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SB230019

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-06-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2022 meldete der Beschuldigte am

12. Mai 2022 Berufung an (Urk. 59). Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 66 = Urk. 68) wurde ihm am 12. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 67), worauf er am 28. Dezember 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 69).

E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft; vgl. zur Zu- ständigkeit Urk. 73 S. 2) am 25. Januar 2023 die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, was ihr am 1. Februar 2023 mit Einverständnis des Beschuldigten bewilligt wurde (Urk. 73 und Urk. 74). Gleichzeitig wurde auf den 7. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75).

E. 1.3 Am 12. Januar 2023 und am 31. Mai 2023 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 70 und Urk. 76).

E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung be- treffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dis- positivziffern 5 und 6) sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 11; Urk. 69; Urk. 78 S. 1).

E. 2.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Dabei darf es, wenn einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, den Entscheid nicht zu seinem Nachteil abändern (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Indessen kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprü-

- 8 - fen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 2.2.1 Vorliegend ist den erstinstanzlichen Erwägungen zur Sachverhaltserstel- lung zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf 1.4 betreffend Ver- kauf von Marihuana in Kleinportionen an E._____ (insgesamt zwischen 70 und 350 Gramm; Dossier 2) nicht als erstellbar ansah und folgerichtig auch festhielt, dass der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei (Urk. 68 S. 15 ff., S. 19). Allerdings fand dies dann keinen Eingang ins Dispositiv. Trotzdem ist die- ser Anklagevorwurf bei der Strafzumessung nicht miteinzubeziehen, da solches einer verbotenen Schlechterstellung des Beschuldigten gleichkäme.

E. 2.2.2 Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zwar ex- plizit ausgeführt, dass diejenigen Handlungen, welche sogenannt "weiche" Dro- gen (Marihuana, Haschisch, MDMA/Ecstasy und Psilocybinpilze/Hawaiianische Magic Mushrooms) betreffen, nicht unter die qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG subsumiert und überdies (mangels rechtsgenügender Umschreibung der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift) auch nicht – wie von der Anklagebehörde beantragt – als qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gewertet werden können (Urk. 68 S. 24 f.; vgl. auch HUG- BEELI, BetmG-Komm., Art. 19 N 878; insofern überholt ist der in diesem Zusam- menhang von der Staatsanwaltschaft [Urk. 52 S. 9] zitierte BGE 114 IV 164 E. 2b), diese dann aber gleichwohl in den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einfliessen lassen (und unter diesem Delikt auch in die Strafzumessung miteinbezogen, vgl. Urk. 68 S. 40 ff.). Dies steht im Widerspruch dazu, dass bei diesen Betäubungsmitteln gemäss Pra- xis des Bundesgerichts keine Gefährdung im Sinne der genannten Bestimmung möglich ist. Entsprechend wäre hierfür ein – zusätzlicher – Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG angezeigt gewesen. Ein derartige Ergänzung des Dispositivs käme allerdings einer Schlechterstellung des Beschul- digten gleich, weshalb es beim erstinstanzlichen Schuldspruch sein Bewenden hat.

- 9 -

E. 2.2.3 Sodann hat die Vorinstanz auf die beantragten Widerrufe der beiden Straf- befehle vom 5. Juni 2017 bzw. 20. Juni 2017 verzichtet und stattdessen – in Missachtung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welcher statuiert, dass die ursprünglich festgesetzte Probezeit im Widerrufsverfahren höchstens um die Hälfte der im Ur- teil festgesetzten Dauer verlängert werden kann – beide Probezeiten um je zwei Jahre verlängert (Dispositivziffern 9 und 10). Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch bei mehreren Verlängerungen, wie dies nun beim Strafbefehl vom 5. Juni 2017 zur Debatte stand, Rechnung zu tragen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 46 N 52). Dies bedeutet vorliegend, dass die ursprünglich auf drei Jahre angesetzte Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. Juni 2017 (Urk. 70 bzw. Urk. 76) lediglich um 1.5 Jahre verlängerbar gewesen wäre. Eine Abänderung der unangefochten gebliebenen Dispositivziffer 10 würde im vorliegenden Fall allerdings zu einem nachteiligen Ergebnis für den Beschuldigten führen, zumal die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre ab heute gelten würde (vgl. Art. 46 Abs. 2 in fine StGB), weshalb die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB betreffend Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ausscheidet und es mit der Feststellung der Rechts- kraft der (gesetzwidrigen) Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre sein Bewenden haben muss. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Juni 2017 wurde die ursprünglich auf zwei Jahre festgesetzte Probezeit bereits einmal um die maximale Zeitspanne von einem Jahr verlängert (vgl. Urk. 70 bzw. Urk. 76). Mithin wäre, nachdem die Vor- instanz auf einen Widerruf verzichten wollte, nurmehr eine Verwarnung möglich gewesen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nachdem heute bereits mehr als drei Jahre seit Ablauf dieser verlängerten Probezeit verstrichen sind, ist nun allerdings auf jegliche Massnahmen zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB; PK StGB-TRECHSEL/PIETH, 2021, Art. 46 N 16).

E. 2.3 Hinsichtlich der von der Berufung des Beschuldigten nicht erfassten und auch nicht von Amtes wegen zu überprüfenden Punkte (Dispositivziffern 1 - 4, 5 teilweise, 7, 8, 10, 12 - 20) ist vorab deren Rechtskraft vorzumerken (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

- 10 -

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Nicht mehr Thema des Verfahrens sind die für das Vergehen gegen das Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe sowie die Busse wegen mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsumhandlungen; Urk. 68 S. 46 ff.). Zu überprüfen ist indessen die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a auszusprechende Freiheitsstrafe. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Im Berufungsverfahren ist über- dies das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafe gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die ein- zelnen Faktoren strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2020, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bezie-

- 11 - hungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich so- mit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafzumessungsgründe. Bei Drogendelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massge- blichen Teil nach Art und Menge des gehandelten oder verschobenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Zu beachten ist weiter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war und welche Funktion er sach- lich und hierarchisch ausübte. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berücksichtigen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 2019, Art. 47 N 120 ff.).

E. 3.2 Gemäss vorinstanzlich erstelltem Sachverhalt (vgl. betr. Details wie Ein- kaufs- und Verkaufspreise Urk. 68 S. 8 ff.), auf welchem, wie vorab unter Ziff. 2.2.2 dargestellt, der Schuldspruch wegen qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert, hat der Beschuldigte − zwischen Anfang November 2016 und Ende Dezember 2016 insge- samt 200 g Amphetamin von sehr guter Qualität bezogen, davon zwi- schen Dezember 2016 und ca. 1. Juni 2017 100 g verkauft (70 g an F._____, 30 g an Kleinabnehmer), 70 g verkaufen und 30 g für den Ei- genkonsum zurückbehalten wollen (welche ihm aber gestohlen wur- den), wobei die Drogen einen Reinheitsgehalt von 24 % aufwiesen, was unter Ausschluss der für den Eigenkonsum gedachten Menge 40.8 g reinen Wirkstoff ergibt (Urk. 68 S. 8 f.), − zwischen Dezember 2016 und Mai 2017 eine nicht mehr genau be- stimmbare Menge Kokaingemisch bezogen und davon zwischen Mitte Dezember 2016 und Mai 2017 50 g an F._____ und 15 g an Kleinab-

- 12 - nehmer verkauft, wobei das Gemisch einen Reinheitsgehalt von 50 % aufwies, was 32.5 g reines Kokain ergibt (Urk. 68 S. 10 ff.), − zwischen Juni 2016 und 1. Juni 2017 120 g MDMA (Ecstasy) bezogen (ca. 25 g 90 % reines "Braunes" und ca. 96 g 75 % reines "Weisses", entsprechend 94,5 g reines MDMA) und davon 5 Gramm "Braunes" und 76 g "Weisses" an F._____ sowie 20 g "Braunes" und 20 g "Weis- ses" an Kleinabnehmer verkauft, womit er einen Gewinn von Fr. 2'300.– erzielte (Urk. 68 S. 12 f.), − zwischen Oktober 2016 und April 2017 ein Kilogramm Marihuana be- zogen und an F._____ verkauft, womit er einen Gewinn von Fr. 2'000.– erzielte (Urk. 68 S. 14 ff., S. 19), − zwischen Mai 2016 und April 2017 ein Kilogramm Haschisch erworben, davon 300 g zum Einstandspreis an F._____ verkauft und 700 g zurückgegeben (Urk. 68 S. 19 f.), − eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Psilocybinpilze (Hawaiiani- sche Magic Mushrooms) erworben und davon zwischen Mitte Dezem- ber 2016 und Mai 2017 15 g an F._____ und zwischen Anfang 2017 bis 1. Juni 2017 50 g an Kleinabnehmer verkauft (Urk. 68 S. 20).

E. 3.3 Wie sich aus dieser Zusammenfassung ergibt, ereigneten sich sämtliche heute noch zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten vor dem 1. Januar

2018. Das per jenem Datum in Kraft getretene neue Sanktionenrecht hat hin- sichtlich Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten keine Änderung gebracht, womit das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal eine zusätzliche Geldstrafe, die für die Anwendbarkeit des neuen Rechts sprechen könnte, vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht bleibt. Da die Handlungen überdies auch allesamt vor dem 5. Juni 2017 datieren, als der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Urk. 27/5), ist zufolge Gleichartigkeit der Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB heute eine Zu- satzstrafe zu diesem Entscheid auszufällen. Die dabei durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildendende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der für die neue Tat fest- zusetzenden Einzelstrafe. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder das neu zu beurteilende Delikt die schwerste Straftat darstellt. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt ange-

- 13 - messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Stellt dagegen – wie vorlie- gend – das neu zu beurteilende Delikt die schwerste Straftat das, ist die dafür festzusetzende Strafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die in- folge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für das neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen, wodurch die Zusatzstrafe resultiert (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 3.4 Was die objektive Tatschwere angeht, fällt zunächst einmal die Vielzahl der über mehrere Monate und in zahlreichen Einzeltransaktionen gehandelten Betäubungsmittel auf, welche sowohl bei sogenannt weichen, wie auch bei harten Drogen eine bemerkenswerte Auswahl bot. Hinsichtlich der heute zu beurteilenden Gesamtmengen überschritt der Beschuldigte sowohl beim verkauften Kokain (32.5 g reiner Stoff) als auch beim verkauften (100 g brutto) bzw. für den Verkauf bestimmten (70 g brutto; total 170 g brutto) Amphetamin (40.8 g reiner Stoff) die jeweiligen Grenzwerte betreffend Schädigung einer Vielzahl von Menschen, wenn auch bei Weitem noch nicht von Grosshandel gesprochen werden kann. Vielmehr verkaufte er einerseits lokal in G._____ direkt an Endkonsumenten, anderseits belieferte er aber auch als Zwischenhändler F._____ mit etwas grösseren Drogenmengen, wobei geplant war, dass er dessen Geschäfte übernehmen sollte, womit er insgesamt nicht am untersten Ende der Drogenhandelshierarchie anzusiedeln ist. Hinzu kommt sodann der weitere Handel mit weichen Drogen (MDMA/ Ecstasy, Marihuana, Haschisch, Psilocybinpilze), welcher allerdings seinerseits mit Blick auf die umgeschlagenen Mengen eher noch gemässigt erscheint. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei er sich primär den Eigen- konsum finanzieren wollte, daneben aber auch einen bescheidenen Gewinn er- wirtschaftete, welcher ihm – zusammen mit Ersparnissen und Schenkungen der Eltern bzw. Grosseltern zur Mündigkeit – die Bestreitung seines Lebensunterhal- tes ermöglichte. Gutachterlich wurde ihm eine Abhängigkeit von Kokain und Can- nabis bescheinigt (Urk. 46 S. 37 und S. 42). Wenn der Gutachter gleichzeitig hin- sichtlich der Handelstätigkeit keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit sieht

- 14 - (ebenda S. 38 f., S. 42), so widerspricht dies in einem gewissen Masse der allge- meinen Lebenserfahrung, weshalb es angemessen scheint, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG trotzdem eine gewisse Strafmilderung zur Anwendung zu bringen. Damit relativiert die subjektive Komponente – entgegen der Einschät- zung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) – die objektive Tatschwere, was das Ver- schulden insgesamt als eher noch leicht erscheinen lässt. Als Einsatzstrafe er- scheint eine solche im Bereich von 22 bis 24 Monaten Freiheitstrafe als ange- messen.

E. 3.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten lassen sich die persönlichen Verhält- nisse und das Vorleben des Beschuldigten wie folgt zusammenfassen (vgl. auch das angefochtene Urteil, Urk. 68 S. 43 ff. sowie das Gutachten, Urk. 46 S. 32 ff.): Geboren am tt. März 1997, wuchs er zusammen mit seiner Schwester bei den El- tern in G._____ auf und absolvierte dort auch die obligatorische Schulzeit, wobei er die Sekundarschule A abschloss und anschliessend auch die Lehre zum Stras- senbauer bestand. Nach der Lehre hatte er verschiedene Anstellungen, war aber auch immer wieder ohne Anstellung und rutschte in dieser Zeit (nachdem er schon seit dem 14. Altersjahr Cannabis konsumierte) als Konsument wie als Dea- ler in die Drogenszene ab, weshalb ihn seine Eltern zuhause rauswarfen. Auch häufte er in dieser Zeit bzw. als Folge davon Schulden bei Dritten von rund Fr. 25'000.– (Urk. 8/11 S. 10) und von ca. Fr. 50'000.– bei seinen Eltern (Prot. I S. 11) an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich hieraus aber keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere können ihm sein in- taktes Elternhaus und die aufgrund der abgeschlossenen Schul- und Berufsaus- bildung grundsätzlich guten Startchancen ins Leben nicht straferhöhend ange- rechnet werden (so aber sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 68 S. 44). Zum Zeitpunkt, als er die vorliegenden Taten beging, war er noch nicht vorbestraft, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Der Beschuldigte ist, nachdem die von ihm bestrittenen Tatvorwürfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnten, als vollumfänglich geständig anzusehen, was deutlich strafmindernd anzurechnen ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten sind die lange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass er sich ganz

- 15 - offensichtlich bereits seit seiner ersten Verurteilung per Strafbefehl vom

E. 3.6 Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz folgend (vgl. Ziff. 3.3), ist nun die angemessene Zu- satzstrafe zu ermittelt: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

E. 5 Vollzug bzw. Aufschub der Freiheitsstrafe

E. 5.1 Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist die Dauer der (hypothetischen) Gesamtstrafe – vorliegend 20 Monate Freiheitsstrafe – massge- bend (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6), womit grundsätzlich gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ein vollständiger Aufschub möglich ist, sofern nicht besondere Umstände, insbe- sondere eine schlechte Legalprognose, dagegen sprechen. Wie den vorherigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist aufgrund der gutachter- lichen Einschätzung vom Vorliegen einer mittelschweren Rückfallgefahr hinsichtlich illegalem Suchmittelkonsum (was allerdings nur eine Übertretung darstellt) und einer davon beeinflussten leicht bis mittelgradigen Rückfallgefahr hinsichtlich neuerlicher Straftaten der Qualität eines Verkaufs respektive Handels mit illegalen Suchtmitteln (Urk. 46 S. 41) und entsprechend von einer Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen, womit die Gewährung des bedingten (wie auch des teilbedingten) Vollzugs ausser Betracht fällt (BGE 135 IV 180 E. 2.3, Entscheid 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 25 m. w. H.). Daran ändert auch nur unwesentlich, dass der Beschuldigte mittlerweile seit ca. zwei Jahren (bezüglich Kokain aber offenbar bereits seit Mai 2019, vgl. Urk. 77 S. 11) abstinent lebt und bereits eineinhalb Jahre lang freiwillig eine Therapie besuchte, da es erfahrungsgemäss länger dauert, bis sich die Rückfallgefahr spürbar reduziert (Stichwort Suchtgedächtnis).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt damit ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der

- 19 - Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofor- tige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Ge- richt muss eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 26).

E. 5.3 Vom Beschuldigten geht gemäss gutachterlicher Einschätzung keine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben aus. Sodann ist davon auszugehen, dass die Therapie gegen seine Drogensucht das diesbezüglich bestehende Rückfallrisiko derart positiv beeinflusst, dass er im Sinne der zitierten Rechtsprechung als ungefährlich eingeschätzt werden kann (vgl. auch Urk. 46 S. 40). Dieser Schluss wird auch dadurch gestärkt, dass der Beschuldigte, seit er freiwillig eine Therapie bei der Arud aufgenommen hat, soweit ersichtlich nicht nur nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, sondern auch seine private Situation deutlich stabilisieren konnte. Insbesondere verfügt er aktuell über eine temporäre Anstellung (Urk. 77 S. 5; Urk. 79/4) mit einem Monatseinkommen von Fr. 4'691.– netto (zzgl. 13. Monatslohn; Urk. 79/3) sowie späterer Aussicht auf eine Festanstellung, absolviert eine berufsbegleitende Weiterbildung, die er Ende März nächsten Jahres abschliessen wird (Urk. 77 S. 3; Urk. 79/5), seine Urin- und Haarproben sind weiterhin bis heute allesamt negativ ausgefallen (Urk. 79/11) und er konnte seine Schulden erneut deutlich abbauen (Urk. 77 S. 8; Urk. 79/6-9). Hinzu kommt, dass er von seiner Familie unterstützt wird und auch die Beziehung zu seiner Freundin nun schon seit über drei Jahren besteht (Urk. 77 S. 2), was sich ebenfalls positiv auf sein künftiges Wohlverhalten auswirken dürfte. Dieser doch bemerkenswerte Erfolg der bisherigen Heilbehandlung würde durch die Anordnung des Strafvollzugs, welcher den Beschuldigten aus den erarbeiteten Strukturen wieder herausreissen würde, stark gefährdet, welche Problematik durch seine unregelmässigen Arbeitszeiten – selbst im Falle einer Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft – verschärft werden dürfte (vgl. Urk. 77 S. 9; Urk. 78 S. 10 f.). Im Übrigen überzeugt nicht, wenn der Gutachter auf die Frage,

- 20 - ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, lapidar erklärt: "Grundsätzlich ja", ohne näher auf die konkrete Situation des Beschuldigten einzugehen (Urk. 46 S. 45). Hinzu kommt, dass diese Äusserung seiner vorangegangenen Empfehlung, es sei eine Fortsetzung der bereits laufenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung beim Arud zu favorisieren, entgegenläuft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach zum Zweck der ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) aufzuschieben.

E. 6 […]

E. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen insofern, als die Strafe neu deutlich tiefer ausfällt. Allerdings bleibt es bei der Anordnung einer ambulan- ten Massnahme, wobei der Strafvollzug hierfür aufzuschieben ist. Dies rechtfer- tigt, ihm die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zudem ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren ausgangsgemäss und ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 80) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 21 -

1. Das Verfahren betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betref- fend Anklage-Ziff. 1.4 (regelmässiger Verkauf von mind. 2.6 kg Marihuana) wird voll- ständig und betreffend Anklage-Ziff. 1.2 (Verkauf von insgesamt 30 g Kokaingemisch) im Umfang von 5 g eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem Zeitraum vor 10. Mai 2019 wird wegen Verjäh- rung eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklage-Ziff. 3, Dossier 1) freigesprochen.

4. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit […] sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

E. 7 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

E. 8 Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

E. 9 […]

E. 10 Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

20. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– wird verzichtet und die Probezeit von 3 Jahren um zwei Jahre verlängert.

E. 11 […]

E. 12 Der Beschuldigte wird zur Ablieferung von Fr. 4'500.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erworbenen Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet.

- 22 -

E. 13 Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 71268252 sichergestellten Datensiche- rungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet: − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'313) − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'244) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'518'255).

E. 14 Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2021 beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Butterflymesser (Asservat-Nr. A011'493'713) − 1 Schmetterlingsmesser schwarz (Asservat-Nr. A013'609'693) − BM-Utensilien (Hanfmühlen, Waage und Verpackungsmaterial, Asser- vat-Nr. A011'494'136; Waage, Asservat-Nr. A013'609'659; Verpackungsmaterial, Asservat-Nr. A013'609'759, A013'609'864, A013'609'955, A013'609'977, A013'609'999) − Zubehör (Asservat-Nr. A011'493'779) − Betäubungsmittel und Medikamente (Asservat-Nr. A013'610'101, A013'610'123, A013'610'214, A013'610'598) − div. Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'493'815, A011'493'848, A011'493'860, A011'493'995, A011'494'056, A011'494'078, A011'494'125) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'126) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Resten (Asservat-Nr. A013'609'171) − 1 Minigrip mit weissen Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'182) − 1 Minigrip mit unbekanntem, braunem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'193) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'206) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'228) − 1 Sack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'239) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'240) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'251) − 1 Plastiksack mit Marihuana und einem Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'580) − 1 Plasticksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'604) − 1 Papierumschlag mit unbekannten Betäubungsmitteln (Asservat- Nr. A013'609'615) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'637) − 1 Waage goldfarben Goldscale 200 (Asservat-Nr. A013'609'659)

- 23 - − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'739) − 1 Plasticksäcklein mit unbekanntem Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A013'609'751) − 31 Minigrip-Säcklein (leer, Asservat-Nr. A013'609'795) − 8 Minigrip (leer, Asservat-Nr. A013'609'864) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'886) − 2 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'922) − 1 Schachtel mit diversen Verpackungsmaterialien (Asservat- Nr. A013'609'955) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'977) − Diverse Verpackungsmaterialien (Minigrips in verschiedenen Grössen, Papes, Vakuum-Säcke, Asservat-Nr. A013'609'999) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'214) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'258) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'383) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'407) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'463) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'474) − 1 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'510) − 1 Plastiksäcklein mit unbekannter schwarzer Substanz (Asservat-Nr. A013'610'521) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'587) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'601) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'612) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'623) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'645) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'656) − 1 Minigirp mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'667) − SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'518'244) − Mobiltelefon HUAWEI mit Ladekabel USB (Asservat-Nr. A011'493'906).

E. 15 Die div. Notizzettel mit BM-Abrechnungen (Asservat-Nr. A011'493'826) werden ein- gezogen und bei den Akten belassen.

E. 16 Der am 17. Mai 2018 sichergestellte ZVV Ausweis B._____ C._____, D._____-str. … (Asservat-Nr. A011'493'940) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an B._____ zurückgegeben.

E. 17 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 31. Januar 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 750.–, Fr. 660.–, Fr. 20.– und EUR 325.– (Polis-Geschäfts- Nr. 76472338) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 24 -

E. 18 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profilgesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug dieser Abnahme und Erstellung beauftragt.

E. 19 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 502.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'870.– Gutachten Fr. 12'669.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.), bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

E. 20 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

E. 21 (Mitteilungen)

E. 22 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird ferner als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 20. Juni 2017 bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Tage durch Haft erstanden sind.
  2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. - 25 -
  4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 5. Juni 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird abgesehen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Dem Beschuldigten wird für erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zugesprochen. - 26 -
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Untersuchungsakten Nr. A-3/2017/18814.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230019-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 7. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2022 (DG210044)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l vom 27. September 2021 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklage-Ziff. 1.4 (regelmässiger Verkauf von mind. 2.6 kg Marihuana) wird vollständig und betreffend Anklage-Ziff. 1.2 (Verkauf von insgesamt 30 g Kokaingemisch) im Umfang von 5 g eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem Zeitraum vor 10. Mai 2019 wird wegen Verjährung einge- stellt.

3. Der Beschuldigte wird von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklage-Ziff. 3, Dossier 1) freigesprochen.

4. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 5. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (wovon 72 Tage durch Haft er- standen sind), sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 3 -

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen.

9. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird verzichtet und die Probezeit von zwei Jahren, verlängert mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

20. Juni 2017 um ein Jahr, um zwei weitere Jahre verlängert.

10. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– wird verzichtet und die Probezeit von 3 Jahren um zwei Jahre verlängert.

11. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

12. Der Beschuldigte wird zur Ablieferung von Fr. 4'500.– als Ersatzforderung für den unrecht- mässig erworbenen Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet.

13. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 71268252 sichergestellten Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet: − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'313) − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'244) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'518'255).

14. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

31. Januar 2021 beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung über- lassen: − 1 Butterflymesser (Asservat-Nr. A011'493'713) − 1 Schmetterlingsmesser schwarz (Asservat-Nr. A013'609'693) − BM-Utensilien (Hanfmühlen, Waage und Verpackungsmaterial, Asservat- Nr. A011'494'136; Waage, Asservat-Nr. A013'609'659; Verpackungsmaterial, Asservat-Nr. A013'609'759, A013'609'864, A013'609'955, A013'609'977, A013'609'999) − Zubehör (Asservat-Nr. A011'493'779) − Betäubungsmittel und Medikamente (Asservat-Nr. A013'610'101, A013'610'123, A013'610'214, A013'610'598) − div. Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'493'815, A011'493'848, A011'493'860, A011'493'995, A011'494'056, A011'494'078, A011'494'125) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'126)

- 4 - − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Resten (Asservat-Nr. A013'609'171) − 1 Minigrip mit weissen Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'182) − 1 Minigrip mit unbekanntem, braunem Pulver (Asservat-Nr. A013'609'193) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat-Nr. A013'609'206) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'228) − 1 Sack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'239) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'240) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'251) − 1 Plastiksack mit Marihuana und einem Minigrip mit Marihuana (Asservat- Nr. A013'609'580) − 1 Plasticksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'604) − 1 Papierumschlag mit unbekannten Betäubungsmitteln (Asservat- Nr. A013'609'615) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat-Nr. A013'609'637) − 1 Waage goldfarben Goldscale 200 (Asservat-Nr. A013'609'659) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'739) − 1 Plasticksäcklein mit unbekanntem Betäubungsmittel (Asservat- Nr. A013'609'751) − 31 Minigrip-Säcklein (leer, Asservat-Nr. A013'609'795) − 8 Minigrip (leer, Asservat-Nr. A013'609'864) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'886) − 2 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'922) − 1 Schachtel mit diversen Verpackungsmaterialien (Asservat-Nr. A013'609'955) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'977) − Diverse Verpackungsmaterialien (Minigrips in verschiedenen Grössen, Papes, Vakuum-Säcke, Asservat-Nr. A013'609'999) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'214) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'258) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'383) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'407) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'463) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'474) − 1 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'510) − 1 Plastiksäcklein mit unbekannter schwarzer Substanz (Asservat- Nr. A013'610'521) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'587) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'601) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'612) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'623) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'645) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'656) − 1 Minigirp mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'667) − SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'518'244) − Mobiltelefon HUAWEI mit Ladekabel USB (Asservat-Nr. A011'493'906).

15. Die div. Notizzettel mit BM-Abrechnungen (Asservat-Nr. A011'493'826) werden eingezogen und bei den Akten belassen.

- 5 -

16. Der am 17. Mai 2018 sichergestellte ZVV Ausweis B._____, C._____, D._____-str. … (As- servat-Nr. A011'493'940) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an B._____ zurück- gegeben.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 31. Januar 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 750.–, Fr. 660.–, Fr. 20.– und EUR 325.– (Polis-Geschäfts-Nr. 76472338) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

18. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profilgesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug dieser Abnahme und Erstellung beauftragt.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 502.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'870.– Gutachten Fr. 12'669.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.), bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

21. (Mitteilungen.)

22. (Rechtsmittel.)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1)

1. Es sei Dispositiv Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11.05.2022, DG210044, in Bezug auf die Freiheitsstrafe teilweise auf- zuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger mit 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom

5. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl sowie unter Anrech- nung von 72 Tagen erstandener Haft zu bestrafen;

2. es sei Dispositiv Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11.05.2022, DG210044 aufzuheben und es sei der Vollzug der Frei- heitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen;

3. es sei Dispositiv Ziffer 11. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11.05.2022, DG210044, aufzuheben und von der Anordnung deiner ambulanten therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB abzusehen;

4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens ausgansgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Entschädigung seiner Anwaltskosten im Beru- fungsverfahren gemäss einer vor Abschluss des Verfahrens einzu- reichenden Honorarnote des Verteidigers zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2022 meldete der Beschuldigte am

12. Mai 2022 Berufung an (Urk. 59). Das begründete Urteil der Vorinstanz (Urk. 66 = Urk. 68) wurde ihm am 12. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 67), worauf er am 28. Dezember 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 69). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft; vgl. zur Zu- ständigkeit Urk. 73 S. 2) am 25. Januar 2023 die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, was ihr am 1. Februar 2023 mit Einverständnis des Beschuldigten bewilligt wurde (Urk. 73 und Urk. 74). Gleichzeitig wurde auf den 7. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75). 1.3. Am 12. Januar 2023 und am 31. Mai 2023 wurde je ein neuer Strafregis- terauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 70 und Urk. 76). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3).

2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung be- treffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dis- positivziffern 5 und 6) sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 11; Urk. 69; Urk. 78 S. 1). 2.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Dabei darf es, wenn einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, den Entscheid nicht zu seinem Nachteil abändern (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Indessen kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprü-

- 8 - fen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 2.2.1. Vorliegend ist den erstinstanzlichen Erwägungen zur Sachverhaltserstel- lung zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf 1.4 betreffend Ver- kauf von Marihuana in Kleinportionen an E._____ (insgesamt zwischen 70 und 350 Gramm; Dossier 2) nicht als erstellbar ansah und folgerichtig auch festhielt, dass der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen sei (Urk. 68 S. 15 ff., S. 19). Allerdings fand dies dann keinen Eingang ins Dispositiv. Trotzdem ist die- ser Anklagevorwurf bei der Strafzumessung nicht miteinzubeziehen, da solches einer verbotenen Schlechterstellung des Beschuldigten gleichkäme. 2.2.2. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zwar ex- plizit ausgeführt, dass diejenigen Handlungen, welche sogenannt "weiche" Dro- gen (Marihuana, Haschisch, MDMA/Ecstasy und Psilocybinpilze/Hawaiianische Magic Mushrooms) betreffen, nicht unter die qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG subsumiert und überdies (mangels rechtsgenügender Umschreibung der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift) auch nicht – wie von der Anklagebehörde beantragt – als qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gewertet werden können (Urk. 68 S. 24 f.; vgl. auch HUG- BEELI, BetmG-Komm., Art. 19 N 878; insofern überholt ist der in diesem Zusam- menhang von der Staatsanwaltschaft [Urk. 52 S. 9] zitierte BGE 114 IV 164 E. 2b), diese dann aber gleichwohl in den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einfliessen lassen (und unter diesem Delikt auch in die Strafzumessung miteinbezogen, vgl. Urk. 68 S. 40 ff.). Dies steht im Widerspruch dazu, dass bei diesen Betäubungsmitteln gemäss Pra- xis des Bundesgerichts keine Gefährdung im Sinne der genannten Bestimmung möglich ist. Entsprechend wäre hierfür ein – zusätzlicher – Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG angezeigt gewesen. Ein derartige Ergänzung des Dispositivs käme allerdings einer Schlechterstellung des Beschul- digten gleich, weshalb es beim erstinstanzlichen Schuldspruch sein Bewenden hat.

- 9 - 2.2.3. Sodann hat die Vorinstanz auf die beantragten Widerrufe der beiden Straf- befehle vom 5. Juni 2017 bzw. 20. Juni 2017 verzichtet und stattdessen – in Missachtung von Art. 46 Abs. 2 StGB, welcher statuiert, dass die ursprünglich festgesetzte Probezeit im Widerrufsverfahren höchstens um die Hälfte der im Ur- teil festgesetzten Dauer verlängert werden kann – beide Probezeiten um je zwei Jahre verlängert (Dispositivziffern 9 und 10). Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch bei mehreren Verlängerungen, wie dies nun beim Strafbefehl vom 5. Juni 2017 zur Debatte stand, Rechnung zu tragen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 46 N 52). Dies bedeutet vorliegend, dass die ursprünglich auf drei Jahre angesetzte Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. Juni 2017 (Urk. 70 bzw. Urk. 76) lediglich um 1.5 Jahre verlängerbar gewesen wäre. Eine Abänderung der unangefochten gebliebenen Dispositivziffer 10 würde im vorliegenden Fall allerdings zu einem nachteiligen Ergebnis für den Beschuldigten führen, zumal die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre ab heute gelten würde (vgl. Art. 46 Abs. 2 in fine StGB), weshalb die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB betreffend Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ausscheidet und es mit der Feststellung der Rechts- kraft der (gesetzwidrigen) Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre sein Bewenden haben muss. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 5. Juni 2017 wurde die ursprünglich auf zwei Jahre festgesetzte Probezeit bereits einmal um die maximale Zeitspanne von einem Jahr verlängert (vgl. Urk. 70 bzw. Urk. 76). Mithin wäre, nachdem die Vor- instanz auf einen Widerruf verzichten wollte, nurmehr eine Verwarnung möglich gewesen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nachdem heute bereits mehr als drei Jahre seit Ablauf dieser verlängerten Probezeit verstrichen sind, ist nun allerdings auf jegliche Massnahmen zu verzichten (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB; PK StGB-TRECHSEL/PIETH, 2021, Art. 46 N 16). 2.3. Hinsichtlich der von der Berufung des Beschuldigten nicht erfassten und auch nicht von Amtes wegen zu überprüfenden Punkte (Dispositivziffern 1 - 4, 5 teilweise, 7, 8, 10, 12 - 20) ist vorab deren Rechtskraft vorzumerken (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

- 10 -

3. Strafzumessung 3.1. Nicht mehr Thema des Verfahrens sind die für das Vergehen gegen das Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe sowie die Busse wegen mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsumhandlungen; Urk. 68 S. 46 ff.). Zu überprüfen ist indessen die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a auszusprechende Freiheitsstrafe. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Im Berufungsverfahren ist über- dies das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafe gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6.). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die ein- zelnen Faktoren strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale geworfen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_475/2011 vom 30. Januar 2020, E. 1.4.3.1.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bezie-

- 11 - hungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich so- mit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch sowie einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Strafzumessungsgründe. Bei Drogendelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massge- blichen Teil nach Art und Menge des gehandelten oder verschobenen Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, umso schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Zu beachten ist weiter, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte, ob er selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war und welche Funktion er sach- lich und hierarchisch ausübte. Die Täterkomponente umfasst zum einen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, wobei hier vor allem frühere Strafen zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis, zu berücksichtigen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 2019, Art. 47 N 120 ff.). 3.2. Gemäss vorinstanzlich erstelltem Sachverhalt (vgl. betr. Details wie Ein- kaufs- und Verkaufspreise Urk. 68 S. 8 ff.), auf welchem, wie vorab unter Ziff. 2.2.2 dargestellt, der Schuldspruch wegen qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz basiert, hat der Beschuldigte − zwischen Anfang November 2016 und Ende Dezember 2016 insge- samt 200 g Amphetamin von sehr guter Qualität bezogen, davon zwi- schen Dezember 2016 und ca. 1. Juni 2017 100 g verkauft (70 g an F._____, 30 g an Kleinabnehmer), 70 g verkaufen und 30 g für den Ei- genkonsum zurückbehalten wollen (welche ihm aber gestohlen wur- den), wobei die Drogen einen Reinheitsgehalt von 24 % aufwiesen, was unter Ausschluss der für den Eigenkonsum gedachten Menge 40.8 g reinen Wirkstoff ergibt (Urk. 68 S. 8 f.), − zwischen Dezember 2016 und Mai 2017 eine nicht mehr genau be- stimmbare Menge Kokaingemisch bezogen und davon zwischen Mitte Dezember 2016 und Mai 2017 50 g an F._____ und 15 g an Kleinab-

- 12 - nehmer verkauft, wobei das Gemisch einen Reinheitsgehalt von 50 % aufwies, was 32.5 g reines Kokain ergibt (Urk. 68 S. 10 ff.), − zwischen Juni 2016 und 1. Juni 2017 120 g MDMA (Ecstasy) bezogen (ca. 25 g 90 % reines "Braunes" und ca. 96 g 75 % reines "Weisses", entsprechend 94,5 g reines MDMA) und davon 5 Gramm "Braunes" und 76 g "Weisses" an F._____ sowie 20 g "Braunes" und 20 g "Weis- ses" an Kleinabnehmer verkauft, womit er einen Gewinn von Fr. 2'300.– erzielte (Urk. 68 S. 12 f.), − zwischen Oktober 2016 und April 2017 ein Kilogramm Marihuana be- zogen und an F._____ verkauft, womit er einen Gewinn von Fr. 2'000.– erzielte (Urk. 68 S. 14 ff., S. 19), − zwischen Mai 2016 und April 2017 ein Kilogramm Haschisch erworben, davon 300 g zum Einstandspreis an F._____ verkauft und 700 g zurückgegeben (Urk. 68 S. 19 f.), − eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Psilocybinpilze (Hawaiiani- sche Magic Mushrooms) erworben und davon zwischen Mitte Dezem- ber 2016 und Mai 2017 15 g an F._____ und zwischen Anfang 2017 bis 1. Juni 2017 50 g an Kleinabnehmer verkauft (Urk. 68 S. 20). 3.3. Wie sich aus dieser Zusammenfassung ergibt, ereigneten sich sämtliche heute noch zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten vor dem 1. Januar

2018. Das per jenem Datum in Kraft getretene neue Sanktionenrecht hat hin- sichtlich Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten keine Änderung gebracht, womit das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal eine zusätzliche Geldstrafe, die für die Anwendbarkeit des neuen Rechts sprechen könnte, vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht bleibt. Da die Handlungen überdies auch allesamt vor dem 5. Juni 2017 datieren, als der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (Urk. 27/5), ist zufolge Gleichartigkeit der Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB heute eine Zu- satzstrafe zu diesem Entscheid auszufällen. Die dabei durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildendende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der für die neue Tat fest- zusetzenden Einzelstrafe. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder das neu zu beurteilende Delikt die schwerste Straftat darstellt. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt ange-

- 13 - messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Stellt dagegen – wie vorlie- gend – das neu zu beurteilende Delikt die schwerste Straftat das, ist die dafür festzusetzende Strafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die in- folge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für das neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen, wodurch die Zusatzstrafe resultiert (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.4. Was die objektive Tatschwere angeht, fällt zunächst einmal die Vielzahl der über mehrere Monate und in zahlreichen Einzeltransaktionen gehandelten Betäubungsmittel auf, welche sowohl bei sogenannt weichen, wie auch bei harten Drogen eine bemerkenswerte Auswahl bot. Hinsichtlich der heute zu beurteilenden Gesamtmengen überschritt der Beschuldigte sowohl beim verkauften Kokain (32.5 g reiner Stoff) als auch beim verkauften (100 g brutto) bzw. für den Verkauf bestimmten (70 g brutto; total 170 g brutto) Amphetamin (40.8 g reiner Stoff) die jeweiligen Grenzwerte betreffend Schädigung einer Vielzahl von Menschen, wenn auch bei Weitem noch nicht von Grosshandel gesprochen werden kann. Vielmehr verkaufte er einerseits lokal in G._____ direkt an Endkonsumenten, anderseits belieferte er aber auch als Zwischenhändler F._____ mit etwas grösseren Drogenmengen, wobei geplant war, dass er dessen Geschäfte übernehmen sollte, womit er insgesamt nicht am untersten Ende der Drogenhandelshierarchie anzusiedeln ist. Hinzu kommt sodann der weitere Handel mit weichen Drogen (MDMA/ Ecstasy, Marihuana, Haschisch, Psilocybinpilze), welcher allerdings seinerseits mit Blick auf die umgeschlagenen Mengen eher noch gemässigt erscheint. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei er sich primär den Eigen- konsum finanzieren wollte, daneben aber auch einen bescheidenen Gewinn er- wirtschaftete, welcher ihm – zusammen mit Ersparnissen und Schenkungen der Eltern bzw. Grosseltern zur Mündigkeit – die Bestreitung seines Lebensunterhal- tes ermöglichte. Gutachterlich wurde ihm eine Abhängigkeit von Kokain und Can- nabis bescheinigt (Urk. 46 S. 37 und S. 42). Wenn der Gutachter gleichzeitig hin- sichtlich der Handelstätigkeit keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit sieht

- 14 - (ebenda S. 38 f., S. 42), so widerspricht dies in einem gewissen Masse der allge- meinen Lebenserfahrung, weshalb es angemessen scheint, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG trotzdem eine gewisse Strafmilderung zur Anwendung zu bringen. Damit relativiert die subjektive Komponente – entgegen der Einschät- zung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) – die objektive Tatschwere, was das Ver- schulden insgesamt als eher noch leicht erscheinen lässt. Als Einsatzstrafe er- scheint eine solche im Bereich von 22 bis 24 Monaten Freiheitstrafe als ange- messen. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten lassen sich die persönlichen Verhält- nisse und das Vorleben des Beschuldigten wie folgt zusammenfassen (vgl. auch das angefochtene Urteil, Urk. 68 S. 43 ff. sowie das Gutachten, Urk. 46 S. 32 ff.): Geboren am tt. März 1997, wuchs er zusammen mit seiner Schwester bei den El- tern in G._____ auf und absolvierte dort auch die obligatorische Schulzeit, wobei er die Sekundarschule A abschloss und anschliessend auch die Lehre zum Stras- senbauer bestand. Nach der Lehre hatte er verschiedene Anstellungen, war aber auch immer wieder ohne Anstellung und rutschte in dieser Zeit (nachdem er schon seit dem 14. Altersjahr Cannabis konsumierte) als Konsument wie als Dea- ler in die Drogenszene ab, weshalb ihn seine Eltern zuhause rauswarfen. Auch häufte er in dieser Zeit bzw. als Folge davon Schulden bei Dritten von rund Fr. 25'000.– (Urk. 8/11 S. 10) und von ca. Fr. 50'000.– bei seinen Eltern (Prot. I S. 11) an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich hieraus aber keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere können ihm sein in- taktes Elternhaus und die aufgrund der abgeschlossenen Schul- und Berufsaus- bildung grundsätzlich guten Startchancen ins Leben nicht straferhöhend ange- rechnet werden (so aber sinngemäss die Vorinstanz in Urk. 68 S. 44). Zum Zeitpunkt, als er die vorliegenden Taten beging, war er noch nicht vorbestraft, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Der Beschuldigte ist, nachdem die von ihm bestrittenen Tatvorwürfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnten, als vollumfänglich geständig anzusehen, was deutlich strafmindernd anzurechnen ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten sind die lange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass er sich ganz

- 15 - offensichtlich bereits seit seiner ersten Verurteilung per Strafbefehl vom

5. Juni 2017 darum bemüht, sein Leben neu und insbesondere sucht- und deliktsfrei aufzustellen, zu berücksichtigen. So zog er zurück zu seinen Eltern und hat sich überdies per 18. Mai 2021 freiwillig in eine ambulante Suchttherapie ins Arud, Zentrum für Suchtmedizin, begeben (Urk. 51/3), welche er eineinhalb Jahre lang alle zwei bis drei Wochen besuchte (Urk. 77 S. 6; Urk. 79/10). Seit Ende 2018 arbeitet er – mit kurzen Unterbrüchen – wieder mit einem Vollzeitpensum, wobei er eine Festanstellung zugunsten einer Temporäranstellung aufgegeben hat, um eine kürzlich begonnene Weiterbildung zur Erlangung des Handelsdiploms zu finanzieren (Urk. 51/12; Urk. 77 S. 7; Urk. 79/4). Auch konnte er seine Schulden mittlerweile schon spürbar reduzieren (Urk. 51/8 und Urk. 79/6 - 9), lebt generell soweit ersichtlich nun seit längerer Zeit in stabilen Verhältnissen und verfügt über konkrete berufliche und private Zukunftspläne (Urk. 77 S. 3), die er ernsthaft verfolgt. Seine im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Fahrausweises abgegebenen Urin- und Haarproben waren allesamt negativ (Urk. 46 S. 28, Urk. 51/4-5 und Urk. 79/11). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Vorinstanz, welche aufgrund des Alters des Beschuldigten, seiner Gesundheit und seiner familiären Situation von einer minim erhöhten Strafempfindlichkeit ausgeht. Was die Vorinstanz hierzu vorbringt (Urk. 68 S. 44 f.), geht jedenfalls nicht über die zwangsläufig mit einer Strafverbüssung verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus. Gleichwohl wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich strafmindernd aus, weshalb nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. 3.6. Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz folgend (vgl. Ziff. 3.3), ist nun die angemessene Zu- satzstrafe zu ermittelt: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. Juni 2017 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Konkret hatte er ab ca. 3. Mai 2017 bis 3. Juni 2017

- 16 - ca. 5 g Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades gekauft und an mehrere Kleinabnehmer weiterverkauft und zwischen anfangs 2016 bis 3. Juni 2016 in einer Vielzahl vom Malen an diverse nicht bekannte Abnehmer insgesamt ca. drei Kilogramm Marihuana und ca. 100-200 g Haschisch verkauft. Zudem hatte er anlässlich seiner Verhaftung 6,9 g Kokain, 30,6 g Haschisch, eine Portion Haschischöl, mehrere Hanfsamen und 37,3 g Marihuana in seinem Besitz, die teilweise für den Verkauf bestimmt waren (Urk. 27/5). Bei gleichzeitiger Beurteilung wären diese Delikte in den vorliegenden Schuldspruch eingegangen, was indessen die resultierende Strafe zufolge der somit etwas grösseren betroffenen Mengen von Kokain, Marihuana und Haschisch nur leicht erhöht hätte. Entsprechend ist von einer starken Wirkung des Asperationsprinzips auszugehen und die heute auszufällende Freiheitsstrafe um lediglich drei Monate zu erhöhen. Nach Abzug der daraus folgenden Reduktion der Grundstrafe um drei Monate resultiert eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 14 Monaten. An diese Strafe anzurechnen sind 72 Tage erstandene Haft (Art. 51 StGB).

4. Ambulante Massnahme 4.1. Über den Beschuldigte wurde mit seiner Mitwirkung ein psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. 46). Der Gutachter Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte am 25. März 2022 die Diagnose einer Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10, F12.20) und einer Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10, F14.20), an welchen der Beschuldigte auch zur Tatzeit mit dazumal ständigem Substanzgebrauch gelitten habe, wobei die Störung von Kokain stärker ausgeprägt gewesen sei (Urk. 46 S. 37 f., S. 42). Die Verstösse des Beschuldigten gegen das Betäubungs- mittelgesetz betreffend Cannabis und Kokain stünden damit im Zusammenhang, die Abhängigkeit bestehe weiter und es sei deshalb ein mittelschweres Rück- fallrisiko betreffend illegalem Suchtmittelkonsum und ein leicht bis mittelgradiges Risiko betreffend neuerliche Straftaten der Qualität eines Verkaufs oder Handels mit illegalen Suchtmitteln vorhanden. Ergänzend hielt der Gutachter für den Zeit- punkt der Gutachtenserstattung fest, gegenwärtig sei die Gefahr neuerlicher Vergehen [recte Übertretungen] gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittel-

- 17 - gradig zu taxieren. Der Beschuldigte lebe seit einem Jahr soweit erkennbar sucht- mittelabstinent, stehe in ambulanter suchttherapeutischer Behandlung bei der Arud in I._____ und unterziehe sich seit einigen Monaten auch Drogenurin- Kontrollen hinsichtlich Cannabis. Bei noch nicht ganz einjähriger gänzlicher Suchtmittelabstinenz müsse man den Beschuldigten jedoch noch als nicht genügend stabilisiert ansehen, sich auch in allfällig belastenden Lebensphasen vom erneuten Suchtmittelkonsum fernzuhalten. Vielmehr bestehe gerade für solche Phasen eine Anfälligkeit, um über allfälligen Suchtmittelkonsum unangenehme Emotionen unterdrücken und vermeintlich bereinigen zu können. Die Gefahr neuerlicher Verbrechen (Suchtmittelverkauf) sei hingegen als leicht bis allenfalls mittelschwer einzustufen und diese Gefahr "lediglich" auf der Basis eines erneuten Suchtmittelkonsums zu sehen, um über einen allfälligen Suchtmittelverkauf einen eventuellen Eigenbedarf decken zu können (Urk. 46 S. 41, S. 43). Die Abhängigkeit sei behandelbar. Konkret biete sich eine weitere ambulante suchttherapeutische Behandlung an, wie eine solche bereits seit einigen Monaten bei der Arud in I._____ durchgeführt werde. Nicht nur zur Kontrolle, sondern auch zur Unterstützung des Beschuldigten sollte diese durch regelmässige, kurzfristig angekündigte Urinprobenkontrollen hinsichtlich Cannabis, Kokain, LSD und Amphetamine begleitet werden (Urk. 46 S. 44). Konkret müsse man betreffend die praktische Durchführbarkeit einer allfällig gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme eine Fortsetzung der bereits laufenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung des Beschuldigten bei der Arud in I._____ favorisieren (Urk. 46 S. 45). 4.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist beim Beschuldigten vom Vorliegen von Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit auszugehen (Art. 56 StGB). Wenn die Verteidigung die Massnahmebedürftigkeit anlässlich der Berufungsverhandlung in Frage stellte und vorbrachte, dass der Beschuldigte seit nunmehr zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiere (vgl. Urk. 78 S. 7, S. 11), so vermag dies den gutachterlichen Schluss nicht zu erschüttern, zumal es sich noch um eine zu kurze Zeitdauer der Abstinenz handelt, wenn die notorisch hohe Rückfallgefahr bei einmal vorhandener Abhängigkeit von (harten) Drogen berück- sichtigt wird. Der Beschuldigte selbst hat vor Vorinstanz (Prot. S. 24 ff.) wie auch

- 18 - heute (Urk. 77 S. 11, S. 13) seine grundsätzliche Massnahmewilligkeit bekräftigt und durch den regelmässigen und freiwilligen Besuch einer derartigen Therapie bei der Arud auch den entsprechenden Tatbeweis erbracht, weshalb die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend auch ohne Weiteres verhältnismässig erscheint.

5. Vollzug bzw. Aufschub der Freiheitsstrafe 5.1. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist die Dauer der (hypothetischen) Gesamtstrafe – vorliegend 20 Monate Freiheitsstrafe – massge- bend (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6), womit grundsätzlich gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ein vollständiger Aufschub möglich ist, sofern nicht besondere Umstände, insbe- sondere eine schlechte Legalprognose, dagegen sprechen. Wie den vorherigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist aufgrund der gutachter- lichen Einschätzung vom Vorliegen einer mittelschweren Rückfallgefahr hinsichtlich illegalem Suchmittelkonsum (was allerdings nur eine Übertretung darstellt) und einer davon beeinflussten leicht bis mittelgradigen Rückfallgefahr hinsichtlich neuerlicher Straftaten der Qualität eines Verkaufs respektive Handels mit illegalen Suchtmitteln (Urk. 46 S. 41) und entsprechend von einer Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen, womit die Gewährung des bedingten (wie auch des teilbedingten) Vollzugs ausser Betracht fällt (BGE 135 IV 180 E. 2.3, Entscheid 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 25 m. w. H.). Daran ändert auch nur unwesentlich, dass der Beschuldigte mittlerweile seit ca. zwei Jahren (bezüglich Kokain aber offenbar bereits seit Mai 2019, vgl. Urk. 77 S. 11) abstinent lebt und bereits eineinhalb Jahre lang freiwillig eine Therapie besuchte, da es erfahrungsgemäss länger dauert, bis sich die Rückfallgefahr spürbar reduziert (Stichwort Suchtgedächtnis). 5.2. Zu prüfen bleibt damit ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der

- 19 - Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofor- tige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Ge- richt muss eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 26). 5.3. Vom Beschuldigten geht gemäss gutachterlicher Einschätzung keine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben aus. Sodann ist davon auszugehen, dass die Therapie gegen seine Drogensucht das diesbezüglich bestehende Rückfallrisiko derart positiv beeinflusst, dass er im Sinne der zitierten Rechtsprechung als ungefährlich eingeschätzt werden kann (vgl. auch Urk. 46 S. 40). Dieser Schluss wird auch dadurch gestärkt, dass der Beschuldigte, seit er freiwillig eine Therapie bei der Arud aufgenommen hat, soweit ersichtlich nicht nur nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, sondern auch seine private Situation deutlich stabilisieren konnte. Insbesondere verfügt er aktuell über eine temporäre Anstellung (Urk. 77 S. 5; Urk. 79/4) mit einem Monatseinkommen von Fr. 4'691.– netto (zzgl. 13. Monatslohn; Urk. 79/3) sowie späterer Aussicht auf eine Festanstellung, absolviert eine berufsbegleitende Weiterbildung, die er Ende März nächsten Jahres abschliessen wird (Urk. 77 S. 3; Urk. 79/5), seine Urin- und Haarproben sind weiterhin bis heute allesamt negativ ausgefallen (Urk. 79/11) und er konnte seine Schulden erneut deutlich abbauen (Urk. 77 S. 8; Urk. 79/6-9). Hinzu kommt, dass er von seiner Familie unterstützt wird und auch die Beziehung zu seiner Freundin nun schon seit über drei Jahren besteht (Urk. 77 S. 2), was sich ebenfalls positiv auf sein künftiges Wohlverhalten auswirken dürfte. Dieser doch bemerkenswerte Erfolg der bisherigen Heilbehandlung würde durch die Anordnung des Strafvollzugs, welcher den Beschuldigten aus den erarbeiteten Strukturen wieder herausreissen würde, stark gefährdet, welche Problematik durch seine unregelmässigen Arbeitszeiten – selbst im Falle einer Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft – verschärft werden dürfte (vgl. Urk. 77 S. 9; Urk. 78 S. 10 f.). Im Übrigen überzeugt nicht, wenn der Gutachter auf die Frage,

- 20 - ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, lapidar erklärt: "Grundsätzlich ja", ohne näher auf die konkrete Situation des Beschuldigten einzugehen (Urk. 46 S. 45). Hinzu kommt, dass diese Äusserung seiner vorangegangenen Empfehlung, es sei eine Fortsetzung der bereits laufenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung beim Arud zu favorisieren, entgegenläuft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach zum Zweck der ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) aufzuschieben.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen insofern, als die Strafe neu deutlich tiefer ausfällt. Allerdings bleibt es bei der Anordnung einer ambulan- ten Massnahme, wobei der Strafvollzug hierfür aufzuschieben ist. Dies rechtfer- tigt, ihm die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zudem ist dem Beschuldigten für erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren ausgangsgemäss und ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 80) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 21 -

1. Das Verfahren betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz betref- fend Anklage-Ziff. 1.4 (regelmässiger Verkauf von mind. 2.6 kg Marihuana) wird voll- ständig und betreffend Anklage-Ziff. 1.2 (Verkauf von insgesamt 30 g Kokaingemisch) im Umfang von 5 g eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem Zeitraum vor 10. Mai 2019 wird wegen Verjäh- rung eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklage-Ziff. 3, Dossier 1) freigesprochen.

4. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 12 WG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit […] sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

6. […]

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

9. […]

10. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

20. Juni 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 30.– wird verzichtet und die Probezeit von 3 Jahren um zwei Jahre verlängert.

11. […]

12. Der Beschuldigte wird zur Ablieferung von Fr. 4'500.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erworbenen Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet.

- 22 -

13. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 71268252 sichergestellten Datensiche- rungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und vernichtet: − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'313) − Datensicherung (Asservat-Nr. A011'518'244) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'518'255).

14. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2021 beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Butterflymesser (Asservat-Nr. A011'493'713) − 1 Schmetterlingsmesser schwarz (Asservat-Nr. A013'609'693) − BM-Utensilien (Hanfmühlen, Waage und Verpackungsmaterial, Asser- vat-Nr. A011'494'136; Waage, Asservat-Nr. A013'609'659; Verpackungsmaterial, Asservat-Nr. A013'609'759, A013'609'864, A013'609'955, A013'609'977, A013'609'999) − Zubehör (Asservat-Nr. A011'493'779) − Betäubungsmittel und Medikamente (Asservat-Nr. A013'610'101, A013'610'123, A013'610'214, A013'610'598) − div. Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'493'815, A011'493'848, A011'493'860, A011'493'995, A011'494'056, A011'494'078, A011'494'125) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'126) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Resten (Asservat-Nr. A013'609'171) − 1 Minigrip mit weissen Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'182) − 1 Minigrip mit unbekanntem, braunem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'193) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'206) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'228) − 1 Sack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'239) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'240) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'251) − 1 Plastiksack mit Marihuana und einem Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'580) − 1 Plasticksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'604) − 1 Papierumschlag mit unbekannten Betäubungsmitteln (Asservat- Nr. A013'609'615) − 1 Minigrip mit unbekanntem, weissem Pulver (Asservat- Nr. A013'609'637) − 1 Waage goldfarben Goldscale 200 (Asservat-Nr. A013'609'659)

- 23 - − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'739) − 1 Plasticksäcklein mit unbekanntem Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A013'609'751) − 31 Minigrip-Säcklein (leer, Asservat-Nr. A013'609'795) − 8 Minigrip (leer, Asservat-Nr. A013'609'864) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'886) − 2 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'609'922) − 1 Schachtel mit diversen Verpackungsmaterialien (Asservat- Nr. A013'609'955) − 3 Plastiksäcke mit Marihuana-Rückständen (Asservat-Nr. A013'609'977) − Diverse Verpackungsmaterialien (Minigrips in verschiedenen Grössen, Papes, Vakuum-Säcke, Asservat-Nr. A013'609'999) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'214) − 1 Plastiksack mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'258) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'383) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'407) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'463) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'474) − 1 Plastiksäcklein mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'510) − 1 Plastiksäcklein mit unbekannter schwarzer Substanz (Asservat-Nr. A013'610'521) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'587) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'601) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'612) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'623) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'645) − 1 Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'656) − 1 Minigirp mit Marihuana (Asservat-Nr. A013'610'667) − SIM-Karte Lycamobile (Asservat-Nr. A011'518'244) − Mobiltelefon HUAWEI mit Ladekabel USB (Asservat-Nr. A011'493'906).

15. Die div. Notizzettel mit BM-Abrechnungen (Asservat-Nr. A011'493'826) werden ein- gezogen und bei den Akten belassen.

16. Der am 17. Mai 2018 sichergestellte ZVV Ausweis B._____ C._____, D._____-str. … (Asservat-Nr. A011'493'940) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an B._____ zurückgegeben.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 31. Januar 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 750.–, Fr. 660.–, Fr. 20.– und EUR 325.– (Polis-Geschäfts- Nr. 76472338) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 24 -

18. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profilgesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug dieser Abnahme und Erstellung beauftragt.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 502.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'870.– Gutachten Fr. 12'669.50 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.), bereits ausbezahlt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

21. (Mitteilungen)

22. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird ferner als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 20. Juni 2017 bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 72 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

- 25 -

4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 5. Juni 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird abgesehen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zugesprochen.

- 26 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Untersuchungsakten Nr. A-3/2017/18814.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing