opencaselaw.ch

SB230208

Mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-07-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf In den im Berufungsverfahren noch zu beurteilendem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. März 2022, um 08.46 Uhr eine E-Mail an seine Ex-Partnerin D._____ geschickt zu haben, in welcher er unter anderem Folgendes geschrieben habe "Weil wenn du mich weiter stresst, (…) Ja, dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst E._____s. Und dann diejenigen meiner Drecks- familie. Einfach ALLE." Diese E-Mail habe der Beschuldigte in Kopie unter anderen an seinen Bruder, den Privatkläger, und an seine Schwester C._____ geschickt. Der Privatkläger habe die Nachricht ernst genommen und sei dadurch (zumindest vorübergehend) in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gewesen. Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er damit habe rechnen müssen, seinen Bruder durch diese E-Mail in Angst oder Schrecken zu versetzen, was er entsprechend zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe der Beschuldigte den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 48).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte, dass er das E-Mail mit dem entsprechenden Text in Kopie unter anderem an den Privatkläger verschickt hat (Urk. 14 S. 3 ff.; Prot. I S. 24; Urk. 330 S. 7 ff.). Er stellte sich aber auf den Standpunkt, dass er das Ge- schriebene nicht so gemeint und es sich um einen Hilferuf gehandelt habe. Er hätte finanzielle Sorgen gehabt. Das E-Mail dürfe nicht aus dem Zusammenhang ge- rissen gelesen und verstanden werden (Urk. 14; Prot. I S. 24 ff.; Urk. 330 S. 8).

3. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

- 15 -

4. Würdigung 4.1. Gemäss der Vorinstanz deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis. Dementsprechend erachtete sie den objektiven An- klagesachverhalt als erstellt (Urk. 160 S. 11). In Bezug auf den inneren Sachverhalt (und im Rahmen der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands) kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Möglichkeit habe bewusst sein müssen, dass seine Drohung eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers (sowie seiner Schwester) hervorrufen und ihn damit in Schrecken oder Angst habe versetzen können (Urk. 160 S. 17). 4.2. Die massgeblichen Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie das E-Mail vom 11. März 2022 (inkl. des E-Mail-Verkehrs in Urk. 2/1). 4.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 160 S. 16 f.). Rekapitulierend und aber teilweise auch ergänzend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, dass er "dies" nie so gemeint habe; er hätte keinen Grund, über Leichen zu gehen. Es gehe um einen Erbschaftsstreit zwischen ihm und seinen beiden Geschwistern, der seit dem Tod des Vaters bestehe. Das E-Mail habe er geschrieben, weil D._____ sich von ihm getrennt habe und er sich in einer Notlage befunden habe (Urk. 11 S. 3 f.). Er habe einfach mitteilen wollen, dass er Hilfe brauche (Urk. 11 S. 5). Seine Familie kenne ihn und wisse, dass er das nie machen würde (Urk. 14 S. 13). Das E-Mail dürfe nicht so verkürzt gelesen werden (Urk. 14 S. 12). Auch an der Berufungsverhand- lung liess er wiederholen, dass die Redewendung als Hilferuf zu verstehen sei. Seine Schwester habe den Hilferuf als solchen verstanden (Urk. 332 S. 24). 4.4. Der Privatkläger sagte aus, dass die besagte Nachricht "einfach bedrohlich und sehr unangenehm sei" und er habe keine Ahnung, wie er [der Beschuldigte] reagiere; er [der Privatkläger] wisse nicht, was im Kopf des Beschuldigten vorgehe. Auf die Frage, ob er durch die Nachricht des Beschuldigten in Angst oder Schre-

- 16 - cken versetzt worden sei, antwortete er, dass er sich sehr bedroht gefühlt habe (Urk. 13 S. 4 f.). Dem hielt die Verteidigung entgegen, dass der Privatkläger keine Vorstellung gehabt habe, was im Kopf des Beschuldigten vorgegangen sei und nicht gewusst habe, wie dieser die mutmassliche Drohung umsetzen würde (Urk. 332 S. 24 f.). 4.5. Die Aussagen des Privatklägers wirken realitätsnah und sind als glaubhaft zu betrachten. Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach dem Privatkläger bösartige Absichten für seine Aussagen bzw. seine Anzeige unterstellt werden könnten. Die Aussage "über Leichen gehen" ist nach objektiver Betrachtung ohne Weiteres geeignet, um Menschen zu Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen). Es ist daher erstellt, dass der Privatkläger die Nach- richt ernst nahm und sich aufgrund der Nachricht sehr bedroht fühlte. Er wurde damit in seinem Sicherheitsgefühl – zumindest zeitweise – beeinträchtigt. Der äus- sere Sachverhalt ist daher erstellt. 4.6. In Bezug auf den inneren Sachverhalt bzw. der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands ist auf hinten (in E. IV.2.-4.) zu verweisen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz ging auch von einer Drohung aus und nahm Eventualvorsatz an (Urk. 160 S. 16 f.).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 15) ist die Aussage "Ja dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst E._____s. Und dann diejenigen meiner Drecks- familie. Einfach ALLE." ohne Weiteres als Ankündigung eines schweren Nachteils zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bediente sich der Beschuldigte nicht lediglich der Redewendung "über Leichen gehen", sondern liess eine Auf- listung von Menschen folgen, über deren Leichen er gehen werde. Auch wenn der Privatkläger Staatsanwalt von Beruf ist, ist von einer Belastbarkeit eines "normalen" Menschen auszugehen. Die Nachricht erhielt er in seinem Privatleben, das heisst seine eigene Privatsphäre war betroffen. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. III.4.5)

- 17 - erscheint es glaubhaft, dass sich der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl be- einträchtigt fühlte nach dem Lesen der besagten E-Mail. Zu ergänzen bleibt, dass Empfindungen immer individuell sind, was heisst, dass ein und dieselbe Aussage bei Personen unterschiedliche Gefühle auslösen kann. Der Einwand der Verteidi- gung sowie des Beschuldigten, wonach die Aussage des Beschuldigten bei der Schwester anders – nämlich als Hilferuf – verstanden wurde, zielt somit ins Leere (Urk. 332 S. 24; Urk. 330 S. 8). Die Beziehung des Beschuldigten zum Privatkläger war eine andere, als zu seiner Schwester. Damit ist auch gesagt, dass die Nachricht den Privatkläger in Angst oder Schrecken i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB versetzte. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Privatkläger nicht ausgesagt habe, dass er sich ob der E-Mail vom 11. März 2022 in Angst oder Schrecken versetzt gefühlt habe (Urk. 238 Rz 19; Urk. 332 S. 24 f.; vgl. auch Urk. 330 S. 8), ist ihr nicht zuzu- stimmen. Die von ihm gemachten Aussagen sind klar und glaubhaft; der Privatklä- ger fühlte sich durch die Nachricht des Beschuldigten sehr bedroht und er konnte nicht einschätzen, was im Kopf des Beschuldigten vorging (Urk. 13 S. 14 f.). Dass er die Worte "Angst oder Schrecken" nicht explizit anlässlich seiner Einvernahmen ausgesprochen und verwendet hat, ändert nichts an seiner durch die Nachricht hervorgerufenen Gefühlslage bzw. seines hervorgerufenen Sicherheitsgefühls; er fühlte sich sehr bedroht. Das genügt, damit die Voraussetzung "in Schrecken oder Angst versetzt zu werden" erfüllt ist. Irrelevant ist zudem, dass der Beschuldigte

– wie dieser vorbringt (Urk. 14 S. 12) – die E-Mail-Nachricht an den Privatkläger nur in Kopie geschickt hat. Eine Drohung kann auch konkludent erfolgen und muss nicht einmal direkt gegenüber der bedrohten Person erfolgen. Dies war hier aber nicht der Fall; der Privatkläger erhielt aufgrund der an ihn in "cc" gesendeten E-Mail direkt Kenntnis von der Nachricht.

3. Auch wenn die anderen in der Nachricht bezeichneten Personen keinen Straf- antrag gestellt oder ihren Strafantrag zurückgezogen haben, kann daraus nicht ge- folgert werden, dass der Privatkläger nicht in Schrecken oder Angst versetzt wurde bzw. dass der in der Nachricht in Aussicht gestellte Nachteil nach objektiver Be- trachtung nicht geeignet gewesen ist, einen normalen Menschen von durchschnitt- licher Empfindsamkeit in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob jemand einen Strafantrag stellt oder nicht oder diesen zurückzieht, sagt nichts über die Geeignet-

- 18 - heit einer wie hier in Schriftform geäusserten Absicht, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Jede(r) hat seine eigenen Gründe, einen Strafantrag zu stellen oder nicht oder einen solchen zurückzuziehen. Über einen allfälligen Verlust des Sicherheitsgefühls eines Einzelnen – insbesondere auch im familiären Um- feld – sagt dies jedoch nichts aus, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 160 S. 16).

4. Der Beschuldigte bringt vor, dass er nicht wissentlich und willentlich gehandelt habe. Das E-Mail werde aus dem Zusammenhang gerissen gewürdigt und es habe sich nicht um eine Drohung, sondern um einen Hilfeschrei gehandelt. Er sei im Non- Stop-Stress gewesen und ohne Ende in Geldsorgen (Urk. 14 S. 3; Urk. 330 S. 8). Die Verteidigung macht sodann mit Verweis auf BSK-DELNON/RÜDI, Art. 180 StGB Rz 23, geltend, dass die Abgrenzung zwischen einer mutmasslichen Drohung zum Hilferuf von psychisch angeschlagenen Personen zwingend vorgenommen und be- gründet werden müsse. Die vorinstanzliche Begründung sei hanebüchen und das Urteil ein Fehlurteil (Urk. 238 Rz 25; Urk. 332 S. 24 f.). Die Argumentation des Be- schuldigten überzeugt nicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Art Hilferuf gehandelt hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gerade der Be- schuldigte, ein Kommunikationsberater, der sich selber als Kommunikationsprofi bezeichnet (Urk. 13 S. 2), Kenntnis davon haben muss, was seine schriftliche Nachricht bei seinem Bruder auslösen kann. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist zu bejahen.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 160 S. 24). Die Verteidigung beantragte eine Geldstrafe in der Höhe

- 19 - von etwa 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 100.– (Urk. 332 S. 11 und S. 25 Rz 54).

2. Zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens und den allgemeinen Grund- sätzen der richterlichen Strafzumessung wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 160 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb eine Freiheitsstrafe ausgefällt wer- den muss, überzeug nicht (Urk. 160 S. 20). Der Beschuldigte ist wohl vorbestraft (vgl. Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2021; Urk. 325) und hat während laufender Probezeit delinquiert. 2021 wurde der Beschuldigte jedoch für Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Vorliegend zu beurtei- lende Delikte sind nicht einschlägig, weshalb die Ausfällung einer Freiheitstrafe als nicht angemessen erscheint. Es ist dementsprechend vorliegend für die Drohung eine Geldstrafe festzusetzen. Für die mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist ebenfalls eine Geldstrafe festzusetzen, weil gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Frage kommt. In Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt nur eine Busse in Frage.

4. Die Vorinstanz hat korrekt die Drohung vom 11. März 2022 i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV als schwerste Delikte als Grundlage der Strafzumessung genommen und für die Drohung sodann, weil sie verschuldensmässig schwerer zu werten ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, eine Einsatzstrafe festgelegt (Urk. 160 S. 19 ff.). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Drohung gegen das Leben des Privatklägers und somit gegen das höchste Rechtsgut gerichtet war, was schwer wiegt. Allerdings ist die Drohung auch vor dem Hintergrund des familiären Konfliktes, der persönlichen Situation des Be- schuldigten (in Trennung von D._____, psychischer Gesundheitszustand und finanzielle Situation) zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch zu beachten, dass die E-Mail den Charakter eines Rundumschlags hatte. Auch blieb es bei einer einmaligen Drohung. Das Verschulden ist im unteren Mittel

- 20 - anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die subjektive Tatschwere (Eventualvorsatz und schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Gutachten; Urk. 25/41 S. 25) führt zu einer Reduktion, was schliesslich zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen führt.

5. Mit zutreffenden Erwägungen wurde diese Einsatzstrafe in Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz erhöht (Urk. 160 S. 22). Die objektive und subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz korrekt festgehalten und das Verschulden als noch leicht bezeichnet. In Anwendung des Asperationsprinzips und eingedenk einer nun auszufällenden Geldstrafe ist die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu er- höhen. Somit ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponenten eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

6. Zur mehrfachen Beschimpfung erwog die Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen um massive Verunglimpfungen gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit Vorsatz gehandelt habe. Er habe sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, was sein Verhalten jedoch nicht zu entschuldigen vermöge. Wiederum zu berücksichtigen sei, dass die Beschimpfungen vor dem Hintergrund der schwe- ren psychischen Störung erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen und der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen.

7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz beurteilte die nicht einschlägige Vorstrafe und das (sehr spät) erfolgte Geständnis sowie die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Dies ist im Schluss zu- treffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen (Urk. 160 S. 22 f.). Die Aus- führungen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Urk. 330 S. 1 ff.).

- 21 -

8. Die Vorinstanz setzte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten (er ist nicht arbeitstätig und bezieht eine IV-Rente; Urk. 330 S. 2 f.) einen Tagessatz zu Fr. 30.– fest (Urk. 160 S. 24), was sich weiterhin als ange- messen erweist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

9. In Bezug auf die Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes er- wog die Vorinstanz betreffend objektive Tatschwere, dass der Beschuldigte eine geringe Menge an Kokain zwecks Eigenkonsum bei sich zu Hause gelagert habe und Kokain als harte Droge gelte. In subjektiver Hinsicht sei wiederum die schwer- gradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral. Gestützt darauf setzte die Vorinstanz für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in Höhe von Fr. 100.– fest, was zu übernehmen ist. Die Busse ist zu bezahlen. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen. Diese entspricht vorliegend 1 Tag.

10. Zusammenfassend erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ist ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 160 S. 24). VI. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt.

- 22 -

2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber muss dem Beschuldigten – mit der Vorin- stanz (Urk. 160 S. 25) – eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der vorbestrafte Beschuldigte sich durch die bisherigen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2021 nicht beindrucken liess und gemäss Gutachten bei ihm von einer mittelgradi- gen Ausführungsgefahr in Bezug auf den Inhalt der ausgesprochenen Drohungen auszugehen ist (Urk. 25/41 S. 23). Demzufolge ist die Geldstrafe zu vollziehen. Hin- gegen ist festzuhalten, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft (Urk. 312) vollständig abgegolten ist. VII. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der zweijährigen Probezeit der Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgespro- chenen Strafe zu prüfen ist (vgl. Urk. 115; Art. 46 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte grundsätzlich keine günstige Legalprognose gestellt werden. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen – so auch die Vorinstanz (Urk. 160 S. 25 f.) –, dass die Vorstrafe nicht einschlägig und der Beschuldigte bis anhin noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das durchlaufene Strafverfahren und die erstandene Haft dem Beschuldigen die volle Tragweite seines Fehlverhal- tens vor Augen geführt und einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat, um sich künftig wohl zu verhalten. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021 ausgesprochenen Strafe zu verzichten, jedoch um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, wie dies auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (Urk. 48 S. 8).

- 23 - VIII. Massnahme

1. Standpunkte der Parteien Die Vorinstanz ordnete in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) an (Urk. 160 S. 41). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 186), zog jedoch anlässlich der Be- rufungsverhandlung den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme zu- rück (Urk. 329; Urk. 336). Die Verteidigung beantragte vorgängig zur Berufungs- verhandlung, dass von einer stationären Massnahme abzusehen und dem Be- schuldigten die Auflage und/oder Weisung zu erteilen sei, sich umgehend einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen bzw. diese fortzusetzen und die allfällig ver- schriebene, adäquate medikamentöse Behandlung ärztlich kontrolliert zu befolgen bzw. fortzusetzen sowie die Auflagen gemäss Gutachten vom 27. Oktober 2021 zu erfüllen (Urk. 238 Rz 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag auf Anordnung einer Auflage und/oder Weisung nicht mehr erneuert (Urk. 332). Die Verteidigung bringt insbesondere vor, dass es sich beim Gutachten um ein un- zulässiges Aktengutachten handle und ein fehlendes einheitliches Krankheitsbild vorliege. Weiter sei die Anklagehypothese unzutreffend und der Gutachter sei von einer irrigen Annahme ausgegangen (Stichwort Trennung Partnerin; Urk. 238 S. 4 ff.). Folglich habe sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zur Anordnung einer Massnahme auf ein unrichtiges, unvollständiges und somit ungenügendes Gutach- ten gestützt. Ergänzend brachte die Verteidigung vor, die Anordnung einer statio- nären Massnahme scheitere bereits an der Deliktsschwere. Ausserdem könne dem Beschuldigten keine negative Legalprognose gestellt werden. Auch fehle es am Deliktskonnex. Schliesslich habe der Beschuldigte die für den Gutachter im Vorder- grund stehende Behandlung bereits wahrgenommen (Urk. 332 S. 29 ff.).

2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer stationären Massnahme zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 160 S. 27 f.).

- 24 -

3. Zum Gutachten 3.1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 21. April 2022 Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am

29. August 2022 erstattet (Urk. 25/41). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag bzw. dem Ergänzungsauftrag vom 22. November 2022 (Urk. 25/41; Urk. 112), weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Gutachten grundsätzlich als Urteilsgrundlage dienen kann (Urk. 160 S. 28 f.). 3.2. Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, in dem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, Aktengutachten müssten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten komme in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Begutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verant- worten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Explorand, wel- cher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gutachten sei mangelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden habe (BGer 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Gesagten aus der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nachdem er am Vortag des Explorationsgesprächs (5. Mai 2022) noch seine Teilnahme bestätigte, war der Be- schuldigte am 6. Mai 2022 nicht bereit, daran teilzunehmen. Als ein neuer Termin abgemacht wurde (17. Mai 2022), liess er dem Gutachter mitteilen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Schliesslich fand am 7. Juni 2022 das Explorationsge- spräch statt. Es musste jedoch bereits nach wenigen Minuten durch den Gutachter

- 25 - abgebrochen werden. Damit hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass über ihn lediglich ein Aktengutachten erstellt werden konnte (Urk. 25/41). Der Gutachter hat sodann in seinen Ausführungen jeweils in genügender Weise deklariert, auf welche Informationen er sich bei seiner Beurteilung abstützte und wo er aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration nicht alle Grundlagen für seine Beurteilung hatte (z.B. Urk. 25/41 S. 15 in Bezug auf den Alkoholkonsum; vgl. auch S. 17: "[…] Diese Vorbemerkung muss angebracht werden, da gutachterlicherseits mit dem Exploranden nicht über die Taten als solche und insbesondere nicht über seine motivationalen Beweggründe sowie seine subjektiv empfundene psychische Befindlichkeit zum Zeitpunkt der Taten gesprochen werden konnte."). Offensichtlich konnte der bekanntermassen erfahrene Gutachter Dr. med. F._____ sämtliche der ihm von der Anklagebehörde vorgelegten Fragen auch ohne die persönliche Explo- ration des Beschuldigten beantworten. Andernfalls hätte er dies zweifellos entspre- chend im Gutachten vermerkt. Das Aktengutachten war daher zulässig und kann Urteilsgrundlage bilden.

4. Würdigung 4.1. Der fachärztliche Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine bipolare affektive Störung (Urk. 25/41 S. 21 f., 24). Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 6 f.) liegt ein einheitliches Krankheitsbild vor; die bipolare affektive Störung wurde nicht erstmals durch Dr. med. F._____ diagnostiziert, sondern be- reits früher (vgl. dazu Urk. 25/41 S. 14 f.). Auch ist die Qualifikation der bipolaren affektiven Störung als schwere psychische Störung durch die Vorinstanz (Urk. 160 S. 30 ff.) bzw. durch den Gutachter (Urk. 25/41 S. 15) nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er offen- kundig in Bezug auf eine bipolare Störung therapiebedürftig und -willig sei und erklärte, dass er dafür eine sog. Phasenprophylaxe mit Hilfe seines Therapeuten installiert habe (Urk. 332 S. 33; Urk. 330 S. 4). 4.2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 8; Urk. 238 S. 11) ging der Gut- achter nicht irrig davon aus, dass das besagte E-Mail vom 11. März 2022 vor dem Hintergrund des familiären Erbschaftsstreits zu würdigen ist. Der Gutachter er-

- 26 - wähnte explizit – neben dem Erbschaftsstreit – die "kurz vor dem Mail vom 11. März 2022 seitens Frau D._____ erfolgte Trennung vom Exploranden" (Urk. 25/41 S. 17). 4.3. Zur Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, dass es nicht nur eine rein medikamentöse Intervention bedürfe, sondern vielmehr auch einer intensiven ärzt- lich-psychiatrischen und pflegerisch-psychiatrischen Betreuung (Urk. 25/41 S. 23). In einem ambulanten Setting werde sich der Beschuldigte nicht einbringen lassen, weshalb ein stationärer Behandlungsrahmen angezeigt sei. Allerdings sei eine stationäre psychiatrische Therapieintervention in einer forensisch spezialisierten Institution mit den entsprechend hohen Sicherheitskautelen (streng geschlossene Abteilungen, strenge Ausgangskontrollen, hoher Personalbestand) nicht notwen- dig, sondern vielmehr eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer allge- meinpsychiatrisch ausgerichteten Institution (Urk. 25/41 S. 21 f., 26). Der Beschuldigte erkannte vor Vorinstanz, dass es ihm nicht gut gehe. Doch wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, brachte er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung lediglich Ansätze eines Problembewusstseins und einer gewissen Krankheitseinsicht zum Ausdruck (Prot. I S. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung konnte sich das Gericht vom veränderten Problembewusstsein des Be- schuldigten überzeugen. Er befindet sich in ambulanter therapeutischer Behand- lung, nimmt Medikamente und zeigt sich willig, das Behandlungssetting regelmäs- sig anzupassen. Der Beschuldigte streitet die Diagnose der bipolaren affektiven Störung nicht mehr ab (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Zudem gab er an, dass bei ihm auch ein ADHS vorliege. Alkohol trinke er sei der Haftentlassung keinen mehr (Prot. I S. 36; Urk. 330 S. 4 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel ist – zusammen mit der Vorinstanz – die Massnahmefähigkeit – "wenngleich einige Fragezeichen bestehen" – grundsätzlich zu bejahen (Urk. 160 S. 35). 4.4. Eine weitere Voraussetzung der Anordnung einer stationären Massnahme ist die Massnahmenwilligkeit. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte Mass- nahmewillig und hat bereits ein Behandlungssetting aufgebaut (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Ebenfalls schliesst der Beschuldigte nicht aus, dass für

- 27 - ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen kann (Urk. 330 S. 4 f.) 4.5. Zu beachten ist vorliegend die Verhältnismässigkeit einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB. Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationären Mass- nahme ist erheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stationären therapeu- tischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mit- unter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orientiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massgebend. Der Beschuldigte ist grundsätzlich behandlungsbedürftig. Vom Gutachter wird aber keine hohe, sondern "lediglich" eine moderate Rückfallgefahr für Drohungen pro- gnostiziert (Urk. 25/41 S. 25). Vorstrafen hat der Beschuldigte zwar, jedoch keine Strafen gegen Leib und Leben bzw. Gewaltdelikte, sondern im Bereich des Stras- senverkehrsgesetzes (vgl. Urk. 115). Das Verschulden in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Drohung wird im unteren Mittel angesetzt und als nicht mehr leicht eingestuft. Bestraft wird der Beschuldigte für die Drohung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt mit 170 Tagessätzen Geldstrafe einer Busse von Fr. 100.–. Auch wenn die Anlasstat nicht zu bagatellisieren ist, wiegt sie doch nicht schwer genug, als dass ein weiteres Wegsperren des Beschuldigten unter dem Titel einer stationären Massnahme noch verhältnismässig wäre. Die Ausführungs- gefahr stufte der Gutachter sodann "nur" als mittelgradig ein (Urk. 25/41 S. 21). Dies ist gerade im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ebenfalls ein wesentliches Element. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich keine Hinweise in Bezug auf

- 28 - allfällige Gewaltbereitschaft bzw. Gewaltdelikte finden lassen. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass sich in den Austrittsberichten zu diversen stationären psychiatrischen Behandlungen keine Hinweise auf eine während der jeweiligen Be- handlungen allenfalls zu beobachtende Gewaltbereitschaft oder Gewaltphantasien finden würden (Urk. 25/41 S. 21). Seit Entlassung aus der Haft hat sich der Be- schuldigte zudem wohlverhalten (Urk. 324 f.). 4.6. Insgesamt erweist sich daher eine stationäre Massnahme heute als unver- hältnismässig, auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft ihren ent- sprechenden Antrag zurückgezogen hat. Es ist daher für den Beschuldigten keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. IX. Genugtuung

1. Da heute trotz offensichtlicher Massnahmenindikation eine stationäre Mass- nahme nicht – mehr – angeordnet wird, weil deren Verhältnismässigkeit nicht ge- geben wäre, stellt sich die Frage nach einer Genugtuung für den Beschuldigen, wie sie auch von der amtlichen Verteidigung beantragt wurde (Urk. 332).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die durch den Beschuldigten erstandene Haft auf die auszufällende Strafe und auch an die stationäre Massnahme angerechnet (Urk. 160 S. 46 f.). Im Zeitpunkt ihres Urteils durfte die Vorinstanz noch davon aus- gehen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten vollzogen und auch Aussicht auf Erfolg haben wird. Damit war die Haft im Hinblick auf den Antritt einer stationären Massnahme gerechtfertigt. Die Haft wurde immer wieder überprüft und war nicht das Ergebnis von Fehlurteilen der Rechtsmittelinstanzen, insb. des Bun- desgerichts, wie dies die Verteidigung ausführte (Urk. 332 S. 26 f.). Die Voraus- setzungen für das Absehen der Anordnung einer – beim Beschuldigten an sich indizierten – stationären Massnahme haben sich indessen erst im Verlauf des Be- rufungsverfahrens und zwar notabene anlässlich der Berufungsverhandlung und damit insbesondere durch die Wahrnehmung des Beschuldigten durch das Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aufgezeigt. Zu berücksichtigen ist,

- 29 - dass der Beschuldigte selber angab, dass er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit medikamentöser Begleitung befinde und auch nicht ausschliesse, dass für ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen könne (Urk. 330 S. 4 f.). Damit hat der offensichtlich behandlungsbedürftige Be- schuldigte durch Haft keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ausgangsgemäss die (in- zwischen in Rechtskraft erwachsenen) Kosten zu 9/10 auferlegt (Urk. 160 S. 44). Nachdem im Berufungsverfahren die versuchte Drohung weggefallen ist, es insge- samt aber bei einem Schuldspruch wegen Drohung (gleicher Sachverhalts- komplex) bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 und

14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise. So ist das Verfahren bezüglich der versuchten Drohung einzustellen, es wird keine Freiheitstrafe ausgefällt und keine stationäre Massnahme angeordnet. Es erfolgt jedoch ein Schuldspruch wegen Drohung mit entsprechender Bestrafung. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ reichte am 10. Oktober 2023 eine Honorarnote über Fr. 7'326.25 ins Recht (Urk. 289). Die-

- 30 - ser Betrag ist ausgewiesen und wurde bereits am 12. Oktober 2023 zur Zahlung aus der Gerichtskasse veranlasst (Urk. 289A). 2.4. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden von der (neuen) amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____, insgesamt Fr. 21'443.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 295), Fr. 16'408.25 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 327) sowie zusätzliche Barauslagen von Fr. 135.– (exkl. MwSt; Urk. 334) geltend gemacht. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück- sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten das Verfahren von einiger Bedeutung war, weil eine stationäre Massnahme zur Beurteilung stand. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsverhandlung ein Haft- entlassungsverfahren voranging. Die Zusammenarbeit der Verteidigung mit dem Beschuldigten war aufgrund seiner Krankheit nicht einfach. Hingegen weist der Fall keine komplexen rechtlichen Fragen auf. In Bezug auf die Vorwürfe ergab sich im Berufungsverfahren auch nichts Neues, das die Sachlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätte. Die Verteidigung äusserte sich in ihrem Plä- doyer vor dem Berufungsgericht nochmals ausführlich zur Prozessgeschichte, die aus den Akten hinlänglich bekannt war. Das schlug sich in einem beträchtlichen Ausarbeitungsaufwand über rund 27 Stunden alleine für das Plädoyer nieder. Un-

- 31 - geachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich ist auch die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu bezeichnen. In Anbetracht der dargelegten Um- stände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 37'986.– (inkl. MwSt) als zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– (exkl. MwSt). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____ ist daher mit Fr. 27'025.– (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihr bereits Fr. 8'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 297). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwäl- tin X1._____) im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten ist vorzube- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022) eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die erstandene Haft vollständig abgegolten ist.

5. Die Busse ist zu bezahlen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die er- standene Haft als geleistet gilt.

- 32 -

6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Ok- tober 2021 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert.

8. Für den Beschuldigten wird keine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'326.25 amtliche Verteidigung (RA X2._____) amtliche Verteidigung (RAin X1._____); inkl. MwSt und Fr. 27'025.– Barauslagen (Fr. 8'000.– bereits ausbezahlt).

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger (versandt) 

- 33 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, betr. Unt. Nr.  C-6/2021/10030036

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw S. Zuber

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2023 (Urk. 160) wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- sprochen. Von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend Anruf oder Voicemail vom 29. März 2022) und dem mehrfachen Miss- brauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Ja- nuar 2023 verlängerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft des sich seit 30. März 2022 in Untersuchungs- bzw. seit 7. Oktober 2022 in Sicherheitshaft befindenden Beschuldigten bis zum möglichen Massnahmeantritt, einstweilen längstens aber

- 7 - bis zum 9. Mai 2023 (Urk. 123). Gegen diesen Beschluss liess der Beschuldigte innert Frist Beschwerde erheben (Urk. 131). Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Beschwerde ab. Auch das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss des Obergerichts vom Beschuldigten erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 162).

E. 2 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Januar 2023 meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 130). Mit Prä- sidialverfügung vom 17. April 2023 wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Verlängerung der Sicher- heitshaft und zur Frage eines vorzeitigen Massnahmeantritts Stellung zu nehmen (Urk. 166). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 160) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. April 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein und stellte einen Be- weisantrag (Ergänzungsfrage zum psychiatrischen Gutachten; Urk. 171). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen bezüglich Sicherheitshaft/vorzeitiger Massnahmeantritt (Urk. 169 und 170 bzw. 173 und 174) wurde mit Präsidialver- fügung vom 4. Mai 2023 entschieden, dass die Sicherheitshaft bis zum möglichen (vorzeitigen) Massnahmeantritt, längstens jedoch zum Entscheid der Berufungsin- stanz in der Sache selbst, fortdauert (Urk. 175). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 wurde sodann dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Auch wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 177). Mit Eingaben vom 19. Mai 2023 und 23. Mai 2023 mitsamt Beilagen beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen Wechsel der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 179-182/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2023 wurde dem amt- lichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlas- sung angesetzt (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Anschlussbe- rufung zu verzichten (Urk. 186). Auch der Privatkläger erhob keine Anschluss- berufung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ an, den Beschuldigten zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht und um eine Besuchsbewilligung (Urk. 187-189). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 stellte der Be-

- 8 - schuldigte ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 190). Am 5. Juni 2023 liess der Beschuldigte einerseits vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und andererseits vertreten durch die bisherige amtliche Verteidi- gung, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, je mit separaten Eingaben Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 einreichen (Urk. 193). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, nahm innert Frist Stellung zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 199). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und als neue amtliche Verteidigerin wurde Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. 201). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 227).

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise. So ist das Verfahren bezüglich der versuchten Drohung einzustellen, es wird keine Freiheitstrafe ausgefällt und keine stationäre Massnahme angeordnet. Es erfolgt jedoch ein Schuldspruch wegen Drohung mit entsprechender Bestrafung. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.3 Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ reichte am 10. Oktober 2023 eine Honorarnote über Fr. 7'326.25 ins Recht (Urk. 289). Die-

- 30 - ser Betrag ist ausgewiesen und wurde bereits am 12. Oktober 2023 zur Zahlung aus der Gerichtskasse veranlasst (Urk. 289A).

E. 2.4 Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden von der (neuen) amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____, insgesamt Fr. 21'443.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 295), Fr. 16'408.25 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 327) sowie zusätzliche Barauslagen von Fr. 135.– (exkl. MwSt; Urk. 334) geltend gemacht. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück- sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten das Verfahren von einiger Bedeutung war, weil eine stationäre Massnahme zur Beurteilung stand. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsverhandlung ein Haft- entlassungsverfahren voranging. Die Zusammenarbeit der Verteidigung mit dem Beschuldigten war aufgrund seiner Krankheit nicht einfach. Hingegen weist der Fall keine komplexen rechtlichen Fragen auf. In Bezug auf die Vorwürfe ergab sich im Berufungsverfahren auch nichts Neues, das die Sachlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätte. Die Verteidigung äusserte sich in ihrem Plä- doyer vor dem Berufungsgericht nochmals ausführlich zur Prozessgeschichte, die aus den Akten hinlänglich bekannt war. Das schlug sich in einem beträchtlichen Ausarbeitungsaufwand über rund 27 Stunden alleine für das Plädoyer nieder. Un-

- 31 - geachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich ist auch die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu bezeichnen. In Anbetracht der dargelegten Um- stände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 37'986.– (inkl. MwSt) als zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– (exkl. MwSt). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____ ist daher mit Fr. 27'025.– (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihr bereits Fr. 8'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 297). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwäl- tin X1._____) im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten ist vorzube- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022) eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die erstandene Haft vollständig abgegolten ist.

5. Die Busse ist zu bezahlen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die er- standene Haft als geleistet gilt.

- 32 -

6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Ok- tober 2021 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert.

8. Für den Beschuldigten wird keine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

E. 3 Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte die (neue) amtliche Verteidigung um Aufhebung der Besuchsauflage betreffend die Partnerin des Beschuldigten (Urk. 204), weshalb der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 Frist angesetzt wurde, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 205). Da sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufhebung der bisherigen Besuchsauflage einver- standen erklärte, wurde der Partnerin des Beschuldigten, Frau D._____, mit Präsi- dialverfügung vom 29. Juni 2023 eine Dauerbesuchsbewilligung ohne Auflage er- teilt (Urk. 208). Nachdem das hiesige Gericht mit Schreiben der Leiterin Rechts- dienst der Untersuchungsgefängnisse vom 29. Juni 2023 über eine mögliche Missachtung der Besuchsauflagen und einen verbotenen Datenträger im Zusam- menhang mit einem Anwaltsbesuch der amtlichen Verteidigerin beim Beschuldig- ten im Gefängnis Zürich informiert wurde (Urk. 210), reichte die amtliche Ver- teidigerin auf entsprechende Fristansetzung hin ihre Stellungnahme hierzu ein (Urk. 218).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 21. April 2022 Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am

29. August 2022 erstattet (Urk. 25/41). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag bzw. dem Ergänzungsauftrag vom 22. November 2022 (Urk. 25/41; Urk. 112), weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Gutachten grundsätzlich als Urteilsgrundlage dienen kann (Urk. 160 S. 28 f.).

E. 3.2 Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, in dem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, Aktengutachten müssten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten komme in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Begutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verant- worten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Explorand, wel- cher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gutachten sei mangelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden habe (BGer 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.).

E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Gesagten aus der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nachdem er am Vortag des Explorationsgesprächs (5. Mai 2022) noch seine Teilnahme bestätigte, war der Be- schuldigte am 6. Mai 2022 nicht bereit, daran teilzunehmen. Als ein neuer Termin abgemacht wurde (17. Mai 2022), liess er dem Gutachter mitteilen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Schliesslich fand am 7. Juni 2022 das Explorationsge- spräch statt. Es musste jedoch bereits nach wenigen Minuten durch den Gutachter

- 25 - abgebrochen werden. Damit hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass über ihn lediglich ein Aktengutachten erstellt werden konnte (Urk. 25/41). Der Gutachter hat sodann in seinen Ausführungen jeweils in genügender Weise deklariert, auf welche Informationen er sich bei seiner Beurteilung abstützte und wo er aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration nicht alle Grundlagen für seine Beurteilung hatte (z.B. Urk. 25/41 S. 15 in Bezug auf den Alkoholkonsum; vgl. auch S. 17: "[…] Diese Vorbemerkung muss angebracht werden, da gutachterlicherseits mit dem Exploranden nicht über die Taten als solche und insbesondere nicht über seine motivationalen Beweggründe sowie seine subjektiv empfundene psychische Befindlichkeit zum Zeitpunkt der Taten gesprochen werden konnte."). Offensichtlich konnte der bekanntermassen erfahrene Gutachter Dr. med. F._____ sämtliche der ihm von der Anklagebehörde vorgelegten Fragen auch ohne die persönliche Explo- ration des Beschuldigten beantworten. Andernfalls hätte er dies zweifellos entspre- chend im Gutachten vermerkt. Das Aktengutachten war daher zulässig und kann Urteilsgrundlage bilden.

4. Würdigung

E. 4 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023 wurden die zwei Beschwer- deverfahren des Beschuldigten vereinigt und abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wurde (Urk. 214). Dem Beschuldigten wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 Frist angesetzt, um sich zur Frage des vorzeitigen Massnah- meantritts zu äussern (Urk. 216). Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigung einen Antrag auf Versetzung in die zweite Haftstufe sowie einen

- 9 - Antrag auf Aufhebung der Briefzensur ein (Urk. 220). Mit Eingabe vom 16. August 2023 nahm die amtliche Verteidigerin Stellung zur Frage des vorzeitigen Mass- nahmenantritts, ergänzte bzw. änderte die Berufungsanträge ab und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 238). Sodann stellte sie mit Eingabe vom 16. August 2023 ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 239A), woraufhin zur Haftanhörung auf den

23. August 2023 vorgeladen wurde (Urk. 242). Das Haftentlassungsgesuch wurde gleichentags mit Präsidialverfügung abgewiesen (Urk. 250). Mit Eingabe vom

E. 4.1 Der fachärztliche Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine bipolare affektive Störung (Urk. 25/41 S. 21 f., 24). Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 6 f.) liegt ein einheitliches Krankheitsbild vor; die bipolare affektive Störung wurde nicht erstmals durch Dr. med. F._____ diagnostiziert, sondern be- reits früher (vgl. dazu Urk. 25/41 S. 14 f.). Auch ist die Qualifikation der bipolaren affektiven Störung als schwere psychische Störung durch die Vorinstanz (Urk. 160 S. 30 ff.) bzw. durch den Gutachter (Urk. 25/41 S. 15) nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er offen- kundig in Bezug auf eine bipolare Störung therapiebedürftig und -willig sei und erklärte, dass er dafür eine sog. Phasenprophylaxe mit Hilfe seines Therapeuten installiert habe (Urk. 332 S. 33; Urk. 330 S. 4).

E. 4.2 Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 8; Urk. 238 S. 11) ging der Gut- achter nicht irrig davon aus, dass das besagte E-Mail vom 11. März 2022 vor dem Hintergrund des familiären Erbschaftsstreits zu würdigen ist. Der Gutachter er-

- 26 - wähnte explizit – neben dem Erbschaftsstreit – die "kurz vor dem Mail vom 11. März 2022 seitens Frau D._____ erfolgte Trennung vom Exploranden" (Urk. 25/41 S. 17).

E. 4.3 Zur Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, dass es nicht nur eine rein medikamentöse Intervention bedürfe, sondern vielmehr auch einer intensiven ärzt- lich-psychiatrischen und pflegerisch-psychiatrischen Betreuung (Urk. 25/41 S. 23). In einem ambulanten Setting werde sich der Beschuldigte nicht einbringen lassen, weshalb ein stationärer Behandlungsrahmen angezeigt sei. Allerdings sei eine stationäre psychiatrische Therapieintervention in einer forensisch spezialisierten Institution mit den entsprechend hohen Sicherheitskautelen (streng geschlossene Abteilungen, strenge Ausgangskontrollen, hoher Personalbestand) nicht notwen- dig, sondern vielmehr eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer allge- meinpsychiatrisch ausgerichteten Institution (Urk. 25/41 S. 21 f., 26). Der Beschuldigte erkannte vor Vorinstanz, dass es ihm nicht gut gehe. Doch wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, brachte er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung lediglich Ansätze eines Problembewusstseins und einer gewissen Krankheitseinsicht zum Ausdruck (Prot. I S. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung konnte sich das Gericht vom veränderten Problembewusstsein des Be- schuldigten überzeugen. Er befindet sich in ambulanter therapeutischer Behand- lung, nimmt Medikamente und zeigt sich willig, das Behandlungssetting regelmäs- sig anzupassen. Der Beschuldigte streitet die Diagnose der bipolaren affektiven Störung nicht mehr ab (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Zudem gab er an, dass bei ihm auch ein ADHS vorliege. Alkohol trinke er sei der Haftentlassung keinen mehr (Prot. I S. 36; Urk. 330 S. 4 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel ist – zusammen mit der Vorinstanz – die Massnahmefähigkeit – "wenngleich einige Fragezeichen bestehen" – grundsätzlich zu bejahen (Urk. 160 S. 35).

E. 4.4 Eine weitere Voraussetzung der Anordnung einer stationären Massnahme ist die Massnahmenwilligkeit. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte Mass- nahmewillig und hat bereits ein Behandlungssetting aufgebaut (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Ebenfalls schliesst der Beschuldigte nicht aus, dass für

- 27 - ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen kann (Urk. 330 S. 4 f.)

E. 4.5 Zu beachten ist vorliegend die Verhältnismässigkeit einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB. Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationären Mass- nahme ist erheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stationären therapeu- tischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mit- unter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orientiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massgebend. Der Beschuldigte ist grundsätzlich behandlungsbedürftig. Vom Gutachter wird aber keine hohe, sondern "lediglich" eine moderate Rückfallgefahr für Drohungen pro- gnostiziert (Urk. 25/41 S. 25). Vorstrafen hat der Beschuldigte zwar, jedoch keine Strafen gegen Leib und Leben bzw. Gewaltdelikte, sondern im Bereich des Stras- senverkehrsgesetzes (vgl. Urk. 115). Das Verschulden in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Drohung wird im unteren Mittel angesetzt und als nicht mehr leicht eingestuft. Bestraft wird der Beschuldigte für die Drohung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt mit 170 Tagessätzen Geldstrafe einer Busse von Fr. 100.–. Auch wenn die Anlasstat nicht zu bagatellisieren ist, wiegt sie doch nicht schwer genug, als dass ein weiteres Wegsperren des Beschuldigten unter dem Titel einer stationären Massnahme noch verhältnismässig wäre. Die Ausführungs- gefahr stufte der Gutachter sodann "nur" als mittelgradig ein (Urk. 25/41 S. 21). Dies ist gerade im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ebenfalls ein wesentliches Element. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich keine Hinweise in Bezug auf

- 28 - allfällige Gewaltbereitschaft bzw. Gewaltdelikte finden lassen. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass sich in den Austrittsberichten zu diversen stationären psychiatrischen Behandlungen keine Hinweise auf eine während der jeweiligen Be- handlungen allenfalls zu beobachtende Gewaltbereitschaft oder Gewaltphantasien finden würden (Urk. 25/41 S. 21). Seit Entlassung aus der Haft hat sich der Be- schuldigte zudem wohlverhalten (Urk. 324 f.).

E. 4.6 Insgesamt erweist sich daher eine stationäre Massnahme heute als unver- hältnismässig, auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft ihren ent- sprechenden Antrag zurückgezogen hat. Es ist daher für den Beschuldigten keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. IX. Genugtuung

1. Da heute trotz offensichtlicher Massnahmenindikation eine stationäre Mass- nahme nicht – mehr – angeordnet wird, weil deren Verhältnismässigkeit nicht ge- geben wäre, stellt sich die Frage nach einer Genugtuung für den Beschuldigen, wie sie auch von der amtlichen Verteidigung beantragt wurde (Urk. 332).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die durch den Beschuldigten erstandene Haft auf die auszufällende Strafe und auch an die stationäre Massnahme angerechnet (Urk. 160 S. 46 f.). Im Zeitpunkt ihres Urteils durfte die Vorinstanz noch davon aus- gehen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten vollzogen und auch Aussicht auf Erfolg haben wird. Damit war die Haft im Hinblick auf den Antritt einer stationären Massnahme gerechtfertigt. Die Haft wurde immer wieder überprüft und war nicht das Ergebnis von Fehlurteilen der Rechtsmittelinstanzen, insb. des Bun- desgerichts, wie dies die Verteidigung ausführte (Urk. 332 S. 26 f.). Die Voraus- setzungen für das Absehen der Anordnung einer – beim Beschuldigten an sich indizierten – stationären Massnahme haben sich indessen erst im Verlauf des Be- rufungsverfahrens und zwar notabene anlässlich der Berufungsverhandlung und damit insbesondere durch die Wahrnehmung des Beschuldigten durch das Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aufgezeigt. Zu berücksichtigen ist,

- 29 - dass der Beschuldigte selber angab, dass er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit medikamentöser Begleitung befinde und auch nicht ausschliesse, dass für ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen könne (Urk. 330 S. 4 f.). Damit hat der offensichtlich behandlungsbedürftige Be- schuldigte durch Haft keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ausgangsgemäss die (in- zwischen in Rechtskraft erwachsenen) Kosten zu 9/10 auferlegt (Urk. 160 S. 44). Nachdem im Berufungsverfahren die versuchte Drohung weggefallen ist, es insge- samt aber bei einem Schuldspruch wegen Drohung (gleicher Sachverhalts- komplex) bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 und

14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten Berufungsverfahren

E. 5 Mit Urteil vom 14. September 2023 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde des (vormaligen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ nicht ein (Urk. 284). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2023 wurde auf entsprechendes Gesuch hin eine weitere Besuchsbewilligung ausgestellt Urk. 287). Der Privatkläger teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 mit, dass er auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen verzichte und zur Durchführung

- 10 - von Vergleichsgesprächen bereit sei (Urk. 290). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die Beschwerde gegen den Haftentscheid ab (Urk. 292). Aufgrund von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen wurde das vorliegende Verfahren am 20. Oktober 2023 bis 30. November 2023 informell sistiert (Urk. 296). Am 29. Januar 2024 liess der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 305). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 308 und 309). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde das Haftentlas- sungsgesuch gutgeheissen und der Beschuldigte wurde per 19. Februar 2024, 10.00 Uhr, aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 312). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Herausgabe von beschlag- nahmten Gegenstände bzw. beantragte die Feststellung der Rechtskraft von Dis- positivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 315). Mit Beschluss vom 22. Fe- bruar 2024 wurde die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 Lemma 2 bis 4 (Schuld- spruch Beschimpfungen, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freisprüche), 9 (Einziehung diverser Gegenstän- de), 10 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten), 11 (Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 12 (Kostenfest- setzung) festgestellt (Urk. 318). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 wurden die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 16. August 2023 gestellten Beweisanträge (Urk. 238) abgewiesen (Urk. 320). Am 26. April 2024 wurde auf den 3. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 322).

E. 6 Zur mehrfachen Beschimpfung erwog die Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen um massive Verunglimpfungen gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit Vorsatz gehandelt habe. Er habe sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, was sein Verhalten jedoch nicht zu entschuldigen vermöge. Wiederum zu berücksichtigen sei, dass die Beschimpfungen vor dem Hintergrund der schwe- ren psychischen Störung erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen und der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen.

E. 7 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz beurteilte die nicht einschlägige Vorstrafe und das (sehr spät) erfolgte Geständnis sowie die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Dies ist im Schluss zu- treffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen (Urk. 160 S. 22 f.). Die Aus- führungen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Urk. 330 S. 1 ff.).

- 21 -

E. 8 Die Vorinstanz setzte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten (er ist nicht arbeitstätig und bezieht eine IV-Rente; Urk. 330 S. 2 f.) einen Tagessatz zu Fr. 30.– fest (Urk. 160 S. 24), was sich weiterhin als ange- messen erweist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 9 In Bezug auf die Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes er- wog die Vorinstanz betreffend objektive Tatschwere, dass der Beschuldigte eine geringe Menge an Kokain zwecks Eigenkonsum bei sich zu Hause gelagert habe und Kokain als harte Droge gelte. In subjektiver Hinsicht sei wiederum die schwer- gradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral. Gestützt darauf setzte die Vorinstanz für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in Höhe von Fr. 100.– fest, was zu übernehmen ist. Die Busse ist zu bezahlen. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen. Diese entspricht vorliegend 1 Tag.

E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'326.25 amtliche Verteidigung (RA X2._____) amtliche Verteidigung (RAin X1._____); inkl. MwSt und Fr. 27'025.– Barauslagen (Fr. 8'000.– bereits ausbezahlt).

E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger (versandt) 

- 33 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, betr. Unt. Nr.  C-6/2021/10030036

E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw S. Zuber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230208-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2023 (DG220181)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 48). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 46 ff.) " Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022),  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV,  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Von den nachfolgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen:  Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend Anruf oder Voicemail vom 29. März 2022),  mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.–. Die erstandene Haft von 286 Tagen wird an die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und hernach an die Massnahme angerechnet.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Oktober 2021 für die bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

- 3 -

8. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2022 beschlag- nahmten Gegenstände, namentlich ein Messer (Asservat-Nr. A016'022'405) und Betäu- bungsmittel (Asservat-Nr. A016'022'187 und A016'022'201), werden eingezogen und der zu- ständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

10. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon, Marke Apple (A016'022'767),  Mobiltelefon, iPhone (A016'022'790),  Tablet PC, iPad (A016'022'847),  Tablet PC, Marke Apple (A016'022'858),  Mobiltelefon, Marke iPhone (A016'022'870),  Mobiltelefon, Marke Oppo (A016'022'881),  Speichermedium für Datensicherungen, Festplatte (A016'022'892). Verlangt er diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils heraus, werden diese der zuständigen Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen.

11. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'417.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'360.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 14'657.50 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 25'395.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 10'417.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 8'258.46 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'000.– Kosten Beschwerdeverfahren UB220115-O Fr. 1'000.– Kosten Beschwerdeverfahren UB220129-O Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 -

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 definitiv auf die Staatskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung von 9/10 der Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. [Mitteilungen]

16. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 33)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 332): "1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch (kursiv) zu ersetzen: Herr A._____ wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Herrn B._____ freigesprochen (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11.03.2022). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ wird eingestellt (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11.03.2022). Im Übrigen ist der Beschuldigte schuldig der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

- 5 - Herr A._____ wird mit einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu CHF 30 so- wie einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Die erstandene Haft von 692 Tagen ist an die Strafe anzurechnen.

3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Strafe wird zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

4. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. Es sei Herrn A._____ eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

5. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

6. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB, im Besonde- ren von einer Massnahme nach Art. 59 StGB, wird abgesehen.

7. Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Gutachten, werden Herr A._____ im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auferlegt bzw. auf die Staatskasse genommen.

8. Ziff. 14 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung der im Umfang gemäss Dispositiv Ziffer 13 auferlegten Verteidigungskosten, exkl. jene von RA X2._____. Die Gutachtenskosten werden definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. "

- 6 -

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 186 und Urk. 336): (schriftlich und sinngemäss) Der Antrag auf Anordnung einer sationären Massnahme wird zurückgezogen, überdies wird die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.

c) Des Privatklägers: [Verzicht auf Stellungnahme.] Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2023 (Urk. 160) wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- sprochen. Von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend Anruf oder Voicemail vom 29. März 2022) und dem mehrfachen Miss- brauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wurde er freige- sprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Ja- nuar 2023 verlängerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft des sich seit 30. März 2022 in Untersuchungs- bzw. seit 7. Oktober 2022 in Sicherheitshaft befindenden Beschuldigten bis zum möglichen Massnahmeantritt, einstweilen längstens aber

- 7 - bis zum 9. Mai 2023 (Urk. 123). Gegen diesen Beschluss liess der Beschuldigte innert Frist Beschwerde erheben (Urk. 131). Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Beschwerde ab. Auch das Bundesgericht wies die gegen den Beschluss des Obergerichts vom Beschuldigten erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 162).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. Januar 2023 meldete der Beschul- digte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 rechtzeitig Berufung an (Urk. 130). Mit Prä- sidialverfügung vom 17. April 2023 wurde dem Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Verlängerung der Sicher- heitshaft und zur Frage eines vorzeitigen Massnahmeantritts Stellung zu nehmen (Urk. 166). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 160) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. April 2023 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung ein und stellte einen Be- weisantrag (Ergänzungsfrage zum psychiatrischen Gutachten; Urk. 171). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen bezüglich Sicherheitshaft/vorzeitiger Massnahmeantritt (Urk. 169 und 170 bzw. 173 und 174) wurde mit Präsidialver- fügung vom 4. Mai 2023 entschieden, dass die Sicherheitshaft bis zum möglichen (vorzeitigen) Massnahmeantritt, längstens jedoch zum Entscheid der Berufungsin- stanz in der Sache selbst, fortdauert (Urk. 175). Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 wurde sodann dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Auch wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 177). Mit Eingaben vom 19. Mai 2023 und 23. Mai 2023 mitsamt Beilagen beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen Wechsel der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 179-182/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2023 wurde dem amt- lichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlas- sung angesetzt (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Anschlussbe- rufung zu verzichten (Urk. 186). Auch der Privatkläger erhob keine Anschluss- berufung. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ an, den Beschuldigten zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht und um eine Besuchsbewilligung (Urk. 187-189). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 stellte der Be-

- 8 - schuldigte ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 190). Am 5. Juni 2023 liess der Beschuldigte einerseits vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und andererseits vertreten durch die bisherige amtliche Verteidi- gung, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, je mit separaten Eingaben Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 einreichen (Urk. 193). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, nahm innert Frist Stellung zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 199). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und als neue amtliche Verteidigerin wurde Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ bestellt (Urk. 201). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 227).

3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte die (neue) amtliche Verteidigung um Aufhebung der Besuchsauflage betreffend die Partnerin des Beschuldigten (Urk. 204), weshalb der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 Frist angesetzt wurde, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 205). Da sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufhebung der bisherigen Besuchsauflage einver- standen erklärte, wurde der Partnerin des Beschuldigten, Frau D._____, mit Präsi- dialverfügung vom 29. Juni 2023 eine Dauerbesuchsbewilligung ohne Auflage er- teilt (Urk. 208). Nachdem das hiesige Gericht mit Schreiben der Leiterin Rechts- dienst der Untersuchungsgefängnisse vom 29. Juni 2023 über eine mögliche Missachtung der Besuchsauflagen und einen verbotenen Datenträger im Zusam- menhang mit einem Anwaltsbesuch der amtlichen Verteidigerin beim Beschuldig- ten im Gefängnis Zürich informiert wurde (Urk. 210), reichte die amtliche Ver- teidigerin auf entsprechende Fristansetzung hin ihre Stellungnahme hierzu ein (Urk. 218).

4. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023 wurden die zwei Beschwer- deverfahren des Beschuldigten vereinigt und abgewiesen, soweit auf sie eingetre- ten wurde (Urk. 214). Dem Beschuldigten wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 Frist angesetzt, um sich zur Frage des vorzeitigen Massnah- meantritts zu äussern (Urk. 216). Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigung einen Antrag auf Versetzung in die zweite Haftstufe sowie einen

- 9 - Antrag auf Aufhebung der Briefzensur ein (Urk. 220). Mit Eingabe vom 16. August 2023 nahm die amtliche Verteidigerin Stellung zur Frage des vorzeitigen Mass- nahmenantritts, ergänzte bzw. änderte die Berufungsanträge ab und stellte diverse Beweisanträge (Urk. 238). Sodann stellte sie mit Eingabe vom 16. August 2023 ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 239A), woraufhin zur Haftanhörung auf den

23. August 2023 vorgeladen wurde (Urk. 242). Das Haftentlassungsgesuch wurde gleichentags mit Präsidialverfügung abgewiesen (Urk. 250). Mit Eingabe vom

5. September 2023 beantragte die amtliche Verteidigung die Terminabsprache für die Berufungsverhandlung und verwies auf ihre pendenten Anträge betreffend Ver- setzung in die zweite Haftstufe und Aufhebung der Briefzensur, um Ausstellen einer Besuchsbewilligung für einen Freund des Beschuldigten sowie auf die mit Eingabe vom 16. August 2023 gestellten Beweisanträge und stellte zudem ein Akten- einsichtsgesuch (Urk. 258). Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellte die amt- liche Verteidigung ein weiteres Besuchsbewilligungsgesuch (Urk. 269), welches mit Verfügung vom 12. September 2023 bewilligt wurde (Urk. 272). Am 25. September 2023 stellte die amtliche Verteidigung ein Gesuch um Anfertigung eines zweiten Aktensatzes (Urk. 274). Gleichentags liess der Beschuldigte eine Beschwerde ge- gen den Haftentscheid vom 23. August 2023 beim Bundesgericht einreichen (Urk. 277). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurden dem Beschul- digten Vollzugslockerungen (Haftphase 3) gewährt und die Briefkontrolle wurde aufgehoben (Urk. 279). Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 wurde (unter anderem) das Gesuch des Beschuldigten um Anfertigung eines zwei- ten Aktensatzes abgewiesen und der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger wurde Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten und zum Antrag des Beschuldigten auf Vorladung zu Vergleichsgesprächen Stellung zu nehmen (Urk. 281).

5. Mit Urteil vom 14. September 2023 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde des (vormaligen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ nicht ein (Urk. 284). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. Oktober 2023 wurde auf entsprechendes Gesuch hin eine weitere Besuchsbewilligung ausgestellt Urk. 287). Der Privatkläger teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 mit, dass er auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen verzichte und zur Durchführung

- 10 - von Vergleichsgesprächen bereit sei (Urk. 290). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die Beschwerde gegen den Haftentscheid ab (Urk. 292). Aufgrund von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen wurde das vorliegende Verfahren am 20. Oktober 2023 bis 30. November 2023 informell sistiert (Urk. 296). Am 29. Januar 2024 liess der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 305). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 308 und 309). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde das Haftentlas- sungsgesuch gutgeheissen und der Beschuldigte wurde per 19. Februar 2024, 10.00 Uhr, aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 312). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Herausgabe von beschlag- nahmten Gegenstände bzw. beantragte die Feststellung der Rechtskraft von Dis- positivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 315). Mit Beschluss vom 22. Fe- bruar 2024 wurde die Rechtskraft der Dispositivziffern 1 Lemma 2 bis 4 (Schuld- spruch Beschimpfungen, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freisprüche), 9 (Einziehung diverser Gegenstän- de), 10 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten), 11 (Fest- setzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 12 (Kostenfest- setzung) festgestellt (Urk. 318). Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 wurden die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 16. August 2023 gestellten Beweisanträge (Urk. 238) abgewiesen (Urk. 320). Am 26. April 2024 wurde auf den 3. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 322).

6. Zur Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Urk. 335). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1

- 11 - StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2). Im Berufungsverfahren nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 Lemma 2 bis 4 (Schuldspruch Beschimpfungen, Vergehen gegen das Waffengesetz und Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freisprüche), 9 (Einziehung diverser Gegenstände), 10 (Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten), 11 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 12 (Kosten- festsetzung), was bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2024 festgestellt wurde (Urk. 318). Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv- ziffer 8) wurde von der Staatsanwaltschaft – nach telefonischer Rücksprache an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 329) sowie anschliessend mit Schreiben vom 3. Juli 2024 (Urk. 336) – zurückgezogen. Noch vor dem Rückzug des Antrags durch die Staatsanwaltschaft wurde von der ehemaligen Verteidigung diesbezüg- lich vorgebracht, es sei dem Beschuldigten die Auflage und/oder Weisung zu ertei- len, sich umgehend einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen bzw. diese fortzu- setzen und die allfällig verschriebene, adäquate medikamentöse Behandlung ärzt- lich kontrolliert zu befolgen bzw. fortzusetzen sowie die Auflagen gemäss Gutach- ten vom 27. Oktober 2021 zu erfüllen (Urk. 238 Rz. 4). Dieser Antrag wurde anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht mehr erneuert (Urk. 332; Prot. II. S. 33). Angefochten sind die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch Drohung), 3 (Strafmass), 4-6 (Vollzug), 7 (Widerruf) sowie 13 und 14 (Kostenfestsetzung und -auflage). In Bezug auf die Dispositivziffer 1 Lemma 1 beantragt der Beschuldigte die Ein- stellung des Verfahrens bezüglich der (versuchten) Drohung (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022) infolge Rückzug des Strafantrags durch C._____ (Urk. 239/1). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

- 12 - Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.). Sie kann bei Bedarf auch auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Beweisanträge 2.1. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wiederholte die amtliche Verteidigerin die bereits mit Eingabe vom 16. August 2023 gestellten Beweisanträge (Urk. 238; Urk. 331). 2.2. Die Verteidigung stellte den Antrag auf erneute Befragung des Privatklägers. Dieser sei insbesondere dazu zu befragen, ob die E-Mail vom 11. März 2022 für sich alleine bei ihm Angst und Schrecken ausgelöst habe und ob er sich dadurch sowie durch die SMS, die Voicemails und die Anrufe des Beschuldigten belästigt gefühlt habe. Dazu kann gesagt werden, dass der Privatkläger parteiöffentlich einvernommen wurde und sich ausführlich geäussert hat. Es konnten anlässlich dieser Einver- nahmen Ergänzungsfragen gestellt werden und dies erfolgte auch. Die Befragung des Privatklägers wird nachfolgend durch das Gericht zu würdigen sein. Inwiefern eine abermalige Befragung des Privatklägers neuen Aufschluss über dessen tat- zeitaktuelle Gefühlslage geben könnte, erschliesst sich nicht. 2.3. Die Verteidigung brachte vor, für einen Schuldspruch wegen Drohung be- nötige es eine massive Erschütterung des Selbstwertgefühls des Privatklägers. Die Anklageschrift nenne aber nur eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers. Damit sei das Anklageprinzip verletzt. Die Anklageschrift nennt kurz und verständlich, was dem Beschuldigten vorgewor- fen wird. Er wusste mit dem in der Anklage formulierten Sachverhalt zu jedem Zeit- punkt, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist hier jedenfalls nicht ersichtlich.

- 13 - 2.4. Schliesslich stellt die Verteidigung den Antrag, es sei ein neues psychiatri- sches Gutachten, ggf. ein Ergänzungsgutachten, einzuholen. Zur Begründung des Antrags brachte sie zusammengefasst vor, das Aktengutachten sei voreilig erstellt worden. Man hätte dem Beschuldigten mehr Zeit mit dem Gutachter eingestehen sollen und der Abbruch der persönlichen Exploration des Beschuldigten sei voreilig erfolgt. Zum vorliegenden Gutachten kann grundsätzlich gesagt werden, dass dieses keine erkennbaren Mängel aufweist. Es ist ausserdem schlüssig und nachvollziehbar. Ein Aktengutachten ist grundsätzlich zulässig (vgl. dazu E. VIII.3). Weiter ist festzuhal- ten, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in einer anderen (weitaus besseren) psychischen Verfassung befindet, als er dies tat, als das Aktengutachten erstellt wurde. Davon konnte sich das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen. Unabhängig davon wird die Massnahme- bedürftkeit des Beschuldigten von ihm selber – wie auch von der Verteidigung – nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, dass er eine Behandlung brauche. Er hat dementsprechend auch bereits ein Behandlungsset- ting organisiert (Urk. 330 S. 4 f.; Urk. 332 S. 22). Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung, dass das Aktengutachten dem Beschuldigten eine schwer- gradige verminderte Schuldunfähigkeit attestiert – was sich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten auswirkt (vgl. E. V.4) – ist kein neues Gutachten einzuholen. Mit Blick auf das Endergebnis (vgl. E. VIII.4.5) ist diese Frage auch nicht weiter zu vertiefen.

3. Formelles Die Geschädigte C._____, die Schwester des Beschuldigten, hat den gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag wegen Drohung zurückgezogen (Urk. 239/1). Der Rückzug eines Strafantrags ist endgültig und bis zur Eröffnung des zweitin- stanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 2 StGB). Damit fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Drohung gegen C._____ (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022) einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO).

- 14 - III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf In den im Berufungsverfahren noch zu beurteilendem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. März 2022, um 08.46 Uhr eine E-Mail an seine Ex-Partnerin D._____ geschickt zu haben, in welcher er unter anderem Folgendes geschrieben habe "Weil wenn du mich weiter stresst, (…) Ja, dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst E._____s. Und dann diejenigen meiner Drecks- familie. Einfach ALLE." Diese E-Mail habe der Beschuldigte in Kopie unter anderen an seinen Bruder, den Privatkläger, und an seine Schwester C._____ geschickt. Der Privatkläger habe die Nachricht ernst genommen und sei dadurch (zumindest vorübergehend) in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt gewesen. Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er damit habe rechnen müssen, seinen Bruder durch diese E-Mail in Angst oder Schrecken zu versetzen, was er entsprechend zumindest in Kauf genommen habe. Dadurch habe der Beschuldigte den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 48).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte, dass er das E-Mail mit dem entsprechenden Text in Kopie unter anderem an den Privatkläger verschickt hat (Urk. 14 S. 3 ff.; Prot. I S. 24; Urk. 330 S. 7 ff.). Er stellte sich aber auf den Standpunkt, dass er das Ge- schriebene nicht so gemeint und es sich um einen Hilferuf gehandelt habe. Er hätte finanzielle Sorgen gehabt. Das E-Mail dürfe nicht aus dem Zusammenhang ge- rissen gelesen und verstanden werden (Urk. 14; Prot. I S. 24 ff.; Urk. 330 S. 8).

3. Grundsätze der Sachverhaltsermittlung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zwei- fel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

- 15 -

4. Würdigung 4.1. Gemäss der Vorinstanz deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis. Dementsprechend erachtete sie den objektiven An- klagesachverhalt als erstellt (Urk. 160 S. 11). In Bezug auf den inneren Sachverhalt (und im Rahmen der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands) kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Möglichkeit habe bewusst sein müssen, dass seine Drohung eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers (sowie seiner Schwester) hervorrufen und ihn damit in Schrecken oder Angst habe versetzen können (Urk. 160 S. 17). 4.2. Die massgeblichen Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie das E-Mail vom 11. März 2022 (inkl. des E-Mail-Verkehrs in Urk. 2/1). 4.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 160 S. 16 f.). Rekapitulierend und aber teilweise auch ergänzend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellte, dass er "dies" nie so gemeint habe; er hätte keinen Grund, über Leichen zu gehen. Es gehe um einen Erbschaftsstreit zwischen ihm und seinen beiden Geschwistern, der seit dem Tod des Vaters bestehe. Das E-Mail habe er geschrieben, weil D._____ sich von ihm getrennt habe und er sich in einer Notlage befunden habe (Urk. 11 S. 3 f.). Er habe einfach mitteilen wollen, dass er Hilfe brauche (Urk. 11 S. 5). Seine Familie kenne ihn und wisse, dass er das nie machen würde (Urk. 14 S. 13). Das E-Mail dürfe nicht so verkürzt gelesen werden (Urk. 14 S. 12). Auch an der Berufungsverhand- lung liess er wiederholen, dass die Redewendung als Hilferuf zu verstehen sei. Seine Schwester habe den Hilferuf als solchen verstanden (Urk. 332 S. 24). 4.4. Der Privatkläger sagte aus, dass die besagte Nachricht "einfach bedrohlich und sehr unangenehm sei" und er habe keine Ahnung, wie er [der Beschuldigte] reagiere; er [der Privatkläger] wisse nicht, was im Kopf des Beschuldigten vorgehe. Auf die Frage, ob er durch die Nachricht des Beschuldigten in Angst oder Schre-

- 16 - cken versetzt worden sei, antwortete er, dass er sich sehr bedroht gefühlt habe (Urk. 13 S. 4 f.). Dem hielt die Verteidigung entgegen, dass der Privatkläger keine Vorstellung gehabt habe, was im Kopf des Beschuldigten vorgegangen sei und nicht gewusst habe, wie dieser die mutmassliche Drohung umsetzen würde (Urk. 332 S. 24 f.). 4.5. Die Aussagen des Privatklägers wirken realitätsnah und sind als glaubhaft zu betrachten. Es sind keine Anzeichen erkennbar, wonach dem Privatkläger bösartige Absichten für seine Aussagen bzw. seine Anzeige unterstellt werden könnten. Die Aussage "über Leichen gehen" ist nach objektiver Betrachtung ohne Weiteres geeignet, um Menschen zu Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu nachfolgende Ausführungen). Es ist daher erstellt, dass der Privatkläger die Nach- richt ernst nahm und sich aufgrund der Nachricht sehr bedroht fühlte. Er wurde damit in seinem Sicherheitsgefühl – zumindest zeitweise – beeinträchtigt. Der äus- sere Sachverhalt ist daher erstellt. 4.6. In Bezug auf den inneren Sachverhalt bzw. der rechtlichen Würdigung des subjektiven Tatbestands ist auf hinten (in E. IV.2.-4.) zu verweisen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz ging auch von einer Drohung aus und nahm Eventualvorsatz an (Urk. 160 S. 16 f.).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 160 S. 15) ist die Aussage "Ja dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst E._____s. Und dann diejenigen meiner Drecks- familie. Einfach ALLE." ohne Weiteres als Ankündigung eines schweren Nachteils zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bediente sich der Beschuldigte nicht lediglich der Redewendung "über Leichen gehen", sondern liess eine Auf- listung von Menschen folgen, über deren Leichen er gehen werde. Auch wenn der Privatkläger Staatsanwalt von Beruf ist, ist von einer Belastbarkeit eines "normalen" Menschen auszugehen. Die Nachricht erhielt er in seinem Privatleben, das heisst seine eigene Privatsphäre war betroffen. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. III.4.5)

- 17 - erscheint es glaubhaft, dass sich der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl be- einträchtigt fühlte nach dem Lesen der besagten E-Mail. Zu ergänzen bleibt, dass Empfindungen immer individuell sind, was heisst, dass ein und dieselbe Aussage bei Personen unterschiedliche Gefühle auslösen kann. Der Einwand der Verteidi- gung sowie des Beschuldigten, wonach die Aussage des Beschuldigten bei der Schwester anders – nämlich als Hilferuf – verstanden wurde, zielt somit ins Leere (Urk. 332 S. 24; Urk. 330 S. 8). Die Beziehung des Beschuldigten zum Privatkläger war eine andere, als zu seiner Schwester. Damit ist auch gesagt, dass die Nachricht den Privatkläger in Angst oder Schrecken i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB versetzte. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Privatkläger nicht ausgesagt habe, dass er sich ob der E-Mail vom 11. März 2022 in Angst oder Schrecken versetzt gefühlt habe (Urk. 238 Rz 19; Urk. 332 S. 24 f.; vgl. auch Urk. 330 S. 8), ist ihr nicht zuzu- stimmen. Die von ihm gemachten Aussagen sind klar und glaubhaft; der Privatklä- ger fühlte sich durch die Nachricht des Beschuldigten sehr bedroht und er konnte nicht einschätzen, was im Kopf des Beschuldigten vorging (Urk. 13 S. 14 f.). Dass er die Worte "Angst oder Schrecken" nicht explizit anlässlich seiner Einvernahmen ausgesprochen und verwendet hat, ändert nichts an seiner durch die Nachricht hervorgerufenen Gefühlslage bzw. seines hervorgerufenen Sicherheitsgefühls; er fühlte sich sehr bedroht. Das genügt, damit die Voraussetzung "in Schrecken oder Angst versetzt zu werden" erfüllt ist. Irrelevant ist zudem, dass der Beschuldigte

– wie dieser vorbringt (Urk. 14 S. 12) – die E-Mail-Nachricht an den Privatkläger nur in Kopie geschickt hat. Eine Drohung kann auch konkludent erfolgen und muss nicht einmal direkt gegenüber der bedrohten Person erfolgen. Dies war hier aber nicht der Fall; der Privatkläger erhielt aufgrund der an ihn in "cc" gesendeten E-Mail direkt Kenntnis von der Nachricht.

3. Auch wenn die anderen in der Nachricht bezeichneten Personen keinen Straf- antrag gestellt oder ihren Strafantrag zurückgezogen haben, kann daraus nicht ge- folgert werden, dass der Privatkläger nicht in Schrecken oder Angst versetzt wurde bzw. dass der in der Nachricht in Aussicht gestellte Nachteil nach objektiver Be- trachtung nicht geeignet gewesen ist, einen normalen Menschen von durchschnitt- licher Empfindsamkeit in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob jemand einen Strafantrag stellt oder nicht oder diesen zurückzieht, sagt nichts über die Geeignet-

- 18 - heit einer wie hier in Schriftform geäusserten Absicht, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Jede(r) hat seine eigenen Gründe, einen Strafantrag zu stellen oder nicht oder einen solchen zurückzuziehen. Über einen allfälligen Verlust des Sicherheitsgefühls eines Einzelnen – insbesondere auch im familiären Um- feld – sagt dies jedoch nichts aus, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 160 S. 16).

4. Der Beschuldigte bringt vor, dass er nicht wissentlich und willentlich gehandelt habe. Das E-Mail werde aus dem Zusammenhang gerissen gewürdigt und es habe sich nicht um eine Drohung, sondern um einen Hilfeschrei gehandelt. Er sei im Non- Stop-Stress gewesen und ohne Ende in Geldsorgen (Urk. 14 S. 3; Urk. 330 S. 8). Die Verteidigung macht sodann mit Verweis auf BSK-DELNON/RÜDI, Art. 180 StGB Rz 23, geltend, dass die Abgrenzung zwischen einer mutmasslichen Drohung zum Hilferuf von psychisch angeschlagenen Personen zwingend vorgenommen und be- gründet werden müsse. Die vorinstanzliche Begründung sei hanebüchen und das Urteil ein Fehlurteil (Urk. 238 Rz 25; Urk. 332 S. 24 f.). Die Argumentation des Be- schuldigten überzeugt nicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Art Hilferuf gehandelt hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gerade der Be- schuldigte, ein Kommunikationsberater, der sich selber als Kommunikationsprofi bezeichnet (Urk. 13 S. 2), Kenntnis davon haben muss, was seine schriftliche Nachricht bei seinem Bruder auslösen kann. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist zu bejahen.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

6. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 160 S. 24). Die Verteidigung beantragte eine Geldstrafe in der Höhe

- 19 - von etwa 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 100.– (Urk. 332 S. 11 und S. 25 Rz 54).

2. Zur Bemessung des anwendbaren Strafrahmens und den allgemeinen Grund- sätzen der richterlichen Strafzumessung wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 160 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb eine Freiheitsstrafe ausgefällt wer- den muss, überzeug nicht (Urk. 160 S. 20). Der Beschuldigte ist wohl vorbestraft (vgl. Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2021; Urk. 325) und hat während laufender Probezeit delinquiert. 2021 wurde der Beschuldigte jedoch für Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Vorliegend zu beurtei- lende Delikte sind nicht einschlägig, weshalb die Ausfällung einer Freiheitstrafe als nicht angemessen erscheint. Es ist dementsprechend vorliegend für die Drohung eine Geldstrafe festzusetzen. Für die mehrfache Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist ebenfalls eine Geldstrafe festzusetzen, weil gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ausschliesslich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Frage kommt. In Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt nur eine Busse in Frage.

4. Die Vorinstanz hat korrekt die Drohung vom 11. März 2022 i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WV als schwerste Delikte als Grundlage der Strafzumessung genommen und für die Drohung sodann, weil sie verschuldensmässig schwerer zu werten ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz, eine Einsatzstrafe festgelegt (Urk. 160 S. 19 ff.). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Drohung gegen das Leben des Privatklägers und somit gegen das höchste Rechtsgut gerichtet war, was schwer wiegt. Allerdings ist die Drohung auch vor dem Hintergrund des familiären Konfliktes, der persönlichen Situation des Be- schuldigten (in Trennung von D._____, psychischer Gesundheitszustand und finanzielle Situation) zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch zu beachten, dass die E-Mail den Charakter eines Rundumschlags hatte. Auch blieb es bei einer einmaligen Drohung. Das Verschulden ist im unteren Mittel

- 20 - anzusiedeln und als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die subjektive Tatschwere (Eventualvorsatz und schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Gutachten; Urk. 25/41 S. 25) führt zu einer Reduktion, was schliesslich zu einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen führt.

5. Mit zutreffenden Erwägungen wurde diese Einsatzstrafe in Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz erhöht (Urk. 160 S. 22). Die objektive und subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz korrekt festgehalten und das Verschulden als noch leicht bezeichnet. In Anwendung des Asperationsprinzips und eingedenk einer nun auszufällenden Geldstrafe ist die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu er- höhen. Somit ergibt sich nach Beurteilung der Tatkomponenten eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

6. Zur mehrfachen Beschimpfung erwog die Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten Beschimpfungen um massive Verunglimpfungen gehandelt habe. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit Vorsatz gehandelt habe. Er habe sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, was sein Verhalten jedoch nicht zu entschuldigen vermöge. Wiederum zu berücksichtigen sei, dass die Beschimpfungen vor dem Hintergrund der schwe- ren psychischen Störung erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen und der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint es in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen, die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen.

7. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz beurteilte die nicht einschlägige Vorstrafe und das (sehr spät) erfolgte Geständnis sowie die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Dies ist im Schluss zu- treffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen (Urk. 160 S. 22 f.). Die Aus- führungen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (Urk. 330 S. 1 ff.).

- 21 -

8. Die Vorinstanz setzte angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten (er ist nicht arbeitstätig und bezieht eine IV-Rente; Urk. 330 S. 2 f.) einen Tagessatz zu Fr. 30.– fest (Urk. 160 S. 24), was sich weiterhin als ange- messen erweist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

9. In Bezug auf die Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes er- wog die Vorinstanz betreffend objektive Tatschwere, dass der Beschuldigte eine geringe Menge an Kokain zwecks Eigenkonsum bei sich zu Hause gelagert habe und Kokain als harte Droge gelte. In subjektiver Hinsicht sei wiederum die schwer- gradig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten seien strafzumessungsneutral. Gestützt darauf setzte die Vorinstanz für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse in Höhe von Fr. 100.– fest, was zu übernehmen ist. Die Busse ist zu bezahlen. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen. Diese entspricht vorliegend 1 Tag.

10. Zusammenfassend erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 100.– als angemessen. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ist ohne Weiteres zu übernehmen (Urk. 160 S. 24). VI. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt.

- 22 -

2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. Demgegenüber muss dem Beschuldigten – mit der Vorin- stanz (Urk. 160 S. 25) – eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der vorbestrafte Beschuldigte sich durch die bisherigen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Oktober 2021 nicht beindrucken liess und gemäss Gutachten bei ihm von einer mittelgradi- gen Ausführungsgefahr in Bezug auf den Inhalt der ausgesprochenen Drohungen auszugehen ist (Urk. 25/41 S. 23). Demzufolge ist die Geldstrafe zu vollziehen. Hin- gegen ist festzuhalten, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft (Urk. 312) vollständig abgegolten ist. VII. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der zweijährigen Probezeit der Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgespro- chenen Strafe zu prüfen ist (vgl. Urk. 115; Art. 46 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte grundsätzlich keine günstige Legalprognose gestellt werden. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen – so auch die Vorinstanz (Urk. 160 S. 25 f.) –, dass die Vorstrafe nicht einschlägig und der Beschuldigte bis anhin noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das durchlaufene Strafverfahren und die erstandene Haft dem Beschuldigen die volle Tragweite seines Fehlverhal- tens vor Augen geführt und einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat, um sich künftig wohl zu verhalten. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021 ausgesprochenen Strafe zu verzichten, jedoch um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, wie dies auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (Urk. 48 S. 8).

- 23 - VIII. Massnahme

1. Standpunkte der Parteien Die Vorinstanz ordnete in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) an (Urk. 160 S. 41). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 186), zog jedoch anlässlich der Be- rufungsverhandlung den Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme zu- rück (Urk. 329; Urk. 336). Die Verteidigung beantragte vorgängig zur Berufungs- verhandlung, dass von einer stationären Massnahme abzusehen und dem Be- schuldigten die Auflage und/oder Weisung zu erteilen sei, sich umgehend einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen bzw. diese fortzusetzen und die allfällig ver- schriebene, adäquate medikamentöse Behandlung ärztlich kontrolliert zu befolgen bzw. fortzusetzen sowie die Auflagen gemäss Gutachten vom 27. Oktober 2021 zu erfüllen (Urk. 238 Rz 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag auf Anordnung einer Auflage und/oder Weisung nicht mehr erneuert (Urk. 332). Die Verteidigung bringt insbesondere vor, dass es sich beim Gutachten um ein un- zulässiges Aktengutachten handle und ein fehlendes einheitliches Krankheitsbild vorliege. Weiter sei die Anklagehypothese unzutreffend und der Gutachter sei von einer irrigen Annahme ausgegangen (Stichwort Trennung Partnerin; Urk. 238 S. 4 ff.). Folglich habe sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zur Anordnung einer Massnahme auf ein unrichtiges, unvollständiges und somit ungenügendes Gutach- ten gestützt. Ergänzend brachte die Verteidigung vor, die Anordnung einer statio- nären Massnahme scheitere bereits an der Deliktsschwere. Ausserdem könne dem Beschuldigten keine negative Legalprognose gestellt werden. Auch fehle es am Deliktskonnex. Schliesslich habe der Beschuldigte die für den Gutachter im Vorder- grund stehende Behandlung bereits wahrgenommen (Urk. 332 S. 29 ff.).

2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer stationären Massnahme zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 160 S. 27 f.).

- 24 -

3. Zum Gutachten 3.1. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 21. April 2022 Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Dieses wurde am

29. August 2022 erstattet (Urk. 25/41). Es beantwortet sämtliche Fragen gemäss Gutachtensauftrag bzw. dem Ergänzungsauftrag vom 22. November 2022 (Urk. 25/41; Urk. 112), weist keine erkennbaren Mängel auf und ist schlüssig sowie nachvollziehbar. Zusammen mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Gutachten grundsätzlich als Urteilsgrundlage dienen kann (Urk. 160 S. 28 f.). 3.2. Es dürfte unbestritten sein, dass für eine fundierte Begutachtung grundsätz- lich erforderlich ist, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, in dem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. u.a. BGE 127 I 54 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Weiteren fest, Aktengutachten müssten die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten komme in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar sei oder sich einer Begutachtung verweigere. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verant- worten lasse, habe in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen. In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, ein Explorand, wel- cher sich einem persönlichen Gespräch mit dem Gutachter verweigert habe, könne anschliessend nicht geltend machen, das erstellte Gutachten sei mangelhaft, nachdem keine persönliche Exploration stattgefunden habe (BGer 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Gesagten aus der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Aktengutachten handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nachdem er am Vortag des Explorationsgesprächs (5. Mai 2022) noch seine Teilnahme bestätigte, war der Be- schuldigte am 6. Mai 2022 nicht bereit, daran teilzunehmen. Als ein neuer Termin abgemacht wurde (17. Mai 2022), liess er dem Gutachter mitteilen, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Schliesslich fand am 7. Juni 2022 das Explorationsge- spräch statt. Es musste jedoch bereits nach wenigen Minuten durch den Gutachter

- 25 - abgebrochen werden. Damit hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass über ihn lediglich ein Aktengutachten erstellt werden konnte (Urk. 25/41). Der Gutachter hat sodann in seinen Ausführungen jeweils in genügender Weise deklariert, auf welche Informationen er sich bei seiner Beurteilung abstützte und wo er aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration nicht alle Grundlagen für seine Beurteilung hatte (z.B. Urk. 25/41 S. 15 in Bezug auf den Alkoholkonsum; vgl. auch S. 17: "[…] Diese Vorbemerkung muss angebracht werden, da gutachterlicherseits mit dem Exploranden nicht über die Taten als solche und insbesondere nicht über seine motivationalen Beweggründe sowie seine subjektiv empfundene psychische Befindlichkeit zum Zeitpunkt der Taten gesprochen werden konnte."). Offensichtlich konnte der bekanntermassen erfahrene Gutachter Dr. med. F._____ sämtliche der ihm von der Anklagebehörde vorgelegten Fragen auch ohne die persönliche Explo- ration des Beschuldigten beantworten. Andernfalls hätte er dies zweifellos entspre- chend im Gutachten vermerkt. Das Aktengutachten war daher zulässig und kann Urteilsgrundlage bilden.

4. Würdigung 4.1. Der fachärztliche Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine bipolare affektive Störung (Urk. 25/41 S. 21 f., 24). Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 6 f.) liegt ein einheitliches Krankheitsbild vor; die bipolare affektive Störung wurde nicht erstmals durch Dr. med. F._____ diagnostiziert, sondern be- reits früher (vgl. dazu Urk. 25/41 S. 14 f.). Auch ist die Qualifikation der bipolaren affektiven Störung als schwere psychische Störung durch die Vorinstanz (Urk. 160 S. 30 ff.) bzw. durch den Gutachter (Urk. 25/41 S. 15) nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte selber gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er offen- kundig in Bezug auf eine bipolare Störung therapiebedürftig und -willig sei und erklärte, dass er dafür eine sog. Phasenprophylaxe mit Hilfe seines Therapeuten installiert habe (Urk. 332 S. 33; Urk. 330 S. 4). 4.2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 278/2 S. 8; Urk. 238 S. 11) ging der Gut- achter nicht irrig davon aus, dass das besagte E-Mail vom 11. März 2022 vor dem Hintergrund des familiären Erbschaftsstreits zu würdigen ist. Der Gutachter er-

- 26 - wähnte explizit – neben dem Erbschaftsstreit – die "kurz vor dem Mail vom 11. März 2022 seitens Frau D._____ erfolgte Trennung vom Exploranden" (Urk. 25/41 S. 17). 4.3. Zur Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, dass es nicht nur eine rein medikamentöse Intervention bedürfe, sondern vielmehr auch einer intensiven ärzt- lich-psychiatrischen und pflegerisch-psychiatrischen Betreuung (Urk. 25/41 S. 23). In einem ambulanten Setting werde sich der Beschuldigte nicht einbringen lassen, weshalb ein stationärer Behandlungsrahmen angezeigt sei. Allerdings sei eine stationäre psychiatrische Therapieintervention in einer forensisch spezialisierten Institution mit den entsprechend hohen Sicherheitskautelen (streng geschlossene Abteilungen, strenge Ausgangskontrollen, hoher Personalbestand) nicht notwen- dig, sondern vielmehr eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer allge- meinpsychiatrisch ausgerichteten Institution (Urk. 25/41 S. 21 f., 26). Der Beschuldigte erkannte vor Vorinstanz, dass es ihm nicht gut gehe. Doch wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, brachte er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung lediglich Ansätze eines Problembewusstseins und einer gewissen Krankheitseinsicht zum Ausdruck (Prot. I S. 40 ff.). Anlässlich der Berufungsver- handlung konnte sich das Gericht vom veränderten Problembewusstsein des Be- schuldigten überzeugen. Er befindet sich in ambulanter therapeutischer Behand- lung, nimmt Medikamente und zeigt sich willig, das Behandlungssetting regelmäs- sig anzupassen. Der Beschuldigte streitet die Diagnose der bipolaren affektiven Störung nicht mehr ab (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Zudem gab er an, dass bei ihm auch ein ADHS vorliege. Alkohol trinke er sei der Haftentlassung keinen mehr (Prot. I S. 36; Urk. 330 S. 4 ff.). Gestützt auf die vorliegenden Beweis- mittel ist – zusammen mit der Vorinstanz – die Massnahmefähigkeit – "wenngleich einige Fragezeichen bestehen" – grundsätzlich zu bejahen (Urk. 160 S. 35). 4.4. Eine weitere Voraussetzung der Anordnung einer stationären Massnahme ist die Massnahmenwilligkeit. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte Mass- nahmewillig und hat bereits ein Behandlungssetting aufgebaut (Urk. 330 S. 2 ff.; Urk. 332 S. 33 und S. 35). Ebenfalls schliesst der Beschuldigte nicht aus, dass für

- 27 - ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen kann (Urk. 330 S. 4 f.) 4.5. Zu beachten ist vorliegend die Verhältnismässigkeit einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB. Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch Anordnung einer stationären Mass- nahme ist erheblich. Dies auch deshalb, weil die Dauer der stationären therapeu- tischen Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt ist und sich mit- unter am Behandlungsbedürfnis und am Behandlungserfolg orientiert. Anders als bei Freiheitsstrafen ist dabei nicht der blosse Zeitablauf massgebend. Der Beschuldigte ist grundsätzlich behandlungsbedürftig. Vom Gutachter wird aber keine hohe, sondern "lediglich" eine moderate Rückfallgefahr für Drohungen pro- gnostiziert (Urk. 25/41 S. 25). Vorstrafen hat der Beschuldigte zwar, jedoch keine Strafen gegen Leib und Leben bzw. Gewaltdelikte, sondern im Bereich des Stras- senverkehrsgesetzes (vgl. Urk. 115). Das Verschulden in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Drohung wird im unteren Mittel angesetzt und als nicht mehr leicht eingestuft. Bestraft wird der Beschuldigte für die Drohung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe und insgesamt mit 170 Tagessätzen Geldstrafe einer Busse von Fr. 100.–. Auch wenn die Anlasstat nicht zu bagatellisieren ist, wiegt sie doch nicht schwer genug, als dass ein weiteres Wegsperren des Beschuldigten unter dem Titel einer stationären Massnahme noch verhältnismässig wäre. Die Ausführungs- gefahr stufte der Gutachter sodann "nur" als mittelgradig ein (Urk. 25/41 S. 21). Dies ist gerade im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit ebenfalls ein wesentliches Element. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich keine Hinweise in Bezug auf

- 28 - allfällige Gewaltbereitschaft bzw. Gewaltdelikte finden lassen. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass sich in den Austrittsberichten zu diversen stationären psychiatrischen Behandlungen keine Hinweise auf eine während der jeweiligen Be- handlungen allenfalls zu beobachtende Gewaltbereitschaft oder Gewaltphantasien finden würden (Urk. 25/41 S. 21). Seit Entlassung aus der Haft hat sich der Be- schuldigte zudem wohlverhalten (Urk. 324 f.). 4.6. Insgesamt erweist sich daher eine stationäre Massnahme heute als unver- hältnismässig, auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft ihren ent- sprechenden Antrag zurückgezogen hat. Es ist daher für den Beschuldigten keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme liegt kein formeller Antrag vor. IX. Genugtuung

1. Da heute trotz offensichtlicher Massnahmenindikation eine stationäre Mass- nahme nicht – mehr – angeordnet wird, weil deren Verhältnismässigkeit nicht ge- geben wäre, stellt sich die Frage nach einer Genugtuung für den Beschuldigen, wie sie auch von der amtlichen Verteidigung beantragt wurde (Urk. 332).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz die durch den Beschuldigten erstandene Haft auf die auszufällende Strafe und auch an die stationäre Massnahme angerechnet (Urk. 160 S. 46 f.). Im Zeitpunkt ihres Urteils durfte die Vorinstanz noch davon aus- gehen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten vollzogen und auch Aussicht auf Erfolg haben wird. Damit war die Haft im Hinblick auf den Antritt einer stationären Massnahme gerechtfertigt. Die Haft wurde immer wieder überprüft und war nicht das Ergebnis von Fehlurteilen der Rechtsmittelinstanzen, insb. des Bun- desgerichts, wie dies die Verteidigung ausführte (Urk. 332 S. 26 f.). Die Voraus- setzungen für das Absehen der Anordnung einer – beim Beschuldigten an sich indizierten – stationären Massnahme haben sich indessen erst im Verlauf des Be- rufungsverfahrens und zwar notabene anlässlich der Berufungsverhandlung und damit insbesondere durch die Wahrnehmung des Beschuldigten durch das Gericht anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aufgezeigt. Zu berücksichtigen ist,

- 29 - dass der Beschuldigte selber angab, dass er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit medikamentöser Begleitung befinde und auch nicht ausschliesse, dass für ihn später einmal auch ein teilstationärer Aufenthalt in Frage kommen könne (Urk. 330 S. 4 f.). Damit hat der offensichtlich behandlungsbedürftige Be- schuldigte durch Haft keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ausgangsgemäss die (in- zwischen in Rechtskraft erwachsenen) Kosten zu 9/10 auferlegt (Urk. 160 S. 44). Nachdem im Berufungsverfahren die versuchte Drohung weggefallen ist, es insge- samt aber bei einem Schuldspruch wegen Drohung (gleicher Sachverhalts- komplex) bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 und

14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen teilweise. So ist das Verfahren bezüglich der versuchten Drohung einzustellen, es wird keine Freiheitstrafe ausgefällt und keine stationäre Massnahme angeordnet. Es erfolgt jedoch ein Schuldspruch wegen Drohung mit entsprechender Bestrafung. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldig- ten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ reichte am 10. Oktober 2023 eine Honorarnote über Fr. 7'326.25 ins Recht (Urk. 289). Die-

- 30 - ser Betrag ist ausgewiesen und wurde bereits am 12. Oktober 2023 zur Zahlung aus der Gerichtskasse veranlasst (Urk. 289A). 2.4. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden von der (neuen) amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____, insgesamt Fr. 21'443.60 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 295), Fr. 16'408.25 (inkl. MwSt und Barauslagen; Urk. 327) sowie zusätzliche Barauslagen von Fr. 135.– (exkl. MwSt; Urk. 334) geltend gemacht. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungs- prozess bei Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich in der Regel von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Konkret erfolgt die Festsetzung der Entschädi- gungssumme bei einer Honorarbemessung nach Pauschalgebühr so, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst wer- den, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berück- sichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungs- bemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten das Verfahren von einiger Bedeutung war, weil eine stationäre Massnahme zur Beurteilung stand. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsverhandlung ein Haft- entlassungsverfahren voranging. Die Zusammenarbeit der Verteidigung mit dem Beschuldigten war aufgrund seiner Krankheit nicht einfach. Hingegen weist der Fall keine komplexen rechtlichen Fragen auf. In Bezug auf die Vorwürfe ergab sich im Berufungsverfahren auch nichts Neues, das die Sachlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert hätte. Die Verteidigung äusserte sich in ihrem Plä- doyer vor dem Berufungsgericht nochmals ausführlich zur Prozessgeschichte, die aus den Akten hinlänglich bekannt war. Das schlug sich in einem beträchtlichen Ausarbeitungsaufwand über rund 27 Stunden alleine für das Plädoyer nieder. Un-

- 31 - geachtet der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten persönlich ist auch die Tragweite des Falles innerhalb der Bandbreite der möglichen Delikte bestenfalls als maximal durchschnittlich zu bezeichnen. In Anbetracht der dargelegten Um- stände erweist sich der geltend gemachte Aufwand von rund Fr. 37'986.– (inkl. MwSt) als zu hoch. Als angemessen erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 25'000.– (exkl. MwSt). Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin X1._____ ist daher mit Fr. 27'025.– (inkl. MwSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihr bereits Fr. 8'000.– ausbezahlt wurden (Urk. 297). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwäl- tin X1._____) im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über 2/3 der Kosten ist vorzube- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022) eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Vorwurf betreffend E-Mail vom 11. März 2022).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die erstandene Haft vollständig abgegolten ist.

5. Die Busse ist zu bezahlen, wobei festgestellt wird, dass diese durch die er- standene Haft als geleistet gilt.

- 32 -

6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 4. Oktober 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Ok- tober 2021 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr ver- längert.

8. Für den Beschuldigten wird keine Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'326.25 amtliche Verteidigung (RA X2._____) amtliche Verteidigung (RAin X1._____); inkl. MwSt und Fr. 27'025.– Barauslagen (Fr. 8'000.– bereits ausbezahlt).

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger (versandt) 

- 33 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Be- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, betr. Unt. Nr.  C-6/2021/10030036

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw S. Zuber