Sachverhalt
A. Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich wie erwähnt aus der beigehefte- ten, nachfolgend zusammengefassten Anklageschrift, welche auf acht Anhänge mit insgesamt 28 Seiten verweist (Urk. 0 01 001). Gemäss obigen Erwägungen zum Prozessualen ist in Bezug auf Dossier 1 nur noch der Sachverhalt betreffend un- getreue Geschäftsbesorgung von Belang sowie der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2. 1.2. Gemäss Dossier 1 soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 19. März 2015 "in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR-Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG" diese AG finanziell geschädigt und sich im gleichen Umfang finanziell besser gestellt haben. So habe er vom Firmenkonto Vergütungen auf sein Privatkonto ausgeführt, sich zu hohe Salär- zahlungen überwiesen und mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld bezogen und damit Dienstleistungen und Waren bezahlt, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft ging für die gesamte Zeit von 2009-2014 von 856 Buchungen und eigener Bereicherung des Beschuldigten im Umfang von CHF 707'891.35 aus (Urk. 0 01 001 S. 3 f.), wobei gemäss obigen Ausführungen nicht mehr alles von Belang ist. 1.3. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, als Geschäftsführer der C._____ AG am 5. November 2009 ein Formular "Schadenanzeige" unterschrieben zu haben, mit welchem er gegenüber der F._____ angegeben habe, dass sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet habe und dabei unter anderem Vermögenswerte der C._____ AG entwendet worden seien (u.a. ein Paceblade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3 im Wert von CHF 2'299.00). Zusammen mit dieser Schadenanzeige habe er entsprechende Kaufbelege eingereicht. Obwohl er gewusst habe, dass diese Geräte nicht entwendet worden seien, habe er die Schadenanzeige der Versicherung eingereicht. Die Versicherung habe der C._____ AG in der Folge für die genannten Geräte per 10. Dezember
- 33 - 2009 eine Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 überwiesen. Am 14. Dezember 2009 habe der Beschuldigte sich diesen Betrag auf sein Privatkonto überwiesen und sich damit in diesem Umfang bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Unter- suchung durchwegs – das "Teilgeständnis" in der ersten Einvernahme ist nicht ver- wertbar (vgl. oben Erw. II.4.4.1) – bestritten. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wies er ein strafrechtlich relevantes Verhalten von sich (Urk. 10 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Dossier 1 zusammengefasst der Meinung, dass ihm dieses Geld zugestanden habe, sei es als Entschädigung für Überzeit, Ferien- ansprüche, Provisionen etc. Zudem habe er mindestens CHF 100'000.00 in die C._____ AG eingebracht, was er selbstverständlich habe verrechnen können. Die Verteidigung wies bei der Vorinstanz darauf hin, dass auch nachweislich ein Kon- tokorrent [für den Beschuldigten] bestanden habe, was in sämtlichen Jahresrech- nungen sogar abgebildet gewesen sei. Es stelle sich damit einzig die Frage, ob die Zahlungen auf das Privatkonto (a) einen geschäftlichen Bezug gehabt hätten und wenn nicht (b), diese auf Kontokorrent- oder Verrechnungsbasis erfolgt seien. ln den Unterlagen gebe es nur Hinweise, dass dies gemäss diesen beiden Optionen erfolgt sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft für jede einzelne behauptete Über- weisung nachzuweisen, dass dem nicht so wäre. Das sei jedoch nicht geschehen, es gebe einzig die relevanten Aussagen des Beschuldigten dazu (Urk. 13 S. 18). Der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2 wurde ebenfalls bestritten (Urk. 10 S. 8). 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestrei- tungen fest (Urk. 38 S. 6 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Freispruch über- dies insbesondere damit begründet, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz fehle. Weder sei aufgrund der Sachlage und der Würdigung der Geschehnisse ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch könne es aufgrund der Umstände abgeleitet werden (Urk. 39 S. 3 ff.).
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3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 23 S. 26 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 23 S. 86 ff.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang
– wie auch die Verteidigung zu recht vorbringt (Urk. 39 S. 5) –, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vor- instanz den Fokus auf die Aussagenanalyse. Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 23 S. 86 ff.). B. Dossier 1 (Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung)
1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 23 S. 30 f.). Es liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten sowie diverser weiterer Personen vor, so diejenigen von D._____, E._____, G._____, N._____, H._____, I._____ und J._____. Sodann liefert die Staatsanwaltschaft als Beweismittel unzäh- lige Urkunden (z.B. Steuerakten, Bankdokumente, Akten von Treuhandfirmen, Be- lege etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsverfahrens umfasst der Fall (für beide Dossiers, aber überwiegend für Dossier 1) konkret 61 Bundesordner Un- tersuchungsakten mit Steuerakten, Geschäftsunterlagen etc. sowie 5 Schachteln Beizugsakten des Konkursamts Enge Zürich (vgl. Aktenverzeichnis der Staatsan- waltschaft). Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweis- würdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt.
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2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 55 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben (Urk. 23 S. 30-85 [Beschuldiger: S. 30-55; D._____: S. 55-63; E._____: S. 63-64; G._____: S. 64-74; N._____, vormals … [Ledigname]: S. 74-77; H._____: S. 77-79; I._____: S. 79-82; J._____: S. 82-85]). Auf diese ist vorweg zu verweisen. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Aussagen gewürdigt (Urk. 23 S. 86-96) und anschliessend den Sachverhalt erstellt (Urk. 23 S. 96-138). 3.1. Die Vorinstanz hat zu Beginn ihrer Sachverhaltserstellung kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abge- spielt haben (Urk. 23 S. 96 ff.). Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen in der AG und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist der geschäftliche und private Kontext nochmals zusammen- zufassen, soweit dies nicht bereits oben aufgrund der dargelegten Parteirollen ge- schah (Erw. II.3.2. ff.). 3.2. Im mm.2006 machte sich der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma C._____ A._____ selbständig (vgl. www.zefix.ch). Er nahm an der Fernsehsendung … teil, um Investoren für seine Geschäftsidee zu finden. Unmittelbar daraus ergab sich indes nichts. Hingegen traf der Beschuldigte später seinen ehemaligen Schul- kollegen H._____ (Zeuge), mit welchem er schliesslich am tt.mm.2007 die C._____ AG gründete, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Hälfte liberiert war, davon wiederum je zur Hälfe von diesen zwei Gründungsmitgliedern (Urk. 5 1 021 S. 2 F/A 4). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde zufolge Geschäfts- aufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 3.3. Der Zweck der C._____ AG lautete gemäss Handelsregister wie folgt: "Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung von Software im Bereich der Unterhal- tung und Information für Passagiere in Verkehrsmitteln jeglicher Art. Weiter bietet die Gesellschaft IT-Consulting, Internetapplikationen, Grafikdesign und Program- mierarbeiten an. […]" (Urk. 2 01 005). Mit Urteil vom 12. August 2015 hat der Kon- kursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem
12. August 2015, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde
- 36 - mit Urteil des Konkursrichters vom 19. Dezember 2016 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 2 01 005). 3.4. Die in der Anklageschrift pauschal angeführten Funktionen des Beschul- digten (kritisiert in Erw. II.B.3.4.) bei der C._____ AG lassen sich aufgrund der Ak- ten wie folgt konkretisieren: Der Beschuldigte amtete von der Gründung der C._____ AG bis und mit tt.mm.2008 als Präsident des Verwaltungsrates (TR-Da- tum tt.mm..2008) und ab dann bis am tt.mm.2014 als Delegierter des Verwaltungs- rates (Urk. 2 01 005; Urk. 2 01 007; Urk. 2 01 007, TR-Datum tt.mm.2015). Während dieser gesamten Zeitspanne war der Beschuldigte als Geschäftsführer/CEO der C._____ AG angestellt (Urk. 2 01 001). Nachdem er seine Anstellung per 30. Juni 2015 ordentlich gekündigt hatte (Urk. 2 01 009), wurde ihm durch die C._____ AG am 19. März 2015 fristlos gekündigt (Urk. 2 01 010). 3.5. Das zweite Gründungsmitglied H._____ (Zeuge) demissionierte bereits per tt.mm.2008. Gleichzeitig stiess J._____ (Zeuge) als Präsident des Verwaltungs- rates zur C._____ AG, in welcher Funktion er bis am 11. August 2014 verblieb und von D._____ (Zeuge/Auskunftsperson) als Verwaltungsratspräsident abgelöst wurde. D._____ war ab mm.2010 bereits Mitglied des Verwaltungsrates und so- dann ab tt.mm.2015 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (www.ze- fix.ch; Urk. 2 01 006). 3.6. Die C._____ AG hatte über die Jahre eine unterschiedliche Zahl von An- gestellten. Bereits kurz nach der Gründung der C._____ AG 2007 wurden erste Mitarbeiter angestellt und bei der SVA Zürich angemeldet (Urk. 2 03 002). G._____ (Zeuge) stiess schon 2008 zur C._____ AG. N._____ (ehemals …; Zeugin), war zwischen 2008 und 2010 Assistentin der Geschäftsleitung der C._____ AG. Für das Jahr 2008 wurde für 21 Personen eine AHV-Lohnbescheinigung ausgestellt (Urk. 2 03 004), in den Jahren 2009 bis 2011 waren es zwischen neun und zwölf (Urk. 2 03 007: 2009; Urk. 2 03 010 i.V.m. Urk. 2 03 011; Urk. 2 03 012). Die Lohn- deklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zuhanden der SVA Zürich umfassen nur noch drei Personen, nämlich den Beschuldigten, G._____ und O._____ (Urk. 2 03 013 und Urk. 2 03 014). G._____ war bei der C._____ AG bis zur Liquidation an-
- 37 - gestellt – mit einem dreimonatigen Unterbruch im Jahr 2014 (Neubeginn Oktober 2014). 3.7. Hinter der C._____ AG standen diverse Investoren. Der Beschuldigte und H._____ kamen – gemäss den zu seinen Gunsten verwertbaren Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 5 01 021 S. 2 F/A 4) – über eine Bekannte im Herbst 2007 mit J._____ und P._____ in Kontakt, welche in der Folge monatlich investierten (so auch die Aussagen J._____s [Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 12]). Nach der Wirtschafts- krise 2009/2010 wurden weitere Geldgeber benötigt und es kamen I._____ (Zeuge) und D._____ (Zeuge) hinzu (Urk. 5 01 021 S. 4 F/A12; bestätigt von D._____ [Urk. 5 01 031 S. 2 F/A 8 und F/A 10], I._____ [Urk. 5 01 032 S. 2 F/A 9 f.] und J._____ [Urk. 5 01 033 S. 3 F/A 17]). Diese – und weitere Investoren – stellten der C._____ AG in der Folge das benötigte Kapital zur Verfügung, teilweise auch über ihnen gehörende Gesellschaften. Auf den Kontoauszügen des ZKB-Kontos der C._____ AG sieht man entsprechend, dass der C._____ AG von ihren diversen Investoren regelmässig hohe Beträge überwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 4 04 003). 3.8. Die finanzielle Lage der C._____ AG war stets angespannt. Die AG warf nie einen Gewinn ab, was sich in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahr 2009 bis 2014 wie folgt zeigt: 2009 Bilanzverlust CHF 1'467'002.00, ER-Verlust CHF 896'177.06 (Urk. 6 34 002) 2010 Bilanzverlust CHF 2'736'701.94, ER-Verlust CHF 1'193'636.79 (Urk. 6 34 007) 2011 Bilanzverlust CHF 3'426'871.34; ER-Verlust CHF 826'246.77 (Urk. 6 34 012) 2012 Bilanzverlust CHF 713'607.97, ER-Verlust CHF 713'607.98 (Urk. 6 34 017) 2013 Bilanzverlust CHF 1'368'126.82, ER-Verlust CHF 1'368'126.82 (Urk. 6 34 024) 2014 Bilanzverlust CHF 827'070.48, ER-Verlust CHF 827'070.48 (Urk. 6 34 030) 3.9. Der Beschuldigte hatte über die gesamte Zeit eine Zeichnungsberechti- gung in der Form der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 2 01 005). Gegenüber der Bank der C._____ AG, der Zürcher Kantonalbank, verfügte der Beschuldigte gemäss der C._____ AG dagegen über Einzelvollmacht bzw. jedenfalls war er seit dem Ausscheiden von H._____ im Oktober 2008 (Urk. 2 01 001 S. 3; Urk. 2 01 007) faktisch zur alleinigen Verfügung über ihr dortiges Bankkonto (Nr. 1115-0275.824) in der Lage (Urk. 2 01 011 f.). Die übrigen im Handelsregister eingetragenen Per-
- 38 - sonen hatten – mit Ausnahme von D._____ in der Schlussphase (vgl. oben Ziff. 3.5.) – Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch). 3.10. Die ZKB war die Hausbank der C._____ AG. Der Beschuldigte konnte über zwei Firmenkredit- bzw. Debitkarten verfügen. So besass er zum einen die zum ZKB-Bankkonto gehörige Maestro-Karte (Nr. …) sowie eine über die Viseca Card Services AG ausgestellte, auf seinen Namen lautende Mastercard Corporate Gold (Nr. zunächst und bis 23. September 2014: 1, anschliessend 2; Urk. 2 01 014 ff.). Die Monatsrechnungen dieser Firmenkarten wurden jeweils dem Firmen-ZKB- Konto belastet. 3.11. Der Beschuldigte führte für sich bei der C._____ AG ein Kontokorrent. Dessen Existenz und Grund wurde von den einvernommenen Personen teilweise angezweifelt (vgl. u.a. H._____: Urk. 5 01 030 S. 2 F/A 30; I._____ (Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 71; J._____: Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 38). Allerdings stellt die Staatsanwalt- schaft der errechneten Deliktssumme (Urk. 01 01 001 S. 4) selber den Höchststand des Kontokorrents zugunsten des Beschuldigten gegenüber, womit dieses – wie auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 13 S. 18; Urk. 39 S. 25) – zu Gunsten des Beschuldigten als vorhanden zu gelten hat (so auch in den Akten ersichtlich, z.B. in Urk. 4 05 040, Urk. 4 05 041).
4. Lohnzahlungen (Anhang 6 der Anklage) 4.1. Zum besseren Verständnis der Gesamtsituation des Beschuldigten ist
– entgegen der Reihenfolge der Anklage und der Vorinstanz – zunächst auf den Anklagevorwurf einzugehen, der Beschuldigte habe sich selber regelmässig zu viel Lohn überwiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). Diese Salärzahlungen werden im Anhang 6 aufgeführt. Demnach soll sich der Beschuldigte durch 80 Falschbuchungen in der Zeit zwischen Januar 2009 und Dezember 2014 CHF 178'408.70 zu viel an Lohn ausbezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft sagte hierzu in ihrem kurzen Plädoyer vor Vorinstanz, es sei anhand der zahlreichen und ausführlichen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zunehmend fremdgelenkt, missverstan- den und fortwährend unterbezahlt gefühlt habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass er nach wie vor Lenker und Eigentümer des Unternehmens gewesen sei und auch
- 39 - so innerhalb der AG entlöhnt werden sollte. Da ihm der Verwaltungsrat keinen an- gemessenen Lohn zugebilligt habe, habe er sich auf die in der Anklage beschrie- bene Art und Weise bedient (Urk. 11 S. 4). 4.2. Der Beschuldigte hat bestritten, sich zu hohen Lohn ausbezahlt zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 10 ff.). Die Differenzen zwi- schen den Buchungen und den effektiven Zahlungen begründete der Beschuldigte v.a. mit ausbezahlten Überzeiten (z.B. Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 6 f., F/A 22, 24; Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7), Provisionszahlungen (Urk. 5 01 022 S. 4 F/A 8) und Entschädigung für nicht bezogene Ferien (Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 38 S. 10). In der Einvernahme vom 10. Juli 2015 macht er auf Vorhalt diverser Zahlungen auf sein Lohnkonto sodann geltend, es habe teilweise Phasen gegeben, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, um die Löhne voll auszuzah- len. Dann habe er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld später überwiesen (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). All diese Extrazahlungen habe er selber veranlasst. Es sei sicher über jede Zahlung ein Beleg erstellt worden (Urk. 5 01 021 S. 7 F/A 27 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]; vgl. auch Urk. 38 S. 12). Er habe die Kompetenz gehabt, Zahlungen ohne Zweitunterschrift ausführen zu lassen (Urk. 5 01 022 S. 7 F/A 29; Urk. 38 S. 11). 4.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Einbezug der Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden gewürdigt (Urk. 23 S. 29 ff.). Auch unter Ausserachtlassung der pauschalen, selbstbelastenden Aus- sagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme (vgl. hierzu Erw. II.4.4.1.) lässt sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel aus den nachfolgenden Gründen erstellen. 4.4. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Lohn-Buchung in der Buchhaltung SAGE stützt und damit etwas ganz Wesentliches fixiert, nämlich dass die Lohnhöhe gemäss SAGE selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft korrekt war (Urk. 13 S. 20 ; Urk. 39 S. 23; vgl. hierzu die abweichende effektive Ausgangslage gemäss Ziff. 4.9.1. ff.). Gemäss Anklagevorwurf stand dem Beschuldigten somit seit Januar 2009 bis Ende 2019 mindestens ein (Netto-)Lohn von CHF 9'433.90 und ab 2013 ein Nettolohn von min-
- 40 - destens CHF 11'917.15 zu. Es ist nur die Differenz zwischen Lohnbuchung und Lohnauszahlung gemäss Anhang 6 relevant. 4.5. Der Beschuldigte überwies sich – was mit den Kontoauszügen seines PostFinance-Kontos Nr. 3 übereinstimmt – an den angegebenen Daten (die Valu- tadaten weichen teilweise ganz leicht ab) jeweils die in Anhang 6 aufgeführten Be- träge (Urk. 4 02 009 [2009]; Urk. 4 02 008 [2010]; Urk. 4 02 007 [2011]; Urk. 4 02 006 [2012]; Urk. 4 02 005 [2013]; Urk. 4 02 004 [2014]). Ab Juni 2012 waren die Überweisungen jeweils sogar mit der Mitteilung, dass es sich um eine Lohnzahlung (teilweise inklusive Spesen) handle, versehen (a.a.O.; z.B. Mitteilung "Monatslohn Juni 2012", "Monatslohn Februar 2013 Teilzahlung1" oder "Monatslohn Oktober 2014 inkl. Spesen Okt. 14"). 4.6. Ferner wurden die in Anhang 6 unter "Buchung SAGE" aufgeführten Be- träge als Lohn des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ AG verbucht mit der von der Vorinstanz erwähnten geringfügigen Abweichung am 28. Mai 2010 (Urk. 23 S. 130 mit Verweis auf Urk. 6 34 005 [2009]; Urk. 6 34 010 [2010]; Urk. 6 34 015 [2011]; Urk. 6 34 022 [2012]; Urk. 6 34 028 [2013]; Urk. 6 34 034 [2014]). 4.7. Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschuldigte folgende Nettoeinkünfte, soweit er nicht eingeschätzt wurde, und dies in Abweichung der effektiv ausbezahlten Löhne: Lohnausweis 2009 CHF 124'026.00 Effektive CHF 132'106.30 Urk. 4 01 006 Lohnzahlung Einschätzungsentscheid CHF 130'000.00 Effektive CHF 156'000.00 2010 Lohnzahlung Urk. 4 01 005 Lohnausweis 2011 CHF 124'026.00 Effektive CHF 164'333.00 Urk. 4 01 004 Lohnzahlung Lohnausweis 2012 CHF 124'026.00 Effektive CHF 171'835.00 Urk. 4 01 003 Lohnzahlung Lohnausweis 2013 CHF 140'048.00 Effektive CHF 178'080.00 Urk. 4 01 002 Lohnzahlung Lohnausweis 2014 Effektive CHF 173'780.00 nicht vorhanden Lohnzahlung Diese Auflistung zeigt, dass sich der in den Steuerklärungen deklarierte Nettolohn viel mehr in der Nähe des im SAGE verbuchten als in jener des effektiv
- 41 - ausbezahlten Lohnes bewegte, was dafür spricht, dass sich der Beschuldigte die höhere Summe eigenmächtig überwies. 4.8. Sofern in der höheren Summe Überzeit abgegolten worden wäre, wie der Beschuldigte die Differenz u.a. rechtfertigt, wäre sie im Lohnausweis erfasst ge- wesen. Gemäss der polizeilichen Auswertung in den Jahren 2009 bis 2014 finden sich mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 keine Hinweise auf Vergütungen von Überstunden oder Ferien in Form von Geld an den Beschuldigten. Die Ausnahmen waren (Urk. 1 01 003 S. 20): 04.02.2013: Kto. 5201, Überstunden u. Ferien- vergütung CHF 2'400.00; 23.O9.2014: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienver- gütung CHF 2'500.00, 31.12.2014: Kto.5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 18'857.05 "Überz. A._____"). Die einzig verbuchten Überstunden/Ferienver- gütungen, welche an den Beschuldigten geleistet und in der Buchhaltung erfasst wurden, sind im Übrigen nicht durch Zeiterfassungsauszüge belegt (Urk. 1 01 003 S. 20). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschul- digten geltend gemachten Guthaben aus nicht bezogenen Ferien sowie Über- stunden reine Schutzbehauptungen sind oder zumindest per Überweisung vom
31. Dezember 2014 abgegolten wurden. Die vom Beschuldigten pauschal geltend gemachten Guthaben entbehren jeglichen verfügbaren Unterlagen und wurden in diesem Umfang zudem nie in den Unterlagen/Geschäftsbücher der C._____ AG ausgewiesen. Sodann wäre es mit der Vorinstanz eigenartig, dass die ausbe- zahlten Überzeiten, Provisionszahlungen und Ferienentschädigungen über ein Jahr hinweg (gemäss Anhang 6 z.B. vom 27. März 2013 bis 30. Mai 2014) immer genau gleich hoch gewesen wären und damit jeweils eine runde Zahl ergeben hätten. Das ist unwahrscheinlich und erscheint nicht plausibel (Urk. 23 S. 130 f.). 4.9.1. In Bezug auf allfällige Überstundenvergütungen etc. stellt sich auch die Frage der vertraglichen Grundlage. Erste Anknüpfung dafür wäre in der Regel ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass bei der Firmengründung (vor dem relevanten Deliktszeitraum) kein schriftlicher Arbeitsver- trag vorhanden war (Urk. 5 01 030 S. 5 F/A 37, 44). Das für den Lohn relevante Protokoll der VR-Sitzung vom 17. März 2008 hält u.a. fest, dass der Beschuldigte bis dann einen Lohn von CHF 6'500.00 X 13 (Tot. CHF 84'500.00 p.a.) hatte und
- 42 - das Bedürfnis signalisiert hat, diesen zu erhöhen. Zum Thema Entschädigung von Überzeit etc. äussert sich das Protokoll nicht (Urk. 2 02 005 S. 3). Das VR-Protokoll vom 22. Januar 2013 enthält ebenfalls Angaben zum Salär. Demgemäss stimmte der VR in Ziff. 8, "Personelles", u.a. einer Lohnerhöhung für den Beschuldigten auf "neu CHF 13'000.00" zu (Urk. 2 02 007). Dies entsprach einem Nettolohn von CHF 11'717.15, zahlbar 13 Mal pro Jahr (Urk. 2 02 008; Urk. 2 01 001). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte für weitere Entschädigungen. 4.9.2. Im Widerspruch zu diesen Eckwerten findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Dieser sieht ein monat- liches Salär von CHF 10'600.00 [mutmasslich wie üblich brutto] zuzüglich
13. Monatslohn vor. Gemäss der Anzeigeerstatterin C._____ AG habe sich der Beschuldigte diesen (so sicher nicht gültigen) Arbeitsvertrag irgendwann mit sich alleine erstellt und per 14. Dezember 2007 datiert und zu den Akten gelegt (Urk. 2 01 001 S. 4 f.). 4.9.3. Der Beschuldigte hat bestätigt, dass er diesen Vertrag selber aufgesetzt hatte. Aber er habe ihn mit J._____ besprochen. J._____ habe ihm gesagt, er solle sich einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, da G._____ von der Q._____ mit einem Lohn von CHF 12'500.00 gekommen sei und er als CEO weniger verdient habe, so die Begründung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom
2. März 2017. Deshalb habe er ihn – J._____ – auch im Spital besucht (Urk. 5 01 008 S. 10 F/A 16). Der essentiellste Punkt sei das Problem mit der Lösung der Überzeitsituation und "wie viele Teile kommen als Commitment für die Firma, da es ein StartUP ist. Ein anderer Punkt waren diese 50-Stunden Woche, bis zu diesen meine Arbeitszeit als mit dem Lohn abgegolten würde, der Teil darüber hinaus als Überzeit" (Urk. 5 01 022 S. 7 f. F/A 32 ff.). Seine Begründung für die geforderte Lohnerhöhung sei gewesen, dass er ohne H._____ auch dessen Lohn zugute habe, wozu J._____ und P._____ nicht bereit gewesen seien, so dass es dann CHF 12'500.00 gewesen seien (Urk. 5 01 006 S. 6 F/A 11). 4.9.4. Zum "Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007" ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte war seit der Gründung der C._____ AG (tt.mm.2007) für diese tätig. Ein formell deklarierter Stellenantritt per 1. Januar 2008 (Urk. 2 02 006 S. 2
- 43 - Ziff. 2) macht unter den gegebenen Umständen wenig Sinn, da es ja eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre. Bis zum Ausscheiden von H._____ (faktisch im Mai/Juni 2008, formell per Oktober 2008) gab es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 5 01 030 S. 3 F/A 17 ff.), was gegen die Exis- tenz eines solchen mit Datum vom 14. Dezember 2007 spricht. Der Vertrag vom
14. Dezember 2007 enthält nur zwei Unterschriften, beide vom Beschuldigten, ein- mal als Arbeitnehmer und einmal als Vertreter der Arbeitgeberin C._____ AG (Urk. 2 02 006 S. 6). Trotz blosser Kollektivunterschrift zu zweien wurde der Vertrag ar- beitgeberseitig von keiner weiteren Person unterzeichnet, was für ein nicht abge- segnetes Eigenprodukt des Beschuldigten spricht. Gemäss dem Beschuldigten soll er diesen Vertrag mit J._____ im Spital besprochen haben. J._____ war gemäss übereinstimmenden Angaben aber erst im Jahre 2009 im Spital (Urk. 5 01 006 S. 5 F/A 11, Urk. S. 5 01 033 S. 10 F/A 65). Zudem erachtete es J._____ als fast un- möglich, da er fast tot gewesen sei, dass er dem Beschuldigten kurz nach der VR- Sitzung vom 17. März 2008 sagen würde, dass er (der Beschuldigte) sich einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen solle (Urk. 5 01 033 S. 8 F/A 51). Auf dessen Aussagen kann mit der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 95 f.). So- weit der Beschuldigte zu Lohnvergleichszwecken G._____ ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass dieser erst ab September 2008 bei der C._____ AG ange- stellt war (Urk. 5 01 028 S. 1 F/A 3 und F/A 14). Auch dieser zeitliche Hintergrund spricht für ein nachgeschobenes Vertragswerk zu eigenen Gunsten. Überdies be- steht auch eine Diskrepanz zwischen dem in diesem Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und demjenigen auf den Lohnausweisen des Beschuldigten. Die Gesamtum- stände – faktisches Selbstkontrahieren, nicht passende zeitliche Anknüpfungen mit J._____ und G._____ sowie die inhaltliche Begründung – ergeben kein stimmiges Bild für einen am 14. Dezember 2007 rechtsgültig geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern für eine durch den Beschuldigten eigenmächtige Festlegung besserer Ar- beitsbedingungen im Nachhinein. Damit kann dieser auch nicht als Grundlage für Extrazahlungen massgebend sein, wie sie der Beschuldigte geltend macht. 4.10. Der Beschuldigte rechtfertigte die höheren Salärzahlungen weiter damit, dass es teilweise Phasen gegeben habe, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, die Löhne voll auszuzahlen, worauf er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld
- 44 - später überwiesen habe (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). Der Zeuge H._____ berichtete aus seiner Zeit bei der C._____ AG ebenfalls von finanziellen Engpässen im Zu- sammenhang von Lohnzahlungen (Urk. 5 01 030 S. 7 F/A 59). Auch die Zeugin N._____ (angestellt von Juni 2008 bis ca. Mai/Juni 2010; Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 8) erwähnte als Grund für ihren Abgang bei der C._____ AG u.a. (nebst wenig Wert- schätzung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass sie nicht ausgelastet war): "Ich konnte die Ungewissheit nicht mehr haben, ob Ende Monat der Lohn kommt" (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 10). In Anbetracht der Tatsache, dass monatliche Liquiditätsplanungen stattfanden und die AG stets Verluste schrieb, erscheinen auch die Engpässe für Lohnzahlungen grundsätzlich glaubhaft. Aber im Fall des Beschuldigten muss seine eingangs erwähnte Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn aus Anhang 6 ergibt sich klar, dass die Zahlungseingänge sehr regelmässig gegen Monatsende erfolgten. Es gab nur im Februar/März 2013 und im September/Oktober 2014 Teilzahlungen, die auch als solche deklariert wur- den (vgl. Anhang 6). Die möglichen finanziellen Engpässe der AG im Zusammen- hang mit Lohnzahlungen konnte er persönlich offenbar durch prioritäre eigene Lohnauszahlung umgehen. 4.11. Weiter ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass bei G._____ Spesen, Überzeitentschädigungen etc. jeweils separat ausgewiesen wurden (z.B. Buchung vom 30. Juli 2014 "Spesen G._____" von CHF 219.45 [Urk. 6 34 034 S. 7]; Bu- chung vom 3. Januar 2013 "G._____ Provision R._____" von CHF 2'600 [Urk. 6 34 028 S. 1]; Buchung vom 30. April 2012 "Spesen G._____" von CHF 415.45 [Urk. 6 34 022 S. 6]; Buchung vom 27. Juni 2012 "Spesen G._____" von CHF 585.00 [Urk. 6 34 022S. 9]). Und vereinzelt wurden auch dem Beschuldigten Spesen ausbezahlt und einzeln verbucht, so bspw. am 22. Mai 2012 "Reisespesen A._____" von CHF 4'008 (Urk. 6 34 022 S. 8) oder am 8. Juli 2012 "Spesen A._____" von CHF 248.80 (Urk.6 34 022 S. 10). Für weitergehenden gerechtfertigten Spesener- satz für den Beschuldigten, mit dem die überhöhten Lohnzahlungen erklärt werden könnten, gibt es keine Belege. 4.12. Die Überzeitenregelung gemäss erwähntem Vertrag sähe – sofern man diesen wider Erwarten als massgeblich erachten würde – sodann vor, dass vom
- 45 - Geschäftsleiter erwartet würde, dass er erstens geschäftlich notwendige Mehr- arbeit leistet, Überzeit sodann primär zu kompensieren wäre und bei Unmöglichkeit erst ab der 50. Arbeitsstunde mit den gesetzlichen Zuschlägen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit abzugelten gewesen wäre (Urk. 2 02 006). Entsprechende Abrechnungen liegen nicht vor. Dies erstaunt auch insofern nicht, als gemäss Zeuge G._____ "sie" [die Mitarbeitenden] keine Überzeit machen durften. Niemand habe Überzeit gemacht, nach Messen habe man am Folgetag frei genommen. (Urk. 5 01 028 S. 1, F/A 40). Aus den Aussagen der Zeugin N._____ ist weiter zu lesen, dass es bis zu ihrem Austritt im Mai/Juni 2010 nur ganz vereinzelt vorge- kommen sei, dass man Überzeit an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt habe und es die Devise des Beschuldigten gewesen sei, dass man Überzeit durch kürzere Arbeitszeiten kompensiere (Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 47). Diese sei jedoch nie auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sondern der Beschuldigte habe dafür separate Verträge/Übereinkünfte erstellt. Den Arbeitszeitrapport des Beschul- digten habe sie nicht kontrolliert und unterzeichnet. Er sei ja der Chef gewesen (Urk. 5 01 028 S. 6 F/A 45). Entsprechende Auflistungen oder Abrechnungen und separate Einkünfte mit der Arbeitgeberin findet man für den Beschuldigten nicht. Auf die Aussagen von G._____ kann mit der Begründung der Vorinstanz ab- gestellt werden (Urk. 23 S. 90 ff.), ebenso auf jene von N._____ (Urk. 23 S. 93). Die Vorinstanz erachtete diese zu Recht als detailliert, ohne Widersprüche und le- bensnah (vgl. Urk. 23 S. 93). 4.13. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten den so kaum gültigen Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006) als massgeblich erachten würde, ergibt sich aus diesem sodann keine Regelung betreffend Spesen oder Provisionen. Auch sonst findet sich keine Grundlage für einen entsprechenden Ver- gütungsanspruch. 4.14. Dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der GV jeweils geprüft und – mit einer Ausnahme in Bezug auf den Verwaltungsrat J._____ – dem VR jeweils Decharge erteilt wurde, so der Zeuge D._____ (Urk. 5 01 031 S. 15 F/A 109), vermag den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 17 f.,
24) – nicht zu entlasten. Zum einen hat sich gerade gezeigt, dass die Buchhaltung
- 46 - betreffend den verbuchten Lohn an sich stimmig war, hingegen die effektiv aus- bezahlten Saläre nicht den verbuchten entsprachen. Insofern sind die Falschbu- chungen, auch wenn sie unter diesem pauschalen Titel für die Urkundenfälschung nicht ausreichen, relevant im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung. Die Dechargen stützten sich demnach auf falsche Tatsachen, welche der Beschuldigte dem Verwaltungsrat vorspiegelte. Zum anderen ging es in den Besprechungen und in der Liquiditätsplanung gemäss dem Beschuldigten meist um Gesamtlohnsummen und nicht um die einzelnen Saläre (vgl. Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 110 f.), so dass eine unberechtigte Verschiebung zu eigenen Guns- ten durch den Beschuldigten für den VR auch nicht erkennbar war. 4.15. Schliesslich vermerkte der Beschuldigte auf der Rückseite eines anläss- lich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Kontoauszuges der ZKB (Post-it mit Vermerk "HD-Pos. 62"; vgl. Urk. 1 01 003 S. 30) von Hand exakt die Differenzbeträge zwischen verbuchtem und effektiv überwiesenen Lohn (Urk. 6 35 015 = Urk. 6 35 016). Er war sich also bewusst, dass er sich zu hohe Löhne überwies. Wäre es um offizielle Überzeit- oder Ferienentschädigung gegan- gen, hätte dies in – hier eben nicht vorhandenen – separaten Vereinbarungen oder in der Lohnabrechnung selber erscheinen müssen. 4.16. Der Abgleich der Verbuchungen des Lohnes des Beschuldigten im SAGE mit den Salärüberweisungen/Zahlungseingängen auf dem Lohnkonto des Beschuldigten bei der PostFinance, Kto-Nr. 3 führt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass die Differenz im Gesamtbetrag von CHF 178'408.70 in den Jahren 2009 bis 2014 eigenmächtig zu hoch ausbezahltes Salär darstellt, worauf der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und in welchem Um- fang er seine damalige Arbeitgeberin C._____ AG schädigte (Urk. 23 S. 129 ff.). Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Transparenz und Deklaration dieser Zahlungen, kann und muss geschlossen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass ihm dieses über das vereinbarte Honorar eigenmächtig ausbezahlte Salär nicht zu stand und er damit die C._____ AG schädigte.
5. Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1 der Anklage)
- 47 - 5.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 1, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Bargeldbezüge getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 308'510.70 bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 5.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wies an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung einleitend darauf hin, dass es sich gemäss Wikipedia beim "Plädoyer" um eine zusammenfassende Schlussrede handle, entsprechend würden nicht detailliert hunderte Transaktionen genauer beleuchtet und erklärt, wieso diese de- liktischer Natur seien (Urk. 11 S. 2). Im kurzen Vortrag legte er dementsprechend den Fokus auf das Verhalten des Beschuldigten in der Firma als Ganze. So führte er aus, es scheine, dass sich der Beschuldigte – getrieben von seiner Geschäfts- idee und den lnvestoren – zunehmend von den erforderlichen und ihm auch bekannten Regeln entfernt habe. Was zu Zeiten seiner Einzelfirma noch unpro- blematisch gewesen sei, sei im Umfeld der AG nicht mehr gegangen. Dieser Wechsel des Rechtskleides erfordere vom ehemaligen lnhaber der Einzelfirma und neuem Geschäftsführer einer AG eine strikte Trennung von Privat und Geschäft und eine lückenlose Dokumentierung der Geschäftsvorgänge, insbesondere der finanziell relevanten Vorgänge. Auslagen, die der Beschuldigte im Laufe der Jahre bewirkt habe, hätten einzeln daraufhin geprüft werden müssen, ob diese geschäftlich bedingt und damit ersatzpflichtig seien oder ob diese lediglich dessen privaten Bedürfnissen gedient hätten. Über all diese Auslagen sei ein Filter gelegt worden, wonach zweifelhafte und kleinere Auslagen per se (zu Gunsten des Be- schuldigten) als Geschäftsauslagen qualifiziert worden seien (Urk. 11 S. 3 ff.). Der Rest – zusammengeführt in den Anhängen – wurde demnach von der Staats- anwaltschaft als deliktisch eingestuft. Der Vorwurf des unrechtmässigen Bargeld- bezugs im Sinne von Anhang 1 wurde von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz in der Folge nicht näher begründet. 5.3. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben (Urk. 23 S. 105 ff.). Sie gelangte in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass es bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände – hohe Bargeld-
- 48 - bezüge, obwohl der Zahlungsverkehr über das Onlinebanking lief; fehlende Liqui- dität des Beschuldigten bei hoher Konsumfreudigkeit; Beschuldigter war zuständig für Zahlungen/Buchungen und verfügte als einziger über Firmenkarten; Verbu- chung der Bargeldbezüge auf 30 verschiedenen Konten; keine Belege über die Verwendung der Bargeldbezüge; mehrere Bezüge pro Tag und ab demselben Bankomaten – erstellt sei, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 308'510.70, wie es in der Anklage aufgeführt wird, für sich verwendet habe. Im Einzelnen kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 30 ff., S. 86 ff. und S. 102 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.) nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.4. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Gründung der C._____ AG an bis zu seinem Ausscheiden aus der AG unbe- strittenermassen stets deren CEO bzw. Geschäftsführer war. Ferner hatte in der relevanten Zeit nur der Beschuldigte Vollmacht über das Konto der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 2 01 001 S. 3). Er war es infolgedessen auch, der alle Zahlungen machte, d.h. ausführte. So sagte die Zeugin N._____, die Zahlungen bei der C._____ AG habe immer der Beschuldigte gemacht. Sie habe nie in dessen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 F/A 24 ff.). Ferner war nach dem Ausscheiden von H._____ und damit jedenfalls ab dem angeklagten Zeitraum nur der Beschuldigte im Besitz einer zum Konto der C._____ AG gehörenden Maestro-Bankkarte und einer MasterCard Corporate Gold (ausgestellt über die Viseca Card Services AG; Urk. 2 02 001 S. 39). Ebenso stand er in Kontakt mit den Treuhandfirmen (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 142 ff.). Dem Beschuldigten sind daher die Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe der AG und der effektive Zahlungsverkehr anzurechnen, was sich auch darin zeigt, dass gemäss seiner Darstellung monatlich die Gesamtlohnsumme und die Liquidität mit dem VR besprochen wurden (Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 109 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss dem Beschuldigten ein "Schlamassel" in der Buchhaltung bestand,
- 49 - der seit 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143; Urk. 38 S. 19 ff.). Aufgrund seiner Funktion hätte diese Erkenntnis ihn gegenteils veranlassen sollen, nachhaltig für Abhilfe zu sorgen oder bei andauernder Überforderung die Verantwortung abzugeben. Die in Anhang 1 aufgeführten Transaktionen sind demnach dem Beschuldigen zuzurechnen. 5.5. Für die Frage, ob es sich dabei um rechtmässige, geschäftsbezogene Bargeldbezüge oder um unrechtmässige Privatbezüge handelte, untersuchte die Kantonspolizei Zürich diese gestützt auf die von der Anzeigeerstatterin gemeldeten suspekt bzw. nicht geschäftsmässig begründet scheinenden Transaktionen über die Jahre 2009 - 2014 stichprobeweise anhand der gesicherten Buchhaltung SAGE sowie anhand der sichergestellten Belege auf deren Geschäftsrelevanz hin (Urk. 1 01 003 S. 22; Urk. 2 01 001 S. 7 f.). Der Anhang 1 stellt einen Zusammenzug der Bargeldbezüge dar, zu welchen keine Belege über die Verwendung des Geldes vorlagen (Quittungen etc.) und die in der Folge mit wenigen Ausnahmen als delik- tisch gewertet wurden. Dabei fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte bezog unüblich oft und unüblich hohe Bargeldbeträge ab dem Konto der C._____ AG. Falls sich in den Unterlagen überhaupt Belege über die Bargeldbezüge finden lassen, dann höchstens in Form eines Auszahlungsbelegs von Geldautomaten (Anhang 1; Urk. 1 01 003 S. 23). Die Bargeldbezüge beliefen sich im Jahr 2009 auf mehr als CHF 64'000.00, im Jahr 2010 waren es über CHF 69'000.00, im Jahr 2011 etwas mehr als CHF 47'000.00, im Jahr 2012 rund CHF 53'000.00, im Jahr 2013 immer noch mehr als CHF 33'000.00 und im Jahr 2014 wieder mehr als CHF 41'000.00. Über die sechs Jahre erreichten die Bargeldbezüge mit dieser nur vom Beschuldig- ten eingesetzten Karte eine Summe von über CHF 300'000.00. 5.6. Damit allein ist zwar immer noch nicht erstellt, dass es sich um unrecht- mässige Privatbezüge handelt. Stellt man diese Bezüge jedoch in den Kontext des üblichen Zahlungsverkehrs der C._____ AG, so fallen sie doch deutlich ab. Denn in den übrigen Geschäftsunterlagen konnte festgestellt werden, dass Geldüberwei- sungen nicht durch Barzahlung, sondern über das Firmenkonto bei der ZKB (vgl. Urk. 4 04 003 ff.) an Lieferanten, Angestellte etc. an der Tagesordnung und üblich waren, nämlich über das Onlinebanking (so bereits in der Zeit, als Zeuge H._____
- 50 - noch in der AG als CFO tätig war; Urk. 5 01 030, S. 5 F/A 39). Und dieses wurde gemäss Zeugin N._____ immer vom Beschuldigten gemacht, sie habe nie in des- sen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 S. 3 F/A 24 ff.). 5.7. Wie bereits gesagt und aus Anhang 1 ersichtlich, liegen praktisch über keine dieser teils auch sehr hohen Bargeldbezüge Belege vor, welche die Verwen- dung des Geldes dokumentieren und erklären würden. Soweit vorhanden, handelt es sich im Wesentlichen um blosse Auszahlungsbelege von Geldautomaten (vgl. Urk. 23 S. 104). Dies erstaunt nicht nur grundsätzlich, sondern auch in Anbetracht der Höhe und Kadenz (teilweise mehrmals pro Tag) des bezogenen Bargeldes. 5.8. Hinzu kommt, dass die Bargeldbezüge in der Buchhaltung auf unzählige verschiedene Konten verbucht wurden, wie die Vorinstanz richtigerweise aufzeigte (Urk. 23 S. 103). Die Vorinstanz hat Konten im angefochtenen Urteil angeführt. Es sind dies: 5830 "Spesen pauschal", 5820 "Spesen effektiv", 6640 "Reisespesen", 1760 "Entwicklungskosten Allgemein / Modelle / Vorlagen", 4060 "Fremdarbeiten", 6559 "Übriger Verwaltungsaufwand", 6500 "Büromaterial", 1192 "Vorauszahlungen für Lieferanten", 1700 "Entwicklungskosten WAEA", 1712 "Entwicklungskosten All- gemeine Airlines", 5810 "Weiterbildung", 6600 "Werbeaufwand", 6700 "Sonstiger Aufwand", 5203 "Provisionen", 6642 "Kundengeschenke", 6610 "Werbedruck- sachen", 4400 "Dienstleistungsaufwand", 6503 "Zeitschriften, Bücher", 4402 "Infra- struktur Aufwand Ukraine", 1521 "EDV", 4403 "Freelancer Löhne Ukraine", 6560 "EDV Aufwand", 5700 "AHV, IV, EO, ALV", 4701 "Einfuhrzölle", 3400 "Kunden- arbeiten, Installationen", 1713 "Entwicklungskosten Swisscom", 6800 "Bank, Zin- saufwand, Spesen", 6510 "Telefon, Internet", 6100 "URE Maschinen, Instrumente, Apparate", 6040 "Reinigung, Hilfsmaterial", 6570 "Lizenzen und Wartung", überdies 1701 "Entwicklungskosten AB._____". Angesichts dieser Buchungen kann keinerlei System erkannt werden, was allenfalls hätte bar bezahlt werden müssen
– notabene bei grundsätzlich elektronischem Zahlungsverkehr. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge für den Privatverbrauch bewusst in die unterschiedlichsten Konten verbuchte, ansonsten sie aufgrund ihrer schieren Zahl und hohen Kadenz früher aufgefallen wären.
- 51 - 5.9.1. Diese Bezüge erfolgten in einer Zeit, in der sich die private finanzielle Situation des Beschuldigten im Wesentlichen so präsentierte: Der Beschuldigte führte lediglich ein (Lohn-)Konto bei der PostFinance (Konto Nr. 3). Dies korrespon- diert mit den vom Beschuldigten eingereichten Steuererklärungen. In diesen gab er jeweils nur das Postkonto Nr. 3 an (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). Sodann existierte bis am 17. März 2010 (Urk. 4 03 016) ein Geschäftskonto der vom Beschuldigten im Oktober 2006 gegründeten Einzelfirma C._____ A._____ bei der ZKB (Konto-Nr. 4; vgl. Urk. 4 03 017 f.). Ferner war der Beschuldigte privat im Besitz einer Visa- sowie einer MasterCard- Kreditkarte bei der Cornèr Banca SA (vgl. Urk. 1 02 003) und er war Inhaber einer Visa-Kreditkarte bei der UBS (Urk. 4 03 003). 5.9.2. Den Steuererklärungen kann entnommen werden, dass der Beschul- digte neben dem Guthaben auf dem Konto bei der PostFinance über keine Vermögenswerte (bspw. Aktien, Obligationen, Liegenschaften etc.) verfügte (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). 5.9.3. Aus den Auszügen des PostFinance-Kontos geht hervor, dass sich das Verhältnis von Gutschriften und Lastschriften in den relevanten Jahren mit Ausnahme des Jahres 2010, wo eine Zahlung für ein "Mandat S._____" einging (Urk. 4 02 008; Urk. 1 01 001 S. 25 f.), zwar nicht gerade die Waage hielten, aber
– in leichter Relativierung der Gewichtung der Vorinstanz (Urk. 23 S.100) – jedenfalls keine grossen Rückstellungen ermöglichten, so dass auch keine massgeblichen Reserven vorhanden waren. Die Liquidität war oftmals gering. So räumte auch der Beschuldigte ein, dass es finanziell oft knapp gewesen sei bzw. er seine Rechnungen nicht habe bezahlen können und er auch von seinem Vater Darlehen erhalten hatte (vgl. Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3 ff.; was durch Urk. 6 35 020 ff. bestätigt wird). 5.9.4. Die Kontoauszüge der privaten Visa- und MasterCard des Beschuldig- ten bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 014 ff.) und der UBS AG (Urk. 4 03 008 ff.) wurden von der Vorinstanz zutreffend analysiert (Urk. 23 S.101). Ergänzend ist
- 52 - festzuhalten, dass sich die Bezugslimite auf je CHF 5'000.00 belief, in welcher Höhe meist auch der offene Rechnungssaldo lag. Die Auszüge zeigen eine geringe Aktivität auf beiden Karten und tiefe Belastungen von wenigen hundert Franken pro Monat. Es gab insbesondere keine Belastung hoher Summen und keinen Hinweis auf Einkäufe/Zahlungen für die C._____ AG (Urk. 1 01 001 S. 27 f.). 5.9.5. Der Beschuldigte selber gab in der Einvernahme vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, er sei konstant unter einem finanziellen Druck der Firma gewesen. Dann sei die Konkubinatssituation dazu gekommen, in der er auch Unterhalt habe zahlen müssen. Seine Partnerin habe während ihrer Partnerschaft ihr eigenes Einkommen stets für sich behalten. Am 3. November 2010 kam sein Sohn auf die Welt. Gemäss seinen eigenen Angaben kam der Beschuldigte für sämtliche laufenden Kosten der Familie auf (Urk. 1 01 001 S. 24). Auch wenn die gemäss genehmigter Unterhalts- vereinbarung vom 11. April 2011 geschuldeten Alimente von CHF 2'400.00 erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zahlbar waren (Urk. 9 04 028), stellte die Familiengründung doch eine erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Be- schuldigten dar. Dass seine Situation als Familienvater in Zürich sehr schwierig sei, brachte er auch beim VR an (Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3). Auch wenn seine damalige Partnerin – die weitere Verfahrensbeteiligte E._____ – nach dem Zusammenziehen (somit wohl vor der Geburt des Kindes) ungefähr CHF 1'300.00 und meistens die Lebensmittel bezahlte, war es der Beschuldigte, der für die Leasingraten für den Volvo XC60 aufkam (Urk. 9 02 007 S. 2 F/A 10 und F/A 20), so dass er insgesamt mit erheblichen Fixkosten konfrontiert war. 5.9.6. Die Akten belegen auch eine Konsumfreudigkeit des Beschuldigten. Dabei geht es nicht nur um entsprechende Aussagen wie jene der Zeugin N._____. Diese gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei eitel in seinem Auftreten gewesen, sehr bedacht, dass er gut rüberkomme. Sein Konsumverhalten sei sicher so gewesen, dass wenn er etwas gewollt habe, er es sich geholt habe. Er sei sehr konsumfreudig gewesen, aber auch sehr grosszügig und habe sein Herz am richtigen Ort. Manchmal sei er auch etwas manipulierend gewesen. Der Lebensstil des Beschuldigten sei mit dem ihr bekannten Lohn nicht vereinbar gewesen (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 73 ff.). Der Zeuge G._____ bezeichnete den Beschuldigten
- 53 - als Ästheten, der schöne Schuhe gehabt habe und gut angezogen sei (Urk. 5 01 025 S. 16 F/A 77), was zu den Depositionen N._____s passt. Dass sich der Beschuldigte einiges gegönnt hat und er sich auch gegenüber seiner Lebenspartnerin grosszügig zeigte, ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchungen und des separaten Vermögenseinziehungs- und Ver- wertungsverfahrens (Urk. 9 01 003; Urk. 9 01 104). Bei den in den Anhängen zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung angeführten Gegenständen handelt es sich einerseits (Anhang 1) um zahlreiche Fahrräder, Designer Möbel, andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltgeräte, Elektronika sowie Luxusuhren der Marken Omega, Rolex und IWC, die der Beschuldigte als sein Eigentum bezeich- nete (Urk. 9 02 003 S 7 und S. 12 ff.; Urk. 9 01 105). Andererseits werden im Anhang 2 Gegenstände angeführt, die der Beschuldigte seiner ehemaligen Partnerin – der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ – geschenkt hatte (Urk. 9 02 006 S. 12 ff. F/A 143 ff. und S. 10 F/A 115 ff. betreffend die Reisetasche Longchamp), was diese – alle mit Ausnahme der Reisetasche Longchamp; diesbezüglich wurde sie nicht befragt – so bestätigt hatte (Urk. 9 02 007 S. 5 F/A 50 ff.). Dabei geht es um Luxushandtaschen der Marken Mulberry, Bottega Veneta, Gucci, Louis Vuitton sowie einen Lammfellmantel und Schmuck. Obwohl der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über zu tiefen Lohn klagte, er dann auch noch mit neuen familienrechtlichen Verpflichtungen konfron- tiert war und damit seine Fixkosten stiegen, er kaum über liquide Mittel oder Reser- ven verfügte (was auch für das damals vorhandene Geschäftskonto C._____ A._____, Einzelfirma, zutraf; Urk. 1 01 001 S. 26), kaufte er im Anklagezeitraum fortlaufend teure und nicht notwendige Güter, die er teilweise schon im Überfluss besass (z.B. Fahrräder, Uhren), für sich und seine Partnerin. Der Beschuldigte hatte zwar Aktienoptionen im Wert von ca. CHF 75'000.00 verkauft (gemäss seiner Darstellung im Jahr 2011 oder 2012; Urk. 5 01 021 S. 22 F/A 128 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]), welches Geld er von Zeuge I._____ erhalten hatte (Urk. 9 02 005 S. 4 F/A 28; so bestätigt von Zeuge I._____ Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 49) und offenbar nicht auf eines der Konten des Beschuldigten einbezahlt wurde (Urk. 1 01 001 S. 25). Dieser Umstand bzw. dieses Geld vermag die Summe von Alltagsauslagen und Luxuskäufen aber niemals zu decken. Zum Vorhalt, dass
- 54 - diese Sicherstellungen am Wohnort des Beschuldigen diesen Betrag in ihrem Wert um ein Mehrfaches überstiegen und er daher wohl nicht in der Lage war, diese aus eigenen Mitteln anzuschaffen und finanzieren, sagte der Beschuldigte nichts Substantielles oder Entkräftendes, er nahm den Vorhalt so bloss zur Kenntnis (Urk. 5 01 022 S. 14 F/A 90). 5.10. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft mache eine Beweislastumkehr, welche er nicht akzeptieren könne. Man könne nicht einfach eine Liste erstellen und pauschal behaupten, dass der Beschuldigte nichts dazu gesagt habe. Er habe [erstens] überall etwas dazu gesagt, wofür diese Transaktionen gewesen seien – teilweise auch zusammenfas- send, weil es Themenkomplexe gewesen seien. Man könne diese Ausführungen nicht als Schutzbehauptungen abtun. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldig- ten (Prot. I S. 11; Urk. 39 S. 15 ff.). Der Verteidigung ist dem Grundsatz nach zuzustimmen. So besagt auch der Untersuchungsgrundsatz als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzuweisen und nicht umgekehrt Sache des Beschuldigten, seine Unschuld darzutun (Art. 6 StPO, BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 66 StPO N 10). Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umstän- den indessen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 in Erwägung 2.4.1. Folgendes fest: "Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situa- tionen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu
- 55 - Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der be- schuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umstän- den in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Be- weise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176)." Angewandt auf diesen Fall ist festzuhalten, dass alle Umstände dafür spre- chen, dass die Bargeldbezüge gemäss Anhang 1 der Anklage zu Privatzwecken erfolgten und es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, diese Einschätzung mit plausiblen entlastenden Behauptungen bzw. Erklärungen – auch im Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 38 S. 14 f., 23 f.) – zu erschüttern. 5.11. Der Sachverhalt ist daher in der Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz erstellt. Die Deliktssumme beläuft sich auf CHF 308'510.70 (Urk. 23 S. 102 ff.).
6. Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2 der Anklage) 6.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 2, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Zahlungen getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 34'250.30 bereichert haben. 6.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die Ankla- geschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Weitere Ausführungen zum Anhang 2 der Anklage gibt es nicht. Auch hier gilt demgemäss, dass der An- hang einen Zusammenzug der als deliktisch erkannten Zahlungen des Beschuldig- ten für Auslagen ohne Geschäftsbezug darstellt. 6.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich. Einerseits bestreitet er, die Maestrokarte für Privatzwecke verwendet zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 19 f.). Andererseits machte er (verwertbar
- 56 - ab der zweiten Einvernahme; Urk. 5 01 022; Erw. II.4.4.1.) auch gewisse Zuge- ständnisse. So sagte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2015, es stimme, dass er mit den Firmenkarten auch Kleidung, Schmuck etc. erworben habe. Er räumte ein, dass er die Geschäftskreditkarte verwendet habe, um einen Verlobungsring für seine Partnerin zu kaufen, erstens mit der Absicht, das wieder mit dem Konto- korrent zu verbuchen oder physisch in Geld zurück zu bezahlen oder indem er die entsprechende Auftragsleistung in die Firma eingebracht habe (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 95). Die Antwort ist diffus, indem der Beschuldigte nicht klar aussagt, ob es nur bei der Absicht geblieben ist, diese Auslage zu verbuchen oder den Betrag zurück- zuzahlen. Andererseits erklärt er den Einsatz der Geschäftskarte für private Zwe- cke mitunter auch als Versehen: "lch habe z.B. mal im Qualipet mal die EC-Karte verwendet, weil ich eine Zeit lang für die C._____ A._____ eine Maestrokarte hatte, die ähnlich aussah" (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98). Dieser Erklärungsversuch über- zeugt nicht, zumal sich keine Gegenbuchungen finden. 6.4. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben. Sie hielt fest, dass die in Anhang 2 der Anklage aufgeführten Zahlungen in den eingeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten an die aufgeführten Geschäfte so stattgefunden hatten. Diese ergebe sich aus den Kontoauszügen des Kontos der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 4 04 003). Die Verbuchungen seien ebenfalls wie aufgeführt vorgenommen worden (Urk. 6 34 005 f. [2009]; Urk. 6 34 010 f. [2010]; Urk. 6 34 015 f. [2011]; Urk. 6 34 022 f. [2012]; Urk. 6 34 028 f. [2013]; Urk. 6 34 034 f. [2014]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Zahlungen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags auf CHF 31'549.95 (Urk. 23 S. 111), was von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz kann übernommen werden, zumal die Nichtverwertung der ersten Depositionen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) am Beweisergebnis im Übrigen nichts zu ändern vermag. 6.5. Wenn die Vorinstanz sämtliche Zahlungen in reinen Kleider- und Schuh- geschäften, teilweise für Kinder, als nicht geschäftsbezogen erachtet, so ist ihr
– entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 8) – beizupflichten (Urk. 23
- 57 - S. 105 f.). Läden wie Diesel Store, I-C-E AG [gl. z.B. in Urk. 4 03 009: 16.11.10, explizit "Bekleidungsgeschäft"], DeeCee Style, Onitsuka Tiger Store, Jeans & Co., Tommy Hilfiger, Kahoona's Ltd., Boutique Alsamendi, Bally, Navyboot, Hackett London, Zero-7 AG, Louis Vuitton, Pompes Funèbres, Boutique Souleiado, Bottega Veneta, Boutique Grieder, Jet Set, MDL marché de luxe AG und Boutique Nove bzw. deren Produkte haben nichts Erkennbares mit dem Gesellschaftszweck zu tun. Wenn der Beschuldigte Kleiderkäufe in den Zusammenhang mit Projekten stellt, so scheint dies – sofern dies wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verschleiss begründet wird (Urk. 10 S. 13 ["Anzug durchgeschwitzt"]) – gesucht. Die entsprechenden Auslagen sind auch nicht als Spesen verbucht, sofern denn überhaupt ein Anspruch bestanden hätte. Für ein "Kleideranprobierprogramm", das die AG habe entwickeln wollen (Urk. 10 S. 11) und mit dem der Beschuldigte Kleidereinkäufe als geschäftsbedingt rechtfertigt, wären sodann nicht Einkäufe in dieser Zahl nötig gewesen, zumal man wohl mit Prototypen hätte arbeiten können. Ein Reglement oder Absprachen über Vergütung von Kleidern zugunsten des Be- schuldigten ist bzw. sind nicht aktenkundig. Ebenso kann festgehalten werden, dass es sich nicht um notwendigste Kleidereinkäufe handelte. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte regelmässig und in sehr kurzen Abständen und oft in be- kannterweise teuren Läden und Boutiquen Kleidungsstücke im mittleren und hohen Preissegment einkaufte. Die behaupteten geschäftsbedingten Käufe erfolgten zu- dem, obwohl aufgrund der stets schwierigen Finanzlage der AG wohl ein sparsamer Mitteleinsatz angezeigt gewesen wäre. 6.6. Auch bei Anhang 2 fällt auf, dass die Kleiderauslagen auf Kosten der C._____ AG auf die unterschiedlichsten Buchhaltungskonten verbucht wurden (via Dienstleistungsaufwand, übriger Verwaltungsaufwand, Kundengeschenke, Sonsti- ger Personalaufwand, Werbeaufwand, Fremdarbeiten, Werbedrucksachen, Ent- wicklungskosten Allgemeine Airlines). Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den privaten Zweck zu verschleiern versuchte. 6.7. Soweit der Beschuldigte den Einsatz der Karte mit Versehen begründet (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98) oder für andere wiederum das Kontokorrent herhalten musste (Prot. I S. 13 f.: "Wir hatten ein Kontokorrent. Wir haben viel über das Kon-
- 58 - tokorrent verbucht gehabt, wenn es gerade nötig war."), wirken auch diese Erklä- rungen pauschal und wenig überzeugend. Dass diese Einkäufe für private Bedürf- nisse erfolgten, zeigt sich vielmehr beispielhaft bei der Verwendung der Firmen- Maestrokarte für den Kauf der Luxus-Handtasche am 27. Dezember 2011 für CHF 2'090.00 in der Boutique "Bottega Veneta" an der … [Adresse] Zürich. Der Beschuldigte erwarb die Handtasche auf Kosten der C._____ AG und schenkte diese seiner damaligen Lebenspartnerin und weiteren Verfahrensbeteiligten E._____. Die Handtasche wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei E._____ sichergestellt (HD Pos. 14). Dafür fehlte ein Kaufbeleg. Es gab auch keine Gegen- buchung zugunsten der AG. 6.8. Am 22. Oktober 2009 wurde mit der Maestrokarte der C._____ AG am Postomat am Bahnhof AC._____ CHF 460.00 bezogen (Urk. 6 07 116; verrechnet wurden dann CHF 462.00, da noch zwei Franken Spesen hinzukamen). Die Be- lastung erfolgte erst am 23. Oktober 2009. Verbucht wurde dieser Bezug vom Beschuldigten auf dem Konto "Spesen Effektiv". Entgegen der Vorinstanz kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese Transaktion privaten Zwecken diente. Sie ist daher als nicht deliktisch einzustufen. 6.9. Der Karteneinsatz bei Globus, Manor und Jelmoli wurde von der Vorin- stanz anhand der Kaufbelege sorgfältig geprüft und als geschäftsrelevant oder de- liktisch – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 ff.) – nachvollziehbar triagiert (Urk. 23 S. 106 ff.). Gleiches gilt für die Einkäufe bei Orell Füssli, in Spielwaren- geschäften, im Geschäft OF for Kids & Family, in Zoofachgeschäften, Velofach- geschäften, Lebensmittel- und Haushaltwarengeschäften etc. (Urk. 23 S. 108 ff.). Bei den Spielwaren wurde von den Zeugen übereinstimmend gesagt, dass keine entsprechenden Projekte der C._____ AG bekannt waren, wie die Vorinstanz zu- treffend zusammenfasste (Urk. 23 S. 108). Zudem fehlte es an Belegen, die den Einsatz der Karte hätten plausibilisieren können. 6.10. Auch im Zusammenhang mit diesen Einkäufen bzw. Zahlungen mit der Maestrokarte gilt das oben Gesagte zu den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten. Er persönlich hatte im Anklagezeitraum stets angespannte finanzielle Ver- hältnisse, verfügte kaum über vermögenswerte Reserven und war daher auch auf
- 59 - Unterstützung Dritter, wie seinen Vater, angewiesen. So kam es ihm gelegen, diese Firmenkarte für private Auslagen zu verwenden. Zudem wurden auch hier viele der Kartenbelastungen unter Konten verbucht, deren Aufwand entsprechend dem üblichen Bankzahlungsverkehr (somit online) beglichen worden wären (wie z.B. Fremdarbeiten, Werbeaufwand etc. ). 6.11. In Bereinigung der Berechnung der Vorinstanz (CHF 31'549.95) gemäss obiger Ziffer 6.8 reduzieren sich die unrechtmässigen Zahlungen somit um CHF 462.00 auf CHF 31'087.95.
7. Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte (Anhang 3 der Anklage) 7.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 3, soll der Beschuldigte mit der Firmen- kreditkarte in den Jahren 2009 bis 2014 Waren und Dienstleistungen bezogen haben, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten. Der Anhang 3 umfasst 278 Buchungen in der Höhe von insgesamt CHF 158'263.75 (Urk. 1 01 001 S. 3). 7.2. Diese Bezüge und Zahlungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht einzeln begründet. Das Vorgehen in der Strafuntersuchung und die Leseart der Anklageschrift wurden von ihr an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im oben genannten Sinne erklärt (vgl. obige Ziff. 6.2 und Urk. 11 S. 4). 7.3. Die Vorinstanz hat auch hier die relevante Beweislage zutreffend darge- stellt (Urk. 23 S. 122). Die in Anhang 3 aufgeführten Zahlungen mit der auf die C._____ AG lautenden MasterCard fanden in den angeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten zugunsten der aufgeführten Geschäfte statt (Urk. 2 02 006, ab Januar 2009). Auf die nicht eingeklagten Belastungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 23 S. 112). Die Vorinstanz hat die relevanten Zahlungen im Einzelnen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags von CHF 158'263.75 um CHF 4'632.35 (CHF 4'018 + CHF 614.35) auf CHF 153'631.40 (Urk. 23 S. 118). 7.4. Der Sachverhalt lässt sich auch ohne die nicht verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) erstellen. Wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt, kann hier mit analoger Begründung ein Geschäftsbezug bei den Einkäufen in den
- 60 - betroffenen Kleider-, Schuh- und Schmuckläden verneint werden (Urk. 23 S. 112). Ebenfalls überzeugend fällt die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Zahlungen zugunsten von Sportgeschäften aus. Die C._____ AG hatte vom Firmenzweck her nichts direkt mit Sport zu tun, hingegen war der Beschuldigte grosser Radsportler, was sich auch anhand der sichergestellten Fahrräder zeigt (Urk. 9 01 014). Dass er mit Investoren und z.B. die "Tortour" gefahren ist und ein Teilsponsoring gemacht hat, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch im Berufungsverfahren ausführte (Urk. 10 S. 11; Urk. 39 S. 23 f.), vermag entsprechende Auslagen in derartiger Höhe nicht zu rechtfertigen. Das Erstellen eines Webauftritts für einen Triathleten oder das Sponsoring für einen Radsport- anlass bringt es nicht mit sich, selber Fahrräder und -zubehör (und jedenfalls nicht in diesem Umfang) zu kaufen oder kaufen zu müssen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 23 S. 113). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht plausibel und schwer nachvollziehbar. Auch diese Belastungen sind daher ohne Weiteres als nicht geschäftsrelevant und damit als deliktisch anzusehen. Wenn die Vorinstanz sodann bei den Belastungen einen geschäftlichen Hintergrund für die Käufe in Möbel- und Einrichtungsgeschäften nicht a priori als ausgeschlossen erachtet, ist ihr ebenso zuzustimmen wie bei der gegenteiligen Einschätzung betreffend die Gegenstände mit kindlichen Motiven. Das führt insgesamt zu einer Reduktion des Deliktsbetrags (Urk. 23 S. 114). Die differenzierte Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Belastungen ist überzeugend und zu übernehmen (Urk. 23 S. 114-118). 7.5. Die Kreditkartenzahlungen erfolgten vor dem bereits oben dargelegten persönlichen finanziellen Hintergrund des Beschuldigten. Die insgesamt pauscha- len Erklärungen des Beschuldigten vermögen das Beweisfundament nicht zu er- schüttern. Es ist daher von dem von der Vorinstanz ermittelten Deliktsbetrag von CHF 153'631.40 ausgehen.
8. Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. "Darlehenszahlungen" (Anhang 5 der Anklage) 8.1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos nicht geschäftsrelevante Extrazahlungen auf sein Privatkonto
- 61 - ausgeführt haben. Diese werden im Anhang 5 konkretisiert. Demgemäss soll er 33 Buchungen im Gesamtbetrag von CHF 178'776.10 vorgenommen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 8.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die An- klageschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen der Replik nahm er – nach entsprechender Kritik der Verteidigung – noch konkret zum Anhang 5 Stellung. Er wies den Vorwurf der Verteidigung zurück, dass anhand der Frage- zeichen nicht einmal die Staatsanwaltschaft gewusst habe, was genau der Grund für die Transaktionen gewesen sei. Das sei so nicht richtig, die Tabellen seien von ihr [der Staatsanwaltschaft] oder der Polizei gemacht worden und es sei darum gegangen, Transaktionen, die nicht einem Geschäftsvorgang hätten zugeordnet werden können, aufzuführen und dann Ausführungen zu machen, ob es Belege gebe oder Geschäftsvorgänge, die diese Zahlung begründen könnten. Wenn es ein Fragezeichen habe, dann habe man keinen Geschäftsvorgang gefunden. Der Beschuldigte sei ihr eine Erklärung, weshalb es ein Darlehen gegeben haben soll, schuldig geblieben. Der Beschuldigte sei zu allem befragt worden und er habe es nicht geschafft, sinnvolle oder überhaupt Erklärungen zu den Transaktionen und Buchungen zu liefern. Darum seien diese nicht geschäftsrelevant (Prot. I S. 10). Die Verteidigung des weiterhin bestreitenden Beschuldigten (Urk. 5 01 010 S. 5 F/A 20) duplizierte vor Vorinstanz dahingehend, dass er zum ersten Mal höre, was mit diesen Fragezeichen gemeint sei. Wenn dies Anklagebestandteil sei, müsse er verstehen, um was gehe, um darauf reagieren zu können. Aus Frage- zeichen werde er nicht schlau und deswegen sei Anhang 5 keine taugliche Grund- lage für eine Verurteilung (Prot. I S. 11). 8.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Sie hielt dafür, dass sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergebe. Den Kreditkartenabrechnungen oder auch den Kontoauszügen des Beschuldigten könnten keine Belastungen entnommen werden, die auf Auslagen für die C._____ AG hindeuten würden (und damit Spesen wären), zumal Spesenabrechnungen des Beschuldigten fehlten, obwohl solche in der C._____ AG üblich gewesen seien. Darlehen, die hätten
- 62 - zurückerstattet werden müssen, habe der Beschuldigte der C._____ AG ebenfalls nicht gewährt. Schliesslich seien die übrigen Überweisungen ebenfalls alle als deliktisch zu betrachten, insbesondere auch jene ohne jeglichen Zahlungstext. Die Vorinstanz ging so von einer anklagegemässen Deliktssumme von CHF 178'776.10 aus (Urk. 23 S. 128 f.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und der teil- weisen Ergänzung. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 8.4.1. Die relevanten Zahlungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Dieser ist sehr schlecht lesbar, da die Beträge mit roter Farbe hinterlegt sind, so dass die ent- sprechende Kolonne in den mit der Anklage gelieferten Kopien als schwarzer Balken erscheint. Inhaltlich entspricht die Tabelle der Urk. 1 01 009, welche zur Entzifferung heranzuziehen ist. 8.4.2. Die Zahlungen auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten gingen
– so wie in Anhang 5 der Anklage aufgeführt – ein (Urk. 4 02 004 [Jahr 2014]; Urk. 4 02 005 [Jahr 2013], Urk. 4 02 006 [Jahr 2012]; Urk. 4 02 007 [Jahr 2011]; Urk. 4 02 008 [Jahr 2010]; Urk. 4 02 009 [Jahr 2009] und wurden in der Buchhaltung wie von der Vorinstanz angegeben erfasst (Urk. 23 S. 122 f.). 8.5.1. Diejenigen im Jahr 2009 im Gesamtbetrag von CHF 10'100.00 erfolgten ohne Grundangabe (Urk. 4 02 009). Nur eine Zahlung wurde in der Buchhaltung erfasst. Damit ist ein Geschäftsbezug zweifelhaft. 8.5.2. Auch die Gutschriften im Jahr 2010 führen keinen Zweck an, mit Aus- nahme von jener vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Hinsichtlich dieser Überweisung vom 27. Dezember 2010 mit dem Vermerk "Mandat S._____" erläuterte der Beschuldigte den Zusammenhang mit der T._____ AG, die zur "S._____ Medien AG" gehöre. Auf die Frage, ob ein Betrag von CHF 100'000.00 der C._____ AG überwiesen worden sei, antwortete der Be- schuldigte: "Nein, das habe ich so gelöst, dass ein Teil der Firma einbezahlt wurde
- 63 - und der andere Teil eine Art von Provision für mich war, die ich mir ausbezahlt habe" (Urk. 5 01 021 S. 16 F/A 87 f. [zu seinen Gunsten verwertbar]). Allerdings findet sich hierzu keine Regelung oder Vereinbarung. Zudem waren Provisionen wie oben dargelegt nicht vorgesehen, und zwar selbst nicht in dem vom Beschul- digten angerufenen zweifelhaften Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Zeuge D._____ sagte in seiner Einvernahme vom 10. Juli 2017, es sei einmal eine Provision für eine Aktionärsakquirierung durch Herrn I._____ bezahlt worden, "[…] sonst sind nie Provisionen ausbezahlt worden und auch keine VR- Entschädigungen. Im Sinne einer Arbeitsentschädigung wurden nie Provisionen ausbezahlt" (Urk. 5 01 024 S. 10 F/A 51). Nebenbeschäftigungen wären gemäss dem genannten Arbeitsvertrag zustimmungsbedürftig gewesen (Urk. 2 02 006, Ziff. 10). Zudem wäre der Beschuldigte in jener Zeit gemäss behauptetem Vertrag auch unter einem Konkurrenzverbot gestanden (Urk. 2 02 006, Ziff. 10 und 11). Die ge- samten Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte hier eigenmächtig und ohne Grundlage Vergütungen auf sein Konto vorgenommen hat. 8.5.3. Soweit die Zahlungseingänge im Jahr 2011 keinen Zahlungszweck an- geben, spricht dieser Umstand gegen eine geschäftliche Relevanz, ansonsten die Gläubigerin C._____ AG wohl einen Grund für die Überweisung angegeben hätte, wie dies auch andernorts der Fall war (vgl. Urk. 4 02 007). In Bezug auf die Gut- schrift vom 30. Juni 2011 über CHF 3'516.10 gemäss Anhang 5, ist darauf hinzu- weisen, dass auf dem PostFinance-Konto des Beschuldigten effektiv CHF 12'950.00 eingingen (Urk. 4 02 007 S. 22). Da Ende Juni 2011 nicht der übli- che Lohn von CHF 9'433.90 bezahlt wurde, wurde von der Staatsanwaltschaft nur die Differenz als deliktisch in der Tabelle erfasst und von der Vorinstanz auch nur in diesem Umfang so gewertet (Urk. 23 S. 128). 8.5.4. Zur Überweisung mit dem Vermerk "Auftrag U._____" erklärte der Be- schuldigte (zu seinen Gunsten verwertbar): "Da habe ich an U._____ ein Konzept für eine Homepage geschrieben, welches ich privat gemacht habe" (Urk. 5 01 021 S. 19 F/A 109 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Hätte es sich dabei tat- sächlich um eine Privatangelegenheit gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, wieso die Entschädigung über CHF 6'000.00 via Arbeitgeberin erfolgen soll. Für die "Spe-
- 64 - sen AD._____" fehlt es ebenso an Belegen wie für "Spesen November 2011", was einen ausserordentlichen Aufwand plausibilisieren würde. Gleiches gilt für die "Gra- tifikation", für welche weder gemäss fraglichem Vertrag (über den 13. Monatslohn hinaus) noch aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin, die nie Gewinn erzielt hatte, Anlass bestanden hätte. Die zu seinen Gunsten verwertbare Erklärung des Beschuldigten für die Spesen in AD._____ lautete: "Das war eine Messe, wo ich Geld holen musste, wo wir so hohe Rechnungen gehabt haben, wo wir privat noch Kreditkarten geben mussten oder so. Es müsste in diesem Fall über meine UBS-Kreditkarte gelaufen sein, dass ich diese zu geschäftlichen Zwecken belasten musste und das Geld zurückforderte" (Urk. 5 01 021 S. 18 F/A 106 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Eine entsprechende Belastung findet sich weder auf seiner UBS Visacard (Urk. 4 03 010), noch auf seiner Mastercard (Urk. 1 02 016). Für die Rückzahlung eines "kurzfristigen Darlehens", am 3. August 2011 über CHF 10'000.00 fehlen Unterlagen. Damit sprechen auch die Umstände dieser Gut- schriften für eigenmächtige Vergütungen ohne geschäftliche Grundlage. 8.5.5. Gemäss Anhang 5 wurden im Jahr 2012 angeblich fünf Darlehen der Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von CHF 30'100.00 an den Beschuldigten zurückbezahlt, die mit dem Zahlungszweck "Rückzahlung Darlehen" auf den Kontoauszügen des Beschuldigten ersichtlich sind (Urk. 4 02 006). Der Beschul- digte erklärte hierzu, dass er der Meinung sei, dass er im Jahr 2012 Probleme gehabt habe. Er habe D._____ gesagt, dass er finanzielle Schwierigkeiten habe. Er habe CHF 30'000.00 über seinen Kontokorrent verbuchen wollen. Sie hätten ein Streitgespräch über den Kontokorrent gehabt. Sie hätten Probleme mit der Buch- haltung gehabt. Er habe nicht genau gewusst, wie man das verbuchen sollte (Urk. 5 01 021 F/A 115 S. 20 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Der Zeuge J._____ sagte zu diesen Darlehen, bei denen es sich gemäss dem Beschuldigten um Rückzahlung von selbst gewährten Darlehen, Überzeit- und Ferienkompensa- tionen sowie um Rückzahlung von vorgeschossenem Geld seinerseits gehandelt habe (z.B. für Reisen etc.): "Ich kann mir das nicht vorstellen, da er es wissen müsste, wie heikel es ist, ohne eine schriftliche Absegnung einfach Geld aus der Firma zu nehmen. Ich finde das extrem schwierig", und: "Wenn er z.B. sagt, dass es eine Darlehensrückzahlung sei, müsste ja ein Vertrag vorhanden sein zwischen
- 65 - ihm und der Firma. Es hätte zudem zuerst einen Eingang geben müssen und da- nach einen entsprechenden Ausgang. Gerade als CEO würde ich bei solchen Transaktionen, die heikel sind, vom VRP oder von Zweien unterzeichnen lassen" (Urk. 5 01 033 S. 12 F/A 84 f.). Entsprechende Vertragsunterlagen fehlen. Ebenso fehlt für die Gutschrift "Spesen Kreditkarte privat November 2012" im Umfang von CHF 1'580.00 eine entsprechende Belastung der privaten Visa-Karte bei der UBS (Urk. 4 03 011) oder der Mastercard bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 016). Auch die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG im Betrag von CHF 75'000.– nach dem Ver- kauft von Aktienoptionen im Wert von CHF 75'000.– (vgl. Urk. 38 S. 16) bleiben schwammig, unbelegt und sind zeitlich inkohärent. 8.5.6. Auch im Jahr 2013 gingen auf das PostFinance-Konto des Beschuldig- ten Gutschriften der C._____ AG über insgesamt CHF 28'000.00 unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" ein, wobei diese wie folgt präzisiert werden: 04/12, 05/12, 06/12, 07/12, 06/12 (Urk. 4 02 005). Verträge hierzu fehlen. Gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten hatte er u.a. im Jahr 2012 finanzielle Probleme. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er damals seiner Arbeitgeberin hätte Darle- hen gewähren können. Entsprechende Gutschriften des Beschuldigten auf das ZKB Firmenkonto der C._____ AG sind weder im April noch im Mai, Juni oder Juli 2012 ersichtlich (Urk. 4 04 003). Bei den Darlehensrückzahlungen ist schliesslich auffällig, dass diese unter diversen Konten verbucht wurden (Anhang 5). 8.5.7. Im Jahre 2014 wurden dem Beschuldigten zweimal Spesen gutge- schrieben ("Spesen 01/02/2014" und "Spesen April/Mai 2014" über insgesamt CHF 3'200.00). Belege hierzu fehlen. 8.5.8. In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen (Urk. 23 S. 122 ff.), dass diese Extrazahlungen ohne geschäftliche Relevanz und daher für private Zwecke und damit zur privaten Bereicherung des Beschuldigten erfolgten. Dafür sprechen zusammengefasst die fehlenden Belege über Spesen, obwohl der Beschuldigte deren Vorhandensein behauptete (Urk. 5 01 023 S. 4 F/A 23), solche von G._____ vorhanden waren (Urk. 6 35 024) und auch N._____ davon sprach, dass für Spesen Belege hätten vorgewiesen werden müssen (Urk.
- 66 - 5 01 029 S. 4 f. F/A 28 ff.). Die Transaktionen wurden nur teilweise in der Buchhal- tung erfasst und – soweit vorhanden – auch gleichartige wie die Darlehensrückzah- lungen in sehr unterschiedlichen Konten verbucht. Soweit es um Entschädigungen von Dritten geht (T._____"/"Mandat S._____", Homepage "U._____") hätte gemäss dem vom Beschuldigten angerufenen Arbeitsvertrag (Urk. 2 02 006, Ziff. 10) eine entgeltliche oder den Betrieb tangierende Nebenbeschäftigung die schriftliche Zu- stimmung der Arbeitgeberin erfordert. Eine schriftliche Einwilligung in Bezug auf die genannten Projekte liegt nicht vor. Es liegen auch sonst keine schriftlichen Abspra- chen zwischen der C._____ AG und dem Beschuldigten über Extrazahlungen an sich selber vor. Bei einer reinen Privatsache wäre nicht ersichtlich, wieso diese über das Geschäftskonto abgerechnet worden wäre. Zudem stand der Beschuldigte ge- mäss genanntem Arbeitsvertrag unter einem Konkurrenzverbot (Urk. 2 02 006, Ziff. 11). In der ganzen Zeit war die private finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt. Seine Konten wiesen meist einen sehr tiefen Saldo auf (vgl. Urk. 23 S. 101), um überhaupt irgendwelche Geschäftskosten oder Spesen privat zu tragen bzw. vorzuschiessen und später als Spesen abrechnen zu können. Umso weniger wäre es ihm möglich gewesen, seiner Arbeitgeberin Darlehen zu gewähren. Die oben dargelegten regelmässigen Lohnzahlungen (vgl. auch Anhang 6 zur Anklage) sprechen dagegen, dass er aufgrund der prekären finanziellen Situation der C._____ AG auf Lohnzahlungen verzichtet hat, die ihm dann später unter dem Titel "Darlehen" ausbezahlt worden wären. Da die AG nie Gewinn schrieb, bestand auch kein Raum für Provisionen, wobei hierfür auch keine vertragliche Grundlage gege- ben war. Dieses erdrückende Beweisfundament vermochte der Beschuldigte mit seinen Erklärungen nicht zu erschüttern. Der Sachverhalt ist daher im angeklagten Umfang mit einer Deliktssumme von CHF 178'776.10 erstellt. 9.1. Der unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung zur Beurteilung verbleibende Sachverhalt betreffend unrechtmässige Privatbezüge des Beschul- digten zu Lasten der C._____ AG gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 ist demnach mit folgenden Deliktssummen erstellt:
- 67 - Lohnzahlungen (Anhang 6) CHF 178'408.70 Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1) CHF 308'510.70 Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2) CHF 31'087.95 Bezüge/Zahlungen mit CHF 153'631.40 Mastercard/Kreditkarte (Anhang 3) Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. CHF 178'776.10 "Darlehenszahlungen" (Anhang 5) Total CHF 850'414.85 9.2.1. Von dieser Summe ist zugunsten des Beschuldigten der ausgewiesene Höchststand von dessen Kontokorrent abzuziehen. Ferner sind im Sinne der An- klage – zu Gunsten des Beschuldigten – die von ihm geleisteten (Rück-)Zahlungen sowie die Zahlung G._____s an die C._____ AG gemäss Anklage S. 4 (Urk. 1 01
001) im Sinne der Vorinstanz anzurechnen (Urk. 23 S. 135). 9.2.2. Das Kontokorrent (Kto. 2261) wies über all die ausgewiesenen Jahre per 31. Dezember 2008 den Höchststand von CHF 123'702.00 auf (Urk. 4 05 037 S. 3; Urk. 1 01 003 S. 19). Dieser Betrag ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Teildeliktssumme abzuziehen. Ein Gutachten dazu erübrigt sich (vgl. so die sinn- gemässe Forderung der amtlichen Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Vor- instanz; Urk. 13 S. 10 f.; vgl. auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung hierzu an der Berufungsverhandlung, Urk. 39 S. 25). Gemäss Auswertung der Polizei wurde das Kontokorrentkonto, welches in der Buchhaltung der C._____ AG nachgewiesenermassen ab dem Jahre 2008 auf den Namen des Beschuldigten geführt wurde, grösstenteils nur spärlich oder überhaupt nicht bebucht (Urk. 1 01 003 S. 19). Ein höherer Höchstkontostand wird überdies denn auch vom Beschul- digten selbst nicht behauptet.
- 68 - 9.3. Gesamthaft sind somit CHF 123'702.00, CHF 11'000.00, CHF 30'000.00 und CHF 25'000.00 von der Teildeliktssumme von CHF 850'414.85 abzuziehen, was eine Gesamtdeliktssumme von CHF 660'712.85 ergibt. C. Dossier 2 (Vorwurf des Betrugs)
1. Wie oben dargelegt (Erw. III.A.2.) wird dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfen, er habe für seine Arbeitgeberin bei der Versicherung (F._____- Gesellschaft) ein PaceBlade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3" im Wert von CHF 2'299.00) wahrheits- widrig als gestohlen gemeldet. Die per 10. Dezember 2009 ausgerichtete Versiche- rungsleistung von CHF 5'773.60 habe er sich am 14. Dezember 2009 auf sein Pri- vatkonto überwiesen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
2. Hintergrund der Anzeige war, dass im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als ehemaliger Geschäftsführer der C._____ AG gemäss Dossier 1 der Stadtpolizei Zürich vier tragbare Computer, sogenannte PaceBlades, aus dem Inventar der C._____ AG zugestellt wurden. Seitens der Polizei wurde in der Folge festgestellt, dass eines dieser Geräte anlässlich eines Einbruchdieb- stahls am Wohnort des Beschuldigten durch diesen gegenüber der Polizei sowie der Versicherung der genannten Unternehmung als gestohlen gemeldet worden war. Ebenso konnte anschliessend ermittelt werden, dass ein weiteres Gerät ge- genüber der Polizei als gestohlen gemeldet worden war, obschon dem nicht so gewesen sei (Urk. 1 03 049 S. 2).
3. Der Beschuldigte hat den Vorwurf vor Vorinstanz wie auch im Berufungs- verfahren bestritten (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 38 S. 24 f.). Der Verteidiger führte im Rahmen seiner Plädoyers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei wesentlich, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg ausgesagt hatte, dass es tatsächlich zum Einbruch gekommen sei und die Geräte tatsächlich gestohlen worden seien. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass er das Schadensformular und die darauf befindlichen Nummern nicht selbst hingeschrieben habe, sondern er sich verständlicherweise nur auf die gestohlenen
- 69 - Geräte und nicht auf die Nummern fokussiert habe. Das sei nicht nur glaubwürdig, sondern auch lebensnah. Er sei damit gutgläubig gewesen, als man diese Geräte- nummern der Versicherung weitergeleitet habe. Frau E._____ habe im Übrigen in ihrer Einvernahme bestätigt (Verweis auf Urk. 5 01 027), dass es den Einbruch gegeben und man den Einbrecher wohl erwischt habe. Gleiches gelte für die Frage, weshalb dieses Geld an den Beschuldigten überwiesen worden sei. Ganz einfach, weil er diese Geräte in die Firma eingebracht gehabt habe und die Firma ihm dafür Geld geschuldet habe. Er habe dann auch nichts verheimlicht, sondern die Zahlung sei ab dem Firmenkonto mit dem Vermerk "Einbruch-Diebstahl F._____" erfolgt. Dies habe von allen Investoren eingesehen werden können und sei im Rahmen der Buchhaltung entsprechend vom Verwaltungsrat geprüft und abgesegnet worden. Es gebe daher keine genügende Verdachtslage für eine Verurteilung (Urk. 13 S. 23 f.; Urk. 39 S. 29 f.).
4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und gewürdigt (Urk. 23 S. 148 f.). Dass sie den Sachverhalt gestützt auf das Beweisergebnis (Schadenanzeige mit eingereichten Kaufquittungen/Rechnungen, Beibringung eines angeblich gestohlenen PaceBlades bzw. E-Mail von K._____ betreffend Ver- kauf [bzw. Kauf] des angeblich gestohlenen MacBook Airs) und mangels substan- tiierter entlastender Behauptungen des Beschuldigten (stattdessen bloss vage, dif- fuse und unbestimmte Ausführungen) als erstellt erachtet hat, ist zu übernehmen (Urk. 23 S. 152). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (Erw. II.4.4.1), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.1. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und E._____ als Auskunfts- person (Urk. 5 01 0 27 S. 6 F/A 65) ist davon auszugehen, dass in der Nacht vom
3. auf den 4. November 2009 in die gemeinsame Wohnung in V._____ eingebro- chen wurde. Am 4. November 2009 erstattete E._____ bei der Kantonspolizei Zü- rich, Station AE._____, telefonisch Strafanzeige (Urk. 1 03 061). Der Beschuldigte
- 70 - stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 1 03 061 S. 4). 5.2. Relevant ist sodann die aktenkundige Schadenanzeige an die F._____s- Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Der Beschuldigte war wie oben dargelegt damals Ge- schäftsführer der C._____ AG. Gemäss dem von ihm unterzeichneten Formular (Unterschrift so bestätigt in Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19) wurde im Rahmen eines Einbruchs an der W._____-strasse … in V._____ unter anderem ein MacBook Air, gekauft am 13. August 2009 für CHF 2'299.00, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, sowie ein Paceblade, gekauft am 9. September 2009 für € 2'300, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, gestohlen (Urk. 1 03 0 53 S. 2). Bei der F._____-Ge- sellschaft handelt es sich um die Betriebsversicherung der C._____ AG (Urk. 1 03 049 S. 4). 5.3. Gemäss Abrechnung der F._____-Gesellschaft wurde der C._____ AG am 10. Dezember 2009 eine Leistung aus der Police von CHF 9'421.60 auf das Firmenkonto bei der ZKB überwiesen, davon CHF 2'299.00 für das Apple MacBook Air 2.13 GHz und CHF 3'474.60 für das SlimBook D220 (Urk. 1 03 054). Die Gut- schrift über CHF 8'421.60 findet im Kontoauszug des Firmenkontos bei der ZKB unter dem 14. Dezember 2009 Bestätigung (Urk. 4 04 003). Dem gleichen Auszug entnimmt man am 14. Dezember 2009 eine Belastung von CHF 8'400.00 zuguns- ten des Beschuldigten persönlich (Urk. 4 04 003), welcher Betrag mit dem Vermerk "EINBRUCH-DIEBSTAHL F._____" gleichentags auf dessen PostFinance-Konto gutgeschrieben wurde (Urk. 4 02 009). Der Beschuldigte bestritt diesbezüglich nicht, dass er diese Online-Überweisung vorgenommen hatte, sondern machte le- diglich geltend: "Weil ich davon ausgegangen bin, da diese Geräte, die ich privat erworben hatte.. ich habe dann ja mit diesem Geld einen neuen Laptop gekauft. lch ging davon aus, dass ich mir das Geld überweisen könne, da diese Geräte privat erworben wurden". Und auf die Frage, wem denn diese Geräte gehörten, antwor- tete er: "Ich brachte diese in die Firma ein. lch hatte nicht das Gefühl, dass ich der Firma damit schaden würde. Meiner Meinung nach müsste das sogar so in der Buchhaltung verbucht sein. lch hatte sicher keinen bösen Hintergedanken, ich hätte
- 71 - die Firma oder somit auch mich doch nicht schädigen wollen" (Urk. 5 01 21 S. 14 F/A 71 f., zu seinen Gunsten verwertbar).
6. Als Deliktsgut gab der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 18. Novem- ber 2009 bezüglich den Einbruchdiebstahl vom 3./4. November 2009 unter an- derem ein MacBook Air 13.3, silber, 13 Zoll, gekauft am 20. August 2009, Wert von CHF 2'299, sowie ein Paceblade, weiss, 15 Zoll, Slim Book 220D, gekauft am
9. September 2009, Wert ca. CHF 3'500 an (Urk. 1 03 061 S. 5) an, was mit dem vom Beschuldigten erstellten und eingereichten Deliktsgutverzeichnis korrespon- diert (Beilage zu Urk. 1 03 061; dort wird als Wert des Paceblades € 2'300 ange- geben). Unter Bemerkungen schrieb der Beschuldigte zu diesen beiden Geräten, dass die Originalbelege (Geräte gekauft bei AF._____ Zürich [für das MacBook Air] bzw. bei AG._____ [Paceblade]) zusammen mit dem Schadenformular der Versicherung weitergeleitet werden (Beilage zu Urk. 1 03 061). Die Auflistung enthält weitere Gegenstände der damals als Geschädigte geführten Personen, d.h. des Beschuldigten und [der anderen Verfahrensbeteiligten] E._____. Gemäss Polizeirapport vom 30. Oktober 2015 meldete E._____, Versicherungsnehmerin bezüglich der Hausratversicherung, einen Teil des geltend gemachten Deliktsguts als gestohlen ihrer Hausratversicherung (Urk. 1 03 049).
7. G._____ übergab am 30. September 2015 der Polizei namens der C._____ AG u.a. das referenzierte Paceblade Slimbook D220 (Urk. 1 03 049 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1 03 066 S. 3). Das MacBook Air mit Kaufdatum 13. August 2009 wurde gemäss E-Mail von K._____ vom 16. Oktober 2015 von jenem zurückgekauft (Urk. 1 03 057), was der ehemalige Gerätelieferant (Urk. 1 03 049 S. 5) anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 25. Februar 2019 – auf Vorhalt jenes E-Mails – bestätigte (Urk. 1 03 062 S. 3 f. F/A 15 ff.). Auf dessen Aussagen nicht abzustellen besteht kein Anlass, stand er doch in einer rein geschäftlichen Beziehung mit der C._____ AG und dem Beschuldigten (Urk. 1 03 062 S. 2). Damit ist erstellt, dass diese zwei als gestohlen gemeldeten Geräte nicht gestohlen worden waren. 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, vermögen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen (Urk. 23 S. 150 ff.). Dass der Einbruchdiebstahl für ihn dramatisch war (Urk. 5 01 012 S. 5 F/A 9), ist nicht in
- 72 - Frage zu stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der Lage war, Anzeige zu erstatten und genaue Angaben zu liefern über das Deliktsgut (Urk. 1 03 061), und zwar gegenüber der Polizei (Urk. 1 03 061) wie auch gegenüber der F._____-Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Die Angaben fielen auch in- sofern differenziert aus, als die Gegenstände nicht nur den zwei Bewohnern der heimgesuchten Wohnung zuzuweisen waren, d.h. dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 1 03 061 S. 3 ff.), sondern gemäss obigen Ausführungen auch mindestens zwei Versicherungen zu melden waren (der F._____-Gesellschaft AG als Betriebs- versicherung der C._____ AG sowie der Hausratversicherung von E._____). Dies erforderte eine genaue Bestandesaufnahme der gestohlenen Ware inkl. Beibrin- gung von Kaufbelegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der genauen Angaben von Seriennummern etc. muss das Argument des Beschuldigten einer möglichen Verwechslung (Urk. 5 01 12 S. 5 F/A 11; Urk. 38 S. 25 f.), auch im Zu- sammenhang mit der grossen Zahl von Geräten in der Firma, als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden, da es ja gerade um jene ging, die in seiner Wohnung wa- ren. Andererseits will er gemäss Verteidiger genau diese Geräte in die Firma ein- gebracht haben, wofür ihm die Firma Geld geschuldet habe (Urk. 13 S. 24), was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht. 8.2 Der Beschuldigte vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er die Schadenanzeige allenfalls nur unterschrieben hat und die anderen Angaben von einer anderen Person stammen (Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19). Mit seiner Unter- schrift hat er als Geschäftsführer der C._____ AG jedenfalls die Richtigkeit des In- halts bestätigt. 8.3. Das Argument des eingebrachten Guts erstaunt sodann auch insofern, als der Beschuldigte in der Schadenanzeige zuhanden der F._____-Gesellschaft explizit die C._____ AG als Eigentümerin nannte (Urk. 1 03 053 S), über welche Betriebsversicherung der Schaden denn auch abgewickelt wurde (Ur. 1 03 054). Wäre es um privates Eigentum gegangen, wäre dieses wohl nicht via Betriebsver- sicherung, sondern über die private Hausratversicherung gemeldet worden. 8.4. Gegen Privatgut spricht auch, dass die Rechnung für das SlimBook D220 vom 9. September 2009 datiert (also weit nach dem Gründungsdatum, so dass es
- 73 - sich nicht um eine damalige Sacheinlage handeln kann) und die C._____ AG, z.H. Frau N._____, adressiert war (Urk. 1 03 055). Die Rechnung für das betroffene MacBook Air 2.13. GHz wurde am 20. August 2009 ausgestellt und an die C._____ AG, z.H. Herr A._____ (mithin den Beschuldigten), gerichtet. Diese Umstände spre- chen dafür, dass diese Geräte damals wirtschaftlich der C._____ AG zuzurechnen waren. Und selbst wenn es sich um "eingebrachtes Gut" gehandelt hätte, wäre dies wohl irgendwie dokumentiert und später abgerechnet worden. Die übrigen Mutmas- sungen des Beschuldigten betreffend Verwechslung, Unmenge an Geräten, unvoll- ständiger Rapport etc. (vgl. Urk. 23 S. 150 f.), vermögen an der Gesamteinschät- zung nichts zu ändern. 8.5. Dies bedeutet im Ergebnis mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte wusste, um welche Geräte es ging, nämlich um solche der Firma, und vor allem, dass die gemeldeten Geräte effektiv nicht gestohlen waren. Mit seiner falschen Schadenanzeige hat er bewirkt, dass die F._____-Gesellschaft zu Unrecht eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 5'773.60 erbracht und sich der Be- schuldigte – nach Überweisung dieser Summe an sich selber – entsprechend be- reichert hat. Dass auch die C._____ AG dadurch Schaden erlitten hätte, sagt die Anklage nicht (Urk. 01 01 001 S. 5).
9. Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A Dossier 1
1. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit den unberechtigten Privat- bezügen des Beschuldigten zum Nachteil der C._____ AG zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 23 S. 13 f.). 2.1. Bei der heutigen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des un- ter diesem Titel laufenden Verfahrens einzustellen ist und nur noch die Vorgänge gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 von Bedeutung sind.
- 74 - 2.2. Sodann ist festzustellen, dass die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Teil- revision des StGB eine Änderung hinsichtlich der Sanktion gemäss Art. 158 StGB erfahren hat, nicht aber des tatbestandsmässigen Handelns. Auf die revidierte Sanktion ist unter Erw. V. einzugehen.
3. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene (Urk. 1 01 001 S. 2 und S. 5) und von der Vorinstanz bestätigte rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung, die einen Freispruch und keine Eventualanträge gestellt hatte, vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt (Urk. 13 und Prot. I S. 7 ff. und S. 11). An der Berufungsverhandlung wurden diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz eben- falls nicht beanstandet, (Urk. 39).
4. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 23 S. 138). Diese erweist sich auch heute – d.h. trotz weitergehender Ver- fahrenseinstellungen – aus den nachfolgenden Gründen als richtig. 5.1. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann (altrechtlich) auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren bzw. (neurechtlich) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Abs. 3). 5.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Erw. II.5.3.3.). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statu-
- 75 - ten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschafts- zweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_604/2022, 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1. mit Hinweisen). Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt wor- den ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt einen Ver- mögensschaden voraus. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Ver- mögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 118 IV 244 E. 2b). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E.3.2). 5.3. Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB (vgl. auch Prot. I S. 11). Er leitete das Unternehmen und hatte dabei u.a. die finanziellen Interessen der C._____ AG zu wahren. Indem sich der Beschuldigte selber zu hohe Löhne ausrichtete, mit den Kredit- und Debitkarten der Firma für seinen Privatzweck Bargeld bezog und private Anschaffungen be- zahlte sowie sich Extrazahlungen ohne Geschäftsrelevanz überwies, verfolgte er rein private Interessen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin. Dies stellt klarerweise eine Pflichtverletzung im Sinne der von der Vorinstanz zusammengetragenen Rechtsprechung dar (Urk. 23 S. 140). Da der Beschuldigte diese unberechtigten Zahlungen zu eigenen Gunsten durch falsche Buchungen und fehlende Dokumen- tationen verschleierte, kann er sich auch nicht auf die Dechargen der Generalver- sammlungen berufen (so sinngemäss die Verteidigung; Urk. 13 S. 14; Urk. 39). Durch sein Verhalten entstand der C._____ AG ein Schaden in der Höhe von über
- 76 - CHF 600'000.00. Der Beschuldigte hat die Zahlungen und Geldbezüge eigenhän- dig vorgenommen. Aufgrund der grossen Zahl von vertuschten Vorgängen über Jahre hinweg wusste er um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und um den da- durch verursachten Vermögensschaden auf Seiten der C._____ AG. Die enorme Menge und die teilweise Kaschierung der inkriminierten Zahlungen, Bezüge und Überweisungen in der Buchhaltung, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er die Mittel der C._____ AG nicht hätte für eigene Bedürfnisse verwenden dürfen und er dies dennoch systematisch und planmässig tat. Neben diesem Vorsatz ist auch eine Absicht auf unrechtmässige Bereicherung zu bejahen, zumal dem Beschuldigten bewusst war, dass er persön- lich keinen Anspruch auf die von ihm erhältlich gemachten Gelder der C._____ AG zwecks privater Anschaffungen hatte. Auch nach Wegfall der Vorgänge gemäss Anhänge 4 und 7-8 zur Anklageschrift (Urk. 1 01 001) bleibt es bei einer mehrfa- chen Tatbegehung.
6. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1 der mehrfachen qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (in der bis 30. Juni 2023 gültigen Fassung, vgl. hierzu Erw. V) schuldig zu sprechen. B Dossier 2
1. Wie bereits unter Erw. II.8. dargestellt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, jedoch von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 23 S. 155 f.) und der Urkundenfälschung freizusprechen sei (Urk. 23 S. 156). Diese in den Erwägungen begründeten Frei- sprüche sind zugunsten des Beschuldigten ins Dispositiv aufzunehmen, ohne dass darauf materiell noch einzugehen wäre (vgl. Erw. II.7.5; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen befassen sich nur noch mit der Frage, ob der Beschul- digten gemäss erstelltem Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- 77 -
2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ein tatbestands- mässiges Verhalten des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht bejaht (Urk. 23 S. 154 ff.). Die Verteidigung hatte sich zur rechtlichen Qualifikation vor Vorinstanz nicht geäussert, sondern sich auf den Sachverhalt bzw. die unge- nügende Verdachtslage für eine Verurteilung fokussiert (Urk. 13 S. 23 f.). An der Berufungsverhandlung machte sie hierzu nunmehr geltend, es liege keine Arglist vor. Die Versicherung habe sich nicht nach Treu und Glauben auf die Korrektheit der Schadensmeldung verlassen dürfen (Urk. 39 S. 30). 4.1. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Sie hat richtigerweise dargelegt, dass die Täuschungshandlung in der einer falschen Schadensmeldung an die Ver- sicherung bestand, wonach zwei Geräte gestohlen worden seien, was erstellt- ermassen nicht zutraf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ab- fassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (Urteile 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). Eine derartige Konstellation lag hier vor, betrug der gemeldete Schaden doch knapp CHF 8'500.00 (Urk. 1 03 053; die hier betroffenen Geräte). Dabei handelt es sich sowohl betragsmässig als auch mit Blick auf das geschäftliche Umfeld um einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Betriebsversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.).
- 78 - 4.2. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde die geschädigte Versi- cherung in einen Irrtum versetzt, unter welchen Umständen sie eine nicht ge- schuldete Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 ausgerichtet hat. Der Beschul- digte handelte als Geschäftsführer der C._____ AG als Versicherungsnehmerin, die insofern Drittbereicherte war. Die Bereicherung eines "anderen" als des Täters genügt (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 265). Dem Täter ging es um mittelbare eigene Vorteile, die er – und hier der Beschuldigte – sich durch Über- weisung der Versicherungssumme an sich persönlich umgehend verschafft hatte. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde von der Vorinstanz daher zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 155), weshalb der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen ist.
- 79 - V. Sanktion und Vollzug A. Ausgangslage
1. Zu sanktionieren sind heute nur noch die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie der Betrug, da die übrigen Vorwürfe in Einstellungen und (formell nachzuholenden) Freisprüchen mündeten.
2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 23 S. 160 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
3. Nicht gefolgt kann der Vorinstanz in der konkreten Strafzumessung be- treffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, da sie teilweise auf falschen Grundlagen beruht. So hat die Vorinstanz bei der objektiven Tatkompo- nente an eine Deliktssumme von "knapp CHF 900'000.00" angeknüpft (Urk. 23 S. 164), obwohl sie bei der Sachverhaltsabklärung eine Gesamtdeliktssumme von CHF 698'752.00 als erstellt erachtet hatte (Urk. 23 S. 135 Ziff. 11.3). 4.1. Nach Erlass des Urteils vom 22. März 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht erst jetzt unter anderem bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Fall einer Geldstrafe für die ungetreue Geschäfts- besorgung wäre in Erinnerung zu rufen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten im Jahr 2009 ihren Anfang nahmen und sich bis ins Jahr 2015 hinzogen, aber erst nach der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts zur Beurteilung gelangen. In diesem Fall ist grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entspre- chend dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im konkreten Fall als milder. Da nach neuem Recht der Strafrahmen nach unten erweitert wurde, erweist sich dieses als für den Beschuldigten milder. Hinsichtlich der mehrfachen
- 80 - qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit das neue Recht mass- gebend. 4.2. Da für den Betrug mit Deliktszeitraum 5. November 2009 bis 14. Dezem- ber 2009 (Urk. 1 01 001 S. 5) als Sanktion in Nachachtung des Verbots der refor- matio in peius nur eine Geldstrafe in Frage kommt (Urk. 23, Dispositiv-Ziff. 3; Art. 391 Abs. 2 StPO), ist – da das aktuelle Recht vorliegend sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten bietet – hier das insofern alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen hat Art. 146 Abs. 1 StGB per 1. Juli 2023 keine Änderung erfahren. B. Sanktion für die mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 5.1. Massgebend ist somit neurechtlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 5.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehung vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ
- 81 - zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ausnahmen zur konkreten Methode, wie sie die frühere Rechtsprechung zuliess, sind grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 5.4. Bei der Frage, an welche Handlung für die Festlegung der schwersten Tat anzuknüpfen ist, ist zu beachten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sechs Jahren in hoher Zahl, oft gleichgelagerten Vorgängen in hoher Kadenz das Vermögen seiner Arbeitgeberin treuwidrig geschmälert und sich gleichsam unberechtigterweise bereichert hat. Sein Verhalten weist so Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn kein Dauerdelikt vorliegt. Ein gewerbsmässiges Handeln sieht der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vor. Betragsmässig bewegten sich die einzelnen unrechtmässigen Transaktionen mehrheitlich "bloss" im drei- oder vierstelligen Bereich (vgl. Anhänge 1-3 und 5-6), was aber im Total zur erklecklichen Deliktssumme von rund CHF 660'00.00 führte (vgl. Erw. III.B.9.4). Bei der Vielzahl von Vorgängen stechen betragsmässig die unberechtigten "Darlehensrückzahlungen" heraus (Anhang 5), wo auch fünfstellige Frankenbeträge flossen. Am schwersten wiegt dabei die unberechtigte Gutschrift vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Dabei nützte der Beschuldigte seine Position als Geschäftsführer, der den ganzen Zahlungs- verkehr betreute, aus, um sich einen Teil einer Entschädigung eines von seiner Arbeitgeberin betreuten Mandats zu seinen Gunsten abzuzweigen. Er liess sich dadurch eine Art Provision zukommen, ohne dass eine solche vertraglich, regle- mentarisch oder mandatsbezogen vorgesehen gewesen wäre. Betragsmässig entsprach diese Gutschrift mehr als dem Dreifachen seines Gehalts. Verbucht wurde es unter dem Konto "3400 Kundenarbeiten (Installationen)" (Urk. 6 34 011), was keinen offensichtlichen Bezug zum Beschuldigten aufzeigt und dadurch auf eine gewisse Verschleierungstaktik hinweist. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar plump, ist aber im Gesamten Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Eine eigentliche Notsituation ist trotz bisweilen knapper privater finanzieller Verhältnisse
– der Beschuldigte wurde kurz vorher Vater (3. November 2010) und war folglich
- 82 - mit weitergehenden finanziellen Verpflichtungen konfrontiert – nicht auszumachen und würde ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen auch nicht rechtfertigen. Das Tatverschulden dieser Einzelhandlung wiegt für sich alleine noch leicht und würde bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 bis 10 Monaten respektive (altrechtlich) auch noch eine Geldstrafe im Bereich von 240-300 Tages- sätzen erlauben. Behält man aber die Gesamtheit der Handlungen im Blick, geht es einerseits nicht an, für jede der mehreren hundert Handlungen gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und jeweils eine separate Strafe festzusetzen und die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe um jede Transaktion zu asperieren (vgl. hierzu Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E. 1.4.). Andererseits wäre bei einer Ge- samtbetrachtung des Verschuldens der vielen zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpften Einzeltaten über einen Zeitraum von über sechs Jahren eine bei 360 Tagessätzen gedeckelte Geldstrafe (aArt. 34 StGB) nicht mehr verschulden- sadäquat. Eine Geldstrafe wäre nicht nur hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion, sie erschiene vor dem Hintergrund der langjährigen, hart- näckigen Delinquenz unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ebenso wenig angezeigt. Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom
17. April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszufällen. 5.5.1. Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in mehreren hundert einzelnen Vorgängen durch Bezug von Bargeld, Belastung von Kredit- und Debitkarten, Überweisungen auf sein Privatkonto sowie überhöhte Lohnzahlungen über rund sechs Jahre hinweg systematisch bereichert und damit seiner Arbeitgeberin einen beträchtlichen Schaden von rund CHF 660'000.00 zugefügt hat. Er war Gründer dieser AG, welche auf das Vertrauen
- 83 - und das Geld der Investoren angewiesen war, diese wiederum bauten auf sein technisches Know-how auf. Das Vertrauen dieser Mitbeteiligten und Geldgeber nutzte der Beschuldigte schamlos aus, indem er sich eigenmächtig, nach Gutdün- ken und entgegen den Vorgaben des VR mit Geld bediente, da er sich unterbezahlt gefühlt hatte oder aufgrund seines Lebensstils auf weitere Finanzquellen angewie- sen war. Auffallend dabei war insbesondere – so die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 11 S. 4) – wie es der Beschuldigte verstand, in geradezu kreativer Weise offensichtlich nicht geschäftsrelevante Transaktionen in diversen Buchhaltungs- konten als vermeintlich geschäftsrelevant zu buchen. Dieses Vorgehen und die oft gänzlich unterbliebenen Dokumentationen zeugen von einer gewissen Durchtrie- benheit. Dadurch gelang es ihm, die nicht geschäftsrelevanten Privatbezüge über Jahre zu verschleiern. Die enorme Anzahl und die lange Zeitspanne dieser zum Nachteil der AG getätigten Transaktionen und die damit einhergehenden Falsch- buchungen zeugen im Ergebnis von einer grossen kriminellen Energie. Auch wenn der Beschuldigte Firmengründer war und ihm grosses Engagement für die AG at- testiert wurde (so etwa durch die Zeugin N._____: "Er war jeden Tag immer im Büro. lch denke einfach, dass er auch oft noch am Abend von zu Hause aus gear- beitet hat. Es war sein Baby, er wollte es, dafür hat er viel gemacht. lch hatte nie Zweifel daran, dass Herr A._____ zu wenig gearbeitet hätte"; Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 49), stand es ihm nicht zu, sich (weiterhin) in der Manier eines Einzelunterneh- mers zu verhalten und die AG als einen Selbstbedienungsladen zu missbrauchen. Dieses Verhalten erscheint umso verwerflicher, als er als Geschäftsführer stets darum wusste, dass seine Arbeitgeberin nie Gewinn schrieb und die Liquidität der AG Thema regelmässiger Besprechungen war. Trotz des vor diesem Hintergrund angezeigten sorgsamen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen der AG finan- zierte er sich mit den unrechtmässigen Privatbezügen auch noch einiges an Luxus, wie das Einziehungsverfahren zeigte (Urk. 9 01 003). Das objektive Tatverschulden ist als erheblich zu werten. 5.5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle Vorgänge direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte. Das Verhalten kann – wie oben dargelegt – nicht mit einer finanziellen Notlage gerecht- fertigt werden. Ebenso wenig vermag ihn der "Schlamassel in der Buchhaltung",
- 84 - der ab 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143), zu entschuldigen. Als Geschäftsführer der AG war er mit der Leitung des Unter- nehmens und damit auch mit der Vermögensfürsorge der AG betraut. Gerade das Wissen um das angebliche "Schlamassel" hätte ihn zur Abhilfe oder bei fachlicher Überforderung zur Niederlegung der Aufgabe veranlassen sollen. Das hat er nicht getan, gegenteils hat er nach der letzten Revision für das Jahr 2009 bzw. nach dem Opting-Out (Urk. 5 01 005 S. 12 F/A 19) offenbar die Gunst der Stunde genutzt und sich fortan in hoher Kadenz zum Nachteil der AG finanziell bedient. Indem er seine eigenen Interessen über all diese Jahre über dasjenige der C._____ AG gestellt hat, hat er seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 5.5.3. Angesichts des Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (eine Geldstrafe kommt wie gesagt nicht in Frage) erweist sich aufgrund der Tatkompo- nenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als verschuldensadäquat. 6.1. Zu den Täterkomponenten kann vorab auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 170 ff.). 6.2. An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend aus, er arbeite seit dem 1. April 2024 bei der Firma AA._____ AG zu einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer. Sein Einkommen bezifferte er mit CHF 156'000.– jährlich. Er lebe nicht in einer Partnerschaft. Zu seinem 13-jährigen Sohn habe er regelmässigen Kontakt; dieser wohne aktuell wochenweise bei ihm. Zu seinen finanziellen Ver- hältnissen gab er weiter an, er leiste neu neben den monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von CHF 2'400.– weitere monatliche Zahlungen im Betrag von CHF 1'400.– für ausstehende Unterhaltszahlungen gemäss einem Ab- zahlungsvertrag. Gemäss "Datenerfassungblatt" vom 13. Juli 2023 (Urk. 30/1) bezahlt der Beschuldigte sodann für die Miete CHF 2'048.65, für die Krankenkasse CHF 687.00 und für die Steuern CHF 1'250.00. Vermögen hat er keines. Zur Schuldensituation gab der Beschuldigte an, es bestünde aktuell noch eine Unter- haltrückzahlungsforderung in der Höhe von ca. CHF 73'000.–; des Weiteren habe er noch Schulden bei seinem Vater im Umfang von CHF 25'000.– (Urk. 38 S. 2 ff.).
- 85 - Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten strafzumessungs- neutral aus. 6.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 36), was ebenfalls keinen Ein- fluss auf die Strafe hat. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig. Strafmindernd wirkende Einsicht oder Reue sind demzufolge auch nicht auszumachen, was sich insgesamt neutral auswirkt. 6.5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob infolge des Zeitablaufs ein ver- mindertes Strafbedürfnis besteht, dies aber verneint (Urk. 23 S. 172). 6.5.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.5.3. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sieht eine Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren vor (Art. 158 Abs. 3 StGB), so dass die Strafver- folgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 StGB). Die deliktische Aktivität des Beschul- digten dauerte bis Ende 2014, konkret erfolgte die letzte Kartenbelastung mit deliktischem Hintergrund zum Nachteil der C._____ AG am 29. Dezember 2014 (Anhang 3 zur Anklage, Buchung Nr. 278). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit
- 86 - (Urk. 36) erscheint es nunmehr – da sich der Zeitablauf doch in die Nähe der genannten zwei Drittel bewegt – und damit in Abweichung von der Vorinstanz – angemessen, eine gewisse Strafreduktion vorzunehmen. Angemessen erscheinen 4 Monate. 6.6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots aufgrund der überlangen Untersuchung eine Strafreduktion vorge- nommen (6 Monate auf die Freiheitsstrafe von 30 Monaten; Urk. 23 S. 174). 6.6.2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind richtigerweise auseinanderzuhalten. Während es beim Be- schleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsge- danke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.3.5.). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der ge- botenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen). 6.6.3. Die Vorinstanz hat den Verlauf der Untersuchung im angefochtenen Urteil aufgezeichnet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 173 f.). Sie hat zu Recht festgestellt, dass nach der Anzeigeerstattung im April 2015 die Untersu- chung anhand genommen und vorangetrieben wurde, ab dem Jahr 2018 indessen erhebliche Bearbeitungslücken auszumachen sind. Anklage wurde bekanntlich erst am 22. September 2022 erhoben (Urk. 01 01 001). Selbst die Staatsanwaltschaft
- 87 - griff vor Vorinstanz das Thema des (angekratzten) Beschleunigungsgebots im Plädoyer auf (Urk. 11 S. 5 f.). 6.6.4. Die dannzumalige Verfahrensverzögerung liegt nicht im Verhalten des Beschuldigten begründet. Durch die Bearbeitungslücken der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte, der am 30. Juni 2015 erstmals zu den heute zu beurteilenden Vorwürfen befragt wurde (Urk. 5 01 021), lange einer Ungewissheit ausgesetzt, bis dann erst über 7 Jahre später gegen ihn Anklage erhoben wurde. Aus den beiden gerichtlichen Verfahren sind keine Verzögerungen auszumachen. Insgesamt er- scheint eine Reduktion der Strafe um 8 Monate angemessen. 6.7. Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. C. Sanktion für den Betrug
1. Beim Betrug hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig festgelegt (Urk. 23 S. 158) und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 200.00 ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt wie oben dargelegt auch heute nur eine Geldstrafe in Frage.
2. Unter dem Titel der Tatkomponenten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einer Versicherungsgesellschaft zwei elektronische Geräte als gestohlen gemeldet hat, obwohl diese noch vorhanden waren, und hernach die Versicherungsleistung von rund CHF 5'700.00 unberechtigterweise für sich ein- geheimst hat. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als sehr leicht gewichtet, da sie keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erkennt, da er keine besonderen Vorkehrungen oder Verschleierungshandlungen vorgenommen hat, und auch die Deliktssumme gering ist, kann ihr zugestimmt werden (Urk. 23 S. 168). In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur persönlichen Bereicherung handelte. Auf eine finanzielle Notlage kann er sich nicht berufen (vgl. oben). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen kann übernommen werden (Urk. 23 S. 169).
- 88 - 3.1. Die Täterkomponenten fallen auch hier aufgrund der Biographie des Be- schuldigten, dessen Vorstrafenlosigkeit und fehlenden Geständnisses neutral aus. 3.2. Zu den Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB kann auf obige Ausführungen gewiesen werden. Wenn die Vorinstanz dem Be- schuldigten unter diesem Titel eine Strafreduktion verweigert, weil er während der laufenden Verfolgungsverjährungsfrist mehrfach delinquiert hat (im Sinne der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung), so ist ihr zuzustimmen (Urk. 23 S. 172). 3.3. Andererseits erscheint eine Reduktion der Strafe aufgrund der darge- legten Verletzung des Beschleunigungsgebots gerechtfertigt, und zwar im Umfang von 30 Tagessätzen. 3.4. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 3.5.1. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 174). Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen Verhältnisse auf CHF 200.00 festgesetzt (Urk. 23 S. 174). 3.5.2. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsver- handlung (vgl. sog. Datenerfassungsblatt vom 13. Juli 2023; Urk 30/1) sowie seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 1 ff.) haben sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Damit erscheint es auch heute angemessen, den Tagessatz auf CHF 200.00 festzusetzen. D. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und das Verschlechterungsverbot verwiesen werden (Urk. 23 S. 176 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgemäss sind sowohl die Freiheits-
- 89 - strafe als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen sehr einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 23 S. 178 ff.). Gemäss vorliegender Einschätzung hat der Beschuldigte durch seine Straftat gemäss Dossier 1 unrechtmässig Vermögens- werte im Umfang von gesamthaft CHF 660'712.85 erlangt. Diese deliktisch erlangten Gelder an sich sind beim Beschuldigten selbst nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB demzufolge nicht möglich.
2. Die Staatsanwaltschaft III, welche den Bereich Vermögenseinziehung untersucht hatte, stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (Zürich-Sihl) Anträge zur Zuweisung der Nettoerlöse aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschul- digten sowie der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ (Urk. 12). Zur Begründung verwies sie auf ihren Untersuchungsbericht vom 28. Januar 2021 und den Nachtrag vom 9. Juli 2021 (Urk. 12 S. 2).
3. Angefochten und Thema des Berufungsverfahrens sind nur noch die Dispositiv-Ziffern 5 und 8, welche gemäss dem Beschuldigten aufzuheben seien, unter Zuweisung des jeweiligen Erlöses an ihn (Urk. 26 S. 2; Urk. 39 S. 1, 30).
4. Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dementsprechend seien die Vermögenseinziehungen bzw. Surrogate hinfällig und das beim Beschuldigten sichergestellte Geld sei ihm herauszugeben (Urk. 13 S. 24). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der Staats- anwaltschaft III nahm die Verteidigung nicht vor. 5.1. Die Vorinstanz hat den Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 (Urk. 9 011 05) zum Nachtrag
- 90 - zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 24'159.25 dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen (Dispositiv-Zif- fer 5). 5.2. Zu diesen Gegenständen hatte der Beschuldigte jeweils erklärt, dass diese ihm gehören würden und er diese legal erworben habe (vgl. Urk. 9 02 003 S. 7 und S. 12 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Positionen sehr detailliert analysiert (Urk. 23 S. 181 ff.). Dabei ist sie mit überzeugender Begründung zum Schluss ge- langt, dass es sich bei den diversen Fahrrädern, Möbeln, Haushaltgeräten, einer Kamera, Uhren, Lautsprechern, Bildern und einer Modeleisenbahn unter Würdi- gung sämtlicher Umstände (jeweils die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Zeitpunkt der Anschaffung, Art der Bezahlung, zeitnahe Kontobewegungen, Belastungen der Firmenkarte und des Firmenkontos etc.) um Surrogate für Deliktserlös handle. Den entsprechenden Verwertungserlös von CHF 24'159.25 wies sie in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB der Verletzten, der C._____ AG, respektive dem Verfahrensbeteiligten D._____ zu (Urk. 23 S 191). 5.4. Seitens des Beschuldigten wurde die Aufhebung dieser Regelung wiederum nur als Folge des (beantragten) Freispruchs beantragt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung fand nicht statt (Urk. 39 S. 30). 6.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 (Urk. 9 011 08), zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 29'040.55 sowie der Erlös für die Gegenstände HD- Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 bzw. gemäss korrigiertem Beschluss im Umfang von CHF 482.13 (Urk. 24) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (korrigierte Dispo- sitiv-Ziffer 8). 6.2. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Surrogate aus Deliktserlös, sondern um solche, die der Beschuldigte aus finanziellen Mitteln
- 91 - legaler Herkunft gekauft hatte (Urk. 12 S. 2). Diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Be- tracht. 6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verwendung dieses Ver- wertungserlöses zur Deckung der weit höher ausfallenden Verfahrenskosten zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 197). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten ganz auferlegt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 11). Sie hielt dafür, dass die Freisprüche, die insbesondere aus rechtlichen Gründen erfolgten, nichts daran ändern würden; der Untersuchungs- aufwand wäre nicht vermindert worden (Urk. 23 S. 199). 1.2. Das Verfahren wurde bereits durch die Vorinstanz teilweise eingestellt und wird nun durch die Berufungsinstanz aus den oben dargelegten Gründen in weiteren Punkten eingestellt; die Freisprüche werden nur berichtigend nachgeholt (vgl. Erw. II.8.). Dies rechtfertigt es, die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 aAbs. 4 StPO redu- ziert sich damit ebenfalls auf 4/5.
2. Kosten und Kostenverlegung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 92 - 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch und ent- sprechenden Folgen nicht durch, hingegen wird das Verfahren bezüglich weiterer Vorwürfe eingestellt und mit dem vorliegenden Urteil die Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 18 Monate reduziert. Im Übrigen findet das Urteil der Vorinstanz Bestätigung. Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigung amtliche Verteidigung 3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3.5. mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 3.2. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 37). 3.3. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung inklusive Weg rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlichen
- 93 - Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren pauschal mit insgesamt CHF 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 7. August 2023 die nachfolgenden Regelungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 22. März 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) so- wie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss Anhang 2 (act. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrens- beteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (act. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Ver- fahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
8. (…)
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht einge- treten.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozah- lungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt."
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird überdies eingestellt bezüglich der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB betreffend Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Ankla- geschrift (Dossier 1) sowie bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung
- 95 - mit Abs. 3 StGB (Dossier 2) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 105) von Fr. 24'159.25 wird dem anderen Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 von Fr. 29'040.55 (Urk. 9 01 108) so- wie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Unter- suchung) und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- 96 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; im Doppel für sich und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (versandt) die andere Verfahrensbeteiligte E._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Doppel für sich und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten die andere Verfahrensbeteiligte E._____
- 97 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
- 98 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (98 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 22. September 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Urk. 0 01 001). Am
22. März 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 23). Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wurde dieses Urteil von der Vor- instanz hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 berichtigt (Urk. 24). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 23 S. 9 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten ganz auferlegt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 11). Sie hielt dafür, dass die Freisprüche, die insbesondere aus rechtlichen Gründen erfolgten, nichts daran ändern würden; der Untersuchungs- aufwand wäre nicht vermindert worden (Urk. 23 S. 199).
E. 1.2 Das Verfahren wurde bereits durch die Vorinstanz teilweise eingestellt und wird nun durch die Berufungsinstanz aus den oben dargelegten Gründen in weiteren Punkten eingestellt; die Freisprüche werden nur berichtigend nachgeholt (vgl. Erw. II.8.). Dies rechtfertigt es, die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3 Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 aAbs. 4 StPO redu- ziert sich damit ebenfalls auf 4/5.
2. Kosten und Kostenverlegung im Berufungsverfahren
E. 2 Gegen das Urteil vom 22. März 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 14 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 30. Juni 2023 und damit innert Frist erstattet (Urk. 26 i.V.m. Urk. 21/2).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 2.2 Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 92 -
E. 2.3 Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch und ent- sprechenden Folgen nicht durch, hingegen wird das Verfahren bezüglich weiterer Vorwürfe eingestellt und mit dem vorliegenden Urteil die Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 18 Monate reduziert. Im Übrigen findet das Urteil der Vorinstanz Bestätigung. Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigung amtliche Verteidigung
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Privatklägerin, den anderen beiden Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beantragte der andere Verfahrensbeteiligte D._____ die Auszahlung des Verwertungserlöses gemäss den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Urk. 29). Am 14. Juli 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 30/1-5). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen.
E. 3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3.5. mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 37).
E. 3.3 Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung inklusive Weg rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlichen
- 93 - Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren pauschal mit insgesamt CHF 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 7. August 2023 die nachfolgenden Regelungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 22. März 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) so- wie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss Anhang 2 (act. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrens- beteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (act. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Ver- fahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
8. (…)
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht einge- treten.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozah- lungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt."
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird überdies eingestellt bezüglich der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB betreffend Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Ankla- geschrift (Dossier 1) sowie bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung
- 95 - mit Abs. 3 StGB (Dossier 2) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 105) von Fr. 24'159.25 wird dem anderen Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 von Fr. 29'040.55 (Urk. 9 01 108) so- wie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Unter- suchung) und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- 96 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; im Doppel für sich und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (versandt) die andere Verfahrensbeteiligte E._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Doppel für sich und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten die andere Verfahrensbeteiligte E._____
- 97 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
- 98 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 3.4 Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
E. 3.5 Das zweite Gründungsmitglied H._____ (Zeuge) demissionierte bereits per tt.mm.2008. Gleichzeitig stiess J._____ (Zeuge) als Präsident des Verwaltungs- rates zur C._____ AG, in welcher Funktion er bis am 11. August 2014 verblieb und von D._____ (Zeuge/Auskunftsperson) als Verwaltungsratspräsident abgelöst wurde. D._____ war ab mm.2010 bereits Mitglied des Verwaltungsrates und so- dann ab tt.mm.2015 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (www.ze- fix.ch; Urk. 2 01 006).
E. 3.5.1 Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 174). Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen Verhältnisse auf CHF 200.00 festgesetzt (Urk. 23 S. 174).
E. 3.5.2 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsver- handlung (vgl. sog. Datenerfassungsblatt vom 13. Juli 2023; Urk 30/1) sowie seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 1 ff.) haben sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Damit erscheint es auch heute angemessen, den Tagessatz auf CHF 200.00 festzusetzen. D. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und das Verschlechterungsverbot verwiesen werden (Urk. 23 S. 176 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgemäss sind sowohl die Freiheits-
- 89 - strafe als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen sehr einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 23 S. 178 ff.). Gemäss vorliegender Einschätzung hat der Beschuldigte durch seine Straftat gemäss Dossier 1 unrechtmässig Vermögens- werte im Umfang von gesamthaft CHF 660'712.85 erlangt. Diese deliktisch erlangten Gelder an sich sind beim Beschuldigten selbst nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB demzufolge nicht möglich.
2. Die Staatsanwaltschaft III, welche den Bereich Vermögenseinziehung untersucht hatte, stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (Zürich-Sihl) Anträge zur Zuweisung der Nettoerlöse aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschul- digten sowie der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ (Urk. 12). Zur Begründung verwies sie auf ihren Untersuchungsbericht vom 28. Januar 2021 und den Nachtrag vom 9. Juli 2021 (Urk. 12 S. 2).
3. Angefochten und Thema des Berufungsverfahrens sind nur noch die Dispositiv-Ziffern 5 und 8, welche gemäss dem Beschuldigten aufzuheben seien, unter Zuweisung des jeweiligen Erlöses an ihn (Urk. 26 S. 2; Urk. 39 S. 1, 30).
4. Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dementsprechend seien die Vermögenseinziehungen bzw. Surrogate hinfällig und das beim Beschuldigten sichergestellte Geld sei ihm herauszugeben (Urk. 13 S. 24). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der Staats- anwaltschaft III nahm die Verteidigung nicht vor.
E. 3.6 Die C._____ AG hatte über die Jahre eine unterschiedliche Zahl von An- gestellten. Bereits kurz nach der Gründung der C._____ AG 2007 wurden erste Mitarbeiter angestellt und bei der SVA Zürich angemeldet (Urk. 2 03 002). G._____ (Zeuge) stiess schon 2008 zur C._____ AG. N._____ (ehemals …; Zeugin), war zwischen 2008 und 2010 Assistentin der Geschäftsleitung der C._____ AG. Für das Jahr 2008 wurde für 21 Personen eine AHV-Lohnbescheinigung ausgestellt (Urk. 2 03 004), in den Jahren 2009 bis 2011 waren es zwischen neun und zwölf (Urk. 2 03 007: 2009; Urk. 2 03 010 i.V.m. Urk. 2 03 011; Urk. 2 03 012). Die Lohn- deklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zuhanden der SVA Zürich umfassen nur noch drei Personen, nämlich den Beschuldigten, G._____ und O._____ (Urk. 2 03
E. 3.7 Hinter der C._____ AG standen diverse Investoren. Der Beschuldigte und H._____ kamen – gemäss den zu seinen Gunsten verwertbaren Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 5 01 021 S. 2 F/A 4) – über eine Bekannte im Herbst 2007 mit J._____ und P._____ in Kontakt, welche in der Folge monatlich investierten (so auch die Aussagen J._____s [Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 12]). Nach der Wirtschafts- krise 2009/2010 wurden weitere Geldgeber benötigt und es kamen I._____ (Zeuge) und D._____ (Zeuge) hinzu (Urk. 5 01 021 S. 4 F/A12; bestätigt von D._____ [Urk. 5 01 031 S. 2 F/A 8 und F/A 10], I._____ [Urk. 5 01 032 S. 2 F/A 9 f.] und J._____ [Urk. 5 01 033 S. 3 F/A 17]). Diese – und weitere Investoren – stellten der C._____ AG in der Folge das benötigte Kapital zur Verfügung, teilweise auch über ihnen gehörende Gesellschaften. Auf den Kontoauszügen des ZKB-Kontos der C._____ AG sieht man entsprechend, dass der C._____ AG von ihren diversen Investoren regelmässig hohe Beträge überwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 4 04 003).
E. 3.8 Die finanzielle Lage der C._____ AG war stets angespannt. Die AG warf nie einen Gewinn ab, was sich in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahr 2009 bis 2014 wie folgt zeigt: 2009 Bilanzverlust CHF 1'467'002.00, ER-Verlust CHF 896'177.06 (Urk. 6 34 002) 2010 Bilanzverlust CHF 2'736'701.94, ER-Verlust CHF 1'193'636.79 (Urk. 6 34 007) 2011 Bilanzverlust CHF 3'426'871.34; ER-Verlust CHF 826'246.77 (Urk. 6 34 012) 2012 Bilanzverlust CHF 713'607.97, ER-Verlust CHF 713'607.98 (Urk. 6 34 017) 2013 Bilanzverlust CHF 1'368'126.82, ER-Verlust CHF 1'368'126.82 (Urk. 6 34 024) 2014 Bilanzverlust CHF 827'070.48, ER-Verlust CHF 827'070.48 (Urk. 6 34 030)
E. 3.9 Der Beschuldigte hatte über die gesamte Zeit eine Zeichnungsberechti- gung in der Form der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 2 01 005). Gegenüber der Bank der C._____ AG, der Zürcher Kantonalbank, verfügte der Beschuldigte gemäss der C._____ AG dagegen über Einzelvollmacht bzw. jedenfalls war er seit dem Ausscheiden von H._____ im Oktober 2008 (Urk. 2 01 001 S. 3; Urk. 2 01 007) faktisch zur alleinigen Verfügung über ihr dortiges Bankkonto (Nr. 1115-0275.824) in der Lage (Urk. 2 01 011 f.). Die übrigen im Handelsregister eingetragenen Per-
- 38 - sonen hatten – mit Ausnahme von D._____ in der Schlussphase (vgl. oben Ziff. 3.5.) – Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch).
E. 3.10 Die ZKB war die Hausbank der C._____ AG. Der Beschuldigte konnte über zwei Firmenkredit- bzw. Debitkarten verfügen. So besass er zum einen die zum ZKB-Bankkonto gehörige Maestro-Karte (Nr. …) sowie eine über die Viseca Card Services AG ausgestellte, auf seinen Namen lautende Mastercard Corporate Gold (Nr. zunächst und bis 23. September 2014: 1, anschliessend 2; Urk. 2 01 014 ff.). Die Monatsrechnungen dieser Firmenkarten wurden jeweils dem Firmen-ZKB- Konto belastet.
E. 3.11 Der Beschuldigte führte für sich bei der C._____ AG ein Kontokorrent. Dessen Existenz und Grund wurde von den einvernommenen Personen teilweise angezweifelt (vgl. u.a. H._____: Urk. 5 01 030 S. 2 F/A 30; I._____ (Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 71; J._____: Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 38). Allerdings stellt die Staatsanwalt- schaft der errechneten Deliktssumme (Urk. 01 01 001 S. 4) selber den Höchststand des Kontokorrents zugunsten des Beschuldigten gegenüber, womit dieses – wie auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 13 S. 18; Urk. 39 S. 25) – zu Gunsten des Beschuldigten als vorhanden zu gelten hat (so auch in den Akten ersichtlich, z.B. in Urk. 4 05 040, Urk. 4 05 041).
4. Lohnzahlungen (Anhang 6 der Anklage)
E. 4 Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32).
E. 4.1 Nach Erlass des Urteils vom 22. März 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht erst jetzt unter anderem bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Fall einer Geldstrafe für die ungetreue Geschäfts- besorgung wäre in Erinnerung zu rufen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten im Jahr 2009 ihren Anfang nahmen und sich bis ins Jahr 2015 hinzogen, aber erst nach der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts zur Beurteilung gelangen. In diesem Fall ist grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entspre- chend dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im konkreten Fall als milder. Da nach neuem Recht der Strafrahmen nach unten erweitert wurde, erweist sich dieses als für den Beschuldigten milder. Hinsichtlich der mehrfachen
- 80 - qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit das neue Recht mass- gebend.
E. 4.2 Da für den Betrug mit Deliktszeitraum 5. November 2009 bis 14. Dezem- ber 2009 (Urk. 1 01 001 S. 5) als Sanktion in Nachachtung des Verbots der refor- matio in peius nur eine Geldstrafe in Frage kommt (Urk. 23, Dispositiv-Ziff. 3; Art. 391 Abs. 2 StPO), ist – da das aktuelle Recht vorliegend sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten bietet – hier das insofern alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen hat Art. 146 Abs. 1 StGB per 1. Juli 2023 keine Änderung erfahren. B. Sanktion für die mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Einbezug der Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden gewürdigt (Urk. 23 S. 29 ff.). Auch unter Ausserachtlassung der pauschalen, selbstbelastenden Aus- sagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme (vgl. hierzu Erw. II.4.4.1.) lässt sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel aus den nachfolgenden Gründen erstellen.
E. 4.4 Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Lohn-Buchung in der Buchhaltung SAGE stützt und damit etwas ganz Wesentliches fixiert, nämlich dass die Lohnhöhe gemäss SAGE selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft korrekt war (Urk. 13 S. 20 ; Urk. 39 S. 23; vgl. hierzu die abweichende effektive Ausgangslage gemäss Ziff. 4.9.1. ff.). Gemäss Anklagevorwurf stand dem Beschuldigten somit seit Januar 2009 bis Ende 2019 mindestens ein (Netto-)Lohn von CHF 9'433.90 und ab 2013 ein Nettolohn von min-
- 40 - destens CHF 11'917.15 zu. Es ist nur die Differenz zwischen Lohnbuchung und Lohnauszahlung gemäss Anhang 6 relevant.
E. 4.5 Der Beschuldigte überwies sich – was mit den Kontoauszügen seines PostFinance-Kontos Nr. 3 übereinstimmt – an den angegebenen Daten (die Valu- tadaten weichen teilweise ganz leicht ab) jeweils die in Anhang 6 aufgeführten Be- träge (Urk. 4 02 009 [2009]; Urk. 4 02 008 [2010]; Urk. 4 02 007 [2011]; Urk. 4 02 006 [2012]; Urk. 4 02 005 [2013]; Urk. 4 02 004 [2014]). Ab Juni 2012 waren die Überweisungen jeweils sogar mit der Mitteilung, dass es sich um eine Lohnzahlung (teilweise inklusive Spesen) handle, versehen (a.a.O.; z.B. Mitteilung "Monatslohn Juni 2012", "Monatslohn Februar 2013 Teilzahlung1" oder "Monatslohn Oktober 2014 inkl. Spesen Okt. 14").
E. 4.6 Ferner wurden die in Anhang 6 unter "Buchung SAGE" aufgeführten Be- träge als Lohn des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ AG verbucht mit der von der Vorinstanz erwähnten geringfügigen Abweichung am 28. Mai 2010 (Urk. 23 S. 130 mit Verweis auf Urk. 6 34 005 [2009]; Urk. 6 34 010 [2010]; Urk. 6 34
E. 4.7 Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschuldigte folgende Nettoeinkünfte, soweit er nicht eingeschätzt wurde, und dies in Abweichung der effektiv ausbezahlten Löhne: Lohnausweis 2009 CHF 124'026.00 Effektive CHF 132'106.30 Urk. 4 01 006 Lohnzahlung Einschätzungsentscheid CHF 130'000.00 Effektive CHF 156'000.00 2010 Lohnzahlung Urk. 4 01 005 Lohnausweis 2011 CHF 124'026.00 Effektive CHF 164'333.00 Urk. 4 01 004 Lohnzahlung Lohnausweis 2012 CHF 124'026.00 Effektive CHF 171'835.00 Urk. 4 01 003 Lohnzahlung Lohnausweis 2013 CHF 140'048.00 Effektive CHF 178'080.00 Urk. 4 01 002 Lohnzahlung Lohnausweis 2014 Effektive CHF 173'780.00 nicht vorhanden Lohnzahlung Diese Auflistung zeigt, dass sich der in den Steuerklärungen deklarierte Nettolohn viel mehr in der Nähe des im SAGE verbuchten als in jener des effektiv
- 41 - ausbezahlten Lohnes bewegte, was dafür spricht, dass sich der Beschuldigte die höhere Summe eigenmächtig überwies.
E. 4.8 Sofern in der höheren Summe Überzeit abgegolten worden wäre, wie der Beschuldigte die Differenz u.a. rechtfertigt, wäre sie im Lohnausweis erfasst ge- wesen. Gemäss der polizeilichen Auswertung in den Jahren 2009 bis 2014 finden sich mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 keine Hinweise auf Vergütungen von Überstunden oder Ferien in Form von Geld an den Beschuldigten. Die Ausnahmen waren (Urk. 1 01 003 S. 20): 04.02.2013: Kto. 5201, Überstunden u. Ferien- vergütung CHF 2'400.00; 23.O9.2014: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienver- gütung CHF 2'500.00, 31.12.2014: Kto.5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 18'857.05 "Überz. A._____"). Die einzig verbuchten Überstunden/Ferienver- gütungen, welche an den Beschuldigten geleistet und in der Buchhaltung erfasst wurden, sind im Übrigen nicht durch Zeiterfassungsauszüge belegt (Urk. 1 01 003 S. 20). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschul- digten geltend gemachten Guthaben aus nicht bezogenen Ferien sowie Über- stunden reine Schutzbehauptungen sind oder zumindest per Überweisung vom
31. Dezember 2014 abgegolten wurden. Die vom Beschuldigten pauschal geltend gemachten Guthaben entbehren jeglichen verfügbaren Unterlagen und wurden in diesem Umfang zudem nie in den Unterlagen/Geschäftsbücher der C._____ AG ausgewiesen. Sodann wäre es mit der Vorinstanz eigenartig, dass die ausbe- zahlten Überzeiten, Provisionszahlungen und Ferienentschädigungen über ein Jahr hinweg (gemäss Anhang 6 z.B. vom 27. März 2013 bis 30. Mai 2014) immer genau gleich hoch gewesen wären und damit jeweils eine runde Zahl ergeben hätten. Das ist unwahrscheinlich und erscheint nicht plausibel (Urk. 23 S. 130 f.). 4.9.1. In Bezug auf allfällige Überstundenvergütungen etc. stellt sich auch die Frage der vertraglichen Grundlage. Erste Anknüpfung dafür wäre in der Regel ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass bei der Firmengründung (vor dem relevanten Deliktszeitraum) kein schriftlicher Arbeitsver- trag vorhanden war (Urk. 5 01 030 S. 5 F/A 37, 44). Das für den Lohn relevante Protokoll der VR-Sitzung vom 17. März 2008 hält u.a. fest, dass der Beschuldigte bis dann einen Lohn von CHF 6'500.00 X 13 (Tot. CHF 84'500.00 p.a.) hatte und
- 42 - das Bedürfnis signalisiert hat, diesen zu erhöhen. Zum Thema Entschädigung von Überzeit etc. äussert sich das Protokoll nicht (Urk. 2 02 005 S. 3). Das VR-Protokoll vom 22. Januar 2013 enthält ebenfalls Angaben zum Salär. Demgemäss stimmte der VR in Ziff. 8, "Personelles", u.a. einer Lohnerhöhung für den Beschuldigten auf "neu CHF 13'000.00" zu (Urk. 2 02 007). Dies entsprach einem Nettolohn von CHF 11'717.15, zahlbar 13 Mal pro Jahr (Urk. 2 02 008; Urk. 2 01 001). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte für weitere Entschädigungen. 4.9.2. Im Widerspruch zu diesen Eckwerten findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Dieser sieht ein monat- liches Salär von CHF 10'600.00 [mutmasslich wie üblich brutto] zuzüglich
13. Monatslohn vor. Gemäss der Anzeigeerstatterin C._____ AG habe sich der Beschuldigte diesen (so sicher nicht gültigen) Arbeitsvertrag irgendwann mit sich alleine erstellt und per 14. Dezember 2007 datiert und zu den Akten gelegt (Urk. 2 01 001 S. 4 f.). 4.9.3. Der Beschuldigte hat bestätigt, dass er diesen Vertrag selber aufgesetzt hatte. Aber er habe ihn mit J._____ besprochen. J._____ habe ihm gesagt, er solle sich einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, da G._____ von der Q._____ mit einem Lohn von CHF 12'500.00 gekommen sei und er als CEO weniger verdient habe, so die Begründung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom
2. März 2017. Deshalb habe er ihn – J._____ – auch im Spital besucht (Urk. 5 01 008 S. 10 F/A 16). Der essentiellste Punkt sei das Problem mit der Lösung der Überzeitsituation und "wie viele Teile kommen als Commitment für die Firma, da es ein StartUP ist. Ein anderer Punkt waren diese 50-Stunden Woche, bis zu diesen meine Arbeitszeit als mit dem Lohn abgegolten würde, der Teil darüber hinaus als Überzeit" (Urk. 5 01 022 S. 7 f. F/A 32 ff.). Seine Begründung für die geforderte Lohnerhöhung sei gewesen, dass er ohne H._____ auch dessen Lohn zugute habe, wozu J._____ und P._____ nicht bereit gewesen seien, so dass es dann CHF 12'500.00 gewesen seien (Urk. 5 01 006 S. 6 F/A 11). 4.9.4. Zum "Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007" ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte war seit der Gründung der C._____ AG (tt.mm.2007) für diese tätig. Ein formell deklarierter Stellenantritt per 1. Januar 2008 (Urk. 2 02 006 S. 2
- 43 - Ziff. 2) macht unter den gegebenen Umständen wenig Sinn, da es ja eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre. Bis zum Ausscheiden von H._____ (faktisch im Mai/Juni 2008, formell per Oktober 2008) gab es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 5 01 030 S. 3 F/A 17 ff.), was gegen die Exis- tenz eines solchen mit Datum vom 14. Dezember 2007 spricht. Der Vertrag vom
14. Dezember 2007 enthält nur zwei Unterschriften, beide vom Beschuldigten, ein- mal als Arbeitnehmer und einmal als Vertreter der Arbeitgeberin C._____ AG (Urk. 2 02 006 S. 6). Trotz blosser Kollektivunterschrift zu zweien wurde der Vertrag ar- beitgeberseitig von keiner weiteren Person unterzeichnet, was für ein nicht abge- segnetes Eigenprodukt des Beschuldigten spricht. Gemäss dem Beschuldigten soll er diesen Vertrag mit J._____ im Spital besprochen haben. J._____ war gemäss übereinstimmenden Angaben aber erst im Jahre 2009 im Spital (Urk. 5 01 006 S. 5 F/A 11, Urk. S. 5 01 033 S. 10 F/A 65). Zudem erachtete es J._____ als fast un- möglich, da er fast tot gewesen sei, dass er dem Beschuldigten kurz nach der VR- Sitzung vom 17. März 2008 sagen würde, dass er (der Beschuldigte) sich einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen solle (Urk. 5 01 033 S. 8 F/A 51). Auf dessen Aussagen kann mit der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 95 f.). So- weit der Beschuldigte zu Lohnvergleichszwecken G._____ ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass dieser erst ab September 2008 bei der C._____ AG ange- stellt war (Urk. 5 01 028 S. 1 F/A 3 und F/A 14). Auch dieser zeitliche Hintergrund spricht für ein nachgeschobenes Vertragswerk zu eigenen Gunsten. Überdies be- steht auch eine Diskrepanz zwischen dem in diesem Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und demjenigen auf den Lohnausweisen des Beschuldigten. Die Gesamtum- stände – faktisches Selbstkontrahieren, nicht passende zeitliche Anknüpfungen mit J._____ und G._____ sowie die inhaltliche Begründung – ergeben kein stimmiges Bild für einen am 14. Dezember 2007 rechtsgültig geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern für eine durch den Beschuldigten eigenmächtige Festlegung besserer Ar- beitsbedingungen im Nachhinein. Damit kann dieser auch nicht als Grundlage für Extrazahlungen massgebend sein, wie sie der Beschuldigte geltend macht.
E. 4.10 Der Beschuldigte rechtfertigte die höheren Salärzahlungen weiter damit, dass es teilweise Phasen gegeben habe, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, die Löhne voll auszuzahlen, worauf er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld
- 44 - später überwiesen habe (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). Der Zeuge H._____ berichtete aus seiner Zeit bei der C._____ AG ebenfalls von finanziellen Engpässen im Zu- sammenhang von Lohnzahlungen (Urk. 5 01 030 S. 7 F/A 59). Auch die Zeugin N._____ (angestellt von Juni 2008 bis ca. Mai/Juni 2010; Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 8) erwähnte als Grund für ihren Abgang bei der C._____ AG u.a. (nebst wenig Wert- schätzung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass sie nicht ausgelastet war): "Ich konnte die Ungewissheit nicht mehr haben, ob Ende Monat der Lohn kommt" (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 10). In Anbetracht der Tatsache, dass monatliche Liquiditätsplanungen stattfanden und die AG stets Verluste schrieb, erscheinen auch die Engpässe für Lohnzahlungen grundsätzlich glaubhaft. Aber im Fall des Beschuldigten muss seine eingangs erwähnte Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn aus Anhang 6 ergibt sich klar, dass die Zahlungseingänge sehr regelmässig gegen Monatsende erfolgten. Es gab nur im Februar/März 2013 und im September/Oktober 2014 Teilzahlungen, die auch als solche deklariert wur- den (vgl. Anhang 6). Die möglichen finanziellen Engpässe der AG im Zusammen- hang mit Lohnzahlungen konnte er persönlich offenbar durch prioritäre eigene Lohnauszahlung umgehen.
E. 4.11 Weiter ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass bei G._____ Spesen, Überzeitentschädigungen etc. jeweils separat ausgewiesen wurden (z.B. Buchung vom 30. Juli 2014 "Spesen G._____" von CHF 219.45 [Urk. 6 34 034 S. 7]; Bu- chung vom 3. Januar 2013 "G._____ Provision R._____" von CHF 2'600 [Urk. 6 34 028 S. 1]; Buchung vom 30. April 2012 "Spesen G._____" von CHF 415.45 [Urk. 6 34 022 S. 6]; Buchung vom 27. Juni 2012 "Spesen G._____" von CHF 585.00 [Urk. 6 34 022S. 9]). Und vereinzelt wurden auch dem Beschuldigten Spesen ausbezahlt und einzeln verbucht, so bspw. am 22. Mai 2012 "Reisespesen A._____" von CHF 4'008 (Urk. 6 34 022 S. 8) oder am 8. Juli 2012 "Spesen A._____" von CHF 248.80 (Urk.6 34 022 S. 10). Für weitergehenden gerechtfertigten Spesener- satz für den Beschuldigten, mit dem die überhöhten Lohnzahlungen erklärt werden könnten, gibt es keine Belege.
E. 4.12 Die Überzeitenregelung gemäss erwähntem Vertrag sähe – sofern man diesen wider Erwarten als massgeblich erachten würde – sodann vor, dass vom
- 45 - Geschäftsleiter erwartet würde, dass er erstens geschäftlich notwendige Mehr- arbeit leistet, Überzeit sodann primär zu kompensieren wäre und bei Unmöglichkeit erst ab der 50. Arbeitsstunde mit den gesetzlichen Zuschlägen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit abzugelten gewesen wäre (Urk. 2 02 006). Entsprechende Abrechnungen liegen nicht vor. Dies erstaunt auch insofern nicht, als gemäss Zeuge G._____ "sie" [die Mitarbeitenden] keine Überzeit machen durften. Niemand habe Überzeit gemacht, nach Messen habe man am Folgetag frei genommen. (Urk. 5 01 028 S. 1, F/A 40). Aus den Aussagen der Zeugin N._____ ist weiter zu lesen, dass es bis zu ihrem Austritt im Mai/Juni 2010 nur ganz vereinzelt vorge- kommen sei, dass man Überzeit an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt habe und es die Devise des Beschuldigten gewesen sei, dass man Überzeit durch kürzere Arbeitszeiten kompensiere (Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 47). Diese sei jedoch nie auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sondern der Beschuldigte habe dafür separate Verträge/Übereinkünfte erstellt. Den Arbeitszeitrapport des Beschul- digten habe sie nicht kontrolliert und unterzeichnet. Er sei ja der Chef gewesen (Urk. 5 01 028 S. 6 F/A 45). Entsprechende Auflistungen oder Abrechnungen und separate Einkünfte mit der Arbeitgeberin findet man für den Beschuldigten nicht. Auf die Aussagen von G._____ kann mit der Begründung der Vorinstanz ab- gestellt werden (Urk. 23 S. 90 ff.), ebenso auf jene von N._____ (Urk. 23 S. 93). Die Vorinstanz erachtete diese zu Recht als detailliert, ohne Widersprüche und le- bensnah (vgl. Urk. 23 S. 93).
E. 4.13 Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten den so kaum gültigen Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006) als massgeblich erachten würde, ergibt sich aus diesem sodann keine Regelung betreffend Spesen oder Provisionen. Auch sonst findet sich keine Grundlage für einen entsprechenden Ver- gütungsanspruch.
E. 4.14 Dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der GV jeweils geprüft und – mit einer Ausnahme in Bezug auf den Verwaltungsrat J._____ – dem VR jeweils Decharge erteilt wurde, so der Zeuge D._____ (Urk. 5 01 031 S. 15 F/A 109), vermag den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 17 f.,
24) – nicht zu entlasten. Zum einen hat sich gerade gezeigt, dass die Buchhaltung
- 46 - betreffend den verbuchten Lohn an sich stimmig war, hingegen die effektiv aus- bezahlten Saläre nicht den verbuchten entsprachen. Insofern sind die Falschbu- chungen, auch wenn sie unter diesem pauschalen Titel für die Urkundenfälschung nicht ausreichen, relevant im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung. Die Dechargen stützten sich demnach auf falsche Tatsachen, welche der Beschuldigte dem Verwaltungsrat vorspiegelte. Zum anderen ging es in den Besprechungen und in der Liquiditätsplanung gemäss dem Beschuldigten meist um Gesamtlohnsummen und nicht um die einzelnen Saläre (vgl. Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 110 f.), so dass eine unberechtigte Verschiebung zu eigenen Guns- ten durch den Beschuldigten für den VR auch nicht erkennbar war.
E. 4.15 Schliesslich vermerkte der Beschuldigte auf der Rückseite eines anläss- lich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Kontoauszuges der ZKB (Post-it mit Vermerk "HD-Pos. 62"; vgl. Urk. 1 01 003 S. 30) von Hand exakt die Differenzbeträge zwischen verbuchtem und effektiv überwiesenen Lohn (Urk. 6 35 015 = Urk. 6 35 016). Er war sich also bewusst, dass er sich zu hohe Löhne überwies. Wäre es um offizielle Überzeit- oder Ferienentschädigung gegan- gen, hätte dies in – hier eben nicht vorhandenen – separaten Vereinbarungen oder in der Lohnabrechnung selber erscheinen müssen.
E. 4.16 Der Abgleich der Verbuchungen des Lohnes des Beschuldigten im SAGE mit den Salärüberweisungen/Zahlungseingängen auf dem Lohnkonto des Beschuldigten bei der PostFinance, Kto-Nr. 3 führt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass die Differenz im Gesamtbetrag von CHF 178'408.70 in den Jahren 2009 bis 2014 eigenmächtig zu hoch ausbezahltes Salär darstellt, worauf der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und in welchem Um- fang er seine damalige Arbeitgeberin C._____ AG schädigte (Urk. 23 S. 129 ff.). Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Transparenz und Deklaration dieser Zahlungen, kann und muss geschlossen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass ihm dieses über das vereinbarte Honorar eigenmächtig ausbezahlte Salär nicht zu stand und er damit die C._____ AG schädigte.
5. Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1 der Anklage)
- 47 -
E. 5 Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34).
- 6 -
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 (Urk. 9 011 05) zum Nachtrag
- 90 - zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 24'159.25 dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen (Dispositiv-Zif- fer 5).
E. 5.2 Zu diesen Gegenständen hatte der Beschuldigte jeweils erklärt, dass diese ihm gehören würden und er diese legal erworben habe (vgl. Urk. 9 02 003 S. 7 und S. 12 ff.).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die einzelnen Positionen sehr detailliert analysiert (Urk. 23 S. 181 ff.). Dabei ist sie mit überzeugender Begründung zum Schluss ge- langt, dass es sich bei den diversen Fahrrädern, Möbeln, Haushaltgeräten, einer Kamera, Uhren, Lautsprechern, Bildern und einer Modeleisenbahn unter Würdi- gung sämtlicher Umstände (jeweils die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Zeitpunkt der Anschaffung, Art der Bezahlung, zeitnahe Kontobewegungen, Belastungen der Firmenkarte und des Firmenkontos etc.) um Surrogate für Deliktserlös handle. Den entsprechenden Verwertungserlös von CHF 24'159.25 wies sie in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB der Verletzten, der C._____ AG, respektive dem Verfahrensbeteiligten D._____ zu (Urk. 23 S 191).
E. 5.4 Seitens des Beschuldigten wurde die Aufhebung dieser Regelung wiederum nur als Folge des (beantragten) Freispruchs beantragt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung fand nicht statt (Urk. 39 S. 30).
E. 5.5 Für die Frage, ob es sich dabei um rechtmässige, geschäftsbezogene Bargeldbezüge oder um unrechtmässige Privatbezüge handelte, untersuchte die Kantonspolizei Zürich diese gestützt auf die von der Anzeigeerstatterin gemeldeten suspekt bzw. nicht geschäftsmässig begründet scheinenden Transaktionen über die Jahre 2009 - 2014 stichprobeweise anhand der gesicherten Buchhaltung SAGE sowie anhand der sichergestellten Belege auf deren Geschäftsrelevanz hin (Urk. 1 01 003 S. 22; Urk. 2 01 001 S. 7 f.). Der Anhang 1 stellt einen Zusammenzug der Bargeldbezüge dar, zu welchen keine Belege über die Verwendung des Geldes vorlagen (Quittungen etc.) und die in der Folge mit wenigen Ausnahmen als delik- tisch gewertet wurden. Dabei fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte bezog unüblich oft und unüblich hohe Bargeldbeträge ab dem Konto der C._____ AG. Falls sich in den Unterlagen überhaupt Belege über die Bargeldbezüge finden lassen, dann höchstens in Form eines Auszahlungsbelegs von Geldautomaten (Anhang 1; Urk. 1 01 003 S. 23). Die Bargeldbezüge beliefen sich im Jahr 2009 auf mehr als CHF 64'000.00, im Jahr 2010 waren es über CHF 69'000.00, im Jahr 2011 etwas mehr als CHF 47'000.00, im Jahr 2012 rund CHF 53'000.00, im Jahr 2013 immer noch mehr als CHF 33'000.00 und im Jahr 2014 wieder mehr als CHF 41'000.00. Über die sechs Jahre erreichten die Bargeldbezüge mit dieser nur vom Beschuldig- ten eingesetzten Karte eine Summe von über CHF 300'000.00.
E. 5.5.1 Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in mehreren hundert einzelnen Vorgängen durch Bezug von Bargeld, Belastung von Kredit- und Debitkarten, Überweisungen auf sein Privatkonto sowie überhöhte Lohnzahlungen über rund sechs Jahre hinweg systematisch bereichert und damit seiner Arbeitgeberin einen beträchtlichen Schaden von rund CHF 660'000.00 zugefügt hat. Er war Gründer dieser AG, welche auf das Vertrauen
- 83 - und das Geld der Investoren angewiesen war, diese wiederum bauten auf sein technisches Know-how auf. Das Vertrauen dieser Mitbeteiligten und Geldgeber nutzte der Beschuldigte schamlos aus, indem er sich eigenmächtig, nach Gutdün- ken und entgegen den Vorgaben des VR mit Geld bediente, da er sich unterbezahlt gefühlt hatte oder aufgrund seines Lebensstils auf weitere Finanzquellen angewie- sen war. Auffallend dabei war insbesondere – so die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 11 S. 4) – wie es der Beschuldigte verstand, in geradezu kreativer Weise offensichtlich nicht geschäftsrelevante Transaktionen in diversen Buchhaltungs- konten als vermeintlich geschäftsrelevant zu buchen. Dieses Vorgehen und die oft gänzlich unterbliebenen Dokumentationen zeugen von einer gewissen Durchtrie- benheit. Dadurch gelang es ihm, die nicht geschäftsrelevanten Privatbezüge über Jahre zu verschleiern. Die enorme Anzahl und die lange Zeitspanne dieser zum Nachteil der AG getätigten Transaktionen und die damit einhergehenden Falsch- buchungen zeugen im Ergebnis von einer grossen kriminellen Energie. Auch wenn der Beschuldigte Firmengründer war und ihm grosses Engagement für die AG at- testiert wurde (so etwa durch die Zeugin N._____: "Er war jeden Tag immer im Büro. lch denke einfach, dass er auch oft noch am Abend von zu Hause aus gear- beitet hat. Es war sein Baby, er wollte es, dafür hat er viel gemacht. lch hatte nie Zweifel daran, dass Herr A._____ zu wenig gearbeitet hätte"; Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 49), stand es ihm nicht zu, sich (weiterhin) in der Manier eines Einzelunterneh- mers zu verhalten und die AG als einen Selbstbedienungsladen zu missbrauchen. Dieses Verhalten erscheint umso verwerflicher, als er als Geschäftsführer stets darum wusste, dass seine Arbeitgeberin nie Gewinn schrieb und die Liquidität der AG Thema regelmässiger Besprechungen war. Trotz des vor diesem Hintergrund angezeigten sorgsamen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen der AG finan- zierte er sich mit den unrechtmässigen Privatbezügen auch noch einiges an Luxus, wie das Einziehungsverfahren zeigte (Urk. 9 01 003). Das objektive Tatverschulden ist als erheblich zu werten.
E. 5.5.2 In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle Vorgänge direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte. Das Verhalten kann – wie oben dargelegt – nicht mit einer finanziellen Notlage gerecht- fertigt werden. Ebenso wenig vermag ihn der "Schlamassel in der Buchhaltung",
- 84 - der ab 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143), zu entschuldigen. Als Geschäftsführer der AG war er mit der Leitung des Unter- nehmens und damit auch mit der Vermögensfürsorge der AG betraut. Gerade das Wissen um das angebliche "Schlamassel" hätte ihn zur Abhilfe oder bei fachlicher Überforderung zur Niederlegung der Aufgabe veranlassen sollen. Das hat er nicht getan, gegenteils hat er nach der letzten Revision für das Jahr 2009 bzw. nach dem Opting-Out (Urk. 5 01 005 S. 12 F/A 19) offenbar die Gunst der Stunde genutzt und sich fortan in hoher Kadenz zum Nachteil der AG finanziell bedient. Indem er seine eigenen Interessen über all diese Jahre über dasjenige der C._____ AG gestellt hat, hat er seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.
E. 5.5.3 Angesichts des Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (eine Geldstrafe kommt wie gesagt nicht in Frage) erweist sich aufgrund der Tatkompo- nenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als verschuldensadäquat.
E. 5.6 Damit allein ist zwar immer noch nicht erstellt, dass es sich um unrecht- mässige Privatbezüge handelt. Stellt man diese Bezüge jedoch in den Kontext des üblichen Zahlungsverkehrs der C._____ AG, so fallen sie doch deutlich ab. Denn in den übrigen Geschäftsunterlagen konnte festgestellt werden, dass Geldüberwei- sungen nicht durch Barzahlung, sondern über das Firmenkonto bei der ZKB (vgl. Urk. 4 04 003 ff.) an Lieferanten, Angestellte etc. an der Tagesordnung und üblich waren, nämlich über das Onlinebanking (so bereits in der Zeit, als Zeuge H._____
- 50 - noch in der AG als CFO tätig war; Urk. 5 01 030, S. 5 F/A 39). Und dieses wurde gemäss Zeugin N._____ immer vom Beschuldigten gemacht, sie habe nie in des- sen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 S. 3 F/A 24 ff.).
E. 5.7 Wie bereits gesagt und aus Anhang 1 ersichtlich, liegen praktisch über keine dieser teils auch sehr hohen Bargeldbezüge Belege vor, welche die Verwen- dung des Geldes dokumentieren und erklären würden. Soweit vorhanden, handelt es sich im Wesentlichen um blosse Auszahlungsbelege von Geldautomaten (vgl. Urk. 23 S. 104). Dies erstaunt nicht nur grundsätzlich, sondern auch in Anbetracht der Höhe und Kadenz (teilweise mehrmals pro Tag) des bezogenen Bargeldes.
E. 5.8 Hinzu kommt, dass die Bargeldbezüge in der Buchhaltung auf unzählige verschiedene Konten verbucht wurden, wie die Vorinstanz richtigerweise aufzeigte (Urk. 23 S. 103). Die Vorinstanz hat Konten im angefochtenen Urteil angeführt. Es sind dies: 5830 "Spesen pauschal", 5820 "Spesen effektiv", 6640 "Reisespesen", 1760 "Entwicklungskosten Allgemein / Modelle / Vorlagen", 4060 "Fremdarbeiten", 6559 "Übriger Verwaltungsaufwand", 6500 "Büromaterial", 1192 "Vorauszahlungen für Lieferanten", 1700 "Entwicklungskosten WAEA", 1712 "Entwicklungskosten All- gemeine Airlines", 5810 "Weiterbildung", 6600 "Werbeaufwand", 6700 "Sonstiger Aufwand", 5203 "Provisionen", 6642 "Kundengeschenke", 6610 "Werbedruck- sachen", 4400 "Dienstleistungsaufwand", 6503 "Zeitschriften, Bücher", 4402 "Infra- struktur Aufwand Ukraine", 1521 "EDV", 4403 "Freelancer Löhne Ukraine", 6560 "EDV Aufwand", 5700 "AHV, IV, EO, ALV", 4701 "Einfuhrzölle", 3400 "Kunden- arbeiten, Installationen", 1713 "Entwicklungskosten Swisscom", 6800 "Bank, Zin- saufwand, Spesen", 6510 "Telefon, Internet", 6100 "URE Maschinen, Instrumente, Apparate", 6040 "Reinigung, Hilfsmaterial", 6570 "Lizenzen und Wartung", überdies 1701 "Entwicklungskosten AB._____". Angesichts dieser Buchungen kann keinerlei System erkannt werden, was allenfalls hätte bar bezahlt werden müssen
– notabene bei grundsätzlich elektronischem Zahlungsverkehr. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge für den Privatverbrauch bewusst in die unterschiedlichsten Konten verbuchte, ansonsten sie aufgrund ihrer schieren Zahl und hohen Kadenz früher aufgefallen wären.
- 51 - 5.9.1. Diese Bezüge erfolgten in einer Zeit, in der sich die private finanzielle Situation des Beschuldigten im Wesentlichen so präsentierte: Der Beschuldigte führte lediglich ein (Lohn-)Konto bei der PostFinance (Konto Nr. 3). Dies korrespon- diert mit den vom Beschuldigten eingereichten Steuererklärungen. In diesen gab er jeweils nur das Postkonto Nr. 3 an (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). Sodann existierte bis am 17. März 2010 (Urk. 4 03 016) ein Geschäftskonto der vom Beschuldigten im Oktober 2006 gegründeten Einzelfirma C._____ A._____ bei der ZKB (Konto-Nr. 4; vgl. Urk. 4 03 017 f.). Ferner war der Beschuldigte privat im Besitz einer Visa- sowie einer MasterCard- Kreditkarte bei der Cornèr Banca SA (vgl. Urk. 1 02 003) und er war Inhaber einer Visa-Kreditkarte bei der UBS (Urk. 4 03 003). 5.9.2. Den Steuererklärungen kann entnommen werden, dass der Beschul- digte neben dem Guthaben auf dem Konto bei der PostFinance über keine Vermögenswerte (bspw. Aktien, Obligationen, Liegenschaften etc.) verfügte (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). 5.9.3. Aus den Auszügen des PostFinance-Kontos geht hervor, dass sich das Verhältnis von Gutschriften und Lastschriften in den relevanten Jahren mit Ausnahme des Jahres 2010, wo eine Zahlung für ein "Mandat S._____" einging (Urk. 4 02 008; Urk. 1 01 001 S. 25 f.), zwar nicht gerade die Waage hielten, aber
– in leichter Relativierung der Gewichtung der Vorinstanz (Urk. 23 S.100) – jedenfalls keine grossen Rückstellungen ermöglichten, so dass auch keine massgeblichen Reserven vorhanden waren. Die Liquidität war oftmals gering. So räumte auch der Beschuldigte ein, dass es finanziell oft knapp gewesen sei bzw. er seine Rechnungen nicht habe bezahlen können und er auch von seinem Vater Darlehen erhalten hatte (vgl. Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3 ff.; was durch Urk. 6 35 020 ff. bestätigt wird). 5.9.4. Die Kontoauszüge der privaten Visa- und MasterCard des Beschuldig- ten bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 014 ff.) und der UBS AG (Urk. 4 03 008 ff.) wurden von der Vorinstanz zutreffend analysiert (Urk. 23 S.101). Ergänzend ist
- 52 - festzuhalten, dass sich die Bezugslimite auf je CHF 5'000.00 belief, in welcher Höhe meist auch der offene Rechnungssaldo lag. Die Auszüge zeigen eine geringe Aktivität auf beiden Karten und tiefe Belastungen von wenigen hundert Franken pro Monat. Es gab insbesondere keine Belastung hoher Summen und keinen Hinweis auf Einkäufe/Zahlungen für die C._____ AG (Urk. 1 01 001 S. 27 f.). 5.9.5. Der Beschuldigte selber gab in der Einvernahme vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, er sei konstant unter einem finanziellen Druck der Firma gewesen. Dann sei die Konkubinatssituation dazu gekommen, in der er auch Unterhalt habe zahlen müssen. Seine Partnerin habe während ihrer Partnerschaft ihr eigenes Einkommen stets für sich behalten. Am 3. November 2010 kam sein Sohn auf die Welt. Gemäss seinen eigenen Angaben kam der Beschuldigte für sämtliche laufenden Kosten der Familie auf (Urk. 1 01 001 S. 24). Auch wenn die gemäss genehmigter Unterhalts- vereinbarung vom 11. April 2011 geschuldeten Alimente von CHF 2'400.00 erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zahlbar waren (Urk. 9 04 028), stellte die Familiengründung doch eine erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Be- schuldigten dar. Dass seine Situation als Familienvater in Zürich sehr schwierig sei, brachte er auch beim VR an (Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3). Auch wenn seine damalige Partnerin – die weitere Verfahrensbeteiligte E._____ – nach dem Zusammenziehen (somit wohl vor der Geburt des Kindes) ungefähr CHF 1'300.00 und meistens die Lebensmittel bezahlte, war es der Beschuldigte, der für die Leasingraten für den Volvo XC60 aufkam (Urk. 9 02 007 S. 2 F/A 10 und F/A 20), so dass er insgesamt mit erheblichen Fixkosten konfrontiert war. 5.9.6. Die Akten belegen auch eine Konsumfreudigkeit des Beschuldigten. Dabei geht es nicht nur um entsprechende Aussagen wie jene der Zeugin N._____. Diese gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei eitel in seinem Auftreten gewesen, sehr bedacht, dass er gut rüberkomme. Sein Konsumverhalten sei sicher so gewesen, dass wenn er etwas gewollt habe, er es sich geholt habe. Er sei sehr konsumfreudig gewesen, aber auch sehr grosszügig und habe sein Herz am richtigen Ort. Manchmal sei er auch etwas manipulierend gewesen. Der Lebensstil des Beschuldigten sei mit dem ihr bekannten Lohn nicht vereinbar gewesen (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 73 ff.). Der Zeuge G._____ bezeichnete den Beschuldigten
- 53 - als Ästheten, der schöne Schuhe gehabt habe und gut angezogen sei (Urk. 5 01 025 S. 16 F/A 77), was zu den Depositionen N._____s passt. Dass sich der Beschuldigte einiges gegönnt hat und er sich auch gegenüber seiner Lebenspartnerin grosszügig zeigte, ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchungen und des separaten Vermögenseinziehungs- und Ver- wertungsverfahrens (Urk. 9 01 003; Urk. 9 01 104). Bei den in den Anhängen zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung angeführten Gegenständen handelt es sich einerseits (Anhang 1) um zahlreiche Fahrräder, Designer Möbel, andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltgeräte, Elektronika sowie Luxusuhren der Marken Omega, Rolex und IWC, die der Beschuldigte als sein Eigentum bezeich- nete (Urk. 9 02 003 S 7 und S. 12 ff.; Urk. 9 01 105). Andererseits werden im Anhang 2 Gegenstände angeführt, die der Beschuldigte seiner ehemaligen Partnerin – der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ – geschenkt hatte (Urk. 9 02 006 S. 12 ff. F/A 143 ff. und S. 10 F/A 115 ff. betreffend die Reisetasche Longchamp), was diese – alle mit Ausnahme der Reisetasche Longchamp; diesbezüglich wurde sie nicht befragt – so bestätigt hatte (Urk. 9 02 007 S. 5 F/A 50 ff.). Dabei geht es um Luxushandtaschen der Marken Mulberry, Bottega Veneta, Gucci, Louis Vuitton sowie einen Lammfellmantel und Schmuck. Obwohl der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über zu tiefen Lohn klagte, er dann auch noch mit neuen familienrechtlichen Verpflichtungen konfron- tiert war und damit seine Fixkosten stiegen, er kaum über liquide Mittel oder Reser- ven verfügte (was auch für das damals vorhandene Geschäftskonto C._____ A._____, Einzelfirma, zutraf; Urk. 1 01 001 S. 26), kaufte er im Anklagezeitraum fortlaufend teure und nicht notwendige Güter, die er teilweise schon im Überfluss besass (z.B. Fahrräder, Uhren), für sich und seine Partnerin. Der Beschuldigte hatte zwar Aktienoptionen im Wert von ca. CHF 75'000.00 verkauft (gemäss seiner Darstellung im Jahr 2011 oder 2012; Urk. 5 01 021 S. 22 F/A 128 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]), welches Geld er von Zeuge I._____ erhalten hatte (Urk. 9 02 005 S. 4 F/A 28; so bestätigt von Zeuge I._____ Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 49) und offenbar nicht auf eines der Konten des Beschuldigten einbezahlt wurde (Urk. 1 01 001 S. 25). Dieser Umstand bzw. dieses Geld vermag die Summe von Alltagsauslagen und Luxuskäufen aber niemals zu decken. Zum Vorhalt, dass
- 54 - diese Sicherstellungen am Wohnort des Beschuldigen diesen Betrag in ihrem Wert um ein Mehrfaches überstiegen und er daher wohl nicht in der Lage war, diese aus eigenen Mitteln anzuschaffen und finanzieren, sagte der Beschuldigte nichts Substantielles oder Entkräftendes, er nahm den Vorhalt so bloss zur Kenntnis (Urk. 5 01 022 S. 14 F/A 90).
E. 5.10 Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft mache eine Beweislastumkehr, welche er nicht akzeptieren könne. Man könne nicht einfach eine Liste erstellen und pauschal behaupten, dass der Beschuldigte nichts dazu gesagt habe. Er habe [erstens] überall etwas dazu gesagt, wofür diese Transaktionen gewesen seien – teilweise auch zusammenfas- send, weil es Themenkomplexe gewesen seien. Man könne diese Ausführungen nicht als Schutzbehauptungen abtun. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldig- ten (Prot. I S. 11; Urk. 39 S. 15 ff.). Der Verteidigung ist dem Grundsatz nach zuzustimmen. So besagt auch der Untersuchungsgrundsatz als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzuweisen und nicht umgekehrt Sache des Beschuldigten, seine Unschuld darzutun (Art. 6 StPO, BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 66 StPO N 10). Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umstän- den indessen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 in Erwägung 2.4.1. Folgendes fest: "Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situa- tionen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu
- 55 - Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der be- schuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umstän- den in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Be- weise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176)." Angewandt auf diesen Fall ist festzuhalten, dass alle Umstände dafür spre- chen, dass die Bargeldbezüge gemäss Anhang 1 der Anklage zu Privatzwecken erfolgten und es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, diese Einschätzung mit plausiblen entlastenden Behauptungen bzw. Erklärungen – auch im Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 38 S. 14 f., 23 f.) – zu erschüttern.
E. 5.11 Der Sachverhalt ist daher in der Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz erstellt. Die Deliktssumme beläuft sich auf CHF 308'510.70 (Urk. 23 S. 102 ff.).
6. Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2 der Anklage)
E. 6 Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 (Urk. 9 011 08), zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 29'040.55 sowie der Erlös für die Gegenstände HD- Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 bzw. gemäss korrigiertem Beschluss im Umfang von CHF 482.13 (Urk. 24) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (korrigierte Dispo- sitiv-Ziffer 8).
E. 6.2 Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Surrogate aus Deliktserlös, sondern um solche, die der Beschuldigte aus finanziellen Mitteln
- 91 - legaler Herkunft gekauft hatte (Urk. 12 S. 2). Diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Be- tracht.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verwendung dieses Ver- wertungserlöses zur Deckung der weit höher ausfallenden Verfahrenskosten zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 197). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 6.4 Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig. Strafmindernd wirkende Einsicht oder Reue sind demzufolge auch nicht auszumachen, was sich insgesamt neutral auswirkt.
E. 6.5 Wenn die Vorinstanz sämtliche Zahlungen in reinen Kleider- und Schuh- geschäften, teilweise für Kinder, als nicht geschäftsbezogen erachtet, so ist ihr
– entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 8) – beizupflichten (Urk. 23
- 57 - S. 105 f.). Läden wie Diesel Store, I-C-E AG [gl. z.B. in Urk. 4 03 009: 16.11.10, explizit "Bekleidungsgeschäft"], DeeCee Style, Onitsuka Tiger Store, Jeans & Co., Tommy Hilfiger, Kahoona's Ltd., Boutique Alsamendi, Bally, Navyboot, Hackett London, Zero-7 AG, Louis Vuitton, Pompes Funèbres, Boutique Souleiado, Bottega Veneta, Boutique Grieder, Jet Set, MDL marché de luxe AG und Boutique Nove bzw. deren Produkte haben nichts Erkennbares mit dem Gesellschaftszweck zu tun. Wenn der Beschuldigte Kleiderkäufe in den Zusammenhang mit Projekten stellt, so scheint dies – sofern dies wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verschleiss begründet wird (Urk. 10 S. 13 ["Anzug durchgeschwitzt"]) – gesucht. Die entsprechenden Auslagen sind auch nicht als Spesen verbucht, sofern denn überhaupt ein Anspruch bestanden hätte. Für ein "Kleideranprobierprogramm", das die AG habe entwickeln wollen (Urk. 10 S. 11) und mit dem der Beschuldigte Kleidereinkäufe als geschäftsbedingt rechtfertigt, wären sodann nicht Einkäufe in dieser Zahl nötig gewesen, zumal man wohl mit Prototypen hätte arbeiten können. Ein Reglement oder Absprachen über Vergütung von Kleidern zugunsten des Be- schuldigten ist bzw. sind nicht aktenkundig. Ebenso kann festgehalten werden, dass es sich nicht um notwendigste Kleidereinkäufe handelte. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte regelmässig und in sehr kurzen Abständen und oft in be- kannterweise teuren Läden und Boutiquen Kleidungsstücke im mittleren und hohen Preissegment einkaufte. Die behaupteten geschäftsbedingten Käufe erfolgten zu- dem, obwohl aufgrund der stets schwierigen Finanzlage der AG wohl ein sparsamer Mitteleinsatz angezeigt gewesen wäre.
E. 6.5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob infolge des Zeitablaufs ein ver- mindertes Strafbedürfnis besteht, dies aber verneint (Urk. 23 S. 172).
E. 6.5.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
E. 6.5.3 Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sieht eine Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren vor (Art. 158 Abs. 3 StGB), so dass die Strafver- folgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 StGB). Die deliktische Aktivität des Beschul- digten dauerte bis Ende 2014, konkret erfolgte die letzte Kartenbelastung mit deliktischem Hintergrund zum Nachteil der C._____ AG am 29. Dezember 2014 (Anhang 3 zur Anklage, Buchung Nr. 278). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit
- 86 - (Urk. 36) erscheint es nunmehr – da sich der Zeitablauf doch in die Nähe der genannten zwei Drittel bewegt – und damit in Abweichung von der Vorinstanz – angemessen, eine gewisse Strafreduktion vorzunehmen. Angemessen erscheinen 4 Monate.
E. 6.6 Auch bei Anhang 2 fällt auf, dass die Kleiderauslagen auf Kosten der C._____ AG auf die unterschiedlichsten Buchhaltungskonten verbucht wurden (via Dienstleistungsaufwand, übriger Verwaltungsaufwand, Kundengeschenke, Sonsti- ger Personalaufwand, Werbeaufwand, Fremdarbeiten, Werbedrucksachen, Ent- wicklungskosten Allgemeine Airlines). Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den privaten Zweck zu verschleiern versuchte.
E. 6.6.1 Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots aufgrund der überlangen Untersuchung eine Strafreduktion vorge- nommen (6 Monate auf die Freiheitsstrafe von 30 Monaten; Urk. 23 S. 174).
E. 6.6.2 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind richtigerweise auseinanderzuhalten. Während es beim Be- schleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsge- danke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.3.5.). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der ge- botenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen).
E. 6.6.3 Die Vorinstanz hat den Verlauf der Untersuchung im angefochtenen Urteil aufgezeichnet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 173 f.). Sie hat zu Recht festgestellt, dass nach der Anzeigeerstattung im April 2015 die Untersu- chung anhand genommen und vorangetrieben wurde, ab dem Jahr 2018 indessen erhebliche Bearbeitungslücken auszumachen sind. Anklage wurde bekanntlich erst am 22. September 2022 erhoben (Urk. 01 01 001). Selbst die Staatsanwaltschaft
- 87 - griff vor Vorinstanz das Thema des (angekratzten) Beschleunigungsgebots im Plädoyer auf (Urk. 11 S. 5 f.).
E. 6.6.4 Die dannzumalige Verfahrensverzögerung liegt nicht im Verhalten des Beschuldigten begründet. Durch die Bearbeitungslücken der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte, der am 30. Juni 2015 erstmals zu den heute zu beurteilenden Vorwürfen befragt wurde (Urk. 5 01 021), lange einer Ungewissheit ausgesetzt, bis dann erst über 7 Jahre später gegen ihn Anklage erhoben wurde. Aus den beiden gerichtlichen Verfahren sind keine Verzögerungen auszumachen. Insgesamt er- scheint eine Reduktion der Strafe um 8 Monate angemessen.
E. 6.7 Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. C. Sanktion für den Betrug
1. Beim Betrug hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig festgelegt (Urk. 23 S. 158) und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 200.00 ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt wie oben dargelegt auch heute nur eine Geldstrafe in Frage.
2. Unter dem Titel der Tatkomponenten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einer Versicherungsgesellschaft zwei elektronische Geräte als gestohlen gemeldet hat, obwohl diese noch vorhanden waren, und hernach die Versicherungsleistung von rund CHF 5'700.00 unberechtigterweise für sich ein- geheimst hat. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als sehr leicht gewichtet, da sie keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erkennt, da er keine besonderen Vorkehrungen oder Verschleierungshandlungen vorgenommen hat, und auch die Deliktssumme gering ist, kann ihr zugestimmt werden (Urk. 23 S. 168). In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur persönlichen Bereicherung handelte. Auf eine finanzielle Notlage kann er sich nicht berufen (vgl. oben). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen kann übernommen werden (Urk. 23 S. 169).
- 88 -
E. 6.8 Am 22. Oktober 2009 wurde mit der Maestrokarte der C._____ AG am Postomat am Bahnhof AC._____ CHF 460.00 bezogen (Urk. 6 07 116; verrechnet wurden dann CHF 462.00, da noch zwei Franken Spesen hinzukamen). Die Be- lastung erfolgte erst am 23. Oktober 2009. Verbucht wurde dieser Bezug vom Beschuldigten auf dem Konto "Spesen Effektiv". Entgegen der Vorinstanz kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese Transaktion privaten Zwecken diente. Sie ist daher als nicht deliktisch einzustufen.
E. 6.9 Der Karteneinsatz bei Globus, Manor und Jelmoli wurde von der Vorin- stanz anhand der Kaufbelege sorgfältig geprüft und als geschäftsrelevant oder de- liktisch – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 ff.) – nachvollziehbar triagiert (Urk. 23 S. 106 ff.). Gleiches gilt für die Einkäufe bei Orell Füssli, in Spielwaren- geschäften, im Geschäft OF for Kids & Family, in Zoofachgeschäften, Velofach- geschäften, Lebensmittel- und Haushaltwarengeschäften etc. (Urk. 23 S. 108 ff.). Bei den Spielwaren wurde von den Zeugen übereinstimmend gesagt, dass keine entsprechenden Projekte der C._____ AG bekannt waren, wie die Vorinstanz zu- treffend zusammenfasste (Urk. 23 S. 108). Zudem fehlte es an Belegen, die den Einsatz der Karte hätten plausibilisieren können.
E. 6.10 Auch im Zusammenhang mit diesen Einkäufen bzw. Zahlungen mit der Maestrokarte gilt das oben Gesagte zu den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten. Er persönlich hatte im Anklagezeitraum stets angespannte finanzielle Ver- hältnisse, verfügte kaum über vermögenswerte Reserven und war daher auch auf
- 59 - Unterstützung Dritter, wie seinen Vater, angewiesen. So kam es ihm gelegen, diese Firmenkarte für private Auslagen zu verwenden. Zudem wurden auch hier viele der Kartenbelastungen unter Konten verbucht, deren Aufwand entsprechend dem üblichen Bankzahlungsverkehr (somit online) beglichen worden wären (wie z.B. Fremdarbeiten, Werbeaufwand etc. ).
E. 6.11 In Bereinigung der Berechnung der Vorinstanz (CHF 31'549.95) gemäss obiger Ziffer 6.8 reduzieren sich die unrechtmässigen Zahlungen somit um CHF 462.00 auf CHF 31'087.95.
7. Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte (Anhang 3 der Anklage)
E. 7 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.).
E. 7.1 Gemäss Anklageschrift, Anhang 3, soll der Beschuldigte mit der Firmen- kreditkarte in den Jahren 2009 bis 2014 Waren und Dienstleistungen bezogen haben, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten. Der Anhang 3 umfasst 278 Buchungen in der Höhe von insgesamt CHF 158'263.75 (Urk. 1 01 001 S. 3).
E. 7.2 Diese Bezüge und Zahlungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht einzeln begründet. Das Vorgehen in der Strafuntersuchung und die Leseart der Anklageschrift wurden von ihr an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im oben genannten Sinne erklärt (vgl. obige Ziff. 6.2 und Urk. 11 S. 4).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat auch hier die relevante Beweislage zutreffend darge- stellt (Urk. 23 S. 122). Die in Anhang 3 aufgeführten Zahlungen mit der auf die C._____ AG lautenden MasterCard fanden in den angeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten zugunsten der aufgeführten Geschäfte statt (Urk. 2 02 006, ab Januar 2009). Auf die nicht eingeklagten Belastungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 23 S. 112). Die Vorinstanz hat die relevanten Zahlungen im Einzelnen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags von CHF 158'263.75 um CHF 4'632.35 (CHF 4'018 + CHF 614.35) auf CHF 153'631.40 (Urk. 23 S. 118).
E. 7.4 Der Sachverhalt lässt sich auch ohne die nicht verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) erstellen. Wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt, kann hier mit analoger Begründung ein Geschäftsbezug bei den Einkäufen in den
- 60 - betroffenen Kleider-, Schuh- und Schmuckläden verneint werden (Urk. 23 S. 112). Ebenfalls überzeugend fällt die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Zahlungen zugunsten von Sportgeschäften aus. Die C._____ AG hatte vom Firmenzweck her nichts direkt mit Sport zu tun, hingegen war der Beschuldigte grosser Radsportler, was sich auch anhand der sichergestellten Fahrräder zeigt (Urk. 9 01 014). Dass er mit Investoren und z.B. die "Tortour" gefahren ist und ein Teilsponsoring gemacht hat, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch im Berufungsverfahren ausführte (Urk. 10 S. 11; Urk. 39 S. 23 f.), vermag entsprechende Auslagen in derartiger Höhe nicht zu rechtfertigen. Das Erstellen eines Webauftritts für einen Triathleten oder das Sponsoring für einen Radsport- anlass bringt es nicht mit sich, selber Fahrräder und -zubehör (und jedenfalls nicht in diesem Umfang) zu kaufen oder kaufen zu müssen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 23 S. 113). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht plausibel und schwer nachvollziehbar. Auch diese Belastungen sind daher ohne Weiteres als nicht geschäftsrelevant und damit als deliktisch anzusehen. Wenn die Vorinstanz sodann bei den Belastungen einen geschäftlichen Hintergrund für die Käufe in Möbel- und Einrichtungsgeschäften nicht a priori als ausgeschlossen erachtet, ist ihr ebenso zuzustimmen wie bei der gegenteiligen Einschätzung betreffend die Gegenstände mit kindlichen Motiven. Das führt insgesamt zu einer Reduktion des Deliktsbetrags (Urk. 23 S. 114). Die differenzierte Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Belastungen ist überzeugend und zu übernehmen (Urk. 23 S. 114-118).
E. 7.5 Die Kreditkartenzahlungen erfolgten vor dem bereits oben dargelegten persönlichen finanziellen Hintergrund des Beschuldigten. Die insgesamt pauscha- len Erklärungen des Beschuldigten vermögen das Beweisfundament nicht zu er- schüttern. Es ist daher von dem von der Vorinstanz ermittelten Deliktsbetrag von CHF 153'631.40 ausgehen.
8. Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. "Darlehenszahlungen" (Anhang 5 der Anklage)
E. 8 Unvollständiges Urteilsdispositiv
- 30 -
E. 8.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, vermögen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen (Urk. 23 S. 150 ff.). Dass der Einbruchdiebstahl für ihn dramatisch war (Urk. 5 01 012 S. 5 F/A 9), ist nicht in
- 72 - Frage zu stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der Lage war, Anzeige zu erstatten und genaue Angaben zu liefern über das Deliktsgut (Urk. 1 03 061), und zwar gegenüber der Polizei (Urk. 1 03 061) wie auch gegenüber der F._____-Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Die Angaben fielen auch in- sofern differenziert aus, als die Gegenstände nicht nur den zwei Bewohnern der heimgesuchten Wohnung zuzuweisen waren, d.h. dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 1 03 061 S. 3 ff.), sondern gemäss obigen Ausführungen auch mindestens zwei Versicherungen zu melden waren (der F._____-Gesellschaft AG als Betriebs- versicherung der C._____ AG sowie der Hausratversicherung von E._____). Dies erforderte eine genaue Bestandesaufnahme der gestohlenen Ware inkl. Beibrin- gung von Kaufbelegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der genauen Angaben von Seriennummern etc. muss das Argument des Beschuldigten einer möglichen Verwechslung (Urk. 5 01 12 S. 5 F/A 11; Urk. 38 S. 25 f.), auch im Zu- sammenhang mit der grossen Zahl von Geräten in der Firma, als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden, da es ja gerade um jene ging, die in seiner Wohnung wa- ren. Andererseits will er gemäss Verteidiger genau diese Geräte in die Firma ein- gebracht haben, wofür ihm die Firma Geld geschuldet habe (Urk. 13 S. 24), was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht.
E. 8.2 Der Beschuldigte vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er die Schadenanzeige allenfalls nur unterschrieben hat und die anderen Angaben von einer anderen Person stammen (Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19). Mit seiner Unter- schrift hat er als Geschäftsführer der C._____ AG jedenfalls die Richtigkeit des In- halts bestätigt.
E. 8.3 Das Argument des eingebrachten Guts erstaunt sodann auch insofern, als der Beschuldigte in der Schadenanzeige zuhanden der F._____-Gesellschaft explizit die C._____ AG als Eigentümerin nannte (Urk. 1 03 053 S), über welche Betriebsversicherung der Schaden denn auch abgewickelt wurde (Ur. 1 03 054). Wäre es um privates Eigentum gegangen, wäre dieses wohl nicht via Betriebsver- sicherung, sondern über die private Hausratversicherung gemeldet worden.
E. 8.4 Gegen Privatgut spricht auch, dass die Rechnung für das SlimBook D220 vom 9. September 2009 datiert (also weit nach dem Gründungsdatum, so dass es
- 73 - sich nicht um eine damalige Sacheinlage handeln kann) und die C._____ AG, z.H. Frau N._____, adressiert war (Urk. 1 03 055). Die Rechnung für das betroffene MacBook Air 2.13. GHz wurde am 20. August 2009 ausgestellt und an die C._____ AG, z.H. Herr A._____ (mithin den Beschuldigten), gerichtet. Diese Umstände spre- chen dafür, dass diese Geräte damals wirtschaftlich der C._____ AG zuzurechnen waren. Und selbst wenn es sich um "eingebrachtes Gut" gehandelt hätte, wäre dies wohl irgendwie dokumentiert und später abgerechnet worden. Die übrigen Mutmas- sungen des Beschuldigten betreffend Verwechslung, Unmenge an Geräten, unvoll- ständiger Rapport etc. (vgl. Urk. 23 S. 150 f.), vermögen an der Gesamteinschät- zung nichts zu ändern.
E. 8.4.1 Die relevanten Zahlungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Dieser ist sehr schlecht lesbar, da die Beträge mit roter Farbe hinterlegt sind, so dass die ent- sprechende Kolonne in den mit der Anklage gelieferten Kopien als schwarzer Balken erscheint. Inhaltlich entspricht die Tabelle der Urk. 1 01 009, welche zur Entzifferung heranzuziehen ist.
E. 8.4.2 Die Zahlungen auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten gingen
– so wie in Anhang 5 der Anklage aufgeführt – ein (Urk. 4 02 004 [Jahr 2014]; Urk. 4 02 005 [Jahr 2013], Urk. 4 02 006 [Jahr 2012]; Urk. 4 02 007 [Jahr 2011]; Urk. 4 02 008 [Jahr 2010]; Urk. 4 02 009 [Jahr 2009] und wurden in der Buchhaltung wie von der Vorinstanz angegeben erfasst (Urk. 23 S. 122 f.).
E. 8.5 Dies bedeutet im Ergebnis mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte wusste, um welche Geräte es ging, nämlich um solche der Firma, und vor allem, dass die gemeldeten Geräte effektiv nicht gestohlen waren. Mit seiner falschen Schadenanzeige hat er bewirkt, dass die F._____-Gesellschaft zu Unrecht eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 5'773.60 erbracht und sich der Be- schuldigte – nach Überweisung dieser Summe an sich selber – entsprechend be- reichert hat. Dass auch die C._____ AG dadurch Schaden erlitten hätte, sagt die Anklage nicht (Urk. 01 01 001 S. 5).
9. Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A Dossier 1
1. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit den unberechtigten Privat- bezügen des Beschuldigten zum Nachteil der C._____ AG zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 23 S. 13 f.).
E. 8.5.1 Diejenigen im Jahr 2009 im Gesamtbetrag von CHF 10'100.00 erfolgten ohne Grundangabe (Urk. 4 02 009). Nur eine Zahlung wurde in der Buchhaltung erfasst. Damit ist ein Geschäftsbezug zweifelhaft.
E. 8.5.2 Auch die Gutschriften im Jahr 2010 führen keinen Zweck an, mit Aus- nahme von jener vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Hinsichtlich dieser Überweisung vom 27. Dezember 2010 mit dem Vermerk "Mandat S._____" erläuterte der Beschuldigte den Zusammenhang mit der T._____ AG, die zur "S._____ Medien AG" gehöre. Auf die Frage, ob ein Betrag von CHF 100'000.00 der C._____ AG überwiesen worden sei, antwortete der Be- schuldigte: "Nein, das habe ich so gelöst, dass ein Teil der Firma einbezahlt wurde
- 63 - und der andere Teil eine Art von Provision für mich war, die ich mir ausbezahlt habe" (Urk. 5 01 021 S. 16 F/A 87 f. [zu seinen Gunsten verwertbar]). Allerdings findet sich hierzu keine Regelung oder Vereinbarung. Zudem waren Provisionen wie oben dargelegt nicht vorgesehen, und zwar selbst nicht in dem vom Beschul- digten angerufenen zweifelhaften Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Zeuge D._____ sagte in seiner Einvernahme vom 10. Juli 2017, es sei einmal eine Provision für eine Aktionärsakquirierung durch Herrn I._____ bezahlt worden, "[…] sonst sind nie Provisionen ausbezahlt worden und auch keine VR- Entschädigungen. Im Sinne einer Arbeitsentschädigung wurden nie Provisionen ausbezahlt" (Urk. 5 01 024 S. 10 F/A 51). Nebenbeschäftigungen wären gemäss dem genannten Arbeitsvertrag zustimmungsbedürftig gewesen (Urk. 2 02 006, Ziff. 10). Zudem wäre der Beschuldigte in jener Zeit gemäss behauptetem Vertrag auch unter einem Konkurrenzverbot gestanden (Urk. 2 02 006, Ziff. 10 und 11). Die ge- samten Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte hier eigenmächtig und ohne Grundlage Vergütungen auf sein Konto vorgenommen hat.
E. 8.5.3 Soweit die Zahlungseingänge im Jahr 2011 keinen Zahlungszweck an- geben, spricht dieser Umstand gegen eine geschäftliche Relevanz, ansonsten die Gläubigerin C._____ AG wohl einen Grund für die Überweisung angegeben hätte, wie dies auch andernorts der Fall war (vgl. Urk. 4 02 007). In Bezug auf die Gut- schrift vom 30. Juni 2011 über CHF 3'516.10 gemäss Anhang 5, ist darauf hinzu- weisen, dass auf dem PostFinance-Konto des Beschuldigten effektiv CHF 12'950.00 eingingen (Urk. 4 02 007 S. 22). Da Ende Juni 2011 nicht der übli- che Lohn von CHF 9'433.90 bezahlt wurde, wurde von der Staatsanwaltschaft nur die Differenz als deliktisch in der Tabelle erfasst und von der Vorinstanz auch nur in diesem Umfang so gewertet (Urk. 23 S. 128).
E. 8.5.4 Zur Überweisung mit dem Vermerk "Auftrag U._____" erklärte der Be- schuldigte (zu seinen Gunsten verwertbar): "Da habe ich an U._____ ein Konzept für eine Homepage geschrieben, welches ich privat gemacht habe" (Urk. 5 01 021 S. 19 F/A 109 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Hätte es sich dabei tat- sächlich um eine Privatangelegenheit gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, wieso die Entschädigung über CHF 6'000.00 via Arbeitgeberin erfolgen soll. Für die "Spe-
- 64 - sen AD._____" fehlt es ebenso an Belegen wie für "Spesen November 2011", was einen ausserordentlichen Aufwand plausibilisieren würde. Gleiches gilt für die "Gra- tifikation", für welche weder gemäss fraglichem Vertrag (über den 13. Monatslohn hinaus) noch aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin, die nie Gewinn erzielt hatte, Anlass bestanden hätte. Die zu seinen Gunsten verwertbare Erklärung des Beschuldigten für die Spesen in AD._____ lautete: "Das war eine Messe, wo ich Geld holen musste, wo wir so hohe Rechnungen gehabt haben, wo wir privat noch Kreditkarten geben mussten oder so. Es müsste in diesem Fall über meine UBS-Kreditkarte gelaufen sein, dass ich diese zu geschäftlichen Zwecken belasten musste und das Geld zurückforderte" (Urk. 5 01 021 S. 18 F/A 106 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Eine entsprechende Belastung findet sich weder auf seiner UBS Visacard (Urk. 4 03 010), noch auf seiner Mastercard (Urk. 1 02 016). Für die Rückzahlung eines "kurzfristigen Darlehens", am 3. August 2011 über CHF 10'000.00 fehlen Unterlagen. Damit sprechen auch die Umstände dieser Gut- schriften für eigenmächtige Vergütungen ohne geschäftliche Grundlage.
E. 8.5.5 Gemäss Anhang 5 wurden im Jahr 2012 angeblich fünf Darlehen der Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von CHF 30'100.00 an den Beschuldigten zurückbezahlt, die mit dem Zahlungszweck "Rückzahlung Darlehen" auf den Kontoauszügen des Beschuldigten ersichtlich sind (Urk. 4 02 006). Der Beschul- digte erklärte hierzu, dass er der Meinung sei, dass er im Jahr 2012 Probleme gehabt habe. Er habe D._____ gesagt, dass er finanzielle Schwierigkeiten habe. Er habe CHF 30'000.00 über seinen Kontokorrent verbuchen wollen. Sie hätten ein Streitgespräch über den Kontokorrent gehabt. Sie hätten Probleme mit der Buch- haltung gehabt. Er habe nicht genau gewusst, wie man das verbuchen sollte (Urk. 5 01 021 F/A 115 S. 20 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Der Zeuge J._____ sagte zu diesen Darlehen, bei denen es sich gemäss dem Beschuldigten um Rückzahlung von selbst gewährten Darlehen, Überzeit- und Ferienkompensa- tionen sowie um Rückzahlung von vorgeschossenem Geld seinerseits gehandelt habe (z.B. für Reisen etc.): "Ich kann mir das nicht vorstellen, da er es wissen müsste, wie heikel es ist, ohne eine schriftliche Absegnung einfach Geld aus der Firma zu nehmen. Ich finde das extrem schwierig", und: "Wenn er z.B. sagt, dass es eine Darlehensrückzahlung sei, müsste ja ein Vertrag vorhanden sein zwischen
- 65 - ihm und der Firma. Es hätte zudem zuerst einen Eingang geben müssen und da- nach einen entsprechenden Ausgang. Gerade als CEO würde ich bei solchen Transaktionen, die heikel sind, vom VRP oder von Zweien unterzeichnen lassen" (Urk. 5 01 033 S. 12 F/A 84 f.). Entsprechende Vertragsunterlagen fehlen. Ebenso fehlt für die Gutschrift "Spesen Kreditkarte privat November 2012" im Umfang von CHF 1'580.00 eine entsprechende Belastung der privaten Visa-Karte bei der UBS (Urk. 4 03 011) oder der Mastercard bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 016). Auch die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG im Betrag von CHF 75'000.– nach dem Ver- kauft von Aktienoptionen im Wert von CHF 75'000.– (vgl. Urk. 38 S. 16) bleiben schwammig, unbelegt und sind zeitlich inkohärent.
E. 8.5.6 Auch im Jahr 2013 gingen auf das PostFinance-Konto des Beschuldig- ten Gutschriften der C._____ AG über insgesamt CHF 28'000.00 unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" ein, wobei diese wie folgt präzisiert werden: 04/12, 05/12, 06/12, 07/12, 06/12 (Urk. 4 02 005). Verträge hierzu fehlen. Gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten hatte er u.a. im Jahr 2012 finanzielle Probleme. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er damals seiner Arbeitgeberin hätte Darle- hen gewähren können. Entsprechende Gutschriften des Beschuldigten auf das ZKB Firmenkonto der C._____ AG sind weder im April noch im Mai, Juni oder Juli 2012 ersichtlich (Urk. 4 04 003). Bei den Darlehensrückzahlungen ist schliesslich auffällig, dass diese unter diversen Konten verbucht wurden (Anhang 5).
E. 8.5.7 Im Jahre 2014 wurden dem Beschuldigten zweimal Spesen gutge- schrieben ("Spesen 01/02/2014" und "Spesen April/Mai 2014" über insgesamt CHF 3'200.00). Belege hierzu fehlen.
E. 8.5.8 In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen (Urk. 23 S. 122 ff.), dass diese Extrazahlungen ohne geschäftliche Relevanz und daher für private Zwecke und damit zur privaten Bereicherung des Beschuldigten erfolgten. Dafür sprechen zusammengefasst die fehlenden Belege über Spesen, obwohl der Beschuldigte deren Vorhandensein behauptete (Urk. 5 01 023 S. 4 F/A 23), solche von G._____ vorhanden waren (Urk. 6 35 024) und auch N._____ davon sprach, dass für Spesen Belege hätten vorgewiesen werden müssen (Urk.
- 66 - 5 01 029 S. 4 f. F/A 28 ff.). Die Transaktionen wurden nur teilweise in der Buchhal- tung erfasst und – soweit vorhanden – auch gleichartige wie die Darlehensrückzah- lungen in sehr unterschiedlichen Konten verbucht. Soweit es um Entschädigungen von Dritten geht (T._____"/"Mandat S._____", Homepage "U._____") hätte gemäss dem vom Beschuldigten angerufenen Arbeitsvertrag (Urk. 2 02 006, Ziff. 10) eine entgeltliche oder den Betrieb tangierende Nebenbeschäftigung die schriftliche Zu- stimmung der Arbeitgeberin erfordert. Eine schriftliche Einwilligung in Bezug auf die genannten Projekte liegt nicht vor. Es liegen auch sonst keine schriftlichen Abspra- chen zwischen der C._____ AG und dem Beschuldigten über Extrazahlungen an sich selber vor. Bei einer reinen Privatsache wäre nicht ersichtlich, wieso diese über das Geschäftskonto abgerechnet worden wäre. Zudem stand der Beschuldigte ge- mäss genanntem Arbeitsvertrag unter einem Konkurrenzverbot (Urk. 2 02 006, Ziff. 11). In der ganzen Zeit war die private finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt. Seine Konten wiesen meist einen sehr tiefen Saldo auf (vgl. Urk. 23 S. 101), um überhaupt irgendwelche Geschäftskosten oder Spesen privat zu tragen bzw. vorzuschiessen und später als Spesen abrechnen zu können. Umso weniger wäre es ihm möglich gewesen, seiner Arbeitgeberin Darlehen zu gewähren. Die oben dargelegten regelmässigen Lohnzahlungen (vgl. auch Anhang 6 zur Anklage) sprechen dagegen, dass er aufgrund der prekären finanziellen Situation der C._____ AG auf Lohnzahlungen verzichtet hat, die ihm dann später unter dem Titel "Darlehen" ausbezahlt worden wären. Da die AG nie Gewinn schrieb, bestand auch kein Raum für Provisionen, wobei hierfür auch keine vertragliche Grundlage gege- ben war. Dieses erdrückende Beweisfundament vermochte der Beschuldigte mit seinen Erklärungen nicht zu erschüttern. Der Sachverhalt ist daher im angeklagten Umfang mit einer Deliktssumme von CHF 178'776.10 erstellt. 9.1. Der unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung zur Beurteilung verbleibende Sachverhalt betreffend unrechtmässige Privatbezüge des Beschul- digten zu Lasten der C._____ AG gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 ist demnach mit folgenden Deliktssummen erstellt:
- 67 - Lohnzahlungen (Anhang 6) CHF 178'408.70 Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1) CHF 308'510.70 Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2) CHF 31'087.95 Bezüge/Zahlungen mit CHF 153'631.40 Mastercard/Kreditkarte (Anhang 3) Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. CHF 178'776.10 "Darlehenszahlungen" (Anhang 5) Total CHF 850'414.85 9.2.1. Von dieser Summe ist zugunsten des Beschuldigten der ausgewiesene Höchststand von dessen Kontokorrent abzuziehen. Ferner sind im Sinne der An- klage – zu Gunsten des Beschuldigten – die von ihm geleisteten (Rück-)Zahlungen sowie die Zahlung G._____s an die C._____ AG gemäss Anklage S. 4 (Urk. 1 01
001) im Sinne der Vorinstanz anzurechnen (Urk. 23 S. 135). 9.2.2. Das Kontokorrent (Kto. 2261) wies über all die ausgewiesenen Jahre per 31. Dezember 2008 den Höchststand von CHF 123'702.00 auf (Urk. 4 05 037 S. 3; Urk. 1 01 003 S. 19). Dieser Betrag ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Teildeliktssumme abzuziehen. Ein Gutachten dazu erübrigt sich (vgl. so die sinn- gemässe Forderung der amtlichen Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Vor- instanz; Urk. 13 S. 10 f.; vgl. auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung hierzu an der Berufungsverhandlung, Urk. 39 S. 25). Gemäss Auswertung der Polizei wurde das Kontokorrentkonto, welches in der Buchhaltung der C._____ AG nachgewiesenermassen ab dem Jahre 2008 auf den Namen des Beschuldigten geführt wurde, grösstenteils nur spärlich oder überhaupt nicht bebucht (Urk. 1 01 003 S. 19). Ein höherer Höchstkontostand wird überdies denn auch vom Beschul- digten selbst nicht behauptet.
- 68 - 9.3. Gesamthaft sind somit CHF 123'702.00, CHF 11'000.00, CHF 30'000.00 und CHF 25'000.00 von der Teildeliktssumme von CHF 850'414.85 abzuziehen, was eine Gesamtdeliktssumme von CHF 660'712.85 ergibt. C. Dossier 2 (Vorwurf des Betrugs)
1. Wie oben dargelegt (Erw. III.A.2.) wird dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfen, er habe für seine Arbeitgeberin bei der Versicherung (F._____- Gesellschaft) ein PaceBlade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3" im Wert von CHF 2'299.00) wahrheits- widrig als gestohlen gemeldet. Die per 10. Dezember 2009 ausgerichtete Versiche- rungsleistung von CHF 5'773.60 habe er sich am 14. Dezember 2009 auf sein Pri- vatkonto überwiesen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
2. Hintergrund der Anzeige war, dass im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als ehemaliger Geschäftsführer der C._____ AG gemäss Dossier 1 der Stadtpolizei Zürich vier tragbare Computer, sogenannte PaceBlades, aus dem Inventar der C._____ AG zugestellt wurden. Seitens der Polizei wurde in der Folge festgestellt, dass eines dieser Geräte anlässlich eines Einbruchdieb- stahls am Wohnort des Beschuldigten durch diesen gegenüber der Polizei sowie der Versicherung der genannten Unternehmung als gestohlen gemeldet worden war. Ebenso konnte anschliessend ermittelt werden, dass ein weiteres Gerät ge- genüber der Polizei als gestohlen gemeldet worden war, obschon dem nicht so gewesen sei (Urk. 1 03 049 S. 2).
3. Der Beschuldigte hat den Vorwurf vor Vorinstanz wie auch im Berufungs- verfahren bestritten (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 38 S. 24 f.). Der Verteidiger führte im Rahmen seiner Plädoyers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei wesentlich, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg ausgesagt hatte, dass es tatsächlich zum Einbruch gekommen sei und die Geräte tatsächlich gestohlen worden seien. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass er das Schadensformular und die darauf befindlichen Nummern nicht selbst hingeschrieben habe, sondern er sich verständlicherweise nur auf die gestohlenen
- 69 - Geräte und nicht auf die Nummern fokussiert habe. Das sei nicht nur glaubwürdig, sondern auch lebensnah. Er sei damit gutgläubig gewesen, als man diese Geräte- nummern der Versicherung weitergeleitet habe. Frau E._____ habe im Übrigen in ihrer Einvernahme bestätigt (Verweis auf Urk. 5 01 027), dass es den Einbruch gegeben und man den Einbrecher wohl erwischt habe. Gleiches gelte für die Frage, weshalb dieses Geld an den Beschuldigten überwiesen worden sei. Ganz einfach, weil er diese Geräte in die Firma eingebracht gehabt habe und die Firma ihm dafür Geld geschuldet habe. Er habe dann auch nichts verheimlicht, sondern die Zahlung sei ab dem Firmenkonto mit dem Vermerk "Einbruch-Diebstahl F._____" erfolgt. Dies habe von allen Investoren eingesehen werden können und sei im Rahmen der Buchhaltung entsprechend vom Verwaltungsrat geprüft und abgesegnet worden. Es gebe daher keine genügende Verdachtslage für eine Verurteilung (Urk. 13 S. 23 f.; Urk. 39 S. 29 f.).
4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und gewürdigt (Urk. 23 S. 148 f.). Dass sie den Sachverhalt gestützt auf das Beweisergebnis (Schadenanzeige mit eingereichten Kaufquittungen/Rechnungen, Beibringung eines angeblich gestohlenen PaceBlades bzw. E-Mail von K._____ betreffend Ver- kauf [bzw. Kauf] des angeblich gestohlenen MacBook Airs) und mangels substan- tiierter entlastender Behauptungen des Beschuldigten (stattdessen bloss vage, dif- fuse und unbestimmte Ausführungen) als erstellt erachtet hat, ist zu übernehmen (Urk. 23 S. 152). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (Erw. II.4.4.1), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt.
E. 12 August 2015, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde
- 36 - mit Urteil des Konkursrichters vom 19. Dezember 2016 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 2 01 005).
E. 013 und Urk. 2 03 014). G._____ war bei der C._____ AG bis zur Liquidation an-
- 37 - gestellt – mit einem dreimonatigen Unterbruch im Jahr 2014 (Neubeginn Oktober 2014).
E. 015 [2011]; Urk. 6 34 022 [2012]; Urk. 6 34 028 [2013]; Urk. 6 34 034 [2014]).
E. 17 April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszufällen.
Dispositiv
- Dispositivziffer 8 des Urteils vom 22. März 2023 wird wie folgt berichtigt: "8. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 von CHF 29'040.55 (Urk. 9 01 108) sowie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet." - 4 -
- Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)
- Es sei Dispositiv-Ziffer 2. aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizu- sprechen.
- Es seien Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen.
- Es seien Dispositiv-Ziffern 5. und 8. aufzuheben und der jeweilige Erlös sei A._____ zuzuweisen.
- Es sei Dispositiv-Ziffer 11. aufzuheben und A._____ seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 22. September 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Urk. 0 01 001). Am
- März 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 23). Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wurde dieses Urteil von der Vor- instanz hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 berichtigt (Urk. 24). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 23 S. 9 ff.).
- Gegen das Urteil vom 22. März 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 14 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 30. Juni 2023 und damit innert Frist erstattet (Urk. 26 i.V.m. Urk. 21/2).
- Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Privatklägerin, den anderen beiden Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beantragte der andere Verfahrensbeteiligte D._____ die Auszahlung des Verwertungserlöses gemäss den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Urk. 29). Am 14. Juli 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 30/1-5). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen.
- Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32).
- Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
- Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34). - 6 -
- Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36).
- Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.).
- Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. - 7 -
- Anwendbares Recht 2.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültig- keit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 2.2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Handlungen gemäss Dossier 1 in der Zeit zwischen 1. Januar 2009 und 19. März 2015 begangen haben (Urk. 0 01 001 S. 2), jene gemäss Dossier 2 in der Zeit zwischen 5. November 2009 und 14. Dezember 2009 (Urk. 0 01 001 S. 5). Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1, Begrün- dung: Verletzung des Anklageprinzips) sowie hinsichtlich des Unterlassens einer Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1, Begründung: Eintritt der Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv- Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 2.2.2. Mit Bezug auf die zur Beurteilung verbleibende Delinquenz ist zu beachten, dass das StGB zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren hat, so in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (per 1. Januar 2014). Weiter trat per
- Januar 2018 eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Schliesslich wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmoni- sierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Straf- gesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkraft- treten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. V.). - 8 -
- Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf eine Strafanzeige der da- maligen C._____ AG [spätere "C._____ AG in Liquidation", gelöscht am tt.mm.2017; nachfolgend "C._____ AG"] vom tt.mm.2015 (Urk. 2 01 001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. (Urk. 1 03 046). Am 5. Mai 2015 gelangte der für die Strafuntersuchung zuständige Staatsan- walt an die damalige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [heute: Staatsanwalt- schaft lll des Kantons Zürich, nachfolgend: "Staatsanwaltschaft III"] mit dem Antrag auf Übernahme des Verfahrensteils Vermögenseinziehung in der von ihm gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung (Urk. 9 01 001). Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft lll angenommen. Am 13. Mai 2015 wurde die Stadtpolizei Zürich mit der Aufnahme der nötigen Ermittlungen beauftragt (Urk. 9 02 001). Diese Ermittlungen wurden mit Rapport vom 22. Juli 2016 abgeschlossen und die Ergebnisse im "Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung" der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 zusammengefasst (Urk. 9 01 003). Am 9. Juli 2021 erging ein Nachtrag dazu (Urk. 9 01 104). Die heute zu beurteilende Anklage wurde vor Vorinstanz von beiden Staatsanwaltschaften ver- treten (Prot. I S. 5). 3.2.1. Die C._____ AG hatte sich am tt.mm.2015 konstituiert und einstweilen einen Schadenersatz von CHF 1'278'220.64 zuzüglich Zins zu 5% gemäss Straf- anzeige vom 23. April 2015 beantragt (Urk. 1 02 045). Über die C._____ AG wurde am 12. August 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 4 05 011). Im Konkurs der C._____ AG verzichtete die Mehrheit der Gläubiger am 18. November 2016 auf die Geltend- machung der Ansprüche gegen den Beschuldigten ("Verantwortlichkeitsansprüche und Rückforderungsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe") und auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmten Werte bzw. deren Verwertungserlös (Urk. 1 02 039). Die Gesell- schaft wurde am tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (vgl. zefix.ch). Die Vorin- stanz führte – entgegen der Anklägerin – die "C._____ AG in Liquidation" als Pri- vatklägerin im Rubrum an, obwohl sie im Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Ge- - 9 - richt nicht mehr existierte und ihre Ansprüche abgetreten worden waren (vgl. Ziff. 3.2.2.). 3.2.2. Hingegen verwehrte die Vorinstanz D._____, der ab August 2014 als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG amtete und Aktionär war, die von ihm angestrebte Stellung als Privatkläger (Urk. 1 02 045), obwohl die Gläubigermehr- heit der C._____ AG auf eine Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet hatte und D._____ sich im Konkurs der C._____ AG diese Ansprüche der Konkursmasse im Sinne von Art. 260 SchKG am 15. Dezember 2016 hatte abtreten lassen (Urk. 1 02 039; Beilage zu Urk. 01 03 027). Stattdessen wurde ihm die Rolle als "anderer Verfahrensbeteiligter" zugewiesen (vgl. Begründung in Urk. 23 S. 17 ff. und Prot. I S. 6). Ob diese Rollenzuteilung des Prozessstandschafters D._____ auch mit Blick auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3. zu Recht erfolgte, kann offen gelassen werden. Die C._____ AG existiert seit tt.mm.2017 nicht mehr und seitens D._____ wurde das Urteil vom 22. März 2023 mit der ihm zugewiesenen Rolle akzeptiert. 3.3. E._____, die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter eines gemeinsamen Kindes, wurde von der Vorinstanz als Einziehungsbetroffene ebenfalls als "andere Verfahrensbeteiligte" ins Rubrum aufgenommen (Urk. 23 S. 19). Am Berufungsverfahren beteiligt sie sich nicht mehr. Damit erübrigen sich hierzu weitere Bemerkungen. 3.4. Die gemäss Dossier 2 geschädigte F._____-Gesellschaft AG (Urk. 1 03 049 ff.) verzichtete auf eine Konstituierung als Privatklägerin (Urk. 1 02 044). 3.5. Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit zeitweise das Einzelunternehmen "C._____ A._____" (nachfolgend "C._____ A._____") führte. Dieses wurde am tt.mm.2006 im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen und infolge Geschäftsaufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. zefix.ch). - 10 -
- Verwertbarkeit 4.1. In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Aussagen kann, soweit es nicht jene des Beschuldigten betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 19 f.). Zufolge korrekter Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bzw. dessen teilwei- sen Verzichts auf Teilnahme an den Einvernahmen von D._____, G._____, E._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (vgl. Urk. 23 S. 20 f.), sind deren Aussagen verwertbar. Auch in Bezug auf die übrigen Beweismittel ist mit nachfol- gender Ausnahme von uneingeschränkter Verwertbarkeit auszugehen. 4.2.1. Von der amtlichen Verteidigung wurde vor Vorinstanz eine Unverwert- barkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021) geltend gemacht (Prot. I S. 9). Dabei ging es vor allem um eine Aussage des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft als Teilgeständnis wertete (Urk. 11 S. 5). Aus Sicht der Ver- teidigung hätte der Beschuldigte angesichts der klaren Deliktsvorwürfe und weil dieser überfordert gewesen sei, bereits damals verteidigt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Verteidiger stellte auch in inhaltlicher Hinsicht in Abrede, dass es sich um ein Geständnis gehandelt habe (Prot. I S. 9). 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht befasst (Urk. 23 S. 19 ff.). Gegenteils hielt sie fest, dass der Beschuldigte bestätigt habe, der Firma C._____ AG durch sein Verhalten Geld von einigen CHF 100'000 entzogen bzw. sich entsprechend unrechtmässig bereichert zu haben (Urk. 23 S. 32), womit sie ebenfalls ein Teilgeständnis annimmt. 4.2.3. Unabhängig davon, ob die Verteidigung den Einwand der Unverwert- barkeit im Berufungsverfahren wiederholt, ist die Frage der Verwertbarkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist u.a. notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheits- - 11 - strafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 mit Hinweisen). Ab welchem Zeit- punkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten, wobei einhellig verlangt wird, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Unter- suchungseröffnung beigegeben wird (vgl. Urteile 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom
- Oktober 2017, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2.4. Die C._____ AG reichte am 23. April 2015 eine detailliert begründete Strafanzeige mit diversen Unterlagen ein (Urk. 2 01 001). Am 29. April 2015 wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft formell eröffnet, wobei als Tat- verdacht "Veruntreuung etc." genannt wurde (Urk. 1 03 046). Am 18. Mai 2015 erteilte die Staatsanwaltschaft der Stadtpolizei Zürich einen Ermittlungsauftrag und delegierte die Einvernahmen (inkl. diejenigen der Zeugen) an die Polizei (Urk. 1 01 025). Am 29. Juni 2015 fand am Wohnort des Beschuldigten an der L._____-strasse … in M._____ eine Hausdurchsuchung statt (Urk. 8 01 002), an- lässlich welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (Urk. 8 01 003). Tags darauf, d.h. am 30. Juni 2015, wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einver- nommen (Urk. 5 01 021). Zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte darüber orientiert, dass er verdächtigt werde, "[…] ein Vergehen/Verbrechen be- gangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat daher gegen Sie ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc., begangen in der Zeit zwischen der Gründung der C._____ AG bis zu Ihrem Ausscheiden vom 19. März 2015, am jeweiligen Firmensitz der C._____ AG sowie weiteren Örtlichkeiten, zum Nachteil der C._____ AG, eingeleitet. Sie werden beschuldigt, sich zu Lasten der C._____ AG mit überhöhten Lohnzahlungen, ausserordentlichen Vergütungen auf Ihr Bankkonto, Bargeldbezügen mit Geschäfts-Maestro- und Kreditkarten sowie Zahlungen von Leistungen und Einkäufen mit solchen Karten in der genannten Zeit mit über CHF 1'761'756.50 bereichert bzw. die C._____ AG in diesem Umfang geschädigt zu haben. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht, - 12 - Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Haben Sie das verstanden?". Dies wurde vom Beschuldigte bejaht (Urk. 5 01 021, F/A 1). In diesem Zeitpunkt – nach bereits formell eröffneter Strafuntersuchung – lag somit ein konkreter Deliktsvorwurf im Raum, nämlich eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, notabene mit verschiedenen Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und einer mutmasslich erheblichen Deliktssumme. Veruntreuung ist ein Verbrechen. Der unveränderte Art. 138 StGB sieht bereits für den Grund- tatbestand gemäss Ziff. 1 als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist daher von einer erkennbaren Konstellation einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO auszugehen, da bei dieser Aus- gangslage eine überjährige Freiheitsstrafe drohen konnte. Der Beschuldigte konnte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht auf eine Verteidi- gung verzichten. Vielmehr hätte die Strafbehörde von Amtes wegen für eine hin- reichende Verteidigung der beschuldigten Person zu sorgen gehabt (BGE 143 I 164, E. 2.2.). 4.2.5. Wenn die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme überdies mit dessen Überforderungssituation – welche sie auch im Plädoyer vor Berufungsgericht erwähnt (Urk. 39 S. 5) – begründet (Prot. I S. 9), ohne dies aus- zudeutschen, könnte damit eine Konstellation von Art. 130 lit. c StPO gemeint sein. Hinweise dafür finden sich hierzu jedenfalls im Einvernahmeprotokoll vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021). So wies der einvernehmende Polizist zu Beginn der Einver- nahme ebenfalls auf die Hausdurchsuchung des Vortags und den telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten in der zweiten Nachmittagshälfte des 29. Juni 2015 hin, an dem zur gerade stattfindenden Einvernahme vorgeladen werden konnte. Der Polizist hielt fest: "Gemäss unserem System gab es gestern jedoch einen Polizeieinsatz, da Sie E._____ per SMS mitteilten, dass Sie sich das Leben neh- men möchten. Ein zugezogener Arzt prüfte in der Folge eine Fürsorgerische Unter- bringung von Ihnen, sah von dieser Massnahme jedoch ab. Wie geht es Ihnen - 13 - heute, sind Sie in der Lage, der Einvernahme zu folgen?" Der Beschuldigte antwor- tete darauf: "Mir geht es nicht so gut. Ich kann aber dieser Einvernahme folgen." (Urk. 5 01 021, F/A 2). Die Befragung wurde durchgeführt, wobei es nicht nur um eine erste Bestandesaufnahme ging. Vielmehr wurde der Beschuldigte sehr ein- lässlich befragt, was sich im 24-seitigen Protokoll und in der Befragungsdauer widerspiegelt. Gemäss Protokoll dauerte die Einvernahme – mit kleinen Pausen – von 13:58 Uhr bis 20:35 Uhr, insgesamt somit rund 6.5 Stunden (Urk. 5 01 021). Angesichts des von der Polizei selber thematisierten Selbstgefährdungsab- klärungsbedarfs beim Beschuldigten am Vortag und seiner geäusserten Befindlich- keit, lagen auch Anhaltspunkte für einen möglicherweise beeinträchtigten Gesund- heitszustand und somit für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Einvernahme abgebrochen und dem Beschuldigten eine Rechtsvertretung besorgt werden sollen, auf welche er un- ter den konkreten Umständen wie gesagt selber nicht verzichten konnte. 4.3.1. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Ein expliziter Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung ist vorliegend nicht auszumachen. Implizit hat der Beschuldigte darauf verzichtet, indem die zweite polizeiliche Einvernahme vom 23. Juli 2015 (Urk. 5 01 023) in Gegenwart seines in der Zwischenzeit, d.h. am 2. Juli 2015, bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. 1 03 002) ohne entsprechenden Hinweis auf Wiederholung oder unter Vorbehalt durchgeführt wurde und der Beschuldigte dabei die ihm gestellten Fragen beantwortet hat (Urk. 1 03 002). Allerdings ist es Sache der Staats- anwaltschaft nachzufragen, ob auf die Wiederholung allenfalls verzichtet werde, da es ihre Aufgabe ist, verwertbare Beweise zu produzieren, nicht aber die Aufgabe der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung. Denn wenn ein Beweismittel belastend ist, kann es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu - 14 - ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen (vgl. BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 StPO, N 13 f.). 4.4.1 In der Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 nicht ver- wertbar sind, soweit er sich damit selber belastet hat. Das gilt vor allem für seine Antwort auf folgende Frage: "Wissen Sie, in welcher Grössenordnung Sie der Firma C._____ AG durch Ihr Verhalten Geld entzogen bzw. sich bereichert haben?" Diese lautete: "Keine Ahnung. lch würde sagen, es würden einige CHF 100'000.00 sein" (Urk. 5 01 021 S. 23 F/A 134). Soweit nachfolgend Aussagen aus dieser Einver- nahme berücksichtigt werden, lauten sie zu Gunsten des Beschuldigten, was ent- sprechend gekennzeichnet wird. Eine Fernwirkung in Bezug auf die weiteren Aus- sagen wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht angezeigt, womit die übrigen Depositionen des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung zugänglich sind (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- Anklageprinzip 5.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zum Anklageprinzip geäussert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 23 S. 21). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erfüllt die Anklage die Voraussetzungen von Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht in allen Teilen (Urk. 23 S. 22 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 1 hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermö- genswerten der C._____ AG festgestellt (Urk. 23 S. 23). Sie bewertete den ent- sprechenden Anklagesachverhalt als zu unbestimmt. Sie hielt dafür, dass es sich – bei einer Vielzahl anderer gleichgelagerter Delikte – aber um einen eher neben- - 15 - sächlichen Punkt handle. Aus Opportunitätsgründen verzichtete sie auf eine Rück- weisung der Anklage als Ganzes (Urk. 23 S. 23). Stattdessen stellte sie das Ver- fahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nur hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG betreffend Dossier 1 ein (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Teileinstellung wurde von der Staatsanwaltschaft akzeptiert (vgl. Urk. 31). Auf die entsprechenden Anklagevor- würfe ist daher nicht mehr einzugehen. 5.3.1. Dem Beschuldigten werden in Dossier 1 verschiedene Vermögens- delikte vorgeworfen, nämlich mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Be- reicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Urk. 0 01 001). 5.3.2. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wird zum Tatvorgehen einleitend was folgt festgehalten: "Der Beschuldigte A._____ bewirkte in der Zeit vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2015 in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR- Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG durch sein aktives Han- deln bzw. ebenso durch Unterlassung, begangen an mehreren Orten, hauptsäch- lich aber am Sitz der C._____ AG in Zürich, dass die C._____ AG finanziell geschä- digt und er selbst im gleichen Umfang finanziell und ohne Anspruchsgrundlage bes- ser gestellt wurde" (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). 5.3.3. Von wann bis wann der Beschuldigte in dieser langen Zeitspanne von immerhin über sechs Jahren genau welche Funktion inne hatte, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Ebenso wenig steht explizit, dass er Arbeitnehmer der C._____ AG war. Letzteres kann allerdings aufgrund der Position als Geschäfts- führer angenommen werden. Die ansonsten unklare Zuweisung könnte sich inso- fern als kritisch erweisen, als mit den verschiedenen Funktionen verschiedene Auf- gaben, Rechte und Pflichten einhergehen. Dies ist insbesondere beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Bedeutung. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbestimmt, da die Pflichtverletzung im Gesetz, d.h. in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird. Die der beschuldigten - 16 - Person vorgeworfene Pflichtverletzung muss daher anderweitig ausreichend umschrieben sein, wobei als Rechtsgrundlage wie nebst dem Gesetz oder einem Vertrag (namentlich dem Arbeitsvertrag), auch Statuten, Reglemente oder weitere innergesellschaftliche Regelungen infrage kommen (vgl. hierzu auch Urteile 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.5.5). Die jeweilige Funktion des Beschuldigten wird im Rahmen des Sachverhaltserstellung anhand der Akten zu eruieren sein (vgl. Erw. III.B.3.4.). 5.4.1. Die unpräzise Funktion erweist sich auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB als pro- blematisch. Denn es handelt sich dabei um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandmässig handeln kann (BSK StGB- Hagenstein, Art. 166 N 3). Konkret kann Täter ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Ob eine Person Organ ist, bestimmt sich nach Zivilrecht (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 5). 5.4.2. Im Zusammenhang mit Art. 166 StGB besteht eine weitere problema- tische Ungenauigkeit: Als objektive Strafbarkeitsbedingung setzt Art. 166 StGB die Konkurseröffnung oder einen Verlustschein voraus, der im Rahmen eines Pfän- dungsverfahrens gestützt auf Art. 43 SchKG ausgestellt wurde. Die Konkurseröff- nung erwähnt die Anklage nur im sogenannten Obersatz auf der zweiten Seite, welcher nur den Tatbestand beschreibt, mithin das Gesetz wiedergibt und vom An- klageprinzip nicht erfasst wird (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass überhaupt und wann genau über die als geschädigte Person angeführte "C._____ AG in Liquidation" (Urk. 01 01 001 S. 2) der Konkurs eröffnet wurde, sagt die Anklageschrift nicht. Damit fehlt es bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 166 StGB. 5.5.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 ff.), beanstandet die Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren die der Anklage angehängten Tabellen (Urk. 39 S. 7 ff.). Sie macht geltend, dass das Konzept des Verweises auf tabellarische An- hänge in Anklagen nur für eigentliche Sammeldelikte wie beispielsweise für eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen oder Drogendelikten, wobei jeder einzelne Vor- wurf ähnlich abgelaufen wäre, funktioniere, nicht aber im vorliegenden Fall. Solche Abläufe wären per se deliktisch, was sich nur schon aus dem illegal erlangten - 17 - Diebesgut beziehungsweise aufgrund des illegalen Betäubungsmittels ergebe. Das sei bei Vermögenstransaktionen aber gerade nicht der Fall. Hier sei die Staatsan- waltschaft in der Pflicht und trage die volle Beweislast für jede einzelne Zahlung, dass eine solche deliktisch sei (Urk. 13 S. 7; Urk. 19 S. 8 f.). Zudem moniert die Verteidigung, dass bei diversen Zahlungen Fragezeichen und Bemerkungen ange- bracht seien, was zeige, dass die Staatsanwaltschaft schlichtweg selbst nicht wisse, was damit los gewesen sei, aber keineswegs von einer genügenden Ver- dachtslage ausgehe. Dass dies aber für eine Verurteilung nicht genüge, sei selbst- redend. Wenn die Staatsanwaltschaft gleich in die Anklage schreibe, dass sie un- wissend sei, dann liege ja offensichtlich ein dubio vor, der zum Freispruch führen müsse. lm Endeffekt gehe es darum, dass die Staatsanwaltschaft für jede behaup- tete Zahlung beweisen müsste, dass diese ohne genügende Grundlage erfolgt sei. Es sei ein prozessualer Fehler, aufgrund des behaupteten "nicht nachvollziehen könnens" eine deliktische Absicht zu unterstellen. Ein Nichtwissen der Staats- anwaltschaft könne für eine Verurteilung nicht genügen (Urk. 13 S. 9 f.; Urk. 39 S. 8 ff.). 5.5.2. Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24). Die Tabellen sind grundsätzlich zulässig. Die Verteidigung räumte selber ein, dass die Anhänge 1-4 und 6-8, auf welche die Anklage auf S. 5 verweise, insofern Sinn ergeben würden, als dort die jeweilige Zahlung, das Datum der Zah- lung und in gewisser Weise auch der Zahlungszweck ersichtlich seien. Ob damit der jeweils konkret angerufene Tatbestand genügend umschrieben ist, wird nach- folgend zu prüfen sein (vgl. obige Ziff. 5.3.3 und nachfolgende Ziff. 5.6.3. ff.). 5.5.3. Sodann ist zutreffend, dass der Anhang 5 anders ausfällt. Der Umgren- zungs- und Informationsfunktion wird dennoch Genüge getan. Der Beschuldigte weiss, welcher Handlungen er wann und durch welche geschäftsfremden Konten- belastungen in Bezug auf Extrazahlungen und "Darlehenszahlungen" beschuldigt wird. Er konnte sich dementsprechend konkret verteidigen. Die Tabellen dienen hier der einfacheren Handhabung und Übersicht der Anklage (vgl. auch Urk. 23 S. 24). - 18 - 5.5.4. Im Übrigen gehen die teilweise berechtigten Einwände der Verteidigung in Bezug auf Anhang 5 nicht so weit, dass aufgrund der Tabelleneinträge von einem ungenügenden Tatverdacht und damit von einer fehlenden Prozessvoraussetzung durch Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden könnte, jedenfalls nicht soweit es um die ungetreue Geschäftsbesorgung geht (vgl. andere Einschätzung zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss nachfolgender Ziff. 5.6.3.1. ff.). Auch diese Tabelle führt grundsätzlich Daten, Beträge und Zahlungstext an. Zudem nennt die Anklage in diesem Zusammenhang die damalige Funktion des Beschul- digten, in welcher er bei diesen Vorgängen und Transaktionen seine Stellung als Geschäftsführer missbraucht und – beabsichtigt – sich damit einen finanziellen Vor- teil bewirkt habe, auf den er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 0 01 001 S. 3). Die Einwände in Bezug auf Anhang 5 bzw. auf die (teilweise) von der Staatsanwalt- schaft durch entsprechende Bemerkungen/Fragezeichen zum Ausdruck gebrach- ten Zweifel, was tatsächlich ein unglückliches und verwirrendes Vorgehen darstellt, beschlagen vielmehr die Beweislage. Davon geht sinngemäss auch die Verteidi- gung aus, indem sie auch da einen Freispruch fordert (Urk. 13 S. 8 f.). Folglich stellen die acht Anhänge umfassenden 28 Seiten per se grundsätzlich keine Verletzung des Anklageprinzips dar. In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist nach- folgend darauf einzugehen und dort jeweils zu prüfen, ob sich der Sachverhalt er- stellen lässt. 5.6.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 wie eingangs dargestellt auch vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falsch- beurkundung. - 19 - 5.6.2. In der Anklageschrift findet sich dazu kein eigener Sachverhaltskom- plex. Es werden auch keine Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im Anklagetext selber konkret angeführt. Folgende Pas- sagen gehen immerhin in diese Richtung (Urk. 0 01 001 S. 3; Hervorhebungen durch das Gericht): - "So führte er als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos Vergütungen auf sein Privatkonto aus, ohne diese Transaktionen – die keinen Ge- schäftsbezug hatten – in der Buchhaltung zu dokumentieren." - "Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen, die er überdies durch Falschbuchungen in der Buchhaltung verschleierte." - "Schliesslich bezog er mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld und bezahlte damit – sowohl in Geschäften als auch über mehrere Internetportale Dienstleistungen und Waren, die keinen Geschäftsbezug hatten und entsprechend in der Buchhaltung der C._____ AG keinen Eingang fanden." - "lm Übrigen nahm er es mindestens billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten und den zahlreichen Falschbuchungen die Buchhaltung fortlaufend verfälschte und damit keine wahrheitsgetreuen Jahresab- schlüsse mehr möglich waren." - "Mithin nahm er damit in Kauf, dass [er] durch sein Verhalten und die nachfolgenden von ihm bewirkten Transaktionen, die er nicht wahrheits- getreu in die Buchhaltung einfliessen liess, die Jahresabschlüsse 2009 bis 2014 verfälschte." Nach diesen pauschalen Vorwürfen wird auf die 28-seitigen Anhänge ver- wiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). 5.6.3. Die oben angeführten Passagen der Anklage geben nicht mehr her als eine Einleitung bzw. Übersicht über mögliche Fälschungshandlungen. Sie beschla- gen aber auch die unterlassene Buchführung. In Bezug auf die Urkundenfälschung - 20 - müssten sich demnach aus den Anhängen konkretisierte Taten ergeben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, kann eine Urkundenfälschung nur durch aktives Tun, nicht aber durch Unterlassung begangen werden (Urk. 23 S. 144 mit Verweis auf Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4). Die Anhänge sind nachfolgend unter dem Titel der Urkundenfälschung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu klären, ob mit den darin enthaltenen Informationen ein mit dem Anklagegrund- satz gemäss Art. 9 StPO hinreichend umschriebener Sachverhalt im Sinne von Art. 325 lit. f StPO vorliegt. 5.6.3.1. Der Anhang 1 hat den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bargeld- bezüge mit Maestrokarte". Er führt die 347 Bargeldbezüge für die Jahre 2009 bis 2014 an. Es wird jeweils das Datum, der Ort und der Betrag des Bezugs ange- geben. Sodann ist die Spalte "SAGE" mit "Ja/Nein" ausgefüllt und es finden sich weitere mit dem Titel "Beleg" und "Gesch. relev.". Schliesslich enthält der Anhang – meistens – eine zugeordnete Kontonummer und einen Kontonamen. Es wird in der Anklageschrift oder im Anhang zwar nicht explizit gesagt, was mit "SAGE" gemeint ist, es ist – aufgrund der Akten – aber anzunehmen, dass es sich dabei um die Buchhaltung bzw. die Finanzbuchhaltungssoftware der C._____ AG han- delte und "Ja" eine dortige Erfassung und "Nein" eine unterbliebene Erfassung bedeutet. Die Spalte "Beleg" steht teilweise im Widerspruch zur titellosen Zwi- schenspalte, welche dann doch Bemerkungen mit Hinweisen auf Auszahlungs- belege und Fundstellen enthält. Inwiefern es sich bei den angeführten Konten um die falschen handelt, ergibt sich aus der Tabelle nicht. Ebenso wenig ist darin zu lesen, wann die – sofern hier gemeinte – Urkundenfälschung erfolgt sein soll. Diese kann jedenfalls nicht automatisch dem Datum des Bargeldbezugs entsprechen. Ein rechtsgenügend umschriebener Sachverhalt in Bezug auf eine Urkundenfälschung liegt damit nicht vor. 5.6.3.2. Der Anhang 2 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Zah- lungen mit Maestrokarte". Dieser beinhaltet 95 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014. Es werden jeweils das Datum der Zahlung, der Ort, das Geschäft etc. und der Betrag genannt. Auch die Rubrik "SAGE" ist angeführt, ebenso sind es die Spalten "Beleg", "Geschäftsrelevant", "Kto". und "Kto-Name". In einer titellosen - 21 - Spalte werden teilweise Buchungsbelege und Fundstellen festgehalten, die in dieser Tabelle im Einklang mit der Spalte der vorhandenen Belege ("Beleg": "Ja") stehen. In Bezug auf "SAGE" und die Kontennamen hingegen gilt das oben Gesagte. Mit dem Übertitel "deliktische Zahlungen" alleine wird keine Urkunden- fälschung beschrieben, mit der Kontenbezeichnung an sich auch nicht. Für die an- geblichen Falschbuchungen fehlt das jeweilige Datum, welches nicht automatisch der Kartenzahlung entsprechen kann. Soweit "SAGE" mit "Nein" ausgefüllt ist und keine Belege und Konten bezeichnet werden, könnte höchstens eine Unterlassung zur Diskussion stehen, welche derart bezüglich der Buchführung vorgeworfen wird (hierzu nachfolgend). Im Ergebnis fehlt auch hier ein rechtgenügend umschrie- bener Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung. 5.6.3.3. Der Anhang 3 führt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte". Dieser führt 278 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014 auf. Der Aufbau gleicht jenem der Tabellen 1 und 2. Die Spalte mit den Belegen ("Ja"/"Nein") steht nicht überall im Einklang mit den in der titellosen Spalte enthaltenen Bemerkungen. Die Spalten "Kto." und "Kto. Name" enthalten über die 5 Jahre nur einen Eintrag, nämlich die Kreditkartenbezahlung Nr. 275 vom
- Oktober 2024, auf dem Konto 6640 - "Reisespesen". Inwiefern darin und im übrigen Tabelleninhalt eine Urkundenfälschung vorliegen soll, erschliesst sich nicht. 5.6.3.4. Der Anhang 4 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Online- zahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". In den 19 Zahlungen wird das jeweilige Datum, der Ort, die Firma bzw. die Person und der Betrag genannt. Die übrigen Spalten entsprechen jenen der Tabellen 1-3. Der Übertitel "deliktische Onlinezahlungen" vermag keine Urkundenfälschung zu begründen. Auch aus dem übrigen Text ergibt sich keine genügend umschriebene Urkundenfälschung, zumal kein angebliches Fälschungsdatum ersichtlich ist. Auch hier könnte dieses nicht dem Zahlungsdatum gleichgesetzt werden. 5.6.3.5. Der bereits oben erwähnte Anhang 5 führt den Titel "Zusammenzug NUR Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. 'Darlehenszahlungen'". Es handelt sich um 33 vorgeworfene Zahlungen in den Jahren 2009-2014 mit den gleich- - 22 - namigen Spalten wie oben, zusätzlich aber noch mit jenen mit dem Untertitel, "Bemerkungen der GS", "Mögliche Zusammenhänge gem. GS", "Kto. Buchung" und "Bemerkung". Die bereits von der Verteidigung kritisierten Bemerkungen be- inhalten mehrheitlich Fragezeichen und Mutmassungen, also mögliche Begründun- gen für nicht geschäftsrelevante Zahlungen. Der Anhang 5 liefert damit aber keinen Urkundenfälschungsvorwurf in einer Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügenden Form. 5.6.3.6. Der Anhang 6 trägt den Titel "Differenz von Lohnzahlungen an A._____, Abgleich Salärüberweisungen und Verbuchungen in der Buchhal- tung", und den Untertitel "Total Differenzsumme Lohnbuchung/Lohnauszahlung CHF 178'408.70 (80x Falschbuchung)". Die 80 Buchungen zeigen für die Jahre 2009-2014 jeweils ein Datum an. Die Spalten tragen die Titel "Buchung SAGE", "Zahlungseingang Kto. DS (PostFinance), "Differenz, nicht ausgewiesene Lohn- zahlung", "Spez. Bemerkungen" und "Belege (Spesen etc.)". Eine genügend um- schriebene Urkundenfälschung ergibt sich aus diesem Text nicht. Die Klammerbe- merkung "80 Falschbuchungen" vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Die vor- geworfene Fälschungshandlung an sich wird weder beschrieben noch datiert; die (korrekt gemeinte) SAGE-Buchung wird datumsmässig dem Zahlungseingang beim Beschuldigten gleichgesetzt. Der Vorwurf wird durch den Text in der Anklage selber ("Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen; Urk. 0 01 001 S. 3) nicht so verdeutlicht, dass er mit Blick auf eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dem Anklagegrundsatz zu genügen vermag. 5.6.3.7. Der Anhang 7 führt unter dem Titel "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____'" zwei Zahlungen aus dem Jahre 2009 mit Datum und Betrag an. Bei der zweiten Zahlung findet sich eine Kontonummer und ein Kontoname. Die weiteren Spalten laufen unter "Text BH", "Beleg", "Gesch. Relev.". Der Beschrieb eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten im Sinne einer Urkun- denfälschung ist in diesem Text nicht zu erblicken. 5.6.3.8. Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Diverse Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregister)". Für die zwei Buchungen werden die Spalten mit oben erwähnten Untertiteln geführt sowie eine zusätzliche mit "Bemerkung". Diese betrifft die zweite Zahlung und ist des Inhalts - 23 - "Zahlung an G._____ CHF 8000 am 11.10.2013". Auch darin liegt keine hinrei- chend umschriebene Urkundenfälschung, die dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO genügen würde. 5.6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf die angeklagte Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 der Anklagegrundsatz verletzt wurde. Die für Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderlichen Tathandlungen ergeben sich weder aus dem Anklagesachverhalt selber noch aus den Anhängen in genügender Bestimmtheit. Da es somit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- voraussetzung fehlt, ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 einzustellen. 5.7.1. Die Verteidigung beanstandete unter dem Titel der ungetreuen Ge- schäftsführung den Vorwurf "Vergütungen an Dritte" (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). Die Anklage fixiere explizit als Vorwurf nur Zahlungen auf das Privatkonto des Be- schuldigten, die Salärzahlungen und Kartenbezüge. Zahlungen an Dritte seien nicht erwähnt und könnten damit nicht Gegenstand der [heutigen] Verhandlung bilden. Anhang 4 beschäftige sich mit Online-Zahlungen an "diverse Unterneh- mungen" in der Höhe von CHF 27'702.25, also Drittzahlungen, Anhang 7 mit den Zahlungen an C._____ A._____ in der Höhe von 2'300.00 und Anhang 8 ebenfalls mit Zahlungen an "diverse Dritte" in der Höhe von CHF 9'381.55. Dabei handle es sich also ausschliesslich um Zahlungen an Dritte, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden und per se aus der Schadens- und Vorwurfslage wegfallen würden (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). 5.7.2. Die Vorinstanz ist auf den Einwand der Verteidigung nur sinngemäss eingegangen, nämlich im Zusammenhang mit den monierten tabellarischen An- hängen. Anhand der Anklage in Kombination mit den Anhängen werde unmissver- ständlich klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt werde, nämlich all diese Bezüge, Zahlungen und Über- weisungen, welche keinen Geschäftsbezug hätten, vorgenommen zu haben (Urk. 23 S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat auf das beanstandete Thema der "Ver- gütungen an Dritte" vor Vorinstanz nicht repliziert (Prot. I S. 9 f.). - 24 - 5.7.3. Zum Thema "Onlinezahlungen an div." moniert die Verteidigung zu Recht, dass man dem Anklagetext selber solche nicht entnimmt (Urk. 0 01 001 S. 3). Er führt im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (nur) folgendes angeblich deliktisches aktives Tun an: Vergütungen auf sein Privatkonto ohne geschäftliche Grundlage (ohne Dokumentation dieser Vergütungen in der Buchhaltung), zu hohe Salärzahlunqen an sich selbst (mit Verschleierung dieser Salärzahlungen in der Buchhaltung durch Falschbuchungen), Bezug von Bargeld mit Firmenkredit- und Debitkarten für private Zwecke (ohne Verbuchung dieser Bargeldbezüge) (Urk. 0 01 001 S. 3). Im Anklagesachverhalt liest man hingegen nicht, dass und wie der Beschuldigte überhaupt Onlinezahlungen vorgenommen hat, und damit auch nicht, dass diese zu eigenen Gunsten und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C._____ AG erfolgten. Ein erster Hinweis hierzu ergibt sich in der Anklage (Urk. 0 01 001 S. 3) in der Tabelle auf S. 3 unter lit. d mit "Onlinezahlungen an div." mit Verweis auf Anhang 4 und nochmals in der Tabelle auf S. 4 unter lit. d "Onlinezahlungen an Dritte". Dieser Anhang seinerseits trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Online- zahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". Der Anhang 4 führt 19 Zahlungen an. Genannt werden die Begünstigten und wo die Zahlungen in der Buchhaltung – sofern überhaupt – verbucht wurden. Es ist anzunehmen, dass es sich um Online-Banking handelt und nicht um den Einsatz der Firmenkreditkarten und -debitkarten auf Internetportalen, welche so umschrieben werden in der An- klage auf S. 3. Nicht explizit beschrieben wird, wer die Zahlung ausgeführt hat und welches Konto belastet wurde. Anhänge zur Anklage sind wie oben dargelegt zu- lässig, sofern sie den Anklagetext konkretisieren. Wenn sich aus diesem selber aber nichts Konkretes ergibt, hätten die Anhänge somit selbsterklärend zu sein. Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Damit gibt selbst die Interpretation von Anklage in Kombination mit dem Anhang zu wenig her, als dass die Verantwor- tung des Beschuldigten für diese angeblich unrechtmässigen Onlinezahlungen rechtsgenügend umschrieben wäre. 5.7.4. Auch in Bezug auf die Vergütung "Einzelfirma A._____" ist im Anklage- text kein aktives Tun umschrieben (Urk. 0 01 001). Der Anhang 7 trägt den Titel - 25 - "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____" und führt zwei Zahlungen auf (12. Januar 2009 und 8. September 2009) über CHF 1'800.00 und CHF 500.00, total CHF 2'300.00 an (Anhang 7). Wer die Zahlung veranlasst hat und zu Lasten von welchem Konto, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit fehlt es auch hier an ei- nem konkreten Anklagevorwurf. 5.7.5. Noch vager umschrieben ist das Thema "Belege ohne Firmenbezug". Dies deutet primär auf das Vorliegen entsprechender Beweismittel hin. Diesbezüg- lich wird aber weder im Anklagetext noch bei den Auflistungen auf S. 3 unten und S. 4 oben ein irgendwie geartetes aktives Tun des Beschuldigten umschrieben, so etwa im Gegensatz zu "Bargeldbezüge Maestro", mit dem als Handlung das Abhe- bung von Geld umschrieben wird (Urk. 0 01 001 S. 3 f.). Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregistern)". Wer die zwei Zahlungen veranlasst hat, d.h. dass diese in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fallen, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit lässt sich auch hier in der Kombination von Anklagetext und Anhang kein rechtsgenügend umschriebener Vorwurf für ein deliktisches Verhalten des Be- schuldigten entnehmen. 5.7.6. Im Ergebnis ist der Verteidigung zuzustimmen, dass sich im Zusam- menhang mit den blossen Belegen bzw. Vergütungen an Dritte weder aus der An- klageschrift selber, noch mit den Anhängen 4, 7 und 8 ein effektiver Anklagevorwurf ergibt. Dass der Beschuldigte Zugang zu sämtlichen Akten gehabt und damit genau gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde und was Gegenstand des Strafverfah- rens gewesen sei, so die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 11 S. 4), vermag daran nichts zu ändern, solange – wie hier – die eigentlichen Tathandlungen in der Anklage gar nicht umschrieben werden. Auch das Gericht muss wissen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und was konkret zur Beurteilung ansteht. Das Ver- fahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB ist daher auch hinsichtlich der Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Anklageschrift (Dossier 1) einzustellen. - 26 -
- Verschlechterungsverbot 6.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu re- duzieren (BGE 139 IV 282 E. 2.3 – 2.6). Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Ver- gehens) bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Straf- drohung ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO- Keller, Art. 391 StPO N 3). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige refor- matio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 6.2. Vorliegend hat nur der Beschuldigte das Urteil angefochten. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem nunmehr eingestellten Vorwurf der Urkundenfälschung ist aufgrund der gleich darzulegenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz die Frage der reformatio in peius in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung noch zu prüfen (vgl. Urk. 23 S. 138 und S. 145 ff.). 6.3.1. Hinsichtlich der zufolge Verjährung nur noch relevanten Jahresab- schlüsse 2013 und 2014 erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte es unterlassen hatte, für eine geregelte Buchführung besorgt zu sein, so dass es zu praktisch keiner Zeit möglich gewesen sei, den wahren Vermögensstand der C._____ AG zu erkennen (Urk. 23 S. 137). Zu einem Schuldspruch ist es aufgrund der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz indes nicht gekommen. Sie führte dazu aus: "Ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 29 StGB als Geschäftsführer der C._____ AG, dem die Verantwortung für die Buchführung zukam, als Täter in Frage kommt respektive ob er als buchführungspflichtiger Schuldner anzusehen ist oder (nur) der Verwaltungsrat, wie dies die Verteidigung anführt (Urk. 13 S. 12 f. N 29 - 27 - ff.), kann letztlich offen gelassen werden, da aus anderen Gründen ohnehin kein Schuldspruch ergeht" (Urk. 23 S. 146). Und weiter: "Im vorliegenden Fall geht die Unterlassung der Buchführung einher mit der Urkundenfälschung. Weil der Beschuldigte einen Teil der zu seinen Gunsten ausgeführten Transaktionen nicht verbuchte, lagen nicht wahrheitsgetreue, da unvollständige, Jahresabschlüsse vor. Hätte er die Jahresabschlüsse korrekt erstellt, wäre auch der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nicht erfüllt. Es rechtfertigt sich deswegen, trotz unterschiedlicher Rechtsgüter, mit der erstgenannten Lehrmeinung von unechter Konkurrenz auszugehen. Die Urkundenfälschung konsumiert die Unterlassung der Buchführung. Von einem Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung ist daher abzusehen" (Urk. 23 S. 147). 6.3.2. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit rechtlich anders ge- würdigt, als es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 31). Dementsprechend findet sich im Dispositiv betreffend Unterlassung der Buchführung richtigerweise weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch (Urk. 23 S. 202 ff.). 6.3.3. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Somit hat sie die rechtliche Würdigung in Bezug auf Dossier 1 mit einem blossem Schuldspruch hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und mehrfacher Urkundenfälschung – aber ohne Unterlassung der Buch- führung (effektiv nur noch für die Jahre 2013 und 2014) – akzeptiert. Nach Wegfall der Urkundenfälschung würde eine erstmalige Verurteilung des Beschuldigten durch die Rechtsmittelinstanz wegen Unterlassung der Buchführung das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (vgl. auch BGE 148 IV 89, E. 4.1-4.4), sofern eine solche nicht schon wegen der fehlenden Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss Erw. 5.3. entfallen würde. Auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Bei anderer Betrachtung könnte es aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr zu einem Schuldspruch kommen. - 28 -
- Verjährung 7.1. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Unterlas- sung der Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1; Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 7.2.1. Falls man betreffend Unterlassung der Buchführung keine Verletzung des Verschlechterungsverbots sehen würde (vgl. oben), wäre zu beachten, dass Art. 166 StGB als Sanktion (unverändert) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 7.2.2. Eine Unterlassung der Buchführung wurde dem Beschuldigten (ver- bleibend) für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 vorgeworfen (Urk. 0 01 001). Die Vorinstanz hat ein Dauerdelikt zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24), aber den Ver- jährungseintritt etwas widersprüchlich begründet (Urk. 24 S. 24 f., Ziff. 2 und 3). 7.2.3. Nach dem bis Ende 2013 geltenden, für den Beschuldigten günstigeren Verjährungsrecht trat die Verjährung für ein Delikt der vorliegenden Art in sieben Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. Dezember 2013]). Die Strafverfolgung von Vergehen wie Unterlassung der Buchführung verjährt – nach neuem, ab 1. Januar 2014 geltendem Verjährungsrecht – in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ein erstinstanzliches Urteil, welches den Verjährungs- eintritt hätte verhindern können (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist in Bezug auf die Unterlas- sung der Buchführung – wie oben dargelegt (Ziff. 6.3.2.) – nicht ergangen. Ein all- fällig tatbestandsmässiges Handeln in der Zeit bis 31. Dezember 2013 wäre damit auf jeden Fall verjährt. 7.2.4. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 stellt sich die Frage, an welche konkreten Pflichten und Tathandlungen – der Tatbestand kann sowohl durch Be- gehung als auch durch Unterlassung verübt werden (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 10) – anzuknüpfen wäre. Dazu und auch zur konkreten Buchführungs- pflicht, deren Umfang und Inhalt sich aus Art. 957 ff. OR und aus der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherver- ordnung; GeBüV) ergeben würde, gibt der Sachverhalt kaum Konkretes her. Im - 29 - (wohl) massgeblichen 2. Absatz auf S. 3 der Anklageschrift (Urk. 0 01 001) steht zwar, "[…] Schliesslich unterliess es der Beschuldigte für eine geregelte Buchfüh- rung besorgt zu sein, so dass es praktisch zu keiner Zeit möglich war, den wahren Vermögensstand der C._____ AG vollständig zu erkennen." Die hernach beschrie- benen Handlungen betreffen aber allgemein gehaltene Verfälschungen. Dass er selber in dieser verbleibenden Phase überhaupt eine gesetzliche Buch- führungspflicht hatte, ergibt sich nicht explizit aus der Anklage (womit auch das Anklageprinzip tangiert ist, wie unter jenem Titel schon ausgeführt wurde, vgl. oben Ziff. 5.3.3.), somit auch nicht, dass er formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB der juristischen Person – d.h. der Schuldnerin, die hernach in den Konkurs fiel (was nicht konkretisiert in der Anklage steht, vgl. oben Ziff. 5.4.2.) – war. Die Vorinstanz liess diese Frage aufgrund anderer rechtlicher Würdigung explizit offen (Urk. 23 S. 146). Der Anklagesachverhalt gibt sodann keine Anhaltspunkte für Tathandlungen, an welche für die Zeit vom 1. Januar 2014 (Beginn der neuen 10-jährigen Verjährungsfrist) bis 20. Juni 2014 zeitlich ange- knüpft werden könnte. Es wäre daher im Subeventualfall – d.h. wenn die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Konkurseröffnung als sinngemäss beschrieben bejaht und wenn beim Vorwurf der Unterlassung der Buchführung das Verschlech- terungsverbot nicht greifen würde – zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung insgesamt verjährt ist. Folglich könnte auch aus diesem Grund auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung nicht mehr eingegangen werden. 7.3. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen (Urk. 23 S. 202), soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Die Verjährung kann diesbezüglich somit nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB), so dass dieser Vorwurf einer Beurteilung zugänglich ist.
- Unvollständiges Urteilsdispositiv - 30 - 8.1. Betreffend Dossier 2 kam die Vorinstanz nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, hingegen er von den Vorwür- fen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen sei (Urk. 23 S. 155 f.). In Erwägung VI. fasste sie die zu fällenden Schuld- und Freisprüche nochmals zusammen, wobei die Freisprüche im soeben genannten Sinne erwähnt wurden (Urk. 23 S. 157). Im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat sie die Freisprüche, die insbe- sondere aus rechtlichen Gründen erfolgt seien, ebenfalls thematisiert, in diesen aber keinen Grund für eine andere Kostenverlegung als eine volle Kostenauflage gesehen (Urk. 23 S. 199). 8.2. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 22. März 2023 stellte die Vorinstanz in dessen Ziff. 1 das Verfahren in diversen Punkten ein. In Ziff. 2 ergingen die verschiedenen Schuldsprüche. Die Ziff. 3-13 regeln die Folgen des Schuldspruchs (Urk. 23 S. 202 f.). Die erwähnten Freisprüche fanden im Urteils- dispositiv mit anderen Worten keinen Niederschlag, und zwar weder im eigentli- chen Urteilsdispositiv des am 22. März 2023 mündlich eröffneten Entscheids (Urk. 14), noch im Dispositiv des begründeten Entscheids (Urk. 23 S. 202 f.). Die Vorinstanz erliess im Nachgang zum Urteil am 2. Mai 2023 zwar einen Berichti- gungsbeschluss. Dieser betraf aber bloss ein rechnerisches Versehen in Dispositiv- Ziff. 8 und nicht die versehentlich untergegangenen Freisprüche (Urk. 24). 8.3. Gestützt auf Art. 80 aAbs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straffragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Bei Urteilen hat das Dis- positiv den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfol- gen sowie allfällige Zivilklagen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO). Für eine kassatorische Erledigung fallen etwa die Verletzung des Anklageprinzips - 31 - oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- oder Zivilpunkte, ebenso die unzulässige Verweisung eines Zivilanspruchs auf den Zivilweg in Betracht (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 409 N 2). Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollstän- dig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). 8.4. Indem die Vorinstanz im Entscheiddispositiv nicht vollständig über Schuld und Nichtschuld befunden hat, hat sie ein unvollständiges Urteil erlassen, was nicht nur ein Versehen, sondern auch einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt. Dieser betrifft eine grundlegende Verfahrensregel und fällt hier zum Nachteil des Beschuldigten aus, was von Amtes wegen zu beachten ist, auch wenn dieses Versehen der Vorinstanz von keiner Partei, insbesondere auch nicht der Verteidigung gerügt wurde. 8.5. Da die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel im Grundsatz zu einem neuen Urteil führt, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt (Art. 408 StPO), kann der wesentliche Mangel in der konkreten Situation geheilt werden, in- dem die Freisprüche im Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen sind. Der Beschul- digte wird kein Interesse an einer Anfechtung dieser Punkte haben und die Staats- anwaltschaft hat bloss die Bestätigung des Urteils beantragt (womit sie sich jeden- falls inhaltlich mit den untergegangenen Freisprüchen einverstanden erklärt hat), so dass vorliegend die Frage eines Verlusts einer gerichtlichen Instanz nur eine solche theoretischer Natur ist. Eine Mängelbehebung im Berufungsverfahren ist auch in Nachachtung des hier durch die lange Untersuchung schon arg strapazier- ten Beschleunigungsgebots ebenfalls angezeigt (vgl. hier Erw. V.6.6.1), weshalb von einer Rückweisung oder Aufforderung zur Berichtigung mit neuem Rechts- mittelfristenlauf ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der ohnehin schon langen Verfahrensdauer abzusehen ist. - 32 - III. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich wie erwähnt aus der beigehefte- ten, nachfolgend zusammengefassten Anklageschrift, welche auf acht Anhänge mit insgesamt 28 Seiten verweist (Urk. 0 01 001). Gemäss obigen Erwägungen zum Prozessualen ist in Bezug auf Dossier 1 nur noch der Sachverhalt betreffend un- getreue Geschäftsbesorgung von Belang sowie der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2. 1.2. Gemäss Dossier 1 soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 19. März 2015 "in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR-Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG" diese AG finanziell geschädigt und sich im gleichen Umfang finanziell besser gestellt haben. So habe er vom Firmenkonto Vergütungen auf sein Privatkonto ausgeführt, sich zu hohe Salär- zahlungen überwiesen und mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld bezogen und damit Dienstleistungen und Waren bezahlt, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft ging für die gesamte Zeit von 2009-2014 von 856 Buchungen und eigener Bereicherung des Beschuldigten im Umfang von CHF 707'891.35 aus (Urk. 0 01 001 S. 3 f.), wobei gemäss obigen Ausführungen nicht mehr alles von Belang ist. 1.3. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, als Geschäftsführer der C._____ AG am 5. November 2009 ein Formular "Schadenanzeige" unterschrieben zu haben, mit welchem er gegenüber der F._____ angegeben habe, dass sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet habe und dabei unter anderem Vermögenswerte der C._____ AG entwendet worden seien (u.a. ein Paceblade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3 im Wert von CHF 2'299.00). Zusammen mit dieser Schadenanzeige habe er entsprechende Kaufbelege eingereicht. Obwohl er gewusst habe, dass diese Geräte nicht entwendet worden seien, habe er die Schadenanzeige der Versicherung eingereicht. Die Versicherung habe der C._____ AG in der Folge für die genannten Geräte per 10. Dezember - 33 - 2009 eine Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 überwiesen. Am 14. Dezember 2009 habe der Beschuldigte sich diesen Betrag auf sein Privatkonto überwiesen und sich damit in diesem Umfang bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Unter- suchung durchwegs – das "Teilgeständnis" in der ersten Einvernahme ist nicht ver- wertbar (vgl. oben Erw. II.4.4.1) – bestritten. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wies er ein strafrechtlich relevantes Verhalten von sich (Urk. 10 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Dossier 1 zusammengefasst der Meinung, dass ihm dieses Geld zugestanden habe, sei es als Entschädigung für Überzeit, Ferien- ansprüche, Provisionen etc. Zudem habe er mindestens CHF 100'000.00 in die C._____ AG eingebracht, was er selbstverständlich habe verrechnen können. Die Verteidigung wies bei der Vorinstanz darauf hin, dass auch nachweislich ein Kon- tokorrent [für den Beschuldigten] bestanden habe, was in sämtlichen Jahresrech- nungen sogar abgebildet gewesen sei. Es stelle sich damit einzig die Frage, ob die Zahlungen auf das Privatkonto (a) einen geschäftlichen Bezug gehabt hätten und wenn nicht (b), diese auf Kontokorrent- oder Verrechnungsbasis erfolgt seien. ln den Unterlagen gebe es nur Hinweise, dass dies gemäss diesen beiden Optionen erfolgt sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft für jede einzelne behauptete Über- weisung nachzuweisen, dass dem nicht so wäre. Das sei jedoch nicht geschehen, es gebe einzig die relevanten Aussagen des Beschuldigten dazu (Urk. 13 S. 18). Der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2 wurde ebenfalls bestritten (Urk. 10 S. 8). 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestrei- tungen fest (Urk. 38 S. 6 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Freispruch über- dies insbesondere damit begründet, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz fehle. Weder sei aufgrund der Sachlage und der Würdigung der Geschehnisse ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch könne es aufgrund der Umstände abgeleitet werden (Urk. 39 S. 3 ff.). - 34 -
- Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 23 S. 26 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 23 S. 86 ff.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang – wie auch die Verteidigung zu recht vorbringt (Urk. 39 S. 5) –, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vor- instanz den Fokus auf die Aussagenanalyse. Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 23 S. 86 ff.). B. Dossier 1 (Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung)
- Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 23 S. 30 f.). Es liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten sowie diverser weiterer Personen vor, so diejenigen von D._____, E._____, G._____, N._____, H._____, I._____ und J._____. Sodann liefert die Staatsanwaltschaft als Beweismittel unzäh- lige Urkunden (z.B. Steuerakten, Bankdokumente, Akten von Treuhandfirmen, Be- lege etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsverfahrens umfasst der Fall (für beide Dossiers, aber überwiegend für Dossier 1) konkret 61 Bundesordner Un- tersuchungsakten mit Steuerakten, Geschäftsunterlagen etc. sowie 5 Schachteln Beizugsakten des Konkursamts Enge Zürich (vgl. Aktenverzeichnis der Staatsan- waltschaft). Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweis- würdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt. - 35 -
- Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 55 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben (Urk. 23 S. 30-85 [Beschuldiger: S. 30-55; D._____: S. 55-63; E._____: S. 63-64; G._____: S. 64-74; N._____, vormals … [Ledigname]: S. 74-77; H._____: S. 77-79; I._____: S. 79-82; J._____: S. 82-85]). Auf diese ist vorweg zu verweisen. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Aussagen gewürdigt (Urk. 23 S. 86-96) und anschliessend den Sachverhalt erstellt (Urk. 23 S. 96-138). 3.1. Die Vorinstanz hat zu Beginn ihrer Sachverhaltserstellung kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abge- spielt haben (Urk. 23 S. 96 ff.). Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen in der AG und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist der geschäftliche und private Kontext nochmals zusammen- zufassen, soweit dies nicht bereits oben aufgrund der dargelegten Parteirollen ge- schah (Erw. II.3.2. ff.). 3.2. Im mm.2006 machte sich der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma C._____ A._____ selbständig (vgl. www.zefix.ch). Er nahm an der Fernsehsendung … teil, um Investoren für seine Geschäftsidee zu finden. Unmittelbar daraus ergab sich indes nichts. Hingegen traf der Beschuldigte später seinen ehemaligen Schul- kollegen H._____ (Zeuge), mit welchem er schliesslich am tt.mm.2007 die C._____ AG gründete, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Hälfte liberiert war, davon wiederum je zur Hälfe von diesen zwei Gründungsmitgliedern (Urk. 5 1 021 S. 2 F/A 4). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde zufolge Geschäfts- aufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 3.3. Der Zweck der C._____ AG lautete gemäss Handelsregister wie folgt: "Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung von Software im Bereich der Unterhal- tung und Information für Passagiere in Verkehrsmitteln jeglicher Art. Weiter bietet die Gesellschaft IT-Consulting, Internetapplikationen, Grafikdesign und Program- mierarbeiten an. […]" (Urk. 2 01 005). Mit Urteil vom 12. August 2015 hat der Kon- kursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem
- August 2015, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde - 36 - mit Urteil des Konkursrichters vom 19. Dezember 2016 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 2 01 005). 3.4. Die in der Anklageschrift pauschal angeführten Funktionen des Beschul- digten (kritisiert in Erw. II.B.3.4.) bei der C._____ AG lassen sich aufgrund der Ak- ten wie folgt konkretisieren: Der Beschuldigte amtete von der Gründung der C._____ AG bis und mit tt.mm.2008 als Präsident des Verwaltungsrates (TR-Da- tum tt.mm..2008) und ab dann bis am tt.mm.2014 als Delegierter des Verwaltungs- rates (Urk. 2 01 005; Urk. 2 01 007; Urk. 2 01 007, TR-Datum tt.mm.2015). Während dieser gesamten Zeitspanne war der Beschuldigte als Geschäftsführer/CEO der C._____ AG angestellt (Urk. 2 01 001). Nachdem er seine Anstellung per 30. Juni 2015 ordentlich gekündigt hatte (Urk. 2 01 009), wurde ihm durch die C._____ AG am 19. März 2015 fristlos gekündigt (Urk. 2 01 010). 3.5. Das zweite Gründungsmitglied H._____ (Zeuge) demissionierte bereits per tt.mm.2008. Gleichzeitig stiess J._____ (Zeuge) als Präsident des Verwaltungs- rates zur C._____ AG, in welcher Funktion er bis am 11. August 2014 verblieb und von D._____ (Zeuge/Auskunftsperson) als Verwaltungsratspräsident abgelöst wurde. D._____ war ab mm.2010 bereits Mitglied des Verwaltungsrates und so- dann ab tt.mm.2015 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (www.ze- fix.ch; Urk. 2 01 006). 3.6. Die C._____ AG hatte über die Jahre eine unterschiedliche Zahl von An- gestellten. Bereits kurz nach der Gründung der C._____ AG 2007 wurden erste Mitarbeiter angestellt und bei der SVA Zürich angemeldet (Urk. 2 03 002). G._____ (Zeuge) stiess schon 2008 zur C._____ AG. N._____ (ehemals …; Zeugin), war zwischen 2008 und 2010 Assistentin der Geschäftsleitung der C._____ AG. Für das Jahr 2008 wurde für 21 Personen eine AHV-Lohnbescheinigung ausgestellt (Urk. 2 03 004), in den Jahren 2009 bis 2011 waren es zwischen neun und zwölf (Urk. 2 03 007: 2009; Urk. 2 03 010 i.V.m. Urk. 2 03 011; Urk. 2 03 012). Die Lohn- deklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zuhanden der SVA Zürich umfassen nur noch drei Personen, nämlich den Beschuldigten, G._____ und O._____ (Urk. 2 03 013 und Urk. 2 03 014). G._____ war bei der C._____ AG bis zur Liquidation an- - 37 - gestellt – mit einem dreimonatigen Unterbruch im Jahr 2014 (Neubeginn Oktober 2014). 3.7. Hinter der C._____ AG standen diverse Investoren. Der Beschuldigte und H._____ kamen – gemäss den zu seinen Gunsten verwertbaren Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 5 01 021 S. 2 F/A 4) – über eine Bekannte im Herbst 2007 mit J._____ und P._____ in Kontakt, welche in der Folge monatlich investierten (so auch die Aussagen J._____s [Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 12]). Nach der Wirtschafts- krise 2009/2010 wurden weitere Geldgeber benötigt und es kamen I._____ (Zeuge) und D._____ (Zeuge) hinzu (Urk. 5 01 021 S. 4 F/A12; bestätigt von D._____ [Urk. 5 01 031 S. 2 F/A 8 und F/A 10], I._____ [Urk. 5 01 032 S. 2 F/A 9 f.] und J._____ [Urk. 5 01 033 S. 3 F/A 17]). Diese – und weitere Investoren – stellten der C._____ AG in der Folge das benötigte Kapital zur Verfügung, teilweise auch über ihnen gehörende Gesellschaften. Auf den Kontoauszügen des ZKB-Kontos der C._____ AG sieht man entsprechend, dass der C._____ AG von ihren diversen Investoren regelmässig hohe Beträge überwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 4 04 003). 3.8. Die finanzielle Lage der C._____ AG war stets angespannt. Die AG warf nie einen Gewinn ab, was sich in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahr 2009 bis 2014 wie folgt zeigt: 2009 Bilanzverlust CHF 1'467'002.00, ER-Verlust CHF 896'177.06 (Urk. 6 34 002) 2010 Bilanzverlust CHF 2'736'701.94, ER-Verlust CHF 1'193'636.79 (Urk. 6 34 007) 2011 Bilanzverlust CHF 3'426'871.34; ER-Verlust CHF 826'246.77 (Urk. 6 34 012) 2012 Bilanzverlust CHF 713'607.97, ER-Verlust CHF 713'607.98 (Urk. 6 34 017) 2013 Bilanzverlust CHF 1'368'126.82, ER-Verlust CHF 1'368'126.82 (Urk. 6 34 024) 2014 Bilanzverlust CHF 827'070.48, ER-Verlust CHF 827'070.48 (Urk. 6 34 030) 3.9. Der Beschuldigte hatte über die gesamte Zeit eine Zeichnungsberechti- gung in der Form der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 2 01 005). Gegenüber der Bank der C._____ AG, der Zürcher Kantonalbank, verfügte der Beschuldigte gemäss der C._____ AG dagegen über Einzelvollmacht bzw. jedenfalls war er seit dem Ausscheiden von H._____ im Oktober 2008 (Urk. 2 01 001 S. 3; Urk. 2 01 007) faktisch zur alleinigen Verfügung über ihr dortiges Bankkonto (Nr. 1115-0275.824) in der Lage (Urk. 2 01 011 f.). Die übrigen im Handelsregister eingetragenen Per- - 38 - sonen hatten – mit Ausnahme von D._____ in der Schlussphase (vgl. oben Ziff. 3.5.) – Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch). 3.10. Die ZKB war die Hausbank der C._____ AG. Der Beschuldigte konnte über zwei Firmenkredit- bzw. Debitkarten verfügen. So besass er zum einen die zum ZKB-Bankkonto gehörige Maestro-Karte (Nr. …) sowie eine über die Viseca Card Services AG ausgestellte, auf seinen Namen lautende Mastercard Corporate Gold (Nr. zunächst und bis 23. September 2014: 1, anschliessend 2; Urk. 2 01 014 ff.). Die Monatsrechnungen dieser Firmenkarten wurden jeweils dem Firmen-ZKB- Konto belastet. 3.11. Der Beschuldigte führte für sich bei der C._____ AG ein Kontokorrent. Dessen Existenz und Grund wurde von den einvernommenen Personen teilweise angezweifelt (vgl. u.a. H._____: Urk. 5 01 030 S. 2 F/A 30; I._____ (Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 71; J._____: Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 38). Allerdings stellt die Staatsanwalt- schaft der errechneten Deliktssumme (Urk. 01 01 001 S. 4) selber den Höchststand des Kontokorrents zugunsten des Beschuldigten gegenüber, womit dieses – wie auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 13 S. 18; Urk. 39 S. 25) – zu Gunsten des Beschuldigten als vorhanden zu gelten hat (so auch in den Akten ersichtlich, z.B. in Urk. 4 05 040, Urk. 4 05 041).
- Lohnzahlungen (Anhang 6 der Anklage) 4.1. Zum besseren Verständnis der Gesamtsituation des Beschuldigten ist – entgegen der Reihenfolge der Anklage und der Vorinstanz – zunächst auf den Anklagevorwurf einzugehen, der Beschuldigte habe sich selber regelmässig zu viel Lohn überwiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). Diese Salärzahlungen werden im Anhang 6 aufgeführt. Demnach soll sich der Beschuldigte durch 80 Falschbuchungen in der Zeit zwischen Januar 2009 und Dezember 2014 CHF 178'408.70 zu viel an Lohn ausbezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft sagte hierzu in ihrem kurzen Plädoyer vor Vorinstanz, es sei anhand der zahlreichen und ausführlichen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zunehmend fremdgelenkt, missverstan- den und fortwährend unterbezahlt gefühlt habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass er nach wie vor Lenker und Eigentümer des Unternehmens gewesen sei und auch - 39 - so innerhalb der AG entlöhnt werden sollte. Da ihm der Verwaltungsrat keinen an- gemessenen Lohn zugebilligt habe, habe er sich auf die in der Anklage beschrie- bene Art und Weise bedient (Urk. 11 S. 4). 4.2. Der Beschuldigte hat bestritten, sich zu hohen Lohn ausbezahlt zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 10 ff.). Die Differenzen zwi- schen den Buchungen und den effektiven Zahlungen begründete der Beschuldigte v.a. mit ausbezahlten Überzeiten (z.B. Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 6 f., F/A 22, 24; Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7), Provisionszahlungen (Urk. 5 01 022 S. 4 F/A 8) und Entschädigung für nicht bezogene Ferien (Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 38 S. 10). In der Einvernahme vom 10. Juli 2015 macht er auf Vorhalt diverser Zahlungen auf sein Lohnkonto sodann geltend, es habe teilweise Phasen gegeben, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, um die Löhne voll auszuzah- len. Dann habe er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld später überwiesen (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). All diese Extrazahlungen habe er selber veranlasst. Es sei sicher über jede Zahlung ein Beleg erstellt worden (Urk. 5 01 021 S. 7 F/A 27 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]; vgl. auch Urk. 38 S. 12). Er habe die Kompetenz gehabt, Zahlungen ohne Zweitunterschrift ausführen zu lassen (Urk. 5 01 022 S. 7 F/A 29; Urk. 38 S. 11). 4.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Einbezug der Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden gewürdigt (Urk. 23 S. 29 ff.). Auch unter Ausserachtlassung der pauschalen, selbstbelastenden Aus- sagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme (vgl. hierzu Erw. II.4.4.1.) lässt sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel aus den nachfolgenden Gründen erstellen. 4.4. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Lohn-Buchung in der Buchhaltung SAGE stützt und damit etwas ganz Wesentliches fixiert, nämlich dass die Lohnhöhe gemäss SAGE selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft korrekt war (Urk. 13 S. 20 ; Urk. 39 S. 23; vgl. hierzu die abweichende effektive Ausgangslage gemäss Ziff. 4.9.1. ff.). Gemäss Anklagevorwurf stand dem Beschuldigten somit seit Januar 2009 bis Ende 2019 mindestens ein (Netto-)Lohn von CHF 9'433.90 und ab 2013 ein Nettolohn von min- - 40 - destens CHF 11'917.15 zu. Es ist nur die Differenz zwischen Lohnbuchung und Lohnauszahlung gemäss Anhang 6 relevant. 4.5. Der Beschuldigte überwies sich – was mit den Kontoauszügen seines PostFinance-Kontos Nr. 3 übereinstimmt – an den angegebenen Daten (die Valu- tadaten weichen teilweise ganz leicht ab) jeweils die in Anhang 6 aufgeführten Be- träge (Urk. 4 02 009 [2009]; Urk. 4 02 008 [2010]; Urk. 4 02 007 [2011]; Urk. 4 02 006 [2012]; Urk. 4 02 005 [2013]; Urk. 4 02 004 [2014]). Ab Juni 2012 waren die Überweisungen jeweils sogar mit der Mitteilung, dass es sich um eine Lohnzahlung (teilweise inklusive Spesen) handle, versehen (a.a.O.; z.B. Mitteilung "Monatslohn Juni 2012", "Monatslohn Februar 2013 Teilzahlung1" oder "Monatslohn Oktober 2014 inkl. Spesen Okt. 14"). 4.6. Ferner wurden die in Anhang 6 unter "Buchung SAGE" aufgeführten Be- träge als Lohn des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ AG verbucht mit der von der Vorinstanz erwähnten geringfügigen Abweichung am 28. Mai 2010 (Urk. 23 S. 130 mit Verweis auf Urk. 6 34 005 [2009]; Urk. 6 34 010 [2010]; Urk. 6 34 015 [2011]; Urk. 6 34 022 [2012]; Urk. 6 34 028 [2013]; Urk. 6 34 034 [2014]). 4.7. Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschuldigte folgende Nettoeinkünfte, soweit er nicht eingeschätzt wurde, und dies in Abweichung der effektiv ausbezahlten Löhne: Lohnausweis 2009 CHF 124'026.00 Effektive CHF 132'106.30 Urk. 4 01 006 Lohnzahlung Einschätzungsentscheid CHF 130'000.00 Effektive CHF 156'000.00 2010 Lohnzahlung Urk. 4 01 005 Lohnausweis 2011 CHF 124'026.00 Effektive CHF 164'333.00 Urk. 4 01 004 Lohnzahlung Lohnausweis 2012 CHF 124'026.00 Effektive CHF 171'835.00 Urk. 4 01 003 Lohnzahlung Lohnausweis 2013 CHF 140'048.00 Effektive CHF 178'080.00 Urk. 4 01 002 Lohnzahlung Lohnausweis 2014 Effektive CHF 173'780.00 nicht vorhanden Lohnzahlung Diese Auflistung zeigt, dass sich der in den Steuerklärungen deklarierte Nettolohn viel mehr in der Nähe des im SAGE verbuchten als in jener des effektiv - 41 - ausbezahlten Lohnes bewegte, was dafür spricht, dass sich der Beschuldigte die höhere Summe eigenmächtig überwies. 4.8. Sofern in der höheren Summe Überzeit abgegolten worden wäre, wie der Beschuldigte die Differenz u.a. rechtfertigt, wäre sie im Lohnausweis erfasst ge- wesen. Gemäss der polizeilichen Auswertung in den Jahren 2009 bis 2014 finden sich mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 keine Hinweise auf Vergütungen von Überstunden oder Ferien in Form von Geld an den Beschuldigten. Die Ausnahmen waren (Urk. 1 01 003 S. 20): 04.02.2013: Kto. 5201, Überstunden u. Ferien- vergütung CHF 2'400.00; 23.O9.2014: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienver- gütung CHF 2'500.00, 31.12.2014: Kto.5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 18'857.05 "Überz. A._____"). Die einzig verbuchten Überstunden/Ferienver- gütungen, welche an den Beschuldigten geleistet und in der Buchhaltung erfasst wurden, sind im Übrigen nicht durch Zeiterfassungsauszüge belegt (Urk. 1 01 003 S. 20). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschul- digten geltend gemachten Guthaben aus nicht bezogenen Ferien sowie Über- stunden reine Schutzbehauptungen sind oder zumindest per Überweisung vom
- Dezember 2014 abgegolten wurden. Die vom Beschuldigten pauschal geltend gemachten Guthaben entbehren jeglichen verfügbaren Unterlagen und wurden in diesem Umfang zudem nie in den Unterlagen/Geschäftsbücher der C._____ AG ausgewiesen. Sodann wäre es mit der Vorinstanz eigenartig, dass die ausbe- zahlten Überzeiten, Provisionszahlungen und Ferienentschädigungen über ein Jahr hinweg (gemäss Anhang 6 z.B. vom 27. März 2013 bis 30. Mai 2014) immer genau gleich hoch gewesen wären und damit jeweils eine runde Zahl ergeben hätten. Das ist unwahrscheinlich und erscheint nicht plausibel (Urk. 23 S. 130 f.). 4.9.1. In Bezug auf allfällige Überstundenvergütungen etc. stellt sich auch die Frage der vertraglichen Grundlage. Erste Anknüpfung dafür wäre in der Regel ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass bei der Firmengründung (vor dem relevanten Deliktszeitraum) kein schriftlicher Arbeitsver- trag vorhanden war (Urk. 5 01 030 S. 5 F/A 37, 44). Das für den Lohn relevante Protokoll der VR-Sitzung vom 17. März 2008 hält u.a. fest, dass der Beschuldigte bis dann einen Lohn von CHF 6'500.00 X 13 (Tot. CHF 84'500.00 p.a.) hatte und - 42 - das Bedürfnis signalisiert hat, diesen zu erhöhen. Zum Thema Entschädigung von Überzeit etc. äussert sich das Protokoll nicht (Urk. 2 02 005 S. 3). Das VR-Protokoll vom 22. Januar 2013 enthält ebenfalls Angaben zum Salär. Demgemäss stimmte der VR in Ziff. 8, "Personelles", u.a. einer Lohnerhöhung für den Beschuldigten auf "neu CHF 13'000.00" zu (Urk. 2 02 007). Dies entsprach einem Nettolohn von CHF 11'717.15, zahlbar 13 Mal pro Jahr (Urk. 2 02 008; Urk. 2 01 001). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte für weitere Entschädigungen. 4.9.2. Im Widerspruch zu diesen Eckwerten findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Dieser sieht ein monat- liches Salär von CHF 10'600.00 [mutmasslich wie üblich brutto] zuzüglich
- Monatslohn vor. Gemäss der Anzeigeerstatterin C._____ AG habe sich der Beschuldigte diesen (so sicher nicht gültigen) Arbeitsvertrag irgendwann mit sich alleine erstellt und per 14. Dezember 2007 datiert und zu den Akten gelegt (Urk. 2 01 001 S. 4 f.). 4.9.3. Der Beschuldigte hat bestätigt, dass er diesen Vertrag selber aufgesetzt hatte. Aber er habe ihn mit J._____ besprochen. J._____ habe ihm gesagt, er solle sich einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, da G._____ von der Q._____ mit einem Lohn von CHF 12'500.00 gekommen sei und er als CEO weniger verdient habe, so die Begründung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom
- März 2017. Deshalb habe er ihn – J._____ – auch im Spital besucht (Urk. 5 01 008 S. 10 F/A 16). Der essentiellste Punkt sei das Problem mit der Lösung der Überzeitsituation und "wie viele Teile kommen als Commitment für die Firma, da es ein StartUP ist. Ein anderer Punkt waren diese 50-Stunden Woche, bis zu diesen meine Arbeitszeit als mit dem Lohn abgegolten würde, der Teil darüber hinaus als Überzeit" (Urk. 5 01 022 S. 7 f. F/A 32 ff.). Seine Begründung für die geforderte Lohnerhöhung sei gewesen, dass er ohne H._____ auch dessen Lohn zugute habe, wozu J._____ und P._____ nicht bereit gewesen seien, so dass es dann CHF 12'500.00 gewesen seien (Urk. 5 01 006 S. 6 F/A 11). 4.9.4. Zum "Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007" ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte war seit der Gründung der C._____ AG (tt.mm.2007) für diese tätig. Ein formell deklarierter Stellenantritt per 1. Januar 2008 (Urk. 2 02 006 S. 2 - 43 - Ziff. 2) macht unter den gegebenen Umständen wenig Sinn, da es ja eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre. Bis zum Ausscheiden von H._____ (faktisch im Mai/Juni 2008, formell per Oktober 2008) gab es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 5 01 030 S. 3 F/A 17 ff.), was gegen die Exis- tenz eines solchen mit Datum vom 14. Dezember 2007 spricht. Der Vertrag vom
- Dezember 2007 enthält nur zwei Unterschriften, beide vom Beschuldigten, ein- mal als Arbeitnehmer und einmal als Vertreter der Arbeitgeberin C._____ AG (Urk. 2 02 006 S. 6). Trotz blosser Kollektivunterschrift zu zweien wurde der Vertrag ar- beitgeberseitig von keiner weiteren Person unterzeichnet, was für ein nicht abge- segnetes Eigenprodukt des Beschuldigten spricht. Gemäss dem Beschuldigten soll er diesen Vertrag mit J._____ im Spital besprochen haben. J._____ war gemäss übereinstimmenden Angaben aber erst im Jahre 2009 im Spital (Urk. 5 01 006 S. 5 F/A 11, Urk. S. 5 01 033 S. 10 F/A 65). Zudem erachtete es J._____ als fast un- möglich, da er fast tot gewesen sei, dass er dem Beschuldigten kurz nach der VR- Sitzung vom 17. März 2008 sagen würde, dass er (der Beschuldigte) sich einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen solle (Urk. 5 01 033 S. 8 F/A 51). Auf dessen Aussagen kann mit der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 95 f.). So- weit der Beschuldigte zu Lohnvergleichszwecken G._____ ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass dieser erst ab September 2008 bei der C._____ AG ange- stellt war (Urk. 5 01 028 S. 1 F/A 3 und F/A 14). Auch dieser zeitliche Hintergrund spricht für ein nachgeschobenes Vertragswerk zu eigenen Gunsten. Überdies be- steht auch eine Diskrepanz zwischen dem in diesem Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und demjenigen auf den Lohnausweisen des Beschuldigten. Die Gesamtum- stände – faktisches Selbstkontrahieren, nicht passende zeitliche Anknüpfungen mit J._____ und G._____ sowie die inhaltliche Begründung – ergeben kein stimmiges Bild für einen am 14. Dezember 2007 rechtsgültig geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern für eine durch den Beschuldigten eigenmächtige Festlegung besserer Ar- beitsbedingungen im Nachhinein. Damit kann dieser auch nicht als Grundlage für Extrazahlungen massgebend sein, wie sie der Beschuldigte geltend macht. 4.10. Der Beschuldigte rechtfertigte die höheren Salärzahlungen weiter damit, dass es teilweise Phasen gegeben habe, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, die Löhne voll auszuzahlen, worauf er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld - 44 - später überwiesen habe (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). Der Zeuge H._____ berichtete aus seiner Zeit bei der C._____ AG ebenfalls von finanziellen Engpässen im Zu- sammenhang von Lohnzahlungen (Urk. 5 01 030 S. 7 F/A 59). Auch die Zeugin N._____ (angestellt von Juni 2008 bis ca. Mai/Juni 2010; Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 8) erwähnte als Grund für ihren Abgang bei der C._____ AG u.a. (nebst wenig Wert- schätzung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass sie nicht ausgelastet war): "Ich konnte die Ungewissheit nicht mehr haben, ob Ende Monat der Lohn kommt" (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 10). In Anbetracht der Tatsache, dass monatliche Liquiditätsplanungen stattfanden und die AG stets Verluste schrieb, erscheinen auch die Engpässe für Lohnzahlungen grundsätzlich glaubhaft. Aber im Fall des Beschuldigten muss seine eingangs erwähnte Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn aus Anhang 6 ergibt sich klar, dass die Zahlungseingänge sehr regelmässig gegen Monatsende erfolgten. Es gab nur im Februar/März 2013 und im September/Oktober 2014 Teilzahlungen, die auch als solche deklariert wur- den (vgl. Anhang 6). Die möglichen finanziellen Engpässe der AG im Zusammen- hang mit Lohnzahlungen konnte er persönlich offenbar durch prioritäre eigene Lohnauszahlung umgehen. 4.11. Weiter ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass bei G._____ Spesen, Überzeitentschädigungen etc. jeweils separat ausgewiesen wurden (z.B. Buchung vom 30. Juli 2014 "Spesen G._____" von CHF 219.45 [Urk. 6 34 034 S. 7]; Bu- chung vom 3. Januar 2013 "G._____ Provision R._____" von CHF 2'600 [Urk. 6 34 028 S. 1]; Buchung vom 30. April 2012 "Spesen G._____" von CHF 415.45 [Urk. 6 34 022 S. 6]; Buchung vom 27. Juni 2012 "Spesen G._____" von CHF 585.00 [Urk. 6 34 022S. 9]). Und vereinzelt wurden auch dem Beschuldigten Spesen ausbezahlt und einzeln verbucht, so bspw. am 22. Mai 2012 "Reisespesen A._____" von CHF 4'008 (Urk. 6 34 022 S. 8) oder am 8. Juli 2012 "Spesen A._____" von CHF 248.80 (Urk.6 34 022 S. 10). Für weitergehenden gerechtfertigten Spesener- satz für den Beschuldigten, mit dem die überhöhten Lohnzahlungen erklärt werden könnten, gibt es keine Belege. 4.12. Die Überzeitenregelung gemäss erwähntem Vertrag sähe – sofern man diesen wider Erwarten als massgeblich erachten würde – sodann vor, dass vom - 45 - Geschäftsleiter erwartet würde, dass er erstens geschäftlich notwendige Mehr- arbeit leistet, Überzeit sodann primär zu kompensieren wäre und bei Unmöglichkeit erst ab der 50. Arbeitsstunde mit den gesetzlichen Zuschlägen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit abzugelten gewesen wäre (Urk. 2 02 006). Entsprechende Abrechnungen liegen nicht vor. Dies erstaunt auch insofern nicht, als gemäss Zeuge G._____ "sie" [die Mitarbeitenden] keine Überzeit machen durften. Niemand habe Überzeit gemacht, nach Messen habe man am Folgetag frei genommen. (Urk. 5 01 028 S. 1, F/A 40). Aus den Aussagen der Zeugin N._____ ist weiter zu lesen, dass es bis zu ihrem Austritt im Mai/Juni 2010 nur ganz vereinzelt vorge- kommen sei, dass man Überzeit an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt habe und es die Devise des Beschuldigten gewesen sei, dass man Überzeit durch kürzere Arbeitszeiten kompensiere (Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 47). Diese sei jedoch nie auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sondern der Beschuldigte habe dafür separate Verträge/Übereinkünfte erstellt. Den Arbeitszeitrapport des Beschul- digten habe sie nicht kontrolliert und unterzeichnet. Er sei ja der Chef gewesen (Urk. 5 01 028 S. 6 F/A 45). Entsprechende Auflistungen oder Abrechnungen und separate Einkünfte mit der Arbeitgeberin findet man für den Beschuldigten nicht. Auf die Aussagen von G._____ kann mit der Begründung der Vorinstanz ab- gestellt werden (Urk. 23 S. 90 ff.), ebenso auf jene von N._____ (Urk. 23 S. 93). Die Vorinstanz erachtete diese zu Recht als detailliert, ohne Widersprüche und le- bensnah (vgl. Urk. 23 S. 93). 4.13. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten den so kaum gültigen Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006) als massgeblich erachten würde, ergibt sich aus diesem sodann keine Regelung betreffend Spesen oder Provisionen. Auch sonst findet sich keine Grundlage für einen entsprechenden Ver- gütungsanspruch. 4.14. Dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der GV jeweils geprüft und – mit einer Ausnahme in Bezug auf den Verwaltungsrat J._____ – dem VR jeweils Decharge erteilt wurde, so der Zeuge D._____ (Urk. 5 01 031 S. 15 F/A 109), vermag den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 17 f., 24) – nicht zu entlasten. Zum einen hat sich gerade gezeigt, dass die Buchhaltung - 46 - betreffend den verbuchten Lohn an sich stimmig war, hingegen die effektiv aus- bezahlten Saläre nicht den verbuchten entsprachen. Insofern sind die Falschbu- chungen, auch wenn sie unter diesem pauschalen Titel für die Urkundenfälschung nicht ausreichen, relevant im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung. Die Dechargen stützten sich demnach auf falsche Tatsachen, welche der Beschuldigte dem Verwaltungsrat vorspiegelte. Zum anderen ging es in den Besprechungen und in der Liquiditätsplanung gemäss dem Beschuldigten meist um Gesamtlohnsummen und nicht um die einzelnen Saläre (vgl. Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 110 f.), so dass eine unberechtigte Verschiebung zu eigenen Guns- ten durch den Beschuldigten für den VR auch nicht erkennbar war. 4.15. Schliesslich vermerkte der Beschuldigte auf der Rückseite eines anläss- lich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Kontoauszuges der ZKB (Post-it mit Vermerk "HD-Pos. 62"; vgl. Urk. 1 01 003 S. 30) von Hand exakt die Differenzbeträge zwischen verbuchtem und effektiv überwiesenen Lohn (Urk. 6 35 015 = Urk. 6 35 016). Er war sich also bewusst, dass er sich zu hohe Löhne überwies. Wäre es um offizielle Überzeit- oder Ferienentschädigung gegan- gen, hätte dies in – hier eben nicht vorhandenen – separaten Vereinbarungen oder in der Lohnabrechnung selber erscheinen müssen. 4.16. Der Abgleich der Verbuchungen des Lohnes des Beschuldigten im SAGE mit den Salärüberweisungen/Zahlungseingängen auf dem Lohnkonto des Beschuldigten bei der PostFinance, Kto-Nr. 3 führt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass die Differenz im Gesamtbetrag von CHF 178'408.70 in den Jahren 2009 bis 2014 eigenmächtig zu hoch ausbezahltes Salär darstellt, worauf der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und in welchem Um- fang er seine damalige Arbeitgeberin C._____ AG schädigte (Urk. 23 S. 129 ff.). Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Transparenz und Deklaration dieser Zahlungen, kann und muss geschlossen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass ihm dieses über das vereinbarte Honorar eigenmächtig ausbezahlte Salär nicht zu stand und er damit die C._____ AG schädigte.
- Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1 der Anklage) - 47 - 5.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 1, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Bargeldbezüge getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 308'510.70 bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 5.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wies an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung einleitend darauf hin, dass es sich gemäss Wikipedia beim "Plädoyer" um eine zusammenfassende Schlussrede handle, entsprechend würden nicht detailliert hunderte Transaktionen genauer beleuchtet und erklärt, wieso diese de- liktischer Natur seien (Urk. 11 S. 2). Im kurzen Vortrag legte er dementsprechend den Fokus auf das Verhalten des Beschuldigten in der Firma als Ganze. So führte er aus, es scheine, dass sich der Beschuldigte – getrieben von seiner Geschäfts- idee und den lnvestoren – zunehmend von den erforderlichen und ihm auch bekannten Regeln entfernt habe. Was zu Zeiten seiner Einzelfirma noch unpro- blematisch gewesen sei, sei im Umfeld der AG nicht mehr gegangen. Dieser Wechsel des Rechtskleides erfordere vom ehemaligen lnhaber der Einzelfirma und neuem Geschäftsführer einer AG eine strikte Trennung von Privat und Geschäft und eine lückenlose Dokumentierung der Geschäftsvorgänge, insbesondere der finanziell relevanten Vorgänge. Auslagen, die der Beschuldigte im Laufe der Jahre bewirkt habe, hätten einzeln daraufhin geprüft werden müssen, ob diese geschäftlich bedingt und damit ersatzpflichtig seien oder ob diese lediglich dessen privaten Bedürfnissen gedient hätten. Über all diese Auslagen sei ein Filter gelegt worden, wonach zweifelhafte und kleinere Auslagen per se (zu Gunsten des Be- schuldigten) als Geschäftsauslagen qualifiziert worden seien (Urk. 11 S. 3 ff.). Der Rest – zusammengeführt in den Anhängen – wurde demnach von der Staats- anwaltschaft als deliktisch eingestuft. Der Vorwurf des unrechtmässigen Bargeld- bezugs im Sinne von Anhang 1 wurde von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz in der Folge nicht näher begründet. 5.3. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben (Urk. 23 S. 105 ff.). Sie gelangte in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass es bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände – hohe Bargeld- - 48 - bezüge, obwohl der Zahlungsverkehr über das Onlinebanking lief; fehlende Liqui- dität des Beschuldigten bei hoher Konsumfreudigkeit; Beschuldigter war zuständig für Zahlungen/Buchungen und verfügte als einziger über Firmenkarten; Verbu- chung der Bargeldbezüge auf 30 verschiedenen Konten; keine Belege über die Verwendung der Bargeldbezüge; mehrere Bezüge pro Tag und ab demselben Bankomaten – erstellt sei, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 308'510.70, wie es in der Anklage aufgeführt wird, für sich verwendet habe. Im Einzelnen kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 30 ff., S. 86 ff. und S. 102 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.) nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.4. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Gründung der C._____ AG an bis zu seinem Ausscheiden aus der AG unbe- strittenermassen stets deren CEO bzw. Geschäftsführer war. Ferner hatte in der relevanten Zeit nur der Beschuldigte Vollmacht über das Konto der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 2 01 001 S. 3). Er war es infolgedessen auch, der alle Zahlungen machte, d.h. ausführte. So sagte die Zeugin N._____, die Zahlungen bei der C._____ AG habe immer der Beschuldigte gemacht. Sie habe nie in dessen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 F/A 24 ff.). Ferner war nach dem Ausscheiden von H._____ und damit jedenfalls ab dem angeklagten Zeitraum nur der Beschuldigte im Besitz einer zum Konto der C._____ AG gehörenden Maestro-Bankkarte und einer MasterCard Corporate Gold (ausgestellt über die Viseca Card Services AG; Urk. 2 02 001 S. 39). Ebenso stand er in Kontakt mit den Treuhandfirmen (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 142 ff.). Dem Beschuldigten sind daher die Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe der AG und der effektive Zahlungsverkehr anzurechnen, was sich auch darin zeigt, dass gemäss seiner Darstellung monatlich die Gesamtlohnsumme und die Liquidität mit dem VR besprochen wurden (Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 109 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss dem Beschuldigten ein "Schlamassel" in der Buchhaltung bestand, - 49 - der seit 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143; Urk. 38 S. 19 ff.). Aufgrund seiner Funktion hätte diese Erkenntnis ihn gegenteils veranlassen sollen, nachhaltig für Abhilfe zu sorgen oder bei andauernder Überforderung die Verantwortung abzugeben. Die in Anhang 1 aufgeführten Transaktionen sind demnach dem Beschuldigen zuzurechnen. 5.5. Für die Frage, ob es sich dabei um rechtmässige, geschäftsbezogene Bargeldbezüge oder um unrechtmässige Privatbezüge handelte, untersuchte die Kantonspolizei Zürich diese gestützt auf die von der Anzeigeerstatterin gemeldeten suspekt bzw. nicht geschäftsmässig begründet scheinenden Transaktionen über die Jahre 2009 - 2014 stichprobeweise anhand der gesicherten Buchhaltung SAGE sowie anhand der sichergestellten Belege auf deren Geschäftsrelevanz hin (Urk. 1 01 003 S. 22; Urk. 2 01 001 S. 7 f.). Der Anhang 1 stellt einen Zusammenzug der Bargeldbezüge dar, zu welchen keine Belege über die Verwendung des Geldes vorlagen (Quittungen etc.) und die in der Folge mit wenigen Ausnahmen als delik- tisch gewertet wurden. Dabei fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte bezog unüblich oft und unüblich hohe Bargeldbeträge ab dem Konto der C._____ AG. Falls sich in den Unterlagen überhaupt Belege über die Bargeldbezüge finden lassen, dann höchstens in Form eines Auszahlungsbelegs von Geldautomaten (Anhang 1; Urk. 1 01 003 S. 23). Die Bargeldbezüge beliefen sich im Jahr 2009 auf mehr als CHF 64'000.00, im Jahr 2010 waren es über CHF 69'000.00, im Jahr 2011 etwas mehr als CHF 47'000.00, im Jahr 2012 rund CHF 53'000.00, im Jahr 2013 immer noch mehr als CHF 33'000.00 und im Jahr 2014 wieder mehr als CHF 41'000.00. Über die sechs Jahre erreichten die Bargeldbezüge mit dieser nur vom Beschuldig- ten eingesetzten Karte eine Summe von über CHF 300'000.00. 5.6. Damit allein ist zwar immer noch nicht erstellt, dass es sich um unrecht- mässige Privatbezüge handelt. Stellt man diese Bezüge jedoch in den Kontext des üblichen Zahlungsverkehrs der C._____ AG, so fallen sie doch deutlich ab. Denn in den übrigen Geschäftsunterlagen konnte festgestellt werden, dass Geldüberwei- sungen nicht durch Barzahlung, sondern über das Firmenkonto bei der ZKB (vgl. Urk. 4 04 003 ff.) an Lieferanten, Angestellte etc. an der Tagesordnung und üblich waren, nämlich über das Onlinebanking (so bereits in der Zeit, als Zeuge H._____ - 50 - noch in der AG als CFO tätig war; Urk. 5 01 030, S. 5 F/A 39). Und dieses wurde gemäss Zeugin N._____ immer vom Beschuldigten gemacht, sie habe nie in des- sen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 S. 3 F/A 24 ff.). 5.7. Wie bereits gesagt und aus Anhang 1 ersichtlich, liegen praktisch über keine dieser teils auch sehr hohen Bargeldbezüge Belege vor, welche die Verwen- dung des Geldes dokumentieren und erklären würden. Soweit vorhanden, handelt es sich im Wesentlichen um blosse Auszahlungsbelege von Geldautomaten (vgl. Urk. 23 S. 104). Dies erstaunt nicht nur grundsätzlich, sondern auch in Anbetracht der Höhe und Kadenz (teilweise mehrmals pro Tag) des bezogenen Bargeldes. 5.8. Hinzu kommt, dass die Bargeldbezüge in der Buchhaltung auf unzählige verschiedene Konten verbucht wurden, wie die Vorinstanz richtigerweise aufzeigte (Urk. 23 S. 103). Die Vorinstanz hat Konten im angefochtenen Urteil angeführt. Es sind dies: 5830 "Spesen pauschal", 5820 "Spesen effektiv", 6640 "Reisespesen", 1760 "Entwicklungskosten Allgemein / Modelle / Vorlagen", 4060 "Fremdarbeiten", 6559 "Übriger Verwaltungsaufwand", 6500 "Büromaterial", 1192 "Vorauszahlungen für Lieferanten", 1700 "Entwicklungskosten WAEA", 1712 "Entwicklungskosten All- gemeine Airlines", 5810 "Weiterbildung", 6600 "Werbeaufwand", 6700 "Sonstiger Aufwand", 5203 "Provisionen", 6642 "Kundengeschenke", 6610 "Werbedruck- sachen", 4400 "Dienstleistungsaufwand", 6503 "Zeitschriften, Bücher", 4402 "Infra- struktur Aufwand Ukraine", 1521 "EDV", 4403 "Freelancer Löhne Ukraine", 6560 "EDV Aufwand", 5700 "AHV, IV, EO, ALV", 4701 "Einfuhrzölle", 3400 "Kunden- arbeiten, Installationen", 1713 "Entwicklungskosten Swisscom", 6800 "Bank, Zin- saufwand, Spesen", 6510 "Telefon, Internet", 6100 "URE Maschinen, Instrumente, Apparate", 6040 "Reinigung, Hilfsmaterial", 6570 "Lizenzen und Wartung", überdies 1701 "Entwicklungskosten AB._____". Angesichts dieser Buchungen kann keinerlei System erkannt werden, was allenfalls hätte bar bezahlt werden müssen – notabene bei grundsätzlich elektronischem Zahlungsverkehr. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge für den Privatverbrauch bewusst in die unterschiedlichsten Konten verbuchte, ansonsten sie aufgrund ihrer schieren Zahl und hohen Kadenz früher aufgefallen wären. - 51 - 5.9.1. Diese Bezüge erfolgten in einer Zeit, in der sich die private finanzielle Situation des Beschuldigten im Wesentlichen so präsentierte: Der Beschuldigte führte lediglich ein (Lohn-)Konto bei der PostFinance (Konto Nr. 3). Dies korrespon- diert mit den vom Beschuldigten eingereichten Steuererklärungen. In diesen gab er jeweils nur das Postkonto Nr. 3 an (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). Sodann existierte bis am 17. März 2010 (Urk. 4 03 016) ein Geschäftskonto der vom Beschuldigten im Oktober 2006 gegründeten Einzelfirma C._____ A._____ bei der ZKB (Konto-Nr. 4; vgl. Urk. 4 03 017 f.). Ferner war der Beschuldigte privat im Besitz einer Visa- sowie einer MasterCard- Kreditkarte bei der Cornèr Banca SA (vgl. Urk. 1 02 003) und er war Inhaber einer Visa-Kreditkarte bei der UBS (Urk. 4 03 003). 5.9.2. Den Steuererklärungen kann entnommen werden, dass der Beschul- digte neben dem Guthaben auf dem Konto bei der PostFinance über keine Vermögenswerte (bspw. Aktien, Obligationen, Liegenschaften etc.) verfügte (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). 5.9.3. Aus den Auszügen des PostFinance-Kontos geht hervor, dass sich das Verhältnis von Gutschriften und Lastschriften in den relevanten Jahren mit Ausnahme des Jahres 2010, wo eine Zahlung für ein "Mandat S._____" einging (Urk. 4 02 008; Urk. 1 01 001 S. 25 f.), zwar nicht gerade die Waage hielten, aber – in leichter Relativierung der Gewichtung der Vorinstanz (Urk. 23 S.100) – jedenfalls keine grossen Rückstellungen ermöglichten, so dass auch keine massgeblichen Reserven vorhanden waren. Die Liquidität war oftmals gering. So räumte auch der Beschuldigte ein, dass es finanziell oft knapp gewesen sei bzw. er seine Rechnungen nicht habe bezahlen können und er auch von seinem Vater Darlehen erhalten hatte (vgl. Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3 ff.; was durch Urk. 6 35 020 ff. bestätigt wird). 5.9.4. Die Kontoauszüge der privaten Visa- und MasterCard des Beschuldig- ten bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 014 ff.) und der UBS AG (Urk. 4 03 008 ff.) wurden von der Vorinstanz zutreffend analysiert (Urk. 23 S.101). Ergänzend ist - 52 - festzuhalten, dass sich die Bezugslimite auf je CHF 5'000.00 belief, in welcher Höhe meist auch der offene Rechnungssaldo lag. Die Auszüge zeigen eine geringe Aktivität auf beiden Karten und tiefe Belastungen von wenigen hundert Franken pro Monat. Es gab insbesondere keine Belastung hoher Summen und keinen Hinweis auf Einkäufe/Zahlungen für die C._____ AG (Urk. 1 01 001 S. 27 f.). 5.9.5. Der Beschuldigte selber gab in der Einvernahme vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, er sei konstant unter einem finanziellen Druck der Firma gewesen. Dann sei die Konkubinatssituation dazu gekommen, in der er auch Unterhalt habe zahlen müssen. Seine Partnerin habe während ihrer Partnerschaft ihr eigenes Einkommen stets für sich behalten. Am 3. November 2010 kam sein Sohn auf die Welt. Gemäss seinen eigenen Angaben kam der Beschuldigte für sämtliche laufenden Kosten der Familie auf (Urk. 1 01 001 S. 24). Auch wenn die gemäss genehmigter Unterhalts- vereinbarung vom 11. April 2011 geschuldeten Alimente von CHF 2'400.00 erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zahlbar waren (Urk. 9 04 028), stellte die Familiengründung doch eine erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Be- schuldigten dar. Dass seine Situation als Familienvater in Zürich sehr schwierig sei, brachte er auch beim VR an (Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3). Auch wenn seine damalige Partnerin – die weitere Verfahrensbeteiligte E._____ – nach dem Zusammenziehen (somit wohl vor der Geburt des Kindes) ungefähr CHF 1'300.00 und meistens die Lebensmittel bezahlte, war es der Beschuldigte, der für die Leasingraten für den Volvo XC60 aufkam (Urk. 9 02 007 S. 2 F/A 10 und F/A 20), so dass er insgesamt mit erheblichen Fixkosten konfrontiert war. 5.9.6. Die Akten belegen auch eine Konsumfreudigkeit des Beschuldigten. Dabei geht es nicht nur um entsprechende Aussagen wie jene der Zeugin N._____. Diese gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei eitel in seinem Auftreten gewesen, sehr bedacht, dass er gut rüberkomme. Sein Konsumverhalten sei sicher so gewesen, dass wenn er etwas gewollt habe, er es sich geholt habe. Er sei sehr konsumfreudig gewesen, aber auch sehr grosszügig und habe sein Herz am richtigen Ort. Manchmal sei er auch etwas manipulierend gewesen. Der Lebensstil des Beschuldigten sei mit dem ihr bekannten Lohn nicht vereinbar gewesen (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 73 ff.). Der Zeuge G._____ bezeichnete den Beschuldigten - 53 - als Ästheten, der schöne Schuhe gehabt habe und gut angezogen sei (Urk. 5 01 025 S. 16 F/A 77), was zu den Depositionen N._____s passt. Dass sich der Beschuldigte einiges gegönnt hat und er sich auch gegenüber seiner Lebenspartnerin grosszügig zeigte, ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchungen und des separaten Vermögenseinziehungs- und Ver- wertungsverfahrens (Urk. 9 01 003; Urk. 9 01 104). Bei den in den Anhängen zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung angeführten Gegenständen handelt es sich einerseits (Anhang 1) um zahlreiche Fahrräder, Designer Möbel, andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltgeräte, Elektronika sowie Luxusuhren der Marken Omega, Rolex und IWC, die der Beschuldigte als sein Eigentum bezeich- nete (Urk. 9 02 003 S 7 und S. 12 ff.; Urk. 9 01 105). Andererseits werden im Anhang 2 Gegenstände angeführt, die der Beschuldigte seiner ehemaligen Partnerin – der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ – geschenkt hatte (Urk. 9 02 006 S. 12 ff. F/A 143 ff. und S. 10 F/A 115 ff. betreffend die Reisetasche Longchamp), was diese – alle mit Ausnahme der Reisetasche Longchamp; diesbezüglich wurde sie nicht befragt – so bestätigt hatte (Urk. 9 02 007 S. 5 F/A 50 ff.). Dabei geht es um Luxushandtaschen der Marken Mulberry, Bottega Veneta, Gucci, Louis Vuitton sowie einen Lammfellmantel und Schmuck. Obwohl der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über zu tiefen Lohn klagte, er dann auch noch mit neuen familienrechtlichen Verpflichtungen konfron- tiert war und damit seine Fixkosten stiegen, er kaum über liquide Mittel oder Reser- ven verfügte (was auch für das damals vorhandene Geschäftskonto C._____ A._____, Einzelfirma, zutraf; Urk. 1 01 001 S. 26), kaufte er im Anklagezeitraum fortlaufend teure und nicht notwendige Güter, die er teilweise schon im Überfluss besass (z.B. Fahrräder, Uhren), für sich und seine Partnerin. Der Beschuldigte hatte zwar Aktienoptionen im Wert von ca. CHF 75'000.00 verkauft (gemäss seiner Darstellung im Jahr 2011 oder 2012; Urk. 5 01 021 S. 22 F/A 128 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]), welches Geld er von Zeuge I._____ erhalten hatte (Urk. 9 02 005 S. 4 F/A 28; so bestätigt von Zeuge I._____ Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 49) und offenbar nicht auf eines der Konten des Beschuldigten einbezahlt wurde (Urk. 1 01 001 S. 25). Dieser Umstand bzw. dieses Geld vermag die Summe von Alltagsauslagen und Luxuskäufen aber niemals zu decken. Zum Vorhalt, dass - 54 - diese Sicherstellungen am Wohnort des Beschuldigen diesen Betrag in ihrem Wert um ein Mehrfaches überstiegen und er daher wohl nicht in der Lage war, diese aus eigenen Mitteln anzuschaffen und finanzieren, sagte der Beschuldigte nichts Substantielles oder Entkräftendes, er nahm den Vorhalt so bloss zur Kenntnis (Urk. 5 01 022 S. 14 F/A 90). 5.10. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft mache eine Beweislastumkehr, welche er nicht akzeptieren könne. Man könne nicht einfach eine Liste erstellen und pauschal behaupten, dass der Beschuldigte nichts dazu gesagt habe. Er habe [erstens] überall etwas dazu gesagt, wofür diese Transaktionen gewesen seien – teilweise auch zusammenfas- send, weil es Themenkomplexe gewesen seien. Man könne diese Ausführungen nicht als Schutzbehauptungen abtun. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldig- ten (Prot. I S. 11; Urk. 39 S. 15 ff.). Der Verteidigung ist dem Grundsatz nach zuzustimmen. So besagt auch der Untersuchungsgrundsatz als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzuweisen und nicht umgekehrt Sache des Beschuldigten, seine Unschuld darzutun (Art. 6 StPO, BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 66 StPO N 10). Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umstän- den indessen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 in Erwägung 2.4.1. Folgendes fest: "Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
- November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situa- tionen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu - 55 - Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
- November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der be- schuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umstän- den in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Be- weise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176)." Angewandt auf diesen Fall ist festzuhalten, dass alle Umstände dafür spre- chen, dass die Bargeldbezüge gemäss Anhang 1 der Anklage zu Privatzwecken erfolgten und es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, diese Einschätzung mit plausiblen entlastenden Behauptungen bzw. Erklärungen – auch im Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 38 S. 14 f., 23 f.) – zu erschüttern. 5.11. Der Sachverhalt ist daher in der Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz erstellt. Die Deliktssumme beläuft sich auf CHF 308'510.70 (Urk. 23 S. 102 ff.).
- Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2 der Anklage) 6.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 2, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Zahlungen getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 34'250.30 bereichert haben. 6.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die Ankla- geschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Weitere Ausführungen zum Anhang 2 der Anklage gibt es nicht. Auch hier gilt demgemäss, dass der An- hang einen Zusammenzug der als deliktisch erkannten Zahlungen des Beschuldig- ten für Auslagen ohne Geschäftsbezug darstellt. 6.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich. Einerseits bestreitet er, die Maestrokarte für Privatzwecke verwendet zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 19 f.). Andererseits machte er (verwertbar - 56 - ab der zweiten Einvernahme; Urk. 5 01 022; Erw. II.4.4.1.) auch gewisse Zuge- ständnisse. So sagte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2015, es stimme, dass er mit den Firmenkarten auch Kleidung, Schmuck etc. erworben habe. Er räumte ein, dass er die Geschäftskreditkarte verwendet habe, um einen Verlobungsring für seine Partnerin zu kaufen, erstens mit der Absicht, das wieder mit dem Konto- korrent zu verbuchen oder physisch in Geld zurück zu bezahlen oder indem er die entsprechende Auftragsleistung in die Firma eingebracht habe (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 95). Die Antwort ist diffus, indem der Beschuldigte nicht klar aussagt, ob es nur bei der Absicht geblieben ist, diese Auslage zu verbuchen oder den Betrag zurück- zuzahlen. Andererseits erklärt er den Einsatz der Geschäftskarte für private Zwe- cke mitunter auch als Versehen: "lch habe z.B. mal im Qualipet mal die EC-Karte verwendet, weil ich eine Zeit lang für die C._____ A._____ eine Maestrokarte hatte, die ähnlich aussah" (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98). Dieser Erklärungsversuch über- zeugt nicht, zumal sich keine Gegenbuchungen finden. 6.4. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben. Sie hielt fest, dass die in Anhang 2 der Anklage aufgeführten Zahlungen in den eingeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten an die aufgeführten Geschäfte so stattgefunden hatten. Diese ergebe sich aus den Kontoauszügen des Kontos der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 4 04 003). Die Verbuchungen seien ebenfalls wie aufgeführt vorgenommen worden (Urk. 6 34 005 f. [2009]; Urk. 6 34 010 f. [2010]; Urk. 6 34 015 f. [2011]; Urk. 6 34 022 f. [2012]; Urk. 6 34 028 f. [2013]; Urk. 6 34 034 f. [2014]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Zahlungen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags auf CHF 31'549.95 (Urk. 23 S. 111), was von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz kann übernommen werden, zumal die Nichtverwertung der ersten Depositionen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) am Beweisergebnis im Übrigen nichts zu ändern vermag. 6.5. Wenn die Vorinstanz sämtliche Zahlungen in reinen Kleider- und Schuh- geschäften, teilweise für Kinder, als nicht geschäftsbezogen erachtet, so ist ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 8) – beizupflichten (Urk. 23 - 57 - S. 105 f.). Läden wie Diesel Store, I-C-E AG [gl. z.B. in Urk. 4 03 009: 16.11.10, explizit "Bekleidungsgeschäft"], DeeCee Style, Onitsuka Tiger Store, Jeans & Co., Tommy Hilfiger, Kahoona's Ltd., Boutique Alsamendi, Bally, Navyboot, Hackett London, Zero-7 AG, Louis Vuitton, Pompes Funèbres, Boutique Souleiado, Bottega Veneta, Boutique Grieder, Jet Set, MDL marché de luxe AG und Boutique Nove bzw. deren Produkte haben nichts Erkennbares mit dem Gesellschaftszweck zu tun. Wenn der Beschuldigte Kleiderkäufe in den Zusammenhang mit Projekten stellt, so scheint dies – sofern dies wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verschleiss begründet wird (Urk. 10 S. 13 ["Anzug durchgeschwitzt"]) – gesucht. Die entsprechenden Auslagen sind auch nicht als Spesen verbucht, sofern denn überhaupt ein Anspruch bestanden hätte. Für ein "Kleideranprobierprogramm", das die AG habe entwickeln wollen (Urk. 10 S. 11) und mit dem der Beschuldigte Kleidereinkäufe als geschäftsbedingt rechtfertigt, wären sodann nicht Einkäufe in dieser Zahl nötig gewesen, zumal man wohl mit Prototypen hätte arbeiten können. Ein Reglement oder Absprachen über Vergütung von Kleidern zugunsten des Be- schuldigten ist bzw. sind nicht aktenkundig. Ebenso kann festgehalten werden, dass es sich nicht um notwendigste Kleidereinkäufe handelte. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte regelmässig und in sehr kurzen Abständen und oft in be- kannterweise teuren Läden und Boutiquen Kleidungsstücke im mittleren und hohen Preissegment einkaufte. Die behaupteten geschäftsbedingten Käufe erfolgten zu- dem, obwohl aufgrund der stets schwierigen Finanzlage der AG wohl ein sparsamer Mitteleinsatz angezeigt gewesen wäre. 6.6. Auch bei Anhang 2 fällt auf, dass die Kleiderauslagen auf Kosten der C._____ AG auf die unterschiedlichsten Buchhaltungskonten verbucht wurden (via Dienstleistungsaufwand, übriger Verwaltungsaufwand, Kundengeschenke, Sonsti- ger Personalaufwand, Werbeaufwand, Fremdarbeiten, Werbedrucksachen, Ent- wicklungskosten Allgemeine Airlines). Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den privaten Zweck zu verschleiern versuchte. 6.7. Soweit der Beschuldigte den Einsatz der Karte mit Versehen begründet (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98) oder für andere wiederum das Kontokorrent herhalten musste (Prot. I S. 13 f.: "Wir hatten ein Kontokorrent. Wir haben viel über das Kon- - 58 - tokorrent verbucht gehabt, wenn es gerade nötig war."), wirken auch diese Erklä- rungen pauschal und wenig überzeugend. Dass diese Einkäufe für private Bedürf- nisse erfolgten, zeigt sich vielmehr beispielhaft bei der Verwendung der Firmen- Maestrokarte für den Kauf der Luxus-Handtasche am 27. Dezember 2011 für CHF 2'090.00 in der Boutique "Bottega Veneta" an der … [Adresse] Zürich. Der Beschuldigte erwarb die Handtasche auf Kosten der C._____ AG und schenkte diese seiner damaligen Lebenspartnerin und weiteren Verfahrensbeteiligten E._____. Die Handtasche wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei E._____ sichergestellt (HD Pos. 14). Dafür fehlte ein Kaufbeleg. Es gab auch keine Gegen- buchung zugunsten der AG. 6.8. Am 22. Oktober 2009 wurde mit der Maestrokarte der C._____ AG am Postomat am Bahnhof AC._____ CHF 460.00 bezogen (Urk. 6 07 116; verrechnet wurden dann CHF 462.00, da noch zwei Franken Spesen hinzukamen). Die Be- lastung erfolgte erst am 23. Oktober 2009. Verbucht wurde dieser Bezug vom Beschuldigten auf dem Konto "Spesen Effektiv". Entgegen der Vorinstanz kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese Transaktion privaten Zwecken diente. Sie ist daher als nicht deliktisch einzustufen. 6.9. Der Karteneinsatz bei Globus, Manor und Jelmoli wurde von der Vorin- stanz anhand der Kaufbelege sorgfältig geprüft und als geschäftsrelevant oder de- liktisch – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 ff.) – nachvollziehbar triagiert (Urk. 23 S. 106 ff.). Gleiches gilt für die Einkäufe bei Orell Füssli, in Spielwaren- geschäften, im Geschäft OF for Kids & Family, in Zoofachgeschäften, Velofach- geschäften, Lebensmittel- und Haushaltwarengeschäften etc. (Urk. 23 S. 108 ff.). Bei den Spielwaren wurde von den Zeugen übereinstimmend gesagt, dass keine entsprechenden Projekte der C._____ AG bekannt waren, wie die Vorinstanz zu- treffend zusammenfasste (Urk. 23 S. 108). Zudem fehlte es an Belegen, die den Einsatz der Karte hätten plausibilisieren können. 6.10. Auch im Zusammenhang mit diesen Einkäufen bzw. Zahlungen mit der Maestrokarte gilt das oben Gesagte zu den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten. Er persönlich hatte im Anklagezeitraum stets angespannte finanzielle Ver- hältnisse, verfügte kaum über vermögenswerte Reserven und war daher auch auf - 59 - Unterstützung Dritter, wie seinen Vater, angewiesen. So kam es ihm gelegen, diese Firmenkarte für private Auslagen zu verwenden. Zudem wurden auch hier viele der Kartenbelastungen unter Konten verbucht, deren Aufwand entsprechend dem üblichen Bankzahlungsverkehr (somit online) beglichen worden wären (wie z.B. Fremdarbeiten, Werbeaufwand etc. ). 6.11. In Bereinigung der Berechnung der Vorinstanz (CHF 31'549.95) gemäss obiger Ziffer 6.8 reduzieren sich die unrechtmässigen Zahlungen somit um CHF 462.00 auf CHF 31'087.95.
- Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte (Anhang 3 der Anklage) 7.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 3, soll der Beschuldigte mit der Firmen- kreditkarte in den Jahren 2009 bis 2014 Waren und Dienstleistungen bezogen haben, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten. Der Anhang 3 umfasst 278 Buchungen in der Höhe von insgesamt CHF 158'263.75 (Urk. 1 01 001 S. 3). 7.2. Diese Bezüge und Zahlungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht einzeln begründet. Das Vorgehen in der Strafuntersuchung und die Leseart der Anklageschrift wurden von ihr an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im oben genannten Sinne erklärt (vgl. obige Ziff. 6.2 und Urk. 11 S. 4). 7.3. Die Vorinstanz hat auch hier die relevante Beweislage zutreffend darge- stellt (Urk. 23 S. 122). Die in Anhang 3 aufgeführten Zahlungen mit der auf die C._____ AG lautenden MasterCard fanden in den angeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten zugunsten der aufgeführten Geschäfte statt (Urk. 2 02 006, ab Januar 2009). Auf die nicht eingeklagten Belastungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 23 S. 112). Die Vorinstanz hat die relevanten Zahlungen im Einzelnen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags von CHF 158'263.75 um CHF 4'632.35 (CHF 4'018 + CHF 614.35) auf CHF 153'631.40 (Urk. 23 S. 118). 7.4. Der Sachverhalt lässt sich auch ohne die nicht verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) erstellen. Wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt, kann hier mit analoger Begründung ein Geschäftsbezug bei den Einkäufen in den - 60 - betroffenen Kleider-, Schuh- und Schmuckläden verneint werden (Urk. 23 S. 112). Ebenfalls überzeugend fällt die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Zahlungen zugunsten von Sportgeschäften aus. Die C._____ AG hatte vom Firmenzweck her nichts direkt mit Sport zu tun, hingegen war der Beschuldigte grosser Radsportler, was sich auch anhand der sichergestellten Fahrräder zeigt (Urk. 9 01 014). Dass er mit Investoren und z.B. die "Tortour" gefahren ist und ein Teilsponsoring gemacht hat, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch im Berufungsverfahren ausführte (Urk. 10 S. 11; Urk. 39 S. 23 f.), vermag entsprechende Auslagen in derartiger Höhe nicht zu rechtfertigen. Das Erstellen eines Webauftritts für einen Triathleten oder das Sponsoring für einen Radsport- anlass bringt es nicht mit sich, selber Fahrräder und -zubehör (und jedenfalls nicht in diesem Umfang) zu kaufen oder kaufen zu müssen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 23 S. 113). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht plausibel und schwer nachvollziehbar. Auch diese Belastungen sind daher ohne Weiteres als nicht geschäftsrelevant und damit als deliktisch anzusehen. Wenn die Vorinstanz sodann bei den Belastungen einen geschäftlichen Hintergrund für die Käufe in Möbel- und Einrichtungsgeschäften nicht a priori als ausgeschlossen erachtet, ist ihr ebenso zuzustimmen wie bei der gegenteiligen Einschätzung betreffend die Gegenstände mit kindlichen Motiven. Das führt insgesamt zu einer Reduktion des Deliktsbetrags (Urk. 23 S. 114). Die differenzierte Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Belastungen ist überzeugend und zu übernehmen (Urk. 23 S. 114-118). 7.5. Die Kreditkartenzahlungen erfolgten vor dem bereits oben dargelegten persönlichen finanziellen Hintergrund des Beschuldigten. Die insgesamt pauscha- len Erklärungen des Beschuldigten vermögen das Beweisfundament nicht zu er- schüttern. Es ist daher von dem von der Vorinstanz ermittelten Deliktsbetrag von CHF 153'631.40 ausgehen.
- Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. "Darlehenszahlungen" (Anhang 5 der Anklage) 8.1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos nicht geschäftsrelevante Extrazahlungen auf sein Privatkonto - 61 - ausgeführt haben. Diese werden im Anhang 5 konkretisiert. Demgemäss soll er 33 Buchungen im Gesamtbetrag von CHF 178'776.10 vorgenommen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 8.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die An- klageschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen der Replik nahm er – nach entsprechender Kritik der Verteidigung – noch konkret zum Anhang 5 Stellung. Er wies den Vorwurf der Verteidigung zurück, dass anhand der Frage- zeichen nicht einmal die Staatsanwaltschaft gewusst habe, was genau der Grund für die Transaktionen gewesen sei. Das sei so nicht richtig, die Tabellen seien von ihr [der Staatsanwaltschaft] oder der Polizei gemacht worden und es sei darum gegangen, Transaktionen, die nicht einem Geschäftsvorgang hätten zugeordnet werden können, aufzuführen und dann Ausführungen zu machen, ob es Belege gebe oder Geschäftsvorgänge, die diese Zahlung begründen könnten. Wenn es ein Fragezeichen habe, dann habe man keinen Geschäftsvorgang gefunden. Der Beschuldigte sei ihr eine Erklärung, weshalb es ein Darlehen gegeben haben soll, schuldig geblieben. Der Beschuldigte sei zu allem befragt worden und er habe es nicht geschafft, sinnvolle oder überhaupt Erklärungen zu den Transaktionen und Buchungen zu liefern. Darum seien diese nicht geschäftsrelevant (Prot. I S. 10). Die Verteidigung des weiterhin bestreitenden Beschuldigten (Urk. 5 01 010 S. 5 F/A 20) duplizierte vor Vorinstanz dahingehend, dass er zum ersten Mal höre, was mit diesen Fragezeichen gemeint sei. Wenn dies Anklagebestandteil sei, müsse er verstehen, um was gehe, um darauf reagieren zu können. Aus Frage- zeichen werde er nicht schlau und deswegen sei Anhang 5 keine taugliche Grund- lage für eine Verurteilung (Prot. I S. 11). 8.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Sie hielt dafür, dass sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergebe. Den Kreditkartenabrechnungen oder auch den Kontoauszügen des Beschuldigten könnten keine Belastungen entnommen werden, die auf Auslagen für die C._____ AG hindeuten würden (und damit Spesen wären), zumal Spesenabrechnungen des Beschuldigten fehlten, obwohl solche in der C._____ AG üblich gewesen seien. Darlehen, die hätten - 62 - zurückerstattet werden müssen, habe der Beschuldigte der C._____ AG ebenfalls nicht gewährt. Schliesslich seien die übrigen Überweisungen ebenfalls alle als deliktisch zu betrachten, insbesondere auch jene ohne jeglichen Zahlungstext. Die Vorinstanz ging so von einer anklagegemässen Deliktssumme von CHF 178'776.10 aus (Urk. 23 S. 128 f.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und der teil- weisen Ergänzung. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 8.4.1. Die relevanten Zahlungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Dieser ist sehr schlecht lesbar, da die Beträge mit roter Farbe hinterlegt sind, so dass die ent- sprechende Kolonne in den mit der Anklage gelieferten Kopien als schwarzer Balken erscheint. Inhaltlich entspricht die Tabelle der Urk. 1 01 009, welche zur Entzifferung heranzuziehen ist. 8.4.2. Die Zahlungen auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten gingen – so wie in Anhang 5 der Anklage aufgeführt – ein (Urk. 4 02 004 [Jahr 2014]; Urk. 4 02 005 [Jahr 2013], Urk. 4 02 006 [Jahr 2012]; Urk. 4 02 007 [Jahr 2011]; Urk. 4 02 008 [Jahr 2010]; Urk. 4 02 009 [Jahr 2009] und wurden in der Buchhaltung wie von der Vorinstanz angegeben erfasst (Urk. 23 S. 122 f.). 8.5.1. Diejenigen im Jahr 2009 im Gesamtbetrag von CHF 10'100.00 erfolgten ohne Grundangabe (Urk. 4 02 009). Nur eine Zahlung wurde in der Buchhaltung erfasst. Damit ist ein Geschäftsbezug zweifelhaft. 8.5.2. Auch die Gutschriften im Jahr 2010 führen keinen Zweck an, mit Aus- nahme von jener vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Hinsichtlich dieser Überweisung vom 27. Dezember 2010 mit dem Vermerk "Mandat S._____" erläuterte der Beschuldigte den Zusammenhang mit der T._____ AG, die zur "S._____ Medien AG" gehöre. Auf die Frage, ob ein Betrag von CHF 100'000.00 der C._____ AG überwiesen worden sei, antwortete der Be- schuldigte: "Nein, das habe ich so gelöst, dass ein Teil der Firma einbezahlt wurde - 63 - und der andere Teil eine Art von Provision für mich war, die ich mir ausbezahlt habe" (Urk. 5 01 021 S. 16 F/A 87 f. [zu seinen Gunsten verwertbar]). Allerdings findet sich hierzu keine Regelung oder Vereinbarung. Zudem waren Provisionen wie oben dargelegt nicht vorgesehen, und zwar selbst nicht in dem vom Beschul- digten angerufenen zweifelhaften Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Zeuge D._____ sagte in seiner Einvernahme vom 10. Juli 2017, es sei einmal eine Provision für eine Aktionärsakquirierung durch Herrn I._____ bezahlt worden, "[…] sonst sind nie Provisionen ausbezahlt worden und auch keine VR- Entschädigungen. Im Sinne einer Arbeitsentschädigung wurden nie Provisionen ausbezahlt" (Urk. 5 01 024 S. 10 F/A 51). Nebenbeschäftigungen wären gemäss dem genannten Arbeitsvertrag zustimmungsbedürftig gewesen (Urk. 2 02 006, Ziff. 10). Zudem wäre der Beschuldigte in jener Zeit gemäss behauptetem Vertrag auch unter einem Konkurrenzverbot gestanden (Urk. 2 02 006, Ziff. 10 und 11). Die ge- samten Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte hier eigenmächtig und ohne Grundlage Vergütungen auf sein Konto vorgenommen hat. 8.5.3. Soweit die Zahlungseingänge im Jahr 2011 keinen Zahlungszweck an- geben, spricht dieser Umstand gegen eine geschäftliche Relevanz, ansonsten die Gläubigerin C._____ AG wohl einen Grund für die Überweisung angegeben hätte, wie dies auch andernorts der Fall war (vgl. Urk. 4 02 007). In Bezug auf die Gut- schrift vom 30. Juni 2011 über CHF 3'516.10 gemäss Anhang 5, ist darauf hinzu- weisen, dass auf dem PostFinance-Konto des Beschuldigten effektiv CHF 12'950.00 eingingen (Urk. 4 02 007 S. 22). Da Ende Juni 2011 nicht der übli- che Lohn von CHF 9'433.90 bezahlt wurde, wurde von der Staatsanwaltschaft nur die Differenz als deliktisch in der Tabelle erfasst und von der Vorinstanz auch nur in diesem Umfang so gewertet (Urk. 23 S. 128). 8.5.4. Zur Überweisung mit dem Vermerk "Auftrag U._____" erklärte der Be- schuldigte (zu seinen Gunsten verwertbar): "Da habe ich an U._____ ein Konzept für eine Homepage geschrieben, welches ich privat gemacht habe" (Urk. 5 01 021 S. 19 F/A 109 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Hätte es sich dabei tat- sächlich um eine Privatangelegenheit gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, wieso die Entschädigung über CHF 6'000.00 via Arbeitgeberin erfolgen soll. Für die "Spe- - 64 - sen AD._____" fehlt es ebenso an Belegen wie für "Spesen November 2011", was einen ausserordentlichen Aufwand plausibilisieren würde. Gleiches gilt für die "Gra- tifikation", für welche weder gemäss fraglichem Vertrag (über den 13. Monatslohn hinaus) noch aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin, die nie Gewinn erzielt hatte, Anlass bestanden hätte. Die zu seinen Gunsten verwertbare Erklärung des Beschuldigten für die Spesen in AD._____ lautete: "Das war eine Messe, wo ich Geld holen musste, wo wir so hohe Rechnungen gehabt haben, wo wir privat noch Kreditkarten geben mussten oder so. Es müsste in diesem Fall über meine UBS-Kreditkarte gelaufen sein, dass ich diese zu geschäftlichen Zwecken belasten musste und das Geld zurückforderte" (Urk. 5 01 021 S. 18 F/A 106 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Eine entsprechende Belastung findet sich weder auf seiner UBS Visacard (Urk. 4 03 010), noch auf seiner Mastercard (Urk. 1 02 016). Für die Rückzahlung eines "kurzfristigen Darlehens", am 3. August 2011 über CHF 10'000.00 fehlen Unterlagen. Damit sprechen auch die Umstände dieser Gut- schriften für eigenmächtige Vergütungen ohne geschäftliche Grundlage. 8.5.5. Gemäss Anhang 5 wurden im Jahr 2012 angeblich fünf Darlehen der Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von CHF 30'100.00 an den Beschuldigten zurückbezahlt, die mit dem Zahlungszweck "Rückzahlung Darlehen" auf den Kontoauszügen des Beschuldigten ersichtlich sind (Urk. 4 02 006). Der Beschul- digte erklärte hierzu, dass er der Meinung sei, dass er im Jahr 2012 Probleme gehabt habe. Er habe D._____ gesagt, dass er finanzielle Schwierigkeiten habe. Er habe CHF 30'000.00 über seinen Kontokorrent verbuchen wollen. Sie hätten ein Streitgespräch über den Kontokorrent gehabt. Sie hätten Probleme mit der Buch- haltung gehabt. Er habe nicht genau gewusst, wie man das verbuchen sollte (Urk. 5 01 021 F/A 115 S. 20 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Der Zeuge J._____ sagte zu diesen Darlehen, bei denen es sich gemäss dem Beschuldigten um Rückzahlung von selbst gewährten Darlehen, Überzeit- und Ferienkompensa- tionen sowie um Rückzahlung von vorgeschossenem Geld seinerseits gehandelt habe (z.B. für Reisen etc.): "Ich kann mir das nicht vorstellen, da er es wissen müsste, wie heikel es ist, ohne eine schriftliche Absegnung einfach Geld aus der Firma zu nehmen. Ich finde das extrem schwierig", und: "Wenn er z.B. sagt, dass es eine Darlehensrückzahlung sei, müsste ja ein Vertrag vorhanden sein zwischen - 65 - ihm und der Firma. Es hätte zudem zuerst einen Eingang geben müssen und da- nach einen entsprechenden Ausgang. Gerade als CEO würde ich bei solchen Transaktionen, die heikel sind, vom VRP oder von Zweien unterzeichnen lassen" (Urk. 5 01 033 S. 12 F/A 84 f.). Entsprechende Vertragsunterlagen fehlen. Ebenso fehlt für die Gutschrift "Spesen Kreditkarte privat November 2012" im Umfang von CHF 1'580.00 eine entsprechende Belastung der privaten Visa-Karte bei der UBS (Urk. 4 03 011) oder der Mastercard bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 016). Auch die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG im Betrag von CHF 75'000.– nach dem Ver- kauft von Aktienoptionen im Wert von CHF 75'000.– (vgl. Urk. 38 S. 16) bleiben schwammig, unbelegt und sind zeitlich inkohärent. 8.5.6. Auch im Jahr 2013 gingen auf das PostFinance-Konto des Beschuldig- ten Gutschriften der C._____ AG über insgesamt CHF 28'000.00 unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" ein, wobei diese wie folgt präzisiert werden: 04/12, 05/12, 06/12, 07/12, 06/12 (Urk. 4 02 005). Verträge hierzu fehlen. Gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten hatte er u.a. im Jahr 2012 finanzielle Probleme. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er damals seiner Arbeitgeberin hätte Darle- hen gewähren können. Entsprechende Gutschriften des Beschuldigten auf das ZKB Firmenkonto der C._____ AG sind weder im April noch im Mai, Juni oder Juli 2012 ersichtlich (Urk. 4 04 003). Bei den Darlehensrückzahlungen ist schliesslich auffällig, dass diese unter diversen Konten verbucht wurden (Anhang 5). 8.5.7. Im Jahre 2014 wurden dem Beschuldigten zweimal Spesen gutge- schrieben ("Spesen 01/02/2014" und "Spesen April/Mai 2014" über insgesamt CHF 3'200.00). Belege hierzu fehlen. 8.5.8. In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen (Urk. 23 S. 122 ff.), dass diese Extrazahlungen ohne geschäftliche Relevanz und daher für private Zwecke und damit zur privaten Bereicherung des Beschuldigten erfolgten. Dafür sprechen zusammengefasst die fehlenden Belege über Spesen, obwohl der Beschuldigte deren Vorhandensein behauptete (Urk. 5 01 023 S. 4 F/A 23), solche von G._____ vorhanden waren (Urk. 6 35 024) und auch N._____ davon sprach, dass für Spesen Belege hätten vorgewiesen werden müssen (Urk. - 66 - 5 01 029 S. 4 f. F/A 28 ff.). Die Transaktionen wurden nur teilweise in der Buchhal- tung erfasst und – soweit vorhanden – auch gleichartige wie die Darlehensrückzah- lungen in sehr unterschiedlichen Konten verbucht. Soweit es um Entschädigungen von Dritten geht (T._____"/"Mandat S._____", Homepage "U._____") hätte gemäss dem vom Beschuldigten angerufenen Arbeitsvertrag (Urk. 2 02 006, Ziff. 10) eine entgeltliche oder den Betrieb tangierende Nebenbeschäftigung die schriftliche Zu- stimmung der Arbeitgeberin erfordert. Eine schriftliche Einwilligung in Bezug auf die genannten Projekte liegt nicht vor. Es liegen auch sonst keine schriftlichen Abspra- chen zwischen der C._____ AG und dem Beschuldigten über Extrazahlungen an sich selber vor. Bei einer reinen Privatsache wäre nicht ersichtlich, wieso diese über das Geschäftskonto abgerechnet worden wäre. Zudem stand der Beschuldigte ge- mäss genanntem Arbeitsvertrag unter einem Konkurrenzverbot (Urk. 2 02 006, Ziff. 11). In der ganzen Zeit war die private finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt. Seine Konten wiesen meist einen sehr tiefen Saldo auf (vgl. Urk. 23 S. 101), um überhaupt irgendwelche Geschäftskosten oder Spesen privat zu tragen bzw. vorzuschiessen und später als Spesen abrechnen zu können. Umso weniger wäre es ihm möglich gewesen, seiner Arbeitgeberin Darlehen zu gewähren. Die oben dargelegten regelmässigen Lohnzahlungen (vgl. auch Anhang 6 zur Anklage) sprechen dagegen, dass er aufgrund der prekären finanziellen Situation der C._____ AG auf Lohnzahlungen verzichtet hat, die ihm dann später unter dem Titel "Darlehen" ausbezahlt worden wären. Da die AG nie Gewinn schrieb, bestand auch kein Raum für Provisionen, wobei hierfür auch keine vertragliche Grundlage gege- ben war. Dieses erdrückende Beweisfundament vermochte der Beschuldigte mit seinen Erklärungen nicht zu erschüttern. Der Sachverhalt ist daher im angeklagten Umfang mit einer Deliktssumme von CHF 178'776.10 erstellt. 9.1. Der unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung zur Beurteilung verbleibende Sachverhalt betreffend unrechtmässige Privatbezüge des Beschul- digten zu Lasten der C._____ AG gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 ist demnach mit folgenden Deliktssummen erstellt: - 67 - Lohnzahlungen (Anhang 6) CHF 178'408.70 Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1) CHF 308'510.70 Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2) CHF 31'087.95 Bezüge/Zahlungen mit CHF 153'631.40 Mastercard/Kreditkarte (Anhang 3) Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. CHF 178'776.10 "Darlehenszahlungen" (Anhang 5) Total CHF 850'414.85 9.2.1. Von dieser Summe ist zugunsten des Beschuldigten der ausgewiesene Höchststand von dessen Kontokorrent abzuziehen. Ferner sind im Sinne der An- klage – zu Gunsten des Beschuldigten – die von ihm geleisteten (Rück-)Zahlungen sowie die Zahlung G._____s an die C._____ AG gemäss Anklage S. 4 (Urk. 1 01 001) im Sinne der Vorinstanz anzurechnen (Urk. 23 S. 135). 9.2.2. Das Kontokorrent (Kto. 2261) wies über all die ausgewiesenen Jahre per 31. Dezember 2008 den Höchststand von CHF 123'702.00 auf (Urk. 4 05 037 S. 3; Urk. 1 01 003 S. 19). Dieser Betrag ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Teildeliktssumme abzuziehen. Ein Gutachten dazu erübrigt sich (vgl. so die sinn- gemässe Forderung der amtlichen Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Vor- instanz; Urk. 13 S. 10 f.; vgl. auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung hierzu an der Berufungsverhandlung, Urk. 39 S. 25). Gemäss Auswertung der Polizei wurde das Kontokorrentkonto, welches in der Buchhaltung der C._____ AG nachgewiesenermassen ab dem Jahre 2008 auf den Namen des Beschuldigten geführt wurde, grösstenteils nur spärlich oder überhaupt nicht bebucht (Urk. 1 01 003 S. 19). Ein höherer Höchstkontostand wird überdies denn auch vom Beschul- digten selbst nicht behauptet. - 68 - 9.3. Gesamthaft sind somit CHF 123'702.00, CHF 11'000.00, CHF 30'000.00 und CHF 25'000.00 von der Teildeliktssumme von CHF 850'414.85 abzuziehen, was eine Gesamtdeliktssumme von CHF 660'712.85 ergibt. C. Dossier 2 (Vorwurf des Betrugs)
- Wie oben dargelegt (Erw. III.A.2.) wird dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfen, er habe für seine Arbeitgeberin bei der Versicherung (F._____- Gesellschaft) ein PaceBlade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3" im Wert von CHF 2'299.00) wahrheits- widrig als gestohlen gemeldet. Die per 10. Dezember 2009 ausgerichtete Versiche- rungsleistung von CHF 5'773.60 habe er sich am 14. Dezember 2009 auf sein Pri- vatkonto überwiesen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
- Hintergrund der Anzeige war, dass im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als ehemaliger Geschäftsführer der C._____ AG gemäss Dossier 1 der Stadtpolizei Zürich vier tragbare Computer, sogenannte PaceBlades, aus dem Inventar der C._____ AG zugestellt wurden. Seitens der Polizei wurde in der Folge festgestellt, dass eines dieser Geräte anlässlich eines Einbruchdieb- stahls am Wohnort des Beschuldigten durch diesen gegenüber der Polizei sowie der Versicherung der genannten Unternehmung als gestohlen gemeldet worden war. Ebenso konnte anschliessend ermittelt werden, dass ein weiteres Gerät ge- genüber der Polizei als gestohlen gemeldet worden war, obschon dem nicht so gewesen sei (Urk. 1 03 049 S. 2).
- Der Beschuldigte hat den Vorwurf vor Vorinstanz wie auch im Berufungs- verfahren bestritten (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 38 S. 24 f.). Der Verteidiger führte im Rahmen seiner Plädoyers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei wesentlich, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg ausgesagt hatte, dass es tatsächlich zum Einbruch gekommen sei und die Geräte tatsächlich gestohlen worden seien. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass er das Schadensformular und die darauf befindlichen Nummern nicht selbst hingeschrieben habe, sondern er sich verständlicherweise nur auf die gestohlenen - 69 - Geräte und nicht auf die Nummern fokussiert habe. Das sei nicht nur glaubwürdig, sondern auch lebensnah. Er sei damit gutgläubig gewesen, als man diese Geräte- nummern der Versicherung weitergeleitet habe. Frau E._____ habe im Übrigen in ihrer Einvernahme bestätigt (Verweis auf Urk. 5 01 027), dass es den Einbruch gegeben und man den Einbrecher wohl erwischt habe. Gleiches gelte für die Frage, weshalb dieses Geld an den Beschuldigten überwiesen worden sei. Ganz einfach, weil er diese Geräte in die Firma eingebracht gehabt habe und die Firma ihm dafür Geld geschuldet habe. Er habe dann auch nichts verheimlicht, sondern die Zahlung sei ab dem Firmenkonto mit dem Vermerk "Einbruch-Diebstahl F._____" erfolgt. Dies habe von allen Investoren eingesehen werden können und sei im Rahmen der Buchhaltung entsprechend vom Verwaltungsrat geprüft und abgesegnet worden. Es gebe daher keine genügende Verdachtslage für eine Verurteilung (Urk. 13 S. 23 f.; Urk. 39 S. 29 f.).
- Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und gewürdigt (Urk. 23 S. 148 f.). Dass sie den Sachverhalt gestützt auf das Beweisergebnis (Schadenanzeige mit eingereichten Kaufquittungen/Rechnungen, Beibringung eines angeblich gestohlenen PaceBlades bzw. E-Mail von K._____ betreffend Ver- kauf [bzw. Kauf] des angeblich gestohlenen MacBook Airs) und mangels substan- tiierter entlastender Behauptungen des Beschuldigten (stattdessen bloss vage, dif- fuse und unbestimmte Ausführungen) als erstellt erachtet hat, ist zu übernehmen (Urk. 23 S. 152). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (Erw. II.4.4.1), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.1. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und E._____ als Auskunfts- person (Urk. 5 01 0 27 S. 6 F/A 65) ist davon auszugehen, dass in der Nacht vom
- auf den 4. November 2009 in die gemeinsame Wohnung in V._____ eingebro- chen wurde. Am 4. November 2009 erstattete E._____ bei der Kantonspolizei Zü- rich, Station AE._____, telefonisch Strafanzeige (Urk. 1 03 061). Der Beschuldigte - 70 - stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 1 03 061 S. 4). 5.2. Relevant ist sodann die aktenkundige Schadenanzeige an die F._____s- Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Der Beschuldigte war wie oben dargelegt damals Ge- schäftsführer der C._____ AG. Gemäss dem von ihm unterzeichneten Formular (Unterschrift so bestätigt in Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19) wurde im Rahmen eines Einbruchs an der W._____-strasse … in V._____ unter anderem ein MacBook Air, gekauft am 13. August 2009 für CHF 2'299.00, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, sowie ein Paceblade, gekauft am 9. September 2009 für € 2'300, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, gestohlen (Urk. 1 03 0 53 S. 2). Bei der F._____-Ge- sellschaft handelt es sich um die Betriebsversicherung der C._____ AG (Urk. 1 03 049 S. 4). 5.3. Gemäss Abrechnung der F._____-Gesellschaft wurde der C._____ AG am 10. Dezember 2009 eine Leistung aus der Police von CHF 9'421.60 auf das Firmenkonto bei der ZKB überwiesen, davon CHF 2'299.00 für das Apple MacBook Air 2.13 GHz und CHF 3'474.60 für das SlimBook D220 (Urk. 1 03 054). Die Gut- schrift über CHF 8'421.60 findet im Kontoauszug des Firmenkontos bei der ZKB unter dem 14. Dezember 2009 Bestätigung (Urk. 4 04 003). Dem gleichen Auszug entnimmt man am 14. Dezember 2009 eine Belastung von CHF 8'400.00 zuguns- ten des Beschuldigten persönlich (Urk. 4 04 003), welcher Betrag mit dem Vermerk "EINBRUCH-DIEBSTAHL F._____" gleichentags auf dessen PostFinance-Konto gutgeschrieben wurde (Urk. 4 02 009). Der Beschuldigte bestritt diesbezüglich nicht, dass er diese Online-Überweisung vorgenommen hatte, sondern machte le- diglich geltend: "Weil ich davon ausgegangen bin, da diese Geräte, die ich privat erworben hatte.. ich habe dann ja mit diesem Geld einen neuen Laptop gekauft. lch ging davon aus, dass ich mir das Geld überweisen könne, da diese Geräte privat erworben wurden". Und auf die Frage, wem denn diese Geräte gehörten, antwor- tete er: "Ich brachte diese in die Firma ein. lch hatte nicht das Gefühl, dass ich der Firma damit schaden würde. Meiner Meinung nach müsste das sogar so in der Buchhaltung verbucht sein. lch hatte sicher keinen bösen Hintergedanken, ich hätte - 71 - die Firma oder somit auch mich doch nicht schädigen wollen" (Urk. 5 01 21 S. 14 F/A 71 f., zu seinen Gunsten verwertbar).
- Als Deliktsgut gab der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 18. Novem- ber 2009 bezüglich den Einbruchdiebstahl vom 3./4. November 2009 unter an- derem ein MacBook Air 13.3, silber, 13 Zoll, gekauft am 20. August 2009, Wert von CHF 2'299, sowie ein Paceblade, weiss, 15 Zoll, Slim Book 220D, gekauft am
- September 2009, Wert ca. CHF 3'500 an (Urk. 1 03 061 S. 5) an, was mit dem vom Beschuldigten erstellten und eingereichten Deliktsgutverzeichnis korrespon- diert (Beilage zu Urk. 1 03 061; dort wird als Wert des Paceblades € 2'300 ange- geben). Unter Bemerkungen schrieb der Beschuldigte zu diesen beiden Geräten, dass die Originalbelege (Geräte gekauft bei AF._____ Zürich [für das MacBook Air] bzw. bei AG._____ [Paceblade]) zusammen mit dem Schadenformular der Versicherung weitergeleitet werden (Beilage zu Urk. 1 03 061). Die Auflistung enthält weitere Gegenstände der damals als Geschädigte geführten Personen, d.h. des Beschuldigten und [der anderen Verfahrensbeteiligten] E._____. Gemäss Polizeirapport vom 30. Oktober 2015 meldete E._____, Versicherungsnehmerin bezüglich der Hausratversicherung, einen Teil des geltend gemachten Deliktsguts als gestohlen ihrer Hausratversicherung (Urk. 1 03 049).
- G._____ übergab am 30. September 2015 der Polizei namens der C._____ AG u.a. das referenzierte Paceblade Slimbook D220 (Urk. 1 03 049 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1 03 066 S. 3). Das MacBook Air mit Kaufdatum 13. August 2009 wurde gemäss E-Mail von K._____ vom 16. Oktober 2015 von jenem zurückgekauft (Urk. 1 03 057), was der ehemalige Gerätelieferant (Urk. 1 03 049 S. 5) anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 25. Februar 2019 – auf Vorhalt jenes E-Mails – bestätigte (Urk. 1 03 062 S. 3 f. F/A 15 ff.). Auf dessen Aussagen nicht abzustellen besteht kein Anlass, stand er doch in einer rein geschäftlichen Beziehung mit der C._____ AG und dem Beschuldigten (Urk. 1 03 062 S. 2). Damit ist erstellt, dass diese zwei als gestohlen gemeldeten Geräte nicht gestohlen worden waren. 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, vermögen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen (Urk. 23 S. 150 ff.). Dass der Einbruchdiebstahl für ihn dramatisch war (Urk. 5 01 012 S. 5 F/A 9), ist nicht in - 72 - Frage zu stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der Lage war, Anzeige zu erstatten und genaue Angaben zu liefern über das Deliktsgut (Urk. 1 03 061), und zwar gegenüber der Polizei (Urk. 1 03 061) wie auch gegenüber der F._____-Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Die Angaben fielen auch in- sofern differenziert aus, als die Gegenstände nicht nur den zwei Bewohnern der heimgesuchten Wohnung zuzuweisen waren, d.h. dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 1 03 061 S. 3 ff.), sondern gemäss obigen Ausführungen auch mindestens zwei Versicherungen zu melden waren (der F._____-Gesellschaft AG als Betriebs- versicherung der C._____ AG sowie der Hausratversicherung von E._____). Dies erforderte eine genaue Bestandesaufnahme der gestohlenen Ware inkl. Beibrin- gung von Kaufbelegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der genauen Angaben von Seriennummern etc. muss das Argument des Beschuldigten einer möglichen Verwechslung (Urk. 5 01 12 S. 5 F/A 11; Urk. 38 S. 25 f.), auch im Zu- sammenhang mit der grossen Zahl von Geräten in der Firma, als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden, da es ja gerade um jene ging, die in seiner Wohnung wa- ren. Andererseits will er gemäss Verteidiger genau diese Geräte in die Firma ein- gebracht haben, wofür ihm die Firma Geld geschuldet habe (Urk. 13 S. 24), was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht. 8.2 Der Beschuldigte vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er die Schadenanzeige allenfalls nur unterschrieben hat und die anderen Angaben von einer anderen Person stammen (Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19). Mit seiner Unter- schrift hat er als Geschäftsführer der C._____ AG jedenfalls die Richtigkeit des In- halts bestätigt. 8.3. Das Argument des eingebrachten Guts erstaunt sodann auch insofern, als der Beschuldigte in der Schadenanzeige zuhanden der F._____-Gesellschaft explizit die C._____ AG als Eigentümerin nannte (Urk. 1 03 053 S), über welche Betriebsversicherung der Schaden denn auch abgewickelt wurde (Ur. 1 03 054). Wäre es um privates Eigentum gegangen, wäre dieses wohl nicht via Betriebsver- sicherung, sondern über die private Hausratversicherung gemeldet worden. 8.4. Gegen Privatgut spricht auch, dass die Rechnung für das SlimBook D220 vom 9. September 2009 datiert (also weit nach dem Gründungsdatum, so dass es - 73 - sich nicht um eine damalige Sacheinlage handeln kann) und die C._____ AG, z.H. Frau N._____, adressiert war (Urk. 1 03 055). Die Rechnung für das betroffene MacBook Air 2.13. GHz wurde am 20. August 2009 ausgestellt und an die C._____ AG, z.H. Herr A._____ (mithin den Beschuldigten), gerichtet. Diese Umstände spre- chen dafür, dass diese Geräte damals wirtschaftlich der C._____ AG zuzurechnen waren. Und selbst wenn es sich um "eingebrachtes Gut" gehandelt hätte, wäre dies wohl irgendwie dokumentiert und später abgerechnet worden. Die übrigen Mutmas- sungen des Beschuldigten betreffend Verwechslung, Unmenge an Geräten, unvoll- ständiger Rapport etc. (vgl. Urk. 23 S. 150 f.), vermögen an der Gesamteinschät- zung nichts zu ändern. 8.5. Dies bedeutet im Ergebnis mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte wusste, um welche Geräte es ging, nämlich um solche der Firma, und vor allem, dass die gemeldeten Geräte effektiv nicht gestohlen waren. Mit seiner falschen Schadenanzeige hat er bewirkt, dass die F._____-Gesellschaft zu Unrecht eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 5'773.60 erbracht und sich der Be- schuldigte – nach Überweisung dieser Summe an sich selber – entsprechend be- reichert hat. Dass auch die C._____ AG dadurch Schaden erlitten hätte, sagt die Anklage nicht (Urk. 01 01 001 S. 5).
- Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A Dossier 1
- Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit den unberechtigten Privat- bezügen des Beschuldigten zum Nachteil der C._____ AG zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 23 S. 13 f.). 2.1. Bei der heutigen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des un- ter diesem Titel laufenden Verfahrens einzustellen ist und nur noch die Vorgänge gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 von Bedeutung sind. - 74 - 2.2. Sodann ist festzustellen, dass die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Teil- revision des StGB eine Änderung hinsichtlich der Sanktion gemäss Art. 158 StGB erfahren hat, nicht aber des tatbestandsmässigen Handelns. Auf die revidierte Sanktion ist unter Erw. V. einzugehen.
- Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene (Urk. 1 01 001 S. 2 und S. 5) und von der Vorinstanz bestätigte rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung, die einen Freispruch und keine Eventualanträge gestellt hatte, vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt (Urk. 13 und Prot. I S. 7 ff. und S. 11). An der Berufungsverhandlung wurden diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz eben- falls nicht beanstandet, (Urk. 39).
- Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 23 S. 138). Diese erweist sich auch heute – d.h. trotz weitergehender Ver- fahrenseinstellungen – aus den nachfolgenden Gründen als richtig. 5.1. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann (altrechtlich) auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren bzw. (neurechtlich) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Abs. 3). 5.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Erw. II.5.3.3.). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statu- - 75 - ten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschafts- zweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_604/2022, 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1. mit Hinweisen). Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt wor- den ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt einen Ver- mögensschaden voraus. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Ver- mögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 118 IV 244 E. 2b). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E.3.2). 5.3. Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB (vgl. auch Prot. I S. 11). Er leitete das Unternehmen und hatte dabei u.a. die finanziellen Interessen der C._____ AG zu wahren. Indem sich der Beschuldigte selber zu hohe Löhne ausrichtete, mit den Kredit- und Debitkarten der Firma für seinen Privatzweck Bargeld bezog und private Anschaffungen be- zahlte sowie sich Extrazahlungen ohne Geschäftsrelevanz überwies, verfolgte er rein private Interessen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin. Dies stellt klarerweise eine Pflichtverletzung im Sinne der von der Vorinstanz zusammengetragenen Rechtsprechung dar (Urk. 23 S. 140). Da der Beschuldigte diese unberechtigten Zahlungen zu eigenen Gunsten durch falsche Buchungen und fehlende Dokumen- tationen verschleierte, kann er sich auch nicht auf die Dechargen der Generalver- sammlungen berufen (so sinngemäss die Verteidigung; Urk. 13 S. 14; Urk. 39). Durch sein Verhalten entstand der C._____ AG ein Schaden in der Höhe von über - 76 - CHF 600'000.00. Der Beschuldigte hat die Zahlungen und Geldbezüge eigenhän- dig vorgenommen. Aufgrund der grossen Zahl von vertuschten Vorgängen über Jahre hinweg wusste er um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und um den da- durch verursachten Vermögensschaden auf Seiten der C._____ AG. Die enorme Menge und die teilweise Kaschierung der inkriminierten Zahlungen, Bezüge und Überweisungen in der Buchhaltung, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er die Mittel der C._____ AG nicht hätte für eigene Bedürfnisse verwenden dürfen und er dies dennoch systematisch und planmässig tat. Neben diesem Vorsatz ist auch eine Absicht auf unrechtmässige Bereicherung zu bejahen, zumal dem Beschuldigten bewusst war, dass er persön- lich keinen Anspruch auf die von ihm erhältlich gemachten Gelder der C._____ AG zwecks privater Anschaffungen hatte. Auch nach Wegfall der Vorgänge gemäss Anhänge 4 und 7-8 zur Anklageschrift (Urk. 1 01 001) bleibt es bei einer mehrfa- chen Tatbegehung.
- Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1 der mehrfachen qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (in der bis 30. Juni 2023 gültigen Fassung, vgl. hierzu Erw. V) schuldig zu sprechen. B Dossier 2
- Wie bereits unter Erw. II.8. dargestellt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, jedoch von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 23 S. 155 f.) und der Urkundenfälschung freizusprechen sei (Urk. 23 S. 156). Diese in den Erwägungen begründeten Frei- sprüche sind zugunsten des Beschuldigten ins Dispositiv aufzunehmen, ohne dass darauf materiell noch einzugehen wäre (vgl. Erw. II.7.5; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen befassen sich nur noch mit der Frage, ob der Beschul- digten gemäss erstelltem Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. - 77 -
- Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
- Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ein tatbestands- mässiges Verhalten des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht bejaht (Urk. 23 S. 154 ff.). Die Verteidigung hatte sich zur rechtlichen Qualifikation vor Vorinstanz nicht geäussert, sondern sich auf den Sachverhalt bzw. die unge- nügende Verdachtslage für eine Verurteilung fokussiert (Urk. 13 S. 23 f.). An der Berufungsverhandlung machte sie hierzu nunmehr geltend, es liege keine Arglist vor. Die Versicherung habe sich nicht nach Treu und Glauben auf die Korrektheit der Schadensmeldung verlassen dürfen (Urk. 39 S. 30). 4.1. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Sie hat richtigerweise dargelegt, dass die Täuschungshandlung in der einer falschen Schadensmeldung an die Ver- sicherung bestand, wonach zwei Geräte gestohlen worden seien, was erstellt- ermassen nicht zutraf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ab- fassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (Urteile 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). Eine derartige Konstellation lag hier vor, betrug der gemeldete Schaden doch knapp CHF 8'500.00 (Urk. 1 03 053; die hier betroffenen Geräte). Dabei handelt es sich sowohl betragsmässig als auch mit Blick auf das geschäftliche Umfeld um einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Betriebsversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). - 78 - 4.2. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde die geschädigte Versi- cherung in einen Irrtum versetzt, unter welchen Umständen sie eine nicht ge- schuldete Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 ausgerichtet hat. Der Beschul- digte handelte als Geschäftsführer der C._____ AG als Versicherungsnehmerin, die insofern Drittbereicherte war. Die Bereicherung eines "anderen" als des Täters genügt (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 265). Dem Täter ging es um mittelbare eigene Vorteile, die er – und hier der Beschuldigte – sich durch Über- weisung der Versicherungssumme an sich persönlich umgehend verschafft hatte. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde von der Vorinstanz daher zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 155), weshalb der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen ist. - 79 - V. Sanktion und Vollzug A. Ausgangslage
- Zu sanktionieren sind heute nur noch die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie der Betrug, da die übrigen Vorwürfe in Einstellungen und (formell nachzuholenden) Freisprüchen mündeten.
- Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 23 S. 160 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
- Nicht gefolgt kann der Vorinstanz in der konkreten Strafzumessung be- treffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, da sie teilweise auf falschen Grundlagen beruht. So hat die Vorinstanz bei der objektiven Tatkompo- nente an eine Deliktssumme von "knapp CHF 900'000.00" angeknüpft (Urk. 23 S. 164), obwohl sie bei der Sachverhaltsabklärung eine Gesamtdeliktssumme von CHF 698'752.00 als erstellt erachtet hatte (Urk. 23 S. 135 Ziff. 11.3). 4.1. Nach Erlass des Urteils vom 22. März 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht erst jetzt unter anderem bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Fall einer Geldstrafe für die ungetreue Geschäfts- besorgung wäre in Erinnerung zu rufen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten im Jahr 2009 ihren Anfang nahmen und sich bis ins Jahr 2015 hinzogen, aber erst nach der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts zur Beurteilung gelangen. In diesem Fall ist grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entspre- chend dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im konkreten Fall als milder. Da nach neuem Recht der Strafrahmen nach unten erweitert wurde, erweist sich dieses als für den Beschuldigten milder. Hinsichtlich der mehrfachen - 80 - qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit das neue Recht mass- gebend. 4.2. Da für den Betrug mit Deliktszeitraum 5. November 2009 bis 14. Dezem- ber 2009 (Urk. 1 01 001 S. 5) als Sanktion in Nachachtung des Verbots der refor- matio in peius nur eine Geldstrafe in Frage kommt (Urk. 23, Dispositiv-Ziff. 3; Art. 391 Abs. 2 StPO), ist – da das aktuelle Recht vorliegend sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten bietet – hier das insofern alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen hat Art. 146 Abs. 1 StGB per 1. Juli 2023 keine Änderung erfahren. B. Sanktion für die mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 5.1. Massgebend ist somit neurechtlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 5.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehung vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ - 81 - zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ausnahmen zur konkreten Methode, wie sie die frühere Rechtsprechung zuliess, sind grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 5.4. Bei der Frage, an welche Handlung für die Festlegung der schwersten Tat anzuknüpfen ist, ist zu beachten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sechs Jahren in hoher Zahl, oft gleichgelagerten Vorgängen in hoher Kadenz das Vermögen seiner Arbeitgeberin treuwidrig geschmälert und sich gleichsam unberechtigterweise bereichert hat. Sein Verhalten weist so Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn kein Dauerdelikt vorliegt. Ein gewerbsmässiges Handeln sieht der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vor. Betragsmässig bewegten sich die einzelnen unrechtmässigen Transaktionen mehrheitlich "bloss" im drei- oder vierstelligen Bereich (vgl. Anhänge 1-3 und 5-6), was aber im Total zur erklecklichen Deliktssumme von rund CHF 660'00.00 führte (vgl. Erw. III.B.9.4). Bei der Vielzahl von Vorgängen stechen betragsmässig die unberechtigten "Darlehensrückzahlungen" heraus (Anhang 5), wo auch fünfstellige Frankenbeträge flossen. Am schwersten wiegt dabei die unberechtigte Gutschrift vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Dabei nützte der Beschuldigte seine Position als Geschäftsführer, der den ganzen Zahlungs- verkehr betreute, aus, um sich einen Teil einer Entschädigung eines von seiner Arbeitgeberin betreuten Mandats zu seinen Gunsten abzuzweigen. Er liess sich dadurch eine Art Provision zukommen, ohne dass eine solche vertraglich, regle- mentarisch oder mandatsbezogen vorgesehen gewesen wäre. Betragsmässig entsprach diese Gutschrift mehr als dem Dreifachen seines Gehalts. Verbucht wurde es unter dem Konto "3400 Kundenarbeiten (Installationen)" (Urk. 6 34 011), was keinen offensichtlichen Bezug zum Beschuldigten aufzeigt und dadurch auf eine gewisse Verschleierungstaktik hinweist. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar plump, ist aber im Gesamten Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Eine eigentliche Notsituation ist trotz bisweilen knapper privater finanzieller Verhältnisse – der Beschuldigte wurde kurz vorher Vater (3. November 2010) und war folglich - 82 - mit weitergehenden finanziellen Verpflichtungen konfrontiert – nicht auszumachen und würde ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen auch nicht rechtfertigen. Das Tatverschulden dieser Einzelhandlung wiegt für sich alleine noch leicht und würde bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 bis 10 Monaten respektive (altrechtlich) auch noch eine Geldstrafe im Bereich von 240-300 Tages- sätzen erlauben. Behält man aber die Gesamtheit der Handlungen im Blick, geht es einerseits nicht an, für jede der mehreren hundert Handlungen gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und jeweils eine separate Strafe festzusetzen und die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe um jede Transaktion zu asperieren (vgl. hierzu Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E. 1.4.). Andererseits wäre bei einer Ge- samtbetrachtung des Verschuldens der vielen zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpften Einzeltaten über einen Zeitraum von über sechs Jahren eine bei 360 Tagessätzen gedeckelte Geldstrafe (aArt. 34 StGB) nicht mehr verschulden- sadäquat. Eine Geldstrafe wäre nicht nur hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion, sie erschiene vor dem Hintergrund der langjährigen, hart- näckigen Delinquenz unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ebenso wenig angezeigt. Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom
- April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszufällen. 5.5.1. Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in mehreren hundert einzelnen Vorgängen durch Bezug von Bargeld, Belastung von Kredit- und Debitkarten, Überweisungen auf sein Privatkonto sowie überhöhte Lohnzahlungen über rund sechs Jahre hinweg systematisch bereichert und damit seiner Arbeitgeberin einen beträchtlichen Schaden von rund CHF 660'000.00 zugefügt hat. Er war Gründer dieser AG, welche auf das Vertrauen - 83 - und das Geld der Investoren angewiesen war, diese wiederum bauten auf sein technisches Know-how auf. Das Vertrauen dieser Mitbeteiligten und Geldgeber nutzte der Beschuldigte schamlos aus, indem er sich eigenmächtig, nach Gutdün- ken und entgegen den Vorgaben des VR mit Geld bediente, da er sich unterbezahlt gefühlt hatte oder aufgrund seines Lebensstils auf weitere Finanzquellen angewie- sen war. Auffallend dabei war insbesondere – so die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 11 S. 4) – wie es der Beschuldigte verstand, in geradezu kreativer Weise offensichtlich nicht geschäftsrelevante Transaktionen in diversen Buchhaltungs- konten als vermeintlich geschäftsrelevant zu buchen. Dieses Vorgehen und die oft gänzlich unterbliebenen Dokumentationen zeugen von einer gewissen Durchtrie- benheit. Dadurch gelang es ihm, die nicht geschäftsrelevanten Privatbezüge über Jahre zu verschleiern. Die enorme Anzahl und die lange Zeitspanne dieser zum Nachteil der AG getätigten Transaktionen und die damit einhergehenden Falsch- buchungen zeugen im Ergebnis von einer grossen kriminellen Energie. Auch wenn der Beschuldigte Firmengründer war und ihm grosses Engagement für die AG at- testiert wurde (so etwa durch die Zeugin N._____: "Er war jeden Tag immer im Büro. lch denke einfach, dass er auch oft noch am Abend von zu Hause aus gear- beitet hat. Es war sein Baby, er wollte es, dafür hat er viel gemacht. lch hatte nie Zweifel daran, dass Herr A._____ zu wenig gearbeitet hätte"; Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 49), stand es ihm nicht zu, sich (weiterhin) in der Manier eines Einzelunterneh- mers zu verhalten und die AG als einen Selbstbedienungsladen zu missbrauchen. Dieses Verhalten erscheint umso verwerflicher, als er als Geschäftsführer stets darum wusste, dass seine Arbeitgeberin nie Gewinn schrieb und die Liquidität der AG Thema regelmässiger Besprechungen war. Trotz des vor diesem Hintergrund angezeigten sorgsamen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen der AG finan- zierte er sich mit den unrechtmässigen Privatbezügen auch noch einiges an Luxus, wie das Einziehungsverfahren zeigte (Urk. 9 01 003). Das objektive Tatverschulden ist als erheblich zu werten. 5.5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle Vorgänge direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte. Das Verhalten kann – wie oben dargelegt – nicht mit einer finanziellen Notlage gerecht- fertigt werden. Ebenso wenig vermag ihn der "Schlamassel in der Buchhaltung", - 84 - der ab 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143), zu entschuldigen. Als Geschäftsführer der AG war er mit der Leitung des Unter- nehmens und damit auch mit der Vermögensfürsorge der AG betraut. Gerade das Wissen um das angebliche "Schlamassel" hätte ihn zur Abhilfe oder bei fachlicher Überforderung zur Niederlegung der Aufgabe veranlassen sollen. Das hat er nicht getan, gegenteils hat er nach der letzten Revision für das Jahr 2009 bzw. nach dem Opting-Out (Urk. 5 01 005 S. 12 F/A 19) offenbar die Gunst der Stunde genutzt und sich fortan in hoher Kadenz zum Nachteil der AG finanziell bedient. Indem er seine eigenen Interessen über all diese Jahre über dasjenige der C._____ AG gestellt hat, hat er seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 5.5.3. Angesichts des Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (eine Geldstrafe kommt wie gesagt nicht in Frage) erweist sich aufgrund der Tatkompo- nenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als verschuldensadäquat. 6.1. Zu den Täterkomponenten kann vorab auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 170 ff.). 6.2. An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend aus, er arbeite seit dem 1. April 2024 bei der Firma AA._____ AG zu einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer. Sein Einkommen bezifferte er mit CHF 156'000.– jährlich. Er lebe nicht in einer Partnerschaft. Zu seinem 13-jährigen Sohn habe er regelmässigen Kontakt; dieser wohne aktuell wochenweise bei ihm. Zu seinen finanziellen Ver- hältnissen gab er weiter an, er leiste neu neben den monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von CHF 2'400.– weitere monatliche Zahlungen im Betrag von CHF 1'400.– für ausstehende Unterhaltszahlungen gemäss einem Ab- zahlungsvertrag. Gemäss "Datenerfassungblatt" vom 13. Juli 2023 (Urk. 30/1) bezahlt der Beschuldigte sodann für die Miete CHF 2'048.65, für die Krankenkasse CHF 687.00 und für die Steuern CHF 1'250.00. Vermögen hat er keines. Zur Schuldensituation gab der Beschuldigte an, es bestünde aktuell noch eine Unter- haltrückzahlungsforderung in der Höhe von ca. CHF 73'000.–; des Weiteren habe er noch Schulden bei seinem Vater im Umfang von CHF 25'000.– (Urk. 38 S. 2 ff.). - 85 - Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten strafzumessungs- neutral aus. 6.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 36), was ebenfalls keinen Ein- fluss auf die Strafe hat. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig. Strafmindernd wirkende Einsicht oder Reue sind demzufolge auch nicht auszumachen, was sich insgesamt neutral auswirkt. 6.5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob infolge des Zeitablaufs ein ver- mindertes Strafbedürfnis besteht, dies aber verneint (Urk. 23 S. 172). 6.5.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.5.3. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sieht eine Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren vor (Art. 158 Abs. 3 StGB), so dass die Strafver- folgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 StGB). Die deliktische Aktivität des Beschul- digten dauerte bis Ende 2014, konkret erfolgte die letzte Kartenbelastung mit deliktischem Hintergrund zum Nachteil der C._____ AG am 29. Dezember 2014 (Anhang 3 zur Anklage, Buchung Nr. 278). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit - 86 - (Urk. 36) erscheint es nunmehr – da sich der Zeitablauf doch in die Nähe der genannten zwei Drittel bewegt – und damit in Abweichung von der Vorinstanz – angemessen, eine gewisse Strafreduktion vorzunehmen. Angemessen erscheinen 4 Monate. 6.6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots aufgrund der überlangen Untersuchung eine Strafreduktion vorge- nommen (6 Monate auf die Freiheitsstrafe von 30 Monaten; Urk. 23 S. 174). 6.6.2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind richtigerweise auseinanderzuhalten. Während es beim Be- schleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsge- danke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.3.5.). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der ge- botenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen). 6.6.3. Die Vorinstanz hat den Verlauf der Untersuchung im angefochtenen Urteil aufgezeichnet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 173 f.). Sie hat zu Recht festgestellt, dass nach der Anzeigeerstattung im April 2015 die Untersu- chung anhand genommen und vorangetrieben wurde, ab dem Jahr 2018 indessen erhebliche Bearbeitungslücken auszumachen sind. Anklage wurde bekanntlich erst am 22. September 2022 erhoben (Urk. 01 01 001). Selbst die Staatsanwaltschaft - 87 - griff vor Vorinstanz das Thema des (angekratzten) Beschleunigungsgebots im Plädoyer auf (Urk. 11 S. 5 f.). 6.6.4. Die dannzumalige Verfahrensverzögerung liegt nicht im Verhalten des Beschuldigten begründet. Durch die Bearbeitungslücken der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte, der am 30. Juni 2015 erstmals zu den heute zu beurteilenden Vorwürfen befragt wurde (Urk. 5 01 021), lange einer Ungewissheit ausgesetzt, bis dann erst über 7 Jahre später gegen ihn Anklage erhoben wurde. Aus den beiden gerichtlichen Verfahren sind keine Verzögerungen auszumachen. Insgesamt er- scheint eine Reduktion der Strafe um 8 Monate angemessen. 6.7. Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. C. Sanktion für den Betrug
- Beim Betrug hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig festgelegt (Urk. 23 S. 158) und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 200.00 ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt wie oben dargelegt auch heute nur eine Geldstrafe in Frage.
- Unter dem Titel der Tatkomponenten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einer Versicherungsgesellschaft zwei elektronische Geräte als gestohlen gemeldet hat, obwohl diese noch vorhanden waren, und hernach die Versicherungsleistung von rund CHF 5'700.00 unberechtigterweise für sich ein- geheimst hat. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als sehr leicht gewichtet, da sie keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erkennt, da er keine besonderen Vorkehrungen oder Verschleierungshandlungen vorgenommen hat, und auch die Deliktssumme gering ist, kann ihr zugestimmt werden (Urk. 23 S. 168). In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur persönlichen Bereicherung handelte. Auf eine finanzielle Notlage kann er sich nicht berufen (vgl. oben). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen kann übernommen werden (Urk. 23 S. 169). - 88 - 3.1. Die Täterkomponenten fallen auch hier aufgrund der Biographie des Be- schuldigten, dessen Vorstrafenlosigkeit und fehlenden Geständnisses neutral aus. 3.2. Zu den Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB kann auf obige Ausführungen gewiesen werden. Wenn die Vorinstanz dem Be- schuldigten unter diesem Titel eine Strafreduktion verweigert, weil er während der laufenden Verfolgungsverjährungsfrist mehrfach delinquiert hat (im Sinne der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung), so ist ihr zuzustimmen (Urk. 23 S. 172). 3.3. Andererseits erscheint eine Reduktion der Strafe aufgrund der darge- legten Verletzung des Beschleunigungsgebots gerechtfertigt, und zwar im Umfang von 30 Tagessätzen. 3.4. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 3.5.1. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 174). Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen Verhältnisse auf CHF 200.00 festgesetzt (Urk. 23 S. 174). 3.5.2. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsver- handlung (vgl. sog. Datenerfassungsblatt vom 13. Juli 2023; Urk 30/1) sowie seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 1 ff.) haben sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Damit erscheint es auch heute angemessen, den Tagessatz auf CHF 200.00 festzusetzen. D. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und das Verschlechterungsverbot verwiesen werden (Urk. 23 S. 176 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgemäss sind sowohl die Freiheits- - 89 - strafe als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen
- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen sehr einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 23 S. 178 ff.). Gemäss vorliegender Einschätzung hat der Beschuldigte durch seine Straftat gemäss Dossier 1 unrechtmässig Vermögens- werte im Umfang von gesamthaft CHF 660'712.85 erlangt. Diese deliktisch erlangten Gelder an sich sind beim Beschuldigten selbst nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB demzufolge nicht möglich.
- Die Staatsanwaltschaft III, welche den Bereich Vermögenseinziehung untersucht hatte, stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (Zürich-Sihl) Anträge zur Zuweisung der Nettoerlöse aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschul- digten sowie der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ (Urk. 12). Zur Begründung verwies sie auf ihren Untersuchungsbericht vom 28. Januar 2021 und den Nachtrag vom 9. Juli 2021 (Urk. 12 S. 2).
- Angefochten und Thema des Berufungsverfahrens sind nur noch die Dispositiv-Ziffern 5 und 8, welche gemäss dem Beschuldigten aufzuheben seien, unter Zuweisung des jeweiligen Erlöses an ihn (Urk. 26 S. 2; Urk. 39 S. 1, 30).
- Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dementsprechend seien die Vermögenseinziehungen bzw. Surrogate hinfällig und das beim Beschuldigten sichergestellte Geld sei ihm herauszugeben (Urk. 13 S. 24). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der Staats- anwaltschaft III nahm die Verteidigung nicht vor. 5.1. Die Vorinstanz hat den Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 (Urk. 9 011 05) zum Nachtrag - 90 - zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 24'159.25 dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen (Dispositiv-Zif- fer 5). 5.2. Zu diesen Gegenständen hatte der Beschuldigte jeweils erklärt, dass diese ihm gehören würden und er diese legal erworben habe (vgl. Urk. 9 02 003 S. 7 und S. 12 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Positionen sehr detailliert analysiert (Urk. 23 S. 181 ff.). Dabei ist sie mit überzeugender Begründung zum Schluss ge- langt, dass es sich bei den diversen Fahrrädern, Möbeln, Haushaltgeräten, einer Kamera, Uhren, Lautsprechern, Bildern und einer Modeleisenbahn unter Würdi- gung sämtlicher Umstände (jeweils die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Zeitpunkt der Anschaffung, Art der Bezahlung, zeitnahe Kontobewegungen, Belastungen der Firmenkarte und des Firmenkontos etc.) um Surrogate für Deliktserlös handle. Den entsprechenden Verwertungserlös von CHF 24'159.25 wies sie in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB der Verletzten, der C._____ AG, respektive dem Verfahrensbeteiligten D._____ zu (Urk. 23 S 191). 5.4. Seitens des Beschuldigten wurde die Aufhebung dieser Regelung wiederum nur als Folge des (beantragten) Freispruchs beantragt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung fand nicht statt (Urk. 39 S. 30). 6.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 (Urk. 9 011 08), zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 29'040.55 sowie der Erlös für die Gegenstände HD- Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 bzw. gemäss korrigiertem Beschluss im Umfang von CHF 482.13 (Urk. 24) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (korrigierte Dispo- sitiv-Ziffer 8). 6.2. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Surrogate aus Deliktserlös, sondern um solche, die der Beschuldigte aus finanziellen Mitteln - 91 - legaler Herkunft gekauft hatte (Urk. 12 S. 2). Diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Be- tracht. 6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verwendung dieses Ver- wertungserlöses zur Deckung der weit höher ausfallenden Verfahrenskosten zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 197). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten ganz auferlegt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 11). Sie hielt dafür, dass die Freisprüche, die insbesondere aus rechtlichen Gründen erfolgten, nichts daran ändern würden; der Untersuchungs- aufwand wäre nicht vermindert worden (Urk. 23 S. 199). 1.2. Das Verfahren wurde bereits durch die Vorinstanz teilweise eingestellt und wird nun durch die Berufungsinstanz aus den oben dargelegten Gründen in weiteren Punkten eingestellt; die Freisprüche werden nur berichtigend nachgeholt (vgl. Erw. II.8.). Dies rechtfertigt es, die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 aAbs. 4 StPO redu- ziert sich damit ebenfalls auf 4/5.
- Kosten und Kostenverlegung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 92 - 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch und ent- sprechenden Folgen nicht durch, hingegen wird das Verfahren bezüglich weiterer Vorwürfe eingestellt und mit dem vorliegenden Urteil die Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 18 Monate reduziert. Im Übrigen findet das Urteil der Vorinstanz Bestätigung. Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
- Entschädigung amtliche Verteidigung 3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3.5. mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 3.2. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 37). 3.3. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung inklusive Weg rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlichen - 93 - Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren pauschal mit insgesamt CHF 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 7. August 2023 die nachfolgenden Regelungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 22. März 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird erkannt:
- Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) so- wie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss Anhang 2 (act. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
- Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrens- beteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (act. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Ver- fahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
- (…)
- Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht einge- treten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 94 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozah- lungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird überdies eingestellt bezüglich der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB betreffend Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Ankla- geschrift (Dossier 1) sowie bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung - 95 - mit Abs. 3 StGB (Dossier 2) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 105) von Fr. 24'159.25 wird dem anderen Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
- Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 von Fr. 29'040.55 (Urk. 9 01 108) so- wie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Unter- suchung) und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. - 96 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; im Doppel für sich und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (versandt) die andere Verfahrensbeteiligte E._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Doppel für sich und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten die andere Verfahrensbeteiligte E._____ - 97 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230347-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 20. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2023 (DG220174)
- 2 - Anklage: (Urk. 0 01 001) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2023: (Urk. 23) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlen- der Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) sowie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 200.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss An- hang 1 (Urk. 9 01 105) von CHF 24'159.25 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss An- hang 2 (Urk. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrensbeteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (Urk. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
8. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 von CHF 29'040.55 (Urk. 9 01 108) sowie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Hand-
- 3 - tasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 werden zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht eingetreten.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozahlungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. (Mitteilungen.)
15. (Rechtsmittel.)" Beschluss der Vorinstanz vom 2. Mai 2023: (Urk. 24) "Es wird beschlossen:
1. Dispositivziffer 8 des Urteils vom 22. März 2023 wird wie folgt berichtigt: "8. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 von CHF 29'040.55 (Urk. 9 01 108) sowie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet."
- 4 -
2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben.
3. (Mitteilungen.)
4. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2. aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Es seien Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen.
3. Es seien Dispositiv-Ziffern 5. und 8. aufzuheben und der jeweilige Erlös sei A._____ zuzuweisen.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 11. aufzuheben und A._____ seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") erhob am 22. September 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. (Urk. 0 01 001). Am
22. März 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 23). Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wurde dieses Urteil von der Vor- instanz hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 berichtigt (Urk. 24). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorin- stanz zu verweisen (Urk. 23 S. 9 ff.).
2. Gegen das Urteil vom 22. März 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 14 i.V.m. Urk. 16). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 30. Juni 2023 und damit innert Frist erstattet (Urk. 26 i.V.m. Urk. 21/2).
3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Privatklägerin, den anderen beiden Verfahrensbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beantragte der andere Verfahrensbeteiligte D._____ die Auszahlung des Verwertungserlöses gemäss den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Urk. 29). Am 14. Juli 2023 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 30/1-5). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Die Privatklägerin und die andere Ver- fahrensbeteiligte E._____ liessen sich nicht vernehmen.
4. Mit Beschluss vom 7. August 2023 wurde die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 festgestellt (Urk. 32).
5. Am 5. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
20. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 34).
- 6 -
6. Am 6. Mai 2024 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 36).
7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 38) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7 f.).
8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die unter Erw. I.4. erwähnte Teilrechtskraft betrifft die Dispositiv-Ziffern 1, 6-7, 9-10 und 13 des Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2023 (Urk. 26). Im verbleibenden Umfang steht der angefochtene Entscheid (inkl. der Berichtigung; Urk. 24) im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.3. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt.
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2. Anwendbares Recht 2.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültig- keit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 2.2.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Handlungen gemäss Dossier 1 in der Zeit zwischen 1. Januar 2009 und 19. März 2015 begangen haben (Urk. 0 01 001 S. 2), jene gemäss Dossier 2 in der Zeit zwischen 5. November 2009 und 14. Dezember 2009 (Urk. 0 01 001 S. 5). Die Vorinstanz hat das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1, Begrün- dung: Verletzung des Anklageprinzips) sowie hinsichtlich des Unterlassens einer Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1, Begründung: Eintritt der Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv- Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 2.2.2. Mit Bezug auf die zur Beurteilung verbleibende Delinquenz ist zu beachten, dass das StGB zwischenzeitlich relevante Teilrevisionen erfahren hat, so in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (per 1. Januar 2014). Weiter trat per
1. Januar 2018 eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Schliesslich wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmoni- sierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Straf- gesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkraft- treten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. V.).
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3. Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gestützt auf eine Strafanzeige der da- maligen C._____ AG [spätere "C._____ AG in Liquidation", gelöscht am tt.mm.2017; nachfolgend "C._____ AG"] vom tt.mm.2015 (Urk. 2 01 001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. (Urk. 1 03 046). Am 5. Mai 2015 gelangte der für die Strafuntersuchung zuständige Staatsan- walt an die damalige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [heute: Staatsanwalt- schaft lll des Kantons Zürich, nachfolgend: "Staatsanwaltschaft III"] mit dem Antrag auf Übernahme des Verfahrensteils Vermögenseinziehung in der von ihm gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung (Urk. 9 01 001). Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft lll angenommen. Am 13. Mai 2015 wurde die Stadtpolizei Zürich mit der Aufnahme der nötigen Ermittlungen beauftragt (Urk. 9 02 001). Diese Ermittlungen wurden mit Rapport vom 22. Juli 2016 abgeschlossen und die Ergebnisse im "Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung" der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 zusammengefasst (Urk. 9 01 003). Am 9. Juli 2021 erging ein Nachtrag dazu (Urk. 9 01 104). Die heute zu beurteilende Anklage wurde vor Vorinstanz von beiden Staatsanwaltschaften ver- treten (Prot. I S. 5). 3.2.1. Die C._____ AG hatte sich am tt.mm.2015 konstituiert und einstweilen einen Schadenersatz von CHF 1'278'220.64 zuzüglich Zins zu 5% gemäss Straf- anzeige vom 23. April 2015 beantragt (Urk. 1 02 045). Über die C._____ AG wurde am 12. August 2015 der Konkurs eröffnet (Urk. 4 05 011). Im Konkurs der C._____ AG verzichtete die Mehrheit der Gläubiger am 18. November 2016 auf die Geltend- machung der Ansprüche gegen den Beschuldigten ("Verantwortlichkeitsansprüche und Rückforderungsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe") und auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmten Werte bzw. deren Verwertungserlös (Urk. 1 02 039). Die Gesell- schaft wurde am tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (vgl. zefix.ch). Die Vorin- stanz führte – entgegen der Anklägerin – die "C._____ AG in Liquidation" als Pri- vatklägerin im Rubrum an, obwohl sie im Zeitpunkt der Anklageerhebung beim Ge-
- 9 - richt nicht mehr existierte und ihre Ansprüche abgetreten worden waren (vgl. Ziff. 3.2.2.). 3.2.2. Hingegen verwehrte die Vorinstanz D._____, der ab August 2014 als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG amtete und Aktionär war, die von ihm angestrebte Stellung als Privatkläger (Urk. 1 02 045), obwohl die Gläubigermehr- heit der C._____ AG auf eine Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet hatte und D._____ sich im Konkurs der C._____ AG diese Ansprüche der Konkursmasse im Sinne von Art. 260 SchKG am 15. Dezember 2016 hatte abtreten lassen (Urk. 1 02 039; Beilage zu Urk. 01 03 027). Stattdessen wurde ihm die Rolle als "anderer Verfahrensbeteiligter" zugewiesen (vgl. Begründung in Urk. 23 S. 17 ff. und Prot. I S. 6). Ob diese Rollenzuteilung des Prozessstandschafters D._____ auch mit Blick auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 1B_169/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3. zu Recht erfolgte, kann offen gelassen werden. Die C._____ AG existiert seit tt.mm.2017 nicht mehr und seitens D._____ wurde das Urteil vom 22. März 2023 mit der ihm zugewiesenen Rolle akzeptiert. 3.3. E._____, die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter eines gemeinsamen Kindes, wurde von der Vorinstanz als Einziehungsbetroffene ebenfalls als "andere Verfahrensbeteiligte" ins Rubrum aufgenommen (Urk. 23 S. 19). Am Berufungsverfahren beteiligt sie sich nicht mehr. Damit erübrigen sich hierzu weitere Bemerkungen. 3.4. Die gemäss Dossier 2 geschädigte F._____-Gesellschaft AG (Urk. 1 03 049 ff.) verzichtete auf eine Konstituierung als Privatklägerin (Urk. 1 02 044). 3.5. Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit zeitweise das Einzelunternehmen "C._____ A._____" (nachfolgend "C._____ A._____") führte. Dieses wurde am tt.mm.2006 im Handels- register des Kantons Zürich eingetragen und infolge Geschäftsaufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. zefix.ch).
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4. Verwertbarkeit 4.1. In Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der in den Akten liegenden Aussagen kann, soweit es nicht jene des Beschuldigten betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 19 f.). Zufolge korrekter Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bzw. dessen teilwei- sen Verzichts auf Teilnahme an den Einvernahmen von D._____, G._____, E._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (vgl. Urk. 23 S. 20 f.), sind deren Aussagen verwertbar. Auch in Bezug auf die übrigen Beweismittel ist mit nachfol- gender Ausnahme von uneingeschränkter Verwertbarkeit auszugehen. 4.2.1. Von der amtlichen Verteidigung wurde vor Vorinstanz eine Unverwert- barkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021) geltend gemacht (Prot. I S. 9). Dabei ging es vor allem um eine Aussage des Beschuldigten, welche die Staatsanwaltschaft als Teilgeständnis wertete (Urk. 11 S. 5). Aus Sicht der Ver- teidigung hätte der Beschuldigte angesichts der klaren Deliktsvorwürfe und weil dieser überfordert gewesen sei, bereits damals verteidigt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Verteidiger stellte auch in inhaltlicher Hinsicht in Abrede, dass es sich um ein Geständnis gehandelt habe (Prot. I S. 9). 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand nicht befasst (Urk. 23 S. 19 ff.). Gegenteils hielt sie fest, dass der Beschuldigte bestätigt habe, der Firma C._____ AG durch sein Verhalten Geld von einigen CHF 100'000 entzogen bzw. sich entsprechend unrechtmässig bereichert zu haben (Urk. 23 S. 32), womit sie ebenfalls ein Teilgeständnis annimmt. 4.2.3. Unabhängig davon, ob die Verteidigung den Einwand der Unverwert- barkeit im Berufungsverfahren wiederholt, ist die Frage der Verwertbarkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist u.a. notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheits-
- 11 - strafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Entscheidend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 mit Hinweisen). Ab welchem Zeit- punkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten, wobei einhellig verlangt wird, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Unter- suchungseröffnung beigegeben wird (vgl. Urteile 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4.2.4. Die C._____ AG reichte am 23. April 2015 eine detailliert begründete Strafanzeige mit diversen Unterlagen ein (Urk. 2 01 001). Am 29. April 2015 wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft formell eröffnet, wobei als Tat- verdacht "Veruntreuung etc." genannt wurde (Urk. 1 03 046). Am 18. Mai 2015 erteilte die Staatsanwaltschaft der Stadtpolizei Zürich einen Ermittlungsauftrag und delegierte die Einvernahmen (inkl. diejenigen der Zeugen) an die Polizei (Urk. 1 01 025). Am 29. Juni 2015 fand am Wohnort des Beschuldigten an der L._____-strasse … in M._____ eine Hausdurchsuchung statt (Urk. 8 01 002), an- lässlich welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (Urk. 8 01 003). Tags darauf, d.h. am 30. Juni 2015, wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einver- nommen (Urk. 5 01 021). Zu Beginn dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte darüber orientiert, dass er verdächtigt werde, "[…] ein Vergehen/Verbrechen be- gangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat daher gegen Sie ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc., begangen in der Zeit zwischen der Gründung der C._____ AG bis zu Ihrem Ausscheiden vom 19. März 2015, am jeweiligen Firmensitz der C._____ AG sowie weiteren Örtlichkeiten, zum Nachteil der C._____ AG, eingeleitet. Sie werden beschuldigt, sich zu Lasten der C._____ AG mit überhöhten Lohnzahlungen, ausserordentlichen Vergütungen auf Ihr Bankkonto, Bargeldbezügen mit Geschäfts-Maestro- und Kreditkarten sowie Zahlungen von Leistungen und Einkäufen mit solchen Karten in der genannten Zeit mit über CHF 1'761'756.50 bereichert bzw. die C._____ AG in diesem Umfang geschädigt zu haben. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Sie haben das Recht,
- 12 - Aussagen und Mitwirkung zu verweigern. Sie sind berechtigt, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Haben Sie das verstanden?". Dies wurde vom Beschuldigte bejaht (Urk. 5 01 021, F/A 1). In diesem Zeitpunkt – nach bereits formell eröffneter Strafuntersuchung – lag somit ein konkreter Deliktsvorwurf im Raum, nämlich eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, notabene mit verschiedenen Handlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und einer mutmasslich erheblichen Deliktssumme. Veruntreuung ist ein Verbrechen. Der unveränderte Art. 138 StGB sieht bereits für den Grund- tatbestand gemäss Ziff. 1 als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist daher von einer erkennbaren Konstellation einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO auszugehen, da bei dieser Aus- gangslage eine überjährige Freiheitsstrafe drohen konnte. Der Beschuldigte konnte in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht auf eine Verteidi- gung verzichten. Vielmehr hätte die Strafbehörde von Amtes wegen für eine hin- reichende Verteidigung der beschuldigten Person zu sorgen gehabt (BGE 143 I 164, E. 2.2.). 4.2.5. Wenn die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme überdies mit dessen Überforderungssituation – welche sie auch im Plädoyer vor Berufungsgericht erwähnt (Urk. 39 S. 5) – begründet (Prot. I S. 9), ohne dies aus- zudeutschen, könnte damit eine Konstellation von Art. 130 lit. c StPO gemeint sein. Hinweise dafür finden sich hierzu jedenfalls im Einvernahmeprotokoll vom 30. Juni 2015 (Urk. 5 01 021). So wies der einvernehmende Polizist zu Beginn der Einver- nahme ebenfalls auf die Hausdurchsuchung des Vortags und den telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten in der zweiten Nachmittagshälfte des 29. Juni 2015 hin, an dem zur gerade stattfindenden Einvernahme vorgeladen werden konnte. Der Polizist hielt fest: "Gemäss unserem System gab es gestern jedoch einen Polizeieinsatz, da Sie E._____ per SMS mitteilten, dass Sie sich das Leben neh- men möchten. Ein zugezogener Arzt prüfte in der Folge eine Fürsorgerische Unter- bringung von Ihnen, sah von dieser Massnahme jedoch ab. Wie geht es Ihnen
- 13 - heute, sind Sie in der Lage, der Einvernahme zu folgen?" Der Beschuldigte antwor- tete darauf: "Mir geht es nicht so gut. Ich kann aber dieser Einvernahme folgen." (Urk. 5 01 021, F/A 2). Die Befragung wurde durchgeführt, wobei es nicht nur um eine erste Bestandesaufnahme ging. Vielmehr wurde der Beschuldigte sehr ein- lässlich befragt, was sich im 24-seitigen Protokoll und in der Befragungsdauer widerspiegelt. Gemäss Protokoll dauerte die Einvernahme – mit kleinen Pausen – von 13:58 Uhr bis 20:35 Uhr, insgesamt somit rund 6.5 Stunden (Urk. 5 01 021). Angesichts des von der Polizei selber thematisierten Selbstgefährdungsab- klärungsbedarfs beim Beschuldigten am Vortag und seiner geäusserten Befindlich- keit, lagen auch Anhaltspunkte für einen möglicherweise beeinträchtigten Gesund- heitszustand und somit für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Einvernahme abgebrochen und dem Beschuldigten eine Rechtsvertretung besorgt werden sollen, auf welche er un- ter den konkreten Umständen wie gesagt selber nicht verzichten konnte. 4.3.1. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Ein expliziter Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung ist vorliegend nicht auszumachen. Implizit hat der Beschuldigte darauf verzichtet, indem die zweite polizeiliche Einvernahme vom 23. Juli 2015 (Urk. 5 01 023) in Gegenwart seines in der Zwischenzeit, d.h. am 2. Juli 2015, bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. 1 03 002) ohne entsprechenden Hinweis auf Wiederholung oder unter Vorbehalt durchgeführt wurde und der Beschuldigte dabei die ihm gestellten Fragen beantwortet hat (Urk. 1 03 002). Allerdings ist es Sache der Staats- anwaltschaft nachzufragen, ob auf die Wiederholung allenfalls verzichtet werde, da es ihre Aufgabe ist, verwertbare Beweise zu produzieren, nicht aber die Aufgabe der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung. Denn wenn ein Beweismittel belastend ist, kann es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit es der Staatsanwaltschaft zu
- 14 - ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen (vgl. BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 StPO, N 13 f.). 4.4.1 In der Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2015 nicht ver- wertbar sind, soweit er sich damit selber belastet hat. Das gilt vor allem für seine Antwort auf folgende Frage: "Wissen Sie, in welcher Grössenordnung Sie der Firma C._____ AG durch Ihr Verhalten Geld entzogen bzw. sich bereichert haben?" Diese lautete: "Keine Ahnung. lch würde sagen, es würden einige CHF 100'000.00 sein" (Urk. 5 01 021 S. 23 F/A 134). Soweit nachfolgend Aussagen aus dieser Einver- nahme berücksichtigt werden, lauten sie zu Gunsten des Beschuldigten, was ent- sprechend gekennzeichnet wird. Eine Fernwirkung in Bezug auf die weiteren Aus- sagen wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht angezeigt, womit die übrigen Depositionen des Beschuldigten der freien Beweiswürdigung zugänglich sind (Art. 10 Abs. 2 StPO).
5. Anklageprinzip 5.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zum Anklageprinzip geäussert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 23 S. 21). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erfüllt die Anklage die Voraussetzungen von Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht in allen Teilen (Urk. 23 S. 22 f.). 5.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf Dossier 1 hinsichtlich Nichtveräusserung bzw. fehlender Rückgabe von Vermö- genswerten der C._____ AG festgestellt (Urk. 23 S. 23). Sie bewertete den ent- sprechenden Anklagesachverhalt als zu unbestimmt. Sie hielt dafür, dass es sich
– bei einer Vielzahl anderer gleichgelagerter Delikte – aber um einen eher neben-
- 15 - sächlichen Punkt handle. Aus Opportunitätsgründen verzichtete sie auf eine Rück- weisung der Anklage als Ganzes (Urk. 23 S. 23). Stattdessen stellte sie das Ver- fahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nur hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG betreffend Dossier 1 ein (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Teileinstellung wurde von der Staatsanwaltschaft akzeptiert (vgl. Urk. 31). Auf die entsprechenden Anklagevor- würfe ist daher nicht mehr einzugehen. 5.3.1. Dem Beschuldigten werden in Dossier 1 verschiedene Vermögens- delikte vorgeworfen, nämlich mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Be- reicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Urk. 0 01 001). 5.3.2. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wird zum Tatvorgehen einleitend was folgt festgehalten: "Der Beschuldigte A._____ bewirkte in der Zeit vom tt.mm.2009 bis tt.mm.2015 in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR- Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG durch sein aktives Han- deln bzw. ebenso durch Unterlassung, begangen an mehreren Orten, hauptsäch- lich aber am Sitz der C._____ AG in Zürich, dass die C._____ AG finanziell geschä- digt und er selbst im gleichen Umfang finanziell und ohne Anspruchsgrundlage bes- ser gestellt wurde" (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). 5.3.3. Von wann bis wann der Beschuldigte in dieser langen Zeitspanne von immerhin über sechs Jahren genau welche Funktion inne hatte, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Ebenso wenig steht explizit, dass er Arbeitnehmer der C._____ AG war. Letzteres kann allerdings aufgrund der Position als Geschäfts- führer angenommen werden. Die ansonsten unklare Zuweisung könnte sich inso- fern als kritisch erweisen, als mit den verschiedenen Funktionen verschiedene Auf- gaben, Rechte und Pflichten einhergehen. Dies ist insbesondere beim Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Bedeutung. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbestimmt, da die Pflichtverletzung im Gesetz, d.h. in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird. Die der beschuldigten
- 16 - Person vorgeworfene Pflichtverletzung muss daher anderweitig ausreichend umschrieben sein, wobei als Rechtsgrundlage wie nebst dem Gesetz oder einem Vertrag (namentlich dem Arbeitsvertrag), auch Statuten, Reglemente oder weitere innergesellschaftliche Regelungen infrage kommen (vgl. hierzu auch Urteile 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023, E. 8.5.5). Die jeweilige Funktion des Beschuldigten wird im Rahmen des Sachverhaltserstellung anhand der Akten zu eruieren sein (vgl. Erw. III.B.3.4.). 5.4.1. Die unpräzise Funktion erweist sich auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB als pro- blematisch. Denn es handelt sich dabei um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandmässig handeln kann (BSK StGB- Hagenstein, Art. 166 N 3). Konkret kann Täter ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Ob eine Person Organ ist, bestimmt sich nach Zivilrecht (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 5). 5.4.2. Im Zusammenhang mit Art. 166 StGB besteht eine weitere problema- tische Ungenauigkeit: Als objektive Strafbarkeitsbedingung setzt Art. 166 StGB die Konkurseröffnung oder einen Verlustschein voraus, der im Rahmen eines Pfän- dungsverfahrens gestützt auf Art. 43 SchKG ausgestellt wurde. Die Konkurseröff- nung erwähnt die Anklage nur im sogenannten Obersatz auf der zweiten Seite, welcher nur den Tatbestand beschreibt, mithin das Gesetz wiedergibt und vom An- klageprinzip nicht erfasst wird (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass überhaupt und wann genau über die als geschädigte Person angeführte "C._____ AG in Liquidation" (Urk. 01 01 001 S. 2) der Konkurs eröffnet wurde, sagt die Anklageschrift nicht. Damit fehlt es bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung von Art. 166 StGB. 5.5.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 ff.), beanstandet die Verteidi- gung auch im Berufungsverfahren die der Anklage angehängten Tabellen (Urk. 39 S. 7 ff.). Sie macht geltend, dass das Konzept des Verweises auf tabellarische An- hänge in Anklagen nur für eigentliche Sammeldelikte wie beispielsweise für eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen oder Drogendelikten, wobei jeder einzelne Vor- wurf ähnlich abgelaufen wäre, funktioniere, nicht aber im vorliegenden Fall. Solche Abläufe wären per se deliktisch, was sich nur schon aus dem illegal erlangten
- 17 - Diebesgut beziehungsweise aufgrund des illegalen Betäubungsmittels ergebe. Das sei bei Vermögenstransaktionen aber gerade nicht der Fall. Hier sei die Staatsan- waltschaft in der Pflicht und trage die volle Beweislast für jede einzelne Zahlung, dass eine solche deliktisch sei (Urk. 13 S. 7; Urk. 19 S. 8 f.). Zudem moniert die Verteidigung, dass bei diversen Zahlungen Fragezeichen und Bemerkungen ange- bracht seien, was zeige, dass die Staatsanwaltschaft schlichtweg selbst nicht wisse, was damit los gewesen sei, aber keineswegs von einer genügenden Ver- dachtslage ausgehe. Dass dies aber für eine Verurteilung nicht genüge, sei selbst- redend. Wenn die Staatsanwaltschaft gleich in die Anklage schreibe, dass sie un- wissend sei, dann liege ja offensichtlich ein dubio vor, der zum Freispruch führen müsse. lm Endeffekt gehe es darum, dass die Staatsanwaltschaft für jede behaup- tete Zahlung beweisen müsste, dass diese ohne genügende Grundlage erfolgt sei. Es sei ein prozessualer Fehler, aufgrund des behaupteten "nicht nachvollziehen könnens" eine deliktische Absicht zu unterstellen. Ein Nichtwissen der Staats- anwaltschaft könne für eine Verurteilung nicht genügen (Urk. 13 S. 9 f.; Urk. 39 S. 8 ff.). 5.5.2. Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24). Die Tabellen sind grundsätzlich zulässig. Die Verteidigung räumte selber ein, dass die Anhänge 1-4 und 6-8, auf welche die Anklage auf S. 5 verweise, insofern Sinn ergeben würden, als dort die jeweilige Zahlung, das Datum der Zah- lung und in gewisser Weise auch der Zahlungszweck ersichtlich seien. Ob damit der jeweils konkret angerufene Tatbestand genügend umschrieben ist, wird nach- folgend zu prüfen sein (vgl. obige Ziff. 5.3.3 und nachfolgende Ziff. 5.6.3. ff.). 5.5.3. Sodann ist zutreffend, dass der Anhang 5 anders ausfällt. Der Umgren- zungs- und Informationsfunktion wird dennoch Genüge getan. Der Beschuldigte weiss, welcher Handlungen er wann und durch welche geschäftsfremden Konten- belastungen in Bezug auf Extrazahlungen und "Darlehenszahlungen" beschuldigt wird. Er konnte sich dementsprechend konkret verteidigen. Die Tabellen dienen hier der einfacheren Handhabung und Übersicht der Anklage (vgl. auch Urk. 23 S. 24).
- 18 - 5.5.4. Im Übrigen gehen die teilweise berechtigten Einwände der Verteidigung in Bezug auf Anhang 5 nicht so weit, dass aufgrund der Tabelleneinträge von einem ungenügenden Tatverdacht und damit von einer fehlenden Prozessvoraussetzung durch Verletzung des Anklageprinzips gesprochen werden könnte, jedenfalls nicht soweit es um die ungetreue Geschäftsbesorgung geht (vgl. andere Einschätzung zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss nachfolgender Ziff. 5.6.3.1. ff.). Auch diese Tabelle führt grundsätzlich Daten, Beträge und Zahlungstext an. Zudem nennt die Anklage in diesem Zusammenhang die damalige Funktion des Beschul- digten, in welcher er bei diesen Vorgängen und Transaktionen seine Stellung als Geschäftsführer missbraucht und – beabsichtigt – sich damit einen finanziellen Vor- teil bewirkt habe, auf den er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 0 01 001 S. 3). Die Einwände in Bezug auf Anhang 5 bzw. auf die (teilweise) von der Staatsanwalt- schaft durch entsprechende Bemerkungen/Fragezeichen zum Ausdruck gebrach- ten Zweifel, was tatsächlich ein unglückliches und verwirrendes Vorgehen darstellt, beschlagen vielmehr die Beweislage. Davon geht sinngemäss auch die Verteidi- gung aus, indem sie auch da einen Freispruch fordert (Urk. 13 S. 8 f.). Folglich stellen die acht Anhänge umfassenden 28 Seiten per se grundsätzlich keine Verletzung des Anklageprinzips dar. In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist nach- folgend darauf einzugehen und dort jeweils zu prüfen, ob sich der Sachverhalt er- stellen lässt. 5.6.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 wie eingangs dargestellt auch vorgeworfen, er habe sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falsch- beurkundung.
- 19 - 5.6.2. In der Anklageschrift findet sich dazu kein eigener Sachverhaltskom- plex. Es werden auch keine Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung im Anklagetext selber konkret angeführt. Folgende Pas- sagen gehen immerhin in diese Richtung (Urk. 0 01 001 S. 3; Hervorhebungen durch das Gericht):
- "So führte er als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos Vergütungen auf sein Privatkonto aus, ohne diese Transaktionen – die keinen Ge- schäftsbezug hatten – in der Buchhaltung zu dokumentieren."
- "Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen, die er überdies durch Falschbuchungen in der Buchhaltung verschleierte."
- "Schliesslich bezog er mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld und bezahlte damit – sowohl in Geschäften als auch über mehrere Internetportale Dienstleistungen und Waren, die keinen Geschäftsbezug hatten und entsprechend in der Buchhaltung der C._____ AG keinen Eingang fanden."
- "lm Übrigen nahm er es mindestens billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten und den zahlreichen Falschbuchungen die Buchhaltung fortlaufend verfälschte und damit keine wahrheitsgetreuen Jahresab- schlüsse mehr möglich waren."
- "Mithin nahm er damit in Kauf, dass [er] durch sein Verhalten und die nachfolgenden von ihm bewirkten Transaktionen, die er nicht wahrheits- getreu in die Buchhaltung einfliessen liess, die Jahresabschlüsse 2009 bis 2014 verfälschte." Nach diesen pauschalen Vorwürfen wird auf die 28-seitigen Anhänge ver- wiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). 5.6.3. Die oben angeführten Passagen der Anklage geben nicht mehr her als eine Einleitung bzw. Übersicht über mögliche Fälschungshandlungen. Sie beschla- gen aber auch die unterlassene Buchführung. In Bezug auf die Urkundenfälschung
- 20 - müssten sich demnach aus den Anhängen konkretisierte Taten ergeben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, kann eine Urkundenfälschung nur durch aktives Tun, nicht aber durch Unterlassung begangen werden (Urk. 23 S. 144 mit Verweis auf Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4). Die Anhänge sind nachfolgend unter dem Titel der Urkundenfälschung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu klären, ob mit den darin enthaltenen Informationen ein mit dem Anklagegrund- satz gemäss Art. 9 StPO hinreichend umschriebener Sachverhalt im Sinne von Art. 325 lit. f StPO vorliegt. 5.6.3.1. Der Anhang 1 hat den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bargeld- bezüge mit Maestrokarte". Er führt die 347 Bargeldbezüge für die Jahre 2009 bis 2014 an. Es wird jeweils das Datum, der Ort und der Betrag des Bezugs ange- geben. Sodann ist die Spalte "SAGE" mit "Ja/Nein" ausgefüllt und es finden sich weitere mit dem Titel "Beleg" und "Gesch. relev.". Schliesslich enthält der Anhang
– meistens – eine zugeordnete Kontonummer und einen Kontonamen. Es wird in der Anklageschrift oder im Anhang zwar nicht explizit gesagt, was mit "SAGE" gemeint ist, es ist – aufgrund der Akten – aber anzunehmen, dass es sich dabei um die Buchhaltung bzw. die Finanzbuchhaltungssoftware der C._____ AG han- delte und "Ja" eine dortige Erfassung und "Nein" eine unterbliebene Erfassung bedeutet. Die Spalte "Beleg" steht teilweise im Widerspruch zur titellosen Zwi- schenspalte, welche dann doch Bemerkungen mit Hinweisen auf Auszahlungs- belege und Fundstellen enthält. Inwiefern es sich bei den angeführten Konten um die falschen handelt, ergibt sich aus der Tabelle nicht. Ebenso wenig ist darin zu lesen, wann die – sofern hier gemeinte – Urkundenfälschung erfolgt sein soll. Diese kann jedenfalls nicht automatisch dem Datum des Bargeldbezugs entsprechen. Ein rechtsgenügend umschriebener Sachverhalt in Bezug auf eine Urkundenfälschung liegt damit nicht vor. 5.6.3.2. Der Anhang 2 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Zah- lungen mit Maestrokarte". Dieser beinhaltet 95 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014. Es werden jeweils das Datum der Zahlung, der Ort, das Geschäft etc. und der Betrag genannt. Auch die Rubrik "SAGE" ist angeführt, ebenso sind es die Spalten "Beleg", "Geschäftsrelevant", "Kto". und "Kto-Name". In einer titellosen
- 21 - Spalte werden teilweise Buchungsbelege und Fundstellen festgehalten, die in dieser Tabelle im Einklang mit der Spalte der vorhandenen Belege ("Beleg": "Ja") stehen. In Bezug auf "SAGE" und die Kontennamen hingegen gilt das oben Gesagte. Mit dem Übertitel "deliktische Zahlungen" alleine wird keine Urkunden- fälschung beschrieben, mit der Kontenbezeichnung an sich auch nicht. Für die an- geblichen Falschbuchungen fehlt das jeweilige Datum, welches nicht automatisch der Kartenzahlung entsprechen kann. Soweit "SAGE" mit "Nein" ausgefüllt ist und keine Belege und Konten bezeichnet werden, könnte höchstens eine Unterlassung zur Diskussion stehen, welche derart bezüglich der Buchführung vorgeworfen wird (hierzu nachfolgend). Im Ergebnis fehlt auch hier ein rechtgenügend umschrie- bener Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung. 5.6.3.3. Der Anhang 3 führt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte". Dieser führt 278 Kartenzahlungen über die Jahre 2009-2014 auf. Der Aufbau gleicht jenem der Tabellen 1 und 2. Die Spalte mit den Belegen ("Ja"/"Nein") steht nicht überall im Einklang mit den in der titellosen Spalte enthaltenen Bemerkungen. Die Spalten "Kto." und "Kto. Name" enthalten über die 5 Jahre nur einen Eintrag, nämlich die Kreditkartenbezahlung Nr. 275 vom
17. Oktober 2024, auf dem Konto 6640 - "Reisespesen". Inwiefern darin und im übrigen Tabelleninhalt eine Urkundenfälschung vorliegen soll, erschliesst sich nicht. 5.6.3.4. Der Anhang 4 trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Online- zahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". In den 19 Zahlungen wird das jeweilige Datum, der Ort, die Firma bzw. die Person und der Betrag genannt. Die übrigen Spalten entsprechen jenen der Tabellen 1-3. Der Übertitel "deliktische Onlinezahlungen" vermag keine Urkundenfälschung zu begründen. Auch aus dem übrigen Text ergibt sich keine genügend umschriebene Urkundenfälschung, zumal kein angebliches Fälschungsdatum ersichtlich ist. Auch hier könnte dieses nicht dem Zahlungsdatum gleichgesetzt werden. 5.6.3.5. Der bereits oben erwähnte Anhang 5 führt den Titel "Zusammenzug NUR Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. 'Darlehenszahlungen'". Es handelt sich um 33 vorgeworfene Zahlungen in den Jahren 2009-2014 mit den gleich-
- 22 - namigen Spalten wie oben, zusätzlich aber noch mit jenen mit dem Untertitel, "Bemerkungen der GS", "Mögliche Zusammenhänge gem. GS", "Kto. Buchung" und "Bemerkung". Die bereits von der Verteidigung kritisierten Bemerkungen be- inhalten mehrheitlich Fragezeichen und Mutmassungen, also mögliche Begründun- gen für nicht geschäftsrelevante Zahlungen. Der Anhang 5 liefert damit aber keinen Urkundenfälschungsvorwurf in einer Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügenden Form. 5.6.3.6. Der Anhang 6 trägt den Titel "Differenz von Lohnzahlungen an A._____, Abgleich Salärüberweisungen und Verbuchungen in der Buchhal- tung", und den Untertitel "Total Differenzsumme Lohnbuchung/Lohnauszahlung CHF 178'408.70 (80x Falschbuchung)". Die 80 Buchungen zeigen für die Jahre 2009-2014 jeweils ein Datum an. Die Spalten tragen die Titel "Buchung SAGE", "Zahlungseingang Kto. DS (PostFinance), "Differenz, nicht ausgewiesene Lohn- zahlung", "Spez. Bemerkungen" und "Belege (Spesen etc.)". Eine genügend um- schriebene Urkundenfälschung ergibt sich aus diesem Text nicht. Die Klammerbe- merkung "80 Falschbuchungen" vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Die vor- geworfene Fälschungshandlung an sich wird weder beschrieben noch datiert; die (korrekt gemeinte) SAGE-Buchung wird datumsmässig dem Zahlungseingang beim Beschuldigten gleichgesetzt. Der Vorwurf wird durch den Text in der Anklage selber ("Sodann überwies er sich zu hohe Salärzahlungen; Urk. 0 01 001 S. 3) nicht so verdeutlicht, dass er mit Blick auf eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dem Anklagegrundsatz zu genügen vermag. 5.6.3.7. Der Anhang 7 führt unter dem Titel "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____'" zwei Zahlungen aus dem Jahre 2009 mit Datum und Betrag an. Bei der zweiten Zahlung findet sich eine Kontonummer und ein Kontoname. Die weiteren Spalten laufen unter "Text BH", "Beleg", "Gesch. Relev.". Der Beschrieb eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten im Sinne einer Urkun- denfälschung ist in diesem Text nicht zu erblicken. 5.6.3.8. Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Diverse Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregister)". Für die zwei Buchungen werden die Spalten mit oben erwähnten Untertiteln geführt sowie eine zusätzliche mit "Bemerkung". Diese betrifft die zweite Zahlung und ist des Inhalts
- 23 - "Zahlung an G._____ CHF 8000 am 11.10.2013". Auch darin liegt keine hinrei- chend umschriebene Urkundenfälschung, die dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO genügen würde. 5.6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Bezug auf die angeklagte Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 der Anklagegrundsatz verletzt wurde. Die für Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderlichen Tathandlungen ergeben sich weder aus dem Anklagesachverhalt selber noch aus den Anhängen in genügender Bestimmtheit. Da es somit an einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- voraussetzung fehlt, ist das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 einzustellen. 5.7.1. Die Verteidigung beanstandete unter dem Titel der ungetreuen Ge- schäftsführung den Vorwurf "Vergütungen an Dritte" (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). Die Anklage fixiere explizit als Vorwurf nur Zahlungen auf das Privatkonto des Be- schuldigten, die Salärzahlungen und Kartenbezüge. Zahlungen an Dritte seien nicht erwähnt und könnten damit nicht Gegenstand der [heutigen] Verhandlung bilden. Anhang 4 beschäftige sich mit Online-Zahlungen an "diverse Unterneh- mungen" in der Höhe von CHF 27'702.25, also Drittzahlungen, Anhang 7 mit den Zahlungen an C._____ A._____ in der Höhe von 2'300.00 und Anhang 8 ebenfalls mit Zahlungen an "diverse Dritte" in der Höhe von CHF 9'381.55. Dabei handle es sich also ausschliesslich um Zahlungen an Dritte, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden und per se aus der Schadens- und Vorwurfslage wegfallen würden (Urk. 13 S. 19; Urk. 39 S. 19). 5.7.2. Die Vorinstanz ist auf den Einwand der Verteidigung nur sinngemäss eingegangen, nämlich im Zusammenhang mit den monierten tabellarischen An- hängen. Anhand der Anklage in Kombination mit den Anhängen werde unmissver- ständlich klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt werde, nämlich all diese Bezüge, Zahlungen und Über- weisungen, welche keinen Geschäftsbezug hätten, vorgenommen zu haben (Urk. 23 S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat auf das beanstandete Thema der "Ver- gütungen an Dritte" vor Vorinstanz nicht repliziert (Prot. I S. 9 f.).
- 24 - 5.7.3. Zum Thema "Onlinezahlungen an div." moniert die Verteidigung zu Recht, dass man dem Anklagetext selber solche nicht entnimmt (Urk. 0 01 001 S. 3). Er führt im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (nur) folgendes angeblich deliktisches aktives Tun an: Vergütungen auf sein Privatkonto ohne geschäftliche Grundlage (ohne Dokumentation dieser Vergütungen in der Buchhaltung), zu hohe Salärzahlunqen an sich selbst (mit Verschleierung dieser Salärzahlungen in der Buchhaltung durch Falschbuchungen), Bezug von Bargeld mit Firmenkredit- und Debitkarten für private Zwecke (ohne Verbuchung dieser Bargeldbezüge) (Urk. 0 01 001 S. 3). Im Anklagesachverhalt liest man hingegen nicht, dass und wie der Beschuldigte überhaupt Onlinezahlungen vorgenommen hat, und damit auch nicht, dass diese zu eigenen Gunsten und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C._____ AG erfolgten. Ein erster Hinweis hierzu ergibt sich in der Anklage (Urk. 0 01 001 S. 3) in der Tabelle auf S. 3 unter lit. d mit "Onlinezahlungen an div." mit Verweis auf Anhang 4 und nochmals in der Tabelle auf S. 4 unter lit. d "Onlinezahlungen an Dritte". Dieser Anhang seinerseits trägt den Titel "Zusammenzug NUR deliktische Online- zahlungen an diverse Unternehmungen (Privatbezüge)". Der Anhang 4 führt 19 Zahlungen an. Genannt werden die Begünstigten und wo die Zahlungen in der Buchhaltung – sofern überhaupt – verbucht wurden. Es ist anzunehmen, dass es sich um Online-Banking handelt und nicht um den Einsatz der Firmenkreditkarten und -debitkarten auf Internetportalen, welche so umschrieben werden in der An- klage auf S. 3. Nicht explizit beschrieben wird, wer die Zahlung ausgeführt hat und welches Konto belastet wurde. Anhänge zur Anklage sind wie oben dargelegt zu- lässig, sofern sie den Anklagetext konkretisieren. Wenn sich aus diesem selber aber nichts Konkretes ergibt, hätten die Anhänge somit selbsterklärend zu sein. Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Damit gibt selbst die Interpretation von Anklage in Kombination mit dem Anhang zu wenig her, als dass die Verantwor- tung des Beschuldigten für diese angeblich unrechtmässigen Onlinezahlungen rechtsgenügend umschrieben wäre. 5.7.4. Auch in Bezug auf die Vergütung "Einzelfirma A._____" ist im Anklage- text kein aktives Tun umschrieben (Urk. 0 01 001). Der Anhang 7 trägt den Titel
- 25 - "Zahlungen an Einzelfirma 'C._____ A._____" und führt zwei Zahlungen auf (12. Januar 2009 und 8. September 2009) über CHF 1'800.00 und CHF 500.00, total CHF 2'300.00 an (Anhang 7). Wer die Zahlung veranlasst hat und zu Lasten von welchem Konto, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit fehlt es auch hier an ei- nem konkreten Anklagevorwurf. 5.7.5. Noch vager umschrieben ist das Thema "Belege ohne Firmenbezug". Dies deutet primär auf das Vorliegen entsprechender Beweismittel hin. Diesbezüg- lich wird aber weder im Anklagetext noch bei den Auflistungen auf S. 3 unten und S. 4 oben ein irgendwie geartetes aktives Tun des Beschuldigten umschrieben, so etwa im Gegensatz zu "Bargeldbezüge Maestro", mit dem als Handlung das Abhe- bung von Geld umschrieben wird (Urk. 0 01 001 S. 3 f.). Der Anhang 8 trägt den Titel "Unrechtmässige Zahlungen an Dritte (keine Verbuchung/Aufsummierung in anderen Prüfregistern)". Wer die zwei Zahlungen veranlasst hat, d.h. dass diese in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fallen, entnimmt man dem Anhang nicht. Damit lässt sich auch hier in der Kombination von Anklagetext und Anhang kein rechtsgenügend umschriebener Vorwurf für ein deliktisches Verhalten des Be- schuldigten entnehmen. 5.7.6. Im Ergebnis ist der Verteidigung zuzustimmen, dass sich im Zusam- menhang mit den blossen Belegen bzw. Vergütungen an Dritte weder aus der An- klageschrift selber, noch mit den Anhängen 4, 7 und 8 ein effektiver Anklagevorwurf ergibt. Dass der Beschuldigte Zugang zu sämtlichen Akten gehabt und damit genau gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde und was Gegenstand des Strafverfah- rens gewesen sei, so die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 11 S. 4), vermag daran nichts zu ändern, solange – wie hier – die eigentlichen Tathandlungen in der Anklage gar nicht umschrieben werden. Auch das Gericht muss wissen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und was konkret zur Beurteilung ansteht. Das Ver- fahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB ist daher auch hinsichtlich der Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Anklageschrift (Dossier 1) einzustellen.
- 26 -
6. Verschlechterungsverbot 6.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab, das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des Strafmasses zu re- duzieren (BGE 139 IV 282 E. 2.3 – 2.6). Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafdrohung (bspw. Verbrechen anstelle eines Ver- gehens) bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Straf- drohung ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO- Keller, Art. 391 StPO N 3). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige refor- matio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 6.2. Vorliegend hat nur der Beschuldigte das Urteil angefochten. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem nunmehr eingestellten Vorwurf der Urkundenfälschung ist aufgrund der gleich darzulegenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz die Frage der reformatio in peius in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung noch zu prüfen (vgl. Urk. 23 S. 138 und S. 145 ff.). 6.3.1. Hinsichtlich der zufolge Verjährung nur noch relevanten Jahresab- schlüsse 2013 und 2014 erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschul- digte es unterlassen hatte, für eine geregelte Buchführung besorgt zu sein, so dass es zu praktisch keiner Zeit möglich gewesen sei, den wahren Vermögensstand der C._____ AG zu erkennen (Urk. 23 S. 137). Zu einem Schuldspruch ist es aufgrund der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz indes nicht gekommen. Sie führte dazu aus: "Ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 29 StGB als Geschäftsführer der C._____ AG, dem die Verantwortung für die Buchführung zukam, als Täter in Frage kommt respektive ob er als buchführungspflichtiger Schuldner anzusehen ist oder (nur) der Verwaltungsrat, wie dies die Verteidigung anführt (Urk. 13 S. 12 f. N 29
- 27 - ff.), kann letztlich offen gelassen werden, da aus anderen Gründen ohnehin kein Schuldspruch ergeht" (Urk. 23 S. 146). Und weiter: "Im vorliegenden Fall geht die Unterlassung der Buchführung einher mit der Urkundenfälschung. Weil der Beschuldigte einen Teil der zu seinen Gunsten ausgeführten Transaktionen nicht verbuchte, lagen nicht wahrheitsgetreue, da unvollständige, Jahresabschlüsse vor. Hätte er die Jahresabschlüsse korrekt erstellt, wäre auch der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nicht erfüllt. Es rechtfertigt sich deswegen, trotz unterschiedlicher Rechtsgüter, mit der erstgenannten Lehrmeinung von unechter Konkurrenz auszugehen. Die Urkundenfälschung konsumiert die Unterlassung der Buchführung. Von einem Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung ist daher abzusehen" (Urk. 23 S. 147). 6.3.2. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit rechtlich anders ge- würdigt, als es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Urk. 31). Dementsprechend findet sich im Dispositiv betreffend Unterlassung der Buchführung richtigerweise weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch (Urk. 23 S. 202 ff.). 6.3.3. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nicht angefochten und auch keine Anschlussberufung erhoben. Somit hat sie die rechtliche Würdigung in Bezug auf Dossier 1 mit einem blossem Schuldspruch hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und mehrfacher Urkundenfälschung – aber ohne Unterlassung der Buch- führung (effektiv nur noch für die Jahre 2013 und 2014) – akzeptiert. Nach Wegfall der Urkundenfälschung würde eine erstmalige Verurteilung des Beschuldigten durch die Rechtsmittelinstanz wegen Unterlassung der Buchführung das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (vgl. auch BGE 148 IV 89, E. 4.1-4.4), sofern eine solche nicht schon wegen der fehlenden Strafbar- keitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss Erw. 5.3. entfallen würde. Auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung kann daher im Berufungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Bei anderer Betrachtung könnte es aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr zu einem Schuldspruch kommen.
- 28 -
7. Verjährung 7.1. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Unterlas- sung der Buchführung betreffend die Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1; Verjährung) rechtskräftig eingestellt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. Urk. 32). 7.2.1. Falls man betreffend Unterlassung der Buchführung keine Verletzung des Verschlechterungsverbots sehen würde (vgl. oben), wäre zu beachten, dass Art. 166 StGB als Sanktion (unverändert) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 7.2.2. Eine Unterlassung der Buchführung wurde dem Beschuldigten (ver- bleibend) für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 vorgeworfen (Urk. 0 01 001). Die Vorinstanz hat ein Dauerdelikt zu Recht verworfen (Urk. 23 S. 24), aber den Ver- jährungseintritt etwas widersprüchlich begründet (Urk. 24 S. 24 f., Ziff. 2 und 3). 7.2.3. Nach dem bis Ende 2013 geltenden, für den Beschuldigten günstigeren Verjährungsrecht trat die Verjährung für ein Delikt der vorliegenden Art in sieben Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. Dezember 2013]). Die Strafverfolgung von Vergehen wie Unterlassung der Buchführung verjährt
– nach neuem, ab 1. Januar 2014 geltendem Verjährungsrecht – in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ein erstinstanzliches Urteil, welches den Verjährungs- eintritt hätte verhindern können (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist in Bezug auf die Unterlas- sung der Buchführung – wie oben dargelegt (Ziff. 6.3.2.) – nicht ergangen. Ein all- fällig tatbestandsmässiges Handeln in der Zeit bis 31. Dezember 2013 wäre damit auf jeden Fall verjährt. 7.2.4. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 stellt sich die Frage, an welche konkreten Pflichten und Tathandlungen – der Tatbestand kann sowohl durch Be- gehung als auch durch Unterlassung verübt werden (BSK StGB-Hagenstein, Art. 166 N 10) – anzuknüpfen wäre. Dazu und auch zur konkreten Buchführungs- pflicht, deren Umfang und Inhalt sich aus Art. 957 ff. OR und aus der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherver- ordnung; GeBüV) ergeben würde, gibt der Sachverhalt kaum Konkretes her. Im
- 29 - (wohl) massgeblichen 2. Absatz auf S. 3 der Anklageschrift (Urk. 0 01 001) steht zwar, "[…] Schliesslich unterliess es der Beschuldigte für eine geregelte Buchfüh- rung besorgt zu sein, so dass es praktisch zu keiner Zeit möglich war, den wahren Vermögensstand der C._____ AG vollständig zu erkennen." Die hernach beschrie- benen Handlungen betreffen aber allgemein gehaltene Verfälschungen. Dass er selber in dieser verbleibenden Phase überhaupt eine gesetzliche Buch- führungspflicht hatte, ergibt sich nicht explizit aus der Anklage (womit auch das Anklageprinzip tangiert ist, wie unter jenem Titel schon ausgeführt wurde, vgl. oben Ziff. 5.3.3.), somit auch nicht, dass er formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB der juristischen Person – d.h. der Schuldnerin, die hernach in den Konkurs fiel (was nicht konkretisiert in der Anklage steht, vgl. oben Ziff. 5.4.2.) – war. Die Vorinstanz liess diese Frage aufgrund anderer rechtlicher Würdigung explizit offen (Urk. 23 S. 146). Der Anklagesachverhalt gibt sodann keine Anhaltspunkte für Tathandlungen, an welche für die Zeit vom 1. Januar 2014 (Beginn der neuen 10-jährigen Verjährungsfrist) bis 20. Juni 2014 zeitlich ange- knüpft werden könnte. Es wäre daher im Subeventualfall – d.h. wenn die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Konkurseröffnung als sinngemäss beschrieben bejaht und wenn beim Vorwurf der Unterlassung der Buchführung das Verschlech- terungsverbot nicht greifen würde – zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung insgesamt verjährt ist. Folglich könnte auch aus diesem Grund auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung nicht mehr eingegangen werden. 7.3. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung wurde der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen (Urk. 23 S. 202), soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Die Verjährung kann diesbezüglich somit nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB), so dass dieser Vorwurf einer Beurteilung zugänglich ist.
8. Unvollständiges Urteilsdispositiv
- 30 - 8.1. Betreffend Dossier 2 kam die Vorinstanz nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, hingegen er von den Vorwür- fen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen sei (Urk. 23 S. 155 f.). In Erwägung VI. fasste sie die zu fällenden Schuld- und Freisprüche nochmals zusammen, wobei die Freisprüche im soeben genannten Sinne erwähnt wurden (Urk. 23 S. 157). Im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat sie die Freisprüche, die insbe- sondere aus rechtlichen Gründen erfolgt seien, ebenfalls thematisiert, in diesen aber keinen Grund für eine andere Kostenverlegung als eine volle Kostenauflage gesehen (Urk. 23 S. 199). 8.2. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 22. März 2023 stellte die Vorinstanz in dessen Ziff. 1 das Verfahren in diversen Punkten ein. In Ziff. 2 ergingen die verschiedenen Schuldsprüche. Die Ziff. 3-13 regeln die Folgen des Schuldspruchs (Urk. 23 S. 202 f.). Die erwähnten Freisprüche fanden im Urteils- dispositiv mit anderen Worten keinen Niederschlag, und zwar weder im eigentli- chen Urteilsdispositiv des am 22. März 2023 mündlich eröffneten Entscheids (Urk. 14), noch im Dispositiv des begründeten Entscheids (Urk. 23 S. 202 f.). Die Vorinstanz erliess im Nachgang zum Urteil am 2. Mai 2023 zwar einen Berichti- gungsbeschluss. Dieser betraf aber bloss ein rechnerisches Versehen in Dispositiv- Ziff. 8 und nicht die versehentlich untergegangenen Freisprüche (Urk. 24). 8.3. Gestützt auf Art. 80 aAbs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straffragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Bei Urteilen hat das Dis- positiv den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfol- gen sowie allfällige Zivilklagen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO). Für eine kassatorische Erledigung fallen etwa die Verletzung des Anklageprinzips
- 31 - oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- oder Zivilpunkte, ebenso die unzulässige Verweisung eines Zivilanspruchs auf den Zivilweg in Betracht (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 409 N 2). Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollstän- dig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). 8.4. Indem die Vorinstanz im Entscheiddispositiv nicht vollständig über Schuld und Nichtschuld befunden hat, hat sie ein unvollständiges Urteil erlassen, was nicht nur ein Versehen, sondern auch einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt. Dieser betrifft eine grundlegende Verfahrensregel und fällt hier zum Nachteil des Beschuldigten aus, was von Amtes wegen zu beachten ist, auch wenn dieses Versehen der Vorinstanz von keiner Partei, insbesondere auch nicht der Verteidigung gerügt wurde. 8.5. Da die Berufung als reformatorisches Rechtsmittel im Grundsatz zu einem neuen Urteil führt, das an die Stelle des erstinstanzlichen tritt (Art. 408 StPO), kann der wesentliche Mangel in der konkreten Situation geheilt werden, in- dem die Freisprüche im Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen sind. Der Beschul- digte wird kein Interesse an einer Anfechtung dieser Punkte haben und die Staats- anwaltschaft hat bloss die Bestätigung des Urteils beantragt (womit sie sich jeden- falls inhaltlich mit den untergegangenen Freisprüchen einverstanden erklärt hat), so dass vorliegend die Frage eines Verlusts einer gerichtlichen Instanz nur eine solche theoretischer Natur ist. Eine Mängelbehebung im Berufungsverfahren ist auch in Nachachtung des hier durch die lange Untersuchung schon arg strapazier- ten Beschleunigungsgebots ebenfalls angezeigt (vgl. hier Erw. V.6.6.1), weshalb von einer Rückweisung oder Aufforderung zur Berichtigung mit neuem Rechts- mittelfristenlauf ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der ohnehin schon langen Verfahrensdauer abzusehen ist.
- 32 - III. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich wie erwähnt aus der beigehefte- ten, nachfolgend zusammengefassten Anklageschrift, welche auf acht Anhänge mit insgesamt 28 Seiten verweist (Urk. 0 01 001). Gemäss obigen Erwägungen zum Prozessualen ist in Bezug auf Dossier 1 nur noch der Sachverhalt betreffend un- getreue Geschäftsbesorgung von Belang sowie der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2. 1.2. Gemäss Dossier 1 soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 19. März 2015 "in seiner Funktion als CEO bzw. Geschäftsführer, VR-Präsident bzw. später Delegierter des VR der C._____ AG" diese AG finanziell geschädigt und sich im gleichen Umfang finanziell besser gestellt haben. So habe er vom Firmenkonto Vergütungen auf sein Privatkonto ausgeführt, sich zu hohe Salär- zahlungen überwiesen und mit den Firmenkredit- und Debitkarten Bargeld bezogen und damit Dienstleistungen und Waren bezahlt, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten (Urk. 0 01 001 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft ging für die gesamte Zeit von 2009-2014 von 856 Buchungen und eigener Bereicherung des Beschuldigten im Umfang von CHF 707'891.35 aus (Urk. 0 01 001 S. 3 f.), wobei gemäss obigen Ausführungen nicht mehr alles von Belang ist. 1.3. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, als Geschäftsführer der C._____ AG am 5. November 2009 ein Formular "Schadenanzeige" unterschrieben zu haben, mit welchem er gegenüber der F._____ angegeben habe, dass sich an seinem Wohnort ein Einbruchdiebstahl ereignet habe und dabei unter anderem Vermögenswerte der C._____ AG entwendet worden seien (u.a. ein Paceblade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3 im Wert von CHF 2'299.00). Zusammen mit dieser Schadenanzeige habe er entsprechende Kaufbelege eingereicht. Obwohl er gewusst habe, dass diese Geräte nicht entwendet worden seien, habe er die Schadenanzeige der Versicherung eingereicht. Die Versicherung habe der C._____ AG in der Folge für die genannten Geräte per 10. Dezember
- 33 - 2009 eine Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 überwiesen. Am 14. Dezember 2009 habe der Beschuldigte sich diesen Betrag auf sein Privatkonto überwiesen und sich damit in diesem Umfang bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Unter- suchung durchwegs – das "Teilgeständnis" in der ersten Einvernahme ist nicht ver- wertbar (vgl. oben Erw. II.4.4.1) – bestritten. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wies er ein strafrechtlich relevantes Verhalten von sich (Urk. 10 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Dossier 1 zusammengefasst der Meinung, dass ihm dieses Geld zugestanden habe, sei es als Entschädigung für Überzeit, Ferien- ansprüche, Provisionen etc. Zudem habe er mindestens CHF 100'000.00 in die C._____ AG eingebracht, was er selbstverständlich habe verrechnen können. Die Verteidigung wies bei der Vorinstanz darauf hin, dass auch nachweislich ein Kon- tokorrent [für den Beschuldigten] bestanden habe, was in sämtlichen Jahresrech- nungen sogar abgebildet gewesen sei. Es stelle sich damit einzig die Frage, ob die Zahlungen auf das Privatkonto (a) einen geschäftlichen Bezug gehabt hätten und wenn nicht (b), diese auf Kontokorrent- oder Verrechnungsbasis erfolgt seien. ln den Unterlagen gebe es nur Hinweise, dass dies gemäss diesen beiden Optionen erfolgt sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft für jede einzelne behauptete Über- weisung nachzuweisen, dass dem nicht so wäre. Das sei jedoch nicht geschehen, es gebe einzig die relevanten Aussagen des Beschuldigten dazu (Urk. 13 S. 18). Der Betrugsvorwurf gemäss Dossier 2 wurde ebenfalls bestritten (Urk. 10 S. 8). 2.2. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen Bestrei- tungen fest (Urk. 38 S. 6 ff.). Seitens der Verteidigung wurde der Freispruch über- dies insbesondere damit begründet, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz fehle. Weder sei aufgrund der Sachlage und der Würdigung der Geschehnisse ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten ersichtlich noch könne es aufgrund der Umstände abgeleitet werden (Urk. 39 S. 3 ff.).
- 34 -
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 23 S. 26 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 23 S. 86 ff.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang
– wie auch die Verteidigung zu recht vorbringt (Urk. 39 S. 5) –, dass der allge- meinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunfts- personen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vor- instanz den Fokus auf die Aussagenanalyse. Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 23 S. 86 ff.). B. Dossier 1 (Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung)
1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 23 S. 30 f.). Es liegen zum einen die Aussagen des Beschuldigten sowie diverser weiterer Personen vor, so diejenigen von D._____, E._____, G._____, N._____, H._____, I._____ und J._____. Sodann liefert die Staatsanwaltschaft als Beweismittel unzäh- lige Urkunden (z.B. Steuerakten, Bankdokumente, Akten von Treuhandfirmen, Be- lege etc.). Neben den Akten des Haupt- und Berufungsverfahrens umfasst der Fall (für beide Dossiers, aber überwiegend für Dossier 1) konkret 61 Bundesordner Un- tersuchungsakten mit Steuerakten, Geschäftsunterlagen etc. sowie 5 Schachteln Beizugsakten des Konkursamts Enge Zürich (vgl. Aktenverzeichnis der Staatsan- waltschaft). Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweis- würdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt.
- 35 -
2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen im angefochtenen Urteil auf rund 55 Seiten und damit äusserst ausführlich wiedergegeben (Urk. 23 S. 30-85 [Beschuldiger: S. 30-55; D._____: S. 55-63; E._____: S. 63-64; G._____: S. 64-74; N._____, vormals … [Ledigname]: S. 74-77; H._____: S. 77-79; I._____: S. 79-82; J._____: S. 82-85]). Auf diese ist vorweg zu verweisen. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Aussagen gewürdigt (Urk. 23 S. 86-96) und anschliessend den Sachverhalt erstellt (Urk. 23 S. 96-138). 3.1. Die Vorinstanz hat zu Beginn ihrer Sachverhaltserstellung kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abge- spielt haben (Urk. 23 S. 96 ff.). Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen in der AG und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist der geschäftliche und private Kontext nochmals zusammen- zufassen, soweit dies nicht bereits oben aufgrund der dargelegten Parteirollen ge- schah (Erw. II.3.2. ff.). 3.2. Im mm.2006 machte sich der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma C._____ A._____ selbständig (vgl. www.zefix.ch). Er nahm an der Fernsehsendung … teil, um Investoren für seine Geschäftsidee zu finden. Unmittelbar daraus ergab sich indes nichts. Hingegen traf der Beschuldigte später seinen ehemaligen Schul- kollegen H._____ (Zeuge), mit welchem er schliesslich am tt.mm.2007 die C._____ AG gründete, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.00 zur Hälfte liberiert war, davon wiederum je zur Hälfe von diesen zwei Gründungsmitgliedern (Urk. 5 1 021 S. 2 F/A 4). Das Einzelunternehmen des Beschuldigten wurde zufolge Geschäfts- aufgabe am tt.mm.2012 gelöscht (vgl. www.zefix.ch). 3.3. Der Zweck der C._____ AG lautete gemäss Handelsregister wie folgt: "Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung von Software im Bereich der Unterhal- tung und Information für Passagiere in Verkehrsmitteln jeglicher Art. Weiter bietet die Gesellschaft IT-Consulting, Internetapplikationen, Grafikdesign und Program- mierarbeiten an. […]" (Urk. 2 01 005). Mit Urteil vom 12. August 2015 hat der Kon- kursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem
12. August 2015, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde
- 36 - mit Urteil des Konkursrichters vom 19. Dezember 2016 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft per tt.mm.2017 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 2 01 005). 3.4. Die in der Anklageschrift pauschal angeführten Funktionen des Beschul- digten (kritisiert in Erw. II.B.3.4.) bei der C._____ AG lassen sich aufgrund der Ak- ten wie folgt konkretisieren: Der Beschuldigte amtete von der Gründung der C._____ AG bis und mit tt.mm.2008 als Präsident des Verwaltungsrates (TR-Da- tum tt.mm..2008) und ab dann bis am tt.mm.2014 als Delegierter des Verwaltungs- rates (Urk. 2 01 005; Urk. 2 01 007; Urk. 2 01 007, TR-Datum tt.mm.2015). Während dieser gesamten Zeitspanne war der Beschuldigte als Geschäftsführer/CEO der C._____ AG angestellt (Urk. 2 01 001). Nachdem er seine Anstellung per 30. Juni 2015 ordentlich gekündigt hatte (Urk. 2 01 009), wurde ihm durch die C._____ AG am 19. März 2015 fristlos gekündigt (Urk. 2 01 010). 3.5. Das zweite Gründungsmitglied H._____ (Zeuge) demissionierte bereits per tt.mm.2008. Gleichzeitig stiess J._____ (Zeuge) als Präsident des Verwaltungs- rates zur C._____ AG, in welcher Funktion er bis am 11. August 2014 verblieb und von D._____ (Zeuge/Auskunftsperson) als Verwaltungsratspräsident abgelöst wurde. D._____ war ab mm.2010 bereits Mitglied des Verwaltungsrates und so- dann ab tt.mm.2015 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (www.ze- fix.ch; Urk. 2 01 006). 3.6. Die C._____ AG hatte über die Jahre eine unterschiedliche Zahl von An- gestellten. Bereits kurz nach der Gründung der C._____ AG 2007 wurden erste Mitarbeiter angestellt und bei der SVA Zürich angemeldet (Urk. 2 03 002). G._____ (Zeuge) stiess schon 2008 zur C._____ AG. N._____ (ehemals …; Zeugin), war zwischen 2008 und 2010 Assistentin der Geschäftsleitung der C._____ AG. Für das Jahr 2008 wurde für 21 Personen eine AHV-Lohnbescheinigung ausgestellt (Urk. 2 03 004), in den Jahren 2009 bis 2011 waren es zwischen neun und zwölf (Urk. 2 03 007: 2009; Urk. 2 03 010 i.V.m. Urk. 2 03 011; Urk. 2 03 012). Die Lohn- deklarationen für die Jahre 2012 und 2013 zuhanden der SVA Zürich umfassen nur noch drei Personen, nämlich den Beschuldigten, G._____ und O._____ (Urk. 2 03 013 und Urk. 2 03 014). G._____ war bei der C._____ AG bis zur Liquidation an-
- 37 - gestellt – mit einem dreimonatigen Unterbruch im Jahr 2014 (Neubeginn Oktober 2014). 3.7. Hinter der C._____ AG standen diverse Investoren. Der Beschuldigte und H._____ kamen – gemäss den zu seinen Gunsten verwertbaren Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 5 01 021 S. 2 F/A 4) – über eine Bekannte im Herbst 2007 mit J._____ und P._____ in Kontakt, welche in der Folge monatlich investierten (so auch die Aussagen J._____s [Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 12]). Nach der Wirtschafts- krise 2009/2010 wurden weitere Geldgeber benötigt und es kamen I._____ (Zeuge) und D._____ (Zeuge) hinzu (Urk. 5 01 021 S. 4 F/A12; bestätigt von D._____ [Urk. 5 01 031 S. 2 F/A 8 und F/A 10], I._____ [Urk. 5 01 032 S. 2 F/A 9 f.] und J._____ [Urk. 5 01 033 S. 3 F/A 17]). Diese – und weitere Investoren – stellten der C._____ AG in der Folge das benötigte Kapital zur Verfügung, teilweise auch über ihnen gehörende Gesellschaften. Auf den Kontoauszügen des ZKB-Kontos der C._____ AG sieht man entsprechend, dass der C._____ AG von ihren diversen Investoren regelmässig hohe Beträge überwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 4 04 003). 3.8. Die finanzielle Lage der C._____ AG war stets angespannt. Die AG warf nie einen Gewinn ab, was sich in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahr 2009 bis 2014 wie folgt zeigt: 2009 Bilanzverlust CHF 1'467'002.00, ER-Verlust CHF 896'177.06 (Urk. 6 34 002) 2010 Bilanzverlust CHF 2'736'701.94, ER-Verlust CHF 1'193'636.79 (Urk. 6 34 007) 2011 Bilanzverlust CHF 3'426'871.34; ER-Verlust CHF 826'246.77 (Urk. 6 34 012) 2012 Bilanzverlust CHF 713'607.97, ER-Verlust CHF 713'607.98 (Urk. 6 34 017) 2013 Bilanzverlust CHF 1'368'126.82, ER-Verlust CHF 1'368'126.82 (Urk. 6 34 024) 2014 Bilanzverlust CHF 827'070.48, ER-Verlust CHF 827'070.48 (Urk. 6 34 030) 3.9. Der Beschuldigte hatte über die gesamte Zeit eine Zeichnungsberechti- gung in der Form der Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 2 01 005). Gegenüber der Bank der C._____ AG, der Zürcher Kantonalbank, verfügte der Beschuldigte gemäss der C._____ AG dagegen über Einzelvollmacht bzw. jedenfalls war er seit dem Ausscheiden von H._____ im Oktober 2008 (Urk. 2 01 001 S. 3; Urk. 2 01 007) faktisch zur alleinigen Verfügung über ihr dortiges Bankkonto (Nr. 1115-0275.824) in der Lage (Urk. 2 01 011 f.). Die übrigen im Handelsregister eingetragenen Per-
- 38 - sonen hatten – mit Ausnahme von D._____ in der Schlussphase (vgl. oben Ziff. 3.5.) – Kollektivunterschrift zu zweien (www.zefix.ch). 3.10. Die ZKB war die Hausbank der C._____ AG. Der Beschuldigte konnte über zwei Firmenkredit- bzw. Debitkarten verfügen. So besass er zum einen die zum ZKB-Bankkonto gehörige Maestro-Karte (Nr. …) sowie eine über die Viseca Card Services AG ausgestellte, auf seinen Namen lautende Mastercard Corporate Gold (Nr. zunächst und bis 23. September 2014: 1, anschliessend 2; Urk. 2 01 014 ff.). Die Monatsrechnungen dieser Firmenkarten wurden jeweils dem Firmen-ZKB- Konto belastet. 3.11. Der Beschuldigte führte für sich bei der C._____ AG ein Kontokorrent. Dessen Existenz und Grund wurde von den einvernommenen Personen teilweise angezweifelt (vgl. u.a. H._____: Urk. 5 01 030 S. 2 F/A 30; I._____ (Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 71; J._____: Urk. 5 01 033 S. 2 F/A 38). Allerdings stellt die Staatsanwalt- schaft der errechneten Deliktssumme (Urk. 01 01 001 S. 4) selber den Höchststand des Kontokorrents zugunsten des Beschuldigten gegenüber, womit dieses – wie auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 13 S. 18; Urk. 39 S. 25) – zu Gunsten des Beschuldigten als vorhanden zu gelten hat (so auch in den Akten ersichtlich, z.B. in Urk. 4 05 040, Urk. 4 05 041).
4. Lohnzahlungen (Anhang 6 der Anklage) 4.1. Zum besseren Verständnis der Gesamtsituation des Beschuldigten ist
– entgegen der Reihenfolge der Anklage und der Vorinstanz – zunächst auf den Anklagevorwurf einzugehen, der Beschuldigte habe sich selber regelmässig zu viel Lohn überwiesen (Urk. 0 01 001 S. 3). Diese Salärzahlungen werden im Anhang 6 aufgeführt. Demnach soll sich der Beschuldigte durch 80 Falschbuchungen in der Zeit zwischen Januar 2009 und Dezember 2014 CHF 178'408.70 zu viel an Lohn ausbezahlt haben. Die Staatsanwaltschaft sagte hierzu in ihrem kurzen Plädoyer vor Vorinstanz, es sei anhand der zahlreichen und ausführlichen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zunehmend fremdgelenkt, missverstan- den und fortwährend unterbezahlt gefühlt habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass er nach wie vor Lenker und Eigentümer des Unternehmens gewesen sei und auch
- 39 - so innerhalb der AG entlöhnt werden sollte. Da ihm der Verwaltungsrat keinen an- gemessenen Lohn zugebilligt habe, habe er sich auf die in der Anklage beschrie- bene Art und Weise bedient (Urk. 11 S. 4). 4.2. Der Beschuldigte hat bestritten, sich zu hohen Lohn ausbezahlt zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 10 ff.). Die Differenzen zwi- schen den Buchungen und den effektiven Zahlungen begründete der Beschuldigte v.a. mit ausbezahlten Überzeiten (z.B. Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 6 f., F/A 22, 24; Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7), Provisionszahlungen (Urk. 5 01 022 S. 4 F/A 8) und Entschädigung für nicht bezogene Ferien (Urk. 5 01 011 S. 6 F/A 33; Urk. 38 S. 10). In der Einvernahme vom 10. Juli 2015 macht er auf Vorhalt diverser Zahlungen auf sein Lohnkonto sodann geltend, es habe teilweise Phasen gegeben, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, um die Löhne voll auszuzah- len. Dann habe er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld später überwiesen (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). All diese Extrazahlungen habe er selber veranlasst. Es sei sicher über jede Zahlung ein Beleg erstellt worden (Urk. 5 01 021 S. 7 F/A 27 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]; vgl. auch Urk. 38 S. 12). Er habe die Kompetenz gehabt, Zahlungen ohne Zweitunterschrift ausführen zu lassen (Urk. 5 01 022 S. 7 F/A 29; Urk. 38 S. 11). 4.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Einbezug der Aussagen der einvernommenen Personen und der vorhandenen Urkunden gewürdigt (Urk. 23 S. 29 ff.). Auch unter Ausserachtlassung der pauschalen, selbstbelastenden Aus- sagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme (vgl. hierzu Erw. II.4.4.1.) lässt sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel aus den nachfolgenden Gründen erstellen. 4.4. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf die Lohn-Buchung in der Buchhaltung SAGE stützt und damit etwas ganz Wesentliches fixiert, nämlich dass die Lohnhöhe gemäss SAGE selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft korrekt war (Urk. 13 S. 20 ; Urk. 39 S. 23; vgl. hierzu die abweichende effektive Ausgangslage gemäss Ziff. 4.9.1. ff.). Gemäss Anklagevorwurf stand dem Beschuldigten somit seit Januar 2009 bis Ende 2019 mindestens ein (Netto-)Lohn von CHF 9'433.90 und ab 2013 ein Nettolohn von min-
- 40 - destens CHF 11'917.15 zu. Es ist nur die Differenz zwischen Lohnbuchung und Lohnauszahlung gemäss Anhang 6 relevant. 4.5. Der Beschuldigte überwies sich – was mit den Kontoauszügen seines PostFinance-Kontos Nr. 3 übereinstimmt – an den angegebenen Daten (die Valu- tadaten weichen teilweise ganz leicht ab) jeweils die in Anhang 6 aufgeführten Be- träge (Urk. 4 02 009 [2009]; Urk. 4 02 008 [2010]; Urk. 4 02 007 [2011]; Urk. 4 02 006 [2012]; Urk. 4 02 005 [2013]; Urk. 4 02 004 [2014]). Ab Juni 2012 waren die Überweisungen jeweils sogar mit der Mitteilung, dass es sich um eine Lohnzahlung (teilweise inklusive Spesen) handle, versehen (a.a.O.; z.B. Mitteilung "Monatslohn Juni 2012", "Monatslohn Februar 2013 Teilzahlung1" oder "Monatslohn Oktober 2014 inkl. Spesen Okt. 14"). 4.6. Ferner wurden die in Anhang 6 unter "Buchung SAGE" aufgeführten Be- träge als Lohn des Beschuldigten in der Buchhaltung der C._____ AG verbucht mit der von der Vorinstanz erwähnten geringfügigen Abweichung am 28. Mai 2010 (Urk. 23 S. 130 mit Verweis auf Urk. 6 34 005 [2009]; Urk. 6 34 010 [2010]; Urk. 6 34 015 [2011]; Urk. 6 34 022 [2012]; Urk. 6 34 028 [2013]; Urk. 6 34 034 [2014]). 4.7. Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte der Beschuldigte folgende Nettoeinkünfte, soweit er nicht eingeschätzt wurde, und dies in Abweichung der effektiv ausbezahlten Löhne: Lohnausweis 2009 CHF 124'026.00 Effektive CHF 132'106.30 Urk. 4 01 006 Lohnzahlung Einschätzungsentscheid CHF 130'000.00 Effektive CHF 156'000.00 2010 Lohnzahlung Urk. 4 01 005 Lohnausweis 2011 CHF 124'026.00 Effektive CHF 164'333.00 Urk. 4 01 004 Lohnzahlung Lohnausweis 2012 CHF 124'026.00 Effektive CHF 171'835.00 Urk. 4 01 003 Lohnzahlung Lohnausweis 2013 CHF 140'048.00 Effektive CHF 178'080.00 Urk. 4 01 002 Lohnzahlung Lohnausweis 2014 Effektive CHF 173'780.00 nicht vorhanden Lohnzahlung Diese Auflistung zeigt, dass sich der in den Steuerklärungen deklarierte Nettolohn viel mehr in der Nähe des im SAGE verbuchten als in jener des effektiv
- 41 - ausbezahlten Lohnes bewegte, was dafür spricht, dass sich der Beschuldigte die höhere Summe eigenmächtig überwies. 4.8. Sofern in der höheren Summe Überzeit abgegolten worden wäre, wie der Beschuldigte die Differenz u.a. rechtfertigt, wäre sie im Lohnausweis erfasst ge- wesen. Gemäss der polizeilichen Auswertung in den Jahren 2009 bis 2014 finden sich mit Ausnahme der Jahre 2013 und 2014 keine Hinweise auf Vergütungen von Überstunden oder Ferien in Form von Geld an den Beschuldigten. Die Ausnahmen waren (Urk. 1 01 003 S. 20): 04.02.2013: Kto. 5201, Überstunden u. Ferien- vergütung CHF 2'400.00; 23.O9.2014: Kto. 5201, Überstunden u. Ferienver- gütung CHF 2'500.00, 31.12.2014: Kto.5201, Überstunden u. Ferienvergütung CHF 18'857.05 "Überz. A._____"). Die einzig verbuchten Überstunden/Ferienver- gütungen, welche an den Beschuldigten geleistet und in der Buchhaltung erfasst wurden, sind im Übrigen nicht durch Zeiterfassungsauszüge belegt (Urk. 1 01 003 S. 20). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die vom Beschul- digten geltend gemachten Guthaben aus nicht bezogenen Ferien sowie Über- stunden reine Schutzbehauptungen sind oder zumindest per Überweisung vom
31. Dezember 2014 abgegolten wurden. Die vom Beschuldigten pauschal geltend gemachten Guthaben entbehren jeglichen verfügbaren Unterlagen und wurden in diesem Umfang zudem nie in den Unterlagen/Geschäftsbücher der C._____ AG ausgewiesen. Sodann wäre es mit der Vorinstanz eigenartig, dass die ausbe- zahlten Überzeiten, Provisionszahlungen und Ferienentschädigungen über ein Jahr hinweg (gemäss Anhang 6 z.B. vom 27. März 2013 bis 30. Mai 2014) immer genau gleich hoch gewesen wären und damit jeweils eine runde Zahl ergeben hätten. Das ist unwahrscheinlich und erscheint nicht plausibel (Urk. 23 S. 130 f.). 4.9.1. In Bezug auf allfällige Überstundenvergütungen etc. stellt sich auch die Frage der vertraglichen Grundlage. Erste Anknüpfung dafür wäre in der Regel ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass bei der Firmengründung (vor dem relevanten Deliktszeitraum) kein schriftlicher Arbeitsver- trag vorhanden war (Urk. 5 01 030 S. 5 F/A 37, 44). Das für den Lohn relevante Protokoll der VR-Sitzung vom 17. März 2008 hält u.a. fest, dass der Beschuldigte bis dann einen Lohn von CHF 6'500.00 X 13 (Tot. CHF 84'500.00 p.a.) hatte und
- 42 - das Bedürfnis signalisiert hat, diesen zu erhöhen. Zum Thema Entschädigung von Überzeit etc. äussert sich das Protokoll nicht (Urk. 2 02 005 S. 3). Das VR-Protokoll vom 22. Januar 2013 enthält ebenfalls Angaben zum Salär. Demgemäss stimmte der VR in Ziff. 8, "Personelles", u.a. einer Lohnerhöhung für den Beschuldigten auf "neu CHF 13'000.00" zu (Urk. 2 02 007). Dies entsprach einem Nettolohn von CHF 11'717.15, zahlbar 13 Mal pro Jahr (Urk. 2 02 008; Urk. 2 01 001). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte für weitere Entschädigungen. 4.9.2. Im Widerspruch zu diesen Eckwerten findet sich in den Akten ein Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Dieser sieht ein monat- liches Salär von CHF 10'600.00 [mutmasslich wie üblich brutto] zuzüglich
13. Monatslohn vor. Gemäss der Anzeigeerstatterin C._____ AG habe sich der Beschuldigte diesen (so sicher nicht gültigen) Arbeitsvertrag irgendwann mit sich alleine erstellt und per 14. Dezember 2007 datiert und zu den Akten gelegt (Urk. 2 01 001 S. 4 f.). 4.9.3. Der Beschuldigte hat bestätigt, dass er diesen Vertrag selber aufgesetzt hatte. Aber er habe ihn mit J._____ besprochen. J._____ habe ihm gesagt, er solle sich einen entsprechenden Vertrag aufsetzen, da G._____ von der Q._____ mit einem Lohn von CHF 12'500.00 gekommen sei und er als CEO weniger verdient habe, so die Begründung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom
2. März 2017. Deshalb habe er ihn – J._____ – auch im Spital besucht (Urk. 5 01 008 S. 10 F/A 16). Der essentiellste Punkt sei das Problem mit der Lösung der Überzeitsituation und "wie viele Teile kommen als Commitment für die Firma, da es ein StartUP ist. Ein anderer Punkt waren diese 50-Stunden Woche, bis zu diesen meine Arbeitszeit als mit dem Lohn abgegolten würde, der Teil darüber hinaus als Überzeit" (Urk. 5 01 022 S. 7 f. F/A 32 ff.). Seine Begründung für die geforderte Lohnerhöhung sei gewesen, dass er ohne H._____ auch dessen Lohn zugute habe, wozu J._____ und P._____ nicht bereit gewesen seien, so dass es dann CHF 12'500.00 gewesen seien (Urk. 5 01 006 S. 6 F/A 11). 4.9.4. Zum "Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007" ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte war seit der Gründung der C._____ AG (tt.mm.2007) für diese tätig. Ein formell deklarierter Stellenantritt per 1. Januar 2008 (Urk. 2 02 006 S. 2
- 43 - Ziff. 2) macht unter den gegebenen Umständen wenig Sinn, da es ja eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre. Bis zum Ausscheiden von H._____ (faktisch im Mai/Juni 2008, formell per Oktober 2008) gab es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Urk. 5 01 030 S. 3 F/A 17 ff.), was gegen die Exis- tenz eines solchen mit Datum vom 14. Dezember 2007 spricht. Der Vertrag vom
14. Dezember 2007 enthält nur zwei Unterschriften, beide vom Beschuldigten, ein- mal als Arbeitnehmer und einmal als Vertreter der Arbeitgeberin C._____ AG (Urk. 2 02 006 S. 6). Trotz blosser Kollektivunterschrift zu zweien wurde der Vertrag ar- beitgeberseitig von keiner weiteren Person unterzeichnet, was für ein nicht abge- segnetes Eigenprodukt des Beschuldigten spricht. Gemäss dem Beschuldigten soll er diesen Vertrag mit J._____ im Spital besprochen haben. J._____ war gemäss übereinstimmenden Angaben aber erst im Jahre 2009 im Spital (Urk. 5 01 006 S. 5 F/A 11, Urk. S. 5 01 033 S. 10 F/A 65). Zudem erachtete es J._____ als fast un- möglich, da er fast tot gewesen sei, dass er dem Beschuldigten kurz nach der VR- Sitzung vom 17. März 2008 sagen würde, dass er (der Beschuldigte) sich einen entsprechenden Arbeitsvertrag aufsetzen solle (Urk. 5 01 033 S. 8 F/A 51). Auf dessen Aussagen kann mit der Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 23 S. 95 f.). So- weit der Beschuldigte zu Lohnvergleichszwecken G._____ ins Spiel bringt, ist daran zu erinnern, dass dieser erst ab September 2008 bei der C._____ AG ange- stellt war (Urk. 5 01 028 S. 1 F/A 3 und F/A 14). Auch dieser zeitliche Hintergrund spricht für ein nachgeschobenes Vertragswerk zu eigenen Gunsten. Überdies be- steht auch eine Diskrepanz zwischen dem in diesem Arbeitsvertrag festgelegten Lohn und demjenigen auf den Lohnausweisen des Beschuldigten. Die Gesamtum- stände – faktisches Selbstkontrahieren, nicht passende zeitliche Anknüpfungen mit J._____ und G._____ sowie die inhaltliche Begründung – ergeben kein stimmiges Bild für einen am 14. Dezember 2007 rechtsgültig geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern für eine durch den Beschuldigten eigenmächtige Festlegung besserer Ar- beitsbedingungen im Nachhinein. Damit kann dieser auch nicht als Grundlage für Extrazahlungen massgebend sein, wie sie der Beschuldigte geltend macht. 4.10. Der Beschuldigte rechtfertigte die höheren Salärzahlungen weiter damit, dass es teilweise Phasen gegeben habe, in denen man zu wenig Geld gehabt habe, die Löhne voll auszuzahlen, worauf er jeweils darauf verzichtet und sich das Geld
- 44 - später überwiesen habe (Urk. 5 01 022 S. 3 F/A 7). Der Zeuge H._____ berichtete aus seiner Zeit bei der C._____ AG ebenfalls von finanziellen Engpässen im Zu- sammenhang von Lohnzahlungen (Urk. 5 01 030 S. 7 F/A 59). Auch die Zeugin N._____ (angestellt von Juni 2008 bis ca. Mai/Juni 2010; Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 8) erwähnte als Grund für ihren Abgang bei der C._____ AG u.a. (nebst wenig Wert- schätzung durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass sie nicht ausgelastet war): "Ich konnte die Ungewissheit nicht mehr haben, ob Ende Monat der Lohn kommt" (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 10). In Anbetracht der Tatsache, dass monatliche Liquiditätsplanungen stattfanden und die AG stets Verluste schrieb, erscheinen auch die Engpässe für Lohnzahlungen grundsätzlich glaubhaft. Aber im Fall des Beschuldigten muss seine eingangs erwähnte Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn aus Anhang 6 ergibt sich klar, dass die Zahlungseingänge sehr regelmässig gegen Monatsende erfolgten. Es gab nur im Februar/März 2013 und im September/Oktober 2014 Teilzahlungen, die auch als solche deklariert wur- den (vgl. Anhang 6). Die möglichen finanziellen Engpässe der AG im Zusammen- hang mit Lohnzahlungen konnte er persönlich offenbar durch prioritäre eigene Lohnauszahlung umgehen. 4.11. Weiter ist aus der Buchhaltung ersichtlich, dass bei G._____ Spesen, Überzeitentschädigungen etc. jeweils separat ausgewiesen wurden (z.B. Buchung vom 30. Juli 2014 "Spesen G._____" von CHF 219.45 [Urk. 6 34 034 S. 7]; Bu- chung vom 3. Januar 2013 "G._____ Provision R._____" von CHF 2'600 [Urk. 6 34 028 S. 1]; Buchung vom 30. April 2012 "Spesen G._____" von CHF 415.45 [Urk. 6 34 022 S. 6]; Buchung vom 27. Juni 2012 "Spesen G._____" von CHF 585.00 [Urk. 6 34 022S. 9]). Und vereinzelt wurden auch dem Beschuldigten Spesen ausbezahlt und einzeln verbucht, so bspw. am 22. Mai 2012 "Reisespesen A._____" von CHF 4'008 (Urk. 6 34 022 S. 8) oder am 8. Juli 2012 "Spesen A._____" von CHF 248.80 (Urk.6 34 022 S. 10). Für weitergehenden gerechtfertigten Spesener- satz für den Beschuldigten, mit dem die überhöhten Lohnzahlungen erklärt werden könnten, gibt es keine Belege. 4.12. Die Überzeitenregelung gemäss erwähntem Vertrag sähe – sofern man diesen wider Erwarten als massgeblich erachten würde – sodann vor, dass vom
- 45 - Geschäftsleiter erwartet würde, dass er erstens geschäftlich notwendige Mehr- arbeit leistet, Überzeit sodann primär zu kompensieren wäre und bei Unmöglichkeit erst ab der 50. Arbeitsstunde mit den gesetzlichen Zuschlägen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit abzugelten gewesen wäre (Urk. 2 02 006). Entsprechende Abrechnungen liegen nicht vor. Dies erstaunt auch insofern nicht, als gemäss Zeuge G._____ "sie" [die Mitarbeitenden] keine Überzeit machen durften. Niemand habe Überzeit gemacht, nach Messen habe man am Folgetag frei genommen. (Urk. 5 01 028 S. 1, F/A 40). Aus den Aussagen der Zeugin N._____ ist weiter zu lesen, dass es bis zu ihrem Austritt im Mai/Juni 2010 nur ganz vereinzelt vorge- kommen sei, dass man Überzeit an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt habe und es die Devise des Beschuldigten gewesen sei, dass man Überzeit durch kürzere Arbeitszeiten kompensiere (Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 47). Diese sei jedoch nie auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden, sondern der Beschuldigte habe dafür separate Verträge/Übereinkünfte erstellt. Den Arbeitszeitrapport des Beschul- digten habe sie nicht kontrolliert und unterzeichnet. Er sei ja der Chef gewesen (Urk. 5 01 028 S. 6 F/A 45). Entsprechende Auflistungen oder Abrechnungen und separate Einkünfte mit der Arbeitgeberin findet man für den Beschuldigten nicht. Auf die Aussagen von G._____ kann mit der Begründung der Vorinstanz ab- gestellt werden (Urk. 23 S. 90 ff.), ebenso auf jene von N._____ (Urk. 23 S. 93). Die Vorinstanz erachtete diese zu Recht als detailliert, ohne Widersprüche und le- bensnah (vgl. Urk. 23 S. 93). 4.13. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten den so kaum gültigen Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006) als massgeblich erachten würde, ergibt sich aus diesem sodann keine Regelung betreffend Spesen oder Provisionen. Auch sonst findet sich keine Grundlage für einen entsprechenden Ver- gütungsanspruch. 4.14. Dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der GV jeweils geprüft und – mit einer Ausnahme in Bezug auf den Verwaltungsrat J._____ – dem VR jeweils Decharge erteilt wurde, so der Zeuge D._____ (Urk. 5 01 031 S. 15 F/A 109), vermag den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 17 f.,
24) – nicht zu entlasten. Zum einen hat sich gerade gezeigt, dass die Buchhaltung
- 46 - betreffend den verbuchten Lohn an sich stimmig war, hingegen die effektiv aus- bezahlten Saläre nicht den verbuchten entsprachen. Insofern sind die Falschbu- chungen, auch wenn sie unter diesem pauschalen Titel für die Urkundenfälschung nicht ausreichen, relevant im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung. Die Dechargen stützten sich demnach auf falsche Tatsachen, welche der Beschuldigte dem Verwaltungsrat vorspiegelte. Zum anderen ging es in den Besprechungen und in der Liquiditätsplanung gemäss dem Beschuldigten meist um Gesamtlohnsummen und nicht um die einzelnen Saläre (vgl. Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 110 f.), so dass eine unberechtigte Verschiebung zu eigenen Guns- ten durch den Beschuldigten für den VR auch nicht erkennbar war. 4.15. Schliesslich vermerkte der Beschuldigte auf der Rückseite eines anläss- lich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Kontoauszuges der ZKB (Post-it mit Vermerk "HD-Pos. 62"; vgl. Urk. 1 01 003 S. 30) von Hand exakt die Differenzbeträge zwischen verbuchtem und effektiv überwiesenen Lohn (Urk. 6 35 015 = Urk. 6 35 016). Er war sich also bewusst, dass er sich zu hohe Löhne überwies. Wäre es um offizielle Überzeit- oder Ferienentschädigung gegan- gen, hätte dies in – hier eben nicht vorhandenen – separaten Vereinbarungen oder in der Lohnabrechnung selber erscheinen müssen. 4.16. Der Abgleich der Verbuchungen des Lohnes des Beschuldigten im SAGE mit den Salärüberweisungen/Zahlungseingängen auf dem Lohnkonto des Beschuldigten bei der PostFinance, Kto-Nr. 3 führt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass die Differenz im Gesamtbetrag von CHF 178'408.70 in den Jahren 2009 bis 2014 eigenmächtig zu hoch ausbezahltes Salär darstellt, worauf der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und in welchem Um- fang er seine damalige Arbeitgeberin C._____ AG schädigte (Urk. 23 S. 129 ff.). Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Transparenz und Deklaration dieser Zahlungen, kann und muss geschlossen werden, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass ihm dieses über das vereinbarte Honorar eigenmächtig ausbezahlte Salär nicht zu stand und er damit die C._____ AG schädigte.
5. Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1 der Anklage)
- 47 - 5.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 1, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Bargeldbezüge getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 308'510.70 bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 5.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wies an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung einleitend darauf hin, dass es sich gemäss Wikipedia beim "Plädoyer" um eine zusammenfassende Schlussrede handle, entsprechend würden nicht detailliert hunderte Transaktionen genauer beleuchtet und erklärt, wieso diese de- liktischer Natur seien (Urk. 11 S. 2). Im kurzen Vortrag legte er dementsprechend den Fokus auf das Verhalten des Beschuldigten in der Firma als Ganze. So führte er aus, es scheine, dass sich der Beschuldigte – getrieben von seiner Geschäfts- idee und den lnvestoren – zunehmend von den erforderlichen und ihm auch bekannten Regeln entfernt habe. Was zu Zeiten seiner Einzelfirma noch unpro- blematisch gewesen sei, sei im Umfeld der AG nicht mehr gegangen. Dieser Wechsel des Rechtskleides erfordere vom ehemaligen lnhaber der Einzelfirma und neuem Geschäftsführer einer AG eine strikte Trennung von Privat und Geschäft und eine lückenlose Dokumentierung der Geschäftsvorgänge, insbesondere der finanziell relevanten Vorgänge. Auslagen, die der Beschuldigte im Laufe der Jahre bewirkt habe, hätten einzeln daraufhin geprüft werden müssen, ob diese geschäftlich bedingt und damit ersatzpflichtig seien oder ob diese lediglich dessen privaten Bedürfnissen gedient hätten. Über all diese Auslagen sei ein Filter gelegt worden, wonach zweifelhafte und kleinere Auslagen per se (zu Gunsten des Be- schuldigten) als Geschäftsauslagen qualifiziert worden seien (Urk. 11 S. 3 ff.). Der Rest – zusammengeführt in den Anhängen – wurde demnach von der Staats- anwaltschaft als deliktisch eingestuft. Der Vorwurf des unrechtmässigen Bargeld- bezugs im Sinne von Anhang 1 wurde von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz in der Folge nicht näher begründet. 5.3. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben (Urk. 23 S. 105 ff.). Sie gelangte in ihrer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass es bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände – hohe Bargeld-
- 48 - bezüge, obwohl der Zahlungsverkehr über das Onlinebanking lief; fehlende Liqui- dität des Beschuldigten bei hoher Konsumfreudigkeit; Beschuldigter war zuständig für Zahlungen/Buchungen und verfügte als einziger über Firmenkarten; Verbu- chung der Bargeldbezüge auf 30 verschiedenen Konten; keine Belege über die Verwendung der Bargeldbezüge; mehrere Bezüge pro Tag und ab demselben Bankomaten – erstellt sei, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 308'510.70, wie es in der Anklage aufgeführt wird, für sich verwendet habe. Im Einzelnen kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 30 ff., S. 86 ff. und S. 102 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.) nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.4. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte von der Gründung der C._____ AG an bis zu seinem Ausscheiden aus der AG unbe- strittenermassen stets deren CEO bzw. Geschäftsführer war. Ferner hatte in der relevanten Zeit nur der Beschuldigte Vollmacht über das Konto der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 2 01 001 S. 3). Er war es infolgedessen auch, der alle Zahlungen machte, d.h. ausführte. So sagte die Zeugin N._____, die Zahlungen bei der C._____ AG habe immer der Beschuldigte gemacht. Sie habe nie in dessen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 F/A 24 ff.). Ferner war nach dem Ausscheiden von H._____ und damit jedenfalls ab dem angeklagten Zeitraum nur der Beschuldigte im Besitz einer zum Konto der C._____ AG gehörenden Maestro-Bankkarte und einer MasterCard Corporate Gold (ausgestellt über die Viseca Card Services AG; Urk. 2 02 001 S. 39). Ebenso stand er in Kontakt mit den Treuhandfirmen (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 142 ff.). Dem Beschuldigten sind daher die Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse und Abläufe der AG und der effektive Zahlungsverkehr anzurechnen, was sich auch darin zeigt, dass gemäss seiner Darstellung monatlich die Gesamtlohnsumme und die Liquidität mit dem VR besprochen wurden (Urk. 5 01 022 S. 17 F/A 109 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss dem Beschuldigten ein "Schlamassel" in der Buchhaltung bestand,
- 49 - der seit 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143; Urk. 38 S. 19 ff.). Aufgrund seiner Funktion hätte diese Erkenntnis ihn gegenteils veranlassen sollen, nachhaltig für Abhilfe zu sorgen oder bei andauernder Überforderung die Verantwortung abzugeben. Die in Anhang 1 aufgeführten Transaktionen sind demnach dem Beschuldigen zuzurechnen. 5.5. Für die Frage, ob es sich dabei um rechtmässige, geschäftsbezogene Bargeldbezüge oder um unrechtmässige Privatbezüge handelte, untersuchte die Kantonspolizei Zürich diese gestützt auf die von der Anzeigeerstatterin gemeldeten suspekt bzw. nicht geschäftsmässig begründet scheinenden Transaktionen über die Jahre 2009 - 2014 stichprobeweise anhand der gesicherten Buchhaltung SAGE sowie anhand der sichergestellten Belege auf deren Geschäftsrelevanz hin (Urk. 1 01 003 S. 22; Urk. 2 01 001 S. 7 f.). Der Anhang 1 stellt einen Zusammenzug der Bargeldbezüge dar, zu welchen keine Belege über die Verwendung des Geldes vorlagen (Quittungen etc.) und die in der Folge mit wenigen Ausnahmen als delik- tisch gewertet wurden. Dabei fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte bezog unüblich oft und unüblich hohe Bargeldbeträge ab dem Konto der C._____ AG. Falls sich in den Unterlagen überhaupt Belege über die Bargeldbezüge finden lassen, dann höchstens in Form eines Auszahlungsbelegs von Geldautomaten (Anhang 1; Urk. 1 01 003 S. 23). Die Bargeldbezüge beliefen sich im Jahr 2009 auf mehr als CHF 64'000.00, im Jahr 2010 waren es über CHF 69'000.00, im Jahr 2011 etwas mehr als CHF 47'000.00, im Jahr 2012 rund CHF 53'000.00, im Jahr 2013 immer noch mehr als CHF 33'000.00 und im Jahr 2014 wieder mehr als CHF 41'000.00. Über die sechs Jahre erreichten die Bargeldbezüge mit dieser nur vom Beschuldig- ten eingesetzten Karte eine Summe von über CHF 300'000.00. 5.6. Damit allein ist zwar immer noch nicht erstellt, dass es sich um unrecht- mässige Privatbezüge handelt. Stellt man diese Bezüge jedoch in den Kontext des üblichen Zahlungsverkehrs der C._____ AG, so fallen sie doch deutlich ab. Denn in den übrigen Geschäftsunterlagen konnte festgestellt werden, dass Geldüberwei- sungen nicht durch Barzahlung, sondern über das Firmenkonto bei der ZKB (vgl. Urk. 4 04 003 ff.) an Lieferanten, Angestellte etc. an der Tagesordnung und üblich waren, nämlich über das Onlinebanking (so bereits in der Zeit, als Zeuge H._____
- 50 - noch in der AG als CFO tätig war; Urk. 5 01 030, S. 5 F/A 39). Und dieses wurde gemäss Zeugin N._____ immer vom Beschuldigten gemacht, sie habe nie in des- sen Auftrag Zahlungen über das ZKB-Onlineportal ausgeführt (Urk. 5 01 029 S. 3 F/A 24 ff.). 5.7. Wie bereits gesagt und aus Anhang 1 ersichtlich, liegen praktisch über keine dieser teils auch sehr hohen Bargeldbezüge Belege vor, welche die Verwen- dung des Geldes dokumentieren und erklären würden. Soweit vorhanden, handelt es sich im Wesentlichen um blosse Auszahlungsbelege von Geldautomaten (vgl. Urk. 23 S. 104). Dies erstaunt nicht nur grundsätzlich, sondern auch in Anbetracht der Höhe und Kadenz (teilweise mehrmals pro Tag) des bezogenen Bargeldes. 5.8. Hinzu kommt, dass die Bargeldbezüge in der Buchhaltung auf unzählige verschiedene Konten verbucht wurden, wie die Vorinstanz richtigerweise aufzeigte (Urk. 23 S. 103). Die Vorinstanz hat Konten im angefochtenen Urteil angeführt. Es sind dies: 5830 "Spesen pauschal", 5820 "Spesen effektiv", 6640 "Reisespesen", 1760 "Entwicklungskosten Allgemein / Modelle / Vorlagen", 4060 "Fremdarbeiten", 6559 "Übriger Verwaltungsaufwand", 6500 "Büromaterial", 1192 "Vorauszahlungen für Lieferanten", 1700 "Entwicklungskosten WAEA", 1712 "Entwicklungskosten All- gemeine Airlines", 5810 "Weiterbildung", 6600 "Werbeaufwand", 6700 "Sonstiger Aufwand", 5203 "Provisionen", 6642 "Kundengeschenke", 6610 "Werbedruck- sachen", 4400 "Dienstleistungsaufwand", 6503 "Zeitschriften, Bücher", 4402 "Infra- struktur Aufwand Ukraine", 1521 "EDV", 4403 "Freelancer Löhne Ukraine", 6560 "EDV Aufwand", 5700 "AHV, IV, EO, ALV", 4701 "Einfuhrzölle", 3400 "Kunden- arbeiten, Installationen", 1713 "Entwicklungskosten Swisscom", 6800 "Bank, Zin- saufwand, Spesen", 6510 "Telefon, Internet", 6100 "URE Maschinen, Instrumente, Apparate", 6040 "Reinigung, Hilfsmaterial", 6570 "Lizenzen und Wartung", überdies 1701 "Entwicklungskosten AB._____". Angesichts dieser Buchungen kann keinerlei System erkannt werden, was allenfalls hätte bar bezahlt werden müssen
– notabene bei grundsätzlich elektronischem Zahlungsverkehr. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Bargeldbezüge für den Privatverbrauch bewusst in die unterschiedlichsten Konten verbuchte, ansonsten sie aufgrund ihrer schieren Zahl und hohen Kadenz früher aufgefallen wären.
- 51 - 5.9.1. Diese Bezüge erfolgten in einer Zeit, in der sich die private finanzielle Situation des Beschuldigten im Wesentlichen so präsentierte: Der Beschuldigte führte lediglich ein (Lohn-)Konto bei der PostFinance (Konto Nr. 3). Dies korrespon- diert mit den vom Beschuldigten eingereichten Steuererklärungen. In diesen gab er jeweils nur das Postkonto Nr. 3 an (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). Sodann existierte bis am 17. März 2010 (Urk. 4 03 016) ein Geschäftskonto der vom Beschuldigten im Oktober 2006 gegründeten Einzelfirma C._____ A._____ bei der ZKB (Konto-Nr. 4; vgl. Urk. 4 03 017 f.). Ferner war der Beschuldigte privat im Besitz einer Visa- sowie einer MasterCard- Kreditkarte bei der Cornèr Banca SA (vgl. Urk. 1 02 003) und er war Inhaber einer Visa-Kreditkarte bei der UBS (Urk. 4 03 003). 5.9.2. Den Steuererklärungen kann entnommen werden, dass der Beschul- digte neben dem Guthaben auf dem Konto bei der PostFinance über keine Vermögenswerte (bspw. Aktien, Obligationen, Liegenschaften etc.) verfügte (Urk. 4 01 006 [Steuererklärung 2009]; Urk. 4 01 004 [Steuererklärung 2011]; Urk. 4 01 003 [Steuererklärung 2012]; Urk. 4 01 002 [Steuererklärung 2013]). 5.9.3. Aus den Auszügen des PostFinance-Kontos geht hervor, dass sich das Verhältnis von Gutschriften und Lastschriften in den relevanten Jahren mit Ausnahme des Jahres 2010, wo eine Zahlung für ein "Mandat S._____" einging (Urk. 4 02 008; Urk. 1 01 001 S. 25 f.), zwar nicht gerade die Waage hielten, aber
– in leichter Relativierung der Gewichtung der Vorinstanz (Urk. 23 S.100) – jedenfalls keine grossen Rückstellungen ermöglichten, so dass auch keine massgeblichen Reserven vorhanden waren. Die Liquidität war oftmals gering. So räumte auch der Beschuldigte ein, dass es finanziell oft knapp gewesen sei bzw. er seine Rechnungen nicht habe bezahlen können und er auch von seinem Vater Darlehen erhalten hatte (vgl. Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3 ff.; was durch Urk. 6 35 020 ff. bestätigt wird). 5.9.4. Die Kontoauszüge der privaten Visa- und MasterCard des Beschuldig- ten bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 014 ff.) und der UBS AG (Urk. 4 03 008 ff.) wurden von der Vorinstanz zutreffend analysiert (Urk. 23 S.101). Ergänzend ist
- 52 - festzuhalten, dass sich die Bezugslimite auf je CHF 5'000.00 belief, in welcher Höhe meist auch der offene Rechnungssaldo lag. Die Auszüge zeigen eine geringe Aktivität auf beiden Karten und tiefe Belastungen von wenigen hundert Franken pro Monat. Es gab insbesondere keine Belastung hoher Summen und keinen Hinweis auf Einkäufe/Zahlungen für die C._____ AG (Urk. 1 01 001 S. 27 f.). 5.9.5. Der Beschuldigte selber gab in der Einvernahme vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, er sei konstant unter einem finanziellen Druck der Firma gewesen. Dann sei die Konkubinatssituation dazu gekommen, in der er auch Unterhalt habe zahlen müssen. Seine Partnerin habe während ihrer Partnerschaft ihr eigenes Einkommen stets für sich behalten. Am 3. November 2010 kam sein Sohn auf die Welt. Gemäss seinen eigenen Angaben kam der Beschuldigte für sämtliche laufenden Kosten der Familie auf (Urk. 1 01 001 S. 24). Auch wenn die gemäss genehmigter Unterhalts- vereinbarung vom 11. April 2011 geschuldeten Alimente von CHF 2'400.00 erst ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zahlbar waren (Urk. 9 04 028), stellte die Familiengründung doch eine erhebliche neue finanzielle Verpflichtung für den Be- schuldigten dar. Dass seine Situation als Familienvater in Zürich sehr schwierig sei, brachte er auch beim VR an (Urk. 5 01 023 S. 1 f. F/A 3). Auch wenn seine damalige Partnerin – die weitere Verfahrensbeteiligte E._____ – nach dem Zusammenziehen (somit wohl vor der Geburt des Kindes) ungefähr CHF 1'300.00 und meistens die Lebensmittel bezahlte, war es der Beschuldigte, der für die Leasingraten für den Volvo XC60 aufkam (Urk. 9 02 007 S. 2 F/A 10 und F/A 20), so dass er insgesamt mit erheblichen Fixkosten konfrontiert war. 5.9.6. Die Akten belegen auch eine Konsumfreudigkeit des Beschuldigten. Dabei geht es nicht nur um entsprechende Aussagen wie jene der Zeugin N._____. Diese gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei eitel in seinem Auftreten gewesen, sehr bedacht, dass er gut rüberkomme. Sein Konsumverhalten sei sicher so gewesen, dass wenn er etwas gewollt habe, er es sich geholt habe. Er sei sehr konsumfreudig gewesen, aber auch sehr grosszügig und habe sein Herz am richtigen Ort. Manchmal sei er auch etwas manipulierend gewesen. Der Lebensstil des Beschuldigten sei mit dem ihr bekannten Lohn nicht vereinbar gewesen (Urk. 5 01 029 S. 2 F/A 73 ff.). Der Zeuge G._____ bezeichnete den Beschuldigten
- 53 - als Ästheten, der schöne Schuhe gehabt habe und gut angezogen sei (Urk. 5 01 025 S. 16 F/A 77), was zu den Depositionen N._____s passt. Dass sich der Beschuldigte einiges gegönnt hat und er sich auch gegenüber seiner Lebenspartnerin grosszügig zeigte, ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Hausdurchsuchungen und des separaten Vermögenseinziehungs- und Ver- wertungsverfahrens (Urk. 9 01 003; Urk. 9 01 104). Bei den in den Anhängen zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung angeführten Gegenständen handelt es sich einerseits (Anhang 1) um zahlreiche Fahrräder, Designer Möbel, andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltgeräte, Elektronika sowie Luxusuhren der Marken Omega, Rolex und IWC, die der Beschuldigte als sein Eigentum bezeich- nete (Urk. 9 02 003 S 7 und S. 12 ff.; Urk. 9 01 105). Andererseits werden im Anhang 2 Gegenstände angeführt, die der Beschuldigte seiner ehemaligen Partnerin – der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ – geschenkt hatte (Urk. 9 02 006 S. 12 ff. F/A 143 ff. und S. 10 F/A 115 ff. betreffend die Reisetasche Longchamp), was diese – alle mit Ausnahme der Reisetasche Longchamp; diesbezüglich wurde sie nicht befragt – so bestätigt hatte (Urk. 9 02 007 S. 5 F/A 50 ff.). Dabei geht es um Luxushandtaschen der Marken Mulberry, Bottega Veneta, Gucci, Louis Vuitton sowie einen Lammfellmantel und Schmuck. Obwohl der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit über zu tiefen Lohn klagte, er dann auch noch mit neuen familienrechtlichen Verpflichtungen konfron- tiert war und damit seine Fixkosten stiegen, er kaum über liquide Mittel oder Reser- ven verfügte (was auch für das damals vorhandene Geschäftskonto C._____ A._____, Einzelfirma, zutraf; Urk. 1 01 001 S. 26), kaufte er im Anklagezeitraum fortlaufend teure und nicht notwendige Güter, die er teilweise schon im Überfluss besass (z.B. Fahrräder, Uhren), für sich und seine Partnerin. Der Beschuldigte hatte zwar Aktienoptionen im Wert von ca. CHF 75'000.00 verkauft (gemäss seiner Darstellung im Jahr 2011 oder 2012; Urk. 5 01 021 S. 22 F/A 128 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]), welches Geld er von Zeuge I._____ erhalten hatte (Urk. 9 02 005 S. 4 F/A 28; so bestätigt von Zeuge I._____ Urk. 5 01 032 S. 1 F/A 49) und offenbar nicht auf eines der Konten des Beschuldigten einbezahlt wurde (Urk. 1 01 001 S. 25). Dieser Umstand bzw. dieses Geld vermag die Summe von Alltagsauslagen und Luxuskäufen aber niemals zu decken. Zum Vorhalt, dass
- 54 - diese Sicherstellungen am Wohnort des Beschuldigen diesen Betrag in ihrem Wert um ein Mehrfaches überstiegen und er daher wohl nicht in der Lage war, diese aus eigenen Mitteln anzuschaffen und finanzieren, sagte der Beschuldigte nichts Substantielles oder Entkräftendes, er nahm den Vorhalt so bloss zur Kenntnis (Urk. 5 01 022 S. 14 F/A 90). 5.10. Der Verteidiger rügte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren, die Staatsanwaltschaft mache eine Beweislastumkehr, welche er nicht akzeptieren könne. Man könne nicht einfach eine Liste erstellen und pauschal behaupten, dass der Beschuldigte nichts dazu gesagt habe. Er habe [erstens] überall etwas dazu gesagt, wofür diese Transaktionen gewesen seien – teilweise auch zusammenfas- send, weil es Themenkomplexe gewesen seien. Man könne diese Ausführungen nicht als Schutzbehauptungen abtun. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldig- ten (Prot. I S. 11; Urk. 39 S. 15 ff.). Der Verteidigung ist dem Grundsatz nach zuzustimmen. So besagt auch der Untersuchungsgrundsatz als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzuweisen und nicht umgekehrt Sache des Beschuldigten, seine Unschuld darzutun (Art. 6 StPO, BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 66 StPO N 10). Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umstän- den indessen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 in Erwägung 2.4.1. Folgendes fest: "Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situa- tionen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu
- 55 - Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der be- schuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umstän- den in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Be- weise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176)." Angewandt auf diesen Fall ist festzuhalten, dass alle Umstände dafür spre- chen, dass die Bargeldbezüge gemäss Anhang 1 der Anklage zu Privatzwecken erfolgten und es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, diese Einschätzung mit plausiblen entlastenden Behauptungen bzw. Erklärungen – auch im Berufungsver- fahren (vgl. Urk. 38 S. 14 f., 23 f.) – zu erschüttern. 5.11. Der Sachverhalt ist daher in der Gesamtbetrachtung mit der Vorinstanz erstellt. Die Deliktssumme beläuft sich auf CHF 308'510.70 (Urk. 23 S. 102 ff.).
6. Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2 der Anklage) 6.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 2, soll der Beschuldigte mit der oben erwähnten, auf seinen Namen lautenden Maestrokarte der C._____ AG in den Jah- ren 2009 bis 2014 nicht geschäftsbezogene Zahlungen getätigt und sich so auf Kosten der Firma im Umfang von insgesamt CHF 34'250.30 bereichert haben. 6.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die Ankla- geschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Weitere Ausführungen zum Anhang 2 der Anklage gibt es nicht. Auch hier gilt demgemäss, dass der An- hang einen Zusammenzug der als deliktisch erkannten Zahlungen des Beschuldig- ten für Auslagen ohne Geschäftsbezug darstellt. 6.3. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist widersprüchlich. Einerseits bestreitet er, die Maestrokarte für Privatzwecke verwendet zu haben, so letztmals an der Berufungsverhandlung (Urk. 38 19 f.). Andererseits machte er (verwertbar
- 56 - ab der zweiten Einvernahme; Urk. 5 01 022; Erw. II.4.4.1.) auch gewisse Zuge- ständnisse. So sagte er in der Einvernahme vom 10. Juli 2015, es stimme, dass er mit den Firmenkarten auch Kleidung, Schmuck etc. erworben habe. Er räumte ein, dass er die Geschäftskreditkarte verwendet habe, um einen Verlobungsring für seine Partnerin zu kaufen, erstens mit der Absicht, das wieder mit dem Konto- korrent zu verbuchen oder physisch in Geld zurück zu bezahlen oder indem er die entsprechende Auftragsleistung in die Firma eingebracht habe (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 95). Die Antwort ist diffus, indem der Beschuldigte nicht klar aussagt, ob es nur bei der Absicht geblieben ist, diese Auslage zu verbuchen oder den Betrag zurück- zuzahlen. Andererseits erklärt er den Einsatz der Geschäftskarte für private Zwe- cke mitunter auch als Versehen: "lch habe z.B. mal im Qualipet mal die EC-Karte verwendet, weil ich eine Zeit lang für die C._____ A._____ eine Maestrokarte hatte, die ähnlich aussah" (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98). Dieser Erklärungsversuch über- zeugt nicht, zumal sich keine Gegenbuchungen finden. 6.4. Die Vorinstanz hat die relevante Beweislage zutreffend wiedergegeben. Sie hielt fest, dass die in Anhang 2 der Anklage aufgeführten Zahlungen in den eingeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten an die aufgeführten Geschäfte so stattgefunden hatten. Diese ergebe sich aus den Kontoauszügen des Kontos der C._____ AG bei der ZKB (Urk. 4 04 003). Die Verbuchungen seien ebenfalls wie aufgeführt vorgenommen worden (Urk. 6 34 005 f. [2009]; Urk. 6 34 010 f. [2010]; Urk. 6 34 015 f. [2011]; Urk. 6 34 022 f. [2012]; Urk. 6 34 028 f. [2013]; Urk. 6 34 034 f. [2014]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Zahlungen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags auf CHF 31'549.95 (Urk. 23 S. 111), was von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz kann übernommen werden, zumal die Nichtverwertung der ersten Depositionen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) am Beweisergebnis im Übrigen nichts zu ändern vermag. 6.5. Wenn die Vorinstanz sämtliche Zahlungen in reinen Kleider- und Schuh- geschäften, teilweise für Kinder, als nicht geschäftsbezogen erachtet, so ist ihr
– entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15; Prot. II S. 8) – beizupflichten (Urk. 23
- 57 - S. 105 f.). Läden wie Diesel Store, I-C-E AG [gl. z.B. in Urk. 4 03 009: 16.11.10, explizit "Bekleidungsgeschäft"], DeeCee Style, Onitsuka Tiger Store, Jeans & Co., Tommy Hilfiger, Kahoona's Ltd., Boutique Alsamendi, Bally, Navyboot, Hackett London, Zero-7 AG, Louis Vuitton, Pompes Funèbres, Boutique Souleiado, Bottega Veneta, Boutique Grieder, Jet Set, MDL marché de luxe AG und Boutique Nove bzw. deren Produkte haben nichts Erkennbares mit dem Gesellschaftszweck zu tun. Wenn der Beschuldigte Kleiderkäufe in den Zusammenhang mit Projekten stellt, so scheint dies – sofern dies wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verschleiss begründet wird (Urk. 10 S. 13 ["Anzug durchgeschwitzt"]) – gesucht. Die entsprechenden Auslagen sind auch nicht als Spesen verbucht, sofern denn überhaupt ein Anspruch bestanden hätte. Für ein "Kleideranprobierprogramm", das die AG habe entwickeln wollen (Urk. 10 S. 11) und mit dem der Beschuldigte Kleidereinkäufe als geschäftsbedingt rechtfertigt, wären sodann nicht Einkäufe in dieser Zahl nötig gewesen, zumal man wohl mit Prototypen hätte arbeiten können. Ein Reglement oder Absprachen über Vergütung von Kleidern zugunsten des Be- schuldigten ist bzw. sind nicht aktenkundig. Ebenso kann festgehalten werden, dass es sich nicht um notwendigste Kleidereinkäufe handelte. Dagegen spricht, dass der Beschuldigte regelmässig und in sehr kurzen Abständen und oft in be- kannterweise teuren Läden und Boutiquen Kleidungsstücke im mittleren und hohen Preissegment einkaufte. Die behaupteten geschäftsbedingten Käufe erfolgten zu- dem, obwohl aufgrund der stets schwierigen Finanzlage der AG wohl ein sparsamer Mitteleinsatz angezeigt gewesen wäre. 6.6. Auch bei Anhang 2 fällt auf, dass die Kleiderauslagen auf Kosten der C._____ AG auf die unterschiedlichsten Buchhaltungskonten verbucht wurden (via Dienstleistungsaufwand, übriger Verwaltungsaufwand, Kundengeschenke, Sonsti- ger Personalaufwand, Werbeaufwand, Fremdarbeiten, Werbedrucksachen, Ent- wicklungskosten Allgemeine Airlines). Dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte den privaten Zweck zu verschleiern versuchte. 6.7. Soweit der Beschuldigte den Einsatz der Karte mit Versehen begründet (Urk. 5 01 022 S. 15 F/A 98) oder für andere wiederum das Kontokorrent herhalten musste (Prot. I S. 13 f.: "Wir hatten ein Kontokorrent. Wir haben viel über das Kon-
- 58 - tokorrent verbucht gehabt, wenn es gerade nötig war."), wirken auch diese Erklä- rungen pauschal und wenig überzeugend. Dass diese Einkäufe für private Bedürf- nisse erfolgten, zeigt sich vielmehr beispielhaft bei der Verwendung der Firmen- Maestrokarte für den Kauf der Luxus-Handtasche am 27. Dezember 2011 für CHF 2'090.00 in der Boutique "Bottega Veneta" an der … [Adresse] Zürich. Der Beschuldigte erwarb die Handtasche auf Kosten der C._____ AG und schenkte diese seiner damaligen Lebenspartnerin und weiteren Verfahrensbeteiligten E._____. Die Handtasche wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei E._____ sichergestellt (HD Pos. 14). Dafür fehlte ein Kaufbeleg. Es gab auch keine Gegen- buchung zugunsten der AG. 6.8. Am 22. Oktober 2009 wurde mit der Maestrokarte der C._____ AG am Postomat am Bahnhof AC._____ CHF 460.00 bezogen (Urk. 6 07 116; verrechnet wurden dann CHF 462.00, da noch zwei Franken Spesen hinzukamen). Die Be- lastung erfolgte erst am 23. Oktober 2009. Verbucht wurde dieser Bezug vom Beschuldigten auf dem Konto "Spesen Effektiv". Entgegen der Vorinstanz kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden, dass diese Transaktion privaten Zwecken diente. Sie ist daher als nicht deliktisch einzustufen. 6.9. Der Karteneinsatz bei Globus, Manor und Jelmoli wurde von der Vorin- stanz anhand der Kaufbelege sorgfältig geprüft und als geschäftsrelevant oder de- liktisch – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15 ff.) – nachvollziehbar triagiert (Urk. 23 S. 106 ff.). Gleiches gilt für die Einkäufe bei Orell Füssli, in Spielwaren- geschäften, im Geschäft OF for Kids & Family, in Zoofachgeschäften, Velofach- geschäften, Lebensmittel- und Haushaltwarengeschäften etc. (Urk. 23 S. 108 ff.). Bei den Spielwaren wurde von den Zeugen übereinstimmend gesagt, dass keine entsprechenden Projekte der C._____ AG bekannt waren, wie die Vorinstanz zu- treffend zusammenfasste (Urk. 23 S. 108). Zudem fehlte es an Belegen, die den Einsatz der Karte hätten plausibilisieren können. 6.10. Auch im Zusammenhang mit diesen Einkäufen bzw. Zahlungen mit der Maestrokarte gilt das oben Gesagte zu den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten. Er persönlich hatte im Anklagezeitraum stets angespannte finanzielle Ver- hältnisse, verfügte kaum über vermögenswerte Reserven und war daher auch auf
- 59 - Unterstützung Dritter, wie seinen Vater, angewiesen. So kam es ihm gelegen, diese Firmenkarte für private Auslagen zu verwenden. Zudem wurden auch hier viele der Kartenbelastungen unter Konten verbucht, deren Aufwand entsprechend dem üblichen Bankzahlungsverkehr (somit online) beglichen worden wären (wie z.B. Fremdarbeiten, Werbeaufwand etc. ). 6.11. In Bereinigung der Berechnung der Vorinstanz (CHF 31'549.95) gemäss obiger Ziffer 6.8 reduzieren sich die unrechtmässigen Zahlungen somit um CHF 462.00 auf CHF 31'087.95.
7. Bezüge/Zahlungen mit Kreditkarte (Anhang 3 der Anklage) 7.1. Gemäss Anklageschrift, Anhang 3, soll der Beschuldigte mit der Firmen- kreditkarte in den Jahren 2009 bis 2014 Waren und Dienstleistungen bezogen haben, die keinen Geschäftsbezug gehabt hätten. Der Anhang 3 umfasst 278 Buchungen in der Höhe von insgesamt CHF 158'263.75 (Urk. 1 01 001 S. 3). 7.2. Diese Bezüge und Zahlungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht einzeln begründet. Das Vorgehen in der Strafuntersuchung und die Leseart der Anklageschrift wurden von ihr an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im oben genannten Sinne erklärt (vgl. obige Ziff. 6.2 und Urk. 11 S. 4). 7.3. Die Vorinstanz hat auch hier die relevante Beweislage zutreffend darge- stellt (Urk. 23 S. 122). Die in Anhang 3 aufgeführten Zahlungen mit der auf die C._____ AG lautenden MasterCard fanden in den angeklagten Beträgen zu den angeklagten Zeitpunkten zugunsten der aufgeführten Geschäfte statt (Urk. 2 02 006, ab Januar 2009). Auf die nicht eingeklagten Belastungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 23 S. 112). Die Vorinstanz hat die relevanten Zahlungen im Einzelnen analysiert und einige als nicht deliktisch gewertet. Dies führte zu einer Reduktion des Deliktsbetrags von CHF 158'263.75 um CHF 4'632.35 (CHF 4'018 + CHF 614.35) auf CHF 153'631.40 (Urk. 23 S. 118). 7.4. Der Sachverhalt lässt sich auch ohne die nicht verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. II.4.4.1.) erstellen. Wie bereits unter Ziff. 6 ausgeführt, kann hier mit analoger Begründung ein Geschäftsbezug bei den Einkäufen in den
- 60 - betroffenen Kleider-, Schuh- und Schmuckläden verneint werden (Urk. 23 S. 112). Ebenfalls überzeugend fällt die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Zahlungen zugunsten von Sportgeschäften aus. Die C._____ AG hatte vom Firmenzweck her nichts direkt mit Sport zu tun, hingegen war der Beschuldigte grosser Radsportler, was sich auch anhand der sichergestellten Fahrräder zeigt (Urk. 9 01 014). Dass er mit Investoren und z.B. die "Tortour" gefahren ist und ein Teilsponsoring gemacht hat, wie er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch im Berufungsverfahren ausführte (Urk. 10 S. 11; Urk. 39 S. 23 f.), vermag entsprechende Auslagen in derartiger Höhe nicht zu rechtfertigen. Das Erstellen eines Webauftritts für einen Triathleten oder das Sponsoring für einen Radsport- anlass bringt es nicht mit sich, selber Fahrräder und -zubehör (und jedenfalls nicht in diesem Umfang) zu kaufen oder kaufen zu müssen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 23 S. 113). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht plausibel und schwer nachvollziehbar. Auch diese Belastungen sind daher ohne Weiteres als nicht geschäftsrelevant und damit als deliktisch anzusehen. Wenn die Vorinstanz sodann bei den Belastungen einen geschäftlichen Hintergrund für die Käufe in Möbel- und Einrichtungsgeschäften nicht a priori als ausgeschlossen erachtet, ist ihr ebenso zuzustimmen wie bei der gegenteiligen Einschätzung betreffend die Gegenstände mit kindlichen Motiven. Das führt insgesamt zu einer Reduktion des Deliktsbetrags (Urk. 23 S. 114). Die differenzierte Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Belastungen ist überzeugend und zu übernehmen (Urk. 23 S. 114-118). 7.5. Die Kreditkartenzahlungen erfolgten vor dem bereits oben dargelegten persönlichen finanziellen Hintergrund des Beschuldigten. Die insgesamt pauscha- len Erklärungen des Beschuldigten vermögen das Beweisfundament nicht zu er- schüttern. Es ist daher von dem von der Vorinstanz ermittelten Deliktsbetrag von CHF 153'631.40 ausgehen.
8. Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. "Darlehenszahlungen" (Anhang 5 der Anklage) 8.1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte als Einzelbevollmächtigter des Firmenkontos nicht geschäftsrelevante Extrazahlungen auf sein Privatkonto
- 61 - ausgeführt haben. Diese werden im Anhang 5 konkretisiert. Demgemäss soll er 33 Buchungen im Gesamtbetrag von CHF 178'776.10 vorgenommen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert haben (Urk. 1 01 001 S. 3). 8.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das analoge Vorgehen in der Untersuchung und wie die An- klageschrift und die Anhänge zu lesen seien (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen der Replik nahm er – nach entsprechender Kritik der Verteidigung – noch konkret zum Anhang 5 Stellung. Er wies den Vorwurf der Verteidigung zurück, dass anhand der Frage- zeichen nicht einmal die Staatsanwaltschaft gewusst habe, was genau der Grund für die Transaktionen gewesen sei. Das sei so nicht richtig, die Tabellen seien von ihr [der Staatsanwaltschaft] oder der Polizei gemacht worden und es sei darum gegangen, Transaktionen, die nicht einem Geschäftsvorgang hätten zugeordnet werden können, aufzuführen und dann Ausführungen zu machen, ob es Belege gebe oder Geschäftsvorgänge, die diese Zahlung begründen könnten. Wenn es ein Fragezeichen habe, dann habe man keinen Geschäftsvorgang gefunden. Der Beschuldigte sei ihr eine Erklärung, weshalb es ein Darlehen gegeben haben soll, schuldig geblieben. Der Beschuldigte sei zu allem befragt worden und er habe es nicht geschafft, sinnvolle oder überhaupt Erklärungen zu den Transaktionen und Buchungen zu liefern. Darum seien diese nicht geschäftsrelevant (Prot. I S. 10). Die Verteidigung des weiterhin bestreitenden Beschuldigten (Urk. 5 01 010 S. 5 F/A 20) duplizierte vor Vorinstanz dahingehend, dass er zum ersten Mal höre, was mit diesen Fragezeichen gemeint sei. Wenn dies Anklagebestandteil sei, müsse er verstehen, um was gehe, um darauf reagieren zu können. Aus Frage- zeichen werde er nicht schlau und deswegen sei Anhang 5 keine taugliche Grund- lage für eine Verurteilung (Prot. I S. 11). 8.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt. Sie hielt dafür, dass sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergebe. Den Kreditkartenabrechnungen oder auch den Kontoauszügen des Beschuldigten könnten keine Belastungen entnommen werden, die auf Auslagen für die C._____ AG hindeuten würden (und damit Spesen wären), zumal Spesenabrechnungen des Beschuldigten fehlten, obwohl solche in der C._____ AG üblich gewesen seien. Darlehen, die hätten
- 62 - zurückerstattet werden müssen, habe der Beschuldigte der C._____ AG ebenfalls nicht gewährt. Schliesslich seien die übrigen Überweisungen ebenfalls alle als deliktisch zu betrachten, insbesondere auch jene ohne jeglichen Zahlungstext. Die Vorinstanz ging so von einer anklagegemässen Deliktssumme von CHF 178'776.10 aus (Urk. 23 S. 128 f.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und der teil- weisen Ergänzung. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (vgl. Erw. II.4.4.1.), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 8.4.1. Die relevanten Zahlungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Dieser ist sehr schlecht lesbar, da die Beträge mit roter Farbe hinterlegt sind, so dass die ent- sprechende Kolonne in den mit der Anklage gelieferten Kopien als schwarzer Balken erscheint. Inhaltlich entspricht die Tabelle der Urk. 1 01 009, welche zur Entzifferung heranzuziehen ist. 8.4.2. Die Zahlungen auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten gingen
– so wie in Anhang 5 der Anklage aufgeführt – ein (Urk. 4 02 004 [Jahr 2014]; Urk. 4 02 005 [Jahr 2013], Urk. 4 02 006 [Jahr 2012]; Urk. 4 02 007 [Jahr 2011]; Urk. 4 02 008 [Jahr 2010]; Urk. 4 02 009 [Jahr 2009] und wurden in der Buchhaltung wie von der Vorinstanz angegeben erfasst (Urk. 23 S. 122 f.). 8.5.1. Diejenigen im Jahr 2009 im Gesamtbetrag von CHF 10'100.00 erfolgten ohne Grundangabe (Urk. 4 02 009). Nur eine Zahlung wurde in der Buchhaltung erfasst. Damit ist ein Geschäftsbezug zweifelhaft. 8.5.2. Auch die Gutschriften im Jahr 2010 führen keinen Zweck an, mit Aus- nahme von jener vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Hinsichtlich dieser Überweisung vom 27. Dezember 2010 mit dem Vermerk "Mandat S._____" erläuterte der Beschuldigte den Zusammenhang mit der T._____ AG, die zur "S._____ Medien AG" gehöre. Auf die Frage, ob ein Betrag von CHF 100'000.00 der C._____ AG überwiesen worden sei, antwortete der Be- schuldigte: "Nein, das habe ich so gelöst, dass ein Teil der Firma einbezahlt wurde
- 63 - und der andere Teil eine Art von Provision für mich war, die ich mir ausbezahlt habe" (Urk. 5 01 021 S. 16 F/A 87 f. [zu seinen Gunsten verwertbar]). Allerdings findet sich hierzu keine Regelung oder Vereinbarung. Zudem waren Provisionen wie oben dargelegt nicht vorgesehen, und zwar selbst nicht in dem vom Beschul- digten angerufenen zweifelhaften Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 (Urk. 2 02 006). Zeuge D._____ sagte in seiner Einvernahme vom 10. Juli 2017, es sei einmal eine Provision für eine Aktionärsakquirierung durch Herrn I._____ bezahlt worden, "[…] sonst sind nie Provisionen ausbezahlt worden und auch keine VR- Entschädigungen. Im Sinne einer Arbeitsentschädigung wurden nie Provisionen ausbezahlt" (Urk. 5 01 024 S. 10 F/A 51). Nebenbeschäftigungen wären gemäss dem genannten Arbeitsvertrag zustimmungsbedürftig gewesen (Urk. 2 02 006, Ziff. 10). Zudem wäre der Beschuldigte in jener Zeit gemäss behauptetem Vertrag auch unter einem Konkurrenzverbot gestanden (Urk. 2 02 006, Ziff. 10 und 11). Die ge- samten Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte hier eigenmächtig und ohne Grundlage Vergütungen auf sein Konto vorgenommen hat. 8.5.3. Soweit die Zahlungseingänge im Jahr 2011 keinen Zahlungszweck an- geben, spricht dieser Umstand gegen eine geschäftliche Relevanz, ansonsten die Gläubigerin C._____ AG wohl einen Grund für die Überweisung angegeben hätte, wie dies auch andernorts der Fall war (vgl. Urk. 4 02 007). In Bezug auf die Gut- schrift vom 30. Juni 2011 über CHF 3'516.10 gemäss Anhang 5, ist darauf hinzu- weisen, dass auf dem PostFinance-Konto des Beschuldigten effektiv CHF 12'950.00 eingingen (Urk. 4 02 007 S. 22). Da Ende Juni 2011 nicht der übli- che Lohn von CHF 9'433.90 bezahlt wurde, wurde von der Staatsanwaltschaft nur die Differenz als deliktisch in der Tabelle erfasst und von der Vorinstanz auch nur in diesem Umfang so gewertet (Urk. 23 S. 128). 8.5.4. Zur Überweisung mit dem Vermerk "Auftrag U._____" erklärte der Be- schuldigte (zu seinen Gunsten verwertbar): "Da habe ich an U._____ ein Konzept für eine Homepage geschrieben, welches ich privat gemacht habe" (Urk. 5 01 021 S. 19 F/A 109 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Hätte es sich dabei tat- sächlich um eine Privatangelegenheit gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, wieso die Entschädigung über CHF 6'000.00 via Arbeitgeberin erfolgen soll. Für die "Spe-
- 64 - sen AD._____" fehlt es ebenso an Belegen wie für "Spesen November 2011", was einen ausserordentlichen Aufwand plausibilisieren würde. Gleiches gilt für die "Gra- tifikation", für welche weder gemäss fraglichem Vertrag (über den 13. Monatslohn hinaus) noch aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin, die nie Gewinn erzielt hatte, Anlass bestanden hätte. Die zu seinen Gunsten verwertbare Erklärung des Beschuldigten für die Spesen in AD._____ lautete: "Das war eine Messe, wo ich Geld holen musste, wo wir so hohe Rechnungen gehabt haben, wo wir privat noch Kreditkarten geben mussten oder so. Es müsste in diesem Fall über meine UBS-Kreditkarte gelaufen sein, dass ich diese zu geschäftlichen Zwecken belasten musste und das Geld zurückforderte" (Urk. 5 01 021 S. 18 F/A 106 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Eine entsprechende Belastung findet sich weder auf seiner UBS Visacard (Urk. 4 03 010), noch auf seiner Mastercard (Urk. 1 02 016). Für die Rückzahlung eines "kurzfristigen Darlehens", am 3. August 2011 über CHF 10'000.00 fehlen Unterlagen. Damit sprechen auch die Umstände dieser Gut- schriften für eigenmächtige Vergütungen ohne geschäftliche Grundlage. 8.5.5. Gemäss Anhang 5 wurden im Jahr 2012 angeblich fünf Darlehen der Arbeitgeberin im Gesamtbetrag von CHF 30'100.00 an den Beschuldigten zurückbezahlt, die mit dem Zahlungszweck "Rückzahlung Darlehen" auf den Kontoauszügen des Beschuldigten ersichtlich sind (Urk. 4 02 006). Der Beschul- digte erklärte hierzu, dass er der Meinung sei, dass er im Jahr 2012 Probleme gehabt habe. Er habe D._____ gesagt, dass er finanzielle Schwierigkeiten habe. Er habe CHF 30'000.00 über seinen Kontokorrent verbuchen wollen. Sie hätten ein Streitgespräch über den Kontokorrent gehabt. Sie hätten Probleme mit der Buch- haltung gehabt. Er habe nicht genau gewusst, wie man das verbuchen sollte (Urk. 5 01 021 F/A 115 S. 20 [zugunsten des Beschuldigten verwertbar]). Der Zeuge J._____ sagte zu diesen Darlehen, bei denen es sich gemäss dem Beschuldigten um Rückzahlung von selbst gewährten Darlehen, Überzeit- und Ferienkompensa- tionen sowie um Rückzahlung von vorgeschossenem Geld seinerseits gehandelt habe (z.B. für Reisen etc.): "Ich kann mir das nicht vorstellen, da er es wissen müsste, wie heikel es ist, ohne eine schriftliche Absegnung einfach Geld aus der Firma zu nehmen. Ich finde das extrem schwierig", und: "Wenn er z.B. sagt, dass es eine Darlehensrückzahlung sei, müsste ja ein Vertrag vorhanden sein zwischen
- 65 - ihm und der Firma. Es hätte zudem zuerst einen Eingang geben müssen und da- nach einen entsprechenden Ausgang. Gerade als CEO würde ich bei solchen Transaktionen, die heikel sind, vom VRP oder von Zweien unterzeichnen lassen" (Urk. 5 01 033 S. 12 F/A 84 f.). Entsprechende Vertragsunterlagen fehlen. Ebenso fehlt für die Gutschrift "Spesen Kreditkarte privat November 2012" im Umfang von CHF 1'580.00 eine entsprechende Belastung der privaten Visa-Karte bei der UBS (Urk. 4 03 011) oder der Mastercard bei der Cornèr Banca SA (Urk. 1 02 016). Auch die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG im Betrag von CHF 75'000.– nach dem Ver- kauft von Aktienoptionen im Wert von CHF 75'000.– (vgl. Urk. 38 S. 16) bleiben schwammig, unbelegt und sind zeitlich inkohärent. 8.5.6. Auch im Jahr 2013 gingen auf das PostFinance-Konto des Beschuldig- ten Gutschriften der C._____ AG über insgesamt CHF 28'000.00 unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" ein, wobei diese wie folgt präzisiert werden: 04/12, 05/12, 06/12, 07/12, 06/12 (Urk. 4 02 005). Verträge hierzu fehlen. Gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten hatte er u.a. im Jahr 2012 finanzielle Probleme. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass er damals seiner Arbeitgeberin hätte Darle- hen gewähren können. Entsprechende Gutschriften des Beschuldigten auf das ZKB Firmenkonto der C._____ AG sind weder im April noch im Mai, Juni oder Juli 2012 ersichtlich (Urk. 4 04 003). Bei den Darlehensrückzahlungen ist schliesslich auffällig, dass diese unter diversen Konten verbucht wurden (Anhang 5). 8.5.7. Im Jahre 2014 wurden dem Beschuldigten zweimal Spesen gutge- schrieben ("Spesen 01/02/2014" und "Spesen April/Mai 2014" über insgesamt CHF 3'200.00). Belege hierzu fehlen. 8.5.8. In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen (Urk. 23 S. 122 ff.), dass diese Extrazahlungen ohne geschäftliche Relevanz und daher für private Zwecke und damit zur privaten Bereicherung des Beschuldigten erfolgten. Dafür sprechen zusammengefasst die fehlenden Belege über Spesen, obwohl der Beschuldigte deren Vorhandensein behauptete (Urk. 5 01 023 S. 4 F/A 23), solche von G._____ vorhanden waren (Urk. 6 35 024) und auch N._____ davon sprach, dass für Spesen Belege hätten vorgewiesen werden müssen (Urk.
- 66 - 5 01 029 S. 4 f. F/A 28 ff.). Die Transaktionen wurden nur teilweise in der Buchhal- tung erfasst und – soweit vorhanden – auch gleichartige wie die Darlehensrückzah- lungen in sehr unterschiedlichen Konten verbucht. Soweit es um Entschädigungen von Dritten geht (T._____"/"Mandat S._____", Homepage "U._____") hätte gemäss dem vom Beschuldigten angerufenen Arbeitsvertrag (Urk. 2 02 006, Ziff. 10) eine entgeltliche oder den Betrieb tangierende Nebenbeschäftigung die schriftliche Zu- stimmung der Arbeitgeberin erfordert. Eine schriftliche Einwilligung in Bezug auf die genannten Projekte liegt nicht vor. Es liegen auch sonst keine schriftlichen Abspra- chen zwischen der C._____ AG und dem Beschuldigten über Extrazahlungen an sich selber vor. Bei einer reinen Privatsache wäre nicht ersichtlich, wieso diese über das Geschäftskonto abgerechnet worden wäre. Zudem stand der Beschuldigte ge- mäss genanntem Arbeitsvertrag unter einem Konkurrenzverbot (Urk. 2 02 006, Ziff. 11). In der ganzen Zeit war die private finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt. Seine Konten wiesen meist einen sehr tiefen Saldo auf (vgl. Urk. 23 S. 101), um überhaupt irgendwelche Geschäftskosten oder Spesen privat zu tragen bzw. vorzuschiessen und später als Spesen abrechnen zu können. Umso weniger wäre es ihm möglich gewesen, seiner Arbeitgeberin Darlehen zu gewähren. Die oben dargelegten regelmässigen Lohnzahlungen (vgl. auch Anhang 6 zur Anklage) sprechen dagegen, dass er aufgrund der prekären finanziellen Situation der C._____ AG auf Lohnzahlungen verzichtet hat, die ihm dann später unter dem Titel "Darlehen" ausbezahlt worden wären. Da die AG nie Gewinn schrieb, bestand auch kein Raum für Provisionen, wobei hierfür auch keine vertragliche Grundlage gege- ben war. Dieses erdrückende Beweisfundament vermochte der Beschuldigte mit seinen Erklärungen nicht zu erschüttern. Der Sachverhalt ist daher im angeklagten Umfang mit einer Deliktssumme von CHF 178'776.10 erstellt. 9.1. Der unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsführung zur Beurteilung verbleibende Sachverhalt betreffend unrechtmässige Privatbezüge des Beschul- digten zu Lasten der C._____ AG gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 ist demnach mit folgenden Deliktssummen erstellt:
- 67 - Lohnzahlungen (Anhang 6) CHF 178'408.70 Bargeldbezüge mit Maestrokarte (Anhang 1) CHF 308'510.70 Zahlungen mit Maestrokarte (Anhang 2) CHF 31'087.95 Bezüge/Zahlungen mit CHF 153'631.40 Mastercard/Kreditkarte (Anhang 3) Extrazahlungen auf eigenes Konto inkl. CHF 178'776.10 "Darlehenszahlungen" (Anhang 5) Total CHF 850'414.85 9.2.1. Von dieser Summe ist zugunsten des Beschuldigten der ausgewiesene Höchststand von dessen Kontokorrent abzuziehen. Ferner sind im Sinne der An- klage – zu Gunsten des Beschuldigten – die von ihm geleisteten (Rück-)Zahlungen sowie die Zahlung G._____s an die C._____ AG gemäss Anklage S. 4 (Urk. 1 01
001) im Sinne der Vorinstanz anzurechnen (Urk. 23 S. 135). 9.2.2. Das Kontokorrent (Kto. 2261) wies über all die ausgewiesenen Jahre per 31. Dezember 2008 den Höchststand von CHF 123'702.00 auf (Urk. 4 05 037 S. 3; Urk. 1 01 003 S. 19). Dieser Betrag ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Teildeliktssumme abzuziehen. Ein Gutachten dazu erübrigt sich (vgl. so die sinn- gemässe Forderung der amtlichen Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Vor- instanz; Urk. 13 S. 10 f.; vgl. auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung hierzu an der Berufungsverhandlung, Urk. 39 S. 25). Gemäss Auswertung der Polizei wurde das Kontokorrentkonto, welches in der Buchhaltung der C._____ AG nachgewiesenermassen ab dem Jahre 2008 auf den Namen des Beschuldigten geführt wurde, grösstenteils nur spärlich oder überhaupt nicht bebucht (Urk. 1 01 003 S. 19). Ein höherer Höchstkontostand wird überdies denn auch vom Beschul- digten selbst nicht behauptet.
- 68 - 9.3. Gesamthaft sind somit CHF 123'702.00, CHF 11'000.00, CHF 30'000.00 und CHF 25'000.00 von der Teildeliktssumme von CHF 850'414.85 abzuziehen, was eine Gesamtdeliktssumme von CHF 660'712.85 ergibt. C. Dossier 2 (Vorwurf des Betrugs)
1. Wie oben dargelegt (Erw. III.A.2.) wird dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfen, er habe für seine Arbeitgeberin bei der Versicherung (F._____- Gesellschaft) ein PaceBlade SlimBook D220 im Wert von € 2'300 [bzw. CHF 3'474.60] sowie ein MacBook Air 13.3" im Wert von CHF 2'299.00) wahrheits- widrig als gestohlen gemeldet. Die per 10. Dezember 2009 ausgerichtete Versiche- rungsleistung von CHF 5'773.60 habe er sich am 14. Dezember 2009 auf sein Pri- vatkonto überwiesen und sich in diesem Umfang unrechtmässig bereichert (Urk. 0 01 001 S. 5).
2. Hintergrund der Anzeige war, dass im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als ehemaliger Geschäftsführer der C._____ AG gemäss Dossier 1 der Stadtpolizei Zürich vier tragbare Computer, sogenannte PaceBlades, aus dem Inventar der C._____ AG zugestellt wurden. Seitens der Polizei wurde in der Folge festgestellt, dass eines dieser Geräte anlässlich eines Einbruchdieb- stahls am Wohnort des Beschuldigten durch diesen gegenüber der Polizei sowie der Versicherung der genannten Unternehmung als gestohlen gemeldet worden war. Ebenso konnte anschliessend ermittelt werden, dass ein weiteres Gerät ge- genüber der Polizei als gestohlen gemeldet worden war, obschon dem nicht so gewesen sei (Urk. 1 03 049 S. 2).
3. Der Beschuldigte hat den Vorwurf vor Vorinstanz wie auch im Berufungs- verfahren bestritten (Urk. 10 S. 8 f.; Urk. 38 S. 24 f.). Der Verteidiger führte im Rahmen seiner Plädoyers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei wesentlich, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg ausgesagt hatte, dass es tatsächlich zum Einbruch gekommen sei und die Geräte tatsächlich gestohlen worden seien. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass er das Schadensformular und die darauf befindlichen Nummern nicht selbst hingeschrieben habe, sondern er sich verständlicherweise nur auf die gestohlenen
- 69 - Geräte und nicht auf die Nummern fokussiert habe. Das sei nicht nur glaubwürdig, sondern auch lebensnah. Er sei damit gutgläubig gewesen, als man diese Geräte- nummern der Versicherung weitergeleitet habe. Frau E._____ habe im Übrigen in ihrer Einvernahme bestätigt (Verweis auf Urk. 5 01 027), dass es den Einbruch gegeben und man den Einbrecher wohl erwischt habe. Gleiches gelte für die Frage, weshalb dieses Geld an den Beschuldigten überwiesen worden sei. Ganz einfach, weil er diese Geräte in die Firma eingebracht gehabt habe und die Firma ihm dafür Geld geschuldet habe. Er habe dann auch nichts verheimlicht, sondern die Zahlung sei ab dem Firmenkonto mit dem Vermerk "Einbruch-Diebstahl F._____" erfolgt. Dies habe von allen Investoren eingesehen werden können und sei im Rahmen der Buchhaltung entsprechend vom Verwaltungsrat geprüft und abgesegnet worden. Es gebe daher keine genügende Verdachtslage für eine Verurteilung (Urk. 13 S. 23 f.; Urk. 39 S. 29 f.).
4. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt und gewürdigt (Urk. 23 S. 148 f.). Dass sie den Sachverhalt gestützt auf das Beweisergebnis (Schadenanzeige mit eingereichten Kaufquittungen/Rechnungen, Beibringung eines angeblich gestohlenen PaceBlades bzw. E-Mail von K._____ betreffend Ver- kauf [bzw. Kauf] des angeblich gestohlenen MacBook Airs) und mangels substan- tiierter entlastender Behauptungen des Beschuldigten (stattdessen bloss vage, dif- fuse und unbestimmte Ausführungen) als erstellt erachtet hat, ist zu übernehmen (Urk. 23 S. 152). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation der massgeblichen Beweislage und Ergänzung, soweit dies erforderlich ist. Am Ergebnis ändert der Umstand, dass die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme nicht verwertbar sind (Erw. II.4.4.1), nichts, da sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lässt. 5.1. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und E._____ als Auskunfts- person (Urk. 5 01 0 27 S. 6 F/A 65) ist davon auszugehen, dass in der Nacht vom
3. auf den 4. November 2009 in die gemeinsame Wohnung in V._____ eingebro- chen wurde. Am 4. November 2009 erstattete E._____ bei der Kantonspolizei Zü- rich, Station AE._____, telefonisch Strafanzeige (Urk. 1 03 061). Der Beschuldigte
- 70 - stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 1 03 061 S. 4). 5.2. Relevant ist sodann die aktenkundige Schadenanzeige an die F._____s- Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Der Beschuldigte war wie oben dargelegt damals Ge- schäftsführer der C._____ AG. Gemäss dem von ihm unterzeichneten Formular (Unterschrift so bestätigt in Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19) wurde im Rahmen eines Einbruchs an der W._____-strasse … in V._____ unter anderem ein MacBook Air, gekauft am 13. August 2009 für CHF 2'299.00, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, sowie ein Paceblade, gekauft am 9. September 2009 für € 2'300, deklarierte Eigentümerin C._____ AG, gestohlen (Urk. 1 03 0 53 S. 2). Bei der F._____-Ge- sellschaft handelt es sich um die Betriebsversicherung der C._____ AG (Urk. 1 03 049 S. 4). 5.3. Gemäss Abrechnung der F._____-Gesellschaft wurde der C._____ AG am 10. Dezember 2009 eine Leistung aus der Police von CHF 9'421.60 auf das Firmenkonto bei der ZKB überwiesen, davon CHF 2'299.00 für das Apple MacBook Air 2.13 GHz und CHF 3'474.60 für das SlimBook D220 (Urk. 1 03 054). Die Gut- schrift über CHF 8'421.60 findet im Kontoauszug des Firmenkontos bei der ZKB unter dem 14. Dezember 2009 Bestätigung (Urk. 4 04 003). Dem gleichen Auszug entnimmt man am 14. Dezember 2009 eine Belastung von CHF 8'400.00 zuguns- ten des Beschuldigten persönlich (Urk. 4 04 003), welcher Betrag mit dem Vermerk "EINBRUCH-DIEBSTAHL F._____" gleichentags auf dessen PostFinance-Konto gutgeschrieben wurde (Urk. 4 02 009). Der Beschuldigte bestritt diesbezüglich nicht, dass er diese Online-Überweisung vorgenommen hatte, sondern machte le- diglich geltend: "Weil ich davon ausgegangen bin, da diese Geräte, die ich privat erworben hatte.. ich habe dann ja mit diesem Geld einen neuen Laptop gekauft. lch ging davon aus, dass ich mir das Geld überweisen könne, da diese Geräte privat erworben wurden". Und auf die Frage, wem denn diese Geräte gehörten, antwor- tete er: "Ich brachte diese in die Firma ein. lch hatte nicht das Gefühl, dass ich der Firma damit schaden würde. Meiner Meinung nach müsste das sogar so in der Buchhaltung verbucht sein. lch hatte sicher keinen bösen Hintergedanken, ich hätte
- 71 - die Firma oder somit auch mich doch nicht schädigen wollen" (Urk. 5 01 21 S. 14 F/A 71 f., zu seinen Gunsten verwertbar).
6. Als Deliktsgut gab der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 18. Novem- ber 2009 bezüglich den Einbruchdiebstahl vom 3./4. November 2009 unter an- derem ein MacBook Air 13.3, silber, 13 Zoll, gekauft am 20. August 2009, Wert von CHF 2'299, sowie ein Paceblade, weiss, 15 Zoll, Slim Book 220D, gekauft am
9. September 2009, Wert ca. CHF 3'500 an (Urk. 1 03 061 S. 5) an, was mit dem vom Beschuldigten erstellten und eingereichten Deliktsgutverzeichnis korrespon- diert (Beilage zu Urk. 1 03 061; dort wird als Wert des Paceblades € 2'300 ange- geben). Unter Bemerkungen schrieb der Beschuldigte zu diesen beiden Geräten, dass die Originalbelege (Geräte gekauft bei AF._____ Zürich [für das MacBook Air] bzw. bei AG._____ [Paceblade]) zusammen mit dem Schadenformular der Versicherung weitergeleitet werden (Beilage zu Urk. 1 03 061). Die Auflistung enthält weitere Gegenstände der damals als Geschädigte geführten Personen, d.h. des Beschuldigten und [der anderen Verfahrensbeteiligten] E._____. Gemäss Polizeirapport vom 30. Oktober 2015 meldete E._____, Versicherungsnehmerin bezüglich der Hausratversicherung, einen Teil des geltend gemachten Deliktsguts als gestohlen ihrer Hausratversicherung (Urk. 1 03 049).
7. G._____ übergab am 30. September 2015 der Polizei namens der C._____ AG u.a. das referenzierte Paceblade Slimbook D220 (Urk. 1 03 049 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1 03 066 S. 3). Das MacBook Air mit Kaufdatum 13. August 2009 wurde gemäss E-Mail von K._____ vom 16. Oktober 2015 von jenem zurückgekauft (Urk. 1 03 057), was der ehemalige Gerätelieferant (Urk. 1 03 049 S. 5) anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 25. Februar 2019 – auf Vorhalt jenes E-Mails – bestätigte (Urk. 1 03 062 S. 3 f. F/A 15 ff.). Auf dessen Aussagen nicht abzustellen besteht kein Anlass, stand er doch in einer rein geschäftlichen Beziehung mit der C._____ AG und dem Beschuldigten (Urk. 1 03 062 S. 2). Damit ist erstellt, dass diese zwei als gestohlen gemeldeten Geräte nicht gestohlen worden waren. 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, vermögen die Erklärungs- versuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen (Urk. 23 S. 150 ff.). Dass der Einbruchdiebstahl für ihn dramatisch war (Urk. 5 01 012 S. 5 F/A 9), ist nicht in
- 72 - Frage zu stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der Lage war, Anzeige zu erstatten und genaue Angaben zu liefern über das Deliktsgut (Urk. 1 03 061), und zwar gegenüber der Polizei (Urk. 1 03 061) wie auch gegenüber der F._____-Gesellschaft (Urk. 1 03 053). Die Angaben fielen auch in- sofern differenziert aus, als die Gegenstände nicht nur den zwei Bewohnern der heimgesuchten Wohnung zuzuweisen waren, d.h. dem Beschuldigten und E._____ (Urk. 1 03 061 S. 3 ff.), sondern gemäss obigen Ausführungen auch mindestens zwei Versicherungen zu melden waren (der F._____-Gesellschaft AG als Betriebs- versicherung der C._____ AG sowie der Hausratversicherung von E._____). Dies erforderte eine genaue Bestandesaufnahme der gestohlenen Ware inkl. Beibrin- gung von Kaufbelegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der genauen Angaben von Seriennummern etc. muss das Argument des Beschuldigten einer möglichen Verwechslung (Urk. 5 01 12 S. 5 F/A 11; Urk. 38 S. 25 f.), auch im Zu- sammenhang mit der grossen Zahl von Geräten in der Firma, als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden, da es ja gerade um jene ging, die in seiner Wohnung wa- ren. Andererseits will er gemäss Verteidiger genau diese Geräte in die Firma ein- gebracht haben, wofür ihm die Firma Geld geschuldet habe (Urk. 13 S. 24), was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht. 8.2 Der Beschuldigte vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er die Schadenanzeige allenfalls nur unterschrieben hat und die anderen Angaben von einer anderen Person stammen (Urk. 5 01 012 S. 7 F/A 19). Mit seiner Unter- schrift hat er als Geschäftsführer der C._____ AG jedenfalls die Richtigkeit des In- halts bestätigt. 8.3. Das Argument des eingebrachten Guts erstaunt sodann auch insofern, als der Beschuldigte in der Schadenanzeige zuhanden der F._____-Gesellschaft explizit die C._____ AG als Eigentümerin nannte (Urk. 1 03 053 S), über welche Betriebsversicherung der Schaden denn auch abgewickelt wurde (Ur. 1 03 054). Wäre es um privates Eigentum gegangen, wäre dieses wohl nicht via Betriebsver- sicherung, sondern über die private Hausratversicherung gemeldet worden. 8.4. Gegen Privatgut spricht auch, dass die Rechnung für das SlimBook D220 vom 9. September 2009 datiert (also weit nach dem Gründungsdatum, so dass es
- 73 - sich nicht um eine damalige Sacheinlage handeln kann) und die C._____ AG, z.H. Frau N._____, adressiert war (Urk. 1 03 055). Die Rechnung für das betroffene MacBook Air 2.13. GHz wurde am 20. August 2009 ausgestellt und an die C._____ AG, z.H. Herr A._____ (mithin den Beschuldigten), gerichtet. Diese Umstände spre- chen dafür, dass diese Geräte damals wirtschaftlich der C._____ AG zuzurechnen waren. Und selbst wenn es sich um "eingebrachtes Gut" gehandelt hätte, wäre dies wohl irgendwie dokumentiert und später abgerechnet worden. Die übrigen Mutmas- sungen des Beschuldigten betreffend Verwechslung, Unmenge an Geräten, unvoll- ständiger Rapport etc. (vgl. Urk. 23 S. 150 f.), vermögen an der Gesamteinschät- zung nichts zu ändern. 8.5. Dies bedeutet im Ergebnis mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte wusste, um welche Geräte es ging, nämlich um solche der Firma, und vor allem, dass die gemeldeten Geräte effektiv nicht gestohlen waren. Mit seiner falschen Schadenanzeige hat er bewirkt, dass die F._____-Gesellschaft zu Unrecht eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 5'773.60 erbracht und sich der Be- schuldigte – nach Überweisung dieser Summe an sich selber – entsprechend be- reichert hat. Dass auch die C._____ AG dadurch Schaden erlitten hätte, sagt die Anklage nicht (Urk. 01 01 001 S. 5).
9. Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A Dossier 1
1. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit den unberechtigten Privat- bezügen des Beschuldigten zum Nachteil der C._____ AG zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht (Urk. 23 S. 13 f.). 2.1. Bei der heutigen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des un- ter diesem Titel laufenden Verfahrens einzustellen ist und nur noch die Vorgänge gemäss den Anhängen 1-3 und 5-6 von Bedeutung sind.
- 74 - 2.2. Sodann ist festzustellen, dass die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Teil- revision des StGB eine Änderung hinsichtlich der Sanktion gemäss Art. 158 StGB erfahren hat, nicht aber des tatbestandsmässigen Handelns. Auf die revidierte Sanktion ist unter Erw. V. einzugehen.
3. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene (Urk. 1 01 001 S. 2 und S. 5) und von der Vorinstanz bestätigte rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung, die einen Freispruch und keine Eventualanträge gestellt hatte, vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt (Urk. 13 und Prot. I S. 7 ff. und S. 11). An der Berufungsverhandlung wurden diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz eben- falls nicht beanstandet, (Urk. 39).
4. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 23 S. 138). Diese erweist sich auch heute – d.h. trotz weitergehender Ver- fahrenseinstellungen – aus den nachfolgenden Gründen als richtig. 5.1. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann (altrechtlich) auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren bzw. (neurechtlich) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Abs. 3). 5.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Erw. II.5.3.3.). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statu-
- 75 - ten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschafts- zweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_604/2022, 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1. mit Hinweisen). Der Tatbestand ist namentlich an- wendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt wor- den ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt einen Ver- mögensschaden voraus. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Ver- mögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 118 IV 244 E. 2b). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflicht- widrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E.3.2). 5.3. Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB (vgl. auch Prot. I S. 11). Er leitete das Unternehmen und hatte dabei u.a. die finanziellen Interessen der C._____ AG zu wahren. Indem sich der Beschuldigte selber zu hohe Löhne ausrichtete, mit den Kredit- und Debitkarten der Firma für seinen Privatzweck Bargeld bezog und private Anschaffungen be- zahlte sowie sich Extrazahlungen ohne Geschäftsrelevanz überwies, verfolgte er rein private Interessen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin. Dies stellt klarerweise eine Pflichtverletzung im Sinne der von der Vorinstanz zusammengetragenen Rechtsprechung dar (Urk. 23 S. 140). Da der Beschuldigte diese unberechtigten Zahlungen zu eigenen Gunsten durch falsche Buchungen und fehlende Dokumen- tationen verschleierte, kann er sich auch nicht auf die Dechargen der Generalver- sammlungen berufen (so sinngemäss die Verteidigung; Urk. 13 S. 14; Urk. 39). Durch sein Verhalten entstand der C._____ AG ein Schaden in der Höhe von über
- 76 - CHF 600'000.00. Der Beschuldigte hat die Zahlungen und Geldbezüge eigenhän- dig vorgenommen. Aufgrund der grossen Zahl von vertuschten Vorgängen über Jahre hinweg wusste er um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und um den da- durch verursachten Vermögensschaden auf Seiten der C._____ AG. Die enorme Menge und die teilweise Kaschierung der inkriminierten Zahlungen, Bezüge und Überweisungen in der Buchhaltung, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er die Mittel der C._____ AG nicht hätte für eigene Bedürfnisse verwenden dürfen und er dies dennoch systematisch und planmässig tat. Neben diesem Vorsatz ist auch eine Absicht auf unrechtmässige Bereicherung zu bejahen, zumal dem Beschuldigten bewusst war, dass er persön- lich keinen Anspruch auf die von ihm erhältlich gemachten Gelder der C._____ AG zwecks privater Anschaffungen hatte. Auch nach Wegfall der Vorgänge gemäss Anhänge 4 und 7-8 zur Anklageschrift (Urk. 1 01 001) bleibt es bei einer mehrfa- chen Tatbegehung.
6. Der Beschuldigte ist daher betreffend Dossier 1 der mehrfachen qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (in der bis 30. Juni 2023 gültigen Fassung, vgl. hierzu Erw. V) schuldig zu sprechen. B Dossier 2
1. Wie bereits unter Erw. II.8. dargestellt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt habe, jedoch von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Urk. 23 S. 155 f.) und der Urkundenfälschung freizusprechen sei (Urk. 23 S. 156). Diese in den Erwägungen begründeten Frei- sprüche sind zugunsten des Beschuldigten ins Dispositiv aufzunehmen, ohne dass darauf materiell noch einzugehen wäre (vgl. Erw. II.7.5; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen befassen sich nur noch mit der Frage, ob der Beschul- digten gemäss erstelltem Sachverhalt den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- 77 -
2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ein tatbestands- mässiges Verhalten des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht bejaht (Urk. 23 S. 154 ff.). Die Verteidigung hatte sich zur rechtlichen Qualifikation vor Vorinstanz nicht geäussert, sondern sich auf den Sachverhalt bzw. die unge- nügende Verdachtslage für eine Verurteilung fokussiert (Urk. 13 S. 23 f.). An der Berufungsverhandlung machte sie hierzu nunmehr geltend, es liege keine Arglist vor. Die Versicherung habe sich nicht nach Treu und Glauben auf die Korrektheit der Schadensmeldung verlassen dürfen (Urk. 39 S. 30). 4.1. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Sie hat richtigerweise dargelegt, dass die Täuschungshandlung in der einer falschen Schadensmeldung an die Ver- sicherung bestand, wonach zwei Geräte gestohlen worden seien, was erstellt- ermassen nicht zutraf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ab- fassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (Urteile 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3). Eine derartige Konstellation lag hier vor, betrug der gemeldete Schaden doch knapp CHF 8'500.00 (Urk. 1 03 053; die hier betroffenen Geräte). Dabei handelt es sich sowohl betragsmässig als auch mit Blick auf das geschäftliche Umfeld um einen typischen Routineschadenfall im Rahmen des Massengeschäfts einer Betriebsversicherung, in welchem nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.).
- 78 - 4.2. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde die geschädigte Versi- cherung in einen Irrtum versetzt, unter welchen Umständen sie eine nicht ge- schuldete Versicherungsleistung von CHF 5'773.60 ausgerichtet hat. Der Beschul- digte handelte als Geschäftsführer der C._____ AG als Versicherungsnehmerin, die insofern Drittbereicherte war. Die Bereicherung eines "anderen" als des Täters genügt (BSK StGB-Maeder/Niggli, Art. 146 N 265). Dem Täter ging es um mittelbare eigene Vorteile, die er – und hier der Beschuldigte – sich durch Über- weisung der Versicherungssumme an sich persönlich umgehend verschafft hatte. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde von der Vorinstanz daher zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 155), weshalb der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen ist.
- 79 - V. Sanktion und Vollzug A. Ausgangslage
1. Zu sanktionieren sind heute nur noch die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie der Betrug, da die übrigen Vorwürfe in Einstellungen und (formell nachzuholenden) Freisprüchen mündeten.
2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 23 S. 160 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
3. Nicht gefolgt kann der Vorinstanz in der konkreten Strafzumessung be- treffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, da sie teilweise auf falschen Grundlagen beruht. So hat die Vorinstanz bei der objektiven Tatkompo- nente an eine Deliktssumme von "knapp CHF 900'000.00" angeknüpft (Urk. 23 S. 164), obwohl sie bei der Sachverhaltsabklärung eine Gesamtdeliktssumme von CHF 698'752.00 als erstellt erachtet hatte (Urk. 23 S. 135 Ziff. 11.3). 4.1. Nach Erlass des Urteils vom 22. März 2023, d.h. per 1. Juli 2023, ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch sieht erst jetzt unter anderem bei der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Fall einer Geldstrafe für die ungetreue Geschäfts- besorgung wäre in Erinnerung zu rufen, dass die Tathandlungen des Beschuldigten im Jahr 2009 ihren Anfang nahmen und sich bis ins Jahr 2015 hinzogen, aber erst nach der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts zur Beurteilung gelangen. In diesem Fall ist grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entspre- chend dem Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB im konkreten Fall als milder. Da nach neuem Recht der Strafrahmen nach unten erweitert wurde, erweist sich dieses als für den Beschuldigten milder. Hinsichtlich der mehrfachen
- 80 - qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit das neue Recht mass- gebend. 4.2. Da für den Betrug mit Deliktszeitraum 5. November 2009 bis 14. Dezem- ber 2009 (Urk. 1 01 001 S. 5) als Sanktion in Nachachtung des Verbots der refor- matio in peius nur eine Geldstrafe in Frage kommt (Urk. 23, Dispositiv-Ziff. 3; Art. 391 Abs. 2 StPO), ist – da das aktuelle Recht vorliegend sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für den Beschuldigten bietet – hier das insofern alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen hat Art. 146 Abs. 1 StGB per 1. Juli 2023 keine Änderung erfahren. B. Sanktion für die mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 5.1. Massgebend ist somit neurechtlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 5.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfache Tatbegehung vorwerfen zu lassen. Dieser Strafschärfungsgrund führt mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Die mehrfache Tatbegehung ist daher innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ
- 81 - zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ausnahmen zur konkreten Methode, wie sie die frühere Rechtsprechung zuliess, sind grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). 5.4. Bei der Frage, an welche Handlung für die Festlegung der schwersten Tat anzuknüpfen ist, ist zu beachten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von über sechs Jahren in hoher Zahl, oft gleichgelagerten Vorgängen in hoher Kadenz das Vermögen seiner Arbeitgeberin treuwidrig geschmälert und sich gleichsam unberechtigterweise bereichert hat. Sein Verhalten weist so Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn kein Dauerdelikt vorliegt. Ein gewerbsmässiges Handeln sieht der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht vor. Betragsmässig bewegten sich die einzelnen unrechtmässigen Transaktionen mehrheitlich "bloss" im drei- oder vierstelligen Bereich (vgl. Anhänge 1-3 und 5-6), was aber im Total zur erklecklichen Deliktssumme von rund CHF 660'00.00 führte (vgl. Erw. III.B.9.4). Bei der Vielzahl von Vorgängen stechen betragsmässig die unberechtigten "Darlehensrückzahlungen" heraus (Anhang 5), wo auch fünfstellige Frankenbeträge flossen. Am schwersten wiegt dabei die unberechtigte Gutschrift vom 27. Dezember 2010 über CHF 33'800.00 (Urk. 4 02 008 S. 39). Dabei nützte der Beschuldigte seine Position als Geschäftsführer, der den ganzen Zahlungs- verkehr betreute, aus, um sich einen Teil einer Entschädigung eines von seiner Arbeitgeberin betreuten Mandats zu seinen Gunsten abzuzweigen. Er liess sich dadurch eine Art Provision zukommen, ohne dass eine solche vertraglich, regle- mentarisch oder mandatsbezogen vorgesehen gewesen wäre. Betragsmässig entsprach diese Gutschrift mehr als dem Dreifachen seines Gehalts. Verbucht wurde es unter dem Konto "3400 Kundenarbeiten (Installationen)" (Urk. 6 34 011), was keinen offensichtlichen Bezug zum Beschuldigten aufzeigt und dadurch auf eine gewisse Verschleierungstaktik hinweist. Das Vorgehen des Beschuldigten war zwar plump, ist aber im Gesamten Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Eine eigentliche Notsituation ist trotz bisweilen knapper privater finanzieller Verhältnisse
– der Beschuldigte wurde kurz vorher Vater (3. November 2010) und war folglich
- 82 - mit weitergehenden finanziellen Verpflichtungen konfrontiert – nicht auszumachen und würde ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen auch nicht rechtfertigen. Das Tatverschulden dieser Einzelhandlung wiegt für sich alleine noch leicht und würde bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 8 bis 10 Monaten respektive (altrechtlich) auch noch eine Geldstrafe im Bereich von 240-300 Tages- sätzen erlauben. Behält man aber die Gesamtheit der Handlungen im Blick, geht es einerseits nicht an, für jede der mehreren hundert Handlungen gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und jeweils eine separate Strafe festzusetzen und die ermittelte hypothetische Einsatzstrafe um jede Transaktion zu asperieren (vgl. hierzu Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021, E. 1.4.). Andererseits wäre bei einer Ge- samtbetrachtung des Verschuldens der vielen zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpften Einzeltaten über einen Zeitraum von über sechs Jahren eine bei 360 Tagessätzen gedeckelte Geldstrafe (aArt. 34 StGB) nicht mehr verschulden- sadäquat. Eine Geldstrafe wäre nicht nur hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion, sie erschiene vor dem Hintergrund der langjährigen, hart- näckigen Delinquenz unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ebenso wenig angezeigt. Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom
17. April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszufällen. 5.5.1. Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in mehreren hundert einzelnen Vorgängen durch Bezug von Bargeld, Belastung von Kredit- und Debitkarten, Überweisungen auf sein Privatkonto sowie überhöhte Lohnzahlungen über rund sechs Jahre hinweg systematisch bereichert und damit seiner Arbeitgeberin einen beträchtlichen Schaden von rund CHF 660'000.00 zugefügt hat. Er war Gründer dieser AG, welche auf das Vertrauen
- 83 - und das Geld der Investoren angewiesen war, diese wiederum bauten auf sein technisches Know-how auf. Das Vertrauen dieser Mitbeteiligten und Geldgeber nutzte der Beschuldigte schamlos aus, indem er sich eigenmächtig, nach Gutdün- ken und entgegen den Vorgaben des VR mit Geld bediente, da er sich unterbezahlt gefühlt hatte oder aufgrund seines Lebensstils auf weitere Finanzquellen angewie- sen war. Auffallend dabei war insbesondere – so die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 11 S. 4) – wie es der Beschuldigte verstand, in geradezu kreativer Weise offensichtlich nicht geschäftsrelevante Transaktionen in diversen Buchhaltungs- konten als vermeintlich geschäftsrelevant zu buchen. Dieses Vorgehen und die oft gänzlich unterbliebenen Dokumentationen zeugen von einer gewissen Durchtrie- benheit. Dadurch gelang es ihm, die nicht geschäftsrelevanten Privatbezüge über Jahre zu verschleiern. Die enorme Anzahl und die lange Zeitspanne dieser zum Nachteil der AG getätigten Transaktionen und die damit einhergehenden Falsch- buchungen zeugen im Ergebnis von einer grossen kriminellen Energie. Auch wenn der Beschuldigte Firmengründer war und ihm grosses Engagement für die AG at- testiert wurde (so etwa durch die Zeugin N._____: "Er war jeden Tag immer im Büro. lch denke einfach, dass er auch oft noch am Abend von zu Hause aus gear- beitet hat. Es war sein Baby, er wollte es, dafür hat er viel gemacht. lch hatte nie Zweifel daran, dass Herr A._____ zu wenig gearbeitet hätte"; Urk. 5 01 029 S. 7 F/A 49), stand es ihm nicht zu, sich (weiterhin) in der Manier eines Einzelunterneh- mers zu verhalten und die AG als einen Selbstbedienungsladen zu missbrauchen. Dieses Verhalten erscheint umso verwerflicher, als er als Geschäftsführer stets darum wusste, dass seine Arbeitgeberin nie Gewinn schrieb und die Liquidität der AG Thema regelmässiger Besprechungen war. Trotz des vor diesem Hintergrund angezeigten sorgsamen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen der AG finan- zierte er sich mit den unrechtmässigen Privatbezügen auch noch einiges an Luxus, wie das Einziehungsverfahren zeigte (Urk. 9 01 003). Das objektive Tatverschulden ist als erheblich zu werten. 5.5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle Vorgänge direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte. Das Verhalten kann – wie oben dargelegt – nicht mit einer finanziellen Notlage gerecht- fertigt werden. Ebenso wenig vermag ihn der "Schlamassel in der Buchhaltung",
- 84 - der ab 2009/2010 bis zum Schluss gedauert habe (Urk. 5 01 022 S. 21 F/A 143), zu entschuldigen. Als Geschäftsführer der AG war er mit der Leitung des Unter- nehmens und damit auch mit der Vermögensfürsorge der AG betraut. Gerade das Wissen um das angebliche "Schlamassel" hätte ihn zur Abhilfe oder bei fachlicher Überforderung zur Niederlegung der Aufgabe veranlassen sollen. Das hat er nicht getan, gegenteils hat er nach der letzten Revision für das Jahr 2009 bzw. nach dem Opting-Out (Urk. 5 01 005 S. 12 F/A 19) offenbar die Gunst der Stunde genutzt und sich fortan in hoher Kadenz zum Nachteil der AG finanziell bedient. Indem er seine eigenen Interessen über all diese Jahre über dasjenige der C._____ AG gestellt hat, hat er seine Pflichten als Geschäftsführer grob verletzt. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. 5.5.3. Angesichts des Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (eine Geldstrafe kommt wie gesagt nicht in Frage) erweist sich aufgrund der Tatkompo- nenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als verschuldensadäquat. 6.1. Zu den Täterkomponenten kann vorab auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 23 S. 170 ff.). 6.2. An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierend aus, er arbeite seit dem 1. April 2024 bei der Firma AA._____ AG zu einem Beschäftigungsgrad von 100% als Geschäftsführer. Sein Einkommen bezifferte er mit CHF 156'000.– jährlich. Er lebe nicht in einer Partnerschaft. Zu seinem 13-jährigen Sohn habe er regelmässigen Kontakt; dieser wohne aktuell wochenweise bei ihm. Zu seinen finanziellen Ver- hältnissen gab er weiter an, er leiste neu neben den monatlichen Unterhalts- zahlungen im Umfang von CHF 2'400.– weitere monatliche Zahlungen im Betrag von CHF 1'400.– für ausstehende Unterhaltszahlungen gemäss einem Ab- zahlungsvertrag. Gemäss "Datenerfassungblatt" vom 13. Juli 2023 (Urk. 30/1) bezahlt der Beschuldigte sodann für die Miete CHF 2'048.65, für die Krankenkasse CHF 687.00 und für die Steuern CHF 1'250.00. Vermögen hat er keines. Zur Schuldensituation gab der Beschuldigte an, es bestünde aktuell noch eine Unter- haltrückzahlungsforderung in der Höhe von ca. CHF 73'000.–; des Weiteren habe er noch Schulden bei seinem Vater im Umfang von CHF 25'000.– (Urk. 38 S. 2 ff.).
- 85 - Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten strafzumessungs- neutral aus. 6.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 36), was ebenfalls keinen Ein- fluss auf die Strafe hat. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig. Strafmindernd wirkende Einsicht oder Reue sind demzufolge auch nicht auszumachen, was sich insgesamt neutral auswirkt. 6.5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob infolge des Zeitablaufs ein ver- mindertes Strafbedürfnis besteht, dies aber verneint (Urk. 23 S. 172). 6.5.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteile 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 6.5.3. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sieht eine Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren vor (Art. 158 Abs. 3 StGB), so dass die Strafver- folgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 StGB). Die deliktische Aktivität des Beschul- digten dauerte bis Ende 2014, konkret erfolgte die letzte Kartenbelastung mit deliktischem Hintergrund zum Nachteil der C._____ AG am 29. Dezember 2014 (Anhang 3 zur Anklage, Buchung Nr. 278). Angesichts der Vorstrafenlosigkeit
- 86 - (Urk. 36) erscheint es nunmehr – da sich der Zeitablauf doch in die Nähe der genannten zwei Drittel bewegt – und damit in Abweichung von der Vorinstanz – angemessen, eine gewisse Strafreduktion vorzunehmen. Angemessen erscheinen 4 Monate. 6.6.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots aufgrund der überlangen Untersuchung eine Strafreduktion vorge- nommen (6 Monate auf die Freiheitsstrafe von 30 Monaten; Urk. 23 S. 174). 6.6.2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind richtigerweise auseinanderzuhalten. Während es beim Be- schleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsge- danke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.3.5.). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der ge- botenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen). 6.6.3. Die Vorinstanz hat den Verlauf der Untersuchung im angefochtenen Urteil aufgezeichnet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 173 f.). Sie hat zu Recht festgestellt, dass nach der Anzeigeerstattung im April 2015 die Untersu- chung anhand genommen und vorangetrieben wurde, ab dem Jahr 2018 indessen erhebliche Bearbeitungslücken auszumachen sind. Anklage wurde bekanntlich erst am 22. September 2022 erhoben (Urk. 01 01 001). Selbst die Staatsanwaltschaft
- 87 - griff vor Vorinstanz das Thema des (angekratzten) Beschleunigungsgebots im Plädoyer auf (Urk. 11 S. 5 f.). 6.6.4. Die dannzumalige Verfahrensverzögerung liegt nicht im Verhalten des Beschuldigten begründet. Durch die Bearbeitungslücken der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte, der am 30. Juni 2015 erstmals zu den heute zu beurteilenden Vorwürfen befragt wurde (Urk. 5 01 021), lange einer Ungewissheit ausgesetzt, bis dann erst über 7 Jahre später gegen ihn Anklage erhoben wurde. Aus den beiden gerichtlichen Verfahren sind keine Verzögerungen auszumachen. Insgesamt er- scheint eine Reduktion der Strafe um 8 Monate angemessen. 6.7. Zusammenfassend führt dies zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. C. Sanktion für den Betrug
1. Beim Betrug hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig festgelegt (Urk. 23 S. 158) und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 200.00 ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt wie oben dargelegt auch heute nur eine Geldstrafe in Frage.
2. Unter dem Titel der Tatkomponenten kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einer Versicherungsgesellschaft zwei elektronische Geräte als gestohlen gemeldet hat, obwohl diese noch vorhanden waren, und hernach die Versicherungsleistung von rund CHF 5'700.00 unberechtigterweise für sich ein- geheimst hat. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als sehr leicht gewichtet, da sie keine besondere kriminelle Energie seitens des Beschuldigten erkennt, da er keine besonderen Vorkehrungen oder Verschleierungshandlungen vorgenommen hat, und auch die Deliktssumme gering ist, kann ihr zugestimmt werden (Urk. 23 S. 168). In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur persönlichen Bereicherung handelte. Auf eine finanzielle Notlage kann er sich nicht berufen (vgl. oben). Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Verschulden nicht. Die von der Vorinstanz ermittelte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen kann übernommen werden (Urk. 23 S. 169).
- 88 - 3.1. Die Täterkomponenten fallen auch hier aufgrund der Biographie des Be- schuldigten, dessen Vorstrafenlosigkeit und fehlenden Geständnisses neutral aus. 3.2. Zu den Voraussetzungen einer Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB kann auf obige Ausführungen gewiesen werden. Wenn die Vorinstanz dem Be- schuldigten unter diesem Titel eine Strafreduktion verweigert, weil er während der laufenden Verfolgungsverjährungsfrist mehrfach delinquiert hat (im Sinne der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung), so ist ihr zuzustimmen (Urk. 23 S. 172). 3.3. Andererseits erscheint eine Reduktion der Strafe aufgrund der darge- legten Verletzung des Beschleunigungsgebots gerechtfertigt, und zwar im Umfang von 30 Tagessätzen. 3.4. Dies führt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 3.5.1. Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Bemessungskriterien kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 174). Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damaligen Verhältnisse auf CHF 200.00 festgesetzt (Urk. 23 S. 174). 3.5.2. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsver- handlung (vgl. sog. Datenerfassungsblatt vom 13. Juli 2023; Urk 30/1) sowie seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 38 S. 1 ff.) haben sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Damit erscheint es auch heute angemessen, den Tagessatz auf CHF 200.00 festzusetzen. D. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und das Verschlechterungsverbot verwiesen werden (Urk. 23 S. 176 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgemäss sind sowohl die Freiheits-
- 89 - strafe als auch die Geldstrafe bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen sehr einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 23 S. 178 ff.). Gemäss vorliegender Einschätzung hat der Beschuldigte durch seine Straftat gemäss Dossier 1 unrechtmässig Vermögens- werte im Umfang von gesamthaft CHF 660'712.85 erlangt. Diese deliktisch erlangten Gelder an sich sind beim Beschuldigten selbst nicht mehr vorhanden und eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB demzufolge nicht möglich.
2. Die Staatsanwaltschaft III, welche den Bereich Vermögenseinziehung untersucht hatte, stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (Zürich-Sihl) Anträge zur Zuweisung der Nettoerlöse aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschul- digten sowie der anderen Verfahrensbeteiligten E._____ (Urk. 12). Zur Begründung verwies sie auf ihren Untersuchungsbericht vom 28. Januar 2021 und den Nachtrag vom 9. Juli 2021 (Urk. 12 S. 2).
3. Angefochten und Thema des Berufungsverfahrens sind nur noch die Dispositiv-Ziffern 5 und 8, welche gemäss dem Beschuldigten aufzuheben seien, unter Zuweisung des jeweiligen Erlöses an ihn (Urk. 26 S. 2; Urk. 39 S. 1, 30).
4. Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dementsprechend seien die Vermögenseinziehungen bzw. Surrogate hinfällig und das beim Beschuldigten sichergestellte Geld sei ihm herauszugeben (Urk. 13 S. 24). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der Staats- anwaltschaft III nahm die Verteidigung nicht vor. 5.1. Die Vorinstanz hat den Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 (Urk. 9 011 05) zum Nachtrag
- 90 - zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 24'159.25 dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen (Dispositiv-Zif- fer 5). 5.2. Zu diesen Gegenständen hatte der Beschuldigte jeweils erklärt, dass diese ihm gehören würden und er diese legal erworben habe (vgl. Urk. 9 02 003 S. 7 und S. 12 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Positionen sehr detailliert analysiert (Urk. 23 S. 181 ff.). Dabei ist sie mit überzeugender Begründung zum Schluss ge- langt, dass es sich bei den diversen Fahrrädern, Möbeln, Haushaltgeräten, einer Kamera, Uhren, Lautsprechern, Bildern und einer Modeleisenbahn unter Würdi- gung sämtlicher Umstände (jeweils die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Zeitpunkt der Anschaffung, Art der Bezahlung, zeitnahe Kontobewegungen, Belastungen der Firmenkarte und des Firmenkontos etc.) um Surrogate für Deliktserlös handle. Den entsprechenden Verwertungserlös von CHF 24'159.25 wies sie in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB der Verletzten, der C._____ AG, respektive dem Verfahrensbeteiligten D._____ zu (Urk. 23 S 191). 5.4. Seitens des Beschuldigten wurde die Aufhebung dieser Regelung wiederum nur als Folge des (beantragten) Freispruchs beantragt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung fand nicht statt (Urk. 39 S. 30). 6.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 (Urk. 9 011 08), zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 104) von CHF 29'040.55 sowie der Erlös für die Gegenstände HD- Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 512.53 bzw. gemäss korrigiertem Beschluss im Umfang von CHF 482.13 (Urk. 24) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (korrigierte Dispo- sitiv-Ziffer 8). 6.2. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um Surrogate aus Deliktserlös, sondern um solche, die der Beschuldigte aus finanziellen Mitteln
- 91 - legaler Herkunft gekauft hatte (Urk. 12 S. 2). Diese kommen zur Deckung einer Ersatzforderung, aber auch von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Be- tracht. 6.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Verwendung dieses Ver- wertungserlöses zur Deckung der weit höher ausfallenden Verfahrenskosten zu Recht bejaht (Urk. 23 S. 197). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenverlegung Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten ganz auferlegt (Urk. 23, Dispositiv-Ziffer 11). Sie hielt dafür, dass die Freisprüche, die insbesondere aus rechtlichen Gründen erfolgten, nichts daran ändern würden; der Untersuchungs- aufwand wäre nicht vermindert worden (Urk. 23 S. 199). 1.2. Das Verfahren wurde bereits durch die Vorinstanz teilweise eingestellt und wird nun durch die Berufungsinstanz aus den oben dargelegten Gründen in weiteren Punkten eingestellt; die Freisprüche werden nur berichtigend nachgeholt (vgl. Erw. II.8.). Dies rechtfertigt es, die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Der Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 135 aAbs. 4 StPO redu- ziert sich damit ebenfalls auf 4/5.
2. Kosten und Kostenverlegung im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kostenverlegung erfolgt im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 92 - 2.3. Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch und ent- sprechenden Folgen nicht durch, hingegen wird das Verfahren bezüglich weiterer Vorwürfe eingestellt und mit dem vorliegenden Urteil die Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 18 Monate reduziert. Im Übrigen findet das Urteil der Vorinstanz Bestätigung. Insgesamt rechtfertigt dies, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/5 vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).
3. Entschädigung amtliche Verteidigung 3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 16 ff. der Anwaltsgebührenver- ordnung (AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vor- bereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008, E. 3.5. mit Hin- weisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 3.2. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 37). 3.3. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhand- lung inklusive Weg rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlichen
- 93 - Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren pauschal mit insgesamt CHF 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 7. August 2023 die nachfolgenden Regelungen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 22. März 2023 bereits in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich Nichtveräusse- rung bzw. fehlender Rückgabe von Vermögenswerten der C._____ AG (Dossier 1) so- wie hinsichtlich dem Unterlassen einer Buchführung betreffend der Jahresabschlüsse 2009 bis 2012 (Dossier 1) wird eingestellt.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der C._____ AG gemäss Anhang 2 (act. 9 01 106) von CHF 49'955.85 wird dem Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen der Verfahrens- beteiligten E._____ gemäss Anhang 3 (act. 9 01 107) von CHF 2'365.47 wird dem Ver- fahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
8. (…)
9. Auf das Schadenersatzbegehren des Verfahrensbeteiligten D._____ wird nicht einge- treten.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 94 - CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 43'225.00 Auslagen Untersuchung; CHF 84'615.35 Auslagen amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 84'615.35 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozah- lungen von CHF 72'128.60) aus der Gerichtskasse entschädigt."
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird überdies eingestellt bezüglich der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB betreffend Zahlungen an Dritte gemäss den Anhängen 4, 7 und 8 der Ankla- geschrift (Dossier 1) sowie bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 1) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung
- 95 - mit Abs. 3 StGB (Dossier 2) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Surrogate aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 1 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 01 105) von Fr. 24'159.25 wird dem anderen Verfahrensbeteiligten D._____ zugewiesen.
7. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Gegenstände aus dem Vermögen des Beschuldigten gemäss Anhang 4 zum Nachtrag zum Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung vom 9. Juli 2021 von Fr. 29'040.55 (Urk. 9 01 108) so- wie der Erlös für die Gegenstände HD-Nr. 16 (Handtasche Louis Vuitton) und HD-Nr. 126 (Reisetasche Longchamp) von CHF 482.13 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Unter- suchung) und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auf- erlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- 96 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt; im Doppel für sich und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (versandt) die andere Verfahrensbeteiligte E._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Doppel für sich und die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin den Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten die andere Verfahrensbeteiligte E._____
- 97 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
- 98 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.