Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Ge- waltkriminalität, vom 7. Juni 2021 wurde die Beschuldigte wegen einfacher Kör- perverletzung und übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (D1 Urk. 14). Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 erhob die Beschul- digte dagegen fristgerecht Einsprache (D1 Urk. 17; vgl. D1 Urk. 15). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 7. Juni 2021 fest und überwies diesen samt Akten an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz).
E. 1.1 Unter Hinweis auf das erste Berufungsurteil vom 28. Oktober 2022 kann festgehalten werden, dass nach Art. 399 Abs. 4 StPO die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden kann. Eine isolierte Anfechtung des Schuld- punktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhän- genden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als an- gefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Beru- fungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht expli- zit angefochten – nicht zu überprüfen (Urk. 88 S. 6 mit weiteren Hinweisen).
- 7 -
E. 1.2 Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und den Verweis der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 114 S. 1 i.V.m. Urk. 122 S. 2; vgl. bereits Urk. 50 S. 2 und Urk. 58 S. 1). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprü- fen.
E. 1.3 Da einzig die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung.
2. Rückweisung / Bindungswirkung
E. 2 Mit Urteil vom 26. November 2021 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und der üblen Nachrede schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zi- vilklage des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 48 S. 30). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe desselben Tages per- sönlich Berufung an (Urk. 44). Am 17. Februar 2022 folgte fristwahrend die schrift- liche Berufungserklärung (Urk. 50).
E. 2.1 Eine Bestimmung zur Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheides findet sich im BGG nicht, da die Bindung der kantonalen In- stanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wird (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346, Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 101 E-BGG am Ende). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich somit aus ungeschriebe- nem Bundesrecht. Demnach sind die vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1; MEYER/DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 107 BGG).
E. 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist so- mit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
- 8 - Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtspre- chung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht in aller Regel ver- wehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzi- piell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; 6B_1431/2017 vom
31. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweis).
E. 2.3 Das Bundesgericht erwägt, die Sachverhaltsfeststellung erweise sich in Bezug auf die Notwehrlage sowie die Angemessenheit der Notwehr als unvoll- ständig. Zudem sei die Beweiswürdigung teilweise willkürlich. In Bezug auf die dem Biss der Beschuldigten vorangegangenen Handlungen des Privatklägers gehe nicht klar hervor, von welchem Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Begründungspflicht sei verletzt worden. Somit sei dem Bundesgericht verunmög- licht worden, das Berufungsurteil auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen (Urk. 98 S. 7 f.).
E. 2.4 Das Bundesgericht hat sich konsequenterweise nicht dazu geäussert, wie das Notwehrrecht auf den konkreten Fall anzuwenden sei. Damit kann diesbezüg- lich auch keine Bindungswirkung eingetreten sein. Eine Bindungswirkung ist aber nach dem Gesagten hinsichtlich rechtlicher Ge- sichtspunkte eingetreten, die überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Eine mögliche Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 926 ZGB (Ab- wehr von Angriffen aus Besitzesschutz) ist mithin nicht mehr zu prüfen.
E. 2.5 Soweit das Bundesgericht erwägt, welche Beweise noch zu würdigen seien, so ist das hiesige Gericht zwar an die Auffassung des Bundesgerichts, ins- besondere hinsichtlich der Begründungspflicht, selbstredend gebunden. Es muss
- 9 - jedoch gerade im Hinblick auf die im Raume stehende Anwendbarkeit des Not- wehrrechts in der Lage sein, dennoch von einer detaillierten Würdigung abzuse- hen, wenn es diese aus rechtlichen Gründen für irrelevant hält und dies auch be- gründet (was vom Unterlassen einer Würdigung ohne Begründung zu unterschei- den ist). Schliesslich ist eine antizipierte Beweiswürdigung oder eine Wahrunter- stellung der im Raume stehenden Aussagen im Hinblick auf die Relevanz für die rechtliche Würdigung auch eine Form der Beweiswürdigung. Anzumerken ist auch, dass der Sachverhalt dort neu bzw. frei beurteilt werden kann, wo das Bun- desgericht festhält, es sei nicht klar, von welchem Sachverhalt ausgegangen werde.
E. 2.6 Eine Bindungswirkung ergibt sich sodann zweifelsfrei aus der unzweideuti- gen Erwägung des Bundesgerichts, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (Urk. 98 S. 16). Entsprechend hat ohne Weiteres ein entsprechender Freispruch zu ergehen. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich hierzu.
3. Verwertbarkeit von Aussagen
E. 3 Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte das hiesige Gericht den vorinstanz- lichen Schuldspruch unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten (Urk. 88 S. 32).
E. 3.1 Nebst den Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten liegen auch potentiell relevante Aussagen von C._____ und von D._____ vor (D1 Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Diese Aussagepersonen wurden jedoch nie mit der Beschuldigten kon- frontiert.
E. 3.2 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und im Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen. Das Anwesenheitsrecht dient zunächst der Transparenz. Es ermöglicht den Parteien, das Zustandekommen von belastenden Aussagen und deren Protokollierung nachzuvollziehen. Darüber hinaus erhalten die Parteien die Gelegenheit, die Beweiserhebung zu beeinflussen. Es handelt sich um eine Verfahrensgarantie, welche aus deren Subjektstellung im Verfahren folgt und der (Teilhabe an der) prozessualen Wahrheitsfindung und damit der Legitimation des
- 10 - Urteils dient. Die Teilnahme wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede an- geklagte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird der angeklagten Per- son explizit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert. Das Konfrontationsrecht im Sinne der genannten Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezo- genen – Aspekt der allgemeinen Fair Trial-Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Partei erhält damit die Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. In diesem Sinne soll mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausgeschlossen wer- den, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bildet allerdings eine Mindestgarantie, über die Art. 147 Abs. 1 StPO als Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im Hinblick auf die beschränkte Unmittelbarkeit des Hauptver- fahrens – in Bezug auf den Anwendungsbereich (bereits ab dem Untersuchungs- verfahren und grundsätzlich bei jeder Beweiserhebung) und den teilnahmebe- rechtigten Personenkreis (sämtliche Verfahrensparteien) – hinausgeht. Entspre- chend hat eine Verletzung des Teilnahmerechts auch bei Wiederholung der Be- weiserhebung die Unverwertbarkeit früherer Aussagen zur Folge. Grundsätzliche Kongruenz besteht faktisch spezifisch betreffend den Anspruch auf Wiederholung der Beweiserhebung nach Art. 147 Abs. 3 StPO (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 3-4 zu Art. 147 StPO).
E. 3.3 Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erho- ben worden sind, dürfen nicht zu ihren Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; zum Ganzen: BGE 150 IV 345 E. 1.6.3). Die Verletzung des Teilnahme- rechts bei Erhebungen entlastender oder neutraler Beweise zeitigt jedoch keine Rechtsfolge (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 41 zu Art. 147 StPO).
- 11 -
E. 4 Gegen diesen Entscheid führte die Beschuldigte Beschwerde ans Bundes- gericht und beantragte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung des Falles an das hiesige Gericht zur Neubeurteilung (Urk. 93/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil vom 28. Dezember 2023 gut und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück (Urk. 98 S. 17).
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu erklären, ob sie mit der Durchfüh-
- 6 - rung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Urk. 101). In der Folge er- klärten sich alle Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden (Urk. 103 bis Urk. 105). Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Beweisanträge (Urk. 104 und Urk. 105). Die Beschuldigte ver- langte Einsicht in die Akten des konnexen Strafbefehlsverfahrens gegen den Pri- vatkläger (Urk. 103). Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (Urk. 109) und der Verteidigung zugestellt (vgl. Urk. 112).
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 106). Am 21. Mai 2024 reichte die Beschuldigte ihre Anträge und deren Begründung ein (Urk. 114). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf- hin auf Vernehmlassung (Urk. 117). Der Privatkläger dagegen beantwortete unter dem 15. Juni 2024 die Eingabe der Beschuldigten (Urk. 118), worauf ein zweiter Schriftenwechsel zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattfand (Urk. 122; Urk. 123/1 und Urk. 126). Schliesslich ging mit Eingabe vom 30. August 2024 noch eine Stellungnahme der Beschuldigten ein (Urk. 130 und Urk. 131).
E. 7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Urteil erging nach Zirkulation am 15. Januar 2025. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
Dispositiv
- Zusammenfassung des Tatvorwurfs / wesentlicher unbestrittener Sachver- halt 1.1. Der Beschuldigten wird – soweit noch relevant – vorgeworfen, den Privat- kläger am 5. Dezember 2020 bei einem Streit über die Durchsetzung dessen Be- suchsrechts betreffend die gemeinsame Tochter in die Hand gebissen zu haben, nachdem der Privatkläger ihr den Autoschlüssel entwendet hatte. 1.2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger mit Mülltonnen verhinderte, dass die Beschuldigte mit dem Auto zusammen mit der gemeinsamen Tochter die Tiefga- rage verlassen konnte. Unbestritten ist auch, dass er ihr später den Autoschlüssel wegnahm und sie ihn daraufhin in die Hand biss. 1.3. Unbestritten ist bzw. nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage steht, dass sich die Beschuldigte durch die Wegnahme des Schlüs- sels durch den Privatkläger zumindest als unrechtmässig angegriffen sah und sich in ihrer Vorstellung in einer Notwehrlage wähnte (Urk. 88 S. 21). Ob tatsäch- lich eine Notwehrlage gegeben war, erscheint unter dem Aspekt irrelevant, als die Rechtsfolge bei Notwehr und Putativnotwehr dieselbe ist. Ausserdem geht der Strafbefehl, der die Funktion der Anklage übernimmt (Art. 356 Abs. 1 StPO), von einem Sachverhalt aus, der tatsächlich eine Notwehrlage umschreibt (D1 Urk. 14 S. 3). Aufgrund des Immutabilitätsprinzips darf das Gericht davon zulasten der Beschuldigten nicht abweichen (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/ Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 9 StPO). Das mit dem Anklagegrundsatz eng verbundene Immutabilitätsprin- zip sieht vor, dass die Umschreibung des Anklagesachverhalts im gerichtlichen Verfahren fixiert bleibt (ACHERMANN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 4 zu Art. 333 StPO). Damit ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte in einer Notwehrsituation - 12 - befand, wobei der Angriff des Privatklägers in der Wegnahme ihres Fahrzeugsch- lüssels bestand. Nicht Gegenstand der Anklage ist dagegen eine wie auch immer geartete Notwehr- oder Notstandssituation gegenüber der im Auto sitzenden ge- meinsamen Tochter des Privatklägers mit der Beschuldigten. Dennoch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Sachverhaltserstellung kurz auf diesen Punkt einzuge- hen. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Kontext allerdings vielmehr die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einer (Putativ-) Notwehrhandlung der Beschuldigten. Daher rechtfertigt es sich, nachstehend vorab auf die allgemeinen Grundlagen dieser Thematik einzugehen und anschliessend zu prüfen, ob der Biss der Beschuldigten noch als gerechtfertigt oder aber als übertrieben anzuse- hen ist. Im letzteren Fall wäre auf den (möglicherweise schuldausschliessenden) Notwehrexzess näher einzugehen.
- Allgemeines zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Notwehr 2.1. Bei Notwehr handelt es sich um die Erlaubnis, sich gemäss den gültigen Vorgaben des Rechtes zu verhalten. Diese Erlaubnis muss auch dort bestehen, wo rechtmässiges Verhalten unrechtmässig bestritten oder verweigert wird. Es handelt sich also nicht um ein Abwägen unterschiedlicher Rechtsgüter, die mitein- ander in Konflikt stehen, sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung des Rechtes selbst. Wäre die Ausübung des Rechtes nur dort erlaubt, wo dies akzep- tiert wird, aber dann nicht mehr, sobald jemand sich entgegenstellt, so bestünde das letztlich entscheidende Kriterium nicht im Recht, sondern in der Macht. «Recht braucht vor Macht nicht zu weichen» (BGE 79 IV 148 E. 4). Es kann sich der Urheber eines unrechtmässigen Angriffs nicht einfach darauf berufen, dass ein Konflikt von Rechtsgütern bestehe und das seinige das höherwertigere und wichtigere sei, weshalb zur Abwehr seines Angriffs nicht darin eingegriffen wer- den dürfe. Notwehr ist nicht subsidiär (NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 zu Art. 15 StGB). 2.2. Da die Notwehr selbst – wie soeben dargelegt – nicht subsidiär ist, tritt sie nicht hinter andere, nicht der Abwehr dienende Mittel zurück (vgl. BGE 101 IV - 13 - 119, S. 121 betreffend ein "Aus-dem-Weg-gehen"). Der Angegriffene braucht un- ter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder um staatliche oder andere Hilfe zu ersuchen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 30-32 zu Art. 15 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Insofern war die Beschuldigte nicht gehalten, das Eintref- fen der Polizei abzuwarten oder zu schauen, ob sie Dritte hätte um Hilfe ersuchen können. Insofern ist auch nicht erheblich, ob sie wusste, dass die Polizei unter- wegs war. Unwesentlich ist damit ebenso die Frage, ob C._____ hätte um Hilfe gebeten werden können (wobei auch hier fraglich wäre, was C._____ hätte tun können, um der Beschuldigten bei der Rückgewinnung des Schlüssels zu helfen; die Frage der Verhältnismässigkeit einer einfachen Körperverletzung als Abwehr- handlung würde sich weiterhin stellen). Auch eine "Abmahnung" des (mutmassli- chen) Angreifers bzw. des Privatklägers war rechtlich nicht erforderlich, selbst wenn sie situationsbedingt angebracht gewesen sein mag. Eine andere Einschät- zung würde sich nur aufdrängen, wenn die angegriffene Person erwägen würde, zu drastischen Mitteln wie einem Schusswaffeneinsatz zu greifen. Insofern muss auch nicht der Frage nachgeforscht werden, ob die Beschuldigte den Privatkläger vor ihrem Zubeissen aufforderte, den Schlüssel wieder herauszugeben. 2.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Abwehrhandlung wird diese häufig mit den Begriffen Verhältnismässigkeit einerseits und Subsidiarität andererseits konkretisiert. Meint Verhältnismässigkeit das Verhältnis von Angriff und Abwehr, so bezeichnet Subsidiarität das Verhältnis unter den verschiedenen zur Verfü- gung stehenden Abwehrmitteln (nicht zu verwechseln mit der gerade nicht gege- benen Subsidiarität der Notwehr an sich gegenüber anderen Handlungen ausser- halb der Notwehr). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln an- gewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirken- den Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mildeste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Ent- scheidung über das subsidiäre, d.h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren - 14 - zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung (BGE 107 IV 12 E. 3; 102 IV 1 E. 3; 102 IV 65 E. 2.a). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann etwa die Abwehr mittels eines Mes- sers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Doch auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Miss- verhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässigkeit an- gesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z.B. beim Not- stand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Ent- scheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gütersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3). Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssitua- tion die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren (s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2). Beispielhaft zu nennen ist der Entscheid des Bundesgerichts, wonach es hinsicht- lich einer blossen Verletzung des Hausrechts noch als angemessen angesehen worden wäre, wenn der Beschuldigte versucht hätte, die Person, die das Haus- recht verletzte, mit Brachialgewalt auf die Strasse zu stellen (BGE 102 IV 1 E. 3.a). Bei einem krassen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Be- einträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers besteht keine rechtmässige Ab- wehr mehr. Bei einem Angriff auf das Vermögen ist eine in die Rechtsgüter Leib und Leben eingreifende Abwehrhandlung zwar nur mit grösster Zurückhaltung durch Notwehr zu rechtfertigen, aber nicht generell ausgeschlossen (NIGGLI/ GÖH- LICH, a.a.O., N 34-35 zu Art. 15 StGB). 2.4. Diesbezüglich ist im Sinne einer kohärenten Rechtsordnung auf Art. 926 ZGB als Auslegungshilfe hinzuweisen. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht als Recht- - 15 - fertigung explizit vor, dass ein verbotener Eingriff in den Besitz einer Person mit Gewalt abgewehrt werden darf (bzw. der Besitz mit Gewalt wiederhergestellt wer- den darf, auch wenn der Angriff schon abgeschlossen ist). Von mehreren Abwehr- möglichkeiten hat der Besitzer diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt. Relevant ist die Perspektive des sich wehren- den Besitzers ex ante. Der Umstand, dass das beeinträchtigte Rechtsgut des An- greifers als solches höherwertiger ist als der geschützte Besitz, schliesst die Ver- hältnismässigkeit und Zulässigkeit der Selbsthilfe nicht per se aus (ERNST/ZOGG, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 7. Auflage, Basel 2023, N 7 zu Art. 926 ZGB). 2.5. Einzubeziehen ist schliesslich die im Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts wiedergegebene Praxis zur Verhältnismässigkeit: Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Ver- gleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist einge- schränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzun- gen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerf- bare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urk. 98 S. 5 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). - 16 -
- Im vorliegenden Verfahren noch relevante Fragen 3.1. Wie bereits erwogen, muss nicht mehr die Frage geklärt werden, ob sich die Beschuldigte in einer (Putativ-) Notwehrlage befand. Ferner ist nicht mehr re- levant, ob sie C._____ hätte um Hilfe bitten können oder ob sie wusste, dass die Polizei unterwegs war. 3.2. Relevant ist dagegen, ob der Biss der Beschuldigten von ihrem Notwehr- recht noch gedeckt ist. Damit ist einerseits der Angriff (Wegnahme des Schlüs- sels) mit der Abwehrreaktion (Biss in die Hand) zu vergleichen. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob die Beschuldigte für die Konfliktsituation, in welcher es zum eingeklagten Biss kam, eine für sie erkennbare Mitverantwortung trägt, die ihr Abwehrrecht relativieren würde. Immerhin ist an dieser Stelle anzumerken, dass ihr Abwehrrecht per se nicht in Frage steht und dessen etwaige Relativie- rung folglich nicht darauf hinauslaufen darf, dass es faktisch eben doch aufgeho- ben wäre.
- Grundsätze der Beweiswürdigung / Unschuldsvermutung 4.1. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung müssen nicht einmal mehr wiederholt werden. Es rechtfertigt sich dagegen, gegenüber dem ersten Ur- teil des hiesigen Gerichts insofern eine Präzisierung vorzunehmen, als es um den Grundsatz "in dubio pro reo" geht. 4.2. Es trifft zu, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Das darf jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr und einer Aushöhlung des Rechts zu Schweigen füh- ren. Es ist Sache des Gerichts, den Anklagesachverhalt über berechtigte Zweifel hinaus nachzuweisen. Dazu gehört, von Amtes wegen alternative Sachverhalte zu prüfen und auszuschliessen. Wenn nämlich das Beweisergebnis mehrere Sachverhaltsvarianten zulässt, steht es nicht im Belieben des Gerichts, einfach die in der Anklage umschriebene Variante zu wählen. Unter diesen Umständen kann von einer beschuldigten Person, die bei der Suche nach plausiblen Sachver- haltsvarianten hilft, nicht verlangt werden, dass sie diese auch beweist. Einerseits müssen diese Varianten nicht bewiesen werden. Es genügt, dass sie vernünftiger- - 17 - weise nicht ausgeschlossen werden können. Anderseits ist es nicht an der be- schuldigten Person, sich zu entlasten. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Ge- richts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschrei- bung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informations- materials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, 2021, S. 140 Rz. 581; zum Grundsatz "in dubio pro reo": BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.3. Bezogen auf sich widersprechende Aussagen zweier Beteiligter ist sodann darauf hinzuweisen, dass glaubhafte Aussagen unwahre oder ungenau umschrie- bene Elemente enthalten können. Ebenso können unglaubhafte Aussagen wahre Elemente enthalten. Beides ist regelmässig der Fall, so dass von einer generellen Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht auf die Richtigkeit jeder Einzelheit geschlos- sen werden kann. Relevant ist auch die Fragetechnik. Nicht jede nachträglich er- wähnte Einzelheit ist eine nachgeschobene Schutzbehauptung, sondern kann auch eine situativ bedingte Ergänzung sein, die bisher nicht erwähnt wurde, weil sie der aussagenden Person nicht zentral erschien und/oder nicht danach gefragt wurde. 4.4. Schliesslich erscheint eine eingehende Aussageanalyse und Beweiswürdi- gung dann als unnötig, wenn sich aus den Aussagen sämtlicher einvernommener Personen (insb. derer mit gegenläufigen Interessen) ein kohärentes Bild des Ge- schehens ergibt.
- Konkrete Beurteilung des Falles 5.1. Objektive Feststellungen und weiterer Kontext des Geschehens - 18 - 5.1.1. Vorab kann auf den bereits erwähnten unbestrittenen Teil des Sachverhal- tes verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.1.2. f.). Ferner steht fest, dass es sich beim Privatkläger und der Beschuldigten um ehemalige Lebenspartner han- delt, welche eine in das Geschehen involvierte gemeinsame Tochter (E._____, geb. tt.mm.2014) haben. Fest steht auch, dass die Beziehung gerade im Hinblick auf die gemeinsame Tochter sehr konfliktbelastet ist. Damit ist im vorliegenden Strafverfahren die Interessenlage dieser beiden Aussagepersonen bereits abge- steckt. 5.1.2. Sodann ist die Beschuldigte bei gemeinsamer elterlicher Sorge beider El- tern obhutsberechtigt. Der Privatkläger hat gegenüber der gemeinsamen Tochter ein Besuchsrecht (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 15. Februar 2016 gemäss D1 Urk. 5/2). Grundsätz- lich seit der Trennung war die jeweils zuständige KESB hinsichtlich der Kinderbe- lange (insb. Kontakte zum Vater bzw. Privatkläger) involviert. Im Kontext des vor- liegenden Verfahrens steht besonders im Vordergrund, dass der Privatkläger gel- tend macht, die Beschuldigte habe sein Besuchsrecht gegenüber E._____ seit September 2020 massiv behindert (D1 Urk. 6/6). Umgekehrt stehen Vorwürfe von Unzuverlässigkeit bei der Kindesübergabe und gar Gewalt im Raume (vgl. Urk. 29/1 S. 2), wobei die Gewaltvorwürfe lange vor dem vorliegenden Verfahren bereits geäussert worden waren (Telefonnotiz vom 15. Dezember 2014 gemäss Urk. 123/1). 5.1.3. Hinsichtlich der Beziehung von E._____ zu ihrem Vater bzw. zum Privatklä- ger ist auf ihre Anhörung vom 7. September 2022 hinzuweisen. Sie führte anläss- lich dieser Befragung aus, sie habe ihren Vater seit ca. zwei Jahren – also unge- fähr seit dem vorliegend relevanten Vorfall – nicht gesehen und auch nicht mit ihm telefoniert. Sie meinte weiter, sie fürchte sich etwas davor, dass ihr Vater sie nach einem Besuch vielleicht nicht mehr zu ihrer Mutter bzw. der Beschuldigten zurück- kehren lassen würde (Urk. 83/3 S. 4). 5.1.4. Sodann liegt ein Rechenschaftsbericht des kjz F._____ vom 23. März 2023 für den Zeitraum vom 16. März 2021 bis 28. Februar 2023 vor. Daraus geht her- vor, dass die Beschuldigte wiederholt und konsequent Besuchsterminen im BBT - 19 - G._____ unentschuldigt fern blieb, weshalb das Besuchsrecht des Privatklägers nicht ausgeübt werden konnte (Urk. 119/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe mit den zuständigen Ämtern konsequent nicht zusammengearbeitet bzw. habe deren Ar- beit torpediert. Sie sei Gesprächseinladungen fern geblieben. Ferner sei es nicht möglich gewesen, mit E._____ ein Kindergespräch zu führen, da die Beschuldigte das nicht unterstützt habe (Urk. 119/2 S. 5 f.). Auch wenn der Bericht des kjz F._____ die Zeit nach dem angeklagten Vorfall betrifft, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 122 S. 1), fügt er sich nahtlos in eine bereits zuvor beste- hende konfliktreiche Elternbeziehung und plausibilisiert die Aussagen des Privat- klägers, wonach der Kern des vorliegend zu beurteilenden Geschehens in der Weigerungshaltung der Beschuldigten bezüglich seines Besuchsrechts liege. In- wiefern das relevant ist, wird nachstehend zu beleuchten sein. 5.1.5. Schliesslich steht fest, dass beim Privatkläger durch den Biss der Beschul- digten lediglich eine ca. 1 cm grosse Hautabschürfung sowie kleine punktförmige Hautläsionen ohne erkennbaren Zahn- oder Gebissabdruck festgestellt werden konnten (Urk. 66). 5.2. Vorgeschichte an der Wohnungstür der Beschuldigten 5.2.1. Unbestritten ist, dass im Vorfeld des angeklagten Geschehens der Privat- kläger zusammen mit D._____ vor der Wohnungstüre der Beschuldigten erschien und, nachdem die Beschuldigte geöffnet hatte, mit seinem Fuss die Tür der Be- schuldigten blockierte, so dass sie diese zunächst nicht wieder schliessen konnte. 5.2.2. Die Beschuldigte schilderte in ihrer ersten Einvernahme den Hergang in ei- nem freien Bericht relativ detailliert und plausibel. Sie konnte Gesprochenes wie- dergeben, schilderte situationsadäquat nicht nur das äussere Geschehen, son- dern auch ihre Empfindungen, gab zu, wenn sie sich nicht sicher war, und sagte insbesondere zum Verhalten des Begleiters des Privatklägers differenziert aus. Demnach sei der Privatkläger, nachdem er die Tür mit dem Fuss blockiert habe, in die Wohnung gekommen und habe sie – die Beschuldigte – festgehalten. Sein Begleiter habe dann gerufen, er – der Privatkläger – solle heraus kommen. Da habe er sie losgelassen und sei nach draussen gegangen. Sie – die Beschuldigte - 20 - – habe die Tür dann geschlossen und auch abgeschlossen. Sie habe die beiden Männer draussen gesehen und habe Angst bekommen (D1 Urk. 2/1 F/A 6-8 S. 2). Diese Aussagen bestätigte sie, teils erneut in einem freien Bericht, teils auf Vor- halt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2022, wobei sie bestä- tigte, dass es darum gegangen sei, dass der Privatkläger E._____ habe holen wollen (Prot. II S. 10 f.). Ihre Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft, zumal sie über weite Strecken mit den Schilderungen des Privatklägers und von D._____ übereinstimmen. Zudem lassen sie sich mit der bei den Akten des Strafverfahrens gegen den Privatkläger liegenden und zugunsten der Beschuldigten verwertbaren Audio-Datei in Einklang bringen (Urk. 109/1/2). 5.2.3. Der freie Bericht des Privatklägers fällt zu diesem Geschehen kürzer aus als derjenige der Beschuldigten und wirkt gerafft. Eher seltsam mutet die Aussage an, er habe den Fuss in die Tür gestellt und gesagt, er akzeptiere das Verhalten der Beschuldigten nicht, was eine gewisse Entschlossenheit voraussetzt. Dann will er sich aber umgehend und ohne Angabe eines Grundes zurückgezogen ha- ben. Danach sei das Gespräch weiter gegangen, wobei die Beschuldigte ihn hä- misch ausgelacht habe (D1 Urk. 3/1 F/A 5-8 S. 1 f.). Diese Aussage wirkt wenig plausibel und steht auch im Widerspruch mit der genannten Audio-Aufnahme, aus der geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte nach dem Rückzug des Pri- vatklägers die Tür schloss und kein Gespräch stattfand. Schon gar nicht kann nachvollzogen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger hämisch ausge- lacht haben soll. Vielmehr versuchte nur D._____ einseitig durch die geschlos- sene Tür hindurch mit der Beschuldigten zu reden, wobei ihrerseits nichts wahrzu- nehmen ist. In der Konfrontationseinvernahme bestritt der Privatkläger lediglich, die Wohnung der Beschuldigten betreten zu haben und bestätigte, aus Reflex den Fuss in die Tür gehalten zu haben (D1 Urk. 2/2 S. 6). Die Aussagen sind jedenfalls nicht ge- eignet, die durchaus möglichen und plausiblen Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen. - 21 - 5.2.4. D._____, Cousin des Privatklägers, wurde nur polizeilich befragt und nicht mit der Beschuldigten konfrontiert. Seine Aussagen sind daher nur, aber immer- hin, zugunsten der Beschuldigten verwertbar (vgl. vorstehend E. II.3.4.). D._____ berichtete zur Vorgeschichte auch nur kurz und gerafft. Im Wesentlichen bestätigte er, dass die Beschuldigte die Tür habe schliessen wollen und der Pri- vatkläger dies mit dem Fuss verhindert habe. Er – D._____ – habe den Privatklä- ger darauf aufmerksam gemacht, dass er sich möglicherweise des Hausfriedens- bruchs schuldig mache. Er solle den Fuss zurückziehen, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dann habe er versucht, mit der Beschuldigten in Kontakt zu treten. Der Privatkläger habe keine Anstalten gemacht, in die Wohnung einzudrin- gen. Er habe nur die Tür offen halten wollen (D1 Urk. 4/2 F/A 6 S. 2). Er könne das widerlegen, da er eine Audio-Aufnahme gemacht habe. Er habe auch zu kei- nem Zeitpunkt gesehen, dass der Privatkläger die Beschuldigte festgehalten habe (D1 Urk. 4/2 F/A 12-14 S. 3 f.). Die Aussagen von D._____ wirken zwar differen- ziert und nicht a priori unglaubhaft. Sie sind auch grundsätzlich mit der genannten Audio-Datei vereinbar und geben nicht einfach nur die Darstellung des Privatklä- gers wieder. Zu berücksichtigen ist indes, dass D._____ nicht als neutraler Zeuge gelten kann und eine Absprache mit dem Privatkläger über das Betreten der Woh- nung und allenfalls Festhalten der Beschuldigten sehr simpel und ohne Gefahr für Widersprüche möglich wäre. Auch seine Aussagen sind somit nicht geeignet, die Darstellung der Beschuldigten zu widerlegen. 5.2.5. Die bei den Akten im Strafverfahren gegen den Privatkläger liegende Au- dio-Datei (Urk. 109/1/2) gibt folgenden Aufschluss: D._____, dessen Stimme mit Abstand am besten hörbar ist, trat weitgehend ruhig auf, vertrat aber auch eindeu- tig den Standpunkt des Privatklägers. Der Wortwechsel zwischen dem Privatklä- ger und der Beschuldigten ist kaum verständlich. Immerhin scheint er aufgeregt und sehr kurz gewesen zu sein, was jedoch ein kurzes Betreten der Wohnung und ein ebenso kurzes Festhalten der Beschuldigten nicht ausschliesst. Ansch- liessend ist zu hören, wie die Tür geschlossen wurde und D._____ gegen die Tür redete, wobei er mehrfach erwähnte, dass die Polizei gerufen werde. Eine Reak- tion der Beschuldigten ist nicht wahrzunehmen. Damit wird die Sachverhaltsdar- - 22 - stellung der Beschuldigten, die deutlich glaubhafter ist als diejenige des Privatklä- gers und nicht weniger glaubhaft als die Darstellung von D._____, nicht widerlegt. Zudem lässt sich (sofern es überhaupt relevant sein sollte) nicht erstellen, dass die Beschuldigte durch die geschlossene Tür gehört hätte, dass die Polizei geru- fen werde, ist doch nicht bekannt, ob sie direkt hinter der Tür verharrte oder sich nach Schliessen der Türe entfernte. 5.2.6. Insgesamt präsentiert sich die Situation wie folgt: Die Beschuldigte wurde im Kontext des Besuchsrechts betreffend die gemeinsame Tochter vom Vater bzw. Privatkläger und von D._____ aufgesucht, wobei gestützt auf die vorstehend erwähnte Audio-Datei davon auszugehen ist, dass Ersterer emotional war. Ob- wohl D._____ mässigend wirkte, sah sich die Beschuldigte einer Überzahl gegen- über, wobei der Privatkläger bestimmt auftrat, indem er den Fuss in die Tür stellte. Offen gelassen werden kann, ob er möglicherweise sogar kurz in ihre Wohnung eindrang und die Beschuldigte einen Moment festhielt. Dass sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten in die Enge getrieben sah, ist nachvollziehbar. Weiter scheint sich der Privatkläger aufgrund der Intervention von D._____ zurückgezo- gen zu haben, was die Frage aufwirft, wie er sich aus Sicht der Beschuldigten ver- halten hätte, wenn er alleine gewesen wäre. Die Schilderung der Beschuldigten, sie sei aufgrund der Situation und vor allem aufgrund des Auftretens des Privat- klägers in Angst geraten, ist unter diesen Umständen sehr glaubhaft. Schliesslich sagte auch der Privatkläger selber aus, dass die Beschuldigte Schiss bekommen haben müsse (D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2). Sie sei völlig ausser sich gewesen (D1 Urk. 2/2 S. 6). Davon ist auszugehen. 5.3. Geschehen in der Tiefgarage / Kerngeschehen 5.3.1. Unbestritten ist bzw. zueinander stimmig sind die Aussagen der Beteiligten dazu, dass die Beschuldigte den Privatkläger und D._____ draussen vor dem Haus sah, als bzw. bevor sie sich von der Wohnung zur Tiefgarage begab (D1 Urk. 2/1 F/A 8 S. 2 und Prot. II S. 11), und dass der Privatkläger sah, wie sie die Wohnung mit E._____ verliess und nach unten ging (der Privatkläger: D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2 und D1 Urk. 2/2 S. 8; D._____: D1 Urk. 4/2 F/A 6 S. 2). - 23 - Unstrittig ist sodann, dass der Privatkläger die Ausfahrt der Tiefgarage mit Contai- nern blockierte, um die Beschuldigte daran zu hindern, wegzufahren. Im Laufe des Geschehens stellte sich ihr auch D._____ in den Weg. Sie setzte den Wagen zurück und touchierte dabei die Wand. Daraufhin stieg sie aus, wobei der Privat- kläger zu ihr kam und ihr im Laufe der Auseinandersetzung den Autoschlüssel wegnahm bzw. aus dem Zündschloss abzog, worauf sie ihn in die Hand biss (D1 Urk. 2/1 F/A 9 f. S. 2 f.; Prot. II S. 12; D1 Urk. 3/1 F/A 6-8 S. 2; D1 Urk. 2/2 S. 7 f. und D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Dieser Hergang bildet denn auch das relevante Kern- geschehen, weshalb nachstehend nur noch auf einige einzelne Punkte einzuge- hen ist. 5.3.2. Der Privatkläger erklärte zunächst und in Übereinstimmung mit anderen Aussagen, dass es ihm darum gegangen sei, sein Besuchsrecht gegenüber E._____ auszuüben und durchzusetzen. Den Fluchtweg aus der Garage habe er aber blockiert, um seine Tochter zu schützen. Die Beschuldigte sei in einem so unkontrollierten Zustand gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie so mit der Tochter raus in den Verkehr gehe (vgl. z.B. D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2). In der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ergänzte er, die Beschuldigte habe schon einmal Fahrerflucht begangen. Auf Nachfrage zur Fahrerflucht wich er zunächst aus, um anschliessend zuzugeben, dass er über die Fahrerflucht nichts wisse, ihm das die Beschuldigte selber erzählt habe und das noch vor der Zeit mit der Tochter gewesen sei (D1 Urk. 2/2 S. 8; vgl. auch Urk. 126 S. 2). Diese Darstellung wirkt sehr unglaubhaft und konstruiert. Es ist nicht ersichtlich, dass es je ein Thema gewesen wäre, dass E._____ bei der Beschuldigten in Ge- fahr wäre, insbesondere durch deren Fahrstil. So ist auch nicht ersichtlich, wes- halb sie der Privatkläger nur an einem ganz spezifischen Tag davon abhalten wollte, mit der Tochter Auto zu fahren. Ferner führt eine emotionale Erregung nicht automatisch zur Fahruntüchtigkeit, insbesondere wenn man sich von der Ur- sache der Aufregung etwas entfernt hat. Konkrete Hinweise darauf gab es auch im vorliegenden Einzelfall nicht. Nicht schlüssig wäre es ferner, zu argumentieren, der Privatkläger habe die Beschuldigte aufgrund ihres Fahrverhaltens in der Ga- - 24 - rage für fahruntüchtig gehalten, hatte er die Ausfahrt doch bereits davor blockiert (und im Übrigen so erst den Grund für ihre Manöver gesetzt). Das Motiv für das Blockieren des Fluchtweges der Beschuldigten lag offenkundig vielmehr darin, dass der Privatkläger nach wie vor sein Besuchsrecht erzwingen wollte. Das zeigt sich daran, dass die beiden Männer offenbar zunächst vor dem Haus warteten, ansonsten sie nicht etwas später gesehen hätten, dass die Be- schuldigte mit der Tochter die Wohnung verliess und sich nach unten begab. Ent- larvend ist dabei die Aussage von D._____ zum Geschehen nach dem Vorfall in der Garage: "[…] sie [die Beschuldigte] zog sich zurück in die Wohnung. Herr B._____ wartete an der Hauseingangstüre, ich bezog bei der Tiefgarage Position" (D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Offenkundig wollten der Privatkläger und D._____ die Ausgänge blockieren, damit die Beschuldigte das Haus mit der Tochter nicht würde verlassen können, und zwar auch zu Fuss nicht. Mithin kann (zumindest zugunsten der Beschuldigten) keineswegs geschlossen werden, der Privatkläger habe sie aus einer eher spontan entstandenen Situation aus Sorge um die Tochter an der Wegfahrt gehindert. Aufgrund der gesamten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass der Privatkläger unbedingt sein Be- suchsrecht erzwingen wollte, sich bereits von Anfang an Verstärkung durch die Begleitung von D._____ holte und im Hinblick auf einen eventuellen Fluchtver- such der Beschuldigten einigermassen taktisch geplant resp. überlegt vorging, um die Flucht der Beschuldigten zu vereiteln. In diesem Punkt ist der Einschätzung der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 114 Rz. 27). 5.3.3. Bezüglich des vom Privatkläger entwendeten Autoschlüssels sagte die Be- schuldigte konstant und jeweils in einem freien Bericht aus, dass daran auch ihr Geschäftsschlüssel und der Wohnungsschlüssel gewesen sei (D1 Urk. 2/1 F/A 9 S. 2 und Prot. II S. 12). Der Privatkläger bestätigte dies auf entsprechenden Vor- halt (D1 Urk. 3/1 F/A 23 S. 4). Umstände, die dieser plausiblen Aussage entgegen stehen würden, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist davon auszugehen. 5.3.4. Hingegen wirkt es in der Tat zunächst nachgeschoben, dass die Beschul- digte den Privatkläger vor ihrem Biss aufgefordert haben soll, ihr den Schlüssel - 25 - zurückzugeben, da sie dies erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung auf konkrete Nachfrage hin erwähnte (Prot. II S. 12). In der tatnäheren Einvernahme vor der Polizei sagte sie jedoch nachvollziehbar, zum Gesamtgeschehen schlüs- sig und auch Unsicherheiten einräumend aus, der Privatkläger habe sie festgehal- ten und sie habe versucht, seine Hände zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei. Dann habe sie zugebissen (D1 Urk. 2/1 F/A 10 S. 2). Einerseits lässt sich diese Darstellung nicht widerlegen. Andererseits lässt sie auch Raum für einen kurzen Wortwechsel bzw. die Aufforderung, den Schlüssel zurückzugeben, was angesichts des Versuchs, die Hände des Privatklägers zu öffnen, sehr plausibel wirkt. Das wird durch die Aussage von D._____ gestützt, der zu Protokoll gab, der Privatkläger sei bis zum Biss eine Weile einfach dagestanden (D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Auch wenn diese Darstellung eher blass und wenig verständlich erscheint, bestätigt sie doch, dass zwischen der Wegnahme des Schlüssels und dem Biss eine gewisse Zeit verging und der Biss zwar wohl nur wenige Sekunden nach der Wegnahme erfolgte, aber nicht unmittelbar. 5.4. Würdigung 5.4.1. Anzuerkennen ist, dass sich der Privatkläger wohl selbst in einem emotio- nalen Ausnahmezustand befunden haben mag. Er war jedoch tatsächlich nicht in einer Notwehrsituation gegenüber der Beschuldigten, so dass Letztere ihrerseits durchaus Notwehr gegen ihn ausüben konnte. 5.4.2. Die Beschuldigte sah sich bereits vor ihrer Wohnungstüre mit einer für sie bedrohlichen Situation konfrontiert. Der aufgebrachte Privatkläger hatte sich im Vorfeld bewusst Verstärkung geholt und hinderte sie zunächst einmal daran, die Wohnungstüre zu schliessen. Er trieb sie somit von Anfang an bewusst in die Enge. Anschliessend wartete er mit seinem Begleiter vor dem Haus. Als die Be- schuldigte versuchte, der Situation über die Tiefgarage zu entkommen, blockierte der Privatkläger mit Containern den Weg und D._____ stellte sich ihrem Fahrzeug sogar selber entgegen. Dieses Vorgehen offenbarte bereits ein grosses Mass an Entschlossenheit, was für die Beschuldigte die Frage aufwerfen musste, wie weit der Privatkläger noch gehen würde. Der Privatkläger unterstrich diesen Eindruck, indem er der Beschuldigten den Schlüssel entwendete, so dass sie weder mit - 26 - dem Auto fliehen, noch in die Wohnung zurückkehren konnte und auch den Ver- lust des Geschäftsschlüssels gewärtigen musste. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass sich die Beschuldigte in diesem Moment dem Privatkläger und seinem Begleiter, mithin einer Überzahl, ausgeliefert gesehen habe, zumal keine anderen Personen zugegen gewesen seien, die sie hätte um Unterstützung bitten können (Urk. 114 Rz. 30). 5.4.3. In dieser Situation und in Ausübung ihres unbestrittenen Notwehrrechts fügte die Beschuldigte dem Privatkläger (notabene nachdem sie mutmasslich ver- sucht hatte, seine Hände zu öffnen) durch einen Biss in die Hand lediglich eine Hautabschürfung sowie kleine punktförmige Hautläsionen zu; mithin eine Verlet- zung, welche – sollte sie noch als einfache Körperverletzung gelten – an der Grenze zur blossen Tätlichkeit liegt und auch bei einem üblichen Gerangel um die Herausgabe der Schlüssel hätte entstehen können. Nominell schädigte sie ihn in Anbetracht eines Angriffs auf ihr Eigentum zwar an der Hand, also an seinem Kör- per. Die Beschuldigte sah sich jedoch einem weitreichenden Angriff gegenüber und wehrte sich dagegen mit einer blossen, eher vernachlässigbaren, Schürf- wunde. Ohne Kenntnis der Ursache wäre mutmasslich gar nicht kenntlich, dass es sich um einen Biss handelte. Aufgrund der gesamten Umstände und der dies- bezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten ist ohne unüberwindbare Zweifel davon auszugehen, dass es nicht ihre Intention war, dem Privatkläger eine möglichst schwere Wunde zuzufügen, sondern sie ihn nur dazu bringen wollte, die Hand zu öffnen, um ihren Autoschlüssel zurückzuerlangen. Ein Miss- verhältnis kann darin nicht im Ansatz erblickt werden. In diesem Kontext ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist (insbesondere im Rahmen einer hektischen Auseinandersetzung), welche Abwehrhandlungen hät- ten vorgenommen werden sollen, die noch gleich effektiv gewesen wären und bei denen das Entstehen einer leichten Schürfung hätte ausgeschlossen werden kön- nen (vgl. Urk. 114 Rz. 38). 5.4.4. Die Beschuldigte war ferner nicht gehalten, das Eintreffen der Polizei abzu- warten oder sich bei C._____ Hilfe zu holen. Doch selbst wenn dem so wäre, so ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizei unterwegs war. - 27 - Ausserdem kam C._____ erst nach dem relevanten Geschehen dazu und hätte damit nicht um Hilfe gebeten werden können (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S.1). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 114 Rz. 30 und Rz. 38). So- dann ist auch nicht zu verlangen, dass die Beschuldigte vorab mit einer blossen Schürfwunde hätte drohen müssen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise ab- wehrte. 5.4.5. Schliesslich ist zu fragen, ob die Beschuldigte die Auseinandersetzung teil- weise mitverursacht habe, und zwar in einer Weise, die ihre grundsätzlich ge- rechtfertigte Abwehr doch als überschiessend erscheinen liesse. Diesbezüglich spielen die Vorwürfe gegen die Beschuldigte, sie habe das Besuchsrecht des Pri- vatklägers torpediert, zwar eine Rolle. Eine Mitschuld an der konkret zu beurtei- lenden Eskalation ist jedoch an besagtem Tag nicht erkennbar. Vielmehr war es der Privatkläger, der von Beginn weg tatkräftig gegen die Beschuldigte vorging, welche nur reagierte, indem sie versuchte, die Tür zu schliessen, versuchte zu fliehen und sich schliesslich gegen die Wegnahme des Schlüssels zur Wehr setzte. Doch selbst wenn man der Beschuldigten eine Mitschuld attestieren wollte, hätte sie angesichts des bewusst massiven Vorgehens des Privatklägers einerseits und ihrer Abwehrhandlung im Bagatell-Bereich andererseits die Grenzen des Erlaub- ten nicht überschritten. 5.5 Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten gestützt auf Art. 15 StGB als rechtmässig. Sie ist daher – zusätzlich zum Freispruch wegen übler Nachrede – auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers freizusprechen. IV. Zivilklage Die Erstinstanz verwies die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses, was vom Privatkläger nicht angefochten wurde. Die Beschul- - 28 - digte stellt einen identischen Antrag (Urk. 58 S. 1 und S. 13 sowie Urk. 114 S. 1). Entsprechend ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hätte. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden und insofern zu bestätigen. Indes sind sie zu- folge vollumfänglichen Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für beide Berufungsverfahren fällt aus- gangsgemäss ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Er- satz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist da- her für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen (inkl. beider Berufungsverfahren) eine angemessene Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zuzusprechen. 3.1. Der Vertreter der Beschuldigten machte für die beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'589.50 sowie von Fr. 4'696.45 geltend, wo- bei er als erbetener Verteidiger zulässigerweise einen Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet (Urk. 122). Das Honorar erscheint angemessen. Für beide zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist die Prozessentschädigung daher auf Fr. 15'285.95 festzusetzen. - 29 - 3.2. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren machte die Beschuldigte keine Entschädigung geltend (vgl. Prot. I S. 9 f.). Allerdings wird der Anspruch von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 StPO): Die Beschuldigte mandatierte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ am 12. Januar 2021 (D1 Urk. 8/1). Sie wurde anlässlich der Einvernahmen vom 17. Mai 2021 von 14.10 Uhr bis 16.25 Uhr durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten (D1 Urk. 2/2 und D1 Urk. 2/3). Erst am 28. Juni 2021 bat dieser um Zustellung der Akten und legte sodann am 2. Juli 2021 das Mandat nieder (Urk. 16/1+2). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der damalige Verteidiger nebst den ge- nannten Einvernahmen einen nur sehr geringen Aufwand hatte, weshalb der Be- schuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'000.– zuzusprechen ist.
- Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens im Rückweisungsent- scheid bereits geregelt wurden (Urk. 98 S. 17). - 30 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beider Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB220071-O und SB240015-O) fällt ausser Ansatz.
- Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Beschuldigten wird für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB220071-O und SB240015-O) eine Prozessentschädigung von Fr. 15'285.95 (inkl. 7.7 resp. 8.1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 136. - 31 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240015-O/U/nk-hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
26. November 2021 (GB210011); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü-
- 2 - rich, ll. Strafkammer, vom 28. Oktober 2022 (SB220071); Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 28. Dezember 2023 (6B_73/2023)
- 3 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 14). Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2021: (Urk. 48 S. 30)
1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1 i.V.m. Urk. 122 S. 2; vgl. bereits Urk. 50 S. 2 und Urk. 58 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverlet- zung und der üblen Nachrede freizusprechen.
- 4 -
2. Die Zivilklage des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Privatkläger sei zu verpflichten, der Beschuldigten die Aufwendun- gen für die Verteidigung von Fr. 15'285.95 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Eventualiter sei die Beschuldigte für die ihr entstandenen Verteidi- gungskosten aus der Staatskasse zu entschädigen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. Even- tualiter seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Privatklägers: (Urk. 118; sinngemäss)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Eventualiter seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Ge- waltkriminalität, vom 7. Juni 2021 wurde die Beschuldigte wegen einfacher Kör- perverletzung und übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (D1 Urk. 14). Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 erhob die Beschul- digte dagegen fristgerecht Einsprache (D1 Urk. 17; vgl. D1 Urk. 15). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 7. Juni 2021 fest und überwies diesen samt Akten an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen (Vorinstanz).
2. Mit Urteil vom 26. November 2021 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und der üblen Nachrede schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zi- vilklage des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (Urk. 48 S. 30). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe desselben Tages per- sönlich Berufung an (Urk. 44). Am 17. Februar 2022 folgte fristwahrend die schrift- liche Berufungserklärung (Urk. 50).
3. Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte das hiesige Gericht den vorinstanz- lichen Schuldspruch unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten (Urk. 88 S. 32).
4. Gegen diesen Entscheid führte die Beschuldigte Beschwerde ans Bundes- gericht und beantragte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung des Falles an das hiesige Gericht zur Neubeurteilung (Urk. 93/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschuldigten mit Urteil vom 28. Dezember 2023 gut und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück (Urk. 98 S. 17).
5. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu erklären, ob sie mit der Durchfüh-
- 6 - rung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Urk. 101). In der Folge er- klärten sich alle Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden (Urk. 103 bis Urk. 105). Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Beweisanträge (Urk. 104 und Urk. 105). Die Beschuldigte ver- langte Einsicht in die Akten des konnexen Strafbefehlsverfahrens gegen den Pri- vatkläger (Urk. 103). Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (Urk. 109) und der Verteidigung zugestellt (vgl. Urk. 112).
6. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 106). Am 21. Mai 2024 reichte die Beschuldigte ihre Anträge und deren Begründung ein (Urk. 114). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf- hin auf Vernehmlassung (Urk. 117). Der Privatkläger dagegen beantwortete unter dem 15. Juni 2024 die Eingabe der Beschuldigten (Urk. 118), worauf ein zweiter Schriftenwechsel zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger stattfand (Urk. 122; Urk. 123/1 und Urk. 126). Schliesslich ging mit Eingabe vom 30. August 2024 noch eine Stellungnahme der Beschuldigten ein (Urk. 130 und Urk. 131).
7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Das Urteil erging nach Zirkulation am 15. Januar 2025. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Unter Hinweis auf das erste Berufungsurteil vom 28. Oktober 2022 kann festgehalten werden, dass nach Art. 399 Abs. 4 StPO die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden kann. Eine isolierte Anfechtung des Schuld- punktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhän- genden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als an- gefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Beru- fungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht expli- zit angefochten – nicht zu überprüfen (Urk. 88 S. 6 mit weiteren Hinweisen).
- 7 - 1.2. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und den Verweis der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 114 S. 1 i.V.m. Urk. 122 S. 2; vgl. bereits Urk. 50 S. 2 und Urk. 58 S. 1). Mithin ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprü- fen. 1.3. Da einzig die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung.
2. Rückweisung / Bindungswirkung 2.1. Eine Bestimmung zur Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheides findet sich im BGG nicht, da die Bindung der kantonalen In- stanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich angesehen wird (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4346, Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 101 E-BGG am Ende). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich somit aus ungeschriebe- nem Bundesrecht. Demnach sind die vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2.1; MEYER/DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 107 BGG). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist so- mit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä- gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
- 8 - Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtspre- chung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht in aller Regel ver- wehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzi- piell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; 6B_1431/2017 vom
31. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweis). 2.3. Das Bundesgericht erwägt, die Sachverhaltsfeststellung erweise sich in Bezug auf die Notwehrlage sowie die Angemessenheit der Notwehr als unvoll- ständig. Zudem sei die Beweiswürdigung teilweise willkürlich. In Bezug auf die dem Biss der Beschuldigten vorangegangenen Handlungen des Privatklägers gehe nicht klar hervor, von welchem Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Begründungspflicht sei verletzt worden. Somit sei dem Bundesgericht verunmög- licht worden, das Berufungsurteil auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen (Urk. 98 S. 7 f.). 2.4. Das Bundesgericht hat sich konsequenterweise nicht dazu geäussert, wie das Notwehrrecht auf den konkreten Fall anzuwenden sei. Damit kann diesbezüg- lich auch keine Bindungswirkung eingetreten sein. Eine Bindungswirkung ist aber nach dem Gesagten hinsichtlich rechtlicher Ge- sichtspunkte eingetreten, die überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Eine mögliche Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 926 ZGB (Ab- wehr von Angriffen aus Besitzesschutz) ist mithin nicht mehr zu prüfen. 2.5. Soweit das Bundesgericht erwägt, welche Beweise noch zu würdigen seien, so ist das hiesige Gericht zwar an die Auffassung des Bundesgerichts, ins- besondere hinsichtlich der Begründungspflicht, selbstredend gebunden. Es muss
- 9 - jedoch gerade im Hinblick auf die im Raume stehende Anwendbarkeit des Not- wehrrechts in der Lage sein, dennoch von einer detaillierten Würdigung abzuse- hen, wenn es diese aus rechtlichen Gründen für irrelevant hält und dies auch be- gründet (was vom Unterlassen einer Würdigung ohne Begründung zu unterschei- den ist). Schliesslich ist eine antizipierte Beweiswürdigung oder eine Wahrunter- stellung der im Raume stehenden Aussagen im Hinblick auf die Relevanz für die rechtliche Würdigung auch eine Form der Beweiswürdigung. Anzumerken ist auch, dass der Sachverhalt dort neu bzw. frei beurteilt werden kann, wo das Bun- desgericht festhält, es sei nicht klar, von welchem Sachverhalt ausgegangen werde. 2.6. Eine Bindungswirkung ergibt sich sodann zweifelsfrei aus der unzweideuti- gen Erwägung des Bundesgerichts, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen (Urk. 98 S. 16). Entsprechend hat ohne Weiteres ein entsprechender Freispruch zu ergehen. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich hierzu.
3. Verwertbarkeit von Aussagen 3.1. Nebst den Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten liegen auch potentiell relevante Aussagen von C._____ und von D._____ vor (D1 Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Diese Aussagepersonen wurden jedoch nie mit der Beschuldigten kon- frontiert. 3.2. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und im Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Perso- nen Fragen zu stellen. Das Anwesenheitsrecht dient zunächst der Transparenz. Es ermöglicht den Parteien, das Zustandekommen von belastenden Aussagen und deren Protokollierung nachzuvollziehen. Darüber hinaus erhalten die Parteien die Gelegenheit, die Beweiserhebung zu beeinflussen. Es handelt sich um eine Verfahrensgarantie, welche aus deren Subjektstellung im Verfahren folgt und der (Teilhabe an der) prozessualen Wahrheitsfindung und damit der Legitimation des
- 10 - Urteils dient. Die Teilnahme wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede an- geklagte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird der angeklagten Per- son explizit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert. Das Konfrontationsrecht im Sinne der genannten Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezo- genen – Aspekt der allgemeinen Fair Trial-Garantie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Partei erhält damit die Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. In diesem Sinne soll mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausgeschlossen wer- den, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegen- heit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bildet allerdings eine Mindestgarantie, über die Art. 147 Abs. 1 StPO als Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im Hinblick auf die beschränkte Unmittelbarkeit des Hauptver- fahrens – in Bezug auf den Anwendungsbereich (bereits ab dem Untersuchungs- verfahren und grundsätzlich bei jeder Beweiserhebung) und den teilnahmebe- rechtigten Personenkreis (sämtliche Verfahrensparteien) – hinausgeht. Entspre- chend hat eine Verletzung des Teilnahmerechts auch bei Wiederholung der Be- weiserhebung die Unverwertbarkeit früherer Aussagen zur Folge. Grundsätzliche Kongruenz besteht faktisch spezifisch betreffend den Anspruch auf Wiederholung der Beweiserhebung nach Art. 147 Abs. 3 StPO (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 3-4 zu Art. 147 StPO). 3.3. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erho- ben worden sind, dürfen nicht zu ihren Lasten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; zum Ganzen: BGE 150 IV 345 E. 1.6.3). Die Verletzung des Teilnahme- rechts bei Erhebungen entlastender oder neutraler Beweise zeitigt jedoch keine Rechtsfolge (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 41 zu Art. 147 StPO).
- 11 - 3.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen von C._____ und von D._____ zugunsten der Beschuldigten verwertbar sind. Zu ihrem Nachteil dürfen sie jedoch nicht verwertet werden. III. Materielles
1. Zusammenfassung des Tatvorwurfs / wesentlicher unbestrittener Sachver- halt 1.1. Der Beschuldigten wird – soweit noch relevant – vorgeworfen, den Privat- kläger am 5. Dezember 2020 bei einem Streit über die Durchsetzung dessen Be- suchsrechts betreffend die gemeinsame Tochter in die Hand gebissen zu haben, nachdem der Privatkläger ihr den Autoschlüssel entwendet hatte. 1.2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger mit Mülltonnen verhinderte, dass die Beschuldigte mit dem Auto zusammen mit der gemeinsamen Tochter die Tiefga- rage verlassen konnte. Unbestritten ist auch, dass er ihr später den Autoschlüssel wegnahm und sie ihn daraufhin in die Hand biss. 1.3. Unbestritten ist bzw. nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage steht, dass sich die Beschuldigte durch die Wegnahme des Schlüs- sels durch den Privatkläger zumindest als unrechtmässig angegriffen sah und sich in ihrer Vorstellung in einer Notwehrlage wähnte (Urk. 88 S. 21). Ob tatsäch- lich eine Notwehrlage gegeben war, erscheint unter dem Aspekt irrelevant, als die Rechtsfolge bei Notwehr und Putativnotwehr dieselbe ist. Ausserdem geht der Strafbefehl, der die Funktion der Anklage übernimmt (Art. 356 Abs. 1 StPO), von einem Sachverhalt aus, der tatsächlich eine Notwehrlage umschreibt (D1 Urk. 14 S. 3). Aufgrund des Immutabilitätsprinzips darf das Gericht davon zulasten der Beschuldigten nicht abweichen (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/ Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 9 StPO). Das mit dem Anklagegrundsatz eng verbundene Immutabilitätsprin- zip sieht vor, dass die Umschreibung des Anklagesachverhalts im gerichtlichen Verfahren fixiert bleibt (ACHERMANN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 4 zu Art. 333 StPO). Damit ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte in einer Notwehrsituation
- 12 - befand, wobei der Angriff des Privatklägers in der Wegnahme ihres Fahrzeugsch- lüssels bestand. Nicht Gegenstand der Anklage ist dagegen eine wie auch immer geartete Notwehr- oder Notstandssituation gegenüber der im Auto sitzenden ge- meinsamen Tochter des Privatklägers mit der Beschuldigten. Dennoch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Sachverhaltserstellung kurz auf diesen Punkt einzuge- hen. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Kontext allerdings vielmehr die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einer (Putativ-) Notwehrhandlung der Beschuldigten. Daher rechtfertigt es sich, nachstehend vorab auf die allgemeinen Grundlagen dieser Thematik einzugehen und anschliessend zu prüfen, ob der Biss der Beschuldigten noch als gerechtfertigt oder aber als übertrieben anzuse- hen ist. Im letzteren Fall wäre auf den (möglicherweise schuldausschliessenden) Notwehrexzess näher einzugehen.
2. Allgemeines zur Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Notwehr 2.1. Bei Notwehr handelt es sich um die Erlaubnis, sich gemäss den gültigen Vorgaben des Rechtes zu verhalten. Diese Erlaubnis muss auch dort bestehen, wo rechtmässiges Verhalten unrechtmässig bestritten oder verweigert wird. Es handelt sich also nicht um ein Abwägen unterschiedlicher Rechtsgüter, die mitein- ander in Konflikt stehen, sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung des Rechtes selbst. Wäre die Ausübung des Rechtes nur dort erlaubt, wo dies akzep- tiert wird, aber dann nicht mehr, sobald jemand sich entgegenstellt, so bestünde das letztlich entscheidende Kriterium nicht im Recht, sondern in der Macht. «Recht braucht vor Macht nicht zu weichen» (BGE 79 IV 148 E. 4). Es kann sich der Urheber eines unrechtmässigen Angriffs nicht einfach darauf berufen, dass ein Konflikt von Rechtsgütern bestehe und das seinige das höherwertigere und wichtigere sei, weshalb zur Abwehr seines Angriffs nicht darin eingegriffen wer- den dürfe. Notwehr ist nicht subsidiär (NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 zu Art. 15 StGB). 2.2. Da die Notwehr selbst – wie soeben dargelegt – nicht subsidiär ist, tritt sie nicht hinter andere, nicht der Abwehr dienende Mittel zurück (vgl. BGE 101 IV
- 13 - 119, S. 121 betreffend ein "Aus-dem-Weg-gehen"). Der Angegriffene braucht un- ter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder um staatliche oder andere Hilfe zu ersuchen (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 30-32 zu Art. 15 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Insofern war die Beschuldigte nicht gehalten, das Eintref- fen der Polizei abzuwarten oder zu schauen, ob sie Dritte hätte um Hilfe ersuchen können. Insofern ist auch nicht erheblich, ob sie wusste, dass die Polizei unter- wegs war. Unwesentlich ist damit ebenso die Frage, ob C._____ hätte um Hilfe gebeten werden können (wobei auch hier fraglich wäre, was C._____ hätte tun können, um der Beschuldigten bei der Rückgewinnung des Schlüssels zu helfen; die Frage der Verhältnismässigkeit einer einfachen Körperverletzung als Abwehr- handlung würde sich weiterhin stellen). Auch eine "Abmahnung" des (mutmassli- chen) Angreifers bzw. des Privatklägers war rechtlich nicht erforderlich, selbst wenn sie situationsbedingt angebracht gewesen sein mag. Eine andere Einschät- zung würde sich nur aufdrängen, wenn die angegriffene Person erwägen würde, zu drastischen Mitteln wie einem Schusswaffeneinsatz zu greifen. Insofern muss auch nicht der Frage nachgeforscht werden, ob die Beschuldigte den Privatkläger vor ihrem Zubeissen aufforderte, den Schlüssel wieder herauszugeben. 2.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Abwehrhandlung wird diese häufig mit den Begriffen Verhältnismässigkeit einerseits und Subsidiarität andererseits konkretisiert. Meint Verhältnismässigkeit das Verhältnis von Angriff und Abwehr, so bezeichnet Subsidiarität das Verhältnis unter den verschiedenen zur Verfü- gung stehenden Abwehrmitteln (nicht zu verwechseln mit der gerade nicht gege- benen Subsidiarität der Notwehr an sich gegenüber anderen Handlungen ausser- halb der Notwehr). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln an- gewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirken- den Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mildeste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Ent- scheidung über das subsidiäre, d.h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren
- 14 - zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung (BGE 107 IV 12 E. 3; 102 IV 1 E. 3; 102 IV 65 E. 2.a). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann etwa die Abwehr mittels eines Mes- sers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Doch auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Miss- verhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässigkeit an- gesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z.B. beim Not- stand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Ent- scheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gütersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3). Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssitua- tion die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren (s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2). Beispielhaft zu nennen ist der Entscheid des Bundesgerichts, wonach es hinsicht- lich einer blossen Verletzung des Hausrechts noch als angemessen angesehen worden wäre, wenn der Beschuldigte versucht hätte, die Person, die das Haus- recht verletzte, mit Brachialgewalt auf die Strasse zu stellen (BGE 102 IV 1 E. 3.a). Bei einem krassen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Be- einträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers besteht keine rechtmässige Ab- wehr mehr. Bei einem Angriff auf das Vermögen ist eine in die Rechtsgüter Leib und Leben eingreifende Abwehrhandlung zwar nur mit grösster Zurückhaltung durch Notwehr zu rechtfertigen, aber nicht generell ausgeschlossen (NIGGLI/ GÖH- LICH, a.a.O., N 34-35 zu Art. 15 StGB). 2.4. Diesbezüglich ist im Sinne einer kohärenten Rechtsordnung auf Art. 926 ZGB als Auslegungshilfe hinzuweisen. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht als Recht-
- 15 - fertigung explizit vor, dass ein verbotener Eingriff in den Besitz einer Person mit Gewalt abgewehrt werden darf (bzw. der Besitz mit Gewalt wiederhergestellt wer- den darf, auch wenn der Angriff schon abgeschlossen ist). Von mehreren Abwehr- möglichkeiten hat der Besitzer diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt. Relevant ist die Perspektive des sich wehren- den Besitzers ex ante. Der Umstand, dass das beeinträchtigte Rechtsgut des An- greifers als solches höherwertiger ist als der geschützte Besitz, schliesst die Ver- hältnismässigkeit und Zulässigkeit der Selbsthilfe nicht per se aus (ERNST/ZOGG, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 7. Auflage, Basel 2023, N 7 zu Art. 926 ZGB). 2.5. Einzubeziehen ist schliesslich die im Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts wiedergegebene Praxis zur Verhältnismässigkeit: Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Ver- gleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist einge- schränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzun- gen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerf- bare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urk. 98 S. 5 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.3; 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen).
- 16 -
3. Im vorliegenden Verfahren noch relevante Fragen 3.1. Wie bereits erwogen, muss nicht mehr die Frage geklärt werden, ob sich die Beschuldigte in einer (Putativ-) Notwehrlage befand. Ferner ist nicht mehr re- levant, ob sie C._____ hätte um Hilfe bitten können oder ob sie wusste, dass die Polizei unterwegs war. 3.2. Relevant ist dagegen, ob der Biss der Beschuldigten von ihrem Notwehr- recht noch gedeckt ist. Damit ist einerseits der Angriff (Wegnahme des Schlüs- sels) mit der Abwehrreaktion (Biss in die Hand) zu vergleichen. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob die Beschuldigte für die Konfliktsituation, in welcher es zum eingeklagten Biss kam, eine für sie erkennbare Mitverantwortung trägt, die ihr Abwehrrecht relativieren würde. Immerhin ist an dieser Stelle anzumerken, dass ihr Abwehrrecht per se nicht in Frage steht und dessen etwaige Relativie- rung folglich nicht darauf hinauslaufen darf, dass es faktisch eben doch aufgeho- ben wäre.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung / Unschuldsvermutung 4.1. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung müssen nicht einmal mehr wiederholt werden. Es rechtfertigt sich dagegen, gegenüber dem ersten Ur- teil des hiesigen Gerichts insofern eine Präzisierung vorzunehmen, als es um den Grundsatz "in dubio pro reo" geht. 4.2. Es trifft zu, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Das darf jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr und einer Aushöhlung des Rechts zu Schweigen füh- ren. Es ist Sache des Gerichts, den Anklagesachverhalt über berechtigte Zweifel hinaus nachzuweisen. Dazu gehört, von Amtes wegen alternative Sachverhalte zu prüfen und auszuschliessen. Wenn nämlich das Beweisergebnis mehrere Sachverhaltsvarianten zulässt, steht es nicht im Belieben des Gerichts, einfach die in der Anklage umschriebene Variante zu wählen. Unter diesen Umständen kann von einer beschuldigten Person, die bei der Suche nach plausiblen Sachver- haltsvarianten hilft, nicht verlangt werden, dass sie diese auch beweist. Einerseits müssen diese Varianten nicht bewiesen werden. Es genügt, dass sie vernünftiger-
- 17 - weise nicht ausgeschlossen werden können. Anderseits ist es nicht an der be- schuldigten Person, sich zu entlasten. Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft ein- zustufen wären, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Ge- richts. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschrei- bung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informations- materials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
5. Auflage, 2021, S. 140 Rz. 581; zum Grundsatz "in dubio pro reo": BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.3. Bezogen auf sich widersprechende Aussagen zweier Beteiligter ist sodann darauf hinzuweisen, dass glaubhafte Aussagen unwahre oder ungenau umschrie- bene Elemente enthalten können. Ebenso können unglaubhafte Aussagen wahre Elemente enthalten. Beides ist regelmässig der Fall, so dass von einer generellen Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht auf die Richtigkeit jeder Einzelheit geschlos- sen werden kann. Relevant ist auch die Fragetechnik. Nicht jede nachträglich er- wähnte Einzelheit ist eine nachgeschobene Schutzbehauptung, sondern kann auch eine situativ bedingte Ergänzung sein, die bisher nicht erwähnt wurde, weil sie der aussagenden Person nicht zentral erschien und/oder nicht danach gefragt wurde. 4.4. Schliesslich erscheint eine eingehende Aussageanalyse und Beweiswürdi- gung dann als unnötig, wenn sich aus den Aussagen sämtlicher einvernommener Personen (insb. derer mit gegenläufigen Interessen) ein kohärentes Bild des Ge- schehens ergibt.
5. Konkrete Beurteilung des Falles 5.1. Objektive Feststellungen und weiterer Kontext des Geschehens
- 18 - 5.1.1. Vorab kann auf den bereits erwähnten unbestrittenen Teil des Sachverhal- tes verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.1.2. f.). Ferner steht fest, dass es sich beim Privatkläger und der Beschuldigten um ehemalige Lebenspartner han- delt, welche eine in das Geschehen involvierte gemeinsame Tochter (E._____, geb. tt.mm.2014) haben. Fest steht auch, dass die Beziehung gerade im Hinblick auf die gemeinsame Tochter sehr konfliktbelastet ist. Damit ist im vorliegenden Strafverfahren die Interessenlage dieser beiden Aussagepersonen bereits abge- steckt. 5.1.2. Sodann ist die Beschuldigte bei gemeinsamer elterlicher Sorge beider El- tern obhutsberechtigt. Der Privatkläger hat gegenüber der gemeinsamen Tochter ein Besuchsrecht (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 15. Februar 2016 gemäss D1 Urk. 5/2). Grundsätz- lich seit der Trennung war die jeweils zuständige KESB hinsichtlich der Kinderbe- lange (insb. Kontakte zum Vater bzw. Privatkläger) involviert. Im Kontext des vor- liegenden Verfahrens steht besonders im Vordergrund, dass der Privatkläger gel- tend macht, die Beschuldigte habe sein Besuchsrecht gegenüber E._____ seit September 2020 massiv behindert (D1 Urk. 6/6). Umgekehrt stehen Vorwürfe von Unzuverlässigkeit bei der Kindesübergabe und gar Gewalt im Raume (vgl. Urk. 29/1 S. 2), wobei die Gewaltvorwürfe lange vor dem vorliegenden Verfahren bereits geäussert worden waren (Telefonnotiz vom 15. Dezember 2014 gemäss Urk. 123/1). 5.1.3. Hinsichtlich der Beziehung von E._____ zu ihrem Vater bzw. zum Privatklä- ger ist auf ihre Anhörung vom 7. September 2022 hinzuweisen. Sie führte anläss- lich dieser Befragung aus, sie habe ihren Vater seit ca. zwei Jahren – also unge- fähr seit dem vorliegend relevanten Vorfall – nicht gesehen und auch nicht mit ihm telefoniert. Sie meinte weiter, sie fürchte sich etwas davor, dass ihr Vater sie nach einem Besuch vielleicht nicht mehr zu ihrer Mutter bzw. der Beschuldigten zurück- kehren lassen würde (Urk. 83/3 S. 4). 5.1.4. Sodann liegt ein Rechenschaftsbericht des kjz F._____ vom 23. März 2023 für den Zeitraum vom 16. März 2021 bis 28. Februar 2023 vor. Daraus geht her- vor, dass die Beschuldigte wiederholt und konsequent Besuchsterminen im BBT
- 19 - G._____ unentschuldigt fern blieb, weshalb das Besuchsrecht des Privatklägers nicht ausgeübt werden konnte (Urk. 119/2 S. 3 f.). Die Beschuldigte habe mit den zuständigen Ämtern konsequent nicht zusammengearbeitet bzw. habe deren Ar- beit torpediert. Sie sei Gesprächseinladungen fern geblieben. Ferner sei es nicht möglich gewesen, mit E._____ ein Kindergespräch zu führen, da die Beschuldigte das nicht unterstützt habe (Urk. 119/2 S. 5 f.). Auch wenn der Bericht des kjz F._____ die Zeit nach dem angeklagten Vorfall betrifft, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 122 S. 1), fügt er sich nahtlos in eine bereits zuvor beste- hende konfliktreiche Elternbeziehung und plausibilisiert die Aussagen des Privat- klägers, wonach der Kern des vorliegend zu beurteilenden Geschehens in der Weigerungshaltung der Beschuldigten bezüglich seines Besuchsrechts liege. In- wiefern das relevant ist, wird nachstehend zu beleuchten sein. 5.1.5. Schliesslich steht fest, dass beim Privatkläger durch den Biss der Beschul- digten lediglich eine ca. 1 cm grosse Hautabschürfung sowie kleine punktförmige Hautläsionen ohne erkennbaren Zahn- oder Gebissabdruck festgestellt werden konnten (Urk. 66). 5.2. Vorgeschichte an der Wohnungstür der Beschuldigten 5.2.1. Unbestritten ist, dass im Vorfeld des angeklagten Geschehens der Privat- kläger zusammen mit D._____ vor der Wohnungstüre der Beschuldigten erschien und, nachdem die Beschuldigte geöffnet hatte, mit seinem Fuss die Tür der Be- schuldigten blockierte, so dass sie diese zunächst nicht wieder schliessen konnte. 5.2.2. Die Beschuldigte schilderte in ihrer ersten Einvernahme den Hergang in ei- nem freien Bericht relativ detailliert und plausibel. Sie konnte Gesprochenes wie- dergeben, schilderte situationsadäquat nicht nur das äussere Geschehen, son- dern auch ihre Empfindungen, gab zu, wenn sie sich nicht sicher war, und sagte insbesondere zum Verhalten des Begleiters des Privatklägers differenziert aus. Demnach sei der Privatkläger, nachdem er die Tür mit dem Fuss blockiert habe, in die Wohnung gekommen und habe sie – die Beschuldigte – festgehalten. Sein Begleiter habe dann gerufen, er – der Privatkläger – solle heraus kommen. Da habe er sie losgelassen und sei nach draussen gegangen. Sie – die Beschuldigte
- 20 -
– habe die Tür dann geschlossen und auch abgeschlossen. Sie habe die beiden Männer draussen gesehen und habe Angst bekommen (D1 Urk. 2/1 F/A 6-8 S. 2). Diese Aussagen bestätigte sie, teils erneut in einem freien Bericht, teils auf Vor- halt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2022, wobei sie bestä- tigte, dass es darum gegangen sei, dass der Privatkläger E._____ habe holen wollen (Prot. II S. 10 f.). Ihre Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft, zumal sie über weite Strecken mit den Schilderungen des Privatklägers und von D._____ übereinstimmen. Zudem lassen sie sich mit der bei den Akten des Strafverfahrens gegen den Privatkläger liegenden und zugunsten der Beschuldigten verwertbaren Audio-Datei in Einklang bringen (Urk. 109/1/2). 5.2.3. Der freie Bericht des Privatklägers fällt zu diesem Geschehen kürzer aus als derjenige der Beschuldigten und wirkt gerafft. Eher seltsam mutet die Aussage an, er habe den Fuss in die Tür gestellt und gesagt, er akzeptiere das Verhalten der Beschuldigten nicht, was eine gewisse Entschlossenheit voraussetzt. Dann will er sich aber umgehend und ohne Angabe eines Grundes zurückgezogen ha- ben. Danach sei das Gespräch weiter gegangen, wobei die Beschuldigte ihn hä- misch ausgelacht habe (D1 Urk. 3/1 F/A 5-8 S. 1 f.). Diese Aussage wirkt wenig plausibel und steht auch im Widerspruch mit der genannten Audio-Aufnahme, aus der geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte nach dem Rückzug des Pri- vatklägers die Tür schloss und kein Gespräch stattfand. Schon gar nicht kann nachvollzogen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger hämisch ausge- lacht haben soll. Vielmehr versuchte nur D._____ einseitig durch die geschlos- sene Tür hindurch mit der Beschuldigten zu reden, wobei ihrerseits nichts wahrzu- nehmen ist. In der Konfrontationseinvernahme bestritt der Privatkläger lediglich, die Wohnung der Beschuldigten betreten zu haben und bestätigte, aus Reflex den Fuss in die Tür gehalten zu haben (D1 Urk. 2/2 S. 6). Die Aussagen sind jedenfalls nicht ge- eignet, die durchaus möglichen und plausiblen Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen.
- 21 - 5.2.4. D._____, Cousin des Privatklägers, wurde nur polizeilich befragt und nicht mit der Beschuldigten konfrontiert. Seine Aussagen sind daher nur, aber immer- hin, zugunsten der Beschuldigten verwertbar (vgl. vorstehend E. II.3.4.). D._____ berichtete zur Vorgeschichte auch nur kurz und gerafft. Im Wesentlichen bestätigte er, dass die Beschuldigte die Tür habe schliessen wollen und der Pri- vatkläger dies mit dem Fuss verhindert habe. Er – D._____ – habe den Privatklä- ger darauf aufmerksam gemacht, dass er sich möglicherweise des Hausfriedens- bruchs schuldig mache. Er solle den Fuss zurückziehen, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dann habe er versucht, mit der Beschuldigten in Kontakt zu treten. Der Privatkläger habe keine Anstalten gemacht, in die Wohnung einzudrin- gen. Er habe nur die Tür offen halten wollen (D1 Urk. 4/2 F/A 6 S. 2). Er könne das widerlegen, da er eine Audio-Aufnahme gemacht habe. Er habe auch zu kei- nem Zeitpunkt gesehen, dass der Privatkläger die Beschuldigte festgehalten habe (D1 Urk. 4/2 F/A 12-14 S. 3 f.). Die Aussagen von D._____ wirken zwar differen- ziert und nicht a priori unglaubhaft. Sie sind auch grundsätzlich mit der genannten Audio-Datei vereinbar und geben nicht einfach nur die Darstellung des Privatklä- gers wieder. Zu berücksichtigen ist indes, dass D._____ nicht als neutraler Zeuge gelten kann und eine Absprache mit dem Privatkläger über das Betreten der Woh- nung und allenfalls Festhalten der Beschuldigten sehr simpel und ohne Gefahr für Widersprüche möglich wäre. Auch seine Aussagen sind somit nicht geeignet, die Darstellung der Beschuldigten zu widerlegen. 5.2.5. Die bei den Akten im Strafverfahren gegen den Privatkläger liegende Au- dio-Datei (Urk. 109/1/2) gibt folgenden Aufschluss: D._____, dessen Stimme mit Abstand am besten hörbar ist, trat weitgehend ruhig auf, vertrat aber auch eindeu- tig den Standpunkt des Privatklägers. Der Wortwechsel zwischen dem Privatklä- ger und der Beschuldigten ist kaum verständlich. Immerhin scheint er aufgeregt und sehr kurz gewesen zu sein, was jedoch ein kurzes Betreten der Wohnung und ein ebenso kurzes Festhalten der Beschuldigten nicht ausschliesst. Ansch- liessend ist zu hören, wie die Tür geschlossen wurde und D._____ gegen die Tür redete, wobei er mehrfach erwähnte, dass die Polizei gerufen werde. Eine Reak- tion der Beschuldigten ist nicht wahrzunehmen. Damit wird die Sachverhaltsdar-
- 22 - stellung der Beschuldigten, die deutlich glaubhafter ist als diejenige des Privatklä- gers und nicht weniger glaubhaft als die Darstellung von D._____, nicht widerlegt. Zudem lässt sich (sofern es überhaupt relevant sein sollte) nicht erstellen, dass die Beschuldigte durch die geschlossene Tür gehört hätte, dass die Polizei geru- fen werde, ist doch nicht bekannt, ob sie direkt hinter der Tür verharrte oder sich nach Schliessen der Türe entfernte. 5.2.6. Insgesamt präsentiert sich die Situation wie folgt: Die Beschuldigte wurde im Kontext des Besuchsrechts betreffend die gemeinsame Tochter vom Vater bzw. Privatkläger und von D._____ aufgesucht, wobei gestützt auf die vorstehend erwähnte Audio-Datei davon auszugehen ist, dass Ersterer emotional war. Ob- wohl D._____ mässigend wirkte, sah sich die Beschuldigte einer Überzahl gegen- über, wobei der Privatkläger bestimmt auftrat, indem er den Fuss in die Tür stellte. Offen gelassen werden kann, ob er möglicherweise sogar kurz in ihre Wohnung eindrang und die Beschuldigte einen Moment festhielt. Dass sich die Beschuldigte durch dieses Verhalten in die Enge getrieben sah, ist nachvollziehbar. Weiter scheint sich der Privatkläger aufgrund der Intervention von D._____ zurückgezo- gen zu haben, was die Frage aufwirft, wie er sich aus Sicht der Beschuldigten ver- halten hätte, wenn er alleine gewesen wäre. Die Schilderung der Beschuldigten, sie sei aufgrund der Situation und vor allem aufgrund des Auftretens des Privat- klägers in Angst geraten, ist unter diesen Umständen sehr glaubhaft. Schliesslich sagte auch der Privatkläger selber aus, dass die Beschuldigte Schiss bekommen haben müsse (D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2). Sie sei völlig ausser sich gewesen (D1 Urk. 2/2 S. 6). Davon ist auszugehen. 5.3. Geschehen in der Tiefgarage / Kerngeschehen 5.3.1. Unbestritten ist bzw. zueinander stimmig sind die Aussagen der Beteiligten dazu, dass die Beschuldigte den Privatkläger und D._____ draussen vor dem Haus sah, als bzw. bevor sie sich von der Wohnung zur Tiefgarage begab (D1 Urk. 2/1 F/A 8 S. 2 und Prot. II S. 11), und dass der Privatkläger sah, wie sie die Wohnung mit E._____ verliess und nach unten ging (der Privatkläger: D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2 und D1 Urk. 2/2 S. 8; D._____: D1 Urk. 4/2 F/A 6 S. 2).
- 23 - Unstrittig ist sodann, dass der Privatkläger die Ausfahrt der Tiefgarage mit Contai- nern blockierte, um die Beschuldigte daran zu hindern, wegzufahren. Im Laufe des Geschehens stellte sich ihr auch D._____ in den Weg. Sie setzte den Wagen zurück und touchierte dabei die Wand. Daraufhin stieg sie aus, wobei der Privat- kläger zu ihr kam und ihr im Laufe der Auseinandersetzung den Autoschlüssel wegnahm bzw. aus dem Zündschloss abzog, worauf sie ihn in die Hand biss (D1 Urk. 2/1 F/A 9 f. S. 2 f.; Prot. II S. 12; D1 Urk. 3/1 F/A 6-8 S. 2; D1 Urk. 2/2 S. 7 f. und D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Dieser Hergang bildet denn auch das relevante Kern- geschehen, weshalb nachstehend nur noch auf einige einzelne Punkte einzuge- hen ist. 5.3.2. Der Privatkläger erklärte zunächst und in Übereinstimmung mit anderen Aussagen, dass es ihm darum gegangen sei, sein Besuchsrecht gegenüber E._____ auszuüben und durchzusetzen. Den Fluchtweg aus der Garage habe er aber blockiert, um seine Tochter zu schützen. Die Beschuldigte sei in einem so unkontrollierten Zustand gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie so mit der Tochter raus in den Verkehr gehe (vgl. z.B. D1 Urk. 3/1 F/A 6 S. 2). In der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ergänzte er, die Beschuldigte habe schon einmal Fahrerflucht begangen. Auf Nachfrage zur Fahrerflucht wich er zunächst aus, um anschliessend zuzugeben, dass er über die Fahrerflucht nichts wisse, ihm das die Beschuldigte selber erzählt habe und das noch vor der Zeit mit der Tochter gewesen sei (D1 Urk. 2/2 S. 8; vgl. auch Urk. 126 S. 2). Diese Darstellung wirkt sehr unglaubhaft und konstruiert. Es ist nicht ersichtlich, dass es je ein Thema gewesen wäre, dass E._____ bei der Beschuldigten in Ge- fahr wäre, insbesondere durch deren Fahrstil. So ist auch nicht ersichtlich, wes- halb sie der Privatkläger nur an einem ganz spezifischen Tag davon abhalten wollte, mit der Tochter Auto zu fahren. Ferner führt eine emotionale Erregung nicht automatisch zur Fahruntüchtigkeit, insbesondere wenn man sich von der Ur- sache der Aufregung etwas entfernt hat. Konkrete Hinweise darauf gab es auch im vorliegenden Einzelfall nicht. Nicht schlüssig wäre es ferner, zu argumentieren, der Privatkläger habe die Beschuldigte aufgrund ihres Fahrverhaltens in der Ga-
- 24 - rage für fahruntüchtig gehalten, hatte er die Ausfahrt doch bereits davor blockiert (und im Übrigen so erst den Grund für ihre Manöver gesetzt). Das Motiv für das Blockieren des Fluchtweges der Beschuldigten lag offenkundig vielmehr darin, dass der Privatkläger nach wie vor sein Besuchsrecht erzwingen wollte. Das zeigt sich daran, dass die beiden Männer offenbar zunächst vor dem Haus warteten, ansonsten sie nicht etwas später gesehen hätten, dass die Be- schuldigte mit der Tochter die Wohnung verliess und sich nach unten begab. Ent- larvend ist dabei die Aussage von D._____ zum Geschehen nach dem Vorfall in der Garage: "[…] sie [die Beschuldigte] zog sich zurück in die Wohnung. Herr B._____ wartete an der Hauseingangstüre, ich bezog bei der Tiefgarage Position" (D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Offenkundig wollten der Privatkläger und D._____ die Ausgänge blockieren, damit die Beschuldigte das Haus mit der Tochter nicht würde verlassen können, und zwar auch zu Fuss nicht. Mithin kann (zumindest zugunsten der Beschuldigten) keineswegs geschlossen werden, der Privatkläger habe sie aus einer eher spontan entstandenen Situation aus Sorge um die Tochter an der Wegfahrt gehindert. Aufgrund der gesamten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass der Privatkläger unbedingt sein Be- suchsrecht erzwingen wollte, sich bereits von Anfang an Verstärkung durch die Begleitung von D._____ holte und im Hinblick auf einen eventuellen Fluchtver- such der Beschuldigten einigermassen taktisch geplant resp. überlegt vorging, um die Flucht der Beschuldigten zu vereiteln. In diesem Punkt ist der Einschätzung der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 114 Rz. 27). 5.3.3. Bezüglich des vom Privatkläger entwendeten Autoschlüssels sagte die Be- schuldigte konstant und jeweils in einem freien Bericht aus, dass daran auch ihr Geschäftsschlüssel und der Wohnungsschlüssel gewesen sei (D1 Urk. 2/1 F/A 9 S. 2 und Prot. II S. 12). Der Privatkläger bestätigte dies auf entsprechenden Vor- halt (D1 Urk. 3/1 F/A 23 S. 4). Umstände, die dieser plausiblen Aussage entgegen stehen würden, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist davon auszugehen. 5.3.4. Hingegen wirkt es in der Tat zunächst nachgeschoben, dass die Beschul- digte den Privatkläger vor ihrem Biss aufgefordert haben soll, ihr den Schlüssel
- 25 - zurückzugeben, da sie dies erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung auf konkrete Nachfrage hin erwähnte (Prot. II S. 12). In der tatnäheren Einvernahme vor der Polizei sagte sie jedoch nachvollziehbar, zum Gesamtgeschehen schlüs- sig und auch Unsicherheiten einräumend aus, der Privatkläger habe sie festgehal- ten und sie habe versucht, seine Hände zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei. Dann habe sie zugebissen (D1 Urk. 2/1 F/A 10 S. 2). Einerseits lässt sich diese Darstellung nicht widerlegen. Andererseits lässt sie auch Raum für einen kurzen Wortwechsel bzw. die Aufforderung, den Schlüssel zurückzugeben, was angesichts des Versuchs, die Hände des Privatklägers zu öffnen, sehr plausibel wirkt. Das wird durch die Aussage von D._____ gestützt, der zu Protokoll gab, der Privatkläger sei bis zum Biss eine Weile einfach dagestanden (D1 Urk. 4/2 F/A 7 S. 2). Auch wenn diese Darstellung eher blass und wenig verständlich erscheint, bestätigt sie doch, dass zwischen der Wegnahme des Schlüssels und dem Biss eine gewisse Zeit verging und der Biss zwar wohl nur wenige Sekunden nach der Wegnahme erfolgte, aber nicht unmittelbar. 5.4. Würdigung 5.4.1. Anzuerkennen ist, dass sich der Privatkläger wohl selbst in einem emotio- nalen Ausnahmezustand befunden haben mag. Er war jedoch tatsächlich nicht in einer Notwehrsituation gegenüber der Beschuldigten, so dass Letztere ihrerseits durchaus Notwehr gegen ihn ausüben konnte. 5.4.2. Die Beschuldigte sah sich bereits vor ihrer Wohnungstüre mit einer für sie bedrohlichen Situation konfrontiert. Der aufgebrachte Privatkläger hatte sich im Vorfeld bewusst Verstärkung geholt und hinderte sie zunächst einmal daran, die Wohnungstüre zu schliessen. Er trieb sie somit von Anfang an bewusst in die Enge. Anschliessend wartete er mit seinem Begleiter vor dem Haus. Als die Be- schuldigte versuchte, der Situation über die Tiefgarage zu entkommen, blockierte der Privatkläger mit Containern den Weg und D._____ stellte sich ihrem Fahrzeug sogar selber entgegen. Dieses Vorgehen offenbarte bereits ein grosses Mass an Entschlossenheit, was für die Beschuldigte die Frage aufwerfen musste, wie weit der Privatkläger noch gehen würde. Der Privatkläger unterstrich diesen Eindruck, indem er der Beschuldigten den Schlüssel entwendete, so dass sie weder mit
- 26 - dem Auto fliehen, noch in die Wohnung zurückkehren konnte und auch den Ver- lust des Geschäftsschlüssels gewärtigen musste. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass sich die Beschuldigte in diesem Moment dem Privatkläger und seinem Begleiter, mithin einer Überzahl, ausgeliefert gesehen habe, zumal keine anderen Personen zugegen gewesen seien, die sie hätte um Unterstützung bitten können (Urk. 114 Rz. 30). 5.4.3. In dieser Situation und in Ausübung ihres unbestrittenen Notwehrrechts fügte die Beschuldigte dem Privatkläger (notabene nachdem sie mutmasslich ver- sucht hatte, seine Hände zu öffnen) durch einen Biss in die Hand lediglich eine Hautabschürfung sowie kleine punktförmige Hautläsionen zu; mithin eine Verlet- zung, welche – sollte sie noch als einfache Körperverletzung gelten – an der Grenze zur blossen Tätlichkeit liegt und auch bei einem üblichen Gerangel um die Herausgabe der Schlüssel hätte entstehen können. Nominell schädigte sie ihn in Anbetracht eines Angriffs auf ihr Eigentum zwar an der Hand, also an seinem Kör- per. Die Beschuldigte sah sich jedoch einem weitreichenden Angriff gegenüber und wehrte sich dagegen mit einer blossen, eher vernachlässigbaren, Schürf- wunde. Ohne Kenntnis der Ursache wäre mutmasslich gar nicht kenntlich, dass es sich um einen Biss handelte. Aufgrund der gesamten Umstände und der dies- bezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten ist ohne unüberwindbare Zweifel davon auszugehen, dass es nicht ihre Intention war, dem Privatkläger eine möglichst schwere Wunde zuzufügen, sondern sie ihn nur dazu bringen wollte, die Hand zu öffnen, um ihren Autoschlüssel zurückzuerlangen. Ein Miss- verhältnis kann darin nicht im Ansatz erblickt werden. In diesem Kontext ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist (insbesondere im Rahmen einer hektischen Auseinandersetzung), welche Abwehrhandlungen hät- ten vorgenommen werden sollen, die noch gleich effektiv gewesen wären und bei denen das Entstehen einer leichten Schürfung hätte ausgeschlossen werden kön- nen (vgl. Urk. 114 Rz. 38). 5.4.4. Die Beschuldigte war ferner nicht gehalten, das Eintreffen der Polizei abzu- warten oder sich bei C._____ Hilfe zu holen. Doch selbst wenn dem so wäre, so ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizei unterwegs war.
- 27 - Ausserdem kam C._____ erst nach dem relevanten Geschehen dazu und hätte damit nicht um Hilfe gebeten werden können (D1 Urk. 4/1 F/A 4 S.1). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 114 Rz. 30 und Rz. 38). So- dann ist auch nicht zu verlangen, dass die Beschuldigte vorab mit einer blossen Schürfwunde hätte drohen müssen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise ab- wehrte. 5.4.5. Schliesslich ist zu fragen, ob die Beschuldigte die Auseinandersetzung teil- weise mitverursacht habe, und zwar in einer Weise, die ihre grundsätzlich ge- rechtfertigte Abwehr doch als überschiessend erscheinen liesse. Diesbezüglich spielen die Vorwürfe gegen die Beschuldigte, sie habe das Besuchsrecht des Pri- vatklägers torpediert, zwar eine Rolle. Eine Mitschuld an der konkret zu beurtei- lenden Eskalation ist jedoch an besagtem Tag nicht erkennbar. Vielmehr war es der Privatkläger, der von Beginn weg tatkräftig gegen die Beschuldigte vorging, welche nur reagierte, indem sie versuchte, die Tür zu schliessen, versuchte zu fliehen und sich schliesslich gegen die Wegnahme des Schlüssels zur Wehr setzte. Doch selbst wenn man der Beschuldigten eine Mitschuld attestieren wollte, hätte sie angesichts des bewusst massiven Vorgehens des Privatklägers einerseits und ihrer Abwehrhandlung im Bagatell-Bereich andererseits die Grenzen des Erlaub- ten nicht überschritten. 5.5 Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten gestützt auf Art. 15 StGB als rechtmässig. Sie ist daher – zusätzlich zum Freispruch wegen übler Nachrede – auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers freizusprechen. IV. Zivilklage Die Erstinstanz verwies die Zivilklage des Privatklägers auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses, was vom Privatkläger nicht angefochten wurde. Die Beschul-
- 28 - digte stellt einen identischen Antrag (Urk. 58 S. 1 und S. 13 sowie Urk. 114 S. 1). Entsprechend ist die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hätte. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden und insofern zu bestätigen. Indes sind sie zu- folge vollumfänglichen Freispruchs auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für beide Berufungsverfahren fällt aus- gangsgemäss ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Er- satz der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten ist da- her für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen (inkl. beider Berufungsverfahren) eine angemessene Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Vertretung zuzusprechen. 3.1. Der Vertreter der Beschuldigten machte für die beiden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'589.50 sowie von Fr. 4'696.45 geltend, wo- bei er als erbetener Verteidiger zulässigerweise einen Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet (Urk. 122). Das Honorar erscheint angemessen. Für beide zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist die Prozessentschädigung daher auf Fr. 15'285.95 festzusetzen.
- 29 - 3.2. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren machte die Beschuldigte keine Entschädigung geltend (vgl. Prot. I S. 9 f.). Allerdings wird der Anspruch von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 StPO): Die Beschuldigte mandatierte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ am 12. Januar 2021 (D1 Urk. 8/1). Sie wurde anlässlich der Einvernahmen vom 17. Mai 2021 von 14.10 Uhr bis 16.25 Uhr durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten (D1 Urk. 2/2 und D1 Urk. 2/3). Erst am 28. Juni 2021 bat dieser um Zustellung der Akten und legte sodann am 2. Juli 2021 das Mandat nieder (Urk. 16/1+2). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der damalige Verteidiger nebst den ge- nannten Einvernahmen einen nur sehr geringen Aufwand hatte, weshalb der Be- schuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'000.– zuzusprechen ist.
4. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens im Rückweisungsent- scheid bereits geregelt wurden (Urk. 98 S. 17).
- 30 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beider Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB220071-O und SB240015-O) fällt ausser Ansatz.
6. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Beschuldigten wird für die beiden Berufungsverfahren (Geschäfts- Nr. SB220071-O und SB240015-O) eine Prozessentschädigung von Fr. 15'285.95 (inkl. 7.7 resp. 8.1 % MWST) für anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 136.
- 31 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese