Sachverhalt
1. Vorbemerkung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
- 11 - 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2. Vollendete Geldwäscherei 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe dem Mitbeschuldigten J._____ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, einige Tage oder Wo- chen vor dem 15. Juni 2018, als die erste, durch die unbekannte Tätergruppierung veranlasste deliktische Überweisung der durch Liebesbetrug Geschädigten R._____ auf seinem Bankkonto eingegangen sei, die Bankdaten seiner beiden Mig- ros Bank Konten gegeben und ihm für die unbekannte Tätergruppierung gegen Entschädigung seine Konten für den Transfer von Deliktserlösen zur Verfügung gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe er aufgrund der gesam- ten Umstände (unbekannte Herkunft des Geldes, keine näheren Angaben zu den wechselnden Geldabsendern, drängende und konspirative Anweisungen betref- fend Barabhebung und Übergabe des Geldes an verschiedene, ihm teilweise un- bekannte Personen, teilweise hohe Geldeingänge von den gleichen Personen, hohe Entschädigung) zumindest davon ausgehen müssen, dass die Vermögens- werte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus einer schweren Straftat stammten. Auf die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten und vom Mitbeschuldigten J._____ an den Mitbeschuldigten K._____ und weitere unbe- kannte Täter weitergeleitete Konten bei der Migros Bank seien zwischen dem
15. Juni 2018 und dem 10. Juli 2020 separat aufgeführte, grossmehrheitlich aus
- 12 - Liebesbetrügen (Romance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stam- mende deliktische Überweisungen von verschiedenen Geschädigten eingegangen. Der Beschuldigte habe die überwiesenen Geldbeträge in der Folge instruktionsge- mäss zeitnah an Bankomaten in S._____ und Zürich grösstenteils wieder abgeho- ben, die Gelder nach Abzug seiner Entschädigung meist gleichentags, oder spä- testens an einem der Folgetage entweder dem Mitbeschuldigten J._____ an des- sen Wohnadresse T._____-strasse …, S._____, an den U._____-platz in S._____, in V._____ und an nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten in S._____ über- bracht oder das Geld an einen vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____, wel- cher in Abwesenheit vom Mitbeschuldigten J._____ für diesen die Geldabholung und Weitergabe der Deliktserlöse organisiert habe, beauftragten Abholer am U._____-platz in S._____ oder nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten über- geben. Einen kleinen Teil der auf seinen Konten eingegangenen, deliktischen Ver- mögenswerte habe er sodann zeitnah auf Bankkonten von ihm unbekannten Per- sonen ins Ausland überwiesen. Nachdem die vorgenannten Migros Bank Konten des Beschuldigten Ende November 2019 bankintern kontrolliert worden seien, habe dieser dem Mitbeschuldigten J._____ am 18. Dezember 2019 und am 10. März 2020 die Bankdaten des UBS-Konto von AA._____ weitergeleitet, um den Transfer von Deliktserlösen zu ermöglichen. Die Bankdaten von AA._____ habe der Mitbeschuldigte J._____ am 13. Januar 2020 und am 21. März 2020 an den Mitbeschuldigten K._____ sowie am 27. Januar 2020, 29. Januar 2020 und am 2. Februar 2020 unbekannten Mittäter weitergegeben. Auf das Konto von AA._____ seien zwischen dem 18. Februar 2020 und dem 23. März 2020 von geschädigten Personen aus Romance Scam stammende, deliktische Überweisungen eingegan- gen, wobei der Beschuldigte gewusst oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Nach Eingang der Zahlungen habe der Beschuldigte gemeinsam mit AA._____ die überwiesenen Geldbeträge zeitnah an verschiedenen UBS-Bankomaten grössten- teils wieder abgehoben und den Deliktserlös nach Abzug der Entschädigung glei- chentags oder spätestens am Folgetag wiederum dem Mitbeschuldigten J._____ zum Weitertransfer an den Mitbeschuldigten K._____ und/oder weitere unbekannte
- 13 - Täter übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt bzw. habe dabei zu- mindest in Kauf genommen, dass durch die Überweisungen des Geldes ins Aus- land, das Abheben des Geldes von seinen Konten bzw. demjenigen von AA._____ und die anschliessende Weitergabe der Vermögenswerte an den Mitbeschuldigten J._____ und W._____ bzw. an die durch diese organisierten, unbekannten Geld- abholer sowie durch den Verbrauch der erhaltenen Entschädigung die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung dieser Gelder vereitelt wird (act. 41 S. 2 ff.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagevorwurf der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht im Sinne der Anklageschrift teilweise geständig. Er aner- kannte insbesondere, dem Mitbeschuldigten J._____ seine Kontoangaben ge- schickt bzw. sein Konto zur Verfügung gestellt zu haben (act. 3/2 F/A 6 und 15) und das auf seinem Konto eingegangene Geld dem Mitbeschuldigten J._____ oder wei- teren Geldabholern übergeben bzw. per E-Banking überwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.). Ausserdem zeigte er sich geständig, die Kontoangaben von AA._____ weitergeleitet und dem Mitbeschuldigten J._____ deren Konto zu Verfü- gung gestellt zu haben (act. 3/10 F/A 84 ff. und act. 5/5 F/A 62). Er räumte betref- fend eine Zahlung an AA._____ in der Höhe von Fr. 14'778.– ein, bei diesem Betrag zusammen mit AA._____ eine Abhebung in AB._____ getätigt zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff. und act. 5/5 F/A 65). 2.2.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus schweren Straftaten stammten. Er führte diesbezüglich aus, dass er gedacht habe, dass er dem Mitbeschuldigten J._____ beim Verkauf von Autos helfen würde (act. 3/2 F/A 5 f. und act. 3/10 F/A 125). Die Verteidigung bestreitet sodann das Vorlie- gen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vortat (act. 53 S. 7) sowie das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung bzw. den Zusammenhang mit einer Vortat bei den Sachverhaltsabschnitten betreffend R._____, AC._____, AD._____ bzw. die Privatklägerin 2, AE._____ und die Privatklägerin 4 (act. 53 S. 8 ff.).
- 14 - 2.3. Zu erstellender Sachverhalt Im Folgenden gilt es zu demzufolge zu prüfen, ob sich der objektive Tatbestand betreffend die Geldwäschereihandlungen zu Lasten von R._____, AC._____, AD._____ bzw. der Privatklägerin 2, AE._____ und der Privatklägerin 4, der dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tatbestand sowie das Vorhandensein einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB anhand der Akten erstellen lässt. 2.4. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/2, act. 3/4, act. 5/5, act. 5/9, act. 3/12 und act. 50) insbesondere die Einvernahme der Geschä- digten samt Beilagen (act. D2/5, D3/3, D3/5, act. D4/5, act. D5/3-6, act. D7/2-3, act. D8/3, act. D10/4, act. D11/2, act. D12/12-13, act. D13/2, act. D14/2, act. D15/4, act. D16/2, act. D17/3-4, act. D18/4 und act. D19/3-4), die Einvernahmen des Mit- beschuldigten J._____ (insb. act. 4/1 und act. 59) sowie diverse Bankeditionen (act. 3.11/17, 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2, act. D19/1, act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3). 2.5. Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei 2.5.1. Zur Vortat hält die Anklageschrift fest, dass die dem Beschuldigten und AA._____ überwiesenen Geldbeträge grossmehrheitlich aus Liebesbetrügen (Ro- mance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stammten (act. 41 S. 2 f.). Die Anklageschrift geht mithin von der Vortat des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB aus. 2.5.2. Den Aussagen der Geschädigten kann entnommen werden, dass sämtli- che geschädigten Personen von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert worden sind und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andau- ernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensver- hältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage,
- 15 - waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestell- ten Geldforderungen zu begleichen (vgl. AC._____: act. D2/5; C._____: act. D3/3 und act. D3/5; AF._____: act. D4/5; B._____: act. D5/3-6; AG._____: act. D7/2-3; AH._____: act. D8/3; AI._____: act. D10/4; D._____: act. D11/2; R._____: act. D12/12-13; F._____: act. D13/2; AJ._____: act. D14/2; AE._____: act. D15/4; AK._____: act. D16/2; E._____: act. D17/3-4; H._____: act. D18/4 und G._____: act. D19/3-4). 2.5.3. Durch die bei den Akten liegenden Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täterschaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern be- diente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken (bspw. act. D2/4/5, act. D4/2, act. D8/2, act. D11/2 Beilagen 7-9 oder act. D15/5 Beilagen 2-6). 2.5.4. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können sämtliche Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden. Einzige Ausnahme stellt das Dossier betreffend den Geschädigten AC._____ dar, welches als Vorschussbetrug einzustufen ist (Dossier 2). 2.5.5. Es liegen somit klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vor, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten – namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft handelt oder genauere Umstände der Vortat müssen nicht bekannt sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d; vgl. auch OGer Zü- rich, SB180025 vom 03.12.2018, E. II.2.). 2.5.6. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch die Vortat des Vorschussbetrugs das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des Tatbestand gemäss Art. 146 StGB erfüllen:
- 16 - Die unbekannte Täterschaft beschränkte sich nicht auf plumpe Tricks oder einfach zu überprüfende falsche Angaben, sondern wandte vielmehr besondere Machen- schaften an und legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag. Mithilfe von gefälschten Profilen in diversen sozialen Medien trat die unbekannte Täterschaft mit den Ge- schädigten in Kontakt und gaukelte diesen jeweils eine zusammenhängende und stimmige Lebensgeschichte vor. Die behaupteten Ausführungen der Internetbe- kanntschaften wurden durch diverse Inszenierungen, wie bspw. Fotos, gefälschte Papiere oder scheinbar amtliche Dokumente sowie teilweise auch die Kontaktauf- nahme durch vermeintliche Funktionsträger untermauert, wodurch diese umso glaubhafter erschienen sind und für die Geschädigten nicht mehr zu durchschauen waren. Durch die intensive und andauernde Kommunikation baute die unbekannte Täterschaft Vertrauen auf, wodurch die Geschädigten schliesslich in emotionale Abhängigkeitsverhältnisse gelangten und jeweils der Wille entstand, ihren Internet- bekanntschaften zu helfen, sie aus den vorgebrachten Notlagen zu befreien und so die erhaltenen Versprechen wenn möglich wahr werden zu lassen. Die unbekannte Täterschaft bediente sich nicht nur einfacher Unwahrheiten, sondern betrieb einen enormen Täuschungsaufwand, indem sie sich in stunden- und monatelanger Kom- munikation mit den Geschädigten austauschte, Freundschaft und teilweise auch Liebesgefühle erwirkte und so in erster Linie deren Vertrauen gewann, um schliess- lich die betrugsnotwendigen Notlagen vorzugaukeln. Es kann auch nicht behauptet werden, dass sich die Geschädigten leichtfertig verhalten hätten. Vielmehr hat die unbekannte Täterschaft die Hilfsbereitschaft und teilweise Leichtgläubigkeit der Geschädigten durch das aufgebaute Vertrauensverhältnis skrupellos und bewusst ausgenutzt. Unter Berücksichtigung der erarbeiteten emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten von ihren neuen Freund- und Liebschaften erscheint es plausibel, dass die Geschichten bzw. Notlagen der Internetbekanntschaften für die Geschä- digten nicht abwegig erschienen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschädig- ten bewusst ausgewählte, meist ältere und alleinstehende Opfer sind und die Tä- terschaft ihre "Strategie" den aus der Kommunikation gewonnenen Erkenntnissen anpassen konnte, um so ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die Geschädigten auf ihrer Suche bzw. mit ihrem Wunsch nach
- 17 - Liebe oder Freundschaft für die von den Internetbekanntschaften entgegenge- brachte Aufmerksamkeit besonders empfänglich waren und sie sich so in einer be- sonders vulnerablen Situation befanden. Wie bereits erwähnt wurde dem Geschädigten AC._____ weder eine Liebesbezie- hung noch eine Freundschaft, sondern in erster Linie der Erhalt eines Geldbetrages in Aussicht gestellt. Nichtsdestotrotz wurde auch beim Geschädigten AC._____ dasselbe Handlungsmuster angewendet: Nach erfolgter Kontaktaufnahme gewann die Täterschaft auch in diesem Fall durch langandauernde und persönliche Kom- munikation das Vertrauen des Geschädigten (vgl. bspw. act. D2/5 F/A 9 f. und 12). Auch diesbezüglich kann von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit ge- sprochen werden, da die Täterschaft ebenfalls mit gefälschten Dokumenten und Unterlagen eine für den Geschädigten plausible Geschichte präsentierte und diese mit der Involvierung einer angeblichen Bank ("AL._____") oder angeblichen staat- lichen Behörde ("finma - Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA") un- termauerte (vgl. act. D2/4/5 und act. D2/5 F/A 11). Schliesslich wurde in den ent- scheidenden Momenten auch Druck auf den Geschädigten aufgebaut (vgl. act. D2/5 F/A 19 ff.). Dem Geschädigten AC._____ kann nicht vorgeworfen werden, derart leichtsinnig gehandelt zu haben, dass das betrügerische Verhalten der Tä- terschaft in den Hintergrund gerückt würde. Die aufgetischte Geschichte und die gefälschten Dokumente erwiesen sich für den Geschädigten als nicht überprüfbar und erweckten Vertrauen beim Getäuschten. Die Inszenierungen der Täterschaft waren für den Geschädigten AC._____ somit nicht ohne weiteres zu durchschauen und die Täterschaft nutzte seine Vertrauensseligkeit und Leichtgläubigkeit bewusst und rücksichtslos aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Täterschaft sowohl im Rahmen der Romance Scams als auch im Rahmen des eingeklagten Vorschuss- betrugs gemäss Dossier 2 als arglistig zu qualifizieren ist. 2.5.7. Nach dem Gesagten kann auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt gilt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt.
- 18 - 2.6. Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf 2.6.1. Sämtliche anklagegemässen Überweisungen und Abhebungen sind durch die bei den Akten liegenden Kontoauszüge des Beschuldigten (act. 3.11/17, act. 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2 und act. D19/1) bzw. die Kontoaus- züge von AA._____ (act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3) belegt. 2.6.2. Wie vorstehend ausgeführt ist der Beschuldigte grundsätzlich auch gestän- dig, die ihm überwiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüberwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.). 2.6.3. Die anklagegemässen Überweisungen auf seine Konten wurden dem Be- schuldigten sodann allesamt vorgehalten (act. 3/4 und act. 3/6), wobei der Beschul- digte jeweils ausführte, die geschädigten Personen nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm diese Geldbeträge überwiesen worden seien (vgl. bspw. act. 3/4 F/A 132). Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattge- funden (act. 3/4 F/A 137). Auf die Zahlung von AC._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei (act. 3/4 F/A 140 ff.). Auf die Überweisungen von AD._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter resp. die Privatklä- gerin 2 ausführte (vgl. act. D3/3 F/A 12), erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können (act. 3/4 F/A 282 ff. und 296 ff.). Auf die Überweisung von R._____ angesprochen erwiderte er ebenso, dass er diese Person nicht kenne (act. 3/12 F/A 83). 2.6.4. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Übergabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidi- gung erwähnten Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ bzw. die darauffolgenden Bargeldbezüge erinnern kann, steht dem nicht entgegen und er- scheint vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zwischen vorgeworfener Transak- tion und Einvernahme eine gewisse Zeit vergangen ist. Der Beschuldigte hat so- dann zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass eine Drittperson Bargeldbezüge
- 19 - von seinem Konto getätigt haben könnte. Hierbei ist ausserdem darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung jeweils klar unterscheiden konnte, wenn eine Überweisung auf eines seiner Konten keinen Zusammenhang mit vor- liegendem Vorwurf hatte bzw. privaten Zwecken diente (vgl. bspw. act. 3/8 F/A 44 ff.). 2.6.5. Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überweisun- gen von R._____, AC._____ und AD._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar ist (vgl. act. 53 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat seinerseits jedoch konsequent angegeben, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ bekanntgegeben zu haben und sämtliche eingegangenen Gelder an den Mitbeschuldigten J._____ oder von W._____ organsierten Geldabholern über- geben zu haben (vgl. bspw. act. 5/9 F/A 32 ff.). Demzufolge ist aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ aus Betrugsdelik- ten der unbekannten Täterschaft – die die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ erhalten haben – entstammen. 2.6.6. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von AA._____ hat der Be- schuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklägerin 7 zusammen mit AA._____ das Geld in AB._____ abgehoben zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff.). 2.6.7. Betreffend die Überweisungen der Privatklägerin 4 und von AE._____ auf das Konto von AA._____ sind bei den Akten keine Beweismittel vorhanden, die belegen würden, dass der Beschuldigte die darauffolgenden Bargeldbezüge zu- sammen mit AA._____ getätigt hätte. Es liegen weder Zugeständnisse des Be- schuldigten, noch belastenden Aussagen von anderen Personen vor. Die Kontoin- haberin AA._____ wurde in der Untersuchung nicht befragt und dem Beschuldigten wurden die anklagegemässen Transaktionen betreffend die Privatklägerin 4 und AE._____ insbesondere auch nie vorgehalten. Der Sachverhalt kann diesbezüglich daher nicht erstellt werden.
- 20 - 2.7. Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf 2.7.1. Aussagen Beschuldigter 2.7.1.1. An der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass er einer Person, die Autos kaufe und verkaufe, einen Gefallen getan habe (act. 3/2 F/A 5). Für seinen Gefallen habe er jeweils einen kleinen Betrag erhalten. Für einen Betrag von Fr. 10'000.– beispielsweise habe er Fr. 300.– bis Fr. 500.– erhalten (act. 3/2 F/A 19). Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass bei diesen Überweisungen etwas "faul" sei, erklärte er, dass es ihm mit der Zeit aufgefallen sei. Am Anfang habe er es nicht realisiert. Durch die Menge [an Überweisungen] sei ihm dann langsam bewusst geworden, dass etwas komisch sei, weil es immer unterschiedliche Absender ge- wesen seien. Wenn es um Autos gegangen wäre, hätte es mehr oder weniger im- mer der gleiche Absender sein sollen. So hätte er sich das vorgestellt (act. 3/2 F/A 27 f.). Er habe sich keine Gedanken gemacht, woher das Geld kommen könnte. Es sei ihm einfach komisch vorgekommen (act. 3/2 F/A 29). Auf die Frage, ob die Ent- schädigung nicht gar hoch sei für solche Dienste, erklärte er, dass er 23 Jahre alt gewesen sei und Schulden gehabt habe. Er habe gedacht, dass sein Konto bei diesem Gefallen nur ein bis zweimal genutzt werde. Im Nachhinein könne man schon sage, dass er hätte anders handeln sollen (act. 3/2 F/A 30). 2.7.1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wieso er den Mitbeschuldigten J._____ nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe, dass er "von so Menschen" keine Ehrlichkeit erwarte und der Name für ihn nicht relevant gewesen sei (act. 3/4 F/A 30). Er habe den Mitbeschuldigten J._____ zwischendurch mal gefragt [welchen Beruf er aus- übe bzw. woher das Geld komme], aber er habe sich immer sehr kurz gehalten. Er habe gesagt, er sei im Autohandel. Oder so etwas wie, dass das Geld von seiner Freundin komme (act. 3/4 F/A 34). Es sei für ihn einfach komisch gewesen, dass die Beträge so hoch gewesen seien. Er habe sich nicht vorstellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Er habe ein Schrei- ben der Migrosbank erhalten. Dann habe er gemerkt, dass die Sache ernst werde
- 21 - und daraufhin den Mitbeschuldigten J._____ gefragt, was das genau sei. Der Mit- beschuldigte J._____ habe dann das mit dem Autohandel erwähnt (act. 3/4 F/A 36). Als eine grössere Summe eingegangen sei, sei er stutzig geworden. Er könne nicht mehr sagen, welcher Betrag es gewesen sei. Ab da sei es ihm seltsam vorgekom- men (act. 3/4 F/A 68). 2.7.1.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten J._____ vom 27. April 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingän- gen immer wieder verschiedene Namen gesehen habe. Als Antwort habe er be- kommen, dass es um den Autohandel gehe. Er habe sich nichts Negatives gedacht. Er habe das nicht hinterfragt (act. 5/5 F/A 27). 2.7.1.4. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mit- beschuldigten J._____ vom 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass wenn er etwas gewusst hätte, er sicher nicht auf so etwas eingegangen wäre. Seiner Meinung nach habe der Mitbeschuldigte J._____ ihm nicht gesagt, dass das Geld von Frauen komme und aus Dating stamme (act. 5/9 F/A 8 f.). 2.7.1.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2021 er- klärte der Beschuldigte, dass ihm immer gesagt worden sei, dass es um einen Au- tohandel gehe. Auch W._____ und die weiteren Personen seien aus seiner Sicht im Autohandel tätig gewesen. Wenn ihm jemand etwas sage, dann glaube er das so (act. 3/12 F/A 66 f.). Wenn er nichts Auffälliges sehe, dann vertraue er denjeni- gen, die ihm dies gesagt hätten, damit meine er W._____ und den Mitbeschuldigten J._____ (act. 3/12 F/A 68). 2.7.1.6. An der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass sein Konto für Auto- handel gebraucht werde und er sich dabei nichts gedacht habe (act. 50 S. 5). Es sei ihm nicht egal gewesen, woher das Geld komme, aber er vertraue Menschen und er habe nicht von Anfang an schlechte Gedanken (act. 50 S. 8).
- 22 - 2.7.2. Aussagen Mitbeschuldigter J._____ 2.7.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13). 2.7.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten vom 12. August 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um Geld von Frauen und um Dating gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt: "Ok kein Problem." (act. 5/9 F/A 8 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Autogeschichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). Der Beschuldigte habe davon gewusst und habe von diesem Geld profitiert (act. 5/9 F/A 11). 2.7.3. Würdigung 2.7.3.1. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dass das auf seine Konten überwiesene Geld aus dem Autohandel stamme (act. 3/2 F/A 5, act. 3/4 F/A 34 ff., act. 3/12 F/A 66 f. und act. 50 S. 5) erscheint vorgeschoben, finden sich in den sichergestellten Chats und Sprachnachrichten doch keinerlei Nachrichten über Autos oder Autohandel. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass ihm mit der Zeit aufgefallen sei, dass bei den Überweisungen etwas faul sei, wobei er das am Anfang nicht realisiert habe. Gemäss eigenen Aussagen hätte es näm- lich mehr oder weniger immer der gleiche Absender sei sollen, wenn es um Autos gegangen wäre (act. 3/2 F/A 27 f.). Er führte auch aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingängen immer wieder verschie- dene Namen gesehen habe, er die Antwort, dass es um Autohandel gehe, aber nicht hinterfragt habe (act. 5/5 F/A 27). Er scheint somit selbst erkannt zu haben, dass seine Erklärung, wonach das Geld aus dem Autohandel hätte stammen sol- len, in der vorliegenden Konstellation wenig Sinn ergibt, auch wenn er die Erklärung mit dem Autohandel für sich selbst nicht in Frage gestellt haben will.
- 23 - 2.7.3.2. In Widerspruch zur ansonsten konstant behaupteten Autohandelsge- schichte behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung auch, dass der Mitbe- schuldigte J._____ ihm auch einmal gesagt habe, dass das Geld von seiner Freun- din sei (act. 3/4 F/A 34). Diese Erklärung erscheint aber ebenso unlogisch, haben doch diverse Personen unterschiedlichen Geschlechts Überweisungen getätigt. Der Beschuldigte selbst erklärte diesbezüglich, dass er sich auch nicht habe vor- stellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge aus einer Straftat stammten. 2.7.3.3. Widersprüchlich sind schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldig- ten betreffend die Frage, ob er dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. W._____ ver- traut habe. Einerseits erklärte der Beschuldigte, dass wenn ihm jemand etwas sage, er dann das so glaube (act. 3/12 F/A 66 f.) und er dem Mitbeschuldigten J._____ und W._____ vertraut habe, da er nicht Auffälliges gesehen habe (act. 3/12 F/A 68). Andererseits führte er auch aus, dass er "von so Menschen" keine Ehrlich- keit erwarte und er den Mitbeschuldigten J._____ aus diesem Grund auch nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe (act. 3/4 F/A 30). 2.7.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten kein klares Bild zeichnen. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, als ob er selbst an der Erklärung mit dem Autohandel zumindest gezweifelt hat. 2.7.3.5. Der Beschuldigte wird zudem vom Mitbeschuldigten J._____ deutlich be- lastet, indem dieser in der Untersuchung mehrmals ausführte, dass er dem Be- schuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13 und act. 5/9 F/A 8 f. und 11), was vom Beschuldigten bestrit- ten wird (act. 5/9 F/A 8 f.). Der Mitbeschuldigte J._____ belastet den Beschuldigten ausserdem auch mit der Aussage, dass er ihm gesagt habe, dass er die Autoge- schichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). 2.7.3.6. Schliesslich spricht jedoch insbesondere die hohe Entschädigung des Be- schuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass
- 24 - der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine Tätigkeiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus dem Autohandel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Die pauschale Entschädigung von 13% der überwiese- nen Beträge hätte beim Beschuldigten erhebliche Zweifel entstehen lassen müs- sen, stehen die Entschädigungen doch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte zu erbringenden Leistungen des Bargeldbezugs und der Geld- übergabe. Dass der Beschuldigte als Kontoinhaber im Rahmen eines legal betrie- benen Autohandels derart lukrativ entschädigt würde, ist absolut nicht vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Gelder jeweils anweisungsgemäss zeitnah wieder ab- heben und dem Mitbeschuldigten oder weiteren unbekannten Geldabholern in bar übergeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass es sich um legale Transakti- onen hätte handeln können. Zudem war es sehr ungewöhnlich, dass der Beschul- digte für professionellen Autohandel von Drittpersonen sein Konto während rund zwei Jahren zur Verfügung stellen sollte, nachdem die Autohändler sich in der Schweiz aufgehalten haben. Auch das musste für den Beschuldigten bedeuten, dass die eingegangenen Gelder nicht aus legalen Tätigkeiten stammten. 2.7.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund sämt- licher Umstände zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass die ihm überwie- senen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Sein Handeln kann mit be- wusster Blindheit gleichgesetzt werden und im Ergebnis scheint dem Beschuldigten die Herkunft der Gelder gleichgültig gewesen zu sein. Er hat sich mit dem verbre- cherischen Ursprung der ihm überwiesenen Vermögenswerte aus einer schwere- ren Straftat abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten. 2.8. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachver- halt – mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und AE._____ – rechtsgenügend erstellt ist.
- 25 -
3. Versuchte Geldwäscherei Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldig- ten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
4. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, aus den aus Delikten stam- menden Überweisungen auf seine Konten und diejenigen von AA._____ einen Um- satz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen je- weils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Begleichung seiner Schulden (act. 41 S. 14 f.). 4.2. Würdigung und Fazit 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben (act. 3/4 F/A 65, act. 5/5 F/A 38, act. 5/9 F/A 15 und act. 3/12 F/A 45), wobei er angibt, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freun- din schwanger gewesen sei, er es mithin wegen dem Geld gemacht habe (act. 3/4 F/A 40). Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen (act. 3/4 F/A 46). 4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem Beschuldigten Überwei- sungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von
- 26 - Fr. 14'778.– auf das Konto von AA._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und AE._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Der Beschuldigte erzielte somit Ein- künfte in der Höhe von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28. Ob das Handeln des Be- schuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit fällt, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. Ziffer III.2.5.).
5. Qualifikation der Bandenmässigkeit 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzuneh- men, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten J._____ und dem nicht näher bekannten "W._____" zusammengeschlossen (act. 41 S. 15). 5.2. Ob der Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit vorliegend erfüllt ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung genauer zu prüfen, wobei an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.2.6. verwiesen werden kann.
- 27 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB (act. 41 S. 15).
2. Schwere Geldwäscherei 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.1.2 Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbe- hörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der phy- sische Transport ins Ausland in Betracht (PIETH in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49; BGE 122 IV 211 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es zudem ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).
- 28 - 2.1.3 Indem der Beschuldigte die auf seine Konten überwiesenen Delikterlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, nahm er Handlun- gen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermö- genswerte zu vereiteln. Das Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt, da die Gelder wie bereits ausgeführt aus einem Verbrechen – namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB – stammten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). 2.2.2 Geldwäscherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einer- seits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Her- kunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (PIETH in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 305bis N 59). 2.2.3 Aus den vorangehend geschilderten Umständen wie der Überweisungen von unbekannten Drittpersonen, dem möglichst zeitnahen Bezug und Übergabe des Geldes an den Mitbeschuldigten J._____ oder unbekannte Geldabholer musste der Beschuldigte darauf schliessen, dass die Gelder illegalen Ursprungs waren (vgl. Ziffer II.2.7.). Er nahm mithin zumindest billigend in Kauf, dass die Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Zudem nahm der Beschuldigte
- 29 - zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Versuchte Geldwäscherei Wie sogleich zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geld- wäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). 2.5 Qualifikation Gewerbsmässigkeit (lit. c) 2.5.1 Die Qualifikation in Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB kommt zur An- wendung, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter – wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss – darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforder- liche soziale Gefährlichkeit gegeben (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom
10. August 2016 E. 2.3). Zur Annahme der Gewerbsmässigkeit bedarf es einer mehrfachen, also mindestens zweimaligen Tatbegehung (vgl. Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4; Urteil 6B_1048/2009 des Bundesgerichts vom
- 30 -
29. Juni 2010 E. 10.3). Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1), ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– (BGE 129 IV 253). 2.5.2 Das Handeln des Beschuldigten war anerkanntermassen darauf ausgerich- tet Einkünfte für den persönlichen Unterhalt bzw. zur Schuldendeckung zu erzielen, womit er klar gewerbsmässig handelte. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28). 2.5.3 Der Beschuldigte ist folglich der schweren gewerbsmässigen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 2.6 Qualifikation Bandenmässigkeit (lit. b) 2.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 ff. S. 110). Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2). 2.6.2 In den Akten fehlen entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Per- sonen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit ande- ren fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte versuchte vielmehr mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu er- zielen, um seine Schulden decken zu können. Er nahm Anweisungen entgegen und führte diese aus. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbun- denen und stabilen Team kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden.
- 31 - 2.6.3 Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht und der Beschuldigte ist demzufolge der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Der ordentliche Strafrahmen für gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe ist zudem eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen las- sen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung
- 32 - sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um einen Betrag von rund Fr. 140'000.– und EUR 54'000.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Summe entspricht, deren Ein- ziehung bis heute vereitelt wurde. Der Beschuldigte delinquierte zudem über einen längeren Zeitraum von Juni 2018 bis März 2020. Zwar ist der Beschuldigte mit sei- nen Geldwäschereihandlungen im Gefüge der am Gesamtdelikt beteiligten Perso- nen nur auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln, seine Tathandlung stellten aber dennoch eine klare Unterbrechung des "paper trails" dar und waren für die unbekannte Täterschaft von grosser Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die erwähnten Umstände als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern nur, aber immerhin, eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vortat und deren Schwere ist ihm daher nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egoistischen Motiv lei- ten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurde. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der subjektiven Tatschwere lässt sich daher nicht rechtfertigen. 3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen.
- 33 - 3.4. Neben der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens er- scheint eine zusätzliche Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. 3.5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Norm beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. 3.6. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monate sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 19/1-7), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 12. August 2021 (act. 3/12 F/A 90 ff.) und die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 50 S. 1 ff.) verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte in AM._____ in Kamerun geboren und mit zwei, drei oder vier Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgewachsen ist er in S._____. Nach Abschluss der obligatorischen Schule und dem Absolvieren eines zehnten Schul- jahres hat der Beschuldigte eine Lehre begonnen, diese jedoch wieder abgebro- chen. Nach einem Praktikum hat er in S._____ eine Lehre als Polybauer mit der Fachrichtung Dachdecker abgeschlossen. Danach arbeitete er vorerst temporär als Polybauer, bevor er einen Wechsel in die Kundenberatung vollzog. Seit März 2020 arbeitet er bei der AN._____ als Kundenberater. Heute lebt der Beschuldigte mit
- 34 - seiner Lebenspartnerin zusammen. Er ist zudem Vater einer vierjährigen Tochter, die aus einer früheren Beziehung stammt und die er alle zwei Wochen für ein Wo- chenende sieht. 4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine schwierige Kindheit gehabt habe und vieles verdrängt habe (act. 50 S. 3). Dass die Kindheit auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten Auswirkungen gehabt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.3. Leicht straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Be- schuldigte in der Schweiz bereits vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregis- terauszug bereits viermal strafbar gemacht (act. 48). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber dennoch auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach de- linquiert hat und offenbar nicht gewillt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Rege- lungen zu halten. 4.4. Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend des ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig, was sich leicht strafmindernd auswirkt. 4.5. Die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und die Strafminderung aufgrund des Geständnisses betreffend den objektiven Sachverhalt halten sich die Waage, sodass die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral ist.
5. Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als den Taten und dem Täter angemes- sen.
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6. Anrechnung der erstandenen Haft 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2020 bis am 19. Novem- ber 2020 in Haft (act. 15/2 und act. 15/5). Die ausgestandene Haft von drei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
7. Fazit Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – wovon drei Tage durch Haft erstanden sind – sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. V. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
- 36 - Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2022, Art. 42 N. 16 ff.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlas- sen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist. Er wurde zudem in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt (vgl. act. 48). Somit ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB auszugehen. Zwar verfügt der Beschuldigte über vier Vorstrafen (vgl. act. 48), doch sind diese nicht einschlägig. Ausserdem sieht sich der Beschuldigte durch die vorliegend ausge- fällte Strafe zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermö- gen. Der Vollzug der Strafe ist daher aufzuschieben. Den verbleibenden Restbe- denken ist durch die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tra- gen.
4. Das Gericht hat gemäss Art. 46 StGB bedingt ausgefällte Strafen oder den bedingten Teil einer Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Entscheidend ist somit auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit an- deren Worten eine Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, so kann das Gericht vom Widerruf
- 37 - absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil be- stimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätz- liche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Freiburg vom 31. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt, wobei eine Probezeit von vier Jahren angesetzt wurde (act. 48). Die Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgte zwischen Juni 2018 und März 2020 und somit wäh- rend laufender Probezeit der bedingt vollziehbaren Geldstrafe, weshalb sich vorlie- gend die Frage nach dem Widerruf stellt.
6. Der besagte Strafbefehl bezieht sich auf eine Verletzung der Verkehrsre- geln; die vom Beschuldigten während der damit angesetzten Probezeit begange- nen Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Delikt. Sodann ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass das vorliegende Strafver- fahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genü- gend beeindruckt haben, so dass er sich inskünftig wohl verhält und nicht mehr straffällig wird, womit von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen wer- den kann. Letzten Bedenken ist mit der Verlängerung der im Strafbefehl vom
31. Oktober 2018 festgesetzten Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über
- 38 - den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden. Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dage- gen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist, wenn die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Privatklägerschaft zu entscheiden ist (vgl. Urteile des Obergerichts ZH SB110749 vom 24. Oktober 2017, E. V.1.2, SB170138 vom
5. September 2017, E. V.1; DOLGE, in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 126 N. 23 ff.). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
2. Die Verteidigung stellt sich betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger- schaft auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehl- verhalten des Beschuldigten als auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle (act. 53 S. 22).
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient Art. 305bis StGB nicht allein dem Schutz der Rechtspflege, sondern bezweckt auch den Schutz von Ei- gentum und Vermögen. Das Bundesgericht räumt der Geldwäschereibestimmung entsprechenden Schutznormcharakter ein, was von haftpflichtrechtlicher Bedeu- tung ist. Geschädigte können dem Geldwäscher demnach widerrechtliches Han- deln vorwerfen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Gemäss dem Bun- desgericht erstreckt sich die Haftung des Geldwäschers „auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist.“ Der Geldwäscher haftet mit den Tä- tern aus der Vortat grundsätzlich solidarisch mit (BGE 146 IV 211).
4. Der Beschuldigte ist daher – teilweise unter solidarischer Haftung mit den entsprechenden Mitbeschuldigten – zu verpflichten, den Privatklägerinnen Scha- denersatz in der Höhe der nachfolgend genannten Beträge zu bezahlen.
- 39 -
5. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadens- zins. Schadenersatzansprüche sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädi- gende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d).
6. Schadenersatzbegehren im Einzelnen 6.1. Privatklägerin 1 (B._____) 6.1.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 1 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D5/12). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'000.– zu bezahlen (act. D5/12). 6.1.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2019 EUR 10'830.32 auf sein Konto überwiesen hat (act. 11.4/1), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde. 6.1.3. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sind. 6.1.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadener- satz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 6.2. Privatklägerin 2 (C._____) 6.2.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 2 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D3/15). Sie beantragte, der Beschuldigte
- 40 - sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'800.– zu bezahlen (act. D3/15). 6.2.2. Durch die Einzahlungsscheine der Privatklägerin 4 und den Kontoauszug des Beschuldigten ist erstellt, dass die Privatklägerin 4 am 25. September 2019 mittels Posteinzahlung Fr. 9'800.– und Fr. 5'460.– auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat (act. 4.3/8 und act. 11.4/2). Ausserdem ist auf dem Kontoauszug auch ersichtlich, dass am 21. Oktober 2019 sowie am 11. November 2019 je Fr. 10'400.– von AD._____ auf das Konto des Beschuldigten eingezahlt worden sind (act. 11.4/2). Bei AD._____ handelt es sich um die Tochter der Privatklägerin 4, welche gemäss eigenen Angaben das Geld für ihre Mutter überwiesen hat (vgl. act. D3/3 F/A 12). 6.2.3. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind. 6.2.4. Entsprechend obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 antragsgemäss Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. 6.3. Privatklägerin 3 (D._____) 6.3.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 3 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D11/4). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. D11/4). 6.3.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 3 am 15. August 2019 Fr. 25'400.– auf das Konto des Beschul- digten überwiesen hat (act. 11.4/2), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 41 - 6.3.3. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich auch im Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten J._____ als Zivilklägerin, welcher wie der Beschuldigte der Geldwä- scherei sowie zusätzlich der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatkläge- rin 3 schuldig zu sprechen ist. 6.3.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener- satz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen. 6.4. Privatklägerin 4 (E._____) 6.4.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 4 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 36). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'200.– zuzüglich 5 % Zins seit Er- eignisdatum zu bezahlen (act. 36). 6.4.2. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen. 6.4.3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 ist daher abzuweisen. 6.5. Privatklägerin 7 (H._____) 6.5.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 7 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 40/3). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. 40/3). 6.5.2. Durch den Kontoauszug von AA._____ ist erstellt, dass die Privatkägerin 7 am 23. März 2020 Fr. 14'788.– auf das Konto von AA._____ eingezahlt hat (act. D17/2 und act. D17/3), wodurch die Privatklägerin 7 in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 42 - 6.5.3. Die Privatklägerin 7 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind. 6.5.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadener- satz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
7. Genugtuungsbegehren 7.1. Die Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) haben ne- ben den Schadenersatzforderungen jeweils auch eine Genugtuung verlangt. 7.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögens- deliktes keine Genugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – soweit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, Berner Kom- mentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N 6 ff.). 7.3. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 erweisen sich als nicht begründet. Es handelt sich vorliegend um Vermögensdelikte, weshalb praxis- gemäss keine Genugtuungen zugesprochen werden. Besonders schwere Persön- lichkeitsverletzungen, die Genugtuungen rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen, womit eine Genugtuungszahlung ebenfalls ausser Frage steht.
- 43 - 7.5. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) sind demzufolge abzuweisen. VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einzie- hung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis 73 StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschä- digten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jahren und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
3. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269);
- 44 - − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
4. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236); − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Ver- urteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskos- ten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 426 N. 2 ff.). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 1.3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen schwerer gewerbsmässiger Geld- wäscherei zu verurteilen. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen, wobei fest- zuhalten ist, dass dieser Vorwurf in Anbetracht des gesamten Strafverfahrens und insbesondere im Verhältnis zum Schuldspruch nur einen sehr geringen Aufwand
- 45 - verursachte und somit nicht ins Gewicht fällt, weshalb es nicht angebracht ist, die diesbezüglichen Kosten auszuscheiden. 1.4. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Kosten der amtlichen Verteidigung Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentli- chen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB und der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten AE._____ und der Privatklägerin 4 (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fri- bourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269); − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236);
- 47 - − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schaden- ersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidari- scher Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewie- sen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 48 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 1'361.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 36'895.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X._____; Fr. 70.00 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 7. Dezember 2022 an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- 49 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dis- positivziffer 6 und 7; − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabe- frist; − die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 50 - Zürich, 5. Dezember 2022 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (108 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Ver- urteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskos- ten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 426 N. 2 ff.).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 1.3 Der Beschuldigte ist vorliegend wegen schwerer gewerbsmässiger Geld- wäscherei zu verurteilen. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen, wobei fest- zuhalten ist, dass dieser Vorwurf in Anbetracht des gesamten Strafverfahrens und insbesondere im Verhältnis zum Schuldspruch nur einen sehr geringen Aufwand
- 45 - verursachte und somit nicht ins Gewicht fällt, weshalb es nicht angebracht ist, die diesbezüglichen Kosten auszuscheiden.
E. 1.4 Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Kosten der amtlichen Verteidigung Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentli- chen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB und der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten AE._____ und der Privatklägerin 4 (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fri- bourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269); − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236);
- 47 - − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
E. 2 Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 17. November 2020 an der P._____-strasse … in Q._____ um 06:30 Uhr verhaftet (act. 15/2) und am 19. November 2020 um 13:30 Uhr entlassen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2020; act. 15/5). Der Beschuldigte befand sich somit während drei Tagen in Haft.
E. 2.1 Objektiver Tatbestand
E. 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a).
E. 2.1.2 Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbe- hörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der phy- sische Transport ins Ausland in Betracht (PIETH in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49; BGE 122 IV 211 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es zudem ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).
- 28 -
E. 2.1.3 Indem der Beschuldigte die auf seine Konten überwiesenen Delikterlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, nahm er Handlun- gen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermö- genswerte zu vereiteln. Das Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt, da die Gelder wie bereits ausgeführt aus einem Verbrechen – namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB – stammten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 2.2 Subjektiver Tatbestand
E. 2.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3).
E. 2.2.2 Geldwäscherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einer- seits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Her- kunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (PIETH in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 305bis N 59).
E. 2.2.3 Aus den vorangehend geschilderten Umständen wie der Überweisungen von unbekannten Drittpersonen, dem möglichst zeitnahen Bezug und Übergabe des Geldes an den Mitbeschuldigten J._____ oder unbekannte Geldabholer musste der Beschuldigte darauf schliessen, dass die Gelder illegalen Ursprungs waren (vgl. Ziffer II.2.7.). Er nahm mithin zumindest billigend in Kauf, dass die Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Zudem nahm der Beschuldigte
- 29 - zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4 Versuchte Geldwäscherei Wie sogleich zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geld- wäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d).
E. 2.5 Qualifikation Gewerbsmässigkeit (lit. c)
E. 2.5.1 Die Qualifikation in Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB kommt zur An- wendung, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter – wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss – darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforder- liche soziale Gefährlichkeit gegeben (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom
E. 2.5.2 Das Handeln des Beschuldigten war anerkanntermassen darauf ausgerich- tet Einkünfte für den persönlichen Unterhalt bzw. zur Schuldendeckung zu erzielen, womit er klar gewerbsmässig handelte. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28).
E. 2.5.3 Der Beschuldigte ist folglich der schweren gewerbsmässigen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.5.4 In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können sämtliche Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden. Einzige Ausnahme stellt das Dossier betreffend den Geschädigten AC._____ dar, welches als Vorschussbetrug einzustufen ist (Dossier 2).
E. 2.5.5 Es liegen somit klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vor, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten – namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft handelt oder genauere Umstände der Vortat müssen nicht bekannt sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d; vgl. auch OGer Zü- rich, SB180025 vom 03.12.2018, E. II.2.).
E. 2.5.6 Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch die Vortat des Vorschussbetrugs das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des Tatbestand gemäss Art. 146 StGB erfüllen:
- 16 - Die unbekannte Täterschaft beschränkte sich nicht auf plumpe Tricks oder einfach zu überprüfende falsche Angaben, sondern wandte vielmehr besondere Machen- schaften an und legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag. Mithilfe von gefälschten Profilen in diversen sozialen Medien trat die unbekannte Täterschaft mit den Ge- schädigten in Kontakt und gaukelte diesen jeweils eine zusammenhängende und stimmige Lebensgeschichte vor. Die behaupteten Ausführungen der Internetbe- kanntschaften wurden durch diverse Inszenierungen, wie bspw. Fotos, gefälschte Papiere oder scheinbar amtliche Dokumente sowie teilweise auch die Kontaktauf- nahme durch vermeintliche Funktionsträger untermauert, wodurch diese umso glaubhafter erschienen sind und für die Geschädigten nicht mehr zu durchschauen waren. Durch die intensive und andauernde Kommunikation baute die unbekannte Täterschaft Vertrauen auf, wodurch die Geschädigten schliesslich in emotionale Abhängigkeitsverhältnisse gelangten und jeweils der Wille entstand, ihren Internet- bekanntschaften zu helfen, sie aus den vorgebrachten Notlagen zu befreien und so die erhaltenen Versprechen wenn möglich wahr werden zu lassen. Die unbekannte Täterschaft bediente sich nicht nur einfacher Unwahrheiten, sondern betrieb einen enormen Täuschungsaufwand, indem sie sich in stunden- und monatelanger Kom- munikation mit den Geschädigten austauschte, Freundschaft und teilweise auch Liebesgefühle erwirkte und so in erster Linie deren Vertrauen gewann, um schliess- lich die betrugsnotwendigen Notlagen vorzugaukeln. Es kann auch nicht behauptet werden, dass sich die Geschädigten leichtfertig verhalten hätten. Vielmehr hat die unbekannte Täterschaft die Hilfsbereitschaft und teilweise Leichtgläubigkeit der Geschädigten durch das aufgebaute Vertrauensverhältnis skrupellos und bewusst ausgenutzt. Unter Berücksichtigung der erarbeiteten emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten von ihren neuen Freund- und Liebschaften erscheint es plausibel, dass die Geschichten bzw. Notlagen der Internetbekanntschaften für die Geschä- digten nicht abwegig erschienen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschädig- ten bewusst ausgewählte, meist ältere und alleinstehende Opfer sind und die Tä- terschaft ihre "Strategie" den aus der Kommunikation gewonnenen Erkenntnissen anpassen konnte, um so ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die Geschädigten auf ihrer Suche bzw. mit ihrem Wunsch nach
- 17 - Liebe oder Freundschaft für die von den Internetbekanntschaften entgegenge- brachte Aufmerksamkeit besonders empfänglich waren und sie sich so in einer be- sonders vulnerablen Situation befanden. Wie bereits erwähnt wurde dem Geschädigten AC._____ weder eine Liebesbezie- hung noch eine Freundschaft, sondern in erster Linie der Erhalt eines Geldbetrages in Aussicht gestellt. Nichtsdestotrotz wurde auch beim Geschädigten AC._____ dasselbe Handlungsmuster angewendet: Nach erfolgter Kontaktaufnahme gewann die Täterschaft auch in diesem Fall durch langandauernde und persönliche Kom- munikation das Vertrauen des Geschädigten (vgl. bspw. act. D2/5 F/A 9 f. und 12). Auch diesbezüglich kann von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit ge- sprochen werden, da die Täterschaft ebenfalls mit gefälschten Dokumenten und Unterlagen eine für den Geschädigten plausible Geschichte präsentierte und diese mit der Involvierung einer angeblichen Bank ("AL._____") oder angeblichen staat- lichen Behörde ("finma - Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA") un- termauerte (vgl. act. D2/4/5 und act. D2/5 F/A 11). Schliesslich wurde in den ent- scheidenden Momenten auch Druck auf den Geschädigten aufgebaut (vgl. act. D2/5 F/A 19 ff.). Dem Geschädigten AC._____ kann nicht vorgeworfen werden, derart leichtsinnig gehandelt zu haben, dass das betrügerische Verhalten der Tä- terschaft in den Hintergrund gerückt würde. Die aufgetischte Geschichte und die gefälschten Dokumente erwiesen sich für den Geschädigten als nicht überprüfbar und erweckten Vertrauen beim Getäuschten. Die Inszenierungen der Täterschaft waren für den Geschädigten AC._____ somit nicht ohne weiteres zu durchschauen und die Täterschaft nutzte seine Vertrauensseligkeit und Leichtgläubigkeit bewusst und rücksichtslos aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Täterschaft sowohl im Rahmen der Romance Scams als auch im Rahmen des eingeklagten Vorschuss- betrugs gemäss Dossier 2 als arglistig zu qualifizieren ist.
E. 2.5.7 Nach dem Gesagten kann auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt gilt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt.
- 18 -
E. 2.6 Qualifikation Bandenmässigkeit (lit. b)
E. 2.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 ff. S. 110). Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2).
E. 2.6.2 In den Akten fehlen entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Per- sonen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit ande- ren fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte versuchte vielmehr mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu er- zielen, um seine Schulden decken zu können. Er nahm Anweisungen entgegen und führte diese aus. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbun- denen und stabilen Team kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden.
- 31 -
E. 2.6.3 Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht und der Beschuldigte ist demzufolge der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Der ordentliche Strafrahmen für gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe ist zudem eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen las- sen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung
- 32 - sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
3. Tatkomponente
E. 2.6.4 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Übergabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidi- gung erwähnten Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ bzw. die darauffolgenden Bargeldbezüge erinnern kann, steht dem nicht entgegen und er- scheint vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zwischen vorgeworfener Transak- tion und Einvernahme eine gewisse Zeit vergangen ist. Der Beschuldigte hat so- dann zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass eine Drittperson Bargeldbezüge
- 19 - von seinem Konto getätigt haben könnte. Hierbei ist ausserdem darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung jeweils klar unterscheiden konnte, wenn eine Überweisung auf eines seiner Konten keinen Zusammenhang mit vor- liegendem Vorwurf hatte bzw. privaten Zwecken diente (vgl. bspw. act. 3/8 F/A 44 ff.).
E. 2.6.5 Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überweisun- gen von R._____, AC._____ und AD._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar ist (vgl. act. 53 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat seinerseits jedoch konsequent angegeben, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ bekanntgegeben zu haben und sämtliche eingegangenen Gelder an den Mitbeschuldigten J._____ oder von W._____ organsierten Geldabholern über- geben zu haben (vgl. bspw. act. 5/9 F/A 32 ff.). Demzufolge ist aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ aus Betrugsdelik- ten der unbekannten Täterschaft – die die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ erhalten haben – entstammen.
E. 2.6.6 Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von AA._____ hat der Be- schuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklägerin 7 zusammen mit AA._____ das Geld in AB._____ abgehoben zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff.).
E. 2.6.7 Betreffend die Überweisungen der Privatklägerin 4 und von AE._____ auf das Konto von AA._____ sind bei den Akten keine Beweismittel vorhanden, die belegen würden, dass der Beschuldigte die darauffolgenden Bargeldbezüge zu- sammen mit AA._____ getätigt hätte. Es liegen weder Zugeständnisse des Be- schuldigten, noch belastenden Aussagen von anderen Personen vor. Die Kontoin- haberin AA._____ wurde in der Untersuchung nicht befragt und dem Beschuldigten wurden die anklagegemässen Transaktionen betreffend die Privatklägerin 4 und AE._____ insbesondere auch nie vorgehalten. Der Sachverhalt kann diesbezüglich daher nicht erstellt werden.
- 20 -
E. 2.7 Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf
E. 2.7.1 Aussagen Beschuldigter
E. 2.7.1.1 An der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass er einer Person, die Autos kaufe und verkaufe, einen Gefallen getan habe (act. 3/2 F/A 5). Für seinen Gefallen habe er jeweils einen kleinen Betrag erhalten. Für einen Betrag von Fr. 10'000.– beispielsweise habe er Fr. 300.– bis Fr. 500.– erhalten (act. 3/2 F/A 19). Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass bei diesen Überweisungen etwas "faul" sei, erklärte er, dass es ihm mit der Zeit aufgefallen sei. Am Anfang habe er es nicht realisiert. Durch die Menge [an Überweisungen] sei ihm dann langsam bewusst geworden, dass etwas komisch sei, weil es immer unterschiedliche Absender ge- wesen seien. Wenn es um Autos gegangen wäre, hätte es mehr oder weniger im- mer der gleiche Absender sein sollen. So hätte er sich das vorgestellt (act. 3/2 F/A 27 f.). Er habe sich keine Gedanken gemacht, woher das Geld kommen könnte. Es sei ihm einfach komisch vorgekommen (act. 3/2 F/A 29). Auf die Frage, ob die Ent- schädigung nicht gar hoch sei für solche Dienste, erklärte er, dass er 23 Jahre alt gewesen sei und Schulden gehabt habe. Er habe gedacht, dass sein Konto bei diesem Gefallen nur ein bis zweimal genutzt werde. Im Nachhinein könne man schon sage, dass er hätte anders handeln sollen (act. 3/2 F/A 30).
E. 2.7.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wieso er den Mitbeschuldigten J._____ nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe, dass er "von so Menschen" keine Ehrlichkeit erwarte und der Name für ihn nicht relevant gewesen sei (act. 3/4 F/A 30). Er habe den Mitbeschuldigten J._____ zwischendurch mal gefragt [welchen Beruf er aus- übe bzw. woher das Geld komme], aber er habe sich immer sehr kurz gehalten. Er habe gesagt, er sei im Autohandel. Oder so etwas wie, dass das Geld von seiner Freundin komme (act. 3/4 F/A 34). Es sei für ihn einfach komisch gewesen, dass die Beträge so hoch gewesen seien. Er habe sich nicht vorstellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Er habe ein Schrei- ben der Migrosbank erhalten. Dann habe er gemerkt, dass die Sache ernst werde
- 21 - und daraufhin den Mitbeschuldigten J._____ gefragt, was das genau sei. Der Mit- beschuldigte J._____ habe dann das mit dem Autohandel erwähnt (act. 3/4 F/A 36). Als eine grössere Summe eingegangen sei, sei er stutzig geworden. Er könne nicht mehr sagen, welcher Betrag es gewesen sei. Ab da sei es ihm seltsam vorgekom- men (act. 3/4 F/A 68).
E. 2.7.1.3 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten J._____ vom 27. April 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingän- gen immer wieder verschiedene Namen gesehen habe. Als Antwort habe er be- kommen, dass es um den Autohandel gehe. Er habe sich nichts Negatives gedacht. Er habe das nicht hinterfragt (act. 5/5 F/A 27).
E. 2.7.1.4 An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mit- beschuldigten J._____ vom 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass wenn er etwas gewusst hätte, er sicher nicht auf so etwas eingegangen wäre. Seiner Meinung nach habe der Mitbeschuldigte J._____ ihm nicht gesagt, dass das Geld von Frauen komme und aus Dating stamme (act. 5/9 F/A 8 f.).
E. 2.7.1.5 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2021 er- klärte der Beschuldigte, dass ihm immer gesagt worden sei, dass es um einen Au- tohandel gehe. Auch W._____ und die weiteren Personen seien aus seiner Sicht im Autohandel tätig gewesen. Wenn ihm jemand etwas sage, dann glaube er das so (act. 3/12 F/A 66 f.). Wenn er nichts Auffälliges sehe, dann vertraue er denjeni- gen, die ihm dies gesagt hätten, damit meine er W._____ und den Mitbeschuldigten J._____ (act. 3/12 F/A 68).
E. 2.7.1.6 An der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass sein Konto für Auto- handel gebraucht werde und er sich dabei nichts gedacht habe (act. 50 S. 5). Es sei ihm nicht egal gewesen, woher das Geld komme, aber er vertraue Menschen und er habe nicht von Anfang an schlechte Gedanken (act. 50 S. 8).
- 22 -
E. 2.7.2 Aussagen Mitbeschuldigter J._____
E. 2.7.2.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13).
E. 2.7.2.2 An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten vom 12. August 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um Geld von Frauen und um Dating gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt: "Ok kein Problem." (act. 5/9 F/A 8 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Autogeschichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). Der Beschuldigte habe davon gewusst und habe von diesem Geld profitiert (act. 5/9 F/A 11).
E. 2.7.3 Würdigung
E. 2.7.3.1 Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dass das auf seine Konten überwiesene Geld aus dem Autohandel stamme (act. 3/2 F/A 5, act. 3/4 F/A 34 ff., act. 3/12 F/A 66 f. und act. 50 S. 5) erscheint vorgeschoben, finden sich in den sichergestellten Chats und Sprachnachrichten doch keinerlei Nachrichten über Autos oder Autohandel. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass ihm mit der Zeit aufgefallen sei, dass bei den Überweisungen etwas faul sei, wobei er das am Anfang nicht realisiert habe. Gemäss eigenen Aussagen hätte es näm- lich mehr oder weniger immer der gleiche Absender sei sollen, wenn es um Autos gegangen wäre (act. 3/2 F/A 27 f.). Er führte auch aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingängen immer wieder verschie- dene Namen gesehen habe, er die Antwort, dass es um Autohandel gehe, aber nicht hinterfragt habe (act. 5/5 F/A 27). Er scheint somit selbst erkannt zu haben, dass seine Erklärung, wonach das Geld aus dem Autohandel hätte stammen sol- len, in der vorliegenden Konstellation wenig Sinn ergibt, auch wenn er die Erklärung mit dem Autohandel für sich selbst nicht in Frage gestellt haben will.
- 23 -
E. 2.7.3.2 In Widerspruch zur ansonsten konstant behaupteten Autohandelsge- schichte behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung auch, dass der Mitbe- schuldigte J._____ ihm auch einmal gesagt habe, dass das Geld von seiner Freun- din sei (act. 3/4 F/A 34). Diese Erklärung erscheint aber ebenso unlogisch, haben doch diverse Personen unterschiedlichen Geschlechts Überweisungen getätigt. Der Beschuldigte selbst erklärte diesbezüglich, dass er sich auch nicht habe vor- stellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge aus einer Straftat stammten.
E. 2.7.3.3 Widersprüchlich sind schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldig- ten betreffend die Frage, ob er dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. W._____ ver- traut habe. Einerseits erklärte der Beschuldigte, dass wenn ihm jemand etwas sage, er dann das so glaube (act. 3/12 F/A 66 f.) und er dem Mitbeschuldigten J._____ und W._____ vertraut habe, da er nicht Auffälliges gesehen habe (act. 3/12 F/A 68). Andererseits führte er auch aus, dass er "von so Menschen" keine Ehrlich- keit erwarte und er den Mitbeschuldigten J._____ aus diesem Grund auch nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe (act. 3/4 F/A 30).
E. 2.7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten kein klares Bild zeichnen. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, als ob er selbst an der Erklärung mit dem Autohandel zumindest gezweifelt hat.
E. 2.7.3.5 Der Beschuldigte wird zudem vom Mitbeschuldigten J._____ deutlich be- lastet, indem dieser in der Untersuchung mehrmals ausführte, dass er dem Be- schuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13 und act. 5/9 F/A 8 f. und 11), was vom Beschuldigten bestrit- ten wird (act. 5/9 F/A 8 f.). Der Mitbeschuldigte J._____ belastet den Beschuldigten ausserdem auch mit der Aussage, dass er ihm gesagt habe, dass er die Autoge- schichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10).
E. 2.7.3.6 Schliesslich spricht jedoch insbesondere die hohe Entschädigung des Be- schuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass
- 24 - der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine Tätigkeiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus dem Autohandel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Die pauschale Entschädigung von 13% der überwiese- nen Beträge hätte beim Beschuldigten erhebliche Zweifel entstehen lassen müs- sen, stehen die Entschädigungen doch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte zu erbringenden Leistungen des Bargeldbezugs und der Geld- übergabe. Dass der Beschuldigte als Kontoinhaber im Rahmen eines legal betrie- benen Autohandels derart lukrativ entschädigt würde, ist absolut nicht vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Gelder jeweils anweisungsgemäss zeitnah wieder ab- heben und dem Mitbeschuldigten oder weiteren unbekannten Geldabholern in bar übergeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass es sich um legale Transakti- onen hätte handeln können. Zudem war es sehr ungewöhnlich, dass der Beschul- digte für professionellen Autohandel von Drittpersonen sein Konto während rund zwei Jahren zur Verfügung stellen sollte, nachdem die Autohändler sich in der Schweiz aufgehalten haben. Auch das musste für den Beschuldigten bedeuten, dass die eingegangenen Gelder nicht aus legalen Tätigkeiten stammten.
E. 2.7.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund sämt- licher Umstände zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass die ihm überwie- senen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Sein Handeln kann mit be- wusster Blindheit gleichgesetzt werden und im Ergebnis scheint dem Beschuldigten die Herkunft der Gelder gleichgültig gewesen zu sein. Er hat sich mit dem verbre- cherischen Ursprung der ihm überwiesenen Vermögenswerte aus einer schwere- ren Straftat abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten.
E. 2.8 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachver- halt – mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und AE._____ – rechtsgenügend erstellt ist.
- 25 -
3. Versuchte Geldwäscherei Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldig- ten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
4. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
E. 3 Durchsuchungen und Sicherstellungen Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Anklagebe- hörde vom 5. November 2020 (act. 9/1) fand am 17. November 2020 eine Haus- durchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an der P._____-strasse … in Q._____ statt, infolge welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (act. 9/2- 4).
E. 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um einen Betrag von rund Fr. 140'000.– und EUR 54'000.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Summe entspricht, deren Ein- ziehung bis heute vereitelt wurde. Der Beschuldigte delinquierte zudem über einen längeren Zeitraum von Juni 2018 bis März 2020. Zwar ist der Beschuldigte mit sei- nen Geldwäschereihandlungen im Gefüge der am Gesamtdelikt beteiligten Perso- nen nur auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln, seine Tathandlung stellten aber dennoch eine klare Unterbrechung des "paper trails" dar und waren für die unbekannte Täterschaft von grosser Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die erwähnten Umstände als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 3.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern nur, aber immerhin, eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vortat und deren Schwere ist ihm daher nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egoistischen Motiv lei- ten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurde. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der subjektiven Tatschwere lässt sich daher nicht rechtfertigen.
E. 3.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen.
- 33 -
E. 3.4 Neben der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens er- scheint eine zusätzliche Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.
E. 3.5 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Norm beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.
E. 3.6 Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monate sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Täterkomponente
E. 4 Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. November 2020 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Ver- teidigerin bestellt (act. 17/2).
E. 4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 19/1-7), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 12. August 2021 (act. 3/12 F/A 90 ff.) und die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 50 S. 1 ff.) verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte in AM._____ in Kamerun geboren und mit zwei, drei oder vier Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgewachsen ist er in S._____. Nach Abschluss der obligatorischen Schule und dem Absolvieren eines zehnten Schul- jahres hat der Beschuldigte eine Lehre begonnen, diese jedoch wieder abgebro- chen. Nach einem Praktikum hat er in S._____ eine Lehre als Polybauer mit der Fachrichtung Dachdecker abgeschlossen. Danach arbeitete er vorerst temporär als Polybauer, bevor er einen Wechsel in die Kundenberatung vollzog. Seit März 2020 arbeitet er bei der AN._____ als Kundenberater. Heute lebt der Beschuldigte mit
- 34 - seiner Lebenspartnerin zusammen. Er ist zudem Vater einer vierjährigen Tochter, die aus einer früheren Beziehung stammt und die er alle zwei Wochen für ein Wo- chenende sieht.
E. 4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine schwierige Kindheit gehabt habe und vieles verdrängt habe (act. 50 S. 3). Dass die Kindheit auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten Auswirkungen gehabt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.2.1 Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben (act. 3/4 F/A 65, act. 5/5 F/A 38, act. 5/9 F/A 15 und act. 3/12 F/A 45), wobei er angibt, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freun- din schwanger gewesen sei, er es mithin wegen dem Geld gemacht habe (act. 3/4 F/A 40). Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen (act. 3/4 F/A 46).
E. 4.2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem Beschuldigten Überwei- sungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von
- 26 - Fr. 14'778.– auf das Konto von AA._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und AE._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Der Beschuldigte erzielte somit Ein- künfte in der Höhe von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28. Ob das Handeln des Be- schuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit fällt, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. Ziffer III.2.5.).
5. Qualifikation der Bandenmässigkeit
E. 4.3 Leicht straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Be- schuldigte in der Schweiz bereits vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregis- terauszug bereits viermal strafbar gemacht (act. 48). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber dennoch auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach de- linquiert hat und offenbar nicht gewillt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Rege- lungen zu halten.
E. 4.4 Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend des ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig, was sich leicht strafmindernd auswirkt.
E. 4.5 Die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und die Strafminderung aufgrund des Geständnisses betreffend den objektiven Sachverhalt halten sich die Waage, sodass die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral ist.
5. Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als den Taten und dem Täter angemes- sen.
- 35 -
6. Anrechnung der erstandenen Haft
E. 5 Konstituierung der Privatklägerschaft
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzuneh- men, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten J._____ und dem nicht näher bekannten "W._____" zusammengeschlossen (act. 41 S. 15).
E. 5.2 Ob der Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit vorliegend erfüllt ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung genauer zu prüfen, wobei an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.2.6. verwiesen werden kann.
- 27 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB (act. 41 S. 15).
2. Schwere Geldwäscherei
E. 5.3 G._____ und H._____ konstituierten sich ebenfalls durch fristgerechte Ein- reichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft als Privatklägerinnen, wobei die Staatsanwaltschaft die beiden Formulare dem Gericht nach Anklageerhebung übermittelte und diese entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen wurden (act. 35 und act. 40/3).
E. 5.4 Das von E._____ ausgefüllte und fristgerecht eingereichte Formular betref- fend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ging ebenfalls nach An- klageerhebung beim Gericht ein und wurde entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen (act. 36). E._____ vermerkte auf diesem Formular einerseits, dass Sie sich am Verfahren nicht beteiligen und nicht als Privatklägerin Parteirechte ausüben wolle; andererseits machte sie sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung geltend, was sich widerspricht. Im beigelegten Schreiben erklärte E._____, für die Ausfüllung des Formulars Google Translate benutzt zu haben, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Vorliegend ist folglich da- von auszugehen, dass E._____ sich mit dem ausgefüllten Formular betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft als Zivilklägerin konstituieren und Forderungen gegenüber den Beschuldigten stellen wollte. Dieser Wille wurde auch durch das Erscheinen von E._____ an der Hauptverhandlung bekräftigt (Prot. S. 6).
E. 6 Anklageprinzip
E. 6.1 Privatklägerin 1 (B._____)
E. 6.1.1 Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 1 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D5/12). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'000.– zu bezahlen (act. D5/12).
E. 6.1.2 Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2019 EUR 10'830.32 auf sein Konto überwiesen hat (act. 11.4/1), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
E. 6.1.3 Die Privatklägerin 1 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sind.
E. 6.1.4 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadener- satz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
E. 6.2 Privatklägerin 2 (C._____)
E. 6.2.1 Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 2 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D3/15). Sie beantragte, der Beschuldigte
- 40 - sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'800.– zu bezahlen (act. D3/15).
E. 6.2.2 Durch die Einzahlungsscheine der Privatklägerin 4 und den Kontoauszug des Beschuldigten ist erstellt, dass die Privatklägerin 4 am 25. September 2019 mittels Posteinzahlung Fr. 9'800.– und Fr. 5'460.– auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat (act. 4.3/8 und act. 11.4/2). Ausserdem ist auf dem Kontoauszug auch ersichtlich, dass am 21. Oktober 2019 sowie am 11. November 2019 je Fr. 10'400.– von AD._____ auf das Konto des Beschuldigten eingezahlt worden sind (act. 11.4/2). Bei AD._____ handelt es sich um die Tochter der Privatklägerin 4, welche gemäss eigenen Angaben das Geld für ihre Mutter überwiesen hat (vgl. act. D3/3 F/A 12).
E. 6.2.3 Die Privatklägerin 2 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind.
E. 6.2.4 Entsprechend obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 antragsgemäss Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
E. 6.3 Privatklägerin 3 (D._____)
E. 6.3.1 Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 3 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D11/4). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. D11/4).
E. 6.3.2 Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 3 am 15. August 2019 Fr. 25'400.– auf das Konto des Beschul- digten überwiesen hat (act. 11.4/2), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 41 -
E. 6.3.3 Die Privatklägerin 3 konstituierte sich auch im Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten J._____ als Zivilklägerin, welcher wie der Beschuldigte der Geldwä- scherei sowie zusätzlich der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatkläge- rin 3 schuldig zu sprechen ist.
E. 6.3.4 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener- satz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
E. 6.4 Privatklägerin 4 (E._____)
E. 6.4.1 Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 4 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 36). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'200.– zuzüglich 5 % Zins seit Er- eignisdatum zu bezahlen (act. 36).
E. 6.4.2 Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen.
E. 6.4.3 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 ist daher abzuweisen.
E. 6.5 Privatklägerin 7 (H._____)
E. 6.5.1 Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 7 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 40/3). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. 40/3).
E. 6.5.2 Durch den Kontoauszug von AA._____ ist erstellt, dass die Privatkägerin 7 am 23. März 2020 Fr. 14'788.– auf das Konto von AA._____ eingezahlt hat (act. D17/2 und act. D17/3), wodurch die Privatklägerin 7 in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 42 -
E. 6.5.3 Die Privatklägerin 7 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind.
E. 6.5.4 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadener- satz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
7. Genugtuungsbegehren 7.1. Die Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) haben ne- ben den Schadenersatzforderungen jeweils auch eine Genugtuung verlangt. 7.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögens- deliktes keine Genugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – soweit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, Berner Kom- mentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N 6 ff.). 7.3. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 erweisen sich als nicht begründet. Es handelt sich vorliegend um Vermögensdelikte, weshalb praxis- gemäss keine Genugtuungen zugesprochen werden. Besonders schwere Persön- lichkeitsverletzungen, die Genugtuungen rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen, womit eine Genugtuungszahlung ebenfalls ausser Frage steht.
- 43 - 7.5. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) sind demzufolge abzuweisen. VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einzie- hung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis 73 StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschä- digten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jahren und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
3. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269);
- 44 - − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
4. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236); − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schaden- ersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidari- scher Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
E. 11 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewie- sen.
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
E. 13 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.
E. 14 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
E. 15 Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.
E. 16 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 48 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 1'361.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 36'895.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X._____; Fr. 70.00 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 19 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 7. Dezember 2022 an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- 49 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dis- positivziffer 6 und 7; − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabe- frist; − die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543.
E. 20 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 50 - Zürich, 5. Dezember 2022 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210185-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner, Bezirksrichter lic. iur. B. Reichlin und Ge- richtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil vom 5. Dezember 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Geldwäscherei (schwere) und Widerruf Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
- 2 - Anklage: Die (korrigierte) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
26. Oktober 2021 (act. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsan- wältin Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. I._____ (amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten J._____ im Verfahren DG210186), K._____ (Beschuldigter im Verfah- ren DG220032) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw L._____, M._____ (Beschuldigte im Verfahren GG220057) in Begleitung ihres amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. N._____, Staatsanwältin lic. iur. Corinne Bouvard als Vertreterin der Anklagebehörde sowie E._____ (Privatklägerin 4 in den Verfahren DG210185 und DG210186). Anträge der Anklagebehörde (act. 41 S. 16) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. ♦ Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fribourg wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vom 31.10.2018 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu CHF 60.–. ♦ Anrechnung der erstandenen Haft. ♦ Bestrafung mit Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–). ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe und der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt schaft II des Kantons Zürich vom 19.11.2019 beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung S8, PIN 1 (Ass.Nr. A014'387'214) inklu- sive SIM Karte, 2 (Ass.Nr. A014'387'269) und Samsung S9, (Ass.Nr. A014'387'225). ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 19.11.2020:
- 3 -
• Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Ass.Nr. A014'387'236)
• Debitkarte "O._____", 4 (Ass.Nr. A014'387'270)
• Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Ass.Nr. A014'387'292)
• Bankkontounterlagen IBAN 3 (Ass.Nr. A014'387'305) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'931.25)" Anträge der Verteidigung: (act. 53 S. 3 f.) "1. A._____ sei vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB sowie vom Vorwurf der ver- suchten Geldwäscherei freizusprechen.
2. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 abzusehen.
3. Es seien die beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung S8 (As- servat-Nr. A014'387'214) inkl. SIM-Karte (Asservat-Nr. A014'406'758) und Samsung Galaxy A 40 (vormals bezeichnet als S9; Asservat-Nr. A014'387'225) an A._____ herauszugeben.
4. Es seien die beschlagnahmten Kontounterlagen der UBS (Asser- vat-Nr. A014'387'236), die Debitkarte O._____ (Asservat-Nr. A014'387'270), der Ordner mit Bankkontounterlagen der UBS (As- servat Nr. A014'387'292) sowie die weiteren Bankkontounterlagen (Asservate-Nr. A014'387'305) an A._____ herauszugeben.
5. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
6. A._____ sei eine Genugtuung von CHF 600.00 zzgl. Zins von 5% ab 18. November 2020 für die ungerechtfertigte Untersuchungs- haft aus der Staatskasse zu bezahlen.
7. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Privatklägerin 1 (B._____): (act. D5/12; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 29'000.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2 (C._____): (act. D3/15; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 20'800.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 3 (D._____): (act. D11/4; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 4 (E._____): (act. 36; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 5'200.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'200.–, jeweils zuzüglich 5% Zines seit Ereignisdatum zu be- zahlen. nicht beziffert Anträge der Privatklägerin 5 (F._____): (act. D13/3; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge der Privatklägerin 6 (G._____): (act. 35; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Anträge der Privatklägerin 7 (H._____): (act. 40/3; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5% Zins seit Er- eignisdatum zu bezahlen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Anklageschrift vom 26. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksge- richt Zürich gegen den Beschuldigten wegen schwerer Geldwäscherei (act. 28). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging am 1. November 2021 beim Bezirksge- richt ein. Am 7. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine korrigierte An- klageschrift zu den Akten (act. 41), wobei die Anpassungen mit separater Eingabe erläutert wurden (act. 41A). 1.2. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Juli 2022 zur Hauptverhand- lung auf den 2. Dezember 2022 sowie den 7. Dezember 2022 vorgeladen, wobei ihnen mitgeteilt wurde, dass die Verhandlung zusammen mit den Verfahren GG220057 (Staatanwaltschaft gegen M._____), DG220032 (Staatsanwaltschaft gegen K._____) und DG210186 (Staatanwaltschaft gegen J._____) durchgeführt werde (act. 42). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 42). In der Folge gingen keine Beweisan- träge ein. 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. I._____ (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten J._____ im Verfahren DG210186), K._____ (Beschuldigter im Verfahren DG220032) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw L._____, M._____ (Beschuldigte im Verfahren GG220057) in Begleitung ihres amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. N._____, Staatsanwältin lic. iur. C. Bou- vard als Vertreterin der Anklagebehörde sowie E._____ (Privatklägerin 4 in den Verfahren DG210185 und DG210186) (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhand- lung wurde die Urteilseröffnung auf den 7. Dezember 2022 festgesetzt (Prot. S. 22).
- 7 - 1.4. In der Folge wurde das Urteil am 5. Dezember 2022 gefällt (Prot. S. 23 ff.) und am 7. Dezember 2022 mündlich eröffnet, begründet und der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 55; Prot. S. 28 ff.).
2. Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 17. November 2020 an der P._____-strasse … in Q._____ um 06:30 Uhr verhaftet (act. 15/2) und am 19. November 2020 um 13:30 Uhr entlassen (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2020; act. 15/5). Der Beschuldigte befand sich somit während drei Tagen in Haft.
3. Durchsuchungen und Sicherstellungen Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Anklagebe- hörde vom 5. November 2020 (act. 9/1) fand am 17. November 2020 eine Haus- durchsuchung am Wohnort des Beschuldigten an der P._____-strasse … in Q._____ statt, infolge welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden (act. 9/2- 4).
4. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. November 2020 Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als amtliche Ver- teidigerin bestellt (act. 17/2).
5. Konstituierung der Privatklägerschaft 5.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
- 8 - 5.2. B._____, C._____, D._____ und F._____ haben sich durch fristgerechte Einreichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklä- gerschaft als Privatklägerinnen konstituiert (act. D5/12, act. D3/15, act. D11/4 und act. D13/3). 5.3. G._____ und H._____ konstituierten sich ebenfalls durch fristgerechte Ein- reichung des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft als Privatklägerinnen, wobei die Staatsanwaltschaft die beiden Formulare dem Gericht nach Anklageerhebung übermittelte und diese entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen wurden (act. 35 und act. 40/3). 5.4. Das von E._____ ausgefüllte und fristgerecht eingereichte Formular betref- fend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ging ebenfalls nach An- klageerhebung beim Gericht ein und wurde entsprechend im Hauptverfahren zu den Akten genommen (act. 36). E._____ vermerkte auf diesem Formular einerseits, dass Sie sich am Verfahren nicht beteiligen und nicht als Privatklägerin Parteirechte ausüben wolle; andererseits machte sie sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung geltend, was sich widerspricht. Im beigelegten Schreiben erklärte E._____, für die Ausfüllung des Formulars Google Translate benutzt zu haben, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Vorliegend ist folglich da- von auszugehen, dass E._____ sich mit dem ausgefüllten Formular betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft als Zivilklägerin konstituieren und Forderungen gegenüber den Beschuldigten stellen wollte. Dieser Wille wurde auch durch das Erscheinen von E._____ an der Hauptverhandlung bekräftigt (Prot. S. 6).
6. Anklageprinzip 6.1. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift das Anklageprinzip verletze, eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei und der Beschuldigte als Folge dessen freizuspre- chen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anklage- schrift nicht ausführe, aus welchem konkreten Verbrechen die Gelder stammen sol- len, welche auf die Konten des Beschuldigten überwiesen worden sein sollen. Der
- 9 - pauschale Verweis auf "grossmehrheitlich Liebesbetrüge" und "weitere Betrugs- straftaten" genüge dem Anklageprinzip nicht. Es bleibe unklar, welche Vortat oder welche Vortaten zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihand- lungen vorliegen sollen. Ausserdem seien die einzelnen mutmasslichen Geldwä- schereihandlungen lediglich tabellarisch dargestellt (act. 53 S. 5 f.; Prot. S. 15). 6.2. Das Anklageprinzip wird aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitet. Es wird in Art. 9 StPO so- wie Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO konkretisiert. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Vertei- digungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, wel- cher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). 6.3. In der Anklageschrift werden sowohl die Vereitelungshandlungen des Be- schuldigten (Abhebung von Geldbeträgen und Übergabe bzw. Weiterüberweisung der Gelder) als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (insb. Wissen, dass Vermögenswerte aus schwerer Straftat stammen) klar umschrieben. In der Ankla- geschrift werden auch sämtliche inkriminierten Transaktionen – einschliesslich Da- ten, Überweiser, Empfänger, Summe und Währung – aufgeführt. Die tabellarische Darstellung der Geldwäschereihandlungen stellt für sich keine Verletzung des An- klageprinzips dar, dient diese doch in erster Linie der Übersichtlichkeit, umfasst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt doch rund 30 Überweisungen auf seine Konten und weit mehr darauffolgende Geldabhebungen. Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm konkret vorgeworfen wird. 6.4. Die Anklageschrift genügt sodann auch in Bezug auf die umschriebene Vortat der Geldwäscherei den gesetzlichen Anforderungen. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte
- 10 - nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbin- dung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geld- wäscherei. Insbesondere müssen weder Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus ei- nem Verbrechen stammen. Folglich ist kein strikter Einzeltatnachweis erforderlich. Zulässig ist, aus dem Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, welche eine verbrecheri- sche Vortat indizieren, auf eine Vortat i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu schliessen (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Daraus folgt, dass auch die Anforderungen an die Umschreibung der Vortat in der Anklageschrift weit geringer sind als bei einer Haupttat, muss doch der Täter die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm vorgeworfen wird, dass die auf sein Konto überwie- senen und von ihm abgehobenen Geldbeträge aus Betrugsdelikten – namentlich hauptsächlich aus Romance Scams – stammten. Eine Verletzung des Anklageprin- zips kann demgemäss nicht ausgemacht werden. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
- 11 - 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
2. Vollendete Geldwäscherei 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe dem Mitbeschuldigten J._____ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, einige Tage oder Wo- chen vor dem 15. Juni 2018, als die erste, durch die unbekannte Tätergruppierung veranlasste deliktische Überweisung der durch Liebesbetrug Geschädigten R._____ auf seinem Bankkonto eingegangen sei, die Bankdaten seiner beiden Mig- ros Bank Konten gegeben und ihm für die unbekannte Tätergruppierung gegen Entschädigung seine Konten für den Transfer von Deliktserlösen zur Verfügung gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe er aufgrund der gesam- ten Umstände (unbekannte Herkunft des Geldes, keine näheren Angaben zu den wechselnden Geldabsendern, drängende und konspirative Anweisungen betref- fend Barabhebung und Übergabe des Geldes an verschiedene, ihm teilweise un- bekannte Personen, teilweise hohe Geldeingänge von den gleichen Personen, hohe Entschädigung) zumindest davon ausgehen müssen, dass die Vermögens- werte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus einer schweren Straftat stammten. Auf die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten und vom Mitbeschuldigten J._____ an den Mitbeschuldigten K._____ und weitere unbe- kannte Täter weitergeleitete Konten bei der Migros Bank seien zwischen dem
15. Juni 2018 und dem 10. Juli 2020 separat aufgeführte, grossmehrheitlich aus
- 12 - Liebesbetrügen (Romance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stam- mende deliktische Überweisungen von verschiedenen Geschädigten eingegangen. Der Beschuldigte habe die überwiesenen Geldbeträge in der Folge instruktionsge- mäss zeitnah an Bankomaten in S._____ und Zürich grösstenteils wieder abgeho- ben, die Gelder nach Abzug seiner Entschädigung meist gleichentags, oder spä- testens an einem der Folgetage entweder dem Mitbeschuldigten J._____ an des- sen Wohnadresse T._____-strasse …, S._____, an den U._____-platz in S._____, in V._____ und an nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten in S._____ über- bracht oder das Geld an einen vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____, wel- cher in Abwesenheit vom Mitbeschuldigten J._____ für diesen die Geldabholung und Weitergabe der Deliktserlöse organisiert habe, beauftragten Abholer am U._____-platz in S._____ oder nicht mehr näher bestimmbaren Örtlichkeiten über- geben. Einen kleinen Teil der auf seinen Konten eingegangenen, deliktischen Ver- mögenswerte habe er sodann zeitnah auf Bankkonten von ihm unbekannten Per- sonen ins Ausland überwiesen. Nachdem die vorgenannten Migros Bank Konten des Beschuldigten Ende November 2019 bankintern kontrolliert worden seien, habe dieser dem Mitbeschuldigten J._____ am 18. Dezember 2019 und am 10. März 2020 die Bankdaten des UBS-Konto von AA._____ weitergeleitet, um den Transfer von Deliktserlösen zu ermöglichen. Die Bankdaten von AA._____ habe der Mitbeschuldigte J._____ am 13. Januar 2020 und am 21. März 2020 an den Mitbeschuldigten K._____ sowie am 27. Januar 2020, 29. Januar 2020 und am 2. Februar 2020 unbekannten Mittäter weitergegeben. Auf das Konto von AA._____ seien zwischen dem 18. Februar 2020 und dem 23. März 2020 von geschädigten Personen aus Romance Scam stammende, deliktische Überweisungen eingegan- gen, wobei der Beschuldigte gewusst oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Nach Eingang der Zahlungen habe der Beschuldigte gemeinsam mit AA._____ die überwiesenen Geldbeträge zeitnah an verschiedenen UBS-Bankomaten grössten- teils wieder abgehoben und den Deliktserlös nach Abzug der Entschädigung glei- chentags oder spätestens am Folgetag wiederum dem Mitbeschuldigten J._____ zum Weitertransfer an den Mitbeschuldigten K._____ und/oder weitere unbekannte
- 13 - Täter übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt bzw. habe dabei zu- mindest in Kauf genommen, dass durch die Überweisungen des Geldes ins Aus- land, das Abheben des Geldes von seinen Konten bzw. demjenigen von AA._____ und die anschliessende Weitergabe der Vermögenswerte an den Mitbeschuldigten J._____ und W._____ bzw. an die durch diese organisierten, unbekannten Geld- abholer sowie durch den Verbrauch der erhaltenen Entschädigung die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung dieser Gelder vereitelt wird (act. 41 S. 2 ff.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagevorwurf der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht im Sinne der Anklageschrift teilweise geständig. Er aner- kannte insbesondere, dem Mitbeschuldigten J._____ seine Kontoangaben ge- schickt bzw. sein Konto zur Verfügung gestellt zu haben (act. 3/2 F/A 6 und 15) und das auf seinem Konto eingegangene Geld dem Mitbeschuldigten J._____ oder wei- teren Geldabholern übergeben bzw. per E-Banking überwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.). Ausserdem zeigte er sich geständig, die Kontoangaben von AA._____ weitergeleitet und dem Mitbeschuldigten J._____ deren Konto zu Verfü- gung gestellt zu haben (act. 3/10 F/A 84 ff. und act. 5/5 F/A 62). Er räumte betref- fend eine Zahlung an AA._____ in der Höhe von Fr. 14'778.– ein, bei diesem Betrag zusammen mit AA._____ eine Abhebung in AB._____ getätigt zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff. und act. 5/5 F/A 65). 2.2.2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, gewusst zu haben, dass die Vermögenswerte, welche auf seine Bankkonten überwiesen worden sind, aus schweren Straftaten stammten. Er führte diesbezüglich aus, dass er gedacht habe, dass er dem Mitbeschuldigten J._____ beim Verkauf von Autos helfen würde (act. 3/2 F/A 5 f. und act. 3/10 F/A 125). Die Verteidigung bestreitet sodann das Vorlie- gen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vortat (act. 53 S. 7) sowie das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung bzw. den Zusammenhang mit einer Vortat bei den Sachverhaltsabschnitten betreffend R._____, AC._____, AD._____ bzw. die Privatklägerin 2, AE._____ und die Privatklägerin 4 (act. 53 S. 8 ff.).
- 14 - 2.3. Zu erstellender Sachverhalt Im Folgenden gilt es zu demzufolge zu prüfen, ob sich der objektive Tatbestand betreffend die Geldwäschereihandlungen zu Lasten von R._____, AC._____, AD._____ bzw. der Privatklägerin 2, AE._____ und der Privatklägerin 4, der dem Beschuldigten vorgeworfene subjektive Tatbestand sowie das Vorhandensein einer Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB anhand der Akten erstellen lässt. 2.4. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/2, act. 3/4, act. 5/5, act. 5/9, act. 3/12 und act. 50) insbesondere die Einvernahme der Geschä- digten samt Beilagen (act. D2/5, D3/3, D3/5, act. D4/5, act. D5/3-6, act. D7/2-3, act. D8/3, act. D10/4, act. D11/2, act. D12/12-13, act. D13/2, act. D14/2, act. D15/4, act. D16/2, act. D17/3-4, act. D18/4 und act. D19/3-4), die Einvernahmen des Mit- beschuldigten J._____ (insb. act. 4/1 und act. 59) sowie diverse Bankeditionen (act. 3.11/17, 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2, act. D19/1, act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3). 2.5. Sachverhaltserstellung betreffend die Vortat der Geldwäscherei 2.5.1. Zur Vortat hält die Anklageschrift fest, dass die dem Beschuldigten und AA._____ überwiesenen Geldbeträge grossmehrheitlich aus Liebesbetrügen (Ro- mance Scam) und teilweise weiteren Betrugsstraftaten stammten (act. 41 S. 2 f.). Die Anklageschrift geht mithin von der Vortat des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB aus. 2.5.2. Den Aussagen der Geschädigten kann entnommen werden, dass sämtli- che geschädigten Personen von der unbekannten Täterschaft online kontaktiert worden sind und in der Folge mit ihren Internetbekanntschaften intensive, andau- ernde, persönliche und teilweise tägliche Kommunikation geführt haben. Nach dem Vorbringen von besonderen Lebensumständen, dem Aufbau eines Vertrauensver- hältnisses oder dem Erwecken von Gefühlen und dem Behaupten einer Notlage,
- 15 - waren die Geschädigten dazu bereit, die von der unbekannten Täterschaft gestell- ten Geldforderungen zu begleichen (vgl. AC._____: act. D2/5; C._____: act. D3/3 und act. D3/5; AF._____: act. D4/5; B._____: act. D5/3-6; AG._____: act. D7/2-3; AH._____: act. D8/3; AI._____: act. D10/4; D._____: act. D11/2; R._____: act. D12/12-13; F._____: act. D13/2; AJ._____: act. D14/2; AE._____: act. D15/4; AK._____: act. D16/2; E._____: act. D17/3-4; H._____: act. D18/4 und G._____: act. D19/3-4). 2.5.3. Durch die bei den Akten liegenden Belege ist erstellt, dass die unbekannte Täterschaft vielfach vermeintlich amtliche Papiere oder Dokumente verwendete und den Geschädigten zuschickte oder sich angeblicher Funktionsträgern be- diente, die ebenfalls mit den Geschädigten in Kontakt traten, um den Anschein von Seriosität zu erwecken (bspw. act. D2/4/5, act. D4/2, act. D8/2, act. D11/2 Beilagen 7-9 oder act. D15/5 Beilagen 2-6). 2.5.4. In sämtlichen Dossiers wurde von der Täterschaft dasselbe erwähnte Handlungsmuster angewandt. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten können sämtliche Vortaten als Liebesbetrüge bzw. Romance Scams qualifiziert werden. Einzige Ausnahme stellt das Dossier betreffend den Geschädigten AC._____ dar, welches als Vorschussbetrug einzustufen ist (Dossier 2). 2.5.5. Es liegen somit klare Indizien bzw. objektive Anhaltspunkte vor, die auf das Vorhandensein von Betrugsdelikten – namentlich Vortaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – hinweisen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Nachweis der Vortat genügt (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und E. 4.2.3.2). Um wen es sich bei der unbekannten Täterschaft handelt oder genauere Umstände der Vortat müssen nicht bekannt sein (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3d; vgl. auch OGer Zü- rich, SB180025 vom 03.12.2018, E. II.2.). 2.5.6. Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die als Vortaten eingeklagten Romance Scams als auch die Vortat des Vorschussbetrugs das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des Tatbestand gemäss Art. 146 StGB erfüllen:
- 16 - Die unbekannte Täterschaft beschränkte sich nicht auf plumpe Tricks oder einfach zu überprüfende falsche Angaben, sondern wandte vielmehr besondere Machen- schaften an und legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag. Mithilfe von gefälschten Profilen in diversen sozialen Medien trat die unbekannte Täterschaft mit den Ge- schädigten in Kontakt und gaukelte diesen jeweils eine zusammenhängende und stimmige Lebensgeschichte vor. Die behaupteten Ausführungen der Internetbe- kanntschaften wurden durch diverse Inszenierungen, wie bspw. Fotos, gefälschte Papiere oder scheinbar amtliche Dokumente sowie teilweise auch die Kontaktauf- nahme durch vermeintliche Funktionsträger untermauert, wodurch diese umso glaubhafter erschienen sind und für die Geschädigten nicht mehr zu durchschauen waren. Durch die intensive und andauernde Kommunikation baute die unbekannte Täterschaft Vertrauen auf, wodurch die Geschädigten schliesslich in emotionale Abhängigkeitsverhältnisse gelangten und jeweils der Wille entstand, ihren Internet- bekanntschaften zu helfen, sie aus den vorgebrachten Notlagen zu befreien und so die erhaltenen Versprechen wenn möglich wahr werden zu lassen. Die unbekannte Täterschaft bediente sich nicht nur einfacher Unwahrheiten, sondern betrieb einen enormen Täuschungsaufwand, indem sie sich in stunden- und monatelanger Kom- munikation mit den Geschädigten austauschte, Freundschaft und teilweise auch Liebesgefühle erwirkte und so in erster Linie deren Vertrauen gewann, um schliess- lich die betrugsnotwendigen Notlagen vorzugaukeln. Es kann auch nicht behauptet werden, dass sich die Geschädigten leichtfertig verhalten hätten. Vielmehr hat die unbekannte Täterschaft die Hilfsbereitschaft und teilweise Leichtgläubigkeit der Geschädigten durch das aufgebaute Vertrauensverhältnis skrupellos und bewusst ausgenutzt. Unter Berücksichtigung der erarbeiteten emotionalen Abhängigkeit der Geschädigten von ihren neuen Freund- und Liebschaften erscheint es plausibel, dass die Geschichten bzw. Notlagen der Internetbekanntschaften für die Geschä- digten nicht abwegig erschienen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Geschädig- ten bewusst ausgewählte, meist ältere und alleinstehende Opfer sind und die Tä- terschaft ihre "Strategie" den aus der Kommunikation gewonnenen Erkenntnissen anpassen konnte, um so ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass die Geschädigten auf ihrer Suche bzw. mit ihrem Wunsch nach
- 17 - Liebe oder Freundschaft für die von den Internetbekanntschaften entgegenge- brachte Aufmerksamkeit besonders empfänglich waren und sie sich so in einer be- sonders vulnerablen Situation befanden. Wie bereits erwähnt wurde dem Geschädigten AC._____ weder eine Liebesbezie- hung noch eine Freundschaft, sondern in erster Linie der Erhalt eines Geldbetrages in Aussicht gestellt. Nichtsdestotrotz wurde auch beim Geschädigten AC._____ dasselbe Handlungsmuster angewendet: Nach erfolgter Kontaktaufnahme gewann die Täterschaft auch in diesem Fall durch langandauernde und persönliche Kom- munikation das Vertrauen des Geschädigten (vgl. bspw. act. D2/5 F/A 9 f. und 12). Auch diesbezüglich kann von einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit ge- sprochen werden, da die Täterschaft ebenfalls mit gefälschten Dokumenten und Unterlagen eine für den Geschädigten plausible Geschichte präsentierte und diese mit der Involvierung einer angeblichen Bank ("AL._____") oder angeblichen staat- lichen Behörde ("finma - Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA") un- termauerte (vgl. act. D2/4/5 und act. D2/5 F/A 11). Schliesslich wurde in den ent- scheidenden Momenten auch Druck auf den Geschädigten aufgebaut (vgl. act. D2/5 F/A 19 ff.). Dem Geschädigten AC._____ kann nicht vorgeworfen werden, derart leichtsinnig gehandelt zu haben, dass das betrügerische Verhalten der Tä- terschaft in den Hintergrund gerückt würde. Die aufgetischte Geschichte und die gefälschten Dokumente erwiesen sich für den Geschädigten als nicht überprüfbar und erweckten Vertrauen beim Getäuschten. Die Inszenierungen der Täterschaft waren für den Geschädigten AC._____ somit nicht ohne weiteres zu durchschauen und die Täterschaft nutzte seine Vertrauensseligkeit und Leichtgläubigkeit bewusst und rücksichtslos aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Täterschaft sowohl im Rahmen der Romance Scams als auch im Rahmen des eingeklagten Vorschuss- betrugs gemäss Dossier 2 als arglistig zu qualifizieren ist. 2.5.7. Nach dem Gesagten kann auf die Vortat des Betrugs geschlossen werden. Der eingeklagte Sachverhalt gilt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt.
- 18 - 2.6. Sachverhaltserstellung betreffend objektiven Tatvorwurf 2.6.1. Sämtliche anklagegemässen Überweisungen und Abhebungen sind durch die bei den Akten liegenden Kontoauszüge des Beschuldigten (act. 3.11/17, act. 3.13/5, act. 3.13/6, act. 11.4/1, act. 11.4/2 und act. D19/1) bzw. die Kontoaus- züge von AA._____ (act. D15/5, act. D17/2 und act. D17/3) belegt. 2.6.2. Wie vorstehend ausgeführt ist der Beschuldigte grundsätzlich auch gestän- dig, die ihm überwiesenen Gelder abgehoben und weiteren Personen übergeben oder weiterüberwiesen zu haben (act. 3/2 F/A 18 und 24 f.). 2.6.3. Die anklagegemässen Überweisungen auf seine Konten wurden dem Be- schuldigten sodann allesamt vorgehalten (act. 3/4 und act. 3/6), wobei der Beschul- digte jeweils ausführte, die geschädigten Personen nicht zu kennen und nicht zu wissen, weshalb ihm diese Geldbeträge überwiesen worden seien (vgl. bspw. act. 3/4 F/A 132). Nachdem das Geld gekommen sei, habe die Übergabe stattge- funden (act. 3/4 F/A 137). Auf die Zahlung von AC._____ angesprochen verwies der Beschuldigte auf die ebengenannten Antworten und erklärte, dass es "wie bei allen anderen" gewesen sei (act. 3/4 F/A 140 ff.). Auf die Überweisungen von AD._____ angesprochen, welche die Zahlungen für ihre Mutter resp. die Privatklä- gerin 2 ausführte (vgl. act. D3/3 F/A 12), erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, wer diese Person sei und nichts dazu sagen zu können (act. 3/4 F/A 282 ff. und 296 ff.). Auf die Überweisung von R._____ angesprochen erwiderte er ebenso, dass er diese Person nicht kenne (act. 3/12 F/A 83). 2.6.4. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale (Bargeldbezug und Übergabe bzw. Weiterüberweisung) sämtliche inkriminierten Überweisungen umfasst. Dass er sich im Rahmen der Einvernahmen nicht an die von der Verteidi- gung erwähnten Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ bzw. die darauffolgenden Bargeldbezüge erinnern kann, steht dem nicht entgegen und er- scheint vielmehr der Tatsache geschuldet, dass zwischen vorgeworfener Transak- tion und Einvernahme eine gewisse Zeit vergangen ist. Der Beschuldigte hat so- dann zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass eine Drittperson Bargeldbezüge
- 19 - von seinem Konto getätigt haben könnte. Hierbei ist ausserdem darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung jeweils klar unterscheiden konnte, wenn eine Überweisung auf eines seiner Konten keinen Zusammenhang mit vor- liegendem Vorwurf hatte bzw. privaten Zwecken diente (vgl. bspw. act. 3/8 F/A 44 ff.). 2.6.5. Die Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Weiterleitung der Kontodaten des Beschuldigten an die Tätergruppierung betreffend die Überweisun- gen von R._____, AC._____ und AD._____ nicht durch Chatnachrichten belegt bzw. der zeitliche Konnex der Kontoweitergabe und der Überweisung nicht exakt rekonstruierbar ist (vgl. act. 53 S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat seinerseits jedoch konsequent angegeben, seine Kontoangaben nur dem Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ bekanntgegeben zu haben und sämtliche eingegangenen Gelder an den Mitbeschuldigten J._____ oder von W._____ organsierten Geldabholern über- geben zu haben (vgl. bspw. act. 5/9 F/A 32 ff.). Demzufolge ist aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass auch die Überweisungen von R._____, AC._____ und AD._____ aus Betrugsdelik- ten der unbekannten Täterschaft – die die Kontoangaben des Beschuldigten vom Mitbeschuldigten J._____ oder W._____ erhalten haben – entstammen. 2.6.6. Bezüglich der Überweisungen auf das Konto von AA._____ hat der Be- schuldigte eingestanden, nach der Überweisung der Privatklägerin 7 zusammen mit AA._____ das Geld in AB._____ abgehoben zu haben (act. 3/10 F/A 105 ff.). 2.6.7. Betreffend die Überweisungen der Privatklägerin 4 und von AE._____ auf das Konto von AA._____ sind bei den Akten keine Beweismittel vorhanden, die belegen würden, dass der Beschuldigte die darauffolgenden Bargeldbezüge zu- sammen mit AA._____ getätigt hätte. Es liegen weder Zugeständnisse des Be- schuldigten, noch belastenden Aussagen von anderen Personen vor. Die Kontoin- haberin AA._____ wurde in der Untersuchung nicht befragt und dem Beschuldigten wurden die anklagegemässen Transaktionen betreffend die Privatklägerin 4 und AE._____ insbesondere auch nie vorgehalten. Der Sachverhalt kann diesbezüglich daher nicht erstellt werden.
- 20 - 2.7. Sachverhaltserstellung betreffend subjektiven Tatvorwurf 2.7.1. Aussagen Beschuldigter 2.7.1.1. An der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass er einer Person, die Autos kaufe und verkaufe, einen Gefallen getan habe (act. 3/2 F/A 5). Für seinen Gefallen habe er jeweils einen kleinen Betrag erhalten. Für einen Betrag von Fr. 10'000.– beispielsweise habe er Fr. 300.– bis Fr. 500.– erhalten (act. 3/2 F/A 19). Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass bei diesen Überweisungen etwas "faul" sei, erklärte er, dass es ihm mit der Zeit aufgefallen sei. Am Anfang habe er es nicht realisiert. Durch die Menge [an Überweisungen] sei ihm dann langsam bewusst geworden, dass etwas komisch sei, weil es immer unterschiedliche Absender ge- wesen seien. Wenn es um Autos gegangen wäre, hätte es mehr oder weniger im- mer der gleiche Absender sein sollen. So hätte er sich das vorgestellt (act. 3/2 F/A 27 f.). Er habe sich keine Gedanken gemacht, woher das Geld kommen könnte. Es sei ihm einfach komisch vorgekommen (act. 3/2 F/A 29). Auf die Frage, ob die Ent- schädigung nicht gar hoch sei für solche Dienste, erklärte er, dass er 23 Jahre alt gewesen sei und Schulden gehabt habe. Er habe gedacht, dass sein Konto bei diesem Gefallen nur ein bis zweimal genutzt werde. Im Nachhinein könne man schon sage, dass er hätte anders handeln sollen (act. 3/2 F/A 30). 2.7.1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wieso er den Mitbeschuldigten J._____ nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe, dass er "von so Menschen" keine Ehrlichkeit erwarte und der Name für ihn nicht relevant gewesen sei (act. 3/4 F/A 30). Er habe den Mitbeschuldigten J._____ zwischendurch mal gefragt [welchen Beruf er aus- übe bzw. woher das Geld komme], aber er habe sich immer sehr kurz gehalten. Er habe gesagt, er sei im Autohandel. Oder so etwas wie, dass das Geld von seiner Freundin komme (act. 3/4 F/A 34). Es sei für ihn einfach komisch gewesen, dass die Beträge so hoch gewesen seien. Er habe sich nicht vorstellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Er habe ein Schrei- ben der Migrosbank erhalten. Dann habe er gemerkt, dass die Sache ernst werde
- 21 - und daraufhin den Mitbeschuldigten J._____ gefragt, was das genau sei. Der Mit- beschuldigte J._____ habe dann das mit dem Autohandel erwähnt (act. 3/4 F/A 36). Als eine grössere Summe eingegangen sei, sei er stutzig geworden. Er könne nicht mehr sagen, welcher Betrag es gewesen sei. Ab da sei es ihm seltsam vorgekom- men (act. 3/4 F/A 68). 2.7.1.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten J._____ vom 27. April 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingän- gen immer wieder verschiedene Namen gesehen habe. Als Antwort habe er be- kommen, dass es um den Autohandel gehe. Er habe sich nichts Negatives gedacht. Er habe das nicht hinterfragt (act. 5/5 F/A 27). 2.7.1.4. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mit- beschuldigten J._____ vom 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte, dass wenn er etwas gewusst hätte, er sicher nicht auf so etwas eingegangen wäre. Seiner Meinung nach habe der Mitbeschuldigte J._____ ihm nicht gesagt, dass das Geld von Frauen komme und aus Dating stamme (act. 5/9 F/A 8 f.). 2.7.1.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2021 er- klärte der Beschuldigte, dass ihm immer gesagt worden sei, dass es um einen Au- tohandel gehe. Auch W._____ und die weiteren Personen seien aus seiner Sicht im Autohandel tätig gewesen. Wenn ihm jemand etwas sage, dann glaube er das so (act. 3/12 F/A 66 f.). Wenn er nichts Auffälliges sehe, dann vertraue er denjeni- gen, die ihm dies gesagt hätten, damit meine er W._____ und den Mitbeschuldigten J._____ (act. 3/12 F/A 68). 2.7.1.6. An der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er gedacht habe, dass sein Konto für Auto- handel gebraucht werde und er sich dabei nichts gedacht habe (act. 50 S. 5). Es sei ihm nicht egal gewesen, woher das Geld komme, aber er vertraue Menschen und er habe nicht von Anfang an schlechte Gedanken (act. 50 S. 8).
- 22 - 2.7.2. Aussagen Mitbeschuldigter J._____ 2.7.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13). 2.7.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten vom 12. August 2021 erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es um Geld von Frauen und um Dating gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt: "Ok kein Problem." (act. 5/9 F/A 8 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Autogeschichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). Der Beschuldigte habe davon gewusst und habe von diesem Geld profitiert (act. 5/9 F/A 11). 2.7.3. Würdigung 2.7.3.1. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dass das auf seine Konten überwiesene Geld aus dem Autohandel stamme (act. 3/2 F/A 5, act. 3/4 F/A 34 ff., act. 3/12 F/A 66 f. und act. 50 S. 5) erscheint vorgeschoben, finden sich in den sichergestellten Chats und Sprachnachrichten doch keinerlei Nachrichten über Autos oder Autohandel. Der Beschuldigte selbst führte aus, dass ihm mit der Zeit aufgefallen sei, dass bei den Überweisungen etwas faul sei, wobei er das am Anfang nicht realisiert habe. Gemäss eigenen Aussagen hätte es näm- lich mehr oder weniger immer der gleiche Absender sei sollen, wenn es um Autos gegangen wäre (act. 3/2 F/A 27 f.). Er führte auch aus, dass er neugierig geworden sei und nachgefragt habe, als er bei den Kontoeingängen immer wieder verschie- dene Namen gesehen habe, er die Antwort, dass es um Autohandel gehe, aber nicht hinterfragt habe (act. 5/5 F/A 27). Er scheint somit selbst erkannt zu haben, dass seine Erklärung, wonach das Geld aus dem Autohandel hätte stammen sol- len, in der vorliegenden Konstellation wenig Sinn ergibt, auch wenn er die Erklärung mit dem Autohandel für sich selbst nicht in Frage gestellt haben will.
- 23 - 2.7.3.2. In Widerspruch zur ansonsten konstant behaupteten Autohandelsge- schichte behauptete der Beschuldigte in der Untersuchung auch, dass der Mitbe- schuldigte J._____ ihm auch einmal gesagt habe, dass das Geld von seiner Freun- din sei (act. 3/4 F/A 34). Diese Erklärung erscheint aber ebenso unlogisch, haben doch diverse Personen unterschiedlichen Geschlechts Überweisungen getätigt. Der Beschuldigte selbst erklärte diesbezüglich, dass er sich auch nicht habe vor- stellen können, dass z.B. seine Freundin ihm so viel Geld schicke (act. 3/4 F/A 35). Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge aus einer Straftat stammten. 2.7.3.3. Widersprüchlich sind schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldig- ten betreffend die Frage, ob er dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. W._____ ver- traut habe. Einerseits erklärte der Beschuldigte, dass wenn ihm jemand etwas sage, er dann das so glaube (act. 3/12 F/A 66 f.) und er dem Mitbeschuldigten J._____ und W._____ vertraut habe, da er nicht Auffälliges gesehen habe (act. 3/12 F/A 68). Andererseits führte er auch aus, dass er "von so Menschen" keine Ehrlich- keit erwarte und er den Mitbeschuldigten J._____ aus diesem Grund auch nicht nach seinem genauen Namen gefragt habe (act. 3/4 F/A 30). 2.7.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten kein klares Bild zeichnen. Seine Ausführungen erwecken den Anschein, als ob er selbst an der Erklärung mit dem Autohandel zumindest gezweifelt hat. 2.7.3.5. Der Beschuldigte wird zudem vom Mitbeschuldigten J._____ deutlich be- lastet, indem dieser in der Untersuchung mehrmals ausführte, dass er dem Be- schuldigten gesagt habe, dass das Geld, welches auf sein Konto komme, von Frauen sei und dass es dabei um Dating zwischen Männern und Frauen gehe (act. 4/1 F/A 6 und 13 und act. 5/9 F/A 8 f. und 11), was vom Beschuldigten bestrit- ten wird (act. 5/9 F/A 8 f.). Der Mitbeschuldigte J._____ belastet den Beschuldigten ausserdem auch mit der Aussage, dass er ihm gesagt habe, dass er die Autoge- schichte bringen solle, wenn es Probleme gebe (act. 5/9 F/A 10). 2.7.3.6. Schliesslich spricht jedoch insbesondere die hohe Entschädigung des Be- schuldigten in der Höhe von 13% der ihm überwiesenen Beträge klar dafür, dass
- 24 - der Beschuldigte damit rechnen musste, dass seine Tätigkeiten nicht lauter waren bzw. das ihm überwiesene Geld nicht aus dem Autohandel, sondern aus einer Straftat stammen musste. Die pauschale Entschädigung von 13% der überwiese- nen Beträge hätte beim Beschuldigten erhebliche Zweifel entstehen lassen müs- sen, stehen die Entschädigungen doch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschuldigte zu erbringenden Leistungen des Bargeldbezugs und der Geld- übergabe. Dass der Beschuldigte als Kontoinhaber im Rahmen eines legal betrie- benen Autohandels derart lukrativ entschädigt würde, ist absolut nicht vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Gelder jeweils anweisungsgemäss zeitnah wieder ab- heben und dem Mitbeschuldigten oder weiteren unbekannten Geldabholern in bar übergeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass es sich um legale Transakti- onen hätte handeln können. Zudem war es sehr ungewöhnlich, dass der Beschul- digte für professionellen Autohandel von Drittpersonen sein Konto während rund zwei Jahren zur Verfügung stellen sollte, nachdem die Autohändler sich in der Schweiz aufgehalten haben. Auch das musste für den Beschuldigten bedeuten, dass die eingegangenen Gelder nicht aus legalen Tätigkeiten stammten. 2.7.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund sämt- licher Umstände zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass die ihm überwie- senen Gelder aus einer schweren Straftat stammten. Sein Handeln kann mit be- wusster Blindheit gleichgesetzt werden und im Ergebnis scheint dem Beschuldigten die Herkunft der Gelder gleichgültig gewesen zu sein. Er hat sich mit dem verbre- cherischen Ursprung der ihm überwiesenen Vermögenswerte aus einer schwere- ren Straftat abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten. 2.8. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachver- halt – mit Ausnahme der Geldwäschereihandlungen zu Lasten der Privatklägerin 4 und AE._____ – rechtsgenügend erstellt ist.
- 25 -
3. Versuchte Geldwäscherei Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldig- ten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
4. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit 4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, aus den aus Delikten stam- menden Überweisungen auf seine Konten und diejenigen von AA._____ einen Um- satz in der Höhe von Fr. 156'738.76 und EUR 54'002.16 generiert zu haben, was er gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte, der für seine Dienstleistungen je- weils mit mindestens 13% der auf seine Konten überwiesenen, deliktischen Gelder, mithin mit mindestens Fr. 20'376.04 und EUR 7'020.28 entschädigt worden sei, habe durch sein deliktisches Handeln beabsichtigt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, d.h. zumindest einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seines Lebensunterhaltes zu erzielen, namentlich zur Begleichung seiner Schulden (act. 41 S. 14 f.). 4.2. Würdigung und Fazit 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte, jeweils 13% der ihm überwiesenen Beträge erhalten zu haben (act. 3/4 F/A 65, act. 5/5 F/A 38, act. 5/9 F/A 15 und act. 3/12 F/A 45), wobei er angibt, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen und seine Freun- din schwanger gewesen sei, er es mithin wegen dem Geld gemacht habe (act. 3/4 F/A 40). Er habe seine Kosten decken und seine Schulden abzahlen wollen (act. 3/4 F/A 46). 4.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt lassen sich dem Beschuldigten Überwei- sungen in der Höhe von Fr. 140'218.50 (inkl. Überweisung in der Höhe von
- 26 - Fr. 14'778.– auf das Konto von AA._____, exkl. Zahlungen der Privatklägerin 4 und AE._____) sowie EUR 54'002.16 zurechnen. Der Beschuldigte erzielte somit Ein- künfte in der Höhe von Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28. Ob das Handeln des Be- schuldigten unter den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit fällt, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. Ziffer III.2.5.).
5. Qualifikation der Bandenmässigkeit 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im 2018, spätestens aber in den Tagen vor dem 15. Juni 2018, als zum ersten Mal deliktisches Geld auf sein Bankkonto überwiesen worden sei, aufgrund eines ausdrücklichen oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzuneh- men, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrührten, mit dem Mitbeschuldigten J._____ und dem nicht näher bekannten "W._____" zusammengeschlossen (act. 41 S. 15). 5.2. Ob der Qualifikationstatbestand der Bandenmässigkeit vorliegend erfüllt ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung genauer zu prüfen, wobei an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.2.6. verwiesen werden kann.
- 27 - III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB (act. 41 S. 15).
2. Schwere Geldwäscherei 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelunge- nen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, E. 3a). 2.1.2 Taugliche Tatobjekte sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, namentlich Bar- und Buchgeld (DONATSCH ET AL., Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 495). Tathand- lung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbe- hörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2). Als Vereitelungshandlung kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, die Überweisung auf ein Konto ins Ausland sowie der phy- sische Transport ins Ausland in Betracht (PIETH in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 305bis N 49; BGE 122 IV 211 E. 2c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht es zudem ausser Frage, dass die Barauszahlung von Geldbeträgen geeignet ist, die Papierspur zu unterbrechen (BGE 142 IV 333, E. 5.1). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwä- schereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, E. 3.a).
- 28 - 2.1.3 Indem der Beschuldigte die auf seine Konten überwiesenen Delikterlöse bar bezogen und dem Mitbeschuldigten J._____ bzw. unbekannten Geldabholern übergeben oder an Drittpersonen ins Ausland überwiesen hat, nahm er Handlun- gen vor, die geeignet sind, die Auffindung und Einziehung der betreffenden Vermö- genswerte zu vereiteln. Das Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt, da die Gelder wie bereits ausgeführt aus einem Verbrechen – namentlich einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB – stammten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands setzt Vorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintrittes in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3). 2.2.2 Geldwäscherei verlangt einen "doppelten Vorsatz". Der Täter muss einer- seits wissen oder mindestens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter jedoch nicht kennen. Andererseits muss sich der Vorsatz des Täters darauf beziehen, dass seine Handlung geeignet ist, die Her- kunft, Auffindung oder Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (PIETH in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 305bis N 59). 2.2.3 Aus den vorangehend geschilderten Umständen wie der Überweisungen von unbekannten Drittpersonen, dem möglichst zeitnahen Bezug und Übergabe des Geldes an den Mitbeschuldigten J._____ oder unbekannte Geldabholer musste der Beschuldigte darauf schliessen, dass die Gelder illegalen Ursprungs waren (vgl. Ziffer II.2.7.). Er nahm mithin zumindest billigend in Kauf, dass die Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Zudem nahm der Beschuldigte
- 29 - zumindest billigend in Kauf, die Wiederauffindung der Gelder und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4 Versuchte Geldwäscherei Wie sogleich zu zeigen sein wird ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Geld- wäscherei schuldig zu sprechen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Geldwäscherei geht darin auf, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). 2.5 Qualifikation Gewerbsmässigkeit (lit. c) 2.5.1 Die Qualifikation in Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB kommt zur An- wendung, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter – wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss – darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforder- liche soziale Gefährlichkeit gegeben (vgl. BGE 129 IV 253 E. 2.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 und 6B_550/2016 vom
10. August 2016 E. 2.3). Zur Annahme der Gewerbsmässigkeit bedarf es einer mehrfachen, also mindestens zweimaligen Tatbegehung (vgl. Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4; Urteil 6B_1048/2009 des Bundesgerichts vom
- 30 -
29. Juni 2010 E. 10.3). Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1), ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– (BGE 129 IV 253). 2.5.2 Das Handeln des Beschuldigten war anerkanntermassen darauf ausgerich- tet Einkünfte für den persönlichen Unterhalt bzw. zur Schuldendeckung zu erzielen, womit er klar gewerbsmässig handelte. Er erzielte dabei einen grossen Umsatz (Fr. 140'218.50 und EUR 54'002.16) sowie einen erheblichen Gewinn (Fr. 18'228.40 und EUR 7'020.28). 2.5.3 Der Beschuldigte ist folglich der schweren gewerbsmässigen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 2.6 Qualifikation Bandenmässigkeit (lit. b) 2.6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine deliktische Tätigkeit bandenmässig, wenn sich "zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zu- sammenzuwirken" (z.B. BGE 124 IV 88; vgl. DONATSCH in: Jositsch [Hrsg.], Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, Art. 137 ff. S. 110). Für die Annahme einer Bande müssen gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorhanden sein oder muss die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2). 2.6.2 In den Akten fehlen entscheidende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte je den Entschluss gefasst hätte, als Bandenmitglied zusammen mit weiteren Per- sonen deliktische Handlungen vorzunehmen. Ein entsprechender Wille, mit ande- ren fortgesetzt deliktische Handlungen vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte versuchte vielmehr mit möglichst geringem Aufwand einen Erlös zu er- zielen, um seine Schulden decken zu können. Er nahm Anweisungen entgegen und führte diese aus. Von einer wechselseitigen Tätigkeit oder einem fest verbun- denen und stabilen Team kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden.
- 31 - 2.6.3 Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht und der Beschuldigte ist demzufolge der schweren Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen auszu- gehen. Der ordentliche Strafrahmen für gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe. Mit der Freiheitsstrafe ist zudem eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen las- sen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe ist damit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen.
2. Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung
- 32 - sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um einen Betrag von rund Fr. 140'000.– und EUR 54'000.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Summe entspricht, deren Ein- ziehung bis heute vereitelt wurde. Der Beschuldigte delinquierte zudem über einen längeren Zeitraum von Juni 2018 bis März 2020. Zwar ist der Beschuldigte mit sei- nen Geldwäschereihandlungen im Gefüge der am Gesamtdelikt beteiligten Perso- nen nur auf einer tieferen hierarchischen Stufe anzusiedeln, seine Tathandlung stellten aber dennoch eine klare Unterbrechung des "paper trails" dar und waren für die unbekannte Täterschaft von grosser Bedeutung. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die erwähnten Umstände als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht direktvorsätzlich, sondern nur, aber immerhin, eventualvorsätzlich handelte. Eine genaue Kenntnis der Vortat und deren Schwere ist ihm daher nicht anzulasten. Allerdings liess er sich vom egoistischen Motiv lei- ten, sich am Erlös der Beute zu beteiligen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurde. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der subjektiven Tatschwere lässt sich daher nicht rechtfertigen. 3.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen.
- 33 - 3.4. Neben der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens er- scheint eine zusätzliche Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt. 3.5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Norm beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tages- satzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen. 3.6. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monate sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die Personalakten (act. 19/1-7), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 12. August 2021 (act. 3/12 F/A 90 ff.) und die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (act. 50 S. 1 ff.) verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte in AM._____ in Kamerun geboren und mit zwei, drei oder vier Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgewachsen ist er in S._____. Nach Abschluss der obligatorischen Schule und dem Absolvieren eines zehnten Schul- jahres hat der Beschuldigte eine Lehre begonnen, diese jedoch wieder abgebro- chen. Nach einem Praktikum hat er in S._____ eine Lehre als Polybauer mit der Fachrichtung Dachdecker abgeschlossen. Danach arbeitete er vorerst temporär als Polybauer, bevor er einen Wechsel in die Kundenberatung vollzog. Seit März 2020 arbeitet er bei der AN._____ als Kundenberater. Heute lebt der Beschuldigte mit
- 34 - seiner Lebenspartnerin zusammen. Er ist zudem Vater einer vierjährigen Tochter, die aus einer früheren Beziehung stammt und die er alle zwei Wochen für ein Wo- chenende sieht. 4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er eine schwierige Kindheit gehabt habe und vieles verdrängt habe (act. 50 S. 3). Dass die Kindheit auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten Auswirkungen gehabt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.3. Leicht straferhöhend wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass der Be- schuldigte in der Schweiz bereits vorbestraft ist. So hat er sich gemäss Strafregis- terauszug bereits viermal strafbar gemacht (act. 48). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber dennoch auf, dass der Beschuldigte bereits mehrfach de- linquiert hat und offenbar nicht gewillt ist, sich an die geltenden gesetzlichen Rege- lungen zu halten. 4.4. Schliesslich muss aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. So wirken ein allfälliges Geständnis, kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue strafmindernd (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend des ihm vorgeworfenen objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig, was sich leicht strafmindernd auswirkt. 4.5. Die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen und die Strafminderung aufgrund des Geständnisses betreffend den objektiven Sachverhalt halten sich die Waage, sodass die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral ist.
5. Zwischenfazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich vorliegend eine Be- strafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als den Taten und dem Täter angemes- sen.
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6. Anrechnung der erstandenen Haft 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft, wozu grundsätzlich alle freiheitentziehenden Massnahmen zu zählen sind, auf die Strafe an. 6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2020 bis am 19. Novem- ber 2020 in Haft (act. 15/2 und act. 15/5). Die ausgestandene Haft von drei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
7. Fazit Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – wovon drei Tage durch Haft erstanden sind – sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. V. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
- 36 - Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, Zürich 2022, Art. 42 N. 16 ff.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlas- sen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist. Er wurde zudem in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt (vgl. act. 48). Somit ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB auszugehen. Zwar verfügt der Beschuldigte über vier Vorstrafen (vgl. act. 48), doch sind diese nicht einschlägig. Ausserdem sieht sich der Beschuldigte durch die vorliegend ausge- fällte Strafe zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, um in Zukunft nicht wieder straffällig zu werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die von Gesetzes wegen zu vermutende günstige Prognose zu erschüttern vermö- gen. Der Vollzug der Strafe ist daher aufzuschieben. Den verbleibenden Restbe- denken ist durch die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tra- gen.
4. Das Gericht hat gemäss Art. 46 StGB bedingt ausgefällte Strafen oder den bedingten Teil einer Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Entscheidend ist somit auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit an- deren Worten eine Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Besteht begründete Aussicht auf Bewährung, so kann das Gericht vom Widerruf
- 37 - absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die im Urteil be- stimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern und für deren Dauer zusätz- liche Massnahmen wie beispielsweise Weisungen anordnen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Freiburg vom 31. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt, wobei eine Probezeit von vier Jahren angesetzt wurde (act. 48). Die Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten erfolgte zwischen Juni 2018 und März 2020 und somit wäh- rend laufender Probezeit der bedingt vollziehbaren Geldstrafe, weshalb sich vorlie- gend die Frage nach dem Widerruf stellt.
6. Der besagte Strafbefehl bezieht sich auf eine Verletzung der Verkehrsre- geln; die vom Beschuldigten während der damit angesetzten Probezeit begange- nen Straftaten stehen in keinem Zusammenhang mit diesem Delikt. Sodann ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass das vorliegende Strafver- fahren und die drei Tage erstandene Untersuchungshaft den Beschuldigten genü- gend beeindruckt haben, so dass er sich inskünftig wohl verhält und nicht mehr straffällig wird, womit von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abgesehen wer- den kann. Letzten Bedenken ist mit der Verlängerung der im Strafbefehl vom
31. Oktober 2018 festgesetzten Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen. VI. Zivilansprüche
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Adhäsionsurteil kann inhaltlich auf Gutheissung, teilweise Gutheis- sung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teilweiser Gutheissung muss über
- 38 - den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden. Ist die- ser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dage- gen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg verwiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist, wenn die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist oder wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Privatklägerschaft zu entscheiden ist (vgl. Urteile des Obergerichts ZH SB110749 vom 24. Oktober 2017, E. V.1.2, SB170138 vom
5. September 2017, E. V.1; DOLGE, in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 126 N. 23 ff.). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
2. Die Verteidigung stellt sich betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger- schaft auf den Standpunkt, dass es an einem relevanten und zurechenbaren Fehl- verhalten des Beschuldigten als auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Handlungen und dem Schaden der Privatklägerinnen fehle (act. 53 S. 22).
3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dient Art. 305bis StGB nicht allein dem Schutz der Rechtspflege, sondern bezweckt auch den Schutz von Ei- gentum und Vermögen. Das Bundesgericht räumt der Geldwäschereibestimmung entsprechenden Schutznormcharakter ein, was von haftpflichtrechtlicher Bedeu- tung ist. Geschädigte können dem Geldwäscher demnach widerrechtliches Han- deln vorwerfen und Schadenersatzansprüche geltend machen. Gemäss dem Bun- desgericht erstreckt sich die Haftung des Geldwäschers „auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist.“ Der Geldwäscher haftet mit den Tä- tern aus der Vortat grundsätzlich solidarisch mit (BGE 146 IV 211).
4. Der Beschuldigte ist daher – teilweise unter solidarischer Haftung mit den entsprechenden Mitbeschuldigten – zu verpflichten, den Privatklägerinnen Scha- denersatz in der Höhe der nachfolgend genannten Beträge zu bezahlen.
- 39 -
5. Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadens- zins. Schadenersatzansprüche sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in welchem sich das schädi- gende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. unter Hinweis auf BGE 118 II 404 E. 3.b/bb; BGE 117 II 50 E. 4b; BGE 112 II 131 E. 4d).
6. Schadenersatzbegehren im Einzelnen 6.1. Privatklägerin 1 (B._____) 6.1.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 1 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D5/12). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'000.– zu bezahlen (act. D5/12). 6.1.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2019 EUR 10'830.32 auf sein Konto überwiesen hat (act. 11.4/1), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde. 6.1.3. Die Privatklägerin 1 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sind. 6.1.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadener- satz von EUR 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen. 6.2. Privatklägerin 2 (C._____) 6.2.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 2 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D3/15). Sie beantragte, der Beschuldigte
- 40 - sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'800.– zu bezahlen (act. D3/15). 6.2.2. Durch die Einzahlungsscheine der Privatklägerin 4 und den Kontoauszug des Beschuldigten ist erstellt, dass die Privatklägerin 4 am 25. September 2019 mittels Posteinzahlung Fr. 9'800.– und Fr. 5'460.– auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat (act. 4.3/8 und act. 11.4/2). Ausserdem ist auf dem Kontoauszug auch ersichtlich, dass am 21. Oktober 2019 sowie am 11. November 2019 je Fr. 10'400.– von AD._____ auf das Konto des Beschuldigten eingezahlt worden sind (act. 11.4/2). Bei AD._____ handelt es sich um die Tochter der Privatklägerin 4, welche gemäss eigenen Angaben das Geld für ihre Mutter überwiesen hat (vgl. act. D3/3 F/A 12). 6.2.3. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind. 6.2.4. Entsprechend obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 antragsgemäss Schadenersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen. 6.3. Privatklägerin 3 (D._____) 6.3.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 3 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. D11/4). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. D11/4). 6.3.2. Aus dem Kontoauszug des Beschuldigten ergibt sich nachweislich, dass die Privatklägerin 3 am 15. August 2019 Fr. 25'400.– auf das Konto des Beschul- digten überwiesen hat (act. 11.4/2), wodurch sie in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 41 - 6.3.3. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich auch im Verfahren gegen den Mitbe- schuldigten J._____ als Zivilklägerin, welcher wie der Beschuldigte der Geldwä- scherei sowie zusätzlich der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatkläge- rin 3 schuldig zu sprechen ist. 6.3.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener- satz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen. 6.4. Privatklägerin 4 (E._____) 6.4.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 4 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 36). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'200.– zuzüglich 5 % Zins seit Er- eignisdatum zu bezahlen (act. 36). 6.4.2. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen. 6.4.3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 ist daher abzuweisen. 6.5. Privatklägerin 7 (H._____) 6.5.1. Wie bereits in Erwägung I.5. festgehalten, hat sich die Privatklägerin 7 mit- tels Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft gehörig als Privatklägerin konstituiert (act. 40/3). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum zu bezahlen (act. 40/3). 6.5.2. Durch den Kontoauszug von AA._____ ist erstellt, dass die Privatkägerin 7 am 23. März 2020 Fr. 14'788.– auf das Konto von AA._____ eingezahlt hat (act. D17/2 und act. D17/3), wodurch die Privatklägerin 7 in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
- 42 - 6.5.3. Die Privatklägerin 7 konstituierte sich auch in den Verfahren gegen die Mit- beschuldigten K._____ und J._____ als Zivilklägerin, welche wie der Beschuldigte der Geldwäscherei und zusätzlich auch der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen sind. 6.5.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadener- satz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
7. Genugtuungsbegehren 7.1. Die Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) haben ne- ben den Schadenersatzforderungen jeweils auch eine Genugtuung verlangt. 7.2. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat zudem Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er- scheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). In der Praxis wird einem Geschädigten eines Vermögens- deliktes keine Genugtuung zugesprochen. Im Schrifttum zu Art. 49 OR findet ein solcher Fall – soweit ersichtlich – keine Erwähnung (vgl. z.B. BREHM, Berner Kom- mentar zum Obligationenrecht, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 N 1 ff.; KESSLER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 49 N 6 ff.). 7.3. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 erweisen sich als nicht begründet. Es handelt sich vorliegend um Vermögensdelikte, weshalb praxis- gemäss keine Genugtuungen zugesprochen werden. Besonders schwere Persön- lichkeitsverletzungen, die Genugtuungen rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4. Wie unter Ziffer II.2.6.7. ausgeführt wurde, lässt sich der Sachverhaltsab- schnitt betreffend die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin 4 nicht erstellen, womit eine Genugtuungszahlung ebenfalls ausser Frage steht.
- 43 - 7.5. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) sind demzufolge abzuweisen. VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einzie- hung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis 73 StGB, wonach diese vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschä- digten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jahren und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
3. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269);
- 44 - − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
4. Die nachfolgenden am 19. November 2020 beschlagnahmten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herauszugeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236); − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Ver- urteilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskos- ten gemäss Art. 422 StPO zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN in: BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 426 N. 2 ff.). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit dieses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 1.3. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen schwerer gewerbsmässiger Geld- wäscherei zu verurteilen. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen, wobei fest- zuhalten ist, dass dieser Vorwurf in Anbetracht des gesamten Strafverfahrens und insbesondere im Verhältnis zum Schuldspruch nur einen sehr geringen Aufwand
- 45 - verursachte und somit nicht ins Gewicht fällt, weshalb es nicht angebracht ist, die diesbezüglichen Kosten auszuscheiden. 1.4. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen.
2. Kosten der amtlichen Verteidigung Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im Wesentli- chen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt wer- den, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amt- liche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Diese sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB und der Geldwäscherei zu Lasten der Geschädigten AE._____ und der Privatklägerin 4 (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Fri- bourg vom 31. Oktober 2018 ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird verzichtet und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung S8 (Asservaten Nr. A014'387'214), inklusive SIM Karte, 2 (Asservaten Nr. A014'387'269); − Mobiltelefon Samsung S9 (Asservaten Nr. A014'387'225).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer 30-tägigen Frist der La- gerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Kontounterlagen UBS IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'236);
- 47 - − Debitkarte "O._____", 4 (Asservaten Nr. A014'387'270); − Ordner mit Bankkontounterlagen UBS (Asservaten Nr. A014'387'292); − Bankkontounterlagen IBAN 3 (Asservaten Nr. A014'387'305).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Euro 10'830.32 unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten J._____ und K._____ zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 20'800.– unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Schaden- ersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2019 unter solidari- scher Haftung mit dem Mitbeschuldigten J._____ zu bezahlen.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewie- sen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____) Schaden- ersatz von Fr. 14'778.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2020 unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____ zu bezahlen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) wird abgewiesen.
14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
15. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 (E._____) wird abgewiesen.
16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 48 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'570.00 Auslagen Polizei; Fr. 1'361.25 Entschädigung Dolm.; Fr. 36'895.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X._____; Fr. 70.00 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv am 7. Dezember 2022 an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B;
- 49 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dis- positivziffer 6 und 7; − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 bzgl. Herausgabe- frist; − die Staatsanwaltschaft Fribourg betr. Unt. Nr. CDB D 18 1543.
20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 50 - Zürich, 5. Dezember 2022 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw S. Allgäuer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.