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SB240169

Betrug etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-01-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragt zu haben. Im Geschäftsjahr 2019 habe die Gesellschaft einen Umsatzerlös von Fr. 99'855.00 erzielt. Der Beschuldigte habe in der Kreditvereinbarung fälschlicherweise einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 angegeben. Der Bank sei somit vorgespiegelt worden, die D._____ AG erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in Höhe von Fr. 130'000.00. Die Bank habe in der Folge den Kreditbetrag dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben. All dies habe der Beschuldigte bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/19 S. 2 ff.). Nicht mehr zur Diskussion steht im Berufungsverfahren, ob der Beschuldigte die Absicht hegte, den Kredit nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der D._____ AG zu verwenden (Urk. D1/19 S. 4). Die Vorinstanz hat dazu

- 7 - eine einlässliche Beweiswürdigung vorgenommen und - nachdem die Staatsan- waltschaft den Schuldspruch nicht angefochten hat (Urk. 48) - verbindlich festge- stellt, dass dies nicht bewiesen sei (Urk. 41 S. 19 f.; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete ansonsten den massgebenden Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urk. 41 S. 20 und 33). 1.3. Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 48), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 42). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Standpunkte. So habe der Beschuldigte in Absprache mit der Bank- mitarbeiterin E._____ in der Kreditvereinbarung den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatz angegeben. Er habe somit die Bank nicht durch eine falsche Umsatzangabe getäuscht (Urk. 32 S. 3 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.). Seinerseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung sodann zur Sache zu Protokoll, die D._____ AG habe mit einem Auftragsvolumen von Fr. 1.4 Millionen rechnen können (Urk. 61 S. 6). Er hielt damit an seinem in der Unter- suchung und vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt fest (vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4; Urk. D1/5.2 F/A 8 und 10; Prot. I S. 12). 1.4. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 41 S. 5 f.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 41 S. 6). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig verwertbar. Soweit die Polizei gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 eine nichtparteiöffentliche Befragung der Bankmitarbeiterin E._____ durchführte, um zu klären, ob diese sachrelevante An- gaben machen kann (vgl. Urk. D1/11.1 und Urk. 1/6.1), ist dies - entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 32 S. 6; Urk. 63 Rz. 4 f. und 9) - nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3, insbes.

- 8 - 2.3.3, mit Hinweisen). Da es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme handelt, ist auch der von der Verteidigung ins Feld geführte BGE 150 IV 345 nicht einschlägig. Ohnehin konnte sich E._____ sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme nicht an den Telefonkontakt vom 27. März 2020 mit dem Beschuldigten erinnern und somit diesbezüglich keine unmittelbaren sachdienlichen Angaben ma- chen (Urk. D1/6.3). 1.5. Unstreitig beantragte der Beschuldigte als Organ der D._____ AG mit Kre- ditantrag vom 26. März 2020 bei der UBS AG einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 (Urk. D1/4.2; Urk. D1/7/20 S. 2; Urk. D1/5/1 F/A 4). Im Kreditantrag ist ein Umsatzerlös der Gesellschaft von Fr. 130'000.00 aufgeführt. Laut klarem Wortlaut im entsprechenden Feld des Kreditantrages war der definitive Umsatzer- lös 2019, falls nicht vorhanden der provisorische Umsatzerlös 2019, und falls eben- falls nicht vorhanden, der Umsatzerlös 2018 anzugeben (Urk. D1/4.2). Der Beschuldigten gab dazu bei der Polizei am 16. Februar 2021 zu Protokoll, er habe den Kreditantrag mit einem Jahresumsatz 2019 über Fr. 130'000.00 ausgefüllt. Weiter führte er Folgendes aus: "Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige." (Urk. D1/5.1 F/A 4). 1.6. Zum Zeitpunkt dieses Kreditantrages lag der Jahresabschluss 2019 der D._____ AG vor. Der Beschuldigte wusste das; er hatte unbestritten die Richtigkeit des Jahresabschlusses 2019 mit Unterschrift vom 27. Februar 2020 bestätigt (Urk. D1/4.6; Prot. I S. 16). Der definitive Umsatzerlös 2019 der D._____ AG betrug laut Jahresabschluss entgegen der Angabe des Beschuldigten im Kreditantrag effektiv Fr. 99'855.00 (Urk. D1/4.6 S. 4 [Position Summe 340 Dienstleistungser- löse]). 1.7. Nachdem der Verteidigung nach deren Mandatierung am 20. August 2021 die Akten samt Jahresabschluss 2019 zugestellt worden waren (Urk. D1/9.3), gab der Beschuldigte abweichend zu seiner ersten Angabe bei der Polizei (Fr. 130'000.00 = Jahresumsatz 2019; vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4) am 9. Februar 2022 bei der Staatan- waltschaft zu Protokoll, der angegebene Umsatzerlös von Fr. 130'000.00 habe um-

- 9 - fasst, was bis zum Zeitpunkt des Kreditantrages am 26. März 2020 reingekommen sei (Urk. D1/5.2 F/A 27). Es ist mit Blick auf den tatsächlichen Jahresumsatz 2019 anzunehmen, dass der Beschuldigte damit den gesamten Umsatz seit der Gründung der Gesellschaft am 1. März 2019 (vgl. Urk. D1/4.1) meinte. 1.8. Unstreitig ergibt sich aus der Kontaktnotiz der UBS AG vom 27. März 2020, dass an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Bankmitarbeiterin E._____ und dem Beschuldigten erfolgte, weil der Kreditantrag vom 26. März 2020 wegen falscher Angabe beim Kreditbetrag (nicht 10%) von der Bank retourniert werden musste. Weiter ist der Kontaktnotiz zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Feh- ler schon selber bemerkt und in Aussicht gestellt habe, einen neuen Kreditantrag einzureichen (Urk. D1/7.20 S. 2; vgl. auch Urk. D1/7.10). Laut Kreditantrag und der entsprechenden Regelung sollte der Covid-19-Kredit nicht mehr als 10% des Um- satzerlöses 2019 betragen (Urk. D1/4.2; vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV; Erläute- rungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Demzufolge war der Kreditantrag nicht in Ordnung, weil der Beschuldigte diesen falsch ausgefüllt hatte, indem der beantragte Kredit- betrag 100% anstatt maximal 10% des angegeben Umsatzerlöses entsprach. Dies ist unbestritten. Der Beschuldigte führte bei der Polizei selbst aus, die Bankmitar- beiterin habe ihm gesagt, dass er bei diesem Jahresumsatz 2019 keinen Kredit über Fr. 130'000.00 erhalte (Urk. D1/5.1 F/A 4). 1.9. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Folge mit Kreditantrag vom 27. März 2020 bei der UBS AG erneut einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragte. Dieses Mal gab er im selben Feld wie im ersten Kreditantrag einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 an (Urk. D1/4.3; Urk. D1/5.1 F/A 4). Dieser Kreditantrag wurde am 28. März 2020 vom Bankmitar- beiter F._____ an den Roboter zur Bearbeitung weitergeleitet (Urk. D1/7.20 S. 2). Per 8. April 2020 schrieb die Bank dem Konto der Gesellschaft den beantragten Betrag in Höhe von Fr. 130'000.00 gut (Urk. D1/7.4 S. 16; Urk. D1/5.1 F/A 55). 1.10.Der Beschuldigte macht geltend, beim angegebenen Umsatzerlös gemäss Kreditantrag vom 27. März 2020 habe es sich um den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatzerlös gehandelt. Die D._____ AG habe für das Geschäftsjahr

- 10 - 2020 Aufträge im Gesamtwert von über Fr. 1.4 Millionen (in Aussicht) gehabt. Die Bankmitarbeiterin E._____ habe anlässlich des oben erwähnten Telefongesprächs erklärt, er solle im Kreditantrag den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben (vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4; Urk. D1/5.2 F/A 8 und 10; Prot. I S. 8 f. und 12). Weiter bringt er vor, auf dem Kreditantrag nicht gesehen zu haben, dass der Umsatzerlös 2019 hätte angegeben werden müssen (Urk. D1/5.1 F/A 5; Prot. I S. 10). Dass der Beschuldigte trotz klarem Wortlaut im Kreditformular nicht bemerkt haben will, dass der Umsatzerlös 2019 anzugeben war, ist unglaubhaft, nachdem er, wie er eigens ausführte, im Kreditantrag vom 26. März 2020 selber noch vom Umsat- zerlös 2019 ausging (Urk. D1/5.1 F/A 4), auch wenn er bereits da nicht den effek- tiven, sondern einen höheren Umsatzerlös 2019 angab, und er gemäss seiner eigenen Darstellung erst nach Rücksprache mit E._____ angeblich auf den mut- masslichen Umsatzerlös 2020 umschwenkte. Der Beschuldigte vermag sodann mit seiner vorgebrachten Unbedarftheit nicht zu überzeugen. Er lebt seit rund 35 Jah- ren in der Schweiz, ist der deutschen Sprache mächtig und mit den hiesigen Ver- hältnissen bestens vertraut, zumal er seit rund 25 Jahren als Geschäftsführer ver- schiedener Unternehmungen tätig ist (vgl. Urk. D1/5.3 F/A 64). E._____ konnte sich an den Telefonkontakt mit dem Beschuldigten nicht erinnern (Urk. D1/6.1 F/A 19; Urk. D1/6.3 F/A 11, 16, 19). Angesichts des zeitlichen Ab- stands von über einem Jahr zwischen dem fraglichen Telefongespräch und der ers- ten Befragung von E._____ ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 5; Urk. 63 Rz. 8) - nachvollziehbar, dass sie zu diesem für sie nicht weiter rele- vanten Telefonkontakt keine sachdienlichen Angaben mehr machen konnte. Die Abwicklung der zahlreichen Covid-19-Kredit-Anträge, die nicht auf inhaltliche Rich- tigkeit überprüft wurden, stellte zudem ein Massengeschäft dar (Urk. D1/6.1 F/A 6 ff.; Urk. D1/6.3 F/A 13 ff.). Beim Telefonkontakt mit dem Beschuldigten handelte es sich um ein Standardprozedere, wenn das Kreditantragsformular nicht vollständig oder formell nicht korrekt ausgefüllt war (Urk. D1/6.1 F/A 6). Daran ändert nichts, dass E._____ persönlich nur wenige Telefonate führte (Urk. D1/6.3 F/A 10). Dass E._____ die vom Beschuldigten behauptete falsche Auskunft gegeben haben soll, ist nicht plausibel. Als Kundenberaterin einer Bank ist es Teil ihrer beruflichen

- 11 - Ausbildung und ihres Berufsalltags, hinsichtlich Rechtsvorschriften und internen Richtlinien sensibilisiert und auf deren Einhaltung bedacht zu sein. Das Kreditan- tragsformular enthielt unmissverständlich die massgebenden Parameter für einen Covid-19-Kredit gemäss Art. 7 Covid-19-SBüV: Der Kreditbetrag bemass sich nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsat- zerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge- schäftsjahr galt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Ge- schäftsjahr, höchstens aber Fr. 500'000.00 Franken. Wenn allerdings der definitive oder provisorische Jahresabschluss des verkürzten Jahres 2019 vorlag, war dieser massgebend (Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19- SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Die Covid-19-Kredite dienten grundsätzlich der Kompensation des Umsatzrückgangs infolge der Pandemie. Der Kreditbetrag sollte sich daher am vor der Pandemie erzielten Umsatz orientieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb E._____ eine von den klaren und jeden Fall bedachten Vorgaben abweichende Auskunft erteilen sollte. Verständlich wäre allenfalls noch gewesen, wenn E._____ dem Beschuldigten, in Unkenntnis des vor- handenen Geschäftsabschlusses 2019, gesagt hätte, er könne gegebenenfalls das Dreifache der Nettolohnsumme bzw. höchstens Fr. 500'000.00 angeben. Dies macht der Beschuldigte allerdings nicht geltend. Die Aussagen des Zeugen G._____ sind hinsichtlich des fraglichen Telefonge- sprächs nicht verlässlich und insgesamt äusserst schwammig. Sie stimmen sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs als auch inhaltlich weder mit der Kontaktnotiz der UBS AG noch mit den Aussagen des Beschuldigten oder der Zeugin E._____ über- ein. So führte G._____ unter anderem abweichend bzw. aktenwidrig aus, die Bank- mitarbeiterin habe Zugriff auf den Antrag gehabt und gesagt, dass sie das Formular in ihren Augen als korrekt anschaue bzw. sie habe dem Beschuldigten bestätigt, dass das Formular in dieser Form korrekt sei, wie er es eingereicht habe (Urk. D1/6.2 F/A 10, 21). Wie es dann letztlich zum anklagegegenständlichen Kreditan- trag vom 27. März 2020 kam, vermochte der Zeuge nicht sachdienlich und für den Beschuldigten entlastend darzulegen. Der Beschuldigte selber sprach nie von ei-

- 12 - nem Telefonkontakt mit E._____ nach dem Einreichen des zweiten Kreditantrages. Gemäss Kontaktübersicht der UBS AG wurde der zweite Kreditantrag am 28. März 2020 von F._____ und nicht von E._____ abgewickelt (Urk. D1/7.20). Die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihm gesagt, er könne den er- warteten Umsatzerlös 2020 angeben, erscheint nicht nur unplausibel, sondern an- gesichts der Aufeinanderfolge der Ereignisse und der eigenen Aussagen des Be- schuldigten auch unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte sich von Anfang darauf fest- gelegt, einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erhältlich zu machen, was er bei der Polizei ausdrücklich bestätigte ("Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige."; Urk. D1/5.1 F/A 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe ausgerechnet, wie viel er "plus minus" benötigen würde und dies habe er ver- langt (Urk. 61 S. 8). So beantragte der Beschuldigte denn auch in beiden Kreditan- trägen den identischen Kreditbetrag von Fr. 130'000.00 und passte einzig die An- gaben betreffend Umsatzerlös an, wobei bereits die Umsatzangabe im ersten Kre- ditantrag nicht den effektiven Umsatzzahlen entsprach, obwohl ihm diese bekannt waren und er diese bei seinem Buchhalter hätte erhältlich machen können. Das zeigt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Kreditbetrages nicht an den (ef- fektiven oder erwarteten) Geschäftszahlen orientierte, sondern an der von ihm ge- wünschten Kredithöhe. Nachdem ihm mit den ursprünglichen Umsatzangaben der von ihm angestrebte Kredit verwehrt blieb, passte er den Umsatz schlicht derart an, sodass es der Bank schien, die Voraussetzungen für einen Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 seien gegeben. 1.11.Selbst wenn die Bankmitarbeiterin E._____ dem Beschuldigten gesagt hätte, er könne den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben, wäre er verpflichtet gewesen, den Umsatzerlös 2020 realistisch zu schätzen. Wie ausgeführt (vgl. die vorste- hende Ziffer) wollte der Beschuldigte von Anfang an unabhängig von den (effekti- ven oder erwarteten) Geschäftszahlen einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erwirken. Die vom Beschuldigten angeführten angeblichen (in Aussicht stehenden) Aufträge für das Geschäftsjahr 2020 werden durch keinerlei Belege ge- stützt. Eine Umsatzsteigerung um das Vierzehnfache im zweiten Geschäftsjahr er-

- 13 - scheint sodann alles andere als realistisch. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte mit der 2019 gegründeten D._____ AG plante, Gastronomieberatungen im Bereich Einrichtung, Management und Eventplanungen anzubieten (Urk. 32 S. 2) und die Gastronomiebranche 2020 durch die Pandemiemassnahmen stark litt und mit Unterstützungsmassnahmen nur laufende Liquiditätsbedürfnisse der Gastrono- mie gedeckt wurden. Entsprechend war nicht realistisch, dass Gastronomiebe- triebe im Jahr 2020 grosse Umbau- bzw. Umstrukturierungsarbeiten durchführen würden. Dies war auch dem Beschuldigten klar, nachdem die für die Gastronomie schwierige Situation allgemein bekannt war und er auf die Frage, wie die D._____ AG in das Geschäftsjahr 2020 gestartet sei, eigens erklärte, er habe einige gute Aufträge gehabt, die aber wegen Corona storniert worden seien und er schliesslich nur einige wenige kleine Aufträge habe ausführen können (Urk. D1/5.1 F/A 41). Der Umsatzangabe von Fr. 1.446 Mio. im Kreditantrag vom 27. März 2020 lag somit offensichtlich keine faktenbasierte und reale Schätzung zugrunde; vielmehr muss von einer Fantasiezahl ausgegangen werden. Dieses Vorgehen hat sich der Be- schuldigte anrechnen zu lassen, zumal er auf dem Kreditantrag unterschriftlich be- stätigte, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, mithin die Bank in den Glau- ben versetzte, dass sich der fragliche Umsatzerlös auf das Jahr 2019 bezieht. 1.12.Im Ergebnis ist der massgebende Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich in der Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'446'000.00 angegeben hat. Da- durch wurde der UBS AG vorgespiegelt, die D._____ AG erfülle die Voraussetzun- gen für den Erhalt eines Kredites in Höhe von Fr. 130'000.00. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag dem Konto der Gesellschaft gut.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Betrug Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

- 14 - einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten erwog das Bundesgericht in einem neueren Leitentscheid (BGE 150 IV 169), dass deren Gewährung als "Soforthilfe" konzipiert war, die einem vereinfachten und standardisierten Verfahren unterlag und im Wesentlichen auf einer Selbstauskunft des Kreditantragstellers beruhte. Dementsprechend beschränkte sich die Prüfung der Bank hauptsächlich auf die formale Vollständigkeit der Covid-19-Kreditvereinbarung (Angaben betreffend die Unterschrift und -berechtigung sowie den Umstand, dass der beantrage Kreditbe- trag den Umfang von 10 % des selbst deklarierten Umsatzes nicht überstieg; BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Praxis, wonach grundsätzlich keine arglistige Täuschung vorliegt, wenn eine Bank Klein- kredite ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Antragsstellers gewährt, nicht auf Covid-19-Kredite übertragen werden kann, denn in Anbetracht der damaligen besonderen Lage stellt selbst eine einfache Falschauskunft im Rahmen der Covid- 19-Kreditvereinbarung eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB dar, da eine Überprüfung der darin enthaltenen Angaben nicht vorgesehen bzw. gar unzumutbar war (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Ein Vermögensschaden liegt dabei vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1). Das Bundesgericht stellte in seiner jüngsten Rechtsprechung diesbezüglich klar, dass der Bezugsmissbrauch im Rahmen von Covid-19-Krediten einen sog. Drei- ecksbetrug darstellt, wobei der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Kreditvertrags- abschlusses entsteht und unerheblich ist, ob der Kredit zu einem späteren Zeit- punkt zurückbezahlt wird (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 IV 169 E. 5.2.2).

- 15 - Nachdem der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die Covid-19- Kreditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend Umsatzerlös bei der UBS AG einreichte und in der Folge gestützt darauf der D._____ AG der Kreditbetrag von Fr. 130'000.00 gewährt wurde, ist angesichts der vorstehend dargelegten Recht- sprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB auszu- gehen. Mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis ist namentlich zu bekräftigen, dass bei vorsätzlichen einfachen Falschangaben auf einem Covid- Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögensschädigung (vorliegend in der Höhe von Fr. 130'000.00) zu bejahen sind. Daran ändert nichts, dass der erste Kreditantrag infolge eines formellen Fehlers retourniert wurde. Bei den Covid-19-Krediten stand der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund. Eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien war daher nicht möglich (Erläuterungen der eidgenössischen Finanzver- waltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Dement- sprechend wurden die Kreditanträge nur formell und nicht inhaltlich überprüft. Des Weiteren war die Abwicklung der zahlreichen Kreditanträge ein Massengeschäft und wenn ein korrigierter Kreditantrag eingereicht wurde, wurde dieser – wie vorliegend (Urk. D1/7.20) – in der Regel nicht vom gleichen Bankmitarbeiter abge- wickelt wie der erste Kreditantrag. Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Angaben über diesen speziellen Kredit (besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung) Bescheid (Urk. D1/5/1 F/A 45). Es liegen schliesslich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.2. Urkundenfälschung Den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen

- 16 - eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Ebenso macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 142 IV 119 E. 2.2). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteile 6B_809/2022 vom

18. Oktober 2023 E. 2.2 und 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine ob- jektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Im Zusammen- hang mit Covid-19-Krediten hat das Bundesgericht indessen klargestellt, dass dem Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" Urkundencharakter zukommt und wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag grundsätzlich eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB dar- stellen (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). In seinem jüngsten Leitentscheid (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024, zur Publikation vorge- sehen) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung zwar relativiert und erwogen, dass nicht sämtlichen Angaben im Covid-19-Kreditformular eine erhöhte Glaub- würdigkeit geniessen. Falsche Angaben, welchen kein objektiv feststellbarer Sach- verhalt zugrunde liegt, wie die Zusicherung "Der Kreditnehmer wird den unter

- 17 - dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden" oder die Zusicherung, dass der Kreditnehmer durch die Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" sei, können infolgedessen nicht zu einem Schuldspruch wegen Falschbeurkundung führen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.). Betreffend die Angabe von falschen Umsatzzahlen hat das Bundesgericht hingegen auf seine bis- herige Rechtsprechung verwiesen (vgl. Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.7). Bei Umsatzzahlen handelt es sich um objektiv feststellbare Tat- sachen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass den bezifferten Umsatzzahlen im Covid-19-Kreditformular - entsprechend der bisherigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung - erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. auch Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2). Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich den falsch angegebenen Umsatzerlös der D._____ AG, weshalb er sich mit Blick auf die vor- stehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheides zudem der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat, nachdem auch diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. III. Strafe

1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und zum massgeblichen Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.).

2. Tatkomponente 2.1. Betrug In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der fragliche Betrag von Fr. 130'000.00 innerhalb des Anwendungsbereiches der Covid-19-SBüV keine unerhebliche

- 18 - Summe darstellt, immerhin aber einiges unter dem maximalen Kreditbetrag von Fr. 500'000.00 liegt. Es ist auch zu sehen, dass es sich um ein sehr einfaches betrügerisches Vorgehen handelte. Der Beschuldigte musste nur ein Formular aus- füllen. Es war mit anderen Worten nur eine kurze, einfache Tathandlung erforder- lich, um dieses zinslose Darlehen für die D._____ AG zu erlangen. Der Beschul- digte hat sich keiner Lügengebäude bedient, sondern lediglich – aber immerhin – eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die Gesellschaft aufgrund der besonderen Ausnahmesituation durch die Covid-19- Pandemie in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte ausnutzte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich agierte. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermö- gensdelikt immanent ist (vgl. Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Insge- samt gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jeden- falls nicht zu relativieren. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfassten Delikts- beträgen von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint dem- zufolge eine Einsatzstrafe von 7 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Frage. 2.2. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzangabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der D._____ AG die erwähnte Kredit- summe gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonderlich ausgeklü- gelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtigten Taterfolges und des zumindest in Kauf genommenen persönlichen Vorteils auch nicht zu baga-

- 19 - tellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht zu sehen ist. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Tat mit der Haupttat des Betruges im Rahmen eines Handelns in Idealkonkurrenz kommt als Strafart auch diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Urkundenfälschung diente als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Ange- sichts der unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Nähe dieses Delikts zur Haupttat ist lediglich eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt, so dass diese letztlich um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.

3. Täterkomponente Was die Täterkomponente betrifft, kann zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sich die D._____ AG nun in Auflösung befinde, er zurzeit über kein Einkommen verfüge und von seiner Familie lebe. Seine Schulden würden sich auf insgesamt rund Fr. 130'000.– belaufen (Urk. 61 S. 2 ff.). Die persönliche Situa- tion des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzumessungsneutral aus. Jedoch fallen die Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Im Jahre 2016 ist eine Vorstrafe wegen Raufhandels verzeichnet und im Jahr 2018 eine Verurteilung we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss SVG (Urk. 59). Der Beschul- digte handelte im vorliegenden Fall abermals während laufender Probezeit. Er zeigt sich damit uneinsichtig und unbelehrbar. Weitere strafzumessungsrelevante Fak- toren, insbesondere hinsichtlich des Nachtatverhaltens, liegen nicht vor. Die auf- grund der Tatschwere festgelegte Strafe ist nach dem Gesagten um 1 Monat zu erhöhen.

4. Fazit

- 20 - Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

5. Vollzug Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 41 S. 29 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung bean- tragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 4 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. Urk. 63; Prot. II S. 5).

6. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall ist keine Schnittstellenproblematik erkennbar, da es sich bei den hier einschlägigen Straftatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung um Verbrechen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe handelt.

- 21 - Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussprechen einer Verbindungsbusse ist daher nicht zu folgen. IV. Zivilforderung und Einziehung

1. Zivilforderung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 41 S. 34). Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine substantiierten Einwen- dungen zu diesem Punkt vorgebracht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 31 f.; vgl. Urk. 63 Rz. 29). Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz des Betruges sowie der Urkun- denfälschung schuldig gesprochen wird, ist er folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen.

2. Einziehung Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung des auf die D._____ AG lautenden gesperrten Bankkontoguthabens bei der UBS AG in der

- 22 - gemäss damaligem Stand bekannten Höhe von Fr. 50'128.90 (Urk. D1/7.1) ange- ordnet und dieses zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Privat- klägerin überlassen (Urk. 41 S. 32). Der Covid-19-Kredit wurde von der UBS AG auf dieses Konto der D._____ AG überwiesen (Urk. D1/7.4), weshalb davon aus- gegangen werden kann, dass die Buchgelder dieses gesperrten Kontos aus dem Delikt herrühren. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, wobei der Kontostand per 16. Juli 2024 Fr. 49'998.90 betrug (Urk. 57/3). Gemäss Mitteilung der Mobilen Equipe Konkurs vom 27. November 2024 wurde am 23. April 2024 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet (Urk. 56) und die Gesellschaft befindet sich in Liquidation (Urk. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt der Konkurs jedoch nicht, der Privatklägerin die Restitution ihres Vermögens vorzuenthalten mit der Folge, dass die übrigen Konkursgläubiger insofern von den Delikten mitprofitieren würden. Art. 70 Abs. 1 StGB geht dem Konkursbeschlag vor (vgl. Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.7 und 6.7 mit weiteren Hinwei- sen; BSK StGB-BAUMANN, 4. Aufl., 2019, Art. 70/71 StGB N 49 f. und 61). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 1.2. Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 41 S. 33, Dispositivziffer 11), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 42 S. 2), ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 33). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 4'663.95 (inkl. 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend zu entschädigen.

- 23 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsan- waltschaft teilweise obsiegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, sind in Gewichtung der Anträge dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 – einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 41 S. 3).

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.

E. 1.2 Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 41 S. 33, Dispositivziffer 11), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 42 S. 2), ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 33).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 48), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 42). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Standpunkte. So habe der Beschuldigte in Absprache mit der Bank- mitarbeiterin E._____ in der Kreditvereinbarung den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatz angegeben. Er habe somit die Bank nicht durch eine falsche Umsatzangabe getäuscht (Urk. 32 S. 3 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.). Seinerseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung sodann zur Sache zu Protokoll, die D._____ AG habe mit einem Auftragsvolumen von Fr.

E. 1.4 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 41 S. 5 f.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 41 S. 6). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig verwertbar. Soweit die Polizei gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 eine nichtparteiöffentliche Befragung der Bankmitarbeiterin E._____ durchführte, um zu klären, ob diese sachrelevante An- gaben machen kann (vgl. Urk. D1/11.1 und Urk. 1/6.1), ist dies - entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 32 S. 6; Urk. 63 Rz. 4 f. und 9) - nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3, insbes.

- 8 - 2.3.3, mit Hinweisen). Da es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme handelt, ist auch der von der Verteidigung ins Feld geführte BGE 150 IV 345 nicht einschlägig. Ohnehin konnte sich E._____ sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme nicht an den Telefonkontakt vom 27. März 2020 mit dem Beschuldigten erinnern und somit diesbezüglich keine unmittelbaren sachdienlichen Angaben ma- chen (Urk. D1/6.3).

E. 1.5 Unstreitig beantragte der Beschuldigte als Organ der D._____ AG mit Kre- ditantrag vom 26. März 2020 bei der UBS AG einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 (Urk. D1/4.2; Urk. D1/7/20 S. 2; Urk. D1/5/1 F/A 4). Im Kreditantrag ist ein Umsatzerlös der Gesellschaft von Fr. 130'000.00 aufgeführt. Laut klarem Wortlaut im entsprechenden Feld des Kreditantrages war der definitive Umsatzer- lös 2019, falls nicht vorhanden der provisorische Umsatzerlös 2019, und falls eben- falls nicht vorhanden, der Umsatzerlös 2018 anzugeben (Urk. D1/4.2). Der Beschuldigten gab dazu bei der Polizei am 16. Februar 2021 zu Protokoll, er habe den Kreditantrag mit einem Jahresumsatz 2019 über Fr. 130'000.00 ausgefüllt. Weiter führte er Folgendes aus: "Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige." (Urk. D1/5.1 F/A 4).

E. 1.6 Zum Zeitpunkt dieses Kreditantrages lag der Jahresabschluss 2019 der D._____ AG vor. Der Beschuldigte wusste das; er hatte unbestritten die Richtigkeit des Jahresabschlusses 2019 mit Unterschrift vom 27. Februar 2020 bestätigt (Urk. D1/4.6; Prot. I S. 16). Der definitive Umsatzerlös 2019 der D._____ AG betrug laut Jahresabschluss entgegen der Angabe des Beschuldigten im Kreditantrag effektiv Fr. 99'855.00 (Urk. D1/4.6 S. 4 [Position Summe 340 Dienstleistungser- löse]).

E. 1.7 Nachdem der Verteidigung nach deren Mandatierung am 20. August 2021 die Akten samt Jahresabschluss 2019 zugestellt worden waren (Urk. D1/9.3), gab der Beschuldigte abweichend zu seiner ersten Angabe bei der Polizei (Fr. 130'000.00 = Jahresumsatz 2019; vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4) am 9. Februar 2022 bei der Staatan- waltschaft zu Protokoll, der angegebene Umsatzerlös von Fr. 130'000.00 habe um-

- 9 - fasst, was bis zum Zeitpunkt des Kreditantrages am 26. März 2020 reingekommen sei (Urk. D1/5.2 F/A 27). Es ist mit Blick auf den tatsächlichen Jahresumsatz 2019 anzunehmen, dass der Beschuldigte damit den gesamten Umsatz seit der Gründung der Gesellschaft am 1. März 2019 (vgl. Urk. D1/4.1) meinte.

E. 1.8 Unstreitig ergibt sich aus der Kontaktnotiz der UBS AG vom 27. März 2020, dass an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Bankmitarbeiterin E._____ und dem Beschuldigten erfolgte, weil der Kreditantrag vom 26. März 2020 wegen falscher Angabe beim Kreditbetrag (nicht 10%) von der Bank retourniert werden musste. Weiter ist der Kontaktnotiz zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Feh- ler schon selber bemerkt und in Aussicht gestellt habe, einen neuen Kreditantrag einzureichen (Urk. D1/7.20 S. 2; vgl. auch Urk. D1/7.10). Laut Kreditantrag und der entsprechenden Regelung sollte der Covid-19-Kredit nicht mehr als 10% des Um- satzerlöses 2019 betragen (Urk. D1/4.2; vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV; Erläute- rungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Demzufolge war der Kreditantrag nicht in Ordnung, weil der Beschuldigte diesen falsch ausgefüllt hatte, indem der beantragte Kredit- betrag 100% anstatt maximal 10% des angegeben Umsatzerlöses entsprach. Dies ist unbestritten. Der Beschuldigte führte bei der Polizei selbst aus, die Bankmitar- beiterin habe ihm gesagt, dass er bei diesem Jahresumsatz 2019 keinen Kredit über Fr. 130'000.00 erhalte (Urk. D1/5.1 F/A 4).

E. 1.9 Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Folge mit Kreditantrag vom 27. März 2020 bei der UBS AG erneut einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragte. Dieses Mal gab er im selben Feld wie im ersten Kreditantrag einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 an (Urk. D1/4.3; Urk. D1/5.1 F/A 4). Dieser Kreditantrag wurde am 28. März 2020 vom Bankmitar- beiter F._____ an den Roboter zur Bearbeitung weitergeleitet (Urk. D1/7.20 S. 2). Per 8. April 2020 schrieb die Bank dem Konto der Gesellschaft den beantragten Betrag in Höhe von Fr. 130'000.00 gut (Urk. D1/7.4 S. 16; Urk. D1/5.1 F/A 55). 1.10.Der Beschuldigte macht geltend, beim angegebenen Umsatzerlös gemäss Kreditantrag vom 27. März 2020 habe es sich um den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatzerlös gehandelt. Die D._____ AG habe für das Geschäftsjahr

- 10 - 2020 Aufträge im Gesamtwert von über Fr. 1.4 Millionen (in Aussicht) gehabt. Die Bankmitarbeiterin E._____ habe anlässlich des oben erwähnten Telefongesprächs erklärt, er solle im Kreditantrag den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben (vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4; Urk. D1/5.2 F/A 8 und 10; Prot. I S. 8 f. und 12). Weiter bringt er vor, auf dem Kreditantrag nicht gesehen zu haben, dass der Umsatzerlös 2019 hätte angegeben werden müssen (Urk. D1/5.1 F/A 5; Prot. I S. 10). Dass der Beschuldigte trotz klarem Wortlaut im Kreditformular nicht bemerkt haben will, dass der Umsatzerlös 2019 anzugeben war, ist unglaubhaft, nachdem er, wie er eigens ausführte, im Kreditantrag vom 26. März 2020 selber noch vom Umsat- zerlös 2019 ausging (Urk. D1/5.1 F/A 4), auch wenn er bereits da nicht den effek- tiven, sondern einen höheren Umsatzerlös 2019 angab, und er gemäss seiner eigenen Darstellung erst nach Rücksprache mit E._____ angeblich auf den mut- masslichen Umsatzerlös 2020 umschwenkte. Der Beschuldigte vermag sodann mit seiner vorgebrachten Unbedarftheit nicht zu überzeugen. Er lebt seit rund 35 Jah- ren in der Schweiz, ist der deutschen Sprache mächtig und mit den hiesigen Ver- hältnissen bestens vertraut, zumal er seit rund 25 Jahren als Geschäftsführer ver- schiedener Unternehmungen tätig ist (vgl. Urk. D1/5.3 F/A 64). E._____ konnte sich an den Telefonkontakt mit dem Beschuldigten nicht erinnern (Urk. D1/6.1 F/A 19; Urk. D1/6.3 F/A 11, 16, 19). Angesichts des zeitlichen Ab- stands von über einem Jahr zwischen dem fraglichen Telefongespräch und der ers- ten Befragung von E._____ ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 5; Urk. 63 Rz. 8) - nachvollziehbar, dass sie zu diesem für sie nicht weiter rele- vanten Telefonkontakt keine sachdienlichen Angaben mehr machen konnte. Die Abwicklung der zahlreichen Covid-19-Kredit-Anträge, die nicht auf inhaltliche Rich- tigkeit überprüft wurden, stellte zudem ein Massengeschäft dar (Urk. D1/6.1 F/A 6 ff.; Urk. D1/6.3 F/A 13 ff.). Beim Telefonkontakt mit dem Beschuldigten handelte es sich um ein Standardprozedere, wenn das Kreditantragsformular nicht vollständig oder formell nicht korrekt ausgefüllt war (Urk. D1/6.1 F/A 6). Daran ändert nichts, dass E._____ persönlich nur wenige Telefonate führte (Urk. D1/6.3 F/A 10). Dass E._____ die vom Beschuldigten behauptete falsche Auskunft gegeben haben soll, ist nicht plausibel. Als Kundenberaterin einer Bank ist es Teil ihrer beruflichen

- 11 - Ausbildung und ihres Berufsalltags, hinsichtlich Rechtsvorschriften und internen Richtlinien sensibilisiert und auf deren Einhaltung bedacht zu sein. Das Kreditan- tragsformular enthielt unmissverständlich die massgebenden Parameter für einen Covid-19-Kredit gemäss Art. 7 Covid-19-SBüV: Der Kreditbetrag bemass sich nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsat- zerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge- schäftsjahr galt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Ge- schäftsjahr, höchstens aber Fr. 500'000.00 Franken. Wenn allerdings der definitive oder provisorische Jahresabschluss des verkürzten Jahres 2019 vorlag, war dieser massgebend (Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19- SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Die Covid-19-Kredite dienten grundsätzlich der Kompensation des Umsatzrückgangs infolge der Pandemie. Der Kreditbetrag sollte sich daher am vor der Pandemie erzielten Umsatz orientieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb E._____ eine von den klaren und jeden Fall bedachten Vorgaben abweichende Auskunft erteilen sollte. Verständlich wäre allenfalls noch gewesen, wenn E._____ dem Beschuldigten, in Unkenntnis des vor- handenen Geschäftsabschlusses 2019, gesagt hätte, er könne gegebenenfalls das Dreifache der Nettolohnsumme bzw. höchstens Fr. 500'000.00 angeben. Dies macht der Beschuldigte allerdings nicht geltend. Die Aussagen des Zeugen G._____ sind hinsichtlich des fraglichen Telefonge- sprächs nicht verlässlich und insgesamt äusserst schwammig. Sie stimmen sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs als auch inhaltlich weder mit der Kontaktnotiz der UBS AG noch mit den Aussagen des Beschuldigten oder der Zeugin E._____ über- ein. So führte G._____ unter anderem abweichend bzw. aktenwidrig aus, die Bank- mitarbeiterin habe Zugriff auf den Antrag gehabt und gesagt, dass sie das Formular in ihren Augen als korrekt anschaue bzw. sie habe dem Beschuldigten bestätigt, dass das Formular in dieser Form korrekt sei, wie er es eingereicht habe (Urk. D1/6.2 F/A 10, 21). Wie es dann letztlich zum anklagegegenständlichen Kreditan- trag vom 27. März 2020 kam, vermochte der Zeuge nicht sachdienlich und für den Beschuldigten entlastend darzulegen. Der Beschuldigte selber sprach nie von ei-

- 12 - nem Telefonkontakt mit E._____ nach dem Einreichen des zweiten Kreditantrages. Gemäss Kontaktübersicht der UBS AG wurde der zweite Kreditantrag am 28. März 2020 von F._____ und nicht von E._____ abgewickelt (Urk. D1/7.20). Die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihm gesagt, er könne den er- warteten Umsatzerlös 2020 angeben, erscheint nicht nur unplausibel, sondern an- gesichts der Aufeinanderfolge der Ereignisse und der eigenen Aussagen des Be- schuldigten auch unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte sich von Anfang darauf fest- gelegt, einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erhältlich zu machen, was er bei der Polizei ausdrücklich bestätigte ("Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige."; Urk. D1/5.1 F/A 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe ausgerechnet, wie viel er "plus minus" benötigen würde und dies habe er ver- langt (Urk. 61 S. 8). So beantragte der Beschuldigte denn auch in beiden Kreditan- trägen den identischen Kreditbetrag von Fr. 130'000.00 und passte einzig die An- gaben betreffend Umsatzerlös an, wobei bereits die Umsatzangabe im ersten Kre- ditantrag nicht den effektiven Umsatzzahlen entsprach, obwohl ihm diese bekannt waren und er diese bei seinem Buchhalter hätte erhältlich machen können. Das zeigt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Kreditbetrages nicht an den (ef- fektiven oder erwarteten) Geschäftszahlen orientierte, sondern an der von ihm ge- wünschten Kredithöhe. Nachdem ihm mit den ursprünglichen Umsatzangaben der von ihm angestrebte Kredit verwehrt blieb, passte er den Umsatz schlicht derart an, sodass es der Bank schien, die Voraussetzungen für einen Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 seien gegeben. 1.11.Selbst wenn die Bankmitarbeiterin E._____ dem Beschuldigten gesagt hätte, er könne den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben, wäre er verpflichtet gewesen, den Umsatzerlös 2020 realistisch zu schätzen. Wie ausgeführt (vgl. die vorste- hende Ziffer) wollte der Beschuldigte von Anfang an unabhängig von den (effekti- ven oder erwarteten) Geschäftszahlen einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erwirken. Die vom Beschuldigten angeführten angeblichen (in Aussicht stehenden) Aufträge für das Geschäftsjahr 2020 werden durch keinerlei Belege ge- stützt. Eine Umsatzsteigerung um das Vierzehnfache im zweiten Geschäftsjahr er-

- 13 - scheint sodann alles andere als realistisch. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte mit der 2019 gegründeten D._____ AG plante, Gastronomieberatungen im Bereich Einrichtung, Management und Eventplanungen anzubieten (Urk. 32 S. 2) und die Gastronomiebranche 2020 durch die Pandemiemassnahmen stark litt und mit Unterstützungsmassnahmen nur laufende Liquiditätsbedürfnisse der Gastrono- mie gedeckt wurden. Entsprechend war nicht realistisch, dass Gastronomiebe- triebe im Jahr 2020 grosse Umbau- bzw. Umstrukturierungsarbeiten durchführen würden. Dies war auch dem Beschuldigten klar, nachdem die für die Gastronomie schwierige Situation allgemein bekannt war und er auf die Frage, wie die D._____ AG in das Geschäftsjahr 2020 gestartet sei, eigens erklärte, er habe einige gute Aufträge gehabt, die aber wegen Corona storniert worden seien und er schliesslich nur einige wenige kleine Aufträge habe ausführen können (Urk. D1/5.1 F/A 41). Der Umsatzangabe von Fr. 1.446 Mio. im Kreditantrag vom 27. März 2020 lag somit offensichtlich keine faktenbasierte und reale Schätzung zugrunde; vielmehr muss von einer Fantasiezahl ausgegangen werden. Dieses Vorgehen hat sich der Be- schuldigte anrechnen zu lassen, zumal er auf dem Kreditantrag unterschriftlich be- stätigte, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, mithin die Bank in den Glau- ben versetzte, dass sich der fragliche Umsatzerlös auf das Jahr 2019 bezieht. 1.12.Im Ergebnis ist der massgebende Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich in der Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'446'000.00 angegeben hat. Da- durch wurde der UBS AG vorgespiegelt, die D._____ AG erfülle die Voraussetzun- gen für den Erhalt eines Kredites in Höhe von Fr. 130'000.00. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag dem Konto der Gesellschaft gut.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 15. Februar 2024 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 37). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 40) erfolgte am 20. März 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 42 und 43). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 45 und 46) erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 48). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 47). Auf Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin verzichtet (Urk. 47 und 48).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 4'663.95 (inkl. 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend zu entschädigen.

- 23 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsan- waltschaft teilweise obsiegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, sind in Gewichtung der Anträge dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 – einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 24 - Es wird beschlossen:

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. C._____ (Prot. II S. 3 ff.). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 - 3, 5, 6, 9 und 11 (Urk. 42). Da der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staats- kasse genommen werden (Urk. 42/Antrag 4; Urk. 63/Antrag 2), ist auch der Nach- forderungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss

- 5 - Art. 135 Abs. 4 StPO angefochten (Dispositivziffer 10/zweiter Satz/zweiter Halb- satz). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich zunächst gegen die Dispositivziffern 2 und 4 (Urk. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung mit Bezug auf Dispositivziffer 4 zurück (Urk. 62 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich im Umfang der Dispositivziffern 4, 7 - 8 und 10/erster Satz und zweiter Satz/erster Halbsatz in Rechtskraft erwachsen, was mit- tels Beschluss festzustellen ist.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung betreffend Dispo- sitivziffer 2 nicht nur die Erhöhung der Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Monaten, sondern anlässlich der Berufungsverhandlung neu auch die Ausfällung einer Ver- bindungsbusse (Urk. 62). Die Verteidigung moniert, dieser Antrag sei verspätet, verletze das Anklageprinzip und sei daher nicht mehr zu behandeln. Weder sei in der Anklageschrift eine Verbindungsbusse beantragt worden noch enthalte das Urteil der Vorinstanz eine Verbindungsbusse noch sei in der Anschlussberufungs- erklärung eine Verbindungsbusse beantragt worden (Prot. II. S. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die von der Vorinstanz aus- gefällte Strafe (Dispositivziffer 2) angefochten. Es steht ihr in diesem Zusammen- hang frei, eine strengere Sanktion zu beantragen; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt nicht. Dabei kann sie nach Auffassung des Spruchkörpers auch eine abgeänderte Sanktion, die bislang nicht zur Disposition stand, beantragen, sofern ihr Handeln Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht widerspricht. Ein solcher Verstoss gegen Treu und Glauben ist vor- liegend nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt) sowie den Widerruf einer früher aus- gesprochenen bedingten Geldstrafe (Urk. 1/19). Dies verlangte die Staatsanwalt- schaft ebenso in ihrer Anschlussberufungserklärung (Urk. 48), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft und von einem Widerruf der Geldstrafe abgesehen hatte (Urk. 41). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse beantragte die Staatsanwaltschaft dann erstmals an der Berufungsverhandlung und zwar deshalb, weil der Widerruf der bedingten

- 6 - Geldstrafe im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung infolge Zeitablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich war (vgl. Urk. 62 S. 1 und 3). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt musste der Beschuldigte stets damit rechnen, härter bestraft zu werden als vor Vorinstanz, insbesondere auch mit einer unbedingten monetären Sanktion. Der Antrag auf zusätzliche Bestrafung mit einer Verbindungsbusse ist daher zulässig.

E. 6 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt

E. 9 Monaten.

5. Vollzug Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 41 S. 29 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung bean- tragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 4 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. Urk. 63; Prot. II S. 5).

6. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall ist keine Schnittstellenproblematik erkennbar, da es sich bei den hier einschlägigen Straftatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung um Verbrechen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe handelt.

- 21 - Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussprechen einer Verbindungsbusse ist daher nicht zu folgen. IV. Zivilforderung und Einziehung

1. Zivilforderung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 41 S. 34). Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine substantiierten Einwen- dungen zu diesem Punkt vorgebracht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 31 f.; vgl. Urk. 63 Rz. 29). Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz des Betruges sowie der Urkun- denfälschung schuldig gesprochen wird, ist er folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen.

2. Einziehung Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung des auf die D._____ AG lautenden gesperrten Bankkontoguthabens bei der UBS AG in der

- 22 - gemäss damaligem Stand bekannten Höhe von Fr. 50'128.90 (Urk. D1/7.1) ange- ordnet und dieses zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Privat- klägerin überlassen (Urk. 41 S. 32). Der Covid-19-Kredit wurde von der UBS AG auf dieses Konto der D._____ AG überwiesen (Urk. D1/7.4), weshalb davon aus- gegangen werden kann, dass die Buchgelder dieses gesperrten Kontos aus dem Delikt herrühren. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, wobei der Kontostand per 16. Juli 2024 Fr. 49'998.90 betrug (Urk. 57/3). Gemäss Mitteilung der Mobilen Equipe Konkurs vom 27. November 2024 wurde am 23. April 2024 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet (Urk. 56) und die Gesellschaft befindet sich in Liquidation (Urk. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt der Konkurs jedoch nicht, der Privatklägerin die Restitution ihres Vermögens vorzuenthalten mit der Folge, dass die übrigen Konkursgläubiger insofern von den Delikten mitprofitieren würden. Art. 70 Abs. 1 StGB geht dem Konkursbeschlag vor (vgl. Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.7 und 6.7 mit weiteren Hinwei- sen; BSK StGB-BAUMANN, 4. Aufl., 2019, Art. 70/71 StGB N 49 f. und 61). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 15. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
  2. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 19. Dezember 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. 5.-6. (…)
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  4. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 2'800.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
  5. (…)
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; (...)
  7. (…)
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)"
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
  13. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 130'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2021 zu bezahlen, abzgl. des ausbezahlten Kontoguthabens gemäss nachfolgen- der Dispositivziffer 5.
  15. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2023 beschlagnahmte Kontoguthaben von Fr. 49'998.90 (Konto bei der UBS Switzerland AG, UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH …; Saldo per 16. Juli 2024: Fr. 49'998.90) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Betrag wird inklusive allfälligen Zinses der Privatkläge- rin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen und ist dieser auf ein von dieser zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Die UBS Switzerland AG wird zur entsprechenden Auszahlung ermächtigt.
  16. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 - 11) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'663.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- - 26 - digung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Mobile Equipe Konkurs, Notariatsinspektorat des Kantons Zürich,  Postfach, 8036 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 4 und 5 die UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, Referenz …, im Aus-  zug gemäss Dispositivziffer 5.
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240169-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ober- richterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2024 (DG230014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. August 2023 (Urk. D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungs- amts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 19. Dezember 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 130'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2021 zu bezahlen, abzgl. des ausbe- zahlten Kontoguthabens gemäss nachfolgender Dispositivziffer 6.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2023 beschlag- nahmte Kontoguthaben von Fr. 50'128.90 (Konto bei der UBS Switzerland AG, UBS Konto- korrent Unternehmen CHF, IBAN CH …; Saldo per 15. August 2023: Fr. 50'128.90) wird ein- gezogen. Der beschlagnahmte Betrag wird inklusive allfälligen Zinses der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen und ist dieser auf ein von dieser zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Die UBS Switzerland AG wird zur entsprechenden Aus- zahlung ermächtigt.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 2'800.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'124.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 42 S. 2; Urk. 63 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Vor-, des Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

- 4 -

2. Es sei eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'000.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auszufällen.

3. Es seien die weiteren vorinstanzlichen Dispositivziffern zu bestätigen.

c) Der Privatklägerschaft (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 41 S. 3).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 15. Februar 2024 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 37). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 40) erfolgte am 20. März 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 42 und 43). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 45 und 46) erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 48). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 47). Auf Anträge auf ein Nichteintreten wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin verzichtet (Urk. 47 und 48).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. C._____ (Prot. II S. 3 ff.). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 - 3, 5, 6, 9 und 11 (Urk. 42). Da der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staats- kasse genommen werden (Urk. 42/Antrag 4; Urk. 63/Antrag 2), ist auch der Nach- forderungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss

- 5 - Art. 135 Abs. 4 StPO angefochten (Dispositivziffer 10/zweiter Satz/zweiter Halb- satz). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtete sich zunächst gegen die Dispositivziffern 2 und 4 (Urk. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung mit Bezug auf Dispositivziffer 4 zurück (Urk. 62 S. 1). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich im Umfang der Dispositivziffern 4, 7 - 8 und 10/erster Satz und zweiter Satz/erster Halbsatz in Rechtskraft erwachsen, was mit- tels Beschluss festzustellen ist.

5. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung betreffend Dispo- sitivziffer 2 nicht nur die Erhöhung der Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Monaten, sondern anlässlich der Berufungsverhandlung neu auch die Ausfällung einer Ver- bindungsbusse (Urk. 62). Die Verteidigung moniert, dieser Antrag sei verspätet, verletze das Anklageprinzip und sei daher nicht mehr zu behandeln. Weder sei in der Anklageschrift eine Verbindungsbusse beantragt worden noch enthalte das Urteil der Vorinstanz eine Verbindungsbusse noch sei in der Anschlussberufungs- erklärung eine Verbindungsbusse beantragt worden (Prot. II. S. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung die von der Vorinstanz aus- gefällte Strafe (Dispositivziffer 2) angefochten. Es steht ihr in diesem Zusammen- hang frei, eine strengere Sanktion zu beantragen; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt nicht. Dabei kann sie nach Auffassung des Spruchkörpers auch eine abgeänderte Sanktion, die bislang nicht zur Disposition stand, beantragen, sofern ihr Handeln Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht widerspricht. Ein solcher Verstoss gegen Treu und Glauben ist vor- liegend nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt) sowie den Widerruf einer früher aus- gesprochenen bedingten Geldstrafe (Urk. 1/19). Dies verlangte die Staatsanwalt- schaft ebenso in ihrer Anschlussberufungserklärung (Urk. 48), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft und von einem Widerruf der Geldstrafe abgesehen hatte (Urk. 41). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse beantragte die Staatsanwaltschaft dann erstmals an der Berufungsverhandlung und zwar deshalb, weil der Widerruf der bedingten

- 6 - Geldstrafe im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung infolge Zeitablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich war (vgl. Urk. 62 S. 1 und 3). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt musste der Beschuldigte stets damit rechnen, härter bestraft zu werden als vor Vorinstanz, insbesondere auch mit einer unbedingten monetären Sanktion. Der Antrag auf zusätzliche Bestrafung mit einer Verbindungsbusse ist daher zulässig.

6. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragt zu haben. Im Geschäftsjahr 2019 habe die Gesellschaft einen Umsatzerlös von Fr. 99'855.00 erzielt. Der Beschuldigte habe in der Kreditvereinbarung fälschlicherweise einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 angegeben. Der Bank sei somit vorgespiegelt worden, die D._____ AG erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredites in Höhe von Fr. 130'000.00. Die Bank habe in der Folge den Kreditbetrag dem Konto der Gesellschaft gutgeschrieben. All dies habe der Beschuldigte bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/19 S. 2 ff.). Nicht mehr zur Diskussion steht im Berufungsverfahren, ob der Beschuldigte die Absicht hegte, den Kredit nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürf- nisse der D._____ AG zu verwenden (Urk. D1/19 S. 4). Die Vorinstanz hat dazu

- 7 - eine einlässliche Beweiswürdigung vorgenommen und - nachdem die Staatsan- waltschaft den Schuldspruch nicht angefochten hat (Urk. 48) - verbindlich festge- stellt, dass dies nicht bewiesen sei (Urk. 41 S. 19 f.; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete ansonsten den massgebenden Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urk. 41 S. 20 und 33). 1.3. Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 48), während der Beschuldigte einen Freispruch beantragt (Urk. 42). Die Verteidigung wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Standpunkte. So habe der Beschuldigte in Absprache mit der Bank- mitarbeiterin E._____ in der Kreditvereinbarung den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatz angegeben. Er habe somit die Bank nicht durch eine falsche Umsatzangabe getäuscht (Urk. 32 S. 3 ff.; Urk. 63 S. 3 ff.). Seinerseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung sodann zur Sache zu Protokoll, die D._____ AG habe mit einem Auftragsvolumen von Fr. 1.4 Millionen rechnen können (Urk. 61 S. 6). Er hielt damit an seinem in der Unter- suchung und vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt fest (vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4; Urk. D1/5.2 F/A 8 und 10; Prot. I S. 12). 1.4. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 41 S. 5 f.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 41 S. 6). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig verwertbar. Soweit die Polizei gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 eine nichtparteiöffentliche Befragung der Bankmitarbeiterin E._____ durchführte, um zu klären, ob diese sachrelevante An- gaben machen kann (vgl. Urk. D1/11.1 und Urk. 1/6.1), ist dies - entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 32 S. 6; Urk. 63 Rz. 4 f. und 9) - nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3, insbes.

- 8 - 2.3.3, mit Hinweisen). Da es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme handelt, ist auch der von der Verteidigung ins Feld geführte BGE 150 IV 345 nicht einschlägig. Ohnehin konnte sich E._____ sowohl in der polizeilichen Befragung als auch in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme nicht an den Telefonkontakt vom 27. März 2020 mit dem Beschuldigten erinnern und somit diesbezüglich keine unmittelbaren sachdienlichen Angaben ma- chen (Urk. D1/6.3). 1.5. Unstreitig beantragte der Beschuldigte als Organ der D._____ AG mit Kre- ditantrag vom 26. März 2020 bei der UBS AG einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 (Urk. D1/4.2; Urk. D1/7/20 S. 2; Urk. D1/5/1 F/A 4). Im Kreditantrag ist ein Umsatzerlös der Gesellschaft von Fr. 130'000.00 aufgeführt. Laut klarem Wortlaut im entsprechenden Feld des Kreditantrages war der definitive Umsatzer- lös 2019, falls nicht vorhanden der provisorische Umsatzerlös 2019, und falls eben- falls nicht vorhanden, der Umsatzerlös 2018 anzugeben (Urk. D1/4.2). Der Beschuldigten gab dazu bei der Polizei am 16. Februar 2021 zu Protokoll, er habe den Kreditantrag mit einem Jahresumsatz 2019 über Fr. 130'000.00 ausgefüllt. Weiter führte er Folgendes aus: "Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige." (Urk. D1/5.1 F/A 4). 1.6. Zum Zeitpunkt dieses Kreditantrages lag der Jahresabschluss 2019 der D._____ AG vor. Der Beschuldigte wusste das; er hatte unbestritten die Richtigkeit des Jahresabschlusses 2019 mit Unterschrift vom 27. Februar 2020 bestätigt (Urk. D1/4.6; Prot. I S. 16). Der definitive Umsatzerlös 2019 der D._____ AG betrug laut Jahresabschluss entgegen der Angabe des Beschuldigten im Kreditantrag effektiv Fr. 99'855.00 (Urk. D1/4.6 S. 4 [Position Summe 340 Dienstleistungser- löse]). 1.7. Nachdem der Verteidigung nach deren Mandatierung am 20. August 2021 die Akten samt Jahresabschluss 2019 zugestellt worden waren (Urk. D1/9.3), gab der Beschuldigte abweichend zu seiner ersten Angabe bei der Polizei (Fr. 130'000.00 = Jahresumsatz 2019; vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4) am 9. Februar 2022 bei der Staatan- waltschaft zu Protokoll, der angegebene Umsatzerlös von Fr. 130'000.00 habe um-

- 9 - fasst, was bis zum Zeitpunkt des Kreditantrages am 26. März 2020 reingekommen sei (Urk. D1/5.2 F/A 27). Es ist mit Blick auf den tatsächlichen Jahresumsatz 2019 anzunehmen, dass der Beschuldigte damit den gesamten Umsatz seit der Gründung der Gesellschaft am 1. März 2019 (vgl. Urk. D1/4.1) meinte. 1.8. Unstreitig ergibt sich aus der Kontaktnotiz der UBS AG vom 27. März 2020, dass an diesem Tag ein Telefongespräch zwischen der Bankmitarbeiterin E._____ und dem Beschuldigten erfolgte, weil der Kreditantrag vom 26. März 2020 wegen falscher Angabe beim Kreditbetrag (nicht 10%) von der Bank retourniert werden musste. Weiter ist der Kontaktnotiz zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Feh- ler schon selber bemerkt und in Aussicht gestellt habe, einen neuen Kreditantrag einzureichen (Urk. D1/7.20 S. 2; vgl. auch Urk. D1/7.10). Laut Kreditantrag und der entsprechenden Regelung sollte der Covid-19-Kredit nicht mehr als 10% des Um- satzerlöses 2019 betragen (Urk. D1/4.2; vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV; Erläute- rungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Demzufolge war der Kreditantrag nicht in Ordnung, weil der Beschuldigte diesen falsch ausgefüllt hatte, indem der beantragte Kredit- betrag 100% anstatt maximal 10% des angegeben Umsatzerlöses entsprach. Dies ist unbestritten. Der Beschuldigte führte bei der Polizei selbst aus, die Bankmitar- beiterin habe ihm gesagt, dass er bei diesem Jahresumsatz 2019 keinen Kredit über Fr. 130'000.00 erhalte (Urk. D1/5.1 F/A 4). 1.9. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Folge mit Kreditantrag vom 27. März 2020 bei der UBS AG erneut einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragte. Dieses Mal gab er im selben Feld wie im ersten Kreditantrag einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 an (Urk. D1/4.3; Urk. D1/5.1 F/A 4). Dieser Kreditantrag wurde am 28. März 2020 vom Bankmitar- beiter F._____ an den Roboter zur Bearbeitung weitergeleitet (Urk. D1/7.20 S. 2). Per 8. April 2020 schrieb die Bank dem Konto der Gesellschaft den beantragten Betrag in Höhe von Fr. 130'000.00 gut (Urk. D1/7.4 S. 16; Urk. D1/5.1 F/A 55). 1.10.Der Beschuldigte macht geltend, beim angegebenen Umsatzerlös gemäss Kreditantrag vom 27. März 2020 habe es sich um den für das Geschäftsjahr 2020 erwarteten Umsatzerlös gehandelt. Die D._____ AG habe für das Geschäftsjahr

- 10 - 2020 Aufträge im Gesamtwert von über Fr. 1.4 Millionen (in Aussicht) gehabt. Die Bankmitarbeiterin E._____ habe anlässlich des oben erwähnten Telefongesprächs erklärt, er solle im Kreditantrag den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben (vgl. Urk. D1/5.1 F/A 4; Urk. D1/5.2 F/A 8 und 10; Prot. I S. 8 f. und 12). Weiter bringt er vor, auf dem Kreditantrag nicht gesehen zu haben, dass der Umsatzerlös 2019 hätte angegeben werden müssen (Urk. D1/5.1 F/A 5; Prot. I S. 10). Dass der Beschuldigte trotz klarem Wortlaut im Kreditformular nicht bemerkt haben will, dass der Umsatzerlös 2019 anzugeben war, ist unglaubhaft, nachdem er, wie er eigens ausführte, im Kreditantrag vom 26. März 2020 selber noch vom Umsat- zerlös 2019 ausging (Urk. D1/5.1 F/A 4), auch wenn er bereits da nicht den effek- tiven, sondern einen höheren Umsatzerlös 2019 angab, und er gemäss seiner eigenen Darstellung erst nach Rücksprache mit E._____ angeblich auf den mut- masslichen Umsatzerlös 2020 umschwenkte. Der Beschuldigte vermag sodann mit seiner vorgebrachten Unbedarftheit nicht zu überzeugen. Er lebt seit rund 35 Jah- ren in der Schweiz, ist der deutschen Sprache mächtig und mit den hiesigen Ver- hältnissen bestens vertraut, zumal er seit rund 25 Jahren als Geschäftsführer ver- schiedener Unternehmungen tätig ist (vgl. Urk. D1/5.3 F/A 64). E._____ konnte sich an den Telefonkontakt mit dem Beschuldigten nicht erinnern (Urk. D1/6.1 F/A 19; Urk. D1/6.3 F/A 11, 16, 19). Angesichts des zeitlichen Ab- stands von über einem Jahr zwischen dem fraglichen Telefongespräch und der ers- ten Befragung von E._____ ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 5; Urk. 63 Rz. 8) - nachvollziehbar, dass sie zu diesem für sie nicht weiter rele- vanten Telefonkontakt keine sachdienlichen Angaben mehr machen konnte. Die Abwicklung der zahlreichen Covid-19-Kredit-Anträge, die nicht auf inhaltliche Rich- tigkeit überprüft wurden, stellte zudem ein Massengeschäft dar (Urk. D1/6.1 F/A 6 ff.; Urk. D1/6.3 F/A 13 ff.). Beim Telefonkontakt mit dem Beschuldigten handelte es sich um ein Standardprozedere, wenn das Kreditantragsformular nicht vollständig oder formell nicht korrekt ausgefüllt war (Urk. D1/6.1 F/A 6). Daran ändert nichts, dass E._____ persönlich nur wenige Telefonate führte (Urk. D1/6.3 F/A 10). Dass E._____ die vom Beschuldigten behauptete falsche Auskunft gegeben haben soll, ist nicht plausibel. Als Kundenberaterin einer Bank ist es Teil ihrer beruflichen

- 11 - Ausbildung und ihres Berufsalltags, hinsichtlich Rechtsvorschriften und internen Richtlinien sensibilisiert und auf deren Einhaltung bedacht zu sein. Das Kreditan- tragsformular enthielt unmissverständlich die massgebenden Parameter für einen Covid-19-Kredit gemäss Art. 7 Covid-19-SBüV: Der Kreditbetrag bemass sich nach dem Umsatzerlös 2019. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsat- zerlös 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Ge- schäftsjahr galt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Ge- schäftsjahr, höchstens aber Fr. 500'000.00 Franken. Wenn allerdings der definitive oder provisorische Jahresabschluss des verkürzten Jahres 2019 vorlag, war dieser massgebend (Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19- SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Die Covid-19-Kredite dienten grundsätzlich der Kompensation des Umsatzrückgangs infolge der Pandemie. Der Kreditbetrag sollte sich daher am vor der Pandemie erzielten Umsatz orientieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb E._____ eine von den klaren und jeden Fall bedachten Vorgaben abweichende Auskunft erteilen sollte. Verständlich wäre allenfalls noch gewesen, wenn E._____ dem Beschuldigten, in Unkenntnis des vor- handenen Geschäftsabschlusses 2019, gesagt hätte, er könne gegebenenfalls das Dreifache der Nettolohnsumme bzw. höchstens Fr. 500'000.00 angeben. Dies macht der Beschuldigte allerdings nicht geltend. Die Aussagen des Zeugen G._____ sind hinsichtlich des fraglichen Telefonge- sprächs nicht verlässlich und insgesamt äusserst schwammig. Sie stimmen sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs als auch inhaltlich weder mit der Kontaktnotiz der UBS AG noch mit den Aussagen des Beschuldigten oder der Zeugin E._____ über- ein. So führte G._____ unter anderem abweichend bzw. aktenwidrig aus, die Bank- mitarbeiterin habe Zugriff auf den Antrag gehabt und gesagt, dass sie das Formular in ihren Augen als korrekt anschaue bzw. sie habe dem Beschuldigten bestätigt, dass das Formular in dieser Form korrekt sei, wie er es eingereicht habe (Urk. D1/6.2 F/A 10, 21). Wie es dann letztlich zum anklagegegenständlichen Kreditan- trag vom 27. März 2020 kam, vermochte der Zeuge nicht sachdienlich und für den Beschuldigten entlastend darzulegen. Der Beschuldigte selber sprach nie von ei-

- 12 - nem Telefonkontakt mit E._____ nach dem Einreichen des zweiten Kreditantrages. Gemäss Kontaktübersicht der UBS AG wurde der zweite Kreditantrag am 28. März 2020 von F._____ und nicht von E._____ abgewickelt (Urk. D1/7.20). Die Behauptung des Beschuldigten, E._____ habe ihm gesagt, er könne den er- warteten Umsatzerlös 2020 angeben, erscheint nicht nur unplausibel, sondern an- gesichts der Aufeinanderfolge der Ereignisse und der eigenen Aussagen des Be- schuldigten auch unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte sich von Anfang darauf fest- gelegt, einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erhältlich zu machen, was er bei der Polizei ausdrücklich bestätigte ("Ich habe für mich bzw. meine Firma die Rechnung gemacht, dass ich zum Überleben 130'000.00 Franken benötige."; Urk. D1/5.1 F/A 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe ausgerechnet, wie viel er "plus minus" benötigen würde und dies habe er ver- langt (Urk. 61 S. 8). So beantragte der Beschuldigte denn auch in beiden Kreditan- trägen den identischen Kreditbetrag von Fr. 130'000.00 und passte einzig die An- gaben betreffend Umsatzerlös an, wobei bereits die Umsatzangabe im ersten Kre- ditantrag nicht den effektiven Umsatzzahlen entsprach, obwohl ihm diese bekannt waren und er diese bei seinem Buchhalter hätte erhältlich machen können. Das zeigt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Kreditbetrages nicht an den (ef- fektiven oder erwarteten) Geschäftszahlen orientierte, sondern an der von ihm ge- wünschten Kredithöhe. Nachdem ihm mit den ursprünglichen Umsatzangaben der von ihm angestrebte Kredit verwehrt blieb, passte er den Umsatz schlicht derart an, sodass es der Bank schien, die Voraussetzungen für einen Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 seien gegeben. 1.11.Selbst wenn die Bankmitarbeiterin E._____ dem Beschuldigten gesagt hätte, er könne den erwarteten Umsatzerlös 2020 angeben, wäre er verpflichtet gewesen, den Umsatzerlös 2020 realistisch zu schätzen. Wie ausgeführt (vgl. die vorste- hende Ziffer) wollte der Beschuldigte von Anfang an unabhängig von den (effekti- ven oder erwarteten) Geschäftszahlen einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.00 erwirken. Die vom Beschuldigten angeführten angeblichen (in Aussicht stehenden) Aufträge für das Geschäftsjahr 2020 werden durch keinerlei Belege ge- stützt. Eine Umsatzsteigerung um das Vierzehnfache im zweiten Geschäftsjahr er-

- 13 - scheint sodann alles andere als realistisch. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte mit der 2019 gegründeten D._____ AG plante, Gastronomieberatungen im Bereich Einrichtung, Management und Eventplanungen anzubieten (Urk. 32 S. 2) und die Gastronomiebranche 2020 durch die Pandemiemassnahmen stark litt und mit Unterstützungsmassnahmen nur laufende Liquiditätsbedürfnisse der Gastrono- mie gedeckt wurden. Entsprechend war nicht realistisch, dass Gastronomiebe- triebe im Jahr 2020 grosse Umbau- bzw. Umstrukturierungsarbeiten durchführen würden. Dies war auch dem Beschuldigten klar, nachdem die für die Gastronomie schwierige Situation allgemein bekannt war und er auf die Frage, wie die D._____ AG in das Geschäftsjahr 2020 gestartet sei, eigens erklärte, er habe einige gute Aufträge gehabt, die aber wegen Corona storniert worden seien und er schliesslich nur einige wenige kleine Aufträge habe ausführen können (Urk. D1/5.1 F/A 41). Der Umsatzangabe von Fr. 1.446 Mio. im Kreditantrag vom 27. März 2020 lag somit offensichtlich keine faktenbasierte und reale Schätzung zugrunde; vielmehr muss von einer Fantasiezahl ausgegangen werden. Dieses Vorgehen hat sich der Be- schuldigte anrechnen zu lassen, zumal er auf dem Kreditantrag unterschriftlich be- stätigte, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, mithin die Bank in den Glau- ben versetzte, dass sich der fragliche Umsatzerlös auf das Jahr 2019 bezieht. 1.12.Im Ergebnis ist der massgebende Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich in der Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 einen falschen Umsatzerlös 2019 von Fr. 1'446'000.00 angegeben hat. Da- durch wurde der UBS AG vorgespiegelt, die D._____ AG erfülle die Voraussetzun- gen für den Erhalt eines Kredites in Höhe von Fr. 130'000.00. In der Folge schrieb die Bank den Kreditbetrag dem Konto der Gesellschaft gut.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Betrug Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

- 14 - einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gilt als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten erwog das Bundesgericht in einem neueren Leitentscheid (BGE 150 IV 169), dass deren Gewährung als "Soforthilfe" konzipiert war, die einem vereinfachten und standardisierten Verfahren unterlag und im Wesentlichen auf einer Selbstauskunft des Kreditantragstellers beruhte. Dementsprechend beschränkte sich die Prüfung der Bank hauptsächlich auf die formale Vollständigkeit der Covid-19-Kreditvereinbarung (Angaben betreffend die Unterschrift und -berechtigung sowie den Umstand, dass der beantrage Kreditbe- trag den Umfang von 10 % des selbst deklarierten Umsatzes nicht überstieg; BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Praxis, wonach grundsätzlich keine arglistige Täuschung vorliegt, wenn eine Bank Klein- kredite ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Antragsstellers gewährt, nicht auf Covid-19-Kredite übertragen werden kann, denn in Anbetracht der damaligen besonderen Lage stellt selbst eine einfache Falschauskunft im Rahmen der Covid- 19-Kreditvereinbarung eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB dar, da eine Überprüfung der darin enthaltenen Angaben nicht vorgesehen bzw. gar unzumutbar war (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Ein Vermögensschaden liegt dabei vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1). Das Bundesgericht stellte in seiner jüngsten Rechtsprechung diesbezüglich klar, dass der Bezugsmissbrauch im Rahmen von Covid-19-Krediten einen sog. Drei- ecksbetrug darstellt, wobei der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Kreditvertrags- abschlusses entsteht und unerheblich ist, ob der Kredit zu einem späteren Zeit- punkt zurückbezahlt wird (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 150 IV 169 E. 5.2.2).

- 15 - Nachdem der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die Covid-19- Kreditvereinbarung samt falscher Angabe betreffend Umsatzerlös bei der UBS AG einreichte und in der Folge gestützt darauf der D._____ AG der Kreditbetrag von Fr. 130'000.00 gewährt wurde, ist angesichts der vorstehend dargelegten Recht- sprechung ohne Weiteres von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB auszu- gehen. Mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis ist namentlich zu bekräftigen, dass bei vorsätzlichen einfachen Falschangaben auf einem Covid- Kreditformular, welche zu einer Auszahlung des gewünschten Kreditbetrages führen, sowohl die Arglist wie auch die Vermögensschädigung (vorliegend in der Höhe von Fr. 130'000.00) zu bejahen sind. Daran ändert nichts, dass der erste Kreditantrag infolge eines formellen Fehlers retourniert wurde. Bei den Covid-19-Krediten stand der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund. Eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien war daher nicht möglich (Erläuterungen der eidgenössischen Finanzver- waltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020, Art. 7 Covid-19-SBüV). Dement- sprechend wurden die Kreditanträge nur formell und nicht inhaltlich überprüft. Des Weiteren war die Abwicklung der zahlreichen Kreditanträge ein Massengeschäft und wenn ein korrigierter Kreditantrag eingereicht wurde, wurde dieser – wie vorliegend (Urk. D1/7.20) – in der Regel nicht vom gleichen Bankmitarbeiter abge- wickelt wie der erste Kreditantrag. Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Angaben über diesen speziellen Kredit (besonders unkomplizierte und schnelle Gewährung ohne branchenübliche Kreditprüfung) Bescheid (Urk. D1/5/1 F/A 45). Es liegen schliesslich weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, so dass sich der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.2. Urkundenfälschung Den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen

- 16 - eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Ebenso macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB insbesondere Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 142 IV 119 E. 2.2). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteile 6B_809/2022 vom

18. Oktober 2023 E. 2.2 und 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). Eine ob- jektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (vgl. BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Im Zusammen- hang mit Covid-19-Krediten hat das Bundesgericht indessen klargestellt, dass dem Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" Urkundencharakter zukommt und wahrheitswidrige Angaben im Kreditantrag grundsätzlich eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB dar- stellen (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). In seinem jüngsten Leitentscheid (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024, zur Publikation vorge- sehen) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung zwar relativiert und erwogen, dass nicht sämtlichen Angaben im Covid-19-Kreditformular eine erhöhte Glaub- würdigkeit geniessen. Falsche Angaben, welchen kein objektiv feststellbarer Sach- verhalt zugrunde liegt, wie die Zusicherung "Der Kreditnehmer wird den unter

- 17 - dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden" oder die Zusicherung, dass der Kreditnehmer durch die Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" sei, können infolgedessen nicht zu einem Schuldspruch wegen Falschbeurkundung führen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.5 f.). Betreffend die Angabe von falschen Umsatzzahlen hat das Bundesgericht hingegen auf seine bis- herige Rechtsprechung verwiesen (vgl. Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.7). Bei Umsatzzahlen handelt es sich um objektiv feststellbare Tat- sachen. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass den bezifferten Umsatzzahlen im Covid-19-Kreditformular - entsprechend der bisherigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung - erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. auch Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2). Der Beschuldigte bestätigte gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt mit seiner Unterschrift im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich den falsch angegebenen Umsatzerlös der D._____ AG, weshalb er sich mit Blick auf die vor- stehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheides zudem der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat, nachdem auch diesbezüglich weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. III. Strafe

1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und zum massgeblichen Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.).

2. Tatkomponente 2.1. Betrug In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der fragliche Betrag von Fr. 130'000.00 innerhalb des Anwendungsbereiches der Covid-19-SBüV keine unerhebliche

- 18 - Summe darstellt, immerhin aber einiges unter dem maximalen Kreditbetrag von Fr. 500'000.00 liegt. Es ist auch zu sehen, dass es sich um ein sehr einfaches betrügerisches Vorgehen handelte. Der Beschuldigte musste nur ein Formular aus- füllen. Es war mit anderen Worten nur eine kurze, einfache Tathandlung erforder- lich, um dieses zinslose Darlehen für die D._____ AG zu erlangen. Der Beschul- digte hat sich keiner Lügengebäude bedient, sondern lediglich – aber immerhin – eine unwahre Urkunde erstellt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die Gesellschaft aufgrund der besonderen Ausnahmesituation durch die Covid-19- Pandemie in einer ausserordentlichen Lage befand und der Staat wegen der wirtschaftlichen Notlage angehalten war, für schnelle und unbürokratische Hilfe zu sorgen, was der Beschuldigte ausnutzte. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich agierte. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermö- gensdelikt immanent ist (vgl. Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Insge- samt gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jeden- falls nicht zu relativieren. In objektiver und subjektiver Hinsicht ist insgesamt unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfassten Delikts- beträgen von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint dem- zufolge eine Einsatzstrafe von 7 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Frage. 2.2. Urkundenfälschung Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift die wahrheitswidrige Umsatzangabe in der Kreditvereinbarung bestätigt, woraufhin der D._____ AG die erwähnte Kredit- summe gewährt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine sonderlich ausgeklü- gelte Tathandlung, doch ist die Tat angesichts des damit beabsichtigten Taterfolges und des zumindest in Kauf genommenen persönlichen Vorteils auch nicht zu baga-

- 19 - tellisieren. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren, welche aufgrund der subjektiven Aspekte nicht in einem milderen Licht zu sehen ist. In der Gesamtsicht rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Tat mit der Haupttat des Betruges im Rahmen eines Handelns in Idealkonkurrenz kommt als Strafart auch diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Urkundenfälschung diente als Tatmittel zur Begehung des Betruges. Ange- sichts der unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Nähe dieses Delikts zur Haupttat ist lediglich eine massvolle Asperation der Einsatzstrafe angezeigt, so dass diese letztlich um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu erhöhen ist.

3. Täterkomponente Was die Täterkomponente betrifft, kann zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass sich die D._____ AG nun in Auflösung befinde, er zurzeit über kein Einkommen verfüge und von seiner Familie lebe. Seine Schulden würden sich auf insgesamt rund Fr. 130'000.– belaufen (Urk. 61 S. 2 ff.). Die persönliche Situa- tion des Beschuldigten und sein Werdegang wirken sich strafzumessungsneutral aus. Jedoch fallen die Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Im Jahre 2016 ist eine Vorstrafe wegen Raufhandels verzeichnet und im Jahr 2018 eine Verurteilung we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss SVG (Urk. 59). Der Beschul- digte handelte im vorliegenden Fall abermals während laufender Probezeit. Er zeigt sich damit uneinsichtig und unbelehrbar. Weitere strafzumessungsrelevante Fak- toren, insbesondere hinsichtlich des Nachtatverhaltens, liegen nicht vor. Die auf- grund der Tatschwere festgelegte Strafe ist nach dem Gesagten um 1 Monat zu erhöhen.

4. Fazit

- 20 - Im Ergebnis resultiert für die heute zu beurteilenden Taten eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

5. Vollzug Betreffend den Vollzug ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 41 S. 29 f.), nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verschärfung bean- tragt und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift. Auch die Probezeit von 4 Jahren ist zu bestätigen, nachdem die Verteidigung dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. Urk. 63; Prot. II S. 5).

6. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (Urteil 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Im vorliegenden Fall ist keine Schnittstellenproblematik erkennbar, da es sich bei den hier einschlägigen Straftatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung um Verbrechen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe handelt.

- 21 - Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussprechen einer Verbindungsbusse ist daher nicht zu folgen. IV. Zivilforderung und Einziehung

1. Zivilforderung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 41 S. 34). Der Beschuldigte hat für den Fall einer Verurteilung keine substantiierten Einwen- dungen zu diesem Punkt vorgebracht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 31 f.; vgl. Urk. 63 Rz. 29). Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz des Betruges sowie der Urkun- denfälschung schuldig gesprochen wird, ist er folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 130'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Februar 2021 zu bezahlen.

2. Einziehung Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung des auf die D._____ AG lautenden gesperrten Bankkontoguthabens bei der UBS AG in der

- 22 - gemäss damaligem Stand bekannten Höhe von Fr. 50'128.90 (Urk. D1/7.1) ange- ordnet und dieses zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Privat- klägerin überlassen (Urk. 41 S. 32). Der Covid-19-Kredit wurde von der UBS AG auf dieses Konto der D._____ AG überwiesen (Urk. D1/7.4), weshalb davon aus- gegangen werden kann, dass die Buchgelder dieses gesperrten Kontos aus dem Delikt herrühren. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen, wobei der Kontostand per 16. Juli 2024 Fr. 49'998.90 betrug (Urk. 57/3). Gemäss Mitteilung der Mobilen Equipe Konkurs vom 27. November 2024 wurde am 23. April 2024 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet (Urk. 56) und die Gesellschaft befindet sich in Liquidation (Urk. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt der Konkurs jedoch nicht, der Privatklägerin die Restitution ihres Vermögens vorzuenthalten mit der Folge, dass die übrigen Konkursgläubiger insofern von den Delikten mitprofitieren würden. Art. 70 Abs. 1 StGB geht dem Konkursbeschlag vor (vgl. Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.7 und 6.7 mit weiteren Hinwei- sen; BSK StGB-BAUMANN, 4. Aufl., 2019, Art. 70/71 StGB N 49 f. und 61). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 1.2. Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 41 S. 33, Dispositivziffer 11), welche vom Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 42 S. 2), ist begründet. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 33). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.00 festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 4'663.95 (inkl. 8.1 % MwSt.) geltend (Urk. 65). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend zu entschädigen.

- 23 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsan- waltschaft teilweise obsiegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, sind in Gewichtung der Anträge dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 – einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 15. Februar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)

4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 19. Dezember 2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird verzichtet. 5.-6. (…)

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 2'800.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

9. (…)

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 11'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; (...)

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 130'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2021 zu bezahlen, abzgl. des ausbezahlten Kontoguthabens gemäss nachfolgen- der Dispositivziffer 5.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2023 beschlagnahmte Kontoguthaben von Fr. 49'998.90 (Konto bei der UBS Switzerland AG, UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH …; Saldo per 16. Juli 2024: Fr. 49'998.90) wird eingezogen. Der beschlagnahmte Betrag wird inklusive allfälligen Zinses der Privatkläge- rin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen und ist dieser auf ein von dieser zu bezeichnendes Konto auszuzahlen. Die UBS Switzerland AG wird zur entsprechenden Auszahlung ermächtigt.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 - 11) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'663.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei-

- 26 - digung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B  die Mobile Equipe Konkurs, Notariatsinspektorat des Kantons Zürich,  Postfach, 8036 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 4 und 5 die UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, Referenz …, im Aus-  zug gemäss Dispositivziffer 5.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.