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SB230495

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2023 wurde der Be- schuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (mit Vollzug von 12 Monaten) sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 400.– bestraft. Es wurden zwei Vorstrafen widerrufen und der Beschuldigte mit einer Ersatzforderung von insge- samt Fr. 16'000.– belegt, während von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Schliesslich wurde über die Beschlagnahmungen und Sicherstellungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 53 S. 34 ff.).

E. 2 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte meldeten gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 45 + 47). Nach Erstat- tung der Berufungserklärungen vom 7. und 11. September 2023 (Urk. 55 + 56) so-

- 9 - wie anschliessender Fristansetzung an die Parteien zwecks Erhebung von allfälli- gen Anschlussberufungen (Urk. 59) wurden keine Weiterungen beantragt, worauf auf den 10. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 61). Nach Beizug eines aktuellen Strafregisterauszuges wurde am 27. August 2024 der neu ergangene Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 25. September 2023 beigezogen und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 62 ff.).

E. 3 Im Gegenzug ist aufgrund dieser neuen Entwicklungen im Berufungs- verfahren festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil nunmehr bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 4 (Strafpunkt), 9 - 10 (Beschlagnahmungen

- 12 - der Gegenstände), 12 (Sicherstellung der Spuren) sowie 13 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den nicht rechtskräftigen Punkten ist das Verdikt der Vorinstanz derweil entsprechend Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

E. 4 Vor der Aussprechung einer Landesverweisung vermag den Beschuldigten auch die offenbar nach wie vor bestehende Flüchtlingseigenschaft (vgl. beigezo- gene Migrationsakten, Urk. 38/39) nicht zu bewahren. Zwar sind allfällige Vollzugs- hindernisse nach mittlerweile konstanter Rechtsprechung in der Tat bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Situation stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Trifft dies nicht zu, so ist dem flüchtlingsrechtlichen Non- refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen indessen erst auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung gebührend Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Im Übrigen kann sich ein Flüchtling gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ohnehin nicht auf das Rückschiebever- bot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er die Si- cherheit der Schweiz ernsthaft gefährdet bzw. als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräf- tig verurteilt worden ist (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3. m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nun aber namentlich zu beachten, dass dem Beschul- digten der Asylstatus vor Jahren zuerkannt und zuletzt nie mehr überprüft wurde, wobei der Beschuldigte keine konkreten Hinweise zu nennen vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Ursprungsland tatsächlich besonderer Strafe oder indi- vidueller Verfolgung ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu Urk. 67 S. 14: "Es ist vorlie- gend aber nicht auszuschliessen, dass für meinen Klient in Laos ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung besteht."), was von ihm aber durchaus verlangt werden

- 18 - darf, denn es ist in dieser Hinsicht jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stich- haltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). Noch weniger im Sinne eines definitiven Vollstreckungshindernisses zu wür- digen ist sodann der von der Verteidigung monierte Umstand, dass der Beschul- digte keine laotischen Ausweisschriften mehr besitzt, welche ihn zur Einreise in sein Heimatland befähigen könnten (Urk. 41 S. 15 + 17; Urk. 67 S. 12 f.), kann doch solch administrativen Schwierigkeiten in der Praxis regelmässig mit der Aus- stellung eines besonderen Reisedokumentes begegnet werden, solange – wie vor- liegend – die Identität und Herkunft der Person nicht konkret bestritten wird. An der Möglichkeit einer Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland ist demzu- folge insofern nicht zu zweifeln, auch wenn derzeit (noch) kein Rückführungsab- kommen mit dem Staat Laos besteht. Es ist vor diesem Hintergrund letztlich der Vollzugsbehörde zu überlassen, im Zeitpunkt der (aufgrund der teilweisen Strafver- büssung nicht unmittelbar bevorstehenden) Ausschaffung des Beschuldigten die aktuelle Gefährdungslage des Beschuldigten und die konkreten Rückführungsmög- lichkeiten abschliessend zu prüfen und gegebenenfalls die Ausweisung in Anwen- dung von Art. 66d StGB aufzuschieben.

E. 5 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten angesichts der überwiegenden öf- fentlichen Interessen an seiner Ausschaffung sowie des Fehlens eines definitiven Vollzugshindernisses in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Was die Dauer der Verweisung anbelangt, so erscheint der Antrag der Anklagebehörde von 8 Jahren etwas zu hoch. Angesichts des mo- deraten Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Delikte und der damit zusam- menhängenden Strafhöhe sowie der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu be- rücksichtigenden spezifischen Interessen des in der Schweiz längeren Zeit ansäs-

- 19 - sigen Beschuldigten (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1. und 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2.) erscheint es vielmehr angemessen, die Landesverweisung auf die Dauer von 7 Jahren anzusetzen.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft hat weder im Rahmen ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung eine Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystems (SIS) beantragt (vgl. Urk. 55 S. 3; Urk. 66 S. 1). Allerdings hat das mit der Sache befasste Gericht im Falle des Entscheides über die Landesverweisung unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft zwingend auch über die Ausschreibung im SIS zu befinden. Es hat dabei die Frage materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zu erwäh- nen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172, E. 3.2.5.), was dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung auch so angezeigt worden ist (vgl. Prot. II S. 29). Zwar lässt sich mit Fug diskutieren, ob eine erstmalige Ausschreibung der Landesverweisung im Beru- fungsverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst (vgl. dazu MÄDER, a.a.O., recht 2024 S. 182 f.), doch beschlägt dies vorab die Konstellation, in welcher die Ausschreibung aufgrund einer Unachtsamkeit der Vorinstanz dann- zumal unterblieben ist und dieses Versehen in der Folge im Rechtsmittelverfahren ohne in diesem Punkt erhobene Berufung korrigiert wird, während vorliegend ein bewusstes Absehen der Vorinstanz aufgrund einer entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft neu zu beurteilen ist. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt seit BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

- 20 - die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2.). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatum- stände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Insofern steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Be- schuldigten als Angehörigem eines Staates ausserhalb des Schengen-Raumes mithin nichts entgegen, zumal er wegen (teilweise qualifizierter) Betäubungsmittel- delinquenz vorliegend zu 36 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Unter Be- rücksichtigung der weiteren Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist, eine Progression seiner Delinquenz zu erkennen ist und er nur kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil erneut ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, hat demzufolge im nachfolgenden Dispositiv die entsprechende Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssys- tem zu erfolgen. V. Ersatzforderung

1. Das Gericht kann Vermögenswerte, welche durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, einer Sicherungseinziehung unterziehen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,

- 21 - so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.; 123 IV 70, E. 3.). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Ur- teile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3., 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.2., 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3. und 6B_236/2015 vom

30. April 2015, E. 1.4.1.). Das Gericht kann die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters besser Rechnung zu tragen, denn dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mög- lichkeit des vollständigen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleich- terungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolg- reiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9, E. 2.; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3. + 3.5.2. und 6B_236/2015 vom 30. April 2015, E. 1.4.1.). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen in absehbarer Zeit von Erfolg gekrönt sein werden (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3., 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019, E. 7.6. und 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3.). Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3. und 6B_676/2022 vom 27. De- zember 2022, E. 3.3.2.). Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Ver- zicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299, E. 3.b; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3.). Dabei sind namentlich ihre Er-

- 22 - werbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihre Schulden und ihre familienrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.4.1.).

2. Inwiefern im Rahmen der strafrechtlichen Abschöpfung das Brutto- oder Net- toprinzip gilt, ist in Lehre und Praxis umstritten (vgl. BAUMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 34 ff. zu Art. 70/71 StGB). Mehrheitlich durchgesetzt hat sich das gemässigte Bruttoprinzip, laut welchem zwar die unmittelbaren Anschaffungskosten, nicht je- doch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit von der Bruttosumme in Abzug gebracht werden können (vgl. Urteil 6P.236/2006 vom

23. März 2007, E. 11.3. ff.; vgl. auch BGE 141 IV 317, E. 5.8.2.). Die Staatsanwalt- schaft ist im Rahmen ihres diesbezüglichen Antrages vom reinen Bruttoprinzip aus- gegangen und stellt nach Abzug eines Pauschalbetrages eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 16'000.–, ohne auf den konkreten Einzelfall näher Bezug zu neh- men (vgl. Urk. 40 S. 10). Die Vorinstanz hat diese Argumentation ohne Einbezug der entsprechenden Lehre und Praxis unbesehen übernommen (Urk. 53 S. 28).

3. Vorliegend hat der Beschuldigte aufgrund der inkriminierten Straftaten nach Abzug der jeweiligen Anschaffungskosten für die ab 1. November 2019 gehandel- ten Betäubungsmittel einen Überschuss von Fr. 5'000.– (Kokain), Fr. 3'300.– (Ma- rihuana) und Fr. 450.– (Ecstasy) erwirtschaftet, während er im Rahmen der übrigen deliktischen Tätigkeit keine nennenswerten Erlöse zu generieren vermochte. Es rechtfertigt sich demzufolge in casu in Anwendung des gemässigten Bruttoprinzips, für die Ersatzforderung den Betrag von Fr. 8'750.– festzulegen. Die Abschöpfung des teilweise auf ungefähren Angaben beruhenden Bruttoerlöses im Rahmen der nicht näher spezifizierten Einzelgeschäfte des Beschuldigten erschiene demgegen- über nicht gerechtfertigt.

4. Angesichts der relativ überschaubaren Höhe des Abschöpfungsbetrages von insgesamt Fr. 8'750.– erweist sich eine Reduktion des Betrages zwecks bes- serer Resozialisierung des Beschuldigten nicht als notwendig, zumal für die De- ckung dieses Betrages ohnehin die beschlagnahmte Barschaft verwendet werden kann (vgl. hinten Ziffer VI./2.).

- 23 -

5. Der Beschuldigte ist mithin nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Staat für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Gewinn aus der deliktischen Tä- tigkeit den Betrag von Fr. 8'750.– zu bezahlen. VI. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen

1. Die im Verfahren angeordneten Beschlagnahmungen und Sicherstellungen sind mit Ausnahme der beschlagnahmten Barschaft bereits in Rechtskraft erwach- sen (vgl. vorne Ziffer II./3.).

2. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 14'620.– ist zur Deckung der Busse und der widerrufenen Geldstrafe sowie der Ersatzforderung und teil- weise auch der Verfahrenskosten zu verwenden. VII. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung ge- mäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 24 -

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 6'372.15 (inkl. MWST) geltend (Urk. 70). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung des im Nachgang zur Verhandlung eingereichten Schreibens betreffend Berufungsrückzug erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte zog im Nachgang zur vertagten Berufungsverhandlung seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 zurück, was insoweit einem Unterliegen gleichkommt. Im Übrigen vermag sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nur insofern durchzusetzen, als von einem der beiden beantragten Widerrufe abgesehen und die Ersatzforderung hälftig reduziert wird. Allerdings erfolgten diese Entscheide in- folge einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Voraussetzung bzw. aufgrund einer rechtlich anderen Einschätzung des Zweitgerichtes in einem Neben- punkt, welche im Übrigen nicht als Korrektur eines Fehlurteiles der Vorinstanz zu verstehen ist, was die Kostenverteilung im Endeffekt nicht zu Gunsten des Beschul- digten zu beeinflussen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO,

3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Im Gegenzug obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Anordnung der Landesverweisung. Es ergibt sich somit für das zweitinstanzliche Verfahren die vollständige Kostenpflicht des Beschuldigten, dies mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte seine Berufung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat. - 25 -
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  3. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 4 (Straf- punkt), 9 - 10 (Beschlagnahmungen der Gegenstände), 12 (Sicherstellung der Spuren) sowie 13 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  7. Oktober 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird abgesehen.
  8. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. De- zember 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
  10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 26 -
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 8'750.– zu bezahlen.
  12. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  13. März 2021 und 19. September 2022 beschlagnahmte Barschaft von ins- gesamt Fr. 14'620.– wird zur Deckung der Busse und der widerrufenen Geldstrafe sowie der Ersatzforderung und teilweise der Verfahrenskosten verwendet.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 27 - das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten 2018/36222 (im  Dispositiv) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten 2018/39733  (im Dispositiv) die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur hinsichtlich Disp.-Ziff. 6  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230495-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bez- govsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 2. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2023 (DG220052)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Novem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 34 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs-  mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsumwiderhandlungen ab 1. Juni 2020).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wo- von 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 4 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird wi- derrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 3 -

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.

9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021, 10. Juni 2022 sowie 19. September 2022 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip mit 4 MDMA Steinen aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'678),  1 Minigrip mit Kokainsteinen (Asservat-Nr. A014'175'689),  1 Minigrip mit Kokainpulver aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'690),  1 Minigrip mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'714),  Kapseln mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'725),  Kapseln aus Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'747),  Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'758),  12 Minigrip (Asservat-Nr. A014'175'770),  1 grün/durchsichtige Dose mit Kokain (Asservat-Nr. A014'175'792),  4 Vakuumbeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'176'046),  Mehrere Minigrip mit MDMA aus Stoffsack (Asservat- Nr. A014'176'206),

- 4 -  5 Tabletten aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'228),  1 Minigrip mit roten und 1 Minigrip mit gelben Ecstasy-Pillen (Asservat- Nr. A014'176'239),  Diverse leere Minigrip aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'273),  1 Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'319),  Haschisch aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'353),  1 Minigrip mit Kokain aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'375),  1 Minigrip mit unbekannter Substanz aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'400),  Diverse Minigrip mit Potenzwurzel aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'477),  1 Feinwaage mit diversen leeren Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'557),  9 Minigrip mit Ecstasy-Pillen aus Sporttasche (Asservat- Nr. A014'176'740),  1 Coop Plastiksack mit diversen Minigrip mit Kokainresten aus Sportta- sche (Asservat-Nr. A014'176'751),  1 Sporttasche (Asservat-Nr. A014'176'762),  1 Kapselfüllgerät (Asservat-Nr. A014'176'784),  1 Vakumiermaschine (Asservat-Nr. A014'176'808),  1 Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'853),  1 Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'875),  Feinwaage (Asservat-Nr. A015'795'285),  Haschisch (Asservat-Nr. A015'795'343),  Verpackungsmaterial mit Marihuanarückständen (Asservat- Nr. A015'795'365),  LSD (Asservat-Nr. A015'795'398),  Sprühflasche mit LSD (Asservat-Nr. A015'795'423),  Minigrip (Asservat-Nr. A015'795'434),

- 5 -  Cellophanfolie mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A015'795'456),  Marihuana (Asservat-Nr. A015'795'490),  Ecstasy (Asservat-Nr. A015'795'503),  Kokain (Asservat-Nr. A016'377'563),  Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'574),  Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'585),  Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'632),  Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'643),  Feinwaage Marke Diamond (Asservat-Nr. A016'377'654),  Feinwaage (Asservat-Nr. A016'377'665),  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'676),  Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'687),  Tragetaschen (Asservat-Nr. A016'377'698),  Tabakdose (Asservat-Nr. A016'377'701)

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:  1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A014'175'883),  Schlüssel KABA (Asservat-Nr. A014'176'659),  1 Adapter für MicroSD-Karte (Asservat-Nr. A014'176'682),  1 Telefonsimkarte Lebara (Asservat-Nr. A014'176'706),  Diverse Notizzettel (Asservat-Nr. A014'176'820),  Diverse Einzahlungsscheine (Asservat-Nr. A014'176'842) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände

- 6 - selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. März 2021 sowie vom 19. September 2022 beschlagnahmten total Fr. 14'620.– werden zur Deckung der Busse, der widerrufenen Geldstrafen und im verbleibenden Umfang zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet.

12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 80900294, 83223896 sowie 78664592 sichergestellten Spu- ren, Spurenträger sowie Sachaufnahmen der Sicherstellungen eingezogen und vernichtet.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'883.00 K Aosutselang Keann (tGonustapcohlitzeeni); Fr. 3'950.00 Auslagen (Polizei); Fr. 70.00 Auslagen (Untersuchung); Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 17'149.10 Mag. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'752.10 Total

14. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 1 f.) " 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winter- thur vom 31. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren aufzuschieben.

4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 30. Oktober 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.– und der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.– sei abzuse- hen.

5. Von der Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung sei abzusehen.

6. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzu- weisen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 66 S. 1)

- 8 - "1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Land vom 25. September 2023.

2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

3. Es sei eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 8 Jahren anzuordnen.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

31. Mai 2023 zu bestätigen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2023 wurde der Be- schuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (mit Vollzug von 12 Monaten) sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 400.– bestraft. Es wurden zwei Vorstrafen widerrufen und der Beschuldigte mit einer Ersatzforderung von insge- samt Fr. 16'000.– belegt, während von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Schliesslich wurde über die Beschlagnahmungen und Sicherstellungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 53 S. 34 ff.).

2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte meldeten gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung an (Urk. 45 + 47). Nach Erstat- tung der Berufungserklärungen vom 7. und 11. September 2023 (Urk. 55 + 56) so-

- 9 - wie anschliessender Fristansetzung an die Parteien zwecks Erhebung von allfälli- gen Anschlussberufungen (Urk. 59) wurden keine Weiterungen beantragt, worauf auf den 10. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 61). Nach Beizug eines aktuellen Strafregisterauszuges wurde am 27. August 2024 der neu ergangene Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 25. September 2023 beigezogen und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 62 ff.).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 10. September 2024 sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Vertretung der Staatsanwalt- schaft erschienen (Prot. II S. 3). Im Anschluss an die Plädoyers der Parteivertreter und das Schlusswort des Beschuldigten wurden die Parteiverhandlungen vertagt und die Berufungsverhandlung nach Eingang des schriftlichen Teilrückzuges der Zweitberufung des Beschuldigten vom 13. September 2024 (Urk. 71) mit heutigem Urteil abgeschlossen, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Er- läuterung des zweitinstanzlichen Entscheids verzichtet hatten (Urk. 73). II. Formelles

1. Die Staatsanwaltschaft focht im Rahmen ihrer Erstberufung mit Berufungs- erklärung vom 7. September 2023 das vorinstanzliche Urteil lediglich betreffend Dispositivziffer 7 (Landesverweisung) an (vgl. Urk. 55 S. 1). Der Beschuldigte liess in der Folge im Rahmen seiner Zweitberufung das besagte Urteil betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafpunkt), 5 und 6 (Widerrufe) sowie 8 (Ersatzforderung) anfechten (vgl. Urk. 56 S. 1 f.), wobei die Dispositivziffer 11 betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft infolge der Beanstandung der Ersatz- forderung als mitangefochten zu gelten hat. Daraufhin zog das Berufungsgericht einen aktuellen Strafregisterauszug bei und gestützt darauf auch den sich daraus ergebenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Septem- ber 2023 (Urk. 62 - 64). Diese neuen Dokumente wurden den Parteien vor der Berufungsverhandung zugestellt (Urk. 65/1-2), worauf sich die Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung im Rahmen ihres Parteivortrages veranlasst sah, ihre Berufungsanträge zu revidieren bzw. Berufungsanträge auch betreffend den

- 10 - Strafpunkt (namentlich den Vollzug der Freiheitsstrafe) zu stellen (vgl. Urk. 66 S. 1). Nachdem die neue Sachlage im Anschluss an die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten thematisiert worden war (vgl. Prot. II S. 35 f.), ersuchte die Verteidigung um einen längeren Unterbruch bzw. eine Vertagung der Verhandlung zwecks Studium der Rechtslage mit allfälliger Erklärung eines vollständigen oder teilweisen Rückzuges der Zweitberufung, worauf ihr hierfür eine Frist bis zum 13. September 2024 (Datum Poststempel) gewährt wurde (vgl. Prot. II S. 37). In der Folge zog die Verteidigung mit Eingabe vom 13. September 2024 ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Strafmass) und 3 (Strafvollzug) fristgemäss zurück (Urk. 71), wovon mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist.

2. Es stellt sich bei dieser Ausgangslage die Frage nach dem Berufungsgegen- stand. Dieser wird aufgrund der Berufungserklärungen der Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung fixiert (Art. 399 StPO). Eine Erweiterung des Berufungs- gegenstandes zu einem späteren Zeitpunkt ist grundsätzlich nicht möglich (ZIM- MERLIN, Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Aufl., N 14 zu Art. 399 StPO und N 2 zu Art. 404 StPO). Das Berufungsgericht überprüft in der Folge den Entscheid der Vorinstanz nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Einzig Art. 404 Abs. 2 StPO sieht vor, dass im Falle von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen zu Gunsten des Beschuldigten auch nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils abgeändert werden können, welche Konstellation vorliegend indessen von vornherein nicht gegeben ist. Zu unterscheiden von der Frage des Berufungsgegenstandes ist die The- matik, inwiefern das Berufungsgericht innerhalb des Berufungsthemas gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sich neu ergebende Tatsachen auch zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigen kann, denn diese Ausnahme vom im Beru- fungsverfahren geltenden Verbot der reformatio in peius bedeutet nicht, dass der Berufungsgegenstand bei Vorliegen neuer Tatsachen im Nachhinein verändert werden kann. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Beru- fungsverhandlung ihre neuen Anträge denn auch im Rahmen des vom Beschul- digten angefochtenen Strafpunktes (inkl. Vollzugsfrage), ohne den Berufungsge-

- 11 - genstand zu erweitern, was sie an besagter Verhandlung (zu Recht) auch so verstanden haben wollte (vgl. Prot. II S. 36). Nachdem aber die Verteidigung ihre Berufung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 in der Folge in eben diesem Punkt zurückgezogen hat, schränkte sich der Berufungsgegenstand entsprechend ein, so dass die neu gestellten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft keine Wirkung mehr entfalten. Wenn die Staatsanwaltschaft dem anlässlich der Berufungsver- handlung entgegenhielt, das Berufungsgericht habe die sich neu ergebenen Tat- sachen von Amtes wegen auch zu Ungunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen (Prot. II S. 36), so ist ihr diesbezüglich zu entgegnen, dass dies aktuell nurmehr noch innerhalb des reduzierten Berufungsgegenstandes, welcher sich auf die Dispositivziffern 5 und 6 (Widerrufe), 7 (Landesverweisung) sowie 8 und 11 (Ersatzforderung) beschränkt, gelten kann. Ein Rechtsmittel zu Ungunsten der beschuldigten Person kann das Verschlechterungsverbot nämlich nur innerhalb seines Wirkungsbereiches beseitigen. Wird mithin die Berufung auf einzelne Teile des vorinstanzlichen Urteils beschränkt, so liegt hinsichtlich der übrigen Teile kein Rechtsmittel zu Ungunsten der beschuldigten Person vor, weshalb insofern das Verbot der reformatio in peius greift (vgl. BGE 147 IV 167, E. 1.5.). Daran vermag auch Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts zu ändern, denn dem eine Hauptberufung führenden Beschuldigten muss beim Eintritt von neuen Tatsachen die Möglichkeit offen stehen, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und dabei auch eine allfällige Anschlussberufung (bzw. folgerichtig auch nachträglich neu gestellte Berufungs- anträge) der Gegenseite zu Fall zu bringen, um eine drohende Verschlechterung des Urteils zu verhindern (vgl. zum Ganzen MÄDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 2024 S. 178 ff.). Offen bleiben kann bei dieser Rechtslage, inwiefern die Staatsanwaltschaft ihre anlässlich der Berufungsverhandlung neu gestellten Berufungsanträge darüber hinaus verspätet eingereicht hat, nachdem ihr die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war, ohne dass sie diese Tatsache sogleich ins Berufungsverfahren ein- geführt und entsprechende Anträge zu Handen des Gerichtes gestellt hätte.

3. Im Gegenzug ist aufgrund dieser neuen Entwicklungen im Berufungs- verfahren festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil nunmehr bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 4 (Strafpunkt), 9 - 10 (Beschlagnahmungen

- 12 - der Gegenstände), 12 (Sicherstellung der Spuren) sowie 13 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den nicht rechtskräftigen Punkten ist das Verdikt der Vorinstanz derweil entsprechend Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

4. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens im Übrigen keine Beweisanträge gestellt und es drängen sich in diesem Stadium – abgesehen vom erwähnten Aktenbeizug sowie von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf. III. Widerruf

1. Im angefochtenen Urteil sind die rechtlichen Grundlagen der vorliegend zur Disposition stehenden Widerrufe der beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen insoweit korrekt aufgeführt (vgl. Urk. 53 S. 20 Ziff. 1). Ergänzend dazu ist festzu- halten, dass die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs ursprünglich positiv formulierte Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Täters im Rahmen der Widerrufsfrage unter Berücksichtigung der neuen Straftat(en) neu zu formulie- ren ist. Dabei kann das Nebeneinander von zwei Sanktionen die Beurteilung in Va- rianten erforderlich erscheinen lassen. Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, dass sich der Verurteilte dadurch von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe(n) aber auch dazu führen, dass eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB für die neue Strafe verneint und diese folglich (teil-)bedingt ausgesprochen wird. Dem Sachgericht steht bei der Beantwortung dieser Fragen ein erheblicher Ermessenspielraum zu (BGE 134 IV 140, E. 4.; vgl. auch das aktuelle Urteil 6B_1376/2022 vom 12. September 2023, E. 1.). Der Widerruf darf indessen nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergan- gen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Diese Frist wird durch eine erstinstanzliche Verur- teilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz wei-

- 13 - ter, welcher das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441, E. 2.2.; Urteil 6B_733/2019 vom 15. November 2019, E. 1.4.).

2. Vorliegend ist die zweijährige Probezeit betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 verhängte Geldstrafe am

12. November 2020 abgelaufen (zum Eröffnungsdatum des betreffenden Entschei- des vgl. Urk. 62 S. 1). Seither sind über drei Jahre vergangen, ohne dass ein zwei- tinstanzlicher Entscheid ergangen wäre, so dass der Widerruf der Vorstrafe nicht mehr angeordnet werden kann und von ihm abzusehen ist.

3. Demgegenüber lief dem Beschuldigten betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 67 S. 11) – eine dreijährige Probezeit, welche am 26. Fe- bruar 2022 abgelaufen ist (zum Eröffnungsdatum des betreffenden Entscheides vgl. Urk. 62 S. 2). Bis heute ist demzufolge die dreijährige Frist, innert welcher ein Widerruf dieser Vorstrafe noch möglich ist, noch nicht verstrichen, weshalb insofern in formeller Hinsicht keine Hindernisse für einen Widerruf bestehen. In materieller Hinsicht ist sodann der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen, wenn sie den Vollzug dieser ursprünglich bedingt ausgefällten Strafe angeordnet hat (vgl. Urk. 53 S. 20 Ziff. 2). Zu Recht wurde dabei ins Zentrum gestellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 innert kürzester Zeit zwei Mal verurteilt worden ist, was ihn jedoch nicht davon abhielt, kurz darauf erneut in teilweise einschlägiger Art straffällig zu werden. Bei einem solchen Verhalten ist dem Beschuldigten im Hinblick auf die noch vollzieh- bare Vorstrafe eine ungünstige Prognose zu stellen. Komplettiert wird das Bild einer negativen Prognose aufgrund der erneuten einschlägigen Verurteilung des Be- schuldigten während des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 62 S. 3). Dies führt zum Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

13. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– gewährten bedingten Vollzuges, zumal die Zubilligung des teilbedingten Vollzuges für die im vorliegenden Fall auszufällende Freiheitsstrafe nur aufgrund der mit der Vollstre- ckung der früheren Strafe verbundenen Warnwirkung valabel erschien.

- 14 - IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung grundsätzlich korrekt dargelegt und namentlich zu Recht festgehalten, dass in casu von einer ausländischen Staatsbürgerschaft des Beschuldigten auszugehen ist und dieser vorliegend wegen mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB zu verurteilen ist (Urk. 53 S. 21). Davon ausgehend ist der Beschuldigte prin- zipiell obligatorisch des Landes zu verweisen, es sei denn, er vermag einen Härte- fall mit entsprechendem privatem Interesse ins Feld zu führen, welches das öffent- liche Interesse an seiner Ausschaffung überwiegt. Hinsichtlich der aktuellen Praxis zur diesbezüglich massgebenden Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann ebenfalls auf die insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 21 ff.). Ergänzend dazu ist einzig festzu- halten, dass das Gericht im Rahmen der Landesverweisung auch die vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten zu be- rücksichtigen hat, selbst wenn diese – anders als bei der Strafzumessung – bereits aus dem Strafregister entfernt wurden (vgl. Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024, E. 2.1.4. und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023, E. 3.4.).

2. Der Beschuldigte lebt seit seinem vierten Altersjahr in der Schweiz und hat das Land seither nie für längere Zeit verlassen. Es ist mithin im Rahmen der Prü- fung des Härtefalles seiner besonderen Situation als in der Schweiz aufgewachse- nem Ausländer Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Freilich ver- mag auch eine derart lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Notwendig sind darüber hin- aus stets auch intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, welche die besondere Integration in der Schweiz zu belegen vermögen (vgl. statt vieler zuletzt die Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 3.2.2. und 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024, E. 3.3.2.). Solche Beziehungen sind in casu in- dessen grundsätzlich gegeben, nachdem der Beschuldigte in der Schweiz sämtli- che Schulen und die Ausbildung zum Elektromonteur durchlief und in der Folge jahrelang hier erwerbstätig war. Überdies hat der Beschuldigte hierzulande mit ei- ner Partnerin eine Familie gegründet, welcher drei Kinder im aktuellen Alter von 16,

- 15 - 25 und 26 Jahren entsprossen, wobei er für seine jüngste Tochter auch heute noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.– bezahlt (vgl. Prot. II S. 8). Auch seine Mutter und seine Schwester leben in der Schweiz, während er in Laos ledig- lich einen Halbbruder in der Verwandtschaft hat. Aktuell arbeitet der Beschuldigte als Angestellter auf Stundenlohnbasis bei einem Kollegen, welcher eine Einzelfirma für Elektroservicearbeiten besitzt, wobei der Beschuldigte ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– bis Fr. 4'300.– pro Monat erzielt (Prot. II S. 10 f.). Vermögen besitzt der Beschuldigte keines, hat jedoch Schulden zwischen Fr. 80'000.– und Fr. 100'000.–, für welche er keine Schuldensanierung eingeleitet hat (Prot. II S. 13). Angesichts dieser dargelegten Lebensverhältnisse ist beim Beschuldigten von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen, welcher namhafte private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausweist, zumal er in seinem Heimatland nicht verwurzelt ist und dort abgesehen von einem Halbbruder, mit dem er jedoch keine regelmässigen Kontakte pflegt, keine engeren Bezugspersonen hat. Allerdings sind die privaten Interessen des Beschuldigten in- sofern zu relativieren, als er heute nicht mehr in einer intakten Familie lebt und namentlich weder zu seiner früheren Partnerin (und Mutter seiner Kinder) noch zu seinen Kindern einen regelmässigen Kontakt pflegt, auch wenn dies hinsichtlich der Kinder nicht durchwegs freiwillig der Fall ist. Im Übrigen sind die Kinder abgesehen von teilweiser finanzieller Unterstützung nicht mehr auf den Beschuldigten ange- wiesen und leben bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit ihm zusammen. Aufgrund ihrer schweizerischen Staatsbürgerschaft wären sie auch nicht gezwungen, das ausländerrechtliche Schicksal des Beschuldigten zu teilen und mit ihm in den frem- den Staat auszureisen. Hinzu kommt, dass die derzeitige finanzielle Situation des Beschuldigten eher prekär anmutet und insbesondere seine Schuldenlage ungelöst erscheint, was die aktuelle Integration nicht unwesentlich trübt.

3. Was im Gegenzug das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Be- schuldigten aus der Schweiz betrifft, so fällt einerseits seine mittlerweile aus dem Strafregister entfernte Verurteilung vom 6. Oktober 1999 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Betruges, versuchten betrügerischen

- 16 - Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten ins Gewicht, deretwegen der Beschul- digte überdies vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Dezember 1999 auch ausländerrechtlich verwarnt wurde (vgl. beigezogene Migrationsakten Urk. 38/1-2). Zudem wurde der Beschuldigte am 30. Oktober 2018 mit einem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz belegt. Nichtsdestotrotz handelte er im November 2019 wieder mit Kokain und anderen Betäubungsmitteln, diesmal teilweise im grösseren Stil mit Mengen im qualifizierten Bereich, was einer Progression der Delinquenz entspricht und ein entsprechend schlechtes Licht auf den Beschuldigten wirft. Besagte Delin- quenz setzte er – wenn auch in zwei getrennten Phasen – über längere Zeit fort und liess sich erst stoppen, als er am 19. Juli 2022 verhaftet wurde, wobei der si- chergestellte Stoff klar darauf hindeutet, dass der Handel noch fortgedauert hätte. Im Juli 2023 wurde beim Beschuldigten dann nur kurz nach der vorliegenden erst- instanzlichen Verurteilung erneut ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Besitz von Kokain, Amphetamin und Ecstasy festgestellt, was im September 2023 zum wiederholten Mal einen Strafbefehl (mit einer Verurteilung mit dreiein- halbmonatiger Freiheitsstrafe) nach sich zog (vgl. Urk. 64). Vor diesem Hintergrund vermögen die Beteuerungen des Beschuldigten betreffend eine drogenfreie Zu- kunft die prognostischen Bedenken hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelin- quenz keineswegs zu zerstreuen, zumal er sich die erneute einschlägige Straffäl- ligkeit anlässlich der Berufungsverhandlung nicht recht zu erklären vermochte (Prot. II S. 19 + 21). Es verbleiben insbesondere aufgrund des mehrjährigen Ver- kehrs in der Drogenszene mit entsprechenden Bestrafungen und entsprechendem Konsum erhebliche Zweifel, ob sich der Beschuldigte zuletzt derart zu stabilisieren vermochte, dass bei ihm von keiner nennenswerten Rückfallgefahr mehr auszuge- hen ist. Entsprechend knapp blieben denn auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die vorliegend relevanten Interessen der Allgemeinheit, welche stärker tangiert sind als im angefochtenen Urteil dargestellt, zumal nunmehr die besagte Delinquenz hinzugetreten ist. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht bei Drogendelinquenten, welche mit qualifizierten Mengen handelstätig waren, regelmässig streng ("rigoros") zeigt und die Interes-

- 17 - senabwägung in diesen Fällen gemäss konstanter Praxis nur in besonderen Aus- nahmefällen (wie bspw. bei stark drogensüchtigen und massnahmenbedürftigen Delinquenten) zu Gunsten des Betroffenen auszufallen vermag (vgl. statt vieler zu- letzt das Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024, E. 1.7.).

4. Vor der Aussprechung einer Landesverweisung vermag den Beschuldigten auch die offenbar nach wie vor bestehende Flüchtlingseigenschaft (vgl. beigezo- gene Migrationsakten, Urk. 38/39) nicht zu bewahren. Zwar sind allfällige Vollzugs- hindernisse nach mittlerweile konstanter Rechtsprechung in der Tat bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Situation stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Trifft dies nicht zu, so ist dem flüchtlingsrechtlichen Non- refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen indessen erst auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung gebührend Rechnung zu tragen, so dass für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Im Übrigen kann sich ein Flüchtling gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ohnehin nicht auf das Rückschiebever- bot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er die Si- cherheit der Schweiz ernsthaft gefährdet bzw. als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräf- tig verurteilt worden ist (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3. m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nun aber namentlich zu beachten, dass dem Beschul- digten der Asylstatus vor Jahren zuerkannt und zuletzt nie mehr überprüft wurde, wobei der Beschuldigte keine konkreten Hinweise zu nennen vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Ursprungsland tatsächlich besonderer Strafe oder indi- vidueller Verfolgung ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu Urk. 67 S. 14: "Es ist vorlie- gend aber nicht auszuschliessen, dass für meinen Klient in Laos ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen schweren Menschenrechtsverletzung besteht."), was von ihm aber durchaus verlangt werden

- 18 - darf, denn es ist in dieser Hinsicht jeweils unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stich- haltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06], § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). Noch weniger im Sinne eines definitiven Vollstreckungshindernisses zu wür- digen ist sodann der von der Verteidigung monierte Umstand, dass der Beschul- digte keine laotischen Ausweisschriften mehr besitzt, welche ihn zur Einreise in sein Heimatland befähigen könnten (Urk. 41 S. 15 + 17; Urk. 67 S. 12 f.), kann doch solch administrativen Schwierigkeiten in der Praxis regelmässig mit der Aus- stellung eines besonderen Reisedokumentes begegnet werden, solange – wie vor- liegend – die Identität und Herkunft der Person nicht konkret bestritten wird. An der Möglichkeit einer Rückführung des Beschuldigten in sein Heimatland ist demzu- folge insofern nicht zu zweifeln, auch wenn derzeit (noch) kein Rückführungsab- kommen mit dem Staat Laos besteht. Es ist vor diesem Hintergrund letztlich der Vollzugsbehörde zu überlassen, im Zeitpunkt der (aufgrund der teilweisen Strafver- büssung nicht unmittelbar bevorstehenden) Ausschaffung des Beschuldigten die aktuelle Gefährdungslage des Beschuldigten und die konkreten Rückführungsmög- lichkeiten abschliessend zu prüfen und gegebenenfalls die Ausweisung in Anwen- dung von Art. 66d StGB aufzuschieben.

5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten angesichts der überwiegenden öf- fentlichen Interessen an seiner Ausschaffung sowie des Fehlens eines definitiven Vollzugshindernisses in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Was die Dauer der Verweisung anbelangt, so erscheint der Antrag der Anklagebehörde von 8 Jahren etwas zu hoch. Angesichts des mo- deraten Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Delikte und der damit zusam- menhängenden Strafhöhe sowie der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu be- rücksichtigenden spezifischen Interessen des in der Schweiz längeren Zeit ansäs-

- 19 - sigen Beschuldigten (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1. und 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2.) erscheint es vielmehr angemessen, die Landesverweisung auf die Dauer von 7 Jahren anzusetzen.

6. Die Staatsanwaltschaft hat weder im Rahmen ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung eine Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssystems (SIS) beantragt (vgl. Urk. 55 S. 3; Urk. 66 S. 1). Allerdings hat das mit der Sache befasste Gericht im Falle des Entscheides über die Landesverweisung unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft zwingend auch über die Ausschreibung im SIS zu befinden. Es hat dabei die Frage materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zu erwäh- nen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172, E. 3.2.5.), was dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung auch so angezeigt worden ist (vgl. Prot. II S. 29). Zwar lässt sich mit Fug diskutieren, ob eine erstmalige Ausschreibung der Landesverweisung im Beru- fungsverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst (vgl. dazu MÄDER, a.a.O., recht 2024 S. 182 f.), doch beschlägt dies vorab die Konstellation, in welcher die Ausschreibung aufgrund einer Unachtsamkeit der Vorinstanz dann- zumal unterblieben ist und dieses Versehen in der Folge im Rechtsmittelverfahren ohne in diesem Punkt erhobene Berufung korrigiert wird, während vorliegend ein bewusstes Absehen der Vorinstanz aufgrund einer entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft neu zu beurteilen ist. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt seit BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

- 20 - die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 2.2.). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatum- stände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Insofern steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Be- schuldigten als Angehörigem eines Staates ausserhalb des Schengen-Raumes mithin nichts entgegen, zumal er wegen (teilweise qualifizierter) Betäubungsmittel- delinquenz vorliegend zu 36 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Unter Be- rücksichtigung der weiteren Tatsachen, dass der Beschuldigte mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist, eine Progression seiner Delinquenz zu erkennen ist und er nur kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil erneut ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, hat demzufolge im nachfolgenden Dispositiv die entsprechende Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Informationssys- tem zu erfolgen. V. Ersatzforderung

1. Das Gericht kann Vermögenswerte, welche durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, einer Sicherungseinziehung unterziehen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,

- 21 - so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.; 123 IV 70, E. 3.). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Ur- teile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3., 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.2., 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3. und 6B_236/2015 vom

30. April 2015, E. 1.4.1.). Das Gericht kann die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters besser Rechnung zu tragen, denn dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mög- lichkeit des vollständigen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleich- terungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolg- reiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9, E. 2.; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3. + 3.5.2. und 6B_236/2015 vom 30. April 2015, E. 1.4.1.). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen in absehbarer Zeit von Erfolg gekrönt sein werden (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3., 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019, E. 7.6. und 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, E. 3.3.). Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.3. und 6B_676/2022 vom 27. De- zember 2022, E. 3.3.2.). Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Ver- zicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299, E. 3.b; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3.). Dabei sind namentlich ihre Er-

- 22 - werbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihre Schulden und ihre familienrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 4.4.1.).

2. Inwiefern im Rahmen der strafrechtlichen Abschöpfung das Brutto- oder Net- toprinzip gilt, ist in Lehre und Praxis umstritten (vgl. BAUMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 34 ff. zu Art. 70/71 StGB). Mehrheitlich durchgesetzt hat sich das gemässigte Bruttoprinzip, laut welchem zwar die unmittelbaren Anschaffungskosten, nicht je- doch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit von der Bruttosumme in Abzug gebracht werden können (vgl. Urteil 6P.236/2006 vom

23. März 2007, E. 11.3. ff.; vgl. auch BGE 141 IV 317, E. 5.8.2.). Die Staatsanwalt- schaft ist im Rahmen ihres diesbezüglichen Antrages vom reinen Bruttoprinzip aus- gegangen und stellt nach Abzug eines Pauschalbetrages eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 16'000.–, ohne auf den konkreten Einzelfall näher Bezug zu neh- men (vgl. Urk. 40 S. 10). Die Vorinstanz hat diese Argumentation ohne Einbezug der entsprechenden Lehre und Praxis unbesehen übernommen (Urk. 53 S. 28).

3. Vorliegend hat der Beschuldigte aufgrund der inkriminierten Straftaten nach Abzug der jeweiligen Anschaffungskosten für die ab 1. November 2019 gehandel- ten Betäubungsmittel einen Überschuss von Fr. 5'000.– (Kokain), Fr. 3'300.– (Ma- rihuana) und Fr. 450.– (Ecstasy) erwirtschaftet, während er im Rahmen der übrigen deliktischen Tätigkeit keine nennenswerten Erlöse zu generieren vermochte. Es rechtfertigt sich demzufolge in casu in Anwendung des gemässigten Bruttoprinzips, für die Ersatzforderung den Betrag von Fr. 8'750.– festzulegen. Die Abschöpfung des teilweise auf ungefähren Angaben beruhenden Bruttoerlöses im Rahmen der nicht näher spezifizierten Einzelgeschäfte des Beschuldigten erschiene demgegen- über nicht gerechtfertigt.

4. Angesichts der relativ überschaubaren Höhe des Abschöpfungsbetrages von insgesamt Fr. 8'750.– erweist sich eine Reduktion des Betrages zwecks bes- serer Resozialisierung des Beschuldigten nicht als notwendig, zumal für die De- ckung dieses Betrages ohnehin die beschlagnahmte Barschaft verwendet werden kann (vgl. hinten Ziffer VI./2.).

- 23 -

5. Der Beschuldigte ist mithin nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Staat für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Gewinn aus der deliktischen Tä- tigkeit den Betrag von Fr. 8'750.– zu bezahlen. VI. Beschlagnahmungen / Sicherstellungen

1. Die im Verfahren angeordneten Beschlagnahmungen und Sicherstellungen sind mit Ausnahme der beschlagnahmten Barschaft bereits in Rechtskraft erwach- sen (vgl. vorne Ziffer II./3.).

2. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 14'620.– ist zur Deckung der Busse und der widerrufenen Geldstrafe sowie der Ersatzforderung und teil- weise auch der Verfahrenskosten zu verwenden. VII. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung ge- mäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

2. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Prozess ist vorliegend auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 24 -

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 6'372.15 (inkl. MWST) geltend (Urk. 70). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung des im Nachgang zur Verhandlung eingereichten Schreibens betreffend Berufungsrückzug erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte zog im Nachgang zur vertagten Berufungsverhandlung seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 und 3 zurück, was insoweit einem Unterliegen gleichkommt. Im Übrigen vermag sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nur insofern durchzusetzen, als von einem der beiden beantragten Widerrufe abgesehen und die Ersatzforderung hälftig reduziert wird. Allerdings erfolgten diese Entscheide in- folge einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Voraussetzung bzw. aufgrund einer rechtlich anderen Einschätzung des Zweitgerichtes in einem Neben- punkt, welche im Übrigen nicht als Korrektur eines Fehlurteiles der Vorinstanz zu verstehen ist, was die Kostenverteilung im Endeffekt nicht zu Gunsten des Beschul- digten zu beeinflussen vermag (vgl. GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO,

3. Aufl., N 12 zu Art. 428 StPO). Im Gegenzug obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Anordnung der Landesverweisung. Es ergibt sich somit für das zweitinstanzliche Verfahren die vollständige Kostenpflicht des Beschuldigten, dies mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte seine Berufung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat.

- 25 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

31. Mai 2023 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 4 (Straf- punkt), 9 - 10 (Beschlagnahmungen der Gegenstände), 12 (Sicherstellung der Spuren) sowie 13 - 14 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

30. Oktober 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird abgesehen.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. De- zember 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 26 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 8'750.– zu bezahlen.

6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. März 2021 und 19. September 2022 beschlagnahmte Barschaft von ins- gesamt Fr. 14'620.– wird zur Deckung der Busse und der widerrufenen Geldstrafe sowie der Ersatzforderung und teilweise der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 27 - das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Akten 2018/36222 (im  Dispositiv) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten 2018/39733  (im Dispositiv) die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur hinsichtlich Disp.-Ziff. 6  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Brülisauer