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SB230069

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2023-11-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022, welches dem Be- schuldigten und der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 20 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 43), meldete Letztere rechtzeitig Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 19. Januar 2023 zugestellt (Urk. 48/1-2), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 (Datum des Poststempels) fristgerecht die auf die Landesverweisung beschränkte Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 51).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung mit der Be- gründung abgesehen, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege und sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege (Urk. 50 S. 16 ff., S. 19, Dispositivziffer 5).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte anklagegemäss im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen sei. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass sich der Beschuldigte erst seit 2007 in der Schweiz befinde und hierorts weder eine ausreichende familiäre Verwurzelung vor-

- 6 - weise noch aufgewachsen sei. Ebenso wenig habe er hierzulande die Schule be- sucht, eine Ausbildung absolviert oder regelmässig gearbeitet. Seine soziale Inte- gration sei nicht gelungen bzw. mindestens mangelhaft. Namentlich sei er lange von der Sozialhilfe abhängig gewesen, weshalb auch in beruflicher Hinsicht keine gelungene Integration vorliege, selbst wenn er nunmehr – mutmasslich vorüberge- hend – erwerbstätig sei, wobei eine längerfristige Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten sei, nicht zuletzt aufgrund seiner beschränkten Deutschkenntnisse. Ebenso sei die von ihm gezeigte Einsicht in das Unrecht seiner Tat mangelhaft und das Geständnis sei spät und nur halbherzig erfolgt. Es liege demnach beim Beschuldigten kein Här- tefall vor. Ein solcher könnte einzig in der Person seiner hierorts integrierten, schul- pflichtigen 12-jährigen Tochter erkannt werden, mithin im Umstand, dass sie hier- zulande vorübergehend ohne Vater aufzuwachsen hätte. Es stelle sich die Frage, inwiefern dies in die Abwägung miteinzubeziehen bzw. ob der sog. schwere Härte- fall nunmehr auf die ganze (engere) Familie auszudehnen sei, was jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche und deshalb abzulehnen sei. Ein Härtefall sei zu verneinen und die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschul- digten würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen, weshalb eine Landesverweisung anzuordnen sei. Der politischen Si- tuation in Russland sei mit dem Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ge- nügend Rechnung getragen (Urk. 51 S. 2; Urk. 61 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 16 f., 21 f.).

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt, es sei infolge Vorliegens eines schweren persön- lichen Härtefalls auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er stamme aus Tschet- schenien, was Teil der Russischen Föderation sei. Aufgrund der derzeit herrschen- den Kriege sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle einer Landesverweisung umgehend zum Militärdienst eingezogen und an die Front – sei es in die Ukraine oder nach Gaza – geschickt würde. Zudem befinde sich sein Le- bensmittelpunkt in der Schweiz. Er lebe seit 16 Jahren hierzulande, wovon 10 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und der gemeinsa- men 12-jährigen Tochter, welche hier geboren und aufgewachsen sei. Seine Fami- lie werde im Falle, dass er des Landes verwiesen werden sollte, nicht mit ihm nach Tschetschenien zurückkehren. Eine Landesverweisung würde mithin bedeuten,

- 7 - ihm das Recht auf Familie abzusprechen. Er sei bisher nie straffällig geworden, habe Reue gezeigt und die zu viel bezogenen Sozialleistungen vollständig zurück- bezahlt. Auch habe er zwischenzeitlich Bemühungen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse aufgenommen, den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ge- schafft und könne für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Er sei nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen und werde es auch zukünftig nicht mehr sein. Ferner überwiegten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Urk. 40 S. 9 f., 13 f.; Urk. 62 S. 4 f. i.V.m. Prot. II S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er in Ergänzung sei- ner bisherigen Depositionen vor, dass im Lichte der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung und in Anbetracht der Deliktssumme sowie seines geringen Ver- schuldens ein privilegierter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 62 S. 2 ff. i.V.m. Prot. II S. 18 f.).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer einer Landesverweisung zutreffend ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 11 f.). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Russland und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Ausweis F [einstweilen gültig bis 21. Juni 2024, vgl. Urk. 60]; Urk. 13/6 S. 100; vgl. auch Prot. I S. 10; Prot. II S. 7, 10). Mit (rechtskräf- tiger) Verurteilung der Vorinstanz wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB hat er sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht, weshalb er grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Die von der Verteidigung angeführte neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB kann bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen für eine Landesverweisung deshalb nicht herangezogen werden, sondern wird höchstens im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein (vgl. Erw. III.3.3.).

E. 1.5 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen am Verbleib

- 8 - in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sog. Härtefallklausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 12 ff.). Darauf ist zu verweisen. Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2; Nr. 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Dabei ist anhand der gängigen Inte- grationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2).

2. Härtefallprüfung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Ebenso wurde ihm Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhält- nissen einzureichen (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht verneh- men (vgl. Urk. 55/1).

E. 2.1 Werdegang und Aufenthaltsdauer

E. 2.1.1 Der Beschuldigte ist am tt. August 1973 in B._____, Tschetschenien, gebo- ren und aufgewachsen. Er lebte zusammen mit seinem Bruder und seinen Tanten bei seinem Vater und wurde – nachdem sein Vater gestorben war – von seinen Grosseltern väterlicherseits grossgezogen. Am 8. November 2007 kam er mit 34 Jahren erstmals in die Schweiz und beantragte Asyl. Er erklärte, dass er Tschet- schenien zusammen mit seinem Bruder wegen des Krieges verlassen habe. Alle

- 9 - seine Papiere seien verbrannt, als eine Rakete ihr Haus getroffen habe (Urk. 5/2 F/A 6 ff.; Urk. 5/3 F/A 70 f.; Prot. I S. 8 f.).

E. 2.1.2 Mit Entscheid vom 25. August 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (nachstehend: BFM) sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von ihm dagegen erhobene Be- schwerde, soweit sie sich auf die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bezog, mit Urteil vom 24. Juli 2012 ab, erkannte jedoch, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei. Es wies das BFM entsprechend an, seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen (vgl. Urk. 13/6 S. 6, 12 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts Nr. E-6196/2008 vom 24. Juli 2012). In der Schweiz lebte der Beschuldigte zuerst in der Romandie, bevor er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz zu seiner Lebens- partnerin und Tochter in den Kanton Zürich verlegen konnte, wo er seither wohnhaft ist (Urk. 5/2 F/A 14.; Prot. I S. 10; Urk. 13/6 S 16 f.; Prot. II S. 7, 22; so auch Urk. 40 S. 3).

E. 2.1.3 Der aktuell 50-jährige Beschuldigte ist somit weder hierzulande geboren noch aufgewachsen, sondern erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Andererseits hat er seit nunmehr 16 Jahren seinen definitiven Aufenthalt in der Schweiz, was eine beträcht- liche Zeitdauer und knapp einen Drittel seines Lebens darstellt. Es bleibt jedoch daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls füh- ren darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefallprü- fung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzuneh- men, wobei die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz von 16 Jahren zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 8.3).

- 10 -

E. 2.2 Berufliche und wirtschaftliche Integration

E. 2.2.1 Der Beschuldigte schloss in Tschetschenien die Schule ab und studierte her- nach an der pädagogischen Hochschule Sport, wobei er dieses Studium nicht ab- schloss. Er ging in der Folge keiner eigentlichen Erwerbstätigkeit nach, sondern arbeitete lediglich für die Familie. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 ist er – abgesehen von einigen Integrationsprogrammen und seiner kurzzeiti- gen Arbeit auf Abruf bei der C._____ AG, welche der Anklage zugrunde liegt – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bezog Sozialhilfe und Asylfürsor- geleistungen. Als Grund hierfür benennt er, dass er lange Zeit seine Vergangenheit nicht habe überwinden können und an psychischen Problemen gelitten habe (Urk. 5/2 F/A 12 f., 17; Prot. II S. 22 f.; vgl. auch Urk. 40 S. 4). Konkret wurde er vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2018 vollständig von der Sozialhilfe und danach ab 1. Juli 2018 über die Asylfürsorge der Gemeinde D._____ unterstützt (vgl. Urk. 1 S. 1).

E. 2.2.2 Seit dem 21. März 2022 hat der Beschuldigte eine Vollzeitanstellung in Schichtarbeit im AOZ Bundesasylzentrum E._____ inne, wo er als Betreuer von Flüchtlingen, u.a. aus der Ukraine, arbeitet. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 4'158.40 und erhält einen 13. Monatslohn (Urk. 5/2 F/A 13; Urk. 5/3 F/A 45; Urk. 31; Urk. 13/6 S. 107 f.; Prot. II S. 10; Urk. 60). Seine einst bis 30. Juni 2023 befristete Anstellung wurde zwischenzeitlich in ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis umgewandelt (Prot. I S. 9; Urk. 39/1; Prot. II S. 6; Urk. 63/3). Er kann derzeit für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und bezieht keine Unterstützungs- leistungen mehr (Urk. 5/3 F/A 46; Prot. II S. 6), wobei aufgrund seiner langjährigen finanziellen Abhängigkeit von der Gemeinde und der Tatsache, dass seine unbe- fristete Erwerbstätigkeit noch nicht allzu lange andauert, Zweifel verbleiben, ob er auch zukünftig gänzlich ohne staatliche Hilfe für seinen Lebensunterhalt wird auf- kommen können. Gesamthaft hat er in Anbetracht seiner rund 16-jährigen Anwe- senheitsdauer und nur 1 ½-jährigen Erwerbstätigkeit als hierzulande wirtschaftlich kaum integriert zu gelten, auch wenn seine Fortschritte im beruflichen Fortkommen anzuerkennen und positiv zu bewerten sind.

- 11 -

E. 2.2.3 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dürften trotz seinem derzei- tigen Erwerbseinkommen nach wie vor bescheiden sein. Umso mehr ist zu hono- rieren, dass er seine zu Unrecht bezogenen Leistungen an die Gemeinde in mo- natlichen Raten von Fr. 1'350.– zurückbezahlt und diese Schuld zwischenzeitlich vollständig getilgt hat. Auch weitere staatliche Leistungen, wie den Vorschuss der Vaterschaftsanerkennung, hat er zurückbezahlt (Urk. 5/3 F/A 14, 43 f., 62; Urk. 39/2-3; Urk. 40 S. 10; Urk. 63/2; Prot. II S. 11, 15 f.). Er weist keine Betreibun- gen oder Verlustscheine auf (vgl. Urk. 13/6 S. 58 [Stand: 2017]), ist jedoch bei Pri- vatpersonen verschuldet (Urk. 5/2 F/A 27; Urk. 5/3 F/A 61), da ihm die Nothilfe von Fr. 300.– damals nicht zum Leben reichte. Er ist derzeit an der Rückzahlung dieser privaten Schulden (Prot. II S. 11). Auch wenn die Fortschritte des Beschuldigten wiederum anzuerkennen sind, kann insgesamt noch nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden.

E. 2.2.4 Da der Beschuldigte in Tschetschenien die Schule besuchte und es ihm auch hierzulande gelungen ist, ohne eidgenössischen Schulabschluss und trotz fehlen- der Berufserfahrung eine Arbeitsstelle zu finden, ist ihm die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit in seinem Heimatland durchaus zuzumuten und auch möglich. Eine schwierigere Wirtschaftslage als jene in der Schweiz vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11 m.w.H.).

E. 2.3 Gesundheitliche Situation

E. 2.3.1 Eine Landesverweisung kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen, unver- hältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein oder den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3 und E. 2.2.5 m.w.H.).

E. 2.3.2 Der Beschuldigte erklärte wiederholt, aufgrund seiner Vergangenheit, na- mentlich infolge von Erlebnissen in seiner Kindheit und auf der Flucht, an starken psychischen Problemen zu leiden und deswegen auch Suizidgedanken gehabt zu

- 12 - haben (Urk. 5/2 F/A 6; Urk. 5/3 F/A 20 f.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Er sei in der Schweiz wegen Depressionen in Behandlung gewesen und habe auch Medika- mente eingenommen. Seine psychiatrische Behandlung habe viel Zeit in Anspruch genommen (Urk. 5/1 F/A 12; Urk. 5/2 F/A 18; Urk. 5/3 F/A 23 ff.; Prot. II S. 22 f.). Zudem habe er Probleme mit den Nieren, leide an Hepatitis B und C sowie Arthrose bzw. einer Skelettdeformierung, weshalb er halbjährlich eine Kortisonspritze benö- tige. Ebenso habe er vom Krieg in Tschetschenien bzw. von Bomben Verletzungen am ganzen Körper und besuche die Physiotherapie. Vor diesem Hintergrund er- klärte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch, dass es ihm nicht so gut gehe (Urk. 5/2 F/A 19; Prot. II S. 6, 11 f.). Die psychischen Beeinträchtigungen seien auch der Grund dafür, dass er hierzulande keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (vgl. vorstehend Erw. III.2.2.1.).

E. 2.3.3 Diesbezüglich ist zu erkennen, dass der Beschuldigte derzeit in der Lage zu sein scheint, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was insgesamt auf eine Besse- rung seiner gesundheitlichen Situation schliessen lässt. Er selbst erklärt, dass ihm die Arbeit in psychologischer Hinsicht helfe, mit dem Ganzen umzugehen (Prot. II S. 6). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gegebenenfalls notwendige medizinische Behandlung in Russland zum heutigen Zeitpunkt nicht verfügbar wäre. Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass der gleiche Be- handlungsstandard wie in der Schweiz nicht garantiert sein muss (Urteil des Bun- desgerichts Nr. 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2 m.w.H.) und sich das Ge- sundheitswesen in den letzten Jahren auch global verbessert hat. Zudem sind an- hand der bisherigen Anamnese keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5 je m.w.H.). Solche Umstände wurden im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seine gesundheitliche Situation spricht daher nicht gegen eine Landesverweisung.

- 13 -

E. 2.4 Soziale Integration

E. 2.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben. Er leitet seine soziale Integration vornehmlich aus dem Verhältnis zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ab (Urk. 40 S. 10; Urk. 62 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 20). Freunde oder Bekannte, zu welchen er einen engen Kontakt pflegt, hat er in der Schweiz nach eigenen Angaben keine, auch wenn er durch seine kürzlich aufgenommene Erwerbstätigkeit neue Bekannt- schaften knüpfen konnte (Urk. 5/2 F/A 21). Von einem nachhaltigen ausserfamili- ären Beziehungsnetz in der Schweiz kann nicht gesprochen werden. Abgesehen von seiner Familie, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. Erw. III.2.4.), liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hin- ausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur vor, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache nach eigener Aussage nicht gut. Er verstehe weder Texte in deutscher Sprache, noch könne er einer mündlichen Unterhaltung auf Deutsch gut folgen. Weil er anfangs in F._____ gelebt habe, habe er zuerst Französisch gelernt. Als er nach Zürich gekommen sei und Deutsch hätte lernen sollen, habe er psychische Probleme gehabt, die ihm das Er- lernen der Sprache erschwert hätten (Urk. 5/1 F/A 9 ff.; Urk. 5/3 F/A 78; vgl. auch Prot. II S. 22 f.). Indes habe er durch die Teilnahme am Erwerbsleben seine Deutschkenntnisse verbessern können (Urk. 5/3 F/A 77; vgl. auch Prot. I S. 19) und sei weiterhin am Deutsch lernen (Prot. II S. 4, 6). Gestützt auf diese Aussagen und dem am 20. Juli 2019 absolvierten Deutschtest, welcher ein Niveau A2 ergab (Urk. 9/4), ist von lediglich rudimentären Deutschkenntnissen beim Beschuldigten auszugehen. Er war im Strafverfahren auch stets auf einen Dolmetscher angewie- sen (vgl. Urk. 5/1-4; Prot. I S. 6; Prot. II S. 3 f.). Angesichts des Umstandes, dass den Deutschkursakten zu entnehmen ist, dass er in der Rubrik "Sprechen" seine Stärken hat (vgl. Urk. 9/2-4) und unter Berücksichtigung seiner jüngsten Forts- chritte sowie der Tatsache, dass er derzeit einen Deutschkurs mit Niveau B1 be- sucht (Urk. 63/1), ist zu seinen Gunsten immerhin anzunehmen, dass er sich inzwi- schen im Alltag einigermassen verständigen kann. Insgesamt sind seine Deutsch-

- 14 - kenntnisse vor dem Hintergrund seiner langen Aufenthaltsdauer aber als klar un- terdurchschnittlich zu bezeichnen, was ihm die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben hierzulande – wie er selbst erklärt (Urk. 5/2 F/A 21) – stets stark erschwert hat und auf eine mangelnde Integration hindeutet.

E. 2.4.3 Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Bindungen mehr zu Tschetschenien. Seine Mutter lebe zwischenzeitlich mit ihren Schwestern in der Nachbarrepublik Inguschetien; zur übrigen Verwandtschaft, welche noch in Tschet- schenien lebe, habe er keinen Kontakt mehr. Seit Jahren sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Er habe mit Tschetschenien abgeschlossen. Weiter ist festzuhalten, dass sein Vater verstorben ist und sein Bruder in G._____ wohnt. Zu Letzterem pflegt der Beschuldigte regelmässigen Kontakt (Urk. 5/2 F/A 5; Prot. II S. 9 f.). Seine Lebenspartnerin und Tochter leben mit ihm im Kanton Zürich (vgl. nachstehend Erw. III.2.4.), mithin befinden sich seine nächsten Bezugspersonen in der Schweiz.

E. 2.5 Familiäre Verhältnisse

E. 2.5.1 Der Beschuldigte lässt sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass von einem schweren persönlichen Härtefall unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszugehen ist und hat die einschlägige Rechtsprechung dargelegt (vgl. Urk. 50 S. 12 ff.), worauf zu verweisen ist. Wiederholend und teilweise ergänzend ist fest- zuhalten, dass das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme die familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhält- nisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be-

- 15 - steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.3; Nr. 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 m.w.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Eine Landesver- weisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von El- tern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- lebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfas- senden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_1494/2021 vom 13. September 2023 E. 1.4.3; Nr. 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je m.w.H.). Berührt die Ausweisung generell die Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbeson- dere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4 je m.w.H.).

E. 2.5.2 Der Beschuldigte hat Ende 2010 seine Lebenspartnerin H._____ in der Schweiz über Bekannte kennengelernt. Nach 2 Wochen fand ihre religiöse Heirat statt, welche mangels Vorliegen der notwendigen Zivilstandsdokumente bis dato hierzulande rechtlich nicht anerkannt werden konnte. Am tt.mm.2011 kam die ge- meinsame Tochter I._____ in J._____ zur Welt. Eine Vaterschaftsanerkennung des Beschuldigten liegt vor, und er lebt seit über 10 Jahren mit diesen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. I._____ ist inzwischen 12 Jahre alt und aussch- liesslich in der Schweiz aufgewachsen (Urk. 5/1 F/A 6; Urk. 5/2 F/A 10; Urk. 5/3 F/A 55 ff., 79; Urk. 13/6 S. 16 f.; Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 7; Urk. 60). Die Lebens- partnerin des Beschuldigten verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und seine Tochter – gemäss seinen Angaben in der Untersuchung – über eine Niederlas-

- 16 - sungsbewilligung C (Urk. 5/2 F/A 10; Urk. 5/3 F/A 75), womit mindestens Letztere über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).

E. 2.5.3 Beim Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin liegt fraglos eine über Jahre gelebte echte und eheähnliche Gemeinschaft vor. Sie leben seit über 10 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und ziehen die gemeinsame Tochter gross. Sie sind einzig nicht verheiratet, weil sie hierzu nicht über die erforderlichen Papiere verfü- gen. Ihren Willen, eine Ehegemeinschaft zu bilden, haben sie vor Jahren mittels religiöser Heirat kundgetan.

E. 2.5.4 Im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass seine Lebenspartnerin und Tochter, auch wenn sie beide die russische Staats- angehörigkeit besitzen (Prot. I S. 9), die Schweiz nicht mit ihm zusammen verlas- sen werden (so auch explizit die Verteidigung, Prot. II S. 20). Seine Lebenspartne- rin ist in der Schweiz gut integriert, spricht die deutsche Sprache, ist erwerbstätig und sollte demnächst eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Ferner befindet sie sich in einer Ausbildung zur Sozialpädagogin (Urk. 5/1 F/A 17 ff., 27 f.; Urk. 5/2 F/A 10, 26; Urk. 5/3 F/A 56, 75, 80; Prot. I S. 9; Prot. II S. 7 f.). Sie stammt aus der Republik K._____ im … [Himmelsrichtung] Russlands und ist aus politischen Grün- den aus ihrer Heimat geflüchtet, weshalb eine Rückkehr für sie nicht in Frage kom- men dürfte (Urk. 5/2 F/A 10; Prot. I S. 11). Die Tochter des Beschuldigten ist so- dann ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen und besucht hierzulande die

E. 2.5.5 Die Landesverweisung würde damit zu einer Trennung der Familie und zu einer schweren Beeinträchtigung einer tatsächlich gelebten, engen familiären Be- ziehung führen, wobei der Kontaktabbruch vor dem Hintergrund der derzeitigen po- litischen Lage in Russland von besonderer Qualität wäre. Die Landesverweisung würde damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch seine Lebenspartnerin und Tochter stark tangieren. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung mittels elektroni- scher Kommunikationsmittel ist namentlich der Tochter nicht zuzumuten. Sie ist an- gesichts ihres Alters auf persönliche Kontakte mit dem Beschuldigten angewiesen. Eine Landesverweisung steht damit im Widerspruch zum Kindeswohl und die Weg- weisung des Beschuldigten würde einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens darstellen, welcher nicht verhältnismässig ist und sich auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht rechtfertigen lässt (vgl. nachstehend Erw. III.3.). Nach Massgabe der entgegen der Auffassung der appellierenden Staatsanwaltschaft bereits ergangenen bundesgerichtlichen Praxis ist der schwere persönliche Härtefall vor diesem Hintergrund zu bejahen.

E. 2.6 Fazit Obwohl der Beschuldigte in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz so- wohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht nur sehr rudimentär integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanten Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen.

3. Interessenabwägung

E. 3 November 2023 vorgeladen (Urk. 56). Am Vortag der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigung ihre Honorarnote und das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu den Akten (Urk. 59 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1; Urk. 62 S. 2). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 5 -

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen das Absehen von einer Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 1. De- zember 2022 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis

E. 3.1 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der

- 18 - Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegeneinander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Kata- logtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2; Nr. 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; Nr. 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5). Das Gericht muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten und den vorgebrachten Argumenten des Betroffenen aus- einandersetzen. Die Situation in der Heimat stellt dabei einen massgebenden Ge- sichtspunkt dar (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 m.w.H.).

E. 3.2 Die privaten Interessen wurden im Rahmen der Erwägungen zum Härtefall bereits ausführlich dargestellt. Es kann gestützt darauf festgehalten werden, dass beim Beschuldigten durchaus beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorhanden sind, namentlich hinsichtlich des Weiterführens des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.).

E. 3.3 Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen ist zu erwägen, dass der Beschul- digte von der Vorinstanz wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB in der Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz qualifiziert das Tatverschulden als noch leicht. Der Beschuldigte dekla- rierte gegenüber den Mitarbeitern der Sozialbehörde der Gemeinde D._____ wäh- rend einer Zeitspanne von 18 Monaten sein Einkommen nicht ordnungsgemäss, was zum Bezug von Fr. 13'501.– überhöhten Leistungen führte, womit die Delikts- summe im Rahmen dieses Delikts als überschaubar zu bezeichnen und die Ver- werflichkeit seines Handelns gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen als gering einzustufen ist, zumal auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der

- 19 - Sozialbehörde dafür ursächlich waren (Urk. 50 S. 8 f.; vgl. auch Prot. II S. 15, 23). Insgesamt stellt das von ihm begangene Vermögensdelikt keine Bagatelle mehr dar, ist jedoch dem Bereich der leichteren Kriminalität zuzuordnen, was auch an der Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen ist. In diesem Kontext ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung betreffend unrechtmäs- sigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB präzisiert und erkannt hat, dass bei einem Deliktsbetrag zwi- schen Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.– anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen sei, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert sei, dass sich die An- nahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Beim Beschuldigten fällt die Deliktssumme also in den Bereich, in welchem nach neuester bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Annahme eines leichten Falles möglich erscheint und eine genauere Prüfung der Umstände erforderlich ist. Mit anderen Worten ist die Delinquenz des Beschuldigten von der Höhe der Deliktssumme her im mögli- chen Anwendungsbereich eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzu- siedeln, der eine Übertretung darstellt und keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist damit insgesamt als gering einzustufen. Er hat denn auch seine zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückbezahlt und geht heute einer regulären Erwerbstätigkeit nach. Zudem weist er keine Vorstrafen auf und hat sich auch seit seiner anklagegegenständlichen Delinquenz, mithin seit 2 Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 58; Prot. II S. 12 f.). Schlussfolgernd liegt keine ungünstige Legalprognose vor, wodurch das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung nochmals relativiert wird.

E. 3.4 Schliesslich ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im zweiten Tschetschenienkrieg aus seiner Heimat flüchtete und am 8. November 2007 erstmals in die Schweiz kam. Er ist hierzulande zwar kein anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, wurde jedoch vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. E-6196/2008 vom

24. Juli 2012). Er macht geltend, dass eine Landesverweisung für ihn und seine

- 20 - Familie den Tod bedeuten würde. Er habe es mit Mühe und Not geschafft, lebend zu flüchten (Urk. 5/3 F/A 68). Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er umge- bracht oder in den Krieg geschickt werden. Seine Tochter würde ohne Vater auf- wachsen und seine Frau müsste ohne Ehemann leben. Er hätte kein Leben mehr (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13).

E. 3.4.1 Die Flucht des Beschuldigten infolge des zweiten Tschetschenienkriegs liegt über 15 Jahre zurück. Er unterliess es im Rahmen dieser Strafuntersuchung, Um- stände oder Ereignisse substantiiert geltend zu machen, welche die Annahme stützten, dass gegen ihn in seiner Heimat persönlich gerichtete Verfolgungsmass- nahmen laufen. Solche erscheinen angesichts der verstrichenen Zeitdauer auch nicht als überwiegend wahrscheinlich (so auch bereits das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil Nr. E-6196/2008 vom 24. Juli 2012).

E. 3.4.2 Zu Recht bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass im Februar 2022 Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestartet habe, der nach wie vor im Gange sei. Zwar stellt drohender Wehrdienst im Heimatland ohne Vorliegen weiterer Hin- weise keinen Grund für das Absehen von einer Landesverweisung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner asylrechtlichen Recht- sprechung betont, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen ist, aufgrund welcher eine Rückkehr generell als unzumutbar zu gel- ten hätte. Im Fall von politisch Oppositionellen muss vielmehr ein relevantes Profil nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. E-3715/2022 vom 20. Oktober 2022, E. 7.3.1 und E. 7.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4).

E. 3.4.3 Jedoch ist anzuerkennen, dass die Lage in Russland gemäss Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuneh- mend unberechenbar ist: Im Juni 2023 sei es in der südwestlichen Region Russ- lands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen. Seither habe sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt. Die Lage bleibe dennoch angespannt und die weitere Entwicklung der Situation sei ungewiss. Eine erneute Verschlechterung

- 21 - könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. <https://www.eda.admin.ch/eda/de/ home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html>, zuletzt besucht am 03.11.2023). Im Rahmen der Interessenabwägung können diese Umstände, mithin dass sich die derzeitigen Verhältnisse und Sicherheitslage in Russland als nicht stabil erweisen und aktuell Krieg herrscht, nicht ausser Acht gelassen werden und sind als weiteres Element zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ob es sich hierbei um ein eigentliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB handelt, ist allerdings – da von der Anordnung einer Landesverweisung aufgrund der Verhältnismässigkeitsprüfung ohnehin abzusehen ist – nicht näher zu prüfen.

E. 3.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das erhebliche private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung.

4. Fazit Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Massgabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist von einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB abzusehen. Damit entfällt gleichzeitig auch die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragte Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (SIS). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsan- waltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO).

- 22 -

2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Appellation vollständig, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.– ein Honorar von Fr. 2'345.70 geltend (Urk. 59). Die gefor- derte Summe steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG und erweist sich als ange- messen. Nach Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 4 (Strafe) und 6 bis 10 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist.

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die amtliche Verteidigung einige schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, die zu den Akten genommen wurden (Urk. 63/1-3). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif er- weist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht Nr. 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Landesverweisung

1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen

E. 5 Klasse (Prot. II S. 8). Sie kennt nichts anderes als die Schweiz und ist mit ihren 12 Jahren nicht mehr in einem Alter, in welchem eine Anpassung in einem fremden Land mit einem anderen Schulsystem ohne weiteres möglich ist, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie mit der heimischen Kultur auch nicht durch gelegent- liche Ferienaufenthalte vertraut ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3). Unter diesen Um- ständen wäre es der Lebenspartnerin und der Tochter des Beschuldigten nicht zu- zumuten, ihm ins Ausland zu folgen, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage in Russland (vgl. nachstehend Erw. III.3.4.). Der Beschuldigte

- 17 - selbst erklärt, dass ihm seine Familie auf keinem Fall ins Ausland folgen würde, weil sie dort den Tod erwarten würde (Prot. I S. 12).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 - 4 (Strafe) und 6 - 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.
  5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 23 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230069-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 3. November 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Rothenbach, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022 (GG220019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 18 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 4'500.–) sowie mit einer Busse von CHF 900.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'800.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühren für das Vorverfahren; CHF 23.80 Zeugenentschädigung; CHF 8'744.60 Kosten der amtlichen Verteidigung; CHF 345.– Dolmetscher; CHF 12'413.40 Total

7. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Dol- metscherkosten – werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Ver- teidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ wird für seine Be- mühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 25. März 2022 bis zum 1. Dezember 2022 mit total CHF 8'744.60 (inkl. 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 8'744.60 an Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ auszubezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 51 S. 1; Urk. 61 S. 1) Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des vorinstanz- lichen Urteils – anklagegemäss für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 62 S. 2)

1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu be- stätigen. Insbesondere sei auf den von der Berufungsklägerin bean- tragten Landesverweis zu verzichten.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des amtlichen Verteidigers zzgl. MwSt., zulasten des Staates.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022, welches dem Be- schuldigten und der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 20 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 43), meldete Letztere rechtzeitig Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 19. Januar 2023 zugestellt (Urk. 48/1-2), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 (Datum des Poststempels) fristgerecht die auf die Landesverweisung beschränkte Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte (Urk. 51).

2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Ebenso wurde ihm Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhält- nissen einzureichen (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht verneh- men (vgl. Urk. 55/1).

3. Am 25. April 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

3. November 2023 vorgeladen (Urk. 56). Am Vortag der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigung ihre Honorarnote und das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu den Akten (Urk. 59 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1; Urk. 62 S. 2). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 5 -

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen das Absehen von einer Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 1. De- zember 2022 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe) und 6 bis 10 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist.

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die amtliche Verteidigung einige schriftliche Unterlagen als Beweismittel eingereicht, die zu den Akten genommen wurden (Urk. 63/1-3). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif er- weist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht Nr. 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Landesverweisung

1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung mit der Be- gründung abgesehen, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege und sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege (Urk. 50 S. 16 ff., S. 19, Dispositivziffer 5). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte anklagegemäss im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen sei. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass sich der Beschuldigte erst seit 2007 in der Schweiz befinde und hierorts weder eine ausreichende familiäre Verwurzelung vor-

- 6 - weise noch aufgewachsen sei. Ebenso wenig habe er hierzulande die Schule be- sucht, eine Ausbildung absolviert oder regelmässig gearbeitet. Seine soziale Inte- gration sei nicht gelungen bzw. mindestens mangelhaft. Namentlich sei er lange von der Sozialhilfe abhängig gewesen, weshalb auch in beruflicher Hinsicht keine gelungene Integration vorliege, selbst wenn er nunmehr – mutmasslich vorüberge- hend – erwerbstätig sei, wobei eine längerfristige Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten sei, nicht zuletzt aufgrund seiner beschränkten Deutschkenntnisse. Ebenso sei die von ihm gezeigte Einsicht in das Unrecht seiner Tat mangelhaft und das Geständnis sei spät und nur halbherzig erfolgt. Es liege demnach beim Beschuldigten kein Här- tefall vor. Ein solcher könnte einzig in der Person seiner hierorts integrierten, schul- pflichtigen 12-jährigen Tochter erkannt werden, mithin im Umstand, dass sie hier- zulande vorübergehend ohne Vater aufzuwachsen hätte. Es stelle sich die Frage, inwiefern dies in die Abwägung miteinzubeziehen bzw. ob der sog. schwere Härte- fall nunmehr auf die ganze (engere) Familie auszudehnen sei, was jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche und deshalb abzulehnen sei. Ein Härtefall sei zu verneinen und die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschul- digten würden seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen, weshalb eine Landesverweisung anzuordnen sei. Der politischen Si- tuation in Russland sei mit dem Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ge- nügend Rechnung getragen (Urk. 51 S. 2; Urk. 61 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 16 f., 21 f.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt, es sei infolge Vorliegens eines schweren persön- lichen Härtefalls auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er stamme aus Tschet- schenien, was Teil der Russischen Föderation sei. Aufgrund der derzeit herrschen- den Kriege sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er im Falle einer Landesverweisung umgehend zum Militärdienst eingezogen und an die Front – sei es in die Ukraine oder nach Gaza – geschickt würde. Zudem befinde sich sein Le- bensmittelpunkt in der Schweiz. Er lebe seit 16 Jahren hierzulande, wovon 10 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und der gemeinsa- men 12-jährigen Tochter, welche hier geboren und aufgewachsen sei. Seine Fami- lie werde im Falle, dass er des Landes verwiesen werden sollte, nicht mit ihm nach Tschetschenien zurückkehren. Eine Landesverweisung würde mithin bedeuten,

- 7 - ihm das Recht auf Familie abzusprechen. Er sei bisher nie straffällig geworden, habe Reue gezeigt und die zu viel bezogenen Sozialleistungen vollständig zurück- bezahlt. Auch habe er zwischenzeitlich Bemühungen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse aufgenommen, den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ge- schafft und könne für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Er sei nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen und werde es auch zukünftig nicht mehr sein. Ferner überwiegten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (Urk. 40 S. 9 f., 13 f.; Urk. 62 S. 4 f. i.V.m. Prot. II S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er in Ergänzung sei- ner bisherigen Depositionen vor, dass im Lichte der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung und in Anbetracht der Deliktssumme sowie seines geringen Ver- schuldens ein privilegierter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 62 S. 2 ff. i.V.m. Prot. II S. 18 f.). 1.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer einer Landesverweisung zutreffend ausgeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 50 S. 11 f.). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Russland und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Ausweis F [einstweilen gültig bis 21. Juni 2024, vgl. Urk. 60]; Urk. 13/6 S. 100; vgl. auch Prot. I S. 10; Prot. II S. 7, 10). Mit (rechtskräf- tiger) Verurteilung der Vorinstanz wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB hat er sich einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht, weshalb er grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Die von der Verteidigung angeführte neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB kann bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen für eine Landesverweisung deshalb nicht herangezogen werden, sondern wird höchstens im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein (vgl. Erw. III.3.3.). 1.5. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen am Verbleib

- 8 - in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Prüfung der sog. Härtefallklausel ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 12 ff.). Darauf ist zu verweisen. Rekapitulie- rend ist festzuhalten, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2; Nr. 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Dabei ist anhand der gängigen Inte- grationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2).

2. Härtefallprüfung 2.1. Werdegang und Aufenthaltsdauer 2.1.1. Der Beschuldigte ist am tt. August 1973 in B._____, Tschetschenien, gebo- ren und aufgewachsen. Er lebte zusammen mit seinem Bruder und seinen Tanten bei seinem Vater und wurde – nachdem sein Vater gestorben war – von seinen Grosseltern väterlicherseits grossgezogen. Am 8. November 2007 kam er mit 34 Jahren erstmals in die Schweiz und beantragte Asyl. Er erklärte, dass er Tschet- schenien zusammen mit seinem Bruder wegen des Krieges verlassen habe. Alle

- 9 - seine Papiere seien verbrannt, als eine Rakete ihr Haus getroffen habe (Urk. 5/2 F/A 6 ff.; Urk. 5/3 F/A 70 f.; Prot. I S. 8 f.). 2.1.2. Mit Entscheid vom 25. August 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (nachstehend: BFM) sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von ihm dagegen erhobene Be- schwerde, soweit sie sich auf die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bezog, mit Urteil vom 24. Juli 2012 ab, erkannte jedoch, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei. Es wies das BFM entsprechend an, seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen (vgl. Urk. 13/6 S. 6, 12 und Urteil des Bundesverwaltungsge- richts Nr. E-6196/2008 vom 24. Juli 2012). In der Schweiz lebte der Beschuldigte zuerst in der Romandie, bevor er im Jahr 2013 seinen Wohnsitz zu seiner Lebens- partnerin und Tochter in den Kanton Zürich verlegen konnte, wo er seither wohnhaft ist (Urk. 5/2 F/A 14.; Prot. I S. 10; Urk. 13/6 S 16 f.; Prot. II S. 7, 22; so auch Urk. 40 S. 3). 2.1.3. Der aktuell 50-jährige Beschuldigte ist somit weder hierzulande geboren noch aufgewachsen, sondern erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Andererseits hat er seit nunmehr 16 Jahren seinen definitiven Aufenthalt in der Schweiz, was eine beträcht- liche Zeitdauer und knapp einen Drittel seines Lebens darstellt. Es bleibt jedoch daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls füh- ren darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefallprü- fung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzuneh- men, wobei die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz von 16 Jahren zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 8.3).

- 10 - 2.2. Berufliche und wirtschaftliche Integration 2.2.1. Der Beschuldigte schloss in Tschetschenien die Schule ab und studierte her- nach an der pädagogischen Hochschule Sport, wobei er dieses Studium nicht ab- schloss. Er ging in der Folge keiner eigentlichen Erwerbstätigkeit nach, sondern arbeitete lediglich für die Familie. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 ist er – abgesehen von einigen Integrationsprogrammen und seiner kurzzeiti- gen Arbeit auf Abruf bei der C._____ AG, welche der Anklage zugrunde liegt – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bezog Sozialhilfe und Asylfürsor- geleistungen. Als Grund hierfür benennt er, dass er lange Zeit seine Vergangenheit nicht habe überwinden können und an psychischen Problemen gelitten habe (Urk. 5/2 F/A 12 f., 17; Prot. II S. 22 f.; vgl. auch Urk. 40 S. 4). Konkret wurde er vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2018 vollständig von der Sozialhilfe und danach ab 1. Juli 2018 über die Asylfürsorge der Gemeinde D._____ unterstützt (vgl. Urk. 1 S. 1). 2.2.2. Seit dem 21. März 2022 hat der Beschuldigte eine Vollzeitanstellung in Schichtarbeit im AOZ Bundesasylzentrum E._____ inne, wo er als Betreuer von Flüchtlingen, u.a. aus der Ukraine, arbeitet. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 4'158.40 und erhält einen 13. Monatslohn (Urk. 5/2 F/A 13; Urk. 5/3 F/A 45; Urk. 31; Urk. 13/6 S. 107 f.; Prot. II S. 10; Urk. 60). Seine einst bis 30. Juni 2023 befristete Anstellung wurde zwischenzeitlich in ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis umgewandelt (Prot. I S. 9; Urk. 39/1; Prot. II S. 6; Urk. 63/3). Er kann derzeit für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und bezieht keine Unterstützungs- leistungen mehr (Urk. 5/3 F/A 46; Prot. II S. 6), wobei aufgrund seiner langjährigen finanziellen Abhängigkeit von der Gemeinde und der Tatsache, dass seine unbe- fristete Erwerbstätigkeit noch nicht allzu lange andauert, Zweifel verbleiben, ob er auch zukünftig gänzlich ohne staatliche Hilfe für seinen Lebensunterhalt wird auf- kommen können. Gesamthaft hat er in Anbetracht seiner rund 16-jährigen Anwe- senheitsdauer und nur 1 ½-jährigen Erwerbstätigkeit als hierzulande wirtschaftlich kaum integriert zu gelten, auch wenn seine Fortschritte im beruflichen Fortkommen anzuerkennen und positiv zu bewerten sind.

- 11 - 2.2.3. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dürften trotz seinem derzei- tigen Erwerbseinkommen nach wie vor bescheiden sein. Umso mehr ist zu hono- rieren, dass er seine zu Unrecht bezogenen Leistungen an die Gemeinde in mo- natlichen Raten von Fr. 1'350.– zurückbezahlt und diese Schuld zwischenzeitlich vollständig getilgt hat. Auch weitere staatliche Leistungen, wie den Vorschuss der Vaterschaftsanerkennung, hat er zurückbezahlt (Urk. 5/3 F/A 14, 43 f., 62; Urk. 39/2-3; Urk. 40 S. 10; Urk. 63/2; Prot. II S. 11, 15 f.). Er weist keine Betreibun- gen oder Verlustscheine auf (vgl. Urk. 13/6 S. 58 [Stand: 2017]), ist jedoch bei Pri- vatpersonen verschuldet (Urk. 5/2 F/A 27; Urk. 5/3 F/A 61), da ihm die Nothilfe von Fr. 300.– damals nicht zum Leben reichte. Er ist derzeit an der Rückzahlung dieser privaten Schulden (Prot. II S. 11). Auch wenn die Fortschritte des Beschuldigten wiederum anzuerkennen sind, kann insgesamt noch nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. 2.2.4. Da der Beschuldigte in Tschetschenien die Schule besuchte und es ihm auch hierzulande gelungen ist, ohne eidgenössischen Schulabschluss und trotz fehlen- der Berufserfahrung eine Arbeitsstelle zu finden, ist ihm die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit in seinem Heimatland durchaus zuzumuten und auch möglich. Eine schwierigere Wirtschaftslage als jene in der Schweiz vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11 m.w.H.). 2.3. Gesundheitliche Situation 2.3.1. Eine Landesverweisung kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen, unver- hältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein oder den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3 und E. 2.2.5 m.w.H.). 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte wiederholt, aufgrund seiner Vergangenheit, na- mentlich infolge von Erlebnissen in seiner Kindheit und auf der Flucht, an starken psychischen Problemen zu leiden und deswegen auch Suizidgedanken gehabt zu

- 12 - haben (Urk. 5/2 F/A 6; Urk. 5/3 F/A 20 f.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 6). Er sei in der Schweiz wegen Depressionen in Behandlung gewesen und habe auch Medika- mente eingenommen. Seine psychiatrische Behandlung habe viel Zeit in Anspruch genommen (Urk. 5/1 F/A 12; Urk. 5/2 F/A 18; Urk. 5/3 F/A 23 ff.; Prot. II S. 22 f.). Zudem habe er Probleme mit den Nieren, leide an Hepatitis B und C sowie Arthrose bzw. einer Skelettdeformierung, weshalb er halbjährlich eine Kortisonspritze benö- tige. Ebenso habe er vom Krieg in Tschetschenien bzw. von Bomben Verletzungen am ganzen Körper und besuche die Physiotherapie. Vor diesem Hintergrund er- klärte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch, dass es ihm nicht so gut gehe (Urk. 5/2 F/A 19; Prot. II S. 6, 11 f.). Die psychischen Beeinträchtigungen seien auch der Grund dafür, dass er hierzulande keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (vgl. vorstehend Erw. III.2.2.1.). 2.3.3. Diesbezüglich ist zu erkennen, dass der Beschuldigte derzeit in der Lage zu sein scheint, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was insgesamt auf eine Besse- rung seiner gesundheitlichen Situation schliessen lässt. Er selbst erklärt, dass ihm die Arbeit in psychologischer Hinsicht helfe, mit dem Ganzen umzugehen (Prot. II S. 6). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gegebenenfalls notwendige medizinische Behandlung in Russland zum heutigen Zeitpunkt nicht verfügbar wäre. Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass der gleiche Be- handlungsstandard wie in der Schweiz nicht garantiert sein muss (Urteil des Bun- desgerichts Nr. 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2 m.w.H.) und sich das Ge- sundheitswesen in den letzten Jahren auch global verbessert hat. Zudem sind an- hand der bisherigen Anamnese keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.5 je m.w.H.). Solche Umstände wurden im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Seine gesundheitliche Situation spricht daher nicht gegen eine Landesverweisung.

- 13 - 2.4. Soziale Integration 2.4.1. Der Beschuldigte macht geltend, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben. Er leitet seine soziale Integration vornehmlich aus dem Verhältnis zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ab (Urk. 40 S. 10; Urk. 62 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 20). Freunde oder Bekannte, zu welchen er einen engen Kontakt pflegt, hat er in der Schweiz nach eigenen Angaben keine, auch wenn er durch seine kürzlich aufgenommene Erwerbstätigkeit neue Bekannt- schaften knüpfen konnte (Urk. 5/2 F/A 21). Von einem nachhaltigen ausserfamili- ären Beziehungsnetz in der Schweiz kann nicht gesprochen werden. Abgesehen von seiner Familie, worauf nachstehend einzugehen ist (vgl. Erw. III.2.4.), liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hin- ausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur vor, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 2.4.2. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache nach eigener Aussage nicht gut. Er verstehe weder Texte in deutscher Sprache, noch könne er einer mündlichen Unterhaltung auf Deutsch gut folgen. Weil er anfangs in F._____ gelebt habe, habe er zuerst Französisch gelernt. Als er nach Zürich gekommen sei und Deutsch hätte lernen sollen, habe er psychische Probleme gehabt, die ihm das Er- lernen der Sprache erschwert hätten (Urk. 5/1 F/A 9 ff.; Urk. 5/3 F/A 78; vgl. auch Prot. II S. 22 f.). Indes habe er durch die Teilnahme am Erwerbsleben seine Deutschkenntnisse verbessern können (Urk. 5/3 F/A 77; vgl. auch Prot. I S. 19) und sei weiterhin am Deutsch lernen (Prot. II S. 4, 6). Gestützt auf diese Aussagen und dem am 20. Juli 2019 absolvierten Deutschtest, welcher ein Niveau A2 ergab (Urk. 9/4), ist von lediglich rudimentären Deutschkenntnissen beim Beschuldigten auszugehen. Er war im Strafverfahren auch stets auf einen Dolmetscher angewie- sen (vgl. Urk. 5/1-4; Prot. I S. 6; Prot. II S. 3 f.). Angesichts des Umstandes, dass den Deutschkursakten zu entnehmen ist, dass er in der Rubrik "Sprechen" seine Stärken hat (vgl. Urk. 9/2-4) und unter Berücksichtigung seiner jüngsten Forts- chritte sowie der Tatsache, dass er derzeit einen Deutschkurs mit Niveau B1 be- sucht (Urk. 63/1), ist zu seinen Gunsten immerhin anzunehmen, dass er sich inzwi- schen im Alltag einigermassen verständigen kann. Insgesamt sind seine Deutsch-

- 14 - kenntnisse vor dem Hintergrund seiner langen Aufenthaltsdauer aber als klar un- terdurchschnittlich zu bezeichnen, was ihm die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben hierzulande – wie er selbst erklärt (Urk. 5/2 F/A 21) – stets stark erschwert hat und auf eine mangelnde Integration hindeutet. 2.4.3. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Bindungen mehr zu Tschetschenien. Seine Mutter lebe zwischenzeitlich mit ihren Schwestern in der Nachbarrepublik Inguschetien; zur übrigen Verwandtschaft, welche noch in Tschet- schenien lebe, habe er keinen Kontakt mehr. Seit Jahren sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Er habe mit Tschetschenien abgeschlossen. Weiter ist festzuhalten, dass sein Vater verstorben ist und sein Bruder in G._____ wohnt. Zu Letzterem pflegt der Beschuldigte regelmässigen Kontakt (Urk. 5/2 F/A 5; Prot. II S. 9 f.). Seine Lebenspartnerin und Tochter leben mit ihm im Kanton Zürich (vgl. nachstehend Erw. III.2.4.), mithin befinden sich seine nächsten Bezugspersonen in der Schweiz. 2.5. Familiäre Verhältnisse 2.5.1. Der Beschuldigte lässt sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass von einem schweren persönlichen Härtefall unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszugehen ist und hat die einschlägige Rechtsprechung dargelegt (vgl. Urk. 50 S. 12 ff.), worauf zu verweisen ist. Wiederholend und teilweise ergänzend ist fest- zuhalten, dass das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme die familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhält- nisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be-

- 15 - steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.3; Nr. 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3 m.w.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Eine Landesver- weisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von El- tern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- lebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfas- senden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_1494/2021 vom 13. September 2023 E. 1.4.3; Nr. 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je m.w.H.). Berührt die Ausweisung generell die Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbeson- dere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4 je m.w.H.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat Ende 2010 seine Lebenspartnerin H._____ in der Schweiz über Bekannte kennengelernt. Nach 2 Wochen fand ihre religiöse Heirat statt, welche mangels Vorliegen der notwendigen Zivilstandsdokumente bis dato hierzulande rechtlich nicht anerkannt werden konnte. Am tt.mm.2011 kam die ge- meinsame Tochter I._____ in J._____ zur Welt. Eine Vaterschaftsanerkennung des Beschuldigten liegt vor, und er lebt seit über 10 Jahren mit diesen zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. I._____ ist inzwischen 12 Jahre alt und aussch- liesslich in der Schweiz aufgewachsen (Urk. 5/1 F/A 6; Urk. 5/2 F/A 10; Urk. 5/3 F/A 55 ff., 79; Urk. 13/6 S. 16 f.; Urk. 40 S. 3; Prot. II S. 7; Urk. 60). Die Lebens- partnerin des Beschuldigten verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und seine Tochter – gemäss seinen Angaben in der Untersuchung – über eine Niederlas-

- 16 - sungsbewilligung C (Urk. 5/2 F/A 10; Urk. 5/3 F/A 75), womit mindestens Letztere über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung verfügt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). 2.5.3. Beim Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin liegt fraglos eine über Jahre gelebte echte und eheähnliche Gemeinschaft vor. Sie leben seit über 10 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt und ziehen die gemeinsame Tochter gross. Sie sind einzig nicht verheiratet, weil sie hierzu nicht über die erforderlichen Papiere verfü- gen. Ihren Willen, eine Ehegemeinschaft zu bilden, haben sie vor Jahren mittels religiöser Heirat kundgetan. 2.5.4. Im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass seine Lebenspartnerin und Tochter, auch wenn sie beide die russische Staats- angehörigkeit besitzen (Prot. I S. 9), die Schweiz nicht mit ihm zusammen verlas- sen werden (so auch explizit die Verteidigung, Prot. II S. 20). Seine Lebenspartne- rin ist in der Schweiz gut integriert, spricht die deutsche Sprache, ist erwerbstätig und sollte demnächst eine Niederlassungsbewilligung C erhalten. Ferner befindet sie sich in einer Ausbildung zur Sozialpädagogin (Urk. 5/1 F/A 17 ff., 27 f.; Urk. 5/2 F/A 10, 26; Urk. 5/3 F/A 56, 75, 80; Prot. I S. 9; Prot. II S. 7 f.). Sie stammt aus der Republik K._____ im … [Himmelsrichtung] Russlands und ist aus politischen Grün- den aus ihrer Heimat geflüchtet, weshalb eine Rückkehr für sie nicht in Frage kom- men dürfte (Urk. 5/2 F/A 10; Prot. I S. 11). Die Tochter des Beschuldigten ist so- dann ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen und besucht hierzulande die

5. Klasse (Prot. II S. 8). Sie kennt nichts anderes als die Schweiz und ist mit ihren 12 Jahren nicht mehr in einem Alter, in welchem eine Anpassung in einem fremden Land mit einem anderen Schulsystem ohne weiteres möglich ist, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie mit der heimischen Kultur auch nicht durch gelegent- liche Ferienaufenthalte vertraut ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3). Unter diesen Um- ständen wäre es der Lebenspartnerin und der Tochter des Beschuldigten nicht zu- zumuten, ihm ins Ausland zu folgen, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die aktuelle politische Lage in Russland (vgl. nachstehend Erw. III.3.4.). Der Beschuldigte

- 17 - selbst erklärt, dass ihm seine Familie auf keinem Fall ins Ausland folgen würde, weil sie dort den Tod erwarten würde (Prot. I S. 12). 2.5.5. Die Landesverweisung würde damit zu einer Trennung der Familie und zu einer schweren Beeinträchtigung einer tatsächlich gelebten, engen familiären Be- ziehung führen, wobei der Kontaktabbruch vor dem Hintergrund der derzeitigen po- litischen Lage in Russland von besonderer Qualität wäre. Die Landesverweisung würde damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch seine Lebenspartnerin und Tochter stark tangieren. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung mittels elektroni- scher Kommunikationsmittel ist namentlich der Tochter nicht zuzumuten. Sie ist an- gesichts ihres Alters auf persönliche Kontakte mit dem Beschuldigten angewiesen. Eine Landesverweisung steht damit im Widerspruch zum Kindeswohl und die Weg- weisung des Beschuldigten würde einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens darstellen, welcher nicht verhältnismässig ist und sich auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht rechtfertigen lässt (vgl. nachstehend Erw. III.3.). Nach Massgabe der entgegen der Auffassung der appellierenden Staatsanwaltschaft bereits ergangenen bundesgerichtlichen Praxis ist der schwere persönliche Härtefall vor diesem Hintergrund zu bejahen. 2.6. Fazit Obwohl der Beschuldigte in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz so- wohl in beruflicher als auch in persönlicher Hinsicht nur sehr rudimentär integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanten Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzustellen.

3. Interessenabwägung 3.1. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führt, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der

- 18 - Schweiz und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegeneinander abzuwägen. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Kata- logtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2; Nr. 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; Nr. 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5). Das Gericht muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten und den vorgebrachten Argumenten des Betroffenen aus- einandersetzen. Die Situation in der Heimat stellt dabei einen massgebenden Ge- sichtspunkt dar (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 m.w.H.). 3.2. Die privaten Interessen wurden im Rahmen der Erwägungen zum Härtefall bereits ausführlich dargestellt. Es kann gestützt darauf festgehalten werden, dass beim Beschuldigten durchaus beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorhanden sind, namentlich hinsichtlich des Weiterführens des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.). 3.3. Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen ist zu erwägen, dass der Beschul- digte von der Vorinstanz wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB in der Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz qualifiziert das Tatverschulden als noch leicht. Der Beschuldigte dekla- rierte gegenüber den Mitarbeitern der Sozialbehörde der Gemeinde D._____ wäh- rend einer Zeitspanne von 18 Monaten sein Einkommen nicht ordnungsgemäss, was zum Bezug von Fr. 13'501.– überhöhten Leistungen führte, womit die Delikts- summe im Rahmen dieses Delikts als überschaubar zu bezeichnen und die Ver- werflichkeit seines Handelns gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen als gering einzustufen ist, zumal auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der

- 19 - Sozialbehörde dafür ursächlich waren (Urk. 50 S. 8 f.; vgl. auch Prot. II S. 15, 23). Insgesamt stellt das von ihm begangene Vermögensdelikt keine Bagatelle mehr dar, ist jedoch dem Bereich der leichteren Kriminalität zuzuordnen, was auch an der Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen ist. In diesem Kontext ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung betreffend unrechtmäs- sigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB präzisiert und erkannt hat, dass bei einem Deliktsbetrag zwi- schen Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.– anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen sei, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert sei, dass sich die An- nahme eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Beim Beschuldigten fällt die Deliktssumme also in den Bereich, in welchem nach neuester bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Annahme eines leichten Falles möglich erscheint und eine genauere Prüfung der Umstände erforderlich ist. Mit anderen Worten ist die Delinquenz des Beschuldigten von der Höhe der Deliktssumme her im mögli- chen Anwendungsbereich eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB anzu- siedeln, der eine Übertretung darstellt und keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist damit insgesamt als gering einzustufen. Er hat denn auch seine zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückbezahlt und geht heute einer regulären Erwerbstätigkeit nach. Zudem weist er keine Vorstrafen auf und hat sich auch seit seiner anklagegegenständlichen Delinquenz, mithin seit 2 Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. Urk. 58; Prot. II S. 12 f.). Schlussfolgernd liegt keine ungünstige Legalprognose vor, wodurch das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung nochmals relativiert wird. 3.4. Schliesslich ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im zweiten Tschetschenienkrieg aus seiner Heimat flüchtete und am 8. November 2007 erstmals in die Schweiz kam. Er ist hierzulande zwar kein anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, wurde jedoch vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. E-6196/2008 vom

24. Juli 2012). Er macht geltend, dass eine Landesverweisung für ihn und seine

- 20 - Familie den Tod bedeuten würde. Er habe es mit Mühe und Not geschafft, lebend zu flüchten (Urk. 5/3 F/A 68). Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er umge- bracht oder in den Krieg geschickt werden. Seine Tochter würde ohne Vater auf- wachsen und seine Frau müsste ohne Ehemann leben. Er hätte kein Leben mehr (Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 13). 3.4.1. Die Flucht des Beschuldigten infolge des zweiten Tschetschenienkriegs liegt über 15 Jahre zurück. Er unterliess es im Rahmen dieser Strafuntersuchung, Um- stände oder Ereignisse substantiiert geltend zu machen, welche die Annahme stützten, dass gegen ihn in seiner Heimat persönlich gerichtete Verfolgungsmass- nahmen laufen. Solche erscheinen angesichts der verstrichenen Zeitdauer auch nicht als überwiegend wahrscheinlich (so auch bereits das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil Nr. E-6196/2008 vom 24. Juli 2012). 3.4.2. Zu Recht bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass im Februar 2022 Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine gestartet habe, der nach wie vor im Gange sei. Zwar stellt drohender Wehrdienst im Heimatland ohne Vorliegen weiterer Hin- weise keinen Grund für das Absehen von einer Landesverweisung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner asylrechtlichen Recht- sprechung betont, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen ist, aufgrund welcher eine Rückkehr generell als unzumutbar zu gel- ten hätte. Im Fall von politisch Oppositionellen muss vielmehr ein relevantes Profil nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. E-3715/2022 vom 20. Oktober 2022, E. 7.3.1 und E. 7.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4). 3.4.3. Jedoch ist anzuerkennen, dass die Lage in Russland gemäss Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zuneh- mend unberechenbar ist: Im Juni 2023 sei es in der südwestlichen Region Russ- lands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen. Seither habe sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt. Die Lage bleibe dennoch angespannt und die weitere Entwicklung der Situation sei ungewiss. Eine erneute Verschlechterung

- 21 - könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. , zuletzt besucht am 03.11.2023). Im Rahmen der Interessenabwägung können diese Umstände, mithin dass sich die derzeitigen Verhältnisse und Sicherheitslage in Russland als nicht stabil erweisen und aktuell Krieg herrscht, nicht ausser Acht gelassen werden und sind als weiteres Element zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ob es sich hierbei um ein eigentliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB handelt, ist allerdings – da von der Anordnung einer Landesverweisung aufgrund der Verhältnismässigkeitsprüfung ohnehin abzusehen ist – nicht näher zu prüfen. 3.5. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das erhebliche private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung.

4. Fazit Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Massgabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist von einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB abzusehen. Damit entfällt gleichzeitig auch die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragte Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (SIS). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsan- waltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO).

- 22 -

2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Appellation vollständig, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.– ein Honorar von Fr. 2'345.70 geltend (Urk. 59). Die gefor- derte Summe steht im Einklang mit den Ansätzen gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG und erweist sich als ange- messen. Nach Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 - 4 (Strafe) und 6 - 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Ko- sten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 23 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Brülisauer

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