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SB240179

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

30. Januar 2024 liessen der Beschuldigte am 5. Februar 2024 und die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2024 rechzeitig Berufung anmelden (Urk. 38- 39). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. resp. 12. April 2024 (Urk. 43/1-2) gingen die Berufungserklärung des Beschuldigten am 22. April 2024 und jene der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2024 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 46 und 47). Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48), worauf implizit verzichtet wurde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte der Beschuldigte schliesslich aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 50). Ein neuer Strafregisterauszug wurde am 13. Januar 2025 eingeholt und ergab keine Neuerungen (Urk. 52). Mit Eingabe vom

27. Januar 2025 beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und reichte ihre Honorarnote ein (Urk. 54 und Urk. 55). Am 14. August 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers und der Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Ziff. 6, 9 und 11 – vollumfänglich an (Urk. 46 S. 3). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Be- rufung auf Ziff. 6 der Vorinstanz (Urk. 47 S. 2). Somit sind heute einzig die Ziffern

- 7 - 9 (Kostenaufstellung) sowie 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) be- reits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3 Hinzu kommt, dass die Schilderung der Privatklägerin in den Grundzügen auch von ihrem Begleiter, dem Zeugen C._____, bestätigt wurden. Dieser sagte äusserst zurückhaltend und nur das aus, was er selbst gehört oder gesehen hatte (Urk. 4/1 S. 7 f.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass hier keine Ab- sprachen mit der Privatklägerin resp. Gefälligkeitsaussagen vorliegen, ansonsten er zweifellos sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin vollumfänglich bestätigt hätte. Dies tat er nicht, sondern führte überzeugend aus, dass er nicht immer in unmit-

- 12 - telbarer Nähe der beiden Streitenden gewesen sei, weil er zunächst noch ver- sucht habe, den Zug zu stoppen, und sich danach zur "Zeittafel" begeben habe, um den nächsten Zug zu eruieren. Als der Streit lauter geworden sei, habe er ge- sehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten an den Haaren festge- halten resp. am Kopftuch gepackt und nach vorne gestossen habe (Urk. 4/1 S. 4 ff.). Erst da habe er interveniert. Es ist also ohne weiteres erklärbar, wenn er nicht alle Teile des Streits mit eigenen Augen beobachten konnte. Ausserdem erklärte er überzeugend, dass er zwar einige "schlechte" Worte des Beschuldigten ver- standen, aber keine Drohung gehört habe, wobei er den tunesischen Dialekt nicht gut beherrsche (a.a.O. S. 3). Offenkundig nicht zutreffend ist somit die Behaup- tung der Verteidigung, der Zeuge habe nichts mitbekommen, habe nicht von ei- nem Stossen berichtet, resp. dessen Aussagen würden jene der Privatklägerin nicht im Geringsten bestätigen (Urk. 35 S. 7 und 9, Urk. 56 S. 17 f.). Ganz im Ge- genteil. Damit ist irrelevant, dass die Vorinstanz festhielt, den Aussagen des Zeu- gen sei "erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken" (Urk. 56 S. 10, Urk. 44 S. 20). Dies war im Übrigen kritisch gemeint, und nicht so, wie die Verteidigung dies ver- standen hat.

E. 4 Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt somit klar, dass der ein- geklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

E. 5 In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 25 ff.). Insoweit die Verteidi- gung vor Vorinstanz beim Sachverhalt in den Raum stellte, die Privatklägerin habe offenkundig gar keine Angst gehabt (Urk. 35 S. 6 f.), kann auf die obigen Er- wägungen verwiesen werden. Sie hat hinreichend dargetan, dass sie nach dem Vorfall – selbst noch nach den Ferien – grosse Angst gehabt habe, der Beschul- digte könne ihr etwas antun (Urk. 3/1 S. 4 f. u.a.). Ausserdem hatte der Beschul- digte bereits am 24. Juni 2020 ein Messer gezogen und Polizeibeamte damit be- droht, was doch einiges an krimineller Energie voraussetzt (beigez. Akten Unt. Nr. 2020/10020340, darin Urk. 10 = Urk. 14/4), sodass die Angst der Privatklägerin umso nachvollziehbarer erscheint (Urk. 3/1 S. 5).

- 13 -

E. 6 Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz auch zweitinstanzlich zu bestäti- gen. Allerdings ist diesbezüglich zu präzisieren, dass die Vorinstanz in ihrer Be- gründung – entgegen dem Dispositiv und der Anklageschrift – fälschlicherweise von einer mehrfachen Drohung sprach (Urk. 44 S. 28). III. Strafpunkt

1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 29 ff.). Diese wurden denn auch von keiner Seite substantiiert kritisiert. Insbe- sondere hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Strafart der Freiheitsstrafe ent- schieden und auf die beiden Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen. Diese sind einschlägig und damit erheblich straferhöhend zu werten. Ebenso muss sich die Tatsache, dass der Beschuldigte während einer laufenden Probezeit erneut delinquierte, auswirken (vgl. Urk. 44 S. 33). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er seit Januar 2025 20 % als Coiffeur an- gestellt ist, wobei er Fr. 900.– im Monat verdient (Prot. II S. 7 und S. 9; Urk. 57/2). Inzwischen ist er von der Privatklägerin geschieden und sieht seine Kinder wö- chentlich (Prot. II S. 7 und S. 10). Er wohnt in einer Einzimmerwohnung. Diese so- wie die Krankenkasse wird ihm vom Sozialamt bezahlt (Prot. II S. 9 f.). Dies hat keinen erkennbaren Einfluss auf die Strafzumessung.

2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die mit Strafbefehl vom 4. Juli 2020 be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen widerrufen, zumal der Beschuldigte die vorliegenden Taten – wie erwähnt – während der laufenden Probezeit began- gen hat (Urk. 44 S. 33 f.). Der Beschuldigte zeigt sich denn auch weder bezüglich der früheren noch der heutigen Taten irgendwie einsichtig (Prot. I S. 12; Prot. II S. 15 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB er- folgt. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheits- strafe (abzüglich 11 Tage erstandener Haft, davon 9 Tage im vorliegenden Ver- fahren und 2 Tage im Verfahren, welches zum widerrufenen Strafbefehl führte, vgl. Urk. 44 S. 35) sowie Busse von Fr. 500.– für die Übertretungen erweisen sich als angemessen und sind zu bestätigen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit,

- 14 - eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe in Halbgefangenschaft zu vollziehen, sofern alle weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt sind.

3. Zum Strafvollzug kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 44 S. 36 f.). Das Verhalten des Beschuldigten in der Vergan- genheit lässt nicht darauf schliessen, dass er einsichtig ist und sich nicht mehr zu weiteren Straftaten hinreissen lässt, auch wenn er nunmehr seit Herbst 2022 of- fenbar deliktsfrei lebt. Er liess sich bisher vielmehr weder von einer bedingten Geldstrafe noch von einer bedingten Freiheitsstrafe noch von einigen Hafttagen oder den diversen Kontakten mit den Strafverfolgungsbehörden davon abhalten, die vorliegenden Taten zu begehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 24) kann aufgrund dieser Umstände nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist der Drohung sowie der Tätlichkeiten schuldig zu spre- chen. Demgemäss liegen keine sog. "Katalogtaten" im Sinne von Art. 66a StGB vor und fällt eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht. Umstritten ist die Frage der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Die Vorinstanz hat auf deren Anordnung verzichtet (Urk. 44 S. 37 ff.). Dass dem Beschuldigten vorliegend keine schwerwiegenden Delikte vorgeworfen werden, ist der fakultativen Landesverweisung indes inhärent, an- sonsten regelmässig die obligatorische zu prüfen wäre. Daraus kann somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nach dem Willen des Gesetz- gebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung ge- langen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinwei- sen). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren die Anord- nung der fakultativen Landesverweisung (Urk. 58 und Urk. 47). Sie begründet dies zusammenfassend damit, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat

- 15 - schwer wiege, er in der Schweiz nicht verwurzelt sei und es ihm zumutbar sei, den Kontakt zu seinen beiden Kindern während der beschränkten Zeit der Lan- desverweisung mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel und Feri- enbesuchen der Kinder in Tunesien aufrechtzuerhalten (Urk. 58).

2. Die nicht obligatorische Landesverweisung stellt eine auf die Zukunft gerich- tete Massnahme – und keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten – dar, wes- halb das Verschulden nur eines von vielen Kriterien darstellt. Eine fakultative Lan- desverweisung ist vielmehr immer dann zu verhängen, wenn sie geeignet, erfor- derlich und zumutbar ist. Zu prüfen ist dabei, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anfor- derungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Famili- enleben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.2, 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.2, 7B_148/2022 vom 19.7.2023 E 3.1 ff.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von gerin- gerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_140/2021 vom 24. Fe- bruar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Eine "schwere Straftat", wie vom Staatsan- walt geltend gemacht (Urk. 58 S. 3), liegt nicht vor.

3. Zur Geeignetheit der Massnahme braucht es keine weiteren Erwägungen, da diese auf der Hand liegt. Weilt der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz, kann er hierorts keine weiteren Straftaten mehr begehen. Fraglich ist vorliegend indes, ob die Landesverweisung auch erforderlich ist. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien zutreffend befasst und die beruflichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten richtig aufgeführt (Urk. 44 S. 38 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie kam zum Schluss, dass von einer erfolgreichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz keine Rede sein könne. Wenn die Verteidigung geltend machte, man müsse auch die klaglosen Jahre, die der Beschuldigte in der Schweiz gelebt habe, berücksichtigen (Urk. 35 S. 12), ist dies dahingehend zu relativieren, dass der Beschuldigte seit seiner Ein-

- 16 - reise in der Schweiz im Jahre 2009 bis zur Scheidung am 22. Januar 2014 (Urk. 21, darin Dok. 113) mit seiner – offenbar sehr wohlhabenden (Urk. 21, darin Dok. 24) – Schweizer Ehefrau zusammenlebte. Somit dürften die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte in jener Zeit nicht von Vorrang gewe- sen sein. In dieser Beziehung kam es denn auch nicht zu irgendwelchen polizei- lich dokumentieren Vorfällen. Die Probleme des Beschuldigten begannen offenbar vielmehr ca. im Jahr 2020, als es auch zu den beiden einschlägigen Vorstrafen kam. Heute arbeitet er zwar zu 20 %, ist aber immer noch grösstenteils abhängig von der Sozialhilfe und weist zunehmend auch gesundheitliche Probleme auf (vgl. Urk. 56 S. 23). Immerhin verfügt er inzwischen über eine eigene Wohnung. Sein Deutsch war jedenfalls so schlecht, dass im Jahr 2020 auch auf die Durchführung eines Lernprogramms "Partnerschaft ohne Gewalt" verzichtet werden musste (Urk. 2/2 S. 6 sowie beigez. Akten Unt.Nr. 2020/10021660, am Ende und Urk. 12). Die öffentlichen Interessen des Staates an einer Ausweisung des Beschuldigten sind somit nicht unerheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte seit dem eingeklagten Vorfall vom Oktober 2022 nichts mehr hat zu- schulden kommen lassen. Seine Delikte basierten allesamt auf der schwierigen Ehesituation, die heute gelöst scheint. Er hat mit der Privatklägerin zwar keinen direkten Kontakt, hat aber jeden Sonntag seine Kinder bei sich und übernachtet manchmal auch von Samstag auf Sonntag mit den Kindern bei einem Freund (Prot. II S. 10 f.; Urk. 56 S. 23). Insoweit hat sich die Lage heute beruhigt. Der Be- schuldigte erscheint daher nicht als typischer Wiederholungs- oder gar Serientä- ter. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Ausweisung des Beschuldig- ten basiert vorliegend vielmehr auf seiner mangelnden sozialen und beruflichen Integration und – wohl auch künftigen – Abhängigkeit vom Sozialstaat. Dies mag bei einer migrationsrechtlichen Prüfung ausschlaggebend sein, bei einer straf- rechtlichen Landesverweisung geht es jedoch primär um die Sicherung vor weite- ren Straftaten.

4. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Landesver- weisung des Beschuldigten derzeit nicht zumutbar wäre. Der Beschuldigte verfügt hier mit seinen zwei Kindern über eine Kernfamilie, mit denen er – auch gemäss Aussage der Privatklägerin (Urk. 31 S. 2) – regelmässig Kontakt hat. Die elterliche

- 17 - Sorge wurde im Scheidungsverfahren beiden Eltern belassen (vgl. Urk. 58 S. 2). Dass ihm die Kinder sehr wichtig sind, zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm egal, wo er lebe, wenn er nur mit seinen Kindern zusammen sein könne (Prot. I S. 18). Auch aus den heutigen Aussagen ergab sich glaubhaft, dass die Kinder für ihn das Wichtigste sind (Prot. II S. 11, S. 14 und S. 26). Diese Kontaktpflege scheint heute einigermassen unproblematisch zu verlaufen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Interessen der hier leben- den Kinder könne für die Dauer der beantragten 5 Jahre Landesverweisung auch im Rahmen von fernmündlichen Kontakten oder von Ferienbesuchen gewahrt werden (Urk. 47 S. 2; Urk. 58 S. 4). Dabei ist zu beachten, dass die Kinder heute erst 7 und 8 Jahre alt sind und eine enge Beziehung zum Vater haben. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass eine fakultative Landesverwei- sung damit auch einen Eingriff in das Wohl der Kinder bedeuten würde (Urk. 44 S. 41). Vorliegend handelt es sich um einen klaren Grenzfall: Einerseits sind die Delikte des Beschuldigte – und seine Uneinsichtigkeit – keineswegs zu bagatelli- sieren, anderseits wiegen die Interessen des Beschuldigten und insbesondere seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz erheblich. Die Interessenabwä- gung zwischen den offenkundigen öffentlichen und erheblichen privaten Interes- sen des Beschuldigten fällt somit knapp zu Gunsten des Beschuldigten aus.

5. Demgemäss ist im Sinne einer letzten Chance auf die Anordnung einer Lan- desverweisung zu verzichten. Wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 22) ist der Be- schuldigte an dieser Stelle indes deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass weitere Rechtsverstösse – jeglicher Art – in einem nächsten Verfahren zu einer Landesverweisung führen dürften, zumal mit zunehmendem Alter der Kinder auch eine Kontaktpflege mittels elektronischer Mittel oder Ferienbesuchen bejaht wer- den könnte. V. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin als grundsätzlich haftpflichtig erklärt und diese antragsgemäss zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses

- 18 - verwiesen (Urk. 44 S. 42). Dies ist ohne weiteres zu bestätigen, wobei offen ge- lassen werden kann, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist oder noch ent- steht, da dies gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt substantiiert dargelegt werden müsste.

2. Weiter hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 600.– nebst Zins gemäss Art. 49 Abs. 1 OR zugesprochen (Urk. 44 S. 42 f.). Die Vertre- terin der Privatklägerin beantragt eine Bestätigung dieses Entscheids (Urk. 54). Dies ist jedoch nicht zu bestätigen. Ohne den vorliegenden Vorfall oder die von der Privatklägerin erlittene Angst bagatellisieren zu wollen, erscheint das Mass ei- ner genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill hier nicht erreicht. Die im Rahmen einer schwierigen Trennungssituation aus Wut geäusserten Worte und erfolgten Tätlichkeiten sind selbstverständlich strafwürdig und wiegen nicht mehr leicht. Eine "schwere Persönlichkeitsverletzung", wie die Privatklägervertretung vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 31 S. 3), liegt indes noch nicht vor. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und der Privatklägerin keine Genug- tuung zuzusprechen. VI. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs-dis- positiv (Ziffern 10, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Urk. 44 S. 43 f.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfäng- lich mit seinem Antrag auf Freispruch und entsprechender Regelung der weiteren Urteilspunkte. Zwar obsiegt er bezüglich Ziff. 8 der Vorinstanz, indem er heute nicht mehr verpflichtet wird, der Privatklägerin eine Genugtuung zu bezahlen. Dies vermag sich als reiner Ermessensentscheid in einem Nebenpunkt nicht rele- vant auf die Kostenauflage auszuwirken. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unter- liegt mit dem Antrag auf Ausfällung einer Landesverweisung. Somit sind die Kos-

- 19 - ten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung verlangt ein Honorar von Fr. 4'005.75 (inkl. MWST und Barauslagen) für das Berufungsverfahren, wobei sie für die Berufungsver- handlung und Besprechung mit dem Klienten einstweilen 3 Stunden eingesetzt hat (Urk. 53). Dies erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der 4 Stunden dauernden Berufungsverhandlung sind ihr Fr. 4'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt, den Beschuldigten zu verpflich- ten, der Privatklägerin für ihre Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 327.60 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen (Urk. 54 und Urk. 55). Der geltend gemachte Betrag erweist sich als angemessen. Die Pri- vatklägerin hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunkts obsiegt, aber betreffend ihren Antrag auf Genugtuung unterliegt, ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 165.– (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Kos- tenaufstellung) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit  Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 
  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juli 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerrufen.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen als Gesamtstrafe, wobei 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  10. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  11. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 12 und 13) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 21 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 165.– zu be- zahlen.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 22 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim-  mat (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240179-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2024 (GG230156)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit  Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juli 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 600.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 6'068.75 Kosten der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'068.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschä- digt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'084.20 zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2 f.)

1. Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben. Der Beschuldigte sei nicht schuldig

- der Drohung im Sinne von Art.180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB

- 4 -

- der Tätlichkeit im Sinne von Artikel 126 Abs. 1 StGB und daher vollumfänglich freizusprechen.

2. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Der be- dingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 4. Juli 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen sei nicht zu widerrufen.

3. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben. Beim Beschuldigten sei von einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer Busse abzusehen, eventualiter sei eine allfällige Bestrafung be- dingt auszusprechen.

4. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei im Falle einer Verur- teilung zu bestätigen und es sei von einer Landesverweisung abzuse- hen.

5. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Das Schadenersatzbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses zu verweisen.

6. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin sei samt Zinsen vollumfänglich abzuweisen.

7. Dispositiv-Ziffern 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.

8. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten der Privatklägerin für das gesamte Verfahren seien ihr aufzuer- legen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genug- tuungssumme aus dem erstinstanzlichen Verfahren und aus dem Beru- fungsverfahren zuzusprechen.

10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens seien gemäss Ausgang des Verfahrens, also zulasten der Privatklägerin, eventualiter des Staates, zu verlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 58 S. 1 und Urk. 47 S. 3)

1. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2024 sei abzuändern und wie folgt zu formulieren: "Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen."

2. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 3 f.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

30. Januar 2024 liessen der Beschuldigte am 5. Februar 2024 und die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2024 rechzeitig Berufung anmelden (Urk. 38- 39). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. resp. 12. April 2024 (Urk. 43/1-2) gingen die Berufungserklärung des Beschuldigten am 22. April 2024 und jene der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2024 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 46 und 47). Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48), worauf implizit verzichtet wurde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte der Beschuldigte schliesslich aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 50). Ein neuer Strafregisterauszug wurde am 13. Januar 2025 eingeholt und ergab keine Neuerungen (Urk. 52). Mit Eingabe vom

27. Januar 2025 beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und reichte ihre Honorarnote ein (Urk. 54 und Urk. 55). Am 14. August 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers und der Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Ziff. 6, 9 und 11 – vollumfänglich an (Urk. 46 S. 3). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Be- rufung auf Ziff. 6 der Vorinstanz (Urk. 47 S. 2). Somit sind heute einzig die Ziffern

- 7 - 9 (Kostenaufstellung) sowie 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) be- reits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Formelles Nachdem nicht nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht, d.h. das erstinstanzliche Urteil kann – jedenfalls hin- sichtlich der Landesverweisung – auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 Erw. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, frühmorgens am Hauptbahnhof auf seine gerichtlich von ihm getrennte damalige Ehefrau, die Privatklägerin B._____, welche mit den gemeinsamen Kindern einen Zug besteigen wollte, gewartet zu haben. Dort habe sich u.a. betreffend die männliche Begleitperson der Privatklä- gerin ein Streit ergeben, in dessen Rahmen der Beschuldigte die Privatklägerin geohrfeigt, mit dem Tod bedroht und sie an den Haaren gerissen und nach vorne gestossen habe. Der Beschuldigte gibt zu, dass es eine Auseinandersetzung ge- geben habe, er bestreitet jedoch die strafrechtlichen Vorwürfe. Daran bestehen bereits aufgrund seiner eigenen Zugaben gewisse Zweifel, auch wenn seine Aus- sagen nicht gänzlich unplausibel bzw. relativ übereinstimmend sind: So gibt er zu, dass er die Privatklägerin dort angeschrien habe, dass er wegen des männlichen Begleiters eifersüchtig und wütend gewesen sei, und dass er die Privatklägerin

- 8 - von hinten habe greifen wollen (Urk. 2/1 S. 2 f., Urk. 2/3 S. 4 f., Prot. I S. 17). Wei- ter sprechen auch die Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen der Ehege- schichte nicht eben für seine Darstellung. Sodann führte er anlässlich der ersten Befragung aus, er werde nun zum dritten Mal der häuslichen Gewalt und Todes- drohung beschuldigt und sei alle drei Mal freigesprochen worden (Urk. 2/1 S. 2), was offenkundig nicht zutrifft (vgl. beigez. Akten). Vor Vorinstanz und auch heute führte der Beschuldigte zudem aus, er habe seine Kinder in der Woche vor dem Vorfall das letzte Mal gesehen, weshalb er sie am Bahnhof habe treffen wollen, weil ihn die Privatklägerin erst spät über die Reise informiert habe (Prot. I. S. 15; Prot. II S. 16 f.), während er in der Untersuchung noch eingeräumt hatte, bereits am Tag zuvor – wenngleich nur für 2 Stunden – bei den Kindern gewesen zu sein (Urk. 2/2 S. 3), was mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt (Urk. 3/2 S. 1 und 6). Für den vorliegenden Fall wesentlich ist aber ohnehin die Beweiskraft der weiteren Beweismittel. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist somit nicht entscheidend.

2. Vorab kann dazu auf die zutreffenden, umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff. und S. 18 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4) hat sich die Vorinstanz durchaus mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe nicht erwogen, wie es zu erklären sei, dass an einem öffentlichen Ort wie dem Hauptbahnhof Zürich keine klaren Beweise (Videoaufnahmen, Securitas-Befragungen bzw. -Berichte etc.) für die eingeklagten Sachverhalte gesichert wurden (Urk. 56 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hatte. Würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen, wären solche Beweise für ihn ja entlastend gewesen. Zudem musste davon ausgegangen wer- den, dass zwei Wochen nach dem Vorfall, als es zur Anzeigeerstattung kam, all- fällige Videoaufzeichnungen der SBB bereits gelöscht waren. Sodann ist, selbst wenn der Beschuldigte verspätet zur Hauptverhandlung erschienen ist und auch wenn er aus einem Maghreb-Staat kommt, teilweise vom Sozialstaat abhängig und nicht der deutschen Sprache mächtig ist, – entgegen den Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 5) – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte dadurch im

- 9 - Verfahren vor Vorinstanz einen Nachteil erlitten hätte. Im Übrigen stammt auch die Privatklägerin aus Tunesien. Das Gericht ist durchaus in der Lage, solche – keineswegs ungewöhnlichen – Faktoren nicht zu Lasten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Privatklägerin zu Recht als glaubhaft. Was die Verteidigung dagegen vor- bringt, überzeugt nicht. So hat die Vorinstanz insbesondere erwähnt, dass die Aussagen der Privatklägerin widerspruchsfrei, logisch und frei von übermässigen Belastungen sind (Urk. 44 S. 22), selbst dort, wo sie leicht das Gegenteil hätte be- haupten können. So hat sie beispielsweise ausgeführt, den Kindern habe der Be- schuldigte noch nie etwas angetan, sowie er habe sich an das früher verhängte Kontaktverbot gehalten (Urk. 3/1 S. 5), der Schlag sei mit der flachen Hand gewe- sen (Urk. 3/2 S. 8) usw. Sie setzte sich sogar dafür ein, dass der Beschuldigte keine Landesverweisung erhalten sollte (Urk. 31. S. 2). Damit ist auch das Argu- ment vom Tisch, die Privatklägerin wolle sich mit ihren – falschen – Aussagen am Beschuldigten rächen oder ihn loswerden resp. sich im zivilrechtlichen Verfahren irgendeinen Vorteil verschaffen (Urk. 2/1 S. 5, Urk. 35 S. 6). Hätte die Privatkläge- rin aus diesen Motiven Vorwürfe gegen den Beschuldigten erfinden wollen, hätte sie sich diesbezüglich keinerlei Zurückhaltung auferlegen und weit schwerere An- schuldigungen vornehmen können. Auch würde dann keinen Sinn ergeben, dass sie die (erfundenen) Geschehnisse an einen öffentlichen Ort verlegen und noch dazu selbst auf die Überwachungskameras am Hauptbahnhof hinweisen würde (Urk. 3/2 S. 9). Im Übrigen war die gerichtliche Trennung bereits erfolgt und konnte sich die Privatklägerin auch finanziell nichts vom Beschuldigten erhoffen. Ausserdem war das strafbare Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber bereits seit dem Jahr 2020 aktenkundig. Dass sie offenbar davon ausging, bei der ge- richtlichen Trennungsverhandlung vom 27. September 2022 habe es sich um die Scheidung gehandelt (Urk. 3/2 S. 10, Urk. 3/1 S. 2), ändert nichts an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. Für sie war offenkundig von Bedeutung, dass ihre Ehe aus ihrer Sicht gerichtlich beendet war. Es sind vielmehr keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ihre Aus- sagen hätte erfinden sollen. Ausserdem werden diese – wie noch zu zeigen ist – auch von jenen des Zeugen C._____ im Grundsatz bestätigt. Dass zwischen den

- 10 - Worten "umbringen" und mit einem Messer "stechen" kein nennenswerter Wider- spruch besteht, hat die Privatklägerin hinreichend erläutert und im Übrigen bei der Staatsanwaltschaft beide Worte gleichzeitig erwähnt (Urk. 3/2 S. 4 und 7). Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung benutzte die Privatklägerin das Wort "umbringen" nicht erst später, nachdem sie das Wort "stechen" benutzt hatte (Urk. 56 S. 16), sondern bereits in der Einvernahme bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 4). Auch die weiteren Argumente der Verteidigung greifen nicht: Was die Ausführun- gen betrifft, wonach die Verübung einer Straftat an einem öffentlichen Ort wie demjenigen des Hauptbahnhofs Zürich wegen der grossen Anzahl von Menschen, den Sicherheitskameras und der Anwesenheit von Personal besonders ungünstig und schwierig zu verbergen sei (Urk. 56 S. 8-10 und S. 14), ist darauf hinzuwei- sen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht geplant war, sondern aus einem Streit heraus erfolgte. In diesem Moment hat er wohl kaum überlegt, ob er sich nun an einem öffentlichen Ort befindet oder nicht. Ausserdem war es keine so schwere Tat, dass sie viel Aufsehen erregt hätte. Er hatte kein Messer dabei und versuchte nicht, die Privatklägerin umzubringen, sondern drohte "nur" damit. Es ist weiter – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 13) – durchaus glaubhaft und lebensnah, dass der Beschuldigte der Privatklägerin "plötzlich" eine Ohrfeige verpasste, befand er sich doch mitten in einer Auseinan- dersetzung mit ihr, war wütend und genervt und hatte damit einen Anlass dazu. Wenn die Privatklägerin sodann nach dem Vorfall ihre bereits gebuchte (und wohl bezahlte) Flugreise resp. die Ferien mit den Kindern nicht stornierte, nur um sofort Anzeige erstatten zu können (Urk. 35 S. 6, Urk. 56 S. 13 f.), leuchtet dies ohne weiteres ein. Im Gegenteil dürfte sie froh gewesen sein, sich möglichst weit weg vom Beschuldigten zu ihrer eigenen Familie zu begeben. Dort bestand für sie ge- rade keine akute Gefahr. Auch dass sie nach den Ferien trotz ihrer Angst vor dem Beschuldigten nicht sofort ins Frauenhaus flüchtete (Urk. 35 S. 7), ist nicht ver- dächtig. Im Gegensatz zu einem früheren Vorfall, wo sie ins Frauenhaus geflüch- tet war (und die Polizei ihre Effekten abholen musste, was zur Vorstrafe vom 26. Juni 2020 führte; vgl. Urk. 3/1 S. 5), lebte sie im vorliegend relevanten Zeitpunkt nicht mehr mit dem Beschuldigten in einem Haushalt. Überzeugend schilderte sie, wie sie nach den Ferien sofort am nächsten Tag zur Polizei ging und sich danach

- 11 - mit den Kindern zuhause "verschanzt" habe (Urk. 3/2 S. 5); ausserdem habe der Beschuldigte ja nicht gewusst, wann sie zurückkehren würden (a.a.O. S. 13). Schliesslich ist die Verteidigung der Ansicht, die von der Privatklägerin beschrie- bene Situation bei der Ohrfeige sei fraglich; wenn der Beschuldigte so eng bei der Privatklägerin gestanden hätte, wäre es nur schwer vorstellbar, wie er sie mit der rechten Hand ins Gesicht hätte schlagen können. Sachlogisch wäre dies mit der linken Hand besser zu bewerkstelligen gewesen (Urk. 35 S. 9, Urk. 56 S. 15). Dies vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Vielmehr wäre es geradezu un- möglich, mit der linken Hand jemanden auf die linke Gesichtshälfte zu schlagen und ist eine gewisse Nähe zum Opfer geradezu zwingend. Dass keine Verletzun- gen dokumentiert wurden bzw. die Privatklägerin ausgesagt hatte, auf ihrer Wange habe man nichts sehen können (Urk. 56 S. 15), ist nachvollziehbar, da eine Ohrfeige normalerweise keine Verletzungen hinterlässt, höchstens eine Rö- tung. Die Aussagen der Privatklägerin sind auch hier plausibel und lebensnah. Was die Ausführungen der Verteidigung betrifft, wonach die "bösen Worte" des Beschuldigten, welche die Privatklägerin erwähnte, wonach "sie "keine gute Frau" sei, "warum sie zu spät zum Hauptbahnhof" komme und ob sie "mit dem Begleiter geschlafen" habe, trifft es zu, dass diese strafrechtlich nicht relevant sind (Urk. 56 S. 16), dies wurde aber auch gar nicht angeklagt. Letztlich lassen auch die ver- schiedenen Aussagen der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte einmal rechts von ihr und einmal links von ihr befunden habe (Urk. 56 S. 16), ihre Dar- stellung nicht als unglaubhaft erscheinen, handelte es sich doch um ein dynami- sches Geschehen, in welchem der zeitliche Ablauf nicht immer ganz klar war und es durchaus möglich ist, dass die Beteiligten auch mal die Seite gewechselt ha- ben.

3. Hinzu kommt, dass die Schilderung der Privatklägerin in den Grundzügen auch von ihrem Begleiter, dem Zeugen C._____, bestätigt wurden. Dieser sagte äusserst zurückhaltend und nur das aus, was er selbst gehört oder gesehen hatte (Urk. 4/1 S. 7 f.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass hier keine Ab- sprachen mit der Privatklägerin resp. Gefälligkeitsaussagen vorliegen, ansonsten er zweifellos sämtliche Vorwürfe der Privatklägerin vollumfänglich bestätigt hätte. Dies tat er nicht, sondern führte überzeugend aus, dass er nicht immer in unmit-

- 12 - telbarer Nähe der beiden Streitenden gewesen sei, weil er zunächst noch ver- sucht habe, den Zug zu stoppen, und sich danach zur "Zeittafel" begeben habe, um den nächsten Zug zu eruieren. Als der Streit lauter geworden sei, habe er ge- sehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten an den Haaren festge- halten resp. am Kopftuch gepackt und nach vorne gestossen habe (Urk. 4/1 S. 4 ff.). Erst da habe er interveniert. Es ist also ohne weiteres erklärbar, wenn er nicht alle Teile des Streits mit eigenen Augen beobachten konnte. Ausserdem erklärte er überzeugend, dass er zwar einige "schlechte" Worte des Beschuldigten ver- standen, aber keine Drohung gehört habe, wobei er den tunesischen Dialekt nicht gut beherrsche (a.a.O. S. 3). Offenkundig nicht zutreffend ist somit die Behaup- tung der Verteidigung, der Zeuge habe nichts mitbekommen, habe nicht von ei- nem Stossen berichtet, resp. dessen Aussagen würden jene der Privatklägerin nicht im Geringsten bestätigen (Urk. 35 S. 7 und 9, Urk. 56 S. 17 f.). Ganz im Ge- genteil. Damit ist irrelevant, dass die Vorinstanz festhielt, den Aussagen des Zeu- gen sei "erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken" (Urk. 56 S. 10, Urk. 44 S. 20). Dies war im Übrigen kritisch gemeint, und nicht so, wie die Verteidigung dies ver- standen hat.

4. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt somit klar, dass der ein- geklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

5. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 25 ff.). Insoweit die Verteidi- gung vor Vorinstanz beim Sachverhalt in den Raum stellte, die Privatklägerin habe offenkundig gar keine Angst gehabt (Urk. 35 S. 6 f.), kann auf die obigen Er- wägungen verwiesen werden. Sie hat hinreichend dargetan, dass sie nach dem Vorfall – selbst noch nach den Ferien – grosse Angst gehabt habe, der Beschul- digte könne ihr etwas antun (Urk. 3/1 S. 4 f. u.a.). Ausserdem hatte der Beschul- digte bereits am 24. Juni 2020 ein Messer gezogen und Polizeibeamte damit be- droht, was doch einiges an krimineller Energie voraussetzt (beigez. Akten Unt. Nr. 2020/10020340, darin Urk. 10 = Urk. 14/4), sodass die Angst der Privatklägerin umso nachvollziehbarer erscheint (Urk. 3/1 S. 5).

- 13 -

6. Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz auch zweitinstanzlich zu bestäti- gen. Allerdings ist diesbezüglich zu präzisieren, dass die Vorinstanz in ihrer Be- gründung – entgegen dem Dispositiv und der Anklageschrift – fälschlicherweise von einer mehrfachen Drohung sprach (Urk. 44 S. 28). III. Strafpunkt

1. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 29 ff.). Diese wurden denn auch von keiner Seite substantiiert kritisiert. Insbe- sondere hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Strafart der Freiheitsstrafe ent- schieden und auf die beiden Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen. Diese sind einschlägig und damit erheblich straferhöhend zu werten. Ebenso muss sich die Tatsache, dass der Beschuldigte während einer laufenden Probezeit erneut delinquierte, auswirken (vgl. Urk. 44 S. 33). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er seit Januar 2025 20 % als Coiffeur an- gestellt ist, wobei er Fr. 900.– im Monat verdient (Prot. II S. 7 und S. 9; Urk. 57/2). Inzwischen ist er von der Privatklägerin geschieden und sieht seine Kinder wö- chentlich (Prot. II S. 7 und S. 10). Er wohnt in einer Einzimmerwohnung. Diese so- wie die Krankenkasse wird ihm vom Sozialamt bezahlt (Prot. II S. 9 f.). Dies hat keinen erkennbaren Einfluss auf die Strafzumessung.

2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die mit Strafbefehl vom 4. Juli 2020 be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 60 Tagen widerrufen, zumal der Beschuldigte die vorliegenden Taten – wie erwähnt – während der laufenden Probezeit began- gen hat (Urk. 44 S. 33 f.). Der Beschuldigte zeigt sich denn auch weder bezüglich der früheren noch der heutigen Taten irgendwie einsichtig (Prot. I S. 12; Prot. II S. 15 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB er- folgt. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheits- strafe (abzüglich 11 Tage erstandener Haft, davon 9 Tage im vorliegenden Ver- fahren und 2 Tage im Verfahren, welches zum widerrufenen Strafbefehl führte, vgl. Urk. 44 S. 35) sowie Busse von Fr. 500.– für die Übertretungen erweisen sich als angemessen und sind zu bestätigen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit,

- 14 - eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe in Halbgefangenschaft zu vollziehen, sofern alle weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt sind.

3. Zum Strafvollzug kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 44 S. 36 f.). Das Verhalten des Beschuldigten in der Vergan- genheit lässt nicht darauf schliessen, dass er einsichtig ist und sich nicht mehr zu weiteren Straftaten hinreissen lässt, auch wenn er nunmehr seit Herbst 2022 of- fenbar deliktsfrei lebt. Er liess sich bisher vielmehr weder von einer bedingten Geldstrafe noch von einer bedingten Freiheitsstrafe noch von einigen Hafttagen oder den diversen Kontakten mit den Strafverfolgungsbehörden davon abhalten, die vorliegenden Taten zu begehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 24) kann aufgrund dieser Umstände nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist der Drohung sowie der Tätlichkeiten schuldig zu spre- chen. Demgemäss liegen keine sog. "Katalogtaten" im Sinne von Art. 66a StGB vor und fällt eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht. Umstritten ist die Frage der nicht obligatorischen (fakultativen) Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Die Vorinstanz hat auf deren Anordnung verzichtet (Urk. 44 S. 37 ff.). Dass dem Beschuldigten vorliegend keine schwerwiegenden Delikte vorgeworfen werden, ist der fakultativen Landesverweisung indes inhärent, an- sonsten regelmässig die obligatorische zu prüfen wäre. Daraus kann somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nach dem Willen des Gesetz- gebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung ge- langen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinwei- sen). Die Staatsanwaltschaft beantragt auch im Berufungsverfahren die Anord- nung der fakultativen Landesverweisung (Urk. 58 und Urk. 47). Sie begründet dies zusammenfassend damit, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat

- 15 - schwer wiege, er in der Schweiz nicht verwurzelt sei und es ihm zumutbar sei, den Kontakt zu seinen beiden Kindern während der beschränkten Zeit der Lan- desverweisung mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel und Feri- enbesuchen der Kinder in Tunesien aufrechtzuerhalten (Urk. 58).

2. Die nicht obligatorische Landesverweisung stellt eine auf die Zukunft gerich- tete Massnahme – und keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten – dar, wes- halb das Verschulden nur eines von vielen Kriterien darstellt. Eine fakultative Lan- desverweisung ist vielmehr immer dann zu verhängen, wenn sie geeignet, erfor- derlich und zumutbar ist. Zu prüfen ist dabei, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anfor- derungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Famili- enleben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13.8.2020 E. 3.2, 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.2, 7B_148/2022 vom 19.7.2023 E 3.1 ff.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von gerin- gerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundes- gerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_140/2021 vom 24. Fe- bruar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Eine "schwere Straftat", wie vom Staatsan- walt geltend gemacht (Urk. 58 S. 3), liegt nicht vor.

3. Zur Geeignetheit der Massnahme braucht es keine weiteren Erwägungen, da diese auf der Hand liegt. Weilt der Beschuldigte nicht mehr in der Schweiz, kann er hierorts keine weiteren Straftaten mehr begehen. Fraglich ist vorliegend indes, ob die Landesverweisung auch erforderlich ist. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien zutreffend befasst und die beruflichen, sozialen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten richtig aufgeführt (Urk. 44 S. 38 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie kam zum Schluss, dass von einer erfolgreichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz keine Rede sein könne. Wenn die Verteidigung geltend machte, man müsse auch die klaglosen Jahre, die der Beschuldigte in der Schweiz gelebt habe, berücksichtigen (Urk. 35 S. 12), ist dies dahingehend zu relativieren, dass der Beschuldigte seit seiner Ein-

- 16 - reise in der Schweiz im Jahre 2009 bis zur Scheidung am 22. Januar 2014 (Urk. 21, darin Dok. 113) mit seiner – offenbar sehr wohlhabenden (Urk. 21, darin Dok. 24) – Schweizer Ehefrau zusammenlebte. Somit dürften die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte in jener Zeit nicht von Vorrang gewe- sen sein. In dieser Beziehung kam es denn auch nicht zu irgendwelchen polizei- lich dokumentieren Vorfällen. Die Probleme des Beschuldigten begannen offenbar vielmehr ca. im Jahr 2020, als es auch zu den beiden einschlägigen Vorstrafen kam. Heute arbeitet er zwar zu 20 %, ist aber immer noch grösstenteils abhängig von der Sozialhilfe und weist zunehmend auch gesundheitliche Probleme auf (vgl. Urk. 56 S. 23). Immerhin verfügt er inzwischen über eine eigene Wohnung. Sein Deutsch war jedenfalls so schlecht, dass im Jahr 2020 auch auf die Durchführung eines Lernprogramms "Partnerschaft ohne Gewalt" verzichtet werden musste (Urk. 2/2 S. 6 sowie beigez. Akten Unt.Nr. 2020/10021660, am Ende und Urk. 12). Die öffentlichen Interessen des Staates an einer Ausweisung des Beschuldigten sind somit nicht unerheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte seit dem eingeklagten Vorfall vom Oktober 2022 nichts mehr hat zu- schulden kommen lassen. Seine Delikte basierten allesamt auf der schwierigen Ehesituation, die heute gelöst scheint. Er hat mit der Privatklägerin zwar keinen direkten Kontakt, hat aber jeden Sonntag seine Kinder bei sich und übernachtet manchmal auch von Samstag auf Sonntag mit den Kindern bei einem Freund (Prot. II S. 10 f.; Urk. 56 S. 23). Insoweit hat sich die Lage heute beruhigt. Der Be- schuldigte erscheint daher nicht als typischer Wiederholungs- oder gar Serientä- ter. Das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Ausweisung des Beschuldig- ten basiert vorliegend vielmehr auf seiner mangelnden sozialen und beruflichen Integration und – wohl auch künftigen – Abhängigkeit vom Sozialstaat. Dies mag bei einer migrationsrechtlichen Prüfung ausschlaggebend sein, bei einer straf- rechtlichen Landesverweisung geht es jedoch primär um die Sicherung vor weite- ren Straftaten.

4. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Landesver- weisung des Beschuldigten derzeit nicht zumutbar wäre. Der Beschuldigte verfügt hier mit seinen zwei Kindern über eine Kernfamilie, mit denen er – auch gemäss Aussage der Privatklägerin (Urk. 31 S. 2) – regelmässig Kontakt hat. Die elterliche

- 17 - Sorge wurde im Scheidungsverfahren beiden Eltern belassen (vgl. Urk. 58 S. 2). Dass ihm die Kinder sehr wichtig sind, zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm egal, wo er lebe, wenn er nur mit seinen Kindern zusammen sein könne (Prot. I S. 18). Auch aus den heutigen Aussagen ergab sich glaubhaft, dass die Kinder für ihn das Wichtigste sind (Prot. II S. 11, S. 14 und S. 26). Diese Kontaktpflege scheint heute einigermassen unproblematisch zu verlaufen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Interessen der hier leben- den Kinder könne für die Dauer der beantragten 5 Jahre Landesverweisung auch im Rahmen von fernmündlichen Kontakten oder von Ferienbesuchen gewahrt werden (Urk. 47 S. 2; Urk. 58 S. 4). Dabei ist zu beachten, dass die Kinder heute erst 7 und 8 Jahre alt sind und eine enge Beziehung zum Vater haben. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass eine fakultative Landesverwei- sung damit auch einen Eingriff in das Wohl der Kinder bedeuten würde (Urk. 44 S. 41). Vorliegend handelt es sich um einen klaren Grenzfall: Einerseits sind die Delikte des Beschuldigte – und seine Uneinsichtigkeit – keineswegs zu bagatelli- sieren, anderseits wiegen die Interessen des Beschuldigten und insbesondere seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz erheblich. Die Interessenabwä- gung zwischen den offenkundigen öffentlichen und erheblichen privaten Interes- sen des Beschuldigten fällt somit knapp zu Gunsten des Beschuldigten aus.

5. Demgemäss ist im Sinne einer letzten Chance auf die Anordnung einer Lan- desverweisung zu verzichten. Wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 22) ist der Be- schuldigte an dieser Stelle indes deutlich darauf aufmerksam zu machen, dass weitere Rechtsverstösse – jeglicher Art – in einem nächsten Verfahren zu einer Landesverweisung führen dürften, zumal mit zunehmendem Alter der Kinder auch eine Kontaktpflege mittels elektronischer Mittel oder Ferienbesuchen bejaht wer- den könnte. V. Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin als grundsätzlich haftpflichtig erklärt und diese antragsgemäss zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses

- 18 - verwiesen (Urk. 44 S. 42). Dies ist ohne weiteres zu bestätigen, wobei offen ge- lassen werden kann, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist oder noch ent- steht, da dies gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt substantiiert dargelegt werden müsste.

2. Weiter hat die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 600.– nebst Zins gemäss Art. 49 Abs. 1 OR zugesprochen (Urk. 44 S. 42 f.). Die Vertre- terin der Privatklägerin beantragt eine Bestätigung dieses Entscheids (Urk. 54). Dies ist jedoch nicht zu bestätigen. Ohne den vorliegenden Vorfall oder die von der Privatklägerin erlittene Angst bagatellisieren zu wollen, erscheint das Mass ei- ner genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill hier nicht erreicht. Die im Rahmen einer schwierigen Trennungssituation aus Wut geäusserten Worte und erfolgten Tätlichkeiten sind selbstverständlich strafwürdig und wiegen nicht mehr leicht. Eine "schwere Persönlichkeitsverletzung", wie die Privatklägervertretung vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 31 S. 3), liegt indes noch nicht vor. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und der Privatklägerin keine Genug- tuung zuzusprechen. VI. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs-dis- positiv (Ziffern 10, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen (Urk. 44 S. 43 f.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfäng- lich mit seinem Antrag auf Freispruch und entsprechender Regelung der weiteren Urteilspunkte. Zwar obsiegt er bezüglich Ziff. 8 der Vorinstanz, indem er heute nicht mehr verpflichtet wird, der Privatklägerin eine Genugtuung zu bezahlen. Dies vermag sich als reiner Ermessensentscheid in einem Nebenpunkt nicht rele- vant auf die Kostenauflage auszuwirken. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unter- liegt mit dem Antrag auf Ausfällung einer Landesverweisung. Somit sind die Kos-

- 19 - ten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung verlangt ein Honorar von Fr. 4'005.75 (inkl. MWST und Barauslagen) für das Berufungsverfahren, wobei sie für die Berufungsver- handlung und Besprechung mit dem Klienten einstweilen 3 Stunden eingesetzt hat (Urk. 53). Dies erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der 4 Stunden dauernden Berufungsverhandlung sind ihr Fr. 4'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt, den Beschuldigten zu verpflich- ten, der Privatklägerin für ihre Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 327.60 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen (Urk. 54 und Urk. 55). Der geltend gemachte Betrag erweist sich als angemessen. Die Pri- vatklägerin hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunkts obsiegt, aber betreffend ihren Antrag auf Genugtuung unterliegt, ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 165.– (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 30. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Kos- tenaufstellung) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit  Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juli 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen als Gesamtstrafe, wobei 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10, 12 und

13) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 21 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 165.– zu be- zahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 22 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils in die Untersuchungsakten Nr. … der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim-  mat (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald