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SB230257

grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Zürich OG · 2024-10-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (Urk. 84 S. 33).

E. 1.2 Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, dass er mit einer angemes- senen Busse bzw. eventualiter mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen sei (Urk. 87; vgl. auch Urk. 97).

E. 1.3 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschluss- berufung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einbezug der

- 25 -

– gemäss Staatsanwaltschaft – zu widerrufenden Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe; Urk. 90; vgl. auch Urk. 99), so wie sie es bereits vor der Vorinstanz beantragt hatte (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 75 S. 1).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt abgesteckt – bei diesem Tatbestand ist es Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Urk. 84 E. IV/1.2 S. 26).

E. 1.5 Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln (Urk. 84 E. IV/1 f. S. 26 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

E. 1.6 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegt sich die konkret auszu- fällende und angemessene Strafe für das hier zu beurteilende Delikt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Bereich von über sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB).

2. Tatverschulden

E. 1.7 Am 17. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. November 2023 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. D._______ in Be- gleitung von Staatsanwalt lic. iur. E._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten begründete der amtliche Verteidiger die Berufung des Beschuldigten sowie die Beweisanträge. Danach be- antwortete die Staatsanwaltschaft die Berufung des Beschuldigten, begründete ihre eigene (Anschluss-)Berufung und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten

- 6 - Stellung (Prot. II S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 96-99). Nach durchgeführter Beratung über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und nachdem der Beschuldigte sein Schlusswort hielt, wurde die Berufungsverhandlung – insbesondere zur Ein- holung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens – abgebrochen, wobei die Parteien der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens zustimmten (Prot. II S. 13 ff. und S. 16).

E. 1.8 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 wurde über die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 gestellten Beweis- anträge entschieden, den Parteien ein Gutachter vorgeschlagen und die schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens beschlossen (Urk. 102; vgl. auch Prot. II S. 16 und Urk. 101). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft explizit und die Ver- teidigung implizit mit der Ernennung des vorgeschlagenen Gutachters (Dipl. Ing. HTL F._____) einverstanden erklärt haben, wurde den Parteien mit Präsidial- verfügung vom 11. Januar 2024 Frist angesetzt, um zum Fragenkatalog an den Gutachter Stellung zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen einzureichen (Urk. 105, 108 und 108A). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 113-114) wurde der Gutachter mit Schreiben vom 30. Januar 2024 zur Erstattung des Gutachtens – unter Beilage des angepassten Fragenkatalogs – beauftragt (Urk. 115; vgl. auch Urk. 116). Nach Eingang des verkehrstechnischen Gutachtens von Dipl. Ing. HTL F._____ vom G._____ [Test Center] (nachfolgend: G._____) vom 30. Mai 2024 (Urk. 122 und

123) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zur diesbezüglichen Rechnung Stellung zu nehmen und eine Replik einzureichen (Urk. 124). Nach Eingang der Stellungnahme und Replik (Urk. 127 und 128) wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2024 Frist angesetzt, um ebenfalls zum Gutachten und zur Rechnung Stellung zu nehmen und eine Duplik einzureichen (Urk. 130). Mit Eingabe vom

8. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme sowie die Duplik ein (Urk. 133). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

- 31 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft dringen mit ihren Berufungsanträgen bzw. Anschlussberufungsanträgen nicht durch. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'704.70 geltend (Urk. 95: Fr. 8'291.95 [inkl. 7,7 % MwSt.]; Urk. 129: Fr. 3'412.75 [inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.]), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'704.70 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) zu entschädigen, wovon Fr. 8'000.– als Akonto-Honorarzahlung bereits durch die Gerichtskasse entschädigt wurden (vgl. Urk. 104 und 106).

E. 2.3 Die Kosten des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens F.____/G._____ belaufen sich auf Fr. 9'485.80 (Urk. 123) und übersteigen damit den mit Offerte vom 2. Februar 2024 abgesteckten Kostenrahmen (Urk. 117) nicht. In der Rechnung des G._____ wurden die einzelnen Arbeitsschritte und die dafür anfallenden Kosten aufgeführt, wobei die Kosten des Gutachtens im üblichen Rah- men eines verkehrstechnischen Gutachtens liegen (vgl. dazu beispielshaft auch die Kosten des Gutachtens in gleicher Sache des FOR), weswegen die von der Vertei- digung daran vorgebrachte Kritik nicht verfängt (vgl. Urk. 127 S. 9 f.) und keine wei- teren diesbezüglichen Abklärungen angezeigt sind. Entsprechend sind auch die Kosten des Gutachtens F.____/G._____ – nach dem vorstehend genannten Ver- teilschlüssel (vgl. E. VI/2.1) – dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur einen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-4. […]

E. 3 Würdigung der Beweismittel

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.1 S. 28 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte ne- ben seiner 80%-Tätigkeit als Lagerist bei der T.____ AG eine Weiterbildung als Logistikfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Weiter wurde ein Arztbericht des Sanatoriums U._____, Zentrum für Psychosomatik, eingereicht, welcher bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 4. November 2020 (nach statio- närem Aufenthalt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) dort wegen seiner depressiven Symptomatik in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung stand (Urk. 96 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 97 und 98/2-11). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte dadurch aber nicht auf. Es

- 27 - ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Be- schuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Bio- grafie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 3.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Ver- urteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für ein- schlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (Aktenzeichen: AS.2020.3) wegen qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt (Urk. 85). Der Beschuldigte beging das hier zu beurteilende Delikt nur gerade einmal elf Tage nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Muri bzw. ganz zu Beginn der laufenden dreijährigen Probezeit. Es handelt sich wiederum um ein Strassenverkehrsdelikt. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten des Bezirksgerichts Muri sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit ist – im Einklang mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.2 S. 29) – merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bis- herigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig, in geradezu eklatanter Weise verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 5 Monate.

- 28 -

E. 3.2.1 Objektive Beweismittel: Unfallanalytisches Gutachten und Ergänzungs- gutachten des FOR / Verkehrstechnisches Gutachten F.____/G._____ Mit Gutachtensauftrag vom 4. Februar 2021 (Urk. 8/3) holte die Staatsanwaltschaft beim FOR ein unfallanalytisches Gutachten über den Unfallhergang sowie zur Ein- gangsgeschwindigkeit der beiden beteiligten Fahrzeuge ein (Urk. 8/4). Nach Stel- lungnahmen und Ergänzungsfragen der Rechtsvertreter vom Beschuldigten und C._____ zum Gutachten (Urk. 8/6, 8/6a sowie 8/8) wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt (Urk. 8/11). Nach der Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Beschuldigten zum Ergänzungsgutachten – womit die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt wurde (Urk. 8/15) – wurden die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme einer sachverständigen Person / des mündlichen Gutachtens vom 24. Februar 2022 durch die Staatsan- waltschaft befragt (Urk. 8/16). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Ver- teidiger des Beschuldigten (Urk. 66) eine Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. zum Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des FOR ein (Urk. 67), woraufhin die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Haupt-

- 12 - verhandlung von der Vorinstanz nochmals als sachverständige Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit der Frage auseinander, ob aus inhaltlichen Aspekten etwas dagegen spricht, auf diese Beweismittel (Urk. 8/4, 8/11, 8/16 sowie Prot. I S. 10 ff.) abzustellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann uneinge- schränkt verwiesen werden (Urk. 84 E. II/2.1.1-2.1.8 S. 7-15). Die Sachverständigen haben sich ausführlich und überzeugend mit den Ergän- zungsfragen zum Gutachten (Urk. 8/4) sowie den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden auseinandergesetzt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Sie konnten insbesondere nachvollziehbar und schlüssig die mit der Stellungnahme zum Gut- achten von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. vom 30. Dezember 2022 aufgeworfenen Fragen bzw. behaupteten Unklarheiten resp. Unstimmigkeiten (Urk. 67) beant- worten bzw. ausräumen (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat die bis dahin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände aufgenommen und überzeugend dargelegt, weshalb diese Einwände die Schlussfolgerungen des FOR-Gutachtens nicht zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 84 E. II/2.1.4-2.1.8 S. 9-15). Insoweit ist der Einschätzung der Vorinstanz mit Verweis auf deren zutreffenden Erwägungen zu folgen. Dem unfallanalytischen Gutachten, an deren Ausarbeitung mehrere Fachpersonen mitgewirkt haben (unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens sowie den Zeugen- aussagen der Sachverständigen; Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.), kommt frag- los ein hoher Beweiswert zu. So wurde mithilfe der Simulationssoftware PC Crash 13.0 zunächst die Phase vor der Kollision ausgewertet und dann, auf letztere Aus- wertung weiter aufbauend, die Analyse der Kollision und Untersuchung der nach- kollisionären Phase vorgenommen (Urk. 8/4 S. 5 und 13). Mit einbezogen wurden dabei namentlich die dokumentierten Kratzspuren, Pneudruckspuren und Schleu- derspuren auf der Strasse sowie die dokumentierten Beschädigungen und die technischen Angaben der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Was die Ver- ständlichkeit des Gutachtens und der Berichte anbelangt, mögen zwar einzelne Darstellungen und technische Ausführungen isoliert betrachtet für einen Laien nicht verständlich erscheinen. Das unfallanalytische Gutachten und die Berichte wurden

- 13 - von Sachverständigen und Fachpersonen erstellt, welche über die nötigen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, um aus für Laien regelmässig unverständlichen fachspezifischen Gegebenheiten nachvollziehbare und plausible Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Darin besteht gerade Sinn und Zweck des Beizugs von sach- verständigen Personen (vgl. Art. 182 StPO). Im Gutachten wird ausreichend ver- ständlich erklärt, wie die einzelnen Spuren, Angaben und Werte zu interpretieren sind. Nachdem an der Berufungsverhandlung eine neuerliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel., nun zu den mündlichen Auskünften der FOR- Gutachter, eingereicht worden war (Urk. 98/1; vgl. auch das Privatgutachten von B._____ sel. [Urk. 66 f.]) und nachdem die darin vorgebrachte Kritik nicht von vornherein ausgeräumt werden konnte (vgl. dazu auch Urk. 102), wurde auf Beweisantrag des Beschuldigten hin Dipl.-Ing. HTL F._____, G._____, am

30. Januar 2024 mit der Erstellung eines verkehrstechnischen (Zweit-)Gutachtens beauftragt (Urk. 115). Hinsichtlich des vom G._____ eingereichten Gutachtens (Urk. 122) moniert die Verteidigung nun in formeller Hinsicht, dass es nicht bzw. nicht hauptsächlich vom beauftragten Gutachter, sondern vielmehr von S.____ erstellt worden sei. Da das Gutachten somit eine wesentliche und explizite Vorgabe des Auftrags verletze, sei das «Obergutachten» zurückzuweisen und bei einer unabhängigen Gutachtensper- son neu in Auftrag zu geben; eventualiter sei der Gutachter Dipl. Ing. HTL F._____ als Sachverständiger durch das Gericht – mit Teilnahme- und Fragerecht der Par- teien – zum Gutachten zu befragen (Urk. 127 S. 3). Dem entsprechenden Gutach- ten ist zu entnehmen, dass das Dokument von S.____ erstellt worden ist resp. dass dieser als Autor fungiert. Als Prüfer des Dokuments wird jedoch der beauftragte Gutachter F._____ geführt (Urk. 122 S. 1 und 2). Sowohl F._____ als auch S.____ arbeiten für die G._____ AG. F._____ ist der Bereichsleiter der Unfallanalyse des G._____. Vorliegend war ein reines Aktengutachten zu erstellen. Explorationsge- spräche, wie beispielsweise bei der Erstellung von psychiatrischen Gutachten üb- lich, waren keine durchzuführen. Unter Berücksichtigung, dass nach Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens

- 14 - weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann, ist das Vorgehen des Gutachters F._____ bzw. des G._____ nicht zu beanstanden (auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6; ähn- lich auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Das Gutachten ist deswegen nicht zurückzuweisen, und es ist auch kein neues Gutachten bei einer unabhängi- gen Gutachtensperson einzuholen. Auch erscheint eine Befragung von F._____ durch das Gericht nicht notwendig, da Selbiges durch F._____ geprüft und zudem aussagekräftig und verständlich ist. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grund- sätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss es Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa dann zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019). Einem

- 15 - Zweitgutachten kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie dem Erstgut- achten. Lassen sich Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten nicht be- friedigend lösen und ist ein zusätzliches (drittes) Gutachten nicht opportun, hat das Gericht ungeachtet von Beweisregeln nach pflichtgemässem Ermessen frei dar- über zu entscheiden, welche Erkenntnisse mehr überzeugen und somit mass- gebend sind (BSK StPO-HEER, Art. 189 N 17). Das Gutachten F.____/G._____ kommt in einer eigenständigen Beurteilung im Er- gebnis auf beinahe dieselben Kollisionsgeschwindigkeiten bzw. Höchstgeschwin- digkeiten der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge wie das Gutachten des FOR. Die berechnete Fahrgeschwindigkeit liegt im Gutachten F.____/G._____ hinsicht- lich des vom Beschuldigten gefahrenen VWs bei minimal 91 km/h und maximal 103 km/h. Das FOR-Gutachten ermittelte diesbezüglich eine Geschwindigkeit von minimal 90 km/h und maximal 104 km/h. Hinsichtlich des Mercedes kam das Gut- achten F.____/G._____ auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von minimal 96 km/h und maximal 108 km/h; das Gutachten des FOR ermittelte eine Kollisionsgeschwin- digkeit von minimal 95 km/h und maximal 107 km/h (vgl. Urk. 8/4 und 122). Bei der Berechnung dieser Geschwindigkeiten wurden gewisse Parameter unterschiedlich gewichtet oder beurteilt (vgl. dazu Urk. 122). Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich jedoch, dass sich die von Privatgutachter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik (Urk. 66 f. und 98/1) nicht erhärten lässt. Anzumerken lässt sich hierzu ferner, dass nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts Privatgutachten nicht der gleich hohe Stellenwert zukommt wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt nur (aber immerhin) die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegen- den Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht aber die Qualität eines eigenständigen Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.H.; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_710/ 2020 vom 16. November 2020 E. 3.2; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat sich (auch) mit dem Gutachten F.____/G._____ vertieft, geradezu akribisch auseinandergesetzt (Urk. 128). Offenbar half ihm dabei sein

- 16 - Vater, welcher Sachkunde auf diesem Gebiet besitze. Auch die Verteidigung äussert sich ausführlich zum Gutachten F.____/G._____ (Urk. 127). Der Beschuldigte wie auch die Verteidigung scheinen darauf zu zielen, jeweils in isolierter Betrachtung einzelne der von den Gutachtern gewählten Parameter in Zweifel zu ziehen, um so die sowohl im FOR-Gutachten wie aber auch im Gutachten F.____/G._____ errechneten Kollisionsgeschwindigkeiten (welche hinsichtlich der Minimalgeschwindigkeitsberechnung betreffend den VW lediglich 1 km/h auseinanderliegen [vgl. dazu vorstehend E. II/3.2.1]) als unplausibel erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 97, 127 und 128). Letztlich gelingt ihnen das nicht. Beim Gutachten F.____/G._____ standen sämtliche Verfahrensakten zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung, was sich aus diesem auch ergibt (vgl. Urk. 122 S. 3). Dem Einwand der Verteidigung, dass mit der expliziten und zufälligen bzw. nicht nachvollziehbaren Nennung einzelner Aktenstücke durch das Gutachten F.____/G._____ der Eindruck entstehe, es seien die nicht explizit genannten Aktenstücke nicht berücksichtigt worden (Urk. 127 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Eine in allen Teilen kongruente und vollständige Zitierweise zu fordern, wäre eine überspitzte Erwartung. Auch das Vorbringen der Verteidigung, dass nicht verwertbare Einvernahmen/Befragungen zur Erstellung des Gutachtens verwertet worden seien, verfängt nicht. Zwar dürfen die Aussagen der Fahrzeuginsassen des Beschuldigten – wie vorstehend erläutert (vgl. E. II/2.2) – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Wenn aber die betreffenden Aussagen – wie dem Gutachten F.____/G._____ zu entnehmen ist – nichts den Beschuldigten Belastendes enthalten, darf zugunsten des Beschuldigten sehr wohl auf Angaben daraus abgestellt werden. Aus den Ausführungen der Verteidigung geht denn auch nicht klar hervor, inwieweit diese Aussagen (welche, resp. welche belastenden?) verwertet worden wären. Weshalb die erste polizeiliche Einvernahme des Zeugen P.____ (Urk. 2/3) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sein sollte, wird von der Verteidigung nicht näher erläutert und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urk. 127 S. 4). Es wäre aber auch hier nicht ersichtlich, welche allenfalls nicht verwertbare Aussage des Zeugen P.____ denn zulasten des Beschuldigten im Gutachten verwertet worden wäre. Zwar ist zutreffend, dass in Bezug auf das Leer- und Betriebsgewicht der beteiligten

- 17 - Fahrzeuge in den Gutachten von unterschiedlichen Gewichten ausgegangen wurde (Betriebsgewicht im FOR-Gutachten in Bezug auf den Mercedes 2'072 Kilogramm und 1'612 Kilogramm in Bezug auf den VW [Urk. 8/4]; Betriebsgewicht im F.____/G._____-Gutachten 2'148 Kilogramm bzw. 1'649 Kilogramm [Urk. 122]). Es handelt sich um Divergenzen von 76 Kilogramm in Bezug auf den Mercedes bzw. 37 Kilogramm in Bezug auf den VW. Das FOR-Gutachten stützt sich auf die Angaben aus dem Fahrzeugausweis der jeweiligen Fahrzeuge (vgl. Urk. 8/4 S. 20, Anhänge 1 und 3). Dass diese Gewichtsunterschiede – selbst wenn auch die von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten selbst geltend gemachten höheren Körpergewichte der Insassen noch berücksichtigt würden (Urk. 127 S. 6 f. und Urk. 128 S. 1 und 3) – zu einem relevant anderen Endergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten selbst, dass das FOR entgegen F.____/G._____ nie Spuren des VWs des Beschul- digten auf dem Asphalt gefunden habe (Urk. 127 S. 5; vgl. auch Urk. 128 S. 1), werden nicht durch die Akten gedeckt; auch das FOR stellte eine Spurenzeichnung des VWs auf der Strasse fest (vgl. Urk. 8/4 S. 14 mit Verweis auf Urk. 3/4 S. 31, vgl. auch S. 30). Es ist unschwer zu erkennen, dass es sich dabei um die gleiche, ebenso im Gutachten F.____/G._____ beschriebene Spur handelt (vgl. Urk. 122 S. 7 f.). Weiter moniert die Verteidigung, dass die Annahme des Gutachtens F.____/G._____, wonach die Strasse am Unfallort leicht aufsteigend sei, nicht von den FOR-Gutachtern erwähnt oder für relevant befunden worden sei (Urk. 127 S. 6). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass das F.____/G._____-Gutachten die Annahme benennt, dass die Strasse vom Kollisionsort bis zur Endlage des Mercedes leicht ansteige. Diese leichte (von F.____/G._____ angenommene) Steigung wurde für die Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt, was explizit erwähnt, also offengelegt wurde (Urk. 122 S. 11). Gewisse Vereinfachungen sind akzeptabel, solange ihnen – allein oder im Rahmen der Gesamtwürdigung – für das Ergebnis keine Relevanz zugeschrieben werden muss. Der Beschuldigte kann auch mit diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die von ihm bzw. der Verteidigung genannten Unterschiede in den Gutachten u.a. betreffend die Wertung der Brems-/Schleuderspuren bzw. die Bremsverzögerung des Mercedes in der Schleuderphase oder in Bezug auf die Räder des Mercedes

- 18 - (Urk. 127 S. 5 f.; Urk. 128 S. 1 ff.) mögen in einer singulären Betrachtungsweise zwar zutreffen. Die einzelnen Parameter müssen aber zueinander in Beziehung gesetzt werden, sodass mit den vorhandenen Spuren ein plausibles Gesamtbild entsteht (vgl. dazu exemplarisch Prot. I S. 11 ff.; insbesondere S. 12, 16, 24 f.). Die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung erwartete massive oder sogar schon nur minimale Reduktion der (Höchst-/Kollisions-) Geschwindigkeit ist beim vorliegenden Spurenbild nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zu erwarten. Um allfälligen Ungenauigkeiten vorzubeugen, wird denn auch mit Geschwindigkeitsspektren gearbeitet, wobei die Gutachter vom jeweiligen Mittelwert der angegebenen Bereiche ausgehen (vgl. dazu exemplarisch Urk. 8/4 S. 18 f.). Dieses Vorgehen überzeugt. Von der Verteidigung wird sodann vorgebracht, dass der Eindruck entstehe, dass im «Obergutachten» F.____/G._____ mit Hilfe der vorgenommenen Annäherungen und Plausibilitäts-«Berechnungen» zumindest unbewusst versucht worden sei, die Resultate des FOR-Gutachtens bzw. den von der Staatsanwaltschaft (sogar schon vor den Gutachten) behaupteten Sachverhalt zu bestätigen (Urk. 127 S. 8 f.; ähn- lich auch in Urk. 128 S. 3). Inwiefern der Gutachter bzw. das G._____ ein Interesse daran haben sollte(n), die Resultate des FOR-Gutachtens oder den Anklage- sachverhalt (unrichtig) zu bestätigen, wird aus den Vorbringen der Verteidigung nicht klar. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters (allenfalls auch im Sinne einer verzerrten Wahrnehmung [Bias]) drängen sich nicht auf. Es kann dem Gutachter vielmehr zugetraut werden, eine unabhängige, sorgfältige und ob- jektive Einschätzung abzugeben – nur schon aus berufsethischer Motivation. Hin- weise für die These der Verteidigung fehlen (ebenso die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Der amtliche Sachverständige ist nicht Gutachter einer Partei. Er ist vielmehr Entscheidungshilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. dazu BGE 141 369 E. 6.2). Was allerdings in Bezug auf das Gutachten F.____/G._____ auffällt, ist, dass darin die Grundlagen bzw. Quellen, auf welche es sich stützt, wenig klar bzw. bloss un- spezifisch genannt werden (Urk. 122; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133

- 19 - S. 2 Ziff. 6 a.E.). Das Gutachten F.____/G._____ wird denn auch von der Verteidi- gung in mehreren Punkten inhaltlich/methodisch gerügt (Urk. 127 S. 3 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft kritisiert gewisse Punkte darin zu Recht (Urk. 133). Damit man einzig und vollumfänglich auf das Gutachten F.____/G._____ abstellen könnte, wäre diesbezüglich allenfalls eine Ergänzung angezeigt. In der vorliegenden Kon- stellation kann dies aber unterbleiben. Denn unter Berücksichtigung des Ergän- zungsgutachtens sowie der beiden Zeugeneinvernahmen der Sachverständigen (Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.) überzeugt das grundlegende Gutachten des FOR und es kann darauf abgestellt werden. Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich nämlich immerhin überzeugend, dass sich (auch) die von Privatgutach- ter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik nicht da- hingehend erhärten lässt, dass am Endresultat des Gutachtens des FOR zu zwei- feln wäre. Am Rande bemerkt lässt sich sogar konstatieren, dass es sich beim Gut- achten des FOR in Bezug auf die gefahrenen (Höchst-/Kollisions-)Geschwindigkei- ten – wenn auch nur minimal – um das für den Beschuldigten günstigere Gutachten handelt. Die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und nun auch das hiesige Gericht sind den zahlreichen vom Beschuldigten und der Verteidigung unter Beizug eines Privatgutachters geltend gemachten Unstimmigkeiten an den Gutachten nachge- gangen. Die geäusserte Kritik liess sich – soweit entscheidrelevant – nicht erhärten. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Unfallrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 8/4) erfüllt wissen- schaftliche Kriterien. In einer eigenständigen, fallspezifischen Herangehensweise wird sachlich, klar und schlüssig argumentiert, jeweils unter Wiedergabe der Prämissen und Nennung der Quellen. Insoweit keine präzisen Angaben gemacht werden können – so namentlich bezüglich des exakten Geschwindigkeitsverlaufs oder zur exakten Endlage der beiden Personenwagen – wird dies offengelegt und differenziert interpretiert. Gutachterliche Wertungen, Schätzungen und Annäherun- gen sind teils unvermeidlich. Allfällige offene Fragen oder Unklarheiten wurden mit dem Ergänzungsgutachten sowie den beiden Zeugeneinvernahmen der Sachver- ständigen beantwortet bzw. restlos ausgeräumt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Qualität des unfallanalytischen Gutachtens des FOR weiter zu zweifeln wäre.

- 20 - Das Gutachten des FOR kommt zum Schluss, dass folgender Unfallhergang und folgende Kollisionsgeschwindigkeiten plausibel seien (Urk. 8/4 S. 17 f.): «Gemäss den Angaben der unfallbeteiligten Lenker hielten diese bei der auf Rot gestellten Lichtsignalanlage H._____-strasse/I._____-platz an. Der Personenwagen C._____ hielt auf dem linken Fahrstreifen, der Personenwa- gen A.____ auf dem rechten Fahrstreifen. Als das Signal auf Grün wechselte, fuhren beide Personenwagen in Richtung J._____ los. Dabei dürften die beiden Personenwagenlenker durch die jeweiligen techni- schen und physikalischen Gegebenheiten sowie die individuellen Fahrfähig- keiten begrenzt (allenfalls zögerliches Verhalten) beinahe maximal auf die Kollisionsgeschwindigkeiten beschleunigt haben. Der Personenwagen C._____ begann vor dem Fussgängerstreifen, vor der K._____-brücke vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Dabei stiessen die beiden Fahrzeuge seitlich zusammen. Der schnellere Personenwagen C._____ glitt mit der hinteren rechten Seite an der linken vorderen Seite des langsameren Personenwagens A.____ ent- lang. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens C._____, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D) auf dem Fuss- gängerstreifen vor der K._____-brücke, lag bei 95 km/h bis 107 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens A.____ lag, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D), bei 90 km/h bis 104 km/h. Das rechte Hinterrad des Personenwagens C._____ stiess gegen das Vorderrad des Personenwagens A.____. Durch den Anstoss begann sich der Personenwagen C._____ um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn zu drehen und geriet im weiteren Verlauf zunehmend schräg zur eigentlichen Fahrtrichtung, bis er schliesslich mit vier Radspurzeichnungen auf dem As- phalt über die K._____-brücke schleuderte und sich bis zum Spurzeichnungs- ende um 180 Grad zur Fahrtrichtung gedreht hatte. Wir beziehen die nicht dokumentierte Endlage des Personenwagens C._____ auf das Spurzeich- nungsende. Allenfalls war der Personenwagen C._____ noch etwas weiter rückwärts gerollt. Der Personenwagen A.____ dürfte nach der Kollision hinter dem Personen- wagen C._____ geblieben und erst gegen Ende der Schleuderfahrt des Personenwagens C._____ an diesem vorbei gefahren sein. […]» Das Fazit der vorstehend nochmals beschriebenen Unfallrekonstruktion des FOR ist plausibel. Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen fehlen gänz- lich. Die verschiedenen Beweismittel lassen sich – lückenlos, soweit entscheid- relevant – zu einem stimmigen Gesamtbild verflechten, sodass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Unfallhergang – wie im unfallanalytischen Gut- achten des FOR festgestellt – abgelaufen ist und die Kollisionsgeschwindigkeit des

- 21 - Personenwagens des Beschuldigten in der fraglichen Nacht zwischen 90 km/h bis 104 km/h betrug, wobei zugunsten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 84 E. II/2.1.8 S. 15) – von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 90 km/h auszugehen ist.

E. 3.2.2 Aussagen des Beschuldigten Den Ausführungen der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten in den entscheidenden Teilen als unglaubhaft qualifizieren (Urk. 84 E. II/2.2.1 f. S. 15-17), ist beizupflichten. Im Lichte der eindeutigen Beweislage erstaunt, dass er den Tat- vorwurf bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung noch immer nicht anerkennt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er maximal 70 km/h gefahren sei. Er habe aus dem Augenwinkel auf den Tacho geschaut und gesehen, dass die Nadel nie weiter oben als 70 Km/h gewesen sei. Er habe sich kein Rennen mit C._____ geliefert. Seiner Meinung nach sei es in der Realität gar nicht möglich, an dieser Stelle so schnell zu fahren, ohne die Fahrbahn zu verlas- sen. C._____ sei das Paradebeispiel dafür, dass man dort die Spur nicht halten könne, wenn man so schnell fahre (Urk. 96 S. 5 ff.). Um sich bei der vorliegenden Beweislage entlasten zu können, müsste der Be- schuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für die ihn belastenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rah- men der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht.

E. 3.2.3 Auch der Würdigung der Vorinstanz der Aussagen von C._____, der weiteren Fahrzeuginsassen sowie vom Zeugen P._____ ist zu folgen (Urk. 84 E. II/2.3-2.5 S. 17-21). Aus diesen Aussagen ergibt sich nichts, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Vielmehr stützen die (letzten Aussagen) von C._____ und die Aussagen des Zeugen P._____ die gutachterli- chen Schlussfolgerungen des FOR in Bezug auf den Unfallhergang und die gefah- renen Geschwindigkeiten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.

- 22 -

E. 3.3 Was das Nachtatverhalten betrifft, ist – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 E. IV/3.2.3 S. 30) – festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar dahingehend gestän- dig war, zu schnell gefahren zu sein, die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch trotz gutachterlicher Feststellung bis zuletzt bestritt. Anzeichen von Einsicht oder Reue in den Unrechtsgehalt seiner Tat, zeigte der Beschuldigte nicht. Er ver- mag deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass es zu den Verfahrens- rechten des Beschuldigten gehört, die erhobenen Beweise in Frage zu stellen und die Schuld von sich zu weisen, selbst wenn die Beweislage erdrückend ist. Ent- sprechend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu bewerten.

E. 3.4 Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit gestützt auf die massgebli- chen Beweismittel – mit der Einschränkung, dass die Aufmerksamkeit des Beschul- digten nicht in einem erheblichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat – erstellt (so auch die Vorinstanz, Urk. 84 E. II/3 S. sowie E. III/2.3 S. 24 ff.).

- 23 -

E. 4 Fazit

E. 4.1 In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.

E. 4.2 An die Freiheitsstrafe sind 3 Tage (Urk. 1, 32/4 sowie 32/7) erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. IV. Nichtbewährung / Widerruf Der Beschuldigte beging das zu beurteilende Vergehen während der noch laufen- den Probezeit für die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (vgl. Urk. 85, Aktenzeichen: AS.2020.3). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich

- 29 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. VI/1 f. S. 31 f.). Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 68 E. V/2 S. 31 f.) zu folgen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu vollziehen (vgl. nachfolgend E. V/2). Der Beschuldigte wird mit der mit vorliegendem Urteil auszufällenden Freiheitsstrafe erstmals zu einer unbe- dingten (Freiheits-)Strafe verurteilt. Es darf angenommen werden, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen wird, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. dazu auch BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom

22. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist somit nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist indes mit der Vorinstanz um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer, demnach um eineinhalb Jahre, im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verlängern. V. Vollzug

1. Ausgangslage Hinsichtlich der Ausgangslage sowie der rechtlichen Grundlagen betreffend den (bedingten) Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. V/1 f. S. 30 f.).

2. Würdigung

E. 5 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K201003-017 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'482.05 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. 3'420.00 diverse Kosten Fr. 4'734.55 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'868.35 amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung Sachverständige) bleiben vorbehalten.

E. 7 […]

E. 8 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 10'868.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 9 [Mitteilungen]

E. 10 [Rechtsmittel]»

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom

22. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'485.80 Gutachten G._____ AG Fr. 11'704.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen; Fr. 8'000.– wurden bereits durch die Ge- richtskasse entschädigt).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 

- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 00.029.298.645), Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Bezirksgericht Muri betr. Geschäfts-Nr. AS.2020.3. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird verzichtet. Die angesetzte Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.
  5. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K201003-017 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'482.05 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. 3'420.00 diverse Kosten Fr. 4'734.55 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'868.35 amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung Sachverständige) bleiben vorbehalten. - 3 -
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 10'868.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87; Urk. 97; Prot. II S. 8)
  11. Es seien Dispositiv Ziffern 1., 2., 3. und 7. des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 3. Abt., vom 12.01.2023, DG220149-L, aufzu- heben; 2.1. es sei der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um weniger als 25 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; 2.2. eventualiter sei der Beschuldigte wegen Überschreitens der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um mehr als 24 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, abzüglich 3 Tage Haft, zu be- strafen;
  12. es seien die Kosten der Voruntersuchung und der Gerichtsver- fahren vor Bezirks- und Obergericht Zürich, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen, even- tualiter die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Drittel dem Beschuldigten zu auferlegen;
  13. es sei der Beschuldigte für seine Aufwendungen und Auslagen, konkret die Kosten für seinen Verteidiger MLaw X2._____ und für das Gutachten von Dipl.-Ing. HTL B._____ (sel.), mit insgesamt Fr. 13'856.15 zulasten des Staates zu entschädigen;
  14. es sei der Beschuldigte für die vom 26. bis 29.10.2020 erlittenen 3 Tage Haft mit Fr. 600.– zu entschädigen. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90; Urk. 99; Prot. II S. 13)
  15. Schuldigsprechung von A._____ wegen qualifizierten groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG.
  16. Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. Septem- ber 2020 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
  17. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamts- trafe unter Anrechnung von 3 Tagen erstandene Haft.
  18. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  19. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat gegen A._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 53/1). Nach erfolgter Prüfung der Anklage setzte die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2023 an, wobei angekündigt wurde, dass dann gleichzeitig mit der Strafsache betreffend den ebenfalls beschuldigten C._____ verhandelt werde (Urk. 56, Art. 329 ff. StPO). Diesbezüglich ergibt sich ein Sachzusammenhang aus der Anklage (Urk. 53/1). Einen Antrag der Verteidi- gung auf Vereinigung der beiden Strafverfahren (Urk. 58 Ziff. 2) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ab (Urk. 59). Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung noch eine eingeholte Expertise (Privat- gutachten) ins Recht (Urk. 66 ff.), was die Vorinstanz dazu veranlasste, die beiden Sachverständigen des Forensischen Instituts, welche für das im Vorverfahren ein- geholte unfallanalytische Gutachten verantwortlich gezeichnet hatten, an der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen einzuvernehmen (Urk. 72, Prot. I S. 10 ff.). Schon im Vorfeld und auch an der Hauptverhandlung selbst wurden von - 5 - der Verteidigung Beweisanträge gestellt, welche aber abgewiesen wurden (Urk. 61 f. und 73 sowie Prot. I S. 10 und 25 ff.). Nach dem Abschluss der Parteiverhand- lungen fällte die Vorinstanz noch am selben Tag ihr Urteil (Prot. I S. 45). 1.2. Das eingangs wiedergegebene Urteil vom 12. Januar 2023 wurde den Par- teien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 77; Prot. I S. 45 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. Januar 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 78). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 80 = Urk. 84) liess der Be- schuldigte am 11. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Gleich- zeitig liess der Beschuldigte erneut verschiedene Beweisanträge stellen (Urk. 87). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und um Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aus- sageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 88). 1.5. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Be- schuldigten (Urk. 90). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 91). 1.7. Am 17. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. November 2023 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. D._______ in Be- gleitung von Staatsanwalt lic. iur. E._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten begründete der amtliche Verteidiger die Berufung des Beschuldigten sowie die Beweisanträge. Danach be- antwortete die Staatsanwaltschaft die Berufung des Beschuldigten, begründete ihre eigene (Anschluss-)Berufung und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten - 6 - Stellung (Prot. II S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 96-99). Nach durchgeführter Beratung über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und nachdem der Beschuldigte sein Schlusswort hielt, wurde die Berufungsverhandlung – insbesondere zur Ein- holung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens – abgebrochen, wobei die Parteien der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens zustimmten (Prot. II S. 13 ff. und S. 16). 1.8. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 wurde über die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 gestellten Beweis- anträge entschieden, den Parteien ein Gutachter vorgeschlagen und die schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens beschlossen (Urk. 102; vgl. auch Prot. II S. 16 und Urk. 101). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft explizit und die Ver- teidigung implizit mit der Ernennung des vorgeschlagenen Gutachters (Dipl. Ing. HTL F._____) einverstanden erklärt haben, wurde den Parteien mit Präsidial- verfügung vom 11. Januar 2024 Frist angesetzt, um zum Fragenkatalog an den Gutachter Stellung zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen einzureichen (Urk. 105, 108 und 108A). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 113-114) wurde der Gutachter mit Schreiben vom 30. Januar 2024 zur Erstattung des Gutachtens – unter Beilage des angepassten Fragenkatalogs – beauftragt (Urk. 115; vgl. auch Urk. 116). Nach Eingang des verkehrstechnischen Gutachtens von Dipl. Ing. HTL F._____ vom G._____ [Test Center] (nachfolgend: G._____) vom 30. Mai 2024 (Urk. 122 und 123) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zur diesbezüglichen Rechnung Stellung zu nehmen und eine Replik einzureichen (Urk. 124). Nach Eingang der Stellungnahme und Replik (Urk. 127 und 128) wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2024 Frist angesetzt, um ebenfalls zum Gutachten und zur Rechnung Stellung zu nehmen und eine Duplik einzureichen (Urk. 130). Mit Eingabe vom
  20. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme sowie die Duplik ein (Urk. 133). Das Verfahren ist spruchreif. - 7 -
  21. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe sowie die Kostenverteilung be- schränkt (Urk. 87 S. 2; vgl. auch Urk. 97 S. 3 und Prot. II S. 5 und 7). Diesbezüglich erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie diese auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe sowie auf den Widerruf des be- dingten Aufschubs der Vorstrafe (Freiheitsstrafe) beschränkte (Urk. 90; vgl. auch Urk. 99 und Prot. II S. 5 und 7). 2.3. Somit ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, der Widerruf der Strafe sowie die Kostenverteilung (Dispositivziffern 1 bis 4 und 7) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorin- stanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser An- ordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
  22. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die - 8 - Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
  23. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen VW Polo GTI BMT auf der rechten Fahrspur und C._____(nachfolgend: C._____) mit seinem Personenwagen Mercedes Benz AMG GLC 63 S auf der linken Fahr- spur der H._____-strasse beim I._____-platz gewartet habe, da das Lichtsignal auf Rot gestanden sei. Bei Wechsel des Lichtsignals auf Grün habe zuerst der Beschul- digte seinen Personenwagen massiv beschleunigt und sei in Richtung J._____ ge- fahren. C._____ sei ebenfalls bei Grün losgefahren und habe seinen Personenwa- gen nach kurzer Zeit ebenfalls massiv beschleunigt, um den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen einzuholen und daran vorbeizufahren. Etwa beim Fuss- gängerstreifen, welcher vor der K._____-brücke die Strasse quere, habe C._____ den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen erreicht, wobei C._____ die Kontrolle über seinen Personenwagen verloren habe, indem er von der linken auf die rechte Fahrspur geraten sei, wobei es diesen um 180 Grad gedreht habe. Dabei sei es zu einer Streifkollision zwischen dem Personenwagen von C._____ und dem Personenwagen des Beschuldigten gekommen. Im Kollisionszeitpunkt sei der Be- schuldigte mit seinem Personenwagen 90 km/h (40 km/h schneller als maximal un- ter guten Bedingungen erlaubt) und C._____ 95 km/h (45 km/h schneller als maxi- mal unter guten Bedingungen erlaubt) gefahren. Die Aufmerksamkeit beider Auto- fahrer sei in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim Rennpartner und - 9 - somit zu wenig beim für sie relevanten Verkehrsgeschehen vor ihnen gelegen. An- gesichts der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und des (kurzen) Fahrgesche- hens habe die Gefahr eines Unfalls mit schwer(st)en Verletzungsfolgen bestanden. Die Fahrzeuginsassen im Personenwagen des Beschuldigten sowie von C._____ seien konkret gefährdet gewesen, bei einem Unfall verletzt zu werden. 1.2. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der quali- fiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG. 1.3. Die Vorinstanz gab den Standpunkt des Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 84 E. II/1.1 S. 5). Der Beschuldigte anerkennt, den in den Unfall verwickelten Personenwagen VW Polo GTI BMT gelenkt zu haben. Sowohl in der Untersuchung (Urk. 7/1 F/A 5; Urk. 7/4 S. 5) als auch im gerichtlichen Verfahren (Prot. I S. 33 f.; Urk. 96 S. 5 ff.) bestritt der Beschuldigte aber, dass er das Fahrzeug massiv be- schleunigt habe und zum Kollisionszeitpunkt mit der ihm vorgeworfenen Geschwin- digkeit von 90 km/h gefahren zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er sicher zu schnell gefahren sei, aber nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 34; vgl. auch Urk. 96 S. 5). Überdies bestritt der Be- schuldigte, ein Rennen gegen den Unfallgegner C._____ gefahren zu sein bzw. seine Aufmerksamkeit in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Renn- partner» und somit zu wenig beim relevanten Verkehrsgeschehen gehabt zu haben (Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 35 ff.; Urk. 96 S. 5 ff.). Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt trotz der Bestreitung des Beschuldigten erstellen lässt.
  24. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, massgebliche Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 84 E. II/1.2-1.4 S. 5 f.) zutreffend dar. 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwert- bar. Hingegen dürfen die Aussagen von den Fahrzeuginsassen des Beschuldigten (L._____, M._____, N._____ und O._____), welche gegenüber den Beamten der Stadtpolizei Zürich anlässlich der Tatbestandsaufnahme geäussert und lediglich - 10 - «sinngemäss» im Rapport festgehalten (Urk. 1 S. 5 f.) und nicht gemäss Art. 76 und 78 StPO protokolliert wurden, nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; so implizit auch die Vorinstanz in Urk. 84 E. I/3 S. 4 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich das unfallanalytische Gutachten (Urk. 8/4) sowie das Ergänzungsgutachten  (Urk. 8/11) sowie die mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen (Urk. 8/16; Prot. I S. 10 ff.), die Fotodokumentation und den Situationsplan des unfalltechnischen Diens-  tes der Stadtpolizei Zürich (Urk. 3/4-5), die Videoaufzeichnungen der Verkehrsbetriebe Zürich (Urk. 4/3),  die Protokolle zur ärztlichen Untersuchung sowie pharmatoxikologische Gut-  achten über beide Fahrzeuglenker (Urk. 30-31), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2, 7/1, 7/4; Prot. I S. 30 ff.),  die Aussagen von C._____ (Urk. 2/1, 7/2, 7/4; Prot. I S. 27 ff.),  die Aussagen der weiteren Fahrzeuginsassen im Personenwagen des Be-  schuldigten (act. 1 S. 5 f.; vgl. dazu jedoch vorstehend E. II/2.2), die Aussagen des Zeugen P.____ (Urk. 2/3, 7/3),  genannt, deren wesentlichen Inhalt und Ergebnisse zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 84 E. 2.1-2.5 S. 7–21). Kurz vor der Haupt- verhandlung reichte die Verteidigung ein eingeholtes Privatgutachten von Dipl.-Ing. HTL B.____ (sel.) ins Recht (Urk. 66 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  25. November 2023 reichte die Verteidigung eine schriftliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. – zu den mündlichen Ausführungen der beiden FOR- Gutachter vor Vorinstanz sowie zu den diesbezüglichen Erwägungen des vor- instanzlichen Urteils – ein (Urk. 98/1). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung wurde bei Dipl. Ing. HTL F._____ vom G._____ ein verkehrstechnisches Gutachten (Urk. 122; vgl. auch Urk. 102, 105-106, 108-108A, 113-116) eingeholt. Dazu reichte die Verteidigung im Rahmen der Replik eine Stellungnahme des Beschuldigten und dessen Vater ein (Urk. 127-128). Überdies wurden im Nachgang zur Berufungs- verhandlung die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (Urk. 98/1-11) zu den Akten genommen und beim FOR die vollständigen bei der Erstellung des Gut- achtens bzw. Ergänzungsgutachtens verwendeten Daten angefordert (Urk. 110, 111/1-5 und 117-118; vgl. auch Urk. 102), insoweit sich diese nicht bereits bei den Akten befanden. - 11 -
  26. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit der Einschränkung, dass die Aufmerk- samkeit des Beschuldigten nicht in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Rennpartner» C._____ gelegen habe – als erstellt (Urk. 84 E. II/3 S. 21 f. und E. III/2.3 S. 24 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorin- stanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzli- che Würdigung nur noch ergänzen und verdeutlichen, dass angesichts des Bewei- sergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er nachfolgend zu erstellen sein wird. 3.2. Zum Unfallhergang und zur Geschwindigkeitsüberschreitung 3.2.1. Objektive Beweismittel: Unfallanalytisches Gutachten und Ergänzungs- gutachten des FOR / Verkehrstechnisches Gutachten F.____/G._____ Mit Gutachtensauftrag vom 4. Februar 2021 (Urk. 8/3) holte die Staatsanwaltschaft beim FOR ein unfallanalytisches Gutachten über den Unfallhergang sowie zur Ein- gangsgeschwindigkeit der beiden beteiligten Fahrzeuge ein (Urk. 8/4). Nach Stel- lungnahmen und Ergänzungsfragen der Rechtsvertreter vom Beschuldigten und C._____ zum Gutachten (Urk. 8/6, 8/6a sowie 8/8) wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt (Urk. 8/11). Nach der Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Beschuldigten zum Ergänzungsgutachten – womit die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt wurde (Urk. 8/15) – wurden die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme einer sachverständigen Person / des mündlichen Gutachtens vom 24. Februar 2022 durch die Staatsan- waltschaft befragt (Urk. 8/16). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Ver- teidiger des Beschuldigten (Urk. 66) eine Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. zum Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des FOR ein (Urk. 67), woraufhin die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Haupt- - 12 - verhandlung von der Vorinstanz nochmals als sachverständige Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit der Frage auseinander, ob aus inhaltlichen Aspekten etwas dagegen spricht, auf diese Beweismittel (Urk. 8/4, 8/11, 8/16 sowie Prot. I S. 10 ff.) abzustellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann uneinge- schränkt verwiesen werden (Urk. 84 E. II/2.1.1-2.1.8 S. 7-15). Die Sachverständigen haben sich ausführlich und überzeugend mit den Ergän- zungsfragen zum Gutachten (Urk. 8/4) sowie den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden auseinandergesetzt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Sie konnten insbesondere nachvollziehbar und schlüssig die mit der Stellungnahme zum Gut- achten von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. vom 30. Dezember 2022 aufgeworfenen Fragen bzw. behaupteten Unklarheiten resp. Unstimmigkeiten (Urk. 67) beant- worten bzw. ausräumen (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat die bis dahin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände aufgenommen und überzeugend dargelegt, weshalb diese Einwände die Schlussfolgerungen des FOR-Gutachtens nicht zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 84 E. II/2.1.4-2.1.8 S. 9-15). Insoweit ist der Einschätzung der Vorinstanz mit Verweis auf deren zutreffenden Erwägungen zu folgen. Dem unfallanalytischen Gutachten, an deren Ausarbeitung mehrere Fachpersonen mitgewirkt haben (unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens sowie den Zeugen- aussagen der Sachverständigen; Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.), kommt frag- los ein hoher Beweiswert zu. So wurde mithilfe der Simulationssoftware PC Crash 13.0 zunächst die Phase vor der Kollision ausgewertet und dann, auf letztere Aus- wertung weiter aufbauend, die Analyse der Kollision und Untersuchung der nach- kollisionären Phase vorgenommen (Urk. 8/4 S. 5 und 13). Mit einbezogen wurden dabei namentlich die dokumentierten Kratzspuren, Pneudruckspuren und Schleu- derspuren auf der Strasse sowie die dokumentierten Beschädigungen und die technischen Angaben der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Was die Ver- ständlichkeit des Gutachtens und der Berichte anbelangt, mögen zwar einzelne Darstellungen und technische Ausführungen isoliert betrachtet für einen Laien nicht verständlich erscheinen. Das unfallanalytische Gutachten und die Berichte wurden - 13 - von Sachverständigen und Fachpersonen erstellt, welche über die nötigen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, um aus für Laien regelmässig unverständlichen fachspezifischen Gegebenheiten nachvollziehbare und plausible Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Darin besteht gerade Sinn und Zweck des Beizugs von sach- verständigen Personen (vgl. Art. 182 StPO). Im Gutachten wird ausreichend ver- ständlich erklärt, wie die einzelnen Spuren, Angaben und Werte zu interpretieren sind. Nachdem an der Berufungsverhandlung eine neuerliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel., nun zu den mündlichen Auskünften der FOR- Gutachter, eingereicht worden war (Urk. 98/1; vgl. auch das Privatgutachten von B._____ sel. [Urk. 66 f.]) und nachdem die darin vorgebrachte Kritik nicht von vornherein ausgeräumt werden konnte (vgl. dazu auch Urk. 102), wurde auf Beweisantrag des Beschuldigten hin Dipl.-Ing. HTL F._____, G._____, am
  27. Januar 2024 mit der Erstellung eines verkehrstechnischen (Zweit-)Gutachtens beauftragt (Urk. 115). Hinsichtlich des vom G._____ eingereichten Gutachtens (Urk. 122) moniert die Verteidigung nun in formeller Hinsicht, dass es nicht bzw. nicht hauptsächlich vom beauftragten Gutachter, sondern vielmehr von S.____ erstellt worden sei. Da das Gutachten somit eine wesentliche und explizite Vorgabe des Auftrags verletze, sei das «Obergutachten» zurückzuweisen und bei einer unabhängigen Gutachtensper- son neu in Auftrag zu geben; eventualiter sei der Gutachter Dipl. Ing. HTL F._____ als Sachverständiger durch das Gericht – mit Teilnahme- und Fragerecht der Par- teien – zum Gutachten zu befragen (Urk. 127 S. 3). Dem entsprechenden Gutach- ten ist zu entnehmen, dass das Dokument von S.____ erstellt worden ist resp. dass dieser als Autor fungiert. Als Prüfer des Dokuments wird jedoch der beauftragte Gutachter F._____ geführt (Urk. 122 S. 1 und 2). Sowohl F._____ als auch S.____ arbeiten für die G._____ AG. F._____ ist der Bereichsleiter der Unfallanalyse des G._____. Vorliegend war ein reines Aktengutachten zu erstellen. Explorationsge- spräche, wie beispielsweise bei der Erstellung von psychiatrischen Gutachten üb- lich, waren keine durchzuführen. Unter Berücksichtigung, dass nach Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens - 14 - weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann, ist das Vorgehen des Gutachters F._____ bzw. des G._____ nicht zu beanstanden (auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6; ähn- lich auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Das Gutachten ist deswegen nicht zurückzuweisen, und es ist auch kein neues Gutachten bei einer unabhängi- gen Gutachtensperson einzuholen. Auch erscheint eine Befragung von F._____ durch das Gericht nicht notwendig, da Selbiges durch F._____ geprüft und zudem aussagekräftig und verständlich ist. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grund- sätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss es Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa dann zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019). Einem - 15 - Zweitgutachten kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie dem Erstgut- achten. Lassen sich Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten nicht be- friedigend lösen und ist ein zusätzliches (drittes) Gutachten nicht opportun, hat das Gericht ungeachtet von Beweisregeln nach pflichtgemässem Ermessen frei dar- über zu entscheiden, welche Erkenntnisse mehr überzeugen und somit mass- gebend sind (BSK StPO-HEER, Art. 189 N 17). Das Gutachten F.____/G._____ kommt in einer eigenständigen Beurteilung im Er- gebnis auf beinahe dieselben Kollisionsgeschwindigkeiten bzw. Höchstgeschwin- digkeiten der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge wie das Gutachten des FOR. Die berechnete Fahrgeschwindigkeit liegt im Gutachten F.____/G._____ hinsicht- lich des vom Beschuldigten gefahrenen VWs bei minimal 91 km/h und maximal 103 km/h. Das FOR-Gutachten ermittelte diesbezüglich eine Geschwindigkeit von minimal 90 km/h und maximal 104 km/h. Hinsichtlich des Mercedes kam das Gut- achten F.____/G._____ auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von minimal 96 km/h und maximal 108 km/h; das Gutachten des FOR ermittelte eine Kollisionsgeschwin- digkeit von minimal 95 km/h und maximal 107 km/h (vgl. Urk. 8/4 und 122). Bei der Berechnung dieser Geschwindigkeiten wurden gewisse Parameter unterschiedlich gewichtet oder beurteilt (vgl. dazu Urk. 122). Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich jedoch, dass sich die von Privatgutachter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik (Urk. 66 f. und 98/1) nicht erhärten lässt. Anzumerken lässt sich hierzu ferner, dass nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts Privatgutachten nicht der gleich hohe Stellenwert zukommt wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt nur (aber immerhin) die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegen- den Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht aber die Qualität eines eigenständigen Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.H.; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_710/ 2020 vom 16. November 2020 E. 3.2; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat sich (auch) mit dem Gutachten F.____/G._____ vertieft, geradezu akribisch auseinandergesetzt (Urk. 128). Offenbar half ihm dabei sein - 16 - Vater, welcher Sachkunde auf diesem Gebiet besitze. Auch die Verteidigung äussert sich ausführlich zum Gutachten F.____/G._____ (Urk. 127). Der Beschuldigte wie auch die Verteidigung scheinen darauf zu zielen, jeweils in isolierter Betrachtung einzelne der von den Gutachtern gewählten Parameter in Zweifel zu ziehen, um so die sowohl im FOR-Gutachten wie aber auch im Gutachten F.____/G._____ errechneten Kollisionsgeschwindigkeiten (welche hinsichtlich der Minimalgeschwindigkeitsberechnung betreffend den VW lediglich 1 km/h auseinanderliegen [vgl. dazu vorstehend E. II/3.2.1]) als unplausibel erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 97, 127 und 128). Letztlich gelingt ihnen das nicht. Beim Gutachten F.____/G._____ standen sämtliche Verfahrensakten zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung, was sich aus diesem auch ergibt (vgl. Urk. 122 S. 3). Dem Einwand der Verteidigung, dass mit der expliziten und zufälligen bzw. nicht nachvollziehbaren Nennung einzelner Aktenstücke durch das Gutachten F.____/G._____ der Eindruck entstehe, es seien die nicht explizit genannten Aktenstücke nicht berücksichtigt worden (Urk. 127 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Eine in allen Teilen kongruente und vollständige Zitierweise zu fordern, wäre eine überspitzte Erwartung. Auch das Vorbringen der Verteidigung, dass nicht verwertbare Einvernahmen/Befragungen zur Erstellung des Gutachtens verwertet worden seien, verfängt nicht. Zwar dürfen die Aussagen der Fahrzeuginsassen des Beschuldigten – wie vorstehend erläutert (vgl. E. II/2.2) – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Wenn aber die betreffenden Aussagen – wie dem Gutachten F.____/G._____ zu entnehmen ist – nichts den Beschuldigten Belastendes enthalten, darf zugunsten des Beschuldigten sehr wohl auf Angaben daraus abgestellt werden. Aus den Ausführungen der Verteidigung geht denn auch nicht klar hervor, inwieweit diese Aussagen (welche, resp. welche belastenden?) verwertet worden wären. Weshalb die erste polizeiliche Einvernahme des Zeugen P.____ (Urk. 2/3) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sein sollte, wird von der Verteidigung nicht näher erläutert und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urk. 127 S. 4). Es wäre aber auch hier nicht ersichtlich, welche allenfalls nicht verwertbare Aussage des Zeugen P.____ denn zulasten des Beschuldigten im Gutachten verwertet worden wäre. Zwar ist zutreffend, dass in Bezug auf das Leer- und Betriebsgewicht der beteiligten - 17 - Fahrzeuge in den Gutachten von unterschiedlichen Gewichten ausgegangen wurde (Betriebsgewicht im FOR-Gutachten in Bezug auf den Mercedes 2'072 Kilogramm und 1'612 Kilogramm in Bezug auf den VW [Urk. 8/4]; Betriebsgewicht im F.____/G._____-Gutachten 2'148 Kilogramm bzw. 1'649 Kilogramm [Urk. 122]). Es handelt sich um Divergenzen von 76 Kilogramm in Bezug auf den Mercedes bzw. 37 Kilogramm in Bezug auf den VW. Das FOR-Gutachten stützt sich auf die Angaben aus dem Fahrzeugausweis der jeweiligen Fahrzeuge (vgl. Urk. 8/4 S. 20, Anhänge 1 und 3). Dass diese Gewichtsunterschiede – selbst wenn auch die von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten selbst geltend gemachten höheren Körpergewichte der Insassen noch berücksichtigt würden (Urk. 127 S. 6 f. und Urk. 128 S. 1 und 3) – zu einem relevant anderen Endergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten selbst, dass das FOR entgegen F.____/G._____ nie Spuren des VWs des Beschul- digten auf dem Asphalt gefunden habe (Urk. 127 S. 5; vgl. auch Urk. 128 S. 1), werden nicht durch die Akten gedeckt; auch das FOR stellte eine Spurenzeichnung des VWs auf der Strasse fest (vgl. Urk. 8/4 S. 14 mit Verweis auf Urk. 3/4 S. 31, vgl. auch S. 30). Es ist unschwer zu erkennen, dass es sich dabei um die gleiche, ebenso im Gutachten F.____/G._____ beschriebene Spur handelt (vgl. Urk. 122 S. 7 f.). Weiter moniert die Verteidigung, dass die Annahme des Gutachtens F.____/G._____, wonach die Strasse am Unfallort leicht aufsteigend sei, nicht von den FOR-Gutachtern erwähnt oder für relevant befunden worden sei (Urk. 127 S. 6). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass das F.____/G._____-Gutachten die Annahme benennt, dass die Strasse vom Kollisionsort bis zur Endlage des Mercedes leicht ansteige. Diese leichte (von F.____/G._____ angenommene) Steigung wurde für die Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt, was explizit erwähnt, also offengelegt wurde (Urk. 122 S. 11). Gewisse Vereinfachungen sind akzeptabel, solange ihnen – allein oder im Rahmen der Gesamtwürdigung – für das Ergebnis keine Relevanz zugeschrieben werden muss. Der Beschuldigte kann auch mit diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die von ihm bzw. der Verteidigung genannten Unterschiede in den Gutachten u.a. betreffend die Wertung der Brems-/Schleuderspuren bzw. die Bremsverzögerung des Mercedes in der Schleuderphase oder in Bezug auf die Räder des Mercedes - 18 - (Urk. 127 S. 5 f.; Urk. 128 S. 1 ff.) mögen in einer singulären Betrachtungsweise zwar zutreffen. Die einzelnen Parameter müssen aber zueinander in Beziehung gesetzt werden, sodass mit den vorhandenen Spuren ein plausibles Gesamtbild entsteht (vgl. dazu exemplarisch Prot. I S. 11 ff.; insbesondere S. 12, 16, 24 f.). Die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung erwartete massive oder sogar schon nur minimale Reduktion der (Höchst-/Kollisions-) Geschwindigkeit ist beim vorliegenden Spurenbild nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zu erwarten. Um allfälligen Ungenauigkeiten vorzubeugen, wird denn auch mit Geschwindigkeitsspektren gearbeitet, wobei die Gutachter vom jeweiligen Mittelwert der angegebenen Bereiche ausgehen (vgl. dazu exemplarisch Urk. 8/4 S. 18 f.). Dieses Vorgehen überzeugt. Von der Verteidigung wird sodann vorgebracht, dass der Eindruck entstehe, dass im «Obergutachten» F.____/G._____ mit Hilfe der vorgenommenen Annäherungen und Plausibilitäts-«Berechnungen» zumindest unbewusst versucht worden sei, die Resultate des FOR-Gutachtens bzw. den von der Staatsanwaltschaft (sogar schon vor den Gutachten) behaupteten Sachverhalt zu bestätigen (Urk. 127 S. 8 f.; ähn- lich auch in Urk. 128 S. 3). Inwiefern der Gutachter bzw. das G._____ ein Interesse daran haben sollte(n), die Resultate des FOR-Gutachtens oder den Anklage- sachverhalt (unrichtig) zu bestätigen, wird aus den Vorbringen der Verteidigung nicht klar. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters (allenfalls auch im Sinne einer verzerrten Wahrnehmung [Bias]) drängen sich nicht auf. Es kann dem Gutachter vielmehr zugetraut werden, eine unabhängige, sorgfältige und ob- jektive Einschätzung abzugeben – nur schon aus berufsethischer Motivation. Hin- weise für die These der Verteidigung fehlen (ebenso die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Der amtliche Sachverständige ist nicht Gutachter einer Partei. Er ist vielmehr Entscheidungshilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. dazu BGE 141 369 E. 6.2). Was allerdings in Bezug auf das Gutachten F.____/G._____ auffällt, ist, dass darin die Grundlagen bzw. Quellen, auf welche es sich stützt, wenig klar bzw. bloss un- spezifisch genannt werden (Urk. 122; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 - 19 - S. 2 Ziff. 6 a.E.). Das Gutachten F.____/G._____ wird denn auch von der Verteidi- gung in mehreren Punkten inhaltlich/methodisch gerügt (Urk. 127 S. 3 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft kritisiert gewisse Punkte darin zu Recht (Urk. 133). Damit man einzig und vollumfänglich auf das Gutachten F.____/G._____ abstellen könnte, wäre diesbezüglich allenfalls eine Ergänzung angezeigt. In der vorliegenden Kon- stellation kann dies aber unterbleiben. Denn unter Berücksichtigung des Ergän- zungsgutachtens sowie der beiden Zeugeneinvernahmen der Sachverständigen (Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.) überzeugt das grundlegende Gutachten des FOR und es kann darauf abgestellt werden. Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich nämlich immerhin überzeugend, dass sich (auch) die von Privatgutach- ter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik nicht da- hingehend erhärten lässt, dass am Endresultat des Gutachtens des FOR zu zwei- feln wäre. Am Rande bemerkt lässt sich sogar konstatieren, dass es sich beim Gut- achten des FOR in Bezug auf die gefahrenen (Höchst-/Kollisions-)Geschwindigkei- ten – wenn auch nur minimal – um das für den Beschuldigten günstigere Gutachten handelt. Die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und nun auch das hiesige Gericht sind den zahlreichen vom Beschuldigten und der Verteidigung unter Beizug eines Privatgutachters geltend gemachten Unstimmigkeiten an den Gutachten nachge- gangen. Die geäusserte Kritik liess sich – soweit entscheidrelevant – nicht erhärten. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Unfallrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 8/4) erfüllt wissen- schaftliche Kriterien. In einer eigenständigen, fallspezifischen Herangehensweise wird sachlich, klar und schlüssig argumentiert, jeweils unter Wiedergabe der Prämissen und Nennung der Quellen. Insoweit keine präzisen Angaben gemacht werden können – so namentlich bezüglich des exakten Geschwindigkeitsverlaufs oder zur exakten Endlage der beiden Personenwagen – wird dies offengelegt und differenziert interpretiert. Gutachterliche Wertungen, Schätzungen und Annäherun- gen sind teils unvermeidlich. Allfällige offene Fragen oder Unklarheiten wurden mit dem Ergänzungsgutachten sowie den beiden Zeugeneinvernahmen der Sachver- ständigen beantwortet bzw. restlos ausgeräumt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Qualität des unfallanalytischen Gutachtens des FOR weiter zu zweifeln wäre. - 20 - Das Gutachten des FOR kommt zum Schluss, dass folgender Unfallhergang und folgende Kollisionsgeschwindigkeiten plausibel seien (Urk. 8/4 S. 17 f.): «Gemäss den Angaben der unfallbeteiligten Lenker hielten diese bei der auf Rot gestellten Lichtsignalanlage H._____-strasse/I._____-platz an. Der Personenwagen C._____ hielt auf dem linken Fahrstreifen, der Personenwa- gen A.____ auf dem rechten Fahrstreifen. Als das Signal auf Grün wechselte, fuhren beide Personenwagen in Richtung J._____ los. Dabei dürften die beiden Personenwagenlenker durch die jeweiligen techni- schen und physikalischen Gegebenheiten sowie die individuellen Fahrfähig- keiten begrenzt (allenfalls zögerliches Verhalten) beinahe maximal auf die Kollisionsgeschwindigkeiten beschleunigt haben. Der Personenwagen C._____ begann vor dem Fussgängerstreifen, vor der K._____-brücke vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Dabei stiessen die beiden Fahrzeuge seitlich zusammen. Der schnellere Personenwagen C._____ glitt mit der hinteren rechten Seite an der linken vorderen Seite des langsameren Personenwagens A.____ ent- lang. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens C._____, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D) auf dem Fuss- gängerstreifen vor der K._____-brücke, lag bei 95 km/h bis 107 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens A.____ lag, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D), bei 90 km/h bis 104 km/h. Das rechte Hinterrad des Personenwagens C._____ stiess gegen das Vorderrad des Personenwagens A.____. Durch den Anstoss begann sich der Personenwagen C._____ um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn zu drehen und geriet im weiteren Verlauf zunehmend schräg zur eigentlichen Fahrtrichtung, bis er schliesslich mit vier Radspurzeichnungen auf dem As- phalt über die K._____-brücke schleuderte und sich bis zum Spurzeichnungs- ende um 180 Grad zur Fahrtrichtung gedreht hatte. Wir beziehen die nicht dokumentierte Endlage des Personenwagens C._____ auf das Spurzeich- nungsende. Allenfalls war der Personenwagen C._____ noch etwas weiter rückwärts gerollt. Der Personenwagen A.____ dürfte nach der Kollision hinter dem Personen- wagen C._____ geblieben und erst gegen Ende der Schleuderfahrt des Personenwagens C._____ an diesem vorbei gefahren sein. […]» Das Fazit der vorstehend nochmals beschriebenen Unfallrekonstruktion des FOR ist plausibel. Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen fehlen gänz- lich. Die verschiedenen Beweismittel lassen sich – lückenlos, soweit entscheid- relevant – zu einem stimmigen Gesamtbild verflechten, sodass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Unfallhergang – wie im unfallanalytischen Gut- achten des FOR festgestellt – abgelaufen ist und die Kollisionsgeschwindigkeit des - 21 - Personenwagens des Beschuldigten in der fraglichen Nacht zwischen 90 km/h bis 104 km/h betrug, wobei zugunsten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 84 E. II/2.1.8 S. 15) – von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 90 km/h auszugehen ist. 3.2.2. Aussagen des Beschuldigten Den Ausführungen der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten in den entscheidenden Teilen als unglaubhaft qualifizieren (Urk. 84 E. II/2.2.1 f. S. 15-17), ist beizupflichten. Im Lichte der eindeutigen Beweislage erstaunt, dass er den Tat- vorwurf bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung noch immer nicht anerkennt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er maximal 70 km/h gefahren sei. Er habe aus dem Augenwinkel auf den Tacho geschaut und gesehen, dass die Nadel nie weiter oben als 70 Km/h gewesen sei. Er habe sich kein Rennen mit C._____ geliefert. Seiner Meinung nach sei es in der Realität gar nicht möglich, an dieser Stelle so schnell zu fahren, ohne die Fahrbahn zu verlas- sen. C._____ sei das Paradebeispiel dafür, dass man dort die Spur nicht halten könne, wenn man so schnell fahre (Urk. 96 S. 5 ff.). Um sich bei der vorliegenden Beweislage entlasten zu können, müsste der Be- schuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für die ihn belastenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rah- men der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. 3.2.3. Auch der Würdigung der Vorinstanz der Aussagen von C._____, der weiteren Fahrzeuginsassen sowie vom Zeugen P._____ ist zu folgen (Urk. 84 E. II/2.3-2.5 S. 17-21). Aus diesen Aussagen ergibt sich nichts, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Vielmehr stützen die (letzten Aussagen) von C._____ und die Aussagen des Zeugen P._____ die gutachterli- chen Schlussfolgerungen des FOR in Bezug auf den Unfallhergang und die gefah- renen Geschwindigkeiten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. - 22 - 3.3. Zur Aufmerksamkeit des Beschuldigten in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Rennpartner» C._____ Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine Aufmerksamkeit in einem erheblichen und relevanten Ausmass bei seinem «Rennpartner» C._____ gelegen hat (Urk. 84 E. II/3 S. 21 f. und E. III/2.3 S. 24 ff.). Gemäss Anklagesachverhalt und auch unter Bezugnahme auf das unfallanalyti- sche Gutachten, der variierenden Fahrzeuggeschwindigkeiten des Beschuldigten und C._____ und der zeitlich leicht verzögerten Abfahrt von C._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte – über einen Teil der Strecke (gemäss Anklagesachverhalt bis etwa zum Fussgängerstreifen, der vor der K._____-brücke die Strasse quert bzw. der Kollisionsstelle – vor C._____ gefahren sein muss, dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden kann, dass seine Aufmerksamkeit in einem er- heblichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat. Der Zeuge P._____ berichtete zwar davon, dass er die Fahrt aus der Aussenperspektive als Rennen wahrgenommen habe (Urk. 2/3 F/A 17, 24, 27 ff., 53; Urk. 7/3 F/A 6), dies sagt je- doch noch nichts darüber aus, wo die Aufmerksamkeit des Beschuldigten gelegen hat. Der Beschuldigte und C._____ haben beide – natürlich mit einem bestimmten Eigeninteresse – konsequent bestritten, dass es sich um ein Rennen gehandelt bzw. ihre Aufmerksamkeit beim jeweils anderen Fahrzeuglenker gelegen habe (Urk. 2/2 F/A 51; Urk. 7/1 F/A 11; Urk. 7/2 F/A 3, 11, 15; Urk. 7/4 S. 1 ff, 5; Prot. I S. 29 ff.). Eine gegenseitige Provokation wurde vom Beschuldigten und C._____ ebenfalls konsequent in Abrede gestellt (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 96 S. 11) und auch vom Zeugen P.____ nicht beobachtet (Urk. 2/3 F/A 29). Dem Beschuldigten kann demnach nicht nachgewiesen werden, dass seine Aufmerksamkeit in einem erheb- lichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat. 3.4. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit gestützt auf die massgebli- chen Beweismittel – mit der Einschränkung, dass die Aufmerksamkeit des Beschul- digten nicht in einem erheblichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat – erstellt (so auch die Vorinstanz, Urk. 84 E. II/3 S. sowie E. III/2.3 S. 24 ff.). - 23 -
  28. Rechtliche Würdigung 4.1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG Die ausführliche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutref- fend (Urk. 84 E. III/2.1-2.5 S. 22-26). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu betonen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritt, damit die Verkehrsregeln grob ver- letzte und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten sub- jektiv weniger schwer erscheinen liessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine beson- dere Umstände dar, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urk. 84 E. III/2.1 S. 24; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B.1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1). Dem Beschuldigten war die Höchst- geschwindigkeit auf der befahrenen Strasse von 50 km/h bewusst (Urk 2/2 F/A 62). Trotz Wissen um die Höchstgeschwindigkeit hat der Beschuldigte auf 90 km/h be- schleunigt und damit bewusst die Geschwindigkeit innerorts überschritten, erklärte der Beschuldigte doch anlässlich der Hauptverhandlung, dass er sicher zu schnell gefahren sei, aber nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 34; vgl. auch Urk. 96 S. 5, 12 f.). Durch die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung (um 40 km/h) hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit seiner Fahr- zeuginsassen sowie von C._____ und seiner Beifahrerin hervorgerufen bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte auf- grund der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung eventualvorsätzlich. Auf die Frage, wie sich die Unfallfolgen mit zunehmender Geschwindigkeit verändern können, erklärte der Beschuldigte denn auch selbst und völlig zutreffend, dass die Überlebenschancen kleiner werden, je schneller man fährt (Urk. 7/1 F/A 12). Auf die Gefährlichkeit einer Geschwindigkeit von 90 km/h – in der entsprechenden Verkehrssituation – angesprochen, erklärte der Beschuldigte überdies, dass er die Gefahr sehe. Er erklärte weiter, dass es schlimm hätte enden können und nicht nur mit einem Sachschaden. Ihm sei bewusst, dass der Mercedes durch die Leitplanke in den See hätte rutschen können. Dies hätte schlimme Verletzungen zur Folge - 24 - haben können. Es sei ihm klar, dass es eine gefährliche Situation gewesen sei. Im schlimmsten Fall hätte es Tote geben können (Prot. I S. 35). Dies zeigt, dass der Beschuldigte an sich um die Gefährlichkeit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung wusste, auch wenn er in der Folge die Verantwortung bzw. die Verursachung der gefährlichen Situation bei C._____ verortete (Prot. I S. 35 und Urk. 96 S. 12; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019, E. 3.6). Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG wurde damit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Be- schuldigte damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4.2. Auch der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf das Nichtvorliegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mit Verweis auf deren zutreffenden Erwägungen zu folgen (Urk. 84 E. III/2.3 S. 24-26; vgl. dazu auch vorstehend E. II/3.3). Daran ändert übrigens auch die per
  29. Oktober 2023 in Bezug auf Art. 90 Abs. 3bis, Abs. 3ter und Abs. 4 SVG in Kraft getretene Gesetzesänderung nichts (AS 2023 453; Inkrafttreten: 1. Oktober 2023). III. Sanktion
  30. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (Urk. 84 S. 33). 1.2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, dass er mit einer angemes- senen Busse bzw. eventualiter mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen sei (Urk. 87; vgl. auch Urk. 97). 1.3. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschluss- berufung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einbezug der - 25 - – gemäss Staatsanwaltschaft – zu widerrufenden Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe; Urk. 90; vgl. auch Urk. 99), so wie sie es bereits vor der Vorinstanz beantragt hatte (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 75 S. 1). 1.4. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt abgesteckt – bei diesem Tatbestand ist es Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Urk. 84 E. IV/1.2 S. 26). 1.5. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln (Urk. 84 E. IV/1 f. S. 26 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.6. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegt sich die konkret auszu- fällende und angemessene Strafe für das hier zu beurteilende Delikt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Bereich von über sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB).
  31. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 40 km/h eine grund- legende Verkehrsregel verletzte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritt. Der Beschuldigte hat mit der deutlichen Geschwindig- keitsüberschreitung eine erhebliche abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteil- nehmer geschaffen. Durch die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wurden überdies er selbst, seine Fahrzeuginsassen, C._____ sowie dessen Bei- fahrerin konkret gefährdet. Es war pures Glück, dass beide Fahrzeuglenker, die weiteren Fahrzeuginsassen und auch andere Verkehrsteilnehmer nicht verletzt wurden. Zugunsten des Beschuldigten gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass um 2 Uhr morgens das Verkehrsaufkommen gering war, die Lichtsignalanlage in Be- trieb war, weswegen (grundsätzlich) keine Fussgänger auf der Strasse zu erwarten waren, die Strasse trocken und die Sicht- sowie Lichtverhältnisse trotz früher - 26 - Morgenstunden gut waren (Urk. 84 E. IV/3.1.1 S. 28). Aus den Videoaufnahmen in der Nähe des Unfallorts geht aber hervor, dass durchaus Fussgänger unterwegs waren (vgl. Urk. 4/2-3). In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher grober Verkehrsregelverletzungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht; es erscheinen hierfür 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und ein bedenkliches Fehlverhalten an den Tag legte. Dieses zeugt von einiger Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber seiner eigenen Sicherheit, vor allem aber – und darum geht es vorliegend – gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und seiner Fahrzeuginsassen. Die subjektiven Verschuldens- aspekte vermögen somit das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden bleibt. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 10 Monaten erscheint mit der Vorinstanz angemessen.
  32. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.1 S. 28 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte ne- ben seiner 80%-Tätigkeit als Lagerist bei der T.____ AG eine Weiterbildung als Logistikfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Weiter wurde ein Arztbericht des Sanatoriums U._____, Zentrum für Psychosomatik, eingereicht, welcher bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 4. November 2020 (nach statio- närem Aufenthalt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) dort wegen seiner depressiven Symptomatik in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung stand (Urk. 96 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 97 und 98/2-11). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte dadurch aber nicht auf. Es - 27 - ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Be- schuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Bio- grafie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Ver- urteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für ein- schlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (Aktenzeichen: AS.2020.3) wegen qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt (Urk. 85). Der Beschuldigte beging das hier zu beurteilende Delikt nur gerade einmal elf Tage nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Muri bzw. ganz zu Beginn der laufenden dreijährigen Probezeit. Es handelt sich wiederum um ein Strassenverkehrsdelikt. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten des Bezirksgerichts Muri sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit ist – im Einklang mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.2 S. 29) – merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bis- herigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig, in geradezu eklatanter Weise verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 5 Monate. - 28 - 3.3. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 E. IV/3.2.3 S. 30) – festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar dahingehend gestän- dig war, zu schnell gefahren zu sein, die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch trotz gutachterlicher Feststellung bis zuletzt bestritt. Anzeichen von Einsicht oder Reue in den Unrechtsgehalt seiner Tat, zeigte der Beschuldigte nicht. Er ver- mag deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass es zu den Verfahrens- rechten des Beschuldigten gehört, die erhobenen Beweise in Frage zu stellen und die Schuld von sich zu weisen, selbst wenn die Beweislage erdrückend ist. Ent- sprechend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu bewerten.
  33. Fazit 4.1. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 4.2. An die Freiheitsstrafe sind 3 Tage (Urk. 1, 32/4 sowie 32/7) erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. IV. Nichtbewährung / Widerruf Der Beschuldigte beging das zu beurteilende Vergehen während der noch laufen- den Probezeit für die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (vgl. Urk. 85, Aktenzeichen: AS.2020.3). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich - 29 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. VI/1 f. S. 31 f.). Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 68 E. V/2 S. 31 f.) zu folgen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu vollziehen (vgl. nachfolgend E. V/2). Der Beschuldigte wird mit der mit vorliegendem Urteil auszufällenden Freiheitsstrafe erstmals zu einer unbe- dingten (Freiheits-)Strafe verurteilt. Es darf angenommen werden, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen wird, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. dazu auch BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom
  34. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist somit nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist indes mit der Vorinstanz um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer, demnach um eineinhalb Jahre, im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verlängern. V. Vollzug
  35. Ausgangslage Hinsichtlich der Ausgangslage sowie der rechtlichen Grundlagen betreffend den (bedingten) Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. V/1 f. S. 30 f.).
  36. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des (teil-)bedingten Straf- vollzugs ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde der - 30 - Beschuldigte am 22. September 2020 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten – unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt (Urk. 85; vgl. vorstehend E. III/3.2). Diese Verurteilung erfolgte 11 Tage vor dem hier zu be- urteilenden Vorfall. Erneute einschlägige Delinquenz indiziert eine besondere Un- belehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Überdies war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in überwiegenden Teilen nicht geständig. Einsicht oder Reue in den Un- rechtsgehalt seiner Tat zeigte der Beschuldigte ebenfalls nicht. Der Beschuldigte ist zwar in einem 80%-Pensum bei der T.____ AG als Lagerist tätig und hat eine Weiterbildung zum Logistikfachmann mit eidgenössischem Fachausweis begon- nen (Prot. I S. 30 f. und Urk. 96 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 98/6-9). Besonders günstige Umstände beim Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die zur Zulässig- keit eines Strafaufschubs führen würden, liegen damit – wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 84 E. V/2 S. 30 f.) – jedoch keine vor, weswegen die Freiheits- strafe zu vollziehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen und Aus- lagen – für seinen in der Untersuchung mandatierten (erbetenen) Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ und für die Stellungnahme von Dipl.-Ing HTL B._____ sel. zum unfallanalytischen Gutachten des FOR – in der Höhe von Fr. 13'856.15 fällt somit ausser Betracht (vgl. Urk. 87 S. 2; Urk. 97 S. 23).
  38. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens - 31 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft dringen mit ihren Berufungsanträgen bzw. Anschlussberufungsanträgen nicht durch. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'704.70 geltend (Urk. 95: Fr. 8'291.95 [inkl. 7,7 % MwSt.]; Urk. 129: Fr. 3'412.75 [inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.]), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'704.70 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) zu entschädigen, wovon Fr. 8'000.– als Akonto-Honorarzahlung bereits durch die Gerichtskasse entschädigt wurden (vgl. Urk. 104 und 106). 2.3. Die Kosten des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens F.____/G._____ belaufen sich auf Fr. 9'485.80 (Urk. 123) und übersteigen damit den mit Offerte vom 2. Februar 2024 abgesteckten Kostenrahmen (Urk. 117) nicht. In der Rechnung des G._____ wurden die einzelnen Arbeitsschritte und die dafür anfallenden Kosten aufgeführt, wobei die Kosten des Gutachtens im üblichen Rah- men eines verkehrstechnischen Gutachtens liegen (vgl. dazu beispielshaft auch die Kosten des Gutachtens in gleicher Sache des FOR), weswegen die von der Vertei- digung daran vorgebrachte Kritik nicht verfängt (vgl. Urk. 127 S. 9 f.) und keine wei- teren diesbezüglichen Abklärungen angezeigt sind. Entsprechend sind auch die Kosten des Gutachtens F.____/G._____ – nach dem vorstehend genannten Ver- teilschlüssel (vgl. E. VI/2.1) – dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur einen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. - 32 - Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-4. […]
  40. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K201003-017 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.
  41. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'482.05 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. 3'420.00 diverse Kosten Fr. 4'734.55 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'868.35 amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung Sachverständige) bleiben vorbehalten.
  42. […]
  43. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 10'868.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  44. [Mitteilungen]
  45. [Rechtsmittel]»
  46. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
  47. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV.
  48. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.
  49. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  50. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom
  51. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.
  52. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.
  53. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'485.80 Gutachten G._____ AG Fr. 11'704.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen; Fr. 8'000.– wurden bereits durch die Ge- richtskasse entschädigt).
  54. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  55. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 00.029.298.645), Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Bezirksgericht Muri betr. Geschäfts-Nr. AS.2020.3. 
  56. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230257-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichts- schreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 11. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Januar 2023 (DG220149)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2022 (Urk. 53/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 84 S. 33 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird verzichtet. Die angesetzte Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.

5. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K201003-017 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'482.05 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. 3'420.00 diverse Kosten Fr. 4'734.55 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'868.35 amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung Sachverständige) bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 10'868.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87; Urk. 97; Prot. II S. 8)

1. Es seien Dispositiv Ziffern 1., 2., 3. und 7. des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich, 3. Abt., vom 12.01.2023, DG220149-L, aufzu- heben; 2.1. es sei der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um weniger als 25 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; 2.2. eventualiter sei der Beschuldigte wegen Überschreitens der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um mehr als 24 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, abzüglich 3 Tage Haft, zu be- strafen;

3. es seien die Kosten der Voruntersuchung und der Gerichtsver- fahren vor Bezirks- und Obergericht Zürich, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen, even- tualiter die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Drittel dem Beschuldigten zu auferlegen;

4. es sei der Beschuldigte für seine Aufwendungen und Auslagen, konkret die Kosten für seinen Verteidiger MLaw X2._____ und für das Gutachten von Dipl.-Ing. HTL B._____ (sel.), mit insgesamt Fr. 13'856.15 zulasten des Staates zu entschädigen;

5. es sei der Beschuldigte für die vom 26. bis 29.10.2020 erlittenen 3 Tage Haft mit Fr. 600.– zu entschädigen.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90; Urk. 99; Prot. II S. 13)

1. Schuldigsprechung von A._____ wegen qualifizierten groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. Septem- ber 2020 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamts- trafe unter Anrechnung von 3 Tagen erstandene Haft.

4. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat gegen A._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 53/1). Nach erfolgter Prüfung der Anklage setzte die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2023 an, wobei angekündigt wurde, dass dann gleichzeitig mit der Strafsache betreffend den ebenfalls beschuldigten C._____ verhandelt werde (Urk. 56, Art. 329 ff. StPO). Diesbezüglich ergibt sich ein Sachzusammenhang aus der Anklage (Urk. 53/1). Einen Antrag der Verteidi- gung auf Vereinigung der beiden Strafverfahren (Urk. 58 Ziff. 2) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ab (Urk. 59). Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung noch eine eingeholte Expertise (Privat- gutachten) ins Recht (Urk. 66 ff.), was die Vorinstanz dazu veranlasste, die beiden Sachverständigen des Forensischen Instituts, welche für das im Vorverfahren ein- geholte unfallanalytische Gutachten verantwortlich gezeichnet hatten, an der Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen einzuvernehmen (Urk. 72, Prot. I S. 10 ff.). Schon im Vorfeld und auch an der Hauptverhandlung selbst wurden von

- 5 - der Verteidigung Beweisanträge gestellt, welche aber abgewiesen wurden (Urk. 61

f. und 73 sowie Prot. I S. 10 und 25 ff.). Nach dem Abschluss der Parteiverhand- lungen fällte die Vorinstanz noch am selben Tag ihr Urteil (Prot. I S. 45). 1.2. Das eingangs wiedergegebene Urteil vom 12. Januar 2023 wurde den Par- teien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 77; Prot. I S. 45 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. Januar 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 78). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 80 = Urk. 84) liess der Be- schuldigte am 11. Mai 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Gleich- zeitig liess der Beschuldigte erneut verschiedene Beweisanträge stellen (Urk. 87). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und um Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aus- sageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 88). 1.5. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge des Be- schuldigten (Urk. 90). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 91). 1.7. Am 17. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. November 2023 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. D._______ in Be- gleitung von Staatsanwalt lic. iur. E._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten begründete der amtliche Verteidiger die Berufung des Beschuldigten sowie die Beweisanträge. Danach be- antwortete die Staatsanwaltschaft die Berufung des Beschuldigten, begründete ihre eigene (Anschluss-)Berufung und nahm zu den Beweisanträgen des Beschuldigten

- 6 - Stellung (Prot. II S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 96-99). Nach durchgeführter Beratung über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und nachdem der Beschuldigte sein Schlusswort hielt, wurde die Berufungsverhandlung – insbesondere zur Ein- holung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens – abgebrochen, wobei die Parteien der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens zustimmten (Prot. II S. 13 ff. und S. 16). 1.8. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 wurde über die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 gestellten Beweis- anträge entschieden, den Parteien ein Gutachter vorgeschlagen und die schriftliche Fortführung des Berufungsverfahrens beschlossen (Urk. 102; vgl. auch Prot. II S. 16 und Urk. 101). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft explizit und die Ver- teidigung implizit mit der Ernennung des vorgeschlagenen Gutachters (Dipl. Ing. HTL F._____) einverstanden erklärt haben, wurde den Parteien mit Präsidial- verfügung vom 11. Januar 2024 Frist angesetzt, um zum Fragenkatalog an den Gutachter Stellung zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen einzureichen (Urk. 105, 108 und 108A). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 113-114) wurde der Gutachter mit Schreiben vom 30. Januar 2024 zur Erstattung des Gutachtens – unter Beilage des angepassten Fragenkatalogs – beauftragt (Urk. 115; vgl. auch Urk. 116). Nach Eingang des verkehrstechnischen Gutachtens von Dipl. Ing. HTL F._____ vom G._____ [Test Center] (nachfolgend: G._____) vom 30. Mai 2024 (Urk. 122 und

123) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 Frist angesetzt, um zum Gutachten sowie zur diesbezüglichen Rechnung Stellung zu nehmen und eine Replik einzureichen (Urk. 124). Nach Eingang der Stellungnahme und Replik (Urk. 127 und 128) wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2024 Frist angesetzt, um ebenfalls zum Gutachten und zur Rechnung Stellung zu nehmen und eine Duplik einzureichen (Urk. 130). Mit Eingabe vom

8. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme sowie die Duplik ein (Urk. 133). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe sowie die Kostenverteilung be- schränkt (Urk. 87 S. 2; vgl. auch Urk. 97 S. 3 und Prot. II S. 5 und 7). Diesbezüglich erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie diese auf den Schuldspruch, die Strafe, den Vollzug der Strafe sowie auf den Widerruf des be- dingten Aufschubs der Vorstrafe (Freiheitsstrafe) beschränkte (Urk. 90; vgl. auch Urk. 99 und Prot. II S. 5 und 7). 2.3. Somit ist im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, der Widerruf der Strafe sowie die Kostenverteilung (Dispositivziffern 1 bis 4 und 7) angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorin- stanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser An- ordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die

- 8 - Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen VW Polo GTI BMT auf der rechten Fahrspur und C._____(nachfolgend: C._____) mit seinem Personenwagen Mercedes Benz AMG GLC 63 S auf der linken Fahr- spur der H._____-strasse beim I._____-platz gewartet habe, da das Lichtsignal auf Rot gestanden sei. Bei Wechsel des Lichtsignals auf Grün habe zuerst der Beschul- digte seinen Personenwagen massiv beschleunigt und sei in Richtung J._____ ge- fahren. C._____ sei ebenfalls bei Grün losgefahren und habe seinen Personenwa- gen nach kurzer Zeit ebenfalls massiv beschleunigt, um den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen einzuholen und daran vorbeizufahren. Etwa beim Fuss- gängerstreifen, welcher vor der K._____-brücke die Strasse quere, habe C._____ den vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen erreicht, wobei C._____ die Kontrolle über seinen Personenwagen verloren habe, indem er von der linken auf die rechte Fahrspur geraten sei, wobei es diesen um 180 Grad gedreht habe. Dabei sei es zu einer Streifkollision zwischen dem Personenwagen von C._____ und dem Personenwagen des Beschuldigten gekommen. Im Kollisionszeitpunkt sei der Be- schuldigte mit seinem Personenwagen 90 km/h (40 km/h schneller als maximal un- ter guten Bedingungen erlaubt) und C._____ 95 km/h (45 km/h schneller als maxi- mal unter guten Bedingungen erlaubt) gefahren. Die Aufmerksamkeit beider Auto- fahrer sei in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim Rennpartner und

- 9 - somit zu wenig beim für sie relevanten Verkehrsgeschehen vor ihnen gelegen. An- gesichts der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und des (kurzen) Fahrgesche- hens habe die Gefahr eines Unfalls mit schwer(st)en Verletzungsfolgen bestanden. Die Fahrzeuginsassen im Personenwagen des Beschuldigten sowie von C._____ seien konkret gefährdet gewesen, bei einem Unfall verletzt zu werden. 1.2. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der quali- fiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG. 1.3. Die Vorinstanz gab den Standpunkt des Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 84 E. II/1.1 S. 5). Der Beschuldigte anerkennt, den in den Unfall verwickelten Personenwagen VW Polo GTI BMT gelenkt zu haben. Sowohl in der Untersuchung (Urk. 7/1 F/A 5; Urk. 7/4 S. 5) als auch im gerichtlichen Verfahren (Prot. I S. 33 f.; Urk. 96 S. 5 ff.) bestritt der Beschuldigte aber, dass er das Fahrzeug massiv be- schleunigt habe und zum Kollisionszeitpunkt mit der ihm vorgeworfenen Geschwin- digkeit von 90 km/h gefahren zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er sicher zu schnell gefahren sei, aber nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 34; vgl. auch Urk. 96 S. 5). Überdies bestritt der Be- schuldigte, ein Rennen gegen den Unfallgegner C._____ gefahren zu sein bzw. seine Aufmerksamkeit in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Renn- partner» und somit zu wenig beim relevanten Verkehrsgeschehen gehabt zu haben (Urk. 7/4 S. 5; Prot. I S. 35 ff.; Urk. 96 S. 5 ff.). Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt trotz der Bestreitung des Beschuldigten erstellen lässt.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, massgebliche Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 84 E. II/1.2-1.4 S. 5 f.) zutreffend dar. 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwert- bar. Hingegen dürfen die Aussagen von den Fahrzeuginsassen des Beschuldigten (L._____, M._____, N._____ und O._____), welche gegenüber den Beamten der Stadtpolizei Zürich anlässlich der Tatbestandsaufnahme geäussert und lediglich

- 10 - «sinngemäss» im Rapport festgehalten (Urk. 1 S. 5 f.) und nicht gemäss Art. 76 und 78 StPO protokolliert wurden, nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; so implizit auch die Vorinstanz in Urk. 84 E. I/3 S. 4 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich das unfallanalytische Gutachten (Urk. 8/4) sowie das Ergänzungsgutachten  (Urk. 8/11) sowie die mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen (Urk. 8/16; Prot. I S. 10 ff.), die Fotodokumentation und den Situationsplan des unfalltechnischen Diens-  tes der Stadtpolizei Zürich (Urk. 3/4-5), die Videoaufzeichnungen der Verkehrsbetriebe Zürich (Urk. 4/3),  die Protokolle zur ärztlichen Untersuchung sowie pharmatoxikologische Gut-  achten über beide Fahrzeuglenker (Urk. 30-31), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2, 7/1, 7/4; Prot. I S. 30 ff.),  die Aussagen von C._____ (Urk. 2/1, 7/2, 7/4; Prot. I S. 27 ff.),  die Aussagen der weiteren Fahrzeuginsassen im Personenwagen des Be-  schuldigten (act. 1 S. 5 f.; vgl. dazu jedoch vorstehend E. II/2.2), die Aussagen des Zeugen P.____ (Urk. 2/3, 7/3),  genannt, deren wesentlichen Inhalt und Ergebnisse zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 84 E. 2.1-2.5 S. 7–21). Kurz vor der Haupt- verhandlung reichte die Verteidigung ein eingeholtes Privatgutachten von Dipl.-Ing. HTL B.____ (sel.) ins Recht (Urk. 66 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

9. November 2023 reichte die Verteidigung eine schriftliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. – zu den mündlichen Ausführungen der beiden FOR- Gutachter vor Vorinstanz sowie zu den diesbezüglichen Erwägungen des vor- instanzlichen Urteils – ein (Urk. 98/1). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung wurde bei Dipl. Ing. HTL F._____ vom G._____ ein verkehrstechnisches Gutachten (Urk. 122; vgl. auch Urk. 102, 105-106, 108-108A, 113-116) eingeholt. Dazu reichte die Verteidigung im Rahmen der Replik eine Stellungnahme des Beschuldigten und dessen Vater ein (Urk. 127-128). Überdies wurden im Nachgang zur Berufungs- verhandlung die von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (Urk. 98/1-11) zu den Akten genommen und beim FOR die vollständigen bei der Erstellung des Gut- achtens bzw. Ergänzungsgutachtens verwendeten Daten angefordert (Urk. 110, 111/1-5 und 117-118; vgl. auch Urk. 102), insoweit sich diese nicht bereits bei den Akten befanden.

- 11 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit der Einschränkung, dass die Aufmerk- samkeit des Beschuldigten nicht in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Rennpartner» C._____ gelegen habe – als erstellt (Urk. 84 E. II/3 S. 21 f. und E. III/2.3 S. 24 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorin- stanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzli- che Würdigung nur noch ergänzen und verdeutlichen, dass angesichts des Bewei- sergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er nachfolgend zu erstellen sein wird. 3.2. Zum Unfallhergang und zur Geschwindigkeitsüberschreitung 3.2.1. Objektive Beweismittel: Unfallanalytisches Gutachten und Ergänzungs- gutachten des FOR / Verkehrstechnisches Gutachten F.____/G._____ Mit Gutachtensauftrag vom 4. Februar 2021 (Urk. 8/3) holte die Staatsanwaltschaft beim FOR ein unfallanalytisches Gutachten über den Unfallhergang sowie zur Ein- gangsgeschwindigkeit der beiden beteiligten Fahrzeuge ein (Urk. 8/4). Nach Stel- lungnahmen und Ergänzungsfragen der Rechtsvertreter vom Beschuldigten und C._____ zum Gutachten (Urk. 8/6, 8/6a sowie 8/8) wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt (Urk. 8/11). Nach der Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Beschuldigten zum Ergänzungsgutachten – womit die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt wurde (Urk. 8/15) – wurden die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme einer sachverständigen Person / des mündlichen Gutachtens vom 24. Februar 2022 durch die Staatsan- waltschaft befragt (Urk. 8/16). Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Ver- teidiger des Beschuldigten (Urk. 66) eine Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. zum Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des FOR ein (Urk. 67), woraufhin die beiden Sachverständigen Q.____ und R.____ anlässlich der Haupt-

- 12 - verhandlung von der Vorinstanz nochmals als sachverständige Zeugen einvernommen wurden (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit der Frage auseinander, ob aus inhaltlichen Aspekten etwas dagegen spricht, auf diese Beweismittel (Urk. 8/4, 8/11, 8/16 sowie Prot. I S. 10 ff.) abzustellen. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann uneinge- schränkt verwiesen werden (Urk. 84 E. II/2.1.1-2.1.8 S. 7-15). Die Sachverständigen haben sich ausführlich und überzeugend mit den Ergän- zungsfragen zum Gutachten (Urk. 8/4) sowie den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden auseinandergesetzt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Sie konnten insbesondere nachvollziehbar und schlüssig die mit der Stellungnahme zum Gut- achten von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel. vom 30. Dezember 2022 aufgeworfenen Fragen bzw. behaupteten Unklarheiten resp. Unstimmigkeiten (Urk. 67) beant- worten bzw. ausräumen (Prot. I S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat die bis dahin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände aufgenommen und überzeugend dargelegt, weshalb diese Einwände die Schlussfolgerungen des FOR-Gutachtens nicht zu erschüttern bzw. in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 84 E. II/2.1.4-2.1.8 S. 9-15). Insoweit ist der Einschätzung der Vorinstanz mit Verweis auf deren zutreffenden Erwägungen zu folgen. Dem unfallanalytischen Gutachten, an deren Ausarbeitung mehrere Fachpersonen mitgewirkt haben (unter Einbezug des Ergänzungsgutachtens sowie den Zeugen- aussagen der Sachverständigen; Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.), kommt frag- los ein hoher Beweiswert zu. So wurde mithilfe der Simulationssoftware PC Crash 13.0 zunächst die Phase vor der Kollision ausgewertet und dann, auf letztere Aus- wertung weiter aufbauend, die Analyse der Kollision und Untersuchung der nach- kollisionären Phase vorgenommen (Urk. 8/4 S. 5 und 13). Mit einbezogen wurden dabei namentlich die dokumentierten Kratzspuren, Pneudruckspuren und Schleu- derspuren auf der Strasse sowie die dokumentierten Beschädigungen und die technischen Angaben der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Was die Ver- ständlichkeit des Gutachtens und der Berichte anbelangt, mögen zwar einzelne Darstellungen und technische Ausführungen isoliert betrachtet für einen Laien nicht verständlich erscheinen. Das unfallanalytische Gutachten und die Berichte wurden

- 13 - von Sachverständigen und Fachpersonen erstellt, welche über die nötigen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, um aus für Laien regelmässig unverständlichen fachspezifischen Gegebenheiten nachvollziehbare und plausible Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Darin besteht gerade Sinn und Zweck des Beizugs von sach- verständigen Personen (vgl. Art. 182 StPO). Im Gutachten wird ausreichend ver- ständlich erklärt, wie die einzelnen Spuren, Angaben und Werte zu interpretieren sind. Nachdem an der Berufungsverhandlung eine neuerliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HTL B._____ sel., nun zu den mündlichen Auskünften der FOR- Gutachter, eingereicht worden war (Urk. 98/1; vgl. auch das Privatgutachten von B._____ sel. [Urk. 66 f.]) und nachdem die darin vorgebrachte Kritik nicht von vornherein ausgeräumt werden konnte (vgl. dazu auch Urk. 102), wurde auf Beweisantrag des Beschuldigten hin Dipl.-Ing. HTL F._____, G._____, am

30. Januar 2024 mit der Erstellung eines verkehrstechnischen (Zweit-)Gutachtens beauftragt (Urk. 115). Hinsichtlich des vom G._____ eingereichten Gutachtens (Urk. 122) moniert die Verteidigung nun in formeller Hinsicht, dass es nicht bzw. nicht hauptsächlich vom beauftragten Gutachter, sondern vielmehr von S.____ erstellt worden sei. Da das Gutachten somit eine wesentliche und explizite Vorgabe des Auftrags verletze, sei das «Obergutachten» zurückzuweisen und bei einer unabhängigen Gutachtensper- son neu in Auftrag zu geben; eventualiter sei der Gutachter Dipl. Ing. HTL F._____ als Sachverständiger durch das Gericht – mit Teilnahme- und Fragerecht der Par- teien – zum Gutachten zu befragen (Urk. 127 S. 3). Dem entsprechenden Gutach- ten ist zu entnehmen, dass das Dokument von S.____ erstellt worden ist resp. dass dieser als Autor fungiert. Als Prüfer des Dokuments wird jedoch der beauftragte Gutachter F._____ geführt (Urk. 122 S. 1 und 2). Sowohl F._____ als auch S.____ arbeiten für die G._____ AG. F._____ ist der Bereichsleiter der Unfallanalyse des G._____. Vorliegend war ein reines Aktengutachten zu erstellen. Explorationsge- spräche, wie beispielsweise bei der Erstellung von psychiatrischen Gutachten üb- lich, waren keine durchzuführen. Unter Berücksichtigung, dass nach Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens

- 14 - weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann, ist das Vorgehen des Gutachters F._____ bzw. des G._____ nicht zu beanstanden (auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6; ähn- lich auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Das Gutachten ist deswegen nicht zurückzuweisen, und es ist auch kein neues Gutachten bei einer unabhängi- gen Gutachtensperson einzuholen. Auch erscheint eine Befragung von F._____ durch das Gericht nicht notwendig, da Selbiges durch F._____ geprüft und zudem aussagekräftig und verständlich ist. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grund- sätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss es Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa dann zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019). Einem

- 15 - Zweitgutachten kommt grundsätzlich derselbe Beweiswert zu wie dem Erstgut- achten. Lassen sich Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten nicht be- friedigend lösen und ist ein zusätzliches (drittes) Gutachten nicht opportun, hat das Gericht ungeachtet von Beweisregeln nach pflichtgemässem Ermessen frei dar- über zu entscheiden, welche Erkenntnisse mehr überzeugen und somit mass- gebend sind (BSK StPO-HEER, Art. 189 N 17). Das Gutachten F.____/G._____ kommt in einer eigenständigen Beurteilung im Er- gebnis auf beinahe dieselben Kollisionsgeschwindigkeiten bzw. Höchstgeschwin- digkeiten der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge wie das Gutachten des FOR. Die berechnete Fahrgeschwindigkeit liegt im Gutachten F.____/G._____ hinsicht- lich des vom Beschuldigten gefahrenen VWs bei minimal 91 km/h und maximal 103 km/h. Das FOR-Gutachten ermittelte diesbezüglich eine Geschwindigkeit von minimal 90 km/h und maximal 104 km/h. Hinsichtlich des Mercedes kam das Gut- achten F.____/G._____ auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von minimal 96 km/h und maximal 108 km/h; das Gutachten des FOR ermittelte eine Kollisionsgeschwin- digkeit von minimal 95 km/h und maximal 107 km/h (vgl. Urk. 8/4 und 122). Bei der Berechnung dieser Geschwindigkeiten wurden gewisse Parameter unterschiedlich gewichtet oder beurteilt (vgl. dazu Urk. 122). Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich jedoch, dass sich die von Privatgutachter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik (Urk. 66 f. und 98/1) nicht erhärten lässt. Anzumerken lässt sich hierzu ferner, dass nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts Privatgutachten nicht der gleich hohe Stellenwert zukommt wie Gutachten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt nur (aber immerhin) die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegen- den Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht aber die Qualität eines eigenständigen Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.H.; vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_710/ 2020 vom 16. November 2020 E. 3.2; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat sich (auch) mit dem Gutachten F.____/G._____ vertieft, geradezu akribisch auseinandergesetzt (Urk. 128). Offenbar half ihm dabei sein

- 16 - Vater, welcher Sachkunde auf diesem Gebiet besitze. Auch die Verteidigung äussert sich ausführlich zum Gutachten F.____/G._____ (Urk. 127). Der Beschuldigte wie auch die Verteidigung scheinen darauf zu zielen, jeweils in isolierter Betrachtung einzelne der von den Gutachtern gewählten Parameter in Zweifel zu ziehen, um so die sowohl im FOR-Gutachten wie aber auch im Gutachten F.____/G._____ errechneten Kollisionsgeschwindigkeiten (welche hinsichtlich der Minimalgeschwindigkeitsberechnung betreffend den VW lediglich 1 km/h auseinanderliegen [vgl. dazu vorstehend E. II/3.2.1]) als unplausibel erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 97, 127 und 128). Letztlich gelingt ihnen das nicht. Beim Gutachten F.____/G._____ standen sämtliche Verfahrensakten zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung, was sich aus diesem auch ergibt (vgl. Urk. 122 S. 3). Dem Einwand der Verteidigung, dass mit der expliziten und zufälligen bzw. nicht nachvollziehbaren Nennung einzelner Aktenstücke durch das Gutachten F.____/G._____ der Eindruck entstehe, es seien die nicht explizit genannten Aktenstücke nicht berücksichtigt worden (Urk. 127 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Eine in allen Teilen kongruente und vollständige Zitierweise zu fordern, wäre eine überspitzte Erwartung. Auch das Vorbringen der Verteidigung, dass nicht verwertbare Einvernahmen/Befragungen zur Erstellung des Gutachtens verwertet worden seien, verfängt nicht. Zwar dürfen die Aussagen der Fahrzeuginsassen des Beschuldigten – wie vorstehend erläutert (vgl. E. II/2.2) – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Wenn aber die betreffenden Aussagen – wie dem Gutachten F.____/G._____ zu entnehmen ist – nichts den Beschuldigten Belastendes enthalten, darf zugunsten des Beschuldigten sehr wohl auf Angaben daraus abgestellt werden. Aus den Ausführungen der Verteidigung geht denn auch nicht klar hervor, inwieweit diese Aussagen (welche, resp. welche belastenden?) verwertet worden wären. Weshalb die erste polizeiliche Einvernahme des Zeugen P.____ (Urk. 2/3) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sein sollte, wird von der Verteidigung nicht näher erläutert und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urk. 127 S. 4). Es wäre aber auch hier nicht ersichtlich, welche allenfalls nicht verwertbare Aussage des Zeugen P.____ denn zulasten des Beschuldigten im Gutachten verwertet worden wäre. Zwar ist zutreffend, dass in Bezug auf das Leer- und Betriebsgewicht der beteiligten

- 17 - Fahrzeuge in den Gutachten von unterschiedlichen Gewichten ausgegangen wurde (Betriebsgewicht im FOR-Gutachten in Bezug auf den Mercedes 2'072 Kilogramm und 1'612 Kilogramm in Bezug auf den VW [Urk. 8/4]; Betriebsgewicht im F.____/G._____-Gutachten 2'148 Kilogramm bzw. 1'649 Kilogramm [Urk. 122]). Es handelt sich um Divergenzen von 76 Kilogramm in Bezug auf den Mercedes bzw. 37 Kilogramm in Bezug auf den VW. Das FOR-Gutachten stützt sich auf die Angaben aus dem Fahrzeugausweis der jeweiligen Fahrzeuge (vgl. Urk. 8/4 S. 20, Anhänge 1 und 3). Dass diese Gewichtsunterschiede – selbst wenn auch die von der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten selbst geltend gemachten höheren Körpergewichte der Insassen noch berücksichtigt würden (Urk. 127 S. 6 f. und Urk. 128 S. 1 und 3) – zu einem relevant anderen Endergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten selbst, dass das FOR entgegen F.____/G._____ nie Spuren des VWs des Beschul- digten auf dem Asphalt gefunden habe (Urk. 127 S. 5; vgl. auch Urk. 128 S. 1), werden nicht durch die Akten gedeckt; auch das FOR stellte eine Spurenzeichnung des VWs auf der Strasse fest (vgl. Urk. 8/4 S. 14 mit Verweis auf Urk. 3/4 S. 31, vgl. auch S. 30). Es ist unschwer zu erkennen, dass es sich dabei um die gleiche, ebenso im Gutachten F.____/G._____ beschriebene Spur handelt (vgl. Urk. 122 S. 7 f.). Weiter moniert die Verteidigung, dass die Annahme des Gutachtens F.____/G._____, wonach die Strasse am Unfallort leicht aufsteigend sei, nicht von den FOR-Gutachtern erwähnt oder für relevant befunden worden sei (Urk. 127 S. 6). Hierzu gilt es zu erwähnen, dass das F.____/G._____-Gutachten die Annahme benennt, dass die Strasse vom Kollisionsort bis zur Endlage des Mercedes leicht ansteige. Diese leichte (von F.____/G._____ angenommene) Steigung wurde für die Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt, was explizit erwähnt, also offengelegt wurde (Urk. 122 S. 11). Gewisse Vereinfachungen sind akzeptabel, solange ihnen – allein oder im Rahmen der Gesamtwürdigung – für das Ergebnis keine Relevanz zugeschrieben werden muss. Der Beschuldigte kann auch mit diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die von ihm bzw. der Verteidigung genannten Unterschiede in den Gutachten u.a. betreffend die Wertung der Brems-/Schleuderspuren bzw. die Bremsverzögerung des Mercedes in der Schleuderphase oder in Bezug auf die Räder des Mercedes

- 18 - (Urk. 127 S. 5 f.; Urk. 128 S. 1 ff.) mögen in einer singulären Betrachtungsweise zwar zutreffen. Die einzelnen Parameter müssen aber zueinander in Beziehung gesetzt werden, sodass mit den vorhandenen Spuren ein plausibles Gesamtbild entsteht (vgl. dazu exemplarisch Prot. I S. 11 ff.; insbesondere S. 12, 16, 24 f.). Die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung erwartete massive oder sogar schon nur minimale Reduktion der (Höchst-/Kollisions-) Geschwindigkeit ist beim vorliegenden Spurenbild nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zu erwarten. Um allfälligen Ungenauigkeiten vorzubeugen, wird denn auch mit Geschwindigkeitsspektren gearbeitet, wobei die Gutachter vom jeweiligen Mittelwert der angegebenen Bereiche ausgehen (vgl. dazu exemplarisch Urk. 8/4 S. 18 f.). Dieses Vorgehen überzeugt. Von der Verteidigung wird sodann vorgebracht, dass der Eindruck entstehe, dass im «Obergutachten» F.____/G._____ mit Hilfe der vorgenommenen Annäherungen und Plausibilitäts-«Berechnungen» zumindest unbewusst versucht worden sei, die Resultate des FOR-Gutachtens bzw. den von der Staatsanwaltschaft (sogar schon vor den Gutachten) behaupteten Sachverhalt zu bestätigen (Urk. 127 S. 8 f.; ähn- lich auch in Urk. 128 S. 3). Inwiefern der Gutachter bzw. das G._____ ein Interesse daran haben sollte(n), die Resultate des FOR-Gutachtens oder den Anklage- sachverhalt (unrichtig) zu bestätigen, wird aus den Vorbringen der Verteidigung nicht klar. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters (allenfalls auch im Sinne einer verzerrten Wahrnehmung [Bias]) drängen sich nicht auf. Es kann dem Gutachter vielmehr zugetraut werden, eine unabhängige, sorgfältige und ob- jektive Einschätzung abzugeben – nur schon aus berufsethischer Motivation. Hin- weise für die These der Verteidigung fehlen (ebenso die Staatsanwaltschaft in Urk. 133 S. 1). Der amtliche Sachverständige ist nicht Gutachter einer Partei. Er ist vielmehr Entscheidungshilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. dazu BGE 141 369 E. 6.2). Was allerdings in Bezug auf das Gutachten F.____/G._____ auffällt, ist, dass darin die Grundlagen bzw. Quellen, auf welche es sich stützt, wenig klar bzw. bloss un- spezifisch genannt werden (Urk. 122; so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 133

- 19 - S. 2 Ziff. 6 a.E.). Das Gutachten F.____/G._____ wird denn auch von der Verteidi- gung in mehreren Punkten inhaltlich/methodisch gerügt (Urk. 127 S. 3 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft kritisiert gewisse Punkte darin zu Recht (Urk. 133). Damit man einzig und vollumfänglich auf das Gutachten F.____/G._____ abstellen könnte, wäre diesbezüglich allenfalls eine Ergänzung angezeigt. In der vorliegenden Kon- stellation kann dies aber unterbleiben. Denn unter Berücksichtigung des Ergän- zungsgutachtens sowie der beiden Zeugeneinvernahmen der Sachverständigen (Urk. 8/4, 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.) überzeugt das grundlegende Gutachten des FOR und es kann darauf abgestellt werden. Aus dem Gutachten F.____/G._____ ergibt sich nämlich immerhin überzeugend, dass sich (auch) die von Privatgutach- ter Dipl.-Ing. HTL B.____ sel. am Gutachten des FOR vorgebrachte Kritik nicht da- hingehend erhärten lässt, dass am Endresultat des Gutachtens des FOR zu zwei- feln wäre. Am Rande bemerkt lässt sich sogar konstatieren, dass es sich beim Gut- achten des FOR in Bezug auf die gefahrenen (Höchst-/Kollisions-)Geschwindigkei- ten – wenn auch nur minimal – um das für den Beschuldigten günstigere Gutachten handelt. Die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz und nun auch das hiesige Gericht sind den zahlreichen vom Beschuldigten und der Verteidigung unter Beizug eines Privatgutachters geltend gemachten Unstimmigkeiten an den Gutachten nachge- gangen. Die geäusserte Kritik liess sich – soweit entscheidrelevant – nicht erhärten. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Unfallrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 8/4) erfüllt wissen- schaftliche Kriterien. In einer eigenständigen, fallspezifischen Herangehensweise wird sachlich, klar und schlüssig argumentiert, jeweils unter Wiedergabe der Prämissen und Nennung der Quellen. Insoweit keine präzisen Angaben gemacht werden können – so namentlich bezüglich des exakten Geschwindigkeitsverlaufs oder zur exakten Endlage der beiden Personenwagen – wird dies offengelegt und differenziert interpretiert. Gutachterliche Wertungen, Schätzungen und Annäherun- gen sind teils unvermeidlich. Allfällige offene Fragen oder Unklarheiten wurden mit dem Ergänzungsgutachten sowie den beiden Zeugeneinvernahmen der Sachver- ständigen beantwortet bzw. restlos ausgeräumt (Urk. 8/11, 8/16; Prot. I S. 10 ff.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Qualität des unfallanalytischen Gutachtens des FOR weiter zu zweifeln wäre.

- 20 - Das Gutachten des FOR kommt zum Schluss, dass folgender Unfallhergang und folgende Kollisionsgeschwindigkeiten plausibel seien (Urk. 8/4 S. 17 f.): «Gemäss den Angaben der unfallbeteiligten Lenker hielten diese bei der auf Rot gestellten Lichtsignalanlage H._____-strasse/I._____-platz an. Der Personenwagen C._____ hielt auf dem linken Fahrstreifen, der Personenwa- gen A.____ auf dem rechten Fahrstreifen. Als das Signal auf Grün wechselte, fuhren beide Personenwagen in Richtung J._____ los. Dabei dürften die beiden Personenwagenlenker durch die jeweiligen techni- schen und physikalischen Gegebenheiten sowie die individuellen Fahrfähig- keiten begrenzt (allenfalls zögerliches Verhalten) beinahe maximal auf die Kollisionsgeschwindigkeiten beschleunigt haben. Der Personenwagen C._____ begann vor dem Fussgängerstreifen, vor der K._____-brücke vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Dabei stiessen die beiden Fahrzeuge seitlich zusammen. Der schnellere Personenwagen C._____ glitt mit der hinteren rechten Seite an der linken vorderen Seite des langsameren Personenwagens A.____ ent- lang. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens C._____, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D) auf dem Fuss- gängerstreifen vor der K._____-brücke, lag bei 95 km/h bis 107 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens A.____ lag, bezogen auf die Fahrzeugstellung bei der ersten Spurzeichnung (D), bei 90 km/h bis 104 km/h. Das rechte Hinterrad des Personenwagens C._____ stiess gegen das Vorderrad des Personenwagens A.____. Durch den Anstoss begann sich der Personenwagen C._____ um die Fahrzeughochachse im Uhrzeigersinn zu drehen und geriet im weiteren Verlauf zunehmend schräg zur eigentlichen Fahrtrichtung, bis er schliesslich mit vier Radspurzeichnungen auf dem As- phalt über die K._____-brücke schleuderte und sich bis zum Spurzeichnungs- ende um 180 Grad zur Fahrtrichtung gedreht hatte. Wir beziehen die nicht dokumentierte Endlage des Personenwagens C._____ auf das Spurzeich- nungsende. Allenfalls war der Personenwagen C._____ noch etwas weiter rückwärts gerollt. Der Personenwagen A.____ dürfte nach der Kollision hinter dem Personen- wagen C._____ geblieben und erst gegen Ende der Schleuderfahrt des Personenwagens C._____ an diesem vorbei gefahren sein. […]» Das Fazit der vorstehend nochmals beschriebenen Unfallrekonstruktion des FOR ist plausibel. Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen fehlen gänz- lich. Die verschiedenen Beweismittel lassen sich – lückenlos, soweit entscheid- relevant – zu einem stimmigen Gesamtbild verflechten, sodass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Unfallhergang – wie im unfallanalytischen Gut- achten des FOR festgestellt – abgelaufen ist und die Kollisionsgeschwindigkeit des

- 21 - Personenwagens des Beschuldigten in der fraglichen Nacht zwischen 90 km/h bis 104 km/h betrug, wobei zugunsten des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 84 E. II/2.1.8 S. 15) – von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 90 km/h auszugehen ist. 3.2.2. Aussagen des Beschuldigten Den Ausführungen der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten in den entscheidenden Teilen als unglaubhaft qualifizieren (Urk. 84 E. II/2.2.1 f. S. 15-17), ist beizupflichten. Im Lichte der eindeutigen Beweislage erstaunt, dass er den Tat- vorwurf bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung noch immer nicht anerkennt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er maximal 70 km/h gefahren sei. Er habe aus dem Augenwinkel auf den Tacho geschaut und gesehen, dass die Nadel nie weiter oben als 70 Km/h gewesen sei. Er habe sich kein Rennen mit C._____ geliefert. Seiner Meinung nach sei es in der Realität gar nicht möglich, an dieser Stelle so schnell zu fahren, ohne die Fahrbahn zu verlas- sen. C._____ sei das Paradebeispiel dafür, dass man dort die Spur nicht halten könne, wenn man so schnell fahre (Urk. 96 S. 5 ff.). Um sich bei der vorliegenden Beweislage entlasten zu können, müsste der Be- schuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für die ihn belastenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rah- men der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. 3.2.3. Auch der Würdigung der Vorinstanz der Aussagen von C._____, der weiteren Fahrzeuginsassen sowie vom Zeugen P._____ ist zu folgen (Urk. 84 E. II/2.3-2.5 S. 17-21). Aus diesen Aussagen ergibt sich nichts, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Vielmehr stützen die (letzten Aussagen) von C._____ und die Aussagen des Zeugen P._____ die gutachterli- chen Schlussfolgerungen des FOR in Bezug auf den Unfallhergang und die gefah- renen Geschwindigkeiten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.

- 22 - 3.3. Zur Aufmerksamkeit des Beschuldigten in einem erheblichen und relevanten Ausmass beim «Rennpartner» C._____ Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine Aufmerksamkeit in einem erheblichen und relevanten Ausmass bei seinem «Rennpartner» C._____ gelegen hat (Urk. 84 E. II/3 S. 21 f. und E. III/2.3 S. 24 ff.). Gemäss Anklagesachverhalt und auch unter Bezugnahme auf das unfallanalyti- sche Gutachten, der variierenden Fahrzeuggeschwindigkeiten des Beschuldigten und C._____ und der zeitlich leicht verzögerten Abfahrt von C._____ ergibt sich, dass der Beschuldigte – über einen Teil der Strecke (gemäss Anklagesachverhalt bis etwa zum Fussgängerstreifen, der vor der K._____-brücke die Strasse quert bzw. der Kollisionsstelle – vor C._____ gefahren sein muss, dem Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden kann, dass seine Aufmerksamkeit in einem er- heblichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat. Der Zeuge P._____ berichtete zwar davon, dass er die Fahrt aus der Aussenperspektive als Rennen wahrgenommen habe (Urk. 2/3 F/A 17, 24, 27 ff., 53; Urk. 7/3 F/A 6), dies sagt je- doch noch nichts darüber aus, wo die Aufmerksamkeit des Beschuldigten gelegen hat. Der Beschuldigte und C._____ haben beide – natürlich mit einem bestimmten Eigeninteresse – konsequent bestritten, dass es sich um ein Rennen gehandelt bzw. ihre Aufmerksamkeit beim jeweils anderen Fahrzeuglenker gelegen habe (Urk. 2/2 F/A 51; Urk. 7/1 F/A 11; Urk. 7/2 F/A 3, 11, 15; Urk. 7/4 S. 1 ff, 5; Prot. I S. 29 ff.). Eine gegenseitige Provokation wurde vom Beschuldigten und C._____ ebenfalls konsequent in Abrede gestellt (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 96 S. 11) und auch vom Zeugen P.____ nicht beobachtet (Urk. 2/3 F/A 29). Dem Beschuldigten kann demnach nicht nachgewiesen werden, dass seine Aufmerksamkeit in einem erheb- lichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat. 3.4. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit gestützt auf die massgebli- chen Beweismittel – mit der Einschränkung, dass die Aufmerksamkeit des Beschul- digten nicht in einem erheblichen und relevanten Ausmass bei C._____ gelegen hat – erstellt (so auch die Vorinstanz, Urk. 84 E. II/3 S. sowie E. III/2.3 S. 24 ff.).

- 23 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG Die ausführliche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutref- fend (Urk. 84 E. III/2.1-2.5 S. 22-26). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu betonen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritt, damit die Verkehrsregeln grob ver- letzte und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten sub- jektiv weniger schwer erscheinen liessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine beson- dere Umstände dar, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urk. 84 E. III/2.1 S. 24; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B.1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1). Dem Beschuldigten war die Höchst- geschwindigkeit auf der befahrenen Strasse von 50 km/h bewusst (Urk 2/2 F/A 62). Trotz Wissen um die Höchstgeschwindigkeit hat der Beschuldigte auf 90 km/h be- schleunigt und damit bewusst die Geschwindigkeit innerorts überschritten, erklärte der Beschuldigte doch anlässlich der Hauptverhandlung, dass er sicher zu schnell gefahren sei, aber nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 34; vgl. auch Urk. 96 S. 5, 12 f.). Durch die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung (um 40 km/h) hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit seiner Fahr- zeuginsassen sowie von C._____ und seiner Beifahrerin hervorgerufen bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte auf- grund der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung eventualvorsätzlich. Auf die Frage, wie sich die Unfallfolgen mit zunehmender Geschwindigkeit verändern können, erklärte der Beschuldigte denn auch selbst und völlig zutreffend, dass die Überlebenschancen kleiner werden, je schneller man fährt (Urk. 7/1 F/A 12). Auf die Gefährlichkeit einer Geschwindigkeit von 90 km/h – in der entsprechenden Verkehrssituation – angesprochen, erklärte der Beschuldigte überdies, dass er die Gefahr sehe. Er erklärte weiter, dass es schlimm hätte enden können und nicht nur mit einem Sachschaden. Ihm sei bewusst, dass der Mercedes durch die Leitplanke in den See hätte rutschen können. Dies hätte schlimme Verletzungen zur Folge

- 24 - haben können. Es sei ihm klar, dass es eine gefährliche Situation gewesen sei. Im schlimmsten Fall hätte es Tote geben können (Prot. I S. 35). Dies zeigt, dass der Beschuldigte an sich um die Gefährlichkeit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung wusste, auch wenn er in der Folge die Verantwortung bzw. die Verursachung der gefährlichen Situation bei C._____ verortete (Prot. I S. 35 und Urk. 96 S. 12; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019, E. 3.6). Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG wurde damit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Be- schuldigte damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4.2. Auch der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf das Nichtvorliegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mit Verweis auf deren zutreffenden Erwägungen zu folgen (Urk. 84 E. III/2.3 S. 24-26; vgl. dazu auch vorstehend E. II/3.3). Daran ändert übrigens auch die per

1. Oktober 2023 in Bezug auf Art. 90 Abs. 3bis, Abs. 3ter und Abs. 4 SVG in Kraft getretene Gesetzesänderung nichts (AS 2023 453; Inkrafttreten: 1. Oktober 2023). III. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten (Urk. 84 S. 33). 1.2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, dass er mit einer angemes- senen Busse bzw. eventualiter mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen sei (Urk. 87; vgl. auch Urk. 97). 1.3. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschluss- berufung eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einbezug der

- 25 -

– gemäss Staatsanwaltschaft – zu widerrufenden Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe; Urk. 90; vgl. auch Urk. 99), so wie sie es bereits vor der Vorinstanz beantragt hatte (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 75 S. 1). 1.4. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG korrekt abgesteckt – bei diesem Tatbestand ist es Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Urk. 84 E. IV/1.2 S. 26). 1.5. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln (Urk. 84 E. IV/1 f. S. 26 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.6. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegt sich die konkret auszu- fällende und angemessene Strafe für das hier zu beurteilende Delikt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Bereich von über sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB).

2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Was das objektive Tatverschulden betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 40 km/h eine grund- legende Verkehrsregel verletzte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritt. Der Beschuldigte hat mit der deutlichen Geschwindig- keitsüberschreitung eine erhebliche abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteil- nehmer geschaffen. Durch die grobe Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wurden überdies er selbst, seine Fahrzeuginsassen, C._____ sowie dessen Bei- fahrerin konkret gefährdet. Es war pures Glück, dass beide Fahrzeuglenker, die weiteren Fahrzeuginsassen und auch andere Verkehrsteilnehmer nicht verletzt wurden. Zugunsten des Beschuldigten gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass um 2 Uhr morgens das Verkehrsaufkommen gering war, die Lichtsignalanlage in Be- trieb war, weswegen (grundsätzlich) keine Fussgänger auf der Strasse zu erwarten waren, die Strasse trocken und die Sicht- sowie Lichtverhältnisse trotz früher

- 26 - Morgenstunden gut waren (Urk. 84 E. IV/3.1.1 S. 28). Aus den Videoaufnahmen in der Nähe des Unfallorts geht aber hervor, dass durchaus Fussgänger unterwegs waren (vgl. Urk. 4/2-3). In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher grober Verkehrsregelverletzungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht; es erscheinen hierfür 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und ein bedenkliches Fehlverhalten an den Tag legte. Dieses zeugt von einiger Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber seiner eigenen Sicherheit, vor allem aber – und darum geht es vorliegend – gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und seiner Fahrzeuginsassen. Die subjektiven Verschuldens- aspekte vermögen somit das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden bleibt. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 10 Monaten erscheint mit der Vorinstanz angemessen.

3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.1 S. 28 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte ne- ben seiner 80%-Tätigkeit als Lagerist bei der T.____ AG eine Weiterbildung als Logistikfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Weiter wurde ein Arztbericht des Sanatoriums U._____, Zentrum für Psychosomatik, eingereicht, welcher bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 4. November 2020 (nach statio- närem Aufenthalt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) dort wegen seiner depressiven Symptomatik in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung stand (Urk. 96 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 97 und 98/2-11). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte dadurch aber nicht auf. Es

- 27 - ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Be- schuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Bio- grafie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Ver- urteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als unein- sichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für ein- schlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, mit Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (Aktenzeichen: AS.2020.3) wegen qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt (Urk. 85). Der Beschuldigte beging das hier zu beurteilende Delikt nur gerade einmal elf Tage nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Muri bzw. ganz zu Beginn der laufenden dreijährigen Probezeit. Es handelt sich wiederum um ein Strassenverkehrsdelikt. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten des Bezirksgerichts Muri sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit ist – im Einklang mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 E. IV/3.2.2 S. 29) – merklich straf- erhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach der bis- herigen Strafe zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig, in geradezu eklatanter Weise verfehlt hat (MATHYS, a.a.O., N 325). Gerechtfertigt erscheint eine Erhöhung der Strafe um 5 Monate.

- 28 - 3.3. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 E. IV/3.2.3 S. 30) – festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar dahingehend gestän- dig war, zu schnell gefahren zu sein, die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch trotz gutachterlicher Feststellung bis zuletzt bestritt. Anzeichen von Einsicht oder Reue in den Unrechtsgehalt seiner Tat, zeigte der Beschuldigte nicht. Er ver- mag deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass es zu den Verfahrens- rechten des Beschuldigten gehört, die erhobenen Beweise in Frage zu stellen und die Schuld von sich zu weisen, selbst wenn die Beweislage erdrückend ist. Ent- sprechend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu bewerten.

4. Fazit 4.1. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdi- gung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 4.2. An die Freiheitsstrafe sind 3 Tage (Urk. 1, 32/4 sowie 32/7) erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. IV. Nichtbewährung / Widerruf Der Beschuldigte beging das zu beurteilende Vergehen während der noch laufen- den Probezeit für die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 22. September 2020 (vgl. Urk. 85, Aktenzeichen: AS.2020.3). Es liegt somit ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 46 StGB vor. Hinsichtlich der Ausgangslage (Vorstrafe, erneute Delinquenz), der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich

- 29 - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. VI/1 f. S. 31 f.). Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall (Urk. 68 E. V/2 S. 31 f.) zu folgen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu vollziehen (vgl. nachfolgend E. V/2). Der Beschuldigte wird mit der mit vorliegendem Urteil auszufällenden Freiheitsstrafe erstmals zu einer unbe- dingten (Freiheits-)Strafe verurteilt. Es darf angenommen werden, dass der Vollzug dieser Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung zeitigen wird, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. dazu auch BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom

22. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist somit nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist indes mit der Vorinstanz um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer, demnach um eineinhalb Jahre, im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verlängern. V. Vollzug

1. Ausgangslage Hinsichtlich der Ausgangslage sowie der rechtlichen Grundlagen betreffend den (bedingten) Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 84 E. V/1 f. S. 30 f.).

2. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des (teil-)bedingten Straf- vollzugs ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde der

- 30 - Beschuldigte am 22. September 2020 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten – unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt (Urk. 85; vgl. vorstehend E. III/3.2). Diese Verurteilung erfolgte 11 Tage vor dem hier zu be- urteilenden Vorfall. Erneute einschlägige Delinquenz indiziert eine besondere Un- belehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Überdies war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in überwiegenden Teilen nicht geständig. Einsicht oder Reue in den Un- rechtsgehalt seiner Tat zeigte der Beschuldigte ebenfalls nicht. Der Beschuldigte ist zwar in einem 80%-Pensum bei der T.____ AG als Lagerist tätig und hat eine Weiterbildung zum Logistikfachmann mit eidgenössischem Fachausweis begon- nen (Prot. I S. 30 f. und Urk. 96 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 98/6-9). Besonders günstige Umstände beim Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die zur Zulässig- keit eines Strafaufschubs führen würden, liegen damit – wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 84 E. V/2 S. 30 f.) – jedoch keine vor, weswegen die Freiheits- strafe zu vollziehen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen und Aus- lagen – für seinen in der Untersuchung mandatierten (erbetenen) Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____ und für die Stellungnahme von Dipl.-Ing HTL B._____ sel. zum unfallanalytischen Gutachten des FOR – in der Höhe von Fr. 13'856.15 fällt somit ausser Betracht (vgl. Urk. 87 S. 2; Urk. 97 S. 23).

2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

- 31 - (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft dringen mit ihren Berufungsanträgen bzw. Anschlussberufungsanträgen nicht durch. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 11'704.70 geltend (Urk. 95: Fr. 8'291.95 [inkl. 7,7 % MwSt.]; Urk. 129: Fr. 3'412.75 [inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt.]), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 11'704.70 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) zu entschädigen, wovon Fr. 8'000.– als Akonto-Honorarzahlung bereits durch die Gerichtskasse entschädigt wurden (vgl. Urk. 104 und 106). 2.3. Die Kosten des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens F.____/G._____ belaufen sich auf Fr. 9'485.80 (Urk. 123) und übersteigen damit den mit Offerte vom 2. Februar 2024 abgesteckten Kostenrahmen (Urk. 117) nicht. In der Rechnung des G._____ wurden die einzelnen Arbeitsschritte und die dafür anfallenden Kosten aufgeführt, wobei die Kosten des Gutachtens im üblichen Rah- men eines verkehrstechnischen Gutachtens liegen (vgl. dazu beispielshaft auch die Kosten des Gutachtens in gleicher Sache des FOR), weswegen die von der Vertei- digung daran vorgebrachte Kritik nicht verfängt (vgl. Urk. 127 S. 9 f.) und keine wei- teren diesbezüglichen Abklärungen angezeigt sind. Entsprechend sind auch die Kosten des Gutachtens F.____/G._____ – nach dem vorstehend genannten Ver- teilschlüssel (vgl. E. VI/2.1) – dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur einen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K201003-017 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides vernichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'482.05 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'026.30 Auslagen Untersuchung Fr. 3'420.00 diverse Kosten Fr. 4'734.55 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 10'868.35 amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Entschädigung Sachverständige) bleiben vorbehalten.

7. […]

8. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 10'868.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]»

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 33 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom

22. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'485.80 Gutachten G._____ AG Fr. 11'704.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen; Fr. 8'000.– wurden bereits durch die Ge- richtskasse entschädigt).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte ge- mäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 

- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 00.029.298.645), Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  das Bezirksgericht Muri betr. Geschäfts-Nr. AS.2020.3. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw J. Stegmann

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.