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SB230629

Mehrfache Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2024-11-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte ist – wie oben ausgeführt – geständig, dass C._____ ihr für die Reise nach Dubai am 2. April 2022 ein Testzertifikat ausgestellt hat, wobei sie nur einen Selbsttest gemacht habe. Zu den übrigen Vorwürfen gab sie lediglich an, sich nicht zu erinnern oder es nicht mehr zu wissen. Die Verteidigung hat weiter ausge- führt, dass die Ausstellung der fraglichen Testzertifikate erwiesen sei. Bestritten wird insbesondere, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Testzer- tifikate nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle haben testen las- sen, was nachfolgend zu prüfen ist.

2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz knüpfte die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wie auch der Mitbe- schuldigten D._____ teilweise an deren prozessuale Stellung. Weiter wies sie auf das Verhältnis der beiden als Arbeitskolleginnen hin. Sie hielt indessen zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfunde- nen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Un- schuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen

- 14 - wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10 f.) – grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Im Vor- dergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft.

3. Ausstellung von Zertifikaten / Ersuchen um Ausstellung von Zertifikaten Es ist belegt und nicht bestritten, dass es sich bei dem iMessage-Chat (Urk. 4) um Mitteilungen zwischen der Beschuldigten und D._____ handelt. Auch nach Ansicht der amtlichen Verteidigung ist diesen Textnachrichten sodann zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate gemäss Anklage bzw. die nunmehr noch zu prüfenden Testzertifikate ausgestellt hat (Urk. 27 S. 2; Urk. 58 S. 3). Es ist daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu diesem Punkt vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 40 S. 12- 19, insbeson- dere S. 12 f.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte Testzertifikate ausstellte, ohne die hierfür erforderlichen Tests selbst durchgeführt zu haben. An- zufügen ist, dass die Vorinstanz die vorliegenden Textnachrichten zurückhaltend gewürdigt hat und hinsichtlich "B._____" zum Schluss gekommen ist, dass sich die Ausstellung eines Zertifikats nicht erstellen lasse (Urk. 40 S. 13). Zu dem ebenfalls nicht bestrittenen Sachverhalt, dass sich aus dem iMessage-Chat ergibt, dass die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 D._____ ersuchte, ihr Testzertifikate auszustellen, kann desgleichen vollumfänglich auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 20-23).

4. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 4.1. Die Beschuldigte liess durch die amtliche Verteidigung vorbringen, sie sei da- von ausgegangen, dass die Personen am 19. Oktober 2021 (D._____, N._____ und O._____) effektiv getestet worden seien, allerdings aufgrund eines Fehlers das Zertifikat auf deren App nicht habe ausgestellt werden können, weswegen diese Personen bei D._____ reklamiert hätten. Mitarbeiter (wie D._____) hätten sich täg- lich vor Arbeitsantritt testen lassen und sie habe daher davon ausgehen dürfen,

- 15 - dass diese sich zuvor mit einem zugelassenen Test hätten testen lassen und ne- gativ gewesen seien (Urk. 27 S. 3 ff.; Urk. 58 S. 3 f. und 11 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen neben den Aussagen der Beschuldigten und von D._____ als Beweis- mittel vor allem die Chatnachrichten vor und die Vorinstanz ist auf sämtliche Chats eingegangen und hat anhand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Um- stände geprüft, ob jeweils davon auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifikate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 12-23). Die nachfolgenden Erwä- gungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 4.3.1. Das von der Verteidigung unter Hinweis auf eine Zeugenbefragung von P._____ vom 4. August 2022 (Urk. 29/2) vorgebrachte Prozedere, wonach die Leute (gemeint Mitarbeiter) angewiesen gewesen seien, sich täglich vor Arbeitsan- tritt testen zu lassen , erscheint grundsätzlich plausibel. Die Verteidigung hebt her- vor, dass die Mitarbeiter quasi als "fringe benefits" davon profitiert hätten, ohne Verzögerung und ohne grosse Bürokratie jeweils ein gültiges Testzertifikat zu er- halten (Urk. 27 S. 3; Urk. 58 S. 5 und 11). Es erstaunt allerdings vor diesem Hinter- grund, weshalb Mitarbeiter wie die Beschuldigte und D._____ bei diesem behaup- teten System – tägliches Testen und Erhalt eines gültigen Testzertifikats –, bei an- deren Mitarbeitern um ein Testzertifikat hätten ersuchen müssen. Vor allem aber findet diese Darstellung keine Stütze in den Aussagen der Beschuldigten und von D._____. Wie bereits erwähnt, bejahte die Beschuldigte die Frage, ob sie sich je- weils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle kor- rekt habe testen lassen, bevor sie D._____ aufgefordert habe, ihr ein Testzertifikat auszustellen. Sie erklärte aber auch, sie wisse nicht mehr, wo sie sich habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe (Urk. 2 S. 4). Folgt man dem Vorbringen der Verteidigung, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht erklärte, sich wie immer vor Arbeitsantritt getestet zu haben und dass sie dafür nichts habe bezahlen müs- sen. Wenn dies tatsächlich während Monaten so gehandhabt worden wäre, wie dies die Verteidigung glauben machen will, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass man in solchen Befragungen nervös ist, nicht zu erklären, weshalb

- 16 - sie nicht auf das behauptete "übliche Prozedere" hingewiesen hat. Genauso wenig lässt sich damit erklären, weshalb sie weiter angab, auch nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zertifikat angefragt habe, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Die von der Verteidigung vorgebrachte Dar- stellung erweist sich daher nicht als glaubhaft und überzeugend. Da die Beschul- digte ihre Anfragen bei D._____ nicht schlüssig erklären konnte, lässt sich in die- sem Zusammenhang auch kein Widerspruch zum erfolgten Freispruch betreffend E._____ feststellen. Dieser konnte nämlich anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung – im Gegensatz zur Beschuldigten – plausibel darlegen, dass er für die Einsätze vor Ort in den Testcentern ein Testzertifikat benötigt habe, um diese Objekte betreten zu können und er aufgrund der langen Wartezeiten direkt zur Test- person gegangen sei und nach Kenntnis des negativen Testresultats den Adminis- trativprozess ausgelassen und sich direkt an D._____ gehalten habe (Prot. I S. 19 ff.). Auch davon erwähnt die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihren Anfragen an D._____ nichts. 4.3.2. Sodann ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten angewiesen gewesen wären. Allein die- ser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei die- ser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Bezeichnenderweise konnte die Beschuldigte dies in ihrer Befragung nicht plausibel erläutern (Urk. 2 S. 4). Sie selber gab dazu wie ge- rade erwähnt lediglich an, nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zerti- fikat angefragt habe. Anzumerken ist, dass D._____ in ihrem Verfahren geltend gemacht hatte, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145/146 in SB230632). Dieser vorgebrachte Grund kann auf- grund des Zeitablaufes gerade bei den von der Beschuldigten am 19. Oktober 2021 ausgestellten Testzertifikaten ausgeschlossen werden. D._____ fragte die Be- schuldigte an diesem Tag um 16:08 Uhr an für ein Testzertifikat für O._____ und

- 17 - um 16:46 Uhr für N._____. Die Beschuldigte antwortete indessen erst um 17:17 Uhr mit der einleitenden Entschuldigung, sie sei am Telefon gewesen, also über eine Stunde bzw. halbe Stunde nach der Anfrage (Urk. 4 S. 1). In dieser Zeit hätten die Testzertifikate von der offiziellen Teststelle, an welcher sie sich angeblich hätten testen lassen, jedenfalls schon ausgestellt sein müssen und sie wären nicht auf die Testzertifikate der Beschuldigten angewiesen gewesen. Dennoch hat D._____ mehrfach nachgehakt, so etwa um 17:15 Uhr. Es kann hier aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausge- schlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Die Verteidigung weist im Weiteren auf einen Systemausfall hin und dass D._____ des- wegen die Beschuldigte wegen Zertifikaten für die beiden (N._____ und O._____) angefragt habe (Urk. 58 S. 4). Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da bei einem solchen Vorfall während rund einer Stunde wohl weit mehr als nur diese beiden Zertifikate benötigt worden wären. Zudem hat die Beschuldigte dies selber auch nicht so ausgesagt, was ebenfalls dagegen spricht. Das Vorbringen, die Per- sonen seien getestet gewesen und man habe aus Zeitgründen bei der Beschuldig- ten um ein Zertifikat ersucht oder weil es einen Systemausfall gegeben habe, ent- puppt sich somit als Ausrede bzw. Schutzbehauptung. 4.3.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, es habe auch zu ihren Aufgaben gehört, Zertifikate auszustellen, wenn dies von ihren Chefs, L._____ und M._____, so in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 6). Die vorlie- gend von ihr ausgestellten Zertifikate wurden indessen auf Anfragen von D._____ in Auftrag gegeben, also nicht von ihren Chefs. Die Beschuldigte hat auch nicht etwa ausgesagt, dass ihre Chefs ihr aufgetragen hätten, auch solche Anfragen von Mitarbeitern auszuführen. Auch dies lässt ihre Aussage, sie habe nur für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt, als wenig glaubhaft erscheinen. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr, sondern angeblich durch eine Fachperson an einer anderen offiziellen Teststelle testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände bescheinigen.

- 18 - 4.3.4. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen getestet oder sich Verzögerungen von Übermittlungen von Testzertifika- ten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass man – wenn die Beschuldigte bemüht wird, ein Zertifikat auszustellen – darauf hinweist, dass man sich getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifi- kats oder ein Systemausfall ergeben hätten oder dass ein Kunde dringend warte etc. (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 40 S. 13-23). Entsprechendes lässt sich bei keiner der Anfragen finden. Es wurde in Bezug auf O._____ und N._____ keine Bemerkung gemacht, wann und wo sie sich getestet haben sollen und auch die Beschuldigte fragte nie nach. Schon allein das Fehlen solcher Bemerkungen ist ein Hinweis dar- auf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Dies umso mehr, als der Auftrag zur Erstellung der Zertifikate nicht von den "Chefs", sondern von D._____ kam. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass D._____ der Be- schuldigten am 2. November 2021 mitteilte, dass alle ausser ihr in der Quarantäne seien und sie sich nicht testen lasse ("ich teste mich nid"; Urk. 4 S. 1). Vier Tage später stellte die Beschuldigte D._____ auf deren Anfrage hin ein negatives Test- zertifikat aus, ohne zu fragen, ob sie sich nun habe testen lassen. Vor dem geschil- derten Hintergrund, dass alle (im Umfeld) von D._____ vier Tage zuvor in Quaran- täne waren, die Beschuldigte sich nicht nach einem Test erkundigte und D._____ zuvor gar ausdrücklich gesagt hatte, sie teste sich nicht, drängt es sich auf, davon auszugehen, dass die Beschuldigte das negative Testzertifikat auch ohne vorgän- gigen Test ausstellte bzw. dies für sie nicht von Bedeutung war. Die Beschuldigte hat auch nicht plausibel bzw. gar nicht erläutert, weshalb sie in den konkreten Fäl- len von einem vorgängigen Testen ausgegangen sei bzw. wie sie dies überprüft habe. Bloss am Rande ist zu vermerken, dass die im Verfahren gegen D._____ zu würdigenden iMessage-Chats im Gesamtkontext klar aufzeigen, dass D._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo D._____ F._____ auffordert, zu sagen, sie hätten diesen an der Q._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (SB230632: Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deut- lich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nachgefragt werde. An anderer Stelle meinte sie aus-

- 19 - drücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich" (SB230632: Urk. 6/6 S. 5). Im vorliegenden Verfahren ist entschei- dend, dass die Beschuldigte keinen Grund hatte anzunehmen, dass die fraglichen Personen getestet waren. Dies wurde ihr weder mitgeteilt, noch hat sie dies über- prüft bzw. überprüfen können. 4.3.5. Am 21. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 18:14 Uhr an, ihr ein Zertifikat auszustellen, sie sei in zwei Minuten dort (Urk. 4 S. 2). Dies deutet darauf hin, dass D._____ im Zeitpunkt der Anfrage bereits unter- wegs war und für den fraglichen Ort, den sie in zwei Minuten erreichte, ein Zertifikat benötigte. Diese sehr kurzfristige Anfrage für ein Testzertifikat spricht ebenfalls ge- gen ein vorgängiges Testen. Es musste sehr schnell gehen. Es finden sich in der schriftlichen Anfrage jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich D._____ vorgän- gig hat testen lassen oder dass sich die Ausstellung eines Zertifikats durch eine offizielle Teststelle verzögerte oder dass die Beschuldigte sich nach einem vorgän- gigen Test erkundigte. Hätte D._____ sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wäre sie denn auch nicht – wie oben grundsätz- lich erwogen – auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen. 4.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen oder auch nur einen Selbsttest gemacht haben. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen aus- gestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen las- sen. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Teststellen gegeben habe, ist eine durch nichts gestützte Behauptung. In den fraglichen Chats sind we- der Verzögerungen noch vorgängige Tests oder ein Systemausfall angedeutet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die fraglichen Testzertifikate auf Anfragen von D._____ ausstellte, ohne dass sich diese Perso- nen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen.

- 20 - 4.3.7. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Ersuchen der Beschul- digten vom 5. Oktober und 2. November 2021 an D._____ für die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst. Dies mit dem Unterschied, dass die Beschuldigte natürlich mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Test durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle machen liess. Die Darstellung der Verteidigung, die Mit- arbeiter hätten sich als "fringe benefits" vor Arbeitsantritt testen lassen, überzeugt wie erwogen nicht und findet in den Aussagen der Beschuldigten keine Stütze. Auch hier gilt sodann, dass die Beschuldigte – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätte und nicht auf eines von D._____ angewiesen gewesen wäre. Anzufügen ist, dass die Beschuldigte dies auf Nachfrage hin auch nicht plausibel erläutern konnte. Wei- ter hat die Beschuldigte unglaubhaft ausgesagt, sie wisse nicht mehr, wo sie sich vorgängig habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe. In den Nachrich- tentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten finden sich kei- nerlei Hinweise, dass sich die Beschuldigte getestet habe oder, dass sich Verzö- gerungen von Übermittlungen von Testzertifikaten durch Testcenter ereignet hät- ten. Es wäre zu erwarten, dass die Beschuldigte – wenn sie D._____ bemüht, ein Zertifikat auszustellen – wenigstens erläutert, dass es Verzögerungen bei der Aus- stellung des Zertifikats gebe oder ein Systemausfall passiert sei. Die Aussage der Beschuldigten, sich vorgängig jeweils bei einer Fachperson bei einer offiziellen Teststelle getestet zu haben, erweist sich daher ebenso als Schutzbehauptung.

5. Verwendung eines wahrheitswidrigen Zertifikats für die Reise nach Dubai 5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ein durch C._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach Dubai ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie die Aussagen von D._____ bestätigt, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht zu haben. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. Es wird von der Beschuldigten allerdings bestritten, dass sie – wie angeklagt – das von C._____ ausgestellte, wahrheitswidrige Test- zertifikat bei ihrer Reise vom 2. April 2022 nach Dubai verwendet hat (Urk. 11 S. 5). Sie erklärte dazu, dass sie das nicht mehr wisse (Urk. 2 S. 7). Die Verteidigung hält dazu fest, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein Beweis in den Akten liege, dass

- 21 - man am 2. April 2022 für die Einreise nach Dubai noch ein negativ bescheinigendes Testresultat benötigte. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 16. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 aufgehoben (Urk. 27 S. 10; Urk. 58 S. 6). 5.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den link "https://global-monito- ring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" zu- treffend erwogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach Dubai wieder ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das Testzertifikat bei der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt

– wie die Verteidigung richtig ausführt – die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach Dubai vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom Anklagesach- verhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist.

6. Fazit Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Anklagesachverhalt ist zusammen- gefasst mit Ausnahme von lit. C in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils erstellt. D. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 40 S. 27-30, S. 32 f. und S. 35-37). 1.2. Die Verteidigung von D._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid-Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB ein-

- 22 - zustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönlichen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 57 S. 3 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).

2. Anklagepunkt A: Ausstellung von fünf negativen Testzertifikaten 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung waren Mitarbeiter einer Teststelle – wie die Beschuldigte – berechtigt, an sich selbst auch ausserhalb eines Testzentrums ei- nen Test durchzuführen und bei negativem Testresultat ein entsprechendes Zerti- fikat anzufordern. Es gebe keine Vorschrift, wonach sich Mitarbeiter örtlich stets in einem Testzentrum hätten testen lassen müssen. Sie würden über die entspre- chende Ausbildung verfügen und die zugelassenen Tests benutzen. Die Verteidi-

- 23 - gung stellt sich somit letztlich auf den Standpunkt, dass für Mitarbeiter einer offizi- ellen Teststelle ein Selbsttest zur korrekten Ausstellung eines Zertifikats genügt (Urk. 27 S. 2 und S. 8 f.; Urk. 58 S. 6). Die Verteidigung vergleicht dies etwa mit einem Arzt, der ausserhalb seiner Praxis ein Rezept ausstelle oder einem Staats- anwalt, der im Homeoffice eine Verfügung ausstelle. Auch in diesen beiden Fällen würden diese sich klarerweise nicht einer Urkundenfälschung schuldig machen (Urk. 27 S. 9). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch einen namentlich genannten Tester mit "Rapid immuno- assay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Test- ablaufs durch eine Drittperson ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher scheidet ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Selbsttest aus. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichti- gen Informationen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Ge- sundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte

– offizielle Teststelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, welche das Test- ergebnis überprüft, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zer- tifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchge- führt und das (negative) Testergebnis überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Dass umgekehrt ein blosser Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zerti- fikates nicht genügt, ergibt sich schon aus dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von

- 24 - den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbst- tests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Es ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verord- nung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Per- son selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Daraus er- gibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Sol- che Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen, auch wenn diese im Einzelfall wie die Beschuldigte über gewisse medizinische Grundkennt- nisse verfügen sollen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen unbeaufsichtigten Selbsttest ma- chen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Testzertifikat begründet. Dies ist letztlich einfach eine aus der Not geborene Behauptung der Verteidigung. Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der of- fiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab, was überprüft wurde. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergeb- nisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Bei unbeaufsichtigten Selbsttests ist diese Garantie naturgemäss nicht gegeben. Da es sich bei den Testzertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, wei- sen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.3. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festge-

- 25 - stellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von der Beschuldigten ausge- stellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwie- sen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden, was nicht das Gleiche ist. Es ist denn auch hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zerti- fikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor allem unglaubhaft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden und dies erscheint daher auch als Schutz- behauptung. Sodann besteht der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle wie erwogen darin, dass eine formell dazu legitimierte Drittperson den Negativ-Be- fund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest. 2.1.4. Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifi- kate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstel- lung dieser fünf echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch

- 26 - Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigten wird zumindest teilweise ausdrücklich eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen, so etwa, dass sie mit ihrer Tat jemand anderem einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen wollte bzw. dies billigend in Kauf nahm (Urk. 11 S. 3). Die Anklage hält fest, dass sich die fraglichen Personen vorgängig nicht an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen. Im In- gress wird der Beschuldigten mit der Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands nur generell vorsätzliches Handeln vorgeworfen (Urk. 11 S. 2). Ein direkter Vorsatz der Beschuldigten wird in der Anklage allerdings nicht klar umschrieben, weshalb bei der Tatbestandsverwirklichung insgesamt vom Vorwurf eines Eventualvorsat- zes auszugehen ist, d.h. die Beschuldigte die Verwirklichung der wahrheitswidrigen Bescheinigung in den Zertifikaten für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Ein Eventualvorsatz ist aufgrund der Umstände zu bejahen. Die Beschuldigte war Mitarbeiterin einer offiziellen Teststelle. Es ist bereits daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste, mithin, dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchgeführt wurde und der Befund negativ war. Sie hat denn auch, wenn auch unglaubhaft, selbst vorgebracht, die fraglichen Personen hätten sich bei einer anderen Teststelle testen lassen. Die Beschuldigte hat bei der Ausstellung der Zer- tifikate zumindest in Kauf genommen, dass sich die fraglichen Personen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle testen liessen. Des Weiteren musste es bei der Ausstellung der Zertifikate teilweise sehr schnell gehen und es musste der Beschuldigten daher klar sein, dass diese erforderlich waren, um in Restaurants oder andere Lokalitäten Eintritt zu erhalten Die Beschuldigte nahm demnach zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammen- hang, dass es gemäss Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tat- sächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn

- 27 - von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbestandsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem die Beschuldigte den Zerti- fikatsinhabern mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidri- gen Testzertifikate hätten sie ansonsten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test machen zu lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden gewesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurch- führung bei der Teststelle der Beschuldigten und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes negatives Testzertifikat. Die Beschul- digte hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3. Anklagepunkt B: Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Die Beschuldigte hat D._____ ersucht, ihr zwei negative Testzertifikate für sich sel- ber auszustellen. D._____ hat diese aufgrund des Ersuchens der Beschuldigten ausgestellt und der Beschuldigten zugeschickt. Da die Beschuldigte sich vorgängig nicht in einem offiziellen Testcenter durch eine Fachperson hat testen lassen, han- delte es sich um wahrheitswidrige Zertifikate. Es kann hierzu auf die obigen Erwä- gungen verwiesen werden. D._____ nahm dabei zumindest in Kauf, der Beschul- digten durch die ausgestellten Testzertifikate den Gang zu einer offiziellen Test- stelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen und ihr somit einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. D._____ hat damit mehrfach eine Urkundenfäl- schung begangen. Die Beschuldigte hat D._____ zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit ihrerseits den objektiven Tatbestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Ihre An- frage war kausal für die Taten von D._____. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erhebli- chen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021

- 28 - E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegange- nen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbe- stand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Die Anklage umschreibt eine eventualvor- sätzliche Begehung der Haupttat durch D._____. Der Vorsatz hinsichtlich der An- stiftungshandlung wird nicht näher umschrieben (Urk. 11 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigten auch hinsichtlich der Anstiftungshandlung lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Dieser ist ohne Weiteres zu bejahen, nachdem die Beschuldigte wusste, dass sie sich zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle hatte testen lassen und sie dennoch ausdrücklich um die Ausstellung der Zertifikate ersuchte. Es ist in der Anklageschrift jedenfalls ge- nügend umschrieben – und von der Verteidigung auch nicht bestritten –, dass sie mit ihrer Nachricht bei D._____ den Entschluss hervorrufen wollte, dass diese ihr ein Zertifikat ausstellt. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 38 f.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte mehrere, an sich selbstständige Urkundenfälschungen begangen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der

- 29 - anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die Vorinstanz ist in Bezug auf die verschiedenen Tatvarianten (Ausstellung der Zertifikate und Anstiftung zur Ausstel- lung der Zertifikate) so vorgegangen, nicht aber hinsichtlich der mehrfachen Aus- stellung von Zertifikaten. Methodisch korrekt wäre auch diesbezüglich zunächst eine Bemessung der Einzelstrafen vorzunehmen und anschliessend eine Gesamts- trafe zu bilden. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzelta- ten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Gelds- trafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hin- weisen).

2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser gilt auch für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Schwerste Tat innerhalb der Urkunden- fälschungen ist im Vergleich zur Anstiftung die Ausstellung der Testzertifikate durch die Beschuldigte. Es ist daher in einem ersten Schritt die Strafe für diese Taten festzulegen.

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241

- 30 - E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 = Praxis 109 (2019) Nr. 58 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). 3.2. Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen bzw. die Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Die Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Wie nachfolgend zu erwägen ist, er- scheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuld- angemessen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind grundsätzlich keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen.

- 31 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Urkundenfälschungen vom 19. Oktober 2021 (Ausstellung von Zertifikaten) Die Beschuldigte hat am 19. Oktober 2021 auf Anfrage von D._____ praktisch gleichzeitig zwei wahrheitswidrige Zertifikate für O._____ und N._____ ausgestellt. Aufgrund der von ihr ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht ge- testeten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erforder- nisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Beschuldigte mit dem Ausstellen von wahr- heitswidrigen Zertifikaten untergraben. Dabei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer solchen offiziellen Teststelle tätig gewesen und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ein eidge- nössisches Zertifikat fälschte. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeits- dauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die beiden Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tat- sächlich negativ waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschuldigte sehr einfach war, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denkbaren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten der Beschuldigten führte zwar dazu, dass sich die Zertifikatsinhaberinnen den Gang zu einer offiziellen Test- stelle und die damit verbundenen Kosten ersparten. Es ging ihr aber nicht darum,

- 32 - mit diesen Fälschungen persönlich Geld zu verdienen. Die anfragende D._____ war eine gute Kollegin und Mitarbeiterin. Es ging wohl primär darum, dass junge Leute weiterhin unkompliziert in den Ausgang gehen konnten. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden leicht und es erscheint insge- samt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen Geldstrafe ange- messen. Wie oben ausgeführt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für weitere Ausstellung von Zertifikaten Die Beschuldigte hat noch am gleichen Tag (19. Oktober 2021) etwas später und am 6. sowie am 21. November 2021 zwei weitere wahrheitswidrige Zertifikate für D._____ ausgestellt. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Isoliert betrachtet wäre für jede Zer- tifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen angemessen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikats- ausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es ging auch immer um Anfragen von D._____. Es erscheint angemessen, die Ein- satzstrafe um insgesamt 75 Tage Geldstrafe auf 135 Tagessätze zu erhöhen. 1.3. Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ angestiftet hat, am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 zwei wahr- heitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu beachten ist, dass D._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests ersucht hatte. Es handelt sich bei ihnen um Kolleginnen und Mitarbeiterinnen. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen um D._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwie- sen werden. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet wären für die beiden Anstiftungen Geldstrafen von je 30 Tagen angemessen. In Anwen-

- 33 - dung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs zu den von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikaten und da durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung um 40 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt 175 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 41 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 8-11; Urk. 8/1-3; Prot. I S. 41-44). Die Beschul- digte ist 1996 in R._____, geboren. Sie hat die Primar- und Oberstufe besucht und anschliessend eine Lehre als Pharmaassistentin gemacht sowie die Berufsmaturi- tät nachgeholt. Im Jahr 2023 schloss sie die Ausbildung zur Berufsbildnerin ab. Die Beschuldigte arbeitet seit April 2024 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin im HR-Bereich und verdient monatlich rund Fr. 4'900.– netto und zusätzlich einen

13. Monatslohn. Sie wohnt mit ihrem Partner zusammen, wobei sie sich mit monat- lich Fr. 1'000.– an den Wohnkosten beteiligt. Die Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 350.– pro Monat und die Steuern auf rund Fr. 6'500.– pro Jahr. Die Beschuldigte ist aktuell schuldenfrei (Prot. II S. 17 ff.). Das Vorleben und die weite- ren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneu- tral aus. 2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1; Urk. 43; Urk. 54), was eben- falls neutral zu werten ist. 2.3. Die Beschuldigte hat anerkennen lassen, die fraglichen Zertifikate ausgestellt bzw. darum ersucht zu haben. Dies allerdings erst anlässlich der Hauptverhand- lung. Sie hat damit das Verfahren nicht wesentlich erleichtert. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nur beschränkt erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich daher im Umfang von 25 Tagen strafmindernd aus.

- 34 -

3. Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass eine Strafe von 150 Tagessät- zen Geldstrafe angemessen erscheint.

4. Tagessatzhöhe 4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Angesichts der vorgenannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. IV.2.1) ist der Tagessatz auf Fr. 80.– anzusetzen.

5. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen zu Fr. 80.– als den Taten und der Täterin angemessen.

6. Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 40 S. 43 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren genügend beeindru- cken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426

- 35 - Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der Urkun- denfälschung betreffend den 16. Oktober 2021 für "B._____" sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend C._____ ca. anfangs April 2022 freigesprochen wurde (Urk. 40 Dispositivziffer 2) sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 7/8 fest- zulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C) sowie in Bezug auf die Straf- höhe, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu 7/8 aufzuerle- gen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 36 -

4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 55; Urk. 59). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 7/8 festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 11). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 40 S. 3 f.).

E. 1.1 Urkundenfälschungen vom 19. Oktober 2021 (Ausstellung von Zertifikaten) Die Beschuldigte hat am 19. Oktober 2021 auf Anfrage von D._____ praktisch gleichzeitig zwei wahrheitswidrige Zertifikate für O._____ und N._____ ausgestellt. Aufgrund der von ihr ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht ge- testeten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erforder- nisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Beschuldigte mit dem Ausstellen von wahr- heitswidrigen Zertifikaten untergraben. Dabei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer solchen offiziellen Teststelle tätig gewesen und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ein eidge- nössisches Zertifikat fälschte. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeits- dauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die beiden Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tat- sächlich negativ waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschuldigte sehr einfach war, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denkbaren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten der Beschuldigten führte zwar dazu, dass sich die Zertifikatsinhaberinnen den Gang zu einer offiziellen Test- stelle und die damit verbundenen Kosten ersparten. Es ging ihr aber nicht darum,

- 32 - mit diesen Fälschungen persönlich Geld zu verdienen. Die anfragende D._____ war eine gute Kollegin und Mitarbeiterin. Es ging wohl primär darum, dass junge Leute weiterhin unkompliziert in den Ausgang gehen konnten. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden leicht und es erscheint insge- samt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen Geldstrafe ange- messen. Wie oben ausgeführt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.

E. 1.2 Strafe bzw. Straferhöhung für weitere Ausstellung von Zertifikaten Die Beschuldigte hat noch am gleichen Tag (19. Oktober 2021) etwas später und am 6. sowie am 21. November 2021 zwei weitere wahrheitswidrige Zertifikate für D._____ ausgestellt. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Isoliert betrachtet wäre für jede Zer- tifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen angemessen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikats- ausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es ging auch immer um Anfragen von D._____. Es erscheint angemessen, die Ein- satzstrafe um insgesamt 75 Tage Geldstrafe auf 135 Tagessätze zu erhöhen.

E. 1.3 Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ angestiftet hat, am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 zwei wahr- heitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu beachten ist, dass D._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests ersucht hatte. Es handelt sich bei ihnen um Kolleginnen und Mitarbeiterinnen. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen um D._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwie- sen werden. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet wären für die beiden Anstiftungen Geldstrafen von je 30 Tagen angemessen. In Anwen-

- 33 - dung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs zu den von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikaten und da durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung um 40 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt 175 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente

E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen D._____, E._____, F._____, G._____, C._____, H._____ und die Beschuldigte in einer gemeinsamen Haupt- verhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beur- teilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 40 S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am

26. September 2023 mündlich eröffnet und gleichentags noch berichtigt (Prot. I S. 83-90; Urk. 31; Urk. 34 und Urk. 40 S. 5 f.). Die Vorinstanz sprach die Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteil in mehreren Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv ent- nehmen (Urk. 40 S. 46 f.).

E. 2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 41 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 8-11; Urk. 8/1-3; Prot. I S. 41-44). Die Beschul- digte ist 1996 in R._____, geboren. Sie hat die Primar- und Oberstufe besucht und anschliessend eine Lehre als Pharmaassistentin gemacht sowie die Berufsmaturi- tät nachgeholt. Im Jahr 2023 schloss sie die Ausbildung zur Berufsbildnerin ab. Die Beschuldigte arbeitet seit April 2024 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin im HR-Bereich und verdient monatlich rund Fr. 4'900.– netto und zusätzlich einen

13. Monatslohn. Sie wohnt mit ihrem Partner zusammen, wobei sie sich mit monat- lich Fr. 1'000.– an den Wohnkosten beteiligt. Die Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 350.– pro Monat und die Steuern auf rund Fr. 6'500.– pro Jahr. Die Beschuldigte ist aktuell schuldenfrei (Prot. II S. 17 ff.). Das Vorleben und die weite- ren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneu- tral aus.

E. 2.1.1 Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc.

E. 2.1.2 Nach Ansicht der Verteidigung waren Mitarbeiter einer Teststelle – wie die Beschuldigte – berechtigt, an sich selbst auch ausserhalb eines Testzentrums ei- nen Test durchzuführen und bei negativem Testresultat ein entsprechendes Zerti- fikat anzufordern. Es gebe keine Vorschrift, wonach sich Mitarbeiter örtlich stets in einem Testzentrum hätten testen lassen müssen. Sie würden über die entspre- chende Ausbildung verfügen und die zugelassenen Tests benutzen. Die Verteidi-

- 23 - gung stellt sich somit letztlich auf den Standpunkt, dass für Mitarbeiter einer offizi- ellen Teststelle ein Selbsttest zur korrekten Ausstellung eines Zertifikats genügt (Urk. 27 S. 2 und S. 8 f.; Urk. 58 S. 6). Die Verteidigung vergleicht dies etwa mit einem Arzt, der ausserhalb seiner Praxis ein Rezept ausstelle oder einem Staats- anwalt, der im Homeoffice eine Verfügung ausstelle. Auch in diesen beiden Fällen würden diese sich klarerweise nicht einer Urkundenfälschung schuldig machen (Urk. 27 S. 9). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch einen namentlich genannten Tester mit "Rapid immuno- assay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Test- ablaufs durch eine Drittperson ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher scheidet ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Selbsttest aus. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichti- gen Informationen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Ge- sundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte

– offizielle Teststelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, welche das Test- ergebnis überprüft, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zer- tifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchge- führt und das (negative) Testergebnis überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Dass umgekehrt ein blosser Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zerti- fikates nicht genügt, ergibt sich schon aus dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von

- 24 - den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbst- tests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Es ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verord- nung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Per- son selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Daraus er- gibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Sol- che Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen, auch wenn diese im Einzelfall wie die Beschuldigte über gewisse medizinische Grundkennt- nisse verfügen sollen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen unbeaufsichtigten Selbsttest ma- chen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Testzertifikat begründet. Dies ist letztlich einfach eine aus der Not geborene Behauptung der Verteidigung. Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der of- fiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab, was überprüft wurde. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergeb- nisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Bei unbeaufsichtigten Selbsttests ist diese Garantie naturgemäss nicht gegeben. Da es sich bei den Testzertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, wei- sen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf.

E. 2.1.3 Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festge-

- 25 - stellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von der Beschuldigten ausge- stellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwie- sen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden, was nicht das Gleiche ist. Es ist denn auch hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zerti- fikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor allem unglaubhaft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden und dies erscheint daher auch als Schutz- behauptung. Sodann besteht der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle wie erwogen darin, dass eine formell dazu legitimierte Drittperson den Negativ-Be- fund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest.

E. 2.1.4 Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifi- kate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstel- lung dieser fünf echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch

- 26 - Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 2.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1; Urk. 43; Urk. 54), was eben- falls neutral zu werten ist.

E. 2.3 Die Beschuldigte hat anerkennen lassen, die fraglichen Zertifikate ausgestellt bzw. darum ersucht zu haben. Dies allerdings erst anlässlich der Hauptverhand- lung. Sie hat damit das Verfahren nicht wesentlich erleichtert. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nur beschränkt erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich daher im Umfang von 25 Tagen strafmindernd aus.

- 34 -

3. Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass eine Strafe von 150 Tagessät- zen Geldstrafe angemessen erscheint.

4. Tagessatzhöhe

E. 3 Die Beschuldigte liess gleichentags Berufung anmelden (Urk. 32). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37 = Urk. 40; Urk. 39/2) liess die Beschul- digte am 18. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).

E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241

- 30 - E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 = Praxis 109 (2019) Nr. 58 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.3).

E. 3.2 Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen bzw. die Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Die Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Wie nachfolgend zu erwägen ist, er- scheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuld- angemessen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind grundsätzlich keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen.

- 31 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente

E. 4 Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägern D._____ (SB230632) und G._____ (SB230631) auf den 8. No- vember 2024 vorgeladen (Urk. 49). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend G._____ und D._____ angeordnet werde und die im Verfahren betreffend D._____ beigezogenen Akten des Strafverfahrens in Sachen I._____ auch den Parteien der beiden anderen Parallelverfahren zur Verfügung stünden (Urk. 52).

- 5 -

E. 4.1 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 4.2 Angesichts der vorgenannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. IV.2.1) ist der Tagessatz auf Fr. 80.– anzusetzen.

5. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen zu Fr. 80.– als den Taten und der Täterin angemessen.

E. 4.3 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass SARS-CoV-2-Testzertifi- kate geeignet und dazu bestimmt gewesen seien, einerseits das Testergebnis so- wie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Solche seien (rechtmässig) erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Dritt- bzw. Fachperson ausgestellt worden. Da die (echten) Testzertifikate von der Beschuldigten ausgestellt worden seien, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fach- person hätten testen lassen – und die Beschuldigte wegen des fehlenden Tester- gebnisses nicht gewusst habe, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Aus- stellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorgewiesen habe –, habe der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein- gestimmt. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass das Testzertifikat auch bescheinigt habe, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum habe testen las- sen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie erwog weiter, dass ein negatives Test- zertifikat einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest vor- aussetze; ein negativer Selbsttest reiche nicht zur Ausstellung eines Zertifikats aus. Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werde durch eine Fachper- son an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, würden die von der Beschuldigten ausgestellten Test- zertifikate echte, aber unwahre Urkunden darstellen. Sie würden wahrheitswidrig beurkunden, dass der korrekte Ablauf eines Tests an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson eingehalten worden sei und die entsprechende Person ei- nen negativen Testbefund aufgewiesen habe (Urk. 40 S. 27-38).

E. 4.3.1 Das von der Verteidigung unter Hinweis auf eine Zeugenbefragung von P._____ vom 4. August 2022 (Urk. 29/2) vorgebrachte Prozedere, wonach die Leute (gemeint Mitarbeiter) angewiesen gewesen seien, sich täglich vor Arbeitsan- tritt testen zu lassen , erscheint grundsätzlich plausibel. Die Verteidigung hebt her- vor, dass die Mitarbeiter quasi als "fringe benefits" davon profitiert hätten, ohne Verzögerung und ohne grosse Bürokratie jeweils ein gültiges Testzertifikat zu er- halten (Urk. 27 S. 3; Urk. 58 S. 5 und 11). Es erstaunt allerdings vor diesem Hinter- grund, weshalb Mitarbeiter wie die Beschuldigte und D._____ bei diesem behaup- teten System – tägliches Testen und Erhalt eines gültigen Testzertifikats –, bei an- deren Mitarbeitern um ein Testzertifikat hätten ersuchen müssen. Vor allem aber findet diese Darstellung keine Stütze in den Aussagen der Beschuldigten und von D._____. Wie bereits erwähnt, bejahte die Beschuldigte die Frage, ob sie sich je- weils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle kor- rekt habe testen lassen, bevor sie D._____ aufgefordert habe, ihr ein Testzertifikat auszustellen. Sie erklärte aber auch, sie wisse nicht mehr, wo sie sich habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe (Urk. 2 S. 4). Folgt man dem Vorbringen der Verteidigung, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht erklärte, sich wie immer vor Arbeitsantritt getestet zu haben und dass sie dafür nichts habe bezahlen müs- sen. Wenn dies tatsächlich während Monaten so gehandhabt worden wäre, wie dies die Verteidigung glauben machen will, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass man in solchen Befragungen nervös ist, nicht zu erklären, weshalb

- 16 - sie nicht auf das behauptete "übliche Prozedere" hingewiesen hat. Genauso wenig lässt sich damit erklären, weshalb sie weiter angab, auch nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zertifikat angefragt habe, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Die von der Verteidigung vorgebrachte Dar- stellung erweist sich daher nicht als glaubhaft und überzeugend. Da die Beschul- digte ihre Anfragen bei D._____ nicht schlüssig erklären konnte, lässt sich in die- sem Zusammenhang auch kein Widerspruch zum erfolgten Freispruch betreffend E._____ feststellen. Dieser konnte nämlich anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung – im Gegensatz zur Beschuldigten – plausibel darlegen, dass er für die Einsätze vor Ort in den Testcentern ein Testzertifikat benötigt habe, um diese Objekte betreten zu können und er aufgrund der langen Wartezeiten direkt zur Test- person gegangen sei und nach Kenntnis des negativen Testresultats den Adminis- trativprozess ausgelassen und sich direkt an D._____ gehalten habe (Prot. I S. 19 ff.). Auch davon erwähnt die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihren Anfragen an D._____ nichts.

E. 4.3.2 Sodann ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten angewiesen gewesen wären. Allein die- ser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei die- ser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Bezeichnenderweise konnte die Beschuldigte dies in ihrer Befragung nicht plausibel erläutern (Urk. 2 S. 4). Sie selber gab dazu wie ge- rade erwähnt lediglich an, nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zerti- fikat angefragt habe. Anzumerken ist, dass D._____ in ihrem Verfahren geltend gemacht hatte, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145/146 in SB230632). Dieser vorgebrachte Grund kann auf- grund des Zeitablaufes gerade bei den von der Beschuldigten am 19. Oktober 2021 ausgestellten Testzertifikaten ausgeschlossen werden. D._____ fragte die Be- schuldigte an diesem Tag um 16:08 Uhr an für ein Testzertifikat für O._____ und

- 17 - um 16:46 Uhr für N._____. Die Beschuldigte antwortete indessen erst um 17:17 Uhr mit der einleitenden Entschuldigung, sie sei am Telefon gewesen, also über eine Stunde bzw. halbe Stunde nach der Anfrage (Urk. 4 S. 1). In dieser Zeit hätten die Testzertifikate von der offiziellen Teststelle, an welcher sie sich angeblich hätten testen lassen, jedenfalls schon ausgestellt sein müssen und sie wären nicht auf die Testzertifikate der Beschuldigten angewiesen gewesen. Dennoch hat D._____ mehrfach nachgehakt, so etwa um 17:15 Uhr. Es kann hier aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausge- schlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Die Verteidigung weist im Weiteren auf einen Systemausfall hin und dass D._____ des- wegen die Beschuldigte wegen Zertifikaten für die beiden (N._____ und O._____) angefragt habe (Urk. 58 S. 4). Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da bei einem solchen Vorfall während rund einer Stunde wohl weit mehr als nur diese beiden Zertifikate benötigt worden wären. Zudem hat die Beschuldigte dies selber auch nicht so ausgesagt, was ebenfalls dagegen spricht. Das Vorbringen, die Per- sonen seien getestet gewesen und man habe aus Zeitgründen bei der Beschuldig- ten um ein Zertifikat ersucht oder weil es einen Systemausfall gegeben habe, ent- puppt sich somit als Ausrede bzw. Schutzbehauptung.

E. 4.3.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, es habe auch zu ihren Aufgaben gehört, Zertifikate auszustellen, wenn dies von ihren Chefs, L._____ und M._____, so in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 6). Die vorlie- gend von ihr ausgestellten Zertifikate wurden indessen auf Anfragen von D._____ in Auftrag gegeben, also nicht von ihren Chefs. Die Beschuldigte hat auch nicht etwa ausgesagt, dass ihre Chefs ihr aufgetragen hätten, auch solche Anfragen von Mitarbeitern auszuführen. Auch dies lässt ihre Aussage, sie habe nur für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt, als wenig glaubhaft erscheinen. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr, sondern angeblich durch eine Fachperson an einer anderen offiziellen Teststelle testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände bescheinigen.

- 18 -

E. 4.3.4 Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen getestet oder sich Verzögerungen von Übermittlungen von Testzertifika- ten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass man – wenn die Beschuldigte bemüht wird, ein Zertifikat auszustellen – darauf hinweist, dass man sich getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifi- kats oder ein Systemausfall ergeben hätten oder dass ein Kunde dringend warte etc. (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 40 S. 13-23). Entsprechendes lässt sich bei keiner der Anfragen finden. Es wurde in Bezug auf O._____ und N._____ keine Bemerkung gemacht, wann und wo sie sich getestet haben sollen und auch die Beschuldigte fragte nie nach. Schon allein das Fehlen solcher Bemerkungen ist ein Hinweis dar- auf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Dies umso mehr, als der Auftrag zur Erstellung der Zertifikate nicht von den "Chefs", sondern von D._____ kam. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass D._____ der Be- schuldigten am 2. November 2021 mitteilte, dass alle ausser ihr in der Quarantäne seien und sie sich nicht testen lasse ("ich teste mich nid"; Urk. 4 S. 1). Vier Tage später stellte die Beschuldigte D._____ auf deren Anfrage hin ein negatives Test- zertifikat aus, ohne zu fragen, ob sie sich nun habe testen lassen. Vor dem geschil- derten Hintergrund, dass alle (im Umfeld) von D._____ vier Tage zuvor in Quaran- täne waren, die Beschuldigte sich nicht nach einem Test erkundigte und D._____ zuvor gar ausdrücklich gesagt hatte, sie teste sich nicht, drängt es sich auf, davon auszugehen, dass die Beschuldigte das negative Testzertifikat auch ohne vorgän- gigen Test ausstellte bzw. dies für sie nicht von Bedeutung war. Die Beschuldigte hat auch nicht plausibel bzw. gar nicht erläutert, weshalb sie in den konkreten Fäl- len von einem vorgängigen Testen ausgegangen sei bzw. wie sie dies überprüft habe. Bloss am Rande ist zu vermerken, dass die im Verfahren gegen D._____ zu würdigenden iMessage-Chats im Gesamtkontext klar aufzeigen, dass D._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo D._____ F._____ auffordert, zu sagen, sie hätten diesen an der Q._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (SB230632: Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deut- lich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nachgefragt werde. An anderer Stelle meinte sie aus-

- 19 - drücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich" (SB230632: Urk. 6/6 S. 5). Im vorliegenden Verfahren ist entschei- dend, dass die Beschuldigte keinen Grund hatte anzunehmen, dass die fraglichen Personen getestet waren. Dies wurde ihr weder mitgeteilt, noch hat sie dies über- prüft bzw. überprüfen können.

E. 4.3.5 Am 21. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 18:14 Uhr an, ihr ein Zertifikat auszustellen, sie sei in zwei Minuten dort (Urk. 4 S. 2). Dies deutet darauf hin, dass D._____ im Zeitpunkt der Anfrage bereits unter- wegs war und für den fraglichen Ort, den sie in zwei Minuten erreichte, ein Zertifikat benötigte. Diese sehr kurzfristige Anfrage für ein Testzertifikat spricht ebenfalls ge- gen ein vorgängiges Testen. Es musste sehr schnell gehen. Es finden sich in der schriftlichen Anfrage jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich D._____ vorgän- gig hat testen lassen oder dass sich die Ausstellung eines Zertifikats durch eine offizielle Teststelle verzögerte oder dass die Beschuldigte sich nach einem vorgän- gigen Test erkundigte. Hätte D._____ sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wäre sie denn auch nicht – wie oben grundsätz- lich erwogen – auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen.

E. 4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen oder auch nur einen Selbsttest gemacht haben. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen aus- gestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen las- sen. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Teststellen gegeben habe, ist eine durch nichts gestützte Behauptung. In den fraglichen Chats sind we- der Verzögerungen noch vorgängige Tests oder ein Systemausfall angedeutet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die fraglichen Testzertifikate auf Anfragen von D._____ ausstellte, ohne dass sich diese Perso- nen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen.

- 20 -

E. 4.3.7 Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Ersuchen der Beschul- digten vom 5. Oktober und 2. November 2021 an D._____ für die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst. Dies mit dem Unterschied, dass die Beschuldigte natürlich mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Test durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle machen liess. Die Darstellung der Verteidigung, die Mit- arbeiter hätten sich als "fringe benefits" vor Arbeitsantritt testen lassen, überzeugt wie erwogen nicht und findet in den Aussagen der Beschuldigten keine Stütze. Auch hier gilt sodann, dass die Beschuldigte – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätte und nicht auf eines von D._____ angewiesen gewesen wäre. Anzufügen ist, dass die Beschuldigte dies auf Nachfrage hin auch nicht plausibel erläutern konnte. Wei- ter hat die Beschuldigte unglaubhaft ausgesagt, sie wisse nicht mehr, wo sie sich vorgängig habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe. In den Nachrich- tentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten finden sich kei- nerlei Hinweise, dass sich die Beschuldigte getestet habe oder, dass sich Verzö- gerungen von Übermittlungen von Testzertifikaten durch Testcenter ereignet hät- ten. Es wäre zu erwarten, dass die Beschuldigte – wenn sie D._____ bemüht, ein Zertifikat auszustellen – wenigstens erläutert, dass es Verzögerungen bei der Aus- stellung des Zertifikats gebe oder ein Systemausfall passiert sei. Die Aussage der Beschuldigten, sich vorgängig jeweils bei einer Fachperson bei einer offiziellen Teststelle getestet zu haben, erweist sich daher ebenso als Schutzbehauptung.

E. 5 Verwendung eines wahrheitswidrigen Zertifikats für die Reise nach Dubai

E. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ein durch C._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach Dubai ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie die Aussagen von D._____ bestätigt, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht zu haben. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. Es wird von der Beschuldigten allerdings bestritten, dass sie – wie angeklagt – das von C._____ ausgestellte, wahrheitswidrige Test- zertifikat bei ihrer Reise vom 2. April 2022 nach Dubai verwendet hat (Urk. 11 S. 5). Sie erklärte dazu, dass sie das nicht mehr wisse (Urk. 2 S. 7). Die Verteidigung hält dazu fest, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein Beweis in den Akten liege, dass

- 21 - man am 2. April 2022 für die Einreise nach Dubai noch ein negativ bescheinigendes Testresultat benötigte. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 16. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 aufgehoben (Urk. 27 S. 10; Urk. 58 S. 6).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den link "https://global-monito- ring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" zu- treffend erwogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach Dubai wieder ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das Testzertifikat bei der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt

– wie die Verteidigung richtig ausführt – die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach Dubai vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom Anklagesach- verhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist.

E. 6 Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 40 S. 43 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren genügend beeindru- cken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426

- 35 - Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der Urkun- denfälschung betreffend den 16. Oktober 2021 für "B._____" sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend C._____ ca. anfangs April 2022 freigesprochen wurde (Urk. 40 Dispositivziffer 2) sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 7/8 fest- zulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C) sowie in Bezug auf die Straf- höhe, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu 7/8 aufzuerle- gen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 36 -

4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 55; Urk. 59). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 7/8 festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von  Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
  4. Die Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) freigespro- chen.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 37 -
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung.
  8. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 7/8 der Be- schuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230629-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. September 2023 (GG220277)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 46 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von  Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend  den 16. Oktober 2021 für «B._____» sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1  StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend ca. anfangs April 2022 bei C._____ für sich selbst.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

5. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'673.10 Amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 41 S. 2, Urk. 58 S. 1) Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Neuverlegung der erstinstanzlichen Kostenfolge) zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 11). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 40 S. 3 f.).

2. Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen D._____, E._____, F._____, G._____, C._____, H._____ und die Beschuldigte in einer gemeinsamen Haupt- verhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beur- teilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 40 S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am

26. September 2023 mündlich eröffnet und gleichentags noch berichtigt (Prot. I S. 83-90; Urk. 31; Urk. 34 und Urk. 40 S. 5 f.). Die Vorinstanz sprach die Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteil in mehreren Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv ent- nehmen (Urk. 40 S. 46 f.).

3. Die Beschuldigte liess gleichentags Berufung anmelden (Urk. 32). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37 = Urk. 40; Urk. 39/2) liess die Beschul- digte am 18. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).

4. Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägern D._____ (SB230632) und G._____ (SB230631) auf den 8. No- vember 2024 vorgeladen (Urk. 49). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend G._____ und D._____ angeordnet werde und die im Verfahren betreffend D._____ beigezogenen Akten des Strafverfahrens in Sachen I._____ auch den Parteien der beiden anderen Parallelverfahren zur Verfügung stünden (Urk. 52).

- 5 -

5. Zur Berufungsverhandlung am 8. November 2024 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, G._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie D._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 3). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f.).

2. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Sie ficht somit vorab die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 3 bis 4 (Strafe) sowie die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 7 bis 8 an. Unange- fochten sind demnach die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Entschädigung amt- liche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung; Prot. II S. 6). Der Eintritt der Rechts- kraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). B. Formelles

1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die

- 6 - Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinwei- sen). III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklage- schrift zu verweisen (Urk. 11). Verkürzt zusammengefasst wird der Beschuldigten zunächst zur Last gelegt, sechs wahrheitswidrige SARS-CoV-2-Testzertifikate aus- gestellt zu haben. Dabei habe sie gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich die fraglichen Personen entgegen dem Testzertifikat nicht vorgängig bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson auf SARS-CoV-2 haben testen las- sen. Weiter habe sie D._____ zweimal angestiftet, ihr solche wahrheitswidrigen Testzertifikate für sich auszustellen, und einmal C._____, dessen wahrheitswidri- ges Testzertifikat sie dann für eine Reise nach Dubai gebraucht habe. Damit habe sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB bzw. der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig gemacht (Urk. 11).

2. Für das Verständnis ist auszuführen, dass die Beschuldigte eine Lehre als Pharmaassistentin abgeschlossen hat und im Zeitpunkt der Handlungen gemäss Anklage bei der J._____ AG bzw. K._____ AG arbeitete, welche schweizweit Test- stellen betrieb und Covid-Tests durchführte (Urk. 2 S. 5 f. und S. 9). Gemäss ihren Angaben war sie vor allem in der Personalplanung tätig, wobei es auch zu ihren Aufgaben gehörte, Zertifikate auszustellen, wenn dies von ihren Chefs (L._____ und M._____) in Auftrag gegeben wurde (Urk. 2 S. 6). Auch D._____ war in ähnlicher Stellung tätig.

- 7 - 3.1. Die Beschuldigte wurde in der Untersuchung lediglich einmal im Rahmen ei- ner Konfrontationseinvernahme mit D._____ befragt (Urk. 2). Anlässlich dieser Ein- vernahme machte die Beschuldigte mehrheitlich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch oder gab an, sich nicht mehr zu erinnern (Urk. 2 S. 2 ff.). Wei- ter bejahte sie die Frage, ob sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie D._____ aufgefordert habe, ihr ein Testzertifikat auszustellen. Wo sie sich habe testen las- sen, wisse sie jedoch nicht mehr. Ebenso wenig, wie sie die Tests bezahlt habe. Sie wisse auch nicht mehr, weshalb sie D._____ für ein Zertifikat angefragt habe, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Die Beschuldigte räumte dann ein, im April 2022 zusammen mit D._____ nach Dubai gereist zu sein. Es sei richtig, dass C._____ ihnen je ein Testzertifikat ausgestellt habe, wobei sie und D._____ für die Reise lediglich einen Selbsttest gemacht hätten (Urk. 2 S. 6- 7). An der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 44-47; Prot. II S. 21 ff.). Die Be- schuldigte ist somit geständig, dass C._____ ihr für die Reise nach Dubai im April 2022 ein Testzertifikat ausgestellt und sie dabei nur einen Selbsttest gemacht habe. Zu den übrigen Vorwürfen gab sie lediglich an, sich nicht zu erinnern oder es nicht mehr zu wissen. 3.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet nicht, dass um die Ausstellung der in der Anklage aufgeführten negativen Testzertifikate ersucht wurde und diese von der Beschuldigten tatsächlich ausgestellt wurden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Akten. Es stelle sich allerdings die Frage, ob bei den sechs Testzertifikaten, welche die Beschuldigte für die betreffenden Personen ausgestellt habe, effektiv kein Test durch eine zugelassene Fachperson stattgefunden habe bzw. ob die Beschuldigte gewusst habe, dass dort kein Test durchgeführt worden sei (Urk. 27 S. 2). Weiter sei zu klären, ob die Beschuldigte – sofern zu verneinen sei, dass sie von einer Drittperson getestet worden sei – berechtigt gewesen sei, an sich selbst auch aus- serhalb eines Testzentrums einen Test durchzuführen, und sie bei negativem Tes- tresultat ein entsprechendes Zertifikat habe anfordern dürfen (Urk. 27 S. 2). Es liege auf der Hand, dass das Testpersonal von Corona-Testcentern auf- grund ihrer gesundheitlichen Exposition und Vorsichtsmassnahmen davon habe

- 8 - profitieren dürfen, zu jedem Zeitpunkt stets getestet zu sein (Urk. 27 S. 3). Die Be- schuldigte gehe davon aus, dass die Personen am 19. Oktober 2021 (D._____, N._____ und O._____) effektiv getestet worden seien, allerdings aufgrund eines Fehlers das Zertifikat auf deren App nicht habe ausgestellt werden können, wes- wegen diese Personen bei D._____ reklamiert hätten, worauf diese die entspre- chenden Zettel mit den Personenangaben der Beschuldigten übermittelt habe, was bei Systemabstürzen so gehandhabt worden sei. Dafür spreche auch, dass ihr die Meldeformulare mit den Krankenkassenkärtchen vorgelegen hätten. Bei den ande- ren Personen, die von der Beschuldigten ein Zertifikat ausgestellt erhielten, handle es sich um Mitarbeiter. Der Zeuge P._____ habe ausgesagt, dass die Mitarbeiter angewiesen worden seien, sich täglich vor Arbeitsantritt testen zu lassen. Die Be- schuldigte habe daher davon ausgehen dürfen, dass – wenn sie von D._____ oder sonst einem Mitarbeiter zur Ausstellung eines Zertifikates aufgefordert worden sei

– diese sich zuvor mit einem zugelassenen Test hätten testen lassen und negativ gewesen seien. Andernfalls hätten sie gar nicht arbeiten dürfen (Urk. 27 S. 6 f.). Die amtliche Verteidigung merkt weiter an, dass es keine Vorschrift gebe, wonach sich Mitarbeiter örtlich stets in einem Testzentrum hätten testen lassen müssen. Sie würden über die entsprechende Ausbildung verfügen und die zugelassenen Tests benutzen. Damit macht die Verteidigung sinngemäss geltend, ein Selbsttest genüge bei Mitarbeitern zur korrekten Ausstellung eines Zertifikats (Urk. 27 S. 7). Bei den angeklagten Anstiftungen von D._____ vom 5. Oktober 2021 und

2. November 2021 verhält es sich gemäss der Verteidigung so, dass die Beschul- digte an diesen Tagen gearbeitet habe und sich zuvor mit zugelassenen Tests ge- testet habe, womit das Ergebnis lege artis vorgelegen habe (Urk. 27 S. 8). Gleiches gelte auch bei dem von C._____ für die Reise nach Dubai ausgestellten Zertifikat. Auch hier habe sie sich an ihrem Arbeitsort getestet (Urk. 27 S. 8). Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass sie sich ausserhalb des Betriebes getestet habe, ändere dies nichts. Die Beschuldigte verfüge über eine höhere medizinische Ausbildung und habe zugelassene Tests verwendet (Urk. 27 S. 9). Schliesslich sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte das Zertifikat für die Reise nach Dubai verwen- det habe. Es liege kein Beweis vor, dass man am 2. April 2022 für eine Reise nach Dubai noch eine negative Testbescheinigung benötigt habe (Urk. 27 S. 10).

- 9 - 4.1. Die Vorinstanz erörterte, dass es sich gemäss IRC-Report bei der vom Apple MacBook Pro von D._____ sichergestellten iMessage-Kommunikation (Urk. 4) um Mitteilungen zwischen den Mobiltelefonen von D._____ und A._____ handelt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Ausstellung eines Zertifikates für "B._____" durch die Beschuldigte nicht erstellen lasse. Bei den übrigen fünf Zertifikaten erachtete sie die Ausstellung der Testzerti- fikate als erstellt. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der – als Haupt- beweismittel dienenden – iMessage-Chats kam die Vor-instanz sodann zum Schluss, dass die Beschuldigte diese ausgestellt habe, ohne dass sich die jeweili- gen Personen vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Die Vorinstanz prüfte vorab bei jeder der angeklagten Aus- stellung von Testzertifikaten anhand der Chat-Nachrichtentexte und den IRC-Re- porten (Telefonnummern), ob die iMessage-Chats der Beschuldigten und D._____ zuzuordnen seien und für welche Person ein Testzertifikat angefragt worden und ob ein solches von der Beschuldigten auch ausgestellt worden sei. Des Weiteren würdigte die Vorinstanz bei jeder Ausstellung aufgrund des Nachrichtentexts und der Umstände, ob davon auszugehen sei, dass die fragliche Person sich zuvor durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle getestet habe. Sie kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall gewesen sei und die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (vgl. Urk. 40 S. 11-19). 4.2. Hinsichtlich der angeklagten Anstiftung von D._____ durch die Beschuldigte zur Ausstellung von zwei Testzertifikaten für sich selbst ging die Vorinstanz in glei- cher Weise vor und erachtete dies als erstellt. Weiter kam die Vorinstanz auch bei diesen Zertifikaten zum Schluss, dass diese ausgestellt worden seien, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fach- stelle habe testen lassen (Urk. 40 S. 19-23). Weiter erwog die Vor-instanz, es sei zwar erstellt, dass auch C._____ dazu angestiftet worden sei, für D._____ und die Beschuldigte Testzertifikate (für die Reise nach Dubai im April 2022) auszustellen und dies auch getan habe. Es lasse sich indessen nicht erstellen, wer von den beiden C._____ angestiftet habe. Schliesslich hielt das vorinstanzliche Gericht fest, dass im April 2022 für eine Einreise nach Dubai ein negativer PCR-Test, der nicht

- 10 - älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig gewesen sei und es gerichtsnotorisch sei, dass das negative Testzertifikat von der Beschuldigten bereits beim Boarding in das Flugzeug habe vorgezeigt werden müssen (Urk. 40 S. 23-27). 4.3. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass SARS-CoV-2-Testzertifi- kate geeignet und dazu bestimmt gewesen seien, einerseits das Testergebnis so- wie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Solche seien (rechtmässig) erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Dritt- bzw. Fachperson ausgestellt worden. Da die (echten) Testzertifikate von der Beschuldigten ausgestellt worden seien, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fach- person hätten testen lassen – und die Beschuldigte wegen des fehlenden Tester- gebnisses nicht gewusst habe, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Aus- stellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorgewiesen habe –, habe der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein- gestimmt. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass das Testzertifikat auch bescheinigt habe, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum habe testen las- sen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie erwog weiter, dass ein negatives Test- zertifikat einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest vor- aussetze; ein negativer Selbsttest reiche nicht zur Ausstellung eines Zertifikats aus. Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werde durch eine Fachper- son an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, würden die von der Beschuldigten ausgestellten Test- zertifikate echte, aber unwahre Urkunden darstellen. Sie würden wahrheitswidrig beurkunden, dass der korrekte Ablauf eines Tests an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson eingehalten worden sei und die entsprechende Person ei- nen negativen Testbefund aufgewiesen habe (Urk. 40 S. 27-38).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, vom Ur- kundenbegriff sei lediglich erfasst, dass die betreffende Person im Rahmen eines validierbaren Verfahrens getestet worden sei und das anschliessende Testergebnis negativ ausgefallen sei. Dem Testprozedere komme hingegen kein Urkunden- gehalt zu. Sodann könne nicht nachgewiesen werden, dass die Personen, für wel- che die Beschuldigte ein Testzertifikat ausgestellt habe, nicht getestet gewesen

- 11 - seien bzw. sie trotz positiver Testresultate negativ bescheinigende Testzertifikate ausgestellt habe. Auch könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte nicht getestet gewesen sei, als sie ihrerseits jeweils D._____ oder C._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich ersucht habe (Urk. 58 S. 3). Als Test- und Büropersonal hätten sich sowohl die Beschuldigte als auch D._____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Exposition und der Vorsichtsmassnahmen jeden Tag mit einem zugelassenen Antigen-Test getestet. Die Mitarbeiter hätten sich hierfür gegenseitig testen dürfen (Urk. 58 S. 3 f.). In den Testcentern hätten teilweise chaotische Zustände geherrscht, die Mit- arbeiter seien immer wieder aus dem Internet geflogen und hätten ein neues Login benötigt. Gelegentlich sei das System an den Ständen zusammengebrochen. In Bezug auf die Ausstellung der Testzertifikate für O._____ und N._____ am 19. Ok- tober 2021 habe die Beschuldigte sich aufgrund der intern festgelegten Handha- bung bei Systemabstürzen darauf verlassen dürfen, dass die ihr unbekannten Per- sonen, für welche ihre Arbeitskolleginnen nach einem Zertifikat gefragt hätten, ge- testet gewesen seien (Urk. 58 S. 4). Soweit die Beschuldigte für D._____ am

19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am 21. November 2021 Testzertifi- kate ausgestellt habe, habe sie dies in der Annahme getan, dass D._____ als Sprin- gerin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit unbürokratisch Zugang zu einem Testcenter benötigt habe, wofür diese ein gültiges Testzertifikat benötigt habe. Es sei gang und gäbe gewesen, dass die Mitarbeiter vor Zutritt zum Testcenter getestet worden seien und sich sodann, damit es schneller gegangen sei, für die Ausstellung eines negativen Testzertifikats gemeldet hätten. Als die Beschuldigte bei D._____ am

5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 für sich um ein Testzertifikat ersucht habe, habe sie an den Testständen ausgeholfen und hierfür ein gültiges Testzerti- fikat benötigt. Um unbürokratisch zu einem Testzertifikat zu kommen, habe sie di- rekt bei D._____ um Ausstellung eines Testzertifikats ersucht, so wie es damals betriebsintern gehandhabt worden sei (Urk. 58 S. 5 und 11). Betreffend das durch C._____ für die Beschuldigte ausgestellte Testzertifikat könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte sich nicht habe testen lassen und an besagtem Tag nicht vor Ort, sondern bereits auf dem Sprung zum Flughafen gewesen sei (Urk. 58 S. 5 f.). Die Mitarbeiter hätten sich bei Arbeitsantritt im Büro gegenseitig gratis tes-

- 12 - ten können. Diese Tests von Roche seien sowohl als Selbsttest zuhause als auch für die Anwendung im Testcenter zugelassen gewesen. Wenn die Beschuldigte und D._____ von einem Selbsttest sprechen, so würden sie dies als Synonym für einen solchen Test verwenden. iMessage-Nachrichten, mit welchen belegt werden könnte, dass die Beschuldigte bei C._____ ein Testzertifikat bestellt habe, lägen nicht vor. Somit gebe es keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschuldigte zum Zeit- punkt der Testdurchführung nicht im Büro befunden habe (Urk. 58 S.12). Ob der Test örtlich in einem Testcenter durchgeführt worden sei, spiele aber ohnehin keine Rolle, da die Beschuldigte als ausgebildete Fachperson einen einwandfreien Test mit einem validierbaren Ergebnis habe durchführen können. Die Vorschrift für standortgebundene Testverfahren habe erst ab Juli 2022 bestanden. Schliesslich sei mit Beschluss des Bundesrates vom 16. Februar 2022 der Gebrauch von Test- zertifikaten auf dem Territorium der Schweiz nicht mehr notwendig gewesen. So- weit das ausgestellte negative Testzertifikat von der Beschuldigten zur Einreise in Dubai verwendet worden sei, entfalle gemäss Art. 3 ff. StGB die Anwendbarkeit des StGB und damit die Strafbarkeit (Urk. 58 S. 6 und 12). Abgesehen davon sei die Vorinstanz inkonsistent, wenn sie bei E._____ als Mitarbeiter der J._____ AG bzw. der K._____ AG in derselben Konstellation von einem zulässigen Vorgehen ausgehe und auf Freispruch erkenne, währenddessen sie bei der Beschuldigten und D._____ Schuldsprüche ausgefällt habe (Urk. 58 S. 9 ff.). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel

1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar (Urk. 40 S. 6 f. und S. 10 f.). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Wenn, wie hier, für unmittelbar rechtserhebliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis anhand von Indizien, das heisst mit indirekten, mittel- baren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichge- stellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und inso-

- 13 - fern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, Rz. 1090).

2. Die massgeblichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutref- fend aufgeführt (Urk. 56 S. 11 ff.). Es sind im Wesentlichen die Aussagen der Be- schuldigten und einige wenige weitere Aussagen von weiteren Beschuldigten. So- dann liegen vor allem die Auszüge der iMessage-Kommunikation zwischen der Be- schuldigten und D._____ sowie die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der Beteiligten als Beweismittel bei den Akten (vgl. Urk. 4 und 5). C. Würdigung Sachverhalt

1. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte ist – wie oben ausgeführt – geständig, dass C._____ ihr für die Reise nach Dubai am 2. April 2022 ein Testzertifikat ausgestellt hat, wobei sie nur einen Selbsttest gemacht habe. Zu den übrigen Vorwürfen gab sie lediglich an, sich nicht zu erinnern oder es nicht mehr zu wissen. Die Verteidigung hat weiter ausge- führt, dass die Ausstellung der fraglichen Testzertifikate erwiesen sei. Bestritten wird insbesondere, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Testzer- tifikate nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle haben testen las- sen, was nachfolgend zu prüfen ist.

2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz knüpfte die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten wie auch der Mitbe- schuldigten D._____ teilweise an deren prozessuale Stellung. Weiter wies sie auf das Verhältnis der beiden als Arbeitskolleginnen hin. Sie hielt indessen zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfunde- nen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Un- schuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vorn- herein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen

- 14 - wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 10 f.) – grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Im Vor- dergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft.

3. Ausstellung von Zertifikaten / Ersuchen um Ausstellung von Zertifikaten Es ist belegt und nicht bestritten, dass es sich bei dem iMessage-Chat (Urk. 4) um Mitteilungen zwischen der Beschuldigten und D._____ handelt. Auch nach Ansicht der amtlichen Verteidigung ist diesen Textnachrichten sodann zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Testzertifikate gemäss Anklage bzw. die nunmehr noch zu prüfenden Testzertifikate ausgestellt hat (Urk. 27 S. 2; Urk. 58 S. 3). Es ist daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu diesem Punkt vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 40 S. 12- 19, insbeson- dere S. 12 f.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigte Testzertifikate ausstellte, ohne die hierfür erforderlichen Tests selbst durchgeführt zu haben. An- zufügen ist, dass die Vorinstanz die vorliegenden Textnachrichten zurückhaltend gewürdigt hat und hinsichtlich "B._____" zum Schluss gekommen ist, dass sich die Ausstellung eines Zertifikats nicht erstellen lasse (Urk. 40 S. 13). Zu dem ebenfalls nicht bestrittenen Sachverhalt, dass sich aus dem iMessage-Chat ergibt, dass die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 D._____ ersuchte, ihr Testzertifikate auszustellen, kann desgleichen vollumfänglich auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 20-23).

4. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 4.1. Die Beschuldigte liess durch die amtliche Verteidigung vorbringen, sie sei da- von ausgegangen, dass die Personen am 19. Oktober 2021 (D._____, N._____ und O._____) effektiv getestet worden seien, allerdings aufgrund eines Fehlers das Zertifikat auf deren App nicht habe ausgestellt werden können, weswegen diese Personen bei D._____ reklamiert hätten. Mitarbeiter (wie D._____) hätten sich täg- lich vor Arbeitsantritt testen lassen und sie habe daher davon ausgehen dürfen,

- 15 - dass diese sich zuvor mit einem zugelassenen Test hätten testen lassen und ne- gativ gewesen seien (Urk. 27 S. 3 ff.; Urk. 58 S. 3 f. und 11 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen neben den Aussagen der Beschuldigten und von D._____ als Beweis- mittel vor allem die Chatnachrichten vor und die Vorinstanz ist auf sämtliche Chats eingegangen und hat anhand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Um- stände geprüft, ob jeweils davon auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifikate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 12-23). Die nachfolgenden Erwä- gungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 4.3.1. Das von der Verteidigung unter Hinweis auf eine Zeugenbefragung von P._____ vom 4. August 2022 (Urk. 29/2) vorgebrachte Prozedere, wonach die Leute (gemeint Mitarbeiter) angewiesen gewesen seien, sich täglich vor Arbeitsan- tritt testen zu lassen , erscheint grundsätzlich plausibel. Die Verteidigung hebt her- vor, dass die Mitarbeiter quasi als "fringe benefits" davon profitiert hätten, ohne Verzögerung und ohne grosse Bürokratie jeweils ein gültiges Testzertifikat zu er- halten (Urk. 27 S. 3; Urk. 58 S. 5 und 11). Es erstaunt allerdings vor diesem Hinter- grund, weshalb Mitarbeiter wie die Beschuldigte und D._____ bei diesem behaup- teten System – tägliches Testen und Erhalt eines gültigen Testzertifikats –, bei an- deren Mitarbeitern um ein Testzertifikat hätten ersuchen müssen. Vor allem aber findet diese Darstellung keine Stütze in den Aussagen der Beschuldigten und von D._____. Wie bereits erwähnt, bejahte die Beschuldigte die Frage, ob sie sich je- weils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle kor- rekt habe testen lassen, bevor sie D._____ aufgefordert habe, ihr ein Testzertifikat auszustellen. Sie erklärte aber auch, sie wisse nicht mehr, wo sie sich habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe (Urk. 2 S. 4). Folgt man dem Vorbringen der Verteidigung, ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht erklärte, sich wie immer vor Arbeitsantritt getestet zu haben und dass sie dafür nichts habe bezahlen müs- sen. Wenn dies tatsächlich während Monaten so gehandhabt worden wäre, wie dies die Verteidigung glauben machen will, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass man in solchen Befragungen nervös ist, nicht zu erklären, weshalb

- 16 - sie nicht auf das behauptete "übliche Prozedere" hingewiesen hat. Genauso wenig lässt sich damit erklären, weshalb sie weiter angab, auch nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zertifikat angefragt habe, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Die von der Verteidigung vorgebrachte Dar- stellung erweist sich daher nicht als glaubhaft und überzeugend. Da die Beschul- digte ihre Anfragen bei D._____ nicht schlüssig erklären konnte, lässt sich in die- sem Zusammenhang auch kein Widerspruch zum erfolgten Freispruch betreffend E._____ feststellen. Dieser konnte nämlich anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung – im Gegensatz zur Beschuldigten – plausibel darlegen, dass er für die Einsätze vor Ort in den Testcentern ein Testzertifikat benötigt habe, um diese Objekte betreten zu können und er aufgrund der langen Wartezeiten direkt zur Test- person gegangen sei und nach Kenntnis des negativen Testresultats den Adminis- trativprozess ausgelassen und sich direkt an D._____ gehalten habe (Prot. I S. 19 ff.). Auch davon erwähnt die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihren Anfragen an D._____ nichts. 4.3.2. Sodann ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten angewiesen gewesen wären. Allein die- ser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei die- ser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Bezeichnenderweise konnte die Beschuldigte dies in ihrer Befragung nicht plausibel erläutern (Urk. 2 S. 4). Sie selber gab dazu wie ge- rade erwähnt lediglich an, nicht mehr zu wissen, weshalb sie D._____ für ein Zerti- fikat angefragt habe. Anzumerken ist, dass D._____ in ihrem Verfahren geltend gemacht hatte, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145/146 in SB230632). Dieser vorgebrachte Grund kann auf- grund des Zeitablaufes gerade bei den von der Beschuldigten am 19. Oktober 2021 ausgestellten Testzertifikaten ausgeschlossen werden. D._____ fragte die Be- schuldigte an diesem Tag um 16:08 Uhr an für ein Testzertifikat für O._____ und

- 17 - um 16:46 Uhr für N._____. Die Beschuldigte antwortete indessen erst um 17:17 Uhr mit der einleitenden Entschuldigung, sie sei am Telefon gewesen, also über eine Stunde bzw. halbe Stunde nach der Anfrage (Urk. 4 S. 1). In dieser Zeit hätten die Testzertifikate von der offiziellen Teststelle, an welcher sie sich angeblich hätten testen lassen, jedenfalls schon ausgestellt sein müssen und sie wären nicht auf die Testzertifikate der Beschuldigten angewiesen gewesen. Dennoch hat D._____ mehrfach nachgehakt, so etwa um 17:15 Uhr. Es kann hier aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausge- schlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Die Verteidigung weist im Weiteren auf einen Systemausfall hin und dass D._____ des- wegen die Beschuldigte wegen Zertifikaten für die beiden (N._____ und O._____) angefragt habe (Urk. 58 S. 4). Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da bei einem solchen Vorfall während rund einer Stunde wohl weit mehr als nur diese beiden Zertifikate benötigt worden wären. Zudem hat die Beschuldigte dies selber auch nicht so ausgesagt, was ebenfalls dagegen spricht. Das Vorbringen, die Per- sonen seien getestet gewesen und man habe aus Zeitgründen bei der Beschuldig- ten um ein Zertifikat ersucht oder weil es einen Systemausfall gegeben habe, ent- puppt sich somit als Ausrede bzw. Schutzbehauptung. 4.3.3. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, es habe auch zu ihren Aufgaben gehört, Zertifikate auszustellen, wenn dies von ihren Chefs, L._____ und M._____, so in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 6). Die vorlie- gend von ihr ausgestellten Zertifikate wurden indessen auf Anfragen von D._____ in Auftrag gegeben, also nicht von ihren Chefs. Die Beschuldigte hat auch nicht etwa ausgesagt, dass ihre Chefs ihr aufgetragen hätten, auch solche Anfragen von Mitarbeitern auszuführen. Auch dies lässt ihre Aussage, sie habe nur für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt, als wenig glaubhaft erscheinen. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr, sondern angeblich durch eine Fachperson an einer anderen offiziellen Teststelle testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände bescheinigen.

- 18 - 4.3.4. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen getestet oder sich Verzögerungen von Übermittlungen von Testzertifika- ten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass man – wenn die Beschuldigte bemüht wird, ein Zertifikat auszustellen – darauf hinweist, dass man sich getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifi- kats oder ein Systemausfall ergeben hätten oder dass ein Kunde dringend warte etc. (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 40 S. 13-23). Entsprechendes lässt sich bei keiner der Anfragen finden. Es wurde in Bezug auf O._____ und N._____ keine Bemerkung gemacht, wann und wo sie sich getestet haben sollen und auch die Beschuldigte fragte nie nach. Schon allein das Fehlen solcher Bemerkungen ist ein Hinweis dar- auf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Dies umso mehr, als der Auftrag zur Erstellung der Zertifikate nicht von den "Chefs", sondern von D._____ kam. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass D._____ der Be- schuldigten am 2. November 2021 mitteilte, dass alle ausser ihr in der Quarantäne seien und sie sich nicht testen lasse ("ich teste mich nid"; Urk. 4 S. 1). Vier Tage später stellte die Beschuldigte D._____ auf deren Anfrage hin ein negatives Test- zertifikat aus, ohne zu fragen, ob sie sich nun habe testen lassen. Vor dem geschil- derten Hintergrund, dass alle (im Umfeld) von D._____ vier Tage zuvor in Quaran- täne waren, die Beschuldigte sich nicht nach einem Test erkundigte und D._____ zuvor gar ausdrücklich gesagt hatte, sie teste sich nicht, drängt es sich auf, davon auszugehen, dass die Beschuldigte das negative Testzertifikat auch ohne vorgän- gigen Test ausstellte bzw. dies für sie nicht von Bedeutung war. Die Beschuldigte hat auch nicht plausibel bzw. gar nicht erläutert, weshalb sie in den konkreten Fäl- len von einem vorgängigen Testen ausgegangen sei bzw. wie sie dies überprüft habe. Bloss am Rande ist zu vermerken, dass die im Verfahren gegen D._____ zu würdigenden iMessage-Chats im Gesamtkontext klar aufzeigen, dass D._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo D._____ F._____ auffordert, zu sagen, sie hätten diesen an der Q._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (SB230632: Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deut- lich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nachgefragt werde. An anderer Stelle meinte sie aus-

- 19 - drücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich" (SB230632: Urk. 6/6 S. 5). Im vorliegenden Verfahren ist entschei- dend, dass die Beschuldigte keinen Grund hatte anzunehmen, dass die fraglichen Personen getestet waren. Dies wurde ihr weder mitgeteilt, noch hat sie dies über- prüft bzw. überprüfen können. 4.3.5. Am 21. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 18:14 Uhr an, ihr ein Zertifikat auszustellen, sie sei in zwei Minuten dort (Urk. 4 S. 2). Dies deutet darauf hin, dass D._____ im Zeitpunkt der Anfrage bereits unter- wegs war und für den fraglichen Ort, den sie in zwei Minuten erreichte, ein Zertifikat benötigte. Diese sehr kurzfristige Anfrage für ein Testzertifikat spricht ebenfalls ge- gen ein vorgängiges Testen. Es musste sehr schnell gehen. Es finden sich in der schriftlichen Anfrage jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich D._____ vorgän- gig hat testen lassen oder dass sich die Ausstellung eines Zertifikats durch eine offizielle Teststelle verzögerte oder dass die Beschuldigte sich nach einem vorgän- gigen Test erkundigte. Hätte D._____ sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wäre sie denn auch nicht – wie oben grundsätz- lich erwogen – auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen. 4.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen oder auch nur einen Selbsttest gemacht haben. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen aus- gestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen las- sen. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Teststellen gegeben habe, ist eine durch nichts gestützte Behauptung. In den fraglichen Chats sind we- der Verzögerungen noch vorgängige Tests oder ein Systemausfall angedeutet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die fraglichen Testzertifikate auf Anfragen von D._____ ausstellte, ohne dass sich diese Perso- nen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen.

- 20 - 4.3.7. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Ersuchen der Beschul- digten vom 5. Oktober und 2. November 2021 an D._____ für die Ausstellung von Testzertifikaten für sich selbst. Dies mit dem Unterschied, dass die Beschuldigte natürlich mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Test durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle machen liess. Die Darstellung der Verteidigung, die Mit- arbeiter hätten sich als "fringe benefits" vor Arbeitsantritt testen lassen, überzeugt wie erwogen nicht und findet in den Aussagen der Beschuldigten keine Stütze. Auch hier gilt sodann, dass die Beschuldigte – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätte und nicht auf eines von D._____ angewiesen gewesen wäre. Anzufügen ist, dass die Beschuldigte dies auf Nachfrage hin auch nicht plausibel erläutern konnte. Wei- ter hat die Beschuldigte unglaubhaft ausgesagt, sie wisse nicht mehr, wo sie sich vorgängig habe testen lassen und wie sie die Tests bezahlt habe. In den Nachrich- tentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten finden sich kei- nerlei Hinweise, dass sich die Beschuldigte getestet habe oder, dass sich Verzö- gerungen von Übermittlungen von Testzertifikaten durch Testcenter ereignet hät- ten. Es wäre zu erwarten, dass die Beschuldigte – wenn sie D._____ bemüht, ein Zertifikat auszustellen – wenigstens erläutert, dass es Verzögerungen bei der Aus- stellung des Zertifikats gebe oder ein Systemausfall passiert sei. Die Aussage der Beschuldigten, sich vorgängig jeweils bei einer Fachperson bei einer offiziellen Teststelle getestet zu haben, erweist sich daher ebenso als Schutzbehauptung.

5. Verwendung eines wahrheitswidrigen Zertifikats für die Reise nach Dubai 5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ein durch C._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach Dubai ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie die Aussagen von D._____ bestätigt, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht zu haben. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. Es wird von der Beschuldigten allerdings bestritten, dass sie – wie angeklagt – das von C._____ ausgestellte, wahrheitswidrige Test- zertifikat bei ihrer Reise vom 2. April 2022 nach Dubai verwendet hat (Urk. 11 S. 5). Sie erklärte dazu, dass sie das nicht mehr wisse (Urk. 2 S. 7). Die Verteidigung hält dazu fest, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein Beweis in den Akten liege, dass

- 21 - man am 2. April 2022 für die Einreise nach Dubai noch ein negativ bescheinigendes Testresultat benötigte. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 16. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen per 17. Februar 2022 aufgehoben (Urk. 27 S. 10; Urk. 58 S. 6). 5.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den link "https://global-monito- ring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" zu- treffend erwogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach Dubai wieder ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Be- weismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das Testzertifikat bei der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt

– wie die Verteidigung richtig ausführt – die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach Dubai vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom Anklagesach- verhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist.

6. Fazit Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Anklagesachverhalt ist zusammen- gefasst mit Ausnahme von lit. C in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils erstellt. D. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 40 S. 27-30, S. 32 f. und S. 35-37). 1.2. Die Verteidigung von D._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid-Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB ein-

- 22 - zustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönlichen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 57 S. 3 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).

2. Anklagepunkt A: Ausstellung von fünf negativen Testzertifikaten 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung waren Mitarbeiter einer Teststelle – wie die Beschuldigte – berechtigt, an sich selbst auch ausserhalb eines Testzentrums ei- nen Test durchzuführen und bei negativem Testresultat ein entsprechendes Zerti- fikat anzufordern. Es gebe keine Vorschrift, wonach sich Mitarbeiter örtlich stets in einem Testzentrum hätten testen lassen müssen. Sie würden über die entspre- chende Ausbildung verfügen und die zugelassenen Tests benutzen. Die Verteidi-

- 23 - gung stellt sich somit letztlich auf den Standpunkt, dass für Mitarbeiter einer offizi- ellen Teststelle ein Selbsttest zur korrekten Ausstellung eines Zertifikats genügt (Urk. 27 S. 2 und S. 8 f.; Urk. 58 S. 6). Die Verteidigung vergleicht dies etwa mit einem Arzt, der ausserhalb seiner Praxis ein Rezept ausstelle oder einem Staats- anwalt, der im Homeoffice eine Verfügung ausstelle. Auch in diesen beiden Fällen würden diese sich klarerweise nicht einer Urkundenfälschung schuldig machen (Urk. 27 S. 9). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch einen namentlich genannten Tester mit "Rapid immuno- assay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Test- ablaufs durch eine Drittperson ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher scheidet ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Selbsttest aus. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichti- gen Informationen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Ge- sundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte

– offizielle Teststelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, welche das Test- ergebnis überprüft, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zer- tifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchge- führt und das (negative) Testergebnis überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Dass umgekehrt ein blosser Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zerti- fikates nicht genügt, ergibt sich schon aus dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von

- 24 - den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbst- tests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Es ist ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verord- nung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Per- son selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Daraus er- gibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Sol- che Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen, auch wenn diese im Einzelfall wie die Beschuldigte über gewisse medizinische Grundkennt- nisse verfügen sollen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen unbeaufsichtigten Selbsttest ma- chen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Testzertifikat begründet. Dies ist letztlich einfach eine aus der Not geborene Behauptung der Verteidigung. Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der of- fiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab, was überprüft wurde. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergeb- nisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Bei unbeaufsichtigten Selbsttests ist diese Garantie naturgemäss nicht gegeben. Da es sich bei den Testzertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, wei- sen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.3. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festge-

- 25 - stellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von der Beschuldigten ausge- stellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwie- sen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden, was nicht das Gleiche ist. Es ist denn auch hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zerti- fikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor allem unglaubhaft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden und dies erscheint daher auch als Schutz- behauptung. Sodann besteht der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle wie erwogen darin, dass eine formell dazu legitimierte Drittperson den Negativ-Be- fund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest. 2.1.4. Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifi- kate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstel- lung dieser fünf echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch

- 26 - Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigten wird zumindest teilweise ausdrücklich eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen, so etwa, dass sie mit ihrer Tat jemand anderem einen un- rechtmässigen Vorteil verschaffen wollte bzw. dies billigend in Kauf nahm (Urk. 11 S. 3). Die Anklage hält fest, dass sich die fraglichen Personen vorgängig nicht an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen. Im In- gress wird der Beschuldigten mit der Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands nur generell vorsätzliches Handeln vorgeworfen (Urk. 11 S. 2). Ein direkter Vorsatz der Beschuldigten wird in der Anklage allerdings nicht klar umschrieben, weshalb bei der Tatbestandsverwirklichung insgesamt vom Vorwurf eines Eventualvorsat- zes auszugehen ist, d.h. die Beschuldigte die Verwirklichung der wahrheitswidrigen Bescheinigung in den Zertifikaten für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Ein Eventualvorsatz ist aufgrund der Umstände zu bejahen. Die Beschuldigte war Mitarbeiterin einer offiziellen Teststelle. Es ist bereits daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste, mithin, dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchgeführt wurde und der Befund negativ war. Sie hat denn auch, wenn auch unglaubhaft, selbst vorgebracht, die fraglichen Personen hätten sich bei einer anderen Teststelle testen lassen. Die Beschuldigte hat bei der Ausstellung der Zer- tifikate zumindest in Kauf genommen, dass sich die fraglichen Personen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle testen liessen. Des Weiteren musste es bei der Ausstellung der Zertifikate teilweise sehr schnell gehen und es musste der Beschuldigten daher klar sein, dass diese erforderlich waren, um in Restaurants oder andere Lokalitäten Eintritt zu erhalten Die Beschuldigte nahm demnach zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammen- hang, dass es gemäss Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tat- sächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn

- 27 - von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbestandsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem die Beschuldigte den Zerti- fikatsinhabern mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidri- gen Testzertifikate hätten sie ansonsten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test machen zu lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden gewesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurch- führung bei der Teststelle der Beschuldigten und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes negatives Testzertifikat. Die Beschul- digte hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3. Anklagepunkt B: Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Die Beschuldigte hat D._____ ersucht, ihr zwei negative Testzertifikate für sich sel- ber auszustellen. D._____ hat diese aufgrund des Ersuchens der Beschuldigten ausgestellt und der Beschuldigten zugeschickt. Da die Beschuldigte sich vorgängig nicht in einem offiziellen Testcenter durch eine Fachperson hat testen lassen, han- delte es sich um wahrheitswidrige Zertifikate. Es kann hierzu auf die obigen Erwä- gungen verwiesen werden. D._____ nahm dabei zumindest in Kauf, der Beschul- digten durch die ausgestellten Testzertifikate den Gang zu einer offiziellen Test- stelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen und ihr somit einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. D._____ hat damit mehrfach eine Urkundenfäl- schung begangen. Die Beschuldigte hat D._____ zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit ihrerseits den objektiven Tatbestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Ihre An- frage war kausal für die Taten von D._____. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erhebli- chen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021

- 28 - E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegange- nen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbe- stand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Die Anklage umschreibt eine eventualvor- sätzliche Begehung der Haupttat durch D._____. Der Vorsatz hinsichtlich der An- stiftungshandlung wird nicht näher umschrieben (Urk. 11 S. 3 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigten auch hinsichtlich der Anstiftungshandlung lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Dieser ist ohne Weiteres zu bejahen, nachdem die Beschuldigte wusste, dass sie sich zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle hatte testen lassen und sie dennoch ausdrücklich um die Ausstellung der Zertifikate ersuchte. Es ist in der Anklageschrift jedenfalls ge- nügend umschrieben – und von der Verteidigung auch nicht bestritten –, dass sie mit ihrer Nachricht bei D._____ den Entschluss hervorrufen wollte, dass diese ihr ein Zertifikat ausstellt. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 38 f.) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte mehrere, an sich selbstständige Urkundenfälschungen begangen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der

- 29 - anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die Vorinstanz ist in Bezug auf die verschiedenen Tatvarianten (Ausstellung der Zertifikate und Anstiftung zur Ausstel- lung der Zertifikate) so vorgegangen, nicht aber hinsichtlich der mehrfachen Aus- stellung von Zertifikaten. Methodisch korrekt wäre auch diesbezüglich zunächst eine Bemessung der Einzelstrafen vorzunehmen und anschliessend eine Gesamts- trafe zu bilden. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf allerdings eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzelta- ten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Gelds- trafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hin- weisen).

2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser gilt auch für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Schwerste Tat innerhalb der Urkunden- fälschungen ist im Vergleich zur Anstiftung die Ausstellung der Testzertifikate durch die Beschuldigte. Es ist daher in einem ersten Schritt die Strafe für diese Taten festzulegen.

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241

- 30 - E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 = Praxis 109 (2019) Nr. 58 mit Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). 3.2. Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen bzw. die Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Die Beschuldigte weist keine Vorstra- fen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Wie nachfolgend zu erwägen ist, er- scheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuld- angemessen und zweckmässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind grundsätzlich keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen.

- 31 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Urkundenfälschungen vom 19. Oktober 2021 (Ausstellung von Zertifikaten) Die Beschuldigte hat am 19. Oktober 2021 auf Anfrage von D._____ praktisch gleichzeitig zwei wahrheitswidrige Zertifikate für O._____ und N._____ ausgestellt. Aufgrund der von ihr ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht ge- testeten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erforder- nisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Beschuldigte mit dem Ausstellen von wahr- heitswidrigen Zertifikaten untergraben. Dabei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer solchen offiziellen Teststelle tätig gewesen und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ein eidge- nössisches Zertifikat fälschte. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeits- dauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die beiden Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tat- sächlich negativ waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschuldigte sehr einfach war, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denkbaren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten der Beschuldigten führte zwar dazu, dass sich die Zertifikatsinhaberinnen den Gang zu einer offiziellen Test- stelle und die damit verbundenen Kosten ersparten. Es ging ihr aber nicht darum,

- 32 - mit diesen Fälschungen persönlich Geld zu verdienen. Die anfragende D._____ war eine gute Kollegin und Mitarbeiterin. Es ging wohl primär darum, dass junge Leute weiterhin unkompliziert in den Ausgang gehen konnten. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden leicht und es erscheint insge- samt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen Geldstrafe ange- messen. Wie oben ausgeführt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe notwendig erscheinen lassen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für weitere Ausstellung von Zertifikaten Die Beschuldigte hat noch am gleichen Tag (19. Oktober 2021) etwas später und am 6. sowie am 21. November 2021 zwei weitere wahrheitswidrige Zertifikate für D._____ ausgestellt. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Isoliert betrachtet wäre für jede Zer- tifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen angemessen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikats- ausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Es ging auch immer um Anfragen von D._____. Es erscheint angemessen, die Ein- satzstrafe um insgesamt 75 Tage Geldstrafe auf 135 Tagessätze zu erhöhen. 1.3. Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte D._____ angestiftet hat, am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 zwei wahr- heitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu beachten ist, dass D._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests ersucht hatte. Es handelt sich bei ihnen um Kolleginnen und Mitarbeiterinnen. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen um D._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwie- sen werden. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet wären für die beiden Anstiftungen Geldstrafen von je 30 Tagen angemessen. In Anwen-

- 33 - dung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs zu den von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikaten und da durch das Handeln der Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betroffen sind, ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung um 40 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt 175 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 41 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 8-11; Urk. 8/1-3; Prot. I S. 41-44). Die Beschul- digte ist 1996 in R._____, geboren. Sie hat die Primar- und Oberstufe besucht und anschliessend eine Lehre als Pharmaassistentin gemacht sowie die Berufsmaturi- tät nachgeholt. Im Jahr 2023 schloss sie die Ausbildung zur Berufsbildnerin ab. Die Beschuldigte arbeitet seit April 2024 in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin im HR-Bereich und verdient monatlich rund Fr. 4'900.– netto und zusätzlich einen

13. Monatslohn. Sie wohnt mit ihrem Partner zusammen, wobei sie sich mit monat- lich Fr. 1'000.– an den Wohnkosten beteiligt. Die Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. 350.– pro Monat und die Steuern auf rund Fr. 6'500.– pro Jahr. Die Beschuldigte ist aktuell schuldenfrei (Prot. II S. 17 ff.). Das Vorleben und die weite- ren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneu- tral aus. 2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1; Urk. 43; Urk. 54), was eben- falls neutral zu werten ist. 2.3. Die Beschuldigte hat anerkennen lassen, die fraglichen Zertifikate ausgestellt bzw. darum ersucht zu haben. Dies allerdings erst anlässlich der Hauptverhand- lung. Sie hat damit das Verfahren nicht wesentlich erleichtert. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nur beschränkt erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich daher im Umfang von 25 Tagen strafmindernd aus.

- 34 -

3. Zwischenfazit Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass eine Strafe von 150 Tagessät- zen Geldstrafe angemessen erscheint.

4. Tagessatzhöhe 4.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Angesichts der vorgenannten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. IV.2.1) ist der Tagessatz auf Fr. 80.– anzusetzen.

5. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen zu Fr. 80.– als den Taten und der Täterin angemessen.

6. Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 40 S. 43 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren genügend beeindru- cken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426

- 35 - Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der Urkun- denfälschung betreffend den 16. Oktober 2021 für "B._____" sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend C._____ ca. anfangs April 2022 freigesprochen wurde (Urk. 40 Dispositivziffer 2) sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht im Umfang von 7/8 fest- zulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C) sowie in Bezug auf die Straf- höhe, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls zu 7/8 aufzuerle- gen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

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4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 55; Urk. 59). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 7/8 festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von  Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Die Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) freigespro- chen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 7/8 der Be- schuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Gitz