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SB230227

Mehrfache Freiheitsberaubung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2023-12-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 7 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

- 22 -

E. 8 Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, C._____, G._____, sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 9 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.

E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste (mündliche) Berufungs- verfahren SB190211 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt, Verfahren Fr. 16'000.– SB190211) Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7; bereits aus- Fr. 2'071.45 bezahlt, Verfahren SB190211)

E. 11 Die Kosten des ersten (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190211 werden

– mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Übrigen (1/3) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten (mündlichen) Berufungs- verfahren SB190211 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für diese Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren SB190211 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

E. 12 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite (schriftliche) Berufungs- verfahren SB230227 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'100.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

- 23 -

E. 13 Schriftliche Mitteilung vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.

E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
  2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift).
  4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), - 4 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke "klubschule MIGROS" (Asservat Nr.: A010'137'492), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'538), − Mobiltelefon Huawai, Sperrcode "M" (Asservat Nr.: A010'137'549), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'550), − PC HP, ohne Passwort (Asservat Nr.: A010'137'561), − USB Memory Stick Marke FRITZ! (Asservat Nr.: A010'271'291). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
  10. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
  11. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Jugendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) - 5 - Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
  12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 522.05 Auslagen (Gutachten Hafterstehungsfähigkeit) Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 46'321.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 63'896.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  13. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 181, S. 8 f.; 194 S. 6) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
  14. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen: - 6 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6 sowie 20 und 21) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)
  15. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
  16. Die Strafe sei im Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben.
  17. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  18. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
  19. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.
  20. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen." Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 225, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung 7 Jahre) Des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 2; 197 S. 2) " 1. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils sei der Be- schuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen und es sei der Beschuldigte - 7 - für seine Haft zu entschädigen. Dabei sei von einem Tagesansatz in Höhe von CHF 250.00 auszugehen, zuzüglich Zins von 5% seit Inhaftierung.
  21. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 des Urteils sei von einer Landes- verweisung abzusehen.
  22. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 9 des Urteils seien die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten abzuweisen.
  23. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 11 des Urteils seien sämtliche Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.
  24. Die Berufung der Anklägerin vom 15. April 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen.
  25. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu neh- men." Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 227)
  26. Die Dauer der Landesverweisung sei auf das Minimum, d.h. auf maximal fünf Jahre festzusetzen.
  27. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem ("SIS") sei ab- zusehen.
  28. Von einer Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 15. September 2021 ("zweitinstanzli- ches Urteil") sei abzusehen. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Des Privatklägers: (Urk. 182; 195/1 und 195/2)
  29. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
  30. Der Privatkläger verlangt - 8 - a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
  31. Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. J._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] c) Einvernahme von Herrn K._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. L._____, Studienleiter M._____, … [Adres- se] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 196/1-5. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): Keine - 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  32. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil vom 22. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Winterthur erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger und der Beschuldigte Berufung. Anschlussberufungen wur- den keine erhoben. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfäl- lung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil und Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 verwiesen (SB190211, Urk. 205 S. 11 f.). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten mit diesem Urteil der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung (teilweise als Gehilfe), der Drohung und der Beschimpfung schuldig. Von weiteren Nötigungs- und Beschimpfungsvorwürfen wurde der Beschuldigte dagegen frei- gesprochen, genauso vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten. Für seine Taten wurde er mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bestraft. Von der Anord- nung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 205 S. 153 ff.).
  33. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
  34. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt (Urk. 213/2). Sie beantragte, die Ziffer 5 des Urteils (Absehen von einer Lan- desverweisung) sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 213/2 S. 1 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_207/2022 vom 27. März 2023 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 15. September 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 218).
  35. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfah- ren schriftlich durchgeführt (Urk. 221 - 223). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 bean- tragte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils hinsichtlich der Landesverweisung (Urk. 225). Innert erstreckter Frist - 10 - (Urk. 226) ging mit Blick auf die im Rückweisungsverfahren noch offenen Punkte (Landesverweisung, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) auch die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 3. Juli 2023 mit den eingangs er- wähnten Anträgen ein (Urk. 227). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort und verwies auf ihre bereits aktenkundigen Ausführun- gen (Urk. 231). Innert erstreckter Frist (Urk. 232) erstattete die Verteidigung ihre Berufungsantwort samt Beilagen vom 7. August 2023 (Urk. 233 und Urk. 234/1-4). Zu Letzterer liess sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer freigestellten Stel- lungnahme mit Eingabe vom 9. August 2023 vernehmen (Urk. 237). Die Verteidi- gung verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (Urk. 238). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens
  36. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits - 11 - einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vo- rinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf die Landesverweisung. Das Bundesgericht verneinte beim Beschuldigten das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Urk. 218 S. 7 ff.). Überdies er- achtete es die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den beschränkten privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als überwiegend. Entsprechend erachtete das Bundesgericht den Ver- zicht der hiesigen Kammer auf eine Landesverweisung als bundesrechtswidrig, hob das Urteil vom 15. September 2021 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Landesverweisung anzuordnen und deren Dauer festzulegen und überdies die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Ver- fahrens neu vorzunehmen (Urk. 218 S. 13 f.). 1.3. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils ist die Lan- desverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB anzuordnen. Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens beschränkt sich mithin auf die Festlegung der angemessenen Dauer der Landesverweisung sowie auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. - 12 -
  37. Teilrechtskraft Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils (Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Sachver- haltserstellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug, Zivilforderun- gen sowie Kosten- und Entschädigungsregelung hinsichtlich erstinstanzlichem Verfahren) in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwä- gungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 15. September 2021 (SB190211, Urk. 205 S. 11 - 128 und S. 135 ff.). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). III. Landesverweisung
  38. Wie dargelegt, ist die Landesverweisung des Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB anzuordnen.
  39. Nachfolgend ist die Dauer der Landesverweisung festzulegen. 2.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Gesetz nennt keine Kriterien, die bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu berücksichtigen sind. Gemäss der Lehre sollen das Verschulden, die persönli- chen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenübergestellt werden, wo- bei je nach Art und Schwere der begangenen Rechtsgutverletzung auf ein mehr oder weniger hohes Entfernungs- und Fernhalteinteresse zu schliessen ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). - 13 - 2.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Anord- nung. Demgegenüber beantragt die Verteidigung im Rückweisungsverfahren, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzu- setzen. 2.3. Die Verteidigung führt in ihrem Parteivortrag im zweiten (schriftlichen) Beru- fungsverfahren aus, dass sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom tt. November 2016 und damit seit mittlerweile bald sieben Jahren strafrechtlich nichts mehr ha- be zu Schulden kommenlassen, was zeige, dass er aus dem Vorfall seine Lehren gezogen habe und keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Zudem sei die ho- he Belastung des mittlerweile ebenso lange andauernden Strafverfahrens und die damit verbundene Unsicherheit bei der Festsetzung der Dauer der Landesverwei- sung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Von Belang seien ge- mäss Verteidigung auch die jüngsten gesundheitlichen Entwicklungen beim Be- schuldigten. So habe eine neuropsychologische Untersuchung im Dezember 2021 ergeben, dass er an einer multimodalen kognitiven Beeinträchtigung mittel- schweren bis schweren Ausmasses leide, wie der neu eingereichte ärztliche Be- richt zur Untersuchung vom 1. Dezember 2021 zeige (Urk. 234/1). Sodann sei dem Beschuldigten gemäss Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur IPW im Februar 2022 (im zweiten Berufungsverfahren eingereicht und als Urk. 234/2 zu den Akten genommen) eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wor- den, gestützt auf welche eine erneute Anmeldung bei der IV erfolgt sei (Urk. 234/3). Der Beschuldigte sei mithin eine psychisch angeschlagene Person und entsprechend hilfsbedürftig. Es sei voraussehbar, dass er aufgrund seines beschränkten Leistungsvermögens und der Perspektiven, die ihm sein Heimat- land N._____ biete, absehbar, dass er dort keine tragfähige Zukunft würde auf- bauen können (Urk. 227 S. 4 f.; Urk. 233 S. 2 f.). 2.4. Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 27. März 2023 im Rahmen der Härtefallprüfung und der anschliessenden Interessenabwägung zu den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als auch zu den öffent- - 14 - lichen Interessen an einer Landesverweisung, welche wie dargelegt auch für die Festlegung ihrer Dauer relevant sind, wie folgt geäussert: 2.4.1. Hinsichtlich seiner privaten Interessen zog es in Erwägung, dass die Auf- enthaltsdauer des Beschuldigten angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Al- ter von 12 Jahren bzw. ab der 5. Klasse zwar durchaus als prägende Zeit einzu- stufen sei, gleiches jedoch auch hinsichtlich seiner bis zur Einreise in N._____ verbrachten (Schul-)Zeit gelte (Urk. 218 S. 7). Bei der familiären Situation sei zu beachten, dass der Beschuldigte weder eine Freundin noch eigene Kinder habe und die regelmässigen Kontakte zu seinem Bruder und seiner Mutter, die in der Schweiz leben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöch- ten. Der Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen könne im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die moder- nen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden (Urk. 218 S. 8). Was die soziale Komponente seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz angehe, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in den Jahren, in welchen er bereits in der Schweiz lebt, keine nennenswerten Kontakte zu Perso- nen ausserhalb seiner Familie habe schaffen oder aufrechterhalten können. Es sei zwar von einer gewissen sozialen Einbindung in der Schweiz auszugehen, nicht jedoch von einer gelungenen sozialen Integration (Urk. 218 S. 8 f.). Auch was die berufliche Integration angehe, sei beim Beschuldigten von einer gewissen Integration auszugehen, wobei dem jedoch kein übermässiges Gewicht zukomme (Urk. 218 S. 9). Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz würde sich anhand dieser Umstände als beschränkt erweisen (Urk. 218 S. 11). 2.4.2. Zum öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten führte das Bundesgericht aus, dass es sich bei den Taten, zu welchen er zu ver- urteilen ist, nicht um körperliche Gewalttaten handelt, diese jedoch die Rechte anderer massiv tangieren würden. Immerhin seien unter der Mithilfe des Beschul- digten zwei Personen gegen deren Willen über mehrere Stunden festgehalten worden, wobei sich die Täter in zahlenmässiger Übermacht befunden hätten und sie die Geschädigten durch Drohungen und tätliche Übergriffe daran gehindert hätten, die Moschee zu verlassen. Jedenfalls verhalte es sich auch nicht so, als - 15 - hätte der Beschuldigte sich lediglich passiv verhalten. Vielmehr sei er bei diesen Taten an vorderster Front präsent gewesen, habe eine tragende Rolle einge- nommen und durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zur Gesamtsituation beigetragen. Hinzu komme, dass eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten – und damit nicht mehr eine geringe Strafe – auszusprechen sei. Das öffentliche In- teresse an einer Landesverweisung erweise sich angesichts dieser Umstände als durchaus erheblich und überwiege die doch beschränkten privaten Interessen des Beschuldigten jedenfalls (Urk. 218 S. 12 f.). 2.4.3. Schliesslich seien – so das Bundesgericht weiter – die Widereingliede- rungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland N._____ in Anbetracht dessen, dass der während 12 Jahren dort gelebt und während 5 Jahren die Schu- le besucht habe, die … Sprache [des Staates N._____] sowohl mündlich als auch schriftlich beherrsche und mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut sei, durch- aus intakt (Urk. 218 S. 10). 2.5. Gestützt auf die dargelegten bundesgerichtlichen Erwägungen zum öffentli- chen Interesse sowie angesichts des zwar nicht übermässig hohen, aber insge- samt doch erheblichen Verschuldens liegt mit Blick auf den Beschuldigten ein nicht unerhebliches Fernhalteinteresse vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte mit seinen Taten den als Anlasstat für eine Landesverweisung gel- tenden Tatbestand der Freiheitsberaubung gleich zweifach erfüllt hat. Dies wirkt sich bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung erschwerend aus, nachdem bereits bei einer einfachen Begehung einer Freiheitsberaubung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB selbst bei sehr leichtem Verschulden eine Landesver- weisung von mindestens 5 Jahren auszusprechen wäre. Wie von der Verteidi- gung vorgebracht und vom Bundesgericht angesichts der strickten Novenschran- ke im höchstrichterlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt, sind zwar gestützt auf die von der Verteidigung beigebrachten Arztberichte (Urk. 234/1-3) durchaus Anzeichen vorhanden, dass der Beschuldigte psychisch angeschlagen ist. Wie die Staatsanwaltschaft allerdings nicht zu Unrecht einwendet (Urk. 237 S. 2), kommt diesen Krankheitsbildern beim Beschuldigten kein dauerhafter Cha- rakter (depressive Episode) zu bzw. könnten diese – im Fall der multimodalen - 16 - kognitiven Beeinträchtigung – gemäss ärztlicher Feststellung gar vorwiegend auf den müden Allgemeinzustand zum Zeitpunkt der Testung zurückzuführen sein (Urk. 234/1). Zudem sind – sollte der Beschuldigte künftig darauf angewiesen sein – auch in N._____ entsprechende Behandlungsangebote vorhanden. Seine an- geschlagene psychische Verfassung wirkt sich mit Blick auf die Festsetzung der Dauer mithin nicht in relevantem Ausmass zu seinen Gunsten aus. Die Verteidi- gung weist darauf hin, dass sich die Anlasstaten im November 2016, mithin vor fast 7 Jahren ereigneten und der Beschuldigte seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 219), was gemäss Verteidigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei und sich entsprechend in einer minimalen Dauer der Landesverweisung niederschlagen müsse (Urk. 227 S. 4). Mit diesem Ein- wand hat sich das Bundesgericht jedoch ebenfalls bereits auseinandergesetzt und in seinem Entscheid vom 27. März 2023 festgehalten, dass dieser Umstand das öffentliche Interesse an eine Landesverweisung des Beschuldigten zwar nicht erhöhe, aber auch nicht abschwäche (Urk. 218 S. 13). 2.6. Unter gegenseitiger Abwägung der dargelegten privaten und öffentlichen In- teresse erweist sich mit der Vorinstanz eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.
  40. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage zunächst noch die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Die Vor- instanz hat auf eine Ausschreibung verzichtet (vorinstanzliches Urteil Urk. 181 E. IIV.4.2.). Der Verzicht blieb bereits vor Berufungsgericht unangefochten (vgl. eingangs aufgeführte Anträge im ersten Berufungsverfahren) und wurde von der Staatsanwaltschaft auch in ihren Anträgen im zweiten (schriftlichen) Berufungs- verfahren nicht beantragt (Urk. 225 S. 1). Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auch auf die Frage der SIS-Ausschreibung anwendbar ist, auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses zumindest dann nicht zur Anwendung gelange, wenn sich die - 17 - Vorinstanz mit der Ausschreibung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3), was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist. Ent- sprechend stünde einer Anordnung der SIS-Ausschreibung im vorliegenden Rückweisungsverfahren das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb weitere Erwägungen zu dieser Thematik unterbleiben können. 3.2. Nach dem Erwogenen bleibt es beim bereits von der Vorinstanz angeordne- ten Verzicht auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  41. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem vor Bundesgericht einzig Beschwerde gegen den Verzicht auf Landesverweisung erhoben wurde, wirkt sich die Rückweisung nicht auf die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aus (SB190211, Urk. 205 S. 148 - 150; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Ziffern 10 und 11) bleibt entsprechend unverändert.
  42. Berufungsverfahren 2.1. Zunächst sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erste (mündli- che) Berufungsverfahren festzulegen. 2.1.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste Berufungsverfahren gemäss Dis- positivziffer 6 des Urteils vom 15. September 2021 blieb vor Bundesgericht unan- gefochten und hat mithin Bestand. 2.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen vollständigen Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung bean- tragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – we- - 18 - gen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil O._____, Sachverhaltsabschnitt 17) so- wie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Ferner bean- tragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben sowie die Bestä- tigung der Landesverweisung. 2.1.3. Entgegen den Anträgen des Beschuldigten werden sämtliche vorinstanzli- chen Schuldsprüche bestätigt. Neu unterliegt er überdies auch mit seinem Antrag auf Verzicht auf Landesverweisung. Damit unterliegt der Beschuldigte weitestge- hend. Er obsiegt einzig noch teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letz- terer gegenüber dem Strafpunkt und der Frage nach der Landesverweisung weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochte- nen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt auch die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegenüber dem erstinstanz- lichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Beru- fung ebenfalls weitestgehend. 2.1.4. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
  43. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.5. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das erste Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (1/3) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des insgesamt geringen Gewichts und des sehr beschränkten Aufwandes hin- sichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. - 19 - 2.1.6. Im ersten Berufungsurteil vom 15. September 2021 wurde die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen) für das erste Beru- fungsverfahren aus der Gerichtskasse auf pauschal Fr. 16'000.– festgelegt, was vor Bundesgericht unbeanstandet geblieben ist. Daran ist unter Verweis auf die dortigen Erwägungen (SB190211, Urk. 205 S. 152) festzuhalten. Die Entschädi- gung wurde bereits ausbezahlt (Urk. 202). Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. 2.1.7. Gleiches gilt mit Blick auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters bzw. die Rechtsanwalt X._____ im ersten Berufungsurteil zugespro- chene anteilsmässige Entschädigung von Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7 des Ge- samtbetrages) für das erste Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse (SB190211, Urk. 205 S. 152 f.). Daran ist – genauso wie an der definitiven Kos- tenübernahme durch die Gerichtskasse – festzuhalten. Die Entschädigung wurde ebenfalls bereits ausbezahlt (Urk. 203). 2.2. Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweite (schriftli- che) Berufungsverfahren zu regeln: 2.2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB220227) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 15. September 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.2.2. Die amtliche Verteidigung ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei für das zweite Berufungsverfahren ein Aufwand von etwas unter 9 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 234/4). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist mithin für das zweite Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rücker- stattungspflicht des Beschuldigten besteht diesbezüglich nicht. - 20 - 2.2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft hat sich ange- sichts des nur noch auf die Dauer der Landesverweisung beschränkten Prozess- gegenstandes nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt und auch keine Entschädi- gung geltend gemacht. Mangels erkennbarer Umtriebe ist ihm für das zweite Be- rufungsverfahren mithin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  45. Oktober 2018 bezüglich der − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) und der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung ge- mäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
  46. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  47. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), - 21 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).
  48. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
  49. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–.
  50. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  51. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  52. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  53. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen. - 22 -
  54. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, C._____, G._____, sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  55. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste (mündliche) Berufungs- verfahren SB190211 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt, Verfahren Fr. 16'000.– SB190211) Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7; bereits aus- Fr. 2'071.45 bezahlt, Verfahren SB190211)
  57. Die Kosten des ersten (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190211 werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Übrigen (1/3) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten (mündlichen) Berufungs- verfahren SB190211 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für diese Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren SB190211 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
  58. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite (schriftliche) Berufungs- verfahren SB230227 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'100.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. - 23 -
  59. Schriftliche Mitteilung vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.
  60. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230227-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 13. Dezember 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 - betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. (Rückweisung des Schweize- rischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180014); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. September 2021 (SB190211); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 27. März 2023 (6B_207/2022)

- 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 114 mit handschriftlicher Nummerierung) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift),

- 4 - − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke "klubschule MIGROS" (Asservat Nr.: A010'137'492), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'538), − Mobiltelefon Huawai, Sperrcode "M" (Asservat Nr.: A010'137'549), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'550), − PC HP, ohne Passwort (Asservat Nr.: A010'137'561), − USB Memory Stick Marke FRITZ! (Asservat Nr.: A010'271'291). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.

8. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.

9. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Jugendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____)

- 5 - Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 522.05 Auslagen (Gutachten Hafterstehungsfähigkeit) Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 46'321.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 63'896.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 181, S. 8 f.; 194 S. 6) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.

2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen:

- 6 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6 sowie 20 und 21) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.

4. Die Strafe sei im Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben.

5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

7. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.

8. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen." Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 225, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung 7 Jahre) Des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 2; 197 S. 2) " 1. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils sei der Be- schuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen und es sei der Beschuldigte

- 7 - für seine Haft zu entschädigen. Dabei sei von einem Tagesansatz in Höhe von CHF 250.00 auszugehen, zuzüglich Zins von 5% seit Inhaftierung.

2. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 des Urteils sei von einer Landes- verweisung abzusehen.

3. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 9 des Urteils seien die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten abzuweisen.

4. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 11 des Urteils seien sämtliche Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Berufung der Anklägerin vom 15. April 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen.

6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu neh- men." Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 227)

1. Die Dauer der Landesverweisung sei auf das Minimum, d.h. auf maximal fünf Jahre festzusetzen.

2. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem ("SIS") sei ab- zusehen.

3. Von einer Abänderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 15. September 2021 ("zweitinstanzli- ches Urteil") sei abzusehen. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Des Privatklägers: (Urk. 182; 195/1 und 195/2)

1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).

2. Der Privatkläger verlangt

- 8 -

a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,

b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.

3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:

a) Einvernahme von Frau med. pract. J._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).

b) [zurückgezogen]

c) Einvernahme von Herrn K._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).

d) [zurückgezogen]

e) Einvernahme von Herrn Dr. L._____, Studienleiter M._____, … [Adres- se] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 196/1-5. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): Keine

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil vom 22. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Winterthur erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger und der Beschuldigte Berufung. Anschlussberufungen wur- den keine erhoben. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfäl- lung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil und Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021 verwiesen (SB190211, Urk. 205 S. 11 f.). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten mit diesem Urteil der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung (teilweise als Gehilfe), der Drohung und der Beschimpfung schuldig. Von weiteren Nötigungs- und Beschimpfungsvorwürfen wurde der Beschuldigte dagegen frei- gesprochen, genauso vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten. Für seine Taten wurde er mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bestraft. Von der Anord- nung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 205 S. 153 ff.).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

3. Februar 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt (Urk. 213/2). Sie beantragte, die Ziffer 5 des Urteils (Absehen von einer Lan- desverweisung) sei aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 213/2 S. 1 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_207/2022 vom 27. März 2023 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 15. September 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 218).

3. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfah- ren schriftlich durchgeführt (Urk. 221 - 223). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 bean- tragte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils hinsichtlich der Landesverweisung (Urk. 225). Innert erstreckter Frist

- 10 - (Urk. 226) ging mit Blick auf die im Rückweisungsverfahren noch offenen Punkte (Landesverweisung, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) auch die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 3. Juli 2023 mit den eingangs er- wähnten Anträgen ein (Urk. 227). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort und verwies auf ihre bereits aktenkundigen Ausführun- gen (Urk. 231). Innert erstreckter Frist (Urk. 232) erstattete die Verteidigung ihre Berufungsantwort samt Beilagen vom 7. August 2023 (Urk. 233 und Urk. 234/1-4). Zu Letzterer liess sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer freigestellten Stel- lungnahme mit Eingabe vom 9. August 2023 vernehmen (Urk. 237). Die Verteidi- gung verzichtete in der Folge auf weitere Stellungnahmen (Urk. 238). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits

- 11 - einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vo- rinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf die Landesverweisung. Das Bundesgericht verneinte beim Beschuldigten das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Urk. 218 S. 7 ff.). Überdies er- achtete es die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den beschränkten privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als überwiegend. Entsprechend erachtete das Bundesgericht den Ver- zicht der hiesigen Kammer auf eine Landesverweisung als bundesrechtswidrig, hob das Urteil vom 15. September 2021 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Landesverweisung anzuordnen und deren Dauer festzulegen und überdies die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Ver- fahrens neu vorzunehmen (Urk. 218 S. 13 f.). 1.3. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils ist die Lan- desverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB anzuordnen. Der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens beschränkt sich mithin auf die Festlegung der angemessenen Dauer der Landesverweisung sowie auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Berufungsverfahrens.

- 12 -

2. Teilrechtskraft Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgehobenen Berufungsurteils (Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, Sachver- haltserstellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug, Zivilforderun- gen sowie Kosten- und Entschädigungsregelung hinsichtlich erstinstanzlichem Verfahren) in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwä- gungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 15. September 2021 (SB190211, Urk. 205 S. 11 - 128 und S. 135 ff.). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). III. Landesverweisung

1. Wie dargelegt, ist die Landesverweisung des Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB anzuordnen.

2. Nachfolgend ist die Dauer der Landesverweisung festzulegen. 2.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Gesetz nennt keine Kriterien, die bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu berücksichtigen sind. Gemäss der Lehre sollen das Verschulden, die persönli- chen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenübergestellt werden, wo- bei je nach Art und Schwere der begangenen Rechtsgutverletzung auf ein mehr oder weniger hohes Entfernungs- und Fernhalteinteresse zu schliessen ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB).

- 13 - 2.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Anord- nung. Demgegenüber beantragt die Verteidigung im Rückweisungsverfahren, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzu- setzen. 2.3. Die Verteidigung führt in ihrem Parteivortrag im zweiten (schriftlichen) Beru- fungsverfahren aus, dass sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom tt. November 2016 und damit seit mittlerweile bald sieben Jahren strafrechtlich nichts mehr ha- be zu Schulden kommenlassen, was zeige, dass er aus dem Vorfall seine Lehren gezogen habe und keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Zudem sei die ho- he Belastung des mittlerweile ebenso lange andauernden Strafverfahrens und die damit verbundene Unsicherheit bei der Festsetzung der Dauer der Landesverwei- sung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Von Belang seien ge- mäss Verteidigung auch die jüngsten gesundheitlichen Entwicklungen beim Be- schuldigten. So habe eine neuropsychologische Untersuchung im Dezember 2021 ergeben, dass er an einer multimodalen kognitiven Beeinträchtigung mittel- schweren bis schweren Ausmasses leide, wie der neu eingereichte ärztliche Be- richt zur Untersuchung vom 1. Dezember 2021 zeige (Urk. 234/1). Sodann sei dem Beschuldigten gemäss Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur IPW im Februar 2022 (im zweiten Berufungsverfahren eingereicht und als Urk. 234/2 zu den Akten genommen) eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert wor- den, gestützt auf welche eine erneute Anmeldung bei der IV erfolgt sei (Urk. 234/3). Der Beschuldigte sei mithin eine psychisch angeschlagene Person und entsprechend hilfsbedürftig. Es sei voraussehbar, dass er aufgrund seines beschränkten Leistungsvermögens und der Perspektiven, die ihm sein Heimat- land N._____ biete, absehbar, dass er dort keine tragfähige Zukunft würde auf- bauen können (Urk. 227 S. 4 f.; Urk. 233 S. 2 f.). 2.4. Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 27. März 2023 im Rahmen der Härtefallprüfung und der anschliessenden Interessenabwägung zu den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als auch zu den öffent-

- 14 - lichen Interessen an einer Landesverweisung, welche wie dargelegt auch für die Festlegung ihrer Dauer relevant sind, wie folgt geäussert: 2.4.1. Hinsichtlich seiner privaten Interessen zog es in Erwägung, dass die Auf- enthaltsdauer des Beschuldigten angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Al- ter von 12 Jahren bzw. ab der 5. Klasse zwar durchaus als prägende Zeit einzu- stufen sei, gleiches jedoch auch hinsichtlich seiner bis zur Einreise in N._____ verbrachten (Schul-)Zeit gelte (Urk. 218 S. 7). Bei der familiären Situation sei zu beachten, dass der Beschuldigte weder eine Freundin noch eigene Kinder habe und die regelmässigen Kontakte zu seinem Bruder und seiner Mutter, die in der Schweiz leben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöch- ten. Der Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen könne im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die moder- nen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden (Urk. 218 S. 8). Was die soziale Komponente seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz angehe, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in den Jahren, in welchen er bereits in der Schweiz lebt, keine nennenswerten Kontakte zu Perso- nen ausserhalb seiner Familie habe schaffen oder aufrechterhalten können. Es sei zwar von einer gewissen sozialen Einbindung in der Schweiz auszugehen, nicht jedoch von einer gelungenen sozialen Integration (Urk. 218 S. 8 f.). Auch was die berufliche Integration angehe, sei beim Beschuldigten von einer gewissen Integration auszugehen, wobei dem jedoch kein übermässiges Gewicht zukomme (Urk. 218 S. 9). Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz würde sich anhand dieser Umstände als beschränkt erweisen (Urk. 218 S. 11). 2.4.2. Zum öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten führte das Bundesgericht aus, dass es sich bei den Taten, zu welchen er zu ver- urteilen ist, nicht um körperliche Gewalttaten handelt, diese jedoch die Rechte anderer massiv tangieren würden. Immerhin seien unter der Mithilfe des Beschul- digten zwei Personen gegen deren Willen über mehrere Stunden festgehalten worden, wobei sich die Täter in zahlenmässiger Übermacht befunden hätten und sie die Geschädigten durch Drohungen und tätliche Übergriffe daran gehindert hätten, die Moschee zu verlassen. Jedenfalls verhalte es sich auch nicht so, als

- 15 - hätte der Beschuldigte sich lediglich passiv verhalten. Vielmehr sei er bei diesen Taten an vorderster Front präsent gewesen, habe eine tragende Rolle einge- nommen und durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zur Gesamtsituation beigetragen. Hinzu komme, dass eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten – und damit nicht mehr eine geringe Strafe – auszusprechen sei. Das öffentliche In- teresse an einer Landesverweisung erweise sich angesichts dieser Umstände als durchaus erheblich und überwiege die doch beschränkten privaten Interessen des Beschuldigten jedenfalls (Urk. 218 S. 12 f.). 2.4.3. Schliesslich seien – so das Bundesgericht weiter – die Widereingliede- rungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland N._____ in Anbetracht dessen, dass der während 12 Jahren dort gelebt und während 5 Jahren die Schu- le besucht habe, die … Sprache [des Staates N._____] sowohl mündlich als auch schriftlich beherrsche und mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut sei, durch- aus intakt (Urk. 218 S. 10). 2.5. Gestützt auf die dargelegten bundesgerichtlichen Erwägungen zum öffentli- chen Interesse sowie angesichts des zwar nicht übermässig hohen, aber insge- samt doch erheblichen Verschuldens liegt mit Blick auf den Beschuldigten ein nicht unerhebliches Fernhalteinteresse vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte mit seinen Taten den als Anlasstat für eine Landesverweisung gel- tenden Tatbestand der Freiheitsberaubung gleich zweifach erfüllt hat. Dies wirkt sich bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung erschwerend aus, nachdem bereits bei einer einfachen Begehung einer Freiheitsberaubung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB selbst bei sehr leichtem Verschulden eine Landesver- weisung von mindestens 5 Jahren auszusprechen wäre. Wie von der Verteidi- gung vorgebracht und vom Bundesgericht angesichts der strickten Novenschran- ke im höchstrichterlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt, sind zwar gestützt auf die von der Verteidigung beigebrachten Arztberichte (Urk. 234/1-3) durchaus Anzeichen vorhanden, dass der Beschuldigte psychisch angeschlagen ist. Wie die Staatsanwaltschaft allerdings nicht zu Unrecht einwendet (Urk. 237 S. 2), kommt diesen Krankheitsbildern beim Beschuldigten kein dauerhafter Cha- rakter (depressive Episode) zu bzw. könnten diese – im Fall der multimodalen

- 16 - kognitiven Beeinträchtigung – gemäss ärztlicher Feststellung gar vorwiegend auf den müden Allgemeinzustand zum Zeitpunkt der Testung zurückzuführen sein (Urk. 234/1). Zudem sind – sollte der Beschuldigte künftig darauf angewiesen sein

– auch in N._____ entsprechende Behandlungsangebote vorhanden. Seine an- geschlagene psychische Verfassung wirkt sich mit Blick auf die Festsetzung der Dauer mithin nicht in relevantem Ausmass zu seinen Gunsten aus. Die Verteidi- gung weist darauf hin, dass sich die Anlasstaten im November 2016, mithin vor fast 7 Jahren ereigneten und der Beschuldigte seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 219), was gemäss Verteidigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei und sich entsprechend in einer minimalen Dauer der Landesverweisung niederschlagen müsse (Urk. 227 S. 4). Mit diesem Ein- wand hat sich das Bundesgericht jedoch ebenfalls bereits auseinandergesetzt und in seinem Entscheid vom 27. März 2023 festgehalten, dass dieser Umstand das öffentliche Interesse an eine Landesverweisung des Beschuldigten zwar nicht erhöhe, aber auch nicht abschwäche (Urk. 218 S. 13). 2.6. Unter gegenseitiger Abwägung der dargelegten privaten und öffentlichen In- teresse erweist sich mit der Vorinstanz eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.

3. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage zunächst noch die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Die Vor- instanz hat auf eine Ausschreibung verzichtet (vorinstanzliches Urteil Urk. 181 E. IIV.4.2.). Der Verzicht blieb bereits vor Berufungsgericht unangefochten (vgl. eingangs aufgeführte Anträge im ersten Berufungsverfahren) und wurde von der Staatsanwaltschaft auch in ihren Anträgen im zweiten (schriftlichen) Berufungs- verfahren nicht beantragt (Urk. 225 S. 1). Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage, ob das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO auch auf die Frage der SIS-Ausschreibung anwendbar ist, auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses zumindest dann nicht zur Anwendung gelange, wenn sich die

- 17 - Vorinstanz mit der Ausschreibung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3), was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist. Ent- sprechend stünde einer Anordnung der SIS-Ausschreibung im vorliegenden Rückweisungsverfahren das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb weitere Erwägungen zu dieser Thematik unterbleiben können. 3.2. Nach dem Erwogenen bleibt es beim bereits von der Vorinstanz angeordne- ten Verzicht auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem vor Bundesgericht einzig Beschwerde gegen den Verzicht auf Landesverweisung erhoben wurde, wirkt sich die Rückweisung nicht auf die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aus (SB190211, Urk. 205 S. 148 - 150; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Ziffern 10 und 11) bleibt entsprechend unverändert.

2. Berufungsverfahren 2.1. Zunächst sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erste (mündli- che) Berufungsverfahren festzulegen. 2.1.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste Berufungsverfahren gemäss Dis- positivziffer 6 des Urteils vom 15. September 2021 blieb vor Bundesgericht unan- gefochten und hat mithin Bestand. 2.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen vollständigen Freispruch und den Verzicht auf die Landesverweisung bean- tragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – we-

- 18 - gen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil O._____, Sachverhaltsabschnitt 17) so- wie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Ferner bean- tragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben sowie die Bestä- tigung der Landesverweisung. 2.1.3. Entgegen den Anträgen des Beschuldigten werden sämtliche vorinstanzli- chen Schuldsprüche bestätigt. Neu unterliegt er überdies auch mit seinem Antrag auf Verzicht auf Landesverweisung. Damit unterliegt der Beschuldigte weitestge- hend. Er obsiegt einzig noch teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letz- terer gegenüber dem Strafpunkt und der Frage nach der Landesverweisung weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochte- nen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt auch die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegenüber dem erstinstanz- lichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Beru- fung ebenfalls weitestgehend. 2.1.4. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.5. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das erste Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (1/3) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des insgesamt geringen Gewichts und des sehr beschränkten Aufwandes hin- sichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.

- 19 - 2.1.6. Im ersten Berufungsurteil vom 15. September 2021 wurde die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen) für das erste Beru- fungsverfahren aus der Gerichtskasse auf pauschal Fr. 16'000.– festgelegt, was vor Bundesgericht unbeanstandet geblieben ist. Daran ist unter Verweis auf die dortigen Erwägungen (SB190211, Urk. 205 S. 152) festzuhalten. Die Entschädi- gung wurde bereits ausbezahlt (Urk. 202). Die Rückzahlungspflicht des Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. 2.1.7. Gleiches gilt mit Blick auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters bzw. die Rechtsanwalt X._____ im ersten Berufungsurteil zugespro- chene anteilsmässige Entschädigung von Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7 des Ge- samtbetrages) für das erste Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse (SB190211, Urk. 205 S. 152 f.). Daran ist – genauso wie an der definitiven Kos- tenübernahme durch die Gerichtskasse – festzuhalten. Die Entschädigung wurde ebenfalls bereits ausbezahlt (Urk. 203). 2.2. Sodann sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweite (schriftli- che) Berufungsverfahren zu regeln: 2.2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB220227) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 15. September 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.2.2. Die amtliche Verteidigung ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei für das zweite Berufungsverfahren ein Aufwand von etwas unter 9 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 234/4). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ist mithin für das zweite Berufungsverfahren mit aufgerundet Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rücker- stattungspflicht des Beschuldigten besteht diesbezüglich nicht.

- 20 - 2.2.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerschaft hat sich ange- sichts des nur noch auf die Dauer der Landesverweisung beschränkten Prozess- gegenstandes nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt und auch keine Entschädi- gung geltend gemacht. Mangels erkennbarer Umtriebe ist ihm für das zweite Be- rufungsverfahren mithin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober 2018 bezüglich der − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) und der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung ge- mäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift),

- 21 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Ta- gessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

- 22 -

8. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, C._____, G._____, sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste (mündliche) Berufungs- verfahren SB190211 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt, Verfahren Fr. 16'000.– SB190211) Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7; bereits aus- Fr. 2'071.45 bezahlt, Verfahren SB190211)

11. Die Kosten des ersten (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190211 werden

– mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Im Übrigen (1/3) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten (mündlichen) Berufungs- verfahren SB190211 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für diese Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (2/3) vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren SB190211 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite (schriftliche) Berufungs- verfahren SB230227 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'100.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

- 23 -

13. Schriftliche Mitteilung vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres