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SB230480

Drohung und Widerruf

Zürich OG · 2023-10-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Juni 2023 an- melden (Urk. 124). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 11. September 2023 zugestellt (Urk. 127/2). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

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E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Juni 2023 an- melden (Urk. 124). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 11. September 2023 zugestellt (Urk. 127/2). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
  2. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
  3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
  4. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2023 wird nicht eingetreten.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. - 3 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230480-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 11. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juni 2023 (GG230008)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 9. Juni 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Juni 2023 an- melden (Urk. 124). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Verteidiger in der Folge am 11. September 2023 zugestellt (Urk. 127/2). Die 20- tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

2. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti