Sachverhalt
1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2022 wirft dem Beschuldigten vor, am 6. Februar 2022 zusammen mit der Mitbe- schuldigten C._____ an der Haustüre des Wohnblocks des Privatklägers geklingelt zu haben und diesen nach seinem Einlass mit der Faust unvermittelt auf die rechte Kieferseite geschlagen und von ihm den Betrag von Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– für sich und den Betrag von Fr. 4'000.– für C._____ gefordert zu haben. Zur Unter- mauerung seiner Forderung habe er weitere Schläge gegen das Gesicht und den Torso des Privatklägers folgen lassen und daraufhin unter der Ankündigung, dass er wieder kommen werde, die Liegenschaft verlassen. Der Privatkläger sei infolge dieses Vorfalles in Angst und Schrecken versetzt worden und habe aufgrund der Schläge eine Kopfprellung und eine Mikrohämaturie erlitten, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe und dabei auch die Absicht verfolgt habe, sich Geld zu verschaffen, auf welches er keinen rechtmässigen Anspruch gehabt habe (Urk. 25 S. 2 f.).
- 12 - 1.2. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren die Aussagen zu den ange- klagten Vorwürfen durchwegs verweigert (vgl. Urk. 3/1-3; Urk. 56 S. 1 ff.; Prot. II S. 14). Der Sachverhalt der Anklage bleibt dementsprechend in zweiter Instanz be- stritten, was sich auch mit der Haltung der Verteidigung, welche im Berufungsver- fahren aufgrund des kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Rückzugs der Strafanträge des Privatklägers nun einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (vgl. Urk. 85 S. 1 ; Urk. 111 S. 1; Prot. II S. 5), deckt. Die eingeklagten Tatgescheh- nisse sind demnach unter Berücksichtigung der verwertbaren relevanten Beweis- mittel in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze nochmals einer konkreten Prüfung zu unterziehen. 1.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Begründung ihres Urteils die anwendbaren Beweisgrundsätze in der gebotenen Kürze wiedergegeben (vgl. Urk. 80 S. 10 f.) sowie auch die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 80 S. 16 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. 1.4. Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweise drängen sich keine Ergänzungen zum angefochtenen Urteil auf, welches sich ins- besondere mit der Zulässigkeit der Aussagen der einvernommenen Verfahrensbe- teiligten zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 80 S. 11 ff.). Es kann im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung mithin vorbehaltlos auf diese Beweismit- tel abgestellt werden. 1.5.
a) Gemäss der Vorinstanz lassen die Angaben des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles und namentlich die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten einige Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen, derweil der Privatkläger mit Bezug auf das Kerngeschehen und die gegenüber ihm in diesem Zusammenhang ausgeübte Gewalt einheitlich und klar ausgesagt habe, so dass das konkrete Tatgeschehen mit Ausnahme der übertrieben geschilderten Intensität der Schläge als erstellt zu erachten sei (Urk. 80 S. 25 ff.). Dieser Würdi- gung kann in zweiter Instanz vorbehaltlich nachstehender Präzisierungen ohne Weiteres gefolgt werden. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt es zu bemer-
- 13 - ken, dass er im Berufungsverfahren seine Strafanträge zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben hat, mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 111 S. 4) und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23) – keine finanzielle Motivlage des Privatklägers (mehr) ersichtlich ist. Der Verteidigung ist insofern zu- zustimmen (vgl. Urk. 111 S. 3 f.), dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles, insbesondere den Hintergrund der Bekanntschaft zum Beschuldigten und zur Mitbeschuldigten C._____, beschönigend ausgefallen sind und er seine eigene Drogenvergangenheit sowie seine Verschuldung falsch dargestellt hat. Mithin vermögen die diesbezüglichen Depositionen des Privatklä- gers nicht zu überzeugen, was jedoch mit dem von ihm offenbar geführten Doppel- leben durchaus erklärbar ist. Zum angeklagten Vorfall selbst hat der Privatkläger, auf dessen Aussagen im Rahmen der Sachverhaltserstellung primär abzustellen ist, die Umstände des Aufeinandertreffens sowie der nachfolgenden Auseinander- setzung mit den beiden Beschuldigten am Tatabend jedoch insgesamt konstant, anschaulich und lebensnah beschrieben, auch wenn die geschilderte Intensität der Schläge im Vergleich mit dem resultierenden Verletzungsbild (vgl. dazu nachfol- gend Ziff. 1.5./b) aus objektiver Sicht in der Tat übertrieben anmutet, was sich indes nicht mit seiner subjektiven Sicht der Dinge decken muss. Die Darstellung des Pri- vatklägers deckt sich sodann auch mehrheitlich mit den Ausführungen der Mitbe- schuldigten C._____ und der beiden einvernommenen Zeuginnen D._____ und E._____, soweit diese das Geschehen mitverfolgt haben. Nachdem der Beschul- digte eingestanden hat, den Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung zu- mindest geohrfeigt zu haben (Urk. 111 S. 7) und der Privatkläger ein entsprechen- des Verletzungsbild aufwies, welches auch gemäss der Verteidigung mit den ein- gestandenen Ohrfeigen in Einklang zu bringen ist (vgl. Urk. 111 S. 7), kann letztlich offen bleiben, ob die entsprechenden Schläge des Beschuldigten mit der offenen Hand oder der Faust erfolgt sind. Es ist für die rechtliche Beurteilung des Falles in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger bereits in der Anfangsphase des Aufeinandertreffens einen unvermit- telten (wenn auch nicht übermässig heftigen) Schlag im Bereich des Kiefers ver- setzte und in diesem Zusammenhang den Betrag von zumindest Fr. 5'000.– von ihm forderte, worauf er in der Folge zur Bekräftigung seiner Forderung weitere
- 14 - Schläge gegen den Körper und den Kopf des Privatklägers folgen liess, so dass dieser kurz das Bewusstsein verlor. Auch die eingeklagten Drohungen des Be- schuldigten und seiner Komplizin haben in diesem Zusammenhang gestützt auf die Aussagen des Privatklägers als erwiesen zu gelten, wobei auch diese zur Bekräfti- gung der Zahlungsaufforderung ausgesprochen wurden.
b) Betreffend die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz nicht erstellt, dass aufgrund des eingeklagten Vorfalles eine Mikrohämaturie resul- tierte, da diese im Zeitpunkt des Vorfalles bereits bestand (vgl. Urk. 8/3: "Der Pat. berichtet über eine vorbekannte Mikrohämaturie, die bereits vor Monaten aufgetre- ten sei."). Demgegenüber kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich infolge der erstellten Schläge des Beschuldigten gegen den Kopfbereich des Privatklägers bei diesem eine Hirnerschütterung ergab, welche denn auch ärzt- lich festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/6: "Contusio capitis [Hirnerschütterung]"), was entgegen der Verteidigung keine blosse Kopfprellung darstellt (vgl. Urk. 111 S. 7). Seitens der Zeugin E._____ wurde zudem eine blutende Mundverletzung geschil- dert, welche auch einen Zahn tangierte. Zudem werden nachhaltige Kopfschmer- zen erwähnt, welche das Bild einer Hirnerschütterung komplettieren (Urk. 7/1 S. 7).
c) Der Beschuldigte liess erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung seine Geldforderung gegenüber dem Privatkläger konkretisieren (vgl. Urk. 64 S. 7: "Herr B._____ hat während der Freundschaft mit Herrn A._____ Schul- den angehäuft. So hat mein Mandant dem Privatkläger immer wieder Geld gelie- hen."). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung dies dahin- gehend, dass es sich dabei um das dem Privatkläger vor mehreren Jahren auf- grund dessen knapper finanzieller Situation gewährte Darlehen handle, deren Be- stand über die Zeit sukzessiv angewachsen sei (Urk. 111 S. 13 f.). Der Beschul- digte selbst schwieg auch vor Schranken des Berufungsgerichtes zur Sache (vgl. Prot. II S. 14) und hat offenbar während mehreren Jahren vom Privatkläger die Til- gung der bei ihm bestehenden Schulden nicht verlangt, was gewisse Zweifel am Bestand der Geldforderung weckt. Angesichts der erheblichen Verschuldung des Privatklägers, die sich im sechsstelligen Bereich bewegt (vgl. Urk. 109/1), ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger über einen Zeitraum von mehre-
- 15 - ren Jahren auch beim Beschuldigten Schulden in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– anhäufte. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seinerseits ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Privatklä- ger bestand, nachdem nicht erstellt ist, dass diese Geldforderung im Zusammen- hang mit allfälligen Drogengeschäften steht. Demgegenüber ist nicht derart klar, ob dies auch für die Forderung zu Guns- ten der Mitbeschuldigten zu gelten hat. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussa- gen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles nicht sonderlich überzeugend ausgefallen. Dass er in dieser Beziehung womöglich etwas zu ver- bergen hat, kann mit der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden, was insbesondere auch mit Bezug auf intime Kontakte mit der Mitbeschuldigten gelten könnte. Hingegen gestalten sich die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ über- zeugender, indem sie von Beginn weg die Hintergründe des Arrangements und auch die gemeinsam verbrachte Nacht im Hotel H._____ schilderte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 5). Mit der Staatsanwaltschaft ist zwar zu konstatieren, dass der Betrag von Fr. 5'000.– im Austausch für die sexuellen Dienstleistungen der Mitbeschuldigten C._____ etwas gar hoch anmutet (vgl. Prot. II S. 25). Letztere hat jedoch glaubhaft dargelegt, wie dieser Betrag zustande gekommen ist (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17: "Er bot mir immer mehr Geld und am Schluss waren es CHF 5'000.– "). Es stellt sich zwar durchaus die Frage, inwiefern die Mitbeschuldigte diese mit dem Privatkläger mündlich getroffene Vereinbarung für verbindlich hielt, zumal sie nach dem sexuellen Kontakt die Entschädigung nicht aktiv einforderte (vgl. Urk. 4/1 S. 6). Den glaubhaften Schilderungen der Mitbeschuldigten zufolge, hat sich der Privatkläger aber nach Beendigung des Arrangements unter leeren Versprechun- gen aus dem Hotel davongestohlen, ohne dass er wie von ihm angekündigt zu ihr ins Hotel zurückgekehrt ist (vgl. Urk. 4/1 S. 5). In Anbetracht dessen erscheint es plausibel, dass die Mitbeschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt auf die verein- barte Entschädigung für ihre Dienstleistung bestanden hat, womit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Mitbeschuldigte C._____ zumindest glaubte, einen Anspruch gegenüber dem Privatkläger zu haben, zumal ein rechtlich geschützter Anspruch auf das Entgelt für sexuelle Dienstleistungen durchaus be- stehen kann (vgl. BGE 147 IV 73, E. 7.2.). Der Beschuldigte vernahm von der
- 16 - ausstehenden Forderung zu Gunsten der Mitbeschuldigten offenbar über gemein- same Bekannte. Nachdem ihm die Mitbeschuldigte dann glaubhaft versichert hat, dass der Privatkläger ihr den Betrag von Fr. 5'000.– für die sexuellen Dienstleistun- gen schuldet (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 f.), konnte sich der Beschuldigte auch hinrei- chend sicher sein, dass ein tatsächlicher rechtlicher Anspruch der Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger bestand bzw. sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach er an der Rechtmässigkeit dieser Forderung hätte zweifeln müssen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abweichung von der Anklageschrift der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, derweil sie die weiteren angeklagten Tatbestände der Körperverletzung und Drohung aufgrund des Vorlie- gens des qualifizierten Hauptvorwurfes als konsumiert erachtete und insofern keine zusätzlichen Schuldsprüche ausfällte (vgl. Urk. 80 S. 30 ff.). Die abweichende rechtliche Qualifikation wurde dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. I S. 8 f.), doch dürfte es sich beim in der Anklage aufgeführten Tatbestand ohnehin um ein offensichtliches Versehen handeln, wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme doch die qualifizierte Variante vor- gehalten (vgl. Urk. 3/5 S. 4), worauf diese Variante dann auch im vorinstanzlichen Plädoyer im Rahmen der Landesverweisung geltend gemacht wurde (Urk. 61 S. 16). 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass seitens des Beschuldigten ein Anspruch gegenüber dem Privatkläger besteht bzw. er betreffend die Geldforderung der Mitbeschuldigten C._____ davon
- 17 - ausgehen konnte, dass ihrerseits eine rechtmässige Forderung existiert (vgl. vor- stehend Ziff. 1.5./c). Nach dem Gesagten liegt entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen folglich keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB vor (WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 32 zu Art. 156 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
8. Aufl., Rz. 9 zu § 17), weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter (räuberischer) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausscheidet. 2.3.
a) Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Für die Annahme einer Gewaltanwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwir- kung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag, wobei sich das nötige Mass der Gewalteinwirkung nach relativen Kriterien bestimmt (BGE 101 IV 43; DELNON/ RÜDY, BSK StGB II, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstli- cher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der betroffenen Person gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.2.). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestreb- ten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1.; BGE 137 IV 326, E. 3.3.1.; BGE 134 IV 216, E. 4.1.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB ein vorsätzliches Verhalten des Täters, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit sei- nes Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 7B_8/2023 vom 27. September 2023, E. 4.2.1.; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 4.3.2.). Misslingt die Bestimmung von Wil-
- 18 - lensbildung oder -betätigung bleibt es bei der versuchten Nötigung (Urteil 6B_934/ 2015 vom 5. April 2016, E. 3.3.1.).
b) Vorliegend versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens erstelltermassen einen Schlag gegen dessen Kopf und liess noch weitere Schläge gegen Kopf und Körper folgen, um seiner Forderung Nach- druck zu verleihen (vgl. vorstehend Ziff. 1.5./a), was zweifellos als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Darüber hinaus drohte der Beschuldigte dem Privatkläger damit, dass er wieder komme (vgl. vorstehend Ziff. 1.5./a), was ange- sichts der zuvor verteilten Schläge sowie erlittenen Verletzungen nicht anders als ein vom Beschuldigten in Aussicht gestelltes Übel zu verstehen ist, welches ohne Weiteres geeignet war, den Privatkläger in seiner Entscheidungsfreiheit zu beein- trächtigen. Dass die vom Beschuldigten gewählten Mittel (physische Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) unrechtmässig waren, ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, zumal das Täterduo zur Durchsetzung seiner Forderungen den Zivilweg hätte beschreiten können. Ebenfalls ist der subjektive Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte vorsätzlich handelte, nachdem er zur Eintreibung der Forderungen gegenüber dem Privatkläger Gewalt einsetzte und ihm auch drohte. Die Nötigung blieb vorliegend jedoch erfolglos, da der Privatkläger die geltend gemachten Geld- forderungen nicht beglich und stattdessen die Polizei avisierte, weshalb es sich um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt. 2.4. Gemäss der Anklageschrift vom 14. Dezember 2022 würdigt die Staatsan- waltschaft das Verhalten des Beschuldigten nebst der versuchten Erpressung auch als Drohung und einfache Körperverletzung (Urk. 25). Nachdem der Privatkläger kurz vor der Berufungsverhandlung die gegen den Beschuldigten gestellten Straf- anträge, namentlich auch denjenigen betreffend die Körperverletzung, zurückgezo- gen hat (Urk. 107; Urk. 109/2), erübrigt sich indessen an dieser Stelle weitere Er- wägung betreffend allfällige Konkurrenzfragen. 2.5. Der Beschuldigte ist nach all dem Gesagten mithin in zweiter Instanz der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Strafe
1. Strafrahmen / Strafart Der Straftatbestand der Nötigung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grund- sätze der Strafenbemessung allseits zutreffend rezitiert, so dass für das vorlie- gende Urteil in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 80 S. 34 f.).
2. Tatkomponente 2.1. Die objektive Tatschwere der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers wiegt keinesfalls leicht. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Täter zu zweit unvermittelt am Wohnort des Privatklägers auftauchten, worauf ohne grosse Diskussionen nicht nur Gewalt angewendet wurde, sondern auch Drohun- gen ausgesprochen wurden. Auch wenn der Privatkläger aufgrund des Vorfalles keine gravierenden Verletzungen davontrug, ist ein solches Vorgehen verwerflich, zumal der Privatkläger an einem privaten Ort überrascht wurde. Sodann ist der gel- tend gemachte Forderungsbetrag zwar nicht besonders hoch, doch ist diesbezüg- lich auch in Betracht zu ziehen, dass das Opfer nicht begütert war und mithin auch ein solcher Betrag durchaus geeignet war, ihm in finanzieller Hinsicht einen mass- geblichen Schaden zuzufügen. 2.2. Aufgrund der subjektiven Tatschwere vermag das Verschulden nicht massge- blich gemindert zu werden, liegt doch ein direktvorsätzliches Handeln vor. Zudem war das Vorgehen mit egoistischen Motiven verbunden, auch wenn nicht der ge- samte geforderte Betrag persönlich vereinnahmt werden sollte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur seine eigene Forderung, sondern auch diejenige der Mitbeschuldigten C._____ gewaltsam eintreiben wollte, ohne den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 - 16 Monaten als angemessen. Der Umstand, dass es letztlich bei einer ver- suchten Tatbegehung blieb, ist im Übrigen in keiner Art vom Beschuldigten zu ver-
- 20 - treten, weshalb nach Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gerechtfertigt erscheint.
3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Akten des früheren und des vorliegenden Verfahrens sowie die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, woraus sich namentlich ergibt, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und seither mit zwei unter- brechenden Aufenthalten in Brasilien stets hier gelebt hat, ohne indessen die hie- sige Staatsangehörigkeit erworben oder hierzulande über längere Zeit einer Ar- beitstätigkeit nachgegangen zu sein. Seit einer im Jahr 2008 erlittenen Verletzung ist er gesundheitlich angeschlagen und bezieht seit dem Jahr 2021 eine IV-Rente, welche indessen nicht körperlich, sondern psychisch bedingt ist. Mittlerweile lebt er nach diversen Aufenthalten in Haftanstalten und Kliniken beim Stiefvater, welcher ihn auch finanziell unterstützen dürfte, da der Beschuldigte nebst einem beschei- denen Renteneinkommen kein Vermögen, aber Schulden im Bereich von Fr. 27'000.– bis Fr. 28'000.– hat, welche er aber gegenwärtig nicht abzuzahlen ver- mag (Urk. 80 S. 36 f.; Urk. 96/51 S. 52). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich – soweit der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen An- gaben machte – keine neuen Erkenntnisse (Prot. II S. 9 ff.). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ betreffend das Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) wird mit Bezug auf die Le- bensgeschichte des Beschuldigten eine Broken-Home-Situation beschrieben, wel- che in Kombination mit der schwierigen Beziehung mit der (sich prostituierenden) Mutter eine wesentliche Triebfeder der Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten gewesen sei (vgl. auch Urk. 23/4 = Urk 97/10/26 S. 42 ff.). Nachdem der Beschul- digte im hiesigen Verfahren aber auch die Aussage zu diesen Aspekten gänzlich verweigert hat, fehlen die konkreten Grundlagen, um gestützt auf eine besonders schwierige Jugend von einer Strafminderung ausgehen zu können. 3.2. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ist zu ergänzen, dass zu den beiden akten- kundigen Vorstrafen, in deren Probezeit der Beschuldigte vorliegend delinquierte,
- 21 - mittlerweile eine dritte rechtskräftige Verurteilung vom 25. März 2022 betreffend eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung hinzugekommen ist, welche indessen nicht als Vorstrafe gelten kann. Allerdings ist zu vermerken, dass der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang während jener Strafuntersuchung kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung straffällig geworden ist, was zusätzlich straferhöhend zu werten ist. 3.3. Ein Geständnis hat der Beschuldigte betreffend die heute zu beurteilende Tat nicht abgelegt und es ergeben sich auch ansonsten keine Umstände, welche für eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens sprechen würden.
4. Zusatzstrafe 4.1. Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente ergibt sich für den Be- schuldigten mithin eine angemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese Strafe ist im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. März 2022 auszufällen, nachdem der Beschuldigte sämtliche zu berücksichtigenden Taten vor der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren verübt hat. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in seiner jüngs- ten Rechtsprechung wiederholt verdeutlicht und präzisiert. Danach ist die Zusatz- strafe die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten, wobei die im Rahmen der Asperation festzulegende Einsatz- strafe anhand der abstrakt schwersten Straftat sämtlicher Delikte zu bestimmen und dabei zu unterscheiden ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). 4.2. Demgemäss ist die heute für die Nötigung festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der Taten im Zusammenhang mit der frühe- ren Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 angemessen zu schärfen, was – in Berücksichtigung der Tat- sache, dass bereits die frühere Strafe als Gesamtstrafe festgelegt worden ist – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ergibt, wovon wiederum die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen ist, so dass im Endeffekt als
- 22 - Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten gerechtfertigt erscheint.
5. Haftanrechnung 5.1. Die Untersuchungshaft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Ver- fahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Gleich verhält es sich grundsätzlich mit therapeutischen Massnahmen, sofern deren frei- heitsentziehende Wirkung mit der Haft gleichgesetzt werden kann (METTLER/ SPICH- TIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 zu Art. 51 StGB). Das Gesetz verlangt für die An- rechnung weder Verfahrens- noch Tatidentität, denn zu entziehende Freiheit soll im Sinne von Realersatz soweit wie möglich mit bereits entzogener Freiheit kom- pensiert werden (BGE 141 IV 239). 5.2. Demgemäss ist an die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen anzurechnen, was bedeutet, dass der Beschuldigte die heute ausge- fällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits vollumfänglich durch Haft erstanden hat und der darüber hinausgehende Freiheitsentzug von 116 Tagen als Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist Der Beschuldigte war sodann im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) gestützt auf eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Justizdirektion des Kantons Zürich seit dem 7. Mai 2021 im vorzeitigen statio- nären bzw. teilstationären Massnahmevollzug betreffend eine drogentherapeuti- sche Behandlung (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2), welcher indessen nie mit der Anordnung einer gerichtlichen Massnahme legitimiert wurde und infolge der neuer- lichen Verhaftung des Beschuldigten am 11. Februar 2022 nach 280 Tagen abrupt endete. Dieser Freiheitsentzug wurde im Parallelverfahren im Umfang von 85 Ta- gen an die dort verhängte Busse bzw. die beiden widerrufenen Sanktionen ange- rechnet, nachdem der Beschuldigte bereits in jenem Verfahren insgesamt 258 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, weshalb die damalige Freiheits- strafe von 8 Monaten wie auch der Anteil von 18 Tagessätzen der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits durch diese Haft erstanden waren (vgl. Bei-
- 23 - zugsakten, Urk. 96/51 S. 56 f.). Es stellt sich in diesem Zusammenhang nunmehr die Frage einer weiteren Berücksichtigung des ungerechtfertigten Massnahmevoll- zuges im Restumfang von 195 Tagen im vorliegenden Verfahren, wobei diesbe- züglich festzuhalten ist, dass die vorzeitige Massnahme bis zuletzt im geschlosse- nen Rahmen durchgeführt wurde und der Beschuldigte damals im (unbegleiteten) Ausgang delinquierte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/2). Da der Grundsatz der Ver- fahrensidentität analog zur zitierten Rechtsprechung im gegebenen Zusammen- hang gleichermassen keine Geltung beanspruchen kann und demzufolge der un- gerechtfertigte Freiheitsentzug im anderen Strafprozess gleichermassen hier zu beachten ist, erscheint die Berücksichtigung des noch nicht abgegoltenen Restum- fanges des vorzeitigen Massnahmevollzuges im vorliegenden Verfahren angezeigt, auch wenn vom Beschuldigten in dieser Hinsicht heute kein Antrag gestellt worden ist. Demgemäss ist in casu auch der weitere aufgrund des vorzeitigen Massnah- mevollzuges des Beschuldigten im mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 rechtskräftig erledigten Strafverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) ungerechtfertigt erstandene Freiheitsentzug von 195 Tagen im Sinne von Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Nachdem der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten bestraft wird, kommt der bedingte Strafvollzug vorlie- gend in Betracht. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu attestieren ist, da es sich bei ihm nicht um einen Erst- täter handelt, die mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 ausgesprochene Probezeit von 4 Jahren bereits verlängert wurde und der Beschuldigte während einer laufen- den Strafuntersuchung erneut delinquierte (vgl. Urk. 80 S. 38). Dementsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren und die Strafe ist zu vollziehen.
- 24 - V. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der beiden Vorstrafen der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 27. Februar 2017 widerrufen (Urk. 80 S. 46). Diesbezüglich fällt nun indes in Betracht, dass diese beiden Vorstrafen bereits mit Urteil des glei- chen Gerichts vom 25. März 2022 widerrufen worden sind (vgl. Urk. 23/5 S. 2 f.) und dieser Entscheid mittlerweile rechtskräftig geworden ist (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/94). Demzufolge ist im hiesigen Verfahren vom Widerruf der beiden besag- ten Vorstrafen zufolge des Grundsatzes "ne bis in idem" abzusehen, da ansonsten über die gleiche – in Rechtskraft erwachsene – Sache erneut befunden würde. VI. Massnahme
1. Die Anklägerin beantragt im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung erneut die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 25 S. 4; Urk. 82 S. 2; Urk. 110 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wendet sich demgegenüber gegen eine solche Massnahme mit der Argumentation, dass einerseits den Gut- achten ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege und diese Gutachten ohne- hin mangelhaft seien. Andrerseits sei eine Massnahme weder verhältnismässig noch seien die notwendigen Erfolgsaussichten dieser gegeben (Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 17 ff.). Als Grundlagen für die Beurteilung der verschiedenen Stand- punkte dienen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021, welches dieser im Rahmen des Parallelverfahrens im Auftrag der Staatsan- waltschaft erstellte (Urk. 23/4 = Urk. 97/10/26) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022, welcher seine Expertise im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattete (Urk. 10/22 = Urk. 96/86). Darüber hinaus hat der Beschuldigte bei Prof. Dr. iur. K._____ ein Privatgutachten vom 26. März 2023 in Auftrag gegeben (Urk. 51), wel- ches zwar lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung hat, für das vorliegende Verfahren indessen insofern zu beachten ist, als es Zweifel am Vorgehen und Er-
- 25 - gebnis der amtlichen Begutachtungen zu wecken vermag (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018, E. 2.1.4.).
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt und be- dürfen nur einiger punktueller Ergänzungen, welche nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang nachgetragen werden. Es kann demgemäss vorab auf die entsprechenden theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 80 S. 42 f.).
3. Wie aus den Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021 und Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 hervorgeht, besteht beim Beschuldigten eine langjährige Suchtproblematik, die ihren Anfang in einer Cannabisabhängigkeit hat- te und sich in der Folge zu einer Kokainabhängigkeit ausweitete, welche zeitweise von einer Medikamentenabhängigkeit in der Form des Missbrauches von Benzodi- azepinen begleitet wurde (Urk. 23/4 S. 33; Urk. 10/22 S. 44). Es kann vor diesem Hintergrund von einem multiplen Substanzkonsum ausgegangen werden, welcher mit Bezug auf Cannabis und Kokain bis heute andauert (Urk. 23/4 S. 46; Urk. 10/22 S. 48). Eine Massnahmebedürftigkeit ist in dieser Hinsicht mithin mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 110 S. 5) zweifellos gegeben, wie auch von den involvierten Fach- personen bereits wiederholt festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/22 S. 67 ff.; Urk. 23/4 S. 52 f.). Darüber hinaus ist beim Beschuldigten von einer jahrelangen psychischen Problematik auszugehen, welche von Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom
11. Februar 2021 als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) diagnostiziert wurde, wobei auch insofern eine Behand- lungsbedürftigkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 23/4 S. 47 + 50). Das nachfolgende Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 geht aufgrund seiner Erkennt- nisse über diesen Befund hinaus und stellt die Diagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Merkmalen (ICD-10 F61.0) (Urk. 10/22 S. 53). Diesbezüglich ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, welches zufolge Verweigerung der Mitwirkung ohne Exploration des Beschuldigten erfolgte, was zwar nichts an des-
- 26 - sen Verwertbarkeit ändert (vgl. BGE 146 IV 1, E. 3.2.), jedoch – mit dem Privatgut- achten von Dr. iur. K._____ (vgl. Urk. 51 S. 18) – insofern problematisch erscheint, als in einem wesentlichen Punkt vom früheren Gutachten abgewichen wird, dessen Erstellung nicht sehr weit zurückreicht und welchem eine Exploration des Beschul- digten zu Grunde lag (vgl. dazu DRESSING/FOERSTER, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 27). Hinzu kommt, dass sich das Aktengutachten zufolge des fehlenden Standpunktes des Beschuldigten ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Berichte der den Be- schuldigten bisher behandelnden Institutionen zu stützen hatte, welche indessen im Lichte des vorliegenden Urteils in bestimmten Punkten zu relativieren sind, in- dem namentlich nicht als erwiesen gelten kann, dass der Privatkläger dem Beschul- digten körperlich oder strukturell unterlegen war, und auch nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in der Klinik Freihof während seines vorzeitigen Massnahmevollzuges mit Drogen handelte und Mitinsassen bedrohte. Wenn der aktuelle Gutachter mithin die Dissozialität des Be- schuldigten massgeblich auch mit diesen Umständen bzw. Vorkommnissen be- gründet, so sind an die entsprechende Diagnose gewisse Vorbehalte anzubringen, wie auch das Privatgutachten von Dr. iur. K._____ in diesem Punkt mit Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht festhält (vgl. Urk. 51 S. 22 m.H.a. Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 5.2.). Inwiefern trotz der in diesem Punkt nicht übereinstimmenden Gutachten bereits aufgrund der gegen- wärtigen Aktenlage auch auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschul- digten geschlossen werden kann, kann indessen letztlich offen bleiben, da die An- ordnung der beantragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB – wie noch zu zeigen sein wird – aktuell aus anderen Gründen nicht in Betracht fällt.
4. Das Gutachten von Dr. med. J._____ fasst sodann anschaulich die bisherigen Bemühungen der verschiedenen Institutionen zusammen, welche sich bis anhin mit dem Beschuldigten aufgrund seiner suchtspezifischen und psychischen Problema- tiken, welche miteinander zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, befasst haben. Es sind in diesem Zusammenhang insbesondere verstärkte An- strengungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahre 2018 zwecks Regulierung der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ersichtlich, welche je-
- 27 - doch nicht die erhoffte Wende im Leben des Beschuldigten brachten, da dieser keinen echten Veränderungswillen aufbrachte (Urk. 10/22 S. 22 f.). Es gab in jener Zeit auch wiederholte Interventionen am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der PUK im stationären und teilstationären Rahmen zwecks Bekämpfung der Dro- gensucht, welche indes beim Beschuldigten ebenfalls keine geregelte Tagesstruk- tur zu etablieren und auch keine nachhaltige psychopathologische Stabilisierung zu bewirken vermochten, wobei namentlich die Impulsivität des Beschuldigten nie definitiv unter Kontrolle gebracht werden konnte (Urk. 10/22 S. 25 f.). Der Beschuldigte hat sodann am 7. Mai 2021 vorzeitig eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB im Freihof Küsnacht betreffend eine drogenthe- rapeutische Behandlung angetreten, diese aber vorzeitig wieder abgebrochen, nachdem er zuvor im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verhaftet worden war (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2). Die Berichte der Institu- tion zeigen ein sehr durchzogenes Bild der Therapiebemühungen, welche schliess- lich aufgrund erneuter Delinquenz definitiv zum Stillstand kamen. Der Beschuldigte verhielt sich nur bedingt kooperativ, verweigerte teilweise die Mitwirkung am thera- peutischen Angebot und zeigte insgesamt zu wenig Einsicht in seine Suchtproble- matik mit der entsprechenden Notwendigkeit zu Abstinenz, wobei für die Einzelhei- ten seines Verhaltens auf das Gutachten J._____ sowie die im Recht liegenden Berichte des Freihofs vom 25. Januar und 8. April 2022 zu verweisen ist (vgl. Urk. 10/22 S. 27 ff.; Urk. 79/1-2). Es resultierte daraus der erfolglose Abbruch der Therapie per 16. März 2022. Die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist angesichts dieser früheren Verläufe verschiedentlich eingeleiteter Therapien mithin sowohl im Hinblick auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB wie auch eine Massnahme nach Art. 60 StGB sehr fraglich. Diverse Institutionen lehnten die Aufnahme des Beschuldigten in der Ver- gangenheit denn auch bereits ab (vgl. Urk. 10/22 S. 27 + 33).
5. Der Beschuldigte hat wie gesehen keine echte Bereitschaft erkennen lassen, sich auf eine therapeutische Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB einzulassen. Er ist nach bisherigen Erkenntnissen noch weniger gewillt, sich wegen seiner psychi- schen Problematik behandeln zu lassen (vgl. Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 18 f.). Der
- 28 - aktuelle Gutachter hat nun aber betont, dass beim Störungsbild des Beschuldigten eine psychiatrische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nur dann einen Sinn ergebe, wenn der Beschuldigte bereit sei, aktiv an der Therapie mitzuarbeiten, da in seinem Fall keine Ansatzmöglichkeiten bestünden, mittels einer Medikamentenabgabe ge- gen seinen Willen eine Mitwirkungsbereitschaft zu erreichen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung der psychischen Defizite seien mithin bei insofern fehlender Einsicht in die Taten und die Therapie äusserst gering, weshalb eine sol- chem aktuell nicht empfohlen werden könne (Urk. 10/22 S. 61 + 68). Diese Ein- schätzung ist im Falle des Beschuldigten insofern besonders nachvollziehbar, als nicht nur ein komplexes psychisches Störungsbild besteht, welches sich mittler- weile verfestigt hat, sondern auch eine multiple Suchtabhängigkeit existiert, welche sich seit der Jugendzeit über Jahre aufgebaut und dazu geführt hat, dass der Be- schuldigte selbst im vorzeitigen Massnahmevollzug nicht abstinent bleiben konnte. Wird indessen keine vorgängige Abstinenz erreicht, erscheinen die Bemühungen betreffend Therapierung der Persönlichkeitsstörung umso schwieriger, wenn nicht gar nahezu verunmöglicht.
6. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme anbelangt, so ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass das vorliegende Anlassdelikt eine besorgniserregende Geringschätzung der körperlichen Integrität der Mitmenschen offenbart, hat der Beschuldigte doch ohne Vorwarnung gleich mehrfach auf sein Opfer eingeschlagen. Andrerseits ist aber auch festzuhalten, dass sich die ausgeübte Gewalt insofern in Grenzen hielt, als nicht von besonders starken Schlägen ausgegangen werden kann und somit lediglich (aber immerhin) eine einfache Körperverletzung zur Disposition steht. Gleiches gilt sodann für die in anderen Fällen vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt, welche sich im Parallel- verfahren auf einfache Körperverletzungen beschränkte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/51 S. 66 f.). In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Anlassdelikt nicht wie angeklagt als räuberische Erpressung zu qualifizie- ren ist, sondern eine Nötigung darstellt, auch wenn das Verschulden des Beschul- digten auch diesbezüglich keinesfalls leicht wiegt. Für die Zukunft sind mit dem Gutachter zwar mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten zu erwarten, doch bestehen aktuell keine genügenden Anhaltspunkte, dass es sich dabei um
- 29 - schwere Gewaltakte handeln wird. Demgegenüber hat der Gutachter mehrfach be- tont, dass bei im Übrigen gegebenen Massnahmevoraussetzungen lediglich ein langjähriger stationärer Aufenthalt in einem geschlossenen Setting mit psychothe- rapeutischem, sozialpädagogischem und milieutherapeutischem Angebot eine er- folgreiche Behandlung des Beschuldigten zu gewährleisten vermöchte, wobei Voll- zugslockerungen nicht allzu schnell in Betracht gezogen werden (Urk. 10/22 S. 60 + 67). Es stellt sich bei dieser Ausgangslage ernsthaft die Frage nach der Verhält- nismässigkeit einer im heutigen Zeitpunkt anzuordnenden stationären Massnahme für psychische Störungen, zumal der Beschuldigte die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe bereits praktisch vollständig erstanden hat, welcher Aspekt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit insofern zu berücksichtigen ist, als eine stationäre Massnahme bei die- ser Sachlage nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.).
7. Angesichts all dieser Erwägungen stösst die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB beim Beschuldigten im heuti- gen Zeitpunkt auf derart viele tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, dass von dieser Massnahme abzusehen ist. Die als Kompromisslösung vorgeschlagene Therapie im Rahmen des Strafvollzuges fällt deshalb ausser Betracht, weil die zu verhängende Strafe – wie erwähnt – bereits vollständig erstanden ist und der Gut- achter in seiner Expertise abschliessend darauf hingewiesen hat, dass Täter mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten kaum jemals ein belastbares In- teresse aufweisen, nach einer vollzogenen Haftstrafe die erforderlichen Anstren- gungen für eine intensive ambulante Therapie auf sich zu nehmen (Urk. 10/22 S. 69). VII. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche im Gegen-
- 30 - satz zur räuberischen Erpressung nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB zählt, weshalb vorliegend eine obligatorische Landesverweisung ausser Be- tracht fällt. Da der Beschuldigte italienischer und brasilianischer Staatsbürger ist, könnte grundsätzlich ein fakultativer Landesverweis im Sinne von Art. 66abis StGB in Betracht gezogen werden, was angesichts der heutigen Verurteilung wegen ver- suchter Nötigung und einer als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten jedoch nicht verhältnismässig erscheint. Nach dem Gesagten ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. VIII. DNA-Profil
1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich für den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA- Profil-Gesetz hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlau- ben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, wobei es sich um vergangene wie auch um künftige Delikte han- deln kann, soweit diese von einer gewissen Schwere sind. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem Tatverdacht die Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Vielmehr bedarf es erheblicher und konkreter An- haltspunkte, dass die beschuldigte Person in Zukunft in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.3.). Dabei wird nach der geltenden Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung ausgegan- gen, doch hat der Eingriff als Zwangsmassnahme nichtsdestotrotz stets im öffentli- chen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein (BGE 147 I 372, E. 2. + 4.). An diesen Grundsätzen hat sich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesge-
- 31 - richtes nichts geändert (vgl. Urteile 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1. und 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024, E. 2.).
2. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit innert relativ kurzer Zeit wieder- holt einschlägig straffällig, wobei mit dem heutigen Entscheid die Verurteilung we- gen einer Straftat gegen die körperliche Integrität erfolgt. Angesichts der Ereignisse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mit erneuten Körperverletzun- gen zum Nachteil eines ehemaligen Bekannten bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 80 S. 52) sodann keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nur innerhalb eines eng begrenzten Kreises hält und in Zukunft keine Drittpersonen davon betroffen sein werden. Es ist mithin vor diesem Hintergrund aktuell durchaus von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit gleichgelagerter Delikte mit einer gewissen Schwere gegenüber einem unbekann- ten Opferkreis auszugehen, so dass auch ein berechtigtes öffentliches Interesse vorhanden ist, zwecks Eruierung allfälliger zukünftig gleichgelagerter Delikte mittels Abnahme einer DNA-Probe angemessen in die Grundrechte des Beschuldigten einzugreifen.
3. Es erscheint somit im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in casu geboten und verhältnismässig, beim Beschuldigten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils eine DNA-Probe abzunehmen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der Probe vorzuführen und die Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im vorliegenden Urteil gilt diesfalls als Vorführbefehl im Sinne von Art. 207 ff. StPO. IX. Zivilbegehren
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des
- 32 - Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. Verhandlungsma- xime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprü- che rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ge- genstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivil- recht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen (vgl. DOLGE, BSK StPO, N 65 ff. zu Art. 122 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhä- sionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Unabding- bare Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bilden nebst dem Schaden auch die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden des Beschul- digten. 2.2. Mit dem Schuldspruch wegen Nötigung steht fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat und ihm daher grundsätzlich zum Ersatz des Schadens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. Der Privatkläger ver- mochte indessen für die konkret behaupteten Schadenspositionen mit der Vorin- stanz (Urk. 80 S. 54) nicht rechtsgenügend darzulegen, dass diese einem adäquat kausalen Schaden entspringen. So ist bezüglich der Medikamente unklar, inwiefern die entsprechenden Kosten vom Beschuldigten zu tragen waren und nicht von der Krankenkasse oder der Unfallversicherung übernommen wurden, zumal keine Kaufbelege vorliegen. Ferner drängt sich hinsichtlich des angeschafften Blutdruck- gerätes die Vermutung auf, dass diese Anschaffung mit der bestehenden Hä-
- 33 - maturie im Zusammenhang steht, welche indessen nicht nachgewiesenermassen auf das inkriminierte Ereignis zurückgeht. Das Schadenersatzbegehren ist demge- mäss mit Bezug auf die im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auch in zweiter Instanz auf den Weg des ordentlichen Zivilweges zu verweisen. Selbiges gilt für die vom Privatkläger weitergehenden geforderten Schadenersatzansprüche, zumal nicht dargetan wird, inwiefern der Privatkläger allfällige Langzeitfolgen, na- mentlich im Zusammenhang mit der Niere, zu gewärtigen hat (vgl. Urk. 62 S. 9), zumal zur Mikrohämaturie keine Kausalität besteht. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Änderung des Urteils der Vorinstanz, als es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt und lediglich eine andere rechtliche Würdigung seiner Tat vorgenommen wurde. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 und 15) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 34 - 2.2. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Prozess ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag zum Schuldpunkt teilweise durchzusetzen, wobei er in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils lediglich wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist, was auch eine mildere Strafe folgen liess. Der Umstand, dass vom Widerruf der Vorstrafen abzusehen ist, hat sich demgegenüber erst während des zweitinstanzlichen Prozesses infolge der Rechtskraft eines früheren Urteils ergeben und zeitigt mithin keine Auswirkungen auf die Festsetzung der entsprechenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte obsiegt sodann mit seinem Antrag betreffend die Landesverweisung, da von dieser abge- sehen wird. Derweil obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einzig in Be- zug auf die Abnahme der DNA-Probe, während sie mit ihren übrigen Anträgen, ins- besondere zum Schuld- und Strafpunkt, der stationären Massnahme und der Lan- desverweisung, nicht durchzudringen vermag, weshalb sie als vollständig unterlie- gend gilt. Der Privatkläger unterliegt infolge Rückzugs schliesslich mit seiner Dritt- berufung ebenfalls vollumfänglich. In Anbetracht dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu drei Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger aufzuerlegen sowie zu sechs Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei sich beim Privatkläger infolge der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit keine einstweilige Übernahme seines Kostenanteils durch die Gerichtskasse rechtfertigt. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 9'115.65 (inkl. MWST) geltend (Urk. 112; Urk. 106). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Mithin erscheint es in teilweiser Berichtigung von Ziffer 10 des versandten Urteilsdispositivs, mit welchem versehentlich ein Betrag von Fr. 12'000.– festgesetzt wurde (vgl. Urk. 113), unter Verweis auf den Beschluss
- 35 - vom 12. August 2024 (Urk. 115) angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen für dieses sowie für das im Sachzusammenhang stehende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB230365 den Betrag von Fr. 1'097.90 (inkl. MWST; Urk. 105). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 1'095.90. (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Zehnteln vorbehalten bleibt. 3. 3.1. Angesichts des nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibenden un- gerechtfertigten Freiheitsentzuges von insgesamt 311 Tagen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO angemessen zu entschädigen. Bei der Festle- gung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermässige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die per- sönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in einem jün- geren Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammenge- fasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerechtfertigte Freiheitsentzug mehrere Mo-
- 36 - nate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2.). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf das private, soziale und berufliche Le- ben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.). 3.2. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er gleichzeitig bereits 611 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Massnahmevoll- zug erstanden hat (vgl. vorne Ziff. IV./5.2). Damit sind ihm insgesamt 311 Tage im Sinne von Überhaft anzurechnen (= 611 ./. [30 x 10]), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen sind. Der Beschuldigte wurde am 11. Februar 2022 wegen des Verdachts der Erpressung verhaftet, nachdem er den Privatkläger unvermittelt körperlich angegangen und von diesem erfolglos einen fünfstelligen Geldbetrag ge- fordert hatte, wofür er heute auch wegen versuchter Nötigung zweitinstanzlich zu bestrafen ist. Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldig- ten waren mithin anfänglich gerechtfertigt. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und infolge Invalidität erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die spätere Überhaft sodann auch nicht aus geregelten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Lebensumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Einwirkungen durch dem ungerechtfertigten Frei- heitsentzug. Mithin ist der Beschuldigte für die erlittene Unbill mit rund Fr. 120.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschiedenen Entscheiden des Bun- desgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutli-
- 37 - che Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.). Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Genugtuung von insgesamt Fr. 37'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. September 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. April 2023 der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zudem wurde der Widerruf von zwei Vorstrafen angeordnet und dem Beschuldigten ein beschlagnahmtes Mobiltelefon herausge- geben. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde gleichermassen abgesehen wie von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und es wurde auch keine Abnahme einer DNA-Probe verfügt. Schliesslich wurde über die Zivilbegehren des Privatklägers und die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 77 bzw. 80 S. 57 ff.).
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2022 wirft dem Beschuldigten vor, am 6. Februar 2022 zusammen mit der Mitbe- schuldigten C._____ an der Haustüre des Wohnblocks des Privatklägers geklingelt zu haben und diesen nach seinem Einlass mit der Faust unvermittelt auf die rechte Kieferseite geschlagen und von ihm den Betrag von Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– für sich und den Betrag von Fr. 4'000.– für C._____ gefordert zu haben. Zur Unter- mauerung seiner Forderung habe er weitere Schläge gegen das Gesicht und den Torso des Privatklägers folgen lassen und daraufhin unter der Ankündigung, dass er wieder kommen werde, die Liegenschaft verlassen. Der Privatkläger sei infolge dieses Vorfalles in Angst und Schrecken versetzt worden und habe aufgrund der Schläge eine Kopfprellung und eine Mikrohämaturie erlitten, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe und dabei auch die Absicht verfolgt habe, sich Geld zu verschaffen, auf welches er keinen rechtmässigen Anspruch gehabt habe (Urk. 25 S. 2 f.).
- 12 -
E. 1.2 Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren die Aussagen zu den ange- klagten Vorwürfen durchwegs verweigert (vgl. Urk. 3/1-3; Urk. 56 S. 1 ff.; Prot. II S. 14). Der Sachverhalt der Anklage bleibt dementsprechend in zweiter Instanz be- stritten, was sich auch mit der Haltung der Verteidigung, welche im Berufungsver- fahren aufgrund des kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Rückzugs der Strafanträge des Privatklägers nun einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (vgl. Urk. 85 S. 1 ; Urk. 111 S. 1; Prot. II S. 5), deckt. Die eingeklagten Tatgescheh- nisse sind demnach unter Berücksichtigung der verwertbaren relevanten Beweis- mittel in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze nochmals einer konkreten Prüfung zu unterziehen.
E. 1.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Begründung ihres Urteils die anwendbaren Beweisgrundsätze in der gebotenen Kürze wiedergegeben (vgl. Urk. 80 S. 10 f.) sowie auch die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 80 S. 16 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden.
E. 1.4 Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweise drängen sich keine Ergänzungen zum angefochtenen Urteil auf, welches sich ins- besondere mit der Zulässigkeit der Aussagen der einvernommenen Verfahrensbe- teiligten zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 80 S. 11 ff.). Es kann im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung mithin vorbehaltlos auf diese Beweismit- tel abgestellt werden.
E. 1.5 a) Gemäss der Vorinstanz lassen die Angaben des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles und namentlich die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten einige Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen, derweil der Privatkläger mit Bezug auf das Kerngeschehen und die gegenüber ihm in diesem Zusammenhang ausgeübte Gewalt einheitlich und klar ausgesagt habe, so dass das konkrete Tatgeschehen mit Ausnahme der übertrieben geschilderten Intensität der Schläge als erstellt zu erachten sei (Urk. 80 S. 25 ff.). Dieser Würdi- gung kann in zweiter Instanz vorbehaltlich nachstehender Präzisierungen ohne Weiteres gefolgt werden. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt es zu bemer-
- 13 - ken, dass er im Berufungsverfahren seine Strafanträge zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben hat, mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 111 S. 4) und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23) – keine finanzielle Motivlage des Privatklägers (mehr) ersichtlich ist. Der Verteidigung ist insofern zu- zustimmen (vgl. Urk. 111 S. 3 f.), dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles, insbesondere den Hintergrund der Bekanntschaft zum Beschuldigten und zur Mitbeschuldigten C._____, beschönigend ausgefallen sind und er seine eigene Drogenvergangenheit sowie seine Verschuldung falsch dargestellt hat. Mithin vermögen die diesbezüglichen Depositionen des Privatklä- gers nicht zu überzeugen, was jedoch mit dem von ihm offenbar geführten Doppel- leben durchaus erklärbar ist. Zum angeklagten Vorfall selbst hat der Privatkläger, auf dessen Aussagen im Rahmen der Sachverhaltserstellung primär abzustellen ist, die Umstände des Aufeinandertreffens sowie der nachfolgenden Auseinander- setzung mit den beiden Beschuldigten am Tatabend jedoch insgesamt konstant, anschaulich und lebensnah beschrieben, auch wenn die geschilderte Intensität der Schläge im Vergleich mit dem resultierenden Verletzungsbild (vgl. dazu nachfol- gend Ziff. 1.5./b) aus objektiver Sicht in der Tat übertrieben anmutet, was sich indes nicht mit seiner subjektiven Sicht der Dinge decken muss. Die Darstellung des Pri- vatklägers deckt sich sodann auch mehrheitlich mit den Ausführungen der Mitbe- schuldigten C._____ und der beiden einvernommenen Zeuginnen D._____ und E._____, soweit diese das Geschehen mitverfolgt haben. Nachdem der Beschul- digte eingestanden hat, den Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung zu- mindest geohrfeigt zu haben (Urk. 111 S. 7) und der Privatkläger ein entsprechen- des Verletzungsbild aufwies, welches auch gemäss der Verteidigung mit den ein- gestandenen Ohrfeigen in Einklang zu bringen ist (vgl. Urk. 111 S. 7), kann letztlich offen bleiben, ob die entsprechenden Schläge des Beschuldigten mit der offenen Hand oder der Faust erfolgt sind. Es ist für die rechtliche Beurteilung des Falles in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger bereits in der Anfangsphase des Aufeinandertreffens einen unvermit- telten (wenn auch nicht übermässig heftigen) Schlag im Bereich des Kiefers ver- setzte und in diesem Zusammenhang den Betrag von zumindest Fr. 5'000.– von ihm forderte, worauf er in der Folge zur Bekräftigung seiner Forderung weitere
- 14 - Schläge gegen den Körper und den Kopf des Privatklägers folgen liess, so dass dieser kurz das Bewusstsein verlor. Auch die eingeklagten Drohungen des Be- schuldigten und seiner Komplizin haben in diesem Zusammenhang gestützt auf die Aussagen des Privatklägers als erwiesen zu gelten, wobei auch diese zur Bekräfti- gung der Zahlungsaufforderung ausgesprochen wurden.
b) Betreffend die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz nicht erstellt, dass aufgrund des eingeklagten Vorfalles eine Mikrohämaturie resul- tierte, da diese im Zeitpunkt des Vorfalles bereits bestand (vgl. Urk. 8/3: "Der Pat. berichtet über eine vorbekannte Mikrohämaturie, die bereits vor Monaten aufgetre- ten sei."). Demgegenüber kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich infolge der erstellten Schläge des Beschuldigten gegen den Kopfbereich des Privatklägers bei diesem eine Hirnerschütterung ergab, welche denn auch ärzt- lich festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/6: "Contusio capitis [Hirnerschütterung]"), was entgegen der Verteidigung keine blosse Kopfprellung darstellt (vgl. Urk. 111 S. 7). Seitens der Zeugin E._____ wurde zudem eine blutende Mundverletzung geschil- dert, welche auch einen Zahn tangierte. Zudem werden nachhaltige Kopfschmer- zen erwähnt, welche das Bild einer Hirnerschütterung komplettieren (Urk. 7/1 S. 7).
c) Der Beschuldigte liess erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung seine Geldforderung gegenüber dem Privatkläger konkretisieren (vgl. Urk. 64 S. 7: "Herr B._____ hat während der Freundschaft mit Herrn A._____ Schul- den angehäuft. So hat mein Mandant dem Privatkläger immer wieder Geld gelie- hen."). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung dies dahin- gehend, dass es sich dabei um das dem Privatkläger vor mehreren Jahren auf- grund dessen knapper finanzieller Situation gewährte Darlehen handle, deren Be- stand über die Zeit sukzessiv angewachsen sei (Urk. 111 S. 13 f.). Der Beschul- digte selbst schwieg auch vor Schranken des Berufungsgerichtes zur Sache (vgl. Prot. II S. 14) und hat offenbar während mehreren Jahren vom Privatkläger die Til- gung der bei ihm bestehenden Schulden nicht verlangt, was gewisse Zweifel am Bestand der Geldforderung weckt. Angesichts der erheblichen Verschuldung des Privatklägers, die sich im sechsstelligen Bereich bewegt (vgl. Urk. 109/1), ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger über einen Zeitraum von mehre-
- 15 - ren Jahren auch beim Beschuldigten Schulden in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– anhäufte. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seinerseits ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Privatklä- ger bestand, nachdem nicht erstellt ist, dass diese Geldforderung im Zusammen- hang mit allfälligen Drogengeschäften steht. Demgegenüber ist nicht derart klar, ob dies auch für die Forderung zu Guns- ten der Mitbeschuldigten zu gelten hat. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussa- gen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles nicht sonderlich überzeugend ausgefallen. Dass er in dieser Beziehung womöglich etwas zu ver- bergen hat, kann mit der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden, was insbesondere auch mit Bezug auf intime Kontakte mit der Mitbeschuldigten gelten könnte. Hingegen gestalten sich die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ über- zeugender, indem sie von Beginn weg die Hintergründe des Arrangements und auch die gemeinsam verbrachte Nacht im Hotel H._____ schilderte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 5). Mit der Staatsanwaltschaft ist zwar zu konstatieren, dass der Betrag von Fr. 5'000.– im Austausch für die sexuellen Dienstleistungen der Mitbeschuldigten C._____ etwas gar hoch anmutet (vgl. Prot. II S. 25). Letztere hat jedoch glaubhaft dargelegt, wie dieser Betrag zustande gekommen ist (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17: "Er bot mir immer mehr Geld und am Schluss waren es CHF 5'000.– "). Es stellt sich zwar durchaus die Frage, inwiefern die Mitbeschuldigte diese mit dem Privatkläger mündlich getroffene Vereinbarung für verbindlich hielt, zumal sie nach dem sexuellen Kontakt die Entschädigung nicht aktiv einforderte (vgl. Urk. 4/1 S. 6). Den glaubhaften Schilderungen der Mitbeschuldigten zufolge, hat sich der Privatkläger aber nach Beendigung des Arrangements unter leeren Versprechun- gen aus dem Hotel davongestohlen, ohne dass er wie von ihm angekündigt zu ihr ins Hotel zurückgekehrt ist (vgl. Urk. 4/1 S. 5). In Anbetracht dessen erscheint es plausibel, dass die Mitbeschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt auf die verein- barte Entschädigung für ihre Dienstleistung bestanden hat, womit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Mitbeschuldigte C._____ zumindest glaubte, einen Anspruch gegenüber dem Privatkläger zu haben, zumal ein rechtlich geschützter Anspruch auf das Entgelt für sexuelle Dienstleistungen durchaus be- stehen kann (vgl. BGE 147 IV 73, E. 7.2.). Der Beschuldigte vernahm von der
- 16 - ausstehenden Forderung zu Gunsten der Mitbeschuldigten offenbar über gemein- same Bekannte. Nachdem ihm die Mitbeschuldigte dann glaubhaft versichert hat, dass der Privatkläger ihr den Betrag von Fr. 5'000.– für die sexuellen Dienstleistun- gen schuldet (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 f.), konnte sich der Beschuldigte auch hinrei- chend sicher sein, dass ein tatsächlicher rechtlicher Anspruch der Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger bestand bzw. sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach er an der Rechtmässigkeit dieser Forderung hätte zweifeln müssen.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Gegen diesen Entscheid liessen sowohl der Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft und der Privatkläger fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 73 - 75). Nach Eingang der entsprechenden Berufungserklärungen wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 86), wovon keine Partei Gebrauch machte. In der Folge wurde auf den 18. Ju- ni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90). Am 6. Juni 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 94 + 95/1-3). In der Folge wurden die Akten betreffend die sich aus dem
- 8 - Strafregisterauszug neu ergebende Verurteilung des Beschuldigten vom 25. März 2022 beigezogen und den Parteien mitgeteilt, dass diese auf der Kanzlei des Ober- gerichtes eingesehen werden können (Urk. 96 - 99). Ferner wurde die Anklage- schrift des gegen den Beschuldigten neu angehobenen Strafverfahrens betreffend Betäubungsmitteldelinquenz beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 100 - 102).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 34 -
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Prozess ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag zum Schuldpunkt teilweise durchzusetzen, wobei er in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils lediglich wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist, was auch eine mildere Strafe folgen liess. Der Umstand, dass vom Widerruf der Vorstrafen abzusehen ist, hat sich demgegenüber erst während des zweitinstanzlichen Prozesses infolge der Rechtskraft eines früheren Urteils ergeben und zeitigt mithin keine Auswirkungen auf die Festsetzung der entsprechenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte obsiegt sodann mit seinem Antrag betreffend die Landesverweisung, da von dieser abge- sehen wird. Derweil obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einzig in Be- zug auf die Abnahme der DNA-Probe, während sie mit ihren übrigen Anträgen, ins- besondere zum Schuld- und Strafpunkt, der stationären Massnahme und der Lan- desverweisung, nicht durchzudringen vermag, weshalb sie als vollständig unterlie- gend gilt. Der Privatkläger unterliegt infolge Rückzugs schliesslich mit seiner Dritt- berufung ebenfalls vollumfänglich. In Anbetracht dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu drei Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger aufzuerlegen sowie zu sechs Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei sich beim Privatkläger infolge der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit keine einstweilige Übernahme seines Kostenanteils durch die Gerichtskasse rechtfertigt.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 9'115.65 (inkl. MWST) geltend (Urk. 112; Urk. 106). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Mithin erscheint es in teilweiser Berichtigung von Ziffer 10 des versandten Urteilsdispositivs, mit welchem versehentlich ein Betrag von Fr. 12'000.– festgesetzt wurde (vgl. Urk. 113), unter Verweis auf den Beschluss
- 35 - vom 12. August 2024 (Urk. 115) angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen für dieses sowie für das im Sachzusammenhang stehende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB230365 den Betrag von Fr. 1'097.90 (inkl. MWST; Urk. 105). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 1'095.90. (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.6 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Zehnteln vorbehalten bleibt. 3.
E. 3 Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 hat der Privatkläger die Drittberufung zurück- gezogen (Urk. 104), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Am
17. Juni 2024 hat der Privatkläger zudem sämtliche gegen den Beschuldigten ge- stellten Strafanträge, insbesondere auch denjenigen vom 7. Februar 2022 wegen Körperverletzung, zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt (Urk. 107; Urk. 109/2).
E. 3.1 Angesichts des nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibenden un- gerechtfertigten Freiheitsentzuges von insgesamt 311 Tagen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO angemessen zu entschädigen. Bei der Festle- gung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermässige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die per- sönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in einem jün- geren Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammenge- fasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerechtfertigte Freiheitsentzug mehrere Mo-
- 36 - nate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2.). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf das private, soziale und berufliche Le- ben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.).
E. 3.2 Der Beschuldigte wird vorliegend zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er gleichzeitig bereits 611 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Massnahmevoll- zug erstanden hat (vgl. vorne Ziff. IV./5.2). Damit sind ihm insgesamt 311 Tage im Sinne von Überhaft anzurechnen (= 611 ./. [30 x 10]), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen sind. Der Beschuldigte wurde am 11. Februar 2022 wegen des Verdachts der Erpressung verhaftet, nachdem er den Privatkläger unvermittelt körperlich angegangen und von diesem erfolglos einen fünfstelligen Geldbetrag ge- fordert hatte, wofür er heute auch wegen versuchter Nötigung zweitinstanzlich zu bestrafen ist. Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldig- ten waren mithin anfänglich gerechtfertigt. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und infolge Invalidität erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die spätere Überhaft sodann auch nicht aus geregelten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Lebensumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Einwirkungen durch dem ungerechtfertigten Frei- heitsentzug. Mithin ist der Beschuldigte für die erlittene Unbill mit rund Fr. 120.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschiedenen Entscheiden des Bun- desgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutli-
- 37 - che Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.). Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Genugtuung von insgesamt Fr. 37'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. September 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Ein Geständnis hat der Beschuldigte betreffend die heute zu beurteilende Tat nicht abgelegt und es ergeben sich auch ansonsten keine Umstände, welche für eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens sprechen würden.
4. Zusatzstrafe
E. 4 Zur Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2024 sind der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 5). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Erstberufung den Schuld- und Strafpunkt sowie die An- ordnung der Widerrufe von zwei Vorstrafen an und verlangt eine entsprechende Anpassung des Zivilpunktes betreffend die Schadenersatzforderungen des Privat- klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 85 S. 1 f.; Urk. 111 S. 1 ff.; Prot. II S. 6 f.). Derweil fordert die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Zweitberufung nebst einer Korrektur des Strafpunktes die Anord- nung einer stationären Massnahme und einer obligatorischen Landesverweisung (Urk. 110 S. 1 f.). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2023 lediglich bezüglich der Dispositivziffern 9 (Herausgabe Mobiltelefon), 12 (Ge- nugtuung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8, 10 - 11
- 9 - und 14 - 15) ist der angefochtene Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2.
E. 4.1 Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente ergibt sich für den Be- schuldigten mithin eine angemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese Strafe ist im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. März 2022 auszufällen, nachdem der Beschuldigte sämtliche zu berücksichtigenden Taten vor der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren verübt hat. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in seiner jüngs- ten Rechtsprechung wiederholt verdeutlicht und präzisiert. Danach ist die Zusatz- strafe die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten, wobei die im Rahmen der Asperation festzulegende Einsatz- strafe anhand der abstrakt schwersten Straftat sämtlicher Delikte zu bestimmen und dabei zu unterscheiden ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.).
E. 4.2 Demgemäss ist die heute für die Nötigung festgesetzte Freiheitsstrafe von
E. 8 Aufl., Rz. 9 zu § 17), weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter (räuberischer) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausscheidet.
E. 12 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der Taten im Zusammenhang mit der frühe- ren Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 angemessen zu schärfen, was – in Berücksichtigung der Tat- sache, dass bereits die frühere Strafe als Gesamtstrafe festgelegt worden ist – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ergibt, wovon wiederum die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen ist, so dass im Endeffekt als
- 22 - Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten gerechtfertigt erscheint.
5. Haftanrechnung 5.1. Die Untersuchungshaft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Ver- fahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Gleich verhält es sich grundsätzlich mit therapeutischen Massnahmen, sofern deren frei- heitsentziehende Wirkung mit der Haft gleichgesetzt werden kann (METTLER/ SPICH- TIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 zu Art. 51 StGB). Das Gesetz verlangt für die An- rechnung weder Verfahrens- noch Tatidentität, denn zu entziehende Freiheit soll im Sinne von Realersatz soweit wie möglich mit bereits entzogener Freiheit kom- pensiert werden (BGE 141 IV 239). 5.2. Demgemäss ist an die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen anzurechnen, was bedeutet, dass der Beschuldigte die heute ausge- fällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits vollumfänglich durch Haft erstanden hat und der darüber hinausgehende Freiheitsentzug von 116 Tagen als Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist Der Beschuldigte war sodann im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) gestützt auf eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Justizdirektion des Kantons Zürich seit dem 7. Mai 2021 im vorzeitigen statio- nären bzw. teilstationären Massnahmevollzug betreffend eine drogentherapeuti- sche Behandlung (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2), welcher indessen nie mit der Anordnung einer gerichtlichen Massnahme legitimiert wurde und infolge der neuer- lichen Verhaftung des Beschuldigten am 11. Februar 2022 nach 280 Tagen abrupt endete. Dieser Freiheitsentzug wurde im Parallelverfahren im Umfang von 85 Ta- gen an die dort verhängte Busse bzw. die beiden widerrufenen Sanktionen ange- rechnet, nachdem der Beschuldigte bereits in jenem Verfahren insgesamt 258 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, weshalb die damalige Freiheits- strafe von 8 Monaten wie auch der Anteil von 18 Tagessätzen der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits durch diese Haft erstanden waren (vgl. Bei-
- 23 - zugsakten, Urk. 96/51 S. 56 f.). Es stellt sich in diesem Zusammenhang nunmehr die Frage einer weiteren Berücksichtigung des ungerechtfertigten Massnahmevoll- zuges im Restumfang von 195 Tagen im vorliegenden Verfahren, wobei diesbe- züglich festzuhalten ist, dass die vorzeitige Massnahme bis zuletzt im geschlosse- nen Rahmen durchgeführt wurde und der Beschuldigte damals im (unbegleiteten) Ausgang delinquierte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/2). Da der Grundsatz der Ver- fahrensidentität analog zur zitierten Rechtsprechung im gegebenen Zusammen- hang gleichermassen keine Geltung beanspruchen kann und demzufolge der un- gerechtfertigte Freiheitsentzug im anderen Strafprozess gleichermassen hier zu beachten ist, erscheint die Berücksichtigung des noch nicht abgegoltenen Restum- fanges des vorzeitigen Massnahmevollzuges im vorliegenden Verfahren angezeigt, auch wenn vom Beschuldigten in dieser Hinsicht heute kein Antrag gestellt worden ist. Demgemäss ist in casu auch der weitere aufgrund des vorzeitigen Massnah- mevollzuges des Beschuldigten im mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 rechtskräftig erledigten Strafverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) ungerechtfertigt erstandene Freiheitsentzug von 195 Tagen im Sinne von Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Nachdem der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten bestraft wird, kommt der bedingte Strafvollzug vorlie- gend in Betracht. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu attestieren ist, da es sich bei ihm nicht um einen Erst- täter handelt, die mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 ausgesprochene Probezeit von 4 Jahren bereits verlängert wurde und der Beschuldigte während einer laufen- den Strafuntersuchung erneut delinquierte (vgl. Urk. 80 S. 38). Dementsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren und die Strafe ist zu vollziehen.
- 24 - V. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der beiden Vorstrafen der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 27. Februar 2017 widerrufen (Urk. 80 S. 46). Diesbezüglich fällt nun indes in Betracht, dass diese beiden Vorstrafen bereits mit Urteil des glei- chen Gerichts vom 25. März 2022 widerrufen worden sind (vgl. Urk. 23/5 S. 2 f.) und dieser Entscheid mittlerweile rechtskräftig geworden ist (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/94). Demzufolge ist im hiesigen Verfahren vom Widerruf der beiden besag- ten Vorstrafen zufolge des Grundsatzes "ne bis in idem" abzusehen, da ansonsten über die gleiche – in Rechtskraft erwachsene – Sache erneut befunden würde. VI. Massnahme
1. Die Anklägerin beantragt im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung erneut die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 25 S. 4; Urk. 82 S. 2; Urk. 110 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wendet sich demgegenüber gegen eine solche Massnahme mit der Argumentation, dass einerseits den Gut- achten ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege und diese Gutachten ohne- hin mangelhaft seien. Andrerseits sei eine Massnahme weder verhältnismässig noch seien die notwendigen Erfolgsaussichten dieser gegeben (Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 17 ff.). Als Grundlagen für die Beurteilung der verschiedenen Stand- punkte dienen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021, welches dieser im Rahmen des Parallelverfahrens im Auftrag der Staatsan- waltschaft erstellte (Urk. 23/4 = Urk. 97/10/26) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022, welcher seine Expertise im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattete (Urk. 10/22 = Urk. 96/86). Darüber hinaus hat der Beschuldigte bei Prof. Dr. iur. K._____ ein Privatgutachten vom 26. März 2023 in Auftrag gegeben (Urk. 51), wel- ches zwar lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung hat, für das vorliegende Verfahren indessen insofern zu beachten ist, als es Zweifel am Vorgehen und Er-
- 25 - gebnis der amtlichen Begutachtungen zu wecken vermag (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018, E. 2.1.4.).
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt und be- dürfen nur einiger punktueller Ergänzungen, welche nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang nachgetragen werden. Es kann demgemäss vorab auf die entsprechenden theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 80 S. 42 f.).
3. Wie aus den Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021 und Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 hervorgeht, besteht beim Beschuldigten eine langjährige Suchtproblematik, die ihren Anfang in einer Cannabisabhängigkeit hat- te und sich in der Folge zu einer Kokainabhängigkeit ausweitete, welche zeitweise von einer Medikamentenabhängigkeit in der Form des Missbrauches von Benzodi- azepinen begleitet wurde (Urk. 23/4 S. 33; Urk. 10/22 S. 44). Es kann vor diesem Hintergrund von einem multiplen Substanzkonsum ausgegangen werden, welcher mit Bezug auf Cannabis und Kokain bis heute andauert (Urk. 23/4 S. 46; Urk. 10/22 S. 48). Eine Massnahmebedürftigkeit ist in dieser Hinsicht mithin mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 110 S. 5) zweifellos gegeben, wie auch von den involvierten Fach- personen bereits wiederholt festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/22 S. 67 ff.; Urk. 23/4 S. 52 f.). Darüber hinaus ist beim Beschuldigten von einer jahrelangen psychischen Problematik auszugehen, welche von Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom
11. Februar 2021 als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) diagnostiziert wurde, wobei auch insofern eine Behand- lungsbedürftigkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 23/4 S. 47 + 50). Das nachfolgende Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 geht aufgrund seiner Erkennt- nisse über diesen Befund hinaus und stellt die Diagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Merkmalen (ICD-10 F61.0) (Urk. 10/22 S. 53). Diesbezüglich ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, welches zufolge Verweigerung der Mitwirkung ohne Exploration des Beschuldigten erfolgte, was zwar nichts an des-
- 26 - sen Verwertbarkeit ändert (vgl. BGE 146 IV 1, E. 3.2.), jedoch – mit dem Privatgut- achten von Dr. iur. K._____ (vgl. Urk. 51 S. 18) – insofern problematisch erscheint, als in einem wesentlichen Punkt vom früheren Gutachten abgewichen wird, dessen Erstellung nicht sehr weit zurückreicht und welchem eine Exploration des Beschul- digten zu Grunde lag (vgl. dazu DRESSING/FOERSTER, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 27). Hinzu kommt, dass sich das Aktengutachten zufolge des fehlenden Standpunktes des Beschuldigten ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Berichte der den Be- schuldigten bisher behandelnden Institutionen zu stützen hatte, welche indessen im Lichte des vorliegenden Urteils in bestimmten Punkten zu relativieren sind, in- dem namentlich nicht als erwiesen gelten kann, dass der Privatkläger dem Beschul- digten körperlich oder strukturell unterlegen war, und auch nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in der Klinik Freihof während seines vorzeitigen Massnahmevollzuges mit Drogen handelte und Mitinsassen bedrohte. Wenn der aktuelle Gutachter mithin die Dissozialität des Be- schuldigten massgeblich auch mit diesen Umständen bzw. Vorkommnissen be- gründet, so sind an die entsprechende Diagnose gewisse Vorbehalte anzubringen, wie auch das Privatgutachten von Dr. iur. K._____ in diesem Punkt mit Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht festhält (vgl. Urk. 51 S. 22 m.H.a. Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 5.2.). Inwiefern trotz der in diesem Punkt nicht übereinstimmenden Gutachten bereits aufgrund der gegen- wärtigen Aktenlage auch auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschul- digten geschlossen werden kann, kann indessen letztlich offen bleiben, da die An- ordnung der beantragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB – wie noch zu zeigen sein wird – aktuell aus anderen Gründen nicht in Betracht fällt.
4. Das Gutachten von Dr. med. J._____ fasst sodann anschaulich die bisherigen Bemühungen der verschiedenen Institutionen zusammen, welche sich bis anhin mit dem Beschuldigten aufgrund seiner suchtspezifischen und psychischen Problema- tiken, welche miteinander zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, befasst haben. Es sind in diesem Zusammenhang insbesondere verstärkte An- strengungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahre 2018 zwecks Regulierung der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ersichtlich, welche je-
- 27 - doch nicht die erhoffte Wende im Leben des Beschuldigten brachten, da dieser keinen echten Veränderungswillen aufbrachte (Urk. 10/22 S. 22 f.). Es gab in jener Zeit auch wiederholte Interventionen am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der PUK im stationären und teilstationären Rahmen zwecks Bekämpfung der Dro- gensucht, welche indes beim Beschuldigten ebenfalls keine geregelte Tagesstruk- tur zu etablieren und auch keine nachhaltige psychopathologische Stabilisierung zu bewirken vermochten, wobei namentlich die Impulsivität des Beschuldigten nie definitiv unter Kontrolle gebracht werden konnte (Urk. 10/22 S. 25 f.). Der Beschuldigte hat sodann am 7. Mai 2021 vorzeitig eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB im Freihof Küsnacht betreffend eine drogenthe- rapeutische Behandlung angetreten, diese aber vorzeitig wieder abgebrochen, nachdem er zuvor im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verhaftet worden war (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2). Die Berichte der Institu- tion zeigen ein sehr durchzogenes Bild der Therapiebemühungen, welche schliess- lich aufgrund erneuter Delinquenz definitiv zum Stillstand kamen. Der Beschuldigte verhielt sich nur bedingt kooperativ, verweigerte teilweise die Mitwirkung am thera- peutischen Angebot und zeigte insgesamt zu wenig Einsicht in seine Suchtproble- matik mit der entsprechenden Notwendigkeit zu Abstinenz, wobei für die Einzelhei- ten seines Verhaltens auf das Gutachten J._____ sowie die im Recht liegenden Berichte des Freihofs vom 25. Januar und 8. April 2022 zu verweisen ist (vgl. Urk. 10/22 S. 27 ff.; Urk. 79/1-2). Es resultierte daraus der erfolglose Abbruch der Therapie per 16. März 2022. Die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist angesichts dieser früheren Verläufe verschiedentlich eingeleiteter Therapien mithin sowohl im Hinblick auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB wie auch eine Massnahme nach Art. 60 StGB sehr fraglich. Diverse Institutionen lehnten die Aufnahme des Beschuldigten in der Ver- gangenheit denn auch bereits ab (vgl. Urk. 10/22 S. 27 + 33).
5. Der Beschuldigte hat wie gesehen keine echte Bereitschaft erkennen lassen, sich auf eine therapeutische Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB einzulassen. Er ist nach bisherigen Erkenntnissen noch weniger gewillt, sich wegen seiner psychi- schen Problematik behandeln zu lassen (vgl. Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 18 f.). Der
- 28 - aktuelle Gutachter hat nun aber betont, dass beim Störungsbild des Beschuldigten eine psychiatrische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nur dann einen Sinn ergebe, wenn der Beschuldigte bereit sei, aktiv an der Therapie mitzuarbeiten, da in seinem Fall keine Ansatzmöglichkeiten bestünden, mittels einer Medikamentenabgabe ge- gen seinen Willen eine Mitwirkungsbereitschaft zu erreichen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung der psychischen Defizite seien mithin bei insofern fehlender Einsicht in die Taten und die Therapie äusserst gering, weshalb eine sol- chem aktuell nicht empfohlen werden könne (Urk. 10/22 S. 61 + 68). Diese Ein- schätzung ist im Falle des Beschuldigten insofern besonders nachvollziehbar, als nicht nur ein komplexes psychisches Störungsbild besteht, welches sich mittler- weile verfestigt hat, sondern auch eine multiple Suchtabhängigkeit existiert, welche sich seit der Jugendzeit über Jahre aufgebaut und dazu geführt hat, dass der Be- schuldigte selbst im vorzeitigen Massnahmevollzug nicht abstinent bleiben konnte. Wird indessen keine vorgängige Abstinenz erreicht, erscheinen die Bemühungen betreffend Therapierung der Persönlichkeitsstörung umso schwieriger, wenn nicht gar nahezu verunmöglicht.
6. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme anbelangt, so ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass das vorliegende Anlassdelikt eine besorgniserregende Geringschätzung der körperlichen Integrität der Mitmenschen offenbart, hat der Beschuldigte doch ohne Vorwarnung gleich mehrfach auf sein Opfer eingeschlagen. Andrerseits ist aber auch festzuhalten, dass sich die ausgeübte Gewalt insofern in Grenzen hielt, als nicht von besonders starken Schlägen ausgegangen werden kann und somit lediglich (aber immerhin) eine einfache Körperverletzung zur Disposition steht. Gleiches gilt sodann für die in anderen Fällen vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt, welche sich im Parallel- verfahren auf einfache Körperverletzungen beschränkte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/51 S. 66 f.). In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Anlassdelikt nicht wie angeklagt als räuberische Erpressung zu qualifizie- ren ist, sondern eine Nötigung darstellt, auch wenn das Verschulden des Beschul- digten auch diesbezüglich keinesfalls leicht wiegt. Für die Zukunft sind mit dem Gutachter zwar mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten zu erwarten, doch bestehen aktuell keine genügenden Anhaltspunkte, dass es sich dabei um
- 29 - schwere Gewaltakte handeln wird. Demgegenüber hat der Gutachter mehrfach be- tont, dass bei im Übrigen gegebenen Massnahmevoraussetzungen lediglich ein langjähriger stationärer Aufenthalt in einem geschlossenen Setting mit psychothe- rapeutischem, sozialpädagogischem und milieutherapeutischem Angebot eine er- folgreiche Behandlung des Beschuldigten zu gewährleisten vermöchte, wobei Voll- zugslockerungen nicht allzu schnell in Betracht gezogen werden (Urk. 10/22 S. 60 + 67). Es stellt sich bei dieser Ausgangslage ernsthaft die Frage nach der Verhält- nismässigkeit einer im heutigen Zeitpunkt anzuordnenden stationären Massnahme für psychische Störungen, zumal der Beschuldigte die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe bereits praktisch vollständig erstanden hat, welcher Aspekt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit insofern zu berücksichtigen ist, als eine stationäre Massnahme bei die- ser Sachlage nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.).
7. Angesichts all dieser Erwägungen stösst die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB beim Beschuldigten im heuti- gen Zeitpunkt auf derart viele tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, dass von dieser Massnahme abzusehen ist. Die als Kompromisslösung vorgeschlagene Therapie im Rahmen des Strafvollzuges fällt deshalb ausser Betracht, weil die zu verhängende Strafe – wie erwähnt – bereits vollständig erstanden ist und der Gut- achter in seiner Expertise abschliessend darauf hingewiesen hat, dass Täter mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten kaum jemals ein belastbares In- teresse aufweisen, nach einer vollzogenen Haftstrafe die erforderlichen Anstren- gungen für eine intensive ambulante Therapie auf sich zu nehmen (Urk. 10/22 S. 69). VII. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche im Gegen-
- 30 - satz zur räuberischen Erpressung nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB zählt, weshalb vorliegend eine obligatorische Landesverweisung ausser Be- tracht fällt. Da der Beschuldigte italienischer und brasilianischer Staatsbürger ist, könnte grundsätzlich ein fakultativer Landesverweis im Sinne von Art. 66abis StGB in Betracht gezogen werden, was angesichts der heutigen Verurteilung wegen ver- suchter Nötigung und einer als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten jedoch nicht verhältnismässig erscheint. Nach dem Gesagten ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. VIII. DNA-Profil
1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich für den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA- Profil-Gesetz hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlau- ben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, wobei es sich um vergangene wie auch um künftige Delikte han- deln kann, soweit diese von einer gewissen Schwere sind. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem Tatverdacht die Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Vielmehr bedarf es erheblicher und konkreter An- haltspunkte, dass die beschuldigte Person in Zukunft in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.3.). Dabei wird nach der geltenden Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung ausgegan- gen, doch hat der Eingriff als Zwangsmassnahme nichtsdestotrotz stets im öffentli- chen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein (BGE 147 I 372, E. 2. + 4.). An diesen Grundsätzen hat sich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesge-
- 31 - richtes nichts geändert (vgl. Urteile 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1. und 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024, E. 2.).
2. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit innert relativ kurzer Zeit wieder- holt einschlägig straffällig, wobei mit dem heutigen Entscheid die Verurteilung we- gen einer Straftat gegen die körperliche Integrität erfolgt. Angesichts der Ereignisse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mit erneuten Körperverletzun- gen zum Nachteil eines ehemaligen Bekannten bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 80 S. 52) sodann keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nur innerhalb eines eng begrenzten Kreises hält und in Zukunft keine Drittpersonen davon betroffen sein werden. Es ist mithin vor diesem Hintergrund aktuell durchaus von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit gleichgelagerter Delikte mit einer gewissen Schwere gegenüber einem unbekann- ten Opferkreis auszugehen, so dass auch ein berechtigtes öffentliches Interesse vorhanden ist, zwecks Eruierung allfälliger zukünftig gleichgelagerter Delikte mittels Abnahme einer DNA-Probe angemessen in die Grundrechte des Beschuldigten einzugreifen.
3. Es erscheint somit im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in casu geboten und verhältnismässig, beim Beschuldigten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils eine DNA-Probe abzunehmen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der Probe vorzuführen und die Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im vorliegenden Urteil gilt diesfalls als Vorführbefehl im Sinne von Art. 207 ff. StPO. IX. Zivilbegehren
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des
- 32 - Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. Verhandlungsma- xime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprü- che rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ge- genstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivil- recht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen (vgl. DOLGE, BSK StPO, N 65 ff. zu Art. 122 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhä- sionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Drittberufung des Privatklägers B._____ wird Vormerk ge- nommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 3. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Herausgabe Mobil- telefon), 12 (Genugtuung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 38 - Es wird erkannt: (mit berichtigter Fassung von Dispositivziffer 10)
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 25. März 2022.
- Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ge- währt.
- Es wird festgestellt, dass die Frage des Widerrufs bezüglich der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2017 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 gegenstandslos ist.
- Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, in- nert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Urteils beim Forensischen Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zü- rich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts hin zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird in die- sem Zusammenhang auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 39 -
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7% resp. 8,1 % MWST) Fr. 1'097.90 unentgeltliche Vertretung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den zu drei Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privat- kläger auferlegt und zu sechs Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Zehnteln vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird für 311 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 37'000.– zzgl. Zins seit 7. September 2022 aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorab per Inca-Mail) das Bezirksgericht Uster (zur Kenntnisnahme; vorab per Inca-Mail) den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (vorab per Inca-Mail) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 40 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 7 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, betref- fend Fristenlauf gemäss Dispositivziffer 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich (mit Hin- weis auf Dispositivziffer 12) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230364-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 18. Juni 2024 (berichtigte Fassung) in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend versuchte Erpressung etc. und Widerruf
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
3. April 2023 (DG220228)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 416 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen.
5. Der teilbedingte Vollzug der Gemeinnützigen Arbeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2017 wird wider- rufen.
6. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
8. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A015'862'358) wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf ers- tes Verlangen herausgegeben.
- 4 -
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte solidarisch mit der Mitbeschuldig- ten C._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Er- eignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Be- trag von CHF 730.50 zuzüglich Zins auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen; CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 8'911.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF noch offen Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 5'125.50 ½ Entschädigung RA Y._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertre- ters der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 110 S. 1 f.)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1);
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft (Dispositiv-Ziff. 2);
3. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 bis 5;
4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) (Dispositiv-Ziff. 6);
5. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositiv-Ziff. 7);
6. Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (Dispositiv- Ziff. 8);
7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 9 bis 17);
8. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 1 ff.)
1. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 sei der Beschuldigte von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
2. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4 sei auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Juni 2020 ausgefällten bedingten Strafe von 60 Ta-
- 6 - gessätzen zu Fr. 70.00 nicht einzutreten, eventualiter sei von einem Widerruf abzusehen.
3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 sei auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2017 ausgefällten teilbedingten gemeinnützigen Arbeit nicht einzutreten, eventualiter sei von einem Wi- derruf abzusehen.
4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 10 und 11 seien die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 14 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen, soweit sie nicht vom Privatkläger zu tragen sind.
6. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 15 seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich (zzgl. 7.7 % MwSt.) und ohne Rückerstattungspflicht des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen.
7. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 15 seien die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 58'240.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. September 2022 zuzusprechen.
9. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen, insbesondere sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf die Anordnung einer stationären Massnahme, einer Landesverweisung und einer DNA-Profi- lierung zu verzichten.
10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 -
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men, soweit sie nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.
12. Der amtliche Verteidiger sei für das Berufungsverfahren vollumfänglich (zzgl. 8.1 % MwSt.) und ohne Rückerstattungspflicht des Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. April 2023 der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zudem wurde der Widerruf von zwei Vorstrafen angeordnet und dem Beschuldigten ein beschlagnahmtes Mobiltelefon herausge- geben. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wurde gleichermassen abgesehen wie von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und es wurde auch keine Abnahme einer DNA-Probe verfügt. Schliesslich wurde über die Zivilbegehren des Privatklägers und die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 77 bzw. 80 S. 57 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid liessen sowohl der Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft und der Privatkläger fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 73 - 75). Nach Eingang der entsprechenden Berufungserklärungen wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 86), wovon keine Partei Gebrauch machte. In der Folge wurde auf den 18. Ju- ni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90). Am 6. Juni 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 94 + 95/1-3). In der Folge wurden die Akten betreffend die sich aus dem
- 8 - Strafregisterauszug neu ergebende Verurteilung des Beschuldigten vom 25. März 2022 beigezogen und den Parteien mitgeteilt, dass diese auf der Kanzlei des Ober- gerichtes eingesehen werden können (Urk. 96 - 99). Ferner wurde die Anklage- schrift des gegen den Beschuldigten neu angehobenen Strafverfahrens betreffend Betäubungsmitteldelinquenz beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 100 - 102).
3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 hat der Privatkläger die Drittberufung zurück- gezogen (Urk. 104), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Am
17. Juni 2024 hat der Privatkläger zudem sämtliche gegen den Beschuldigten ge- stellten Strafanträge, insbesondere auch denjenigen vom 7. Februar 2022 wegen Körperverletzung, zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt (Urk. 107; Urk. 109/2).
4. Zur Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2024 sind der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 5). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht mit seiner Erstberufung den Schuld- und Strafpunkt sowie die An- ordnung der Widerrufe von zwei Vorstrafen an und verlangt eine entsprechende Anpassung des Zivilpunktes betreffend die Schadenersatzforderungen des Privat- klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 85 S. 1 f.; Urk. 111 S. 1 ff.; Prot. II S. 6 f.). Derweil fordert die Staatsanwalt- schaft mit ihrer Zweitberufung nebst einer Korrektur des Strafpunktes die Anord- nung einer stationären Massnahme und einer obligatorischen Landesverweisung (Urk. 110 S. 1 f.). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2023 lediglich bezüglich der Dispositivziffern 9 (Herausgabe Mobiltelefon), 12 (Ge- nugtuung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 - 8, 10 - 11
- 9 - und 14 - 15) ist der angefochtene Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Das Berufungsgericht erhebt nach Art. 343 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288, E. 1.4.1.; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021, E. 2.2.3.; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021, E. 1.2.2.; je mit Hinweisen). Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach die- ser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229, E. 5.3.; BGE 134 I 140, E. 5.3.; Urteil 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016, E. 1.4.). 2.2. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweis- antrag betreffend Einvernahme des Privatklägers (Urk. 108; Prot. II S. 14). Zur Begründung führte sie aus, zum Kerngeschehen lägen einzig die belastenden Aussagen des Privatklägers im Recht. Dieser habe jedoch wiederholt gelogen, was auch die Vorinstanz teilweise erkannt habe, weshalb zur Beurteilung der Glaub- würdigkeit des Privatklägers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eine nochmalige Befragung vor Schranken des Berufungsgerichtes erforderlich sei (Urk. 108 S. 2 f.; Prot. II S. 14). Der Privatkläger wurde in der Untersuchung sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich befragt (vgl. Urk. 4/1; Urk. 6/1). Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, sind die Aussagen des Privatklägers bezüglich der Vorgeschichte zwar teilweise unstet, aber betreffend das Kerngeschehen konstant und in sich stimmig (vgl. hinten Ziff. III./1.5.a). Der Beschuldigte liess im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, dass er während des angeklag- ten Vorfalls dem Privatkläger eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. 64 S. 9 f.), mithin räumte der Beschuldigte eine Handgreiflichkeit ein. Nachdem es sich in casu un- streitig nicht um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, da nebst den Aussagen des Privatklägers auch diejenigen der Mitbeschuldigten C._____ sowie der einver-
- 10 - nommenen Zeuginnen D._____ und E._____ sowie der ambulante Bericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 6. Februar 2022 vorliegen (vgl. hinten Ziff. III./1.5.b f.), drängt sich eine erneute Befragung des Privatklägers vor Schranken des Beru- fungsgerichtes nicht auf. 2.3. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren sodann erstmals die Ein- vernahme von F._____, da dieser Angaben zu den Schulden und zur Beziehung des Privatklägers mit dem Beschuldigten machen könne (Urk. 108 S. 3 f.; Prot. II S. 14). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Adoptivsohn des Beschuldigten lediglich vom Hörensagen berichten kann und von dessen Aussagen insbesondere hinsichtlich der Entstehung und des Bestands der Schulden kein zu- sätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, weshalb eine Befragung von F._____ vorliegend nicht notwendig erscheint, zumal – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. III./1.5.c) – zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass seinerseits eine Geldforderung bestand. 2.4. Weiter stellte die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den Beweisantrag betreffend Beizug des Strafregisterauszugs des Privatklägers und begründete diesen dahingehend, dass sich in den Akten lediglich eine nach Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Privatklägers erstellte Aktennotiz des Staatsanwalts vom 11. Oktober 2022 finde und sich der Privatkläger im Übrigen aktuell in stationärer Therapie aufhalte (Urk. 108 S. 3; Prot. II S. 14). Akten über die Privatklägerschaft sind indes nur zurückhaltend beizuziehen, soweit dies zur Prü- fung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist (vgl. ZGRAGGEN, BSK StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 194 StPO; Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 164 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang sind Informationen bezüglich Vorstrafen aus dem Bereich der Rechtspflegedelikte oder Hinweise auf eine sachliche Befangenheit von Interesse (BGE 147 IV 534, E. 2.3.4.; BÄHLER, BSK StPO, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 164 StPO). Vorliegend hielt der fallführende Staatsanwalt mit erwähnter Aktennotiz fest, dass gemäss seiner Einsicht in den Strafregisterauszug des Privatklägers keine Rechts- pflegedelikte verzeichnet sind (Urk. D1/14/27), was die Verteidigung auch nicht in Frage stellt (vgl. Urk. 108 S. 3). Anhaltspunkte auf eine sachliche Befangenheit des
- 11 - Privatklägers finden sich sodann nicht. Mithin ist in casu von der Einholung des Strafregisterauszugs des Privatklägers abzusehen. 2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung schliesslich noch den Betreibungsregister- und Verlustscheinregisterauszug des Privatklägers (Urk. 109/1), das Original der Erklärung des Privatklägers betreffend Rückzug der Strafanträge und sein Desinteresse (Urk. 109/2), ihre teilweise geschwärzten Handnotizen zum Instruktionsgespräch vom 12. Februar 2022 (Urk. 109/3) sowie das Schreiben von G._____ vom 15. Juni 2024 (Urk. 109/4) zu den Akten (vgl. Urk. 108; Prot. II S. 14 f.). 2.6. Weitere Beweiserhebungen wurden in zweiter Instanz nicht beantragt und drängen sich – abgesehen vom erwähnten Beizug der Akten und von der Befra- gung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2022 wirft dem Beschuldigten vor, am 6. Februar 2022 zusammen mit der Mitbe- schuldigten C._____ an der Haustüre des Wohnblocks des Privatklägers geklingelt zu haben und diesen nach seinem Einlass mit der Faust unvermittelt auf die rechte Kieferseite geschlagen und von ihm den Betrag von Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– für sich und den Betrag von Fr. 4'000.– für C._____ gefordert zu haben. Zur Unter- mauerung seiner Forderung habe er weitere Schläge gegen das Gesicht und den Torso des Privatklägers folgen lassen und daraufhin unter der Ankündigung, dass er wieder kommen werde, die Liegenschaft verlassen. Der Privatkläger sei infolge dieses Vorfalles in Angst und Schrecken versetzt worden und habe aufgrund der Schläge eine Kopfprellung und eine Mikrohämaturie erlitten, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe und dabei auch die Absicht verfolgt habe, sich Geld zu verschaffen, auf welches er keinen rechtmässigen Anspruch gehabt habe (Urk. 25 S. 2 f.).
- 12 - 1.2. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren die Aussagen zu den ange- klagten Vorwürfen durchwegs verweigert (vgl. Urk. 3/1-3; Urk. 56 S. 1 ff.; Prot. II S. 14). Der Sachverhalt der Anklage bleibt dementsprechend in zweiter Instanz be- stritten, was sich auch mit der Haltung der Verteidigung, welche im Berufungsver- fahren aufgrund des kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Rückzugs der Strafanträge des Privatklägers nun einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (vgl. Urk. 85 S. 1 ; Urk. 111 S. 1; Prot. II S. 5), deckt. Die eingeklagten Tatgescheh- nisse sind demnach unter Berücksichtigung der verwertbaren relevanten Beweis- mittel in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze nochmals einer konkreten Prüfung zu unterziehen. 1.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Begründung ihres Urteils die anwendbaren Beweisgrundsätze in der gebotenen Kürze wiedergegeben (vgl. Urk. 80 S. 10 f.) sowie auch die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und zusammen- gefasst (Urk. 80 S. 16 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. 1.4. Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweise drängen sich keine Ergänzungen zum angefochtenen Urteil auf, welches sich ins- besondere mit der Zulässigkeit der Aussagen der einvernommenen Verfahrensbe- teiligten zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 80 S. 11 ff.). Es kann im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung mithin vorbehaltlos auf diese Beweismit- tel abgestellt werden. 1.5.
a) Gemäss der Vorinstanz lassen die Angaben des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles und namentlich die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten einige Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen, derweil der Privatkläger mit Bezug auf das Kerngeschehen und die gegenüber ihm in diesem Zusammenhang ausgeübte Gewalt einheitlich und klar ausgesagt habe, so dass das konkrete Tatgeschehen mit Ausnahme der übertrieben geschilderten Intensität der Schläge als erstellt zu erachten sei (Urk. 80 S. 25 ff.). Dieser Würdi- gung kann in zweiter Instanz vorbehaltlich nachstehender Präzisierungen ohne Weiteres gefolgt werden. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers gilt es zu bemer-
- 13 - ken, dass er im Berufungsverfahren seine Strafanträge zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben hat, mithin – entgegen der Verteidigung (Urk. 111 S. 4) und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 23) – keine finanzielle Motivlage des Privatklägers (mehr) ersichtlich ist. Der Verteidigung ist insofern zu- zustimmen (vgl. Urk. 111 S. 3 f.), dass die Aussagen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles, insbesondere den Hintergrund der Bekanntschaft zum Beschuldigten und zur Mitbeschuldigten C._____, beschönigend ausgefallen sind und er seine eigene Drogenvergangenheit sowie seine Verschuldung falsch dargestellt hat. Mithin vermögen die diesbezüglichen Depositionen des Privatklä- gers nicht zu überzeugen, was jedoch mit dem von ihm offenbar geführten Doppel- leben durchaus erklärbar ist. Zum angeklagten Vorfall selbst hat der Privatkläger, auf dessen Aussagen im Rahmen der Sachverhaltserstellung primär abzustellen ist, die Umstände des Aufeinandertreffens sowie der nachfolgenden Auseinander- setzung mit den beiden Beschuldigten am Tatabend jedoch insgesamt konstant, anschaulich und lebensnah beschrieben, auch wenn die geschilderte Intensität der Schläge im Vergleich mit dem resultierenden Verletzungsbild (vgl. dazu nachfol- gend Ziff. 1.5./b) aus objektiver Sicht in der Tat übertrieben anmutet, was sich indes nicht mit seiner subjektiven Sicht der Dinge decken muss. Die Darstellung des Pri- vatklägers deckt sich sodann auch mehrheitlich mit den Ausführungen der Mitbe- schuldigten C._____ und der beiden einvernommenen Zeuginnen D._____ und E._____, soweit diese das Geschehen mitverfolgt haben. Nachdem der Beschul- digte eingestanden hat, den Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung zu- mindest geohrfeigt zu haben (Urk. 111 S. 7) und der Privatkläger ein entsprechen- des Verletzungsbild aufwies, welches auch gemäss der Verteidigung mit den ein- gestandenen Ohrfeigen in Einklang zu bringen ist (vgl. Urk. 111 S. 7), kann letztlich offen bleiben, ob die entsprechenden Schläge des Beschuldigten mit der offenen Hand oder der Faust erfolgt sind. Es ist für die rechtliche Beurteilung des Falles in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger bereits in der Anfangsphase des Aufeinandertreffens einen unvermit- telten (wenn auch nicht übermässig heftigen) Schlag im Bereich des Kiefers ver- setzte und in diesem Zusammenhang den Betrag von zumindest Fr. 5'000.– von ihm forderte, worauf er in der Folge zur Bekräftigung seiner Forderung weitere
- 14 - Schläge gegen den Körper und den Kopf des Privatklägers folgen liess, so dass dieser kurz das Bewusstsein verlor. Auch die eingeklagten Drohungen des Be- schuldigten und seiner Komplizin haben in diesem Zusammenhang gestützt auf die Aussagen des Privatklägers als erwiesen zu gelten, wobei auch diese zur Bekräfti- gung der Zahlungsaufforderung ausgesprochen wurden.
b) Betreffend die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ist mit der Vorinstanz nicht erstellt, dass aufgrund des eingeklagten Vorfalles eine Mikrohämaturie resul- tierte, da diese im Zeitpunkt des Vorfalles bereits bestand (vgl. Urk. 8/3: "Der Pat. berichtet über eine vorbekannte Mikrohämaturie, die bereits vor Monaten aufgetre- ten sei."). Demgegenüber kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich infolge der erstellten Schläge des Beschuldigten gegen den Kopfbereich des Privatklägers bei diesem eine Hirnerschütterung ergab, welche denn auch ärzt- lich festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/6: "Contusio capitis [Hirnerschütterung]"), was entgegen der Verteidigung keine blosse Kopfprellung darstellt (vgl. Urk. 111 S. 7). Seitens der Zeugin E._____ wurde zudem eine blutende Mundverletzung geschil- dert, welche auch einen Zahn tangierte. Zudem werden nachhaltige Kopfschmer- zen erwähnt, welche das Bild einer Hirnerschütterung komplettieren (Urk. 7/1 S. 7).
c) Der Beschuldigte liess erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung seine Geldforderung gegenüber dem Privatkläger konkretisieren (vgl. Urk. 64 S. 7: "Herr B._____ hat während der Freundschaft mit Herrn A._____ Schul- den angehäuft. So hat mein Mandant dem Privatkläger immer wieder Geld gelie- hen."). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung dies dahin- gehend, dass es sich dabei um das dem Privatkläger vor mehreren Jahren auf- grund dessen knapper finanzieller Situation gewährte Darlehen handle, deren Be- stand über die Zeit sukzessiv angewachsen sei (Urk. 111 S. 13 f.). Der Beschul- digte selbst schwieg auch vor Schranken des Berufungsgerichtes zur Sache (vgl. Prot. II S. 14) und hat offenbar während mehreren Jahren vom Privatkläger die Til- gung der bei ihm bestehenden Schulden nicht verlangt, was gewisse Zweifel am Bestand der Geldforderung weckt. Angesichts der erheblichen Verschuldung des Privatklägers, die sich im sechsstelligen Bereich bewegt (vgl. Urk. 109/1), ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger über einen Zeitraum von mehre-
- 15 - ren Jahren auch beim Beschuldigten Schulden in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– anhäufte. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass seinerseits ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Privatklä- ger bestand, nachdem nicht erstellt ist, dass diese Geldforderung im Zusammen- hang mit allfälligen Drogengeschäften steht. Demgegenüber ist nicht derart klar, ob dies auch für die Forderung zu Guns- ten der Mitbeschuldigten zu gelten hat. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussa- gen des Privatklägers betreffend die Vorgeschichte des Falles nicht sonderlich überzeugend ausgefallen. Dass er in dieser Beziehung womöglich etwas zu ver- bergen hat, kann mit der Verteidigung nicht von der Hand gewiesen werden, was insbesondere auch mit Bezug auf intime Kontakte mit der Mitbeschuldigten gelten könnte. Hingegen gestalten sich die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ über- zeugender, indem sie von Beginn weg die Hintergründe des Arrangements und auch die gemeinsam verbrachte Nacht im Hotel H._____ schilderte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 F/A 5). Mit der Staatsanwaltschaft ist zwar zu konstatieren, dass der Betrag von Fr. 5'000.– im Austausch für die sexuellen Dienstleistungen der Mitbeschuldigten C._____ etwas gar hoch anmutet (vgl. Prot. II S. 25). Letztere hat jedoch glaubhaft dargelegt, wie dieser Betrag zustande gekommen ist (Urk. 4/1 S. 4 F/A 17: "Er bot mir immer mehr Geld und am Schluss waren es CHF 5'000.– "). Es stellt sich zwar durchaus die Frage, inwiefern die Mitbeschuldigte diese mit dem Privatkläger mündlich getroffene Vereinbarung für verbindlich hielt, zumal sie nach dem sexuellen Kontakt die Entschädigung nicht aktiv einforderte (vgl. Urk. 4/1 S. 6). Den glaubhaften Schilderungen der Mitbeschuldigten zufolge, hat sich der Privatkläger aber nach Beendigung des Arrangements unter leeren Versprechun- gen aus dem Hotel davongestohlen, ohne dass er wie von ihm angekündigt zu ihr ins Hotel zurückgekehrt ist (vgl. Urk. 4/1 S. 5). In Anbetracht dessen erscheint es plausibel, dass die Mitbeschuldigte spätestens zu diesem Zeitpunkt auf die verein- barte Entschädigung für ihre Dienstleistung bestanden hat, womit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Mitbeschuldigte C._____ zumindest glaubte, einen Anspruch gegenüber dem Privatkläger zu haben, zumal ein rechtlich geschützter Anspruch auf das Entgelt für sexuelle Dienstleistungen durchaus be- stehen kann (vgl. BGE 147 IV 73, E. 7.2.). Der Beschuldigte vernahm von der
- 16 - ausstehenden Forderung zu Gunsten der Mitbeschuldigten offenbar über gemein- same Bekannte. Nachdem ihm die Mitbeschuldigte dann glaubhaft versichert hat, dass der Privatkläger ihr den Betrag von Fr. 5'000.– für die sexuellen Dienstleistun- gen schuldet (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 f.), konnte sich der Beschuldigte auch hinrei- chend sicher sein, dass ein tatsächlicher rechtlicher Anspruch der Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger bestand bzw. sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach er an der Rechtmässigkeit dieser Forderung hätte zweifeln müssen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abweichung von der Anklageschrift der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, derweil sie die weiteren angeklagten Tatbestände der Körperverletzung und Drohung aufgrund des Vorlie- gens des qualifizierten Hauptvorwurfes als konsumiert erachtete und insofern keine zusätzlichen Schuldsprüche ausfällte (vgl. Urk. 80 S. 30 ff.). Die abweichende rechtliche Qualifikation wurde dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. I S. 8 f.), doch dürfte es sich beim in der Anklage aufgeführten Tatbestand ohnehin um ein offensichtliches Versehen handeln, wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme doch die qualifizierte Variante vor- gehalten (vgl. Urk. 3/5 S. 4), worauf diese Variante dann auch im vorinstanzlichen Plädoyer im Rahmen der Landesverweisung geltend gemacht wurde (Urk. 61 S. 16). 2.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass seitens des Beschuldigten ein Anspruch gegenüber dem Privatkläger besteht bzw. er betreffend die Geldforderung der Mitbeschuldigten C._____ davon
- 17 - ausgehen konnte, dass ihrerseits eine rechtmässige Forderung existiert (vgl. vor- stehend Ziff. 1.5./c). Nach dem Gesagten liegt entgegen den vorinstanzlichen Er- wägungen folglich keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB vor (WEISSENBERGER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 32 zu Art. 156 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
8. Aufl., Rz. 9 zu § 17), weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter (räuberischer) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB ausscheidet. 2.3.
a) Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Für die Annahme einer Gewaltanwendung genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwir- kung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag, wobei sich das nötige Mass der Gewalteinwirkung nach relativen Kriterien bestimmt (BGE 101 IV 43; DELNON/ RÜDY, BSK StGB II, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstli- cher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der betroffenen Person gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.2.). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestreb- ten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1.; BGE 137 IV 326, E. 3.3.1.; BGE 134 IV 216, E. 4.1.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB ein vorsätzliches Verhalten des Täters, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit sei- nes Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 7B_8/2023 vom 27. September 2023, E. 4.2.1.; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 4.3.2.). Misslingt die Bestimmung von Wil-
- 18 - lensbildung oder -betätigung bleibt es bei der versuchten Nötigung (Urteil 6B_934/ 2015 vom 5. April 2016, E. 3.3.1.).
b) Vorliegend versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger bereits zu Beginn des Aufeinandertreffens erstelltermassen einen Schlag gegen dessen Kopf und liess noch weitere Schläge gegen Kopf und Körper folgen, um seiner Forderung Nach- druck zu verleihen (vgl. vorstehend Ziff. 1.5./a), was zweifellos als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist. Darüber hinaus drohte der Beschuldigte dem Privatkläger damit, dass er wieder komme (vgl. vorstehend Ziff. 1.5./a), was ange- sichts der zuvor verteilten Schläge sowie erlittenen Verletzungen nicht anders als ein vom Beschuldigten in Aussicht gestelltes Übel zu verstehen ist, welches ohne Weiteres geeignet war, den Privatkläger in seiner Entscheidungsfreiheit zu beein- trächtigen. Dass die vom Beschuldigten gewählten Mittel (physische Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) unrechtmässig waren, ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, zumal das Täterduo zur Durchsetzung seiner Forderungen den Zivilweg hätte beschreiten können. Ebenfalls ist der subjektive Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte vorsätzlich handelte, nachdem er zur Eintreibung der Forderungen gegenüber dem Privatkläger Gewalt einsetzte und ihm auch drohte. Die Nötigung blieb vorliegend jedoch erfolglos, da der Privatkläger die geltend gemachten Geld- forderungen nicht beglich und stattdessen die Polizei avisierte, weshalb es sich um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt. 2.4. Gemäss der Anklageschrift vom 14. Dezember 2022 würdigt die Staatsan- waltschaft das Verhalten des Beschuldigten nebst der versuchten Erpressung auch als Drohung und einfache Körperverletzung (Urk. 25). Nachdem der Privatkläger kurz vor der Berufungsverhandlung die gegen den Beschuldigten gestellten Straf- anträge, namentlich auch denjenigen betreffend die Körperverletzung, zurückgezo- gen hat (Urk. 107; Urk. 109/2), erübrigt sich indessen an dieser Stelle weitere Er- wägung betreffend allfällige Konkurrenzfragen. 2.5. Der Beschuldigte ist nach all dem Gesagten mithin in zweiter Instanz der ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 19 - IV. Strafe
1. Strafrahmen / Strafart Der Straftatbestand der Nötigung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grund- sätze der Strafenbemessung allseits zutreffend rezitiert, so dass für das vorlie- gende Urteil in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 80 S. 34 f.).
2. Tatkomponente 2.1. Die objektive Tatschwere der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers wiegt keinesfalls leicht. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Täter zu zweit unvermittelt am Wohnort des Privatklägers auftauchten, worauf ohne grosse Diskussionen nicht nur Gewalt angewendet wurde, sondern auch Drohun- gen ausgesprochen wurden. Auch wenn der Privatkläger aufgrund des Vorfalles keine gravierenden Verletzungen davontrug, ist ein solches Vorgehen verwerflich, zumal der Privatkläger an einem privaten Ort überrascht wurde. Sodann ist der gel- tend gemachte Forderungsbetrag zwar nicht besonders hoch, doch ist diesbezüg- lich auch in Betracht zu ziehen, dass das Opfer nicht begütert war und mithin auch ein solcher Betrag durchaus geeignet war, ihm in finanzieller Hinsicht einen mass- geblichen Schaden zuzufügen. 2.2. Aufgrund der subjektiven Tatschwere vermag das Verschulden nicht massge- blich gemindert zu werden, liegt doch ein direktvorsätzliches Handeln vor. Zudem war das Vorgehen mit egoistischen Motiven verbunden, auch wenn nicht der ge- samte geforderte Betrag persönlich vereinnahmt werden sollte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur seine eigene Forderung, sondern auch diejenige der Mitbeschuldigten C._____ gewaltsam eintreiben wollte, ohne den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 - 16 Monaten als angemessen. Der Umstand, dass es letztlich bei einer ver- suchten Tatbegehung blieb, ist im Übrigen in keiner Art vom Beschuldigten zu ver-
- 20 - treten, weshalb nach Berücksichtigung sämtlicher Aspekte der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gerechtfertigt erscheint.
3. Täterkomponente 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Akten des früheren und des vorliegenden Verfahrens sowie die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, woraus sich namentlich ergibt, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und seither mit zwei unter- brechenden Aufenthalten in Brasilien stets hier gelebt hat, ohne indessen die hie- sige Staatsangehörigkeit erworben oder hierzulande über längere Zeit einer Ar- beitstätigkeit nachgegangen zu sein. Seit einer im Jahr 2008 erlittenen Verletzung ist er gesundheitlich angeschlagen und bezieht seit dem Jahr 2021 eine IV-Rente, welche indessen nicht körperlich, sondern psychisch bedingt ist. Mittlerweile lebt er nach diversen Aufenthalten in Haftanstalten und Kliniken beim Stiefvater, welcher ihn auch finanziell unterstützen dürfte, da der Beschuldigte nebst einem beschei- denen Renteneinkommen kein Vermögen, aber Schulden im Bereich von Fr. 27'000.– bis Fr. 28'000.– hat, welche er aber gegenwärtig nicht abzuzahlen ver- mag (Urk. 80 S. 36 f.; Urk. 96/51 S. 52). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergaben sich – soweit der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen An- gaben machte – keine neuen Erkenntnisse (Prot. II S. 9 ff.). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._____ betreffend das Parallel- verfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) wird mit Bezug auf die Le- bensgeschichte des Beschuldigten eine Broken-Home-Situation beschrieben, wel- che in Kombination mit der schwierigen Beziehung mit der (sich prostituierenden) Mutter eine wesentliche Triebfeder der Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten gewesen sei (vgl. auch Urk. 23/4 = Urk 97/10/26 S. 42 ff.). Nachdem der Beschul- digte im hiesigen Verfahren aber auch die Aussage zu diesen Aspekten gänzlich verweigert hat, fehlen die konkreten Grundlagen, um gestützt auf eine besonders schwierige Jugend von einer Strafminderung ausgehen zu können. 3.2. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ist zu ergänzen, dass zu den beiden akten- kundigen Vorstrafen, in deren Probezeit der Beschuldigte vorliegend delinquierte,
- 21 - mittlerweile eine dritte rechtskräftige Verurteilung vom 25. März 2022 betreffend eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung hinzugekommen ist, welche indessen nicht als Vorstrafe gelten kann. Allerdings ist zu vermerken, dass der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang während jener Strafuntersuchung kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung straffällig geworden ist, was zusätzlich straferhöhend zu werten ist. 3.3. Ein Geständnis hat der Beschuldigte betreffend die heute zu beurteilende Tat nicht abgelegt und es ergeben sich auch ansonsten keine Umstände, welche für eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens sprechen würden.
4. Zusatzstrafe 4.1. Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente ergibt sich für den Be- schuldigten mithin eine angemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese Strafe ist im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. März 2022 auszufällen, nachdem der Beschuldigte sämtliche zu berücksichtigenden Taten vor der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren verübt hat. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in seiner jüngs- ten Rechtsprechung wiederholt verdeutlicht und präzisiert. Danach ist die Zusatz- strafe die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten, wobei die im Rahmen der Asperation festzulegende Einsatz- strafe anhand der abstrakt schwersten Straftat sämtlicher Delikte zu bestimmen und dabei zu unterscheiden ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat enthalten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). 4.2. Demgemäss ist die heute für die Nötigung festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Einsatzstrafe aufgrund der Taten im Zusammenhang mit der frühe- ren Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 angemessen zu schärfen, was – in Berücksichtigung der Tat- sache, dass bereits die frühere Strafe als Gesamtstrafe festgelegt worden ist – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ergibt, wovon wiederum die rechtskräftige Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Abzug zu bringen ist, so dass im Endeffekt als
- 22 - Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 eine Frei- heitsstrafe von 10 Monaten gerechtfertigt erscheint.
5. Haftanrechnung 5.1. Die Untersuchungshaft, welche der Täter in diesem oder einem anderen Ver- fahren verbüsst hat, ist an die verhängte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Gleich verhält es sich grundsätzlich mit therapeutischen Massnahmen, sofern deren frei- heitsentziehende Wirkung mit der Haft gleichgesetzt werden kann (METTLER/ SPICH- TIN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 zu Art. 51 StGB). Das Gesetz verlangt für die An- rechnung weder Verfahrens- noch Tatidentität, denn zu entziehende Freiheit soll im Sinne von Realersatz soweit wie möglich mit bereits entzogener Freiheit kom- pensiert werden (BGE 141 IV 239). 5.2. Demgemäss ist an die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 416 Tagen anzurechnen, was bedeutet, dass der Beschuldigte die heute ausge- fällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bereits vollumfänglich durch Haft erstanden hat und der darüber hinausgehende Freiheitsentzug von 116 Tagen als Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen ist Der Beschuldigte war sodann im Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) gestützt auf eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste der Justizdirektion des Kantons Zürich seit dem 7. Mai 2021 im vorzeitigen statio- nären bzw. teilstationären Massnahmevollzug betreffend eine drogentherapeuti- sche Behandlung (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2), welcher indessen nie mit der Anordnung einer gerichtlichen Massnahme legitimiert wurde und infolge der neuer- lichen Verhaftung des Beschuldigten am 11. Februar 2022 nach 280 Tagen abrupt endete. Dieser Freiheitsentzug wurde im Parallelverfahren im Umfang von 85 Ta- gen an die dort verhängte Busse bzw. die beiden widerrufenen Sanktionen ange- rechnet, nachdem der Beschuldigte bereits in jenem Verfahren insgesamt 258 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, weshalb die damalige Freiheits- strafe von 8 Monaten wie auch der Anteil von 18 Tagessätzen der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen bereits durch diese Haft erstanden waren (vgl. Bei-
- 23 - zugsakten, Urk. 96/51 S. 56 f.). Es stellt sich in diesem Zusammenhang nunmehr die Frage einer weiteren Berücksichtigung des ungerechtfertigten Massnahmevoll- zuges im Restumfang von 195 Tagen im vorliegenden Verfahren, wobei diesbe- züglich festzuhalten ist, dass die vorzeitige Massnahme bis zuletzt im geschlosse- nen Rahmen durchgeführt wurde und der Beschuldigte damals im (unbegleiteten) Ausgang delinquierte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/2). Da der Grundsatz der Ver- fahrensidentität analog zur zitierten Rechtsprechung im gegebenen Zusammen- hang gleichermassen keine Geltung beanspruchen kann und demzufolge der un- gerechtfertigte Freiheitsentzug im anderen Strafprozess gleichermassen hier zu beachten ist, erscheint die Berücksichtigung des noch nicht abgegoltenen Restum- fanges des vorzeitigen Massnahmevollzuges im vorliegenden Verfahren angezeigt, auch wenn vom Beschuldigten in dieser Hinsicht heute kein Antrag gestellt worden ist. Demgemäss ist in casu auch der weitere aufgrund des vorzeitigen Massnah- mevollzuges des Beschuldigten im mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2022 rechtskräftig erledigten Strafverfahren (Geschäfts-Nr. GG220018 bzw. SB220302) ungerechtfertigt erstandene Freiheitsentzug von 195 Tagen im Sinne von Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Nachdem der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten bestraft wird, kommt der bedingte Strafvollzug vorlie- gend in Betracht. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass dem Beschuldigten eine schlechte Prognose zu attestieren ist, da es sich bei ihm nicht um einen Erst- täter handelt, die mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 ausgesprochene Probezeit von 4 Jahren bereits verlängert wurde und der Beschuldigte während einer laufen- den Strafuntersuchung erneut delinquierte (vgl. Urk. 80 S. 38). Dementsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren und die Strafe ist zu vollziehen.
- 24 - V. Widerruf Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der beiden Vorstrafen der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 27. Februar 2017 widerrufen (Urk. 80 S. 46). Diesbezüglich fällt nun indes in Betracht, dass diese beiden Vorstrafen bereits mit Urteil des glei- chen Gerichts vom 25. März 2022 widerrufen worden sind (vgl. Urk. 23/5 S. 2 f.) und dieser Entscheid mittlerweile rechtskräftig geworden ist (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/94). Demzufolge ist im hiesigen Verfahren vom Widerruf der beiden besag- ten Vorstrafen zufolge des Grundsatzes "ne bis in idem" abzusehen, da ansonsten über die gleiche – in Rechtskraft erwachsene – Sache erneut befunden würde. VI. Massnahme
1. Die Anklägerin beantragt im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung erneut die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 25 S. 4; Urk. 82 S. 2; Urk. 110 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wendet sich demgegenüber gegen eine solche Massnahme mit der Argumentation, dass einerseits den Gut- achten ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liege und diese Gutachten ohne- hin mangelhaft seien. Andrerseits sei eine Massnahme weder verhältnismässig noch seien die notwendigen Erfolgsaussichten dieser gegeben (Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 17 ff.). Als Grundlagen für die Beurteilung der verschiedenen Stand- punkte dienen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021, welches dieser im Rahmen des Parallelverfahrens im Auftrag der Staatsan- waltschaft erstellte (Urk. 23/4 = Urk. 97/10/26) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022, welcher seine Expertise im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattete (Urk. 10/22 = Urk. 96/86). Darüber hinaus hat der Beschuldigte bei Prof. Dr. iur. K._____ ein Privatgutachten vom 26. März 2023 in Auftrag gegeben (Urk. 51), wel- ches zwar lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung hat, für das vorliegende Verfahren indessen insofern zu beachten ist, als es Zweifel am Vorgehen und Er-
- 25 - gebnis der amtlichen Begutachtungen zu wecken vermag (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; Urteil 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018, E. 2.1.4.).
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt und be- dürfen nur einiger punktueller Ergänzungen, welche nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang nachgetragen werden. Es kann demgemäss vorab auf die entsprechenden theoretischen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 80 S. 42 f.).
3. Wie aus den Gutachten von Dr. med. I._____ vom 11. Februar 2021 und Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 hervorgeht, besteht beim Beschuldigten eine langjährige Suchtproblematik, die ihren Anfang in einer Cannabisabhängigkeit hat- te und sich in der Folge zu einer Kokainabhängigkeit ausweitete, welche zeitweise von einer Medikamentenabhängigkeit in der Form des Missbrauches von Benzodi- azepinen begleitet wurde (Urk. 23/4 S. 33; Urk. 10/22 S. 44). Es kann vor diesem Hintergrund von einem multiplen Substanzkonsum ausgegangen werden, welcher mit Bezug auf Cannabis und Kokain bis heute andauert (Urk. 23/4 S. 46; Urk. 10/22 S. 48). Eine Massnahmebedürftigkeit ist in dieser Hinsicht mithin mit der Staatsan- waltschaft (Urk. 110 S. 5) zweifellos gegeben, wie auch von den involvierten Fach- personen bereits wiederholt festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/22 S. 67 ff.; Urk. 23/4 S. 52 f.). Darüber hinaus ist beim Beschuldigten von einer jahrelangen psychischen Problematik auszugehen, welche von Dr. med. I._____ in seinem Gutachten vom
11. Februar 2021 als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) diagnostiziert wurde, wobei auch insofern eine Behand- lungsbedürftigkeit festgestellt wurde (vgl. Urk. 23/4 S. 47 + 50). Das nachfolgende Gutachten von Dr. med. J._____ vom 10. Juli 2022 geht aufgrund seiner Erkennt- nisse über diesen Befund hinaus und stellt die Diagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Merkmalen (ICD-10 F61.0) (Urk. 10/22 S. 53). Diesbezüglich ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, welches zufolge Verweigerung der Mitwirkung ohne Exploration des Beschuldigten erfolgte, was zwar nichts an des-
- 26 - sen Verwertbarkeit ändert (vgl. BGE 146 IV 1, E. 3.2.), jedoch – mit dem Privatgut- achten von Dr. iur. K._____ (vgl. Urk. 51 S. 18) – insofern problematisch erscheint, als in einem wesentlichen Punkt vom früheren Gutachten abgewichen wird, dessen Erstellung nicht sehr weit zurückreicht und welchem eine Exploration des Beschul- digten zu Grunde lag (vgl. dazu DRESSING/FOERSTER, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in: Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 27). Hinzu kommt, dass sich das Aktengutachten zufolge des fehlenden Standpunktes des Beschuldigten ausschliesslich auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Berichte der den Be- schuldigten bisher behandelnden Institutionen zu stützen hatte, welche indessen im Lichte des vorliegenden Urteils in bestimmten Punkten zu relativieren sind, in- dem namentlich nicht als erwiesen gelten kann, dass der Privatkläger dem Beschul- digten körperlich oder strukturell unterlegen war, und auch nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte in der Klinik Freihof während seines vorzeitigen Massnahmevollzuges mit Drogen handelte und Mitinsassen bedrohte. Wenn der aktuelle Gutachter mithin die Dissozialität des Be- schuldigten massgeblich auch mit diesen Umständen bzw. Vorkommnissen be- gründet, so sind an die entsprechende Diagnose gewisse Vorbehalte anzubringen, wie auch das Privatgutachten von Dr. iur. K._____ in diesem Punkt mit Bezug- nahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht festhält (vgl. Urk. 51 S. 22 m.H.a. Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, E. 5.2.). Inwiefern trotz der in diesem Punkt nicht übereinstimmenden Gutachten bereits aufgrund der gegen- wärtigen Aktenlage auch auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschul- digten geschlossen werden kann, kann indessen letztlich offen bleiben, da die An- ordnung der beantragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB – wie noch zu zeigen sein wird – aktuell aus anderen Gründen nicht in Betracht fällt.
4. Das Gutachten von Dr. med. J._____ fasst sodann anschaulich die bisherigen Bemühungen der verschiedenen Institutionen zusammen, welche sich bis anhin mit dem Beschuldigten aufgrund seiner suchtspezifischen und psychischen Problema- tiken, welche miteinander zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, befasst haben. Es sind in diesem Zusammenhang insbesondere verstärkte An- strengungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahre 2018 zwecks Regulierung der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ersichtlich, welche je-
- 27 - doch nicht die erhoffte Wende im Leben des Beschuldigten brachten, da dieser keinen echten Veränderungswillen aufbrachte (Urk. 10/22 S. 22 f.). Es gab in jener Zeit auch wiederholte Interventionen am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der PUK im stationären und teilstationären Rahmen zwecks Bekämpfung der Dro- gensucht, welche indes beim Beschuldigten ebenfalls keine geregelte Tagesstruk- tur zu etablieren und auch keine nachhaltige psychopathologische Stabilisierung zu bewirken vermochten, wobei namentlich die Impulsivität des Beschuldigten nie definitiv unter Kontrolle gebracht werden konnte (Urk. 10/22 S. 25 f.). Der Beschuldigte hat sodann am 7. Mai 2021 vorzeitig eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB im Freihof Küsnacht betreffend eine drogenthe- rapeutische Behandlung angetreten, diese aber vorzeitig wieder abgebrochen, nachdem er zuvor im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Taten verhaftet worden war (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/79/1-2). Die Berichte der Institu- tion zeigen ein sehr durchzogenes Bild der Therapiebemühungen, welche schliess- lich aufgrund erneuter Delinquenz definitiv zum Stillstand kamen. Der Beschuldigte verhielt sich nur bedingt kooperativ, verweigerte teilweise die Mitwirkung am thera- peutischen Angebot und zeigte insgesamt zu wenig Einsicht in seine Suchtproble- matik mit der entsprechenden Notwendigkeit zu Abstinenz, wobei für die Einzelhei- ten seines Verhaltens auf das Gutachten J._____ sowie die im Recht liegenden Berichte des Freihofs vom 25. Januar und 8. April 2022 zu verweisen ist (vgl. Urk. 10/22 S. 27 ff.; Urk. 79/1-2). Es resultierte daraus der erfolglose Abbruch der Therapie per 16. März 2022. Die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist angesichts dieser früheren Verläufe verschiedentlich eingeleiteter Therapien mithin sowohl im Hinblick auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB wie auch eine Massnahme nach Art. 60 StGB sehr fraglich. Diverse Institutionen lehnten die Aufnahme des Beschuldigten in der Ver- gangenheit denn auch bereits ab (vgl. Urk. 10/22 S. 27 + 33).
5. Der Beschuldigte hat wie gesehen keine echte Bereitschaft erkennen lassen, sich auf eine therapeutische Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB einzulassen. Er ist nach bisherigen Erkenntnissen noch weniger gewillt, sich wegen seiner psychi- schen Problematik behandeln zu lassen (vgl. Urk. 111 S. 16; Prot. II S. 18 f.). Der
- 28 - aktuelle Gutachter hat nun aber betont, dass beim Störungsbild des Beschuldigten eine psychiatrische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nur dann einen Sinn ergebe, wenn der Beschuldigte bereit sei, aktiv an der Therapie mitzuarbeiten, da in seinem Fall keine Ansatzmöglichkeiten bestünden, mittels einer Medikamentenabgabe ge- gen seinen Willen eine Mitwirkungsbereitschaft zu erreichen. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung der psychischen Defizite seien mithin bei insofern fehlender Einsicht in die Taten und die Therapie äusserst gering, weshalb eine sol- chem aktuell nicht empfohlen werden könne (Urk. 10/22 S. 61 + 68). Diese Ein- schätzung ist im Falle des Beschuldigten insofern besonders nachvollziehbar, als nicht nur ein komplexes psychisches Störungsbild besteht, welches sich mittler- weile verfestigt hat, sondern auch eine multiple Suchtabhängigkeit existiert, welche sich seit der Jugendzeit über Jahre aufgebaut und dazu geführt hat, dass der Be- schuldigte selbst im vorzeitigen Massnahmevollzug nicht abstinent bleiben konnte. Wird indessen keine vorgängige Abstinenz erreicht, erscheinen die Bemühungen betreffend Therapierung der Persönlichkeitsstörung umso schwieriger, wenn nicht gar nahezu verunmöglicht.
6. Was schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung der stationären Massnahme anbelangt, so ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass das vorliegende Anlassdelikt eine besorgniserregende Geringschätzung der körperlichen Integrität der Mitmenschen offenbart, hat der Beschuldigte doch ohne Vorwarnung gleich mehrfach auf sein Opfer eingeschlagen. Andrerseits ist aber auch festzuhalten, dass sich die ausgeübte Gewalt insofern in Grenzen hielt, als nicht von besonders starken Schlägen ausgegangen werden kann und somit lediglich (aber immerhin) eine einfache Körperverletzung zur Disposition steht. Gleiches gilt sodann für die in anderen Fällen vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt, welche sich im Parallel- verfahren auf einfache Körperverletzungen beschränkte (vgl. Beizugsakten, Urk. 96/51 S. 66 f.). In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Anlassdelikt nicht wie angeklagt als räuberische Erpressung zu qualifizie- ren ist, sondern eine Nötigung darstellt, auch wenn das Verschulden des Beschul- digten auch diesbezüglich keinesfalls leicht wiegt. Für die Zukunft sind mit dem Gutachter zwar mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneute Gewalttaten zu erwarten, doch bestehen aktuell keine genügenden Anhaltspunkte, dass es sich dabei um
- 29 - schwere Gewaltakte handeln wird. Demgegenüber hat der Gutachter mehrfach be- tont, dass bei im Übrigen gegebenen Massnahmevoraussetzungen lediglich ein langjähriger stationärer Aufenthalt in einem geschlossenen Setting mit psychothe- rapeutischem, sozialpädagogischem und milieutherapeutischem Angebot eine er- folgreiche Behandlung des Beschuldigten zu gewährleisten vermöchte, wobei Voll- zugslockerungen nicht allzu schnell in Betracht gezogen werden (Urk. 10/22 S. 60 + 67). Es stellt sich bei dieser Ausgangslage ernsthaft die Frage nach der Verhält- nismässigkeit einer im heutigen Zeitpunkt anzuordnenden stationären Massnahme für psychische Störungen, zumal der Beschuldigte die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe bereits praktisch vollständig erstanden hat, welcher Aspekt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit insofern zu berücksichtigen ist, als eine stationäre Massnahme bei die- ser Sachlage nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte in Freiheit die öffentliche Sicherheit in besonders schwerer Weise gefährden würde und nur eine langfristige stationäre Behandlung die entsprechende Rückfallgefahr vermindern könnte (vgl. statt vieler Urteil 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023, E. 4.2.5.).
7. Angesichts all dieser Erwägungen stösst die Anordnung einer stationären the- rapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB beim Beschuldigten im heuti- gen Zeitpunkt auf derart viele tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, dass von dieser Massnahme abzusehen ist. Die als Kompromisslösung vorgeschlagene Therapie im Rahmen des Strafvollzuges fällt deshalb ausser Betracht, weil die zu verhängende Strafe – wie erwähnt – bereits vollständig erstanden ist und der Gut- achter in seiner Expertise abschliessend darauf hingewiesen hat, dass Täter mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten kaum jemals ein belastbares In- teresse aufweisen, nach einer vollzogenen Haftstrafe die erforderlichen Anstren- gungen für eine intensive ambulante Therapie auf sich zu nehmen (Urk. 10/22 S. 69). VII. Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche im Gegen-
- 30 - satz zur räuberischen Erpressung nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB zählt, weshalb vorliegend eine obligatorische Landesverweisung ausser Be- tracht fällt. Da der Beschuldigte italienischer und brasilianischer Staatsbürger ist, könnte grundsätzlich ein fakultativer Landesverweis im Sinne von Art. 66abis StGB in Betracht gezogen werden, was angesichts der heutigen Verurteilung wegen ver- suchter Nötigung und einer als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten jedoch nicht verhältnismässig erscheint. Nach dem Gesagten ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. VIII. DNA-Profil
1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich für den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA- Profil-Gesetz hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlau- ben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, wobei es sich um vergangene wie auch um künftige Delikte han- deln kann, soweit diese von einer gewissen Schwere sind. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem Tatverdacht die Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Vielmehr bedarf es erheblicher und konkreter An- haltspunkte, dass die beschuldigte Person in Zukunft in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.3.). Dabei wird nach der geltenden Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung ausgegan- gen, doch hat der Eingriff als Zwangsmassnahme nichtsdestotrotz stets im öffentli- chen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein (BGE 147 I 372, E. 2. + 4.). An diesen Grundsätzen hat sich mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesge-
- 31 - richtes nichts geändert (vgl. Urteile 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024, E. 3.1. und 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024, E. 2.).
2. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit innert relativ kurzer Zeit wieder- holt einschlägig straffällig, wobei mit dem heutigen Entscheid die Verurteilung we- gen einer Straftat gegen die körperliche Integrität erfolgt. Angesichts der Ereignisse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mit erneuten Körperverletzun- gen zum Nachteil eines ehemaligen Bekannten bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 80 S. 52) sodann keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nur innerhalb eines eng begrenzten Kreises hält und in Zukunft keine Drittpersonen davon betroffen sein werden. Es ist mithin vor diesem Hintergrund aktuell durchaus von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit gleichgelagerter Delikte mit einer gewissen Schwere gegenüber einem unbekann- ten Opferkreis auszugehen, so dass auch ein berechtigtes öffentliches Interesse vorhanden ist, zwecks Eruierung allfälliger zukünftig gleichgelagerter Delikte mittels Abnahme einer DNA-Probe angemessen in die Grundrechte des Beschuldigten einzugreifen.
3. Es erscheint somit im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in casu geboten und verhältnismässig, beim Beschuldigten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils eine DNA-Probe abzunehmen und in der Folge ein DNA-Profil zu erstellen. Sollte sich der Beschuldigte innert anzusetzender Frist nicht bei der zuständigen Behörde melden, so ist festzuhalten und der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass diese berechtigt und verpflichtet ist, den Beschuldigten zwecks Abnahme der Probe vorzuführen und die Probe zwangsweise abzunehmen. Die entsprechende Anordnung im vorliegenden Urteil gilt diesfalls als Vorführbefehl im Sinne von Art. 207 ff. StPO. IX. Zivilbegehren
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des
- 32 - Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. Verhandlungsma- xime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprü- che rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ge- genstand der Adhäsionsklage können nur Ansprüche sein, die sich aus dem Zivil- recht ergeben und dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen (vgl. DOLGE, BSK StPO, N 65 ff. zu Art. 122 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhä- sionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schul- dig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Unabding- bare Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bilden nebst dem Schaden auch die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und das Verschulden des Beschul- digten. 2.2. Mit dem Schuldspruch wegen Nötigung steht fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat und ihm daher grundsätzlich zum Ersatz des Schadens, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. Der Privatkläger ver- mochte indessen für die konkret behaupteten Schadenspositionen mit der Vorin- stanz (Urk. 80 S. 54) nicht rechtsgenügend darzulegen, dass diese einem adäquat kausalen Schaden entspringen. So ist bezüglich der Medikamente unklar, inwiefern die entsprechenden Kosten vom Beschuldigten zu tragen waren und nicht von der Krankenkasse oder der Unfallversicherung übernommen wurden, zumal keine Kaufbelege vorliegen. Ferner drängt sich hinsichtlich des angeschafften Blutdruck- gerätes die Vermutung auf, dass diese Anschaffung mit der bestehenden Hä-
- 33 - maturie im Zusammenhang steht, welche indessen nicht nachgewiesenermassen auf das inkriminierte Ereignis zurückgeht. Das Schadenersatzbegehren ist demge- mäss mit Bezug auf die im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen auch in zweiter Instanz auf den Weg des ordentlichen Zivilweges zu verweisen. Selbiges gilt für die vom Privatkläger weitergehenden geforderten Schadenersatzansprüche, zumal nicht dargetan wird, inwiefern der Privatkläger allfällige Langzeitfolgen, na- mentlich im Zusammenhang mit der Niere, zu gewärtigen hat (vgl. Urk. 62 S. 9), zumal zur Mikrohämaturie keine Kausalität besteht. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Änderung des Urteils der Vorinstanz, als es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt und lediglich eine andere rechtliche Würdigung seiner Tat vorgenommen wurde. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 14 und 15) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Als unterlie- gend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
- 34 - 2.2. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Prozess ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag zum Schuldpunkt teilweise durchzusetzen, wobei er in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils lediglich wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist, was auch eine mildere Strafe folgen liess. Der Umstand, dass vom Widerruf der Vorstrafen abzusehen ist, hat sich demgegenüber erst während des zweitinstanzlichen Prozesses infolge der Rechtskraft eines früheren Urteils ergeben und zeitigt mithin keine Auswirkungen auf die Festsetzung der entsprechenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte obsiegt sodann mit seinem Antrag betreffend die Landesverweisung, da von dieser abge- sehen wird. Derweil obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einzig in Be- zug auf die Abnahme der DNA-Probe, während sie mit ihren übrigen Anträgen, ins- besondere zum Schuld- und Strafpunkt, der stationären Massnahme und der Lan- desverweisung, nicht durchzudringen vermag, weshalb sie als vollständig unterlie- gend gilt. Der Privatkläger unterliegt infolge Rückzugs schliesslich mit seiner Dritt- berufung ebenfalls vollumfänglich. In Anbetracht dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – zu drei Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger aufzuerlegen sowie zu sechs Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei sich beim Privatkläger infolge der mit dem Rückzug verbundenen Aussichtslosigkeit keine einstweilige Übernahme seines Kostenanteils durch die Gerichtskasse rechtfertigt. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 9'115.65 (inkl. MWST) geltend (Urk. 112; Urk. 106). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend ge- machte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwalts- gebührenverordnung. Mithin erscheint es in teilweiser Berichtigung von Ziffer 10 des versandten Urteilsdispositivs, mit welchem versehentlich ein Betrag von Fr. 12'000.– festgesetzt wurde (vgl. Urk. 113), unter Verweis auf den Beschluss
- 35 - vom 12. August 2024 (Urk. 115) angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 10'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers berechnet für ihre Bemühun- gen und Barauslagen für dieses sowie für das im Sachzusammenhang stehende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. SB230365 den Betrag von Fr. 1'097.90 (inkl. MWST; Urk. 105). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung mit insgesamt Fr. 1'095.90. (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.6. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Zehnteln vorbehalten bleibt. 3. 3.1. Angesichts des nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibenden un- gerechtfertigten Freiheitsentzuges von insgesamt 311 Tagen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO angemessen zu entschädigen. Bei der Festle- gung der Genugtuungssumme kann insbesondere die durch die übermässige Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2.). Zu beachten sind dabei namentlich die Dauer der Überhaft und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die per- sönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Publizität der Festnahme oder eine extensive Medienberichterstattung (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.1 ff.). Das Bundesgericht hat in einem jün- geren Entscheid vom 1. Mai 2023 die dabei geltenden Grundsätze zusammenge- fasst und dabei bekräftigt, dass es angebracht erscheint, den geltenden Regelsatz von Fr. 200.– zu kürzen, wenn der ungerechtfertigte Freiheitsentzug mehrere Mo-
- 36 - nate dauert, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht fällt (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.2.). Weiter kann sich der Referenzbetrag relativieren, wenn die Haft als solche nicht unrechtmässig war, da der Täter zu Recht verhaftet wurde und demzufolge kein entsprechender Haftschock zu vergüten ist (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.3.). Schliesslich wird betont, dass sich eine zusätzliche Abweichung vom Regelsatz insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn sich die Auswirkungen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges auf das private, soziale und berufliche Le- ben des Betroffenen in Grenzen halten (Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 = Pra 113 [2024] Nr. 29, E. 2.1.4.). Letztlich kommt den zuständigen Behörden bei der Bemessung der entsprechenden Genugtuung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Geschäfts-Nr. SB220317], E. 4.3.). 3.2. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er gleichzeitig bereits 611 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Massnahmevoll- zug erstanden hat (vgl. vorne Ziff. IV./5.2). Damit sind ihm insgesamt 311 Tage im Sinne von Überhaft anzurechnen (= 611 ./. [30 x 10]), die gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen sind. Der Beschuldigte wurde am 11. Februar 2022 wegen des Verdachts der Erpressung verhaftet, nachdem er den Privatkläger unvermittelt körperlich angegangen und von diesem erfolglos einen fünfstelligen Geldbetrag ge- fordert hatte, wofür er heute auch wegen versuchter Nötigung zweitinstanzlich zu bestrafen ist. Die Arretierung und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldig- ten waren mithin anfänglich gerechtfertigt. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende und infolge Invalidität erwerbslose Beschuldigte wurde durch die Verhaftung bzw. die spätere Überhaft sodann auch nicht aus geregelten sozialen und beruflichen Verhältnissen herausgerissen. Seine Lebensumstände haben sich demnach nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person mit einem gefestigten Netz (mit fester Arbeitsstelle und Familie mit Kindern) der Fall wäre. Dementsprechend relativieren sich die belastenden Einwirkungen durch dem ungerechtfertigten Frei- heitsentzug. Mithin ist der Beschuldigte für die erlittene Unbill mit rund Fr. 120.– pro Tag zu entschädigen, was im Einklang mit verschiedenen Entscheiden des Bun- desgerichtes steht, in deren Rahmen in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls deutli-
- 37 - che Kürzungen des Regelsatzes gutgeheissen wurden (vgl. statt vieler Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 5.2.). Dem Beschuldigten ist demzufolge eine Genugtuung von insgesamt Fr. 37'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. September 2022 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Drittberufung des Privatklägers B._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 3. April 2023 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Herausgabe Mobil- telefon), 12 (Genugtuung) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 38 - Es wird erkannt: (mit berichtigter Fassung von Dispositivziffer 10)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung, vom 25. März 2022.
3. Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht ge- währt.
4. Es wird festgestellt, dass die Frage des Widerrufs bezüglich der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2017 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juni 2020 gegenstandslos ist.
5. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, in- nert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Urteils beim Forensischen Institut, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zü- rich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts hin zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird in die- sem Zusammenhang auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 39 -
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7% resp. 8,1 % MWST) Fr. 1'097.90 unentgeltliche Vertretung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MWST).
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den zu drei Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privat- kläger auferlegt und zu sechs Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Zehnteln vorbehalten.
12. Dem Beschuldigten wird für 311 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 37'000.– zzgl. Zins seit 7. September 2022 aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vorab per Inca-Mail) das Bezirksgericht Uster (zur Kenntnisnahme; vorab per Inca-Mail) den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (vorab per Inca-Mail) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 40 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8010 Zürich gemäss Dispositivziffer 7 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, betref- fend Fristenlauf gemäss Dispositivziffer 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich (mit Hin- weis auf Dispositivziffer 12) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger