Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 5. Mai 2023 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Das begründete Urteil wurde am
E. 6 Juli 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 39/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 26. Juli 2023 un- benützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung ei- ner Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer offensichtlich verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 7. August 2023 für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 533.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 43). Der Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 533.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. April 2023 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 533.10 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Ab- - 4 - teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230384-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber Andres Beschluss vom 11. August 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Belästigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. April 2023 (GG220327)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 5. Mai 2023 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen. Das begründete Urteil wurde am
6. Juli 2023 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 39/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 26. Juli 2023 un- benützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung ei- ner Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer offensichtlich verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Kostennote vom 7. August 2023 für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 533.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 43). Der Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 533.10 zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. April 2023 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 533.10 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Ab-
- 4 - teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres