Sachverhalt
1. Ausgangslage hinsichtlich Anklagevorwurf Dossier 1 (Genehmigung fiktiver Rechnungen) 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ grob zusammenge- fasst vorgeworfen, zusammen mit D._____ und G._____ übereingekommen zu sein, von G._____ namens der H._____ GmbH an die Privatklägerin gestellte, fik- tive Rechnungen für in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Leistungen zu genehmi- gen, worauf G._____ dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten
- 9 - D._____ Teile der ausbezahlten Beträge als Gegenleistung für Auftragserteilun- gen auszahlen würde. Es handle sich dabei um konkret vier fiktive Rechnungen:
- Rechnungs-Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 über Fr. 12'116.25 (Urk. 1 pag. 50201027),
- Rechnungs-Nr. 2021-17 vom 8. Februar 2021 über Fr. 7'250.35 (Urk. 1 pag. 50201028),
- Rechnungs-Nr. 2021-24 vom 2. März 2021 über Fr. 7'479.75 (Urk. 1 pag. 50501033) und
- Rechnungs-Nr. 2021-29 vom 29. März 2021 über Fr. 12'277.80 (Urk. 1 pag. 50501034). 1.2. Der Beschuldigte A._____ stellt nicht in Abrede, die Rechnungen geneh- migt zu haben. Diese seien jedoch nicht fiktiv, sondern stünden im Zusammen- hang mit geleisteten Arbeiten. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit den Rechnungen keine Kick-backs von G._____ erhalten. 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von G._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen I._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 27 S. 37 ff.).
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der
- 10 - Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge-
- 11 - richts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
3. Würdigung der relevanten Beweismittel 3.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussa- gen des Beschuldigten D._____, des Mitbeschuldigten A._____, der rechtskräftig verurteilten G._____ und J._____, des Zeugen I._____ sowie der Auskunftsper- son K._____ ausführlich und mit Ausnahme einer unkorrekten Angabe einer Aus- sage von G._____ (denn er meinte mit "uns" "A._____ und D._____"; vgl. dazu Urk. 31 S. 30 E. II.5.3.4. sowie Urk. 1 pag. 50601083) zutreffend dargestellt, wor- auf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 31 S. 9- 36). 3.2. Aussagen von G._____ 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 17 S. 8 ff.; Urk. 46 S. 10 ff.) ist festzuhalten, dass die Auskunftsperson bzw. der inzwischen rechtskräftig verurteilte G._____ im Ver- lauf der Untersuchung ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte. Während er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 die erho- benen Tatvorwürfe vollumfänglich bestritt, räumte er diese in den nachfolgenden
- 12 - Befragungen vom 23. November 2021, 10. Mai 2022 und 1. Juni 2022 weitestge- hend ein. Zu den Gründen für diese Wendung soll G._____ im Gespräch mit L._____, Leiter Legal & Compliance der Privatklägerin, im Wesentlichen angege- ben haben, dass er an diesem Tag bei der Polizei nicht bereit gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Er habe nichts zugegeben. Es sei ihm unangenehm gewesen; er sei nicht der Typ, der über Leute rede, die er kenne. Es falle ihm schwer und er wolle niemanden belasten. Er wisse ungefähr, was auf D._____, den er kenne, zukomme, wenn alles rauskomme. Was ihn dazu bewogen habe, mit der Privat- klägerin darüber zu reden, sei, dass er sich schlecht gefühlt habe, als er I._____ gesehen habe. Es stimme über 90 %, was die Polizei gefragt habe. Er habe sich gedacht, dass I._____ jetzt blöd dastehe, weswegen er bereit sei, es zu klären. I._____ wisse, was passiert sei; er selber – G._____ – habe es ihm von Anfang an gesagt (Urk. 1 pag. 70101199 f. F/A 1-3). Er habe sich nicht gut gefühlt, weil er I._____ als Lügner dargestellt habe. Es gehe ihm nicht darum, dass I._____ ihm jetzt oder in Zukunft Arbeit gebe. So wie er ihn kenne, sei er ein korrekter Mensch. Deswegen wolle er ihn schützen (Urk. 1 pag. 70101207 F/A 50 f.). 3.2.2. Ob G._____ sein Aussageverhalten änderte, um sich weitere Aufträge von I._____ resp. der Privatklägerin und deren Wohlwollen zu sichern (vgl. auch Urk. 17 S. 8; Urk. 46 S. 11), ob er lediglich von Gewissensbissen gegenüber I._____ geleitet war oder ob der Grund im Gespräch mit der Privatklägerin vom
28. September 2021 lag, von der G._____ resp. die H._____ GmbH wirtschaftlich abhängig war und die ihm je nach Aussageverhalten eine Desinteresseerklärung in Aussicht stellte, lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen von G._____ betreffen zentrale Tatfragen und wurden von ihm nicht nachvollziehbar erklärt. Insbesondere auf- grund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens sowie des Fehlens überzeugen- der Erläuterungen für die erheblichen Widersprüche sind die Aussagen von G._____ insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass G._____ vorgängig durch L._____, Leiter Legal & Compliance der Pri- vatklägerin, einvernommen wurde, welche ihm – G._____ – gegenüber eine Machtposition innehatte. Zur Sachverhaltserstellung kann daher nicht auf die Aus- sagen von G._____ abgestellt werden.
- 13 - 3.3. WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50601092 ff.) und Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50201027) 3.3.1. In der WhatsApp-Konversation zwischen G._____ und dem Mitbeschuldig- ten D._____ schrieb letzterer am 10. Januar 2021, ab 20:57 Uhr: "1'000.– [recte: 10'000.–; Übersetzungsfehler] für uns und 1'000.– für dich. Das bedeutet 11'000.– ohne MwSt.". Weiter schrieb der Mitbeschuldigte D._____: "Es bedeutet mit MwSt ca. 12'000.–". Daraufhin fragte G._____: "Soll ich Skonto beifügen", worauf der Mitbeschuldigte D._____ antwortete: "Füge noch 2% dazu, das bedeutet 250.– und mache 2% Skonto". "Das bedeutet mache so, 11'250.– exkl. MwSt". "250.– fürs Skonto". G._____ antwortete daraufhin: "Ich werde dir 11'250 stellen aber Skonto werde ich nicht schreiben." "ich werde euch morgen oder übermorgen von meinem geben". "Wenn diese kommen, dann kommen nach 30 Tagen" (zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601092-50601095). 3.3.2. Am Folgetag, am 11. Januar 2021, stellte die H._____ GmbH der Privatklä- gerin eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'116.25 für "Diverse Sanitärinstallationen" aus (Rechnung Nr. 2021-11, Urk. 1 pag. 50201027). Dabei fällt die undetaillierte Leistungsbezeichnung auf, zumal der Rechnungsbetrag mit jenem übereinstimmt, der in der WhatsApp-Nachricht des Mitbeschuldigten D._____ an G._____ vom Vortag genannt wurde: Wird zu den vom Mitbeschuldigten D._____ vorgegebe- nen Fr. 11'250.– der damals geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % hinzuge- rechnet, ergibt sich genau der zur Anklage gebrachte Betrag von Fr. 12'116.25 gemäss Rechnung vom 11. Januar 2021. Der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und G._____ vom 10. Januar 2021 stimmt sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit der besagten Rechnung über- ein. Der Zusammenhang ist daher mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellt. 3.3.3. Im Verlauf der Untersuchung sowie in den Verhandlungen beider Gerichts- instanzen gab der Mitbeschuldigte D._____ sinngemäss zu Protokoll, dass es bei der Privatklägerin üblich gewesen sei, Rechnungen intern bewusst falschen Pro- jekten zuzuordnen. Damit sollten die im laufenden Geschäftsjahr abzuschliessen- den Projekte möglichst gewinnbringend verbucht und die Verluste ins folgende Jahr verschoben werden. Zu diesem Zweck seien Subunternehmern teilweise an-
- 14 - dere Projektnummern für die Rechnungsstellung mitgeteilt worden, gelegentlich auch per Handynachricht (Urk. 1 pag. 50201016 F/A 40 und 63; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 15 f.). Der Beschuldigte A._____ bestätigte dies auf Befragen (Prot. I S. 48 f.). Die WhatsApp-Nachrichten des Mitbeschuldigten D._____ vom 10. Ja- nuar 2021 an G._____ gehen jedoch weit über die blosse Mitteilung einer be- stimmten Projektnummer hinaus: Der Mitbeschuldigte D._____ gab dem Subun- ternehmer G._____ nicht nur eine Projektnummer, sondern auch klare Anweisun- gen zur Rechnungsstellung und zu deren Inhalt. Mit der Aussage: "10'000.– für uns und 1'000.– für dich" brachte der Mitbeschuldigte D._____ unmissverständ- lich zum Ausdruck, dass der Rechnungsbetrag zwischen ihm, mindestens einer Drittperson und G._____ aufgeteilt werden sollte. Die Erklärung des Mitbeschul- digten D._____ überzeugt nicht, wonach es sich bei der WhatsApp-Konversation mit G._____ vom 10. Januar 2021 wohl um eine Abrede zur Rückzahlung einer privaten Schuld von G._____ in Höhe von Fr. 10'000.– aus einem Hausumbau gehandelt haben müsse. G._____ habe ihm das Geld zurückzahlen sollen, sobald er dazu in der Lage sei. Anfänglich bestritt er jedoch mehrmals, Geld von G._____ erhalten zu haben (Urk. 1 pag. 50201015 F/A 38 und pag. 50201016 F/A 46; Urk. 1 pag. 50601008 und 50601010). Ebenso wenig überzeugte der Mit- beschuldigte D._____ mit der Aussage, das "uns" in der betreffenden WhatsApp- Nachricht vom 10. Januar 2021 habe bedeutet, dass neben ihm auch andere Per- sonen auf der Baustelle für G._____ gearbeitet hätten. Es fehlen plausible Erklä- rungen, weshalb G._____ dem Mitbeschuldigten D._____ selbst Fr. 10'000.– schulden sollte, dieser aber gleichzeitig von "uns" – also von mehreren Gläubi- gern – sprach. Sollte tatsächlich eine Drittperson involviert gewesen sein, kann aus den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um den Beschuldigten A._____ handelte. Der Anklagesach- verhalt bezüglich des Beschuldigten A._____ lässt sich daher nicht mit rechtsge- nüglicher Sicherheit erstellen. 3.4. Weitere Beweismittel 3.4.1. Bezüglich der Aussagen des Zeugen I._____ ist zu berücksichtigen, dass er eine geschäftsinterne Anzeige gegen die Beschuldigten D._____ und A._____
- 15 - bei der Privatklägerin einreichte (Urk. 1 pag. 20101042 ff.; Urk. 1 pag. 50401021 ff.; Urk. 1 pag. 70101003 ff.). Daraufhin erstattete diese eine Straf- anzeige gegen die Beschuldigten D._____ und A._____ (Urk. 1 pag. 20101001 ff.). Für I._____ bestand jedoch kein konkreter Anlass, die Be- schuldigten D._____ und A._____ anzuschuldigen, zumal er die Meldung an die Privatklägerin G._____ hätte überlassen können. Ein Motiv von I._____, sich durch sein Handeln die Gunst der Privatklägerin für sein berufliches Fortkommen zu sichern, kann mit der Verteidigung (Urk. 46 S. 7) daher nicht gänzlich ausge- schlossen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner besonders zu beachten, dass er im Nachgang an seine Anzeige seinen Arbeitsort nach M._____ verlegen konnte, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, zum Abteilungsleiter der Pri- vatklägerin befördert zu werden (Urk. 1 pag. 50401019 F/A 147). Vor diesem Hin- tergrund kann der Anklagesachverhalt auch nicht anhand der Aussagen von I._____ erstellt werden. 3.4.2. Ferner ist festzuhalten, dass sowohl die dokumentierten Bargeldbezüge vom Konto der H._____ GmbH durch G._____ (Urk. 1 pag. 50601155 f. und 40301015 f.) als auch die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Beschuldigten A._____ (Urk. 1 pag. 40201183-40201189) und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 1 pag. 40501141-40501154) – auch unter Berücksichtigung der WhatsApp- Konversationen vom 14. Februar 2021 und 31. März 2021 zwischen dem Mitbe- schuldigen D._____ und G._____ (Urk. 1 pag. 50601112 und 50601153) – nicht aussagekräftig genug sind, um Zahlungen von Kick-backs durch G._____ an den Beschuldigten A._____ zu beweisen. 3.5. Fazit 3.5.1. Angesichts der klaren Anweisungen zur Rechnungsstellung durch den Mit- beschuldigten D._____ gemäss WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 mit G._____ sowie der am Folgetag der Privatklägerin gestellten Rechnung Nr. 2021- 11 ist erstellt, dass es sich bei dieser um eine abgesprochene, fiktive Rechnung handelte. Nicht erstellen lässt sich jedoch eine entsprechende Übereinkunft mit dem Beschuldigten A._____.
- 16 - 3.5.2. Der Umstand, dass die Rechnung Nr. 2021-11 nach erfolgter Absprache mit dem Mitbeschuldigten D._____ und ohne entsprechende Gegenleistung ge- stellt wurde, kann nicht auf die übrigen drei, in der Anklage aufgeführten Rech- nungen Nr. 2021-17, Nr. 2021-24 und Nr. 2021-29 übertragen werden, zumal keine weiteren Beweismittel im Recht liegen, mit welchen sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellen liesse. 3.5.3. Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ nicht erstellen. Der Beschuldigte A._____ ist damit in allen im Berufungsverfahren relevanten Anklagepunkten frei- zusprechen. III. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzu- ziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Rückgabe 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2022 diverse Elektronika samt Zubehör gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11, Beilage 25). Die Vorinstanz entschied, dass sämtliche Elektronika der jeweiligen Eigentümerschaft (D._____, A._____ oder Privatklägerin) zurückzugeben sei.
- 17 - 2.2. Ist der beschlagnahmte Gegenstand der berechtigten Person herauszuge- ben, so bestimmt sich die Frage der dringlichen oder obligatorischen Berechti- gung an Gegenständen nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 14 f.) 2.3. Der Verteidiger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungs- instanz, die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Elektronika – welche im Eigentum der Privatklägerin seien – vorab dem Beschuldigten A._____ herauszu- geben (Urk. 17 S. 2; Urk. 46 S. 2). 2.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ beantrage die Löschung von auf den Datenträgern befindli- chen Daten vor deren Herausgabe an die Privatklägerin. Durch die Staatsanwalt- schaft habe im Vorverfahren zwischen den Parteien keine Einigung über eine zwar technisch mögliche, aber mit nicht abschätzbaren, relativ hohen Kosten ver- bundene Zurücksetzung der Elektronika auf Werkeinstellung resp. Löschung er- zielt werden können (vgl. Urk. 1 pag. 70201109 ff.). Da es sich beim Umgang mit Daten auf Datenträgern um eine zivilrechtliche Frage handle, sei es nicht Aufgabe des Strafgerichts, über das Eigentumsrecht resp. die Löschung von sich auf den zurückzugebenden Geräten eventuell befindenden Daten zu entscheiden (vgl. Urk. 27 S. 74). Dem ist beizupflichten. Das Eigentum der Privatklägerin an den besagten Elektronika ist unbestritten. Diese sind ihr daher gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. Wie es sich mit den von der Verteidigung vorge- brachten allfälligen privaten Daten auf den Elektronika und der beantragten Lö- schung derselben durch den Beschuldigten A._____ selbst verhält, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Strafgerichts. 2.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es hinsichtlich der Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung (Urk. 27 S. 73 f.), wobei einzig zu korrigieren ist, dass es sich bei der Sicherstel- lungliste um Urk. 1 pag. 80501001-11 handelt (und nicht um Urk. 1 pag. 50501001-11).
- 18 - IV. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1).
2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Erfolgt ein Freispruch – wie in diesem Fall – mangels Beweis, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeut- same Sachverhalt illiquid (ZK StPO-LIEBER, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.
3. Damit ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungs- begehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Aus-
- 19 - mass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem die Privatklägerin (Anschluss-)Berufung gegen den Beschuldigten A._____ erhob und sie mit ihren Anträgen nunmehr unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von einem Zehntel aufzuerle- gen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigungen 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben sowohl in der Untersuchung als auch in den Gerichtsverfahren beider In- stanzen erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 35'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 19; Urk. 27 S. 77; Urk. 47) als ange- messen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). 2.2. Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im gesamten Verfahren aus- gangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungs- begehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Aus-
- 19 - mass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem die Privatklägerin (Anschluss-)Berufung gegen den Beschuldigten A._____ erhob und sie mit ihren Anträgen nunmehr unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von einem Zehntel aufzuerle- gen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigungen
E. 1.3 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von G._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen I._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 27 S. 37 ff.).
E. 1.4 Am 11. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 42).
E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten A._____ und seines erbetenen Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Verfahren SB240166 (Mitbeschuldigter D._____) statt (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 4 ff.).
- 8 -
E. 2 Beweisgrundsätze
E. 2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben sowohl in der Untersuchung als auch in den Gerichtsverfahren beider In- stanzen erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 35'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 19; Urk. 27 S. 77; Urk. 47) als ange- messen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG).
E. 2.2 Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im gesamten Verfahren aus- gangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Der Verteidiger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungs- instanz, die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Elektronika – welche im Eigentum der Privatklägerin seien – vorab dem Beschuldigten A._____ herauszu- geben (Urk. 17 S. 2; Urk. 46 S. 2).
E. 2.4 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ beantrage die Löschung von auf den Datenträgern befindli- chen Daten vor deren Herausgabe an die Privatklägerin. Durch die Staatsanwalt- schaft habe im Vorverfahren zwischen den Parteien keine Einigung über eine zwar technisch mögliche, aber mit nicht abschätzbaren, relativ hohen Kosten ver- bundene Zurücksetzung der Elektronika auf Werkeinstellung resp. Löschung er- zielt werden können (vgl. Urk. 1 pag. 70201109 ff.). Da es sich beim Umgang mit Daten auf Datenträgern um eine zivilrechtliche Frage handle, sei es nicht Aufgabe des Strafgerichts, über das Eigentumsrecht resp. die Löschung von sich auf den zurückzugebenden Geräten eventuell befindenden Daten zu entscheiden (vgl. Urk. 27 S. 74). Dem ist beizupflichten. Das Eigentum der Privatklägerin an den besagten Elektronika ist unbestritten. Diese sind ihr daher gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. Wie es sich mit den von der Verteidigung vorge- brachten allfälligen privaten Daten auf den Elektronika und der beantragten Lö- schung derselben durch den Beschuldigten A._____ selbst verhält, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Strafgerichts.
E. 2.5 Vor diesem Hintergrund bleibt es hinsichtlich der Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung (Urk. 27 S. 73 f.), wobei einzig zu korrigieren ist, dass es sich bei der Sicherstel- lungliste um Urk. 1 pag. 80501001-11 handelt (und nicht um Urk. 1 pag. 50501001-11).
- 18 - IV. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1).
2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Erfolgt ein Freispruch – wie in diesem Fall – mangels Beweis, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeut- same Sachverhalt illiquid (ZK StPO-LIEBER, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.
3. Damit ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 4 Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 - 20 - (Freispruch bezüglich Dossier 2), 7 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schul- dig und wird freigesprochen.
- Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, Urk. 1, pag. 80501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren SB240166 durch das Ge- richt bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kosten- pflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis: an den Beschuldigten A._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an den Beschuldigten D._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120) - 21 - USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142) SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «E._____» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062) Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "F._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051) - 22 - Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062)
- Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt, zu ei- nem Zehntel der Privatklägerin auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 35'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Incamail) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kasse Staatsanwaltschaft l-lll des Kantons Zürich, mit Hinweis auf Dispositivziffer 2 - 23 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240167-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ AG, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 (GG230086)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 78 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
a) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsab- sicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB,
b) der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie
c) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes betreffend Bestellungen bei C._____ (Dossier 2) nicht schuldig und wird freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 8'800.–), wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf das Verhängen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB wird verzichtet.
6. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, act. 1, pag. 50501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 3 - Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren GG230085-K durch das Gericht bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kostenpflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristver- säumnis: an den Beschuldigten A._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an den Beschuldigten D._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120) USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142) SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «E._____» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062) Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876)
- 4 - HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "F._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051) Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062)
7. Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 aus den als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicher- stellungsliste per 8. Februar 2022, act. 1, pag. 50501001-11, Beilage 25.3) erfolgten Datensicherungen (Sicherstellungen Nr. 3, Nr. 6, Nr. 13 und Nr. 16) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren GG230085-K der jeweiligen Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'300.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 5 -
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen (ein Drittel) auf die Gerichtskasse genom- men.
11. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Parteientschädigung für die Aufwen- dungen seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ über Fr. 8'597.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
12. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ (GG230086-K) verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 15'390.65 zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 29 S. 2 f.; Urk. 46 S. 2 f.; sinngemäss)
1. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils sei der Beschuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen.
2. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 6 des Urteils seien die be- schlagnahmten Elektronika, die beim Beschuldigten beschlagnahmt worden sind, vorab dem Beschuldigten herauszugeben.
3. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 8 des Urteils sowie in Abwei- sung der Anschlussberufung der Privatklägerin vom 23. April 2024 sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
4. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 10, 11 und 12 des Urteils seien sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte für alle Aufwendungen der erbetenen Verteidigung aus der Staats- kasse zu entschädigen (inkl. gesetzliche MWST).
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen der erbete-
- 6 - nen Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen (inkl. gesetz- liche MWST).
b) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 34; Urk. 48 S. 2; sinngemäss)
1. Die Beschuldigten D._____ und A._____ seien solidarisch zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 39'124.15 zu bezahlen, zzgl. 5 % Zins ab 28. April 2021.
2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Die Beschuldigten D._____ und A._____ seien zu verpflichten, die Pri- vatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 19. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Ein- zelgericht Strafsachen, den Beschuldigten A._____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 322novies StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– und verzichtete auf das Verhängen einer Verbindungs-
- 7 - busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es entschied über die beschlagnahmte Elektronika samt Zubehör und verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und verpflichtete den Beschuldigten A._____ unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 15'390.65 zu bezahlen (Urk. 27 S. 78 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 66) liess der Beschuldigte A._____ rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 32). Mit Eingabe vom 23. April 2024 liess die Privat- klägerin Anschlussberufung erheben (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. April 2024 mit, auf Anschlussberufung und Stellung eines Antra- ges zu verzichten (Urk. 35). 1.3. Mit Eingabe vom 6. August 2024 teilte der Vertreter der Privatklägerin mit, dass die Privatklägerin – bisher B'._____ AG – zu B._____ AG umfirmiert worden sei (Urk. 38). 1.4. Am 11. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 42). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten A._____ und seines erbetenen Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin statt. Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit derjenigen im Verfahren SB240166 (Mitbeschuldigter D._____) statt (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisan- träge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 4 ff.).
- 8 -
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Auf- hebung des Urteils. Der Beschuldigte A._____ verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, mit ent- sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die an die Privatklägerin her- auszugebende Elektronika, die beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmt wor- den sei, sei vorab dem Beschuldigten A._____ herauszugeben. Schliesslich be- antragt er, dass die von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforde- rung abzuweisen sei. Die Privatklägerin verlangt eine Gutheissung ihrer Schaden- ersatzforderung. Auch wenn der Beschuldigte A._____ die Dispositivziffer 5 (Ver- zicht auf Verbindungsbusse) nicht konkret anficht, gilt diese Ziffer als Bestandteil der angefochtenen Strafe als mitangefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dispositiv- ziffern 2 (Freispruch bezüglich Dossier 2), 7 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika) und 9 (Kostenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übri- gen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – ausgenommen hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin – zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage hinsichtlich Anklagevorwurf Dossier 1 (Genehmigung fiktiver Rechnungen) 1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ grob zusammenge- fasst vorgeworfen, zusammen mit D._____ und G._____ übereingekommen zu sein, von G._____ namens der H._____ GmbH an die Privatklägerin gestellte, fik- tive Rechnungen für in Tat und Wahrheit nicht erfolgte Leistungen zu genehmi- gen, worauf G._____ dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten
- 9 - D._____ Teile der ausbezahlten Beträge als Gegenleistung für Auftragserteilun- gen auszahlen würde. Es handle sich dabei um konkret vier fiktive Rechnungen:
- Rechnungs-Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 über Fr. 12'116.25 (Urk. 1 pag. 50201027),
- Rechnungs-Nr. 2021-17 vom 8. Februar 2021 über Fr. 7'250.35 (Urk. 1 pag. 50201028),
- Rechnungs-Nr. 2021-24 vom 2. März 2021 über Fr. 7'479.75 (Urk. 1 pag. 50501033) und
- Rechnungs-Nr. 2021-29 vom 29. März 2021 über Fr. 12'277.80 (Urk. 1 pag. 50501034). 1.2. Der Beschuldigte A._____ stellt nicht in Abrede, die Rechnungen geneh- migt zu haben. Diese seien jedoch nicht fiktiv, sondern stünden im Zusammen- hang mit geleisteten Arbeiten. Ausserdem habe er im Zusammenhang mit den Rechnungen keine Kick-backs von G._____ erhalten. 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als voll- umfänglich erstellt. Dabei stellte sie auf die nach ihrem Dafürhalten glaubhaften Aussagen von G._____ ab, welche zusätzlich u.a. durch die Aussagen des Zeu- gen I._____, edierte Bankunterlagen betreffend Bargeldeinzahlungen bzw. Bar- geldbezüge sowie übersetzte WhatsApp-Konversationen gestützt würden. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sowie des Mitbeschuldigten D._____ er- achtete sie hingegen als nicht glaubhaft (vgl. Urk. 27 S. 37 ff.).
2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der
- 10 - Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzu- weisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
4. Aufl., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesge- richts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Be- weisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweiser- gebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoreti- sche Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge-
- 11 - richts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).
3. Würdigung der relevanten Beweismittel 3.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussa- gen des Beschuldigten D._____, des Mitbeschuldigten A._____, der rechtskräftig verurteilten G._____ und J._____, des Zeugen I._____ sowie der Auskunftsper- son K._____ ausführlich und mit Ausnahme einer unkorrekten Angabe einer Aus- sage von G._____ (denn er meinte mit "uns" "A._____ und D._____"; vgl. dazu Urk. 31 S. 30 E. II.5.3.4. sowie Urk. 1 pag. 50601083) zutreffend dargestellt, wor- auf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 31 S. 9- 36). 3.2. Aussagen von G._____ 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 17 S. 8 ff.; Urk. 46 S. 10 ff.) ist festzuhalten, dass die Auskunftsperson bzw. der inzwischen rechtskräftig verurteilte G._____ im Ver- lauf der Untersuchung ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigte. Während er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 die erho- benen Tatvorwürfe vollumfänglich bestritt, räumte er diese in den nachfolgenden
- 12 - Befragungen vom 23. November 2021, 10. Mai 2022 und 1. Juni 2022 weitestge- hend ein. Zu den Gründen für diese Wendung soll G._____ im Gespräch mit L._____, Leiter Legal & Compliance der Privatklägerin, im Wesentlichen angege- ben haben, dass er an diesem Tag bei der Polizei nicht bereit gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Er habe nichts zugegeben. Es sei ihm unangenehm gewesen; er sei nicht der Typ, der über Leute rede, die er kenne. Es falle ihm schwer und er wolle niemanden belasten. Er wisse ungefähr, was auf D._____, den er kenne, zukomme, wenn alles rauskomme. Was ihn dazu bewogen habe, mit der Privat- klägerin darüber zu reden, sei, dass er sich schlecht gefühlt habe, als er I._____ gesehen habe. Es stimme über 90 %, was die Polizei gefragt habe. Er habe sich gedacht, dass I._____ jetzt blöd dastehe, weswegen er bereit sei, es zu klären. I._____ wisse, was passiert sei; er selber – G._____ – habe es ihm von Anfang an gesagt (Urk. 1 pag. 70101199 f. F/A 1-3). Er habe sich nicht gut gefühlt, weil er I._____ als Lügner dargestellt habe. Es gehe ihm nicht darum, dass I._____ ihm jetzt oder in Zukunft Arbeit gebe. So wie er ihn kenne, sei er ein korrekter Mensch. Deswegen wolle er ihn schützen (Urk. 1 pag. 70101207 F/A 50 f.). 3.2.2. Ob G._____ sein Aussageverhalten änderte, um sich weitere Aufträge von I._____ resp. der Privatklägerin und deren Wohlwollen zu sichern (vgl. auch Urk. 17 S. 8; Urk. 46 S. 11), ob er lediglich von Gewissensbissen gegenüber I._____ geleitet war oder ob der Grund im Gespräch mit der Privatklägerin vom
28. September 2021 lag, von der G._____ resp. die H._____ GmbH wirtschaftlich abhängig war und die ihm je nach Aussageverhalten eine Desinteresseerklärung in Aussicht stellte, lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Aussagen von G._____ betreffen zentrale Tatfragen und wurden von ihm nicht nachvollziehbar erklärt. Insbesondere auf- grund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens sowie des Fehlens überzeugen- der Erläuterungen für die erheblichen Widersprüche sind die Aussagen von G._____ insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass G._____ vorgängig durch L._____, Leiter Legal & Compliance der Pri- vatklägerin, einvernommen wurde, welche ihm – G._____ – gegenüber eine Machtposition innehatte. Zur Sachverhaltserstellung kann daher nicht auf die Aus- sagen von G._____ abgestellt werden.
- 13 - 3.3. WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50601092 ff.) und Rechnung Nr. 2021-11 vom 11. Januar 2021 (Urk. 1 pag. 50201027) 3.3.1. In der WhatsApp-Konversation zwischen G._____ und dem Mitbeschuldig- ten D._____ schrieb letzterer am 10. Januar 2021, ab 20:57 Uhr: "1'000.– [recte: 10'000.–; Übersetzungsfehler] für uns und 1'000.– für dich. Das bedeutet 11'000.– ohne MwSt.". Weiter schrieb der Mitbeschuldigte D._____: "Es bedeutet mit MwSt ca. 12'000.–". Daraufhin fragte G._____: "Soll ich Skonto beifügen", worauf der Mitbeschuldigte D._____ antwortete: "Füge noch 2% dazu, das bedeutet 250.– und mache 2% Skonto". "Das bedeutet mache so, 11'250.– exkl. MwSt". "250.– fürs Skonto". G._____ antwortete daraufhin: "Ich werde dir 11'250 stellen aber Skonto werde ich nicht schreiben." "ich werde euch morgen oder übermorgen von meinem geben". "Wenn diese kommen, dann kommen nach 30 Tagen" (zum Ganzen Urk. 1 pag. 50601092-50601095). 3.3.2. Am Folgetag, am 11. Januar 2021, stellte die H._____ GmbH der Privatklä- gerin eine Rechnung in Höhe von Fr. 12'116.25 für "Diverse Sanitärinstallationen" aus (Rechnung Nr. 2021-11, Urk. 1 pag. 50201027). Dabei fällt die undetaillierte Leistungsbezeichnung auf, zumal der Rechnungsbetrag mit jenem übereinstimmt, der in der WhatsApp-Nachricht des Mitbeschuldigten D._____ an G._____ vom Vortag genannt wurde: Wird zu den vom Mitbeschuldigten D._____ vorgegebe- nen Fr. 11'250.– der damals geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % hinzuge- rechnet, ergibt sich genau der zur Anklage gebrachte Betrag von Fr. 12'116.25 gemäss Rechnung vom 11. Januar 2021. Der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Mitbeschuldigten D._____ und G._____ vom 10. Januar 2021 stimmt sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit der besagten Rechnung über- ein. Der Zusammenhang ist daher mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellt. 3.3.3. Im Verlauf der Untersuchung sowie in den Verhandlungen beider Gerichts- instanzen gab der Mitbeschuldigte D._____ sinngemäss zu Protokoll, dass es bei der Privatklägerin üblich gewesen sei, Rechnungen intern bewusst falschen Pro- jekten zuzuordnen. Damit sollten die im laufenden Geschäftsjahr abzuschliessen- den Projekte möglichst gewinnbringend verbucht und die Verluste ins folgende Jahr verschoben werden. Zu diesem Zweck seien Subunternehmern teilweise an-
- 14 - dere Projektnummern für die Rechnungsstellung mitgeteilt worden, gelegentlich auch per Handynachricht (Urk. 1 pag. 50201016 F/A 40 und 63; Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 15 f.). Der Beschuldigte A._____ bestätigte dies auf Befragen (Prot. I S. 48 f.). Die WhatsApp-Nachrichten des Mitbeschuldigten D._____ vom 10. Ja- nuar 2021 an G._____ gehen jedoch weit über die blosse Mitteilung einer be- stimmten Projektnummer hinaus: Der Mitbeschuldigte D._____ gab dem Subun- ternehmer G._____ nicht nur eine Projektnummer, sondern auch klare Anweisun- gen zur Rechnungsstellung und zu deren Inhalt. Mit der Aussage: "10'000.– für uns und 1'000.– für dich" brachte der Mitbeschuldigte D._____ unmissverständ- lich zum Ausdruck, dass der Rechnungsbetrag zwischen ihm, mindestens einer Drittperson und G._____ aufgeteilt werden sollte. Die Erklärung des Mitbeschul- digten D._____ überzeugt nicht, wonach es sich bei der WhatsApp-Konversation mit G._____ vom 10. Januar 2021 wohl um eine Abrede zur Rückzahlung einer privaten Schuld von G._____ in Höhe von Fr. 10'000.– aus einem Hausumbau gehandelt haben müsse. G._____ habe ihm das Geld zurückzahlen sollen, sobald er dazu in der Lage sei. Anfänglich bestritt er jedoch mehrmals, Geld von G._____ erhalten zu haben (Urk. 1 pag. 50201015 F/A 38 und pag. 50201016 F/A 46; Urk. 1 pag. 50601008 und 50601010). Ebenso wenig überzeugte der Mit- beschuldigte D._____ mit der Aussage, das "uns" in der betreffenden WhatsApp- Nachricht vom 10. Januar 2021 habe bedeutet, dass neben ihm auch andere Per- sonen auf der Baustelle für G._____ gearbeitet hätten. Es fehlen plausible Erklä- rungen, weshalb G._____ dem Mitbeschuldigten D._____ selbst Fr. 10'000.– schulden sollte, dieser aber gleichzeitig von "uns" – also von mehreren Gläubi- gern – sprach. Sollte tatsächlich eine Drittperson involviert gewesen sein, kann aus den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um den Beschuldigten A._____ handelte. Der Anklagesach- verhalt bezüglich des Beschuldigten A._____ lässt sich daher nicht mit rechtsge- nüglicher Sicherheit erstellen. 3.4. Weitere Beweismittel 3.4.1. Bezüglich der Aussagen des Zeugen I._____ ist zu berücksichtigen, dass er eine geschäftsinterne Anzeige gegen die Beschuldigten D._____ und A._____
- 15 - bei der Privatklägerin einreichte (Urk. 1 pag. 20101042 ff.; Urk. 1 pag. 50401021 ff.; Urk. 1 pag. 70101003 ff.). Daraufhin erstattete diese eine Straf- anzeige gegen die Beschuldigten D._____ und A._____ (Urk. 1 pag. 20101001 ff.). Für I._____ bestand jedoch kein konkreter Anlass, die Be- schuldigten D._____ und A._____ anzuschuldigen, zumal er die Meldung an die Privatklägerin G._____ hätte überlassen können. Ein Motiv von I._____, sich durch sein Handeln die Gunst der Privatklägerin für sein berufliches Fortkommen zu sichern, kann mit der Verteidigung (Urk. 46 S. 7) daher nicht gänzlich ausge- schlossen werden. In diesem Zusammenhang ist ferner besonders zu beachten, dass er im Nachgang an seine Anzeige seinen Arbeitsort nach M._____ verlegen konnte, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, zum Abteilungsleiter der Pri- vatklägerin befördert zu werden (Urk. 1 pag. 50401019 F/A 147). Vor diesem Hin- tergrund kann der Anklagesachverhalt auch nicht anhand der Aussagen von I._____ erstellt werden. 3.4.2. Ferner ist festzuhalten, dass sowohl die dokumentierten Bargeldbezüge vom Konto der H._____ GmbH durch G._____ (Urk. 1 pag. 50601155 f. und 40301015 f.) als auch die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Beschuldigten A._____ (Urk. 1 pag. 40201183-40201189) und des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 1 pag. 40501141-40501154) – auch unter Berücksichtigung der WhatsApp- Konversationen vom 14. Februar 2021 und 31. März 2021 zwischen dem Mitbe- schuldigen D._____ und G._____ (Urk. 1 pag. 50601112 und 50601153) – nicht aussagekräftig genug sind, um Zahlungen von Kick-backs durch G._____ an den Beschuldigten A._____ zu beweisen. 3.5. Fazit 3.5.1. Angesichts der klaren Anweisungen zur Rechnungsstellung durch den Mit- beschuldigten D._____ gemäss WhatsApp-Konversation vom 10. Januar 2021 mit G._____ sowie der am Folgetag der Privatklägerin gestellten Rechnung Nr. 2021- 11 ist erstellt, dass es sich bei dieser um eine abgesprochene, fiktive Rechnung handelte. Nicht erstellen lässt sich jedoch eine entsprechende Übereinkunft mit dem Beschuldigten A._____.
- 16 - 3.5.2. Der Umstand, dass die Rechnung Nr. 2021-11 nach erfolgter Absprache mit dem Mitbeschuldigten D._____ und ohne entsprechende Gegenleistung ge- stellt wurde, kann nicht auf die übrigen drei, in der Anklage aufgeführten Rech- nungen Nr. 2021-17, Nr. 2021-24 und Nr. 2021-29 übertragen werden, zumal keine weiteren Beweismittel im Recht liegen, mit welchen sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellen liesse. 3.5.3. Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ nicht erstellen. Der Beschuldigte A._____ ist damit in allen im Berufungsverfahren relevanten Anklagepunkten frei- zusprechen. III. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzu- ziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Rückgabe 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2022 diverse Elektronika samt Zubehör gemäss Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. 1 pag. 80501001-11, Beilage 25). Die Vorinstanz entschied, dass sämtliche Elektronika der jeweiligen Eigentümerschaft (D._____, A._____ oder Privatklägerin) zurückzugeben sei.
- 17 - 2.2. Ist der beschlagnahmte Gegenstand der berechtigten Person herauszuge- ben, so bestimmt sich die Frage der dringlichen oder obligatorischen Berechti- gung an Gegenständen nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (vgl. BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 267 N 14 f.) 2.3. Der Verteidiger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungs- instanz, die beim Beschuldigten A._____ sichergestellten Elektronika – welche im Eigentum der Privatklägerin seien – vorab dem Beschuldigten A._____ herauszu- geben (Urk. 17 S. 2; Urk. 46 S. 2). 2.4. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ beantrage die Löschung von auf den Datenträgern befindli- chen Daten vor deren Herausgabe an die Privatklägerin. Durch die Staatsanwalt- schaft habe im Vorverfahren zwischen den Parteien keine Einigung über eine zwar technisch mögliche, aber mit nicht abschätzbaren, relativ hohen Kosten ver- bundene Zurücksetzung der Elektronika auf Werkeinstellung resp. Löschung er- zielt werden können (vgl. Urk. 1 pag. 70201109 ff.). Da es sich beim Umgang mit Daten auf Datenträgern um eine zivilrechtliche Frage handle, sei es nicht Aufgabe des Strafgerichts, über das Eigentumsrecht resp. die Löschung von sich auf den zurückzugebenden Geräten eventuell befindenden Daten zu entscheiden (vgl. Urk. 27 S. 74). Dem ist beizupflichten. Das Eigentum der Privatklägerin an den besagten Elektronika ist unbestritten. Diese sind ihr daher gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. Wie es sich mit den von der Verteidigung vorge- brachten allfälligen privaten Daten auf den Elektronika und der beantragten Lö- schung derselben durch den Beschuldigten A._____ selbst verhält, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Strafgerichts. 2.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es hinsichtlich der Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände bei der von der Vorinstanz getroffenen Regelung (Urk. 27 S. 73 f.), wobei einzig zu korrigieren ist, dass es sich bei der Sicherstel- lungliste um Urk. 1 pag. 80501001-11 handelt (und nicht um Urk. 1 pag. 50501001-11).
- 18 - IV. Zivilansprüche
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Fall spruchreif ist. Ist der Fall nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1).
2. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, d.h. bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen in der Regel die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion an das Strafverfahren und die Zivilklage ist abzuweisen (BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). Erfolgt ein Freispruch – wie in diesem Fall – mangels Beweis, so ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch der zivilrechtlich bedeut- same Sachverhalt illiquid (ZK StPO-LIEBER, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 126 N 7), weshalb die Ansprüche nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen sind.
3. Damit ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungs- begehren vollumfänglich obsiegt und vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Aus-
- 19 - mass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 2'700.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Nachdem die Privatklägerin (Anschluss-)Berufung gegen den Beschuldigten A._____ erhob und sie mit ihren Anträgen nunmehr unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von einem Zehntel aufzuerle- gen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigungen 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Verteidigungskosten müssen in einem ver- nünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 429 N 15 f.). Mit Blick auf die Bedeutung des Falles und zur Bewältigung des- selben sowohl in der Untersuchung als auch in den Gerichtsverfahren beider In- stanzen erweist sich eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 35'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 19; Urk. 27 S. 77; Urk. 47) als ange- messen (§ 2 lit. b und § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). 2.2. Der Privatklägerin ist für ihre Aufwendungen im gesamten Verfahren aus- gangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 19. Januar 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2
- 20 - (Freispruch bezüglich Dossier 2), 7 (Vernichtung sichergestellter Elektro- nika) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schul- dig und wird freigesprochen.
2. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Elektronika samt Zubehör (gem. Sicherstellungsliste per 8. Februar 2022, Urk. 1, pag. 80501001-11, Beilage 25.3) werden den jeweils Berechtigten auf ent- sprechendes Gesuch innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils sowie desjenigen im Parallelverfahren SB240166 durch das Ge- richt bzw. die Lagerbehörde herausgegeben, unter Androhung der Kosten- pflicht der jeweils Berechtigten für die Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis: an den Beschuldigten A._____: Belege (Sicherstellung Nr. 10) (Asservat-Nr. A015'002'956) an den Beschuldigten D._____: Apple iPhone 12 Pro inkl. Schutzhülle und Ladekabel (Sicherstellung Nr. 11) (Asservat-Nr. A015'003'006) SIM-Karte aus Gerät A015'003'006 (Sicherstellung Nr. 12) (Asservat-Nr. A015'027'120)
- 21 - USB Stick Verbatim 8GB (Sicherstellung Nr. 20) (Asservat-Nr. A015'003'108) USB Stick Verbatim 4GB (Sicherstellung Nr. 21) (Asservat-Nr. A015'003'120) USB Stick «B'._____» (Sicherstellung Nr. 22) (Asservat-Nr. A015'003'142) SD Karte Kingston 4GB mit Hülle «E._____» (Sicherstellung Nr. 23) (Asservat-Nr. A015'003'153) an die Privatklägerin: Apple iPhone 12 Pro inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 1) (Asservat-Nr. A015'002'649) SIM-Karte aus Gerät A015'027'062 (Sicherstellung Nr. 2) (Asservat-Nr. A015'027'062) Apple iPhone 12 mini inkl. Hülle (Sicherstellung Nr. 4) (Asservat-Nr. A015'002'809) SIM-Karte aus Gerät A015'002'809 (Sicherstellung Nr. 5) (Asservat-Nr. A015'027'108) Apple iPad Pro Tablet (Sicherstellung Nr. 7) (Asservat-Nr. A015'002'876) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 8) (Asservat-Nr. A015'002'887) USB Stick Kingston 16GB "F._____" (Sicherstellung Nr. 9) (Asservat-Nr. A015'002'912) Apple iPhone 12 mini inkl. Schutzhülle (Sicherstellung Nr. 14) (Asservat-Nr. A015'003'028) SIM-Karte aus Gerät A015'003'028 (Sicherstellung Nr. 15) (Asservat-Nr. A015'027'084) Smartphone Samsung Galaxy A3 inkl. Verpackung (Sicherstellung Nr. 17) (Asservat-Nr. A015'003'040) HP Pro Book (Sicherstellung Nr. 18) (Asservat-Nr. A015'003'051)
- 22 - Apple iPad Pro inkl. Pencil und Keyboard (Sicherstellung Nr. 19) (Asservat-Nr. A015'003'062)
3. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt, zu ei- nem Zehntel der Privatklägerin auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 35'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Incamail) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (vorab per Incamail) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kasse Staatsanwaltschaft l-lll des Kantons Zürich, mit Hinweis auf Dispositivziffer 2
- 23 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 42 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer