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SB240185

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2024-10-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei am

16. März 2019 auf der B._____-strasse Richtung C._____ gefahren und habe hier- bei zu der sich hinter dem Fahrzeug der Privatklägerin gebildeten Fahrzeugkolonne

– bestehend aus zwei Fahrzeugen – aufgeschlossen. Nachdem er dieser über eine Distanz von mehreren hundert Metern mit ca. 50 km/h gefolgt sei, habe einer der beiden vor dem Beschuldigten fahrenden Personenwagen das Fahrzeug der Privatklägerin samt Pferdeanhänger überholt. Kurz vor der Abzweigung linksseitig in den D._____-weg habe sodann auch der Beschuldigte zum Überholen ange- setzt, obwohl die Privatklägerin die Absicht gezeigt habe, links in den D._____-weg abzubiegen, den Blinker linksseitig gesetzt habe und bereits daran gewesen sei, ihr Fahrzeug zu verlangsamen, so dass sie beim Abbiegen nur noch mit Schritt- tempo gefahren sei. Dies habe der Beschuldigte wahrgenommen bzw. habe er den Blinker zwar nur schlecht gesehen, jedoch aufgrund der Gesamtumstände, insbe- sondere des stetigen Verlangsamens der Geschwindigkeit, damit rechnen müssen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen der rechten vorderen Fahrzeugseite des Beschuldigten und der linken vorderen Fahrzeugseite der Privatklägerin gekom- men, wodurch an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden entstanden sei. Durch die Kollision habe die Privatklägerin eine HWS-Distorsion Grad I erlitten und

- 5 - sei für drei Tage arbeitsunfähig gewesen. Weiter sei auch das von der Privatkläge- rin im Anhänger mitgeführte Pferd verletzt worden (muskuläre Verspannungen, Boxenruhe). Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen der Privat- klägerin sowie des Pferdes hätten gemäss Anklageschrift verhindert werden können, wenn der Beschuldigte die Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet und nicht trotz der offensichtlichen Zeichen überholt hätte (Urk. 48).

2. Strittig am vorstehend beschriebenen Sachverhalt ist in erster Linie die Frage, ob die Privatklägerin vor ihrem Abbiegemanöver den Blinker linksseitig gesetzt hatte. Zudem ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt, wie stark und wie abrupt bzw. regelmässig die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit vor dem Abbiegemanöver reduziert hatte. Im Übrigen anerkennt der Beschuldigte und ist anhand der vor- handenen Akten ohne Weiteres erstellt, dass er die Privatklägerin und deren Pferdeanhänger sowie das zwischen ihren beiden Fahrzeugen befindliche weitere Fahrzeug überholt hatte und es beim Abbiegevorgang der Privatklägerin zu einer Kollision kam (Urk. 3 Frage 3 ff.; Prot. I S. 9 ff.). 3.1 Einsatz des Blinkers Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver linksseitig den Blinker gesetzt hatte, kam die Vorinstanz nach Würdigung der sich gegenüber- stehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Schluss, dass sich dies nicht erstellen lasse. Sowohl die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Blinker nicht gesetzt habe, als auch die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie ihn eben doch gesetzt habe, seien grundsätzlich nicht unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe (Urk. 66 S. 7 f.). Diesem Schluss kann gefolgt werden. Letztlich liegen hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt hatte, nur die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vor. Der Beschuldigte gab zwar wiederholt an, ein Augen- zeuge habe ihm nach dem Unfall bestätigt, dass er ebenfalls keinen Blinker gesehen habe (Urk. 3 Frage 10; Prot. I S. 10; Urk. 85 S. 4). Die Personalien dieser Person sind indessen nicht bekannt, weshalb sie nie einvernommen werden konnte. Es ergeben sich daraus somit keine sachdienlichen Erkenntnisse. Weiter wäre zwar möglich, dass die Privatklägerin geblinkt hat, der Beschuldigte dies auf-

- 6 - grund seiner Position in der Fahrzeugkolonne mit einem zwischen ihnen fahrenden Fahrzeug aber nicht sehen konnte. All dies bleibt aber letztlich Spekulation. Die exakten Positionen der beiden Fahrzeuge beim Ausscheren des Beschuldigten bzw. vor der Kollision sind nicht bekannt und lassen sich auch nicht mehr rekon- struieren. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit einem Pferdeanhänger und damit mit einem sensiblen Fahrzeugzug unterwegs war, kein relevanter Schluss betreffend das Setzen des Blinkers ziehen. Gestützt auf eine stereotypisierte, grundsätzliche Annahme zu einem der beiden unfallbe- teiligten Verkehrsteilnehmer darf nämlich nicht auf die Sorgfalt beider Verkehrs- teilnehmer im konkreten Fall geschlossen werden (BGer Urteil 6B_74/2023 vom

29. November 2023 E. 1.4.2). Es lässt sich demnach nicht mehr nachweisen, ob die Privatklägerin den Blinker betätigt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass der Blinker eben nicht gesetzt wurde. 3.2 Verlangsamung der Geschwindigkeit durch die Privatklägerin Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe abrupt abgebremst und sei nach links abgebogen (Prot. I S. 10; Urk. 3 Frage 3). Bevor er ausgeschert sei, habe die Privatklägerin ihre Fahrt zudem nicht weiter verlangsamt (Prot. I S. 11 f.). Die Privatklägerin macht demgegenüber geltend, sie habe mindestens 50 Meter vor der Unfallstelle ihre Geschwindigkeit verlangsamt und dabei auch den Blinker gesetzt (Prot. I S. 15). Sie habe frühzeitig abgebremst und sei beim Abbiegen selbst maximal noch Schritttempo gefahren (Urk. 4 Frage 4). Auch diesbezüglich liegen zwar nur die zwei sich gegenüberstehenden Darstellun- gen der beiden Unfallbeteiligten vor. Es erscheint indessen praktisch ausgeschlos- sen, dass die Privatklägerin mit ihrem Fahrzeug und einem Pferdeanhänger mitsamt Pferd ohne kontinuierliches Abbremsen direkt abrupt abgebremst haben soll, um sodann links abzubiegen. Offenbar hatte auch das der Privatklägerin direkt nachfolgende Fahrzeug keine Mühe, rechtzeitig abzubremsen, als die Privatkläge- rin zum Abbiegen ansetzte. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Beschul- digten, sie habe ohne vorgängige Hinweise abrupt abgebremst. Es muss daher

- 7 - davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zuvor ca. 50 km/h gefahren war, vor dem Abbiegemanöver ihre Geschwindigkeit kontinuierlich weiter verlangsamt hatte. Mangels objektiver Beweismittel lässt sich indessen nicht mehr weiter konkretisieren, wie stark und während welchen Zeitraumes die Privatklägerin ihr Fahrzeug verlangsamt hatte. Nicht erstellt werden kann sodann, dass die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit bereits reduziert hatte, bevor der Beschuldigte zum Überholen ausgeschert war. Letztlich existieren hinsichtlich des exakten Ablaufs der jeweiligen Fahrmanöver keine objektiven Anhaltspunkte; geschweige denn belastbare Beweise. Die subjek- tiven Angaben der beiden Unfallbeteiligten stellen bloss Schätzungen dar, aus welchen sich keine eigentlichen Schlüsse hinsichtlich der exakten Geschwindigkeit bzw. des Zeitpunkts des Brems- bzw. Überholmanövers ziehen lassen. Die Privat- klägerin führte aus, sie habe ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle den Blinker gesetzt und ihre Fahrt weiter verlangsamt (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte hat bloss zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Kreisel noch ca. 50 bis 100 Meter gefahren, bis ihm das langsamere Fahrzeug mit Anhänger aufgefallen sei (Urk. 24 S. 8). Weiter gab er gemäss den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aus- sagen bei der Unfallaufnahme an, man habe sich ca. 70 Meter vor der Kollisions- stelle befunden, als er sich vergewissert habe, dass die Strecke frei sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3 Vorhalt zu Frage 3). Ob dies seiner Schätzung zufolge auch der exakte Ort des Ausscherens gewesen sei, hat der Beschuldigte dabei aber nicht ausdrü- cklich ausgeführt. Die entsprechenden Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz zur Geschwindigkeit, der jeweils gefahrenen Strecke sowie dem Ort bzw. Zeitpunkt des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn (Urk. 66 S. 10 f.) beruhen daher einzig auf Mutmassungen bzw. subjektiv geprägten Schätzungen der beiden Unfallbeteiligten. Weder der Zeitpunkt und Ort des Ausscherens des Beschuldigten noch der Beginn des Bremsmanövers der Privatklägerin kann daher mit rechtsge- nügender Sicherheit festgestellt werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, bevor die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt hatte, stellt vielmehr eine ebenso denkbare Sachverhaltsvariante dar, von welcher zu seinen Gunsten auszugehen ist.

- 8 - 3.3 Seitenblick Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe, bevor sie schliesslich abgebogen sei, nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick getätigt. Der Beschul- digte sei zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht zu sehen gewesen (Urk. 24 S. 13; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte, welcher ebenfalls mit ca. 50 km/h hinter der Fahr- zeugkolonne fuhr, musste ein weiteres Fahrzeug und den Pferdeanhänger überho- len, bis er beim Fahrzeug der Privatklägerin angekommen war. Demzufolge war eine gewisse Zeit notwendig, um nach dem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn überhaupt bis zum Fahrzeug der Privatklägerin vorzufahren. Entsprechend ist die Darstellung der Privatklägerin nur schwer vorstellbar, wonach sie unmittelbar vor dem Abbiegemanöver nochmals in den Seitenspiegel bzw. über die Schulter geschaut habe und der Beschuldigte noch nicht erkennbar gewesen sei.

4. Für die rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver keinen Blinker gesetzt hatte, sie ihr Fahr- zeug – nach dem Ausscheren des Beschuldigten – aber kontinuierlich verlangsamt hatte und sodann nach links in die Wegeinfahrt abgebogen war. Im Übrigen ist vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Ob dem Beschuldigten hierbei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der theoretischen Grund- lagen dieses Tatbestandes ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 12). Ohne Weiteres verwiesen werden kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn sie festhält, dass die Privatklägerin eine Verlet- zung im Sinne des Tatbestandes erlitten hat und diese kausal durch die fragliche Kollision verursacht wurde. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Verletzung nicht vorsätzlich gehandelt hat (Urk. 66 S. 13).

- 9 - 2.1 Näher einzugehen ist indessen auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Sorg- faltspflicht verletzt hat. 2.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe aufgrund des Abbremsens der Privatklägerin auf gerader Strecke ohne Gefälle und ohne anderweitigen Grund damit rechnen müssen, dass diese allenfalls demnächst abbiegen könnte. Daran ändere nichts, dass sie gemäss erstelltem Sachverhalt den Blinker nicht gesetzt habe. Da der Beschuldigte drei Fahrzeugkomponenten (das vor ihm fahrende Fahrzeug, den Pferdeanhänger sowie das Fahrzeug der Privatklägerin) habe überholen wollen, habe er einen entsprechend langen Über- holweg in Kauf genommen. Ein allfälliges dem Überholvorgang entgegenstehendes Manöver der Privatklägerin habe sich im Zeitpunkt des Ausscherens noch über- haupt nicht mit letzter Klarheit abzeichnen können. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, von einem Überholvorgang abzu- sehen, wenn auch nur leise Zweifel daran bestanden hätten, dass die Privatklägerin auf ihrer Spur bleiben würde. In der Folge hätte er – so die Vorinstanz weiter – sein Überholmanöver zudem abbrechen müssen, zumal sich nach seinem Ausscheren das Abbiegemanöver der Privatklägerin mit zunehmender Klarheit abgezeichnet habe (Urk. 66 S. 15 ff.). 2.3 Nachdem gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin den Blinker vor ihrem Abbiegemanöver nicht gesetzt hatte, bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der – nach dem Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn – kontinuierlich weiter verlangsamten Geschwindigkeit der Privatklägerin hätte erkennen müssen, dass diese demnächst links abbiegen könnte. Allgemein gesagt stellt das Verlangsamen der Fahrt kein Hinweis auf ein bevorstehendes Abbiegemanöver dar. Vielmehr wären insbeson- dere vorliegend auch andere Gründe (Panne, Geräusche im Pferdeanhänger etc.) denkbar gewesen, aus welchen das – bereits zuvor langsam fahrende – Fahrzeug seine Geschwindigkeit weiter verringert. Auch eine Verlangsamung der Geschwin- digkeit zwecks passieren-lassen der nachfolgenden Fahrzeuge ist bei einem Über- holmanöver nicht unüblich (vgl. auch Art. 35 Abs. 7 SVG). Vorliegend war an der fraglichen Stelle zudem sowohl rechts als auch links der Strasse ein Weg bzw. eine

- 10 - Seitenstrasse vorhanden (vgl. Urk. 5). Entsprechend wäre angesichts der verlang- samten Fahrt auch denkbar gewesen, dass die Privatklägerin nach rechts abbiegen könnte. Letztlich sind Verkehrsteilnehmer genau angesichts solcher Unklarheiten verpflichtet, eine Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (Blinker) anzu- zeigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV; vgl. auch BGE 103 IV 256 E. 3c). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens allenfalls noch gar nicht wahrnehmen konnte, dass die Privatklägerin ihre aufgrund des Pferdeanhängers ohnehin tiefe Geschwindigkeit weiter reduzierte. Dass die Privatklägerin bereits vor dem Ausscheren des Beschuldigten merklich weiter abgebremst habe, kann – wie vorstehend erwogen – nicht erstellt werden. Nachdem der Beschuldigte zudem zwecks Einleitung des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöhte und auf die Gegenfahrbahn gewechselt war, dürfte es umso schwieriger gewesen sein, ein allfälliges weiteres Verlangsamen der auf der Normalspur ohnehin langsam fahrenden Privatklägerin zu bemerken. Dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver links eingespurt hätte und der Beschuldigte deswegen nicht hätte überholen dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG), wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Die Privat- klägerin hat zudem ausdrücklich eingeräumt, aufgrund des ausschlagenden Anhängers und des dadurch notwendigen Raumes absichtlich nicht links einge- spurt zu haben (Prot. I S. 15 f.). Es blieb dem Beschuldigten zur Beurteilung des Verhaltens der vor ihm fahrenden Privatklägerin demnach einzig die Beobachtung ihrer Richtungsanzeiger. Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass sie vor dem Abbiegen geblinkt hatte, war es dem Beschuldigten nicht möglich, das von der Privatklägerin beabsichtigte Linksab- biegen vorauszusehen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht zwar vor, dass wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer – namentlich auf jene, die er überholen will – besonders Rücksicht nehmen muss (Art. 35 Abs. 3 SVG). Da das im Anklagesachverhalt erwähnte linksseitige Blinken der Privatklägerin aber nicht erstellt werden konnte, hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, ihr Manöver vorauszusehen. Daran hätte auch nichts geändert, wenn er besondere Rücksicht

- 11 - auf das Fahrzeug der Privatklägerin genommen hätte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen – gemäss erstelltem Sachverhalt erst nach dem Ausscheren des Beschuldigten – weiter verlangsamt hatte, ist dem- nach kein ausreichend eindeutiger Hinweis auf ihr bevorstehendes Abbiegemanö- ver und vermag die Betätigung des Richtungsanzeigers nicht zu ersetzen. 2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Überholmanöver grund- sätzlich zulässig war, da kein Gegenverkehr kam, gute Sicht- und Strassenverhält- nisse herrschten und an der fraglichen Stelle kein Überholverbot bestand. Vor diesem Hintergrund ist keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu erkennen. Er ist demzufolge vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Obschon der Sachverhalt strafrechtlich nicht so erstellt werden kann, dass dem Beschuldigten eine Schuld nachgewiesen werden kann, bleibt dennoch denkbar, dass dies der Privatklägerin in einem zivilrechtlichen Verfahren gelingen könnte. Ihre Zivilansprüche sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Privatklägerin hat ihrer- seits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschä- digung und Genugtuung zuzusprechen, ohne diese näher zu beziffern (Prot. I S. 21). Anwaltlich vertreten wurde er nicht. Welche Umtriebe dem Beschuldigten

- 12 - konkret angefallen seien, legt er nicht dar. Im Übrigen ist die Teilnahme an Einver- nahmen und Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren nicht zwingend zu entschädigen, zumal ein Arbeitgeber hierfür in der Regel bezahlte Abwesenheiten zu gewähren hätte (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Auflage 2020, Art. 324a N 43). Der Beschuldigte war zudem teilweise ohnehin arbeitslos und erlitt demnach zumindest in dieser Zeit von vornherein keinen Erwerbsausfall (Prot. I S. 6; Urk. 85 S. 1). Inwiefern er durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigespro- chen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens UE200186 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 68 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 14 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

28. November 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte noch im Gerichtssaal mündlich die Berufung an (Prot. I S. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 24. April 2024 die Berufungs- erklärung ein (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73; Art. 400 Abs. 3 StPO). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 74).

- 4 - Nachdem der Beschuldigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte (Urk. 76), wurde dieses Gesuch als sinngemässer Antrag auf Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung entgegengenommen und mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen (Urk. 78).

E. 2 Strittig am vorstehend beschriebenen Sachverhalt ist in erster Linie die Frage, ob die Privatklägerin vor ihrem Abbiegemanöver den Blinker linksseitig gesetzt hatte. Zudem ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt, wie stark und wie abrupt bzw. regelmässig die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit vor dem Abbiegemanöver reduziert hatte. Im Übrigen anerkennt der Beschuldigte und ist anhand der vor- handenen Akten ohne Weiteres erstellt, dass er die Privatklägerin und deren Pferdeanhänger sowie das zwischen ihren beiden Fahrzeugen befindliche weitere Fahrzeug überholt hatte und es beim Abbiegevorgang der Privatklägerin zu einer Kollision kam (Urk. 3 Frage 3 ff.; Prot. I S. 9 ff.). 3.1 Einsatz des Blinkers Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver linksseitig den Blinker gesetzt hatte, kam die Vorinstanz nach Würdigung der sich gegenüber- stehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Schluss, dass sich dies nicht erstellen lasse. Sowohl die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Blinker nicht gesetzt habe, als auch die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie ihn eben doch gesetzt habe, seien grundsätzlich nicht unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe (Urk. 66 S. 7 f.). Diesem Schluss kann gefolgt werden. Letztlich liegen hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt hatte, nur die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vor. Der Beschuldigte gab zwar wiederholt an, ein Augen- zeuge habe ihm nach dem Unfall bestätigt, dass er ebenfalls keinen Blinker gesehen habe (Urk. 3 Frage 10; Prot. I S. 10; Urk. 85 S. 4). Die Personalien dieser Person sind indessen nicht bekannt, weshalb sie nie einvernommen werden konnte. Es ergeben sich daraus somit keine sachdienlichen Erkenntnisse. Weiter wäre zwar möglich, dass die Privatklägerin geblinkt hat, der Beschuldigte dies auf-

- 6 - grund seiner Position in der Fahrzeugkolonne mit einem zwischen ihnen fahrenden Fahrzeug aber nicht sehen konnte. All dies bleibt aber letztlich Spekulation. Die exakten Positionen der beiden Fahrzeuge beim Ausscheren des Beschuldigten bzw. vor der Kollision sind nicht bekannt und lassen sich auch nicht mehr rekon- struieren. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit einem Pferdeanhänger und damit mit einem sensiblen Fahrzeugzug unterwegs war, kein relevanter Schluss betreffend das Setzen des Blinkers ziehen. Gestützt auf eine stereotypisierte, grundsätzliche Annahme zu einem der beiden unfallbe- teiligten Verkehrsteilnehmer darf nämlich nicht auf die Sorgfalt beider Verkehrs- teilnehmer im konkreten Fall geschlossen werden (BGer Urteil 6B_74/2023 vom

29. November 2023 E. 1.4.2). Es lässt sich demnach nicht mehr nachweisen, ob die Privatklägerin den Blinker betätigt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass der Blinker eben nicht gesetzt wurde. 3.2 Verlangsamung der Geschwindigkeit durch die Privatklägerin Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe abrupt abgebremst und sei nach links abgebogen (Prot. I S. 10; Urk. 3 Frage 3). Bevor er ausgeschert sei, habe die Privatklägerin ihre Fahrt zudem nicht weiter verlangsamt (Prot. I S. 11 f.). Die Privatklägerin macht demgegenüber geltend, sie habe mindestens 50 Meter vor der Unfallstelle ihre Geschwindigkeit verlangsamt und dabei auch den Blinker gesetzt (Prot. I S. 15). Sie habe frühzeitig abgebremst und sei beim Abbiegen selbst maximal noch Schritttempo gefahren (Urk. 4 Frage 4). Auch diesbezüglich liegen zwar nur die zwei sich gegenüberstehenden Darstellun- gen der beiden Unfallbeteiligten vor. Es erscheint indessen praktisch ausgeschlos- sen, dass die Privatklägerin mit ihrem Fahrzeug und einem Pferdeanhänger mitsamt Pferd ohne kontinuierliches Abbremsen direkt abrupt abgebremst haben soll, um sodann links abzubiegen. Offenbar hatte auch das der Privatklägerin direkt nachfolgende Fahrzeug keine Mühe, rechtzeitig abzubremsen, als die Privatkläge- rin zum Abbiegen ansetzte. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Beschul- digten, sie habe ohne vorgängige Hinweise abrupt abgebremst. Es muss daher

- 7 - davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zuvor ca. 50 km/h gefahren war, vor dem Abbiegemanöver ihre Geschwindigkeit kontinuierlich weiter verlangsamt hatte. Mangels objektiver Beweismittel lässt sich indessen nicht mehr weiter konkretisieren, wie stark und während welchen Zeitraumes die Privatklägerin ihr Fahrzeug verlangsamt hatte. Nicht erstellt werden kann sodann, dass die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit bereits reduziert hatte, bevor der Beschuldigte zum Überholen ausgeschert war. Letztlich existieren hinsichtlich des exakten Ablaufs der jeweiligen Fahrmanöver keine objektiven Anhaltspunkte; geschweige denn belastbare Beweise. Die subjek- tiven Angaben der beiden Unfallbeteiligten stellen bloss Schätzungen dar, aus welchen sich keine eigentlichen Schlüsse hinsichtlich der exakten Geschwindigkeit bzw. des Zeitpunkts des Brems- bzw. Überholmanövers ziehen lassen. Die Privat- klägerin führte aus, sie habe ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle den Blinker gesetzt und ihre Fahrt weiter verlangsamt (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte hat bloss zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Kreisel noch ca. 50 bis 100 Meter gefahren, bis ihm das langsamere Fahrzeug mit Anhänger aufgefallen sei (Urk. 24 S. 8). Weiter gab er gemäss den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aus- sagen bei der Unfallaufnahme an, man habe sich ca. 70 Meter vor der Kollisions- stelle befunden, als er sich vergewissert habe, dass die Strecke frei sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3 Vorhalt zu Frage 3). Ob dies seiner Schätzung zufolge auch der exakte Ort des Ausscherens gewesen sei, hat der Beschuldigte dabei aber nicht ausdrü- cklich ausgeführt. Die entsprechenden Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz zur Geschwindigkeit, der jeweils gefahrenen Strecke sowie dem Ort bzw. Zeitpunkt des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn (Urk. 66 S. 10 f.) beruhen daher einzig auf Mutmassungen bzw. subjektiv geprägten Schätzungen der beiden Unfallbeteiligten. Weder der Zeitpunkt und Ort des Ausscherens des Beschuldigten noch der Beginn des Bremsmanövers der Privatklägerin kann daher mit rechtsge- nügender Sicherheit festgestellt werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, bevor die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt hatte, stellt vielmehr eine ebenso denkbare Sachverhaltsvariante dar, von welcher zu seinen Gunsten auszugehen ist.

- 8 - 3.3 Seitenblick Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe, bevor sie schliesslich abgebogen sei, nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick getätigt. Der Beschul- digte sei zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht zu sehen gewesen (Urk. 24 S. 13; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte, welcher ebenfalls mit ca. 50 km/h hinter der Fahr- zeugkolonne fuhr, musste ein weiteres Fahrzeug und den Pferdeanhänger überho- len, bis er beim Fahrzeug der Privatklägerin angekommen war. Demzufolge war eine gewisse Zeit notwendig, um nach dem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn überhaupt bis zum Fahrzeug der Privatklägerin vorzufahren. Entsprechend ist die Darstellung der Privatklägerin nur schwer vorstellbar, wonach sie unmittelbar vor dem Abbiegemanöver nochmals in den Seitenspiegel bzw. über die Schulter geschaut habe und der Beschuldigte noch nicht erkennbar gewesen sei.

E. 2.1 Näher einzugehen ist indessen auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Sorg- faltspflicht verletzt hat.

E. 2.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe aufgrund des Abbremsens der Privatklägerin auf gerader Strecke ohne Gefälle und ohne anderweitigen Grund damit rechnen müssen, dass diese allenfalls demnächst abbiegen könnte. Daran ändere nichts, dass sie gemäss erstelltem Sachverhalt den Blinker nicht gesetzt habe. Da der Beschuldigte drei Fahrzeugkomponenten (das vor ihm fahrende Fahrzeug, den Pferdeanhänger sowie das Fahrzeug der Privatklägerin) habe überholen wollen, habe er einen entsprechend langen Über- holweg in Kauf genommen. Ein allfälliges dem Überholvorgang entgegenstehendes Manöver der Privatklägerin habe sich im Zeitpunkt des Ausscherens noch über- haupt nicht mit letzter Klarheit abzeichnen können. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, von einem Überholvorgang abzu- sehen, wenn auch nur leise Zweifel daran bestanden hätten, dass die Privatklägerin auf ihrer Spur bleiben würde. In der Folge hätte er – so die Vorinstanz weiter – sein Überholmanöver zudem abbrechen müssen, zumal sich nach seinem Ausscheren das Abbiegemanöver der Privatklägerin mit zunehmender Klarheit abgezeichnet habe (Urk. 66 S. 15 ff.).

E. 2.3 Nachdem gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin den Blinker vor ihrem Abbiegemanöver nicht gesetzt hatte, bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der – nach dem Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn – kontinuierlich weiter verlangsamten Geschwindigkeit der Privatklägerin hätte erkennen müssen, dass diese demnächst links abbiegen könnte. Allgemein gesagt stellt das Verlangsamen der Fahrt kein Hinweis auf ein bevorstehendes Abbiegemanöver dar. Vielmehr wären insbeson- dere vorliegend auch andere Gründe (Panne, Geräusche im Pferdeanhänger etc.) denkbar gewesen, aus welchen das – bereits zuvor langsam fahrende – Fahrzeug seine Geschwindigkeit weiter verringert. Auch eine Verlangsamung der Geschwin- digkeit zwecks passieren-lassen der nachfolgenden Fahrzeuge ist bei einem Über- holmanöver nicht unüblich (vgl. auch Art. 35 Abs. 7 SVG). Vorliegend war an der fraglichen Stelle zudem sowohl rechts als auch links der Strasse ein Weg bzw. eine

- 10 - Seitenstrasse vorhanden (vgl. Urk. 5). Entsprechend wäre angesichts der verlang- samten Fahrt auch denkbar gewesen, dass die Privatklägerin nach rechts abbiegen könnte. Letztlich sind Verkehrsteilnehmer genau angesichts solcher Unklarheiten verpflichtet, eine Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (Blinker) anzu- zeigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV; vgl. auch BGE 103 IV 256 E. 3c). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens allenfalls noch gar nicht wahrnehmen konnte, dass die Privatklägerin ihre aufgrund des Pferdeanhängers ohnehin tiefe Geschwindigkeit weiter reduzierte. Dass die Privatklägerin bereits vor dem Ausscheren des Beschuldigten merklich weiter abgebremst habe, kann – wie vorstehend erwogen – nicht erstellt werden. Nachdem der Beschuldigte zudem zwecks Einleitung des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöhte und auf die Gegenfahrbahn gewechselt war, dürfte es umso schwieriger gewesen sein, ein allfälliges weiteres Verlangsamen der auf der Normalspur ohnehin langsam fahrenden Privatklägerin zu bemerken. Dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver links eingespurt hätte und der Beschuldigte deswegen nicht hätte überholen dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG), wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Die Privat- klägerin hat zudem ausdrücklich eingeräumt, aufgrund des ausschlagenden Anhängers und des dadurch notwendigen Raumes absichtlich nicht links einge- spurt zu haben (Prot. I S. 15 f.). Es blieb dem Beschuldigten zur Beurteilung des Verhaltens der vor ihm fahrenden Privatklägerin demnach einzig die Beobachtung ihrer Richtungsanzeiger. Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass sie vor dem Abbiegen geblinkt hatte, war es dem Beschuldigten nicht möglich, das von der Privatklägerin beabsichtigte Linksab- biegen vorauszusehen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht zwar vor, dass wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer – namentlich auf jene, die er überholen will – besonders Rücksicht nehmen muss (Art. 35 Abs. 3 SVG). Da das im Anklagesachverhalt erwähnte linksseitige Blinken der Privatklägerin aber nicht erstellt werden konnte, hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, ihr Manöver vorauszusehen. Daran hätte auch nichts geändert, wenn er besondere Rücksicht

- 11 - auf das Fahrzeug der Privatklägerin genommen hätte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen – gemäss erstelltem Sachverhalt erst nach dem Ausscheren des Beschuldigten – weiter verlangsamt hatte, ist dem- nach kein ausreichend eindeutiger Hinweis auf ihr bevorstehendes Abbiegemanö- ver und vermag die Betätigung des Richtungsanzeigers nicht zu ersetzen.

E. 2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Überholmanöver grund- sätzlich zulässig war, da kein Gegenverkehr kam, gute Sicht- und Strassenverhält- nisse herrschten und an der fraglichen Stelle kein Überholverbot bestand. Vor diesem Hintergrund ist keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu erkennen. Er ist demzufolge vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Obschon der Sachverhalt strafrechtlich nicht so erstellt werden kann, dass dem Beschuldigten eine Schuld nachgewiesen werden kann, bleibt dennoch denkbar, dass dies der Privatklägerin in einem zivilrechtlichen Verfahren gelingen könnte. Ihre Zivilansprüche sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Privatklägerin hat ihrer- seits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschä- digung und Genugtuung zuzusprechen, ohne diese näher zu beziffern (Prot. I S. 21). Anwaltlich vertreten wurde er nicht. Welche Umtriebe dem Beschuldigten

- 12 - konkret angefallen seien, legt er nicht dar. Im Übrigen ist die Teilnahme an Einver- nahmen und Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren nicht zwingend zu entschädigen, zumal ein Arbeitgeber hierfür in der Regel bezahlte Abwesenheiten zu gewähren hätte (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Auflage 2020, Art. 324a N 43). Der Beschuldigte war zudem teilweise ohnehin arbeitslos und erlitt demnach zumindest in dieser Zeit von vornherein keinen Erwerbsausfall (Prot. I S. 6; Urk. 85 S. 1). Inwiefern er durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigespro- chen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 4 Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens UE200186 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 5 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.

E. 6 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 68 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 14 -

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 3'590.– zzgl. Zins zu 5 % seit 16. März 2019 zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 47.40 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 900.– Auslagen Gericht III. StrKR Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Auslagen Gericht III. StrKR (Fr. 900.–) werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Üb- rigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten auferlegt.
  7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 69; Prot. II S. 5 ff. sinngemäss):
  11. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
  12. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
  13. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sei abzuweisen.
  14. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzu- sprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 73): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  15. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
  16. November 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte noch im Gerichtssaal mündlich die Berufung an (Prot. I S. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 24. April 2024 die Berufungs- erklärung ein (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73; Art. 400 Abs. 3 StPO). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 74). - 4 - Nachdem der Beschuldigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte (Urk. 76), wurde dieses Gesuch als sinngemässer Antrag auf Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung entgegengenommen und mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen (Urk. 78).
  17. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Da einzig der Beschuldigte als Berufungskläger auftritt, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt
  18. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei am
  19. März 2019 auf der B._____-strasse Richtung C._____ gefahren und habe hier- bei zu der sich hinter dem Fahrzeug der Privatklägerin gebildeten Fahrzeugkolonne – bestehend aus zwei Fahrzeugen – aufgeschlossen. Nachdem er dieser über eine Distanz von mehreren hundert Metern mit ca. 50 km/h gefolgt sei, habe einer der beiden vor dem Beschuldigten fahrenden Personenwagen das Fahrzeug der Privatklägerin samt Pferdeanhänger überholt. Kurz vor der Abzweigung linksseitig in den D._____-weg habe sodann auch der Beschuldigte zum Überholen ange- setzt, obwohl die Privatklägerin die Absicht gezeigt habe, links in den D._____-weg abzubiegen, den Blinker linksseitig gesetzt habe und bereits daran gewesen sei, ihr Fahrzeug zu verlangsamen, so dass sie beim Abbiegen nur noch mit Schritt- tempo gefahren sei. Dies habe der Beschuldigte wahrgenommen bzw. habe er den Blinker zwar nur schlecht gesehen, jedoch aufgrund der Gesamtumstände, insbe- sondere des stetigen Verlangsamens der Geschwindigkeit, damit rechnen müssen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen der rechten vorderen Fahrzeugseite des Beschuldigten und der linken vorderen Fahrzeugseite der Privatklägerin gekom- men, wodurch an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden entstanden sei. Durch die Kollision habe die Privatklägerin eine HWS-Distorsion Grad I erlitten und - 5 - sei für drei Tage arbeitsunfähig gewesen. Weiter sei auch das von der Privatkläge- rin im Anhänger mitgeführte Pferd verletzt worden (muskuläre Verspannungen, Boxenruhe). Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen der Privat- klägerin sowie des Pferdes hätten gemäss Anklageschrift verhindert werden können, wenn der Beschuldigte die Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet und nicht trotz der offensichtlichen Zeichen überholt hätte (Urk. 48).
  20. Strittig am vorstehend beschriebenen Sachverhalt ist in erster Linie die Frage, ob die Privatklägerin vor ihrem Abbiegemanöver den Blinker linksseitig gesetzt hatte. Zudem ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt, wie stark und wie abrupt bzw. regelmässig die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit vor dem Abbiegemanöver reduziert hatte. Im Übrigen anerkennt der Beschuldigte und ist anhand der vor- handenen Akten ohne Weiteres erstellt, dass er die Privatklägerin und deren Pferdeanhänger sowie das zwischen ihren beiden Fahrzeugen befindliche weitere Fahrzeug überholt hatte und es beim Abbiegevorgang der Privatklägerin zu einer Kollision kam (Urk. 3 Frage 3 ff.; Prot. I S. 9 ff.). 3.1 Einsatz des Blinkers Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver linksseitig den Blinker gesetzt hatte, kam die Vorinstanz nach Würdigung der sich gegenüber- stehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Schluss, dass sich dies nicht erstellen lasse. Sowohl die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Blinker nicht gesetzt habe, als auch die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie ihn eben doch gesetzt habe, seien grundsätzlich nicht unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe (Urk. 66 S. 7 f.). Diesem Schluss kann gefolgt werden. Letztlich liegen hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt hatte, nur die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vor. Der Beschuldigte gab zwar wiederholt an, ein Augen- zeuge habe ihm nach dem Unfall bestätigt, dass er ebenfalls keinen Blinker gesehen habe (Urk. 3 Frage 10; Prot. I S. 10; Urk. 85 S. 4). Die Personalien dieser Person sind indessen nicht bekannt, weshalb sie nie einvernommen werden konnte. Es ergeben sich daraus somit keine sachdienlichen Erkenntnisse. Weiter wäre zwar möglich, dass die Privatklägerin geblinkt hat, der Beschuldigte dies auf- - 6 - grund seiner Position in der Fahrzeugkolonne mit einem zwischen ihnen fahrenden Fahrzeug aber nicht sehen konnte. All dies bleibt aber letztlich Spekulation. Die exakten Positionen der beiden Fahrzeuge beim Ausscheren des Beschuldigten bzw. vor der Kollision sind nicht bekannt und lassen sich auch nicht mehr rekon- struieren. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit einem Pferdeanhänger und damit mit einem sensiblen Fahrzeugzug unterwegs war, kein relevanter Schluss betreffend das Setzen des Blinkers ziehen. Gestützt auf eine stereotypisierte, grundsätzliche Annahme zu einem der beiden unfallbe- teiligten Verkehrsteilnehmer darf nämlich nicht auf die Sorgfalt beider Verkehrs- teilnehmer im konkreten Fall geschlossen werden (BGer Urteil 6B_74/2023 vom
  21. November 2023 E. 1.4.2). Es lässt sich demnach nicht mehr nachweisen, ob die Privatklägerin den Blinker betätigt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass der Blinker eben nicht gesetzt wurde. 3.2 Verlangsamung der Geschwindigkeit durch die Privatklägerin Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe abrupt abgebremst und sei nach links abgebogen (Prot. I S. 10; Urk. 3 Frage 3). Bevor er ausgeschert sei, habe die Privatklägerin ihre Fahrt zudem nicht weiter verlangsamt (Prot. I S. 11 f.). Die Privatklägerin macht demgegenüber geltend, sie habe mindestens 50 Meter vor der Unfallstelle ihre Geschwindigkeit verlangsamt und dabei auch den Blinker gesetzt (Prot. I S. 15). Sie habe frühzeitig abgebremst und sei beim Abbiegen selbst maximal noch Schritttempo gefahren (Urk. 4 Frage 4). Auch diesbezüglich liegen zwar nur die zwei sich gegenüberstehenden Darstellun- gen der beiden Unfallbeteiligten vor. Es erscheint indessen praktisch ausgeschlos- sen, dass die Privatklägerin mit ihrem Fahrzeug und einem Pferdeanhänger mitsamt Pferd ohne kontinuierliches Abbremsen direkt abrupt abgebremst haben soll, um sodann links abzubiegen. Offenbar hatte auch das der Privatklägerin direkt nachfolgende Fahrzeug keine Mühe, rechtzeitig abzubremsen, als die Privatkläge- rin zum Abbiegen ansetzte. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Beschul- digten, sie habe ohne vorgängige Hinweise abrupt abgebremst. Es muss daher - 7 - davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zuvor ca. 50 km/h gefahren war, vor dem Abbiegemanöver ihre Geschwindigkeit kontinuierlich weiter verlangsamt hatte. Mangels objektiver Beweismittel lässt sich indessen nicht mehr weiter konkretisieren, wie stark und während welchen Zeitraumes die Privatklägerin ihr Fahrzeug verlangsamt hatte. Nicht erstellt werden kann sodann, dass die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit bereits reduziert hatte, bevor der Beschuldigte zum Überholen ausgeschert war. Letztlich existieren hinsichtlich des exakten Ablaufs der jeweiligen Fahrmanöver keine objektiven Anhaltspunkte; geschweige denn belastbare Beweise. Die subjek- tiven Angaben der beiden Unfallbeteiligten stellen bloss Schätzungen dar, aus welchen sich keine eigentlichen Schlüsse hinsichtlich der exakten Geschwindigkeit bzw. des Zeitpunkts des Brems- bzw. Überholmanövers ziehen lassen. Die Privat- klägerin führte aus, sie habe ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle den Blinker gesetzt und ihre Fahrt weiter verlangsamt (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte hat bloss zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Kreisel noch ca. 50 bis 100 Meter gefahren, bis ihm das langsamere Fahrzeug mit Anhänger aufgefallen sei (Urk. 24 S. 8). Weiter gab er gemäss den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aus- sagen bei der Unfallaufnahme an, man habe sich ca. 70 Meter vor der Kollisions- stelle befunden, als er sich vergewissert habe, dass die Strecke frei sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3 Vorhalt zu Frage 3). Ob dies seiner Schätzung zufolge auch der exakte Ort des Ausscherens gewesen sei, hat der Beschuldigte dabei aber nicht ausdrü- cklich ausgeführt. Die entsprechenden Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz zur Geschwindigkeit, der jeweils gefahrenen Strecke sowie dem Ort bzw. Zeitpunkt des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn (Urk. 66 S. 10 f.) beruhen daher einzig auf Mutmassungen bzw. subjektiv geprägten Schätzungen der beiden Unfallbeteiligten. Weder der Zeitpunkt und Ort des Ausscherens des Beschuldigten noch der Beginn des Bremsmanövers der Privatklägerin kann daher mit rechtsge- nügender Sicherheit festgestellt werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, bevor die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt hatte, stellt vielmehr eine ebenso denkbare Sachverhaltsvariante dar, von welcher zu seinen Gunsten auszugehen ist. - 8 - 3.3 Seitenblick Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe, bevor sie schliesslich abgebogen sei, nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick getätigt. Der Beschul- digte sei zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht zu sehen gewesen (Urk. 24 S. 13; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte, welcher ebenfalls mit ca. 50 km/h hinter der Fahr- zeugkolonne fuhr, musste ein weiteres Fahrzeug und den Pferdeanhänger überho- len, bis er beim Fahrzeug der Privatklägerin angekommen war. Demzufolge war eine gewisse Zeit notwendig, um nach dem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn überhaupt bis zum Fahrzeug der Privatklägerin vorzufahren. Entsprechend ist die Darstellung der Privatklägerin nur schwer vorstellbar, wonach sie unmittelbar vor dem Abbiegemanöver nochmals in den Seitenspiegel bzw. über die Schulter geschaut habe und der Beschuldigte noch nicht erkennbar gewesen sei.
  22. Für die rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver keinen Blinker gesetzt hatte, sie ihr Fahr- zeug – nach dem Ausscheren des Beschuldigten – aber kontinuierlich verlangsamt hatte und sodann nach links in die Wegeinfahrt abgebogen war. Im Übrigen ist vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Ob dem Beschuldigten hierbei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
  23. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der theoretischen Grund- lagen dieses Tatbestandes ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 12). Ohne Weiteres verwiesen werden kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn sie festhält, dass die Privatklägerin eine Verlet- zung im Sinne des Tatbestandes erlitten hat und diese kausal durch die fragliche Kollision verursacht wurde. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Verletzung nicht vorsätzlich gehandelt hat (Urk. 66 S. 13). - 9 - 2.1 Näher einzugehen ist indessen auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Sorg- faltspflicht verletzt hat. 2.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe aufgrund des Abbremsens der Privatklägerin auf gerader Strecke ohne Gefälle und ohne anderweitigen Grund damit rechnen müssen, dass diese allenfalls demnächst abbiegen könnte. Daran ändere nichts, dass sie gemäss erstelltem Sachverhalt den Blinker nicht gesetzt habe. Da der Beschuldigte drei Fahrzeugkomponenten (das vor ihm fahrende Fahrzeug, den Pferdeanhänger sowie das Fahrzeug der Privatklägerin) habe überholen wollen, habe er einen entsprechend langen Über- holweg in Kauf genommen. Ein allfälliges dem Überholvorgang entgegenstehendes Manöver der Privatklägerin habe sich im Zeitpunkt des Ausscherens noch über- haupt nicht mit letzter Klarheit abzeichnen können. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, von einem Überholvorgang abzu- sehen, wenn auch nur leise Zweifel daran bestanden hätten, dass die Privatklägerin auf ihrer Spur bleiben würde. In der Folge hätte er – so die Vorinstanz weiter – sein Überholmanöver zudem abbrechen müssen, zumal sich nach seinem Ausscheren das Abbiegemanöver der Privatklägerin mit zunehmender Klarheit abgezeichnet habe (Urk. 66 S. 15 ff.). 2.3 Nachdem gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin den Blinker vor ihrem Abbiegemanöver nicht gesetzt hatte, bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der – nach dem Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn – kontinuierlich weiter verlangsamten Geschwindigkeit der Privatklägerin hätte erkennen müssen, dass diese demnächst links abbiegen könnte. Allgemein gesagt stellt das Verlangsamen der Fahrt kein Hinweis auf ein bevorstehendes Abbiegemanöver dar. Vielmehr wären insbeson- dere vorliegend auch andere Gründe (Panne, Geräusche im Pferdeanhänger etc.) denkbar gewesen, aus welchen das – bereits zuvor langsam fahrende – Fahrzeug seine Geschwindigkeit weiter verringert. Auch eine Verlangsamung der Geschwin- digkeit zwecks passieren-lassen der nachfolgenden Fahrzeuge ist bei einem Über- holmanöver nicht unüblich (vgl. auch Art. 35 Abs. 7 SVG). Vorliegend war an der fraglichen Stelle zudem sowohl rechts als auch links der Strasse ein Weg bzw. eine - 10 - Seitenstrasse vorhanden (vgl. Urk. 5). Entsprechend wäre angesichts der verlang- samten Fahrt auch denkbar gewesen, dass die Privatklägerin nach rechts abbiegen könnte. Letztlich sind Verkehrsteilnehmer genau angesichts solcher Unklarheiten verpflichtet, eine Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (Blinker) anzu- zeigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV; vgl. auch BGE 103 IV 256 E. 3c). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens allenfalls noch gar nicht wahrnehmen konnte, dass die Privatklägerin ihre aufgrund des Pferdeanhängers ohnehin tiefe Geschwindigkeit weiter reduzierte. Dass die Privatklägerin bereits vor dem Ausscheren des Beschuldigten merklich weiter abgebremst habe, kann – wie vorstehend erwogen – nicht erstellt werden. Nachdem der Beschuldigte zudem zwecks Einleitung des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöhte und auf die Gegenfahrbahn gewechselt war, dürfte es umso schwieriger gewesen sein, ein allfälliges weiteres Verlangsamen der auf der Normalspur ohnehin langsam fahrenden Privatklägerin zu bemerken. Dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver links eingespurt hätte und der Beschuldigte deswegen nicht hätte überholen dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG), wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Die Privat- klägerin hat zudem ausdrücklich eingeräumt, aufgrund des ausschlagenden Anhängers und des dadurch notwendigen Raumes absichtlich nicht links einge- spurt zu haben (Prot. I S. 15 f.). Es blieb dem Beschuldigten zur Beurteilung des Verhaltens der vor ihm fahrenden Privatklägerin demnach einzig die Beobachtung ihrer Richtungsanzeiger. Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass sie vor dem Abbiegen geblinkt hatte, war es dem Beschuldigten nicht möglich, das von der Privatklägerin beabsichtigte Linksab- biegen vorauszusehen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht zwar vor, dass wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer – namentlich auf jene, die er überholen will – besonders Rücksicht nehmen muss (Art. 35 Abs. 3 SVG). Da das im Anklagesachverhalt erwähnte linksseitige Blinken der Privatklägerin aber nicht erstellt werden konnte, hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, ihr Manöver vorauszusehen. Daran hätte auch nichts geändert, wenn er besondere Rücksicht - 11 - auf das Fahrzeug der Privatklägerin genommen hätte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen – gemäss erstelltem Sachverhalt erst nach dem Ausscheren des Beschuldigten – weiter verlangsamt hatte, ist dem- nach kein ausreichend eindeutiger Hinweis auf ihr bevorstehendes Abbiegemanö- ver und vermag die Betätigung des Richtungsanzeigers nicht zu ersetzen. 2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Überholmanöver grund- sätzlich zulässig war, da kein Gegenverkehr kam, gute Sicht- und Strassenverhält- nisse herrschten und an der fraglichen Stelle kein Überholverbot bestand. Vor diesem Hintergrund ist keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu erkennen. Er ist demzufolge vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Obschon der Sachverhalt strafrechtlich nicht so erstellt werden kann, dass dem Beschuldigten eine Schuld nachgewiesen werden kann, bleibt dennoch denkbar, dass dies der Privatklägerin in einem zivilrechtlichen Verfahren gelingen könnte. Ihre Zivilansprüche sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  24. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
  25. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Privatklägerin hat ihrer- seits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschä- digung und Genugtuung zuzusprechen, ohne diese näher zu beziffern (Prot. I S. 21). Anwaltlich vertreten wurde er nicht. Welche Umtriebe dem Beschuldigten - 12 - konkret angefallen seien, legt er nicht dar. Im Übrigen ist die Teilnahme an Einver- nahmen und Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren nicht zwingend zu entschädigen, zumal ein Arbeitgeber hierfür in der Regel bezahlte Abwesenheiten zu gewähren hätte (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Auflage 2020, Art. 324a N 43). Der Beschuldigte war zudem teilweise ohnehin arbeitslos und erlitt demnach zumindest in dieser Zeit von vornherein keinen Erwerbsausfall (Prot. I S. 6; Urk. 85 S. 1). Inwiefern er durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. - 13 - Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigespro- chen.
  27. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  29. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens UE200186 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  30. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 68 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG). - 14 -
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240185-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. November 2023 (GG230080)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14. September 2023 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 3'590.– zzgl. Zins zu 5 % seit 16. März 2019 zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 47.40 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 900.– Auslagen Gericht III. StrKR Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Auslagen Gericht III. StrKR (Fr. 900.–) werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Üb- rigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschul- digten auferlegt.

7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 69; Prot. II S. 5 ff. sinngemäss):

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.

3. Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sei abzuweisen.

4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 73): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

28. November 2023 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Im Anschluss an die Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte noch im Gerichtssaal mündlich die Berufung an (Prot. I S. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 24. April 2024 die Berufungs- erklärung ein (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73; Art. 400 Abs. 3 StPO). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 74).

- 4 - Nachdem der Beschuldigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte (Urk. 76), wurde dieses Gesuch als sinngemässer Antrag auf Gewäh- rung der amtlichen Verteidigung entgegengenommen und mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 abgewiesen (Urk. 78).

2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Da einzig der Beschuldigte als Berufungskläger auftritt, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei am

16. März 2019 auf der B._____-strasse Richtung C._____ gefahren und habe hier- bei zu der sich hinter dem Fahrzeug der Privatklägerin gebildeten Fahrzeugkolonne

– bestehend aus zwei Fahrzeugen – aufgeschlossen. Nachdem er dieser über eine Distanz von mehreren hundert Metern mit ca. 50 km/h gefolgt sei, habe einer der beiden vor dem Beschuldigten fahrenden Personenwagen das Fahrzeug der Privatklägerin samt Pferdeanhänger überholt. Kurz vor der Abzweigung linksseitig in den D._____-weg habe sodann auch der Beschuldigte zum Überholen ange- setzt, obwohl die Privatklägerin die Absicht gezeigt habe, links in den D._____-weg abzubiegen, den Blinker linksseitig gesetzt habe und bereits daran gewesen sei, ihr Fahrzeug zu verlangsamen, so dass sie beim Abbiegen nur noch mit Schritt- tempo gefahren sei. Dies habe der Beschuldigte wahrgenommen bzw. habe er den Blinker zwar nur schlecht gesehen, jedoch aufgrund der Gesamtumstände, insbe- sondere des stetigen Verlangsamens der Geschwindigkeit, damit rechnen müssen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen der rechten vorderen Fahrzeugseite des Beschuldigten und der linken vorderen Fahrzeugseite der Privatklägerin gekom- men, wodurch an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden entstanden sei. Durch die Kollision habe die Privatklägerin eine HWS-Distorsion Grad I erlitten und

- 5 - sei für drei Tage arbeitsunfähig gewesen. Weiter sei auch das von der Privatkläge- rin im Anhänger mitgeführte Pferd verletzt worden (muskuläre Verspannungen, Boxenruhe). Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen der Privat- klägerin sowie des Pferdes hätten gemäss Anklageschrift verhindert werden können, wenn der Beschuldigte die Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet und nicht trotz der offensichtlichen Zeichen überholt hätte (Urk. 48).

2. Strittig am vorstehend beschriebenen Sachverhalt ist in erster Linie die Frage, ob die Privatklägerin vor ihrem Abbiegemanöver den Blinker linksseitig gesetzt hatte. Zudem ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt, wie stark und wie abrupt bzw. regelmässig die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit vor dem Abbiegemanöver reduziert hatte. Im Übrigen anerkennt der Beschuldigte und ist anhand der vor- handenen Akten ohne Weiteres erstellt, dass er die Privatklägerin und deren Pferdeanhänger sowie das zwischen ihren beiden Fahrzeugen befindliche weitere Fahrzeug überholt hatte und es beim Abbiegevorgang der Privatklägerin zu einer Kollision kam (Urk. 3 Frage 3 ff.; Prot. I S. 9 ff.). 3.1 Einsatz des Blinkers Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver linksseitig den Blinker gesetzt hatte, kam die Vorinstanz nach Würdigung der sich gegenüber- stehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Schluss, dass sich dies nicht erstellen lasse. Sowohl die Aussage des Beschuldigten, wonach sie den Blinker nicht gesetzt habe, als auch die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie ihn eben doch gesetzt habe, seien grundsätzlich nicht unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Blinker nicht gesetzt habe (Urk. 66 S. 7 f.). Diesem Schluss kann gefolgt werden. Letztlich liegen hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt hatte, nur die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vor. Der Beschuldigte gab zwar wiederholt an, ein Augen- zeuge habe ihm nach dem Unfall bestätigt, dass er ebenfalls keinen Blinker gesehen habe (Urk. 3 Frage 10; Prot. I S. 10; Urk. 85 S. 4). Die Personalien dieser Person sind indessen nicht bekannt, weshalb sie nie einvernommen werden konnte. Es ergeben sich daraus somit keine sachdienlichen Erkenntnisse. Weiter wäre zwar möglich, dass die Privatklägerin geblinkt hat, der Beschuldigte dies auf-

- 6 - grund seiner Position in der Fahrzeugkolonne mit einem zwischen ihnen fahrenden Fahrzeug aber nicht sehen konnte. All dies bleibt aber letztlich Spekulation. Die exakten Positionen der beiden Fahrzeuge beim Ausscheren des Beschuldigten bzw. vor der Kollision sind nicht bekannt und lassen sich auch nicht mehr rekon- struieren. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin mit einem Pferdeanhänger und damit mit einem sensiblen Fahrzeugzug unterwegs war, kein relevanter Schluss betreffend das Setzen des Blinkers ziehen. Gestützt auf eine stereotypisierte, grundsätzliche Annahme zu einem der beiden unfallbe- teiligten Verkehrsteilnehmer darf nämlich nicht auf die Sorgfalt beider Verkehrs- teilnehmer im konkreten Fall geschlossen werden (BGer Urteil 6B_74/2023 vom

29. November 2023 E. 1.4.2). Es lässt sich demnach nicht mehr nachweisen, ob die Privatklägerin den Blinker betätigt hat oder nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten muss daher – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass der Blinker eben nicht gesetzt wurde. 3.2 Verlangsamung der Geschwindigkeit durch die Privatklägerin Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe abrupt abgebremst und sei nach links abgebogen (Prot. I S. 10; Urk. 3 Frage 3). Bevor er ausgeschert sei, habe die Privatklägerin ihre Fahrt zudem nicht weiter verlangsamt (Prot. I S. 11 f.). Die Privatklägerin macht demgegenüber geltend, sie habe mindestens 50 Meter vor der Unfallstelle ihre Geschwindigkeit verlangsamt und dabei auch den Blinker gesetzt (Prot. I S. 15). Sie habe frühzeitig abgebremst und sei beim Abbiegen selbst maximal noch Schritttempo gefahren (Urk. 4 Frage 4). Auch diesbezüglich liegen zwar nur die zwei sich gegenüberstehenden Darstellun- gen der beiden Unfallbeteiligten vor. Es erscheint indessen praktisch ausgeschlos- sen, dass die Privatklägerin mit ihrem Fahrzeug und einem Pferdeanhänger mitsamt Pferd ohne kontinuierliches Abbremsen direkt abrupt abgebremst haben soll, um sodann links abzubiegen. Offenbar hatte auch das der Privatklägerin direkt nachfolgende Fahrzeug keine Mühe, rechtzeitig abzubremsen, als die Privatkläge- rin zum Abbiegen ansetzte. Auch dies spricht gegen die Behauptung des Beschul- digten, sie habe ohne vorgängige Hinweise abrupt abgebremst. Es muss daher

- 7 - davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zuvor ca. 50 km/h gefahren war, vor dem Abbiegemanöver ihre Geschwindigkeit kontinuierlich weiter verlangsamt hatte. Mangels objektiver Beweismittel lässt sich indessen nicht mehr weiter konkretisieren, wie stark und während welchen Zeitraumes die Privatklägerin ihr Fahrzeug verlangsamt hatte. Nicht erstellt werden kann sodann, dass die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit bereits reduziert hatte, bevor der Beschuldigte zum Überholen ausgeschert war. Letztlich existieren hinsichtlich des exakten Ablaufs der jeweiligen Fahrmanöver keine objektiven Anhaltspunkte; geschweige denn belastbare Beweise. Die subjek- tiven Angaben der beiden Unfallbeteiligten stellen bloss Schätzungen dar, aus welchen sich keine eigentlichen Schlüsse hinsichtlich der exakten Geschwindigkeit bzw. des Zeitpunkts des Brems- bzw. Überholmanövers ziehen lassen. Die Privat- klägerin führte aus, sie habe ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle den Blinker gesetzt und ihre Fahrt weiter verlangsamt (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte hat bloss zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Kreisel noch ca. 50 bis 100 Meter gefahren, bis ihm das langsamere Fahrzeug mit Anhänger aufgefallen sei (Urk. 24 S. 8). Weiter gab er gemäss den im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aus- sagen bei der Unfallaufnahme an, man habe sich ca. 70 Meter vor der Kollisions- stelle befunden, als er sich vergewissert habe, dass die Strecke frei sei (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3 Vorhalt zu Frage 3). Ob dies seiner Schätzung zufolge auch der exakte Ort des Ausscherens gewesen sei, hat der Beschuldigte dabei aber nicht ausdrü- cklich ausgeführt. Die entsprechenden Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz zur Geschwindigkeit, der jeweils gefahrenen Strecke sowie dem Ort bzw. Zeitpunkt des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn (Urk. 66 S. 10 f.) beruhen daher einzig auf Mutmassungen bzw. subjektiv geprägten Schätzungen der beiden Unfallbeteiligten. Weder der Zeitpunkt und Ort des Ausscherens des Beschuldigten noch der Beginn des Bremsmanövers der Privatklägerin kann daher mit rechtsge- nügender Sicherheit festgestellt werden. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, bevor die Privatklägerin ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamt hatte, stellt vielmehr eine ebenso denkbare Sachverhaltsvariante dar, von welcher zu seinen Gunsten auszugehen ist.

- 8 - 3.3 Seitenblick Privatklägerin Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe, bevor sie schliesslich abgebogen sei, nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick getätigt. Der Beschul- digte sei zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht zu sehen gewesen (Urk. 24 S. 13; Prot. I S. 16). Der Beschuldigte, welcher ebenfalls mit ca. 50 km/h hinter der Fahr- zeugkolonne fuhr, musste ein weiteres Fahrzeug und den Pferdeanhänger überho- len, bis er beim Fahrzeug der Privatklägerin angekommen war. Demzufolge war eine gewisse Zeit notwendig, um nach dem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn überhaupt bis zum Fahrzeug der Privatklägerin vorzufahren. Entsprechend ist die Darstellung der Privatklägerin nur schwer vorstellbar, wonach sie unmittelbar vor dem Abbiegemanöver nochmals in den Seitenspiegel bzw. über die Schulter geschaut habe und der Beschuldigte noch nicht erkennbar gewesen sei.

4. Für die rechtliche Würdigung ist demnach davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver keinen Blinker gesetzt hatte, sie ihr Fahr- zeug – nach dem Ausscheren des Beschuldigten – aber kontinuierlich verlangsamt hatte und sodann nach links in die Wegeinfahrt abgebogen war. Im Übrigen ist vom Anklagesachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Ob dem Beschuldigten hierbei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der theoretischen Grund- lagen dieses Tatbestandes ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 12). Ohne Weiteres verwiesen werden kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn sie festhält, dass die Privatklägerin eine Verlet- zung im Sinne des Tatbestandes erlitten hat und diese kausal durch die fragliche Kollision verursacht wurde. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Verletzung nicht vorsätzlich gehandelt hat (Urk. 66 S. 13).

- 9 - 2.1 Näher einzugehen ist indessen auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Sorg- faltspflicht verletzt hat. 2.2 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe aufgrund des Abbremsens der Privatklägerin auf gerader Strecke ohne Gefälle und ohne anderweitigen Grund damit rechnen müssen, dass diese allenfalls demnächst abbiegen könnte. Daran ändere nichts, dass sie gemäss erstelltem Sachverhalt den Blinker nicht gesetzt habe. Da der Beschuldigte drei Fahrzeugkomponenten (das vor ihm fahrende Fahrzeug, den Pferdeanhänger sowie das Fahrzeug der Privatklägerin) habe überholen wollen, habe er einen entsprechend langen Über- holweg in Kauf genommen. Ein allfälliges dem Überholvorgang entgegenstehendes Manöver der Privatklägerin habe sich im Zeitpunkt des Ausscherens noch über- haupt nicht mit letzter Klarheit abzeichnen können. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, von einem Überholvorgang abzu- sehen, wenn auch nur leise Zweifel daran bestanden hätten, dass die Privatklägerin auf ihrer Spur bleiben würde. In der Folge hätte er – so die Vorinstanz weiter – sein Überholmanöver zudem abbrechen müssen, zumal sich nach seinem Ausscheren das Abbiegemanöver der Privatklägerin mit zunehmender Klarheit abgezeichnet habe (Urk. 66 S. 15 ff.). 2.3 Nachdem gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin den Blinker vor ihrem Abbiegemanöver nicht gesetzt hatte, bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der – nach dem Ausscheren des Beschuldigten auf die Gegenfahrbahn – kontinuierlich weiter verlangsamten Geschwindigkeit der Privatklägerin hätte erkennen müssen, dass diese demnächst links abbiegen könnte. Allgemein gesagt stellt das Verlangsamen der Fahrt kein Hinweis auf ein bevorstehendes Abbiegemanöver dar. Vielmehr wären insbeson- dere vorliegend auch andere Gründe (Panne, Geräusche im Pferdeanhänger etc.) denkbar gewesen, aus welchen das – bereits zuvor langsam fahrende – Fahrzeug seine Geschwindigkeit weiter verringert. Auch eine Verlangsamung der Geschwin- digkeit zwecks passieren-lassen der nachfolgenden Fahrzeuge ist bei einem Über- holmanöver nicht unüblich (vgl. auch Art. 35 Abs. 7 SVG). Vorliegend war an der fraglichen Stelle zudem sowohl rechts als auch links der Strasse ein Weg bzw. eine

- 10 - Seitenstrasse vorhanden (vgl. Urk. 5). Entsprechend wäre angesichts der verlang- samten Fahrt auch denkbar gewesen, dass die Privatklägerin nach rechts abbiegen könnte. Letztlich sind Verkehrsteilnehmer genau angesichts solcher Unklarheiten verpflichtet, eine Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger (Blinker) anzu- zeigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV; vgl. auch BGE 103 IV 256 E. 3c). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausscherens allenfalls noch gar nicht wahrnehmen konnte, dass die Privatklägerin ihre aufgrund des Pferdeanhängers ohnehin tiefe Geschwindigkeit weiter reduzierte. Dass die Privatklägerin bereits vor dem Ausscheren des Beschuldigten merklich weiter abgebremst habe, kann – wie vorstehend erwogen – nicht erstellt werden. Nachdem der Beschuldigte zudem zwecks Einleitung des Überholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöhte und auf die Gegenfahrbahn gewechselt war, dürfte es umso schwieriger gewesen sein, ein allfälliges weiteres Verlangsamen der auf der Normalspur ohnehin langsam fahrenden Privatklägerin zu bemerken. Dass die Privatklägerin vor dem Abbiegemanöver links eingespurt hätte und der Beschuldigte deswegen nicht hätte überholen dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG), wird im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Die Privat- klägerin hat zudem ausdrücklich eingeräumt, aufgrund des ausschlagenden Anhängers und des dadurch notwendigen Raumes absichtlich nicht links einge- spurt zu haben (Prot. I S. 15 f.). Es blieb dem Beschuldigten zur Beurteilung des Verhaltens der vor ihm fahrenden Privatklägerin demnach einzig die Beobachtung ihrer Richtungsanzeiger. Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass sie vor dem Abbiegen geblinkt hatte, war es dem Beschuldigten nicht möglich, das von der Privatklägerin beabsichtigte Linksab- biegen vorauszusehen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht zwar vor, dass wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer – namentlich auf jene, die er überholen will – besonders Rücksicht nehmen muss (Art. 35 Abs. 3 SVG). Da das im Anklagesachverhalt erwähnte linksseitige Blinken der Privatklägerin aber nicht erstellt werden konnte, hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, ihr Manöver vorauszusehen. Daran hätte auch nichts geändert, wenn er besondere Rücksicht

- 11 - auf das Fahrzeug der Privatklägerin genommen hätte. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihr Fahrzeug vor dem Abbiegen – gemäss erstelltem Sachverhalt erst nach dem Ausscheren des Beschuldigten – weiter verlangsamt hatte, ist dem- nach kein ausreichend eindeutiger Hinweis auf ihr bevorstehendes Abbiegemanö- ver und vermag die Betätigung des Richtungsanzeigers nicht zu ersetzen. 2.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Überholmanöver grund- sätzlich zulässig war, da kein Gegenverkehr kam, gute Sicht- und Strassenverhält- nisse herrschten und an der fraglichen Stelle kein Überholverbot bestand. Vor diesem Hintergrund ist keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu erkennen. Er ist demzufolge vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Obschon der Sachverhalt strafrechtlich nicht so erstellt werden kann, dass dem Beschuldigten eine Schuld nachgewiesen werden kann, bleibt dennoch denkbar, dass dies der Privatklägerin in einem zivilrechtlichen Verfahren gelingen könnte. Ihre Zivilansprüche sind daher auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Privatklägerin hat ihrer- seits keinen Antrag gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihm eine Entschä- digung und Genugtuung zuzusprechen, ohne diese näher zu beziffern (Prot. I S. 21). Anwaltlich vertreten wurde er nicht. Welche Umtriebe dem Beschuldigten

- 12 - konkret angefallen seien, legt er nicht dar. Im Übrigen ist die Teilnahme an Einver- nahmen und Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren nicht zwingend zu entschädigen, zumal ein Arbeitgeber hierfür in der Regel bezahlte Abwesenheiten zu gewähren hätte (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, 7. Auflage 2020, Art. 324a N 43). Der Beschuldigte war zudem teilweise ohnehin arbeitslos und erlitt demnach zumindest in dieser Zeit von vornherein keinen Erwerbsausfall (Prot. I S. 6; Urk. 85 S. 1). Inwiefern er durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten ist damit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigespro- chen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens UE200186 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 68 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 14 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti