Sachverhalt
1. Dossier 1 1.1 Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten hier vor, er habe in der Nacht zum 5. Oktober 2020 die Geschädigte B._____ im Casino D._____ (Liechtenstein) getroffen und sie dann an ihren Wohnort in E._____ gefahren. Als die Geschädigte B._____ den Beschuldigten nicht zu sich in die Wohnung habe einladen, sondern habe ausstei- gen wollen, habe der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet und sei schnell wieder losgefahren. Die Geschädigte B._____ habe so nicht aussteigen können. In der Folge sei der Beschuldigte mit der Geschädigten B._____ via Eglisau nach F._____ gefahren, obschon die Geschädigte ihn mehrfach gebeten habe, sie aussteigen und nach Hause gehen zu lassen. Während der rund 15 minütigen Fahrt habe die Geschädigte drei Mal versucht, aus dem Auto zu springen, was unmöglich gewesen sei, da der Beschuldigte zu schnell gefahren sei. Schliesslich habe der Beschul- digte das Fahrzeug in einem Wald angehalten. Als die Geschädigte B._____ dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei habe rufen wollen, habe der Beschuldigte ihr die-
- 8 - ses aus der Hand gerissen und nicht mehr retourniert, obschon sie mehrfach darum gebeten habe. Zuvor, als die Geschädigte B._____ dem Beschuldigten an ihrem Wohnort mitgeteilt hatte, sie habe keine Absicht, ihn zu sich in ihre Wohnung zu nehmen, habe der Beschuldigte auf der soeben geschilderten Fahrt von ihr immer wieder verlangt, als Gegenleistung für den Abend mit ihm Sex zu haben. Der Be- schuldigte habe sich dabei so aggressiv und aufgebracht verhalten, dass die Ge- schädigte, die den Beschuldigten an besagtem Abend zum ersten Mal getroffen habe, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie aufgrund der Tatsachen, dass sie mitten in der Nacht in einen Wald gebracht wurde und ihr das Mobiltelefon weggenommen wurde, habe befürchten müssen, der Beschuldigte werde ihr phy- sische Gewalt antun, komme sie seinen Forderungen nicht nach. Erst als die Ge- schädigte zu weinen begonnen und gefleht habe, der Beschuldigte solle sie aus dem Auto lassen, habe er schliesslich die Beifahrertür geöffnet und die Geschä- digte hinausgeschubst (Urk. 20 S. 2-4). 1.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten stünden die Aussagen der Geschädigten B._____ mit der Datenaus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten in Einklang. Der Beschuldigte habe angegeben, er sei mit der Geschädigten nie in einem Waldgebiet gewesen, sondern in einem Industriegebiet mit Büros. Die Auswertung der Standorte des Mobiltelefons des Beschuldigten zeige allerdings, dass jenes zur fraglichen Zeit – wie von der Geschädigten B._____ angegeben – durchaus in einem Wald gewesen sei. Allgemein äussere sich die Geschädigte B._____ glaubhaft und konstant. Kleinere Unsicherheiten würden diesen Eindruck verstärken. Sie versuche auch nicht, ihren Zustand bzw. ihren Alkoholkonsum am fraglichen Abend besser darzu- stellen als er gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten hingegen würden widersprüchlich, lebensfremd und selbstbegünstigend erscheinen. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben der Geschädigten B._____ zu zweifeln (Urk. 52 S. 11-13). 1.3 Der Beschuldigte verwies anlässlich seiner Befragung an der Berufungsver- handlung in Bezug zur Sache in grossen Teilen auf seine früheren Aussagen bzw.
- 9 - machte geltend, die ganze Geschichte würde ihm sehr zusetzen und er habe der Geschädigten nichts angetan (Urk. 69 S. 10 ff.). 1.4. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachver- haltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevan- ten Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 5-11). Darauf kann verwiesen wer- den. 1.5 Würdigung 1.5.1Bei den Ausführungen der Geschädigten B._____ fällt auf, dass ihre Anga- ben, gerade was die Person des Beschuldigten und sein Verhalten betrifft, soweit ausgewogen erscheinen und dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belas- tet. So führte sie beispielsweise bei der Polizei aus, bis und mit der Ankunft an ihrem Wohnort in E._____ habe sie sich mit ihm gut verstanden, er sei ihr sympa- thisch erschienen und sie habe ihn durchaus positiv erlebt. Sie gab weiter an, wären die angeklagten Vorfälle nicht passiert, hätte sie sich ihn als Kollegen vorstellen können (Urk. 1/5/1 S. 2, S. 4-6). Sodann ist kein überzeugendes Motiv für eine Falschbelastung seitens der Geschädigten B._____ erkennbar. Der Beschuldigte gab zwar an, er habe der Geschädigten im Casino Fr. 600.– zum Spielen gegeben (u.a. Urk. 1/4/1 S. 2; Urk. 69 S. 10), wobei sie ihm versprochen habe, das Geld wieder zu geben (u.a. Urk. 1/4/5 S. 2). Auch die Verteidigung argumentierte, die Geschädigte habe offen- sichtlich finanzielle Interessen an einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten gehabt, da sie diesem Fr. 600.– habe zahlen müssen (Urk. 70 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass sich der Beschuldigte in diverse Widersprü- che verstrickte, indem er einerseits aussagte, er habe der Geschädigten im Casino sechs Mal Fr. 100.– ausgeliehen und andererseits ausführte, es seien einmal Fr. 20.– und einmal Fr. 50.– gewesen (Urk. 4/1 F/A 16; Urk. 4/2 F/A 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu diesem Widerspruch
- 10 - nicht mehr äussern und machte lediglich geltend, die ganze Angelegenheit würde ihn sehr schmerzen (Urk. 69 S. 11 f.). Als weiteres mögliches Motiv für eine Falschbelastung seitens der Geschädigten B._____ führte die Verteidigung an, dass die Geschädigte das von ihr im Auto des Beschuldigten vergessene Mobiltelefon habe zurückhaben wollen (Urk. 70 S. 5). Dies überzeugt ebenfalls nicht. Einerseits macht die Verteidigung an anderer Stelle selber geltend, das Mobiltelefon habe einen sehr geringen Wert gehabt, was auch der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 70 S. 23). Andererseits spricht die Tatsache, dass die Geschädigte ihr Mobiltelefon in einem fremden Auto zurückliess, als sie ganz alleine und mitten in der Nacht an einem ihr unbekannten Ort ausstieg, viel- mehr für ihre Version der Geschichte. Schliesslich spielt entgegen der Argumentation der Verteidigung der Alkoholpegel der Geschädigten im Tatzeitraum keine entscheidende Rolle (Urk. 70 S. 7 f.). Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass die Geschädigte B._____ alkoholisiert ge- wesen ist. So wies sie wenige Stunden nach dem Vorfall, um 4.52 Uhr des 5. Ok- tober 2020, also ungefähr 1 1/2 Stunden nach den Ereignissen, einen Atemalko- holgehalt von 0.50 mg/l auf (Urk. 1/1 S. 1 f.). Es ist mithin nach der normalen Le- benserfahrung davon auszugehen, dass sie zwar angetrunken war, jedoch nicht dermassen betrunken, wie es der Beschuldigte teilweise schildert (vgl. Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/4/3 S. 6). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ vermag dies letztlich nichts zu ändern. Insgesamt erscheinen die Angaben der Geschädigten B._____ glaubhaft, während die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. Kurz zusammen- gefasst gibt die Geschädigte B._____ an, nachdem sie den Wunsch des Beschul- digten nach einem sexuellen Kontakt abgelehnt habe, habe dieser sie am Verlas- sen des Autos gehindert und sei mit ihr in ein Waldstück gefahren, wo er sie zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen. Ganz anders präsentiert sich die Si- tuation, wenn man auf die Vorbringen des Beschuldigten abstellt: Gemäss seiner Sachdarstellung liess sich die Geschädigte B._____ zunächst zu sich nach Hause nach E._____ fahren, um sich hernach zu ihrem angeblichen Arbeitsort im Neubau- /Industriegebiet beim Bahnhof F._____ fahren zu lassen. Dies mitten in der Nacht,
- 11 - zu einer Zeit, in der keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten. Es ergibt jedoch kaum Sinn, dass jemand, welche die Rückzahlung einer ausgeliehenen Geld- summe verhindern möchte, sich zunächst an ihre Heimadresse chauffieren lässt – womit man damit rechnen muss, der Darleiher des Geldes kenne nun die Adresse der Schuldnerin – und sich anschliessend in einem Gebiet absetzen lässt, in wel- chem man aufgrund der Tages- bzw. Nachtzeit gleichsam gestrandet ist und von welchem aus man auch nicht ohne Weiteres zu Fuss nach Hause kann, ist doch F._____ von E._____ ca. 13 km entfernt. Ein solches Szenario wäre ungleich ein- leuchtender, hätte sich die Geschädigte B._____ – ohne zuerst den Umweg über ihre Wohnadresse fahren zu lassen – an einem Ort absetzen lassen, an welchem eine viel höhere Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, trotz der Uhrzeit selbstständig ohne grössere Umtriebe nach Hause zu gelangen, wie beispielsweise in der Stadt Zürich oder in der Umgebung des Flughafens Zürich. Auch bezüglich der Fahrt von F._____ an die Grenze und wieder zurück nach F._____ verstrickte sich der Be- schuldigte in unstimmige Aussagen: So führte er aus, er habe die deutsche Flagge an der Grenze gesehen und dies sei in einer Siedlung gewesen. Er habe nicht wen- den können und die Geschädigte B._____ habe ihm einen Parkplatz gezeigt, wo man wenden könne (Urk. 4/4 S. 7 und S. 9). Allerdings liegt der entsprechende Grenzübergang im G._____ nicht in einer Siedlung und hat es ausser dem Vorplatz des Zollamtes auch keinen Parkplatz. Wieso sich die Geschädigte, welche in E._____ wohnte, zudem bis zum Zoll an die Schweizer Grenze fahren lassen sollte, ist nicht einleuchtend und auch nicht lebensnah. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. 1.5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen und gemäss GPS-Daten zwischen seiner Ankunft in E._____ bis zu dessen Verlassen ohne Anhaltung gefahren (Urk. 53 S. 4; Urk. 70 S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies ohne weiteres mit der Sachdarstellung der Geschädigten B._____ vereinbart werden kann. Zwar spricht sie in der polizeilichen Einvernahme davon, der Beschuldigte habe sein Auto "parkiert", sie habe sich bedankt und verabschieden wollen. Sie habe die Autotür bereits geöffnet gehabt, da sei er wütend geworden und rasch losgefahren
- 12 - (Urk. 1/5/1 S. 2). Gleichzeitig gab sie an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er eine Stelle zum Parken suche, da er die Nacht bei ihr habe verbringen wollen (Urk. 1/5/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Geschädigte wiederum an, der Beschuldigte habe neben ihrem Haus angehalten und gefragt, wo er für die Nacht parkieren könne (Urk. 1/5/2 S. 4). Dies zeigt, dass die Geschädigte offensichtlich den Begriff "parkieren" in der ersten Einvernahme als Synonym für "anhalten" ver- wendete, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung umgangssprachlich nicht unüblich ist. Auch vermag es die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten B._____ nicht zu erschüttern, wenn sie in Einvernahmen einmal davon sprach, der Beschuldigte habe "neben ihrem Haus angehalten" und ein anderes Mal er habe "gegenüber" ihrem Wohnhaus angehalten (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 10 f.). Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Alltagssprache "gegenüber" und "neben" als Syn- onyme verwendet werden, gerade wenn in einer Strasse angehalten wird. Im Wei- teren ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ letztlich angibt, der Beschul- digte habe nur kurz in E._____ angehalten und er sei sehr schnell wieder losgefah- ren. So gab sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: "Es ging sehr schnell. Er sagte mir, dass er zu mir kommen wollte. Ich sagte, ich wolle das nicht. Dann wurde er wütend. Es ging sehr schnell." Auf die Frage, ob der Be- schuldigte dann sofort losgefahren sei, antwortete die Geschädigte B._____ "ja" (Urk. 1/5/2 S. 6). Diese Sachdarstellung ist mit den GPS-Daten vereinbar, gemäss welchen sich das Mobiltelefon des Beschuldigten ab 02.57 Uhr in E._____ befand und die Ortschaft um 03.05 Uhr wieder verliess (vgl. Urk. 1/6/9 S. 2). Die Geschä- digte B._____ gab nämlich ebenso an, der Beschuldigte sei beim Verlassen von E._____ sehr schnell gefahren (Urk. 1/5/2 S. 4). Sodann bringt die Verteidigung vor, die Geschädigte B._____ habe einmal ausgeführt, sie habe die Tür des Autos aufgemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie jedoch gesagt, der Be- schuldigte habe die Tür blockiert, sie sei verriegelt gewesen (Urk. 53 S. 5; Urk. 70 S. 11 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage der Geschädigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, die Tür sei verriegelt gewesen, relativiert werden muss. Nachdem sie in ihrer Einvernahme davon gesprochen hatte, sie habe die Tür des Autos öffnen wollen, was nicht gegangen sei (Prot. I S. 19) wurde sie später was folgt gefragt: "Sie sagten, der Beschuldigte habe in E._____ das Auto verrie-
- 13 - gelt. Ist das richtig?" Darauf antwortete die Geschädigte B._____: "Ich konnte die Tür nicht aufmachen. Wenn man als Beifahrer die Tür nicht aufmachen kann, gehe ich davon aus, dass es verriegelt ist. Ansonsten wäre ich ausgestiegen, aber das war nicht möglich. Ich bin kein Autofahrer, aber ich weiss, dass wenn man nicht aussteigen kann, die Tür blockiert ist" (Prot. I S. 20). Diesen Antworten ist zu ent- nehmen, dass die Geschädigte zwar annahm, dass die Tür verriegelt war, sie es aber nicht mit Gewissheit wusste. Zwar hatte die Geschädigte in ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei angegeben, sie hätte die Autotür bereits geöffnet gehabt und habe aussteigen wollen. Sie habe aber keine Chance gehabt auszusteigen, da der Beschuldigte plötzlich wütend geworden und losgefahren sei (Urk. 1/5/1 S. 2). Dass die Geschädigte später – und auch anlässlich der Hauptverhandlung – angab, sie habe die Tür nicht öffnen können, sie sei blockiert gewesen u.ä. ist zwar zutref- fend. Allerdings sind ihre Angaben in den wesentlichen, entscheidenden Punkten konstant, so dass dieser Widerspruch im Gesamten nicht ins Gewicht fällt. Die letzt- lich entscheidende Aussage – nämlich, dass der Beschuldigte das Auto unverzüg- lich und unvermittelt wieder in Bewegung setzte, nachdem ihm klar geworden sein musste, dass ihn die Geschädigte nicht in ihre Wohnung mitnehmen würde, wurde von ihr (der Geschädigten) sowohl in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung konstant so geschildert. 1.5.3 Auch wenn die GPS-Daten der Standorte des Mobiltelefons des Beschuldig- ten im fraglichen Zeitpunkt ab dem L._____-kreisel nicht besonders genau sind (vgl. u.a. Urk. 1/6/9 S. 3), ist doch festzuhalten, dass sie sich sowohl mit der Sachdar- stellung der Geschädigten B._____ wie auch mit derjenigen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. So werden im Zeitraum vom 3:18 Uhr bis 3:43 Uhr sowohl Standorte im Bereich der H._____-strasse/I._____-weg (und damit im Wald) ange- zeigt, wie auch solche entlang der J._____-strasse (und damit im Industrie-/Neu- baugebiet nahe des Bahnhofs F._____ – am Ort, wo der Beschuldigte die Geschä- digte B._____ abgesetzt haben will; Urk. 1/6/9 S. 4; u.a. Urk. 1/4/4 S. 4). Entspre- chend geht das Vorbringen der Verteidigung in die Leere, wenn sie geltend macht, der Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte und die Geschädigte B._____ hät- ten sich gemäss GPS-Standortdaten offensichtlich im Wald aufgehalten, könne nicht gefolgt werden, da die Daten ungenau seien (Urk. 53 S. 6).
- 14 - Sodann fällt auf, dass gemäss Polizeirapport eine Sichtung der App Google Maps auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergeben habe, dass sich der Beschuldigte von dieser Website gemäss eingegebenen Suchbegriffen am 5. Oktober 2020 um 3:41:46 Uhr nach K._____ habe navigieren lassen. Der erste Befehl des Navigati- onssystems habe gelautet "links abbiegen auf die J._____-strasse". Der Beschuldigte müsse sich daher auf der H._____-strasse befunden haben, als er das System gestartet habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 1/2 S. 3). Betrachtet man die Lage und den Verlauf sowohl der H._____-strasse und der J._____- strasse in F._____ auf einem Kartendienst (z.B. GIS Browser des Kantons Zürich oder Google Maps), so zeigt sich, dass einerseits die H._____-strasse unter ande- rem im nördlich von F._____ liegenden L._____-wald liegt. Um von der H._____- strasse auf die Autobahn in Richtung K._____ zu gelangen, muss nach links auf die J._____-strasse abgebogen werden. Ferner ist anzumerken, dass die Geschä- digte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, sie sei, nachdem sie das Auto des Beschuldigten verlassen habe, immer dem Weg im Wald gefolgt. Es habe keinen anderen Weg gegeben, man habe weder links noch rechts gehen können. Dann habe sie die Geleise des Bahnhofs F._____ gesehen und sei diesen bis zu einer Unterführung gefolgt (Prot. I S. 17). Geht man davon aus, der Beschuldigte und die Geschädigte hätten sich auf der H._____-strasse befunden, so passen diese Ausführungen zu den örtlichen Begebenheiten: Die H._____-strasse führt, mit nur wenigen Kreuzungen oder Abzweigungen mit anderen Strassen, aus dem Wald und später (ab Höhe Kreuzung mit der J._____-strasse als M._____-strasse) den Geleisen des Bahnhofs F._____ entlang. [Abbildung Kartenansicht] (Ausschnitt aus https://search.ch) 1.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Angaben der Geschädigten B._____ und die weiteren Beweismittel der in der Anklageschrift enthaltene Sachverhalt erstellt (Dossier 1; Urk. 20 S. 2-4).
- 15 -
2. Dossier 2 2.1 Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 zusammengefasst vor, am 4. Juli 2021 zwischen 1.30 und 2.30 Uhr den Privatkläger C._____ im Rahmen einer Dis- kussion, in welcher der Beschuldigte C._____ beschuldigte, ihn bestohlen zu ha- ben, mit einer zerbrochenen Bierflasche (Glasflasche) am linken Unterarm zwei Schnittwunden sowie an den Händen mehrere kleinere Schnittwunden zugefügt zu haben. Während des Geschehens habe der Beschuldigte zudem mehrmals zum Privatkläger C._____ gesagt, er werde ihn (C._____) kaputt machen, was der Pri- vatkläger dahingehend verstanden habe, der Beschuldigte wolle ihn töten (Urk. 20 S. 4-5). 2.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Darstellung der Beweislage zusammengefasst fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger C._____ jemanden wider besseres Wissens belasten sollte. Die Zeugin N._____ kenne zwar den Privatkläger, sei je- doch gemäss eigenen Angaben mit ihm nicht befreundet. Sie habe folglich kein Interesse, das Geschehene wahrheitswidrig wiederzugeben. Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe er einmal angegeben, mit einem Freund unterwegs gewesen zu sein, ein anderes Mal seien es zwei Freunde gewesen. Auch mache er unterschiedliche Angaben, weshalb er nicht bei einem Arzt gewesen oder wann ihm eine Halskette gestohlen worden sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe sich der Beschuldigte in der Untersu- chung gut an die Kerngeschehnisse erinnern können, anlässlich der Hauptverhand- lung jedoch habe er angegeben, sich an nichts erinnern zu können. Die Aussagen des Privatklägers C._____ seien konstant und glaubhaft. Er habe die Tatereignisse präzise geschildert und angegeben, wenn er sich nicht mehr an gewisse Dinge habe erinnern können. Dies habe er mit grossem Stress begründet. Auffallend sei auch die akkurate Beschreibung des Beschuldigten. Die Angaben des Privatklä- gers C._____ würden zumindest betreffend die Geschehnisse ausserhalb des Ge- bäudes an der O._____-strasse … in Zürich durch die Aussagen der Zeugin ge-
- 16 - stützt. Auf der zerbrochenen Flasche seien nachweislich DNA sowohl des Beschul- digten wie auch des Privatklägers sichergestellt worden. Gemäss ärztlichem Gut- achten sei sodann für die Schnittwunden des Privatklägers eine scharfe Gewaltein- wirkung ursächlich gewesen. Eine Entstehung durch eine Glasscherbe sei plausi- bel, da die Schnittverletzungen teils U- und teils T-förmig ausgebildet gewesen seien. Das sei für eine Beibringung mit einem Messer untypisch (Urk. 52 S. 17-19). 2.3 Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er wisse noch, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und Schläge aus- geteilt worden seien. Man habe ihn geschlagen und er habe zurückgeschlagen. Er wisse nicht mehr, ob er den Privatkläger geschlagen habe oder nicht. Er selber habe aber Verletzungen am Körper davongetragen. Schliesslich sei ihm sein Geld gestohlen worden. Er habe sehr viel getrunken und danach habe er nicht mehr gewusst, mit wem er gestritten habe. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen (Urk. 69 S. 14 ff.). 2.4 Würdigung 2.4.1Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden bereits festgehalten (vgl. oben Erwägung Ziff. III. 1.4). Die Vorinstanz hat die verschiedenen Beweismittel und de- ren Inhalt bzw. die Aussagen der beteiligten Personen korrekt festgehalten. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 52 S. 14-17). 2.4.2 Wenn die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe keine Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorgenommen, was unzu- lässig sei und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse (Urk. 70 S. 26), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich nämlich auch in Bezug auf Dossier 2 mit diesen Punkten auseinandergesetzt (Urk. 52 S. 17). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, hätte dies noch keine Verletzung ihrer Begrün- dungspflicht zur Folge. Ergänzend ist sodann was folgt auszuführen: Die Schnittwunden des Privatklägers ergeben sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung, welches vom IRM erstellt worden ist (Urk. D2/13/3). Darauf kann abgestellt werden. Darin hält
- 17 - das IRM wie soeben festgehalten fest, dass das Bild der Schnittverletzungen mit einer Beibringung mit einer Glasscherbe vereinbar sei. Die Form der Schnitt- wunden sei für eine Beibringung mit einem Messer eher untypisch. Die Wunden- lokalisation könne als überwiegend passive Abwehrverletzung gedeutet werden. Die Wunden seien zudem frisch und eine Entstehung am angegebenen Ereignis- zeitraum sei möglich (Urk. D2/13/3 S. 5). Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Privatkläger diese Wunden selbst beibrachte. Sodann ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger C._____ vor dem Vor- fall nicht kannten (Urk. D2/5 S. 5; Urk. 1/4/5 S. 10 f.; Urk. 1/4/6 S. 4). Ebenfalls ist aus den Aussagen der Zeugin N._____ zu schliessen, dass der Privatkläger C._____ keine Verletzungen aufwies, als er mit dem Beschuldigten die Liegen- schaft O._____-strasse … betrat. Die Zeugin N._____ erklärte, als der andere Mann, welcher betrunken gewesen sei, mit dem Privatkläger C._____ das Haus betreten habe, habe er (der andere Mann) eine Flasche in der Hand gehalten. Es habe ein Geschrei gegeben und der Hauseigentümer sei nach oben gerannt. Der andere Mann sei darauf aus dem Haus gerannt. Sie, die Zeugin N._____, sei nach oben gegangen, es sei alles voller Blut gewesen im Treppenhaus. Der Privatkläger C._____ sei auf dem Bett gesessen und habe geblutet. Er habe tiefe Schnitte an den Armen gehabt, man habe den Knochen sehen können (Urk. D2/7 S. 5-7, S. 9- 10). Hätte der Privatkläger bereits Verletzungen aufgewiesen, als er mit dem Be- schuldigten die Liegenschaft betrat, hätte dies die Zeugin N._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit entsprechend zu Protokoll gegeben. Der Privatkläger C._____ identifizierte den Beschuldigten auf einem Fotobogen als seinen Angreifer (Urk. D2/5 S. 5; Urk. D2/8). Die Zeugin N._____ gab an, sie sei sich zu 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handelte, die den Privatkläger C._____ verletzt habe. Der Täter sei nicht so gross gewesen (Urk. D2/7 S. 4). Der Beschuldigte misst maximal 1.70 Meter (vgl. Urk. 1/10/1 S. 1). An der Tatwaffe, dem Flaschenhals einer abgebrochenen Bierflasche, konnte sowohl DNA des Be- schuldigten wie auch diejenige des Privatklägers C._____ sichergestellt werden (Urk. D2/12/5). Der Beschuldigte selbst gab in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. Januar 2023 an, er sei an jenem 4. Juli 2021 mit dem Privatkläger C._____ in dessen Wohnung bzw. Zimmer gegangen, um sein (des Beschuldigten)
- 18 - Portemonnaie zu suchen. Mit den Verletzungen des Privatklägers habe er nichts zu tun bzw. er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Privatkläger verletzt haben soll (Urk. 1/4/6 S. 5 und S. 7; Urk. 69 S. 14 f.). Hingegen war er sich aber sicher, dass er bestohlen wurde (vgl. auch Urk. 69 S. 14 f.). Sodann gab der Be- schuldigte in seiner Einvernahme an, neben ihm und dem Privatkläger C._____ habe es unmittelbar vor den geltend gemachten Geschehen noch weitere Perso- nen im Treppenhaus gehabt, welche in die Geschehnisse involviert gewesen seien (Urk. 1/4/6 S. 4 und S. 6-7). Die in den Akten liegende Videoaufnahme des Trep- penhauses (Urk. D2/15) zeigt indes, dass sich der Beschuldigte und der Privatklä- ger wohl alleine auf der Treppe befanden. Andere Personen ausser der Beschul- digte und der Privatkläger sind nicht zu erkennen. Ab Uhrzeit 1:32:34 scheint das Gespräch hitziger zu werden. Ein Handgemenge entsteht und der Privatkläger ver- sucht, Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen (1:32:40 Uhr). Praktisch gleichzeitig ist erkennbar, dass der Privatkläger auf dem unbekleideten Oberschenkel eine dunkle Flüssigkeit hat, wobei diese immer mehr wird, als würde sie von oben heruntertropfen. Um 1:32:50 Uhr scheint der Privatkläger hinzufallen, jedenfalls ist einer seiner Füsse in der Luft. Sein Oberkörper ist nicht sichtbar. Um 1:32:58 Uhr scheint der Privatkläger den Beschuldigten anzugreifen. Beide ringen miteinander; sie begeben sich auf den Treppenvorsatz und sind nun voll in Reich- weite der Kamera. Der Privatkläger verliert im Gemenge seine Perücke. Weitere beteiligte oder anwesende Personen sind nicht zu sehen, bis eine Tür aufgeht und ein Mann die beiden trennt. Er scheint den Beschuldigten aus dem Treppenhaus zu spedieren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Privatklägers C._____, der Beschuldigte habe ihm Schnittwunden zugefügt, zutreffen. An diesem Ergebnis vermag auch die Verteidigung keine Zweifel zu sähen (vgl. Urk. 70 S. 29 ff.). Die Sachdarstellung des Privatklägers wird im Übrigen durch verschiedene Um- stände und Beweismittel gestützt. Wie dargelegt wies die Tatwaffe sowohl DNA des Beschuldigten wie auch des Privatklägers auf. Dies wäre kaum denkbar, handelte es sich beim Beschuldigten nicht um die Person, welche den Privatkläger angegrif- fen hätte. Sodann hat der Privatkläger den Beschuldigten als seinen Angreifer iden- tifiziert, wobei der Beschuldigte, welcher erst einige Tage später ermittelt werden
- 19 - konnte, nicht in Abrede stellte, im fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. Die Form der Schnittwunden lässt sich mit der Beibringung durch eine Glasscherbe vereinbaren. Weiter wies der Privatkläger die Schnittverletzungen praktisch unmit- telbar auf, nachdem er sich mit dem Beschuldigten alleine aufgehalten hatte. Ge- mäss einer Zeugin, welche keine besonderen Beziehungen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger aufweist, handelte es sich beim mutmasslichen Täter um eine dem Beschuldigten ähnlich aussehende Person. Die Aufzeichnungen der Videokamera vor Ort stützen wie dargestellt ebenfalls die Sachdarstellung des Pri- vatklägers C._____. Entgegen den Angaben des Beschuldigten sind auf den Auf- nahmen keine weiteren anwesenden Personen zu sehen. 2.5 Zusammenfassend ist angesichts des Gesagten mit der Anklagebehörde davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit einer zer- brochenen Glasflasche die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen (Urk. 20 S. 4 f.) zufügte und ihm währenddessen mehrmals sagte, er werde ihn kaputt machen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklage 1.1 Die Anklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe mit dem Sachverhalt in Dossier 1 die Straftatbestände der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberau- bung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erfüllt. Mit dem in Dossier 2 angeklagten Sachverhalt habe er sich der Tatbestände der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 20). 1.2 Die Vorinstanz folgte der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 52 S. 20-27).
- 20 - 1.3.1Die rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erweist sich grundsätzlich als zutreffend (vgl. zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen die vorinstanzlichen Erwägungen; Urk. 52 S. 20-27). 1.3.2 Die Verteidigung brachte im Zusammenhang mit Dossier 1 und dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB anlässlich der Berufungsverhandlung vor, eine Nötigungshandlung im Sinne von "Unter-psy- chischen-Druck-Setzen" sei vorliegend nicht gegeben. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 sei zudem nicht einschlägig, zumal in jenem Urteil der Täter auf das Opfer vor der Vornahme der genötigten sexuellen Handlung unter anderem massive körperliche Gewalt angewendet habe (Urk. 70 S. 21 f.). Allerdings erwog das Bundesgericht im erwähnten Urteil unter anderem auch, dass ein Opfer unter psychischen Druck gesetzt gilt, welches durch das Vor- gehen des Täters in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Täter zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3.). Dies ist vorlie- gend ohne Weiteres gegeben: Der Beschuldigte fuhr mit der Geschädigten B._____ mitten in der Nacht in ein Waldstück und nahm ihr das Mobiltelefon weg. Er fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit, welcher es der Geschädigten verunmög- lichte, aus dem Auto auszusteigen. Dass der Beschuldigte – so die Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 22) –, gegenüber der Geschädigten weder gewalttätig geworden sei noch an sich oder an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, spielt für die Erfüllung des Tatbestandes keine Rolle. Ohnehin wird ihm nur der Versuch ei- ner sexuellen Nötigung vorgeworfen. Mit dem geschilderten Vorgehen schuf der Beschuldigte jedoch klarerweise eine Zwangslage für die Geschädigte. Erst ihr Weinen brachte ihn dazu, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, nachdem er allerdings aus seiner Sicht bereits alles getan hatte, um zum Erfolg zu kommen. Dass es die Geschädigte schliesslich vorzog, mitten in der Nacht in einem ihr un- bekannten Waldstück aus dem Auto des Beschuldigten auszusteigen, macht eben- falls die geschaffene Zwangslage, in der sie sich befand, deutlich. 1.3.3In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist sodann festzuhalten, dass dieser per 1. Juli 2024 geändert wurde. Die
- 21 - Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 52 S. 46). Da das neue Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Straf- rahmen sich nicht verändert hat (Art. 189 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB gehen von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe aus) ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Entsprechend ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 1.4.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachentziehung bedeutete die Wegnahme des Mobiltelefons der Geschädigten B._____ entgegen der Argumen- tation der Verteidigung sehr wohl einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB für diese (vgl. Urk. 70 S. 25). Wie die Geschädigte dem Beschuldigten mitge- teilt hatte, musste sie dringende Telefonate durchführen und war auf ihr Mobiltele- fon angewiesen (Prot. I S. 14; Urk. 52 S. 24). Auch wenn dieses im Tatzeitpunkt keinen Akku mehr hatte, hätte die Geschädigte es wieder aufladen und benutzen können. Der Tatbestand der Sachentziehung ist nach dem Gesagten erfüllt. 1.4.2 Im Zusammenhang mit den restlichen Tatvorwürfen wurde die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz durch die Verteidigung nicht – substantiiert – bestritten (Urk. 70 S. 24 und S. 35 f.) und erweist sich im Übrigen als zutreffend. 1.5 Der Beschuldigte ist damit der Vorinstanz folgend der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 28-31). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen. 1.2.1Wie bereits dargelegt, hat der Tatbestand der sexuellen Nötigung per 1. Juli 2024 geändert. In der zuvor geltenden Fassung lautete Art. 189 Abs. 1 aStGB wie folgt: "Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." Die nunmehr geltende Fassung von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lautet wie folgt: " 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person aus- nützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." 1.2.2Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe versucht, eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung zu nötigen, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychi- schen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte (Urk. 20 S. 2). Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten ein Verhalten vor, das heute im Tatbestand von Art. 189 Abs. 2 StGB festgehalten ist. Dieser Tatbestand ist – wie der angeklagte Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
- 23 - 1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist beim Beschuldigten aufgrund seines Verschuldens im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (Dossier 1) sowie qualifizierter einfacher Kör- perverletzung und Drohung (Dossier 2) jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Hingegen rechtfertigt es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 3) aufgrund des geringen Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Geldstrafe zu erkennen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Versuchte sexuelle Nötigung 2.1.1In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegen die Geschädigte B._____ zwar keine körperliche Gewalt anwandte, jedoch durch das sofortige Losfahren mit dem Auto, die Aufrechterhaltung einer gewissen Geschwindigkeit, welche ein Herausspringen aus dem Auto verunmöglichte, sowie das Fahren in einen einsamen Waldabschnitt eine Zwangssituation schuf, in welcher der Geschädigten faktisch keine andere Wahl bleiben sollte, als zu kapitu- lieren. Am Zielort im Wald angekommen, bedrängte der Beschuldigte die Geschä- digte sexuell, in dem er gemäss erstelltem Sachverhalt seine Hose öffnete. Das so angewandte Nötigungsmittel seitens des Beschuldigten war brutal und geeignet, bei der Geschädigten enorme Angst auszulösen. Sie konnte in dieser Situation nicht wissen, was mit ihr geschehen und wie weit der Beschuldigte gehen würde und war ihm komplett ausgeliefert. Unter diesen Umständen ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er tat dies aus egoistischen Motiven. Nachdem die Geschädigte B._____
– anders als offensichtlich von ihm erwartet – auf seine sexuellen Avancen nicht zustimmend reagierte, trachtete der Beschuldigte danach, sich seine "Belohnung" für seine Fahrdienste auch gegen den Willen der Beschuldigten zu holen. Er stellte seine Bedürfnisse über diejenigen der Geschädigten B._____. Damit vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren.
- 24 - Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe ist auf einen Fünftel des Strafrahmens anzusetzen, auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 2.1.2Strafmindernd wirkt sich die versuchte Tatbegehung aus, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass es deswegen beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte auf- grund des Verhaltens der Geschädigten B._____, welche sich wehrte und weinte, nach einer gewissen Zeit von sich aus von dieser abliess und sie aus dem Auto stiess. Die versuchte Begehung wirkt sich strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist daher um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten zu reduzieren. 2.2 Freiheitsberaubung und Entführung 2.2.1Hier ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Freiheitsentzug zwar mit ungefähr 15 Minuten vergleichsweise kurz war. Dennoch handelte es sich um einen beträchtlichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten B._____, brachte der Beschuldigte, welcher als Autofahrer eine Machtposition inne hatte, sie doch mitten in der Nacht von ihrer Heimadresse in ein Waldstück, welches ihr un- bekannt war und in welchem sie gleichsam strandete bzw. sie zu Fuss auf gut Glück versuchen musste, an einen Ort zu gelangen, von welchem aus sie nach Hause (oder an einen anderen Ort) gelangen konnte. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden als eher leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egois- tischen Motiven handelte. Er entzog der Geschädigten B._____ die Freiheit, um sie so dazu zu zwingen, mit ihm sexuelle Handlungen zu vollziehen. Es ging dem Beschuldigten darum, eine Situation zu schaffen, in welcher sich die Geschädigte fügen würde. Der Beschuldigte benutzte dabei seine Machtposition als Fahrer des Autos, in welchem sich die Geschädigte B._____ befand. Das subjektive Verschul- den vermag unter diesen Umständen das objektive nicht zu relativieren.
- 25 - 2.2.2 Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als eher leicht und ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 2.3 Sachentziehung 2.3.1Hier ist in Bezug auf das Verschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte damit, dass er der Geschädigten B._____ das Mobiltelefon wegnahm, verhindern wollte, dass diese sich Hilfe holen konnte. Entsprechend nahm er es ihr weg, als sie äusserte, die Polizei rufen zu wollen. 2.3.2Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten hier als sehr leicht. Die Sachentziehung ist sodann in Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung und der in jenem Zusammenhang stehenden Schaffung einer Zwangssituation für die Geschädigte zu sehen. Mit Verweis auf die für den Tatbestand der sexuellen Nötigung sowie die Freiheitsberaubung und Entführung festzusetzenden Strafen sowie vor dem Hintergrund von Art. 52 StGB rechtfertigt es sich, für den Tatbestand der Sachentziehung von einer Bestrafung abzusehen. 2.4 Einfache Körperverletzung 2.4.1Zum objektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte den unbewaffneten Privatkläger C._____ im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einer abgebrochenen Bierflasche, angriff und ihm verschiedene, teilweise tiefe Schnittwunden zufügte. Dabei ist es wohl dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht ernsthafter verletzt wurde. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, verdächtigte er den Privatkläger C._____ doch, dieser habe ihn bestoh- len. Der Beschuldigte zeigte eine absolute Geringschätzung für die körperliche Integrität des Privatklägers. Selbst wenn letzterer den Beschuldigten tatsächlich be- stohlen hätte, wäre die Tat des Beschuldigten keineswegs angemessen oder ent- schuldbar gewesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon ausgegangen
- 26 - werden muss, dass der Beschuldigte alkoholisiert war (vgl. Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.). Das subjektive Verschulden überwiegt dennoch das objektive. 2.4.2Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr leicht und die Strafe ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusetzen, auf 18 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 15 Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 2.5 Drohung 2.5.1In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ mit den Worten er mache ihn kaputt bedrohte. Aufgrund der Umstände – sagte der Beschuldigte doch, er werde den Privatkläger kaputt machen, während er ihn mit einer Glasscherbe angriff und ihm erhebliche Schnittwunden zufügte – ist zwar davon auszugehen, dass der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt wurde. Allerdings ist das Tatverschulden im Vergleich zu anderen möglichen (Todes-) Drohungen als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichti- gem Grund handelte, vermutete er doch, der Privatkläger C._____ habe ihn bestohlen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre die Reaktion des Beschuldig- ten keineswegs adäquat gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit dessen Angaben (Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.) wiederum davon auszugehen, dass er betrun- ken war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive leicht zu relativieren. 2.5.2.Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weite- ren Monat auf total 40 Monate vorzunehmen. 2.6 Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.6.1In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkoholwert von 0.51 mg/l (Urk. D3/2 S. 4) zwar angesichts der denkbaren Bandbreite keine überaus hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, diese aber doch bedeutend ist und in einem Bereich, welcher die Fahrfähigkeiten eines Lenkers notorischerweise negativ beeinflusst. Dadurch gefährdete der Beschuldigte nicht
- 27 - nur sich selbst, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Zudem fuhr der Beschuldigte von P._____ nach Q._____ (Urk. D3/2 S. 1 und S. 5), was eine doch eher längere Strecke darstellt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus Bequemlichkeit handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf anderen Wegen, beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nach Hause zu gelangen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht betrunken ge- fühlt habe und er nicht gedacht hätte, dass er nur wegen zwei Bier kein Auto mehr lenken dürfe (Urk. D3/2 S. 4 f.), zeigt seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer. Das subjektive Verschulden vermag das objek- tive nicht zu relativieren. 2.6.2In Bezug auf diesen Tatbestand zeigte sich der Beschuldigte geständig. Die Beweislage gestaltete sich allerdings als erdrückend. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten, als er ein Fahrzeug lenkte. Eine anschliessende Untersuchung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.51 mg/l (vgl. Urk. D3/1-2). Unter diesen Umständen führt das Geständnis lediglich zu einer leichten Reduktion der Strafe. 2.6.3Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die Strafe ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.7 Zwischenfazit Rekapitulierend erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als ange- messen, die Strafe für den in Dossier 1 angeklagten Sachverhalt (versuchte sexu- elle Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Sachentziehung) auf 24 Monate festzusetzen und diejenige für das Dossier 2 (einfache Körperverletzung, Drohung) auf 16 Monate. Die Strafe für das in Dossier 3 angeklagte Verhalten (Fahren in fahrunfähigem Zustand) von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist zu kumulieren, da es sich nicht um die gleiche Strafart handelt. Damit ist für die Tatkomponente die Ein- satzstrafe auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 28 -
3. Täterkomponente 3.1 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte die R._____ GmbH von einem Verwandten gratis übernehmen konnte und mit dieser unter dem neuen Namen S._____ GmbH Transporte und Umzüge macht. Dabei hat er sich bereits einen Lohn in der Höhe von Fr. 5'000.– auszahlen können. Seine Mitarbeiter, welche im Stundenlohn tätig sind, würden für ihn die Transporte übernehmen, da er zurzeit keinen Führerausweis besitzt. Dieser ist ihm entzogen worden, doch ist er dabei, einen Kurs zu absolvieren, um ihn wiederzu- erlangen. Seit zwei Monaten bezieht er keine Sozialhilfe mehr und hat ausser ei- nem Leasing für zwei Fahrzeuge, welches er auf seine Firma aufgenommen hat, keine weiteren Schulden. Der Beschuldigte stammt aus T._____ in Syrien und hat dort drei Jahre lang eine Schule besucht, wobei er ein wenig Arabisch und das Alphabet auf Kurdisch schreiben kann. Seine Mutter ist verstorben und sein Vater und Bruder sind in Syrien von den IS getötet worden. In Syrien hat er keine Ver- wandten mehr, diese sind alle ausgewandert. Er selber hat Syrien verlassen, da er an einer Demonstration teilgenommen hatte und deshalb festgenommen und in sei- ner Abwesenheit verurteilt wurde. Er fürchtet sich vor diesem Urteil, weshalb er seither auch nicht mehr in Syrien war. Bevor er im Jahr 2013 in die Schweiz kam, hat er vier Jahre in Malta gelebt. Momentan besitzt er in der Schweiz die Aufent- haltsbewilligung B. Seine Kinder reden Deutsch und er versucht, von ihnen Deutsch zu lernen. Sein jüngstes Kind ist im mm.2023 zur Welt gekommen (Urk. 69 S. 2-9; Urk. 70 S. 42). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich Straf- zumessungsneutral aus. 3.2 Der Beschuldigte weist seit 2013 zwei Vorstrafen auf, wovon diejenige aus dem Jahr 2019 insofern einschlägig ist, als der Beschuldigte heute wiederum eines Verkehrsdelikts schuldig zu sprechen ist (Urk. 57). Diese Vorstrafen sind in gerin- gem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen. Die Tatbegehungen sowohl während laufender Probezeit wie auch während laufender Strafuntersuchung sind
- 29 - hingegen massiv straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten erweist sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten als Strafzumessungsneutral. Die Einsatzstrafe ist in Bezug auf die Dossiers 1 und 2 angesichts der genannten Umstände von 40 Monaten Freiheitsstrafe auf 50 Monate Freiheitsstrafe sowie in Bezug auf Dossier 3 von 60 Tagessätzen auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen (vgl. aber nachfolgend Ziff. VII.). VI. Widerruf
1. Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, nachdem der Beschuldigte innert der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 angesetzten Probezeit von drei Jahren wieder straffällig geworden sei und aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz könne beim Beschuldigten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Ein Verzicht auf einen Widerruf komme nicht in Frage und die Reststrafe sei zu vollziehen (Urk. 52 S. 38 f.).
2. Standpunkt Beschuldigter Nachdem die ehemalige Verteidigerin des Beschuldigten vor Vorinstanz noch den Widerruf der Geldstrafe beantragte (Urk. 31 S. 3), sprach sich die aktuelle Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung gegen den Widerruf aus (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte zwar nicht bestreite, während der ihm durch den Strafbefehl vom 24. Januar 2019 ange- setzten Probezeit wieder straffällig geworden zu sein, jedoch habe er seine Lehren aus diesen Straftaten gezogen. Er verhalte sich seither gesetzeskonform und wolle auch so bleiben und für seine vier minderjährigen Kinder da sein. Aus diesem Grund sei nicht mehr zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen werde, weshalb auf den Widerruf zu verzichten sei (Urk. 70 S. 37 f.).
3. Beurteilung
- 30 - 3.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergege- ben (Urk. 52 S. 38). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden. 3.2 Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, fallen alle drei Vorfälle, welche in der Anklage vom 22. Februar 2023 erfasst sind und derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist bzw. mit in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil schul- dig gesprochen wurde, in die mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällte Probezeit von drei Jahren. Jener Strafbefehl erging wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 1/12/5). Der Strafbefehl ist insofern teilweise einschlägig, als der Beschuldigte mit vorliegender Anklage wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand zu verurteilen war. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu widerrufen ist.
4. Gesamtstrafe 4.1 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit der zu widerrufenden Strafe eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4.2 Vorliegend wird der Beschuldigte für das gemäss Dossier 3 begangene Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe bestraft, womit diese Strafe mit der widerrufenen Strafe gleicher Art ist und daher eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden ist. Die heute auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Dossier 3) ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu erhöhen. VII. Zwischenfazit
1. Der Beschuldigte wäre heute nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Aufgrund
- 31 - des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine höhere als die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe jedoch nicht in Frage (vgl. Urk. 52 S. 46).
2. Der Beschuldigte ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon vier Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 1/10/1; Urk. 1/10/11; Urk. 1/10/18; Urk. 1/10/21) sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. VI. vor- stehend – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VIII. Vollzug Da der Beschuldigte einerseits zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den (teil-)bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 bzw. Art 43 StGB nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen. Auch kann ihm hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe keine günstige Pro- gnose gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf das Fahren in fahr- unfähigem Zustand wieder eines Verkehrsdelikts schuldig gemacht und während laufender Probezeit delinquiert. Nach dem Gesagten ist auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu vollziehen. IX.Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
- 32 - gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Die Verteidigung machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, sich so gut es gehe zu integrieren. Die bisherigen Delikte seien nicht besonders gravie- rend gewesen, die deutsche Sprache habe der Beschuldigte mittlerweile relativ gut erlernt und er sei bemüht, sich beruflich so zu integrieren, dass er langfristig finan- ziell auf eigenen Beinen stehen könne, was ihm in den letzten zwei Jahren gelun- gen erscheine. Zudem sei er durch das vorliegende Verfahren selbst stark betroffen und belastet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stünden dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung schützenswerte private Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Weder die versuchte sexuelle Nötigung noch die Freiheitsberaubung würden schwer wiegen. Von einem Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung sei nicht auszugehen. Der Beschuldigte sei ein anerkannter Flüchtling und eine staatenlose Person. Aufgrund seiner Teil- nahme an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2004 für die Rechte von Maktumin wurde er zudem verhaftet, gefoltert sowie in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm deshalb neben Verhaftung, Folter oder einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe auch Verschwindenlassen und Tod. Der Beschuldigte lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und habe hier eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und auch bei seiner Ehefrau handle es sich um einen anerkannten Flüchtling. Daher sei auch für sie eine Rückkehr nach Syrien weder zumutbar noch zulässig und würde eine solche dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal die Kinder für den Fall einer Landes- verweisung von ihrem Vater getrennt würden. Die Ehefrau arbeite nicht und zwei der Kinder seien in der Schweiz schulpflichtig. Der Beschuldigte habe Verwandte in der Schweiz und in Deutschland, zu welchen er regen Kontakt pflege. Auch die
- 33 - Schwiegereltern würden in der Schweiz leben. Mit Syrien verbinde ihn nichts mehr. Im Übrigen scheitere eine Landesverweisung daran, dass der Beschuldigte gar keine Staatsbürgerschaft habe, er habe diese ohne sein Verschulden verloren. Zwar anerkenne das Staatssekretariat für Migration seine Staatenlosigkeit nicht an, das ändere aber nichts daran, dass eine Landesverweisung zum Vorherein nicht vollzogen werden könnte (Urk. 31 S. 36-38; Urk. 53 S. 6; Urk. 70 S. 40 ff.).
3. Härtefall 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen der- art hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle po- tentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssitua- tion, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisie- rungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härte- fallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umset- zungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017,
- 34 - N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Über- wiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 3.2.1Die Vorinstanz hat sich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass keine überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorhanden seien (Urk. 52 S. 40-42). Deren Ausführungen, der Beschul- digte sei in der Schweiz nicht wirklich integriert, es sei nicht schlüssig, wie und in welchem Umfang er in Syrien verfolgt werde und es sei der Familie zumutbar, das Familienleben entweder getrennt oder gemeinsam ausserhalb der Schweiz zu be- streiten, sind grundsätzlich zu teilen. 3.2.2Der Beschuldigte lebt seit 2013, also seit dem 29. Altersjahr, in der Schweiz (Urk. 1/4/6 S. 14). Er ist anerkannter Flüchtling und verfügt über eine B-Bewilligung (u.a. Urk. 1/12/10). Für Einvernahmen im vorliegenden Verfahren war jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig (u.a. Prot. I S. 4; Urk. 1/4/4 S. 1; Urk. 69 S. 1; Prot. II S. 4), er spricht lediglich gebrochen deutsch. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, in der Schweiz war er offenbar jeweils temporär und in Gelegenheitsjobs tätig, wobei das Sozialamt die Familie finanziell unterstütze, soweit das Einkommen des Beschuldigten nicht ausreiche (Prot. I S. 5; Urk. 1/4/2 S. 6). Zwar hat der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein eigenes Unternehmen im Bereich Transporte und Umzüge und konnte sich bereits einen Lohn auszahlen (vgl. Urk. 71/6). Nach eigenen Angaben bezieht er seit zwei Monaten keine Sozial- hilfe mehr (Urk. 69 S. 4). Aufgrund dieser kurzen Zeitdauer ist dies jedoch noch nicht aussagekräftig. Der Beschuldigte ist Kurde und in Syrien geboren und aufge- wachsen (Urk. 69 S. 5). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er keine Verwandten mehr in Syrien, da alle ausgewandert sind (Urk. 69 S. 5).
- 35 - Seine Schwiegereltern, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits sowie seine Schwester würden in der Schweiz leben (Urk. 1/4/6 S. 16; Urk. 69 S. 5 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder, welche sieben (gebo- ren 2017), fünf (geboren 2019), drei (geboren 2021) und ein Jahr (geboren 2023) alt sind (Prot. I S. 5; Urk. 70 S. 44). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte staatenlos, wie jedoch die Verteidigung selbst vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, wird er vom Staatssekretariat für Migration nicht als staatenlos anerkannt (Urk. 31 S. 38; Urk. 70 S. 40). Den Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den relevan- ten Registern mit "Staatsangehörigkeit ungeklärt" geführt wird (vgl. Familienaus- weis, Urk. 1/12/10 p. 254). Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
23. August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt und einen Strafbefehl vom 24. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land gegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 57). Wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt, stammt die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls aus Syrien, die beiden älteren Kinder sind mittlerweile in schulpflichtigem Alter. Damit würde eine Landesverweisung die gesamte Familie des Beschuldigten, d.h. seine Ehefrau und die mittlerweile vier Kinder, erheblich treffen. Eine Wegwei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz wäre für die ganze Familie mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden. Auch wenn gemäss Verteidigung die Ehefrau des Beschuldigten nicht nach Syrien zurückkehren könne, da sie dort ebenfalls selber verfolgt werde (Urk. 70 S. 44), spricht auch dies nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, kann doch ein Kontakt heutzutage auch mit modernen Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen gehalten werden. Dem Beschuldigten, welcher auch als Erwachsener in Syrien lebte und arbeitete (vgl. u.a. Prot. I S. 5), wäre der Lebensalltag in seinem Heimatland nicht fremd. 3.3 Der Beschuldigte hat wie oben dargelegt aufgrund seiner Familiensituation und seines Status als anerkannter Flüchtling ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Allerdings weist der Beschuldigte wie ausgeführt
- 36 - zwei Vorstrafen auf; dies wegen eines Verstosses gegen die Ausländergesetzge- bung sowie wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Vorliegend ist er unter anderem der versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt bei Straf- taten gegen die sexuelle Integrität praxisgemäss besonders schwer (BGE137 II 279 E.3.2 und 3.3, S. 302 ff.). Sodann machte sich der Beschuldigte im Zuge dieser versuchten sexuellen Nötigung auch einer Freiheitsberaubung schuldig. Er verun- möglichte es der Geschädigten B._____, sein Auto zu verlassen, nachdem sie sei- nen Wunsch nach einem sexuellen Kontakt abgelehnt hatte. Der Beschuldigte fuhr mit ihr mitten in der Nacht in ein Waldstück, wo er beabsichtigte, mit der Geschä- digten gegen deren Willen sexuelle Handlungen zu vollziehen. Zudem ist der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen, nachdem er aus gleichsam nichtigem Grund – vermutete er, der Privatkläger habe ihm Geld gestohlen – diesen erheblich verletzte. Es ist dabei wohl dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht noch schlimmer ausfielen, attackierte der Beschuldigte doch den Privatkläger mit einer abgebrochenen Flasche. Während der Beschuldigte den Privatkläger angriff, drohte er diesem (dem Privatkläger), er werde ihn kaputt machen. Einerseits be- einträchtigten diese Handlungen die sexuelle und körperliche Integrität Anderer massiv; sie zeigen diesbezüglich eine erhebliche Geringschätzung seitens des Be- schuldigten. Andererseits ist aber auch eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennbar. Nicht nur liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich von den in den Jahren 2013 und 2019 ausgefällten Strafbefehlen nicht beeindrucken. Die Straftaten, welche mit der vorliegenden Anklage zu behandeln waren, ereigneten sich in den Jahren 2020 sowie zwei Mal im Jahr 2021 (Juli und November; Urk. 20). Nach jedem der Vorfälle wurde der Beschuldigte jeweils von den Behörden tangiert. Ihm musste alleine durch die Tatsache, dass er jeweils durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, bekannt sein, dass wiederum ein Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. Urk. 1/4). Dies umso mehr, als er ab dem 6. Oktober 2020 amtlich verteidigt war (Urk. 1/11/2). Dennoch liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, während laufender Stra- funtersuchung nicht nur einmal, sondern zwei Mal erneut deliktisch tätig zu werden.
- 37 - Und dies zudem während laufender Probezeit, die im Strafbefehl des Jahres 2019 ausgefällt worden war. Offensichtlich gelang es dem Beschuldigten nicht, sich in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren. 3.4 Auch wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen Härtefall darstellen würde, ist unter den genannten Umständen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.5 Soweit die Verteidigung darauf verweist, dem Beschuldigten sei als anerkann- ter Flüchtling eine Rückkehr nach Syrien weder zuzumuten noch sei dies zumutbar, ist festzuhalten, dass derjenige, der sich (mit Erfolg) darauf berufen will, dass das Non-Refoulement-Prinzip oder eine andere zwingende Norm der Landesver- weisung entgegensteht, eine individuell-konkrete Gefährdung namhaft zu machen bzw. zu substantiieren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020 E. 1.3.6.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom
29. November 2021, E. 3.4.2.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6.). Die Verteidigung begnügt sich im vorliegenden Verfahren jedoch mit pauschalen Hinweisen. Aufgrund welcher konkreter Umstände der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt mit Repressionen in Syrien rechnen müsste, legt sie nicht dar. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kurden handle, führt weder dazu, dass das Non-Refoulement-Prinzip noch eine andere zwingende Norm einer Landesverweisung entgegen stehen würde. Zwar sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben und den Ausführungen der Verteidigung aufgrund einer Demonstration in Syrien verhaftet und gefoltert sowie in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (Urk. 70 S. 42; Urk. 69 S. 4). Allerdings ergibt sich aus dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. August 2015, dass den vom Beschuldigten geltend gemachten Asylgründen in Syrien und in Malta nicht geglaubt wurde. Dies aufgrund von Widersprüchen bzw. weil sich in den Befragungen des Beschuldigten gezeigt habe, dass er "nicht die geringste Ahnung vom Christentum" habe. Schliesslich wurde er gemäss diesem Entscheid zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Urk. 71/2 S. 3). Der Beschuldigte wird sodann vorliegend zu einer Strafe von
- 38 - 40 Monaten verurteilt und kann ihm mangels günstiger Prognose auch kein beding- ter Vollzug hinsichtlich der Geldstrafe gewährt werden. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf einen syrischen Staatsangehörigen fest, die allgemeinen Umstände, welche einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen würden, bzw. die konkrete, in Bezug auf den Beschuldigten relevante Situation in Syrien, könnte bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch ändern. Entsprechend stünden sie der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Situation werde im ge- gebenen Zeitpunkt von den für den Vollzug zuständigen Behörden zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 5.1.7.).
4. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS 5.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) korrekt dargestellt (Urk. 52 S. 42 f.). Darauf kann verwiesen werden. 5.2 Die Vorinstanz ordnete eine Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS an, da der Beschuldigte nicht Bürger der Europäischen Union sei und die von ihm verübten Delikte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Die Strafandrohungen wie auch die ausgesprochene Strafe würden die Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich überschreiten. 5.3 Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage nach der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70). 5.4 Die oben dargestellte Auffassung der Vorinstanz ist zu teilen. Der Beschul- digte stammt aus Syrien, wobei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Er ist jedenfalls nicht Bürger eines Landes der Europäischen Union. Dies macht auch er selbst nicht geltend. Die Delikte, welchen der Beschuldigte vorliegend schuldig zu
- 39 - sprechen ist, stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, machte sich der Beschuldigte doch insbesondere Gewalt- und Sexualdelikten schuldig. Zudem lenkte er in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug im Strassenver- kehr. Er wird unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt; die Mindeststrafandrohung der von ihm verübten Delikte überschreitet ein Jahr Frei- heitsstrafe. 5.5 Folglich ist die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informa- tionssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren anzuordnen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beanstandete diese denn auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, sondern verlangte die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten (Urk. 70 S. 3).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 40 - 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 18'387.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 68). Zwar ist die amtliche Verteidigung im Be- rufungsverfahren neu dazugekommen und war die Einarbeitung in den Fall daher mit einem gewissen Aufwand verbunden. Allerdings erweist sich der Aktenumfang als überschaubar und stellten sich auch keine komplexen Fragestellungen. Ge- samthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte B._____, welche er nach Hause gefahren habe, ihrer Freiheit beraubt, indem er sie gegen ihren Willen nicht aus seinem Auto gelassen habe. Zudem habe er versucht, sie sexuell zu nötigen und ihr Mobiltelefon an sich genommen und ihr nicht zurückgegeben. Im Weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe dem Privatkläger C._____ im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinander- setzung mit einer zerbrochenen Bierflasche Schnittwunden zugefügt und ihn be- droht. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in fahrunfähigem Zustand ein Auto gelenkt (Urk. 20 S. 2 f.). Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 5).
E. 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
- 32 - gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Die Verteidigung machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, sich so gut es gehe zu integrieren. Die bisherigen Delikte seien nicht besonders gravie- rend gewesen, die deutsche Sprache habe der Beschuldigte mittlerweile relativ gut erlernt und er sei bemüht, sich beruflich so zu integrieren, dass er langfristig finan- ziell auf eigenen Beinen stehen könne, was ihm in den letzten zwei Jahren gelun- gen erscheine. Zudem sei er durch das vorliegende Verfahren selbst stark betroffen und belastet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stünden dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung schützenswerte private Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Weder die versuchte sexuelle Nötigung noch die Freiheitsberaubung würden schwer wiegen. Von einem Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung sei nicht auszugehen. Der Beschuldigte sei ein anerkannter Flüchtling und eine staatenlose Person. Aufgrund seiner Teil- nahme an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2004 für die Rechte von Maktumin wurde er zudem verhaftet, gefoltert sowie in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm deshalb neben Verhaftung, Folter oder einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe auch Verschwindenlassen und Tod. Der Beschuldigte lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und habe hier eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und auch bei seiner Ehefrau handle es sich um einen anerkannten Flüchtling. Daher sei auch für sie eine Rückkehr nach Syrien weder zumutbar noch zulässig und würde eine solche dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal die Kinder für den Fall einer Landes- verweisung von ihrem Vater getrennt würden. Die Ehefrau arbeite nicht und zwei der Kinder seien in der Schweiz schulpflichtig. Der Beschuldigte habe Verwandte in der Schweiz und in Deutschland, zu welchen er regen Kontakt pflege. Auch die
- 33 - Schwiegereltern würden in der Schweiz leben. Mit Syrien verbinde ihn nichts mehr. Im Übrigen scheitere eine Landesverweisung daran, dass der Beschuldigte gar keine Staatsbürgerschaft habe, er habe diese ohne sein Verschulden verloren. Zwar anerkenne das Staatssekretariat für Migration seine Staatenlosigkeit nicht an, das ändere aber nichts daran, dass eine Landesverweisung zum Vorherein nicht vollzogen werden könnte (Urk. 31 S. 36-38; Urk. 53 S. 6; Urk. 70 S. 40 ff.).
3. Härtefall
E. 1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist beim Beschuldigten aufgrund seines Verschuldens im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (Dossier 1) sowie qualifizierter einfacher Kör- perverletzung und Drohung (Dossier 2) jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Hingegen rechtfertigt es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 3) aufgrund des geringen Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Geldstrafe zu erkennen.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.3.2 Die Verteidigung brachte im Zusammenhang mit Dossier 1 und dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB anlässlich der Berufungsverhandlung vor, eine Nötigungshandlung im Sinne von "Unter-psy- chischen-Druck-Setzen" sei vorliegend nicht gegeben. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 sei zudem nicht einschlägig, zumal in jenem Urteil der Täter auf das Opfer vor der Vornahme der genötigten sexuellen Handlung unter anderem massive körperliche Gewalt angewendet habe (Urk. 70 S. 21 f.). Allerdings erwog das Bundesgericht im erwähnten Urteil unter anderem auch, dass ein Opfer unter psychischen Druck gesetzt gilt, welches durch das Vor- gehen des Täters in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Täter zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3.). Dies ist vorlie- gend ohne Weiteres gegeben: Der Beschuldigte fuhr mit der Geschädigten B._____ mitten in der Nacht in ein Waldstück und nahm ihr das Mobiltelefon weg. Er fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit, welcher es der Geschädigten verunmög- lichte, aus dem Auto auszusteigen. Dass der Beschuldigte – so die Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 22) –, gegenüber der Geschädigten weder gewalttätig geworden sei noch an sich oder an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, spielt für die Erfüllung des Tatbestandes keine Rolle. Ohnehin wird ihm nur der Versuch ei- ner sexuellen Nötigung vorgeworfen. Mit dem geschilderten Vorgehen schuf der Beschuldigte jedoch klarerweise eine Zwangslage für die Geschädigte. Erst ihr Weinen brachte ihn dazu, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, nachdem er allerdings aus seiner Sicht bereits alles getan hatte, um zum Erfolg zu kommen. Dass es die Geschädigte schliesslich vorzog, mitten in der Nacht in einem ihr un- bekannten Waldstück aus dem Auto des Beschuldigten auszusteigen, macht eben- falls die geschaffene Zwangslage, in der sie sich befand, deutlich. 1.3.3In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist sodann festzuhalten, dass dieser per 1. Juli 2024 geändert wurde. Die
- 21 - Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 52 S. 46). Da das neue Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Straf- rahmen sich nicht verändert hat (Art. 189 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB gehen von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe aus) ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Entsprechend ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 1.4 Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachver- haltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevan- ten Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 5-11). Darauf kann verwiesen wer- den.
E. 1.4.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachentziehung bedeutete die Wegnahme des Mobiltelefons der Geschädigten B._____ entgegen der Argumen- tation der Verteidigung sehr wohl einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB für diese (vgl. Urk. 70 S. 25). Wie die Geschädigte dem Beschuldigten mitge- teilt hatte, musste sie dringende Telefonate durchführen und war auf ihr Mobiltele- fon angewiesen (Prot. I S. 14; Urk. 52 S. 24). Auch wenn dieses im Tatzeitpunkt keinen Akku mehr hatte, hätte die Geschädigte es wieder aufladen und benutzen können. Der Tatbestand der Sachentziehung ist nach dem Gesagten erfüllt.
E. 1.4.2 Im Zusammenhang mit den restlichen Tatvorwürfen wurde die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz durch die Verteidigung nicht – substantiiert – bestritten (Urk. 70 S. 24 und S. 35 f.) und erweist sich im Übrigen als zutreffend.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist damit der Vorinstanz folgend der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Allgemeines
E. 1.5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen und gemäss GPS-Daten zwischen seiner Ankunft in E._____ bis zu dessen Verlassen ohne Anhaltung gefahren (Urk. 53 S. 4; Urk. 70 S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies ohne weiteres mit der Sachdarstellung der Geschädigten B._____ vereinbart werden kann. Zwar spricht sie in der polizeilichen Einvernahme davon, der Beschuldigte habe sein Auto "parkiert", sie habe sich bedankt und verabschieden wollen. Sie habe die Autotür bereits geöffnet gehabt, da sei er wütend geworden und rasch losgefahren
- 12 - (Urk. 1/5/1 S. 2). Gleichzeitig gab sie an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er eine Stelle zum Parken suche, da er die Nacht bei ihr habe verbringen wollen (Urk. 1/5/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Geschädigte wiederum an, der Beschuldigte habe neben ihrem Haus angehalten und gefragt, wo er für die Nacht parkieren könne (Urk. 1/5/2 S. 4). Dies zeigt, dass die Geschädigte offensichtlich den Begriff "parkieren" in der ersten Einvernahme als Synonym für "anhalten" ver- wendete, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung umgangssprachlich nicht unüblich ist. Auch vermag es die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten B._____ nicht zu erschüttern, wenn sie in Einvernahmen einmal davon sprach, der Beschuldigte habe "neben ihrem Haus angehalten" und ein anderes Mal er habe "gegenüber" ihrem Wohnhaus angehalten (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 10 f.). Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Alltagssprache "gegenüber" und "neben" als Syn- onyme verwendet werden, gerade wenn in einer Strasse angehalten wird. Im Wei- teren ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ letztlich angibt, der Beschul- digte habe nur kurz in E._____ angehalten und er sei sehr schnell wieder losgefah- ren. So gab sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: "Es ging sehr schnell. Er sagte mir, dass er zu mir kommen wollte. Ich sagte, ich wolle das nicht. Dann wurde er wütend. Es ging sehr schnell." Auf die Frage, ob der Be- schuldigte dann sofort losgefahren sei, antwortete die Geschädigte B._____ "ja" (Urk. 1/5/2 S. 6). Diese Sachdarstellung ist mit den GPS-Daten vereinbar, gemäss welchen sich das Mobiltelefon des Beschuldigten ab 02.57 Uhr in E._____ befand und die Ortschaft um 03.05 Uhr wieder verliess (vgl. Urk. 1/6/9 S. 2). Die Geschä- digte B._____ gab nämlich ebenso an, der Beschuldigte sei beim Verlassen von E._____ sehr schnell gefahren (Urk. 1/5/2 S. 4). Sodann bringt die Verteidigung vor, die Geschädigte B._____ habe einmal ausgeführt, sie habe die Tür des Autos aufgemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie jedoch gesagt, der Be- schuldigte habe die Tür blockiert, sie sei verriegelt gewesen (Urk. 53 S. 5; Urk. 70 S. 11 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage der Geschädigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, die Tür sei verriegelt gewesen, relativiert werden muss. Nachdem sie in ihrer Einvernahme davon gesprochen hatte, sie habe die Tür des Autos öffnen wollen, was nicht gegangen sei (Prot. I S. 19) wurde sie später was folgt gefragt: "Sie sagten, der Beschuldigte habe in E._____ das Auto verrie-
- 13 - gelt. Ist das richtig?" Darauf antwortete die Geschädigte B._____: "Ich konnte die Tür nicht aufmachen. Wenn man als Beifahrer die Tür nicht aufmachen kann, gehe ich davon aus, dass es verriegelt ist. Ansonsten wäre ich ausgestiegen, aber das war nicht möglich. Ich bin kein Autofahrer, aber ich weiss, dass wenn man nicht aussteigen kann, die Tür blockiert ist" (Prot. I S. 20). Diesen Antworten ist zu ent- nehmen, dass die Geschädigte zwar annahm, dass die Tür verriegelt war, sie es aber nicht mit Gewissheit wusste. Zwar hatte die Geschädigte in ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei angegeben, sie hätte die Autotür bereits geöffnet gehabt und habe aussteigen wollen. Sie habe aber keine Chance gehabt auszusteigen, da der Beschuldigte plötzlich wütend geworden und losgefahren sei (Urk. 1/5/1 S. 2). Dass die Geschädigte später – und auch anlässlich der Hauptverhandlung – angab, sie habe die Tür nicht öffnen können, sie sei blockiert gewesen u.ä. ist zwar zutref- fend. Allerdings sind ihre Angaben in den wesentlichen, entscheidenden Punkten konstant, so dass dieser Widerspruch im Gesamten nicht ins Gewicht fällt. Die letzt- lich entscheidende Aussage – nämlich, dass der Beschuldigte das Auto unverzüg- lich und unvermittelt wieder in Bewegung setzte, nachdem ihm klar geworden sein musste, dass ihn die Geschädigte nicht in ihre Wohnung mitnehmen würde, wurde von ihr (der Geschädigten) sowohl in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung konstant so geschildert.
E. 1.5.3 Auch wenn die GPS-Daten der Standorte des Mobiltelefons des Beschuldig- ten im fraglichen Zeitpunkt ab dem L._____-kreisel nicht besonders genau sind (vgl. u.a. Urk. 1/6/9 S. 3), ist doch festzuhalten, dass sie sich sowohl mit der Sachdar- stellung der Geschädigten B._____ wie auch mit derjenigen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. So werden im Zeitraum vom 3:18 Uhr bis 3:43 Uhr sowohl Standorte im Bereich der H._____-strasse/I._____-weg (und damit im Wald) ange- zeigt, wie auch solche entlang der J._____-strasse (und damit im Industrie-/Neu- baugebiet nahe des Bahnhofs F._____ – am Ort, wo der Beschuldigte die Geschä- digte B._____ abgesetzt haben will; Urk. 1/6/9 S. 4; u.a. Urk. 1/4/4 S. 4). Entspre- chend geht das Vorbringen der Verteidigung in die Leere, wenn sie geltend macht, der Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte und die Geschädigte B._____ hät- ten sich gemäss GPS-Standortdaten offensichtlich im Wald aufgehalten, könne nicht gefolgt werden, da die Daten ungenau seien (Urk. 53 S. 6).
- 14 - Sodann fällt auf, dass gemäss Polizeirapport eine Sichtung der App Google Maps auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergeben habe, dass sich der Beschuldigte von dieser Website gemäss eingegebenen Suchbegriffen am 5. Oktober 2020 um 3:41:46 Uhr nach K._____ habe navigieren lassen. Der erste Befehl des Navigati- onssystems habe gelautet "links abbiegen auf die J._____-strasse". Der Beschuldigte müsse sich daher auf der H._____-strasse befunden haben, als er das System gestartet habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 1/2 S. 3). Betrachtet man die Lage und den Verlauf sowohl der H._____-strasse und der J._____- strasse in F._____ auf einem Kartendienst (z.B. GIS Browser des Kantons Zürich oder Google Maps), so zeigt sich, dass einerseits die H._____-strasse unter ande- rem im nördlich von F._____ liegenden L._____-wald liegt. Um von der H._____- strasse auf die Autobahn in Richtung K._____ zu gelangen, muss nach links auf die J._____-strasse abgebogen werden. Ferner ist anzumerken, dass die Geschä- digte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, sie sei, nachdem sie das Auto des Beschuldigten verlassen habe, immer dem Weg im Wald gefolgt. Es habe keinen anderen Weg gegeben, man habe weder links noch rechts gehen können. Dann habe sie die Geleise des Bahnhofs F._____ gesehen und sei diesen bis zu einer Unterführung gefolgt (Prot. I S. 17). Geht man davon aus, der Beschuldigte und die Geschädigte hätten sich auf der H._____-strasse befunden, so passen diese Ausführungen zu den örtlichen Begebenheiten: Die H._____-strasse führt, mit nur wenigen Kreuzungen oder Abzweigungen mit anderen Strassen, aus dem Wald und später (ab Höhe Kreuzung mit der J._____-strasse als M._____-strasse) den Geleisen des Bahnhofs F._____ entlang. [Abbildung Kartenansicht] (Ausschnitt aus https://search.ch)
E. 1.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Angaben der Geschädigten B._____ und die weiteren Beweismittel der in der Anklageschrift enthaltene Sachverhalt erstellt (Dossier 1; Urk. 20 S. 2-4).
- 15 -
2. Dossier 2
E. 2 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 11. Juli 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB, der Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten belegt, wovon vier Tage durch Haft erstanden waren. Im Weiteren wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– widerrufen. Sodann wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung dieser
- 6 - Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Urk. 52 S. 46-48).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 40 -
E. 2.2.2 Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als eher leicht und ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu erhöhen.
E. 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 18'387.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 68). Zwar ist die amtliche Verteidigung im Be- rufungsverfahren neu dazugekommen und war die Einarbeitung in den Fall daher mit einem gewissen Aufwand verbunden. Allerdings erweist sich der Aktenumfang als überschaubar und stellten sich auch keine komplexen Fragestellungen. Ge- samthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Einfache Körperverletzung 2.4.1Zum objektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte den unbewaffneten Privatkläger C._____ im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einer abgebrochenen Bierflasche, angriff und ihm verschiedene, teilweise tiefe Schnittwunden zufügte. Dabei ist es wohl dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht ernsthafter verletzt wurde. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, verdächtigte er den Privatkläger C._____ doch, dieser habe ihn bestoh- len. Der Beschuldigte zeigte eine absolute Geringschätzung für die körperliche Integrität des Privatklägers. Selbst wenn letzterer den Beschuldigten tatsächlich be- stohlen hätte, wäre die Tat des Beschuldigten keineswegs angemessen oder ent- schuldbar gewesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon ausgegangen
- 26 - werden muss, dass der Beschuldigte alkoholisiert war (vgl. Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.). Das subjektive Verschulden überwiegt dennoch das objektive. 2.4.2Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr leicht und die Strafe ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusetzen, auf 18 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 15 Monate auf 39 Monate zu erhöhen.
E. 2.4.2 Wenn die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe keine Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorgenommen, was unzu- lässig sei und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse (Urk. 70 S. 26), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich nämlich auch in Bezug auf Dossier 2 mit diesen Punkten auseinandergesetzt (Urk. 52 S. 17). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, hätte dies noch keine Verletzung ihrer Begrün- dungspflicht zur Folge. Ergänzend ist sodann was folgt auszuführen: Die Schnittwunden des Privatklägers ergeben sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung, welches vom IRM erstellt worden ist (Urk. D2/13/3). Darauf kann abgestellt werden. Darin hält
- 17 - das IRM wie soeben festgehalten fest, dass das Bild der Schnittverletzungen mit einer Beibringung mit einer Glasscherbe vereinbar sei. Die Form der Schnitt- wunden sei für eine Beibringung mit einem Messer eher untypisch. Die Wunden- lokalisation könne als überwiegend passive Abwehrverletzung gedeutet werden. Die Wunden seien zudem frisch und eine Entstehung am angegebenen Ereignis- zeitraum sei möglich (Urk. D2/13/3 S. 5). Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Privatkläger diese Wunden selbst beibrachte. Sodann ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger C._____ vor dem Vor- fall nicht kannten (Urk. D2/5 S. 5; Urk. 1/4/5 S. 10 f.; Urk. 1/4/6 S. 4). Ebenfalls ist aus den Aussagen der Zeugin N._____ zu schliessen, dass der Privatkläger C._____ keine Verletzungen aufwies, als er mit dem Beschuldigten die Liegen- schaft O._____-strasse … betrat. Die Zeugin N._____ erklärte, als der andere Mann, welcher betrunken gewesen sei, mit dem Privatkläger C._____ das Haus betreten habe, habe er (der andere Mann) eine Flasche in der Hand gehalten. Es habe ein Geschrei gegeben und der Hauseigentümer sei nach oben gerannt. Der andere Mann sei darauf aus dem Haus gerannt. Sie, die Zeugin N._____, sei nach oben gegangen, es sei alles voller Blut gewesen im Treppenhaus. Der Privatkläger C._____ sei auf dem Bett gesessen und habe geblutet. Er habe tiefe Schnitte an den Armen gehabt, man habe den Knochen sehen können (Urk. D2/7 S. 5-7, S. 9- 10). Hätte der Privatkläger bereits Verletzungen aufgewiesen, als er mit dem Be- schuldigten die Liegenschaft betrat, hätte dies die Zeugin N._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit entsprechend zu Protokoll gegeben. Der Privatkläger C._____ identifizierte den Beschuldigten auf einem Fotobogen als seinen Angreifer (Urk. D2/5 S. 5; Urk. D2/8). Die Zeugin N._____ gab an, sie sei sich zu 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handelte, die den Privatkläger C._____ verletzt habe. Der Täter sei nicht so gross gewesen (Urk. D2/7 S. 4). Der Beschuldigte misst maximal 1.70 Meter (vgl. Urk. 1/10/1 S. 1). An der Tatwaffe, dem Flaschenhals einer abgebrochenen Bierflasche, konnte sowohl DNA des Be- schuldigten wie auch diejenige des Privatklägers C._____ sichergestellt werden (Urk. D2/12/5). Der Beschuldigte selbst gab in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. Januar 2023 an, er sei an jenem 4. Juli 2021 mit dem Privatkläger C._____ in dessen Wohnung bzw. Zimmer gegangen, um sein (des Beschuldigten)
- 18 - Portemonnaie zu suchen. Mit den Verletzungen des Privatklägers habe er nichts zu tun bzw. er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Privatkläger verletzt haben soll (Urk. 1/4/6 S. 5 und S. 7; Urk. 69 S. 14 f.). Hingegen war er sich aber sicher, dass er bestohlen wurde (vgl. auch Urk. 69 S. 14 f.). Sodann gab der Be- schuldigte in seiner Einvernahme an, neben ihm und dem Privatkläger C._____ habe es unmittelbar vor den geltend gemachten Geschehen noch weitere Perso- nen im Treppenhaus gehabt, welche in die Geschehnisse involviert gewesen seien (Urk. 1/4/6 S. 4 und S. 6-7). Die in den Akten liegende Videoaufnahme des Trep- penhauses (Urk. D2/15) zeigt indes, dass sich der Beschuldigte und der Privatklä- ger wohl alleine auf der Treppe befanden. Andere Personen ausser der Beschul- digte und der Privatkläger sind nicht zu erkennen. Ab Uhrzeit 1:32:34 scheint das Gespräch hitziger zu werden. Ein Handgemenge entsteht und der Privatkläger ver- sucht, Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen (1:32:40 Uhr). Praktisch gleichzeitig ist erkennbar, dass der Privatkläger auf dem unbekleideten Oberschenkel eine dunkle Flüssigkeit hat, wobei diese immer mehr wird, als würde sie von oben heruntertropfen. Um 1:32:50 Uhr scheint der Privatkläger hinzufallen, jedenfalls ist einer seiner Füsse in der Luft. Sein Oberkörper ist nicht sichtbar. Um 1:32:58 Uhr scheint der Privatkläger den Beschuldigten anzugreifen. Beide ringen miteinander; sie begeben sich auf den Treppenvorsatz und sind nun voll in Reich- weite der Kamera. Der Privatkläger verliert im Gemenge seine Perücke. Weitere beteiligte oder anwesende Personen sind nicht zu sehen, bis eine Tür aufgeht und ein Mann die beiden trennt. Er scheint den Beschuldigten aus dem Treppenhaus zu spedieren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Privatklägers C._____, der Beschuldigte habe ihm Schnittwunden zugefügt, zutreffen. An diesem Ergebnis vermag auch die Verteidigung keine Zweifel zu sähen (vgl. Urk. 70 S. 29 ff.). Die Sachdarstellung des Privatklägers wird im Übrigen durch verschiedene Um- stände und Beweismittel gestützt. Wie dargelegt wies die Tatwaffe sowohl DNA des Beschuldigten wie auch des Privatklägers auf. Dies wäre kaum denkbar, handelte es sich beim Beschuldigten nicht um die Person, welche den Privatkläger angegrif- fen hätte. Sodann hat der Privatkläger den Beschuldigten als seinen Angreifer iden- tifiziert, wobei der Beschuldigte, welcher erst einige Tage später ermittelt werden
- 19 - konnte, nicht in Abrede stellte, im fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. Die Form der Schnittwunden lässt sich mit der Beibringung durch eine Glasscherbe vereinbaren. Weiter wies der Privatkläger die Schnittverletzungen praktisch unmit- telbar auf, nachdem er sich mit dem Beschuldigten alleine aufgehalten hatte. Ge- mäss einer Zeugin, welche keine besonderen Beziehungen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger aufweist, handelte es sich beim mutmasslichen Täter um eine dem Beschuldigten ähnlich aussehende Person. Die Aufzeichnungen der Videokamera vor Ort stützen wie dargestellt ebenfalls die Sachdarstellung des Pri- vatklägers C._____. Entgegen den Angaben des Beschuldigten sind auf den Auf- nahmen keine weiteren anwesenden Personen zu sehen.
E. 2.5 Drohung 2.5.1In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ mit den Worten er mache ihn kaputt bedrohte. Aufgrund der Umstände – sagte der Beschuldigte doch, er werde den Privatkläger kaputt machen, während er ihn mit einer Glasscherbe angriff und ihm erhebliche Schnittwunden zufügte – ist zwar davon auszugehen, dass der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt wurde. Allerdings ist das Tatverschulden im Vergleich zu anderen möglichen (Todes-) Drohungen als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichti- gem Grund handelte, vermutete er doch, der Privatkläger C._____ habe ihn bestohlen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre die Reaktion des Beschuldig- ten keineswegs adäquat gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit dessen Angaben (Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.) wiederum davon auszugehen, dass er betrun- ken war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive leicht zu relativieren. 2.5.2.Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weite- ren Monat auf total 40 Monate vorzunehmen.
E. 2.6 Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.6.1In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkoholwert von 0.51 mg/l (Urk. D3/2 S. 4) zwar angesichts der denkbaren Bandbreite keine überaus hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, diese aber doch bedeutend ist und in einem Bereich, welcher die Fahrfähigkeiten eines Lenkers notorischerweise negativ beeinflusst. Dadurch gefährdete der Beschuldigte nicht
- 27 - nur sich selbst, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Zudem fuhr der Beschuldigte von P._____ nach Q._____ (Urk. D3/2 S. 1 und S. 5), was eine doch eher längere Strecke darstellt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus Bequemlichkeit handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf anderen Wegen, beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nach Hause zu gelangen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht betrunken ge- fühlt habe und er nicht gedacht hätte, dass er nur wegen zwei Bier kein Auto mehr lenken dürfe (Urk. D3/2 S. 4 f.), zeigt seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer. Das subjektive Verschulden vermag das objek- tive nicht zu relativieren. 2.6.2In Bezug auf diesen Tatbestand zeigte sich der Beschuldigte geständig. Die Beweislage gestaltete sich allerdings als erdrückend. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten, als er ein Fahrzeug lenkte. Eine anschliessende Untersuchung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.51 mg/l (vgl. Urk. D3/1-2). Unter diesen Umständen führt das Geständnis lediglich zu einer leichten Reduktion der Strafe. 2.6.3Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die Strafe ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
E. 2.7 Zwischenfazit Rekapitulierend erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als ange- messen, die Strafe für den in Dossier 1 angeklagten Sachverhalt (versuchte sexu- elle Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Sachentziehung) auf 24 Monate festzusetzen und diejenige für das Dossier 2 (einfache Körperverletzung, Drohung) auf 16 Monate. Die Strafe für das in Dossier 3 angeklagte Verhalten (Fahren in fahrunfähigem Zustand) von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist zu kumulieren, da es sich nicht um die gleiche Strafart handelt. Damit ist für die Tatkomponente die Ein- satzstrafe auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 28 -
3. Täterkomponente
E. 3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 meldete die (damalige) amtliche Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 an (Urk. 35). Nach Versand der begründeten Version des Urteils folgte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 die Berufungserklärung (Urk. 53). Nach entsprechender Fristansetzung beantragte die Anklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei sie auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete. Im Weiteren erklärte sie, es könne darauf verzich- tet werden, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen und sie ersuche um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60). Nachdem der Geschädigten Frist angesetzt worden war, um zu erklären, ob sie für den Fall einer Befragung den Antrag stelle, durch eine Person gleichen Geschlechts befragt zu werden sowie ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Per- son gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 58), erklärte die Geschädigte B._____ mit Eingabe vom 27. November 2023, sie wolle an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Sie habe bereits mehrfach ausgesagt und es sei ihrerseits alles gesagt worden. Sie bitte das Gericht, sie von der Berufungsverhandlung zu dispensieren, denn ein Treffen mit dem Beschuldigten wäre für sie eine grosse Belastung (Urk. 61).
E. 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen der- art hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle po- tentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssitua- tion, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisie- rungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härte- fallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umset- zungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017,
- 34 - N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Über- wiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 3.2.1Die Vorinstanz hat sich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass keine überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorhanden seien (Urk. 52 S. 40-42). Deren Ausführungen, der Beschul- digte sei in der Schweiz nicht wirklich integriert, es sei nicht schlüssig, wie und in welchem Umfang er in Syrien verfolgt werde und es sei der Familie zumutbar, das Familienleben entweder getrennt oder gemeinsam ausserhalb der Schweiz zu be- streiten, sind grundsätzlich zu teilen. 3.2.2Der Beschuldigte lebt seit 2013, also seit dem 29. Altersjahr, in der Schweiz (Urk. 1/4/6 S. 14). Er ist anerkannter Flüchtling und verfügt über eine B-Bewilligung (u.a. Urk. 1/12/10). Für Einvernahmen im vorliegenden Verfahren war jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig (u.a. Prot. I S. 4; Urk. 1/4/4 S. 1; Urk. 69 S. 1; Prot. II S. 4), er spricht lediglich gebrochen deutsch. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, in der Schweiz war er offenbar jeweils temporär und in Gelegenheitsjobs tätig, wobei das Sozialamt die Familie finanziell unterstütze, soweit das Einkommen des Beschuldigten nicht ausreiche (Prot. I S. 5; Urk. 1/4/2 S. 6). Zwar hat der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein eigenes Unternehmen im Bereich Transporte und Umzüge und konnte sich bereits einen Lohn auszahlen (vgl. Urk. 71/6). Nach eigenen Angaben bezieht er seit zwei Monaten keine Sozial- hilfe mehr (Urk. 69 S. 4). Aufgrund dieser kurzen Zeitdauer ist dies jedoch noch nicht aussagekräftig. Der Beschuldigte ist Kurde und in Syrien geboren und aufge- wachsen (Urk. 69 S. 5). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er keine Verwandten mehr in Syrien, da alle ausgewandert sind (Urk. 69 S. 5).
- 35 - Seine Schwiegereltern, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits sowie seine Schwester würden in der Schweiz leben (Urk. 1/4/6 S. 16; Urk. 69 S. 5 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder, welche sieben (gebo- ren 2017), fünf (geboren 2019), drei (geboren 2021) und ein Jahr (geboren 2023) alt sind (Prot. I S. 5; Urk. 70 S. 44). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte staatenlos, wie jedoch die Verteidigung selbst vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, wird er vom Staatssekretariat für Migration nicht als staatenlos anerkannt (Urk. 31 S. 38; Urk. 70 S. 40). Den Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den relevan- ten Registern mit "Staatsangehörigkeit ungeklärt" geführt wird (vgl. Familienaus- weis, Urk. 1/12/10 p. 254). Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
23. August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt und einen Strafbefehl vom 24. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land gegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 57). Wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt, stammt die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls aus Syrien, die beiden älteren Kinder sind mittlerweile in schulpflichtigem Alter. Damit würde eine Landesverweisung die gesamte Familie des Beschuldigten, d.h. seine Ehefrau und die mittlerweile vier Kinder, erheblich treffen. Eine Wegwei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz wäre für die ganze Familie mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden. Auch wenn gemäss Verteidigung die Ehefrau des Beschuldigten nicht nach Syrien zurückkehren könne, da sie dort ebenfalls selber verfolgt werde (Urk. 70 S. 44), spricht auch dies nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, kann doch ein Kontakt heutzutage auch mit modernen Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen gehalten werden. Dem Beschuldigten, welcher auch als Erwachsener in Syrien lebte und arbeitete (vgl. u.a. Prot. I S. 5), wäre der Lebensalltag in seinem Heimatland nicht fremd.
E. 3.2 Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, fallen alle drei Vorfälle, welche in der Anklage vom 22. Februar 2023 erfasst sind und derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist bzw. mit in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil schul- dig gesprochen wurde, in die mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällte Probezeit von drei Jahren. Jener Strafbefehl erging wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 1/12/5). Der Strafbefehl ist insofern teilweise einschlägig, als der Beschuldigte mit vorliegender Anklage wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand zu verurteilen war. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu widerrufen ist.
4. Gesamtstrafe
E. 3.3 Der Beschuldigte hat wie oben dargelegt aufgrund seiner Familiensituation und seines Status als anerkannter Flüchtling ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Allerdings weist der Beschuldigte wie ausgeführt
- 36 - zwei Vorstrafen auf; dies wegen eines Verstosses gegen die Ausländergesetzge- bung sowie wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Vorliegend ist er unter anderem der versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt bei Straf- taten gegen die sexuelle Integrität praxisgemäss besonders schwer (BGE137 II 279 E.3.2 und 3.3, S. 302 ff.). Sodann machte sich der Beschuldigte im Zuge dieser versuchten sexuellen Nötigung auch einer Freiheitsberaubung schuldig. Er verun- möglichte es der Geschädigten B._____, sein Auto zu verlassen, nachdem sie sei- nen Wunsch nach einem sexuellen Kontakt abgelehnt hatte. Der Beschuldigte fuhr mit ihr mitten in der Nacht in ein Waldstück, wo er beabsichtigte, mit der Geschä- digten gegen deren Willen sexuelle Handlungen zu vollziehen. Zudem ist der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen, nachdem er aus gleichsam nichtigem Grund – vermutete er, der Privatkläger habe ihm Geld gestohlen – diesen erheblich verletzte. Es ist dabei wohl dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht noch schlimmer ausfielen, attackierte der Beschuldigte doch den Privatkläger mit einer abgebrochenen Flasche. Während der Beschuldigte den Privatkläger angriff, drohte er diesem (dem Privatkläger), er werde ihn kaputt machen. Einerseits be- einträchtigten diese Handlungen die sexuelle und körperliche Integrität Anderer massiv; sie zeigen diesbezüglich eine erhebliche Geringschätzung seitens des Be- schuldigten. Andererseits ist aber auch eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennbar. Nicht nur liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich von den in den Jahren 2013 und 2019 ausgefällten Strafbefehlen nicht beeindrucken. Die Straftaten, welche mit der vorliegenden Anklage zu behandeln waren, ereigneten sich in den Jahren 2020 sowie zwei Mal im Jahr 2021 (Juli und November; Urk. 20). Nach jedem der Vorfälle wurde der Beschuldigte jeweils von den Behörden tangiert. Ihm musste alleine durch die Tatsache, dass er jeweils durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, bekannt sein, dass wiederum ein Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. Urk. 1/4). Dies umso mehr, als er ab dem 6. Oktober 2020 amtlich verteidigt war (Urk. 1/11/2). Dennoch liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, während laufender Stra- funtersuchung nicht nur einmal, sondern zwei Mal erneut deliktisch tätig zu werden.
- 37 - Und dies zudem während laufender Probezeit, die im Strafbefehl des Jahres 2019 ausgefällt worden war. Offensichtlich gelang es dem Beschuldigten nicht, sich in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren.
E. 3.4 Auch wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen Härtefall darstellen würde, ist unter den genannten Umständen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
E. 3.5 Soweit die Verteidigung darauf verweist, dem Beschuldigten sei als anerkann- ter Flüchtling eine Rückkehr nach Syrien weder zuzumuten noch sei dies zumutbar, ist festzuhalten, dass derjenige, der sich (mit Erfolg) darauf berufen will, dass das Non-Refoulement-Prinzip oder eine andere zwingende Norm der Landesver- weisung entgegensteht, eine individuell-konkrete Gefährdung namhaft zu machen bzw. zu substantiieren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020 E. 1.3.6.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom
29. November 2021, E. 3.4.2.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6.). Die Verteidigung begnügt sich im vorliegenden Verfahren jedoch mit pauschalen Hinweisen. Aufgrund welcher konkreter Umstände der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt mit Repressionen in Syrien rechnen müsste, legt sie nicht dar. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kurden handle, führt weder dazu, dass das Non-Refoulement-Prinzip noch eine andere zwingende Norm einer Landesverweisung entgegen stehen würde. Zwar sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben und den Ausführungen der Verteidigung aufgrund einer Demonstration in Syrien verhaftet und gefoltert sowie in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (Urk. 70 S. 42; Urk. 69 S. 4). Allerdings ergibt sich aus dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. August 2015, dass den vom Beschuldigten geltend gemachten Asylgründen in Syrien und in Malta nicht geglaubt wurde. Dies aufgrund von Widersprüchen bzw. weil sich in den Befragungen des Beschuldigten gezeigt habe, dass er "nicht die geringste Ahnung vom Christentum" habe. Schliesslich wurde er gemäss diesem Entscheid zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Urk. 71/2 S. 3). Der Beschuldigte wird sodann vorliegend zu einer Strafe von
- 38 - 40 Monaten verurteilt und kann ihm mangels günstiger Prognose auch kein beding- ter Vollzug hinsichtlich der Geldstrafe gewährt werden. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf einen syrischen Staatsangehörigen fest, die allgemeinen Umstände, welche einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen würden, bzw. die konkrete, in Bezug auf den Beschuldigten relevante Situation in Syrien, könnte bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch ändern. Entsprechend stünden sie der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Situation werde im ge- gebenen Zeitpunkt von den für den Vollzug zuständigen Behörden zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 5.1.7.).
4. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS
E. 4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).
E. 4.1 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit der zu widerrufenden Strafe eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
E. 4.2 Vorliegend wird der Beschuldigte für das gemäss Dossier 3 begangene Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe bestraft, womit diese Strafe mit der widerrufenen Strafe gleicher Art ist und daher eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden ist. Die heute auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Dossier 3) ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu erhöhen. VII. Zwischenfazit
1. Der Beschuldigte wäre heute nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Aufgrund
- 31 - des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine höhere als die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe jedoch nicht in Frage (vgl. Urk. 52 S. 46).
2. Der Beschuldigte ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon vier Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 1/10/1; Urk. 1/10/11; Urk. 1/10/18; Urk. 1/10/21) sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. VI. vor- stehend – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VIII. Vollzug Da der Beschuldigte einerseits zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den (teil-)bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 bzw. Art 43 StGB nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen. Auch kann ihm hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe keine günstige Pro- gnose gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf das Fahren in fahr- unfähigem Zustand wieder eines Verkehrsdelikts schuldig gemacht und während laufender Probezeit delinquiert. Nach dem Gesagten ist auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu vollziehen. IX.Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines
E. 5 Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die fast vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Juli 2023. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs in Bezug auf das Dos- sier 3 (Fahren in fahrunfähigem Zustand; Dispositiv-Ziffer 1 al. 6). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 11. Juli 2023 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) korrekt dargestellt (Urk. 52 S. 42 f.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz ordnete eine Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS an, da der Beschuldigte nicht Bürger der Europäischen Union sei und die von ihm verübten Delikte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Die Strafandrohungen wie auch die ausgesprochene Strafe würden die Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich überschreiten.
E. 5.3 Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage nach der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70).
E. 5.4 Die oben dargestellte Auffassung der Vorinstanz ist zu teilen. Der Beschul- digte stammt aus Syrien, wobei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Er ist jedenfalls nicht Bürger eines Landes der Europäischen Union. Dies macht auch er selbst nicht geltend. Die Delikte, welchen der Beschuldigte vorliegend schuldig zu
- 39 - sprechen ist, stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, machte sich der Beschuldigte doch insbesondere Gewalt- und Sexualdelikten schuldig. Zudem lenkte er in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug im Strassenver- kehr. Er wird unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt; die Mindeststrafandrohung der von ihm verübten Delikte überschreitet ein Jahr Frei- heitsstrafe.
E. 5.5 Folglich ist die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informa- tionssystem (SIS) auszuschreiben.
E. 6 Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren anzuordnen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beanstandete diese denn auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, sondern verlangte die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten (Urk. 70 S. 3).
2. Berufungsverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 11. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: (…) (…) (…) (…) (…) Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Dossier 3) 2.-6. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) - 41 - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) - 42 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
- Januar 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 43 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230530-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 7. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 11. Juli 2023 (DG230012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Februar 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB (Dossier 2) Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Dossier 3)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
4. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an- geordnet.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'259.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 80.– Entschädigung Zeuge (Vorverfahren) Fr. 23'600.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Mehrwertsteuer) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1 ff.) A. Hauptanträge:
1. Es sei die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils betreffend
- versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),
- Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 1),
- qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Dossier 2),
- Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1) und
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) aufzuheben und A._____ von diesen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
2. A._____ sei wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Dossier 3) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen je zu Fr. 10.– zu bestrafen.
- 4 - Für den Fall, falls das Obergericht Herrn A._____ betreffend die ihm vorge- worfenen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung nicht vollum- fänglich freisprechen sollte, stelle ich zudem folgenden B. Eventualantrag:
3. A._____ sei wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Dossier 3) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sodann stelle ich folgende C. Gemeinsame Anträge:
4. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
5. Es sei der bedingte Strafvollzug für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Januar 2019 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40 nicht zu widerrufen.
6. Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Urteil und Kosten des Vorver- fahrens seien ausgangsgemäss auf Herrn A._____ und die Gerichtskasse zu verteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diese Verfahren seien definitiv (ohne Vorbehalt) auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MWST) zu- lasten des Staates.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Geschädigte B._____, welche er nach Hause gefahren habe, ihrer Freiheit beraubt, indem er sie gegen ihren Willen nicht aus seinem Auto gelassen habe. Zudem habe er versucht, sie sexuell zu nötigen und ihr Mobiltelefon an sich genommen und ihr nicht zurückgegeben. Im Weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, er habe dem Privatkläger C._____ im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinander- setzung mit einer zerbrochenen Bierflasche Schnittwunden zugefügt und ihn be- droht. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in fahrunfähigem Zustand ein Auto gelenkt (Urk. 20 S. 2 f.). Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 5).
2. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 11. Juli 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB, der Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten belegt, wovon vier Tage durch Haft erstanden waren. Im Weiteren wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– widerrufen. Sodann wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung dieser
- 6 - Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Urk. 52 S. 46-48).
3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 meldete die (damalige) amtliche Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 an (Urk. 35). Nach Versand der begründeten Version des Urteils folgte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 die Berufungserklärung (Urk. 53). Nach entsprechender Fristansetzung beantragte die Anklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei sie auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtete. Im Weiteren erklärte sie, es könne darauf verzich- tet werden, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen und sie ersuche um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 60). Nachdem der Geschädigten Frist angesetzt worden war, um zu erklären, ob sie für den Fall einer Befragung den Antrag stelle, durch eine Person gleichen Geschlechts befragt zu werden sowie ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Per- son gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 58), erklärte die Geschädigte B._____ mit Eingabe vom 27. November 2023, sie wolle an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Sie habe bereits mehrfach ausgesagt und es sei ihrerseits alles gesagt worden. Sie bitte das Gericht, sie von der Berufungsverhandlung zu dispensieren, denn ein Treffen mit dem Beschuldigten wäre für sie eine grosse Belastung (Urk. 61).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).
5. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die fast vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Juli 2023. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs in Bezug auf das Dos- sier 3 (Fahren in fahrunfähigem Zustand; Dispositiv-Ziffer 1 al. 6). Es ist deshalb vorab festzustellen, dass das Urteil vom 11. Juli 2023 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im übrigen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
6. Die urteilende Instanz hat sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom
- 7 -
14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales
1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Geschädigte im Dossier 1 (B._____) im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin konstituierte (Urk. 8/4). Der Geschädigte im Dossier 2 (C._____) konstituierte sich als Privatklä- ger, stellte jedoch keine Zivilforderungen (Urk. D2/16/7).
2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wie bereits erwähnt den vorinstanzlichen Schuldspruch bezüglich Dossier 3 nicht angefochten hat. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen; nachfolgend wird unter Erwägung Ziff. V. die Strafe für dieses Delikt festzusetzen sein. III. Sachverhalt
1. Dossier 1 1.1 Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten hier vor, er habe in der Nacht zum 5. Oktober 2020 die Geschädigte B._____ im Casino D._____ (Liechtenstein) getroffen und sie dann an ihren Wohnort in E._____ gefahren. Als die Geschädigte B._____ den Beschuldigten nicht zu sich in die Wohnung habe einladen, sondern habe ausstei- gen wollen, habe der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet und sei schnell wieder losgefahren. Die Geschädigte B._____ habe so nicht aussteigen können. In der Folge sei der Beschuldigte mit der Geschädigten B._____ via Eglisau nach F._____ gefahren, obschon die Geschädigte ihn mehrfach gebeten habe, sie aussteigen und nach Hause gehen zu lassen. Während der rund 15 minütigen Fahrt habe die Geschädigte drei Mal versucht, aus dem Auto zu springen, was unmöglich gewesen sei, da der Beschuldigte zu schnell gefahren sei. Schliesslich habe der Beschul- digte das Fahrzeug in einem Wald angehalten. Als die Geschädigte B._____ dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei habe rufen wollen, habe der Beschuldigte ihr die-
- 8 - ses aus der Hand gerissen und nicht mehr retourniert, obschon sie mehrfach darum gebeten habe. Zuvor, als die Geschädigte B._____ dem Beschuldigten an ihrem Wohnort mitgeteilt hatte, sie habe keine Absicht, ihn zu sich in ihre Wohnung zu nehmen, habe der Beschuldigte auf der soeben geschilderten Fahrt von ihr immer wieder verlangt, als Gegenleistung für den Abend mit ihm Sex zu haben. Der Be- schuldigte habe sich dabei so aggressiv und aufgebracht verhalten, dass die Ge- schädigte, die den Beschuldigten an besagtem Abend zum ersten Mal getroffen habe, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie aufgrund der Tatsachen, dass sie mitten in der Nacht in einen Wald gebracht wurde und ihr das Mobiltelefon weggenommen wurde, habe befürchten müssen, der Beschuldigte werde ihr phy- sische Gewalt antun, komme sie seinen Forderungen nicht nach. Erst als die Ge- schädigte zu weinen begonnen und gefleht habe, der Beschuldigte solle sie aus dem Auto lassen, habe er schliesslich die Beifahrertür geöffnet und die Geschä- digte hinausgeschubst (Urk. 20 S. 2-4). 1.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten stünden die Aussagen der Geschädigten B._____ mit der Datenaus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten in Einklang. Der Beschuldigte habe angegeben, er sei mit der Geschädigten nie in einem Waldgebiet gewesen, sondern in einem Industriegebiet mit Büros. Die Auswertung der Standorte des Mobiltelefons des Beschuldigten zeige allerdings, dass jenes zur fraglichen Zeit – wie von der Geschädigten B._____ angegeben – durchaus in einem Wald gewesen sei. Allgemein äussere sich die Geschädigte B._____ glaubhaft und konstant. Kleinere Unsicherheiten würden diesen Eindruck verstärken. Sie versuche auch nicht, ihren Zustand bzw. ihren Alkoholkonsum am fraglichen Abend besser darzu- stellen als er gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten hingegen würden widersprüchlich, lebensfremd und selbstbegünstigend erscheinen. Es bestehe kein Anlass, an den Angaben der Geschädigten B._____ zu zweifeln (Urk. 52 S. 11-13). 1.3 Der Beschuldigte verwies anlässlich seiner Befragung an der Berufungsver- handlung in Bezug zur Sache in grossen Teilen auf seine früheren Aussagen bzw.
- 9 - machte geltend, die ganze Geschichte würde ihm sehr zusetzen und er habe der Geschädigten nichts angetan (Urk. 69 S. 10 ff.). 1.4. Grundsätze zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung / relevante Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die allgemeinen Grundsätze zur Sachver- haltserstellung und zur Beweiswürdigung, die im vorliegenden Verfahren relevan- ten Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten B._____ zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 5-11). Darauf kann verwiesen wer- den. 1.5 Würdigung 1.5.1Bei den Ausführungen der Geschädigten B._____ fällt auf, dass ihre Anga- ben, gerade was die Person des Beschuldigten und sein Verhalten betrifft, soweit ausgewogen erscheinen und dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belas- tet. So führte sie beispielsweise bei der Polizei aus, bis und mit der Ankunft an ihrem Wohnort in E._____ habe sie sich mit ihm gut verstanden, er sei ihr sympa- thisch erschienen und sie habe ihn durchaus positiv erlebt. Sie gab weiter an, wären die angeklagten Vorfälle nicht passiert, hätte sie sich ihn als Kollegen vorstellen können (Urk. 1/5/1 S. 2, S. 4-6). Sodann ist kein überzeugendes Motiv für eine Falschbelastung seitens der Geschädigten B._____ erkennbar. Der Beschuldigte gab zwar an, er habe der Geschädigten im Casino Fr. 600.– zum Spielen gegeben (u.a. Urk. 1/4/1 S. 2; Urk. 69 S. 10), wobei sie ihm versprochen habe, das Geld wieder zu geben (u.a. Urk. 1/4/5 S. 2). Auch die Verteidigung argumentierte, die Geschädigte habe offen- sichtlich finanzielle Interessen an einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten gehabt, da sie diesem Fr. 600.– habe zahlen müssen (Urk. 70 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass sich der Beschuldigte in diverse Widersprü- che verstrickte, indem er einerseits aussagte, er habe der Geschädigten im Casino sechs Mal Fr. 100.– ausgeliehen und andererseits ausführte, es seien einmal Fr. 20.– und einmal Fr. 50.– gewesen (Urk. 4/1 F/A 16; Urk. 4/2 F/A 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu diesem Widerspruch
- 10 - nicht mehr äussern und machte lediglich geltend, die ganze Angelegenheit würde ihn sehr schmerzen (Urk. 69 S. 11 f.). Als weiteres mögliches Motiv für eine Falschbelastung seitens der Geschädigten B._____ führte die Verteidigung an, dass die Geschädigte das von ihr im Auto des Beschuldigten vergessene Mobiltelefon habe zurückhaben wollen (Urk. 70 S. 5). Dies überzeugt ebenfalls nicht. Einerseits macht die Verteidigung an anderer Stelle selber geltend, das Mobiltelefon habe einen sehr geringen Wert gehabt, was auch der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 70 S. 23). Andererseits spricht die Tatsache, dass die Geschädigte ihr Mobiltelefon in einem fremden Auto zurückliess, als sie ganz alleine und mitten in der Nacht an einem ihr unbekannten Ort ausstieg, viel- mehr für ihre Version der Geschichte. Schliesslich spielt entgegen der Argumentation der Verteidigung der Alkoholpegel der Geschädigten im Tatzeitraum keine entscheidende Rolle (Urk. 70 S. 7 f.). Zwar ist durchaus davon auszugehen, dass die Geschädigte B._____ alkoholisiert ge- wesen ist. So wies sie wenige Stunden nach dem Vorfall, um 4.52 Uhr des 5. Ok- tober 2020, also ungefähr 1 1/2 Stunden nach den Ereignissen, einen Atemalko- holgehalt von 0.50 mg/l auf (Urk. 1/1 S. 1 f.). Es ist mithin nach der normalen Le- benserfahrung davon auszugehen, dass sie zwar angetrunken war, jedoch nicht dermassen betrunken, wie es der Beschuldigte teilweise schildert (vgl. Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/4/3 S. 6). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ vermag dies letztlich nichts zu ändern. Insgesamt erscheinen die Angaben der Geschädigten B._____ glaubhaft, während die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. Kurz zusammen- gefasst gibt die Geschädigte B._____ an, nachdem sie den Wunsch des Beschul- digten nach einem sexuellen Kontakt abgelehnt habe, habe dieser sie am Verlas- sen des Autos gehindert und sei mit ihr in ein Waldstück gefahren, wo er sie zu sexuellen Handlungen habe zwingen wollen. Ganz anders präsentiert sich die Si- tuation, wenn man auf die Vorbringen des Beschuldigten abstellt: Gemäss seiner Sachdarstellung liess sich die Geschädigte B._____ zunächst zu sich nach Hause nach E._____ fahren, um sich hernach zu ihrem angeblichen Arbeitsort im Neubau- /Industriegebiet beim Bahnhof F._____ fahren zu lassen. Dies mitten in der Nacht,
- 11 - zu einer Zeit, in der keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehrten. Es ergibt jedoch kaum Sinn, dass jemand, welche die Rückzahlung einer ausgeliehenen Geld- summe verhindern möchte, sich zunächst an ihre Heimadresse chauffieren lässt – womit man damit rechnen muss, der Darleiher des Geldes kenne nun die Adresse der Schuldnerin – und sich anschliessend in einem Gebiet absetzen lässt, in wel- chem man aufgrund der Tages- bzw. Nachtzeit gleichsam gestrandet ist und von welchem aus man auch nicht ohne Weiteres zu Fuss nach Hause kann, ist doch F._____ von E._____ ca. 13 km entfernt. Ein solches Szenario wäre ungleich ein- leuchtender, hätte sich die Geschädigte B._____ – ohne zuerst den Umweg über ihre Wohnadresse fahren zu lassen – an einem Ort absetzen lassen, an welchem eine viel höhere Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, trotz der Uhrzeit selbstständig ohne grössere Umtriebe nach Hause zu gelangen, wie beispielsweise in der Stadt Zürich oder in der Umgebung des Flughafens Zürich. Auch bezüglich der Fahrt von F._____ an die Grenze und wieder zurück nach F._____ verstrickte sich der Be- schuldigte in unstimmige Aussagen: So führte er aus, er habe die deutsche Flagge an der Grenze gesehen und dies sei in einer Siedlung gewesen. Er habe nicht wen- den können und die Geschädigte B._____ habe ihm einen Parkplatz gezeigt, wo man wenden könne (Urk. 4/4 S. 7 und S. 9). Allerdings liegt der entsprechende Grenzübergang im G._____ nicht in einer Siedlung und hat es ausser dem Vorplatz des Zollamtes auch keinen Parkplatz. Wieso sich die Geschädigte, welche in E._____ wohnte, zudem bis zum Zoll an die Schweizer Grenze fahren lassen sollte, ist nicht einleuchtend und auch nicht lebensnah. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. 1.5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen und gemäss GPS-Daten zwischen seiner Ankunft in E._____ bis zu dessen Verlassen ohne Anhaltung gefahren (Urk. 53 S. 4; Urk. 70 S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies ohne weiteres mit der Sachdarstellung der Geschädigten B._____ vereinbart werden kann. Zwar spricht sie in der polizeilichen Einvernahme davon, der Beschuldigte habe sein Auto "parkiert", sie habe sich bedankt und verabschieden wollen. Sie habe die Autotür bereits geöffnet gehabt, da sei er wütend geworden und rasch losgefahren
- 12 - (Urk. 1/5/1 S. 2). Gleichzeitig gab sie an, der Beschuldigte habe gesagt, dass er eine Stelle zum Parken suche, da er die Nacht bei ihr habe verbringen wollen (Urk. 1/5/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Geschädigte wiederum an, der Beschuldigte habe neben ihrem Haus angehalten und gefragt, wo er für die Nacht parkieren könne (Urk. 1/5/2 S. 4). Dies zeigt, dass die Geschädigte offensichtlich den Begriff "parkieren" in der ersten Einvernahme als Synonym für "anhalten" ver- wendete, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung umgangssprachlich nicht unüblich ist. Auch vermag es die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten B._____ nicht zu erschüttern, wenn sie in Einvernahmen einmal davon sprach, der Beschuldigte habe "neben ihrem Haus angehalten" und ein anderes Mal er habe "gegenüber" ihrem Wohnhaus angehalten (Urk. 53 S. 4 f.; Urk. 70 S. 10 f.). Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Alltagssprache "gegenüber" und "neben" als Syn- onyme verwendet werden, gerade wenn in einer Strasse angehalten wird. Im Wei- teren ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ letztlich angibt, der Beschul- digte habe nur kurz in E._____ angehalten und er sei sehr schnell wieder losgefah- ren. So gab sie beispielsweise in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: "Es ging sehr schnell. Er sagte mir, dass er zu mir kommen wollte. Ich sagte, ich wolle das nicht. Dann wurde er wütend. Es ging sehr schnell." Auf die Frage, ob der Be- schuldigte dann sofort losgefahren sei, antwortete die Geschädigte B._____ "ja" (Urk. 1/5/2 S. 6). Diese Sachdarstellung ist mit den GPS-Daten vereinbar, gemäss welchen sich das Mobiltelefon des Beschuldigten ab 02.57 Uhr in E._____ befand und die Ortschaft um 03.05 Uhr wieder verliess (vgl. Urk. 1/6/9 S. 2). Die Geschä- digte B._____ gab nämlich ebenso an, der Beschuldigte sei beim Verlassen von E._____ sehr schnell gefahren (Urk. 1/5/2 S. 4). Sodann bringt die Verteidigung vor, die Geschädigte B._____ habe einmal ausgeführt, sie habe die Tür des Autos aufgemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie jedoch gesagt, der Be- schuldigte habe die Tür blockiert, sie sei verriegelt gewesen (Urk. 53 S. 5; Urk. 70 S. 11 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage der Geschädigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, die Tür sei verriegelt gewesen, relativiert werden muss. Nachdem sie in ihrer Einvernahme davon gesprochen hatte, sie habe die Tür des Autos öffnen wollen, was nicht gegangen sei (Prot. I S. 19) wurde sie später was folgt gefragt: "Sie sagten, der Beschuldigte habe in E._____ das Auto verrie-
- 13 - gelt. Ist das richtig?" Darauf antwortete die Geschädigte B._____: "Ich konnte die Tür nicht aufmachen. Wenn man als Beifahrer die Tür nicht aufmachen kann, gehe ich davon aus, dass es verriegelt ist. Ansonsten wäre ich ausgestiegen, aber das war nicht möglich. Ich bin kein Autofahrer, aber ich weiss, dass wenn man nicht aussteigen kann, die Tür blockiert ist" (Prot. I S. 20). Diesen Antworten ist zu ent- nehmen, dass die Geschädigte zwar annahm, dass die Tür verriegelt war, sie es aber nicht mit Gewissheit wusste. Zwar hatte die Geschädigte in ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei angegeben, sie hätte die Autotür bereits geöffnet gehabt und habe aussteigen wollen. Sie habe aber keine Chance gehabt auszusteigen, da der Beschuldigte plötzlich wütend geworden und losgefahren sei (Urk. 1/5/1 S. 2). Dass die Geschädigte später – und auch anlässlich der Hauptverhandlung – angab, sie habe die Tür nicht öffnen können, sie sei blockiert gewesen u.ä. ist zwar zutref- fend. Allerdings sind ihre Angaben in den wesentlichen, entscheidenden Punkten konstant, so dass dieser Widerspruch im Gesamten nicht ins Gewicht fällt. Die letzt- lich entscheidende Aussage – nämlich, dass der Beschuldigte das Auto unverzüg- lich und unvermittelt wieder in Bewegung setzte, nachdem ihm klar geworden sein musste, dass ihn die Geschädigte nicht in ihre Wohnung mitnehmen würde, wurde von ihr (der Geschädigten) sowohl in der Untersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung konstant so geschildert. 1.5.3 Auch wenn die GPS-Daten der Standorte des Mobiltelefons des Beschuldig- ten im fraglichen Zeitpunkt ab dem L._____-kreisel nicht besonders genau sind (vgl. u.a. Urk. 1/6/9 S. 3), ist doch festzuhalten, dass sie sich sowohl mit der Sachdar- stellung der Geschädigten B._____ wie auch mit derjenigen des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. So werden im Zeitraum vom 3:18 Uhr bis 3:43 Uhr sowohl Standorte im Bereich der H._____-strasse/I._____-weg (und damit im Wald) ange- zeigt, wie auch solche entlang der J._____-strasse (und damit im Industrie-/Neu- baugebiet nahe des Bahnhofs F._____ – am Ort, wo der Beschuldigte die Geschä- digte B._____ abgesetzt haben will; Urk. 1/6/9 S. 4; u.a. Urk. 1/4/4 S. 4). Entspre- chend geht das Vorbringen der Verteidigung in die Leere, wenn sie geltend macht, der Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte und die Geschädigte B._____ hät- ten sich gemäss GPS-Standortdaten offensichtlich im Wald aufgehalten, könne nicht gefolgt werden, da die Daten ungenau seien (Urk. 53 S. 6).
- 14 - Sodann fällt auf, dass gemäss Polizeirapport eine Sichtung der App Google Maps auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergeben habe, dass sich der Beschuldigte von dieser Website gemäss eingegebenen Suchbegriffen am 5. Oktober 2020 um 3:41:46 Uhr nach K._____ habe navigieren lassen. Der erste Befehl des Navigati- onssystems habe gelautet "links abbiegen auf die J._____-strasse". Der Beschuldigte müsse sich daher auf der H._____-strasse befunden haben, als er das System gestartet habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 1/2 S. 3). Betrachtet man die Lage und den Verlauf sowohl der H._____-strasse und der J._____- strasse in F._____ auf einem Kartendienst (z.B. GIS Browser des Kantons Zürich oder Google Maps), so zeigt sich, dass einerseits die H._____-strasse unter ande- rem im nördlich von F._____ liegenden L._____-wald liegt. Um von der H._____- strasse auf die Autobahn in Richtung K._____ zu gelangen, muss nach links auf die J._____-strasse abgebogen werden. Ferner ist anzumerken, dass die Geschä- digte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, sie sei, nachdem sie das Auto des Beschuldigten verlassen habe, immer dem Weg im Wald gefolgt. Es habe keinen anderen Weg gegeben, man habe weder links noch rechts gehen können. Dann habe sie die Geleise des Bahnhofs F._____ gesehen und sei diesen bis zu einer Unterführung gefolgt (Prot. I S. 17). Geht man davon aus, der Beschuldigte und die Geschädigte hätten sich auf der H._____-strasse befunden, so passen diese Ausführungen zu den örtlichen Begebenheiten: Die H._____-strasse führt, mit nur wenigen Kreuzungen oder Abzweigungen mit anderen Strassen, aus dem Wald und später (ab Höhe Kreuzung mit der J._____-strasse als M._____-strasse) den Geleisen des Bahnhofs F._____ entlang. [Abbildung Kartenansicht] (Ausschnitt aus https://search.ch) 1.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Angaben der Geschädigten B._____ und die weiteren Beweismittel der in der Anklageschrift enthaltene Sachverhalt erstellt (Dossier 1; Urk. 20 S. 2-4).
- 15 -
2. Dossier 2 2.1 Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 zusammengefasst vor, am 4. Juli 2021 zwischen 1.30 und 2.30 Uhr den Privatkläger C._____ im Rahmen einer Dis- kussion, in welcher der Beschuldigte C._____ beschuldigte, ihn bestohlen zu ha- ben, mit einer zerbrochenen Bierflasche (Glasflasche) am linken Unterarm zwei Schnittwunden sowie an den Händen mehrere kleinere Schnittwunden zugefügt zu haben. Während des Geschehens habe der Beschuldigte zudem mehrmals zum Privatkläger C._____ gesagt, er werde ihn (C._____) kaputt machen, was der Pri- vatkläger dahingehend verstanden habe, der Beschuldigte wolle ihn töten (Urk. 20 S. 4-5). 2.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt nach Darstellung der Beweislage zusammengefasst fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger C._____ jemanden wider besseres Wissens belasten sollte. Die Zeugin N._____ kenne zwar den Privatkläger, sei je- doch gemäss eigenen Angaben mit ihm nicht befreundet. Sie habe folglich kein Interesse, das Geschehene wahrheitswidrig wiederzugeben. Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. So habe er einmal angegeben, mit einem Freund unterwegs gewesen zu sein, ein anderes Mal seien es zwei Freunde gewesen. Auch mache er unterschiedliche Angaben, weshalb er nicht bei einem Arzt gewesen oder wann ihm eine Halskette gestohlen worden sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe sich der Beschuldigte in der Untersu- chung gut an die Kerngeschehnisse erinnern können, anlässlich der Hauptverhand- lung jedoch habe er angegeben, sich an nichts erinnern zu können. Die Aussagen des Privatklägers C._____ seien konstant und glaubhaft. Er habe die Tatereignisse präzise geschildert und angegeben, wenn er sich nicht mehr an gewisse Dinge habe erinnern können. Dies habe er mit grossem Stress begründet. Auffallend sei auch die akkurate Beschreibung des Beschuldigten. Die Angaben des Privatklä- gers C._____ würden zumindest betreffend die Geschehnisse ausserhalb des Ge- bäudes an der O._____-strasse … in Zürich durch die Aussagen der Zeugin ge-
- 16 - stützt. Auf der zerbrochenen Flasche seien nachweislich DNA sowohl des Beschul- digten wie auch des Privatklägers sichergestellt worden. Gemäss ärztlichem Gut- achten sei sodann für die Schnittwunden des Privatklägers eine scharfe Gewaltein- wirkung ursächlich gewesen. Eine Entstehung durch eine Glasscherbe sei plausi- bel, da die Schnittverletzungen teils U- und teils T-förmig ausgebildet gewesen seien. Das sei für eine Beibringung mit einem Messer untypisch (Urk. 52 S. 17-19). 2.3 Der Beschuldigte führte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er wisse noch, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe und Schläge aus- geteilt worden seien. Man habe ihn geschlagen und er habe zurückgeschlagen. Er wisse nicht mehr, ob er den Privatkläger geschlagen habe oder nicht. Er selber habe aber Verletzungen am Körper davongetragen. Schliesslich sei ihm sein Geld gestohlen worden. Er habe sehr viel getrunken und danach habe er nicht mehr gewusst, mit wem er gestritten habe. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen (Urk. 69 S. 14 ff.). 2.4 Würdigung 2.4.1Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden bereits festgehalten (vgl. oben Erwägung Ziff. III. 1.4). Die Vorinstanz hat die verschiedenen Beweismittel und de- ren Inhalt bzw. die Aussagen der beteiligten Personen korrekt festgehalten. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 52 S. 14-17). 2.4.2 Wenn die Verteidigung geltend macht, die Vorinstanz habe keine Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorgenommen, was unzu- lässig sei und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse (Urk. 70 S. 26), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich nämlich auch in Bezug auf Dossier 2 mit diesen Punkten auseinandergesetzt (Urk. 52 S. 17). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, hätte dies noch keine Verletzung ihrer Begrün- dungspflicht zur Folge. Ergänzend ist sodann was folgt auszuführen: Die Schnittwunden des Privatklägers ergeben sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung, welches vom IRM erstellt worden ist (Urk. D2/13/3). Darauf kann abgestellt werden. Darin hält
- 17 - das IRM wie soeben festgehalten fest, dass das Bild der Schnittverletzungen mit einer Beibringung mit einer Glasscherbe vereinbar sei. Die Form der Schnitt- wunden sei für eine Beibringung mit einem Messer eher untypisch. Die Wunden- lokalisation könne als überwiegend passive Abwehrverletzung gedeutet werden. Die Wunden seien zudem frisch und eine Entstehung am angegebenen Ereignis- zeitraum sei möglich (Urk. D2/13/3 S. 5). Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich der Privatkläger diese Wunden selbst beibrachte. Sodann ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger C._____ vor dem Vor- fall nicht kannten (Urk. D2/5 S. 5; Urk. 1/4/5 S. 10 f.; Urk. 1/4/6 S. 4). Ebenfalls ist aus den Aussagen der Zeugin N._____ zu schliessen, dass der Privatkläger C._____ keine Verletzungen aufwies, als er mit dem Beschuldigten die Liegen- schaft O._____-strasse … betrat. Die Zeugin N._____ erklärte, als der andere Mann, welcher betrunken gewesen sei, mit dem Privatkläger C._____ das Haus betreten habe, habe er (der andere Mann) eine Flasche in der Hand gehalten. Es habe ein Geschrei gegeben und der Hauseigentümer sei nach oben gerannt. Der andere Mann sei darauf aus dem Haus gerannt. Sie, die Zeugin N._____, sei nach oben gegangen, es sei alles voller Blut gewesen im Treppenhaus. Der Privatkläger C._____ sei auf dem Bett gesessen und habe geblutet. Er habe tiefe Schnitte an den Armen gehabt, man habe den Knochen sehen können (Urk. D2/7 S. 5-7, S. 9- 10). Hätte der Privatkläger bereits Verletzungen aufgewiesen, als er mit dem Be- schuldigten die Liegenschaft betrat, hätte dies die Zeugin N._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit entsprechend zu Protokoll gegeben. Der Privatkläger C._____ identifizierte den Beschuldigten auf einem Fotobogen als seinen Angreifer (Urk. D2/5 S. 5; Urk. D2/8). Die Zeugin N._____ gab an, sie sei sich zu 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handelte, die den Privatkläger C._____ verletzt habe. Der Täter sei nicht so gross gewesen (Urk. D2/7 S. 4). Der Beschuldigte misst maximal 1.70 Meter (vgl. Urk. 1/10/1 S. 1). An der Tatwaffe, dem Flaschenhals einer abgebrochenen Bierflasche, konnte sowohl DNA des Be- schuldigten wie auch diejenige des Privatklägers C._____ sichergestellt werden (Urk. D2/12/5). Der Beschuldigte selbst gab in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. Januar 2023 an, er sei an jenem 4. Juli 2021 mit dem Privatkläger C._____ in dessen Wohnung bzw. Zimmer gegangen, um sein (des Beschuldigten)
- 18 - Portemonnaie zu suchen. Mit den Verletzungen des Privatklägers habe er nichts zu tun bzw. er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Privatkläger verletzt haben soll (Urk. 1/4/6 S. 5 und S. 7; Urk. 69 S. 14 f.). Hingegen war er sich aber sicher, dass er bestohlen wurde (vgl. auch Urk. 69 S. 14 f.). Sodann gab der Be- schuldigte in seiner Einvernahme an, neben ihm und dem Privatkläger C._____ habe es unmittelbar vor den geltend gemachten Geschehen noch weitere Perso- nen im Treppenhaus gehabt, welche in die Geschehnisse involviert gewesen seien (Urk. 1/4/6 S. 4 und S. 6-7). Die in den Akten liegende Videoaufnahme des Trep- penhauses (Urk. D2/15) zeigt indes, dass sich der Beschuldigte und der Privatklä- ger wohl alleine auf der Treppe befanden. Andere Personen ausser der Beschul- digte und der Privatkläger sind nicht zu erkennen. Ab Uhrzeit 1:32:34 scheint das Gespräch hitziger zu werden. Ein Handgemenge entsteht und der Privatkläger ver- sucht, Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen (1:32:40 Uhr). Praktisch gleichzeitig ist erkennbar, dass der Privatkläger auf dem unbekleideten Oberschenkel eine dunkle Flüssigkeit hat, wobei diese immer mehr wird, als würde sie von oben heruntertropfen. Um 1:32:50 Uhr scheint der Privatkläger hinzufallen, jedenfalls ist einer seiner Füsse in der Luft. Sein Oberkörper ist nicht sichtbar. Um 1:32:58 Uhr scheint der Privatkläger den Beschuldigten anzugreifen. Beide ringen miteinander; sie begeben sich auf den Treppenvorsatz und sind nun voll in Reich- weite der Kamera. Der Privatkläger verliert im Gemenge seine Perücke. Weitere beteiligte oder anwesende Personen sind nicht zu sehen, bis eine Tür aufgeht und ein Mann die beiden trennt. Er scheint den Beschuldigten aus dem Treppenhaus zu spedieren. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Privatklägers C._____, der Beschuldigte habe ihm Schnittwunden zugefügt, zutreffen. An diesem Ergebnis vermag auch die Verteidigung keine Zweifel zu sähen (vgl. Urk. 70 S. 29 ff.). Die Sachdarstellung des Privatklägers wird im Übrigen durch verschiedene Um- stände und Beweismittel gestützt. Wie dargelegt wies die Tatwaffe sowohl DNA des Beschuldigten wie auch des Privatklägers auf. Dies wäre kaum denkbar, handelte es sich beim Beschuldigten nicht um die Person, welche den Privatkläger angegrif- fen hätte. Sodann hat der Privatkläger den Beschuldigten als seinen Angreifer iden- tifiziert, wobei der Beschuldigte, welcher erst einige Tage später ermittelt werden
- 19 - konnte, nicht in Abrede stellte, im fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. Die Form der Schnittwunden lässt sich mit der Beibringung durch eine Glasscherbe vereinbaren. Weiter wies der Privatkläger die Schnittverletzungen praktisch unmit- telbar auf, nachdem er sich mit dem Beschuldigten alleine aufgehalten hatte. Ge- mäss einer Zeugin, welche keine besonderen Beziehungen weder zum Beschul- digten noch zum Privatkläger aufweist, handelte es sich beim mutmasslichen Täter um eine dem Beschuldigten ähnlich aussehende Person. Die Aufzeichnungen der Videokamera vor Ort stützen wie dargestellt ebenfalls die Sachdarstellung des Pri- vatklägers C._____. Entgegen den Angaben des Beschuldigten sind auf den Auf- nahmen keine weiteren anwesenden Personen zu sehen. 2.5 Zusammenfassend ist angesichts des Gesagten mit der Anklagebehörde davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ mit einer zer- brochenen Glasflasche die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen (Urk. 20 S. 4 f.) zufügte und ihm währenddessen mehrmals sagte, er werde ihn kaputt machen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklage 1.1 Die Anklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe mit dem Sachverhalt in Dossier 1 die Straftatbestände der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberau- bung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erfüllt. Mit dem in Dossier 2 angeklagten Sachverhalt habe er sich der Tatbestände der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 20). 1.2 Die Vorinstanz folgte der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 52 S. 20-27).
- 20 - 1.3.1Die rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erweist sich grundsätzlich als zutreffend (vgl. zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen die vorinstanzlichen Erwägungen; Urk. 52 S. 20-27). 1.3.2 Die Verteidigung brachte im Zusammenhang mit Dossier 1 und dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB anlässlich der Berufungsverhandlung vor, eine Nötigungshandlung im Sinne von "Unter-psy- chischen-Druck-Setzen" sei vorliegend nicht gegeben. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 sei zudem nicht einschlägig, zumal in jenem Urteil der Täter auf das Opfer vor der Vornahme der genötigten sexuellen Handlung unter anderem massive körperliche Gewalt angewendet habe (Urk. 70 S. 21 f.). Allerdings erwog das Bundesgericht im erwähnten Urteil unter anderem auch, dass ein Opfer unter psychischen Druck gesetzt gilt, welches durch das Vor- gehen des Täters in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Täter zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3.). Dies ist vorlie- gend ohne Weiteres gegeben: Der Beschuldigte fuhr mit der Geschädigten B._____ mitten in der Nacht in ein Waldstück und nahm ihr das Mobiltelefon weg. Er fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit, welcher es der Geschädigten verunmög- lichte, aus dem Auto auszusteigen. Dass der Beschuldigte – so die Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 22) –, gegenüber der Geschädigten weder gewalttätig geworden sei noch an sich oder an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, spielt für die Erfüllung des Tatbestandes keine Rolle. Ohnehin wird ihm nur der Versuch ei- ner sexuellen Nötigung vorgeworfen. Mit dem geschilderten Vorgehen schuf der Beschuldigte jedoch klarerweise eine Zwangslage für die Geschädigte. Erst ihr Weinen brachte ihn dazu, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, nachdem er allerdings aus seiner Sicht bereits alles getan hatte, um zum Erfolg zu kommen. Dass es die Geschädigte schliesslich vorzog, mitten in der Nacht in einem ihr un- bekannten Waldstück aus dem Auto des Beschuldigten auszusteigen, macht eben- falls die geschaffene Zwangslage, in der sie sich befand, deutlich. 1.3.3In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist sodann festzuhalten, dass dieser per 1. Juli 2024 geändert wurde. Die
- 21 - Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 52 S. 46). Da das neue Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Straf- rahmen sich nicht verändert hat (Art. 189 Abs. 2 StGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB gehen von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Gelds- trafe aus) ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Entsprechend ist zu präzisieren, dass der Beschuldigte der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 1.4.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachentziehung bedeutete die Wegnahme des Mobiltelefons der Geschädigten B._____ entgegen der Argumen- tation der Verteidigung sehr wohl einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB für diese (vgl. Urk. 70 S. 25). Wie die Geschädigte dem Beschuldigten mitge- teilt hatte, musste sie dringende Telefonate durchführen und war auf ihr Mobiltele- fon angewiesen (Prot. I S. 14; Urk. 52 S. 24). Auch wenn dieses im Tatzeitpunkt keinen Akku mehr hatte, hätte die Geschädigte es wieder aufladen und benutzen können. Der Tatbestand der Sachentziehung ist nach dem Gesagten erfüllt. 1.4.2 Im Zusammenhang mit den restlichen Tatvorwürfen wurde die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz durch die Verteidigung nicht – substantiiert – bestritten (Urk. 70 S. 24 und S. 35 f.) und erweist sich im Übrigen als zutreffend. 1.5 Der Beschuldigte ist damit der Vorinstanz folgend der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 22 - V. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie den Strafrahmen korrekt bestimmt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 28-31). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen. 1.2.1Wie bereits dargelegt, hat der Tatbestand der sexuellen Nötigung per 1. Juli 2024 geändert. In der zuvor geltenden Fassung lautete Art. 189 Abs. 1 aStGB wie folgt: "Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." Die nunmehr geltende Fassung von Art. 189 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lautet wie folgt: " 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person aus- nützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft." 1.2.2Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe versucht, eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung zu nötigen, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychi- schen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte (Urk. 20 S. 2). Damit wirft die Anklage dem Beschuldigten ein Verhalten vor, das heute im Tatbestand von Art. 189 Abs. 2 StGB festgehalten ist. Dieser Tatbestand ist – wie der angeklagte Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
- 23 - 1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist beim Beschuldigten aufgrund seines Verschuldens im Zusammenhang mit der versuchten sexuellen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung (Dossier 1) sowie qualifizierter einfacher Kör- perverletzung und Drohung (Dossier 2) jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Hingegen rechtfertigt es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 3) aufgrund des geringen Verschul- dens des Beschuldigten auf eine Geldstrafe zu erkennen.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Versuchte sexuelle Nötigung 2.1.1In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegen die Geschädigte B._____ zwar keine körperliche Gewalt anwandte, jedoch durch das sofortige Losfahren mit dem Auto, die Aufrechterhaltung einer gewissen Geschwindigkeit, welche ein Herausspringen aus dem Auto verunmöglichte, sowie das Fahren in einen einsamen Waldabschnitt eine Zwangssituation schuf, in welcher der Geschädigten faktisch keine andere Wahl bleiben sollte, als zu kapitu- lieren. Am Zielort im Wald angekommen, bedrängte der Beschuldigte die Geschä- digte sexuell, in dem er gemäss erstelltem Sachverhalt seine Hose öffnete. Das so angewandte Nötigungsmittel seitens des Beschuldigten war brutal und geeignet, bei der Geschädigten enorme Angst auszulösen. Sie konnte in dieser Situation nicht wissen, was mit ihr geschehen und wie weit der Beschuldigte gehen würde und war ihm komplett ausgeliefert. Unter diesen Umständen ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er tat dies aus egoistischen Motiven. Nachdem die Geschädigte B._____
– anders als offensichtlich von ihm erwartet – auf seine sexuellen Avancen nicht zustimmend reagierte, trachtete der Beschuldigte danach, sich seine "Belohnung" für seine Fahrdienste auch gegen den Willen der Beschuldigten zu holen. Er stellte seine Bedürfnisse über diejenigen der Geschädigten B._____. Damit vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren.
- 24 - Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe ist auf einen Fünftel des Strafrahmens anzusetzen, auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 2.1.2Strafmindernd wirkt sich die versuchte Tatbegehung aus, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass es deswegen beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte auf- grund des Verhaltens der Geschädigten B._____, welche sich wehrte und weinte, nach einer gewissen Zeit von sich aus von dieser abliess und sie aus dem Auto stiess. Die versuchte Begehung wirkt sich strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist daher um sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten zu reduzieren. 2.2 Freiheitsberaubung und Entführung 2.2.1Hier ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Freiheitsentzug zwar mit ungefähr 15 Minuten vergleichsweise kurz war. Dennoch handelte es sich um einen beträchtlichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten B._____, brachte der Beschuldigte, welcher als Autofahrer eine Machtposition inne hatte, sie doch mitten in der Nacht von ihrer Heimadresse in ein Waldstück, welches ihr un- bekannt war und in welchem sie gleichsam strandete bzw. sie zu Fuss auf gut Glück versuchen musste, an einen Ort zu gelangen, von welchem aus sie nach Hause (oder an einen anderen Ort) gelangen konnte. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden als eher leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egois- tischen Motiven handelte. Er entzog der Geschädigten B._____ die Freiheit, um sie so dazu zu zwingen, mit ihm sexuelle Handlungen zu vollziehen. Es ging dem Beschuldigten darum, eine Situation zu schaffen, in welcher sich die Geschädigte fügen würde. Der Beschuldigte benutzte dabei seine Machtposition als Fahrer des Autos, in welchem sich die Geschädigte B._____ befand. Das subjektive Verschul- den vermag unter diesen Umständen das objektive nicht zu relativieren.
- 25 - 2.2.2 Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als eher leicht und ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere sechs Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 2.3 Sachentziehung 2.3.1Hier ist in Bezug auf das Verschulden festzuhalten, dass der Beschuldigte damit, dass er der Geschädigten B._____ das Mobiltelefon wegnahm, verhindern wollte, dass diese sich Hilfe holen konnte. Entsprechend nahm er es ihr weg, als sie äusserte, die Polizei rufen zu wollen. 2.3.2Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten hier als sehr leicht. Die Sachentziehung ist sodann in Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung und der in jenem Zusammenhang stehenden Schaffung einer Zwangssituation für die Geschädigte zu sehen. Mit Verweis auf die für den Tatbestand der sexuellen Nötigung sowie die Freiheitsberaubung und Entführung festzusetzenden Strafen sowie vor dem Hintergrund von Art. 52 StGB rechtfertigt es sich, für den Tatbestand der Sachentziehung von einer Bestrafung abzusehen. 2.4 Einfache Körperverletzung 2.4.1Zum objektiven Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte den unbewaffneten Privatkläger C._____ im Rahmen einer verbalen Auseinander- setzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einer abgebrochenen Bierflasche, angriff und ihm verschiedene, teilweise tiefe Schnittwunden zufügte. Dabei ist es wohl dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht ernsthafter verletzt wurde. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bezeich- nen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, verdächtigte er den Privatkläger C._____ doch, dieser habe ihn bestoh- len. Der Beschuldigte zeigte eine absolute Geringschätzung für die körperliche Integrität des Privatklägers. Selbst wenn letzterer den Beschuldigten tatsächlich be- stohlen hätte, wäre die Tat des Beschuldigten keineswegs angemessen oder ent- schuldbar gewesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon ausgegangen
- 26 - werden muss, dass der Beschuldigte alkoholisiert war (vgl. Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.). Das subjektive Verschulden überwiegt dennoch das objektive. 2.4.2Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs mehr leicht und die Strafe ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusetzen, auf 18 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 15 Monate auf 39 Monate zu erhöhen. 2.5 Drohung 2.5.1In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den Privatkläger C._____ mit den Worten er mache ihn kaputt bedrohte. Aufgrund der Umstände – sagte der Beschuldigte doch, er werde den Privatkläger kaputt machen, während er ihn mit einer Glasscherbe angriff und ihm erhebliche Schnittwunden zufügte – ist zwar davon auszugehen, dass der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt wurde. Allerdings ist das Tatverschulden im Vergleich zu anderen möglichen (Todes-) Drohungen als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichti- gem Grund handelte, vermutete er doch, der Privatkläger C._____ habe ihn bestohlen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre die Reaktion des Beschuldig- ten keineswegs adäquat gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit dessen Angaben (Urk. 1/4/5 S. 6 und S. 7 f.) wiederum davon auszugehen, dass er betrun- ken war. Das subjektive Verschulden vermag das objektive leicht zu relativieren. 2.5.2.Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als leicht. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weite- ren Monat auf total 40 Monate vorzunehmen. 2.6 Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.6.1In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkoholwert von 0.51 mg/l (Urk. D3/2 S. 4) zwar angesichts der denkbaren Bandbreite keine überaus hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, diese aber doch bedeutend ist und in einem Bereich, welcher die Fahrfähigkeiten eines Lenkers notorischerweise negativ beeinflusst. Dadurch gefährdete der Beschuldigte nicht
- 27 - nur sich selbst, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Zudem fuhr der Beschuldigte von P._____ nach Q._____ (Urk. D3/2 S. 1 und S. 5), was eine doch eher längere Strecke darstellt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus Bequemlichkeit handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf anderen Wegen, beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nach Hause zu gelangen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht betrunken ge- fühlt habe und er nicht gedacht hätte, dass er nur wegen zwei Bier kein Auto mehr lenken dürfe (Urk. D3/2 S. 4 f.), zeigt seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer. Das subjektive Verschulden vermag das objek- tive nicht zu relativieren. 2.6.2In Bezug auf diesen Tatbestand zeigte sich der Beschuldigte geständig. Die Beweislage gestaltete sich allerdings als erdrückend. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Polizeikontrolle angehalten, als er ein Fahrzeug lenkte. Eine anschliessende Untersuchung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.51 mg/l (vgl. Urk. D3/1-2). Unter diesen Umständen führt das Geständnis lediglich zu einer leichten Reduktion der Strafe. 2.6.3Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht und die Strafe ist auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.7 Zwischenfazit Rekapitulierend erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als ange- messen, die Strafe für den in Dossier 1 angeklagten Sachverhalt (versuchte sexu- elle Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Sachentziehung) auf 24 Monate festzusetzen und diejenige für das Dossier 2 (einfache Körperverletzung, Drohung) auf 16 Monate. Die Strafe für das in Dossier 3 angeklagte Verhalten (Fahren in fahrunfähigem Zustand) von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist zu kumulieren, da es sich nicht um die gleiche Strafart handelt. Damit ist für die Tatkomponente die Ein- satzstrafe auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 28 -
3. Täterkomponente 3.1 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte die R._____ GmbH von einem Verwandten gratis übernehmen konnte und mit dieser unter dem neuen Namen S._____ GmbH Transporte und Umzüge macht. Dabei hat er sich bereits einen Lohn in der Höhe von Fr. 5'000.– auszahlen können. Seine Mitarbeiter, welche im Stundenlohn tätig sind, würden für ihn die Transporte übernehmen, da er zurzeit keinen Führerausweis besitzt. Dieser ist ihm entzogen worden, doch ist er dabei, einen Kurs zu absolvieren, um ihn wiederzu- erlangen. Seit zwei Monaten bezieht er keine Sozialhilfe mehr und hat ausser ei- nem Leasing für zwei Fahrzeuge, welches er auf seine Firma aufgenommen hat, keine weiteren Schulden. Der Beschuldigte stammt aus T._____ in Syrien und hat dort drei Jahre lang eine Schule besucht, wobei er ein wenig Arabisch und das Alphabet auf Kurdisch schreiben kann. Seine Mutter ist verstorben und sein Vater und Bruder sind in Syrien von den IS getötet worden. In Syrien hat er keine Ver- wandten mehr, diese sind alle ausgewandert. Er selber hat Syrien verlassen, da er an einer Demonstration teilgenommen hatte und deshalb festgenommen und in sei- ner Abwesenheit verurteilt wurde. Er fürchtet sich vor diesem Urteil, weshalb er seither auch nicht mehr in Syrien war. Bevor er im Jahr 2013 in die Schweiz kam, hat er vier Jahre in Malta gelebt. Momentan besitzt er in der Schweiz die Aufent- haltsbewilligung B. Seine Kinder reden Deutsch und er versucht, von ihnen Deutsch zu lernen. Sein jüngstes Kind ist im mm.2023 zur Welt gekommen (Urk. 69 S. 2-9; Urk. 70 S. 42). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich Straf- zumessungsneutral aus. 3.2 Der Beschuldigte weist seit 2013 zwei Vorstrafen auf, wovon diejenige aus dem Jahr 2019 insofern einschlägig ist, als der Beschuldigte heute wiederum eines Verkehrsdelikts schuldig zu sprechen ist (Urk. 57). Diese Vorstrafen sind in gerin- gem Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen. Die Tatbegehungen sowohl während laufender Probezeit wie auch während laufender Strafuntersuchung sind
- 29 - hingegen massiv straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten erweist sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten als Strafzumessungsneutral. Die Einsatzstrafe ist in Bezug auf die Dossiers 1 und 2 angesichts der genannten Umstände von 40 Monaten Freiheitsstrafe auf 50 Monate Freiheitsstrafe sowie in Bezug auf Dossier 3 von 60 Tagessätzen auf 80 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen (vgl. aber nachfolgend Ziff. VII.). VI. Widerruf
1. Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, nachdem der Beschuldigte innert der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 angesetzten Probezeit von drei Jahren wieder straffällig geworden sei und aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz könne beim Beschuldigten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Ein Verzicht auf einen Widerruf komme nicht in Frage und die Reststrafe sei zu vollziehen (Urk. 52 S. 38 f.).
2. Standpunkt Beschuldigter Nachdem die ehemalige Verteidigerin des Beschuldigten vor Vorinstanz noch den Widerruf der Geldstrafe beantragte (Urk. 31 S. 3), sprach sich die aktuelle Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung gegen den Widerruf aus (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte zwar nicht bestreite, während der ihm durch den Strafbefehl vom 24. Januar 2019 ange- setzten Probezeit wieder straffällig geworden zu sein, jedoch habe er seine Lehren aus diesen Straftaten gezogen. Er verhalte sich seither gesetzeskonform und wolle auch so bleiben und für seine vier minderjährigen Kinder da sein. Aus diesem Grund sei nicht mehr zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen werde, weshalb auf den Widerruf zu verzichten sei (Urk. 70 S. 37 f.).
3. Beurteilung
- 30 - 3.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergege- ben (Urk. 52 S. 38). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ver- wiesen werden. 3.2 Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, fallen alle drei Vorfälle, welche in der Anklage vom 22. Februar 2023 erfasst sind und derer der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist bzw. mit in Rechtskraft erwachsenem vorinstanzlichen Urteil schul- dig gesprochen wurde, in die mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällte Probezeit von drei Jahren. Jener Strafbefehl erging wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 1/12/5). Der Strafbefehl ist insofern teilweise einschlägig, als der Beschuldigte mit vorliegender Anklage wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand zu verurteilen war. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.– zu widerrufen ist.
4. Gesamtstrafe 4.1 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit der zu widerrufenden Strafe eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4.2 Vorliegend wird der Beschuldigte für das gemäss Dossier 3 begangene Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe bestraft, womit diese Strafe mit der widerrufenen Strafe gleicher Art ist und daher eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden ist. Die heute auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Dossier 3) ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu erhöhen. VII. Zwischenfazit
1. Der Beschuldigte wäre heute nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Aufgrund
- 31 - des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine höhere als die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe jedoch nicht in Frage (vgl. Urk. 52 S. 46).
2. Der Beschuldigte ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon vier Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 1/10/1; Urk. 1/10/11; Urk. 1/10/18; Urk. 1/10/21) sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. VI. vor- stehend – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VIII. Vollzug Da der Beschuldigte einerseits zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den (teil-)bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 bzw. Art 43 StGB nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist daher zu voll- ziehen. Auch kann ihm hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe keine günstige Pro- gnose gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf das Fahren in fahr- unfähigem Zustand wieder eines Verkehrsdelikts schuldig gemacht und während laufender Probezeit delinquiert. Nach dem Gesagten ist auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu vollziehen. IX.Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines 1.1 In Art. 66a Abs. 1 StGB werden die sogenannten Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung aufgezählt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Nur ausnahmsweise kann das Gericht von einer Landes- verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
- 32 - gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Damit ist beim Beschuldigten grundsätzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB eine Landesverweisung auszusprechen.
2. Standpunkt Beschuldigter Die Verteidigung machte vor Vorinstanz als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung geltend, es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, sich so gut es gehe zu integrieren. Die bisherigen Delikte seien nicht besonders gravie- rend gewesen, die deutsche Sprache habe der Beschuldigte mittlerweile relativ gut erlernt und er sei bemüht, sich beruflich so zu integrieren, dass er langfristig finan- ziell auf eigenen Beinen stehen könne, was ihm in den letzten zwei Jahren gelun- gen erscheine. Zudem sei er durch das vorliegende Verfahren selbst stark betroffen und belastet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stünden dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung schützenswerte private Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Weder die versuchte sexuelle Nötigung noch die Freiheitsberaubung würden schwer wiegen. Von einem Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung sei nicht auszugehen. Der Beschuldigte sei ein anerkannter Flüchtling und eine staatenlose Person. Aufgrund seiner Teil- nahme an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2004 für die Rechte von Maktumin wurde er zudem verhaftet, gefoltert sowie in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm deshalb neben Verhaftung, Folter oder einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe auch Verschwindenlassen und Tod. Der Beschuldigte lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und habe hier eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und auch bei seiner Ehefrau handle es sich um einen anerkannten Flüchtling. Daher sei auch für sie eine Rückkehr nach Syrien weder zumutbar noch zulässig und würde eine solche dem Kindeswohl zuwiderlaufen, zumal die Kinder für den Fall einer Landes- verweisung von ihrem Vater getrennt würden. Die Ehefrau arbeite nicht und zwei der Kinder seien in der Schweiz schulpflichtig. Der Beschuldigte habe Verwandte in der Schweiz und in Deutschland, zu welchen er regen Kontakt pflege. Auch die
- 33 - Schwiegereltern würden in der Schweiz leben. Mit Syrien verbinde ihn nichts mehr. Im Übrigen scheitere eine Landesverweisung daran, dass der Beschuldigte gar keine Staatsbürgerschaft habe, er habe diese ohne sein Verschulden verloren. Zwar anerkenne das Staatssekretariat für Migration seine Staatenlosigkeit nicht an, das ändere aber nichts daran, dass eine Landesverweisung zum Vorherein nicht vollzogen werden könnte (Urk. 31 S. 36-38; Urk. 53 S. 6; Urk. 70 S. 40 ff.).
3. Härtefall 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen der- art hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle po- tentiell härtefallbegründenden Aspekte zu bewerten. Dazu gehören namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssitua- tion, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisie- rungschancen. Relevant sind dabei die persönliche Situation des Beschuldigten in der Schweiz und die Bedingungen im Heimatstaat. Bei Dritten auftretende härte- fallbegründende Aspekte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest in- direkt auch auf den Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E.1.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 101; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16 S. 85). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landes- verweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehalte- nen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2. f., BERGER, Umset- zungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017,
- 34 - N 74 ff., Obergerichtsurteil vom 6. Dezember 2017, SB170246, E. 3.2). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Über- wiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 3.2.1Die Vorinstanz hat sich mit diesen Voraussetzungen eines schweren persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass keine überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorhanden seien (Urk. 52 S. 40-42). Deren Ausführungen, der Beschul- digte sei in der Schweiz nicht wirklich integriert, es sei nicht schlüssig, wie und in welchem Umfang er in Syrien verfolgt werde und es sei der Familie zumutbar, das Familienleben entweder getrennt oder gemeinsam ausserhalb der Schweiz zu be- streiten, sind grundsätzlich zu teilen. 3.2.2Der Beschuldigte lebt seit 2013, also seit dem 29. Altersjahr, in der Schweiz (Urk. 1/4/6 S. 14). Er ist anerkannter Flüchtling und verfügt über eine B-Bewilligung (u.a. Urk. 1/12/10). Für Einvernahmen im vorliegenden Verfahren war jeweils der Beizug eines Dolmetschers notwendig (u.a. Prot. I S. 4; Urk. 1/4/4 S. 1; Urk. 69 S. 1; Prot. II S. 4), er spricht lediglich gebrochen deutsch. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert, in der Schweiz war er offenbar jeweils temporär und in Gelegenheitsjobs tätig, wobei das Sozialamt die Familie finanziell unterstütze, soweit das Einkommen des Beschuldigten nicht ausreiche (Prot. I S. 5; Urk. 1/4/2 S. 6). Zwar hat der Beschuldigte in der Zwischenzeit ein eigenes Unternehmen im Bereich Transporte und Umzüge und konnte sich bereits einen Lohn auszahlen (vgl. Urk. 71/6). Nach eigenen Angaben bezieht er seit zwei Monaten keine Sozial- hilfe mehr (Urk. 69 S. 4). Aufgrund dieser kurzen Zeitdauer ist dies jedoch noch nicht aussagekräftig. Der Beschuldigte ist Kurde und in Syrien geboren und aufge- wachsen (Urk. 69 S. 5). Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er keine Verwandten mehr in Syrien, da alle ausgewandert sind (Urk. 69 S. 5).
- 35 - Seine Schwiegereltern, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits sowie seine Schwester würden in der Schweiz leben (Urk. 1/4/6 S. 16; Urk. 69 S. 5 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder, welche sieben (gebo- ren 2017), fünf (geboren 2019), drei (geboren 2021) und ein Jahr (geboren 2023) alt sind (Prot. I S. 5; Urk. 70 S. 44). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte staatenlos, wie jedoch die Verteidigung selbst vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, wird er vom Staatssekretariat für Migration nicht als staatenlos anerkannt (Urk. 31 S. 38; Urk. 70 S. 40). Den Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den relevan- ten Registern mit "Staatsangehörigkeit ungeklärt" geführt wird (vgl. Familienaus- weis, Urk. 1/12/10 p. 254). Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
23. August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt und einen Strafbefehl vom 24. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land gegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unzulässigem Ausführen von Lernfahrten (Urk. 57). Wie bereits die Vorinstanz treffend festhielt, stammt die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls aus Syrien, die beiden älteren Kinder sind mittlerweile in schulpflichtigem Alter. Damit würde eine Landesverweisung die gesamte Familie des Beschuldigten, d.h. seine Ehefrau und die mittlerweile vier Kinder, erheblich treffen. Eine Wegwei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz wäre für die ganze Familie mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden. Auch wenn gemäss Verteidigung die Ehefrau des Beschuldigten nicht nach Syrien zurückkehren könne, da sie dort ebenfalls selber verfolgt werde (Urk. 70 S. 44), spricht auch dies nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, kann doch ein Kontakt heutzutage auch mit modernen Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen gehalten werden. Dem Beschuldigten, welcher auch als Erwachsener in Syrien lebte und arbeitete (vgl. u.a. Prot. I S. 5), wäre der Lebensalltag in seinem Heimatland nicht fremd. 3.3 Der Beschuldigte hat wie oben dargelegt aufgrund seiner Familiensituation und seines Status als anerkannter Flüchtling ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Allerdings weist der Beschuldigte wie ausgeführt
- 36 - zwei Vorstrafen auf; dies wegen eines Verstosses gegen die Ausländergesetzge- bung sowie wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Vorliegend ist er unter anderem der versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt bei Straf- taten gegen die sexuelle Integrität praxisgemäss besonders schwer (BGE137 II 279 E.3.2 und 3.3, S. 302 ff.). Sodann machte sich der Beschuldigte im Zuge dieser versuchten sexuellen Nötigung auch einer Freiheitsberaubung schuldig. Er verun- möglichte es der Geschädigten B._____, sein Auto zu verlassen, nachdem sie sei- nen Wunsch nach einem sexuellen Kontakt abgelehnt hatte. Der Beschuldigte fuhr mit ihr mitten in der Nacht in ein Waldstück, wo er beabsichtigte, mit der Geschä- digten gegen deren Willen sexuelle Handlungen zu vollziehen. Zudem ist der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu sprechen, nachdem er aus gleichsam nichtigem Grund – vermutete er, der Privatkläger habe ihm Geld gestohlen – diesen erheblich verletzte. Es ist dabei wohl dem Zufall zu verdanken, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht noch schlimmer ausfielen, attackierte der Beschuldigte doch den Privatkläger mit einer abgebrochenen Flasche. Während der Beschuldigte den Privatkläger angriff, drohte er diesem (dem Privatkläger), er werde ihn kaputt machen. Einerseits be- einträchtigten diese Handlungen die sexuelle und körperliche Integrität Anderer massiv; sie zeigen diesbezüglich eine erhebliche Geringschätzung seitens des Be- schuldigten. Andererseits ist aber auch eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennbar. Nicht nur liess sich der Beschuldigte offen- sichtlich von den in den Jahren 2013 und 2019 ausgefällten Strafbefehlen nicht beeindrucken. Die Straftaten, welche mit der vorliegenden Anklage zu behandeln waren, ereigneten sich in den Jahren 2020 sowie zwei Mal im Jahr 2021 (Juli und November; Urk. 20). Nach jedem der Vorfälle wurde der Beschuldigte jeweils von den Behörden tangiert. Ihm musste alleine durch die Tatsache, dass er jeweils durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, bekannt sein, dass wiederum ein Strafverfahren eröffnet worden war (vgl. Urk. 1/4). Dies umso mehr, als er ab dem 6. Oktober 2020 amtlich verteidigt war (Urk. 1/11/2). Dennoch liess sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, während laufender Stra- funtersuchung nicht nur einmal, sondern zwei Mal erneut deliktisch tätig zu werden.
- 37 - Und dies zudem während laufender Probezeit, die im Strafbefehl des Jahres 2019 ausgefällt worden war. Offensichtlich gelang es dem Beschuldigten nicht, sich in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren. 3.4 Auch wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen Härtefall darstellen würde, ist unter den genannten Umständen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.5 Soweit die Verteidigung darauf verweist, dem Beschuldigten sei als anerkann- ter Flüchtling eine Rückkehr nach Syrien weder zuzumuten noch sei dies zumutbar, ist festzuhalten, dass derjenige, der sich (mit Erfolg) darauf berufen will, dass das Non-Refoulement-Prinzip oder eine andere zwingende Norm der Landesver- weisung entgegensteht, eine individuell-konkrete Gefährdung namhaft zu machen bzw. zu substantiieren hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom
29. Januar 2020 E. 1.3.6.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom
29. November 2021, E. 3.4.2.; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6.). Die Verteidigung begnügt sich im vorliegenden Verfahren jedoch mit pauschalen Hinweisen. Aufgrund welcher konkreter Umstände der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt mit Repressionen in Syrien rechnen müsste, legt sie nicht dar. Alleine der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kurden handle, führt weder dazu, dass das Non-Refoulement-Prinzip noch eine andere zwingende Norm einer Landesverweisung entgegen stehen würde. Zwar sei der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben und den Ausführungen der Verteidigung aufgrund einer Demonstration in Syrien verhaftet und gefoltert sowie in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (Urk. 70 S. 42; Urk. 69 S. 4). Allerdings ergibt sich aus dem Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. August 2015, dass den vom Beschuldigten geltend gemachten Asylgründen in Syrien und in Malta nicht geglaubt wurde. Dies aufgrund von Widersprüchen bzw. weil sich in den Befragungen des Beschuldigten gezeigt habe, dass er "nicht die geringste Ahnung vom Christentum" habe. Schliesslich wurde er gemäss diesem Entscheid zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Urk. 71/2 S. 3). Der Beschuldigte wird sodann vorliegend zu einer Strafe von
- 38 - 40 Monaten verurteilt und kann ihm mangels günstiger Prognose auch kein beding- ter Vollzug hinsichtlich der Geldstrafe gewährt werden. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf einen syrischen Staatsangehörigen fest, die allgemeinen Umstände, welche einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen würden, bzw. die konkrete, in Bezug auf den Beschuldigten relevante Situation in Syrien, könnte bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch ändern. Entsprechend stünden sie der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Situation werde im ge- gebenen Zeitpunkt von den für den Vollzug zuständigen Behörden zu prüfen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 5.1.7.).
4. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Folglich ist auch die Dauer der Landesverweisung entsprechend anzuordnen, für sieben Jahre.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS 5.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) korrekt dargestellt (Urk. 52 S. 42 f.). Darauf kann verwiesen werden. 5.2 Die Vorinstanz ordnete eine Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS an, da der Beschuldigte nicht Bürger der Europäischen Union sei und die von ihm verübten Delikte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten. Die Strafandrohungen wie auch die ausgesprochene Strafe würden die Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich überschreiten. 5.3 Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage nach der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Urk. 70). 5.4 Die oben dargestellte Auffassung der Vorinstanz ist zu teilen. Der Beschul- digte stammt aus Syrien, wobei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Er ist jedenfalls nicht Bürger eines Landes der Europäischen Union. Dies macht auch er selbst nicht geltend. Die Delikte, welchen der Beschuldigte vorliegend schuldig zu
- 39 - sprechen ist, stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, machte sich der Beschuldigte doch insbesondere Gewalt- und Sexualdelikten schuldig. Zudem lenkte er in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug im Strassenver- kehr. Er wird unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt; die Mindeststrafandrohung der von ihm verübten Delikte überschreitet ein Jahr Frei- heitsstrafe. 5.5 Folglich ist die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informa- tionssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Fazit Aufgrund des Gesagten ist beim Beschuldigten eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren anzuordnen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Verfahrensausgang nicht abzuän- dern ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beanstandete diese denn auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, sondern verlangte die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten (Urk. 70 S. 3).
2. Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
- 40 - 2.3 Für die Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 18'387.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 68). Zwar ist die amtliche Verteidigung im Be- rufungsverfahren neu dazugekommen und war die Einarbeitung in den Fall daher mit einem gewissen Aufwand verbunden. Allerdings erweist sich der Aktenumfang als überschaubar und stellten sich auch keine komplexen Fragestellungen. Ge- samthaft ist der amtliche Verteidiger somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 11. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: (…) (…) (…) (…) (…) Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Dossier 3) 2.-6. (…)
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)
- 41 - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dossier 1) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2)
- 42 -
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
24. Januar 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird vollzogen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2 – mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 43 -
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet