wenig eigenständige Bedeutung zukommt, da er das eigentliche Motiv für den versuchten Mord darstellt. Alle qualifizierenden Elemente sind grundsätzlich bereits im Mordtatbestand enthalten. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zweimal über längere Zeit würgte, um sie ohnmächtig und zum Widerstand unfähig zu machen. Durch diese intensive Gewaltanwendung nahm der Beschul- digte zur Durchführung des Raubes sogar den Tod der Privatklägerin in Kauf. In der Folge stahl er der Privatklägerin ihre Handtasche mit zwei Mobiltelefonen und diversen anderen Wertgegenständen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegen- stände ist jedoch verhältnismässig gering.
E. 4.1.2 Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin ausrauben, womit er direkt vor- sätzlich handelte. Bei seinem Handeln ging es ihm einzig darum einen finanziellen Vorteil zu erlangen, die Tat war rein egoistisch motiviert. Wiederum ist die gutach- terlich festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich betrachtet wäre für den Raub (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen. Es recht- fertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Monate zu erhöhen.
E. 4.2 Das Verschulden des Beschuldigten wurde als keinesfalls leicht (Mordver- such) bzw. als nicht mehr leicht (Raub) qualifiziert und die auszusprechende Frei- heitsstrafe von elf Jahren liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Straf- rahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Ka- talogtaten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Folglich ist die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverweisung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 4.2.1 Laut erstelltem Sachverhalt versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten der Privatklägerin mehrfach mittlere Beträge zu beziehen, was ihm aber aufgrund der fehlenden PIN-Codes nicht gelang. Da die Karten bereits gesperrt waren re-
- 49 - spektive der Beschuldigte die PIN-Codes nicht kannte, war der Eintritt des Erfolges von Anfang an unwahrscheinlich. Der Beschuldigte wollte sich durch die unberech- tigten Bargeldbezüge bereichern und handelte damit direkt vorsätzlich. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, der sich nur leicht verschuldensmindernd auswirkt.
E. 4.2.2 Das Verschulden ist nach dem Ausgeführtem als leicht zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe auch für das vorliegende Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Für sich betrachtet wäre für den versuchten Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszufällen. Es rechtfertigt sich, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzip um 3 Monate zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Für die begangenen Straftaten erscheint in Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 2 Monaten angemessen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere der Einvernahme vom 5. Januar 2022 (act. 29/3), dem ersten psychiatrischen Gutachten (act. 40/18/11 S. 33 ff.) und der Befragung der Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 70 S. 1 ff.) zusam- mengefasst Folgendes entnehmen: 6.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1999 in Brasilien geboren. Dort wuchs er in eher ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern und seinen Grosseltern auf. Seine Mutter hatte in seiner frühen Kindheit psychische Probleme, weshalb sie sich in einer Klinik behandeln liess und seinem Vater das Sorgerecht zugesprochen wurde. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu Streit und Gewalt. Im Jahr 2002 zog die Mutter in die Schweiz, wobei der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater und den Grosseltern in Brasilien blieb und ab dem 6./7. Lebensjahr zusam- men mit dem Vater, der Stiefmutter und später seiner Halbschwester zusammen- wohnte. Nach seinen Angaben erlebte er in Brasilien eine schöne Kindheit. Es gab
- 50 - aber auch immer wieder Probleme und er erfuhr von seinen Bezugspersonen nicht die nötige Aufmerksamkeit. 6.1.2. Im Jahr 2012 verliess der Beschuldigte nach Abschluss der Grundschule im Alter von 13 Jahren sein Heimatland Brasilien, um in der Schweiz mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinem Halbbruder in I._____ zu leben. Bei seiner Einreise in die Schweiz sprach er die Sprache nicht, konnte diese aber dank seines Sprach- talents bald erlernen. Mit seinem Stiefvater verstand er sich zu Beginn gut, mit der Zeit wurde das Verhältnis aber zunehmend konfliktbelastet. Allgemein kam es in der Familie viel zu Streit und auch immer wieder zu Gewalt zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater. Anfangs erbrachte er in der Sekundarschule gute Leistungen und kam auch mit den Lehrern gut zurecht. Gegen Ende seiner Schulzeit zeigten sich allerdings erstmals depressive Verstimmungen und die schulischen Leistun- gen wurden schlechter. Hintergrund war dabei die Trennung von seiner ersten Freundin. Im Jahr 2015 schloss er die Sekundarschule ab. Nach dem Schulab- schluss konnte er bei den P._____ eine Lehrstelle als Produktmechaniker antreten. In dieser Zeit hatte er im Rahmen der Trennung von seiner zweiten Freundin erneut psychische Probleme. Darauf kam es bei der Arbeit zu einem Zwischenfall mit ei- nem Zug, welcher von seinem Vorgesetzten als Selbstmordversuch gewertet wurde. Im gleichen Zeitraum kletterte er auf einen Baukran und drohte damit, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund dieser beiden Zwischenfälle wurde der Beschul- digte kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Im Jahr 2017 brach er daraufhin die Lehre ab, worauf es zu einem Konflikt mit dem Stiefvater kam und er von zu Hause rausgeschmissen wurde. Daraufhin kam der Beschuldigte immer wieder bei Kollegen und deren Familien unter. Im April 2018 erhielt er ein Praktikum als Fitnessinstruktor und konnte wieder zu seiner Mutter und seinem Stiefvater zie- hen. Grundsätzlich bezeichnete der Beschuldigte die Zeit in der Schweiz als schwierig und erklärte, sich nie richtig wohlgefühlt und rückblickend versagt zu ha- ben. 6.1.3. Anfangs Juli 2018, mithin nur einige Tage nach dem vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall, kehrte der Beschuldigte über Malaga nach Brasilien zurück. Dort wohnte er zuerst wieder bei seinem Vater, zog aber nach einem Jahr zur Gross-
- 51 - mutter, da er mit dem Vater nicht zurechtkam. Während seiner Zeit in Brasilien führte er verschiedenste Jobs aus, welche er aber nie länger als ein paar Monate halten konnte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er immer mit eigenen Mitteln, eine offizielle Ausbildung schloss er jedoch nie ab. Im Oktober 2021 plante er in die Schweiz zu seiner Mutter zurückzukehren, um hier eine Ausbildung zu machen. Beim Zwischenstopp in Portugal wurde er am 30. Oktober 2021 verhaftet und schliesslich in die Schweiz ausgeliefert. 6.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Leben zwischen Brasilien und der Schweiz nicht unter einfachen Verhältnissen aufwuchs. In der Familie kam es viel zu Streit und Gewalt. Der Umzug in die Schweiz erfolgte in der anspruchsvollen Lebensphase des Heranwachsens für einen Jugendlichen hin zu völlig anderen Lebensumständen mit anderer Sprache und Kultur. In der Schweiz konnte der Beschuldigte nie richtig Fuss fassen und lebte weiterhin unter schwierigen Umständen. Bereits im jugendlichen Alter kam es aufgrund von Tren- nungen zu psychischen Problemen. Das Vorleben des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.1.5. Der Beschuldigte weist eine eingetragene Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 1. Februar 2018 wurde er wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (act. 65). Zwar handelt es sich dabei um eine einmalige und nicht einschlägige Vorstrafe, jedoch lag diese erst kurze Zeit zurück und der Be- schuldigte delinquierte während laufender Probezeit. Diese einmalige und nicht ein- schlägige Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.2. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im unmittelbaren Nachgang der Tat davon ausging, eine Person getötet zu haben, sich jedoch kurz darauf in sein Heimatland Brasilien absetzte. Der Beschuldigte bestreitet, dass seine Ausreise nach Brasilien etwas mit der Tat zu tun habe. Er sei nach Brasilien gegangen, weil er in der Schweiz keine Zukunft mehr gesehen habe, die Tat selbst habe er dabei verdrängt (act. 70 S. 28 und 30 ff.). Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte dadurch während über drei Jahren seiner Verantwortung und der Strafverfol-
- 52 - gung entzog. Er musste unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass man ihn ohne Weiteres als Verdächtigen identifizieren würde. Dass dies nicht um- gehend geschah, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung ihn nicht als Täter nannte. Dann wäre er sofort ver- haftet worden. Damals wäre eine Bestreitung angesichts der erdrückenden Beweis- lage sinnlos gewesen, so dass er sich mit der Weiterreise nach Brasilien (statt zu- rück in die Schweiz) der Strafverfolgung erfolgreich entzog. Er stellte sich nicht, sondern wollte nach mehr als 3 Jahren wieder in die Schweiz ziehen und eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nach seiner Verhaftung ab der zweiten Einvernahme ein umfassendes Geständnis ablegte und in der Folge echte Reue und Einsicht zeigte, wobei er mehrfach betonte, dass ihm die Tat leid tue (act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 32). Er kooperierte ab diesem Zeitpunkt umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden, womit er die Untersuchung deutlich erleichterte, wenn auch sehr spät und ohne vollumfänglich dazu zu stehen, dass er durch das mehrfache Würgen den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hatte. Geständnis und Reue sind insgesamt doch deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 6.3. Im Ergebnis ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straf- minderung im Umfang von 2 Jahren und 2 Monaten.
7. Fazit Strafzumessung und Vollzug In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, in Berücksichtigung des Verschuldens, des Asperationsprinzips und der Täterkomponente erscheint eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 879 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 53 -
8. Widerruf 8.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (Nichtbewährung) und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird (Schlechtprognose), so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Dabei weist eine erneute Delinquenz auf gleichem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Legalprognose hin (vgl. SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 134, mit Verweis u.a. auf BGE 100 IV 132 und BGE 101 IV 195 [recte: BGE 100 IV 195]). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 8.2. Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn dem Beschul- digten eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entschei- det auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 8.3. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2019 wurde die Pro- bezeit um 6 Monate verlängert. Dieser Entscheid konnte dem Beschuldigten erst nach seiner Verhaftung am 22. November 2021 eröffnet werden, womit die Probe- zeit erst am 22. Mai 2022 endete (act. 65). Seit Ablauf der Probezeit sind daher weniger als drei Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf weiterhin angeordnet wer- den könnte und vorliegend darüber zu entscheiden ist (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 8.4. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeit, womit die Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist. Al- lerdings wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Haft-
- 54 - strafe verurteilt, und – wie zu zeigen sein wird – für längere Zeit des Landes ver- wiesen. In den psychiatrischen Gutachten wurde dem Beschuldigten ein geringes Risiko für erneute Straftaten attestiert (vgl. dazu einlässlich nachfolgende Zif- fer VI.5.). Die Eröffnung des Strafbefehls liegt schliesslich bereits über sechs Jahre zurück und die zu widerrufende Geldstrafe wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit uneinbringlich. Unter diesen Umständen ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 angeordneten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verzichten (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Ambulante Massnahme
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, beim Beschuldigten sei eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 71 S. 1). Die Verteidigung erklärte, gegen die beantragte ambulante Massnahme während des Strafvollzugs keine Einwände zu erheben. Der Beschuldigte sei bereit an sich zu arbeiten und seine psychische Erkrankung zu behandeln (act. 73 S. 12).
2. Grundlagen
E. 4.3 Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine schwere psychi- sche Störung i.S.v. Art. 56 Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt, hält der Gutachter zwar fest, dass die schizophrene Erkrankung im Tatzeitpunkt noch nicht ausge- prägt gewesen sei, es sei aber davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwi- schen der Tat und den Vorläufersymptomen der Schizophrenie bestehe. Die Risi- koabklärung vom 3. März 2024 gelangt ebenfalls zum Schluss, dass die diagnosti- zierte Schizophrenie als deliktrelevant einzustufen sei (act. 59 S. 17). Eine schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat liegt damit vor.
5. Rückfallgefahr
E. 4.4 Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage unbestritten erfüllt. Da er sämtliche Kar- ten der Privatklägerin an einem Bankomaten "durchprobiert" hat, liegt eine Tatein- heit vor, die auf einem einmaligen Willensentschluss beruht, womit – entgegen der Anklage – keine mehrfache Tatbegehung gegeben ist.
5. Schuldfähigkeit
E. 5 Sachverhaltserstellung
E. 5.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt.
E. 5.1.1 Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unab- dingbar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Kompo- nenten zusammen, wobei zwischen der und der Steuerungsfähigkeit zu unterschei- den ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letz- tere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu ver- halten.
E. 5.1.1.1 Die Privatklägerin sagte aus, dass sie im Zeitraum vor der Tat ein bis zweimal pro Woche – unter anderem über die Agentur von E._____ – in einer Nebentätigkeit als Escort tätig gewesen sei. Sie habe jeweils in einem angemieteten Zimmer gewartet, während E._____ die Kommunikation mit den Kunden übernommen und die Termine vereinbart habe (act. 30/1 F/A 15). Am
26. Juni 2018 sei sie um ungefähr 13.00 Uhr ins Apartment … der J._____ an der K._____-strasse 1 in Zürich G._____ gefahren, wo sie sich zunächst mit E._____ getroffen habe (act. 9/3 F/A 6). Dieser habe das Apartment kurze Zeit darauf
- 13 - verlassen und sie habe alleine auf Anfragen gewartet. Kurz vor 16.00 Uhr sei sie von E._____ gefragt worden, ob sie Zeit für einen Termin habe. Ungefähr um 16.00 Uhr sei dann der Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Apartment erschienen und habe gefragt, ob er mit Karte bezahlen könne. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er sich wieder entfernt, um am Bankomaten Geld zu beziehen. Daraufhin sei er erneut erschienen, wobei er anstelle der vereinbarten CHF 250.– nur CHF 150.– dabei gehabt habe, weshalb er sich, unter der Angabe bei einem Kollegen mehr Geld zu organisieren, erneut entfernt habe. Schliesslich sei er ungefähr um 17.15 Uhr ein drittes Mal in ihrem Apartment erschienen und habe sie gefragt, ob er kurz die Toilette benutzen könne. Sie habe dabei im Zimmer auf ihn gewartet, wobei er für ungewöhnlich lange Zeit – ungefähr 5 Minuten – in der Toilette geblieben sei (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 15).
E. 5.1.1.2 Als der Beschuldigte wieder aus der Toilette herausgekommen sei, sei sie neben der Kommode gestanden und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr das Geld zu übergeben. Stattdessen sei dieser unvermittelt von hinten an sie herangetreten, habe seinen rechten Arm um ihren Hals gelegt und begonnen sie mit dem Unterarm zu würgen. Die Privatklägerin beschrieb, von diesem Angriff völlig überrascht worden zu sein. Sie habe versucht sich im Stehen zu wehren, wodurch sie beide in der Nähe der Bettkante zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe sie dabei im Würgegriff behalten und mit voller Kraft zugedrückt (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 16). Sie habe keine Luft mehr bekommen und sei in Panik geraten, habe sich aber nicht wehren können und sei irgendwann bewusstlos geworden (act. 9/4 F/A 17 ff.). Hinsichtlich der genauen Dauer des ersten Würgevorgangs betonte die Privatklägerin, dass es ihr schwer falle dies zu beurteilen, sie schätze aber, dass es ungefähr 5 Minuten gedauert habe (act. 9/3 F/A 10 f.; act. 9/4 F/A 26; act. 30/1 F/A 31 und 89). Die Intensität dieses Würgevorgangs beschrieb die Privatklägerin als sehr intensiv, auf einer Skala von 1-10 sei es wohl eine 10 gewesen (act. 9/4 F/A 17).
E. 5.1.1.3 Nach kurzer Bewusstlosigkeit sei sie anschliessend auf dem Rücken liegend wieder zu sich gekommen und habe versucht sich aufzurichten, was ihr schwergefallen sei, da sie sich fast nicht habe bewegen können (act. 30/1
- 14 - F/A 38 ff.). Dabei habe sie realisiert, dass der Beschuldigte ihre Tasche in der Hand gehalten und den Schrank durchsucht habe. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie sich bewege, sei er umgehend auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und voll zugedrückt (act. 9/4 F/A 25 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Würgevorgang beim zweiten Mal von vorne oder von hinten stattgefunden habe, es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei beim zweiten Vorgang schon stark benommen gewesen (act. 30/1 F/A 28 und 47). In diesem Zusammenhang erwähnte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2018, dass sie versucht habe, einen Glastisch gegen den Beschuldigten zu stossen. Dabei sei es ihr gelungen, den Tisch umzustossen, wobei das Umfallen des Tisches – wie in der Anklage beschrieben – dazu geführt habe, dass der Beschuldigte kurz von ihr abgelassen und sie anschliessend mit den Händen von vorne gewürgt habe (act. 9/3 F/A 13). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 sagte die Privatklägerin aber aus, dass der Glastisch umgefallen, aber ansonsten nichts passiert sei (act. 30/1 F/A 41 ff.).
E. 5.1.1.4 Den zweiten Würgevorgang beschrieb die Privatklägerin als noch stärker und länger als den ersten. Sie habe dabei Urinabgang gehabt und gemerkt, wie ihre Kräfte immer weiter schwänden, bis sie davon ausgegangen sei, dass sie nun sterben werde. Nach einiger Zeit habe sie sich nicht mehr zur Wehr setzen können und sei erneut ohnmächtig geworden (act. 9/4 F/A 26 ff.; act. 30/1 F/A 50 ff.). Als sie nach unbestimmter Zeit wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen, dies könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen (act. 30/1 F/A 64). Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer befunden. Nach einiger Zeit habe sie aufstehen können und realisiert, dass ihre Tasche mit ihren Wertgegenständen nicht mehr auffindbar sei. Um ungefähr 19.00 Uhr sei dann E._____ ins Zimmer getreten (act. 9/3 F/A 85 f.; act. 30/1 F/A 17).
E. 5.1.1.5 Zu den Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie, wie bereits erwähnt, anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei sowie der ersten beiden polizeilichen Befragungen, zunächst unwahre Aussagen zum Tatablauf
- 15 - gemacht hatte (vgl. act. 9/1-2). Dies ist jedoch dadurch erklärbar, dass die Privatklägerin ein Motiv für die anfänglichen Falschaussagen hatte. Ihr Umfeld war nicht über ihre Nebentätigkeit als Escort-Dame informiert und die Privatklägerin hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, dies weiterhin zu verheimlichen (act. 9/3 F/A 94; act. 9/4 F/A 11 f.). In der Folge ist die unwahre Tatbestandsvariante deshalb nicht weiter zu thematisieren.
E. 5.1.1.6 Die danach getätigten Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als lebensnah, detailliert und auch in den Einzelheiten im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Leichte Abweichungen in den Schilderungen des Tatablaufs sind angesichts der Überraschung über den Angriff und des Überlebenskampfes sowie der mehrmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin nachvollziehbar. In Anbetracht der dramatischen Ereignisse zeigte die Privatklägerin ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten. Wie zu zeigen sein wird, stimmt der von ihr geschilderte Tatablauf im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und den sonstigen Beweismitteln überein. Entsprechend ist den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Beweiskraft zuzumessen.
E. 5.1.2 Einleitend ist zu erwähnen, dass die äusserst brutale und rücksichtslose Tat objektiv als schwer nachvollziehbar erscheint. Auch der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung mehrmals, dass er sich sein Verhalten aus heutiger Sicht nicht er- klären könne. Die Tat müsse mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusam- menhängen (act. 29/4 F/A 3; act. 29/5 F/A 110). Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gutachterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten kurz zusammenzufassen und zu würdigen.
E. 5.1.2.1 Der durch die Privatklägerin beschriebene äussere Ablauf ergibt sich auch aus den gesicherten Whatsapp-Chats zwischen E._____ und der Privatklägerin sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten, der nach der Tat auch das Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete (act. 6/1-2). So ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über E._____ einen Termin mit der Privatklägerin um 16.00 Uhr vereinbarte (act. 6/2 Blatt 1). E._____ teilte daraufhin die Terminvereinbarung der Privatklägerin mit (act. 6/1 Blatt 2). Aus den anschliessenden Nachrichten der Privatklägerin an E._____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst angegeben habe, mit Karte bezahlen zu wollen. Nachdem er Geld geholt habe, sei er zurückgekehrt, wobei er nun gesagt habe, nur CHF 150.– (anstatt der vereinbarten CHF 200.–) dabei zu haben (act. 6/1 Blatt 3). Daraufhin verliess der Beschuldigte das Apartment ein zweites Mal und teilte E._____ um 16.26 Uhr mit, dass er Geld von einem Kollegen habe organisieren können und er um 17.00 Uhr wieder kommen werde (act. 6/2 Blatt 2). Schliesslich geht aus dem Chat-Verlauf
- 16 - hervor, dass E._____ sich um 18.10 Uhr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte. Daraufhin erhielt er diverse Nachrichten vom Handy der Privatklägerin, worin zusammenfassend steht, dass diese nichts mit ihm zu tun haben und in Ruhe gelassen werden wolle (act. 6/1 Blatt 4 f.).
E. 5.1.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 (act. 31/4) bestätigte E._____ den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf rund um das Tatgeschehen. Nachdem er die merkwürdigen Nachrichten vom Handy der Privatklägerin erhalten habe (vgl. act. 6/1), sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich beim Absender tatsächlich um die Privatklägerin handle, weshalb er nicht umgehend nach G._____ gefahren sei. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr sei er schliesslich im Zimmer angekommen, wo er die erschrockene Privatklägerin vorgefunden habe. Dabei habe er Würgemale und Blutergüsse im Gesicht der Privatklägerin feststellen können. Nur schon von ihrem Aussehen sei klar gewesen, dass ein Überfall stattgefunden habe. Die Privatklägern habe ihm dann mitgeteilt, dass sie überfallen und ausgeraubt worden sei, wobei sie zwischen 30 Minuten und einer Stunde ohnmächtig gewesen sei (act. 31/4 F/A 12 ff.).
E. 5.1.3 Gutachten des IRM
E. 5.1.3.1 Zur Beurteilung der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
27. Juni 2018 hält das Gutachten fest, es hätten zahlreiche Punktblutungen an der gesamten Gesichtshaut, an den Augenbindehäuten beider Augenoberlider und der Unterlippenschleimhaut festgestellt werden können. Des Weiteren fänden sich fleckige Einblutungen an beiden Trommelfellen, diverse Blutergüsse im Gesicht, grossflächige Unterblutungen beider Bindehäute beider Augäpfel sowie streifige, fleckige und punktförmige Blutergüsse an der Halshaut. Die genannten Verletzungen könnten mit dem Tatzeitraum in Einklang gebracht werden. Die Blutergüsse an der Halshaut könnten als Würgemale interpretiert werden, wobei die Morphologie und Anordnung an Griffspuren durch Finger denken lasse. Als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression zeigten sich zudem zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an beinahe der gesamten Gesichtshaut und den Augen (act. 11/2 S. 5 f.).
- 17 -
E. 5.1.3.2 Die Entstehung der Stauungsblutungen sei grundsätzlich durch den geltend gemachten Unterarmwürgegriff erklärbar, wobei aber ein Würgen mit den Händen aus rechtsmedizinischer Sicht im Vordergrund stehe. Durch die Halskompression sei es schliesslich zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf gekommen. Dadurch könne auch kein sauerstoffreiches neues Blut in den Kopf gelangen, was zu einem sauerstoffbedingten, tödlichen Hirnschaden führen könne, weshalb für die Privatklägerin Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich seien auch kleinere Hautabschürfungen auf dem rechten Zeigefinger erkennbar, welche durch ein Kratzen mit Fingernägeln der eigenen oder einer fremden Hand entstanden sein könnten (act. 11/2 S. 6 f.).
E. 5.1.3.3 Die gutachterlichen Befunde stehen im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen, sowohl von hinten mit dem Unterarm, als auch von vorne mit beiden Händen, stattgefunden hatte. Die körperliche Untersuchung deutet ebenfalls darauf hin, dass ein intensiver Würgevorgang stattgefunden hatte, der ohne Weiteres zur Bewusstlosigkeit der Privatklägerin führte, wobei Lebensgefahr bestand.
E. 5.1.4 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.1.4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 (act. 29/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich gegen Mittag des 26. Juni 2018 mit dem Zug nach Zürich G._____ begeben habe. Dort angekommen habe er mehrere Prostituierte kontaktiert, worauf er im Internet auf das Inserat der Privatklägerin gestossen sei und einen Termin vereinbart habe. Nachdem er einige Zeit bei einer Baustelle in der Nähe des Bahnhofs G._____ gewartet habe, habe er sich zum Apartment der Privatklägerin begeben. Zunächst habe er die Privatklägerin gefragt, ob er mir der Kreditkarte bezahlen könne, obwohl er eigentlich gar keine Kreditkarte besessen habe. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er das Apartment verlassen und sich zurück zur Baustelle begeben. Schliesslich sei er um 17.00 Uhr zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 18 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, danach das Apartment noch ein zweites Mal verlassen zu haben, da er zu wenig Geld dabei gehabt hätte (act. 29/4 F/A 6).
- 18 -
E. 5.1.4.2 Nachdem er sich zum zweiten Mal in das Apartment der Privatklägerin begeben habe, sei er ins Badezimmer gegangen. Auf der Toilette habe er uriniert und gekotet, während er auf Whatsapp Nachrichten geschrieben habe (act. 29/4 F/A 11 f.; act. 70 S. 20 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er auf der Toilette Heroin konsumiert habe (act. 29/2 F/A 6), wobei er später erklärte, dies sei gelogen gewesen, er habe auf der Toilette keine Betäubungsmittel konsumiert (act. 29/4 F/A 3). Als er nach einigen Minuten die Toilette verlassen habe, sei er direkt auf die Privatklägerin losgegangen. Er sei von hinten an die Privatklägerin herangetreten und habe sie mit dem rechten Arm in den Würgegriff genommen (act. 70 S. 20 f.). Dabei seien sie rückwärts auf die Bettkante und schliesslich auf den Boden gestürzt. Er habe sie so lange in dieser Position gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei, worauf er sie losgelassen und in Seitenlage gebracht habe (act. 70 S. 23). Der ganz Vorgang habe ungefähr 5 Minuten gedauert (act. 29/2 F/A 2), wobei er in einer späteren Einvernahme erklärte, lieber nicht zu schätzen, wie lange das Würgen gedauert habe, aber es sei zu lange gewesen (act. 29/5 F/A 17).
E. 5.1.4.3 Während der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass er anschliessend aufgestanden sei und aus dem Schrank die Tasche der Privatklägerin entnommen habe (act. 29/5 F/A 107). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass er nach dem ersten Würgevorgang nur noch habe fliehen wollen. Als die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei, sei er gerade dabei gewesen seine Schuhe anzuziehen und den Tatort ohne die Wertsachen der Privatklägerin zu verlassen (Prot. S. 24).
E. 5.1.4.4 Als er realisiert habe, dass die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei und versucht habe aufzustehen, sei er auf sie zugerannt und habe erneut begonnen sie von hinten zu würgen (act. 29/4 F/A 3). Hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Würgevorgangs machte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin mit beiden Händen und von vorne gewürgt zu haben, vielmehr habe er sie – wie beim ersten Mal – mit dem Unterarm von hinten gewürgt (act. 29/4 F/A 22; act. 29/5 F/A 22; act. 70 S. 26).
- 19 - Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 gab er jedoch relativierend zu Protokoll, er halte es für wahrscheinlich, dass er die Privatklägerin beim zweiten Vorgang mit beiden Händen gewürgt habe, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern (act. 29/4 F/A 3).
E. 5.1.4.5 Zum weiteren Ablauf führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privatklägerin zunächst wehrte und ihn kratzte. Irgendwann habe sich die Privatklägerin nicht mehr zur Wehr gesetzt, habe begonnen am ganzen Körper zu zittern und er habe gesehen, dass sie weissen Schaum vor dem Mund gehabt habe. Als die Privatklägerin erneut ohnmächtig geworden sei, habe er sie schliesslich losgelassen und wiederum in Seitenlage gebracht (act. 29/4 F/A 20; act. 70 S. 26 f.). Wie lange der zweite Würgevorgang gedauert habe, könne er nicht mehr sagen, aber die Zeit habe sich wie eine Ewigkeit angefühlt, wahrscheinlich seien es zwischen zwei und fünf Minuten gewesen (act. 29/5 F/A 33 f.; act. 29/4 F/A 20). Anschliessend sei er aufgestanden, zum Schrank gegangen und habe die Tasche und zwei Handys der Privatklägerin an sich genommen. Bevor er weggegangen sei, habe er noch die beiden Mobiltelefone mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden Privatklägerin entsperrt (act. 29/3 F/A 13; act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 27). Schliesslich habe er das Apartment verlassen und sei mit dem Zug nach Hause gefahren (act. 29/4 F/A 24; act. 70 S. 27). Dabei seien Nachrichten von verschiedenen Männern auf dem Handy der Privatklägerin eingegangen, welche er beantwortet habe (act. 29/2 F/A 6; act. 29/3 F/A 13). In L._____ angekommen habe er die Bankkarten der Privatklägerin sowie ihre beiden Mobiltelefone an sich genommen und die Tasche mit den darin befindlichen übrigen Gegenstände verbrannt (act. 29/5 F/A 45 f.; act. 70 S. 27).
E. 5.1.4.6 Die Aussagen des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweismitteln überein. Sie sind im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar, wobei in Bezug auf Details zu berücksichtigen ist, dass die ersten Einvernahmen rund 3 1/2 Jahre nach den angeklagten Tathandlungen durchgeführt wurden. Trotzdem schilderte der Beschuldigte die Abläufe im Wesentlichen präzise und liess dabei auch belastende
- 20 - Details nicht unerwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich glaubhaft.
E. 5.2 Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem
- 63 - anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen OGer SB190507, E. IV.).
E. 5.2.1 Im ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 dia- gnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. O._____ beim Beschuldigten im Zeitraum
- 38 - zwischen 2015 und Mitte 2018 eine Anpassungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältigen psychosozialen Belastungen (act. 40/18/11 S. 78). Das Gutachten konstatiert, dass diese Störung die psycho- sozialen Fertigkeiten des Beschuldigten im Kontext von Partnerschafts- bzw. Tren- nungskonflikten nachteilig beeinflusste, dies aber nicht mit darüber hinausgehen- den schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden war. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Begutachtung hätten sich Hinweise auf eine Minderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt ergeben, weshalb beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einbussen der Schuldfähigkeit erkannt wurden (act. 40/18/11 S. 75). Die Anpassungsstörung dürfte zwar im Rahmen der Tatmotivation eine Rolle gespielt haben, da sich der Beschuldigte aufgrund der Trennung von M._____ in einer psychischen Belas- tungssituation befunden habe, es ergäben sich jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer affektiven Ausnahmesituation befun- den habe (act. 40/18/11 S. 71). Damit würden aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen (act. 40/18/11 S. 78).
E. 5.2.2 In der Folge hätten sich während der Haft ab dem 20. Januar 2023 – nach dem Konsum von Cannabis – Anzeichen einer psychotischen Symptomatik ge- zeigt, wobei der Beschuldigte mit wirren Äusserungen aufgefallen sei, ein anhal- tendes, manisch-paranoides Syndrom gezeigt habe und schliesslich auf die Akut- station der IPW Winterthur habe eingeliefert werden müssen (act. 40/18/12/7 S. 2). Aufgrund dieser Entwicklungen wurde eine erneute Begutachtung des Beschuldig- ten durch Prof. Dr. med. O._____ in Auftrag gegeben (act. 40/18/12/10).
E. 5.2.3 Das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 stellte beim Beschul- digten aufgrund der neuen Erkenntnisse eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) fest. Zum Tatzeitpunkt sei diese aber noch nicht vorhanden gewesen (act. 40/18/12/14 S. 28). Aufgrund dieser mittlerweile gesi- cherten Grunderkrankung liege es aber nahe, dass zum Tatzeitpunkt eine erhöhte Vulnerabilität im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie und dem Vor- liegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund vielfältiger Stressoren
- 39 - bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass sich die Deliktshypothese dahingehend verändere, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzliche Vorläufersymptome einer schweren psychischen Erkrankung ausschlaggebend für die Tathandlungen waren. Zum Deliktszeitpunkt seien aufgrund der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen in der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Dennoch ergäben sich keine An- haltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt psychotische Symptome vorgelegen hät- ten und damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste. Die Ent- wicklung der Tatmotivation sei weiterhin plausibel und nachvollziehbar. Die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten sei im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tat mit dem Motiv der Bereicherung begangen und sei im Nachgang auch überzeugt gewesen, das Opfer getötet zu haben (act. 40/18/12/14 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung von M._____ sowie bestehenden Prodromalsymptomen der Schizophrenie seien jedoch gesamthafte Defizite der Steuerungsfähigkeit anzu- nehmen. Die Beurteilung der Ausprägung dieser Defizite zum Tatzeitpunkt könne nicht exakt rekonstruiert werden. Es gebe aber Anhaltspunkte, dass eine persön- lichkeitsfremde Veränderung des Denkens erfolgte und Einfluss auf das Tatge- schehen hatte. Die Einbussen seien aber nicht als so gravierend einzustufen, dass eine schwere oder mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme. Gesamthaft rechtfertige sich aufgrund der leichten Einbussen in der Steuerungsfä- higkeit eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit (act. 40/18/12/14 S. 33 ff.).
E. 5.2.4 Eine relevante Abweichung zwischen der Anklage und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem in Bezug auf den zweiten Würgevorgang. Während der Beschuldigte zu Protokoll gab, die Privatklägerin dabei erneut von hinten mit dem Unterarm gewürgt zu haben, geht die Privatklägerin – wie in der Anklage beschrieben – davon aus, dass ein Würgen mit beiden Händen von vorne stattgefunden habe. Wie bereits erwähnt, hält es der Beschuldigte zwar für unwahrscheinlich, aber möglich, dass er die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt habe (act. 29/4 F/A 3; Prot. S. 26). In diesem Punkt sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant respektive verweisen darauf, keine genauen Erinnerungen an die Vorgänge zu haben. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des IRM, welches aufgrund der Anordnung der Blutergüsse am Hals der Privatklägerin zum Schluss kam, dass ein Würgen mit den Händen im Vordergrund stehe, ist es vorliegend als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst von hinten würgte, sie sich zu wehren versuchte und er sie im Laufe des Vorgangs auch mit beiden Händen von vorne am Hals packte und würgte. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist dieses Detail des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung, da auch mittels eines Unterarm-Würgegriffs ein gleich grosser oder sogar noch grösserer Druck auf den Hals erzeugt werden kann, wie durch ein mit den Händen ausgeführtes Würgen (act. 73 S. 8).
E. 5.2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten angewendeten Würgegriff nicht um einen Unterarmwürgegriff oder "Rear Naked Choke" gehandelt habe. Vielmehr sei der vom Beschuldigten angewandte Würgegriff weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und dabei die gefährliche Hebelwirkungen des anderen Armes stark eingeschränkt sei (act. 73 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Replik ausführte, führte der vom Beschuldigten angewendete Unterarm-Würgegriff dazu, dass die Blutzirkulation zum Kopf der Privatklägerin über längere Zeit unterbrochen wurde, wodurch sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (vgl. Prot. S. 11 f.). Die Gefährlichkeit des mehrfach angewandten Würgegriffs bzw. Würgen mit beiden Händen ist damit rechtsgenügend erstellt. Eine weitere Abgrenzung respektive
- 22 - Einordnung des angewendeten Unterarm-Würgegriffs ist daher zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig.
E. 5.2.6 Entgegen dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt hob der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt hervor, dass er die Privatklägerin nach beiden Würgevorgängen jeweils noch in Seitenlage gebracht habe. Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei sie nach dem ersten Vorgang auf dem Rücken liegend zu sich gekommen. Nach dem zweiten Vorgang wisse sie nicht, ob sie auf der Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang tatsächlich in Seitenlage gebracht hat. Angesichts der klaren Aussage der Privatklägerin ist dies jedoch nach dem ersten Würgevorgang nicht anzunehmen.
E. 5.2.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage brachte, wobei er mit dem Zeigefinger der bewusstlosen Privatklägerin noch ihre beiden Mobiltelefone entsperrte.
E. 5.3 Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Bra- silien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landes- verweisung auf einer Verurteilung wegen Straftaten beruht, die mit Freiheitsstrafen bis zu lebenslänglich bzw. 10 Jahren bestraft werden und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wird.
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen
E. 5.3.1 Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sich der Gutachter ausführlich zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert habe. Er würdige das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers. Dabei werde festgestellt, dass das Verhalten des Be- schuldigten durchaus rationale Elemente aufweise und es im Ergebnis keine An-
- 40 - haltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte die Realität verkennen würde. Ins- gesamt seien die Gutachten überzeugend (act. 71 S. 7 f.).
E. 5.3.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 (act. 29/2) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Woche vor der Tat sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin M._____ zu Bruch gegangen. Am Abend des 25. Juni 2018 habe er eine Auseinandersetzung mit M._____ gehabt, wobei er auch angedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Durch diese Ereignisse habe er sich damals psychisch sehr schlecht gefühlt und sei auch der Arbeit ferngeblieben (act. 29/2 F/A
E. 5.3.1.2 Auch am Morgen des 26. Juni 2018 habe er sich schlecht und depressiv gefühlt (act. 29/2 F/A 28). Als er die Privatklägerin kontaktiert habe, sei es seine Absicht gewesen, mit ihr Sex zu haben und zu reden (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 32
- 23 - f.). Als er sich dann vom Apartment der Privatklägern entfernt habe und sich wie zuvor bei der nahe gelegenen Baustelle aufgehalten habe, habe sich sein Plan aber geändert. Er habe sich überlegt, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld und Wertgegenstände besitzen und er irgendwie an diese gelangen könnte (act. 29/4 F/A 4; act. 70 S. 19). Der Grund sei gewesen, dass er damals kein Geld gehabt habe und Schulden habe bezahlen müssen. Zudem habe er sich gedacht, dass er Geld benötige, um eine Zukunft mit M._____ zu haben (act. 29/4 F/A 3, 7 und 45; act. 29/5 F/A 13; act. 70 S. 19 f.). Als er schliesslich zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt sei und sich auf der Toilette befunden habe, sei ihm die Idee gekommen, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, damit sie eine Zeit lang bewusstlos sein würde und er währenddessen ihre Sachen mitnehmen könne (act. 29/4 F/A 13 und 16). Es habe sich um einen spontanen Einfall gehandelt und er habe sich damals keine Gedanken zu den Folgen und den Konsequenzen seines Handelns gemacht (act. 70 S. 30). Gegenüber dem Gutachter und auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte zusätzlich, dass er auf der Toilette eine Nachricht erhalten habe, welche allenfalls die folgende Aggression und Entschlossenheit, seinen Plan in die Tat umzusetzen, hervorgerufen habe. An den Inhalt dieser Nachricht könne er sich aber nicht mehr erinnern (act. 29/6 F/A 27; act. 70 S. 21 f.). Schliesslich habe er den Entschluss gefasst, seine Idee in die Tat umzusetzen und die Privatklägerin bewusstlos zu machen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen (act. 70 S. 20 f.)
E. 5.3.1.3 Während des ersten Würgevorgangs hätten seine Gedanken immer wieder gesagt, er solle das nicht machen, aber sein Körper habe ihm nicht gehorcht, er habe erst loslassen können, als die Privatklägerin bewusstlos geworden sei (act. 29/2 F/A 7; act. 70 S. 26). Er habe dabei nicht gewusst, wann er aufhören müsse die Privatklägerin zu würgen, damit ihr Tod nicht eintreten würde, dies habe er nicht einschätzen können (act. 9/4 F/A 23). Nach dem ersten Würgevorgang habe er dann eigentlich nur noch flüchten wollen. Er könne sich nicht mehr erklären, weshalb er die Privatklägerin in der Folge nochmals angegriffen habe (act. 70 S. 24).
- 24 -
E. 5.3.1.4 Zum zweiten Würgevorgang führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich wütender und adrenalingeladener wahrgenommen habe, als beim ersten Mal. Er sei "komplett weg" gewesen und erst wieder zu sich gekommen, als die Privatklägerin angefangen habe zu zittern und sie Schaum vor dem Mund gehabt habe (act. 70 S. 26).
E. 5.3.1.5 Wie bereits in der Untersuchung führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Tat hänge wohl mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusammen. Allgemein seien seine Gedanken in dieser Zeit chaotisch gewesen, er sei verwirrt und verzweifelt gewesen (act. 29/5 F/A 106 und 110; act. 70 S. 19 f. und 26). Zu keinem Zeitpunkt habe er aber den Tod der Privatklägerin gewollt. Es sei darum gegangen, sie bewusstlos zu machen, um ihr etwas wegzunehmen (act. 70 S. 32). Damals sei er sich nicht bewusst gewesen, dass ein entsprechendes Würgen zum Tod führen könne. Es habe seiner Erfahrung
– insbesondere aus Filmen – entsprochen, dass man durch Würgen die Bewusstlosigkeit einer Person herbeiführen könne. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschuldigte aber ein, dass in Filmen auch ersichtlich sei, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (act. 70 S. 22). Damals, in seiner psychischen Lage, seien ihm diese Gedanken nicht in den Sinn gekommen (act. 70 S. 33 f.; act. 29/4 F/A 20 ff.).
E. 5.3.1.6 Der Beschuldigte gab sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, nach der Tat davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin tot sei. Nach dem ersten Würgevorgang habe er diesen Gedanken noch nicht gehabt, weshalb er die Privatklägerin noch in Seitenlage gebracht habe (act. 29/5 F/A 84; act. 70 S. 23). Erst nach dem zweiten Würgevorgang, nachdem die Privatklägerin gezittert habe und er den Schaum vor ihrem Mund gesehen habe, sei er beim Verlassen des Apartments schliesslich davon ausgegangen, dass die Privatklägerin tot sei (act. 29/5 F/A 27 ff.; act. 70 S. 28). Auch als er kurz darauf im Zug gesessen und die Nachrichten vom Handy der Privatklägerin verschickt habe, sei er davon ausgegangen, dass er sie getötet habe (act. 29/5 F/A 43). Am nächsten Tag habe er bei einem Treffen mit M._____ erzählt, dass er eine Frau umgebracht und ihr Geld gestohlen habe, was M._____ ihm aber nicht geglaubt
- 25 - habe (act. 29/4 F/A 3) und anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 auch abstritt (act. 31/5 F/A 48). Bereits einige Tage danach habe er aber nicht mehr an den Vorfall gedacht. Während seiner Zeit in Brasilien habe er das Erlebte verdrängt und nicht mehr an die Privatklägerin gedacht (act. 70 S. 28 f.).
E. 5.3.2 Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass beim Beschuldigten die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei. Diese stelle eine schwere psychische Störung dar, die gemäss Lehre und Rechtspre- chung zu einer gänzlichen Schuldunfähigkeit führen könne. Überraschend und ohne überzeugende Begründung komme das Gutachten aber zum Schluss, dass beim Beschuldigten nur von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könne. Der Gutachter konzentriere sich bei seiner Begründung zu stark auf die Wahrnehmung der Privatklägerin, die beim Beschuldigten keine psychischen Auffälligkeiten wahrgenommen habe. Der ganze Tatablauf sei jedoch absonderlich und spreche dafür, dass der Beschuldigte plötzlich die Kontrolle über sein Handeln verloren habe. Auch die Aussagen der ehemaligen Freundin sowie der Mutter des Beschuldigten würden den Eindruck verstärken, dass der Beschul- digte in der damaligen Zeit an psychotischen Symptomen gelitten habe. Zu wenig berücksichtigt würde schliesslich, dass der Beschuldigte bereits in seiner frühen Jugend in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, wo ebenfalls festgestellt wor- den sei, dass der Beschuldigte in Stresssituationen zu psychischen Entgleisungen neige. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe. Somit müsse, wenn nicht von einer schweren, dann zumindest von einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. 73 S. 5 f. und 10; Prot. S. 14 f.).
E. 5.3.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte auf Vorhalt des Gutachtensergebnisses dahingehend, dass er seiner Meinung nach im Deliktszeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit mehr einge- schränkt gewesen sei, als dies der Gutachter festgehalten habe. Er habe einen Realitätsverlust erlitten und seine Wahrnehmung habe "nicht mehr gestimmt" (act. 29/6 F/A 32 und 36).
- 41 -
E. 5.4 Würdigung
E. 5.4.1 Beide erstellten Gutachten betonen, dass die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten gut dreieinhalb Jahre respektive gut fünf Jahre nach der Tat stattgefunden hätte, was die Einordnung des psychischen Zustands des Beschul- digten zum Tatzeitpunkt erschwere. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Ver- schlechterung der psychischen Verfassung des Beschuldigten zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung resultierte schliesslich die Diagnose, dass der Be- schuldigte zum Begutachtungszeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Gutachter kam dabei jedoch zum Schluss, dass zum Tatzeitpunkt noch keine eindeutigen psychotischen Symptome erkennbar gewesen seien. Dagegen sei es wahrscheinlich, dass damals Vorläufersymptome der schizophrenen Grunderkran- kung (Prodromalphase) bereits vorgelegen hätten (act. 40/18/12/14 S. 30 ff). Ent- gegen den Schlussfolgerungen der amtlichen Verteidigung lag damit, gemäss den Ausführungen des Gutachters, zum Zeitpunkt der Tat (noch) keine schwere psychi- sche Erkrankung beim Beschuldigten vor.
E. 5.4.2 Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund des berechnenden und nachvollziehbar geschilderten Vorgehens vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte weder in der Untersuchung noch anlässlich der detaillierten Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung eine dahingehende Aussage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens gestanden sei. Dagegen führte er aus, dass er im Tatzeitraum aufgrund diverser Stressoren unter hoher psychischer Be- lastung gelitten habe, was auch in den Gutachten festgehalten und in den Erwä- gungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. act. 40/18/12/14 S. 32 f.).
E. 5.4.3 Der Gutachter bezog das Erleben der Tat gemäss der Wahrnehmung der Privatklägerin in seine Beurteilung mit ein (vgl. act. 40/18/11 S. 6 f.), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung stützte sich der Gutachter jedoch nicht primär auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern setzte sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit intensiv mit den Aussagen und Wahr- nehmungen des Beschuldigen auseinander. Sodann analysierte der Gutachter ein-
- 42 - gehend das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend und folgerte daraus überzeugend, dass keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome (wie Situati- onsverkennungen oder Wahn) vorliegen. Der Beschuldigte ging durchaus geordnet vor, indem er Kontakt für Sex und Reden aufnahm, Geld beschaffen wollte, sich entschloss, die Privatklägerin zu berauben, die Telefone mit ihrem Zeigefinger ent- sperrte, Geld beziehen wollte, Spuren beseitigte und ins Ausland reiste, um die Freundin zu sehen, und sich dann nach Brasilien begab (vgl. u.a. act. 40/18/12/14 S. 12 f. und 32 ff.; act. 40/18/11 S. 8 ff. und S. 74 f.). Der Gutachter würdigte auch die Aussagen der Mutter sowie der ehemaligen Freundin des Beschuldigten und ging auf die psychiatrische Vorgeschichte des Beschuldigten ein (act. 40/18/11 S. 18 ff. und S. 30).
E. 5.4.4 Insgesamt erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigen würden. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten ist beim Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Mordes nach Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen
E. 5.4.5 Im Ergebnis ist der in der Anklage umschriebene subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt; in dem Sinne, dass der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Handlungen den Tod der Privatklägerin mindestens in Kauf nahm.
E. 5.5 Sachverhaltserstellung bezüglich Einsatz der Bankkarten
E. 5.5.1 Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gestand der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Beweismittel, am folgenden Tag, dem 27. Juni 2018, versucht zu haben, mit den gestohlenen Bankkarten der Privatklägerin zwischen 09.32 Uhr und 09.57 Uhr an einem ZKB Bankomaten am Bahnhof I._____ Geld im Betrag von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'000.– zu beziehen (act. 9/2 F/A 103). Als dies gescheitert sei, da er den PIN-Code der Karten nicht gekannt habe, habe er die Kontaktnummer der N._____ für Kartensperrungen kontaktiert, was ebenfalls erfolglos geblieben sei (act. 29/4 F/A 54; act. 29/5 F/A 50 ff. und 66 ff.). Nachdem der Bargeldbezug gescheitert sei, habe er die Karten entsorgt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er diesen Vorwurf (act. 70 S. 30).
E. 5.5.2 Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Bankomatangaben der ZKB, wonach zum entsprechenden
- 28 - Zeitpunkt mit den Bankkarten der Privatklägerin versucht wurde Geld abzuheben (act. 16/5), sowie den RTI-Daten des Beschuldigten, wonach er den Kartendienst der N._____ im entsprechenden Zeitpunkt angerufen hat, überein (act. 18/13). Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend der versuchten Bargeldbezüge vom 27. Juni 2018 ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
E. 10 ff.).
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. … (über- geben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben);
- 72 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach, nebst Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. Aktennummer STA.2017.4481 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 73068776) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschul- digten persönlich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Her- ausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 9.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Jaquenod Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG230190-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck und Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Jaquenod Urteil vom 27. März 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Mordversuch etc. und Widerruf Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023 (act. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde, Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 41 S. 5, act. 69 und act. 71 S. 1 sinngemäss)
1. Schuldigsprechung von A._____ des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Ver- bindung mit Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.– als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. März 2019.
3. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
6. Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone und der beschlag- nahmten SIM-Karten (auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils).
- 3 -
7. Kostenauflage an den Beschuldigten, wobei die Kosten der amtli- chen Verteidigung (vorbehältlich einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen seien. Anträge der Privatklägerin: (act. 49, act. 52 und act. 72 S. 1) "Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen; Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'670 an die Privatklägerin zu verurteilen; Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung (Schmerzens- geld) in der Höhe von CHF 70'000 an die Privatklägerin zu verurteilen; Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zuzüglich Mehr- wertsteuer seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung: (act. 73 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren zu belegen, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
5. März 2019.
3. Die bis anhin erstandene Untersuchungshaft und die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs seien ihm vollumfänglich anzurechnen.
4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
- 4 -
5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit de- finitiv abzuschreiben.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Falle auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).
7. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden in der be- zeichneten Höhe von CHF 2'670.– anerkannt, wenngleich die Liqui- dität einzelner Positionen hinterfragt werden könnte.
8. Die Höhe einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin sei vom urteilenden Gericht festzulegen.
9. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten beiden Mobilte- lefone des Beschuldigten (inkl. SIM-Karten) seien diesem gegen Empfangsschein herauszugeben."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 26. Juni 2018 um 19:31 Uhr kontaktierte D._____ den polizeilichen Notruf, da er von seiner Ex-Freundin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) merkwürdige Whatsapp-Nachrichten erhalten hatte und sich Sorgen machte. Daraufhin rückten Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an den Wohnort der Privatklägerin aus, wo diese nach kurzer Zeit in Begleitung von E._____ eintraf (act. 1/1). 1.2. In einer ersten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei vor dem Parkhaus F._____ in G._____ von einem unbekannten Mann un- vermittelt angegriffen und bis zur Ohnmacht gewürgt worden. Erst als sie von ihrem Kollegen E._____ angesprochen worden sei, habe sie das Bewusstsein wieder er- langt und realisiert, dass ihre Handtasche geraubt worden sei (vgl. act. 9/1). Dieser Sachverhalt wurde zunächst durch die Aussagen von E._____ bestätigt (vgl. act. 1/1 S. 4 ff.). 1.3. Die zu Beginn durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Strafun- tersuchung wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. Juli 2018 von der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) übernommen (act. 24/2). Die anschliessend eingeleiteten Ermittlungen konnten jedoch keine neuen Erkenntnisse zum angeblichen Tathergang oder zum Täter liefern (act. 3/1). Nachdem einige Ungereimtheiten deutlich wurden, wurde E._____ am 20. August 2018 polizeilich befragt. Dabei räumte er ein, dass der zuvor angegebene Tather- gang nicht stimme und die Privatklägerin als Escort-Dame für seine Agentur "H._____" tätig gewesen sei. Tatsächlich sei die Privatklägerin am 26. Juni 2018 von einem Kunden angegriffen und ihrer Wertsachen beraubt worden (act. 10/1 F/A 124 ff.). Dieser Tathergang wurde in der Einvernahme vom 27. August 2018 durch die Privatklägerin bestätigt (act. 9/3), worauf A._____ (nachfolgend Beschuldigter) als tatverdächtige Person ermittelt werden konnte. Weitere Ermittlungen ergaben
- 6 - jedoch, dass der Beschuldigte bereits am 5. Juli 2018 in sein Heimatland Brasilien ausgereist war (act. 4/1). 1.4. Mit Haftbefehl vom 29. August 2018 wurde der Beschuldigte international zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 23/1 und act. 23/3-4). Am 30. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte schliesslich bei der Einreise in Portugal verhaftet werden (act. 38/1/1-2). Mit Urteil des Appellationsgerichts Lissabon vom 4. November 2021 wurde dem schweizerischen Auslieferungsbegehren stattgegeben (act. 38/1/9). Der Beschuldigte wurde daraufhin am 22. November 2021 in die Schweiz überlie- fert (act. 38/1/13) und verhaftet (act. 38/2). Nach Durchführung einer Anhörung wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 in Untersuchungshaft versetzt (act. 38/5). Auf Gesuch des Beschuldigten bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2022 den vorzeitigen Strafvollzug (act. 38/6), welchen der Beschuldigte gleichentags antrat (act. 38/7). 1.5. Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. Dezember 2023 am hiesigen Gericht An- klage gegen den Beschuldigten (act. 41). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezem- ber 2023 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechtshängigkeit der Anklage zur Hauptverhandlung auf den 27. März 2024 vorgeladen (act. 45). Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts im Hinblick auf eine im Raum stehende Landesverweisung des Beschuldigten erstattete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. Januar 2024 einen Amtsbericht (act. 46, act. 54). Weiter wurde im Hinblick auf die Hauptverhandlung von den Vollzugsbehörden ein Führungs- und Therapiebericht eingeholt (act. 60). Die Parteien verzichteten stillschweigend auf Beweisanträge. 1.6. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 74, Prot. S. 18). Am 5. April 2024 meldeten sowohl die amtliche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Be- rufung gegen das Urteil an (act. 79 und act. 80).
- 7 -
2. Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde dem Beschul- digten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 36/2).
3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Den Angehörigen des Opfers stehen selbständige Verfahrensrechte zu. Ins- besondere haben auch sie das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren und somit Parteistellung (allenfalls neben dem direkten Opfer) zu erwerben, vorausge- setzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (BSK-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, N 11 zu Art. 115 StPO). 3.2. Die Privatklägerin konstituierte sich mit Eingabe vom 10. April 2019 als Straf- und Zivilklägerin (act. 20/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich vom 12. April 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter bestellt (act. 22/4). Mit Eingaben vom 16. und 19. Januar 2024 begründete re- spektive bezifferte die Privatklägerin die eingangs erwähnten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (act. 49 und act. 52.). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst und ver- einfachend dargestellt vorgeworfen, am 26. Juni 2018 die Privatklägerin kontaktiert zu haben, um ihre Dienste als Escort-Dame in Anspruch zu nehmen. Bei dem fol- genden Treffen sei es jedoch nicht zu Sex gekommen, sondern der Beschuldigte habe die Privatklägerin unvermittelt angegriffen und dabei so heftig gewürgt, dass diese das Bewusstsein verloren habe. Daraufhin habe er die Taschen der Privat-
- 8 - klägerin durchsucht. Als diese wieder zu sich gekommen sei, habe der Beschul- digte sie umgestossen und von hinten mit dem Unterarm sowie von vorne mit bei- den Händen ein zweites Mal gewürgt, bis die Privatklägerin erneut bewusstlos ge- worden sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dadurch töten wollen oder ihren Tod zumindest billigend in Kauf genommen. 1.2. Schliesslich habe der Beschuldigte die Tasche der Privatklägerin mit-samt den sich darin befindlichen Wertsachen an sich genommen und den Tatort verlas- sen. Am nächsten Tag, dem 27. Juni 2018, habe der Beschuldigte an einem Ban- komaten am Bahnhof I._____ mehrfach versucht mit den Kreditkarten der Privat- klägerin Bargeld zu beziehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. 1.3. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Ankla- geschrift vom 5. Dezember 2023 (act. 41 S. 2 ff.) entnommen werden, worauf ver- wiesen wird.
2. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 22. November 2021 bestritt der Beschuldigte die Tat respektive verweigerte die Aussage (act. 29/1). Im Rahmen der ersten delegierten Einvernahme vom 13. Dezember 2021 legte der Beschuldigte dann in Bezug auf den äusseren Sachverhalt ein weitgehendes Geständnis ab (act. 9/2 F/A 6 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (act. 70 S. 18). 2.2. Betreffend den subjektiven Sachverhalt machte der Beschuldigte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung weitreichende Aussagen (act. 40/18/11), die er anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2022 und der Hauptverhandlung bestätigte (act. 29/5; act. 70 S. 18 ff.). Zusammengefasst und vereinfacht machte der Beschuldigte dabei geltend, dass er die Privatklägerin würgte, um sie bewusstlos zu machen und anschliessend ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Der Beschuldigte bestritt allerdings, dabei in Tötungsabsicht gehandelt zu haben.
- 9 - 2.3. Obwohl der Beschuldigte insbesondere den in der Anklage umschriebenen äusseren Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt hat, bestehen weiterhin einige den Tatablauf betreffenden Unklarheiten, weshalb im Folgenden sowohl der objektive wie auch der subjektive Anklagesachverhalt umfassend zu erstellen sind.
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). 3.2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist ver- letzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verur- teilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Das Gericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aus-
- 10 - sage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Be- schuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012, E. 2.3). 3.3. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit In- dizien zu führen, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, E. 5.7). Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014, E. 2.1). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozes- suale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozess- beteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertrei- bungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichen- der Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014,
- 11 - S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi- vilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3; ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, mithin seine innere Einstel- lung zur Tat, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Sachverhalt häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden (Bestreitung) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Um- stände erschliessen. Ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz zu schliessen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; BGE 135 IV 152, E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.6. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt mit den verfügbaren und verwertbaren Be- weismitten rechtsgenügend erstellen lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich dabei auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Vorliegend sind zur Erstellung des Anklagesachverhalts primär die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. 4.1.1. Die Privatklägerin wurde am 26. Juni 2018, am 3. Juli 2018 und am 27. Au- gust 2018 von der Polizei einvernommen (act. 9/1-3). Am 5. Juni 2019 fand eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (act. 9/4). Schliesslich fand am 27. Ja- nuar 2022 eine parteiöffentliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt,
- 12 - bei welcher der Beschuldigte sowie sein Verteidiger anwesend waren und die Mög- lichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 30/1). Die Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO wurden demnach gewahrt, womit sämt- liche Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich verwertbar sind. 4.1.2. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten wurden in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt, wobei der Beschuldigte jeweils auf sein Recht hingewiesen wurde, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (act. 29/1-6). Es ergeben sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten keine Einschränkungen. 4.2. Weitere für die Erstellung des Anklagesachverhalts heranzuziehende Beweis- mittel sind insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privat- klägerin (act. 11/2), das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (act. 40/18/11) und das Ergänzungsgutachten (act. 40/18/12/14) sowie die Whats- app-Chats des Beschuldigten, welche er mit E._____ führte (act. 7/2) und schliess- lich vom Mobiltelefon der Privatklägerin versandte (act. 6/1; act. 7/2). Der Beschul- digte wurde mit diesen Beweismitteln konfrontiert und hatte zudem über seinen Ver- teidiger Akteneinsicht, womit sich hinsichtlich ihrer Verwertung keine Einschränkun- gen ergeben.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Objektive Beweismittel 5.1.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1.1. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie im Zeitraum vor der Tat ein bis zweimal pro Woche – unter anderem über die Agentur von E._____ – in einer Nebentätigkeit als Escort tätig gewesen sei. Sie habe jeweils in einem angemieteten Zimmer gewartet, während E._____ die Kommunikation mit den Kunden übernommen und die Termine vereinbart habe (act. 30/1 F/A 15). Am
26. Juni 2018 sei sie um ungefähr 13.00 Uhr ins Apartment … der J._____ an der K._____-strasse 1 in Zürich G._____ gefahren, wo sie sich zunächst mit E._____ getroffen habe (act. 9/3 F/A 6). Dieser habe das Apartment kurze Zeit darauf
- 13 - verlassen und sie habe alleine auf Anfragen gewartet. Kurz vor 16.00 Uhr sei sie von E._____ gefragt worden, ob sie Zeit für einen Termin habe. Ungefähr um 16.00 Uhr sei dann der Beschuldigte zum ersten Mal in ihrem Apartment erschienen und habe gefragt, ob er mit Karte bezahlen könne. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er sich wieder entfernt, um am Bankomaten Geld zu beziehen. Daraufhin sei er erneut erschienen, wobei er anstelle der vereinbarten CHF 250.– nur CHF 150.– dabei gehabt habe, weshalb er sich, unter der Angabe bei einem Kollegen mehr Geld zu organisieren, erneut entfernt habe. Schliesslich sei er ungefähr um 17.15 Uhr ein drittes Mal in ihrem Apartment erschienen und habe sie gefragt, ob er kurz die Toilette benutzen könne. Sie habe dabei im Zimmer auf ihn gewartet, wobei er für ungewöhnlich lange Zeit – ungefähr 5 Minuten – in der Toilette geblieben sei (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 15). 5.1.1.2. Als der Beschuldigte wieder aus der Toilette herausgekommen sei, sei sie neben der Kommode gestanden und habe den Beschuldigten aufgefordert, ihr das Geld zu übergeben. Stattdessen sei dieser unvermittelt von hinten an sie herangetreten, habe seinen rechten Arm um ihren Hals gelegt und begonnen sie mit dem Unterarm zu würgen. Die Privatklägerin beschrieb, von diesem Angriff völlig überrascht worden zu sein. Sie habe versucht sich im Stehen zu wehren, wodurch sie beide in der Nähe der Bettkante zu Fall gekommen seien. Der Beschuldigte habe sie dabei im Würgegriff behalten und mit voller Kraft zugedrückt (act. 9/3 F/A 10; act. 9/4 F/A 16). Sie habe keine Luft mehr bekommen und sei in Panik geraten, habe sich aber nicht wehren können und sei irgendwann bewusstlos geworden (act. 9/4 F/A 17 ff.). Hinsichtlich der genauen Dauer des ersten Würgevorgangs betonte die Privatklägerin, dass es ihr schwer falle dies zu beurteilen, sie schätze aber, dass es ungefähr 5 Minuten gedauert habe (act. 9/3 F/A 10 f.; act. 9/4 F/A 26; act. 30/1 F/A 31 und 89). Die Intensität dieses Würgevorgangs beschrieb die Privatklägerin als sehr intensiv, auf einer Skala von 1-10 sei es wohl eine 10 gewesen (act. 9/4 F/A 17). 5.1.1.3. Nach kurzer Bewusstlosigkeit sei sie anschliessend auf dem Rücken liegend wieder zu sich gekommen und habe versucht sich aufzurichten, was ihr schwergefallen sei, da sie sich fast nicht habe bewegen können (act. 30/1
- 14 - F/A 38 ff.). Dabei habe sie realisiert, dass der Beschuldigte ihre Tasche in der Hand gehalten und den Schrank durchsucht habe. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie sich bewege, sei er umgehend auf sie zugekommen, habe sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und voll zugedrückt (act. 9/4 F/A 25 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Würgevorgang beim zweiten Mal von vorne oder von hinten stattgefunden habe, es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei beim zweiten Vorgang schon stark benommen gewesen (act. 30/1 F/A 28 und 47). In diesem Zusammenhang erwähnte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2018, dass sie versucht habe, einen Glastisch gegen den Beschuldigten zu stossen. Dabei sei es ihr gelungen, den Tisch umzustossen, wobei das Umfallen des Tisches – wie in der Anklage beschrieben – dazu geführt habe, dass der Beschuldigte kurz von ihr abgelassen und sie anschliessend mit den Händen von vorne gewürgt habe (act. 9/3 F/A 13). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 sagte die Privatklägerin aber aus, dass der Glastisch umgefallen, aber ansonsten nichts passiert sei (act. 30/1 F/A 41 ff.). 5.1.1.4. Den zweiten Würgevorgang beschrieb die Privatklägerin als noch stärker und länger als den ersten. Sie habe dabei Urinabgang gehabt und gemerkt, wie ihre Kräfte immer weiter schwänden, bis sie davon ausgegangen sei, dass sie nun sterben werde. Nach einiger Zeit habe sie sich nicht mehr zur Wehr setzen können und sei erneut ohnmächtig geworden (act. 9/4 F/A 26 ff.; act. 30/1 F/A 50 ff.). Als sie nach unbestimmter Zeit wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Rücken oder der Seite gelegen, dies könne sie nicht mehr mit Sicherheit sagen (act. 30/1 F/A 64). Der Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer befunden. Nach einiger Zeit habe sie aufstehen können und realisiert, dass ihre Tasche mit ihren Wertgegenständen nicht mehr auffindbar sei. Um ungefähr 19.00 Uhr sei dann E._____ ins Zimmer getreten (act. 9/3 F/A 85 f.; act. 30/1 F/A 17). 5.1.1.5. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie, wie bereits erwähnt, anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei sowie der ersten beiden polizeilichen Befragungen, zunächst unwahre Aussagen zum Tatablauf
- 15 - gemacht hatte (vgl. act. 9/1-2). Dies ist jedoch dadurch erklärbar, dass die Privatklägerin ein Motiv für die anfänglichen Falschaussagen hatte. Ihr Umfeld war nicht über ihre Nebentätigkeit als Escort-Dame informiert und die Privatklägerin hatte ein nachvollziehbares Interesse daran, dies weiterhin zu verheimlichen (act. 9/3 F/A 94; act. 9/4 F/A 11 f.). In der Folge ist die unwahre Tatbestandsvariante deshalb nicht weiter zu thematisieren. 5.1.1.6. Die danach getätigten Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als lebensnah, detailliert und auch in den Einzelheiten im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Leichte Abweichungen in den Schilderungen des Tatablaufs sind angesichts der Überraschung über den Angriff und des Überlebenskampfes sowie der mehrmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin nachvollziehbar. In Anbetracht der dramatischen Ereignisse zeigte die Privatklägerin ein zurückhaltendes und sachliches Aussageverhalten. Wie zu zeigen sein wird, stimmt der von ihr geschilderte Tatablauf im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten und den sonstigen Beweismitteln überein. Entsprechend ist den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Beweiskraft zuzumessen. 5.1.2. Whatsapp-Chats und Aussagen des Zeugen E._____ 5.1.2.1. Der durch die Privatklägerin beschriebene äussere Ablauf ergibt sich auch aus den gesicherten Whatsapp-Chats zwischen E._____ und der Privatklägerin sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten, der nach der Tat auch das Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete (act. 6/1-2). So ist ersichtlich, dass der Beschuldigte über E._____ einen Termin mit der Privatklägerin um 16.00 Uhr vereinbarte (act. 6/2 Blatt 1). E._____ teilte daraufhin die Terminvereinbarung der Privatklägerin mit (act. 6/1 Blatt 2). Aus den anschliessenden Nachrichten der Privatklägerin an E._____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte zuerst angegeben habe, mit Karte bezahlen zu wollen. Nachdem er Geld geholt habe, sei er zurückgekehrt, wobei er nun gesagt habe, nur CHF 150.– (anstatt der vereinbarten CHF 200.–) dabei zu haben (act. 6/1 Blatt 3). Daraufhin verliess der Beschuldigte das Apartment ein zweites Mal und teilte E._____ um 16.26 Uhr mit, dass er Geld von einem Kollegen habe organisieren können und er um 17.00 Uhr wieder kommen werde (act. 6/2 Blatt 2). Schliesslich geht aus dem Chat-Verlauf
- 16 - hervor, dass E._____ sich um 18.10 Uhr nach dem Befinden der Privatklägerin erkundigte. Daraufhin erhielt er diverse Nachrichten vom Handy der Privatklägerin, worin zusammenfassend steht, dass diese nichts mit ihm zu tun haben und in Ruhe gelassen werden wolle (act. 6/1 Blatt 4 f.). 5.1.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2022 (act. 31/4) bestätigte E._____ den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf rund um das Tatgeschehen. Nachdem er die merkwürdigen Nachrichten vom Handy der Privatklägerin erhalten habe (vgl. act. 6/1), sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich beim Absender tatsächlich um die Privatklägerin handle, weshalb er nicht umgehend nach G._____ gefahren sei. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr sei er schliesslich im Zimmer angekommen, wo er die erschrockene Privatklägerin vorgefunden habe. Dabei habe er Würgemale und Blutergüsse im Gesicht der Privatklägerin feststellen können. Nur schon von ihrem Aussehen sei klar gewesen, dass ein Überfall stattgefunden habe. Die Privatklägern habe ihm dann mitgeteilt, dass sie überfallen und ausgeraubt worden sei, wobei sie zwischen 30 Minuten und einer Stunde ohnmächtig gewesen sei (act. 31/4 F/A 12 ff.). 5.1.3. Gutachten des IRM 5.1.3.1. Zur Beurteilung der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
27. Juni 2018 hält das Gutachten fest, es hätten zahlreiche Punktblutungen an der gesamten Gesichtshaut, an den Augenbindehäuten beider Augenoberlider und der Unterlippenschleimhaut festgestellt werden können. Des Weiteren fänden sich fleckige Einblutungen an beiden Trommelfellen, diverse Blutergüsse im Gesicht, grossflächige Unterblutungen beider Bindehäute beider Augäpfel sowie streifige, fleckige und punktförmige Blutergüsse an der Halshaut. Die genannten Verletzungen könnten mit dem Tatzeitraum in Einklang gebracht werden. Die Blutergüsse an der Halshaut könnten als Würgemale interpretiert werden, wobei die Morphologie und Anordnung an Griffspuren durch Finger denken lasse. Als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression zeigten sich zudem zahlreiche punktförmige Stauungsblutungen an beinahe der gesamten Gesichtshaut und den Augen (act. 11/2 S. 5 f.).
- 17 - 5.1.3.2. Die Entstehung der Stauungsblutungen sei grundsätzlich durch den geltend gemachten Unterarmwürgegriff erklärbar, wobei aber ein Würgen mit den Händen aus rechtsmedizinischer Sicht im Vordergrund stehe. Durch die Halskompression sei es schliesslich zu einer Unterbrechung des Blutabflusses aus dem Kopf gekommen. Dadurch könne auch kein sauerstoffreiches neues Blut in den Kopf gelangen, was zu einem sauerstoffbedingten, tödlichen Hirnschaden führen könne, weshalb für die Privatklägerin Lebensgefahr bestanden habe. Schliesslich seien auch kleinere Hautabschürfungen auf dem rechten Zeigefinger erkennbar, welche durch ein Kratzen mit Fingernägeln der eigenen oder einer fremden Hand entstanden sein könnten (act. 11/2 S. 6 f.). 5.1.3.3. Die gutachterlichen Befunde stehen im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach ein starkes Würgen, sowohl von hinten mit dem Unterarm, als auch von vorne mit beiden Händen, stattgefunden hatte. Die körperliche Untersuchung deutet ebenfalls darauf hin, dass ein intensiver Würgevorgang stattgefunden hatte, der ohne Weiteres zur Bewusstlosigkeit der Privatklägerin führte, wobei Lebensgefahr bestand. 5.1.4. Aussagen des Beschuldigten 5.1.4.1. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 (act. 29/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich gegen Mittag des 26. Juni 2018 mit dem Zug nach Zürich G._____ begeben habe. Dort angekommen habe er mehrere Prostituierte kontaktiert, worauf er im Internet auf das Inserat der Privatklägerin gestossen sei und einen Termin vereinbart habe. Nachdem er einige Zeit bei einer Baustelle in der Nähe des Bahnhofs G._____ gewartet habe, habe er sich zum Apartment der Privatklägerin begeben. Zunächst habe er die Privatklägerin gefragt, ob er mir der Kreditkarte bezahlen könne, obwohl er eigentlich gar keine Kreditkarte besessen habe. Als die Privatklägerin dies verneint habe, habe er das Apartment verlassen und sich zurück zur Baustelle begeben. Schliesslich sei er um 17.00 Uhr zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 18 f.). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, danach das Apartment noch ein zweites Mal verlassen zu haben, da er zu wenig Geld dabei gehabt hätte (act. 29/4 F/A 6).
- 18 - 5.1.4.2. Nachdem er sich zum zweiten Mal in das Apartment der Privatklägerin begeben habe, sei er ins Badezimmer gegangen. Auf der Toilette habe er uriniert und gekotet, während er auf Whatsapp Nachrichten geschrieben habe (act. 29/4 F/A 11 f.; act. 70 S. 20 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er auf der Toilette Heroin konsumiert habe (act. 29/2 F/A 6), wobei er später erklärte, dies sei gelogen gewesen, er habe auf der Toilette keine Betäubungsmittel konsumiert (act. 29/4 F/A 3). Als er nach einigen Minuten die Toilette verlassen habe, sei er direkt auf die Privatklägerin losgegangen. Er sei von hinten an die Privatklägerin herangetreten und habe sie mit dem rechten Arm in den Würgegriff genommen (act. 70 S. 20 f.). Dabei seien sie rückwärts auf die Bettkante und schliesslich auf den Boden gestürzt. Er habe sie so lange in dieser Position gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei, worauf er sie losgelassen und in Seitenlage gebracht habe (act. 70 S. 23). Der ganz Vorgang habe ungefähr 5 Minuten gedauert (act. 29/2 F/A 2), wobei er in einer späteren Einvernahme erklärte, lieber nicht zu schätzen, wie lange das Würgen gedauert habe, aber es sei zu lange gewesen (act. 29/5 F/A 17). 5.1.4.3. Während der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass er anschliessend aufgestanden sei und aus dem Schrank die Tasche der Privatklägerin entnommen habe (act. 29/5 F/A 107). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er hingegen aus, dass er nach dem ersten Würgevorgang nur noch habe fliehen wollen. Als die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei, sei er gerade dabei gewesen seine Schuhe anzuziehen und den Tatort ohne die Wertsachen der Privatklägerin zu verlassen (Prot. S. 24). 5.1.4.4. Als er realisiert habe, dass die Privatklägerin wieder zu sich gekommen sei und versucht habe aufzustehen, sei er auf sie zugerannt und habe erneut begonnen sie von hinten zu würgen (act. 29/4 F/A 3). Hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Würgevorgangs machte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin mit beiden Händen und von vorne gewürgt zu haben, vielmehr habe er sie – wie beim ersten Mal – mit dem Unterarm von hinten gewürgt (act. 29/4 F/A 22; act. 29/5 F/A 22; act. 70 S. 26).
- 19 - Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2022 gab er jedoch relativierend zu Protokoll, er halte es für wahrscheinlich, dass er die Privatklägerin beim zweiten Vorgang mit beiden Händen gewürgt habe, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern (act. 29/4 F/A 3). 5.1.4.5. Zum weiteren Ablauf führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privatklägerin zunächst wehrte und ihn kratzte. Irgendwann habe sich die Privatklägerin nicht mehr zur Wehr gesetzt, habe begonnen am ganzen Körper zu zittern und er habe gesehen, dass sie weissen Schaum vor dem Mund gehabt habe. Als die Privatklägerin erneut ohnmächtig geworden sei, habe er sie schliesslich losgelassen und wiederum in Seitenlage gebracht (act. 29/4 F/A 20; act. 70 S. 26 f.). Wie lange der zweite Würgevorgang gedauert habe, könne er nicht mehr sagen, aber die Zeit habe sich wie eine Ewigkeit angefühlt, wahrscheinlich seien es zwischen zwei und fünf Minuten gewesen (act. 29/5 F/A 33 f.; act. 29/4 F/A 20). Anschliessend sei er aufgestanden, zum Schrank gegangen und habe die Tasche und zwei Handys der Privatklägerin an sich genommen. Bevor er weggegangen sei, habe er noch die beiden Mobiltelefone mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden Privatklägerin entsperrt (act. 29/3 F/A 13; act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 27). Schliesslich habe er das Apartment verlassen und sei mit dem Zug nach Hause gefahren (act. 29/4 F/A 24; act. 70 S. 27). Dabei seien Nachrichten von verschiedenen Männern auf dem Handy der Privatklägerin eingegangen, welche er beantwortet habe (act. 29/2 F/A 6; act. 29/3 F/A 13). In L._____ angekommen habe er die Bankkarten der Privatklägerin sowie ihre beiden Mobiltelefone an sich genommen und die Tasche mit den darin befindlichen übrigen Gegenstände verbrannt (act. 29/5 F/A 45 f.; act. 70 S. 27). 5.1.4.6. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit dem durch die Privatklägerin beschriebenen Tatablauf und den übrigen Beweismitteln überein. Sie sind im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar, wobei in Bezug auf Details zu berücksichtigen ist, dass die ersten Einvernahmen rund 3 1/2 Jahre nach den angeklagten Tathandlungen durchgeführt wurden. Trotzdem schilderte der Beschuldigte die Abläufe im Wesentlichen präzise und liess dabei auch belastende
- 20 - Details nicht unerwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher grundsätzlich glaubhaft. 5.2. Erstellung des objektiven Sachverhalts 5.2.1. Unter Würdigung der gesamten objektiven Beweismittel kann auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, womit der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage beschrieben wird, im Wesentlichen erstellt werden kann. Im Folgenden sind die Beweismittel in Bezug auf einzelne Unklarheiten im Tatablauf und vom Anklagesachverhalt abweichende tatrelevante Aussagen des Beschuldigten zu würdigen. 5.2.2. Zunächst ist der Sachverhalt (wie angeklagt) dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte das Apartment der Privatklägerin vor den Tathandlungen insgesamt zweimal verliess. Beim ersten Mal entfernte er sich, unter der Angabe Geld zu holen, da eine Zahlung mit Kreditkarte nicht möglich war. Als er mit zu wenig Geld erschien, erklärte er, bei einem Kollegen noch Geld beschaffen zu müssen. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin werden durch die Whatsapp-Konversation zwischen der Privatklägerin und E._____ sowie zwischen E._____ und dem Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 6/1-2). 5.2.3. Weiter ist zu würdigen, ob der Beschuldigte bereits zwischen dem ersten und dem zweiten Würgevorgang die Sachen der Privatklägerin durchsuchte, oder er gemäss den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung lediglich seine Schuhe anziehen und den Tatort verlassen wollte. Vorliegend gibt es keinen Grund von den klaren und konstanten Aussagen der Privatklägerin abzuweichen, dass sie den Beschuldigten mit ihrer Tasche in der Hand vor dem Schrank gesehen habe, als sie zum ersten Mal wieder zu sich gekommen sei. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte laut eigenen Aussagen beabsichtige die Privatklägerin zu bestehlen und dies später auch so durchführte, erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diesen Plan zwischenzeitlich aufgegeben und dann nach dem zweiten Würgen erneut gefasst haben soll.
- 21 - 5.2.4. Eine relevante Abweichung zwischen der Anklage und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem in Bezug auf den zweiten Würgevorgang. Während der Beschuldigte zu Protokoll gab, die Privatklägerin dabei erneut von hinten mit dem Unterarm gewürgt zu haben, geht die Privatklägerin – wie in der Anklage beschrieben – davon aus, dass ein Würgen mit beiden Händen von vorne stattgefunden habe. Wie bereits erwähnt, hält es der Beschuldigte zwar für unwahrscheinlich, aber möglich, dass er die Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt habe (act. 29/4 F/A 3; Prot. S. 26). In diesem Punkt sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant respektive verweisen darauf, keine genauen Erinnerungen an die Vorgänge zu haben. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des IRM, welches aufgrund der Anordnung der Blutergüsse am Hals der Privatklägerin zum Schluss kam, dass ein Würgen mit den Händen im Vordergrund stehe, ist es vorliegend als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst von hinten würgte, sie sich zu wehren versuchte und er sie im Laufe des Vorgangs auch mit beiden Händen von vorne am Hals packte und würgte. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist dieses Detail des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung, da auch mittels eines Unterarm-Würgegriffs ein gleich grosser oder sogar noch grösserer Druck auf den Hals erzeugt werden kann, wie durch ein mit den Händen ausgeführtes Würgen (act. 73 S. 8). 5.2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigung vorgebracht, dass es sich bei dem vom Beschuldigten angewendeten Würgegriff nicht um einen Unterarmwürgegriff oder "Rear Naked Choke" gehandelt habe. Vielmehr sei der vom Beschuldigten angewandte Würgegriff weniger gefährlich gewesen, da er nicht primär auf die Schlagadern ziele und dabei die gefährliche Hebelwirkungen des anderen Armes stark eingeschränkt sei (act. 73 S. 7). Wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Replik ausführte, führte der vom Beschuldigten angewendete Unterarm-Würgegriff dazu, dass die Blutzirkulation zum Kopf der Privatklägerin über längere Zeit unterbrochen wurde, wodurch sich die Privatklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand (vgl. Prot. S. 11 f.). Die Gefährlichkeit des mehrfach angewandten Würgegriffs bzw. Würgen mit beiden Händen ist damit rechtsgenügend erstellt. Eine weitere Abgrenzung respektive
- 22 - Einordnung des angewendeten Unterarm-Würgegriffs ist daher zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. 5.2.6. Entgegen dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt hob der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt hervor, dass er die Privatklägerin nach beiden Würgevorgängen jeweils noch in Seitenlage gebracht habe. Gemäss Aussagen der Privatklägerin sei sie nach dem ersten Vorgang auf dem Rücken liegend zu sich gekommen. Nach dem zweiten Vorgang wisse sie nicht, ob sie auf der Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang tatsächlich in Seitenlage gebracht hat. Angesichts der klaren Aussage der Privatklägerin ist dies jedoch nach dem ersten Würgevorgang nicht anzunehmen. 5.2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Privatklägerin nach dem zweiten Würgevorgang in Seitenlage brachte, wobei er mit dem Zeigefinger der bewusstlosen Privatklägerin noch ihre beiden Mobiltelefone entsperrte. 5.3. Subjektive Beweismittel 5.3.1. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 (act. 29/2) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Woche vor der Tat sei die Beziehung zu seiner damaligen Freundin M._____ zu Bruch gegangen. Am Abend des 25. Juni 2018 habe er eine Auseinandersetzung mit M._____ gehabt, wobei er auch angedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Durch diese Ereignisse habe er sich damals psychisch sehr schlecht gefühlt und sei auch der Arbeit ferngeblieben (act. 29/2 F/A 10 ff.). 5.3.1.2. Auch am Morgen des 26. Juni 2018 habe er sich schlecht und depressiv gefühlt (act. 29/2 F/A 28). Als er die Privatklägerin kontaktiert habe, sei es seine Absicht gewesen, mit ihr Sex zu haben und zu reden (act. 29/4 F/A 3; act. 70 S. 32
- 23 - f.). Als er sich dann vom Apartment der Privatklägern entfernt habe und sich wie zuvor bei der nahe gelegenen Baustelle aufgehalten habe, habe sich sein Plan aber geändert. Er habe sich überlegt, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld und Wertgegenstände besitzen und er irgendwie an diese gelangen könnte (act. 29/4 F/A 4; act. 70 S. 19). Der Grund sei gewesen, dass er damals kein Geld gehabt habe und Schulden habe bezahlen müssen. Zudem habe er sich gedacht, dass er Geld benötige, um eine Zukunft mit M._____ zu haben (act. 29/4 F/A 3, 7 und 45; act. 29/5 F/A 13; act. 70 S. 19 f.). Als er schliesslich zum Apartment der Privatklägerin zurückgekehrt sei und sich auf der Toilette befunden habe, sei ihm die Idee gekommen, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, damit sie eine Zeit lang bewusstlos sein würde und er währenddessen ihre Sachen mitnehmen könne (act. 29/4 F/A 13 und 16). Es habe sich um einen spontanen Einfall gehandelt und er habe sich damals keine Gedanken zu den Folgen und den Konsequenzen seines Handelns gemacht (act. 70 S. 30). Gegenüber dem Gutachter und auch anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte zusätzlich, dass er auf der Toilette eine Nachricht erhalten habe, welche allenfalls die folgende Aggression und Entschlossenheit, seinen Plan in die Tat umzusetzen, hervorgerufen habe. An den Inhalt dieser Nachricht könne er sich aber nicht mehr erinnern (act. 29/6 F/A 27; act. 70 S. 21 f.). Schliesslich habe er den Entschluss gefasst, seine Idee in die Tat umzusetzen und die Privatklägerin bewusstlos zu machen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen (act. 70 S. 20 f.) 5.3.1.3. Während des ersten Würgevorgangs hätten seine Gedanken immer wieder gesagt, er solle das nicht machen, aber sein Körper habe ihm nicht gehorcht, er habe erst loslassen können, als die Privatklägerin bewusstlos geworden sei (act. 29/2 F/A 7; act. 70 S. 26). Er habe dabei nicht gewusst, wann er aufhören müsse die Privatklägerin zu würgen, damit ihr Tod nicht eintreten würde, dies habe er nicht einschätzen können (act. 9/4 F/A 23). Nach dem ersten Würgevorgang habe er dann eigentlich nur noch flüchten wollen. Er könne sich nicht mehr erklären, weshalb er die Privatklägerin in der Folge nochmals angegriffen habe (act. 70 S. 24).
- 24 - 5.3.1.4. Zum zweiten Würgevorgang führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich wütender und adrenalingeladener wahrgenommen habe, als beim ersten Mal. Er sei "komplett weg" gewesen und erst wieder zu sich gekommen, als die Privatklägerin angefangen habe zu zittern und sie Schaum vor dem Mund gehabt habe (act. 70 S. 26). 5.3.1.5. Wie bereits in der Untersuchung führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Tat hänge wohl mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusammen. Allgemein seien seine Gedanken in dieser Zeit chaotisch gewesen, er sei verwirrt und verzweifelt gewesen (act. 29/5 F/A 106 und 110; act. 70 S. 19 f. und 26). Zu keinem Zeitpunkt habe er aber den Tod der Privatklägerin gewollt. Es sei darum gegangen, sie bewusstlos zu machen, um ihr etwas wegzunehmen (act. 70 S. 32). Damals sei er sich nicht bewusst gewesen, dass ein entsprechendes Würgen zum Tod führen könne. Es habe seiner Erfahrung
– insbesondere aus Filmen – entsprochen, dass man durch Würgen die Bewusstlosigkeit einer Person herbeiführen könne. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschuldigte aber ein, dass in Filmen auch ersichtlich sei, dass das Würgen einer Person zu deren Tod führen könne (act. 70 S. 22). Damals, in seiner psychischen Lage, seien ihm diese Gedanken nicht in den Sinn gekommen (act. 70 S. 33 f.; act. 29/4 F/A 20 ff.). 5.3.1.6. Der Beschuldigte gab sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung an, nach der Tat davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin tot sei. Nach dem ersten Würgevorgang habe er diesen Gedanken noch nicht gehabt, weshalb er die Privatklägerin noch in Seitenlage gebracht habe (act. 29/5 F/A 84; act. 70 S. 23). Erst nach dem zweiten Würgevorgang, nachdem die Privatklägerin gezittert habe und er den Schaum vor ihrem Mund gesehen habe, sei er beim Verlassen des Apartments schliesslich davon ausgegangen, dass die Privatklägerin tot sei (act. 29/5 F/A 27 ff.; act. 70 S. 28). Auch als er kurz darauf im Zug gesessen und die Nachrichten vom Handy der Privatklägerin verschickt habe, sei er davon ausgegangen, dass er sie getötet habe (act. 29/5 F/A 43). Am nächsten Tag habe er bei einem Treffen mit M._____ erzählt, dass er eine Frau umgebracht und ihr Geld gestohlen habe, was M._____ ihm aber nicht geglaubt
- 25 - habe (act. 29/4 F/A 3) und anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 auch abstritt (act. 31/5 F/A 48). Bereits einige Tage danach habe er aber nicht mehr an den Vorfall gedacht. Während seiner Zeit in Brasilien habe er das Erlebte verdrängt und nicht mehr an die Privatklägerin gedacht (act. 70 S. 28 f.). 5.4. Erstellung des subjektiven Sachverhalts 5.4.1. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund der Trennung von seiner damaligen Freundin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Er habe sich in einem Zustand grosser Verwirrung und Verzweiflung befunden und sei kaum mehr in der Lage gewesen, sein Verhalten zu kontrollieren. In seinem Kopf habe Chaos geherrscht und er habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin angreifen zu müssen, um ihre Wertsachen an sich zu nehmen. Als sich die Privatklägerin nicht mehr bewegt habe, seien panische Gefühle in ihm hochgekommen, da er die Privatklägerin nicht habe töten wollen. Aus diesem Grund habe er die Privatklägerin auch zwei Mal in Seitenlage gebracht, bevor er schliesslich die Flucht ergriffen habe. Zwar könne nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte sein Verhalten in Bezug auf die Würgevorgänge nicht mehr habe kontrollieren können, es sei aber nie die Absicht gewesen, dass die Privatklägerin dabei sterben könnte (act. 73 S. 5 f.). 5.4.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, die zu beurteilende Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte die Privatklägerin habe töten wollen oder ihren Tod "lediglich" in Kauf genommen habe. Mit Blick auf den subjektiven Sachverhalt sei vom Äusseren auf das Innere zu schliessen. Der unmittelbare Tatablauf zeige eine hohe Determiniertheit auf und der Beschuldigte sei im Anschluss an die Tat selbst davon ausgegangen, die Privatklägerin getötet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten zum inneren Sachverhalt seien als Versuch zu werten, den Tötungsvorsatz von sich zu weisen, wobei er Mühe habe sich dies selbst einzugestehen (act. 71 S. 4 f.). 5.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es zur allgemeinen Lebenserfahrung gehört, dass Würgen des Halses bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensgefährlich sein
- 26 - kann, was der Beschuldigte auch anerkannte. Dennoch entschloss er sich, die Privatklägerin gleich zweimal bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Der Beschuldigte ignorierte dabei verschiedene Merkmale, dass die Privatklägerin sich in akuter Le- bensgefahr befand (Widerstandslosigkeit, Zittern, Schaumbildung vor dem Mund) und hörte erst auf, als die Privatklägerin keine Reaktion mehr zeigte. Nachdem die Privatklägerin aus der ersten Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen war, be- gann er, anstatt mit der Beute die Flucht zu ergreifen, die Privatklägerin, ohne von ihr bedroht zu werden, erneut und noch heftiger zu würgen. Unter diesen äusseren Umständen durfte der Beschuldigte nicht mehr davon ausgehen, dass die Privatklägerin diese massive Gewalteinwirkung überleben würde. Wie der Beschuldigte selbst ausführte, war er nicht in der Lage den Würgevorgang so zu kontrollieren, dass er mit Sicherheit nur bis zur Bewusstlosigkeit führen würde. Es musste dem Beschuldigten damit bewusst sein, dass das mehrmalige Würgen über einen längeren, nicht mehr eindeutig bestimmbaren Zeitraum, aber bis sie sich nicht mehr wehrte und ihr Körper reglos war, zum Tod der Privatklägerin führen könnte. Weiter verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge selbst davon ausging, dass die Privatklägerin verstorben sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die bewusstlose Privatklägerin noch in die Seitenlage brachte. Zweimal hielt er während des verzweifelten Abwehrkampfes der Privatklägerin nicht inne, sondern erst, als sie sich nicht mehr bewegte. Wer solches tut, rechnet mit dem Tod des Opfers, wenn er insbesondere mit dem zweiten Angriff gegen das geschwächte Opfer nicht gar den absoluten Vernichtungswillen zum Ausdruck bringt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ihm in seiner psychisch belasteten Situation nicht direkt darum ging, die Privatklägerin zu töten, sondern sie, nachdem er nicht genügend Geld für Sex auftreiben konnte, in einem Gesinnungswandel gefassten Entschluss zum Widerstand unfähig zu machen, um sie bestehlen zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen Brutalität und Determi- niertheit, welche für die Begehung des Raubes an sich nicht notwendig gewesen wäre. Die äusseren Umstände der Tat, insbesondere der zweite Würgevorgang, bei dem sich der Beschuldigte selbst als wütend und adrenalingeladen beschrieb, lassen eher darauf schliessen, dass der Beschuldigte unbedingt vermeiden wollte,
- 27 - dass die Privatklägerin erneut zu sich kommt, weshalb sein Wille damit auch die Tötung der Privatklägerin umfasste. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch aufgrund seiner glaubhaften und ungeschönten Aussagen davon auszugehen, dass seine primäre Absicht tatsächlich darin bestand, die Privatklägerin in den Würgegriff zu nehmen, um sie für eine Zeit lang bewusstlos zu machen, und er ihren Tod nicht wollte. Er nahm diesen aber als Konsequenz seines äusserst brutalen Vorgehens zumindest in Kauf. 5.4.4. Der Beschuldigte beabsichtigte laut eigenen Aussagen, die Privatklägerin durch mehrmaliges und langes Würgen widerstandsunfähig zu machen, um sich ihre Wertsachen anzueignen. Die in der Anklage umschriebene Bereicherungs- und Beraubungsabsicht des Beschuldigten ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. 5.4.5. Im Ergebnis ist der in der Anklage umschriebene subjektive Sachverhalt ebenfalls erstellt; in dem Sinne, dass der Beschuldigte durch die in der Anklage umschriebenen Handlungen den Tod der Privatklägerin mindestens in Kauf nahm. 5.5. Sachverhaltserstellung bezüglich Einsatz der Bankkarten 5.5.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gestand der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden Beweismittel, am folgenden Tag, dem 27. Juni 2018, versucht zu haben, mit den gestohlenen Bankkarten der Privatklägerin zwischen 09.32 Uhr und 09.57 Uhr an einem ZKB Bankomaten am Bahnhof I._____ Geld im Betrag von CHF 1'000.– bzw. CHF 2'000.– zu beziehen (act. 9/2 F/A 103). Als dies gescheitert sei, da er den PIN-Code der Karten nicht gekannt habe, habe er die Kontaktnummer der N._____ für Kartensperrungen kontaktiert, was ebenfalls erfolglos geblieben sei (act. 29/4 F/A 54; act. 29/5 F/A 50 ff. und 66 ff.). Nachdem der Bargeldbezug gescheitert sei, habe er die Karten entsorgt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er diesen Vorwurf (act. 70 S. 30). 5.5.2. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Bankomatangaben der ZKB, wonach zum entsprechenden
- 28 - Zeitpunkt mit den Bankkarten der Privatklägerin versucht wurde Geld abzuheben (act. 16/5), sowie den RTI-Daten des Beschuldigten, wonach er den Kartendienst der N._____ im entsprechenden Zeitpunkt angerufen hat, überein (act. 18/13). Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend der versuchten Bargeldbezüge vom 27. Juni 2018 ist damit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als versuch- ten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 71 S. 1). 1.2. Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten sei als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als mehrfacher versuchter betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (act. 73 S. 1). 1.3. Im Folgenden ist der erstellte Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Da- bei ist insbesondere auf den bestrittenen qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB einzugehen. Auf die Frage der Schuldfähigkeit ist zum Schluss des Kapitels einzugehen.
2. Versuchtes Tötungsdelikt 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
- 29 - fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. OFK/StGB-DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2. Vorliegend hat die Privatklägerin die Tat glücklicherweise überlebt, weshalb es am Erfolg, namentlich dem Todeseintritt, fehlt und deshalb von vorherein – un- abhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation – von einem ver- suchten Tötungsdelikt auszugehen ist. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch er- forderlich, dass das Handeln des Täters hätte zum Tod führen können, was vorlie- gend ohne Weiteres zu bejahen ist. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Be- schuldigte die Privatklägerin zwei Mal, wobei er trotz offensichtlicher Zeichen, dass die Privatklägerin sich in akuter Lebensgefahr befand, erst dann damit aufhörte, als er seitens der Privatklägerin keine Reaktion mehr wahrnehmen konnte. Es ist er- stellt, dass die Privatklägerin sich durch die ihr zugefügte Halskompression über längere Zeit in akuter Lebensgefahr befand. Es ist damit einzig dem Zufall zu ver- danken, dass die Privatklägerin nicht an einem sauerstoffmangelbedingten, tödli- chen Hirnschaden verstarb. Es ist dabei von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, den Tod der Privatklägerin zu bewirken. Der Erfolgseintritt blieb ohne sein Zutun, son- dern rein zufällig, aus. Er hielt nicht von sich aus inne bzw. wegen der Gegenwehr der Privatklägerin, sondern erst, als sie regungslos war. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
- 30 - abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 2.1.4. Zur Prüfung des subjektiven Tatbestands wird, um Wiederholungen zu ver- meiden, auf die Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt verwiesen, da die dort behandelten Fragen eng mit der rechtlichen Würdigung verknüpft sind (vgl. vorste- hende Ziff. II. 5.4). Nach dem Ausgeführten ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Tod der Privatklägerin nicht vom direkten Vorsatz des Beschuldigten erfasst war. Immerhin nahm er aber die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Beraubung der bewusst- losen Privatklägerin – zumindest in Kauf und handelte damit auf jeden Fall eventu- alvorsätzlich. 2.1.5. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, was an- lässlich der Hauptverhandlung auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt wurde (act. 73 S. 8 f.). 2.2. Versuchter Mord 2.2.1. Nachdem die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob allenfalls der qualifi- zierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zur Anwen-
- 31 - dung gelangt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer beson- ders skrupellos handelt, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. 2.2.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht (alle) erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Sie sollen vermeiden helfen, dass allein auf die Generalklausel abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergeben. Als Mörder qualifiziert werden soll jener Tätertyp, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, mit einer Gesinnung von krassestem und primitivstem Egoismus, aus besonders gemeinem und niederträchtigem An- trieb und weitgehend ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Inter- essen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine be- sondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Men- schen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fana- tismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 ff., 13 f.; BGE 120 IV 265 ff., 274, je m.w.H.). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, wenn die Tö- tung eines Menschen zum Zwecke des Raubes bzw. Diebstahls dient (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, Art. 112 N 10). Für die Qualifizierung der Straftat als Mord ist ausreichend, dass die Tötung im Rahmen der Durchführung eines Raubüberfalles stattgefunden hat, wobei für die juristische Beschaffenheit der Tat unwesentlich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach Aneignung der Beute getötet hat. Unwesentlich ist auch, ob der Täter ohne besonderen Grund oder aus Furcht vor einer wirklichen oder vermuteten Gegenwehr des Opfers oder auch aus einem
- 32 - anderen Grund getötet hat. Die besonders verwerfliche Gesinnung oder besondere Gefährlichkeit des Täters ergibt sich aus dem Sachverhalt selbst; nämlich insofern als er, um sich anlässlich des Raubüberfalles das Geld des Opfers zu verschaffen, nicht davor zurückschreckte, dieses auch zu töten (BGE 115 IV 42 E. 2). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass das Tatmotiv des Beschuldigten besonders verwerflich sei, da der Tötungs- versuch aus finanziellen Gründen und damit aus Habgier erfolgt sei. Dieses Ver- halten sei laut Lehre und Rechtsprechung unstrittig als Mord zu bezeichnen (act. 71 S. 6). 2.2.4. Die amtliche Verteidigung hob im Rahmen der rechtlichen Würdigung erneut hervor, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer verzweifelten Situation befunden habe, da die Beziehung zu seiner Freundin in die Brüche gegangen sei, er sich finanziell in grossen Schwierigkeiten befunden habe und unter Schizophre- nie gelitten habe, wodurch er sein Verhalten kaum mehr habe kontrollieren können. Gegen die Qualifikation als Mord spreche der Umstand, dass der Beschuldigte in erster Linie die Widerstandsunfähigkeit des Opfers habe erreichen wollen. Der Be- schuldigte habe nicht kaltblütig gehandelt, da er trotz allem noch soziale Regungen gezeigt und das Opfer in Seitenlage gebracht habe, um ein Ersticken zu verhindern. Mordindizien könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden, allerdings sei der Mord- tatbestand vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, da jede Tötung, oder der Versuch dazu, gemäss Bundesgericht bereits als äusserst verwerflich einzustufen sei (act. 73 S. 8 f.). 2.2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt beabsichtigte der Beschuldigte zunächst, mit der Privatklägerin Sex zu haben und mit ihr zu reden. Als er das Apartment dann verliess und zurück zur Baustelle ging, sei ihm jedoch die Idee gekommen, dass die Privatklägerin eventuell viel Geld besitzen könnte (act. 29/4 F/A 3 f.). Als er sich vor dem Angriff auf der Toilette aufgehalten habe, habe er sich schliesslich über- legt, dass er die Privatklägerin in den Würgegriff nehmen könne, damit diese eine Zeit lang bewusstlos sei, um in dieser Zeit ihre Wertgegenstände mitzunehmen (act. 29/4 F/A 13). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, dass er keinen Plan gehabt habe und die Handlungen spontan erfolgt seien (act. 29/4 F/A 7), ergibt sich
- 33 - aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte sich bereits bei der Bau- stelle überlegt hatte, die Privatklägerin zu bestehlen und später auf der Toilette auch die Art und Weise des Vorgehens geplant hatte. Es kann entsprechend nicht von einer affektgesteuerten Tat ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte hatte im Vorfeld der Tat mehrmals die Möglichkeit, den Tatentschluss sowie das Vorgehen zu überdenken. Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als kalt- blütig und berechnend einzustufen, auch weil er seinen Entschluss beim zweiten Würgen noch bekräftigte. 2.2.6. Aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Tat mit der Absicht beging, sich an den Wertgegenstän- den der Privatklägerin zu bereichern. Auch das psychiatrische Ergänzungsgutach- ten vom 28. September 2023 kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tat mit dem Motiv der Bereicherung beging (act. 40/18/12/14 S. 34). Der Beschuldigte ver- folgte damit ein rein egoistisches Motiv und nahm selbst den Tod der Privatklägerin in Kauf, um sich zu bereichern, womit er eine besonders ausgeprägte Geringschät- zung für das Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Hinzu kommt, dass er es nicht bei einem Würgevorgang beliess, sondern – nachdem die Privatklägerin wieder zu sich gekommen war – sie gleich nochmals bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In jenem Moment wäre es ihm aber ohne weiteres möglich gewesen, die Handtasche der Privatklägerin samt Inhalt zu packen und damit schnellstmöglich das Apartment zu verlassen, oder ohne Beute die Flucht zu ergreifen. Die Privat- klägerin hätte infolge ihrer Benommenheit und körperlichen Unterlegenheit keine Chance gehabt, ihm zu folgen. Er bestätigte den Entschluss zur Beraubung in Wie- derholung der brutalen Gewalt mit Würgen bis zur Regungslosigkeit der Privatklä- gerin. 2.2.7. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als ausserordentlich kalt- blütig zu qualifizieren. Mit dem Zeigefinger der bewusstlos am Boden liegenden – in der Wahrnehmung des Beschuldigten für tot gehaltenen – Privatklägerin, ent- sperrte er noch die gestohlenen Mobiltelefone, um sich daraus einen weiteren Profit zu verschaffen (act. 29/5 F/A 40). Schliesslich manifestierte sich der Beweggrund der Habgier nochmals am nächsten Tag, als er mit den gestohlenen Bankkarten
- 34 - der Privatklägerin versuchte, Bargeld zu beziehen. Wenige Tage später verliess er das Land, hielt sich jahrelang in Brasilien auf und verdrängte die Gedanken, dass er die Privatklägerin vermeintlich getötet hatte 2.2.8. Dass die Tötung der Privatklägerin nicht die primäre Absicht des Beschuldig- ten darstellte und er sie gemäss eigenen Aussagen noch in Seitenlage brachte, ändert nichts an den beschriebenen Qualifikationsmerkmalen. Entgegen der impli- ziten Ansicht der amtlichen Verteidigung kann gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein Mord(-versuch) auch eventualvorsätzlich begangen werden. Dass der Täter den Tod des Opfers "nur" in Kauf nimmt, schliesst mithin nicht aus, dass die hinter der Tötung bzw. dem Tötungsversuch stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGE 112 IV 65 E. 3b; BGer 6B_232/2012 E. 1.4.2, Urteil vom 8. März 2013). 2.2.9. Der Beschuldigte führte (an sich zweimal) an der Privatklägerin die versuchte Tötung mit der Absicht der Bereicherung aus, womit nach der Rechtsprechung der besonders verwerfliche Beweggrund der Habgier und damit ein Qualifikationsgrund nach Art. 112 StGB gegeben ist.
3. Raub 3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) beziehungsweise Mord (Art. 112 StGB) konsumieren die Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB; zum Grundtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht hingegen echte Konkurrenz (OGer ZH, 7. 12. 2016, SB160072; BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 152). Es ist entsprechend zu prüfen, ob der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt ist. 3.2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer sich mit Gewalt oder Drohung gegen- über dem Gewahrsamsinhaber oder indem er ihn widerstandsunfähig macht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ermöglicht und so einen Diebstahl verübt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 35 - 3.3. Als Diebstahl gilt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur An- eignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Raubes erfordert weiter eine Nötigungshandlung. Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers. Unter Gewalt an einer Person versteht man jede Art der unmittelbaren physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers. Dabei muss die Gewalt gerade zum Zweck des Diebstahls ausgeübt werden (BGE 133 IV 207, E. 4.3). Die Drohung muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Tä- ters nachgäbe, m.a.W. es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angedroht werden. Die angedrohte Gefahr muss zudem eine gegenwär- tige sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIG- GLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Art. 140 N 29 ff.). Dass der Täter die Drohung wahr machen will, ist nicht erforderlich (BGE 107 IV 33; BGE 72 IV 58). 3.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Ausübung der Nötigungshandlung sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls beziehen muss. Dazu müssen Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Straf- recht BT, Art. 140 N 44). 3.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit, dies mit dem Willen sie zum Wider- stand unfähig zu machen, um sich ihre Wertgegenstände anzueignen. Als die Pri- vatklägerin zum ersten Mal bewusstlos war, machte er sich auf die Suche nach Beute, wobei sie zu sich kam. Statt zu fliehen, würgte er sie erneut und als sie zum zweiten Mal bewusstlos auf dem Boden lag, entwendete der Beschuldigte ihre Ta- sche mit den darin befindlichen Mobiltelefonen, dem Portemonnaie inklusive Bar- geld und Bankkarten sowie diversen Schlüsseln. Am nächsten Tag versuchte er, mit den entwendeten Karten an einem Bankomaten Bargeld zu beziehen. Der Be- schuldigte handelte dabei direkt vorsätzlich. 3.6. Unbestritten erfüllte der Beschuldigte damit den Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 36 -
4. Versuchter Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten am 27. Juni 2018 als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 41 S. 5). Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungs- vorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach ver- deckt. 4.2. Eine unbefugte Verwendung von Daten ist gegeben, wenn unbefugte Perso- nen durch die an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Die Verwendung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch den Nichtberechtigten wird als typischer Anwendungsfall dieser Tatbestands- variante gesehen (BGE 129 IV 315, 319; BGer 6B_606/2015vom 7. Oktober 2015, E. 3.3.2). 4.3. Laut erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Morgen des 27. Juni 2018 versucht, mit den vier behändigten Kredit- und Debitkarten der Privatklägerin an einem ZKB-Bankomaten am Bahnhof I._____ Bargeld im Wert von CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– zu beziehen. Dies scheiterte, weil er mehrmals den falschen Code eingab oder die Karten zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt waren. Da vorliegend nicht die berechtigte Karteninhaberin, sondern der an den Kartendaten nicht be- rechtigte Beschuldigte die Bargeldbezüge tätigen wollte, hätte die erfolgreiche Ver- wendung dieser Daten zu unzutreffenden Datenverarbeitungs- und Datenübermitt- lungsvorgängen geführt, sodass das objektive Tatbestandsmerkmal einer unbefug- ten Verwendung erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste denn auch, dass er nicht be- rechtigt war, die Karten der Privatklägerin zu verwenden und mit diesen Bargeld- bezüge zu tätigen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt
- 37 - ist. Vorliegend blieb der tatbestandsmässige Erfolg der Vermögensverschiebung aus und es blieb damit bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage unbestritten erfüllt. Da er sämtliche Kar- ten der Privatklägerin an einem Bankomaten "durchprobiert" hat, liegt eine Tatein- heit vor, die auf einem einmaligen Willensentschluss beruht, womit – entgegen der Anklage – keine mehrfache Tatbegehung gegeben ist.
5. Schuldfähigkeit 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unab- dingbar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Kompo- nenten zusammen, wobei zwischen der und der Steuerungsfähigkeit zu unterschei- den ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letz- tere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu ver- halten. 5.1.2. Einleitend ist zu erwähnen, dass die äusserst brutale und rücksichtslose Tat objektiv als schwer nachvollziehbar erscheint. Auch der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung mehrmals, dass er sich sein Verhalten aus heutiger Sicht nicht er- klären könne. Die Tat müsse mit seiner damaligen psychischen Instabilität zusam- menhängen (act. 29/4 F/A 3; act. 29/5 F/A 110). Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gutachterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten kurz zusammenzufassen und zu würdigen. 5.2. Gutachten 5.2.1. Im ersten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 dia- gnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. O._____ beim Beschuldigten im Zeitraum
- 38 - zwischen 2015 und Mitte 2018 eine Anpassungsstörung mit Borderline-Zügen im Kontext einer Adoleszenzkrise und vielfältigen psychosozialen Belastungen (act. 40/18/11 S. 78). Das Gutachten konstatiert, dass diese Störung die psycho- sozialen Fertigkeiten des Beschuldigten im Kontext von Partnerschafts- bzw. Tren- nungskonflikten nachteilig beeinflusste, dies aber nicht mit darüber hinausgehen- den schwerwiegenden Leistungseinbussen verbunden war. Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Begutachtung hätten sich Hinweise auf eine Minderung der Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitpunkt ergeben, weshalb beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einbussen der Schuldfähigkeit erkannt wurden (act. 40/18/11 S. 75). Die Anpassungsstörung dürfte zwar im Rahmen der Tatmotivation eine Rolle gespielt haben, da sich der Beschuldigte aufgrund der Trennung von M._____ in einer psychischen Belas- tungssituation befunden habe, es ergäben sich jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einer affektiven Ausnahmesituation befun- den habe (act. 40/18/11 S. 71). Damit würden aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen (act. 40/18/11 S. 78). 5.2.2. In der Folge hätten sich während der Haft ab dem 20. Januar 2023 – nach dem Konsum von Cannabis – Anzeichen einer psychotischen Symptomatik ge- zeigt, wobei der Beschuldigte mit wirren Äusserungen aufgefallen sei, ein anhal- tendes, manisch-paranoides Syndrom gezeigt habe und schliesslich auf die Akut- station der IPW Winterthur habe eingeliefert werden müssen (act. 40/18/12/7 S. 2). Aufgrund dieser Entwicklungen wurde eine erneute Begutachtung des Beschuldig- ten durch Prof. Dr. med. O._____ in Auftrag gegeben (act. 40/18/12/10). 5.2.3. Das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 stellte beim Beschul- digten aufgrund der neuen Erkenntnisse eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) fest. Zum Tatzeitpunkt sei diese aber noch nicht vorhanden gewesen (act. 40/18/12/14 S. 28). Aufgrund dieser mittlerweile gesi- cherten Grunderkrankung liege es aber nahe, dass zum Tatzeitpunkt eine erhöhte Vulnerabilität im Rahmen einer Prodromalphase der Schizophrenie und dem Vor- liegen einer Anpassungsstörung im Jugendalter aufgrund vielfältiger Stressoren
- 39 - bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass sich die Deliktshypothese dahingehend verändere, als dass nicht eine Adoleszenzkrise alleine, sondern zusätzliche Vorläufersymptome einer schweren psychischen Erkrankung ausschlaggebend für die Tathandlungen waren. Zum Deliktszeitpunkt seien aufgrund der erheblichen emotionalen Belastung sowie der reduzierten Belastbarkeit im Kontext der Prodromalphase Einbussen in der Steuerungsfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Dennoch ergäben sich keine An- haltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt psychotische Symptome vorgelegen hät- ten und damit auch die Tatmotivation anders ausgelegt werden müsste. Die Ent- wicklung der Tatmotivation sei weiterhin plausibel und nachvollziehbar. Die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten sei im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe die Tat mit dem Motiv der Bereicherung begangen und sei im Nachgang auch überzeugt gewesen, das Opfer getötet zu haben (act. 40/18/12/14 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund des Zusammenspiels der hohen psychischen Belastung im Rahmen der Trennung von M._____ sowie bestehenden Prodromalsymptomen der Schizophrenie seien jedoch gesamthafte Defizite der Steuerungsfähigkeit anzu- nehmen. Die Beurteilung der Ausprägung dieser Defizite zum Tatzeitpunkt könne nicht exakt rekonstruiert werden. Es gebe aber Anhaltspunkte, dass eine persön- lichkeitsfremde Veränderung des Denkens erfolgte und Einfluss auf das Tatge- schehen hatte. Die Einbussen seien aber nicht als so gravierend einzustufen, dass eine schwere oder mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht komme. Gesamthaft rechtfertige sich aufgrund der leichten Einbussen in der Steuerungsfä- higkeit eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit (act. 40/18/12/14 S. 33 ff.). 5.3. Standpunkte 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sich der Gutachter ausführlich zur Frage der Schuldfähigkeit geäussert habe. Er würdige das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers. Dabei werde festgestellt, dass das Verhalten des Be- schuldigten durchaus rationale Elemente aufweise und es im Ergebnis keine An-
- 40 - haltspunkte dafür gebe, dass der Beschuldigte die Realität verkennen würde. Ins- gesamt seien die Gutachten überzeugend (act. 71 S. 7 f.). 5.3.2. Die amtliche Verteidigung hob anlässlich der Hauptverhandlung hervor, dass beim Beschuldigten die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei. Diese stelle eine schwere psychische Störung dar, die gemäss Lehre und Rechtspre- chung zu einer gänzlichen Schuldunfähigkeit führen könne. Überraschend und ohne überzeugende Begründung komme das Gutachten aber zum Schluss, dass beim Beschuldigten nur von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könne. Der Gutachter konzentriere sich bei seiner Begründung zu stark auf die Wahrnehmung der Privatklägerin, die beim Beschuldigten keine psychischen Auffälligkeiten wahrgenommen habe. Der ganze Tatablauf sei jedoch absonderlich und spreche dafür, dass der Beschuldigte plötzlich die Kontrolle über sein Handeln verloren habe. Auch die Aussagen der ehemaligen Freundin sowie der Mutter des Beschuldigten würden den Eindruck verstärken, dass der Beschul- digte in der damaligen Zeit an psychotischen Symptomen gelitten habe. Zu wenig berücksichtigt würde schliesslich, dass der Beschuldigte bereits in seiner frühen Jugend in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, wo ebenfalls festgestellt wor- den sei, dass der Beschuldigte in Stresssituationen zu psychischen Entgleisungen neige. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei der Tatverübung unter einem psychotischen Schub gelitten habe. Somit müsse, wenn nicht von einer schweren, dann zumindest von einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden (act. 73 S. 5 f. und 10; Prot. S. 14 f.). 5.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme äusserte sich der Beschuldigte auf Vorhalt des Gutachtensergebnisses dahingehend, dass er seiner Meinung nach im Deliktszeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit mehr einge- schränkt gewesen sei, als dies der Gutachter festgehalten habe. Er habe einen Realitätsverlust erlitten und seine Wahrnehmung habe "nicht mehr gestimmt" (act. 29/6 F/A 32 und 36).
- 41 - 5.4. Würdigung 5.4.1. Beide erstellten Gutachten betonen, dass die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten gut dreieinhalb Jahre respektive gut fünf Jahre nach der Tat stattgefunden hätte, was die Einordnung des psychischen Zustands des Beschul- digten zum Tatzeitpunkt erschwere. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Ver- schlechterung der psychischen Verfassung des Beschuldigten zwischen der ersten und der zweiten Begutachtung resultierte schliesslich die Diagnose, dass der Be- schuldigte zum Begutachtungszeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Gutachter kam dabei jedoch zum Schluss, dass zum Tatzeitpunkt noch keine eindeutigen psychotischen Symptome erkennbar gewesen seien. Dagegen sei es wahrscheinlich, dass damals Vorläufersymptome der schizophrenen Grunderkran- kung (Prodromalphase) bereits vorgelegen hätten (act. 40/18/12/14 S. 30 ff). Ent- gegen den Schlussfolgerungen der amtlichen Verteidigung lag damit, gemäss den Ausführungen des Gutachters, zum Zeitpunkt der Tat (noch) keine schwere psychi- sche Erkrankung beim Beschuldigten vor. 5.4.2. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund des berechnenden und nachvollziehbar geschilderten Vorgehens vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte weder in der Untersuchung noch anlässlich der detaillierten Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung eine dahingehende Aussage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens gestanden sei. Dagegen führte er aus, dass er im Tatzeitraum aufgrund diverser Stressoren unter hoher psychischer Be- lastung gelitten habe, was auch in den Gutachten festgehalten und in den Erwä- gungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. act. 40/18/12/14 S. 32 f.). 5.4.3. Der Gutachter bezog das Erleben der Tat gemäss der Wahrnehmung der Privatklägerin in seine Beurteilung mit ein (vgl. act. 40/18/11 S. 6 f.), was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung stützte sich der Gutachter jedoch nicht primär auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern setzte sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit intensiv mit den Aussagen und Wahr- nehmungen des Beschuldigen auseinander. Sodann analysierte der Gutachter ein-
- 42 - gehend das Verhalten des Beschuldigten seit dem Vorabend und folgerte daraus überzeugend, dass keine Anhaltspunkte für psychotische Symptome (wie Situati- onsverkennungen oder Wahn) vorliegen. Der Beschuldigte ging durchaus geordnet vor, indem er Kontakt für Sex und Reden aufnahm, Geld beschaffen wollte, sich entschloss, die Privatklägerin zu berauben, die Telefone mit ihrem Zeigefinger ent- sperrte, Geld beziehen wollte, Spuren beseitigte und ins Ausland reiste, um die Freundin zu sehen, und sich dann nach Brasilien begab (vgl. u.a. act. 40/18/12/14 S. 12 f. und 32 ff.; act. 40/18/11 S. 8 ff. und S. 74 f.). Der Gutachter würdigte auch die Aussagen der Mutter sowie der ehemaligen Freundin des Beschuldigten und ging auf die psychiatrische Vorgeschichte des Beschuldigten ein (act. 40/18/11 S. 18 ff. und S. 30). 5.4.4. Insgesamt erweisen sich die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigen würden. Gestützt auf das Ergänzungsgutachten ist beim Beschuldigten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des versuchten Mordes nach Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundlagen 1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest-
- 43 - zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, wel- che zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 StGB N 19).
- 44 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). 1.4.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, N 21 zu Art. 47 mit wei- teren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine sub- jektive Seite auf. 1.4.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
- 45 - ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständ- nis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205). 1.5. Bei einem vollendeten Versuch ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs als verschuldensunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b; OGer ZH SB130461, E. III).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend der versuchte Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich beträgt. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Es liegen zwar eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor, welche Strafmilderungsgründe darstellen. Vorliegend führen diese indessen nicht zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens, wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt. 2.4. Der Beschuldigte hat sich weiter des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
- 46 - zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Zudem hat sich der Beschuldigte eines versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der of- fensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich indes für dieses Delikt keine Geldstrafe mehr (Art. 41 StGB). Sowohl für den Raub als auch für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird daher die für den versuchten Mord festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen zu erhöhen sein.
3. Einsatzstrafe für versuchten Mord 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die Privatklägerin ohne Vorwarnung an und begann sie heftig und bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit zu würgen. Als sie wieder zu sich kam und der Beschuldigte dies bemerkte, griff er sie umgehend erneut an, wobei er über sie kniete, sie zuerst erneut von hinten würgte und dann ihren Hals mit beiden Händen packte und mit voller Kraft zudrückte. Die Privatklägerin kämpfte daraufhin erneut über längere Zeit um ihr Leben. Obwohl die Privatklägerin zitterte und Schaum vor dem Mund hatte, liess der Beschuldigte sie erst los, als er keine Reaktion mehr feststellen konnte. Anhand des ganzen Tatablaufs wird deutlich, dass der Beschul- digte von der Anwendung roher und sinnloser Gewalt zur Erreichung seines Zieles nicht zurückschreckte. Auch aus dem Verletzungsbild der Privatklägerin wird auf- grund der geplatzten Blutgefässe und den klar ersichtlichen Würgemalen deutlich, mit welcher Intensität der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt hatte. Der Be- schuldigte wählte ein für das Opfer traumatisches und äusserst qualvolles Vorge- hen. Der Angriff erfolgte für die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund oder Vor- warnung und die Privatklägerin war dem körperlich weit überlegenen Beschuldigten von Anfang an völlig ausgeliefert. Sie hatte keinerlei Ursache für die brutale Ge- walteskalation gesetzt. Das objektive Tatschverschulden wiegt daher erheblich.
- 47 - 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die ihm völlig unbekannte Privatklägerin aus nichtigen und egoistischen Gründen an, wobei er zur Verfolgung seiner Bereicherungsabsicht eine krasse Missachtung gegenüber dem Leben der Privatklägerin zum Ausdruck brachte. Die Tat war sinnlos und das Mass der angewendeten Gewalt zur Berau- bung der Privatklägerin völlig exzessiv. Der Tatentschluss erfolgte mit einer gewis- sen Spontanität, trotzdem hatte der Beschuldigte zuerst bei der Baustelle und spä- ter kurz vor dem Angriff auf der Toilette die Gelegenheit seine Entscheidung zu überdenken, weshalb nicht von einer affektgesteuerten Tat auszugehen ist. Relati- vierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es entsprach nicht seiner primären Absicht, die Privatklägerin zu töten. Leicht ver- schuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf- grund einer Adoleszenzkrise in einer psychischen Belastungssituation befand und er unter dem Einfluss einer Prodromalphase der Schizophrenie litt, was laut psych- iatrischem Ergänzungsgutachten eine leichte Einschränkung der Steuerungsfähig- keit und damit eine leichte Minderung des Verschuldens zur Folge hatte. Insgesamt ist daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen. Vor Bewertung des vollendenden Versuchs sowie der Täterkomponente ist die hypothetische Ein- satzstrafe auf 13 Jahre festzusetzen. 3.3. Vollendeter Versuch Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheblich auszufallen hat. Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des mehrmaligen intensi- ven Würgens mit beiden Händen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit sehr hoch, insbesondere da der Beschuldigte nach der erstmaligen Bewusstlosigkeit der Pri- vatklägerin nicht von ihr abliess, sondern sie nochmals länger und heftiger würgte. Die Privatklägerin schwebte dabei zweimal in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Be- schuldigte unternahm damit sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist wohl reinem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin dies überlebte. Die tatsächlichen Folgen der Tat waren für die Privatklägerin glücklicherweise nicht schwer, aber angesichts der zugefügten und gut ersichtlichen Verletzungen auch nicht unerheblich. Es rechtfertigt sich da-
- 48 - her eine geringe Strafminderung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten. Vor Bewer- tung der Täterkomponente ist für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten festzusetzen.
4. Asperationen 4.1. Raub 4.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass dem Raub bei der vorliegenden Strafzumes- sung wenig eigenständige Bedeutung zukommt, da er das eigentliche Motiv für den versuchten Mord darstellt. Alle qualifizierenden Elemente sind grundsätzlich bereits im Mordtatbestand enthalten. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin zweimal über längere Zeit würgte, um sie ohnmächtig und zum Widerstand unfähig zu machen. Durch diese intensive Gewaltanwendung nahm der Beschul- digte zur Durchführung des Raubes sogar den Tod der Privatklägerin in Kauf. In der Folge stahl er der Privatklägerin ihre Handtasche mit zwei Mobiltelefonen und diversen anderen Wertgegenständen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegen- stände ist jedoch verhältnismässig gering. 4.1.2. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin ausrauben, womit er direkt vor- sätzlich handelte. Bei seinem Handeln ging es ihm einzig darum einen finanziellen Vorteil zu erlangen, die Tat war rein egoistisch motiviert. Wiederum ist die gutach- terlich festgestellte, leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich betrachtet wäre für den Raub (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen. Es recht- fertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 15 Monate zu erhöhen. 4.2. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.2.1. Laut erstelltem Sachverhalt versuchte der Beschuldigte mit den Bankkarten der Privatklägerin mehrfach mittlere Beträge zu beziehen, was ihm aber aufgrund der fehlenden PIN-Codes nicht gelang. Da die Karten bereits gesperrt waren re-
- 49 - spektive der Beschuldigte die PIN-Codes nicht kannte, war der Eintritt des Erfolges von Anfang an unwahrscheinlich. Der Beschuldigte wollte sich durch die unberech- tigten Bargeldbezüge bereichern und handelte damit direkt vorsätzlich. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, der sich nur leicht verschuldensmindernd auswirkt. 4.2.2. Das Verschulden ist nach dem Ausgeführtem als leicht zu qualifizieren. Wie bereits ausgeführt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe auch für das vorliegende Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Für sich betrachtet wäre für den versuchten Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszufällen. Es rechtfertigt sich, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzip um 3 Monate zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Für die begangenen Straftaten erscheint in Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 2 Monaten angemessen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere der Einvernahme vom 5. Januar 2022 (act. 29/3), dem ersten psychiatrischen Gutachten (act. 40/18/11 S. 33 ff.) und der Befragung der Person anlässlich der Hauptverhandlung (act. 70 S. 1 ff.) zusam- mengefasst Folgendes entnehmen: 6.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Mai 1999 in Brasilien geboren. Dort wuchs er in eher ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern und seinen Grosseltern auf. Seine Mutter hatte in seiner frühen Kindheit psychische Probleme, weshalb sie sich in einer Klinik behandeln liess und seinem Vater das Sorgerecht zugesprochen wurde. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu Streit und Gewalt. Im Jahr 2002 zog die Mutter in die Schweiz, wobei der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater und den Grosseltern in Brasilien blieb und ab dem 6./7. Lebensjahr zusam- men mit dem Vater, der Stiefmutter und später seiner Halbschwester zusammen- wohnte. Nach seinen Angaben erlebte er in Brasilien eine schöne Kindheit. Es gab
- 50 - aber auch immer wieder Probleme und er erfuhr von seinen Bezugspersonen nicht die nötige Aufmerksamkeit. 6.1.2. Im Jahr 2012 verliess der Beschuldigte nach Abschluss der Grundschule im Alter von 13 Jahren sein Heimatland Brasilien, um in der Schweiz mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinem Halbbruder in I._____ zu leben. Bei seiner Einreise in die Schweiz sprach er die Sprache nicht, konnte diese aber dank seines Sprach- talents bald erlernen. Mit seinem Stiefvater verstand er sich zu Beginn gut, mit der Zeit wurde das Verhältnis aber zunehmend konfliktbelastet. Allgemein kam es in der Familie viel zu Streit und auch immer wieder zu Gewalt zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater. Anfangs erbrachte er in der Sekundarschule gute Leistungen und kam auch mit den Lehrern gut zurecht. Gegen Ende seiner Schulzeit zeigten sich allerdings erstmals depressive Verstimmungen und die schulischen Leistun- gen wurden schlechter. Hintergrund war dabei die Trennung von seiner ersten Freundin. Im Jahr 2015 schloss er die Sekundarschule ab. Nach dem Schulab- schluss konnte er bei den P._____ eine Lehrstelle als Produktmechaniker antreten. In dieser Zeit hatte er im Rahmen der Trennung von seiner zweiten Freundin erneut psychische Probleme. Darauf kam es bei der Arbeit zu einem Zwischenfall mit ei- nem Zug, welcher von seinem Vorgesetzten als Selbstmordversuch gewertet wurde. Im gleichen Zeitraum kletterte er auf einen Baukran und drohte damit, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund dieser beiden Zwischenfälle wurde der Beschul- digte kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Im Jahr 2017 brach er daraufhin die Lehre ab, worauf es zu einem Konflikt mit dem Stiefvater kam und er von zu Hause rausgeschmissen wurde. Daraufhin kam der Beschuldigte immer wieder bei Kollegen und deren Familien unter. Im April 2018 erhielt er ein Praktikum als Fitnessinstruktor und konnte wieder zu seiner Mutter und seinem Stiefvater zie- hen. Grundsätzlich bezeichnete der Beschuldigte die Zeit in der Schweiz als schwierig und erklärte, sich nie richtig wohlgefühlt und rückblickend versagt zu ha- ben. 6.1.3. Anfangs Juli 2018, mithin nur einige Tage nach dem vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall, kehrte der Beschuldigte über Malaga nach Brasilien zurück. Dort wohnte er zuerst wieder bei seinem Vater, zog aber nach einem Jahr zur Gross-
- 51 - mutter, da er mit dem Vater nicht zurechtkam. Während seiner Zeit in Brasilien führte er verschiedenste Jobs aus, welche er aber nie länger als ein paar Monate halten konnte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er immer mit eigenen Mitteln, eine offizielle Ausbildung schloss er jedoch nie ab. Im Oktober 2021 plante er in die Schweiz zu seiner Mutter zurückzukehren, um hier eine Ausbildung zu machen. Beim Zwischenstopp in Portugal wurde er am 30. Oktober 2021 verhaftet und schliesslich in die Schweiz ausgeliefert. 6.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Leben zwischen Brasilien und der Schweiz nicht unter einfachen Verhältnissen aufwuchs. In der Familie kam es viel zu Streit und Gewalt. Der Umzug in die Schweiz erfolgte in der anspruchsvollen Lebensphase des Heranwachsens für einen Jugendlichen hin zu völlig anderen Lebensumständen mit anderer Sprache und Kultur. In der Schweiz konnte der Beschuldigte nie richtig Fuss fassen und lebte weiterhin unter schwierigen Umständen. Bereits im jugendlichen Alter kam es aufgrund von Tren- nungen zu psychischen Problemen. Das Vorleben des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.1.5. Der Beschuldigte weist eine eingetragene Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 1. Februar 2018 wurde er wegen mehrfacher Ent- wendung zum Gebrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (act. 65). Zwar handelt es sich dabei um eine einmalige und nicht einschlägige Vorstrafe, jedoch lag diese erst kurze Zeit zurück und der Be- schuldigte delinquierte während laufender Probezeit. Diese einmalige und nicht ein- schlägige Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 6.2. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im unmittelbaren Nachgang der Tat davon ausging, eine Person getötet zu haben, sich jedoch kurz darauf in sein Heimatland Brasilien absetzte. Der Beschuldigte bestreitet, dass seine Ausreise nach Brasilien etwas mit der Tat zu tun habe. Er sei nach Brasilien gegangen, weil er in der Schweiz keine Zukunft mehr gesehen habe, die Tat selbst habe er dabei verdrängt (act. 70 S. 28 und 30 ff.). Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte dadurch während über drei Jahren seiner Verantwortung und der Strafverfol-
- 52 - gung entzog. Er musste unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass man ihn ohne Weiteres als Verdächtigen identifizieren würde. Dass dies nicht um- gehend geschah, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung ihn nicht als Täter nannte. Dann wäre er sofort ver- haftet worden. Damals wäre eine Bestreitung angesichts der erdrückenden Beweis- lage sinnlos gewesen, so dass er sich mit der Weiterreise nach Brasilien (statt zu- rück in die Schweiz) der Strafverfolgung erfolgreich entzog. Er stellte sich nicht, sondern wollte nach mehr als 3 Jahren wieder in die Schweiz ziehen und eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nach seiner Verhaftung ab der zweiten Einvernahme ein umfassendes Geständnis ablegte und in der Folge echte Reue und Einsicht zeigte, wobei er mehrfach betonte, dass ihm die Tat leid tue (act. 29/4 F/A 71; act. 70 S. 32). Er kooperierte ab diesem Zeitpunkt umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden, womit er die Untersuchung deutlich erleichterte, wenn auch sehr spät und ohne vollumfänglich dazu zu stehen, dass er durch das mehrfache Würgen den Tod der Privatklägerin in Kauf genommen hatte. Geständnis und Reue sind insgesamt doch deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 6.3. Im Ergebnis ergibt sich aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straf- minderung im Umfang von 2 Jahren und 2 Monaten.
7. Fazit Strafzumessung und Vollzug In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, in Berücksichtigung des Verschuldens, des Asperationsprinzips und der Täterkomponente erscheint eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht; die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 879 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 53 -
8. Widerruf 8.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen (Nichtbewährung) und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird (Schlechtprognose), so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Dabei weist eine erneute Delinquenz auf gleichem oder ähnlichem Gebiet auf eine ungünstige Legalprognose hin (vgl. SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 134, mit Verweis u.a. auf BGE 100 IV 132 und BGE 101 IV 195 [recte: BGE 100 IV 195]). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). 8.2. Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn dem Beschul- digten eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entschei- det auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). 8.3. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 450.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2019 wurde die Pro- bezeit um 6 Monate verlängert. Dieser Entscheid konnte dem Beschuldigten erst nach seiner Verhaftung am 22. November 2021 eröffnet werden, womit die Probe- zeit erst am 22. Mai 2022 endete (act. 65). Seit Ablauf der Probezeit sind daher weniger als drei Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf weiterhin angeordnet wer- den könnte und vorliegend darüber zu entscheiden ist (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 8.4. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeit, womit die Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist. Al- lerdings wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Haft-
- 54 - strafe verurteilt, und – wie zu zeigen sein wird – für längere Zeit des Landes ver- wiesen. In den psychiatrischen Gutachten wurde dem Beschuldigten ein geringes Risiko für erneute Straftaten attestiert (vgl. dazu einlässlich nachfolgende Zif- fer VI.5.). Die Eröffnung des Strafbefehls liegt schliesslich bereits über sechs Jahre zurück und die zu widerrufende Geldstrafe wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit uneinbringlich. Unter diesen Umständen ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Q._____ vom 12. Februar 2018 angeordneten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verzichten (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Ambulante Massnahme
1. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragte, beim Beschuldigten sei eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 71 S. 1). Die Verteidigung erklärte, gegen die beantragte ambulante Massnahme während des Strafvollzugs keine Einwände zu erheben. Der Beschuldigte sei bereit an sich zu arbeiten und seine psychische Erkrankung zu behandeln (act. 73 S. 12).
2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte des Täters zu begeg- nen, der Täter behandlungsbedürftig ist bzw. die öffentliche Sicherheit dessen Be- handlung erfordert und die Voraussetzungen für eine der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegen. Dabei hat sich das Gericht bei seinem Entscheid jeweils auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei eine Massnahme stets nur dann angeordnet werden darf, wenn sie auch verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an- ordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Behandlung lasse
- 55 - sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Die Anordnung einer Massnahme setzt in erster Linie die Massnahmebedürf- tigkeit des Beschuldigten voraus. Des Weiteren müssen die Erfolgsaussichten ei- ner Massnahme günstig sein, weshalb beim Beschuldigten sowohl Massnahmefä- higkeit als auch Massnahmewilligkeit vorliegen müssen. Darüber hinaus hat die Massnahme geeignet zu sein (Art. 60 Abs. 2 StGB; in Bezug auf die ambulante Massnahme vgl. BSK StGB-HEER, Art. 63 N 24 ff.). Ist eine Massnahme von vorn- herein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Ein- klang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der be- troffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit ver- langt werden (BGer 6B_835/2017, E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewillig- keit darstellen. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazugehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Art. 59 StGB N 9)
3. Gutachten Vorliegend stehen dem Gericht die bereits erwähnten, von Prof. Dr. med. O._____ verfassten, psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (act. 40/18/11) sowie das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung (act. 40/18/12/14). Mit Datum vom 4. März 2023 wurde zusätzlich eine Risikoabklärung des Beschuldigten durch lic. phil. R._____ und lic. phil. S._____ durchgeführt (act. 59). Ein Gutachten – als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt demnach vor. Im Folgenden ist insbesondere auf das Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 einzugehen, welches auf den aktuellen Erkenntnissen der psychiatrischen Begutachtung ba- siert.
- 56 -
4. Schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat 4.1. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig drei Verbrechen verübt (versuchter Mord, Raub und versuchter betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage). Eine für die Massnahmenanordnung erforderliche An- lasstat (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) liegt somit vor. 4.2. Wie bereits ausgeführt, diagnostizierte der Gutachter im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens beim Beschuldigten eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04). Vorläufersymptome dieser psychischen Störung würden vermutlich im Zusammenhang mit den Tathandlungen stehen (act. 40/18/12/14 S. 41). Zudem habe sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer Adoleszenzkrise befunden, wobei es sich um den Ausdruck einer leichte Ent- wicklungsstörung mit Borderline-Zügen gehandelt haben dürfte (act. 40/18/12/14 S. 43). 4.3. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine schwere psychi- sche Störung i.S.v. Art. 56 Abs. 1 StGB. Wie bereits ausgeführt, hält der Gutachter zwar fest, dass die schizophrene Erkrankung im Tatzeitpunkt noch nicht ausge- prägt gewesen sei, es sei aber davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwi- schen der Tat und den Vorläufersymptomen der Schizophrenie bestehe. Die Risi- koabklärung vom 3. März 2024 gelangt ebenfalls zum Schluss, dass die diagnosti- zierte Schizophrenie als deliktrelevant einzustufen sei (act. 59 S. 17). Eine schwere psychische Störung im Zusammenhang mit der Anlasstat liegt damit vor.
5. Rückfallgefahr 5.1. Das Ergänzungsgutachten hält fest, dass die Schizophrenie-Diagnose als stö- rungsbedingte Disposition für das Begehen von weiteren Straftaten beurteilt wer- den könne. Aufgrund der beobachteten Systemkonstellation könne beim Beschul- digten allerdings kein grundsätzlich erhöhtes Risiko für ähnlich gelagerte Tathand- lungen gesehen werden. Der Beschuldigte habe im Kontext von manifesten Ex- azerbationen bisher kein fremdgefährdendes Verhalten gezeigt und auch keine dis- soziale Persönlichkeitsstruktur erkennen lassen. Er sei weder im Vorfeld der Tat- handlungen, noch im Verlauf danach, mit aggressivem und fremdgefährdendem
- 57 - Verhalten aufgefallen, womit sich aus gutachterlicher Sicht eine geringe Wahr- scheinlichkeit für ähnlich gelagerte Delikte ergebe (act. 40/18/12/14 S. 40). Der Verlauf der bisherigen Erkrankung lege jedoch eine reduzierte psychosoziale Be- lastbarkeit nahe, mit einer Tendenz bei überfordernden Situationen zu exazerbie- ren. Diese Vulnerabilitäten seien für Personen mit einer Erkrankung aus dem schi- zophrenen Formenkreis typisch (act. 40/18/12/14 S. 36). Auch anlässlich der Risi- koabklärung vom 4. März 2024 wurde festgehalten, dass ein geringes Delinquenz- risiko für schwerwiegende Gewalttaten bestehe, welches im behandelten Zustand eine weitere Stabilisierung erfahre (act. 59 S. 18). 5.2. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätz- lich nicht zu fremdaggressivem Verhalten neigt und entsprechend auch das Risiko für künftige schwere Gewalttaten als gering beurteilt wird. Da der Beschuldigte auf- grund seiner Erkrankung im Falle von überfordernden Situationen als vulnerabel beschrieben wird und eine Stabilisierung seines Zustands eine entsprechende Be- handlung voraussetzt, ist der Beschuldigte aber auf eine Behandlung seiner schi- zophrenen Erkrankung angewiesen, um die Rückfallgefahr zu minimieren.
6. Eignung der Massnahme 6.1. Gemäss Ausführungen des Gutachters existieren zur Behandlung der Schi- zophrenie erprobte Behandlungsmethoden, welche eine überdauernde neurolepti- sche Behandlung sowie psychotherapeutische Behandlungsinhalte umfassen soll- ten (act. 40/18/12/14 S. 41). Zur Therapiewilligkeit des Beschuldigten wird im Er- gänzungsgutachten festgehalten, dass im Kontext der Haft, respektive des vorzei- tigen Strafvollzugs, bereits eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung erfolgt sei. Die aktuelle Risikoabklärung geht ebenfalls davon aus, dass beim Beschuldig- ten eine grundsätzliche Behandlungsbereitschaft gegeben sei (act. 59 S. 19). An- lässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte selbst aus, dass er bereits eine freiwillige deliktpräventiv orientierte Therapie begonnen habe und es seinem Wunsch entspreche, diese fortzusetzen. Er sei ebenfalls der Ansicht, dass eine medikamentöse Behandlung für ihn wichtig sei und seit September 2023 nehme er seine Medikamente regelmässig ein (act. 70 S. 37 ff.).
- 58 - 6.2. In Bezug auf eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, hält das Ergänzungsgutachten fest, dass eine solche in Anbetracht der eher geringen Symptombelastung, dem Wunsch nach einer Ausbildung sowie der dro- henden Ausschaffung zu prüfen sei. Dabei könnten medikamentöse Behandlungs- massnahmen umgesetzt, aber auch psychotherapeuthische Inhalte vermittelt wer- den, während der Beschuldigte die Möglichkeit habe, im Vollzug eine Ausbildung zu absolvieren. Dies wäre insbesondere für den Zeitraum nach der Haft von grosser Bedeutung und dürfte dem Beschuldigten auch in Brasilien eine gewisse Stabilität ermöglichen. Sollte eine dauerhafte Verschlechterung der Symptomatik während des Vollzugs auftreten, könne immer noch eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft werden. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf sämtliche gutachterli- chen Überlegungen vorliegend eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB als bevorzugte Massnahme anzusehen ist. Vorliegend er- geben sich keine Anhaltspunkte, weshalb von dieser gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden sollte, insbesondere da der Beschuldigte sich explizit damit einverstanden erklärt hat.
7. Fazit / Vollzug 7.1. Es ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) anzuordnen. 7.2. Ist eine ambulante Massnahme anzuordnen, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheits- strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen. Entsprechend der konstanten Praxis gilt der Grund- satz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durch- geführt wird. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und ist an zwei Vorausset- zungen gebunden: Einerseits muss die ambulante Massnahme vordringlich sein und andererseits der Täter ungefährlich sein (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 40 f.). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, "wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen
- 59 - Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde" (BGE 129 IV 161 E. 4.1). . 7.3. Vorliegend erscheint die erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt. Der Vollzug der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe ist somit nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf- zuschieben. Vielmehr ist die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuord- nen. VI. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Mord und Raub im Sinne von Art. 112 bzw. Art. 140 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlas- sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden
- 60 - Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung
– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis unter anderem auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungs- chancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen.
2. Katalogtat Wie erwähnt stellen Mord und Raub Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB dar. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an sei- ner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in seinem Hei- matland in Brasilien, wo er zuerst bei seinem Vater und dann bei den Grosseltern lebte, nachdem seine Mutter im Jahr 2002 in die Schweiz gezogen war. Im Alter von 13 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz, um mit seiner Mutter zu leben. Im Jahr 2018 begab er sich kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Tat wieder nach Brasilien und lebte dort, bis er nach gut drei Jahren Ende Oktober 2021 zwecks Rückkehr in die Schweiz das Land verliess. Die Aufenthaltsdauer von ins- gesamt sechs Jahren spricht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Annahme eines Härtefalls (BGE 124 II 110, E. 3). 3.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, verfügt er – mit Ausnahme seiner Mutter und seines Halbbruders – über keine Verwandten
- 61 - oder enge Bezugspersonen in der Schweiz, seine Familie lebt grösstenteils in Bra- silien. Der Beschuldigte hat in der Schweiz einen Sekundarabschluss erlangt, dar- aufhin aber mehrere Berufslehren abgebrochen, womit von einer geringen wirt- schaftlichen Integration auszugehen ist. 3.3. Die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Brasilien ist als gut zu bezeich- nen. Vor seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte zwischen 2018 und 2021 erneut drei Jahre lang in Brasilien bei seiner Familie und war dort auch erwerbstätig. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es schade wäre, wenn er seine Familie in der Schweiz nicht mehr besuchen könnte, seine Mutter könnte ihn aber auch in Brasilien besuchen. 3.4. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine geringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit zu verneinen. 3.5. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der schweren Delikte, womit er die öffentliche Si- cherheit grob beeinträchtigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 3.6. Somit ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB eine Landesverwei- sung obligatorisch anzuordnen. Versehentlich wurde im ausgehändigten bzw. ver- sandten Dispositiv nur die lit. a angeführt. Das Dispositiv ist im vorliegenden, voll- ständig begründeten Entscheid in Ziffer 6 mit der lit. c von Art. 66a Abs. 1 StGB zu vervollständigen (Art. 83 StPO).
- 62 -
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in Migrationsrecht [Kommentar], SPESCHA/THÜR/BOLZLI/HRUSCHKA/ DE WECK [Hrsg.] N 38 zu Art. 66a StGB). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als keinesfalls leicht (Mordver- such) bzw. als nicht mehr leicht (Raub) qualifiziert und die auszusprechende Frei- heitsstrafe von elf Jahren liegt noch nicht im oberen Bereich des ordentlichen Straf- rahmens. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Ka- talogtaten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Folglich ist die Landesverweisung im mittleren Bereich der möglichen Dauer anzuordnen, so dass die Landesverweisung vorliegend für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen ist.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt. 5.2. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Lan- desverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO), und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem
- 63 - anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 E. 4.4 mit weiterem Hinweis; vgl. zum Ganzen OGer SB190507, E. IV.). 5.3. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Bra- silien kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landes- verweisung auf einer Verurteilung wegen Straftaten beruht, die mit Freiheitsstrafen bis zu lebenslänglich bzw. 10 Jahren bestraft werden und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wird.
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. VII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, diese freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs.
- 64 - 2 lit. a-d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. 1.4. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und / oder seelischen Schmerz zu schaffen (BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, N 9 zu Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswir- kungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksich- tigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003, E. 2.1). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117, E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemes- sung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Genugtu- ungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzel- fall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215, E. 2e).
- 65 - Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objek- tiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zweiten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und redu- zierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der In- tensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen ergeben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Schadenersatz Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Ziffer I. 3.) hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 20/2). Sie stellte schriftlich eine Schadenersatzfor- derung im Umfang von CHF 2'670.–. Dies entspricht den in der Anklage beschrie- benen gestohlenen Wertgegenständen. Diese Schadenersatzforderung wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (act. 70 S. 35; act. 73 S. 1), weshalb der Be- schuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 2'670.– zu bezahlen.
3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Ge- nugtuung von CHF 70'000.– zu bezahlen. Zur Begründung lässt die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, sie könne sich an den Tathergang bis zu ihrer Be- wusstlosigkeit gut erinnern. Der Beschuldigte habe sie zweimal bis zur Bewusstlo- sigkeit gewürgt. Sie habe um ihr Leben kämpfen und dabei Todesangst ausstehen müssen. Nach der Tat sei sie erst nach längerer Bewusstlosigkeit halb nackt, ver- letzt und um ihre Wertsachen und persönlichen Gegenstände beraubt wieder zu sich gekommen. Dass sie bereits nach rund vier Monaten wieder genesen sei und keine bleibenden körperlichen und – soweit sich dies gegenwärtig abschätzen lasse – auch keine psychischen Schäden davongetragen habe, sei ihrer ausseror- dentlichen physischen und psychischen Konstitution, ihrem starken Willen und pu- rem Glück zu verdanken. Dieser positive Umstand mindere aber nicht das Erlebte und die Schmerzen, die sie erlitten habe. Sie werde nie mehr vergessen, was sie
- 66 - habe durchleiden müssen. Die erlittenen Verletzungen, die Schmerzen und die nicht einmal, sondern zweimal ausgestandene Todesangst würden eine Genugtu- ung im oberen Bereich rechtfertigen (act. 49, 52 und 72). 3.2. Der von der Privatklägerin durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die eingereichten ärztlichen Berichte, durch Fotografien sowie durch die Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung hinreichend belegt (vgl. act. 9/3-4; act. 11/1-2; act. 22/1; act. 30/1 und act. 32/1-3). Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin of- fensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seeli- schen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. In Anbe- tracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zufügte, erscheint – mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichba- ren Fällen – eine Basisgenugtuung von CHF 25'000.– als angemessen. 3.3. Erhöhend ins Gewicht fällt die Art und Weise der Tatausführung. Der körper- lich klar überlegene Beschuldigte versetzte die Privatklägerin nicht einmal, sondern zweimal in die Lage panisch um ihr Leben zu kämpfen (act. 9/4 F/A 32 ff.). Die zweimalige Attacke war für die Privatklägerin nicht nur vom Erleben her, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat und diesen ohne erhebliche physische oder psychische Spätfolgen überwunden hat, ist nicht selbstverständlich. Die Privatklägerin wurde von einem ihr unbekann- ten Menschen angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten eine derartige Aktion des Beschuldigten auch nur ansatzweise provoziert hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen. So hatte die Pri- vatklägerin nach der Tat mit schlaflosen Nächten zu kämpfen und ging für einige Zeit nicht mehr auf die Strasse (vgl. act. 9/4 F/A 46 ff.). Für die Bemessung der Genugtuung fällt relativierend ins Gewicht, dass sich die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers in Grenzen gehalten haben. Die Privatklägerin sagte anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 5. Juni 2019 aus, dass die körperlichen Verletzungen nach einigen Wochen und die zunächst blutunterlaufenen Augen nach ca. 6 Wochen vollständig genesen seien. Auch die Sehstörungen seien nach einigen Tagen nicht
- 67 - mehr aufgetreten. Der Privatklägerin zufolge begab sie sich nach der Tat ins Uni- versitätsspital Zürich, wo sie untersucht und für eine Nacht stationär hospitalisiert worden sei. Sie habe am Folgetag das Spital verlassen können und seither nie mehr einen Arzt besucht. Sie habe zwar darüber nachgedacht, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, Gespräche mit ihrer besten Freundin hätten dann jedoch ausgereicht (act. 9/4 F/A 32 ff.). Gut ein Jahr nach der Tat sagte die Privat- klägerin aus, dass es ihr wieder einiges besser gehe. Sie müsse noch ab und zu an den Vorfall denken, jedoch nicht mehr in der Regelmässigkeit, wie das zuvor der Fall gewesen sei. Sie werde diesen Vorfall vermutlich aber nie mehr vergessen können (act. 9/4 F/A 3 und 48 f.). Ein Selbstverschulden der Privatklägerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichti- gung der Folgen der Tat für die Privatklägerin überwiegen die die Basisgenugtuung erhöhenden die reduzierenden Elemente leicht. Entsprechend ist die Basisgenug- tuung um CHF 5'000.– zu erhöhen. 3.4. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 30'000.– angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Beschlagnahme / Sicherstellungen / Spuren
1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 68 -
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist über die beschlag- nahmten Gegenstände, Spuren und Spurenträger wie folgt zu verfügen: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
- Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544),
- Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555),
- SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566),
- SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588). 2.2. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei die Gerichtskasse auch über die weiteren Verfahrenskosten Rechnung stellt.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts-
- 69 - vertretung der Privatklägerin, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin sind zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 425 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 879 Tage durch Auslieferungshaft, Untersuchungshaft und vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten während des Straf- vollzugs im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet.
5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Q._____ vom 1. Februar 2018 ausgefällten Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
- 70 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 2'670.– als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 23. No- vember 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 73068776 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon IPhone 7 in Schutzhülle (Asservat-Nr. A015'601'544), Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A015'601'555), SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A015'601'566), SIM-Kartenhülle (Asservat-Nr. A015'601'588).
9. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180626- 073 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
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10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 32'927.95 Auslagen (Gutachten) CHF 5'400.00 Telefonkontrolle CHF 650.00 Auslagen Polizei CHF 810.00 Entschädigung Dolmetscher CHF 36'279.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'140.50 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 2'198.70 Akonto unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 9'551.95 Restzahlung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerin (RA lic. iur. Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. … (über- geben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben);
- 72 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (vorab per E-Mail); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich I, Büro A-4, Untersuchungs-Nr. …; den Rechtsbeistand der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin; und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach, nebst Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. Aktennummer STA.2017.4481 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 73068776) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z. Hd. des Beschul- digten persönlich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8, betreffend Her- ausgabefrist; das Forensische Institut Zürich, gem. Dispositiv-Ziff. 9.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Jaquenod Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).