Sachverhalt
1. Vorwurf der Anklagebehörde 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe mutmasslich von ihrem Arbeitsort an der J._____-strasse 1 in … Zürich aus, auf entsprechende
- 5 - Anfragen per iMessage von B._____ an den in der Anklageschrift aufgeführten Zeitpunkten für die dort genannten Personen insgesamt mindestens sechs wahrheitswidrige SARS-CoV-2-Testzertifikate ausgestellt, ohne dass sich diese Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Der Beschuldigten sei dabei stets bewusst gewesen, dass die Testzertifikate geeignet gewesen seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sie habe diese ausgestellt, um den Empfängern den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen sowie ihnen den Aufenthalt bzw. Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 11 S. 2 f.). 1.2. Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie B._____ am
5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 per iMessage, mutmasslich von ihrem Wohnort an der K._____-strasse 2 in L._____ aus, darum ersucht habe, für sich selbst wahrheitswidrige negative SARS-CoV-2-Testzertifikate zu erstellen, obschon sie sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. B._____ habe in der Folge diese negativen Testzertifikate ausgestellt. Der Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass das Testzertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie habe weiter gewusst bzw. habe zumindest annehmen müssen, dass sie sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson habe testen lassen und habe so gewusst bzw. zumindest angenommen, dass das negative Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Zuletzt habe die Beschuldigte gewusst, dass sie dadurch sich selbst den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspare sowie sich ermöglichen würde, sich den Aufenthalt bzw. den Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen, zu denen sie ohne negatives Testzertifikat nicht berechtigt gewesen wäre. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 11 S. 3 f.). 1.3. Der Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, dass sie auch F._____ ca. anfangs April 2022, mutmasslich von ihrem Wohnort an der K._____-strasse 2 in
- 6 - L._____, darum ersucht habe, für sich selbst ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. In der Folge habe F._____ ein solches Testzertifikat ausgestellt. Für den subjektiven Tatbestand kann auf die soeben erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Das durch F._____ ausgestellte negative Testzertifikat habe die Beschuldigte sodann anfangs April 2022 anlässlich ihrer Abreise vom Flughafen Zürich nach M._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] vorgewiesen. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. hätte zumindest damit rechnen müssen, dass dieses Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt (act. 11 S. 4 f.).
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende
- 7 - Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2022 machte die Beschuldigte mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde bzw. sie es nicht mehr wisse (act. 4/9 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie B._____ aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 4/9 S. 4).
- 8 - Die Reise nach M._____ mit B._____ bestätigte die Beschuldigte hingegen. Dies- bezüglich gab sie auch zu, dass sie und B._____ für die Reise lediglich einen Selbsttest gemacht hätten und F._____ anschliessend das Zertifikat ausgestellt habe. Ob die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung des Zertifikats gebeten bzw. dieses für die Reise verwendet habe, wisse sie nicht (act. 2 S. 6 f.). An der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 verweigerte die Beschuldigte indessen vollumfänglich ihre Aussage (Prot. S. 44 ff.). 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit dahingehend unbestritten, dass die Be- schuldigte anfangs April 2022 zusammen mit B._____ nach M._____ reiste und F._____ die hierfür nötigen Testzertifikate ausgestellt hat. Betreffend das Ersuchen von F._____ für das Testzertifikat sowie die weiteren Vorwürfe bezüglich der Test- zertifikate für B._____ und das Ersuchen seitens der Beschuldigten an B._____ wird der Anklagesachverhalt von der Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.
4. Beweismittelwürdigung 4.1. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und der weiteren Beschuldigten B._____ sowie den IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten. Des Weiteren werden auch die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren Beschuldigten B._____ hinzugezogen. 4.2. Aussagen der Beschuldigten Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift erfolgt die Sachverhaltserstellung nach- stehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aus- sagen der Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachverhalts- erstellung aufgegriffen. Es ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme als auch der
- 9 - Hauptverhandlung ihre Aussage grösstenteils verweigerte, weshalb sich daraus grundsätzlich nur wenige Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen lassen. 4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ werden in der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wieder- gegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen werden, dass auch die weitere Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptver- handlung mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 4.4. Weitere Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Be- schuldigten mit der weiteren Beschuldigten B._____ vor. Andererseits befindet sich der IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten in den Akten, an- hand welchem identifiziert werden kann, mit wem B._____ die jeweiligen Nachrich- ten austauschte. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt. 4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grund- lage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Pro- zess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer
- 10 - Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht dar- zustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.6.2. Dasselbe gilt für die weitere Beschuldigte B._____, welche den soeben ge- nannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegt. Bei ihr handelt es sich allerdings um eine Arbeitskollegin der Beschuldigten, die mit ihr im Testzentrum gearbeitet hat. Somit hat sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen o- der empfindet ihr gegenüber eine gewisse Loyalität. Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der weiteren Beschuldigten B._____ bestehen jedoch keine.
- 11 -
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorbemerkung Die Anklageschrift unterteilt den Sachverhalt zum einen in drei verschiedene Ab- schnitte (Urkundenfälschung durch die Beschuldigte, Anstiftung von B._____ und Anstiftung von F._____ mit anschliessender Urkundenfälschung) und zum anderen führt sie im Einzelnen auf, an welchen Daten die Beschuldigte wem ein Testzertifi- kat ausgestellt bzw. darum ersucht haben soll. Diesem Aufbau ist in der nachfol- genden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jeden Sachverhaltsabschnitt jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Be- schuldigte an diesem Tag derjenigen Person ein Testzertifikat ausstellte bzw. da- rum ersuchte, ohne dass sich diese Personen bzw. die Beschuldigte selbst vorgän- gig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess. 5.2. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte
16. Oktober 2021 für «N._____» Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte die Beschuldigte lediglich aus, dass sie sich nicht mehr daran erinnern würde, für B._____ Testzertifikate ausge- stellt zu haben bzw. äusserte sich nicht dazu. Voraussetzung für die Ausstellung eines Testzertifikats sei gemäss der Beschuldigten ein negativer Coronatest, der in einem Testcenter gemacht werden müsse. Wenn eine Person getestet worden sei, hätten sie ein Zertifikat ausstellen müssen und lediglich getestete Personen hätten ein Zertifikat erhalten. Die Ausstellung von Zertifikaten gehöre dabei zu ihrem Auf- gabenbereich, wenn ein solches von den beiden Chefs O._____ und P._____ in Auftrag gegeben worden sei. Dazu wie sie überprüft habe, ob sich die Person auch hat testen lassen, und warum sie dann Zertifikate ausgestellt habe, wenn B._____ sie gefragt habe, äusserte sich die Beschuldigte nicht. Auch sonst machte die Be- schuldigte keine weiteren Aussagen in Bezug auf diesen Vorwurf (act. 2 S. 2 ff.). Während der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 44 f.). B._____ machte anlässlich der Konfrontationseinvernahmen sowie der Hauptverhandlung im We- sentlichen keinerlei Aussagen (vgl. act. 2 S. 2 ff.; Prot. S. 12 ff.).
- 12 - Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMes- sage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handelt, das anzeigt, dass dort ein Anhang mitgeschickt wurde. In den meisten Fäl- len handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid- Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnum- mer "3" A._____ zuzuordnen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Po- lizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me»
– B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind, zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 16. Oktober 2021 schrieb B._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMes- sage an die Beschuldigte (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 16.10.2021 A._____ 11:56:14 Uhr B._____ Beschuldigte 16.10.2021 N._____ brucht zerti 11:56:20 Uhr Die Beschuldigte gab in der Konfrontationseinvernahme an, dass «N._____» ein Mitarbeiter gewesen sei, sie aber seinen vollen Namen nicht wisse (act. 2 S. 3). Aus den Nachrichten geht zwar hervor, dass B._____ der Beschuldigten schrieb, dass «N._____» ein Zertifikat brauche. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass B._____ die Beschuldigte konkret darum ersuchte, ob sie ein Test- zertifikat für «N._____» ausstellen könne. So hat B._____ – im Gegensatz zu den weiteren Anfragen an die Beschuldigte um Zustellung von Zertifikaten für sich oder
- 13 - andere Personen (vgl. nachstehende Erwägungen) – weder den vollständigen Na- men von «N._____» noch dessen Geburtsdatum angegeben. Auch fehlen weitere Informationen, wie beispielsweise ein Transfercode. Schliesslich kann aus den Nachrichten auch nicht geschlossen werden, ob die Beschuldigte in der Folge auch tatsächlich ein Testzertifikat für «N._____» ausstellte. Auch hierfür fehlen entspre- chende Angaben. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 auf Anfrage von B._____ für «N._____» ein Testzertifikat ausstellte.
19. Oktober 2021 für B._____, Q._____ und R._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann vorstehend auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 19. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrich- ten via iMessage (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" R._____ tt.10.1992 16:08:46 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bro chasch mer da schnell mache 16:09:06 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 16:46:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Q._____ - tt.07.2001 16:46:10 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broo 16:46:24 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bitte mach mer die schneuu 16:46:29 Uhr
- 14 - B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broooo 17:15:35 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Biutteee 17:15:50 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 vro sorry 17:17:53 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 bi am tel gsi 17:17:56 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ganz zit bsetzt 17:18:01 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ich machs jetzt 17:18:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Danke broo 17:18:47 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Machsch mer schnell zerti 19:53:51 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 19:54:56 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 tt.02.95 19:55:05 Uhr Aus den geschriebenen Nachrichten geht klar hervor, dass B._____ die Beschul- digte um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____, Q._____ und sich selbst ersuchte. Da die Beschuldigte um 17.18 Uhr antwortete, dass sie die Testzertifikate für R._____ und Q._____ jetzt machen würde und B._____ sich im Anschluss be- dankte, kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte diese zwei Test- zertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Die Anfrage von B._____ für ihr eigenes Testzertifikat erfolgte erst später am Abend. Da sie die Beschuldigte im Anschluss jedoch nicht mehr aufforderte oder nachhakte – wie sie es zuvor bei den anderen beiden Testzertifikaten getan hat – ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte
- 15 - auch das Testzertifikat für B._____ ausstellte. In Bezug auf die Frage, ob sich die entsprechenden Personen im Vorfeld haben testen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass B._____ die erste Anfrage um 16.08 Uhr versendete, dann um 16.46 Uhr nachhakte und die Beschuldigte um 17.15 Uhr erneut daran erinnerte, woraufhin diese dann reagierte. B._____ verwies zudem jeweils darauf, dass sie die Testzer- tifikate schnell benötige. Wenn sich R._____ und Q._____ im Vorfeld bei einem Testzentrum hätten testen lassen, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Test- zertifikat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Da B._____ aber immer wieder nachfragte, warteten sie offensichtlich auf die Ausstellung durch die Beschuldigte, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sich die beiden vorgängig nicht haben testen lassen. Auch bei der An- frage von B._____ betreffend ihren eigenem Testzertifikat bat sie die Beschuldigte darum, schnell ein Testzertifikat zu machen. Da B._____ bei der Beschuldigten um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____ und Q._____ ersuchte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, liegt der Schluss nahe, dass auch sie davon Gebrauch machte und sich nicht testen liess. Die Aussagen der Beschuldig- ten, dass sie lediglich für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt habe, er- scheinen zudem wenig glaubhaft. So führte die Beschuldigte aus, dass sie Zertifi- kate ausgestellt habe, wenn O._____ und P._____ dies in Auftrag gegeben hätten. Vorliegend kann anhand der Nachrichten jedoch klar erstellt werden, dass sie auch auf Anfrage von B._____ entsprechende Testzertifikate ausstellte. Hinweise da- rauf, dass eine Überprüfung dahingehend erfolgt ist, ob die drei Personen tatsäch- lich vorgängig in einem Testcenter getestet wurden, lassen sich ebenfalls nicht fin- den. Demzufolge sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit lässt sich der Sachverhalt dahinge- hend erstellen, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 auf Ersuchen von B._____ Testzertifikate für B._____, R._____ und Q._____ ausstellte, ohne dass sich die drei Personen vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.
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6. November 2021 für B._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 6. November 2021 erfolgten zwischen der Beschuldigten und B._____ folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 06.11.2021 Broooo 15:00:01 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 Mach mer zertiiii 15:00:10 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 … [Transfercode] 15:00:10 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 tt.02.1995 15:00:14 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 BROOO!! 15:00:54 Uhr Beschuldigte B._____ 06.11.2021 uch mach 15:00:59 Uhr Beschuldigte B._____ 06.11.2021 qe (gemäss Übersetzung: "Das" auf 15:01:05 Uhr Albanisch) Beschuldigte B._____ 06.11.2021 hans gmacht 15:02:53 Uhr Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass B._____ die Beschuldigte am
6. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, da sie ihr die notwendigen Angaben wie den Transfercode und ihr Geburtsdatum zukommen liess. Durch die Rückmeldung der Beschuldigten, dass sie es gemacht habe, lässt sich zudem erstellen, dass diese das Testzertifikat an B._____ auch tatsächlich
- 17 - ausgestellt hat. In Bezug auf die Frage, ob sich B._____ vorgängig hat testen las- sen, ist gestützt auf die Nachrichten zwischen B._____ und der Beschuldigten da- von auszugehen, dass sich B._____ nicht vorgängig bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson testen liess. Ansonsten wäre sie nicht auf die Aus- stellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Beschuldigte angewiesen ge- wesen. Das sich nach einem Test bei einer zugelassenen Teststelle die Ausstel- lung eines Zertifikats verzögert haben sollte und sie deshalb auf die Hilfe von A._____ angewiesen gewesen wäre, geht aus den Nachrichten zwischen den bei- den nicht hervor. Zudem ist hier auf die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und B._____ am 2. November 2021 hinzuweisen, in welchen B._____ der Beschul- digten mitteilte, dass alle in ihrem Umfeld positiv getestet worden seien und sie nicht in Quarantäne wolle, weshalb sie sich nicht testen lassen würde (act. 4 S. 1). Durch die klare Aussage von B._____, dass sie sich nicht testen würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich vier Tage später für das negative Testzertifikat, um welches sie die Beschuldigte ersuchte, einem Test unterzogen hat. Ausserdem wurde vorstehend bereits erstellt, dass B._____ sich bei ihrer letzten Anfrage an die Beschuldigte im Vorfeld nicht hat testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sie dies vorliegend auch nicht getan hat. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf den 6. November 2021 gilt somit als erstellt.
21. November 2021 für B._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 21. November 2021 schrieb B._____ der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 21.11.2021 Mach mer zerti 18:14:21 Uhr
- 18 - B._____ Beschuldigte 21.11.2021 tt.02.95 18:41:21 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 "OBJ" 18:14:22 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 2min bini dete 18:14:22 Uhr Auch aus diesen Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass B._____ die Be- schuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst ersuchte. Zwar ist nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte ein solches auch ausgestellt hat, da sich dies aber bisher mehrheitlich erstellen liess, kann auch für diesen Tag angenom- men werden, dass die Beschuldigte für B._____ ein Testzertifikat ausstellte. B._____ schrieb der Beschuldigten weiter, dass sie in zwei Minuten dort sei, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Ort sie meinte. Die Nachricht von B._____ deutet da- rauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt unterwegs war und für den genannten Ort ein Testzertifikat benötigte. Hinweise darauf, dass sich B._____ vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, sind nicht ersichtlich, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch nicht getan hat. Ansonsten wäre sie auch nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschul- digte am 21. November 2021 für B._____ ein Testzertifikat ausstellte, obwohl sich diese im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.3. Zwischenfazit Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich zusam- menfassend festhalten, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. Novem- ber 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass sich diese Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Auf- grund der damals herrschenden Einschränkungen in Bezug auf den Besuch von Veranstaltungen bzw. Lokalitäten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es
- 19 - sich bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Testzertifikate allesamt um ne- gative Testzertifikate handelte. Der objektive Anklagesachverhalt für diese fünf Testzertifikate gilt somit als erstellt. Einzig in Bezug auf den 16. Oktober 2021 lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, dass die Beschuldigte für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausge- stellt habe. 5.4. Anstiftung zur Urkundenfälschung von B._____ Im zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift wird der Beschuldigten vor- geworfen, dass sie B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 darum ersucht habe, für sich selbst wahrheitswidrige negative Testzertifikate auszustellen, obschon sie sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. Dies gilt es nachfolgend – analog zum ersten Sachverhaltsab- schnitt – zu prüfen.
5. Oktober 2021 für sich selbst Betreffend der Anstiftung machte die Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 16. August 2022 mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde (act. 2 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie B._____ aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 2 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte hierzu von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 45). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "4" A._____ zuzuord- nen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter her-
- 20 - vor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me» – B._____ ist, da die iMes- sage Kommunikation auf ihrem Laptop – betreffend dessen Auswertung kann auf Ziffer II.5.2. verwiesen werden – gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommuni- kation ersichtlich sind zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 5. Oktober 2021 schrieb die Beschuldigte B._____ über iMessage folgende Nachrichten (act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 05.10.2021 mavhsch mir es zerti 17:52:52 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 "OBJ" 17:52:59 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 für mich 17:53:15 Uhr Aus den iMessage Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte B._____ darum ersuchte, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld hat testen lassen und ob sie das Testzertifikat von B._____ tatsächlich erhalten hat. Würde man vorliegend anneh- men, dass die Beschuldigte das Testzertifikat am 5. Oktober 2021 nicht erhalten hätte, kann man wohl davon ausgehen, dass ihre darauffolgenden Nachrichten an- ders geschrieben wären. Dann hätte sie in der Folge – wie nachstehend noch zu zeigen ist – nicht immer wieder erneut nach einem Testzertifikat gefragt, sondern vielmehr, ob sie nun ein Testzertifikat von B._____ bekommen würde. Die Beschul- digte führte aus, dass sie sich jeweils bei einem Testzentrum habe testen lassen, bevor sie B._____ um ein Testzertifikat gebeten habe. Wo und wie sie sich habe testen lassen, wisse sie aber nicht mehr (act. 2 S. 4). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Beschuldigte sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen. Ihre Ausführungen erscheinen folglich
- 21 - unglaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Betrachtet man die Anfrage zudem im Kontext mit der weiteren Anfrage der Beschuldigten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld nicht testen liess und sie das Testzertifikat von B._____ auch effektiv erhalten hat (vgl. nachstehende Ausführungen zum 2. November 2021). Folglich lässt sich der Sachverhalt dahin- gehend erstellen, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 um die Aus- stellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch tat- sächlich ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld an einer zugelas- senen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
2. November 2021 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 5. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 2. November 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ die folgenden iMessage-Nachrichten (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 02.11.2021 bro chasch mir es zerti mache 20:25:23 Uhr B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf 20:29:53 Uhr Albanisch) B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Scjick 20:29:54 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 "OBJ" 20:30:31 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 danke ♥ 20:40:35 Uhr Aus den Nachrichten geht klar eine Anfrage der Beschuldigten an B._____ in Be- zug auf die Ausstellung eines Testzertifikats hervor. Da zehn Minuten später eine
- 22 - Dankesnachricht der Beschuldigten erfolgte, ist davon auszugehen, dass B._____ ihr das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat. Ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Be- schuldigten, dass sie jeweils Personen ein Testzertifikat ausgestellt hat, die sich im Vorfeld nicht haben testen lassen (vgl. vorstehend Ziffer II.5.2.), sowie der erneuten Anfrage der Beschuldigten an B._____, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte vorgängig nicht testen liess. Ein anderer Schluss lässt auch die obgenannte kurze Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ über iMessage nicht zu. So ergibt sich daraus weder eine Dringlichkeit noch ein Hinweis darauf, dass bei den Testzentren die Übermittlung des Testzertifikats nicht oder nur verzögert ausgestellt werden konnte. Vielmehr muss aus der Anfrage der Beschul- digten geschlossen werden, dass sie auf unkompliziertem und schnellem Weg ver- suchte, an ein Testresultat zu gelangen, ohne sich vorgängig getestet zu haben. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte B._____ am
2. November 2021 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.5. Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 5. Okto- ber 2021 und am 2. November 2021 B._____ um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, obwohl sie sich im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ der Beschuldigten in der Folge die negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. Der objektive Anklagesachverhalt gilt somit für diese zwei Testzertifikate als erstellt. 5.6. Anstiftung von F._____ und Urkundenfälschung Im dritten Sachverhaltsabschnitt der Anklage wird der Beschuldigten zum einen vorgeworfen, dass sie F._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich
- 23 - selbst gebeten haben soll, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld entspre- chend habe testen lassen. Zum anderen wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dieses Testzertifikat benutzt habe, um nach M._____ zu fliegen und ohne wel- ches sie die Reise aufgrund der damals geltenden Restriktionen nicht hätte antre- ten können. 5.6.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung von F._____ Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie mit B._____ im April 2022 nach M._____ gereist sei. Zuerst gab sie auf die Fragen, ob F._____ ihnen ein Testzertifikat für die Reise ausgestellt habe und sie sich dafür an einer zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen an, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ bestätigte A._____ dann aber, dass F._____ die Testzertifikate ausgestellt habe und sie und B._____ sich nicht offiziell hätten testen lassen, sondern dafür lediglich einen Selbsttest gemacht hät- ten. Auf weitere Fragen rund um die Reise sowie die Ausstellung der Testzertifikate äusserte sich die Beschuldigte nicht mehr bzw. gab an, dass sie es nicht mehr wisse (act. 2 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschul- digte, wie auch B._____, vollumfänglich ihre Aussagen diesbezüglich (Prot. S. 15, 45 f.). F._____ selbst verweigerte anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie der Hauptverhandlung vollumfänglich seine Aussage (act. 4/7; Prot. S. 40 f.). Weitere Beweismittel wie beispielsweise Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ liegen nicht vor. Sowohl die Beschuldigte als auch B._____ gestanden ein, dass F._____ ihnen je ein negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ ausstellte. Indem die Be- schuldigte dann auch tatsächlich nach M._____ reiste, wofür sie zum damaligen Zeitpunkt ein negatives Testzertifikat benötigte, ist weiter davon auszugehen, dass ihr ein solches von F._____ auch effektiv ausgestellt wurde. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer Teststelle hat testen lassen, sind ebenfalls ihre eigenen Aussagen heranzuziehen. Die Beschuldigte sagte klar aus, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe, was durch die Aussagen von B._____ be- stätigt und gestützt wird. Alleine durch einen Selbsttest erlangte man jedoch noch kein offizielles Testzertifikat und ein Selbsttest wird indessen auch nicht durch eine
- 24 - Fachperson durchgeführt. Hinweise darauf, dass nach dem Selbsttest bzw. vor der Ausstellung des Testzertifikats noch zusätzlich ein offizieller Test durchgeführt wor- den sei, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und B._____ kann erstellt werden, dass F._____ der Beschuldigten anfangs April 2022 ein negatives Testzertifikat ausstellte und die Ausstellung des Testzertifikats er- folgte, obwohl sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate für die Reise nach M._____ angefragt. Für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht relevant ist, auf welchem Weg die Anfrage an F._____ erfolgte, sondern es ist zu prüfen, ob die Anfrage von der Beschuldigten oder allen- falls von B._____ ausging. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass F._____ der Beschuldigten und B._____ je ein negatives Testzer- tifikat ausgestellt hat, kann erstellt werden, dass entweder die Beschuldigte oder B._____ F._____ um die Testzertifikate ersuchte. Aus den vorliegenden Beweis- mitteln geht jedoch nicht hervor, wer der beiden diese Anfrage tätigte. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate ersuchte und die Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen. 5.6.2. Urkundenfälschung durch Verwendung des Testzertifikats Die Beschuldigte bestreitet anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht, dass sie im April 2022 in M._____ gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob sie dafür ein Testzertifikat benötigt habe bzw. was damals die Einreisevoraussetzungen von M._____ gewesen seien und auch nicht, ob sie das Testzertifikat von F._____ für die Reise nach M._____ verwendet habe (act. 2 S. 6 f.). Im April 2022 war für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate – und somit auch nach M._____ – entweder ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig. Erst ab dem 8. November 2022 war die Einreise nach M._____ ohne COVID-19-Nachweis wieder gestattet (vgl.
- 25 - https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYd h.html?lang=de, Update 28.02.2022 und 08.11.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach M._____ anfangs April 2022 ohne ein negatives Testzertifikate nicht antreten können. Da sie aber – gemäss ihren eigenen Aussagen – in M._____ war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie das erstellter massen von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat für den Antritt der Reise verwendete. Da vorste- hend unter Ziffer II.5.6.1. erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachper- son hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten Test- zertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes Testzertifikat. Der objektive An- klagesachverhalt ist demzufolge auch in Bezug auf die Verwendung des Testzerti- fikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten. 5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte am
19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass ich die drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, ohne dass sie sich im Vor- feld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. B._____ stellte die entsprechenden Testzertifikate in der Folge zudem auch tat- sächlich aus. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte das von F._____ anfangs April 2022 erstellter massen ausgestellte negative Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, welche sie ohne ein negatives Testzer- tifikat nicht hätte antreten können und wofür sich die Beschuldigte vorgängig nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
- 26 - Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausgestellt hat sowie dass die Be- schuldigte anfangs April 2022 F._____ darum ersuchte, für sich und B._____ ein negatives Testzertifikat auszustellen. Von diesen beiden Anklagevorwürfen ist die Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
1. Urkundenfälschung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 1 f.). 1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schrift- form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie
- 27 - lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunk- tion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstat- sachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforder- lich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenver- arbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Do- kument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87). 1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkun- dung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann un- echt (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie
- 28 - rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Als Spezialfall des Fälschens i.e.S. nennt das Gesetz das Verfälschen. Darunter wird das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von ei- nem anderen verurkundeten Erklärung verstanden, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein ent- steht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 46). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ers- teres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). Art. 251 Ziff. 1 StGB spricht dabei von der Beur- kundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wobei für den Begriff auf die vorste- hende Definition unter Ziffer IV.1.1.2 verwiesen werden kann. Die unrichtige Beur- kundung setzt voraus, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 21). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt ist zu klären, ob sich die Urkunde lediglich über die Erklärung als solche äussert oder auch Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte festhält, wodurch zusätzlich der Sachverhalt beurkundet wird. Ist Letzteres der Fall, ist die Urkunde nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklä- rung übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 81 f.).
- 29 - Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzei- gen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 36 ff.). 1.1.4. Vorliegend stellte die Beschuldigte SARS-CoV-2-Testzertifikate aus. Bei ei- nem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes
– schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzent- rum sich die Person hat testen lassen. Die Beschuldigte selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispiels- weise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergin- gen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches je- weils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und wo- rauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die kor- rekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich han- delt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. 1.1.5. In Bezug auf die Tathandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte echte Testzertifikate ausstellte und somit keine Fälschung i.e.S. vorliegt. Es gilt vorliegend als erstellt, dass die Beschuldigte fünf negative Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle von einer Fachperson haben testen lassen. Durch das fehlende Testergebnis wusste die Beschuldigte jedoch nicht, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der
- 30 - Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorwies. Da die Beschuldigte dennoch negative Testzertifikate ausstellte, stimmte der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. Zwar kann nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufgewiesen hätten, durch das Testzertifikat wurde jedoch auch bescheinigt, dass sich die entsprechende Person in einem Test- zentrum hat testen lassen. Dies war allerdings erstellter massen nicht der Fall. Ein negatives Testzertifikat setzt einen negativen PCR-Test oder einen negativen An- tigen-Schnelltest voraus; ein negativer Selbsttest reichte nicht zur Ausstellung ei- nes Zertifikats aus (vgl. hierzu: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankhei- ten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ covid-zertifikat/covid-zertifikat-erhalt-gueltigkeit.html#1442876858). Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werden durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Da sich die Personen, welchen die Be- schuldigte ein negatives Testzertifikat ausstellte, vorliegenden nicht entsprechend haben testen lassen, stellen die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahrheitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Tests eingehalten wurde und sich die entspre- chende Person an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen und zum anderen, dass die Person einen negativen Testbefund aufwies. Da es sich bei den Testzertifikaten indessen um echte eidgenössische Testzertifikate handelte, weisen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. Somit liegt eine Falschbe- urkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor und der objektive Tatbestand ist erfüllt. 1.1.6. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von F._____ ausgestell- tes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, zumal sie selber angab, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe. Wie vorstehend ausgeführt, genügt ein solcher aber gerade nicht für die Ausstellung eines Covid- Testzertifikats. Folglich handelt es sich auch bei diesem – für die Beschuldigte aus-
- 31 - gestellte – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschul- digte ihr unwahres Testzertifikat bei ihrer Abreise am Flughafen Zürich vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Ge- brauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vor- sätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwah- ren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht da- rauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Even- tualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann voll- endet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB- WEDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die ange- strebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
- 32 - Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteils- absicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hier- bei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von ge- fälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.). 1.2.3. In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage (mehrfache Ur- kundenfälschung) ist in subjektiver Hinsicht anzumerken, dass nicht ausgeführt wurde, dass die Beschuldigte habe annehmen müssen, dass die jeweiligen Perso- nen sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und dennoch ein Testzertifikat ausstellte, zumindest in der Annahme, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da dieser Teil in den beiden anderen Sachverhaltsabschnitten im subjektiven Tatbestand jedoch enthalten ist (vgl. act. 11 S. 3 f.), kann davon ausgegangen werden, dass es sich im ersten Sachverhaltsabschnitt schlichtweg um ein Versehen handelt, dass er dort nicht aufgeführt wurde. Der subjektive Tatbestand ist somit nachfolgend auch in dieser Hinsicht zu prüfen. 1.2.4. Als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kann der Beschuldigten ohne Weite- res unterstellt werden, dass sie um die Urkundenqualität bzw. die Wichtigkeit der Testzertifikate sowie um die Tatsache, welche durch sie bewiesen wurde (negati- ves oder positives Testergebnis sowie korrekte Testdurchführung), wusste. Mithilfe der vorliegenden iMessage-Chatnachrichten konnte erstellt werden, dass sich B._____, Q._____ und R._____ nicht im Vorfeld haben testen lassen und auch sonst geht aus den Nachrichten nirgends hervor, dass sie der Beschuldigten mit- geteilt hätten, dass sie sich hätten testen lassen. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie lediglich an getestete Personen Zertifikate ausgestellt habe, ist vor dem Hintergrund der iMessage-Chatnachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 33 - Vielmehr kann der Beschuldigten unterstellt werden, dass sie zumindest annehmen musste, dass sich die anderen Personen nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen. Dennoch stellte die Beschuldigte er- stelltermassen fünf negative Covid-Testzertifikate aus, wodurch sie zumindest hätte annehmen müssen, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit ent- spricht. 1.2.5. In Bezug auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate auch ent- sprechend verwendet werden würden. Auch wenn die Beschuldigte die Testzertifi- kate nicht selbst benutzte, wusste sie dennoch um die Verwendung der Testzertifi- kate und nahm zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzerti- fikate verwendet und Dritte so getäuscht werden würden. Ohne die negativen Test- zertifikate wären die jeweiligen Personen nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen, was die Beschuldigte sicherlich wusste und sie ihnen mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ermöglichen wollte. Indem die Beschuldigte die negativen Testzertifikate ohne ein offizielles Testergebnis ausstellte, ersparte sie den jeweiligen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle sowie die damit verbundenen Kosten. Sie waren somit bessergestellt, weshalb eine Vorteilsabsicht klarerweise zu bejahen ist (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.4 betr. Zeitgewinn und Kostenersparnis). Der Vorteil ist zudem un- rechtmässig, da die betroffenen Personen keinen Anspruch auf ein negatives Co- vid-Testzertifikat hatten, da sie sich im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. 1.2.6. Betreffend die Reise nach M._____ und das hierfür verwendete Testzertifikat ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich einen Selbsttest durchgeführt habe. Als Mitarbeiterin eines Testzentrums kann ihr indes- sen unterstellt werden, dass sie wusste, dass ein Selbsttest nicht für die Ausstel- lung eines eidgenössischen negativen Covid-Testzertifikats genügt. So führte die Beschuldigte auch selber aus, dass man für ein Testzertifikat einen Coronatest in einem Testcenter machen musste (act. 2 S. 4). Demnach wusste die Beschuldigte,
- 34 - dass das von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat nicht der Wahrheit ent- sprach und verwendete es dennoch für ihre Abreise nach M._____. Somit wollte sie Dritte über ihr Testergebnis bzw. die korrekte Durchführung eines offiziellen Tests täuschen und verschaffte sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach M._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne ent- sprechendes Testzertifikat nicht möglich gewesen wäre. Da sie sich zudem im Vor- feld nicht offiziell testen liess, hatte sie keinen Anspruch auf das negative Testzer- tifikat und der dadurch erstandene Vorteil war unrechtmässig. 1.2.7. Die Beschuldigte stellte die negativen Covid-Testzertifikate somit zumindest eventualvorsätzlich in Bezug auf den unwahren Inhalt der Urkunde aus und han- delte mit einer Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht für die jeweils andere Person. Bezüglich des Gebrauchs des für sie ausgestellten negativen Testzertifikat, wel- ches sie anschliessend für ihre Reise nach M._____ verwendete, handelte die Be- schuldigte hingegen vorsätzlich, da sie wusste, dass sie sich nicht vorschriftsge- mäss testen liess und das wahrheitswidrige Testzertifikat dennoch verwendete. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt. 1.3. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am
21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate an B._____ für ver- schiedene Personen ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig an einer dafür zu- gelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und die Be- schuldigte anfangs April 2022 ein für sie wahrheitswidrig ausgestelltes negatives Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, hat sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Anstiftung zur Urkundenfälschung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach
- 35 - der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung von zwei negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren DG220193-L betreffend B._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie ebenfalls unter den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmäs- sige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte B._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate
- 36 - aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldig- ten und dem Tatentschluss von B._____ besteht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell hat testen lassen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsa- che, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Be- schuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand dies- bezüglich erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass sie sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht an einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen und die Co- vid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dennoch er- suchte sie B._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass B._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellten, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich zu erhal- ten. Somit nahm sie zumindest auch in Kauf, dass B._____ ihr die wahrheitswidri- gen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung
- 37 - strafbar macht. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____.
3. Fazit Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schul- dig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). 1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um
- 38 - das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine ausser- gewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei-
- 39 - zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).
3. Verschulden 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mehrfache Urkundenfälschung betr. Zertifikatsausstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Ur- kundenfälschung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte insgesamt fünf ne- gative Covid-Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte. Indem sich die anderen Personen nicht im Vorfeld bei einer offiziellen Teststelle haben testen las- sen, gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit anderer, da die Personen mit ih- ren Testzertifikaten, unabhängig von ihrem Testergebnis, Veranstaltungen oder Lo- kalitäten besuchen konnten. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten
– unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Ver- halten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Durch ihre Stellung als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kam der Beschuldigten eine gewisse Son- derstellung während dieser Zeit zu, welche sie ausnutzte und somit andere gefähr- dete, obwohl die Tests damals relativ einfach durchzuführen und eher günstig wa- ren. Der Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, dass die Gültigkeits- dauer von Testzertifikaten – im Vergleich zu Impf- oder Genesenenzertifikaten – eher kurz war und sie diese nicht entgeltlich weitergab. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung der fünf Testzer- tifikate eventualvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden der Beschuldigten in Be- zug auf die mehrfache Urkundenfälschung ist insgesamt als noch leicht zu beurtei- len, weshalb die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist.
- 40 - 3.1.2. Urkundenfälschung betr. Gebrauch Neben der Ausstellung von negativen Testzertifikaten verwendete die Beschuldigte auch ein für sie erstelltes wahrheitswidriges negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte auch hier ihre eigenen Bedürfnisse über die Gesundheit und den Schutz der Bevölkerung stellte, indem sie das wahrheitswidrige Testzertifikat für die Reise nach M._____ verwendete. Der Beschuldigten kann lediglich zugutegehalten wer- den, dass sie sich gemäss eigenen Angaben mit einem Selbsttest getestet habe und das Ergebnis negativ gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch ihres negativen Testzertifi- kates vorsätzlich handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist somit als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Urkundenfälschung um 0.5 Monate auf 5.5 Monate zu erhöhen. 3.1.3. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Anstiftung zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie B._____ um insgesamt zwei negative Testzertifikate ersuchte. Diese wurden in der Folge tatsächlich von B._____ ausgestellt, ohne dass die Beschuldigte offiziell getestet war. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1. verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Das Ver- schulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur Urkunden- fälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehr- fachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 1.5 Monate auf 7 Monate zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente
- 41 - 3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse gab die Beschuldigte an, dass sie nach der Primar- und Oberstufe eine Lehre als Pharmaassistentin absolviert und anschliessend die Berufsmaturität nachgeholt habe. Aktuell mache sie eine Ausbildung zur Berufsbildnerin und arbeite in einem 100 % Pensum als Pharmaas- sistentin bei der S._____ Apotheke in Zürich. Dadurch erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'600.–. Die Beschuldigte wohne bei ihren Eltern und müsse dort je nach Möglichkeit Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat abgeben. Ver- mögen habe die Beschuldigte nicht. Hingegen habe sie beim Betreibungsamt Weesen Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.–, wobei sie monatliche Abzahlungen in Höhe von ca. Fr. 2'000.– leiste, die ihr vom Lohn abgezogen werden würden. Die Schulden würden aus finanziellen Engpässen stammen, als sie ihre Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Schulden seien aber bis Ende Jahr bezahlt (act. 2 S. 8 ff.; Prot. S. 42 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbe- straft, was neutral zu bewerten ist (act. 8/1; act. 19). 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte machte während der Untersuchung mehrheitlich von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde. Sie führte lediglich aus, dass sie nur an getestete Personen Zertifikate aus- gestellt habe und gab sich lediglich auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf das Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ geständig. Die Untersuchung wurde dadurch jedoch nicht vereinfacht. Die Beschuldigte zeigte zudem weder Reue noch Einsicht in ihr Verhalten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.
- 42 - 3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 7 Monaten.
4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Kommen für ei- nen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erken- nen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Kons- tellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehen- der Sanktionen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2). 4.2. Angesichts der auszufällenden Strafe von 7 Monaten entfällt die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist so- mit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche
- 43 - Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (HEIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befin- det. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin zudem ohne Weiteres eine günstige Prog- nose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf zwei Testzertifikate freizusprechen und für die restlichen acht Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei
- 44 - diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens bzw. der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter Dispositivziffer 7 entsprechend anzupassen.
3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 28 und 32) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als angemessen. Die Entschädigung ist auf Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter der neuen Dispositivziffer 8 ent- sprechend aufzunehmen.
- 45 - Es wird erkannt:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Vorwurf der Anklagebehörde
E. 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a).
E. 1.1.1 Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 1 f.).
E. 1.1.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schrift- form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie
- 27 - lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunk- tion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstat- sachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforder- lich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenver- arbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Do- kument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87).
E. 1.1.3 Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkun- dung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann un- echt (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie
- 28 - rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Als Spezialfall des Fälschens i.e.S. nennt das Gesetz das Verfälschen. Darunter wird das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von ei- nem anderen verurkundeten Erklärung verstanden, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein ent- steht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 46). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ers- teres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). Art. 251 Ziff. 1 StGB spricht dabei von der Beur- kundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wobei für den Begriff auf die vorste- hende Definition unter Ziffer IV.1.1.2 verwiesen werden kann. Die unrichtige Beur- kundung setzt voraus, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 21). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt ist zu klären, ob sich die Urkunde lediglich über die Erklärung als solche äussert oder auch Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte festhält, wodurch zusätzlich der Sachverhalt beurkundet wird. Ist Letzteres der Fall, ist die Urkunde nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklä- rung übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 81 f.).
- 29 - Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzei- gen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 36 ff.).
E. 1.1.4 Vorliegend stellte die Beschuldigte SARS-CoV-2-Testzertifikate aus. Bei ei- nem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes
– schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzent- rum sich die Person hat testen lassen. Die Beschuldigte selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispiels- weise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergin- gen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches je- weils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und wo- rauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die kor- rekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich han- delt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.
E. 1.1.5 In Bezug auf die Tathandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte echte Testzertifikate ausstellte und somit keine Fälschung i.e.S. vorliegt. Es gilt vorliegend als erstellt, dass die Beschuldigte fünf negative Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle von einer Fachperson haben testen lassen. Durch das fehlende Testergebnis wusste die Beschuldigte jedoch nicht, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der
- 30 - Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorwies. Da die Beschuldigte dennoch negative Testzertifikate ausstellte, stimmte der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. Zwar kann nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufgewiesen hätten, durch das Testzertifikat wurde jedoch auch bescheinigt, dass sich die entsprechende Person in einem Test- zentrum hat testen lassen. Dies war allerdings erstellter massen nicht der Fall. Ein negatives Testzertifikat setzt einen negativen PCR-Test oder einen negativen An- tigen-Schnelltest voraus; ein negativer Selbsttest reichte nicht zur Ausstellung ei- nes Zertifikats aus (vgl. hierzu: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankhei- ten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ covid-zertifikat/covid-zertifikat-erhalt-gueltigkeit.html#1442876858). Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werden durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Da sich die Personen, welchen die Be- schuldigte ein negatives Testzertifikat ausstellte, vorliegenden nicht entsprechend haben testen lassen, stellen die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahrheitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Tests eingehalten wurde und sich die entspre- chende Person an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen und zum anderen, dass die Person einen negativen Testbefund aufwies. Da es sich bei den Testzertifikaten indessen um echte eidgenössische Testzertifikate handelte, weisen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. Somit liegt eine Falschbe- urkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor und der objektive Tatbestand ist erfüllt.
E. 1.1.6 Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von F._____ ausgestell- tes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, zumal sie selber angab, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe. Wie vorstehend ausgeführt, genügt ein solcher aber gerade nicht für die Ausstellung eines Covid- Testzertifikats. Folglich handelt es sich auch bei diesem – für die Beschuldigte aus-
- 31 - gestellte – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschul- digte ihr unwahres Testzertifikat bei ihrer Abreise am Flughafen Zürich vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Ge- brauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 1.2 Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um
- 38 - das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine ausser- gewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei-
- 39 - zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).
3. Verschulden 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mehrfache Urkundenfälschung betr. Zertifikatsausstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Ur- kundenfälschung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte insgesamt fünf ne- gative Covid-Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte. Indem sich die anderen Personen nicht im Vorfeld bei einer offiziellen Teststelle haben testen las- sen, gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit anderer, da die Personen mit ih- ren Testzertifikaten, unabhängig von ihrem Testergebnis, Veranstaltungen oder Lo- kalitäten besuchen konnten. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten
– unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Ver- halten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Durch ihre Stellung als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kam der Beschuldigten eine gewisse Son- derstellung während dieser Zeit zu, welche sie ausnutzte und somit andere gefähr- dete, obwohl die Tests damals relativ einfach durchzuführen und eher günstig wa- ren. Der Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, dass die Gültigkeits- dauer von Testzertifikaten – im Vergleich zu Impf- oder Genesenenzertifikaten – eher kurz war und sie diese nicht entgeltlich weitergab. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung der fünf Testzer- tifikate eventualvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden der Beschuldigten in Be- zug auf die mehrfache Urkundenfälschung ist insgesamt als noch leicht zu beurtei- len, weshalb die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist.
- 40 - 3.1.2. Urkundenfälschung betr. Gebrauch Neben der Ausstellung von negativen Testzertifikaten verwendete die Beschuldigte auch ein für sie erstelltes wahrheitswidriges negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte auch hier ihre eigenen Bedürfnisse über die Gesundheit und den Schutz der Bevölkerung stellte, indem sie das wahrheitswidrige Testzertifikat für die Reise nach M._____ verwendete. Der Beschuldigten kann lediglich zugutegehalten wer- den, dass sie sich gemäss eigenen Angaben mit einem Selbsttest getestet habe und das Ergebnis negativ gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch ihres negativen Testzertifi- kates vorsätzlich handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist somit als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Urkundenfälschung um 0.5 Monate auf 5.5 Monate zu erhöhen. 3.1.3. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Anstiftung zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie B._____ um insgesamt zwei negative Testzertifikate ersuchte. Diese wurden in der Folge tatsächlich von B._____ ausgestellt, ohne dass die Beschuldigte offiziell getestet war. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1. verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Das Ver- schulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur Urkunden- fälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehr- fachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 1.5 Monate auf 7 Monate zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente
- 41 - 3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse gab die Beschuldigte an, dass sie nach der Primar- und Oberstufe eine Lehre als Pharmaassistentin absolviert und anschliessend die Berufsmaturität nachgeholt habe. Aktuell mache sie eine Ausbildung zur Berufsbildnerin und arbeite in einem 100 % Pensum als Pharmaas- sistentin bei der S._____ Apotheke in Zürich. Dadurch erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'600.–. Die Beschuldigte wohne bei ihren Eltern und müsse dort je nach Möglichkeit Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat abgeben. Ver- mögen habe die Beschuldigte nicht. Hingegen habe sie beim Betreibungsamt Weesen Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.–, wobei sie monatliche Abzahlungen in Höhe von ca. Fr. 2'000.– leiste, die ihr vom Lohn abgezogen werden würden. Die Schulden würden aus finanziellen Engpässen stammen, als sie ihre Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Schulden seien aber bis Ende Jahr bezahlt (act. 2 S. 8 ff.; Prot. S. 42 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbe- straft, was neutral zu bewerten ist (act. 8/1; act. 19). 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte machte während der Untersuchung mehrheitlich von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde. Sie führte lediglich aus, dass sie nur an getestete Personen Zertifikate aus- gestellt habe und gab sich lediglich auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf das Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ geständig. Die Untersuchung wurde dadurch jedoch nicht vereinfacht. Die Beschuldigte zeigte zudem weder Reue noch Einsicht in ihr Verhalten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.
- 42 - 3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 7 Monaten.
4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Kommen für ei- nen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erken- nen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Kons- tellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehen- der Sanktionen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2). 4.2. Angesichts der auszufällenden Strafe von 7 Monaten entfällt die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist so- mit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche
- 43 - Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (HEIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befin- det. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin zudem ohne Weiteres eine günstige Prog- nose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf zwei Testzertifikate freizusprechen und für die restlichen acht Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei
- 44 - diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens bzw. der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter Dispositivziffer 7 entsprechend anzupassen.
3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 28 und 32) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als angemessen. Die Entschädigung ist auf Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter der neuen Dispositivziffer 8 ent- sprechend aufzunehmen.
- 45 - Es wird erkannt:
E. 1.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vor- sätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).
E. 1.2.2 Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwah- ren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht da- rauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Even- tualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann voll- endet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB- WEDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die ange- strebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
- 32 - Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteils- absicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hier- bei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von ge- fälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.).
E. 1.2.3 In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage (mehrfache Ur- kundenfälschung) ist in subjektiver Hinsicht anzumerken, dass nicht ausgeführt wurde, dass die Beschuldigte habe annehmen müssen, dass die jeweiligen Perso- nen sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und dennoch ein Testzertifikat ausstellte, zumindest in der Annahme, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da dieser Teil in den beiden anderen Sachverhaltsabschnitten im subjektiven Tatbestand jedoch enthalten ist (vgl. act. 11 S. 3 f.), kann davon ausgegangen werden, dass es sich im ersten Sachverhaltsabschnitt schlichtweg um ein Versehen handelt, dass er dort nicht aufgeführt wurde. Der subjektive Tatbestand ist somit nachfolgend auch in dieser Hinsicht zu prüfen.
E. 1.2.4 Als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kann der Beschuldigten ohne Weite- res unterstellt werden, dass sie um die Urkundenqualität bzw. die Wichtigkeit der Testzertifikate sowie um die Tatsache, welche durch sie bewiesen wurde (negati- ves oder positives Testergebnis sowie korrekte Testdurchführung), wusste. Mithilfe der vorliegenden iMessage-Chatnachrichten konnte erstellt werden, dass sich B._____, Q._____ und R._____ nicht im Vorfeld haben testen lassen und auch sonst geht aus den Nachrichten nirgends hervor, dass sie der Beschuldigten mit- geteilt hätten, dass sie sich hätten testen lassen. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie lediglich an getestete Personen Zertifikate ausgestellt habe, ist vor dem Hintergrund der iMessage-Chatnachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 33 - Vielmehr kann der Beschuldigten unterstellt werden, dass sie zumindest annehmen musste, dass sich die anderen Personen nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen. Dennoch stellte die Beschuldigte er- stelltermassen fünf negative Covid-Testzertifikate aus, wodurch sie zumindest hätte annehmen müssen, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit ent- spricht.
E. 1.2.5 In Bezug auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate auch ent- sprechend verwendet werden würden. Auch wenn die Beschuldigte die Testzertifi- kate nicht selbst benutzte, wusste sie dennoch um die Verwendung der Testzertifi- kate und nahm zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzerti- fikate verwendet und Dritte so getäuscht werden würden. Ohne die negativen Test- zertifikate wären die jeweiligen Personen nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen, was die Beschuldigte sicherlich wusste und sie ihnen mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ermöglichen wollte. Indem die Beschuldigte die negativen Testzertifikate ohne ein offizielles Testergebnis ausstellte, ersparte sie den jeweiligen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle sowie die damit verbundenen Kosten. Sie waren somit bessergestellt, weshalb eine Vorteilsabsicht klarerweise zu bejahen ist (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.4 betr. Zeitgewinn und Kostenersparnis). Der Vorteil ist zudem un- rechtmässig, da die betroffenen Personen keinen Anspruch auf ein negatives Co- vid-Testzertifikat hatten, da sie sich im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen.
E. 1.2.6 Betreffend die Reise nach M._____ und das hierfür verwendete Testzertifikat ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich einen Selbsttest durchgeführt habe. Als Mitarbeiterin eines Testzentrums kann ihr indes- sen unterstellt werden, dass sie wusste, dass ein Selbsttest nicht für die Ausstel- lung eines eidgenössischen negativen Covid-Testzertifikats genügt. So führte die Beschuldigte auch selber aus, dass man für ein Testzertifikat einen Coronatest in einem Testcenter machen musste (act. 2 S. 4). Demnach wusste die Beschuldigte,
- 34 - dass das von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat nicht der Wahrheit ent- sprach und verwendete es dennoch für ihre Abreise nach M._____. Somit wollte sie Dritte über ihr Testergebnis bzw. die korrekte Durchführung eines offiziellen Tests täuschen und verschaffte sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach M._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne ent- sprechendes Testzertifikat nicht möglich gewesen wäre. Da sie sich zudem im Vor- feld nicht offiziell testen liess, hatte sie keinen Anspruch auf das negative Testzer- tifikat und der dadurch erstandene Vorteil war unrechtmässig.
E. 1.2.7 Die Beschuldigte stellte die negativen Covid-Testzertifikate somit zumindest eventualvorsätzlich in Bezug auf den unwahren Inhalt der Urkunde aus und han- delte mit einer Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht für die jeweils andere Person. Bezüglich des Gebrauchs des für sie ausgestellten negativen Testzertifikat, wel- ches sie anschliessend für ihre Reise nach M._____ verwendete, handelte die Be- schuldigte hingegen vorsätzlich, da sie wusste, dass sie sich nicht vorschriftsge- mäss testen liess und das wahrheitswidrige Testzertifikat dennoch verwendete. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt.
E. 1.3 Zwischenfazit Indem die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am
21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate an B._____ für ver- schiedene Personen ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig an einer dafür zu- gelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und die Be- schuldigte anfangs April 2022 ein für sie wahrheitswidrig ausgestelltes negatives Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, hat sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Anstiftung zur Urkundenfälschung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach
- 35 - der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung von zwei negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren DG220193-L betreffend B._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie ebenfalls unter den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmäs- sige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte B._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate
- 36 - aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldig- ten und dem Tatentschluss von B._____ besteht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell hat testen lassen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsa- che, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Be- schuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand dies- bezüglich erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass sie sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht an einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen und die Co- vid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dennoch er- suchte sie B._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass B._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellten, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich zu erhal- ten. Somit nahm sie zumindest auch in Kauf, dass B._____ ihr die wahrheitswidri- gen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung
- 37 - strafbar macht. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____.
3. Fazit Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schul- dig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 1.4 Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 31; Prot. S. 86 f.). Gleichentags stellte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten einen Antrag auf Berichtigung des Urteildispositivs, da nicht berücksichtigt worden sei, dass er mit Verfügung vom 26. September 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt worden sei (act. 32; act. 33/1). Entsprechend wurde am 26. September 2023 eine Berichtigung des Urteilsdispositivs betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen der amtli- chen Verteidigung vorgenommen (act. 34). II. Sachverhalt
E. 5 Sachverhaltserstellung
E. 5.1 Vorbemerkung Die Anklageschrift unterteilt den Sachverhalt zum einen in drei verschiedene Ab- schnitte (Urkundenfälschung durch die Beschuldigte, Anstiftung von B._____ und Anstiftung von F._____ mit anschliessender Urkundenfälschung) und zum anderen führt sie im Einzelnen auf, an welchen Daten die Beschuldigte wem ein Testzertifi- kat ausgestellt bzw. darum ersucht haben soll. Diesem Aufbau ist in der nachfol- genden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jeden Sachverhaltsabschnitt jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Be- schuldigte an diesem Tag derjenigen Person ein Testzertifikat ausstellte bzw. da- rum ersuchte, ohne dass sich diese Personen bzw. die Beschuldigte selbst vorgän- gig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess.
E. 5.2 Urkundenfälschung durch die Beschuldigte
16. Oktober 2021 für «N._____» Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte die Beschuldigte lediglich aus, dass sie sich nicht mehr daran erinnern würde, für B._____ Testzertifikate ausge- stellt zu haben bzw. äusserte sich nicht dazu. Voraussetzung für die Ausstellung eines Testzertifikats sei gemäss der Beschuldigten ein negativer Coronatest, der in einem Testcenter gemacht werden müsse. Wenn eine Person getestet worden sei, hätten sie ein Zertifikat ausstellen müssen und lediglich getestete Personen hätten ein Zertifikat erhalten. Die Ausstellung von Zertifikaten gehöre dabei zu ihrem Auf- gabenbereich, wenn ein solches von den beiden Chefs O._____ und P._____ in Auftrag gegeben worden sei. Dazu wie sie überprüft habe, ob sich die Person auch hat testen lassen, und warum sie dann Zertifikate ausgestellt habe, wenn B._____ sie gefragt habe, äusserte sich die Beschuldigte nicht. Auch sonst machte die Be- schuldigte keine weiteren Aussagen in Bezug auf diesen Vorwurf (act. 2 S. 2 ff.). Während der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 44 f.). B._____ machte anlässlich der Konfrontationseinvernahmen sowie der Hauptverhandlung im We- sentlichen keinerlei Aussagen (vgl. act. 2 S. 2 ff.; Prot. S. 12 ff.).
- 12 - Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMes- sage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handelt, das anzeigt, dass dort ein Anhang mitgeschickt wurde. In den meisten Fäl- len handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid- Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnum- mer "3" A._____ zuzuordnen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Po- lizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me»
– B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind, zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 16. Oktober 2021 schrieb B._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMes- sage an die Beschuldigte (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 16.10.2021 A._____ 11:56:14 Uhr B._____ Beschuldigte 16.10.2021 N._____ brucht zerti 11:56:20 Uhr Die Beschuldigte gab in der Konfrontationseinvernahme an, dass «N._____» ein Mitarbeiter gewesen sei, sie aber seinen vollen Namen nicht wisse (act. 2 S. 3). Aus den Nachrichten geht zwar hervor, dass B._____ der Beschuldigten schrieb, dass «N._____» ein Zertifikat brauche. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass B._____ die Beschuldigte konkret darum ersuchte, ob sie ein Test- zertifikat für «N._____» ausstellen könne. So hat B._____ – im Gegensatz zu den weiteren Anfragen an die Beschuldigte um Zustellung von Zertifikaten für sich oder
- 13 - andere Personen (vgl. nachstehende Erwägungen) – weder den vollständigen Na- men von «N._____» noch dessen Geburtsdatum angegeben. Auch fehlen weitere Informationen, wie beispielsweise ein Transfercode. Schliesslich kann aus den Nachrichten auch nicht geschlossen werden, ob die Beschuldigte in der Folge auch tatsächlich ein Testzertifikat für «N._____» ausstellte. Auch hierfür fehlen entspre- chende Angaben. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 auf Anfrage von B._____ für «N._____» ein Testzertifikat ausstellte.
19. Oktober 2021 für B._____, Q._____ und R._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann vorstehend auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 19. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrich- ten via iMessage (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" R._____ tt.10.1992 16:08:46 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bro chasch mer da schnell mache 16:09:06 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 16:46:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Q._____ - tt.07.2001 16:46:10 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broo 16:46:24 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bitte mach mer die schneuu 16:46:29 Uhr
- 14 - B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broooo 17:15:35 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Biutteee 17:15:50 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 vro sorry 17:17:53 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 bi am tel gsi 17:17:56 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ganz zit bsetzt 17:18:01 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ich machs jetzt 17:18:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Danke broo 17:18:47 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Machsch mer schnell zerti 19:53:51 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 19:54:56 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 tt.02.95 19:55:05 Uhr Aus den geschriebenen Nachrichten geht klar hervor, dass B._____ die Beschul- digte um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____, Q._____ und sich selbst ersuchte. Da die Beschuldigte um 17.18 Uhr antwortete, dass sie die Testzertifikate für R._____ und Q._____ jetzt machen würde und B._____ sich im Anschluss be- dankte, kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte diese zwei Test- zertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Die Anfrage von B._____ für ihr eigenes Testzertifikat erfolgte erst später am Abend. Da sie die Beschuldigte im Anschluss jedoch nicht mehr aufforderte oder nachhakte – wie sie es zuvor bei den anderen beiden Testzertifikaten getan hat – ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte
- 15 - auch das Testzertifikat für B._____ ausstellte. In Bezug auf die Frage, ob sich die entsprechenden Personen im Vorfeld haben testen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass B._____ die erste Anfrage um 16.08 Uhr versendete, dann um 16.46 Uhr nachhakte und die Beschuldigte um 17.15 Uhr erneut daran erinnerte, woraufhin diese dann reagierte. B._____ verwies zudem jeweils darauf, dass sie die Testzer- tifikate schnell benötige. Wenn sich R._____ und Q._____ im Vorfeld bei einem Testzentrum hätten testen lassen, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Test- zertifikat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Da B._____ aber immer wieder nachfragte, warteten sie offensichtlich auf die Ausstellung durch die Beschuldigte, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sich die beiden vorgängig nicht haben testen lassen. Auch bei der An- frage von B._____ betreffend ihren eigenem Testzertifikat bat sie die Beschuldigte darum, schnell ein Testzertifikat zu machen. Da B._____ bei der Beschuldigten um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____ und Q._____ ersuchte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, liegt der Schluss nahe, dass auch sie davon Gebrauch machte und sich nicht testen liess. Die Aussagen der Beschuldig- ten, dass sie lediglich für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt habe, er- scheinen zudem wenig glaubhaft. So führte die Beschuldigte aus, dass sie Zertifi- kate ausgestellt habe, wenn O._____ und P._____ dies in Auftrag gegeben hätten. Vorliegend kann anhand der Nachrichten jedoch klar erstellt werden, dass sie auch auf Anfrage von B._____ entsprechende Testzertifikate ausstellte. Hinweise da- rauf, dass eine Überprüfung dahingehend erfolgt ist, ob die drei Personen tatsäch- lich vorgängig in einem Testcenter getestet wurden, lassen sich ebenfalls nicht fin- den. Demzufolge sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit lässt sich der Sachverhalt dahinge- hend erstellen, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 auf Ersuchen von B._____ Testzertifikate für B._____, R._____ und Q._____ ausstellte, ohne dass sich die drei Personen vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.
- 16 -
E. 5.3 Zwischenfazit Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich zusam- menfassend festhalten, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. Novem- ber 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass sich diese Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Auf- grund der damals herrschenden Einschränkungen in Bezug auf den Besuch von Veranstaltungen bzw. Lokalitäten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es
- 19 - sich bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Testzertifikate allesamt um ne- gative Testzertifikate handelte. Der objektive Anklagesachverhalt für diese fünf Testzertifikate gilt somit als erstellt. Einzig in Bezug auf den 16. Oktober 2021 lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, dass die Beschuldigte für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausge- stellt habe.
E. 5.4 Anstiftung zur Urkundenfälschung von B._____ Im zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift wird der Beschuldigten vor- geworfen, dass sie B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 darum ersucht habe, für sich selbst wahrheitswidrige negative Testzertifikate auszustellen, obschon sie sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. Dies gilt es nachfolgend – analog zum ersten Sachverhaltsab- schnitt – zu prüfen.
5. Oktober 2021 für sich selbst Betreffend der Anstiftung machte die Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 16. August 2022 mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde (act. 2 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie B._____ aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 2 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte hierzu von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 45). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "4" A._____ zuzuord- nen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter her-
- 20 - vor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me» – B._____ ist, da die iMes- sage Kommunikation auf ihrem Laptop – betreffend dessen Auswertung kann auf Ziffer II.5.2. verwiesen werden – gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommuni- kation ersichtlich sind zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 5. Oktober 2021 schrieb die Beschuldigte B._____ über iMessage folgende Nachrichten (act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 05.10.2021 mavhsch mir es zerti 17:52:52 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 "OBJ" 17:52:59 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 für mich 17:53:15 Uhr Aus den iMessage Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte B._____ darum ersuchte, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld hat testen lassen und ob sie das Testzertifikat von B._____ tatsächlich erhalten hat. Würde man vorliegend anneh- men, dass die Beschuldigte das Testzertifikat am 5. Oktober 2021 nicht erhalten hätte, kann man wohl davon ausgehen, dass ihre darauffolgenden Nachrichten an- ders geschrieben wären. Dann hätte sie in der Folge – wie nachstehend noch zu zeigen ist – nicht immer wieder erneut nach einem Testzertifikat gefragt, sondern vielmehr, ob sie nun ein Testzertifikat von B._____ bekommen würde. Die Beschul- digte führte aus, dass sie sich jeweils bei einem Testzentrum habe testen lassen, bevor sie B._____ um ein Testzertifikat gebeten habe. Wo und wie sie sich habe testen lassen, wisse sie aber nicht mehr (act. 2 S. 4). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Beschuldigte sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen. Ihre Ausführungen erscheinen folglich
- 21 - unglaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Betrachtet man die Anfrage zudem im Kontext mit der weiteren Anfrage der Beschuldigten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld nicht testen liess und sie das Testzertifikat von B._____ auch effektiv erhalten hat (vgl. nachstehende Ausführungen zum 2. November 2021). Folglich lässt sich der Sachverhalt dahin- gehend erstellen, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 um die Aus- stellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch tat- sächlich ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld an einer zugelas- senen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
2. November 2021 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 5. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 2. November 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ die folgenden iMessage-Nachrichten (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 02.11.2021 bro chasch mir es zerti mache 20:25:23 Uhr B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf 20:29:53 Uhr Albanisch) B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Scjick 20:29:54 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 "OBJ" 20:30:31 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 danke ♥ 20:40:35 Uhr Aus den Nachrichten geht klar eine Anfrage der Beschuldigten an B._____ in Be- zug auf die Ausstellung eines Testzertifikats hervor. Da zehn Minuten später eine
- 22 - Dankesnachricht der Beschuldigten erfolgte, ist davon auszugehen, dass B._____ ihr das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat. Ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Be- schuldigten, dass sie jeweils Personen ein Testzertifikat ausgestellt hat, die sich im Vorfeld nicht haben testen lassen (vgl. vorstehend Ziffer II.5.2.), sowie der erneuten Anfrage der Beschuldigten an B._____, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte vorgängig nicht testen liess. Ein anderer Schluss lässt auch die obgenannte kurze Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ über iMessage nicht zu. So ergibt sich daraus weder eine Dringlichkeit noch ein Hinweis darauf, dass bei den Testzentren die Übermittlung des Testzertifikats nicht oder nur verzögert ausgestellt werden konnte. Vielmehr muss aus der Anfrage der Beschul- digten geschlossen werden, dass sie auf unkompliziertem und schnellem Weg ver- suchte, an ein Testresultat zu gelangen, ohne sich vorgängig getestet zu haben. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte B._____ am
2. November 2021 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
E. 5.5 Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 5. Okto- ber 2021 und am 2. November 2021 B._____ um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, obwohl sie sich im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ der Beschuldigten in der Folge die negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. Der objektive Anklagesachverhalt gilt somit für diese zwei Testzertifikate als erstellt.
E. 5.6 Anstiftung von F._____ und Urkundenfälschung Im dritten Sachverhaltsabschnitt der Anklage wird der Beschuldigten zum einen vorgeworfen, dass sie F._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich
- 23 - selbst gebeten haben soll, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld entspre- chend habe testen lassen. Zum anderen wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dieses Testzertifikat benutzt habe, um nach M._____ zu fliegen und ohne wel- ches sie die Reise aufgrund der damals geltenden Restriktionen nicht hätte antre- ten können.
E. 5.6.1 Anstiftung zur Urkundenfälschung von F._____ Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie mit B._____ im April 2022 nach M._____ gereist sei. Zuerst gab sie auf die Fragen, ob F._____ ihnen ein Testzertifikat für die Reise ausgestellt habe und sie sich dafür an einer zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen an, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ bestätigte A._____ dann aber, dass F._____ die Testzertifikate ausgestellt habe und sie und B._____ sich nicht offiziell hätten testen lassen, sondern dafür lediglich einen Selbsttest gemacht hät- ten. Auf weitere Fragen rund um die Reise sowie die Ausstellung der Testzertifikate äusserte sich die Beschuldigte nicht mehr bzw. gab an, dass sie es nicht mehr wisse (act. 2 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschul- digte, wie auch B._____, vollumfänglich ihre Aussagen diesbezüglich (Prot. S. 15, 45 f.). F._____ selbst verweigerte anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie der Hauptverhandlung vollumfänglich seine Aussage (act. 4/7; Prot. S. 40 f.). Weitere Beweismittel wie beispielsweise Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ liegen nicht vor. Sowohl die Beschuldigte als auch B._____ gestanden ein, dass F._____ ihnen je ein negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ ausstellte. Indem die Be- schuldigte dann auch tatsächlich nach M._____ reiste, wofür sie zum damaligen Zeitpunkt ein negatives Testzertifikat benötigte, ist weiter davon auszugehen, dass ihr ein solches von F._____ auch effektiv ausgestellt wurde. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer Teststelle hat testen lassen, sind ebenfalls ihre eigenen Aussagen heranzuziehen. Die Beschuldigte sagte klar aus, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe, was durch die Aussagen von B._____ be- stätigt und gestützt wird. Alleine durch einen Selbsttest erlangte man jedoch noch kein offizielles Testzertifikat und ein Selbsttest wird indessen auch nicht durch eine
- 24 - Fachperson durchgeführt. Hinweise darauf, dass nach dem Selbsttest bzw. vor der Ausstellung des Testzertifikats noch zusätzlich ein offizieller Test durchgeführt wor- den sei, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und B._____ kann erstellt werden, dass F._____ der Beschuldigten anfangs April 2022 ein negatives Testzertifikat ausstellte und die Ausstellung des Testzertifikats er- folgte, obwohl sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate für die Reise nach M._____ angefragt. Für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht relevant ist, auf welchem Weg die Anfrage an F._____ erfolgte, sondern es ist zu prüfen, ob die Anfrage von der Beschuldigten oder allen- falls von B._____ ausging. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass F._____ der Beschuldigten und B._____ je ein negatives Testzer- tifikat ausgestellt hat, kann erstellt werden, dass entweder die Beschuldigte oder B._____ F._____ um die Testzertifikate ersuchte. Aus den vorliegenden Beweis- mitteln geht jedoch nicht hervor, wer der beiden diese Anfrage tätigte. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate ersuchte und die Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.
E. 5.6.2 Urkundenfälschung durch Verwendung des Testzertifikats Die Beschuldigte bestreitet anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht, dass sie im April 2022 in M._____ gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob sie dafür ein Testzertifikat benötigt habe bzw. was damals die Einreisevoraussetzungen von M._____ gewesen seien und auch nicht, ob sie das Testzertifikat von F._____ für die Reise nach M._____ verwendet habe (act. 2 S. 6 f.). Im April 2022 war für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate – und somit auch nach M._____ – entweder ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig. Erst ab dem 8. November 2022 war die Einreise nach M._____ ohne COVID-19-Nachweis wieder gestattet (vgl.
- 25 - https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYd h.html?lang=de, Update 28.02.2022 und 08.11.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach M._____ anfangs April 2022 ohne ein negatives Testzertifikate nicht antreten können. Da sie aber – gemäss ihren eigenen Aussagen – in M._____ war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie das erstellter massen von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat für den Antritt der Reise verwendete. Da vorste- hend unter Ziffer II.5.6.1. erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachper- son hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten Test- zertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes Testzertifikat. Der objektive An- klagesachverhalt ist demzufolge auch in Bezug auf die Verwendung des Testzerti- fikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten.
E. 5.7 Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte am
19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass ich die drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, ohne dass sie sich im Vor- feld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. B._____ stellte die entsprechenden Testzertifikate in der Folge zudem auch tat- sächlich aus. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte das von F._____ anfangs April 2022 erstellter massen ausgestellte negative Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, welche sie ohne ein negatives Testzer- tifikat nicht hätte antreten können und wofür sich die Beschuldigte vorgängig nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
- 26 - Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausgestellt hat sowie dass die Be- schuldigte anfangs April 2022 F._____ darum ersuchte, für sich und B._____ ein negatives Testzertifikat auszustellen. Von diesen beiden Anklagevorwürfen ist die Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
1. Urkundenfälschung
E. 6 November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, da sie ihr die notwendigen Angaben wie den Transfercode und ihr Geburtsdatum zukommen liess. Durch die Rückmeldung der Beschuldigten, dass sie es gemacht habe, lässt sich zudem erstellen, dass diese das Testzertifikat an B._____ auch tatsächlich
- 17 - ausgestellt hat. In Bezug auf die Frage, ob sich B._____ vorgängig hat testen las- sen, ist gestützt auf die Nachrichten zwischen B._____ und der Beschuldigten da- von auszugehen, dass sich B._____ nicht vorgängig bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson testen liess. Ansonsten wäre sie nicht auf die Aus- stellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Beschuldigte angewiesen ge- wesen. Das sich nach einem Test bei einer zugelassenen Teststelle die Ausstel- lung eines Zertifikats verzögert haben sollte und sie deshalb auf die Hilfe von A._____ angewiesen gewesen wäre, geht aus den Nachrichten zwischen den bei- den nicht hervor. Zudem ist hier auf die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und B._____ am 2. November 2021 hinzuweisen, in welchen B._____ der Beschul- digten mitteilte, dass alle in ihrem Umfeld positiv getestet worden seien und sie nicht in Quarantäne wolle, weshalb sie sich nicht testen lassen würde (act. 4 S. 1). Durch die klare Aussage von B._____, dass sie sich nicht testen würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich vier Tage später für das negative Testzertifikat, um welches sie die Beschuldigte ersuchte, einem Test unterzogen hat. Ausserdem wurde vorstehend bereits erstellt, dass B._____ sich bei ihrer letzten Anfrage an die Beschuldigte im Vorfeld nicht hat testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sie dies vorliegend auch nicht getan hat. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf den 6. November 2021 gilt somit als erstellt.
21. November 2021 für B._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 21. November 2021 schrieb B._____ der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 21.11.2021 Mach mer zerti 18:14:21 Uhr
- 18 - B._____ Beschuldigte 21.11.2021 tt.02.95 18:41:21 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 "OBJ" 18:14:22 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 2min bini dete 18:14:22 Uhr Auch aus diesen Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass B._____ die Be- schuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst ersuchte. Zwar ist nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte ein solches auch ausgestellt hat, da sich dies aber bisher mehrheitlich erstellen liess, kann auch für diesen Tag angenom- men werden, dass die Beschuldigte für B._____ ein Testzertifikat ausstellte. B._____ schrieb der Beschuldigten weiter, dass sie in zwei Minuten dort sei, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Ort sie meinte. Die Nachricht von B._____ deutet da- rauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt unterwegs war und für den genannten Ort ein Testzertifikat benötigte. Hinweise darauf, dass sich B._____ vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, sind nicht ersichtlich, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch nicht getan hat. Ansonsten wäre sie auch nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschul- digte am 21. November 2021 für B._____ ein Testzertifikat ausstellte, obwohl sich diese im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
- Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend den 16. Oktober 2021 für «N._____» sowie − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend ca. anfangs April 2022 bei F._____ für sich selbst.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'673.10 Amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. - 46 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen - 47 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. September 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Hauser MLaw C. Moers Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG220277-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung; berichtigt am 26. September 2023) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Urkundenfälschung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____, die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B._____ in Be- gleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der im Ver- fahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Be- schuldigte D._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6._____, die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ so- wie Staatsanwältin MLaw H._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 11 S. 6) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)" Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A._____: (act. 27 S. 1) "Es sei die Beschuldigte A._____ betreffend die Vorwürfe der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der
- 3 - mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB von Schuld und Strafe frei- zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 11). Mit Verfügung vom 1. März wurde den Par- teien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (DG220193-L), C._____ (GG220271-L), D._____ (GG220272-L), E._____ (GG220273-L), F._____ (GG220275-L) und G._____ (GG220278-L) ge- meinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 14). Mit Verfügung vom
27. März 2023 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. und 12. September 2023 sowie die Urteilseröffnung auf den 26. September 2023 angesetzt und den Parteien eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 16/1). 1.2. Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____, die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte D._____ in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, der im Verfahren Nr. GG220273-L Beschuldigte E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, der im Verfahren Nr. GG220275-L Be- schuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X6._____, die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G._____ in Begleitung
- 4 - ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsan- wältin MLaw H._____ (Prot. S. 7). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, Rechts- anwalt MLaw X1._____ sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X7._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen I._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu ent- scheiden sei (Prot. S. 51 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen I._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Be- weise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen I._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 52). 1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 31; Prot. S. 86 f.). Gleichentags stellte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten einen Antrag auf Berichtigung des Urteildispositivs, da nicht berücksichtigt worden sei, dass er mit Verfügung vom 26. September 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt worden sei (act. 32; act. 33/1). Entsprechend wurde am 26. September 2023 eine Berichtigung des Urteilsdispositivs betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen der amtli- chen Verteidigung vorgenommen (act. 34). II. Sachverhalt
1. Vorwurf der Anklagebehörde 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe mutmasslich von ihrem Arbeitsort an der J._____-strasse 1 in … Zürich aus, auf entsprechende
- 5 - Anfragen per iMessage von B._____ an den in der Anklageschrift aufgeführten Zeitpunkten für die dort genannten Personen insgesamt mindestens sechs wahrheitswidrige SARS-CoV-2-Testzertifikate ausgestellt, ohne dass sich diese Personen vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Der Beschuldigten sei dabei stets bewusst gewesen, dass die Testzertifikate geeignet gewesen seien, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sie habe diese ausgestellt, um den Empfängern den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten zu ersparen sowie ihnen den Aufenthalt bzw. Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 11 S. 2 f.). 1.2. Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie B._____ am
5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 per iMessage, mutmasslich von ihrem Wohnort an der K._____-strasse 2 in L._____ aus, darum ersucht habe, für sich selbst wahrheitswidrige negative SARS-CoV-2-Testzertifikate zu erstellen, obschon sie sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. B._____ habe in der Folge diese negativen Testzertifikate ausgestellt. Der Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass das Testzertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie habe weiter gewusst bzw. habe zumindest annehmen müssen, dass sie sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson habe testen lassen und habe so gewusst bzw. zumindest angenommen, dass das negative Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Zuletzt habe die Beschuldigte gewusst, dass sie dadurch sich selbst den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspare sowie sich ermöglichen würde, sich den Aufenthalt bzw. den Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen, zu denen sie ohne negatives Testzertifikat nicht berechtigt gewesen wäre. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 11 S. 3 f.). 1.3. Der Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, dass sie auch F._____ ca. anfangs April 2022, mutmasslich von ihrem Wohnort an der K._____-strasse 2 in
- 6 - L._____, darum ersucht habe, für sich selbst ein wahrheitswidriges negatives Testzertifikat zu erstellen, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. In der Folge habe F._____ ein solches Testzertifikat ausgestellt. Für den subjektiven Tatbestand kann auf die soeben erfolgten Ausführungen verwiesen werden. Das durch F._____ ausgestellte negative Testzertifikat habe die Beschuldigte sodann anfangs April 2022 anlässlich ihrer Abreise vom Flughafen Zürich nach M._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] vorgewiesen. Dadurch habe sie die Reise antreten können, welche sie ohne Testzertifikat nicht hätte antreten können. Die Beschuldigte habe dabei gewusst bzw. hätte zumindest damit rechnen müssen, dass dieses Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entspreche und habe sich billigend in Kauf nehmend darüber hinweggesetzt (act. 11 S. 4 f.).
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende
- 7 - Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (WOHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2022 machte die Beschuldigte mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde bzw. sie es nicht mehr wisse (act. 4/9 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie B._____ aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 4/9 S. 4).
- 8 - Die Reise nach M._____ mit B._____ bestätigte die Beschuldigte hingegen. Dies- bezüglich gab sie auch zu, dass sie und B._____ für die Reise lediglich einen Selbsttest gemacht hätten und F._____ anschliessend das Zertifikat ausgestellt habe. Ob die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung des Zertifikats gebeten bzw. dieses für die Reise verwendet habe, wisse sie nicht (act. 2 S. 6 f.). An der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 verweigerte die Beschuldigte indessen vollumfänglich ihre Aussage (Prot. S. 44 ff.). 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit dahingehend unbestritten, dass die Be- schuldigte anfangs April 2022 zusammen mit B._____ nach M._____ reiste und F._____ die hierfür nötigen Testzertifikate ausgestellt hat. Betreffend das Ersuchen von F._____ für das Testzertifikat sowie die weiteren Vorwürfe bezüglich der Test- zertifikate für B._____ und das Ersuchen seitens der Beschuldigten an B._____ wird der Anklagesachverhalt von der Beschuldigten bestritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt werden kann.
4. Beweismittelwürdigung 4.1. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und der weiteren Beschuldigten B._____ sowie den IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten. Des Weiteren werden auch die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren Beschuldigten B._____ hinzugezogen. 4.2. Aussagen der Beschuldigten Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift erfolgt die Sachverhaltserstellung nach- stehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aus- sagen der Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachverhalts- erstellung aufgegriffen. Es ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme als auch der
- 9 - Hauptverhandlung ihre Aussage grösstenteils verweigerte, weshalb sich daraus grundsätzlich nur wenige Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstellung gewinnen lassen. 4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ werden in der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wieder- gegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen werden, dass auch die weitere Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptver- handlung mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 4.4. Weitere Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten der Be- schuldigten mit der weiteren Beschuldigten B._____ vor. Andererseits befindet sich der IRC-Report betreffend die Telefonnummer der Beschuldigten in den Akten, an- hand welchem identifiziert werden kann, mit wem B._____ die jeweiligen Nachrich- ten austauschte. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt. 4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grund- lage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Pro- zess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer
- 10 - Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht dar- zustellen. Zudem war die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.6.2. Dasselbe gilt für die weitere Beschuldigte B._____, welche den soeben ge- nannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegt. Bei ihr handelt es sich allerdings um eine Arbeitskollegin der Beschuldigten, die mit ihr im Testzentrum gearbeitet hat. Somit hat sie allenfalls ein Interesse, zugunsten der Beschuldigten auszusagen o- der empfindet ihr gegenüber eine gewisse Loyalität. Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der weiteren Beschuldigten B._____ bestehen jedoch keine.
- 11 -
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorbemerkung Die Anklageschrift unterteilt den Sachverhalt zum einen in drei verschiedene Ab- schnitte (Urkundenfälschung durch die Beschuldigte, Anstiftung von B._____ und Anstiftung von F._____ mit anschliessender Urkundenfälschung) und zum anderen führt sie im Einzelnen auf, an welchen Daten die Beschuldigte wem ein Testzertifi- kat ausgestellt bzw. darum ersucht haben soll. Diesem Aufbau ist in der nachfol- genden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jeden Sachverhaltsabschnitt jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob die Be- schuldigte an diesem Tag derjenigen Person ein Testzertifikat ausstellte bzw. da- rum ersuchte, ohne dass sich diese Personen bzw. die Beschuldigte selbst vorgän- gig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liess. 5.2. Urkundenfälschung durch die Beschuldigte
16. Oktober 2021 für «N._____» Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte die Beschuldigte lediglich aus, dass sie sich nicht mehr daran erinnern würde, für B._____ Testzertifikate ausge- stellt zu haben bzw. äusserte sich nicht dazu. Voraussetzung für die Ausstellung eines Testzertifikats sei gemäss der Beschuldigten ein negativer Coronatest, der in einem Testcenter gemacht werden müsse. Wenn eine Person getestet worden sei, hätten sie ein Zertifikat ausstellen müssen und lediglich getestete Personen hätten ein Zertifikat erhalten. Die Ausstellung von Zertifikaten gehöre dabei zu ihrem Auf- gabenbereich, wenn ein solches von den beiden Chefs O._____ und P._____ in Auftrag gegeben worden sei. Dazu wie sie überprüft habe, ob sich die Person auch hat testen lassen, und warum sie dann Zertifikate ausgestellt habe, wenn B._____ sie gefragt habe, äusserte sich die Beschuldigte nicht. Auch sonst machte die Be- schuldigte keine weiteren Aussagen in Bezug auf diesen Vorwurf (act. 2 S. 2 ff.). Während der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 44 f.). B._____ machte anlässlich der Konfrontationseinvernahmen sowie der Hauptverhandlung im We- sentlichen keinerlei Aussagen (vgl. act. 2 S. 2 ff.; Prot. S. 12 ff.).
- 12 - Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMes- sage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol handelt, das anzeigt, dass dort ein Anhang mitgeschickt wurde. In den meisten Fäl- len handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Covid- Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnum- mer "3" A._____ zuzuordnen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Po- lizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me»
– B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind, zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 16. Oktober 2021 schrieb B._____ die nachfolgenden Nachrichten via iMes- sage an die Beschuldigte (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 16.10.2021 A._____ 11:56:14 Uhr B._____ Beschuldigte 16.10.2021 N._____ brucht zerti 11:56:20 Uhr Die Beschuldigte gab in der Konfrontationseinvernahme an, dass «N._____» ein Mitarbeiter gewesen sei, sie aber seinen vollen Namen nicht wisse (act. 2 S. 3). Aus den Nachrichten geht zwar hervor, dass B._____ der Beschuldigten schrieb, dass «N._____» ein Zertifikat brauche. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass B._____ die Beschuldigte konkret darum ersuchte, ob sie ein Test- zertifikat für «N._____» ausstellen könne. So hat B._____ – im Gegensatz zu den weiteren Anfragen an die Beschuldigte um Zustellung von Zertifikaten für sich oder
- 13 - andere Personen (vgl. nachstehende Erwägungen) – weder den vollständigen Na- men von «N._____» noch dessen Geburtsdatum angegeben. Auch fehlen weitere Informationen, wie beispielsweise ein Transfercode. Schliesslich kann aus den Nachrichten auch nicht geschlossen werden, ob die Beschuldigte in der Folge auch tatsächlich ein Testzertifikat für «N._____» ausstellte. Auch hierfür fehlen entspre- chende Angaben. Es lässt sich demzufolge nicht erstellen, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 auf Anfrage von B._____ für «N._____» ein Testzertifikat ausstellte.
19. Oktober 2021 für B._____, Q._____ und R._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann vorstehend auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 19. Oktober 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ folgende Nachrich- ten via iMessage (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" R._____ tt.10.1992 16:08:46 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bro chasch mer da schnell mache 16:09:06 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 16:46:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Q._____ - tt.07.2001 16:46:10 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broo 16:46:24 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Bitte mach mer die schneuu 16:46:29 Uhr
- 14 - B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Broooo 17:15:35 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Biutteee 17:15:50 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 vro sorry 17:17:53 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 bi am tel gsi 17:17:56 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ganz zit bsetzt 17:18:01 Uhr Beschuldigte B._____ 19.10.2021 ich machs jetzt 17:18:04 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Danke broo 17:18:47 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 Machsch mer schnell zerti 19:53:51 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 "OBJ" 19:54:56 Uhr B._____ Beschuldigte 19.10.2021 tt.02.95 19:55:05 Uhr Aus den geschriebenen Nachrichten geht klar hervor, dass B._____ die Beschul- digte um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____, Q._____ und sich selbst ersuchte. Da die Beschuldigte um 17.18 Uhr antwortete, dass sie die Testzertifikate für R._____ und Q._____ jetzt machen würde und B._____ sich im Anschluss be- dankte, kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte diese zwei Test- zertifikate auch tatsächlich ausgestellt hat. Die Anfrage von B._____ für ihr eigenes Testzertifikat erfolgte erst später am Abend. Da sie die Beschuldigte im Anschluss jedoch nicht mehr aufforderte oder nachhakte – wie sie es zuvor bei den anderen beiden Testzertifikaten getan hat – ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte
- 15 - auch das Testzertifikat für B._____ ausstellte. In Bezug auf die Frage, ob sich die entsprechenden Personen im Vorfeld haben testen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass B._____ die erste Anfrage um 16.08 Uhr versendete, dann um 16.46 Uhr nachhakte und die Beschuldigte um 17.15 Uhr erneut daran erinnerte, woraufhin diese dann reagierte. B._____ verwies zudem jeweils darauf, dass sie die Testzer- tifikate schnell benötige. Wenn sich R._____ und Q._____ im Vorfeld bei einem Testzentrum hätten testen lassen, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Test- zertifikat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewesen. Da B._____ aber immer wieder nachfragte, warteten sie offensichtlich auf die Ausstellung durch die Beschuldigte, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sich die beiden vorgängig nicht haben testen lassen. Auch bei der An- frage von B._____ betreffend ihren eigenem Testzertifikat bat sie die Beschuldigte darum, schnell ein Testzertifikat zu machen. Da B._____ bei der Beschuldigten um die Ausstellung von Testzertifikaten für R._____ und Q._____ ersuchte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, liegt der Schluss nahe, dass auch sie davon Gebrauch machte und sich nicht testen liess. Die Aussagen der Beschuldig- ten, dass sie lediglich für getestete Personen Testzertifikate ausgestellt habe, er- scheinen zudem wenig glaubhaft. So führte die Beschuldigte aus, dass sie Zertifi- kate ausgestellt habe, wenn O._____ und P._____ dies in Auftrag gegeben hätten. Vorliegend kann anhand der Nachrichten jedoch klar erstellt werden, dass sie auch auf Anfrage von B._____ entsprechende Testzertifikate ausstellte. Hinweise da- rauf, dass eine Überprüfung dahingehend erfolgt ist, ob die drei Personen tatsäch- lich vorgängig in einem Testcenter getestet wurden, lassen sich ebenfalls nicht fin- den. Demzufolge sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit lässt sich der Sachverhalt dahinge- hend erstellen, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 auf Ersuchen von B._____ Testzertifikate für B._____, R._____ und Q._____ ausstellte, ohne dass sich die drei Personen vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen.
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6. November 2021 für B._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 6. November 2021 erfolgten zwischen der Beschuldigten und B._____ folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 06.11.2021 Broooo 15:00:01 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 Mach mer zertiiii 15:00:10 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 … [Transfercode] 15:00:10 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 tt.02.1995 15:00:14 Uhr B._____ Beschuldigte 06.11.2021 BROOO!! 15:00:54 Uhr Beschuldigte B._____ 06.11.2021 uch mach 15:00:59 Uhr Beschuldigte B._____ 06.11.2021 qe (gemäss Übersetzung: "Das" auf 15:01:05 Uhr Albanisch) Beschuldigte B._____ 06.11.2021 hans gmacht 15:02:53 Uhr Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass B._____ die Beschuldigte am
6. November 2021 um die Ausstellung eines Testzertifikats ersuchte, da sie ihr die notwendigen Angaben wie den Transfercode und ihr Geburtsdatum zukommen liess. Durch die Rückmeldung der Beschuldigten, dass sie es gemacht habe, lässt sich zudem erstellen, dass diese das Testzertifikat an B._____ auch tatsächlich
- 17 - ausgestellt hat. In Bezug auf die Frage, ob sich B._____ vorgängig hat testen las- sen, ist gestützt auf die Nachrichten zwischen B._____ und der Beschuldigten da- von auszugehen, dass sich B._____ nicht vorgängig bei einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson testen liess. Ansonsten wäre sie nicht auf die Aus- stellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Beschuldigte angewiesen ge- wesen. Das sich nach einem Test bei einer zugelassenen Teststelle die Ausstel- lung eines Zertifikats verzögert haben sollte und sie deshalb auf die Hilfe von A._____ angewiesen gewesen wäre, geht aus den Nachrichten zwischen den bei- den nicht hervor. Zudem ist hier auf die Nachrichten zwischen der Beschuldigten und B._____ am 2. November 2021 hinzuweisen, in welchen B._____ der Beschul- digten mitteilte, dass alle in ihrem Umfeld positiv getestet worden seien und sie nicht in Quarantäne wolle, weshalb sie sich nicht testen lassen würde (act. 4 S. 1). Durch die klare Aussage von B._____, dass sie sich nicht testen würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich vier Tage später für das negative Testzertifikat, um welches sie die Beschuldigte ersuchte, einem Test unterzogen hat. Ausserdem wurde vorstehend bereits erstellt, dass B._____ sich bei ihrer letzten Anfrage an die Beschuldigte im Vorfeld nicht hat testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sie dies vorliegend auch nicht getan hat. Der Anklagesachverhalt in Bezug auf den 6. November 2021 gilt somit als erstellt.
21. November 2021 für B._____ Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 16. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 21. November 2021 schrieb B._____ der Beschuldigten folgende Nachrichten via iMessage (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht B._____ Beschuldigte 21.11.2021 Mach mer zerti 18:14:21 Uhr
- 18 - B._____ Beschuldigte 21.11.2021 tt.02.95 18:41:21 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 "OBJ" 18:14:22 Uhr B._____ Beschuldigte 21.11.2021 2min bini dete 18:14:22 Uhr Auch aus diesen Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass B._____ die Be- schuldigte um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst ersuchte. Zwar ist nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte ein solches auch ausgestellt hat, da sich dies aber bisher mehrheitlich erstellen liess, kann auch für diesen Tag angenom- men werden, dass die Beschuldigte für B._____ ein Testzertifikat ausstellte. B._____ schrieb der Beschuldigten weiter, dass sie in zwei Minuten dort sei, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Ort sie meinte. Die Nachricht von B._____ deutet da- rauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt unterwegs war und für den genannten Ort ein Testzertifikat benötigte. Hinweise darauf, dass sich B._____ vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, sind nicht ersichtlich, wodurch davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch nicht getan hat. Ansonsten wäre sie auch nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch die Be- schuldigte angewiesen gewesen. Es lässt sich somit erstellen, dass die Beschul- digte am 21. November 2021 für B._____ ein Testzertifikat ausstellte, obwohl sich diese im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.3. Zwischenfazit Durch die Prüfung der einzelnen Daten aus der Anklageschrift lässt sich zusam- menfassend festhalten, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. Novem- ber 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass sich diese Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Auf- grund der damals herrschenden Einschränkungen in Bezug auf den Besuch von Veranstaltungen bzw. Lokalitäten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es
- 19 - sich bei den durch die Beschuldigte ausgestellten Testzertifikate allesamt um ne- gative Testzertifikate handelte. Der objektive Anklagesachverhalt für diese fünf Testzertifikate gilt somit als erstellt. Einzig in Bezug auf den 16. Oktober 2021 lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, dass die Beschuldigte für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausge- stellt habe. 5.4. Anstiftung zur Urkundenfälschung von B._____ Im zweiten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift wird der Beschuldigten vor- geworfen, dass sie B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 darum ersucht habe, für sich selbst wahrheitswidrige negative Testzertifikate auszustellen, obschon sie sich nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. Dies gilt es nachfolgend – analog zum ersten Sachverhaltsab- schnitt – zu prüfen.
5. Oktober 2021 für sich selbst Betreffend der Anstiftung machte die Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 16. August 2022 mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde (act. 2 S. 2 ff.). Sie führte jedoch aus, dass sie sich jeweils in einem Testzentrum oder an einer sonstigen zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen, bevor sie B._____ aufgefordert habe, die Testzertifikate zu erstellen. Wo sie sich habe testen lassen, wisse sie jedoch nicht mehr (act. 2 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte hierzu von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 45). Gemäss IRC-Report ist ersichtlich, dass die Telefonnummer "4" A._____ zuzuord- nen ist (act. 5). Die Beschuldigte gab zudem selbst diese Telefonnummer als ihre eigene an und führte aus, dass ausser ihr sonst niemand diese Nummer benutzen würde (act. 2 S. 2 f.). Die Telefonnummer der iMessage Kommunikation ist somit klarerweise der Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter her-
- 20 - vor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me» – B._____ ist, da die iMes- sage Kommunikation auf ihrem Laptop – betreffend dessen Auswertung kann auf Ziffer II.5.2. verwiesen werden – gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommuni- kation ersichtlich sind zwischen der Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 5. Oktober 2021 schrieb die Beschuldigte B._____ über iMessage folgende Nachrichten (act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 05.10.2021 mavhsch mir es zerti 17:52:52 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 "OBJ" 17:52:59 Uhr Beschuldigte B._____ 05.10.2021 für mich 17:53:15 Uhr Aus den iMessage Nachrichten geht klar hervor, dass die Beschuldigte B._____ darum ersuchte, ob sie ihr ein Testzertifikat ausstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld hat testen lassen und ob sie das Testzertifikat von B._____ tatsächlich erhalten hat. Würde man vorliegend anneh- men, dass die Beschuldigte das Testzertifikat am 5. Oktober 2021 nicht erhalten hätte, kann man wohl davon ausgehen, dass ihre darauffolgenden Nachrichten an- ders geschrieben wären. Dann hätte sie in der Folge – wie nachstehend noch zu zeigen ist – nicht immer wieder erneut nach einem Testzertifikat gefragt, sondern vielmehr, ob sie nun ein Testzertifikat von B._____ bekommen würde. Die Beschul- digte führte aus, dass sie sich jeweils bei einem Testzentrum habe testen lassen, bevor sie B._____ um ein Testzertifikat gebeten habe. Wo und wie sie sich habe testen lassen, wisse sie aber nicht mehr (act. 2 S. 4). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Beschuldigte sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen. Ihre Ausführungen erscheinen folglich
- 21 - unglaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Betrachtet man die Anfrage zudem im Kontext mit der weiteren Anfrage der Beschuldigten, so ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld nicht testen liess und sie das Testzertifikat von B._____ auch effektiv erhalten hat (vgl. nachstehende Ausführungen zum 2. November 2021). Folglich lässt sich der Sachverhalt dahin- gehend erstellen, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 um die Aus- stellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch tat- sächlich ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld an einer zugelas- senen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
2. November 2021 für sich selbst Für die Ausführungen betreffend den Aussagen der Beschuldigten und B._____ sowie in Bezug auf den IRC-Report der Telefonnummer der Beschuldigten kann nach oben auf den 5. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 2. November 2021 schrieben die Beschuldigte und B._____ die folgenden iMessage-Nachrichten (vgl. act. 4 S. 1): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigte B._____ 02.11.2021 bro chasch mir es zerti mache 20:25:23 Uhr B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Po (gemäss Übersetzung: "Ja" auf 20:29:53 Uhr Albanisch) B._____ Beschuldigte 02.11.2021 Scjick 20:29:54 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 "OBJ" 20:30:31 Uhr Beschuldigte B._____ 02.11.2021 danke ♥ 20:40:35 Uhr Aus den Nachrichten geht klar eine Anfrage der Beschuldigten an B._____ in Be- zug auf die Ausstellung eines Testzertifikats hervor. Da zehn Minuten später eine
- 22 - Dankesnachricht der Beschuldigten erfolgte, ist davon auszugehen, dass B._____ ihr das Testzertifikat auch tatsächlich ausgestellt hat. Ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen, lässt sich aus den Nachrichten zwar nicht entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Be- schuldigten, dass sie jeweils Personen ein Testzertifikat ausgestellt hat, die sich im Vorfeld nicht haben testen lassen (vgl. vorstehend Ziffer II.5.2.), sowie der erneuten Anfrage der Beschuldigten an B._____, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte vorgängig nicht testen liess. Ein anderer Schluss lässt auch die obgenannte kurze Konversation zwischen der Beschuldigten und B._____ über iMessage nicht zu. So ergibt sich daraus weder eine Dringlichkeit noch ein Hinweis darauf, dass bei den Testzentren die Übermittlung des Testzertifikats nicht oder nur verzögert ausgestellt werden konnte. Vielmehr muss aus der Anfrage der Beschul- digten geschlossen werden, dass sie auf unkompliziertem und schnellem Weg ver- suchte, an ein Testresultat zu gelangen, ohne sich vorgängig getestet zu haben. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte B._____ am
2. November 2021 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und B._____ ein solches auch ausstellte, ohne dass sich die Beschuldigte vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.5. Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 5. Okto- ber 2021 und am 2. November 2021 B._____ um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, obwohl sie sich im Vorfeld nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ der Beschuldigten in der Folge die negativen Testzertifikate auch effektiv ausstellte. Der objektive Anklagesachverhalt gilt somit für diese zwei Testzertifikate als erstellt. 5.6. Anstiftung von F._____ und Urkundenfälschung Im dritten Sachverhaltsabschnitt der Anklage wird der Beschuldigten zum einen vorgeworfen, dass sie F._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich
- 23 - selbst gebeten haben soll, ohne dass sich die Beschuldigte im Vorfeld entspre- chend habe testen lassen. Zum anderen wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie dieses Testzertifikat benutzt habe, um nach M._____ zu fliegen und ohne wel- ches sie die Reise aufgrund der damals geltenden Restriktionen nicht hätte antre- ten können. 5.6.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung von F._____ Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie mit B._____ im April 2022 nach M._____ gereist sei. Zuerst gab sie auf die Fragen, ob F._____ ihnen ein Testzertifikat für die Reise ausgestellt habe und sie sich dafür an einer zugelassenen Teststelle korrekt habe testen lassen an, dass sie dies nicht mehr wisse. Auf Vorhalt der Aussagen von B._____ bestätigte A._____ dann aber, dass F._____ die Testzertifikate ausgestellt habe und sie und B._____ sich nicht offiziell hätten testen lassen, sondern dafür lediglich einen Selbsttest gemacht hät- ten. Auf weitere Fragen rund um die Reise sowie die Ausstellung der Testzertifikate äusserte sich die Beschuldigte nicht mehr bzw. gab an, dass sie es nicht mehr wisse (act. 2 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte die Beschul- digte, wie auch B._____, vollumfänglich ihre Aussagen diesbezüglich (Prot. S. 15, 45 f.). F._____ selbst verweigerte anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten sowie der Hauptverhandlung vollumfänglich seine Aussage (act. 4/7; Prot. S. 40 f.). Weitere Beweismittel wie beispielsweise Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und F._____ liegen nicht vor. Sowohl die Beschuldigte als auch B._____ gestanden ein, dass F._____ ihnen je ein negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ ausstellte. Indem die Be- schuldigte dann auch tatsächlich nach M._____ reiste, wofür sie zum damaligen Zeitpunkt ein negatives Testzertifikat benötigte, ist weiter davon auszugehen, dass ihr ein solches von F._____ auch effektiv ausgestellt wurde. Für die Frage, ob sich die Beschuldigte im Vorfeld bei einer Teststelle hat testen lassen, sind ebenfalls ihre eigenen Aussagen heranzuziehen. Die Beschuldigte sagte klar aus, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe, was durch die Aussagen von B._____ be- stätigt und gestützt wird. Alleine durch einen Selbsttest erlangte man jedoch noch kein offizielles Testzertifikat und ein Selbsttest wird indessen auch nicht durch eine
- 24 - Fachperson durchgeführt. Hinweise darauf, dass nach dem Selbsttest bzw. vor der Ausstellung des Testzertifikats noch zusätzlich ein offizieller Test durchgeführt wor- den sei, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und B._____ kann erstellt werden, dass F._____ der Beschuldigten anfangs April 2022 ein negatives Testzertifikat ausstellte und die Ausstellung des Testzertifikats er- folgte, obwohl sich die Beschuldigte nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Gemäss der Anklageschrift habe die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate für die Reise nach M._____ angefragt. Für die vorliegende Sachverhaltserstellung nicht relevant ist, auf welchem Weg die Anfrage an F._____ erfolgte, sondern es ist zu prüfen, ob die Anfrage von der Beschuldigten oder allen- falls von B._____ ausging. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass F._____ der Beschuldigten und B._____ je ein negatives Testzer- tifikat ausgestellt hat, kann erstellt werden, dass entweder die Beschuldigte oder B._____ F._____ um die Testzertifikate ersuchte. Aus den vorliegenden Beweis- mitteln geht jedoch nicht hervor, wer der beiden diese Anfrage tätigte. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt nicht dahingehend erstellen, dass die Beschuldigte F._____ um die Ausstellung der negativen Testzertifikate ersuchte und die Be- schuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen. 5.6.2. Urkundenfälschung durch Verwendung des Testzertifikats Die Beschuldigte bestreitet anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht, dass sie im April 2022 in M._____ gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, ob sie dafür ein Testzertifikat benötigt habe bzw. was damals die Einreisevoraussetzungen von M._____ gewesen seien und auch nicht, ob sie das Testzertifikat von F._____ für die Reise nach M._____ verwendet habe (act. 2 S. 6 f.). Im April 2022 war für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate – und somit auch nach M._____ – entweder ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig. Erst ab dem 8. November 2022 war die Einreise nach M._____ ohne COVID-19-Nachweis wieder gestattet (vgl.
- 25 - https://global-monitoring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYd h.html?lang=de, Update 28.02.2022 und 08.11.2022). Somit hätte die Beschuldigte die Reise nach M._____ anfangs April 2022 ohne ein negatives Testzertifikate nicht antreten können. Da sie aber – gemäss ihren eigenen Aussagen – in M._____ war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie das erstellter massen von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat für den Antritt der Reise verwendete. Da vorste- hend unter Ziffer II.5.6.1. erstellt werden konnte, dass sich die Beschuldigte für ihr Testzertifikat vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachper- son hat testen lassen, handelte es sich bei dem für die Reise verwendeten Test- zertifikat zudem um ein wahrheitswidrig erstelltes Testzertifikat. Der objektive An- klagesachverhalt ist demzufolge auch in Bezug auf die Verwendung des Testzerti- fikats als vollumfänglich erstellt zu betrachten. 5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen der Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass die Beschuldigte am
19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am 21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate für B._____, Q._____ und R._____ ausstellte, ohne dass ich die drei Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 5. Oktober 2021 und am 2. November 2021 um die Ausstellung von insgesamt zwei negativen Testzertifikaten für sich selbst ersuchte, ohne dass sie sich im Vor- feld bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. B._____ stellte die entsprechenden Testzertifikate in der Folge zudem auch tat- sächlich aus. Schlussendlich ist ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte das von F._____ anfangs April 2022 erstellter massen ausgestellte negative Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, welche sie ohne ein negatives Testzer- tifikat nicht hätte antreten können und wofür sich die Beschuldigte vorgängig nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
- 26 - Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte am 16. Oktober 2021 für «N._____» ein negatives Testzertifikat ausgestellt hat sowie dass die Be- schuldigte anfangs April 2022 F._____ darum ersuchte, für sich und B._____ ein negatives Testzertifikat auszustellen. Von diesen beiden Anklagevorwürfen ist die Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie als mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
1. Urkundenfälschung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschützt wird damit in erster Linie die Allgemeinheit sowie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 1 f.). 1.1.2. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schrift- form gleich, sofern sie demselben Zweck dient. Eine Urkunde erfüllt somit drei Funktionen: sie verkörpert eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), sie
- 27 - lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunk- tion) und sie erfüllt eine Beweisfunktion (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 1). Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt. Auch blosse Indizien, die den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, sowie Hilfstat- sachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismitteln von Bedeutung sind, genügen indessen bereits. Der Inhalt der Urkunde muss somit in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam werden können (BOOG, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23 f.). Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Ausstellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforder- lich ist, dass der wirkliche Aussteller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern stehen der Schriftform gleich, worunter Informationen zu verstehen sind, die in einer Datenver- arbeitungsanlage eingegeben wurden und darin gespeichert sind; einem PDF-Do- kument kann indessen Urkundenqualität zukommen (OFK/StGB-WEDER, Art. 110 StGB N 7). Als urkundengleiche Datenregistrierungen kommen somit nur solche in Frage, die, würden sie in traditioneller Form aufgezeichnet, unter den klassischen Begriff der Schrifturkunde fallen. Es gelten dabei dieselben Anforderungen wie bei der Schrifturkunde (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 87). 1.1.3. Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkun- dung sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Fälschen i.e.S. bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann un- echt (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie
- 28 - rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Bei dieser Art der Urkundenfälschung wird demnach über die Identität des Urhebers getäuscht. Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 2 ff. m.w.H.). Als Spezialfall des Fälschens i.e.S. nennt das Gesetz das Verfälschen. Darunter wird das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von ei- nem anderen verurkundeten Erklärung verstanden, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein ent- steht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 46). Bei der Falschbeurkundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). Für die Abgrenzung der Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge muss gemäss Rechtsprechung Ers- teres eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich ver- nünftigerweise darauf verlassen können. Dies ist dann der Fall, wenn gewisse ob- jektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1 m.w.H.). Art. 251 Ziff. 1 StGB spricht dabei von der Beur- kundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wobei für den Begriff auf die vorste- hende Definition unter Ziffer IV.1.1.2 verwiesen werden kann. Die unrichtige Beur- kundung setzt voraus, dass sich die Urkunde zur rechtlich erheblichen Tatsache überhaupt äussert (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 21). Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt ist zu klären, ob sich die Urkunde lediglich über die Erklärung als solche äussert oder auch Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte festhält, wodurch zusätzlich der Sachverhalt beurkundet wird. Ist Letzteres der Fall, ist die Urkunde nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklä- rung übereinstimmen (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 81 f.).
- 29 - Die Tatbestandsvariante des Gebrauchs setzt die Verwendung einer unechten oder unwahren Urkunde gegenüber einem Dritten voraus. Vollendet ist die Tathandlung, sobald die Urkunde dem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch das Vorzei- gen oder den Versand an den Empfänger (OFK/StGB-WEDER, Art. 251 StGB N 36 ff.). 1.1.4. Vorliegend stellte die Beschuldigte SARS-CoV-2-Testzertifikate aus. Bei ei- nem Testzertifikat handelt es sich indessen um ein digitales – oder ausgedrucktes
– schriftliches PDF-Dokument. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellt wurde und auch in welchem Testzent- rum sich die Person hat testen lassen. Die Beschuldigte selbst ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispiels- weise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem negativem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veranstaltungen etc.) einhergin- gen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches je- weils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid-Test ausgestellt wurde und wo- rauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die kor- rekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich han- delt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. 1.1.5. In Bezug auf die Tathandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte echte Testzertifikate ausstellte und somit keine Fälschung i.e.S. vorliegt. Es gilt vorliegend als erstellt, dass die Beschuldigte fünf negative Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Test- stelle von einer Fachperson haben testen lassen. Durch das fehlende Testergebnis wusste die Beschuldigte jedoch nicht, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der
- 30 - Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorwies. Da die Beschuldigte dennoch negative Testzertifikate ausstellte, stimmte der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. Zwar kann nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufgewiesen hätten, durch das Testzertifikat wurde jedoch auch bescheinigt, dass sich die entsprechende Person in einem Test- zentrum hat testen lassen. Dies war allerdings erstellter massen nicht der Fall. Ein negatives Testzertifikat setzt einen negativen PCR-Test oder einen negativen An- tigen-Schnelltest voraus; ein negativer Selbsttest reichte nicht zur Ausstellung ei- nes Zertifikats aus (vgl. hierzu: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankhei- ten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/ covid-zertifikat/covid-zertifikat-erhalt-gueltigkeit.html#1442876858). Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werden durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Da sich die Personen, welchen die Be- schuldigte ein negatives Testzertifikat ausstellte, vorliegenden nicht entsprechend haben testen lassen, stellen die von der Beschuldigten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahrheitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Tests eingehalten wurde und sich die entspre- chende Person an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen und zum anderen, dass die Person einen negativen Testbefund aufwies. Da es sich bei den Testzertifikaten indessen um echte eidgenössische Testzertifikate handelte, weisen sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. Somit liegt eine Falschbe- urkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor und der objektive Tatbestand ist erfüllt. 1.1.6. Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschuldigte ein von F._____ ausgestell- tes negatives Covid-Testzertifikat anlässlich ihrer Reise von Zürich nach M._____ vorwies. Zudem ist erstellt, dass sich die Beschuldigte für das Testzertifikat nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen, zumal sie selber angab, dass sie lediglich einen Selbsttest gemacht habe. Wie vorstehend ausgeführt, genügt ein solcher aber gerade nicht für die Ausstellung eines Covid- Testzertifikats. Folglich handelt es sich auch bei diesem – für die Beschuldigte aus-
- 31 - gestellte – Testzertifikat um eine echte, aber unwahre Urkunde. Indem die Beschul- digte ihr unwahres Testzertifikat bei ihrer Abreise am Flughafen Zürich vorwies, machte sie es Dritten zugänglich. Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Ge- brauchs einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestands- merkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 181). Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. Vor- sätzlich handelt aber auch, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung. Andererseits nimmt er den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGer 6S.133/2007 Urteil vom 11. September 2008 E. 2.4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 1.2.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB fordert zudem die Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwah- ren Urkunde ergeben. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, wobei es genügt, wenn sich seine Täuschungsabsicht da- rauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht; Even- tualvorsatz genügt (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 182). Nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird und die Urkundenfälschung ist bereits dann voll- endet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (OFK/StGB- WEDER, Art. 251 StGB N 45). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die ange- strebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte (gemeint sind alle subjektiven Rechte) richten (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
- 32 - Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 186). Die Vorteils- absicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Hier- bei genügt jede Besserstellung und der angestrebte Vorteil muss sich nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 193). Der Vorteil muss weiter unrechtmässig sein, was gegeben ist, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Unrechtmässigkeit wird auch bereits schon beim Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von ge- fälschten Urkunden erlangt wird, bejaht (BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 209 f.). 1.2.3. In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklage (mehrfache Ur- kundenfälschung) ist in subjektiver Hinsicht anzumerken, dass nicht ausgeführt wurde, dass die Beschuldigte habe annehmen müssen, dass die jeweiligen Perso- nen sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und dennoch ein Testzertifikat ausstellte, zumindest in der Annahme, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da dieser Teil in den beiden anderen Sachverhaltsabschnitten im subjektiven Tatbestand jedoch enthalten ist (vgl. act. 11 S. 3 f.), kann davon ausgegangen werden, dass es sich im ersten Sachverhaltsabschnitt schlichtweg um ein Versehen handelt, dass er dort nicht aufgeführt wurde. Der subjektive Tatbestand ist somit nachfolgend auch in dieser Hinsicht zu prüfen. 1.2.4. Als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kann der Beschuldigten ohne Weite- res unterstellt werden, dass sie um die Urkundenqualität bzw. die Wichtigkeit der Testzertifikate sowie um die Tatsache, welche durch sie bewiesen wurde (negati- ves oder positives Testergebnis sowie korrekte Testdurchführung), wusste. Mithilfe der vorliegenden iMessage-Chatnachrichten konnte erstellt werden, dass sich B._____, Q._____ und R._____ nicht im Vorfeld haben testen lassen und auch sonst geht aus den Nachrichten nirgends hervor, dass sie der Beschuldigten mit- geteilt hätten, dass sie sich hätten testen lassen. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie lediglich an getestete Personen Zertifikate ausgestellt habe, ist vor dem Hintergrund der iMessage-Chatnachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- 33 - Vielmehr kann der Beschuldigten unterstellt werden, dass sie zumindest annehmen musste, dass sich die anderen Personen nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen. Dennoch stellte die Beschuldigte er- stelltermassen fünf negative Covid-Testzertifikate aus, wodurch sie zumindest hätte annehmen müssen, dass dieser Testbefund inhaltlich nicht der Wahrheit ent- spricht. 1.2.5. In Bezug auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte davon ausgehen musste, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate auch ent- sprechend verwendet werden würden. Auch wenn die Beschuldigte die Testzertifi- kate nicht selbst benutzte, wusste sie dennoch um die Verwendung der Testzertifi- kate und nahm zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzerti- fikate verwendet und Dritte so getäuscht werden würden. Ohne die negativen Test- zertifikate wären die jeweiligen Personen nicht berechtigt gewesen, eine bestimmte Lokalität oder Veranstaltung zu besuchen, was die Beschuldigte sicherlich wusste und sie ihnen mit der Ausstellung der wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ermöglichen wollte. Indem die Beschuldigte die negativen Testzertifikate ohne ein offizielles Testergebnis ausstellte, ersparte sie den jeweiligen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle sowie die damit verbundenen Kosten. Sie waren somit bessergestellt, weshalb eine Vorteilsabsicht klarerweise zu bejahen ist (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.4 betr. Zeitgewinn und Kostenersparnis). Der Vorteil ist zudem un- rechtmässig, da die betroffenen Personen keinen Anspruch auf ein negatives Co- vid-Testzertifikat hatten, da sie sich im Vorfeld nicht bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. 1.2.6. Betreffend die Reise nach M._____ und das hierfür verwendete Testzertifikat ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben lediglich einen Selbsttest durchgeführt habe. Als Mitarbeiterin eines Testzentrums kann ihr indes- sen unterstellt werden, dass sie wusste, dass ein Selbsttest nicht für die Ausstel- lung eines eidgenössischen negativen Covid-Testzertifikats genügt. So führte die Beschuldigte auch selber aus, dass man für ein Testzertifikat einen Coronatest in einem Testcenter machen musste (act. 2 S. 4). Demnach wusste die Beschuldigte,
- 34 - dass das von F._____ ausgestellte negative Testzertifikat nicht der Wahrheit ent- sprach und verwendete es dennoch für ihre Abreise nach M._____. Somit wollte sie Dritte über ihr Testergebnis bzw. die korrekte Durchführung eines offiziellen Tests täuschen und verschaffte sich einen Vorteil, indem sie die Reise nach M._____ aufgrund des negativen Testzertifikats antreten konnte, was ohne ent- sprechendes Testzertifikat nicht möglich gewesen wäre. Da sie sich zudem im Vor- feld nicht offiziell testen liess, hatte sie keinen Anspruch auf das negative Testzer- tifikat und der dadurch erstandene Vorteil war unrechtmässig. 1.2.7. Die Beschuldigte stellte die negativen Covid-Testzertifikate somit zumindest eventualvorsätzlich in Bezug auf den unwahren Inhalt der Urkunde aus und han- delte mit einer Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht für die jeweils andere Person. Bezüglich des Gebrauchs des für sie ausgestellten negativen Testzertifikat, wel- ches sie anschliessend für ihre Reise nach M._____ verwendete, handelte die Be- schuldigte hingegen vorsätzlich, da sie wusste, dass sie sich nicht vorschriftsge- mäss testen liess und das wahrheitswidrige Testzertifikat dennoch verwendete. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt. 1.3. Zwischenfazit Indem die Beschuldigte am 19. Oktober 2021, am 6. November 2021 und am
21. November 2021 insgesamt fünf negative Testzertifikate an B._____ für ver- schiedene Personen ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig an einer dafür zu- gelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen und die Be- schuldigte anfangs April 2022 ein für sie wahrheitswidrig ausgestelltes negatives Testzertifikat für eine Reise nach M._____ verwendete, hat sie sich der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Anstiftung zur Urkundenfälschung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach
- 35 - der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 2.1.2. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass die Beschuldigte B._____ um die Ausstellung von zwei negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Ausstellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren DG220193-L betreffend B._____ verwiesen werden. Da es sich auch bei diesen Testzertifikaten um wahrheitswidrige negative Covid-Testzertifikate handelt, fallen sie ebenfalls unter den Tatbestand der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmäs- sige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend ersuchte die Beschuldigte B._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate
- 36 - aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldig- ten und dem Tatentschluss von B._____ besteht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich die Beschuldigte vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell hat testen lassen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkundenfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsa- che, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an die Be- schuldigte ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand dies- bezüglich erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 2.2.2. Die Beschuldigte wusste, dass sie sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht an einer zugelassenen Teststelle hat testen lassen und die Co- vid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dennoch er- suchte sie B._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Ihr Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste sie, dass B._____ erst aufgrund ihres Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellten, was sie zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzertifikate für sich zu erhal- ten. Somit nahm sie zumindest auch in Kauf, dass B._____ ihr die wahrheitswidri- gen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung
- 37 - strafbar macht. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____.
3. Fazit Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schul- dig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Kriterium für die Schwere des Delikts wird grundsätzlich jeweils auf den Strafrahmen des jeweiligen Delikts abgestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu be- urteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). 1.2. Vorliegend hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um
- 38 - das Delikt mit dem höchsten Strafrahmen, wobei im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Vorliegend bestehen keine ausser- gewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden der Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB festzulegen.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei-
- 39 - zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.).
3. Verschulden 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Mehrfache Urkundenfälschung betr. Zertifikatsausstellung Bezüglich der objektiven Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Ur- kundenfälschung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte insgesamt fünf ne- gative Covid-Testzertifikate an verschiedene Personen ausstellte. Indem sich die anderen Personen nicht im Vorfeld bei einer offiziellen Teststelle haben testen las- sen, gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit anderer, da die Personen mit ih- ren Testzertifikaten, unabhängig von ihrem Testergebnis, Veranstaltungen oder Lo- kalitäten besuchen konnten. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten
– unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste darauf vertrauen resp. war darauf angewiesen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei die Beschuldigte durch ihr Ver- halten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Durch ihre Stellung als Mitarbeiterin in einem Testzentrum kam der Beschuldigten eine gewisse Son- derstellung während dieser Zeit zu, welche sie ausnutzte und somit andere gefähr- dete, obwohl die Tests damals relativ einfach durchzuführen und eher günstig wa- ren. Der Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, dass die Gültigkeits- dauer von Testzertifikaten – im Vergleich zu Impf- oder Genesenenzertifikaten – eher kurz war und sie diese nicht entgeltlich weitergab. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Ausstellung der fünf Testzer- tifikate eventualvorsätzlich handelte. Das Tatverschulden der Beschuldigten in Be- zug auf die mehrfache Urkundenfälschung ist insgesamt als noch leicht zu beurtei- len, weshalb die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzusetzen ist.
- 40 - 3.1.2. Urkundenfälschung betr. Gebrauch Neben der Ausstellung von negativen Testzertifikaten verwendete die Beschuldigte auch ein für sie erstelltes wahrheitswidriges negatives Testzertifikat für ihre Reise nach M._____. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte auch hier ihre eigenen Bedürfnisse über die Gesundheit und den Schutz der Bevölkerung stellte, indem sie das wahrheitswidrige Testzertifikat für die Reise nach M._____ verwendete. Der Beschuldigten kann lediglich zugutegehalten wer- den, dass sie sich gemäss eigenen Angaben mit einem Selbsttest getestet habe und das Ergebnis negativ gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte in Bezug auf den Gebrauch ihres negativen Testzertifi- kates vorsätzlich handelte. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Urkundenfälschung ist somit als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der Urkundenfälschung um 0.5 Monate auf 5.5 Monate zu erhöhen. 3.1.3. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere der durch die Beschuldigten begangenen Anstiftung zur Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass sie B._____ um insgesamt zwei negative Testzertifikate ersuchte. Diese wurden in der Folge tatsächlich von B._____ ausgestellt, ohne dass die Beschuldigte offiziell getestet war. Somit liegt auch hier eine Gefährdung Dritter vor, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV.3.1.1. verwiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Das Ver- schulden der Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur Urkunden- fälschung ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehr- fachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um 1.5 Monate auf 7 Monate zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente
- 41 - 3.2.1. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse gab die Beschuldigte an, dass sie nach der Primar- und Oberstufe eine Lehre als Pharmaassistentin absolviert und anschliessend die Berufsmaturität nachgeholt habe. Aktuell mache sie eine Ausbildung zur Berufsbildnerin und arbeite in einem 100 % Pensum als Pharmaas- sistentin bei der S._____ Apotheke in Zürich. Dadurch erziele sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'600.–. Die Beschuldigte wohne bei ihren Eltern und müsse dort je nach Möglichkeit Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Monat abgeben. Ver- mögen habe die Beschuldigte nicht. Hingegen habe sie beim Betreibungsamt Weesen Schulden in Höhe von ca. Fr. 5'000.–, wobei sie monatliche Abzahlungen in Höhe von ca. Fr. 2'000.– leiste, die ihr vom Lohn abgezogen werden würden. Die Schulden würden aus finanziellen Engpässen stammen, als sie ihre Rechnungen nicht mehr habe bezahlen können. Die Schulden seien aber bis Ende Jahr bezahlt (act. 2 S. 8 ff.; Prot. S. 42 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist die Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbe- straft, was neutral zu bewerten ist (act. 8/1; act. 19). 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Die Beschuldigte machte während der Untersuchung mehrheitlich von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch oder gab an, dass sie sich nicht mehr erinnern würde. Sie führte lediglich aus, dass sie nur an getestete Personen Zertifikate aus- gestellt habe und gab sich lediglich auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf das Testzertifikat für ihre Reise nach M._____ geständig. Die Untersuchung wurde dadurch jedoch nicht vereinfacht. Die Beschuldigte zeigte zudem weder Reue noch Einsicht in ihr Verhalten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden.
- 42 - 3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 7 Monaten.
4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das die Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Kommen für ei- nen Normverstoss sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erken- nen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, von diesem Grundsatz in bestimmten Kons- tellationen abzuweichen und stattdessen auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz abzustellen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehen- der Sanktionen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 StGB N 2). 4.2. Angesichts der auszufällenden Strafe von 7 Monaten entfällt die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte ist so- mit mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. V. Strafvollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche
- 43 - Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (HEIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.).
2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befin- det. Der Beschuldigten ist als Ersttäterin zudem ohne Weiteres eine günstige Prog- nose zuzugestehen und es ist ihr demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Beschuldigte lediglich in Bezug auf zwei Testzertifikate freizusprechen und für die restlichen acht Testzertifikate schuldig zu sprechen. Bei
- 44 - diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens bzw. der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter Dispositivziffer 7 entsprechend anzupassen.
3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 28 und 32) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als angemessen. Die Entschädigung ist auf Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Dies ist nachfolgend im Urteilsdispositiv resp. der Berichtigung des Urteildispositivs vom 26. September 2023 unter der neuen Dispositivziffer 8 ent- sprechend aufzunehmen.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend den 16. Oktober 2021 für «N._____» sowie − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend ca. anfangs April 2022 bei F._____ für sich selbst.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 7'673.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'673.10 Amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.
- 46 -
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen
- 47 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. September 2023 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Hauser MLaw C. Moers Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.