Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).
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2. Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). C. Dossier 1 (Brandstiftung)
1. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird der ihm zur Last ge- legte Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 unverändert bestritten (Urk. D1/31; D1/58/12-13; Prot. I S. 31 ff.; Urk. 130; Prot. II S. 14 ff.).
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2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/31; D1/58/12-13; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 14 ff.), die- jenigen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/6/1; D1/6/4; D1/33/2), des Privatklägers 2 (Urk. D1/6/3; D1/33/1), diejenigen der Zeugen D._____ (Urk. D1/6/2; D1/6/6; D1/58/3), E._____ (Urk. D1/33/3; D1/58/10), F._____ (Urk. D1/58/1), G._____ (Urk. D1/58/2), H._____ (Urk. D1/58/4), I._____ (Urk. D1/58/5), J._____ (Urk. D1/58/6), K._____ (Urk. D1/58/7), L._____ (Urk. D1/58/8), M._____ (Urk. D1/58/9; Prot. I S. 8 ff.), N._____ (Urk. D1/58/11) sowie die Aussagen von O._____ (Urk. D1/6/5) und P._____ (Urk. D1/32), diverse Polizeirapporte und Beilagen (Urk. D1/1-5 bzw. D1/29-30), eine Fotodokumentation des Tatorts und von diversen Fahrzeugen (Urk. D1/8/1-4), eine Sicherstellungsliste der am Tatort aufgefundenen Gegenstände (Urk. D1/14/1) bzw. die Beschlagnahmeverfügung der Anklagebehörde vom 5. September 2022 (Urk. D1/67b), die Auswertung von RTI-Daten betreffend Q._____ (Urk. D1/7/2/4-6), die Auswertung von RTI-Daten betreffend O._____ (Urk. D1/7/1/6-9 bzw. Urk. D1/20), ein undatiertes anonymes Schreiben sowie mehrere Schriftproben (Urk. D1/20 bzw. D1/34/1-4), diverse Unterlagen bzw. Infor- mationen seitens des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D1/9/1-4; D1/36/1-6 u. D1/38/2), ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie P._____ bzw. Ergänzungen dazu (Urk. D1/37/5-6; D1/61/12; D1/61/20), die jeweiligen Krankengeschichten be- treffend den Beschuldigten von Dr. med. H._____ (Urk. D1/60) und Dr. med. I._____ (Urk. D1/59), Fotowahlbögen vom 28. Januar 2022 betreffend den Be- schuldigten (Urk. D1/62/2) sowie betreffend P._____ (Urk. D1/62/1), ein bebilderter Artikel der R._____ [Zeitung] vom tt.mm.2016 (Urk. D1/39/2), ein Gutachten seitens des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (Urk. D1/64/25), Beizugsakten der eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Urk. D1/40/5) sowie die im Vorfeld bzw. an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 94; 96/1-15; 98/1-3) einge- reichten Belege.
3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz aber auch der Privatklägerin 1 zur Brandursache (Urk. 113 E. II.B.3.1.- 3.3.; Urk. 100 S. 4) ist von einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung am Tatort
- 10 - S._____-strasse ... in ... Zürich am frühen Morgen des 4. Februar 2018 um ca. 04:05 Uhr auszugehen. Gestützt auf den schlüssigen und überzeugenden Be- richt des spezialisierten Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 17. April 2018, welchem aufgrund seiner Fachkompetenz im Sinne von Art. 182 StPO Sach- verständigenqualität zukommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E.3.3.2 bzw. 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5, sowie ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafver- fahren, forumpoenale 6/2020 S. 468), kann eine natürliche Brandursache, ein tech- nischer Defekt oder eine fahrlässige Verursachung des Brandes rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Die fundierte und nachvollziehbare Vorgehensweise des Spezialisten nach dem Ausschlussprinzip erscheint sachgerecht. Aufgrund der auf der Aussentreppe sichergestellten Gegenstände (Hammer und Brennspritflasche; vgl. auch Urk. D1/8/1 S. 4 f. u. D1/14/1) sowie des Brandspurenbildes und da ins- besondere des hinter dem Kellerfenster eruierten Brandherds ist einhergehend mit dem schlüssigen Befund des Spezialisten der Kantonspolizei davon auszugehen, dass die Täterschaft das Kellerfenster eingeschlagen und mittels einer offenen Flamme und unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigers das Feuer an den dort lagernden Gegenständen (vornehmlich Bücher und Zeitschriften) initiiert hat, wes- halb lediglich eine solche Brandentstehungsmöglichkeit zum vorliegenden Brand- spurenbild führen konnte, zumal sich auch keine Hinweise auf weitere mögliche Brandursachen ergaben (vgl. Urk. D1/2 S. 3 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz er- wogen (Urk. 113 E. II.B.3.2.), dass sich insbesondere aufgrund des auf der Aus- sentreppe vorgefundenen Hammers, der Brennspritflasche und der Glasscherben ein stimmiges Bild hinsichtlich der ermittelten Brandursache und der Vorgehens- weise der Täterschaft ergibt, wonach mittels Einschlagens der Scheibe und unter Verwendung eines Brandbeschleunigers die zuvor mit Sprit benetzten Bücher und Zeitschriften mit einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt wurden. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 113 E. II.B.3.2.), dass sich dieses Beweisergebnis einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung mühelos mit dem als glaub- haft zu erachtenden Zeugnis von D._____ – deren Aussagen seitens der Vorin- stanz umfassend und zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 113 E. II.B. insb. 4.2.1.-4.2.3.) – in Übereinstimmung bringen lässt, welche – was zur fraglichen
- 11 - Nachtzeit umso auffälliger erscheint – einen "rasant" vom Tatort wegfahrenden sil- berfarbenen Geländewagen beobachtet hat, was sie als sehr verdächtig empfun- den habe (Urk. D1/6/6 F/A 4; D1/58/5 F/A 14 u. 20) und was sich just zu dem Zeit- punkt abgespielt habe, in dem meterhohe Flammen aus dem Kellerabgang gelo- dert hätten (Urk. D1/6/6 F/A 4; D1/58/3 F/A 14). An diesem aufgezeigten klaren Be- weisergebnis hinsichtlich der in Frage stehenden Brandursache vermögen die sei- tens der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Urk. 101 S. 6 ff.; Urk. 130 S. 1 ff.) und Eingaben (insbesondere das als blosse Parteibehauptung zu behandelnde [vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.w.H.] Privatgutachten von T._____ GmbH vom 7. Januar 2023: Urk. 96/1) nichts Entscheidendes zu ändern, wobei angesichts der er- örterten Umstände und insbesondere der örtlichen und zeitlichen Koinzidenz zu nächtlicher Stunde naheliegend erscheint, dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer um den sich schnellstmöglich vom Tatort fliehenden Brandstifter gehandelt haben muss (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 113 E. II.B. insb. 3.2. u. 4.2.6.). Eine zusätzliche Anordnung eines formellen Sachverstän- digengutachtens erübrigt sich vor diesem und auch der übrigen chronologischen Ereignisse bzw. unter Berücksichtigung der übrigen noch zu erörternden Beweis- lage. 4.1. Dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer und damit potentiellen Urheber des Brandes am Tatort S._____-strasse ... in ... Zürich um den Beschuldigten gehandelt haben könnte, ist angesichts des von ihr angegebenen Si- gnalements indes erheblich anzuzweifeln. So gab die Zeugin D._____ konstant und dezidiert an, dass der von ihr beobachtete allein im Auto sitzende Fahrer des "ra- sant" vom Tatort wegfahrenden silberfarbenen Geländewagens ein weisshäutiger Mann mit dunklen – nicht blond oder braun, sondern dunkel – bzw. "ganz" dunklen Haaren gewesen sei, welche Haarfarbe bereits ins Schwarz hinein gegangen und sehr dunkel gewesen sei (Urk. D1/6/2 S. 2 F/A 8; D1/6/6 S. 1 F/A 4; D1/58/3 S. 6 ff. F/A 30, 32, 34, 42 u. 71). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin D._____ angab, den Fahrer aus nächster Nähe von ca. 2 Metern (Urk. D1/58/3 S. 5 F/A 24) wäh- rend immerhin "vielleicht ca. 1 bis 2 Sekunden" (Urk. D1/58/3 S. 9 F/A 56) gesehen zu haben und selbst vier Jahre nach dem Vorfall noch betonte, das Gesicht des Fahrers immer noch vor sich zu sehen (Urk. D1/58/3 S. 6 F/A 34), erscheint ein Irr-
- 12 - tum auch bezüglich der wahrgenommenen Haarfarbe zwar nicht ausgeschlossen aber doch eher schwer vorstellbar. Es ist indes aktenkundig, dass das Kopfhaar des Beschuldigten (wie auch dasjenige seines eineiigen Zwillingsbruders P._____) bereits im Jahr 2016 und damit vor dem anklagegegenständlichen Vorfall ergraut war. So geht aus dem mit den beiden Brüdern bebilderten Artikel der R._____ vom tt.mm.2016 (Urk. D1/39/2) unmissverständlich hervor, dass beide Männer im Jahr 2016 bereits grauhaarig waren. Vor dem Hintergrund, dass nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich die Haare (dunkel) gefärbt hat, weist das von der Zeugin D._____ gegenüber den Behörden abgegebene Signalement des mutmasslichen Brandstifters klarerweise nicht auf den Beschuldigten hin. Es mag zutreffen, dass die Haare der von der Zeugin beobachteten Person wie von der Privatklägerin 1 geltend gemacht (Urk. 128 S. 22 f.), deshalb schwarz erschie- nen, weil sie russgeschwärzt waren und demzufolge damit ein Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten vorliegen würde. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Täter am Tatort verblieb, bis der Brand entstand und sich Russ bildete, was ge- stützt auf den Anklagesachverhalt nicht erstellt ist. Darüber hinaus hat auch die Zeugin D._____ in ihren Aussagen keinen Russ erwähnt. Insbesondere von Be- deutung ist in diesem Zusammengang aber, dass die Zeugin D._____ – ungeachtet ihrer zu Protokoll gegebenen dezidierten Bemerkung, das Gesicht des Fahrers auch mehrere Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall immer noch vor sich zu sehen (Urk. D1/58/3 S. 6 F/A 34) – den Beschuldigten auf den ihr vorgeleg- ten Fotowahlbögen nicht als den fraglichen Lenker zu identifizieren vermochte (Urk. D1/58/3 S. 11 f. F/A 68 u. 72; D1/36/4; D1/62/1), auch wenn das von ihr ge- schätzte Alter des Lenkers von zwischen 60 und 65 (Urk. D1/58/3 S. 9 F/A 63) auf den im Jahr 1954 geborenen Beschuldigten zutrifft. 4.2. Demgegenüber könnte die von der Zeugin D._____ ferner gemachte An- gabe, dass es sich beim "rasant" weggefahrenen Fahrzeug um einen silberfarbe- nen Geländewagen gehandelt habe, darauf hinweisen, dass es sich hierbei um ein Automobil handelte, welches dem Beschuldigten damals zur Verfügung stand (vgl. die entsprechenden Aussagen der Privatkläger 1 und 2: Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 22 f.; D1/6/3 S. 8 F/A 47 sowie des Sohnes des Beschuldigten, O._____: Urk. D1/6/5 S. 3 F/A 18 ff. bzw. der Polizeirapport vom 17. April 2018: Urk. D1/2 S. 5). Auch
- 13 - wenn die Zeugin D._____ auf Vorhalt des ihr vorgelegten Fotowahlbogens den Wa- gen des Beschuldigten nicht zu identifizieren vermochte bzw. angab, dass der – sich ebenfalls auf dem Fotowahlbogen befindliche und damals von P._____ gefah- rene – silberfarbene Jeep dem von ihr beobachteten Auto am nächsten käme (Urk. D1/6/2 S. 1 F/A 4 f.), ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vor- instanz (Urk. 113 E. II.B.4.2.7.) – festzustellen, dass die von ihr insbesondere an- lässlich ihrer tatnäheren Einvernahmen beschriebenen Merkmale bezüglich Heck- scheibe, Kontrollschild sowie Form und Farbe des Fahrzeugs (Urk. D1/6/2 S. 1 f. F/A 6 ff.; D1/6/6 S. 1 f. F/A 4 u. 8; D1/58/3 S. 4 ff. F/A 17 f.) auf den vom Beschul- digten damals gefahrenen Ford zutreffen, was – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Privatklägerin 1 (Urk. 100 S. 6 f.) – auf seine Täterschaft hindeuten könnte. Auch die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seines Schlusswor- tes anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es sich bei seinem Kontrollschild nicht um eine seltene, alte Nummer handle, sondern eine solche, die man auch noch heute bekommen würde (Prot. II S. 26), vermögen daran nichts zu ändern. 4.3. Ein nicht ungewichtiges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen könnte, gründet auf der auf dem am Tatort sichergestellten Hammer be- findlichen DNA-Spur, wobei angesichts der am Tatort festgestellten Umstände und bereits dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich der Brandentstehung (vgl. vorstehend unter E. 3.) – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.3.3.) – darauf geschlossen werden darf, dass der Hammer der Feuer legenden Täterschaft zum Einschlagen des Kellerfensters diente (vgl. Urk. D1/2 S. 4) und es plausibel erscheint, dass der Hammer von ihr daraufhin dort liegengelassen wurde. Diese DNA-Spur kann gemäss dem Kurzbericht des Foren- sischen Instituts Zürich vom 27. Mai 2020 vom Beschuldigten, aber ebenso gut von seinem eineiigen Zwillingsbruder P._____ stammen (Urk. D1/36/1 S. 2), wobei ge- mäss Auskunft seitens des Instituts keine Möglichkeit bestehe, die DNA-Spur dem einen oder anderen Zwilling eindeutig zuzuordnen (vgl. Urk. D1/38/2). Daran ver- mag auch der Einwand der Privatklägerin 1 nichts zu ändern, wonach aufgrund des heutigen Standes der Wissenschaft eine Differenzierung der DNA auch bei eineii- gen Zwillingen möglich sei, zumal sie selbst relativierte, dass zu wenig Spurenma- terial für eine weitere Analyse vorhanden gewesen sei und deshalb auch keine
- 14 - klare Ausscheidung zwischen den Zwillingsbrüdern möglich gewesen sei (Urk. 128 S. 7). Eine allfällige neben der Person seines Bruders bestehende Dritttäterschaft, welche auch seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung thematisiert wurde, wonach er durch das Platzieren des mit seiner DNA-Spur versehenen Hammers am Tatort habe "reingelegt" werden sollen (Urk. D1/58/13 S. 1 f. F/A 3; Prot. I S. 33 f.; Urk. 101 S. 12 ff.; Urk. 130 S. 4; Prot. II S. 15), erscheint bei dieser Be- weislage zwar als theoretisch möglich, aber – auch vor dem Hintergrund des übri- gen Beweisergebnisses – als wenig naheliegend. Insbesondere bestehen – entge- gen der entsprechenden Insinuation der Verteidigung (Urk. 101 S. 12 f.; Urk. 130 S. 4 f.) – insbesondere angesichts der Umstände der Entdeckung des Brandes keine Hinweise darauf, dass der – bereits am Tattag fotografierte (vgl. Urk. D1/8/1 S. 4) – kontaminierte Hammer durch die Privatklägerschaft oder andere Personen am Tatort platziert wurde. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Hammer keine Spuren einer Brandeinwirkung aufweise und folglich nach dem gelöschten Feuer deponiert worden sei (Urk. 130 S. 4). Den Ak- ten sowie der Fotodokumentation (Urk. D1/8/1-4) lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um einen Holzhammer handelt, der verkohlt ist, oder, ob es sich um einen Hammer in der Farbe schwarz handelt. Den Akten lassen sich damit keine Anga- ben zum Zustand des sichergestellten Hammers entnehmen. So oder anders ist der Zustand des Hammers vorliegend nicht massgebend und es lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass auf den PET-Flaschen am Tatort keine DNA der Ge- brüder C._____P._____ nachgewiesen werden konnte (Urk. 101 S. 12; Urk. 130 S. 5), vermag an den gemachten Folgerungen nichts zu ändern. Angesichts der Tatsache, dass eine Tatbeteiligung des Bruders des Beschuldigten aufgrund sei- nes im Tatzeitpunkt – entgegen der anderslautenden Ansicht der Staatsanwalt- schaft (Urk. 99 S. 6) und der Privatklägerin 1 (Urk. 100 S. 6; Urk. 128 S. 7 f., 12 f.)
– nicht restlos wasserdichten Alibis (vgl. dazu die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zum damaligen Aufenthaltsort und der Möglichkeit von P._____, den Tatort aufzusuchen: Urk. 113 E. II.B.4.3.3.) nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, erweist sich die auf dem Hammer festgestellte DNA-Spur letztlich nicht als entscheidendes Indiz für eine Täterschaft
- 15 - des Beschuldigten. Selbst in der Annahme, dass die DNA-Spur eindeutig dem Be- schuldigten zugeordnet werden würde – so wie dies die Privatklägerin 1 geltend machte (Urk. 128 S. 7) – liegt damit noch kein Beweis dafür vor, dass es der Be- schuldigte war, welcher den Brand auch tatsächlich legte, zumal es sich beim Ham- mer um einen beweglichen Gegenstand handelt und am Tatort keine weitere DNA- Spur des Beschuldigten an unbeweglichen Gegenständen gefunden wurde. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung vorbrachte, dass am Tatort eine verkohlte Brille vorgefunden worden sei, der Beschuldigte jedoch kein Brillenträger sei (Urk. 130 S. 4), kann sie im Übrigen nichts Wesentliches zu Gunsten des Beschul- digten ableiten. 4.4. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wo sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt aufgehalten habe, können – auch mangels Erhebung einer ihn betreffen- den rückwirkenden Teilnehmeridentifikation seines Mobiletelefons – lediglich seine Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau als Beweismittel geprüft werden. Wäh- rend der Beschuldigte zu diesem Thema in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz keine Aussagen traf (Urk. D1/31 S. 1 ff.; D1/58/12.-13; Prot. I S. 31 ff.), gab er an- lässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er am Samstag 3. Fe- bruar 2018, nach einer Einladung zum Essen bei Freunden, von seiner Frau nach Hause gefahren worden sei, wobei sie um Mitternacht nach Hause gekommen seien und er hernach im gleichen Bett wie seine Ehefrau schlafen gegangen sei (Prot. II S. 16, 20 f.). Seine Ehefrau N._____ gab befragt zur Tatnacht als Zeugin zu Protokoll, dass sie und ihr Ehemann nach der Rückkehr von einem Abendessen bei Freunden, welches bis ca. Mitternacht gedauert habe, nach Hause nach U._____ gefahren, ins Bett gegangen seien und geschlafen hätten (Urk. D1/58/11 S. 7). Aus dem Argument der Verteidigung, wonach es die Ehefrau gewesen sei, welche den Beschuldigten nach dem Abendessen beim Ehepaar J._____K._____ nach Hause gefahren habe, weil der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und es somit keinen Sinn mache, dass er hernach alkoholisiert selbst zum Tatort gefahren sei (Urk. 130 S. 9), kann sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die reichliche Alkoholisierung spricht weder für noch gegen eine Täterschaft des Be- schuldigten und ist als neutraler Umstand zu werten. Aus der Würdigung dieser Be- weise ergeben sich keine rechtsgenügenden Aufschlüsse zum Aufenthaltsort des
- 16 - Beschuldigten im Tatzeitpunkt, zumal es möglich erscheint, dass der Beschuldigte seinen Wohnort zwischenzeitlich – auch unbemerkt von seiner schlafenden Ehe- frau – verlassen hätte können. 4.5.1. Ein (weiteres) Indiz, welches auf eine Täterschaft des Beschuldigten deuten könnte, ist in seinen dokumentierten (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
4. Juni 2020: Urk. D1/37/6 bzw. Fotodokumentation in: D1/36/4) tatzeitnahen Ver- brennungsverletzungen zu sehen, auf welche die Ermittlungsbehörden durch ein anonymes Schreiben aufmerksam gemacht wurden (vgl. Urk. D1/20). 4.5.2. Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wird unverändert gel- tend gemacht, dass die dokumentierten Verbrennungsverletzungen von einem Schweissunfall in der Tiefgarage an der V._____-strasse … in … Zürich am Vormit- tag des 3. Februar 2018 und somit von einem Ereignis weniger als 24 Stunden vor dem anklagegegenständlichen Brand stammen würden (Urk. D1/45/8 S. 2 f., Urk. 130 S. 5 f.; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 16, 19 f.). 4.5.3. Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte – nachdem er davor keine substantiellen Aussagen gemacht hatte – im Wesentlichen vor, er habe an seiner alten Corvette die Aufhängepunkte des Stossdämpfers verändern wollen, wozu er zwischen Hinterachse und Stossdämpfer ein Metallstück habe verlängern müssen. Hierzu habe er ein weiteres Metallteil anschweissen müssen, in das er zuvor zwei Löcher gebohrt habe. Dieses Stück habe er schliesslich mit der Schweissanlage erhitzt, um es anschliessend mit dem Originalteil mittels eines Schweissdrahts zu verbinden und so zu verschweissen. Als er dabei gewesen sei, das im Schraub- stock eingespannte Metallteil zu erwärmen, habe es plötzlich einen riesigen "Chlapf" gegeben und das Teil sei ihm um die Ohren geflogen. Es habe alles versprüht. Es sei dann alles zu Boden gefallen. Hernach habe – wohl aufgrund der Metallspäne, die beim Ausbohren des Metallstückes entstanden seien – auch noch der Boden angefangen zu brennen, der ohnehin bereits voller Öl und Fett gewesen sei. Der Funken sei dann schliesslich noch zu den Gasflaschen der Schweiss- anlage übergesprungen, wo infolge einer nicht ganz angezogenen Verschraubung noch etwas Gas ausgetreten sei. Deshalb habe es dann auch oben an den
- 17 - Gasflaschen gebrannt. Er habe dann den Hahn der Flasche mit einem Lappen zugemacht und diesen darüber getan. Auf dem Boden habe er mit M._____ Lappen verteilt, auf welche sie drauf getreten seien. Er habe im Gesicht, konkret an der Stirn und der Nasenspitze, Rötungen gehabt. Es sei alles sehr schnell gegangen und er wisse nicht genau, wie diese Verletzungen entstanden seien. Er vermute, dass die Verletzungen im Gesicht von einem Lichtbogen herrührten, den es gegeben habe. Die Verbrennung auf der Hand sei vermutungsweise entstanden, indem er das heisse Metallteil oder den Schweissbrenner gestreift habe. Die Hand sei zunächst bloss gerötet gewesen, im Verlauf des Sonntags hätten sich dann Blasen gebildet, die er jeweils aufgestochen habe. Die Verletzungen der Sprunggelenke seien wohl Folge davon gewesen, dass es auf dem Boden zwischen bzw. auf seinen Füssen gebrannt habe. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass er sich auch die Fussgelenke verbrannt habe. Es habe erst im Verlauf des Sonntags angefangen, vorne auf dem Rist zu spannen. Ausserdem habe er sich die Sprunggelenke in seinem Leben schon tausendmal verbrannt. Die im Rahmen des Schweissunfalls entstandene Explosion habe der sich zu diesem Zeitpunkt im Gebäude befindliche Abwart M._____ wahrgenommen. Ausserdem habe er sich infolge der Verbrennungen ab dem darauffolgenden Montag, dem 5. Februar 2018, in ärztliche Behandlung zu Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ begeben, was diese bestätigen könnten. Die Verbrennungen seien zudem bereits am Samstag, dem 3. Februar 2018, seiner Ehefrau N._____ sowie seiner Schwiegertochter L._____ aufgefallen (Prot. I S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte gleichlautend und konnte schlüssig erklären, woher er die Verbrennungsverletzungen hatte (Prot. II S. 16, 19 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als detailliert sowie durchaus kohärent und plausibel, auch wenn sie sich aufgrund seines im Vorverfahrens durchgängig geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts lediglich beschränkt auf ihre Konstanz überprüfen lassen. 4.5.4. Nicht zu verifizieren lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten aller- dings gestützt auf die Aussagen des am Samstagvormittag 3. Februar 2018 allen- falls in der Tiefgarage anwesenden Hausabwarts M._____. Dessen – von der
- 18 - Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegebenen (vgl. Urk. 113 E. II.B. 4.4.7)
– Zeugenaussagen im Vorverfahren und vor Vorinstanz, auf welche hier vollum- fänglich verwiesen werden kann, erweisen sich einhergehend mit der sehr sorgfäl- tig und konzis vorgenommenen Aussagewürdigung und der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.7. insb. S. 26 ff.) als widersprüchlich so- wie inkohärent und lassen Zweifel daran aufkommen, dass er von tatsächlich Wahrgenommenen berichtete. Zudem lässt sein auffälliges Aussageverhalten ein- hergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.7. insb. S. 26 ff.) vermuten – dies entgegen der Ausführungen der Vertei- digung (Prot. II S. 24) –, dass er über den Gegenstand seiner Zeugeneinvernahme bereits vor seinen Befragungen Bescheid wusste bzw. davor instruiert oder zumin- dest informiert wurde und es möglich erscheint, dass er mit seinem Zeugnis dem Beschuldigten einen Dienst erweisen wollte. Die Aussagen des Zeugen M._____ erweisen sich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S. 16 f.), demnach als unglaubhaft und vermögen die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu bestätigen, sondern vermögen angesichts ihrer Inkohä- renz sogar eher gewisse Zweifel daran zu erwecken. 4.5.5. In Übereinstimmung bringen lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, dass er sich die Verbrennungen bereits am Samstag 3. Februar 2018 zugezogen habe, demgegenüber mit den sich als nicht unglaubhaft erweisenden Aussagen seiner Schwiegertochter L._____ und seiner Ehefrau N._____. So sagte L._____ anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2022 aus, ihr sei an einem Samstagabend, bevor ihre Schwiegereltern essen gegangen seien, aufgefal- len, dass der Beschuldigte in seinem Gesicht "gebräunt, gerötet" gewesen sei, wor- aufhin er ihr auf ihre Frage, was passiert sei, geantwortet habe, dass er an diesem Tag geschweisst habe, woraufhin er ihr erzählt habe, was passiert sei (Urk. D1/58/8 F/A 15). Lebensnah legte die Zeugin L._____ dar, weshalb ihr dieses Ge- schehen noch so präsent sei: Sie hätten gelacht, da sie zu ihrer Schwiegermutter gesagt habe, ob sie es nicht gesehen hätte und sie ihren Mann nicht anschauen würde (Urk. D1/58/8 F/A 17), welche Sachdarstellung seitens der Zeugin N._____ bestätigt wurde (Urk. D1/58/11 F/A 31 ff.), wobei sie ergänzte, dass ihr Mann ein Handwerker sei und solche Geschichten wie mit dem damaligen Schweissunfall im-
- 19 - mer mal wieder passieren würden (Urk. D1/58/11 F/A 33). Die Beeinträchtigung des Gesichts des Beschuldigten umschrieb sie als ähnlich einem starken Sonnen- brand (Urk. D1/58/11 F/A 24). Dass der Beschuldigte anlässlich des Nachtessens mit Freunden am Samstagabend 3. Februar 2018 über ein gerötetes Gesicht ver- fügte, bestätigten sodann auch die damaligen Gastgeber K._____ und J._____, welche als Zeugen befragt ebenfalls rekapitulierten, dass der Beschuldigte ihnen damals von einem gleichentags erfolgten Schweissunfall erzählte, um seine ihnen aufgefallene gerötete Gesichtsfarbe zu erklären (Urk. D1/58/6 F/A 19; D1/58/7 F/A 19 u. 41). Auch wenn diese Zeugnisse angesichts der familiären bzw. freundschaft- lichen Nähe zum Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, erweisen sich die erörterten Aussagen als überaus konsistent und überzeu- gend, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Eheleute J._____K._____ erst ca. vier Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden. Dass keiner der Zeugen, mithin weder die Schwiegertochter, die Ehefrau noch die Gast- geber J._____K._____, eine ausgesparte Augenpartie beim Beschuldigten an- sprach, welche durch das Tragen einer Schweisserschutzbrille herrührt, spricht – entgegen den Ausführungen der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S.19; Prot. II S. 21 f.) – nicht per se gegen den vom Beschuldigten geschilderten Schweisserunfall. Auch der Umstand, dass keine weiteren Verletzungen des Beschuldigten aufgefallen oder diskutiert worden seien (Urk. D1/58/6 F/A 24; D1/58/7 F/A 21 f.; D1/58/11 F/A 42), erweist sich nicht als auffällig. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 35) wäre bei instruierten Zeugen zwecks Steigerung der Überzeugungskraft davon auszugehen gewesen, dass zumindest auch die Verbrennungen des Beschuldigten an den gut sichtbaren Händen erwähnt worden wären. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint es auch nicht zwin- gend, dass die Verbrennung des Beschuldigten an der rechten Hand als schwer- wiegendste Verletzung und angesichts derer Sichtbarkeit für Drittpersonen im Rah- men eines Nachtessens wohl hätte auffallen müssen (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 35). Immerhin erscheint es – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 36) – doch erstaunlich, dass der mit dem Beschuldigten zusammenlebenden Ehefrau die weiteren Verletzungen des Beschuldigten nicht aufgefallen sind bzw. sie sich später nicht mehr an diese zu erinnern vermochte, auch wenn seit dem an-
- 20 - klagegegenständlichen Vorfall bis zum Zeitpunkt ihrer Zeugeneinvernahme mehr als vier Jahre vergingen, woran auch ihre Erklärung, dass der Beschuldigte ge- mäss ihren Angaben "solche Sachen immer sehr chli phaltet" (Urk. D1/58/11 F/A 42), mangels Überzeugungskraft dieser Aussage nichts zu ändern vermag. Die theoretische Möglichkeit, dass sich der Schweissunfall tatsächlich am 3. Fe- bruar 2018 zugetragen und sich der Beschuldigte dabei die Rötung im Gesicht zu- gezogen hatte, er die übrigen Verletzungen jedoch im Zusammenhang mit dem Brand an der S._____-strasse ... in ... Zürich in der darauffolgenden Nacht erlitt, kann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 36 f.) – letztlich nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, ver- mag indes das mehrere Verletzungsfolgen des Beschuldigten ignorierende Aussa- geverhalten von N._____ letztlich aber auch nicht zu erklären. 4.5.6. Über die Plausibilität der seitens des Beschuldigten geltend gemachten Ver- brennungsursachen spricht sich das am 14. Februar 2022 beim IRM der Universität Zürich eigeholte Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2022 zum vom
4. Juni 2020 stammenden Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschul- digten aus (Urk. D1/61/12). Demgemäss könnten die festgestellten Narben des Be- schuldigten auch Folgen einer Verbrennung nach einer Explosion, bei welcher ther- mische Energie aufgewendet wurde, darstellen, wobei jedoch anzumerken sei, dass versprengte Metallstücke unter hoher Energie die Haut durchtrennen und al- lenfalls in tieferen Hautschichten verbleiben könnten, wodurch es zu weiteren Ver- narbungen ausserhalb der Zone der thermischen Schädigung hätte kommen kön- nen. Konkrete Befunde, die Vernarbungen nach explosionsbedingten Hautdurch- trennungen zugeordnet werden könnten, hätten indes nicht festgestellt werden kön- nen (Urk. D1/61/12 S. 2). Ferner wird im Gutachten ausgeführt, dass die festge- stellten Narben durchaus durch entzündete Brandbeschleuniger entstanden sein könnten. Bei brennbaren Flüssigkeiten könnten – was nicht zwingend sei – auch Vernarbungen von Abrinnspuren derselben vorhanden sein, welche aber beim Be- schuldigten ebenfalls nicht hätten festgestellt werden können (Urk. D1/61/12 S. 2 f.). In einem zweiten Ergänzungsgutachten des IRM der Universität Zürich vom
3. Mai 2022 wurde der Schluss gezogen, dass die Entstehung der kreisrunden Nar- ben an den Händen des Beschuldigten durch Kontakt mit infolge einer Explosion
- 21 - heissen Metallpartikeln im Rahmen von Schweissarbeiten nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. D1/61/20 S. 2). Auch ein seitens der Staatsanwaltschaft am
9. Mai 2022 (Urk. D1/64/22) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Plausibilitätsab- klärung des Schweissereignisses des Fachexperten des Inspektorats des Schwei- zerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS), W._____, kam im Juni 2022 – ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B. 4.4.6.)
– zum Schluss, dass das vom Beschuldigten geschilderte Unfallgeschehen mit Ver- brennungsfolgen bei Schweissarbeiten mit einer autogenen Schweissanlage hypo- thetischerweise im Rahmen des Möglichen liege (Urk. D1/64/25 insb. S. 4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass die behan- delnden Ärzte lediglich Verbrennungen gemäss Grad 1 und Grad 2a feststellten, das Gutachten des IRM jedoch festhalte, dass Vernarbungen erst ab Verbrennun- gen Grad 2b entstehen würden (Urk. 130 S. 5). Relevant ist vorliegend, dass der Beschuldigte Verbrennungen aufwies. Ob gestützt darauf Vernarbungen entstan- den sind, ist nicht massgebend. Aus den fachlichen Abklärungen ergeben sich keine einseitigen Hinweise auf die Beibringung der Verletzungen durch die vom Be- schuldigten dargelegten Umstände einerseits oder das anklagegegenständlich vor- geworfene Verhalten andererseits. Beide Ursachen lassen sich mit den Verbren- nungsfolgen beim Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. 4.5.7. Schliesslich lassen auch die Angaben der als Zeugen einvernommenen, den Beschuldigten wegen der Verbrennungsverletzungen behandelnden Ärzte Dr. med. H._____ (ab 5. Februar 2018) und Dr. med. I._____ (ab 12. Februar 2018) oder de- ren den Beschuldigten jeweils betreffende Krankengeschichten – im Ergebnis ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B. 4.4.8.)
– keine eindeutigen Rückschlüsse auf die eine oder andere zur Diskussion ste- hende Ursache der Verbrennungen zu, zumal beide Ärzte die Erklärung des Be- schuldigten, einen Schweissunfall erlitten zu haben, als plausibel bzw. nachvoll- ziehbar erachteten (Zeugeneinvernahmen: Urk. D1/58/4-5; Krankengeschichte: Urk. D1/59-60). 4.5.8. Zusammenfassend ist angesichts der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auszuschliessen, dass die beim Beschuldigten festgestellten Verbrennungs-
- 22 - verletzungen von einem Schweissunfall vom 3. Februar 2018 stammen könnten, auch wenn die zeitliche Koinzidenz mit dem anklagegegenständlichen Vorfall auf- fällig erscheint. Insbesondere mehrere Zeugeneinvernahmen aus dem Freundes- und Familienkreis des Beschuldigten vermögen die diesbezügliche Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, auch wenn das mehrere Verletzungsfolgen des Be- schuldigten ignorierende Aussageverhalten der mit ihm zusammenlebenden Ehe- frau N._____ nicht erklärbar erscheint und die inkohärente Zeugenaussage von M._____ demgegenüber sogar eher gewisse Zweifel an der Existenz des Schweis- sunfalles zu erwecken vermag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch ge- stützt auf die gutachterlichen und fachlichen Abklärungen beim IRM der Universität Zürich, die Meinung des Fachexperten des Inspektorats des Schweizerischen Ver- eins für Schweisstechnik sowie die Einschätzung der den Beschuldigten wegen der Verbrennungsverletzungen behandelnden Ärzte der in Frage stehende Schweis- sunfall vom 3. Februar 2018 als Verletzungsursache nicht auszuschliessen ist. Demzufolge stellt auch das Indiz der beim Beschuldigten zeitnah zum anklagege- genständlichen Vorfall festgestellten Verbrennungsnarben hinsichtlich Erstellung des Anklagesachverhalts kein eindeutiges dar. 4.6. Schliesslich ist – einhergehend mit den zutreffenden Erörterungen der massgebenden Umstände und der schlussfolgernden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.5.1.-4.5.3.) – zu erwähnen, dass im anklagegegenständlichen Zeitpunkt u.a. zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 hinsichtlich des sich mutmasslich im dreistelligen Millionenbereich bewegenden Nachlasses, der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass der Nachlass ca. Fr. 400 Mio. betrage (Prot. II S. 13), des bereits im Jahr 2005 verstor- benen gemeinsamen Vaters AA._____ ein langjähriger Erbschaftsstreit im Gange war, welcher ein Tatmotiv für den Beschuldigten darstellen könnte. Ebenso gut könnte dies auch für weitere Familienangehörige wie beispielsweise seinen Zwillingsbruder P._____, die Privatklägerin 1, seine Halbschwester AB._____ oder seine und deren Kinder ein Tatmotiv darstellen. Ob im Zeitpunkt der Tat etwas Akutes in der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gewesen ist oder nicht (Prot. I S. 16, S. 22), erscheint vorliegend
- 23 - nicht ausschlaggebend und es lässt sich daraus nichts zu Gunsten resp. zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.
5. Zusammenfassend und schlussfolgernd ist festzustellen, dass insbesondere gestützt auf die schlüssigen fachlichen Abklärungen des spezialisierten Brander- mittlers der Kantonspolizei Zürich von einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung am an- klagegegenständlichen Tatort um ca. 04:05 Uhr des 4. Februar 2018 auszugehen ist. Aufgrund der auf der Aussentreppe sichergestellten Gegenstände sowie des Brandspurenbildes und da insbesondere des hinter dem Kellerfenster eruierten Brandherds ist einhergehend mit dem schlüssigen Befund des Spezialisten der Kantonspolizei davon auszugehen, dass die Täterschaft das Kellerfenster einge- schlagen und mittels einer offenen Flamme und unter Zuhilfenahme eines Brand- beschleunigers das Feuer an den dort lagernden Gegenständen initiiert hat. Dieses Beweisergebnis einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung lässt sich ferner mühelos mit dem als glaubhaft zu erachtenden Zeugnis von D._____ in Übereinstimmung brin- gen, welche just im Zeitpunkt, in dem meterhohe Flammen aus dem Kellerabgang gelodert hätten, einen "rasant" vom Tatort wegfahrenden silberfarbenen Gelände- wagen beobachtet hat. Dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer und damit potentiellen Urheber des Brandes um den Beschuldigten handeln könnte, ist angesichts des von ihr angegebenen Signalements hinsichtlich der Haa- rfarbe und dem Umstand, dass sie ihn im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation nicht wiedererkannte, indes erheblich anzuzweifeln, auch wenn das von ihr ge- schätzte Alter des Lenkers wiederum auf den Beschuldigten zutreffen würde. Dem- gegenüber könnte die von derselben Zeugin ferner gemachte Angabe, dass es sich beim "rasant" wegfahrenden Fahrzeug um einen silberfarbenen Geländewagen ge- handelt habe, darauf hinweisen, dass es sich hierbei um ein Automobil handelte, welches dem Beschuldigten damals zur Verfügung stand, wobei der Zwillingsbru- der des Beschuldigten, P._____, damals ebenfalls über einen silberfarbenen Ge- ländewagen verfügte. Ein nicht ungewichtiges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen könnte, gründet auf der auf dem am Tatort sicherge- stellten Hammer befindlichen DNA-Spur, wobei angesichts der festgestellten Um- stände darauf geschlossen werden darf, dass der Hammer der Feuer legenden Tä- terschaft zum Einschlagen des Kellerfensters diente. Angesichts der Tatsache,
- 24 - dass eine Tatbeteiligung des eineiigen Zwillingsbruders, P._____, angesichts der identischen DNA der beiden Brüder und dem Umstand, dass eine Tatbegehung durch jenen wie auch durch den Beschuldigten jeweils mangels Vorliegens eines überzeugenden Alibis zur Tatzeit nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, erweist sich die auf dem Hammer festgestellte DNA-Spur indes letztlich nicht als entscheidendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten. Auch die beim Beschuldigten festgestellten Verbrennungsverletzungen weisen nicht eindeutig auf deren Beibringung durch seine Tatbegehung hin, zumal die umfassend vorgenom- mene Beweiswürdigung ergeben hat, dass diese auch von einem von ihm geltend gemachten verletzungsursächlichen Schweissunfall vom 3. Februar 2018 stammen könnten, selbst wenn die zeitliche Koinzidenz mit dem anklagegegenständlichen Vorfall auffällig erscheint und gewisse Aussagen aus dem Umfeld des Beschuldig- ten zweifelhaft erscheinen. Auch ein potentielles Tatmotiv des Beschuldigten, wel- ches in den jahrelangen Streitigkeiten mit der Privatklägerin 1 hinsichtlich eines sich mutmasslich im dreistelligen Millionenbereich bewegenden Nachlasses des gemeinsamen Vaters AA._____ zu sehen ist, wäre vorhanden, was aber auch auf weitere Familienangehörige zutrifft. Demnach bestehen durchaus gewisse Hin- weise, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen könnten. Selbst wenn der Privatklägerin 1 hinsichtlich der zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richtes zum Indizienbeweis zuzustimmen ist (Urk. 128 S. 5 f.), genügen die vorlie- genden Indizien – entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S. 6 ff.) – insgesamt nicht den rechtlichen Anforderungen an einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der anklage- gegenständlichen Brandstiftung. Da rechtserhebliche Zweifel bestehen, ist der Be- schuldigte deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen. D. Dossier 2 (Einfache Körperverletzung)
1. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird ferner der ihm zur Last gelegte Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 unverändert bestritten, wobei er einräumt, dass es am 10. Februar 2022 am anklagegegenständlichen Ort zu einer kurzen Diskussion mit dem Privatkläger 2 betreffend Erbteilung gekommen ist und
- 25 - er (der Beschuldigte) im Anschluss daran weggelaufen sei und sich in die dortige Garage begeben habe (Urk. D1/58/13 S. 2; D2/2/1 S. 2; D2/2/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 42 f.; Urk. 130 S. 12; Prot. II S. 17 f.).
2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/58/13 S. 2; D2/2/1; D2/2/5; Prot. I S. 42 f.; Prot. II S. 17 f.), diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D2/2/2) sowie der Zeugen P._____ (Urk. D2/2/3), AC._____ (Urk. D2/2/4) und AD._____ (Urk. D2/2/6), die Strafan- zeige des Privatklägers 2 vom 10. Mai 2022 (Urk. D2/1), ein Arztbericht von med. pract. AE._____ vom 10. Februar 202 (Urk. D2/3/5), Kopien von Röntgenbildern (Urk. D2/3/6), diverse Fotoaufnahmen des Privatklägers 2 (Urk. D2/3/8) sowie die im Vorfeld bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 94; 96/4- 15; 98/2-3). 3.1. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022. Seine von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen, auf welche vorab ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 113 E. II.C.3.1.1.), erweisen sich als glaubhaft. Das von ihm dargelegte Tatvorgehen des Beschuldigten, welches in einem tätlichen Einwirken gegen seinen linken Fuss durch zweimaliges kräftiges Zudrücken/-stos- sen der Garagentür zu sehen ist, stimmt – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.C.3.1.2.) – mit dem durch den Arztbericht von med. pract. AE._____ vom 10. Februar 202 (Urk. D2/3/5) sowie durch mehrere vom Privatkläger 2 eingereichten Fotografien von dessen linken Fuss (Urk. D2/3/8), welche laut den Angaben vom Privatkläger 2 vom 10. und 12. Februar 2022 stam- men, ausgewiesenen Verletzungsbild überein. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E.II.C.3.1.2.) kann grundsätzlich auf diese Be- weismittel abgestellt werden. 3.2. Wenig aufschlussreich erscheinen demgegenüber die Zeugenaussagen von P._____, AC._____ und AD._____. Auch wenn diese Personen zum anklagege- genständlichen Zeitpunkt vor Ort waren, erscheint es nicht zwingend, dass sie den Vorfall mitbekommen haben müssten, weshalb ihre entsprechenden Aussagen,
- 26 - womit sie kundgeben, nichts Anklagegegenständliches mitbekommen zu haben (vgl. P._____: Urk. D2/2/3 S. 2 ff.; AC._____: Urk.D2/2/4 S. 2 ff.; AD._____: Urk. D2/2/6 S. 3 ff.), nicht von Vornherein unglaubhaft erscheinen, auch wenn es sich bei ihnen um langjährige Freunde des Beschuldigten handelt. Den Standpunkt des Privatklägers 2 vermögen ihre Aussagen jedenfalls nicht zu stützen, aber auch nicht zu widerlegen. 3.3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.C.3.3.) lässt sich indes nicht erstellen, dass der Beschul- digte den in der offenen Garagentür stehenden Fuss des Privatklägers 2 bemerkte und die Tür gleichwohl zudrückte, um diesem die in der Anklage umschriebenen Verletzungen oder Verletzungen dieser Art zuzufügen. Auch wenn der Privatklä- ger 2 Entsprechendes zu Protokoll gab ("Er hat spätestens dann gemerkt, als er nochmals dagegen drückte": Urk. D2/2/2 F/A 29) lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschuldigte realisierte, dass der Privatkläger 2 zu jenem Zeitpunkt noch hinter ihm war bzw. er damit rechnen musste, dass sich der Fuss des Privatklä- gers 2 in der offenstehenden Türe befand. An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Privatklä- gers 2 nichts zu ändern (Urk. 129; Prot. II S. 22 f.). Demnach erweist sich die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach sich nicht ohne rechtsgenügende Zweifel erstellen lässt, dass der Beschuldigte den Fuss des Privatklägers 2 zwischen Tür und Zarge spätestens nach dem ersten Zudrücken der Tür wahrnahm und diese deshalb – wissentlich und willentlich – ein zweites Mal zugestossen hat, als zutreffend, zumal sich der Privatkläger 2 – gemäss eigener Aussage (Urk. D2/2/2 F/A 19) – auch nicht durch einen schmerzbedingten Aufschrei oder sonst wie bemerkbar machte.
4. Demgemäss lässt sich das dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tat- geschehen, wonach er die Türe im Wissen um den sich zwischen Tür und Zarge befindlichen Fuss des Privatklägers 2 willentlich heftig zustiess, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist demnach auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- 27 - IV. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlichkeits- rechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie die verletzte Person in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bun- desgerichtes 6S.232/2003 vom 17. Mai 2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung aussch- liesslich die Art und Schwere der körperlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-OR-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.). B. Würdigung 1.1. Die Privatklägerin 1 verlangt im Berufungsverfahren aufgrund des im Nach- gang zum Brand vom 4. Februar 2018 erlittenen Schocks und ihrer posttraumati- schen Belastungsstörung unverändert eine Genugtuung bezüglich Dossier 1 im Be- trag von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 (Urk. 100 S. 23; Urk. 114 S. 2; Urk. 128 S. 1). 1.2. Ausgangsgemäss ist ihre Genugtuungsforderung infolge des Freispruchs des Beschuldigten und mangels Spruchreife des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.1. Der Privatkläger 2 macht im Berufungsverfahren unverändert eine Genugtu- ungsforderung bezüglich Dossier 1 im Betrag von ebenfalls Fr. 5'000.– zuzüglich
- 28 - Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 geltend (Urk. 115 S. 2; Urk. 129 S. 1; Prot. I S. 53). 2.2. Ausgangsgemäss ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 infolge des Freispruchs des Beschuldigten und mangels Spruchreife des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können ihr die Kosten auch bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten kommt mangels Schuldnach- weises und infolge Fehlens der Voraussetzungen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens vorliegend nicht in Betracht. Dementsprechend fällt die vorinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen wird, wobei die Strafbehörde diesen Anspruch von Amtes wegen prüft. 2.2. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie
– mit der beantragten Aufhebung von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils
– auch im Rahmen seiner Anschlussberufungserklärung eine Entschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 81'373.70 für die ihm entstandenen Anwaltskosten sowie
- 29 - (im Gesamtbetrag bereits eingerechnet) eine solche für die Kosten des Privatgut- achtens der T._____ GmbH (Urk. 96/1) in Höhe von Fr. 4'195.50 geltend machen (Urk. 101 S. 1 und 34 bzw. Urk. 121; Urk. 130 S. 13; Honorarnoten: Urk. 96/4-14 und Urk. 131; Rechnung Privatgutachten: Urk. 96/15). 2.3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 112 E. V.2.3.m.w.H.), bemisst sich die Höhe der Entschädigung einer Wahlverteidigung einerseits nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der be- schuldigten Person aufgewendet hat, und andererseits nach den Anwaltstarifen, wobei das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Ho- norar bzw. die Stundensatzhöhe für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist. Gemäss anwendbarem § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wo- bei die Verteidigerkosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Aufwen- dungen für Sach-Privatgutachten sind gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.4.m.w.H.) im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nur ausnahmsweise zu entschädigen und zwar dann, wenn ein solches Gutachten als erforderlich erscheint und diesem somit in sachverhaltsmässiger Hinsicht Ent- scheidrelevanz zukommt. 2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.5.1.-2.5.2.) ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Verteidigung von insgesamt 198.2 Stunden ausgewiesen. Der von ihr zugesprochene Stundenansatz von Fr. 280.– erweist sich demgegenüber als etwas zu tief angesetzt, auch wenn sich der Maximalansatz gemäss Anwaltsgebührenverordnung angesichts der in Frage stehenden noch beschränkten Komplexität des Falles als nicht mehr ange- messen erweist. Unter Würdigung der massgebenden Umstände erweist sich vor- liegend ein Stundenansatz von Fr. 300.– als angemessen, weshalb es sich recht- fertigt, dem Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von insgesamt pauschal Fr. 68'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für seine Aufwendungen für die Wahlverteidigung auszurichten, dem- gegenüber ihm die Kosten für das von ihm vor Vorinstanz eingereichte Privatgut-
- 30 - achten unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.6.1.-2.6.2.) nicht zu entschädigen sind. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). 1.2. Die beiden jeweils selbständige Berufung erhebenden Privatkläger unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht- fertigt es sich, ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unter Anrechnung ihrer jeweils geleisteten Kaution sowie unter solidarischer Haftung vollumfänglich je zur Hälfte aufzuerlegen, zumal die Prüfung des vom Beschuldigten mittels Anschluss- berufung angefochtenen Nebenpunktes bezüglich seiner Entschädigungsforderung, hinsichtlich welcher er teilweise unterliegt, dem Gericht keinen ins Gewicht fallenden Aufwand verursachte.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berück- sichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. 3.2. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb die beiden Privatkläger mit ihren jeweiligen vor Berufungsinstanz geltend gemachten Entschädigungsforde- rungen nicht durchdringen. 3.3. Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine Wahlverteidigung ausgangs- gemäss eine Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die eingereichten Honorar-
- 31 - noten und den geltend gemachten Zeitaufwand seines Verteidigers ist er – wiederum zu einem angemessen erscheinenden Stundenansatz von Fr. 300.– (s. vorstehend unter E. A.2.4.) sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung für die länger dau- ernde Berufungsverhandlung – für seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit ins- gesamt pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der selbständigen Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 20. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Einziehun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist weder der Brandstiftung noch der einfachen Körperverletzung schuldig und wird freigesprochen. - 32 -
- Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1, A._____, wird auf den Zivil- weg verwiesen.
- Der Antrag der Privatklägerin 1, A._____, auf angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung für das gesamte Verfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) wird abgewiesen.
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2, B._____, wird auf den Zivil- weg verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je hälftig auferlegt.
- Die durch die Privatkläger 1 und 2 geleistete Prozesskaution von je Fr. 6'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten gemäss vorstehender Dispo- sitivziffern 5 und 6 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern 1 und 2 zurückerstattet.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 80'700.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); den Privatkläger 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; - 33 - die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; den Privatkläger 2; die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 127A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54 PolG.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begrün- deten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Willi - 34 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230320-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 3. Mai 2024 (berichtigte Fassung vom 8. Juli 2024) in Sachen
1. A._____, Privatklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
2. B._____, Privatkläger, Drittberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen C._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Brandstiftung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
20. Februar 2023 (DG220164)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/78). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist weder der Brandstiftung noch der einfachen Körperver- letzung schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 (A._____) sowie ihr Antrag auf angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung werden abgewiesen.
3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 (B._____) wird abgewiesen.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1.5-Liter PET-Flasche (Asservat Nr A011'210'245); Flüssigkeit aus Flasche (Asservat Nr. A011'210'347); 1.5-Liter PET-Flasche (Asservat Nr. A011'210'256); Flüssigkeit aus Flasche (Asservat Nr. A011'210'369); 1 Brille, schwarzes Gestell, verbrannt (Asservat Nr. A011'196'091); 3 Kunststoffflaschen, geschmolzen (Asservat Nr. A011'196'104); 1 Hammer (Asservat Nr. A011'196'115); 1 Plastik-Schutzblech, schwarz, teilweise geschmolzen (Asservat Nr. A011'196'126); 1 Fotografie (Asservat Nr. A011'203'933); 1 Tatort-Fotografie (Asservat Nr. A011'210'187).
- 4 -
5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 72038994 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'203'911); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'203'875); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'203'864); Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A011'210'234); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'210'278); DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'210'358); Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'210'370).
6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 61'000.– (pau- schal, inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung am 22. Februar 2023, Begründung und schriftliche Mit- teilung im Dispositiv an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);
- den Vertreter der Privatklägerin 1 (versandt);
- die Privatklägerin 1 (A._____, übergeben);
- den Privatkläger 2 (B._____, übergeben); und hernach als begründetes Urteil an
- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- den Vertreter der Privatklägerin 1 (A._____) im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1;
- den Privatkläger 2 (B._____);
- 5 -
- die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, … [Adresse]; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss VOSTRA-Verordnung unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material";
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate-Triage), gemäss Dispositiv-Ziffer 4;
- das Forensische Institut Zürich, gemäss Dispositiv-Ziffer 5 (Geschäfts- Nr. 72038994);
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54 PolG. Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: Berufungsanträge: (Urk. 130 S. 1 f.) Mein Klient sei in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei den Privatklägern keine Genugtuung zuzusprechen. Es sei der Privatklägerin A._____ keine Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungskläger. Antrag Anschlussberufung: (Urk. 130 S. 13) Es sei meinem Klienten für das Vor- und das Hauptverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 81'373.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 6 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 120) Verzicht auf Anschlussberufung.
c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 128 S. 1)
1. C._____ sei gemäss Anklage der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen.
3. C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine angemes- sene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in der Untersuchung, im erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahren sowie in den beiden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
d) Des Privatklägers 2: (Urk. 129 S. 1)
1. C._____ sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der ein- fachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
2. C._____ sei zu verpflichten, mir eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, entschied mit Urteil vom 20. Februar 2023 im Verfahren DG220164. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldig- ten und beider Privatkläger jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 106, 107 und 109) und seitens der Privatkläger in der Folge auch erklärt (Urk. 114 und 115). Demgegenüber zog der Beschuldigte seine (Haupt-)Berufung wieder zurück und erhob hernach Anschlussberufung (Urk. 118 bzw. 121). Seitens der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) wurde ausdrücklich auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2023 (Urk. 124) wurde von den beiden Privatklägern jeweils eine Prozesskaution im Betrag von einstwei- len Fr. 6'000.– zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei verlangt. Nach Leistung beider Kautionen (vgl. Urk. 126) wurde am
13. September 2023 zur Berufungsverhandlung auf den 3. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 127). An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatkläge- rin 1 in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger 2. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Be- rufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.1; BSK STPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).
- 8 -
2. Seitens der Berufungskläger blieben lediglich Dispositivziffern 4 und 5 (Einzie- hungen) explizit unangefochten (vgl. Urk. 114; 115; 121; 128; 129), wobei das Kos- tendispositiv (Dispositivziffer 6) sinngemäss als mitangefochten zu betrachten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/78). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 113 E. II.A.1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente der Parteien einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). C. Dossier 1 (Brandstiftung)
1. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird der ihm zur Last ge- legte Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 unverändert bestritten (Urk. D1/31; D1/58/12-13; Prot. I S. 31 ff.; Urk. 130; Prot. II S. 14 ff.).
- 9 -
2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/31; D1/58/12-13; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 14 ff.), die- jenigen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/6/1; D1/6/4; D1/33/2), des Privatklägers 2 (Urk. D1/6/3; D1/33/1), diejenigen der Zeugen D._____ (Urk. D1/6/2; D1/6/6; D1/58/3), E._____ (Urk. D1/33/3; D1/58/10), F._____ (Urk. D1/58/1), G._____ (Urk. D1/58/2), H._____ (Urk. D1/58/4), I._____ (Urk. D1/58/5), J._____ (Urk. D1/58/6), K._____ (Urk. D1/58/7), L._____ (Urk. D1/58/8), M._____ (Urk. D1/58/9; Prot. I S. 8 ff.), N._____ (Urk. D1/58/11) sowie die Aussagen von O._____ (Urk. D1/6/5) und P._____ (Urk. D1/32), diverse Polizeirapporte und Beilagen (Urk. D1/1-5 bzw. D1/29-30), eine Fotodokumentation des Tatorts und von diversen Fahrzeugen (Urk. D1/8/1-4), eine Sicherstellungsliste der am Tatort aufgefundenen Gegenstände (Urk. D1/14/1) bzw. die Beschlagnahmeverfügung der Anklagebehörde vom 5. September 2022 (Urk. D1/67b), die Auswertung von RTI-Daten betreffend Q._____ (Urk. D1/7/2/4-6), die Auswertung von RTI-Daten betreffend O._____ (Urk. D1/7/1/6-9 bzw. Urk. D1/20), ein undatiertes anonymes Schreiben sowie mehrere Schriftproben (Urk. D1/20 bzw. D1/34/1-4), diverse Unterlagen bzw. Infor- mationen seitens des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D1/9/1-4; D1/36/1-6 u. D1/38/2), ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie P._____ bzw. Ergänzungen dazu (Urk. D1/37/5-6; D1/61/12; D1/61/20), die jeweiligen Krankengeschichten be- treffend den Beschuldigten von Dr. med. H._____ (Urk. D1/60) und Dr. med. I._____ (Urk. D1/59), Fotowahlbögen vom 28. Januar 2022 betreffend den Be- schuldigten (Urk. D1/62/2) sowie betreffend P._____ (Urk. D1/62/1), ein bebilderter Artikel der R._____ [Zeitung] vom tt.mm.2016 (Urk. D1/39/2), ein Gutachten seitens des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (Urk. D1/64/25), Beizugsakten der eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Urk. D1/40/5) sowie die im Vorfeld bzw. an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 94; 96/1-15; 98/1-3) einge- reichten Belege.
3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz aber auch der Privatklägerin 1 zur Brandursache (Urk. 113 E. II.B.3.1.- 3.3.; Urk. 100 S. 4) ist von einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung am Tatort
- 10 - S._____-strasse ... in ... Zürich am frühen Morgen des 4. Februar 2018 um ca. 04:05 Uhr auszugehen. Gestützt auf den schlüssigen und überzeugenden Be- richt des spezialisierten Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 17. April 2018, welchem aufgrund seiner Fachkompetenz im Sinne von Art. 182 StPO Sach- verständigenqualität zukommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtes BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E.3.3.2 bzw. 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5, sowie ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafver- fahren, forumpoenale 6/2020 S. 468), kann eine natürliche Brandursache, ein tech- nischer Defekt oder eine fahrlässige Verursachung des Brandes rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Die fundierte und nachvollziehbare Vorgehensweise des Spezialisten nach dem Ausschlussprinzip erscheint sachgerecht. Aufgrund der auf der Aussentreppe sichergestellten Gegenstände (Hammer und Brennspritflasche; vgl. auch Urk. D1/8/1 S. 4 f. u. D1/14/1) sowie des Brandspurenbildes und da ins- besondere des hinter dem Kellerfenster eruierten Brandherds ist einhergehend mit dem schlüssigen Befund des Spezialisten der Kantonspolizei davon auszugehen, dass die Täterschaft das Kellerfenster eingeschlagen und mittels einer offenen Flamme und unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigers das Feuer an den dort lagernden Gegenständen (vornehmlich Bücher und Zeitschriften) initiiert hat, wes- halb lediglich eine solche Brandentstehungsmöglichkeit zum vorliegenden Brand- spurenbild führen konnte, zumal sich auch keine Hinweise auf weitere mögliche Brandursachen ergaben (vgl. Urk. D1/2 S. 3 ff.). Zutreffend hat die Vorinstanz er- wogen (Urk. 113 E. II.B.3.2.), dass sich insbesondere aufgrund des auf der Aus- sentreppe vorgefundenen Hammers, der Brennspritflasche und der Glasscherben ein stimmiges Bild hinsichtlich der ermittelten Brandursache und der Vorgehens- weise der Täterschaft ergibt, wonach mittels Einschlagens der Scheibe und unter Verwendung eines Brandbeschleunigers die zuvor mit Sprit benetzten Bücher und Zeitschriften mit einer unbekannten Zündquelle in Brand gesetzt wurden. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 113 E. II.B.3.2.), dass sich dieses Beweisergebnis einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung mühelos mit dem als glaub- haft zu erachtenden Zeugnis von D._____ – deren Aussagen seitens der Vorin- stanz umfassend und zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 113 E. II.B. insb. 4.2.1.-4.2.3.) – in Übereinstimmung bringen lässt, welche – was zur fraglichen
- 11 - Nachtzeit umso auffälliger erscheint – einen "rasant" vom Tatort wegfahrenden sil- berfarbenen Geländewagen beobachtet hat, was sie als sehr verdächtig empfun- den habe (Urk. D1/6/6 F/A 4; D1/58/5 F/A 14 u. 20) und was sich just zu dem Zeit- punkt abgespielt habe, in dem meterhohe Flammen aus dem Kellerabgang gelo- dert hätten (Urk. D1/6/6 F/A 4; D1/58/3 F/A 14). An diesem aufgezeigten klaren Be- weisergebnis hinsichtlich der in Frage stehenden Brandursache vermögen die sei- tens der Verteidigung vorgebrachten Einwände (Urk. 101 S. 6 ff.; Urk. 130 S. 1 ff.) und Eingaben (insbesondere das als blosse Parteibehauptung zu behandelnde [vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.w.H.] Privatgutachten von T._____ GmbH vom 7. Januar 2023: Urk. 96/1) nichts Entscheidendes zu ändern, wobei angesichts der er- örterten Umstände und insbesondere der örtlichen und zeitlichen Koinzidenz zu nächtlicher Stunde naheliegend erscheint, dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer um den sich schnellstmöglich vom Tatort fliehenden Brandstifter gehandelt haben muss (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 113 E. II.B. insb. 3.2. u. 4.2.6.). Eine zusätzliche Anordnung eines formellen Sachverstän- digengutachtens erübrigt sich vor diesem und auch der übrigen chronologischen Ereignisse bzw. unter Berücksichtigung der übrigen noch zu erörternden Beweis- lage. 4.1. Dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer und damit potentiellen Urheber des Brandes am Tatort S._____-strasse ... in ... Zürich um den Beschuldigten gehandelt haben könnte, ist angesichts des von ihr angegebenen Si- gnalements indes erheblich anzuzweifeln. So gab die Zeugin D._____ konstant und dezidiert an, dass der von ihr beobachtete allein im Auto sitzende Fahrer des "ra- sant" vom Tatort wegfahrenden silberfarbenen Geländewagens ein weisshäutiger Mann mit dunklen – nicht blond oder braun, sondern dunkel – bzw. "ganz" dunklen Haaren gewesen sei, welche Haarfarbe bereits ins Schwarz hinein gegangen und sehr dunkel gewesen sei (Urk. D1/6/2 S. 2 F/A 8; D1/6/6 S. 1 F/A 4; D1/58/3 S. 6 ff. F/A 30, 32, 34, 42 u. 71). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin D._____ angab, den Fahrer aus nächster Nähe von ca. 2 Metern (Urk. D1/58/3 S. 5 F/A 24) wäh- rend immerhin "vielleicht ca. 1 bis 2 Sekunden" (Urk. D1/58/3 S. 9 F/A 56) gesehen zu haben und selbst vier Jahre nach dem Vorfall noch betonte, das Gesicht des Fahrers immer noch vor sich zu sehen (Urk. D1/58/3 S. 6 F/A 34), erscheint ein Irr-
- 12 - tum auch bezüglich der wahrgenommenen Haarfarbe zwar nicht ausgeschlossen aber doch eher schwer vorstellbar. Es ist indes aktenkundig, dass das Kopfhaar des Beschuldigten (wie auch dasjenige seines eineiigen Zwillingsbruders P._____) bereits im Jahr 2016 und damit vor dem anklagegegenständlichen Vorfall ergraut war. So geht aus dem mit den beiden Brüdern bebilderten Artikel der R._____ vom tt.mm.2016 (Urk. D1/39/2) unmissverständlich hervor, dass beide Männer im Jahr 2016 bereits grauhaarig waren. Vor dem Hintergrund, dass nicht aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich die Haare (dunkel) gefärbt hat, weist das von der Zeugin D._____ gegenüber den Behörden abgegebene Signalement des mutmasslichen Brandstifters klarerweise nicht auf den Beschuldigten hin. Es mag zutreffen, dass die Haare der von der Zeugin beobachteten Person wie von der Privatklägerin 1 geltend gemacht (Urk. 128 S. 22 f.), deshalb schwarz erschie- nen, weil sie russgeschwärzt waren und demzufolge damit ein Indiz für die Täter- schaft des Beschuldigten vorliegen würde. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Täter am Tatort verblieb, bis der Brand entstand und sich Russ bildete, was ge- stützt auf den Anklagesachverhalt nicht erstellt ist. Darüber hinaus hat auch die Zeugin D._____ in ihren Aussagen keinen Russ erwähnt. Insbesondere von Be- deutung ist in diesem Zusammengang aber, dass die Zeugin D._____ – ungeachtet ihrer zu Protokoll gegebenen dezidierten Bemerkung, das Gesicht des Fahrers auch mehrere Jahre nach dem anklagegegenständlichen Vorfall immer noch vor sich zu sehen (Urk. D1/58/3 S. 6 F/A 34) – den Beschuldigten auf den ihr vorgeleg- ten Fotowahlbögen nicht als den fraglichen Lenker zu identifizieren vermochte (Urk. D1/58/3 S. 11 f. F/A 68 u. 72; D1/36/4; D1/62/1), auch wenn das von ihr ge- schätzte Alter des Lenkers von zwischen 60 und 65 (Urk. D1/58/3 S. 9 F/A 63) auf den im Jahr 1954 geborenen Beschuldigten zutrifft. 4.2. Demgegenüber könnte die von der Zeugin D._____ ferner gemachte An- gabe, dass es sich beim "rasant" weggefahrenen Fahrzeug um einen silberfarbe- nen Geländewagen gehandelt habe, darauf hinweisen, dass es sich hierbei um ein Automobil handelte, welches dem Beschuldigten damals zur Verfügung stand (vgl. die entsprechenden Aussagen der Privatkläger 1 und 2: Urk. D1/6/1 S. 5 F/A 22 f.; D1/6/3 S. 8 F/A 47 sowie des Sohnes des Beschuldigten, O._____: Urk. D1/6/5 S. 3 F/A 18 ff. bzw. der Polizeirapport vom 17. April 2018: Urk. D1/2 S. 5). Auch
- 13 - wenn die Zeugin D._____ auf Vorhalt des ihr vorgelegten Fotowahlbogens den Wa- gen des Beschuldigten nicht zu identifizieren vermochte bzw. angab, dass der – sich ebenfalls auf dem Fotowahlbogen befindliche und damals von P._____ gefah- rene – silberfarbene Jeep dem von ihr beobachteten Auto am nächsten käme (Urk. D1/6/2 S. 1 F/A 4 f.), ist – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vor- instanz (Urk. 113 E. II.B.4.2.7.) – festzustellen, dass die von ihr insbesondere an- lässlich ihrer tatnäheren Einvernahmen beschriebenen Merkmale bezüglich Heck- scheibe, Kontrollschild sowie Form und Farbe des Fahrzeugs (Urk. D1/6/2 S. 1 f. F/A 6 ff.; D1/6/6 S. 1 f. F/A 4 u. 8; D1/58/3 S. 4 ff. F/A 17 f.) auf den vom Beschul- digten damals gefahrenen Ford zutreffen, was – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Privatklägerin 1 (Urk. 100 S. 6 f.) – auf seine Täterschaft hindeuten könnte. Auch die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seines Schlusswor- tes anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es sich bei seinem Kontrollschild nicht um eine seltene, alte Nummer handle, sondern eine solche, die man auch noch heute bekommen würde (Prot. II S. 26), vermögen daran nichts zu ändern. 4.3. Ein nicht ungewichtiges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen könnte, gründet auf der auf dem am Tatort sichergestellten Hammer be- findlichen DNA-Spur, wobei angesichts der am Tatort festgestellten Umstände und bereits dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich der Brandentstehung (vgl. vorstehend unter E. 3.) – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.3.3.) – darauf geschlossen werden darf, dass der Hammer der Feuer legenden Täterschaft zum Einschlagen des Kellerfensters diente (vgl. Urk. D1/2 S. 4) und es plausibel erscheint, dass der Hammer von ihr daraufhin dort liegengelassen wurde. Diese DNA-Spur kann gemäss dem Kurzbericht des Foren- sischen Instituts Zürich vom 27. Mai 2020 vom Beschuldigten, aber ebenso gut von seinem eineiigen Zwillingsbruder P._____ stammen (Urk. D1/36/1 S. 2), wobei ge- mäss Auskunft seitens des Instituts keine Möglichkeit bestehe, die DNA-Spur dem einen oder anderen Zwilling eindeutig zuzuordnen (vgl. Urk. D1/38/2). Daran ver- mag auch der Einwand der Privatklägerin 1 nichts zu ändern, wonach aufgrund des heutigen Standes der Wissenschaft eine Differenzierung der DNA auch bei eineii- gen Zwillingen möglich sei, zumal sie selbst relativierte, dass zu wenig Spurenma- terial für eine weitere Analyse vorhanden gewesen sei und deshalb auch keine
- 14 - klare Ausscheidung zwischen den Zwillingsbrüdern möglich gewesen sei (Urk. 128 S. 7). Eine allfällige neben der Person seines Bruders bestehende Dritttäterschaft, welche auch seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung thematisiert wurde, wonach er durch das Platzieren des mit seiner DNA-Spur versehenen Hammers am Tatort habe "reingelegt" werden sollen (Urk. D1/58/13 S. 1 f. F/A 3; Prot. I S. 33 f.; Urk. 101 S. 12 ff.; Urk. 130 S. 4; Prot. II S. 15), erscheint bei dieser Be- weislage zwar als theoretisch möglich, aber – auch vor dem Hintergrund des übri- gen Beweisergebnisses – als wenig naheliegend. Insbesondere bestehen – entge- gen der entsprechenden Insinuation der Verteidigung (Urk. 101 S. 12 f.; Urk. 130 S. 4 f.) – insbesondere angesichts der Umstände der Entdeckung des Brandes keine Hinweise darauf, dass der – bereits am Tattag fotografierte (vgl. Urk. D1/8/1 S. 4) – kontaminierte Hammer durch die Privatklägerschaft oder andere Personen am Tatort platziert wurde. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Hammer keine Spuren einer Brandeinwirkung aufweise und folglich nach dem gelöschten Feuer deponiert worden sei (Urk. 130 S. 4). Den Ak- ten sowie der Fotodokumentation (Urk. D1/8/1-4) lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um einen Holzhammer handelt, der verkohlt ist, oder, ob es sich um einen Hammer in der Farbe schwarz handelt. Den Akten lassen sich damit keine Anga- ben zum Zustand des sichergestellten Hammers entnehmen. So oder anders ist der Zustand des Hammers vorliegend nicht massgebend und es lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass auf den PET-Flaschen am Tatort keine DNA der Ge- brüder C._____P._____ nachgewiesen werden konnte (Urk. 101 S. 12; Urk. 130 S. 5), vermag an den gemachten Folgerungen nichts zu ändern. Angesichts der Tatsache, dass eine Tatbeteiligung des Bruders des Beschuldigten aufgrund sei- nes im Tatzeitpunkt – entgegen der anderslautenden Ansicht der Staatsanwalt- schaft (Urk. 99 S. 6) und der Privatklägerin 1 (Urk. 100 S. 6; Urk. 128 S. 7 f., 12 f.)
– nicht restlos wasserdichten Alibis (vgl. dazu die sich als vollumfänglich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zum damaligen Aufenthaltsort und der Möglichkeit von P._____, den Tatort aufzusuchen: Urk. 113 E. II.B.4.3.3.) nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, erweist sich die auf dem Hammer festgestellte DNA-Spur letztlich nicht als entscheidendes Indiz für eine Täterschaft
- 15 - des Beschuldigten. Selbst in der Annahme, dass die DNA-Spur eindeutig dem Be- schuldigten zugeordnet werden würde – so wie dies die Privatklägerin 1 geltend machte (Urk. 128 S. 7) – liegt damit noch kein Beweis dafür vor, dass es der Be- schuldigte war, welcher den Brand auch tatsächlich legte, zumal es sich beim Ham- mer um einen beweglichen Gegenstand handelt und am Tatort keine weitere DNA- Spur des Beschuldigten an unbeweglichen Gegenständen gefunden wurde. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung vorbrachte, dass am Tatort eine verkohlte Brille vorgefunden worden sei, der Beschuldigte jedoch kein Brillenträger sei (Urk. 130 S. 4), kann sie im Übrigen nichts Wesentliches zu Gunsten des Beschul- digten ableiten. 4.4. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wo sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt aufgehalten habe, können – auch mangels Erhebung einer ihn betreffen- den rückwirkenden Teilnehmeridentifikation seines Mobiletelefons – lediglich seine Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau als Beweismittel geprüft werden. Wäh- rend der Beschuldigte zu diesem Thema in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz keine Aussagen traf (Urk. D1/31 S. 1 ff.; D1/58/12.-13; Prot. I S. 31 ff.), gab er an- lässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er am Samstag 3. Fe- bruar 2018, nach einer Einladung zum Essen bei Freunden, von seiner Frau nach Hause gefahren worden sei, wobei sie um Mitternacht nach Hause gekommen seien und er hernach im gleichen Bett wie seine Ehefrau schlafen gegangen sei (Prot. II S. 16, 20 f.). Seine Ehefrau N._____ gab befragt zur Tatnacht als Zeugin zu Protokoll, dass sie und ihr Ehemann nach der Rückkehr von einem Abendessen bei Freunden, welches bis ca. Mitternacht gedauert habe, nach Hause nach U._____ gefahren, ins Bett gegangen seien und geschlafen hätten (Urk. D1/58/11 S. 7). Aus dem Argument der Verteidigung, wonach es die Ehefrau gewesen sei, welche den Beschuldigten nach dem Abendessen beim Ehepaar J._____K._____ nach Hause gefahren habe, weil der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und es somit keinen Sinn mache, dass er hernach alkoholisiert selbst zum Tatort gefahren sei (Urk. 130 S. 9), kann sie nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die reichliche Alkoholisierung spricht weder für noch gegen eine Täterschaft des Be- schuldigten und ist als neutraler Umstand zu werten. Aus der Würdigung dieser Be- weise ergeben sich keine rechtsgenügenden Aufschlüsse zum Aufenthaltsort des
- 16 - Beschuldigten im Tatzeitpunkt, zumal es möglich erscheint, dass der Beschuldigte seinen Wohnort zwischenzeitlich – auch unbemerkt von seiner schlafenden Ehe- frau – verlassen hätte können. 4.5.1. Ein (weiteres) Indiz, welches auf eine Täterschaft des Beschuldigten deuten könnte, ist in seinen dokumentierten (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom
4. Juni 2020: Urk. D1/37/6 bzw. Fotodokumentation in: D1/36/4) tatzeitnahen Ver- brennungsverletzungen zu sehen, auf welche die Ermittlungsbehörden durch ein anonymes Schreiben aufmerksam gemacht wurden (vgl. Urk. D1/20). 4.5.2. Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wird unverändert gel- tend gemacht, dass die dokumentierten Verbrennungsverletzungen von einem Schweissunfall in der Tiefgarage an der V._____-strasse … in … Zürich am Vormit- tag des 3. Februar 2018 und somit von einem Ereignis weniger als 24 Stunden vor dem anklagegegenständlichen Brand stammen würden (Urk. D1/45/8 S. 2 f., Urk. 130 S. 5 f.; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 16, 19 f.). 4.5.3. Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte – nachdem er davor keine substantiellen Aussagen gemacht hatte – im Wesentlichen vor, er habe an seiner alten Corvette die Aufhängepunkte des Stossdämpfers verändern wollen, wozu er zwischen Hinterachse und Stossdämpfer ein Metallstück habe verlängern müssen. Hierzu habe er ein weiteres Metallteil anschweissen müssen, in das er zuvor zwei Löcher gebohrt habe. Dieses Stück habe er schliesslich mit der Schweissanlage erhitzt, um es anschliessend mit dem Originalteil mittels eines Schweissdrahts zu verbinden und so zu verschweissen. Als er dabei gewesen sei, das im Schraub- stock eingespannte Metallteil zu erwärmen, habe es plötzlich einen riesigen "Chlapf" gegeben und das Teil sei ihm um die Ohren geflogen. Es habe alles versprüht. Es sei dann alles zu Boden gefallen. Hernach habe – wohl aufgrund der Metallspäne, die beim Ausbohren des Metallstückes entstanden seien – auch noch der Boden angefangen zu brennen, der ohnehin bereits voller Öl und Fett gewesen sei. Der Funken sei dann schliesslich noch zu den Gasflaschen der Schweiss- anlage übergesprungen, wo infolge einer nicht ganz angezogenen Verschraubung noch etwas Gas ausgetreten sei. Deshalb habe es dann auch oben an den
- 17 - Gasflaschen gebrannt. Er habe dann den Hahn der Flasche mit einem Lappen zugemacht und diesen darüber getan. Auf dem Boden habe er mit M._____ Lappen verteilt, auf welche sie drauf getreten seien. Er habe im Gesicht, konkret an der Stirn und der Nasenspitze, Rötungen gehabt. Es sei alles sehr schnell gegangen und er wisse nicht genau, wie diese Verletzungen entstanden seien. Er vermute, dass die Verletzungen im Gesicht von einem Lichtbogen herrührten, den es gegeben habe. Die Verbrennung auf der Hand sei vermutungsweise entstanden, indem er das heisse Metallteil oder den Schweissbrenner gestreift habe. Die Hand sei zunächst bloss gerötet gewesen, im Verlauf des Sonntags hätten sich dann Blasen gebildet, die er jeweils aufgestochen habe. Die Verletzungen der Sprunggelenke seien wohl Folge davon gewesen, dass es auf dem Boden zwischen bzw. auf seinen Füssen gebrannt habe. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass er sich auch die Fussgelenke verbrannt habe. Es habe erst im Verlauf des Sonntags angefangen, vorne auf dem Rist zu spannen. Ausserdem habe er sich die Sprunggelenke in seinem Leben schon tausendmal verbrannt. Die im Rahmen des Schweissunfalls entstandene Explosion habe der sich zu diesem Zeitpunkt im Gebäude befindliche Abwart M._____ wahrgenommen. Ausserdem habe er sich infolge der Verbrennungen ab dem darauffolgenden Montag, dem 5. Februar 2018, in ärztliche Behandlung zu Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ begeben, was diese bestätigen könnten. Die Verbrennungen seien zudem bereits am Samstag, dem 3. Februar 2018, seiner Ehefrau N._____ sowie seiner Schwiegertochter L._____ aufgefallen (Prot. I S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte gleichlautend und konnte schlüssig erklären, woher er die Verbrennungsverletzungen hatte (Prot. II S. 16, 19 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als detailliert sowie durchaus kohärent und plausibel, auch wenn sie sich aufgrund seines im Vorverfahrens durchgängig geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts lediglich beschränkt auf ihre Konstanz überprüfen lassen. 4.5.4. Nicht zu verifizieren lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten aller- dings gestützt auf die Aussagen des am Samstagvormittag 3. Februar 2018 allen- falls in der Tiefgarage anwesenden Hausabwarts M._____. Dessen – von der
- 18 - Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegebenen (vgl. Urk. 113 E. II.B. 4.4.7)
– Zeugenaussagen im Vorverfahren und vor Vorinstanz, auf welche hier vollum- fänglich verwiesen werden kann, erweisen sich einhergehend mit der sehr sorgfäl- tig und konzis vorgenommenen Aussagewürdigung und der zutreffenden Einschät- zung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.7. insb. S. 26 ff.) als widersprüchlich so- wie inkohärent und lassen Zweifel daran aufkommen, dass er von tatsächlich Wahrgenommenen berichtete. Zudem lässt sein auffälliges Aussageverhalten ein- hergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.7. insb. S. 26 ff.) vermuten – dies entgegen der Ausführungen der Vertei- digung (Prot. II S. 24) –, dass er über den Gegenstand seiner Zeugeneinvernahme bereits vor seinen Befragungen Bescheid wusste bzw. davor instruiert oder zumin- dest informiert wurde und es möglich erscheint, dass er mit seinem Zeugnis dem Beschuldigten einen Dienst erweisen wollte. Die Aussagen des Zeugen M._____ erweisen sich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S. 16 f.), demnach als unglaubhaft und vermögen die Sachdarstellung des Beschuldigten nicht zu bestätigen, sondern vermögen angesichts ihrer Inkohä- renz sogar eher gewisse Zweifel daran zu erwecken. 4.5.5. In Übereinstimmung bringen lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, dass er sich die Verbrennungen bereits am Samstag 3. Februar 2018 zugezogen habe, demgegenüber mit den sich als nicht unglaubhaft erweisenden Aussagen seiner Schwiegertochter L._____ und seiner Ehefrau N._____. So sagte L._____ anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2022 aus, ihr sei an einem Samstagabend, bevor ihre Schwiegereltern essen gegangen seien, aufgefal- len, dass der Beschuldigte in seinem Gesicht "gebräunt, gerötet" gewesen sei, wor- aufhin er ihr auf ihre Frage, was passiert sei, geantwortet habe, dass er an diesem Tag geschweisst habe, woraufhin er ihr erzählt habe, was passiert sei (Urk. D1/58/8 F/A 15). Lebensnah legte die Zeugin L._____ dar, weshalb ihr dieses Ge- schehen noch so präsent sei: Sie hätten gelacht, da sie zu ihrer Schwiegermutter gesagt habe, ob sie es nicht gesehen hätte und sie ihren Mann nicht anschauen würde (Urk. D1/58/8 F/A 17), welche Sachdarstellung seitens der Zeugin N._____ bestätigt wurde (Urk. D1/58/11 F/A 31 ff.), wobei sie ergänzte, dass ihr Mann ein Handwerker sei und solche Geschichten wie mit dem damaligen Schweissunfall im-
- 19 - mer mal wieder passieren würden (Urk. D1/58/11 F/A 33). Die Beeinträchtigung des Gesichts des Beschuldigten umschrieb sie als ähnlich einem starken Sonnen- brand (Urk. D1/58/11 F/A 24). Dass der Beschuldigte anlässlich des Nachtessens mit Freunden am Samstagabend 3. Februar 2018 über ein gerötetes Gesicht ver- fügte, bestätigten sodann auch die damaligen Gastgeber K._____ und J._____, welche als Zeugen befragt ebenfalls rekapitulierten, dass der Beschuldigte ihnen damals von einem gleichentags erfolgten Schweissunfall erzählte, um seine ihnen aufgefallene gerötete Gesichtsfarbe zu erklären (Urk. D1/58/6 F/A 19; D1/58/7 F/A 19 u. 41). Auch wenn diese Zeugnisse angesichts der familiären bzw. freundschaft- lichen Nähe zum Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, erweisen sich die erörterten Aussagen als überaus konsistent und überzeu- gend, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Eheleute J._____K._____ erst ca. vier Jahre nach dem Vorfall einvernommen wurden. Dass keiner der Zeugen, mithin weder die Schwiegertochter, die Ehefrau noch die Gast- geber J._____K._____, eine ausgesparte Augenpartie beim Beschuldigten an- sprach, welche durch das Tragen einer Schweisserschutzbrille herrührt, spricht – entgegen den Ausführungen der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S.19; Prot. II S. 21 f.) – nicht per se gegen den vom Beschuldigten geschilderten Schweisserunfall. Auch der Umstand, dass keine weiteren Verletzungen des Beschuldigten aufgefallen oder diskutiert worden seien (Urk. D1/58/6 F/A 24; D1/58/7 F/A 21 f.; D1/58/11 F/A 42), erweist sich nicht als auffällig. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 35) wäre bei instruierten Zeugen zwecks Steigerung der Überzeugungskraft davon auszugehen gewesen, dass zumindest auch die Verbrennungen des Beschuldigten an den gut sichtbaren Händen erwähnt worden wären. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint es auch nicht zwin- gend, dass die Verbrennung des Beschuldigten an der rechten Hand als schwer- wiegendste Verletzung und angesichts derer Sichtbarkeit für Drittpersonen im Rah- men eines Nachtessens wohl hätte auffallen müssen (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 35). Immerhin erscheint es – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 36) – doch erstaunlich, dass der mit dem Beschuldigten zusammenlebenden Ehefrau die weiteren Verletzungen des Beschuldigten nicht aufgefallen sind bzw. sie sich später nicht mehr an diese zu erinnern vermochte, auch wenn seit dem an-
- 20 - klagegegenständlichen Vorfall bis zum Zeitpunkt ihrer Zeugeneinvernahme mehr als vier Jahre vergingen, woran auch ihre Erklärung, dass der Beschuldigte ge- mäss ihren Angaben "solche Sachen immer sehr chli phaltet" (Urk. D1/58/11 F/A 42), mangels Überzeugungskraft dieser Aussage nichts zu ändern vermag. Die theoretische Möglichkeit, dass sich der Schweissunfall tatsächlich am 3. Fe- bruar 2018 zugetragen und sich der Beschuldigte dabei die Rötung im Gesicht zu- gezogen hatte, er die übrigen Verletzungen jedoch im Zusammenhang mit dem Brand an der S._____-strasse ... in ... Zürich in der darauffolgenden Nacht erlitt, kann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.4.9. S. 36 f.) – letztlich nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, ver- mag indes das mehrere Verletzungsfolgen des Beschuldigten ignorierende Aussa- geverhalten von N._____ letztlich aber auch nicht zu erklären. 4.5.6. Über die Plausibilität der seitens des Beschuldigten geltend gemachten Ver- brennungsursachen spricht sich das am 14. Februar 2022 beim IRM der Universität Zürich eigeholte Ergänzungsgutachten vom 24. Februar 2022 zum vom
4. Juni 2020 stammenden Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschul- digten aus (Urk. D1/61/12). Demgemäss könnten die festgestellten Narben des Be- schuldigten auch Folgen einer Verbrennung nach einer Explosion, bei welcher ther- mische Energie aufgewendet wurde, darstellen, wobei jedoch anzumerken sei, dass versprengte Metallstücke unter hoher Energie die Haut durchtrennen und al- lenfalls in tieferen Hautschichten verbleiben könnten, wodurch es zu weiteren Ver- narbungen ausserhalb der Zone der thermischen Schädigung hätte kommen kön- nen. Konkrete Befunde, die Vernarbungen nach explosionsbedingten Hautdurch- trennungen zugeordnet werden könnten, hätten indes nicht festgestellt werden kön- nen (Urk. D1/61/12 S. 2). Ferner wird im Gutachten ausgeführt, dass die festge- stellten Narben durchaus durch entzündete Brandbeschleuniger entstanden sein könnten. Bei brennbaren Flüssigkeiten könnten – was nicht zwingend sei – auch Vernarbungen von Abrinnspuren derselben vorhanden sein, welche aber beim Be- schuldigten ebenfalls nicht hätten festgestellt werden können (Urk. D1/61/12 S. 2 f.). In einem zweiten Ergänzungsgutachten des IRM der Universität Zürich vom
3. Mai 2022 wurde der Schluss gezogen, dass die Entstehung der kreisrunden Nar- ben an den Händen des Beschuldigten durch Kontakt mit infolge einer Explosion
- 21 - heissen Metallpartikeln im Rahmen von Schweissarbeiten nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. D1/61/20 S. 2). Auch ein seitens der Staatsanwaltschaft am
9. Mai 2022 (Urk. D1/64/22) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Plausibilitätsab- klärung des Schweissereignisses des Fachexperten des Inspektorats des Schwei- zerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS), W._____, kam im Juni 2022 – ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B. 4.4.6.)
– zum Schluss, dass das vom Beschuldigten geschilderte Unfallgeschehen mit Ver- brennungsfolgen bei Schweissarbeiten mit einer autogenen Schweissanlage hypo- thetischerweise im Rahmen des Möglichen liege (Urk. D1/64/25 insb. S. 4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass die behan- delnden Ärzte lediglich Verbrennungen gemäss Grad 1 und Grad 2a feststellten, das Gutachten des IRM jedoch festhalte, dass Vernarbungen erst ab Verbrennun- gen Grad 2b entstehen würden (Urk. 130 S. 5). Relevant ist vorliegend, dass der Beschuldigte Verbrennungen aufwies. Ob gestützt darauf Vernarbungen entstan- den sind, ist nicht massgebend. Aus den fachlichen Abklärungen ergeben sich keine einseitigen Hinweise auf die Beibringung der Verletzungen durch die vom Be- schuldigten dargelegten Umstände einerseits oder das anklagegegenständlich vor- geworfene Verhalten andererseits. Beide Ursachen lassen sich mit den Verbren- nungsfolgen beim Beschuldigten in Übereinstimmung bringen. 4.5.7. Schliesslich lassen auch die Angaben der als Zeugen einvernommenen, den Beschuldigten wegen der Verbrennungsverletzungen behandelnden Ärzte Dr. med. H._____ (ab 5. Februar 2018) und Dr. med. I._____ (ab 12. Februar 2018) oder de- ren den Beschuldigten jeweils betreffende Krankengeschichten – im Ergebnis ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B. 4.4.8.)
– keine eindeutigen Rückschlüsse auf die eine oder andere zur Diskussion ste- hende Ursache der Verbrennungen zu, zumal beide Ärzte die Erklärung des Be- schuldigten, einen Schweissunfall erlitten zu haben, als plausibel bzw. nachvoll- ziehbar erachteten (Zeugeneinvernahmen: Urk. D1/58/4-5; Krankengeschichte: Urk. D1/59-60). 4.5.8. Zusammenfassend ist angesichts der vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auszuschliessen, dass die beim Beschuldigten festgestellten Verbrennungs-
- 22 - verletzungen von einem Schweissunfall vom 3. Februar 2018 stammen könnten, auch wenn die zeitliche Koinzidenz mit dem anklagegegenständlichen Vorfall auf- fällig erscheint. Insbesondere mehrere Zeugeneinvernahmen aus dem Freundes- und Familienkreis des Beschuldigten vermögen die diesbezügliche Sachdarstellung des Beschuldigten zu stützen, auch wenn das mehrere Verletzungsfolgen des Be- schuldigten ignorierende Aussageverhalten der mit ihm zusammenlebenden Ehe- frau N._____ nicht erklärbar erscheint und die inkohärente Zeugenaussage von M._____ demgegenüber sogar eher gewisse Zweifel an der Existenz des Schweis- sunfalles zu erwecken vermag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch ge- stützt auf die gutachterlichen und fachlichen Abklärungen beim IRM der Universität Zürich, die Meinung des Fachexperten des Inspektorats des Schweizerischen Ver- eins für Schweisstechnik sowie die Einschätzung der den Beschuldigten wegen der Verbrennungsverletzungen behandelnden Ärzte der in Frage stehende Schweis- sunfall vom 3. Februar 2018 als Verletzungsursache nicht auszuschliessen ist. Demzufolge stellt auch das Indiz der beim Beschuldigten zeitnah zum anklagege- genständlichen Vorfall festgestellten Verbrennungsnarben hinsichtlich Erstellung des Anklagesachverhalts kein eindeutiges dar. 4.6. Schliesslich ist – einhergehend mit den zutreffenden Erörterungen der massgebenden Umstände und der schlussfolgernden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.B.4.5.1.-4.5.3.) – zu erwähnen, dass im anklagegegenständlichen Zeitpunkt u.a. zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 hinsichtlich des sich mutmasslich im dreistelligen Millionenbereich bewegenden Nachlasses, der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass der Nachlass ca. Fr. 400 Mio. betrage (Prot. II S. 13), des bereits im Jahr 2005 verstor- benen gemeinsamen Vaters AA._____ ein langjähriger Erbschaftsstreit im Gange war, welcher ein Tatmotiv für den Beschuldigten darstellen könnte. Ebenso gut könnte dies auch für weitere Familienangehörige wie beispielsweise seinen Zwillingsbruder P._____, die Privatklägerin 1, seine Halbschwester AB._____ oder seine und deren Kinder ein Tatmotiv darstellen. Ob im Zeitpunkt der Tat etwas Akutes in der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gewesen ist oder nicht (Prot. I S. 16, S. 22), erscheint vorliegend
- 23 - nicht ausschlaggebend und es lässt sich daraus nichts zu Gunsten resp. zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.
5. Zusammenfassend und schlussfolgernd ist festzustellen, dass insbesondere gestützt auf die schlüssigen fachlichen Abklärungen des spezialisierten Brander- mittlers der Kantonspolizei Zürich von einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung am an- klagegegenständlichen Tatort um ca. 04:05 Uhr des 4. Februar 2018 auszugehen ist. Aufgrund der auf der Aussentreppe sichergestellten Gegenstände sowie des Brandspurenbildes und da insbesondere des hinter dem Kellerfenster eruierten Brandherds ist einhergehend mit dem schlüssigen Befund des Spezialisten der Kantonspolizei davon auszugehen, dass die Täterschaft das Kellerfenster einge- schlagen und mittels einer offenen Flamme und unter Zuhilfenahme eines Brand- beschleunigers das Feuer an den dort lagernden Gegenständen initiiert hat. Dieses Beweisergebnis einer vorsätzlichen In-Brand-Setzung lässt sich ferner mühelos mit dem als glaubhaft zu erachtenden Zeugnis von D._____ in Übereinstimmung brin- gen, welche just im Zeitpunkt, in dem meterhohe Flammen aus dem Kellerabgang gelodert hätten, einen "rasant" vom Tatort wegfahrenden silberfarbenen Gelände- wagen beobachtet hat. Dass es sich beim von der Zeugin D._____ beobachteten Fahrer und damit potentiellen Urheber des Brandes um den Beschuldigten handeln könnte, ist angesichts des von ihr angegebenen Signalements hinsichtlich der Haa- rfarbe und dem Umstand, dass sie ihn im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation nicht wiedererkannte, indes erheblich anzuzweifeln, auch wenn das von ihr ge- schätzte Alter des Lenkers wiederum auf den Beschuldigten zutreffen würde. Dem- gegenüber könnte die von derselben Zeugin ferner gemachte Angabe, dass es sich beim "rasant" wegfahrenden Fahrzeug um einen silberfarbenen Geländewagen ge- handelt habe, darauf hinweisen, dass es sich hierbei um ein Automobil handelte, welches dem Beschuldigten damals zur Verfügung stand, wobei der Zwillingsbru- der des Beschuldigten, P._____, damals ebenfalls über einen silberfarbenen Ge- ländewagen verfügte. Ein nicht ungewichtiges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen könnte, gründet auf der auf dem am Tatort sicherge- stellten Hammer befindlichen DNA-Spur, wobei angesichts der festgestellten Um- stände darauf geschlossen werden darf, dass der Hammer der Feuer legenden Tä- terschaft zum Einschlagen des Kellerfensters diente. Angesichts der Tatsache,
- 24 - dass eine Tatbeteiligung des eineiigen Zwillingsbruders, P._____, angesichts der identischen DNA der beiden Brüder und dem Umstand, dass eine Tatbegehung durch jenen wie auch durch den Beschuldigten jeweils mangels Vorliegens eines überzeugenden Alibis zur Tatzeit nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden kann, erweist sich die auf dem Hammer festgestellte DNA-Spur indes letztlich nicht als entscheidendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten. Auch die beim Beschuldigten festgestellten Verbrennungsverletzungen weisen nicht eindeutig auf deren Beibringung durch seine Tatbegehung hin, zumal die umfassend vorgenom- mene Beweiswürdigung ergeben hat, dass diese auch von einem von ihm geltend gemachten verletzungsursächlichen Schweissunfall vom 3. Februar 2018 stammen könnten, selbst wenn die zeitliche Koinzidenz mit dem anklagegegenständlichen Vorfall auffällig erscheint und gewisse Aussagen aus dem Umfeld des Beschuldig- ten zweifelhaft erscheinen. Auch ein potentielles Tatmotiv des Beschuldigten, wel- ches in den jahrelangen Streitigkeiten mit der Privatklägerin 1 hinsichtlich eines sich mutmasslich im dreistelligen Millionenbereich bewegenden Nachlasses des gemeinsamen Vaters AA._____ zu sehen ist, wäre vorhanden, was aber auch auf weitere Familienangehörige zutrifft. Demnach bestehen durchaus gewisse Hin- weise, welche auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen könnten. Selbst wenn der Privatklägerin 1 hinsichtlich der zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richtes zum Indizienbeweis zuzustimmen ist (Urk. 128 S. 5 f.), genügen die vorlie- genden Indizien – entgegen der Ansicht der Privatklägerin 1 (Urk. 128 S. 6 ff.) – insgesamt nicht den rechtlichen Anforderungen an einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Beschuldigten hinsichtlich der anklage- gegenständlichen Brandstiftung. Da rechtserhebliche Zweifel bestehen, ist der Be- schuldigte deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen. D. Dossier 2 (Einfache Körperverletzung)
1. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird ferner der ihm zur Last gelegte Anklagesachverhalt betreffend Dossier 2 unverändert bestritten, wobei er einräumt, dass es am 10. Februar 2022 am anklagegegenständlichen Ort zu einer kurzen Diskussion mit dem Privatkläger 2 betreffend Erbteilung gekommen ist und
- 25 - er (der Beschuldigte) im Anschluss daran weggelaufen sei und sich in die dortige Garage begeben habe (Urk. D1/58/13 S. 2; D2/2/1 S. 2; D2/2/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 42 f.; Urk. 130 S. 12; Prot. II S. 17 f.).
2. Bei den Akten finden sich insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/58/13 S. 2; D2/2/1; D2/2/5; Prot. I S. 42 f.; Prot. II S. 17 f.), diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D2/2/2) sowie der Zeugen P._____ (Urk. D2/2/3), AC._____ (Urk. D2/2/4) und AD._____ (Urk. D2/2/6), die Strafan- zeige des Privatklägers 2 vom 10. Mai 2022 (Urk. D2/1), ein Arztbericht von med. pract. AE._____ vom 10. Februar 202 (Urk. D2/3/5), Kopien von Röntgenbildern (Urk. D2/3/6), diverse Fotoaufnahmen des Privatklägers 2 (Urk. D2/3/8) sowie die im Vorfeld bzw. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 94; 96/4- 15; 98/2-3). 3.1. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022. Seine von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen Aussagen, auf welche vorab ver- wiesen werden kann (vgl. Urk. 113 E. II.C.3.1.1.), erweisen sich als glaubhaft. Das von ihm dargelegte Tatvorgehen des Beschuldigten, welches in einem tätlichen Einwirken gegen seinen linken Fuss durch zweimaliges kräftiges Zudrücken/-stos- sen der Garagentür zu sehen ist, stimmt – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.C.3.1.2.) – mit dem durch den Arztbericht von med. pract. AE._____ vom 10. Februar 202 (Urk. D2/3/5) sowie durch mehrere vom Privatkläger 2 eingereichten Fotografien von dessen linken Fuss (Urk. D2/3/8), welche laut den Angaben vom Privatkläger 2 vom 10. und 12. Februar 2022 stam- men, ausgewiesenen Verletzungsbild überein. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E.II.C.3.1.2.) kann grundsätzlich auf diese Be- weismittel abgestellt werden. 3.2. Wenig aufschlussreich erscheinen demgegenüber die Zeugenaussagen von P._____, AC._____ und AD._____. Auch wenn diese Personen zum anklagege- genständlichen Zeitpunkt vor Ort waren, erscheint es nicht zwingend, dass sie den Vorfall mitbekommen haben müssten, weshalb ihre entsprechenden Aussagen,
- 26 - womit sie kundgeben, nichts Anklagegegenständliches mitbekommen zu haben (vgl. P._____: Urk. D2/2/3 S. 2 ff.; AC._____: Urk.D2/2/4 S. 2 ff.; AD._____: Urk. D2/2/6 S. 3 ff.), nicht von Vornherein unglaubhaft erscheinen, auch wenn es sich bei ihnen um langjährige Freunde des Beschuldigten handelt. Den Standpunkt des Privatklägers 2 vermögen ihre Aussagen jedenfalls nicht zu stützen, aber auch nicht zu widerlegen. 3.3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. II.C.3.3.) lässt sich indes nicht erstellen, dass der Beschul- digte den in der offenen Garagentür stehenden Fuss des Privatklägers 2 bemerkte und die Tür gleichwohl zudrückte, um diesem die in der Anklage umschriebenen Verletzungen oder Verletzungen dieser Art zuzufügen. Auch wenn der Privatklä- ger 2 Entsprechendes zu Protokoll gab ("Er hat spätestens dann gemerkt, als er nochmals dagegen drückte": Urk. D2/2/2 F/A 29) lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschuldigte realisierte, dass der Privatkläger 2 zu jenem Zeitpunkt noch hinter ihm war bzw. er damit rechnen musste, dass sich der Fuss des Privatklä- gers 2 in der offenstehenden Türe befand. An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Privatklä- gers 2 nichts zu ändern (Urk. 129; Prot. II S. 22 f.). Demnach erweist sich die Auf- fassung der Vorinstanz, wonach sich nicht ohne rechtsgenügende Zweifel erstellen lässt, dass der Beschuldigte den Fuss des Privatklägers 2 zwischen Tür und Zarge spätestens nach dem ersten Zudrücken der Tür wahrnahm und diese deshalb – wissentlich und willentlich – ein zweites Mal zugestossen hat, als zutreffend, zumal sich der Privatkläger 2 – gemäss eigener Aussage (Urk. D2/2/2 F/A 19) – auch nicht durch einen schmerzbedingten Aufschrei oder sonst wie bemerkbar machte.
4. Demgemäss lässt sich das dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tat- geschehen, wonach er die Türe im Wissen um den sich zwischen Tür und Zarge befindlichen Fuss des Privatklägers 2 willentlich heftig zustiess, nicht erstellen. Der Beschuldigte ist demnach auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- 27 - IV. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlichkeits- rechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie die verletzte Person in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (Urteil des Bun- desgerichtes 6S.232/2003 vom 17. Mai 2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immateriellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung aussch- liesslich die Art und Schwere der körperlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-OR-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.). B. Würdigung 1.1. Die Privatklägerin 1 verlangt im Berufungsverfahren aufgrund des im Nach- gang zum Brand vom 4. Februar 2018 erlittenen Schocks und ihrer posttraumati- schen Belastungsstörung unverändert eine Genugtuung bezüglich Dossier 1 im Be- trag von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 (Urk. 100 S. 23; Urk. 114 S. 2; Urk. 128 S. 1). 1.2. Ausgangsgemäss ist ihre Genugtuungsforderung infolge des Freispruchs des Beschuldigten und mangels Spruchreife des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.1. Der Privatkläger 2 macht im Berufungsverfahren unverändert eine Genugtu- ungsforderung bezüglich Dossier 1 im Betrag von ebenfalls Fr. 5'000.– zuzüglich
- 28 - Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2018 geltend (Urk. 115 S. 2; Urk. 129 S. 1; Prot. I S. 53). 2.2. Ausgangsgemäss ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 infolge des Freispruchs des Beschuldigten und mangels Spruchreife des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können ihr die Kosten auch bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten kommt mangels Schuldnach- weises und infolge Fehlens der Voraussetzungen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens vorliegend nicht in Betracht. Dementsprechend fällt die vorinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freige- sprochen wird, wobei die Strafbehörde diesen Anspruch von Amtes wegen prüft. 2.2. Der Beschuldigte liess anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie
– mit der beantragten Aufhebung von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils
– auch im Rahmen seiner Anschlussberufungserklärung eine Entschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 81'373.70 für die ihm entstandenen Anwaltskosten sowie
- 29 - (im Gesamtbetrag bereits eingerechnet) eine solche für die Kosten des Privatgut- achtens der T._____ GmbH (Urk. 96/1) in Höhe von Fr. 4'195.50 geltend machen (Urk. 101 S. 1 und 34 bzw. Urk. 121; Urk. 130 S. 13; Honorarnoten: Urk. 96/4-14 und Urk. 131; Rechnung Privatgutachten: Urk. 96/15). 2.3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 112 E. V.2.3.m.w.H.), bemisst sich die Höhe der Entschädigung einer Wahlverteidigung einerseits nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der be- schuldigten Person aufgewendet hat, und andererseits nach den Anwaltstarifen, wobei das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Ho- norar bzw. die Stundensatzhöhe für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist. Gemäss anwendbarem § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, wo- bei die Verteidigerkosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen müssen. Aufwen- dungen für Sach-Privatgutachten sind gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.4.m.w.H.) im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nur ausnahmsweise zu entschädigen und zwar dann, wenn ein solches Gutachten als erforderlich erscheint und diesem somit in sachverhaltsmässiger Hinsicht Ent- scheidrelevanz zukommt. 2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.5.1.-2.5.2.) ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand der Verteidigung von insgesamt 198.2 Stunden ausgewiesen. Der von ihr zugesprochene Stundenansatz von Fr. 280.– erweist sich demgegenüber als etwas zu tief angesetzt, auch wenn sich der Maximalansatz gemäss Anwaltsgebührenverordnung angesichts der in Frage stehenden noch beschränkten Komplexität des Falles als nicht mehr ange- messen erweist. Unter Würdigung der massgebenden Umstände erweist sich vor- liegend ein Stundenansatz von Fr. 300.– als angemessen, weshalb es sich recht- fertigt, dem Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von insgesamt pauschal Fr. 68'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für seine Aufwendungen für die Wahlverteidigung auszurichten, dem- gegenüber ihm die Kosten für das von ihm vor Vorinstanz eingereichte Privatgut-
- 30 - achten unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 113 E. V.2.6.1.-2.6.2.) nicht zu entschädigen sind. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). 1.2. Die beiden jeweils selbständige Berufung erhebenden Privatkläger unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht- fertigt es sich, ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens unter Anrechnung ihrer jeweils geleisteten Kaution sowie unter solidarischer Haftung vollumfänglich je zur Hälfte aufzuerlegen, zumal die Prüfung des vom Beschuldigten mittels Anschluss- berufung angefochtenen Nebenpunktes bezüglich seiner Entschädigungsforderung, hinsichtlich welcher er teilweise unterliegt, dem Gericht keinen ins Gewicht fallenden Aufwand verursachte.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berück- sichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. 3.2. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb die beiden Privatkläger mit ihren jeweiligen vor Berufungsinstanz geltend gemachten Entschädigungsforde- rungen nicht durchdringen. 3.3. Demgegenüber ist dem Beschuldigten für seine Wahlverteidigung ausgangs- gemäss eine Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die eingereichten Honorar-
- 31 - noten und den geltend gemachten Zeitaufwand seines Verteidigers ist er – wiederum zu einem angemessen erscheinenden Stundenansatz von Fr. 300.– (s. vorstehend unter E. A.2.4.) sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung für die länger dau- ernde Berufungsverhandlung – für seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit ins- gesamt pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der selbständigen Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 20. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Einziehun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist weder der Brandstiftung noch der einfachen Körperverletzung schuldig und wird freigesprochen.
- 32 -
2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1, A._____, wird auf den Zivil- weg verwiesen.
3. Der Antrag der Privatklägerin 1, A._____, auf angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung für das gesamte Verfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) wird abgewiesen.
4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2, B._____, wird auf den Zivil- weg verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je hälftig auferlegt.
8. Die durch die Privatkläger 1 und 2 geleistete Prozesskaution von je Fr. 6'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten gemäss vorstehender Dispo- sitivziffern 5 und 6 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern 1 und 2 zurückerstattet.
9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von pauschal Fr. 80'700.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); den Privatkläger 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
- 33 - die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; den Privatkläger 2; die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 127A; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54 PolG.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begrün- deten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Willi
- 34 -