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SB240213

Mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, durch häufige und regelmässige Schläge, unter anderem auch mit einem Staubsaugerrohr, einem Gürtel und einer Fliegenklatsche, ihre beiden Kinder misshandelt zu haben, was die beiden schwer traumatisiert und deren Gesundheit schwer beeinträchtigt habe, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 20). 1.2. Die Beschuldigte bestritt den Sachverhalt weitgehend. Sie habe lediglich B._____ ab und zu mit der flachen Hand geschlagen, C._____ habe sie nicht an- gefasst (Prot. I S. 20 f., Urk. 62 S. 9). Auf konkretes Nachfragen nach den genauen Tatumständen, namentlich die Art und die Häufigkeit der verpassten Schläge gab sie zur Antwort, dass sie B._____ ausschliesslich Klapse auf den Hintern gegeben habe (Urk. 62 S. 10). 1.3. In der Folge ist zu überprüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt mit den Akten erstellen lässt.

2. Schläge zum Nachteil von B._____ 2.1. In Bezug auf B._____ wird der Beschuldigten vorgeworfen, diesen von ca. 2014 bis am 20. Juni 2022 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen zu haben. Sie habe ihn zudem wiederholt mit dem Fuss gegen den Oberkörper getre- ten, wenn er am Boden gelegen habe, und ca. 3-4 Mal pro Monat mit einem Gürtel gegen den Oberkörper und das Gesäss geschlagen, wobei er einmal eine blutende Verletzung an den Rippen erlitten habe. Bei einem weiteren Vorfall habe sie B._____ gestossen und mit einem Gürtel in der Hand verfolgt, worauf er im Eltern- schlafzimmer mit dem Gesicht gegen die Bettkante gestürzt sei und sich eine leicht blutende Verletzung sowie ein Hämatom am linken Auge zugezogen habe. Ein an- deres Mal habe die Beschuldigte B._____ mehrfach mit einem Staubsaugerrohr

- 8 - heftig gegen den Kopf geschlagen, sodass dieser am nächsten Tag noch Kopf- schmerzen gehabt habe. Zudem habe die Beschuldigte B._____ wiederholt mit ei- ner Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen. Sie habe bei diesen Hand- lungen gewusst, dass sie B._____ die genannten Verletzungen zufügen könnte und dies in Kauf genommen. B._____, wie auch C._____, habe durch die regelmässi- gen Schläge über den langen Zeitraum hinweg unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen gelitten. Er habe jeweils Angst verspürt, wieder nachhause gehen zu müssen. Die Schwere und Dauer der besagten Misshandlungen hätten B._____ wie auch C._____ schwer traumatisiert und deren psychische Gesundheit schwer beeinträchtigt. 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten, ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 11 ff.). Die Beschuldigte hat sich an der Berufungsverhandlung zu den verschiedenen Vor- würfen geäussert (Urk. 62 S. 7 ff.). Darauf wird nachfolgend eingegangen. 2.2.1.1.Die Verteidigung brachte zur Glaubwürdigkeit von B._____ vor, dieser sei aufgrund des enormen Spannungsverhältnisses in der Schule wie auch zuhause in starker Bedrängnis gewesen, weshalb er sich mit überzeichneten Anschuldigungen gegen die Beschuldigte aus dieser Position zu befreien versucht haben könnte. Es sei auch davon auszugehen, dass sich B._____ von der Schule nicht ernst genom- men gefühlt habe, weshalb er die Vorwürfe gegen die Beschuldigte erhoben haben könnte, um gehört zu werden (Urk. 63 S. 7). Dies sind reine Spekulationen, die zwar nicht vollkommen abwegig sind, wofür es jedoch mit Blick auf die konkreten Aussagen keine Anzeichen gibt. Auch das beim Beschuldigten diagnostizierte ADHS ist kein Indiz für Falschaussagen. 2.2.1.2. Entscheidend sind aber ohnehin die Aussagen von B._____. Dieser wirkt - so auch in den Videoaufnahmen der Einvernahme vom 30. August 2022 (Urk. 5/2) - in seinem Aussageverhalten authentisch. Wenn die Verteidigung in den unterschiedlichen Aussagen bezüglich des Alters, in welchem ihm die Schläge mit dem Gurt widerfahren sein sollen, Widersprüche sieht (Urk. 63 S. 9), ist dem ent- gegenzuhalten, dass einem Kind resp. Jugendlichen die zeitliche Einordung schwer fällt, wenn sich diese auf eine Zeit im jungen Kindesalter bezieht. Auch der Um-

- 9 - stand, dass B._____ behauptete, eine Gehirnerschütterung davongetragen zu ha- ben und die Schmerzen dann später mit einem Sonnenstich verglich (Urk. 5/3 S. 9, S. 21), tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Wesentlich sind die angegebenen Symptome. Wenn B._____ die Symptome mit einem früher erlittenen Sonnenstich in Verbindung brachte, ist dies sogar eher ein Wahrheitskriterium. Auch dass sich B._____ nicht mehr an seine früheren Aussagen gegenüber der Schule betreffend Nasenbruch erinnern konnte, ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie B._____s Aussagen zum vorgeworfenen Sachver- halt als logisch konsistent, individuell geprägt, detailliert und nachvollziehbar be- zeichnet (Urk. 49 S. 20). 2.2.2.1. D._____ wurde erstmals unmittelbar nach der polizeilichen Intervention befragt. Er sprach von sporadischen Schlägen gegen die Kinder, wobei manchmal auch zwei Monate nichts gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Die Beschuldigte fühle sich durch B._____ provoziert. Das sei wahrscheinlich auch der Grund, weshalb sie schlage (Urk. 4/1 S. 4). Die Ausführungen von D._____ anlässlich dieser ersten Einvernahme sind klar, widerspruchsfrei, zurückhaltend und insgesamt glaubhaft. 2.2.2.2. Als Auskunftsperson befragt gab er später an, dass er die Gewaltanwen- dungen in der Regel nicht mit eigenen Augen gesehen habe sondern jeweils dazu geeilt, jedoch zu spät gewesen sei, um die Gewalt zu verhindern. Es habe dann in der Zeit nach der Offenlegung während rund zwei Jahren Ruhe geherrscht und es sei zu keinen Vorfällen gekommen (Urk. 4/2 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe B._____ zweimal geschlagen (Urk. 4/2 S. 4). Beobachtet habe er es aber tatsächlich nur einmal (Urk. 4/2 S. 5). Im Gegensatz zu den Ausführungen in der polizeilichen Be- fragung wirken diese weit weniger überzeugend. In seinem Aussageverhalten wirkt D._____ ausweichend und stark verharmlosend. Dabei verwickelt er sich auch in Widersprüche. So gab er mit Bezug auf den Vorfall mit dem Staubsaugerrohr an, dass er in einem anderen Raum gewesen sei und einen Schlag gehört habe, wel- cher aber mit Sicherheit nicht über den Kopf von B._____ sondern an einem Fens- tersims erfolgt sei, woraufhin er "rauf" gerannt sei (Urk. 4/2 S. 7). Es ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb ein solch banaler und üblicher Vorgang beim Staubsaugen wie ein Schlag gegen einen festen Gegenstand Anlass zum an

- 10 - den Ort des Geschehens rennen darstellen sollte. Dies ist schlicht lebensfremd und spricht gegen tatsächlich Erlebtes. Vollends in Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte, als er die Frage, ob B._____ durch Schläge der Mutter verletzt wor- den sei, mit "Nein " beantwortete (Urk. 4/2 S. 7). Dies, nachdem er nur wenig vorher von konkreten Schlägen der Mutter gegenüber B._____ berichtet hatte (Urk. 4/2 S. 4). Die selbe Tendenz zu widersprüchlichen und teilweise ins wahrheitswidrige abrutschenden Verharmlosungen findet sich auch in seinen Aussagen zur durch ihn selbst erlittenen Gewalt. Entgegen der ausführlichen Schilderung der erlittenen physischen und psychischen Gewalt in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach Festnahme der Beschuldigten antwortete er an der zweiten Einvernahme auf die Frage, wie oft er von seiner Frau geschlagen worden sei: "Geschlagen? Nein, also geschlagen direkt nein" (Urk. 4/2 S. 11). Einzig vor 8, 9 Jahren habe sie ihn mit ihren Händen links und rechts an die Wange geschlagen, ansonsten sei es bei Ihnen wie bei Italienern ein bisschen emotional, dort flögen auch Teller "und so" (Urk. 4/2 S. 11). Mit Bezug auf ausgesprochene Drohungen gegenüber ihm selbst wich er aus und lenkte auf B._____ über. Erst auf nochmaliges Nachhaken er- wähnte er die Drohung der Beschuldigten, wonach sie das Haus anzünden werde. Nachdem er auch dazu in der polizeilichen Einvernahme klare und detaillierte An- gaben gemacht hatte, gab er bei der Staatsanwaltschaft einerseits an, dass dies gar nicht sein könne, da sie ja schliesslich Haus und Garten pflege, anderseits be- stätigte er aber, dass sie ihm dies schon so gesagt habe (Urk. 4/2 S. 12). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass D._____ bei der polizeilichen Einvernahme zum Schutz seiner Kinder überzeichnete Angaben gemacht habe und deshalb seine zweite Einvernahme aufgrund der zeitlichen und emotionalen Distanz zum Konflikt glaub- und vertrauenswürdiger sei (Urk. 63 S. 5), so führt die konkrete Würdigung und Gegenüberstellung seiner Aussagen zum gegenteiligen Ergebnis. Seine ersten Aussagen machte er unter dem frischen Eindruck der Ereignisse, sie kommen ohne Übertreibungen aus und wirken durchaus zurückhaltend. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die von D._____ an der zweiten Einvernahme getätigten Aussagen als stark verharmlosend und bagatellisierend zu werten und damit mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sind.

- 11 - 2.2.3.1. Die Beschuldigte schliesslich gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an, dass sie ihren Kindern manchmal einen Klaps auf den Hin- tern oder die Oberschenkel resp. an die Füsse gebe (Urk. 3/2 S. 5 f.). An der Beru- fungsverhandlung gab sie an, B._____ auf den Hintern geschlagen zu haben (Urk. 62 S. 10). Wie in der Folge noch zu zeigen sein wird, äussert sich die Be- schuldigte offensichtlich stark verharmlosend. Ihre Aussagen sind mit Zurückhal- tung zu würdigen. 2.3.1. Mit Blick auf die Aussagen von B._____ und von D._____ ist zunächst festzustellen, dass bezüglich des Kerngeschehens eine hohe inhaltliche Überein- stimmung zwischen den Aussagen besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der Schulsozialarbeit der Stadt Winterthur vom 31. Mai 2022 fest- gehalten worden war, dass B._____ von wöchentlichen Schlägen seitens der Beschuldigten mit der offenen Hand oder Gegenständen berichtet habe (Urk. 13/2 S. 1). 2.3.2. Mit Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Absatz 1 der Anklage, wonach die Beschuldigte ihren Sohn B._____ im Zeitraum von ca. 2014 - 20. Juni 2022 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen habe, lässt sich somit erstellen, dass sie diesen zumindest regelmässig mit der offenen Hand an die erwähnten Stellen ge- schlagen hat. Bezüglich der Heftigkeit der Schläge ist mit der Verteidigung festzu- halten, dass keinerlei Verletzungen oder blaue Flecken aktenkundig sind (Urk. 63 S. 12). Somit ist von subjektiv starken, wuchtigen Schlägen auszugehen, welche jedoch nicht derart waren, dass sie zu wiederholten Verletzungen geführt hätten. Mit der Vorinstanz ist schliesslich der Tatzeitraum einzuschränken gestützt auf die Aussagen von D._____, wonach Gewalt ab Schuleintritt von B._____, das heisst seit August 2016, ein Thema gewesen sei (Urk. 4/2 S. 8), nach dem Offenlegungs- gespräch vom 13. Januar 2020 es aber deutlich besser geworden sei und erst ab Frühling 2022 wieder begonnen habe (Urk. 4/2 S. 6, Urk. 49 S. 22). 2.3.3. Zum Vorwurf, die Beschuldigte habe B._____ wiederholt mit dem Fuss gegen den Körper getreten, wenn dieser auf dem Boden gelegen habe, äusserte sich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführlich und demonstrierte

- 12 - die Situation auf dem Boden. Sie erklärte dabei, wie B._____, wenn er auf den Boden gefallen sei, sie an den Füssen gepackt und sich an diesen festgehalten habe und wie sie sich dann gewehrt habe, um ihre Füsse von seinen Händen weg- zunehmen (Urk. 62 S. 10). Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschuldigte in der Un- tersuchung mit diesem Vorwurf konfrontiert nie explizit Stellung genommen hatte (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5 f., Urk. 3/3) und in der Befragung bei der Vorinstanz die Aussage verweigerte (Prot. I S. 22). Dass sie erst an der Berufungsverhandlung eine detaillierte Erklärung für die Anschuldigung betreffend Fusstritte lieferte, er- scheint als nachgeschobene, wenig glaubhafte Erklärung. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Beschuldigte Situationen schildert, bei denen B._____ auf dem Boden gelegen und sie mit ihren Füssen agiert habe, vielmehr für die Wahrheit von B._____s Aussagen. Der besagte Sachverhaltsabschnitt ist somit als erstellt zu er- achten (vgl. allerdings nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung Ziff. IV./5.2 betr. reformatio in peius). 2.3.4. Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte habe B._____ ca. 3-4 Mal pro Monat mit einem Gürtel gegen den Oberkörper und das Gesäss geschlagen, sodass er dadurch rote Striemen erlitten habe, erscheinen die Aussagen von B._____ wiederum glaubhaft und authentisch. Wenn die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf ihren breiten Gürtel mit grosser Gürtelschnalle geltend machte, B._____ hätte blaue Flecken gehabt, wenn sie ihn damit geschlagen hätte (Urk. 62 S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass B._____ ja angab, er habe "schon so Abdrücke bekommen wegen dem Gurt" (Urk. 5/3 S.

22) und dass es nach einem Schlag mit der Gürtelschnalle einmal am Bauch- /Rückenbereich richtig zu bluten angefangen habe (Urk. 5/3 S. 10) resp. dass es dort einmal rote Streifen gegeben habe (Urk. 5/3 S. 22). Den glaubhaften Aussagen von B._____ ist zu folgen. Er gab an, mit dem Gürtel mehrmals pro Monat, "so 3-4 Mal" geschlagen worden zu sein (Urk. 5/3 S. 22). Die Vorfälle mit dem Gürtel seien "ganz früher", als er 10 oder 7 Jahre alt gewesen sei, passiert (Urk. 5/3 S. 6). Die Taten mit der Gürtelschnalle sind somit im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2016 (d.h. nach seinem 7. Geburtstag) und Ende Oktober 2019 anzusiedeln.

- 13 - 2.3.5. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschuldigte habe B._____ mit einem Gür- tel in der Hand verfolgt, worauf dieser mit dem Gesicht gegen die Bettkante gestürzt und sich eine leicht blutende Verletzung und ein Hämatom am linken Auge zuge- zogen habe, ist grundsätzlich den detaillierten Schilderungen von B._____ zu fol- gen (Urk. 5/3 S. 13). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend darauf aber in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht mehr einzugehen (vgl. Ziff. IV./5.5.). 2.3.6. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigte habe B._____ bei einem Vorfall mehrfach mit einem Staubsaugerrohr heftig gegen den Kopf geschlagen, so dass dieser auch am nächsten Tag noch Schmerzen am Kopf verspürt habe, ver- mögen die Erklärungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht zu überzeugen. Diese brachte zur vermeintlichen Untermauerung ihrer Behauptung, dass sie beim besagten Vorfall mit dem Staubsaugerrohr nicht auf B._____s Kopf sondern auf dessen Tisch resp. gemäss Verteidigung auf den Fenstersims geschla- gen habe (Urk. 62 S. 8; Prot. II S. 7), ein Staubsaugerrohr mit einem Hick mit an die Verhandlung (Urk. 62 S. 8 und 11), was sie natürlich nicht zu entlasten vermag, da die Entstehung dieses Hicks völlig offen ist. Vielmehr sind auch bei den diesbe- züglichen Aussagen von B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz viele Re- alitätsmerkmale auszumachen (vgl. Urk. 49 S. 19). 2.3.7. Die Aussagen von B._____ zum Vorwurf, die Beschuldigte habe ihn wie- derholt mit einer Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen, sind ebenfalls glaubhaft und überzeugend, insbesondere angesichts der Originalität der Anschul- digungen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 49 S. 19). 2.3.8. Schliesslich kann auch der Vorwurf, B._____ habe angesichts der über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig erfolgten Schläge unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen gelitten, als erstellt erachtet werden. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (Urk. 49 S. 21 f.), sprach B._____ zwar nur von einem Mal, bei dem er aus Angst vor der Beschuldigten nicht mehr habe nachhause gehen wollen (Urk. 5/3 S. 28), jedoch geht aus dem Umstand, dass er sich hilfesuchend an die Schule wandte und beispielsweise nach Schlägen der Beschuldigten wei- nend zur Logopädin ging (Urk. 5/3 S. 23 f.), hervor, dass sich B._____ vor weiteren

- 14 - Gewaltakten seitens der Beschuldigten offensichtlich fürchtete, was auch nachvoll- ziehbar ist. Dass ihn die festgehaltenen dauerhaften Misshandlungen traumatisier- ten, zumal er diese von Seiten einer engen Bezugsperson erleiden musste, welche ihm eigentlich Schutz und Geborgenheit hätte bieten müssen, ist eine logische Schlussfolgerung. Somit gilt auch der Vorwurf, die psychische Gesundheit von B._____ sei durch das Vorgehen der Beschuldigten schwer beeinträchtigt worden, als erstellt. 2.4.1 Zusammenfassend sind die eingeklagten Vorwürfe betreffend B._____ als erstellt zu erachten mit den besagten Einschränkungen bezüglich der Heftigkeit der Schläge mit der offenen Hand und bezüglich des Deliktzeitraums, der sich auf die Zeit von August 2016 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis

20. Juni 2022 bezieht. 2.4.2. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ergibt sich, soweit die Beschul- digte geständig ist, dass sie alles mit Wissen und Willen tat: Es sei seitens der Schule zu vielen Reklamationen gekommen und B._____ habe oft provoziert. Da habe sie sich enerviert und "Klapse" gegeben (Urk. 62 S. 9 f.). Dies muss auch für die nicht eingestandenen Taten gelten, unterscheiden sich diese doch lediglich gra- duell von den eingestandenen Taten. Dass die erstellten Tathandlungen bei Kin- dern zu den erstellten Tatfolgen führen ist allgemein bekannt und war somit auch der Beschuldigten bekannt. Indem sie in diesem Wissen trotzdem handelte nahm sie die Tatfolgen zumindest in Kauf.

3. Schläge zum Nachteil von C._____ 3.1. Bezüglich C._____ wird der Beschuldigen vorgeworfen, diesen im Zeitraum von ca. 2017 bis. 20. Juni 2020 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen zu haben (Urk. 49 S. 2). 3.2.1. Die Anklage fusst in diesem Punkt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen von B._____. Auf die Frage wie die Mutter reagiere, wenn sie etwas an ihm störe, gab er zur Antwort, dass diese dann überreagiere. Sie haue ihn und

- 15 - schreie herum. Auf Nachfrage, ob dies auch mit C._____ passiere gab er zur Ant- wort "Ja, eigentlich schon" (Urk. 5/3 S. 4). Nach konkreten Beispielen befragt gab er an, dass er einmal ein Trinkglas verschüttet habe und C._____ durch die dadurch entstandene Pfütze gelaufen sei, woraufhin sie diesem dann mit der offenen Hand mehrere Schläge auf den Rücken verpasst habe. Nach der Heftigkeit der Schläge befragt gab er an, dass es sich dabei mehr um Klapse denn schwungvolle Schläge gehandelt habe (Urk. 5/3 S. 7). Von diesen Schlägen habe er auch Verletzungen davon getragen, konkret konnte er sich allerdings nur an ein Ereignis erinnern als C._____ von den Fingernägeln der Mutter Kratzspuren im rechten Rippenbereich davongetragen habe (Urk. 5/3 S. 28). Auch in diesem Punkt gilt mit Bezug auf seine Aussagen, dass sie klar, detailliert und damit glaubhaft erscheinen. Sie erscheinen differenziert, zurückhaltend, frei von Übertreibungen und ohne Lügensignale. So beschrieb er insbesondere die Art der Schläge sehr präzise und konnte deren Un- terschiede mit Bezug auf ihn und seinen Bruder C._____ anschaulich darstellen, namentlich dass diejenigen, welche seinem Bruder verpasst wurden, weit weniger heftig gewesen seien als diejenigen welche er abbekommen habe (Urk. 5/3 S. 8 f.). 3.2.2.1. C._____s Vater, D._____, wurde erstmals unmittelbar nach der polizeilichen Intervention befragt. Nachdem er anfänglich generell von Gewalt gegenüber den Kindern sprach, gab er mit Bezug auf C._____ an, dass die Beschuldigte, so viel er wisse, diesem Klapse auf das Gesäss gegeben habe, wobei er selbst nichts gesehen habe (Urk. Urk. 4/1 S. 3). Doch habe ihm C._____ erzählt, dass er von der Beschuldigten Schläge auf den Hintern bekommen habe. Nach der Häufigkeit befragt gab er lediglich "sporadisch" an, wobei manchmal auch zwei Monate nichts gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Diese Ausführungen sind klar, widerspruchsfrei, zurückhaltend und insgesamt glaubhaft. 3.2.2.2. Als Auskunftsperson befragt gab er später an, dass er die Gewaltanwen- dungen in der Regel nicht mit eigenen Augen gesehen habe sondern jeweils dazu geeilt, jedoch zu spät gewesen sei, um die Gewalt zu verhindern. Es habe dann in der Zeit zwischen der Offenlegung während rund zwei Jahren Ruhe geherrscht und es sei zu keinen Vorfällen gekommen (Urk. 4/2 S. 4 f.). Verletzungen habe C._____

- 16 - von den Schlägen nie davon getragen (Urk. 4/2 S. 8). In Bezug auf C._____ machte D._____ grundsätzlich gleichlautende Aussagen wie bereits bei der Polizei. 3.2.3. Die Beschuldigte gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme an, dass sie ihren Kindern manchmal einen Klaps auf die Oberschenkel oder den Hintern verpasst habe, sie habe zwei schwierige Kinder (Urk. 3/2 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme zog sie dieses Geständnis zurück und machte geltend, dass sie C._____ nie geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 4). Dabei blieb sie auch an der Berufungsverhandlung, wo sie ausführte, wie C._____ mit vielen Krankheiten ge- boren worden sei und er viel Freude ins Haus gebracht habe, sodass man ihn nicht anschreien könne, sie habe ihn nicht angefasst (Urk. 62 S. 9). Gleich darauf folgend gab sie an, dass wenn man C._____ anschreie, sich B._____ gleich dazwischen stelle (ebd.). Unter Berücksichtigung dieses widersprüchlichen und ausweichenden Aussageverhaltens kommt den Aussagen der Beschuldigten keine hohe Glaubhaf- tigkeit zu. 3.3.1. Die belastenden Aussagen von B._____ finden in denjenigen von D._____ insofern Bestätigung, als es zu Schlägen der Beschuldigten gegenüber C._____ gekommen war. Dass diese - wie in der Anklage festgehalten - mit voller Wucht ausgeführt worden sind, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von B._____ behauptet. Er gab darauf angesprochen an, es habe sich um sehr laute, schmerzhafte Klapse gehandelt (Urk. 5/3 S. 8). Hinsichtlich der körperlichen Lokalisierung der Schläge lässt sich der Anklagesachverhalt einzig bezüglich Schlägen auf den Oberkörper (Urk. 5/3 S. 7, 9, 28) und das Gesäss (Urk. 5/3 S. 9) erstellen. Betreffend Schläge an den Kopf fielen die Aussagen von B._____ zu ungenau aus. Einerseits verneinte er Schläge gegen den Kopf, gab jedoch an, dass die Beschuldigte, wenn es wichtig gewesen sei, mit der geschlossenen Hand fest an die Stirn geklopft habe und zwar ausdrücklich auch bei C._____ (Urk. 5/3 S. 9). Aufgrund der unklaren Angaben und mangels anderer konkreten Belastungen sind zu Gunsten der Beschuldigten Schläge gegen den Kopf von C._____ nicht als erstellt zu erachten. 3.3.2. Auch in zeitlicher Hinsicht lässt sich der Sachverhalt nicht zur Gänze erstellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dient als Hinweis die Schilde-

- 17 - rung von B._____, gemäss welcher er einmal ein Glas Wasser ausgeschüttet habe, C._____ durch die Pfütze gelaufen sei und die Beschuldigte darauf C._____ ge- schlagen habe (Urk. 49 S. 23, mit Hinweis auf Urk. 5/3 S. 6). Dass es "erst einige Jahre nach 2017 zu Handgreiflichkeiten zum Nachteil von C._____ gekommen" sei (Urk. 49 S. 23), wird jedoch von der Vorinstanz zu ungenau umschrieben. Mit Blick auf den Anhaltspunkt, dass C._____ beim konkret umschriebenen Vorfall bereits gehen konnte, und unter Berücksichtigung, dass C._____s körperliche und geistige Entwicklung etwas verlangsamt ist, scheint es überzeugend, von einem Tatzeit- raum ab Anfang 2019 auszugehen. Gestützt auf die Aussagen von D._____, wo- nach es nach dem Offenlegungsgespräch und während der Coronazeit ruhig ge- wesen sei und es erst im Frühjahr 2022 wieder zu Übergriffen gekommen sei (Urk. 4/1 S. 5, Urk. 4/2 S. 5), ist der vorinstanzlich ermittelte Tatzeitraum weiter einzu- schränken auf die Zeit ab Anfang 2019 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis 20. Juni 2022. 3.3.3. Mit Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Absatz 1 der Anklage lässt sich somit erstellen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn C._____ im ebengenannten Zeit- raum regelmässig mit der offenen Hand laute und schmerzhafte Klapse gegen den Oberkörper und das Gesäss gegeben hat. Die Vorinstanz sieht es weiter als erstellt an, dass C._____ Verletzungen in Form von roten Striemen von den Fingernägeln der Beschuldigten davontrug (Urk. 49 S. 21). Dies wirft die Anklage der Beschul- digten indes nicht vor, weshalb dies der weiteren Beurteilung nicht zu Grunde ge- legt werden darf. 3.4. Schliesslich wirft die Anklage in Absatz 9 der Beschuldigten auch bezüglich C._____ vor, dass dieser unter ständiger Angst gelebt habe, erneut geschlagen zu werden, und dass C._____ sich gegenüber seinem Bruder B._____ dahingehend geäussert habe, dass die Beschuldigte ihn töten werde. B._____ gab bei seiner Einvernahme an, C._____ habe einmal zu ihm gesagt "Mami wird mich töten". Er habe sich wie in einem Horrorfilm gefühlt (Urk. 5/3 S. 28). Aus dieser diffusen und allgemeinen Angabe allein lässt sich mit Bezug auf den Anklagevorwurf jedoch nichts konkretes ableiten. Weitere Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass C._____ unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen der Beschuldigten litt

- 18 - und dass ihn die Misshandlungen traumatisierten, können den Akten nicht entnom- men werden. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass auf Grund der zahlreichen Klapse auch C._____ in ständiger Angst gelebt hat. Um den Anklagevorwurf als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten, reicht dies aber nicht. 3.5. Bezüglich des inneren Anklagesachverhalts ist festzuhalten, dass es der Be- schuldigten bewusst sein musste, dass die Klapse gegen den Oberkörper und das Gesäss schmerzhaft waren und sie dies zumindest auch in Kauf nahm. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen der Beschuldigten als mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, als qualifizierte einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____ und als mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Urk. 49 S. 46).

2. Die Verteidigung will das Verhalten der Beschuldigten, ausgehend von einem Sachverhalt, wonach diese ihrem Sohn B._____ lediglich sporadische Klapse ver- passt habe, als qualifizierte Tätlichkeiten qualifiziert wissen. Hinsichtlich sämtlicher übriger Vorwürfe sieht die Verteidigung den Sachverhalt als nicht erstellt an und beantragt diesbezüglich je Freisprüche (Urk. 41 S. 19 ff., Urk. 50 S. 2, Urk. 63 S. 2 und 16 f.).

3. Die Vorinstanz hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Handlungen zum Nachteil von B._____ als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, verworfen (Urk. 49 S. 23 ff.). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden.

4. Im Vordergrund stehen somit die Tatbestände der einfachen Körperverlet- zung und der Tätlichkeiten. Diese grenzen sich folgendermassen voneinander ab: Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder

- 19 - Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (Donatsch, OFK StGB, Art. 123 N 1). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Ver- letzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten be- grifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK StGB, Art. 123 N 3 f.). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/ Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (Roth/Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. Roth/Berkemeier, BSK StGB, Art. 123 N 6 mit Ver- weisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (Roth/ Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 5.). Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (Roth/Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 2 f.).

- 20 -

5. Taten zum Nachteil von B._____ 5.1. Absatz 1 (Schläge mit der offenen Hand) Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es hier um regelmässige, subjektiv starke Schläge ins Gesicht, gegen den Oberkörper und das Gesäss, welche jedoch nicht derart waren, dass sie zu wiederholten Verletzungen geführt hätten. Die Vorinstanz sieht darin den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 26 - 28). Da, wie oben erwähnt, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nebst der Einwirkung auf den Körper auch eine Schädigung desselben voraussetzt, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, fällt vorliegend diese Qualifikation ausser Betracht, da in der Anklage keine Folgen aufgeführt werden. Indessen liegt die jeweilige Intensität der Schläge klar über derjenigen von straflosen Rempeleien. Die Schläge der Beschuldigten sind in diesem Anklage- punkt als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Zur Frage der Konkurrenz ist unter den weiteren Tatbeständen Stellung zu nehmen. 5.2. Absatz 2 (Fusstritte gegen den Körper) Grundsätzlich gilt dazu das eben zu den Schlägen mit der Hand Ausgeführte. Zwar sieht die Vorinstanz den Vorwurf des mehrfachen Tretens mit dem Fuss bei einem Vorfall als erstellt an (Urk. 49 S. 21). Im Rahmen der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung findet dieser Anklagevorfall indessen keine Erwähnung mehr (vgl. Urk. 49 S. 26 f.). Demzufolge wurde die Beschuldigte in diesem Punkt nicht verur- teilt. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots darf somit auch im Berufungs- verfahren diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen. 5.3. Absatz 3 (Schläge mit dem Gürtel) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ihrem Sohn B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel an Oberkörper und Gesäss rote Striemen zugefügt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 26) sind die Gürtelschläge, welche bei B._____ höchstens Striemen verursachten, noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

- 21 - 5.4. Absatz 4 (Schlag mit dem Gürtel und blutende Verletzung) Hinsichtlich des erstellten Sachverhalts, gemäss welchem die Beschuldigte B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel einmal eine blutende Verletzung am Oberkörper zufügte, ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie damit das Mass blosser Tätlichkeiten als klar überschritten erachtet (Urk. 49 S. 26). Im Gegensatz zu blossen roten Striemen sind blutende Verletzungen nicht bloss vorübergehender Natur und nicht in kürzester Zeit ausgeheilt. Dieser Anklagepunkt ist somit als ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.5. Absatz 5 (Sturz gegen die Bettkante) Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorwurf fest, dass dieser Vorfall nicht der Beschul- digten angelastet werden könne, da dieser von ihr weder beabsichtigt noch vorher- sehbar gewesen sei (Urk. 49 S. 27). Damit hat sie den Beschuldigten materiell von diesem Vorwurf freigesprochen. Wegen des Verbotes der reformatio in peius ist dieser Entscheid verbindlich. 5.6. Absatz 6 (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug die Beschuldigte B._____ bei einem Vorfall mehrfach mit dem Staubsaugerrohr heftig gegen den Kopf, so dass dieser auch am nächsten Tag noch Kopfschmerzen hatte. Im Lichte der oben angeführten Abgren- zungskriterien ist dieser Vorfall angesichts der zugefügten starken und lange an- dauernden Schmerzen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.7. Absatz 7 (Schläge mit der Fliegenklatsche) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ wiederholt mit der Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen. Von Folgen ist in der Anklage nicht die Rede. Wenn die Vorinstanz in diesen Handlugen blosse Tätlichkeiten (Urk. 49 S. 26) sieht, ist dieser Qualifikation beizupflichten, übersteigt doch der Schlag mit einer Fliegenklatsche in ihrer Intensität die noch straflose "Rempelei", wobei auf

- 22 - Grund des Verschlechterungsverbots eine strengere Qualifikation ohnehin nicht in Frage kommt. 5.8. Absatz 9 (psychische Einwirkungen) Gemäss erstelltem Sachverhalt litt B._____ angesichts der besagten Misshandlun- gen an stetiger Angst. In ihrer Gesamtheit habe ihn das alles schwer traumatisiert und sei die psychische Gesundheit schwer geschädigt worden. Die Vorinstanz qua- lifizierte dies als einfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB und nicht als schwere Körperverletzung, da die notwendige schwere Intensität nicht erwiesen sei (Urk. 49 S. 30). Die Verteidi- gung hielt dagegen, dass keine Hinweise vorlägen, welche einer psychischen Be- einträchtigung im Sinne eines krankhaften Zustandes gleichkämen (Urk. 63 S. 17). B._____ hat eindrücklich beschrieben, wie er in ständiger Angst vor der Mutter lebte. Daraus folgt, dass er nicht nur gelegentlich, etwa nach verabreichten Schlä- gen oder in konfliktreichen Situationen, Angst hatte sondern über den gesamten Deliktszeitraum hinweg (Urk. 5/3 S. 27). Bezeichnend für diese konstante Angst vor der Beschuldigten ist die von B._____ beschriebene Begebenheit, wonach er aus einem Zimmer ein "klüpfen" gehört habe und er davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf den Vater losgegangen sei, worauf er "Papi" ge- rufen habe und in das Zimmer gerannt sei, wo er die Beschuldigte alleine liegend gesehen habe (Urk. 5/3 19 f.). Wer bei einem Klopfgeräusch aus dem Elternzimmer nicht einen üblichen Grund wie etwa eine zugeschlagene Türe sondern einen gewalttätigen Messerübergriff vermutet, tut dies nicht ohne Grund. Angesichts der gesamten Umstände kommt dafür einzig eine stets und dauernd vorhandene Angst in Frage, dass die Beschuldigte einem Familienmitglied etwas Schlimmes antun könnte. Damit ist auch in psychischer Hinsicht die Grenze zur Tätlichkeit klar überschritten, eine strengere Qualifikation kommt auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr in Frage. Dieser Anklagepunkt ist als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.9. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die physischen Übergriffe als in ihrer Gesamtheit auch psychischer Übergriff durch letzteren konsumiert werden. Konsumtion liegt dann vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen ein-

- 23 - zelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, in anderen enthalten ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, § 18 N 5). Struk- turell ist die Konsumtion ihren Geschwisterregeln der Spezialität/Subsidiarität sehr ähnlich. Das lässt sich an der Spezialität leicht illustrieren. Spezialität bedeutet, dass eine Norm eine andere ganz enthält, und noch mehr. So ist etwa die vorsätz- liche Tötung immer im Mord enthalten. Während also Spezialität anzunehmen ist, wenn eine Norm immer eine andere ganz enthält, und noch mehr, soll nach herr- schender Lehre Konsumtion dann infrage kommen, wenn der zurücktretende Tat- bestand doch wenigstens eine typische oder regelmässige Begleiterscheinung des vorgehenden Delikts darstellt. Man spricht gelegentlich auch vom «Regeltatbild», welches die vorrangige Norm (mit)verkörpern müsse. Zusätzlich soll Konsumtion voraussetzen, dass die zurücktretende Rechtsverletzung im Vergleich zur vorge- henden Strafnorm relativ unbedeutend ist, sodass auch die Sinnhaftigkeit einer zu- sätzlichen Bestrafung zweifelhaft erscheint (Vogler Patrick, Der Schockschaden im Strafrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 179). Vorliegend sind die gegenüber B._____ begangenen Tätlichkeiten typische und re- gelmässige Begleiterscheinungen der psychischen Körperverletzung, jedoch nicht ausschliessliche, da andere Regeltatbilder, wie etwa das Anschreien oder schika- nöse Verhalten, ohne weiteres zum selben Resultat führen. Somit werden die als blosse Tätlichkeiten zu qualifizierende Taten durch die psychische Körperverlet- zung konsumiert, nicht jedoch die physischen, da diese im Vergleich zu den psychischen Körperverletzungen nicht unbedeutend, sondern gleichwertig sind.

6. Taten zum Nachteil von C._____ 6.1. Die Vorinstanz hat die Schläge gegenüber C._____ als Tätlichkeiten qualifi- ziert (Urk. 49 S. 24). Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihren Sohn C._____ in der Zeit ab Anfang 2019 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis 20. Juni 2022 regelmässig schlug, indem sie ihm mit der offe- nen Hand laute und schmerzhafte Klapse gegen den Oberkörper oder das Gesäss verabreichte. Damit ist einerseits die Grenze zur straflosen "Rempelei" klar über-

- 24 - schritten, andererseits ist die Grenze zur Körperverletzung noch nicht erreicht, da die Schläge keine Folgen zeitigten, welche eine gewisse Behandlung oder Hei- lungszeit erforderten. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zum Nachteil von C._____ schuldig zu sprechen. 6.2. Wie oben ausgeführt lässt sich der Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs der psychischen Einwirkung nicht erstellen.

7. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, insbesondere auch was die Frage der Konkurrenz anbe- langt (Urk. 49 S. 30). Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil bis heute keine Anzeichen psychischer Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen aufgrund der Handgreiflichkeiten der Beschuldigten vorlägen. Zudem sei die psychische Belastung bereits mit der Verurteilung wegen Körperverletzung abgegolten (Urk. 63 S. 18). Dabei verkennt die Verteidigung, dass bereits die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung tatbestandsmässig ist. Eine Verletzung ist nicht erforder- lich. Zudem verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, eine "schwere" Ver- letzung zu fordern (Trechsel, PK StGB, Art. 219 N 4). Die Anforderungen an die Erfüllung dieses Tatbestands sind damit tief. So sieht die Praxis den Tatbestand bereits bei ständigem Anschreien der Kinder als erfüllt an (a.a.O., Art. 219 N 3). Dies gilt erst recht für ständiges Schlagen. Sodann wird die Verletzung der Fürsor- gepflicht auch nicht durch die Körperverletzung/Tätlichkeiten konsumiert, wie dies die Verteidigung sinngemäss geltend macht. Die beiden Tatbestände schützen un- terschiedliche Rechtsgüter und sind gleichwertig. Keiner der beiden tritt gegenüber dem anderen in den Hintergrund (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. IV./5.9.). Die Beschuldigte somit ist der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschuldigte wegen

- 25 -

- mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, das heisst wegen mehrfacher physischer Verletzung (Absatz 4 betr. Gürtel mit Verletzung und Absatz 6 betr. Staubsaugerrohr) und einfacher psychischer Verletzung (Ab- satz 9; dadurch konsumiert die Tätlichkeiten gemäss Absätze 1, 3 und 7),

- mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Absatz 1) sowie

- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urk. 49 S. 46), die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 1'500.– (Urk. 63 S. 2).

2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein

- 26 - wird, sind für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.

3. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Für die zur Beurteilung stehenden Delikte stehen die zur Anwendung gelan- genden Tatbestände (Art. 123 StGB, Art. 219 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Die Tätlichkeiten sind ausschliesslich mit Bussen zu bestrafen (Art. 126 StGB). 3.3. Die Vorinstanz ging bei der Gesamtstrafenbildung von der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung als schwerstem Delikt aus, fällte dafür eine Einsatzstrafe

- 27 - aus, asperierte diese mit den weiteren Sanktionen und fällte schliesslich eine 14 monatige Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 35 f.). 3.4. Die mehrfache Körperverletzung ist, ebenso wie die mehrfachen Tätlich- keiten, kein eigenständiger Tatbestand welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässigen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat die Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung, sprich jedem einzelnen Schlag, den Tatbestand erfüllt und sich mithin sehr vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Straf- zumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs ver- zichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzel- strafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten unter- einander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).

- 28 - 3.5. Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Kon- stellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, alleine schon deshalb, weil über die Jahre hunderte von identischen Taten begangen wurden, deren genaue Zahl aber nicht feststeht. 3.6. Auch wegen Fallkonstellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn

- unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straf- tat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte ange- messen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indessen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom

30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschie- den, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen. 3.7. Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch

- 29 - Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: von Felten Rolf, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.). 3.8. Einer davon ist der Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellen Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken. 3.9. Aber auch mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung lässt die neueste Bunde- gerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zu, so etwa wenn eine derartige Vielzahl von Fällen zur Beurteilung stehen, dass diese Züge eines Dauerdelikts aufweisen und Opfer und Täter stets dieselben sind. Diesfalls ist die Gesamtheit der Hand- lungen im Blick zu behalten und es ist nicht jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und auch nicht für jede der zahlreichen Einzelhandlungen eine separate Strafe festzusetzen und einzeln zu asperieren, insbesondere wenn diese auf Grund der hohen Zahl einschlägiger Handlungen nicht bestimmbar sind (vgl. Urteil 6B_432/2020, Urteil vom 30. September 2021). Im Lichte dieser Grundsätze lassen sich vorliegend in qualitativer Hinsicht mehrere Tatgruppen bilden: Einerseits die zahlreichen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ und andererseits die als einfache Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzungen zum Nachteil von B._____ sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. 3.10.Für die Tätlichkeiten gegenüber C._____ kommt nur eine Busse in Frage, wo- bei darauf zu verzichten ist, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung für sämtliche Taten je eine separate Sanktion auszufällen.

- 30 - 3.11.Dieser enge zeitliche und sachliche Zusammenhang liegt hingegen bei den als Körperverletzung qualifizierten Delikten nicht vor. Dort ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei aufgrund der vorliegenden Umstände als Sanktion eine Freiheits- strafe zu wählen ist. Die Beschuldigte hat mit ihrer über einen sehr langen Zeitraum andauernden und einschlägigen Delinquenz ein sehr hohes Mass an Uneinsichtig- keit an den Tag gelegt. Insbesondere fuhr sie auch nach dem Offenlegungs- gespräch, bei dem ihr der Unrechtsgehalt ihrer Taten und das Leid, welches sie verursacht hatte, vor Augen geführt wurden, einschlägig fort. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass diese Delikte in eine hohe Vielzahl von gleichgelagerten, weniger schweren und als Übertretungen qualifizierte Delikte eingebettet waren. Hier ist, um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sagen, eine härtere Gangart angezeigt und reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus (vgl. Urteil BGer 6B_141/2021 vom 23.06.2021 Erw. 1.3.4.).

4. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung (gem. Absatz 9) z.N. von B._____ 4.1. Die Körperverletzung in Form der durch die regelmässigen Schläge zugefüg- ten Angst erweist sich als das schwerste Delikt. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Folgen der Schläge der Beschuldigten über einen langen Zeitraum erstreckten und die Lebensführung von B._____ in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Verschuldenserschwerend fällt zudem das erhebliche Machtgefälle zwischen Täte- rin und Opfer ins Gewicht und zwar nicht nur in körperlicher Hinsicht. Zudem war B._____ der Beschuldigten auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, er hatte keine Möglichkeiten sich vor ihr zu schützen, zumal ihm auch der Vater keine Hilfe war. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden als keineswegs leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erscheint als angemessen. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Aus ihrer Warte mag die Motivlage nicht darauf ausgerichtet gewesen sein, B._____ zu schaden. Vielmehr wollte sie ihn "erziehen" in der - offensichtlich - irrigen Annahme, die Situation werde sich dadurch verbessern. Verschuldensmindernd wirkt sich zudem der Umstand aus, dass die Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht überfordert war, namentlich auch angesichts B._____'s Verhaltensstörung (ADHS). Diesbezüglich hätten ihr

- 31 - allerdings zahlreiche Hilfsangebote öffentlicher und privater Natur zur Verfügung gestanden. Dass sie darauf verzichtete, B._____ entsprechende Medikamente zu verabreichen und diesen stattdessen physisch und psychisch misshandelte, zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Sturheit, wenn auch die von der Beschuldigten geschilderten, früheren Bedenken gegenüber den Medikamenten zur Behandlung des ADHS (Urk. 62 S. 6 f.) in gewisser Weise nachvollziehbar sind. 4.2.2. Die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 15/8 S. 45 ff.) hat sich ebenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Gemäss Gutachten war die Beschuldigte stets in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch sei sie nur teilweise fähig gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln, woraus eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit resultiere (Urk. 15/8 S. 46). Dies gilt es zu berücksichtigen. 4.2.3. Im Lichte dieser Tatsachen wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente relativiert, wobei von einem noch leichten Tatver- schulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist somit auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3. Täterkomponente Die Beschuldigte ist in E._____, Kamerun, geboren und bei ihrer Familie in ge- ordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie hat dort eine Sekretariatsausbildung absolviert. Mit 22 Jahren ist sie in die Schweiz eingereist, um in F._____ Informatik zu studieren. Nach Abbruch des Studiums zog sie nach Belgien zu ihrer Tante und arbeitete dort in deren Coiffeursalon. Zusätzlich absolvierte sie auch eine Ausbildung in spitalexterner Betreuung. In der Folge zog sie wieder in die Schweiz, wo 2009 ihr erster Sohn B._____ zur Welt kam. 2012 hat sie den Kindsvater D._____ geheiratet. 2016 kam der zweite Sohn C._____ zur Welt. B._____ leidet an der Verhaltensstörung ADHS und C._____ an (körperlicher) Retardierung (Urk. 62 S. 3, 7, 14). Die Beschuldigte arbeitet im Stundenlohn in einem 50-60%-Pensum als G._____-Angestellte und erzielt ein Einkommen zwischen Fr. 1'700 und Fr. 4'000. Ihr Ehemann verdient bei der H._____ monatlich Fr. 6'500. Vermögen habe sie keines, eher Schulden. So müsse die Hypothek des Hauses bezahlt werden

- 32 - und man habe viele Auslagen wegen B._____s Sportanlässe. Zudem müsse man den Hort bezahlen. Die Beschuldigte unterstützt nach wie vor ihre Mutter in Kamerun. Sie ist vorstrafenlos (Urk. 62 S. 5). In einem kleinen Umfang zeigt sie sich geständig. Seitens der Wohngemeinde besteht eine Familienbegleitung, bei welcher die Beschuldigte partizipiert, ebenso hat sie nach der Haftentlassung eine Therapie besucht (Prot. I S. 12 ff., Urk. 62 S. 4). Dies und die im Rahmen des Schlusswortes an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9) gezeigte Einsicht erlauben unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe.

5. Asperation wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht z.N. von B._____ und C._____ In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden bereits erheblich. Genügen für die Erfüllung des Tatbestands bereits einmalige Ereignisse, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ihr Handeln über einen sehr langen Zeitraum erstreckte. Zudem richtete sich ihr Handeln gegen zwei Opfer, welche zum Tatzeitpunkt noch sehr jung waren. Die Form der Vernachlässigung, nämlich das Ausüben körper- licher und im Fall von B._____ auch psychischer Gewalt, ist eine heftige. Im Übrigen und in subjektiver Hinsicht gilt das bereits zur Einsatzstrafe Gesagte. Insgesamt ist das Tatverschulden auch diesbezüglich als noch leicht einzustufen. Ebenso ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente zu verweisen. Bei der Bemessung des Asperationsfaktors gilt es zu berücksichtigen, dass die vorliegend zur Beurteilung anstehenden Taten in Tateinheit begangen wurden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher um 3 Monate zu erhöhen.

6. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 4 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Gürtel und blutender Verletzung) In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Diese Qualifikation dient nicht einer generellen und damit verharmlosenden Beurteilung der Tat, sondern dient einzig dazu, das Tatverschulden innerhalb des grossen Spektrums der möglichen Tatausführungen zu verankern. Zwar überschreiten die Tatfolgen diejenigen einer Tätlichkeit, bewegen sich aber immer noch im Grenzbereich. Die weiteren Straf-

- 33 - zumessungselemente entsprechen den bereits zur Einsatzstrafe aufgeführten, weshalb unter diesem Titel eine Asperation von einem Monat Freiheitsstrafe an- gezeigt ist.

7. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 6 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Die Tatfolgen entsprechen ebenso wie alle anderen Strafzumessungsfaktoren und damit die Bemessung des Verschuldens den im vorstehenden Abschnitt erwähn- ten, weshalb für diese Tat ebenfalls eine Asperation von einem Monat Freiheits- strafe angemessen ist.

8. Zusammengefasst ergibt sich somit eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Frei- heitsstrafe.

9. Sanktion wegen Tätlichkeiten z.N. von C._____ Wie oben ausgeführt ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo über einen langen Zeitraum eine hohe Zahl von identischen Taten in derselben Opfer- und Täterkonstellation begangen werden, die Ausfällung einer Einheitsstrafe nicht nur angezeigt, sondern in anderer Form die Strafzumessung gar nicht durchführbar. In objektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass die Taten über einen langen Zeitraum und in hoher Kadenz ausgeübt wurden. Bei der Täterin handelt es sich zudem um C._____s Mutter, der er hilflos ausgeliefert war. Insgesamt wiegt das Verschulden somit bereits erheblich. Im Übrigen, insbesondere in subjektiver Hinsicht und mit Bezug auf die Täterkomponente, gilt auch hier das bereits zur Einsatzstrafe Ge- sagte. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanzi- ellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Trechsel, a.a.O., Art. 106 N 3), ist in Anbetracht der zwar bescheidenen, aber keinesfalls ärmlichen Verhältnisse eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 147 Tagen steht nichts entgegen.

- 34 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 40 f.). Die Erwägungen erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und der vorinstanzliche Aufschub samt zweijähriger Probezeit zu be- stätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag pro Fr. 100.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit ist für die Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. VII. Genugtuung Privatkläger

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, ihren Söhnen B._____ und C._____ je Fr. 300.– als Genugtuung auszurichten (Urk. 49 S. 46).

2. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung wurden im angefoch- tenen Entscheid dargelegt; es kann darauf verweisen werden (Urk. 49 S. 43).

3. Die Vertretung der Söhne der Beschuldigten und Privatkläger hat den An- spruch auf Genugtuung vor Vorinstanz sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht überzeugend begründet. So legte sie anschaulich dar, wie die Kinder unter den physischen und psychischen Qualen der Beschuldigten zu leiden hatten (Urk. 35 S. 11). An der Berufungsverhandlung erwähnte die Vertretung von B._____ und C._____, dass diese kein bzw. nur geringeres Interesse an einer Ge- nugtuung hätten (Urk. 65).

4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass eine solche ohnehin nur symbolische Genugtuung auch nur einen symbolischen Wiedergutmachungswert erreichen würde und den bereits bestehenden Loyalitätskonflikt zwischen der Be- schuldigten und den Privatklägern lediglich verstärken würde. Sie werde aber die Fr. 300.– pro Kind gerne für gemeinsame Unternehmungen und Erlebnisse ein- setzen (Urk. 41 S. 35).

- 35 -

5. Damit verkennt die Verteidigung den Charakter der Genugtuung. Gemein- same Unternehmungen und Erlebnisse sind selbstverständliche Bestandteile einer jeden Eltern-Kind Beziehung. Die Genugtuung, wenn auch nur in symbolischer Grösse, ist demgegenüber Ausgleich für erlittene Unbill, welche ohnehin nur schwer in Franken und Rappen auszudrücken ist. Inwiefern die Leistung der Ge- nugtuung zur Verstärkung des innerfamiliären Konflikts führen sollte, hat die Verteidigung weder dargelegt noch ist vorstellbar, wie sie dies könnte. Abgesehen davon findet sich keine gesetzliche Grundlage für diesen - sinngemäss - geltend gemachten Reduktions- oder Ausschlussgrund. Die vorinstanzlich zugesproche- nen, ohnehin sehr moderaten Genugtuungen von Fr. 300.– sind demzufolge zu bestätigen. Entgegen dem ursprünglichen Antrag der Privatkläger (Urk. 35 S. 1) hat die Vorinstanz ohne Angabe von Gründen die beantragten Zinsen nicht zugespro- chen. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius muss es bei den unverzinsten Genugtuungen sein Bewenden haben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verteidigung beantragt, die von der Beschuldigten zu tragenden Kosten für das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 (Urk. 15/8) seien angemessen zu reduzieren, mindestens um die Hälfte und damit um Fr. 8'440.50. Zur Begründung führte sie an, dass Teile des in Auftrag gegebenen Gutachtens von Anfang an nicht notwendig gewesen seien, insbesondere die Frage, welche Auflagen der Beschul- digten im Falle einer Haftentlassung zu stellen seien, wobei offensichtlich darauf abgezielt worden sei, die Haftentlassung der Beschuldigten besser einschätzen zu können. Auch die übrigen im Gutachten gestellten Fragen seien äusserst detailliert. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Massnahme bestanden, geschweige denn einer statio- nären (Urk. 63 S. 20 f.). 1.2. Das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 befasste sich mit den Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung oder einer Suchtmittelabhängigkeit, der Frage nach einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit sowie den Fragen nach der Notwendigkeit von Massnahmen (Urk. 15/8 S. 45).

- 36 - Hierzu ist festzuhalten, dass die gestellten Fragen in Fällen von Verdacht auf Gewaltdelikte wie vorliegend üblicherweise vorsorglich gestellt werden und auch notwendig sind. Wenn die Verteidigung indirekt geltend macht, Fragen nach dem Risiko im Falle einer Haftentlassung seien unnötig gewesen, ist dem entgegenzu- halten, dass damals Anzeichen hinsichtlich erneuter Gewalt durch die Beschuldigte bestanden. So gab der Ehemann der Beschuldigten, D._____, gegenüber der Po- lizei an, die Beschuldigte habe unter anderem gesagt, sie zünde das Haus an (Urk. 4/1 S. 5). Das in Auftrag gegebene Gutachten war in jenem Zeitpunkt demzufolge nicht unnötig sondern absolut indiziert. Überdies wurde die Prüfung ihrer Schuldfä- higkeit alleine zwecks einer allfälligen Entlastung in Bezug auf die Strafzumessung vorgenommen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Gutachtens in vollem Umfang zu tragen. 1.3. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) ist somit zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen teilweise. Der Sachverhalt wird dieser teilweise milder gewürdigt, was auch eine tiefere Sanktion zur Folge hat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 - Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die beantragte Entschädi- gung der Beschuldigten wegen unrechtmässig erlittener Haft (Urk. 63 S. 2, 20) keine Grundlage.

4. Der amtliche Verteidiger hat seine Honorarnote samt Leistungsübersicht anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht (Urk. 64). Er beantragt eine Entschädigung von Fr. 5'275.35, welche sich als angemessen erweist. Somit ist er entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Februar 2024 wurde die Beschuldigte der mehrfachen qualifi- zierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, der qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____ sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 49). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Februar 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 43). Nach Erhalt des begründeten Ur- teils reichte die Verteidigung am 22. April 2024 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 50).

- 5 -

E. 1.1 Die Verteidigung beantragt, die von der Beschuldigten zu tragenden Kosten für das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 (Urk. 15/8) seien angemessen zu reduzieren, mindestens um die Hälfte und damit um Fr. 8'440.50. Zur Begründung führte sie an, dass Teile des in Auftrag gegebenen Gutachtens von Anfang an nicht notwendig gewesen seien, insbesondere die Frage, welche Auflagen der Beschul- digten im Falle einer Haftentlassung zu stellen seien, wobei offensichtlich darauf abgezielt worden sei, die Haftentlassung der Beschuldigten besser einschätzen zu können. Auch die übrigen im Gutachten gestellten Fragen seien äusserst detailliert. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Massnahme bestanden, geschweige denn einer statio- nären (Urk. 63 S. 20 f.).

E. 1.2 Das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 befasste sich mit den Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung oder einer Suchtmittelabhängigkeit, der Frage nach einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit sowie den Fragen nach der Notwendigkeit von Massnahmen (Urk. 15/8 S. 45).

- 36 - Hierzu ist festzuhalten, dass die gestellten Fragen in Fällen von Verdacht auf Gewaltdelikte wie vorliegend üblicherweise vorsorglich gestellt werden und auch notwendig sind. Wenn die Verteidigung indirekt geltend macht, Fragen nach dem Risiko im Falle einer Haftentlassung seien unnötig gewesen, ist dem entgegenzu- halten, dass damals Anzeichen hinsichtlich erneuter Gewalt durch die Beschuldigte bestanden. So gab der Ehemann der Beschuldigten, D._____, gegenüber der Po- lizei an, die Beschuldigte habe unter anderem gesagt, sie zünde das Haus an (Urk. 4/1 S. 5). Das in Auftrag gegebene Gutachten war in jenem Zeitpunkt demzufolge nicht unnötig sondern absolut indiziert. Überdies wurde die Prüfung ihrer Schuldfä- higkeit alleine zwecks einer allfälligen Entlastung in Bezug auf die Strafzumessung vorgenommen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Gutachtens in vollem Umfang zu tragen.

E. 1.3 Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) ist somit zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 teilte sodann die Vertretung der Privatkläger mit, dass sie auf Anschlussberufung und einen An- trag auf Nichteintreten verzichte (Urk. 55). Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit teilweise und unter Auflagen von der Berufungs- verhandlung ausgeschlossen (Urk. 58).

E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen teilweise. Der Sachverhalt wird dieser teilweise milder gewürdigt, was auch eine tiefere Sanktion zur Folge hat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 - Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die beantragte Entschädi- gung der Beschuldigten wegen unrechtmässig erlittener Haft (Urk. 63 S. 2, 20) keine Grundlage.

4. Der amtliche Verteidiger hat seine Honorarnote samt Leistungsübersicht anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht (Urk. 64). Er beantragt eine Entschädigung von Fr. 5'275.35, welche sich als angemessen erweist. Somit ist er entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten delinquentes Verhalten in der Zeit von 2014 bis 2022 vor (Urk. 20/1). Auch das StGB hat zwischenzeitlich rele- vante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Weiter wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie derjenige der einfachen Körperverletzung wurden verschärft. Die revidierten Bestimmungen des Strafge- setzbuches kommen auch bei Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Es gilt somit durch- weg das alte, mildere Recht.

E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 3.2 Für die zur Beurteilung stehenden Delikte stehen die zur Anwendung gelan- genden Tatbestände (Art. 123 StGB, Art. 219 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Die Tätlichkeiten sind ausschliesslich mit Bussen zu bestrafen (Art. 126 StGB).

E. 3.3 Die Vorinstanz ging bei der Gesamtstrafenbildung von der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung als schwerstem Delikt aus, fällte dafür eine Einsatzstrafe

- 27 - aus, asperierte diese mit den weiteren Sanktionen und fällte schliesslich eine 14 monatige Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 35 f.).

E. 3.4 Die mehrfache Körperverletzung ist, ebenso wie die mehrfachen Tätlich- keiten, kein eigenständiger Tatbestand welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässigen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat die Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung, sprich jedem einzelnen Schlag, den Tatbestand erfüllt und sich mithin sehr vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Straf- zumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs ver- zichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzel- strafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten unter- einander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).

- 28 -

E. 3.5 Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Kon- stellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, alleine schon deshalb, weil über die Jahre hunderte von identischen Taten begangen wurden, deren genaue Zahl aber nicht feststeht.

E. 3.6 Auch wegen Fallkonstellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn

- unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straf- tat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte ange- messen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indessen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom

30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschie- den, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen.

E. 3.7 Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch

- 29 - Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: von Felten Rolf, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.).

E. 3.8 Einer davon ist der Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellen Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken.

E. 3.9 Aber auch mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung lässt die neueste Bunde- gerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zu, so etwa wenn eine derartige Vielzahl von Fällen zur Beurteilung stehen, dass diese Züge eines Dauerdelikts aufweisen und Opfer und Täter stets dieselben sind. Diesfalls ist die Gesamtheit der Hand- lungen im Blick zu behalten und es ist nicht jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und auch nicht für jede der zahlreichen Einzelhandlungen eine separate Strafe festzusetzen und einzeln zu asperieren, insbesondere wenn diese auf Grund der hohen Zahl einschlägiger Handlungen nicht bestimmbar sind (vgl. Urteil 6B_432/2020, Urteil vom 30. September 2021). Im Lichte dieser Grundsätze lassen sich vorliegend in qualitativer Hinsicht mehrere Tatgruppen bilden: Einerseits die zahlreichen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ und andererseits die als einfache Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzungen zum Nachteil von B._____ sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. 3.10.Für die Tätlichkeiten gegenüber C._____ kommt nur eine Busse in Frage, wo- bei darauf zu verzichten ist, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung für sämtliche Taten je eine separate Sanktion auszufällen.

- 30 - 3.11.Dieser enge zeitliche und sachliche Zusammenhang liegt hingegen bei den als Körperverletzung qualifizierten Delikten nicht vor. Dort ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei aufgrund der vorliegenden Umstände als Sanktion eine Freiheits- strafe zu wählen ist. Die Beschuldigte hat mit ihrer über einen sehr langen Zeitraum andauernden und einschlägigen Delinquenz ein sehr hohes Mass an Uneinsichtig- keit an den Tag gelegt. Insbesondere fuhr sie auch nach dem Offenlegungs- gespräch, bei dem ihr der Unrechtsgehalt ihrer Taten und das Leid, welches sie verursacht hatte, vor Augen geführt wurden, einschlägig fort. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass diese Delikte in eine hohe Vielzahl von gleichgelagerten, weniger schweren und als Übertretungen qualifizierte Delikte eingebettet waren. Hier ist, um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sagen, eine härtere Gangart angezeigt und reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus (vgl. Urteil BGer 6B_141/2021 vom 23.06.2021 Erw. 1.3.4.).

4. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung (gem. Absatz 9) z.N. von B._____

E. 4 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4.1 Die Körperverletzung in Form der durch die regelmässigen Schläge zugefüg- ten Angst erweist sich als das schwerste Delikt. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Folgen der Schläge der Beschuldigten über einen langen Zeitraum erstreckten und die Lebensführung von B._____ in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Verschuldenserschwerend fällt zudem das erhebliche Machtgefälle zwischen Täte- rin und Opfer ins Gewicht und zwar nicht nur in körperlicher Hinsicht. Zudem war B._____ der Beschuldigten auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, er hatte keine Möglichkeiten sich vor ihr zu schützen, zumal ihm auch der Vater keine Hilfe war. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden als keineswegs leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erscheint als angemessen. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Aus ihrer Warte mag die Motivlage nicht darauf ausgerichtet gewesen sein, B._____ zu schaden. Vielmehr wollte sie ihn "erziehen" in der - offensichtlich - irrigen Annahme, die Situation werde sich dadurch verbessern. Verschuldensmindernd wirkt sich zudem der Umstand aus, dass die Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht überfordert war, namentlich auch angesichts B._____'s Verhaltensstörung (ADHS). Diesbezüglich hätten ihr

- 31 - allerdings zahlreiche Hilfsangebote öffentlicher und privater Natur zur Verfügung gestanden. Dass sie darauf verzichtete, B._____ entsprechende Medikamente zu verabreichen und diesen stattdessen physisch und psychisch misshandelte, zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Sturheit, wenn auch die von der Beschuldigten geschilderten, früheren Bedenken gegenüber den Medikamenten zur Behandlung des ADHS (Urk. 62 S. 6 f.) in gewisser Weise nachvollziehbar sind. 4.2.2. Die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 15/8 S. 45 ff.) hat sich ebenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Gemäss Gutachten war die Beschuldigte stets in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch sei sie nur teilweise fähig gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln, woraus eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit resultiere (Urk. 15/8 S. 46). Dies gilt es zu berücksichtigen. 4.2.3. Im Lichte dieser Tatsachen wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente relativiert, wobei von einem noch leichten Tatver- schulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist somit auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 4.3 Täterkomponente Die Beschuldigte ist in E._____, Kamerun, geboren und bei ihrer Familie in ge- ordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie hat dort eine Sekretariatsausbildung absolviert. Mit 22 Jahren ist sie in die Schweiz eingereist, um in F._____ Informatik zu studieren. Nach Abbruch des Studiums zog sie nach Belgien zu ihrer Tante und arbeitete dort in deren Coiffeursalon. Zusätzlich absolvierte sie auch eine Ausbildung in spitalexterner Betreuung. In der Folge zog sie wieder in die Schweiz, wo 2009 ihr erster Sohn B._____ zur Welt kam. 2012 hat sie den Kindsvater D._____ geheiratet. 2016 kam der zweite Sohn C._____ zur Welt. B._____ leidet an der Verhaltensstörung ADHS und C._____ an (körperlicher) Retardierung (Urk. 62 S. 3, 7, 14). Die Beschuldigte arbeitet im Stundenlohn in einem 50-60%-Pensum als G._____-Angestellte und erzielt ein Einkommen zwischen Fr. 1'700 und Fr. 4'000. Ihr Ehemann verdient bei der H._____ monatlich Fr. 6'500. Vermögen habe sie keines, eher Schulden. So müsse die Hypothek des Hauses bezahlt werden

- 32 - und man habe viele Auslagen wegen B._____s Sportanlässe. Zudem müsse man den Hort bezahlen. Die Beschuldigte unterstützt nach wie vor ihre Mutter in Kamerun. Sie ist vorstrafenlos (Urk. 62 S. 5). In einem kleinen Umfang zeigt sie sich geständig. Seitens der Wohngemeinde besteht eine Familienbegleitung, bei welcher die Beschuldigte partizipiert, ebenso hat sie nach der Haftentlassung eine Therapie besucht (Prot. I S. 12 ff., Urk. 62 S. 4). Dies und die im Rahmen des Schlusswortes an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9) gezeigte Einsicht erlauben unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe.

5. Asperation wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht z.N. von B._____ und C._____ In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden bereits erheblich. Genügen für die Erfüllung des Tatbestands bereits einmalige Ereignisse, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ihr Handeln über einen sehr langen Zeitraum erstreckte. Zudem richtete sich ihr Handeln gegen zwei Opfer, welche zum Tatzeitpunkt noch sehr jung waren. Die Form der Vernachlässigung, nämlich das Ausüben körper- licher und im Fall von B._____ auch psychischer Gewalt, ist eine heftige. Im Übrigen und in subjektiver Hinsicht gilt das bereits zur Einsatzstrafe Gesagte. Insgesamt ist das Tatverschulden auch diesbezüglich als noch leicht einzustufen. Ebenso ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente zu verweisen. Bei der Bemessung des Asperationsfaktors gilt es zu berücksichtigen, dass die vorliegend zur Beurteilung anstehenden Taten in Tateinheit begangen wurden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher um 3 Monate zu erhöhen.

6. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 4 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Gürtel und blutender Verletzung) In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Diese Qualifikation dient nicht einer generellen und damit verharmlosenden Beurteilung der Tat, sondern dient einzig dazu, das Tatverschulden innerhalb des grossen Spektrums der möglichen Tatausführungen zu verankern. Zwar überschreiten die Tatfolgen diejenigen einer Tätlichkeit, bewegen sich aber immer noch im Grenzbereich. Die weiteren Straf-

- 33 - zumessungselemente entsprechen den bereits zur Einsatzstrafe aufgeführten, weshalb unter diesem Titel eine Asperation von einem Monat Freiheitsstrafe an- gezeigt ist.

7. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 6 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Die Tatfolgen entsprechen ebenso wie alle anderen Strafzumessungsfaktoren und damit die Bemessung des Verschuldens den im vorstehenden Abschnitt erwähn- ten, weshalb für diese Tat ebenfalls eine Asperation von einem Monat Freiheits- strafe angemessen ist.

E. 5 Taten zum Nachteil von B._____

E. 5.1 Absatz 1 (Schläge mit der offenen Hand) Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es hier um regelmässige, subjektiv starke Schläge ins Gesicht, gegen den Oberkörper und das Gesäss, welche jedoch nicht derart waren, dass sie zu wiederholten Verletzungen geführt hätten. Die Vorinstanz sieht darin den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 26 - 28). Da, wie oben erwähnt, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nebst der Einwirkung auf den Körper auch eine Schädigung desselben voraussetzt, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, fällt vorliegend diese Qualifikation ausser Betracht, da in der Anklage keine Folgen aufgeführt werden. Indessen liegt die jeweilige Intensität der Schläge klar über derjenigen von straflosen Rempeleien. Die Schläge der Beschuldigten sind in diesem Anklage- punkt als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Zur Frage der Konkurrenz ist unter den weiteren Tatbeständen Stellung zu nehmen.

E. 5.2 Absatz 2 (Fusstritte gegen den Körper) Grundsätzlich gilt dazu das eben zu den Schlägen mit der Hand Ausgeführte. Zwar sieht die Vorinstanz den Vorwurf des mehrfachen Tretens mit dem Fuss bei einem Vorfall als erstellt an (Urk. 49 S. 21). Im Rahmen der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung findet dieser Anklagevorfall indessen keine Erwähnung mehr (vgl. Urk. 49 S. 26 f.). Demzufolge wurde die Beschuldigte in diesem Punkt nicht verur- teilt. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots darf somit auch im Berufungs- verfahren diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen.

E. 5.3 Absatz 3 (Schläge mit dem Gürtel) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ihrem Sohn B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel an Oberkörper und Gesäss rote Striemen zugefügt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 26) sind die Gürtelschläge, welche bei B._____ höchstens Striemen verursachten, noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

- 21 -

E. 5.4 Absatz 4 (Schlag mit dem Gürtel und blutende Verletzung) Hinsichtlich des erstellten Sachverhalts, gemäss welchem die Beschuldigte B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel einmal eine blutende Verletzung am Oberkörper zufügte, ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie damit das Mass blosser Tätlichkeiten als klar überschritten erachtet (Urk. 49 S. 26). Im Gegensatz zu blossen roten Striemen sind blutende Verletzungen nicht bloss vorübergehender Natur und nicht in kürzester Zeit ausgeheilt. Dieser Anklagepunkt ist somit als ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

E. 5.5 Absatz 5 (Sturz gegen die Bettkante) Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorwurf fest, dass dieser Vorfall nicht der Beschul- digten angelastet werden könne, da dieser von ihr weder beabsichtigt noch vorher- sehbar gewesen sei (Urk. 49 S. 27). Damit hat sie den Beschuldigten materiell von diesem Vorwurf freigesprochen. Wegen des Verbotes der reformatio in peius ist dieser Entscheid verbindlich.

E. 5.6 Absatz 6 (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug die Beschuldigte B._____ bei einem Vorfall mehrfach mit dem Staubsaugerrohr heftig gegen den Kopf, so dass dieser auch am nächsten Tag noch Kopfschmerzen hatte. Im Lichte der oben angeführten Abgren- zungskriterien ist dieser Vorfall angesichts der zugefügten starken und lange an- dauernden Schmerzen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

E. 5.7 Absatz 7 (Schläge mit der Fliegenklatsche) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ wiederholt mit der Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen. Von Folgen ist in der Anklage nicht die Rede. Wenn die Vorinstanz in diesen Handlugen blosse Tätlichkeiten (Urk. 49 S. 26) sieht, ist dieser Qualifikation beizupflichten, übersteigt doch der Schlag mit einer Fliegenklatsche in ihrer Intensität die noch straflose "Rempelei", wobei auf

- 22 - Grund des Verschlechterungsverbots eine strengere Qualifikation ohnehin nicht in Frage kommt.

E. 5.8 Absatz 9 (psychische Einwirkungen) Gemäss erstelltem Sachverhalt litt B._____ angesichts der besagten Misshandlun- gen an stetiger Angst. In ihrer Gesamtheit habe ihn das alles schwer traumatisiert und sei die psychische Gesundheit schwer geschädigt worden. Die Vorinstanz qua- lifizierte dies als einfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB und nicht als schwere Körperverletzung, da die notwendige schwere Intensität nicht erwiesen sei (Urk. 49 S. 30). Die Verteidi- gung hielt dagegen, dass keine Hinweise vorlägen, welche einer psychischen Be- einträchtigung im Sinne eines krankhaften Zustandes gleichkämen (Urk. 63 S. 17). B._____ hat eindrücklich beschrieben, wie er in ständiger Angst vor der Mutter lebte. Daraus folgt, dass er nicht nur gelegentlich, etwa nach verabreichten Schlä- gen oder in konfliktreichen Situationen, Angst hatte sondern über den gesamten Deliktszeitraum hinweg (Urk. 5/3 S. 27). Bezeichnend für diese konstante Angst vor der Beschuldigten ist die von B._____ beschriebene Begebenheit, wonach er aus einem Zimmer ein "klüpfen" gehört habe und er davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf den Vater losgegangen sei, worauf er "Papi" ge- rufen habe und in das Zimmer gerannt sei, wo er die Beschuldigte alleine liegend gesehen habe (Urk. 5/3 19 f.). Wer bei einem Klopfgeräusch aus dem Elternzimmer nicht einen üblichen Grund wie etwa eine zugeschlagene Türe sondern einen gewalttätigen Messerübergriff vermutet, tut dies nicht ohne Grund. Angesichts der gesamten Umstände kommt dafür einzig eine stets und dauernd vorhandene Angst in Frage, dass die Beschuldigte einem Familienmitglied etwas Schlimmes antun könnte. Damit ist auch in psychischer Hinsicht die Grenze zur Tätlichkeit klar überschritten, eine strengere Qualifikation kommt auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr in Frage. Dieser Anklagepunkt ist als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

E. 5.9 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die physischen Übergriffe als in ihrer Gesamtheit auch psychischer Übergriff durch letzteren konsumiert werden. Konsumtion liegt dann vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen ein-

- 23 - zelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, in anderen enthalten ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, § 18 N 5). Struk- turell ist die Konsumtion ihren Geschwisterregeln der Spezialität/Subsidiarität sehr ähnlich. Das lässt sich an der Spezialität leicht illustrieren. Spezialität bedeutet, dass eine Norm eine andere ganz enthält, und noch mehr. So ist etwa die vorsätz- liche Tötung immer im Mord enthalten. Während also Spezialität anzunehmen ist, wenn eine Norm immer eine andere ganz enthält, und noch mehr, soll nach herr- schender Lehre Konsumtion dann infrage kommen, wenn der zurücktretende Tat- bestand doch wenigstens eine typische oder regelmässige Begleiterscheinung des vorgehenden Delikts darstellt. Man spricht gelegentlich auch vom «Regeltatbild», welches die vorrangige Norm (mit)verkörpern müsse. Zusätzlich soll Konsumtion voraussetzen, dass die zurücktretende Rechtsverletzung im Vergleich zur vorge- henden Strafnorm relativ unbedeutend ist, sodass auch die Sinnhaftigkeit einer zu- sätzlichen Bestrafung zweifelhaft erscheint (Vogler Patrick, Der Schockschaden im Strafrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 179). Vorliegend sind die gegenüber B._____ begangenen Tätlichkeiten typische und re- gelmässige Begleiterscheinungen der psychischen Körperverletzung, jedoch nicht ausschliessliche, da andere Regeltatbilder, wie etwa das Anschreien oder schika- nöse Verhalten, ohne weiteres zum selben Resultat führen. Somit werden die als blosse Tätlichkeiten zu qualifizierende Taten durch die psychische Körperverlet- zung konsumiert, nicht jedoch die physischen, da diese im Vergleich zu den psychischen Körperverletzungen nicht unbedeutend, sondern gleichwertig sind.

E. 6 Taten zum Nachteil von C._____

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Schläge gegenüber C._____ als Tätlichkeiten qualifi- ziert (Urk. 49 S. 24). Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihren Sohn C._____ in der Zeit ab Anfang 2019 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis 20. Juni 2022 regelmässig schlug, indem sie ihm mit der offe- nen Hand laute und schmerzhafte Klapse gegen den Oberkörper oder das Gesäss verabreichte. Damit ist einerseits die Grenze zur straflosen "Rempelei" klar über-

- 24 - schritten, andererseits ist die Grenze zur Körperverletzung noch nicht erreicht, da die Schläge keine Folgen zeitigten, welche eine gewisse Behandlung oder Hei- lungszeit erforderten. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zum Nachteil von C._____ schuldig zu sprechen.

E. 6.2 Wie oben ausgeführt lässt sich der Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs der psychischen Einwirkung nicht erstellen.

E. 7 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, insbesondere auch was die Frage der Konkurrenz anbe- langt (Urk. 49 S. 30). Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil bis heute keine Anzeichen psychischer Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen aufgrund der Handgreiflichkeiten der Beschuldigten vorlägen. Zudem sei die psychische Belastung bereits mit der Verurteilung wegen Körperverletzung abgegolten (Urk. 63 S. 18). Dabei verkennt die Verteidigung, dass bereits die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung tatbestandsmässig ist. Eine Verletzung ist nicht erforder- lich. Zudem verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, eine "schwere" Ver- letzung zu fordern (Trechsel, PK StGB, Art. 219 N 4). Die Anforderungen an die Erfüllung dieses Tatbestands sind damit tief. So sieht die Praxis den Tatbestand bereits bei ständigem Anschreien der Kinder als erfüllt an (a.a.O., Art. 219 N 3). Dies gilt erst recht für ständiges Schlagen. Sodann wird die Verletzung der Fürsor- gepflicht auch nicht durch die Körperverletzung/Tätlichkeiten konsumiert, wie dies die Verteidigung sinngemäss geltend macht. Die beiden Tatbestände schützen un- terschiedliche Rechtsgüter und sind gleichwertig. Keiner der beiden tritt gegenüber dem anderen in den Hintergrund (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. IV./5.9.). Die Beschuldigte somit ist der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 8 Zusammengefasst ergibt sich somit eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Frei- heitsstrafe.

E. 9 Sanktion wegen Tätlichkeiten z.N. von C._____ Wie oben ausgeführt ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo über einen langen Zeitraum eine hohe Zahl von identischen Taten in derselben Opfer- und Täterkonstellation begangen werden, die Ausfällung einer Einheitsstrafe nicht nur angezeigt, sondern in anderer Form die Strafzumessung gar nicht durchführbar. In objektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass die Taten über einen langen Zeitraum und in hoher Kadenz ausgeübt wurden. Bei der Täterin handelt es sich zudem um C._____s Mutter, der er hilflos ausgeliefert war. Insgesamt wiegt das Verschulden somit bereits erheblich. Im Übrigen, insbesondere in subjektiver Hinsicht und mit Bezug auf die Täterkomponente, gilt auch hier das bereits zur Einsatzstrafe Ge- sagte. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanzi- ellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Trechsel, a.a.O., Art. 106 N 3), ist in Anbetracht der zwar bescheidenen, aber keinesfalls ärmlichen Verhältnisse eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 147 Tagen steht nichts entgegen.

- 34 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 40 f.). Die Erwägungen erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und der vorinstanzliche Aufschub samt zweijähriger Probezeit zu be- stätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag pro Fr. 100.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit ist für die Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. VII. Genugtuung Privatkläger

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, ihren Söhnen B._____ und C._____ je Fr. 300.– als Genugtuung auszurichten (Urk. 49 S. 46).

2. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung wurden im angefoch- tenen Entscheid dargelegt; es kann darauf verweisen werden (Urk. 49 S. 43).

3. Die Vertretung der Söhne der Beschuldigten und Privatkläger hat den An- spruch auf Genugtuung vor Vorinstanz sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht überzeugend begründet. So legte sie anschaulich dar, wie die Kinder unter den physischen und psychischen Qualen der Beschuldigten zu leiden hatten (Urk. 35 S. 11). An der Berufungsverhandlung erwähnte die Vertretung von B._____ und C._____, dass diese kein bzw. nur geringeres Interesse an einer Ge- nugtuung hätten (Urk. 65).

4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass eine solche ohnehin nur symbolische Genugtuung auch nur einen symbolischen Wiedergutmachungswert erreichen würde und den bereits bestehenden Loyalitätskonflikt zwischen der Be- schuldigten und den Privatklägern lediglich verstärken würde. Sie werde aber die Fr. 300.– pro Kind gerne für gemeinsame Unternehmungen und Erlebnisse ein- setzen (Urk. 41 S. 35).

- 35 -

5. Damit verkennt die Verteidigung den Charakter der Genugtuung. Gemein- same Unternehmungen und Erlebnisse sind selbstverständliche Bestandteile einer jeden Eltern-Kind Beziehung. Die Genugtuung, wenn auch nur in symbolischer Grösse, ist demgegenüber Ausgleich für erlittene Unbill, welche ohnehin nur schwer in Franken und Rappen auszudrücken ist. Inwiefern die Leistung der Ge- nugtuung zur Verstärkung des innerfamiliären Konflikts führen sollte, hat die Verteidigung weder dargelegt noch ist vorstellbar, wie sie dies könnte. Abgesehen davon findet sich keine gesetzliche Grundlage für diesen - sinngemäss - geltend gemachten Reduktions- oder Ausschlussgrund. Die vorinstanzlich zugesproche- nen, ohnehin sehr moderaten Genugtuungen von Fr. 300.– sind demzufolge zu bestätigen. Entgegen dem ursprünglichen Antrag der Privatkläger (Urk. 35 S. 1) hat die Vorinstanz ohne Angabe von Gründen die beantragten Zinsen nicht zugespro- chen. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius muss es bei den unverzinsten Genugtuungen sein Bewenden haben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. [...]
  3. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
  4. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.-7. […]
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'881.00 Auslagen Gutachten Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung lic. iur. Fr. 4'373.25 X2._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) - 38 - Entschädigung amtliche Verteidigung Dr. iur. X3._____ Fr. 9'332.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 37'550.20 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
  6. […]
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)"
  9. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  10. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin-  dung mit Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C._____ sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im  Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
  11. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.–.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  13. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. - 39 -
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'275.35 amtliche Verteidigung
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240213-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Lang- meier und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Februar 2024 (DG230043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2023 (Urk. 20/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 46 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____,  der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____,  der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 300.– als Ge- nugtuung zu bezahlen.

7. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

- 3 - Fr. 16'881.00 Auslagen Gutachten Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung lic. iur. Fr. 4'373.25 X2._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtliche Verteidigung Dr. iur. X3._____ Fr. 9'332.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 37'550.20 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Die Beschuldigte sei der qualifizierten Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen.

2. Bezüglich der übrigen Vorwürfe sei die Beschuldigte freizusprechen.

3. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von max. CHF 1'500 zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft von 147 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 29'400 zuzusprechen.

5. Die Verfahrenskosten seien im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 65)

1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Den Geschädigten und Privatklägern 1 und 2 sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Februar 2024 wurde die Beschuldigte der mehrfachen qualifi- zierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, der qualifizierten einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____ sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 49). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 14. Februar 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 43). Nach Erhalt des begründeten Ur- teils reichte die Verteidigung am 22. April 2024 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 50).

- 5 -

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 teilte sodann die Vertretung der Privatkläger mit, dass sie auf Anschlussberufung und einen An- trag auf Nichteintreten verzichte (Urk. 55). Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit teilweise und unter Auflagen von der Berufungs- verhandlung ausgeschlossen (Urk. 58).

3. Am 19. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 60). An der Berufungsverhandlung nahmen die Beschuldigte und deren amtlicher Verteidiger sowie die Vertreterin von B._____ und C._____ teil (Prot. II S. 5). Das Urteil wurde am 8. und 16. Januar 2025 beraten und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 66). II. Prozessuales

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanz- lichen Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 & 3 (Sanktion), 6 (Genugtuungsbegeh- ren Privatkläger), 7 (Genugtuungsbegehren Beschuldigte) und 9 (Kostenauflage) (Urk. 50, Prot. II S. 7). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend die Dispositiv-Ziffern 4 (Verzicht auf Landesver- weisung), 5 (Schadenersatzbegehren) und 8 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Stattdessen beantragt die Beschul- digte eine Schuldigsprechung wegen qualifizierter Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____, die Bestrafung mit einer Busse von max. Fr. 1'500.–, eine Entschädigung von Fr. 29'400.– als Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft von 147 Ta- gen, die Auflage der Kosten auf die Gerichtskasse im Umfang von vier Fünfteln

- 6 - sowie die definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse (Urk. 63 S. 2).

2. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.

3. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten delinquentes Verhalten in der Zeit von 2014 bis 2022 vor (Urk. 20/1). Auch das StGB hat zwischenzeitlich rele- vante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Januar 2018 das neue Sanktionenrecht in Kraft. Weiter wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie derjenige der einfachen Körperverletzung wurden verschärft. Die revidierten Bestimmungen des Strafge- setzbuches kommen auch bei Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Es gilt somit durch- weg das alte, mildere Recht.

4. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten im Wesentlichen vor, durch häufige und regelmässige Schläge, unter anderem auch mit einem Staubsaugerrohr, einem Gürtel und einer Fliegenklatsche, ihre beiden Kinder misshandelt zu haben, was die beiden schwer traumatisiert und deren Gesundheit schwer beeinträchtigt habe, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe (Urk. 20). 1.2. Die Beschuldigte bestritt den Sachverhalt weitgehend. Sie habe lediglich B._____ ab und zu mit der flachen Hand geschlagen, C._____ habe sie nicht an- gefasst (Prot. I S. 20 f., Urk. 62 S. 9). Auf konkretes Nachfragen nach den genauen Tatumständen, namentlich die Art und die Häufigkeit der verpassten Schläge gab sie zur Antwort, dass sie B._____ ausschliesslich Klapse auf den Hintern gegeben habe (Urk. 62 S. 10). 1.3. In der Folge ist zu überprüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt mit den Akten erstellen lässt.

2. Schläge zum Nachteil von B._____ 2.1. In Bezug auf B._____ wird der Beschuldigten vorgeworfen, diesen von ca. 2014 bis am 20. Juni 2022 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen zu haben. Sie habe ihn zudem wiederholt mit dem Fuss gegen den Oberkörper getre- ten, wenn er am Boden gelegen habe, und ca. 3-4 Mal pro Monat mit einem Gürtel gegen den Oberkörper und das Gesäss geschlagen, wobei er einmal eine blutende Verletzung an den Rippen erlitten habe. Bei einem weiteren Vorfall habe sie B._____ gestossen und mit einem Gürtel in der Hand verfolgt, worauf er im Eltern- schlafzimmer mit dem Gesicht gegen die Bettkante gestürzt sei und sich eine leicht blutende Verletzung sowie ein Hämatom am linken Auge zugezogen habe. Ein an- deres Mal habe die Beschuldigte B._____ mehrfach mit einem Staubsaugerrohr

- 8 - heftig gegen den Kopf geschlagen, sodass dieser am nächsten Tag noch Kopf- schmerzen gehabt habe. Zudem habe die Beschuldigte B._____ wiederholt mit ei- ner Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen. Sie habe bei diesen Hand- lungen gewusst, dass sie B._____ die genannten Verletzungen zufügen könnte und dies in Kauf genommen. B._____, wie auch C._____, habe durch die regelmässi- gen Schläge über den langen Zeitraum hinweg unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen gelitten. Er habe jeweils Angst verspürt, wieder nachhause gehen zu müssen. Die Schwere und Dauer der besagten Misshandlungen hätten B._____ wie auch C._____ schwer traumatisiert und deren psychische Gesundheit schwer beeinträchtigt. 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten, ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 11 ff.). Die Beschuldigte hat sich an der Berufungsverhandlung zu den verschiedenen Vor- würfen geäussert (Urk. 62 S. 7 ff.). Darauf wird nachfolgend eingegangen. 2.2.1.1.Die Verteidigung brachte zur Glaubwürdigkeit von B._____ vor, dieser sei aufgrund des enormen Spannungsverhältnisses in der Schule wie auch zuhause in starker Bedrängnis gewesen, weshalb er sich mit überzeichneten Anschuldigungen gegen die Beschuldigte aus dieser Position zu befreien versucht haben könnte. Es sei auch davon auszugehen, dass sich B._____ von der Schule nicht ernst genom- men gefühlt habe, weshalb er die Vorwürfe gegen die Beschuldigte erhoben haben könnte, um gehört zu werden (Urk. 63 S. 7). Dies sind reine Spekulationen, die zwar nicht vollkommen abwegig sind, wofür es jedoch mit Blick auf die konkreten Aussagen keine Anzeichen gibt. Auch das beim Beschuldigten diagnostizierte ADHS ist kein Indiz für Falschaussagen. 2.2.1.2. Entscheidend sind aber ohnehin die Aussagen von B._____. Dieser wirkt - so auch in den Videoaufnahmen der Einvernahme vom 30. August 2022 (Urk. 5/2) - in seinem Aussageverhalten authentisch. Wenn die Verteidigung in den unterschiedlichen Aussagen bezüglich des Alters, in welchem ihm die Schläge mit dem Gurt widerfahren sein sollen, Widersprüche sieht (Urk. 63 S. 9), ist dem ent- gegenzuhalten, dass einem Kind resp. Jugendlichen die zeitliche Einordung schwer fällt, wenn sich diese auf eine Zeit im jungen Kindesalter bezieht. Auch der Um-

- 9 - stand, dass B._____ behauptete, eine Gehirnerschütterung davongetragen zu ha- ben und die Schmerzen dann später mit einem Sonnenstich verglich (Urk. 5/3 S. 9, S. 21), tut der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Wesentlich sind die angegebenen Symptome. Wenn B._____ die Symptome mit einem früher erlittenen Sonnenstich in Verbindung brachte, ist dies sogar eher ein Wahrheitskriterium. Auch dass sich B._____ nicht mehr an seine früheren Aussagen gegenüber der Schule betreffend Nasenbruch erinnern konnte, ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie B._____s Aussagen zum vorgeworfenen Sachver- halt als logisch konsistent, individuell geprägt, detailliert und nachvollziehbar be- zeichnet (Urk. 49 S. 20). 2.2.2.1. D._____ wurde erstmals unmittelbar nach der polizeilichen Intervention befragt. Er sprach von sporadischen Schlägen gegen die Kinder, wobei manchmal auch zwei Monate nichts gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Die Beschuldigte fühle sich durch B._____ provoziert. Das sei wahrscheinlich auch der Grund, weshalb sie schlage (Urk. 4/1 S. 4). Die Ausführungen von D._____ anlässlich dieser ersten Einvernahme sind klar, widerspruchsfrei, zurückhaltend und insgesamt glaubhaft. 2.2.2.2. Als Auskunftsperson befragt gab er später an, dass er die Gewaltanwen- dungen in der Regel nicht mit eigenen Augen gesehen habe sondern jeweils dazu geeilt, jedoch zu spät gewesen sei, um die Gewalt zu verhindern. Es habe dann in der Zeit nach der Offenlegung während rund zwei Jahren Ruhe geherrscht und es sei zu keinen Vorfällen gekommen (Urk. 4/2 S. 4 f.). Die Beschuldigte habe B._____ zweimal geschlagen (Urk. 4/2 S. 4). Beobachtet habe er es aber tatsächlich nur einmal (Urk. 4/2 S. 5). Im Gegensatz zu den Ausführungen in der polizeilichen Be- fragung wirken diese weit weniger überzeugend. In seinem Aussageverhalten wirkt D._____ ausweichend und stark verharmlosend. Dabei verwickelt er sich auch in Widersprüche. So gab er mit Bezug auf den Vorfall mit dem Staubsaugerrohr an, dass er in einem anderen Raum gewesen sei und einen Schlag gehört habe, wel- cher aber mit Sicherheit nicht über den Kopf von B._____ sondern an einem Fens- tersims erfolgt sei, woraufhin er "rauf" gerannt sei (Urk. 4/2 S. 7). Es ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb ein solch banaler und üblicher Vorgang beim Staubsaugen wie ein Schlag gegen einen festen Gegenstand Anlass zum an

- 10 - den Ort des Geschehens rennen darstellen sollte. Dies ist schlicht lebensfremd und spricht gegen tatsächlich Erlebtes. Vollends in Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte, als er die Frage, ob B._____ durch Schläge der Mutter verletzt wor- den sei, mit "Nein " beantwortete (Urk. 4/2 S. 7). Dies, nachdem er nur wenig vorher von konkreten Schlägen der Mutter gegenüber B._____ berichtet hatte (Urk. 4/2 S. 4). Die selbe Tendenz zu widersprüchlichen und teilweise ins wahrheitswidrige abrutschenden Verharmlosungen findet sich auch in seinen Aussagen zur durch ihn selbst erlittenen Gewalt. Entgegen der ausführlichen Schilderung der erlittenen physischen und psychischen Gewalt in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach Festnahme der Beschuldigten antwortete er an der zweiten Einvernahme auf die Frage, wie oft er von seiner Frau geschlagen worden sei: "Geschlagen? Nein, also geschlagen direkt nein" (Urk. 4/2 S. 11). Einzig vor 8, 9 Jahren habe sie ihn mit ihren Händen links und rechts an die Wange geschlagen, ansonsten sei es bei Ihnen wie bei Italienern ein bisschen emotional, dort flögen auch Teller "und so" (Urk. 4/2 S. 11). Mit Bezug auf ausgesprochene Drohungen gegenüber ihm selbst wich er aus und lenkte auf B._____ über. Erst auf nochmaliges Nachhaken er- wähnte er die Drohung der Beschuldigten, wonach sie das Haus anzünden werde. Nachdem er auch dazu in der polizeilichen Einvernahme klare und detaillierte An- gaben gemacht hatte, gab er bei der Staatsanwaltschaft einerseits an, dass dies gar nicht sein könne, da sie ja schliesslich Haus und Garten pflege, anderseits be- stätigte er aber, dass sie ihm dies schon so gesagt habe (Urk. 4/2 S. 12). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass D._____ bei der polizeilichen Einvernahme zum Schutz seiner Kinder überzeichnete Angaben gemacht habe und deshalb seine zweite Einvernahme aufgrund der zeitlichen und emotionalen Distanz zum Konflikt glaub- und vertrauenswürdiger sei (Urk. 63 S. 5), so führt die konkrete Würdigung und Gegenüberstellung seiner Aussagen zum gegenteiligen Ergebnis. Seine ersten Aussagen machte er unter dem frischen Eindruck der Ereignisse, sie kommen ohne Übertreibungen aus und wirken durchaus zurückhaltend. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die von D._____ an der zweiten Einvernahme getätigten Aussagen als stark verharmlosend und bagatellisierend zu werten und damit mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sind.

- 11 - 2.2.3.1. Die Beschuldigte schliesslich gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme an, dass sie ihren Kindern manchmal einen Klaps auf den Hin- tern oder die Oberschenkel resp. an die Füsse gebe (Urk. 3/2 S. 5 f.). An der Beru- fungsverhandlung gab sie an, B._____ auf den Hintern geschlagen zu haben (Urk. 62 S. 10). Wie in der Folge noch zu zeigen sein wird, äussert sich die Be- schuldigte offensichtlich stark verharmlosend. Ihre Aussagen sind mit Zurückhal- tung zu würdigen. 2.3.1. Mit Blick auf die Aussagen von B._____ und von D._____ ist zunächst festzustellen, dass bezüglich des Kerngeschehens eine hohe inhaltliche Überein- stimmung zwischen den Aussagen besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der Schulsozialarbeit der Stadt Winterthur vom 31. Mai 2022 fest- gehalten worden war, dass B._____ von wöchentlichen Schlägen seitens der Beschuldigten mit der offenen Hand oder Gegenständen berichtet habe (Urk. 13/2 S. 1). 2.3.2. Mit Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Absatz 1 der Anklage, wonach die Beschuldigte ihren Sohn B._____ im Zeitraum von ca. 2014 - 20. Juni 2022 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen habe, lässt sich somit erstellen, dass sie diesen zumindest regelmässig mit der offenen Hand an die erwähnten Stellen ge- schlagen hat. Bezüglich der Heftigkeit der Schläge ist mit der Verteidigung festzu- halten, dass keinerlei Verletzungen oder blaue Flecken aktenkundig sind (Urk. 63 S. 12). Somit ist von subjektiv starken, wuchtigen Schlägen auszugehen, welche jedoch nicht derart waren, dass sie zu wiederholten Verletzungen geführt hätten. Mit der Vorinstanz ist schliesslich der Tatzeitraum einzuschränken gestützt auf die Aussagen von D._____, wonach Gewalt ab Schuleintritt von B._____, das heisst seit August 2016, ein Thema gewesen sei (Urk. 4/2 S. 8), nach dem Offenlegungs- gespräch vom 13. Januar 2020 es aber deutlich besser geworden sei und erst ab Frühling 2022 wieder begonnen habe (Urk. 4/2 S. 6, Urk. 49 S. 22). 2.3.3. Zum Vorwurf, die Beschuldigte habe B._____ wiederholt mit dem Fuss gegen den Körper getreten, wenn dieser auf dem Boden gelegen habe, äusserte sich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausführlich und demonstrierte

- 12 - die Situation auf dem Boden. Sie erklärte dabei, wie B._____, wenn er auf den Boden gefallen sei, sie an den Füssen gepackt und sich an diesen festgehalten habe und wie sie sich dann gewehrt habe, um ihre Füsse von seinen Händen weg- zunehmen (Urk. 62 S. 10). Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschuldigte in der Un- tersuchung mit diesem Vorwurf konfrontiert nie explizit Stellung genommen hatte (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 S. 5 f., Urk. 3/3) und in der Befragung bei der Vorinstanz die Aussage verweigerte (Prot. I S. 22). Dass sie erst an der Berufungsverhandlung eine detaillierte Erklärung für die Anschuldigung betreffend Fusstritte lieferte, er- scheint als nachgeschobene, wenig glaubhafte Erklärung. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Beschuldigte Situationen schildert, bei denen B._____ auf dem Boden gelegen und sie mit ihren Füssen agiert habe, vielmehr für die Wahrheit von B._____s Aussagen. Der besagte Sachverhaltsabschnitt ist somit als erstellt zu er- achten (vgl. allerdings nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung Ziff. IV./5.2 betr. reformatio in peius). 2.3.4. Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte habe B._____ ca. 3-4 Mal pro Monat mit einem Gürtel gegen den Oberkörper und das Gesäss geschlagen, sodass er dadurch rote Striemen erlitten habe, erscheinen die Aussagen von B._____ wiederum glaubhaft und authentisch. Wenn die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf ihren breiten Gürtel mit grosser Gürtelschnalle geltend machte, B._____ hätte blaue Flecken gehabt, wenn sie ihn damit geschlagen hätte (Urk. 62 S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass B._____ ja angab, er habe "schon so Abdrücke bekommen wegen dem Gurt" (Urk. 5/3 S.

22) und dass es nach einem Schlag mit der Gürtelschnalle einmal am Bauch- /Rückenbereich richtig zu bluten angefangen habe (Urk. 5/3 S. 10) resp. dass es dort einmal rote Streifen gegeben habe (Urk. 5/3 S. 22). Den glaubhaften Aussagen von B._____ ist zu folgen. Er gab an, mit dem Gürtel mehrmals pro Monat, "so 3-4 Mal" geschlagen worden zu sein (Urk. 5/3 S. 22). Die Vorfälle mit dem Gürtel seien "ganz früher", als er 10 oder 7 Jahre alt gewesen sei, passiert (Urk. 5/3 S. 6). Die Taten mit der Gürtelschnalle sind somit im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2016 (d.h. nach seinem 7. Geburtstag) und Ende Oktober 2019 anzusiedeln.

- 13 - 2.3.5. Bezüglich des Vorwurfs, die Beschuldigte habe B._____ mit einem Gür- tel in der Hand verfolgt, worauf dieser mit dem Gesicht gegen die Bettkante gestürzt und sich eine leicht blutende Verletzung und ein Hämatom am linken Auge zuge- zogen habe, ist grundsätzlich den detaillierten Schilderungen von B._____ zu fol- gen (Urk. 5/3 S. 13). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend darauf aber in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht mehr einzugehen (vgl. Ziff. IV./5.5.). 2.3.6. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigte habe B._____ bei einem Vorfall mehrfach mit einem Staubsaugerrohr heftig gegen den Kopf geschlagen, so dass dieser auch am nächsten Tag noch Schmerzen am Kopf verspürt habe, ver- mögen die Erklärungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht zu überzeugen. Diese brachte zur vermeintlichen Untermauerung ihrer Behauptung, dass sie beim besagten Vorfall mit dem Staubsaugerrohr nicht auf B._____s Kopf sondern auf dessen Tisch resp. gemäss Verteidigung auf den Fenstersims geschla- gen habe (Urk. 62 S. 8; Prot. II S. 7), ein Staubsaugerrohr mit einem Hick mit an die Verhandlung (Urk. 62 S. 8 und 11), was sie natürlich nicht zu entlasten vermag, da die Entstehung dieses Hicks völlig offen ist. Vielmehr sind auch bei den diesbe- züglichen Aussagen von B._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz viele Re- alitätsmerkmale auszumachen (vgl. Urk. 49 S. 19). 2.3.7. Die Aussagen von B._____ zum Vorwurf, die Beschuldigte habe ihn wie- derholt mit einer Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen, sind ebenfalls glaubhaft und überzeugend, insbesondere angesichts der Originalität der Anschul- digungen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 49 S. 19). 2.3.8. Schliesslich kann auch der Vorwurf, B._____ habe angesichts der über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig erfolgten Schläge unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen gelitten, als erstellt erachtet werden. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwog (Urk. 49 S. 21 f.), sprach B._____ zwar nur von einem Mal, bei dem er aus Angst vor der Beschuldigten nicht mehr habe nachhause gehen wollen (Urk. 5/3 S. 28), jedoch geht aus dem Umstand, dass er sich hilfesuchend an die Schule wandte und beispielsweise nach Schlägen der Beschuldigten wei- nend zur Logopädin ging (Urk. 5/3 S. 23 f.), hervor, dass sich B._____ vor weiteren

- 14 - Gewaltakten seitens der Beschuldigten offensichtlich fürchtete, was auch nachvoll- ziehbar ist. Dass ihn die festgehaltenen dauerhaften Misshandlungen traumatisier- ten, zumal er diese von Seiten einer engen Bezugsperson erleiden musste, welche ihm eigentlich Schutz und Geborgenheit hätte bieten müssen, ist eine logische Schlussfolgerung. Somit gilt auch der Vorwurf, die psychische Gesundheit von B._____ sei durch das Vorgehen der Beschuldigten schwer beeinträchtigt worden, als erstellt. 2.4.1 Zusammenfassend sind die eingeklagten Vorwürfe betreffend B._____ als erstellt zu erachten mit den besagten Einschränkungen bezüglich der Heftigkeit der Schläge mit der offenen Hand und bezüglich des Deliktzeitraums, der sich auf die Zeit von August 2016 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis

20. Juni 2022 bezieht. 2.4.2. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ergibt sich, soweit die Beschul- digte geständig ist, dass sie alles mit Wissen und Willen tat: Es sei seitens der Schule zu vielen Reklamationen gekommen und B._____ habe oft provoziert. Da habe sie sich enerviert und "Klapse" gegeben (Urk. 62 S. 9 f.). Dies muss auch für die nicht eingestandenen Taten gelten, unterscheiden sich diese doch lediglich gra- duell von den eingestandenen Taten. Dass die erstellten Tathandlungen bei Kin- dern zu den erstellten Tatfolgen führen ist allgemein bekannt und war somit auch der Beschuldigten bekannt. Indem sie in diesem Wissen trotzdem handelte nahm sie die Tatfolgen zumindest in Kauf.

3. Schläge zum Nachteil von C._____ 3.1. Bezüglich C._____ wird der Beschuldigen vorgeworfen, diesen im Zeitraum von ca. 2017 bis. 20. Juni 2020 nahezu wöchentlich mit der offenen Hand mit voller Wucht ins Gesicht oder gegen den Oberkörper oder das Gesäss geschlagen zu haben (Urk. 49 S. 2). 3.2.1. Die Anklage fusst in diesem Punkt im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen von B._____. Auf die Frage wie die Mutter reagiere, wenn sie etwas an ihm störe, gab er zur Antwort, dass diese dann überreagiere. Sie haue ihn und

- 15 - schreie herum. Auf Nachfrage, ob dies auch mit C._____ passiere gab er zur Ant- wort "Ja, eigentlich schon" (Urk. 5/3 S. 4). Nach konkreten Beispielen befragt gab er an, dass er einmal ein Trinkglas verschüttet habe und C._____ durch die dadurch entstandene Pfütze gelaufen sei, woraufhin sie diesem dann mit der offenen Hand mehrere Schläge auf den Rücken verpasst habe. Nach der Heftigkeit der Schläge befragt gab er an, dass es sich dabei mehr um Klapse denn schwungvolle Schläge gehandelt habe (Urk. 5/3 S. 7). Von diesen Schlägen habe er auch Verletzungen davon getragen, konkret konnte er sich allerdings nur an ein Ereignis erinnern als C._____ von den Fingernägeln der Mutter Kratzspuren im rechten Rippenbereich davongetragen habe (Urk. 5/3 S. 28). Auch in diesem Punkt gilt mit Bezug auf seine Aussagen, dass sie klar, detailliert und damit glaubhaft erscheinen. Sie erscheinen differenziert, zurückhaltend, frei von Übertreibungen und ohne Lügensignale. So beschrieb er insbesondere die Art der Schläge sehr präzise und konnte deren Un- terschiede mit Bezug auf ihn und seinen Bruder C._____ anschaulich darstellen, namentlich dass diejenigen, welche seinem Bruder verpasst wurden, weit weniger heftig gewesen seien als diejenigen welche er abbekommen habe (Urk. 5/3 S. 8 f.). 3.2.2.1. C._____s Vater, D._____, wurde erstmals unmittelbar nach der polizeilichen Intervention befragt. Nachdem er anfänglich generell von Gewalt gegenüber den Kindern sprach, gab er mit Bezug auf C._____ an, dass die Beschuldigte, so viel er wisse, diesem Klapse auf das Gesäss gegeben habe, wobei er selbst nichts gesehen habe (Urk. Urk. 4/1 S. 3). Doch habe ihm C._____ erzählt, dass er von der Beschuldigten Schläge auf den Hintern bekommen habe. Nach der Häufigkeit befragt gab er lediglich "sporadisch" an, wobei manchmal auch zwei Monate nichts gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Diese Ausführungen sind klar, widerspruchsfrei, zurückhaltend und insgesamt glaubhaft. 3.2.2.2. Als Auskunftsperson befragt gab er später an, dass er die Gewaltanwen- dungen in der Regel nicht mit eigenen Augen gesehen habe sondern jeweils dazu geeilt, jedoch zu spät gewesen sei, um die Gewalt zu verhindern. Es habe dann in der Zeit zwischen der Offenlegung während rund zwei Jahren Ruhe geherrscht und es sei zu keinen Vorfällen gekommen (Urk. 4/2 S. 4 f.). Verletzungen habe C._____

- 16 - von den Schlägen nie davon getragen (Urk. 4/2 S. 8). In Bezug auf C._____ machte D._____ grundsätzlich gleichlautende Aussagen wie bereits bei der Polizei. 3.2.3. Die Beschuldigte gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme an, dass sie ihren Kindern manchmal einen Klaps auf die Oberschenkel oder den Hintern verpasst habe, sie habe zwei schwierige Kinder (Urk. 3/2 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme zog sie dieses Geständnis zurück und machte geltend, dass sie C._____ nie geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 4). Dabei blieb sie auch an der Berufungsverhandlung, wo sie ausführte, wie C._____ mit vielen Krankheiten ge- boren worden sei und er viel Freude ins Haus gebracht habe, sodass man ihn nicht anschreien könne, sie habe ihn nicht angefasst (Urk. 62 S. 9). Gleich darauf folgend gab sie an, dass wenn man C._____ anschreie, sich B._____ gleich dazwischen stelle (ebd.). Unter Berücksichtigung dieses widersprüchlichen und ausweichenden Aussageverhaltens kommt den Aussagen der Beschuldigten keine hohe Glaubhaf- tigkeit zu. 3.3.1. Die belastenden Aussagen von B._____ finden in denjenigen von D._____ insofern Bestätigung, als es zu Schlägen der Beschuldigten gegenüber C._____ gekommen war. Dass diese - wie in der Anklage festgehalten - mit voller Wucht ausgeführt worden sind, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von B._____ behauptet. Er gab darauf angesprochen an, es habe sich um sehr laute, schmerzhafte Klapse gehandelt (Urk. 5/3 S. 8). Hinsichtlich der körperlichen Lokalisierung der Schläge lässt sich der Anklagesachverhalt einzig bezüglich Schlägen auf den Oberkörper (Urk. 5/3 S. 7, 9, 28) und das Gesäss (Urk. 5/3 S. 9) erstellen. Betreffend Schläge an den Kopf fielen die Aussagen von B._____ zu ungenau aus. Einerseits verneinte er Schläge gegen den Kopf, gab jedoch an, dass die Beschuldigte, wenn es wichtig gewesen sei, mit der geschlossenen Hand fest an die Stirn geklopft habe und zwar ausdrücklich auch bei C._____ (Urk. 5/3 S. 9). Aufgrund der unklaren Angaben und mangels anderer konkreten Belastungen sind zu Gunsten der Beschuldigten Schläge gegen den Kopf von C._____ nicht als erstellt zu erachten. 3.3.2. Auch in zeitlicher Hinsicht lässt sich der Sachverhalt nicht zur Gänze erstellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dient als Hinweis die Schilde-

- 17 - rung von B._____, gemäss welcher er einmal ein Glas Wasser ausgeschüttet habe, C._____ durch die Pfütze gelaufen sei und die Beschuldigte darauf C._____ ge- schlagen habe (Urk. 49 S. 23, mit Hinweis auf Urk. 5/3 S. 6). Dass es "erst einige Jahre nach 2017 zu Handgreiflichkeiten zum Nachteil von C._____ gekommen" sei (Urk. 49 S. 23), wird jedoch von der Vorinstanz zu ungenau umschrieben. Mit Blick auf den Anhaltspunkt, dass C._____ beim konkret umschriebenen Vorfall bereits gehen konnte, und unter Berücksichtigung, dass C._____s körperliche und geistige Entwicklung etwas verlangsamt ist, scheint es überzeugend, von einem Tatzeit- raum ab Anfang 2019 auszugehen. Gestützt auf die Aussagen von D._____, wo- nach es nach dem Offenlegungsgespräch und während der Coronazeit ruhig ge- wesen sei und es erst im Frühjahr 2022 wieder zu Übergriffen gekommen sei (Urk. 4/1 S. 5, Urk. 4/2 S. 5), ist der vorinstanzlich ermittelte Tatzeitraum weiter einzu- schränken auf die Zeit ab Anfang 2019 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis 20. Juni 2022. 3.3.3. Mit Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Absatz 1 der Anklage lässt sich somit erstellen, dass die Beschuldigte ihrem Sohn C._____ im ebengenannten Zeit- raum regelmässig mit der offenen Hand laute und schmerzhafte Klapse gegen den Oberkörper und das Gesäss gegeben hat. Die Vorinstanz sieht es weiter als erstellt an, dass C._____ Verletzungen in Form von roten Striemen von den Fingernägeln der Beschuldigten davontrug (Urk. 49 S. 21). Dies wirft die Anklage der Beschul- digten indes nicht vor, weshalb dies der weiteren Beurteilung nicht zu Grunde ge- legt werden darf. 3.4. Schliesslich wirft die Anklage in Absatz 9 der Beschuldigten auch bezüglich C._____ vor, dass dieser unter ständiger Angst gelebt habe, erneut geschlagen zu werden, und dass C._____ sich gegenüber seinem Bruder B._____ dahingehend geäussert habe, dass die Beschuldigte ihn töten werde. B._____ gab bei seiner Einvernahme an, C._____ habe einmal zu ihm gesagt "Mami wird mich töten". Er habe sich wie in einem Horrorfilm gefühlt (Urk. 5/3 S. 28). Aus dieser diffusen und allgemeinen Angabe allein lässt sich mit Bezug auf den Anklagevorwurf jedoch nichts konkretes ableiten. Weitere Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass C._____ unter ständiger Angst vor erneuten Schlägen der Beschuldigten litt

- 18 - und dass ihn die Misshandlungen traumatisierten, können den Akten nicht entnom- men werden. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass auf Grund der zahlreichen Klapse auch C._____ in ständiger Angst gelebt hat. Um den Anklagevorwurf als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt zu erachten, reicht dies aber nicht. 3.5. Bezüglich des inneren Anklagesachverhalts ist festzuhalten, dass es der Be- schuldigten bewusst sein musste, dass die Klapse gegen den Oberkörper und das Gesäss schmerzhaft waren und sie dies zumindest auch in Kauf nahm. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen der Beschuldigten als mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, als qualifizierte einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____ und als mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB (Urk. 49 S. 46).

2. Die Verteidigung will das Verhalten der Beschuldigten, ausgehend von einem Sachverhalt, wonach diese ihrem Sohn B._____ lediglich sporadische Klapse ver- passt habe, als qualifizierte Tätlichkeiten qualifiziert wissen. Hinsichtlich sämtlicher übriger Vorwürfe sieht die Verteidigung den Sachverhalt als nicht erstellt an und beantragt diesbezüglich je Freisprüche (Urk. 41 S. 19 ff., Urk. 50 S. 2, Urk. 63 S. 2 und 16 f.).

3. Die Vorinstanz hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Handlungen zum Nachteil von B._____ als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, verworfen (Urk. 49 S. 23 ff.). Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden.

4. Im Vordergrund stehen somit die Tatbestände der einfachen Körperverlet- zung und der Tätlichkeiten. Diese grenzen sich folgendermassen voneinander ab: Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder

- 19 - Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (Donatsch, OFK StGB, Art. 123 N 1). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Ver- letzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten be- grifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK StGB, Art. 123 N 3 f.). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/ Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 5). Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind z.B. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (Roth/Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (vgl. Roth/Berkemeier, BSK StGB, Art. 123 N 6 mit Ver- weisen). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu (Roth/ Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 5.). Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen. Damit nur schon eine Tätlichkeit vorliegt, muss mithin eine gewisse Intensität erreicht werden (Roth/Keshelava, BSK StGB, Art. 126 N 2 f.).

- 20 -

5. Taten zum Nachteil von B._____ 5.1. Absatz 1 (Schläge mit der offenen Hand) Gemäss erstelltem Sachverhalt geht es hier um regelmässige, subjektiv starke Schläge ins Gesicht, gegen den Oberkörper und das Gesäss, welche jedoch nicht derart waren, dass sie zu wiederholten Verletzungen geführt hätten. Die Vorinstanz sieht darin den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB als erfüllt (Urk. 49 S. 26 - 28). Da, wie oben erwähnt, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nebst der Einwirkung auf den Körper auch eine Schädigung desselben voraussetzt, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, fällt vorliegend diese Qualifikation ausser Betracht, da in der Anklage keine Folgen aufgeführt werden. Indessen liegt die jeweilige Intensität der Schläge klar über derjenigen von straflosen Rempeleien. Die Schläge der Beschuldigten sind in diesem Anklage- punkt als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Zur Frage der Konkurrenz ist unter den weiteren Tatbeständen Stellung zu nehmen. 5.2. Absatz 2 (Fusstritte gegen den Körper) Grundsätzlich gilt dazu das eben zu den Schlägen mit der Hand Ausgeführte. Zwar sieht die Vorinstanz den Vorwurf des mehrfachen Tretens mit dem Fuss bei einem Vorfall als erstellt an (Urk. 49 S. 21). Im Rahmen der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung findet dieser Anklagevorfall indessen keine Erwähnung mehr (vgl. Urk. 49 S. 26 f.). Demzufolge wurde die Beschuldigte in diesem Punkt nicht verur- teilt. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots darf somit auch im Berufungs- verfahren diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen. 5.3. Absatz 3 (Schläge mit dem Gürtel) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte ihrem Sohn B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel an Oberkörper und Gesäss rote Striemen zugefügt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 26) sind die Gürtelschläge, welche bei B._____ höchstens Striemen verursachten, noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

- 21 - 5.4. Absatz 4 (Schlag mit dem Gürtel und blutende Verletzung) Hinsichtlich des erstellten Sachverhalts, gemäss welchem die Beschuldigte B._____ durch das Schlagen mit dem Gürtel einmal eine blutende Verletzung am Oberkörper zufügte, ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie damit das Mass blosser Tätlichkeiten als klar überschritten erachtet (Urk. 49 S. 26). Im Gegensatz zu blossen roten Striemen sind blutende Verletzungen nicht bloss vorübergehender Natur und nicht in kürzester Zeit ausgeheilt. Dieser Anklagepunkt ist somit als ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.5. Absatz 5 (Sturz gegen die Bettkante) Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorwurf fest, dass dieser Vorfall nicht der Beschul- digten angelastet werden könne, da dieser von ihr weder beabsichtigt noch vorher- sehbar gewesen sei (Urk. 49 S. 27). Damit hat sie den Beschuldigten materiell von diesem Vorwurf freigesprochen. Wegen des Verbotes der reformatio in peius ist dieser Entscheid verbindlich. 5.6. Absatz 6 (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug die Beschuldigte B._____ bei einem Vorfall mehrfach mit dem Staubsaugerrohr heftig gegen den Kopf, so dass dieser auch am nächsten Tag noch Kopfschmerzen hatte. Im Lichte der oben angeführten Abgren- zungskriterien ist dieser Vorfall angesichts der zugefügten starken und lange an- dauernden Schmerzen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.7. Absatz 7 (Schläge mit der Fliegenklatsche) Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte B._____ wiederholt mit der Fliegenklatsche gegen den Oberkörper geschlagen. Von Folgen ist in der Anklage nicht die Rede. Wenn die Vorinstanz in diesen Handlugen blosse Tätlichkeiten (Urk. 49 S. 26) sieht, ist dieser Qualifikation beizupflichten, übersteigt doch der Schlag mit einer Fliegenklatsche in ihrer Intensität die noch straflose "Rempelei", wobei auf

- 22 - Grund des Verschlechterungsverbots eine strengere Qualifikation ohnehin nicht in Frage kommt. 5.8. Absatz 9 (psychische Einwirkungen) Gemäss erstelltem Sachverhalt litt B._____ angesichts der besagten Misshandlun- gen an stetiger Angst. In ihrer Gesamtheit habe ihn das alles schwer traumatisiert und sei die psychische Gesundheit schwer geschädigt worden. Die Vorinstanz qua- lifizierte dies als einfache qualifizierte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB und nicht als schwere Körperverletzung, da die notwendige schwere Intensität nicht erwiesen sei (Urk. 49 S. 30). Die Verteidi- gung hielt dagegen, dass keine Hinweise vorlägen, welche einer psychischen Be- einträchtigung im Sinne eines krankhaften Zustandes gleichkämen (Urk. 63 S. 17). B._____ hat eindrücklich beschrieben, wie er in ständiger Angst vor der Mutter lebte. Daraus folgt, dass er nicht nur gelegentlich, etwa nach verabreichten Schlä- gen oder in konfliktreichen Situationen, Angst hatte sondern über den gesamten Deliktszeitraum hinweg (Urk. 5/3 S. 27). Bezeichnend für diese konstante Angst vor der Beschuldigten ist die von B._____ beschriebene Begebenheit, wonach er aus einem Zimmer ein "klüpfen" gehört habe und er davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf den Vater losgegangen sei, worauf er "Papi" ge- rufen habe und in das Zimmer gerannt sei, wo er die Beschuldigte alleine liegend gesehen habe (Urk. 5/3 19 f.). Wer bei einem Klopfgeräusch aus dem Elternzimmer nicht einen üblichen Grund wie etwa eine zugeschlagene Türe sondern einen gewalttätigen Messerübergriff vermutet, tut dies nicht ohne Grund. Angesichts der gesamten Umstände kommt dafür einzig eine stets und dauernd vorhandene Angst in Frage, dass die Beschuldigte einem Familienmitglied etwas Schlimmes antun könnte. Damit ist auch in psychischer Hinsicht die Grenze zur Tätlichkeit klar überschritten, eine strengere Qualifikation kommt auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr in Frage. Dieser Anklagepunkt ist als einfache Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 5.9. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die physischen Übergriffe als in ihrer Gesamtheit auch psychischer Übergriff durch letzteren konsumiert werden. Konsumtion liegt dann vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen ein-

- 23 - zelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, in anderen enthalten ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, § 18 N 5). Struk- turell ist die Konsumtion ihren Geschwisterregeln der Spezialität/Subsidiarität sehr ähnlich. Das lässt sich an der Spezialität leicht illustrieren. Spezialität bedeutet, dass eine Norm eine andere ganz enthält, und noch mehr. So ist etwa die vorsätz- liche Tötung immer im Mord enthalten. Während also Spezialität anzunehmen ist, wenn eine Norm immer eine andere ganz enthält, und noch mehr, soll nach herr- schender Lehre Konsumtion dann infrage kommen, wenn der zurücktretende Tat- bestand doch wenigstens eine typische oder regelmässige Begleiterscheinung des vorgehenden Delikts darstellt. Man spricht gelegentlich auch vom «Regeltatbild», welches die vorrangige Norm (mit)verkörpern müsse. Zusätzlich soll Konsumtion voraussetzen, dass die zurücktretende Rechtsverletzung im Vergleich zur vorge- henden Strafnorm relativ unbedeutend ist, sodass auch die Sinnhaftigkeit einer zu- sätzlichen Bestrafung zweifelhaft erscheint (Vogler Patrick, Der Schockschaden im Strafrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 179). Vorliegend sind die gegenüber B._____ begangenen Tätlichkeiten typische und re- gelmässige Begleiterscheinungen der psychischen Körperverletzung, jedoch nicht ausschliessliche, da andere Regeltatbilder, wie etwa das Anschreien oder schika- nöse Verhalten, ohne weiteres zum selben Resultat führen. Somit werden die als blosse Tätlichkeiten zu qualifizierende Taten durch die psychische Körperverlet- zung konsumiert, nicht jedoch die physischen, da diese im Vergleich zu den psychischen Körperverletzungen nicht unbedeutend, sondern gleichwertig sind.

6. Taten zum Nachteil von C._____ 6.1. Die Vorinstanz hat die Schläge gegenüber C._____ als Tätlichkeiten qualifi- ziert (Urk. 49 S. 24). Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihren Sohn C._____ in der Zeit ab Anfang 2019 bis 13. Januar 2020 und von Frühling resp. April 2022 bis 20. Juni 2022 regelmässig schlug, indem sie ihm mit der offe- nen Hand laute und schmerzhafte Klapse gegen den Oberkörper oder das Gesäss verabreichte. Damit ist einerseits die Grenze zur straflosen "Rempelei" klar über-

- 24 - schritten, andererseits ist die Grenze zur Körperverletzung noch nicht erreicht, da die Schläge keine Folgen zeitigten, welche eine gewisse Behandlung oder Hei- lungszeit erforderten. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zum Nachteil von C._____ schuldig zu sprechen. 6.2. Wie oben ausgeführt lässt sich der Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs der psychischen Einwirkung nicht erstellen.

7. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, insbesondere auch was die Frage der Konkurrenz anbe- langt (Urk. 49 S. 30). Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, weil bis heute keine Anzeichen psychischer Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen aufgrund der Handgreiflichkeiten der Beschuldigten vorlägen. Zudem sei die psychische Belastung bereits mit der Verurteilung wegen Körperverletzung abgegolten (Urk. 63 S. 18). Dabei verkennt die Verteidigung, dass bereits die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung tatbestandsmässig ist. Eine Verletzung ist nicht erforder- lich. Zudem verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, eine "schwere" Ver- letzung zu fordern (Trechsel, PK StGB, Art. 219 N 4). Die Anforderungen an die Erfüllung dieses Tatbestands sind damit tief. So sieht die Praxis den Tatbestand bereits bei ständigem Anschreien der Kinder als erfüllt an (a.a.O., Art. 219 N 3). Dies gilt erst recht für ständiges Schlagen. Sodann wird die Verletzung der Fürsor- gepflicht auch nicht durch die Körperverletzung/Tätlichkeiten konsumiert, wie dies die Verteidigung sinngemäss geltend macht. Die beiden Tatbestände schützen un- terschiedliche Rechtsgüter und sind gleichwertig. Keiner der beiden tritt gegenüber dem anderen in den Hintergrund (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Ziff. IV./5.9.). Die Beschuldigte somit ist der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschuldigte wegen

- 25 -

- mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, das heisst wegen mehrfacher physischer Verletzung (Absatz 4 betr. Gürtel mit Verletzung und Absatz 6 betr. Staubsaugerrohr) und einfacher psychischer Verletzung (Ab- satz 9; dadurch konsumiert die Tätlichkeiten gemäss Absätze 1, 3 und 7),

- mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Absatz 1) sowie

- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urk. 49 S. 46), die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Busse von maximal Fr. 1'500.– (Urk. 63 S. 2).

2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein

- 26 - wird, sind für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben.

3. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die per- sönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Für die zur Beurteilung stehenden Delikte stehen die zur Anwendung gelan- genden Tatbestände (Art. 123 StGB, Art. 219 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Die Tätlichkeiten sind ausschliesslich mit Bussen zu bestrafen (Art. 126 StGB). 3.3. Die Vorinstanz ging bei der Gesamtstrafenbildung von der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung als schwerstem Delikt aus, fällte dafür eine Einsatzstrafe

- 27 - aus, asperierte diese mit den weiteren Sanktionen und fällte schliesslich eine 14 monatige Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 35 f.). 3.4. Die mehrfache Körperverletzung ist, ebenso wie die mehrfachen Tätlich- keiten, kein eigenständiger Tatbestand welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässigen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat die Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung, sprich jedem einzelnen Schlag, den Tatbestand erfüllt und sich mithin sehr vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Straf- zumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs ver- zichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzel- strafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten unter- einander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).

- 28 - 3.5. Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Kon- stellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, alleine schon deshalb, weil über die Jahre hunderte von identischen Taten begangen wurden, deren genaue Zahl aber nicht feststeht. 3.6. Auch wegen Fallkonstellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn

- unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straf- tat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte ange- messen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indessen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom

30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschie- den, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen. 3.7. Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Ge- samtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch

- 29 - Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: von Felten Rolf, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.). 3.8. Einer davon ist der Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellen Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken. 3.9. Aber auch mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung lässt die neueste Bunde- gerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zu, so etwa wenn eine derartige Vielzahl von Fällen zur Beurteilung stehen, dass diese Züge eines Dauerdelikts aufweisen und Opfer und Täter stets dieselben sind. Diesfalls ist die Gesamtheit der Hand- lungen im Blick zu behalten und es ist nicht jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und auch nicht für jede der zahlreichen Einzelhandlungen eine separate Strafe festzusetzen und einzeln zu asperieren, insbesondere wenn diese auf Grund der hohen Zahl einschlägiger Handlungen nicht bestimmbar sind (vgl. Urteil 6B_432/2020, Urteil vom 30. September 2021). Im Lichte dieser Grundsätze lassen sich vorliegend in qualitativer Hinsicht mehrere Tatgruppen bilden: Einerseits die zahlreichen Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ und andererseits die als einfache Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzungen zum Nachteil von B._____ sowie die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. 3.10.Für die Tätlichkeiten gegenüber C._____ kommt nur eine Busse in Frage, wo- bei darauf zu verzichten ist, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung für sämtliche Taten je eine separate Sanktion auszufällen.

- 30 - 3.11.Dieser enge zeitliche und sachliche Zusammenhang liegt hingegen bei den als Körperverletzung qualifizierten Delikten nicht vor. Dort ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei aufgrund der vorliegenden Umstände als Sanktion eine Freiheits- strafe zu wählen ist. Die Beschuldigte hat mit ihrer über einen sehr langen Zeitraum andauernden und einschlägigen Delinquenz ein sehr hohes Mass an Uneinsichtig- keit an den Tag gelegt. Insbesondere fuhr sie auch nach dem Offenlegungs- gespräch, bei dem ihr der Unrechtsgehalt ihrer Taten und das Leid, welches sie verursacht hatte, vor Augen geführt wurden, einschlägig fort. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass diese Delikte in eine hohe Vielzahl von gleichgelagerten, weniger schweren und als Übertretungen qualifizierte Delikte eingebettet waren. Hier ist, um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sagen, eine härtere Gangart angezeigt und reicht eine Geldstrafe nicht mehr aus (vgl. Urteil BGer 6B_141/2021 vom 23.06.2021 Erw. 1.3.4.).

4. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung (gem. Absatz 9) z.N. von B._____ 4.1. Die Körperverletzung in Form der durch die regelmässigen Schläge zugefüg- ten Angst erweist sich als das schwerste Delikt. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Folgen der Schläge der Beschuldigten über einen langen Zeitraum erstreckten und die Lebensführung von B._____ in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Verschuldenserschwerend fällt zudem das erhebliche Machtgefälle zwischen Täte- rin und Opfer ins Gewicht und zwar nicht nur in körperlicher Hinsicht. Zudem war B._____ der Beschuldigten auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, er hatte keine Möglichkeiten sich vor ihr zu schützen, zumal ihm auch der Vater keine Hilfe war. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden als keineswegs leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erscheint als angemessen. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Aus ihrer Warte mag die Motivlage nicht darauf ausgerichtet gewesen sein, B._____ zu schaden. Vielmehr wollte sie ihn "erziehen" in der - offensichtlich - irrigen Annahme, die Situation werde sich dadurch verbessern. Verschuldensmindernd wirkt sich zudem der Umstand aus, dass die Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht überfordert war, namentlich auch angesichts B._____'s Verhaltensstörung (ADHS). Diesbezüglich hätten ihr

- 31 - allerdings zahlreiche Hilfsangebote öffentlicher und privater Natur zur Verfügung gestanden. Dass sie darauf verzichtete, B._____ entsprechende Medikamente zu verabreichen und diesen stattdessen physisch und psychisch misshandelte, zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Sturheit, wenn auch die von der Beschuldigten geschilderten, früheren Bedenken gegenüber den Medikamenten zur Behandlung des ADHS (Urk. 62 S. 6 f.) in gewisser Weise nachvollziehbar sind. 4.2.2. Die gutachterlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 15/8 S. 45 ff.) hat sich ebenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Gemäss Gutachten war die Beschuldigte stets in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen, jedoch sei sie nur teilweise fähig gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln, woraus eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit resultiere (Urk. 15/8 S. 46). Dies gilt es zu berücksichtigen. 4.2.3. Im Lichte dieser Tatsachen wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente relativiert, wobei von einem noch leichten Tatver- schulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist somit auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3. Täterkomponente Die Beschuldigte ist in E._____, Kamerun, geboren und bei ihrer Familie in ge- ordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie hat dort eine Sekretariatsausbildung absolviert. Mit 22 Jahren ist sie in die Schweiz eingereist, um in F._____ Informatik zu studieren. Nach Abbruch des Studiums zog sie nach Belgien zu ihrer Tante und arbeitete dort in deren Coiffeursalon. Zusätzlich absolvierte sie auch eine Ausbildung in spitalexterner Betreuung. In der Folge zog sie wieder in die Schweiz, wo 2009 ihr erster Sohn B._____ zur Welt kam. 2012 hat sie den Kindsvater D._____ geheiratet. 2016 kam der zweite Sohn C._____ zur Welt. B._____ leidet an der Verhaltensstörung ADHS und C._____ an (körperlicher) Retardierung (Urk. 62 S. 3, 7, 14). Die Beschuldigte arbeitet im Stundenlohn in einem 50-60%-Pensum als G._____-Angestellte und erzielt ein Einkommen zwischen Fr. 1'700 und Fr. 4'000. Ihr Ehemann verdient bei der H._____ monatlich Fr. 6'500. Vermögen habe sie keines, eher Schulden. So müsse die Hypothek des Hauses bezahlt werden

- 32 - und man habe viele Auslagen wegen B._____s Sportanlässe. Zudem müsse man den Hort bezahlen. Die Beschuldigte unterstützt nach wie vor ihre Mutter in Kamerun. Sie ist vorstrafenlos (Urk. 62 S. 5). In einem kleinen Umfang zeigt sie sich geständig. Seitens der Wohngemeinde besteht eine Familienbegleitung, bei welcher die Beschuldigte partizipiert, ebenso hat sie nach der Haftentlassung eine Therapie besucht (Prot. I S. 12 ff., Urk. 62 S. 4). Dies und die im Rahmen des Schlusswortes an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9) gezeigte Einsicht erlauben unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um einen Monat auf 6 Monate Freiheitsstrafe.

5. Asperation wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht z.N. von B._____ und C._____ In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden bereits erheblich. Genügen für die Erfüllung des Tatbestands bereits einmalige Ereignisse, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ihr Handeln über einen sehr langen Zeitraum erstreckte. Zudem richtete sich ihr Handeln gegen zwei Opfer, welche zum Tatzeitpunkt noch sehr jung waren. Die Form der Vernachlässigung, nämlich das Ausüben körper- licher und im Fall von B._____ auch psychischer Gewalt, ist eine heftige. Im Übrigen und in subjektiver Hinsicht gilt das bereits zur Einsatzstrafe Gesagte. Insgesamt ist das Tatverschulden auch diesbezüglich als noch leicht einzustufen. Ebenso ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente zu verweisen. Bei der Bemessung des Asperationsfaktors gilt es zu berücksichtigen, dass die vorliegend zur Beurteilung anstehenden Taten in Tateinheit begangen wurden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher um 3 Monate zu erhöhen.

6. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 4 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Gürtel und blutender Verletzung) In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden leicht. Diese Qualifikation dient nicht einer generellen und damit verharmlosenden Beurteilung der Tat, sondern dient einzig dazu, das Tatverschulden innerhalb des grossen Spektrums der möglichen Tatausführungen zu verankern. Zwar überschreiten die Tatfolgen diejenigen einer Tätlichkeit, bewegen sich aber immer noch im Grenzbereich. Die weiteren Straf-

- 33 - zumessungselemente entsprechen den bereits zur Einsatzstrafe aufgeführten, weshalb unter diesem Titel eine Asperation von einem Monat Freiheitsstrafe an- gezeigt ist.

7. Asperation wegen einfacher Körperverletzung gemäss Absatz 6 z.N. von B._____ (Schlag mit dem Staubsaugerrohr) Die Tatfolgen entsprechen ebenso wie alle anderen Strafzumessungsfaktoren und damit die Bemessung des Verschuldens den im vorstehenden Abschnitt erwähn- ten, weshalb für diese Tat ebenfalls eine Asperation von einem Monat Freiheits- strafe angemessen ist.

8. Zusammengefasst ergibt sich somit eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Frei- heitsstrafe.

9. Sanktion wegen Tätlichkeiten z.N. von C._____ Wie oben ausgeführt ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo über einen langen Zeitraum eine hohe Zahl von identischen Taten in derselben Opfer- und Täterkonstellation begangen werden, die Ausfällung einer Einheitsstrafe nicht nur angezeigt, sondern in anderer Form die Strafzumessung gar nicht durchführbar. In objektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass die Taten über einen langen Zeitraum und in hoher Kadenz ausgeübt wurden. Bei der Täterin handelt es sich zudem um C._____s Mutter, der er hilflos ausgeliefert war. Insgesamt wiegt das Verschulden somit bereits erheblich. Im Übrigen, insbesondere in subjektiver Hinsicht und mit Bezug auf die Täterkomponente, gilt auch hier das bereits zur Einsatzstrafe Ge- sagte. Da bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch die finanzi- ellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Trechsel, a.a.O., Art. 106 N 3), ist in Anbetracht der zwar bescheidenen, aber keinesfalls ärmlichen Verhältnisse eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 147 Tagen steht nichts entgegen.

- 34 - VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Urk. 49 S. 40 f.). Die Erwägungen erweisen sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und der vorinstanzliche Aufschub samt zweijähriger Probezeit zu be- stätigen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag pro Fr. 100.– festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit ist für die Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen. VII. Genugtuung Privatkläger

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, ihren Söhnen B._____ und C._____ je Fr. 300.– als Genugtuung auszurichten (Urk. 49 S. 46).

2. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung wurden im angefoch- tenen Entscheid dargelegt; es kann darauf verweisen werden (Urk. 49 S. 43).

3. Die Vertretung der Söhne der Beschuldigten und Privatkläger hat den An- spruch auf Genugtuung vor Vorinstanz sowohl in qualitativer als auch in quantitati- ver Hinsicht überzeugend begründet. So legte sie anschaulich dar, wie die Kinder unter den physischen und psychischen Qualen der Beschuldigten zu leiden hatten (Urk. 35 S. 11). An der Berufungsverhandlung erwähnte die Vertretung von B._____ und C._____, dass diese kein bzw. nur geringeres Interesse an einer Ge- nugtuung hätten (Urk. 65).

4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass eine solche ohnehin nur symbolische Genugtuung auch nur einen symbolischen Wiedergutmachungswert erreichen würde und den bereits bestehenden Loyalitätskonflikt zwischen der Be- schuldigten und den Privatklägern lediglich verstärken würde. Sie werde aber die Fr. 300.– pro Kind gerne für gemeinsame Unternehmungen und Erlebnisse ein- setzen (Urk. 41 S. 35).

- 35 -

5. Damit verkennt die Verteidigung den Charakter der Genugtuung. Gemein- same Unternehmungen und Erlebnisse sind selbstverständliche Bestandteile einer jeden Eltern-Kind Beziehung. Die Genugtuung, wenn auch nur in symbolischer Grösse, ist demgegenüber Ausgleich für erlittene Unbill, welche ohnehin nur schwer in Franken und Rappen auszudrücken ist. Inwiefern die Leistung der Ge- nugtuung zur Verstärkung des innerfamiliären Konflikts führen sollte, hat die Verteidigung weder dargelegt noch ist vorstellbar, wie sie dies könnte. Abgesehen davon findet sich keine gesetzliche Grundlage für diesen - sinngemäss - geltend gemachten Reduktions- oder Ausschlussgrund. Die vorinstanzlich zugesproche- nen, ohnehin sehr moderaten Genugtuungen von Fr. 300.– sind demzufolge zu bestätigen. Entgegen dem ursprünglichen Antrag der Privatkläger (Urk. 35 S. 1) hat die Vorinstanz ohne Angabe von Gründen die beantragten Zinsen nicht zugespro- chen. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius muss es bei den unverzinsten Genugtuungen sein Bewenden haben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verteidigung beantragt, die von der Beschuldigten zu tragenden Kosten für das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 (Urk. 15/8) seien angemessen zu reduzieren, mindestens um die Hälfte und damit um Fr. 8'440.50. Zur Begründung führte sie an, dass Teile des in Auftrag gegebenen Gutachtens von Anfang an nicht notwendig gewesen seien, insbesondere die Frage, welche Auflagen der Beschul- digten im Falle einer Haftentlassung zu stellen seien, wobei offensichtlich darauf abgezielt worden sei, die Haftentlassung der Beschuldigten besser einschätzen zu können. Auch die übrigen im Gutachten gestellten Fragen seien äusserst detailliert. Zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Massnahme bestanden, geschweige denn einer statio- nären (Urk. 63 S. 20 f.). 1.2. Das Gutachten der PUK vom 28. März 2023 befasste sich mit den Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung oder einer Suchtmittelabhängigkeit, der Frage nach einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit sowie den Fragen nach der Notwendigkeit von Massnahmen (Urk. 15/8 S. 45).

- 36 - Hierzu ist festzuhalten, dass die gestellten Fragen in Fällen von Verdacht auf Gewaltdelikte wie vorliegend üblicherweise vorsorglich gestellt werden und auch notwendig sind. Wenn die Verteidigung indirekt geltend macht, Fragen nach dem Risiko im Falle einer Haftentlassung seien unnötig gewesen, ist dem entgegenzu- halten, dass damals Anzeichen hinsichtlich erneuter Gewalt durch die Beschuldigte bestanden. So gab der Ehemann der Beschuldigten, D._____, gegenüber der Po- lizei an, die Beschuldigte habe unter anderem gesagt, sie zünde das Haus an (Urk. 4/1 S. 5). Das in Auftrag gegebene Gutachten war in jenem Zeitpunkt demzufolge nicht unnötig sondern absolut indiziert. Überdies wurde die Prüfung ihrer Schuldfä- higkeit alleine zwecks einer allfälligen Entlastung in Bezug auf die Strafzumessung vorgenommen. Die Beschuldigte hat die Kosten des Gutachtens in vollem Umfang zu tragen. 1.3. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) ist somit zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen teilweise. Der Sachverhalt wird dieser teilweise milder gewürdigt, was auch eine tiefere Sanktion zur Folge hat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 - Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbe- halten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die beantragte Entschädi- gung der Beschuldigten wegen unrechtmässig erlittener Haft (Urk. 63 S. 2, 20) keine Grundlage.

4. Der amtliche Verteidiger hat seine Honorarnote samt Leistungsübersicht anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht (Urk. 64). Er beantragt eine Entschädigung von Fr. 5'275.35, welche sich als angemessen erweist. Somit ist er entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

14. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. [...]

4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

5. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.-7. […]

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 16'881.00 Auslagen Gutachten Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung lic. iur. Fr. 4'373.25 X2._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen)

- 38 - Entschädigung amtliche Verteidigung Dr. iur. X3._____ Fr. 9'332.95 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 37'550.20 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

9. […]

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B._____, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin-  dung mit Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil von C._____ sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im  Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

- 39 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'275.35 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 40 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin