Sachverhalt
1. Allgemeines Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f. mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Vielmehr kommt die Unschuldsvermutung erst in einem späteren Stadium zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2 mit Hinweis).
- 6 - Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte ab dem 6. Februar 2018 bis
5. Februar 2020 Arbeitslosengelder bezogen. Dabei habe er für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 wider besseres Wissen gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ angegeben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet respektive keine Einkünfte gehabt zu haben. Dazu habe er entsprechende Formulare ausgefüllt oder ausfüllen lassen, die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und die Formu- lare der Arbeitslosenkasse eingereicht. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei "C._____" von "D._____ GmbH" gearbeitet und ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat erzielt. Dem Beschuldigten sei es gelungen, im Zeitraum ab August 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 12'230.20 zu viel an Arbeitslosengelder ausbezahlt zu erhalten (Urk. 8). 2.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, es sei richtig, dass er den Betrag von der Arbeitslosenversicherung zusätzlich erhalten habe. Ein Freund habe ihm erklärt, dass dieses Geld von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt werde, obwohl er eine Arbeit gefunden habe. Der Freund habe ihm gesagt, dass es sich
- 7 - dabei um ein Geschenk handle. Er (der Beschuldigte) habe damals eine schwierige Zeit gehabt, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Mit seiner Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er über die neue Stelle gespro- chen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Probezeit abwarten, weil er die Stelle dann vielleicht nicht mehr haben werde. Auch habe er eine Kopie seines Arbeitsvertrages per Post an die Beraterin geschickt. Die Formulare habe ein Freund ausgefüllt, er selbst könne kein Deutsch. Einen Teil des Geldes im Umfang von Fr. 3'000.– habe er bereits zurückbezahlt und einen entsprechenden Beleg bei der Polizei abgege- ben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen, dass ein Freund die Formulare ausgefüllt habe, weil er sich nicht so gut ausgekannt habe und nicht schreiben könne. Auf entsprechende Nachfragen der Verfahrensleitung erklärte der Beschuldigte jedoch, gewusst zu haben, dass er mit dem monatlichen Einreichen der Formulare an die Arbeitslosenversicherung Geld beantragt und damit deklariert habe, über keine Arbeit zu verfügen. Dass er die ausgefüllten Formulare eingereicht habe, bezeichnete der Beschuldigte als einen Fehler. Er werde das bezogene Geld – den Teil davon, den er noch nicht zurück- bezahlt habe – in den kommenden zwei, drei Monaten ganz zurückbezahlen (Urk. 35 S. 8 ff.; Prot. II S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass keine böswillige Absicht vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Verfahren beim RAV für den Beschuldigten zu kompliziert sei, der Beschuldigte mit den administrativen Abläufen überfordert und einfach froh sei, wenn Ende Monat noch Geld auf dem Konto sei (Urk. 36 S. 4 f., insb. Rz. 9 und 13). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2/1), einmal staatsanwaltschaftlich (Urk. 2/2), vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungs- gericht befragt (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 35). Neben dem Personalbeweis liegen verschiedene Urkunden vor. Zu erwähnen sind insbesondere der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Februar 2018 (Urk. 3/2), die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person zu den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/4), die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse B._____ betreffend
- 8 - Rückforderung (Urk. 3/6), die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der D._____ GmbH für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/7) sowie der entsprechende Lohnausweis (Urk. 3/8) und ein Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 3/9). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. August 2019,
23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formular mit Angaben zu seiner Person unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Darin bestätigte der Beschuldigte unter anderem, im fraglichen Monat keine unselbständige oder selbständige Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben sowie nach wie vor auf Arbeitssuche und arbeitslos zu sein (Urk. 3/4). In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 die in der Anklage und den Abrechnungen aufgeführten Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus (Urk. 3/6; Urk. 2/2 F/A 40; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 7). Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in der nämlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.– erzielte (Urk. 3/7; Urk. 3/8; Urk. 2/2 F/A 34 ff.). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. September 2023 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 7 f.). In Würdigung dieser Aussagen hält die Vorinstanz Folgendes fest. Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb er zusätzlich zum Erwerbseinkommen Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, unterschied- lich beantwortet. Es sei nicht verständlich, dass der Beschuldigte dazu keine konstanten Angaben machen könne. Ihm sei klar gewesen, dass man Arbeits- losengelder nur erhalte, wenn man arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nach- gehe. Dass er gedacht habe, die Arbeitslosengelder seien ein Zwischenverdienst oder ein Geschenk gewesen, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, in diesem Umfang keinen Anspruch auf die Arbeitslosengelder gehabt zu haben. Darüber hinaus habe der Beschuldigte wiederholt behauptet, die Arbeitslosenversicherung und die Beraterin beim RAV über seine Erwerbstätigkeit informiert zu haben. Dies sei aber in den entsprechen-
- 9 - den Beratungsprotokollen nicht festgehalten, was weitere Zweifel an der Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten wecke. Dessen Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Angaben falsch gewesen seien, sei unglaubhaft (Urk. 22 S. 10 f.). Diese Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Einzelrichters, es sei relativ klar, Arbeitslosengeld erhalte man nur, wenn man keine Arbeit habe, verwies der Beschuldigte in pauschaler Art auf verschiedene Umstände (Erklärung seines Freundes, Erkrankung seiner Mutter, Missverständnisse; Prot. I S. 9). Unverständlich ist mit der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte für den Umstand, trotz seines Arbeitsverdienstes Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten zu haben, unterschiedliche Erklärungen parat hatte. Ging der Beschuldigte tatsächlich davon aus, dass sein Erwerbseinkommen "automatisch abgezogen wird" (Urk. 2/2 F/A 28), überzeugt diese Darstellung nicht. Zum einen deckt sich diese Einschätzung schwerlich mit der behaupteten Erklärung seines Freundes, dass "die Arbeitslosenkasse für weitere zwei bis drei Monate weiter Arbeitslosengelder bezahlt, zum Lohn dazu" (Urk. 2/2 F/A 45) respektive, dass es sich dabei um ein Geschenk gehandelt habe (Prot. I S. 9). Zum andern erfolgte offensichtlich und auch für den Beschuldigten erkennbar kein Abzug, sondern der Beschuldigte erhielt nebst seinem monatlichen Verdienst von brutto Fr. 4'000.– gleichzeitig Taggelder zwischen Fr. 2'144.65 und Fr. 2'666.30 pro Monat ausbe- zahlt. Wie der Beschuldigte auch heute eingestanden hat (Urk. 35 S. 8), war ihm bewusst, bei der Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt zu haben (vgl. auch Urk. 2/1 F/A 20). Zudem räumte er ein, man habe ihm erklärt, dass er Einkünfte zu deklarieren habe (Urk. 2/2 F/A 43). Dass ein beauf- tragter Freund die Formulare wiederholt wahrheitswidrig, zu Gunsten des Beschul- digten und ohne dessen Wissen ausfüllte (Urk. 35 S. 8), ist nicht plausibel und kann ausgeschlossen werden. Richtig ist, soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht folgt, wenn er die Arbeitslosenversicherung und das RAV (nicht etwa über die monatlichen Formulare betreffend Angaben zu seiner Person, sondern ander- weitig) über seine Erwerbstätigkeit informiert haben will. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 4 Rz. 11) geht aus den Beratungsprotokollen hervor, dass der Beschuldigte wiederholt keine Vorstellungsgespräche vermeldete und wahr-
- 10 - heitswidrig angab, keine Zwischenverdienste erzielt zu haben. Am 2. Oktober 2019
– mithin in einer Zeit, als der Beschuldigte bei der D._____ GmbH angestellt war – hielt die Beraterin beim RAV fest, eine Aussteuerung sei noch nicht vermieden und per Mitte Dezember sei eine Anstellung bei einem nicht näher bekannten Restau- rant geplant. In einer Beratungsprotokollnotiz vom 13. November 2019 wird sodann festgehalten, dass der Beschuldigte keinen Zwischenverdienst erzielt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte gegenüber dem RAV sein Anstellungsver- hältnis offenlegte, dies in die Beratungsprotokolle aber keinen Eingang fand (so auch die Verteidigung in Urk. 36 S. 3 Rz. 7), kann mit Fug ausgeschlossen werden. Eigentliches Ziel der Beratung war gerade der erfolgreiche Wiedereinstieg ins Berufsleben. Selbst der Beschuldigte räumte ein, die Gespräche laut Beratungs- protokoll vom 8. August 2019 bis 9. Januar 2020 seien wie protokolliert durchge- führt worden (Urk. 2/2 F/A 46). Ebenso scheint es eher unwahrscheinlich zu sein, dass der Beschuldigte dem RAV eine Kopie seines Arbeitsvertrages schickte (Urk. 2/1 F/A 32; Prot. I S. 10), die Postsendung beim Empfänger aber nie ankam. Schliesslich geht aus dem Beratungsprotokoll vom 20. November 2018 hervor, dass der Beschuldigte von August bis Oktober einen Zwischenverdienst im Restaurant E._____ in Zürich erzielt und dies bei der Arbeitslosenkasse nicht de- klariert hatte. Der Beschuldigte würde laut eigenen Angaben die Meldung nachho- len und die Arbeitslosenkasse B._____ würde eine Rückforderung ausstellen (Urk. 3/9 S. 4). Dieser Umstand ist bemerkenswert. Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahre 2018 vorgehalten, einen Zwischenverdienst nicht deklariert zu haben, was zu einer Rückforderung auf Seiten der Arbeitslosenkasse B._____ füh- ren würde. Auch dieses Moment lässt keine Zweifel offen. Der Beschuldigte wusste von der Pflicht, jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse zu melden. Entsprechendes hielt er auch mit seiner Unter- schrift wiederholt fest (Urk. 3/4). Ebenso wusste er, dass er aufgrund seines Ver- dienstes keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass dem Beschuldigten, wie er einräumte, erklärt wurde, er müsse Einkünfte deklarieren. Entgegen seinen Beteuerungen kam er dieser Pflicht aber nicht nach. Insbesondere aber war ihm aufgrund des Vorfalls im Jahre 2018 betref- fend das Restaurant E._____ bewusst, dass er bei einer vollen Arbeitstätigkeit kei-
- 11 - nen Anspruch auf Taggelder hatte. Auch einer Person, die (Deutsch) nicht lesen und schreiben kann, fällt auf, wenn sie über mehrere Monate nebst ihrem Verdienst zusätzlich Arbeitslosengelder ausbezahlt erhält. Ferner ist der Beschuldigte keines- wegs derart hilflos, wie die Verteidigung darzulegen versuchte. Wenn die Verteidi- gung argumentiert, der Beschuldigte sei vom RAV-Verfahren überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Formulare selber auszufüllen oder sich Hilfe zu suchen (Urk. 36 S. 2 ff. Rz. 4, 9 und 13), ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Hilfe eines Freundes beansprucht habe und die Be- ratungsgespräche beim RAV jeweils eigenständig wahrnehmen konnte. Ob die Ge- spräche beim RAV ohne Übersetzung geführt worden seien (Urk. 36 S. 5 Rz. 12), kann dahingestellt bleiben. Aus dem Beratungsprotokoll ergeht zweifellos, dass das RAV anlässlich der Beratungsgespräche Informationen des Beschuldigten erhalten hat und nicht – wie die Verteidigung insinuiert – bloss Annahmen traf. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zubilligt, er habe in Kauf genommen, einen Irrtum bei der Arbeitslosenversicherung betreffend seine Erwerbslosigkeit hervorzurufen und dadurch Arbeitslosengelder zu beziehen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 22 S. 14). Vielmehr wollte der Beschuldigte aufgrund der aufgezeigten Umstände die Arbeitslosenver- sicherung über seine Erwerbstätigkeit im Dunkeln lassen und dadurch – wiederholt
– unberechtigterweise Arbeitslosengelder beziehen. Er verschwieg sein Arbeitsver- hältnis mit der D._____ GmbH, weil er gleichwohl Leistungen der Arbeits- losenversicherung beziehen wollte. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberechtigter
- 12 - Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Straf- gesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Indem der Beschuldigte am 21. August 2019, 23. September 2019,
23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formu- lar mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess und unter- zeichnete, bestätigte er unter anderem, im fraglichen Monat keiner unselbständigen oder selbständigen Arbeit nachgegangen und weiterhin arbeitslos zu sein. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei der D._____ GmbH angestellt und erzielte er ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat. Diese Tatsache legte er gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ nicht offen. Dadurch entstand beim Gegenüber, das heisst beim zuständi- gen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse, ein Irrtum über eine leistungsrelevante Tatsache. In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus. Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermö- gensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dass dieses objektive Tatbestands- merkmal erfüllt wurde, steht fest. Die Zwischenverdienste überschritten den ver- sicherten Verdienst des Beschuldigten von Fr. 3'405.– (vgl. Urk. 3/6). Ein Ver- dienstausfall lag deshalb nicht vor (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Auf die ausbezahlten Taggelder hatte der Beschuldigte keinen Anspruch, weshalb ein Bezug unberech- tigter Leistungen vorliegt.
- 13 - Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 2 Rz. 1) handelt es sich beim Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB um kein Dauerdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Hand- lungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegen- stände in einem Selbstbedienungsladen, Tötung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen wer- den, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Beschuldigte generierte im Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2019 monatlich Einkünfte von insgesamt Fr. 12'230.20, indem er wiederholt (am
21. August 2019, 23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und
11. Dezember 2019) ein Formular zuhanden der Arbeitslosenkasse wahrheits- widrig ausfüllte respektive ausfüllen liess und unterzeichnete. Dabei handelte es sich um eine Vielzahl an Täuschungen innert eines Deliktszeitraums von fünf Monaten, womit in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammengehörenden Geschehens ausgegangen werden kann. Mithin liegt eine mehrfache Tatbegehung vor (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer SB220199-O/U vom 27. Juni 2022 E. II/3.3.-4. S. 7). 1.4. Die Vorinstanz verneint einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie setzt sich mit der Botschaft, Lehre, Rechtsprechung und den Empfeh- lungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) auseinander. Auf
- 14 - diese sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 14 ff.). Es bleibt zu wiederholen, dass gemäss Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039 Ziff. 2.1.6) ein leichter Fall gegeben sein kann, "wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind". Die Botschaft erwähnt das Beispiel einer Person, die im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums nicht sofort angibt, um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraf- ten kann. Damit legt die Botschaft einen eher engen Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB nahe. In einem jüngeren amtlich publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen sei. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 sei anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, erfolge entsprechend dem Verschulden des Täters. Das Verschulden könne leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz gewesen sei, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbare oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar seien. Insbesondere könne auch eine Tatbegehung durch rei- nes Schweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1 S. 276 ff.). Im genannten Urteil bejahte das Bundesgericht einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bei einem Deliktsbetrag von Fr. 13'735.30. Es berücksich- tigte dabei, dass der Täter den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens erfüllt hatte. Die Dauer des Verschweigens belief sich auf sieben Monate, was eine gewisse Schwere bedeute. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdefüh- rer nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen und im Übrigen keine Ver-
- 15 - schleierungshandlungen vorgenommen habe. Vielmehr sei den Sozialen Diensten das Freizügigkeitsguthaben bekannt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass die Auszahlung entdeckt würde. Die entspre- chenden Belege habe der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung freiwillig offengelegt. Zudem habe er nicht direkt-, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt (BGE 149 IV 273 E. 1.6 S. 283). 1.5. Der hier relevante Deliktsbetrag von Fr. 12'230.20 ist im unteren Mittelbe- reich einzuordnen. Dem Beschuldigten wurden ab August 2019 bis Dezember 2019 respektive während fünf Monaten Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Wenn auch nicht von einer erheblichen Dauer ausgegangen werden kann, so wirkt sich ein Bezug während beinahe eines halben Jahres auf jeden Fall nicht verschul- densrelativierend aus. Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass der Beschuldigte ins- gesamt fünfmal ein Formular mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess, unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Sein Vorge- hen erschöpfte sich mithin nicht nur in ein blosses Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, sondern er reichte monatlich Formulare mit falschen Angaben ein. Hält die Vorinstanz fest, es würden nachvollziehbare Beweggründe für dieses Verhalten fehlen, ist ihr beizupflichten (Urk. 22 S. 16 f.). Weiter legte der Beschuldigte die unrechtmässigen Bezüge von Arbeitslosenentschädigung nicht von sich aus offen. Vielmehr fielen diese nur deshalb auf, weil die Arbeitslosen- kasse (im Auftrag des SECO) das individuelle Konto der Ausgleichskasse F._____ überprüfte und feststellte, dass der Beschuldigte gleichzeitig Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis wie auch Bezüge der Arbeitslosenversicherung auswies. Darauf forderte die Arbeitslosenkasse beim entsprechenden Arbeitgeber den Lohnausweis und die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste ein (vgl. Urk. 3/1). Da der Beschuldigte die Einkünfte auch beim RAV verschwieg, musste er nicht damit rech- nen, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wird. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand damit durch wiederholtes aktives Handeln und direktvorsätzlich, was von einer Haltung zeugt, die – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 7 ff. Rz. 19 ff.) – nicht mehr mit einem leichten Fall vereinbar ist. Die von ihm aufgewendete krimi-
- 16 - nelle Energie ist als nicht mehr gering einzustufen. Im Ergebnis liegt keine blosse Übertretung respektive kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 1.6. Der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 22 S. 27). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 22 S. 17 f.) kann verwiesen werden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 17 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.– ver- urteilt. Am 6. Juni 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe sei vorliegend nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 22 S. 21). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sieht für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
- 18 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 3.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spek- trum von denkbaren Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte stellte am 6. Februar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 21. August 2019 deklarierte er wahrheitswidrig, über keine Arbeitsstelle und kein eigenes Einkommen zu verfügen. Diese Erklärung wiederholte er mehrfach im Abstand von jeweils einem Monat, wenngleich nicht über einen besonders langen Zeit- raum. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 12'230.20 zwar nicht unerheblich ist. Gleichwohl und relativierend sind hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der delikti- schen Tätigkeit und der Zahl der Einzelhandlungen noch weit gravierendere Fälle denkbar. Auch musste der Beschuldigte für seine Lügen keinen ausserordent- lichen Aufwand betreiben. Dennoch setzte sein Vorgehen voraus, dass er die Arbeitslosenkasse wiederholt hinters Licht führte. Zur gleichen Zeit gab er auch gegenüber dem RAV vor, arbeitslos zu sein, womit er verhinderte, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wurde. Insgesamt liess er eine nicht mehr geringe kriminelle Energie erkennen. Hingegen war sein Verhalten nicht hochgradig geplant. Eine besondere Raffinesse war aber nicht nötig, weshalb sich dieser Umstand nicht zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt knapp noch leicht.
- 19 - 3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer wirtschaftlichen Not heraus. Vielmehr wollte er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosen- versicherung erhalten und damit sein Einkommen verbessern. Damit handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich nicht einen luxuriösen, ver- schwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Hingegen müssen seine Beweg- gründe als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Insgesamt ist das Gesamtverschulden (mit Blick auf einen ordentlichen Straf- rahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali- sierend aus, dass er ab September 2024 zu seiner Tätigkeit beim Restaurant G._____ im Pensum von 30 % zusätzlich 70 % beim Restaurant H._____ arbei- ten und damit per Ende August 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Ferner habe er von den Schulden gegenüber der Arbeitslosenkasse fast Fr. 8'000.– (in Raten à Fr. 300.– pro Monat) zurückbezahlt, womit nur noch Fr. 4'000.– offen seien, welche er mit seinem künftigen Einkommen beim H._____ in den kommenden zwei, drei Monaten zurückbezahlen werde (Urk. 35 S. 2 f. und 9; Prot. II S. 7). Die Verteidigung reichte ergänzend die Zahlungsver- einbarung und Belege über die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse ein und führte aus, dem Beschuldigten sei es ein aufrichtiges Anliegen, das Unrecht wie- dergutzumachen (Prot. II S. 6 f. und Urk. 37/1-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
- 20 - 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (vgl. E. IV.2.1.2). Diese sind nicht einschlägig und liegen rund acht und sechs Jahre zurück. Die zweite Straf- tat beging der Beschuldigte noch während laufender Probezeit. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.3. Mit der nachgewiesenen (teilweisen) Rückerstattung seiner Schulden an die Arbeitslosenkasse (vgl. oben E. VI./4.1.) manifestierte der Beschuldigte Einsicht und Reue dahingehend, zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Ferner entschuldigte der Beschuldigte sich wiederholt für "seinen Fehler". Hingegen kann von einer Einsicht in strafrechtlicher Hinsicht nicht gesprochen werden, so beantragt der Beschuldigte auch heute noch hartnäckig einen Freispruch und weist jegliches kriminelles Verhalten von sich. Damit kann dem Beschuldigten unter die- sem Titel bloss eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen zugesprochen werden, womit es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 4.4. 4.4.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 21 - 4.4.2. Die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit datiert vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 3/1). Der Beschuldigte wurde erstmals am 25. April 2022 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 5. September 2023 (Urk. 2/2). Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erstinstanzliche Urteil datiert vom
20. November 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hingegen erscheint die Dauer zwischen der polizeilichen Einvernahme vom
25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 als zu lang. Die Polizei rapportierte bereits am 26. April 2022 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Wesentliche Untersuchungshandlungen während den folgenden rund 16 Monaten gehen aus den Akten nicht hervor. Diese Dauer erscheint als zu lang. Wie ausgeführt, gilt als krasse Zeitlücke etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hier ist mithin eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, die eine Strafreduktion um 30 Ta- gessätze rechtfertigt. 4.5. Insgesamt ist die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30 Tagessätze zu reduzieren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 4.6. Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf ca. Fr. 1'000.–. Die Sozialhilfe betrage monatlich etwa Fr. 600.–, der Mietzins Fr. 550.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 300.–. Anlässlich der Berufungsverhand- lung bezifferte der Beschuldigte sein aktuelles Einkommen auf ca. Fr. 980.– und die Unterstützungsleistung der Sozialhilfe auf bloss Fr. 300.– (vgl. Urk. 30; Urk. 35 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Der Beschuldigte erwirkte in den Jahren 2018 und 2016 zwei nicht einschlägige Vorstrafen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Sanktion den Beschul- digten so beeindrucken, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig werden wird. Letz- ten Zweifeln ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen. VI. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 22 S. 23 ff.). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 23). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er sei 1996 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er verschiedene Arbeitsstellen inne- gehabt. Er sei nur zu Beginn während zwei bis drei Monaten und ab 2018 arbeitslos gewesen. Sozialhilfe beziehe er seit April 2023 in kleinem Umfang neben seiner Anstellung im Restaurant G._____. Zuvor sei er nur während ein bis zwei Monaten
- 23 - sozialhilfebedürftig gewesen. In der Schweiz sei er bestens integriert. Er habe einen grossen Freundeskreis und treffe sich auch mit Schweizer Freunden, das heisst mit Leuten aus Pakistan und Bangladesch, welche auch einen Schweizer Pass hätten. Zu Pakistan habe der Beschuldigte kaum noch Bindungen. Bis zum Tod seiner Mut- ter vor knapp zwei Jahren sei er jeweils alle ein bis zwei Jahre nach Pakistan ge- reist, um sie zu besuchen. Aktuell sehe er keinen Grund, um nach Pakistan zu reisen. Beruflich habe er in Pakistan keine Möglichkeiten. Das Land sei nach wie vor instabil und er habe keine Ausbildung, welche ihm erlauben würde, in Pakistan einen Job zu finden. Pakistan verfüge nicht über ein Auffangnetz mit Sozialhilfe, wie dies die Schweiz kenne. Nach 30 Jahren in der Schweiz dürfe auch ohne Fa- milie von einem schweren persönlichen Härtefall gesprochen werden. Zudem wür- den seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung bei weitem überwiegen. Er habe ein sehr gering- fügiges Delikt begangen und die Gefahr, dass etwas ähnliches noch einmal pas- sieren könnte, sei äusserst gering. Deshalb sei auf eine Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 14 S. 8 ff.). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mittlerweile keine Verwandten – weder in der Schweiz noch im Ausland – mehr habe. Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben und seine Schwester sei letztes Jahr in einem Unfall gestorben. Seitdem auch seine Tante vor ca. acht, neun Monaten gestorben sei und sein (eingeheirateter) Onkel mit einer neuen Frau weg- gegangen sei, habe er keine Bezugsperson mehr in Pakistan. In Pakistan sei er das letzte Mal gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Davor sei er einmal pro Jahr seine Mutter in Pakistan besuchen gegangen. In der Schweiz habe er ein soziales Umfeld, zwar mehrheitlich Personen aus Pakistan und Bangladesch und er spreche nur ein bisschen Deutsch – eher Strassensprache –, aber die Schweiz sei sein Zuhause. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und habe einmal einen Fehler gemacht, was er in Zukunft niemals mehr machen würde. Er habe bereits fast Fr. 8'000.– seiner Schulden bei der Arbeitslosenkasse abbezahlt und zahle mit seinem zukünftig höheren Einkommen ab September 2024 die restlichen Schulden von ca. Fr. 4'000.– ganz ab und werde ab August 2024 auch keine Sozialhilfe mehr beziehen (Urk. 35 S. 2 ff.; Prot. II S. 7).
- 24 - Die Verteidigung hielt ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich in den beinahe 30 Jahren, in denen er in der Schweiz lebe, nach seinen Möglichkeiten integriert, sei hier der Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten nachgegangen, habe seinen Freundeskreis hier und sei mit Ausnahme von zwei SVG-Delikten in den Jahren 2016 und 2018 nie negativ in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Aufgrund des geringen öffentlichen Interessens an einer Landesverweisung und des mit der Landesverweisung einhergehenden schweren Eingriffs in die privaten Interessen des Beschuldigten sei von einer faktisch lebenslänglichen Landesverweisung abzusehen (Urk. 36 S. 10 Rz. 30 ff.). 1.3. Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (unrechtmässiger Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 23 f.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz nicht. 1.4. Der heute 51-jährige Beschuldigte reiste im Jahr 1996 als pakistanischer Staatsbürger in die Schweiz. Bis zum Alter von 23 Jahren lebte der Beschuldigte in Pakistan und verbrachte somit seine Kindheit und Jugend in Pakistan. Der Beschul- digte ist geschieden und kinderlos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und war in der Strafuntersuchung und den Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Er arbeitet zu rund 30 % im Restaurant G._____ in Zürich hauptsächlich als Tellerwäscher und bezieht Sozialhilfe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte glaubhaft zu machen, ab September 2024 zusätzlich 70 % im Restaurant H._____ zu arbeiten und ab dann keine Sozialhilfe mehr zu beziehen. Ausserdem ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte mittlerweile keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr in Pakistan hat.
- 25 - 1.5. Für einen persönlichen Härtefall spricht insbesondere die sehr lange Aufent- haltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte ist als junger Erwachsener in die Schweiz gezogen und lebt seit rund 28 Jahren und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entschei- det sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 55- jährigen Türken, der seit rund 36 Jahren in der Schweiz lebte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.4 ff.). Weiter hat das Bundesge- richt einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem
14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom
2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrationskriterien ist hier zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur wenig Deutsch spricht – gemäss eigenen Angaben spreche er die Alltagssprache –, dies jedoch wohl auch dem Umstand geschuldet ist, dass sein soziales Umfeld respek- tive sein Freundeskreis in der Schweiz mehrheitlich aus (teilweise eingebürgerten) Pakistanern und Bangladeschern besteht. In beruflicher Hinsicht war der Beschul- digte während seines 28-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich erwerbs- tätig. So arbeitete er immer wieder in anderen Bereichen. Ab September 2024 verbessert sich ausserdem seine ökonomische Situation mit einer zusätzlichen Anstellung im Pensum von 70 % und er wird nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Ferner verfügt der Beschuldigte – abgesehen von seinen Schulden bei der Arbeitslosenkasse, welche er mittlerweile zum grossen Teil abbezahlt hat und weiter abzuzahlen beabsichtigt – über keine weiteren Schulden. Seine zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wegen SVG-Delikten aus den Jahren 2016 und 2018 liegen sodann bereits längere Zeit zurück. Insgesamt kann in sozialer und beruf- licher Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen bis normalen Integration gespro- chen werden. Entscheidend zur Frage einer persönlichen Härte ist vorliegend, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu den genannten bundesgerichtlichen Urteilen von
- 26 - beschuldigten Personen mit sehr langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz – an einem persönlichen Beziehungsnetz in seinem Heimatland, welches er einzig bis zum Tod seiner Mutter vor zwei Jahren einmal jährlich besucht habe, gänzlich fehlt. Damit wäre dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Pakistan in persönlicher Hinsicht schwer zuzumuten. Ausserdem wäre auch eine Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine unverkennbare schwere persönliche Härte darstellen. 1.6. Dass überhaupt eine obligatorische Landesverweisung zur Frage steht, liegt konkret daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum von rund fünf Monaten Leist- ungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von insgesamt Fr. 12'230.20 unrechtmässig bezogen hat. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand mit einem Höchststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei für den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. oben E. IV./3.-5.) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wurde. Mit anderen Worten wiegt dieser Fehltritt, der nun rund viereinhalb Jahre zurückliegt, nicht allzu schwer. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschuldigen sehr hart, wenn er einzig wegen dieser Straftat die Schweiz verlassen müsste. 1.7. Der Beschuldigte hat seit der Tat Rückzahlungen an die Arbeitslosenkasse geleistet und glaubhaft dargetan, das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmachen zu wollen und den Fehler nie wieder zu begehen. Eine Rückfallgefahr besteht somit nicht, weshalb das geringe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB keineswegs überwiegt. 1.8. Nach dem Gesagten ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen und es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung vor. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. 3 StGB abzusehen.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch an, womit er im Berufungsverfahren unterliegt. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'544.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und an- gemessen erscheint (Urk. 38), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- 29 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel defini- tiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 30 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 22 S. 23 ff.). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 23). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er sei 1996 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er verschiedene Arbeitsstellen inne- gehabt. Er sei nur zu Beginn während zwei bis drei Monaten und ab 2018 arbeitslos gewesen. Sozialhilfe beziehe er seit April 2023 in kleinem Umfang neben seiner Anstellung im Restaurant G._____. Zuvor sei er nur während ein bis zwei Monaten
- 23 - sozialhilfebedürftig gewesen. In der Schweiz sei er bestens integriert. Er habe einen grossen Freundeskreis und treffe sich auch mit Schweizer Freunden, das heisst mit Leuten aus Pakistan und Bangladesch, welche auch einen Schweizer Pass hätten. Zu Pakistan habe der Beschuldigte kaum noch Bindungen. Bis zum Tod seiner Mut- ter vor knapp zwei Jahren sei er jeweils alle ein bis zwei Jahre nach Pakistan ge- reist, um sie zu besuchen. Aktuell sehe er keinen Grund, um nach Pakistan zu reisen. Beruflich habe er in Pakistan keine Möglichkeiten. Das Land sei nach wie vor instabil und er habe keine Ausbildung, welche ihm erlauben würde, in Pakistan einen Job zu finden. Pakistan verfüge nicht über ein Auffangnetz mit Sozialhilfe, wie dies die Schweiz kenne. Nach 30 Jahren in der Schweiz dürfe auch ohne Fa- milie von einem schweren persönlichen Härtefall gesprochen werden. Zudem wür- den seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung bei weitem überwiegen. Er habe ein sehr gering- fügiges Delikt begangen und die Gefahr, dass etwas ähnliches noch einmal pas- sieren könnte, sei äusserst gering. Deshalb sei auf eine Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 14 S. 8 ff.).
E. 1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mittlerweile keine Verwandten – weder in der Schweiz noch im Ausland – mehr habe. Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben und seine Schwester sei letztes Jahr in einem Unfall gestorben. Seitdem auch seine Tante vor ca. acht, neun Monaten gestorben sei und sein (eingeheirateter) Onkel mit einer neuen Frau weg- gegangen sei, habe er keine Bezugsperson mehr in Pakistan. In Pakistan sei er das letzte Mal gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Davor sei er einmal pro Jahr seine Mutter in Pakistan besuchen gegangen. In der Schweiz habe er ein soziales Umfeld, zwar mehrheitlich Personen aus Pakistan und Bangladesch und er spreche nur ein bisschen Deutsch – eher Strassensprache –, aber die Schweiz sei sein Zuhause. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und habe einmal einen Fehler gemacht, was er in Zukunft niemals mehr machen würde. Er habe bereits fast Fr. 8'000.– seiner Schulden bei der Arbeitslosenkasse abbezahlt und zahle mit seinem zukünftig höheren Einkommen ab September 2024 die restlichen Schulden von ca. Fr. 4'000.– ganz ab und werde ab August 2024 auch keine Sozialhilfe mehr beziehen (Urk. 35 S. 2 ff.; Prot. II S. 7).
- 24 - Die Verteidigung hielt ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich in den beinahe 30 Jahren, in denen er in der Schweiz lebe, nach seinen Möglichkeiten integriert, sei hier der Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten nachgegangen, habe seinen Freundeskreis hier und sei mit Ausnahme von zwei SVG-Delikten in den Jahren 2016 und 2018 nie negativ in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Aufgrund des geringen öffentlichen Interessens an einer Landesverweisung und des mit der Landesverweisung einhergehenden schweren Eingriffs in die privaten Interessen des Beschuldigten sei von einer faktisch lebenslänglichen Landesverweisung abzusehen (Urk. 36 S. 10 Rz. 30 ff.).
E. 1.3 Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (unrechtmässiger Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 23 f.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz nicht.
E. 1.4 Der heute 51-jährige Beschuldigte reiste im Jahr 1996 als pakistanischer Staatsbürger in die Schweiz. Bis zum Alter von 23 Jahren lebte der Beschuldigte in Pakistan und verbrachte somit seine Kindheit und Jugend in Pakistan. Der Beschul- digte ist geschieden und kinderlos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und war in der Strafuntersuchung und den Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Er arbeitet zu rund 30 % im Restaurant G._____ in Zürich hauptsächlich als Tellerwäscher und bezieht Sozialhilfe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte glaubhaft zu machen, ab September 2024 zusätzlich 70 % im Restaurant H._____ zu arbeiten und ab dann keine Sozialhilfe mehr zu beziehen. Ausserdem ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte mittlerweile keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr in Pakistan hat.
- 25 -
E. 1.5 Für einen persönlichen Härtefall spricht insbesondere die sehr lange Aufent- haltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte ist als junger Erwachsener in die Schweiz gezogen und lebt seit rund 28 Jahren und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entschei- det sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 55- jährigen Türken, der seit rund 36 Jahren in der Schweiz lebte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.4 ff.). Weiter hat das Bundesge- richt einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem
14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom
2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrationskriterien ist hier zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur wenig Deutsch spricht – gemäss eigenen Angaben spreche er die Alltagssprache –, dies jedoch wohl auch dem Umstand geschuldet ist, dass sein soziales Umfeld respek- tive sein Freundeskreis in der Schweiz mehrheitlich aus (teilweise eingebürgerten) Pakistanern und Bangladeschern besteht. In beruflicher Hinsicht war der Beschul- digte während seines 28-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich erwerbs- tätig. So arbeitete er immer wieder in anderen Bereichen. Ab September 2024 verbessert sich ausserdem seine ökonomische Situation mit einer zusätzlichen Anstellung im Pensum von 70 % und er wird nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Ferner verfügt der Beschuldigte – abgesehen von seinen Schulden bei der Arbeitslosenkasse, welche er mittlerweile zum grossen Teil abbezahlt hat und weiter abzuzahlen beabsichtigt – über keine weiteren Schulden. Seine zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wegen SVG-Delikten aus den Jahren 2016 und 2018 liegen sodann bereits längere Zeit zurück. Insgesamt kann in sozialer und beruf- licher Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen bis normalen Integration gespro- chen werden. Entscheidend zur Frage einer persönlichen Härte ist vorliegend, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu den genannten bundesgerichtlichen Urteilen von
- 26 - beschuldigten Personen mit sehr langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz – an einem persönlichen Beziehungsnetz in seinem Heimatland, welches er einzig bis zum Tod seiner Mutter vor zwei Jahren einmal jährlich besucht habe, gänzlich fehlt. Damit wäre dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Pakistan in persönlicher Hinsicht schwer zuzumuten. Ausserdem wäre auch eine Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine unverkennbare schwere persönliche Härte darstellen.
E. 1.6 Dass überhaupt eine obligatorische Landesverweisung zur Frage steht, liegt konkret daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum von rund fünf Monaten Leist- ungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von insgesamt Fr. 12'230.20 unrechtmässig bezogen hat. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand mit einem Höchststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei für den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. oben E. IV./3.-5.) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wurde. Mit anderen Worten wiegt dieser Fehltritt, der nun rund viereinhalb Jahre zurückliegt, nicht allzu schwer. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschuldigen sehr hart, wenn er einzig wegen dieser Straftat die Schweiz verlassen müsste.
E. 1.7 Der Beschuldigte hat seit der Tat Rückzahlungen an die Arbeitslosenkasse geleistet und glaubhaft dargetan, das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmachen zu wollen und den Fehler nie wieder zu begehen. Eine Rückfallgefahr besteht somit nicht, weshalb das geringe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB keineswegs überwiegt.
E. 1.8 Nach dem Gesagten ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen und es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung vor. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. 3 StGB abzusehen.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 17 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.– ver- urteilt. Am 6. Juni 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe sei vorliegend nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 22 S. 21). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch an, womit er im Berufungsverfahren unterliegt. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'544.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und an- gemessen erscheint (Urk. 38), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
E. 2.4 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. August 2019,
23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formular mit Angaben zu seiner Person unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Darin bestätigte der Beschuldigte unter anderem, im fraglichen Monat keine unselbständige oder selbständige Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben sowie nach wie vor auf Arbeitssuche und arbeitslos zu sein (Urk. 3/4). In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 die in der Anklage und den Abrechnungen aufgeführten Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus (Urk. 3/6; Urk. 2/2 F/A 40; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 7). Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in der nämlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.– erzielte (Urk. 3/7; Urk. 3/8; Urk. 2/2 F/A 34 ff.).
E. 2.5 Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
E. 3 Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f. mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Vielmehr kommt die Unschuldsvermutung erst in einem späteren Stadium zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2 mit Hinweis).
- 6 - Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
E. 3.1 Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spek- trum von denkbaren Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte stellte am 6. Februar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 21. August 2019 deklarierte er wahrheitswidrig, über keine Arbeitsstelle und kein eigenes Einkommen zu verfügen. Diese Erklärung wiederholte er mehrfach im Abstand von jeweils einem Monat, wenngleich nicht über einen besonders langen Zeit- raum. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 12'230.20 zwar nicht unerheblich ist. Gleichwohl und relativierend sind hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der delikti- schen Tätigkeit und der Zahl der Einzelhandlungen noch weit gravierendere Fälle denkbar. Auch musste der Beschuldigte für seine Lügen keinen ausserordent- lichen Aufwand betreiben. Dennoch setzte sein Vorgehen voraus, dass er die Arbeitslosenkasse wiederholt hinters Licht führte. Zur gleichen Zeit gab er auch gegenüber dem RAV vor, arbeitslos zu sein, womit er verhinderte, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wurde. Insgesamt liess er eine nicht mehr geringe kriminelle Energie erkennen. Hingegen war sein Verhalten nicht hochgradig geplant. Eine besondere Raffinesse war aber nicht nötig, weshalb sich dieser Umstand nicht zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt knapp noch leicht.
- 19 -
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer wirtschaftlichen Not heraus. Vielmehr wollte er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosen- versicherung erhalten und damit sein Einkommen verbessern. Damit handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich nicht einen luxuriösen, ver- schwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Hingegen müssen seine Beweg- gründe als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Insgesamt ist das Gesamtverschulden (mit Blick auf einen ordentlichen Straf- rahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali- sierend aus, dass er ab September 2024 zu seiner Tätigkeit beim Restaurant G._____ im Pensum von 30 % zusätzlich 70 % beim Restaurant H._____ arbei- ten und damit per Ende August 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Ferner habe er von den Schulden gegenüber der Arbeitslosenkasse fast Fr. 8'000.– (in Raten à Fr. 300.– pro Monat) zurückbezahlt, womit nur noch Fr. 4'000.– offen seien, welche er mit seinem künftigen Einkommen beim H._____ in den kommenden zwei, drei Monaten zurückbezahlen werde (Urk. 35 S. 2 f. und 9; Prot. II S. 7). Die Verteidigung reichte ergänzend die Zahlungsver- einbarung und Belege über die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse ein und führte aus, dem Beschuldigten sei es ein aufrichtiges Anliegen, das Unrecht wie- dergutzumachen (Prot. II S. 6 f. und Urk. 37/1-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
- 20 - 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (vgl. E. IV.2.1.2). Diese sind nicht einschlägig und liegen rund acht und sechs Jahre zurück. Die zweite Straf- tat beging der Beschuldigte noch während laufender Probezeit. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.3. Mit der nachgewiesenen (teilweisen) Rückerstattung seiner Schulden an die Arbeitslosenkasse (vgl. oben E. VI./4.1.) manifestierte der Beschuldigte Einsicht und Reue dahingehend, zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Ferner entschuldigte der Beschuldigte sich wiederholt für "seinen Fehler". Hingegen kann von einer Einsicht in strafrechtlicher Hinsicht nicht gesprochen werden, so beantragt der Beschuldigte auch heute noch hartnäckig einen Freispruch und weist jegliches kriminelles Verhalten von sich. Damit kann dem Beschuldigten unter die- sem Titel bloss eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen zugesprochen werden, womit es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 4.4. 4.4.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 21 - 4.4.2. Die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit datiert vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 3/1). Der Beschuldigte wurde erstmals am 25. April 2022 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 5. September 2023 (Urk. 2/2). Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erstinstanzliche Urteil datiert vom
20. November 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hingegen erscheint die Dauer zwischen der polizeilichen Einvernahme vom
25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 als zu lang. Die Polizei rapportierte bereits am 26. April 2022 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Wesentliche Untersuchungshandlungen während den folgenden rund 16 Monaten gehen aus den Akten nicht hervor. Diese Dauer erscheint als zu lang. Wie ausgeführt, gilt als krasse Zeitlücke etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hier ist mithin eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, die eine Strafreduktion um 30 Ta- gessätze rechtfertigt. 4.5. Insgesamt ist die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30 Tagessätze zu reduzieren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 4.6. Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf ca. Fr. 1'000.–. Die Sozialhilfe betrage monatlich etwa Fr. 600.–, der Mietzins Fr. 550.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 300.–. Anlässlich der Berufungsverhand- lung bezifferte der Beschuldigte sein aktuelles Einkommen auf ca. Fr. 980.– und die Unterstützungsleistung der Sozialhilfe auf bloss Fr. 300.– (vgl. Urk. 30; Urk. 35 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
E. 5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug 1.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 (…)
E. 8 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 9 (…)
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- 29 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel defini- tiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 30 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Des Beschuldigten: (Urk. 23 S. 2 und Urk. 36 S. 1)
- Es sei das Urteil GG230193 des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Novem- ber 2023 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
- Es sei A._____ vom Vorwurf des Sozialhilfebetruges im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Eventualiter sei das Verfahren infolge Verjährung eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB einzustellen.
- Von einer Landesverweisung sei in jedem Fall abzusehen.
- Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und des zweit- instanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 28) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 20. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 15; Prot. I S. 16 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 27. November 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 17). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 18 und Urk. 21) reichte der Beschuldigte am 7. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 26). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 28). Der Beschuldigte machte am 21. Februar 2024 Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation (Urk. 29 und Urk. 30). 1.3. Am 6. Mai 2024 wurde auf den 19. August 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 31). 1.4. Am 19. August 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe und wen- det sich damit gegen den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug, die Landes- verweisung und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 1-5, 7 und 9). Unangefochten blieben die Kostenfestsetzung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 8). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft - 5 - erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. II. Sachverhalt
- Allgemeines Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f. mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Vielmehr kommt die Unschuldsvermutung erst in einem späteren Stadium zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2 mit Hinweis). - 6 - Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
- Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte ab dem 6. Februar 2018 bis
- Februar 2020 Arbeitslosengelder bezogen. Dabei habe er für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 wider besseres Wissen gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ angegeben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet respektive keine Einkünfte gehabt zu haben. Dazu habe er entsprechende Formulare ausgefüllt oder ausfüllen lassen, die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und die Formu- lare der Arbeitslosenkasse eingereicht. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei "C._____" von "D._____ GmbH" gearbeitet und ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat erzielt. Dem Beschuldigten sei es gelungen, im Zeitraum ab August 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 12'230.20 zu viel an Arbeitslosengelder ausbezahlt zu erhalten (Urk. 8). 2.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, es sei richtig, dass er den Betrag von der Arbeitslosenversicherung zusätzlich erhalten habe. Ein Freund habe ihm erklärt, dass dieses Geld von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt werde, obwohl er eine Arbeit gefunden habe. Der Freund habe ihm gesagt, dass es sich - 7 - dabei um ein Geschenk handle. Er (der Beschuldigte) habe damals eine schwierige Zeit gehabt, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Mit seiner Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er über die neue Stelle gespro- chen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Probezeit abwarten, weil er die Stelle dann vielleicht nicht mehr haben werde. Auch habe er eine Kopie seines Arbeitsvertrages per Post an die Beraterin geschickt. Die Formulare habe ein Freund ausgefüllt, er selbst könne kein Deutsch. Einen Teil des Geldes im Umfang von Fr. 3'000.– habe er bereits zurückbezahlt und einen entsprechenden Beleg bei der Polizei abgege- ben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen, dass ein Freund die Formulare ausgefüllt habe, weil er sich nicht so gut ausgekannt habe und nicht schreiben könne. Auf entsprechende Nachfragen der Verfahrensleitung erklärte der Beschuldigte jedoch, gewusst zu haben, dass er mit dem monatlichen Einreichen der Formulare an die Arbeitslosenversicherung Geld beantragt und damit deklariert habe, über keine Arbeit zu verfügen. Dass er die ausgefüllten Formulare eingereicht habe, bezeichnete der Beschuldigte als einen Fehler. Er werde das bezogene Geld – den Teil davon, den er noch nicht zurück- bezahlt habe – in den kommenden zwei, drei Monaten ganz zurückbezahlen (Urk. 35 S. 8 ff.; Prot. II S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass keine böswillige Absicht vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Verfahren beim RAV für den Beschuldigten zu kompliziert sei, der Beschuldigte mit den administrativen Abläufen überfordert und einfach froh sei, wenn Ende Monat noch Geld auf dem Konto sei (Urk. 36 S. 4 f., insb. Rz. 9 und 13). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2/1), einmal staatsanwaltschaftlich (Urk. 2/2), vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungs- gericht befragt (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 35). Neben dem Personalbeweis liegen verschiedene Urkunden vor. Zu erwähnen sind insbesondere der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Februar 2018 (Urk. 3/2), die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person zu den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/4), die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse B._____ betreffend - 8 - Rückforderung (Urk. 3/6), die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der D._____ GmbH für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/7) sowie der entsprechende Lohnausweis (Urk. 3/8) und ein Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 3/9). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. August 2019,
- September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formular mit Angaben zu seiner Person unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Darin bestätigte der Beschuldigte unter anderem, im fraglichen Monat keine unselbständige oder selbständige Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben sowie nach wie vor auf Arbeitssuche und arbeitslos zu sein (Urk. 3/4). In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 die in der Anklage und den Abrechnungen aufgeführten Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus (Urk. 3/6; Urk. 2/2 F/A 40; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 7). Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in der nämlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.– erzielte (Urk. 3/7; Urk. 3/8; Urk. 2/2 F/A 34 ff.). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- September 2023 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 7 f.). In Würdigung dieser Aussagen hält die Vorinstanz Folgendes fest. Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb er zusätzlich zum Erwerbseinkommen Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, unterschied- lich beantwortet. Es sei nicht verständlich, dass der Beschuldigte dazu keine konstanten Angaben machen könne. Ihm sei klar gewesen, dass man Arbeits- losengelder nur erhalte, wenn man arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nach- gehe. Dass er gedacht habe, die Arbeitslosengelder seien ein Zwischenverdienst oder ein Geschenk gewesen, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, in diesem Umfang keinen Anspruch auf die Arbeitslosengelder gehabt zu haben. Darüber hinaus habe der Beschuldigte wiederholt behauptet, die Arbeitslosenversicherung und die Beraterin beim RAV über seine Erwerbstätigkeit informiert zu haben. Dies sei aber in den entsprechen- - 9 - den Beratungsprotokollen nicht festgehalten, was weitere Zweifel an der Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten wecke. Dessen Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Angaben falsch gewesen seien, sei unglaubhaft (Urk. 22 S. 10 f.). Diese Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Einzelrichters, es sei relativ klar, Arbeitslosengeld erhalte man nur, wenn man keine Arbeit habe, verwies der Beschuldigte in pauschaler Art auf verschiedene Umstände (Erklärung seines Freundes, Erkrankung seiner Mutter, Missverständnisse; Prot. I S. 9). Unverständlich ist mit der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte für den Umstand, trotz seines Arbeitsverdienstes Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten zu haben, unterschiedliche Erklärungen parat hatte. Ging der Beschuldigte tatsächlich davon aus, dass sein Erwerbseinkommen "automatisch abgezogen wird" (Urk. 2/2 F/A 28), überzeugt diese Darstellung nicht. Zum einen deckt sich diese Einschätzung schwerlich mit der behaupteten Erklärung seines Freundes, dass "die Arbeitslosenkasse für weitere zwei bis drei Monate weiter Arbeitslosengelder bezahlt, zum Lohn dazu" (Urk. 2/2 F/A 45) respektive, dass es sich dabei um ein Geschenk gehandelt habe (Prot. I S. 9). Zum andern erfolgte offensichtlich und auch für den Beschuldigten erkennbar kein Abzug, sondern der Beschuldigte erhielt nebst seinem monatlichen Verdienst von brutto Fr. 4'000.– gleichzeitig Taggelder zwischen Fr. 2'144.65 und Fr. 2'666.30 pro Monat ausbe- zahlt. Wie der Beschuldigte auch heute eingestanden hat (Urk. 35 S. 8), war ihm bewusst, bei der Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt zu haben (vgl. auch Urk. 2/1 F/A 20). Zudem räumte er ein, man habe ihm erklärt, dass er Einkünfte zu deklarieren habe (Urk. 2/2 F/A 43). Dass ein beauf- tragter Freund die Formulare wiederholt wahrheitswidrig, zu Gunsten des Beschul- digten und ohne dessen Wissen ausfüllte (Urk. 35 S. 8), ist nicht plausibel und kann ausgeschlossen werden. Richtig ist, soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht folgt, wenn er die Arbeitslosenversicherung und das RAV (nicht etwa über die monatlichen Formulare betreffend Angaben zu seiner Person, sondern ander- weitig) über seine Erwerbstätigkeit informiert haben will. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 4 Rz. 11) geht aus den Beratungsprotokollen hervor, dass der Beschuldigte wiederholt keine Vorstellungsgespräche vermeldete und wahr- - 10 - heitswidrig angab, keine Zwischenverdienste erzielt zu haben. Am 2. Oktober 2019 – mithin in einer Zeit, als der Beschuldigte bei der D._____ GmbH angestellt war – hielt die Beraterin beim RAV fest, eine Aussteuerung sei noch nicht vermieden und per Mitte Dezember sei eine Anstellung bei einem nicht näher bekannten Restau- rant geplant. In einer Beratungsprotokollnotiz vom 13. November 2019 wird sodann festgehalten, dass der Beschuldigte keinen Zwischenverdienst erzielt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte gegenüber dem RAV sein Anstellungsver- hältnis offenlegte, dies in die Beratungsprotokolle aber keinen Eingang fand (so auch die Verteidigung in Urk. 36 S. 3 Rz. 7), kann mit Fug ausgeschlossen werden. Eigentliches Ziel der Beratung war gerade der erfolgreiche Wiedereinstieg ins Berufsleben. Selbst der Beschuldigte räumte ein, die Gespräche laut Beratungs- protokoll vom 8. August 2019 bis 9. Januar 2020 seien wie protokolliert durchge- führt worden (Urk. 2/2 F/A 46). Ebenso scheint es eher unwahrscheinlich zu sein, dass der Beschuldigte dem RAV eine Kopie seines Arbeitsvertrages schickte (Urk. 2/1 F/A 32; Prot. I S. 10), die Postsendung beim Empfänger aber nie ankam. Schliesslich geht aus dem Beratungsprotokoll vom 20. November 2018 hervor, dass der Beschuldigte von August bis Oktober einen Zwischenverdienst im Restaurant E._____ in Zürich erzielt und dies bei der Arbeitslosenkasse nicht de- klariert hatte. Der Beschuldigte würde laut eigenen Angaben die Meldung nachho- len und die Arbeitslosenkasse B._____ würde eine Rückforderung ausstellen (Urk. 3/9 S. 4). Dieser Umstand ist bemerkenswert. Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahre 2018 vorgehalten, einen Zwischenverdienst nicht deklariert zu haben, was zu einer Rückforderung auf Seiten der Arbeitslosenkasse B._____ füh- ren würde. Auch dieses Moment lässt keine Zweifel offen. Der Beschuldigte wusste von der Pflicht, jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse zu melden. Entsprechendes hielt er auch mit seiner Unter- schrift wiederholt fest (Urk. 3/4). Ebenso wusste er, dass er aufgrund seines Ver- dienstes keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass dem Beschuldigten, wie er einräumte, erklärt wurde, er müsse Einkünfte deklarieren. Entgegen seinen Beteuerungen kam er dieser Pflicht aber nicht nach. Insbesondere aber war ihm aufgrund des Vorfalls im Jahre 2018 betref- fend das Restaurant E._____ bewusst, dass er bei einer vollen Arbeitstätigkeit kei- - 11 - nen Anspruch auf Taggelder hatte. Auch einer Person, die (Deutsch) nicht lesen und schreiben kann, fällt auf, wenn sie über mehrere Monate nebst ihrem Verdienst zusätzlich Arbeitslosengelder ausbezahlt erhält. Ferner ist der Beschuldigte keines- wegs derart hilflos, wie die Verteidigung darzulegen versuchte. Wenn die Verteidi- gung argumentiert, der Beschuldigte sei vom RAV-Verfahren überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Formulare selber auszufüllen oder sich Hilfe zu suchen (Urk. 36 S. 2 ff. Rz. 4, 9 und 13), ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Hilfe eines Freundes beansprucht habe und die Be- ratungsgespräche beim RAV jeweils eigenständig wahrnehmen konnte. Ob die Ge- spräche beim RAV ohne Übersetzung geführt worden seien (Urk. 36 S. 5 Rz. 12), kann dahingestellt bleiben. Aus dem Beratungsprotokoll ergeht zweifellos, dass das RAV anlässlich der Beratungsgespräche Informationen des Beschuldigten erhalten hat und nicht – wie die Verteidigung insinuiert – bloss Annahmen traf. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zubilligt, er habe in Kauf genommen, einen Irrtum bei der Arbeitslosenversicherung betreffend seine Erwerbslosigkeit hervorzurufen und dadurch Arbeitslosengelder zu beziehen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 22 S. 14). Vielmehr wollte der Beschuldigte aufgrund der aufgezeigten Umstände die Arbeitslosenver- sicherung über seine Erwerbstätigkeit im Dunkeln lassen und dadurch – wiederholt – unberechtigterweise Arbeitslosengelder beziehen. Er verschwieg sein Arbeitsver- hältnis mit der D._____ GmbH, weil er gleichwohl Leistungen der Arbeits- losenversicherung beziehen wollte. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- 1.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberechtigter - 12 - Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Straf- gesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Indem der Beschuldigte am 21. August 2019, 23. September 2019,
- Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formu- lar mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess und unter- zeichnete, bestätigte er unter anderem, im fraglichen Monat keiner unselbständigen oder selbständigen Arbeit nachgegangen und weiterhin arbeitslos zu sein. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei der D._____ GmbH angestellt und erzielte er ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat. Diese Tatsache legte er gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ nicht offen. Dadurch entstand beim Gegenüber, das heisst beim zuständi- gen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse, ein Irrtum über eine leistungsrelevante Tatsache. In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus. Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermö- gensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dass dieses objektive Tatbestands- merkmal erfüllt wurde, steht fest. Die Zwischenverdienste überschritten den ver- sicherten Verdienst des Beschuldigten von Fr. 3'405.– (vgl. Urk. 3/6). Ein Ver- dienstausfall lag deshalb nicht vor (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Auf die ausbezahlten Taggelder hatte der Beschuldigte keinen Anspruch, weshalb ein Bezug unberech- tigter Leistungen vorliegt. - 13 - Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 2 Rz. 1) handelt es sich beim Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB um kein Dauerdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Hand- lungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegen- stände in einem Selbstbedienungsladen, Tötung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen wer- den, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Beschuldigte generierte im Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2019 monatlich Einkünfte von insgesamt Fr. 12'230.20, indem er wiederholt (am
- August 2019, 23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und
- Dezember 2019) ein Formular zuhanden der Arbeitslosenkasse wahrheits- widrig ausfüllte respektive ausfüllen liess und unterzeichnete. Dabei handelte es sich um eine Vielzahl an Täuschungen innert eines Deliktszeitraums von fünf Monaten, womit in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammengehörenden Geschehens ausgegangen werden kann. Mithin liegt eine mehrfache Tatbegehung vor (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer SB220199-O/U vom 27. Juni 2022 E. II/3.3.-4. S. 7). 1.4. Die Vorinstanz verneint einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie setzt sich mit der Botschaft, Lehre, Rechtsprechung und den Empfeh- lungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) auseinander. Auf - 14 - diese sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 14 ff.). Es bleibt zu wiederholen, dass gemäss Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039 Ziff. 2.1.6) ein leichter Fall gegeben sein kann, "wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind". Die Botschaft erwähnt das Beispiel einer Person, die im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums nicht sofort angibt, um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraf- ten kann. Damit legt die Botschaft einen eher engen Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB nahe. In einem jüngeren amtlich publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen sei. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 sei anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, erfolge entsprechend dem Verschulden des Täters. Das Verschulden könne leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz gewesen sei, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbare oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar seien. Insbesondere könne auch eine Tatbegehung durch rei- nes Schweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1 S. 276 ff.). Im genannten Urteil bejahte das Bundesgericht einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bei einem Deliktsbetrag von Fr. 13'735.30. Es berücksich- tigte dabei, dass der Täter den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens erfüllt hatte. Die Dauer des Verschweigens belief sich auf sieben Monate, was eine gewisse Schwere bedeute. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdefüh- rer nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen und im Übrigen keine Ver- - 15 - schleierungshandlungen vorgenommen habe. Vielmehr sei den Sozialen Diensten das Freizügigkeitsguthaben bekannt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass die Auszahlung entdeckt würde. Die entspre- chenden Belege habe der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung freiwillig offengelegt. Zudem habe er nicht direkt-, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt (BGE 149 IV 273 E. 1.6 S. 283). 1.5. Der hier relevante Deliktsbetrag von Fr. 12'230.20 ist im unteren Mittelbe- reich einzuordnen. Dem Beschuldigten wurden ab August 2019 bis Dezember 2019 respektive während fünf Monaten Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Wenn auch nicht von einer erheblichen Dauer ausgegangen werden kann, so wirkt sich ein Bezug während beinahe eines halben Jahres auf jeden Fall nicht verschul- densrelativierend aus. Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass der Beschuldigte ins- gesamt fünfmal ein Formular mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess, unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Sein Vorge- hen erschöpfte sich mithin nicht nur in ein blosses Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, sondern er reichte monatlich Formulare mit falschen Angaben ein. Hält die Vorinstanz fest, es würden nachvollziehbare Beweggründe für dieses Verhalten fehlen, ist ihr beizupflichten (Urk. 22 S. 16 f.). Weiter legte der Beschuldigte die unrechtmässigen Bezüge von Arbeitslosenentschädigung nicht von sich aus offen. Vielmehr fielen diese nur deshalb auf, weil die Arbeitslosen- kasse (im Auftrag des SECO) das individuelle Konto der Ausgleichskasse F._____ überprüfte und feststellte, dass der Beschuldigte gleichzeitig Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis wie auch Bezüge der Arbeitslosenversicherung auswies. Darauf forderte die Arbeitslosenkasse beim entsprechenden Arbeitgeber den Lohnausweis und die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste ein (vgl. Urk. 3/1). Da der Beschuldigte die Einkünfte auch beim RAV verschwieg, musste er nicht damit rech- nen, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wird. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand damit durch wiederholtes aktives Handeln und direktvorsätzlich, was von einer Haltung zeugt, die – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 7 ff. Rz. 19 ff.) – nicht mehr mit einem leichten Fall vereinbar ist. Die von ihm aufgewendete krimi- - 16 - nelle Energie ist als nicht mehr gering einzustufen. Im Ergebnis liegt keine blosse Übertretung respektive kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 1.6. Der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 22 S. 27). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 22 S. 17 f.) kann verwiesen werden.
- Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). - 17 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.– ver- urteilt. Am 6. Juni 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe sei vorliegend nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 22 S. 21). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sieht für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. - 18 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.
- Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 3.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spek- trum von denkbaren Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte stellte am 6. Februar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 21. August 2019 deklarierte er wahrheitswidrig, über keine Arbeitsstelle und kein eigenes Einkommen zu verfügen. Diese Erklärung wiederholte er mehrfach im Abstand von jeweils einem Monat, wenngleich nicht über einen besonders langen Zeit- raum. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 12'230.20 zwar nicht unerheblich ist. Gleichwohl und relativierend sind hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der delikti- schen Tätigkeit und der Zahl der Einzelhandlungen noch weit gravierendere Fälle denkbar. Auch musste der Beschuldigte für seine Lügen keinen ausserordent- lichen Aufwand betreiben. Dennoch setzte sein Vorgehen voraus, dass er die Arbeitslosenkasse wiederholt hinters Licht führte. Zur gleichen Zeit gab er auch gegenüber dem RAV vor, arbeitslos zu sein, womit er verhinderte, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wurde. Insgesamt liess er eine nicht mehr geringe kriminelle Energie erkennen. Hingegen war sein Verhalten nicht hochgradig geplant. Eine besondere Raffinesse war aber nicht nötig, weshalb sich dieser Umstand nicht zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt knapp noch leicht. - 19 - 3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer wirtschaftlichen Not heraus. Vielmehr wollte er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosen- versicherung erhalten und damit sein Einkommen verbessern. Damit handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich nicht einen luxuriösen, ver- schwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Hingegen müssen seine Beweg- gründe als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Insgesamt ist das Gesamtverschulden (mit Blick auf einen ordentlichen Straf- rahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen festzusetzen.
- Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali- sierend aus, dass er ab September 2024 zu seiner Tätigkeit beim Restaurant G._____ im Pensum von 30 % zusätzlich 70 % beim Restaurant H._____ arbei- ten und damit per Ende August 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Ferner habe er von den Schulden gegenüber der Arbeitslosenkasse fast Fr. 8'000.– (in Raten à Fr. 300.– pro Monat) zurückbezahlt, womit nur noch Fr. 4'000.– offen seien, welche er mit seinem künftigen Einkommen beim H._____ in den kommenden zwei, drei Monaten zurückbezahlen werde (Urk. 35 S. 2 f. und 9; Prot. II S. 7). Die Verteidigung reichte ergänzend die Zahlungsver- einbarung und Belege über die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse ein und führte aus, dem Beschuldigten sei es ein aufrichtiges Anliegen, das Unrecht wie- dergutzumachen (Prot. II S. 6 f. und Urk. 37/1-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. - 20 - 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (vgl. E. IV.2.1.2). Diese sind nicht einschlägig und liegen rund acht und sechs Jahre zurück. Die zweite Straf- tat beging der Beschuldigte noch während laufender Probezeit. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.3. Mit der nachgewiesenen (teilweisen) Rückerstattung seiner Schulden an die Arbeitslosenkasse (vgl. oben E. VI./4.1.) manifestierte der Beschuldigte Einsicht und Reue dahingehend, zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Ferner entschuldigte der Beschuldigte sich wiederholt für "seinen Fehler". Hingegen kann von einer Einsicht in strafrechtlicher Hinsicht nicht gesprochen werden, so beantragt der Beschuldigte auch heute noch hartnäckig einen Freispruch und weist jegliches kriminelles Verhalten von sich. Damit kann dem Beschuldigten unter die- sem Titel bloss eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen zugesprochen werden, womit es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 4.4. 4.4.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). - 21 - 4.4.2. Die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit datiert vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 3/1). Der Beschuldigte wurde erstmals am 25. April 2022 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 5. September 2023 (Urk. 2/2). Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erstinstanzliche Urteil datiert vom
- November 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hingegen erscheint die Dauer zwischen der polizeilichen Einvernahme vom
- April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 als zu lang. Die Polizei rapportierte bereits am 26. April 2022 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Wesentliche Untersuchungshandlungen während den folgenden rund 16 Monaten gehen aus den Akten nicht hervor. Diese Dauer erscheint als zu lang. Wie ausgeführt, gilt als krasse Zeitlücke etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hier ist mithin eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, die eine Strafreduktion um 30 Ta- gessätze rechtfertigt. 4.5. Insgesamt ist die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30 Tagessätze zu reduzieren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 4.6. Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf ca. Fr. 1'000.–. Die Sozialhilfe betrage monatlich etwa Fr. 600.–, der Mietzins Fr. 550.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 300.–. Anlässlich der Berufungsverhand- lung bezifferte der Beschuldigte sein aktuelles Einkommen auf ca. Fr. 980.– und die Unterstützungsleistung der Sozialhilfe auf bloss Fr. 300.– (vgl. Urk. 30; Urk. 35 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
- Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. - 22 - V. Vollzug
- 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Der Beschuldigte erwirkte in den Jahren 2018 und 2016 zwei nicht einschlägige Vorstrafen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Sanktion den Beschul- digten so beeindrucken, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig werden wird. Letz- ten Zweifeln ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen. VI. Landesverweisung
- 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 22 S. 23 ff.). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 23). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er sei 1996 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er verschiedene Arbeitsstellen inne- gehabt. Er sei nur zu Beginn während zwei bis drei Monaten und ab 2018 arbeitslos gewesen. Sozialhilfe beziehe er seit April 2023 in kleinem Umfang neben seiner Anstellung im Restaurant G._____. Zuvor sei er nur während ein bis zwei Monaten - 23 - sozialhilfebedürftig gewesen. In der Schweiz sei er bestens integriert. Er habe einen grossen Freundeskreis und treffe sich auch mit Schweizer Freunden, das heisst mit Leuten aus Pakistan und Bangladesch, welche auch einen Schweizer Pass hätten. Zu Pakistan habe der Beschuldigte kaum noch Bindungen. Bis zum Tod seiner Mut- ter vor knapp zwei Jahren sei er jeweils alle ein bis zwei Jahre nach Pakistan ge- reist, um sie zu besuchen. Aktuell sehe er keinen Grund, um nach Pakistan zu reisen. Beruflich habe er in Pakistan keine Möglichkeiten. Das Land sei nach wie vor instabil und er habe keine Ausbildung, welche ihm erlauben würde, in Pakistan einen Job zu finden. Pakistan verfüge nicht über ein Auffangnetz mit Sozialhilfe, wie dies die Schweiz kenne. Nach 30 Jahren in der Schweiz dürfe auch ohne Fa- milie von einem schweren persönlichen Härtefall gesprochen werden. Zudem wür- den seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung bei weitem überwiegen. Er habe ein sehr gering- fügiges Delikt begangen und die Gefahr, dass etwas ähnliches noch einmal pas- sieren könnte, sei äusserst gering. Deshalb sei auf eine Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 14 S. 8 ff.). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mittlerweile keine Verwandten – weder in der Schweiz noch im Ausland – mehr habe. Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben und seine Schwester sei letztes Jahr in einem Unfall gestorben. Seitdem auch seine Tante vor ca. acht, neun Monaten gestorben sei und sein (eingeheirateter) Onkel mit einer neuen Frau weg- gegangen sei, habe er keine Bezugsperson mehr in Pakistan. In Pakistan sei er das letzte Mal gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Davor sei er einmal pro Jahr seine Mutter in Pakistan besuchen gegangen. In der Schweiz habe er ein soziales Umfeld, zwar mehrheitlich Personen aus Pakistan und Bangladesch und er spreche nur ein bisschen Deutsch – eher Strassensprache –, aber die Schweiz sei sein Zuhause. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und habe einmal einen Fehler gemacht, was er in Zukunft niemals mehr machen würde. Er habe bereits fast Fr. 8'000.– seiner Schulden bei der Arbeitslosenkasse abbezahlt und zahle mit seinem zukünftig höheren Einkommen ab September 2024 die restlichen Schulden von ca. Fr. 4'000.– ganz ab und werde ab August 2024 auch keine Sozialhilfe mehr beziehen (Urk. 35 S. 2 ff.; Prot. II S. 7). - 24 - Die Verteidigung hielt ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich in den beinahe 30 Jahren, in denen er in der Schweiz lebe, nach seinen Möglichkeiten integriert, sei hier der Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten nachgegangen, habe seinen Freundeskreis hier und sei mit Ausnahme von zwei SVG-Delikten in den Jahren 2016 und 2018 nie negativ in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Aufgrund des geringen öffentlichen Interessens an einer Landesverweisung und des mit der Landesverweisung einhergehenden schweren Eingriffs in die privaten Interessen des Beschuldigten sei von einer faktisch lebenslänglichen Landesverweisung abzusehen (Urk. 36 S. 10 Rz. 30 ff.). 1.3. Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (unrechtmässiger Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 23 f.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz nicht. 1.4. Der heute 51-jährige Beschuldigte reiste im Jahr 1996 als pakistanischer Staatsbürger in die Schweiz. Bis zum Alter von 23 Jahren lebte der Beschuldigte in Pakistan und verbrachte somit seine Kindheit und Jugend in Pakistan. Der Beschul- digte ist geschieden und kinderlos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und war in der Strafuntersuchung und den Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Er arbeitet zu rund 30 % im Restaurant G._____ in Zürich hauptsächlich als Tellerwäscher und bezieht Sozialhilfe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte glaubhaft zu machen, ab September 2024 zusätzlich 70 % im Restaurant H._____ zu arbeiten und ab dann keine Sozialhilfe mehr zu beziehen. Ausserdem ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte mittlerweile keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr in Pakistan hat. - 25 - 1.5. Für einen persönlichen Härtefall spricht insbesondere die sehr lange Aufent- haltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte ist als junger Erwachsener in die Schweiz gezogen und lebt seit rund 28 Jahren und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entschei- det sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 55- jährigen Türken, der seit rund 36 Jahren in der Schweiz lebte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.4 ff.). Weiter hat das Bundesge- richt einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem
- Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom
- September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrationskriterien ist hier zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur wenig Deutsch spricht – gemäss eigenen Angaben spreche er die Alltagssprache –, dies jedoch wohl auch dem Umstand geschuldet ist, dass sein soziales Umfeld respek- tive sein Freundeskreis in der Schweiz mehrheitlich aus (teilweise eingebürgerten) Pakistanern und Bangladeschern besteht. In beruflicher Hinsicht war der Beschul- digte während seines 28-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich erwerbs- tätig. So arbeitete er immer wieder in anderen Bereichen. Ab September 2024 verbessert sich ausserdem seine ökonomische Situation mit einer zusätzlichen Anstellung im Pensum von 70 % und er wird nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Ferner verfügt der Beschuldigte – abgesehen von seinen Schulden bei der Arbeitslosenkasse, welche er mittlerweile zum grossen Teil abbezahlt hat und weiter abzuzahlen beabsichtigt – über keine weiteren Schulden. Seine zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wegen SVG-Delikten aus den Jahren 2016 und 2018 liegen sodann bereits längere Zeit zurück. Insgesamt kann in sozialer und beruf- licher Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen bis normalen Integration gespro- chen werden. Entscheidend zur Frage einer persönlichen Härte ist vorliegend, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu den genannten bundesgerichtlichen Urteilen von - 26 - beschuldigten Personen mit sehr langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz – an einem persönlichen Beziehungsnetz in seinem Heimatland, welches er einzig bis zum Tod seiner Mutter vor zwei Jahren einmal jährlich besucht habe, gänzlich fehlt. Damit wäre dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Pakistan in persönlicher Hinsicht schwer zuzumuten. Ausserdem wäre auch eine Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine unverkennbare schwere persönliche Härte darstellen. 1.6. Dass überhaupt eine obligatorische Landesverweisung zur Frage steht, liegt konkret daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum von rund fünf Monaten Leist- ungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von insgesamt Fr. 12'230.20 unrechtmässig bezogen hat. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand mit einem Höchststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei für den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. oben E. IV./3.-5.) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wurde. Mit anderen Worten wiegt dieser Fehltritt, der nun rund viereinhalb Jahre zurückliegt, nicht allzu schwer. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschuldigen sehr hart, wenn er einzig wegen dieser Straftat die Schweiz verlassen müsste. 1.7. Der Beschuldigte hat seit der Tat Rückzahlungen an die Arbeitslosenkasse geleistet und glaubhaft dargetan, das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmachen zu wollen und den Fehler nie wieder zu begehen. Eine Rückfallgefahr besteht somit nicht, weshalb das geringe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB keineswegs überwiegt. 1.8. Nach dem Gesagten ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen und es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung vor. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. 3 StGB abzusehen. - 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch an, womit er im Berufungsverfahren unterliegt. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'544.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und an- gemessen erscheint (Urk. 38), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. - 28 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. - 29 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel defini- tiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 30 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240063-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. November 2023 (GG230193)
- 2 - Anklage: (Urk. 8) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. September 2023 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 3 -
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 23 S. 2 und Urk. 36 S. 1)
1. Es sei das Urteil GG230193 des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Novem- ber 2023 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
2. Es sei A._____ vom Vorwurf des Sozialhilfebetruges im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Eventualiter sei das Verfahren infolge Verjährung eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB einzustellen.
4. Von einer Landesverweisung sei in jedem Fall abzusehen.
5. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und des zweit- instanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 28) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 20. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 15; Prot. I S. 16 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 27. November 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 17). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 18 und Urk. 21) reichte der Beschuldigte am 7. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 26). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 28). Der Beschuldigte machte am 21. Februar 2024 Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation (Urk. 29 und Urk. 30). 1.3. Am 6. Mai 2024 wurde auf den 19. August 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 31). 1.4. Am 19. August 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe und wen- det sich damit gegen den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug, die Landes- verweisung und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 1-5, 7 und 9). Unangefochten blieben die Kostenfestsetzung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 6 und 8). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft
- 5 - erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f. mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Vielmehr kommt die Unschuldsvermutung erst in einem späteren Stadium zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und E. 2.2.3.2 mit Hinweis).
- 6 - Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte ab dem 6. Februar 2018 bis
5. Februar 2020 Arbeitslosengelder bezogen. Dabei habe er für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 wider besseres Wissen gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ angegeben, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet respektive keine Einkünfte gehabt zu haben. Dazu habe er entsprechende Formulare ausgefüllt oder ausfüllen lassen, die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt und die Formu- lare der Arbeitslosenkasse eingereicht. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei "C._____" von "D._____ GmbH" gearbeitet und ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat erzielt. Dem Beschuldigten sei es gelungen, im Zeitraum ab August 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 12'230.20 zu viel an Arbeitslosengelder ausbezahlt zu erhalten (Urk. 8). 2.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, es sei richtig, dass er den Betrag von der Arbeitslosenversicherung zusätzlich erhalten habe. Ein Freund habe ihm erklärt, dass dieses Geld von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt werde, obwohl er eine Arbeit gefunden habe. Der Freund habe ihm gesagt, dass es sich
- 7 - dabei um ein Geschenk handle. Er (der Beschuldigte) habe damals eine schwierige Zeit gehabt, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Mit seiner Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er über die neue Stelle gespro- chen. Sie habe ihm gesagt, er solle die Probezeit abwarten, weil er die Stelle dann vielleicht nicht mehr haben werde. Auch habe er eine Kopie seines Arbeitsvertrages per Post an die Beraterin geschickt. Die Formulare habe ein Freund ausgefüllt, er selbst könne kein Deutsch. Einen Teil des Geldes im Umfang von Fr. 3'000.– habe er bereits zurückbezahlt und einen entsprechenden Beleg bei der Polizei abgege- ben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen, dass ein Freund die Formulare ausgefüllt habe, weil er sich nicht so gut ausgekannt habe und nicht schreiben könne. Auf entsprechende Nachfragen der Verfahrensleitung erklärte der Beschuldigte jedoch, gewusst zu haben, dass er mit dem monatlichen Einreichen der Formulare an die Arbeitslosenversicherung Geld beantragt und damit deklariert habe, über keine Arbeit zu verfügen. Dass er die ausgefüllten Formulare eingereicht habe, bezeichnete der Beschuldigte als einen Fehler. Er werde das bezogene Geld – den Teil davon, den er noch nicht zurück- bezahlt habe – in den kommenden zwei, drei Monaten ganz zurückbezahlen (Urk. 35 S. 8 ff.; Prot. II S. 7). Ergänzend führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, dass keine böswillige Absicht vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Verfahren beim RAV für den Beschuldigten zu kompliziert sei, der Beschuldigte mit den administrativen Abläufen überfordert und einfach froh sei, wenn Ende Monat noch Geld auf dem Konto sei (Urk. 36 S. 4 f., insb. Rz. 9 und 13). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich (Urk. 2/1), einmal staatsanwaltschaftlich (Urk. 2/2), vor Vorinstanz sowie vor dem Berufungs- gericht befragt (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 35). Neben dem Personalbeweis liegen verschiedene Urkunden vor. Zu erwähnen sind insbesondere der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. Februar 2018 (Urk. 3/2), die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person zu den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/4), die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse B._____ betreffend
- 8 - Rückforderung (Urk. 3/6), die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der D._____ GmbH für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 (Urk. 3/7) sowie der entsprechende Lohnausweis (Urk. 3/8) und ein Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 3/9). 2.4. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 21. August 2019,
23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formular mit Angaben zu seiner Person unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Darin bestätigte der Beschuldigte unter anderem, im fraglichen Monat keine unselbständige oder selbständige Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben sowie nach wie vor auf Arbeitssuche und arbeitslos zu sein (Urk. 3/4). In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 die in der Anklage und den Abrechnungen aufgeführten Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus (Urk. 3/6; Urk. 2/2 F/A 40; Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 7). Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in der nämlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.– erzielte (Urk. 3/7; Urk. 3/8; Urk. 2/2 F/A 34 ff.). 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
5. September 2023 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 7 f.). In Würdigung dieser Aussagen hält die Vorinstanz Folgendes fest. Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb er zusätzlich zum Erwerbseinkommen Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, unterschied- lich beantwortet. Es sei nicht verständlich, dass der Beschuldigte dazu keine konstanten Angaben machen könne. Ihm sei klar gewesen, dass man Arbeits- losengelder nur erhalte, wenn man arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nach- gehe. Dass er gedacht habe, die Arbeitslosengelder seien ein Zwischenverdienst oder ein Geschenk gewesen, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm bewusst gewesen sei, in diesem Umfang keinen Anspruch auf die Arbeitslosengelder gehabt zu haben. Darüber hinaus habe der Beschuldigte wiederholt behauptet, die Arbeitslosenversicherung und die Beraterin beim RAV über seine Erwerbstätigkeit informiert zu haben. Dies sei aber in den entsprechen-
- 9 - den Beratungsprotokollen nicht festgehalten, was weitere Zweifel an der Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten wecke. Dessen Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Angaben falsch gewesen seien, sei unglaubhaft (Urk. 22 S. 10 f.). Diese Würdigung ist korrekt und kann übernommen werden. Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Einzelrichters, es sei relativ klar, Arbeitslosengeld erhalte man nur, wenn man keine Arbeit habe, verwies der Beschuldigte in pauschaler Art auf verschiedene Umstände (Erklärung seines Freundes, Erkrankung seiner Mutter, Missverständnisse; Prot. I S. 9). Unverständlich ist mit der Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte für den Umstand, trotz seines Arbeitsverdienstes Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten zu haben, unterschiedliche Erklärungen parat hatte. Ging der Beschuldigte tatsächlich davon aus, dass sein Erwerbseinkommen "automatisch abgezogen wird" (Urk. 2/2 F/A 28), überzeugt diese Darstellung nicht. Zum einen deckt sich diese Einschätzung schwerlich mit der behaupteten Erklärung seines Freundes, dass "die Arbeitslosenkasse für weitere zwei bis drei Monate weiter Arbeitslosengelder bezahlt, zum Lohn dazu" (Urk. 2/2 F/A 45) respektive, dass es sich dabei um ein Geschenk gehandelt habe (Prot. I S. 9). Zum andern erfolgte offensichtlich und auch für den Beschuldigten erkennbar kein Abzug, sondern der Beschuldigte erhielt nebst seinem monatlichen Verdienst von brutto Fr. 4'000.– gleichzeitig Taggelder zwischen Fr. 2'144.65 und Fr. 2'666.30 pro Monat ausbe- zahlt. Wie der Beschuldigte auch heute eingestanden hat (Urk. 35 S. 8), war ihm bewusst, bei der Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt zu haben (vgl. auch Urk. 2/1 F/A 20). Zudem räumte er ein, man habe ihm erklärt, dass er Einkünfte zu deklarieren habe (Urk. 2/2 F/A 43). Dass ein beauf- tragter Freund die Formulare wiederholt wahrheitswidrig, zu Gunsten des Beschul- digten und ohne dessen Wissen ausfüllte (Urk. 35 S. 8), ist nicht plausibel und kann ausgeschlossen werden. Richtig ist, soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht folgt, wenn er die Arbeitslosenversicherung und das RAV (nicht etwa über die monatlichen Formulare betreffend Angaben zu seiner Person, sondern ander- weitig) über seine Erwerbstätigkeit informiert haben will. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 4 Rz. 11) geht aus den Beratungsprotokollen hervor, dass der Beschuldigte wiederholt keine Vorstellungsgespräche vermeldete und wahr-
- 10 - heitswidrig angab, keine Zwischenverdienste erzielt zu haben. Am 2. Oktober 2019
– mithin in einer Zeit, als der Beschuldigte bei der D._____ GmbH angestellt war – hielt die Beraterin beim RAV fest, eine Aussteuerung sei noch nicht vermieden und per Mitte Dezember sei eine Anstellung bei einem nicht näher bekannten Restau- rant geplant. In einer Beratungsprotokollnotiz vom 13. November 2019 wird sodann festgehalten, dass der Beschuldigte keinen Zwischenverdienst erzielt habe (vgl. Urk. 3/9 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte gegenüber dem RAV sein Anstellungsver- hältnis offenlegte, dies in die Beratungsprotokolle aber keinen Eingang fand (so auch die Verteidigung in Urk. 36 S. 3 Rz. 7), kann mit Fug ausgeschlossen werden. Eigentliches Ziel der Beratung war gerade der erfolgreiche Wiedereinstieg ins Berufsleben. Selbst der Beschuldigte räumte ein, die Gespräche laut Beratungs- protokoll vom 8. August 2019 bis 9. Januar 2020 seien wie protokolliert durchge- führt worden (Urk. 2/2 F/A 46). Ebenso scheint es eher unwahrscheinlich zu sein, dass der Beschuldigte dem RAV eine Kopie seines Arbeitsvertrages schickte (Urk. 2/1 F/A 32; Prot. I S. 10), die Postsendung beim Empfänger aber nie ankam. Schliesslich geht aus dem Beratungsprotokoll vom 20. November 2018 hervor, dass der Beschuldigte von August bis Oktober einen Zwischenverdienst im Restaurant E._____ in Zürich erzielt und dies bei der Arbeitslosenkasse nicht de- klariert hatte. Der Beschuldigte würde laut eigenen Angaben die Meldung nachho- len und die Arbeitslosenkasse B._____ würde eine Rückforderung ausstellen (Urk. 3/9 S. 4). Dieser Umstand ist bemerkenswert. Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahre 2018 vorgehalten, einen Zwischenverdienst nicht deklariert zu haben, was zu einer Rückforderung auf Seiten der Arbeitslosenkasse B._____ füh- ren würde. Auch dieses Moment lässt keine Zweifel offen. Der Beschuldigte wusste von der Pflicht, jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse zu melden. Entsprechendes hielt er auch mit seiner Unter- schrift wiederholt fest (Urk. 3/4). Ebenso wusste er, dass er aufgrund seines Ver- dienstes keinen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dies legt bereits der Umstand nahe, dass dem Beschuldigten, wie er einräumte, erklärt wurde, er müsse Einkünfte deklarieren. Entgegen seinen Beteuerungen kam er dieser Pflicht aber nicht nach. Insbesondere aber war ihm aufgrund des Vorfalls im Jahre 2018 betref- fend das Restaurant E._____ bewusst, dass er bei einer vollen Arbeitstätigkeit kei-
- 11 - nen Anspruch auf Taggelder hatte. Auch einer Person, die (Deutsch) nicht lesen und schreiben kann, fällt auf, wenn sie über mehrere Monate nebst ihrem Verdienst zusätzlich Arbeitslosengelder ausbezahlt erhält. Ferner ist der Beschuldigte keines- wegs derart hilflos, wie die Verteidigung darzulegen versuchte. Wenn die Verteidi- gung argumentiert, der Beschuldigte sei vom RAV-Verfahren überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Formulare selber auszufüllen oder sich Hilfe zu suchen (Urk. 36 S. 2 ff. Rz. 4, 9 und 13), ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Hilfe eines Freundes beansprucht habe und die Be- ratungsgespräche beim RAV jeweils eigenständig wahrnehmen konnte. Ob die Ge- spräche beim RAV ohne Übersetzung geführt worden seien (Urk. 36 S. 5 Rz. 12), kann dahingestellt bleiben. Aus dem Beratungsprotokoll ergeht zweifellos, dass das RAV anlässlich der Beratungsgespräche Informationen des Beschuldigten erhalten hat und nicht – wie die Verteidigung insinuiert – bloss Annahmen traf. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zubilligt, er habe in Kauf genommen, einen Irrtum bei der Arbeitslosenversicherung betreffend seine Erwerbslosigkeit hervorzurufen und dadurch Arbeitslosengelder zu beziehen, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 22 S. 14). Vielmehr wollte der Beschuldigte aufgrund der aufgezeigten Umstände die Arbeitslosenver- sicherung über seine Erwerbstätigkeit im Dunkeln lassen und dadurch – wiederholt
– unberechtigterweise Arbeitslosengelder beziehen. Er verschwieg sein Arbeitsver- hältnis mit der D._____ GmbH, weil er gleichwohl Leistungen der Arbeits- losenversicherung beziehen wollte. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nur der Bezug unberechtigter
- 12 - Leistungen zu bestrafen ist (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Straf- gesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 6038 Ziff. 2.1.6 Fn. 196). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Indem der Beschuldigte am 21. August 2019, 23. September 2019,
23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formu- lar mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess und unter- zeichnete, bestätigte er unter anderem, im fraglichen Monat keiner unselbständigen oder selbständigen Arbeit nachgegangen und weiterhin arbeitslos zu sein. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte in den Monaten August 2019 bis Dezember 2019 bei der D._____ GmbH angestellt und erzielte er ein Einkommen von brutto Fr. 4'000.– pro Monat. Diese Tatsache legte er gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ nicht offen. Dadurch entstand beim Gegenüber, das heisst beim zuständi- gen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse, ein Irrtum über eine leistungsrelevante Tatsache. In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B._____ dem Beschuldigten für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 Taggelder von insgesamt Fr. 12'230.20 aus. Objektives Sachverhaltselement von Art. 148a StGB ist unter anderem der Bezug von Leistungen, die unberechtigterweise zugesprochen wurden, respektive die schädigende Vermögensverfügung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermö- gensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in BGE 140 IV 11). Dass dieses objektive Tatbestands- merkmal erfüllt wurde, steht fest. Die Zwischenverdienste überschritten den ver- sicherten Verdienst des Beschuldigten von Fr. 3'405.– (vgl. Urk. 3/6). Ein Ver- dienstausfall lag deshalb nicht vor (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]). Auf die ausbezahlten Taggelder hatte der Beschuldigte keinen Anspruch, weshalb ein Bezug unberech- tigter Leistungen vorliegt.
- 13 - Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 2 Rz. 1) handelt es sich beim Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB um kein Dauerdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere tatsächliche Hand- lungen nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegen- stände in einem Selbstbedienungsladen, Tötung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen wer- den, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Beschuldigte generierte im Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2019 monatlich Einkünfte von insgesamt Fr. 12'230.20, indem er wiederholt (am
21. August 2019, 23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und
11. Dezember 2019) ein Formular zuhanden der Arbeitslosenkasse wahrheits- widrig ausfüllte respektive ausfüllen liess und unterzeichnete. Dabei handelte es sich um eine Vielzahl an Täuschungen innert eines Deliktszeitraums von fünf Monaten, womit in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammengehörenden Geschehens ausgegangen werden kann. Mithin liegt eine mehrfache Tatbegehung vor (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer SB220199-O/U vom 27. Juni 2022 E. II/3.3.-4. S. 7). 1.4. Die Vorinstanz verneint einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Sie setzt sich mit der Botschaft, Lehre, Rechtsprechung und den Empfeh- lungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) auseinander. Auf
- 14 - diese sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 14 ff.). Es bleibt zu wiederholen, dass gemäss Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039 Ziff. 2.1.6) ein leichter Fall gegeben sein kann, "wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar sind". Die Botschaft erwähnt das Beispiel einer Person, die im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums nicht sofort angibt, um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraf- ten kann. Damit legt die Botschaft einen eher engen Anwendungsbereich von Art. 148a Abs. 2 StGB nahe. In einem jüngeren amtlich publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.– stets von einem leichten Fall auszugehen sei. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99 sei anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, erfolge entsprechend dem Verschulden des Täters. Das Verschulden könne leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz gewesen sei, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbare oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar seien. Insbesondere könne auch eine Tatbegehung durch rei- nes Schweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen (BGE 149 IV 273 E. 1 S. 276 ff.). Im genannten Urteil bejahte das Bundesgericht einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bei einem Deliktsbetrag von Fr. 13'735.30. Es berücksich- tigte dabei, dass der Täter den Tatbestand nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung der Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens erfüllt hatte. Die Dauer des Verschweigens belief sich auf sieben Monate, was eine gewisse Schwere bedeute. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdefüh- rer nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen und im Übrigen keine Ver-
- 15 - schleierungshandlungen vorgenommen habe. Vielmehr sei den Sozialen Diensten das Freizügigkeitsguthaben bekannt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass die Auszahlung entdeckt würde. Die entspre- chenden Belege habe der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung freiwillig offengelegt. Zudem habe er nicht direkt-, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt (BGE 149 IV 273 E. 1.6 S. 283). 1.5. Der hier relevante Deliktsbetrag von Fr. 12'230.20 ist im unteren Mittelbe- reich einzuordnen. Dem Beschuldigten wurden ab August 2019 bis Dezember 2019 respektive während fünf Monaten Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt. Wenn auch nicht von einer erheblichen Dauer ausgegangen werden kann, so wirkt sich ein Bezug während beinahe eines halben Jahres auf jeden Fall nicht verschul- densrelativierend aus. Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass der Beschuldigte ins- gesamt fünfmal ein Formular mit Angaben zu seiner Person ausfüllte respektive ausfüllen liess, unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Sein Vorge- hen erschöpfte sich mithin nicht nur in ein blosses Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse, sondern er reichte monatlich Formulare mit falschen Angaben ein. Hält die Vorinstanz fest, es würden nachvollziehbare Beweggründe für dieses Verhalten fehlen, ist ihr beizupflichten (Urk. 22 S. 16 f.). Weiter legte der Beschuldigte die unrechtmässigen Bezüge von Arbeitslosenentschädigung nicht von sich aus offen. Vielmehr fielen diese nur deshalb auf, weil die Arbeitslosen- kasse (im Auftrag des SECO) das individuelle Konto der Ausgleichskasse F._____ überprüfte und feststellte, dass der Beschuldigte gleichzeitig Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis wie auch Bezüge der Arbeitslosenversicherung auswies. Darauf forderte die Arbeitslosenkasse beim entsprechenden Arbeitgeber den Lohnausweis und die Bescheinigungen über die Zwischenverdienste ein (vgl. Urk. 3/1). Da der Beschuldigte die Einkünfte auch beim RAV verschwieg, musste er nicht damit rech- nen, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wird. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand damit durch wiederholtes aktives Handeln und direktvorsätzlich, was von einer Haltung zeugt, die – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 7 ff. Rz. 19 ff.) – nicht mehr mit einem leichten Fall vereinbar ist. Die von ihm aufgewendete krimi-
- 16 - nelle Energie ist als nicht mehr gering einzustufen. Im Ergebnis liegt keine blosse Übertretung respektive kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 1.6. Der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 22 S. 27). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 22 S. 17 f.) kann verwiesen werden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 17 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am 25. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.– ver- urteilt. Am 6. Juni 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe sei vorliegend nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Urk. 22 S. 21). Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sieht für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
- 18 - Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 3.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spek- trum von denkbaren Handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte stellte am 6. Februar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 21. August 2019 deklarierte er wahrheitswidrig, über keine Arbeitsstelle und kein eigenes Einkommen zu verfügen. Diese Erklärung wiederholte er mehrfach im Abstand von jeweils einem Monat, wenngleich nicht über einen besonders langen Zeit- raum. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 12'230.20 zwar nicht unerheblich ist. Gleichwohl und relativierend sind hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der delikti- schen Tätigkeit und der Zahl der Einzelhandlungen noch weit gravierendere Fälle denkbar. Auch musste der Beschuldigte für seine Lügen keinen ausserordent- lichen Aufwand betreiben. Dennoch setzte sein Vorgehen voraus, dass er die Arbeitslosenkasse wiederholt hinters Licht führte. Zur gleichen Zeit gab er auch gegenüber dem RAV vor, arbeitslos zu sein, womit er verhinderte, dass die Arbeitslosenversicherung vom RAV über seine Beschäftigung bei der D._____ GmbH informiert wurde. Insgesamt liess er eine nicht mehr geringe kriminelle Energie erkennen. Hingegen war sein Verhalten nicht hochgradig geplant. Eine besondere Raffinesse war aber nicht nötig, weshalb sich dieser Umstand nicht zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt knapp noch leicht.
- 19 - 3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer wirtschaftlichen Not heraus. Vielmehr wollte er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosen- versicherung erhalten und damit sein Einkommen verbessern. Damit handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich nicht einen luxuriösen, ver- schwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Hingegen müssen seine Beweg- gründe als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen nicht zuletzt wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. Insgesamt ist das Gesamtverschulden (mit Blick auf einen ordentlichen Straf- rahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali- sierend aus, dass er ab September 2024 zu seiner Tätigkeit beim Restaurant G._____ im Pensum von 30 % zusätzlich 70 % beim Restaurant H._____ arbei- ten und damit per Ende August 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Ferner habe er von den Schulden gegenüber der Arbeitslosenkasse fast Fr. 8'000.– (in Raten à Fr. 300.– pro Monat) zurückbezahlt, womit nur noch Fr. 4'000.– offen seien, welche er mit seinem künftigen Einkommen beim H._____ in den kommenden zwei, drei Monaten zurückbezahlen werde (Urk. 35 S. 2 f. und 9; Prot. II S. 7). Die Verteidigung reichte ergänzend die Zahlungsver- einbarung und Belege über die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse ein und führte aus, dem Beschuldigten sei es ein aufrichtiges Anliegen, das Unrecht wie- dergutzumachen (Prot. II S. 6 f. und Urk. 37/1-4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
- 20 - 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (vgl. E. IV.2.1.2). Diese sind nicht einschlägig und liegen rund acht und sechs Jahre zurück. Die zweite Straf- tat beging der Beschuldigte noch während laufender Probezeit. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe. 4.3. Mit der nachgewiesenen (teilweisen) Rückerstattung seiner Schulden an die Arbeitslosenkasse (vgl. oben E. VI./4.1.) manifestierte der Beschuldigte Einsicht und Reue dahingehend, zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Ferner entschuldigte der Beschuldigte sich wiederholt für "seinen Fehler". Hingegen kann von einer Einsicht in strafrechtlicher Hinsicht nicht gesprochen werden, so beantragt der Beschuldigte auch heute noch hartnäckig einen Freispruch und weist jegliches kriminelles Verhalten von sich. Damit kann dem Beschuldigten unter die- sem Titel bloss eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen zugesprochen werden, womit es bei der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 4.4. 4.4.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 21 - 4.4.2. Die Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit datiert vom 21. Fe- bruar 2022 (Urk. 3/1). Der Beschuldigte wurde erstmals am 25. April 2022 polizeilich befragt (Urk. 2/1). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 5. September 2023 (Urk. 2/2). Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und das erstinstanzliche Urteil datiert vom
20. November 2023. Zum Gang des Berufungsverfahrens kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. I.1.). Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hingegen erscheint die Dauer zwischen der polizeilichen Einvernahme vom
25. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2023 als zu lang. Die Polizei rapportierte bereits am 26. April 2022 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Wesentliche Untersuchungshandlungen während den folgenden rund 16 Monaten gehen aus den Akten nicht hervor. Diese Dauer erscheint als zu lang. Wie ausgeführt, gilt als krasse Zeitlücke etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hier ist mithin eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu bejahen, die eine Strafreduktion um 30 Ta- gessätze rechtfertigt. 4.5. Insgesamt ist die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30 Tagessätze zu reduzieren. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 4.6. Vor Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seinen Nettolohn auf ca. Fr. 1'000.–. Die Sozialhilfe betrage monatlich etwa Fr. 600.–, der Mietzins Fr. 550.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 300.–. Anlässlich der Berufungsverhand- lung bezifferte der Beschuldigte sein aktuelles Einkommen auf ca. Fr. 980.– und die Unterstützungsleistung der Sozialhilfe auf bloss Fr. 300.– (vgl. Urk. 30; Urk. 35 S. 2). Zu berücksichtigen ist weiter ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 22 - V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Der Beschuldigte erwirkte in den Jahren 2018 und 2016 zwei nicht einschlägige Vorstrafen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Sanktion den Beschul- digten so beeindrucken, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig werden wird. Letz- ten Zweifeln ist mit einer Probezeit von drei Jahren zu begegnen. VI. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. Urk. 22 S. 23 ff.). Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 23). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er sei 1996 als politischer Flüchtling in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er verschiedene Arbeitsstellen inne- gehabt. Er sei nur zu Beginn während zwei bis drei Monaten und ab 2018 arbeitslos gewesen. Sozialhilfe beziehe er seit April 2023 in kleinem Umfang neben seiner Anstellung im Restaurant G._____. Zuvor sei er nur während ein bis zwei Monaten
- 23 - sozialhilfebedürftig gewesen. In der Schweiz sei er bestens integriert. Er habe einen grossen Freundeskreis und treffe sich auch mit Schweizer Freunden, das heisst mit Leuten aus Pakistan und Bangladesch, welche auch einen Schweizer Pass hätten. Zu Pakistan habe der Beschuldigte kaum noch Bindungen. Bis zum Tod seiner Mut- ter vor knapp zwei Jahren sei er jeweils alle ein bis zwei Jahre nach Pakistan ge- reist, um sie zu besuchen. Aktuell sehe er keinen Grund, um nach Pakistan zu reisen. Beruflich habe er in Pakistan keine Möglichkeiten. Das Land sei nach wie vor instabil und er habe keine Ausbildung, welche ihm erlauben würde, in Pakistan einen Job zu finden. Pakistan verfüge nicht über ein Auffangnetz mit Sozialhilfe, wie dies die Schweiz kenne. Nach 30 Jahren in der Schweiz dürfe auch ohne Fa- milie von einem schweren persönlichen Härtefall gesprochen werden. Zudem wür- den seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung bei weitem überwiegen. Er habe ein sehr gering- fügiges Delikt begangen und die Gefahr, dass etwas ähnliches noch einmal pas- sieren könnte, sei äusserst gering. Deshalb sei auf eine Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 14 S. 8 ff.). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er mittlerweile keine Verwandten – weder in der Schweiz noch im Ausland – mehr habe. Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben und seine Schwester sei letztes Jahr in einem Unfall gestorben. Seitdem auch seine Tante vor ca. acht, neun Monaten gestorben sei und sein (eingeheirateter) Onkel mit einer neuen Frau weg- gegangen sei, habe er keine Bezugsperson mehr in Pakistan. In Pakistan sei er das letzte Mal gewesen, als seine Mutter gestorben sei. Davor sei er einmal pro Jahr seine Mutter in Pakistan besuchen gegangen. In der Schweiz habe er ein soziales Umfeld, zwar mehrheitlich Personen aus Pakistan und Bangladesch und er spreche nur ein bisschen Deutsch – eher Strassensprache –, aber die Schweiz sei sein Zuhause. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und habe einmal einen Fehler gemacht, was er in Zukunft niemals mehr machen würde. Er habe bereits fast Fr. 8'000.– seiner Schulden bei der Arbeitslosenkasse abbezahlt und zahle mit seinem zukünftig höheren Einkommen ab September 2024 die restlichen Schulden von ca. Fr. 4'000.– ganz ab und werde ab August 2024 auch keine Sozialhilfe mehr beziehen (Urk. 35 S. 2 ff.; Prot. II S. 7).
- 24 - Die Verteidigung hielt ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich in den beinahe 30 Jahren, in denen er in der Schweiz lebe, nach seinen Möglichkeiten integriert, sei hier der Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten nachgegangen, habe seinen Freundeskreis hier und sei mit Ausnahme von zwei SVG-Delikten in den Jahren 2016 und 2018 nie negativ in Erscheinung getreten. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Aufgrund des geringen öffentlichen Interessens an einer Landesverweisung und des mit der Landesverweisung einhergehenden schweren Eingriffs in die privaten Interessen des Beschuldigten sei von einer faktisch lebenslänglichen Landesverweisung abzusehen (Urk. 36 S. 10 Rz. 30 ff.). 1.3. Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (unrechtmässiger Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 23 f.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz nicht. 1.4. Der heute 51-jährige Beschuldigte reiste im Jahr 1996 als pakistanischer Staatsbürger in die Schweiz. Bis zum Alter von 23 Jahren lebte der Beschuldigte in Pakistan und verbrachte somit seine Kindheit und Jugend in Pakistan. Der Beschul- digte ist geschieden und kinderlos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und war in der Strafuntersuchung und den Gerichtsver- fahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Er arbeitet zu rund 30 % im Restaurant G._____ in Zürich hauptsächlich als Tellerwäscher und bezieht Sozialhilfe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte glaubhaft zu machen, ab September 2024 zusätzlich 70 % im Restaurant H._____ zu arbeiten und ab dann keine Sozialhilfe mehr zu beziehen. Ausserdem ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte mittlerweile keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr in Pakistan hat.
- 25 - 1.5. Für einen persönlichen Härtefall spricht insbesondere die sehr lange Aufent- haltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte ist als junger Erwachsener in die Schweiz gezogen und lebt seit rund 28 Jahren und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entschei- det sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 55- jährigen Türken, der seit rund 36 Jahren in der Schweiz lebte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.4 ff.). Weiter hat das Bundesge- richt einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem
14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2020 vom
2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrationskriterien ist hier zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur wenig Deutsch spricht – gemäss eigenen Angaben spreche er die Alltagssprache –, dies jedoch wohl auch dem Umstand geschuldet ist, dass sein soziales Umfeld respek- tive sein Freundeskreis in der Schweiz mehrheitlich aus (teilweise eingebürgerten) Pakistanern und Bangladeschern besteht. In beruflicher Hinsicht war der Beschul- digte während seines 28-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich erwerbs- tätig. So arbeitete er immer wieder in anderen Bereichen. Ab September 2024 verbessert sich ausserdem seine ökonomische Situation mit einer zusätzlichen Anstellung im Pensum von 70 % und er wird nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Ferner verfügt der Beschuldigte – abgesehen von seinen Schulden bei der Arbeitslosenkasse, welche er mittlerweile zum grossen Teil abbezahlt hat und weiter abzuzahlen beabsichtigt – über keine weiteren Schulden. Seine zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wegen SVG-Delikten aus den Jahren 2016 und 2018 liegen sodann bereits längere Zeit zurück. Insgesamt kann in sozialer und beruf- licher Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen bis normalen Integration gespro- chen werden. Entscheidend zur Frage einer persönlichen Härte ist vorliegend, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu den genannten bundesgerichtlichen Urteilen von
- 26 - beschuldigten Personen mit sehr langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz – an einem persönlichen Beziehungsnetz in seinem Heimatland, welches er einzig bis zum Tod seiner Mutter vor zwei Jahren einmal jährlich besucht habe, gänzlich fehlt. Damit wäre dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Pakistan in persönlicher Hinsicht schwer zuzumuten. Ausserdem wäre auch eine Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Landesverweisung würde für den Beschuldigten eine unverkennbare schwere persönliche Härte darstellen. 1.6. Dass überhaupt eine obligatorische Landesverweisung zur Frage steht, liegt konkret daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum von rund fünf Monaten Leist- ungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von insgesamt Fr. 12'230.20 unrechtmässig bezogen hat. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand mit einem Höchststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei für den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung (vgl. oben E. IV./3.-5.) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wurde. Mit anderen Worten wiegt dieser Fehltritt, der nun rund viereinhalb Jahre zurückliegt, nicht allzu schwer. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschuldigen sehr hart, wenn er einzig wegen dieser Straftat die Schweiz verlassen müsste. 1.7. Der Beschuldigte hat seit der Tat Rückzahlungen an die Arbeitslosenkasse geleistet und glaubhaft dargetan, das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmachen zu wollen und den Fehler nie wieder zu begehen. Eine Rückfallgefahr besteht somit nicht, weshalb das geringe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB keineswegs überwiegt. 1.8. Nach dem Gesagten ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen und es liegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung vor. Demzufolge ist von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. 3 StGB abzusehen.
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch an, womit er im Berufungsverfahren unterliegt. Hingegen obsiegt er mit seinem Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht ist im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'544.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und an- gemessen erscheint (Urk. 38), weshalb eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 5'600.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'544.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel defini- tiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.