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SB240043

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-06-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Verbleibend zu beurteilender Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung vor, am 3. September 2022, um ca. 01.30 Uhr, eine tätliche Ausein- andersetzung mit dem Geschädigten gehabt zu haben. Als diese beendet gewesen und der Geschädigte vom Beschuldigten weggegangen sei, habe der Beschuldigte

– in seiner Wut über das soeben Geschehene – nach maximal zwei bis drei Minuten, sein mitgeführtes blaues Taschenmesser (Klingenlänge 6.8cm, Gesamtlänge 16cm) hervorgenommen und sei dem Geschädigten mit der geöffneten Klinge nachgerannt. Als der Beschuldigte den Geschädigten bei der B._____ eingeholt habe, habe er mit seiner rechten Hand willentlich und ohne Vorwarnung auf den Geschädigten eingestochen. Dadurch habe der Geschädigte eine Stich-/Schnittverletzung am Rücken links, am Übergang zur linken Brustkorbaussenseite, ca. 10 cm beckenwärts der linken Achselhöhle und ca. 10 cm links der Brustwirbelsäule erlitten, was hingegen zu keiner Verletzung der inneren Organe oder einer bleibenden Schädi- gung geführt habe (Urk. D1/20/1 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den massgeblichen Anklagesachverhalt, wonach er dem Geschädigten nachgerannt sei und sodann einmal mit der rechten Hand mit einem Taschenmesser auf den Geschädigten eingestochen habe (Urk. D1/2/1 F/A 13 und 16; act. D1/2/2 F/A 8 und 10; Urk. D1/2/3 F/A 6, 15, 18 und 21; Prot. I S. 14 ff., Urk. 75 S. 10).

3. Würdigung 3.1 Insoweit der Beschuldigte geständig ist, korrespondieren seine Aussagen mit dem übrigen Beweisergebnis und decken sich insbesondere mit den Aussagen des Geschädigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 6, 23, 37 und 40; Urk. D1/3/2 F/A 9 und 28), der Zeugen C._____, D._____ und E._____ (vgl. Urk. D1/4/4 F/A 4; Urk. D1/4/5 F/A 9, 11, 18, 19, 20 und 23; Urk. D1/4/6 F/A 8; Urk. D1/4/9 F/A 22; Urk. D1/4/8 F/A 14 ff.)

- 8 - sowie der Fotodokumentation der vom Geschädigten erlittenen Verletzung (Urk. D1/8/6). Damit kann auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden. 3.2 Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus aufgrund des rechtsmedizinischen Gut- achtens zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten vom 5. Oktober 2022 die in der Anklageschrift festgehaltene Verletzung des Geschädigten dokumentiert und folglich ebenfalls rechtsgenügend erstellt (Urk. D1/8/6 S. 5). 3.3 Soweit der Beschuldigte sich ferner darauf berief, dass die dem Messerstich vorangehende tätliche Auseinandersetzung nicht gegenseitig gewesen sei, sondern vielmehr ein einseitiger Angriff des Geschädigten stattgefunden habe (Urk. D1/2/1 F/A 6; Urk. D1/2/2 F/A 14; Prot. I S. 14 f.), würdigte die Vorinstanz korrekt und zutref- fend, dass sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Schilderungen des Ge- schädigten (Urk. D1/3/1 F7A 6, F/A 27 ff, F/A 30. F/A 33, Urk. D1/3/2 F/A 16 ff) und der Zeugen D._____ (Urk. D1/4/4 F/A 4, Urk. D1/4/6 F/A 8 und 15) und C._____ (Urk.D1/4/5 F7A 9, Urk. D1/4/5 F/A 31, Urk. D1/4/9 F/A 14 und F/A 18), beinhaltend eine gegenseitige Streiterei bzw. Auseinandersetzung, erstellt sei, dass sich der Be- schuldigte und Geschädigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung gegen- seitig schlugen. Solches legen letztlich auch die festgestellten Verletzungen der Be- teiligten nahe (Urk. 63 S. 13 ff.). Es kann entsprechend vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., S. 18). 3.4 Der vorgeworfene äussere Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 3.5 Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe keine schwere Schädigung des Geschädigten in Kauf genommen, womit der innere Sachverhalt be- stritten wird, ist hierauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit seinem Handeln le- bensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schäden des Geschädigten zumindest

- 9 - in Kauf genommen zu haben und würdigt den in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. D1/20/1 S. 3; Urk. 44 S. 4 ff., Urk. 79 S. 2; Prot. II S. 9). Die Vorinstanz folgte dieser rechtlichen Einschätzung (Urk. 63 S. 29 ff.). 1.2 Die amtliche Verteidigung macht demgegenüber im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, der Sachverhalt sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu würdigen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 3 ff.). Bei der vom Geschädigten erlittenen Verletzung handle es sich objektiv um eine Stich- /Schnittverletzung, welche gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 5. Oktober 2022 "oberflächlich bzw. nur die Weichteile betreffend ohne Beteiligung von Knochen oder inneren Organen gewesen" sei. Da folglich keine Lebensgefahr und auch keine bleibende Schädigung eines Organs bestanden habe, handle es sich objektiv um eine einfache Körperverletzung (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 77 S. 3). In subjektiver Hinsicht wird im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten das Wissen um die dicke Be- kleidung des Geschädigten sowie darum, dass es sich lediglich um ein einklappbares Taschenmesser handelte, nicht angerechnet (Urk. 77 S. 4 f.). Das Gutachten des IRM äussere sich darüber hinaus nur pauschal zur Gefährlichkeit eines solchen Vorgangs, nicht jedoch zur Höhe des Risikos in concreto. Da in casu der Beschuldigte nur ein einziges Mal auf den Geschädigten eingestochen habe und aufgrund der geringen Schnittverletzung erhelle, dass die Energie des Zustossens gering gewesen sei. Darüber hinaus sei eine Schwungbewegung und keine Stossbewegung ausge- führt worden, weshalb nicht nachweisbar sei, dass er eine schwere Schädigung des Körpers des Geschädigten in Kauf genommen habe (Urk. 45 S. 5 ff., Urk. 77 S. 6 f.; Prot. II S. 10 f.). Es müsse der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB Platz gelassen werden (Prot. II S. 10 f.).

2. Würdigung 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt

- 10 - (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 2.2 Unzweifelhaft lässt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Oktober 2022, wonach der Geschädigte am Rücken links, ca. 10 cm beckenwärts der linken Achselhöhle und ca. 10 cm links der Brustwirbel- säule, eine Stich-/Schnittverletzung, welche oberflächlich war bzw. nur die Weichteile betraf und wonach keine Lebensgefahr bestand, entnehmen, dass in objektiver Hinsicht die Tatbestandsverwirklichung von Art. 122 StGB ausblieb bzw. das Ver- letzungsbild einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entsprach. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Tat ist vor diesem Hintergrund in sub- jektiver Hinsicht zu prüfen, ob eine Versuchskonstellation gegeben ist. 2.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.2). Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. War der Eintritt des Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.3).

- 11 - 2.4 Die Vorinstanz erörterte hierzu, dass der Beschuldigte mit einem Taschen- messer, welches über eine scharfe Klinge von rund 6.8 cm verfügte (vgl. Urk. D1/1/11 S. 2), unkontrolliert und mit einer Schwungbewegung auf den Oberkörper des Be- schuldigten eingestochen habe, wobei der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt unter Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden habe (vgl. Urk. D1/7/8 S. 2 und 4). Zudem sei der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden tätlichen Auseinandersetzung so aufgebracht gewesen, dass er auch nach eigener Aussage seine Emotionen nicht mehr habe kontrollieren können (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 6, Urk. 63 S. 22). Er habe vor diesem Hintergrund nicht wissen können, wo er den Geschädigten mit dem Messer konkret am Oberkörper treffen und wie tief das Messer in den Oberkörper eindringen würde. Die effektiv getroffene Stelle liege gefährlich nahe an lebenswichtigen Organen wie dem Herz und der Lunge. Ein solchermassen in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert erfolgter Messerstich hätte folglich genauso gut eine Verletzung dieser Organe nach sich ziehen können (Urk. 63 S. 22 ff.). 2.5 Dieser sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist uneinge- schränkt zu folgen. Es besteht kein Zweifel, dass die Verletzungsfolge bei einer dynamischen, schnellen und von Rage und Wut geleiteten Stichbewegung mit einem Taschenmesser gegen den Oberkörper einer sich bewegenden Person weder kon- trolliert ausgeführt noch hinsichtlich der Gefährlichkeit dosiert werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführte, er sei so wütend gewesen, dass er den Geschädigten "hätte umbringen können" (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 21). Dass eine solche Einwirkung auf den Oberkörper naturgemäss lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen kann, ist als Allgemeinwissen vorauszusetzen und war folglich auch dem Beschuldigten bekannt. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ins Feld führte, der Beschuldigte habe bereits einmal eine gegenteilige Erfahrung gemacht, als er jemanden anderen mit einer Stichwaffe verletzt habe, so mutet dies geradezu zynisch an, ebenso der Hinweis, das Leben sei lebensgefährlich und fast alles sei potentiell riskant (Urk. 77 S. 6). Etwas anderes, als dass der Beschuldigte bzw. das damalige Opfer offensichtlich bereits in diesem Fall schlicht grosses Glück hatte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Der rechtsmedizinischen Einschätzung, wonach jemand, der

– wie der Beschuldigte – unkontrolliert, aufgebracht sowie unter Einfluss von Alkohol und Kokain, in einem dynamischen Geschehen mit einer Schwungbewegung in den

- 12 - Rücken eines anderen sticht, einen lebensbedrohlichen Vorgang ausführt (vgl. Urk. 8/6 S. 6), ist vollumfänglich zu folgen. 2.6 Mit der Vorinstanz ist denn auch darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte auf Nachfrage selbst angab, dass sich im Oberkörper Herz, Magen und Darm be- fänden und er mithin wusste, dass sich lebensnotwendige Organe im Oberkörper befinden (Urk. D1/2/3 F/A 23, Urk. 63 S. 19). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, es sei ihm bewusst, dass die Einwirkung auf den Oberkörper mit einem Messer zu schweren Körperverletzungen führen könne (Urk. 75 S. 11). Das Bundesgericht erwog sogar, dass sich bei einem Messerstich (Klingenlänge von 4,1 cm) in den Brustbereich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängten, dass der Täter mit seinem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe (Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, Erw. 2.4). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass bei seinem Handeln zumindest die Gefahr einer schweren Körper- verletzung bestand. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die Klinge des Taschenmessers könne nicht arretiert werden, weshalb es bei stärkerer Stichbe- lastung und je nach Winkel der einwirkenden Belastung auf die Klinge einknicken könne (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 77 S. 5), ändert nichts daran. Dasselbe gilt für das Vor- bringen, der Geschädigte habe eine Jacke und darunter noch Kleidung getragen, sodass der Widerstand auf die Klinge erhöht gewesen sei (Urk. 45 S. 4, Urk. 77 S. 4). Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass das Messer die Jacke nicht durchdringen würde. Dass der Beschuldigte solche Aspekte überhaupt in seine Gedanken einbezog, bevor er zustach, ist als lebensfremd zu taxieren und wurde denn auch durch den Beschuldigten selbst an keiner Stelle behauptet. Angesichts der äusseren Umstände, die der Tathandlung zugrunde liegen, ist vor- liegend als evident zu erachten, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat und damit hinsichtlich einer schweren Körper- verletzung eventualvorsätzlich handelte. Der Tatsache, dass es bei einer oberfläch- lichen Wunde blieb, wird Rechnung getragen, indem von blossem Versuch ausge- gangen wird.

- 13 -

3. Fazit Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. V. Strafzumessung A. Freiheitsstrafe

1. Strafrahmen 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dabei sind insbesondere die Strafschärfungsgründe gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berück- sichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterange- messene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der schweren Körperver- letzung korrekt nach altem Recht auf 6 Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festgelegt (Art. 122 aStGB, Fassung vor dem 1. Juli 2023), da sich das neue Recht, welches einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, als für den Beschuldigten keinesfalls milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Bereits die Vorinstanz hatte zu Recht keine Asperation mit den weiteren Taten, welche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vorgenommen. Im Folgenden ist einzig die Höhe der Freiheitsstrafe noch zu überprüfen.

- 14 - 1.4 Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend in Bestätigung der Vor- instanz keine ersichtlich. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Versuch stellen keine derart ausserordentlichen Umstände dar, dass sich ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen würde. Vielmehr sind sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen.

2. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln korrekt dargestellt, worauf, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 28).

3. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung zu bemessen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt aus- zugehen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 121 f.). Die Tathandlung erfolgte als Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten, mithin spontan und nicht von langer Hand geplant. Das Taschenmesser, welches über eine Klinge von mindestens 6.8 cm verfügte, stellte keine sehr gefährliche Tatwaffe dar und der Be- schuldigte stach nicht wiederholt zu. Indessen bedingt das direkte Einwirken mit einer Stichwaffe auf den Körper einer anderen Person generell eine ausgeprägte Men- schenverachtung und zeugt vorliegend deutlich von der fehlenden Hemmschwelle des Beschuldigten. Darüber hinaus erfolgte die Messerattacke von hinten, d.h. der Beschuldigte stach auf ein in diesem Moment vollkommen unvorbereitetes und damit zur Abwehr unfähiges Opfer ein. Insgesamt zeugt die Tat damit von Brutalität, Hin- terhältigkeit, Feigheit und Rücksichtslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als keinesfalls leicht zu beur- teilen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von ca. 40 Monaten.

- 15 - 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Eventualvor- satz gegeben ist. Der Beschuldigte handelte egoistisch und aus niederen Rache- bzw. Vergeltungsmotiven. Zu berücksichtigen ist aber mit der Vorinstanz die durch das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. April 2023 festgestellte leicht vermin- derte Schuldfähigkeit aufgrund Suchtmitteleinfluss und Wahnstimmung im Zuge der paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. D1/11/14 S. 36 und 45). Diese ist leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Aus den genannten Gründen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht zu relativieren, es recht- fertigt sich eine Reduktion um 3 Monate. 3.3 Im Weiteren ist der Versuch strafmindernd zu würdigen. Hierzu ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eine Tathandlung ausführte, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Aus- gang nahelegen würde. Dass es vorliegend trotzdem beim Versuch blieb und das Verletzungsbild letztlich weitreichend von einer schweren Schädigung abweicht, ist vor diesem Hintergrund einzig glücklicher Fügung zu verdanken. Insgesamt ist damit der Versuch merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um ca. 7 Monate. 3.4 Angesicht sämtlicher für die Tatschwere relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe in Höhe von 30 Monaten angemessen und ist zu übernehmen.

4. Täterkomponente 4.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschul- digten kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 f). Es lassen sich hieraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2 Mit der Vorinstanz stark ins Gewicht fallen jedoch die im Strafregisterauszug verzeichneten sechs Vorstrafen: So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom

25. Juni 2018 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

- 16 - Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2018 erfolgte eine Verurteilung wegen Sach- beschädigung, welche mit Geldstrafe in Höhe von 25 Tagesätzen zu Fr. 20.– und mit einer Busse von Fr. 100.– sanktioniert wurde. Am 13. Januar 2020 erging ein Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hinderung einer Amtshandlung und unbefugten Benützens eines Fahrzeugs, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Am 22. Januar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beinhaltend eine Bestrafung mit Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.– wegen Sachbeschädigung als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 19. und 29. Juni 2018. Am 14. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde hierbei mit Geldstrafe in Höhe von 120 Tages-sätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– als Zusatzurteil zum Entscheid vom 22. Januar 2020 bestraft. Schliesslich erfolgte am 15. Juni 2020 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Verstosses gegen die Covid-Verordnung 2 und Hinderung einer Amtshandlung. Die hierbei ausgefällte Sanktion beinhaltete eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse in Höhe von Fr. 100.–. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sind in merklichem Umfang straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschuldigte war im Kernsachverhalt von Beginn an geständig und ent- schuldigte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14, 20 und 27). Auch in der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dahin- gehend reuig, als er sich mehrmals für seine Tat entschuldigte (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 12). Diese Umstände wirken sich merklich strafmindernd aus. Dem aktuellen Führungsbericht der Klinik Rheinau vom 5. Juni 2024 lässt sich ent- nehmen, dass sich beim Beschuldigten etwa sechs Wochen zuvor eine deutliche Be- ruhigung eingestellt habe, er sich im Kontakt freundlich und angepasst zeige, sich an die Stationsregeln halte und dass fremdaggressives Verhalten zuletzt nicht mehr

- 17 - habe beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Dies ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 4.4 Die straferhöhenden und strafreduzierenden Aspekte halten sich in etwa die Waage, entsprechend ist die Täterkomponente in Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten.

5. Fazit Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. September 2022 in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzug. Die ausgestandene Haft von 649 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Diese Anrechnung hat keinen Einfluss auf die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB und führt entsprechend auch nicht zu einer Verkürzung einer allfälligen Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs. B. Geldstrafe und Busse Die von der Vorinstanz neben der Freiheitsstrafe ausgefällten Strafen (Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– bezüglich der Hinderung einer Amtshand- lung und Busse von Fr. 100.– bezüglich der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes) wurden von den Parteien ausdrücklich anerkannt (Urk. 77 S. 1, Urk. 79 S. 1). Die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 33 ff.) sind zutreffend und zu übernehmen. Somit ist auch vorliegend neben der besagten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse in genannter Höhe auszusprechen. VI. Vollzug Bereits die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung der

- 18 - Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BSK STGB-I SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 25). Vorliegend ist

– wie noch zu zeigen sein wird – eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, weshalb der Vollzug im Lichte von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben sein wird. Ein davon unabhängiger Vollzugsentscheid ist vor diesem Hintergrund aber in Korrektur der Vorinstanz nicht vorzunehmen. VII. Anordnung einer stationären Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 63 S. 36 ff., S. 52). Der amtliche Verteidiger beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. eventualiter eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 1 und 8 f.).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten, geäussert. Dabei hat sie sich hinlänglich und differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. April 2023 (Urk. D1/11/14) auseinandergesetzt. Auf die ent- sprechenden Erwägungen und Schlussfolgerungen, welche als zutreffend zu erach- ten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 ff.). Die folgenden Ausführungen hierzu verstehen sich daher primär als Rekapitulation und Ergänzung. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass das besagte psych- iatrische Gutachten fachlich einwandfrei verfasst, differenziert, nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb darauf abzustellen ist. 3.2 Aus dem genannten Gutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie an einer Suchtmittelabhängigkeit, welche die Suchtmittel Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst (ICD-10, F.10.21, ICD- 10, F14.21, ICD-10, F12.21), leidet (Urk. D1/11/14 S. 32 f. und 44). Das Delikt steht

- 19 - gemäss Gutachten mit der genannten schwerwiegenden psychischen Störung in un- mittelbarem Zusammenhang, war die Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wegen der durch die schizophrene Störung herrühren- den Wahnstimmung doch als leichtgradig vermindert zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 45 f.). 3.3 Zur Frage, ob eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 60 StGB erfolgsversprechender sei, äusserte sich der Gutachter eindeutig, wobei er erstere, d.h. die Therapie der psychischen Störung, favorisierte, da selbige die Suchtproblematik überlagere (Urk. D1/11/14 S. 48 f.). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die schizophrene Störung, welche mit einer wahnstimmungsgetragenen Aggressionsbereitschaft einhergehe, eine knapp deutliche Rückfallgefahr begründe, während der Suchtmittelabhängigkeit aus legalprognostischer Sicht bloss eine unter- geordnete Rolle zukomme. Letztere nehme aber auf die schizophrene Störung einen ungünstigen Einfluss (Urk. D1/11/14 S. 45 f.). Um vor allem der schizophrenen Störung adäquat begegnen zu können, bedürfe es deshalb einer stationären Be- handlung im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. D1/11/14 S. 44). Betreffend die Legalprognose sowie die Massnahmebedürftigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (unter Waffeneinsatz) als knapp deutlich einzustufen sei (Urk. D1/11/14 S. 43 und 45). Als wesentliches Element falle bei dieser Risikoeinstufung die schizophrene Störung ins Gewicht, für die der Beschuldigte gegenwärtig keine Krankheits- und Behandlungsnotwendig- keitseinsicht entwickelt habe (Urk. D1/11/14 S. 43 f). Weiter werde die Rückfallgefahr getragen durch eine aus der paranoiden Schizophrenie resultierenden Wahnstim- mungsbereitschaft, die beim Beschuldigten eine aggressive Reaktionsbereitschaft generiere, wie auch durch die Suchtmittelproblematik und deren ungünstigen Einfluss auf den Verlauf der schizophrenen Störung. Zur Minimierung der Rückfallgefahr sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angezeigt und als einzig Erfolg versprechend durchführbar zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 44). Auch gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Rheinau ist der Beschuldigte aufgrund des Vor- liegens einer paranoiden Schizophrenie therapiebedürftig, wobei eine entsprechende

- 20 - Behandlung zur Senkung des Rückfallrisikos beizutragen vermöge (Urk. 76 S. 2). In diesem Sinne ist auch die Massnahmebedürftigkeit ohne Weiteres zu bejahen. 3.4 Gemäss Gutachten ist darüber hinaus derzeit noch keine Chronifizierung der schizophrenen Störung eingetreten, weshalb von einer guten medikamentösen An- sprechbarkeit auszugehen sei (Urk. D1/11/14 S. 43). Der besagte Verlaufsbericht vom 5. Juni 2024 schildert, dass die ersten sechs Behandlungsmonate geprägt ge- wesen seien vom Vorliegen psychotischer Krankheitssymptome, wiederkehrender Verweigerung der Medikamenteneinnahme, zeitweiser Missachtung von Stations- regeln und mehreren Fremdaggressionsereignissen. Seit etwa sechs Wochen habe sich jedoch eine deutliche Beruhigung eingestellt. Der Beschuldigte nehme inzwi- schen regelmässig die verordnete antipsychotische Medikation ein und habe jüngst auch der Umstellung auf ein intramuskuläres Depotpräparat mit vierwöchentlichen Gaben zugestimmt. Er zeige sich im Kontakt freundlich und angepasst, halte sich an die Stationsregeln und nehme am multimodalen Therapieangebot der Station teil. Fremdaggressives Verhalten habe zuletzt nicht mehr beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte auf die medikamentöse Behand- lung ansprechbar ist, was wiederum für die Einschätzung im Gutachten spricht. Die Massnahmefähigkeit ist damit ebenfalls zu bejahen. 3.5 Hinsichtlich der Frage der Massnahmewilligkeit wies die Vorinstanz unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006 E. 7.3) darauf hin, dass zumindest in der Anfangsphase lediglich ein Mindest- mass an Kooperationsbereitschaft verlangt werden solle. Vorliegend erscheint mass- geblich, dass der Beschuldigte zumindest punktuell immer wieder ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft manifestierte. So war er denn beispielsweise bereits während der Haft temporär zur Einnahme von Medikamenten bereit. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies wird hierzu ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm verschriebene Medikamente regelmässig und unter Aufsicht einge- nommen hat (vgl. Urk. 43/1 S. 2). Zudem zeigt auch der Eventualantrag der Vertei- digung bezüglich einer Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB, dass eine völlige Ver- weigerung des Beschuldigten nicht anzunehmen ist. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu zunächst aus, er akzeptiere die ihm gestellte Diagnose

- 21 - nicht, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er nehme diese ein, weil er dies tun müsse (Urk. 75 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob er im Fall der gerichtlichen Anord- nung einer Massnahme sich weiterhin einer Therapie unterziehen würde, erklärte er aber, dass wenn das Gericht so entscheide, er das akzeptieren müsse (Urk. 75 S. 5). Auch dem Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Fall einer Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils damit gerechnet werden dürfe, dass sich der Beschuldigte an- passungsbereit und kooperativ zeige. Darüber hinaus ergibt sich aus dem genannten Verlaufsbericht wie erwähnt, dass die (vorzeitig angetretene) Massnahme positiv zu greifen beginnt (Urk. 76 S. 2). Diese Faktoren sind insgesamt als Indiz für eine grund- sätzliche Massnahmewilligkeit des Beschuldigten zu werten. 3.6 Schliesslich ist die Massnahme auch als verhältnismässig zu erachten, erwei- sen sich doch andere, weniger weitreichende Therapiemöglichkeiten, namentlich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB oder eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB als nicht geeignet, der Rückfallgefahr in sinn- und wirkungsvoller Weise zu begegnen. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hielt bereits die Vorinstanz korrekt fest, dass der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten durch die stationäre Massnahme zwar zweifelsohne von grosser Tragweite ist, es vorliegend aber um einen schwer kranken und behandlungsbedürftigen Beschuldigten geht, dessen begangenes Ver- brechen mit seiner Erkrankung im Zusammenhang steht. Es ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme minimieren lässt. Da der Be- schuldigte wirtschaftlich und sozial zudem kaum integriert ist und keine Arbeitsstelle hat, sind durch eine stationäre Massnahme keine ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Nebenfolgen zu erwarten. Wie wohl sich der Beschuldigte in der Klinik Rheinau fühlt und dass er lieber im Rahmen des Strafvollzugs eine Arbeit erlernen resp. verrichten möchte (vgl. Urk. 75 S. 4), ist für den Entscheid betreffend Anordnung der Massnahme nicht relevant. Eine ambulante Massnahme während des noch verbleibenden Strafvollzugs wird vom Gutachter resp. den Ärzten nicht in Erwägung gezogen. Die aktuell (noch) fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten lässt daran zweifeln, ob er nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Medikamente

- 22 - weiterhin zuverlässig einnehmen würde. Angesichts des Sicherheitsinteressens der Bevölkerung ist die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB daher verhältnismässig.

4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) gegeben. Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der anzuordnenden Massnahme auf- zuschieben. VIII. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Handlun- gen nach Art. 66a lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGer 6B_560/2020 E. 1.1.1). 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Aus- wirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 97 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere

- 23 - die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Reso- zialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O, S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Ver- weis auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu be- achten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/ PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrschein- licher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Be- troffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der began- genen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive er- neute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

- 24 -

2. Würdigung 2.1 Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Die schwere Körperver- letzung stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.). 2.2 Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seit acht Jahren lebt er in der Schweiz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz mit Ausnahme eines Cousins väterlicherseits, mit welchem er indessen keinen näheren Kontakt pflegt resp. welcher ihn seit seiner Inhaftierung bislang zweimal besucht hat (Urk. D1/11/14 S. 9; Prot. I S. 10; Urk. 75 S. 5). Weitere soziale Bindungen zur Schweiz wurden nicht vorgebracht. Eine soziale Integration ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Der Beschuldigte ist darüber hinaus der deutschen Sprache nicht mächtig (Prot. II S. 6), womit auch eine sprach- liche Integration nicht stattgefunden hat. In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschuldigte zwar zeitweise gearbeitet, war mehr- heitlich aber von der Sozialhilfe abhängig (Urk. D1/11/14 S. 13; Urk. D1/2/1 F/A 36). Auch wirtschaftlich fehlt somit eine erfolgreiche Integration. Anderweitige Umstände, welche einen Härtefall zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 2.3 In Bezug auf eine individuell-konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 66d StGB, welche zum Absehen einer Landesverweisung drängen würde, brachte der Beschul- digte an der Berufungsverhandlung erstmals vor, er habe im Jahr 2020 auf Instagram gepostet, wie er die eritreische Fahne verbrannt habe. Es könne sein, dass er ins Gefängnis geschickt würde, weil er so seine politische Meinung veröffentlicht habe (Urk. 75 S. 12 f., vgl. auch Urk. 77 S. 7 f.). Soweit der Beschuldigte betreffend die Landesverweisung eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er eine solche individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (BGer 6B_1102/2020 E. 3.4.4.). Der Beschuldigte reichte jedoch weder eine entspre- chende Videoaufnahme ein, welche auch nach einer Löschung auf Instagram in der Datenbank des Beschuldigten noch vorhanden sein dürfte, noch wurde ein anderer

- 25 - Beweis für eine entsprechende Aktion erbracht. Dass sich der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer politischen Meinungsäusserung gegen den eri- treischen Staat in Gefahr sieht, wurde bisher nicht geltend gemacht, was vermuten lässt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Und selbst wenn der Beschuldigte die eritreische Fahne verbrannt hat, ist nicht ansatzweise klar, ob dies von staatstreuer Seite überhaupt registriert wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten wurde somit nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Tatsache allein, dass es sich beim Beschuldigten um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. BGer 6B_1102/2020). 2.4 Damit ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB aus- zusprechen.

3. Dauer Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren er- weist sich dem Verschulden und der ausgesprochenen Sanktion angemessen und ist zu übernehmen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 4.1 Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitglieds- staat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

- 26 - 4.2 Der Beschuldigte gehört als eritreischer Staatsbürger einem Drittstaat, mithin keinem Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens an. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat oder der Schweiz. Weiter wird der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist. Damit sind die gesetzlichen An- forderungen gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erfüllt, weshalb für den Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, indessen aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschul- digten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'036.45 geltend (Urk. 74). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Be-

- 27 - rufungsverhandlung und des Umstands, dass nach der schriftlichen Urteilseröffnung eine Nachbesprechung in der Klinik Rheinau nötig sein wird, ist der amtliche Vertei- diger pauschal mit einem Honorar von Fr. 6'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2.-8. (…)

9. Der nachfolgend aufgeführte, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) wird beschlagnahmt, eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Schweizer Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'514'355)

10. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegen- stände (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A016'514'366)  Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A016'514'377)  Herrenhose, Blue Jeans (Asservat-Nr. A016'514'388)  Paar Turnschuhe, Marke Puma (Asservat-Nr. A016'514'399)

- 28 - Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die übrigen Asservate, Spuren und Spurenträger (Police-Geschäft-Nr. 83549604), welche nicht bereits vorstehend unter Ziff. 9 und 10 erwähnt wurden, werden zur Ver- nichtung der zuständigen Lagerbehörde überlassen.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 17'019.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'978.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 125.– Zeugenentschädigung Fr. 17'019.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.–, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.– werden auf die Staatskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen) 17.-18. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 649 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung

- 30 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Staatkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Privatklägerin  (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 31 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 5).

E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Handlun- gen nach Art. 66a lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGer 6B_560/2020 E. 1.1.1).

E. 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Aus- wirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 97 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere

- 23 - die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Reso- zialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O, S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Ver- weis auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu be- achten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99).

E. 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/ PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrschein- licher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Be- troffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der began- genen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive er- neute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

- 24 -

2. Würdigung

E. 1.4 Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend in Bestätigung der Vor- instanz keine ersichtlich. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Versuch stellen keine derart ausserordentlichen Umstände dar, dass sich ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen würde. Vielmehr sind sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen.

2. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln korrekt dargestellt, worauf, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 28).

E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil vom 5. Oktober 2023 meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 6. Oktober 2023, eingegangen am 10. Oktober 2023, rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 31; Urk. 50). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 1. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 62/1-3, Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin die Be- rufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 67). Die Staatsanwalt- schaft erhob innert Frist am 13. Februar 2024 Anschlussberufung (Urk. 69), die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 wurde ferner der Antrag des Beschuldigten auf Rückversetzung aus dem vorzeitigen Massnahme- in den vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen (Urk. 66, Urk. 70).

E. 2.1 Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Die schwere Körperver- letzung stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.).

E. 2.2 Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seit acht Jahren lebt er in der Schweiz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz mit Ausnahme eines Cousins väterlicherseits, mit welchem er indessen keinen näheren Kontakt pflegt resp. welcher ihn seit seiner Inhaftierung bislang zweimal besucht hat (Urk. D1/11/14 S. 9; Prot. I S. 10; Urk. 75 S. 5). Weitere soziale Bindungen zur Schweiz wurden nicht vorgebracht. Eine soziale Integration ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Der Beschuldigte ist darüber hinaus der deutschen Sprache nicht mächtig (Prot. II S. 6), womit auch eine sprach- liche Integration nicht stattgefunden hat. In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschuldigte zwar zeitweise gearbeitet, war mehr- heitlich aber von der Sozialhilfe abhängig (Urk. D1/11/14 S. 13; Urk. D1/2/1 F/A 36). Auch wirtschaftlich fehlt somit eine erfolgreiche Integration. Anderweitige Umstände, welche einen Härtefall zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.

E. 2.3 In Bezug auf eine individuell-konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 66d StGB, welche zum Absehen einer Landesverweisung drängen würde, brachte der Beschul- digte an der Berufungsverhandlung erstmals vor, er habe im Jahr 2020 auf Instagram gepostet, wie er die eritreische Fahne verbrannt habe. Es könne sein, dass er ins Gefängnis geschickt würde, weil er so seine politische Meinung veröffentlicht habe (Urk. 75 S. 12 f., vgl. auch Urk. 77 S. 7 f.). Soweit der Beschuldigte betreffend die Landesverweisung eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er eine solche individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (BGer 6B_1102/2020 E. 3.4.4.). Der Beschuldigte reichte jedoch weder eine entspre- chende Videoaufnahme ein, welche auch nach einer Löschung auf Instagram in der Datenbank des Beschuldigten noch vorhanden sein dürfte, noch wurde ein anderer

- 25 - Beweis für eine entsprechende Aktion erbracht. Dass sich der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer politischen Meinungsäusserung gegen den eri- treischen Staat in Gefahr sieht, wurde bisher nicht geltend gemacht, was vermuten lässt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Und selbst wenn der Beschuldigte die eritreische Fahne verbrannt hat, ist nicht ansatzweise klar, ob dies von staatstreuer Seite überhaupt registriert wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten wurde somit nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Tatsache allein, dass es sich beim Beschuldigten um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. BGer 6B_1102/2020).

E. 2.4 Damit ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB aus- zusprechen.

3. Dauer Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren er- weist sich dem Verschulden und der ausgesprochenen Sanktion angemessen und ist zu übernehmen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

E. 2.5 Dieser sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist uneinge- schränkt zu folgen. Es besteht kein Zweifel, dass die Verletzungsfolge bei einer dynamischen, schnellen und von Rage und Wut geleiteten Stichbewegung mit einem Taschenmesser gegen den Oberkörper einer sich bewegenden Person weder kon- trolliert ausgeführt noch hinsichtlich der Gefährlichkeit dosiert werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführte, er sei so wütend gewesen, dass er den Geschädigten "hätte umbringen können" (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 21). Dass eine solche Einwirkung auf den Oberkörper naturgemäss lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen kann, ist als Allgemeinwissen vorauszusetzen und war folglich auch dem Beschuldigten bekannt. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ins Feld führte, der Beschuldigte habe bereits einmal eine gegenteilige Erfahrung gemacht, als er jemanden anderen mit einer Stichwaffe verletzt habe, so mutet dies geradezu zynisch an, ebenso der Hinweis, das Leben sei lebensgefährlich und fast alles sei potentiell riskant (Urk. 77 S. 6). Etwas anderes, als dass der Beschuldigte bzw. das damalige Opfer offensichtlich bereits in diesem Fall schlicht grosses Glück hatte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Der rechtsmedizinischen Einschätzung, wonach jemand, der

– wie der Beschuldigte – unkontrolliert, aufgebracht sowie unter Einfluss von Alkohol und Kokain, in einem dynamischen Geschehen mit einer Schwungbewegung in den

- 12 - Rücken eines anderen sticht, einen lebensbedrohlichen Vorgang ausführt (vgl. Urk. 8/6 S. 6), ist vollumfänglich zu folgen.

E. 2.6 Mit der Vorinstanz ist denn auch darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte auf Nachfrage selbst angab, dass sich im Oberkörper Herz, Magen und Darm be- fänden und er mithin wusste, dass sich lebensnotwendige Organe im Oberkörper befinden (Urk. D1/2/3 F/A 23, Urk. 63 S. 19). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, es sei ihm bewusst, dass die Einwirkung auf den Oberkörper mit einem Messer zu schweren Körperverletzungen führen könne (Urk. 75 S. 11). Das Bundesgericht erwog sogar, dass sich bei einem Messerstich (Klingenlänge von 4,1 cm) in den Brustbereich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängten, dass der Täter mit seinem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe (Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, Erw. 2.4). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass bei seinem Handeln zumindest die Gefahr einer schweren Körper- verletzung bestand. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die Klinge des Taschenmessers könne nicht arretiert werden, weshalb es bei stärkerer Stichbe- lastung und je nach Winkel der einwirkenden Belastung auf die Klinge einknicken könne (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 77 S. 5), ändert nichts daran. Dasselbe gilt für das Vor- bringen, der Geschädigte habe eine Jacke und darunter noch Kleidung getragen, sodass der Widerstand auf die Klinge erhöht gewesen sei (Urk. 45 S. 4, Urk. 77 S. 4). Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass das Messer die Jacke nicht durchdringen würde. Dass der Beschuldigte solche Aspekte überhaupt in seine Gedanken einbezog, bevor er zustach, ist als lebensfremd zu taxieren und wurde denn auch durch den Beschuldigten selbst an keiner Stelle behauptet. Angesichts der äusseren Umstände, die der Tathandlung zugrunde liegen, ist vor- liegend als evident zu erachten, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat und damit hinsichtlich einer schweren Körper- verletzung eventualvorsätzlich handelte. Der Tatsache, dass es bei einer oberfläch- lichen Wunde blieb, wird Rechnung getragen, indem von blossem Versuch ausge- gangen wird.

- 13 -

E. 3 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass das besagte psych- iatrische Gutachten fachlich einwandfrei verfasst, differenziert, nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb darauf abzustellen ist.

E. 3.2 Aus dem genannten Gutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie an einer Suchtmittelabhängigkeit, welche die Suchtmittel Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst (ICD-10, F.10.21, ICD- 10, F14.21, ICD-10, F12.21), leidet (Urk. D1/11/14 S. 32 f. und 44). Das Delikt steht

- 19 - gemäss Gutachten mit der genannten schwerwiegenden psychischen Störung in un- mittelbarem Zusammenhang, war die Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wegen der durch die schizophrene Störung herrühren- den Wahnstimmung doch als leichtgradig vermindert zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 45 f.).

E. 3.3 Zur Frage, ob eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 60 StGB erfolgsversprechender sei, äusserte sich der Gutachter eindeutig, wobei er erstere, d.h. die Therapie der psychischen Störung, favorisierte, da selbige die Suchtproblematik überlagere (Urk. D1/11/14 S. 48 f.). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die schizophrene Störung, welche mit einer wahnstimmungsgetragenen Aggressionsbereitschaft einhergehe, eine knapp deutliche Rückfallgefahr begründe, während der Suchtmittelabhängigkeit aus legalprognostischer Sicht bloss eine unter- geordnete Rolle zukomme. Letztere nehme aber auf die schizophrene Störung einen ungünstigen Einfluss (Urk. D1/11/14 S. 45 f.). Um vor allem der schizophrenen Störung adäquat begegnen zu können, bedürfe es deshalb einer stationären Be- handlung im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. D1/11/14 S. 44). Betreffend die Legalprognose sowie die Massnahmebedürftigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (unter Waffeneinsatz) als knapp deutlich einzustufen sei (Urk. D1/11/14 S. 43 und 45). Als wesentliches Element falle bei dieser Risikoeinstufung die schizophrene Störung ins Gewicht, für die der Beschuldigte gegenwärtig keine Krankheits- und Behandlungsnotwendig- keitseinsicht entwickelt habe (Urk. D1/11/14 S. 43 f). Weiter werde die Rückfallgefahr getragen durch eine aus der paranoiden Schizophrenie resultierenden Wahnstim- mungsbereitschaft, die beim Beschuldigten eine aggressive Reaktionsbereitschaft generiere, wie auch durch die Suchtmittelproblematik und deren ungünstigen Einfluss auf den Verlauf der schizophrenen Störung. Zur Minimierung der Rückfallgefahr sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angezeigt und als einzig Erfolg versprechend durchführbar zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 44). Auch gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Rheinau ist der Beschuldigte aufgrund des Vor- liegens einer paranoiden Schizophrenie therapiebedürftig, wobei eine entsprechende

- 20 - Behandlung zur Senkung des Rückfallrisikos beizutragen vermöge (Urk. 76 S. 2). In diesem Sinne ist auch die Massnahmebedürftigkeit ohne Weiteres zu bejahen.

E. 3.4 Gemäss Gutachten ist darüber hinaus derzeit noch keine Chronifizierung der schizophrenen Störung eingetreten, weshalb von einer guten medikamentösen An- sprechbarkeit auszugehen sei (Urk. D1/11/14 S. 43). Der besagte Verlaufsbericht vom 5. Juni 2024 schildert, dass die ersten sechs Behandlungsmonate geprägt ge- wesen seien vom Vorliegen psychotischer Krankheitssymptome, wiederkehrender Verweigerung der Medikamenteneinnahme, zeitweiser Missachtung von Stations- regeln und mehreren Fremdaggressionsereignissen. Seit etwa sechs Wochen habe sich jedoch eine deutliche Beruhigung eingestellt. Der Beschuldigte nehme inzwi- schen regelmässig die verordnete antipsychotische Medikation ein und habe jüngst auch der Umstellung auf ein intramuskuläres Depotpräparat mit vierwöchentlichen Gaben zugestimmt. Er zeige sich im Kontakt freundlich und angepasst, halte sich an die Stationsregeln und nehme am multimodalen Therapieangebot der Station teil. Fremdaggressives Verhalten habe zuletzt nicht mehr beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte auf die medikamentöse Behand- lung ansprechbar ist, was wiederum für die Einschätzung im Gutachten spricht. Die Massnahmefähigkeit ist damit ebenfalls zu bejahen.

E. 3.5 Hinsichtlich der Frage der Massnahmewilligkeit wies die Vorinstanz unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006 E. 7.3) darauf hin, dass zumindest in der Anfangsphase lediglich ein Mindest- mass an Kooperationsbereitschaft verlangt werden solle. Vorliegend erscheint mass- geblich, dass der Beschuldigte zumindest punktuell immer wieder ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft manifestierte. So war er denn beispielsweise bereits während der Haft temporär zur Einnahme von Medikamenten bereit. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies wird hierzu ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm verschriebene Medikamente regelmässig und unter Aufsicht einge- nommen hat (vgl. Urk. 43/1 S. 2). Zudem zeigt auch der Eventualantrag der Vertei- digung bezüglich einer Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB, dass eine völlige Ver- weigerung des Beschuldigten nicht anzunehmen ist. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu zunächst aus, er akzeptiere die ihm gestellte Diagnose

- 21 - nicht, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er nehme diese ein, weil er dies tun müsse (Urk. 75 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob er im Fall der gerichtlichen Anord- nung einer Massnahme sich weiterhin einer Therapie unterziehen würde, erklärte er aber, dass wenn das Gericht so entscheide, er das akzeptieren müsse (Urk. 75 S. 5). Auch dem Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Fall einer Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils damit gerechnet werden dürfe, dass sich der Beschuldigte an- passungsbereit und kooperativ zeige. Darüber hinaus ergibt sich aus dem genannten Verlaufsbericht wie erwähnt, dass die (vorzeitig angetretene) Massnahme positiv zu greifen beginnt (Urk. 76 S. 2). Diese Faktoren sind insgesamt als Indiz für eine grund- sätzliche Massnahmewilligkeit des Beschuldigten zu werten.

E. 3.6 Schliesslich ist die Massnahme auch als verhältnismässig zu erachten, erwei- sen sich doch andere, weniger weitreichende Therapiemöglichkeiten, namentlich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB oder eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB als nicht geeignet, der Rückfallgefahr in sinn- und wirkungsvoller Weise zu begegnen. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hielt bereits die Vorinstanz korrekt fest, dass der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten durch die stationäre Massnahme zwar zweifelsohne von grosser Tragweite ist, es vorliegend aber um einen schwer kranken und behandlungsbedürftigen Beschuldigten geht, dessen begangenes Ver- brechen mit seiner Erkrankung im Zusammenhang steht. Es ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme minimieren lässt. Da der Be- schuldigte wirtschaftlich und sozial zudem kaum integriert ist und keine Arbeitsstelle hat, sind durch eine stationäre Massnahme keine ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Nebenfolgen zu erwarten. Wie wohl sich der Beschuldigte in der Klinik Rheinau fühlt und dass er lieber im Rahmen des Strafvollzugs eine Arbeit erlernen resp. verrichten möchte (vgl. Urk. 75 S. 4), ist für den Entscheid betreffend Anordnung der Massnahme nicht relevant. Eine ambulante Massnahme während des noch verbleibenden Strafvollzugs wird vom Gutachter resp. den Ärzten nicht in Erwägung gezogen. Die aktuell (noch) fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten lässt daran zweifeln, ob er nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Medikamente

- 22 - weiterhin zuverlässig einnehmen würde. Angesichts des Sicherheitsinteressens der Bevölkerung ist die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB daher verhältnismässig.

4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) gegeben. Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der anzuordnenden Massnahme auf- zuschieben. VIII. Landesverweisung

1. Grundlagen

E. 4 Täterkomponente

E. 4.1 Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitglieds- staat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

- 26 -

E. 4.2 Der Beschuldigte gehört als eritreischer Staatsbürger einem Drittstaat, mithin keinem Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens an. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat oder der Schweiz. Weiter wird der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist. Damit sind die gesetzlichen An- forderungen gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erfüllt, weshalb für den Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, indessen aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschul- digten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'036.45 geltend (Urk. 74). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Be-

- 27 - rufungsverhandlung und des Umstands, dass nach der schriftlichen Urteilseröffnung eine Nachbesprechung in der Klinik Rheinau nötig sein wird, ist der amtliche Vertei- diger pauschal mit einem Honorar von Fr. 6'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2.-8. (…)

E. 4.3 Der Beschuldigte war im Kernsachverhalt von Beginn an geständig und ent- schuldigte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14, 20 und 27). Auch in der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dahin- gehend reuig, als er sich mehrmals für seine Tat entschuldigte (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 12). Diese Umstände wirken sich merklich strafmindernd aus. Dem aktuellen Führungsbericht der Klinik Rheinau vom 5. Juni 2024 lässt sich ent- nehmen, dass sich beim Beschuldigten etwa sechs Wochen zuvor eine deutliche Be- ruhigung eingestellt habe, er sich im Kontakt freundlich und angepasst zeige, sich an die Stationsregeln halte und dass fremdaggressives Verhalten zuletzt nicht mehr

- 17 - habe beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Dies ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

E. 4.4 Die straferhöhenden und strafreduzierenden Aspekte halten sich in etwa die Waage, entsprechend ist die Täterkomponente in Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten.

E. 5 Fazit Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

E. 6 Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. September 2022 in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzug. Die ausgestandene Haft von 649 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Diese Anrechnung hat keinen Einfluss auf die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB und führt entsprechend auch nicht zu einer Verkürzung einer allfälligen Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs. B. Geldstrafe und Busse Die von der Vorinstanz neben der Freiheitsstrafe ausgefällten Strafen (Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– bezüglich der Hinderung einer Amtshand- lung und Busse von Fr. 100.– bezüglich der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes) wurden von den Parteien ausdrücklich anerkannt (Urk. 77 S. 1, Urk. 79 S. 1). Die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 33 ff.) sind zutreffend und zu übernehmen. Somit ist auch vorliegend neben der besagten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse in genannter Höhe auszusprechen. VI. Vollzug Bereits die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung der

- 18 - Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BSK STGB-I SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 25). Vorliegend ist

– wie noch zu zeigen sein wird – eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, weshalb der Vollzug im Lichte von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben sein wird. Ein davon unabhängiger Vollzugsentscheid ist vor diesem Hintergrund aber in Korrektur der Vorinstanz nicht vorzunehmen. VII. Anordnung einer stationären Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 63 S. 36 ff., S. 52). Der amtliche Verteidiger beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. eventualiter eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 1 und 8 f.).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten, geäussert. Dabei hat sie sich hinlänglich und differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. April 2023 (Urk. D1/11/14) auseinandergesetzt. Auf die ent- sprechenden Erwägungen und Schlussfolgerungen, welche als zutreffend zu erach- ten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 ff.). Die folgenden Ausführungen hierzu verstehen sich daher primär als Rekapitulation und Ergänzung.

E. 9 Der nachfolgend aufgeführte, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) wird beschlagnahmt, eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Schweizer Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'514'355)

E. 10 Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegen- stände (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A016'514'366)  Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A016'514'377)  Herrenhose, Blue Jeans (Asservat-Nr. A016'514'388)  Paar Turnschuhe, Marke Puma (Asservat-Nr. A016'514'399)

- 28 - Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 11 Die übrigen Asservate, Spuren und Spurenträger (Police-Geschäft-Nr. 83549604), welche nicht bereits vorstehend unter Ziff. 9 und 10 erwähnt wurden, werden zur Ver- nichtung der zuständigen Lagerbehörde überlassen.

E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 17'019.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'978.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 125.– Zeugenentschädigung Fr. 17'019.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.–, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.– werden auf die Staatskasse genommen.

E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 (Mitteilungen) 17.-18. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 649 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von

E. 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung

- 30 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Staatkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Privatklägerin  (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 31 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240043-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Chr. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 13. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 (DG230075)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Mai 2023 (Urk. 20/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 52 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 398 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird an- geordnet.

9. Der nachfolgend aufgeführte, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Polis- Geschäfts-Nr. 83549604) wird beschlagnahmt, eingezogen und der zuständigen Lagerbe-

- 3 - hörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Schweizer Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'514'355)

10. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A016'514'366)  Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A016'514'377)  Herrenhose, Blue Jeans (Asservat-Nr. A016'514'388)  Paar Turnschuhe, Marke Puma (Asservat-Nr. A016'514'399) Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die übrigen Asservate, Spuren und Spurenträger (Police-Geschäft-Nr. 83549604), welche nicht bereits vorstehend unter Ziff. 9 und 10 erwähnt wurden, werden zur Vernichtung der zuständigen Lagerbehörde überlassen.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 17'019.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'978.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 125.– Zeugenentschädigung Fr. 17'019.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.–, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.– werden auf die Staatskasse genommen.

- 4 -

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen) 17.-18. (Rechtmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Es sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen, eventualiter sei eine Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB anzuordnen.

3. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem SIS sei abzusehen.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 zu bestätigen.

5. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

13. Februar 2024 sei abzuweisen.

6. Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatkasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79 S. 1)

1. Die Anträge des Beschuldigten/Berufungsklägers seien abzuweisen.

- 5 -

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, ausser Ziff. 2, welche wie folgt lauten soll: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute… Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt und vorzeitigen Massnahmenantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 63 S. 5).

2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil vom 5. Oktober 2023 meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 6. Oktober 2023, eingegangen am 10. Oktober 2023, rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 31; Urk. 50). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 1. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 62/1-3, Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin die Be- rufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 67). Die Staatsanwalt- schaft erhob innert Frist am 13. Februar 2024 Anschlussberufung (Urk. 69), die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 wurde ferner der Antrag des Beschuldigten auf Rückversetzung aus dem vorzeitigen Massnahme- in den vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen (Urk. 66, Urk. 70).

3. Am 18. März 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 72). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli als Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich teil (Prot. II S. 5).

- 6 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung statt versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 66, Urk. 77). Zwar ficht er die Strafe und den Vollzug derselben nicht an, Strafe und Vollzug sind jedoch von der Qualifikation des relevanten Tatbestands abhängig. Aufgrund des engen Konne- xes stehen zudem nicht nur die Freiheitsstrafe, sondern auch die Geldstrafe und die Busse zur Disposition. Im Weiteren wird ein Verzicht auf eine stationäre Massnahme sowie auf die Landesverweisung beantragt (Urk. 66, Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe (Urk. 69, Urk. 79). Demgemäss stehen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositivziffern 1, Lemma 1, und 2 bis 8 des vorinstanzlichen Entscheides zur Disposition. Nicht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 1, Lemma 2 und 3 (Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshand- lung sowie wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), Dispositiv- ziffern 9 bis 11 (Beschlagnahmungen und Spurenverwertungen) und Dispositivziffern 12 bis 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung und Kosten- auflage), was vorab festzustellen ist.

2. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungs- instanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - III. Sachverhalt

1. Verbleibend zu beurteilender Anklagevorwurf Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung vor, am 3. September 2022, um ca. 01.30 Uhr, eine tätliche Ausein- andersetzung mit dem Geschädigten gehabt zu haben. Als diese beendet gewesen und der Geschädigte vom Beschuldigten weggegangen sei, habe der Beschuldigte

– in seiner Wut über das soeben Geschehene – nach maximal zwei bis drei Minuten, sein mitgeführtes blaues Taschenmesser (Klingenlänge 6.8cm, Gesamtlänge 16cm) hervorgenommen und sei dem Geschädigten mit der geöffneten Klinge nachgerannt. Als der Beschuldigte den Geschädigten bei der B._____ eingeholt habe, habe er mit seiner rechten Hand willentlich und ohne Vorwarnung auf den Geschädigten eingestochen. Dadurch habe der Geschädigte eine Stich-/Schnittverletzung am Rücken links, am Übergang zur linken Brustkorbaussenseite, ca. 10 cm beckenwärts der linken Achselhöhle und ca. 10 cm links der Brustwirbelsäule erlitten, was hingegen zu keiner Verletzung der inneren Organe oder einer bleibenden Schädi- gung geführt habe (Urk. D1/20/1 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte den massgeblichen Anklagesachverhalt, wonach er dem Geschädigten nachgerannt sei und sodann einmal mit der rechten Hand mit einem Taschenmesser auf den Geschädigten eingestochen habe (Urk. D1/2/1 F/A 13 und 16; act. D1/2/2 F/A 8 und 10; Urk. D1/2/3 F/A 6, 15, 18 und 21; Prot. I S. 14 ff., Urk. 75 S. 10).

3. Würdigung 3.1 Insoweit der Beschuldigte geständig ist, korrespondieren seine Aussagen mit dem übrigen Beweisergebnis und decken sich insbesondere mit den Aussagen des Geschädigten (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 6, 23, 37 und 40; Urk. D1/3/2 F/A 9 und 28), der Zeugen C._____, D._____ und E._____ (vgl. Urk. D1/4/4 F/A 4; Urk. D1/4/5 F/A 9, 11, 18, 19, 20 und 23; Urk. D1/4/6 F/A 8; Urk. D1/4/9 F/A 22; Urk. D1/4/8 F/A 14 ff.)

- 8 - sowie der Fotodokumentation der vom Geschädigten erlittenen Verletzung (Urk. D1/8/6). Damit kann auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden. 3.2 Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus aufgrund des rechtsmedizinischen Gut- achtens zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten vom 5. Oktober 2022 die in der Anklageschrift festgehaltene Verletzung des Geschädigten dokumentiert und folglich ebenfalls rechtsgenügend erstellt (Urk. D1/8/6 S. 5). 3.3 Soweit der Beschuldigte sich ferner darauf berief, dass die dem Messerstich vorangehende tätliche Auseinandersetzung nicht gegenseitig gewesen sei, sondern vielmehr ein einseitiger Angriff des Geschädigten stattgefunden habe (Urk. D1/2/1 F/A 6; Urk. D1/2/2 F/A 14; Prot. I S. 14 f.), würdigte die Vorinstanz korrekt und zutref- fend, dass sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Schilderungen des Ge- schädigten (Urk. D1/3/1 F7A 6, F/A 27 ff, F/A 30. F/A 33, Urk. D1/3/2 F/A 16 ff) und der Zeugen D._____ (Urk. D1/4/4 F/A 4, Urk. D1/4/6 F/A 8 und 15) und C._____ (Urk.D1/4/5 F7A 9, Urk. D1/4/5 F/A 31, Urk. D1/4/9 F/A 14 und F/A 18), beinhaltend eine gegenseitige Streiterei bzw. Auseinandersetzung, erstellt sei, dass sich der Be- schuldigte und Geschädigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung gegen- seitig schlugen. Solches legen letztlich auch die festgestellten Verletzungen der Be- teiligten nahe (Urk. 63 S. 13 ff.). Es kann entsprechend vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., S. 18). 3.4 Der vorgeworfene äussere Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 3.5 Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe keine schwere Schädigung des Geschädigten in Kauf genommen, womit der innere Sachverhalt be- stritten wird, ist hierauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit seinem Handeln le- bensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schäden des Geschädigten zumindest

- 9 - in Kauf genommen zu haben und würdigt den in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. D1/20/1 S. 3; Urk. 44 S. 4 ff., Urk. 79 S. 2; Prot. II S. 9). Die Vorinstanz folgte dieser rechtlichen Einschätzung (Urk. 63 S. 29 ff.). 1.2 Die amtliche Verteidigung macht demgegenüber im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, der Sachverhalt sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu würdigen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 3 ff.). Bei der vom Geschädigten erlittenen Verletzung handle es sich objektiv um eine Stich- /Schnittverletzung, welche gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 5. Oktober 2022 "oberflächlich bzw. nur die Weichteile betreffend ohne Beteiligung von Knochen oder inneren Organen gewesen" sei. Da folglich keine Lebensgefahr und auch keine bleibende Schädigung eines Organs bestanden habe, handle es sich objektiv um eine einfache Körperverletzung (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 77 S. 3). In subjektiver Hinsicht wird im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten das Wissen um die dicke Be- kleidung des Geschädigten sowie darum, dass es sich lediglich um ein einklappbares Taschenmesser handelte, nicht angerechnet (Urk. 77 S. 4 f.). Das Gutachten des IRM äussere sich darüber hinaus nur pauschal zur Gefährlichkeit eines solchen Vorgangs, nicht jedoch zur Höhe des Risikos in concreto. Da in casu der Beschuldigte nur ein einziges Mal auf den Geschädigten eingestochen habe und aufgrund der geringen Schnittverletzung erhelle, dass die Energie des Zustossens gering gewesen sei. Darüber hinaus sei eine Schwungbewegung und keine Stossbewegung ausge- führt worden, weshalb nicht nachweisbar sei, dass er eine schwere Schädigung des Körpers des Geschädigten in Kauf genommen habe (Urk. 45 S. 5 ff., Urk. 77 S. 6 f.; Prot. II S. 10 f.). Es müsse der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB Platz gelassen werden (Prot. II S. 10 f.).

2. Würdigung 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt

- 10 - (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 2.2 Unzweifelhaft lässt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Oktober 2022, wonach der Geschädigte am Rücken links, ca. 10 cm beckenwärts der linken Achselhöhle und ca. 10 cm links der Brustwirbel- säule, eine Stich-/Schnittverletzung, welche oberflächlich war bzw. nur die Weichteile betraf und wonach keine Lebensgefahr bestand, entnehmen, dass in objektiver Hinsicht die Tatbestandsverwirklichung von Art. 122 StGB ausblieb bzw. das Ver- letzungsbild einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entsprach. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Tat ist vor diesem Hintergrund in sub- jektiver Hinsicht zu prüfen, ob eine Versuchskonstellation gegeben ist. 2.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.2). Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tat- bestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. War der Eintritt des Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.3).

- 11 - 2.4 Die Vorinstanz erörterte hierzu, dass der Beschuldigte mit einem Taschen- messer, welches über eine scharfe Klinge von rund 6.8 cm verfügte (vgl. Urk. D1/1/11 S. 2), unkontrolliert und mit einer Schwungbewegung auf den Oberkörper des Be- schuldigten eingestochen habe, wobei der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt unter Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden habe (vgl. Urk. D1/7/8 S. 2 und 4). Zudem sei der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden tätlichen Auseinandersetzung so aufgebracht gewesen, dass er auch nach eigener Aussage seine Emotionen nicht mehr habe kontrollieren können (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 6, Urk. 63 S. 22). Er habe vor diesem Hintergrund nicht wissen können, wo er den Geschädigten mit dem Messer konkret am Oberkörper treffen und wie tief das Messer in den Oberkörper eindringen würde. Die effektiv getroffene Stelle liege gefährlich nahe an lebenswichtigen Organen wie dem Herz und der Lunge. Ein solchermassen in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert erfolgter Messerstich hätte folglich genauso gut eine Verletzung dieser Organe nach sich ziehen können (Urk. 63 S. 22 ff.). 2.5 Dieser sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist uneinge- schränkt zu folgen. Es besteht kein Zweifel, dass die Verletzungsfolge bei einer dynamischen, schnellen und von Rage und Wut geleiteten Stichbewegung mit einem Taschenmesser gegen den Oberkörper einer sich bewegenden Person weder kon- trolliert ausgeführt noch hinsichtlich der Gefährlichkeit dosiert werden kann. Dies umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführte, er sei so wütend gewesen, dass er den Geschädigten "hätte umbringen können" (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 21). Dass eine solche Einwirkung auf den Oberkörper naturgemäss lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen kann, ist als Allgemeinwissen vorauszusetzen und war folglich auch dem Beschuldigten bekannt. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz ins Feld führte, der Beschuldigte habe bereits einmal eine gegenteilige Erfahrung gemacht, als er jemanden anderen mit einer Stichwaffe verletzt habe, so mutet dies geradezu zynisch an, ebenso der Hinweis, das Leben sei lebensgefährlich und fast alles sei potentiell riskant (Urk. 77 S. 6). Etwas anderes, als dass der Beschuldigte bzw. das damalige Opfer offensichtlich bereits in diesem Fall schlicht grosses Glück hatte, kann daraus nicht abgeleitet werden. Der rechtsmedizinischen Einschätzung, wonach jemand, der

– wie der Beschuldigte – unkontrolliert, aufgebracht sowie unter Einfluss von Alkohol und Kokain, in einem dynamischen Geschehen mit einer Schwungbewegung in den

- 12 - Rücken eines anderen sticht, einen lebensbedrohlichen Vorgang ausführt (vgl. Urk. 8/6 S. 6), ist vollumfänglich zu folgen. 2.6 Mit der Vorinstanz ist denn auch darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte auf Nachfrage selbst angab, dass sich im Oberkörper Herz, Magen und Darm be- fänden und er mithin wusste, dass sich lebensnotwendige Organe im Oberkörper befinden (Urk. D1/2/3 F/A 23, Urk. 63 S. 19). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, es sei ihm bewusst, dass die Einwirkung auf den Oberkörper mit einem Messer zu schweren Körperverletzungen führen könne (Urk. 75 S. 11). Das Bundesgericht erwog sogar, dass sich bei einem Messerstich (Klingenlänge von 4,1 cm) in den Brustbereich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängten, dass der Täter mit seinem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe (Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, Erw. 2.4). Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass bei seinem Handeln zumindest die Gefahr einer schweren Körper- verletzung bestand. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, die Klinge des Taschenmessers könne nicht arretiert werden, weshalb es bei stärkerer Stichbe- lastung und je nach Winkel der einwirkenden Belastung auf die Klinge einknicken könne (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 77 S. 5), ändert nichts daran. Dasselbe gilt für das Vor- bringen, der Geschädigte habe eine Jacke und darunter noch Kleidung getragen, sodass der Widerstand auf die Klinge erhöht gewesen sei (Urk. 45 S. 4, Urk. 77 S. 4). Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass das Messer die Jacke nicht durchdringen würde. Dass der Beschuldigte solche Aspekte überhaupt in seine Gedanken einbezog, bevor er zustach, ist als lebensfremd zu taxieren und wurde denn auch durch den Beschuldigten selbst an keiner Stelle behauptet. Angesichts der äusseren Umstände, die der Tathandlung zugrunde liegen, ist vor- liegend als evident zu erachten, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat und damit hinsichtlich einer schweren Körper- verletzung eventualvorsätzlich handelte. Der Tatsache, dass es bei einer oberfläch- lichen Wunde blieb, wird Rechnung getragen, indem von blossem Versuch ausge- gangen wird.

- 13 -

3. Fazit Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. V. Strafzumessung A. Freiheitsstrafe

1. Strafrahmen 1.1 Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Dabei sind insbesondere die Strafschärfungsgründe gemäss Art. 49 StGB und die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu berück- sichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterange- messene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der schweren Körperver- letzung korrekt nach altem Recht auf 6 Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festgelegt (Art. 122 aStGB, Fassung vor dem 1. Juli 2023), da sich das neue Recht, welches einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, als für den Beschuldigten keinesfalls milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3 Bereits die Vorinstanz hatte zu Recht keine Asperation mit den weiteren Taten, welche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, vorgenommen. Im Folgenden ist einzig die Höhe der Freiheitsstrafe noch zu überprüfen.

- 14 - 1.4 Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend in Bestätigung der Vor- instanz keine ersichtlich. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Versuch stellen keine derart ausserordentlichen Umstände dar, dass sich ein Ver- lassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen würde. Vielmehr sind sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen.

2. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln korrekt dargestellt, worauf, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 28).

3. Versuchte schwere Körperverletzung 3.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung zu bemessen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollendeten Delikt aus- zugehen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 121 f.). Die Tathandlung erfolgte als Reaktion auf die vorangegangene tätliche Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten, mithin spontan und nicht von langer Hand geplant. Das Taschenmesser, welches über eine Klinge von mindestens 6.8 cm verfügte, stellte keine sehr gefährliche Tatwaffe dar und der Be- schuldigte stach nicht wiederholt zu. Indessen bedingt das direkte Einwirken mit einer Stichwaffe auf den Körper einer anderen Person generell eine ausgeprägte Men- schenverachtung und zeugt vorliegend deutlich von der fehlenden Hemmschwelle des Beschuldigten. Darüber hinaus erfolgte die Messerattacke von hinten, d.h. der Beschuldigte stach auf ein in diesem Moment vollkommen unvorbereitetes und damit zur Abwehr unfähiges Opfer ein. Insgesamt zeugt die Tat damit von Brutalität, Hin- terhältigkeit, Feigheit und Rücksichtslosigkeit. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund als keinesfalls leicht zu beur- teilen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von ca. 40 Monaten.

- 15 - 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Eventualvor- satz gegeben ist. Der Beschuldigte handelte egoistisch und aus niederen Rache- bzw. Vergeltungsmotiven. Zu berücksichtigen ist aber mit der Vorinstanz die durch das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. April 2023 festgestellte leicht vermin- derte Schuldfähigkeit aufgrund Suchtmitteleinfluss und Wahnstimmung im Zuge der paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. D1/11/14 S. 36 und 45). Diese ist leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Aus den genannten Gründen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht zu relativieren, es recht- fertigt sich eine Reduktion um 3 Monate. 3.3 Im Weiteren ist der Versuch strafmindernd zu würdigen. Hierzu ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eine Tathandlung ausführte, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine schwere Schädigung oder gar einen tödlichen Aus- gang nahelegen würde. Dass es vorliegend trotzdem beim Versuch blieb und das Verletzungsbild letztlich weitreichend von einer schweren Schädigung abweicht, ist vor diesem Hintergrund einzig glücklicher Fügung zu verdanken. Insgesamt ist damit der Versuch merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um ca. 7 Monate. 3.4 Angesicht sämtlicher für die Tatschwere relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe in Höhe von 30 Monaten angemessen und ist zu übernehmen.

4. Täterkomponente 4.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschul- digten kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 f). Es lassen sich hieraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2 Mit der Vorinstanz stark ins Gewicht fallen jedoch die im Strafregisterauszug verzeichneten sechs Vorstrafen: So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom

25. Juni 2018 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

- 16 - Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2018 erfolgte eine Verurteilung wegen Sach- beschädigung, welche mit Geldstrafe in Höhe von 25 Tagesätzen zu Fr. 20.– und mit einer Busse von Fr. 100.– sanktioniert wurde. Am 13. Januar 2020 erging ein Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hinderung einer Amtshandlung und unbefugten Benützens eines Fahrzeugs, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Am 22. Januar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beinhaltend eine Bestrafung mit Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.– wegen Sachbeschädigung als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 19. und 29. Juni 2018. Am 14. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde hierbei mit Geldstrafe in Höhe von 120 Tages-sätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– als Zusatzurteil zum Entscheid vom 22. Januar 2020 bestraft. Schliesslich erfolgte am 15. Juni 2020 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Verstosses gegen die Covid-Verordnung 2 und Hinderung einer Amtshandlung. Die hierbei ausgefällte Sanktion beinhaltete eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse in Höhe von Fr. 100.–. Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen sind in merklichem Umfang straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschuldigte war im Kernsachverhalt von Beginn an geständig und ent- schuldigte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 14, 20 und 27). Auch in der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dahin- gehend reuig, als er sich mehrmals für seine Tat entschuldigte (Urk. 75 S. 11 f.; Prot. II S. 12). Diese Umstände wirken sich merklich strafmindernd aus. Dem aktuellen Führungsbericht der Klinik Rheinau vom 5. Juni 2024 lässt sich ent- nehmen, dass sich beim Beschuldigten etwa sechs Wochen zuvor eine deutliche Be- ruhigung eingestellt habe, er sich im Kontakt freundlich und angepasst zeige, sich an die Stationsregeln halte und dass fremdaggressives Verhalten zuletzt nicht mehr

- 17 - habe beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Dies ist ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 4.4 Die straferhöhenden und strafreduzierenden Aspekte halten sich in etwa die Waage, entsprechend ist die Täterkomponente in Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten.

5. Fazit Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. September 2022 in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzug. Die ausgestandene Haft von 649 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Diese Anrechnung hat keinen Einfluss auf die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB und führt entsprechend auch nicht zu einer Verkürzung einer allfälligen Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs. B. Geldstrafe und Busse Die von der Vorinstanz neben der Freiheitsstrafe ausgefällten Strafen (Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– bezüglich der Hinderung einer Amtshand- lung und Busse von Fr. 100.– bezüglich der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes) wurden von den Parteien ausdrücklich anerkannt (Urk. 77 S. 1, Urk. 79 S. 1). Die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 33 ff.) sind zutreffend und zu übernehmen. Somit ist auch vorliegend neben der besagten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe und eine Busse in genannter Höhe auszusprechen. VI. Vollzug Bereits die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig mit einer Massnahme ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung der

- 18 - Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BSK STGB-I SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 25). Vorliegend ist

– wie noch zu zeigen sein wird – eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, weshalb der Vollzug im Lichte von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben sein wird. Ein davon unabhängiger Vollzugsentscheid ist vor diesem Hintergrund aber in Korrektur der Vorinstanz nicht vorzunehmen. VII. Anordnung einer stationären Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete den Anträgen der Anklagebehörde folgend eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 63 S. 36 ff., S. 52). Der amtliche Verteidiger beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bzw. eventualiter eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 66 S. 2, Urk. 77 S. 1 und 8 f.).

2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Mass- nahme korrekt wiedergegeben und sich einlässlich und umfassend zu dieser Frage, auch unter Abwägung anderer Therapiemöglichkeiten, geäussert. Dabei hat sie sich hinlänglich und differenziert mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. April 2023 (Urk. D1/11/14) auseinandergesetzt. Auf die ent- sprechenden Erwägungen und Schlussfolgerungen, welche als zutreffend zu erach- ten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 ff.). Die folgenden Ausführungen hierzu verstehen sich daher primär als Rekapitulation und Ergänzung. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass das besagte psych- iatrische Gutachten fachlich einwandfrei verfasst, differenziert, nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb darauf abzustellen ist. 3.2 Aus dem genannten Gutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie an einer Suchtmittelabhängigkeit, welche die Suchtmittel Alkohol, Kokain und Cannabis umfasst (ICD-10, F.10.21, ICD- 10, F14.21, ICD-10, F12.21), leidet (Urk. D1/11/14 S. 32 f. und 44). Das Delikt steht

- 19 - gemäss Gutachten mit der genannten schwerwiegenden psychischen Störung in un- mittelbarem Zusammenhang, war die Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt wegen der durch die schizophrene Störung herrühren- den Wahnstimmung doch als leichtgradig vermindert zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 45 f.). 3.3 Zur Frage, ob eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 60 StGB erfolgsversprechender sei, äusserte sich der Gutachter eindeutig, wobei er erstere, d.h. die Therapie der psychischen Störung, favorisierte, da selbige die Suchtproblematik überlagere (Urk. D1/11/14 S. 48 f.). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die schizophrene Störung, welche mit einer wahnstimmungsgetragenen Aggressionsbereitschaft einhergehe, eine knapp deutliche Rückfallgefahr begründe, während der Suchtmittelabhängigkeit aus legalprognostischer Sicht bloss eine unter- geordnete Rolle zukomme. Letztere nehme aber auf die schizophrene Störung einen ungünstigen Einfluss (Urk. D1/11/14 S. 45 f.). Um vor allem der schizophrenen Störung adäquat begegnen zu können, bedürfe es deshalb einer stationären Be- handlung im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. D1/11/14 S. 44). Betreffend die Legalprognose sowie die Massnahmebedürftigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte (unter Waffeneinsatz) als knapp deutlich einzustufen sei (Urk. D1/11/14 S. 43 und 45). Als wesentliches Element falle bei dieser Risikoeinstufung die schizophrene Störung ins Gewicht, für die der Beschuldigte gegenwärtig keine Krankheits- und Behandlungsnotwendig- keitseinsicht entwickelt habe (Urk. D1/11/14 S. 43 f). Weiter werde die Rückfallgefahr getragen durch eine aus der paranoiden Schizophrenie resultierenden Wahnstim- mungsbereitschaft, die beim Beschuldigten eine aggressive Reaktionsbereitschaft generiere, wie auch durch die Suchtmittelproblematik und deren ungünstigen Einfluss auf den Verlauf der schizophrenen Störung. Zur Minimierung der Rückfallgefahr sei eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB angezeigt und als einzig Erfolg versprechend durchführbar zu beurteilen (Urk. D1/11/14 S. 44). Auch gemäss dem aktuellen Verlaufsbericht der Klinik Rheinau ist der Beschuldigte aufgrund des Vor- liegens einer paranoiden Schizophrenie therapiebedürftig, wobei eine entsprechende

- 20 - Behandlung zur Senkung des Rückfallrisikos beizutragen vermöge (Urk. 76 S. 2). In diesem Sinne ist auch die Massnahmebedürftigkeit ohne Weiteres zu bejahen. 3.4 Gemäss Gutachten ist darüber hinaus derzeit noch keine Chronifizierung der schizophrenen Störung eingetreten, weshalb von einer guten medikamentösen An- sprechbarkeit auszugehen sei (Urk. D1/11/14 S. 43). Der besagte Verlaufsbericht vom 5. Juni 2024 schildert, dass die ersten sechs Behandlungsmonate geprägt ge- wesen seien vom Vorliegen psychotischer Krankheitssymptome, wiederkehrender Verweigerung der Medikamenteneinnahme, zeitweiser Missachtung von Stations- regeln und mehreren Fremdaggressionsereignissen. Seit etwa sechs Wochen habe sich jedoch eine deutliche Beruhigung eingestellt. Der Beschuldigte nehme inzwi- schen regelmässig die verordnete antipsychotische Medikation ein und habe jüngst auch der Umstellung auf ein intramuskuläres Depotpräparat mit vierwöchentlichen Gaben zugestimmt. Er zeige sich im Kontakt freundlich und angepasst, halte sich an die Stationsregeln und nehme am multimodalen Therapieangebot der Station teil. Fremdaggressives Verhalten habe zuletzt nicht mehr beobachtet werden können (Urk. 76 S. 2). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte auf die medikamentöse Behand- lung ansprechbar ist, was wiederum für die Einschätzung im Gutachten spricht. Die Massnahmefähigkeit ist damit ebenfalls zu bejahen. 3.5 Hinsichtlich der Frage der Massnahmewilligkeit wies die Vorinstanz unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006 E. 7.3) darauf hin, dass zumindest in der Anfangsphase lediglich ein Mindest- mass an Kooperationsbereitschaft verlangt werden solle. Vorliegend erscheint mass- geblich, dass der Beschuldigte zumindest punktuell immer wieder ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft manifestierte. So war er denn beispielsweise bereits während der Haft temporär zur Einnahme von Medikamenten bereit. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies wird hierzu ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm verschriebene Medikamente regelmässig und unter Aufsicht einge- nommen hat (vgl. Urk. 43/1 S. 2). Zudem zeigt auch der Eventualantrag der Vertei- digung bezüglich einer Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB, dass eine völlige Ver- weigerung des Beschuldigten nicht anzunehmen ist. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hierzu zunächst aus, er akzeptiere die ihm gestellte Diagnose

- 21 - nicht, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er nehme diese ein, weil er dies tun müsse (Urk. 75 S. 2 ff.). Auf die Frage, ob er im Fall der gerichtlichen Anord- nung einer Massnahme sich weiterhin einer Therapie unterziehen würde, erklärte er aber, dass wenn das Gericht so entscheide, er das akzeptieren müsse (Urk. 75 S. 5). Auch dem Verlaufsbericht ist zu entnehmen, dass im Fall einer Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils damit gerechnet werden dürfe, dass sich der Beschuldigte an- passungsbereit und kooperativ zeige. Darüber hinaus ergibt sich aus dem genannten Verlaufsbericht wie erwähnt, dass die (vorzeitig angetretene) Massnahme positiv zu greifen beginnt (Urk. 76 S. 2). Diese Faktoren sind insgesamt als Indiz für eine grund- sätzliche Massnahmewilligkeit des Beschuldigten zu werten. 3.6 Schliesslich ist die Massnahme auch als verhältnismässig zu erachten, erwei- sen sich doch andere, weniger weitreichende Therapiemöglichkeiten, namentlich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB oder eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB als nicht geeignet, der Rückfallgefahr in sinn- und wirkungsvoller Weise zu begegnen. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne hielt bereits die Vorinstanz korrekt fest, dass der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten durch die stationäre Massnahme zwar zweifelsohne von grosser Tragweite ist, es vorliegend aber um einen schwer kranken und behandlungsbedürftigen Beschuldigten geht, dessen begangenes Ver- brechen mit seiner Erkrankung im Zusammenhang steht. Es ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme minimieren lässt. Da der Be- schuldigte wirtschaftlich und sozial zudem kaum integriert ist und keine Arbeitsstelle hat, sind durch eine stationäre Massnahme keine ungünstigen wirtschaftlichen und sozialen Nebenfolgen zu erwarten. Wie wohl sich der Beschuldigte in der Klinik Rheinau fühlt und dass er lieber im Rahmen des Strafvollzugs eine Arbeit erlernen resp. verrichten möchte (vgl. Urk. 75 S. 4), ist für den Entscheid betreffend Anordnung der Massnahme nicht relevant. Eine ambulante Massnahme während des noch verbleibenden Strafvollzugs wird vom Gutachter resp. den Ärzten nicht in Erwägung gezogen. Die aktuell (noch) fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten lässt daran zweifeln, ob er nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Medikamente

- 22 - weiterhin zuverlässig einnehmen würde. Angesichts des Sicherheitsinteressens der Bevölkerung ist die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB daher verhältnismässig.

4. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) gegeben. Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der anzuordnenden Massnahme auf- zuschieben. VIII. Landesverweisung

1. Grundlagen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der strafbaren Handlun- gen nach Art. 66a lit. a bis lit. p StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGer 6B_560/2020 E. 1.1.1). 1.2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Aus- wirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 97 f.). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere

- 23 - die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Reso- zialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierig- keiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, a.a.O, S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Ver- weis auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu be- achten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O. S. 99). 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (MARC BUSSLINGER/ PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 102; MARCEL BRUN/ALBERTO FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrschein- licher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Be- troffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der began- genen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive er- neute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

- 24 -

2. Würdigung 2.1 Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Die schwere Körperver- letzung stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.). 2.2 Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seit acht Jahren lebt er in der Schweiz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz mit Ausnahme eines Cousins väterlicherseits, mit welchem er indessen keinen näheren Kontakt pflegt resp. welcher ihn seit seiner Inhaftierung bislang zweimal besucht hat (Urk. D1/11/14 S. 9; Prot. I S. 10; Urk. 75 S. 5). Weitere soziale Bindungen zur Schweiz wurden nicht vorgebracht. Eine soziale Integration ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Der Beschuldigte ist darüber hinaus der deutschen Sprache nicht mächtig (Prot. II S. 6), womit auch eine sprach- liche Integration nicht stattgefunden hat. In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschuldigte zwar zeitweise gearbeitet, war mehr- heitlich aber von der Sozialhilfe abhängig (Urk. D1/11/14 S. 13; Urk. D1/2/1 F/A 36). Auch wirtschaftlich fehlt somit eine erfolgreiche Integration. Anderweitige Umstände, welche einen Härtefall zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 2.3 In Bezug auf eine individuell-konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 66d StGB, welche zum Absehen einer Landesverweisung drängen würde, brachte der Beschul- digte an der Berufungsverhandlung erstmals vor, er habe im Jahr 2020 auf Instagram gepostet, wie er die eritreische Fahne verbrannt habe. Es könne sein, dass er ins Gefängnis geschickt würde, weil er so seine politische Meinung veröffentlicht habe (Urk. 75 S. 12 f., vgl. auch Urk. 77 S. 7 f.). Soweit der Beschuldigte betreffend die Landesverweisung eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er eine solche individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (BGer 6B_1102/2020 E. 3.4.4.). Der Beschuldigte reichte jedoch weder eine entspre- chende Videoaufnahme ein, welche auch nach einer Löschung auf Instagram in der Datenbank des Beschuldigten noch vorhanden sein dürfte, noch wurde ein anderer

- 25 - Beweis für eine entsprechende Aktion erbracht. Dass sich der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer politischen Meinungsäusserung gegen den eri- treischen Staat in Gefahr sieht, wurde bisher nicht geltend gemacht, was vermuten lässt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt. Und selbst wenn der Beschuldigte die eritreische Fahne verbrannt hat, ist nicht ansatzweise klar, ob dies von staatstreuer Seite überhaupt registriert wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten wurde somit nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Tatsache allein, dass es sich beim Beschuldigten um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt, steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen (vgl. BGer 6B_1102/2020). 2.4 Damit ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB aus- zusprechen.

3. Dauer Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren er- weist sich dem Verschulden und der ausgesprochenen Sanktion angemessen und ist zu übernehmen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 4.1 Nach Art. 20 der N-SIS-Verordnung wird die Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener-Informationssystem vom urteilenden Gericht angeordnet. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Pa- rlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitglieds- staat des Übereinkommens angehören – ist insbesondere im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO) und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVGer C-4656/2012 vom 24. September 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

- 26 - 4.2 Der Beschuldigte gehört als eritreischer Staatsbürger einem Drittstaat, mithin keinem Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens an. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat oder der Schweiz. Weiter wird der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt, welche eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist. Damit sind die gesetzlichen An- forderungen gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erfüllt, weshalb für den Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung gänzlich unterliegt, indessen aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschul- digten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'036.45 geltend (Urk. 74). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Be-

- 27 - rufungsverhandlung und des Umstands, dass nach der schriftlichen Urteilseröffnung eine Nachbesprechung in der Klinik Rheinau nötig sein wird, ist der amtliche Vertei- diger pauschal mit einem Honorar von Fr. 6'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2.-8. (…)

9. Der nachfolgend aufgeführte, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Gegenstand (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) wird beschlagnahmt, eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Schweizer Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'514'355)

10. Die nachfolgend aufgeführten, durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegen- stände (Polis-Geschäfts-Nr. 83549604) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben:  T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A016'514'366)  Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A016'514'377)  Herrenhose, Blue Jeans (Asservat-Nr. A016'514'388)  Paar Turnschuhe, Marke Puma (Asservat-Nr. A016'514'399)

- 28 - Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die übrigen Asservate, Spuren und Spurenträger (Police-Geschäft-Nr. 83549604), welche nicht bereits vorstehend unter Ziff. 9 und 10 erwähnt wurden, werden zur Ver- nichtung der zuständigen Lagerbehörde überlassen.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 17'019.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 16'978.60 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 165.– Auslagen Untersuchung Fr. 125.– Zeugenentschädigung Fr. 17'019.– amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.–, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die "Auslagen Untersuchung" in der Höhe von Fr. 165.– werden auf die Staatskasse genommen.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen) 17.-18. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB  in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 649 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufgeschoben.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung

- 30 -

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Staatkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Privatklägerin  (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 31 -

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell