Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 13. Oktober 2022 vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 in seinen da- maligen Büroräumlichkeiten in B._____ ZH um ca. 17.35 Uhr eine Zigarette ge- raucht und diese in der Folge in einem Metallaschenbecher ausgedrückt zu haben, bevor er den Inhalt des Aschenbechers dann ohne genügende Kontrolle von Glut- resten in einen vor einem Holzregal stehenden Abfallsack entleert und die Büro- räumlichkeiten zwischen 17.45 und 17.50 Uhr verlassen habe, worauf die ungenü- gend ausgelöschte Zigarette in Kontakt mit brennbaren Materialien im Abfallsack gekommen sei und sich ein Glimmbrand entwickelt habe, welcher sich schliesslich zu einem offenen Feuer mit einem Schaden von insgesamt Fr. 177'661.25 ausge- weitet habe, welches vom Beschuldigten nach seiner Rückkehr nicht mehr aus ei- gener Kraft habe gelöscht werden können. Hätte der Beschuldigte indessen die
- 6 - notwendige Sorgfalt beim Auslöschen der Zigarette bzw. der Entsorgung von deren Asche walten lassen, hätte sich das von ihm vorhersehbare Risiko eines offenen Feuers vermeiden bzw. der dadurch eingetretene Schaden verhindern lassen (Urk. 24 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat den äusseren Hergang der eingeklagten Tat im Verlauf des Verfahrens weitestgehend anerkannt und namentlich eingeräumt, an jenem Abend tatsächlich eine Zigarette in den besagten Büroräumlichkeiten geraucht und nach dem Ausdrücken der Zigarette in einem Aschenbecher deren Überreste in einen im Büro befindlichen Abfallsack entsorgt zu haben, bevor er dann die Räum- lichkeiten zwecks Vornahme von Besorgungen vorübergehend verlassen und nach der Rückkehr den Brand festgestellt habe (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 38 S. 7 f.). Er macht indessen konstant geltend, die Zigarette vollständig ausgedrückt und deren Über- reste vor dem Entsorgen auf das Vorhandensein einer Restglut kontrolliert zu ha- ben (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 2 + 4; Urk. 38 S. 7). Daraus schliesst er, dass die Ursache des streitgegenständlichen Brandes definitiv anderswo zu verorten sei, als dies in der Anklage behauptet werde (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 5 f.; Urk. 38 S. 10). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Berufungsgerichtes, wobei er geltend machte, den Zigarettenstum- mel vor dem Entleeren des Aschenbechers nochmals zusätzlich ausgedrückt zu haben (Prot. II S. 9 ff.). Strittig ist im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht mit- hin insbesondere die Brandursache mit den entsprechenden Begleitumständen be- treffend den Brandherd und die Brandrichtung. Es ist demzufolge der Sachverhalt der Anklage in zweiter Instanz namentlich in diesen Punkten nochmals einer ge- nauen Überprüfung zu unterziehen, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich das Gericht nur mit jenen Einwänden des Beschuldigten zu befassen hat, welche für die Beurteilung des Falles als relevant erscheinen (vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179, E. 2.2.; BGE 138 IV 81, E. 2.2.). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst und sich in der Folge auch zu den im Recht liegenden Beweismitteln geäussert, worauf vorab
- 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 f. und S. 8 ff.). Die Verteidigung rügt in dieser Hinsicht insbesondere den Brandermitt- lungsbericht, indem die fachliche Qualifikation des Brandermittlers angezweifelt und weiter geltend gemacht wird, die Annahmen des Ermittlers beruhten auf kei- nerlei wissenschaftlichen Grundlagen. Beanstandet wird somit nicht die Verwert- barkeit des Brandermittlungsberichtes, zumal dieser als einfacher Polizeirapport der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich und der zuständige Polizeibeamte in der Untersuchung dazu auch noch als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. dazu Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom
5. Januar 2020, E. 5.2. sowie 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.3.). In Frage gestellt wird vielmehr dessen Beweiswert bzw. Beweiskraft betreffend die in der vorliegenden Angelegenheit strittige Brandursache, wobei die Verteidigung un- ter Hinweis auf ihren an der Berufungsverhandlung eingereichten Sachverständi- genbericht ein entsprechendes amtliches Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO als nicht mehr zweckdienlich erachtet und demgemäss von einem entsprechenden Antrag abgesehen hat (vgl. Urk. 39 S. 4; Urk. 58 S. 8 f.). 3.2. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe der Justiz. Das mit dem Fall befasste Gericht kann diese Frage nicht an externe Fachpersonen delegieren, ist jedoch befugt, sich bei seinen entsprechenden Überlegungen hilfsweise auf die Einschätzung von Sachverständigen zu stützen, sofern unter anderem konkrete Fachfragen zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang können auch Mitarbeiter der wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Dienste der staatlichen Polizeibe- hörden grundsätzlich als Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO ein- gesetzt werden, sofern sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezial- dienste beschränkt und sie daneben keine eigentliche polizeilichen Funktionen wahrnehmen (vgl. Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5. sowie 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5.). Für den Beweiswert eines entspre- chenden Fachberichtes ist namentlich massgebend, inwiefern dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt worden ist und seine Erwägungen schlüssig und überzeugend sind (Urteil 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2.). Dabei be- stehen in aller Regel keine besonderen Anforderungen an die Ausbildung dieser
- 8 - Fachpersonen. Die Absolvierung gewisser Studien- oder Lehrgänge ist ebenso we- nig erforderlich wie die Zugehörigkeit zu bestimmten Fachorganisationen. Es gibt abgesehen von bestimmten Ausnahmen denn auch keinen festen Katalog fest zu- gelassener Fachpersonen oder Sachverständiger (vgl. HEER, BSK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, 3. Aufl., N 3 zu Art. 183 StPO). Krimi- naltechniker, Unfalltechniker und naturwissenschaftlich-technische Forensiker, die als sachverständige Personen tätig sind, arbeiten meist bei den Spezialdiensten der Polizei oder entsprechend spezialisierten Institutionen (wie z. B. dem Forensi- schen Institut Zürich). Aufgrund dieses Umfeldes darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass sowohl das Verständnis für die spezielle Rolle als sachverständige Person im Strafverfahren als auch die Anforderungen an die Neutralität und die notwendige Fachkompetenz gegeben sind (ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auf- tragserteilung im Strafverfahren, forumpoenale 6/2020, S. 468). 3.3. Vorliegend war der zuständige Brandermittler C._____ fest in den Spezial- dienst "Brände/Explosionen" der Kantonspolizei Zürich integriert und rückte in die- ser Funktion aufgrund eines besonderen Einsatzjournals zur Brandstelle in B._____ ZH aus (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 17 S. 3). Mit den polizeilichen Ermittlungen war er darüber hinaus nicht befasst, sondern konzentrierte sich auf die ihm zuge- teilte Aufgabe betreffend die Ermittlung der Brandursache. Zu seiner fachlichen Qualifikation gab der Brandermittler in seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Sep- tember 2022 an, es gebe einen Brandermittlerkurs und im Übrigen werde Vieles nach dem Prinzip "learning by doing" erlernt, indem man immer wieder Spurenbil- der lese. Er komme jeweils zeitverzögert an den Ereignisort und verschaffe sich dann ein Bild von der Situation und berücksichtige dabei auch noch die Aussagen (Urk. 17 S. 3). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Beamte ledig- lich für die Ermittlung der Brandursache zuständig war und insofern die erforderli- che Unabhängigkeit besass, wobei er den Beschuldigten offenbar auch noch mündlich zur Sache befragte, was indessen auch jedem Sachverständigen im Sinne Art. 183 StPO erlaubt ist. Im Weiteren lässt sich aufgrund der Aussagen des Brandermittlers schliessen, dass er zumindest einen Grundkurs in der Brandermitt- lung absolviert hat und bereits seit längerem im entsprechenden Spezialdienst der Kantonspolizei Zürich tätig ist (vgl. Urk. 17 S. 5: "Aufgrund meiner langjährigen Tä-
- 9 - tigkeit weiss ich aber …"). Es handelt sich somit um einen Angehörigen eines kri- minaltechnischen Dienstes des Polizeikorps mit der notwendigen Erfahrung, um Brandereignisse fachmännisch beurteilen zu können, auch wenn er in diesem Be- reich nicht über eine fundierte Ausbildung verfügt, wobei aber auch für amtliche Sachverständige in der Regel keine generellen Anforderungen an deren Fachaus- bildung (wie Studien- oder Lehrgänge, Diplome oder dergleichen) gestellt werden (vgl. HEER, BSK StPO, N 7 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, N 3 zu Art. 183 StPO). 3.4. Der vom Spezialisten erstellte Brandermittlungsbericht bedient sich sodann mit dem Vorgehen nach dem Ausschlussprinzip einer anerkannten Methode, wel- che in Brandermittlungskreisen regelmässig angewandt wird (vgl. Urk. 17 S. 3). Der Bericht ist strukturiert aufgebaut und erscheint insgesamt schlüssig und nachvoll- ziehbar. Gemäss dessen Ausführungen konnten in casu nach Anwendung des Ausschlussverfahrens noch zwei Ursachen eruiert werden, welche potentiell für den Brand verantwortlich waren, wobei dann aber nach näherer Prüfung ein denk- barer Defekt der Elektrizitätsanlage ebenfalls ausser Betracht gelassen werden konnte, da die entsprechenden Installationen diesfalls einen höheren Zerstörungs- grad aufgewiesen hätten (Urk. 3 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 17 S. 9 f.). Auch ein Kurz- schluss an den angeschlossenen elektrischen Geräten kam aufgrund des Brand- verlaufes nicht in Betracht, zumal die meisten Geräte im Tatzeitpunkt ohnehin aus- geschaltet waren (Urk. 3 S. 4). Als plausible Feuerquelle kam mithin gemäss dem Brandermittler lediglich die vom Beschuldigten erwähnte Raucherware in Frage (Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte selbst vermochte denn auch keine plausible Erklä- rung für eine Drittursache zu geben. Während er sich in der Untersuchung diesbe- züglich schlicht unwissend zeigte (Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 5 f.), schob er in seiner Befragung in der Hauptverhandlung eine reichlich konstruierte Erklärung nach (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), welche bereits von der Vorinstanz überzeugend widerlegt wurde (vgl. Urk. 49 S. 23). Die Verteidigung räumt in diesem Zusammenhang selber ein, dass es beispielsweise unwahrscheinlich sei, dass die im September oder Oktober 2020 ebenfalls einmal im Büro anwesenden Verwandten des Beschuldigten (na- mentlich die Tochter und der Bruder) dort brandgefährliche Stoffe deponiert hätten (Urk. 39 S. 3).
- 10 - Korrekt ist mit der Verteidigung, dass in casu nicht auf gerichtsnotorische Tat- sachen abgestellt werden kann und auch die allgemeine Lebenserfahrung in die- sem Fachbereich nur sehr begrenzt weiterzuhelfen vermag. Solche Rechtsbehelfe erscheinen unter den vorliegend gegebenen Umständen aber auch gar nicht erfor- derlich, um zu einem schlüssigen Beweisergebnis zu gelangen, nachdem ein ge- nügend qualifizierter Fachbericht vorliegt, welcher die Brandursache überzeugend auf eine einzig mögliche Quelle einzugrenzen vermag. Es erübrigt sich aufgrund dieses stringenten Beweismittels denn auch die zusätzliche Anordnung eines for- mellen Sachverständigengutachtens, zumal mit der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim besagten Brandermitt- lungsbericht nicht um den einzigen Beweis zur Eruierung der Brandursache han- delt. Hilfreich sind diesbezüglich nämlich auch die Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher im Verfahren angab, dass er relativ kurz vor dem Verlassen der Büroräumlichkeiten eine Zigarette geraucht hatte, welche er im Aschenbecher aus- drückte, worauf er diesen Aschenbecher in den Abfallsack mit möglicherweise brennbarem Material entleerte. Hat der Beschuldigte aber rund 15 Minuten vor dem Verlassen des Büros eine Zigarette geraucht und deren Asche in der Folge in einen brennbaren Abfallsack entsorgt, welcher erstelltermassen ganz in der Nähe des Brandherdes im Bereich der Fensterfront stand, so bildet bereits diese Darstellung ein starkes Indiz dafür, dass die den Brand verursachende Feuerquelle in der Ziga- rettenasche begründet lag, wobei die weitere Darstellung des Beschuldigten, wo- nach er die Zigarette bzw. deren Überreste vor dem Entsorgen nochmals kontrol- liert hat, keine grundsätzlichen Zweifel an besagter Kausalität zu wecken vermag, zumal der Beschuldigte die Art der damaligen Kontrolle nicht mehr genau wieder- zugeben wusste (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7) und der erfahrene Brandermittler in seiner Befragung überzeugend schilderte, dass auch bei ver- meintlich vollständig ausgedrückten Zigarettenstummeln nach wie vor die (oft un- terschätzte) Gefahr eines Glimmbrandes bestehen kann, wenn nicht genügend Zeit für die Auskühlung gelassen wird (vgl. Urk. 17 S. 5 f. + 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Zigarette vor dem Entleeren des Aschenbechers sicherheits- halber nochmals ausgedrückt (Prot. II S. 10), so steht diese Aussage mit seinen früheren Depositionen nicht im Einklang, wonach er die Überreste seiner Raucher-
- 11 - ware nur optisch inspiziert und nicht befühlt habe (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte zeigte sich im Übrigen stets davon überzeugt, dass von einer 15 Minuten zuvor ausgedrückten Zigarette keine Brandgefahr mehr aus- gehen könne (Urk. 15 S. 2; Urk. 38 S. 7 + 9), weshalb die von ihm ursprünglich geschilderte Kontrollweise, wonach er lediglich kürzlich gerauchte Zigaretten noch- mals ausdrückt und sich ansonsten auf eine visuelle Kontrolle der Raucherware beschränkt (vgl. Urk. 5 S. 4), denn auch durchaus nachvollziehbar erscheint. Dem- zufolge ist entgegen der jüngsten Deposition des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er den Aschenbecher vor dem Entsorgen lediglich optisch bzw. olfakto- risch überprüft und den Zigarettenstummel nicht nochmals ausgedrückt hat. 3.5. Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Sachverhalt somit gestützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. Daran vermag auch die von der Verteidigung in zweiter Instanz eingereichte Stel- lungnahme eines Brandexperten (Urk. 59/1) nichts zu ändern, welcher von Vorn- herein nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.2.). Der beigezogene Experte D._____ moniert insbesondere die seines Erachtens ungenügende Dokumentation des Tatortes im Brandermittlungsbericht, wobei er gegenüber dem unmittelbar nach der Tat beigezogenen Brandermittler indes mit dem entscheidenden Nachteil operiert, dass er die Brandstelle nie vor Ort besichtigen konnte, sondern sich ledig- lich auf die Akten zu stützen vermochte, welche – wie von der Verteidigung zutref- fend vorgebracht (Urk. 58 S. 3 f.) – einige wesentliche Sequenzen des Tatortes wiedergeben, letztlich aber nicht einen umfassenden Einblick in die Zerstörung rund um den Brandherd zu vermitteln vermögen. Soweit der Brandexperte sodann das vom polizeilichen Brandermittler angewandte Ausschlussverfahren betreffend die Brandursache kritisiert, so erklärt er diese Methodik aufgrund ihrer geringeren empirischen Belegbarkeit zwar für sich allein als nicht ausschlaggebend, ohne ihr jedoch in Kombination mit anderen Faktoren den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urk. 59 S. 9 + 14). Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf das Privatgutachten nebst der Raucherware drei weitere Hypothesen für die Brandursache (Defekt der elektrischen Leitungen oder der Mikrowelle sowie Selbst-
- 12 - entzündung von Speiseöl) in den Raum, welche allesamt nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 58 S. 8). Der Brandermittler C._____ hat in seinem Bericht jedoch überzeugend dargelegt, weshalb ein Brandausbruch infolge eines Defektes an den Elektroinstallationen mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf einen Fehler der elektrischen Leitungen bzw. Installationen schliessen las- sen, zumal auch der Beschuldigte als gelernter Elektroingenieur nach der Tat kei- nen Kurzschluss oder dergleichen feststellen konnte (Urk. 5 S. 5). Betreffend die Mikrowelle gilt es sodann zu beachten, dass diese gemäss den Akten am Tattag gar nicht benutzt worden war bzw. sich im Stand-by-Modus befand (Urk. 3; Urk. 5 S. 6). Der vom Beschuldigten angerufene Brandexperte beschränkt sich im Zusam- menhang mit dieser Brandhypothese denn auch lediglich auf die Feststellung, dass eine Ermittlung der Mikrowelle als Zündquelle aufgrund der ihm vorliegenden Do- kumentation nicht mehr möglich sei und im Übrigen kein korrekter Ausschluss die- ser Brandursache erfolgt sei (vgl. Urk. 59 S. 23 f.). Seine weiteren diesbezüglichen Ausführungen zum Schadensbild betreffend das Holzregal sind sodann rein spe- kulativer Natur, zumal der Beschuldigte selbst angibt, er habe im Regal unter der Mikrowelle nur Plastikbehälter und kein brennbares Material gelagert (vgl. Prot. II S. 12). Hingegen erweisen sich die Erläuterungen des Brandermittlers zur Zerstö- rung infolge des Brandes und dem damit einhergehenden Ausschluss der Mikro- welle als Brandursache als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 3 S. 4). Als letzte Hypothese führt die Verteidigung gestützt auf den Brandexperten eine Selbst- entzündung durch Speiseöl ins Feld (Urk. 58 S. 6; Urk. 59 S. 24 f.). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte erklärte, das Olivenöl aufgeräumt vorgefunden und die Herdplatte an diesem Tag nie in Betrieb genommen zu haben (Urk. 5 S. 5), er- scheint das Speiseöl als Brandursache indessen ebenso wenig plausibel wie die beiden erstgenannten Hypothesen, zumal aus den Akten weder hervorgeht, dass der Beschuldigte an diesem Tag damit gekocht hat (vgl. Urk. 15 S. 3, wonach der Beschuldigte eine Gulaschsuppe aufgewärmt hat), noch eine externe Hitzequelle erkennbar ist, welche entsprechend dem Privatgutachter zu einer Entzündung des Speiseöls hätte führen können. Nach all dem Gesagten vermag das vom Beschul- digten zu den Akten gereichte Privatgutachten des Brandexperten mithin keine hin-
- 13 - reichenden Zweifel am in allen Punkten nachvollziehbaren Bericht des polizeilichen Brandermittlers C._____ und dessen Schlussfolgerungen betreffend die Brandur- sache zu wecken. Weiterungen im Sinne eines zusätzlichen amtlichen Gutachtens erübrigen sich somit bereits aus diesem Grund. 3.6. Zusammenfassend kann demnach mit der Vorinstanz gegenüber dem Be- schuldigten – entgegen der Anklage – durchaus konzediert werden, dass er die brandauslösende Zigarette vor der Entsorgung optisch nochmals kontrolliert hat, wobei im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein wird, inwiefern diese Kontrolle verbunden mit einer neutralen Geruchsempfindung genügend war, um aus der Sicht des Beschuldigten einen späteren Glimmbrand im Abfallsack rechtsgenügend ausschliessen zu können. Weitere Kontrollmassnah- men des Beschuldigten sind demgegenüber nicht plausibel gemacht worden, wes- halb sie der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht zu Grunde gelegt werden kön- nen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Objektives Tatbestands- merkmal ist nebst dem Schaden bzw. der Gemeingefahr die Verursachung einer Feuersbrunst. Dabei setzt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Feuer solchen Ausmasses voraus, dass die Person, die es verursacht hat, nicht in der Lage ist, dieses aus eigener Kraft wieder zu löschen (BGE 117 IV 285, E. 2.a). Die entsprechende Unfähigkeit manifestiert sich regelmässig in der notwendigen Alar- mierung der Feuerwehr, wie dies auch vorliegend durch den Beschuldigten gesche- hen ist. 1.2. In subjektiver Hinsicht umschreibt der Tatbestand von Art. 222 StGB ein Fahr- lässigkeitsdelikt. In fahrlässiger Weise handelt dabei, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unbewusst nicht bedenkt oder bewusst
- 14 - nicht darauf Rücksicht nimmt, wobei die Pflichtwidrigkeit insbesondere darin be- steht, dass der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu welcher er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die geltende Rechtsprechung betreffend die Ver- letzung der jeweils konkret massgebenden Sorgfaltspflichten korrekt zusammen- gefasst und dabei zu Recht hervorgehoben, dass in diesem Zusammenhang na- mentlich einschlägige Rechtsnormen, anerkannte Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze (wie den Gefahrensatz) zum Richtwert zu nehmen sind (vgl. Urk. 49 S. 27). Wenn in der Folge diesbezüglich die Richtlinien betreffend "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als allgemein bekannt sowie anerkannt erachtet und diese zwecks Bestimmung des erforderlichen Sorgfalts- massstabes bei der Verhütung von unkontrollierten Bränden herangezogen wur- den, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch HEIMGARTNER, OFK StGB, N 2b zu Art. 222 StGB; Urteil 6B_195/2018 vom 24. August 2018, E. 2.4.). Letztlich wird die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, aber weitgehend durch die kon- kreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in allgemeine Vorschriften oder Grundsätze gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.). 2. 2.1. Vorliegend hält Art. 3.2 Abs. 8 der vorerwähnten Richtlinien der VKF fest, dass warme Asche und Rauchzeugabfälle nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden dürfen. Diese allge- mein bekannte Norm hat der Beschuldigte insofern missachtet, als er die Zigaret- tenasche in den Abfallsack schüttete, ohne die Abkühlung der Zigarettenüberreste näher zu kontrollieren. Gemäss dem Brandermittler ist von einer genügenden Ab- kühlung denn auch frühestens nach 4 bis 5 Stunden auszugehen (Urk. 17 S. 6). Wenn der Beschuldigte die Zigarettenstummel bzw. die Asche mithin bereits nach rund 15 Minuten in den Abfallsack entsorgte, hat er die notwendige Sorgfalt im vor- liegenden Fall ohne Weiteres vermissen lassen, selbst wenn er den Stummel vor der Entsorgung noch kurz kontrollierte. Entscheidend erscheint in diesem Zusam- menhang nämlich, dass er die Raucherware letztlich nur ungenügend inspiziert hat.
- 15 - Die von ihm erwähnte optische bzw. nasale Kontrolle (vgl. Urk. 38 S. 7: "Bevor ich das Büro verlassen habe, habe ich die Zigarette optisch kontrolliert. Ich hätte gero- chen, wenn es gebrannt hätte.") genügt jedenfalls nicht, um das Risiko eines Glimmbrandes rund 15 Minuten nach dem Rauchende rechtsgenügend ausschlies- sen zu können. 2.2. Die Verteidigung moniert diesbezüglich, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege in casu nicht vor, da ein durchschnittlich intelligenter und geübter Mensch eine Viertelstunde nach dem Ausdrücken einer Zigarette nicht mit Restglut in der Ziga- rettenasche rechne. Werde demgegenüber gestützt auf einschlägige Brandschutz- richtlinien ein strengerer Massstab angesetzt, so verstosse jeder Raucherhaushalt dagegen, da letztlich jeder Haushalt die Zigarettenaschen im herkömmlichen Abfall entsorge (Urk. 39 S. 5). Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass nicht umsonst jede durchschnittlich sorgfältige Person dazu neigt, eine gerauchte Zigarette in Wasser zu tauchen bzw. unter einen Wasserstrahl zu halten, wenn sie zeitnah ausserhalb eines feuerfesten Behältnisses entsorgt werden soll. Die Ansicht der Verteidigung, die Asche einer ausgedrückten Zigarette erachte jedermann als ausgekühlt, wenn sie rund 15 Minuten lang im Aschenbecher gelegen habe (Urk. 39 S. 5), kann mithin in dieser Form nicht geteilt werden, und es verhält sich auch nicht so, dass jeder Raucherhaushalt in diesem Sinne regelmässig gegen die Brandschutzrichtlinien verstösst. 2.3. Mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 49 S. 28 f.) bleibt schliesslich festzuhalten, dass für den Beschuldigten als regelmäs- sigen Raucher der inkriminierte Tatablauf zumindest in seinen Grundzügen durch- aus vorhersehbar war und sich auch ohne Weiteres hätte vermeiden lassen, wenn er seinen vorerwähnten Sorgfaltspflichten genügend nachgekommen wäre. Wenn er dazu geltend macht, er habe routinemässig schon immer so gehandelt, was bis anhin folgenlos geblieben sei (Urk. 5 S. 5; Urk. 38 S. 7), so vermag ihn dieser Ein- wand nicht entscheidend zu entlasten, muss doch auch ihm im Rahmen einer Par- allelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass er mit diesem Vorge- hen die Grenzen des erlaubten Risikos jeweils überschritten hat und er primär auch Glück hatte, dass sich trotz seiner entsprechenden Vorgehensweise nicht bereits
- 16 - früher ein ähnlicher oder gar noch schlimmerer Brand entzündet hat. Die Kriterien der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Tatgeschehens sind somit im vorlie- genden Fall ebenfalls erfüllt.
3. Es ist nach dem Gesagten somit auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zumal nicht in Frage steht, dass infolge des Brandes ein erheblicher Sachschaden an den Büroräumlichkeiten der E._____ AG resultierte. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung das Not- wendige festgehalten (vgl. Urk. 49 S. 29 ff.). Es kann in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 2 StPO ohne Weiteres darauf verwiesen werden. Ausser Frage steht in diesem Zusammenhang, dass vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion zu verhängen ist.
2. Wenn der angefochtene Entscheid in der Folge das Tatverschulden des Be- schuldigten als leicht taxiert, so ist dies unter Hinweis auf die entsprechenden Er- wägungen nicht zu beanstanden, zumal sich aufgrund seiner Aussagen ergibt, dass das notwendige Mass an Vorsicht an diesem Tag insbesondere auch deshalb unterschritten wurde, weil er aufgrund des anstrengenden Arbeitstages nicht son- derlich aufmerksam war (vgl. Urk. 5 S. 2), was für die konkrete Tatsituation durch- aus Elemente einer unbewussten Fahrlässigkeit fernab vom Eventualvorsatz ent- hält, auch wenn letztlich im Auge zu behalten ist, dass gegen elementare Sorgfalts- vorschriften verstossen wurde, welche vor einer Gefahr gegen Leib und Leben schützen. Die aus dem leichten Verschulden gezogene Konsequenz einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen mutet angesichts der letztgenannten Aspekte sowie des durchaus beträchtlichen Schadens im Rahmen der Tatkomponente eher mild an, wobei sich die Sanktion angesichts der bei der Täterkomponente zu berück-
- 17 - sichtigenden Zugeständnisse des äusseren Tatablaufes im Ergebnis aber doch noch im Rahmen des Vertretbaren hält. In Berücksichtigung des zweitinstanzlich geltenden Verschlechterungsverbotes könnte die Strafe mangels Anfechtung der Staatsanwaltschaft in casu jedoch ohnehin nicht verschärft werden, weshalb es mit dem verhängten Strafmass letztlich ohne Weiteres sein Bewenden hat.
3. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe verlangt angesichts der weit- gehend gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in zweiter Instanz (vgl. Prot. II S. 7 ff.) sodann ebenfalls nicht nach einer Korrektur und ist somit zu bestätigen.
4. Es bleibt mithin nach dem Gesagten im Berufungsverfahren bei der erstin- stanzlich festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Diese Sanktion ist mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt auszufällen, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter in stabilen persönlichen und finanziel- len Verhältnissen handelt, welcher seit der vorliegend zu beurteilenden Tat im Jahr 2020, soweit aktenkundig, in keiner Weise mehr auffällig geworden ist.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Bestimmung soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets zu bezahlenden Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden und andrerseits das in bestimmten Fällen vergleichsweise geringe Ab- schreckungspotential einer bedingten Sanktion im Sinne eines zusätzlichen Denk- zettels erhöht werden (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Möglichkeit einer Verbindungsbusse für den Fall einer bedingten Geldstrafe erwähnt und in der Folge auch eine solche ausgesprochen, ohne sich jedoch zu deren Notwendigkeit im konkreten Anwen- dungsfall zu äussern (vgl. Urk. 49 S. 33). Ein solche Notwendigkeit ist in casu in- dessen nicht gegeben, nachdem der Beschuldigte im Sachverhalt weitgehend ge- ständig ist und ihm als bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenem Ersttäter ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann. Das vorliegende Strafverfahren mit negativem Ausgang dürfte ihn mithin bereits genügend beein- druckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft auch ohne
- 18 - einen zusätzlichen Denkzettel bewähren wird. Von der Aussprechung einer Verbin- dungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann vor diesem Hintergrund in casu abgesehen werden, zumal auch keine Schnittstellenproblematik mit der Gefahr ei- ner ungerechtfertigten Privilegierung des Beschuldigten vorliegt. VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren man- gels hinreichender Substanzierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 49 S. 37). Der Beschuldigte ficht diese Regelung des Zivilanspruches als Folge des beantragten Freispruches ebenfalls an, ohne sich indessen mit den ent- sprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils näher auseinanderzuset- zen (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 58 S. 9). Die Privatklägerschaft hat die Verweisung ihres Anspruches auf den Zivilweg im Übrigen akzeptiert.
2. Die rechtlichen Grundlagen betreffend das Adhäsionsverfahren wie auch die Würdigung des im konkreten Fall geltend gemachten Zivilanspruches sind im an- gefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargestellt (Urk. 39 S. 35 f.). Es kann mit- hin uneingeschränkt darauf verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist und für den Fall eines Schuldspruches keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat, welche das vorinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht in Frage zu stellen vermöchten. Der den Zivilpunkt betreffende Entscheid des Bezirksgerichtes ist damit im Berufungsverfahren vorbehaltlos zu übernehmen. VII. Kostenfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7 - 8) ist demzufolge samt der vorgenommenen Anrechnung der vom Beschuldigten geleisteten Kaution (Ziffer 5) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
- 19 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe bezüglich der Busse infolge des eingereichten Rechtsmittels revidiert wurde, vermag angesichts des da- mit verbundenen Ermessensentscheides an der Kostenverteilung nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen und eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 436 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2023 wurde der Be- schuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Das Zivilbegeh- ren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und es wurden unter Ein- bezug des vom Beschuldigten geleisteten Depositums die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Urk. 47 bzw. 49 S. 37 f.).
E. 1.1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Objektives Tatbestands- merkmal ist nebst dem Schaden bzw. der Gemeingefahr die Verursachung einer Feuersbrunst. Dabei setzt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Feuer solchen Ausmasses voraus, dass die Person, die es verursacht hat, nicht in der Lage ist, dieses aus eigener Kraft wieder zu löschen (BGE 117 IV 285, E. 2.a). Die entsprechende Unfähigkeit manifestiert sich regelmässig in der notwendigen Alar- mierung der Feuerwehr, wie dies auch vorliegend durch den Beschuldigten gesche- hen ist.
E. 1.2 In subjektiver Hinsicht umschreibt der Tatbestand von Art. 222 StGB ein Fahr- lässigkeitsdelikt. In fahrlässiger Weise handelt dabei, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unbewusst nicht bedenkt oder bewusst
- 14 - nicht darauf Rücksicht nimmt, wobei die Pflichtwidrigkeit insbesondere darin be- steht, dass der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu welcher er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die geltende Rechtsprechung betreffend die Ver- letzung der jeweils konkret massgebenden Sorgfaltspflichten korrekt zusammen- gefasst und dabei zu Recht hervorgehoben, dass in diesem Zusammenhang na- mentlich einschlägige Rechtsnormen, anerkannte Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze (wie den Gefahrensatz) zum Richtwert zu nehmen sind (vgl. Urk. 49 S. 27). Wenn in der Folge diesbezüglich die Richtlinien betreffend "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als allgemein bekannt sowie anerkannt erachtet und diese zwecks Bestimmung des erforderlichen Sorgfalts- massstabes bei der Verhütung von unkontrollierten Bränden herangezogen wur- den, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch HEIMGARTNER, OFK StGB, N 2b zu Art. 222 StGB; Urteil 6B_195/2018 vom 24. August 2018, E. 2.4.). Letztlich wird die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, aber weitgehend durch die kon- kreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in allgemeine Vorschriften oder Grundsätze gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 liess der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 42). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 25. Juli 2023 (Urk. 50) wurden der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Privatklägerin am 2. August 2023 Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf ein Rechtsmittel und erklärte, dass sie sich nicht weiter aktiv am Verfahren beteiligen werde (Urk. 55). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist.
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe bezüglich der Busse infolge des eingereichten Rechtsmittels revidiert wurde, vermag angesichts des da- mit verbundenen Ermessensentscheides an der Kostenverteilung nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen und eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 436 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
E. 3 Zur auf den 23. April 2024 anberaumten Berufungsverhandlung (Urk. 57) er- schien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einen Freispruch, ohne die Kostenfestsetzung und das Nichteintreten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung formell zu rügen. Nachdem allerdings auch die Herausgabe
- 5 - der geleisteten Kaution verlangt wird und diese Teil der vorinstanzlichen Festset- zung der Kosten bildet, muss letzterer Punkt als mitangefochten gelten. Demzu- folge ist mit Beschluss vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2023 lediglich bezüglich der Dispositivziffer 9 (Nichtein- treten Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 - 6 (Schuld- und Strafpunkt sowie Regelung der Kaution und des Zivil- begehrens der Privatklägerin) sowie der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfolge) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein Privat- gutachten betreffend die Brandursache und die Brandermittlung (Urk. 59/1) zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 50 S. 3; Prot. II S. 5 + 13). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./3.), drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der er- neuten Befragung des Beschuldigten – von Amtes wegen keine weiteren Bewei- serhebungen auf. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 13. Oktober 2022 vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 in seinen da- maligen Büroräumlichkeiten in B._____ ZH um ca. 17.35 Uhr eine Zigarette ge- raucht und diese in der Folge in einem Metallaschenbecher ausgedrückt zu haben, bevor er den Inhalt des Aschenbechers dann ohne genügende Kontrolle von Glut- resten in einen vor einem Holzregal stehenden Abfallsack entleert und die Büro- räumlichkeiten zwischen 17.45 und 17.50 Uhr verlassen habe, worauf die ungenü- gend ausgelöschte Zigarette in Kontakt mit brennbaren Materialien im Abfallsack gekommen sei und sich ein Glimmbrand entwickelt habe, welcher sich schliesslich zu einem offenen Feuer mit einem Schaden von insgesamt Fr. 177'661.25 ausge- weitet habe, welches vom Beschuldigten nach seiner Rückkehr nicht mehr aus ei- gener Kraft habe gelöscht werden können. Hätte der Beschuldigte indessen die
- 6 - notwendige Sorgfalt beim Auslöschen der Zigarette bzw. der Entsorgung von deren Asche walten lassen, hätte sich das von ihm vorhersehbare Risiko eines offenen Feuers vermeiden bzw. der dadurch eingetretene Schaden verhindern lassen (Urk. 24 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat den äusseren Hergang der eingeklagten Tat im Verlauf des Verfahrens weitestgehend anerkannt und namentlich eingeräumt, an jenem Abend tatsächlich eine Zigarette in den besagten Büroräumlichkeiten geraucht und nach dem Ausdrücken der Zigarette in einem Aschenbecher deren Überreste in einen im Büro befindlichen Abfallsack entsorgt zu haben, bevor er dann die Räum- lichkeiten zwecks Vornahme von Besorgungen vorübergehend verlassen und nach der Rückkehr den Brand festgestellt habe (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 38 S. 7 f.). Er macht indessen konstant geltend, die Zigarette vollständig ausgedrückt und deren Über- reste vor dem Entsorgen auf das Vorhandensein einer Restglut kontrolliert zu ha- ben (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 2 + 4; Urk. 38 S. 7). Daraus schliesst er, dass die Ursache des streitgegenständlichen Brandes definitiv anderswo zu verorten sei, als dies in der Anklage behauptet werde (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 5 f.; Urk. 38 S. 10). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Berufungsgerichtes, wobei er geltend machte, den Zigarettenstum- mel vor dem Entleeren des Aschenbechers nochmals zusätzlich ausgedrückt zu haben (Prot. II S. 9 ff.). Strittig ist im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht mit- hin insbesondere die Brandursache mit den entsprechenden Begleitumständen be- treffend den Brandherd und die Brandrichtung. Es ist demzufolge der Sachverhalt der Anklage in zweiter Instanz namentlich in diesen Punkten nochmals einer ge- nauen Überprüfung zu unterziehen, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich das Gericht nur mit jenen Einwänden des Beschuldigten zu befassen hat, welche für die Beurteilung des Falles als relevant erscheinen (vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179, E. 2.2.; BGE 138 IV 81, E. 2.2.).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst und sich in der Folge auch zu den im Recht liegenden Beweismitteln geäussert, worauf vorab
- 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 f. und S. 8 ff.). Die Verteidigung rügt in dieser Hinsicht insbesondere den Brandermitt- lungsbericht, indem die fachliche Qualifikation des Brandermittlers angezweifelt und weiter geltend gemacht wird, die Annahmen des Ermittlers beruhten auf kei- nerlei wissenschaftlichen Grundlagen. Beanstandet wird somit nicht die Verwert- barkeit des Brandermittlungsberichtes, zumal dieser als einfacher Polizeirapport der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich und der zuständige Polizeibeamte in der Untersuchung dazu auch noch als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. dazu Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom
E. 3.2 Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe der Justiz. Das mit dem Fall befasste Gericht kann diese Frage nicht an externe Fachpersonen delegieren, ist jedoch befugt, sich bei seinen entsprechenden Überlegungen hilfsweise auf die Einschätzung von Sachverständigen zu stützen, sofern unter anderem konkrete Fachfragen zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang können auch Mitarbeiter der wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Dienste der staatlichen Polizeibe- hörden grundsätzlich als Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO ein- gesetzt werden, sofern sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezial- dienste beschränkt und sie daneben keine eigentliche polizeilichen Funktionen wahrnehmen (vgl. Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5. sowie 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5.). Für den Beweiswert eines entspre- chenden Fachberichtes ist namentlich massgebend, inwiefern dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt worden ist und seine Erwägungen schlüssig und überzeugend sind (Urteil 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2.). Dabei be- stehen in aller Regel keine besonderen Anforderungen an die Ausbildung dieser
- 8 - Fachpersonen. Die Absolvierung gewisser Studien- oder Lehrgänge ist ebenso we- nig erforderlich wie die Zugehörigkeit zu bestimmten Fachorganisationen. Es gibt abgesehen von bestimmten Ausnahmen denn auch keinen festen Katalog fest zu- gelassener Fachpersonen oder Sachverständiger (vgl. HEER, BSK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, 3. Aufl., N 3 zu Art. 183 StPO). Krimi- naltechniker, Unfalltechniker und naturwissenschaftlich-technische Forensiker, die als sachverständige Personen tätig sind, arbeiten meist bei den Spezialdiensten der Polizei oder entsprechend spezialisierten Institutionen (wie z. B. dem Forensi- schen Institut Zürich). Aufgrund dieses Umfeldes darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass sowohl das Verständnis für die spezielle Rolle als sachverständige Person im Strafverfahren als auch die Anforderungen an die Neutralität und die notwendige Fachkompetenz gegeben sind (ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auf- tragserteilung im Strafverfahren, forumpoenale 6/2020, S. 468).
E. 3.3 Vorliegend war der zuständige Brandermittler C._____ fest in den Spezial- dienst "Brände/Explosionen" der Kantonspolizei Zürich integriert und rückte in die- ser Funktion aufgrund eines besonderen Einsatzjournals zur Brandstelle in B._____ ZH aus (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 17 S. 3). Mit den polizeilichen Ermittlungen war er darüber hinaus nicht befasst, sondern konzentrierte sich auf die ihm zuge- teilte Aufgabe betreffend die Ermittlung der Brandursache. Zu seiner fachlichen Qualifikation gab der Brandermittler in seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Sep- tember 2022 an, es gebe einen Brandermittlerkurs und im Übrigen werde Vieles nach dem Prinzip "learning by doing" erlernt, indem man immer wieder Spurenbil- der lese. Er komme jeweils zeitverzögert an den Ereignisort und verschaffe sich dann ein Bild von der Situation und berücksichtige dabei auch noch die Aussagen (Urk. 17 S. 3). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Beamte ledig- lich für die Ermittlung der Brandursache zuständig war und insofern die erforderli- che Unabhängigkeit besass, wobei er den Beschuldigten offenbar auch noch mündlich zur Sache befragte, was indessen auch jedem Sachverständigen im Sinne Art. 183 StPO erlaubt ist. Im Weiteren lässt sich aufgrund der Aussagen des Brandermittlers schliessen, dass er zumindest einen Grundkurs in der Brandermitt- lung absolviert hat und bereits seit längerem im entsprechenden Spezialdienst der Kantonspolizei Zürich tätig ist (vgl. Urk. 17 S. 5: "Aufgrund meiner langjährigen Tä-
- 9 - tigkeit weiss ich aber …"). Es handelt sich somit um einen Angehörigen eines kri- minaltechnischen Dienstes des Polizeikorps mit der notwendigen Erfahrung, um Brandereignisse fachmännisch beurteilen zu können, auch wenn er in diesem Be- reich nicht über eine fundierte Ausbildung verfügt, wobei aber auch für amtliche Sachverständige in der Regel keine generellen Anforderungen an deren Fachaus- bildung (wie Studien- oder Lehrgänge, Diplome oder dergleichen) gestellt werden (vgl. HEER, BSK StPO, N 7 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, N 3 zu Art. 183 StPO).
E. 3.4 Der vom Spezialisten erstellte Brandermittlungsbericht bedient sich sodann mit dem Vorgehen nach dem Ausschlussprinzip einer anerkannten Methode, wel- che in Brandermittlungskreisen regelmässig angewandt wird (vgl. Urk. 17 S. 3). Der Bericht ist strukturiert aufgebaut und erscheint insgesamt schlüssig und nachvoll- ziehbar. Gemäss dessen Ausführungen konnten in casu nach Anwendung des Ausschlussverfahrens noch zwei Ursachen eruiert werden, welche potentiell für den Brand verantwortlich waren, wobei dann aber nach näherer Prüfung ein denk- barer Defekt der Elektrizitätsanlage ebenfalls ausser Betracht gelassen werden konnte, da die entsprechenden Installationen diesfalls einen höheren Zerstörungs- grad aufgewiesen hätten (Urk. 3 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 17 S. 9 f.). Auch ein Kurz- schluss an den angeschlossenen elektrischen Geräten kam aufgrund des Brand- verlaufes nicht in Betracht, zumal die meisten Geräte im Tatzeitpunkt ohnehin aus- geschaltet waren (Urk. 3 S. 4). Als plausible Feuerquelle kam mithin gemäss dem Brandermittler lediglich die vom Beschuldigten erwähnte Raucherware in Frage (Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte selbst vermochte denn auch keine plausible Erklä- rung für eine Drittursache zu geben. Während er sich in der Untersuchung diesbe- züglich schlicht unwissend zeigte (Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 5 f.), schob er in seiner Befragung in der Hauptverhandlung eine reichlich konstruierte Erklärung nach (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), welche bereits von der Vorinstanz überzeugend widerlegt wurde (vgl. Urk. 49 S. 23). Die Verteidigung räumt in diesem Zusammenhang selber ein, dass es beispielsweise unwahrscheinlich sei, dass die im September oder Oktober 2020 ebenfalls einmal im Büro anwesenden Verwandten des Beschuldigten (na- mentlich die Tochter und der Bruder) dort brandgefährliche Stoffe deponiert hätten (Urk. 39 S. 3).
- 10 - Korrekt ist mit der Verteidigung, dass in casu nicht auf gerichtsnotorische Tat- sachen abgestellt werden kann und auch die allgemeine Lebenserfahrung in die- sem Fachbereich nur sehr begrenzt weiterzuhelfen vermag. Solche Rechtsbehelfe erscheinen unter den vorliegend gegebenen Umständen aber auch gar nicht erfor- derlich, um zu einem schlüssigen Beweisergebnis zu gelangen, nachdem ein ge- nügend qualifizierter Fachbericht vorliegt, welcher die Brandursache überzeugend auf eine einzig mögliche Quelle einzugrenzen vermag. Es erübrigt sich aufgrund dieses stringenten Beweismittels denn auch die zusätzliche Anordnung eines for- mellen Sachverständigengutachtens, zumal mit der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim besagten Brandermitt- lungsbericht nicht um den einzigen Beweis zur Eruierung der Brandursache han- delt. Hilfreich sind diesbezüglich nämlich auch die Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher im Verfahren angab, dass er relativ kurz vor dem Verlassen der Büroräumlichkeiten eine Zigarette geraucht hatte, welche er im Aschenbecher aus- drückte, worauf er diesen Aschenbecher in den Abfallsack mit möglicherweise brennbarem Material entleerte. Hat der Beschuldigte aber rund 15 Minuten vor dem Verlassen des Büros eine Zigarette geraucht und deren Asche in der Folge in einen brennbaren Abfallsack entsorgt, welcher erstelltermassen ganz in der Nähe des Brandherdes im Bereich der Fensterfront stand, so bildet bereits diese Darstellung ein starkes Indiz dafür, dass die den Brand verursachende Feuerquelle in der Ziga- rettenasche begründet lag, wobei die weitere Darstellung des Beschuldigten, wo- nach er die Zigarette bzw. deren Überreste vor dem Entsorgen nochmals kontrol- liert hat, keine grundsätzlichen Zweifel an besagter Kausalität zu wecken vermag, zumal der Beschuldigte die Art der damaligen Kontrolle nicht mehr genau wieder- zugeben wusste (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7) und der erfahrene Brandermittler in seiner Befragung überzeugend schilderte, dass auch bei ver- meintlich vollständig ausgedrückten Zigarettenstummeln nach wie vor die (oft un- terschätzte) Gefahr eines Glimmbrandes bestehen kann, wenn nicht genügend Zeit für die Auskühlung gelassen wird (vgl. Urk. 17 S. 5 f. + 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Zigarette vor dem Entleeren des Aschenbechers sicherheits- halber nochmals ausgedrückt (Prot. II S. 10), so steht diese Aussage mit seinen früheren Depositionen nicht im Einklang, wonach er die Überreste seiner Raucher-
- 11 - ware nur optisch inspiziert und nicht befühlt habe (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte zeigte sich im Übrigen stets davon überzeugt, dass von einer 15 Minuten zuvor ausgedrückten Zigarette keine Brandgefahr mehr aus- gehen könne (Urk. 15 S. 2; Urk. 38 S. 7 + 9), weshalb die von ihm ursprünglich geschilderte Kontrollweise, wonach er lediglich kürzlich gerauchte Zigaretten noch- mals ausdrückt und sich ansonsten auf eine visuelle Kontrolle der Raucherware beschränkt (vgl. Urk. 5 S. 4), denn auch durchaus nachvollziehbar erscheint. Dem- zufolge ist entgegen der jüngsten Deposition des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er den Aschenbecher vor dem Entsorgen lediglich optisch bzw. olfakto- risch überprüft und den Zigarettenstummel nicht nochmals ausgedrückt hat.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Sachverhalt somit gestützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. Daran vermag auch die von der Verteidigung in zweiter Instanz eingereichte Stel- lungnahme eines Brandexperten (Urk. 59/1) nichts zu ändern, welcher von Vorn- herein nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.2.). Der beigezogene Experte D._____ moniert insbesondere die seines Erachtens ungenügende Dokumentation des Tatortes im Brandermittlungsbericht, wobei er gegenüber dem unmittelbar nach der Tat beigezogenen Brandermittler indes mit dem entscheidenden Nachteil operiert, dass er die Brandstelle nie vor Ort besichtigen konnte, sondern sich ledig- lich auf die Akten zu stützen vermochte, welche – wie von der Verteidigung zutref- fend vorgebracht (Urk. 58 S. 3 f.) – einige wesentliche Sequenzen des Tatortes wiedergeben, letztlich aber nicht einen umfassenden Einblick in die Zerstörung rund um den Brandherd zu vermitteln vermögen. Soweit der Brandexperte sodann das vom polizeilichen Brandermittler angewandte Ausschlussverfahren betreffend die Brandursache kritisiert, so erklärt er diese Methodik aufgrund ihrer geringeren empirischen Belegbarkeit zwar für sich allein als nicht ausschlaggebend, ohne ihr jedoch in Kombination mit anderen Faktoren den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urk. 59 S. 9 + 14). Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf das Privatgutachten nebst der Raucherware drei weitere Hypothesen für die Brandursache (Defekt der elektrischen Leitungen oder der Mikrowelle sowie Selbst-
- 12 - entzündung von Speiseöl) in den Raum, welche allesamt nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 58 S. 8). Der Brandermittler C._____ hat in seinem Bericht jedoch überzeugend dargelegt, weshalb ein Brandausbruch infolge eines Defektes an den Elektroinstallationen mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf einen Fehler der elektrischen Leitungen bzw. Installationen schliessen las- sen, zumal auch der Beschuldigte als gelernter Elektroingenieur nach der Tat kei- nen Kurzschluss oder dergleichen feststellen konnte (Urk. 5 S. 5). Betreffend die Mikrowelle gilt es sodann zu beachten, dass diese gemäss den Akten am Tattag gar nicht benutzt worden war bzw. sich im Stand-by-Modus befand (Urk. 3; Urk. 5 S. 6). Der vom Beschuldigten angerufene Brandexperte beschränkt sich im Zusam- menhang mit dieser Brandhypothese denn auch lediglich auf die Feststellung, dass eine Ermittlung der Mikrowelle als Zündquelle aufgrund der ihm vorliegenden Do- kumentation nicht mehr möglich sei und im Übrigen kein korrekter Ausschluss die- ser Brandursache erfolgt sei (vgl. Urk. 59 S. 23 f.). Seine weiteren diesbezüglichen Ausführungen zum Schadensbild betreffend das Holzregal sind sodann rein spe- kulativer Natur, zumal der Beschuldigte selbst angibt, er habe im Regal unter der Mikrowelle nur Plastikbehälter und kein brennbares Material gelagert (vgl. Prot. II S. 12). Hingegen erweisen sich die Erläuterungen des Brandermittlers zur Zerstö- rung infolge des Brandes und dem damit einhergehenden Ausschluss der Mikro- welle als Brandursache als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 3 S. 4). Als letzte Hypothese führt die Verteidigung gestützt auf den Brandexperten eine Selbst- entzündung durch Speiseöl ins Feld (Urk. 58 S. 6; Urk. 59 S. 24 f.). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte erklärte, das Olivenöl aufgeräumt vorgefunden und die Herdplatte an diesem Tag nie in Betrieb genommen zu haben (Urk. 5 S. 5), er- scheint das Speiseöl als Brandursache indessen ebenso wenig plausibel wie die beiden erstgenannten Hypothesen, zumal aus den Akten weder hervorgeht, dass der Beschuldigte an diesem Tag damit gekocht hat (vgl. Urk. 15 S. 3, wonach der Beschuldigte eine Gulaschsuppe aufgewärmt hat), noch eine externe Hitzequelle erkennbar ist, welche entsprechend dem Privatgutachter zu einer Entzündung des Speiseöls hätte führen können. Nach all dem Gesagten vermag das vom Beschul- digten zu den Akten gereichte Privatgutachten des Brandexperten mithin keine hin-
- 13 - reichenden Zweifel am in allen Punkten nachvollziehbaren Bericht des polizeilichen Brandermittlers C._____ und dessen Schlussfolgerungen betreffend die Brandur- sache zu wecken. Weiterungen im Sinne eines zusätzlichen amtlichen Gutachtens erübrigen sich somit bereits aus diesem Grund.
E. 3.6 Zusammenfassend kann demnach mit der Vorinstanz gegenüber dem Be- schuldigten – entgegen der Anklage – durchaus konzediert werden, dass er die brandauslösende Zigarette vor der Entsorgung optisch nochmals kontrolliert hat, wobei im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein wird, inwiefern diese Kontrolle verbunden mit einer neutralen Geruchsempfindung genügend war, um aus der Sicht des Beschuldigten einen späteren Glimmbrand im Abfallsack rechtsgenügend ausschliessen zu können. Weitere Kontrollmassnah- men des Beschuldigten sind demgegenüber nicht plausibel gemacht worden, wes- halb sie der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht zu Grunde gelegt werden kön- nen. IV. Rechtliche Würdigung 1.
E. 5 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Bestimmung soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets zu bezahlenden Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden und andrerseits das in bestimmten Fällen vergleichsweise geringe Ab- schreckungspotential einer bedingten Sanktion im Sinne eines zusätzlichen Denk- zettels erhöht werden (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Möglichkeit einer Verbindungsbusse für den Fall einer bedingten Geldstrafe erwähnt und in der Folge auch eine solche ausgesprochen, ohne sich jedoch zu deren Notwendigkeit im konkreten Anwen- dungsfall zu äussern (vgl. Urk. 49 S. 33). Ein solche Notwendigkeit ist in casu in- dessen nicht gegeben, nachdem der Beschuldigte im Sachverhalt weitgehend ge- ständig ist und ihm als bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenem Ersttäter ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann. Das vorliegende Strafverfahren mit negativem Ausgang dürfte ihn mithin bereits genügend beein- druckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft auch ohne
- 18 - einen zusätzlichen Denkzettel bewähren wird. Von der Aussprechung einer Verbin- dungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann vor diesem Hintergrund in casu abgesehen werden, zumal auch keine Schnittstellenproblematik mit der Gefahr ei- ner ungerechtfertigten Privilegierung des Beschuldigten vorliegt. VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren man- gels hinreichender Substanzierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 49 S. 37). Der Beschuldigte ficht diese Regelung des Zivilanspruches als Folge des beantragten Freispruches ebenfalls an, ohne sich indessen mit den ent- sprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils näher auseinanderzuset- zen (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 58 S. 9). Die Privatklägerschaft hat die Verweisung ihres Anspruches auf den Zivilweg im Übrigen akzeptiert.
2. Die rechtlichen Grundlagen betreffend das Adhäsionsverfahren wie auch die Würdigung des im konkreten Fall geltend gemachten Zivilanspruches sind im an- gefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargestellt (Urk. 39 S. 35 f.). Es kann mit- hin uneingeschränkt darauf verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist und für den Fall eines Schuldspruches keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat, welche das vorinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht in Frage zu stellen vermöchten. Der den Zivilpunkt betreffende Entscheid des Bezirksgerichtes ist damit im Berufungsverfahren vorbehaltlos zu übernehmen. VII. Kostenfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7 - 8) ist demzufolge samt der vorgenommenen Anrechnung der vom Beschuldigten geleisteten Kaution (Ziffer 5) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
- 19 - 2.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
- Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Nichteintreten betreffend Prozessentschädigung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv mit Anrechnung der vom Beschuldig- ten geleisteten Kaution (Ziff. 5 sowie 7 - 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 21 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230403-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 23. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 17. Januar 2023 (GG220024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Oktober 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
5. Die vom Beschuldigten geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 527.05 wird an die Gebühr für das Vorverfahren angerechnet.
6. Die Privatklägerin Gebäudeversicherung des Kanton Zürich wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. – 527.05 abzüglich geleistete Kaution
8. Die Kosten gemäss Ziffer 7 vorstehend werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Auf den Antrag der Privatklägerin auf eine Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2; Urk. 58 S. 1)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der fahr- lässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen.
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die geleistete Kaution im Betrag von CHF 527.05 sei dem Be- schuldigten und Berufungskläger zurückzuerstatten.
5. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für den Verteidi- gungsaufwand eine Entschädigung aus der Staatskasse zuzu- sprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2023 wurde der Be- schuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Das Zivilbegeh- ren der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und es wurden unter Ein- bezug des vom Beschuldigten geleisteten Depositums die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen geregelt (Urk. 47 bzw. 49 S. 37 f.).
2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 liess der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 42). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 25. Juli 2023 (Urk. 50) wurden der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Privatklägerin am 2. August 2023 Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf ein Rechtsmittel und erklärte, dass sie sich nicht weiter aktiv am Verfahren beteiligen werde (Urk. 55). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist.
3. Zur auf den 23. April 2024 anberaumten Berufungsverhandlung (Urk. 57) er- schien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einen Freispruch, ohne die Kostenfestsetzung und das Nichteintreten auf den Antrag der Privatklägerin auf Prozessentschädigung formell zu rügen. Nachdem allerdings auch die Herausgabe
- 5 - der geleisteten Kaution verlangt wird und diese Teil der vorinstanzlichen Festset- zung der Kosten bildet, muss letzterer Punkt als mitangefochten gelten. Demzu- folge ist mit Beschluss vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. Januar 2023 lediglich bezüglich der Dispositivziffer 9 (Nichtein- treten Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 - 6 (Schuld- und Strafpunkt sowie Regelung der Kaution und des Zivil- begehrens der Privatklägerin) sowie der Dispositivziffern 7 und 8 (Kostenfolge) ist der vorinstanzliche Entscheid hingegen in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein Privat- gutachten betreffend die Brandursache und die Brandermittlung (Urk. 59/1) zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 50 S. 3; Prot. II S. 5 + 13). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III./3.), drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der er- neuten Befragung des Beschuldigten – von Amtes wegen keine weiteren Bewei- serhebungen auf. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 13. Oktober 2022 vorgeworfen, am 31. Oktober 2020 in seinen da- maligen Büroräumlichkeiten in B._____ ZH um ca. 17.35 Uhr eine Zigarette ge- raucht und diese in der Folge in einem Metallaschenbecher ausgedrückt zu haben, bevor er den Inhalt des Aschenbechers dann ohne genügende Kontrolle von Glut- resten in einen vor einem Holzregal stehenden Abfallsack entleert und die Büro- räumlichkeiten zwischen 17.45 und 17.50 Uhr verlassen habe, worauf die ungenü- gend ausgelöschte Zigarette in Kontakt mit brennbaren Materialien im Abfallsack gekommen sei und sich ein Glimmbrand entwickelt habe, welcher sich schliesslich zu einem offenen Feuer mit einem Schaden von insgesamt Fr. 177'661.25 ausge- weitet habe, welches vom Beschuldigten nach seiner Rückkehr nicht mehr aus ei- gener Kraft habe gelöscht werden können. Hätte der Beschuldigte indessen die
- 6 - notwendige Sorgfalt beim Auslöschen der Zigarette bzw. der Entsorgung von deren Asche walten lassen, hätte sich das von ihm vorhersehbare Risiko eines offenen Feuers vermeiden bzw. der dadurch eingetretene Schaden verhindern lassen (Urk. 24 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte hat den äusseren Hergang der eingeklagten Tat im Verlauf des Verfahrens weitestgehend anerkannt und namentlich eingeräumt, an jenem Abend tatsächlich eine Zigarette in den besagten Büroräumlichkeiten geraucht und nach dem Ausdrücken der Zigarette in einem Aschenbecher deren Überreste in einen im Büro befindlichen Abfallsack entsorgt zu haben, bevor er dann die Räum- lichkeiten zwecks Vornahme von Besorgungen vorübergehend verlassen und nach der Rückkehr den Brand festgestellt habe (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 38 S. 7 f.). Er macht indessen konstant geltend, die Zigarette vollständig ausgedrückt und deren Über- reste vor dem Entsorgen auf das Vorhandensein einer Restglut kontrolliert zu ha- ben (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 2 + 4; Urk. 38 S. 7). Daraus schliesst er, dass die Ursache des streitgegenständlichen Brandes definitiv anderswo zu verorten sei, als dies in der Anklage behauptet werde (Urk. 5 S. 4; Urk. 15 S. 5 f.; Urk. 38 S. 10). Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung vor Schranken des Berufungsgerichtes, wobei er geltend machte, den Zigarettenstum- mel vor dem Entleeren des Aschenbechers nochmals zusätzlich ausgedrückt zu haben (Prot. II S. 9 ff.). Strittig ist im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht mit- hin insbesondere die Brandursache mit den entsprechenden Begleitumständen be- treffend den Brandherd und die Brandrichtung. Es ist demzufolge der Sachverhalt der Anklage in zweiter Instanz namentlich in diesen Punkten nochmals einer ge- nauen Überprüfung zu unterziehen, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich das Gericht nur mit jenen Einwänden des Beschuldigten zu befassen hat, welche für die Beurteilung des Falles als relevant erscheinen (vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179, E. 2.2.; BGE 138 IV 81, E. 2.2.). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst und sich in der Folge auch zu den im Recht liegenden Beweismitteln geäussert, worauf vorab
- 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 7 f. und S. 8 ff.). Die Verteidigung rügt in dieser Hinsicht insbesondere den Brandermitt- lungsbericht, indem die fachliche Qualifikation des Brandermittlers angezweifelt und weiter geltend gemacht wird, die Annahmen des Ermittlers beruhten auf kei- nerlei wissenschaftlichen Grundlagen. Beanstandet wird somit nicht die Verwert- barkeit des Brandermittlungsberichtes, zumal dieser als einfacher Polizeirapport der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich und der zuständige Polizeibeamte in der Untersuchung dazu auch noch als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. dazu Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2. [nicht publiziert in BGE 149 IV 284], 6B_998/2019 vom
5. Januar 2020, E. 5.2. sowie 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.3.). In Frage gestellt wird vielmehr dessen Beweiswert bzw. Beweiskraft betreffend die in der vorliegenden Angelegenheit strittige Brandursache, wobei die Verteidigung un- ter Hinweis auf ihren an der Berufungsverhandlung eingereichten Sachverständi- genbericht ein entsprechendes amtliches Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO als nicht mehr zweckdienlich erachtet und demgemäss von einem entsprechenden Antrag abgesehen hat (vgl. Urk. 39 S. 4; Urk. 58 S. 8 f.). 3.2. Die Beweiswürdigung ist die ureigenste Aufgabe der Justiz. Das mit dem Fall befasste Gericht kann diese Frage nicht an externe Fachpersonen delegieren, ist jedoch befugt, sich bei seinen entsprechenden Überlegungen hilfsweise auf die Einschätzung von Sachverständigen zu stützen, sofern unter anderem konkrete Fachfragen zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang können auch Mitarbeiter der wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Dienste der staatlichen Polizeibe- hörden grundsätzlich als Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO ein- gesetzt werden, sofern sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezial- dienste beschränkt und sie daneben keine eigentliche polizeilichen Funktionen wahrnehmen (vgl. Urteile 7B_167/2022 vom 13. November 2022, E. 5. sowie 6B_619/2014 vom 4. November 2014, E. 1.5.). Für den Beweiswert eines entspre- chenden Fachberichtes ist namentlich massgebend, inwiefern dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt worden ist und seine Erwägungen schlüssig und überzeugend sind (Urteil 6B_75/2023 vom 18. April 2023, E. 3.3.2.). Dabei be- stehen in aller Regel keine besonderen Anforderungen an die Ausbildung dieser
- 8 - Fachpersonen. Die Absolvierung gewisser Studien- oder Lehrgänge ist ebenso we- nig erforderlich wie die Zugehörigkeit zu bestimmten Fachorganisationen. Es gibt abgesehen von bestimmten Ausnahmen denn auch keinen festen Katalog fest zu- gelassener Fachpersonen oder Sachverständiger (vgl. HEER, BSK StPO, 3. Aufl., N 6 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, 3. Aufl., N 3 zu Art. 183 StPO). Krimi- naltechniker, Unfalltechniker und naturwissenschaftlich-technische Forensiker, die als sachverständige Personen tätig sind, arbeiten meist bei den Spezialdiensten der Polizei oder entsprechend spezialisierten Institutionen (wie z. B. dem Forensi- schen Institut Zürich). Aufgrund dieses Umfeldes darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass sowohl das Verständnis für die spezielle Rolle als sachverständige Person im Strafverfahren als auch die Anforderungen an die Neutralität und die notwendige Fachkompetenz gegeben sind (ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auf- tragserteilung im Strafverfahren, forumpoenale 6/2020, S. 468). 3.3. Vorliegend war der zuständige Brandermittler C._____ fest in den Spezial- dienst "Brände/Explosionen" der Kantonspolizei Zürich integriert und rückte in die- ser Funktion aufgrund eines besonderen Einsatzjournals zur Brandstelle in B._____ ZH aus (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 17 S. 3). Mit den polizeilichen Ermittlungen war er darüber hinaus nicht befasst, sondern konzentrierte sich auf die ihm zuge- teilte Aufgabe betreffend die Ermittlung der Brandursache. Zu seiner fachlichen Qualifikation gab der Brandermittler in seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Sep- tember 2022 an, es gebe einen Brandermittlerkurs und im Übrigen werde Vieles nach dem Prinzip "learning by doing" erlernt, indem man immer wieder Spurenbil- der lese. Er komme jeweils zeitverzögert an den Ereignisort und verschaffe sich dann ein Bild von der Situation und berücksichtige dabei auch noch die Aussagen (Urk. 17 S. 3). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass der Beamte ledig- lich für die Ermittlung der Brandursache zuständig war und insofern die erforderli- che Unabhängigkeit besass, wobei er den Beschuldigten offenbar auch noch mündlich zur Sache befragte, was indessen auch jedem Sachverständigen im Sinne Art. 183 StPO erlaubt ist. Im Weiteren lässt sich aufgrund der Aussagen des Brandermittlers schliessen, dass er zumindest einen Grundkurs in der Brandermitt- lung absolviert hat und bereits seit längerem im entsprechenden Spezialdienst der Kantonspolizei Zürich tätig ist (vgl. Urk. 17 S. 5: "Aufgrund meiner langjährigen Tä-
- 9 - tigkeit weiss ich aber …"). Es handelt sich somit um einen Angehörigen eines kri- minaltechnischen Dienstes des Polizeikorps mit der notwendigen Erfahrung, um Brandereignisse fachmännisch beurteilen zu können, auch wenn er in diesem Be- reich nicht über eine fundierte Ausbildung verfügt, wobei aber auch für amtliche Sachverständige in der Regel keine generellen Anforderungen an deren Fachaus- bildung (wie Studien- oder Lehrgänge, Diplome oder dergleichen) gestellt werden (vgl. HEER, BSK StPO, N 7 zu Art. 183 StPO; DONATSCH, SK StPO, N 3 zu Art. 183 StPO). 3.4. Der vom Spezialisten erstellte Brandermittlungsbericht bedient sich sodann mit dem Vorgehen nach dem Ausschlussprinzip einer anerkannten Methode, wel- che in Brandermittlungskreisen regelmässig angewandt wird (vgl. Urk. 17 S. 3). Der Bericht ist strukturiert aufgebaut und erscheint insgesamt schlüssig und nachvoll- ziehbar. Gemäss dessen Ausführungen konnten in casu nach Anwendung des Ausschlussverfahrens noch zwei Ursachen eruiert werden, welche potentiell für den Brand verantwortlich waren, wobei dann aber nach näherer Prüfung ein denk- barer Defekt der Elektrizitätsanlage ebenfalls ausser Betracht gelassen werden konnte, da die entsprechenden Installationen diesfalls einen höheren Zerstörungs- grad aufgewiesen hätten (Urk. 3 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 17 S. 9 f.). Auch ein Kurz- schluss an den angeschlossenen elektrischen Geräten kam aufgrund des Brand- verlaufes nicht in Betracht, zumal die meisten Geräte im Tatzeitpunkt ohnehin aus- geschaltet waren (Urk. 3 S. 4). Als plausible Feuerquelle kam mithin gemäss dem Brandermittler lediglich die vom Beschuldigten erwähnte Raucherware in Frage (Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte selbst vermochte denn auch keine plausible Erklä- rung für eine Drittursache zu geben. Während er sich in der Untersuchung diesbe- züglich schlicht unwissend zeigte (Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 5 f.), schob er in seiner Befragung in der Hauptverhandlung eine reichlich konstruierte Erklärung nach (vgl. Urk. 38 S. 7 ff.), welche bereits von der Vorinstanz überzeugend widerlegt wurde (vgl. Urk. 49 S. 23). Die Verteidigung räumt in diesem Zusammenhang selber ein, dass es beispielsweise unwahrscheinlich sei, dass die im September oder Oktober 2020 ebenfalls einmal im Büro anwesenden Verwandten des Beschuldigten (na- mentlich die Tochter und der Bruder) dort brandgefährliche Stoffe deponiert hätten (Urk. 39 S. 3).
- 10 - Korrekt ist mit der Verteidigung, dass in casu nicht auf gerichtsnotorische Tat- sachen abgestellt werden kann und auch die allgemeine Lebenserfahrung in die- sem Fachbereich nur sehr begrenzt weiterzuhelfen vermag. Solche Rechtsbehelfe erscheinen unter den vorliegend gegebenen Umständen aber auch gar nicht erfor- derlich, um zu einem schlüssigen Beweisergebnis zu gelangen, nachdem ein ge- nügend qualifizierter Fachbericht vorliegt, welcher die Brandursache überzeugend auf eine einzig mögliche Quelle einzugrenzen vermag. Es erübrigt sich aufgrund dieses stringenten Beweismittels denn auch die zusätzliche Anordnung eines for- mellen Sachverständigengutachtens, zumal mit der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang auch zu berücksichtigen ist, dass es sich beim besagten Brandermitt- lungsbericht nicht um den einzigen Beweis zur Eruierung der Brandursache han- delt. Hilfreich sind diesbezüglich nämlich auch die Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher im Verfahren angab, dass er relativ kurz vor dem Verlassen der Büroräumlichkeiten eine Zigarette geraucht hatte, welche er im Aschenbecher aus- drückte, worauf er diesen Aschenbecher in den Abfallsack mit möglicherweise brennbarem Material entleerte. Hat der Beschuldigte aber rund 15 Minuten vor dem Verlassen des Büros eine Zigarette geraucht und deren Asche in der Folge in einen brennbaren Abfallsack entsorgt, welcher erstelltermassen ganz in der Nähe des Brandherdes im Bereich der Fensterfront stand, so bildet bereits diese Darstellung ein starkes Indiz dafür, dass die den Brand verursachende Feuerquelle in der Ziga- rettenasche begründet lag, wobei die weitere Darstellung des Beschuldigten, wo- nach er die Zigarette bzw. deren Überreste vor dem Entsorgen nochmals kontrol- liert hat, keine grundsätzlichen Zweifel an besagter Kausalität zu wecken vermag, zumal der Beschuldigte die Art der damaligen Kontrolle nicht mehr genau wieder- zugeben wusste (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7) und der erfahrene Brandermittler in seiner Befragung überzeugend schilderte, dass auch bei ver- meintlich vollständig ausgedrückten Zigarettenstummeln nach wie vor die (oft un- terschätzte) Gefahr eines Glimmbrandes bestehen kann, wenn nicht genügend Zeit für die Auskühlung gelassen wird (vgl. Urk. 17 S. 5 f. + 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die Zigarette vor dem Entleeren des Aschenbechers sicherheits- halber nochmals ausgedrückt (Prot. II S. 10), so steht diese Aussage mit seinen früheren Depositionen nicht im Einklang, wonach er die Überreste seiner Raucher-
- 11 - ware nur optisch inspiziert und nicht befühlt habe (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 15 S. 4; Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte zeigte sich im Übrigen stets davon überzeugt, dass von einer 15 Minuten zuvor ausgedrückten Zigarette keine Brandgefahr mehr aus- gehen könne (Urk. 15 S. 2; Urk. 38 S. 7 + 9), weshalb die von ihm ursprünglich geschilderte Kontrollweise, wonach er lediglich kürzlich gerauchte Zigaretten noch- mals ausdrückt und sich ansonsten auf eine visuelle Kontrolle der Raucherware beschränkt (vgl. Urk. 5 S. 4), denn auch durchaus nachvollziehbar erscheint. Dem- zufolge ist entgegen der jüngsten Deposition des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass er den Aschenbecher vor dem Entsorgen lediglich optisch bzw. olfakto- risch überprüft und den Zigarettenstummel nicht nochmals ausgedrückt hat. 3.5. Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Sachverhalt somit gestützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. Daran vermag auch die von der Verteidigung in zweiter Instanz eingereichte Stel- lungnahme eines Brandexperten (Urk. 59/1) nichts zu ändern, welcher von Vorn- herein nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, ohne die Qualität eines formellen Beweismittels für sich beanspruchen zu können (BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022, E. 1.2.). Der beigezogene Experte D._____ moniert insbesondere die seines Erachtens ungenügende Dokumentation des Tatortes im Brandermittlungsbericht, wobei er gegenüber dem unmittelbar nach der Tat beigezogenen Brandermittler indes mit dem entscheidenden Nachteil operiert, dass er die Brandstelle nie vor Ort besichtigen konnte, sondern sich ledig- lich auf die Akten zu stützen vermochte, welche – wie von der Verteidigung zutref- fend vorgebracht (Urk. 58 S. 3 f.) – einige wesentliche Sequenzen des Tatortes wiedergeben, letztlich aber nicht einen umfassenden Einblick in die Zerstörung rund um den Brandherd zu vermitteln vermögen. Soweit der Brandexperte sodann das vom polizeilichen Brandermittler angewandte Ausschlussverfahren betreffend die Brandursache kritisiert, so erklärt er diese Methodik aufgrund ihrer geringeren empirischen Belegbarkeit zwar für sich allein als nicht ausschlaggebend, ohne ihr jedoch in Kombination mit anderen Faktoren den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urk. 59 S. 9 + 14). Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf das Privatgutachten nebst der Raucherware drei weitere Hypothesen für die Brandursache (Defekt der elektrischen Leitungen oder der Mikrowelle sowie Selbst-
- 12 - entzündung von Speiseöl) in den Raum, welche allesamt nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 58 S. 8). Der Brandermittler C._____ hat in seinem Bericht jedoch überzeugend dargelegt, weshalb ein Brandausbruch infolge eines Defektes an den Elektroinstallationen mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, die auf einen Fehler der elektrischen Leitungen bzw. Installationen schliessen las- sen, zumal auch der Beschuldigte als gelernter Elektroingenieur nach der Tat kei- nen Kurzschluss oder dergleichen feststellen konnte (Urk. 5 S. 5). Betreffend die Mikrowelle gilt es sodann zu beachten, dass diese gemäss den Akten am Tattag gar nicht benutzt worden war bzw. sich im Stand-by-Modus befand (Urk. 3; Urk. 5 S. 6). Der vom Beschuldigten angerufene Brandexperte beschränkt sich im Zusam- menhang mit dieser Brandhypothese denn auch lediglich auf die Feststellung, dass eine Ermittlung der Mikrowelle als Zündquelle aufgrund der ihm vorliegenden Do- kumentation nicht mehr möglich sei und im Übrigen kein korrekter Ausschluss die- ser Brandursache erfolgt sei (vgl. Urk. 59 S. 23 f.). Seine weiteren diesbezüglichen Ausführungen zum Schadensbild betreffend das Holzregal sind sodann rein spe- kulativer Natur, zumal der Beschuldigte selbst angibt, er habe im Regal unter der Mikrowelle nur Plastikbehälter und kein brennbares Material gelagert (vgl. Prot. II S. 12). Hingegen erweisen sich die Erläuterungen des Brandermittlers zur Zerstö- rung infolge des Brandes und dem damit einhergehenden Ausschluss der Mikro- welle als Brandursache als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 3 S. 4). Als letzte Hypothese führt die Verteidigung gestützt auf den Brandexperten eine Selbst- entzündung durch Speiseöl ins Feld (Urk. 58 S. 6; Urk. 59 S. 24 f.). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte erklärte, das Olivenöl aufgeräumt vorgefunden und die Herdplatte an diesem Tag nie in Betrieb genommen zu haben (Urk. 5 S. 5), er- scheint das Speiseöl als Brandursache indessen ebenso wenig plausibel wie die beiden erstgenannten Hypothesen, zumal aus den Akten weder hervorgeht, dass der Beschuldigte an diesem Tag damit gekocht hat (vgl. Urk. 15 S. 3, wonach der Beschuldigte eine Gulaschsuppe aufgewärmt hat), noch eine externe Hitzequelle erkennbar ist, welche entsprechend dem Privatgutachter zu einer Entzündung des Speiseöls hätte führen können. Nach all dem Gesagten vermag das vom Beschul- digten zu den Akten gereichte Privatgutachten des Brandexperten mithin keine hin-
- 13 - reichenden Zweifel am in allen Punkten nachvollziehbaren Bericht des polizeilichen Brandermittlers C._____ und dessen Schlussfolgerungen betreffend die Brandur- sache zu wecken. Weiterungen im Sinne eines zusätzlichen amtlichen Gutachtens erübrigen sich somit bereits aus diesem Grund. 3.6. Zusammenfassend kann demnach mit der Vorinstanz gegenüber dem Be- schuldigten – entgegen der Anklage – durchaus konzediert werden, dass er die brandauslösende Zigarette vor der Entsorgung optisch nochmals kontrolliert hat, wobei im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein wird, inwiefern diese Kontrolle verbunden mit einer neutralen Geruchsempfindung genügend war, um aus der Sicht des Beschuldigten einen späteren Glimmbrand im Abfallsack rechtsgenügend ausschliessen zu können. Weitere Kontrollmassnah- men des Beschuldigten sind demgegenüber nicht plausibel gemacht worden, wes- halb sie der rechtlichen Beurteilung des Falles nicht zu Grunde gelegt werden kön- nen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Objektives Tatbestands- merkmal ist nebst dem Schaden bzw. der Gemeingefahr die Verursachung einer Feuersbrunst. Dabei setzt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Feuer solchen Ausmasses voraus, dass die Person, die es verursacht hat, nicht in der Lage ist, dieses aus eigener Kraft wieder zu löschen (BGE 117 IV 285, E. 2.a). Die entsprechende Unfähigkeit manifestiert sich regelmässig in der notwendigen Alar- mierung der Feuerwehr, wie dies auch vorliegend durch den Beschuldigten gesche- hen ist. 1.2. In subjektiver Hinsicht umschreibt der Tatbestand von Art. 222 StGB ein Fahr- lässigkeitsdelikt. In fahrlässiger Weise handelt dabei, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unbewusst nicht bedenkt oder bewusst
- 14 - nicht darauf Rücksicht nimmt, wobei die Pflichtwidrigkeit insbesondere darin be- steht, dass der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu welcher er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die geltende Rechtsprechung betreffend die Ver- letzung der jeweils konkret massgebenden Sorgfaltspflichten korrekt zusammen- gefasst und dabei zu Recht hervorgehoben, dass in diesem Zusammenhang na- mentlich einschlägige Rechtsnormen, anerkannte Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze (wie den Gefahrensatz) zum Richtwert zu nehmen sind (vgl. Urk. 49 S. 27). Wenn in der Folge diesbezüglich die Richtlinien betreffend "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als allgemein bekannt sowie anerkannt erachtet und diese zwecks Bestimmung des erforderlichen Sorgfalts- massstabes bei der Verhütung von unkontrollierten Bränden herangezogen wur- den, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch HEIMGARTNER, OFK StGB, N 2b zu Art. 222 StGB; Urteil 6B_195/2018 vom 24. August 2018, E. 2.4.). Letztlich wird die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, aber weitgehend durch die kon- kreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in allgemeine Vorschriften oder Grundsätze gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.). 2. 2.1. Vorliegend hält Art. 3.2 Abs. 8 der vorerwähnten Richtlinien der VKF fest, dass warme Asche und Rauchzeugabfälle nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden dürfen. Diese allge- mein bekannte Norm hat der Beschuldigte insofern missachtet, als er die Zigaret- tenasche in den Abfallsack schüttete, ohne die Abkühlung der Zigarettenüberreste näher zu kontrollieren. Gemäss dem Brandermittler ist von einer genügenden Ab- kühlung denn auch frühestens nach 4 bis 5 Stunden auszugehen (Urk. 17 S. 6). Wenn der Beschuldigte die Zigarettenstummel bzw. die Asche mithin bereits nach rund 15 Minuten in den Abfallsack entsorgte, hat er die notwendige Sorgfalt im vor- liegenden Fall ohne Weiteres vermissen lassen, selbst wenn er den Stummel vor der Entsorgung noch kurz kontrollierte. Entscheidend erscheint in diesem Zusam- menhang nämlich, dass er die Raucherware letztlich nur ungenügend inspiziert hat.
- 15 - Die von ihm erwähnte optische bzw. nasale Kontrolle (vgl. Urk. 38 S. 7: "Bevor ich das Büro verlassen habe, habe ich die Zigarette optisch kontrolliert. Ich hätte gero- chen, wenn es gebrannt hätte.") genügt jedenfalls nicht, um das Risiko eines Glimmbrandes rund 15 Minuten nach dem Rauchende rechtsgenügend ausschlies- sen zu können. 2.2. Die Verteidigung moniert diesbezüglich, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege in casu nicht vor, da ein durchschnittlich intelligenter und geübter Mensch eine Viertelstunde nach dem Ausdrücken einer Zigarette nicht mit Restglut in der Ziga- rettenasche rechne. Werde demgegenüber gestützt auf einschlägige Brandschutz- richtlinien ein strengerer Massstab angesetzt, so verstosse jeder Raucherhaushalt dagegen, da letztlich jeder Haushalt die Zigarettenaschen im herkömmlichen Abfall entsorge (Urk. 39 S. 5). Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass nicht umsonst jede durchschnittlich sorgfältige Person dazu neigt, eine gerauchte Zigarette in Wasser zu tauchen bzw. unter einen Wasserstrahl zu halten, wenn sie zeitnah ausserhalb eines feuerfesten Behältnisses entsorgt werden soll. Die Ansicht der Verteidigung, die Asche einer ausgedrückten Zigarette erachte jedermann als ausgekühlt, wenn sie rund 15 Minuten lang im Aschenbecher gelegen habe (Urk. 39 S. 5), kann mithin in dieser Form nicht geteilt werden, und es verhält sich auch nicht so, dass jeder Raucherhaushalt in diesem Sinne regelmässig gegen die Brandschutzrichtlinien verstösst. 2.3. Mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 49 S. 28 f.) bleibt schliesslich festzuhalten, dass für den Beschuldigten als regelmäs- sigen Raucher der inkriminierte Tatablauf zumindest in seinen Grundzügen durch- aus vorhersehbar war und sich auch ohne Weiteres hätte vermeiden lassen, wenn er seinen vorerwähnten Sorgfaltspflichten genügend nachgekommen wäre. Wenn er dazu geltend macht, er habe routinemässig schon immer so gehandelt, was bis anhin folgenlos geblieben sei (Urk. 5 S. 5; Urk. 38 S. 7), so vermag ihn dieser Ein- wand nicht entscheidend zu entlasten, muss doch auch ihm im Rahmen einer Par- allelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass er mit diesem Vorge- hen die Grenzen des erlaubten Risikos jeweils überschritten hat und er primär auch Glück hatte, dass sich trotz seiner entsprechenden Vorgehensweise nicht bereits
- 16 - früher ein ähnlicher oder gar noch schlimmerer Brand entzündet hat. Die Kriterien der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Tatgeschehens sind somit im vorlie- genden Fall ebenfalls erfüllt.
3. Es ist nach dem Gesagten somit auch in zweiter Instanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zumal nicht in Frage steht, dass infolge des Brandes ein erheblicher Sachschaden an den Büroräumlichkeiten der E._____ AG resultierte. V. Strafe
1. Die Vorinstanz hat bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung das Not- wendige festgehalten (vgl. Urk. 49 S. 29 ff.). Es kann in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 2 StPO ohne Weiteres darauf verwiesen werden. Ausser Frage steht in diesem Zusammenhang, dass vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion zu verhängen ist.
2. Wenn der angefochtene Entscheid in der Folge das Tatverschulden des Be- schuldigten als leicht taxiert, so ist dies unter Hinweis auf die entsprechenden Er- wägungen nicht zu beanstanden, zumal sich aufgrund seiner Aussagen ergibt, dass das notwendige Mass an Vorsicht an diesem Tag insbesondere auch deshalb unterschritten wurde, weil er aufgrund des anstrengenden Arbeitstages nicht son- derlich aufmerksam war (vgl. Urk. 5 S. 2), was für die konkrete Tatsituation durch- aus Elemente einer unbewussten Fahrlässigkeit fernab vom Eventualvorsatz ent- hält, auch wenn letztlich im Auge zu behalten ist, dass gegen elementare Sorgfalts- vorschriften verstossen wurde, welche vor einer Gefahr gegen Leib und Leben schützen. Die aus dem leichten Verschulden gezogene Konsequenz einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen mutet angesichts der letztgenannten Aspekte sowie des durchaus beträchtlichen Schadens im Rahmen der Tatkomponente eher mild an, wobei sich die Sanktion angesichts der bei der Täterkomponente zu berück-
- 17 - sichtigenden Zugeständnisse des äusseren Tatablaufes im Ergebnis aber doch noch im Rahmen des Vertretbaren hält. In Berücksichtigung des zweitinstanzlich geltenden Verschlechterungsverbotes könnte die Strafe mangels Anfechtung der Staatsanwaltschaft in casu jedoch ohnehin nicht verschärft werden, weshalb es mit dem verhängten Strafmass letztlich ohne Weiteres sein Bewenden hat.
3. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe verlangt angesichts der weit- gehend gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in zweiter Instanz (vgl. Prot. II S. 7 ff.) sodann ebenfalls nicht nach einer Korrektur und ist somit zu bestätigen.
4. Es bleibt mithin nach dem Gesagten im Berufungsverfahren bei der erstin- stanzlich festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Diese Sanktion ist mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt auszufällen, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter in stabilen persönlichen und finanziel- len Verhältnissen handelt, welcher seit der vorliegend zu beurteilenden Tat im Jahr 2020, soweit aktenkundig, in keiner Weise mehr auffällig geworden ist.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit dieser Bestimmung soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der stets zu bezahlenden Busse und der bedingten Geldstrafe entschärft werden und andrerseits das in bestimmten Fällen vergleichsweise geringe Ab- schreckungspotential einer bedingten Sanktion im Sinne eines zusätzlichen Denk- zettels erhöht werden (HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Möglichkeit einer Verbindungsbusse für den Fall einer bedingten Geldstrafe erwähnt und in der Folge auch eine solche ausgesprochen, ohne sich jedoch zu deren Notwendigkeit im konkreten Anwen- dungsfall zu äussern (vgl. Urk. 49 S. 33). Ein solche Notwendigkeit ist in casu in- dessen nicht gegeben, nachdem der Beschuldigte im Sachverhalt weitgehend ge- ständig ist und ihm als bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenem Ersttäter ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann. Das vorliegende Strafverfahren mit negativem Ausgang dürfte ihn mithin bereits genügend beein- druckt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in Zukunft auch ohne
- 18 - einen zusätzlichen Denkzettel bewähren wird. Von der Aussprechung einer Verbin- dungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB kann vor diesem Hintergrund in casu abgesehen werden, zumal auch keine Schnittstellenproblematik mit der Gefahr ei- ner ungerechtfertigten Privilegierung des Beschuldigten vorliegt. VI. Zivilbegehren
1. Die Vorinstanz hat die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren man- gels hinreichender Substanzierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 49 S. 37). Der Beschuldigte ficht diese Regelung des Zivilanspruches als Folge des beantragten Freispruches ebenfalls an, ohne sich indessen mit den ent- sprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils näher auseinanderzuset- zen (vgl. Urk. 39 S. 6; Urk. 58 S. 9). Die Privatklägerschaft hat die Verweisung ihres Anspruches auf den Zivilweg im Übrigen akzeptiert.
2. Die rechtlichen Grundlagen betreffend das Adhäsionsverfahren wie auch die Würdigung des im konkreten Fall geltend gemachten Zivilanspruches sind im an- gefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargestellt (Urk. 39 S. 35 f.). Es kann mit- hin uneingeschränkt darauf verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist und für den Fall eines Schuldspruches keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat, welche das vorinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht in Frage zu stellen vermöchten. Der den Zivilpunkt betreffende Entscheid des Bezirksgerichtes ist damit im Berufungsverfahren vorbehaltlos zu übernehmen. VII. Kostenfolgen
1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7 - 8) ist demzufolge samt der vorgenommenen Anrechnung der vom Beschuldigten geleisteten Kaution (Ziffer 5) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
- 19 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Strafe bezüglich der Busse infolge des eingereichten Rechtsmittels revidiert wurde, vermag angesichts des da- mit verbundenen Ermessensentscheides an der Kostenverteilung nichts zu ändern (vgl. GRIESSER, SK StPO, N 12 zu Art. 428 StPO). Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen und eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 436 i.V.m. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
17. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Nichteintreten betreffend Prozessentschädigung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv mit Anrechnung der vom Beschuldig- ten geleisteten Kaution (Ziff. 5 sowie 7 - 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 21 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.