Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigten wird im vorliegend noch relevanten Punkt der Brandstif- tung vorgeworfen, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 mittels einer offenen Flamme und eines sich verflüchtigenden Brennstoffes am Hauptgebäude des C._____s Zürich-… ein Feuer mit zwei Brandherden initiiert zu haben, wel-
- 12 - ches sich in der Folge derart ausgedehnt habe, dass es von einer Privatperson nicht mehr zu bezwingen war, sondern von der Feuerwehr gelöscht werden muss- te. Der Gesamtschaden des Brandes zum Nachteil des C._____s Zürich-… habe sich auf rund Fr. 45'000.– belaufen. Die Beschuldigte habe das Feuer bewusst gelegt und damit sowohl die Zerstörung des Gebäudes als auch die genannte Schadenshöhe zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 21 S. 15). 1.2. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf während des gesamten Verfahrens nicht anerkannt (vgl. Urk. D1/3/16 S. 2 ff.; Prot. I S. 20) und ist wie erwähnt auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Haltung geblieben (vgl. Prot. II S. 9 f.). Es ist demnach im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die ent- sprechenden Behauptungen der Anklage der Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Grundsät- zen und zu den vorhandenen Beweismitteln korrekt geäussert (vgl. Urk. 68 S. 19 + 21 f.), so dass diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht erkennbar, dass die Beweise – abgesehen von den vorliegend ohnehin nicht mehr relevanten Aussagen der Auskunftspersonen G._____ und H._____ (vgl. Urk. D12/1 + 4) – nicht verwertbar wären, was von der Verteidigung denn auch nicht behauptet wird (vgl. Urk. 100). 1.3. Im angefochtenen Entscheid wird mit Bezug auf den vorliegend relevan- ten Punkt festgehalten, dass aufgrund zahlreicher Indizien sowie der Gesamtum- stände des Falles keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldig- ten bestünden (Urk. 68 S. 36). In der Tat kann der Nachweis der Täterschaft in casu lediglich anhand eines Indizienbeweises geführt werden, da niemand die Brandlegung – welche als solche unbestritten ist – beobachtet hat und am Tatort auch keine unmittelbaren Spuren (wie bspw. DNA-Asservate) sichergestellt wer- den konnten, welche einen direkten Beweis für die Urheberschaft zu bilden ver- möchten. Beim Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelum- stände auf den unmittelbar rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein-
- 13 - lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit von Alternativen offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirk- licht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten In- dizien zu einer Gewissheit verdichten, welche allfällige entlastende Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Umstände, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahr- scheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen könnten, sondern de- ren Gesamtheit bzw. deren Mosaik (ARZT, In dubio contra, ZStrR 1997 S. 197; WOHLERS, Kommentar StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090; vgl. auch Urteil 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019, E. 2.3.2.). 1.4. 1.4.1. Der Beweisführung der Vorinstanz mittels der in ihrem Entscheid aufge- zeigten Indizien kann im Berufungsverfahren vollumfänglich beigepflichtet wer- den. So stellen insbesondere die zahlreichen Andeutungen in den verschiedenen Schriftstücken der Beschuldigten auf ein Feuer bzw. eine Explosion ("Macht nichts, bald fliegt sowieso alles in die Luft"; Urk. D1/3/13 Beilage 1) mit der Folge eines "Trümmerhaufens" (Urk. D1/3/13 Beilage 4) klare Hinweise auf eine beab- sichtigte Inbrandsetzung des …-Areals dar, wobei diesbezüglich besonders gut ins Bild passt, dass sich auf dem Areal zahlreiche Gasflaschen befanden und sich die Beschuldigte im Internet danach erkundigte, inwiefern solche Gasflaschen ex- plodieren können (vgl. Urk. D14/1/7 S. 43 f.; Urk. D1/3/20 Beilage 8). Zu konsta- tieren ist sodann in dieser Hinsicht, dass die Andeutungen just in jener Phase ge- äussert wurden, als sich der Streit mit der Privatklägerin B._____ zunehmend verhärtete und in gerichtlichen Auseinandersetzungen kulminierte, welche am 17.
- 14 - Dezember 2020 zur Anhängigmachung einer Zivilklage der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 96'000.– führten (vgl. Urk. D1/3/13 Beilage 2; vgl. auch Urk. D15/2+4). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass demgegenüber offen bleiben muss, ob auch die an anderer Stelle eingeklagten Passagen aus den Briefen der Beschuldigten (vgl. Urk. 21 S. 7) auf die beabsich- tigte Feuerlegung gemünzt waren, da mit dem Tag der Abrechnung auch die in gleichem Zeitraum angehobene Zivilklage gemeint sein konnte und auch die übri- ge Passage ("das Babylon von heute in den tiefsten Ebenen verschwinde, wobei der frühere Wespenstich für die Geschädigte dagegen eine Wohltat gewesen sei") nicht zwingend auf eine geplante Brandstiftung schliessen lassen. 1.4.2. In einschlägiger Weise auffällig sind sodann die Suchanfragen der Be- schuldigten im Internet unmittelbar nach dem Brand, mit welchen sie nach Bibelzi- taten im Zusammenhang mit Bränden suchte (vgl. Urk. D1/3/20 Beilage 7), dies insbesondere im Hinblick auf ihre zahlreichen Briefe, in welchen die religiöse Be- schuldigte ihre Andeutungen immer wieder mit Bibelzitaten zu verbinden bzw. un- termauern versuchte. Ferner wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld des Ereignisses im Internet danach erkun- digte, ob Erde brennen kann, und dass beim Tatobjekt eine grössere Menge an Garten- bzw. Blumenerde gelagert war (vgl. Urk. 68 S. 35), wobei eine entspre- chende Erkundigung bei in Plastiksäcken aufbewahrter Erde entgegen der Vertei- digung (Urk. 100 S. 4) durchaus nachvollziehbar ist. Es ist in diesem Zusammen- hang nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte just in dieser Zeit mit der Frage von brennenden Gegenständen bzw. Bränden befasste, wenn sie nichts mit der inkriminierten Angelegenheit zu tun hatte, zumal ansonsten von ihrer Seite aus keinerlei Faszination für feuertechnische Inszenierungen aktenkundig ist. Auffällig ist zudem, welch grosse Bedeutung die Beschuldigte der Interpre- tation von Daten und Zahlen beimisst, wobei gerade der 24ste eines Monats Got- tes Herrlichkeit symbolisieren soll (Prot. II S. 10), was zusammen mit ihren Aus- sagen, dass Gott ihr Hirn sei und sie seine ausführende rechte Hand sei, durch- aus als weiteres Indiz für die Täterschaft gewertet werden kann (Prot. II S. 9 f.).
- 15 - 1.4.3. Wenn die Beschuldigte eine Woche vor dem besagten Brand zunächst an- erkanntermassen verschiedene Überwachungskameras auf dem Tatareal verstell- te (was entgegen der Verteidigung [Urk. 100 S. 3] kaum nur mit den bereits zuvor seit Monaten unbewilligten Anwesenheiten auf dem Areal im Zusammenhang stehen dürfte), am Tag vor der Tatnacht auf dem Areal aufkreuzte (wobei sie wie- der weggeschickt wurde) und im Nachgang diverse Fotos von der Brandruine machte (vgl. Urk. D1/3/15 Beilage 4) sowie bei einer späteren Gelegenheit Stahl- wolle mit Reisigzweigen in unmittelbarer Nähe des zweiten Hauptgebäudes de- ponierte (wobei solche Stahlwolle bei ihr zu Hause sichergestellt werden konnte, Urk. D1/9 S. 6), so kann mit der Vorinstanz aufgrund dieser Begleitumstände zwanglos auf weitere konkrete Indizien hinsichtlich der Urheberschaft der Tat vom 24./25. Dezember 2020 geschlossen werden, was schliesslich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 7) durchaus ein derart engmaschiges Netzwerk an Indizien ergibt, dass es als tragfähige Grundlage für einen Schuld- spruch zu fungieren vermag. 1.4.4. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass im Endeffekt nur die Beschuldigte ein konkretes Motiv für die Tatbegehung hatte. Dass sich im Gegenzug die Privatklägerin zu solch einer Brandlegung hätte hinreissen lassen können, wie die Beschuldigte in der Untersuchung teilweise mutmasste (Urk. D1/3/9 S. 7), ist dagegen schlichtweg unrealistisch, da sie als Präsidentin des …-Vereins von einer solchen Tat lediglich Nachteile zu gewärti- gen hatte. Für die Täterschaft von Drittpersonen bestehen ebenfalls keine An- haltspunkte, zumal eine solche weder von der Verteidigung noch von der Be- schuldigten behauptet wird. Namentlich geriet auch die teilweise mitengagierte Tochter der Beschuldigten zu Recht nie in den Fokus der Ermittlungen, da bei ihr die erwähnte Indizienkette nicht ansatzweise erkennbar war, auch wenn sie die Abneigung gegen den …-Verein offenbar teilte. Sämtliche Störungen auf dem Areal des C._____s fanden denn auch schlagartig ihr Ende, nachdem die Be- schuldigte am 17. März 2021 in Haft genommen worden war (vgl. Urk. D14/1/7 S. 62).
- 16 - 1.4.5. Kein stichhaltiges Gegenindiz ist demgegenüber darin zu sehen, dass die Beschuldigte verschiedene Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Stalking- vorwurf freimütig einräumte (vgl. Urk. D1/3/12 S. 2 ff.), während sie die Brandstif- tung stets in Abrede stellte, da es nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn eine be- schuldigte Person niederschwelligere Taten einräumt, während sie das Hauptde- likt, aufgrund dessen sie handfeste Konsequenzen zu befürchten hat, bestreitet, zumal es auch keine Seltenheit ist, dass solch schwerere Delikte aus der Per- spektive des Täters im Nachhinein oft selber nicht mehr nachvollziehbar sind und deshalb nach Kräften verdrängt werden, was auch den der Gutachterin nicht ganz einsichtigen Umstand, dass die Beschuldigte relativ stolz auf ihre Taten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verweist, während sie das Delikt zum Nachteil des gesamten C._____s leugnet (vgl. Urk. D1/12/10 S. 24), erklären kann. 1.4.6. In subjektiver Hinsicht war von der Beschuldigten aufgrund des gezielten Vorgehens durchaus beabsichtigt, das Hauptgebäude des C._____s in Flammen zu legen, wobei sie den letztlich verwirklichten Sachschaden am Gebäude auch in der eingeklagten Höhe zumindest in Kauf genommen hat. 1.5. Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Brandstiftung ist nach dem Gesagten als erstellt zu erachten und kann der nach- folgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung der Tat ohne Weiteres in dieser Form zu Grunde gelegt werden.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Verteidigung ficht die Verurteilung wegen Brandstiftung aufgrund der aus ihrer Sicht nicht nachgewiesenen Täterschaft an, ohne für den Fall des Nachweises die rechtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 53 S. 4 f. + 11; Urk. 100 S. 7). Die Qualifikation des vorstehend erstellten Tatverhaltens der Beschuldigten als Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gibt in casu denn auch zu keinen weiterführenden Problemen Anlass. Soweit sich die Vo- rinstanz zu den diesbezüglichen Grundlagen des Tatbestandes geäussert hat, kann auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 68 S. 49 f.). Zu ergänzen ist, dass sich der Begriff der Feuersbrunst aufgrund der mitei-
- 17 - nander zusammenhängenden Kriterien der Erheblichkeit des Feuers und des Kontrollverlustes des Verursachers ergibt, so dass aufgrund der Stärke des Feu- ers bis zu einem gewissen Mass auch auf dessen Kontrollierbarkeit geschlossen werden kann (vgl. WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 3 zu Art. 221 StGB; Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018, E. 1.3.). Weiteres Merkmal ist unter anderem das Vorliegen eines Sachschadens aufgrund des Feuers, weshalb es sich bei der Be- stimmung insofern um einen qualifizierten Fall der Sachbeschädigung handelt (Urteil 6B_145/2016 vom 23. November 2016, E. 2.1.). 2.2. Vorliegend hat die Beschuldigte das Ausmass der durch den Brand verur- sachten Schädigungen selber dokumentiert, indem sie sich am 26. und
27. Dezember 2020 erneut an den Tatort begab und dort Fotos vom abgebrann- ten Hauptgebäude machte, welche bei den Akten liegen (vgl. Urk. D1/3/17; vgl. auch die Dokumentation des Brandes gemäss Urk. D14/5). Es ist daraus ersicht- lich, dass das Gebäude im Innern nahezu vollständig ausbrannte und die beiden Brandherde demgemäss bereits nach kurzer Zeit eine Grösse erreicht haben müssen, welche vom Verursacher nicht mehr unter Kontrolle gehalten werden konnten. Dem C._____ Zürich-… entstand damit ein erwiesener Schaden von rund Fr. 45'000.– (vgl. Urk. D14/11/1). Ein solcher Schaden kann in analoger An- wendung der Rechtsprechung zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht mehr als leicht bezeichnet werden (vgl. BGE 136 IV 119, wo bei Sachschäden von über Fr. 10'000.– von einem grossen Schaden ausgegangen wird). 2.3. Zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Rahmen des vorliegend zu beur- teilenden Deliktes hat sich das psychiatrische Gutachten von Dr. I._____ in seiner Ergänzung überzeugend geäussert, wobei insoweit nachvollziehbar festgehalten wurde, dass die Einsicht in das Unrecht des Handelns in dieser Beziehung nicht aufgehoben und das Hemmungsvermögen der Beschuldigten mit entsprechender Steuerung des Verhaltens hochgradig eingeschränkt war (Urk. D12/10 S. 25). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass sich die Tathandlung der Brandstiftung im Vergleich zu derjenigen der Manipulation der Wahlzettel für die anstehende Generalversammlung des C._____s hinsichtlich der sorgfältigen Planung und des
- 18 - gezielten Vorgehens kaum unterscheiden lässt (vgl. Urk. 100 S. 7), weshalb mit diesen Argumenten eine unterschiedliche Einschätzung der Steuerungsfähigkeit nicht begründbar erscheint. Allerdings zeugt ein über längere Zeit vorbereitetes, geplantes und gezieltes Tatvorgehen grundsätzlich von einer zumindest teilweise erhaltenen Steuerungsfähigkeit, weshalb vielmehr zu diskutieren wäre, ob nicht auch die Manipulation der Wahlzettel in teilweise schuldfähigem Zustand began- gen worden sein könnte, was aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ist. Im Ergebnis liegt beim hier zu beurteilenden Delikt jeden- falls kein Fall einer totalen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor, so dass die Beschuldigte insofern strafbar bleibt. 2.4. Die Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen hat sich die Vorinstanz bereits korrekt geäussert (Urk. 68 S. 56 f.). Auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen mit der getroffenen Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente kann mithin im vorliegenden Urteil ohne Weiteres verwiesen werden. 2. 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere der Brandstiftung im Rahmen der Tat- komponente ist konstatieren, dass die Beschuldigte erstelltermassen zwei Brand- herde initiiert hat und das Feuer demgemäss relativ rasch um sich gegriffen ha- ben sowie entsprechend unkontrollierbar geworden sein muss, was die Gefähr- lichkeit der Aktion unterstreicht, zumal mit offener Flamme und Brandbeschleuni- ger operiert wurde (vgl. dazu Urk. D14/1/1 S. 3 f.). Allerdings ist der Tatbestand in casu lediglich (aber immerhin) in der Variante des Sachschadens erfüllt, während eine Gemeingefährlichkeit des Handelns nicht eruiert werden konnte, was die Tatschwere einigermassen relativiert. Es ist der Beschuldigten denn auch zu Gute zu halten, dass sie den Brand mitten in der Nacht legte, als sie mit guten Gründen
- 19 - davon ausgehen konnte, dass keine Personen in der …-Anlage anwesend waren. Andrerseits musste die Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Brand in einer …-Anlage aufgrund der dichten Bepflanzung schnell hätte ausbreiten und zu noch weit grösseren Sachschäden wie auch zu einer Personengefährdung hätte führen können. Zudem ist von einer gewissen Planung der Aktion auszugehen, da für die Brandauslösung mehrere Utensilien notwendig waren, die an den Tatort transpor- tiert werden mussten, und zudem Überwachungskameras verschoben wurden, welche die Tat allenfalls hätten aufzeichnen können. Wie hoch letztlich der Pla- nungsgrad im konkreten Fall war, muss jedoch aufgrund des reinen Indizienpro- zesses offen bleiben. Insgesamt ist mithin mit der Vorinstanz von einem jedenfalls nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden mit einer (hypothetischen) Frei- heitsstrafe im Bereich von 42 Monaten auszugehen. 2.2. In subjektiver Hinsicht sticht die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäss dem Ergänzungsgutachten und der psychiatrischen Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12. Juni 2022 ins Auge, welche auf die massgebliche Erschwerung der Steuerung der Handlungen zufolge der beste- henden psychischen Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Urk. D12/10 S. 25; Urk. 46 S. 1 f.). Es ist demzufolge in dieser Hinsicht eine deutliche Strafmilderung angezeigt, welche das Verschulden innerhalb des ausserordentlich weiten Straf- rahmens (bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) im Endeffekt am unteren Ende positioniert, ohne dass jedoch ein Fall vorliegt, welcher es nahelegt, den Straf- rahmen unter das gesetzlich vorgesehene Minimum auszuweiten (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). 2.3. Im Ergebnis erscheint nach dem Gesagten bei einem noch leichten Ge- samtverschulden im Einklang mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. Eine tiefere Sanktion rechtfertigt sich angesichts des Mindeststrafmasses von 1 Jahr in casu nicht, zumal das eventualvorsätzliche Vorgehen in Bezug auf den Sachschaden derart nahe am direkten Vorsatz liegt, dass sich aus diesem Grund keine zusätzliche Relativierung der Strafe rechtfer- tigt.
- 20 -
3. Die Beurteilung der Täterkomponente bringt in casu keine Anpassung der Strafe nach oben oder unten mit sich, nachdem sich der Lebenslauf der Beschul- digten (mit erheblichen Spannungen mit der Adoptivmutter und nachfolgender langjähriger Drogenproblematik; vgl. dazu anschaulich Urk. D1/12/10 S. 11 f. + 21 f.) zwar sicherlich nicht gradlinig gestaltete, die Beschuldigte diesbezüglich im Endeffekt jedoch auch heute (vgl. Prot. II S. 10 ff.) keine besonders prägenden Ereignisse vorgebracht hat, welche unter diesem Titel eine Strafreduktion anmah- nen würden. Im Übrigen liegt weder ein belastetes Vorleben noch ein Geständnis der Beschuldigten vor, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
4. Die Frage des Vollzuges bzw. Aufschubes der ausgesprochenen Freiheits- strafe ist im Falle der parallelen Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nicht nach den Art. 42 und 43 StGB, sondern nach Massgabe von Art. 57 Abs. 2 StGB bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. Schneider/Garré, BSK StGB, 4. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Der Vollzug einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geht demnach einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe in je- dem Fall voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB), weshalb Letztere zwingend zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Die Vollzugsbehörde wird im Verlauf der Mas- snahme mindestens jährlich zu überprüfen haben, ob der Zustand der Beschul- digten dannzumal ein engmaschiges ambulantes Setting ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Therapie demzufolge nicht mehr länger als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 62d StGB).
5. Die Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, welche zwecks Durchführung der stationären Mas- snahme aufzuschieben ist. Diese Strafe wäre für sich allein aufgrund der erlitte- nen Haft von mittlerweile 801 Tagen mehr als erstanden, doch ist die (weitere) Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 10) nicht als Überhaft zu werten, sondern an die gleich- zeitig anzuordnende stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'770.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung und der von der Verteidigung um eine Stunde zu hoch eingeschätzten Verhandlungsdauer erscheint es (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbe- treuung der Mandantin) mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insge- samt Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen nicht durchzusetzen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der schwierigen persönli- chen und finanziellen Lage der Beschuldigten – es sind bei ihr erhebliche Schul- den aufgelaufen und ihre Invalidenrente wurde sistiert (vgl. Urk. 98 S. 2 f.) – recht- fertigt es sich vorliegend jedoch ausnahmsweise, die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzu- schreiben.
- 22 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Juli 2022 wurde die Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während sie von den Vorwürfen des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB be- treffend die Vorfälle vom 25. und 26. April 2020 sowie 8. Januar 2021 und der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschuldigte verschiedene Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 473 Tagen erstandener Haft) bestraft, welche jedoch zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zwecks
- 9 - Behandlung psychischer Störungen aufgeschoben wurde. Ferner wurde über die in der Untersuchung angeordneten Beschlagnahmen und die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft befunden sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge festgesetzt (Urk. 64 bzw. 68 S. 77 ff.).
E. 1.1 Der Beschuldigten wird im vorliegend noch relevanten Punkt der Brandstif- tung vorgeworfen, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 mittels einer offenen Flamme und eines sich verflüchtigenden Brennstoffes am Hauptgebäude des C._____s Zürich-… ein Feuer mit zwei Brandherden initiiert zu haben, wel-
- 12 - ches sich in der Folge derart ausgedehnt habe, dass es von einer Privatperson nicht mehr zu bezwingen war, sondern von der Feuerwehr gelöscht werden muss- te. Der Gesamtschaden des Brandes zum Nachteil des C._____s Zürich-… habe sich auf rund Fr. 45'000.– belaufen. Die Beschuldigte habe das Feuer bewusst gelegt und damit sowohl die Zerstörung des Gebäudes als auch die genannte Schadenshöhe zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 21 S. 15).
E. 1.2 Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf während des gesamten Verfahrens nicht anerkannt (vgl. Urk. D1/3/16 S. 2 ff.; Prot. I S. 20) und ist wie erwähnt auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Haltung geblieben (vgl. Prot. II S. 9 f.). Es ist demnach im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die ent- sprechenden Behauptungen der Anklage der Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Grundsät- zen und zu den vorhandenen Beweismitteln korrekt geäussert (vgl. Urk. 68 S. 19 + 21 f.), so dass diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht erkennbar, dass die Beweise – abgesehen von den vorliegend ohnehin nicht mehr relevanten Aussagen der Auskunftspersonen G._____ und H._____ (vgl. Urk. D12/1 + 4) – nicht verwertbar wären, was von der Verteidigung denn auch nicht behauptet wird (vgl. Urk. 100).
E. 1.3 Im angefochtenen Entscheid wird mit Bezug auf den vorliegend relevan- ten Punkt festgehalten, dass aufgrund zahlreicher Indizien sowie der Gesamtum- stände des Falles keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldig- ten bestünden (Urk. 68 S. 36). In der Tat kann der Nachweis der Täterschaft in casu lediglich anhand eines Indizienbeweises geführt werden, da niemand die Brandlegung – welche als solche unbestritten ist – beobachtet hat und am Tatort auch keine unmittelbaren Spuren (wie bspw. DNA-Asservate) sichergestellt wer- den konnten, welche einen direkten Beweis für die Urheberschaft zu bilden ver- möchten. Beim Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelum- stände auf den unmittelbar rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein-
- 13 - lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit von Alternativen offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirk- licht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten In- dizien zu einer Gewissheit verdichten, welche allfällige entlastende Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Umstände, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahr- scheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen könnten, sondern de- ren Gesamtheit bzw. deren Mosaik (ARZT, In dubio contra, ZStrR 1997 S. 197; WOHLERS, Kommentar StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090; vgl. auch Urteil 6B_699/2018 vom
E. 1.4.1 Der Beweisführung der Vorinstanz mittels der in ihrem Entscheid aufge- zeigten Indizien kann im Berufungsverfahren vollumfänglich beigepflichtet wer- den. So stellen insbesondere die zahlreichen Andeutungen in den verschiedenen Schriftstücken der Beschuldigten auf ein Feuer bzw. eine Explosion ("Macht nichts, bald fliegt sowieso alles in die Luft"; Urk. D1/3/13 Beilage 1) mit der Folge eines "Trümmerhaufens" (Urk. D1/3/13 Beilage 4) klare Hinweise auf eine beab- sichtigte Inbrandsetzung des …-Areals dar, wobei diesbezüglich besonders gut ins Bild passt, dass sich auf dem Areal zahlreiche Gasflaschen befanden und sich die Beschuldigte im Internet danach erkundigte, inwiefern solche Gasflaschen ex- plodieren können (vgl. Urk. D14/1/7 S. 43 f.; Urk. D1/3/20 Beilage 8). Zu konsta- tieren ist sodann in dieser Hinsicht, dass die Andeutungen just in jener Phase ge- äussert wurden, als sich der Streit mit der Privatklägerin B._____ zunehmend verhärtete und in gerichtlichen Auseinandersetzungen kulminierte, welche am 17.
- 14 - Dezember 2020 zur Anhängigmachung einer Zivilklage der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 96'000.– führten (vgl. Urk. D1/3/13 Beilage 2; vgl. auch Urk. D15/2+4). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass demgegenüber offen bleiben muss, ob auch die an anderer Stelle eingeklagten Passagen aus den Briefen der Beschuldigten (vgl. Urk. 21 S. 7) auf die beabsich- tigte Feuerlegung gemünzt waren, da mit dem Tag der Abrechnung auch die in gleichem Zeitraum angehobene Zivilklage gemeint sein konnte und auch die übri- ge Passage ("das Babylon von heute in den tiefsten Ebenen verschwinde, wobei der frühere Wespenstich für die Geschädigte dagegen eine Wohltat gewesen sei") nicht zwingend auf eine geplante Brandstiftung schliessen lassen.
E. 1.4.2 In einschlägiger Weise auffällig sind sodann die Suchanfragen der Be- schuldigten im Internet unmittelbar nach dem Brand, mit welchen sie nach Bibelzi- taten im Zusammenhang mit Bränden suchte (vgl. Urk. D1/3/20 Beilage 7), dies insbesondere im Hinblick auf ihre zahlreichen Briefe, in welchen die religiöse Be- schuldigte ihre Andeutungen immer wieder mit Bibelzitaten zu verbinden bzw. un- termauern versuchte. Ferner wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld des Ereignisses im Internet danach erkun- digte, ob Erde brennen kann, und dass beim Tatobjekt eine grössere Menge an Garten- bzw. Blumenerde gelagert war (vgl. Urk. 68 S. 35), wobei eine entspre- chende Erkundigung bei in Plastiksäcken aufbewahrter Erde entgegen der Vertei- digung (Urk. 100 S. 4) durchaus nachvollziehbar ist. Es ist in diesem Zusammen- hang nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte just in dieser Zeit mit der Frage von brennenden Gegenständen bzw. Bränden befasste, wenn sie nichts mit der inkriminierten Angelegenheit zu tun hatte, zumal ansonsten von ihrer Seite aus keinerlei Faszination für feuertechnische Inszenierungen aktenkundig ist. Auffällig ist zudem, welch grosse Bedeutung die Beschuldigte der Interpre- tation von Daten und Zahlen beimisst, wobei gerade der 24ste eines Monats Got- tes Herrlichkeit symbolisieren soll (Prot. II S. 10), was zusammen mit ihren Aus- sagen, dass Gott ihr Hirn sei und sie seine ausführende rechte Hand sei, durch- aus als weiteres Indiz für die Täterschaft gewertet werden kann (Prot. II S. 9 f.).
- 15 -
E. 1.4.3 Wenn die Beschuldigte eine Woche vor dem besagten Brand zunächst an- erkanntermassen verschiedene Überwachungskameras auf dem Tatareal verstell- te (was entgegen der Verteidigung [Urk. 100 S. 3] kaum nur mit den bereits zuvor seit Monaten unbewilligten Anwesenheiten auf dem Areal im Zusammenhang stehen dürfte), am Tag vor der Tatnacht auf dem Areal aufkreuzte (wobei sie wie- der weggeschickt wurde) und im Nachgang diverse Fotos von der Brandruine machte (vgl. Urk. D1/3/15 Beilage 4) sowie bei einer späteren Gelegenheit Stahl- wolle mit Reisigzweigen in unmittelbarer Nähe des zweiten Hauptgebäudes de- ponierte (wobei solche Stahlwolle bei ihr zu Hause sichergestellt werden konnte, Urk. D1/9 S. 6), so kann mit der Vorinstanz aufgrund dieser Begleitumstände zwanglos auf weitere konkrete Indizien hinsichtlich der Urheberschaft der Tat vom 24./25. Dezember 2020 geschlossen werden, was schliesslich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 7) durchaus ein derart engmaschiges Netzwerk an Indizien ergibt, dass es als tragfähige Grundlage für einen Schuld- spruch zu fungieren vermag.
E. 1.4.4 Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass im Endeffekt nur die Beschuldigte ein konkretes Motiv für die Tatbegehung hatte. Dass sich im Gegenzug die Privatklägerin zu solch einer Brandlegung hätte hinreissen lassen können, wie die Beschuldigte in der Untersuchung teilweise mutmasste (Urk. D1/3/9 S. 7), ist dagegen schlichtweg unrealistisch, da sie als Präsidentin des …-Vereins von einer solchen Tat lediglich Nachteile zu gewärti- gen hatte. Für die Täterschaft von Drittpersonen bestehen ebenfalls keine An- haltspunkte, zumal eine solche weder von der Verteidigung noch von der Be- schuldigten behauptet wird. Namentlich geriet auch die teilweise mitengagierte Tochter der Beschuldigten zu Recht nie in den Fokus der Ermittlungen, da bei ihr die erwähnte Indizienkette nicht ansatzweise erkennbar war, auch wenn sie die Abneigung gegen den …-Verein offenbar teilte. Sämtliche Störungen auf dem Areal des C._____s fanden denn auch schlagartig ihr Ende, nachdem die Be- schuldigte am 17. März 2021 in Haft genommen worden war (vgl. Urk. D14/1/7 S. 62).
- 16 -
E. 1.4.5 Kein stichhaltiges Gegenindiz ist demgegenüber darin zu sehen, dass die Beschuldigte verschiedene Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Stalking- vorwurf freimütig einräumte (vgl. Urk. D1/3/12 S. 2 ff.), während sie die Brandstif- tung stets in Abrede stellte, da es nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn eine be- schuldigte Person niederschwelligere Taten einräumt, während sie das Hauptde- likt, aufgrund dessen sie handfeste Konsequenzen zu befürchten hat, bestreitet, zumal es auch keine Seltenheit ist, dass solch schwerere Delikte aus der Per- spektive des Täters im Nachhinein oft selber nicht mehr nachvollziehbar sind und deshalb nach Kräften verdrängt werden, was auch den der Gutachterin nicht ganz einsichtigen Umstand, dass die Beschuldigte relativ stolz auf ihre Taten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verweist, während sie das Delikt zum Nachteil des gesamten C._____s leugnet (vgl. Urk. D1/12/10 S. 24), erklären kann.
E. 1.4.6 In subjektiver Hinsicht war von der Beschuldigten aufgrund des gezielten Vorgehens durchaus beabsichtigt, das Hauptgebäude des C._____s in Flammen zu legen, wobei sie den letztlich verwirklichten Sachschaden am Gebäude auch in der eingeklagten Höhe zumindest in Kauf genommen hat.
E. 1.5 Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Brandstiftung ist nach dem Gesagten als erstellt zu erachten und kann der nach- folgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung der Tat ohne Weiteres in dieser Form zu Grunde gelegt werden.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 hat die Verteidigerin der Beschuldigten gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 60). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 8. November 2022 (Urk. 71) und an- schliessender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwalt- schaft (Urk. 72) erklärte Letztere mit Schreiben vom 18. November 2022 den Ver- zicht auf eine Anschlussberufung und stellte betreffend die Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch (Urk. 74), welches am 10. Januar 2023 bewilligt wurde (Urk. 74). Die Privatkläger liessen sich innert Frist allesamt nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet haben.
E. 2.1 Betreffend die objektive Tatschwere der Brandstiftung im Rahmen der Tat- komponente ist konstatieren, dass die Beschuldigte erstelltermassen zwei Brand- herde initiiert hat und das Feuer demgemäss relativ rasch um sich gegriffen ha- ben sowie entsprechend unkontrollierbar geworden sein muss, was die Gefähr- lichkeit der Aktion unterstreicht, zumal mit offener Flamme und Brandbeschleuni- ger operiert wurde (vgl. dazu Urk. D14/1/1 S. 3 f.). Allerdings ist der Tatbestand in casu lediglich (aber immerhin) in der Variante des Sachschadens erfüllt, während eine Gemeingefährlichkeit des Handelns nicht eruiert werden konnte, was die Tatschwere einigermassen relativiert. Es ist der Beschuldigten denn auch zu Gute zu halten, dass sie den Brand mitten in der Nacht legte, als sie mit guten Gründen
- 19 - davon ausgehen konnte, dass keine Personen in der …-Anlage anwesend waren. Andrerseits musste die Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Brand in einer …-Anlage aufgrund der dichten Bepflanzung schnell hätte ausbreiten und zu noch weit grösseren Sachschäden wie auch zu einer Personengefährdung hätte führen können. Zudem ist von einer gewissen Planung der Aktion auszugehen, da für die Brandauslösung mehrere Utensilien notwendig waren, die an den Tatort transpor- tiert werden mussten, und zudem Überwachungskameras verschoben wurden, welche die Tat allenfalls hätten aufzeichnen können. Wie hoch letztlich der Pla- nungsgrad im konkreten Fall war, muss jedoch aufgrund des reinen Indizienpro- zesses offen bleiben. Insgesamt ist mithin mit der Vorinstanz von einem jedenfalls nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden mit einer (hypothetischen) Frei- heitsstrafe im Bereich von 42 Monaten auszugehen.
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht sticht die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäss dem Ergänzungsgutachten und der psychiatrischen Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12. Juni 2022 ins Auge, welche auf die massgebliche Erschwerung der Steuerung der Handlungen zufolge der beste- henden psychischen Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Urk. D12/10 S. 25; Urk. 46 S. 1 f.). Es ist demzufolge in dieser Hinsicht eine deutliche Strafmilderung angezeigt, welche das Verschulden innerhalb des ausserordentlich weiten Straf- rahmens (bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) im Endeffekt am unteren Ende positioniert, ohne dass jedoch ein Fall vorliegt, welcher es nahelegt, den Straf- rahmen unter das gesetzlich vorgesehene Minimum auszuweiten (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
E. 2.3 Im Ergebnis erscheint nach dem Gesagten bei einem noch leichten Ge- samtverschulden im Einklang mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. Eine tiefere Sanktion rechtfertigt sich angesichts des Mindeststrafmasses von 1 Jahr in casu nicht, zumal das eventualvorsätzliche Vorgehen in Bezug auf den Sachschaden derart nahe am direkten Vorsatz liegt, dass sich aus diesem Grund keine zusätzliche Relativierung der Strafe rechtfer- tigt.
- 20 -
3. Die Beurteilung der Täterkomponente bringt in casu keine Anpassung der Strafe nach oben oder unten mit sich, nachdem sich der Lebenslauf der Beschul- digten (mit erheblichen Spannungen mit der Adoptivmutter und nachfolgender langjähriger Drogenproblematik; vgl. dazu anschaulich Urk. D1/12/10 S. 11 f. + 21 f.) zwar sicherlich nicht gradlinig gestaltete, die Beschuldigte diesbezüglich im Endeffekt jedoch auch heute (vgl. Prot. II S. 10 ff.) keine besonders prägenden Ereignisse vorgebracht hat, welche unter diesem Titel eine Strafreduktion anmah- nen würden. Im Übrigen liegt weder ein belastetes Vorleben noch ein Geständnis der Beschuldigten vor, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
4. Die Frage des Vollzuges bzw. Aufschubes der ausgesprochenen Freiheits- strafe ist im Falle der parallelen Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nicht nach den Art. 42 und 43 StGB, sondern nach Massgabe von Art. 57 Abs. 2 StGB bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. Schneider/Garré, BSK StGB, 4. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Der Vollzug einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geht demnach einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe in je- dem Fall voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB), weshalb Letztere zwingend zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Die Vollzugsbehörde wird im Verlauf der Mas- snahme mindestens jährlich zu überprüfen haben, ob der Zustand der Beschul- digten dannzumal ein engmaschiges ambulantes Setting ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Therapie demzufolge nicht mehr länger als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 62d StGB).
5. Die Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, welche zwecks Durchführung der stationären Mas- snahme aufzuschieben ist. Diese Strafe wäre für sich allein aufgrund der erlitte- nen Haft von mittlerweile 801 Tagen mehr als erstanden, doch ist die (weitere) Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 10) nicht als Überhaft zu werten, sondern an die gleich- zeitig anzuordnende stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'770.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung und der von der Verteidigung um eine Stunde zu hoch eingeschätzten Verhandlungsdauer erscheint es (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbe- treuung der Mandantin) mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insge- samt Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen nicht durchzusetzen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der schwierigen persönli- chen und finanziellen Lage der Beschuldigten – es sind bei ihr erhebliche Schul- den aufgelaufen und ihre Invalidenrente wurde sistiert (vgl. Urk. 98 S. 2 f.) – recht- fertigt es sich vorliegend jedoch ausnahmsweise, die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzu- schreiben.
- 22 - Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen hat sich die Vorinstanz bereits korrekt geäussert (Urk. 68 S. 56 f.). Auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen mit der getroffenen Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente kann mithin im vorliegenden Urteil ohne Weiteres verwiesen werden. 2.
E. 3 In der Folge wurde auf den 24. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 88). Zu dieser erschien die aus der Haft vorgeführte Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Be- schuldigte hat ihre Berufung auf die Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB beschränkt (Urk. 71 S. 2). Damit ist der vorinstanzliche Ent- scheid mit Bezug auf den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie den da- mit verbundenen Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 angefochten. In der Berufungserklärung machte die Verteidigung noch geltend, eine stationäre Mass- nahme könne nur für den Fall einer Verurteilung der Beschuldigten angeordnet werden, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass ihre Mandantin grundsätzlich dringend eine Therapie zur Behandlung ihrer psychischen Störungen brauche (Urk. 71 S. 2 i.f.). Heute beantragte sie ausdrücklich und unabhängig von der Fra- ge der Tatbestandsmässigkeit des Vorwurfs der Brandstiftung die Bestätigung der
- 10 - vorinstanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme (Urk. 100 S. 2), welche sie nur im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft thematisierte, und erklärte zu- dem die entsprechende vorinstanzliche Anordnung ausdrücklich als nicht ange- fochten (Urk. 100 S. 9), womit das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht mehr Streitgegenstand bildet. Im Ergebnis ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
E. 4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich in prozessualer Hinsicht klarzu- stellen, dass – entgegen den teilweise missverständlichen Feststellungen der Vor- instanz (Urk. 68 S. 12 f.) – vorliegend ein ordentliches Strafverfahren zur Beurtei- lung ansteht. Wird nämlich eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen worden sind, sind gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO alle Taten in ein und demselben Verfahren zu beurteilen, womit ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich und das erstinstanzliche Hauptverfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschreiten ist (Urteil 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 1.3.4.). III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt
E. 7 Februar 2019, E. 2.3.2.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 1. Juli 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 + 6 (Feststellung der Erfüllung der Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit mit Absehen von Strafe), 7 (Anordnung sta- tionäre Massnahme), 9 - 11 (Regelung der Beschlagnahmen), 12 + 13 (Be- urteilung der Zivilbegehren) sowie 14 - 17 (Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
- a) Die Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten be- straft. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) aufgeschoben. c) Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 801 Tagen wird an die Freiheitsstrafe und die stationäre Mass- nahme angerechnet. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 24 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220568-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 24. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
1. Juli 2022 (DG220040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Vorfälle vom 25.04.2020, ca. 23:30 Uhr bis 26.04.2020, ca. 00:30 Uhr; 08.01.2021, ca. 15:44 Uhr) wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von bis und mit heute 473 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − üble Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, − mehrfache, teilweise versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − mehrfacher Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB,
- 3 - − mehrfache Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB, − mehrfache Unterdrückung von Urkunden i.S.v. Art. 254 Abs. 1 StGB, − mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisse i.S.v. Art. 179 StGB.
6. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
7. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich die Beschuldigte seit 473 Tagen in Haft befindet.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
6. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgege- ben: − Ordner Nr. 1 (grüner Bundesordner) mit Schreiben und Korresponden- zen aus dem Rechtsstreit zwischen A._____ und B._____ (Asservate- Nr. A014'980'348), − Ordner Nr. 2 (grüner Bundesordner) mit Schreiben und Korresponden- zen aus dem Rechtsstreit zwischen A._____ und B._____ (Asservate- Nr. A014'980'359), − Ordner Nr. 3 (roter Bundesordner) mit Schreiben und Korrespondenzen aus dem Rechtsstreit zwischen A._____ und B._____ (Asservate- Nr. A014'980'360), − Ordner Nr. 4 (blauer Bundesordner) mit Schreiben und Korresponden- zen aus dem Rechtsstreit zwischen A._____ und B._____ (Asservate- Nr. A014'980'371) − Datenträger Überwachungssystem Marke VisorTech (Asservate-Nr. A014'563'189), − Datenträger Festplatte Western Digital (Asservate-Nr. A014'598'777). Verlangt die Privatklägerin 4 die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände sind der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszuge- ben: − Adapter SanDisk – ohne Speicherkarte (Asservate-Nr. A014'696'301), − USB Memory Stick Transcend (Asservate-Nr. A014'696'323), − Schachtel für IPhone 8plus 64 GB (inkl. SIM-Karte und SIM- Kartenhalter) (Asservate-Nr. A014'696'469), − Verpackung für IPhone 8 64 GB (Asservate-Nr. A014'696'470), − IPhone in pinker, aufklappbarer Hülle (Asservate-Nr. A014'696'516), − SIM-Karte upc Cablecom (Asservate-Nr. A014'836'476), − Diktiergerät Philips, DVT1251, grau/schwarz (Asservate-Nr. A014'696'527), − Computer ASUS (Asservate-Nr. A014'696'550), − Datenträger Art Solid-State Drive Marke Kingston (Asservate- Nr. A015'027'255), − Datenträger Marke Toshiba (Asservate-Nr. A015'027'277), − Sony Memory-Stick 8 GB für Fotokamera (Asservate- Nr. A014'696'561), − Verfügung Bezirksgericht Zürich vom 27.10.2020 (Asservate- Nr. A014'696'583), − diverse Schreiben (Asservate-Nr. A014'696'594), − blaue Schreibmappe mit diversen Unterlagen von A._____ (Asservate- Nr. A015'627'437). Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die zustän- dige Lagerbehörde vernichtet: − Brandschutt (Asservate-Nr. A014'543'170), − 2 Holzbretter (Asservate-Nr. A014'543'181), − Zigarettenstummel Marke Marlboro Gold (Asservate-Nr. A014'543'192),
- 5 - − DNA-Spur ab Zigarettenstummel (Asservate-Nr. A014'562'302), − Zigarettenstummel Marke Marlboro Gold (Asservate-Nr. A014'543'205), − Zigarettenstummel Marke Marlboro Gold (Asservate-Nr. A014'543'216), − Zigarettenstummel Marke Marlboro Gold (Asservate-Nr. A014'543'227), − Zigarettenstummel Marke Winston (A014'543'238), − Zigarettenstummel Marke Camel (A014'543'249), − DNA-Spur ab Zigarettenstummel (A014'562'288), − DNA-Spur ab Trinköffnung und Lasche Bierdose (A014'562'108), − DNA-Spur ab Trinköffnung und Lasche Bierdose (A014'562'119), − DNA-Spur ab Trinköffnung und Lasche Bierdose (A014'562'120), − DNA-Spur ab Trinköffnung Petflasche (A014'562'131), − Software automat-imager (A014'598'788), − Software EnCase 20.2 (A014'995'176), − Schreiben an B._____ (A014'696'367), − Stimmkarte C._____ Zürich-… (A014'696'389), − Anzeige: Unterlagen Kapo ZH (A014'696'403), − 1 Flasche Brennsprit (A014'696'505), − Software Cellebrite Physical Analyzer (A014'836'465), − Software Cellebrite UFED (A014'836'487), − Software automat-imager (A015'027'266), − Software automat-imager (A015'027'288), − Sack mit verschiedenen Arten Stahlwolle (A014'696'629), − Medizinflasche mit 70% Alkohol (A014'696'630), − 4-Kant-Schlüssel (Eigenfabrikat) (A014'696'641), − Brief von A._____ an B._____ – undatiert (A015'627'391), − Brief von A._____ an Kantonspolizei D._____ (A015'627'415), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ mit Poststempel 12.03.2021 (A015'647'435), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ mit Poststempel 08.03.2021 (A015'647'446), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ mit Poststempel 26.02.2021 (A015'647'515), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ mit Poststempel 28.03.2021 (A015'647'548),
- 6 - − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ Zustellung per 10.03.2021 (A015'647'571), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ – undatiert (A015'647'617), − Brief von A._____ an Kantonspolizei Zürich D._____ ohne Poststempel (A015'647'640), − Brief von A._____ an IRMZ, Dr. E._____ mit Poststempel 08.03.2021 (A015'647'877), − Brief von A._____ an F._____ ohne Poststempel 28.03.2021 (A015'647'979), − Brief von A._____ an F._____ mit Poststempel 12.03.2021 (A015'647'980), − Brief von A._____ an B._____ mit Poststempel 15.03.2021 (A015'648'041), − Brief von A._____ an C._____ mit Poststempel 11.03.2021 (A015'648'063), − Brief von A._____ an B._____ mit Poststempel 18.01.2021 (A015'648'074), − Brief von A._____ an RA Y._____ Poststempel 28.03.2021 (A015'648'110).
12. Die Privatkläger 1, 2 und 3 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 eine Genugtuung von Fr. 400.– zu bezahlen.
14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten zusätzlich zu den bereits geleisteten Akontozahlungen mit Fr. 11'098.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Fürsprecher lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung mit Fr. 9'788.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 7 -
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'440.– Kosten Kantonspolizei Fr. 33'750.40 amtliche Verteidigung (Akonto) Fr. 10'683.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'670.– Auslagen Untersuchung unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 4 Fr. 6'400.– (Akonto) Fr. 11'098.– amtliche Verteidigung Fr. 9'788.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 4 Allfällige weitere Kosten werden vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 4, werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 71; Urk. 100 S. 2)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen.
2. Es sei festzustellen, dass in den übrigen Punkten das vorinstanzliche Urteil (einschliesslich der Regelung des Schadenersatzes) in Rechts- kraft erwachsen ist.
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der Brandstiftung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- 8 -
4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene stationäre Massnahme sei zu bestätigen.
5. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte seit ihrer Festnahme am
17. März 2021 bis heute insgesamt 700 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht hat und somit seit dem 18. September 2022 bis heute Überhaft besteht (d.h. 160 Tage).
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 74, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Juli 2022 wurde die Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während sie von den Vorwürfen des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB be- treffend die Vorfälle vom 25. und 26. April 2020 sowie 8. Januar 2021 und der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschuldigte verschiedene Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 473 Tagen erstandener Haft) bestraft, welche jedoch zu Gunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zwecks
- 9 - Behandlung psychischer Störungen aufgeschoben wurde. Ferner wurde über die in der Untersuchung angeordneten Beschlagnahmen und die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft befunden sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge festgesetzt (Urk. 64 bzw. 68 S. 77 ff.).
2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 hat die Verteidigerin der Beschuldigten gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 60). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 8. November 2022 (Urk. 71) und an- schliessender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwalt- schaft (Urk. 72) erklärte Letztere mit Schreiben vom 18. November 2022 den Ver- zicht auf eine Anschlussberufung und stellte betreffend die Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch (Urk. 74), welches am 10. Januar 2023 bewilligt wurde (Urk. 74). Die Privatkläger liessen sich innert Frist allesamt nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet haben.
3. In der Folge wurde auf den 24. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 88). Zu dieser erschien die aus der Haft vorgeführte Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Be- schuldigte hat ihre Berufung auf die Verurteilung wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB beschränkt (Urk. 71 S. 2). Damit ist der vorinstanzliche Ent- scheid mit Bezug auf den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie den da- mit verbundenen Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 angefochten. In der Berufungserklärung machte die Verteidigung noch geltend, eine stationäre Mass- nahme könne nur für den Fall einer Verurteilung der Beschuldigten angeordnet werden, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass ihre Mandantin grundsätzlich dringend eine Therapie zur Behandlung ihrer psychischen Störungen brauche (Urk. 71 S. 2 i.f.). Heute beantragte sie ausdrücklich und unabhängig von der Fra- ge der Tatbestandsmässigkeit des Vorwurfs der Brandstiftung die Bestätigung der
- 10 - vorinstanzlichen Anordnung einer stationären Massnahme (Urk. 100 S. 2), welche sie nur im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft thematisierte, und erklärte zu- dem die entsprechende vorinstanzliche Anordnung ausdrücklich als nicht ange- fochten (Urk. 100 S. 9), womit das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht mehr Streitgegenstand bildet. Im Ergebnis ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 1. Juli 2022 mithin bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprü- che), 5 + 6 (Feststellung der Erfüllung der Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit mit Absehen von Strafe), 7 (Anordnung stationä- re Massnahme), 9 - 11 (Regelung der Beschlagnahmen), 12 + 13 (Beurteilung der Zivilbegehren) sowie 14 - 17 (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das Verdikt der Vorinstanz hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen.
2. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 100). Beweiserhebungen drängen sich – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – in zweiter Instanz auch von Amtes wegen nicht auf.
3. Die Beschuldigte erwies sich im vorliegenden Verfahren als einvernahme- und damit verhandlungsfähig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO. Zwar ist bei ihr gutachterlich eine schwere psychische Störung mit wahnhaften Elementen diag- nostiziert worden, welche sich auch auf die Befragungen ausgewirkt hat, doch vermochte sie die ihr gestellten Fragen grundsätzlich zu verstehen und sich dazu auch zu äussern, was von der Gutachterin im Rahmen der Exploration ebenfalls bestätigt wurde (Urk. D1/12/2 S. 14; Urk. D1/12/10 S. 18 f.) und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung unverändert der Fall war (vgl. Prot. II S. 6 ff.). Sie war zeitlich, örtlich und inhaltlich jederzeit orientiert und wusste insbesondere auch, dass sie an einer Berufungsverhandlung teilnahm (Prot. II S. 7). Sobald sie zur Sache befragt wurde, äusserte sie sinngemäss, sie wolle keine Aussagen mehr dazu treffen (Prot. II S. 8 ff.: "keinen kalten Kaffee mehr aufwärmen"), be- stritt aber nochmals, für den Brand verantwortlich zu sein (Prot. II S. 9 f.). Im heu- te eingereichten Unterlagenkonvolut forderte die Beschuldigte zudem deutlich ei-
- 11 - ne Haftentlassung (vgl. Urk. 99, Mappe S. 7, rot markiert: "Ordnen Sie per sofort meine Freilassung an, oder ich ersuche Gott für ihre allerschlimmste Strafe von Ewigkeit zu Ewigkeit"), konnte in der Befragung aber auch Vorzüge der Haft be- nennen (Prot. II S. 7 f.: "[…] ich habe es super gut, vor allem jetzt. Ah bin ich froh, alle dienen mir, ich muss nicht kochen, ich muss nicht einkaufen gehen"). Bei nicht allzu schweren psychotischen Störungsbildern (wie z.B. wahnhaften Stö- rungen), in deren Rahmen eine Kommunikation noch möglich ist, haben Einver- nahmen denn auch durchwegs noch einen Sinn, da die (wahnhafte) Sicht der be- schuldigten Person erfragt und der Beurteilung unter Berücksichtigung einer Fa- chexpertise zu Grunde gelegt werden kann. Die mit der Störung der Beschuldig- ten einhergehenden Einschränkungen in der Fähigkeit, sich adäquat vernehmen zu lassen, wurden durch Wahrung einer gehörigen Verteidigung kompensiert, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör jederzeit gewährleistet war.
4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich in prozessualer Hinsicht klarzu- stellen, dass – entgegen den teilweise missverständlichen Feststellungen der Vor- instanz (Urk. 68 S. 12 f.) – vorliegend ein ordentliches Strafverfahren zur Beurtei- lung ansteht. Wird nämlich eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen worden sind, sind gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO alle Taten in ein und demselben Verfahren zu beurteilen, womit ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich und das erstinstanzliche Hauptverfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschreiten ist (Urteil 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 1.3.4.). III. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird im vorliegend noch relevanten Punkt der Brandstif- tung vorgeworfen, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 mittels einer offenen Flamme und eines sich verflüchtigenden Brennstoffes am Hauptgebäude des C._____s Zürich-… ein Feuer mit zwei Brandherden initiiert zu haben, wel-
- 12 - ches sich in der Folge derart ausgedehnt habe, dass es von einer Privatperson nicht mehr zu bezwingen war, sondern von der Feuerwehr gelöscht werden muss- te. Der Gesamtschaden des Brandes zum Nachteil des C._____s Zürich-… habe sich auf rund Fr. 45'000.– belaufen. Die Beschuldigte habe das Feuer bewusst gelegt und damit sowohl die Zerstörung des Gebäudes als auch die genannte Schadenshöhe zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 21 S. 15). 1.2. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf während des gesamten Verfahrens nicht anerkannt (vgl. Urk. D1/3/16 S. 2 ff.; Prot. I S. 20) und ist wie erwähnt auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Haltung geblieben (vgl. Prot. II S. 9 f.). Es ist demnach im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die ent- sprechenden Behauptungen der Anklage der Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Grundsät- zen und zu den vorhandenen Beweismitteln korrekt geäussert (vgl. Urk. 68 S. 19 + 21 f.), so dass diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch im Berufungsverfahren nicht erkennbar, dass die Beweise – abgesehen von den vorliegend ohnehin nicht mehr relevanten Aussagen der Auskunftspersonen G._____ und H._____ (vgl. Urk. D12/1 + 4) – nicht verwertbar wären, was von der Verteidigung denn auch nicht behauptet wird (vgl. Urk. 100). 1.3. Im angefochtenen Entscheid wird mit Bezug auf den vorliegend relevan- ten Punkt festgehalten, dass aufgrund zahlreicher Indizien sowie der Gesamtum- stände des Falles keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldig- ten bestünden (Urk. 68 S. 36). In der Tat kann der Nachweis der Täterschaft in casu lediglich anhand eines Indizienbeweises geführt werden, da niemand die Brandlegung – welche als solche unbestritten ist – beobachtet hat und am Tatort auch keine unmittelbaren Spuren (wie bspw. DNA-Asservate) sichergestellt wer- den konnten, welche einen direkten Beweis für die Urheberschaft zu bilden ver- möchten. Beim Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelum- stände auf den unmittelbar rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrschein-
- 13 - lichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Mög- lichkeit von Alternativen offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr offen lässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirk- licht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten In- dizien zu einer Gewissheit verdichten, welche allfällige entlastende Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet (Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4., 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Umstände, die für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahr- scheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen könnten, sondern de- ren Gesamtheit bzw. deren Mosaik (ARZT, In dubio contra, ZStrR 1997 S. 197; WOHLERS, Kommentar StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090; vgl. auch Urteil 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019, E. 2.3.2.). 1.4. 1.4.1. Der Beweisführung der Vorinstanz mittels der in ihrem Entscheid aufge- zeigten Indizien kann im Berufungsverfahren vollumfänglich beigepflichtet wer- den. So stellen insbesondere die zahlreichen Andeutungen in den verschiedenen Schriftstücken der Beschuldigten auf ein Feuer bzw. eine Explosion ("Macht nichts, bald fliegt sowieso alles in die Luft"; Urk. D1/3/13 Beilage 1) mit der Folge eines "Trümmerhaufens" (Urk. D1/3/13 Beilage 4) klare Hinweise auf eine beab- sichtigte Inbrandsetzung des …-Areals dar, wobei diesbezüglich besonders gut ins Bild passt, dass sich auf dem Areal zahlreiche Gasflaschen befanden und sich die Beschuldigte im Internet danach erkundigte, inwiefern solche Gasflaschen ex- plodieren können (vgl. Urk. D14/1/7 S. 43 f.; Urk. D1/3/20 Beilage 8). Zu konsta- tieren ist sodann in dieser Hinsicht, dass die Andeutungen just in jener Phase ge- äussert wurden, als sich der Streit mit der Privatklägerin B._____ zunehmend verhärtete und in gerichtlichen Auseinandersetzungen kulminierte, welche am 17.
- 14 - Dezember 2020 zur Anhängigmachung einer Zivilklage der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 96'000.– führten (vgl. Urk. D1/3/13 Beilage 2; vgl. auch Urk. D15/2+4). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass demgegenüber offen bleiben muss, ob auch die an anderer Stelle eingeklagten Passagen aus den Briefen der Beschuldigten (vgl. Urk. 21 S. 7) auf die beabsich- tigte Feuerlegung gemünzt waren, da mit dem Tag der Abrechnung auch die in gleichem Zeitraum angehobene Zivilklage gemeint sein konnte und auch die übri- ge Passage ("das Babylon von heute in den tiefsten Ebenen verschwinde, wobei der frühere Wespenstich für die Geschädigte dagegen eine Wohltat gewesen sei") nicht zwingend auf eine geplante Brandstiftung schliessen lassen. 1.4.2. In einschlägiger Weise auffällig sind sodann die Suchanfragen der Be- schuldigten im Internet unmittelbar nach dem Brand, mit welchen sie nach Bibelzi- taten im Zusammenhang mit Bränden suchte (vgl. Urk. D1/3/20 Beilage 7), dies insbesondere im Hinblick auf ihre zahlreichen Briefe, in welchen die religiöse Be- schuldigte ihre Andeutungen immer wieder mit Bibelzitaten zu verbinden bzw. un- termauern versuchte. Ferner wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich die Beschuldigte im Vorfeld des Ereignisses im Internet danach erkun- digte, ob Erde brennen kann, und dass beim Tatobjekt eine grössere Menge an Garten- bzw. Blumenerde gelagert war (vgl. Urk. 68 S. 35), wobei eine entspre- chende Erkundigung bei in Plastiksäcken aufbewahrter Erde entgegen der Vertei- digung (Urk. 100 S. 4) durchaus nachvollziehbar ist. Es ist in diesem Zusammen- hang nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte just in dieser Zeit mit der Frage von brennenden Gegenständen bzw. Bränden befasste, wenn sie nichts mit der inkriminierten Angelegenheit zu tun hatte, zumal ansonsten von ihrer Seite aus keinerlei Faszination für feuertechnische Inszenierungen aktenkundig ist. Auffällig ist zudem, welch grosse Bedeutung die Beschuldigte der Interpre- tation von Daten und Zahlen beimisst, wobei gerade der 24ste eines Monats Got- tes Herrlichkeit symbolisieren soll (Prot. II S. 10), was zusammen mit ihren Aus- sagen, dass Gott ihr Hirn sei und sie seine ausführende rechte Hand sei, durch- aus als weiteres Indiz für die Täterschaft gewertet werden kann (Prot. II S. 9 f.).
- 15 - 1.4.3. Wenn die Beschuldigte eine Woche vor dem besagten Brand zunächst an- erkanntermassen verschiedene Überwachungskameras auf dem Tatareal verstell- te (was entgegen der Verteidigung [Urk. 100 S. 3] kaum nur mit den bereits zuvor seit Monaten unbewilligten Anwesenheiten auf dem Areal im Zusammenhang stehen dürfte), am Tag vor der Tatnacht auf dem Areal aufkreuzte (wobei sie wie- der weggeschickt wurde) und im Nachgang diverse Fotos von der Brandruine machte (vgl. Urk. D1/3/15 Beilage 4) sowie bei einer späteren Gelegenheit Stahl- wolle mit Reisigzweigen in unmittelbarer Nähe des zweiten Hauptgebäudes de- ponierte (wobei solche Stahlwolle bei ihr zu Hause sichergestellt werden konnte, Urk. D1/9 S. 6), so kann mit der Vorinstanz aufgrund dieser Begleitumstände zwanglos auf weitere konkrete Indizien hinsichtlich der Urheberschaft der Tat vom 24./25. Dezember 2020 geschlossen werden, was schliesslich entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 7) durchaus ein derart engmaschiges Netzwerk an Indizien ergibt, dass es als tragfähige Grundlage für einen Schuld- spruch zu fungieren vermag. 1.4.4. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass im Endeffekt nur die Beschuldigte ein konkretes Motiv für die Tatbegehung hatte. Dass sich im Gegenzug die Privatklägerin zu solch einer Brandlegung hätte hinreissen lassen können, wie die Beschuldigte in der Untersuchung teilweise mutmasste (Urk. D1/3/9 S. 7), ist dagegen schlichtweg unrealistisch, da sie als Präsidentin des …-Vereins von einer solchen Tat lediglich Nachteile zu gewärti- gen hatte. Für die Täterschaft von Drittpersonen bestehen ebenfalls keine An- haltspunkte, zumal eine solche weder von der Verteidigung noch von der Be- schuldigten behauptet wird. Namentlich geriet auch die teilweise mitengagierte Tochter der Beschuldigten zu Recht nie in den Fokus der Ermittlungen, da bei ihr die erwähnte Indizienkette nicht ansatzweise erkennbar war, auch wenn sie die Abneigung gegen den …-Verein offenbar teilte. Sämtliche Störungen auf dem Areal des C._____s fanden denn auch schlagartig ihr Ende, nachdem die Be- schuldigte am 17. März 2021 in Haft genommen worden war (vgl. Urk. D14/1/7 S. 62).
- 16 - 1.4.5. Kein stichhaltiges Gegenindiz ist demgegenüber darin zu sehen, dass die Beschuldigte verschiedene Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Stalking- vorwurf freimütig einräumte (vgl. Urk. D1/3/12 S. 2 ff.), während sie die Brandstif- tung stets in Abrede stellte, da es nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn eine be- schuldigte Person niederschwelligere Taten einräumt, während sie das Hauptde- likt, aufgrund dessen sie handfeste Konsequenzen zu befürchten hat, bestreitet, zumal es auch keine Seltenheit ist, dass solch schwerere Delikte aus der Per- spektive des Täters im Nachhinein oft selber nicht mehr nachvollziehbar sind und deshalb nach Kräften verdrängt werden, was auch den der Gutachterin nicht ganz einsichtigen Umstand, dass die Beschuldigte relativ stolz auf ihre Taten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verweist, während sie das Delikt zum Nachteil des gesamten C._____s leugnet (vgl. Urk. D1/12/10 S. 24), erklären kann. 1.4.6. In subjektiver Hinsicht war von der Beschuldigten aufgrund des gezielten Vorgehens durchaus beabsichtigt, das Hauptgebäude des C._____s in Flammen zu legen, wobei sie den letztlich verwirklichten Sachschaden am Gebäude auch in der eingeklagten Höhe zumindest in Kauf genommen hat. 1.5. Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Brandstiftung ist nach dem Gesagten als erstellt zu erachten und kann der nach- folgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung der Tat ohne Weiteres in dieser Form zu Grunde gelegt werden.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Verteidigung ficht die Verurteilung wegen Brandstiftung aufgrund der aus ihrer Sicht nicht nachgewiesenen Täterschaft an, ohne für den Fall des Nachweises die rechtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 53 S. 4 f. + 11; Urk. 100 S. 7). Die Qualifikation des vorstehend erstellten Tatverhaltens der Beschuldigten als Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gibt in casu denn auch zu keinen weiterführenden Problemen Anlass. Soweit sich die Vo- rinstanz zu den diesbezüglichen Grundlagen des Tatbestandes geäussert hat, kann auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 68 S. 49 f.). Zu ergänzen ist, dass sich der Begriff der Feuersbrunst aufgrund der mitei-
- 17 - nander zusammenhängenden Kriterien der Erheblichkeit des Feuers und des Kontrollverlustes des Verursachers ergibt, so dass aufgrund der Stärke des Feu- ers bis zu einem gewissen Mass auch auf dessen Kontrollierbarkeit geschlossen werden kann (vgl. WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 3 zu Art. 221 StGB; Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018, E. 1.3.). Weiteres Merkmal ist unter anderem das Vorliegen eines Sachschadens aufgrund des Feuers, weshalb es sich bei der Be- stimmung insofern um einen qualifizierten Fall der Sachbeschädigung handelt (Urteil 6B_145/2016 vom 23. November 2016, E. 2.1.). 2.2. Vorliegend hat die Beschuldigte das Ausmass der durch den Brand verur- sachten Schädigungen selber dokumentiert, indem sie sich am 26. und
27. Dezember 2020 erneut an den Tatort begab und dort Fotos vom abgebrann- ten Hauptgebäude machte, welche bei den Akten liegen (vgl. Urk. D1/3/17; vgl. auch die Dokumentation des Brandes gemäss Urk. D14/5). Es ist daraus ersicht- lich, dass das Gebäude im Innern nahezu vollständig ausbrannte und die beiden Brandherde demgemäss bereits nach kurzer Zeit eine Grösse erreicht haben müssen, welche vom Verursacher nicht mehr unter Kontrolle gehalten werden konnten. Dem C._____ Zürich-… entstand damit ein erwiesener Schaden von rund Fr. 45'000.– (vgl. Urk. D14/11/1). Ein solcher Schaden kann in analoger An- wendung der Rechtsprechung zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht mehr als leicht bezeichnet werden (vgl. BGE 136 IV 119, wo bei Sachschäden von über Fr. 10'000.– von einem grossen Schaden ausgegangen wird). 2.3. Zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Rahmen des vorliegend zu beur- teilenden Deliktes hat sich das psychiatrische Gutachten von Dr. I._____ in seiner Ergänzung überzeugend geäussert, wobei insoweit nachvollziehbar festgehalten wurde, dass die Einsicht in das Unrecht des Handelns in dieser Beziehung nicht aufgehoben und das Hemmungsvermögen der Beschuldigten mit entsprechender Steuerung des Verhaltens hochgradig eingeschränkt war (Urk. D12/10 S. 25). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass sich die Tathandlung der Brandstiftung im Vergleich zu derjenigen der Manipulation der Wahlzettel für die anstehende Generalversammlung des C._____s hinsichtlich der sorgfältigen Planung und des
- 18 - gezielten Vorgehens kaum unterscheiden lässt (vgl. Urk. 100 S. 7), weshalb mit diesen Argumenten eine unterschiedliche Einschätzung der Steuerungsfähigkeit nicht begründbar erscheint. Allerdings zeugt ein über längere Zeit vorbereitetes, geplantes und gezieltes Tatvorgehen grundsätzlich von einer zumindest teilweise erhaltenen Steuerungsfähigkeit, weshalb vielmehr zu diskutieren wäre, ob nicht auch die Manipulation der Wahlzettel in teilweise schuldfähigem Zustand began- gen worden sein könnte, was aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ist. Im Ergebnis liegt beim hier zu beurteilenden Delikt jeden- falls kein Fall einer totalen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor, so dass die Beschuldigte insofern strafbar bleibt. 2.4. Die Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen hat sich die Vorinstanz bereits korrekt geäussert (Urk. 68 S. 56 f.). Auf ihre dies- bezüglichen Erwägungen mit der getroffenen Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente kann mithin im vorliegenden Urteil ohne Weiteres verwiesen werden. 2. 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere der Brandstiftung im Rahmen der Tat- komponente ist konstatieren, dass die Beschuldigte erstelltermassen zwei Brand- herde initiiert hat und das Feuer demgemäss relativ rasch um sich gegriffen ha- ben sowie entsprechend unkontrollierbar geworden sein muss, was die Gefähr- lichkeit der Aktion unterstreicht, zumal mit offener Flamme und Brandbeschleuni- ger operiert wurde (vgl. dazu Urk. D14/1/1 S. 3 f.). Allerdings ist der Tatbestand in casu lediglich (aber immerhin) in der Variante des Sachschadens erfüllt, während eine Gemeingefährlichkeit des Handelns nicht eruiert werden konnte, was die Tatschwere einigermassen relativiert. Es ist der Beschuldigten denn auch zu Gute zu halten, dass sie den Brand mitten in der Nacht legte, als sie mit guten Gründen
- 19 - davon ausgehen konnte, dass keine Personen in der …-Anlage anwesend waren. Andrerseits musste die Beschuldigte damit rechnen, dass sich der Brand in einer …-Anlage aufgrund der dichten Bepflanzung schnell hätte ausbreiten und zu noch weit grösseren Sachschäden wie auch zu einer Personengefährdung hätte führen können. Zudem ist von einer gewissen Planung der Aktion auszugehen, da für die Brandauslösung mehrere Utensilien notwendig waren, die an den Tatort transpor- tiert werden mussten, und zudem Überwachungskameras verschoben wurden, welche die Tat allenfalls hätten aufzeichnen können. Wie hoch letztlich der Pla- nungsgrad im konkreten Fall war, muss jedoch aufgrund des reinen Indizienpro- zesses offen bleiben. Insgesamt ist mithin mit der Vorinstanz von einem jedenfalls nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden mit einer (hypothetischen) Frei- heitsstrafe im Bereich von 42 Monaten auszugehen. 2.2. In subjektiver Hinsicht sticht die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäss dem Ergänzungsgutachten und der psychiatrischen Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12. Juni 2022 ins Auge, welche auf die massgebliche Erschwerung der Steuerung der Handlungen zufolge der beste- henden psychischen Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Urk. D12/10 S. 25; Urk. 46 S. 1 f.). Es ist demzufolge in dieser Hinsicht eine deutliche Strafmilderung angezeigt, welche das Verschulden innerhalb des ausserordentlich weiten Straf- rahmens (bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) im Endeffekt am unteren Ende positioniert, ohne dass jedoch ein Fall vorliegt, welcher es nahelegt, den Straf- rahmen unter das gesetzlich vorgesehene Minimum auszuweiten (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). 2.3. Im Ergebnis erscheint nach dem Gesagten bei einem noch leichten Ge- samtverschulden im Einklang mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. Eine tiefere Sanktion rechtfertigt sich angesichts des Mindeststrafmasses von 1 Jahr in casu nicht, zumal das eventualvorsätzliche Vorgehen in Bezug auf den Sachschaden derart nahe am direkten Vorsatz liegt, dass sich aus diesem Grund keine zusätzliche Relativierung der Strafe rechtfer- tigt.
- 20 -
3. Die Beurteilung der Täterkomponente bringt in casu keine Anpassung der Strafe nach oben oder unten mit sich, nachdem sich der Lebenslauf der Beschul- digten (mit erheblichen Spannungen mit der Adoptivmutter und nachfolgender langjähriger Drogenproblematik; vgl. dazu anschaulich Urk. D1/12/10 S. 11 f. + 21 f.) zwar sicherlich nicht gradlinig gestaltete, die Beschuldigte diesbezüglich im Endeffekt jedoch auch heute (vgl. Prot. II S. 10 ff.) keine besonders prägenden Ereignisse vorgebracht hat, welche unter diesem Titel eine Strafreduktion anmah- nen würden. Im Übrigen liegt weder ein belastetes Vorleben noch ein Geständnis der Beschuldigten vor, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
4. Die Frage des Vollzuges bzw. Aufschubes der ausgesprochenen Freiheits- strafe ist im Falle der parallelen Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nicht nach den Art. 42 und 43 StGB, sondern nach Massgabe von Art. 57 Abs. 2 StGB bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. Schneider/Garré, BSK StGB, 4. Aufl., N 25 zu Art. 42 StGB). Der Vollzug einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geht demnach einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe in je- dem Fall voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB), weshalb Letztere zwingend zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Die Vollzugsbehörde wird im Verlauf der Mas- snahme mindestens jährlich zu überprüfen haben, ob der Zustand der Beschul- digten dannzumal ein engmaschiges ambulantes Setting ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Therapie demzufolge nicht mehr länger als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 62d StGB).
5. Die Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, welche zwecks Durchführung der stationären Mas- snahme aufzuschieben ist. Diese Strafe wäre für sich allein aufgrund der erlitte- nen Haft von mittlerweile 801 Tagen mehr als erstanden, doch ist die (weitere) Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 100 S. 10) nicht als Überhaft zu werten, sondern an die gleich- zeitig anzuordnende stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 141 IV 236, E. 3.).
- 21 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufung gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 6'770.25 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung und der von der Verteidigung um eine Stunde zu hoch eingeschätzten Verhandlungsdauer erscheint es (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbe- treuung der Mandantin) mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin mit insge- samt Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen nicht durchzusetzen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der schwierigen persönli- chen und finanziellen Lage der Beschuldigten – es sind bei ihr erhebliche Schul- den aufgelaufen und ihre Invalidenrente wurde sistiert (vgl. Urk. 98 S. 2 f.) – recht- fertigt es sich vorliegend jedoch ausnahmsweise, die Kosten des Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzu- schreiben.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 1. Juli 2022 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 5 + 6 (Feststellung der Erfüllung der Tatbestände im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit mit Absehen von Strafe), 7 (Anordnung sta- tionäre Massnahme), 9 - 11 (Regelung der Beschlagnahmen), 12 + 13 (Be- urteilung der Zivilbegehren) sowie 14 - 17 (Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB.
2. a) Die Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten be- straft.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) aufgeschoben.
c) Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 801 Tagen wird an die Freiheitsstrafe und die stationäre Mass- nahme angerechnet.
- 23 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrie- ben.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter