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SB230419

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2025-05-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Mehrfache Drohung Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als rechtsgenügend erstellt (Urk. 89 S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig (Prot. I S. 11; Urk. 61 S. 4; Urk. 93 S. 3). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 11 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.

2. Vergehen gegen das Waffengesetz 2.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift am 19. September 2022 auf Höhe der D._____-strasse … in … Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sein, nachdem er den Arbeitsort der Privatklägerin E._____ (seiner Schwester) an der F._____ [Strasse] … in … Zürich aufgesucht gehabt habe, ohne jedoch die Privatklägerin dort anzutreffen. Hierbei habe der Beschuldigte eine geladene Pistole, ein Beil, eine Machete und einen Schraubenzieher mit sich geführt. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon er über keine zum Tragen der erwähnten Pistole notwendige Waffentragbewilligung verfügt habe, was er gewusst habe (Urk. D1/24 S. 2 f.).

- 9 - 2.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als rechtsgenügend erstellt (Urk. 89 S. 21). Der Beschuldigte ist bezüglich des äusseren Sachverhalts vollumfänglich geständig (Prot. I S. 11 f.; Urk. 183 S. 6). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. D2/1; Urk. D1/10/2-3). Der ein- geklagte äussere Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. 2.3. Betreffend den inneren Sachverhalt machte der Beschuldigte in der Unter- suchung geltend, er habe im G._____ ein Bier getrunken und dort sei ihm aufgefal- len, dass die Pistole in seiner Tasche sei. Anschliessend sei er in Richtung Haupt- bahnhof zum Polizeiposten gegangen, um die Waffe dort abzugeben (Urk. D1/4/1 F/A 6). Die Pistole gehöre seinem Grossvater. Dieser habe einen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 15, 33). Er selber (der Beschuldigte) besitze kei- nen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 23 f.). Er könne nicht sagen, wo die Pistole normalerweise sei (a.a.O. F/A 27). Er gehe stark davon aus, dass sie bei seinem Grossvater sei (a.a.O. F/A 28). Seit wann sich die Pistole in seiner Tasche befinde, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 14). Auch könne er nicht sagen, woher er die Pistole habe und wie lange er diese schon habe (a.a.O. F/A 16 f.). Er habe keine Ahnung, weshalb er die Pistole in der Tasche dabei gehabt habe (a.a.O. F/A 18). Er könne nicht sagen, wie die Pistole in seine Tasche gelangt sei (a.a.O. F/A 26). Er könne nichts bezüglich dieser Waffe sagen (a.a.O. F/A 22). Die Machete und den Tomahawk habe er ursprünglich eingepackt, um bei seiner Mutter zuhause in Zürich Böschungen zu schneiden (a.a.O. F/A 22). Er habe die Machete und den Tomahawk schon länger in der Tasche gehabt. Er habe einfach vergessen, diese rauszunehmen (a.a.O. F/A 38). Er habe beide Gegenstände aus dem Geräteschup- pen bei seinem Vater und seinem Grossvater zuhause in H._____ (a.a.O. F/A 40). Der Tomahawk gehöre ihm (a.a.O. F/A 41). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe die Pistole zufällig dabei gehabt. Sie gehöre seinem Grossvater, welcher in der Armee und Sportschütze gewesen sei. Er habe die Pistole am Tag vor seiner Verhaftung in der Wohnung in die Hände genommen und als er seinen Vater die Treppe habe hinunterlaufen hören, diese aus Nervosität in die Tasche gesteckt. Am 19. September 2022 habe er dann festgestellt, dass er die Waffe in der Tasche habe. Er habe dann zum

- 10 - Polizeiposten gewollt, um die Waffe abzugeben. Das entschuldige natürlich nicht, dass die Waffe in diesem Moment bei ihm gewesen sei. Er habe keine Waffentrag- bewilligung für die Pistole (Prot. I S. 12). Anlässlich seiner heutigen Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wie es zu seiner Bewaffnung gekommen sei, zur Antwort, er habe aufgrund seiner Krankheit irrationale Bedrohungsängste gehabt (Urk. 183 S. 6 f.). 2.4. Als der Beschuldigte angeblich die Pistole in seiner Tasche bemerkte, will er sich gemäss seinen Angaben auf den Weg zur Polizei gemacht haben, um dort die Waffe abzugeben. Demnach war ihm klar, dass er mangels Waffentragbewilligung die Pistole nicht mit sich führen durfte. Dies wird von ihm denn auch anerkannt (Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 6 f.). 2.5. Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfah- ren gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Beschuldigten geltend, dieser habe die Pistole nicht vorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und somit fahrlässig mit sich geführt, was rechtlich höchstens als Übertretung des Waffengesetzes (im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG) zu würdigen sei (Urk. 93 S. 3; Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 7). Allerdings liege kein Waffentragen, sondern ein strafloses Waffentransportieren vor (Urk. 184 S. 7). Weiter hielt die Verteidigung vor Vorinstanz dafür, dass es keine Beweise für eine Verbindung zwischen der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E._____ und dem diskutierten Verstoss gegen das Waffengesetz gebe. Der Beschuldigte habe gemäss seinen Angaben gewusst, dass seine Schwester an jenem Tag nicht im Restaurant G._____ arbeiten würde. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt so dar, als wären die Vorwürfe zweifelsfrei miteinander verknüpft. Dies sei an der verwendeten Formulierung, dass der Beschuldigte den "Arbeitsort der Geschädigten" aufgesucht habe, anstelle jener, dass der Beschuldigte das "Restaurant G._____ aufgesucht habe, wo auch seine Schwester als Springerin angestellt sei", ersichtlich (Urk. 61 S. 4).

- 11 - 2.6. Die Zeugin I._____ (Mutter des Beschuldigten) schilderte lebensnah, inhaltlich konsistent und glaubhaft, wie der Beschuldigte ab dem Jahr 2020 Wahn- vorstellungen entwickelte und sich diese nach einem Klinikaufenthalt des Beschul- digten im April 2022 bis zum Vorfall am 19. September 2022 mit der geladenen Pistole, der Machete und dem Beil zunehmend intensivierten ("Er hatte seit langem eine Abwärtsspirale und kam immer mehr in eine Wahnvorstellung."; "Die Wahn- vorstellung wuchs immer mehr."; Urk. D1/5/3 F/A 11 ff., v.a. F/A 11 und 15). Sie führte nachvollziehbar aus, dass "die erste Episode" im Jahr 2020 gewesen sei, als der Beschuldigte dachte, die Privatklägerin E._____ werde bedroht und er sie be- schützen wollte. Ebenso nachvollziehbar und lebensnah schilderte sie, wie die Ge- dankenwelt des Beschuldigten ab Frühling 2020 einen Umschwung erfuhr und er die Privatklägerin neu zunehmend als Bedrohung (die sein Leben zerstört und zu- ständig für sein Leid ist) wahrnahm, wobei dieses Gefühl des Beschuldigten laut der Zeugin stärker und stärker wurde (a.a.O. F/A 15). Die Zeugin schilderte anhand konkreter Beispiele anschaulich und überzeugend, wie der Beschuldigte persön- lich, telefonisch und per WhatsApp ihr mehrfach angedroht habe, dass er die Privatklägerin töten, ihr den Kopf einschlagen oder ihr Gesicht bis zur Unkenntlich- keit schlagen werde (a.a.O. F/A 11, 13 f., 16). Die Häufigkeit und Heftigkeit der Drohungen habe über die Monate zugenommen (a.a.O. F/A 17). Ab ca. August 2022 habe sie den Beschuldigten mehrmals mit einer Tasche mit Machete und Axt erwischt. Sie habe die Gegenstände einmal weggetan, doch der Beschuldigte habe sie wieder gefunden und sie wieder mitgenommen (a.a.O. F/A 37 f.). Als sie den Beschuldigten auf die Gegenstände angesprochen habe, habe dieser geantwortet: "Du willst es nicht wissen." (a.a.O. F/A 40). Sie wisse, dass sich der Beschuldigte auch bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 41). Bereits im Jahr 2020 sei in seinen Augen nicht nur die Privatklägerin bedroht worden, sondern auch er. Dies habe mit Drogen zu tun gehabt. Dann sei die Fremdenlegion als Drohung hinzugekommen, welche in seinen Augen ihm ab und zu etwas gespritzt habe. Auch der Freund der Privat- klägerin hätte ihm in seinen Augen etwas gespritzt und habe sein Unterbewusstsein unter Kontrolle. Weiter glaube er, die Privatklägerin habe ihn festgehalten. Das seien alles Sachen gewesen, wo er sich bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 43). Auf die realitätsnahen Schilderungen der Zeugin I._____ kann ohne Weiteres abgestellt

- 12 - werden. Dies umso mehr, als auch der die vom 27. bis 28. August 2022 dauernde Fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten in der J._____ AG anordnende SOS-Arzt berichtete, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse ge- gangen sei (Urk. D1/8/3). 2.7. Zudem decken sich die Schilderungen der Zeugin I._____ mit den Aussagen des Zeugen K._____ (Vater des Beschuldigten). Auch dieser führte aus, als der Beschuldigte seine erste Psychose gehabt habe, habe er (der Beschuldigte) ge- dacht, die Privatklägerin werde bedroht und er müsse sie beschützen. Er (der Zeuge) habe den Wandel nicht verstanden. Im letzten halben Jahr (ab ca. Mai 2022) müsse es Zwischenfälle gegeben haben, von denen er nichts wisse und er habe diese auch nicht nur von einer Seite hören wollen. Der Beschuldigte habe zwei oder drei Mal erwähnt, dass die Privatklägerin, die Liebe seines Lebens, sein Leben zerstört habe, dass er Probleme mit ihr habe (a.a.O. F/A 22 f.). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit einen Umschwung in den Gedanken des Beschuldigten betreffend die Privatklägerin bzw. dass er (der Beschuldigte) zuneh- mend Wut gegen sie entwickelte. Infolge der ersten Psychose sei der Beschuldigte per Fürsorgerische Unterbringung eingeliefert worden. In der Folge sei es mal besser, mal schlechter gewesen. Er habe gute und schlechte Phasen gehabt. Was aber immer da gewesen sei, seien Bedrohungsängste von irgendwelchen Seiten gewesen. Diese hätten den Beschuldigten auch am Abschluss von irgendwelchen Therapien gehindert. Er habe sich verfolgt gefühlt und abgebrochen. Es habe mehrere Versuche in verschiedenen Institutionen gegeben (a.a.O. F/A 29). Manch- mal habe der Beschuldigte angedeutet, dass er ein Problem habe. Er habe sich von verschiedensten Seiten, der Drogenmafia, bedroht gefühlt (a.a.O. F/A 30). Als er (der Zeuge) am 19. September 2022 einen Termin in Zürich, ein Elterngespräch betreffend die jüngere Tochter, gehabt habe, habe der Beschuldigte mitkommen wollen, um im L._____ [Gemeinde] Anzeige zu erstatten (a.a.O. F/A 20). Er wisse nichts über die Anzeige; es sei eine Mutmassung, dass diese etwas mit der Privat- klägerin zu tun habe (a.a.O. F/A 21-23). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit eindrücklich und überzeugend, wie sich der Beschuldigte von verschiedenen Per- sonen bedroht fühlte.

- 13 - 2.8. Auch die Privatklägerin E._____ schilderte anschaulich und lebensnah, wie sie zunehmend den Eindruck bekam, dass der Beschuldigte Wahnvorstellungen und realitätsferne Ängste habe. So habe es im Jahr 2020 einen Vorfall gegeben, bei dem der Beschuldigte versucht habe, sie im Badezimmer eines Kollegen ein- zusperren. Dann habe der Beschuldigte gedacht, sie werde beim Kollegen als Gei- sel gehalten, obwohl er derjenige gewesen sei, der sie habe einsperren wollen. Er habe die Polizei informiert und sich zusammen mit einer Drittperson und – wie sie gehört habe – mit einer Machete bewaffnet, zurück auf den Weg dorthin gemacht. Der Beschuldigte sei dann per Fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Die Situation mit dem Beschuldigten sei für sie immer unangenehmer geworden. Er habe keinen geregelten Alltag mehr gehabt und nicht mehr regelmässig geschla- fen. Er sei ungefragt in ihr Zimmer gekommen, auch wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle Abstand. Es habe etwas Kontrollhaftes gehabt. Er habe immer komischere Geschichten erzählt, die einfach nicht stimmten. Bei einem Vorfall vor ca. einem dreiviertel oder einem Jahr sei der Beschuldigte alle 30 Minuten in ihr Zimmer ge- kommen und habe sie immer wieder gefragt, ob sie einen Tee wolle, obwohl sie habe schlafen wollen. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen, er habe sie wie kontrollieren wollen. Es sei eine komische Situation gewesen. Als sie später zu ih- rem Freund gegangen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und von ihr ver- langt, dass sie ihm ihren Standort schicke. Seitdem habe sie den Kontakt komplett abgebrochen. Sie wohne primär bei ihrem Freund und sei nicht mehr gross zu- hause gewesen. Von den Drohungen des Beschuldigten habe sie von ihrer Cousine und ihrer Mutter erfahren (Urk. D1/5/2 F/A 13 ff.). 2.9. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbe- hauptungen und vermögen die überzeugenden Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin nicht zu entkräften. Soweit der Be- schuldigte geltend macht, er habe die Machete und das Beil zwecks Erledigung von Gartenarbeiten bei der Zeugin I._____ mit sich geführt (Urk. D1/4/1 F/A 22), ist ihm entgegen zu halten, dass er offenbar bereits vor dem Vorfall vom 19. September 2022 mehrfach mit einer Machete (und teilweise ein Beil) unterwegs war (Urk. D1/8/3; Urk. D1/5/3 F/A 37 ff.; Urk. D1/5/2 F/A 13). Es ist zudem nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte eine geladene Pistole seines Grossvaters ausge-

- 14 - rechnet in seine Tasche legen sollte, um zu verhindern, dass sein Vater bemerkt, dass er diese behändigte und hernach vergisst, sie wieder zurückzulegen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte behauptet, hätte er spätestens beim Behändigen der – aufgrund der Pistole deutlich schwereren – Tasche den Gewichtsunterschied festgestellt und sich beim Überprüfen des Tascheninhalts wieder an die Pistole er- innert. Die Erklärung des Beschuldigten wirkt insgesamt sehr gesucht und lebens- fremd. Im Übrigen hat der Beschuldigte persönlich im Rahmen seiner heutigen Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, die Pistole (und das Beil, die Machete sowie einen Schraubenzieher) aufgrund von irrationalen Bedro- hungsängsten auf sich getragen zu haben (Urk. 183 S. 7). 2.10.Aufgrund der gesamten, sich aus den glaubhaften Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin sowie aus dem Austrittsbericht der J._____ AG vom 29. August 2022 (betreffend Bericht von SOS-Arzt Dr. M._____, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse gegangen sei) ergebenden Umstände (Wahnvorstellungen und deren Intensivierung, Bedro- hungsgefühle gegenüber verschiedenen Personen, Drohungen gegenüber der Pri- vatklägerin, mehrfaches Machete und Beil-auf-sich-Tragen), muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil – entgegen seiner früheren Darstellung – auf sich trug, weil er sich von ver- schiedenen Personen – insbesondere auch von der Privatklägerin – bedroht fühlte. Dies hat er – wie gesehen (vgl. vorstehend E. II. 2.9.) – anlässlich seiner heutigen Befragung denn auch so eingeräumt (Urk. 183 S. 7). 2.11.Insgesamt bestehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – keine rechterheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil wissentlich und willentlich mit sich führte, als er sich nach Zürich begab und den Arbeitsort der Privatklägerin aufsuchte.

- 15 - B. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie ist zu übernehmen.

2. Vergehen gegen das Waffengesetz Nachdem rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Pistole wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich mit sich führte, ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz korrekt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 89 S. 22 f.). Der Beschuldigte hat die Pistole in der Öffentlichkeit getragen bzw. transportiert, wofür er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – gemäss Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung benötigte. Eine Waffentragbewilli- gung für den Transport von Waffen ist nur ausnahmsweise in den in Art. 28 Abs. 1 WG genannten Fällen nicht erforderlich, wobei vorliegend keiner dieser Fälle gege- ben ist.

3. Fazit Der Beschuldigte hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. C. Schuldfähigkeit

1. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 zum Schluss, dass von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der von ihm begangenen Delikte auszugehen sei (Urk. 89 S. 23 ff.).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner

- 16 - Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

3. Gemäss dem im Berufungsverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. November 2024 ist zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher Delikte von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit, aber einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 152 S. 62 f.). Die Begründung der Gutachterin ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugt. So führte sie aus, es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen gegenüber der Privatklägerin unter dem Einfluss einer psychopathologischen Gemenglage aus psychotischer Symptomatik und Intoxika- tion mit psychotropen Substanden begangen habe. Auch wenn über den konkreten Zustand des Beschuldigten wenig Informationen verfügbar seien, sei bekannt, dass schizophrene Erkrankungen neben den klassischen psychotischen Symptomen auch unspezifische Veränderungen wie bspw. eine Desaktualisierungsschwäche für aggressive Handlungsimpulse auslösen könnten. Dies, zusammen mit der ängstlich-hostilen Grundstimmung, gerade auch in Bezug auf die Privatklägerin und deren Freund, und der Konsum von aggressionssteigernden, psychotropen Sub- stanzen wie Alkohol und Kokain oder gar eine Kombination von beiden dürfte sehr wahrscheinlich zum Zeitpunkt der jeweiligen Drohungen zu einem Zustand geführt haben, in dem der Beschuldigte sein Verhalten nicht mehr habe steuern können. Seine Reue nach den jeweiligen Vorfällen und sein Bestreben sich zu entschuldi- gen zeige, dass er sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, mithin also einsichtsfähig gewesen sei. Betreffend die Mitnahme der Pistole und waffenähnlicher Gegenstände am 19. September 2022 sei forensisch-psych- iatrisch plausibel, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss paranoiden Erlebens gehandelt habe. Auch hier sei davon auszugehen, dass er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er nicht über die Erlaubnis verfügte, die Waffe seines Grossvater mit sich zu führen, dass er aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmungsverzerrung aber davon ausgegangen sei, sich gleichsam in einer Notstandssituation zu befin- den, aufgrund derer es ihm trotzdem notwendig erschienen sei, sich über gesetzli- che Gegebenheiten hinwegzusetzen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte sich in einer tatsächlichen Bedrohungssituation befunden habe, die er aufgrund seiner

- 17 - Psychose in übertriebener Art intensiv wahrnahm, oder ob keinerlei reale Bedro- hung bestand, seien die ausgeprägte Angst, das Grübeln und Gedankendrängen, die Anspannung im Rahmen der Wahnstimmung und das Bedürfnis nach Wehrhaf- tigkeit, welches letztlich dazu geführt habe, dass sich der Beschuldigte bewaffnete, als primär psychotisch einzustufen, sodass in beiden Szenarien davon auszugehen sei, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Soweit im forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 ausgeführt werde, dass die Steuerungsfähigkeit schwergradig eingeschränkt gewesen sei, weil es in Situationen, in denen der Beschuldigte der Privatklägerin begegnet sei, nicht zu Übergriffen gekommen sei, sei die Argumentation nicht schlüssig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Suchtmittelkonsum beim Be- schuldigten ein stark fluktuierendes Bild vorgelegen habe, bei dem nicht aus Situa- tionen mit vorübergehend besserer Steuerungsfähigkeit geschlossen werden könne, dass dies auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Deliktvorfälle so gewesen sei (Urk. 152 S. 62 f.). Da sich in den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf eine er- haltende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Begehung der ein- zelnen Delikte finden, ist mit zitiertem Gutachten davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bezüglich sämtlicher Delikte schuldunfähig war. Damit ist der Beschul- digte gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. D. Ergebnis Aufgrund des Gesagten sind die Täterschaft des Beschuldigten und seine Schuld- unfähigkeit erwiesen. Er hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es ist nachfolgend die Anordnung einer Massnahme zu prüfen.

- 18 - III. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend und gestützt auf das forensich-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 89 S. 34 ff.). 1.2. Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 61 S. 2) – das Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme und eventualiter die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 93). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für die Dauer von einem Jahr anzuordnen, wobei diese Anordnung mit den Weisungen zu verbinden sei, vorübergehend in einem therapeutischen Wohnen untergebracht zu werden, eine Abstinenz von nicht ärztlich verschriebenen psychotropen Substanzen einzuhalten und diese regelmässig kontrollieren zu lassen sowie ärztlich verschriebene Medi- kamente regelmässig einzunehmen. Zudem sei die ambulante Massnahme mit der Anordnung von Bewährungshilfe zu verbinden, welche die erteilten Weisungen überprüfen könne. Der bereits erstandene Freiheitsentzug von 967 Tagen sei angemessen anzurechnen, wobei davon 787 Tage als Überhaft festzustellen und zu Fr. 200.– zu entschädigen seien (Urk. 184 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher

- 19 - Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht die- jenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutach- ten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Diagnosen Wie bereits ausgeführt, legte Dr. med. C._____ am 12. November 2024 ein zweites forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (Urk. 152). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren

- 20 - Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschuldigte seit geraumer Zeit an einer gravierenden psychischen Störung, an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.2). Zudem wurden die Diagnosen einer Alkohol-, Cannabis- und Kokainabhängigkeit (ICD-10 F10.2, F12.2 sowie F14.2) gestellt (Urk. 152 S. 59). Die Gutachterin hat differenziert ausgeführt, wie sie zu den Diagnosen kam. Sie stützte sich dabei insbesondere massgeblich auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten und nicht nur auf frühere me- dizinische Berichte. Zudem setzte sie sich auch mit dem Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 auseinander und begründete nachvollziehbar, wes- halb sie insbesondere die Diagnose einer Abhängigkeit von Sedative und Hpyno- tika nicht stellt (vgl. insbesondere Urk. 152 S. 58-60). Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in der PUK bestätigten sich die Diagnosen der Gutachterin (Urk. 166 S. 2). Im Übrigen hat der Beschuldigte im Rahmen seiner heutigen Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung diese Diagnosen anerkannt (Urk. 183 S. 3 ff.).

4. Deliktzusammenhang Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ bestätigt, dass sämtliche begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit den Symptomen der psychischen Störungen des Beschuldigten stehen (Urk. 152 S. 60 ff.).

5. Behandlungsbedürfnis, -fähigkeit und -wille Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ erfor- dert die psychische Störung des Beschuldigten eine therapeutische Behandlung (Urk. 152 S. 69). Aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der komorbiden Suchterkrankungen besteht laut der Gutachterin – in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ – eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit erneuter Gewaltstraftaten (a.a.O. S. 64 und 69). Durch das Mitführen von einer Schusswaffe und gefährlichen, waffenähnlichen Gegenständen am Tag seiner Verhaftung bestand beim Beschuldigten kurzzeitig gar eine Hochrisikositua- tion für eine schwere Gewalttat bis hin zu einem Tötungsdelikt (a.a.O. S. 64). Seit der ersten Begutachtung im Februar 2023 sind laut dem Gutachten von Dr. med.

- 21 - C._____ allerdings beim Beschuldigten wichtige Veränderungen eingetreten, die sich positiv auf das Risiko erneuter Straftaten auswirkten. Anders als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung habe der Beschuldigte hinsichtlich seiner schizophrenen Erkrankung Krankheits- und Behandlungseinsicht erreicht. Es sei keine akute produktiv-psychotische Symptomatik mehr erkennbar. Es bestehe seit über einem Jahr Medikamentencompliance. Die aktuelle antipsychotische Medikation zeige positive Wirkungen und der Beschuldigte sei motiviert, diese dauerhaft einzuneh- men. Nach einem Rückfall mit Kokain zu Beginn der Unterbringung in der PUK sei der Beschuldigte abstinent hinsichtlich illegaler psychotroper Substanzen und zeige eine klare Abstinenzmotivation. Auch hinsichtlich Alkohol sei eine beginnende Bereitschaft zur Abstinenz erkennbar (a.a.O. S. 64). Aufgrund dieser positiven Ent- wicklungen des Beschuldigten seit dem vorzeitigen stationären Massnahmeantritt schätzt die Gutachterin das Risiko erneuter Gewaltstraftaten aktuell gering bis moderat ein. Damit sich dieses nicht wieder erhöht, ist allerdings aus gutachter- licher Sicht erforderlich, dass der Beschuldigte regelmässig antipsychotische Medikamente einnimmt, keine psychotropen Substanzen konsumiert und es ihm gelingt, sich prosozial in die Gesellschaft zu integrieren, was laut der Gutachterin eine Herausforderung sein könnte, weil der Beschuldigte leistungsorientiert wirke und sich vergleichsweise hohe berufliche Ziele setze, bei denen aufgrund seiner Erkrankung noch nicht klar sei, ob er diese realistisch erreichen könne (a.a.O. S. 65). Insgesamt hat sich laut Gutachterin die klinische Situation deutlich verän- dert. Es zeigten sich positive Veränderungen, insbesondere im Bereich der Krank- heitseinsicht, gewalttätiger Fantasien und Absichten, der Rückbildung schizophre- ner Krankheitssymptome, des Ansprechens auf die Behandlungs- und Kontroll- massnahmen und in der Entwicklung einer deutlichen psychischen Stabilität (a.a.O. S. 66). Ein (nach wie vor bestehendes) Behandlungsbedürfnis, der Behandlungs- wille und die Behandlungsfähigkeit sind aufgrund des Ausgeführten zu bejahen. Auf die positiven Entwicklungen beim Beschuldigten seit dem Eintritt in die PUK ist nachfolgend näher einzugehen.

- 22 -

6. Verhältnismässigkeit 6.1. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ ist zu entnehmen, dass das gravierende Krankheitsbild des Beschuldigten einer länger- fristigen therapeutischen Behandlung zur Eindämmung des erhöhten Rückfall- risikos für weitere Gewaltstraftaten bedarf. Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwogen wurde, handelt es sich bei den Anlassdelikten (Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin und Vergehen gegen das Waffengesetz) in Kombination mit den Bedrohungswahnvorstellungen des Beschuldigten – wobei der Beschul- digte aufgrund der Symptome seiner Erkrankungen nicht mehr steuerungsfähig war – um ernst zu nehmende Taten. Vom Beschuldigten geht in unbehandeltem Zustand eine ernsthafte Gefahr für weitere Gewaltdelikte aus (vgl. dazu auch Urk. 89 S. 42 f.). Unter diesen Umständen vermögen die Anlassdelikte die Anord- nung einer therapeutischen Massnahme eindeutig zu rechtfertigen. 6.2. Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ ist inzwischen aufgrund der bereits erreichten Behandlungsfortschritte, vor allem der Verbesserung des psychopathologischen Befundes, der Suchtmittelabstinenz und gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten eine geschlossene Unterbringung nicht mehr zwingend nötig. Mit Blick auf ein ambulantes Setting sei allerdings kritisch anzumerken, dass soweit ersichtlich noch keine konkreten Rückfallvermeidungsstrategien bzw. Schadenbe- grenzungsstrategien für allfällige Rückfälle in den Suchtmittelkonsum erarbeitet worden seien. Dies sei im Vorfeld der ambulanten Behandlung wünschenswert. Das Risiko von Suchtmittelkonsum ausserhalb eines beschützenden Umfelds sei logischerweise grösser als im stationären therapeutischen Rahmen. Dies bedeute, dass auch mit einem höheren Risiko erneuter psychotischer Dekompensation und damit einem Anstieg des Risikos erneuter Gewaltstraftaten zu rechnen wäre, dem rasch durch Behandlungs- und Schutzmassnahmen wie bspw. einem stationären Klinikaufenthalt (nötigenfalls im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung) begegnet werden müsste. Ebenfalls noch nicht optimal vorbereitet sei die Wohn- und Beschäftigungssituation des Beschuldigten. Insgesamt sei eine ambulante Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB bei

- 23 - einer forensisch-psychiatrisch spezialisierten Fachperson geeignet, wenn sie durch entsprechende Weisungen (Suchtmittelabstinenz, Waffentragverbot, zunächst vorübergehender Aufenthalt in einem therapeutischen Wohnen zur Vorbereitung der eigenständigen Wohnsituation sowie Tagesstruktur [in einer allgemeinpsychia- trischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätig- keit und Arbeitsintegration]) ergänzt werde (Urk. 152 S. 66 f. und 69). Diese gutachterliche Einschätzung wird von der PUK geteilt. Auch aus Sicht der PUK ist der Beschuldigte unter den genannten Bedingungen bzw. Weisungen inzwischen bereit für eine ambulante therapeutische Massnahme. Die ambulante Massnahme ist zudem praktisch durchführbar (Urk. 152 S. 67 und 73). Demnach erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Kombination mit den gutachterlich empfohlenen Weisungen als geeignet, erforder- lich und verhältnismässig.

7. Stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme 7.1. Das Gesetz sieht vor, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stati- onäre Behandlung maximal zwei Monate andauern darf (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB). Dabei handelt es sich um einen zeitlich eingeschränkten Freiheitsentzug zur Vorbereitung des Massnahmeantritts (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77). 7.2. Zwar ist aufgrund der im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erzielten Therapieschritte nun eine ambulante Massnahme angezeigt. Allerdings erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschuldigte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting benötigt. Eine erfolgversprechende ambulante Massnahme bedarf nebst einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten insbeson- dere auch der Gewährleistung einer Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung sowie der Unterbringung des Beschuldigten in einer Institution für betreutes Wohnen. Ferner kommen Kontrollmassnahmen (Suchtmittelabstinenz, Medika- menteneinnahme) hinzu. Die Installation all dieser unabdingbaren Grundpfeiler für eine funktionierende ambulante Massnahme in Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten bedarf Zeit und einiges an Organisation und Vorbereitung, was auch die

- 24 - zuständigen Personen der PUK eindeutig beschreiben (vgl. Urk. 171 und 173). Der Beschuldigte darf dabei nicht überfordert werden. Solange dieses umfassende System nicht gewährleistet ist, drohen aus Sicht der Gutachterin und der PUK beim Verlassen des stationären Massnahmesettings erneuter Suchtmittelkonsum und erneute psychotische Dekompensation, infolgedessen mit einem erheblichen Wiederanstieg des Rückfallrisikos zu rechnen wäre. Entsprechend erweist sich eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB als dringend notwendig und angesichts ihrer relativ kurzen Dauer auch als verhältnismässig. Sie hat so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

8. Befristung der Massnahme Der Beschuldigte benötigt trotz der in den ersten rund anderthalb Jahren erzielten Behandlungsfortschritte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung auch in Zukunft ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting (bestehend aus einem umfassenden System von Therapie- und Kontrollmassnahmen; vgl. Erw. III. 6., 7.2. und 10.4. f.), sodass die Behandlung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Befristung der Massnahme ist daher sowie in Anbetracht der Schwere der Anlassdelikte (Todesdrohungen und Vergehen gegen das Waffengesetz; vgl. Erw. III. 6.1.) und der vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgehenden ernsthaften Gefahr für weitere Gewaltstraftaten bis hin zu einem Tötungsdelikt (vgl. Erw. III. 5. und 6 f.) nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein Mal jährlich zu prüfen haben, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a StGB).

9. Ergebnis Es ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen, wobei die stationäre Einleitung so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern hat. Dem Beschuldigten sind für die Dauer der Massnahme zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 f. StGB die folgenden Weisungen zu erteilen

- 25 -

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit ent- sprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeits- integration) und – zumindest zunächst – Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Zudem ist – dem Antrag des Beschuldigten folgend (Urk. 184 S. 2 und 10) – für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen.

10. Haftanrechnung 10.1.Der Beschuldigte beantragt – wie schon vor Vorinstanz – die Zusprechung einer Entschädigung für entstandene Überhaft (Urk. 93, Urk. 184 S. 2). Die Vorinstanz rechnete die vom Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die von ihr ausgesprochene stationäre Massnahme an, soweit sie nicht an die ausgefällte Geldstrafe angerech- net werden konnte (Urk. 89 S. 44). 10.2.Der Beschuldigte befand sich ab dem 19. September 2022 andauernd in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bis ihm am 26. Juni 2023 der vorzeitige stationäre Massnahmevollzug bewilligt wurde (Urk. D1/13/1; Urk. 75). Per

19. September 2023 trat er in die PUK ein (Urk. 103). Am 21. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige ambulante Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 162). Dieser wurde bislang auch organisatorischen Gründen noch nicht umgesetzt. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in der PUK, allerdings nun auf der offenen Massnahme-station (Urk. 167; Urk. 172; Urk. 173). Damit hat der

- 26 - Beschuldigte bis und mit heute 967 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erstanden. 10.3.Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, welche während des Strafver- fahrens, das zum Massnahmeentscheid führte, verbüsst wurde, ist auf eine ambu- lante Massnahme im Sinne Art. 63 StGB anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Zur Frage, wie die Haft an die ambulante Massnahme anzurechnen ist, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung der ambulanten Massnahme auf die Strafe beizuziehen. Gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB entscheidet das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Sie ist in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeu- tung ist im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine be- schränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Das Gericht verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum; ein fester Umrechnungsmassstab besteht nicht. Auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Entschä- digungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist, als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (a.a.O. E. 2.8.1 f.). 10.4.Die strafprozessuale Haft wurde vorliegend aufgrund von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bzw. aufgrund der konkreten und erheblichen Gefahr, der Beschuldigte könnte die Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin wahrmachen, angeordnet und aufrechterhalten (Urk. D1/13/7; Urk. D1/13/14;

- 27 - Urk. 25; Urk. 63). Wie vorstehend dargelegt, geht vom Beschuldigten in unbehan- deltem Zustand ein erhöhtes Risiko für weitere Gewaltstraftaten aus (vgl. Erw. III.5. und 6.). Sowohl bei der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wie auch bei der Anordnung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB geht es letztlich um eine Freiheitsbeschränkung zur Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutze der Allgemeinheit. Somit steht der Anrechnung der Haft an die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung grundsätzlich nichts entgegen. Zudem befindet sich der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug. Es ist offensichtlich, dass die stationäre Massnahme notwen- dig war, um die erforderlichen Behandlungen und Therapien einzuleiten, was letzt- lich dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zugute kommt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Haft anzurechnen. 10.5.Der mit der ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung verbundene Freiheitsentzug ist vorliegend vergleichsweise hoch. Der Beschuldigte wird sich nach der stationären Einleitung nicht nur einer medikamentösen und therapeuti- schen Behandlung bei einer forensisch-psychiatrischen spezialisierten Fachperson unterziehen müssen. Er wird sich fast rund um die Uhr in einem umfassenden System von Therapie- und Kontrollmassnahmen befinden. So wird er die Tage in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeitsintegration und die Nächte – zumindest zunächst – in einer therapeutischen Wohneinrichtung verbringen müssen. Hinzu kommen regelmässige Suchtmittelabstinenz- und Medikamenteneinnahmekontrol- len (vgl. Erw. III. 6.2. und 7.2.). Die Massnahme wird für den Beschuldigten folglich mit einem hohen Aufwand und einem grossen Eingriff ins seine persönliche Freiheit verbunden sein. Das anzuordnende ambulante Massnahmesetting ist vergleichs- weise nahe an einer stationären Massnahme. Angesichts des mit der ambulanten Massnahme verbundenen starken Freiheitsentzugs rechtfertigt es sich, pro Tag ambulante Massnahme mit einem Freiheitsentzug von 0.8 Tagen zu rechnen. Pro Tag stationäre Einleitung der Massnahme ist mit einem Freiheitsentzug von 1 Tag zu rechnen. Die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB dauert in der Regel maximal fünf Jahre (Art. 63 Abs. 4 StGB). Angesichts der gravierenden, multiplen Erkrankung des Beschuldigten und des Umstands, dass er ein umfassen-

- 28 - des, vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting benötigt, ist mit einer langjährigen Massnahme zu rechnen, deren implizierter Freiheitsentzug den bisher vom Beschuldigten erlittenen Freiheitsentzug überschreitet. 10.6.Der vom Beschuldigten durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erlittene Freiheitsentzug von 967 Tagen ist dem- nach an die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charak- ters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8). Demzufolge hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung infolge Überhaft. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann aufer- legt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO), was

– über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschädigungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 9). 1.2. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte gemäss IV-Beschluss vom

16. November 2023 rückwirkend ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine 100% IV-Rente hat. Es erfolgte eine rückwirkende Auszahlung bis Haftantritt (30. September 2022) in Höhe von Fr. 10'865.80 (Urk. 144/47). Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schwe- ren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens,

- 29 - einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Mit derselben Begründung sind auch die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (diese Kosten hat die Vorinstanz in ihrer Dispositivziffer 10 bereits rechtskräftig geregelt, vgl. Erw. I. 2.3.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die amtliche Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 für ihre Aufwendungen bis und mit 22. Dezember 2023 antragsgemäss akonto- weise mit Fr. 4'814.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Darin noch nicht enthalten sind die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. O._____ zum Gutachten von Dr. med. N._____ in der Höhe von € 1'213.80 (Urk. 116 f. und Urk. 119). Mit heutiger Honorarnote macht die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen seit dem 23. Dezember 2023 (inkl. geschätzter Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Abschlussarbeiten) Fr. 14'179.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 182 und Urk. 184 S. 12). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dies gilt ins- besondere auch in Bezug auf die selbständig bei Prof. Dr. O._____ eingeholte Stel- lungnahme, zumal die genannte Stellungnahme die Einholung eines neuen psych- iatrischen Gutachtens bei Frau Dr. med. C._____ initiierte und dieses neue Gut- achten wesentlich zur massgeblichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu- gunsten des Beschuldigten beitrug. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen (we- niger langen) Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung folg- lich zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen, MwSt. und Kosten für die Stellungnahme Prof. Dr. O._____) zu ent- schädigen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 181), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Es rechtfertigt

- 30 - sich daher, Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren antragsgemäss mit Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 13. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Eigentümer, B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:  Pistole (A016'559'334)  4 Patronen (A016'559'345) Verlangt B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich sichergestellten Spuren und Spurenträger vernich- tet:  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Bedienelement aussen (A016'568'551)  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Magazinlippen (A016'568'562).

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 31 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'609.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 508.– Auslagen; Fr. 29'110.45 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst.); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 6'961.– auslagen und Mwst.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genom- men.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

- mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie

- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit statio- närer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet. Die stationäre Ein- leitung hat solange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

- 32 - Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Massnahme die folgenden Weisungen erteilt:

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit entsprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeitsintegration) und - zumindest zunächst - Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Sodann wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe angeord- net.

3. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 967 Tage) wird an die am- bulante Massnahme mit stationärer Einleitung angerechnet.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 33 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'960.– Kosten Gutachten Dr. med. C._____ Akontozahlung amtliche Verteidigung vom 08.01.2024 Fr. 4'814.75 (inkl. MwSt.) Fr. 15'000.– (zweite Zahlung) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'297.15 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 34 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann aufer- legt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO), was

– über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschädigungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 9).

E. 1.2 Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte gemäss IV-Beschluss vom

16. November 2023 rückwirkend ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine 100% IV-Rente hat. Es erfolgte eine rückwirkende Auszahlung bis Haftantritt (30. September 2022) in Höhe von Fr. 10'865.80 (Urk. 144/47). Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schwe- ren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens,

- 29 - einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.3 Mit derselben Begründung sind auch die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (diese Kosten hat die Vorinstanz in ihrer Dispositivziffer 10 bereits rechtskräftig geregelt, vgl. Erw. I. 2.3.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen

E. 1.4 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 22 ff.).

E. 2 (Strafe und Vollzug) sowie 3 und 4 (stationäre therapeutische Massnahme und Anrechnung der erstandenen Haft) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93; Art. 399 Abs. 3 und 4). Mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden demnach die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung),

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 für ihre Aufwendungen bis und mit 22. Dezember 2023 antragsgemäss akonto- weise mit Fr. 4'814.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Darin noch nicht enthalten sind die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. O._____ zum Gutachten von Dr. med. N._____ in der Höhe von € 1'213.80 (Urk. 116 f. und Urk. 119). Mit heutiger Honorarnote macht die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen seit dem 23. Dezember 2023 (inkl. geschätzter Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Abschlussarbeiten) Fr. 14'179.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 182 und Urk. 184 S. 12). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dies gilt ins- besondere auch in Bezug auf die selbständig bei Prof. Dr. O._____ eingeholte Stel- lungnahme, zumal die genannte Stellungnahme die Einholung eines neuen psych- iatrischen Gutachtens bei Frau Dr. med. C._____ initiierte und dieses neue Gut- achten wesentlich zur massgeblichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu- gunsten des Beschuldigten beitrug. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen (we- niger langen) Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung folg- lich zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen, MwSt. und Kosten für die Stellungnahme Prof. Dr. O._____) zu ent- schädigen.

E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 181), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Es rechtfertigt

- 30 - sich daher, Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren antragsgemäss mit Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 13. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Eigentümer, B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:  Pistole (A016'559'334)  4 Patronen (A016'559'345) Verlangt B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich sichergestellten Spuren und Spurenträger vernich- tet:  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Bedienelement aussen (A016'568'551)  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Magazinlippen (A016'568'562).

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 31 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'609.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 508.– Auslagen; Fr. 29'110.45 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst.); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 6'961.– auslagen und Mwst.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. (…)

E. 2.3 Betreffend den inneren Sachverhalt machte der Beschuldigte in der Unter- suchung geltend, er habe im G._____ ein Bier getrunken und dort sei ihm aufgefal- len, dass die Pistole in seiner Tasche sei. Anschliessend sei er in Richtung Haupt- bahnhof zum Polizeiposten gegangen, um die Waffe dort abzugeben (Urk. D1/4/1 F/A 6). Die Pistole gehöre seinem Grossvater. Dieser habe einen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 15, 33). Er selber (der Beschuldigte) besitze kei- nen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 23 f.). Er könne nicht sagen, wo die Pistole normalerweise sei (a.a.O. F/A 27). Er gehe stark davon aus, dass sie bei seinem Grossvater sei (a.a.O. F/A 28). Seit wann sich die Pistole in seiner Tasche befinde, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 14). Auch könne er nicht sagen, woher er die Pistole habe und wie lange er diese schon habe (a.a.O. F/A 16 f.). Er habe keine Ahnung, weshalb er die Pistole in der Tasche dabei gehabt habe (a.a.O. F/A 18). Er könne nicht sagen, wie die Pistole in seine Tasche gelangt sei (a.a.O. F/A 26). Er könne nichts bezüglich dieser Waffe sagen (a.a.O. F/A 22). Die Machete und den Tomahawk habe er ursprünglich eingepackt, um bei seiner Mutter zuhause in Zürich Böschungen zu schneiden (a.a.O. F/A 22). Er habe die Machete und den Tomahawk schon länger in der Tasche gehabt. Er habe einfach vergessen, diese rauszunehmen (a.a.O. F/A 38). Er habe beide Gegenstände aus dem Geräteschup- pen bei seinem Vater und seinem Grossvater zuhause in H._____ (a.a.O. F/A 40). Der Tomahawk gehöre ihm (a.a.O. F/A 41). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe die Pistole zufällig dabei gehabt. Sie gehöre seinem Grossvater, welcher in der Armee und Sportschütze gewesen sei. Er habe die Pistole am Tag vor seiner Verhaftung in der Wohnung in die Hände genommen und als er seinen Vater die Treppe habe hinunterlaufen hören, diese aus Nervosität in die Tasche gesteckt. Am 19. September 2022 habe er dann festgestellt, dass er die Waffe in der Tasche habe. Er habe dann zum

- 10 - Polizeiposten gewollt, um die Waffe abzugeben. Das entschuldige natürlich nicht, dass die Waffe in diesem Moment bei ihm gewesen sei. Er habe keine Waffentrag- bewilligung für die Pistole (Prot. I S. 12). Anlässlich seiner heutigen Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wie es zu seiner Bewaffnung gekommen sei, zur Antwort, er habe aufgrund seiner Krankheit irrationale Bedrohungsängste gehabt (Urk. 183 S. 6 f.).

E. 2.4 Als der Beschuldigte angeblich die Pistole in seiner Tasche bemerkte, will er sich gemäss seinen Angaben auf den Weg zur Polizei gemacht haben, um dort die Waffe abzugeben. Demnach war ihm klar, dass er mangels Waffentragbewilligung die Pistole nicht mit sich führen durfte. Dies wird von ihm denn auch anerkannt (Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 6 f.).

E. 2.5 Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfah- ren gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Beschuldigten geltend, dieser habe die Pistole nicht vorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und somit fahrlässig mit sich geführt, was rechtlich höchstens als Übertretung des Waffengesetzes (im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG) zu würdigen sei (Urk. 93 S. 3; Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 7). Allerdings liege kein Waffentragen, sondern ein strafloses Waffentransportieren vor (Urk. 184 S. 7). Weiter hielt die Verteidigung vor Vorinstanz dafür, dass es keine Beweise für eine Verbindung zwischen der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E._____ und dem diskutierten Verstoss gegen das Waffengesetz gebe. Der Beschuldigte habe gemäss seinen Angaben gewusst, dass seine Schwester an jenem Tag nicht im Restaurant G._____ arbeiten würde. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt so dar, als wären die Vorwürfe zweifelsfrei miteinander verknüpft. Dies sei an der verwendeten Formulierung, dass der Beschuldigte den "Arbeitsort der Geschädigten" aufgesucht habe, anstelle jener, dass der Beschuldigte das "Restaurant G._____ aufgesucht habe, wo auch seine Schwester als Springerin angestellt sei", ersichtlich (Urk. 61 S. 4).

- 11 -

E. 2.6 Die Zeugin I._____ (Mutter des Beschuldigten) schilderte lebensnah, inhaltlich konsistent und glaubhaft, wie der Beschuldigte ab dem Jahr 2020 Wahn- vorstellungen entwickelte und sich diese nach einem Klinikaufenthalt des Beschul- digten im April 2022 bis zum Vorfall am 19. September 2022 mit der geladenen Pistole, der Machete und dem Beil zunehmend intensivierten ("Er hatte seit langem eine Abwärtsspirale und kam immer mehr in eine Wahnvorstellung."; "Die Wahn- vorstellung wuchs immer mehr."; Urk. D1/5/3 F/A 11 ff., v.a. F/A 11 und 15). Sie führte nachvollziehbar aus, dass "die erste Episode" im Jahr 2020 gewesen sei, als der Beschuldigte dachte, die Privatklägerin E._____ werde bedroht und er sie be- schützen wollte. Ebenso nachvollziehbar und lebensnah schilderte sie, wie die Ge- dankenwelt des Beschuldigten ab Frühling 2020 einen Umschwung erfuhr und er die Privatklägerin neu zunehmend als Bedrohung (die sein Leben zerstört und zu- ständig für sein Leid ist) wahrnahm, wobei dieses Gefühl des Beschuldigten laut der Zeugin stärker und stärker wurde (a.a.O. F/A 15). Die Zeugin schilderte anhand konkreter Beispiele anschaulich und überzeugend, wie der Beschuldigte persön- lich, telefonisch und per WhatsApp ihr mehrfach angedroht habe, dass er die Privatklägerin töten, ihr den Kopf einschlagen oder ihr Gesicht bis zur Unkenntlich- keit schlagen werde (a.a.O. F/A 11, 13 f., 16). Die Häufigkeit und Heftigkeit der Drohungen habe über die Monate zugenommen (a.a.O. F/A 17). Ab ca. August 2022 habe sie den Beschuldigten mehrmals mit einer Tasche mit Machete und Axt erwischt. Sie habe die Gegenstände einmal weggetan, doch der Beschuldigte habe sie wieder gefunden und sie wieder mitgenommen (a.a.O. F/A 37 f.). Als sie den Beschuldigten auf die Gegenstände angesprochen habe, habe dieser geantwortet: "Du willst es nicht wissen." (a.a.O. F/A 40). Sie wisse, dass sich der Beschuldigte auch bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 41). Bereits im Jahr 2020 sei in seinen Augen nicht nur die Privatklägerin bedroht worden, sondern auch er. Dies habe mit Drogen zu tun gehabt. Dann sei die Fremdenlegion als Drohung hinzugekommen, welche in seinen Augen ihm ab und zu etwas gespritzt habe. Auch der Freund der Privat- klägerin hätte ihm in seinen Augen etwas gespritzt und habe sein Unterbewusstsein unter Kontrolle. Weiter glaube er, die Privatklägerin habe ihn festgehalten. Das seien alles Sachen gewesen, wo er sich bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 43). Auf die realitätsnahen Schilderungen der Zeugin I._____ kann ohne Weiteres abgestellt

- 12 - werden. Dies umso mehr, als auch der die vom 27. bis 28. August 2022 dauernde Fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten in der J._____ AG anordnende SOS-Arzt berichtete, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse ge- gangen sei (Urk. D1/8/3).

E. 2.7 Zudem decken sich die Schilderungen der Zeugin I._____ mit den Aussagen des Zeugen K._____ (Vater des Beschuldigten). Auch dieser führte aus, als der Beschuldigte seine erste Psychose gehabt habe, habe er (der Beschuldigte) ge- dacht, die Privatklägerin werde bedroht und er müsse sie beschützen. Er (der Zeuge) habe den Wandel nicht verstanden. Im letzten halben Jahr (ab ca. Mai 2022) müsse es Zwischenfälle gegeben haben, von denen er nichts wisse und er habe diese auch nicht nur von einer Seite hören wollen. Der Beschuldigte habe zwei oder drei Mal erwähnt, dass die Privatklägerin, die Liebe seines Lebens, sein Leben zerstört habe, dass er Probleme mit ihr habe (a.a.O. F/A 22 f.). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit einen Umschwung in den Gedanken des Beschuldigten betreffend die Privatklägerin bzw. dass er (der Beschuldigte) zuneh- mend Wut gegen sie entwickelte. Infolge der ersten Psychose sei der Beschuldigte per Fürsorgerische Unterbringung eingeliefert worden. In der Folge sei es mal besser, mal schlechter gewesen. Er habe gute und schlechte Phasen gehabt. Was aber immer da gewesen sei, seien Bedrohungsängste von irgendwelchen Seiten gewesen. Diese hätten den Beschuldigten auch am Abschluss von irgendwelchen Therapien gehindert. Er habe sich verfolgt gefühlt und abgebrochen. Es habe mehrere Versuche in verschiedenen Institutionen gegeben (a.a.O. F/A 29). Manch- mal habe der Beschuldigte angedeutet, dass er ein Problem habe. Er habe sich von verschiedensten Seiten, der Drogenmafia, bedroht gefühlt (a.a.O. F/A 30). Als er (der Zeuge) am 19. September 2022 einen Termin in Zürich, ein Elterngespräch betreffend die jüngere Tochter, gehabt habe, habe der Beschuldigte mitkommen wollen, um im L._____ [Gemeinde] Anzeige zu erstatten (a.a.O. F/A 20). Er wisse nichts über die Anzeige; es sei eine Mutmassung, dass diese etwas mit der Privat- klägerin zu tun habe (a.a.O. F/A 21-23). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit eindrücklich und überzeugend, wie sich der Beschuldigte von verschiedenen Per- sonen bedroht fühlte.

- 13 -

E. 2.8 Auch die Privatklägerin E._____ schilderte anschaulich und lebensnah, wie sie zunehmend den Eindruck bekam, dass der Beschuldigte Wahnvorstellungen und realitätsferne Ängste habe. So habe es im Jahr 2020 einen Vorfall gegeben, bei dem der Beschuldigte versucht habe, sie im Badezimmer eines Kollegen ein- zusperren. Dann habe der Beschuldigte gedacht, sie werde beim Kollegen als Gei- sel gehalten, obwohl er derjenige gewesen sei, der sie habe einsperren wollen. Er habe die Polizei informiert und sich zusammen mit einer Drittperson und – wie sie gehört habe – mit einer Machete bewaffnet, zurück auf den Weg dorthin gemacht. Der Beschuldigte sei dann per Fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Die Situation mit dem Beschuldigten sei für sie immer unangenehmer geworden. Er habe keinen geregelten Alltag mehr gehabt und nicht mehr regelmässig geschla- fen. Er sei ungefragt in ihr Zimmer gekommen, auch wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle Abstand. Es habe etwas Kontrollhaftes gehabt. Er habe immer komischere Geschichten erzählt, die einfach nicht stimmten. Bei einem Vorfall vor ca. einem dreiviertel oder einem Jahr sei der Beschuldigte alle 30 Minuten in ihr Zimmer ge- kommen und habe sie immer wieder gefragt, ob sie einen Tee wolle, obwohl sie habe schlafen wollen. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen, er habe sie wie kontrollieren wollen. Es sei eine komische Situation gewesen. Als sie später zu ih- rem Freund gegangen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und von ihr ver- langt, dass sie ihm ihren Standort schicke. Seitdem habe sie den Kontakt komplett abgebrochen. Sie wohne primär bei ihrem Freund und sei nicht mehr gross zu- hause gewesen. Von den Drohungen des Beschuldigten habe sie von ihrer Cousine und ihrer Mutter erfahren (Urk. D1/5/2 F/A 13 ff.).

E. 2.9 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbe- hauptungen und vermögen die überzeugenden Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin nicht zu entkräften. Soweit der Be- schuldigte geltend macht, er habe die Machete und das Beil zwecks Erledigung von Gartenarbeiten bei der Zeugin I._____ mit sich geführt (Urk. D1/4/1 F/A 22), ist ihm entgegen zu halten, dass er offenbar bereits vor dem Vorfall vom 19. September 2022 mehrfach mit einer Machete (und teilweise ein Beil) unterwegs war (Urk. D1/8/3; Urk. D1/5/3 F/A 37 ff.; Urk. D1/5/2 F/A 13). Es ist zudem nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte eine geladene Pistole seines Grossvaters ausge-

- 14 - rechnet in seine Tasche legen sollte, um zu verhindern, dass sein Vater bemerkt, dass er diese behändigte und hernach vergisst, sie wieder zurückzulegen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte behauptet, hätte er spätestens beim Behändigen der – aufgrund der Pistole deutlich schwereren – Tasche den Gewichtsunterschied festgestellt und sich beim Überprüfen des Tascheninhalts wieder an die Pistole er- innert. Die Erklärung des Beschuldigten wirkt insgesamt sehr gesucht und lebens- fremd. Im Übrigen hat der Beschuldigte persönlich im Rahmen seiner heutigen Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, die Pistole (und das Beil, die Machete sowie einen Schraubenzieher) aufgrund von irrationalen Bedro- hungsängsten auf sich getragen zu haben (Urk. 183 S. 7). 2.10.Aufgrund der gesamten, sich aus den glaubhaften Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin sowie aus dem Austrittsbericht der J._____ AG vom 29. August 2022 (betreffend Bericht von SOS-Arzt Dr. M._____, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse gegangen sei) ergebenden Umstände (Wahnvorstellungen und deren Intensivierung, Bedro- hungsgefühle gegenüber verschiedenen Personen, Drohungen gegenüber der Pri- vatklägerin, mehrfaches Machete und Beil-auf-sich-Tragen), muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil – entgegen seiner früheren Darstellung – auf sich trug, weil er sich von ver- schiedenen Personen – insbesondere auch von der Privatklägerin – bedroht fühlte. Dies hat er – wie gesehen (vgl. vorstehend E. II. 2.9.) – anlässlich seiner heutigen Befragung denn auch so eingeräumt (Urk. 183 S. 7). 2.11.Insgesamt bestehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – keine rechterheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil wissentlich und willentlich mit sich führte, als er sich nach Zürich begab und den Arbeitsort der Privatklägerin aufsuchte.

- 15 - B. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie ist zu übernehmen.

2. Vergehen gegen das Waffengesetz Nachdem rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Pistole wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich mit sich führte, ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz korrekt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 89 S. 22 f.). Der Beschuldigte hat die Pistole in der Öffentlichkeit getragen bzw. transportiert, wofür er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – gemäss Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung benötigte. Eine Waffentragbewilli- gung für den Transport von Waffen ist nur ausnahmsweise in den in Art. 28 Abs. 1 WG genannten Fällen nicht erforderlich, wobei vorliegend keiner dieser Fälle gege- ben ist.

3. Fazit Der Beschuldigte hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. C. Schuldfähigkeit

1. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 zum Schluss, dass von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der von ihm begangenen Delikte auszugehen sei (Urk. 89 S. 23 ff.).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner

- 16 - Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

3. Gemäss dem im Berufungsverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. November 2024 ist zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher Delikte von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit, aber einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 152 S. 62 f.). Die Begründung der Gutachterin ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugt. So führte sie aus, es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen gegenüber der Privatklägerin unter dem Einfluss einer psychopathologischen Gemenglage aus psychotischer Symptomatik und Intoxika- tion mit psychotropen Substanden begangen habe. Auch wenn über den konkreten Zustand des Beschuldigten wenig Informationen verfügbar seien, sei bekannt, dass schizophrene Erkrankungen neben den klassischen psychotischen Symptomen auch unspezifische Veränderungen wie bspw. eine Desaktualisierungsschwäche für aggressive Handlungsimpulse auslösen könnten. Dies, zusammen mit der ängstlich-hostilen Grundstimmung, gerade auch in Bezug auf die Privatklägerin und deren Freund, und der Konsum von aggressionssteigernden, psychotropen Sub- stanzen wie Alkohol und Kokain oder gar eine Kombination von beiden dürfte sehr wahrscheinlich zum Zeitpunkt der jeweiligen Drohungen zu einem Zustand geführt haben, in dem der Beschuldigte sein Verhalten nicht mehr habe steuern können. Seine Reue nach den jeweiligen Vorfällen und sein Bestreben sich zu entschuldi- gen zeige, dass er sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, mithin also einsichtsfähig gewesen sei. Betreffend die Mitnahme der Pistole und waffenähnlicher Gegenstände am 19. September 2022 sei forensisch-psych- iatrisch plausibel, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss paranoiden Erlebens gehandelt habe. Auch hier sei davon auszugehen, dass er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er nicht über die Erlaubnis verfügte, die Waffe seines Grossvater mit sich zu führen, dass er aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmungsverzerrung aber davon ausgegangen sei, sich gleichsam in einer Notstandssituation zu befin- den, aufgrund derer es ihm trotzdem notwendig erschienen sei, sich über gesetzli- che Gegebenheiten hinwegzusetzen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte sich in einer tatsächlichen Bedrohungssituation befunden habe, die er aufgrund seiner

- 17 - Psychose in übertriebener Art intensiv wahrnahm, oder ob keinerlei reale Bedro- hung bestand, seien die ausgeprägte Angst, das Grübeln und Gedankendrängen, die Anspannung im Rahmen der Wahnstimmung und das Bedürfnis nach Wehrhaf- tigkeit, welches letztlich dazu geführt habe, dass sich der Beschuldigte bewaffnete, als primär psychotisch einzustufen, sodass in beiden Szenarien davon auszugehen sei, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Soweit im forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 ausgeführt werde, dass die Steuerungsfähigkeit schwergradig eingeschränkt gewesen sei, weil es in Situationen, in denen der Beschuldigte der Privatklägerin begegnet sei, nicht zu Übergriffen gekommen sei, sei die Argumentation nicht schlüssig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Suchtmittelkonsum beim Be- schuldigten ein stark fluktuierendes Bild vorgelegen habe, bei dem nicht aus Situa- tionen mit vorübergehend besserer Steuerungsfähigkeit geschlossen werden könne, dass dies auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Deliktvorfälle so gewesen sei (Urk. 152 S. 62 f.). Da sich in den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf eine er- haltende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Begehung der ein- zelnen Delikte finden, ist mit zitiertem Gutachten davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bezüglich sämtlicher Delikte schuldunfähig war. Damit ist der Beschul- digte gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. D. Ergebnis Aufgrund des Gesagten sind die Täterschaft des Beschuldigten und seine Schuld- unfähigkeit erwiesen. Er hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es ist nachfolgend die Anordnung einer Massnahme zu prüfen.

- 18 - III. Massnahme

1. Vorbemerkungen

E. 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Vernichtung von DNA-Spuren),

E. 7 Stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme

E. 7.1 Das Gesetz sieht vor, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stati- onäre Behandlung maximal zwei Monate andauern darf (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB). Dabei handelt es sich um einen zeitlich eingeschränkten Freiheitsentzug zur Vorbereitung des Massnahmeantritts (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77).

E. 7.2 Zwar ist aufgrund der im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erzielten Therapieschritte nun eine ambulante Massnahme angezeigt. Allerdings erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschuldigte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting benötigt. Eine erfolgversprechende ambulante Massnahme bedarf nebst einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten insbeson- dere auch der Gewährleistung einer Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung sowie der Unterbringung des Beschuldigten in einer Institution für betreutes Wohnen. Ferner kommen Kontrollmassnahmen (Suchtmittelabstinenz, Medika- menteneinnahme) hinzu. Die Installation all dieser unabdingbaren Grundpfeiler für eine funktionierende ambulante Massnahme in Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten bedarf Zeit und einiges an Organisation und Vorbereitung, was auch die

- 24 - zuständigen Personen der PUK eindeutig beschreiben (vgl. Urk. 171 und 173). Der Beschuldigte darf dabei nicht überfordert werden. Solange dieses umfassende System nicht gewährleistet ist, drohen aus Sicht der Gutachterin und der PUK beim Verlassen des stationären Massnahmesettings erneuter Suchtmittelkonsum und erneute psychotische Dekompensation, infolgedessen mit einem erheblichen Wiederanstieg des Rückfallrisikos zu rechnen wäre. Entsprechend erweist sich eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB als dringend notwendig und angesichts ihrer relativ kurzen Dauer auch als verhältnismässig. Sie hat so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

E. 8 Befristung der Massnahme Der Beschuldigte benötigt trotz der in den ersten rund anderthalb Jahren erzielten Behandlungsfortschritte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung auch in Zukunft ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting (bestehend aus einem umfassenden System von Therapie- und Kontrollmassnahmen; vgl. Erw. III. 6., 7.2. und 10.4. f.), sodass die Behandlung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Befristung der Massnahme ist daher sowie in Anbetracht der Schwere der Anlassdelikte (Todesdrohungen und Vergehen gegen das Waffengesetz; vgl. Erw. III. 6.1.) und der vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgehenden ernsthaften Gefahr für weitere Gewaltstraftaten bis hin zu einem Tötungsdelikt (vgl. Erw. III. 5. und 6 f.) nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein Mal jährlich zu prüfen haben, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a StGB).

E. 9 Ergebnis Es ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen, wobei die stationäre Einleitung so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern hat. Dem Beschuldigten sind für die Dauer der Massnahme zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 f. StGB die folgenden Weisungen zu erteilen

- 25 -

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit ent- sprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeits- integration) und – zumindest zunächst – Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Zudem ist – dem Antrag des Beschuldigten folgend (Urk. 184 S. 2 und 10) – für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen.

E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 11 (Mitteilungen)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

- mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie

- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit statio- närer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet. Die stationäre Ein- leitung hat solange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

- 32 - Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Massnahme die folgenden Weisungen erteilt:

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit entsprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeitsintegration) und - zumindest zunächst - Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Sodann wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe angeord- net.

3. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 967 Tage) wird an die am- bulante Massnahme mit stationärer Einleitung angerechnet.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 33 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'960.– Kosten Gutachten Dr. med. C._____ Akontozahlung amtliche Verteidigung vom 08.01.2024 Fr. 4'814.75 (inkl. MwSt.) Fr. 15'000.– (zweite Zahlung) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'297.15 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 34 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230419-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 13. Juni 2023 (DG230035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2023 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die als durch Haft (bis und mit heute insgesamt 268 Tage Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) geleistet gilt.

3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. An die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme werden 178 Tage erstan- dene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Eigentümer, B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben:  Pistole (A016'559'334)  4 Patronen (A016'559'345) Verlangt B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Foren- sischen Institut Zürich sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet:

- 3 -  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Bedienelement aussen (A016'568'551)  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Magazinlippen (A016'568'562).

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'609.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 508.– Auslagen; Fr. 29'110.45 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst.); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 6'961.– auslagen und Mwst.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 184 S. 2 f.)

1. Es sei, in Abweichung des Antrags in der Berufungserklärung, die Dispositiv- ziffer 1 des Urteils vom 13. Juni 2023 vollständig aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass A._____ die Tatbestände der mehrfachen Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Zustand der nicht selbst verschulde- ten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB verübt hat und daher nicht strafbar ist.

2. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 13. Juni 2023 aufzuheben.

3. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils vom 13. Juni 2023 aufzu- heben und es sei von einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB abzu- sehen.

4. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für die Dauer von einem Jahr anzuordnen, wobei diese Anordnung mit den Weisungen zu verbinden sei, vorübergehend in einem therapeutischen Wohnen unterge- bracht zu werden, eine Abstinenz von nicht ärztlich verschriebenen psycho- tropen Substanzen einzuhalten und diese regelmässig kontrollieren zu lassen und ärztlich verschriebene Medikamente regelmässig einzunehmen. Zudem sei die ambulante Massnahme mit der Anordnung von Bewährungshilfe zu verbinden, welche die erteilten Weisungen überprüfen kann; der bereits erstandene Freiheitsentzug von 967 Tagen sei angemessen anzurechnen, wobei davon 787 Tage als Überhaft festzustellen und zu CHF 200.00 zu entschädigen seien.

5. Es sei, in Abweichung des Antrags in der Berufungserklärung, die Dispositiv- ziffer 9 des Urteils vom 13. Juni 2023 aufzuheben und die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

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6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 102A) Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids

c) Der Privatklägerin: (sinngemäss) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 89 S. 4 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 13. Juni 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 62; Prot. I S. 17 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (Post- stempel) innert Frist Berufung an und beantragte den vorzeitigen Vollzug der ange- ordneten stationären therapeutischen Massnahme (Urk. 73). Mit Präsidialver- fügung vom 26. Juni 2023 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 75). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgte recht- zeitig mit Eingabe vom 22. August 2023 die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit welcher die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragt wurde (Urk. 87/2 und 93). Nach erfolgter Fristansetzung verzichteten die Staats- anwaltschaft ausdrücklich und die Privatklägerin stillschweigend auf eine Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten zu beantragen und die Staatsan- waltschaft beantragte die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten (Urk. 96 und 102A). Der Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: JuWe) setzte den vorzeitigen stationären Massnahmeantritt per 14. September

- 6 - 2023 in Vollzug (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 104). Mit Eingaben vom

19. und 21. Dezember 2023 erneuerte der Beschuldigten seinen Beweisantrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (Urk. 109 und 114). In der Folge wurde in Gutheissung des Beweisantrages Frau Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Urk. 124, 131-133). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. November 2024 ging am 14. No- vember 2024 beim hiesigen Gericht ein und wurde in der Folge den Parteien zuge- stellt (Urk. 152-154). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte den vor- zeitigen ambulanten Massnahmevollzug (Urk. 157), welcher mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 bewilligt wurde (Urk. 162). Der JuWe setzte den vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritt per 29. Januar 2025 in Vollzug (Urk. 165). Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 liess der JuWe dem hiesigen Gericht einen Thera- piezwischenbericht vom 4. Februar 2025 zukommen, welcher in der Folge der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt wurde (Urk. 166 f.). Mit Schreiben vom 10. April 2025 übermittelte der JuWe einen weiteren Therapie- zwischenbericht vom 4. April 2025, welcher zusammen mit einer von der zuständi- gen Gerichtsschreiberin verfassten Aktennotiz vom 15. April 2025 betreffend ein Telefongespräch mit der zuständigen Psychologin der aktuellen Unterbringungs- einrichtung des Beschuldigten, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (nachfolgend: PUK), wiederum der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt wurde (Urk. 174/1-2). Mit Kurzbrief vom 30. April 2025 wurden der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldig- ten zwei weitere von der zuständigen Gerichtsschreiberin verfasste Aktennotizen vom 29. und 30. April 2025 betreffend Telefongespräche mit der fallverantwort- lichen Person des JuWe, dem zuständigen Oberarzt sowie der zuständigen Betreu- erin des Beschuldigten in der PUK übermittelt (Urk. 178). 1.3. Am 12. Mai 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ (Prot. II S. 17). Die Staatsanwaltschaft hatte im Vorfeld auf eine

- 7 - Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 179). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 19 f.). 1.4. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 22 ff.).

2. Umfang der Überprüfung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 2 (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz), 2 (Strafe und Vollzug) sowie 3 und 4 (stationäre therapeutische Massnahme und Anrechnung der erstandenen Haft) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93; Art. 399 Abs. 3 und 4). Mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden demnach die Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Vernichtung von DNA-Spuren), 7 (Zivilklage), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 9 bis 10 (Kostenverteilung). 2.2. Wie nachfolgend gezeigt wird, hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt (vgl. Ziff. II.C). Zwar hat der Beschuldigte seine Berufung mit der Berufungserklärung betreffend mehrfache Drohung (in Unkenntnis der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähig- keit) auf den Strafpunkt beschränkt, doch liegt mit dem erstinstanzlichen Schuld- spruch ein qualifiziert unrichtiger Entscheid vor, weshalb das Berufungsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO auch den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1, Spie- gelstrich 1) neu zu beurteilen hat. Dementsprechend ist auch über die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer

9) neu zu befinden. 2.3. Die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 10 sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefoch- tene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 8 -

3. Formelles Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich aus- einanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen) II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Mehrfache Drohung Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als rechtsgenügend erstellt (Urk. 89 S. 13 ff.). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig (Prot. I S. 11; Urk. 61 S. 4; Urk. 93 S. 3). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 11 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt.

2. Vergehen gegen das Waffengesetz 2.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift am 19. September 2022 auf Höhe der D._____-strasse … in … Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sein, nachdem er den Arbeitsort der Privatklägerin E._____ (seiner Schwester) an der F._____ [Strasse] … in … Zürich aufgesucht gehabt habe, ohne jedoch die Privatklägerin dort anzutreffen. Hierbei habe der Beschuldigte eine geladene Pistole, ein Beil, eine Machete und einen Schraubenzieher mit sich geführt. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon er über keine zum Tragen der erwähnten Pistole notwendige Waffentragbewilligung verfügt habe, was er gewusst habe (Urk. D1/24 S. 2 f.).

- 9 - 2.2. Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Anklagevorwurf als rechtsgenügend erstellt (Urk. 89 S. 21). Der Beschuldigte ist bezüglich des äusseren Sachverhalts vollumfänglich geständig (Prot. I S. 11 f.; Urk. 183 S. 6). Sein Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Urk. D2/1; Urk. D1/10/2-3). Der ein- geklagte äussere Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. 2.3. Betreffend den inneren Sachverhalt machte der Beschuldigte in der Unter- suchung geltend, er habe im G._____ ein Bier getrunken und dort sei ihm aufgefal- len, dass die Pistole in seiner Tasche sei. Anschliessend sei er in Richtung Haupt- bahnhof zum Polizeiposten gegangen, um die Waffe dort abzugeben (Urk. D1/4/1 F/A 6). Die Pistole gehöre seinem Grossvater. Dieser habe einen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 15, 33). Er selber (der Beschuldigte) besitze kei- nen Waffenerwerbs- und Waffentragschein (a.a.O. F/A 23 f.). Er könne nicht sagen, wo die Pistole normalerweise sei (a.a.O. F/A 27). Er gehe stark davon aus, dass sie bei seinem Grossvater sei (a.a.O. F/A 28). Seit wann sich die Pistole in seiner Tasche befinde, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 14). Auch könne er nicht sagen, woher er die Pistole habe und wie lange er diese schon habe (a.a.O. F/A 16 f.). Er habe keine Ahnung, weshalb er die Pistole in der Tasche dabei gehabt habe (a.a.O. F/A 18). Er könne nicht sagen, wie die Pistole in seine Tasche gelangt sei (a.a.O. F/A 26). Er könne nichts bezüglich dieser Waffe sagen (a.a.O. F/A 22). Die Machete und den Tomahawk habe er ursprünglich eingepackt, um bei seiner Mutter zuhause in Zürich Böschungen zu schneiden (a.a.O. F/A 22). Er habe die Machete und den Tomahawk schon länger in der Tasche gehabt. Er habe einfach vergessen, diese rauszunehmen (a.a.O. F/A 38). Er habe beide Gegenstände aus dem Geräteschup- pen bei seinem Vater und seinem Grossvater zuhause in H._____ (a.a.O. F/A 40). Der Tomahawk gehöre ihm (a.a.O. F/A 41). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er habe die Pistole zufällig dabei gehabt. Sie gehöre seinem Grossvater, welcher in der Armee und Sportschütze gewesen sei. Er habe die Pistole am Tag vor seiner Verhaftung in der Wohnung in die Hände genommen und als er seinen Vater die Treppe habe hinunterlaufen hören, diese aus Nervosität in die Tasche gesteckt. Am 19. September 2022 habe er dann festgestellt, dass er die Waffe in der Tasche habe. Er habe dann zum

- 10 - Polizeiposten gewollt, um die Waffe abzugeben. Das entschuldige natürlich nicht, dass die Waffe in diesem Moment bei ihm gewesen sei. Er habe keine Waffentrag- bewilligung für die Pistole (Prot. I S. 12). Anlässlich seiner heutigen Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wie es zu seiner Bewaffnung gekommen sei, zur Antwort, er habe aufgrund seiner Krankheit irrationale Bedrohungsängste gehabt (Urk. 183 S. 6 f.). 2.4. Als der Beschuldigte angeblich die Pistole in seiner Tasche bemerkte, will er sich gemäss seinen Angaben auf den Weg zur Polizei gemacht haben, um dort die Waffe abzugeben. Demnach war ihm klar, dass er mangels Waffentragbewilligung die Pistole nicht mit sich führen durfte. Dies wird von ihm denn auch anerkannt (Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 6 f.). 2.5. Die Verteidigung machte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfah- ren gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Beschuldigten geltend, dieser habe die Pistole nicht vorsätzlich, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und somit fahrlässig mit sich geführt, was rechtlich höchstens als Übertretung des Waffengesetzes (im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG) zu würdigen sei (Urk. 93 S. 3; Urk. 61 S. 5, Urk. 184 S. 7). Allerdings liege kein Waffentragen, sondern ein strafloses Waffentransportieren vor (Urk. 184 S. 7). Weiter hielt die Verteidigung vor Vorinstanz dafür, dass es keine Beweise für eine Verbindung zwischen der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E._____ und dem diskutierten Verstoss gegen das Waffengesetz gebe. Der Beschuldigte habe gemäss seinen Angaben gewusst, dass seine Schwester an jenem Tag nicht im Restaurant G._____ arbeiten würde. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt so dar, als wären die Vorwürfe zweifelsfrei miteinander verknüpft. Dies sei an der verwendeten Formulierung, dass der Beschuldigte den "Arbeitsort der Geschädigten" aufgesucht habe, anstelle jener, dass der Beschuldigte das "Restaurant G._____ aufgesucht habe, wo auch seine Schwester als Springerin angestellt sei", ersichtlich (Urk. 61 S. 4).

- 11 - 2.6. Die Zeugin I._____ (Mutter des Beschuldigten) schilderte lebensnah, inhaltlich konsistent und glaubhaft, wie der Beschuldigte ab dem Jahr 2020 Wahn- vorstellungen entwickelte und sich diese nach einem Klinikaufenthalt des Beschul- digten im April 2022 bis zum Vorfall am 19. September 2022 mit der geladenen Pistole, der Machete und dem Beil zunehmend intensivierten ("Er hatte seit langem eine Abwärtsspirale und kam immer mehr in eine Wahnvorstellung."; "Die Wahn- vorstellung wuchs immer mehr."; Urk. D1/5/3 F/A 11 ff., v.a. F/A 11 und 15). Sie führte nachvollziehbar aus, dass "die erste Episode" im Jahr 2020 gewesen sei, als der Beschuldigte dachte, die Privatklägerin E._____ werde bedroht und er sie be- schützen wollte. Ebenso nachvollziehbar und lebensnah schilderte sie, wie die Ge- dankenwelt des Beschuldigten ab Frühling 2020 einen Umschwung erfuhr und er die Privatklägerin neu zunehmend als Bedrohung (die sein Leben zerstört und zu- ständig für sein Leid ist) wahrnahm, wobei dieses Gefühl des Beschuldigten laut der Zeugin stärker und stärker wurde (a.a.O. F/A 15). Die Zeugin schilderte anhand konkreter Beispiele anschaulich und überzeugend, wie der Beschuldigte persön- lich, telefonisch und per WhatsApp ihr mehrfach angedroht habe, dass er die Privatklägerin töten, ihr den Kopf einschlagen oder ihr Gesicht bis zur Unkenntlich- keit schlagen werde (a.a.O. F/A 11, 13 f., 16). Die Häufigkeit und Heftigkeit der Drohungen habe über die Monate zugenommen (a.a.O. F/A 17). Ab ca. August 2022 habe sie den Beschuldigten mehrmals mit einer Tasche mit Machete und Axt erwischt. Sie habe die Gegenstände einmal weggetan, doch der Beschuldigte habe sie wieder gefunden und sie wieder mitgenommen (a.a.O. F/A 37 f.). Als sie den Beschuldigten auf die Gegenstände angesprochen habe, habe dieser geantwortet: "Du willst es nicht wissen." (a.a.O. F/A 40). Sie wisse, dass sich der Beschuldigte auch bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 41). Bereits im Jahr 2020 sei in seinen Augen nicht nur die Privatklägerin bedroht worden, sondern auch er. Dies habe mit Drogen zu tun gehabt. Dann sei die Fremdenlegion als Drohung hinzugekommen, welche in seinen Augen ihm ab und zu etwas gespritzt habe. Auch der Freund der Privat- klägerin hätte ihm in seinen Augen etwas gespritzt und habe sein Unterbewusstsein unter Kontrolle. Weiter glaube er, die Privatklägerin habe ihn festgehalten. Das seien alles Sachen gewesen, wo er sich bedroht gefühlt habe (a.a.O. F/A 43). Auf die realitätsnahen Schilderungen der Zeugin I._____ kann ohne Weiteres abgestellt

- 12 - werden. Dies umso mehr, als auch der die vom 27. bis 28. August 2022 dauernde Fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten in der J._____ AG anordnende SOS-Arzt berichtete, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse ge- gangen sei (Urk. D1/8/3). 2.7. Zudem decken sich die Schilderungen der Zeugin I._____ mit den Aussagen des Zeugen K._____ (Vater des Beschuldigten). Auch dieser führte aus, als der Beschuldigte seine erste Psychose gehabt habe, habe er (der Beschuldigte) ge- dacht, die Privatklägerin werde bedroht und er müsse sie beschützen. Er (der Zeuge) habe den Wandel nicht verstanden. Im letzten halben Jahr (ab ca. Mai 2022) müsse es Zwischenfälle gegeben haben, von denen er nichts wisse und er habe diese auch nicht nur von einer Seite hören wollen. Der Beschuldigte habe zwei oder drei Mal erwähnt, dass die Privatklägerin, die Liebe seines Lebens, sein Leben zerstört habe, dass er Probleme mit ihr habe (a.a.O. F/A 22 f.). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit einen Umschwung in den Gedanken des Beschuldigten betreffend die Privatklägerin bzw. dass er (der Beschuldigte) zuneh- mend Wut gegen sie entwickelte. Infolge der ersten Psychose sei der Beschuldigte per Fürsorgerische Unterbringung eingeliefert worden. In der Folge sei es mal besser, mal schlechter gewesen. Er habe gute und schlechte Phasen gehabt. Was aber immer da gewesen sei, seien Bedrohungsängste von irgendwelchen Seiten gewesen. Diese hätten den Beschuldigten auch am Abschluss von irgendwelchen Therapien gehindert. Er habe sich verfolgt gefühlt und abgebrochen. Es habe mehrere Versuche in verschiedenen Institutionen gegeben (a.a.O. F/A 29). Manch- mal habe der Beschuldigte angedeutet, dass er ein Problem habe. Er habe sich von verschiedensten Seiten, der Drogenmafia, bedroht gefühlt (a.a.O. F/A 30). Als er (der Zeuge) am 19. September 2022 einen Termin in Zürich, ein Elterngespräch betreffend die jüngere Tochter, gehabt habe, habe der Beschuldigte mitkommen wollen, um im L._____ [Gemeinde] Anzeige zu erstatten (a.a.O. F/A 20). Er wisse nichts über die Anzeige; es sei eine Mutmassung, dass diese etwas mit der Privat- klägerin zu tun habe (a.a.O. F/A 21-23). Auch der Zeuge K._____ schilderte somit eindrücklich und überzeugend, wie sich der Beschuldigte von verschiedenen Per- sonen bedroht fühlte.

- 13 - 2.8. Auch die Privatklägerin E._____ schilderte anschaulich und lebensnah, wie sie zunehmend den Eindruck bekam, dass der Beschuldigte Wahnvorstellungen und realitätsferne Ängste habe. So habe es im Jahr 2020 einen Vorfall gegeben, bei dem der Beschuldigte versucht habe, sie im Badezimmer eines Kollegen ein- zusperren. Dann habe der Beschuldigte gedacht, sie werde beim Kollegen als Gei- sel gehalten, obwohl er derjenige gewesen sei, der sie habe einsperren wollen. Er habe die Polizei informiert und sich zusammen mit einer Drittperson und – wie sie gehört habe – mit einer Machete bewaffnet, zurück auf den Weg dorthin gemacht. Der Beschuldigte sei dann per Fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden. Die Situation mit dem Beschuldigten sei für sie immer unangenehmer geworden. Er habe keinen geregelten Alltag mehr gehabt und nicht mehr regelmässig geschla- fen. Er sei ungefragt in ihr Zimmer gekommen, auch wenn sie ihm gesagt habe, sie wolle Abstand. Es habe etwas Kontrollhaftes gehabt. Er habe immer komischere Geschichten erzählt, die einfach nicht stimmten. Bei einem Vorfall vor ca. einem dreiviertel oder einem Jahr sei der Beschuldigte alle 30 Minuten in ihr Zimmer ge- kommen und habe sie immer wieder gefragt, ob sie einen Tee wolle, obwohl sie habe schlafen wollen. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen, er habe sie wie kontrollieren wollen. Es sei eine komische Situation gewesen. Als sie später zu ih- rem Freund gegangen sei, habe der Beschuldigte sie angerufen und von ihr ver- langt, dass sie ihm ihren Standort schicke. Seitdem habe sie den Kontakt komplett abgebrochen. Sie wohne primär bei ihrem Freund und sei nicht mehr gross zu- hause gewesen. Von den Drohungen des Beschuldigten habe sie von ihrer Cousine und ihrer Mutter erfahren (Urk. D1/5/2 F/A 13 ff.). 2.9. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber als Schutzbe- hauptungen und vermögen die überzeugenden Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin nicht zu entkräften. Soweit der Be- schuldigte geltend macht, er habe die Machete und das Beil zwecks Erledigung von Gartenarbeiten bei der Zeugin I._____ mit sich geführt (Urk. D1/4/1 F/A 22), ist ihm entgegen zu halten, dass er offenbar bereits vor dem Vorfall vom 19. September 2022 mehrfach mit einer Machete (und teilweise ein Beil) unterwegs war (Urk. D1/8/3; Urk. D1/5/3 F/A 37 ff.; Urk. D1/5/2 F/A 13). Es ist zudem nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte eine geladene Pistole seines Grossvaters ausge-

- 14 - rechnet in seine Tasche legen sollte, um zu verhindern, dass sein Vater bemerkt, dass er diese behändigte und hernach vergisst, sie wieder zurückzulegen. Wäre es so gewesen, wie der Beschuldigte behauptet, hätte er spätestens beim Behändigen der – aufgrund der Pistole deutlich schwereren – Tasche den Gewichtsunterschied festgestellt und sich beim Überprüfen des Tascheninhalts wieder an die Pistole er- innert. Die Erklärung des Beschuldigten wirkt insgesamt sehr gesucht und lebens- fremd. Im Übrigen hat der Beschuldigte persönlich im Rahmen seiner heutigen Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, die Pistole (und das Beil, die Machete sowie einen Schraubenzieher) aufgrund von irrationalen Bedro- hungsängsten auf sich getragen zu haben (Urk. 183 S. 7). 2.10.Aufgrund der gesamten, sich aus den glaubhaften Schilderungen der Zeugin I._____, des Zeugen K._____ und der Privatklägerin sowie aus dem Austrittsbericht der J._____ AG vom 29. August 2022 (betreffend Bericht von SOS-Arzt Dr. M._____, dass der Beschuldigte mit einer Machete auf die Strasse gegangen sei) ergebenden Umstände (Wahnvorstellungen und deren Intensivierung, Bedro- hungsgefühle gegenüber verschiedenen Personen, Drohungen gegenüber der Pri- vatklägerin, mehrfaches Machete und Beil-auf-sich-Tragen), muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil – entgegen seiner früheren Darstellung – auf sich trug, weil er sich von ver- schiedenen Personen – insbesondere auch von der Privatklägerin – bedroht fühlte. Dies hat er – wie gesehen (vgl. vorstehend E. II. 2.9.) – anlässlich seiner heutigen Befragung denn auch so eingeräumt (Urk. 183 S. 7). 2.11.Insgesamt bestehen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – keine rechterheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die geladene Pistole, die Machete und das Beil wissentlich und willentlich mit sich führte, als er sich nach Zürich begab und den Arbeitsort der Privatklägerin aufsuchte.

- 15 - B. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist korrekt und wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Sie ist zu übernehmen.

2. Vergehen gegen das Waffengesetz Nachdem rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Pistole wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich mit sich führte, ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz korrekt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 89 S. 22 f.). Der Beschuldigte hat die Pistole in der Öffentlichkeit getragen bzw. transportiert, wofür er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 184 S. 7) – gemäss Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung benötigte. Eine Waffentragbewilli- gung für den Transport von Waffen ist nur ausnahmsweise in den in Art. 28 Abs. 1 WG genannten Fällen nicht erforderlich, wobei vorliegend keiner dieser Fälle gege- ben ist.

3. Fazit Der Beschuldigte hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. C. Schuldfähigkeit

1. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 zum Schluss, dass von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der von ihm begangenen Delikte auszugehen sei (Urk. 89 S. 23 ff.).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter nur teilweise fähig, das Unrecht seiner

- 16 - Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist der Täter also grundsätzlich strafbar.

3. Gemäss dem im Berufungsverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 12. November 2024 ist zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher Delikte von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit, aber einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 152 S. 62 f.). Die Begründung der Gutachterin ist nachvollziehbar, schlüssig und überzeugt. So führte sie aus, es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohungen gegenüber der Privatklägerin unter dem Einfluss einer psychopathologischen Gemenglage aus psychotischer Symptomatik und Intoxika- tion mit psychotropen Substanden begangen habe. Auch wenn über den konkreten Zustand des Beschuldigten wenig Informationen verfügbar seien, sei bekannt, dass schizophrene Erkrankungen neben den klassischen psychotischen Symptomen auch unspezifische Veränderungen wie bspw. eine Desaktualisierungsschwäche für aggressive Handlungsimpulse auslösen könnten. Dies, zusammen mit der ängstlich-hostilen Grundstimmung, gerade auch in Bezug auf die Privatklägerin und deren Freund, und der Konsum von aggressionssteigernden, psychotropen Sub- stanzen wie Alkohol und Kokain oder gar eine Kombination von beiden dürfte sehr wahrscheinlich zum Zeitpunkt der jeweiligen Drohungen zu einem Zustand geführt haben, in dem der Beschuldigte sein Verhalten nicht mehr habe steuern können. Seine Reue nach den jeweiligen Vorfällen und sein Bestreben sich zu entschuldi- gen zeige, dass er sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, mithin also einsichtsfähig gewesen sei. Betreffend die Mitnahme der Pistole und waffenähnlicher Gegenstände am 19. September 2022 sei forensisch-psych- iatrisch plausibel, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss paranoiden Erlebens gehandelt habe. Auch hier sei davon auszugehen, dass er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er nicht über die Erlaubnis verfügte, die Waffe seines Grossvater mit sich zu führen, dass er aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmungsverzerrung aber davon ausgegangen sei, sich gleichsam in einer Notstandssituation zu befin- den, aufgrund derer es ihm trotzdem notwendig erschienen sei, sich über gesetzli- che Gegebenheiten hinwegzusetzen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte sich in einer tatsächlichen Bedrohungssituation befunden habe, die er aufgrund seiner

- 17 - Psychose in übertriebener Art intensiv wahrnahm, oder ob keinerlei reale Bedro- hung bestand, seien die ausgeprägte Angst, das Grübeln und Gedankendrängen, die Anspannung im Rahmen der Wahnstimmung und das Bedürfnis nach Wehrhaf- tigkeit, welches letztlich dazu geführt habe, dass sich der Beschuldigte bewaffnete, als primär psychotisch einzustufen, sodass in beiden Szenarien davon auszugehen sei, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Soweit im forensisch- psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 ausgeführt werde, dass die Steuerungsfähigkeit schwergradig eingeschränkt gewesen sei, weil es in Situationen, in denen der Beschuldigte der Privatklägerin begegnet sei, nicht zu Übergriffen gekommen sei, sei die Argumentation nicht schlüssig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass durch den Suchtmittelkonsum beim Be- schuldigten ein stark fluktuierendes Bild vorgelegen habe, bei dem nicht aus Situa- tionen mit vorübergehend besserer Steuerungsfähigkeit geschlossen werden könne, dass dies auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Deliktvorfälle so gewesen sei (Urk. 152 S. 62 f.). Da sich in den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf eine er- haltende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten während der Begehung der ein- zelnen Delikte finden, ist mit zitiertem Gutachten davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bezüglich sämtlicher Delikte schuldunfähig war. Damit ist der Beschul- digte gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. D. Ergebnis Aufgrund des Gesagten sind die Täterschaft des Beschuldigten und seine Schuld- unfähigkeit erwiesen. Er hat die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Es ist nachfolgend die Anordnung einer Massnahme zu prüfen.

- 18 - III. Massnahme

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend und gestützt auf das forensich-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 89 S. 34 ff.). 1.2. Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 61 S. 2) – das Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme und eventualiter die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 93). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für die Dauer von einem Jahr anzuordnen, wobei diese Anordnung mit den Weisungen zu verbinden sei, vorübergehend in einem therapeutischen Wohnen untergebracht zu werden, eine Abstinenz von nicht ärztlich verschriebenen psychotropen Substanzen einzuhalten und diese regelmässig kontrollieren zu lassen sowie ärztlich verschriebene Medi- kamente regelmässig einzunehmen. Zudem sei die ambulante Massnahme mit der Anordnung von Bewährungshilfe zu verbinden, welche die erteilten Weisungen überprüfen könne. Der bereits erstandene Freiheitsentzug von 967 Tagen sei angemessen anzurechnen, wobei davon 787 Tage als Überhaft festzustellen und zu Fr. 200.– zu entschädigen seien (Urk. 184 S. 2).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher

- 19 - Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht die- jenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gutach- ten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stationäre Behand- lung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (Art. 63 Abs. 2 StGB).

3. Diagnosen Wie bereits ausgeführt, legte Dr. med. C._____ am 12. November 2024 ein zweites forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (Urk. 152). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag, weist keine erkennbaren

- 20 - Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschuldigte seit geraumer Zeit an einer gravierenden psychischen Störung, an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.2). Zudem wurden die Diagnosen einer Alkohol-, Cannabis- und Kokainabhängigkeit (ICD-10 F10.2, F12.2 sowie F14.2) gestellt (Urk. 152 S. 59). Die Gutachterin hat differenziert ausgeführt, wie sie zu den Diagnosen kam. Sie stützte sich dabei insbesondere massgeblich auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten und nicht nur auf frühere me- dizinische Berichte. Zudem setzte sie sich auch mit dem Gutachten von Dr. med. N._____ vom 6. Februar 2023 auseinander und begründete nachvollziehbar, wes- halb sie insbesondere die Diagnose einer Abhängigkeit von Sedative und Hpyno- tika nicht stellt (vgl. insbesondere Urk. 152 S. 58-60). Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in der PUK bestätigten sich die Diagnosen der Gutachterin (Urk. 166 S. 2). Im Übrigen hat der Beschuldigte im Rahmen seiner heutigen Ein- vernahme anlässlich der Berufungsverhandlung diese Diagnosen anerkannt (Urk. 183 S. 3 ff.).

4. Deliktzusammenhang Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ bestätigt, dass sämtliche begangenen Delikte in engem Zusammenhang mit den Symptomen der psychischen Störungen des Beschuldigten stehen (Urk. 152 S. 60 ff.).

5. Behandlungsbedürfnis, -fähigkeit und -wille Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ erfor- dert die psychische Störung des Beschuldigten eine therapeutische Behandlung (Urk. 152 S. 69). Aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung und der komorbiden Suchterkrankungen besteht laut der Gutachterin – in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N._____ – eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit erneuter Gewaltstraftaten (a.a.O. S. 64 und 69). Durch das Mitführen von einer Schusswaffe und gefährlichen, waffenähnlichen Gegenständen am Tag seiner Verhaftung bestand beim Beschuldigten kurzzeitig gar eine Hochrisikositua- tion für eine schwere Gewalttat bis hin zu einem Tötungsdelikt (a.a.O. S. 64). Seit der ersten Begutachtung im Februar 2023 sind laut dem Gutachten von Dr. med.

- 21 - C._____ allerdings beim Beschuldigten wichtige Veränderungen eingetreten, die sich positiv auf das Risiko erneuter Straftaten auswirkten. Anders als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung habe der Beschuldigte hinsichtlich seiner schizophrenen Erkrankung Krankheits- und Behandlungseinsicht erreicht. Es sei keine akute produktiv-psychotische Symptomatik mehr erkennbar. Es bestehe seit über einem Jahr Medikamentencompliance. Die aktuelle antipsychotische Medikation zeige positive Wirkungen und der Beschuldigte sei motiviert, diese dauerhaft einzuneh- men. Nach einem Rückfall mit Kokain zu Beginn der Unterbringung in der PUK sei der Beschuldigte abstinent hinsichtlich illegaler psychotroper Substanzen und zeige eine klare Abstinenzmotivation. Auch hinsichtlich Alkohol sei eine beginnende Bereitschaft zur Abstinenz erkennbar (a.a.O. S. 64). Aufgrund dieser positiven Ent- wicklungen des Beschuldigten seit dem vorzeitigen stationären Massnahmeantritt schätzt die Gutachterin das Risiko erneuter Gewaltstraftaten aktuell gering bis moderat ein. Damit sich dieses nicht wieder erhöht, ist allerdings aus gutachter- licher Sicht erforderlich, dass der Beschuldigte regelmässig antipsychotische Medikamente einnimmt, keine psychotropen Substanzen konsumiert und es ihm gelingt, sich prosozial in die Gesellschaft zu integrieren, was laut der Gutachterin eine Herausforderung sein könnte, weil der Beschuldigte leistungsorientiert wirke und sich vergleichsweise hohe berufliche Ziele setze, bei denen aufgrund seiner Erkrankung noch nicht klar sei, ob er diese realistisch erreichen könne (a.a.O. S. 65). Insgesamt hat sich laut Gutachterin die klinische Situation deutlich verän- dert. Es zeigten sich positive Veränderungen, insbesondere im Bereich der Krank- heitseinsicht, gewalttätiger Fantasien und Absichten, der Rückbildung schizophre- ner Krankheitssymptome, des Ansprechens auf die Behandlungs- und Kontroll- massnahmen und in der Entwicklung einer deutlichen psychischen Stabilität (a.a.O. S. 66). Ein (nach wie vor bestehendes) Behandlungsbedürfnis, der Behandlungs- wille und die Behandlungsfähigkeit sind aufgrund des Ausgeführten zu bejahen. Auf die positiven Entwicklungen beim Beschuldigten seit dem Eintritt in die PUK ist nachfolgend näher einzugehen.

- 22 -

6. Verhältnismässigkeit 6.1. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ ist zu entnehmen, dass das gravierende Krankheitsbild des Beschuldigten einer länger- fristigen therapeutischen Behandlung zur Eindämmung des erhöhten Rückfall- risikos für weitere Gewaltstraftaten bedarf. Wie im vorinstanzlichen Urteil korrekt erwogen wurde, handelt es sich bei den Anlassdelikten (Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin und Vergehen gegen das Waffengesetz) in Kombination mit den Bedrohungswahnvorstellungen des Beschuldigten – wobei der Beschul- digte aufgrund der Symptome seiner Erkrankungen nicht mehr steuerungsfähig war – um ernst zu nehmende Taten. Vom Beschuldigten geht in unbehandeltem Zustand eine ernsthafte Gefahr für weitere Gewaltdelikte aus (vgl. dazu auch Urk. 89 S. 42 f.). Unter diesen Umständen vermögen die Anlassdelikte die Anord- nung einer therapeutischen Massnahme eindeutig zu rechtfertigen. 6.2. Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ ist inzwischen aufgrund der bereits erreichten Behandlungsfortschritte, vor allem der Verbesserung des psychopathologischen Befundes, der Suchtmittelabstinenz und gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten eine geschlossene Unterbringung nicht mehr zwingend nötig. Mit Blick auf ein ambulantes Setting sei allerdings kritisch anzumerken, dass soweit ersichtlich noch keine konkreten Rückfallvermeidungsstrategien bzw. Schadenbe- grenzungsstrategien für allfällige Rückfälle in den Suchtmittelkonsum erarbeitet worden seien. Dies sei im Vorfeld der ambulanten Behandlung wünschenswert. Das Risiko von Suchtmittelkonsum ausserhalb eines beschützenden Umfelds sei logischerweise grösser als im stationären therapeutischen Rahmen. Dies bedeute, dass auch mit einem höheren Risiko erneuter psychotischer Dekompensation und damit einem Anstieg des Risikos erneuter Gewaltstraftaten zu rechnen wäre, dem rasch durch Behandlungs- und Schutzmassnahmen wie bspw. einem stationären Klinikaufenthalt (nötigenfalls im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung) begegnet werden müsste. Ebenfalls noch nicht optimal vorbereitet sei die Wohn- und Beschäftigungssituation des Beschuldigten. Insgesamt sei eine ambulante Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB bei

- 23 - einer forensisch-psychiatrisch spezialisierten Fachperson geeignet, wenn sie durch entsprechende Weisungen (Suchtmittelabstinenz, Waffentragverbot, zunächst vorübergehender Aufenthalt in einem therapeutischen Wohnen zur Vorbereitung der eigenständigen Wohnsituation sowie Tagesstruktur [in einer allgemeinpsychia- trischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätig- keit und Arbeitsintegration]) ergänzt werde (Urk. 152 S. 66 f. und 69). Diese gutachterliche Einschätzung wird von der PUK geteilt. Auch aus Sicht der PUK ist der Beschuldigte unter den genannten Bedingungen bzw. Weisungen inzwischen bereit für eine ambulante therapeutische Massnahme. Die ambulante Massnahme ist zudem praktisch durchführbar (Urk. 152 S. 67 und 73). Demnach erweist sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Kombination mit den gutachterlich empfohlenen Weisungen als geeignet, erforder- lich und verhältnismässig.

7. Stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme 7.1. Das Gesetz sieht vor, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, wobei die stati- onäre Behandlung maximal zwei Monate andauern darf (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB). Dabei handelt es sich um einen zeitlich eingeschränkten Freiheitsentzug zur Vorbereitung des Massnahmeantritts (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 77). 7.2. Zwar ist aufgrund der im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erzielten Therapieschritte nun eine ambulante Massnahme angezeigt. Allerdings erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschuldigte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting benötigt. Eine erfolgversprechende ambulante Massnahme bedarf nebst einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten insbeson- dere auch der Gewährleistung einer Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung sowie der Unterbringung des Beschuldigten in einer Institution für betreutes Wohnen. Ferner kommen Kontrollmassnahmen (Suchtmittelabstinenz, Medika- menteneinnahme) hinzu. Die Installation all dieser unabdingbaren Grundpfeiler für eine funktionierende ambulante Massnahme in Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten bedarf Zeit und einiges an Organisation und Vorbereitung, was auch die

- 24 - zuständigen Personen der PUK eindeutig beschreiben (vgl. Urk. 171 und 173). Der Beschuldigte darf dabei nicht überfordert werden. Solange dieses umfassende System nicht gewährleistet ist, drohen aus Sicht der Gutachterin und der PUK beim Verlassen des stationären Massnahmesettings erneuter Suchtmittelkonsum und erneute psychotische Dekompensation, infolgedessen mit einem erheblichen Wiederanstieg des Rückfallrisikos zu rechnen wäre. Entsprechend erweist sich eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB als dringend notwendig und angesichts ihrer relativ kurzen Dauer auch als verhältnismässig. Sie hat so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

8. Befristung der Massnahme Der Beschuldigte benötigt trotz der in den ersten rund anderthalb Jahren erzielten Behandlungsfortschritte infolge seiner gravierenden, multiplen Erkrankung auch in Zukunft ein vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting (bestehend aus einem umfassenden System von Therapie- und Kontrollmassnahmen; vgl. Erw. III. 6., 7.2. und 10.4. f.), sodass die Behandlung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Befristung der Massnahme ist daher sowie in Anbetracht der Schwere der Anlassdelikte (Todesdrohungen und Vergehen gegen das Waffengesetz; vgl. Erw. III. 6.1.) und der vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgehenden ernsthaften Gefahr für weitere Gewaltstraftaten bis hin zu einem Tötungsdelikt (vgl. Erw. III. 5. und 6 f.) nicht angezeigt. Die Vollzugsbehörde wird allerdings mindestens ein Mal jährlich zu prüfen haben, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a StGB).

9. Ergebnis Es ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen, wobei die stationäre Einleitung so lange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern hat. Dem Beschuldigten sind für die Dauer der Massnahme zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 f. StGB die folgenden Weisungen zu erteilen

- 25 -

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit ent- sprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeits- integration) und – zumindest zunächst – Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Zudem ist – dem Antrag des Beschuldigten folgend (Urk. 184 S. 2 und 10) – für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen.

10. Haftanrechnung 10.1.Der Beschuldigte beantragt – wie schon vor Vorinstanz – die Zusprechung einer Entschädigung für entstandene Überhaft (Urk. 93, Urk. 184 S. 2). Die Vorinstanz rechnete die vom Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die von ihr ausgesprochene stationäre Massnahme an, soweit sie nicht an die ausgefällte Geldstrafe angerech- net werden konnte (Urk. 89 S. 44). 10.2.Der Beschuldigte befand sich ab dem 19. September 2022 andauernd in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bis ihm am 26. Juni 2023 der vorzeitige stationäre Massnahmevollzug bewilligt wurde (Urk. D1/13/1; Urk. 75). Per

19. September 2023 trat er in die PUK ein (Urk. 103). Am 21. Januar 2025 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige ambulante Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 162). Dieser wurde bislang auch organisatorischen Gründen noch nicht umgesetzt. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in der PUK, allerdings nun auf der offenen Massnahme-station (Urk. 167; Urk. 172; Urk. 173). Damit hat der

- 26 - Beschuldigte bis und mit heute 967 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen stationären Massnahmevollzug erstanden. 10.3.Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, welche während des Strafver- fahrens, das zum Massnahmeentscheid führte, verbüsst wurde, ist auf eine ambu- lante Massnahme im Sinne Art. 63 StGB anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 E. 2.7). Zur Frage, wie die Haft an die ambulante Massnahme anzurechnen ist, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung der ambulanten Massnahme auf die Strafe beizuziehen. Gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB entscheidet das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Sie ist in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeu- tung ist im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine be- schränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Das Gericht verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum; ein fester Umrechnungsmassstab besteht nicht. Auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Entschä- digungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist, als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (a.a.O. E. 2.8.1 f.). 10.4.Die strafprozessuale Haft wurde vorliegend aufgrund von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bzw. aufgrund der konkreten und erheblichen Gefahr, der Beschuldigte könnte die Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin wahrmachen, angeordnet und aufrechterhalten (Urk. D1/13/7; Urk. D1/13/14;

- 27 - Urk. 25; Urk. 63). Wie vorstehend dargelegt, geht vom Beschuldigten in unbehan- deltem Zustand ein erhöhtes Risiko für weitere Gewaltstraftaten aus (vgl. Erw. III.5. und 6.). Sowohl bei der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wie auch bei der Anordnung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB geht es letztlich um eine Freiheitsbeschränkung zur Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutze der Allgemeinheit. Somit steht der Anrechnung der Haft an die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung grundsätzlich nichts entgegen. Zudem befindet sich der Beschuldigte schon seit geraumer Zeit im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug. Es ist offensichtlich, dass die stationäre Massnahme notwen- dig war, um die erforderlichen Behandlungen und Therapien einzuleiten, was letzt- lich dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zugute kommt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Haft anzurechnen. 10.5.Der mit der ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung verbundene Freiheitsentzug ist vorliegend vergleichsweise hoch. Der Beschuldigte wird sich nach der stationären Einleitung nicht nur einer medikamentösen und therapeuti- schen Behandlung bei einer forensisch-psychiatrischen spezialisierten Fachperson unterziehen müssen. Er wird sich fast rund um die Uhr in einem umfassenden System von Therapie- und Kontrollmassnahmen befinden. So wird er die Tage in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeitsintegration und die Nächte – zumindest zunächst – in einer therapeutischen Wohneinrichtung verbringen müssen. Hinzu kommen regelmässige Suchtmittelabstinenz- und Medikamenteneinnahmekontrol- len (vgl. Erw. III. 6.2. und 7.2.). Die Massnahme wird für den Beschuldigten folglich mit einem hohen Aufwand und einem grossen Eingriff ins seine persönliche Freiheit verbunden sein. Das anzuordnende ambulante Massnahmesetting ist vergleichs- weise nahe an einer stationären Massnahme. Angesichts des mit der ambulanten Massnahme verbundenen starken Freiheitsentzugs rechtfertigt es sich, pro Tag ambulante Massnahme mit einem Freiheitsentzug von 0.8 Tagen zu rechnen. Pro Tag stationäre Einleitung der Massnahme ist mit einem Freiheitsentzug von 1 Tag zu rechnen. Die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB dauert in der Regel maximal fünf Jahre (Art. 63 Abs. 4 StGB). Angesichts der gravierenden, multiplen Erkrankung des Beschuldigten und des Umstands, dass er ein umfassen-

- 28 - des, vielschichtiges und engmaschiges Massnahmesetting benötigt, ist mit einer langjährigen Massnahme zu rechnen, deren implizierter Freiheitsentzug den bisher vom Beschuldigten erlittenen Freiheitsentzug überschreitet. 10.6.Der vom Beschuldigten durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erlittene Freiheitsentzug von 967 Tagen ist dem- nach an die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung anzurechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anrechnung angesichts des präventiven Charak- ters der Massnahme nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen ist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; BGE 141 IV 236 E. 3.8). Demzufolge hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung infolge Überhaft. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten einzig dann aufer- legt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO), was

– über den Wortlaut der Bestimmung hinaus – auch für die Entschädigungspflicht gilt (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 9). 1.2. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte gemäss IV-Beschluss vom

16. November 2023 rückwirkend ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine 100% IV-Rente hat. Es erfolgte eine rückwirkende Auszahlung bis Haftantritt (30. September 2022) in Höhe von Fr. 10'865.80 (Urk. 144/47). Eine Kostentragung aus Billigkeitsgründen fällt aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der angesichts der schwe- ren psychischen Erkrankung unklaren Zukunftsaussichten des Beschuldigten ausser Betracht. Bei dieser Ausgangslage fällt die Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ausser Ansatz und sind die übrigen Kosten des Verfahrens,

- 29 - einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Mit derselben Begründung sind auch die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (diese Kosten hat die Vorinstanz in ihrer Dispositivziffer 10 bereits rechtskräftig geregelt, vgl. Erw. I. 2.3.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die amtliche Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 für ihre Aufwendungen bis und mit 22. Dezember 2023 antragsgemäss akonto- weise mit Fr. 4'814.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Darin noch nicht enthalten sind die Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. O._____ zum Gutachten von Dr. med. N._____ in der Höhe von € 1'213.80 (Urk. 116 f. und Urk. 119). Mit heutiger Honorarnote macht die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen seit dem 23. Dezember 2023 (inkl. geschätzter Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Abschlussarbeiten) Fr. 14'179.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 182 und Urk. 184 S. 12). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dies gilt ins- besondere auch in Bezug auf die selbständig bei Prof. Dr. O._____ eingeholte Stel- lungnahme, zumal die genannte Stellungnahme die Einholung eines neuen psych- iatrischen Gutachtens bei Frau Dr. med. C._____ initiierte und dieses neue Gut- achten wesentlich zur massgeblichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu- gunsten des Beschuldigten beitrug. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen (we- niger langen) Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung folg- lich zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen, MwSt. und Kosten für die Stellungnahme Prof. Dr. O._____) zu ent- schädigen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 181), was ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Es rechtfertigt

- 30 - sich daher, Rechtsanwältin MLaw Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren antragsgemäss mit Fr. 1'297.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 13. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Eigentümer, B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben:  Pistole (A016'559'334)  4 Patronen (A016'559'345) Verlangt B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, beim Forensischen Institut Zürich sichergestellten Spuren und Spurenträger vernich- tet:  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Bedienelement aussen (A016'568'551)  DNA-Spur-Wattentupfer ab Pistole, ab Magazinlippen (A016'568'562).

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 31 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 9'609.15 Auslagen (Gutachten); Fr. 508.– Auslagen; Fr. 29'110.45 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst.); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- Fr. 6'961.– auslagen und Mwst.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genom- men.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

- mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie

- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen, Suchtbehandlung) mit statio- närer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet. Die stationäre Ein- leitung hat solange wie nötig, jedoch maximal zwei Monate zu dauern.

- 32 - Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Massnahme die folgenden Weisungen erteilt:

- Einhaltung der Abstinenz von psychotropen Substanzen inkl. Alkohol mit entsprechenden Abstinenzkontrollen

- Waffentragverbot

- regelmässige Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung

- Einhaltung einer Tagesstruktur (in einer allgemeinpsychiatrischen Tagesklinik oder in einer spezialisierten Institution der geschützten Tätigkeit und Arbeitsintegration) und - zumindest zunächst - Aufenthalt in einer therapeutischen Wohnsituation, um das selbständige Wohnen sachgerecht in die Wege zu leiten. Sodann wird für die Dauer der Behandlung eine Bewährungshilfe angeord- net.

3. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnah- menvollzug erlittene Freiheitsentzug (insgesamt 967 Tage) wird an die am- bulante Massnahme mit stationärer Einleitung angerechnet.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 33 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'960.– Kosten Gutachten Dr. med. C._____ Akontozahlung amtliche Verteidigung vom 08.01.2024 Fr. 4'814.75 (inkl. MwSt.) Fr. 15'000.– (zweite Zahlung) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'297.15 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

- 34 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker