Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 48 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeu- tung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und soweit relevant zur Last ge- legt, er habe am 23. Oktober 2021 die in ihrem Zimmer am Boden sitzende C._____ (Privatklägerin) gegen ihren Willen an den Handgelenken und am Ober- arm festgehalten. Er habe mit der Privatklägerin sprechen und so verhindern wol- len, dass sie weglaufen würde. Jedes Mal, wenn die Privatklägerin versucht habe aufzustehen, habe er sie stärker festgehalten.
- 8 - Weiter habe der Beschuldigte seine Hand von vorne an den Hals der Privatklägerin gelegt und während fünf bis sieben Sekunden zugedrückt, wobei er auch Druck auf den Kehlkopf ausgeübt habe, was der Privatklägerin Schmerzen verursacht habe. Die Privatklägerin habe nur noch mit Mühe atmen können. Wenig später habe der Beschuldigte der Privatklägerin erneut an den Hals gefasst und sie derart auf das Bett gedrückt. Über ihr kniend habe er die auf dem Rücken liegende Privatklägerin weiter am Hals gehalten und sie mit grosser Kraft während rund 20 Sekunden gegen die Matratze gedrückt. Gleichzeitig habe er den Hals der Privatklägerin zugedrückt. Aufgrund des starken Würgens habe die Privatklägerin zunächst kaum noch atmen und hernach während etwa drei Sekunden gar nicht mehr atmen können. Während zweier Sekunden sei ihr schwarz vor Augen gewor- den und sie habe unter Todesangst gelitten. Mit diesem über lange Zeit dauernden heftigen Würgen habe der Beschuldigte die Privatklägerin in konkrete Lebensge- fahr gebracht. Die Privatklägerin habe während zweier Tage anhaltende Schmer- zen an Hals und Kehlkopf gehabt sowie Hautunterblutungen an der Halsvorderseite erlitten. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt festgehalten habe, habe sie sich nicht für die Arbeit bereitmachen und die Wohnung verlassen können, weshalb sie den Zug verpasst und rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit erschienen sei (Urk. 30). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin gewürgt habe. Er habe ihr lediglich seine Hand an den Hals gelegt. Darauf sei die Privatklägerin wütend ge- worden, weil sie es nicht möge, wenn man sie berühre oder so mit ihr spreche. Auch ein Würgen auf dem Bett sei nie passiert. Er habe die Privatklägerin später zur Arbeit begleitet und bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Verletzungen am Hals gehabt (Prot. I S. 17 ff.). 2.3. Zum Vorfall wurde die Privatklägerin einmal polizeilich, einmal staats- anwaltschaftlich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Urk. 4/1-2, Prot. I S. 6 ff.). Der Beschuldigte wurde einmal polizeilich, viermal
- 9 - staatsanwaltschaftlich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- fragt (Urk. 3/1-3, Urk. 3/5-6, Prot. I S. 13 ff.). Weiter wurden mehrere Personen als Zeugen einvernommen (Urk. 5/1-6). 2.4. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, insbesondere ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklä- gerin (Urk. 7/4), Bildaufnahmen der Privatklägerin mit erkennbaren Verletzungen am Hals (Urk. 7/2) und eine Datensicherung des iPhone Xs der Privatklägerin mit einer Whatsapp-Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten (Urk. 6/5). 2.5. Die Vorinstanz setzt sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch mit den übrigen Beweismitteln aus- einander. Zusammenfassend hält sie fest, die Aussagen des Beschuldigten zum Randgeschehen (wie er am 23. Oktober 2021 frühmorgens zur Privatklägerin ge- fahren sei, sie zuerst über das Fenster miteinander gesprochen hätten, die Privat- klägerin ihn dann in die Wohnung gelassen und zum Übernachten überredet habe und wie sie am nächsten Morgen seinen Namen gerufen und ihn geweckt habe) seien grundsätzlich widerspruchsfrei. Die Schilderungen zum Kerngeschehen hin- gegen seien pauschal, widersprüchlich und nicht plausibel. Dies betreffe seine Motivation, weshalb er der Privatklägerin die Hand an die Seite des Halses gelegt habe, wie er dies getan habe und was die Ursache der Verletzungen der Privat- klägerin sei. Auch konfrontiert mit verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin habe der Beschuldigte widersprüchliche und lebens- fremde Aussagen zu Protokoll gegeben. Unstimmig sei zudem, wenn der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu behaupte, er habe nicht wissen können, dass die Eltern der Privatklägerin nicht vor Ort gewesen seien. Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte noch ausgeführt, die Privatklägerin habe ihm am Morgen mitgeteilt, dass ihre Eltern nicht zuhause seien (Urk. 48 S. 6 ff.). Die Privatklägerin habe demgegenüber zum Rand- wie auch zum Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt. Sie habe von sich aus frü- here Vorfälle angesprochen, die sie selbst nicht in ein günstiges Licht rücken wür-
- 10 - den, und ihre innere Zerrissenheit anschaulich beschrieben. Anzeichen übermäs- siger Belastungen seien nicht erkennbar. Auch ihre Aussagen zum Kerngeschehen respektive zum ersten und zweiten Würgevorfall seien zurückhaltend und nicht übermässig belastend ausgefallen. Nachvollziehbar und lebensnah habe die Pri- vatklägerin auch ihre Gedanken geschildert, wie sie habe vermeiden wollen, eine noch stärkere Reaktion des Beschuldigten zu provozieren. Habe sie die Chronologie der Geschehnisse teilweise abweichend wiedergegeben, zeige dies, dass ihre Aussagen nicht einstudiert seien. Im Übrigen sei dies auch durch den Zeitablauf erklärbar (Urk. 48 S. 9 ff.). Die Zeugen D._____ und E._____ (Vorgesetzter respektive Arbeitskollegin der Privatklägerin) hätten am betreffenden Tag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr Rötungen am Hals der Privatklägerin beobachtet. Ihnen gegenüber habe die Pri- vatklägerin erzählt, der Beschuldigte habe sie gewürgt respektive ihr Freund habe die Rötungen verursacht. Auch das Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2021 habe streifenförmige Hautunterblutungen festgestellt. Zudem hätten Kehlkopf- druck- und verschiebeschmerz sowie Halsschmerzen bei der Privatklägerin festge- stellt werden können. Laut Expertise lägen subjektive Symptome einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (Urk. 48 S. 13 f.). Schliesslich lässt die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung die aufgezeichnete WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einfliessen. Diese stütze die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin (Urk. 48 S. 15). 2.6. Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann vorab ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 6 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wieder- holender und teilweise ergänzender Natur. 2.6.1. Die Privatklägerin wurde am 23. Oktober 2021 kurz vor Mitternacht und damit rund 16 Stunden nach dem eingeklagten Vorfall durch das IRM körperlich unter- sucht. Die Ärztin des IRM stellte einen Druck- und Verschiebeschmerz des Kehl- kopfs fest, zudem an der Halsvorderseite, mittig auf einem in Körperlängsachse
- 11 - ausgerichteten Areal von ca. 5 x 3 cm, mehrere strichförmige in Körperlängsachse und parallel in einem Abstand von ca. 0.2 cm ausgerichtete, maximal ca. 5 cm lange, teilweise diskontinuierliche, rote, scharf begrenzte und nicht wegdrückbare Hautunterblutungen (Urk. 7/4). Die Verletzungen gehen aus einer Fotodokumenta- tion hervor (Urk. 7/2). 2.6.2. Die Privatklägerin hielt zum Vorfall fest, sie sei vom Beschuldigten zweimal gewürgt worden. Beim ersten Würgen habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt und gegen die Tür gedrückt. Sie habe seine Hände gehalten und versucht, dagegen zu drücken. Dabei habe sie fast keine Luft mehr bekommen, es sei ihr aber nicht schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/1 F/A 41 ff.; Urk. 4/2 F/A 89 ff.). Sie habe mit beiden Händen seinen Arm gehalten und versucht, Gegendruck zu machen und seine Hand wegzunehmen. Er habe sie vermutlich mit einer Hand gewürgt (Urk. 4/2 F/A 75 ff.). Sein Daumen sei auf der einen Seite und die restlichen vier Finger auf der anderen Seite des Halses gewesen. Mit der Hand habe er Druck gegen ihren Hals und den Kehlkopf ausgeübt (Urk. 4/2 F/A 81 ff.). Er habe sie nicht lange gewürgt, etwa während fünf, sechs, sieben Sekunden (Urk. 4/2 F/A 88), sicher während fünf Sekunden (Prot. I S. 9). Sie sei mit beiden Händen an seinen Händen gewesen und habe versucht, Gegendruck auszuüben (Prot. I S. 7). Der Beschul- digte habe vermutlich beide Hände benutzt (Prot. I S. 9). Wenig später habe er sie auf dem Bett gewürgt, wobei ihr während zwei Sekunden schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 4/1 F/A 50 ff.; Urk. 4/2 F/A 14 und F/A 135; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte sei über ihr gewesen, habe sie am Hals gehalten und sie mit voller Kraft gegen die Matratze gedrückt. Das Drücken gegen die Matratze sei sehr stark gewesen. Dies sei fester gewesen, als der Druck, den er mit den Fingern gegen den Hals ausgeübt habe (Urk. 4/2 F/A 136 ff.). Ihre Beine seien zwischen den Bei- nen des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe sie auf dem Bett vermut- lich nur mit einer Hand gewürgt (Prot. I S. 9). Sie sei wohl während 20 Sekunden gewürgt worden und habe etwa während drei Sekunden keine Luft bekommen (Urk. 4/2 F/A 142 ff.). Sie sei etwa während zehn Sekunden gewürgt worden, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden sei. Dann habe er sie nach ein bis zwei Sekunden losgelassen (Prot. I S. 10). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 4/2 F/A 149 ff.).
- 12 - Die Privatklägerin legte offen, wenn sie einzelne Umstände (etwa zur Frage, ob das erste Würgen mit einer oder mit zwei Händen ausgeführt wurde) nicht exakt in Erinnerung hatte. Zudem sind kleinere Abweichungen auch durch den Zeitablauf erklärbar und zeigen auf, dass die Aussagen nicht einstudiert wurden. Wenn die Vorinstanz unter anderem diese Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich widerspruchsfrei, detailliert, nachvollziehbar und deshalb – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 7 f.) – glaubhaft würdigt, ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 9 ff.). Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz unterstreicht, diese Schilderungen der Privat- klägerin würden durch das Gutachten des IRM und die Fotodokumentation gestützt (Urk. 48 S. 15). 2.6.3. Demgegenüber fallen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit der Vorinstanz teilweise widersprüchlich und pauschal aus. Sowohl dessen Mo- tivation, weshalb er der Privatklägerin im Rahmen eines eskalierenden Streits seine "rechte Hand auf die linke Halsseite" legte (Urk. 3/1 F/A 61), wie auch seine (vor Vorinstanz nicht bestätigte) Erklärung zu den festgestellten Verletzungen am Hals durch seinen Fingernagel wirken nur schwer nachvollziehbar (Urk. 48 S. 7 f.). Nachgeschoben fällt aus, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen früheren Depositionen behauptete, er habe am fraglichen Morgen von der Abwesenheit der Eltern der Privatklägerin nichts gewusst und deshalb mit deren Eingreifen rechnen müssen, hätte er sich tatsächlich so wie angeklagt verhalten (Prot. I S. 22; Urk. 3/1 F/A 61; Urk. 3/2 F/A 14). Diesbezüglich hat sich der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden bzw. sich wider- sprochen (Urk. 64 S. 10, 19 f.). Auch seine weiteren Depositionen und Erklärungs- versuche im Berufungsverfahren fielen teilweise wiederum nicht plausibel (vgl. Urk. 64 S. 12 f.) und widersprüchlich (vgl. Urk. 64 S. 13) aus. 2.6.4. Keiner Ergänzung bedürfen auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den WhatsApp-Nachrichten, die nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgetauscht wurden. So schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin "ich han dich am hals packt" (Urk. 6/5 S. 93). Im Anschluss an zwei Nachrichten der Privatklägerin ("eig sötti zu polizei gah und ahzeige nachdem was hüt morge durre gzoge hesh"; "trz muesh nd gwaltätig werde"; Urk. 6/5 S. 90 f.) antwortete der
- 13 - Beschuldigte, "da hesh du recht ich weiss ish min sheiss fehler gsii :-(" (Urk. 6/5 S. 92). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte seine Nachrichten im besag- ten Kontext schrieb und so meinte, wie er sie auch tatsächlich formuliert hat. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem neu behaup- tet, diese Entschuldigung beziehe sich darauf, dass die Privatklägerin wegen ihm zu spät zur Arbeit gekommen sei, vermag dies im Gesamtkontext keineswegs zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen weiteren Depositionen (Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Dass er sich mit " ich han dich am hals packt" nur falsch aus- gedrückt haben will, ist ebenfalls nicht überzeugend (Urk. 3/3 F/A 47; Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Immerhin hielt der Beschuldigte wenig später fest, "han dich eig wölle fest hebe demit mer zuelosish" (Urk. 6/5 S. 97). Es kann auf die Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 8). Es ist schliesslich auch völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte behaupten lässt, er sei von den strafrechtlichen Anschuldigungen überrascht geworden (Urk. 65 S. 6), zumal diese Vorwürfe – wie bereits in den vorangehenden Ausführungen aufgezeigt – in der WhatsApp-Konversation Thema waren. 2.6.5. Der Beschuldigte argumentierte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen nach dem Arbeitsbeginn und vor dem Aufeinandertreffen mit der Zeugin E._____ selbst zu- gefügt (Urk. 40 Rz. 15, 25 und 30; Urk. 64 S. 15). Diesen Einwand verwirft die Vor- instanz mit überzeugender Begründung (Urk. 48 S. 14). Entgegen der Verteidigung ist ein Motiv der Privatklägerin dafür, sich die Verletzungen selbst zuzufügen, um damit dem Beschuldigten eins auszuwischen, nicht erkennbar (Urk. 64 S. 3, 15; Urk. 65 S. 8). Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachver- halt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 14 f.). 2.6.6. Erstellt ist weiter der angeklagte Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr festhielt, dies, weil er mit ihr sprechen und verhindern wollte, dass sie weglaufe. Dadurch konnte die Privatklägerin die Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, ver- passte ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Vorwurf stützt sich auf die konkreten, authentischen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
- 14 - (Urk. 4/1 F/A 40 und 52, Urk. 4/2 F/A 49 - 61, 113 f., 170 ff., 181 ff., Prot. I S. 7). Soweit der Beschuldigte auch diesen Vorwurf in Abrede stellt, kann ihm nicht ge- folgt werden. Immerhin äusserte er sich wie ausgeführt via WhatsApp gegenüber der Privatklägerin, er habe sie festhalten wollen, damit sie ihm zuhöre (Urk. 6/5 S. 97). Auch vor Vorinstanz hielt er fest, er habe sie gehalten und nochmals mit ihr reden wollen (Prot. I S. 20). Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht festgehalten (Urk. 65 S. 9), macht er geltend, was nicht mal der Beschuldigte selbst behauptet (Urk. 64 S. 16). 2.6.7. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das zweifache Würgen eine Lebensgefahr schuf, hält das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom
9. Dezember 2021 das Folgende fest: Bildgeberisch habe man keine Hinweise auf eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes gefunden. Ebenso hätten die Hirn- arterien keine Blutflussstörung oder Blutergüsse aufgewiesen. Die Halsweichteile hätten keine Verletzungen gezeigt und die Halswirbelsäule sei als regelrecht unter- sucht worden. Bildgeberisch habe man zusammenfassend keine Würgefolgen ab- grenzen können. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompres- sion (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und/oder in den Kopfschleimhäuten) hätten nicht festgestellt werden können. Auch die MRI-Untersuchung von Gehirn und Hals habe keine Hinweise auf Hirndurchblutungsstörungen oder anderweitige Verletzungen gezeigt. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wo- nach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen in Form von Schwarzwerden vor den Augen gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoff- mangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse (Urk. 7/4). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen auf dem Bett, wobei er die Privatklägerin am Hals packte, mit grosser Kraft gegen die Matratze drückte und sie derart während rund 20 Sekunden würgte, wodurch die Privatklägerin während rund drei Sekunden keine Luft mehr bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde, eine infolge Sauerstoffmangel verursachte Hirnfunktionsstörung bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Stauungsblutungen nicht hätten fest- gestellt werden können. Petechiale (punktförmige) Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen
- 15 - aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen ein solcher Würgevorgang zwingend auszuschliessen wäre (vgl. Schweize- rische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 10 f. [abrufbar unter https://sgrm.ch/de/foren- sische-medizin/arbeitsgruppen/qm-forensische-medizin]). Die Privatklägerin zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hin- wiesen. Für den Beschuldigten war nicht erkennbar, ab welcher Intensität respek- tive Dauer der Halskompression er die Privatklägerin in Lebensgefahr brachte. Mit- hin schuf er – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8 f.) – eine konkrete und akute Lebensgefahr. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen eine Person stark verletzt werden könne und sie auch sterben respektive ersticken könne (Urk. 3/6 F/A 3 f.). Dies bestätigte er sodann auch anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht (Urk. 64 S. 16). Mit der Vorinstanz bleibt zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett unter Einsatz seines Körpergewichts und mit gros- ser Gewalteinwirkung würgte. Er übte, indem er auf dem Bett über der Privatkläge- rin kniete, noch mehr Kraft aus als beim ersten Übergriff und würgte die Privatklä- gerin während rund 20 Sekunden. Dieses wiederholte Würgen, die erhebliche Krafteinwirkung und die Dauer des Würgens zeigen die Entschlossenheit des Be- schuldigten und manifestieren den direkten Vorsatz, eine unmittelbare Lebens- gefahr zu schaffen. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls nach dem Vorfall da- von ausging, der Beschuldigte habe gemeint, sie habe ihre Atemnot nur "gefaked" (vgl. Urk. 6/5 S. 96), kann der Beschuldigte unter den konkreten Umständen – wie aufgezeigt hat er die Privatklägerin heftig gewürgt – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6 f.) – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittel- baren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptom- orientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr di- rekten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rück- sichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupel- losigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Ge- ringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB). 1.2. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal. Die Tatausführung insbesondere auf dem Bett, wobei er über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung während rund 20 Sekunden würgte, muss als massiv bezeichnet werden. Gestützt auf die
- 17 - gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Sehstörungen [Schwarzsehen]), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktions- störung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebens- gefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf konsequent in Abrede. Hingegen schil- dern die Privatklägerin und er übereinstimmend und ist deshalb unbestritten, dass sich der Disput um ihre (aufgelöste) Liebesbeziehung drehte. Gleichwohl handelte der Beschuldigte aus nichtigem Grund; er wollte die Privatklägerin zu einem Ge- spräch mit ihm zwingen (Urk. 64 S. 13). Die heftige körperliche Gewalt ist in einem solchen Zusammenhang weder verständlich noch kann sie gebilligt werden. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6) – zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen. 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB. 2. 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 48 S. 19 f.). Gewalt als Nötigungsmittel umfasst nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch Zwangseinwirkungen auf den Körper des Opfers, denen keine besondere Kraftent- faltung seitens des Täters zugrunde liegt (DELNON/RÜDY, Basler StGB-Kommentar,
- 18 - a.a.O., N. 20 zu Art. 181 StGB). Welches Mass die Gewalteinwirkung für ein tatbe- standsmässiges Verhalten erreicht werden muss, entscheidet sich nicht nach ab- soluten, sondern nach relativen Kriterien. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 44 f. mit Hinweis). 2.3. Eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB ist immer dann schon zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willens- freiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 45). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hielt der Be- schuldigte die Privatklägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, verpasste ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung in objektiver Hin- sicht erfüllt. Er hielt die Privatklägerin zurück mit dem Ziel, dass sie nicht weglaufe. Er war sich deshalb bewusst, dass er durch die Gewaltanwendung die Willensfrei- heit der Privatklägerin beeinträchtigen würde. Handelte er trotz dieser Erkenntnis in solcher Weise, so wollte er sie mit direktem Vorsatz zu einem Verhalten zwingen, zu dem sie sich aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Gestützt auf das Be- weisergebnis handelte er mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich. Das Nöti- gungsmittel war rechtswidrig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441 mit Hinweisen). 2.4. Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 49).
- 19 - 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 21 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, ist für die Gefährdung des Lebens eine Frei- heitsstrafe und für die Nötigung eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht gegeben sind.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 20 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzu- schätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzu- räumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Für die Gefährdung des Lebens steht unter Berücksichtigung der konkre- ten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die Nötigung ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die ver- büsste viertägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende bedingte Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zweimal würgte. Die von ihm dadurch ver-
- 21 - ursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung insbeson- dere auf dem Bett, bei welcher der Beschuldigte über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung wäh- rend rund 20 Sekunden würgte, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, wonach die Privatklä- gerin während rund drei Sekunden keine Luft bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde. Auch die zeitliche Dauer des Würgevor- gangs muss als eher lang bezeichnet werden. Die Gefährdung war hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung (vgl. Prot. I S. 12). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und früheren Freundin des Beschuldigten in deren Schlafzimmer stellte zudem auch einen Vertrauens- missbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv noch leicht. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hem- mungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszustrei- chen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer (aufgelösten) Liebesbeziehung eine Erklärung. Nichts hinderte ihn daran, die Diskussion gewaltfrei zu führen re- spektive die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen. 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Nötigung 4.1. Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin wiederholt an den Handgelenken und am Oberarm fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht recht- zeitig verlassen, verpasste ihren Zug und erschien rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Beschuldigte handelte spontan und aus der Situation heraus. In objek-
- 22 - tiver Hinsicht ist das Verschulden als sehr leicht zu werten. Er wollte verhindern, dass sich die Privatklägerin einer Diskussion entziehen und weglaufen würde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte kein Verständnis für das Bedürfnis der Privatklägerin zeigte, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Da er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Privatklägerin stellte, handelte er egois- tisch und rücksichtslos (Urk. 48 S. 24). 4.2. Aufgrund des objektiv sehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, rechtfertigt es sich, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 25). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisierend fest, er habe in der Zwischenzeit im Sommer 2023 seine Lehre bei F._____ erfolgreich abgeschlossen und arbeite jetzt dort in einem 100%- Pensum (Urk. 64 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
6. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn neu auf Fr. 3'800.– zuzüglich 13. Mo- natslohn. Er lebt nach wie vor bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem Halbbruder (Urk. 64 S. 3). Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 150.– pro Monat ab (Prot. I S. 15 f.). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
7. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer
- 23 - Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Die erstandene Haft von vier Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 27). Im Übrigen ist vom bedingten Vollzug der Gelds- trafe bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Gleiches gilt für die Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte be- antragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 49). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er lebe seit acht Jahren in der Schweiz und sei bestens inte- griert. Er spreche die (hiesige) Sprache und stehe vor dem Abschluss der Lehre. Auch seine Mutter und seine Schwester würden in der Schweiz leben, während er zu Honduras keinen Bezug mehr habe und dort nur noch entfernte Verwandte lebten. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ihn dies aus dem sozialen Umfeld reissen. Er müsste sich eine neue Existenz aufbauen, nachdem er in der Schweiz gerade seine Ausbildung abschliesse. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem bestünden keine öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung (Urk. 40 Rz. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung ergänzend fest, da der Beschuldigte bereits mit 12 Jahren in der Schweiz gelebt habe, gelte er als hier aufgewachsen. Überdies werde dem Beschuldigten auch vom Arbeitgeber eine hohe Professionalität bei der Arbeit sowie eine hohe Integrität attestiert. Zu seiner "vorzüglichen" Integration hielt sie weiterführend fest, der Beschuldigte habe nun die Lehre abgeschlossen, sei gefestigt im Berufsleben, stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe keine Schulden. Abgesehen vom
- 24 - vorliegenden Verfahren habe der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung immer respektiert; die Legalprognose falle mithin positiv aus. Der Beschuldigte sei zwar schon volljährig, aber auch mit 22 Jahren befinde er sich noch in der Entwicklung und sei in sehr hohem Masse auf die Beziehung zur elterlichen Kernfamilie ange- wiesen. In seinem Heimatland, wo der Beschuldigte letztmals vor seiner Ausreise gewesen sei und nie gearbeitet habe, lebe einzig noch seine 69-jährige Gross- mutter; alle anderen weiteren Verwandten würden in den USA leben. Sodann sei das öffentliche Interesse – auch angesichts des leichten Verschuldens bzw. der leichten Tatschwere betreffend einen jugendlichen Beziehungsstreit – im Gegen- satz zum privaten Interesse des Beschuldigten – klein (Urk. 65 S. 3 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 27 ff.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz nicht. 1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte spreche flies- send Deutsch und Schweizerdeutsch. Er sei sozial gut integriert, stehe kurz vor dem Abschluss seiner kaufmännischen Lehre in der …-branche und habe sich in seinem Lehrbetrieb bereits eine ordentliche Anstellung sichern können. Ein Verlas- sen der Schweiz und ein Neuanfang in Honduras wären mit erheblichen persönli- chen Einschränkungen und Änderungen verbunden. Der Beschuldigte habe die letzten acht Jahre in der Schweiz, jedoch einen grossen Teil seiner Jugend in sei- nem Heimatstaat verbracht und spreche fliessend Spanisch. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Familie (Mutter, Schwester, Stiefvater und Halbbruder) würde aus Honduras schwer fallen, sei aber dank der heutigen Technik gleichwohl möglich. Der Beschuldigte verfüge über eine solide Grundausbildung und zudem über Berufserfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der noch junge Beschuldigte auch in Honduras Aussichten auf eine Anstellung habe.
- 25 - Insgesamt bedeute die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor (Urk. 48 S. 29 ff.). 1.4. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist honduranischer Staatsbürger. Die ers- ten zwölf Lebensjahre verbrachte er in Honduras. In die Schweiz reiste er 2013 ein, wo er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem jüngeren Halbbruder wohnt. Überdies pflegt er einen guten Kontakt mit seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthalts- bewilligung B, hat die kaufmännische Lehre 2023 in einem …-büro abgeschlossen und arbeitet in einer Festanstellung im früheren Lehrbetrieb. Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch und Spanisch. In der Schweiz leben die Mutter, die Schwester, der Stiefvater und der Halbbruder des Beschuldigten. In Honduras lebt nur noch seine 69-jährige Grossmutter, mit welcher er sporadisch via FaceTime in Kontakt steht; die restlichen Verwandten leben in den USA. Zu seinem Vater hat er schon seit Kindheit keinen Kontakt mehr. 1.5. Der Beschuldigte ist damit als Kind respektive Jugendlicher in die Schweiz gezogen und seit elf Jahren in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, ent- scheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Härtefalls bei einem chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5 S. 111). Ebenso hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrations- kriterien ist hier festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorbildlich integriert hat. Er spricht fliessend Deutsch, verfügt über eine feste Anstellung, hat keine Schulden und wurde abgesehen von den hier zu beurteilenden Delikten nicht straffällig. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sozial und beruflich sehr gut integriert hat. Der Beschul- digte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt in der Schweiz über ein
- 26 - normales Umfeld aus Freunden und (Arbeits-)Kollegen. Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor zusammenlebt, pflegt er sodann intensive familiäre Beziehungen bzw. emotionale Bindungen, welche angesichts der gesamten Umstände – insbesondere des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten – mit der Konstellation der gemäss Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie vergleichbar sind und unter diesem Blickwinkel sowie angesichts des leichten Verschuldens des Beschuldigten seinen Verbleib rechtfertigen. Auf der anderen Seite spricht der Beschuldigte fliessend Spanisch, ist mit den Gepflogenheiten in Honduras vertraut und verfügt über eine Ausbildung, die ihm auch dort von Nutzen sein kann. Indes verfügt der Beschuldigte – abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner bereits in die Jahre gekommenen Grossmutter via FaceTime – über kein Beziehungsnetz im Zielland. Seit er in die Schweiz ge- kommen ist, war er denn auch nie mehr dort. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich durchaus zumutbar wäre, in Honduras sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen, ihn dies indes mit einer gewissen Härte treffen würde. Dass die Wirtschaftslage im Zielland schwieriger als in der Schweiz ist, ist unerheb- lich (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Die Trennung des Beschuldigten von seiner hier lebenden, mit der Kernfamilie ver- gleichbaren Familienkonstellation würde ihn aber so schwer treffen, dass die ge- samten Umstände einen schweren persönlicher Härtefall zu begründen vermögen. 1.6. Auch ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschuldigte hat sich zwar der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht, mithin hat seine Tat sich gegen das höchste Rechtsgut gerichtet, sein Verschulden wiegt hierbei jedoch noch leicht und vom Beschuldigten geht keine erkennbare weitergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor der die Öffentlichkeit zu beschützen wäre. Er ist Ersttäter, ist seit den heute zu beurteilen- den Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich am Wirtschaftsleben aktiv beteiligt. Während das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung des Beschuldigten somit als moderat bis gering gewertet werden muss, ist
- 27 - das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen. 1.7. Zusammenfassend ist daher vorliegend von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Genugtuung sowie die Bemessungskriterien finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 33 f.). Auf- grund der Schuldsprüche ist über die Zivilansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz sowie im Rahmen des Berufungs- verfahrens die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins von 5 % ab 23. Oktober 2021 beantragen (Urk. 39 S. 2 und 9 f.; Urk. 54). 2.2. Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Die bereits vor dem Vorfall bestehenden Panikattacken traten nach dem Übergriff verstärkt auf. Weiter litt die Privatklägerin unter Albträumen und musste sich in psychiatrische Behand- lung begeben (Prot. I S. 12), deren Dauer – auch im Berufungsverfahren – aber unbestimmt geblieben ist. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft ver- ursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berück- sichtigung des noch leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140165 vom 9. Oktober 2014; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017; SB200037 vom 25. März 2021; SB210183 vom 9. Juni 2022) sowie angesichts des
- 28 - dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens ist die Genugtuung auf Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 23. Oktober 2021) festzu- setzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) ist aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungs- gericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Einzig in Be- zug auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte. Das teilweise Unterliegen der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der Genugtuung, die Teil eines Ermes- sensentscheids ist, fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
- 29 - allfällige Rückerstattungspflicht ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'943.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 61). Rechtsanwalt MLaw X.____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'943.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'529.40 (inkl. MwSt.) geltend. Dabei ist das Total korrekt, der Umfang der Mehrwertsteuer aber unrichtig (Fr. 167.30 anstatt Fr. 189.60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 60). Es rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung –, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal und gesamt- haft 2'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die weiteren Kosten betragen Fr. 25.– für die EDV-Datensicherung. Es wird beschlossen:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte be- antragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 49). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er lebe seit acht Jahren in der Schweiz und sei bestens inte- griert. Er spreche die (hiesige) Sprache und stehe vor dem Abschluss der Lehre. Auch seine Mutter und seine Schwester würden in der Schweiz leben, während er zu Honduras keinen Bezug mehr habe und dort nur noch entfernte Verwandte lebten. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ihn dies aus dem sozialen Umfeld reissen. Er müsste sich eine neue Existenz aufbauen, nachdem er in der Schweiz gerade seine Ausbildung abschliesse. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem bestünden keine öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung (Urk. 40 Rz. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung ergänzend fest, da der Beschuldigte bereits mit 12 Jahren in der Schweiz gelebt habe, gelte er als hier aufgewachsen. Überdies werde dem Beschuldigten auch vom Arbeitgeber eine hohe Professionalität bei der Arbeit sowie eine hohe Integrität attestiert. Zu seiner "vorzüglichen" Integration hielt sie weiterführend fest, der Beschuldigte habe nun die Lehre abgeschlossen, sei gefestigt im Berufsleben, stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe keine Schulden. Abgesehen vom
- 24 - vorliegenden Verfahren habe der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung immer respektiert; die Legalprognose falle mithin positiv aus. Der Beschuldigte sei zwar schon volljährig, aber auch mit 22 Jahren befinde er sich noch in der Entwicklung und sei in sehr hohem Masse auf die Beziehung zur elterlichen Kernfamilie ange- wiesen. In seinem Heimatland, wo der Beschuldigte letztmals vor seiner Ausreise gewesen sei und nie gearbeitet habe, lebe einzig noch seine 69-jährige Gross- mutter; alle anderen weiteren Verwandten würden in den USA leben. Sodann sei das öffentliche Interesse – auch angesichts des leichten Verschuldens bzw. der leichten Tatschwere betreffend einen jugendlichen Beziehungsstreit – im Gegen- satz zum privaten Interesse des Beschuldigten – klein (Urk. 65 S. 3 ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 27 ff.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz nicht.
E. 1.3 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte spreche flies- send Deutsch und Schweizerdeutsch. Er sei sozial gut integriert, stehe kurz vor dem Abschluss seiner kaufmännischen Lehre in der …-branche und habe sich in seinem Lehrbetrieb bereits eine ordentliche Anstellung sichern können. Ein Verlas- sen der Schweiz und ein Neuanfang in Honduras wären mit erheblichen persönli- chen Einschränkungen und Änderungen verbunden. Der Beschuldigte habe die letzten acht Jahre in der Schweiz, jedoch einen grossen Teil seiner Jugend in sei- nem Heimatstaat verbracht und spreche fliessend Spanisch. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Familie (Mutter, Schwester, Stiefvater und Halbbruder) würde aus Honduras schwer fallen, sei aber dank der heutigen Technik gleichwohl möglich. Der Beschuldigte verfüge über eine solide Grundausbildung und zudem über Berufserfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der noch junge Beschuldigte auch in Honduras Aussichten auf eine Anstellung habe.
- 25 - Insgesamt bedeute die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor (Urk. 48 S. 29 ff.).
E. 1.4 Der heute 23-jährige Beschuldigte ist honduranischer Staatsbürger. Die ers- ten zwölf Lebensjahre verbrachte er in Honduras. In die Schweiz reiste er 2013 ein, wo er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem jüngeren Halbbruder wohnt. Überdies pflegt er einen guten Kontakt mit seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthalts- bewilligung B, hat die kaufmännische Lehre 2023 in einem …-büro abgeschlossen und arbeitet in einer Festanstellung im früheren Lehrbetrieb. Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch und Spanisch. In der Schweiz leben die Mutter, die Schwester, der Stiefvater und der Halbbruder des Beschuldigten. In Honduras lebt nur noch seine 69-jährige Grossmutter, mit welcher er sporadisch via FaceTime in Kontakt steht; die restlichen Verwandten leben in den USA. Zu seinem Vater hat er schon seit Kindheit keinen Kontakt mehr.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist damit als Kind respektive Jugendlicher in die Schweiz gezogen und seit elf Jahren in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, ent- scheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Härtefalls bei einem chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5 S. 111). Ebenso hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrations- kriterien ist hier festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorbildlich integriert hat. Er spricht fliessend Deutsch, verfügt über eine feste Anstellung, hat keine Schulden und wurde abgesehen von den hier zu beurteilenden Delikten nicht straffällig. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sozial und beruflich sehr gut integriert hat. Der Beschul- digte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt in der Schweiz über ein
- 26 - normales Umfeld aus Freunden und (Arbeits-)Kollegen. Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor zusammenlebt, pflegt er sodann intensive familiäre Beziehungen bzw. emotionale Bindungen, welche angesichts der gesamten Umstände – insbesondere des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten – mit der Konstellation der gemäss Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie vergleichbar sind und unter diesem Blickwinkel sowie angesichts des leichten Verschuldens des Beschuldigten seinen Verbleib rechtfertigen. Auf der anderen Seite spricht der Beschuldigte fliessend Spanisch, ist mit den Gepflogenheiten in Honduras vertraut und verfügt über eine Ausbildung, die ihm auch dort von Nutzen sein kann. Indes verfügt der Beschuldigte – abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner bereits in die Jahre gekommenen Grossmutter via FaceTime – über kein Beziehungsnetz im Zielland. Seit er in die Schweiz ge- kommen ist, war er denn auch nie mehr dort. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich durchaus zumutbar wäre, in Honduras sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen, ihn dies indes mit einer gewissen Härte treffen würde. Dass die Wirtschaftslage im Zielland schwieriger als in der Schweiz ist, ist unerheb- lich (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Die Trennung des Beschuldigten von seiner hier lebenden, mit der Kernfamilie ver- gleichbaren Familienkonstellation würde ihn aber so schwer treffen, dass die ge- samten Umstände einen schweren persönlicher Härtefall zu begründen vermögen.
E. 1.6 Auch ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschuldigte hat sich zwar der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht, mithin hat seine Tat sich gegen das höchste Rechtsgut gerichtet, sein Verschulden wiegt hierbei jedoch noch leicht und vom Beschuldigten geht keine erkennbare weitergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor der die Öffentlichkeit zu beschützen wäre. Er ist Ersttäter, ist seit den heute zu beurteilen- den Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich am Wirtschaftsleben aktiv beteiligt. Während das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung des Beschuldigten somit als moderat bis gering gewertet werden muss, ist
- 27 - das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen.
E. 1.7 Zusammenfassend ist daher vorliegend von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Genugtuung sowie die Bemessungskriterien finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 33 f.). Auf- grund der Schuldsprüche ist über die Zivilansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungs- gericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 20 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzu- schätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzu- räumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Für die Gefährdung des Lebens steht unter Berücksichtigung der konkre- ten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die Nötigung ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die ver- büsste viertägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende bedingte Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Einzig in Be- zug auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte. Das teilweise Unterliegen der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der Genugtuung, die Teil eines Ermes- sensentscheids ist, fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
- 29 - allfällige Rückerstattungspflicht ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'943.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 61). Rechtsanwalt MLaw X.____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'943.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'529.40 (inkl. MwSt.) geltend. Dabei ist das Total korrekt, der Umfang der Mehrwertsteuer aber unrichtig (Fr. 167.30 anstatt Fr. 189.60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 60). Es rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung –, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal und gesamt- haft 2'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.4 Die weiteren Kosten betragen Fr. 25.– für die EDV-Datensicherung. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Die Vorinstanz setzt sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch mit den übrigen Beweismitteln aus- einander. Zusammenfassend hält sie fest, die Aussagen des Beschuldigten zum Randgeschehen (wie er am 23. Oktober 2021 frühmorgens zur Privatklägerin ge- fahren sei, sie zuerst über das Fenster miteinander gesprochen hätten, die Privat- klägerin ihn dann in die Wohnung gelassen und zum Übernachten überredet habe und wie sie am nächsten Morgen seinen Namen gerufen und ihn geweckt habe) seien grundsätzlich widerspruchsfrei. Die Schilderungen zum Kerngeschehen hin- gegen seien pauschal, widersprüchlich und nicht plausibel. Dies betreffe seine Motivation, weshalb er der Privatklägerin die Hand an die Seite des Halses gelegt habe, wie er dies getan habe und was die Ursache der Verletzungen der Privat- klägerin sei. Auch konfrontiert mit verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin habe der Beschuldigte widersprüchliche und lebens- fremde Aussagen zu Protokoll gegeben. Unstimmig sei zudem, wenn der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu behaupte, er habe nicht wissen können, dass die Eltern der Privatklägerin nicht vor Ort gewesen seien. Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte noch ausgeführt, die Privatklägerin habe ihm am Morgen mitgeteilt, dass ihre Eltern nicht zuhause seien (Urk. 48 S. 6 ff.). Die Privatklägerin habe demgegenüber zum Rand- wie auch zum Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt. Sie habe von sich aus frü- here Vorfälle angesprochen, die sie selbst nicht in ein günstiges Licht rücken wür-
- 10 - den, und ihre innere Zerrissenheit anschaulich beschrieben. Anzeichen übermäs- siger Belastungen seien nicht erkennbar. Auch ihre Aussagen zum Kerngeschehen respektive zum ersten und zweiten Würgevorfall seien zurückhaltend und nicht übermässig belastend ausgefallen. Nachvollziehbar und lebensnah habe die Pri- vatklägerin auch ihre Gedanken geschildert, wie sie habe vermeiden wollen, eine noch stärkere Reaktion des Beschuldigten zu provozieren. Habe sie die Chronologie der Geschehnisse teilweise abweichend wiedergegeben, zeige dies, dass ihre Aussagen nicht einstudiert seien. Im Übrigen sei dies auch durch den Zeitablauf erklärbar (Urk. 48 S. 9 ff.). Die Zeugen D._____ und E._____ (Vorgesetzter respektive Arbeitskollegin der Privatklägerin) hätten am betreffenden Tag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr Rötungen am Hals der Privatklägerin beobachtet. Ihnen gegenüber habe die Pri- vatklägerin erzählt, der Beschuldigte habe sie gewürgt respektive ihr Freund habe die Rötungen verursacht. Auch das Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2021 habe streifenförmige Hautunterblutungen festgestellt. Zudem hätten Kehlkopf- druck- und verschiebeschmerz sowie Halsschmerzen bei der Privatklägerin festge- stellt werden können. Laut Expertise lägen subjektive Symptome einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (Urk. 48 S. 13 f.). Schliesslich lässt die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung die aufgezeichnete WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einfliessen. Diese stütze die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin (Urk. 48 S. 15).
E. 2.6 Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann vorab ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 6 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wieder- holender und teilweise ergänzender Natur.
E. 2.6.1 Die Privatklägerin wurde am 23. Oktober 2021 kurz vor Mitternacht und damit rund 16 Stunden nach dem eingeklagten Vorfall durch das IRM körperlich unter- sucht. Die Ärztin des IRM stellte einen Druck- und Verschiebeschmerz des Kehl- kopfs fest, zudem an der Halsvorderseite, mittig auf einem in Körperlängsachse
- 11 - ausgerichteten Areal von ca. 5 x 3 cm, mehrere strichförmige in Körperlängsachse und parallel in einem Abstand von ca. 0.2 cm ausgerichtete, maximal ca. 5 cm lange, teilweise diskontinuierliche, rote, scharf begrenzte und nicht wegdrückbare Hautunterblutungen (Urk. 7/4). Die Verletzungen gehen aus einer Fotodokumenta- tion hervor (Urk. 7/2).
E. 2.6.2 Die Privatklägerin hielt zum Vorfall fest, sie sei vom Beschuldigten zweimal gewürgt worden. Beim ersten Würgen habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt und gegen die Tür gedrückt. Sie habe seine Hände gehalten und versucht, dagegen zu drücken. Dabei habe sie fast keine Luft mehr bekommen, es sei ihr aber nicht schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/1 F/A 41 ff.; Urk. 4/2 F/A 89 ff.). Sie habe mit beiden Händen seinen Arm gehalten und versucht, Gegendruck zu machen und seine Hand wegzunehmen. Er habe sie vermutlich mit einer Hand gewürgt (Urk. 4/2 F/A 75 ff.). Sein Daumen sei auf der einen Seite und die restlichen vier Finger auf der anderen Seite des Halses gewesen. Mit der Hand habe er Druck gegen ihren Hals und den Kehlkopf ausgeübt (Urk. 4/2 F/A 81 ff.). Er habe sie nicht lange gewürgt, etwa während fünf, sechs, sieben Sekunden (Urk. 4/2 F/A 88), sicher während fünf Sekunden (Prot. I S. 9). Sie sei mit beiden Händen an seinen Händen gewesen und habe versucht, Gegendruck auszuüben (Prot. I S. 7). Der Beschul- digte habe vermutlich beide Hände benutzt (Prot. I S. 9). Wenig später habe er sie auf dem Bett gewürgt, wobei ihr während zwei Sekunden schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 4/1 F/A 50 ff.; Urk. 4/2 F/A 14 und F/A 135; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte sei über ihr gewesen, habe sie am Hals gehalten und sie mit voller Kraft gegen die Matratze gedrückt. Das Drücken gegen die Matratze sei sehr stark gewesen. Dies sei fester gewesen, als der Druck, den er mit den Fingern gegen den Hals ausgeübt habe (Urk. 4/2 F/A 136 ff.). Ihre Beine seien zwischen den Bei- nen des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe sie auf dem Bett vermut- lich nur mit einer Hand gewürgt (Prot. I S. 9). Sie sei wohl während 20 Sekunden gewürgt worden und habe etwa während drei Sekunden keine Luft bekommen (Urk. 4/2 F/A 142 ff.). Sie sei etwa während zehn Sekunden gewürgt worden, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden sei. Dann habe er sie nach ein bis zwei Sekunden losgelassen (Prot. I S. 10). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 4/2 F/A 149 ff.).
- 12 - Die Privatklägerin legte offen, wenn sie einzelne Umstände (etwa zur Frage, ob das erste Würgen mit einer oder mit zwei Händen ausgeführt wurde) nicht exakt in Erinnerung hatte. Zudem sind kleinere Abweichungen auch durch den Zeitablauf erklärbar und zeigen auf, dass die Aussagen nicht einstudiert wurden. Wenn die Vorinstanz unter anderem diese Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich widerspruchsfrei, detailliert, nachvollziehbar und deshalb – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 7 f.) – glaubhaft würdigt, ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 9 ff.). Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz unterstreicht, diese Schilderungen der Privat- klägerin würden durch das Gutachten des IRM und die Fotodokumentation gestützt (Urk. 48 S. 15).
E. 2.6.3 Demgegenüber fallen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit der Vorinstanz teilweise widersprüchlich und pauschal aus. Sowohl dessen Mo- tivation, weshalb er der Privatklägerin im Rahmen eines eskalierenden Streits seine "rechte Hand auf die linke Halsseite" legte (Urk. 3/1 F/A 61), wie auch seine (vor Vorinstanz nicht bestätigte) Erklärung zu den festgestellten Verletzungen am Hals durch seinen Fingernagel wirken nur schwer nachvollziehbar (Urk. 48 S. 7 f.). Nachgeschoben fällt aus, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen früheren Depositionen behauptete, er habe am fraglichen Morgen von der Abwesenheit der Eltern der Privatklägerin nichts gewusst und deshalb mit deren Eingreifen rechnen müssen, hätte er sich tatsächlich so wie angeklagt verhalten (Prot. I S. 22; Urk. 3/1 F/A 61; Urk. 3/2 F/A 14). Diesbezüglich hat sich der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden bzw. sich wider- sprochen (Urk. 64 S. 10, 19 f.). Auch seine weiteren Depositionen und Erklärungs- versuche im Berufungsverfahren fielen teilweise wiederum nicht plausibel (vgl. Urk. 64 S. 12 f.) und widersprüchlich (vgl. Urk. 64 S. 13) aus.
E. 2.6.4 Keiner Ergänzung bedürfen auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den WhatsApp-Nachrichten, die nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgetauscht wurden. So schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin "ich han dich am hals packt" (Urk. 6/5 S. 93). Im Anschluss an zwei Nachrichten der Privatklägerin ("eig sötti zu polizei gah und ahzeige nachdem was hüt morge durre gzoge hesh"; "trz muesh nd gwaltätig werde"; Urk. 6/5 S. 90 f.) antwortete der
- 13 - Beschuldigte, "da hesh du recht ich weiss ish min sheiss fehler gsii :-(" (Urk. 6/5 S. 92). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte seine Nachrichten im besag- ten Kontext schrieb und so meinte, wie er sie auch tatsächlich formuliert hat. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem neu behaup- tet, diese Entschuldigung beziehe sich darauf, dass die Privatklägerin wegen ihm zu spät zur Arbeit gekommen sei, vermag dies im Gesamtkontext keineswegs zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen weiteren Depositionen (Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Dass er sich mit " ich han dich am hals packt" nur falsch aus- gedrückt haben will, ist ebenfalls nicht überzeugend (Urk. 3/3 F/A 47; Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Immerhin hielt der Beschuldigte wenig später fest, "han dich eig wölle fest hebe demit mer zuelosish" (Urk. 6/5 S. 97). Es kann auf die Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 8). Es ist schliesslich auch völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte behaupten lässt, er sei von den strafrechtlichen Anschuldigungen überrascht geworden (Urk. 65 S. 6), zumal diese Vorwürfe – wie bereits in den vorangehenden Ausführungen aufgezeigt – in der WhatsApp-Konversation Thema waren.
E. 2.6.5 Der Beschuldigte argumentierte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen nach dem Arbeitsbeginn und vor dem Aufeinandertreffen mit der Zeugin E._____ selbst zu- gefügt (Urk. 40 Rz. 15, 25 und 30; Urk. 64 S. 15). Diesen Einwand verwirft die Vor- instanz mit überzeugender Begründung (Urk. 48 S. 14). Entgegen der Verteidigung ist ein Motiv der Privatklägerin dafür, sich die Verletzungen selbst zuzufügen, um damit dem Beschuldigten eins auszuwischen, nicht erkennbar (Urk. 64 S. 3, 15; Urk. 65 S. 8). Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachver- halt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 14 f.).
E. 2.6.6 Erstellt ist weiter der angeklagte Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr festhielt, dies, weil er mit ihr sprechen und verhindern wollte, dass sie weglaufe. Dadurch konnte die Privatklägerin die Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, ver- passte ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Vorwurf stützt sich auf die konkreten, authentischen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
- 14 - (Urk. 4/1 F/A 40 und 52, Urk. 4/2 F/A 49 - 61, 113 f., 170 ff., 181 ff., Prot. I S. 7). Soweit der Beschuldigte auch diesen Vorwurf in Abrede stellt, kann ihm nicht ge- folgt werden. Immerhin äusserte er sich wie ausgeführt via WhatsApp gegenüber der Privatklägerin, er habe sie festhalten wollen, damit sie ihm zuhöre (Urk. 6/5 S. 97). Auch vor Vorinstanz hielt er fest, er habe sie gehalten und nochmals mit ihr reden wollen (Prot. I S. 20). Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht festgehalten (Urk. 65 S. 9), macht er geltend, was nicht mal der Beschuldigte selbst behauptet (Urk. 64 S. 16).
E. 2.6.7 In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das zweifache Würgen eine Lebensgefahr schuf, hält das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom
9. Dezember 2021 das Folgende fest: Bildgeberisch habe man keine Hinweise auf eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes gefunden. Ebenso hätten die Hirn- arterien keine Blutflussstörung oder Blutergüsse aufgewiesen. Die Halsweichteile hätten keine Verletzungen gezeigt und die Halswirbelsäule sei als regelrecht unter- sucht worden. Bildgeberisch habe man zusammenfassend keine Würgefolgen ab- grenzen können. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompres- sion (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und/oder in den Kopfschleimhäuten) hätten nicht festgestellt werden können. Auch die MRI-Untersuchung von Gehirn und Hals habe keine Hinweise auf Hirndurchblutungsstörungen oder anderweitige Verletzungen gezeigt. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wo- nach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen in Form von Schwarzwerden vor den Augen gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoff- mangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse (Urk. 7/4). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen auf dem Bett, wobei er die Privatklägerin am Hals packte, mit grosser Kraft gegen die Matratze drückte und sie derart während rund 20 Sekunden würgte, wodurch die Privatklägerin während rund drei Sekunden keine Luft mehr bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde, eine infolge Sauerstoffmangel verursachte Hirnfunktionsstörung bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Stauungsblutungen nicht hätten fest- gestellt werden können. Petechiale (punktförmige) Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen
- 15 - aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen ein solcher Würgevorgang zwingend auszuschliessen wäre (vgl. Schweize- rische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 10 f. [abrufbar unter https://sgrm.ch/de/foren- sische-medizin/arbeitsgruppen/qm-forensische-medizin]). Die Privatklägerin zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hin- wiesen. Für den Beschuldigten war nicht erkennbar, ab welcher Intensität respek- tive Dauer der Halskompression er die Privatklägerin in Lebensgefahr brachte. Mit- hin schuf er – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8 f.) – eine konkrete und akute Lebensgefahr. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen eine Person stark verletzt werden könne und sie auch sterben respektive ersticken könne (Urk. 3/6 F/A 3 f.). Dies bestätigte er sodann auch anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht (Urk. 64 S. 16). Mit der Vorinstanz bleibt zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett unter Einsatz seines Körpergewichts und mit gros- ser Gewalteinwirkung würgte. Er übte, indem er auf dem Bett über der Privatkläge- rin kniete, noch mehr Kraft aus als beim ersten Übergriff und würgte die Privatklä- gerin während rund 20 Sekunden. Dieses wiederholte Würgen, die erhebliche Krafteinwirkung und die Dauer des Würgens zeigen die Entschlossenheit des Be- schuldigten und manifestieren den direkten Vorsatz, eine unmittelbare Lebens- gefahr zu schaffen. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls nach dem Vorfall da- von ausging, der Beschuldigte habe gemeint, sie habe ihre Atemnot nur "gefaked" (vgl. Urk. 6/5 S. 96), kann der Beschuldigte unter den konkreten Umständen – wie aufgezeigt hat er die Privatklägerin heftig gewürgt – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6 f.) – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung 1.
E. 3 Gefährdung des Lebens
E. 3.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zweimal würgte. Die von ihm dadurch ver-
- 21 - ursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung insbeson- dere auf dem Bett, bei welcher der Beschuldigte über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung wäh- rend rund 20 Sekunden würgte, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, wonach die Privatklä- gerin während rund drei Sekunden keine Luft bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde. Auch die zeitliche Dauer des Würgevor- gangs muss als eher lang bezeichnet werden. Die Gefährdung war hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung (vgl. Prot. I S. 12). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und früheren Freundin des Beschuldigten in deren Schlafzimmer stellte zudem auch einen Vertrauens- missbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv noch leicht.
E. 3.2 Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hem- mungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszustrei- chen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer (aufgelösten) Liebesbeziehung eine Erklärung. Nichts hinderte ihn daran, die Diskussion gewaltfrei zu führen re- spektive die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen.
E. 3.3 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
E. 4 Nötigung
E. 4.1 Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin wiederholt an den Handgelenken und am Oberarm fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht recht- zeitig verlassen, verpasste ihren Zug und erschien rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Beschuldigte handelte spontan und aus der Situation heraus. In objek-
- 22 - tiver Hinsicht ist das Verschulden als sehr leicht zu werten. Er wollte verhindern, dass sich die Privatklägerin einer Diskussion entziehen und weglaufen würde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte kein Verständnis für das Bedürfnis der Privatklägerin zeigte, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Da er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Privatklägerin stellte, handelte er egois- tisch und rücksichtslos (Urk. 48 S. 24).
E. 4.2 Aufgrund des objektiv sehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, rechtfertigt es sich, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen.
E. 5 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 25). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisierend fest, er habe in der Zwischenzeit im Sommer 2023 seine Lehre bei F._____ erfolgreich abgeschlossen und arbeite jetzt dort in einem 100%- Pensum (Urk. 64 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
E. 6 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn neu auf Fr. 3'800.– zuzüglich 13. Mo- natslohn. Er lebt nach wie vor bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem Halbbruder (Urk. 64 S. 3). Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 150.– pro Monat ab (Prot. I S. 15 f.). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
E. 7 Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer
- 23 - Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Die erstandene Haft von vier Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 27). Im Übrigen ist vom bedingten Vollzug der Gelds- trafe bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Gleiches gilt für die Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung 1.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- August 2022 beschlagnahmten Gegenstände 1 Pullover von C._____, schwarz, mit Aufschrift "Bonjour" (A015'508'197) 1 Halskette von C._____, goldig, mit Anhänger (A015'508'211) - 30 - werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) herausge- geben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb von drei Monaten verlangt, wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1’500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2’100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2’486.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 1’250.00 Auslagen Polizei Fr. 163.80 Entschädigung Zeuge Fr. 592.50 Entschädigung Dolm.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'617.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'321.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 11.-12. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 31 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'943.25 amtliche Verteidigung Fr. 2'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 25.– diverse Kosten (EDV-Datensicherung)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die - 32 - Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230277-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 28. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2022 (GG220042)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. September 2022 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 36 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände 1 Pullover von C._____, schwarz, mit Aufschrift "Bonjour" (A015'508'197) 1 Halskette von C._____, goldig, mit Anhänger (A015'508'211) werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb von drei Monaten verlangt, werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 2'000.00 zuzüg- lich 5 % Zins ab 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1’500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2’100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2’486.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 1’250.00 Auslagen Polizei Fr. 163.80 Entschädigung Zeuge Fr. 592.50 Entschädigung Dolm.
9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'617.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'321.25 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei von der Gefährdung des Lebens und der Nötigung freizusprechen;
3. Die Forderung der Privatklägerin nach einer Genugtuung sei abzuwei- sen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Las- ten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 67 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei mit Ausnahme von Ziff. 7 zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. 5 % Zins ab dem schädigenden Er- eignis als Genugtuung zu bezahlen.
3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 20. Dezember 2022 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 41; Prot. I S. 31 ff.). Der Beschuldigte meldete vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 34; Urk. 42). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46; Urk. 47) reichte der Be- schuldigte am 1. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Am
24. Mai 2023 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklä- gerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldig- ten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähig- keit zu belegen (Urk. 52). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2023 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 55). Der Beschuldigte liess sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vernehmen. 1.3. Am 8. Februar 2024 wurde auf den 28. März 2024 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 57). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urteilsdispositivziffern 1, 2 und 3). Zudem wendet er sich gegen die Landesver- weisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urteilsdis- positivziffern 4 und 5), die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung (Urteils- dispositivziffer 7) und die Kostenauflage (Urteilsdispositivziffern 11 und 12). Die Privatklägerin wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Genugtuung (Urteils- dispositivziffer 7). Unangefochten blieben der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositivziffer 6), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) sowie die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (Dispositivziffern 9 und 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales Die amtliche Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, eine Landesverweisung sei ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines abgekürzten Ver- fahrens auf die Beantragung der Landesverweisung verzichtet habe (Urk. 40 Rz. 1 ff.). Sie wollte damit – soweit erkennbar – die Staatsanwaltschaft auf ihren (angeblichen) Verzicht betreffend die Landesverweisung behaften. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen steht ein abgekürztes Verfahren nicht zur Beurteilung. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen obliegt die rechtliche Würdi- gung des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts dem Gericht (Urk. 48 S. 4; vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Landesverwei- sung nicht beantragen würde, unterliegen die zusätzlichen Angaben und Anträge im Sinne von Art. 326 Abs. 1 StPO nicht dem Anklageprinzip. Damit kann (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs) insbesondere ohne diesbezügliche Anträge im Strafurteil über die betreffenden Punkte verfügt werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, in:
- 7 - Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Basler StPO-Kommentar], N. 1 zu Art. 326 StPO). Zum andern sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abge- geben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Das Verwertungsverbot gilt auch bei einem früheren Scheitern der Absprache- verhandlungen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 362 StPO und N. 13 zu Art. 360 StPO). Die Landesverweisung wird deshalb, soweit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, zu prüfen sein. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 48 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeu- tung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst und soweit relevant zur Last ge- legt, er habe am 23. Oktober 2021 die in ihrem Zimmer am Boden sitzende C._____ (Privatklägerin) gegen ihren Willen an den Handgelenken und am Ober- arm festgehalten. Er habe mit der Privatklägerin sprechen und so verhindern wol- len, dass sie weglaufen würde. Jedes Mal, wenn die Privatklägerin versucht habe aufzustehen, habe er sie stärker festgehalten.
- 8 - Weiter habe der Beschuldigte seine Hand von vorne an den Hals der Privatklägerin gelegt und während fünf bis sieben Sekunden zugedrückt, wobei er auch Druck auf den Kehlkopf ausgeübt habe, was der Privatklägerin Schmerzen verursacht habe. Die Privatklägerin habe nur noch mit Mühe atmen können. Wenig später habe der Beschuldigte der Privatklägerin erneut an den Hals gefasst und sie derart auf das Bett gedrückt. Über ihr kniend habe er die auf dem Rücken liegende Privatklägerin weiter am Hals gehalten und sie mit grosser Kraft während rund 20 Sekunden gegen die Matratze gedrückt. Gleichzeitig habe er den Hals der Privatklägerin zugedrückt. Aufgrund des starken Würgens habe die Privatklägerin zunächst kaum noch atmen und hernach während etwa drei Sekunden gar nicht mehr atmen können. Während zweier Sekunden sei ihr schwarz vor Augen gewor- den und sie habe unter Todesangst gelitten. Mit diesem über lange Zeit dauernden heftigen Würgen habe der Beschuldigte die Privatklägerin in konkrete Lebensge- fahr gebracht. Die Privatklägerin habe während zweier Tage anhaltende Schmer- zen an Hals und Kehlkopf gehabt sowie Hautunterblutungen an der Halsvorderseite erlitten. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt festgehalten habe, habe sie sich nicht für die Arbeit bereitmachen und die Wohnung verlassen können, weshalb sie den Zug verpasst und rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit erschienen sei (Urk. 30). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin gewürgt habe. Er habe ihr lediglich seine Hand an den Hals gelegt. Darauf sei die Privatklägerin wütend ge- worden, weil sie es nicht möge, wenn man sie berühre oder so mit ihr spreche. Auch ein Würgen auf dem Bett sei nie passiert. Er habe die Privatklägerin später zur Arbeit begleitet und bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Verletzungen am Hals gehabt (Prot. I S. 17 ff.). 2.3. Zum Vorfall wurde die Privatklägerin einmal polizeilich, einmal staats- anwaltschaftlich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Urk. 4/1-2, Prot. I S. 6 ff.). Der Beschuldigte wurde einmal polizeilich, viermal
- 9 - staatsanwaltschaftlich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- fragt (Urk. 3/1-3, Urk. 3/5-6, Prot. I S. 13 ff.). Weiter wurden mehrere Personen als Zeugen einvernommen (Urk. 5/1-6). 2.4. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, insbesondere ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklä- gerin (Urk. 7/4), Bildaufnahmen der Privatklägerin mit erkennbaren Verletzungen am Hals (Urk. 7/2) und eine Datensicherung des iPhone Xs der Privatklägerin mit einer Whatsapp-Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten (Urk. 6/5). 2.5. Die Vorinstanz setzt sich eingehend und sorgfältig mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch mit den übrigen Beweismitteln aus- einander. Zusammenfassend hält sie fest, die Aussagen des Beschuldigten zum Randgeschehen (wie er am 23. Oktober 2021 frühmorgens zur Privatklägerin ge- fahren sei, sie zuerst über das Fenster miteinander gesprochen hätten, die Privat- klägerin ihn dann in die Wohnung gelassen und zum Übernachten überredet habe und wie sie am nächsten Morgen seinen Namen gerufen und ihn geweckt habe) seien grundsätzlich widerspruchsfrei. Die Schilderungen zum Kerngeschehen hin- gegen seien pauschal, widersprüchlich und nicht plausibel. Dies betreffe seine Motivation, weshalb er der Privatklägerin die Hand an die Seite des Halses gelegt habe, wie er dies getan habe und was die Ursache der Verletzungen der Privat- klägerin sei. Auch konfrontiert mit verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin habe der Beschuldigte widersprüchliche und lebens- fremde Aussagen zu Protokoll gegeben. Unstimmig sei zudem, wenn der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu behaupte, er habe nicht wissen können, dass die Eltern der Privatklägerin nicht vor Ort gewesen seien. Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte noch ausgeführt, die Privatklägerin habe ihm am Morgen mitgeteilt, dass ihre Eltern nicht zuhause seien (Urk. 48 S. 6 ff.). Die Privatklägerin habe demgegenüber zum Rand- wie auch zum Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt. Sie habe von sich aus frü- here Vorfälle angesprochen, die sie selbst nicht in ein günstiges Licht rücken wür-
- 10 - den, und ihre innere Zerrissenheit anschaulich beschrieben. Anzeichen übermäs- siger Belastungen seien nicht erkennbar. Auch ihre Aussagen zum Kerngeschehen respektive zum ersten und zweiten Würgevorfall seien zurückhaltend und nicht übermässig belastend ausgefallen. Nachvollziehbar und lebensnah habe die Pri- vatklägerin auch ihre Gedanken geschildert, wie sie habe vermeiden wollen, eine noch stärkere Reaktion des Beschuldigten zu provozieren. Habe sie die Chronologie der Geschehnisse teilweise abweichend wiedergegeben, zeige dies, dass ihre Aussagen nicht einstudiert seien. Im Übrigen sei dies auch durch den Zeitablauf erklärbar (Urk. 48 S. 9 ff.). Die Zeugen D._____ und E._____ (Vorgesetzter respektive Arbeitskollegin der Privatklägerin) hätten am betreffenden Tag zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr Rötungen am Hals der Privatklägerin beobachtet. Ihnen gegenüber habe die Pri- vatklägerin erzählt, der Beschuldigte habe sie gewürgt respektive ihr Freund habe die Rötungen verursacht. Auch das Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2021 habe streifenförmige Hautunterblutungen festgestellt. Zudem hätten Kehlkopf- druck- und verschiebeschmerz sowie Halsschmerzen bei der Privatklägerin festge- stellt werden können. Laut Expertise lägen subjektive Symptome einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (Urk. 48 S. 13 f.). Schliesslich lässt die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung die aufgezeichnete WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einfliessen. Diese stütze die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin (Urk. 48 S. 15). 2.6. Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann vorab ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 6 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wieder- holender und teilweise ergänzender Natur. 2.6.1. Die Privatklägerin wurde am 23. Oktober 2021 kurz vor Mitternacht und damit rund 16 Stunden nach dem eingeklagten Vorfall durch das IRM körperlich unter- sucht. Die Ärztin des IRM stellte einen Druck- und Verschiebeschmerz des Kehl- kopfs fest, zudem an der Halsvorderseite, mittig auf einem in Körperlängsachse
- 11 - ausgerichteten Areal von ca. 5 x 3 cm, mehrere strichförmige in Körperlängsachse und parallel in einem Abstand von ca. 0.2 cm ausgerichtete, maximal ca. 5 cm lange, teilweise diskontinuierliche, rote, scharf begrenzte und nicht wegdrückbare Hautunterblutungen (Urk. 7/4). Die Verletzungen gehen aus einer Fotodokumenta- tion hervor (Urk. 7/2). 2.6.2. Die Privatklägerin hielt zum Vorfall fest, sie sei vom Beschuldigten zweimal gewürgt worden. Beim ersten Würgen habe der Beschuldigte sie am Hals gepackt und gegen die Tür gedrückt. Sie habe seine Hände gehalten und versucht, dagegen zu drücken. Dabei habe sie fast keine Luft mehr bekommen, es sei ihr aber nicht schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/1 F/A 41 ff.; Urk. 4/2 F/A 89 ff.). Sie habe mit beiden Händen seinen Arm gehalten und versucht, Gegendruck zu machen und seine Hand wegzunehmen. Er habe sie vermutlich mit einer Hand gewürgt (Urk. 4/2 F/A 75 ff.). Sein Daumen sei auf der einen Seite und die restlichen vier Finger auf der anderen Seite des Halses gewesen. Mit der Hand habe er Druck gegen ihren Hals und den Kehlkopf ausgeübt (Urk. 4/2 F/A 81 ff.). Er habe sie nicht lange gewürgt, etwa während fünf, sechs, sieben Sekunden (Urk. 4/2 F/A 88), sicher während fünf Sekunden (Prot. I S. 9). Sie sei mit beiden Händen an seinen Händen gewesen und habe versucht, Gegendruck auszuüben (Prot. I S. 7). Der Beschul- digte habe vermutlich beide Hände benutzt (Prot. I S. 9). Wenig später habe er sie auf dem Bett gewürgt, wobei ihr während zwei Sekunden schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 4/1 F/A 50 ff.; Urk. 4/2 F/A 14 und F/A 135; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte sei über ihr gewesen, habe sie am Hals gehalten und sie mit voller Kraft gegen die Matratze gedrückt. Das Drücken gegen die Matratze sei sehr stark gewesen. Dies sei fester gewesen, als der Druck, den er mit den Fingern gegen den Hals ausgeübt habe (Urk. 4/2 F/A 136 ff.). Ihre Beine seien zwischen den Bei- nen des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe sie auf dem Bett vermut- lich nur mit einer Hand gewürgt (Prot. I S. 9). Sie sei wohl während 20 Sekunden gewürgt worden und habe etwa während drei Sekunden keine Luft bekommen (Urk. 4/2 F/A 142 ff.). Sie sei etwa während zehn Sekunden gewürgt worden, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden sei. Dann habe er sie nach ein bis zwei Sekunden losgelassen (Prot. I S. 10). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (Urk. 4/2 F/A 149 ff.).
- 12 - Die Privatklägerin legte offen, wenn sie einzelne Umstände (etwa zur Frage, ob das erste Würgen mit einer oder mit zwei Händen ausgeführt wurde) nicht exakt in Erinnerung hatte. Zudem sind kleinere Abweichungen auch durch den Zeitablauf erklärbar und zeigen auf, dass die Aussagen nicht einstudiert wurden. Wenn die Vorinstanz unter anderem diese Aussagen der Privatklägerin als grundsätzlich widerspruchsfrei, detailliert, nachvollziehbar und deshalb – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 65 S. 7 f.) – glaubhaft würdigt, ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 9 ff.). Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz unterstreicht, diese Schilderungen der Privat- klägerin würden durch das Gutachten des IRM und die Fotodokumentation gestützt (Urk. 48 S. 15). 2.6.3. Demgegenüber fallen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen mit der Vorinstanz teilweise widersprüchlich und pauschal aus. Sowohl dessen Mo- tivation, weshalb er der Privatklägerin im Rahmen eines eskalierenden Streits seine "rechte Hand auf die linke Halsseite" legte (Urk. 3/1 F/A 61), wie auch seine (vor Vorinstanz nicht bestätigte) Erklärung zu den festgestellten Verletzungen am Hals durch seinen Fingernagel wirken nur schwer nachvollziehbar (Urk. 48 S. 7 f.). Nachgeschoben fällt aus, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen früheren Depositionen behauptete, er habe am fraglichen Morgen von der Abwesenheit der Eltern der Privatklägerin nichts gewusst und deshalb mit deren Eingreifen rechnen müssen, hätte er sich tatsächlich so wie angeklagt verhalten (Prot. I S. 22; Urk. 3/1 F/A 61; Urk. 3/2 F/A 14). Diesbezüglich hat sich der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung gewunden bzw. sich wider- sprochen (Urk. 64 S. 10, 19 f.). Auch seine weiteren Depositionen und Erklärungs- versuche im Berufungsverfahren fielen teilweise wiederum nicht plausibel (vgl. Urk. 64 S. 12 f.) und widersprüchlich (vgl. Urk. 64 S. 13) aus. 2.6.4. Keiner Ergänzung bedürfen auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den WhatsApp-Nachrichten, die nach dem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgetauscht wurden. So schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin "ich han dich am hals packt" (Urk. 6/5 S. 93). Im Anschluss an zwei Nachrichten der Privatklägerin ("eig sötti zu polizei gah und ahzeige nachdem was hüt morge durre gzoge hesh"; "trz muesh nd gwaltätig werde"; Urk. 6/5 S. 90 f.) antwortete der
- 13 - Beschuldigte, "da hesh du recht ich weiss ish min sheiss fehler gsii :-(" (Urk. 6/5 S. 92). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte seine Nachrichten im besag- ten Kontext schrieb und so meinte, wie er sie auch tatsächlich formuliert hat. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem neu behaup- tet, diese Entschuldigung beziehe sich darauf, dass die Privatklägerin wegen ihm zu spät zur Arbeit gekommen sei, vermag dies im Gesamtkontext keineswegs zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen weiteren Depositionen (Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Dass er sich mit " ich han dich am hals packt" nur falsch aus- gedrückt haben will, ist ebenfalls nicht überzeugend (Urk. 3/3 F/A 47; Urk. 64 S. 16; Urk. 65 S. 6). Immerhin hielt der Beschuldigte wenig später fest, "han dich eig wölle fest hebe demit mer zuelosish" (Urk. 6/5 S. 97). Es kann auf die Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 8). Es ist schliesslich auch völlig unglaubhaft, wenn der Beschuldigte behaupten lässt, er sei von den strafrechtlichen Anschuldigungen überrascht geworden (Urk. 65 S. 6), zumal diese Vorwürfe – wie bereits in den vorangehenden Ausführungen aufgezeigt – in der WhatsApp-Konversation Thema waren. 2.6.5. Der Beschuldigte argumentierte vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen nach dem Arbeitsbeginn und vor dem Aufeinandertreffen mit der Zeugin E._____ selbst zu- gefügt (Urk. 40 Rz. 15, 25 und 30; Urk. 64 S. 15). Diesen Einwand verwirft die Vor- instanz mit überzeugender Begründung (Urk. 48 S. 14). Entgegen der Verteidigung ist ein Motiv der Privatklägerin dafür, sich die Verletzungen selbst zuzufügen, um damit dem Beschuldigten eins auszuwischen, nicht erkennbar (Urk. 64 S. 3, 15; Urk. 65 S. 8). Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachver- halt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 48 S. 14 f.). 2.6.6. Erstellt ist weiter der angeklagte Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr festhielt, dies, weil er mit ihr sprechen und verhindern wollte, dass sie weglaufe. Dadurch konnte die Privatklägerin die Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, ver- passte ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Vorwurf stützt sich auf die konkreten, authentischen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
- 14 - (Urk. 4/1 F/A 40 und 52, Urk. 4/2 F/A 49 - 61, 113 f., 170 ff., 181 ff., Prot. I S. 7). Soweit der Beschuldigte auch diesen Vorwurf in Abrede stellt, kann ihm nicht ge- folgt werden. Immerhin äusserte er sich wie ausgeführt via WhatsApp gegenüber der Privatklägerin, er habe sie festhalten wollen, damit sie ihm zuhöre (Urk. 6/5 S. 97). Auch vor Vorinstanz hielt er fest, er habe sie gehalten und nochmals mit ihr reden wollen (Prot. I S. 20). Wenn die Verteidigung diesbezüglich ausführt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht festgehalten (Urk. 65 S. 9), macht er geltend, was nicht mal der Beschuldigte selbst behauptet (Urk. 64 S. 16). 2.6.7. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das zweifache Würgen eine Lebensgefahr schuf, hält das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom
9. Dezember 2021 das Folgende fest: Bildgeberisch habe man keine Hinweise auf eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes gefunden. Ebenso hätten die Hirn- arterien keine Blutflussstörung oder Blutergüsse aufgewiesen. Die Halsweichteile hätten keine Verletzungen gezeigt und die Halswirbelsäule sei als regelrecht unter- sucht worden. Bildgeberisch habe man zusammenfassend keine Würgefolgen ab- grenzen können. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompres- sion (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und/oder in den Kopfschleimhäuten) hätten nicht festgestellt werden können. Auch die MRI-Untersuchung von Gehirn und Hals habe keine Hinweise auf Hirndurchblutungsstörungen oder anderweitige Verletzungen gezeigt. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wo- nach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen in Form von Schwarzwerden vor den Augen gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoff- mangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse (Urk. 7/4). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen auf dem Bett, wobei er die Privatklägerin am Hals packte, mit grosser Kraft gegen die Matratze drückte und sie derart während rund 20 Sekunden würgte, wodurch die Privatklägerin während rund drei Sekunden keine Luft mehr bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde, eine infolge Sauerstoffmangel verursachte Hirnfunktionsstörung bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Stauungsblutungen nicht hätten fest- gestellt werden können. Petechiale (punktförmige) Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen
- 15 - aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen ein solcher Würgevorgang zwingend auszuschliessen wäre (vgl. Schweize- rische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 10 f. [abrufbar unter https://sgrm.ch/de/foren- sische-medizin/arbeitsgruppen/qm-forensische-medizin]). Die Privatklägerin zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hin- wiesen. Für den Beschuldigten war nicht erkennbar, ab welcher Intensität respek- tive Dauer der Halskompression er die Privatklägerin in Lebensgefahr brachte. Mit- hin schuf er – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8 f.) – eine konkrete und akute Lebensgefahr. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft be- stritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen eine Person stark verletzt werden könne und sie auch sterben respektive ersticken könne (Urk. 3/6 F/A 3 f.). Dies bestätigte er sodann auch anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht (Urk. 64 S. 16). Mit der Vorinstanz bleibt zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Bett unter Einsatz seines Körpergewichts und mit gros- ser Gewalteinwirkung würgte. Er übte, indem er auf dem Bett über der Privatkläge- rin kniete, noch mehr Kraft aus als beim ersten Übergriff und würgte die Privatklä- gerin während rund 20 Sekunden. Dieses wiederholte Würgen, die erhebliche Krafteinwirkung und die Dauer des Würgens zeigen die Entschlossenheit des Be- schuldigten und manifestieren den direkten Vorsatz, eine unmittelbare Lebens- gefahr zu schaffen. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls nach dem Vorfall da- von ausging, der Beschuldigte habe gemeint, sie habe ihre Atemnot nur "gefaked" (vgl. Urk. 6/5 S. 96), kann der Beschuldigte unter den konkreten Umständen – wie aufgezeigt hat er die Privatklägerin heftig gewürgt – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6 f.) – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittel- baren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptom- orientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler StGB-Kommentar], N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr di- rekten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rück- sichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupel- losigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Ge- ringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB). 1.2. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin zweimal. Die Tatausführung insbesondere auf dem Bett, wobei er über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung während rund 20 Sekunden würgte, muss als massiv bezeichnet werden. Gestützt auf die
- 17 - gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Sehstörungen [Schwarzsehen]), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktions- störung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebens- gefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf konsequent in Abrede. Hingegen schil- dern die Privatklägerin und er übereinstimmend und ist deshalb unbestritten, dass sich der Disput um ihre (aufgelöste) Liebesbeziehung drehte. Gleichwohl handelte der Beschuldigte aus nichtigem Grund; er wollte die Privatklägerin zu einem Ge- spräch mit ihm zwingen (Urk. 64 S. 13). Die heftige körperliche Gewalt ist in einem solchen Zusammenhang weder verständlich noch kann sie gebilligt werden. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 6) – zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen. 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB. 2. 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 48 S. 19 f.). Gewalt als Nötigungsmittel umfasst nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch Zwangseinwirkungen auf den Körper des Opfers, denen keine besondere Kraftent- faltung seitens des Täters zugrunde liegt (DELNON/RÜDY, Basler StGB-Kommentar,
- 18 - a.a.O., N. 20 zu Art. 181 StGB). Welches Mass die Gewalteinwirkung für ein tatbe- standsmässiges Verhalten erreicht werden muss, entscheidet sich nicht nach ab- soluten, sondern nach relativen Kriterien. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 44 f. mit Hinweis). 2.3. Eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB ist immer dann schon zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willens- freiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigen (BGE 101 IV 42 E. 3a S. 45). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hielt der Be- schuldigte die Privatklägerin an den Handgelenken und am Oberarm wiederholt und trotz Gegenwehr fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht rechtzeitig verlassen, verpasste ihren Zug und kam rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung in objektiver Hin- sicht erfüllt. Er hielt die Privatklägerin zurück mit dem Ziel, dass sie nicht weglaufe. Er war sich deshalb bewusst, dass er durch die Gewaltanwendung die Willensfrei- heit der Privatklägerin beeinträchtigen würde. Handelte er trotz dieser Erkenntnis in solcher Weise, so wollte er sie mit direktem Vorsatz zu einem Verhalten zwingen, zu dem sie sich aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Gestützt auf das Be- weisergebnis handelte er mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich. Das Nöti- gungsmittel war rechtswidrig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441 mit Hinweisen). 2.4. Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 49).
- 19 - 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 48 S. 21 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hin- weisen). Wie noch zu zeigen ist, ist für die Gefährdung des Lebens eine Frei- heitsstrafe und für die Nötigung eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht gegeben sind.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 20 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzu- schätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzu- räumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Für die Gefährdung des Lebens steht unter Berücksichtigung der konkre- ten Tatausführung einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. In Bezug auf die Nötigung ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die ver- büsste viertägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende bedingte Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
3. Gefährdung des Lebens 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ zweimal würgte. Die von ihm dadurch ver-
- 21 - ursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung insbeson- dere auf dem Bett, bei welcher der Beschuldigte über der Privatklägerin kniete und sie unter Einsatz seines Körpergewichts und mit grosser Gewalteinwirkung wäh- rend rund 20 Sekunden würgte, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, wonach die Privatklä- gerin während rund drei Sekunden keine Luft bekam und es ihr während rund zwei Sekunden schwarz vor den Augen wurde. Auch die zeitliche Dauer des Würgevor- gangs muss als eher lang bezeichnet werden. Die Gefährdung war hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung (vgl. Prot. I S. 12). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und früheren Freundin des Beschuldigten in deren Schlafzimmer stellte zudem auch einen Vertrauens- missbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv noch leicht. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hem- mungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszustrei- chen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte von der Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer (aufgelösten) Liebesbeziehung eine Erklärung. Nichts hinderte ihn daran, die Diskussion gewaltfrei zu führen re- spektive die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen. 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Nötigung 4.1. Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin wiederholt an den Handgelenken und am Oberarm fest. Dadurch konnte die Privatklägerin ihre Wohnung nicht recht- zeitig verlassen, verpasste ihren Zug und erschien rund zehn Minuten zu spät zur Arbeit. Der Beschuldigte handelte spontan und aus der Situation heraus. In objek-
- 22 - tiver Hinsicht ist das Verschulden als sehr leicht zu werten. Er wollte verhindern, dass sich die Privatklägerin einer Diskussion entziehen und weglaufen würde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte kein Verständnis für das Bedürfnis der Privatklägerin zeigte, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Da er seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Privatklägerin stellte, handelte er egois- tisch und rücksichtslos (Urk. 48 S. 24). 4.2. Aufgrund des objektiv sehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, rechtfertigt es sich, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 25). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aktualisierend fest, er habe in der Zwischenzeit im Sommer 2023 seine Lehre bei F._____ erfolgreich abgeschlossen und arbeite jetzt dort in einem 100%- Pensum (Urk. 64 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.
6. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn neu auf Fr. 3'800.– zuzüglich 13. Mo- natslohn. Er lebt nach wie vor bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem Halbbruder (Urk. 64 S. 3). Zuhause gibt er für das Wohnen und Essen Fr. 150.– pro Monat ab (Prot. I S. 15 f.). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
7. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO führt dies zu einer
- 23 - Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Die erstandene Haft von vier Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann ver- wiesen werden (Urk. 48 S. 27). Im Übrigen ist vom bedingten Vollzug der Gelds- trafe bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht abzuweichen. Gleiches gilt für die Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte be- antragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 49). Vor Vorinstanz liess er ausführen, er lebe seit acht Jahren in der Schweiz und sei bestens inte- griert. Er spreche die (hiesige) Sprache und stehe vor dem Abschluss der Lehre. Auch seine Mutter und seine Schwester würden in der Schweiz leben, während er zu Honduras keinen Bezug mehr habe und dort nur noch entfernte Verwandte lebten. Müsste er die Schweiz verlassen, würde ihn dies aus dem sozialen Umfeld reissen. Er müsste sich eine neue Existenz aufbauen, nachdem er in der Schweiz gerade seine Ausbildung abschliesse. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem bestünden keine öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung (Urk. 40 Rz. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung ergänzend fest, da der Beschuldigte bereits mit 12 Jahren in der Schweiz gelebt habe, gelte er als hier aufgewachsen. Überdies werde dem Beschuldigten auch vom Arbeitgeber eine hohe Professionalität bei der Arbeit sowie eine hohe Integrität attestiert. Zu seiner "vorzüglichen" Integration hielt sie weiterführend fest, der Beschuldigte habe nun die Lehre abgeschlossen, sei gefestigt im Berufsleben, stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe keine Schulden. Abgesehen vom
- 24 - vorliegenden Verfahren habe der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung immer respektiert; die Legalprognose falle mithin positiv aus. Der Beschuldigte sei zwar schon volljährig, aber auch mit 22 Jahren befinde er sich noch in der Entwicklung und sei in sehr hohem Masse auf die Beziehung zur elterlichen Kernfamilie ange- wiesen. In seinem Heimatland, wo der Beschuldigte letztmals vor seiner Ausreise gewesen sei und nie gearbeitet habe, lebe einzig noch seine 69-jährige Gross- mutter; alle anderen weiteren Verwandten würden in den USA leben. Sodann sei das öffentliche Interesse – auch angesichts des leichten Verschuldens bzw. der leichten Tatschwere betreffend einen jugendlichen Beziehungsstreit – im Gegen- satz zum privaten Interesse des Beschuldigten – klein (Urk. 65 S. 3 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist einer Katalogtat (Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 27 ff.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz nicht. 1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschuldigte spreche flies- send Deutsch und Schweizerdeutsch. Er sei sozial gut integriert, stehe kurz vor dem Abschluss seiner kaufmännischen Lehre in der …-branche und habe sich in seinem Lehrbetrieb bereits eine ordentliche Anstellung sichern können. Ein Verlas- sen der Schweiz und ein Neuanfang in Honduras wären mit erheblichen persönli- chen Einschränkungen und Änderungen verbunden. Der Beschuldigte habe die letzten acht Jahre in der Schweiz, jedoch einen grossen Teil seiner Jugend in sei- nem Heimatstaat verbracht und spreche fliessend Spanisch. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Familie (Mutter, Schwester, Stiefvater und Halbbruder) würde aus Honduras schwer fallen, sei aber dank der heutigen Technik gleichwohl möglich. Der Beschuldigte verfüge über eine solide Grundausbildung und zudem über Berufserfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der noch junge Beschuldigte auch in Honduras Aussichten auf eine Anstellung habe.
- 25 - Insgesamt bedeute die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liege aber nicht vor (Urk. 48 S. 29 ff.). 1.4. Der heute 23-jährige Beschuldigte ist honduranischer Staatsbürger. Die ers- ten zwölf Lebensjahre verbrachte er in Honduras. In die Schweiz reiste er 2013 ein, wo er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen mit seinem jüngeren Halbbruder wohnt. Überdies pflegt er einen guten Kontakt mit seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester. Der Beschuldigte verfügt über die Aufenthalts- bewilligung B, hat die kaufmännische Lehre 2023 in einem …-büro abgeschlossen und arbeitet in einer Festanstellung im früheren Lehrbetrieb. Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch und Spanisch. In der Schweiz leben die Mutter, die Schwester, der Stiefvater und der Halbbruder des Beschuldigten. In Honduras lebt nur noch seine 69-jährige Grossmutter, mit welcher er sporadisch via FaceTime in Kontakt steht; die restlichen Verwandten leben in den USA. Zu seinem Vater hat er schon seit Kindheit keinen Kontakt mehr. 1.5. Der Beschuldigte ist damit als Kind respektive Jugendlicher in die Schweiz gezogen und seit elf Jahren in der Schweiz. Ob aber ein Härtefall vorliegt, ent- scheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff.). So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Härtefalls bei einem chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5 S. 111). Ebenso hat das Bundesgericht einen Härtefall verneint bei einem 31-jährigen Bolivianer, der seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Betreffend die weiteren Integrations- kriterien ist hier festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorbildlich integriert hat. Er spricht fliessend Deutsch, verfügt über eine feste Anstellung, hat keine Schulden und wurde abgesehen von den hier zu beurteilenden Delikten nicht straffällig. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sozial und beruflich sehr gut integriert hat. Der Beschul- digte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er verfügt in der Schweiz über ein
- 26 - normales Umfeld aus Freunden und (Arbeits-)Kollegen. Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor zusammenlebt, pflegt er sodann intensive familiäre Beziehungen bzw. emotionale Bindungen, welche angesichts der gesamten Umstände – insbesondere des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten – mit der Konstellation der gemäss Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie vergleichbar sind und unter diesem Blickwinkel sowie angesichts des leichten Verschuldens des Beschuldigten seinen Verbleib rechtfertigen. Auf der anderen Seite spricht der Beschuldigte fliessend Spanisch, ist mit den Gepflogenheiten in Honduras vertraut und verfügt über eine Ausbildung, die ihm auch dort von Nutzen sein kann. Indes verfügt der Beschuldigte – abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner bereits in die Jahre gekommenen Grossmutter via FaceTime – über kein Beziehungsnetz im Zielland. Seit er in die Schweiz ge- kommen ist, war er denn auch nie mehr dort. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich durchaus zumutbar wäre, in Honduras sozial und wirtschaftlich Fuss zu fassen, ihn dies indes mit einer gewissen Härte treffen würde. Dass die Wirtschaftslage im Zielland schwieriger als in der Schweiz ist, ist unerheb- lich (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.4). Die Trennung des Beschuldigten von seiner hier lebenden, mit der Kernfamilie ver- gleichbaren Familienkonstellation würde ihn aber so schwer treffen, dass die ge- samten Umstände einen schweren persönlicher Härtefall zu begründen vermögen. 1.6. Auch ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschuldigte hat sich zwar der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht, mithin hat seine Tat sich gegen das höchste Rechtsgut gerichtet, sein Verschulden wiegt hierbei jedoch noch leicht und vom Beschuldigten geht keine erkennbare weitergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor der die Öffentlichkeit zu beschützen wäre. Er ist Ersttäter, ist seit den heute zu beurteilen- den Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich am Wirtschaftsleben aktiv beteiligt. Während das öffentliche Interesse an einer Aus- weisung des Beschuldigten somit als moderat bis gering gewertet werden muss, ist
- 27 - das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als erheblich einzustufen. 1.7. Zusammenfassend ist daher vorliegend von der Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Genugtuung sowie die Bemessungskriterien finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 33 f.). Auf- grund der Schuldsprüche ist über die Zivilansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz sowie im Rahmen des Berufungs- verfahrens die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins von 5 % ab 23. Oktober 2021 beantragen (Urk. 39 S. 2 und 9 f.; Urk. 54). 2.2. Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Die bereits vor dem Vorfall bestehenden Panikattacken traten nach dem Übergriff verstärkt auf. Weiter litt die Privatklägerin unter Albträumen und musste sich in psychiatrische Behand- lung begeben (Prot. I S. 12), deren Dauer – auch im Berufungsverfahren – aber unbestimmt geblieben ist. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft ver- ursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berück- sichtigung des noch leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140165 vom 9. Oktober 2014; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017; SB200037 vom 25. März 2021; SB210183 vom 9. Juni 2022) sowie angesichts des
- 28 - dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens ist die Genugtuung auf Fr. 3'000.– (nebst 5% Zins ab 23. Oktober 2021) festzu- setzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) ist aus- gangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungs- gericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler StPO-Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Einzig in Be- zug auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte. Das teilweise Unterliegen der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der Genugtuung, die Teil eines Ermes- sensentscheids ist, fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
- 29 - allfällige Rückerstattungspflicht ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'943.25 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 61). Rechtsanwalt MLaw X.____ ist entsprechend für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'943.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'529.40 (inkl. MwSt.) geltend. Dabei ist das Total korrekt, der Umfang der Mehrwertsteuer aber unrichtig (Fr. 167.30 anstatt Fr. 189.60). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 60). Es rechtfertigt sich daher – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung –, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal und gesamt- haft 2'300.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die weiteren Kosten betragen Fr. 25.– für die EDV-Datensicherung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 20. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. August 2022 beschlagnahmten Gegenstände 1 Pullover von C._____, schwarz, mit Aufschrift "Bonjour" (A015'508'197) 1 Halskette von C._____, goldig, mit Anhänger (A015'508'211)
- 30 - werden der Privatklägerin C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage) herausge- geben. Wird die Herausgabe nicht innerhalb von drei Monaten verlangt, wer- den die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. (…)
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1’500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2’100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2’486.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 1’250.00 Auslagen Polizei Fr. 163.80 Entschädigung Zeuge Fr. 592.50 Entschädigung Dolm.
9. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'617.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'321.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 11.-12. (…)
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 23. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird be- stätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'943.25 amtliche Verteidigung Fr. 2'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 25.– diverse Kosten (EDV-Datensicherung)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die
- 32 - Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.