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SB240244

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2024-11-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Anklagevorwurf gilt als bestritten, nachdem sich der Beschuldigte so- wohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz zur Sache grösstenteils auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 15/1-7; Prot. I S. 9-13). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, nichts mit dem Kokain im Koffer zu tun gehabt zu haben (Prot. II S. 17). Die Verteidigung macht zusammengefasst gel- tend, dass sich der Anklagesachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erstellen lasse. Zunächst sei nicht einmal klar, dass das gefundene Ko- kain jemals im Besitz des Beschuldigten gewesen sei. Des Weiteren gebe es in subjektiver Hinsicht keinerlei äussere Umstände, welche darauf hindeuten wür- den, dass der Beschuldigte – unter der Annahme, er wäre jemals im Besitz des Koffers gewesen – davon gewusst habe, dass im Koffer knapp 2 Kilogramm Ko- kain eingebaut gewesen seien (Urk. 36 Rz. 7 ff.; Urk. 87 Rz. 10 ff.). Da der Sach- verhalt somit auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich der Anklagevorwurf dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt. 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im

- 16 - Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 41 ff. und 56 zu Art. 10 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Ge- mäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belas- ten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ih-

- 17 - rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur An- wendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 3.3. Die wenigen Aussagen, welche der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens zur Sache machte, wurden von der Vorinstanz auf die sachlich rele- vanten Inhalte umfassend wiedergegeben, sodass darauf vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 51 S. 8 f.). Ebenso kann, was die weiteren Beweismittel

– darunter auch die Zusammenfassung der Aussagen der als Zeugen befragten Polizeibeamten, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten anwesend waren – angeht, vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 8-11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu- nächst an, sich nicht mehr daran zu erinnern, als er am Flughafen Zürich verhaftet worden sei. Auf die Frage, wieso er von Brasilien über Zürich nicht nach Lettland, sondern nach Zypern habe fliegen wollen, gab er zu Protokoll, dass es keinen Di- rektflug nach Lettland gebe. Weiter führte er aus, er sei (zuvor) noch nie in der Schweiz gewesen und habe nicht gewusst, ob es Direktflüge gebe oder nicht. An- gesprochen darauf, dass er damit die Frage nicht beantwortet habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Insbesondere auf die Frage, was er in Zypern ge- wollt habe, gab er keine Antwort. Weiter führte er zum vorliegend in Frage stehen- den Koffer aus, er habe keinen Koffer gehabt, sondern nur einen Rucksack. Die-

- 18 - ser sei im Flugzeug bei ihm gewesen und er sei bereits im Flugzeug festgenom- men worden. Den fraglichen Koffer mit dem Kokain habe er nicht gesehen. Schliesslich verneinte er die Frage, ob er nicht spätestens beim Staatsanwalt er- fahren habe, was ihm vorgeworfen werde. Er habe die Unterlagen von seiner Ver- teidigerin bekommen (Prot. II S. 14-17). 3.4. Die Vorinstanz hat eine einlässliche wie auch überzeugende Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorgenommen. Es kann grundsätzlich auf ihre diesbe- züglichen Erwägungen verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung des Beschuldigten auseinan- dergesetzt hat (Urk. 51 S. 12-14; Art.82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwä- gungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wich- tigsten Punkte ein. 3.4.1. In objektiver Hinsicht kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der sichergestellten und bei den Akten liegenden Reiseunterlagen (Urk. 3/2: insbe- sondere dem entsprechenden auf den Beschuldigten lautenden Boarding Pass) erstellt ist, dass der Beschuldigte am 31. Juli 2022 mit dem Flugkurs 2 von B._____, Brasilien, herkommend nach Zürich geflogen ist, bevor er am Gate des Flughafens Zürich verhaftet wurde (vgl. Urk. 17/1). Gemäss einem weiteren bei den Akten liegenden Boarding Pass wäre ein Weiterflug nach C._____, Zypern, vorgesehen gewesen (Urk. 3/2). Den Reiseunterlagen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschuldigte ungefähr eine Woche vorher von seinem Heimatland Lett- land via F._____ [Stadt in Deutschland] nach B._____ geflogen war (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 S. 4). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte auf dem Flug Richtung Zürich (bzw. via Zürich nach C._____ als Enddestination) den Reisekoffer der Marke «LEISITE», in welchem die Polizei knapp 2 Kilogramm Ko- kain eingebaut vorfand, auf seinen Namen eingecheckt hatte (Urk. 3/2 und Urk. 2 S. 2). Das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wo- nach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte selbst den Koffer eingecheckt habe, sondern es auch möglich sei, dass sich eine unbekannte Drittperson beim Check- in Schalter in B._____ als den Beschuldigten ausgegeben habe (Urk. 87 Rz. 14), erscheint höchst unwahrscheinlich und als reine Schutzbehauptung. Beim Einche-

- 19 - cken am Flughafen wird eine Identifizierung des Passagiers vorgenommen, übli- cherweise durch Vorlage eines Ausweisdokuments. Demzufolge hätte –– falls die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte – diese unbekannte Drittperson Zu- gang zum Reisepass des Beschuldigten haben oder eine täuschend echte Fäl- schung des Dokuments am Schalter vorlegen müssen. Die Behauptung der Ver- teidigung stellt daher eher eine theoretische, abstrakte Möglichkeit, als eine realis- tische Erklärung dar. Ausserdem erhärtet sich der Verdacht, dass es der Beschul- digte selbst war, der den besagten Koffer eincheckte, dadurch, dass man auf sei- nem ausgewerteten Mobiltelefon Bilder vom Koffer auf dem Fliessband beim Check-in vorfand, welche am 30. Juli 2022 (Tag des Abflugs von B._____) aufge- nommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7). Hinsichtlich der beschlagnahmten Zahnbürste, auf der DNA-Spuren des Beschul- digten festgestellt wurden (Urk. 9/8 und Urk. 9/10), ist strittig, ob sie aus dem Rei- sekoffer oder aus dem Rucksack des Beschuldigten sichergestellt wurde. Ge- mäss Sicherstellungsliste vom 31. Juli 2022 sei sie aus dem Koffer des Beschul- digten sichergestellt worden (Urk. 3/1). Der Beschuldigte machte indes geltend, die Zahnbürste habe sich in seinem Rucksack befunden (Urk. 15/7 F/A 17 und Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 36 Rz. 9 f. und Urk. 87 Rz. 12 f.). Es erstaunt nicht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten G._____, E._____ und H._____ (Urk. 13/15-17), welche an der Verhaftung des Beschuldigten bzw. Sicherstellung beteiligt waren, nicht mehr an die konkrete Sicherstellung erinnern konnten, nachdem man sie erst am 11. Oktober 2023 – mithin über ein Jahr – nach der besagten Sicherstellung dazu befragt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass Personenkontrollen zur täglichen Polizeiarbeit gehören (vgl. Aus- sage von G._____: "Kontrollen machen wir täglich. Ähnliche Fälle wie vorliegend gibt es im Schnitt zwei pro Monat.", Urk. 13/15 F/A 11). Zwar gaben alle Polizeibe- amten anlässlich ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme an, sie würden davon aus- gehen, dass die Rapporte und Sicherstellungen durch die Polizei jeweils korrekt dokumentiert würden (Urk. 13/15 F/A 39 und 43; Urk. 13/16 F/A 41; Urk. 13/17 F/A 39). Gleichzeitig sagten sie aber auch aus, dass eine fehlerhafte Rapportie- rung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/15 F/A 52; Urk. 13/16 F/A 39; Urk. 13/16 F/A 35). Ausserdem lässt auch der Hinweis der Verteidigung, wonach

- 20 - zwei Sicherstellungslisten erstellt worden seien und die eine Sachen enthalte, welche (nach ihrer Ansicht) beim Beschuldigten bzw. in seinem Rucksack gefun- den worden seien (Urk. 3/1: diverse Reiseunterlagen, Reisepass, SIM-Karte, Mo- biltelefon sowie die fragliche Zahnbürste), während die andere diejenigen Sachen, die sich im Reisekoffer befunden hätten (Urk. 3/4: Reisekoffer und Verpackung; Urk. 36 Rz. 10; Urk. 87 Rz. 13), gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Dokumen- tation aufkommen. Demgegenüber ist aber auch die Erklärung des Polizeibeam- ten G._____, wonach die eine Sicherstellungsliste mit Betäubungsmitteln sei und die andere ohne (Urk. 13/15 F/A 55), nachvollziehbar. Schlussendlich können Fehler bei der Rapportierung jedoch vorkommen, weshalb entgegen der Vorin- stanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Zahnbürste anlässlich seiner Verhaftung aus seinem Rucksack sichergestellt wurde. Zugleich ist jedoch anzufügen, dass dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung letztlich keine Rolle spielt und sich entgegen der Verteidigung für den Beschuldigten nicht entlastend auswirkt. Massgebend ist nämlich, dass er bereits in seiner ersten Be- fragung durch die Polizei vom 31. Juli 2022 – am Tag seiner Verhaftung – zu Pro- tokoll gab, alle persönlichen Gegenstände im Koffer würden ihm gehören (Urk. 15/1 F/A 27). Auf diese Aussage – welche die Verteidigung gänzlich unbe- rücksichtigt lässt – ist er zu behaften. Die Vorinstanz schlussfolgerte schliesslich zutreffend, dass gestützt auf die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Bilder des Koffers, den Lug- gage Tag und den Baggage Identification Tag sowie der Boarding Pässe rechts- genügend davon ausgegangen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, der den Koffer am 30. Juli 2022 in B._____ eincheckte. Weiter ist der Vorin- stanz beizupflichten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Koffer ausge- tauscht oder auf der Reise manipuliert worden ist, zumal dieser – wie auf den Bil- dern unübersehbar (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2) – sowohl beim Check-in als auch bei seiner Sicherstellung durch die Polizei in rotes Verpa- ckungsmaterial gewickelt war. Nach dem Dargelegten bestehen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Befragung (Urk. 15/1 F/A 27) – entgegen der Verteidigung keine Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Koffer um den eigenen Koffer des Beschuldig-

- 21 - ten handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. In diesem Zusam- menhang ist die Behauptung der Verteidigung, wonach auf und im Reisekoffer keinerlei DNA-Spur des Beschuldigten habe gefunden werden können (Urk. 36 Rz. 8; Urk. 87 Rz. 11), zu relativieren. Gemäss dem Kurzbericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 12. September 2022 konnten zwar Fingerabdruckspu- ren ab einem Kofferbestandteil sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains sichtbar gemacht bzw. gesichert werden. Diese konnten keinem Verursacher zu- geordnet werden (Urk. 9/1). Dem Nachtrag zu diesem Kurzbericht vom 4. Oktober 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Auswertung der im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren ein inkomplettes Mischprofil ergeben habe, wobei die Merkmale des Mischprofils in den mehrfach durchgeführten Analysen nicht konstant hätten re- produziert werden können. Die Resultate wurden daher als nicht verwertbar beur- teilt (Urk. 9/5). Somit lässt sich aus diesen Erkenntnissen schlussfolgern, dass zwar die Fingerabdruckspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konn- ten. Indes scheiterte eine Zuordnung der DNA-Spuren bereits daran, dass eine verlässliche Auswertung dieser Spuren nicht möglich war. An dieser Stelle ist je- doch nochmals zu rekapitulieren, dass dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird, das Kokain in den Koffer eingebaut zu haben, sondern dass dies vielmehr nicht identifizierte Auftraggeber gemacht hätten (Urk. 23 S. 3). 3.4.2. Weiter ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefun- denen WhatsApp-Chatnachrichten samt Dateianhängen (Urk. 7/2 und Urk. 7/3: der Beschuldigte erhält im Zeitraum vom 22. bis 30. Juli 2022 von einer als "I._____" (bzw. auf Russisch/kyrillisch "I._____") bezeichneten Person mit einer britischen Telefonnummer Anweisungen betreffend seinen Rückflug von B._____, einen Screenshot von einem Hotel in B._____ für die Nacht vom 22. auf den

23. Juli 2022 sowie Reservierungsdokumente betreffend seinen Rückflug und ein Hotel für zwei Nächte vom 31. Juli bis 2. August 2022 in C._____) offensichtlich, dass es sich bei dieser Person um den Auftraggeber handelt, welcher dem Be- schuldigten die Reise vorgängig organisierte. Insbesondere die in Urk 7/2 über-

- 22 - setzten Passagen weisen darauf hin. Dort schreibt "I._____" dem Beschuldigten "Hallo Rückflugticket", gefolgt von Bildern und einem Voucher, der mutmasslich das Flugticket beinhaltet. Zudem weist "I._____" den Beschuldigten an, nachzu- schauen, mit welcher Fluglinie er fliege und alles werde sehr einfach. Ausserdem wurden bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten nebst den be- reits erwähnten Bildern vom Reisekoffer auf dem Fliessband bei der Gepäckauf- gabe (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1) weitere Fotografien gefunden, welche zum einen am 22. Juli 2022 und zum anderen am 30. Juli 2022 am Gate sowie in der Flugzeugkabine aufgenommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 4, 5, 8 und 9). Dabei handelt es sich offenkundig um eine Reisedokumentation, was bei klassi- schen Drogenkuriertransporten bekannterweise üblich ist (vgl. Urk. 6 S. 8). Zu- dem korrespondiert der Umstand, dass die auf dem Verpackungsmaterial des Ko- kains gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1), mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen (vgl. Urk. 6 S. 3). Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung gar keine Rolle, ob der Beschuldigte mit dem Kokain direkt in Kontakt gekommen ist, zumal der Vorwurf wie bereits erwähnt nicht lautet, dass er dieses in den Koffer eingebaut habe. 3.4.3. Angesichts all der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschul- digten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, etwa weshalb in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer eine grosse Menge an Ko- kain vorgefunden werden konnte. Er weigerte sich aber, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen und berief sich stattdessen bis vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auch die vor dem Berufungsgericht deponier- ten wenigen Aussagen des Beschuldigten – welche bereits für sich betrachtet höchst widersprüchlich, den ihm gestellten Fragen ausweichend und damit un- glaubhaft ausfielen – vermögen die gegen ihn sprechenden belastenden Indizien nicht zu entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für die selt- same vom Beschuldigten gewählte Reiseroute, für sein fragwürdiges Reiseverhal-

- 23 - ten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem das Kokain einge- näht vorgefunden wurde, ist deshalb im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehend E. III.3.2) auf die belastenden Indizien ab- zustellen. 3.4.4. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grund- sätzlich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und mithin davon auszuge- hen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Dass es – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 11; Urk. 87 Rz. 15) – sein könnte, dass jemand die Drogen in den Reisekoffer eingenäht habe, ohne den Beschuldigten darüber zu informieren, ist zwar in der Theorie möglich, erscheint in der Praxis aber reichlich nach einer gesuchten Ausrede und damit als reine Schutzbehauptung. So müsste der Beschuldigte in einem solchen Fall seinen Kof- fer irgendwo über einen längere Zeitraum unbeaufsichtigt stehen gelassen haben, wurde das Kokain doch in den Koffer eingenäht und nicht lediglich darin verstaut. Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ein solch abenteuerlich anmutendes Szenario von sich aus nie vorgebracht hat. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass angesichts der roten Verpackungsfolie, in welcher der Koffer ein- gewickelt war (vgl. Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2), ausgeschlos- sen werden kann, dass der Koffer auf der Reise manipuliert wurde. Ausserdem ist allgemein bekannt, dass Drogenkuriere bereits für wenige Tausend Franken für den transatlantischen Drogentransport rekrutiert werden können. Angesichts die- ses Umstandes erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich die Drahtzieher ei- nes unwissenden Opfers bedienten, wäre ein solches Vorgehen doch sowohl mit einem grossen organisatorischen Aufwand als auch mit einem hohen Risiko des Verlustes des Kokains verbunden gewesen. Insbesondere wäre eine lückenlose Überwachung des Beschuldigten während seiner Reise mindestens bis zu seiner Ankunft am Zielflughafen sowie ein anschliessendes geschicktes Wiedererlangen der Ware von Nöten gewesen. Zudem hätte die nicht zu unterschätzende Gefahr bestanden, dass der Beschuldigte im Verlauf der Reise – namentlich aufgrund des erheblichen zusätzlichen Gewichts des Reisekoffers – Verdacht geschöpft hätte. Dass die Drahtzieher dieses Risiko eingingen, erscheint aber auch vor al-

- 24 - lem in Anbetracht der grossen Kokainmenge und des hohen Verkaufswerts des Kokains sehr unwahrscheinlich. 3.4.5. Selbst wenn der Beschuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportieren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen

– wobei anzumerken ist, dass der Grund für seine Reise nach Brasilien sowie von Brasilien via Zürich nach Zypern infolge Aussageverweigerung bis zuletzt offen blieb, obschon wie dargelegt vernünftigerweise erwartet werden durfte, dass der Beschuldigte hierzu Angaben macht – ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die gesamten Umstände der Reise, insbesondere die weite und umständliche Reise von Lettland nach Brasilien mit kurzer Aufenthaltsdauer sowie Rückreise von B._____ via Zürich nach C._____, die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber (vgl. WhatsApp-Chat) und das klar als konspirativ zu be- zeichnende Zusammenwirken mit den Hintermännern, dem Beschuldigten genug Warnung hätte sein müssen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung ei- nes Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Weiter hat die Vorinstanz auch zutreffend erwogen, dass ihm im Zeitpunkt, als er den Koffer beim Check-in aufgab, diesen wissentlich und willentlich nach Zürich transpor- tierte. Aufgrund des Gewichts des Koffers hätte ihm zudem bewusst sein sollen, dass sich darin eine grosse Menge an Drogen befand. Obwohl gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 1'996 Gramm Kokaingemisch – bei einem Reinheits- gehalt von 95%, entsprechend 1893 reinem Kokainhydrochlorid – mit sich geführt hatte, war ihm jedenfalls klar respektive hätte ihm jedenfalls klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge im Kilobereich und damit deutlich über 18 Gramm lag und somit für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht. 3.4.6. Abschliessend kann festgehalten werden, dass es nicht zutrifft, dass der Anklagevorwurf – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 2; Urk. 87 Rz. 2) – ausschliesslich auf der Tatsache beruht, dass im Reisekoffer, der auf den Namen des Beschuldigten registriert war, knapp 2 Kilogramm Kokain ge-

- 25 - funden wurden. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten In- dizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf seiner Reise von B._____ nach Zürich eine in seinem Reisekoffer eingebaute grosse Menge an Kokain transportierte und dies zumindest für möglich hielt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 14-16). 4.2. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor.

2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Trans- port von reinem Kokain im Kilobereich die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reines Kokain um ein Vielfa- ches überschritt. Es ist daher von einem hohen – zumindest abstrakten – Gefähr-

- 26 - dungspotential auszugehen. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Kokaintransport zwar einen wesentlichen Tatbeitrag ausführte, jedoch als einfacher Kurier eine eher tiefe Position in der Drogenhan- delshierarchie einnahm. Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse inne. Eine über den blossen Transport hinausgehende Involvierung in den trans- atlantischen Kokainhandel lässt sich nicht erstellen und wird ihm überdies auch nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 Rz. 15; Urk. 87 S. Rz. 18) ist vorliegend sodann kein Abzug für die einmalige Tathandlung vorzunehmen, ist doch die einmalige Tatbegehung die typische Eigenart dieser speziellen Tatvaria- nte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3). 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht direktvorsätzlich handelte, sondern auch bezüglich Menge und Qualität des Kokains ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist. Insbeson- dere ist bezüglich des Reinheitsgrades festzuhalten, dass zwar davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte als reiner Kurier keine exakten Kenntnisse vom Reinheitsgrad des transportierten Kokains hatte. Dennoch ist es doch notorisch und liegt auf der Hand, dass aus den Produktionsländern, wie Südamerika, aus Platz- und Gewichtsgründen möglichst reine Drogen in die Konsumländer ver- schickt und diese erst dort gestreckt werden. Es wäre völlig widersinnig, für den Schmuggel von Streckmittel die Kosten und Risiken eines internationalen Drogen- transportes auf sich zu nehmen. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sein, jedoch war es ihm offensichtlich gleichgültig. Es ist zudem davon auszugehen, dass er aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Allerdings befand er sich keineswegs in einer persönlichen Notlage, selbst wenn man von seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aus- geht, wonach er von der Pandemie bis zu seiner Verhaftung ein durchschnittli- ches Einkommen von drei Mal weniger als € 10'000.– pro Monat gehabt habe (Prot. II S. 12 und 14), was für lettische Verhältnisse nach wie vor überdurch- schnittlich ist. Überdies verfügt er über zwei Wohnungen und ein Haus (vgl. Prot. I S. 6 und Prot. II S. 12) – was sein Handeln noch verwerflicher erscheinen lässt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des eventualvorsätzli-

- 27 - chen Handelns nur leicht verschuldensvermindernd auf das objektive Tatverschul- den aus. 2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 1/2 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass er lediglich bis zur Pandemie € 10'000.– pro Monat ver- dient habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er von da an drei Mal weniger Ver- dienst gehabt, da er keine Aufträge gehabt und nur mit Kleinigkeiten dazuverdient habe (Prot. II S. 12 und 14). Insgesamt ist festzuhalten, das sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Insbesondere gilt für die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten (er leidet gemäss beigezogener Akten zur Krankengeschichte aktuell an Hepatitis C und weist Zeichen einer Leberzirrhose auf [insbesondere Urk. 13/7/15-16]) mit der Vorinstanz, dass daraus keine besondere Strafempfind- lichkeit abgeleitet werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wie- derholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2022 vom

22. Dezember 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beispielsweise beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund sind nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensemp- findlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taub- stummen oder unter Haftpsychose Leidenden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK-StPO,

4. Aufl., Basel 2019, N 152 zu Art. 47 StGB). Solche Umstände sind hier nicht er- kennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Be-

- 28 - schuldigten nicht um Beeinträchtigungen, welche auf die Haftbedingungen zu- rückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Gemäss Schrei- ben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 11. August 2023 sei der Beschuldigte im Hinblick auf die Hepatitis-C Infektion mit einem Medikament behandelt worden, das heilendes Potenzial habe. Es wird ihm zudem eine hohe Lebensqualität attesiert (Urk. 13/7/15). Unter die- sem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen. 3.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 53). Indes ist er in Lettland aktenkundig mehrfach vorbestraft (Urk. 12/11 und Urk. 12/2 = Urk. 18/3 und Urk. 18/4). Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte – nachdem er zunächst angab, überhaupt keine Vorstrafen zu haben (Prot. I S. 6) – auf Vorhalt des Vorstrafenberichts aus Lettland vor, nur zwei bzw. drei von insge- samt neun der darin aufgeführten Vorstrafen würden ihn betreffen, die restlichen würden seinen Bruder betreffen (Prot. I S. 7). Dasselbe machte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 13). Der Vorinstanz ist diesbezüg- lich beizupflichten, dass dieser Einwand nicht einmal ansatzweise glaubhaft ge- macht wurde und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern es handelt sich lediglich um eine Behaup- tung des Beschuldigten. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschuldigte die schwersten Vorstrafen bestreitet, während er die weniger gravierenden aner- kennt. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung des Beschuldigten, welche er erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte. So habe er gar nicht ge- wusst, dass derart viele Urteile in seinem Strafregister verzeichnet seien. Das habe er erst im vorliegenden Verfahren erfahren (Prot. II S. 14). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beweispflicht des Staates nicht bedeutet, dass jede Behauptung einer beschuldigten Person widerlegt werden muss (vgl. dazu E. II.2.2). Zuletzt sei lediglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Register- auskünfte aus Lettland auf dem ordentlichen Weg unter Nennung der gesamten Personalien, insbesondere auch der Geburtsdaten des Beschuldigten, erhältlich gemacht wurden und es somit faktisch unmöglich ist, dass es zur vom Beschul- digten behaupteten Verwechslung kam. Es sind somit mit der Vorinstanz sämtli-

- 29 - che Vorstrafen gemäss lettischem Strafregisterauszug bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Vorstrafen, aber immerhin u.a. um mehrfache Verurteilungen wegen Vermögens- (Diebstahl, Betrug und Veruntreuung) und Gewaltdelikten (Körperverletzung, Hooliganismus). Zu beachten ist indes, dass mehrere Vorstrafen über 10 Jahre zurückliegen und die einzelnen Verurteilungen über einen langen Zeitraum hinweg (namentlich zwi- schen 1991 und 2022) erfolgten. Dennoch zeigen sie deutlich auf, dass sich der Beschuldigte wiederholt und trotz teilweise empfindlicher Strafen über geltende Rechtsordnungen hinwegsetzt. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 6 Monate. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln. Trotz erdrückender Beweislage zeigte er auch keinerlei Kooperation während der Strafuntersuchung. Dies ist selbstredend das gute Recht des Beschuldigten, schliesst aber eine Strafminderung aus. 3.4. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich des Einwands der über- durchschnittlich langen Verfahrensdauer (Urk. 36 Rz. 19; Urk. 87 Rz. 20) erwo- gen, dass die von der Verteidigung vorgebrachte Verfahrensverschleppung nicht ersichtlich ist. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 51 S. 6 f. und S. 19). Die Staatsanwaltschaft behandelte die vor- liegende Untersuchung stets beförderlich, was deutlich aus den Akten hervorgeht (vgl. z.B. Urk. 11/5: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung im Rah- men des Entsiegelungsverfahrens mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte die Auswertung des Mobiltelefons durch Bekanntgabe der Zugangsdaten erheblich beschleunigen könnte; Urk. 13/2 und 13/4: mehrfaches Nachfragen der Staatsan- waltschaft bei der Verteidigung betreffend Teilnahmeverzicht des Beschuldigten an den Zeugenbefragungen sowie betreffend Einreichung einer Schweigepflich- tentbindung im Hinblick auf den gutgeheissenen Beweisantrag auf Einholung der Krankenakte des Beschuldigten; Urk. 16/12: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung zur Klärung von Fragen im Hinblick auf einen beförderlichen Ab- schluss der Untersuchung). Demgegenüber ist mit der Vorinstanz nochmals her- vorzuheben, dass die etwas längere Untersuchungsdauer kausal auf das Verhal-

- 30 - ten des Beschuldigten zurückgeht. Dabei ist zu ergänzen, dass es einer beschul- digten Person selbstverständlich freisteht, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die Mitwirkung zu verweigern. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Eine Strafminderung ist somit deswegen nicht angezeigt.

4. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher er- standenen 836 Tage Haft steht nichts entgegen. V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Landesverweisung

1. Grundlagen und konkrete Prüfung Der Beschuldigte hat sich als Ausländer mit der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich obli- gatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen persönli- chen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der

- 31 - Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Vor Vorinstanz gab er insbe- sondere an, keine Beziehungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie in der Schweiz gewesen zu sein (Prot. I S. 6 und S. 12). Damit stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten offensichtlich keine besondere persönli- che Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt – welche jedoch an- gesichts des vorliegend überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses ohnehin zuun- gunsten des Beschuldigten ausfiele – und die Landesverweisung anzuordnen ist.

2. Dauer der Landesverweisung Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, ohne dies jedoch substan- tiiert zu begründen (Urk. 68 S.1; Urk. 87 Rz. 24; vgl. auch Urk. 36 Rz. 23). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Kokain in die Schweiz ein. Ausser- dem weist er zahlreiche Vorstrafen auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz hat und durch die Landesverweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt wird. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausge- henden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund des- sen erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahren (Urk. 51 S. 20) als angemessen und ist zu übernehmen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Angesichts des lettischen Nichtbürgerpasses des Beschuldigten ist mit der Vorin- stanz von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Dies ist im Dispositiv festzuhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

- 32 - Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Lediglich mit Blick auf seinen Eventualantrag erreicht er eine leichte Reduzierung der Strafe, wobei auch hier seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem unterliegt er hinsichtlich seines Eventualantrags auf Reduktion der Dauer der Landesverwei- sung. Angesichts des praktisch vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss sowie gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 88) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'700.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Februar 2024 liess der Be- schuldigte am 22. Februar 2024 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024, einge- gangen bei der Vorinstanz am 21. Mai 2024, stellte er ein Gesuch um Erteilung ei- ner dauerhaften Bewilligung, um in Sicherheitshaft mit seiner Schwester und sei- nem Sohn telefonieren zu können (Urk. 50). Mit Verfügung der Vorinstanz vom

13. Mai 2024 wurden die Akten an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten die Erteilung ei- ner Telefonbewilligung verweigert (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 28. Mai 2024 zugestellt (Urk. 49), worauf er mit Eingabe vom

17. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 68). Zwischenzeitlich wurde mit Präsidialverfügung

- 5 - vom 14. Juni 2024 entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 66).

E. 1.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Landesverweisung) und

- 6 -

E. 1.2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÄHLER, BSK-StPO, 3. Aufl., Ba- sel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufungser- klärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Beru- fungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lau- ten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024 E. 2.2.1 f.).

E. 1.3 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich an (Urk. 68 S. 2). Einzig Dispositivziffern 4 (Einziehung und Vernichtung), 5 (Heraus- gabe) und 6 (Kostenfestsetzung) sind unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Daraufhin bean- tragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2024 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (Urk. 71). Letzteres wurde in der Folge bewilligt (vgl. Stempel auf Urk. 71).

E. 2.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Trans- port von reinem Kokain im Kilobereich die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reines Kokain um ein Vielfa- ches überschritt. Es ist daher von einem hohen – zumindest abstrakten – Gefähr-

- 26 - dungspotential auszugehen. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Kokaintransport zwar einen wesentlichen Tatbeitrag ausführte, jedoch als einfacher Kurier eine eher tiefe Position in der Drogenhan- delshierarchie einnahm. Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse inne. Eine über den blossen Transport hinausgehende Involvierung in den trans- atlantischen Kokainhandel lässt sich nicht erstellen und wird ihm überdies auch nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 Rz. 15; Urk. 87 S. Rz. 18) ist vorliegend sodann kein Abzug für die einmalige Tathandlung vorzunehmen, ist doch die einmalige Tatbegehung die typische Eigenart dieser speziellen Tatvaria- nte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3).

E. 2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht direktvorsätzlich handelte, sondern auch bezüglich Menge und Qualität des Kokains ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist. Insbeson- dere ist bezüglich des Reinheitsgrades festzuhalten, dass zwar davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte als reiner Kurier keine exakten Kenntnisse vom Reinheitsgrad des transportierten Kokains hatte. Dennoch ist es doch notorisch und liegt auf der Hand, dass aus den Produktionsländern, wie Südamerika, aus Platz- und Gewichtsgründen möglichst reine Drogen in die Konsumländer ver- schickt und diese erst dort gestreckt werden. Es wäre völlig widersinnig, für den Schmuggel von Streckmittel die Kosten und Risiken eines internationalen Drogen- transportes auf sich zu nehmen. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sein, jedoch war es ihm offensichtlich gleichgültig. Es ist zudem davon auszugehen, dass er aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Allerdings befand er sich keineswegs in einer persönlichen Notlage, selbst wenn man von seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aus- geht, wonach er von der Pandemie bis zu seiner Verhaftung ein durchschnittli- ches Einkommen von drei Mal weniger als € 10'000.– pro Monat gehabt habe (Prot. II S. 12 und 14), was für lettische Verhältnisse nach wie vor überdurch- schnittlich ist. Überdies verfügt er über zwei Wohnungen und ein Haus (vgl. Prot. I S. 6 und Prot. II S. 12) – was sein Handeln noch verwerflicher erscheinen lässt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des eventualvorsätzli-

- 27 - chen Handelns nur leicht verschuldensvermindernd auf das objektive Tatverschul- den aus.

E. 2.2.1 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbe- sondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur An- wendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Grün- den (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während etwa die Anhaltung nach kanto- nalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die An- wendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; FABBRI/IN- HELDER, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215 StPO).

E. 2.2.2 Eine Legaldefinition des Begriffes "Tatverdacht" fehlt im Gesetz, obwohl ihm im Strafprozess eine wichtige Bedeutung zukommt. Die Botschaft zur Straf- prozessordnung trägt weiter zur Unklarheit des Begriffes bei, indem sie verschie- dentlich von "genügendem Tatverdacht", von "besonders schwerem Tatverdacht", von "konkretem Tatverdacht" oder von "gewöhnlichem Tatverdacht" spricht, ohne diese qualitativen Bewertungen voneinander abzugrenzen (KARNUSIAN, Der Tat- verdacht und seine Quellen, Luzern 2015, S. 3). Obschon sich vor allem die Be- griffe "Anfangsverdacht", "hinreichender Tatverdacht" und "dringender Tatver-

- 10 - dacht" etabliert haben, fehlt es in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor an ei- nem einheitlichen Verständnis des Begriffes. Zu begrüssen ist die Definition von Walder, wonach sich der Tatverdacht "aus bestimmten Tatsachen [ergibt], welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Er- kenntnissen und im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahr- scheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden" (WALDER, Strafverfolgungspflicht und Anfangsverdacht, recht 8/1990, S. 3). Nach dieser Definition muss sich ein Tatverdacht zwar zwingend auf einen objektiven Anhaltspunkt abstützen, dieser ist aber auch in Kombination mit der kriminalisti- schen Erfahrung zu bewerten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190423 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.1).

E. 2.2.3 Letztlich geht es bei der Problematik des Tatverdachts im Kern häufig mehr um die Frage der Intensität des Tatverdachts. Versuche, diese Intensität mit der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu definieren, erscheinen auf den ersten Blick zwar bestechend, scheitern aber am Umstand, dass für die Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme bei gleichen tatsächlichen Voraussetzungen stets glei- che Kriterien im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme gelten müssen (HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren ge- gen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 102). Deshalb kann eine rein retrospektive, resultatorientierte Beurteilung nach dem Motto, "das Resultat heiligt alle Mittel", nicht befürwortet werden. Massgebendes Kriterium kann nur die Verhältnismässigkeit sein, eine Leitlinie, die in der gesamten Strafprozessordnung für staatliches Handeln grundsätzliche Geltung beansprucht (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB190423 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.2). In diesem Zu- sammenhang stellte bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der konkret erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangs- massnahme in die Rechtssphäre der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person richtet, welche sich wiederum aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. Je massiver die betreffende Zwangsmassnahme in die Pri- vat- und Intimsphäre der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderun- gen sind an die Intensität des Tatverdachts zu stellen. Weiter gilt die Verhältnis- mässigkeit auch hinsichtlich der Schwere der vermuteten Straftat. Bei Verdacht

- 11 - eines schweren Verbrechens kann ein vager Tatverdacht ausreichen, der bei Er- mittlungen in Richtung einer geringfügigen Straftat als nicht genügend zu taxieren ist. Und schliesslich ist die Verhältnismässigkeit auch aus einem zeitlichen Blick- winkel zu beurteilen: Jeder noch so schwere Tatverdacht lässt sich nach Ablauf einer gewissen Untersuchungsdauer nicht mehr aufrecht erhalten, wenn er sich nicht erhärten lässt. Umgekehrt kann ganz zu Beginn ein noch recht vager Tatver- dacht einstweilen ausreichen, um eine nicht schwerwiegende Zwangsmassnahme zu rechtfertigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190423 vom

25. Mai 2020 E. 2.5.1).

E. 2.2.4 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2022 sei der Be- schuldigte gleichentags anlässlich einer Passagierkontrolle am Gate, ankommend von Brasilien "..." (= IATA-Code für den Flughafen B._____-D._____) mit 2 [Flug- nummer], kontrolliert worden. Dabei habe sich der Verdacht erhärtet, dass er Dro- gen transportieren könnte. Aufgrund dessen sei sein eingechecktes Gepäck kon- trolliert worden (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich lassen sich dem Polizeirapport keine weiteren Details zur Kontrolle des Beschuldigten am Gate sowie zur Durchsu- chung seines eingecheckten Koffers entnehmen. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwendeten Flug 2 aus B._____ notorischerweise um eine der häufigsten von Drogenkurieren verwende- ten Flugrouten handelt, was auch aus diversen Medienberichten hervorgeht (vgl. etwa HUBER, "…", Tages-Anzeiger-Artikel vom tt.mm. 2020). Damit lag zunächst ein objektiver Anhaltspunkt für die Kontrolle des Beschuldigten vor. Zu berück- sichtigen ist weiter auch die Aussage des an der Verhaftung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten E._____, der als Zeuge befragt wurde. Er führte aus, dass sie damals den "ganzen Flieger" kontrolliert hätten. Das würden sie im Gate- Check machen. Dort würden sie die Ausweise von rund 300 Passagieren an- schauen (Urk. 13/16 F/A 17). Aus dieser Aussage lässt sich ableiten, dass die umfassende Passagierkontrolle offensichtlich zunächst aus sicherheitspolizeili- chen Gründen, mithin nach kantonalem Recht (vgl. § 21 PolG), erfolgte. Dass es sich beim Beschuldigten um einen zufällig und planlos von der Polizei herausge- pickten Passagier handelte – wie es die Verteidigung darzustellen versucht (Urk. 87 Rz. 6) –, kann daher ausgeschlossen werden. Wie bereits erwähnt, habe

- 12 - sich gemäss Polizeirapport aufgrund dieser Kontrolle der Verdacht erhärtet, der Beschuldigte könnte Drogen transportieren, weshalb sein eingechecktes Gepäck kontrolliert (bzw. durchsucht) worden sei (Urk. 1 S. 1). Gemäss Art. 249 StPO dür- fen Personen und Gegenstände ohne Einwilligung durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Ver- mögenswerte gefunden werden können. In diesem Zusammenhang ist zu berück- sichtigen, dass die vorliegend zuständigen Polizeibeamten spezifisch auf den Be- reich der Grenzfahndung geschult sind und entsprechende Erfahrung mitbringen; mitunter wissen sie, auf welche Auffälligkeiten sie sich bei den Passagieren ach- ten müssen. Es schadet vorliegend insofern nicht, dass im Polizeirapport nicht nä- her konkretisiert wird, worauf sich die zuständigen Polizeibeamten bei der Kon- trolle des Beschuldigten konkret geachtet haben. Vor diesem Gesamtbild ergab sich seitens der Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des Beschuldigten nach- vollziehbar der Verdacht, er könnte Drogen in seinem eingecheckten Koffer trans- portieren. Dass es sich dabei um eine potentiell erhebliche Straftat handelt, ist evident. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Durchsuchung des Reisekoffers des Beschuldigten die Anforderungen an den Tatverdacht ange- sichts des kurzen und geringen Eingriffs in seine Privatsphäre tief anzusetzen sind, weshalb im Verhältnis auch nur ein bloss geringer Anfangstatverdacht aus- reichend war. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Durchsuchung des Reise- gepäcks des Beschuldigten als verhältnismässig. Da ein geringer Tatverdacht ge- geben war, lag somit auch keine "fishing expedition" vor.

E. 2.2.5 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle des Bejahens einer "fishing expedition" entgegen der Verteidigung (Urk. 87 Rz. 8) gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für die Verwertung der aus der Durch- suchung des Reisekoffers erlangten Beweismittel erfüllt sind (dazu nachstehend eingehend E. III.2.3.2 f.).

E. 2.3 In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 1/2 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente

E. 2.3.1 Vorliegend erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Dringlichkeit der Durchsuchung, da es ohnehin an einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung der durch die Polizei vorgenommenen Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft fehlt und das Beweismittel – namentlich das Ko- kain – damit rechtswidrig erlangt wurde. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Beweisverlustes bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei in- folge der bevorstehenden Weiterreise des Beschuldigten nach Zypern (vgl. Urk. 3/2) nicht von der Hand zu weisen war.

E. 2.3.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO ge- regelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden (im Sinne von Art. 140 StPO) erhoben wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein abso- lutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbe- hörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erho- ben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen ver- wertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ord- nungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der be- treffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur errei-

- 14 - chen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Die Vorinstanz qualifizierte das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehles in Anlehnung an den BGE 139 IV 138 als blosse Ord- nungsvorschrift. Vorliegend kann die Frage, ob es sich dabei im konkreten Fall um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt, indes offen gelassen werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt, wären die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der aus der Durchsu- chung des Reisekoffers erlangten Beweismittel erfüllt, da die Verwertung des be- treffenden Beweismittels – namentlich des erhobenen Kokains im Umfang von knapp 2 Kilogramm – zur Aufklärung einer schweren Straftat – insbesondere der dem Beschuldigten vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 3.3.5) – unerlässlich ist. Unerlässlich ist die Verwertung dann

– und nur dann –, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre (WOHLERS in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 141 StPO), was vorliegend zwei- felsohne der Fall ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz. 8) ändert sodann der Umstand, dass der "Kokainkoffer" bis nach Zypern eingecheckt war, nichts an der Qualifikation der vorliegenden Straftat als schwer. Das Betäubungsmittelstrafrecht soll insbesondere die öffentliche Gesundheit bzw. sogenannte Volksgesundheit schützen. Die gesetzliche Aufsicht bezweckt, den gesamten Verkehr mit Betäu- bungsmitteln von der Einfuhr oder Herstellung an bis zum Verbrauch zu kontrollie- ren. Entsprechend werden von den Strafbestimmungen praktisch sämtliche (un- befugten) Handlungen vom Anbau bis zum Verbrauch erfasst (SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 4. Aufl. 2022, N 1 und 3 zu Art. 19 BetmG). Angesichts der Menge des im eingecheckten Koffer transportierten Kokains handelt es sich vorliegend zudem um eine erhebliche Überschreitung der gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebenden Menge von 18 Gramm reines Kokain (BGE 109 IV 143 E. 3b). Des Weiteren sind die Tatbestände der lit. a-d und g von Art. 19 Abs. 1 BetmG als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet (BGE 117 IV 58 E. 2; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 4 zu Art. 19 BetmG). Der Argumentation der

- 15 - Verteidigung, wonach die Gesundheit des Einzelnen nicht bereits durch die Ein- fuhr grosser Mengen Betäubungsmittel gefährdet werde, sondern erst durch de- ren Konsum (Urk. 87 Rz. 8), kann daher nicht gefolgt werden.

E. 2.4 Schlussfolgernd kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein hin- reichender Tatverdacht vorgelegen hat, die Durchsuchung des Reisekoffers des Beschuldigten zulässig war und die dadurch erhobenen Beweismittel verwertbar sind.

3. Sachverhalt

E. 3 Am 26. Juni 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

12. November 2024 vorgeladen (Urk. 74).

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass er lediglich bis zur Pandemie € 10'000.– pro Monat ver- dient habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er von da an drei Mal weniger Ver- dienst gehabt, da er keine Aufträge gehabt und nur mit Kleinigkeiten dazuverdient habe (Prot. II S. 12 und 14). Insgesamt ist festzuhalten, das sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Insbesondere gilt für die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten (er leidet gemäss beigezogener Akten zur Krankengeschichte aktuell an Hepatitis C und weist Zeichen einer Leberzirrhose auf [insbesondere Urk. 13/7/15-16]) mit der Vorinstanz, dass daraus keine besondere Strafempfind- lichkeit abgeleitet werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wie- derholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2022 vom

22. Dezember 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beispielsweise beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund sind nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensemp- findlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taub- stummen oder unter Haftpsychose Leidenden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK-StPO,

4. Aufl., Basel 2019, N 152 zu Art. 47 StGB). Solche Umstände sind hier nicht er- kennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Be-

- 28 - schuldigten nicht um Beeinträchtigungen, welche auf die Haftbedingungen zu- rückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Gemäss Schrei- ben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 11. August 2023 sei der Beschuldigte im Hinblick auf die Hepatitis-C Infektion mit einem Medikament behandelt worden, das heilendes Potenzial habe. Es wird ihm zudem eine hohe Lebensqualität attesiert (Urk. 13/7/15). Unter die- sem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen.

E. 3.2 Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 53). Indes ist er in Lettland aktenkundig mehrfach vorbestraft (Urk. 12/11 und Urk. 12/2 = Urk. 18/3 und Urk. 18/4). Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte – nachdem er zunächst angab, überhaupt keine Vorstrafen zu haben (Prot. I S. 6) – auf Vorhalt des Vorstrafenberichts aus Lettland vor, nur zwei bzw. drei von insge- samt neun der darin aufgeführten Vorstrafen würden ihn betreffen, die restlichen würden seinen Bruder betreffen (Prot. I S. 7). Dasselbe machte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 13). Der Vorinstanz ist diesbezüg- lich beizupflichten, dass dieser Einwand nicht einmal ansatzweise glaubhaft ge- macht wurde und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern es handelt sich lediglich um eine Behaup- tung des Beschuldigten. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschuldigte die schwersten Vorstrafen bestreitet, während er die weniger gravierenden aner- kennt. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung des Beschuldigten, welche er erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte. So habe er gar nicht ge- wusst, dass derart viele Urteile in seinem Strafregister verzeichnet seien. Das habe er erst im vorliegenden Verfahren erfahren (Prot. II S. 14). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beweispflicht des Staates nicht bedeutet, dass jede Behauptung einer beschuldigten Person widerlegt werden muss (vgl. dazu E. II.2.2). Zuletzt sei lediglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Register- auskünfte aus Lettland auf dem ordentlichen Weg unter Nennung der gesamten Personalien, insbesondere auch der Geburtsdaten des Beschuldigten, erhältlich gemacht wurden und es somit faktisch unmöglich ist, dass es zur vom Beschul- digten behaupteten Verwechslung kam. Es sind somit mit der Vorinstanz sämtli-

- 29 - che Vorstrafen gemäss lettischem Strafregisterauszug bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Vorstrafen, aber immerhin u.a. um mehrfache Verurteilungen wegen Vermögens- (Diebstahl, Betrug und Veruntreuung) und Gewaltdelikten (Körperverletzung, Hooliganismus). Zu beachten ist indes, dass mehrere Vorstrafen über 10 Jahre zurückliegen und die einzelnen Verurteilungen über einen langen Zeitraum hinweg (namentlich zwi- schen 1991 und 2022) erfolgten. Dennoch zeigen sie deutlich auf, dass sich der Beschuldigte wiederholt und trotz teilweise empfindlicher Strafen über geltende Rechtsordnungen hinwegsetzt. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 6 Monate.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln. Trotz erdrückender Beweislage zeigte er auch keinerlei Kooperation während der Strafuntersuchung. Dies ist selbstredend das gute Recht des Beschuldigten, schliesst aber eine Strafminderung aus.

E. 3.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich des Einwands der über- durchschnittlich langen Verfahrensdauer (Urk. 36 Rz. 19; Urk. 87 Rz. 20) erwo- gen, dass die von der Verteidigung vorgebrachte Verfahrensverschleppung nicht ersichtlich ist. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 51 S. 6 f. und S. 19). Die Staatsanwaltschaft behandelte die vor- liegende Untersuchung stets beförderlich, was deutlich aus den Akten hervorgeht (vgl. z.B. Urk. 11/5: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung im Rah- men des Entsiegelungsverfahrens mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte die Auswertung des Mobiltelefons durch Bekanntgabe der Zugangsdaten erheblich beschleunigen könnte; Urk. 13/2 und 13/4: mehrfaches Nachfragen der Staatsan- waltschaft bei der Verteidigung betreffend Teilnahmeverzicht des Beschuldigten an den Zeugenbefragungen sowie betreffend Einreichung einer Schweigepflich- tentbindung im Hinblick auf den gutgeheissenen Beweisantrag auf Einholung der Krankenakte des Beschuldigten; Urk. 16/12: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung zur Klärung von Fragen im Hinblick auf einen beförderlichen Ab- schluss der Untersuchung). Demgegenüber ist mit der Vorinstanz nochmals her- vorzuheben, dass die etwas längere Untersuchungsdauer kausal auf das Verhal-

- 30 - ten des Beschuldigten zurückgeht. Dabei ist zu ergänzen, dass es einer beschul- digten Person selbstverständlich freisteht, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die Mitwirkung zu verweigern. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Eine Strafminderung ist somit deswegen nicht angezeigt.

4. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher er- standenen 836 Tage Haft steht nichts entgegen. V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Landesverweisung

1. Grundlagen und konkrete Prüfung Der Beschuldigte hat sich als Ausländer mit der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich obli- gatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen persönli- chen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der

- 31 - Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Vor Vorinstanz gab er insbe- sondere an, keine Beziehungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie in der Schweiz gewesen zu sein (Prot. I S. 6 und S. 12). Damit stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten offensichtlich keine besondere persönli- che Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt – welche jedoch an- gesichts des vorliegend überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses ohnehin zuun- gunsten des Beschuldigten ausfiele – und die Landesverweisung anzuordnen ist.

2. Dauer der Landesverweisung Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, ohne dies jedoch substan- tiiert zu begründen (Urk. 68 S.1; Urk. 87 Rz. 24; vgl. auch Urk. 36 Rz. 23). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Kokain in die Schweiz ein. Ausser- dem weist er zahlreiche Vorstrafen auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz hat und durch die Landesverweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt wird. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausge- henden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund des- sen erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahren (Urk. 51 S. 20) als angemessen und ist zu übernehmen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Angesichts des lettischen Nichtbürgerpasses des Beschuldigten ist mit der Vorin- stanz von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Dies ist im Dispositiv festzuhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

- 32 - Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Lediglich mit Blick auf seinen Eventualantrag erreicht er eine leichte Reduzierung der Strafe, wobei auch hier seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem unterliegt er hinsichtlich seines Eventualantrags auf Reduktion der Dauer der Landesverwei- sung. Angesichts des praktisch vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss sowie gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 88) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'700.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3.4.1 In objektiver Hinsicht kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der sichergestellten und bei den Akten liegenden Reiseunterlagen (Urk. 3/2: insbe- sondere dem entsprechenden auf den Beschuldigten lautenden Boarding Pass) erstellt ist, dass der Beschuldigte am 31. Juli 2022 mit dem Flugkurs 2 von B._____, Brasilien, herkommend nach Zürich geflogen ist, bevor er am Gate des Flughafens Zürich verhaftet wurde (vgl. Urk. 17/1). Gemäss einem weiteren bei den Akten liegenden Boarding Pass wäre ein Weiterflug nach C._____, Zypern, vorgesehen gewesen (Urk. 3/2). Den Reiseunterlagen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschuldigte ungefähr eine Woche vorher von seinem Heimatland Lett- land via F._____ [Stadt in Deutschland] nach B._____ geflogen war (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 S. 4). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte auf dem Flug Richtung Zürich (bzw. via Zürich nach C._____ als Enddestination) den Reisekoffer der Marke «LEISITE», in welchem die Polizei knapp 2 Kilogramm Ko- kain eingebaut vorfand, auf seinen Namen eingecheckt hatte (Urk. 3/2 und Urk. 2 S. 2). Das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wo- nach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte selbst den Koffer eingecheckt habe, sondern es auch möglich sei, dass sich eine unbekannte Drittperson beim Check- in Schalter in B._____ als den Beschuldigten ausgegeben habe (Urk. 87 Rz. 14), erscheint höchst unwahrscheinlich und als reine Schutzbehauptung. Beim Einche-

- 19 - cken am Flughafen wird eine Identifizierung des Passagiers vorgenommen, übli- cherweise durch Vorlage eines Ausweisdokuments. Demzufolge hätte –– falls die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte – diese unbekannte Drittperson Zu- gang zum Reisepass des Beschuldigten haben oder eine täuschend echte Fäl- schung des Dokuments am Schalter vorlegen müssen. Die Behauptung der Ver- teidigung stellt daher eher eine theoretische, abstrakte Möglichkeit, als eine realis- tische Erklärung dar. Ausserdem erhärtet sich der Verdacht, dass es der Beschul- digte selbst war, der den besagten Koffer eincheckte, dadurch, dass man auf sei- nem ausgewerteten Mobiltelefon Bilder vom Koffer auf dem Fliessband beim Check-in vorfand, welche am 30. Juli 2022 (Tag des Abflugs von B._____) aufge- nommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7). Hinsichtlich der beschlagnahmten Zahnbürste, auf der DNA-Spuren des Beschul- digten festgestellt wurden (Urk. 9/8 und Urk. 9/10), ist strittig, ob sie aus dem Rei- sekoffer oder aus dem Rucksack des Beschuldigten sichergestellt wurde. Ge- mäss Sicherstellungsliste vom 31. Juli 2022 sei sie aus dem Koffer des Beschul- digten sichergestellt worden (Urk. 3/1). Der Beschuldigte machte indes geltend, die Zahnbürste habe sich in seinem Rucksack befunden (Urk. 15/7 F/A 17 und Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 36 Rz. 9 f. und Urk. 87 Rz. 12 f.). Es erstaunt nicht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten G._____, E._____ und H._____ (Urk. 13/15-17), welche an der Verhaftung des Beschuldigten bzw. Sicherstellung beteiligt waren, nicht mehr an die konkrete Sicherstellung erinnern konnten, nachdem man sie erst am 11. Oktober 2023 – mithin über ein Jahr – nach der besagten Sicherstellung dazu befragt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass Personenkontrollen zur täglichen Polizeiarbeit gehören (vgl. Aus- sage von G._____: "Kontrollen machen wir täglich. Ähnliche Fälle wie vorliegend gibt es im Schnitt zwei pro Monat.", Urk. 13/15 F/A 11). Zwar gaben alle Polizeibe- amten anlässlich ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme an, sie würden davon aus- gehen, dass die Rapporte und Sicherstellungen durch die Polizei jeweils korrekt dokumentiert würden (Urk. 13/15 F/A 39 und 43; Urk. 13/16 F/A 41; Urk. 13/17 F/A 39). Gleichzeitig sagten sie aber auch aus, dass eine fehlerhafte Rapportie- rung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/15 F/A 52; Urk. 13/16 F/A 39; Urk. 13/16 F/A 35). Ausserdem lässt auch der Hinweis der Verteidigung, wonach

- 20 - zwei Sicherstellungslisten erstellt worden seien und die eine Sachen enthalte, welche (nach ihrer Ansicht) beim Beschuldigten bzw. in seinem Rucksack gefun- den worden seien (Urk. 3/1: diverse Reiseunterlagen, Reisepass, SIM-Karte, Mo- biltelefon sowie die fragliche Zahnbürste), während die andere diejenigen Sachen, die sich im Reisekoffer befunden hätten (Urk. 3/4: Reisekoffer und Verpackung; Urk. 36 Rz. 10; Urk. 87 Rz. 13), gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Dokumen- tation aufkommen. Demgegenüber ist aber auch die Erklärung des Polizeibeam- ten G._____, wonach die eine Sicherstellungsliste mit Betäubungsmitteln sei und die andere ohne (Urk. 13/15 F/A 55), nachvollziehbar. Schlussendlich können Fehler bei der Rapportierung jedoch vorkommen, weshalb entgegen der Vorin- stanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Zahnbürste anlässlich seiner Verhaftung aus seinem Rucksack sichergestellt wurde. Zugleich ist jedoch anzufügen, dass dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung letztlich keine Rolle spielt und sich entgegen der Verteidigung für den Beschuldigten nicht entlastend auswirkt. Massgebend ist nämlich, dass er bereits in seiner ersten Be- fragung durch die Polizei vom 31. Juli 2022 – am Tag seiner Verhaftung – zu Pro- tokoll gab, alle persönlichen Gegenstände im Koffer würden ihm gehören (Urk. 15/1 F/A 27). Auf diese Aussage – welche die Verteidigung gänzlich unbe- rücksichtigt lässt – ist er zu behaften. Die Vorinstanz schlussfolgerte schliesslich zutreffend, dass gestützt auf die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Bilder des Koffers, den Lug- gage Tag und den Baggage Identification Tag sowie der Boarding Pässe rechts- genügend davon ausgegangen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, der den Koffer am 30. Juli 2022 in B._____ eincheckte. Weiter ist der Vorin- stanz beizupflichten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Koffer ausge- tauscht oder auf der Reise manipuliert worden ist, zumal dieser – wie auf den Bil- dern unübersehbar (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2) – sowohl beim Check-in als auch bei seiner Sicherstellung durch die Polizei in rotes Verpa- ckungsmaterial gewickelt war. Nach dem Dargelegten bestehen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Befragung (Urk. 15/1 F/A 27) – entgegen der Verteidigung keine Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Koffer um den eigenen Koffer des Beschuldig-

- 21 - ten handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. In diesem Zusam- menhang ist die Behauptung der Verteidigung, wonach auf und im Reisekoffer keinerlei DNA-Spur des Beschuldigten habe gefunden werden können (Urk. 36 Rz. 8; Urk. 87 Rz. 11), zu relativieren. Gemäss dem Kurzbericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 12. September 2022 konnten zwar Fingerabdruckspu- ren ab einem Kofferbestandteil sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains sichtbar gemacht bzw. gesichert werden. Diese konnten keinem Verursacher zu- geordnet werden (Urk. 9/1). Dem Nachtrag zu diesem Kurzbericht vom 4. Oktober 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Auswertung der im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren ein inkomplettes Mischprofil ergeben habe, wobei die Merkmale des Mischprofils in den mehrfach durchgeführten Analysen nicht konstant hätten re- produziert werden können. Die Resultate wurden daher als nicht verwertbar beur- teilt (Urk. 9/5). Somit lässt sich aus diesen Erkenntnissen schlussfolgern, dass zwar die Fingerabdruckspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konn- ten. Indes scheiterte eine Zuordnung der DNA-Spuren bereits daran, dass eine verlässliche Auswertung dieser Spuren nicht möglich war. An dieser Stelle ist je- doch nochmals zu rekapitulieren, dass dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird, das Kokain in den Koffer eingebaut zu haben, sondern dass dies vielmehr nicht identifizierte Auftraggeber gemacht hätten (Urk. 23 S. 3).

E. 3.4.2 Weiter ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefun- denen WhatsApp-Chatnachrichten samt Dateianhängen (Urk. 7/2 und Urk. 7/3: der Beschuldigte erhält im Zeitraum vom 22. bis 30. Juli 2022 von einer als "I._____" (bzw. auf Russisch/kyrillisch "I._____") bezeichneten Person mit einer britischen Telefonnummer Anweisungen betreffend seinen Rückflug von B._____, einen Screenshot von einem Hotel in B._____ für die Nacht vom 22. auf den

23. Juli 2022 sowie Reservierungsdokumente betreffend seinen Rückflug und ein Hotel für zwei Nächte vom 31. Juli bis 2. August 2022 in C._____) offensichtlich, dass es sich bei dieser Person um den Auftraggeber handelt, welcher dem Be- schuldigten die Reise vorgängig organisierte. Insbesondere die in Urk 7/2 über-

- 22 - setzten Passagen weisen darauf hin. Dort schreibt "I._____" dem Beschuldigten "Hallo Rückflugticket", gefolgt von Bildern und einem Voucher, der mutmasslich das Flugticket beinhaltet. Zudem weist "I._____" den Beschuldigten an, nachzu- schauen, mit welcher Fluglinie er fliege und alles werde sehr einfach. Ausserdem wurden bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten nebst den be- reits erwähnten Bildern vom Reisekoffer auf dem Fliessband bei der Gepäckauf- gabe (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1) weitere Fotografien gefunden, welche zum einen am 22. Juli 2022 und zum anderen am 30. Juli 2022 am Gate sowie in der Flugzeugkabine aufgenommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 4, 5, 8 und 9). Dabei handelt es sich offenkundig um eine Reisedokumentation, was bei klassi- schen Drogenkuriertransporten bekannterweise üblich ist (vgl. Urk. 6 S. 8). Zu- dem korrespondiert der Umstand, dass die auf dem Verpackungsmaterial des Ko- kains gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1), mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen (vgl. Urk. 6 S. 3). Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung gar keine Rolle, ob der Beschuldigte mit dem Kokain direkt in Kontakt gekommen ist, zumal der Vorwurf wie bereits erwähnt nicht lautet, dass er dieses in den Koffer eingebaut habe.

E. 3.4.3 Angesichts all der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschul- digten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, etwa weshalb in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer eine grosse Menge an Ko- kain vorgefunden werden konnte. Er weigerte sich aber, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen und berief sich stattdessen bis vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auch die vor dem Berufungsgericht deponier- ten wenigen Aussagen des Beschuldigten – welche bereits für sich betrachtet höchst widersprüchlich, den ihm gestellten Fragen ausweichend und damit un- glaubhaft ausfielen – vermögen die gegen ihn sprechenden belastenden Indizien nicht zu entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für die selt- same vom Beschuldigten gewählte Reiseroute, für sein fragwürdiges Reiseverhal-

- 23 - ten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem das Kokain einge- näht vorgefunden wurde, ist deshalb im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehend E. III.3.2) auf die belastenden Indizien ab- zustellen.

E. 3.4.4 In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grund- sätzlich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und mithin davon auszuge- hen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Dass es – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 11; Urk. 87 Rz. 15) – sein könnte, dass jemand die Drogen in den Reisekoffer eingenäht habe, ohne den Beschuldigten darüber zu informieren, ist zwar in der Theorie möglich, erscheint in der Praxis aber reichlich nach einer gesuchten Ausrede und damit als reine Schutzbehauptung. So müsste der Beschuldigte in einem solchen Fall seinen Kof- fer irgendwo über einen längere Zeitraum unbeaufsichtigt stehen gelassen haben, wurde das Kokain doch in den Koffer eingenäht und nicht lediglich darin verstaut. Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ein solch abenteuerlich anmutendes Szenario von sich aus nie vorgebracht hat. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass angesichts der roten Verpackungsfolie, in welcher der Koffer ein- gewickelt war (vgl. Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2), ausgeschlos- sen werden kann, dass der Koffer auf der Reise manipuliert wurde. Ausserdem ist allgemein bekannt, dass Drogenkuriere bereits für wenige Tausend Franken für den transatlantischen Drogentransport rekrutiert werden können. Angesichts die- ses Umstandes erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich die Drahtzieher ei- nes unwissenden Opfers bedienten, wäre ein solches Vorgehen doch sowohl mit einem grossen organisatorischen Aufwand als auch mit einem hohen Risiko des Verlustes des Kokains verbunden gewesen. Insbesondere wäre eine lückenlose Überwachung des Beschuldigten während seiner Reise mindestens bis zu seiner Ankunft am Zielflughafen sowie ein anschliessendes geschicktes Wiedererlangen der Ware von Nöten gewesen. Zudem hätte die nicht zu unterschätzende Gefahr bestanden, dass der Beschuldigte im Verlauf der Reise – namentlich aufgrund des erheblichen zusätzlichen Gewichts des Reisekoffers – Verdacht geschöpft hätte. Dass die Drahtzieher dieses Risiko eingingen, erscheint aber auch vor al-

- 24 - lem in Anbetracht der grossen Kokainmenge und des hohen Verkaufswerts des Kokains sehr unwahrscheinlich.

E. 3.4.5 Selbst wenn der Beschuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportieren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen

– wobei anzumerken ist, dass der Grund für seine Reise nach Brasilien sowie von Brasilien via Zürich nach Zypern infolge Aussageverweigerung bis zuletzt offen blieb, obschon wie dargelegt vernünftigerweise erwartet werden durfte, dass der Beschuldigte hierzu Angaben macht – ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die gesamten Umstände der Reise, insbesondere die weite und umständliche Reise von Lettland nach Brasilien mit kurzer Aufenthaltsdauer sowie Rückreise von B._____ via Zürich nach C._____, die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber (vgl. WhatsApp-Chat) und das klar als konspirativ zu be- zeichnende Zusammenwirken mit den Hintermännern, dem Beschuldigten genug Warnung hätte sein müssen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung ei- nes Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Weiter hat die Vorinstanz auch zutreffend erwogen, dass ihm im Zeitpunkt, als er den Koffer beim Check-in aufgab, diesen wissentlich und willentlich nach Zürich transpor- tierte. Aufgrund des Gewichts des Koffers hätte ihm zudem bewusst sein sollen, dass sich darin eine grosse Menge an Drogen befand. Obwohl gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 1'996 Gramm Kokaingemisch – bei einem Reinheits- gehalt von 95%, entsprechend 1893 reinem Kokainhydrochlorid – mit sich geführt hatte, war ihm jedenfalls klar respektive hätte ihm jedenfalls klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge im Kilobereich und damit deutlich über 18 Gramm lag und somit für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht.

E. 3.4.6 Abschliessend kann festgehalten werden, dass es nicht zutrifft, dass der Anklagevorwurf – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 2; Urk. 87 Rz. 2) – ausschliesslich auf der Tatsache beruht, dass im Reisekoffer, der auf den Namen des Beschuldigten registriert war, knapp 2 Kilogramm Kokain ge-

- 25 - funden wurden. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten In- dizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf seiner Reise von B._____ nach Zürich eine in seinem Reisekoffer eingebaute grosse Menge an Kokain transportierte und dies zumindest für möglich hielt.

4. Rechtliche Würdigung

E. 4 Am 3. Juli 2024 reichte der Beschuldigte Beschwerde gegen die Präsidial- verfügung vom 31. Mai 2024 beim Bundesgericht ein (Urk. 75; vgl. Urk. 76/2). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2024 teilweise gut, hob die Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 81). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten die dauerhafte Bewilligung erteilt, um mit seiner Schwester und seinem Sohn telefonieren zu können (Urk. 83).

E. 4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 14-16).

E. 4.2 Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor.

2. Tatkomponente

E. 5 Zur Berufungsverhandlung vom 12. November 2024 erschienen der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 8 f., Urk. 87 S. 1). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 7 (Kostenauflage). Konkret verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch und eine Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag Überhaft sowie eine ausgangsgemässe Kostenauflage. Eventualiter beantragt er einen anklagegemässen Schuldspruch, eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und die An- ordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. 68 S. 2).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einziehung und Ver- nichtung), 5 (Herausgabe) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 35 -
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240244-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 12. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

13. Februar 2024 (DG230045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 21-23)

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19  Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 563 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. November 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: 1'966 Gramm Kokaingemisch (BM-Lager-Nr. B01682-2022, Asservate-  Nr. A016'448'398) schwarzer Reisekoffer, Marke LEISITE (mit vormals verbautem Kokain  (BM-Lager-Nr. B01682-2022, Asservate-Nr. A016'412'694) Verpackungsmaterial für Koffer, rot (BM-Lager-Nr. B01682-2022, As-  servate-Nr. A016'412'774)

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. November 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: Mobiltelefon Marke Samsung (Asservate-Nr. A016'412'796)  SIM-Karte Claro-Chip (Asservate-Nr. A016'412'752)  diverse Reiseunterlagen (Asservate-Nr. A016'412'718)  Zahnbürste weiss (Asservate-Nr. A016'412'730) 

- 3 - lettischer Pass für ausländische Personen Nr. 1 (Asservate-Nr.  A016'412'741) Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'526.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 22'000.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S.1)

1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Februar 2024 (DG230045) aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag Überhaft zuzusprechen.

4. Eventualiter sei der Berufungskläger anklagegemäss schuldig zu spre- chen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestra- fen und es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen. Dem

- 4 - Berufungskläger sei die bereits erstandene Haft an seine Strafe anzu- rechnen.

5. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens ausgangsgemäss zu veranlagen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung (zzgl. 8,1% MwSt.) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 71, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Februar 2024 liess der Be- schuldigte am 22. Februar 2024 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024, einge- gangen bei der Vorinstanz am 21. Mai 2024, stellte er ein Gesuch um Erteilung ei- ner dauerhaften Bewilligung, um in Sicherheitshaft mit seiner Schwester und sei- nem Sohn telefonieren zu können (Urk. 50). Mit Verfügung der Vorinstanz vom

13. Mai 2024 wurden die Akten an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten die Erteilung ei- ner Telefonbewilligung verweigert (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 28. Mai 2024 zugestellt (Urk. 49), worauf er mit Eingabe vom

17. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 68). Zwischenzeitlich wurde mit Präsidialverfügung

- 5 - vom 14. Juni 2024 entschieden, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt (Urk. 66).

2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Daraufhin bean- tragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2024 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und stellte überdies ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (Urk. 71). Letzteres wurde in der Folge bewilligt (vgl. Stempel auf Urk. 71).

3. Am 26. Juni 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

12. November 2024 vorgeladen (Urk. 74).

4. Am 3. Juli 2024 reichte der Beschuldigte Beschwerde gegen die Präsidial- verfügung vom 31. Mai 2024 beim Bundesgericht ein (Urk. 75; vgl. Urk. 76/2). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2024 teilweise gut, hob die Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 81). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten die dauerhafte Bewilligung erteilt, um mit seiner Schwester und seinem Sohn telefonieren zu können (Urk. 83).

5. Zur Berufungsverhandlung vom 12. November 2024 erschienen der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 8 f., Urk. 87 S. 1). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Landesverweisung) und

- 6 - 7 (Kostenauflage). Konkret verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch und eine Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag Überhaft sowie eine ausgangsgemässe Kostenauflage. Eventualiter beantragt er einen anklagegemässen Schuldspruch, eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und die An- ordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. 68 S. 2). 1.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÄHLER, BSK-StPO, 3. Aufl., Ba- sel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, mit weiteren Hinweisen). Mit der Berufungser- klärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Beru- fungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lau- ten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024 E. 2.2.1 f.). 1.3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich an (Urk. 68 S. 2). Einzig Dispositivziffern 4 (Einziehung und Vernichtung), 5 (Heraus- gabe) und 6 (Kostenfestsetzung) sind unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Aus-

- 7 - nahme besteht allerdings dort, wo aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzli- chen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Strafe in Frage kommt (a.a.O. letzter Satz). 2.2. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unver- hältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso we- nig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Ant- wort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bun- desgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom

23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Ver- weis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Beru- fungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom

15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 31. Juli 2022 mit dem Flugkurs 2 von B._____, Brasilien, herkommend nach Zürich geflogen, um mit dem Flugkurs

- 8 - 3 nach C._____, Zypern, weiter zu reisen. Dabei habe er eingebaut bzw. ver- steckt in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer der Marke «LEI- SITE» insgesamt 1'996 Gramm Kokaingemisch – bei einem Reinheitsgehalt von 95%, entsprechend 1893 reinem Kokainhydrochlorid – mit sich geführt. Er habe dabei gewusst, dass er Kokain transportiert habe, oder er habe aufgrund der Ge- samtumstände zumindest damit gerechnet, dass sich in seinem mitgeführten Rei- segepäck Kokain befinden würde, und habe dies im Ergebnis billigend in Kauf ge- nommen. Das genaue Gewicht oder der Reinheitsgehalt und gleichzeitig auch der Umstand, dass durch sein Verhalten eine Vielzahl von Drogenkonsumenten ver- sorgt worden wären und ihre Gesundheit in Gefahr habe gebracht werden kön- nen, habe ihn nicht weiter interessiert. Dadurch habe der Beschuldigte eine Ge- sundheitsgefährdung vieler Menschen zumindest billigend in Kauf genommen, zu- mal er bereit gewesen sei, das mitgeführte Kokain dessen ungeachtet zu trans- portieren. Diesen Transport von Kokain habe der Beschuldigte mutmasslich im Auftrag nicht identifizierter Auftraggeber unternommen, welche ihm vorgängig die Reise organisiert und auch den mitgeführten Reisekoffer mit bereits eingebautem bzw. verstecktem Kokain übergeben hätten. Den Reisekoffer hätte der Beschul- digte nicht identifizierten Abnehmern übergeben müssen und wäre dafür mit einer nicht bekannten Summe finanziell entlohnt worden (Urk. 23).

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Die Verteidigung macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Durchsu- chung des Reisekoffers des Beschuldigten sei unzulässig gewesen, weshalb das darin gefundene Kokain nicht als Beweis im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürfe. Da sich den Akten nicht entnehmen lasse, worauf ein Anfangsver- dacht oder die im Polizeirapport angegebene Erhärtung des Tatverdachts gestützt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Durchsuchung des auf den Be- schuldigten registrierten Koffers eine unzulässige Beweisausforschung, eine sog. "Fishing Expedition", gewesen sei. Ferner bemängelt die Verteidigung das Fehlen eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls oder zumindest einer nachträglichen Genehmigung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 36 Rz. 3 ff.; Urk. 87 Rz. 2 ff.).

- 9 - 2.2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu si- chern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Art. 197 StPO verlangt für Zwangsmassnahmen, worunter auch die Durchsu- chung eines Gegenstandes im Sinne von Art. 249 StPO fällt, einen hinreichenden Tatverdacht. Von einer verpönten Beweisausforschung ("fishing expedition") spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zu- grunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). 2.2.1. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbe- sondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur An- wendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Grün- den (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während etwa die Anhaltung nach kanto- nalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die An- wendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; FABBRI/IN- HELDER, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215 StPO). 2.2.2. Eine Legaldefinition des Begriffes "Tatverdacht" fehlt im Gesetz, obwohl ihm im Strafprozess eine wichtige Bedeutung zukommt. Die Botschaft zur Straf- prozessordnung trägt weiter zur Unklarheit des Begriffes bei, indem sie verschie- dentlich von "genügendem Tatverdacht", von "besonders schwerem Tatverdacht", von "konkretem Tatverdacht" oder von "gewöhnlichem Tatverdacht" spricht, ohne diese qualitativen Bewertungen voneinander abzugrenzen (KARNUSIAN, Der Tat- verdacht und seine Quellen, Luzern 2015, S. 3). Obschon sich vor allem die Be- griffe "Anfangsverdacht", "hinreichender Tatverdacht" und "dringender Tatver-

- 10 - dacht" etabliert haben, fehlt es in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor an ei- nem einheitlichen Verständnis des Begriffes. Zu begrüssen ist die Definition von Walder, wonach sich der Tatverdacht "aus bestimmten Tatsachen [ergibt], welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Er- kenntnissen und im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahr- scheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden" (WALDER, Strafverfolgungspflicht und Anfangsverdacht, recht 8/1990, S. 3). Nach dieser Definition muss sich ein Tatverdacht zwar zwingend auf einen objektiven Anhaltspunkt abstützen, dieser ist aber auch in Kombination mit der kriminalisti- schen Erfahrung zu bewerten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190423 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.1). 2.2.3. Letztlich geht es bei der Problematik des Tatverdachts im Kern häufig mehr um die Frage der Intensität des Tatverdachts. Versuche, diese Intensität mit der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu definieren, erscheinen auf den ersten Blick zwar bestechend, scheitern aber am Umstand, dass für die Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme bei gleichen tatsächlichen Voraussetzungen stets glei- che Kriterien im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme gelten müssen (HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren ge- gen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 102). Deshalb kann eine rein retrospektive, resultatorientierte Beurteilung nach dem Motto, "das Resultat heiligt alle Mittel", nicht befürwortet werden. Massgebendes Kriterium kann nur die Verhältnismässigkeit sein, eine Leitlinie, die in der gesamten Strafprozessordnung für staatliches Handeln grundsätzliche Geltung beansprucht (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB190423 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.2). In diesem Zu- sammenhang stellte bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der konkret erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangs- massnahme in die Rechtssphäre der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person richtet, welche sich wiederum aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. Je massiver die betreffende Zwangsmassnahme in die Pri- vat- und Intimsphäre der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderun- gen sind an die Intensität des Tatverdachts zu stellen. Weiter gilt die Verhältnis- mässigkeit auch hinsichtlich der Schwere der vermuteten Straftat. Bei Verdacht

- 11 - eines schweren Verbrechens kann ein vager Tatverdacht ausreichen, der bei Er- mittlungen in Richtung einer geringfügigen Straftat als nicht genügend zu taxieren ist. Und schliesslich ist die Verhältnismässigkeit auch aus einem zeitlichen Blick- winkel zu beurteilen: Jeder noch so schwere Tatverdacht lässt sich nach Ablauf einer gewissen Untersuchungsdauer nicht mehr aufrecht erhalten, wenn er sich nicht erhärten lässt. Umgekehrt kann ganz zu Beginn ein noch recht vager Tatver- dacht einstweilen ausreichen, um eine nicht schwerwiegende Zwangsmassnahme zu rechtfertigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190423 vom

25. Mai 2020 E. 2.5.1). 2.2.4. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 31. Juli 2022 sei der Be- schuldigte gleichentags anlässlich einer Passagierkontrolle am Gate, ankommend von Brasilien "..." (= IATA-Code für den Flughafen B._____-D._____) mit 2 [Flug- nummer], kontrolliert worden. Dabei habe sich der Verdacht erhärtet, dass er Dro- gen transportieren könnte. Aufgrund dessen sei sein eingechecktes Gepäck kon- trolliert worden (Urk. 1 S. 1). Tatsächlich lassen sich dem Polizeirapport keine weiteren Details zur Kontrolle des Beschuldigten am Gate sowie zur Durchsu- chung seines eingecheckten Koffers entnehmen. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim vom Beschuldigten verwendeten Flug 2 aus B._____ notorischerweise um eine der häufigsten von Drogenkurieren verwende- ten Flugrouten handelt, was auch aus diversen Medienberichten hervorgeht (vgl. etwa HUBER, "…", Tages-Anzeiger-Artikel vom tt.mm. 2020). Damit lag zunächst ein objektiver Anhaltspunkt für die Kontrolle des Beschuldigten vor. Zu berück- sichtigen ist weiter auch die Aussage des an der Verhaftung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten E._____, der als Zeuge befragt wurde. Er führte aus, dass sie damals den "ganzen Flieger" kontrolliert hätten. Das würden sie im Gate- Check machen. Dort würden sie die Ausweise von rund 300 Passagieren an- schauen (Urk. 13/16 F/A 17). Aus dieser Aussage lässt sich ableiten, dass die umfassende Passagierkontrolle offensichtlich zunächst aus sicherheitspolizeili- chen Gründen, mithin nach kantonalem Recht (vgl. § 21 PolG), erfolgte. Dass es sich beim Beschuldigten um einen zufällig und planlos von der Polizei herausge- pickten Passagier handelte – wie es die Verteidigung darzustellen versucht (Urk. 87 Rz. 6) –, kann daher ausgeschlossen werden. Wie bereits erwähnt, habe

- 12 - sich gemäss Polizeirapport aufgrund dieser Kontrolle der Verdacht erhärtet, der Beschuldigte könnte Drogen transportieren, weshalb sein eingechecktes Gepäck kontrolliert (bzw. durchsucht) worden sei (Urk. 1 S. 1). Gemäss Art. 249 StPO dür- fen Personen und Gegenstände ohne Einwilligung durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Ver- mögenswerte gefunden werden können. In diesem Zusammenhang ist zu berück- sichtigen, dass die vorliegend zuständigen Polizeibeamten spezifisch auf den Be- reich der Grenzfahndung geschult sind und entsprechende Erfahrung mitbringen; mitunter wissen sie, auf welche Auffälligkeiten sie sich bei den Passagieren ach- ten müssen. Es schadet vorliegend insofern nicht, dass im Polizeirapport nicht nä- her konkretisiert wird, worauf sich die zuständigen Polizeibeamten bei der Kon- trolle des Beschuldigten konkret geachtet haben. Vor diesem Gesamtbild ergab sich seitens der Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des Beschuldigten nach- vollziehbar der Verdacht, er könnte Drogen in seinem eingecheckten Koffer trans- portieren. Dass es sich dabei um eine potentiell erhebliche Straftat handelt, ist evident. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Durchsuchung des Reisekoffers des Beschuldigten die Anforderungen an den Tatverdacht ange- sichts des kurzen und geringen Eingriffs in seine Privatsphäre tief anzusetzen sind, weshalb im Verhältnis auch nur ein bloss geringer Anfangstatverdacht aus- reichend war. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Durchsuchung des Reise- gepäcks des Beschuldigten als verhältnismässig. Da ein geringer Tatverdacht ge- geben war, lag somit auch keine "fishing expedition" vor. 2.2.5. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle des Bejahens einer "fishing expedition" entgegen der Verteidigung (Urk. 87 Rz. 8) gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für die Verwertung der aus der Durch- suchung des Reisekoffers erlangten Beweismittel erfüllt sind (dazu nachstehend eingehend E. III.2.3.2 f.). 2.3. Sodann ist bezüglich des Einwands des fehlenden schriftlichen Durchsu- chungsbefehls zu berücksichtigen, dass vom Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO bei Gefahr in Verzug abgewichen werden kann. Diesfalls ist die Polizei gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO befugt, Durchsuchungen selbständig

- 13 - vorzunehmen. Die Gefahr muss sich dabei grundsätzlich darauf beziehen, dass im Falle eines Aufschubs, der Legalzweck der Durchsuchung durch Zeitablauf vereitelt würde. Die Norm soll also Beweisverluste verhindern (GFELLER, BSK- StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 32 zu Art. 241 StPO). Weiter hat die Polizei in einem solchen Fall unverzüglich die zuständige Strafbehörde über die durchgeführte dringliche Durchsuchung zu informieren. Obwohl dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext hervorgeht, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den polizeilich angeordneten Befehl nachträglich schriftlich zu bestätigen (GFELLER, a.a.O., N 5 und N 39 zu Art. 241 StPO). 2.3.1. Vorliegend erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Dringlichkeit der Durchsuchung, da es ohnehin an einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung der durch die Polizei vorgenommenen Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft fehlt und das Beweismittel – namentlich das Ko- kain – damit rechtswidrig erlangt wurde. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Beweisverlustes bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei in- folge der bevorstehenden Weiterreise des Beschuldigten nach Zypern (vgl. Urk. 3/2) nicht von der Hand zu weisen war. 2.3.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO ge- regelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden (im Sinne von Art. 140 StPO) erhoben wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein abso- lutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbe- hörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erho- ben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen ver- wertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ord- nungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der be- treffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur errei-

- 14 - chen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 mit Hinweisen). 2.3.3. Die Vorinstanz qualifizierte das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehles in Anlehnung an den BGE 139 IV 138 als blosse Ord- nungsvorschrift. Vorliegend kann die Frage, ob es sich dabei im konkreten Fall um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt, indes offen gelassen werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt, wären die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der aus der Durchsu- chung des Reisekoffers erlangten Beweismittel erfüllt, da die Verwertung des be- treffenden Beweismittels – namentlich des erhobenen Kokains im Umfang von knapp 2 Kilogramm – zur Aufklärung einer schweren Straftat – insbesondere der dem Beschuldigten vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom

26. Oktober 2022 E. 3.3.5) – unerlässlich ist. Unerlässlich ist die Verwertung dann

– und nur dann –, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre (WOHLERS in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 141 StPO), was vorliegend zwei- felsohne der Fall ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 Rz. 8) ändert sodann der Umstand, dass der "Kokainkoffer" bis nach Zypern eingecheckt war, nichts an der Qualifikation der vorliegenden Straftat als schwer. Das Betäubungsmittelstrafrecht soll insbesondere die öffentliche Gesundheit bzw. sogenannte Volksgesundheit schützen. Die gesetzliche Aufsicht bezweckt, den gesamten Verkehr mit Betäu- bungsmitteln von der Einfuhr oder Herstellung an bis zum Verbrauch zu kontrollie- ren. Entsprechend werden von den Strafbestimmungen praktisch sämtliche (un- befugten) Handlungen vom Anbau bis zum Verbrauch erfasst (SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 4. Aufl. 2022, N 1 und 3 zu Art. 19 BetmG). Angesichts der Menge des im eingecheckten Koffer transportierten Kokains handelt es sich vorliegend zudem um eine erhebliche Überschreitung der gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebenden Menge von 18 Gramm reines Kokain (BGE 109 IV 143 E. 3b). Des Weiteren sind die Tatbestände der lit. a-d und g von Art. 19 Abs. 1 BetmG als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet (BGE 117 IV 58 E. 2; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 4 zu Art. 19 BetmG). Der Argumentation der

- 15 - Verteidigung, wonach die Gesundheit des Einzelnen nicht bereits durch die Ein- fuhr grosser Mengen Betäubungsmittel gefährdet werde, sondern erst durch de- ren Konsum (Urk. 87 Rz. 8), kann daher nicht gefolgt werden. 2.4. Schlussfolgernd kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein hin- reichender Tatverdacht vorgelegen hat, die Durchsuchung des Reisekoffers des Beschuldigten zulässig war und die dadurch erhobenen Beweismittel verwertbar sind.

3. Sachverhalt 3.1. Der Anklagevorwurf gilt als bestritten, nachdem sich der Beschuldigte so- wohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz zur Sache grösstenteils auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 15/1-7; Prot. I S. 9-13). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, nichts mit dem Kokain im Koffer zu tun gehabt zu haben (Prot. II S. 17). Die Verteidigung macht zusammengefasst gel- tend, dass sich der Anklagesachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erstellen lasse. Zunächst sei nicht einmal klar, dass das gefundene Ko- kain jemals im Besitz des Beschuldigten gewesen sei. Des Weiteren gebe es in subjektiver Hinsicht keinerlei äussere Umstände, welche darauf hindeuten wür- den, dass der Beschuldigte – unter der Annahme, er wäre jemals im Besitz des Koffers gewesen – davon gewusst habe, dass im Koffer knapp 2 Kilogramm Ko- kain eingebaut gewesen seien (Urk. 36 Rz. 7 ff.; Urk. 87 Rz. 10 ff.). Da der Sach- verhalt somit auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich der Anklagevorwurf dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt. 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im

- 16 - Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 41 ff. und 56 zu Art. 10 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Ge- mäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belas- ten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ih-

- 17 - rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur An- wendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 3.3. Die wenigen Aussagen, welche der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens zur Sache machte, wurden von der Vorinstanz auf die sachlich rele- vanten Inhalte umfassend wiedergegeben, sodass darauf vollumfänglich verwie- sen werden kann (Urk. 51 S. 8 f.). Ebenso kann, was die weiteren Beweismittel

– darunter auch die Zusammenfassung der Aussagen der als Zeugen befragten Polizeibeamten, welche bei der Verhaftung des Beschuldigten anwesend waren – angeht, vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 8-11). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu- nächst an, sich nicht mehr daran zu erinnern, als er am Flughafen Zürich verhaftet worden sei. Auf die Frage, wieso er von Brasilien über Zürich nicht nach Lettland, sondern nach Zypern habe fliegen wollen, gab er zu Protokoll, dass es keinen Di- rektflug nach Lettland gebe. Weiter führte er aus, er sei (zuvor) noch nie in der Schweiz gewesen und habe nicht gewusst, ob es Direktflüge gebe oder nicht. An- gesprochen darauf, dass er damit die Frage nicht beantwortet habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Insbesondere auf die Frage, was er in Zypern ge- wollt habe, gab er keine Antwort. Weiter führte er zum vorliegend in Frage stehen- den Koffer aus, er habe keinen Koffer gehabt, sondern nur einen Rucksack. Die-

- 18 - ser sei im Flugzeug bei ihm gewesen und er sei bereits im Flugzeug festgenom- men worden. Den fraglichen Koffer mit dem Kokain habe er nicht gesehen. Schliesslich verneinte er die Frage, ob er nicht spätestens beim Staatsanwalt er- fahren habe, was ihm vorgeworfen werde. Er habe die Unterlagen von seiner Ver- teidigerin bekommen (Prot. II S. 14-17). 3.4. Die Vorinstanz hat eine einlässliche wie auch überzeugende Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorgenommen. Es kann grundsätzlich auf ihre diesbe- züglichen Erwägungen verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung des Beschuldigten auseinan- dergesetzt hat (Urk. 51 S. 12-14; Art.82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwä- gungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wich- tigsten Punkte ein. 3.4.1. In objektiver Hinsicht kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der sichergestellten und bei den Akten liegenden Reiseunterlagen (Urk. 3/2: insbe- sondere dem entsprechenden auf den Beschuldigten lautenden Boarding Pass) erstellt ist, dass der Beschuldigte am 31. Juli 2022 mit dem Flugkurs 2 von B._____, Brasilien, herkommend nach Zürich geflogen ist, bevor er am Gate des Flughafens Zürich verhaftet wurde (vgl. Urk. 17/1). Gemäss einem weiteren bei den Akten liegenden Boarding Pass wäre ein Weiterflug nach C._____, Zypern, vorgesehen gewesen (Urk. 3/2). Den Reiseunterlagen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschuldigte ungefähr eine Woche vorher von seinem Heimatland Lett- land via F._____ [Stadt in Deutschland] nach B._____ geflogen war (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 S. 4). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte auf dem Flug Richtung Zürich (bzw. via Zürich nach C._____ als Enddestination) den Reisekoffer der Marke «LEISITE», in welchem die Polizei knapp 2 Kilogramm Ko- kain eingebaut vorfand, auf seinen Namen eingecheckt hatte (Urk. 3/2 und Urk. 2 S. 2). Das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wo- nach nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte selbst den Koffer eingecheckt habe, sondern es auch möglich sei, dass sich eine unbekannte Drittperson beim Check- in Schalter in B._____ als den Beschuldigten ausgegeben habe (Urk. 87 Rz. 14), erscheint höchst unwahrscheinlich und als reine Schutzbehauptung. Beim Einche-

- 19 - cken am Flughafen wird eine Identifizierung des Passagiers vorgenommen, übli- cherweise durch Vorlage eines Ausweisdokuments. Demzufolge hätte –– falls die Darstellung des Beschuldigten zutreffen sollte – diese unbekannte Drittperson Zu- gang zum Reisepass des Beschuldigten haben oder eine täuschend echte Fäl- schung des Dokuments am Schalter vorlegen müssen. Die Behauptung der Ver- teidigung stellt daher eher eine theoretische, abstrakte Möglichkeit, als eine realis- tische Erklärung dar. Ausserdem erhärtet sich der Verdacht, dass es der Beschul- digte selbst war, der den besagten Koffer eincheckte, dadurch, dass man auf sei- nem ausgewerteten Mobiltelefon Bilder vom Koffer auf dem Fliessband beim Check-in vorfand, welche am 30. Juli 2022 (Tag des Abflugs von B._____) aufge- nommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7). Hinsichtlich der beschlagnahmten Zahnbürste, auf der DNA-Spuren des Beschul- digten festgestellt wurden (Urk. 9/8 und Urk. 9/10), ist strittig, ob sie aus dem Rei- sekoffer oder aus dem Rucksack des Beschuldigten sichergestellt wurde. Ge- mäss Sicherstellungsliste vom 31. Juli 2022 sei sie aus dem Koffer des Beschul- digten sichergestellt worden (Urk. 3/1). Der Beschuldigte machte indes geltend, die Zahnbürste habe sich in seinem Rucksack befunden (Urk. 15/7 F/A 17 und Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 36 Rz. 9 f. und Urk. 87 Rz. 12 f.). Es erstaunt nicht, dass sich die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten G._____, E._____ und H._____ (Urk. 13/15-17), welche an der Verhaftung des Beschuldigten bzw. Sicherstellung beteiligt waren, nicht mehr an die konkrete Sicherstellung erinnern konnten, nachdem man sie erst am 11. Oktober 2023 – mithin über ein Jahr – nach der besagten Sicherstellung dazu befragt sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass Personenkontrollen zur täglichen Polizeiarbeit gehören (vgl. Aus- sage von G._____: "Kontrollen machen wir täglich. Ähnliche Fälle wie vorliegend gibt es im Schnitt zwei pro Monat.", Urk. 13/15 F/A 11). Zwar gaben alle Polizeibe- amten anlässlich ihrer jeweiligen Zeugeneinvernahme an, sie würden davon aus- gehen, dass die Rapporte und Sicherstellungen durch die Polizei jeweils korrekt dokumentiert würden (Urk. 13/15 F/A 39 und 43; Urk. 13/16 F/A 41; Urk. 13/17 F/A 39). Gleichzeitig sagten sie aber auch aus, dass eine fehlerhafte Rapportie- rung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/15 F/A 52; Urk. 13/16 F/A 39; Urk. 13/16 F/A 35). Ausserdem lässt auch der Hinweis der Verteidigung, wonach

- 20 - zwei Sicherstellungslisten erstellt worden seien und die eine Sachen enthalte, welche (nach ihrer Ansicht) beim Beschuldigten bzw. in seinem Rucksack gefun- den worden seien (Urk. 3/1: diverse Reiseunterlagen, Reisepass, SIM-Karte, Mo- biltelefon sowie die fragliche Zahnbürste), während die andere diejenigen Sachen, die sich im Reisekoffer befunden hätten (Urk. 3/4: Reisekoffer und Verpackung; Urk. 36 Rz. 10; Urk. 87 Rz. 13), gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Dokumen- tation aufkommen. Demgegenüber ist aber auch die Erklärung des Polizeibeam- ten G._____, wonach die eine Sicherstellungsliste mit Betäubungsmitteln sei und die andere ohne (Urk. 13/15 F/A 55), nachvollziehbar. Schlussendlich können Fehler bei der Rapportierung jedoch vorkommen, weshalb entgegen der Vorin- stanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Zahnbürste anlässlich seiner Verhaftung aus seinem Rucksack sichergestellt wurde. Zugleich ist jedoch anzufügen, dass dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung letztlich keine Rolle spielt und sich entgegen der Verteidigung für den Beschuldigten nicht entlastend auswirkt. Massgebend ist nämlich, dass er bereits in seiner ersten Be- fragung durch die Polizei vom 31. Juli 2022 – am Tag seiner Verhaftung – zu Pro- tokoll gab, alle persönlichen Gegenstände im Koffer würden ihm gehören (Urk. 15/1 F/A 27). Auf diese Aussage – welche die Verteidigung gänzlich unbe- rücksichtigt lässt – ist er zu behaften. Die Vorinstanz schlussfolgerte schliesslich zutreffend, dass gestützt auf die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Bilder des Koffers, den Lug- gage Tag und den Baggage Identification Tag sowie der Boarding Pässe rechts- genügend davon ausgegangen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, der den Koffer am 30. Juli 2022 in B._____ eincheckte. Weiter ist der Vorin- stanz beizupflichten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Koffer ausge- tauscht oder auf der Reise manipuliert worden ist, zumal dieser – wie auf den Bil- dern unübersehbar (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2) – sowohl beim Check-in als auch bei seiner Sicherstellung durch die Polizei in rotes Verpa- ckungsmaterial gewickelt war. Nach dem Dargelegten bestehen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Befragung (Urk. 15/1 F/A 27) – entgegen der Verteidigung keine Zweifel, dass es sich beim sichergestellten Koffer um den eigenen Koffer des Beschuldig-

- 21 - ten handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. In diesem Zusam- menhang ist die Behauptung der Verteidigung, wonach auf und im Reisekoffer keinerlei DNA-Spur des Beschuldigten habe gefunden werden können (Urk. 36 Rz. 8; Urk. 87 Rz. 11), zu relativieren. Gemäss dem Kurzbericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 12. September 2022 konnten zwar Fingerabdruckspu- ren ab einem Kofferbestandteil sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains sichtbar gemacht bzw. gesichert werden. Diese konnten keinem Verursacher zu- geordnet werden (Urk. 9/1). Dem Nachtrag zu diesem Kurzbericht vom 4. Oktober 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Auswertung der im Innenbereich des Reisekoffers sowie ab dem Verpackungsmaterial des Kokains gesicherten DNA- Spuren ein inkomplettes Mischprofil ergeben habe, wobei die Merkmale des Mischprofils in den mehrfach durchgeführten Analysen nicht konstant hätten re- produziert werden können. Die Resultate wurden daher als nicht verwertbar beur- teilt (Urk. 9/5). Somit lässt sich aus diesen Erkenntnissen schlussfolgern, dass zwar die Fingerabdruckspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konn- ten. Indes scheiterte eine Zuordnung der DNA-Spuren bereits daran, dass eine verlässliche Auswertung dieser Spuren nicht möglich war. An dieser Stelle ist je- doch nochmals zu rekapitulieren, dass dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird, das Kokain in den Koffer eingebaut zu haben, sondern dass dies vielmehr nicht identifizierte Auftraggeber gemacht hätten (Urk. 23 S. 3). 3.4.2. Weiter ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorgefun- denen WhatsApp-Chatnachrichten samt Dateianhängen (Urk. 7/2 und Urk. 7/3: der Beschuldigte erhält im Zeitraum vom 22. bis 30. Juli 2022 von einer als "I._____" (bzw. auf Russisch/kyrillisch "I._____") bezeichneten Person mit einer britischen Telefonnummer Anweisungen betreffend seinen Rückflug von B._____, einen Screenshot von einem Hotel in B._____ für die Nacht vom 22. auf den

23. Juli 2022 sowie Reservierungsdokumente betreffend seinen Rückflug und ein Hotel für zwei Nächte vom 31. Juli bis 2. August 2022 in C._____) offensichtlich, dass es sich bei dieser Person um den Auftraggeber handelt, welcher dem Be- schuldigten die Reise vorgängig organisierte. Insbesondere die in Urk 7/2 über-

- 22 - setzten Passagen weisen darauf hin. Dort schreibt "I._____" dem Beschuldigten "Hallo Rückflugticket", gefolgt von Bildern und einem Voucher, der mutmasslich das Flugticket beinhaltet. Zudem weist "I._____" den Beschuldigten an, nachzu- schauen, mit welcher Fluglinie er fliege und alles werde sehr einfach. Ausserdem wurden bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten nebst den be- reits erwähnten Bildern vom Reisekoffer auf dem Fliessband bei der Gepäckauf- gabe (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1) weitere Fotografien gefunden, welche zum einen am 22. Juli 2022 und zum anderen am 30. Juli 2022 am Gate sowie in der Flugzeugkabine aufgenommen wurden (Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 4, 5, 8 und 9). Dabei handelt es sich offenkundig um eine Reisedokumentation, was bei klassi- schen Drogenkuriertransporten bekannterweise üblich ist (vgl. Urk. 6 S. 8). Zu- dem korrespondiert der Umstand, dass die auf dem Verpackungsmaterial des Ko- kains gesicherten DNA-Spuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. dazu vorstehende E. 3.4.1), mit der Tatsache, dass Drogenkuriere üblicherweise nichts mit dem Verpacken und Einbauen der Betäubungsmitteln in die Koffer zu tun haben und mit diesen daher auch nicht in Berührung kommen (vgl. Urk. 6 S. 3). Es spielt daher für die vorliegende Sachverhaltserstellung gar keine Rolle, ob der Beschuldigte mit dem Kokain direkt in Kontakt gekommen ist, zumal der Vorwurf wie bereits erwähnt nicht lautet, dass er dieses in den Koffer eingebaut habe. 3.4.3. Angesichts all der aufgezeigten belastenden Beweiselemente durfte im Sinne der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschul- digten vernünftigerweise eine Erklärung dazu erwartet werden, etwa weshalb in einem auf seinen Namen eingecheckten Reisekoffer eine grosse Menge an Ko- kain vorgefunden werden konnte. Er weigerte sich aber, zu seiner Entlastung er- forderliche Angaben zu machen und berief sich stattdessen bis vor Vorinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auch die vor dem Berufungsgericht deponier- ten wenigen Aussagen des Beschuldigten – welche bereits für sich betrachtet höchst widersprüchlich, den ihm gestellten Fragen ausweichend und damit un- glaubhaft ausfielen – vermögen die gegen ihn sprechenden belastenden Indizien nicht zu entkräften. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung für die selt- same vom Beschuldigten gewählte Reiseroute, für sein fragwürdiges Reiseverhal-

- 23 - ten sowie für die Geschichte rund um den Koffer, in welchem das Kokain einge- näht vorgefunden wurde, ist deshalb im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehend E. III.3.2) auf die belastenden Indizien ab- zustellen. 3.4.4. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass ein Reisender grund- sätzlich für den Inhalt seines Gepäcks verantwortlich und mithin davon auszuge- hen ist, dass er weiss, was sich in seinen Gepäckstücken befindet. Dass es – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 11; Urk. 87 Rz. 15) – sein könnte, dass jemand die Drogen in den Reisekoffer eingenäht habe, ohne den Beschuldigten darüber zu informieren, ist zwar in der Theorie möglich, erscheint in der Praxis aber reichlich nach einer gesuchten Ausrede und damit als reine Schutzbehauptung. So müsste der Beschuldigte in einem solchen Fall seinen Kof- fer irgendwo über einen längere Zeitraum unbeaufsichtigt stehen gelassen haben, wurde das Kokain doch in den Koffer eingenäht und nicht lediglich darin verstaut. Es ist jedoch auch hervorzuheben, dass der Beschuldigte ein solch abenteuerlich anmutendes Szenario von sich aus nie vorgebracht hat. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass angesichts der roten Verpackungsfolie, in welcher der Koffer ein- gewickelt war (vgl. Urk. 15/5 Beilage 14 Bilder 6 und 7 und Urk. 2), ausgeschlos- sen werden kann, dass der Koffer auf der Reise manipuliert wurde. Ausserdem ist allgemein bekannt, dass Drogenkuriere bereits für wenige Tausend Franken für den transatlantischen Drogentransport rekrutiert werden können. Angesichts die- ses Umstandes erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich die Drahtzieher ei- nes unwissenden Opfers bedienten, wäre ein solches Vorgehen doch sowohl mit einem grossen organisatorischen Aufwand als auch mit einem hohen Risiko des Verlustes des Kokains verbunden gewesen. Insbesondere wäre eine lückenlose Überwachung des Beschuldigten während seiner Reise mindestens bis zu seiner Ankunft am Zielflughafen sowie ein anschliessendes geschicktes Wiedererlangen der Ware von Nöten gewesen. Zudem hätte die nicht zu unterschätzende Gefahr bestanden, dass der Beschuldigte im Verlauf der Reise – namentlich aufgrund des erheblichen zusätzlichen Gewichts des Reisekoffers – Verdacht geschöpft hätte. Dass die Drahtzieher dieses Risiko eingingen, erscheint aber auch vor al-

- 24 - lem in Anbetracht der grossen Kokainmenge und des hohen Verkaufswerts des Kokains sehr unwahrscheinlich. 3.4.5. Selbst wenn der Beschuldigte geltend machen würde, er habe den Koffer auftragsgemäss transportieren müssen, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen

– wobei anzumerken ist, dass der Grund für seine Reise nach Brasilien sowie von Brasilien via Zürich nach Zypern infolge Aussageverweigerung bis zuletzt offen blieb, obschon wie dargelegt vernünftigerweise erwartet werden durfte, dass der Beschuldigte hierzu Angaben macht – ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die gesamten Umstände der Reise, insbesondere die weite und umständliche Reise von Lettland nach Brasilien mit kurzer Aufenthaltsdauer sowie Rückreise von B._____ via Zürich nach C._____, die Planung der Flüge und Übernachtungen durch die Auftraggeber (vgl. WhatsApp-Chat) und das klar als konspirativ zu be- zeichnende Zusammenwirken mit den Hintermännern, dem Beschuldigten genug Warnung hätte sein müssen. Im Übrigen ist überhaupt nicht ersichtlich, welcher Anlass für den Beschuldigten bestanden hätte, einen Koffer auf Aufforderung ei- nes Dritten zu befördern, ohne dessen genauen Inhalt zu kennen. Weiter hat die Vorinstanz auch zutreffend erwogen, dass ihm im Zeitpunkt, als er den Koffer beim Check-in aufgab, diesen wissentlich und willentlich nach Zürich transpor- tierte. Aufgrund des Gewichts des Koffers hätte ihm zudem bewusst sein sollen, dass sich darin eine grosse Menge an Drogen befand. Obwohl gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, dass er insgesamt 1'996 Gramm Kokaingemisch – bei einem Reinheits- gehalt von 95%, entsprechend 1893 reinem Kokainhydrochlorid – mit sich geführt hatte, war ihm jedenfalls klar respektive hätte ihm jedenfalls klar sein sollen, dass die von ihm mitgeführte Menge im Kilobereich und damit deutlich über 18 Gramm lag und somit für eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ausreicht. 3.4.6. Abschliessend kann festgehalten werden, dass es nicht zutrifft, dass der Anklagevorwurf – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 36 Rz. 2; Urk. 87 Rz. 2) – ausschliesslich auf der Tatsache beruht, dass im Reisekoffer, der auf den Namen des Beschuldigten registriert war, knapp 2 Kilogramm Kokain ge-

- 25 - funden wurden. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten In- dizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auf seiner Reise von B._____ nach Zürich eine in seinem Reisekoffer eingebaute grosse Menge an Kokain transportierte und dies zumindest für möglich hielt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 14-16). 4.2. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor.

2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Trans- port von reinem Kokain im Kilobereich die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reines Kokain um ein Vielfa- ches überschritt. Es ist daher von einem hohen – zumindest abstrakten – Gefähr-

- 26 - dungspotential auszugehen. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte mit dem Kokaintransport zwar einen wesentlichen Tatbeitrag ausführte, jedoch als einfacher Kurier eine eher tiefe Position in der Drogenhan- delshierarchie einnahm. Er hatte keine massgeblichen Entscheidungsbefugnisse inne. Eine über den blossen Transport hinausgehende Involvierung in den trans- atlantischen Kokainhandel lässt sich nicht erstellen und wird ihm überdies auch nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 36 Rz. 15; Urk. 87 S. Rz. 18) ist vorliegend sodann kein Abzug für die einmalige Tathandlung vorzunehmen, ist doch die einmalige Tatbegehung die typische Eigenart dieser speziellen Tatvaria- nte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190218 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3). 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht direktvorsätzlich handelte, sondern auch bezüglich Menge und Qualität des Kokains ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist. Insbeson- dere ist bezüglich des Reinheitsgrades festzuhalten, dass zwar davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte als reiner Kurier keine exakten Kenntnisse vom Reinheitsgrad des transportierten Kokains hatte. Dennoch ist es doch notorisch und liegt auf der Hand, dass aus den Produktionsländern, wie Südamerika, aus Platz- und Gewichtsgründen möglichst reine Drogen in die Konsumländer ver- schickt und diese erst dort gestreckt werden. Es wäre völlig widersinnig, für den Schmuggel von Streckmittel die Kosten und Risiken eines internationalen Drogen- transportes auf sich zu nehmen. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sein, jedoch war es ihm offensichtlich gleichgültig. Es ist zudem davon auszugehen, dass er aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Allerdings befand er sich keineswegs in einer persönlichen Notlage, selbst wenn man von seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aus- geht, wonach er von der Pandemie bis zu seiner Verhaftung ein durchschnittli- ches Einkommen von drei Mal weniger als € 10'000.– pro Monat gehabt habe (Prot. II S. 12 und 14), was für lettische Verhältnisse nach wie vor überdurch- schnittlich ist. Überdies verfügt er über zwei Wohnungen und ein Haus (vgl. Prot. I S. 6 und Prot. II S. 12) – was sein Handeln noch verwerflicher erscheinen lässt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des eventualvorsätzli-

- 27 - chen Handelns nur leicht verschuldensvermindernd auf das objektive Tatverschul- den aus. 2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 1/2 Jahren als angemessen.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- gänzend dazu aus, dass er lediglich bis zur Pandemie € 10'000.– pro Monat ver- dient habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er von da an drei Mal weniger Ver- dienst gehabt, da er keine Aufträge gehabt und nur mit Kleinigkeiten dazuverdient habe (Prot. II S. 12 und 14). Insgesamt ist festzuhalten, das sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Insbesondere gilt für die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten (er leidet gemäss beigezogener Akten zur Krankengeschichte aktuell an Hepatitis C und weist Zeichen einer Leberzirrhose auf [insbesondere Urk. 13/7/15-16]) mit der Vorinstanz, dass daraus keine besondere Strafempfind- lichkeit abgeleitet werden kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wie- derholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2022 vom

22. Dezember 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beispielsweise beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund sind nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensemp- findlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taub- stummen oder unter Haftpsychose Leidenden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK-StPO,

4. Aufl., Basel 2019, N 152 zu Art. 47 StGB). Solche Umstände sind hier nicht er- kennbar. Zudem handelt es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden des Be-

- 28 - schuldigten nicht um Beeinträchtigungen, welche auf die Haftbedingungen zu- rückzuführen wären, sondern um vorbestehende Erkrankungen. Gemäss Schrei- ben des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 11. August 2023 sei der Beschuldigte im Hinblick auf die Hepatitis-C Infektion mit einem Medikament behandelt worden, das heilendes Potenzial habe. Es wird ihm zudem eine hohe Lebensqualität attesiert (Urk. 13/7/15). Unter die- sem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen. 3.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 53). Indes ist er in Lettland aktenkundig mehrfach vorbestraft (Urk. 12/11 und Urk. 12/2 = Urk. 18/3 und Urk. 18/4). Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte – nachdem er zunächst angab, überhaupt keine Vorstrafen zu haben (Prot. I S. 6) – auf Vorhalt des Vorstrafenberichts aus Lettland vor, nur zwei bzw. drei von insge- samt neun der darin aufgeführten Vorstrafen würden ihn betreffen, die restlichen würden seinen Bruder betreffen (Prot. I S. 7). Dasselbe machte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 13). Der Vorinstanz ist diesbezüg- lich beizupflichten, dass dieser Einwand nicht einmal ansatzweise glaubhaft ge- macht wurde und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. So bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern es handelt sich lediglich um eine Behaup- tung des Beschuldigten. Auffällig ist insbesondere, dass der Beschuldigte die schwersten Vorstrafen bestreitet, während er die weniger gravierenden aner- kennt. Ebenso wenig überzeugt die Behauptung des Beschuldigten, welche er erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte. So habe er gar nicht ge- wusst, dass derart viele Urteile in seinem Strafregister verzeichnet seien. Das habe er erst im vorliegenden Verfahren erfahren (Prot. II S. 14). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beweispflicht des Staates nicht bedeutet, dass jede Behauptung einer beschuldigten Person widerlegt werden muss (vgl. dazu E. II.2.2). Zuletzt sei lediglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Register- auskünfte aus Lettland auf dem ordentlichen Weg unter Nennung der gesamten Personalien, insbesondere auch der Geburtsdaten des Beschuldigten, erhältlich gemacht wurden und es somit faktisch unmöglich ist, dass es zur vom Beschul- digten behaupteten Verwechslung kam. Es sind somit mit der Vorinstanz sämtli-

- 29 - che Vorstrafen gemäss lettischem Strafregisterauszug bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Vorstrafen, aber immerhin u.a. um mehrfache Verurteilungen wegen Vermögens- (Diebstahl, Betrug und Veruntreuung) und Gewaltdelikten (Körperverletzung, Hooliganismus). Zu beachten ist indes, dass mehrere Vorstrafen über 10 Jahre zurückliegen und die einzelnen Verurteilungen über einen langen Zeitraum hinweg (namentlich zwi- schen 1991 und 2022) erfolgten. Dennoch zeigen sie deutlich auf, dass sich der Beschuldigte wiederholt und trotz teilweise empfindlicher Strafen über geltende Rechtsordnungen hinwegsetzt. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 6 Monate. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln. Trotz erdrückender Beweislage zeigte er auch keinerlei Kooperation während der Strafuntersuchung. Dies ist selbstredend das gute Recht des Beschuldigten, schliesst aber eine Strafminderung aus. 3.4. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann hinsichtlich des Einwands der über- durchschnittlich langen Verfahrensdauer (Urk. 36 Rz. 19; Urk. 87 Rz. 20) erwo- gen, dass die von der Verteidigung vorgebrachte Verfahrensverschleppung nicht ersichtlich ist. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 51 S. 6 f. und S. 19). Die Staatsanwaltschaft behandelte die vor- liegende Untersuchung stets beförderlich, was deutlich aus den Akten hervorgeht (vgl. z.B. Urk. 11/5: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung im Rah- men des Entsiegelungsverfahrens mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte die Auswertung des Mobiltelefons durch Bekanntgabe der Zugangsdaten erheblich beschleunigen könnte; Urk. 13/2 und 13/4: mehrfaches Nachfragen der Staatsan- waltschaft bei der Verteidigung betreffend Teilnahmeverzicht des Beschuldigten an den Zeugenbefragungen sowie betreffend Einreichung einer Schweigepflich- tentbindung im Hinblick auf den gutgeheissenen Beweisantrag auf Einholung der Krankenakte des Beschuldigten; Urk. 16/12: Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung zur Klärung von Fragen im Hinblick auf einen beförderlichen Ab- schluss der Untersuchung). Demgegenüber ist mit der Vorinstanz nochmals her- vorzuheben, dass die etwas längere Untersuchungsdauer kausal auf das Verhal-

- 30 - ten des Beschuldigten zurückgeht. Dabei ist zu ergänzen, dass es einer beschul- digten Person selbstverständlich freisteht, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die Mitwirkung zu verweigern. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Eine Strafminderung ist somit deswegen nicht angezeigt.

4. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher er- standenen 836 Tage Haft steht nichts entgegen. V. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 und 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VI. Landesverweisung

1. Grundlagen und konkrete Prüfung Der Beschuldigte hat sich als Ausländer mit der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich obli- gatorisch eine Landesverweisung anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen persönli- chen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der

- 31 - Schweiz nicht überwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz hat. Vor Vorinstanz gab er insbe- sondere an, keine Beziehungen zur Schweiz zu haben und vor der Verhaftung noch nie in der Schweiz gewesen zu sein (Prot. I S. 6 und S. 12). Damit stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten offensichtlich keine besondere persönli- che Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt – welche jedoch an- gesichts des vorliegend überwiegenden Sicherheitsbedürfnisses ohnehin zuun- gunsten des Beschuldigten ausfiele – und die Landesverweisung anzuordnen ist.

2. Dauer der Landesverweisung Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventualstandpunkt, der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen, ohne dies jedoch substan- tiiert zu begründen (Urk. 68 S.1; Urk. 87 Rz. 24; vgl. auch Urk. 36 Rz. 23). Der Beschuldigte führte eine erhebliche Menge an Kokain in die Schweiz ein. Ausser- dem weist er zahlreiche Vorstrafen auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er kei- nerlei Beziehungen zur Schweiz hat und durch die Landesverweisung in keinen berechtigten Interessen übermässig eingeschränkt wird. Demgegenüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausge- henden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Aufgrund des- sen erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung von 10 Jahren (Urk. 51 S. 20) als angemessen und ist zu übernehmen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Angesichts des lettischen Nichtbürgerpasses des Beschuldigten ist mit der Vorin- stanz von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Dies ist im Dispositiv festzuhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

- 32 - Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt vollumfänglich mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Lediglich mit Blick auf seinen Eventualantrag erreicht er eine leichte Reduzierung der Strafe, wobei auch hier seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem unterliegt er hinsichtlich seines Eventualantrags auf Reduktion der Dauer der Landesverwei- sung. Angesichts des praktisch vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss sowie gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 88) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'700.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einziehung und Ver- nichtung), 5 (Herausgabe) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 836 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

4. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 35 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva