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SB230482

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-10-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. April 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 an (Urk. 15). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. Urk. 19) – am 15. September 2023 persönlich zugestellt (Urk. 20). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 5. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

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E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Oktober 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. April 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 an (Urk. 15). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. Urk. 19) – am 15. September 2023 persönlich zugestellt (Urk. 20). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 5. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.
  2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 20. April 2023 wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. - 3 -
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230482-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 12. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2023 (GG220232)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 20. April 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 an (Urk. 15). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge – nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch (vgl. Urk. 19) – am 15. September 2023 persönlich zugestellt (Urk. 20). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 5. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 20. April 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Oktober 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti