Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.– und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf Fr. 8'800.– festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4). Zudem wurde die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wurde mit Vorabbeschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 betreffend dessen Dispositivziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2 Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom
12. Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Ge- richtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149).
- 6 - Die aufgehobene Dispositivziffer 4 ist daher im Sinne der bundesgerichtlichen Er- wägung zu korrigieren.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren (SB230047) werden keine Entschädigungen zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 7 -
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Beschwerdeführerin trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 600.-- - 5 -
- Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt X._____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- (Mitteilungen)". Erwägungen:
- Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.– und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf Fr. 8'800.– festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4). Zudem wurde die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wurde mit Vorabbeschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 betreffend dessen Dispositivziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom
- Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Ge- richtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149). - 6 - Die aufgehobene Dispositivziffer 4 ist daher im Sinne der bundesgerichtlichen Er- wägung zu korrigieren.
- Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben, zumal es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein weiterer Entscheid notwendig wurde. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Parteien auf Stellungnahme verzichtet haben, sind für das vorliegende Verfahren zudem keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 wird wie folgt neu gefasst: " Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten ihrer un- entgeltlichen Vertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO."
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB230047) fallen ausser Ansatz.
- Für das vorliegende Verfahren (SB230047) werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 7 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230047-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 20. März 2023 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige Tötung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 (GG200072) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
- 2 - vom 8. Juni 2022 (SB210313) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 12. Januar 2023 (6B_1066/2022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
3. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 64). Urteil der I. Strafkammer vom 8. Juni 2022: "Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
29. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (…)
3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate 'Mikrospuren - Klebbandasservat (A010'007'075)' sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Fr. 500.00 Beschluss UE180129-O vom 4. Juni 2018 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Fr. 12'907.20 inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt) und werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'249.80 (inkl. MwSt.) für anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'839.90 (inkl. MwSt.) für anwaltli- che Vertretung im Verfahren vor Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. UE170158-O, aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausgerichtet.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 4 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
4. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklä- gerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidi- gung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)" Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023: (Urk. 147 S. 13) "Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Beschwerdeführerin trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 600.--
- 5 -
4. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt X._____ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5. (Mitteilungen)". Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Zivilklage der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 3'000.– und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf Fr. 8'800.– festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4). Zudem wurde die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wurde mit Vorabbeschluss festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 betreffend dessen Dispositivziffern 3 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Privatklägerin mit Urteil vom
12. Januar 2023 grossmehrheitlich ab. Einzig Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, dass die Ge- richtsgebühr analog zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin – unter Rückforderungsvorbehalt – einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2023, Urk. 147, E. 3.3). Abgesehen von Dispositivziffer 4 ist das Urteil vom 8. Juni 2022 demnach in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Parteien haben erklärt, mit der Korrektur der fraglichen Dispositivziffer einverstanden zu sein und auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 149).
- 6 - Die aufgehobene Dispositivziffer 4 ist daher im Sinne der bundesgerichtlichen Er- wägung zu korrigieren.
3. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben, zumal es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass ein weiterer Entscheid notwendig wurde. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Parteien auf Stellungnahme verzichtet haben, sind für das vorliegende Verfahren zudem keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 4 des Urteils der hiesigen Kammer vom 8. Juni 2022 wird wie folgt neu gefasst: " Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten ihrer un- entgeltlichen Vertretung, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO."
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (SB230047) fallen ausser Ansatz.
3. Für das vorliegende Verfahren (SB230047) werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 7 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti