Sachverhalt
4.1. Vollendete Geldwäscherei (Anklageziffer 1.2.) 4.1.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zur Erstellung von Anklageziffer 1.2. unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sorgfältige und zutreffende Ausführungen gemacht, die vollumfänglich übernommen werden können (Urk. 70 S.15-26 E. II.2.5.-2.8.). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei 4.1.2.1. Die Anklage geht in Bezug auf die Vortat davon aus, die dem Beschuldigten und L._____ überwiesenen Geldbeträge stammten grossmehrheitlich aus Liebes-
- 12 - betrügen (Romance Scam) und teilweise anderen Betrugsstraftaten (Urk. 41 S. 2 f.), womit sie von Betrugsvortaten im Sinne von Art. 146 StGB ausgeht. Den Aussagen der Privatkläger bzw. der Geschädigten kann entnommen werden, dass sie alle von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert wurden und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andauernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Le- bensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestellten Geldforderungen zu beglei- chen. Aufgrund der aktenkundigen Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern bediente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können - mit Ausnahme von Dossier 2 betreffend O._____, wo von einem Vorschussbetrug auszugehen ist - alle Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 15 f. E. II.2.5.1.-2.5.4., unter Hin- weis auf die Akten). 4.1.2.2. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 7) ist weiter davon auszugehen, dass klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten - namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB - hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt, wobei weder bekannt sein muss, um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft genau handelt, noch was die genaueren Umstände der Vortat sind (vgl. in diesem Sinne und unter Hinweis auf die Recht- sprechung bereits Urk. 70 S. 16 E. II.2.5.5. sowie auch vorne unter E. I.3.2.). 4.1.2.3. Die Vorinstanz hat schliesslich - vollständigkeitshalber - sorgfältig und zutreffend dargelegt, weshalb sowohl hinsichtlich der als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch hinsichtlich der Vortat des Vorschussbetrugs gemäss
- 13 - Dossier 2 von Arglist auszugehen ist (a.a.O., S. 17 f. E. II.2.5.6), auch das kann im Einzelnen übernommen werden. 4.1.2.4. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem Ge- sagten auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden kann und der eingeklagte Sachverhalt diesbezüglich zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 4.1.3. Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf 4.1.3.1. Alle eingeklagten Überweisungen und Abhebungen sind durch die akten- kundigen Kontoauszüge des Beschuldigten und jene von L._____ belegt. Wie be- reits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich auch geständig, die ihm über- wiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüber- wiesen zu haben. Die eingeklagten Überweisungen auf seine Konti wurden ihm vorgehalten, wobei er jeweils ausführte, die Geschädigten nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm die Geldbeträge überwiesen worden seien. Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattgefunden. Auf die Zahlung von O._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei. Auf die Über- weisungen von P._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter bzw. die Privatklägerin 2 ausführte, erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können. Auf die Überweisung von N._____ angesprochen erwiderte er ebenso, er kenne diese Person nicht (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 E. II.2.6.1.-2.6.3., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.3.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem erneuten Vorbringen der Verteidi- gung kann weiter davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschul- digten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Über- gabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidigung er- wähnten Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ bzw. die darauffol- genden Bargeldbezüge erinnern konnte, steht dem nicht entgegen und erscheint vielmehr nachvollziehbarerweise dem Umstand geschuldet, dass zwischen den
- 14 - eingeklagten Transaktionen und seiner Befragung geraume Zeit verging. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, eine Drittperson hätte von seinem Konto Bezüge getätigt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 f. E. 2.6.4., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.3.3. Auf den Einwand der Verteidigung hin, wonach die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überwei- sungen von N._____, O._____ und P._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar sei (Urk. 53 Rz 7 ff.), hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Be- schuldigte konsequent angab, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ bekanntgegeben und alle eingegangenen Gelder dem Mit- beschuldigten E._____ oder von Q._____ organsierten Geldabholern übergeben zu haben. Demzufolge ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für die recht- liche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ aus Betrugsdelikten der unbekannten Täterschaft (welche die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ erhalten haben) stammen. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von L._____ hat der Beschuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklä- gerin 7 zusammen mit L._____ das Geld in M._____ abgehoben zu haben (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 20 E. II.2.6.5. f., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.4. Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf 4.1.4.1. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten sowie die ihn (belastenden) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ soweit relevant wie- dergegeben (Urk. 70 S. 21-23 E. II.2.7.1. f.), darauf kann zunächst verwiesen wer- den. 4.1.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Tat- vorwurf zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 23-25 E. II.2.7.3., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit ihr festzuhalten, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kein
- 15 - klares Bild ergeben, seine Ausführungen jedoch eindeutig den Anschein erwecken, als ob auch er nicht wirklich glaubte, dass die inkriminierten Gelder aus dem Auto- handel stammten, sondern mindestens daran zweifelte. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angab, bereits vor der Meldung der Migros Bank ein komisches Gefühl gehabt zu haben, da es sich immer um unterschiedliche Absender der Zahlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 7). Dieses komische Gefühl sei mit dem Hinweis der Bank dann bestätigt worden (Urk. 3/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht ansatzweise darzulegen, weshalb er mit Blick auf die völlig ungewöhn- liche Art der Zahlungsabwicklung bei angeblichen Autokäufen nicht argwöhnisch geworden sei (Urk. 84 S. 5 f.). Zudem wird der Beschuldigte diesbezüglich glaub- haft vom Mitbeschuldigten E._____ belastet: Dieser führte mehrmals aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass das Geld, das auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, er solle die Autogeschichte bringen, wenn es Pro- bleme gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 13) erweisen sich die Aussagen von E._____ als glaubhaft, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht derart belasten sollte. Sodann spricht die hohe Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass er damit rechnen musste, dass seine Tätig- keiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus legalem Auto- handel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Dies gilt auch, soweit die Ver- teidigung im Berufungsverfahren einwendete (Urk. 86 S. 14), der Beschuldigte habe keine Kenntnisse im Autohandel, zumal Handelskenntnisse nicht erforderlich sind um zu erkennen, dass die Höhe der Entschädigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte erbrachten Leistungen stand. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände mindestens davon ausgehen musste, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Die Herkunft der Gelder schien ihm gleichgültig gewesen zu sein, was auch die Aussage des Beschuldigten indiziert, wonach er sich trotz des unguten Gefühls nicht weiter betreffend den Grund der Zahlungen erkundigt habe, weil er sich damals in einer finanziell schlechten Situation befunden habe und es
- 16 - ihm "einfach ums Geld" gegangen sei" (Urk. 3/4 S. 6). Mit anderen Worten fand er sich mit der verbrecherischen Herkunft der Gelder schlicht ab und hielt eine solche zumindest für möglich. 4.1.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. - mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und B._____ - zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. Versuchte Geldwäscherei (Anklageziffer 1.3.) Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer 1.3. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 4.3. Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Anklageziffer 1.4.) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, aus den aus Delikten stammenden Überweisungen auf seine Konten und jenen von L._____ einen Umsatz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen jeweils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Be- gleichung seiner Schulden (Urk. 41 S. 14). Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben, wobei er angab, es sei ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freundin sei schwanger gewesen, er es mithin wegen des Geldes gemacht habe. Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem
- 17 - Beschuldigten Überweisungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von Fr. 14'778.– auf das Konto von L._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und B._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Er erzielte somit Einkünfte von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28 (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 26 f. E. II.4.2., unter Hinweis auf die Akten). Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem nicht näher bekannten "Q._____" zusammengeschlossen (Urk. 41 S. 14 f.). Ob Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 70 S. 28 f. E. III.2.1 f.). Sie erwog richtig, dass der Beschuldigte, indem er die auf seine Konten überwiesenen Delik- terlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten E._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, Hand- lungen vornahm, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln und dass das Vortatenerfordernis ebenfalls erfüllt ist, da die Gelder aus einem Verbrechen - namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB - stammten, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 E. III.2.1.3). In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt führte sie aus, dass der Be- schuldigte wie erstellt zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten und deren Wiederauffindung und deren Rück-
- 18 - führung an die Geschädigten vereitelt würde, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 f. E. III.2.2.3). Damit ist der Grundtatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.2.5.1), diese können übernommen werden. Der Beschuldigte handelte anerkanntermassen um Einkünfte für den persönlichen Unterhalt und zur Schuldendeckung zu erzielen. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28). Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu be- jahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 31 E. III.2.5.2 f.). Die dem Beschul- digten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 30 E. III.2.4 bzw. vorne unter E. II.4.2.). 5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 70 S. 31 f. E. III.2.6.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158).
- 19 - 5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit anderen fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe vielmehr versucht, mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu erzielen, um seine Schulden decken zu können. Er habe Anweisungen entgegengenommen und ausgeführt. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbundenen und stabilen Team könne vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (Urk. 70 S. 31 E. III.2.6.2). 5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen (Urk. 85 S. 7), dass aufgrund Anzahl der Delikte wie auch die Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, belegt die Anzahl der Tathandlungen und die relativ intensive Kommunikation über eine beträchtliche Zeit einen genügend festen Verbund zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____. Im gemeinschaftlichen Tätig- werden manifestierte sich ferner der Wille des Beschuldigten A._____, mit einer anderen Person zusammen Geldwäschereihandlungen zu begehen. 5.6. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 70 S. 34 E. IV.3.4. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 5.7. Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Straf- zumessungsregeln gemacht (Urk. 70 S. 32 f. E. IV.1. f.), darauf kann - mit der vorne unter E. II.5.7. gemachten Ergänzung - verwiesen werden. 1.2. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich beim vom Beschuldigten ge- waschenen Deliktsgut in der Höhe von ca. Fr. 140'000.– bzw. ca. EUR 54'000.– um hohe Beträge handelte. Auch wenn sein Handeln im Gefüge der Beteiligten auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist, waren seine Handlungen für die un- bekannte Täterschaft doch von sehr wichtiger Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziel- len Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direkt-, sondern "nur" eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vor- tat und deren Schwere ist ihm nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egois- tischen Motiv leiten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt worden war. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 12 Monaten erscheint etwas zu tief, angemessen sind 14 Monate. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 70 S. 34 f. E. IV.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine neue Arbeitsstelle im Versicherungsvertrieb ange- treten zu haben. Er lebe weiterhin mit seiner Partnerin zusammen. Den Kontakt zur Tochter aus einer früheren Beziehung habe er während des Strafverfahrens redu- ziert und er bezahle einen reduzierten Unterhaltsbeitrag, damit er seine weiter be-
- 21 - stehenden Schulden abzahlen könne (Urk. 84 S. 1 f.). Aus der Kindheit und Jugend des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die vom Beschuldigten gegenüber seiner Therapeutin erwähnte psychische Belas- tungssituation (Urk. 87) ist nicht von einer Tragweite, als dass sie strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren weder eine vollziehbare Freiheitsstrafe noch eine Landes- verweisung oder andere besonders einschneidende Konsequenzen zu gewärtigen hatte. Deutlich straferhöhend ist zu würdigen, dass der Beschuldigte zwischen 2013 und 2018 bereits vier Vorstrafen erwirkte (Urk. 72), auch wenn diese nicht einschlägig sind und er bislang nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis im äusseren Sachverhalt aus. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 35 E. IV.4.5.) halten sich Vorstrafen und Geständnis indes nicht ganz die Waage, die Vorstrafen sind etwas schwerer zu gewichten. Das führt zu einer weitere Straferhöhung um zwei Monate für die Täterkomponente. 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Drei Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 70 S. 36 E. IV.6.).
2. Vollzug und Widerruf Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des zur Diskussion stehenden Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom
31. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 36- 38 E. V.), die zu übernehmen sind. Dagegen opponiert auch die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 75 S. 2 und Urk. 85 S. 15).
- 22 - IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 70 S. 38-40 E. VI.1.-5.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehlverhalten des Beschuldigten als auch einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle und bestritt zudem die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, dies alles allerding nur pauschal (Urk. 53 Rz 58 ff.). Dem kann mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Diese hat auch zu den Scha- densbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zutreffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuld- spruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 70 S. 40-43 E. VI.6.). V.Beschlagnahmte Güter und Einziehung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Herausgabe der beschlag- nahmten Mobiltelefone Samsung S8 (Asservat-Nr. A014'387'214) sowie Samsung Galaxy A40 (Asservat-Nr. A014'387'225). Wie die Verteidigung zu Recht argumen- tiert, erweist sich die Einziehung als unverhältnismässig, zumal keine Hinweise vor- liegen, wonach der Beschuldigte die Mobiltelefone künftig deliktisch verwenden würde, weshalb auf eine Einziehung zu verzichten ist (vgl. Urteil 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.). Die Mobiltelefone sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.
- 23 -
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Straf- zumessungsregeln gemacht (Urk. 70 S. 32 f. E. IV.1. f.), darauf kann - mit der vorne unter E. II.5.7. gemachten Ergänzung - verwiesen werden.
E. 1.2 Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich beim vom Beschuldigten ge- waschenen Deliktsgut in der Höhe von ca. Fr. 140'000.– bzw. ca. EUR 54'000.– um hohe Beträge handelte. Auch wenn sein Handeln im Gefüge der Beteiligten auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist, waren seine Handlungen für die un- bekannte Täterschaft doch von sehr wichtiger Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziel- len Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direkt-, sondern "nur" eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vor- tat und deren Schwere ist ihm nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egois- tischen Motiv leiten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt worden war. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 12 Monaten erscheint etwas zu tief, angemessen sind 14 Monate.
E. 1.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 70 S. 34 f. E. IV.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine neue Arbeitsstelle im Versicherungsvertrieb ange- treten zu haben. Er lebe weiterhin mit seiner Partnerin zusammen. Den Kontakt zur Tochter aus einer früheren Beziehung habe er während des Strafverfahrens redu- ziert und er bezahle einen reduzierten Unterhaltsbeitrag, damit er seine weiter be-
- 21 - stehenden Schulden abzahlen könne (Urk. 84 S. 1 f.). Aus der Kindheit und Jugend des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die vom Beschuldigten gegenüber seiner Therapeutin erwähnte psychische Belas- tungssituation (Urk. 87) ist nicht von einer Tragweite, als dass sie strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren weder eine vollziehbare Freiheitsstrafe noch eine Landes- verweisung oder andere besonders einschneidende Konsequenzen zu gewärtigen hatte. Deutlich straferhöhend ist zu würdigen, dass der Beschuldigte zwischen 2013 und 2018 bereits vier Vorstrafen erwirkte (Urk. 72), auch wenn diese nicht einschlägig sind und er bislang nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis im äusseren Sachverhalt aus. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 35 E. IV.4.5.) halten sich Vorstrafen und Geständnis indes nicht ganz die Waage, die Vorstrafen sind etwas schwerer zu gewichten. Das führt zu einer weitere Straferhöhung um zwei Monate für die Täterkomponente.
E. 1.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Drei Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 70 S. 36 E. IV.6.).
2. Vollzug und Widerruf Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des zur Diskussion stehenden Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom
31. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 36- 38 E. V.), die zu übernehmen sind. Dagegen opponiert auch die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 75 S. 2 und Urk. 85 S. 15).
- 22 - IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 70 S. 38-40 E. VI.1.-5.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehlverhalten des Beschuldigten als auch einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle und bestritt zudem die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, dies alles allerding nur pauschal (Urk. 53 Rz 58 ff.). Dem kann mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Diese hat auch zu den Scha- densbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zutreffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuld- spruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 70 S. 40-43 E. VI.6.). V.Beschlagnahmte Güter und Einziehung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Herausgabe der beschlag- nahmten Mobiltelefone Samsung S8 (Asservat-Nr. A014'387'214) sowie Samsung Galaxy A40 (Asservat-Nr. A014'387'225). Wie die Verteidigung zu Recht argumen- tiert, erweist sich die Einziehung als unverhältnismässig, zumal keine Hinweise vor- liegen, wonach der Beschuldigte die Mobiltelefone künftig deliktisch verwenden würde, weshalb auf eine Einziehung zu verzichten ist (vgl. Urteil 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.). Die Mobiltelefone sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.
- 23 -
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung erschienen heute der Beschuldigte und seine Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. J._____, der im Verfahren SB230189 Beschuldigte F._____ mit seinen Verteidigern Rechtsan- walt MLaw Y._____ und Rechtsanwalt Dr. Z._____ sowie Rechtsanwalt Dr. K._____ als amtlicher Verteidiger des dispensierten im Verfahren SB230192 Be- schuldigten E._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldigten F._____ und A._____ – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung Nach Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.).
- 8 - Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 71 S. 5) richtet sich seine Berufung gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion inklusive deren Vollzug (Disp.-Ziff. 3 und 4), die Beschlagnahmungen (Disp.-Ziff. 6), die Zusprechung von Zivilforderungen (Disp.-Ziff. 8–10 und 12) sowie die Kostenfolgen (Disp.-Ziff. 16–18). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich wie bereits erwähnt auf den Teilfreispruch bezüglich bandenmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (sub Disp.-Ziff. 2) und die Bemessung der Strafe (Disp.- Ziff. 3; Urk. 75). Mit dem Schuldspruch in enger Konnexität steht der Entscheid über den Nicht- widerruf des bedingten Aufschubs der Vorstrafe und die Verlängerung der dies- bezüglichen Probezeit. Dieser Punkt ist daher mit in die Überprüfung einzu- beziehen (vgl. statt Weiterer BGE 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Somit sind im Berufungsverfahren einzig der unangefochtene Teilfreispruch in zwei Fällen, nämlich zu Lasten der Geschädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____; sub Disp.-Ziff. 2), der Entscheid über die Herausgabe von Unterlagen etc. (Disp.-Ziff. 7), das Abweisen des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Vollendete Geldwäscherei (Anklageziffer 1.2.)
E. 4.1.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zur Erstellung von Anklageziffer 1.2. unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sorgfältige und zutreffende Ausführungen gemacht, die vollumfänglich übernommen werden können (Urk. 70 S.15-26 E. II.2.5.-2.8.). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.
E. 4.1.2 Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei
E. 4.1.2.1 Die Anklage geht in Bezug auf die Vortat davon aus, die dem Beschuldigten und L._____ überwiesenen Geldbeträge stammten grossmehrheitlich aus Liebes-
- 12 - betrügen (Romance Scam) und teilweise anderen Betrugsstraftaten (Urk. 41 S. 2 f.), womit sie von Betrugsvortaten im Sinne von Art. 146 StGB ausgeht. Den Aussagen der Privatkläger bzw. der Geschädigten kann entnommen werden, dass sie alle von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert wurden und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andauernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Le- bensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestellten Geldforderungen zu beglei- chen. Aufgrund der aktenkundigen Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern bediente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können - mit Ausnahme von Dossier 2 betreffend O._____, wo von einem Vorschussbetrug auszugehen ist - alle Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 15 f. E. II.2.5.1.-2.5.4., unter Hin- weis auf die Akten).
E. 4.1.2.2 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 7) ist weiter davon auszugehen, dass klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten - namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB - hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt, wobei weder bekannt sein muss, um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft genau handelt, noch was die genaueren Umstände der Vortat sind (vgl. in diesem Sinne und unter Hinweis auf die Recht- sprechung bereits Urk. 70 S. 16 E. II.2.5.5. sowie auch vorne unter E. I.3.2.).
E. 4.1.2.3 Die Vorinstanz hat schliesslich - vollständigkeitshalber - sorgfältig und zutreffend dargelegt, weshalb sowohl hinsichtlich der als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch hinsichtlich der Vortat des Vorschussbetrugs gemäss
- 13 - Dossier 2 von Arglist auszugehen ist (a.a.O., S. 17 f. E. II.2.5.6), auch das kann im Einzelnen übernommen werden.
E. 4.1.2.4 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem Ge- sagten auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden kann und der eingeklagte Sachverhalt diesbezüglich zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.
E. 4.1.3 Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf
E. 4.1.3.1 Alle eingeklagten Überweisungen und Abhebungen sind durch die akten- kundigen Kontoauszüge des Beschuldigten und jene von L._____ belegt. Wie be- reits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich auch geständig, die ihm über- wiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüber- wiesen zu haben. Die eingeklagten Überweisungen auf seine Konti wurden ihm vorgehalten, wobei er jeweils ausführte, die Geschädigten nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm die Geldbeträge überwiesen worden seien. Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattgefunden. Auf die Zahlung von O._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei. Auf die Über- weisungen von P._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter bzw. die Privatklägerin 2 ausführte, erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können. Auf die Überweisung von N._____ angesprochen erwiderte er ebenso, er kenne diese Person nicht (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 E. II.2.6.1.-2.6.3., unter Hinweis auf die Akten).
E. 4.1.3.2 Mit der Vorinstanz und entgegen dem erneuten Vorbringen der Verteidi- gung kann weiter davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschul- digten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Über- gabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidigung er- wähnten Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ bzw. die darauffol- genden Bargeldbezüge erinnern konnte, steht dem nicht entgegen und erscheint vielmehr nachvollziehbarerweise dem Umstand geschuldet, dass zwischen den
- 14 - eingeklagten Transaktionen und seiner Befragung geraume Zeit verging. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, eine Drittperson hätte von seinem Konto Bezüge getätigt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 f. E. 2.6.4., unter Hinweis auf die Akten).
E. 4.1.3.3 Auf den Einwand der Verteidigung hin, wonach die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überwei- sungen von N._____, O._____ und P._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar sei (Urk. 53 Rz 7 ff.), hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Be- schuldigte konsequent angab, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ bekanntgegeben und alle eingegangenen Gelder dem Mit- beschuldigten E._____ oder von Q._____ organsierten Geldabholern übergeben zu haben. Demzufolge ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für die recht- liche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ aus Betrugsdelikten der unbekannten Täterschaft (welche die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ erhalten haben) stammen. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von L._____ hat der Beschuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklä- gerin 7 zusammen mit L._____ das Geld in M._____ abgehoben zu haben (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 20 E. II.2.6.5. f., unter Hinweis auf die Akten).
E. 4.1.4 Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf
E. 4.1.4.1 Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten sowie die ihn (belastenden) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ soweit relevant wie- dergegeben (Urk. 70 S. 21-23 E. II.2.7.1. f.), darauf kann zunächst verwiesen wer- den.
E. 4.1.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Tat- vorwurf zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 23-25 E. II.2.7.3., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit ihr festzuhalten, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kein
- 15 - klares Bild ergeben, seine Ausführungen jedoch eindeutig den Anschein erwecken, als ob auch er nicht wirklich glaubte, dass die inkriminierten Gelder aus dem Auto- handel stammten, sondern mindestens daran zweifelte. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angab, bereits vor der Meldung der Migros Bank ein komisches Gefühl gehabt zu haben, da es sich immer um unterschiedliche Absender der Zahlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 7). Dieses komische Gefühl sei mit dem Hinweis der Bank dann bestätigt worden (Urk. 3/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht ansatzweise darzulegen, weshalb er mit Blick auf die völlig ungewöhn- liche Art der Zahlungsabwicklung bei angeblichen Autokäufen nicht argwöhnisch geworden sei (Urk. 84 S. 5 f.). Zudem wird der Beschuldigte diesbezüglich glaub- haft vom Mitbeschuldigten E._____ belastet: Dieser führte mehrmals aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass das Geld, das auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, er solle die Autogeschichte bringen, wenn es Pro- bleme gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 13) erweisen sich die Aussagen von E._____ als glaubhaft, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht derart belasten sollte. Sodann spricht die hohe Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass er damit rechnen musste, dass seine Tätig- keiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus legalem Auto- handel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Dies gilt auch, soweit die Ver- teidigung im Berufungsverfahren einwendete (Urk. 86 S. 14), der Beschuldigte habe keine Kenntnisse im Autohandel, zumal Handelskenntnisse nicht erforderlich sind um zu erkennen, dass die Höhe der Entschädigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte erbrachten Leistungen stand. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände mindestens davon ausgehen musste, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Die Herkunft der Gelder schien ihm gleichgültig gewesen zu sein, was auch die Aussage des Beschuldigten indiziert, wonach er sich trotz des unguten Gefühls nicht weiter betreffend den Grund der Zahlungen erkundigt habe, weil er sich damals in einer finanziell schlechten Situation befunden habe und es
- 16 - ihm "einfach ums Geld" gegangen sei" (Urk. 3/4 S. 6). Mit anderen Worten fand er sich mit der verbrecherischen Herkunft der Gelder schlicht ab und hielt eine solche zumindest für möglich.
E. 4.1.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. - mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und B._____ - zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist.
E. 4.2 Versuchte Geldwäscherei (Anklageziffer 1.3.) Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer
E. 4.3 Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Anklageziffer 1.4.) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, aus den aus Delikten stammenden Überweisungen auf seine Konten und jenen von L._____ einen Umsatz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen jeweils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Be- gleichung seiner Schulden (Urk. 41 S. 14). Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben, wobei er angab, es sei ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freundin sei schwanger gewesen, er es mithin wegen des Geldes gemacht habe. Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem
- 17 - Beschuldigten Überweisungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von Fr. 14'778.– auf das Konto von L._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und B._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Er erzielte somit Einkünfte von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28 (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 26 f. E. II.4.2., unter Hinweis auf die Akten). Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem nicht näher bekannten "Q._____" zusammengeschlossen (Urk. 41 S. 14 f.). Ob Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 70 S. 28 f. E. III.2.1 f.). Sie erwog richtig, dass der Beschuldigte, indem er die auf seine Konten überwiesenen Delik- terlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten E._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, Hand- lungen vornahm, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln und dass das Vortatenerfordernis ebenfalls erfüllt ist, da die Gelder aus einem Verbrechen - namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB - stammten, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 E. III.2.1.3). In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt führte sie aus, dass der Be- schuldigte wie erstellt zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten und deren Wiederauffindung und deren Rück-
- 18 - führung an die Geschädigten vereitelt würde, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 f. E. III.2.2.3). Damit ist der Grundtatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.2.5.1), diese können übernommen werden. Der Beschuldigte handelte anerkanntermassen um Einkünfte für den persönlichen Unterhalt und zur Schuldendeckung zu erzielen. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28). Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu be- jahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 31 E. III.2.5.2 f.). Die dem Beschul- digten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 30 E. III.2.4 bzw. vorne unter E. II.4.2.).
E. 5.3 Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 70 S. 31 f. E. III.2.6.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158).
- 19 -
E. 5.4 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit anderen fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe vielmehr versucht, mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu erzielen, um seine Schulden decken zu können. Er habe Anweisungen entgegengenommen und ausgeführt. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbundenen und stabilen Team könne vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (Urk. 70 S. 31 E. III.2.6.2).
E. 5.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen (Urk. 85 S. 7), dass aufgrund Anzahl der Delikte wie auch die Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, belegt die Anzahl der Tathandlungen und die relativ intensive Kommunikation über eine beträchtliche Zeit einen genügend festen Verbund zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____. Im gemeinschaftlichen Tätig- werden manifestierte sich ferner der Wille des Beschuldigten A._____, mit einer anderen Person zusammen Geldwäschereihandlungen zu begehen.
E. 5.6 Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 70 S. 34 E. IV.3.4. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB).
E. 5.7 Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung
Dispositiv
- […]
- Vom Vorwurf […] der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Kontounterlagen UBS IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'236); Debitkarte "VIABUY", 2 (Asservaten Nr. A014'387'270); Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); - 24 - Bankkontounterlagen IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'305). 8.-10. […]
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abge- wiesen.
- […]
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (D._____) wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (G._____) wird abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abgewiesen.
- […]
- […]
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]»
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. - 25 -
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, P.3 (Asservaten Nr. A014'387'269); Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) Schadener- satz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) Schadener- satz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (H._____) Schadener- satz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidari- scher Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (I._____) Schadener- satz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16-18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 26 - Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'947.15 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerinnen 1 - 7 (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 5; die amtliche Verteidigung betr. Dispositivziffer 5 die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543. - 27 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230191-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend schwere Geldwäscherei und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (DG210185)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2021 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 47 ff.) «Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB und der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird ver- zichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, P.3 (Asservaten Nr. A014'387'269); Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und
- 3 - nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen: Kontounterlagen UBS IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'236); Debitkarte "VIABUY", 2 (Asservaten Nr. A014'387'270); Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); Bankkontounterlagen IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'305).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) Schadenersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (H._____) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu bezahlen.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (I._____) Schadenersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (D._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (G._____) wird abgewiesen.
15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abgewiesen.
- 4 -
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 1'361.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 36'895.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X._____ Fr. 70.00 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 71 S. 4; Urk. 86 S. 3 f.): «1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2022, Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 12, 16–18, aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden.
2. Es sei A._____ vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB freizusprechen.
3. Es seien die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände auf die Werkseinstellungen zurückzusetzen und anschlies- send A._____ herauszugeben:
a. Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklu- sive SIM-Karte (Asservaten Nr. A014'387'269)
b. Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
- 5 -
4. Es seien die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1, 2, 3 und 7 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlit- tene Haft zuzusprechen.
6. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.»
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 75; Urk. 85 S. 2): « Die Ziffern 2 (bez. Teilfreispruch von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei anklagegemäss auch der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. » Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Nachdem es gemäss polizeilichen Erkenntnissen im Verlauf der Jahre 2018 und 2019 zu einer signifikanten Zunahme des Phänomens «Romance Scam» (Liebesbetrug im Internet) gekommen war, steigerte die Kantonspolizei Zürich im Herbst 2019 ihre diesbezüglichen Ermittlungen gegen international agierende Tätergruppierungen (Aktion «Devoly», Urk. 1/1). Als Romance Scam (oder auch: Love Scam) wird eine Form des Internetbetrugs bezeichnet, bei der gefälschte Profile in Singlebörsen und auf Sozialen Medien dazu benutzt werden, den Opfern Verliebtheit vorzugaukeln mit dem Ziel, eine finanzielle Zuwendung zu erschleichen (vgl. Urk. 1.2/8 oder auch JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, recht 2023 S. 167 ff.). Der Beschuldigte, A._____, geriet
- 6 - im Rahmen dieser umfangreichen Ermittlungen im Zuge einer verdeckten Fahndung in Verdacht, als Übermittler (sog. Money Mule) von deliktisch erlangtem Geld an die unbekannte Täterschaft im Hintergrund fungiert zu haben (Urk. 1/8 S. 4). Im Vordergrund stand der Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) im Zusammenhang mit betrügerischen Vortaten im Sinne von Art. 146 StGB. Als Mitbeteiligte ebenfalls in Verdacht gerieten u.a. F._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230189) und E._____ (Beschuldigter im Verfahren SB230192). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 26. Oktober 2021 Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 53). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2022 der schweren, gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig. Vom weitergehenden Vorwurf der Geldwäscherei als Mitglied einer Bande (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) und der Geldwäscherei zu Lasten zweier Geschädigter wurde er freigesprochen. Im Rahmen der Sanktionierung fällte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 3 Tage bereits durch Haft erstanden seien) und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus, beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren. Vom Widerruf des bedingten Aufschubs einer Vorstrafe sah die Vorinstanz ab, verlängerte dies- bezüglich aber die Probezeit um ein Jahr. Bezüglich der diversen beschlagnahmten Gegenstände fällte sie einen differenzierten Entscheid, ebenso über die geltend gemachten Zivilansprüche. Im Detail lassen sich diese und die übrigen Entschei- dungen der Vorinstanz dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv ent- nehmen (Urk. 70 S. 47 ff.). 1.3. Gegen das am 7. Dezember 2022 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 29 bzw. 23 ff., Urk. 58) meldete die Verteidigung am
16. Dezember 2022 und damit fristgerecht Berufung an (Urk. 60). Am 16. März 2023 wurde das schriftlich begründete Urteil (Urk. 66 = Urk. 70) an die Parteien und an weitere berechtigte Stellen versandt, welche es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 69/1 ff.). Die Berufungserklärung der Verteidigung erfolgte am 24. März 2023 und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2023 wurde je eine Kopie der Beru-
- 7 - fungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungs- blatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 13. April 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft fristwahrend An- schlussberufung, und zwar beschränkt auf den Teilfreispruch wegen banden- mässiger Geldwäscherei und die Bemessung der Strafe (Urk. 75). Seitens der Privatkläger wurden innert Frist keine Anschlussberufungen erhoben und keine An- träge gestellt; sie liessen sich auch sonst nicht vernehmen. 1.4. Am 22. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2024 vorgeladen, wobei angekündigt wurde, dass an der Sitzung auch gerade in den Strafsachen betreffend F._____ (Verfahren SB230189) sowie E._____ (Verfahren SB230192) verhandelt werde (Urk. 76). In der Folge musste am 28. März 2024 die Ladung abgenommen werden (Urk. 78) und wurde neu auf den 21. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 81). Unterm 3. April 2024 reichte die Verteidigung diverse Unter- lagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ins Recht (Urk. 79 f.). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen heute der Beschuldigte und seine Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. J._____, der im Verfahren SB230189 Beschuldigte F._____ mit seinen Verteidigern Rechtsan- walt MLaw Y._____ und Rechtsanwalt Dr. Z._____ sowie Rechtsanwalt Dr. K._____ als amtlicher Verteidiger des dispensierten im Verfahren SB230192 Be- schuldigten E._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln und – abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldigten F._____ und A._____ – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung Nach Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.).
- 8 - Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 71 S. 5) richtet sich seine Berufung gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Sanktion inklusive deren Vollzug (Disp.-Ziff. 3 und 4), die Beschlagnahmungen (Disp.-Ziff. 6), die Zusprechung von Zivilforderungen (Disp.-Ziff. 8–10 und 12) sowie die Kostenfolgen (Disp.-Ziff. 16–18). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich wie bereits erwähnt auf den Teilfreispruch bezüglich bandenmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (sub Disp.-Ziff. 2) und die Bemessung der Strafe (Disp.- Ziff. 3; Urk. 75). Mit dem Schuldspruch in enger Konnexität steht der Entscheid über den Nicht- widerruf des bedingten Aufschubs der Vorstrafe und die Verlängerung der dies- bezüglichen Probezeit. Dieser Punkt ist daher mit in die Überprüfung einzu- beziehen (vgl. statt Weiterer BGE 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Somit sind im Berufungsverfahren einzig der unangefochtene Teilfreispruch in zwei Fällen, nämlich zu Lasten der Geschädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____; sub Disp.-Ziff. 2), der Entscheid über die Herausgabe von Unterlagen etc. (Disp.-Ziff. 7), das Abweisen des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 4 (Disp.-Ziff. 11) und der Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 (Disp.-Ziff. 13 bis 15) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die
- 9 - Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Moti- vationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hat die Vorin- stanz auf entsprechende Rüge der Verteidigung hin (Urk. 53 Rz 3 ff.) richtig festge- stellt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 70 S. 9-11 E. I.6.), darauf kann mit Blick auf das im Berufungsverfahren wiederholte Vorbringen (Urk. 86 S. 5 f.) verwiesen werden. Im Sinne einer Hervorhebung ist mit der Vor- instanz nochmals festzuhalten, dass in der Anklageschrift sowohl die Vereitelungs- handlungen des Beschuldigten (Abhebung von Geldbeträgen und Übergabe bzw. Weiterüberweisung der Gelder) als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Wissen, dass Vermögenswerte aus schwerer Straftat stammen) klar umschrieben und zudem sämtliche inkriminierten Transaktionen (einschliesslich Daten, Über- weiser, Empfänger, Summe und Währung) aufgeführt werden. Dabei dient die tabellarische Darstellung der Geldwäschereihandlungen in erster Linie der Über- sichtlichkeit, umfasst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt doch rund 30 Überweisungen auf seine Konten und weit mehr darauffolgende Geldabhebun- gen. Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm konkret vorgeworfen wird. Weiter genügt die Anklage auch in Bezug auf die umschriebene Vortat der Geldwäscherei den gesetzlichen Anforderungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es ge- nügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen.
- 10 - Folglich ist kein strikter Einzeltatnachweis erforderlich. Zulässig ist, aus dem Vor- liegen objektiver Anhaltspunkte, welche eine verbrecherische Vortat indizieren, auf eine Vortat i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu schliessen (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Daraus folgt, dass auch die Anforderungen an die Umschreibung der Vortat in der Anklageschrift weit geringer sind als bei einer Haupttat, muss doch der Täter die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm vorgeworfen wird, dass die auf sein Konto überwiesenen und von ihm abgehobenen Geldbeträge aus Betrugsdelikten - namentlich hauptsächlich aus Romance Scams - stammten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 10 f. E. I.6.3. f.). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 41 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage Der Beschuldigte ist in Bezug auf Vorwurf der Geldwäscherei in tatsächlicher Hin- sicht im Sinne der Anklageschrift teilweise geständig. So anerkannte er insbeson- dere, dem Mitbeschuldigten E._____ seine Kontoangaben geschickt bzw. sein Konto zur Verfügung gestellt zu haben und das auf seinem Konto eingegangene Geld dem Mitbeschuldigten E._____ oder weiteren Geldabholern übergeben bzw. per E-Banking überwiesen zu haben. Ausserdem zeigte er sich geständig, die Kon- toangaben von L._____ weitergeleitet und dem Mitbeschuldigten E._____ deren Konto zu Verfügung gestellt zu haben. Betreffend eine Zahlung an L._____ in der Höhe von Fr. 14'778.– räumte er ein, bei diesem Betrag zusammen mit L._____ eine Abhebung in M._____ getätigt zu haben. Demgegenüber bestritt der Beschul- digte gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte, die auf seine Bankkonten über- wiesen wurden, aus schweren Straftaten stammten und führte diesbezüglich aus, er habe gedacht, dass er dem Mitbeschuldigten E._____ beim Verkauf von Autos helfe (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 14 E. II.2.2.1. f., unter Hinweis auf die
- 11 - Akten). Die Verteidigung bestreitet sodann das Vorliegen einer tatbestandsmässi- gen und rechtswidrigen Vortat (Urk. 53 Rz 6) sowie das Vorliegen einer Geldwä- schereihandlung bzw. den Zusammenhang mit einer Vortat bei den Sachverhalts- abschnitten betreffend N._____, O._____, P._____ bzw. die Privatklägerin 2, B._____ und die Privatklägerin 4 (Urk. 53 Rz 8 ff.). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der Gelwäscherei zu Lasten der Ge- schädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____) rechtskräftig freigespro- chen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), darauf braucht nicht mehr eingegangen zu wer- den. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob sich der objektive Tatbestand in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen zu Lasten von N._____, O._____, und P._____ bzw. der Privatklägerin 2, der dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tatbestand sowie das Vorhandensein einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB erstellen lässt.
3. Allgemeine Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel Die Vorinstanz hat die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zutreffend dargestellt und die relevanten Beweismittel aufgeführt (Urk. 70 S. 11 E. II.1. und S. 15 E. II.2.4.), darauf kann verwiesen werden.
4. Sachverhalt 4.1. Vollendete Geldwäscherei (Anklageziffer 1.2.) 4.1.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat zur Erstellung von Anklageziffer 1.2. unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung sorgfältige und zutreffende Ausführungen gemacht, die vollumfänglich übernommen werden können (Urk. 70 S.15-26 E. II.2.5.-2.8.). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.1.2. Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei 4.1.2.1. Die Anklage geht in Bezug auf die Vortat davon aus, die dem Beschuldigten und L._____ überwiesenen Geldbeträge stammten grossmehrheitlich aus Liebes-
- 12 - betrügen (Romance Scam) und teilweise anderen Betrugsstraftaten (Urk. 41 S. 2 f.), womit sie von Betrugsvortaten im Sinne von Art. 146 StGB ausgeht. Den Aussagen der Privatkläger bzw. der Geschädigten kann entnommen werden, dass sie alle von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert wurden und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andauernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Le- bensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage, waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestellten Geldforderungen zu beglei- chen. Aufgrund der aktenkundigen Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täter- schaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern bediente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können - mit Ausnahme von Dossier 2 betreffend O._____, wo von einem Vorschussbetrug auszugehen ist - alle Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 15 f. E. II.2.5.1.-2.5.4., unter Hin- weis auf die Akten). 4.1.2.2. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 86 S. 7) ist weiter davon auszugehen, dass klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten - namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB - hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt, wobei weder bekannt sein muss, um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft genau handelt, noch was die genaueren Umstände der Vortat sind (vgl. in diesem Sinne und unter Hinweis auf die Recht- sprechung bereits Urk. 70 S. 16 E. II.2.5.5. sowie auch vorne unter E. I.3.2.). 4.1.2.3. Die Vorinstanz hat schliesslich - vollständigkeitshalber - sorgfältig und zutreffend dargelegt, weshalb sowohl hinsichtlich der als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch hinsichtlich der Vortat des Vorschussbetrugs gemäss
- 13 - Dossier 2 von Arglist auszugehen ist (a.a.O., S. 17 f. E. II.2.5.6), auch das kann im Einzelnen übernommen werden. 4.1.2.4. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem Ge- sagten auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden kann und der eingeklagte Sachverhalt diesbezüglich zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 4.1.3. Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf 4.1.3.1. Alle eingeklagten Überweisungen und Abhebungen sind durch die akten- kundigen Kontoauszüge des Beschuldigten und jene von L._____ belegt. Wie be- reits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich auch geständig, die ihm über- wiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüber- wiesen zu haben. Die eingeklagten Überweisungen auf seine Konti wurden ihm vorgehalten, wobei er jeweils ausführte, die Geschädigten nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm die Geldbeträge überwiesen worden seien. Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattgefunden. Auf die Zahlung von O._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei. Auf die Über- weisungen von P._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter bzw. die Privatklägerin 2 ausführte, erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können. Auf die Überweisung von N._____ angesprochen erwiderte er ebenso, er kenne diese Person nicht (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 E. II.2.6.1.-2.6.3., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.3.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem erneuten Vorbringen der Verteidi- gung kann weiter davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschul- digten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Über- gabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidigung er- wähnten Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ bzw. die darauffol- genden Bargeldbezüge erinnern konnte, steht dem nicht entgegen und erscheint vielmehr nachvollziehbarerweise dem Umstand geschuldet, dass zwischen den
- 14 - eingeklagten Transaktionen und seiner Befragung geraume Zeit verging. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat der Beschuldigte nie geltend gemacht, eine Drittperson hätte von seinem Konto Bezüge getätigt (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 19 f. E. 2.6.4., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.3.3. Auf den Einwand der Verteidigung hin, wonach die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überwei- sungen von N._____, O._____ und P._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar sei (Urk. 53 Rz 7 ff.), hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Be- schuldigte konsequent angab, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ bekanntgegeben und alle eingegangenen Gelder dem Mit- beschuldigten E._____ oder von Q._____ organsierten Geldabholern übergeben zu haben. Demzufolge ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten für die recht- liche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von N._____, O._____ und P._____ aus Betrugsdelikten der unbekannten Täterschaft (welche die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten E._____ oder Q._____ erhalten haben) stammen. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von L._____ hat der Beschuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklä- gerin 7 zusammen mit L._____ das Geld in M._____ abgehoben zu haben (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 20 E. II.2.6.5. f., unter Hinweis auf die Akten). 4.1.4. Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf 4.1.4.1. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten sowie die ihn (belastenden) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ soweit relevant wie- dergegeben (Urk. 70 S. 21-23 E. II.2.7.1. f.), darauf kann zunächst verwiesen wer- den. 4.1.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zum subjektiven Tat- vorwurf zutreffend gewürdigt (Urk. 70 S. 23-25 E. II.2.7.3., unter Hinweis auf die Akten), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit ihr festzuhalten, dass die teils widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kein
- 15 - klares Bild ergeben, seine Ausführungen jedoch eindeutig den Anschein erwecken, als ob auch er nicht wirklich glaubte, dass die inkriminierten Gelder aus dem Auto- handel stammten, sondern mindestens daran zweifelte. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angab, bereits vor der Meldung der Migros Bank ein komisches Gefühl gehabt zu haben, da es sich immer um unterschiedliche Absender der Zahlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 7). Dieses komische Gefühl sei mit dem Hinweis der Bank dann bestätigt worden (Urk. 3/2 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht ansatzweise darzulegen, weshalb er mit Blick auf die völlig ungewöhn- liche Art der Zahlungsabwicklung bei angeblichen Autokäufen nicht argwöhnisch geworden sei (Urk. 84 S. 5 f.). Zudem wird der Beschuldigte diesbezüglich glaub- haft vom Mitbeschuldigten E._____ belastet: Dieser führte mehrmals aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass das Geld, das auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, er solle die Autogeschichte bringen, wenn es Pro- bleme gebe. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 13) erweisen sich die Aussagen von E._____ als glaubhaft, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht derart belasten sollte. Sodann spricht die hohe Entschädigung des Beschuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass er damit rechnen musste, dass seine Tätig- keiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus legalem Auto- handel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Dies gilt auch, soweit die Ver- teidigung im Berufungsverfahren einwendete (Urk. 86 S. 14), der Beschuldigte habe keine Kenntnisse im Autohandel, zumal Handelskenntnisse nicht erforderlich sind um zu erkennen, dass die Höhe der Entschädigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte erbrachten Leistungen stand. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund aller Umstände mindestens davon ausgehen musste, dass die ihm überwiesenen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Die Herkunft der Gelder schien ihm gleichgültig gewesen zu sein, was auch die Aussage des Beschuldigten indiziert, wonach er sich trotz des unguten Gefühls nicht weiter betreffend den Grund der Zahlungen erkundigt habe, weil er sich damals in einer finanziell schlechten Situation befunden habe und es
- 16 - ihm "einfach ums Geld" gegangen sei" (Urk. 3/4 S. 6). Mit anderen Worten fand er sich mit der verbrecherischen Herkunft der Gelder schlicht ab und hielt eine solche zumindest für möglich. 4.1.5. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. - mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und B._____ - zweifelsfrei und rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. Versuchte Geldwäscherei (Anklageziffer 1.3.) Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte der bandenmässigen und ge- werbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die ihm unter Anklageziffer 1.3. vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. dazu statt Weiterer BGE 123 IV 113 E. 2d), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 4.3. Gewerbs- und Bandenmässigkeit (Anklageziffer 1.4.) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, aus den aus Delikten stammenden Überweisungen auf seine Konten und jenen von L._____ einen Umsatz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen jeweils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Be- gleichung seiner Schulden (Urk. 41 S. 14). Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben, wobei er angab, es sei ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freundin sei schwanger gewesen, er es mithin wegen des Geldes gemacht habe. Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem
- 17 - Beschuldigten Überweisungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von Fr. 14'778.– auf das Konto von L._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und B._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Er erzielte somit Einkünfte von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28 (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 70 S. 26 f. E. II.4.2., unter Hinweis auf die Akten). Ob sein Handeln als gewerbsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu qualifizieren ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem nicht näher bekannten "Q._____" zusammengeschlossen (Urk. 41 S. 14 f.). Ob Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt, wird ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grund- lagen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 70 S. 28 f. E. III.2.1 f.). Sie erwog richtig, dass der Beschuldigte, indem er die auf seine Konten überwiesenen Delik- terlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten E._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, Hand- lungen vornahm, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln und dass das Vortatenerfordernis ebenfalls erfüllt ist, da die Gelder aus einem Verbrechen - namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB - stammten, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 E. III.2.1.3). In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt führte sie aus, dass der Be- schuldigte wie erstellt zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten und deren Wiederauffindung und deren Rück-
- 18 - führung an die Geschädigten vereitelt würde, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (a.a.O., S. 29 f. E. III.2.2.3). Damit ist der Grundtatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Ausführungen zum Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gemacht (Urk. 70 S. 30 f. E. III.2.5.1), diese können übernommen werden. Der Beschuldigte handelte anerkanntermassen um Einkünfte für den persönlichen Unterhalt und zur Schuldendeckung zu erzielen. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28). Entsprechend ist Gewerbsmässigkeit zu be- jahen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 31 E. III.2.5.2 f.). Die dem Beschul- digten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 30 E. III.2.4 bzw. vorne unter E. II.4.2.). 5.3. Zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 70 S. 31 f. E. III.2.6.1), die übernommen werden können. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bandenmässig- keit gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 135 IV 158).
- 19 - 5.4. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der bandenmässigen schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB mit der Begründung frei, in den Akten fehlten entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Personen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit anderen fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe vielmehr versucht, mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu erzielen, um seine Schulden decken zu können. Er habe Anweisungen entgegengenommen und ausgeführt. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbundenen und stabilen Team könne vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (Urk. 70 S. 31 E. III.2.6.2). 5.5. Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen (Urk. 85 S. 7), dass aufgrund Anzahl der Delikte wie auch die Dauer des zeitlichen Zusammenwirkens zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____ eine Bande im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, belegt die Anzahl der Tathandlungen und die relativ intensive Kommunikation über eine beträchtliche Zeit einen genügend festen Verbund zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____. Im gemeinschaftlichen Tätig- werden manifestierte sich ferner der Wille des Beschuldigten A._____, mit einer anderen Person zusammen Geldwäschereihandlungen zu begehen. 5.6. Schliesslich ist zu bemerken, dass gemäss dem mit Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 305bis Ziff. 2 StGB, der auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, mit einer Freiheitsstrafe nicht mehr - wie noch vor Vorinstanz (Urk. 70 S. 34 E. IV.3.4. f.) - zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall als das mildere und findet somit Anwendung (Art. 2 StGB). 5.7. Der Beschuldigte ist der schweren bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisZiff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Straf- zumessungsregeln gemacht (Urk. 70 S. 32 f. E. IV.1. f.), darauf kann - mit der vorne unter E. II.5.7. gemachten Ergänzung - verwiesen werden. 1.2. Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist zu sagen, dass es sich beim vom Beschuldigten ge- waschenen Deliktsgut in der Höhe von ca. Fr. 140'000.– bzw. ca. EUR 54'000.– um hohe Beträge handelte. Auch wenn sein Handeln im Gefüge der Beteiligten auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist, waren seine Handlungen für die un- bekannte Täterschaft doch von sehr wichtiger Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen, finanziel- len Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direkt-, sondern "nur" eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vor- tat und deren Schwere ist ihm nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egois- tischen Motiv leiten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt worden war. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 12 Monaten erscheint etwas zu tief, angemessen sind 14 Monate. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 70 S. 34 f. E. IV.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine neue Arbeitsstelle im Versicherungsvertrieb ange- treten zu haben. Er lebe weiterhin mit seiner Partnerin zusammen. Den Kontakt zur Tochter aus einer früheren Beziehung habe er während des Strafverfahrens redu- ziert und er bezahle einen reduzierten Unterhaltsbeitrag, damit er seine weiter be-
- 21 - stehenden Schulden abzahlen könne (Urk. 84 S. 1 f.). Aus der Kindheit und Jugend des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die vom Beschuldigten gegenüber seiner Therapeutin erwähnte psychische Belas- tungssituation (Urk. 87) ist nicht von einer Tragweite, als dass sie strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in diesem Verfahren weder eine vollziehbare Freiheitsstrafe noch eine Landes- verweisung oder andere besonders einschneidende Konsequenzen zu gewärtigen hatte. Deutlich straferhöhend ist zu würdigen, dass der Beschuldigte zwischen 2013 und 2018 bereits vier Vorstrafen erwirkte (Urk. 72), auch wenn diese nicht einschlägig sind und er bislang nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Leicht strafmindernd wirkt sich das Geständnis im äusseren Sachverhalt aus. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 35 E. IV.4.5.) halten sich Vorstrafen und Geständnis indes nicht ganz die Waage, die Vorstrafen sind etwas schwerer zu gewichten. Das führt zu einer weitere Straferhöhung um zwei Monate für die Täterkomponente. 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Drei Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 70 S. 36 E. IV.6.).
2. Vollzug und Widerruf Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des zur Diskussion stehenden Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom
31. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 36- 38 E. V.), die zu übernehmen sind. Dagegen opponiert auch die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 75 S. 2 und Urk. 85 S. 15).
- 22 - IV. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz gemacht (Urk. 70 S. 38-40 E. VI.1.-5.). darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehlverhalten des Beschuldigten als auch einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle und bestritt zudem die Höhe der geltend gemachten Ansprüche, dies alles allerding nur pauschal (Urk. 53 Rz 58 ff.). Dem kann mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Diese hat auch zu den Scha- densbegehren im Einzelnen gestützt auf die aktenkundigen Belege zutreffende Ausführungen gemacht, die ausgangsgemäss bzw. im Einklang mit dem Schuld- spruch ebenfalls zu bestätigen sind (Urk. 70 S. 40-43 E. VI.6.). V.Beschlagnahmte Güter und Einziehung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Herausgabe der beschlag- nahmten Mobiltelefone Samsung S8 (Asservat-Nr. A014'387'214) sowie Samsung Galaxy A40 (Asservat-Nr. A014'387'225). Wie die Verteidigung zu Recht argumen- tiert, erweist sich die Einziehung als unverhältnismässig, zumal keine Hinweise vor- liegen, wonach der Beschuldigte die Mobiltelefone künftig deliktisch verwenden würde, weshalb auf eine Einziehung zu verzichten ist (vgl. Urteil 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.). Die Mobiltelefone sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VI.Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.
- 23 -
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung bis auf einen Nebenpunkt (Absehen von einer Geldstrafe) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen im Schuldpunkt, dringt jedoch mit ihrem Antrag auf eine höhere Bestrafung durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf […] der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten B._____ und der Privatklägerin 4 (C._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. […]
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Kontounterlagen UBS IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'236); Debitkarte "VIABUY", 2 (Asservaten Nr. A014'387'270); Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292);
- 24 - Bankkontounterlagen IBAN CH1 (Asservaten Nr. A014'387'305). 8.-10. […]
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abge- wiesen.
12. […]
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (D._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (G._____) wird abgewiesen.
15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (C._____) wird abgewiesen.
16. […]
17. […]
18. […]
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]»
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- 25 -
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, P.3 (Asservaten Nr. A014'387'269); Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____) Schadener- satz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) Schadener- satz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (H._____) Schadener- satz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidari- scher Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (I._____) Schadener- satz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu bezahlen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16-18) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 26 - Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'947.15 amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerinnen 1 - 7 (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, MROS, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositivziffer 5; die amtliche Verteidigung betr. Dispositivziffer 5 die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543.
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14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.