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SB230316

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele

Zürich OG · 2025-03-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in fünf verschiedenen Lokalen im Kanton Zürich zwischen dem 18. November 2014 und dem 13. August 2020 Spielbankenspiele gewerbsmässig organisiert, zur Verfügung gestellt und durchgeführt zu haben. Dabei habe er vorsätzlich ohne Konzession insgesamt 40 Spielgeräte betrieben und einen Bruttospielertrag von mindestens Fr. 602'858.95 erzielt (Urk. 3).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf weitgehend. Lediglich in Bezug auf das Lokal "E._____" ist er im Umfang des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts geständig (Urk. 104). Die ESBK vertritt jedoch weiterhin die Ansicht, dass der Be- schuldigte in sämtlichen in der Anklage aufgeführten Lokalen vorsätzlich und ge- werbsmässig durch konkrete Organisations- und Durchführungshandlungen sowie durch Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten die entsprechenden Lokale als Spiellokale hergerichtet und darin Dritten ausserhalb konzessionierter Casinos Spielbankensiele zugänglich gemacht habe (Urk. 136 S. 3 f.). Demgemäss ist be- züglich sämtlicher Lokale zu prüfen, inwiefern der eingeklagte Sachverhalt auf- grund der verwendbaren Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 26 ff.).

4. Vorwurf betreffend "O._____" 4.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im "O._____" in C._____ zwischen dem

18. November 2014 und dem 11. Januar 2019 gewerbsmässig Spielbankenspiele durchgeführt haben, dies auf 15 Spielgeräten à jeweils bis zu 45 verschiedenen Glücksspielen. 4.2. Die Vorinstanz hat die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend noch relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Be-

- 25 - weismittel gestützt auf die vorgängige Bestimmung der un-/verwertbaren Beweis- mittel (vgl. vorstehend unter Ziff. II./3.2.) detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 28 ff.). Neu eingereicht wurde im Berufungsverfahren das Video der Überwachungskamera 1 ab Videorekorder U21682 im Zeitraum von

27. Dezember 2018, 12:05 Uhr, bis 27. Dezember 2018, 22:13 Uhr, welches auf Antrag der Verteidigung (Urk. 104) und auf entsprechendes Ersuchen der hiesigen Kammer (Urk. 110) seitens der ESBK ins Recht gereicht wurde (Urk. 112 f.). 4.3. Als Folge der Unverwertbarkeit der Beweise, welche aufgrund der unrechtmäs- sigen Hausdurchsuchung vom 15. März 2015 erlangt wurden, fallen die Tatvor- würfe bezüglich die Geräte U12887, U12888 und U12890 dahin, wobei mit der Vor- instanz festzuhalten ist, dass das Gerät U12889 in der Anklage gar nicht erst er- wähnt worden ist (Urk. 97 S. 29). 4.4. Die Geräte U18943, U18945, U18946, U18947 und U18948 wurden bei der Hausdurchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 rechtmässig sicher- gestellt. Auf sämtlichen Geräten waren Glücksspiele gespeichert, welche durch die ESBK als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert wurden (Urk. 07 031, Ordner 2/2, Dossier 62-2015-052). 4.5. Die Vorinstanz untersuchte diesbezüglich zurecht, wer resp. ob der Beschul- digte für die Durchführung dieser Spiele verantwortlich war. Sie führte die Aussagen des Beschuldigten hierzu auf, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 30 f.). Zusammen- gefasst gab er an, nichts mit Glücksspielen zu tun zu haben. Er habe das Lokal gemietet, es aber anschliessend an verschiedene Personen teils formlos weiterge- geben und die Miete einkassiert. 4.6. P._____ erklärte, vom 1. April 2014 bis Ende Februar 2015 Mieter gewesen zu sein. Nachdem der bei den Akten liegende Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Vermieterin des Lokals als Mietbeginn den 1. März 2015 ausweist (Urk. 01 020, Ordner 1/1, Dossier 62-2015-052), kann dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angelastet werden, vor März 2015 etwas mit dem "O._____" zu tun gehabt zu haben (Urk. 97 S. 31). Aus den verwertbaren Aussagen diverser Befragter (vgl. im Detail die korrekte Darstellung

- 26 - im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 97 S. 31) geht weiter hervor, dass der Beschul- digte das Lokal "O._____" an verschiedene Personen weitervermietet hatte, für deren Geschäftstätigkeit er grundsätzlich nicht einzustehen hat. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Printscreens ab Überwachungskamera 1 beim "O._____" verneint die Verteidigung, dass darauf der Beschuldigte zu sehen sei (Urk. 104 N 6-11), wie es die ESBK vor Vorinstanz mittels bei den Akten liegenden Printscreens behauptete (Urk. 78 S. 11). Auch bezüglich der auf Antrag der Verteidigung edierten Videosequenz (Urk. 113) stellte sich diese an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die seitens der ESBK nachgereichte Videosequenz belege, dass es sich bei der auf dem Printscreen sehr undeutlich zu sehenden Person offensichtlich nicht um den Beschuldigten handle, jedenfalls sei diese Person nicht als der Beschuldigte identifizierbar (Prot. II S. 24). Seitens des Berufungsgerichts ist eine Identifizierung der Person auf den Printscreens und der Videosequenz mit dem Beschuldigten nicht möglich und selbst wenn damit festgestellt werden könnte, dass sich der Beschuldigte dreimal auf dem Gang vor dem "O._____" aufgehalten hat, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass er für den "O._____" verantwortlich gewesen wäre. Dass der Beschuldigte den "O._____" ausgestattet und / oder tatsächlich geführt hatte, kann daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen erachtet werden, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.

5. Vorwurf betreffend "D._____" 5.3. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "D._____" in C._____ zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 13. August 2020 Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig auf 9 Spielgeräten illegale Glücksspiele durchgeführt zu haben. 5.4. Die Vorinstanz hat die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevan- ten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 32 ff.). Im Berufungsverfahren kommt diesbezüglich als Beweismittel eine ebenfalls auf Antrag der Verteidigung seitens

- 27 - der ESBK edierte, von L._____ geführte Kundenliste vom 1. Juni 2016 (Urk. 104 N 12-15, USB-Stick Urk. 113) hinzu. 5.5. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbescheid vom 17. Oktober 2018 wegen illegaler Glücksspiele in diesem Lokal (damals noch Internet Café "AE._____" genannt) verurteilt wurde, wobei sich der Sachverhalt auf die Jahre 2014 und 2015 bezog (Urk. 97 S. 34, Urk. 38). Diese Zeitperiode wurde damit bereits im Sinne einer "res iudicata" abgedeckt (Urk. 97 S. 34). Bezüglich des vorliegenden Vorwurfs bestreitet der Beschuldigte wiederum, verantwortlich für das Lokal gewesen zu sein resp. stellte in Abrede, alles organi- siert und eingerichtet zu haben. Demgegenüber ist - unter Verweis auf die detail- lierte Herleitung im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 97 S. 34 f. mit weiteren Hin- weisen) - festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich über N._____ stand, welcher seinerseits M._____ (im Lokal) eingeführt habe. Insbesondere hat der Be- schuldigte N._____ angewiesen, einem Dritten einen fünfstelligen Geldbetrag zu geben, und Ende 2015 - mithin am Tag der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Geräte - gefragt, wie viele PC's mitgenommen worden seien; er bestelle neue (Urk. 35/8, Urk. 78 N 100). Der Beschuldigte vermietete das Lokal als Haupt- mieter per 1. März 2016 an den Verein "D._____", wobei der Mietzins gemäss An- merkung im Mietvertrag an den Beschuldigten zu entrichten war (Urk. 01 020 f. = 01 066 f., Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Gemäss Protokoll der Generalver- sammlung des Vereins vom 15. Juli 2017 war der Beschuldigte bis dahin Präsident und wollte er diese Funktion nicht weiter ausüben (Urk. 02 006, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Aus der Befragung des Beschuldigten vor erster Instanz geht hervor, dass es in jener Zeit im besagten Lokal eine Zusammenarbeit mit L._____ gegeben hatte (vgl. Prot. I S. 46 f.). Die von L._____ per 1. Juni 2016 erstellte und als Be- weismittel edierte Kundenliste (USB-Stick Urk. 113) soll gemäss Verteidigung be- weisen, dass L._____ der Aufsteller resp. Distributor der Spielgeräte gewesen sei (Urk. 104 N 12 ff., Prot. II S. 24). Angesichts der besagten Zusammenarbeit von L._____ und dem Beschuldigten vermag die Liste den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Mit L._____ kam es gemäss seinen Aussagen erst im Juni 2017 zu Unstimmigkeiten und der Beschuldigte wollte/sollte sich vom Lokal lösen (Prot. I

- 28 - S. 46 f.). Für die Zeit davor ist der Beschuldigte aufgrund des Ausgeführten als für die Betreibung der Spielautomaten verantwortlich zu bezeichnen. In Bezug auf die Zeit danach gab der Beschuldigte an, ab Frühling 2018 wieder im Lokal gearbeitet zu haben, jedoch widerwillig und ohne Verantwortung (Prot. I S. 48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist bezüglich der Zeit nach seiner Rückkehr ab ca. April 2018 nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der Beschuldigte mehr als ein Arbeitnehmer war (Urk. 97 S. 35 mit weiteren Hinweisen). 5.6. Die Vorinstanz folgerte daraus zutreffend, dass der Beschuldigte in der Zeit ab Vereinsgründung vom tt.mm.2016 bis zu dessen Abgabe des Präsidiums über den "D._____" am 15. Juli 2017 für die Tätigkeit des Vereins verantwortlich war. Eben- falls zutreffend erwog die Vorinstanz, dass bezüglich des Geräts U40122, welches gemäss Anklage vom 13. August 2019 bis zum 13. August 2020 in Betrieb gewe- sen war (Urk. 3 S. 6), nicht von der Verantwortung des Beschuldigten für den Be- trieb auszugehen ist (Urk. 97 S. 35). Hingegen wurden die restlichen acht in der Anklage bezüglich den "D._____" aufgeführten Geräte während der Zeit betrieben, in welcher der Beschuldigte als Verantwortlicher tätig war (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hält hierzu präzisierend fest, dass der Beschuldigte mit WhatsApp- Nachricht vom 15. Dezember 2016 und damit am Tag der ersten Hausdurchsu- chung um sieben PCs mit Monitoren bat, womit zumindest erstellt sei, dass er für das Aufstellen der sechs Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 so- wie U28788, welche ab Ende Dezember 2016 resp. Januar 2017 betrieben wurden, verantwortlich sei. Die beiden Geräte U18756 und U18757 wurden gemäss An- klage bereits zuvor betrieben, womit der Beschuldigte nicht für das Aufstellen son- dern nur für das Betreiben verantwortlich gemacht werden kann.

6. Vorwurf betreffend "E._____" 6.3. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, im Lokal "E._____" in C._____ zwischen dem 1. September 2017 und dem 6. April 2018 sechs Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig Spielbankenspiele angeboten und durchgeführt zu haben.

- 29 - 6.4. Die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zu- gunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel sind im erstinstanzlichen Entscheid wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 36 f.). 6.5. Der Beschuldigte erklärte sich bezüglich des diesbezüglichen Vorwurfs grund- sätzlich geständig (vgl. Prot. I S. 37, Urk. 139 S. 46 f.) und focht das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch nicht an. Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtete (Urk. 97 S. 37 f.), ist dies - auch angesichts der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2018 im Lokal "E._____" sicherge- stellten Spielgeräte (Urk. 02 005, Dossier 62-2018-024) - zu übernehmen.

7. Vorwurf betreffend "Q._____" 7.3. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "Q._____" in I._____ zwischen dem 29. September 2015 und dem 29. Oktober 2015 auf einem Spielgerät insgesamt 24 Spielbankenspiele angeboten zu haben. 7.4. Wiederum sind die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel im erstinstanzlichen Entscheid detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 38 f.). 7.5. Gemäss Untermietvertrag vom 31. Juli 2014 mietete der Beschuldigte die Räumlichkeiten von AF._____ als Untermieter zwecks Betreibung eines Internetcafés/Spielsalons per 1. August 2014 (Urk. 01 032, Dossier 62-2015-129). Weitere Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden, liegen angesichts der unverwertbaren Aussagen von Befragten nicht vor (vgl. 97 S. 39 f.). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine klaren Aus- sagen hierzu resp. wich der Frage, wie er sich zum Vorwurf betreffend "Q._____" stelle, aus (Prot. I S. 36 f.). 7.6. Wie die Vorinstanz zutreffend folgerte, bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unklar und steht lediglich fest, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit in die Begebenheiten involviert war. Ebenfalls zu übernehmen ist, dass seine ge-

- 30 - naue Stellung nicht verifiziert werden kann, womit der Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 97 S. 40).

8. Vorwurf betreffend "AG._____" 8.3. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, im Lokal "AG._____" in K._____ zwischen dem 1. April 2018 und dem 8. August 2018 teilweise mit Unter- brüchen auf vier Spielgeräten illegale Glücksspiele angeboten zu haben. 8.4. Auch hier ist auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den in den Akten vorhandenen und den vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel zu verweisen (Urk. 97 S. 40 f.). 8.5. Angesichts der sehr eingeschränkten Verwertbarkeit der vorliegenden Beweis- mittel aus der Untersuchung kann nicht geschlossen werden, dass sich der Sach- verhalt wie eingeklagt zugetragen hat (vgl. im Detail Urk. 97 S. 42). An der Haupt- verhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe lediglich dem Lokalbesitzer AH._____ einen Betreiber, AI._____, vermittelt. Selber sei er nie im Lokal gewesen und habe dort auch keinen einzigen Franken verdient (Prot. I S. 49 ff.). 8.6. Dem Beschuldigten kann demzufolge betreffend das Lokal "AG._____" keiner- lei deliktische Tätigkeit nachgewiesen werden (so auch Urk. 97 S. 42). Er ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch diesbezüglich freizusprechen.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch nach den vor Berufungsinstanz seitens der Parteien vorgebrachten, jedoch nicht neuen Argumenten (vgl. Urk. 136, 139 und 141, Prot. II S. 14 ff.) - die genauen Verhältnisse in Bezug auf die verschie- denen Lokalitäten weitgehend ungeklärt gebelieben sind und damit die Anklage- sachverhalte ausser betreffend "E._____" und "D._____" nicht als erstellt erachtet werden können. Nur weil Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in irgend einer Form an kriminellen Machenschaften bezüglich der Lokale beteiligt gewesen sein könnte, genügt dies noch nicht für die rechtsgenügende Erstellung des einge- klagten Sachverhalts. Dies gilt auch bezüglich des von der ESBK eingereichten

- 31 - Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2024, wonach be- reits durch das "in Kauf nehmen", dass in den zur Verfügung gestellten Räumlich- keiten durch Dritte illegale Spielbankenspiele angeboten werden, der Tatbestand der "Zurverfügungsstellung" von Räumlichkeiten erfüllt sei (Urk. 135 S. 2, Urk. 137/2 S. 13 f.). Selbst dass der Beschuldigte bezüglich der fraglichen Lokale solcherlei in Kauf genommen hat, kann nicht erstellt werden, womit das Argument der ESBK unter Hinweis auf das besagte Urteil nicht weiter zu verfolgen ist. Erstellt ist jedoch zum einen, dass der Beschuldigte im "D._____" in C._____ die Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 und U28788 aufgestellt und auf die- sen sowie zusätzlich auf den Geräten U18756 und U18757 darauf geladene Glücksspiele angeboten hat, und zum anderen, dass er im Lokal "E._____" in C._____ die Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 und U23994 auf- gestellt und die darauf geladenen Glücksspiele angeboten hat. In den übrigen Punkten kann der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb der Beschul- digte hierfür nicht als schuldig befunden werden kann. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielban- ken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 (nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozes- suale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Ge- gen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. 1.2. Per 1. Januar 2019 ist sodann das neue Bundesgesetz über Geldspiele vom

29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS) in Kraft getreten, welches die Be- stimmungen des Lotterie- und Spielbankengesetzes ersetzt. Die Übergangsbe- stimmungen in diesem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dement-

- 32 - sprechend kommen nach Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 StGB das mildere ist. Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen. Entsprech- endes wird auch in der Botschaft zum BGS festgehalten. Gemäss der Botschaft gelten für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbe- stimmungen des bisherigen Rechts, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBI 2015 S. 8506). 1.3. Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die rechtli- chen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden. Der Richter hat die Tat so- wohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser fährt. Massgeblich sind alle anwendbaren Strafzumessungsregeln. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BSK StGB I-Popp/Berkemeier, 4. Aufl., 2019, Art. 2 N 11 ff.). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022, Erw. 2.4.3., dar- über hinaus einen früheren bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 147 IV 471), wo- nach die Busse nach SBG unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags stets die mildere Strafe als die Geldstrafe nach BGS darstelle. 1.4. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist das Verhalten des Beschuldigten bei Anwendung des alten Rechts unter Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumieren, wonach derjenige, der Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken or-

- 33 - ganisiert oder gewerbsmässig betreibt, mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft wird. Bei einer Strafandrohung mit Haft oder Busse liegt gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB eine Übertretung vor, wobei Art. 106 StGB zur Anwendung kommt. Bei einer Anwendung des neuen Rechts, resp. des BGS, müsste das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert werden. Diesfalls wäre derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielban- kenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Zumal das Verhalten des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV./2.2.) – bei Anwendung des alten Rechts nicht unter Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumie- ren ist, resp. nicht als Vergehen gewertet wird, erweist sich das alte Recht, nach welchem sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, angesichts der milderen Bestrafung als deutlich günstiger. Die Schlussfolgerung, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schär- fung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre, da sich bereits der Schuldspruch wegen eines Vergehens an sich - unabhängig von der ausgefällten Sanktion - als für den Beschuldigten ungünstiger erweist. 1.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB auf den vorliegen- den Fall zur Anwendung gelangt (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 45).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist zu bestrafen, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücks- spiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten wiederum sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3

- 34 - Abs. 2 SBG). Nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird als Vergehen gewertet, wenn jemand eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vor- liegen. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht ausser Frage, dass der Beschul- digte über keine Konzession für den Betrieb von Glücksspielen verfügte (Urk. 97 S. 45). Dass es sich bei den Lokalen "D._____" und "E._____" nicht um Spielban- ken (Unternehmungen, welche gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel an- bieten) handelt, steht ebenfalls ausser Frage, zumal es sich bei den Lokalen nicht um Unternehmungen im Sinne eines Spielkasinos handelt. Eine Anwendung des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG ist somit nicht weiter zu prüfen (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 50). 2.3. Der Beschuldigte hat im "D._____" an der B._____-strasse 1 in C._____ die Geräte U18756, U18757, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 sowie U28788 und im Lokal "E._____" an der B._____-strasse 2 ebenfalls in C._____ die Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 sowie U23994 betrieben. Die auf diesen Geräten vorgefundenen Spiele wurden mit Verfügungen der ESBK vom

26. Februar 2014, 4. April 2014, 17. Dezember 2014 und 24. Juni 2015, als Glücks- spiele resp. Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert (Urk. 05 091 ff., Urk. 05 128 ff., Urk. 05 153 ff. und Urk. 05 186 ff., Ordner 2/2, Dossier 62-2018-80). Die Vorinstanz führte die entsprechend qualifizierten Glücks- spiele unter den jeweiligen vorliegend relevanten Geräten korrekt auf, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 46-48). Sie hielt zudem zurecht fest, dass diejenigen Spiele, die nur aufgrund eines Referenz- berichts der ESBK und nicht mittels Verfügung als faktisch gleich qualifiziert worden seien, im Tatzeitpunkt nicht mittels rechtskräftiger Verfügung als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert worden seien und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es könne nicht Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise dar- über zu entscheiden, ob ein Gerät respektive Spiel als Glückspielautomat zu quali- fizieren sei (Urk. 97 S. 48, mit Hinweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom

8. Dezember 2020, SU200015, Erw. III./4.4.).

- 35 - 2.4. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sanktioniert das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen. Gemäss ESBK, resp. der von dieser in ihrem vor- instanzlichen Plädoyer zitierten Definition der Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz (15.069), S. 8498, bedeutet "Organisieren" die Struktur aufzu- bauen, die es braucht, um Glücksspiele zu ermöglichen, und fallen unter "Betrei- ben" sämtliche Handlungen, die es für das Funktionieren der Unternehmung benö- tigt und die in engem Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung von Glücks- spielen bzw. mit dem öffentlich Zugänglichmachen von solchen stehen (Urk. 78 N 166, Urk. 97 S. 49). Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte beim "D._____" sechs Geräte bestellt und aufgestellt sowie die Spiele auf acht Geräten zur Benützung angeboten hat. Ebenfalls zutreffend wies sie darauf hin, dass er beim "E._____" sechs Automaten aufgestellt und Spiele darauf angeboten hat. Da- mit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte Glücksspiele organisiert und betrieben hat, weshalb der objektive Tatbestand der genannten Be- stimmung erfüllt ist. 2.5. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte insgesamt 14 Spielgeräte betrieben hat, sich der Deliktszeitraum über einige Monate bis zu rund einem Jahr erstreckte, eine weitere Tätigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht bekannt ist und er mit seinen Einnahmen zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts bestritten haben muss, ist mit der Vorinstanz Gewerbsmässigkeit zu bejahen (Urk. 97 S. 49). 2.6. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als erfüllt zu betrachten (Urk. 97 S. 49). 2.7. Der Beschuldigte ist somit der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 45'000.– unter Anrechnung von Fr. 42'100.–, welche bis und mit erstinstanzlichem Urteilsdatum

- 36 - (16. Dezember 2022) durch 421 Tage Haft erstanden seien. Wie dargelegt ist vorliegend das alte Recht, resp. das SBG anwendbar; eine Geldstrafe fällt daher ausser Betracht.

2. Die Grundlagen der Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid um- fassend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 50 f.). Auch wurde zutreffend festgehalten, dass heute - wenn auch von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vor- gesehen - eine Haftstrafe ausgeschlossen ist (ebd.).

3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im "D._____" acht und im "E._____" sechs Glücksspielautomaten betrieben hat. Insgesamt waren darauf deutlich über 200 verbotene Spiele geladen. Der delikti- sche Zeitraum bezieht sich beim "D._____" auf die Zeit zwischen dem 20. Juni 2016 (Gerät U18756) bis 15. Juli 2017 (Geräte U28778, U28779, U28783, U28784 und U28788) und beim "E._____" auf die Periode zwischen dem 1. September 2017 (Geräte U23988, U23989, U23990 und U23992) und dem 6. April 2018 (Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 und U23994). Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, hat er damit eine recht hohe Gefährdung für Personen geschaffen, die zu Spielsucht neigen (Urk. 97 S. 52). Andererseits ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Geräte mit den Glücksspielen nicht in einem öffentlich zugäng- lichen Lokal aufgestellt hat, sondern sich diese in Vereinslokalen befanden, die ei- nem eingeschränkten Personenkreis zugänglich waren. Eine besonders grosse Gefahr für die Bevölkerung ist somit nicht zu erkennen, auch wenn auf den einzel- nen Geräten mehrere Spiele gespielt werden konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint das Ausmass der Delinquenz des Beschuldigten als noch re- lativ gering (Urk. 97 S. 52). 3.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm darum gegangen sei, mit dem Betreiben der Spielgeräte zu einem Einkommen zu gelangen, um so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich gehandelt. Richtigerweise mass die Vorinstanz

- 37 - dem Beschuldigten eine beträchtliche kriminelle Energie zu. Sie wies dabei beispielhaft darauf hin, dass der Beschuldigte noch am Tag, als die Geräte im "D._____" beschlagnahmt worden waren, dem dort Verantwortlichen N._____ mitteilte, er werde gleich wieder neue Geräte bestellen. Die Sicherstellung der Geräte habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt (Urk. 97 S. 52). Die subjektive Tatschwere vermag somit das objektive Tatverschulden keinesfalls zu relativieren. 3.3. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als "noch leicht" beurteilte und die Strafe des Beschuldigten im untersten Drittel des möglichen Strafmasses ansiedelte, ist dies zu übernehmen.

4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 53). Mittlerweile lebt der Beschuldigte in der Türkei (Urk. 114, Urk. 128). Über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht sonderlich gut sind. 4.2. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchungen delinquierte, dass die erste Strafuntersuchung bezüglich des vorliegenden Verfahrens bereits im Anschluss an die Kontrolle vom 15. März 2015 im "O._____" in C._____ eröffnet wurde und dass im Zusammenhang mit dem späteren Strafbescheid vom 17. Oktober 2018 schon eine Untersuchung durch die ESBK ebenfalls wegen Übertretung des Spielbankengesetzes geführt wurde (Urk. 97 S. 53 mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz sind diese Um- stände, wie auch die genannte einschlägige Vorstrafe, straferhöhend zu gewichten (ebd.). Der Beschuldigte hat bis heute keine Reue gezeigt, jedoch immerhin bezüg- lich der Übertretung im Zusammenhang mit dem Lokal "E._____" ein Geständnis abgelegt, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist.

5. Angesichts sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 45'000.–, wie sie die Vorinstanz ausfällte (Urk. 97 S. 54), dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

- 38 - angemessen. Überdies wurde diese Busse seitens der Verteidigung akzeptiert (Urk. 139 S. 67).

6. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 421 Tage in Haft verbracht hat (Urk. 139 S. 70). Diese beantragt im Berufungsverfahren, diese Zeit sei dem Beschuldigten höchstens im Umfang von drei Monaten an die auszu- fällende Busse anzurechnen; im darüberhinausgehenden Umfang verlangt die Ver- teidigung eine angemessene Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die erlittene Haft (Urk. 104 N 4, Urk. 139 S. 70). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anrechnung der Haft an eine (Übertretungs-)Busse mit Blick auf den Verweis von Art. 104 StGB auf Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StGB zulässig. Der Anrechnungs- faktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, ent- spricht gemäss Bundesgericht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126, Erw. 1.3.9.). Dabei gilt - wie nachfolgend unter Ziff. V./8. noch zu zeigen sein wird - ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro Fr. 30.– Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten. An- gerechnet werden können dem Beschuldigten somit - im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz, welche unbeschränkt und mit einem Umrechnungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft rechnete (vgl. Urk. 97 S. 54) - lediglich Fr. 2'700.– (90 x Fr. 30.–). Damit verbleiben 331 Tage erstandene Haft, die nicht an die genannte Sanktion angerechnet werden können; es handelt sich dabei nicht um Überhaft. Da es aber nicht sein kann, dass der Beschuldigte einerseits mit Busse bestraft wird, nachdem er bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, ist konsequenterweise die Busse zu reduzieren. Bei 331 Tagen Haft und einem Tagessatz analog der verwal- tungsrechtlichen Grundlage von Fr. 30.– resultieren Fr. 9'930.–. Es rechtfertigt sich, die zuvor festgesetzte Strafhöhe von Fr. 45'000.– um diese Fr. 9'930.– zu reduzie- ren, womit eine revidierte Strafhöhe von Fr. 35'070.– resultiert. Wie erwähnt dürfen daran die Fr. 2'700.–, welche als durch Haft abgegolten abgezogen werden dürfen, angerechnet werden.

- 39 -

7. Die Busse - das heisst vorliegend Fr. 32'370.– (Fr. 35'070.– minus Fr. 2'700.–) - ist zwingend zu bezahlen (vgl. insb. Art. 10 Abs. 1 VStrR sinngemäss). Ein Auf- schub ist nicht möglich.

8. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungs- bereich des VStrR richtet sich nach Art. 10 VStrR. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Insbesondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro Fr. 30.– Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nach- verfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen. Heute ist daher keine Ersatzfrei- heitsstrafe festzusetzen. VI. Beschlagnahmungen

1. Beschlagnahmte Barschaft 1.1. Hierzu beantragte der Verteidigung, es handle sich nicht um deliktisch erlangte Geldbeträge, weshalb diese dem Beschuldigten herauszugeben seien, zumal dieser auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe (Urk. 139 S. 67 f.). 1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Geldbeträge auf, welche im Verlauf der verschiedenen Untersuchungsverfahren beschlagnahmt wurden. Hierauf wird verwiesen (Urk. 97 S. 55). Die Geldbeträge wurden aus den Kassen verschiedener Tischgeräte, aus Serviceportemonnaies oder sonst wo in den betref- fenden Lokalen sichergestellt. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich dabei um nicht nachweislich aus den Delikten stammende Vermögenswerte handelte und ordnete eine Einziehung zuhanden der Bundeskasse an (Urk. 97 S. 54 f. und S. 63). Zwar dürfte zumindest bei den in den einschlägigen Tischgerä- ten sichergestellten Geldbeträgen davon ausgegangen werden, dass diese auf de- liktischem Weg erlangt wurden, jedoch wurden solche nur in Lokalen gefunden,

- 40 - bezüglich welcher vorliegend kein Schuldspruch erfolgt. Dem Bargeld, welches in den Lokalen "D._____" und "E._____" sichergestellt wurde, kann kein deliktischer Zusammenhang nachgewiesen werden. Daher ist unter Hinweis auf die zutreffen- den Erläuterungen der Vorinstanz zu den formellen Voraussetzungen einer Einzie- hung zur Kostendeckung (Urk. 97 S. 54 f. m.w.H.) die gesamte beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 13'589.30 zuhanden der Staatskasse resp. zur De- ckung der Verfahrenskosten, Ersatzforderung und Busse einzuziehen. Dafür, dass der Beschuldigte auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Beschlagnahmte Gegenstände 2.1. Die Vorinstanz führte zudem diverse zu Beweiszwecken beschlagnahmte Ge- genstände wie Schlüssel, Dokumente, Notizzettel etc. auf, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 57 f.), und ordnete an, diese bei den Akten zu belassen. Dies ist zu übernehmen. 2.2. Schliesslich ist über die beschlagnahmten Tischgeräte und die dazugehören- den Utensilien zu entscheiden. Auch hier ist auf die Auflistung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 58 ff.). 2.3. Der Beschuldigte ficht den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Einziehung nicht an hinsichtlich der Tischgeräte U21156, U21692, U21693, U7427 und U7428 sowie der USB-Sticks U21166, U28777, U28772, U40154, U23983, U23987 und U10110 (Urk. 104 N 2, Urk. 139 S. 10). Wie schon vor erster Instanz erhebt der Beschuldigte jedoch Anspruch auf die übrigen Geräte und Uten- silien (Urk. 79 S. 8 ff., Urk. 139 S. 11 ff.). Die Vorinstanz wies dabei zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte stets aussagte, er habe mit diesen Geräten nichts zu tun; er wisse nicht, wer sie aufgestellt habe. Da diese Gegenstände somit nicht ihm gehören, können sie ihm auch nicht herausgegeben werden (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 58). Unter Hinweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Sicherungseinziehung und insbesondere die Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sind daher sämtliche beschlagnahmten Geräte und dazugehörenden Utensilien der

- 41 - Vorinstanz folgend einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung resp. zur gutschei- nenden Verwendung zu überlassen (Urk. 97 S. 58 ff.). VII. Ersatzforderung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ersatzforderung des Staats resp. eine entsprechende (Ausgleichs-)Einziehung ist auf die zutreffenden Erläuterungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 60 f.).

2. Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte er- zielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Einnahmen daraus nicht mehr vorhanden sind.

3. Die ESBK machte vor erster Instanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 583'219.70 (Urk. 78 S. 44) und vor Berufungsinstanz eine solche von Fr. 584'719.70 (Urk. 136 S. 37 ff.) geltend. Diese bezogen sich allerdings auf sämtliche eingeklagten Sachverhalte. Erstellt sind vorliegend bekanntlich nur jene bezüglich der Lokale "D._____" und "E._____". Folglich ist von einer geringeren Ersatzforderung auszugehen, welche nur schwer ermittelt werden kann. Gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB kann das Gericht in solchen Fällen eine Schätzung vornehmen. Dabei kann gemäss Bundesgerichtsurteil 6B_393/2020, Erw. 3.4., vom 26. Juli 2021 die Ersatzforderung auf der Grundlage von unbestrittenen Tatsachen und Beweismitteln auf die einschlägigen Spielgeräte hochgerechnet werden.

4. Der Beschuldigte erklärte vor erster Instanz, er beabsichtige, die Schweiz zu verlassen und dann längerfristig in der Türkei ein Café zu übernehmen (Prot. I S. 29 f.). Nach seiner Haftentlassung ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in die Türkei gereist und aktuell dort wohnhaft (vgl. Urk. 114). Gemäss seinen Aussagen am 9. August 2022 vor erster Instanz hat er zwar keine Schulden, verfügt er jedoch auch nicht über Vermögen (Prot. I S. 33). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Lohnniveau in der Türkei um einiges tiefer ist als in der Schweiz (Urk. 97 S. 61). Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und allfälliger Rückzahlung von ver- bleibenden Verfahrenskosten etc. wird dem Beschuldigten somit wohl nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen

- 42 - werden könnte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 61). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Da die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten angemessen erscheint, ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefoch- tenen Entscheids zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht zu einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Honorar der amtlichen Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorar- noten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'950.75 (inkl. MwSt.) ins Recht (Urk. 140/1- 2). 3.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 16 und 17 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den

- 43 - besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungs- pflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3.3. Rechtsanwalt MLaw X._____ führt in seinen Honorarnoten Aufwendungen auf, die sich auf die Zeit vom 22. Dezember 2022 (das vorinstanzliche Urteil erging am

16. Dezember 2022) bis und mit Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 be- ziehen (vgl. Urk. 140/1-2). Dabei fallen die vielen Positionen mit der Bezeichnung "Studium der Akten" auf. Hierzu ist anzumerken, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz verteidigt hat und somit von bereits be- stehender Aktenkenntnis auszugehen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Aktendurchsicht im geltend gemachten Rahmen nötig gewesen wäre. Ausser der Berufungserklärung und der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung waren

– abgesehen von ein paar administrativen Verfahrenshandlungen – keine prozes- sualen Handlungen nötig. Angesichts der längeren Zeitspanne und der umfangrei- chen Aktenlage rechtfertigt sich aber eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.). 3.4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist daher mit Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 44 -

4. Genugtuung 4.1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im über die Anrechnung der Haft an die auszufällende Busse (vgl. vorne Ziff. V./6.) hinausgehenden Umfang eine angemessene Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die erlittene Haft geltend (Urk. 104 N 4, Urk. 139 S. 70 f.). 4.2. Zu Unrecht erlittene Haft liegt nicht vor, mit Ausnahme der Sicherheitshaft in der Zeitspanne vom 2. bis 9. August 2022, bezüglich welcher mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2022 ausdrücklich die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Urk. 66 S. 9). Praxisgemäss besteht bei rechtswidriger Inhaftierung ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag, was vorliegend zu einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.– (8 x Fr. 200.–) führt. Die Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der

6. August 2022 gerechtfertigt. 4.3. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

- 45 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 6 f.).

E. 1.1 Hierzu beantragte der Verteidigung, es handle sich nicht um deliktisch erlangte Geldbeträge, weshalb diese dem Beschuldigten herauszugeben seien, zumal dieser auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe (Urk. 139 S. 67 f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Geldbeträge auf, welche im Verlauf der verschiedenen Untersuchungsverfahren beschlagnahmt wurden. Hierauf wird verwiesen (Urk. 97 S. 55). Die Geldbeträge wurden aus den Kassen verschiedener Tischgeräte, aus Serviceportemonnaies oder sonst wo in den betref- fenden Lokalen sichergestellt. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich dabei um nicht nachweislich aus den Delikten stammende Vermögenswerte handelte und ordnete eine Einziehung zuhanden der Bundeskasse an (Urk. 97 S. 54 f. und S. 63). Zwar dürfte zumindest bei den in den einschlägigen Tischgerä- ten sichergestellten Geldbeträgen davon ausgegangen werden, dass diese auf de- liktischem Weg erlangt wurden, jedoch wurden solche nur in Lokalen gefunden,

- 40 - bezüglich welcher vorliegend kein Schuldspruch erfolgt. Dem Bargeld, welches in den Lokalen "D._____" und "E._____" sichergestellt wurde, kann kein deliktischer Zusammenhang nachgewiesen werden. Daher ist unter Hinweis auf die zutreffen- den Erläuterungen der Vorinstanz zu den formellen Voraussetzungen einer Einzie- hung zur Kostendeckung (Urk. 97 S. 54 f. m.w.H.) die gesamte beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 13'589.30 zuhanden der Staatskasse resp. zur De- ckung der Verfahrenskosten, Ersatzforderung und Busse einzuziehen. Dafür, dass der Beschuldigte auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Beschlagnahmte Gegenstände

E. 1.3 Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die rechtli- chen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden. Der Richter hat die Tat so- wohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser fährt. Massgeblich sind alle anwendbaren Strafzumessungsregeln. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BSK StGB I-Popp/Berkemeier, 4. Aufl., 2019, Art. 2 N 11 ff.). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022, Erw. 2.4.3., dar- über hinaus einen früheren bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 147 IV 471), wo- nach die Busse nach SBG unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags stets die mildere Strafe als die Geldstrafe nach BGS darstelle.

E. 1.4 Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist das Verhalten des Beschuldigten bei Anwendung des alten Rechts unter Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumieren, wonach derjenige, der Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken or-

- 33 - ganisiert oder gewerbsmässig betreibt, mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft wird. Bei einer Strafandrohung mit Haft oder Busse liegt gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB eine Übertretung vor, wobei Art. 106 StGB zur Anwendung kommt. Bei einer Anwendung des neuen Rechts, resp. des BGS, müsste das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert werden. Diesfalls wäre derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielban- kenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Zumal das Verhalten des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV./2.2.) – bei Anwendung des alten Rechts nicht unter Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumie- ren ist, resp. nicht als Vergehen gewertet wird, erweist sich das alte Recht, nach welchem sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, angesichts der milderen Bestrafung als deutlich günstiger. Die Schlussfolgerung, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schär- fung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre, da sich bereits der Schuldspruch wegen eines Vergehens an sich - unabhängig von der ausgefällten Sanktion - als für den Beschuldigten ungünstiger erweist.

E. 1.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB auf den vorliegen- den Fall zur Anwendung gelangt (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 45).

2. Tatbestandsmässigkeit

E. 2 Die Vorinstanz fällte am 16. Dezember 2022 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil (Urk. 97). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach- folgend: ESBK) meldete innert Frist Berufung an (Urk. 88 f.). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die ESBK am 26. Mai 2023 ihre Berufungserklärung ein (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung der ESBK zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 102). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen einzureichen (ebd.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Anschlussberufung erklären und Beweisanträge stellen (Urk. 104). Diese Eingabe wurde mit Präsidialverfügung vom

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht zu einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Honorar der amtlichen Verteidigung

E. 2.2.1 Die Verteidigung bringt - wie bereits vor Vorinstanz - vor, die Anklageschrift der ESBK vermöge den Anforderungen an eine Anklageschrift weitgehend nicht zu genügen. Es gehe beispielsweise nicht daraus hervor, ob dem Beschuldigten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werde. Die Anklageschrift sei zudem kaum verständlich abgefasst und bestehe aus überlangen Sätzen und vielen Fachbegriffen. Überdies sei die Aktenführung mangelhaft und unübersicht- lich, weshalb es dem Beschuldigten kaum möglich sei, sich genügend gegen die umschriebenen Vorwürfe zu verteidigen (Urk. 138 S. 7 ff.).

E. 2.2.2 Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Anklageschrift ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 97 S. 14 f.). Eben- falls von der Vorinstanz zu übernehmen sind deren detaillierte und korrekte Erwä- gungen hierzu (Urk. 97 S. 15 f.). Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in der Anklageschrift der ESBK der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt detailliert mit genauer Auflistung aller Spiel- geräte und den darauf betriebenen einzelnen Spielen dargelegt ist. Trotz den seitens des Beschuldigten kritisierten Formulierungen ist die Anklageschrift verständlich formuliert, sodass es dem Beschuldigten möglich war, dieser zu entnehmen, was ihm vorgeworfen wird (vgl. im Übrigen Urk. 97 S. 15 f.). Wenn die Akten auch nicht alle systematisch abgelegt sind – was angesichts der verschieden, parallel geführten Untersuchungen nicht möglich war – , so können diese dennoch über die Aktenverzeichnisse und die mit Dossiernummern angeschriebenen Ordner gefunden werden. Mit der Vorinstanz ist daher die Aktenführungs- und Dokumen- tationspflicht als erfüllt zu erachten (Urk. 97 S. 16). Eine Rückweisung der Anklage an die ESBK kommt daher nicht in Betracht.

E. 2.3 Der Beschuldigte ficht den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Einziehung nicht an hinsichtlich der Tischgeräte U21156, U21692, U21693, U7427 und U7428 sowie der USB-Sticks U21166, U28777, U28772, U40154, U23983, U23987 und U10110 (Urk. 104 N 2, Urk. 139 S. 10). Wie schon vor erster Instanz erhebt der Beschuldigte jedoch Anspruch auf die übrigen Geräte und Uten- silien (Urk. 79 S. 8 ff., Urk. 139 S. 11 ff.). Die Vorinstanz wies dabei zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte stets aussagte, er habe mit diesen Geräten nichts zu tun; er wisse nicht, wer sie aufgestellt habe. Da diese Gegenstände somit nicht ihm gehören, können sie ihm auch nicht herausgegeben werden (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 58). Unter Hinweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Sicherungseinziehung und insbesondere die Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sind daher sämtliche beschlagnahmten Geräte und dazugehörenden Utensilien der

- 41 - Vorinstanz folgend einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung resp. zur gutschei- nenden Verwendung zu überlassen (Urk. 97 S. 58 ff.). VII. Ersatzforderung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ersatzforderung des Staats resp. eine entsprechende (Ausgleichs-)Einziehung ist auf die zutreffenden Erläuterungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 60 f.).

2. Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte er- zielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Einnahmen daraus nicht mehr vorhanden sind.

3. Die ESBK machte vor erster Instanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 583'219.70 (Urk. 78 S. 44) und vor Berufungsinstanz eine solche von Fr. 584'719.70 (Urk. 136 S. 37 ff.) geltend. Diese bezogen sich allerdings auf sämtliche eingeklagten Sachverhalte. Erstellt sind vorliegend bekanntlich nur jene bezüglich der Lokale "D._____" und "E._____". Folglich ist von einer geringeren Ersatzforderung auszugehen, welche nur schwer ermittelt werden kann. Gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB kann das Gericht in solchen Fällen eine Schätzung vornehmen. Dabei kann gemäss Bundesgerichtsurteil 6B_393/2020, Erw. 3.4., vom 26. Juli 2021 die Ersatzforderung auf der Grundlage von unbestrittenen Tatsachen und Beweismitteln auf die einschlägigen Spielgeräte hochgerechnet werden.

4. Der Beschuldigte erklärte vor erster Instanz, er beabsichtige, die Schweiz zu verlassen und dann längerfristig in der Türkei ein Café zu übernehmen (Prot. I S. 29 f.). Nach seiner Haftentlassung ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in die Türkei gereist und aktuell dort wohnhaft (vgl. Urk. 114). Gemäss seinen Aussagen am 9. August 2022 vor erster Instanz hat er zwar keine Schulden, verfügt er jedoch auch nicht über Vermögen (Prot. I S. 33). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Lohnniveau in der Türkei um einiges tiefer ist als in der Schweiz (Urk. 97 S. 61). Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und allfälliger Rückzahlung von ver- bleibenden Verfahrenskosten etc. wird dem Beschuldigten somit wohl nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen

- 42 - werden könnte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 61). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Da die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten angemessen erscheint, ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefoch- tenen Entscheids zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 2.3.1 Die Verteidigung machte vor beiden Instanzen zusammengefasst geltend, es habe für keine der im "O._____" [Lokal] durchgeführten Hausdurchsuchungen ein rechtmässiger Durchsuchungsbefehl vorgelegen. Weder sei ersichtlich, was die Stadtpolizei Wetzikon am 5. März 2015 und am 20. Oktober 2016 gewollt noch

- 16 - aufgrund welcher Grundlage sie die Räumlichkeiten betreten habe. Es liege eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme vor, in welche nicht eingewilligt werden könne, was zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise führe (Urk. 33 S. 6 ff., Urk. 138 S. 13 ff.).

E. 2.3.2 In Bezug auf die erste zur Diskussion stehende Hausdurchsuchung vom

E. 2.3.3 Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Verwertung von durch Hausdurchsuchungen erlangten Beweisen zutreffend auf, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 97 S. 16 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass Folgebe- weise, die im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweis- mittels an sich legal erhoben werden, unverwertbar sind, sofern sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Von der Unverwertbarkeit ist auszugehen, wenn "der ursprüngliche, un-

- 17 - gültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist" (Urteil des BGer 6B_684/2012 vom 15.05.2013, Erw. 33.2; BGE 138 IV 169 Erw. 3.1. mit Hinweisen).

E. 2.3.4 Zur weiteren Hausdurchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung insbesondere vor, F._____ sei vom Beschuldigten für eine Einverständniserklärung betr. Hausdurchsuchung nicht bevollmächtigt gewesen und es sei nicht auszuschliessen, dass F._____ diese erst nachträglich unterzeichnet habe (Urk. 138 S. 14 ff.).

E. 2.3.5 F._____ gab in seiner polizeilichen Kurzeinvernahme an, er sei bereits einen Monat im O._____ tätig gewesen, um von 18 Uhr bis 24 Uhr "hier [zu] schauen", er habe einen Schlüssel zum Lokal gehabt (Urk. 01 034, Ordner 1/1, Dossier 62-2015- 052). Indem er vom Beschuldigten damit beauftragt worden war, in dessen Abwe- senheit im Lokal nach dem Rechten zu schauen, hatte er implizit das Hausrecht inne. Er war somit Träger des Hausrechts. Die bei den Akten liegende Einwilli- gungserklärung von F._____ datiert vom 20. Oktober 2016 und somit vom Tag der besagten Hausdurchsuchung. Art. 49 Abs. 2 VStrR führt nicht auf, wann die Zu- stimmung zu erfolgen hat. Im Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz kön- nen die Resultate dieser Hausdurchsuchung deshalb verwendet werden. Der An- trag des Beschuldigten auf Aussonderung der erlangten Beweise wurde von der Vorinstanz zurecht abgewiesen.

E. 2.4 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sanktioniert das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen. Gemäss ESBK, resp. der von dieser in ihrem vor- instanzlichen Plädoyer zitierten Definition der Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz (15.069), S. 8498, bedeutet "Organisieren" die Struktur aufzu- bauen, die es braucht, um Glücksspiele zu ermöglichen, und fallen unter "Betrei- ben" sämtliche Handlungen, die es für das Funktionieren der Unternehmung benö- tigt und die in engem Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung von Glücks- spielen bzw. mit dem öffentlich Zugänglichmachen von solchen stehen (Urk. 78 N 166, Urk. 97 S. 49). Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte beim "D._____" sechs Geräte bestellt und aufgestellt sowie die Spiele auf acht Geräten zur Benützung angeboten hat. Ebenfalls zutreffend wies sie darauf hin, dass er beim "E._____" sechs Automaten aufgestellt und Spiele darauf angeboten hat. Da- mit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte Glücksspiele organisiert und betrieben hat, weshalb der objektive Tatbestand der genannten Be- stimmung erfüllt ist.

E. 2.4.1 Der Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung wie schon vor Vor- instanz mit gleichgelagerter Begründung geltend, die beiden Hausdurchsuchungen im "D._____" vom 15. Dezember 2016 und 13. August 2020 seien ebenfalls ohne rechtliche Grundlage durchgeführt worden (vgl. die detaillierte Begründung in Urk. 97 S. 11 f. und Urk. 138 S. 20 ff.).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz erachtete die beiden Hausdurchsuchungen mit zutreffender Begründung als zulässig (Urk. 97 S. 18 f.). Im ersten Fall liegt eine Einverständnis- erklärung der verantwortlichen Person, N._____, vor (Urk. 01004 und 02 0056, Ord-

- 18 - ner 1/2, Dossier 62-2017-099). Im zweiten Fall wurde die Kontrolle aufgrund des Verdachts auf Wirten ohne Patent durchgeführt, wobei Hinweise auf eine Straftat im Zusammenhang mit verbotenen Onlineglücksspielen festgestellt wurden. Zumal die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war, sind die gemachten Funde gemäss Verwaltungsstrafrecht verwertbar (vgl. ausführlicher Vorinstanz Urk. 97 S. 19). Die Vorinstanz wies den Antrag auf Aussonderung der Akten resp. Beweismittel im Zusammenhang mit den beiden ge- nannten Hausdurchsuchungen daher zurecht ab (Urk. 97 S. 18 f.).

E. 2.5 Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte insgesamt 14 Spielgeräte betrieben hat, sich der Deliktszeitraum über einige Monate bis zu rund einem Jahr erstreckte, eine weitere Tätigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht bekannt ist und er mit seinen Einnahmen zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts bestritten haben muss, ist mit der Vorinstanz Gewerbsmässigkeit zu bejahen (Urk. 97 S. 49).

E. 2.5.1 Die Verteidigung machte auch vor Berufungsinstanz geltend, es habe seit Anfang 2017 in erkennbarer Weise ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, weshalb die entsprechenden Einvernahmen als rechtswidrig erhobene Beweis- mittel auszusondern seien (Urk. 138 S. 25 ff.).

E. 2.5.2 Die ESBK machte in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass am 1. Januar 2017 lediglich vier Kontrollen in drei verschiedenen Lokalen mit insgesamt 11 Automaten vorgelegen hätten, was noch nicht ausreiche, um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SBG anzunehmen. Eine solche Diskussion hätte frühestens nach der Hausdurchsuchung vom 11. Januar 2019 im O._____ geführt werden müssen, als das Verfahren acht Kontrollen in fünf Lokalen mit insgesamt 34 Automaten umfasst habe (Urk. 136 S. 9 f.).

E. 2.5.3 Zu den rechtlichen Grundlagen und den Bedingungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung ist auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 19 f.).

E. 2.5.4 Die ESBK beantragt in ihrer Anklageschrift eine Bestrafung wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS, resp. eventualiter wegen gewebsmässiger Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz i.S.v. Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG (Urk. 3), welche Tatbestände nach BGS mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

- 19 - Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen resp. nach SBG mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (sowie allenfalls zusätzlicher Busse) geahndet werden. Wie die Vorinstanz richtig folgerte, ist der beschuldigten Person in solchen Fällen von Amtes wegen eine Verteidigung zu bestellen (Urk. 97 S. 20).

E. 2.5.5 Die entscheidende Frage ist hier, ab welchem Zeitpunkt eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen, resp. wann die Untersuchungsbehörde hätte erken- nen sollen, dass der Beschuldigte von Amtes wegen verteidigt werden musste (vgl. auch Urk. 97 S. 20). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte am

17. Oktober 2018 mit Strafbescheid der ESBK wegen Widerhandlung gegen das SBG mit einer Busse von Fr. 22'000.– bestraft wurde und dass das damalige Ver- fahren Sachverhalte aus den Jahren 2014 und 2015 betraf, welche praktisch iden- tisch waren mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Urk. 97 S. 20, Urk. 38, vgl. auch Urk. 133). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ESBK bereits am 5. März 2015 nach den Erkenntnissen aufgrund der besagten Hausdurchsuchung im "O._____" zumindest hätte in Erwägung ziehen sollen, dass allenfalls ein Fall von Gewerbsmässigkeit vorliegen könnte (Urk. 97 S. 20 f. mit wei- teren Hinweisen). Zutreffend zeigte die Vorinstanz zudem auf, dass nur wenig spä- ter, am 29. Oktober 2015, ein weiteres Verfahren, in welches der Beschuldigte in- volviert war, eröffnet wurde, nachdem im "Q._____" [Lokal] bei einer Hausdurch- suchung ein Gerät mit verschiedenen Glückspielen sichergestellt worden war (vgl. Urk. 01 002 ff., Dossier 62-2015-129). Sodann wurden anlässlich der zweiten Durchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 ein grösserer Bargeldbetrag und neun Computerterminals, davon sechs mit Glücksspielen, sichergestellt, wor- auf der Beschuldigte wiederum als Beschuldigter befragt wurde (Urk. 01 026, Ord- ner 1/1, Dossier 62-2015-052; Urk. 07 022 f., Ordner 2/2, Dossier 62-2015-052). Bei der Kontrolle vom 15. Dezember 2016 im "D._____" wurden zwei mutmassliche Geldspielautomaten und fünf PC-Terminals angetroffen. Im entsprechenden Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 23. Februar 2017 zuhanden der ESBK wurde der Beschuldigte als Mieter des Lokals und Vorsitzender des Vereins [D._____] neben einer weiteren Person wiederum als Beschuldigter aufgeführt. Er wurde am

E. 2.5.6 Unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 5 StPO erachtete die Vorinstanz sämtliche vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchge- führten Einvernahmen des Beschuldigten, einschliesslich Konfrontationseinvernah- men, bei denen der Beschuldigte involviert war, zutreffend als unverwertbar (Urk. 97 S. 22, Urk. 49 S. 2 f.). Dies betrifft - im Vergleich zur Vorinstanz, welche ab 1. Januar 2017 rechnete - die Einvernahmen zwischen dem 3. März 2017 und dem 20. Juli 2021 resp. die folgenden Protokolle: Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit P._____ durch die ESBK  vom 22. April 2021 Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F._____ durch die ESBK  vom 25. Juni 2018 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2019 (recte: 

23. Januar 2019) Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F._____ vom 22. April  2021 Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2021 

- 21 - [nicht aber die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Januar  2017 (Urk. 01 026, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099), welche Aussagen je- doch ohnehin nicht zu seinen Lasten verwertet werden können] Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2020  Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 6. April 2018  Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2018  Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. März 2021  Die Vorinstanz entschied zudem die Aussonderung der ebengenannten Protokolle mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahmen (Urk. 97 S. 23, Urk. 49 S. 3), was zu übernehmen ist.

E. 2.5.7 Ferner stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 4 StPO resp. die Verletzung der Teilnahmerechte zutreffend fest, dass folgende Einvernahmen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 97 S. 23 f., Urk. 49 S. 3 f.): Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (recte: von R._____)  vom 2. Februar 2019 Konfrontationseinvernahme von P._____ mit dem Beschuldigten durch die  ESBK vom 22. April 2021 Konfrontationseinvernahme von F._____ mit dem Beschuldigten durch die  ESBK vom 25. Juni 2018 Einvernahme von S._____ durch die ESBK vom 16. Juli 2018  Einvernahme von T._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019 

- 22 - Einvernahme von U._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019  Einvernahme von F._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019  Konfrontationseinvernahme von F._____ mit dem Beschuldigten vom 22.  April 2021 Delegierte polizeiliche Einvernahme von V._____ vom 8. April 2021  Einvernahme von N._____ durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme von W._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von M._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von M._____ durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme von N._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von AA._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  (recte: 8. Juli 2021) Einvernahme von AB._____ durch die ESBK vom 6. April 2018  Einvernahme von AC._____ durch die ESBK vom 6. April 2018  Delegierte polizeiliche Einvernahme von AD._____ vom 10. März 2021  Dies ist zu übernehmen.

E. 2.6 Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als erfüllt zu betrachten (Urk. 97 S. 49).

E. 2.7 Der Beschuldigte ist somit der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 45'000.– unter Anrechnung von Fr. 42'100.–, welche bis und mit erstinstanzlichem Urteilsdatum

- 36 - (16. Dezember 2022) durch 421 Tage Haft erstanden seien. Wie dargelegt ist vorliegend das alte Recht, resp. das SBG anwendbar; eine Geldstrafe fällt daher ausser Betracht.

2. Die Grundlagen der Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid um- fassend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 50 f.). Auch wurde zutreffend festgehalten, dass heute - wenn auch von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vor- gesehen - eine Haftstrafe ausgeschlossen ist (ebd.).

3. Tatkomponente

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 erschienen der amtliche Vertei- diger sowie die Vertreter der ESBK. Die Parteien erstatteten ihre Parteivorträge zu den Beweisanträgen, Vorfragen und der Berufung resp. Anschlussberufung. Zu- dem wurden dem Verteidiger die mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 von der ESBK eingeforderte Videosequenz und die beschlagnahmte "Kundenliste" in Form eines Memorysticks (Urk. 113) zur Einsicht übergeben, wozu dieser sogleich Stellung nahm (Prot. II S. 23 f.). Das Urteil wurde gleichentags beraten, jedoch in der Folge auf schriftlichem Weg eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).

- 14 - II.Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungs- resp. Anschlussberufungsanträgen der Parteien gilt ledig- lich Dispositiv-Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils als gänzlich unangefochten und erwächst damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Vorfragen des Beschuldigten

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorar- noten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'950.75 (inkl. MwSt.) ins Recht (Urk. 140/1- 2).

E. 3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 16 und 17 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den

- 43 - besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungs- pflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis).

E. 3.3 Rechtsanwalt MLaw X._____ führt in seinen Honorarnoten Aufwendungen auf, die sich auf die Zeit vom 22. Dezember 2022 (das vorinstanzliche Urteil erging am

16. Dezember 2022) bis und mit Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 be- ziehen (vgl. Urk. 140/1-2). Dabei fallen die vielen Positionen mit der Bezeichnung "Studium der Akten" auf. Hierzu ist anzumerken, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz verteidigt hat und somit von bereits be- stehender Aktenkenntnis auszugehen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Aktendurchsicht im geltend gemachten Rahmen nötig gewesen wäre. Ausser der Berufungserklärung und der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung waren

– abgesehen von ein paar administrativen Verfahrenshandlungen – keine prozes- sualen Handlungen nötig. Angesichts der längeren Zeitspanne und der umfangrei- chen Aktenlage rechtfertigt sich aber eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.).

E. 3.4 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist daher mit Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 44 -

4. Genugtuung 4.1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im über die Anrechnung der Haft an die auszufällende Busse (vgl. vorne Ziff. V./6.) hinausgehenden Umfang eine angemessene Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die erlittene Haft geltend (Urk. 104 N 4, Urk. 139 S. 70 f.). 4.2. Zu Unrecht erlittene Haft liegt nicht vor, mit Ausnahme der Sicherheitshaft in der Zeitspanne vom 2. bis 9. August 2022, bezüglich welcher mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2022 ausdrücklich die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Urk. 66 S. 9). Praxisgemäss besteht bei rechtswidriger Inhaftierung ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag, was vorliegend zu einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.– (8 x Fr. 200.–) führt. Die Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der

6. August 2022 gerechtfertigt. 4.3. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

- 45 - Es wird beschlossen:

E. 5 März 2015 besteht.

E. 5.3 Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "D._____" in C._____ zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 13. August 2020 Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig auf 9 Spielgeräten illegale Glücksspiele durchgeführt zu haben.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevan- ten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 32 ff.). Im Berufungsverfahren kommt diesbezüglich als Beweismittel eine ebenfalls auf Antrag der Verteidigung seitens

- 27 - der ESBK edierte, von L._____ geführte Kundenliste vom 1. Juni 2016 (Urk. 104 N 12-15, USB-Stick Urk. 113) hinzu.

E. 5.5 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbescheid vom 17. Oktober 2018 wegen illegaler Glücksspiele in diesem Lokal (damals noch Internet Café "AE._____" genannt) verurteilt wurde, wobei sich der Sachverhalt auf die Jahre 2014 und 2015 bezog (Urk. 97 S. 34, Urk. 38). Diese Zeitperiode wurde damit bereits im Sinne einer "res iudicata" abgedeckt (Urk. 97 S. 34). Bezüglich des vorliegenden Vorwurfs bestreitet der Beschuldigte wiederum, verantwortlich für das Lokal gewesen zu sein resp. stellte in Abrede, alles organi- siert und eingerichtet zu haben. Demgegenüber ist - unter Verweis auf die detail- lierte Herleitung im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 97 S. 34 f. mit weiteren Hin- weisen) - festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich über N._____ stand, welcher seinerseits M._____ (im Lokal) eingeführt habe. Insbesondere hat der Be- schuldigte N._____ angewiesen, einem Dritten einen fünfstelligen Geldbetrag zu geben, und Ende 2015 - mithin am Tag der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Geräte - gefragt, wie viele PC's mitgenommen worden seien; er bestelle neue (Urk. 35/8, Urk. 78 N 100). Der Beschuldigte vermietete das Lokal als Haupt- mieter per 1. März 2016 an den Verein "D._____", wobei der Mietzins gemäss An- merkung im Mietvertrag an den Beschuldigten zu entrichten war (Urk. 01 020 f. = 01 066 f., Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Gemäss Protokoll der Generalver- sammlung des Vereins vom 15. Juli 2017 war der Beschuldigte bis dahin Präsident und wollte er diese Funktion nicht weiter ausüben (Urk. 02 006, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Aus der Befragung des Beschuldigten vor erster Instanz geht hervor, dass es in jener Zeit im besagten Lokal eine Zusammenarbeit mit L._____ gegeben hatte (vgl. Prot. I S. 46 f.). Die von L._____ per 1. Juni 2016 erstellte und als Be- weismittel edierte Kundenliste (USB-Stick Urk. 113) soll gemäss Verteidigung be- weisen, dass L._____ der Aufsteller resp. Distributor der Spielgeräte gewesen sei (Urk. 104 N 12 ff., Prot. II S. 24). Angesichts der besagten Zusammenarbeit von L._____ und dem Beschuldigten vermag die Liste den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Mit L._____ kam es gemäss seinen Aussagen erst im Juni 2017 zu Unstimmigkeiten und der Beschuldigte wollte/sollte sich vom Lokal lösen (Prot. I

- 28 - S. 46 f.). Für die Zeit davor ist der Beschuldigte aufgrund des Ausgeführten als für die Betreibung der Spielautomaten verantwortlich zu bezeichnen. In Bezug auf die Zeit danach gab der Beschuldigte an, ab Frühling 2018 wieder im Lokal gearbeitet zu haben, jedoch widerwillig und ohne Verantwortung (Prot. I S. 48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist bezüglich der Zeit nach seiner Rückkehr ab ca. April 2018 nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der Beschuldigte mehr als ein Arbeitnehmer war (Urk. 97 S. 35 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6 Die Vorinstanz folgerte daraus zutreffend, dass der Beschuldigte in der Zeit ab Vereinsgründung vom tt.mm.2016 bis zu dessen Abgabe des Präsidiums über den "D._____" am 15. Juli 2017 für die Tätigkeit des Vereins verantwortlich war. Eben- falls zutreffend erwog die Vorinstanz, dass bezüglich des Geräts U40122, welches gemäss Anklage vom 13. August 2019 bis zum 13. August 2020 in Betrieb gewe- sen war (Urk. 3 S. 6), nicht von der Verantwortung des Beschuldigten für den Be- trieb auszugehen ist (Urk. 97 S. 35). Hingegen wurden die restlichen acht in der Anklage bezüglich den "D._____" aufgeführten Geräte während der Zeit betrieben, in welcher der Beschuldigte als Verantwortlicher tätig war (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hält hierzu präzisierend fest, dass der Beschuldigte mit WhatsApp- Nachricht vom 15. Dezember 2016 und damit am Tag der ersten Hausdurchsu- chung um sieben PCs mit Monitoren bat, womit zumindest erstellt sei, dass er für das Aufstellen der sechs Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 so- wie U28788, welche ab Ende Dezember 2016 resp. Januar 2017 betrieben wurden, verantwortlich sei. Die beiden Geräte U18756 und U18757 wurden gemäss An- klage bereits zuvor betrieben, womit der Beschuldigte nicht für das Aufstellen son- dern nur für das Betreiben verantwortlich gemacht werden kann.

E. 6 Vorwurf betreffend "E._____"

E. 6.3 Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, im Lokal "E._____" in C._____ zwischen dem 1. September 2017 und dem 6. April 2018 sechs Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig Spielbankenspiele angeboten und durchgeführt zu haben.

- 29 -

E. 6.4 Die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zu- gunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel sind im erstinstanzlichen Entscheid wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 36 f.).

E. 6.5 Der Beschuldigte erklärte sich bezüglich des diesbezüglichen Vorwurfs grund- sätzlich geständig (vgl. Prot. I S. 37, Urk. 139 S. 46 f.) und focht das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch nicht an. Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtete (Urk. 97 S. 37 f.), ist dies - auch angesichts der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2018 im Lokal "E._____" sicherge- stellten Spielgeräte (Urk. 02 005, Dossier 62-2018-024) - zu übernehmen.

E. 7 Vorwurf betreffend "Q._____"

E. 7.3 Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "Q._____" in I._____ zwischen dem 29. September 2015 und dem 29. Oktober 2015 auf einem Spielgerät insgesamt 24 Spielbankenspiele angeboten zu haben.

E. 7.4 Wiederum sind die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel im erstinstanzlichen Entscheid detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 38 f.).

E. 7.5 Gemäss Untermietvertrag vom 31. Juli 2014 mietete der Beschuldigte die Räumlichkeiten von AF._____ als Untermieter zwecks Betreibung eines Internetcafés/Spielsalons per 1. August 2014 (Urk. 01 032, Dossier 62-2015-129). Weitere Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden, liegen angesichts der unverwertbaren Aussagen von Befragten nicht vor (vgl. 97 S. 39 f.). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine klaren Aus- sagen hierzu resp. wich der Frage, wie er sich zum Vorwurf betreffend "Q._____" stelle, aus (Prot. I S. 36 f.).

E. 7.6 Wie die Vorinstanz zutreffend folgerte, bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unklar und steht lediglich fest, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit in die Begebenheiten involviert war. Ebenfalls zu übernehmen ist, dass seine ge-

- 30 - naue Stellung nicht verifiziert werden kann, womit der Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 97 S. 40).

E. 8 Vorwurf betreffend "AG._____"

E. 8.3 Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, im Lokal "AG._____" in K._____ zwischen dem 1. April 2018 und dem 8. August 2018 teilweise mit Unter- brüchen auf vier Spielgeräten illegale Glücksspiele angeboten zu haben.

E. 8.4 Auch hier ist auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den in den Akten vorhandenen und den vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel zu verweisen (Urk. 97 S. 40 f.).

E. 8.5 Angesichts der sehr eingeschränkten Verwertbarkeit der vorliegenden Beweis- mittel aus der Untersuchung kann nicht geschlossen werden, dass sich der Sach- verhalt wie eingeklagt zugetragen hat (vgl. im Detail Urk. 97 S. 42). An der Haupt- verhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe lediglich dem Lokalbesitzer AH._____ einen Betreiber, AI._____, vermittelt. Selber sei er nie im Lokal gewesen und habe dort auch keinen einzigen Franken verdient (Prot. I S. 49 ff.).

E. 8.6 Dem Beschuldigten kann demzufolge betreffend das Lokal "AG._____" keiner- lei deliktische Tätigkeit nachgewiesen werden (so auch Urk. 97 S. 42). Er ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch diesbezüglich freizusprechen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch nach den vor Berufungsinstanz seitens der Parteien vorgebrachten, jedoch nicht neuen Argumenten (vgl. Urk. 136, 139 und 141, Prot. II S. 14 ff.) - die genauen Verhältnisse in Bezug auf die verschie- denen Lokalitäten weitgehend ungeklärt gebelieben sind und damit die Anklage- sachverhalte ausser betreffend "E._____" und "D._____" nicht als erstellt erachtet werden können. Nur weil Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in irgend einer Form an kriminellen Machenschaften bezüglich der Lokale beteiligt gewesen sein könnte, genügt dies noch nicht für die rechtsgenügende Erstellung des einge- klagten Sachverhalts. Dies gilt auch bezüglich des von der ESBK eingereichten

- 31 - Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2024, wonach be- reits durch das "in Kauf nehmen", dass in den zur Verfügung gestellten Räumlich- keiten durch Dritte illegale Spielbankenspiele angeboten werden, der Tatbestand der "Zurverfügungsstellung" von Räumlichkeiten erfüllt sei (Urk. 135 S. 2, Urk. 137/2 S. 13 f.). Selbst dass der Beschuldigte bezüglich der fraglichen Lokale solcherlei in Kauf genommen hat, kann nicht erstellt werden, womit das Argument der ESBK unter Hinweis auf das besagte Urteil nicht weiter zu verfolgen ist. Erstellt ist jedoch zum einen, dass der Beschuldigte im "D._____" in C._____ die Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 und U28788 aufgestellt und auf die- sen sowie zusätzlich auf den Geräten U18756 und U18757 darauf geladene Glücksspiele angeboten hat, und zum anderen, dass er im Lokal "E._____" in C._____ die Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 und U23994 auf- gestellt und die darauf geladenen Glücksspiele angeboten hat. In den übrigen Punkten kann der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb der Beschul- digte hierfür nicht als schuldig befunden werden kann. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. De- zember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)
  2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– ; Gebühr UB220033-O Fr. 1'000.– ; Gebühr UB220085-O Fr. 1'600.– ; Gebühr UB220143-O Fr. 4'600.– Barauslagen Vorverfahren Fr. 83'740.– Aufwand Vorverfahren Fr. 2'380.– Schreibgebühren Strafuntersuchung Fr. 58'523.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) 9.-10.(…)
  3. [Mitteilungen]
  4. [Rechtsmittel]"
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig bezüglich: "D._____", B._____-strasse 1, C._____, in Bezug auf die Geräte  U18756, U18757, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784, U28788 sowie "E._____", B._____-strasse 2, C._____, in Bezug auf die Geräte  U23988, U23989, U23990, U23992, U23993, U23994. - 46 - Einer weiteren Übertretung oder eines weiteren Vergehens ist der Beschul- digte nicht schuldig.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 35'070.–, wovon Fr. 2'700.– durch Haft abgegolten sind.
  8. Die restliche Busse ist zu bezahlen.
  9. Die in den fünf Lokalen beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 13'589.30 wird zuhanden der Staatskasse eingezogen.
  10. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung wird verzichtet.
  11. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 15. Dezember 2017, 7. April 2018 und 12. Januar 2019 beschlag- nahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen: Div. Schlüssel, SD Card U21153,  Div. Dokumente U21154,  Div. Home-bet-Karten U21155,  Div. Mappen/Ordner U21157,  Mappe U21165,  Unterlagen U21167,  Adressbuch U28775,  Abrechnung U28781,  Div. Zettel U7176,  Notizzettel U7177,  Div. Notizzettel U7178,  Couvert mit Notizzettel U7179,  Notizzettel U7180,  Notizzettel U7182,  Notizzettel U7183  Notizzettel U21684. 
  12. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 6. Juli 2015, 31. März 2016, 4. Januar 2017, 27. Juni 2017 - 47 -
  13. Dezember 2017, 7. April 2018, 24. September 2018, 11. Januar 2019,
  14. Januar 2019 und 15. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Tischgerät U21156,  USB-Stick U21166,  PC-Terminal U12887 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12888 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12889 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12890 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18943 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18945 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18942 inkl. Zubehör,  Tischgerät U18947,  Tischgerät U18948,  Tischgerät U18946,  Geräteschlüssel,  USB-Stick (Schlüsselanhänger),  PC-Terminal U21690 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21691 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21694 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21695 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21696 inkl. Zubehör,  Tischgerät U21692,  Tischgerät U21693,  Serviceportemonnaie U21688,  Fernbedienung U21687 aus Serviceportemonnaie U21688,  USB-Stick U21683,  USB-Stick U21689 aus Serviceportemonnaie U21688,  Funksteckdose U21685,  Funksender U21686,  Recorder Überwachungskamera U21682,  PC-Terminal U5277 inkl. Zubehör,  - 48 - PC-Terminal U18756 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18757 inkl. Zubehör,  USB-Stick,  PC-Terminal U28770 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28771 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28777,  PC-Terminal U28773 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28778 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28779 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28783 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28784 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28788 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28772,  USB-Stick U28787,  iPhone U28775,  Nokia U28786,  Videorekorder U28769,  PC-Terminal U40122 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U40123 inkl. Zubehör,  USB-Stick U40154,  Laptop HP U23982 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23988 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23989 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23990 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23991 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23992 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23993 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23994 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10111 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10114 inkl. Zubehör,  Mobiltelefon Samsung U10113,  PC-Terminal U10115 inkl. Zubehör,  USB-Stick U23983,  USB-Stick U23984,  - 49 - USB-Stick U23985,  USB-Stick U23986,  USB-Stick U23987,  Tischgerät U7427 inkl. Schlüssel,  Tischgerät U7428 inkl. Schlüssel,  PC-Terminal U7429 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U7430 inkl. Zubehör. 
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'600.– zzgl. Zins von 5% seit 6. August 2022 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
  19. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Eidgenössische Spielbankenkommission  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten - 50 - die Eidgenössische Spielbankenkommission  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel  (betr. Dispositiv-Ziff. 6 und 7) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230316-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 13. März 2025 in Sachen Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin sowie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Dezember 2022 (DG220007)

- 2 - Anklage: (Urk. 3) Die Anklageschrift der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom

27. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wie folgt schuldig:  B._____-strasse 1, C._____, "D._____" [Lokal], bezüglich der Geräte U18756, U18757, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784, U28788.  B._____-strasse 2, C._____, "E._____" [Lokal], bezüglich der Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993, U23994. Einer weiteren Übertretung oder eines weiteren Vergehens ist der Beschuldigte nicht schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 45'000.–, wovon bis und mit heute Fr. 42'100.– durch 421 Tage Haft erstanden sind.

3. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Die in den fünf Lokalen beschlagnahmten Barschaft von insgesamt Fr. 13'589.30 wird zuhanden der Bundeskasse eingezogen.

5. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung wird verzichtet.

6. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 15. Dezember 2017, 7. April 2018 und 12. Januar 2019 beschlagnahmten Ge- genstände werden bei den Akten belassen:  Div. Schlüssel, SD Card U21153,  Div. Dokumente U21154,  Div. Home-bet-Karten U21155,

- 3 -  Div. Mappen/Ordner U21157,  Mappe U21165,  Unterlagen U21167,  Adressbuch U28775,  Abrechnung U28781,  Div. Zettel U7176,  Notizzettel U7177,  Div. Notizzettel U7178,  Couvert mit Notizzettel U7179,  Notizzettel U7180,  Notizzettel U7182,  Notizzettel U7183  Notizzettel U21684.

7. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 6. Juli 2015, 31. März 2016, 4. Januar 2017, 27. Juni 2017

15. Dezember 2017, 7. April 2018, 24. September 2018, 11. Januar 2019,

12. Januar 2019 und 15. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Tischgerät U21156,  USB-Stick U21166,  PC-Terminal U12887 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12888 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12889 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12890 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18943 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18945 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18942 inkl. Zubehör,  Tischgerät U18947,  Tischgerät U18948,  Tischgerät U18946,  Geräteschlüssel,  USB-Stick (Schlüsselanhänger),  PC-Terminal U21690 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21691 inkl. Zubehör,

- 4 -  PC-Terminal U21694 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21695 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21696 inkl. Zubehör,  Tischgerät U21692,  Tischgerät U21693,  Serviceportemonnaie U21688,  Fernbedienung U21687 aus Serviceportemonnaie U21688,  USB-Stick U21683,  USB-Stick U21689 aus Serviceportemonnaie U21688,  Funksteckdose U21685,  Funksender U21686,  Recorder Überwachungskamera U21682,  PC-Terminal U5277 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18756 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18757 inkl. Zubehör,  USB-Stick,  PC-Terminal U28770 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28771 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28777,  PC-Terminal U28773 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28778 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28779 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28783 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28784 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28788 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28772,  USB-Stick U28787,  iPhone U28775,  Nokia U28786,  Videorekorder U28769,  PC-Terminal U40122 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U40123 inkl. Zubehör,  USB-Stick U40154,  Laptop HP U23982 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23988 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23989 inkl. Zubehör,

- 5 -  PC-Terminal U23990 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23991 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23992 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23993 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23994 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10111 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10114 inkl. Zubehör,  Mobiltelefon Samsung U10113,  PC-Terminal U10115 inkl. Zubehör,  USB-Stick U23983,  USB-Stick U23984,  USB-Stick U23985,  USB-Stick U23986,  USB-Stick U23987,  Tischgerät U7427 inkl. Schlüssel,  Tischgerät U7428 inkl. Schlüssel,  PC-Terminal U7429 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U7430 inkl. Zubehör.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– ; Gebühr UB220033-O Fr. 1'000.– ; Gebühr UB220085-O Fr. 1'600.– ; Gebühr UB220143-O Fr. 4'600.– Barauslagen Vorverfahren Fr. 83'740.– Aufwand Vorverfahren Fr. 2'380.– Schreibgebühren Strafuntersuchung Fr. 58'523.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt)

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Hälfte der Gebühr aus dem Verfah- ren UB220143-O, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drittel auf die Staatskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; im Betrag von Fr. 2'990.60 definitiv.

- 6 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für einen Drittel der restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 18'511.– (nämlich Fr. 58'523.65 abzügl. Fr. 2'990.60, entsprechend Fr. 55'533.05, davon ein Drittel) bleibt vorbehalten.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 4 f., 139 S. 10 ff.)

1. Es sei der Beschuldigte, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger der qualifizierten Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS nicht schuldig zu erkennen und freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu erkennen.

3. Es sei der Beschuldigte, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger mit einer Busse von CHF 45'000.00 zu bestrafen, die durch Haft erstanden ist.

4. Es seien die Tischgeräte U21156, U21692, U21693, U7427 und U7428 ein- zuziehen und zu vernichten.

5. Es seien die USB-Sticks U21166, U28777, U28772, U40154, U23983- U23987, U10110 einzuziehen und zu vernichten.

6. Es seien die PC-Terminals U18756, U18757. U28770, U28771, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784, U28788, U40122, U40123, U23988, U23989, U23990, U23991, U23992, U23993, U23994, U23982, die Schlüs- sel, die SD-Card U21153, Dokumente U21154, HomeBet-Karten U21155, das

- 7 - Tischgerät U21156, die Mappen und Ordner U21157, die Mappe U21165, der USB-Stick U21166, die Unterlagen U21167, der PC-Terminal Ul 2887 inkl. Zubehör und Kasseninhalt von CHF 10.00, der PC-Terminal Ul 2888 inkl. Zu- behör, der PC-Terminal U12889 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U12890 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U18943 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U18945 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U18942 inkl. Zubehör, das Tischgerät U18947 inkl. Kasseninhalt von CHF 70.00, das Tischgerät U18948 inkl. Kasseninhalt von CHF 180.00, das Tischgerät U18946 inkl. Kasseninhalt von CHF 110.00, der Geräteschlüssel, der USB-Stick (Schlüsselanhänger), das Bargeld in der Höhe von CHF 3'425.00 aus dem Serviceportemonnaie und ab Person F._____, der PC-Terminal U21690 inkl. Zubehör, PC-Terminal U21691 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U21694 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U2169 5 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U21696 inkl. Zubehör, das Tischgerät U21692 inkl. Kasseninhalt von CHF 200.00, das Tischgerät U21693, das Servicepor- temonnaie U21688, die Fernbedienung U21687 aus dem Serviceportemonnaie U21688, der USB-Stick U21683, der USB-Stick U21689 aus dem Serviceportemonnaie U21688, der Notizzettel U21684, die Funksteckdose U21685, der Funksender U21686, der Recorder der Überwachungskamera U21682, das Bargeld ab dem Pokertisch in der Höhe von CHF 400.00, das Bargeld aus dem Serviceportemonnaie U21688 in der Höhe von CHF 700.00, das Bargeld ab Person F._____ in der Höhe von CHF 4'950.00, der PC-Terminal U5277 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U18756 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U18757 inkl. Zubehör, der USB-Stick, das Bar- geld in der Höhe von CHF 1'914.30, der PC-Terminal U28770 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U28771 inkl. Zubehör, die USB-Sticks U28777, der PC-Ter- minal U28773 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U28778 inkl. Zubehör, der PC- Terminal U28779 inkl. Zubehör, PC-Terminal U28783 inkl. Zubehör, der PC- Terminal U28784 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U28788 inkl. Zubehör, der USB-Stick U28772, der USB-Stick U28787, das Adressbuch U28775, das Mo- biltelefonat der Marke iPhone® U28780, das Mobiltelefon der Marke Nokia® U28786, der Videorekorder U28769, die Abrechnung U28781, das Bargeld aus Serviceportemonnaie in der Höhe von CHF 360.00, der PC-Terminal

- 8 - U40122 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U40123 inkl. Zubehör, der USB-Stick U40154, das Bargeld in der Höhe von CHF 700.00, der Laptop der Marke HP® U23982 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23988 inkl. Zubehör, der PC- Terminal U23989 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23990 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23991 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23992 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23993 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U23994 inkl. Zube- hör, der PC-Terminal U 10111 inkl. Zubehör, der PC-Terminal U10114 inkl. Zubehör, das Mobiltelefon der Marke Samsung ® U10113, der PC-Terminal U10115 inkl. Zubehör, der USB-Stick U23983. der USB-Stick U23984, der USB-Stick U23985, der USB-Stick U23986, der USB-Stick U2 3987, die Zettel U7176, die Notizzettel U7177, die Notizzettel U7178, das Couvert mit Notiz- zettel U7179, der Notizzettel U7180, der Notizzettel U7182, der Notizzettel U7183, das Bargeld beim Mobiltelefon des Beschuldigten in der Höhe von CHF 430.00, das Tischgerät U7427 inkl. Schlüssel, das Tischgerät U7428 inkl. Schlüssel und Kasseninhalt von CHF 140.00, der PC-Terminal U7429 inkl. Zubehör und der PC-Terminal U7430 inkl. Zubehör nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.

7. Es seien dem Beschuldigten Gerichtskosten sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Verfahrens- kosten der Anklägerin zur Abschreibung zu belassen.

8. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung der Schweizerischen Eid- genossenschaft aufzuerlegen.

9. Es sei dem Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs- kläger zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zuzusprechen.

10. Es sei dem Beschuldigten, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungs- kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 66'200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit

17. März 2022 (mittleres Verfallsdatum) zulasten der Schweizerischen Eid- genossenschaft zuzusprechen.

- 9 -

b) Der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK): (Urk. 136 S. 38 f.)

1. Es sind die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 5. und 9. des Urteils des Bezirks- gerichts Hinwil vom 16. Dezember 2022 aufzuheben.

2. A._____ ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Absatz 2 BGS wegen gewerbsmässigen Organisierens, Durchführens und Zurverfügungstellens von Spiel- bankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, be- gangen an der G._____-strasse 3, an der B._____-strasse 2 und 1 in C._____, an der B._____-strasse 4 in I._____ sowie an der J._____-strasse 5 in K._____, mindestens in der Zeit vom 01. Februar 2015 bis 13. August 2020, schuldig zu sprechen; eventualiter ist A._____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Absatz 2 SBG wegen vorsätzlichen Betreibens einer aus mindestens fünf Lokalen bestehender Spielbank ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilli- gungen, begangen an der G._____-strasse 3, an der B._____-strasse 2 und 1 in C._____, an der B._____-strasse 4 in I._____ sowie an der J._____- strasse 5 in K._____, mindestens in der Zeit vom 01. Februar 2015 bis

13. August 2020, schuldig zu sprechen;

- 10 - subeventualiter ist A._____ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a SBG wegen Or- ganisierens und gewerbsmässigen Betriebs von Glücksspielen ausserhalb ei- ner konzessionierten Spielbank, begangen an der G._____-strasse 3, an der B._____-strasse 2 und 1 in C._____, an der B._____-strasse 4 in I._____ so- wie an der J._____-strasse 5 in K._____, mindestens in der Zeit vom 01. Fe- bruar 2015 bis 13. August 2020, schuldig zu sprechen.

3. A._____ ist zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten zu verurtei- len, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Strafe ist gemäss Artikel 43 Absatz 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB, SR311.0) teilweise aufzu- schieben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe 18 Monate betra- gen soll. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe ist gemäss Artikel 44 Absatz 1 StGB auf drei Jahre festzulegen; eventualiter ist A._____ zu einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; subeventualiter ist A._____ zu einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Busse zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft.

4. Die zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen beschlagnahmten Vermögens- werte (Kasseninhalt, Bargeld) in der Gesamthöhe von CHF 3'899.30 sind

- 11 - vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Betreffend einen all- fälligen Restbetrag sind die Beschlagnahmen im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

5. A._____ ist zu Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 584'719.70 zu ver- pflichten; eventualiter ist A._____ zu Zahlung einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Ersatzforderung zu verpflichten. Unter Kostenfolge zu Lasten von A._____.

- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 6 f.).

2. Die Vorinstanz fällte am 16. Dezember 2022 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil (Urk. 97). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach- folgend: ESBK) meldete innert Frist Berufung an (Urk. 88 f.). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die ESBK am 26. Mai 2023 ihre Berufungserklärung ein (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung der ESBK zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 102). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen einzureichen (ebd.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Anschlussberufung erklären und Beweisanträge stellen (Urk. 104). Diese Eingabe wurde mit Präsidialverfügung vom

3. Juli 2023 der ESBK und der Oberstaatsanwaltschaft in Kopie zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten (Urk. 106). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 108), während die ESBK am 26. Juli 2023 ihre Stellungnahme zu den Bewei- santrägen des Beschuldigten einreichte (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom

28. Juli 2023 wurde die ESBK ersucht, entsprechend den Beweisanträgen des Beschuldigten dem Gericht das Video einer bestimmten Überwachungskamera sowie die im Büro von L._____ beschlagnahmte "Kundenliste" zuzustellen (Urk. 110). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von M._____ und N._____ wurde abgewiesen (ebd.). Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte die ESBK einen USB-Stick ein, beinhaltend eine Kopie der verlangten Videoaufnahme ab Überwachungskamera sowie eine Kopie der besagten "Kundenlisten" (Urk. 112 f.). Auf entsprechende Fragen der Verfahrensleitung bezeichnete die Verteidigung mit E-Mail vom 18. März 2024 sich selber als Zustellungsempfängerin zuhanden des Beschuldigten und beantragte sie die

- 13 - Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 117). Am 4. April 2024 wurden die Parteien auf den 16. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 115). Am 10. Mai 2024 ging ein Verschiebungsgesuch der Verteidigung ein, weil der Beschuldigte bis anhin kein Visum für die Einreise aus der Türkei erhalten habe (Urk. 120). Darauf wurde den Parteien die Ladung für die Berufungsver- handlung abgenommen (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Vorladung für eine neue Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert zu belegen, welche tauglichen Bemühungen er seit Erhalt der Vorladung für die Verhandlung vom 16. Mai 2024 unternommen hat, um rechtzeitig eine Einreisebewilligung in die Schweiz erhältlich zu machen (Urk.124). Nachdem der Beschuldigte der besagten Aufforderung keine Folge geleistet hatte, wandte sich die Verfahrensleitung per E-Mail an die Verteidigung mit den Fragen, ob sich der Beschuldigte nicht von der Teilnahme an einer neu anzusetzenden Berufungsverhandlung dispensieren lassen wolle, und ob man nicht - das Einverständnis beider Parteien vorausgesetzt - mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden wäre (Urk. 126). Mit Eingabe vom 26. August 2024 liess der Beschuldigte um Erlass des persönlichen Erscheinens an der Berufungs- verhandlung ersuchen (Urk. 128), worauf die Parteien - mit Ausnahme des Beschuldigten - am 27. Dezember 2024 auf den 13. März 2025 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen wurden (Urk. 131).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 erschienen der amtliche Vertei- diger sowie die Vertreter der ESBK. Die Parteien erstatteten ihre Parteivorträge zu den Beweisanträgen, Vorfragen und der Berufung resp. Anschlussberufung. Zu- dem wurden dem Verteidiger die mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 von der ESBK eingeforderte Videosequenz und die beschlagnahmte "Kundenliste" in Form eines Memorysticks (Urk. 113) zur Einsicht übergeben, wozu dieser sogleich Stellung nahm (Prot. II S. 23 f.). Das Urteil wurde gleichentags beraten, jedoch in der Folge auf schriftlichem Weg eröffnet (Prot. II S. 7 ff.).

- 14 - II.Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss den Berufungs- resp. Anschlussberufungsanträgen der Parteien gilt ledig- lich Dispositiv-Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) des erstinstanzlichen Urteils als gänzlich unangefochten und erwächst damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Vorfragen des Beschuldigten 2.1. Vor erster Instanz liess der Beschuldigte diverse Vorfragen stellen, über welche mit Beschluss vom 9. August 2022 entschieden wurde (Urk. 49). Die Begründung erfolgte im erstinstanzlichen Endentscheid vom 16. Dezember 2022 (Urk. 97 S. 8 ff.). Die Berufung der ESBK richtet sich auch gegen diesen Vorfrageentscheid der Vorinstanz (Urk. 100 S. 2). Der Beschuldigte stellte in der Berufungs- verhandlung vorfrageweise dieselben Anträge wie vor Vorinstanz und ergänzte diese um den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme der Geräte Nr. U12887, U12888, U12889 und U12890 unverwertbar sei (Urk. 138 S. 2 ff.).

- 15 - 2.2. Verletzung des Akkusationsprinzips bzw. Aktenführungspflicht 2.2.1. Die Verteidigung bringt - wie bereits vor Vorinstanz - vor, die Anklageschrift der ESBK vermöge den Anforderungen an eine Anklageschrift weitgehend nicht zu genügen. Es gehe beispielsweise nicht daraus hervor, ob dem Beschuldigten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werde. Die Anklageschrift sei zudem kaum verständlich abgefasst und bestehe aus überlangen Sätzen und vielen Fachbegriffen. Überdies sei die Aktenführung mangelhaft und unübersicht- lich, weshalb es dem Beschuldigten kaum möglich sei, sich genügend gegen die umschriebenen Vorwürfe zu verteidigen (Urk. 138 S. 7 ff.). 2.2.2. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Anklageschrift ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 97 S. 14 f.). Eben- falls von der Vorinstanz zu übernehmen sind deren detaillierte und korrekte Erwä- gungen hierzu (Urk. 97 S. 15 f.). Zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in der Anklageschrift der ESBK der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt detailliert mit genauer Auflistung aller Spiel- geräte und den darauf betriebenen einzelnen Spielen dargelegt ist. Trotz den seitens des Beschuldigten kritisierten Formulierungen ist die Anklageschrift verständlich formuliert, sodass es dem Beschuldigten möglich war, dieser zu entnehmen, was ihm vorgeworfen wird (vgl. im Übrigen Urk. 97 S. 15 f.). Wenn die Akten auch nicht alle systematisch abgelegt sind – was angesichts der verschieden, parallel geführten Untersuchungen nicht möglich war – , so können diese dennoch über die Aktenverzeichnisse und die mit Dossiernummern angeschriebenen Ordner gefunden werden. Mit der Vorinstanz ist daher die Aktenführungs- und Dokumen- tationspflicht als erfüllt zu erachten (Urk. 97 S. 16). Eine Rückweisung der Anklage an die ESBK kommt daher nicht in Betracht. 2.3. Unverwertbarkeit von Beweismitteln betreffend Dossier 62-2015-052 2.3.1. Die Verteidigung machte vor beiden Instanzen zusammengefasst geltend, es habe für keine der im "O._____" [Lokal] durchgeführten Hausdurchsuchungen ein rechtmässiger Durchsuchungsbefehl vorgelegen. Weder sei ersichtlich, was die Stadtpolizei Wetzikon am 5. März 2015 und am 20. Oktober 2016 gewollt noch

- 16 - aufgrund welcher Grundlage sie die Räumlichkeiten betreten habe. Es liege eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme vor, in welche nicht eingewilligt werden könne, was zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise führe (Urk. 33 S. 6 ff., Urk. 138 S. 13 ff.). 2.3.2. In Bezug auf die erste zur Diskussion stehende Hausdurchsuchung vom

5. März 2015 anerkannte die ESBK an der Berufungsverhandlung die Argumenta- tion der Vorinstanz, wonach kein Durchsuchungsgrund ersichtlich sei, die Polizei- kontrolle zu Unrecht erfolgt sei und die daraus gewonnenen Beweise unverwertbar seien (Urk. 135 S. 1; Prot. II S. 12). Wie die Vorinstanz zurecht folgerte, können auch die anlässlich jener Haudurchsuchung beschlagnahmten Geräte U12887, U12888, U12889 und U122890 nicht verwertet werden (Urk. 97 S. 17), was auch dem Antrag der Verteidigung entspricht und zu übernehmen ist. Zudem bezeich- nete die Vorinstanz auch die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten vom

5. März 2015 und 22. April 2021 sowie jenes von P._____ vom 22. April 2021 als unverwertbar, soweit die Einvernahme einen Bezug zur Kontrolle vom 5. März 2015 aufweise (ebd.). Die von der Stadtpolizei Wetzikon noch am Tag der Hausdurchsu- chung vor Ort durchgeführte Befragung des Beschuldigten (Urk. 01 005 ff., Ordner 1/1 zu Dossier 62-2015-052) fand einzig aufgrund der zuvor entdeckten Beweismit- tel statt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zusätzlich eine Aussonderung des Pro- tokolls angeordnet, was ebenfalls zu bestätigen ist. Konsequenterweise ist der Ent- scheid der Vorinstanz schliesslich auch bezüglich der Einvernahmeprotokolle von P._____ und des Beschuldigten vom 22. April 2021 zu übernehmen und diese als unverwertbar zu bezeichnen, soweit ein Konnex zur Hausdurchsuchung vom

5. März 2015 besteht. 2.3.3. Die Vorinstanz führte die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Verwertung von durch Hausdurchsuchungen erlangten Beweisen zutreffend auf, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 97 S. 16 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass Folgebe- weise, die im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweis- mittels an sich legal erhoben werden, unverwertbar sind, sofern sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Von der Unverwertbarkeit ist auszugehen, wenn "der ursprüngliche, un-

- 17 - gültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist" (Urteil des BGer 6B_684/2012 vom 15.05.2013, Erw. 33.2; BGE 138 IV 169 Erw. 3.1. mit Hinweisen). 2.3.4. Zur weiteren Hausdurchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung insbesondere vor, F._____ sei vom Beschuldigten für eine Einverständniserklärung betr. Hausdurchsuchung nicht bevollmächtigt gewesen und es sei nicht auszuschliessen, dass F._____ diese erst nachträglich unterzeichnet habe (Urk. 138 S. 14 ff.). 2.3.5. F._____ gab in seiner polizeilichen Kurzeinvernahme an, er sei bereits einen Monat im O._____ tätig gewesen, um von 18 Uhr bis 24 Uhr "hier [zu] schauen", er habe einen Schlüssel zum Lokal gehabt (Urk. 01 034, Ordner 1/1, Dossier 62-2015- 052). Indem er vom Beschuldigten damit beauftragt worden war, in dessen Abwe- senheit im Lokal nach dem Rechten zu schauen, hatte er implizit das Hausrecht inne. Er war somit Träger des Hausrechts. Die bei den Akten liegende Einwilli- gungserklärung von F._____ datiert vom 20. Oktober 2016 und somit vom Tag der besagten Hausdurchsuchung. Art. 49 Abs. 2 VStrR führt nicht auf, wann die Zu- stimmung zu erfolgen hat. Im Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz kön- nen die Resultate dieser Hausdurchsuchung deshalb verwendet werden. Der An- trag des Beschuldigten auf Aussonderung der erlangten Beweise wurde von der Vorinstanz zurecht abgewiesen. 2.4. Unverwertbarkeit von Beweismitteln betreffend Dossier 62-2017-099 2.4.1. Der Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung wie schon vor Vor- instanz mit gleichgelagerter Begründung geltend, die beiden Hausdurchsuchungen im "D._____" vom 15. Dezember 2016 und 13. August 2020 seien ebenfalls ohne rechtliche Grundlage durchgeführt worden (vgl. die detaillierte Begründung in Urk. 97 S. 11 f. und Urk. 138 S. 20 ff.). 2.4.2. Die Vorinstanz erachtete die beiden Hausdurchsuchungen mit zutreffender Begründung als zulässig (Urk. 97 S. 18 f.). Im ersten Fall liegt eine Einverständnis- erklärung der verantwortlichen Person, N._____, vor (Urk. 01004 und 02 0056, Ord-

- 18 - ner 1/2, Dossier 62-2017-099). Im zweiten Fall wurde die Kontrolle aufgrund des Verdachts auf Wirten ohne Patent durchgeführt, wobei Hinweise auf eine Straftat im Zusammenhang mit verbotenen Onlineglücksspielen festgestellt wurden. Zumal die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war, sind die gemachten Funde gemäss Verwaltungsstrafrecht verwertbar (vgl. ausführlicher Vorinstanz Urk. 97 S. 19). Die Vorinstanz wies den Antrag auf Aussonderung der Akten resp. Beweismittel im Zusammenhang mit den beiden ge- nannten Hausdurchsuchungen daher zurecht ab (Urk. 97 S. 18 f.). 2.5. Unverwertbarkeit von Beweismitteln infolge fehlender notwendiger Ver- teidigung 2.5.1. Die Verteidigung machte auch vor Berufungsinstanz geltend, es habe seit Anfang 2017 in erkennbarer Weise ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, weshalb die entsprechenden Einvernahmen als rechtswidrig erhobene Beweis- mittel auszusondern seien (Urk. 138 S. 25 ff.). 2.5.2. Die ESBK machte in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass am 1. Januar 2017 lediglich vier Kontrollen in drei verschiedenen Lokalen mit insgesamt 11 Automaten vorgelegen hätten, was noch nicht ausreiche, um einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SBG anzunehmen. Eine solche Diskussion hätte frühestens nach der Hausdurchsuchung vom 11. Januar 2019 im O._____ geführt werden müssen, als das Verfahren acht Kontrollen in fünf Lokalen mit insgesamt 34 Automaten umfasst habe (Urk. 136 S. 9 f.). 2.5.3. Zu den rechtlichen Grundlagen und den Bedingungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung ist auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 19 f.). 2.5.4. Die ESBK beantragt in ihrer Anklageschrift eine Bestrafung wegen gewerbs- mässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS, resp. eventualiter wegen gewebsmässiger Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz i.S.v. Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG (Urk. 3), welche Tatbestände nach BGS mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

- 19 - Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen resp. nach SBG mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (sowie allenfalls zusätzlicher Busse) geahndet werden. Wie die Vorinstanz richtig folgerte, ist der beschuldigten Person in solchen Fällen von Amtes wegen eine Verteidigung zu bestellen (Urk. 97 S. 20). 2.5.5. Die entscheidende Frage ist hier, ab welchem Zeitpunkt eine Verteidigung hätte bestellt werden müssen, resp. wann die Untersuchungsbehörde hätte erken- nen sollen, dass der Beschuldigte von Amtes wegen verteidigt werden musste (vgl. auch Urk. 97 S. 20). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte am

17. Oktober 2018 mit Strafbescheid der ESBK wegen Widerhandlung gegen das SBG mit einer Busse von Fr. 22'000.– bestraft wurde und dass das damalige Ver- fahren Sachverhalte aus den Jahren 2014 und 2015 betraf, welche praktisch iden- tisch waren mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Urk. 97 S. 20, Urk. 38, vgl. auch Urk. 133). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ESBK bereits am 5. März 2015 nach den Erkenntnissen aufgrund der besagten Hausdurchsuchung im "O._____" zumindest hätte in Erwägung ziehen sollen, dass allenfalls ein Fall von Gewerbsmässigkeit vorliegen könnte (Urk. 97 S. 20 f. mit wei- teren Hinweisen). Zutreffend zeigte die Vorinstanz zudem auf, dass nur wenig spä- ter, am 29. Oktober 2015, ein weiteres Verfahren, in welches der Beschuldigte in- volviert war, eröffnet wurde, nachdem im "Q._____" [Lokal] bei einer Hausdurch- suchung ein Gerät mit verschiedenen Glückspielen sichergestellt worden war (vgl. Urk. 01 002 ff., Dossier 62-2015-129). Sodann wurden anlässlich der zweiten Durchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 ein grösserer Bargeldbetrag und neun Computerterminals, davon sechs mit Glücksspielen, sichergestellt, wor- auf der Beschuldigte wiederum als Beschuldigter befragt wurde (Urk. 01 026, Ord- ner 1/1, Dossier 62-2015-052; Urk. 07 022 f., Ordner 2/2, Dossier 62-2015-052). Bei der Kontrolle vom 15. Dezember 2016 im "D._____" wurden zwei mutmassliche Geldspielautomaten und fünf PC-Terminals angetroffen. Im entsprechenden Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 23. Februar 2017 zuhanden der ESBK wurde der Beschuldigte als Mieter des Lokals und Vorsitzender des Vereins [D._____] neben einer weiteren Person wiederum als Beschuldigter aufgeführt. Er wurde am

6. Januar 2017 ein erstes Mal befragt (Urk. 01 001 ff., Ordner 1/2, Dossier 62-2017- 099). Wenn die Vorinstanz festhält, der ESBK habe allerspätestens ab Eröffnung

- 20 - dieses Verfahrens, somit ab dem 1. Januar 2017, klar gewesen sein müssen, dass ein gravierender Verdacht auf gewerbsmässigen Verstoss gegen das Bundesge- setz über die Geldspiele bzw. das Spielbankengesetz vorlag (Urk. 97 S. 21 f.), ist zu präzisieren, dass die ESBK den besagten Bericht der Kantonspolizei Zürich erst am 3. März 2017 entgegen nahm (vgl. Poststempel auf Urk. 01 001, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099), womit sie ab diesem Datum Kenntnis hatte von jenem vier- ten Fall betreffend den Beschuldigten und hätte handeln müssen. Demzufolge hätte die ESBK dem Beschuldigten ab März 2017 eine Verteidigung bestellen müssen. Dies tat sie jedoch erst mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (Urk. 06 079, Aufsteller- dossier, Ordner 2/2, Dossier 62-2018-080). 2.5.6. Unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 5 StPO erachtete die Vorinstanz sämtliche vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchge- führten Einvernahmen des Beschuldigten, einschliesslich Konfrontationseinvernah- men, bei denen der Beschuldigte involviert war, zutreffend als unverwertbar (Urk. 97 S. 22, Urk. 49 S. 2 f.). Dies betrifft - im Vergleich zur Vorinstanz, welche ab 1. Januar 2017 rechnete - die Einvernahmen zwischen dem 3. März 2017 und dem 20. Juli 2021 resp. die folgenden Protokolle: Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit P._____ durch die ESBK  vom 22. April 2021 Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F._____ durch die ESBK  vom 25. Juni 2018 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2019 (recte: 

23. Januar 2019) Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit F._____ vom 22. April  2021 Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. April 2021 

- 21 - [nicht aber die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Januar  2017 (Urk. 01 026, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099), welche Aussagen je- doch ohnehin nicht zu seinen Lasten verwertet werden können] Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2020  Einvernahme des Beschuldigten durch die ESBK vom 6. April 2018  Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. August 2018  Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. März 2021  Die Vorinstanz entschied zudem die Aussonderung der ebengenannten Protokolle mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahmen (Urk. 97 S. 23, Urk. 49 S. 3), was zu übernehmen ist. 2.5.7. Ferner stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 4 StPO resp. die Verletzung der Teilnahmerechte zutreffend fest, dass folgende Einvernahmen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden können (Urk. 97 S. 23 f., Urk. 49 S. 3 f.): Delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (recte: von R._____)  vom 2. Februar 2019 Konfrontationseinvernahme von P._____ mit dem Beschuldigten durch die  ESBK vom 22. April 2021 Konfrontationseinvernahme von F._____ mit dem Beschuldigten durch die  ESBK vom 25. Juni 2018 Einvernahme von S._____ durch die ESBK vom 16. Juli 2018  Einvernahme von T._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019 

- 22 - Einvernahme von U._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019  Einvernahme von F._____ durch die ESBK vom 11. Januar 2019  Konfrontationseinvernahme von F._____ mit dem Beschuldigten vom 22.  April 2021 Delegierte polizeiliche Einvernahme von V._____ vom 8. April 2021  Einvernahme von N._____ durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme von W._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von M._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von M._____ durch die ESBK vom 8. Juli 2021  Einvernahme von N._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  Einvernahme von AA._____ durch die ESBK vom 15. Dezember 2017  (recte: 8. Juli 2021) Einvernahme von AB._____ durch die ESBK vom 6. April 2018  Einvernahme von AC._____ durch die ESBK vom 6. April 2018  Delegierte polizeiliche Einvernahme von AD._____ vom 10. März 2021  Dies ist zu übernehmen. 2.6. Verwertbarkeit der Migrationsakten Ebenfalls vorfrageweise beantragte die Verteidigung vor zweiter wie schon vor Vorinstanz, die Akten des Migrationsamts seien auszusondern (Urk. 33 S. 3, Urk. 138 S. 30 ff.). Diese dokumentierten unter anderem bereits aus den Straf- registern gestrichene frühere Urteile (Urk. 33 S. 20, Urk. 138 S. 34). Unter Hinweis auf den in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und das "privilege against self-incrimination" sowie die Haltung des

- 23 - Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach durch staatlichen Zwang in Form von erzwingbarer verwaltungsrechtlicher Mitwirkung erlangte Beweismittel nicht verwertbar seien, stellte die Vorinstanz fest, dass die Akten des Migrations- amts des Kantons Zürich unverwertbar seien, soweit sie Informationen beträfen, die nur durch oder mit dem Willen des Beschuldigten beschafft worden seien (Urk. 97 S. 24 f.). Diese Erwägungen sind korrekt und damit zu übernehmen.

3. Beweisantrag der Verteidigung 3.1. Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung - wie schon mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Urk. 104) -, es seien M._____ und N._____ als Zeugen einzuvernehmen, weil es sich dabei um essentielle Zeugen betreffend den Vorwurf des Aufstellens von Spielgeräten mit illegalem Glücksspiel im Lokal "D._____" handle, der Beschuldigte aber nicht mit diesen Personen konfrontiert worden sei, und dies schon gar nicht im Beisein einer amtlichen Verteidigung (Urk. 134 S. 3; Prot. II S. 14). Die Vertretung der ESBK brachte vor, das Teilnahmerecht sei dem Beschuldigten gewährt worden, dieser habe aber darauf verzichtet. Dem Beschuldigten und dessen Verteidiger sei eine Vorladung zugestellt worden, diese hätten sich aber von den Einvernahmen dispensieren lassen (Prot. II S. 14). 3.2. Wie vorstehend unter Ziff. 2.5.7. gezeigt, dürfen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 97 S. 23 f.) - die Aussagen von M._____ und N._____ nur zu Guns- ten des Beschuldigten verwertet werden, weshalb Letzterem aufgrund der unter- bliebenen Konfrontation kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. auch Urk. 110 S. 3). Der Beschuldigte und die Oberstaatsanwaltschaft beantragten keine Wiederholung der Einvernahmen. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2023 festge- halten, wäre im Übrigen ohnehin fraglich, welche sachdienlichen Erkenntnisse heute, mehrere Jahre nach dem angeklagten Zeitraum, noch erwartet werden dürf- ten (ebd.). Der Beweisantrag des Beschuldigten ist daher erneut abzuweisen.

- 24 - III.Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in fünf verschiedenen Lokalen im Kanton Zürich zwischen dem 18. November 2014 und dem 13. August 2020 Spielbankenspiele gewerbsmässig organisiert, zur Verfügung gestellt und durchgeführt zu haben. Dabei habe er vorsätzlich ohne Konzession insgesamt 40 Spielgeräte betrieben und einen Bruttospielertrag von mindestens Fr. 602'858.95 erzielt (Urk. 3).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf weitgehend. Lediglich in Bezug auf das Lokal "E._____" ist er im Umfang des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts geständig (Urk. 104). Die ESBK vertritt jedoch weiterhin die Ansicht, dass der Be- schuldigte in sämtlichen in der Anklage aufgeführten Lokalen vorsätzlich und ge- werbsmässig durch konkrete Organisations- und Durchführungshandlungen sowie durch Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten die entsprechenden Lokale als Spiellokale hergerichtet und darin Dritten ausserhalb konzessionierter Casinos Spielbankensiele zugänglich gemacht habe (Urk. 136 S. 3 f.). Demgemäss ist be- züglich sämtlicher Lokale zu prüfen, inwiefern der eingeklagte Sachverhalt auf- grund der verwendbaren Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergege- ben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 26 ff.).

4. Vorwurf betreffend "O._____" 4.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im "O._____" in C._____ zwischen dem

18. November 2014 und dem 11. Januar 2019 gewerbsmässig Spielbankenspiele durchgeführt haben, dies auf 15 Spielgeräten à jeweils bis zu 45 verschiedenen Glücksspielen. 4.2. Die Vorinstanz hat die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend noch relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Be-

- 25 - weismittel gestützt auf die vorgängige Bestimmung der un-/verwertbaren Beweis- mittel (vgl. vorstehend unter Ziff. II./3.2.) detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 28 ff.). Neu eingereicht wurde im Berufungsverfahren das Video der Überwachungskamera 1 ab Videorekorder U21682 im Zeitraum von

27. Dezember 2018, 12:05 Uhr, bis 27. Dezember 2018, 22:13 Uhr, welches auf Antrag der Verteidigung (Urk. 104) und auf entsprechendes Ersuchen der hiesigen Kammer (Urk. 110) seitens der ESBK ins Recht gereicht wurde (Urk. 112 f.). 4.3. Als Folge der Unverwertbarkeit der Beweise, welche aufgrund der unrechtmäs- sigen Hausdurchsuchung vom 15. März 2015 erlangt wurden, fallen die Tatvor- würfe bezüglich die Geräte U12887, U12888 und U12890 dahin, wobei mit der Vor- instanz festzuhalten ist, dass das Gerät U12889 in der Anklage gar nicht erst er- wähnt worden ist (Urk. 97 S. 29). 4.4. Die Geräte U18943, U18945, U18946, U18947 und U18948 wurden bei der Hausdurchsuchung im "O._____" vom 20. Oktober 2016 rechtmässig sicher- gestellt. Auf sämtlichen Geräten waren Glücksspiele gespeichert, welche durch die ESBK als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert wurden (Urk. 07 031, Ordner 2/2, Dossier 62-2015-052). 4.5. Die Vorinstanz untersuchte diesbezüglich zurecht, wer resp. ob der Beschul- digte für die Durchführung dieser Spiele verantwortlich war. Sie führte die Aussagen des Beschuldigten hierzu auf, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 30 f.). Zusammen- gefasst gab er an, nichts mit Glücksspielen zu tun zu haben. Er habe das Lokal gemietet, es aber anschliessend an verschiedene Personen teils formlos weiterge- geben und die Miete einkassiert. 4.6. P._____ erklärte, vom 1. April 2014 bis Ende Februar 2015 Mieter gewesen zu sein. Nachdem der bei den Akten liegende Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Vermieterin des Lokals als Mietbeginn den 1. März 2015 ausweist (Urk. 01 020, Ordner 1/1, Dossier 62-2015-052), kann dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angelastet werden, vor März 2015 etwas mit dem "O._____" zu tun gehabt zu haben (Urk. 97 S. 31). Aus den verwertbaren Aussagen diverser Befragter (vgl. im Detail die korrekte Darstellung

- 26 - im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 97 S. 31) geht weiter hervor, dass der Beschul- digte das Lokal "O._____" an verschiedene Personen weitervermietet hatte, für deren Geschäftstätigkeit er grundsätzlich nicht einzustehen hat. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Printscreens ab Überwachungskamera 1 beim "O._____" verneint die Verteidigung, dass darauf der Beschuldigte zu sehen sei (Urk. 104 N 6-11), wie es die ESBK vor Vorinstanz mittels bei den Akten liegenden Printscreens behauptete (Urk. 78 S. 11). Auch bezüglich der auf Antrag der Verteidigung edierten Videosequenz (Urk. 113) stellte sich diese an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, die seitens der ESBK nachgereichte Videosequenz belege, dass es sich bei der auf dem Printscreen sehr undeutlich zu sehenden Person offensichtlich nicht um den Beschuldigten handle, jedenfalls sei diese Person nicht als der Beschuldigte identifizierbar (Prot. II S. 24). Seitens des Berufungsgerichts ist eine Identifizierung der Person auf den Printscreens und der Videosequenz mit dem Beschuldigten nicht möglich und selbst wenn damit festgestellt werden könnte, dass sich der Beschuldigte dreimal auf dem Gang vor dem "O._____" aufgehalten hat, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass er für den "O._____" verantwortlich gewesen wäre. Dass der Beschuldigte den "O._____" ausgestattet und / oder tatsächlich geführt hatte, kann daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen erachtet werden, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.

5. Vorwurf betreffend "D._____" 5.3. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "D._____" in C._____ zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 13. August 2020 Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig auf 9 Spielgeräten illegale Glücksspiele durchgeführt zu haben. 5.4. Die Vorinstanz hat die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevan- ten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 32 ff.). Im Berufungsverfahren kommt diesbezüglich als Beweismittel eine ebenfalls auf Antrag der Verteidigung seitens

- 27 - der ESBK edierte, von L._____ geführte Kundenliste vom 1. Juni 2016 (Urk. 104 N 12-15, USB-Stick Urk. 113) hinzu. 5.5. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbescheid vom 17. Oktober 2018 wegen illegaler Glücksspiele in diesem Lokal (damals noch Internet Café "AE._____" genannt) verurteilt wurde, wobei sich der Sachverhalt auf die Jahre 2014 und 2015 bezog (Urk. 97 S. 34, Urk. 38). Diese Zeitperiode wurde damit bereits im Sinne einer "res iudicata" abgedeckt (Urk. 97 S. 34). Bezüglich des vorliegenden Vorwurfs bestreitet der Beschuldigte wiederum, verantwortlich für das Lokal gewesen zu sein resp. stellte in Abrede, alles organi- siert und eingerichtet zu haben. Demgegenüber ist - unter Verweis auf die detail- lierte Herleitung im erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 97 S. 34 f. mit weiteren Hin- weisen) - festzuhalten, dass der Beschuldigte offensichtlich über N._____ stand, welcher seinerseits M._____ (im Lokal) eingeführt habe. Insbesondere hat der Be- schuldigte N._____ angewiesen, einem Dritten einen fünfstelligen Geldbetrag zu geben, und Ende 2015 - mithin am Tag der Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme der Geräte - gefragt, wie viele PC's mitgenommen worden seien; er bestelle neue (Urk. 35/8, Urk. 78 N 100). Der Beschuldigte vermietete das Lokal als Haupt- mieter per 1. März 2016 an den Verein "D._____", wobei der Mietzins gemäss An- merkung im Mietvertrag an den Beschuldigten zu entrichten war (Urk. 01 020 f. = 01 066 f., Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Gemäss Protokoll der Generalver- sammlung des Vereins vom 15. Juli 2017 war der Beschuldigte bis dahin Präsident und wollte er diese Funktion nicht weiter ausüben (Urk. 02 006, Ordner 1/2, Dossier 62-2017-099). Aus der Befragung des Beschuldigten vor erster Instanz geht hervor, dass es in jener Zeit im besagten Lokal eine Zusammenarbeit mit L._____ gegeben hatte (vgl. Prot. I S. 46 f.). Die von L._____ per 1. Juni 2016 erstellte und als Be- weismittel edierte Kundenliste (USB-Stick Urk. 113) soll gemäss Verteidigung be- weisen, dass L._____ der Aufsteller resp. Distributor der Spielgeräte gewesen sei (Urk. 104 N 12 ff., Prot. II S. 24). Angesichts der besagten Zusammenarbeit von L._____ und dem Beschuldigten vermag die Liste den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten. Mit L._____ kam es gemäss seinen Aussagen erst im Juni 2017 zu Unstimmigkeiten und der Beschuldigte wollte/sollte sich vom Lokal lösen (Prot. I

- 28 - S. 46 f.). Für die Zeit davor ist der Beschuldigte aufgrund des Ausgeführten als für die Betreibung der Spielautomaten verantwortlich zu bezeichnen. In Bezug auf die Zeit danach gab der Beschuldigte an, ab Frühling 2018 wieder im Lokal gearbeitet zu haben, jedoch widerwillig und ohne Verantwortung (Prot. I S. 48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist bezüglich der Zeit nach seiner Rückkehr ab ca. April 2018 nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der Beschuldigte mehr als ein Arbeitnehmer war (Urk. 97 S. 35 mit weiteren Hinweisen). 5.6. Die Vorinstanz folgerte daraus zutreffend, dass der Beschuldigte in der Zeit ab Vereinsgründung vom tt.mm.2016 bis zu dessen Abgabe des Präsidiums über den "D._____" am 15. Juli 2017 für die Tätigkeit des Vereins verantwortlich war. Eben- falls zutreffend erwog die Vorinstanz, dass bezüglich des Geräts U40122, welches gemäss Anklage vom 13. August 2019 bis zum 13. August 2020 in Betrieb gewe- sen war (Urk. 3 S. 6), nicht von der Verantwortung des Beschuldigten für den Be- trieb auszugehen ist (Urk. 97 S. 35). Hingegen wurden die restlichen acht in der Anklage bezüglich den "D._____" aufgeführten Geräte während der Zeit betrieben, in welcher der Beschuldigte als Verantwortlicher tätig war (vgl. Urk. 3 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hält hierzu präzisierend fest, dass der Beschuldigte mit WhatsApp- Nachricht vom 15. Dezember 2016 und damit am Tag der ersten Hausdurchsu- chung um sieben PCs mit Monitoren bat, womit zumindest erstellt sei, dass er für das Aufstellen der sechs Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 so- wie U28788, welche ab Ende Dezember 2016 resp. Januar 2017 betrieben wurden, verantwortlich sei. Die beiden Geräte U18756 und U18757 wurden gemäss An- klage bereits zuvor betrieben, womit der Beschuldigte nicht für das Aufstellen son- dern nur für das Betreiben verantwortlich gemacht werden kann.

6. Vorwurf betreffend "E._____" 6.3. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zusammengefasst vorgeworfen, im Lokal "E._____" in C._____ zwischen dem 1. September 2017 und dem 6. April 2018 sechs Spielgeräte aufgestellt und gewerbsmässig Spielbankenspiele angeboten und durchgeführt zu haben.

- 29 - 6.4. Die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zu- gunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel sind im erstinstanzlichen Entscheid wiederum detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 36 f.). 6.5. Der Beschuldigte erklärte sich bezüglich des diesbezüglichen Vorwurfs grund- sätzlich geständig (vgl. Prot. I S. 37, Urk. 139 S. 46 f.) und focht das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch nicht an. Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtete (Urk. 97 S. 37 f.), ist dies - auch angesichts der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2018 im Lokal "E._____" sicherge- stellten Spielgeräte (Urk. 02 005, Dossier 62-2018-024) - zu übernehmen.

7. Vorwurf betreffend "Q._____" 7.3. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im "Q._____" in I._____ zwischen dem 29. September 2015 und dem 29. Oktober 2015 auf einem Spielgerät insgesamt 24 Spielbankenspiele angeboten zu haben. 7.4. Wiederum sind die in den Akten vorhandenen sowie die vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel im erstinstanzlichen Entscheid detailliert und korrekt aufgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 38 f.). 7.5. Gemäss Untermietvertrag vom 31. Juli 2014 mietete der Beschuldigte die Räumlichkeiten von AF._____ als Untermieter zwecks Betreibung eines Internetcafés/Spielsalons per 1. August 2014 (Urk. 01 032, Dossier 62-2015-129). Weitere Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden, liegen angesichts der unverwertbaren Aussagen von Befragten nicht vor (vgl. 97 S. 39 f.). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine klaren Aus- sagen hierzu resp. wich der Frage, wie er sich zum Vorwurf betreffend "Q._____" stelle, aus (Prot. I S. 36 f.). 7.6. Wie die Vorinstanz zutreffend folgerte, bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unklar und steht lediglich fest, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeit in die Begebenheiten involviert war. Ebenfalls zu übernehmen ist, dass seine ge-

- 30 - naue Stellung nicht verifiziert werden kann, womit der Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 97 S. 40).

8. Vorwurf betreffend "AG._____" 8.3. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, im Lokal "AG._____" in K._____ zwischen dem 1. April 2018 und dem 8. August 2018 teilweise mit Unter- brüchen auf vier Spielgeräten illegale Glücksspiele angeboten zu haben. 8.4. Auch hier ist auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den in den Akten vorhandenen und den vorliegend relevanten resp. (zugunsten des Beschuldigten oder gar nicht) verwertbaren Beweismittel zu verweisen (Urk. 97 S. 40 f.). 8.5. Angesichts der sehr eingeschränkten Verwertbarkeit der vorliegenden Beweis- mittel aus der Untersuchung kann nicht geschlossen werden, dass sich der Sach- verhalt wie eingeklagt zugetragen hat (vgl. im Detail Urk. 97 S. 42). An der Haupt- verhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe lediglich dem Lokalbesitzer AH._____ einen Betreiber, AI._____, vermittelt. Selber sei er nie im Lokal gewesen und habe dort auch keinen einzigen Franken verdient (Prot. I S. 49 ff.). 8.6. Dem Beschuldigten kann demzufolge betreffend das Lokal "AG._____" keiner- lei deliktische Tätigkeit nachgewiesen werden (so auch Urk. 97 S. 42). Er ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch diesbezüglich freizusprechen.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch nach den vor Berufungsinstanz seitens der Parteien vorgebrachten, jedoch nicht neuen Argumenten (vgl. Urk. 136, 139 und 141, Prot. II S. 14 ff.) - die genauen Verhältnisse in Bezug auf die verschie- denen Lokalitäten weitgehend ungeklärt gebelieben sind und damit die Anklage- sachverhalte ausser betreffend "E._____" und "D._____" nicht als erstellt erachtet werden können. Nur weil Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in irgend einer Form an kriminellen Machenschaften bezüglich der Lokale beteiligt gewesen sein könnte, genügt dies noch nicht für die rechtsgenügende Erstellung des einge- klagten Sachverhalts. Dies gilt auch bezüglich des von der ESBK eingereichten

- 31 - Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2024, wonach be- reits durch das "in Kauf nehmen", dass in den zur Verfügung gestellten Räumlich- keiten durch Dritte illegale Spielbankenspiele angeboten werden, der Tatbestand der "Zurverfügungsstellung" von Räumlichkeiten erfüllt sei (Urk. 135 S. 2, Urk. 137/2 S. 13 f.). Selbst dass der Beschuldigte bezüglich der fraglichen Lokale solcherlei in Kauf genommen hat, kann nicht erstellt werden, womit das Argument der ESBK unter Hinweis auf das besagte Urteil nicht weiter zu verfolgen ist. Erstellt ist jedoch zum einen, dass der Beschuldigte im "D._____" in C._____ die Geräte U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 und U28788 aufgestellt und auf die- sen sowie zusätzlich auf den Geräten U18756 und U18757 darauf geladene Glücksspiele angeboten hat, und zum anderen, dass er im Lokal "E._____" in C._____ die Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 und U23994 auf- gestellt und die darauf geladenen Glücksspiele angeboten hat. In den übrigen Punkten kann der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, weshalb der Beschul- digte hierfür nicht als schuldig befunden werden kann. IV. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielban- ken (Spielbankengesetz; nachfolgend SBG) ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 (nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozes- suale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Ge- gen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. 1.2. Per 1. Januar 2019 ist sodann das neue Bundesgesetz über Geldspiele vom

29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS) in Kraft getreten, welches die Be- stimmungen des Lotterie- und Spielbankengesetzes ersetzt. Die Übergangsbe- stimmungen in diesem Gesetz betreffen die Strafbestimmungen nicht. Dement-

- 32 - sprechend kommen nach Art. 2 VStrR die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich wie der vorliegende vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es gemäss Art. 2 StGB das mildere ist. Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen. Entsprech- endes wird auch in der Botschaft zum BGS festgehalten. Gemäss der Botschaft gelten für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbe- stimmungen des bisherigen Rechts, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBI 2015 S. 8506). 1.3. Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Konkrete Vergleichsmethode). Grundsätzlich müssen in erster Linie die rechtli- chen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der insgesamt zu gewärtigenden Sanktionen vorgenommen werden. Der Richter hat die Tat so- wohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser fährt. Massgeblich sind alle anwendbaren Strafzumessungsregeln. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5; BSK StGB I-Popp/Berkemeier, 4. Aufl., 2019, Art. 2 N 11 ff.). Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022, Erw. 2.4.3., dar- über hinaus einen früheren bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 147 IV 471), wo- nach die Busse nach SBG unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags stets die mildere Strafe als die Geldstrafe nach BGS darstelle. 1.4. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist das Verhalten des Beschuldigten bei Anwendung des alten Rechts unter Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumieren, wonach derjenige, der Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken or-

- 33 - ganisiert oder gewerbsmässig betreibt, mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft wird. Bei einer Strafandrohung mit Haft oder Busse liegt gemäss Art. 333 Abs. 3 StGB eine Übertretung vor, wobei Art. 106 StGB zur Anwendung kommt. Bei einer Anwendung des neuen Rechts, resp. des BGS, müsste das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert werden. Diesfalls wäre derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielban- kenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Zumal das Verhalten des Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV./2.2.) – bei Anwendung des alten Rechts nicht unter Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumie- ren ist, resp. nicht als Vergehen gewertet wird, erweist sich das alte Recht, nach welchem sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, angesichts der milderen Bestrafung als deutlich günstiger. Die Schlussfolgerung, dass eine Sanktionierung nach dem Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG milder ist als nach dem Vergehenstatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, steht ferner auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Schär- fung der Strafnormen im BGS (Botschaft a.a.O., S. 8497). Nicht entscheidend ist, dass bei der schärferen Strafart der Freiheits- oder Geldstrafe im Gegensatz zur Busse der bedingte Vollzug möglich wäre, da sich bereits der Schuldspruch wegen eines Vergehens an sich - unabhängig von der ausgefällten Sanktion - als für den Beschuldigten ungünstiger erweist. 1.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das SBG das mildere Gesetz ist und somit gestützt auf Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB auf den vorliegen- den Fall zur Anwendung gelangt (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 45).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist zu bestrafen, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücks- spiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten wiederum sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3

- 34 - Abs. 2 SBG). Nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird als Vergehen gewertet, wenn jemand eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vor- liegen. 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht ausser Frage, dass der Beschul- digte über keine Konzession für den Betrieb von Glücksspielen verfügte (Urk. 97 S. 45). Dass es sich bei den Lokalen "D._____" und "E._____" nicht um Spielban- ken (Unternehmungen, welche gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel an- bieten) handelt, steht ebenfalls ausser Frage, zumal es sich bei den Lokalen nicht um Unternehmungen im Sinne eines Spielkasinos handelt. Eine Anwendung des Vergehenstatbestands im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG ist somit nicht weiter zu prüfen (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 50). 2.3. Der Beschuldigte hat im "D._____" an der B._____-strasse 1 in C._____ die Geräte U18756, U18757, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784 sowie U28788 und im Lokal "E._____" an der B._____-strasse 2 ebenfalls in C._____ die Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 sowie U23994 betrieben. Die auf diesen Geräten vorgefundenen Spiele wurden mit Verfügungen der ESBK vom

26. Februar 2014, 4. April 2014, 17. Dezember 2014 und 24. Juni 2015, als Glücks- spiele resp. Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert (Urk. 05 091 ff., Urk. 05 128 ff., Urk. 05 153 ff. und Urk. 05 186 ff., Ordner 2/2, Dossier 62-2018-80). Die Vorinstanz führte die entsprechend qualifizierten Glücks- spiele unter den jeweiligen vorliegend relevanten Geräten korrekt auf, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 97 S. 46-48). Sie hielt zudem zurecht fest, dass diejenigen Spiele, die nur aufgrund eines Referenz- berichts der ESBK und nicht mittels Verfügung als faktisch gleich qualifiziert worden seien, im Tatzeitpunkt nicht mittels rechtskräftiger Verfügung als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert worden seien und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es könne nicht Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise dar- über zu entscheiden, ob ein Gerät respektive Spiel als Glückspielautomat zu quali- fizieren sei (Urk. 97 S. 48, mit Hinweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom

8. Dezember 2020, SU200015, Erw. III./4.4.).

- 35 - 2.4. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sanktioniert das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen. Gemäss ESBK, resp. der von dieser in ihrem vor- instanzlichen Plädoyer zitierten Definition der Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz (15.069), S. 8498, bedeutet "Organisieren" die Struktur aufzu- bauen, die es braucht, um Glücksspiele zu ermöglichen, und fallen unter "Betrei- ben" sämtliche Handlungen, die es für das Funktionieren der Unternehmung benö- tigt und die in engem Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung von Glücks- spielen bzw. mit dem öffentlich Zugänglichmachen von solchen stehen (Urk. 78 N 166, Urk. 97 S. 49). Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte beim "D._____" sechs Geräte bestellt und aufgestellt sowie die Spiele auf acht Geräten zur Benützung angeboten hat. Ebenfalls zutreffend wies sie darauf hin, dass er beim "E._____" sechs Automaten aufgestellt und Spiele darauf angeboten hat. Da- mit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte Glücksspiele organisiert und betrieben hat, weshalb der objektive Tatbestand der genannten Be- stimmung erfüllt ist. 2.5. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte insgesamt 14 Spielgeräte betrieben hat, sich der Deliktszeitraum über einige Monate bis zu rund einem Jahr erstreckte, eine weitere Tätigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nicht bekannt ist und er mit seinen Einnahmen zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts bestritten haben muss, ist mit der Vorinstanz Gewerbsmässigkeit zu bejahen (Urk. 97 S. 49). 2.6. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als erfüllt zu betrachten (Urk. 97 S. 49). 2.7. Der Beschuldigte ist somit der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 45'000.– unter Anrechnung von Fr. 42'100.–, welche bis und mit erstinstanzlichem Urteilsdatum

- 36 - (16. Dezember 2022) durch 421 Tage Haft erstanden seien. Wie dargelegt ist vorliegend das alte Recht, resp. das SBG anwendbar; eine Geldstrafe fällt daher ausser Betracht.

2. Die Grundlagen der Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid um- fassend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 50 f.). Auch wurde zutreffend festgehalten, dass heute - wenn auch von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vor- gesehen - eine Haftstrafe ausgeschlossen ist (ebd.).

3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im "D._____" acht und im "E._____" sechs Glücksspielautomaten betrieben hat. Insgesamt waren darauf deutlich über 200 verbotene Spiele geladen. Der delikti- sche Zeitraum bezieht sich beim "D._____" auf die Zeit zwischen dem 20. Juni 2016 (Gerät U18756) bis 15. Juli 2017 (Geräte U28778, U28779, U28783, U28784 und U28788) und beim "E._____" auf die Periode zwischen dem 1. September 2017 (Geräte U23988, U23989, U23990 und U23992) und dem 6. April 2018 (Geräte U23988, U23989, U23990, U23992, U23993 und U23994). Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog, hat er damit eine recht hohe Gefährdung für Personen geschaffen, die zu Spielsucht neigen (Urk. 97 S. 52). Andererseits ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte die Geräte mit den Glücksspielen nicht in einem öffentlich zugäng- lichen Lokal aufgestellt hat, sondern sich diese in Vereinslokalen befanden, die ei- nem eingeschränkten Personenkreis zugänglich waren. Eine besonders grosse Gefahr für die Bevölkerung ist somit nicht zu erkennen, auch wenn auf den einzel- nen Geräten mehrere Spiele gespielt werden konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint das Ausmass der Delinquenz des Beschuldigten als noch re- lativ gering (Urk. 97 S. 52). 3.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe und es ihm darum gegangen sei, mit dem Betreiben der Spielgeräte zu einem Einkommen zu gelangen, um so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich gehandelt. Richtigerweise mass die Vorinstanz

- 37 - dem Beschuldigten eine beträchtliche kriminelle Energie zu. Sie wies dabei beispielhaft darauf hin, dass der Beschuldigte noch am Tag, als die Geräte im "D._____" beschlagnahmt worden waren, dem dort Verantwortlichen N._____ mitteilte, er werde gleich wieder neue Geräte bestellen. Die Sicherstellung der Geräte habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt (Urk. 97 S. 52). Die subjektive Tatschwere vermag somit das objektive Tatverschulden keinesfalls zu relativieren. 3.3. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als "noch leicht" beurteilte und die Strafe des Beschuldigten im untersten Drittel des möglichen Strafmasses ansiedelte, ist dies zu übernehmen.

4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 53). Mittlerweile lebt der Beschuldigte in der Türkei (Urk. 114, Urk. 128). Über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht sonderlich gut sind. 4.2. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass der Beschuldigte während laufen- der Strafuntersuchungen delinquierte, dass die erste Strafuntersuchung bezüglich des vorliegenden Verfahrens bereits im Anschluss an die Kontrolle vom 15. März 2015 im "O._____" in C._____ eröffnet wurde und dass im Zusammenhang mit dem späteren Strafbescheid vom 17. Oktober 2018 schon eine Untersuchung durch die ESBK ebenfalls wegen Übertretung des Spielbankengesetzes geführt wurde (Urk. 97 S. 53 mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz sind diese Um- stände, wie auch die genannte einschlägige Vorstrafe, straferhöhend zu gewichten (ebd.). Der Beschuldigte hat bis heute keine Reue gezeigt, jedoch immerhin bezüg- lich der Übertretung im Zusammenhang mit dem Lokal "E._____" ein Geständnis abgelegt, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist.

5. Angesichts sämtlicher vorliegend relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 45'000.–, wie sie die Vorinstanz ausfällte (Urk. 97 S. 54), dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

- 38 - angemessen. Überdies wurde diese Busse seitens der Verteidigung akzeptiert (Urk. 139 S. 67).

6. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 421 Tage in Haft verbracht hat (Urk. 139 S. 70). Diese beantragt im Berufungsverfahren, diese Zeit sei dem Beschuldigten höchstens im Umfang von drei Monaten an die auszu- fällende Busse anzurechnen; im darüberhinausgehenden Umfang verlangt die Ver- teidigung eine angemessene Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die erlittene Haft (Urk. 104 N 4, Urk. 139 S. 70). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anrechnung der Haft an eine (Übertretungs-)Busse mit Blick auf den Verweis von Art. 104 StGB auf Art. 51 StGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StGB zulässig. Der Anrechnungs- faktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, ent- spricht gemäss Bundesgericht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126, Erw. 1.3.9.). Dabei gilt - wie nachfolgend unter Ziff. V./8. noch zu zeigen sein wird - ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro Fr. 30.– Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten. An- gerechnet werden können dem Beschuldigten somit - im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz, welche unbeschränkt und mit einem Umrechnungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft rechnete (vgl. Urk. 97 S. 54) - lediglich Fr. 2'700.– (90 x Fr. 30.–). Damit verbleiben 331 Tage erstandene Haft, die nicht an die genannte Sanktion angerechnet werden können; es handelt sich dabei nicht um Überhaft. Da es aber nicht sein kann, dass der Beschuldigte einerseits mit Busse bestraft wird, nachdem er bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, ist konsequenterweise die Busse zu reduzieren. Bei 331 Tagen Haft und einem Tagessatz analog der verwal- tungsrechtlichen Grundlage von Fr. 30.– resultieren Fr. 9'930.–. Es rechtfertigt sich, die zuvor festgesetzte Strafhöhe von Fr. 45'000.– um diese Fr. 9'930.– zu reduzie- ren, womit eine revidierte Strafhöhe von Fr. 35'070.– resultiert. Wie erwähnt dürfen daran die Fr. 2'700.–, welche als durch Haft abgegolten abgezogen werden dürfen, angerechnet werden.

- 39 -

7. Die Busse - das heisst vorliegend Fr. 32'370.– (Fr. 35'070.– minus Fr. 2'700.–) - ist zwingend zu bezahlen (vgl. insb. Art. 10 Abs. 1 VStrR sinngemäss). Ein Auf- schub ist nicht möglich.

8. Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungs- bereich des VStrR richtet sich nach Art. 10 VStrR. Diese Bestimmung sieht ein von den allgemeinen Bestimmungen des StGB abweichendes Sonderregime betreffend Umwandlung einer Busse in Haft vor, soweit sie nicht eingebracht werden kann (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Insbesondere gelten ein starrer Umwandlungsschlüssel von einem Tag Haft pro Fr. 30.– Busse und eine Obergrenze von maximal drei Monaten (Art. 10 Abs. 3 VStrR). Gestützt auf Art. 91 VStrR ist eine Ersatzfreiheitsstrafe allerdings nicht schon mit heutigem Urteil, sondern erst in einem allfälligen Nach- verfahren, d.h. nach Rechtskraft des Bussenentscheides und nach dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Busse, festzusetzen. Heute ist daher keine Ersatzfrei- heitsstrafe festzusetzen. VI. Beschlagnahmungen

1. Beschlagnahmte Barschaft 1.1. Hierzu beantragte der Verteidigung, es handle sich nicht um deliktisch erlangte Geldbeträge, weshalb diese dem Beschuldigten herauszugeben seien, zumal dieser auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe (Urk. 139 S. 67 f.). 1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid sämtliche Geldbeträge auf, welche im Verlauf der verschiedenen Untersuchungsverfahren beschlagnahmt wurden. Hierauf wird verwiesen (Urk. 97 S. 55). Die Geldbeträge wurden aus den Kassen verschiedener Tischgeräte, aus Serviceportemonnaies oder sonst wo in den betref- fenden Lokalen sichergestellt. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich dabei um nicht nachweislich aus den Delikten stammende Vermögenswerte handelte und ordnete eine Einziehung zuhanden der Bundeskasse an (Urk. 97 S. 54 f. und S. 63). Zwar dürfte zumindest bei den in den einschlägigen Tischgerä- ten sichergestellten Geldbeträgen davon ausgegangen werden, dass diese auf de- liktischem Weg erlangt wurden, jedoch wurden solche nur in Lokalen gefunden,

- 40 - bezüglich welcher vorliegend kein Schuldspruch erfolgt. Dem Bargeld, welches in den Lokalen "D._____" und "E._____" sichergestellt wurde, kann kein deliktischer Zusammenhang nachgewiesen werden. Daher ist unter Hinweis auf die zutreffen- den Erläuterungen der Vorinstanz zu den formellen Voraussetzungen einer Einzie- hung zur Kostendeckung (Urk. 97 S. 54 f. m.w.H.) die gesamte beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 13'589.30 zuhanden der Staatskasse resp. zur De- ckung der Verfahrenskosten, Ersatzforderung und Busse einzuziehen. Dafür, dass der Beschuldigte auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Beschlagnahmte Gegenstände 2.1. Die Vorinstanz führte zudem diverse zu Beweiszwecken beschlagnahmte Ge- genstände wie Schlüssel, Dokumente, Notizzettel etc. auf, worauf verwiesen wird (Urk. 97 S. 57 f.), und ordnete an, diese bei den Akten zu belassen. Dies ist zu übernehmen. 2.2. Schliesslich ist über die beschlagnahmten Tischgeräte und die dazugehören- den Utensilien zu entscheiden. Auch hier ist auf die Auflistung im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 58 ff.). 2.3. Der Beschuldigte ficht den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid betref- fend Einziehung nicht an hinsichtlich der Tischgeräte U21156, U21692, U21693, U7427 und U7428 sowie der USB-Sticks U21166, U28777, U28772, U40154, U23983, U23987 und U10110 (Urk. 104 N 2, Urk. 139 S. 10). Wie schon vor erster Instanz erhebt der Beschuldigte jedoch Anspruch auf die übrigen Geräte und Uten- silien (Urk. 79 S. 8 ff., Urk. 139 S. 11 ff.). Die Vorinstanz wies dabei zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte stets aussagte, er habe mit diesen Geräten nichts zu tun; er wisse nicht, wer sie aufgestellt habe. Da diese Gegenstände somit nicht ihm gehören, können sie ihm auch nicht herausgegeben werden (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 58). Unter Hinweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Sicherungseinziehung und insbesondere die Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB sind daher sämtliche beschlagnahmten Geräte und dazugehörenden Utensilien der

- 41 - Vorinstanz folgend einzuziehen und der ESBK zur Vernichtung resp. zur gutschei- nenden Verwendung zu überlassen (Urk. 97 S. 58 ff.). VII. Ersatzforderung

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ersatzforderung des Staats resp. eine entsprechende (Ausgleichs-)Einziehung ist auf die zutreffenden Erläuterungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 97 S. 60 f.).

2. Unbestritten und klar ist, dass der durch den Betrieb der Glücksspielgeräte er- zielte Gewinn gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Einnahmen daraus nicht mehr vorhanden sind.

3. Die ESBK machte vor erster Instanz eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 583'219.70 (Urk. 78 S. 44) und vor Berufungsinstanz eine solche von Fr. 584'719.70 (Urk. 136 S. 37 ff.) geltend. Diese bezogen sich allerdings auf sämtliche eingeklagten Sachverhalte. Erstellt sind vorliegend bekanntlich nur jene bezüglich der Lokale "D._____" und "E._____". Folglich ist von einer geringeren Ersatzforderung auszugehen, welche nur schwer ermittelt werden kann. Gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB kann das Gericht in solchen Fällen eine Schätzung vornehmen. Dabei kann gemäss Bundesgerichtsurteil 6B_393/2020, Erw. 3.4., vom 26. Juli 2021 die Ersatzforderung auf der Grundlage von unbestrittenen Tatsachen und Beweismitteln auf die einschlägigen Spielgeräte hochgerechnet werden.

4. Der Beschuldigte erklärte vor erster Instanz, er beabsichtige, die Schweiz zu verlassen und dann längerfristig in der Türkei ein Café zu übernehmen (Prot. I S. 29 f.). Nach seiner Haftentlassung ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in die Türkei gereist und aktuell dort wohnhaft (vgl. Urk. 114). Gemäss seinen Aussagen am 9. August 2022 vor erster Instanz hat er zwar keine Schulden, verfügt er jedoch auch nicht über Vermögen (Prot. I S. 33). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Lohnniveau in der Türkei um einiges tiefer ist als in der Schweiz (Urk. 97 S. 61). Neben der Bestreitung des Lebensunterhalts und allfälliger Rückzahlung von ver- bleibenden Verfahrenskosten etc. wird dem Beschuldigten somit wohl nur wenig Einkommen verbleiben, auf welches zur Deckung der Ersatzforderung zugegriffen

- 42 - werden könnte. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen (so auch Vorinstanz, Urk. 97 S. 61). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Da die durch die Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten angemessen erscheint, ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefoch- tenen Entscheids zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht zu einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Honorar der amtlichen Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorar- noten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'950.75 (inkl. MwSt.) ins Recht (Urk. 140/1- 2). 3.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfahren insbesondere nach den §§ 1, 16 und 17 der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr ist dabei nach den

- 43 - besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, zu bemessen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Entschädigungs- pflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3.3. Rechtsanwalt MLaw X._____ führt in seinen Honorarnoten Aufwendungen auf, die sich auf die Zeit vom 22. Dezember 2022 (das vorinstanzliche Urteil erging am

16. Dezember 2022) bis und mit Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 be- ziehen (vgl. Urk. 140/1-2). Dabei fallen die vielen Positionen mit der Bezeichnung "Studium der Akten" auf. Hierzu ist anzumerken, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz verteidigt hat und somit von bereits be- stehender Aktenkenntnis auszugehen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Aktendurchsicht im geltend gemachten Rahmen nötig gewesen wäre. Ausser der Berufungserklärung und der Vorbereitung für die Berufungsverhandlung waren

– abgesehen von ein paar administrativen Verfahrenshandlungen – keine prozes- sualen Handlungen nötig. Angesichts der längeren Zeitspanne und der umfangrei- chen Aktenlage rechtfertigt sich aber eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.). 3.4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist daher mit Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 44 -

4. Genugtuung 4.1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren im über die Anrechnung der Haft an die auszufällende Busse (vgl. vorne Ziff. V./6.) hinausgehenden Umfang eine angemessene Genugtuung für eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch die erlittene Haft geltend (Urk. 104 N 4, Urk. 139 S. 70 f.). 4.2. Zu Unrecht erlittene Haft liegt nicht vor, mit Ausnahme der Sicherheitshaft in der Zeitspanne vom 2. bis 9. August 2022, bezüglich welcher mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2022 ausdrücklich die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (Urk. 66 S. 9). Praxisgemäss besteht bei rechtswidriger Inhaftierung ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag, was vorliegend zu einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.– (8 x Fr. 200.–) führt. Die Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der

6. August 2022 gerechtfertigt. 4.3. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

- 45 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. De- zember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– ; Gebühr UB220033-O Fr. 1'000.– ; Gebühr UB220085-O Fr. 1'600.– ; Gebühr UB220143-O Fr. 4'600.– Barauslagen Vorverfahren Fr. 83'740.– Aufwand Vorverfahren Fr. 2'380.– Schreibgebühren Strafuntersuchung Fr. 58'523.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) 9.-10.(…)

11. [Mitteilungen]

12. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig bezüglich: "D._____", B._____-strasse 1, C._____, in Bezug auf die Geräte  U18756, U18757, U28773, U28778, U28779, U28783, U28784, U28788 sowie "E._____", B._____-strasse 2, C._____, in Bezug auf die Geräte  U23988, U23989, U23990, U23992, U23993, U23994.

- 46 - Einer weiteren Übertretung oder eines weiteren Vergehens ist der Beschul- digte nicht schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 35'070.–, wovon Fr. 2'700.– durch Haft abgegolten sind.

3. Die restliche Busse ist zu bezahlen.

4. Die in den fünf Lokalen beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 13'589.30 wird zuhanden der Staatskasse eingezogen.

5. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung wird verzichtet.

6. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 15. Dezember 2017, 7. April 2018 und 12. Januar 2019 beschlag- nahmten Gegenstände werden bei den Akten belassen: Div. Schlüssel, SD Card U21153,  Div. Dokumente U21154,  Div. Home-bet-Karten U21155,  Div. Mappen/Ordner U21157,  Mappe U21165,  Unterlagen U21167,  Adressbuch U28775,  Abrechnung U28781,  Div. Zettel U7176,  Notizzettel U7177,  Div. Notizzettel U7178,  Couvert mit Notizzettel U7179,  Notizzettel U7180,  Notizzettel U7182,  Notizzettel U7183  Notizzettel U21684. 

7. Folgende, mit Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK vom 6. Juli 2015, 31. März 2016, 4. Januar 2017, 27. Juni 2017

- 47 -

15. Dezember 2017, 7. April 2018, 24. September 2018, 11. Januar 2019,

12. Januar 2019 und 15. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Tischgerät U21156,  USB-Stick U21166,  PC-Terminal U12887 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12888 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12889 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U12890 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18943 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18945 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18942 inkl. Zubehör,  Tischgerät U18947,  Tischgerät U18948,  Tischgerät U18946,  Geräteschlüssel,  USB-Stick (Schlüsselanhänger),  PC-Terminal U21690 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21691 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21694 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21695 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U21696 inkl. Zubehör,  Tischgerät U21692,  Tischgerät U21693,  Serviceportemonnaie U21688,  Fernbedienung U21687 aus Serviceportemonnaie U21688,  USB-Stick U21683,  USB-Stick U21689 aus Serviceportemonnaie U21688,  Funksteckdose U21685,  Funksender U21686,  Recorder Überwachungskamera U21682,  PC-Terminal U5277 inkl. Zubehör, 

- 48 - PC-Terminal U18756 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U18757 inkl. Zubehör,  USB-Stick,  PC-Terminal U28770 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28771 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28777,  PC-Terminal U28773 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28778 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28779 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28783 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28784 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U28788 inkl. Zubehör,  USB-Stick U28772,  USB-Stick U28787,  iPhone U28775,  Nokia U28786,  Videorekorder U28769,  PC-Terminal U40122 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U40123 inkl. Zubehör,  USB-Stick U40154,  Laptop HP U23982 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23988 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23989 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23990 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23991 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23992 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23993 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U23994 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10111 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U10114 inkl. Zubehör,  Mobiltelefon Samsung U10113,  PC-Terminal U10115 inkl. Zubehör,  USB-Stick U23983,  USB-Stick U23984, 

- 49 - USB-Stick U23985,  USB-Stick U23986,  USB-Stick U23987,  Tischgerät U7427 inkl. Schlüssel,  Tischgerät U7428 inkl. Schlüssel,  PC-Terminal U7429 inkl. Zubehör,  PC-Terminal U7430 inkl. Zubehör. 

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu einem Viertel einstweilen und zu drei Vierteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'600.– zzgl. Zins von 5% seit 6. August 2022 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

12. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Eidgenössische Spielbankenkommission  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten

- 50 - die Eidgenössische Spielbankenkommission  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Rechtskraftstempel  (betr. Dispositiv-Ziff. 6 und 7) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin