Sachverhalt
In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe bei ihrem Tun im Wissen darum gehandelt, dass sie keinerlei Berechtigung gehabt habe, die obigen Inhalte, Inserate und Aussagen auf der von ihr betriebenen Websites bzw. dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal zu publizieren bzw. die genannten Videos zu teilen oder sie habe dies bei ihrem Tun zumindest bewusst in Kauf genommen, zumal sie in der Vergangenheit mehrfach abgemahnt und auf unlauteres Verhalten explizit hingewiesen worden sei. 1.2. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet die Beschuldigte beinahe in vollem Umfang, was ihr die Anklage vorwirft (Urk. 45 S. 2 ff.; Prot. I S. 13-18; vgl. auch
- 15 - Urk. 3). Entsprechend und mit Hinweis auf das Nichtwahren der Strafantragsfrist durch die Privatklägerin bzw. das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) fordert die Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47; vgl. dazu auch Urk. 23 und 24/1-8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, dass F._____ zur Frage – ob an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) Änderungen vorgenommen worden seien – als Zeuge zu befragen sei. Für die Verteidigung respektive die Prozessvoraussetzungen (rechtzeitiger Strafantrag), aber auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit sei es entscheidend, dass es nach der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Einwirkungen mehr auf die Website "C'._____.ch" gegeben habe (Urk. 46; vgl. auch Urk. 48/2-4). Nachdem im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass an der Website "C'._____.ch" nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) keine Änderungen mehr vorgenommen wurden, erübrigt sich auch eine weitere diesbezügliche Beweisabnahme (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.8).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 33 E. II/2 S. 9) zutreffend dar. 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorstehenden sowie die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 33 E. II/3.1- 3.4; vgl. dazu auch vorstehend E. I/5). 2.3. Die massgeblichen Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz bereits zu- treffend genannt (Urk. 33 E. II/3.1 S. 9): die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Privatklägerin vom 21. Dezember 2022 (Urk. 1 samt Bei- lagen [Urk. 2]), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2023 (Urk. 6 [samt Ausdrucken der Inhalte der Websites "C'._____.ch", "H._____.ch" und des YouTube-Kanals "@C'._____..."]).
- 16 -
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in allen Teilen gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 33 E. II/4.1-5 S. 11-16). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen und verdeut- lichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 3.2. In Bezug auf den Tatvorwurf 1 gilt noch einmal zu rekapitulieren, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritt, die Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", Anbieterin von ...-Therapie-Geräten, zu sein und die Website "C'._____.ch" zu betreiben (Urk. 3 F/A 6; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 2 ff.). Dies lässt sich auch mit dem Impressum und der Datenschutzerklärung der Website "C'._____.ch" plausibilisieren, wobei die "H'._____ ..." sowie die Beschuldigte als Verantwortliche für die Verarbeitung der Website bzw. als Kontakt geführt werden (Ausdrucke vom 22. Dezember 2022 in Urk. 2/2-3; so auch die Vorinstanz zutref- fend in Urk. 33 E. II/4.1.1 S. 11; auf der Startseite, im Impressum und der Datenschutzerklärung der aktuellen Website "C'._____.ch" noch immer entspre- chend geführt [zuletzt besucht am: 13. November 2024]). Die Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass sie die in der Anklageschrift genannten Links von der Website "C'._____.ch" "runtergenommen" habe bzw. diese habe löschen lassen, da sie nicht über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfüge (Urk. 3 F/A 9-12). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass nur noch die Startseite existiere (Prot. I S. 13 f.; so auch die Vorinstanz zutreffend in Urk. 33 E. II/4.1.2 S.11). Heute erklärte die Beschuldigte, dass die Seite so, wie damals mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen, im Netz sei. Daran sei nie etwas gemacht, verändert oder ange- passt worden, nachdem die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt habe, dass die Seite so in Ordnung sei (Urk. 45 S. 2).
- 17 - Entgegen dieser Darstellung der Beschuldigten ist aber den sich in den Akten be- findlichen Ausdrucken in Bezug auf die Website "C'._____.ch" zu entnehmen, dass diese Links am 21./22. Dezember 2022 sowie am 1. Juni 2023 noch zu erreichen waren und diese diverse Informationen bzw. (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin ent- hielten (Urk. 2/3 und 6). Auch geht aus dem Ausdruck des Impressums dieser Web- site hervor, dass die Beschuldigte sowie die "H'._____ ..." mit Name, Adresse, E- Mail-Adresse, Telefonnummer und Website geführt wurden, somit ein Bezug zur Firma der Beschuldigten, welche ebenfalls ...-Therapie-Geräte anbietet, hergestellt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Links noch heute aufrufbar – sofern man diese direkt im Browser eingibt – und (teilweise) auch über eine entsprechende Google-Abfrage erreichbar sind. Auch können diverse weitere Inhalte – so auch die in der Anklage- schrift umschriebenen Inhalte der aufgeführten Links, etwa "FAQ", "Einsatzberei- che" und "Referenzen" – noch heute über die Suchfunktion innerhalb der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auch wenn sie im Auswahlmenü der Website nicht aufgeführt werden, weshalb auch der Hinweis der Verteidigung, dass keine Verlin- kung zwischen den in der Anklage umschriebenen Links und der Website "C'._____.ch" bestehe, nicht verfängt ([Urk. 47 S. 10] zumal von den in der Ankla- geschrift aufgeführten Links auch die Startseite "C'._____.ch" zu erreichen war; zu- letzt besucht am: 13. November 2024). Damit ist der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 1 mit der Vorin- stanz erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.1.1-4.1.4 S.11 f.). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten potenzielle an ...-Therapie-Geräten interessierte Kunden in die Irre ge- führt und den Anschein erweckt habe, eine offizielle Vertriebs- bzw. Geschäftspart- nerin der Privatklägerin zu sein, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klä- ren. 3.3. Bezüglich des Tatvorwurfs 2 gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem in den Akten liegenden Ausdruck der Website "C'._____.ch" vom 1. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass als Favicon der genannten Website das Logo der Privatkläge- rin geführt wird (Urk. 6). Das Logo der Privatklägerin wird überdies bis heute als Favicon dieser Website verwendet (zuletzt besucht am: 13. November 2024).
- 18 - Daran ändern auch die Aussagen der Beschuldigten –, dass sie nichts davon wisse bzw. sie das Logo der Privatklägerin nicht verwendet habe (Urk. 3 F/A 3; vgl. auch Prot. I S. 15) – nichts. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 2 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.2 S. 12). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten suggeriert habe, mit der Privatklägerin geschäftlich in Verbindung zu stehen, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.4. Auf Vorhalt des Tatvorwurfs 3 erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass dies überhaupt nicht stimme und sie gar nicht wisse, dass es diesen YouTube-Kanal noch gebe. Sie hätten das überhaupt nicht nötig, dass sie dort Kunden abgreifen würden. Sie hätten diesen YouTube-Kanal damals für C._____ gemacht. Auf Frage, ob sie diesen YouTube- Kanal kenne, erklärte die Beschuldigte, dass sie wisse, dass sie früher einen solchen gehabt hätten, dieser sei aber für C._____ gewesen und nicht für hinterher (Urk. 3 F/A 17-20). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zum Tatvorwurf 3 (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Beschuldigte, dass dieser Video-Kanal so im Netz sei, wie er damals vor "zig" Jahren erstellt worden sei. Dieser sei nie mehr angerührt oder angekuckt worden. Die Frage, ob sie mit ihren Aussagen bestätige, dass es diese Videos auf dem YouTube-Kanal noch gebe und dort auf die Website "C'._____.ch" hingewiesen werde, bejahte die Beschuldigte (Urk. 45 S. 2 ff.). Dem Ausdruck des Beschriebs des YouTube-Kanals"@C'._____..." ist zu entnehmen, dass C._____ ... die Kunden bezüglich der C._____ Therapie und der C._____ Geräte berät und im C._____ Studio in Zürich die Anwendungen getestet werden können. Den Ausdrucken zum YouTube-Kanal ist ebenfalls zu entnehmen, dass dieser einen Link zur Website "C'._____.ch" enthielt und als Anzeigebild das Logo der Privatklägerin verwendet wurde. Auch enthalten die "Thumbnails" der YouTube-Videos Informationen zu Produkten der Privatklägerin (Urk. 2/7 und 6). Der Vollständigkeit halber gilt wiederum anzufügen, dass der YouTube-Kanal "@C'._____..." bis heute – soweit ersichtlich unverändert (auch hinsichtlich des Logos der Privatklägerin, des Verweises zu "C'._____.ch" und des Beschriebs
- 19 - sowie der Videos) – fortbesteht (vgl. dazu auch die Aussagen der Beschuldigten in Urk. 45 S. 3). Dieser umfasst 39 Videos, welche allesamt vor sechs bzw. sieben Jahren hochgeladen wurden und zumindest teilweise Inhalte der Privatklägerin umfassen (zuletzt besucht am: 13. November 2024). Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 3 erstellt (vgl. auch Urk. 33 E. II/4.3.1-4.3.3 S. 13). Ob die Beschuldigte durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.5. Die Beschuldigte bestätigte hinsichtlich des Tatvorwurfs 4 den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie Reparatu- ren der ...-Energie-Therapie-Geräte (unter namentlicher Nennung der Produkte) der Privatklägerin anbiete. Ihr sei noch nie verboten worden, ein Gerät der Privat- klägerin zu kaufen, dann könne sie diese auch verkaufen. Sie wisse nicht, weshalb sie diese Geräte nicht reparieren dürfe (Urk. 3 F/A 21-34). Anlässlich der Hauptver- handlung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Ersatzteile für die Reparatur der Geräte bei der Firma "I._____" beziehe und nicht wisse, weshalb sie für den Bezug der Ersatzteile das Einverständnis der Privatklägerin brauche. Es seien ja ihre Kun- den und Originalteile, welche zu den Geräten gehören würden (Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 3 f.). Dass die Beschuldigte auf der Website "H._____.ch" Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchter ...- Energie-Therapie-Geräten anbot, unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Ausdrucken der Inhalte der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). 3.6. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 4 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.4 S.13 f.). Ob sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb (durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr) begünstigt und potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt hat, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären.
- 20 - 3.7. Der Tatvorwurf 5 ergibt sich aus den Ausdrucken der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 bzw. vom 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reperaturen (sic)" die Aussage "…." tätigte (Urk. 2/6 und 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte zuerst, dass diese Aussage so zutreffe, um anschliessend zu bestätigen, dass die Privatklägerin 20 Jahre Erfahrung aufweise (Urk. 3 F/A 35-41; anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesem Vorwurf [Prot. I S. 17]). Diese Aussage in Bezug auf die Erfahrung der Privatklägerin deckt sich sodann (beinahe) auch mit dem Vorbringen der Privatklägerin in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2022, wonach der Geschäftsführer der Privatklägerin 21 Jahre im Markt tätig sei und somit erfahrener sei (Urk. 1 S. 8). Der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 5 ist somit ebenfalls erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.5.1-4.5.2 S.14 f.). 3.8. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin, welche auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal aufgeschaltet waren (bzw. noch immer sind), nicht hätte teilen bzw. publizieren dürfen. Die Beschuldigte und die Privatklägerin standen sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch" – gegenüber. Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Ausdrucke der Website "C'._____.ch" zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 liegen keine in den Akten (vgl. dazu vorstehend E. I/1.1-1.2; vgl. auch E. II/1.2, wonach davon auszugehen ist, dass seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 keine Änderungen mehr an der Website "C'._____.ch" vorgenommen wurden). Die (noch heute aufrufbaren und) in der Anklageschrift genannten Links dürften aber der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein, da sie auf dem Auswahlmenü nicht erschienen (und
- 21 - sie mutmasslich nicht per Google-Suchabfrage danach suchten). Auch dürfte der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) damals nicht bewusst gewesen sein, dass die entsprechenden Inhalte über die Suchfunktion auf der Website selbst noch immer (und bis heute) zu erreichen waren. Das Publizieren dieser Inhalte auf der Website "C'._____.ch" hätte sodann auch klar der Vergleichsvereinbarung der Parteien widersprochen (vgl. Urk. 41/17/13), weshalb bei dieser Ausgangslage bzw. dem Wissen der Staatsanwaltschaft um das (Weiter-)Publizieren dieser Inhalte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
30. März 2022 nicht ergangen wäre (Urk. 15). Die Beschuldigte konnte sich dabei nicht (wie von der Beschuldigten und der Verteidigung vorgebracht [Urk. 45 S. 2 ff. und Urk. 47]) auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft –, dass die Website, wie sie aktuell im Internet bestehe, im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung stehe (vgl. Urk. 42/16/15 S. 3) – verlassen. Dieses Vorbringen wirkt vor diesem Hintergrund doch gänzlich vorgeschoben, "schlummerten" diese Links doch – vorerst und zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht offensicht- lich – im nicht sofort erkennbaren Hintergrund dieser Website. Die Vorbringen der Beschuldigten, dass man diese Links und den YouTube-Kanal zu Beweiszwecken bis heute aufgeschaltet gelassen habe (Urk. 45 S. 2 ff.), verfangen ebenfalls nicht. Vielmehr wurde die Beschuldigte mit der Anzeigeerstattung der Privatklägerin vom
21. Dezember 2022 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2023) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 1 und 3) auf potenziell rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Aufgrund dessen, dass diese Links (so auch der YouTube-Kanal und das Logo der Privat- klägerin als Favicon, der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" sowie die vergleichende Werbeaussage ebenfalls auf "H._____.ch") auch nach der Anzeigeerstattung bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht vom Internet genommen wurden, kann ein Versehen oder ein technisches Versagen seitens der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, dass der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die Nutzung der Website "C'._____.ch" in diesem Umfang "genehmigt" worden wäre. Der YouTube-Kanal oder der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website
- 22 - "H._____.ch" waren in den vorherigen Strafverfahren noch kein Thema. So auch nicht die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage. Die Strafverfahren hätten die Beschuldigte aber auch im Umgang mit dem YouTube- Kanal und ihrer eigenen Website "H._____.ch" sensibilisieren müssen. In Bezug auf das Anbieten von Reparaturen von gebrauchten Geräten der Privatklägerin wurde die Beschuldigte überdies im Strafverfahren ... – in Bezug auf die Website "C'._____.ch" – bereits gerügt. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube- Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links und des Favicons bemüht. Den Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" bot sie ebenfalls weiterhin an. Diese sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeigeerstattung am
21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
23. Februar 2023 – obwohl die Beschuldigte damals erklärte, die Seite löschen zu wollen (Urk. 3 F/A 47-49) – unternahm die Beschuldigte nichts. Auch entfernte die Beschuldigte die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage auf der Website "H._____.ch" nicht, obwohl diese sogar gemäss den Aussagen der Beschuldigten unrichtig ist (vgl. dazu vorstehend E. II/3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.6 S. 15). 3.9. Fazit Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt – so wie dort beschrieben – zugetragen hat. Somit kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt (hinsichtlich der Tatvorwürfe 1-
5) vollumfänglich erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG.
- 23 - Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d (in Bezug auf die Tatvorwürfe 1-4) und e (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) UWG. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 1 und S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urk. 23). 4.2. Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 4.2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG be- geht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG u.a., wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt (lit. a); über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsver- anstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d); sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent- sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstig (lit. e). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG zutreffend dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger
- 24 - Wiederholungen verwiesen werden (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.1-2.7). Ausserdem hat sie sich bei der Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG fokussiert (Urk. 33 E. 3.1-3.3 S. 22-25, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist). Richtig hat die Vorinstanz herausgestrichen, dass die Irreführungen über die betriebliche Her- kunft von Angeboten oder über die Unterscheidung von Anbieteridentitäten unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen. Soweit die Irreführung die betriebliche Herkunft oder Identität betrifft, stellt Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) die speziel- lere Norm als Art. 3 lit. b UWG dar. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dahingehend zu unterscheiden, als sich lit. d auf die betriebliche Her- kunft der Leistung bzw. betriebliche Identität beschränkt und die Irreführung in Be- zug auf einen Mitbewerber und nicht auf das eigene Unternehmen erfolgt. Als lex specialis geht lit. d der Vorschrift von lit. b grundsätzlich vor. Letztere würde aber dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn zusätzlich zur Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Herkunft auch etwa eine Irreführung hinsichtlich der geographischen Herkunft besteht (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.4 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 20 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 24). Auch im Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. e UWG hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass, wenn nicht zusätzlich zum irreführenden Vergleich noch eine irreführende Angabe gemacht wird, die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG diejenige von Art. 3 Abs.1 lit. b UWG konsumiert (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.3 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N20 und Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 19). 4.2.3. Die Beschuldigte ist Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", welche ...-Therapie-Geräte auf der Website "H._____.ch" anbietet. Die Beschuldigte bzw. ihre Firma betreiben auch die Website "C'._____.ch". Gemäss erstelltem Sachver- halt publizierte bzw. teilte die Beschuldigte auf ihrer Website "C'._____.ch" diverse Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin (Tatvorwurf 1). Zusätzlich dazu verwendete die Beschuldigte das Logo der Privatklägerin als Favicon (Tatvor- wurf 2). Des Weiteren beliess die Privatklägerin mehrere Videos mit (Werbe-)Inhal- ten der Privatklägerin auf dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal "@C'._____",
- 25 - welcher sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "C'._____.ch" enthielt (Tatvorwurf 3). Die Website "C'._____.ch" beinhaltete sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch". Auf ihrer Website "H._____.ch" bot die Beschuldigte sodann gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparatur jeglicher gebrauchter ...-Energie-Therapie-Ge- räte an, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin (Tatvor- wurf 4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Massnahmen der Beschuldigten die Vorstellung evozieren, dass eine geschäftliche Beziehung bzw. die gleiche betriebliche Herkunft zwischen ihr bzw. "H'._____" und der Privatklägerin bestehe. Diese Vorstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da es zwischen der Beschuldigten bzw. ihrer Firma "H'._____" und der Privatklägerin keine geschäftliche Beziehung (mehr) gibt. Das Spektrum der möglichen Massnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist sehr breit und letztlich nur durch die "Kre- ativität" der Marktteilnehmer begrenzt. Der vom Gesetz verwendete Begriff "Mass- nahmen" umfasst somit alle denkbaren Marktverhaltensweisen. Abzustellen ist oh- nehin in erster Linie auf das mögliche Resultat dieser Massnahmen, nämlich deren Eignung, Verwechslungen herbeizuführen und dadurch den Wettbewerb zu verfäl- schen (vgl. dazu BSK UWG-ARPAGAUS, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 63). Die Handlungen der Beschuldigten fallen unter den Begriff der "Massnahme" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin waren (bzw. sind noch heute) auf der Website der Beschuldigten "C'._____.ch" aufrufbar, so auch die Videos auf dem YouTube-Kanal der Beschuldigten. Diese Inhalte wa- ren (bzw. sind noch heute) der Allgemeinheit zugänglich. Durch die vielen publizier- ten bzw. geteilten Informationen, Inhalte und Videos der Privatklägerin (auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal), dem Verwenden des Logos der Privatklägerin als Favicon, dem Verweis in der Beschreibung des YouTube-Kanals auf die Website "C'._____.ch" sowie dem dort enthaltenen (Weiter-)Verweis auf die Website "H._____.ch" (auf welcher gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Ver- kauf bzw. die Reparatur von Geräten der Privatklägerin angeboten wurden) traf die Beschuldigte Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet wa- ren, Verwechslungen (bei einem Durchschnittskäufer) mit dem Geschäftsbetrieb
- 26 - (und Konkurrenzbetrieb) der Privatklägerin herzustellen bzw. die falsche Vermu- tung einer wirtschaftlichen Beziehung suggerierten. Daran ändert auch der – ge- mäss Vergleichsvereinbarung der Parteien erlaubte (vgl. Urk. 42/17/13) – Hinweis auf der Website "C'._____.ch", dass (nun) andere Therapie-/...-/Energiegeräte ver- trieben werden, nichts. Ohne dass die Beschuldigte ihre Verpflichtungen insbeson- dere gemäss den letzten drei "bullet points" der Vereinbarung erfüllt (Urk. 2/1 S. 2), erscheint der vorgenannte Hinweis einzig als nahezu wirkungsloses "Feigenblatt". Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG mehrfach erfüllt. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt, gilt nochmals zu konstatieren, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch"
– gegenüber standen (vgl. dazu E. II/3.8). Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube-Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links auf ihrer Website bzw. des Favicons bemüht. Diese Inhalte sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeige- erstattung am 21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Februar 2023 unternahm die Beschuldigte nichts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen (technischen) Fehler oder ein Versehen handelte. Auch in Bezug auf das Anbieten von Reparaturen wurde die Beschuldigte bereits abgemahnt (in Bezug auf die Website "C'._____.ch"). Die Beschuldigte handelte mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 33 E. III/3.3 S. 25; E. II/3.8). 4.2.4. Es ist sodann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) bei der von der Beschul- digten auf ihrer Website "H._____.ch" getätigten Werbeaussage: "…." um eine ver- gleichende Werbeaussage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt (vgl. Urk. 33 E. III/3.2.2 S. 24). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung ist – sogar gemäss Aussagen der Beschuldigten selbst –
- 27 - erstellt (vgl. vorstehend E. II/3.7), dass es sich dabei um eine unrichtige und somit unlautere Werbeaussage handelte. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern (Urk. 47 S. 14; vgl. dazu auch Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte wusste, dass der Chef ihrer The- rapie-Fertigung in Deutschland nicht der mit Abstand erfahrenste Experte der Bran- che war und nahm bei dieser Werbeäusserung zumindest in Kauf, der Privatkläge- rin in unzutreffender Weise Erfahrungen in gleicher Grössenordnung abzuspre- chen. 4.2.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 33 S. 32). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund der beantragten Verfah- renseinstellung bzw. des eventualiter beantragten Freispruchs der Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (Urk. 47; Prot. II S. 4 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 23 Abs. 1 UWG angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 33
- 28 - E. IV/2.2 S. 27). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 33 E. IV/1-2 S. 26) brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte traf verschiedene Massnahmen (bzw. behielt diese bei), die ge- eignet waren, eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb der Privatklägerin her- beizuführen. So teilte bzw. publizierte sie mehrere Informationen bzw. (Werbe-)In- halte der Privatklägerin sowohl auf ihrer Website "C'._____.ch" als auch auf ihrem YouTube-Kanal. Überdies bot sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf bzw. die Reparatur dieser Geräte an. Die Links mit den Informationen über die Privatklägerin auf der Website "C'._____.ch" konnten aber lediglich über die direkte Eingabe im Browser, eine entsprechende Google-Suchabfrage oder über die Suchfunktion in der Website selber erreicht wer- den. Über diese Links konnte aber auch wieder die Startseite der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auf welcher – zwar nicht verlinkt – aber prominent der Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch" vorhanden war. Über- dies ist dem YouTube-Kanal der Beschuldigten zu entnehmen, dass letztmals vor sechs bzw. sieben Jahren Videos hochgeladen wurden. Auch tätigte die Beschul- digte eine falsche Werbeaussage auf ihrer Website "H._____.ch". Mit dieser stellte sich die Beschuldigte bzw. ihr Unternehmen besser dar, verzichtete aber darauf, die Privatklägerin (direkt zu nennen) oder (direkt) in ein schlechtes Licht zu rücken. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher unlauterer Wettbewerbs- handlungen wiegt das Verschulden indessen in objektiver Hinsicht "leicht". 2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte hinsichtlich aller hier zu beurteilenden unlauteren Wett- bewerbshandlungen mindestens eventualvorsätzlich. Es gilt aber doch anzumer-
- 29 - ken, dass die Beschuldigte bereits in zwei Strafverfahren mit der Privatklägerin ver- strickt war und keines davon zur Verbesserung der Situation beitrug und die Be- schuldigte die publizierten Informationen/Inhalte/Aussage während des gesamten Anklagezeitraums weder von ihren Websites "C'._____.ch"/"H._____.ch" noch von ihrem YouTube-Kanal entfernte. Mithin handelte die Beschuldigte aus eigennützi- gen Beweggründen, um möglichst viele potenzielle Kunden der Privatklägerin auf ihre Website zu leiten bzw. zum Kauf ihrer Geräte zu bewegen und sich bzw. "H'._____" in einem besseren Licht darzustellen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren. 2.3. Das Tatverschulden ist damit als "leicht" zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend mit der Vorinstanz als angemessen.
3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2 S. 28 f.) verwiesen werden (vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werde- gang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 41A) ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Auch unter dem Titel Nachtatverhalten fällt keine Strafminderung in Be- tracht.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für den mehr- fachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.
- 30 -
5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 33 E. IV/4.1-4.2 S. 30 f.). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 60.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29; Finanzierung des Lebensunterhalts durch eine Altersrente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'000.– und von jährlich Fr. 20'000.– [für den Betrieb ihres Kosmetikstudios und dem Vertrieb der "H'._____"-Therapie Geräte]; Vermögen in der Höhe von Fr. 30'000.–; vgl. Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.; die Verteidigung verzich- tete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zu äussern [Urk. 47]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– noch immer als angemes- sen (vgl. Urk. 33 E. IV/4.2 S. 30 i.V.m. E. IV/3.2.2 S. 29).
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
7. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- zuschieben ist.
- 31 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 47 S. 1 und 16; vgl. auch Urk. 43) – für die ihr entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin, E._____, beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Prozessentschädigung und legte die Festsetzung der Höhe in das Ermessen des Gerichts (Prot. II S. 4 und S. 7 f.). Er machte geltend, dass ihm für die Übernachtung und die Reise bereits Kosten in der Höhe von EUR 350.– ent- standen seien (Anfahrt aus J._____, in der Nähe von K._____, am Vortag der Ver- handlung; Prot. II S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (von 09.00 Uhr bis 11.20 Uhr; Prot. II S. 4 und
16) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.–, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 11), angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbe- werbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Bundesanwaltschaft, 3003 Bern Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, General- sekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern
- 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Vorbemerkung
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 33 S. 32). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund der beantragten Verfah- renseinstellung bzw. des eventualiter beantragten Freispruchs der Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (Urk. 47; Prot. II S. 4 ff.).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den für Art. 23 Abs. 1 UWG angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 33
- 28 - E. IV/2.2 S. 27). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
E. 1.3 Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 33 E. IV/1-2 S. 26) brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Tatverschulden
E. 2 Verfahrensgang
E. 2.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigte traf verschiedene Massnahmen (bzw. behielt diese bei), die ge- eignet waren, eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb der Privatklägerin her- beizuführen. So teilte bzw. publizierte sie mehrere Informationen bzw. (Werbe-)In- halte der Privatklägerin sowohl auf ihrer Website "C'._____.ch" als auch auf ihrem YouTube-Kanal. Überdies bot sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf bzw. die Reparatur dieser Geräte an. Die Links mit den Informationen über die Privatklägerin auf der Website "C'._____.ch" konnten aber lediglich über die direkte Eingabe im Browser, eine entsprechende Google-Suchabfrage oder über die Suchfunktion in der Website selber erreicht wer- den. Über diese Links konnte aber auch wieder die Startseite der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auf welcher – zwar nicht verlinkt – aber prominent der Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch" vorhanden war. Über- dies ist dem YouTube-Kanal der Beschuldigten zu entnehmen, dass letztmals vor sechs bzw. sieben Jahren Videos hochgeladen wurden. Auch tätigte die Beschul- digte eine falsche Werbeaussage auf ihrer Website "H._____.ch". Mit dieser stellte sich die Beschuldigte bzw. ihr Unternehmen besser dar, verzichtete aber darauf, die Privatklägerin (direkt zu nennen) oder (direkt) in ein schlechtes Licht zu rücken. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher unlauterer Wettbewerbs- handlungen wiegt das Verschulden indessen in objektiver Hinsicht "leicht".
E. 2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte hinsichtlich aller hier zu beurteilenden unlauteren Wett- bewerbshandlungen mindestens eventualvorsätzlich. Es gilt aber doch anzumer-
- 29 - ken, dass die Beschuldigte bereits in zwei Strafverfahren mit der Privatklägerin ver- strickt war und keines davon zur Verbesserung der Situation beitrug und die Be- schuldigte die publizierten Informationen/Inhalte/Aussage während des gesamten Anklagezeitraums weder von ihren Websites "C'._____.ch"/"H._____.ch" noch von ihrem YouTube-Kanal entfernte. Mithin handelte die Beschuldigte aus eigennützi- gen Beweggründen, um möglichst viele potenzielle Kunden der Privatklägerin auf ihre Website zu leiten bzw. zum Kauf ihrer Geräte zu bewegen und sich bzw. "H'._____" in einem besseren Licht darzustellen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren.
E. 2.3 Das Tatverschulden ist damit als "leicht" zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend mit der Vorinstanz als angemessen.
3. Täterkomponenten
E. 3 Umfang der Berufung
E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2 S. 28 f.) verwiesen werden (vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werde- gang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 3.2 Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 41A) ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29) als strafzumessungsneutral zu bewerten.
E. 3.3 Auch unter dem Titel Nachtatverhalten fällt keine Strafminderung in Be- tracht.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für den mehr- fachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.
- 30 -
5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 33 E. IV/4.1-4.2 S. 30 f.). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 60.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29; Finanzierung des Lebensunterhalts durch eine Altersrente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'000.– und von jährlich Fr. 20'000.– [für den Betrieb ihres Kosmetikstudios und dem Vertrieb der "H'._____"-Therapie Geräte]; Vermögen in der Höhe von Fr. 30'000.–; vgl. Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.; die Verteidigung verzich- tete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zu äussern [Urk. 47]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– noch immer als angemes- sen (vgl. Urk. 33 E. IV/4.2 S. 30 i.V.m. E. IV/3.2.2 S. 29).
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
7. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- zuschieben ist.
- 31 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 47 S. 1 und 16; vgl. auch Urk. 43) – für die ihr entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin, E._____, beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Prozessentschädigung und legte die Festsetzung der Höhe in das Ermessen des Gerichts (Prot. II S. 4 und S. 7 f.). Er machte geltend, dass ihm für die Übernachtung und die Reise bereits Kosten in der Höhe von EUR 350.– ent- standen seien (Anfahrt aus J._____, in der Nähe von K._____, am Vortag der Ver- handlung; Prot. II S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (von 09.00 Uhr bis 11.20 Uhr; Prot. II S. 4 und
16) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.–, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 11), angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbe- werbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Bundesanwaltschaft, 3003 Bern Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, General- sekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern
- 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 3.4 Auf Vorhalt des Tatvorwurfs 3 erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass dies überhaupt nicht stimme und sie gar nicht wisse, dass es diesen YouTube-Kanal noch gebe. Sie hätten das überhaupt nicht nötig, dass sie dort Kunden abgreifen würden. Sie hätten diesen YouTube-Kanal damals für C._____ gemacht. Auf Frage, ob sie diesen YouTube- Kanal kenne, erklärte die Beschuldigte, dass sie wisse, dass sie früher einen solchen gehabt hätten, dieser sei aber für C._____ gewesen und nicht für hinterher (Urk. 3 F/A 17-20). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zum Tatvorwurf 3 (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Beschuldigte, dass dieser Video-Kanal so im Netz sei, wie er damals vor "zig" Jahren erstellt worden sei. Dieser sei nie mehr angerührt oder angekuckt worden. Die Frage, ob sie mit ihren Aussagen bestätige, dass es diese Videos auf dem YouTube-Kanal noch gebe und dort auf die Website "C'._____.ch" hingewiesen werde, bejahte die Beschuldigte (Urk. 45 S. 2 ff.). Dem Ausdruck des Beschriebs des YouTube-Kanals"@C'._____..." ist zu entnehmen, dass C._____ ... die Kunden bezüglich der C._____ Therapie und der C._____ Geräte berät und im C._____ Studio in Zürich die Anwendungen getestet werden können. Den Ausdrucken zum YouTube-Kanal ist ebenfalls zu entnehmen, dass dieser einen Link zur Website "C'._____.ch" enthielt und als Anzeigebild das Logo der Privatklägerin verwendet wurde. Auch enthalten die "Thumbnails" der YouTube-Videos Informationen zu Produkten der Privatklägerin (Urk. 2/7 und 6). Der Vollständigkeit halber gilt wiederum anzufügen, dass der YouTube-Kanal "@C'._____..." bis heute – soweit ersichtlich unverändert (auch hinsichtlich des Logos der Privatklägerin, des Verweises zu "C'._____.ch" und des Beschriebs
- 19 - sowie der Videos) – fortbesteht (vgl. dazu auch die Aussagen der Beschuldigten in Urk. 45 S. 3). Dieser umfasst 39 Videos, welche allesamt vor sechs bzw. sieben Jahren hochgeladen wurden und zumindest teilweise Inhalte der Privatklägerin umfassen (zuletzt besucht am: 13. November 2024). Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 3 erstellt (vgl. auch Urk. 33 E. II/4.3.1-4.3.3 S. 13). Ob die Beschuldigte durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären.
E. 3.5 Die Beschuldigte bestätigte hinsichtlich des Tatvorwurfs 4 den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie Reparatu- ren der ...-Energie-Therapie-Geräte (unter namentlicher Nennung der Produkte) der Privatklägerin anbiete. Ihr sei noch nie verboten worden, ein Gerät der Privat- klägerin zu kaufen, dann könne sie diese auch verkaufen. Sie wisse nicht, weshalb sie diese Geräte nicht reparieren dürfe (Urk. 3 F/A 21-34). Anlässlich der Hauptver- handlung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Ersatzteile für die Reparatur der Geräte bei der Firma "I._____" beziehe und nicht wisse, weshalb sie für den Bezug der Ersatzteile das Einverständnis der Privatklägerin brauche. Es seien ja ihre Kun- den und Originalteile, welche zu den Geräten gehören würden (Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 3 f.). Dass die Beschuldigte auf der Website "H._____.ch" Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchter ...- Energie-Therapie-Geräten anbot, unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Ausdrucken der Inhalte der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6).
E. 3.6 Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 4 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.4 S.13 f.). Ob sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb (durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr) begünstigt und potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt hat, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären.
- 20 -
E. 3.7 Der Tatvorwurf 5 ergibt sich aus den Ausdrucken der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 bzw. vom 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reperaturen (sic)" die Aussage "…." tätigte (Urk. 2/6 und 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte zuerst, dass diese Aussage so zutreffe, um anschliessend zu bestätigen, dass die Privatklägerin 20 Jahre Erfahrung aufweise (Urk. 3 F/A 35-41; anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesem Vorwurf [Prot. I S. 17]). Diese Aussage in Bezug auf die Erfahrung der Privatklägerin deckt sich sodann (beinahe) auch mit dem Vorbringen der Privatklägerin in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2022, wonach der Geschäftsführer der Privatklägerin 21 Jahre im Markt tätig sei und somit erfahrener sei (Urk. 1 S. 8). Der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 5 ist somit ebenfalls erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.5.1-4.5.2 S.14 f.).
E. 3.8 In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin, welche auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal aufgeschaltet waren (bzw. noch immer sind), nicht hätte teilen bzw. publizieren dürfen. Die Beschuldigte und die Privatklägerin standen sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch" – gegenüber. Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Ausdrucke der Website "C'._____.ch" zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 liegen keine in den Akten (vgl. dazu vorstehend E. I/1.1-1.2; vgl. auch E. II/1.2, wonach davon auszugehen ist, dass seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 keine Änderungen mehr an der Website "C'._____.ch" vorgenommen wurden). Die (noch heute aufrufbaren und) in der Anklageschrift genannten Links dürften aber der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein, da sie auf dem Auswahlmenü nicht erschienen (und
- 21 - sie mutmasslich nicht per Google-Suchabfrage danach suchten). Auch dürfte der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) damals nicht bewusst gewesen sein, dass die entsprechenden Inhalte über die Suchfunktion auf der Website selbst noch immer (und bis heute) zu erreichen waren. Das Publizieren dieser Inhalte auf der Website "C'._____.ch" hätte sodann auch klar der Vergleichsvereinbarung der Parteien widersprochen (vgl. Urk. 41/17/13), weshalb bei dieser Ausgangslage bzw. dem Wissen der Staatsanwaltschaft um das (Weiter-)Publizieren dieser Inhalte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
30. März 2022 nicht ergangen wäre (Urk. 15). Die Beschuldigte konnte sich dabei nicht (wie von der Beschuldigten und der Verteidigung vorgebracht [Urk. 45 S. 2 ff. und Urk. 47]) auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft –, dass die Website, wie sie aktuell im Internet bestehe, im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung stehe (vgl. Urk. 42/16/15 S. 3) – verlassen. Dieses Vorbringen wirkt vor diesem Hintergrund doch gänzlich vorgeschoben, "schlummerten" diese Links doch – vorerst und zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht offensicht- lich – im nicht sofort erkennbaren Hintergrund dieser Website. Die Vorbringen der Beschuldigten, dass man diese Links und den YouTube-Kanal zu Beweiszwecken bis heute aufgeschaltet gelassen habe (Urk. 45 S. 2 ff.), verfangen ebenfalls nicht. Vielmehr wurde die Beschuldigte mit der Anzeigeerstattung der Privatklägerin vom
21. Dezember 2022 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2023) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 1 und 3) auf potenziell rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Aufgrund dessen, dass diese Links (so auch der YouTube-Kanal und das Logo der Privat- klägerin als Favicon, der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" sowie die vergleichende Werbeaussage ebenfalls auf "H._____.ch") auch nach der Anzeigeerstattung bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht vom Internet genommen wurden, kann ein Versehen oder ein technisches Versagen seitens der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, dass der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die Nutzung der Website "C'._____.ch" in diesem Umfang "genehmigt" worden wäre. Der YouTube-Kanal oder der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website
- 22 - "H._____.ch" waren in den vorherigen Strafverfahren noch kein Thema. So auch nicht die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage. Die Strafverfahren hätten die Beschuldigte aber auch im Umgang mit dem YouTube- Kanal und ihrer eigenen Website "H._____.ch" sensibilisieren müssen. In Bezug auf das Anbieten von Reparaturen von gebrauchten Geräten der Privatklägerin wurde die Beschuldigte überdies im Strafverfahren ... – in Bezug auf die Website "C'._____.ch" – bereits gerügt. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube- Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links und des Favicons bemüht. Den Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" bot sie ebenfalls weiterhin an. Diese sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeigeerstattung am
21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
23. Februar 2023 – obwohl die Beschuldigte damals erklärte, die Seite löschen zu wollen (Urk. 3 F/A 47-49) – unternahm die Beschuldigte nichts. Auch entfernte die Beschuldigte die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage auf der Website "H._____.ch" nicht, obwohl diese sogar gemäss den Aussagen der Beschuldigten unrichtig ist (vgl. dazu vorstehend E. II/3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.6 S. 15).
E. 3.9 Fazit Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt – so wie dort beschrieben – zugetragen hat. Somit kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt (hinsichtlich der Tatvorwürfe 1-
5) vollumfänglich erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) / Strafantrag
E. 4.1 Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG.
- 23 - Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d (in Bezug auf die Tatvorwürfe 1-4) und e (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) UWG. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 1 und S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urk. 23).
E. 4.2 Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
E. 4.2.1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG be- geht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG u.a., wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt (lit. a); über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsver- anstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d); sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent- sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstig (lit. e).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG zutreffend dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger
- 24 - Wiederholungen verwiesen werden (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.1-2.7). Ausserdem hat sie sich bei der Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG fokussiert (Urk. 33 E. 3.1-3.3 S. 22-25, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist). Richtig hat die Vorinstanz herausgestrichen, dass die Irreführungen über die betriebliche Her- kunft von Angeboten oder über die Unterscheidung von Anbieteridentitäten unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen. Soweit die Irreführung die betriebliche Herkunft oder Identität betrifft, stellt Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) die speziel- lere Norm als Art. 3 lit. b UWG dar. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dahingehend zu unterscheiden, als sich lit. d auf die betriebliche Her- kunft der Leistung bzw. betriebliche Identität beschränkt und die Irreführung in Be- zug auf einen Mitbewerber und nicht auf das eigene Unternehmen erfolgt. Als lex specialis geht lit. d der Vorschrift von lit. b grundsätzlich vor. Letztere würde aber dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn zusätzlich zur Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Herkunft auch etwa eine Irreführung hinsichtlich der geographischen Herkunft besteht (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.4 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 20 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 24). Auch im Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. e UWG hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass, wenn nicht zusätzlich zum irreführenden Vergleich noch eine irreführende Angabe gemacht wird, die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG diejenige von Art. 3 Abs.1 lit. b UWG konsumiert (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.3 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N20 und Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 19).
E. 4.2.3 Die Beschuldigte ist Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", welche ...-Therapie-Geräte auf der Website "H._____.ch" anbietet. Die Beschuldigte bzw. ihre Firma betreiben auch die Website "C'._____.ch". Gemäss erstelltem Sachver- halt publizierte bzw. teilte die Beschuldigte auf ihrer Website "C'._____.ch" diverse Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin (Tatvorwurf 1). Zusätzlich dazu verwendete die Beschuldigte das Logo der Privatklägerin als Favicon (Tatvor- wurf 2). Des Weiteren beliess die Privatklägerin mehrere Videos mit (Werbe-)Inhal- ten der Privatklägerin auf dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal "@C'._____",
- 25 - welcher sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "C'._____.ch" enthielt (Tatvorwurf 3). Die Website "C'._____.ch" beinhaltete sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch". Auf ihrer Website "H._____.ch" bot die Beschuldigte sodann gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparatur jeglicher gebrauchter ...-Energie-Therapie-Ge- räte an, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin (Tatvor- wurf 4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Massnahmen der Beschuldigten die Vorstellung evozieren, dass eine geschäftliche Beziehung bzw. die gleiche betriebliche Herkunft zwischen ihr bzw. "H'._____" und der Privatklägerin bestehe. Diese Vorstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da es zwischen der Beschuldigten bzw. ihrer Firma "H'._____" und der Privatklägerin keine geschäftliche Beziehung (mehr) gibt. Das Spektrum der möglichen Massnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist sehr breit und letztlich nur durch die "Kre- ativität" der Marktteilnehmer begrenzt. Der vom Gesetz verwendete Begriff "Mass- nahmen" umfasst somit alle denkbaren Marktverhaltensweisen. Abzustellen ist oh- nehin in erster Linie auf das mögliche Resultat dieser Massnahmen, nämlich deren Eignung, Verwechslungen herbeizuführen und dadurch den Wettbewerb zu verfäl- schen (vgl. dazu BSK UWG-ARPAGAUS, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 63). Die Handlungen der Beschuldigten fallen unter den Begriff der "Massnahme" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin waren (bzw. sind noch heute) auf der Website der Beschuldigten "C'._____.ch" aufrufbar, so auch die Videos auf dem YouTube-Kanal der Beschuldigten. Diese Inhalte wa- ren (bzw. sind noch heute) der Allgemeinheit zugänglich. Durch die vielen publizier- ten bzw. geteilten Informationen, Inhalte und Videos der Privatklägerin (auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal), dem Verwenden des Logos der Privatklägerin als Favicon, dem Verweis in der Beschreibung des YouTube-Kanals auf die Website "C'._____.ch" sowie dem dort enthaltenen (Weiter-)Verweis auf die Website "H._____.ch" (auf welcher gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Ver- kauf bzw. die Reparatur von Geräten der Privatklägerin angeboten wurden) traf die Beschuldigte Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet wa- ren, Verwechslungen (bei einem Durchschnittskäufer) mit dem Geschäftsbetrieb
- 26 - (und Konkurrenzbetrieb) der Privatklägerin herzustellen bzw. die falsche Vermu- tung einer wirtschaftlichen Beziehung suggerierten. Daran ändert auch der – ge- mäss Vergleichsvereinbarung der Parteien erlaubte (vgl. Urk. 42/17/13) – Hinweis auf der Website "C'._____.ch", dass (nun) andere Therapie-/...-/Energiegeräte ver- trieben werden, nichts. Ohne dass die Beschuldigte ihre Verpflichtungen insbeson- dere gemäss den letzten drei "bullet points" der Vereinbarung erfüllt (Urk. 2/1 S. 2), erscheint der vorgenannte Hinweis einzig als nahezu wirkungsloses "Feigenblatt". Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG mehrfach erfüllt. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt, gilt nochmals zu konstatieren, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch"
– gegenüber standen (vgl. dazu E. II/3.8). Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube-Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links auf ihrer Website bzw. des Favicons bemüht. Diese Inhalte sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeige- erstattung am 21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Februar 2023 unternahm die Beschuldigte nichts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen (technischen) Fehler oder ein Versehen handelte. Auch in Bezug auf das Anbieten von Reparaturen wurde die Beschuldigte bereits abgemahnt (in Bezug auf die Website "C'._____.ch"). Die Beschuldigte handelte mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 33 E. III/3.3 S. 25; E. II/3.8).
E. 4.2.4 Es ist sodann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) bei der von der Beschul- digten auf ihrer Website "H._____.ch" getätigten Werbeaussage: "…." um eine ver- gleichende Werbeaussage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt (vgl. Urk. 33 E. III/3.2.2 S. 24). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung ist – sogar gemäss Aussagen der Beschuldigten selbst –
- 27 - erstellt (vgl. vorstehend E. II/3.7), dass es sich dabei um eine unrichtige und somit unlautere Werbeaussage handelte. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern (Urk. 47 S. 14; vgl. dazu auch Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte wusste, dass der Chef ihrer The- rapie-Fertigung in Deutschland nicht der mit Abstand erfahrenste Experte der Bran- che war und nahm bei dieser Werbeäusserung zumindest in Kauf, der Privatkläge- rin in unzutreffender Weise Erfahrungen in gleicher Grössenordnung abzuspre- chen.
E. 4.2.5 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
E. 4.3 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung
E. 4.4 Bei den hier angeklagten Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG handelt es sich um Dauerdelikte. Dauerdelikte liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 m.H.). Das UWG stellt die Beteiligung am wirtschaft- lichen Wettbewerb mit unlauteren Mitteln unter Strafe. Wettbewerbshandlungen wie etwa das Aufhängen eines Plakates oder eben auch die Publikation einer be- stimmten wettbewerbsrelevanten Äusserung oder von Massnahmen, die zur Ver- wechslung führen könnten, im Internet – wie vorliegend auf der Website bzw. dem YouTube-Kanal – lassen sich zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt eingrenzen. Die Teilnahme am Wettbewerb ist aber stets auf Dauer ausgerichtet, und entsprechend dienen auch die Wettbewerbshandlungen dazu, sich auf Dauer in diesem Wett- bewerb zu behaupten. Im Falle einer unlauteren bzw. strafbaren Wettbewerbs- handlung ist diese mithin stets auf die Aufrechterhaltung des deliktischen Erfolgs gerichtet, d.h. auf die dauerhafte Beteiligung am Wettbewerb mit unlauteren Mitteln. Solange der Wettbewerb besteht und die unlautere Äusserung/Massnahme in diesem Rahmen verbreitet wird, bleibt auch der Wettbewerb unlauter. Die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes (Aufrechterhaltung bzw. Unterlassung seiner Aufhebung) bildet genauso tatbestandsmässiges Unrecht wie dessen Begründung (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2020 24 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2.3).
E. 4.5 Daraus gefolgert ergibt sich, dass vorliegend mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" offenbleiben kann, ob bzw. inwieweit an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- 10 -
30. März 2022 tatsächlich eine Änderung vorgenommen worden ist, denn gemäss der Rechtsprechung bewirkt die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 m.H.; vgl. auch BSK StPO-TAG, Art. 11 N 18). Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gel- ten, in welchem die Beschuldigte zwar nicht verurteilt wurde, aber ein Verfahren aufgrund eines Vergleichs (und dem damit einhergehenden Rückzug allfälliger Strafanträge/Erklären des Desinteresses am Strafverfahren) eingestellt und ein an- deres Verfahren aufgrund der von der Beschuldigten und F._____ – nach Auffor- derung der Staatsanwaltschaft – an der Website vorgenommenen Änderungen nicht anhand genommen worden ist. Eine materielle Beurteilung der Sache wurden noch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Strafbarkeit der Beschuldigten auch für den in der Anklageschrift um- schriebenen Zeitraum grundsätzlich möglich ist und ihre Strafbarkeit somit nicht bereits aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Es wird aber nachfolgend zu prüfen sein, ob der vorgeworfene Sachverhalt aufgrund sämtlicher vorliegender Beweismittel nachgewiesen ist und sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten strafbar gemacht hat.
E. 4.6 Da es sich bei den hier zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG um Dauerdelikte handelt, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 8 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12) – auch unzweifelhaft, dass die Privatklägerin die Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB gewahrt hat, da bei Dauerdelikten die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3). Die Strafantragsfrist ist mithin gewahrt, nachdem die fraglichen Inhalte, Inserate und Aussagen im Zeitpunkt der Strafanzeige – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Internet aufgeschaltet waren. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war die Privatklägerin auch zur Stellung eines Strafantrags be-
- 11 - rechtigt (vgl. Urk. 33 E. I/2.1-2.2 S. 4; Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. Art. 3 UWG und Art. 9 UWG).
E. 5 Verwertbarkeit
E. 5.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Einvernahme der Be- schuldigten vom 23. Februar 2023 (Urk. 3) in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei, da der Beschuldigten das Recht verwehrt worden sei, vor der Einvernahme einen Rechtsbeistand beizuziehen (Urk. 23 S. 1-3, vgl. auch Urk. 4; so auch heute in Urk. 47 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.).
E. 5.2 Aus den Akten präsentiert sich jedoch ein anderes Bild. Mit Vorladung vom
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten aufer- legt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47; vgl. auch Urk. 35)
- Das Verfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen, eventuali- ter sei sie vollumfänglich freizusprechen.
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte angemessen für ihre Verteidigung zu ent- schädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin (C._____ GmbH): (Urk. 39; Prot. II S. 7 f. und 11, sinngemäss) Es sei die Berufung der Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Privatklägerin sei eine Prozessentschädigung – nach gerichtlichem Ermessen – zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Vorbemerkung 1.1. Die Beschuldigte betreibt in der Schweiz eine Internetseite mit der Domain "C'._____.ch". Die Privatklägerin betreibt ihrerseits eine Internetseite mit der Do- main "C''._____.ch". Die Ähnlichkeit dieser beiden Domains bzw. die Verwendung Ersterer gründet auf einer ursprünglichen Zusammenarbeit und führte nach deren Beendigung bereits in der Vergangenheit zu Strafverfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin (bzw. zwischen der Privatklägerin [D._____ und E._____] und F._____ sowie der G._____ AG; vgl. dazu Urk. 42/8/1 S. 3; vgl. - 4 - auch Urk. 1). Am 7. Februar 2021 hatte die Privatklägerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte und F._____ wegen Erpressung etc. erstattet (Urk. 42/17/1). Zusam- mengefasst war ihnen vorgeworfen worden, über die Internetseite "C'._____.ch" ohne jegliche Lizenzvereinbarung Produkte der Privatklägerin zu vertreiben. Auf mögliche Urheberrechtsverletzungen angesprochen hätten die Beschuldigte und F._____ der Privatklägerin vorgeschlagen, die fragliche Domain gegen Bezahlung einer Summe von Fr. 25'000.– sofort einzustellen (Urk. 42/17/15 und Urk. 42/17/17). Nach Vergleichsgesprächen mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Februar 2022 einen Vergleich. Darin einigten sich die Parteien über die künftige Nutzung der Do- main "C'._____.ch". Überdies erklärte die Privatklägerin den Rückzug aller (dama- ligen) Strafanträge sowie ihr Desinteresse am Strafverfahren (Urk. 42/17/13). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte und F._____ daraufhin mit Verfügungen vom 7. Februar 2022 ein (Urk. 42/17/15 und Urk. 42/17/17 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]; vgl. zum Ganzen auch Urk. 42/18 S. 6 f.). 1.2. Am 1. März 2022 erstattete die Privatklägerin abermals Strafanzeige gegen die Beschuldigte und F._____, sinngemäss wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechts- und Markenschutzgesetz (Urk. 42/16/1). Konkret wurde den beiden vorgeworfen, sich nicht an die erwähnte Vergleichsvereinbarung gehalten zu haben und sich damit nach wie vor wettbewerbswidrig zu verhalten. Auf der Startseite der Internetseite "C'._____.ch" sei unter anderem folgender Text aufge- führt: "… für C._____ Geräte sind lieferbar, sowie … an C._____ Geräten". Zudem sei der neue Therapiegerät-Anbieter der Beschuldigten und von F._____, "H._____", gleichzeitig Wettbewerber der Privatklägerin, im Anschriftsfeld und Im- pressum der Internetseite namentlich genannt, was einen Verstoss gegen das UWG darstelle. Schliesslich werde auf der Internetseite eine Datenschutzerklärung aufgeführt, was gemäss Vergleichsvereinbarung ebenfalls unzulässig sei und in welcher Erklärung der Name "C'._____" bzw. "C'._____.ch" insgesamt 22 Mal ge- nannt werde, was dem Zweck diene, Internetsuchmaschinen zu optimieren und da- mit ebenfalls unzulässig sei (Urk. 42/16/1; Urk. 42/16/15 und Urk. 42/16/17). Nach - 5 - Aufforderung von Seiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte die G._____ AG mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2022, der Ein- gangstext der Internetseite sei angepasst worden. Ausserdem seien die Links zur neuen Firma "H._____" (H._____.ch) sowie zu den Öffnungszeiten entfernt und die Datenschutzerklärung auf das Notwendigste beschränkt worden. Auf der Startseite sei sodann der Hinweis gelöscht worden, dass auch Reparaturen durchgeführt wür- den (Urk. 42/16/7-8; Urk. 42/16/11-13). Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügungen vom 30. März 2022 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 42/16/15 und 42/16/17 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]; vgl. zum Ganzen auch Urk. 42/18 S. 7). 1.3. Im hier zu behandelnden Verfahren erstattete die Privatklägerin mit Schrei- ben vom 21. Dezember 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen unlaute- ren Wettbewerbs, Urheberrechtsverletzung, Markenrechtsverletzung sowie aller sonst noch in Betracht kommender Straftatbestände (Urk. 1 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]).
- Verfahrensgang 2.1. Am 8. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs (Urk. 12; Art. 352 StPO). Dagegen liess die Beschuldigte am 17. Juli 2023 fristgerecht Ein- sprache erheben (Urk. 15, vgl. auch Urk. 12; Art. 354 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 18. Juli 2023 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 17, Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensgang bis zum Urteil der Vorinstanz ergibt sich aus deren Entscheid vom 11. Januar 2024 (Urk. 33 E. I/1.1-1.3 S. 3 f.). Ihr Urteil eröffnete die Vorinstanz noch gleichentags mündlich den (anwesenden) Parteien (Urk. 25; Prot. I S. 8 ff.). Fristgerecht, mit Eingabe vom 12. Januar 2024, liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 26). - 6 - 2.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29 = Urk. 33; Urk. 31/2) liess die Beschuldigte – wiederum fristgerecht – am 21. Mai 2024 die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Be- schuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Auch die Privatklägerin verzichtete auf Erklärung der Anschlussberufung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Beschuldigten bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Die Beschuldigte reichte keine weiteren Unterlagen ein. Am 12. Juli 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 40). Zur Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers sowie seitens der Privatklägerin deren Vertreter E._____ (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk. 38). Vorfragen waren anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/1.2). Das Verfahren ist spruchreif.
- Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht - 7 - erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Die Beschuldigte liess das Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 35 und 47; Prot. II S. 4 und 5). Die Staatsanwaltschaft und (sinngemäss) die Privatklägerin be- antragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 und 39; Prot. II S. 4 und 7 f.). 3.3. Somit bildet der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Kos- tenfestsetzung und -auflage sowie das Absehen von einer Zusprache von Entschä- digungen (Dispositivziffern 1-6) Berufungsgegenstand. 3.4. Der angefochtene Entscheid steht unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochte- nen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) / Strafantrag 4.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfen werde, vom
- März 2022 bis 1. Juni 2023 mehrfach gegen das UWG verstossen zu haben. Interessant sei der Beginn der angeblichen Deliktshandlungen, welcher nichts mit der Anzeige der Privatklägerin, sondern vielmehr mit der Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 und der dort auch erwähnten Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2022 – welche aufgrund einer erneuten Anzeige der Privatklägerin wieder in Frage gestellt worden sei – zu tun habe. Beide Entscheide würden sich letztlich auf denselben Sachverhalt beziehen, nämlich dass die Beschuldigte namentlich wettbewerbswidrig ihre Domain "C'._____.ch" betrieben und Inhalte aufgelegt habe, die sinngemäss wettbewerbsverzerrend bzw. unlauter seien. Die Nichtannahmeverfügung sei ergangen, nachdem die Beschul- digte die von der Staatsanwaltschaft angezeigten Korrekturen bewerkstelligt und sich bei dieser versichert habe, nicht mehr "unlauter" zu sein. Am 22. März 2022 habe die Beschuldigte die gemäss der Staatsanwaltschaft noch notwendigen Än- - 8 - derungen gemacht und seither sei die Website unverändert geblieben. Die Anklage beruhe mithin auf Sachverhalten, die vor dem 30. März 2022 bereits Bestand ge- habt hätten. Aufgrund des Anklageprinzips sei die Beschuldigte freizusprechen, nachdem die Anklage den Tatzeitraum ausdrücklich auf den 30. März 2022 und danach festlege (Urk. 23 S. 3 ff.; ähnlich auch heute in Urk. 47 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 48/2-4). 4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Gemäss Abs. 2 bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision vorbehalten. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafver- fahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrens- stadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3; 7B_211/2020 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 m.H.). 4.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass keine Einstellungs- oder Nichtan- handnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte vorhanden sei und somit keine Täteridentität vorliegen könne, sind aktenwidrig (vgl. Urk. 33 E. I/3.3 S. 5 f.). Es ist zwar richtig, dass die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung lediglich die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf F._____ einreichte (Urk. 24/1-2). In den Personalakten der Beschuldigten finden sich aber auch die (mit gleicher Geschäftsnummer geführten) Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in Bezug auf die Beschuldigte. Die entsprechen- den Akten wurden nunmehr beigezogen (vgl. Urk. 42/16-17 [Verfahren ... und ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl]). Den beiden Verfügungen bzw. den (weiteren) Beizugsakten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits damals als beschul- digte Person geführt wurde (so auch F._____), die C._____ GmbH auch in jenem Verfahren als Privatklägerin konstituiert war und es um die Nutzung der Website - 9 - "C'._____.ch" ging (Urk. 9/3-4; vgl. auch Urk. 2/1 und 24/1-2; vgl. dazu insbeson- dere auch vorstehend E. I/1.1-1.2). 4.4. Bei den hier angeklagten Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG handelt es sich um Dauerdelikte. Dauerdelikte liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 m.H.). Das UWG stellt die Beteiligung am wirtschaft- lichen Wettbewerb mit unlauteren Mitteln unter Strafe. Wettbewerbshandlungen wie etwa das Aufhängen eines Plakates oder eben auch die Publikation einer be- stimmten wettbewerbsrelevanten Äusserung oder von Massnahmen, die zur Ver- wechslung führen könnten, im Internet – wie vorliegend auf der Website bzw. dem YouTube-Kanal – lassen sich zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt eingrenzen. Die Teilnahme am Wettbewerb ist aber stets auf Dauer ausgerichtet, und entsprechend dienen auch die Wettbewerbshandlungen dazu, sich auf Dauer in diesem Wett- bewerb zu behaupten. Im Falle einer unlauteren bzw. strafbaren Wettbewerbs- handlung ist diese mithin stets auf die Aufrechterhaltung des deliktischen Erfolgs gerichtet, d.h. auf die dauerhafte Beteiligung am Wettbewerb mit unlauteren Mitteln. Solange der Wettbewerb besteht und die unlautere Äusserung/Massnahme in diesem Rahmen verbreitet wird, bleibt auch der Wettbewerb unlauter. Die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes (Aufrechterhaltung bzw. Unterlassung seiner Aufhebung) bildet genauso tatbestandsmässiges Unrecht wie dessen Begründung (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2020 24 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2.3). 4.5. Daraus gefolgert ergibt sich, dass vorliegend mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" offenbleiben kann, ob bzw. inwieweit an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom - 10 -
- März 2022 tatsächlich eine Änderung vorgenommen worden ist, denn gemäss der Rechtsprechung bewirkt die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 m.H.; vgl. auch BSK StPO-TAG, Art. 11 N 18). Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gel- ten, in welchem die Beschuldigte zwar nicht verurteilt wurde, aber ein Verfahren aufgrund eines Vergleichs (und dem damit einhergehenden Rückzug allfälliger Strafanträge/Erklären des Desinteresses am Strafverfahren) eingestellt und ein an- deres Verfahren aufgrund der von der Beschuldigten und F._____ – nach Auffor- derung der Staatsanwaltschaft – an der Website vorgenommenen Änderungen nicht anhand genommen worden ist. Eine materielle Beurteilung der Sache wurden noch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Strafbarkeit der Beschuldigten auch für den in der Anklageschrift um- schriebenen Zeitraum grundsätzlich möglich ist und ihre Strafbarkeit somit nicht bereits aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Es wird aber nachfolgend zu prüfen sein, ob der vorgeworfene Sachverhalt aufgrund sämtlicher vorliegender Beweismittel nachgewiesen ist und sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten strafbar gemacht hat. 4.6. Da es sich bei den hier zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG um Dauerdelikte handelt, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 8 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12) – auch unzweifelhaft, dass die Privatklägerin die Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB gewahrt hat, da bei Dauerdelikten die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3). Die Strafantragsfrist ist mithin gewahrt, nachdem die fraglichen Inhalte, Inserate und Aussagen im Zeitpunkt der Strafanzeige – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Internet aufgeschaltet waren. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war die Privatklägerin auch zur Stellung eines Strafantrags be- - 11 - rechtigt (vgl. Urk. 33 E. I/2.1-2.2 S. 4; Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. Art. 3 UWG und Art. 9 UWG).
- Verwertbarkeit 5.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Einvernahme der Be- schuldigten vom 23. Februar 2023 (Urk. 3) in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei, da der Beschuldigten das Recht verwehrt worden sei, vor der Einvernahme einen Rechtsbeistand beizuziehen (Urk. 23 S. 1-3, vgl. auch Urk. 4; so auch heute in Urk. 47 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.). 5.2. Aus den Akten präsentiert sich jedoch ein anderes Bild. Mit Vorladung vom
- Februar 2023 wurde die Beschuldigte auf den 23. Februar 2023, 13.30 Uhr, vor- geladen. Darin wurde die Beschuldigte auch auf die Grundsätze der Rechtsbei- standschaft im Sinne von Art. 127 StPO hingewiesen; insbesondere darauf, dass die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigte pünktlich zur Einvernahme erschienen ist. Die Beschuldigte habe darum ersucht, dass ihr Lebenspartner F._____ der Einver- nahme beiwohnen könne. Dies wurde in der Folge nicht zugelassen – da F._____ die obengenannte Berechtigung fehlte (Urk. 3-5) –, was es nicht zu beanstanden gibt. Der Einvernahme ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am Anfang der Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass sie sofort eine Verteidigung nach freier Wahl und auf ihr eigenes Kostenrisiko bestellen und auch die amtliche Ver- teidigung beantragen könne (mit weiteren Hinweisen zur amtlichen Verteidigung). Die Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie das verstanden habe (Urk. 3 F/A 4). Der Einvernahme ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt während der Einvernahme einen Rechtsbeistand hätte be- stellen wollen (Urk. 3; daran ändern auch die Ausführungen der Beschuldigten an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Rahmen des Schlussworts nichts [Prot. II S. 13 ff.]). Daran ändert des Weiteren auch nichts, dass der jetzige Vertei- diger der Beschuldigten während laufender Einvernahme eine E-Mail an die fallfüh- - 12 - rende Staatsanwältin übermittelte – mit der Mitteilung, dass er die Beschuldigte vertrete, nachdem er von F._____ mandatiert worden sei –, da die Staatsanwältin erst nach der Einvernahme von der E-Mail Kenntnis erlangte (Urk. 5; vgl. auch Urk. 48/1). Dass die fallführende Staatsanwältin erst nach der Einvernahme Kennt- nis von der E-Mail bzw. vom geltend gemachten Anruf der Verteidigung erfuhr, er- gibt sich überdies auch aus der von der Verteidigung zitierten Aussage des Vertre- ters der Privatklägerin: "Sie haben angerufen während der Einvernahme – da war ich dabei – und da war die Einvernahme zu Ende." (Urk. 47 S. 3 mit Verweis auf Prot. I S. 21). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom
- Februar 2023 (Urk. 3) ist somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 4, 23 und 47 S. 3 ff.) – uneingeschränkt verwertbar. Die Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO hinreichend darauf hingewiesen, zur (sofortigen) Be- stellung einer Verteidigung berechtigt zu sein. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 158 Abs. 2 StPO vor.
- Formelles 6.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). - 13 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die nachstehend umrissenen Tatvorwürfe (Urk. 12): Tatvorwurf 1: Die Beschuldigte – Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", Anbieterin von ...-Therapie-Geräten – habe im Zeitraum vom 30. März 2022 bis 1. Juni 2023 die Website "C'._____.ch" betrieben, auf welcher Website sie (auf den in der Anklage- schrift genannten Links) diverse Informationen der Konkurrenzfirma C._____ GmbH (nachfolgend: Privatklägerin) publiziert und (Werbe-)Inhalte der Privatkläge- rin geteilt habe, wodurch sie potenzielle an ...-Therapie-Geräten interessierte Kun- den in die Irre geführt und den Anschein erweckt habe, eine offizielle Vertriebs- bzw. Geschäftspartnerin der Privatklägerin zu sein. Tatvorwurf 2: Zusätzlich habe die Beschuldigte auf der Website "C'._____.ch" das geschützte Logo der Marke "C._____" – mit welchem sie gleichermassen suggeriert habe, mit der Privatklägerin geschäftlich in Verbindung zu stehen – verwendet. Tatvorwurf 3: Weiter habe die Beschuldigte auf ihrem YouTube-Kanal mindestens 29 Videos mit Produkten/Inhalten der Privatklägerin veröffentlicht, wodurch sie wahrheitswidrig vorgegeben habe, diese Produkte zu vertreiben und – unter Begünstigung ihrer eigenen Firma – potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt habe. Durch diese publizierten Inhalte von Produkten der Privatklägerin habe die Be- schuldigte (insbesondere über Suchmaschinen) an ...-Therapie-Geräten interes- sierte Kunden auf ihre Website "C'._____.ch" gelockt, auf welcher die Kunden so- dann auf die ...geräte der Firma der Beschuldigten "H'._____" aufmerksam ge- macht worden seien. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbe- werbsvorteil verschafft habe. - 14 - Tatvorwurf 4: Des Weiteren habe die Beschuldigte auf der Website ihrer Firma "H._____.ch" ge- brauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchten ...-Energie-Therapie-Geräten angeboten, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin. Dies habe die Beschuldigte getan, ob- schon sie über keinerlei Berechtigungen zur Reparatur von Produkten der Privat- klägerin verfügt habe und ihr der gewerbliche Weiterverkauf solcher Produkte nicht erlaubt gewesen sei. Zudem habe sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb begünstigt, indem sie durch Publikation von Inhalten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" die Gefahr einer Verwechslung geschaffen habe und durch das Anbieten von Leistungen – zu deren sie weder berechtigt noch qua- lifiziert gewesen sei und unter Begünstigung ihrer eigenen Firma – potenzielle Kun- den der Privatklägerin in die Irre geführt habe. Tatvorwurf 5: Schliesslich habe die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" bis zum 17. April 2023 unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reparaturen" die folgende Aus- sage getätigt: "….". Damit habe die Beschuldigte unrichtige Angaben über ihre Firma bzw. deren Waren und Leistungen gemacht, zumal diese Aussage so nicht zutreffe, nachdem der Privatklägerin als konkurrierendes Unternehmen damit in un- zutreffender Weise Erfahrungen gleicher Grössenordnung abgesprochen worden seien. Subjektiver Sachverhalt In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe bei ihrem Tun im Wissen darum gehandelt, dass sie keinerlei Berechtigung gehabt habe, die obigen Inhalte, Inserate und Aussagen auf der von ihr betriebenen Websites bzw. dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal zu publizieren bzw. die genannten Videos zu teilen oder sie habe dies bei ihrem Tun zumindest bewusst in Kauf genommen, zumal sie in der Vergangenheit mehrfach abgemahnt und auf unlauteres Verhalten explizit hingewiesen worden sei. 1.2. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet die Beschuldigte beinahe in vollem Umfang, was ihr die Anklage vorwirft (Urk. 45 S. 2 ff.; Prot. I S. 13-18; vgl. auch - 15 - Urk. 3). Entsprechend und mit Hinweis auf das Nichtwahren der Strafantragsfrist durch die Privatklägerin bzw. das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) fordert die Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47; vgl. dazu auch Urk. 23 und 24/1-8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, dass F._____ zur Frage – ob an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) Änderungen vorgenommen worden seien – als Zeuge zu befragen sei. Für die Verteidigung respektive die Prozessvoraussetzungen (rechtzeitiger Strafantrag), aber auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit sei es entscheidend, dass es nach der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Einwirkungen mehr auf die Website "C'._____.ch" gegeben habe (Urk. 46; vgl. auch Urk. 48/2-4). Nachdem im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass an der Website "C'._____.ch" nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
- März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) keine Änderungen mehr vorgenommen wurden, erübrigt sich auch eine weitere diesbezügliche Beweisabnahme (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.8).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 33 E. II/2 S. 9) zutreffend dar. 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorstehenden sowie die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 33 E. II/3.1- 3.4; vgl. dazu auch vorstehend E. I/5). 2.3. Die massgeblichen Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz bereits zu- treffend genannt (Urk. 33 E. II/3.1 S. 9): die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Privatklägerin vom 21. Dezember 2022 (Urk. 1 samt Bei- lagen [Urk. 2]), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2023 (Urk. 6 [samt Ausdrucken der Inhalte der Websites "C'._____.ch", "H._____.ch" und des YouTube-Kanals "@C'._____..."]). - 16 -
- Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in allen Teilen gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 33 E. II/4.1-5 S. 11-16). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen und verdeut- lichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 3.2. In Bezug auf den Tatvorwurf 1 gilt noch einmal zu rekapitulieren, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritt, die Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", Anbieterin von ...-Therapie-Geräten, zu sein und die Website "C'._____.ch" zu betreiben (Urk. 3 F/A 6; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 2 ff.). Dies lässt sich auch mit dem Impressum und der Datenschutzerklärung der Website "C'._____.ch" plausibilisieren, wobei die "H'._____ ..." sowie die Beschuldigte als Verantwortliche für die Verarbeitung der Website bzw. als Kontakt geführt werden (Ausdrucke vom 22. Dezember 2022 in Urk. 2/2-3; so auch die Vorinstanz zutref- fend in Urk. 33 E. II/4.1.1 S. 11; auf der Startseite, im Impressum und der Datenschutzerklärung der aktuellen Website "C'._____.ch" noch immer entspre- chend geführt [zuletzt besucht am: 13. November 2024]). Die Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass sie die in der Anklageschrift genannten Links von der Website "C'._____.ch" "runtergenommen" habe bzw. diese habe löschen lassen, da sie nicht über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfüge (Urk. 3 F/A 9-12). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass nur noch die Startseite existiere (Prot. I S. 13 f.; so auch die Vorinstanz zutreffend in Urk. 33 E. II/4.1.2 S.11). Heute erklärte die Beschuldigte, dass die Seite so, wie damals mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen, im Netz sei. Daran sei nie etwas gemacht, verändert oder ange- passt worden, nachdem die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt habe, dass die Seite so in Ordnung sei (Urk. 45 S. 2). - 17 - Entgegen dieser Darstellung der Beschuldigten ist aber den sich in den Akten be- findlichen Ausdrucken in Bezug auf die Website "C'._____.ch" zu entnehmen, dass diese Links am 21./22. Dezember 2022 sowie am 1. Juni 2023 noch zu erreichen waren und diese diverse Informationen bzw. (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin ent- hielten (Urk. 2/3 und 6). Auch geht aus dem Ausdruck des Impressums dieser Web- site hervor, dass die Beschuldigte sowie die "H'._____ ..." mit Name, Adresse, E- Mail-Adresse, Telefonnummer und Website geführt wurden, somit ein Bezug zur Firma der Beschuldigten, welche ebenfalls ...-Therapie-Geräte anbietet, hergestellt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Links noch heute aufrufbar – sofern man diese direkt im Browser eingibt – und (teilweise) auch über eine entsprechende Google-Abfrage erreichbar sind. Auch können diverse weitere Inhalte – so auch die in der Anklage- schrift umschriebenen Inhalte der aufgeführten Links, etwa "FAQ", "Einsatzberei- che" und "Referenzen" – noch heute über die Suchfunktion innerhalb der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auch wenn sie im Auswahlmenü der Website nicht aufgeführt werden, weshalb auch der Hinweis der Verteidigung, dass keine Verlin- kung zwischen den in der Anklage umschriebenen Links und der Website "C'._____.ch" bestehe, nicht verfängt ([Urk. 47 S. 10] zumal von den in der Ankla- geschrift aufgeführten Links auch die Startseite "C'._____.ch" zu erreichen war; zu- letzt besucht am: 13. November 2024). Damit ist der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 1 mit der Vorin- stanz erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.1.1-4.1.4 S.11 f.). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten potenzielle an ...-Therapie-Geräten interessierte Kunden in die Irre ge- führt und den Anschein erweckt habe, eine offizielle Vertriebs- bzw. Geschäftspart- nerin der Privatklägerin zu sein, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klä- ren. 3.3. Bezüglich des Tatvorwurfs 2 gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem in den Akten liegenden Ausdruck der Website "C'._____.ch" vom 1. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass als Favicon der genannten Website das Logo der Privatkläge- rin geführt wird (Urk. 6). Das Logo der Privatklägerin wird überdies bis heute als Favicon dieser Website verwendet (zuletzt besucht am: 13. November 2024). - 18 - Daran ändern auch die Aussagen der Beschuldigten –, dass sie nichts davon wisse bzw. sie das Logo der Privatklägerin nicht verwendet habe (Urk. 3 F/A 3; vgl. auch Prot. I S. 15) – nichts. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 2 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.2 S. 12). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten suggeriert habe, mit der Privatklägerin geschäftlich in Verbindung zu stehen, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.4. Auf Vorhalt des Tatvorwurfs 3 erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass dies überhaupt nicht stimme und sie gar nicht wisse, dass es diesen YouTube-Kanal noch gebe. Sie hätten das überhaupt nicht nötig, dass sie dort Kunden abgreifen würden. Sie hätten diesen YouTube-Kanal damals für C._____ gemacht. Auf Frage, ob sie diesen YouTube- Kanal kenne, erklärte die Beschuldigte, dass sie wisse, dass sie früher einen solchen gehabt hätten, dieser sei aber für C._____ gewesen und nicht für hinterher (Urk. 3 F/A 17-20). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zum Tatvorwurf 3 (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Beschuldigte, dass dieser Video-Kanal so im Netz sei, wie er damals vor "zig" Jahren erstellt worden sei. Dieser sei nie mehr angerührt oder angekuckt worden. Die Frage, ob sie mit ihren Aussagen bestätige, dass es diese Videos auf dem YouTube-Kanal noch gebe und dort auf die Website "C'._____.ch" hingewiesen werde, bejahte die Beschuldigte (Urk. 45 S. 2 ff.). Dem Ausdruck des Beschriebs des YouTube-Kanals"@C'._____..." ist zu entnehmen, dass C._____ ... die Kunden bezüglich der C._____ Therapie und der C._____ Geräte berät und im C._____ Studio in Zürich die Anwendungen getestet werden können. Den Ausdrucken zum YouTube-Kanal ist ebenfalls zu entnehmen, dass dieser einen Link zur Website "C'._____.ch" enthielt und als Anzeigebild das Logo der Privatklägerin verwendet wurde. Auch enthalten die "Thumbnails" der YouTube-Videos Informationen zu Produkten der Privatklägerin (Urk. 2/7 und 6). Der Vollständigkeit halber gilt wiederum anzufügen, dass der YouTube-Kanal "@C'._____..." bis heute – soweit ersichtlich unverändert (auch hinsichtlich des Logos der Privatklägerin, des Verweises zu "C'._____.ch" und des Beschriebs - 19 - sowie der Videos) – fortbesteht (vgl. dazu auch die Aussagen der Beschuldigten in Urk. 45 S. 3). Dieser umfasst 39 Videos, welche allesamt vor sechs bzw. sieben Jahren hochgeladen wurden und zumindest teilweise Inhalte der Privatklägerin umfassen (zuletzt besucht am: 13. November 2024). Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 3 erstellt (vgl. auch Urk. 33 E. II/4.3.1-4.3.3 S. 13). Ob die Beschuldigte durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.5. Die Beschuldigte bestätigte hinsichtlich des Tatvorwurfs 4 den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie Reparatu- ren der ...-Energie-Therapie-Geräte (unter namentlicher Nennung der Produkte) der Privatklägerin anbiete. Ihr sei noch nie verboten worden, ein Gerät der Privat- klägerin zu kaufen, dann könne sie diese auch verkaufen. Sie wisse nicht, weshalb sie diese Geräte nicht reparieren dürfe (Urk. 3 F/A 21-34). Anlässlich der Hauptver- handlung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Ersatzteile für die Reparatur der Geräte bei der Firma "I._____" beziehe und nicht wisse, weshalb sie für den Bezug der Ersatzteile das Einverständnis der Privatklägerin brauche. Es seien ja ihre Kun- den und Originalteile, welche zu den Geräten gehören würden (Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 3 f.). Dass die Beschuldigte auf der Website "H._____.ch" Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchter ...- Energie-Therapie-Geräten anbot, unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Ausdrucken der Inhalte der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). 3.6. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 4 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.4 S.13 f.). Ob sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb (durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr) begünstigt und potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt hat, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. - 20 - 3.7. Der Tatvorwurf 5 ergibt sich aus den Ausdrucken der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 bzw. vom 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reperaturen (sic)" die Aussage "…." tätigte (Urk. 2/6 und 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte zuerst, dass diese Aussage so zutreffe, um anschliessend zu bestätigen, dass die Privatklägerin 20 Jahre Erfahrung aufweise (Urk. 3 F/A 35-41; anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesem Vorwurf [Prot. I S. 17]). Diese Aussage in Bezug auf die Erfahrung der Privatklägerin deckt sich sodann (beinahe) auch mit dem Vorbringen der Privatklägerin in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2022, wonach der Geschäftsführer der Privatklägerin 21 Jahre im Markt tätig sei und somit erfahrener sei (Urk. 1 S. 8). Der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 5 ist somit ebenfalls erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.5.1-4.5.2 S.14 f.). 3.8. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin, welche auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal aufgeschaltet waren (bzw. noch immer sind), nicht hätte teilen bzw. publizieren dürfen. Die Beschuldigte und die Privatklägerin standen sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch" – gegenüber. Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Ausdrucke der Website "C'._____.ch" zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 liegen keine in den Akten (vgl. dazu vorstehend E. I/1.1-1.2; vgl. auch E. II/1.2, wonach davon auszugehen ist, dass seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 keine Änderungen mehr an der Website "C'._____.ch" vorgenommen wurden). Die (noch heute aufrufbaren und) in der Anklageschrift genannten Links dürften aber der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein, da sie auf dem Auswahlmenü nicht erschienen (und - 21 - sie mutmasslich nicht per Google-Suchabfrage danach suchten). Auch dürfte der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) damals nicht bewusst gewesen sein, dass die entsprechenden Inhalte über die Suchfunktion auf der Website selbst noch immer (und bis heute) zu erreichen waren. Das Publizieren dieser Inhalte auf der Website "C'._____.ch" hätte sodann auch klar der Vergleichsvereinbarung der Parteien widersprochen (vgl. Urk. 41/17/13), weshalb bei dieser Ausgangslage bzw. dem Wissen der Staatsanwaltschaft um das (Weiter-)Publizieren dieser Inhalte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- März 2022 nicht ergangen wäre (Urk. 15). Die Beschuldigte konnte sich dabei nicht (wie von der Beschuldigten und der Verteidigung vorgebracht [Urk. 45 S. 2 ff. und Urk. 47]) auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft –, dass die Website, wie sie aktuell im Internet bestehe, im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung stehe (vgl. Urk. 42/16/15 S. 3) – verlassen. Dieses Vorbringen wirkt vor diesem Hintergrund doch gänzlich vorgeschoben, "schlummerten" diese Links doch – vorerst und zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht offensicht- lich – im nicht sofort erkennbaren Hintergrund dieser Website. Die Vorbringen der Beschuldigten, dass man diese Links und den YouTube-Kanal zu Beweiszwecken bis heute aufgeschaltet gelassen habe (Urk. 45 S. 2 ff.), verfangen ebenfalls nicht. Vielmehr wurde die Beschuldigte mit der Anzeigeerstattung der Privatklägerin vom
- Dezember 2022 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2023) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 1 und 3) auf potenziell rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Aufgrund dessen, dass diese Links (so auch der YouTube-Kanal und das Logo der Privat- klägerin als Favicon, der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" sowie die vergleichende Werbeaussage ebenfalls auf "H._____.ch") auch nach der Anzeigeerstattung bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht vom Internet genommen wurden, kann ein Versehen oder ein technisches Versagen seitens der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, dass der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die Nutzung der Website "C'._____.ch" in diesem Umfang "genehmigt" worden wäre. Der YouTube-Kanal oder der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website - 22 - "H._____.ch" waren in den vorherigen Strafverfahren noch kein Thema. So auch nicht die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage. Die Strafverfahren hätten die Beschuldigte aber auch im Umgang mit dem YouTube- Kanal und ihrer eigenen Website "H._____.ch" sensibilisieren müssen. In Bezug auf das Anbieten von Reparaturen von gebrauchten Geräten der Privatklägerin wurde die Beschuldigte überdies im Strafverfahren ... – in Bezug auf die Website "C'._____.ch" – bereits gerügt. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube- Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links und des Favicons bemüht. Den Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" bot sie ebenfalls weiterhin an. Diese sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeigeerstattung am
- Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- Februar 2023 – obwohl die Beschuldigte damals erklärte, die Seite löschen zu wollen (Urk. 3 F/A 47-49) – unternahm die Beschuldigte nichts. Auch entfernte die Beschuldigte die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage auf der Website "H._____.ch" nicht, obwohl diese sogar gemäss den Aussagen der Beschuldigten unrichtig ist (vgl. dazu vorstehend E. II/3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.6 S. 15). 3.9. Fazit Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt – so wie dort beschrieben – zugetragen hat. Somit kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt (hinsichtlich der Tatvorwürfe 1- 5) vollumfänglich erstellt ist.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG. - 23 - Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d (in Bezug auf die Tatvorwürfe 1-4) und e (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) UWG. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 1 und S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urk. 23). 4.2. Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 4.2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG be- geht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG u.a., wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt (lit. a); über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsver- anstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d); sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent- sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstig (lit. e). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG zutreffend dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger - 24 - Wiederholungen verwiesen werden (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.1-2.7). Ausserdem hat sie sich bei der Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG fokussiert (Urk. 33 E. 3.1-3.3 S. 22-25, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist). Richtig hat die Vorinstanz herausgestrichen, dass die Irreführungen über die betriebliche Her- kunft von Angeboten oder über die Unterscheidung von Anbieteridentitäten unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen. Soweit die Irreführung die betriebliche Herkunft oder Identität betrifft, stellt Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) die speziel- lere Norm als Art. 3 lit. b UWG dar. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dahingehend zu unterscheiden, als sich lit. d auf die betriebliche Her- kunft der Leistung bzw. betriebliche Identität beschränkt und die Irreführung in Be- zug auf einen Mitbewerber und nicht auf das eigene Unternehmen erfolgt. Als lex specialis geht lit. d der Vorschrift von lit. b grundsätzlich vor. Letztere würde aber dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn zusätzlich zur Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Herkunft auch etwa eine Irreführung hinsichtlich der geographischen Herkunft besteht (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.4 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 20 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 24). Auch im Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. e UWG hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass, wenn nicht zusätzlich zum irreführenden Vergleich noch eine irreführende Angabe gemacht wird, die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG diejenige von Art. 3 Abs.1 lit. b UWG konsumiert (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.3 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N20 und Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 19). 4.2.3. Die Beschuldigte ist Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", welche ...-Therapie-Geräte auf der Website "H._____.ch" anbietet. Die Beschuldigte bzw. ihre Firma betreiben auch die Website "C'._____.ch". Gemäss erstelltem Sachver- halt publizierte bzw. teilte die Beschuldigte auf ihrer Website "C'._____.ch" diverse Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin (Tatvorwurf 1). Zusätzlich dazu verwendete die Beschuldigte das Logo der Privatklägerin als Favicon (Tatvor- wurf 2). Des Weiteren beliess die Privatklägerin mehrere Videos mit (Werbe-)Inhal- ten der Privatklägerin auf dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal "@C'._____", - 25 - welcher sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "C'._____.ch" enthielt (Tatvorwurf 3). Die Website "C'._____.ch" beinhaltete sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch". Auf ihrer Website "H._____.ch" bot die Beschuldigte sodann gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparatur jeglicher gebrauchter ...-Energie-Therapie-Ge- räte an, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin (Tatvor- wurf 4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Massnahmen der Beschuldigten die Vorstellung evozieren, dass eine geschäftliche Beziehung bzw. die gleiche betriebliche Herkunft zwischen ihr bzw. "H'._____" und der Privatklägerin bestehe. Diese Vorstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da es zwischen der Beschuldigten bzw. ihrer Firma "H'._____" und der Privatklägerin keine geschäftliche Beziehung (mehr) gibt. Das Spektrum der möglichen Massnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist sehr breit und letztlich nur durch die "Kre- ativität" der Marktteilnehmer begrenzt. Der vom Gesetz verwendete Begriff "Mass- nahmen" umfasst somit alle denkbaren Marktverhaltensweisen. Abzustellen ist oh- nehin in erster Linie auf das mögliche Resultat dieser Massnahmen, nämlich deren Eignung, Verwechslungen herbeizuführen und dadurch den Wettbewerb zu verfäl- schen (vgl. dazu BSK UWG-ARPAGAUS, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 63). Die Handlungen der Beschuldigten fallen unter den Begriff der "Massnahme" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin waren (bzw. sind noch heute) auf der Website der Beschuldigten "C'._____.ch" aufrufbar, so auch die Videos auf dem YouTube-Kanal der Beschuldigten. Diese Inhalte wa- ren (bzw. sind noch heute) der Allgemeinheit zugänglich. Durch die vielen publizier- ten bzw. geteilten Informationen, Inhalte und Videos der Privatklägerin (auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal), dem Verwenden des Logos der Privatklägerin als Favicon, dem Verweis in der Beschreibung des YouTube-Kanals auf die Website "C'._____.ch" sowie dem dort enthaltenen (Weiter-)Verweis auf die Website "H._____.ch" (auf welcher gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Ver- kauf bzw. die Reparatur von Geräten der Privatklägerin angeboten wurden) traf die Beschuldigte Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet wa- ren, Verwechslungen (bei einem Durchschnittskäufer) mit dem Geschäftsbetrieb - 26 - (und Konkurrenzbetrieb) der Privatklägerin herzustellen bzw. die falsche Vermu- tung einer wirtschaftlichen Beziehung suggerierten. Daran ändert auch der – ge- mäss Vergleichsvereinbarung der Parteien erlaubte (vgl. Urk. 42/17/13) – Hinweis auf der Website "C'._____.ch", dass (nun) andere Therapie-/...-/Energiegeräte ver- trieben werden, nichts. Ohne dass die Beschuldigte ihre Verpflichtungen insbeson- dere gemäss den letzten drei "bullet points" der Vereinbarung erfüllt (Urk. 2/1 S. 2), erscheint der vorgenannte Hinweis einzig als nahezu wirkungsloses "Feigenblatt". Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG mehrfach erfüllt. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt, gilt nochmals zu konstatieren, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch" – gegenüber standen (vgl. dazu E. II/3.8). Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube-Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links auf ihrer Website bzw. des Favicons bemüht. Diese Inhalte sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeige- erstattung am 21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Februar 2023 unternahm die Beschuldigte nichts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen (technischen) Fehler oder ein Versehen handelte. Auch in Bezug auf das Anbieten von Reparaturen wurde die Beschuldigte bereits abgemahnt (in Bezug auf die Website "C'._____.ch"). Die Beschuldigte handelte mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 33 E. III/3.3 S. 25; E. II/3.8). 4.2.4. Es ist sodann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) bei der von der Beschul- digten auf ihrer Website "H._____.ch" getätigten Werbeaussage: "…." um eine ver- gleichende Werbeaussage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt (vgl. Urk. 33 E. III/3.2.2 S. 24). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung ist – sogar gemäss Aussagen der Beschuldigten selbst – - 27 - erstellt (vgl. vorstehend E. II/3.7), dass es sich dabei um eine unrichtige und somit unlautere Werbeaussage handelte. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern (Urk. 47 S. 14; vgl. dazu auch Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte wusste, dass der Chef ihrer The- rapie-Fertigung in Deutschland nicht der mit Abstand erfahrenste Experte der Bran- che war und nahm bei dieser Werbeäusserung zumindest in Kauf, der Privatkläge- rin in unzutreffender Weise Erfahrungen in gleicher Grössenordnung abzuspre- chen. 4.2.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
- Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 33 S. 32). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund der beantragten Verfah- renseinstellung bzw. des eventualiter beantragten Freispruchs der Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (Urk. 47; Prot. II S. 4 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 23 Abs. 1 UWG angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 33 - 28 - E. IV/2.2 S. 27). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 33 E. IV/1-2 S. 26) brauchen nicht wiederholt zu werden.
- Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte traf verschiedene Massnahmen (bzw. behielt diese bei), die ge- eignet waren, eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb der Privatklägerin her- beizuführen. So teilte bzw. publizierte sie mehrere Informationen bzw. (Werbe-)In- halte der Privatklägerin sowohl auf ihrer Website "C'._____.ch" als auch auf ihrem YouTube-Kanal. Überdies bot sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf bzw. die Reparatur dieser Geräte an. Die Links mit den Informationen über die Privatklägerin auf der Website "C'._____.ch" konnten aber lediglich über die direkte Eingabe im Browser, eine entsprechende Google-Suchabfrage oder über die Suchfunktion in der Website selber erreicht wer- den. Über diese Links konnte aber auch wieder die Startseite der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auf welcher – zwar nicht verlinkt – aber prominent der Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch" vorhanden war. Über- dies ist dem YouTube-Kanal der Beschuldigten zu entnehmen, dass letztmals vor sechs bzw. sieben Jahren Videos hochgeladen wurden. Auch tätigte die Beschul- digte eine falsche Werbeaussage auf ihrer Website "H._____.ch". Mit dieser stellte sich die Beschuldigte bzw. ihr Unternehmen besser dar, verzichtete aber darauf, die Privatklägerin (direkt zu nennen) oder (direkt) in ein schlechtes Licht zu rücken. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher unlauterer Wettbewerbs- handlungen wiegt das Verschulden indessen in objektiver Hinsicht "leicht". 2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte hinsichtlich aller hier zu beurteilenden unlauteren Wett- bewerbshandlungen mindestens eventualvorsätzlich. Es gilt aber doch anzumer- - 29 - ken, dass die Beschuldigte bereits in zwei Strafverfahren mit der Privatklägerin ver- strickt war und keines davon zur Verbesserung der Situation beitrug und die Be- schuldigte die publizierten Informationen/Inhalte/Aussage während des gesamten Anklagezeitraums weder von ihren Websites "C'._____.ch"/"H._____.ch" noch von ihrem YouTube-Kanal entfernte. Mithin handelte die Beschuldigte aus eigennützi- gen Beweggründen, um möglichst viele potenzielle Kunden der Privatklägerin auf ihre Website zu leiten bzw. zum Kauf ihrer Geräte zu bewegen und sich bzw. "H'._____" in einem besseren Licht darzustellen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren. 2.3. Das Tatverschulden ist damit als "leicht" zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend mit der Vorinstanz als angemessen.
- Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2 S. 28 f.) verwiesen werden (vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werde- gang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 41A) ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Auch unter dem Titel Nachtatverhalten fällt keine Strafminderung in Be- tracht.
- Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für den mehr- fachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. - 30 -
- Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 33 E. IV/4.1-4.2 S. 30 f.). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 60.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29; Finanzierung des Lebensunterhalts durch eine Altersrente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'000.– und von jährlich Fr. 20'000.– [für den Betrieb ihres Kosmetikstudios und dem Vertrieb der "H'._____"-Therapie Geräte]; Vermögen in der Höhe von Fr. 30'000.–; vgl. Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.; die Verteidigung verzich- tete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zu äussern [Urk. 47]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– noch immer als angemes- sen (vgl. Urk. 33 E. IV/4.2 S. 30 i.V.m. E. IV/3.2.2 S. 29).
- Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
- Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- zuschieben ist. - 31 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 47 S. 1 und 16; vgl. auch Urk. 43) – für die ihr entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin, E._____, beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Prozessentschädigung und legte die Festsetzung der Höhe in das Ermessen des Gerichts (Prot. II S. 4 und S. 7 f.). Er machte geltend, dass ihm für die Übernachtung und die Reise bereits Kosten in der Höhe von EUR 350.– ent- standen seien (Anfahrt aus J._____, in der Nähe von K._____, am Vortag der Ver- handlung; Prot. II S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (von 09.00 Uhr bis 11.20 Uhr; Prot. II S. 4 und 16) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.–, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 11), angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. - 32 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbe- werbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Bundesanwaltschaft, 3003 Bern Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, General- sekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern - 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240214-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 13. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____ Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Januar 2024 (GB230057)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni 2023 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 32 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten aufer- legt.
6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
7. [Mitteilungen]
8. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 47; vgl. auch Urk. 35)
1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen, eventuali- ter sei sie vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte angemessen für ihre Verteidigung zu ent- schädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin (C._____ GmbH): (Urk. 39; Prot. II S. 7 f. und 11, sinngemäss) Es sei die Berufung der Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Privatklägerin sei eine Prozessentschädigung – nach gerichtlichem Ermessen – zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Vorbemerkung 1.1. Die Beschuldigte betreibt in der Schweiz eine Internetseite mit der Domain "C'._____.ch". Die Privatklägerin betreibt ihrerseits eine Internetseite mit der Do- main "C''._____.ch". Die Ähnlichkeit dieser beiden Domains bzw. die Verwendung Ersterer gründet auf einer ursprünglichen Zusammenarbeit und führte nach deren Beendigung bereits in der Vergangenheit zu Strafverfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin (bzw. zwischen der Privatklägerin [D._____ und E._____] und F._____ sowie der G._____ AG; vgl. dazu Urk. 42/8/1 S. 3; vgl.
- 4 - auch Urk. 1). Am 7. Februar 2021 hatte die Privatklägerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte und F._____ wegen Erpressung etc. erstattet (Urk. 42/17/1). Zusam- mengefasst war ihnen vorgeworfen worden, über die Internetseite "C'._____.ch" ohne jegliche Lizenzvereinbarung Produkte der Privatklägerin zu vertreiben. Auf mögliche Urheberrechtsverletzungen angesprochen hätten die Beschuldigte und F._____ der Privatklägerin vorgeschlagen, die fragliche Domain gegen Bezahlung einer Summe von Fr. 25'000.– sofort einzustellen (Urk. 42/17/15 und Urk. 42/17/17). Nach Vergleichsgesprächen mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Februar 2022 einen Vergleich. Darin einigten sich die Parteien über die künftige Nutzung der Do- main "C'._____.ch". Überdies erklärte die Privatklägerin den Rückzug aller (dama- ligen) Strafanträge sowie ihr Desinteresse am Strafverfahren (Urk. 42/17/13). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren gegen die Beschuldigte und F._____ daraufhin mit Verfügungen vom 7. Februar 2022 ein (Urk. 42/17/15 und Urk. 42/17/17 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]; vgl. zum Ganzen auch Urk. 42/18 S. 6 f.). 1.2. Am 1. März 2022 erstattete die Privatklägerin abermals Strafanzeige gegen die Beschuldigte und F._____, sinngemäss wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechts- und Markenschutzgesetz (Urk. 42/16/1). Konkret wurde den beiden vorgeworfen, sich nicht an die erwähnte Vergleichsvereinbarung gehalten zu haben und sich damit nach wie vor wettbewerbswidrig zu verhalten. Auf der Startseite der Internetseite "C'._____.ch" sei unter anderem folgender Text aufge- führt: "… für C._____ Geräte sind lieferbar, sowie … an C._____ Geräten". Zudem sei der neue Therapiegerät-Anbieter der Beschuldigten und von F._____, "H._____", gleichzeitig Wettbewerber der Privatklägerin, im Anschriftsfeld und Im- pressum der Internetseite namentlich genannt, was einen Verstoss gegen das UWG darstelle. Schliesslich werde auf der Internetseite eine Datenschutzerklärung aufgeführt, was gemäss Vergleichsvereinbarung ebenfalls unzulässig sei und in welcher Erklärung der Name "C'._____" bzw. "C'._____.ch" insgesamt 22 Mal ge- nannt werde, was dem Zweck diene, Internetsuchmaschinen zu optimieren und da- mit ebenfalls unzulässig sei (Urk. 42/16/1; Urk. 42/16/15 und Urk. 42/16/17). Nach
- 5 - Aufforderung von Seiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte die G._____ AG mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2022, der Ein- gangstext der Internetseite sei angepasst worden. Ausserdem seien die Links zur neuen Firma "H._____" (H._____.ch) sowie zu den Öffnungszeiten entfernt und die Datenschutzerklärung auf das Notwendigste beschränkt worden. Auf der Startseite sei sodann der Hinweis gelöscht worden, dass auch Reparaturen durchgeführt wür- den (Urk. 42/16/7-8; Urk. 42/16/11-13). Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügungen vom 30. März 2022 die Untersuchung nicht anhand (Urk. 42/16/15 und 42/16/17 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]; vgl. zum Ganzen auch Urk. 42/18 S. 7). 1.3. Im hier zu behandelnden Verfahren erstattete die Privatklägerin mit Schrei- ben vom 21. Dezember 2022 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen unlaute- ren Wettbewerbs, Urheberrechtsverletzung, Markenrechtsverletzung sowie aller sonst noch in Betracht kommender Straftatbestände (Urk. 1 [im Verfahren der Staatsanwaltschaft ...]).
2. Verfahrensgang 2.1. Am 8. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs (Urk. 12; Art. 352 StPO). Dagegen liess die Beschuldigte am 17. Juli 2023 fristgerecht Ein- sprache erheben (Urk. 15, vgl. auch Urk. 12; Art. 354 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 18. Juli 2023 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 17, Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensgang bis zum Urteil der Vorinstanz ergibt sich aus deren Entscheid vom 11. Januar 2024 (Urk. 33 E. I/1.1-1.3 S. 3 f.). Ihr Urteil eröffnete die Vorinstanz noch gleichentags mündlich den (anwesenden) Parteien (Urk. 25; Prot. I S. 8 ff.). Fristgerecht, mit Eingabe vom 12. Januar 2024, liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 26).
- 6 - 2.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29 = Urk. 33; Urk. 31/2) liess die Beschuldigte – wiederum fristgerecht – am 21. Mai 2024 die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Be- schuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Auch die Privatklägerin verzichtete auf Erklärung der Anschlussberufung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Beschuldigten bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Die Beschuldigte reichte keine weiteren Unterlagen ein. Am 12. Juli 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 40). Zur Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers sowie seitens der Privatklägerin deren Vertreter E._____ (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk. 38). Vorfragen waren anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/1.2). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht
- 7 - erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 3.2. Die Beschuldigte liess das Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 35 und 47; Prot. II S. 4 und 5). Die Staatsanwaltschaft und (sinngemäss) die Privatklägerin be- antragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 und 39; Prot. II S. 4 und 7 f.). 3.3. Somit bildet der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Kos- tenfestsetzung und -auflage sowie das Absehen von einer Zusprache von Entschä- digungen (Dispositivziffern 1-6) Berufungsgegenstand. 3.4. Der angefochtene Entscheid steht unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochte- nen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
4. Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) / Strafantrag 4.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfen werde, vom
30. März 2022 bis 1. Juni 2023 mehrfach gegen das UWG verstossen zu haben. Interessant sei der Beginn der angeblichen Deliktshandlungen, welcher nichts mit der Anzeige der Privatklägerin, sondern vielmehr mit der Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 und der dort auch erwähnten Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2022 – welche aufgrund einer erneuten Anzeige der Privatklägerin wieder in Frage gestellt worden sei – zu tun habe. Beide Entscheide würden sich letztlich auf denselben Sachverhalt beziehen, nämlich dass die Beschuldigte namentlich wettbewerbswidrig ihre Domain "C'._____.ch" betrieben und Inhalte aufgelegt habe, die sinngemäss wettbewerbsverzerrend bzw. unlauter seien. Die Nichtannahmeverfügung sei ergangen, nachdem die Beschul- digte die von der Staatsanwaltschaft angezeigten Korrekturen bewerkstelligt und sich bei dieser versichert habe, nicht mehr "unlauter" zu sein. Am 22. März 2022 habe die Beschuldigte die gemäss der Staatsanwaltschaft noch notwendigen Än-
- 8 - derungen gemacht und seither sei die Website unverändert geblieben. Die Anklage beruhe mithin auf Sachverhalten, die vor dem 30. März 2022 bereits Bestand ge- habt hätten. Aufgrund des Anklageprinzips sei die Beschuldigte freizusprechen, nachdem die Anklage den Tatzeitraum ausdrücklich auf den 30. März 2022 und danach festlege (Urk. 23 S. 3 ff.; ähnlich auch heute in Urk. 47 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 48/2-4). 4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Gemäss Abs. 2 bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision vorbehalten. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafver- fahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrens- stadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.3; 7B_211/2020 vom 12. März 2024 E. 2.3.3 m.H.). 4.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass keine Einstellungs- oder Nichtan- handnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte vorhanden sei und somit keine Täteridentität vorliegen könne, sind aktenwidrig (vgl. Urk. 33 E. I/3.3 S. 5 f.). Es ist zwar richtig, dass die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung lediglich die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf F._____ einreichte (Urk. 24/1-2). In den Personalakten der Beschuldigten finden sich aber auch die (mit gleicher Geschäftsnummer geführten) Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in Bezug auf die Beschuldigte. Die entsprechen- den Akten wurden nunmehr beigezogen (vgl. Urk. 42/16-17 [Verfahren ... und ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl]). Den beiden Verfügungen bzw. den (weiteren) Beizugsakten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte bereits damals als beschul- digte Person geführt wurde (so auch F._____), die C._____ GmbH auch in jenem Verfahren als Privatklägerin konstituiert war und es um die Nutzung der Website
- 9 - "C'._____.ch" ging (Urk. 9/3-4; vgl. auch Urk. 2/1 und 24/1-2; vgl. dazu insbeson- dere auch vorstehend E. I/1.1-1.2). 4.4. Bei den hier angeklagten Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG handelt es sich um Dauerdelikte. Dauerdelikte liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 m.H.). Das UWG stellt die Beteiligung am wirtschaft- lichen Wettbewerb mit unlauteren Mitteln unter Strafe. Wettbewerbshandlungen wie etwa das Aufhängen eines Plakates oder eben auch die Publikation einer be- stimmten wettbewerbsrelevanten Äusserung oder von Massnahmen, die zur Ver- wechslung führen könnten, im Internet – wie vorliegend auf der Website bzw. dem YouTube-Kanal – lassen sich zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt eingrenzen. Die Teilnahme am Wettbewerb ist aber stets auf Dauer ausgerichtet, und entsprechend dienen auch die Wettbewerbshandlungen dazu, sich auf Dauer in diesem Wett- bewerb zu behaupten. Im Falle einer unlauteren bzw. strafbaren Wettbewerbs- handlung ist diese mithin stets auf die Aufrechterhaltung des deliktischen Erfolgs gerichtet, d.h. auf die dauerhafte Beteiligung am Wettbewerb mit unlauteren Mitteln. Solange der Wettbewerb besteht und die unlautere Äusserung/Massnahme in diesem Rahmen verbreitet wird, bleibt auch der Wettbewerb unlauter. Die zeitliche Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes (Aufrechterhaltung bzw. Unterlassung seiner Aufhebung) bildet genauso tatbestandsmässiges Unrecht wie dessen Begründung (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2020 24 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2.3). 4.5. Daraus gefolgert ergibt sich, dass vorliegend mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" offenbleiben kann, ob bzw. inwieweit an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- 10 -
30. März 2022 tatsächlich eine Änderung vorgenommen worden ist, denn gemäss der Rechtsprechung bewirkt die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen möglich (BGE 135 IV 6 E. 3.2 m.H.; vgl. auch BSK StPO-TAG, Art. 11 N 18). Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gel- ten, in welchem die Beschuldigte zwar nicht verurteilt wurde, aber ein Verfahren aufgrund eines Vergleichs (und dem damit einhergehenden Rückzug allfälliger Strafanträge/Erklären des Desinteresses am Strafverfahren) eingestellt und ein an- deres Verfahren aufgrund der von der Beschuldigten und F._____ – nach Auffor- derung der Staatsanwaltschaft – an der Website vorgenommenen Änderungen nicht anhand genommen worden ist. Eine materielle Beurteilung der Sache wurden noch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Strafbarkeit der Beschuldigten auch für den in der Anklageschrift um- schriebenen Zeitraum grundsätzlich möglich ist und ihre Strafbarkeit somit nicht bereits aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Es wird aber nachfolgend zu prüfen sein, ob der vorgeworfene Sachverhalt aufgrund sämtlicher vorliegender Beweismittel nachgewiesen ist und sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten strafbar gemacht hat. 4.6. Da es sich bei den hier zu beurteilenden Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG um Dauerdelikte handelt, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 47 S. 8 ff.; vgl. auch Prot. II S. 12) – auch unzweifelhaft, dass die Privatklägerin die Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB gewahrt hat, da bei Dauerdelikten die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3). Die Strafantragsfrist ist mithin gewahrt, nachdem die fraglichen Inhalte, Inserate und Aussagen im Zeitpunkt der Strafanzeige – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Internet aufgeschaltet waren. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war die Privatklägerin auch zur Stellung eines Strafantrags be-
- 11 - rechtigt (vgl. Urk. 33 E. I/2.1-2.2 S. 4; Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. Art. 3 UWG und Art. 9 UWG).
5. Verwertbarkeit 5.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Einvernahme der Be- schuldigten vom 23. Februar 2023 (Urk. 3) in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sei, da der Beschuldigten das Recht verwehrt worden sei, vor der Einvernahme einen Rechtsbeistand beizuziehen (Urk. 23 S. 1-3, vgl. auch Urk. 4; so auch heute in Urk. 47 S. 3 ff.; vgl. auch Prot. II S. 13 ff.). 5.2. Aus den Akten präsentiert sich jedoch ein anderes Bild. Mit Vorladung vom
9. Februar 2023 wurde die Beschuldigte auf den 23. Februar 2023, 13.30 Uhr, vor- geladen. Darin wurde die Beschuldigte auch auf die Grundsätze der Rechtsbei- standschaft im Sinne von Art. 127 StPO hingewiesen; insbesondere darauf, dass die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigte pünktlich zur Einvernahme erschienen ist. Die Beschuldigte habe darum ersucht, dass ihr Lebenspartner F._____ der Einver- nahme beiwohnen könne. Dies wurde in der Folge nicht zugelassen – da F._____ die obengenannte Berechtigung fehlte (Urk. 3-5) –, was es nicht zu beanstanden gibt. Der Einvernahme ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am Anfang der Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass sie sofort eine Verteidigung nach freier Wahl und auf ihr eigenes Kostenrisiko bestellen und auch die amtliche Ver- teidigung beantragen könne (mit weiteren Hinweisen zur amtlichen Verteidigung). Die Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie das verstanden habe (Urk. 3 F/A 4). Der Einvernahme ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt während der Einvernahme einen Rechtsbeistand hätte be- stellen wollen (Urk. 3; daran ändern auch die Ausführungen der Beschuldigten an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Rahmen des Schlussworts nichts [Prot. II S. 13 ff.]). Daran ändert des Weiteren auch nichts, dass der jetzige Vertei- diger der Beschuldigten während laufender Einvernahme eine E-Mail an die fallfüh-
- 12 - rende Staatsanwältin übermittelte – mit der Mitteilung, dass er die Beschuldigte vertrete, nachdem er von F._____ mandatiert worden sei –, da die Staatsanwältin erst nach der Einvernahme von der E-Mail Kenntnis erlangte (Urk. 5; vgl. auch Urk. 48/1). Dass die fallführende Staatsanwältin erst nach der Einvernahme Kennt- nis von der E-Mail bzw. vom geltend gemachten Anruf der Verteidigung erfuhr, er- gibt sich überdies auch aus der von der Verteidigung zitierten Aussage des Vertre- ters der Privatklägerin: "Sie haben angerufen während der Einvernahme – da war ich dabei – und da war die Einvernahme zu Ende." (Urk. 47 S. 3 mit Verweis auf Prot. I S. 21). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschuldigten vom
23. Februar 2023 (Urk. 3) ist somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 4, 23 und 47 S. 3 ff.) – uneingeschränkt verwertbar. Die Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO hinreichend darauf hingewiesen, zur (sofortigen) Be- stellung einer Verteidigung berechtigt zu sein. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 158 Abs. 2 StPO vor.
6. Formelles 6.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrück- lich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
- 13 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die nachstehend umrissenen Tatvorwürfe (Urk. 12): Tatvorwurf 1: Die Beschuldigte – Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", Anbieterin von ...-Therapie-Geräten – habe im Zeitraum vom 30. März 2022 bis 1. Juni 2023 die Website "C'._____.ch" betrieben, auf welcher Website sie (auf den in der Anklage- schrift genannten Links) diverse Informationen der Konkurrenzfirma C._____ GmbH (nachfolgend: Privatklägerin) publiziert und (Werbe-)Inhalte der Privatkläge- rin geteilt habe, wodurch sie potenzielle an ...-Therapie-Geräten interessierte Kun- den in die Irre geführt und den Anschein erweckt habe, eine offizielle Vertriebs- bzw. Geschäftspartnerin der Privatklägerin zu sein. Tatvorwurf 2: Zusätzlich habe die Beschuldigte auf der Website "C'._____.ch" das geschützte Logo der Marke "C._____" – mit welchem sie gleichermassen suggeriert habe, mit der Privatklägerin geschäftlich in Verbindung zu stehen – verwendet. Tatvorwurf 3: Weiter habe die Beschuldigte auf ihrem YouTube-Kanal mindestens 29 Videos mit Produkten/Inhalten der Privatklägerin veröffentlicht, wodurch sie wahrheitswidrig vorgegeben habe, diese Produkte zu vertreiben und – unter Begünstigung ihrer eigenen Firma – potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt habe. Durch diese publizierten Inhalte von Produkten der Privatklägerin habe die Be- schuldigte (insbesondere über Suchmaschinen) an ...-Therapie-Geräten interes- sierte Kunden auf ihre Website "C'._____.ch" gelockt, auf welcher die Kunden so- dann auf die ...geräte der Firma der Beschuldigten "H'._____" aufmerksam ge- macht worden seien. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbe- werbsvorteil verschafft habe.
- 14 - Tatvorwurf 4: Des Weiteren habe die Beschuldigte auf der Website ihrer Firma "H._____.ch" ge- brauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchten ...-Energie-Therapie-Geräten angeboten, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin. Dies habe die Beschuldigte getan, ob- schon sie über keinerlei Berechtigungen zur Reparatur von Produkten der Privat- klägerin verfügt habe und ihr der gewerbliche Weiterverkauf solcher Produkte nicht erlaubt gewesen sei. Zudem habe sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb begünstigt, indem sie durch Publikation von Inhalten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" die Gefahr einer Verwechslung geschaffen habe und durch das Anbieten von Leistungen – zu deren sie weder berechtigt noch qua- lifiziert gewesen sei und unter Begünstigung ihrer eigenen Firma – potenzielle Kun- den der Privatklägerin in die Irre geführt habe. Tatvorwurf 5: Schliesslich habe die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" bis zum 17. April 2023 unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reparaturen" die folgende Aus- sage getätigt: "….". Damit habe die Beschuldigte unrichtige Angaben über ihre Firma bzw. deren Waren und Leistungen gemacht, zumal diese Aussage so nicht zutreffe, nachdem der Privatklägerin als konkurrierendes Unternehmen damit in un- zutreffender Weise Erfahrungen gleicher Grössenordnung abgesprochen worden seien. Subjektiver Sachverhalt In subjektiver Hinsicht wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe bei ihrem Tun im Wissen darum gehandelt, dass sie keinerlei Berechtigung gehabt habe, die obigen Inhalte, Inserate und Aussagen auf der von ihr betriebenen Websites bzw. dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal zu publizieren bzw. die genannten Videos zu teilen oder sie habe dies bei ihrem Tun zumindest bewusst in Kauf genommen, zumal sie in der Vergangenheit mehrfach abgemahnt und auf unlauteres Verhalten explizit hingewiesen worden sei. 1.2. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet die Beschuldigte beinahe in vollem Umfang, was ihr die Anklage vorwirft (Urk. 45 S. 2 ff.; Prot. I S. 13-18; vgl. auch
- 15 - Urk. 3). Entsprechend und mit Hinweis auf das Nichtwahren der Strafantragsfrist durch die Privatklägerin bzw. das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) fordert die Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47; vgl. dazu auch Urk. 23 und 24/1-8). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Beweisantrag, dass F._____ zur Frage – ob an der Website "C'._____.ch" seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) Änderungen vorgenommen worden seien – als Zeuge zu befragen sei. Für die Verteidigung respektive die Prozessvoraussetzungen (rechtzeitiger Strafantrag), aber auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit sei es entscheidend, dass es nach der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Einwirkungen mehr auf die Website "C'._____.ch" gegeben habe (Urk. 46; vgl. auch Urk. 48/2-4). Nachdem im vorliegenden Verfahren davon auszugehen ist, dass an der Website "C'._____.ch" nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. März 2022 (vgl. Urk. 42/16/15) keine Änderungen mehr vorgenommen wurden, erübrigt sich auch eine weitere diesbezügliche Beweisabnahme (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.8).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 33 E. II/2 S. 9) zutreffend dar. 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorstehenden sowie die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 33 E. II/3.1- 3.4; vgl. dazu auch vorstehend E. I/5). 2.3. Die massgeblichen Beweismittel sind, wie von der Vorinstanz bereits zu- treffend genannt (Urk. 33 E. II/3.1 S. 9): die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3; Prot. I S. 13 ff.), die Strafanzeige der Privatklägerin vom 21. Dezember 2022 (Urk. 1 samt Bei- lagen [Urk. 2]), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2023 (Urk. 6 [samt Ausdrucken der Inhalte der Websites "C'._____.ch", "H._____.ch" und des YouTube-Kanals "@C'._____..."]).
- 16 -
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in allen Teilen gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 33 E. II/4.1-5 S. 11-16). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen und verdeut- lichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 3.2. In Bezug auf den Tatvorwurf 1 gilt noch einmal zu rekapitulieren, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritt, die Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", Anbieterin von ...-Therapie-Geräten, zu sein und die Website "C'._____.ch" zu betreiben (Urk. 3 F/A 6; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 2 ff.). Dies lässt sich auch mit dem Impressum und der Datenschutzerklärung der Website "C'._____.ch" plausibilisieren, wobei die "H'._____ ..." sowie die Beschuldigte als Verantwortliche für die Verarbeitung der Website bzw. als Kontakt geführt werden (Ausdrucke vom 22. Dezember 2022 in Urk. 2/2-3; so auch die Vorinstanz zutref- fend in Urk. 33 E. II/4.1.1 S. 11; auf der Startseite, im Impressum und der Datenschutzerklärung der aktuellen Website "C'._____.ch" noch immer entspre- chend geführt [zuletzt besucht am: 13. November 2024]). Die Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass sie die in der Anklageschrift genannten Links von der Website "C'._____.ch" "runtergenommen" habe bzw. diese habe löschen lassen, da sie nicht über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfüge (Urk. 3 F/A 9-12). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass nur noch die Startseite existiere (Prot. I S. 13 f.; so auch die Vorinstanz zutreffend in Urk. 33 E. II/4.1.2 S.11). Heute erklärte die Beschuldigte, dass die Seite so, wie damals mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen, im Netz sei. Daran sei nie etwas gemacht, verändert oder ange- passt worden, nachdem die Staatsanwaltschaft schriftlich bestätigt habe, dass die Seite so in Ordnung sei (Urk. 45 S. 2).
- 17 - Entgegen dieser Darstellung der Beschuldigten ist aber den sich in den Akten be- findlichen Ausdrucken in Bezug auf die Website "C'._____.ch" zu entnehmen, dass diese Links am 21./22. Dezember 2022 sowie am 1. Juni 2023 noch zu erreichen waren und diese diverse Informationen bzw. (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin ent- hielten (Urk. 2/3 und 6). Auch geht aus dem Ausdruck des Impressums dieser Web- site hervor, dass die Beschuldigte sowie die "H'._____ ..." mit Name, Adresse, E- Mail-Adresse, Telefonnummer und Website geführt wurden, somit ein Bezug zur Firma der Beschuldigten, welche ebenfalls ...-Therapie-Geräte anbietet, hergestellt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Links noch heute aufrufbar – sofern man diese direkt im Browser eingibt – und (teilweise) auch über eine entsprechende Google-Abfrage erreichbar sind. Auch können diverse weitere Inhalte – so auch die in der Anklage- schrift umschriebenen Inhalte der aufgeführten Links, etwa "FAQ", "Einsatzberei- che" und "Referenzen" – noch heute über die Suchfunktion innerhalb der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auch wenn sie im Auswahlmenü der Website nicht aufgeführt werden, weshalb auch der Hinweis der Verteidigung, dass keine Verlin- kung zwischen den in der Anklage umschriebenen Links und der Website "C'._____.ch" bestehe, nicht verfängt ([Urk. 47 S. 10] zumal von den in der Ankla- geschrift aufgeführten Links auch die Startseite "C'._____.ch" zu erreichen war; zu- letzt besucht am: 13. November 2024). Damit ist der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 1 mit der Vorin- stanz erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.1.1-4.1.4 S.11 f.). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten potenzielle an ...-Therapie-Geräten interessierte Kunden in die Irre ge- führt und den Anschein erweckt habe, eine offizielle Vertriebs- bzw. Geschäftspart- nerin der Privatklägerin zu sein, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klä- ren. 3.3. Bezüglich des Tatvorwurfs 2 gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem in den Akten liegenden Ausdruck der Website "C'._____.ch" vom 1. Juni 2023 zu entnehmen ist, dass als Favicon der genannten Website das Logo der Privatkläge- rin geführt wird (Urk. 6). Das Logo der Privatklägerin wird überdies bis heute als Favicon dieser Website verwendet (zuletzt besucht am: 13. November 2024).
- 18 - Daran ändern auch die Aussagen der Beschuldigten –, dass sie nichts davon wisse bzw. sie das Logo der Privatklägerin nicht verwendet habe (Urk. 3 F/A 3; vgl. auch Prot. I S. 15) – nichts. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 2 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.2 S. 12). Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten suggeriert habe, mit der Privatklägerin geschäftlich in Verbindung zu stehen, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.4. Auf Vorhalt des Tatvorwurfs 3 erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass dies überhaupt nicht stimme und sie gar nicht wisse, dass es diesen YouTube-Kanal noch gebe. Sie hätten das überhaupt nicht nötig, dass sie dort Kunden abgreifen würden. Sie hätten diesen YouTube-Kanal damals für C._____ gemacht. Auf Frage, ob sie diesen YouTube- Kanal kenne, erklärte die Beschuldigte, dass sie wisse, dass sie früher einen solchen gehabt hätten, dieser sei aber für C._____ gewesen und nicht für hinterher (Urk. 3 F/A 17-20). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zum Tatvorwurf 3 (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte die Beschuldigte, dass dieser Video-Kanal so im Netz sei, wie er damals vor "zig" Jahren erstellt worden sei. Dieser sei nie mehr angerührt oder angekuckt worden. Die Frage, ob sie mit ihren Aussagen bestätige, dass es diese Videos auf dem YouTube-Kanal noch gebe und dort auf die Website "C'._____.ch" hingewiesen werde, bejahte die Beschuldigte (Urk. 45 S. 2 ff.). Dem Ausdruck des Beschriebs des YouTube-Kanals"@C'._____..." ist zu entnehmen, dass C._____ ... die Kunden bezüglich der C._____ Therapie und der C._____ Geräte berät und im C._____ Studio in Zürich die Anwendungen getestet werden können. Den Ausdrucken zum YouTube-Kanal ist ebenfalls zu entnehmen, dass dieser einen Link zur Website "C'._____.ch" enthielt und als Anzeigebild das Logo der Privatklägerin verwendet wurde. Auch enthalten die "Thumbnails" der YouTube-Videos Informationen zu Produkten der Privatklägerin (Urk. 2/7 und 6). Der Vollständigkeit halber gilt wiederum anzufügen, dass der YouTube-Kanal "@C'._____..." bis heute – soweit ersichtlich unverändert (auch hinsichtlich des Logos der Privatklägerin, des Verweises zu "C'._____.ch" und des Beschriebs
- 19 - sowie der Videos) – fortbesteht (vgl. dazu auch die Aussagen der Beschuldigten in Urk. 45 S. 3). Dieser umfasst 39 Videos, welche allesamt vor sechs bzw. sieben Jahren hochgeladen wurden und zumindest teilweise Inhalte der Privatklägerin umfassen (zuletzt besucht am: 13. November 2024). Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 3 erstellt (vgl. auch Urk. 33 E. II/4.3.1-4.3.3 S. 13). Ob die Beschuldigte durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr geschaffen habe, mit welcher sie sich zum Nachteil der Privatklägerin einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären. 3.5. Die Beschuldigte bestätigte hinsichtlich des Tatvorwurfs 4 den Vorhalt an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie Reparatu- ren der ...-Energie-Therapie-Geräte (unter namentlicher Nennung der Produkte) der Privatklägerin anbiete. Ihr sei noch nie verboten worden, ein Gerät der Privat- klägerin zu kaufen, dann könne sie diese auch verkaufen. Sie wisse nicht, weshalb sie diese Geräte nicht reparieren dürfe (Urk. 3 F/A 21-34). Anlässlich der Hauptver- handlung erklärte die Beschuldigte, dass sie die Ersatzteile für die Reparatur der Geräte bei der Firma "I._____" beziehe und nicht wisse, weshalb sie für den Bezug der Ersatzteile das Einverständnis der Privatklägerin brauche. Es seien ja ihre Kun- den und Originalteile, welche zu den Geräten gehören würden (Prot. I S. 13 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 3 f.). Dass die Beschuldigte auf der Website "H._____.ch" Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparaturen jeglicher gebrauchter ...- Energie-Therapie-Geräten anbot, unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den Ausdrucken der Inhalte der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). 3.6. Somit ist auch der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 4 erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.4 S.13 f.). Ob sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten im Wettbewerb (durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr) begünstigt und potenzielle Kunden der Privatklägerin in die Irre geführt hat, gilt es anlässlich der rechtlichen Würdigung zu klären.
- 20 - 3.7. Der Tatvorwurf 5 ergibt sich aus den Ausdrucken der Website "H._____.ch" vom 22. Dezember 2022 bzw. vom 17. April 2023 (Urk. 2/6 und 6). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihrer Website "H._____.ch" unter der Rubrik "Gebraucht, Ankauf, Service/Reperaturen (sic)" die Aussage "…." tätigte (Urk. 2/6 und 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte zuerst, dass diese Aussage so zutreffe, um anschliessend zu bestätigen, dass die Privatklägerin 20 Jahre Erfahrung aufweise (Urk. 3 F/A 35-41; anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesem Vorwurf [Prot. I S. 17]). Diese Aussage in Bezug auf die Erfahrung der Privatklägerin deckt sich sodann (beinahe) auch mit dem Vorbringen der Privatklägerin in der Strafanzeige vom 21. Dezember 2022, wonach der Geschäftsführer der Privatklägerin 21 Jahre im Markt tätig sei und somit erfahrener sei (Urk. 1 S. 8). Der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 5 ist somit ebenfalls erstellt (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. II/4.5.1-4.5.2 S.14 f.). 3.8. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt gilt festzuhalten, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin, welche auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal aufgeschaltet waren (bzw. noch immer sind), nicht hätte teilen bzw. publizieren dürfen. Die Beschuldigte und die Privatklägerin standen sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch" – gegenüber. Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Ausdrucke der Website "C'._____.ch" zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 liegen keine in den Akten (vgl. dazu vorstehend E. I/1.1-1.2; vgl. auch E. II/1.2, wonach davon auszugehen ist, dass seit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2022 keine Änderungen mehr an der Website "C'._____.ch" vorgenommen wurden). Die (noch heute aufrufbaren und) in der Anklageschrift genannten Links dürften aber der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein, da sie auf dem Auswahlmenü nicht erschienen (und
- 21 - sie mutmasslich nicht per Google-Suchabfrage danach suchten). Auch dürfte der Staatsanwaltschaft (und der Privatklägerin) damals nicht bewusst gewesen sein, dass die entsprechenden Inhalte über die Suchfunktion auf der Website selbst noch immer (und bis heute) zu erreichen waren. Das Publizieren dieser Inhalte auf der Website "C'._____.ch" hätte sodann auch klar der Vergleichsvereinbarung der Parteien widersprochen (vgl. Urk. 41/17/13), weshalb bei dieser Ausgangslage bzw. dem Wissen der Staatsanwaltschaft um das (Weiter-)Publizieren dieser Inhalte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
30. März 2022 nicht ergangen wäre (Urk. 15). Die Beschuldigte konnte sich dabei nicht (wie von der Beschuldigten und der Verteidigung vorgebracht [Urk. 45 S. 2 ff. und Urk. 47]) auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft –, dass die Website, wie sie aktuell im Internet bestehe, im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung stehe (vgl. Urk. 42/16/15 S. 3) – verlassen. Dieses Vorbringen wirkt vor diesem Hintergrund doch gänzlich vorgeschoben, "schlummerten" diese Links doch – vorerst und zu diesem Zeitpunkt für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht offensicht- lich – im nicht sofort erkennbaren Hintergrund dieser Website. Die Vorbringen der Beschuldigten, dass man diese Links und den YouTube-Kanal zu Beweiszwecken bis heute aufgeschaltet gelassen habe (Urk. 45 S. 2 ff.), verfangen ebenfalls nicht. Vielmehr wurde die Beschuldigte mit der Anzeigeerstattung der Privatklägerin vom
21. Dezember 2022 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 10. Januar 2023) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 1 und 3) auf potenziell rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Aufgrund dessen, dass diese Links (so auch der YouTube-Kanal und das Logo der Privat- klägerin als Favicon, der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" sowie die vergleichende Werbeaussage ebenfalls auf "H._____.ch") auch nach der Anzeigeerstattung bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht vom Internet genommen wurden, kann ein Versehen oder ein technisches Versagen seitens der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, dass der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft die Nutzung der Website "C'._____.ch" in diesem Umfang "genehmigt" worden wäre. Der YouTube-Kanal oder der Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website
- 22 - "H._____.ch" waren in den vorherigen Strafverfahren noch kein Thema. So auch nicht die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage. Die Strafverfahren hätten die Beschuldigte aber auch im Umgang mit dem YouTube- Kanal und ihrer eigenen Website "H._____.ch" sensibilisieren müssen. In Bezug auf das Anbieten von Reparaturen von gebrauchten Geräten der Privatklägerin wurde die Beschuldigte überdies im Strafverfahren ... – in Bezug auf die Website "C'._____.ch" – bereits gerügt. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube- Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links und des Favicons bemüht. Den Verkauf bzw. die Reparatur von gebrauchten Geräten der Privatklägerin auf ihrer Website "H._____.ch" bot sie ebenfalls weiterhin an. Diese sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeigeerstattung am
21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
23. Februar 2023 – obwohl die Beschuldigte damals erklärte, die Seite löschen zu wollen (Urk. 3 F/A 47-49) – unternahm die Beschuldigte nichts. Auch entfernte die Beschuldigte die ihr im Tatvorwurf 5 vorgeworfene vergleichende Werbeaussage auf der Website "H._____.ch" nicht, obwohl diese sogar gemäss den Aussagen der Beschuldigten unrichtig ist (vgl. dazu vorstehend E. II/3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt (vgl. Urk. 33 E. II/4.6 S. 15). 3.9. Fazit Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt – so wie dort beschrieben – zugetragen hat. Somit kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt (hinsichtlich der Tatvorwürfe 1-
5) vollumfänglich erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG.
- 23 - Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfachen unlauteren Wett- bewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d (in Bezug auf die Tatvorwürfe 1-4) und e (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) UWG. Die Verteidigung forderte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 47 S. 1 und S. 12 ff.; vgl. dazu auch Urk. 23). 4.2. Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 4.2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 UWG be- geht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 UWG u.a., wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäfts- verhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusse- rungen herabsetzt (lit. a); über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsver- anstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b); Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d); sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in ent- sprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstig (lit. e). 4.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e UWG zutreffend dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger
- 24 - Wiederholungen verwiesen werden (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.1-2.7). Ausserdem hat sie sich bei der Subsumtion des erstellten Sachverhalts korrekterweise nur auf Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG fokussiert (Urk. 33 E. 3.1-3.3 S. 22-25, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist). Richtig hat die Vorinstanz herausgestrichen, dass die Irreführungen über die betriebliche Her- kunft von Angeboten oder über die Unterscheidung von Anbieteridentitäten unter Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fallen. Soweit die Irreführung die betriebliche Herkunft oder Identität betrifft, stellt Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (Verwechslungsgefahr) die speziel- lere Norm als Art. 3 lit. b UWG dar. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG dahingehend zu unterscheiden, als sich lit. d auf die betriebliche Her- kunft der Leistung bzw. betriebliche Identität beschränkt und die Irreführung in Be- zug auf einen Mitbewerber und nicht auf das eigene Unternehmen erfolgt. Als lex specialis geht lit. d der Vorschrift von lit. b grundsätzlich vor. Letztere würde aber dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn zusätzlich zur Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Herkunft auch etwa eine Irreführung hinsichtlich der geographischen Herkunft besteht (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.4 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 20 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG N 24). Auch im Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. e UWG hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass, wenn nicht zusätzlich zum irreführenden Vergleich noch eine irreführende Angabe gemacht wird, die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG diejenige von Art. 3 Abs.1 lit. b UWG konsumiert (vgl. dazu Urk. 33 E. III/2.4.3 S. 19; vgl. auch HEIZMANN in: OESCH/WEBER/ZÄCH, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N20 und Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 19). 4.2.3. Die Beschuldigte ist Inhaberin und Betreiberin der Firma "H'._____", welche ...-Therapie-Geräte auf der Website "H._____.ch" anbietet. Die Beschuldigte bzw. ihre Firma betreiben auch die Website "C'._____.ch". Gemäss erstelltem Sachver- halt publizierte bzw. teilte die Beschuldigte auf ihrer Website "C'._____.ch" diverse Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin (Tatvorwurf 1). Zusätzlich dazu verwendete die Beschuldigte das Logo der Privatklägerin als Favicon (Tatvor- wurf 2). Des Weiteren beliess die Privatklägerin mehrere Videos mit (Werbe-)Inhal- ten der Privatklägerin auf dem von ihr betriebenen YouTube-Kanal "@C'._____",
- 25 - welcher sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "C'._____.ch" enthielt (Tatvorwurf 3). Die Website "C'._____.ch" beinhaltete sodann einen Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch". Auf ihrer Website "H._____.ch" bot die Beschuldigte sodann gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf sowie die Reparatur jeglicher gebrauchter ...-Energie-Therapie-Ge- räte an, auch unter namentlicher Nennung der Produkte der Privatklägerin (Tatvor- wurf 4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Massnahmen der Beschuldigten die Vorstellung evozieren, dass eine geschäftliche Beziehung bzw. die gleiche betriebliche Herkunft zwischen ihr bzw. "H'._____" und der Privatklägerin bestehe. Diese Vorstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da es zwischen der Beschuldigten bzw. ihrer Firma "H'._____" und der Privatklägerin keine geschäftliche Beziehung (mehr) gibt. Das Spektrum der möglichen Massnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ist sehr breit und letztlich nur durch die "Kre- ativität" der Marktteilnehmer begrenzt. Der vom Gesetz verwendete Begriff "Mass- nahmen" umfasst somit alle denkbaren Marktverhaltensweisen. Abzustellen ist oh- nehin in erster Linie auf das mögliche Resultat dieser Massnahmen, nämlich deren Eignung, Verwechslungen herbeizuführen und dadurch den Wettbewerb zu verfäl- schen (vgl. dazu BSK UWG-ARPAGAUS, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 63). Die Handlungen der Beschuldigten fallen unter den Begriff der "Massnahme" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Informationen und (Werbe-)Inhalte der Privatklägerin waren (bzw. sind noch heute) auf der Website der Beschuldigten "C'._____.ch" aufrufbar, so auch die Videos auf dem YouTube-Kanal der Beschuldigten. Diese Inhalte wa- ren (bzw. sind noch heute) der Allgemeinheit zugänglich. Durch die vielen publizier- ten bzw. geteilten Informationen, Inhalte und Videos der Privatklägerin (auf der Website "C'._____.ch" und dem YouTube-Kanal), dem Verwenden des Logos der Privatklägerin als Favicon, dem Verweis in der Beschreibung des YouTube-Kanals auf die Website "C'._____.ch" sowie dem dort enthaltenen (Weiter-)Verweis auf die Website "H._____.ch" (auf welcher gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Ver- kauf bzw. die Reparatur von Geräten der Privatklägerin angeboten wurden) traf die Beschuldigte Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, die geeignet wa- ren, Verwechslungen (bei einem Durchschnittskäufer) mit dem Geschäftsbetrieb
- 26 - (und Konkurrenzbetrieb) der Privatklägerin herzustellen bzw. die falsche Vermu- tung einer wirtschaftlichen Beziehung suggerierten. Daran ändert auch der – ge- mäss Vergleichsvereinbarung der Parteien erlaubte (vgl. Urk. 42/17/13) – Hinweis auf der Website "C'._____.ch", dass (nun) andere Therapie-/...-/Energiegeräte ver- trieben werden, nichts. Ohne dass die Beschuldigte ihre Verpflichtungen insbeson- dere gemäss den letzten drei "bullet points" der Vereinbarung erfüllt (Urk. 2/1 S. 2), erscheint der vorgenannte Hinweis einzig als nahezu wirkungsloses "Feigenblatt". Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG mehrfach erfüllt. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt, gilt nochmals zu konstatieren, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin sich bereits in mehreren Strafverfahren – in Bezug auf die Nutzung der Website "C'._____.ch"
– gegenüber standen (vgl. dazu E. II/3.8). Die Beschuldigte wurde dabei auch bereits auf potenziell unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen. Die Beschuldigte entfernte weder den YouTube-Kanal (bzw. die Inhalte oder den Verweis auf "C'._____.ch"), noch war sie um die Löschung der von der Privatklägerin beanstandeten Links auf ihrer Website bzw. des Favicons bemüht. Diese Inhalte sind bis heute der Allgemeinheit zugänglich. Auch nach der Anzeige- erstattung am 21. Dezember 2022 oder nach der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 23. Februar 2023 unternahm die Beschuldigte nichts, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen (technischen) Fehler oder ein Versehen handelte. Auch in Bezug auf das Anbieten von Reparaturen wurde die Beschuldigte bereits abgemahnt (in Bezug auf die Website "C'._____.ch"). Die Beschuldigte handelte mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Sachverhalt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 33 E. III/3.3 S. 25; E. II/3.8). 4.2.4. Es ist sodann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich (in Bezug auf den Tatvorwurf 5) bei der von der Beschul- digten auf ihrer Website "H._____.ch" getätigten Werbeaussage: "…." um eine ver- gleichende Werbeaussage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt (vgl. Urk. 33 E. III/3.2.2 S. 24). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachverhaltserstellung ist – sogar gemäss Aussagen der Beschuldigten selbst –
- 27 - erstellt (vgl. vorstehend E. II/3.7), dass es sich dabei um eine unrichtige und somit unlautere Werbeaussage handelte. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern (Urk. 47 S. 14; vgl. dazu auch Prot. II S. 7 ff.). Die Beschuldigte wusste, dass der Chef ihrer The- rapie-Fertigung in Deutschland nicht der mit Abstand erfahrenste Experte der Bran- che war und nahm bei dieser Werbeäusserung zumindest in Kauf, der Privatkläge- rin in unzutreffender Weise Erfahrungen in gleicher Grössenordnung abzuspre- chen. 4.2.5. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Urk. 33 S. 32). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. Die Verteidigung verzichtete heute – vor dem Hintergrund der beantragten Verfah- renseinstellung bzw. des eventualiter beantragten Freispruchs der Beschuldigten – darauf, sich kritisch zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (Urk. 47; Prot. II S. 4 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 23 Abs. 1 UWG angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 33
- 28 - E. IV/2.2 S. 27). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 33 E. IV/1-2 S. 26) brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte traf verschiedene Massnahmen (bzw. behielt diese bei), die ge- eignet waren, eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb der Privatklägerin her- beizuführen. So teilte bzw. publizierte sie mehrere Informationen bzw. (Werbe-)In- halte der Privatklägerin sowohl auf ihrer Website "C'._____.ch" als auch auf ihrem YouTube-Kanal. Überdies bot sie auf ihrer Website "H._____.ch" gebrauchte Geräte der Privatklägerin zum Verkauf bzw. die Reparatur dieser Geräte an. Die Links mit den Informationen über die Privatklägerin auf der Website "C'._____.ch" konnten aber lediglich über die direkte Eingabe im Browser, eine entsprechende Google-Suchabfrage oder über die Suchfunktion in der Website selber erreicht wer- den. Über diese Links konnte aber auch wieder die Startseite der Website "C'._____.ch" erreicht werden, auf welcher – zwar nicht verlinkt – aber prominent der Verweis auf die Website der Beschuldigten "H._____.ch" vorhanden war. Über- dies ist dem YouTube-Kanal der Beschuldigten zu entnehmen, dass letztmals vor sechs bzw. sieben Jahren Videos hochgeladen wurden. Auch tätigte die Beschul- digte eine falsche Werbeaussage auf ihrer Website "H._____.ch". Mit dieser stellte sich die Beschuldigte bzw. ihr Unternehmen besser dar, verzichtete aber darauf, die Privatklägerin (direkt zu nennen) oder (direkt) in ein schlechtes Licht zu rücken. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher unlauterer Wettbewerbs- handlungen wiegt das Verschulden indessen in objektiver Hinsicht "leicht". 2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte hinsichtlich aller hier zu beurteilenden unlauteren Wett- bewerbshandlungen mindestens eventualvorsätzlich. Es gilt aber doch anzumer-
- 29 - ken, dass die Beschuldigte bereits in zwei Strafverfahren mit der Privatklägerin ver- strickt war und keines davon zur Verbesserung der Situation beitrug und die Be- schuldigte die publizierten Informationen/Inhalte/Aussage während des gesamten Anklagezeitraums weder von ihren Websites "C'._____.ch"/"H._____.ch" noch von ihrem YouTube-Kanal entfernte. Mithin handelte die Beschuldigte aus eigennützi- gen Beweggründen, um möglichst viele potenzielle Kunden der Privatklägerin auf ihre Website zu leiten bzw. zum Kauf ihrer Geräte zu bewegen und sich bzw. "H'._____" in einem besseren Licht darzustellen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive jedenfalls nicht zu relativieren. 2.3. Das Tatverschulden ist damit als "leicht" zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend mit der Vorinstanz als angemessen.
3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2 S. 28 f.) verwiesen werden (vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werde- gang der Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 41A) ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Auch unter dem Titel Nachtatverhalten fällt keine Strafminderung in Be- tracht.
4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für den mehr- fachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.
- 30 -
5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 33 E. IV/4.1-4.2 S. 30 f.). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 60.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 33 E. IV/3.2.2 S. 29; Finanzierung des Lebensunterhalts durch eine Altersrente in der Höhe von monat- lich Fr. 2'000.– und von jährlich Fr. 20'000.– [für den Betrieb ihres Kosmetikstudios und dem Vertrieb der "H'._____"-Therapie Geräte]; Vermögen in der Höhe von Fr. 30'000.–; vgl. Prot. I S. 10 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 1 f.; die Verteidigung verzich- tete anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, sich zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zu äussern [Urk. 47]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– noch immer als angemes- sen (vgl. Urk. 33 E. IV/4.2 S. 30 i.V.m. E. IV/3.2.2 S. 29).
6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
7. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf- zuschieben ist.
- 31 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsdispositiv (Dispositivziffer 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfäng- lich, weshalb ihr ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 47 S. 1 und 16; vgl. auch Urk. 43) – für die ihr entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin, E._____, beantragte anlässlich der Berufungsver- handlung eine Prozessentschädigung und legte die Festsetzung der Höhe in das Ermessen des Gerichts (Prot. II S. 4 und S. 7 f.). Er machte geltend, dass ihm für die Übernachtung und die Reise bereits Kosten in der Höhe von EUR 350.– ent- standen seien (Anfahrt aus J._____, in der Nähe von K._____, am Vortag der Ver- handlung; Prot. II S. 8). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung (von 09.00 Uhr bis 11.20 Uhr; Prot. II S. 4 und
16) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.–, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 11), angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unlauteren Wettbe- werbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern Bundesanwaltschaft, 3003 Bern Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, General- sekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern
- 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.