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SB230348

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2024-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Anlässlich einer Verkehrskontrolle beobachteten Beamte der Kantonspoli- zei Zürich am 17. Mai 2022, wie ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 1" auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung B._____ kurz vor der Ausfahrt C._____ mit ein- geschalteter Warnblinkanlage auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die in stockendem Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen unter- wegs waren. Als die Polizei den Fahrer daraufhin zum Anhalten aufforderte, fuhr dieser davon. Dessen ungeachtet konnte der Beschuldigte kurze Zeit später als Lenker des fraglichen Personenwagens ausfindig gemacht werden und es wurde diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rapportiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

E. 1.1 Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffer 6), stützt sich angesichts dessen, dass ein anklagegemässer Schuldspruch ergangen ist, auf die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist deshalb so zu be- lassen.

E. 1.2 Irrelevant für die Kostentragungspflicht des Beschuldigten ist, dass im Be- rufungsverfahren eine Änderung der rechtlichen Würdigung erfolgt, indem hin- sichtlich des Rechtsüberholens nunmehr anstelle einer groben auf eine einfache

- 14 - Verkehrsregelverletzung zu erkennen ist, zumal in solchen Fällen kein Teilfrei- spruch gefällt werden muss, der eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfah- renskosten nach sich ziehen würde (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Ebenso muss unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuldigte einwendet, er hätte gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl vom 1. Juli 2022 keine Ein- sprache eingelegt, wenn die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen hätte (Urk. 19 S. 4), wurde doch auch der anschliessende Teil des Strafverfahrens letztlich durch seine Delinquenz ausgelöst und steht damit in Zusammenhang. Nachdem die zu beurteilenden Übertretungen nicht unter das OBG fallen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.1.), kann sich der Beschuldigte schliesslich auch diesbezüglich nicht auf die Kostenfreiheit des Ordnungsbussenverfahrens berufen (vgl. Urk. 43 S. 3)

E. 1.3 Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestäti- gen. In Anbetracht dessen, dass die Verlegung der Kosten in der Regel die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 2a), ist zudem von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für das Verfahren bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Prozesses abzusehen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. ab- zuweisenden Begehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 7).

- 15 - 2.2.2. Der Beschuldigte dringt zwar mit seiner Berufung insoweit nicht durch, als er auch für das Rechtsüberholen schuldig zu sprechen ist. Ausserdem bleibt er entgegen seinem Antrag für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- pflichtig. Er erreicht allerdings, dass sein eingeklagtes Fahrmanöver eine aus sei- ner Sicht günstigere rechtliche Würdigung erfährt und dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion milder ausfällt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten nur hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Erfolgt im Rechtsmittelprozess weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidi- gung des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'024.– (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 44 [Aufwendungen ab dem 19. März 2024 zzgl. 1.25 Stunden für die Beru- fungsverhandlung]). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, insbesondere auch hinsichtlich des eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 250.–. Analog zur Verteilung der Berufungskosten ist deshalb hinsichtlich des zweitin- stanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

E. 4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechts- kräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) so- wie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Hinderung einer Amtshandlung, einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes) sowie 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe so- wie mit Fr. 600.– Busse.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 17 -
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230348-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 (GG220049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2022 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 24 f.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV; der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von  Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'299.30 Kosten Gutachten IRM; Fr. 60.00 Auslagen Polizei (EDV-Datensicherung).

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) "1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1 Abs. 1) sei der Beru- fungskläger einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu spre- chen.

2. Er sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 140.– ohne Kosten zu bestra- fen.

3. Eventualiter sei er mit einer angemessenen Busse im ordentlichen Ver- fahren zu bestrafen.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 34; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle beobachteten Beamte der Kantonspoli- zei Zürich am 17. Mai 2022, wie ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 1" auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung B._____ kurz vor der Ausfahrt C._____ mit ein- geschalteter Warnblinkanlage auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die in stockendem Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen unter- wegs waren. Als die Polizei den Fahrer daraufhin zum Anhalten aufforderte, fuhr dieser davon. Dessen ungeachtet konnte der Beschuldigte kurze Zeit später als Lenker des fraglichen Personenwagens ausfindig gemacht werden und es wurde diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rapportiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

4. Oktober 2022 beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon An- klage wegen grober Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie wegen einer separat begangenen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen den Beschuldigten (Urk. 13). 2.1. Mit mündlich eröffnetem (Prot. I S. 18) Urteil vom 27. Januar 2023 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung derselben. Ausserdem wurden ihm die Verfah- renskosten auferlegt (Urk. 28). Dagegen liess der anwaltlich verteidigte Beschul- digte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher von der Verteidigung am 9. Juni 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 27/2), ging frist- gerecht am 21. Juni 2023 (Datum Poststempel: 20. Juni 2023) die Berufungser- klärung ein (Urk. 29). Demgegenüber verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 30. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 34).

- 5 - 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 5. April 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt (Urk. 36) und der Beschuldigte, wie es seine Verteidigung vorgängig beantragt hatte (Urk. 38; Prot. II S. 5 f.), vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (vgl. Prot. II S. 7). Anlässlich derselben stellte die Verteidigung namens des Be- schuldigten die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3; Urk. 43 S. 1). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Appellation des Beschuldig- ten gegen Dispositivziffer 1, soweit es um den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung (1. Spiegelstrich) geht, sowie gegen die Dispositivzif- fern 2 bis 4 (Strafpunkt) und 6 (Auflage der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens) des Urteils der Vorinstanz (Urk. 29). Hinge- gen blieb Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 bis 4 (Schuldsprüche betreffend Hin- derung einer Amtshandlung, einfache Verkehrsregelverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), ebenso wie Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) allseits unangefochten. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzli- che Entscheid hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, ist gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das strafprozessuale Verschlechterungsverbot zu beachten.

2. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruch- reif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-

- 6 - des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Im Berufungsverfahren zu prüfen ist einzig, ob das eingeklagte Fahrma- növer des Beschuldigten als verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn zu qualifizieren ist und als solches eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt, wie das die Anklage und die Vorinstanz beurteilen (Urk. 13 S. 3; Urk. 28 S. 7 ff.), oder ob darin entsprechend der Sichtweise der Ver- teidigung lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Form ei- nes unzulässigen Befahrens des Pannenstreifens zu erkennen ist (Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2 f.). 2.1. Zur Begründung ihrer Auffassung bringt die Verteidigung im Berufungs- verfahren im Wesentlichen vor, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen die Strafbarkeit des eingeklagten Fahrmanövers begründet wurden, auf alte Gerichtsentscheide beziehen, die aus der Zeit vor der Gesetzesnovelle vom

1. Januar 2021 stammen. Seit Inkrafttreten derselben sei indessen auf Autobah- nen leidglich das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wieder- einbiegen unter Strafe gestellt. Wer dagegen, wie der Beschuldigte, nach der Be- nützung des Pannenstreifens nicht wieder auf die Autobahn einbiege, sondern rechtsseitig auf der Ausfahrt weiterfahre, fahre bloss an den anderen Fahrzeugen rechts vorbei und bleibe nunmehr straflos, was ohnehin sinnvoll erscheine, zumal Automobilisten, die einen Spurwechsel vornehmen wollen, ohnehin vortrittsbelas- tet seien und auf diejenigen, die sich bereits auf der Fahrbahn nebenan befinden, Rücksicht zu nehmen hätten. Im Übrigen gingen aus der Anklage keine Beschrei- bungen hervor, inwiefern die Fahrzeuge in der stockenden Kolonne durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet oder gar erheblich gefährdet gewesen sein sollen (Urk. 43 S. 2 f.).

- 7 - 2.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Rechtslage zunächst auf Art. 35 Abs. 1 SVG zu verweisen, wonach grundsätzlich links zu überholen ist und wor- aus das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet wird (so schon BGE 133 II 58 E. 4). Folgerichtig hält nicht nur Art. 8 Abs. 3 VRV ganz generell, sondern zusätz- lich auch Art. 36 Abs. 5 VRV eigens für Autobahnen und Autostrassen mit mehre- ren Fahrstreifen fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen untersagt wird. Hingegen wird dem Fahrzeugführer in der ab dem

1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV unter Achtung der ge- botenen Sorgfalt und in den gemäss lit. a bis d aufgezählten Konstellationen ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen gestattet. Anders als von der Vertei- digung geltend gemacht, heisst dies jedoch keineswegs, dass das Rechtsvorbei- fahren ohne Wiedereinbiegen nunmehr stets straflos bleibt. So bildet weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Vielmehr hat sich das Bundesgericht jüngst auch unter revidierter Verordnungslage nicht veranlasst gesehen, von seiner langjährigen Praxis abzu- weichen, wonach ein (Rechts-) Überholen immer dann vorliegt, wenn ein schnel- leres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Entspre- chend verfängt das Argument der Verteidigung nicht, wonach die konstante und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur grundsätzlichen Unzulässig- keit auch des Vorbeifahrens auf Autobahnen seit der Revision von Art. 36 Abs. 5 VRV ihre Bedeutung gänzlich verloren habe. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich ein Lenker nach wie vor auch durch Rechtsvorbeifahren des verbotenen Überho- lens schuldig macht, es sei denn, er vermag sich auf einen Anwendungsfall ge- mäss Art. 36 Abs. 5 lit. a bis d VRV zu berufen. 2.2.2. Vorliegend anerkennt auch der Beschuldigte, dass er den Pannenstreifen unbefugt benützt hat, um rechts an mehreren im stockendem Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen, wodurch er gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (Urk. 19 S. 3; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Gleichzeitig scheidet damit aber namentlich auch eine Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV aus, zumal der Pannenstreifen nicht als eigentlicher Fahrstreifen im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich als Teil der Fahrbahn zu gelten

- 8 - hat, der grundsätzlich nur für Nothalte benützt werden darf (BGE 133 II 58 E. 4). Aus demselben Grund fallen ferner die weiteren Konstellationen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b und c VRV ausser Betracht, handelt es sich beim Pannenstreifen doch weder um eine Einspurstrecke, auf der ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Fahrspur signalisiert ist, noch um den Beschleunigungs- streifen einer Autobahneinfahrt, der mit einer Sicherheitslinie von der links neben- an verlaufenden Fahrspur abgegrenzt wäre. Schliesslich kommt auch lit. d der ge- nannten Norm nicht zum Zug, da das Einspuren zum Verlassen der Autobahn un- ter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstrei- fen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E. 2b), wohingegen der Beschuldigte erstellter- massen vor Beginn desselben auf den Pannenstreifen ausgewichen ist (vgl. hier- zu die Videoaufnahme sub Urk. 2/3), um zur Autobahnausfahrt zu gelangen. 2.2.3. Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschul- digten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1. Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am sto- ckenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine un- klare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.). 3.2.1. Richtig erkannt hat die Vorinstanz, dass das Bundesgericht im Entscheid 1C_626/2021 vom 3. November 2022, publiziert in BGE 149 II 96, seine Recht- sprechung im Bereich des Rechtsüberholens auf der Autobahn an die seit dem

1. Januar 2021 geänderte Rechtslage angepasst hat. Es hielt fest, dass eine Be- wertung solcher Fahrmanöver als blosse Ordnungswidrigkeit unter Anwendung ei-

- 9 - nes strengen Massstabs ausnahmsweise gestattet sei, sofern ein einfaches Über- holen vorliege und im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse keine erschwerenden Umstände ersichtlich seien, welche die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen würden, wobei die Schwelle für das Vorhandensein solcher Umstände tief anzusetzen sei. Kämen zum Überholvorgang hingegen keine erschwerenden Umstände hinzu, so sei – so das Bundesgericht – die Ahndung mit einer Ordnungsbusse gemäss Ziff. 314.3 Anhang 1 OBV (worin eine Höhe von Fr. 250.– vorgesehen ist) angezeigt (zum Ganzen: BGE a.a.O. E. 5.4 f.). 3.2.2. Mit Bezug auf die Abgrenzung der einfachen von einer groben Verkehrs- regelverletzung ist im Falle der eingeklagten Fahrweise des Beschuldigten sach- verhaltsmässig zunächst festzuhalten, dass der Überholvorgang bei Tageslicht, guter Sicht und trockenen Strassenverhältnissen stattfand (vgl. hierzu die Vi- deoaufnahme sub Urk. 2/3). Zudem ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte einzig an sieben Fahrzeugen vorbeifuhr (zu dieser Angabe vgl. Urk. 28 S. 4), die sich im stockenden Kolonnenverkehr auf der Nor- malspur befanden, wobei die zurückgelegte Fahrstrecke nicht mehr als 300 m und seine Geschwindigkeit höchstens 50 km/h betrug (Urk. 1 S. 2). Es handelt sich also um ein einfaches Überholen. Entscheidend ist sodann, dass in den Akten keine Hinweise vorliegen, wonach die überholten Automobilisten vom Fahrmanö- ver des Beschuldigten überrascht worden wären oder ihre Fahrweise deswegen hätten anpassen müssen. Entsprechendes ergibt sich mit der Verteidigung auch nicht aus dem Anklagevorhalt. Bei dieser Ausgangslage sind keine Anzeichen für erschwerende Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung und damit eine Beurteilung des Geschehens als grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rechtfertigen könnten. Ange- sichts der höchstrichterlich eingeleiteten Praxisänderung (vgl. hierzu auch das Ur- teil des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 6.4 und E. 7.2) kann an der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz nicht festgehalten werden. 3.2.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf das inkriminierte Fahrmanöver einzig einer einfachen Verkehrsregelverletzung

- 10 - nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demgegenüber aufzuheben.

4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechts- kräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) so- wie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Bei der Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nur noch die Hinderung einer Amtshandlung als Vergehen zu ahnden ist. Gemäss Art. 286 StGB ist dafür ein Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe vorgesehen. Zu Recht beur- teilt die Vorinstanz das Tatverschulden diesbezüglich als nicht unerheblich (vgl. Urk. 28 S. 18). Obschon der Beschuldigte von einem Polizeifunktionär ausdrück- lich angewiesen wurde, hinter das beschriftete Polizeifahrzeug zu fahren, und er anfänglich seine Bereitschaft signalisierte, der Aufforderung nachzukommen, ent- zog er sich direktvorsätzlich der Verkehrskontrolle, indem er unvermittelt davon- fuhr (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann einerseits zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, die jedoch aus den Jahren 2013 und 2016 stammen und folglich länger zurückliegen (vgl. Urk. 41). Auch wenn die objektive Beweislage wenig Raum für Bestreitungen zuliess, ist ihm zudem andererseits zugute zu halten, dass er den Tatvorwurf im Verlauf des Verfahrens anerkannt hat (Urk. 11 S. 5; Prot. I S. 9 f.). Unter diesen Umständen

- 11 - erweist sich eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 1.2. Mit Bezug auf die finanzielle Lage ist anzufügen, soweit Angaben dazu angesichts des derzeitigen unbekannten Aufenthalts überhaupt möglich sind (vgl. Urk. 42/1), dass der 29-jährige Beschuldigte als Folge einer …-Erkrankung eine volle IV-Rente bezieht, die sich auf Fr. 2'500.– pro Monat beläuft. Ansonsten ver- fügt er über keine weiteren Einnahmen und weist kein nennenswertes Vermögen auf, ist umgekehrt aber auch frei von Schulden und es obliegen ihm keine famili- ären Unterhaltspflichten (Prot. I S. 7 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe von Fr. 50.– erscheint angesichts dieser wirtschaftlichen Verhältnisse als vertretbar und ist auch im Berufungsverfahren zu belassen, zumal seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids keine wesentlichen Veränderungen ersichtlich sind. 1.3. Ferner hat die Vorinstanz hinsichtlich der Geldstrafe den bedingten Straf- vollzug bewilligt und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt (Urk. 28 S. 22 f.). Nach- dem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann ihm der Strafaufschub schon aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nicht verwehrt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte schon zwei Einträge im Strafregister aufweist, ist überdies auch die gegenüber der gesetzlichen Minimal- dauer von 2 Jahren massvoll verlängerte Probezeit nicht zu beanstanden. 2.1. Zu bemessen ist sodann die separat auszufällende Busse für die übrigen Delikte. Nicht zu hören ist die Verteidigung, wenn sie in diesem Zusammenhang die Bemessung der Busse nach dem Ordnungsbussentarif verlangt (vgl. Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 43 S. 2 f.). Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass sämtliche Über- tretungstatbestände, für die ein Schuldspruch zu ergehen hat, auch in den ein- schlägigen Ordnungsbussenlisten aufgeführt sind, wobei auch im ordentlichen Strafverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können (vgl. Art. 14 OBG). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass gleichzeitig mit den strassen- verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten auch ein Vergehenstatbestand nach den allgemeinen Strafvorschriften (Hinderung einer Amtshandlung [Art. 286 StGB]) verübt worden ist, was von Gesetzes wegen ein Ausschlussgrund für die

- 12 - Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bildet (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Zu- dem wurde der Beschuldigte schon einmal wegen Betäubungsmittelkonsums ver- urteilt (Urk. 10/3) und gilt daher diesbezüglich als einschlägig vorbestraft. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente liegt folglich ein Straferhöhungsgrund vor, der jedoch im Bereich der Anwendbarkeit des Ordnungsbussentarifs gerade keine Berücksichtigung findet (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG). Demzufolge wäre die Aus- fällung einer Ordnungsbusse bei keiner der hier zu beurteilenden Übertretungen sachgerecht und es ist stattdessen eine Busse im Sinne von Art. 103 ff. StGB auszusprechen. 2.2.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB erstreckt sich der anwendbare Strafrahmen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'000.–, wobei bei mehreren gleichzeitig auszufällenden Bussen ebenfalls das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zum Zuge kommt (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 101 m.w.H.). 2.2.2. Hinsichtlich des Fahrmanövers vom 17. Mai 2022 ist verschuldensmässig zu beachten, dass der Beschuldigte während des Überholvorgangs den Pannen- streifen besetzt hat, der an sich für in Not geratene Fahrzeuge reserviert ist und der ansonsten dafür gedacht ist, dass Fahrzeuge darauf ausweichen können, falls es plötzlich zu einem Notfalleinsatz von Blaulichtorganisationen kommen sollte und sich auf dem Normalstreifen Kolonnenverkehr gebildet hat. Insofern kommt der Beachtung des Verbots des Rechtsüberholens gerade auch in Konstellatio- nen, wie sie im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind, eine tragende Funktion zu, die nicht einfach situationsbedingt der Disposition einzelner Verkehrsteilneh- mer überlassen werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 19 S. 2 f.) kann die Fahrweise des Beschuldigten deshalb keineswegs bagatellisiert werden, indem sie noch als sinnvoll bezeichnet wird. Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte in der Vergangenheit bereits einmal gegen die strassenverkehrsrechtli- chen Vorschriften verstossen hat (Urk. 10/3), wenn auch in einem anderen Kon- text (Führen eines Motorfahrzeugs im fahrunfähigen Zustand). Während der Be- schuldigte das unbefugte Benützen des Pannenstreifens und den Missbrauch der Warnblinkanlage inzwischen eingestanden hat, bestreitet er zudem nach wie vor die Unzulässigkeit des Rechtsüberholens. In Würdigung aller aufgeführten Um-

- 13 - stände käme bei isolierter Beurteilung für die Übertretung der Strassenverkehrsre- geln eine Busse von insgesamt Fr. 500.– in Betracht. 2.2.3. Mit Bezug auf den eingeklagten Marihuanakonsum ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie das Verschulden als leicht bewertet, blieb es doch beim einmali- gen Rauchen eines Joints (Urk. 28 S. 20). Zudem zeigte sich der Beschuldigte in diesem Punkt vollumfänglich geständig (Urk. 11 S. 6; Prot. I S. 12 f.). Allerdings fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 wegen mehrfacher Begehung desselben Delikts eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt hat. Für sich allein genommen wäre für die Konsumhandlung mithin eine Busse von Fr. 150.– angezeigt. 2.2.4. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes drängt sich aufgrund des Be- täubungsmittelkonsums eine Erhöhung der Busse wegen der Strassenverkehrs- delikte um Fr. 100.– auf. Für sämtliche Übertretungen zusammen ist deshalb eine Gesamtbusse von Fr. 600.– auszufällen. Die von der Verteidigung beantragte Busse von Fr. 140.–, eventualiter Fr. 300.–, erscheint mithin als deutlich zu tief. 2.3. Übertretungsbussen sind von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zum Zuge kommende Ersatzfreiheitsstrafe ausge- hend vom Regelumwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 6 Tage festzulegen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffer 6), stützt sich angesichts dessen, dass ein anklagegemässer Schuldspruch ergangen ist, auf die gesetzliche Regelung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist deshalb so zu be- lassen. 1.2. Irrelevant für die Kostentragungspflicht des Beschuldigten ist, dass im Be- rufungsverfahren eine Änderung der rechtlichen Würdigung erfolgt, indem hin- sichtlich des Rechtsüberholens nunmehr anstelle einer groben auf eine einfache

- 14 - Verkehrsregelverletzung zu erkennen ist, zumal in solchen Fällen kein Teilfrei- spruch gefällt werden muss, der eine anteilsmässige Ausscheidung der Verfah- renskosten nach sich ziehen würde (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Ebenso muss unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuldigte einwendet, er hätte gegen den ursprünglich erlassenen Strafbefehl vom 1. Juli 2022 keine Ein- sprache eingelegt, wenn die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen hätte (Urk. 19 S. 4), wurde doch auch der anschliessende Teil des Strafverfahrens letztlich durch seine Delinquenz ausgelöst und steht damit in Zusammenhang. Nachdem die zu beurteilenden Übertretungen nicht unter das OBG fallen (s. dazu vorn Erw. IV. 2.1.), kann sich der Beschuldigte schliesslich auch diesbezüglich nicht auf die Kostenfreiheit des Ordnungsbussenverfahrens berufen (vgl. Urk. 43 S. 3) 1.3. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestäti- gen. In Anbetracht dessen, dass die Verlegung der Kosten in der Regel die Ent- schädigungsfrage präjudiziert (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 2a), ist zudem von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für das Verfahren bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Prozesses abzusehen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Hat lediglich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt sie nur teilweise, werden die Kosten nach Massgabe der gutzuheissenden bzw. ab- zuweisenden Begehren auf sie und den verfahrensführenden Kanton aufgeteilt (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 7).

- 15 - 2.2.2. Der Beschuldigte dringt zwar mit seiner Berufung insoweit nicht durch, als er auch für das Rechtsüberholen schuldig zu sprechen ist. Ausserdem bleibt er entgegen seinem Antrag für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- pflichtig. Er erreicht allerdings, dass sein eingeklagtes Fahrmanöver eine aus sei- ner Sicht günstigere rechtliche Würdigung erfährt und dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion milder ausfällt. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten nur hälftig aufzuerlegen und im verbleibenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Erfolgt im Rechtsmittelprozess weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Diese richtet sich in erster Linie auf vollen oder anteilsmässigen Ersatz der Kosten der Wahlverteidi- gung des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'024.– (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 44 [Aufwendungen ab dem 19. März 2024 zzgl. 1.25 Stunden für die Beru- fungsverhandlung]). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, insbesondere auch hinsichtlich des eingesetzten Stundenansatzes von Fr. 250.–. Analog zur Verteilung der Berufungskosten ist deshalb hinsichtlich des zweitin- stanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung – unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft – eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Hinderung einer Amtshandlung, einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes) sowie 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe so- wie mit Fr. 600.– Busse.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 17 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ-  massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.