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SB230042

Nötigung

Zürich OG · 2024-01-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Zum Inhalt der Anklageschrift kann auf die vorstehende Erw. II.3.3 und die Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 19 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl im Rahmen dessen Würdigung als dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte maxi- mal fünf Minuten auf der Fahrbahn auf Höhe D._____-strasse/C._____ gesessen sei und dadurch den Strassenverkehr an der Durchfahrt über die Brücke gehin- dert habe (Urk. 19 S. 4-7).

- 13 -

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 19 S. 4-6). Als weitere Beweismittel wurden von der Staatsanwaltschaft zusammen mit ihrer Be- rufungserklärung vier Urkunden eingereicht. Es sind dies je eine Medienmitteilung der Organisation "B._____ Schweiz" vom 3. und vom 5. Oktober 2021 (Urk. 21/1- 2), eine zusätzliche Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 21/3) sowie eine DVD mit Fotos und Videos der Stadtpolizei Zürich der betreffenden Aktion vom 5. Oktober 2021 (Urk. 21/4).

3. Würdigung 3.1. Die Würdigung des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorgenommen hat (Urk. 19 S. 6 f.), ist grundsätzlich zutreffend – insbe- sondere vor dem Beweisfundament, wie es der Vorinstanz vorgelegen hat –, wes- wegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. 3.2. Insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl dahingehend als erstellt gelte, dass die Beschuldigte (maxi- mal) fünf Minuten auf der Fahrbahn auf Höhe D._____-strasse/C._____ gesessen sei und dadurch den Strassenverkehr an der Durchfahrt über die Brücke gehin- dert habe, (Urk. 19 S. 7), bedarf aber einiger Präzisierungen (vgl. vorstehend E. II 3.4.). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die seitens der Vorinstanz vorgenom- mene Einschränkung, wonach das tatbestandliche Handeln der Beschuldigten maximal fünf Minuten gedauert habe, bereits im Strafbefehl selbst aufgeführt wird, wenn dort unter "Datum und Zeit" festgehalten wird "05.10.2021, ca. 13.00 Uhr bis 05.10.2021, 13.05 Uhr" (Urk. 7/1 S. 3). Aus der seitens der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten ergänzenden Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. 21/3) ist nun ersichtlich, dass sich die Beschul- digte tatsächlich jedenfalls seit 12.19 Uhr am Boden auf der C._____ sitzend als Teil der betreffenden Kundgebung befand. Klar wird dadurch jedoch, dass sich die im Sachverhalt des Strafbefehls erwähnte grössere Anzahl Personen – darun-

- 14 - ter die Beschuldigte – entgegen der dortigen Formulierung nicht erst um 13.00 Uhr auf der D._____-strasse vor der C._____ einfand, sondern dass dies effektiv mindestens rund 40 Minuten früher erfolgte. 3.3. Ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Aktion auf der D._____-strasse/C._____ unbestrittenermassen um eine unbewilligte, jedoch "friedliche", jedenfalls nicht physisch gewalttätige Demonstration gegen den Kli- mawandel handelte (Urk. 45 S. 18). Unbestritten blieb auch, dass die Beschul- digte während dieser Demonstration eine Fahne mit der Aufschrift "B._____" in der Hand hielt. Zweifellos tat sie damit ihre Motivation und ihre Unterstützung für diese Bewegung kund. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft als notorisch festzu- halten, dass es sich beim Ort der Demonstration um eine Örtlichkeit handelt, an der zur Mittagszeit reger Verkehr herrscht und es sich um eine wichtige Querver- bindung in der Stadt handelt. 3.4. Der rechtlichen Würdigung ist mithin ein tatbestandliches Handeln der Be- schuldigten im Zeitraum um ca. 13.00 Uhr bis zu ihrer Festnahme und Abführung durch die Polizei um 13.05 Uhr zugrunde zu legen, während die gesamte Aktion bis 13.30 Uhr andauerte, als sie von der Polizei aufgelöst wurde. Dass die Be- schuldigte insgesamt maximal fünf Minuten an besagter Stelle gesessen wäre, wird aber insoweit widerlegt, als dass die Beschuldigte bereits zuvor dort sass. Mit diesen Präzisierungen ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert den Sachverhalt gemäss Strafbefehl un- ter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 7/1; Urk. 20 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB werde nicht erfüllt und sprach die Beschuldigte frei (Urk. 19 S. 8 f.).

- 15 - 1.3. Die Verteidigung beantragte, der vorinstanzliche Freispruch sei zu bestäti- gen (Urk. 30; Urk. 45).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Tatbestand der Nötigung 2.1.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.1.2. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tat- bestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und 129 IV 6 E. 2.2 f.). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu

- 16 - kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1.). 2.2. Mittäterschaft 2.2.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 176 ff.). 2.2.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil des

- 17 - Bundesgerichts 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 2.3. Verfassungsmässige Rechte 2.3.1. Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfas- sungsmässigen Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blocka- den ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Ver- sammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mit- tel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protest- gegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und an- dere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilnehmern einer unbe- willigten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit Bezug zu derjenigen des EGMR, müssen Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten bege- hen, ein gewisses Mass an Toleranz für nicht bewilligte friedliche Versammlungen ausüben, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit ge- mäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom

18. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_242/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

- 18 - 2.3.2. Das Bundesgericht hält weiter fest, die von den Behörden geforderte Duldung "illegaler" friedlicher Versammlungen erstrecke sich auch auf Fälle, in denen die betreffende Demonstration an einem öffentlichen Ort ohne jegliches Si- cherheitsrisiko stattfinde, wenn die von den Demonstranten verursachte Belästi- gung nicht über das zulässige Mass hinausgehe und der Grad der geringfügigen Störung durch die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort verursacht werde. Die Duldung müsse sich auch auf Ver- sammlungen erstrecken, die zu geringfügigen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führten. Die Grenzen der Duldung, die die Behörden im Hinblick auf eine rechtswidrige Versammlung an den Tag legen soll- ten, hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und davon, ob die Teilnehmenden eine andere ausrei- chende Möglichkeit gehabt hätten, ihre Meinung kundzutun. Wenn Demonstran- ten vorsätzlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten Dritter störten, habe der EGMR akzeptiert, dass diese Störungen, als "verwerfliche Handlungen" angesehen werden könnten und die Verhängung auch strafrechtlicher Sanktio- nen rechtfertigten, sofern ihr Ausmass über das hinausgehe, was die normale Ausübung der Freiheit der friedlichen Versammlung mit sich bringe (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen auch auf die Urteile des EGMR).

3. Subsumtion 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. In objektiver Hinsicht blockierten die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten mitten in der Stadt Zürich auf einer stark befahrenen Strasse sämtlichen Verkehr und verursachten durch ihr Verhalten die notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Hierbei wirkte die Beschuldigte in massgeblicher Weise mit den anderen tatbeteiligten Personen zusammen. Die Personen befanden sich quer über die ganze Breite der Fahrbahn vor der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden, wobei Letzteres der Tatbeitrag der Beschuldigten war. Indem sich

- 19 - zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben in einem gemeinsamen Auftreten und einem, wenn auch nicht in allen Details, bewusst koordinierten Zusammenwirken. Die auf bzw. vor der Brücke anwesenden Personen agierten mithin gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig. Die Beschuldigte ist deshalb als Mittäterin zu qualifizieren. 3.1.2. Auch als die Polizei die Personen aufforderte, die Strasse zu räumen, verharrte die Beschuldigte auf der Strasse sitzend in der Gruppe der Demonstranten, bis sie von der Polizei weggeführt wurde, wobei sie den von ihr eingenommen Platz auf der Strasse nur aufgrund der erfolgten Wegführung verliess. Hierauf dauerte es noch rund 25 Minuten, bis die Strasse von der Polizei geräumt werden konnte. Als Folge der Blockade musste eine Vielzahl von Personen eine Ausweichsroute durch die tagsüber verkehrsmässig stets stark frequentierte Zürcher Innenstadt nehmen oder war gezwungen, vor Ort stehen zu bleiben. Entgegen der seitens der Beschuldigten vor Vorinstanz geäusserten Ansicht (Prot. I S. 13 f.) kann der zeitliche Mehraufwand einer solchen Alternativroute nicht einfach mittels üblicher Navigationsprogramme auf ein paar Minuten berechnet werden, führt doch die Blockade einer Hauptverkehrsachse regelmässig auch auf den ebenfalls stark frequentierten Alternativrouten aufgrund des bewirkten Zusatzverkehrs zu einer deutlichen Überlastung mit daraus resultierenden Zeitverlusten sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer. Wer sich sodann im Zeitpunkt des Aufbaus der Blockade bereits in deren Nähe befindet, hat wegen des dadurch bewirkten Staus auch gar keine Möglichkeit mehr, eine Alternativroute zu wählen und ist häufig gezwungen, bis zu dessen Auflösung im Stau zu verharren. Die Blockade der Beschuldigten und ihrer Mittäter stellte mithin einen Eingriff von durchaus erheblicher Intensität in die Bewegungsfreiheit einer Vielzahl von Personen in der Innenstadt von Zürich dar. 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, dass die Demonstration auf der C._____ respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Verkehr ein Überqueren der Brücke verun-

- 20 - möglichen würde, und sie wollte dies auch. Die Beschuldigte war Teil der De- monstration, hielt sich unmittelbar in der Sitzblockade auf der Fahrbahn hinter ei- nem grösseren, sich auf dem Boden befindenden Transparent auf und sie hielt mindestens zeitweise ein blaues Fähnchen mit dem aufgedruckten Symbol der Organisation "B._____" in der Hand (vgl. Urk. 3 S. 3). Sie trug den gemeinsamen Tatentschluss mit und wirkte an dessen Umsetzung mit. Damit handelte sie direkt- vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 3.3. Unrechtmässigkeit von Mittel und Zweck 3.3.1. Zur Frage der Unrechtmässigkeit des solchermassen gewählten Tatmittels ist zu bemerken, dass Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, gegen das Strassenverkehrsrecht ver- stossen (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]), wodurch diese zu bejahen ist. Das Hindern der Verkehrsteilnehmer an der Durch- fahrt an besagter Stelle stellte den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne dar und ist ebenfalls grundsätzlich als unrechtmässig zu qualifizieren. 3.3.2. Somit stellt sich die Frage, ob die Unrechtmässigkeit aufgrund einer berechtigten Wahrnehmung des Meinungsäusserungs- und insbesondere des De- monstrationsrechts entfallen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Or- ganisatoren der betreffenden Demonstration diese zwar in allgemeiner Art ankün- digten (vgl. Urk. 21/1 S. 3), ein genauer Ort dabei aber nicht genannt wurde. Die betroffenen Personen hatten daher keine Möglichkeit, rechtzeitig darauf zu reagieren, sondern waren in der Zürcher Innenstadt angekommen vor vollendete Tatsachen gestellt. Und selbst wenn eine ortsgenauere Ankündigung erfolgt wäre, könnte unbeteiligten Dritten nicht zugemutet werden, sich vor jeder Fahrt über mögliche spontane, unbewilligte Kundgebungen informieren zu müssen. Verglei- che mit in der Regel lange im Voraus angekündigten bewilligten Demonstrationen oder Grossveranstaltungen auf öffentlichem Raum zielen daher ins Leere. Die Zeitspanne ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen bis zur Weg- führung der Beschuldigten dauerte zwar nur wenige Minuten, die gesamte Aktion dauerte ab der ersten dokumentierten Anwesenheit der Beschuldigten auf der

- 21 - Fahrbahn vor der C._____ bis zur Auflösung der Blockade jedoch mehr als eine Stunde und selbst ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen, dau- erte die Aktion noch rund eine halbe Stunde. Die Art und Weise, wie die Blockade aufgezogen wurde, zeigt auch, dass es geradezu deren Zweck war, möglichst viele Personen zu blockieren, um mittels einer Störung des Verkehrsregimes in der Zürcher Innenstadt letztlich eine grössere mediale Aufmerksamkeit zu erzie- len, als wenn etwa eine Kundgebung auf einem der zahlreichen grösseren Plätze in der Stadt Zürich (z.B. Sechseläutenplatz oder Helvetiaplatz) durchgeführt wor- den wäre. Der Zweck bestand mithin nicht in der Versammlung zur Kundgebung der eigenen politischen Meinung, sondern in der Beeinträchtigung der Bewe- gungsfreiheit einer Vielzahl von Personen. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand ist dieser auch als ausgespro- chen gering zu bezeichnen, können doch die betroffenen Personen kaum stärker für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, als dies bei irgendeiner an- deren, in einer Industrienation lebenden Person der Fall ist. Indem die Beschul- digte und die weiteren Demonstranten die zahlreichen Geschädigten zu Objekten ihrer Aktion machten, handelten sie in durchaus verwerflicher und somit – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – strafwürdiger Weise. Mit der Durchführung einer Kundgebung auf einem Platz in der Stadt Zürich hätten die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte der Beschuldigten und der weiteren Demonstranten problemlos wahrgenommen werden können, ohne die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Nur wäre die Publizitätswirkung der Aktion dann kleiner gewesen, was die Tatbeteiligten aber nicht wollten. Das Mei- nungsäusserungs- und insbesondere das Demonstrationsrecht der Beschuldigten wird durch eine Verurteilung somit nicht verletzt, womit die Unrechtmässigkeit von Handlung und Zweck gegeben ist. 3.4. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 3.4.1. Hinsichtlich allfällig geltend gemachten Rechtfertigungsgründen wie die Frage eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB oder eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds wie die Wahrung berechtigter Interessen hielt das Bundes- gericht in einem jüngeren Entscheid überzeugend fest, dass ein in der Politik dis-

- 22 - kutierter Klimanotstand nicht deckungsgleich ist mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020 vom 28. September 2021 in Pra 110 [2021] Nr. 134, Ingress sowie E. 3. mit Verweisen). Die Klimaerwärmung ist keine Naturkatastrophe im Sinne einer unmittelbaren Gefahr nach Art. 17 StGB. Mit der Abwehr einer Gefahr, die jedermann auf dem Globus treffen könnte, wird ein kollektives Rechtsgut geschützt, aber nicht ein individuelles Rechtsgut gemäss Art. 17 StGB. Der rechtfertigende Notstand im Sinne von Art. 17 StGB betrifft Handlungen, die begangen werden, wenn es für den Täter nicht möglich ist, zu handeln, ohne eine grundsätzlich strafbare Handlung zu begehen (vgl. Botschaft vom

21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 212.33). Es handelt sich nicht um einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund wie die Wahrung überwiegender Interessen (vgl. auch BGE 129 IV 6 E. 3). Art. 17 StGB richtet sich somit nicht darauf, grundsätzlich strafbare Verhaltensweisen rechtmässig erscheinen zu lassen, weil der Täter der Ansicht ist, handeln zu müssen, um zu schützen, was er als ein rechtmässiges oder höhergewichtiges Interesse betrachtet, sondern betrifft die spezifische Situation, in der dieser sich zufällig mit einer Gefahr konfrontiert sieht, die kurzfristig eintreten muss und er wählt, ein Rechtsgut zu opfern, um sie abzuwenden. Demzufolge muss die Gefahr konkret und dringend das betroffene Rechtsgut bedrohen und nicht nur in einem ungewissen Zeithorizont auf unbestimmten Gütern lasten. Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB ist damit zu verneinen. 3.4.2. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts das Bestehen gewisser übergesetzlicher, das heisst nicht vom StGB gere- gelter, Rechtfertigungsgründe bejaht. Es handelt sich namentlich um die Wahrung legitimer Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Ein eventueller über-

- 23 - gesetzlicher Rechtfertigungsgrund muss restriktiv ausgelegt und besonders stren- gen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismäs- sigkeit unterworfen werden. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar jene, der von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter übertrifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind ku- mulativ zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 in Pra 110 (2021) Nr. 133, Ingress sowie E. 2.3.4., E. 2.7., mit weiteren Verwei- sen). Die Beschuldigte hatte für ihre Mitwirkung an der inkriminierten Aktion kei- nen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Das Klima hat sich durch die Aktion der Beschuldigten nicht in geringster Weise verbessert. Im Gegenteil, in- dem man andere Leute ärgert, schikaniert und nötigt, gewinnt man niemanden für eigene Anliegen. Sodann hätten die Demonstranten auch – mit dem Bundesge- richt – eine Schar anderer, rechtmässiger Methoden einsetzen können, um ihr Ziel zu erreichen, insbesondere bewilligte Demonstrationen, Märsche, Interventio- nen in den Medien oder in der Kultur. Auch ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ist damit zu verneinen. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Einbezug der Rechtsprechung des EGMR kann darauf verzichtet werden, auf die von der Verteidigung einzeln darge- stellten Urteile des EGMR einzugehen. 3.5. Fazit Die Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 7/1; Urk. 20 S. 2; Urk. 44 S. 1).

- 24 - 1.2. Die Verteidigung beantragt eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs, die Beschuldigte sei aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Übertretung mit einer Busse zu bestrafen (Urk. 45 S. 18).

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Ordentlicher Strafrahmen der Nötigung Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft mit einer Geldstrafe ab 3 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. 2.2. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirt- schaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wor- auf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.).

- 25 - 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von der Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täter- komponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich während einer nicht unerheblichen Zeitdauer gänzlich versperrt wurde. Die Sitzblockade war von Anfang an darauf angelegt, dass sie möglichst lange dauerte, damit der Verkehr möglichst lange behindert wurde. Die Intensität der Nötigung war für die einzelnen Geschädigten nicht sehr hoch, doch war eine Vielzahl von Personen davon betroffen. Die Demonstration verlief aber gewaltfrei und die Beschuldigte nahm dabei selbst keine tragende Rolle innerhalb der Gruppe ein und zeigte auch keine besondere kriminelle Ener- gie (z.B. Anketten an Gegenstände oder andere Personen, Festkleben etc.), son- dern liess sich letztlich widerstandslos von der Polizei abführen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht insgesamt als leicht einzustufen. 4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz er- folgen kann. Sie handelte aber nicht aus egoistischen Beweggründen, sondern ihr Motiv lag vielmehr in ihrer Sorge um die Umwelt, um die eigene Zukunft wie auch

- 26 - die Zukunft einer ganzen Generation, was durchaus nachvollziehbar ist. Zugute- zuhalten ist der Beschuldigten sodann auch ihr im Tatzeitpunk relativ junges Alter, offenbar verbunden mit einer gewissen Naivität. Darauf lässt auch das seltsame Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis der gesamten Bewegung, der sie sich anschloss, schliessen: Eine zahlenmässig überschaubare Gruppe nimmt für sich in Anspruch, tausende Unbeteiligter in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken, um auf ein – an sich grundsätzlich existentes und sehr wichtiges – Problem hinzu- weisen, obwohl dies auch mit weit weniger drastischen Mitteln möglich gewesen wäre. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden noch et- was relativiert wird. 4.3. Fazit Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist innerhalb des bis zu einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschul- den auszugehen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den etwas relativiert wird. Erschienen in objektiver Hinsicht 30 Tagessätze Gelds- trafe angemessen, ist unter Mitberücksichtigung auch der subjektiven Zumes- sungsgründe von einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte verweigerte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz grundsätzlich die Aussagen (Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 6). Bekannt sind letztlich nur Alter, Personalien und Wohnort der Beschuldigten, sowie – aus ihrer abschliessenden Stellungnahme vor Vorinstanz –, dass sie bei ihren Eltern als drittes Kind einer Bauernfamilie auf einem Bauernbetrieb aufwuchs und später ein Studium aufnahm, wobei sie sich weder zur Studienrichtung noch zum Stand des Studiums äusserte (Prot. I S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte keine Aussagen zu ihrer Person gemacht (Prot. II S. 8 ff.).

- 27 - Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten bleiben zu- messungsneutral. 5.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 5/1), was zumessungsneutral bleibt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, ist aber von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens völlig überzeugt. Das Nichtbestreiten des äus- seren Sachverhalts erleichterte auch das Verfahren in keiner Weise. Irgendwel- che Reue und Einsicht sind zudem nicht gegeben. Es ist ihr daher unter diesem Titel nichts in strafmindernder Hinsicht zugutezuhalten. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt insgesamt zumessungsneutral.

6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Die Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich nach ihrer Festnahme bis am 7. Oktober 2021, mit- hin während 2 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Geldstrafe als geleistet anzurechnen. 6.3. Höhe der Tagessätze Nachdem nichts über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bekannt ist (vgl. a. Urk. 5/4), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 28 - VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbeson- dere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwen- dig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Nachdem bei der nicht vorbestraften Beschuldigten als sog. Ersttäterin eine gute Prognose zu vermuten und anzunehmen ist, sie lasse sich durch die Aus-

- 29 - sprechung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Straftaten in genü- gendem Masse abschrecken, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten und Untersuchungskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor Einzelgericht ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). An weiteren Kosten liegt einzig die Gebühr von Fr. 1'000.– für das Vorverfahren vor (Urk. 9). 1.2. Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten und die Kos- ten des Vorverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, während die Beschuldigte dementsprechend unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'630.– (Urk. 46; zuzüglich Berufungsver- handlung, inkl. Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird erkannt:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor Einzelgericht ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). An weiteren Kosten liegt einzig die Gebühr von Fr. 1'000.– für das Vorverfahren vor (Urk. 9).

E. 1.2 Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten und die Kos- ten des Vorverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Die Verteidigung beantragte, der vorinstanzliche Freispruch sei zu bestäti- gen (Urk. 30; Urk. 45).

2. Rechtliche Grundlagen

E. 2 Neue Beweismittel im Berufungsverfahren

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG).

E. 2.1.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

E. 2.1.2 Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tat- bestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und 129 IV 6 E. 2.2 f.). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu

- 16 - kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1.).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, während die Beschuldigte dementsprechend unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

E. 2.2.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 176 ff.).

E. 2.2.2 Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil des

- 17 - Bundesgerichts 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009).

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'630.– (Urk. 46; zuzüglich Berufungsver- handlung, inkl. Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird erkannt:

E. 2.3.1 Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfas- sungsmässigen Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blocka- den ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Ver- sammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mit- tel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protest- gegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und an- dere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilnehmern einer unbe- willigten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit Bezug zu derjenigen des EGMR, müssen Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten bege- hen, ein gewisses Mass an Toleranz für nicht bewilligte friedliche Versammlungen ausüben, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit ge- mäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom

18. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_242/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

- 18 -

E. 2.3.2 Das Bundesgericht hält weiter fest, die von den Behörden geforderte Duldung "illegaler" friedlicher Versammlungen erstrecke sich auch auf Fälle, in denen die betreffende Demonstration an einem öffentlichen Ort ohne jegliches Si- cherheitsrisiko stattfinde, wenn die von den Demonstranten verursachte Belästi- gung nicht über das zulässige Mass hinausgehe und der Grad der geringfügigen Störung durch die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort verursacht werde. Die Duldung müsse sich auch auf Ver- sammlungen erstrecken, die zu geringfügigen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führten. Die Grenzen der Duldung, die die Behörden im Hinblick auf eine rechtswidrige Versammlung an den Tag legen soll- ten, hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und davon, ob die Teilnehmenden eine andere ausrei- chende Möglichkeit gehabt hätten, ihre Meinung kundzutun. Wenn Demonstran- ten vorsätzlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten Dritter störten, habe der EGMR akzeptiert, dass diese Störungen, als "verwerfliche Handlungen" angesehen werden könnten und die Verhängung auch strafrechtlicher Sanktio- nen rechtfertigten, sofern ihr Ausmass über das hinausgehe, was die normale Ausübung der Freiheit der friedlichen Versammlung mit sich bringe (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen auch auf die Urteile des EGMR).

E. 2.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, es bestünden Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des nachträglich eingereichten Bild- und Videoma- terials, ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise auf gefälschte respektive manipu- lierte Polizeiaufnahmen bestehen. Die Beschuldigte gab anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt an der betreffenden Örtlichkeit zugegen war (Prot. I S. 9 f.). Die Zeitangaben auf den Videoaufnahmen stimmen mit den im Anklagevorwurf bezeichneten Uhrzeiten und Örtlichkeiten überein. Der Inhalt der nachgereichten Videoaufnahmen deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten, weshalb keine Anhaltspunkte vorlie- gen, an der Echtheit der von der Polizei erstellten Aufnahmen zu zweifeln. Die von der Verteidigung aufgestellte generelle Behauptung, die Videoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich seien gefälscht respektive manipuliert worden, wurde auch nicht weiter substanziiert. Es ist daher von der Echtheit der nachgereichten Be- weismittel auszugehen, weshalb diese damit auch als verwertbar gelten.

E. 3 Strafzumessung im engeren Sinne

E. 3.1 Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wor- auf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.).

- 25 -

E. 3.1.1 In objektiver Hinsicht blockierten die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten mitten in der Stadt Zürich auf einer stark befahrenen Strasse sämtlichen Verkehr und verursachten durch ihr Verhalten die notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Hierbei wirkte die Beschuldigte in massgeblicher Weise mit den anderen tatbeteiligten Personen zusammen. Die Personen befanden sich quer über die ganze Breite der Fahrbahn vor der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden, wobei Letzteres der Tatbeitrag der Beschuldigten war. Indem sich

- 19 - zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben in einem gemeinsamen Auftreten und einem, wenn auch nicht in allen Details, bewusst koordinierten Zusammenwirken. Die auf bzw. vor der Brücke anwesenden Personen agierten mithin gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig. Die Beschuldigte ist deshalb als Mittäterin zu qualifizieren.

E. 3.1.2 Auch als die Polizei die Personen aufforderte, die Strasse zu räumen, verharrte die Beschuldigte auf der Strasse sitzend in der Gruppe der Demonstranten, bis sie von der Polizei weggeführt wurde, wobei sie den von ihr eingenommen Platz auf der Strasse nur aufgrund der erfolgten Wegführung verliess. Hierauf dauerte es noch rund 25 Minuten, bis die Strasse von der Polizei geräumt werden konnte. Als Folge der Blockade musste eine Vielzahl von Personen eine Ausweichsroute durch die tagsüber verkehrsmässig stets stark frequentierte Zürcher Innenstadt nehmen oder war gezwungen, vor Ort stehen zu bleiben. Entgegen der seitens der Beschuldigten vor Vorinstanz geäusserten Ansicht (Prot. I S. 13 f.) kann der zeitliche Mehraufwand einer solchen Alternativroute nicht einfach mittels üblicher Navigationsprogramme auf ein paar Minuten berechnet werden, führt doch die Blockade einer Hauptverkehrsachse regelmässig auch auf den ebenfalls stark frequentierten Alternativrouten aufgrund des bewirkten Zusatzverkehrs zu einer deutlichen Überlastung mit daraus resultierenden Zeitverlusten sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer. Wer sich sodann im Zeitpunkt des Aufbaus der Blockade bereits in deren Nähe befindet, hat wegen des dadurch bewirkten Staus auch gar keine Möglichkeit mehr, eine Alternativroute zu wählen und ist häufig gezwungen, bis zu dessen Auflösung im Stau zu verharren. Die Blockade der Beschuldigten und ihrer Mittäter stellte mithin einen Eingriff von durchaus erheblicher Intensität in die Bewegungsfreiheit einer Vielzahl von Personen in der Innenstadt von Zürich dar.

E. 3.2 Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von der Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täter- komponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.).

E. 3.3 Unrechtmässigkeit von Mittel und Zweck

E. 3.3.1 Zur Frage der Unrechtmässigkeit des solchermassen gewählten Tatmittels ist zu bemerken, dass Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, gegen das Strassenverkehrsrecht ver- stossen (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]), wodurch diese zu bejahen ist. Das Hindern der Verkehrsteilnehmer an der Durch- fahrt an besagter Stelle stellte den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne dar und ist ebenfalls grundsätzlich als unrechtmässig zu qualifizieren.

E. 3.3.2 Somit stellt sich die Frage, ob die Unrechtmässigkeit aufgrund einer berechtigten Wahrnehmung des Meinungsäusserungs- und insbesondere des De- monstrationsrechts entfallen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Or- ganisatoren der betreffenden Demonstration diese zwar in allgemeiner Art ankün- digten (vgl. Urk. 21/1 S. 3), ein genauer Ort dabei aber nicht genannt wurde. Die betroffenen Personen hatten daher keine Möglichkeit, rechtzeitig darauf zu reagieren, sondern waren in der Zürcher Innenstadt angekommen vor vollendete Tatsachen gestellt. Und selbst wenn eine ortsgenauere Ankündigung erfolgt wäre, könnte unbeteiligten Dritten nicht zugemutet werden, sich vor jeder Fahrt über mögliche spontane, unbewilligte Kundgebungen informieren zu müssen. Verglei- che mit in der Regel lange im Voraus angekündigten bewilligten Demonstrationen oder Grossveranstaltungen auf öffentlichem Raum zielen daher ins Leere. Die Zeitspanne ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen bis zur Weg- führung der Beschuldigten dauerte zwar nur wenige Minuten, die gesamte Aktion dauerte ab der ersten dokumentierten Anwesenheit der Beschuldigten auf der

- 21 - Fahrbahn vor der C._____ bis zur Auflösung der Blockade jedoch mehr als eine Stunde und selbst ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen, dau- erte die Aktion noch rund eine halbe Stunde. Die Art und Weise, wie die Blockade aufgezogen wurde, zeigt auch, dass es geradezu deren Zweck war, möglichst viele Personen zu blockieren, um mittels einer Störung des Verkehrsregimes in der Zürcher Innenstadt letztlich eine grössere mediale Aufmerksamkeit zu erzie- len, als wenn etwa eine Kundgebung auf einem der zahlreichen grösseren Plätze in der Stadt Zürich (z.B. Sechseläutenplatz oder Helvetiaplatz) durchgeführt wor- den wäre. Der Zweck bestand mithin nicht in der Versammlung zur Kundgebung der eigenen politischen Meinung, sondern in der Beeinträchtigung der Bewe- gungsfreiheit einer Vielzahl von Personen. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand ist dieser auch als ausgespro- chen gering zu bezeichnen, können doch die betroffenen Personen kaum stärker für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, als dies bei irgendeiner an- deren, in einer Industrienation lebenden Person der Fall ist. Indem die Beschul- digte und die weiteren Demonstranten die zahlreichen Geschädigten zu Objekten ihrer Aktion machten, handelten sie in durchaus verwerflicher und somit – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – strafwürdiger Weise. Mit der Durchführung einer Kundgebung auf einem Platz in der Stadt Zürich hätten die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte der Beschuldigten und der weiteren Demonstranten problemlos wahrgenommen werden können, ohne die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Nur wäre die Publizitätswirkung der Aktion dann kleiner gewesen, was die Tatbeteiligten aber nicht wollten. Das Mei- nungsäusserungs- und insbesondere das Demonstrationsrecht der Beschuldigten wird durch eine Verurteilung somit nicht verletzt, womit die Unrechtmässigkeit von Handlung und Zweck gegeben ist.

E. 3.4 Fehlen von Rechtfertigungsgründen

E. 3.4.1 Hinsichtlich allfällig geltend gemachten Rechtfertigungsgründen wie die Frage eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB oder eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds wie die Wahrung berechtigter Interessen hielt das Bundes- gericht in einem jüngeren Entscheid überzeugend fest, dass ein in der Politik dis-

- 22 - kutierter Klimanotstand nicht deckungsgleich ist mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020 vom 28. September 2021 in Pra 110 [2021] Nr. 134, Ingress sowie E. 3. mit Verweisen). Die Klimaerwärmung ist keine Naturkatastrophe im Sinne einer unmittelbaren Gefahr nach Art. 17 StGB. Mit der Abwehr einer Gefahr, die jedermann auf dem Globus treffen könnte, wird ein kollektives Rechtsgut geschützt, aber nicht ein individuelles Rechtsgut gemäss Art. 17 StGB. Der rechtfertigende Notstand im Sinne von Art. 17 StGB betrifft Handlungen, die begangen werden, wenn es für den Täter nicht möglich ist, zu handeln, ohne eine grundsätzlich strafbare Handlung zu begehen (vgl. Botschaft vom

21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 212.33). Es handelt sich nicht um einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund wie die Wahrung überwiegender Interessen (vgl. auch BGE 129 IV 6 E. 3). Art. 17 StGB richtet sich somit nicht darauf, grundsätzlich strafbare Verhaltensweisen rechtmässig erscheinen zu lassen, weil der Täter der Ansicht ist, handeln zu müssen, um zu schützen, was er als ein rechtmässiges oder höhergewichtiges Interesse betrachtet, sondern betrifft die spezifische Situation, in der dieser sich zufällig mit einer Gefahr konfrontiert sieht, die kurzfristig eintreten muss und er wählt, ein Rechtsgut zu opfern, um sie abzuwenden. Demzufolge muss die Gefahr konkret und dringend das betroffene Rechtsgut bedrohen und nicht nur in einem ungewissen Zeithorizont auf unbestimmten Gütern lasten. Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB ist damit zu verneinen.

E. 3.4.2 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts das Bestehen gewisser übergesetzlicher, das heisst nicht vom StGB gere- gelter, Rechtfertigungsgründe bejaht. Es handelt sich namentlich um die Wahrung legitimer Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Ein eventueller über-

- 23 - gesetzlicher Rechtfertigungsgrund muss restriktiv ausgelegt und besonders stren- gen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismäs- sigkeit unterworfen werden. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar jene, der von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter übertrifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind ku- mulativ zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 in Pra 110 (2021) Nr. 133, Ingress sowie E. 2.3.4., E. 2.7., mit weiteren Verwei- sen). Die Beschuldigte hatte für ihre Mitwirkung an der inkriminierten Aktion kei- nen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Das Klima hat sich durch die Aktion der Beschuldigten nicht in geringster Weise verbessert. Im Gegenteil, in- dem man andere Leute ärgert, schikaniert und nötigt, gewinnt man niemanden für eigene Anliegen. Sodann hätten die Demonstranten auch – mit dem Bundesge- richt – eine Schar anderer, rechtmässiger Methoden einsetzen können, um ihr Ziel zu erreichen, insbesondere bewilligte Demonstrationen, Märsche, Interventio- nen in den Medien oder in der Kultur. Auch ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ist damit zu verneinen. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Einbezug der Rechtsprechung des EGMR kann darauf verzichtet werden, auf die von der Verteidigung einzeln darge- stellten Urteile des EGMR einzugehen.

E. 3.5 Fazit Die Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage

E. 4 Tatkomponente

E. 4.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich während einer nicht unerheblichen Zeitdauer gänzlich versperrt wurde. Die Sitzblockade war von Anfang an darauf angelegt, dass sie möglichst lange dauerte, damit der Verkehr möglichst lange behindert wurde. Die Intensität der Nötigung war für die einzelnen Geschädigten nicht sehr hoch, doch war eine Vielzahl von Personen davon betroffen. Die Demonstration verlief aber gewaltfrei und die Beschuldigte nahm dabei selbst keine tragende Rolle innerhalb der Gruppe ein und zeigte auch keine besondere kriminelle Ener- gie (z.B. Anketten an Gegenstände oder andere Personen, Festkleben etc.), son- dern liess sich letztlich widerstandslos von der Polizei abführen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht insgesamt als leicht einzustufen.

E. 4.2 Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz er- folgen kann. Sie handelte aber nicht aus egoistischen Beweggründen, sondern ihr Motiv lag vielmehr in ihrer Sorge um die Umwelt, um die eigene Zukunft wie auch

- 26 - die Zukunft einer ganzen Generation, was durchaus nachvollziehbar ist. Zugute- zuhalten ist der Beschuldigten sodann auch ihr im Tatzeitpunk relativ junges Alter, offenbar verbunden mit einer gewissen Naivität. Darauf lässt auch das seltsame Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis der gesamten Bewegung, der sie sich anschloss, schliessen: Eine zahlenmässig überschaubare Gruppe nimmt für sich in Anspruch, tausende Unbeteiligter in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken, um auf ein – an sich grundsätzlich existentes und sehr wichtiges – Problem hinzu- weisen, obwohl dies auch mit weit weniger drastischen Mitteln möglich gewesen wäre. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden noch et- was relativiert wird.

E. 4.3 Fazit Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist innerhalb des bis zu einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschul- den auszugehen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den etwas relativiert wird. Erschienen in objektiver Hinsicht 30 Tagessätze Gelds- trafe angemessen, ist unter Mitberücksichtigung auch der subjektiven Zumes- sungsgründe von einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

E. 5 Täterkomponente

E. 5.1 Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte verweigerte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz grundsätzlich die Aussagen (Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 6). Bekannt sind letztlich nur Alter, Personalien und Wohnort der Beschuldigten, sowie – aus ihrer abschliessenden Stellungnahme vor Vorinstanz –, dass sie bei ihren Eltern als drittes Kind einer Bauernfamilie auf einem Bauernbetrieb aufwuchs und später ein Studium aufnahm, wobei sie sich weder zur Studienrichtung noch zum Stand des Studiums äusserte (Prot. I S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte keine Aussagen zu ihrer Person gemacht (Prot. II S. 8 ff.).

- 27 - Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten bleiben zu- messungsneutral.

E. 5.2 Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 5/1), was zumessungsneutral bleibt.

E. 5.3 Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, ist aber von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens völlig überzeugt. Das Nichtbestreiten des äus- seren Sachverhalts erleichterte auch das Verfahren in keiner Weise. Irgendwel- che Reue und Einsicht sind zudem nicht gegeben. Es ist ihr daher unter diesem Titel nichts in strafmindernder Hinsicht zugutezuhalten.

E. 5.4 Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt insgesamt zumessungsneutral.

E. 6 Gesamtwürdigung

E. 6.1 Strafhöhe Die Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 6.2 Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich nach ihrer Festnahme bis am 7. Oktober 2021, mit- hin während 2 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Geldstrafe als geleistet anzurechnen.

E. 6.3 Höhe der Tagessätze Nachdem nichts über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bekannt ist (vgl. a. Urk. 5/4), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 28 - VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbeson- dere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwen- dig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Nachdem bei der nicht vorbestraften Beschuldigten als sog. Ersttäterin eine gute Prognose zu vermuten und anzunehmen ist, sie lasse sich durch die Aus-

- 29 - sprechung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Straftaten in genü- gendem Masse abschrecken, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten und Untersuchungskosten

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'630.– amtliche Verteidigung.
  6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbe- halten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier - 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230042-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichts- schreiberin MLaw Meier Urteil vom 24. Januar 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Aepli, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. November 2022 (GB220090)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Oktober 2021 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 7/1). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Der Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 44 S. 1)

1. Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Nötigung, eventualiter wegen versuchter Nötigung.

2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

4. Vollumfängliche Kostenauflage für das vor- und das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziff. 2 und 3).

5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten.

- 3 -

b) Der Verteidigung: (Urk. 45 S. 1)

1. Die Berufung ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

2. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

3. Die Verteidigung ist gemäss der eingereichten Kostennote zu entschä- digen. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. November 2022 (Urk. 13) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) innert Frist Be- rufung an (Urk. 15). Das begründete Urteil (Urk. 16 = 19) wurde den Parteien am

12. bzw. 16. Januar 2023 zugestellt (Urk. 18/1-2). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein, wobei drei Urkunden als Beweismittel eingereicht wurden (Urk. 20 und 21/1-4). Mit Prä- sidialverfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen, da aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. d StPO) eintrat (Urk. 22). Durch Eingabe vom 17. Februar 2023 bezeichnete die Beschuldigte un- ter Einreichung einer Vollmacht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Verteidiger (Urk. 24 und 25). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Be- schuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 26). Die Verteidigung be- antragte nach erfolgter Akteneinsicht (Urk. 28 und 29) mit Eingabe vom

- 4 -

27. März 2023 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 30), wo- mit sinngemäss die Bestätigung des (freisprechenden) vorinstanzlichen Urteils beantragt wurde. Durch Eingabe vom 12. April 2023 beantragte die Verteidigung die Bestellung des bisherigen erbetenen Verteidigers als amtlichen Verteidiger. Zudem wurde ein Prozessantrag auf Vereinigung des Verfahrens mit weiteren Verfahren gestellt (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten bestellt. Zu- dem wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Beschuldigten angesetzt (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 26. April 2023 auf Stellungahme (Urk. 35). Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung abgewiesen (Urk. 36). Am 23. November 2023 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung für die Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 39). Die Verteidigung erklärte durch Eingabe vom 28. November 2023 bezugnehmend auf die Mitteilung der Gerichts- besetzung, dass Mitglieder des Spruchkörpers, die gegebenenfalls bereits an ei- nem Verfahren in Verbindung mit der Kundgebung vom 5. Oktober 2021 mitge- wirkt hätten, zufolge Vorbefassung abgelehnt würden (Urk. 40). Hierauf teilte die Präsidentin des Spruchkörpers dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. November 2023 mit, dass niemand des vorgesehenen Spruchkörpers an einem solchen Ver- fahren mitgewirkt habe und dementsprechend niemand vorbefasst sei (Urk. 41). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2024 erschienen die Beschul- digte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und Staatsanwalt MLaw Aepli (Prot. II S. 6). Das Urteil erging gleichentags im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 ff.).

2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung vollumfänglich an und beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 20).

- 5 - II. Prozessuales

1. Antrag auf Verfahrensvereinigung 1.1. Die Verteidigung stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit den Berufungsverfahren weiterer Beteiligter an der Aktion vom 5. Oktober 2021 (Urk. 32). 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aber aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland, oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1436/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.1.2; 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). 1.3. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren grundsätzlich getrennt führte und die Beschuldigte und weitere Beteiligte an der fraglichen Aktion mit Strafbefehlen bestrafte oder gegebenenfalls je einzeln anklagte, ist vor dem Hintergrund der zi- tierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Bei einer Kundgebung wie derjeni- gen vom 5. Oktober 2021 mit einer Vielzahl von Mitwirkenden konnten die Rollen der Beteiligten völlig unterschiedlich sein. Vor diesem Hintergrund wäre ein einzi- ges Verfahren für sämtliche Beteiligten nicht praktikabel gewesen und hätte je nachdem zu erheblichen und für die Betroffenen unzumutbaren Verzögerungen geführt. Hierzu ist auch auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 22. März 2022 betreffend einen entsprechenden Antrag der Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung zu verweisen (Urk. 7/5 S. 2).

- 6 - Auch eine Vereinigung sämtlicher aktuell im Berufungsverfahren stehender Pro- zesse erscheint vor diesem Hintergrund weder praktikabel noch für die Betroffe- nen zumutbar, zumal sich die verschiedenen Verfahren in jeweils unterschiedli- chem Stadium befinden. Dass der Beschuldigten aufgrund der getrennten Füh- rung der Verfahren irgendwelche konkreten Nachteile erwachsen wären, ist je- denfalls nicht ersichtlich. Der Antrag auf Vereinigung war daher abzuweisen.

2. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren 2.1. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozesswidrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Schatten- respektive Geheimakten. Die Staatanwaltschaft habe nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie gegen die Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei die Echtheit und Unverfälschtheit der Videoaufzeichnungen und Fotoaufnahmen nicht belegt worden, weshalb diese wertlos seien und im vorliegenden Verfahren nicht als belastendes Beweismittel verwendet werden dürfen (vgl. Urk. 45 S. 2 ff.). 2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrendbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichts- anspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Straf-

- 7 - verfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Do- kumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der han- delnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Auf- zeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend BSK StPO], Art. 76 N 4 ff.). Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte im Laufe eines Strafverfahrens müssen gestützt auf Akten getroffen werden, die alle entscheidwesentlichen – sowohl belastenden als auch entlastenden – Informationen beinhalten. Geheimakten darf es nicht geben. Ob ein Aktenstück in diesem Sinn verfahrensrelevant ist, entscheidet sich spätestens mit dem Gerichtsurteil (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: BSK StPO, Art. 100 N 10 ff.). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1368/2017 vom

14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand

- 8 - der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, mit Hinweisen). 2.3. Nachdem die Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen worden war, forderte die Staatsanwaltschaft eine weitergehende Fotodokumentation sowie Videoaufnahmen der gegenständlichen Demonstration von der Stadtpolizei Zürich an und reichte diese mit ihrer Berufungserklärung ein (Urk. 20; Urk. 21/3-4). Gleichzeitig legte sie auch die Medienmitteilung der "B._____" sowie deren offizielles Programm gegen das Aussterben ins Recht (Urk. 21/1-2). Sie tat dies im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil, da sie gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegenen Beweismittel (insbesondere den Fotobogen der Stadtpolizei Zürich vom 5. Oktober 2021; Urk. 3) den angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres als rechtsgenügend erwiesen erachtete und sich entsprechend erst durch den erstinstanzlichen Freispruch veranlasst sah (Prot. II S. 21 f.), weitere Beweismittel in die Akten einfliessen zu lassen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ging sie – insbesondere mit Blick auf die konkreten Tatumstände – bei der Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials noch im Rahmen ihres Ermessens vor. Dass in diesem Verfahrensstadium noch Beweise erhoben und mithin Beweismittel in die Akten einfliessen können, ist in Art. 389 Abs. 3 StPO explizit statuiert. Die Verteidigung wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom

22. Februar 2023 umgehend über die neuen Akten, welche dem bestehenden Dossier eingefügt wurden, orientiert (vgl. Urk. 26; vgl. NÄPFLI, in: BSK StPO, Art. 76 N 8). Eine Verletzung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts der Parteien, welches das Gegenstück zur Dokumentationspflicht der Behörden darstellt, ist mithin nicht ersichtlich. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde das Material, welches mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht, dem Gericht eingereicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1). Es deutet daher nichts darauf hin, die Staatsanwaltschaft hätte Beweismittel unterschlagen oder gar wissentlich

- 9 - und willentlich zurückbehalten. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liegt somit nicht vor. 2.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, es bestünden Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des nachträglich eingereichten Bild- und Videoma- terials, ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise auf gefälschte respektive manipu- lierte Polizeiaufnahmen bestehen. Die Beschuldigte gab anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt an der betreffenden Örtlichkeit zugegen war (Prot. I S. 9 f.). Die Zeitangaben auf den Videoaufnahmen stimmen mit den im Anklagevorwurf bezeichneten Uhrzeiten und Örtlichkeiten überein. Der Inhalt der nachgereichten Videoaufnahmen deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten, weshalb keine Anhaltspunkte vorlie- gen, an der Echtheit der von der Polizei erstellten Aufnahmen zu zweifeln. Die von der Verteidigung aufgestellte generelle Behauptung, die Videoaufnahmen der Stadtpolizei Zürich seien gefälscht respektive manipuliert worden, wurde auch nicht weiter substanziiert. Es ist daher von der Echtheit der nachgereichten Be- weismittel auszugehen, weshalb diese damit auch als verwertbar gelten.

3. Vorwurf der Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, das Immutabilitätsprinzip respektive Anklageprinzip werde verletzt, wenn seitens der Staatsanwaltschaft nun geltend gemacht werde, die Beschuldigte sei am 5. Okto- ber 2021 bereits vor 13.00 Uhr an der Aktion auf der C._____ beteiligt gewesen, während im Strafbefehl erwähnt werde, die Aktion habe von 13.00 Uhr bis 13.05 Uhr gedauert (Urk. 45 S. 4 ff.). 3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last ge-

- 10 - legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftat- bestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.5; je mit Hinweisen). Ungenau- igkeiten in den Zeitangaben sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhal- ten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 564/2023 vom 6. De- zember 2023 E. 2.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Immutabilitäts- prinzip statuiert ferner, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). 3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 7. Okto- ber 2021 unter dem Titel "Tatvorgehen" vor, am 5. Oktober 2021 habe sich eine grössere Anzahl von Personen aufgrund eines Onlineaufrufs der Organisation "B._____", worin diese angekündigt habe, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmle- gen zu wollen, versammelt. Etwa um 13.00 Uhr habe sich eine grössere Anzahl von Personen auf Höhe D._____-strasse/C._____ auf die Fahrbahn gestellt und damit den Strassenverkehr blockiert, der aus diesem Grund von der Polizei gross- zügig habe umgeleitet werden müssen. Nach Abmahnung, die Strasse zu verlas- sen und für den Verkehr freizugeben, habe eine grössere Anzahl von Teilneh-

- 11 - mern dieser illegalen Demonstration bis 13.30 Uhr die Strasse blockiert. Die Be- schuldigte sei Teilnehmerin dieser illegalen Aktion gewesen, indem sie sich eben- falls auf die Strasse gesetzt und damit den Strassenverkehr lahmgelegt habe. Sie habe sich mit ihrem Tun hinter die Ziele der Organisation "B._____" gestellt und damit ihren Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt. Damit habe sie zahl- reiche Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzuschla- gen oder im Stau stecken zu bleiben und Zeit zu verlieren. Diese seien dazu ge- zwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 7/1 S. 3). Unter dem Titel "Datum und Zeit" führt der Strafbefehl "05.10.2021, ca. 13.00 Uhr bis 05.10.2021, 13.05 Uhr" auf (Urk. 7/1 S. 3) 3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Weiteres in der Lage war, sich zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen detailliert zu äussern. Ebenso war es der Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags möglich, sich mit dem vorgewor- fenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Die Beschuldigte kann aus dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Strafbe- fehl ohne Weiteres ersehen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird, und war in der Lage, ihre Verteidigung entsprechend danach auszurichten. Dass sie für Taten verurteilt werden soll, bezüglich welcher der als Anklageschrift gel- tende Strafbefehl den inhaltlichen Anforderungen nicht genügen würde, oder dass mit einem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wer- den würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt, so- lange für die beschuldigte Person jedenfalls klar ist, welcher Sachverhalt ihr vor- geworfen wird. Im Übrigen erfolgt die nähere Begründung der Anklage an Schran- ken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bezüglich des Umstands, dass die Anklageschrift festhält, die Be- schuldigte habe die ihr vorgeworfenen Tathandlungen von ca. 13.00 Uhr bis 13.05 Uhr begangen, ist festzuhalten, dass das Gericht insoweit an diesen Sach- verhalt gebunden ist, als dass nicht subsumiert werden dürfte, die Beschuldigte

- 12 - habe den ihr vorgeworfenen Tatbestand der Nötigung bereits mittels Tathandlun- gen ab 12.19 Uhr (vgl. Urk. 21/3) begangen. Ungenauigkeiten bei Zeitangaben im Anklagesachverhalt sind so lange nicht entscheidend, als für die Beschuldigte keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird und da- mit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die allfällige Ungenauigkeit oder Fehler- haftigkeit der Zeitangabe unter dem Titel "Datum und Zeit" vermag jedenfalls die detaillierte Umschreibung des Tatvorgehens mit den dort erwähnten Zeitangaben nicht umzustossen, sollte sich in der Sachverhaltserstellung ergeben, dass die Kurzangaben zu Datum und Zeit ungenau bzw. offensichtlich fehlerhaft aufgeführt wurden. Das Verhalten der Beschuldigten im Zeitraum unmittelbar vor den ihr vor- geworfenen Handlungen ist aber für die Würdigung in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht insoweit mit zu berücksichtigen, als sich daraus Folgen für den Zeitraum danach ergeben, zumal die Umschreibung "etwa um 13.00 Uhr" lau- tet, woraus sich bereits eine gewisse Unschärfe ergibt, die aber angesichts der konkret vorgeworfenen Handlung nicht relevant ist, da die Beschuldigte genau weiss, welches Verhalten ihr an welchem Ort und zu welcher ungefähren Zeit konkret vorgeworfen wird. Es steht ausser Frage, dass dieses Ereignis von der Beschuldigten mit einem anderen verwechselt werden könnte, was auch gar nicht geltend gemacht wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist damit zu vernei- nen. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Zum Inhalt der Anklageschrift kann auf die vorstehende Erw. II.3.3 und die Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 19 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl im Rahmen dessen Würdigung als dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte maxi- mal fünf Minuten auf der Fahrbahn auf Höhe D._____-strasse/C._____ gesessen sei und dadurch den Strassenverkehr an der Durchfahrt über die Brücke gehin- dert habe (Urk. 19 S. 4-7).

- 13 -

2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 19 S. 4-6). Als weitere Beweismittel wurden von der Staatsanwaltschaft zusammen mit ihrer Be- rufungserklärung vier Urkunden eingereicht. Es sind dies je eine Medienmitteilung der Organisation "B._____ Schweiz" vom 3. und vom 5. Oktober 2021 (Urk. 21/1- 2), eine zusätzliche Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 21/3) sowie eine DVD mit Fotos und Videos der Stadtpolizei Zürich der betreffenden Aktion vom 5. Oktober 2021 (Urk. 21/4).

3. Würdigung 3.1. Die Würdigung des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorgenommen hat (Urk. 19 S. 6 f.), ist grundsätzlich zutreffend – insbe- sondere vor dem Beweisfundament, wie es der Vorinstanz vorgelegen hat –, wes- wegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. 3.2. Insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl dahingehend als erstellt gelte, dass die Beschuldigte (maxi- mal) fünf Minuten auf der Fahrbahn auf Höhe D._____-strasse/C._____ gesessen sei und dadurch den Strassenverkehr an der Durchfahrt über die Brücke gehin- dert habe, (Urk. 19 S. 7), bedarf aber einiger Präzisierungen (vgl. vorstehend E. II 3.4.). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die seitens der Vorinstanz vorgenom- mene Einschränkung, wonach das tatbestandliche Handeln der Beschuldigten maximal fünf Minuten gedauert habe, bereits im Strafbefehl selbst aufgeführt wird, wenn dort unter "Datum und Zeit" festgehalten wird "05.10.2021, ca. 13.00 Uhr bis 05.10.2021, 13.05 Uhr" (Urk. 7/1 S. 3). Aus der seitens der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten ergänzenden Fotodokumenta- tion der Stadtpolizei Zürich (Urk. 21/3) ist nun ersichtlich, dass sich die Beschul- digte tatsächlich jedenfalls seit 12.19 Uhr am Boden auf der C._____ sitzend als Teil der betreffenden Kundgebung befand. Klar wird dadurch jedoch, dass sich die im Sachverhalt des Strafbefehls erwähnte grössere Anzahl Personen – darun-

- 14 - ter die Beschuldigte – entgegen der dortigen Formulierung nicht erst um 13.00 Uhr auf der D._____-strasse vor der C._____ einfand, sondern dass dies effektiv mindestens rund 40 Minuten früher erfolgte. 3.3. Ergänzend ist festzustellen, dass es sich bei der fraglichen Aktion auf der D._____-strasse/C._____ unbestrittenermassen um eine unbewilligte, jedoch "friedliche", jedenfalls nicht physisch gewalttätige Demonstration gegen den Kli- mawandel handelte (Urk. 45 S. 18). Unbestritten blieb auch, dass die Beschul- digte während dieser Demonstration eine Fahne mit der Aufschrift "B._____" in der Hand hielt. Zweifellos tat sie damit ihre Motivation und ihre Unterstützung für diese Bewegung kund. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft als notorisch festzu- halten, dass es sich beim Ort der Demonstration um eine Örtlichkeit handelt, an der zur Mittagszeit reger Verkehr herrscht und es sich um eine wichtige Querver- bindung in der Stadt handelt. 3.4. Der rechtlichen Würdigung ist mithin ein tatbestandliches Handeln der Be- schuldigten im Zeitraum um ca. 13.00 Uhr bis zu ihrer Festnahme und Abführung durch die Polizei um 13.05 Uhr zugrunde zu legen, während die gesamte Aktion bis 13.30 Uhr andauerte, als sie von der Polizei aufgelöst wurde. Dass die Be- schuldigte insgesamt maximal fünf Minuten an besagter Stelle gesessen wäre, wird aber insoweit widerlegt, als dass die Beschuldigte bereits zuvor dort sass. Mit diesen Präzisierungen ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert den Sachverhalt gemäss Strafbefehl un- ter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Urk. 7/1; Urk. 20 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB werde nicht erfüllt und sprach die Beschuldigte frei (Urk. 19 S. 8 f.).

- 15 - 1.3. Die Verteidigung beantragte, der vorinstanzliche Freispruch sei zu bestäti- gen (Urk. 30; Urk. 45).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Tatbestand der Nötigung 2.1.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.1.2. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tat- bestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und 129 IV 6 E. 2.2 f.). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Insbesondere Verkehrsblockaden werden in der Regel aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu

- 16 - kommen; darin liegt das Motiv der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands der Nötigung (BGE 134 IV 216 E. 4.4.1.). 2.2. Mittäterschaft 2.2.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; DONATSCH/GODENZI/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 176 ff.). 2.2.2. Das Bundesgericht hat Mittäterschaft im Zusammenhang mit Protestaktionen und Blockaden verschiedentlich bejaht. Dies ist etwa der Fall bei Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 5), bei der Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle (BGE 108 IV 165), bei der Blockade beider Tunnelröhren des Bareggtunnels durch 30 Autobusse und zahlreiche Personenwagen von rund 2000 Demonstranten (BGE 134 IV 216), bei der Blockade sämtlicher Zufahrten zu einem Kies- und Betonwerk respektive zu einem Belagswerk durch 67 Beteiligte (Urteil des

- 17 - Bundesgerichts 6B_216/2011 vom 13. September 2011) und bei der Bildung einer "Menschenmauer" durch 23 Personen auf der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2008 vom 24. März 2009). 2.3. Verfassungsmässige Rechte 2.3.1. Demonstrationen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der verfas- sungsmässigen Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV; Art. 10 und Art. 11 EMRK). Hinsichtlich Kundgebungen auf öffentlichem Grund wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Versammlungsfreiheit konkretisiert. Diese gewährleistet den Anspruch, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II; BGE 143 I 147 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 I 103; je mit Hinweisen). Betreffend die Strafbarkeit von Blocka- den ist die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegenüber der Ver- sammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mit- tel Korrelation sind der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protest- gegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs (MAYA HERTIG, in: BSK BV, 2015, Art. 22 N 34). Da Staaten das Recht haben, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, haben sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten Demonstrationen teilnehmen (Urteil des EGMR Nr. 17391/06 vom 12. Juni 2014 i.S. Primov und an- dere gegen Russland, § 118). Eine Sanktion gegenüber Teilnehmern einer unbe- willigten Demonstration ist mit Art. 11 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 26986/03 vom 15. November 2007 i.S. Galstyan gegen Armenien, § 115). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, mit Bezug zu derjenigen des EGMR, müssen Behörden in Fällen, in denen Demonstranten keine Gewalttaten bege- hen, ein gewisses Mass an Toleranz für nicht bewilligte friedliche Versammlungen ausüben, um die Aushöhlung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit ge- mäss Art. 11 EMRK vorzubeugen (Urteile des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom

18. Oktober 2023 E. 3.3.2; 6B_242/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

- 18 - 2.3.2. Das Bundesgericht hält weiter fest, die von den Behörden geforderte Duldung "illegaler" friedlicher Versammlungen erstrecke sich auch auf Fälle, in denen die betreffende Demonstration an einem öffentlichen Ort ohne jegliches Si- cherheitsrisiko stattfinde, wenn die von den Demonstranten verursachte Belästi- gung nicht über das zulässige Mass hinausgehe und der Grad der geringfügigen Störung durch die normale Ausübung des Rechts auf friedliche Versammlung an einem öffentlichen Ort verursacht werde. Die Duldung müsse sich auch auf Ver- sammlungen erstrecken, die zu geringfügigen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führten. Die Grenzen der Duldung, die die Behörden im Hinblick auf eine rechtswidrige Versammlung an den Tag legen soll- ten, hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und davon, ob die Teilnehmenden eine andere ausrei- chende Möglichkeit gehabt hätten, ihre Meinung kundzutun. Wenn Demonstran- ten vorsätzlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten Dritter störten, habe der EGMR akzeptiert, dass diese Störungen, als "verwerfliche Handlungen" angesehen werden könnten und die Verhängung auch strafrechtlicher Sanktio- nen rechtfertigten, sofern ihr Ausmass über das hinausgehe, was die normale Ausübung der Freiheit der friedlichen Versammlung mit sich bringe (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen auch auf die Urteile des EGMR).

3. Subsumtion 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. In objektiver Hinsicht blockierten die Beschuldigte und die weiteren Demonstranten mitten in der Stadt Zürich auf einer stark befahrenen Strasse sämtlichen Verkehr und verursachten durch ihr Verhalten die notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Hierbei wirkte die Beschuldigte in massgeblicher Weise mit den anderen tatbeteiligten Personen zusammen. Die Personen befanden sich quer über die ganze Breite der Fahrbahn vor der Brücke, hielten teilweise Plakate und Transparente in den Händen und setzten sich auf den Boden, wobei Letzteres der Tatbeitrag der Beschuldigten war. Indem sich

- 19 - zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort einfanden, bestand ihr Vorhaben in einem gemeinsamen Auftreten und einem, wenn auch nicht in allen Details, bewusst koordinierten Zusammenwirken. Die auf bzw. vor der Brücke anwesenden Personen agierten mithin gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig. Die Beschuldigte ist deshalb als Mittäterin zu qualifizieren. 3.1.2. Auch als die Polizei die Personen aufforderte, die Strasse zu räumen, verharrte die Beschuldigte auf der Strasse sitzend in der Gruppe der Demonstranten, bis sie von der Polizei weggeführt wurde, wobei sie den von ihr eingenommen Platz auf der Strasse nur aufgrund der erfolgten Wegführung verliess. Hierauf dauerte es noch rund 25 Minuten, bis die Strasse von der Polizei geräumt werden konnte. Als Folge der Blockade musste eine Vielzahl von Personen eine Ausweichsroute durch die tagsüber verkehrsmässig stets stark frequentierte Zürcher Innenstadt nehmen oder war gezwungen, vor Ort stehen zu bleiben. Entgegen der seitens der Beschuldigten vor Vorinstanz geäusserten Ansicht (Prot. I S. 13 f.) kann der zeitliche Mehraufwand einer solchen Alternativroute nicht einfach mittels üblicher Navigationsprogramme auf ein paar Minuten berechnet werden, führt doch die Blockade einer Hauptverkehrsachse regelmässig auch auf den ebenfalls stark frequentierten Alternativrouten aufgrund des bewirkten Zusatzverkehrs zu einer deutlichen Überlastung mit daraus resultierenden Zeitverlusten sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer. Wer sich sodann im Zeitpunkt des Aufbaus der Blockade bereits in deren Nähe befindet, hat wegen des dadurch bewirkten Staus auch gar keine Möglichkeit mehr, eine Alternativroute zu wählen und ist häufig gezwungen, bis zu dessen Auflösung im Stau zu verharren. Die Blockade der Beschuldigten und ihrer Mittäter stellte mithin einen Eingriff von durchaus erheblicher Intensität in die Bewegungsfreiheit einer Vielzahl von Personen in der Innenstadt von Zürich dar. 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, dass die Demonstration auf der C._____ respektive auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich zu einer Verkehrsblockade führen und dem Verkehr ein Überqueren der Brücke verun-

- 20 - möglichen würde, und sie wollte dies auch. Die Beschuldigte war Teil der De- monstration, hielt sich unmittelbar in der Sitzblockade auf der Fahrbahn hinter ei- nem grösseren, sich auf dem Boden befindenden Transparent auf und sie hielt mindestens zeitweise ein blaues Fähnchen mit dem aufgedruckten Symbol der Organisation "B._____" in der Hand (vgl. Urk. 3 S. 3). Sie trug den gemeinsamen Tatentschluss mit und wirkte an dessen Umsetzung mit. Damit handelte sie direkt- vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 3.3. Unrechtmässigkeit von Mittel und Zweck 3.3.1. Zur Frage der Unrechtmässigkeit des solchermassen gewählten Tatmittels ist zu bemerken, dass Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, gegen das Strassenverkehrsrecht ver- stossen (Art. 49 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]), wodurch diese zu bejahen ist. Das Hindern der Verkehrsteilnehmer an der Durch- fahrt an besagter Stelle stellte den Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne dar und ist ebenfalls grundsätzlich als unrechtmässig zu qualifizieren. 3.3.2. Somit stellt sich die Frage, ob die Unrechtmässigkeit aufgrund einer berechtigten Wahrnehmung des Meinungsäusserungs- und insbesondere des De- monstrationsrechts entfallen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Or- ganisatoren der betreffenden Demonstration diese zwar in allgemeiner Art ankün- digten (vgl. Urk. 21/1 S. 3), ein genauer Ort dabei aber nicht genannt wurde. Die betroffenen Personen hatten daher keine Möglichkeit, rechtzeitig darauf zu reagieren, sondern waren in der Zürcher Innenstadt angekommen vor vollendete Tatsachen gestellt. Und selbst wenn eine ortsgenauere Ankündigung erfolgt wäre, könnte unbeteiligten Dritten nicht zugemutet werden, sich vor jeder Fahrt über mögliche spontane, unbewilligte Kundgebungen informieren zu müssen. Verglei- che mit in der Regel lange im Voraus angekündigten bewilligten Demonstrationen oder Grossveranstaltungen auf öffentlichem Raum zielen daher ins Leere. Die Zeitspanne ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen bis zur Weg- führung der Beschuldigten dauerte zwar nur wenige Minuten, die gesamte Aktion dauerte ab der ersten dokumentierten Anwesenheit der Beschuldigten auf der

- 21 - Fahrbahn vor der C._____ bis zur Auflösung der Blockade jedoch mehr als eine Stunde und selbst ab der polizeilichen Aufforderung, die Strasse zu räumen, dau- erte die Aktion noch rund eine halbe Stunde. Die Art und Weise, wie die Blockade aufgezogen wurde, zeigt auch, dass es geradezu deren Zweck war, möglichst viele Personen zu blockieren, um mittels einer Störung des Verkehrsregimes in der Zürcher Innenstadt letztlich eine grössere mediale Aufmerksamkeit zu erzie- len, als wenn etwa eine Kundgebung auf einem der zahlreichen grösseren Plätze in der Stadt Zürich (z.B. Sechseläutenplatz oder Helvetiaplatz) durchgeführt wor- den wäre. Der Zweck bestand mithin nicht in der Versammlung zur Kundgebung der eigenen politischen Meinung, sondern in der Beeinträchtigung der Bewe- gungsfreiheit einer Vielzahl von Personen. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwi- schen der Blockade und dem Protestgegenstand ist dieser auch als ausgespro- chen gering zu bezeichnen, können doch die betroffenen Personen kaum stärker für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, als dies bei irgendeiner an- deren, in einer Industrienation lebenden Person der Fall ist. Indem die Beschul- digte und die weiteren Demonstranten die zahlreichen Geschädigten zu Objekten ihrer Aktion machten, handelten sie in durchaus verwerflicher und somit – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – strafwürdiger Weise. Mit der Durchführung einer Kundgebung auf einem Platz in der Stadt Zürich hätten die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte der Beschuldigten und der weiteren Demonstranten problemlos wahrgenommen werden können, ohne die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Nur wäre die Publizitätswirkung der Aktion dann kleiner gewesen, was die Tatbeteiligten aber nicht wollten. Das Mei- nungsäusserungs- und insbesondere das Demonstrationsrecht der Beschuldigten wird durch eine Verurteilung somit nicht verletzt, womit die Unrechtmässigkeit von Handlung und Zweck gegeben ist. 3.4. Fehlen von Rechtfertigungsgründen 3.4.1. Hinsichtlich allfällig geltend gemachten Rechtfertigungsgründen wie die Frage eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB oder eines übergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds wie die Wahrung berechtigter Interessen hielt das Bundes- gericht in einem jüngeren Entscheid überzeugend fest, dass ein in der Politik dis-

- 22 - kutierter Klimanotstand nicht deckungsgleich ist mit strafrechtlichem Notstand gemäss Art. 17 StGB. Sind die engen Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Individualrechtsgüter, zu deren Schutz kein anderes Mittel als die Notstandshandlung zur Verfügung steht, nicht erfüllt, entfällt eine Rechtfertigung für strafbares Verhalten. Die Klimaerwärmung kann nicht mit dem Rechtsbegriff der unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2020 vom 28. September 2021 in Pra 110 [2021] Nr. 134, Ingress sowie E. 3. mit Verweisen). Die Klimaerwärmung ist keine Naturkatastrophe im Sinne einer unmittelbaren Gefahr nach Art. 17 StGB. Mit der Abwehr einer Gefahr, die jedermann auf dem Globus treffen könnte, wird ein kollektives Rechtsgut geschützt, aber nicht ein individuelles Rechtsgut gemäss Art. 17 StGB. Der rechtfertigende Notstand im Sinne von Art. 17 StGB betrifft Handlungen, die begangen werden, wenn es für den Täter nicht möglich ist, zu handeln, ohne eine grundsätzlich strafbare Handlung zu begehen (vgl. Botschaft vom

21. September 1998, BBl 1999 1979, Ziff. 212.33). Es handelt sich nicht um einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund wie die Wahrung überwiegender Interessen (vgl. auch BGE 129 IV 6 E. 3). Art. 17 StGB richtet sich somit nicht darauf, grundsätzlich strafbare Verhaltensweisen rechtmässig erscheinen zu lassen, weil der Täter der Ansicht ist, handeln zu müssen, um zu schützen, was er als ein rechtmässiges oder höhergewichtiges Interesse betrachtet, sondern betrifft die spezifische Situation, in der dieser sich zufällig mit einer Gefahr konfrontiert sieht, die kurzfristig eintreten muss und er wählt, ein Rechtsgut zu opfern, um sie abzuwenden. Demzufolge muss die Gefahr konkret und dringend das betroffene Rechtsgut bedrohen und nicht nur in einem ungewissen Zeithorizont auf unbestimmten Gütern lasten. Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB ist damit zu verneinen. 3.4.2. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts das Bestehen gewisser übergesetzlicher, das heisst nicht vom StGB gere- gelter, Rechtfertigungsgründe bejaht. Es handelt sich namentlich um die Wahrung legitimer Interessen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1; vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Ein eventueller über-

- 23 - gesetzlicher Rechtfertigungsgrund muss restriktiv ausgelegt und besonders stren- gen Anforderungen bei der Würdigung der Subsidiarität und der Verhältnismäs- sigkeit unterworfen werden. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Tat nicht bloss ein notwendiges und geeignetes Mittel für den Schutz legitimer Interessen von einer Bedeutung ist, die klar jene, der von der verletzten Bestimmung geschützten Rechtsgüter übertrifft, sondern dass diese Tat das einzige Mittel für diesen Schutz darstellt. Diese Voraussetzungen sind ku- mulativ zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 in Pra 110 (2021) Nr. 133, Ingress sowie E. 2.3.4., E. 2.7., mit weiteren Verwei- sen). Die Beschuldigte hatte für ihre Mitwirkung an der inkriminierten Aktion kei- nen unmittelbaren, individuellen Notstandsgrund vorzuweisen und die Blockade war auch nicht geeignet, die Klimakrise zu beheben. Das Klima hat sich durch die Aktion der Beschuldigten nicht in geringster Weise verbessert. Im Gegenteil, in- dem man andere Leute ärgert, schikaniert und nötigt, gewinnt man niemanden für eigene Anliegen. Sodann hätten die Demonstranten auch – mit dem Bundesge- richt – eine Schar anderer, rechtmässiger Methoden einsetzen können, um ihr Ziel zu erreichen, insbesondere bewilligte Demonstrationen, Märsche, Interventio- nen in den Medien oder in der Kultur. Auch ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ist damit zu verneinen. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Einbezug der Rechtsprechung des EGMR kann darauf verzichtet werden, auf die von der Verteidigung einzeln darge- stellten Urteile des EGMR einzugehen. 3.5. Fazit Die Beschuldigte ist somit der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 7/1; Urk. 20 S. 2; Urk. 44 S. 1).

- 24 - 1.2. Die Verteidigung beantragt eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs, die Beschuldigte sei aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Übertretung mit einer Busse zu bestrafen (Urk. 45 S. 18).

2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Ordentlicher Strafrahmen der Nötigung Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft mit einer Geldstrafe ab 3 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. 2.2. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirt- schaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

3. Strafzumessung im engeren Sinne 3.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, wor- auf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.).

- 25 - 3.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die von der Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täter- komponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.).

4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich während einer nicht unerheblichen Zeitdauer gänzlich versperrt wurde. Die Sitzblockade war von Anfang an darauf angelegt, dass sie möglichst lange dauerte, damit der Verkehr möglichst lange behindert wurde. Die Intensität der Nötigung war für die einzelnen Geschädigten nicht sehr hoch, doch war eine Vielzahl von Personen davon betroffen. Die Demonstration verlief aber gewaltfrei und die Beschuldigte nahm dabei selbst keine tragende Rolle innerhalb der Gruppe ein und zeigte auch keine besondere kriminelle Ener- gie (z.B. Anketten an Gegenstände oder andere Personen, Festkleben etc.), son- dern liess sich letztlich widerstandslos von der Polizei abführen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht insgesamt als leicht einzustufen. 4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz er- folgen kann. Sie handelte aber nicht aus egoistischen Beweggründen, sondern ihr Motiv lag vielmehr in ihrer Sorge um die Umwelt, um die eigene Zukunft wie auch

- 26 - die Zukunft einer ganzen Generation, was durchaus nachvollziehbar ist. Zugute- zuhalten ist der Beschuldigten sodann auch ihr im Tatzeitpunk relativ junges Alter, offenbar verbunden mit einer gewissen Naivität. Darauf lässt auch das seltsame Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis der gesamten Bewegung, der sie sich anschloss, schliessen: Eine zahlenmässig überschaubare Gruppe nimmt für sich in Anspruch, tausende Unbeteiligter in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken, um auf ein – an sich grundsätzlich existentes und sehr wichtiges – Problem hinzu- weisen, obwohl dies auch mit weit weniger drastischen Mitteln möglich gewesen wäre. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden noch et- was relativiert wird. 4.3. Fazit Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist innerhalb des bis zu einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschul- den auszugehen, wobei die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschul- den etwas relativiert wird. Erschienen in objektiver Hinsicht 30 Tagessätze Gelds- trafe angemessen, ist unter Mitberücksichtigung auch der subjektiven Zumes- sungsgründe von einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte verweigerte sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz grundsätzlich die Aussagen (Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 6). Bekannt sind letztlich nur Alter, Personalien und Wohnort der Beschuldigten, sowie – aus ihrer abschliessenden Stellungnahme vor Vorinstanz –, dass sie bei ihren Eltern als drittes Kind einer Bauernfamilie auf einem Bauernbetrieb aufwuchs und später ein Studium aufnahm, wobei sie sich weder zur Studienrichtung noch zum Stand des Studiums äusserte (Prot. I S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Beschuldigte keine Aussagen zu ihrer Person gemacht (Prot. II S. 8 ff.).

- 27 - Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten bleiben zu- messungsneutral. 5.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 5/1), was zumessungsneutral bleibt. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, ist aber von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens völlig überzeugt. Das Nichtbestreiten des äus- seren Sachverhalts erleichterte auch das Verfahren in keiner Weise. Irgendwel- che Reue und Einsicht sind zudem nicht gegeben. Es ist ihr daher unter diesem Titel nichts in strafmindernder Hinsicht zugutezuhalten. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt insgesamt zumessungsneutral.

6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Die Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Die Beschuldigte befand sich nach ihrer Festnahme bis am 7. Oktober 2021, mit- hin während 2 Tagen in Untersuchungshaft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Geldstrafe als geleistet anzurechnen. 6.3. Höhe der Tagessätze Nachdem nichts über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bekannt ist (vgl. a. Urk. 5/4), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 28 - VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Be- währungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbeson- dere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwen- dig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Pro- gnose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Nachdem bei der nicht vorbestraften Beschuldigten als sog. Ersttäterin eine gute Prognose zu vermuten und anzunehmen ist, sie lasse sich durch die Aus-

- 29 - sprechung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Straftaten in genü- gendem Masse abschrecken, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten und Untersuchungskosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor Einzelgericht ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). An weiteren Kosten liegt einzig die Gebühr von Fr. 1'000.– für das Vorverfahren vor (Urk. 9). 1.2. Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten und die Kos- ten des Vorverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, während die Beschuldigte dementsprechend unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Rückzah- lungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'630.– (Urk. 46; zuzüglich Berufungsver- handlung, inkl. Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'630.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbe- halten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier

- 32 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.